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Versicherungsmakler / Auslandskrankenversicherung / Bedingungsarchiv

HanseMerkur Auslandsreise-Krankenversicherung für beliebig viele Reisen: die Bedingungen im Volltext

Jahresvertrag für beliebig viele Auslandsreisen bis 56 Tage, auch als Familientarif, ohne Selbstbeteiligung, mit Rücktransport bei medizinischer Sinnhaftigkeit und wahlweisem Krankenhaustagegeld von 50 Euro.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Geltungsbereich

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag)laut Versicherungsschein„erstattet die HanseMerkur die im Ausland entstandenen Kosten einer Heilbehandlung“§ 5 I, Seite 2
Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland)ja„Der Versicherungsschutz besteht weltweit im Ausland.“§ 4 (1), Seite 1
USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossenja„Der Versicherungsschutz besteht weltweit im Ausland.“§ 4 (1), Seite 1
Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich)nein„Als Ausland gelten nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland“§ 4 (1), Seite 1
Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen)ja„Dauert eine Urlaubsreise länger als 56 Tage, besteht die Leistungspflicht nur für die ersten 56 Tage dieser Reise.“§ 4 (3), Seite 1
Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahrja„Der Versicherungsschutz gilt für beliebig viele vorübergehende Reisen innerhalb eines Jahres.“§ 4 (3), Seite 1
Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung)nein„Dauert eine Urlaubsreise länger als 56 Tage, besteht die Leistungspflicht nur für die ersten 56 Tage dieser Reise.“§ 4 (3), Seite 1
Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutznicht geregelt
Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien)ja„Versicherungsfähig sind Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.“§ 1 (1), Seite 1
Abschluss auch nach Reiseantritt möglichnein„Wenn Sie den Vertrag nach Grenzübertritt ins Ausland abschließen, besteht Versicherungsschutz nur für künftige neue Reisen.“§ 4 (2), Seite 1
Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeitja„weil die Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist“§ 5 IV, Seite 2
Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag)ja„Versicherungsfähig sind auch Familien; als Familie gelten maximal zwei Erwachsene sowie Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.“§ 1 (2), Seite 1

Ärztliche Behandlung und Krankenhaus

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ambulante ärztliche Behandlungja, bis zur Versicherungssumme„ambulante Behandlungen, Schwangerschaftsbehandlung“§ 5 I 1, Seite 2
Stationäre Krankenhausbehandlungja, bis zur Versicherungssumme„stationäre Behandlungen, sofern diese in einer Einrichtung erfolgen, welche im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt“§ 5 I 3, Seite 2
Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsortja„Im Ausland steht der versicherten Person die Wahl unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen“§ 5 (2), Seite 2
Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmernicht geregelt
Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnungja, bis zur Versicherungssumme„Medikamente und Verbandmittel“§ 5 I 4 a, Seite 2
Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen)ja, bis zur Versicherungssumme„Hilfsmittel in einfacher Ausführung zur Gewährleistung einer vorübergehenden Versorgung für die Dauer der versicherten Reise“§ 5 I 4 d, Seite 2
Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungenja, bis 300 €„Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und Krankengymnastik bis maximal 300,– EUR je Reise“§ 5 I 4 c, Seite 2
Schmerzstillende Zahnbehandlungja, bis zur Versicherungssumme„schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen“§ 5 I 2, Seite 2
Einfache Zahnfüllungenja, bis zur Versicherungssumme„einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausführung“§ 5 I 2, Seite 2
Reparatur von Zahnersatz und Provisorienja, bis zur Versicherungssumme„Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz“§ 5 I 2, Seite 2
Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburtja, bis zur Versicherungssumme„Entbindung bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche“§ 5 I 1, Seite 2
Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichertnicht geregelt
Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär)ja, bis zur Versicherungssumme„psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung.“§ 6 (2) k, Seite 3
Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhausja, bis zur Versicherungssumme„Die HanseMerkur erstattet die Kosten für Krankentransporte in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus“§ 5 III 2, Seite 2
Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindesja, bis zur Versicherungssumme„erstattet die HanseMerkur die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus“§ 5 II 1, Seite 2
Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werdenja, bis 50 €„einem Tagegeld in Höhe von 50,– EUR pro Tag, maximal 30 Tage“§ 5 VII, Seite 2

Rücktransport und Hilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbarja, bis zur Versicherungssumme„Der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar.“§ 5 III 3, Seite 2
Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendigkeine„Der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar.“§ 5 III 3, Seite 2
Kostengrenze für den Rücktransportkeine„Die HanseMerkur organisiert und ersetzt die Kosten für einen Rücktransport“§ 5 III 3, Seite 2
Such-, Rettungs- und Bergungskostenja, bis 5.000 €„hierfür die Kosten bis zu einem Betrag von 5.000,– EUR“§ 5 III 1, Seite 2
Überführung der verstorbenen Person in die Heimatja, bis zur Versicherungssumme„Die HanseMerkur organisiert und übernimmt die Kosten für die Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz.“§ 5 III 4, Seite 2
Bestattung am Sterbeort im Auslandja, bis zur Versicherungssumme„Die HanseMerkur übernimmt die Kosten für eine Bestattung im Ausland bis zu der Höhe, die bei einer Überführung entstanden wäre.“§ 5 III 5, Seite 2
Notrufzentrale rund um die Uhrja„Kontakt mit dem weltweiten Notfall-Service der HanseMerkur aufnehmen“§ 7 (2), Seite 3
Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung)nicht geregelt
Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthaltnicht geregelt
Rückholung mitreisender minderjähriger Kinderja, bis zur Versicherungssumme„die zusätzlichen Rückreisekosten des Kindes.“§ 5 II 2, Seite 2
Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket)nicht geregelt
Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsortnicht geregelt
Dolmetscher- und Übersetzungskostennicht geregelt

Ausschlüsse und Einschränkungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reiseja„die Behandlungen, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren.“§ 6 (2) a, Seite 3
Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlungja„die Behandlungen, von denen bei Reiseantritt aufgrund einer bereits ärztlich diagnostizierten Erkrankung feststand“§ 6 (2) b, Seite 3
Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch)ja, bis zur Versicherungssumme„durch vorhersehbare Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an Unruhen entstehen“§ 6 (2) c, Seite 3
Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichertnicht geregelt
Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriumsja„Als vorhersehbar gelten Kriegsereignisse oder innere Unruhen, wenn das Auswärtige Amt“§ 6 (2) c, Seite 3
Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsportnicht geregelt
Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungennicht geregelt
Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinflussnicht geregelt
Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitationja„Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen“§ 6 (2) e, Seite 3
Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrungja„eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung“§ 6 (2) j, Seite 3
Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälleja„die auf Vorsatz beruhenden Krankheiten und Unfälle“§ 6 (2) d, Seite 3

Selbstbehalt und Leistungsregeln

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reisenicht geregelt
Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgenja„Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem vor.“§ 8 (3), Seite 4
Wartezeit oder Karenz nach Abschlussnicht geregelt
Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzungja„unverzüglich Kontakt mit dem weltweiten Notfall-Service der HanseMerkur aufnehmen“§ 7 (2), Seite 3
Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten)keine„Originalbelege mit dem Namen der behandelten Person“§ 7 (4) a, Seite 3
Frist zur Einreichung der Belegenicht geregelt
Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiertnicht geregelt
Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinausja„besteht der Versicherungsschutz fort, sofern Sie den Vertrag nicht gekündigt haben“§ 4 (3), Seite 1

Vertrag und Laufzeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertragsja„Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr“§ 2 (1), Seite 1
Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit)nicht geregelt
Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglichnicht geregelt
Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen)ja„Sie ist in Prämienstufen eingeteilt und richtet sich nach dem Alter der versicherten Person.“§ 3 (3), Seite 1
Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfallnicht geregelt
Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
HanseMerkur Krankenversicherung AG, HanseMerkur Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit, HanseMerkur Speziale Krankenversicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) HanseMerkur Auslandsreise-Krankenversicherung für beliebig viele Reisen

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen VB-KV 2015 (RKJ)
[Seite 1] Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung für beliebig viele Reisen VB-KV 2015 (RKJ) diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz § 1 Versicherte Personen und Versicherungsfähigkeit und die HanseMerkur kann den Vertrag kündigen. Das gilt nur, wenn die HanseMerkur Sie zusammen mit der Zah- Versichert sind die im Versicherungsschein namentlich genannten lungsaufforderung darauf hingewiesen hat. Personen. c) Kündigt die HanseMerkur und zahlen Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt der Kündigung den angemahnten Be- Neugeborene von versicherten Personen sind mit Vollendung der trag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die Geburt versichert. Voraussetzung hierfür ist, dass sie binnen zwei zwischen dem Kündigungszeitpunkt und der Zahlung einge- Monaten nach dem Tag der Geburt rückwirkend bei der HanseMer- treten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. kur versichert werden und kein anderweitiger Versicherungsschutz 3) Prämienhöhe besteht. Die Prämienhöhe für Einzelpersonen oder Familien sehen Sie in 1) Versicherungsfähig sind Personen mit Wohnsitz in der Bundes- der Prämienübersicht. Sie ist in Prämienstufen eingeteilt und republik Deutschland. richtet sich nach dem Alter der versicherten Person. 2) Versicherungsfähig sind auch Familien; als Familie gelten ma- a) Die Prämienstufe I endet mit dem 35. Geburtstag. ximal zwei Erwachsene sowie Kinder bis zum vollendeten 21. Die Prämienstufe II gilt ab dem 35. Geburtstag und endet mit Lebensjahr. Als Kinder zählen eigene Kinder sowie Kinder, die dem 65. Geburtstag. mit dem Versicherungsnehmer im eigenen Haushalt leben. Für Die Prämienstufe III gilt ab dem 65. Geburtstag und endet mitversicherte Kinder, die allein reisen, besteht ebenfalls Versi- mit dem 75. Geburtstag. cherungsschutz. Die Prämienstufe IV gilt ab dem 75. Geburtstag. 3) Änderungen, Mitversicherungen weiterer Personen und/oder b) Sofern sich die Prämienstufe einer versicherten Person auf- Kündigungen einzelner versicherter Personen sind nur zum grund des neu erreichten Lebensalters ändert, erfolgt die Zeitpunkt der auf die Beantragung folgenden Prämienfälligkeit entsprechende Umstufung in die neue Prämienstufe bei der möglich. In der Familienversicherung können Kinder jederzeit folgenden Prämienfälligkeit durch die HanseMerkur, ohne versichert werden. Im Falle Ihrer Kündigung für einzelne versi- dass es einer gesonderten Mitteilung bedarf. cherte Personen wird keine Kündigungsbestätigung der Han- c) Sofern in der Familienversicherung versicherte Kinder das 21. seMerkur ausgestellt. Lebensjahr vollendet haben, erfolgt die Umstellung der ver- sicherten Person in die Prämienstufe I, ohne dass es einer gesonderten Mitteilung der HanseMerkur bedarf. § 2 Abschluss und Beendigung des Versicherungsver- d) Sofern die Voraussetzungen der Familienversicherung ent- trages fallen, erfolgt die Umstellung der versicherten Personen in Einzelversicherungen nach Prämienstufen, ohne dass es ei- 1) Sie können den Versicherungsvertrag jederzeit abschließen. Er ner gesonderten Mitteilung der HanseMerkur bedarf. beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt für die Dauer eines Jahres. e) Wenn sich die Prämienhöhe ändert, können Sie innerhalb Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn von zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt des weder Sie noch die HanseMerkur einen Monat vor Ablauf Inkrafttretens der Änderung kündigen. schriftlich kündigen. 2) Die gesetzlichen Bestimmungen über außerordentliches Kündi- § 4 Geltungsbereich, Beginn, Dauer und Ende des gungsrecht bleiben unberührt. 3) Der Versicherungsvertrag endet mit Ihrem Tod oder wenn Sie Versicherungsschutzes aus der Bundesrepublik Deutschland wegziehen. Die versicher- ten Personen können innerhalb von zwei Monaten nach dem 1) Der Versicherungsschutz besteht weltweit im Ausland. Als Tod bzw. dem Wegzug den Versicherungsvertrag unter Benen- Ausland gelten nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik nung des zukünftigen Versicherungsnehmers fortsetzen. Deutschland sowie das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen Wohnsitz hat. 2) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Grenzübertritt ins § 3 Prämie Ausland für alle Reisen, die nach Vertragsschluss angetreten werden. Wenn Sie den Vertrag nach Grenzübertritt ins Ausland 1) Zahlung der ersten Prämie abschließen, besteht Versicherungsschutz nur für künftige a) Die Erstprämie gilt für ein Versicherungsjahr. Sie ist zu Be- neue Reisen. ginn des Versicherungsjahres fällig. Der Prämieneinzug von 3) Der Versicherungsschutz gilt für beliebig viele vorübergehende dem von Ihnen benannten Konto erfolgt unverzüglich nach Reisen innerhalb eines Jahres. Dauert eine Urlaubsreise länger Mandatserteilung. als 56 Tage, besteht die Leistungspflicht nur für die ersten 56 b) Zahlen Sie die erste Prämie zu einem späteren Zeitpunkt, Tage dieser Reise. Dauert eine Geschäftsreise länger als 10 Ta- beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. ge, besteht die Leistungspflicht nur für die ersten 10 Tage die- Das gilt allerdings nur, wenn Sie für die Nichtzahlung ver- ser Reise. Endet das Versicherungsjahr während der Reise, be- antwortlich sind und wenn die HanseMerkur Sie in Textform steht der Versicherungsschutz fort, sofern Sie den Vertrag gesondert, z. B. im Versicherungsschein, auf diese Folge hin- nicht gekündigt haben oder wenn sich die Rückreise aus Grün- gewiesen hat. den verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat. c) Wenn Sie die erste Prämie nicht rechtzeitig zahlen, kann die 4) Der Versicherungsschutz endet mit dem Grenzübertritt nach HanseMerkur vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie Deutschland oder mit dem Grenzübertritt in das Land, in dem nicht gezahlt ist. Das gilt allerdings nur, wenn Sie die Nicht- die versicherte Person einen Wohnsitz hat. zahlung nicht zu vertreten haben. VB-KV 2015 (RKJ) 2) Zahlung der Folgeprämien a) Die Folgeprämie gilt jeweils für ein Versicherungsjahr. Sie ist § 5 Gegenstand des Versicherungsschutzes und Um- jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres fällig. fang der Leistungspflicht b) Zahlen Sie die Folgeprämien nicht rechtzeitig, kann die Han- seMerkur Sie schriftlich zur Zahlung auffordern und eine 1) Als Versicherungsfall gilt die medizinisch notwendige Heilbe- Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Haben handlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Un- Sie am Ende der Zahlungsfrist noch nicht gezahlt, besteht ab fallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehand- HanseMerkur Reiseversicherung AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: 040 4119-1000, Fax: -3040 www.hmrv.de Seite 1 von 4 [Seite 2] lung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungs- III. Bergungs-/Transport-/Überführungs- bedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung, die mit der bisher behandelten Krankheit oder Unfallfolge nicht ur- /Bestattungskosten sächlich zusammenhängt, ausgedehnt werden, entsteht ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch me- 1) Bergungskosten dizinisch notwendige Behandlungen wegen Beschwerden wäh- Muss die versicherte Person aufgrund eines Unfalles gesucht, rend der Schwangerschaft, Frühgeburten bis zur 36. Schwan- gerettet oder geborgen werden, erstattet die HanseMerkur gerschaftswoche, Fehlgeburten, medizinisch notwendige hierfür die Kosten bis zu einem Betrag von 5.000,– EUR. Schwangerschaftsabbrüche sowie Tod. 2) Transport 2) Im Ausland steht der versicherten Person die Wahl unter den Die HanseMerkur erstattet die Kosten für Krankentransporte in im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus bzw. zum Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Chirotherapeuten, Osteo- nächsterreichbaren Arzt und zurück in die Unterkunft. pathen und Krankenhäusern frei. Voraussetzung ist, dass diese 3) Rücktransport nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung - sofern Die HanseMerkur organisiert und ersetzt die Kosten für einen vorhanden - oder nach den ortsüblichen Gebühren berechnen. Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus 3) Die HanseMerkur leistet für Untersuchungs- oder Behand- am Wohnort der versicherten Person, sofern eine der folgenden lungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin Voraussetzungen erfüllt wird: ganz oder überwiegend anerkannt sind. Sie leistet darüber hin- a) Der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar. aus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als b) Nach der Prognose des behandelnden Arztes übersteigt die ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt Krankenhausbehandlung im Ausland voraussichtlich noch 14 werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arznei- Tage. mittel zur Verfügung stehen (z. B. Heilbehandlungen sowie c) Die weitere Heilbehandlung im Ausland kostet voraussicht- Verordnungen nach den besonderen Therapierichtungen Ho- lich mehr als der Rücktransport. möopathie, anthroposophische Medizin und Pflanzenheilkun- Die HanseMerkur übernimmt auch die Kosten für eine mitversi- de). Die HanseMerkur kann jedoch ihre Leistungen auf den Be- cherte Begleitperson. Sie organisiert und erstattet die zusätzli- trag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schul- chen Kosten für Rückholung des Reisegepäcks. medizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. 4) Überführung Die HanseMerkur organisiert und übernimmt die Kosten für die Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz. I. Heilbehandlungskosten im Ausland 5) Bestattung im Ausland Die HanseMerkur übernimmt die Kosten für eine Bestattung im Bei Eintritt einer Krankheit oder eines Unfalles während einer Reise Ausland bis zu der Höhe, die bei einer Überführung entstanden erstattet die HanseMerkur die im Ausland entstandenen Kosten wäre. einer Heilbehandlung. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedin- gungen gelten medizinisch notwendige IV. Nachleistung im Ausland 1) ambulante Behandlungen, Schwangerschaftsbehandlung, Entbindung bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche Erfordert eine Erkrankung während des Auslandsaufenthaltes über (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie Schwan- das Ende des Versicherungsschutzes hinaus Heilbehandlung, weil gerschaftsabbrüche; die Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht 2) schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen ein- möglich ist, so besteht Leistungspflicht (einschließlich eines dann schließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausführung, provisori- eventuell notwendig werdenden Rücktransportes) bis zur Wieder- sche Zahnersatzleistung sowie Reparaturen von vorhandenem herstellung der Transportfähigkeit. Zahnersatz; 3) stationäre Behandlungen, sofern diese in einer Einrichtung erfolgen, welche im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus V. Telefonkosten bei Kontaktaufnahme mit der Not- anerkannt und zugelassen ist, unter ständiger ärztlicher Lei- ruf-Zentrale tung steht, über ausreichende diagnostische und therapeuti- sche Möglichkeiten verfügt und Krankenakten führt. Im Versicherungsfall erstattet die HanseMerkur die Telefonkosten, 4) von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Chirotherapeuten oder die durch die Kontaktaufnahme mit der Notruf-Zentrale entstehen. Osteopathen verordnete a) Medikamente und Verbandmittel (als Medikamente gelten nicht – auch wenn sie ärztlich verordnet sind – Nähr- und VI. Aufwandsentschädigung Stärkungsmittel sowie kosmetische Präparate); b) Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen; Werden alle Heilbehandlungskosten vor der Inanspruchnahme der c) Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und Kran- HanseMerkur einem anderen Leistungsträger/Versicherer einge- kengymnastik bis maximal 300,– EUR je Reise; reicht und beteiligt sich dieser an der Kostenerstattung, zahlt die d) Hilfsmittel in einfacher Ausführung zur Gewährleistung einer HanseMerkur bei einer stationären Krankenhausbehandlung ein vorübergehenden Versorgung für die Dauer der versicherten Krankenhaustagegeld bis zu 14 Tage in Höhe von 50,– EUR pro Tag. Reise. Die HanseMerkur erstattet die Mietgebühr dieser Bei ambulanten Behandlungen (unabhängig von der Anzahl der Hilfsmittel. Falls eine Leihe nicht möglich ist, wird der Kauf- Behandlungen und Erkrankungen) erstattet die HanseMerkur in preis erstattet. Kosten für Sehhilfen und Hörgeräte erstattet diesen Fällen einmalig einen Betrag in Höhe von 25,– EUR. die HanseMerkur nicht. VII. Wahlweise Krankenhaustagegeld II. Betreuungsleistungen für Kinder Im Falle einer stationären Behandlung hat die versicherte Person die 1) Begleitperson im Krankenhaus für Kinder Wahl zwischen Kostenersatz für die stationäre Behandlung und Wird ein versichertes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einem Tagegeld in Höhe von 50,– EUR pro Tag, maximal 30 Tage ab stationär behandelt, erstattet die HanseMerkur die Kosten für Beginn der stationären Behandlung. Das Wahlrecht ist zu Beginn der die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus. stationären Behandlung auszuüben. 2) Reisebetreuung für Kinder Muss ein versichertes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die Reise allein fortsetzen oder abbrechen, organisiert und be- § 6 Einschränkungen des Versicherungsschutzes zahlt die HanseMerkur a) die Betreuung des Kindes. 1) Leistungseinschränkungen b) die zusätzlichen Rückreisekosten des Kindes. Die HanseMerkur kann die Leistungen auf einen angemessenen Voraussetzung dafür ist, dass die mitreisende(n) Betreuungs- Betrag herabsetzen, wenn die Heilbehandlung das medizinisch person(en) die Reise aufgrund eines Versicherungsfalles nicht notwendige Maß oder die Kosten der Heilbehandlung das orts- planmäßig fortführen oder beenden kann bzw. können. übliche Maß übersteigen. 2) Leistungsfreiheit Seite 2 von 4 [Seite 3] Die HanseMerkur leistet nicht für: a) Originalbelege mit dem Namen der behandelten Person, der Bezeichnung der Krankheit sowie den vom Behandler er- a) die Behandlungen, die der alleinige Grund oder einer der brachten Leistungen nach Art, Ort und Behandlungszeit- Gründe für den Antritt der Reise waren. raum. Besteht anderweitiger Versicherungsschutz für Heil- b) die Behandlungen, von denen bei Reiseantritt aufgrund einer behandlungskosten und wird dieser zuerst in Anspruch ge- bereits ärztlich diagnostizierten Erkrankung feststand, dass nommen, so genügen als Nachweis die mit Erstattungsver- sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden merken versehenen Rechnungskopien. mussten. Ausnahme ist, wenn die Reise wegen des Todes b) Rezepte zusammen mit der Behandlungsrechnung und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unter- Rechnungen über Heil- oder Hilfsmittel zusammen mit der nommen wurde. Verordnung. c) solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Fol- c) Nachweis über die Höhe der Kosten, die bei planmäßiger gen von Unfällen, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse Rückreise entstanden wären, wenn Leistungen für einen oder aktive Teilnahme an Unruhen entstehen. Als vorher- Rücktransport geltend gemacht werden. Ferner ist eine ärzt- sehbar gelten Kriegsereignisse oder innere Unruhen, wenn liche Bescheinigung des behandelnden Arztes im Ausland das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland – vor vorzulegen mit einer ausführlichen Begründung für den me- Reisebeginn – für das jeweilige Land eine Reisewarnung dizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport. ausspricht. d) eine amtliche Sterbeurkunde und eine ärztliche Bescheini- d) die auf Vorsatz beruhenden Krankheiten und Unfälle ein- gung über die Todesursache, wenn Überführungs- bzw. Be- schließlich deren Folgen. stattungskosten gezahlt werden sollen. e) Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitations- e) weitere Nachweise und Belege, die die HanseMerkur anfor- maßnahmen. Ausnahme ist, wenn diese Behandlungen im dert, um ihre Leistungspflicht zu prüfen, wenn Ihnen die Be- Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung we- schaffung billigerweise zuzumuten ist. gen eines schweren Schlaganfalles, schweren Herzinfarktes oder einer schweren Skeletterkrankung (Bandscheiben-OP, Diese Belege werden damit Eigentum der HanseMerkur. Hüftendoprothese) erfolgen und zur Verkürzung des Auf- enthaltes im Akutkrankenhaus dienen. Diese Leistungen 5) Verpflichtung zur Sicherstellung von Ersatzansprüchen gegen müssen der HanseMerkur vor Behandlungsbeginn angezeigt Dritte und durch die HanseMerkur schriftlich zugesagt werden. a) Haben Sie oder die versicherte Person einen Ersatzanspruch f) Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren. gegen einen Dritten, geht dieser Anspruch auf die Hanse- g) ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Merkur über, soweit diese den Schaden ersetzt. Den Ersatz- Die Einschränkung entfällt, wenn die Heilbehandlung durch anspruch oder ein Recht, das diesen sichert, müssen Sie un- einen dort eintretenden Unfall notwendig wird. Bei Erkran- ter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften kungen entfällt die Einschränkung, wenn sich der Versicher- wahren und, falls nötig, dabei mithelfen, ihn durchzusetzen. te in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und nicht b) Richtet sich der Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der zum Zweck einer Kur aufgehalten hat. Sie oder die versicherte Person bei Eintritt des Schadens in h) Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder sowie häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht durch Personen, mit denen die versicherte Person innerhalb geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den der eigenen Familie oder der Gastfamilie zusammenlebt. Schaden vorsätzlich verursacht. Nachgewiesene Sachkosten werden erstattet. c) Ihre Ansprüche bzw. die der versicherten Person gegenüber i) Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Behandlern aufgrund überhöhter Honorare gehen auf die Unfällen, die durch Eingriffe von hoher Hand verursacht HanseMerkur im gesetzlichen Umfang über, soweit diese die sind. entsprechenden Rechnungen erstattet hat. Sofern erforder- j) eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung lich, sind Sie bzw. die versicherte Person zur Mithilfe bei der bedingte Behandlung oder Unterbringung; Durchsetzung der Ansprüche verpflichtet. Weiterhin haben k) psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung. Sie und die versicherte Person die Pflicht, falls nötig, eine l) Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen, kieferorthopä- Abtretungserklärung an die HanseMerkur abzugeben. dische Behandlung, prophylaktische Leistungen, Aufbissbe- 6) Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten helfe und Schienen, funktionsanalytische und funktionsthe- Verletzen Sie oder die versicherte Person eine der vorgenann- rapeutische Leistungen und implantologische Zahnleistun- ten Obliegenheiten vorsätzlich, ist die HanseMerkur von der gen. Verpflichtung zur Leistung befreit. m) Immunisierungsmaßnahmen oder Vorsorgeunter- Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist suchungen. die HanseMerkur berechtigt, die Leistung in einem der Schwere 3) Arglistige Täuschung des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Wei- Die HanseMerkur leistet nicht, wenn Sie oder die versicherte sen Sie oder die versicherte Person nach, dass die Obliegenheit Person arglistig über Umstände zu täuschen versuchen, die für nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungs- den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. schutz bestehen. § 7 Allgemeine Obliegenheiten und Folgen von Oblie- § 8 Auszahlung der Versicherungsleistung genheitsverletzungen 1) Kosten in ausländischer Währung Die HanseMerkur rechnet die entstandenen Kosten zum Eu- 1) Verpflichtung zur Kostenminderung rokurs des Tages um, an dem die Belege bei ihr eingehen. Es Sie und die versicherten Personen sind verpflichtet, den Scha- gilt der amtliche Devisenkurs, es sei denn, die Devisen zur Be- den möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu zahlung der Rechnungen wurden zu einem ungünstigeren Kurs einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte. erworben. 2) Unverzügliche Kontaktaufnahme 2) Fälligkeit unserer Zahlung Im Falle einer stationären Behandlung müssen Sie oder die ver- Sobald der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis vor- sicherte Person unverzüglich Kontakt mit dem weltweiten Not- liegt und die HanseMerkur ihre Zahlungspflicht und die Höhe fall-Service der HanseMerkur aufnehmen. Dieser muss vor Be- der Entschädigung festgestellt hat, zahlt die HanseMerkur die- ginn umfänglicher diagnostischer und therapeutischer Maß- se spätestens innerhalb von zwei Wochen. nahmen erfolgen. Ist die Zahlungspflicht erwiesen, aber die Höhe der Entschädi- 3) Verpflichtung zur Auskunft gung einen Monat nach Eingang der Schadenanzeige noch Die von der HanseMerkur übersandte Schadenanzeige müssen nicht festgestellt, können Sie einen angemessenen Vorschuss Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und verlangen. unverzüglich zurücksenden. Sofern die HanseMerkur es für Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche notwendig erachtet, ist die versicherte Person verpflichtet, sich Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen Sie oder durch einen von ihr beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. eine der versicherten Personen eingeleitet worden, so kann die 4) Nachweispflicht HanseMerkur bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfah- Folgende Nachweise müssen Sie oder die versicherte Person ren die Regulierung des Schadens aufschieben. einreichen: 3) Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen Seite 3 von 4 [Seite 4] Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem ande- ren Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der an- derweitige Vertrag diesem vor. Dies gilt auch dann, wenn in ei- nem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist, unabhängig davon, wann der andere Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Melden Sie den Versicherungsfall zuerst der HanseMerkur, tritt diese in Vorleis- tung und wird sich zwecks Kostenteilung direkt an den anderen Versicherer wenden. Die HanseMerkur verzichtet auf eine Kos- tenteilung mit einem PKV-Unternehmen, wenn dem Versicher- ten hierdurch Nachteile entstehen, z. B. Verlust der Beitrags- rückerstattung. 4) Leistungen gesetzlicher Leistungsträger Können im Versicherungsfall Leistungen aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung, der gesetzlichen Heil- oder Unfallfürsorge beansprucht werden, gehen diese un- serer Leistungspflicht vor. Wird der Versicherungsfall zuerst der HanseMerkur gemeldet, tritt diese im Rahmen ihrer ver- traglichen Verpflichtung in Vorleistung. Der Versicherte ist auf Verlangen verpflichtet, seinen Leistungsanspruch gegenüber diesen gesetzlichen Leistungsträgern bis zur Höhe der geleiste- ten Erstattung an die HanseMerkur abzutreten. Ansprüche auf Krankenhaustagegeld bleiben unberührt. § 9 Anzuwendendes Recht, Verjährung, Geltung für versicherte Personen In Ergänzung dieser Bestimmungen gelten das Versicherungsver- tragsgesetz (VVG) sowie grundsätzlich deutsches Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht. Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung ver- langt werden kann. Haben Sie oder die versicherte Person einen Anspruch angemeldet, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen bzw. der versicherten Person die Entschei- dung der HanseMerkur in Textform zugeht. Alle Bestimmungen des Versicherungsvertrages gelten sinngemäß auch für die versicherten Personen. § 10 Willenserklärungen und Anzeigen Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber der HanseMerkur bedürfen der Textform (Brief, Fax, E-Mail, elektronischer Datenträ- ger etc.). Seite 4 von 4
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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