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Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung
für beliebig viele Reisen
VB-KV 2015 (RKJ)
diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz
§ 1 Versicherte Personen und Versicherungsfähigkeit und die HanseMerkur kann den Vertrag kündigen. Das gilt
nur, wenn die HanseMerkur Sie zusammen mit der Zah-
Versichert sind die im Versicherungsschein namentlich genannten lungsaufforderung darauf hingewiesen hat.
Personen. c) Kündigt die HanseMerkur und zahlen Sie innerhalb eines
Monats nach Erhalt der Kündigung den angemahnten Be-
Neugeborene von versicherten Personen sind mit Vollendung der trag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die
Geburt versichert. Voraussetzung hierfür ist, dass sie binnen zwei zwischen dem Kündigungszeitpunkt und der Zahlung einge-
Monaten nach dem Tag der Geburt rückwirkend bei der HanseMer- treten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
kur versichert werden und kein anderweitiger Versicherungsschutz 3) Prämienhöhe
besteht. Die Prämienhöhe für Einzelpersonen oder Familien sehen Sie in
1) Versicherungsfähig sind Personen mit Wohnsitz in der Bundes- der Prämienübersicht. Sie ist in Prämienstufen eingeteilt und
republik Deutschland. richtet sich nach dem Alter der versicherten Person.
2) Versicherungsfähig sind auch Familien; als Familie gelten ma- a) Die Prämienstufe I endet mit dem 35. Geburtstag.
ximal zwei Erwachsene sowie Kinder bis zum vollendeten 21. Die Prämienstufe II gilt ab dem 35. Geburtstag und endet mit
Lebensjahr. Als Kinder zählen eigene Kinder sowie Kinder, die dem 65. Geburtstag.
mit dem Versicherungsnehmer im eigenen Haushalt leben. Für Die Prämienstufe III gilt ab dem 65. Geburtstag und endet
mitversicherte Kinder, die allein reisen, besteht ebenfalls Versi- mit dem 75. Geburtstag.
cherungsschutz. Die Prämienstufe IV gilt ab dem 75. Geburtstag.
3) Änderungen, Mitversicherungen weiterer Personen und/oder b) Sofern sich die Prämienstufe einer versicherten Person auf-
Kündigungen einzelner versicherter Personen sind nur zum grund des neu erreichten Lebensalters ändert, erfolgt die
Zeitpunkt der auf die Beantragung folgenden Prämienfälligkeit entsprechende Umstufung in die neue Prämienstufe bei der
möglich. In der Familienversicherung können Kinder jederzeit folgenden Prämienfälligkeit durch die HanseMerkur, ohne
versichert werden. Im Falle Ihrer Kündigung für einzelne versi- dass es einer gesonderten Mitteilung bedarf.
cherte Personen wird keine Kündigungsbestätigung der Han- c) Sofern in der Familienversicherung versicherte Kinder das 21.
seMerkur ausgestellt. Lebensjahr vollendet haben, erfolgt die Umstellung der ver-
sicherten Person in die Prämienstufe I, ohne dass es einer
gesonderten Mitteilung der HanseMerkur bedarf.
§ 2 Abschluss und Beendigung des Versicherungsver- d) Sofern die Voraussetzungen der Familienversicherung ent-
trages fallen, erfolgt die Umstellung der versicherten Personen in
Einzelversicherungen nach Prämienstufen, ohne dass es ei-
1) Sie können den Versicherungsvertrag jederzeit abschließen. Er ner gesonderten Mitteilung der HanseMerkur bedarf.
beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt für die Dauer eines Jahres. e) Wenn sich die Prämienhöhe ändert, können Sie innerhalb
Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn von zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt des
weder Sie noch die HanseMerkur einen Monat vor Ablauf Inkrafttretens der Änderung kündigen.
schriftlich kündigen.
2) Die gesetzlichen Bestimmungen über außerordentliches Kündi- § 4 Geltungsbereich, Beginn, Dauer und Ende des
gungsrecht bleiben unberührt.
3) Der Versicherungsvertrag endet mit Ihrem Tod oder wenn Sie Versicherungsschutzes
aus der Bundesrepublik Deutschland wegziehen. Die versicher-
ten Personen können innerhalb von zwei Monaten nach dem 1) Der Versicherungsschutz besteht weltweit im Ausland. Als
Tod bzw. dem Wegzug den Versicherungsvertrag unter Benen- Ausland gelten nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik
nung des zukünftigen Versicherungsnehmers fortsetzen. Deutschland sowie das Staatsgebiet, in dem die versicherte
Person einen Wohnsitz hat.
2) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Grenzübertritt ins
§ 3 Prämie Ausland für alle Reisen, die nach Vertragsschluss angetreten
werden. Wenn Sie den Vertrag nach Grenzübertritt ins Ausland
1) Zahlung der ersten Prämie abschließen, besteht Versicherungsschutz nur für künftige
a) Die Erstprämie gilt für ein Versicherungsjahr. Sie ist zu Be- neue Reisen.
ginn des Versicherungsjahres fällig. Der Prämieneinzug von 3) Der Versicherungsschutz gilt für beliebig viele vorübergehende
dem von Ihnen benannten Konto erfolgt unverzüglich nach Reisen innerhalb eines Jahres. Dauert eine Urlaubsreise länger
Mandatserteilung. als 56 Tage, besteht die Leistungspflicht nur für die ersten 56
b) Zahlen Sie die erste Prämie zu einem späteren Zeitpunkt, Tage dieser Reise. Dauert eine Geschäftsreise länger als 10 Ta-
beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. ge, besteht die Leistungspflicht nur für die ersten 10 Tage die-
Das gilt allerdings nur, wenn Sie für die Nichtzahlung ver- ser Reise. Endet das Versicherungsjahr während der Reise, be-
antwortlich sind und wenn die HanseMerkur Sie in Textform steht der Versicherungsschutz fort, sofern Sie den Vertrag
gesondert, z. B. im Versicherungsschein, auf diese Folge hin- nicht gekündigt haben oder wenn sich die Rückreise aus Grün-
gewiesen hat. den verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat.
c) Wenn Sie die erste Prämie nicht rechtzeitig zahlen, kann die 4) Der Versicherungsschutz endet mit dem Grenzübertritt nach
HanseMerkur vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie Deutschland oder mit dem Grenzübertritt in das Land, in dem
nicht gezahlt ist. Das gilt allerdings nur, wenn Sie die Nicht- die versicherte Person einen Wohnsitz hat.
zahlung nicht zu vertreten haben.
VB-KV 2015 (RKJ)
2) Zahlung der Folgeprämien
a) Die Folgeprämie gilt jeweils für ein Versicherungsjahr. Sie ist § 5 Gegenstand des Versicherungsschutzes und Um-
jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres fällig. fang der Leistungspflicht
b) Zahlen Sie die Folgeprämien nicht rechtzeitig, kann die Han-
seMerkur Sie schriftlich zur Zahlung auffordern und eine 1) Als Versicherungsfall gilt die medizinisch notwendige Heilbe-
Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Haben handlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Un-
Sie am Ende der Zahlungsfrist noch nicht gezahlt, besteht ab fallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehand-
HanseMerkur Reiseversicherung AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: 040 4119-1000, Fax: -3040 www.hmrv.de
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lung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungs- III. Bergungs-/Transport-/Überführungs-
bedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung, die
mit der bisher behandelten Krankheit oder Unfallfolge nicht ur- /Bestattungskosten
sächlich zusammenhängt, ausgedehnt werden, entsteht ein
neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch me- 1) Bergungskosten
dizinisch notwendige Behandlungen wegen Beschwerden wäh- Muss die versicherte Person aufgrund eines Unfalles gesucht,
rend der Schwangerschaft, Frühgeburten bis zur 36. Schwan- gerettet oder geborgen werden, erstattet die HanseMerkur
gerschaftswoche, Fehlgeburten, medizinisch notwendige hierfür die Kosten bis zu einem Betrag von 5.000,– EUR.
Schwangerschaftsabbrüche sowie Tod. 2) Transport
2) Im Ausland steht der versicherten Person die Wahl unter den Die HanseMerkur erstattet die Kosten für Krankentransporte in
im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus bzw. zum
Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Chirotherapeuten, Osteo- nächsterreichbaren Arzt und zurück in die Unterkunft.
pathen und Krankenhäusern frei. Voraussetzung ist, dass diese 3) Rücktransport
nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung - sofern Die HanseMerkur organisiert und ersetzt die Kosten für einen
vorhanden - oder nach den ortsüblichen Gebühren berechnen. Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus
3) Die HanseMerkur leistet für Untersuchungs- oder Behand- am Wohnort der versicherten Person, sofern eine der folgenden
lungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin Voraussetzungen erfüllt wird:
ganz oder überwiegend anerkannt sind. Sie leistet darüber hin- a) Der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar.
aus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als b) Nach der Prognose des behandelnden Arztes übersteigt die
ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt Krankenhausbehandlung im Ausland voraussichtlich noch 14
werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arznei- Tage.
mittel zur Verfügung stehen (z. B. Heilbehandlungen sowie c) Die weitere Heilbehandlung im Ausland kostet voraussicht-
Verordnungen nach den besonderen Therapierichtungen Ho- lich mehr als der Rücktransport.
möopathie, anthroposophische Medizin und Pflanzenheilkun- Die HanseMerkur übernimmt auch die Kosten für eine mitversi-
de). Die HanseMerkur kann jedoch ihre Leistungen auf den Be- cherte Begleitperson. Sie organisiert und erstattet die zusätzli-
trag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schul- chen Kosten für Rückholung des Reisegepäcks.
medizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. 4) Überführung
Die HanseMerkur organisiert und übernimmt die Kosten für die
Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz.
I. Heilbehandlungskosten im Ausland 5) Bestattung im Ausland
Die HanseMerkur übernimmt die Kosten für eine Bestattung im
Bei Eintritt einer Krankheit oder eines Unfalles während einer Reise Ausland bis zu der Höhe, die bei einer Überführung entstanden
erstattet die HanseMerkur die im Ausland entstandenen Kosten wäre.
einer Heilbehandlung. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedin-
gungen gelten medizinisch notwendige
IV. Nachleistung im Ausland
1) ambulante Behandlungen, Schwangerschaftsbehandlung,
Entbindung bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche Erfordert eine Erkrankung während des Auslandsaufenthaltes über
(Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie Schwan- das Ende des Versicherungsschutzes hinaus Heilbehandlung, weil
gerschaftsabbrüche; die Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht
2) schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen ein- möglich ist, so besteht Leistungspflicht (einschließlich eines dann
schließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausführung, provisori- eventuell notwendig werdenden Rücktransportes) bis zur Wieder-
sche Zahnersatzleistung sowie Reparaturen von vorhandenem herstellung der Transportfähigkeit.
Zahnersatz;
3) stationäre Behandlungen, sofern diese in einer Einrichtung
erfolgen, welche im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus V. Telefonkosten bei Kontaktaufnahme mit der Not-
anerkannt und zugelassen ist, unter ständiger ärztlicher Lei- ruf-Zentrale
tung steht, über ausreichende diagnostische und therapeuti-
sche Möglichkeiten verfügt und Krankenakten führt. Im Versicherungsfall erstattet die HanseMerkur die Telefonkosten,
4) von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Chirotherapeuten oder die durch die Kontaktaufnahme mit der Notruf-Zentrale entstehen.
Osteopathen verordnete
a) Medikamente und Verbandmittel (als Medikamente gelten
nicht – auch wenn sie ärztlich verordnet sind – Nähr- und VI. Aufwandsentschädigung
Stärkungsmittel sowie kosmetische Präparate);
b) Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen; Werden alle Heilbehandlungskosten vor der Inanspruchnahme der
c) Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und Kran- HanseMerkur einem anderen Leistungsträger/Versicherer einge-
kengymnastik bis maximal 300,– EUR je Reise; reicht und beteiligt sich dieser an der Kostenerstattung, zahlt die
d) Hilfsmittel in einfacher Ausführung zur Gewährleistung einer HanseMerkur bei einer stationären Krankenhausbehandlung ein
vorübergehenden Versorgung für die Dauer der versicherten Krankenhaustagegeld bis zu 14 Tage in Höhe von 50,– EUR pro Tag.
Reise. Die HanseMerkur erstattet die Mietgebühr dieser Bei ambulanten Behandlungen (unabhängig von der Anzahl der
Hilfsmittel. Falls eine Leihe nicht möglich ist, wird der Kauf- Behandlungen und Erkrankungen) erstattet die HanseMerkur in
preis erstattet. Kosten für Sehhilfen und Hörgeräte erstattet diesen Fällen einmalig einen Betrag in Höhe von 25,– EUR.
die HanseMerkur nicht.
VII. Wahlweise Krankenhaustagegeld
II. Betreuungsleistungen für Kinder
Im Falle einer stationären Behandlung hat die versicherte Person die
1) Begleitperson im Krankenhaus für Kinder Wahl zwischen Kostenersatz für die stationäre Behandlung und
Wird ein versichertes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einem Tagegeld in Höhe von 50,– EUR pro Tag, maximal 30 Tage ab
stationär behandelt, erstattet die HanseMerkur die Kosten für Beginn der stationären Behandlung. Das Wahlrecht ist zu Beginn der
die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus. stationären Behandlung auszuüben.
2) Reisebetreuung für Kinder
Muss ein versichertes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
die Reise allein fortsetzen oder abbrechen, organisiert und be- § 6 Einschränkungen des Versicherungsschutzes
zahlt die HanseMerkur
a) die Betreuung des Kindes. 1) Leistungseinschränkungen
b) die zusätzlichen Rückreisekosten des Kindes. Die HanseMerkur kann die Leistungen auf einen angemessenen
Voraussetzung dafür ist, dass die mitreisende(n) Betreuungs- Betrag herabsetzen, wenn die Heilbehandlung das medizinisch
person(en) die Reise aufgrund eines Versicherungsfalles nicht notwendige Maß oder die Kosten der Heilbehandlung das orts-
planmäßig fortführen oder beenden kann bzw. können. übliche Maß übersteigen.
2) Leistungsfreiheit
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Die HanseMerkur leistet nicht für: a) Originalbelege mit dem Namen der behandelten Person, der
Bezeichnung der Krankheit sowie den vom Behandler er-
a) die Behandlungen, die der alleinige Grund oder einer der brachten Leistungen nach Art, Ort und Behandlungszeit-
Gründe für den Antritt der Reise waren. raum. Besteht anderweitiger Versicherungsschutz für Heil-
b) die Behandlungen, von denen bei Reiseantritt aufgrund einer behandlungskosten und wird dieser zuerst in Anspruch ge-
bereits ärztlich diagnostizierten Erkrankung feststand, dass nommen, so genügen als Nachweis die mit Erstattungsver-
sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden merken versehenen Rechnungskopien.
mussten. Ausnahme ist, wenn die Reise wegen des Todes b) Rezepte zusammen mit der Behandlungsrechnung und
des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unter- Rechnungen über Heil- oder Hilfsmittel zusammen mit der
nommen wurde. Verordnung.
c) solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Fol- c) Nachweis über die Höhe der Kosten, die bei planmäßiger
gen von Unfällen, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse Rückreise entstanden wären, wenn Leistungen für einen
oder aktive Teilnahme an Unruhen entstehen. Als vorher- Rücktransport geltend gemacht werden. Ferner ist eine ärzt-
sehbar gelten Kriegsereignisse oder innere Unruhen, wenn liche Bescheinigung des behandelnden Arztes im Ausland
das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland – vor vorzulegen mit einer ausführlichen Begründung für den me-
Reisebeginn – für das jeweilige Land eine Reisewarnung dizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport.
ausspricht. d) eine amtliche Sterbeurkunde und eine ärztliche Bescheini-
d) die auf Vorsatz beruhenden Krankheiten und Unfälle ein- gung über die Todesursache, wenn Überführungs- bzw. Be-
schließlich deren Folgen. stattungskosten gezahlt werden sollen.
e) Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitations- e) weitere Nachweise und Belege, die die HanseMerkur anfor-
maßnahmen. Ausnahme ist, wenn diese Behandlungen im dert, um ihre Leistungspflicht zu prüfen, wenn Ihnen die Be-
Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung we- schaffung billigerweise zuzumuten ist.
gen eines schweren Schlaganfalles, schweren Herzinfarktes
oder einer schweren Skeletterkrankung (Bandscheiben-OP, Diese Belege werden damit Eigentum der HanseMerkur.
Hüftendoprothese) erfolgen und zur Verkürzung des Auf-
enthaltes im Akutkrankenhaus dienen. Diese Leistungen 5) Verpflichtung zur Sicherstellung von Ersatzansprüchen gegen
müssen der HanseMerkur vor Behandlungsbeginn angezeigt Dritte
und durch die HanseMerkur schriftlich zugesagt werden. a) Haben Sie oder die versicherte Person einen Ersatzanspruch
f) Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren. gegen einen Dritten, geht dieser Anspruch auf die Hanse-
g) ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Merkur über, soweit diese den Schaden ersetzt. Den Ersatz-
Die Einschränkung entfällt, wenn die Heilbehandlung durch anspruch oder ein Recht, das diesen sichert, müssen Sie un-
einen dort eintretenden Unfall notwendig wird. Bei Erkran- ter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften
kungen entfällt die Einschränkung, wenn sich der Versicher- wahren und, falls nötig, dabei mithelfen, ihn durchzusetzen.
te in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und nicht b) Richtet sich der Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der
zum Zweck einer Kur aufgehalten hat. Sie oder die versicherte Person bei Eintritt des Schadens in
h) Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder sowie häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht
durch Personen, mit denen die versicherte Person innerhalb geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
der eigenen Familie oder der Gastfamilie zusammenlebt. Schaden vorsätzlich verursacht.
Nachgewiesene Sachkosten werden erstattet. c) Ihre Ansprüche bzw. die der versicherten Person gegenüber
i) Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Behandlern aufgrund überhöhter Honorare gehen auf die
Unfällen, die durch Eingriffe von hoher Hand verursacht HanseMerkur im gesetzlichen Umfang über, soweit diese die
sind. entsprechenden Rechnungen erstattet hat. Sofern erforder-
j) eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung lich, sind Sie bzw. die versicherte Person zur Mithilfe bei der
bedingte Behandlung oder Unterbringung; Durchsetzung der Ansprüche verpflichtet. Weiterhin haben
k) psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung. Sie und die versicherte Person die Pflicht, falls nötig, eine
l) Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen, kieferorthopä- Abtretungserklärung an die HanseMerkur abzugeben.
dische Behandlung, prophylaktische Leistungen, Aufbissbe- 6) Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten
helfe und Schienen, funktionsanalytische und funktionsthe- Verletzen Sie oder die versicherte Person eine der vorgenann-
rapeutische Leistungen und implantologische Zahnleistun- ten Obliegenheiten vorsätzlich, ist die HanseMerkur von der
gen. Verpflichtung zur Leistung befreit.
m) Immunisierungsmaßnahmen oder Vorsorgeunter- Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist
suchungen. die HanseMerkur berechtigt, die Leistung in einem der Schwere
3) Arglistige Täuschung des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Wei-
Die HanseMerkur leistet nicht, wenn Sie oder die versicherte sen Sie oder die versicherte Person nach, dass die Obliegenheit
Person arglistig über Umstände zu täuschen versuchen, die für nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungs-
den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. schutz bestehen.
§ 7 Allgemeine Obliegenheiten und Folgen von Oblie- § 8 Auszahlung der Versicherungsleistung
genheitsverletzungen 1) Kosten in ausländischer Währung
Die HanseMerkur rechnet die entstandenen Kosten zum Eu-
1) Verpflichtung zur Kostenminderung rokurs des Tages um, an dem die Belege bei ihr eingehen. Es
Sie und die versicherten Personen sind verpflichtet, den Scha- gilt der amtliche Devisenkurs, es sei denn, die Devisen zur Be-
den möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu zahlung der Rechnungen wurden zu einem ungünstigeren Kurs
einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte. erworben.
2) Unverzügliche Kontaktaufnahme 2) Fälligkeit unserer Zahlung
Im Falle einer stationären Behandlung müssen Sie oder die ver- Sobald der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis vor-
sicherte Person unverzüglich Kontakt mit dem weltweiten Not- liegt und die HanseMerkur ihre Zahlungspflicht und die Höhe
fall-Service der HanseMerkur aufnehmen. Dieser muss vor Be- der Entschädigung festgestellt hat, zahlt die HanseMerkur die-
ginn umfänglicher diagnostischer und therapeutischer Maß- se spätestens innerhalb von zwei Wochen.
nahmen erfolgen. Ist die Zahlungspflicht erwiesen, aber die Höhe der Entschädi-
3) Verpflichtung zur Auskunft gung einen Monat nach Eingang der Schadenanzeige noch
Die von der HanseMerkur übersandte Schadenanzeige müssen nicht festgestellt, können Sie einen angemessenen Vorschuss
Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und verlangen.
unverzüglich zurücksenden. Sofern die HanseMerkur es für Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche
notwendig erachtet, ist die versicherte Person verpflichtet, sich Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen Sie oder
durch einen von ihr beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. eine der versicherten Personen eingeleitet worden, so kann die
4) Nachweispflicht HanseMerkur bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfah-
Folgende Nachweise müssen Sie oder die versicherte Person ren die Regulierung des Schadens aufschieben.
einreichen: 3) Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen
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Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem ande-
ren Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der an-
derweitige Vertrag diesem vor. Dies gilt auch dann, wenn in ei-
nem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige
Haftung vereinbart ist, unabhängig davon, wann der andere
Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Melden Sie den
Versicherungsfall zuerst der HanseMerkur, tritt diese in Vorleis-
tung und wird sich zwecks Kostenteilung direkt an den anderen
Versicherer wenden. Die HanseMerkur verzichtet auf eine Kos-
tenteilung mit einem PKV-Unternehmen, wenn dem Versicher-
ten hierdurch Nachteile entstehen, z. B. Verlust der Beitrags-
rückerstattung.
4) Leistungen gesetzlicher Leistungsträger
Können im Versicherungsfall Leistungen aus der gesetzlichen
Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung, der gesetzlichen
Heil- oder Unfallfürsorge beansprucht werden, gehen diese un-
serer Leistungspflicht vor. Wird der Versicherungsfall zuerst
der HanseMerkur gemeldet, tritt diese im Rahmen ihrer ver-
traglichen Verpflichtung in Vorleistung. Der Versicherte ist auf
Verlangen verpflichtet, seinen Leistungsanspruch gegenüber
diesen gesetzlichen Leistungsträgern bis zur Höhe der geleiste-
ten Erstattung an die HanseMerkur abzutreten.
Ansprüche auf Krankenhaustagegeld bleiben unberührt.
§ 9 Anzuwendendes Recht, Verjährung, Geltung für
versicherte Personen
In Ergänzung dieser Bestimmungen gelten das Versicherungsver-
tragsgesetz (VVG) sowie grundsätzlich deutsches Recht, soweit
internationales Recht nicht entgegensteht. Ansprüche aus diesem
Versicherungsvertrag verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährung
beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung ver-
langt werden kann. Haben Sie oder die versicherte Person einen
Anspruch angemeldet, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt
gehemmt, zu dem Ihnen bzw. der versicherten Person die Entschei-
dung der HanseMerkur in Textform zugeht.
Alle Bestimmungen des Versicherungsvertrages gelten sinngemäß
auch für die versicherten Personen.
§ 10 Willenserklärungen und Anzeigen
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber der HanseMerkur
bedürfen der Textform (Brief, Fax, E-Mail, elektronischer Datenträ-
ger etc.).
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