Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen HanseMerkur Young Travel Outgoing Profi
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Leistungsübersicht
Mit dieser Tabelle möchten wir Ihnen einen schnellen Überblick zu den tariflichen Leistungen geben. Den genauen Wortlaut der versicherten
Leistungen finden Sie unter den aufgeführten Ziffern im Abschnitt II in den Versicherungsbedingungen VB-KV 2026 (B-YT-Out-D) Profi.
Auslandskrankenversicherung
Ziffer Versicherte Leistungen Leistungshöhen
2.1 Ambulante Heilbehandlungen
2.1.1 Ambulante Heilbehandlungen 100 %
2.1.2 Krankentransporte 100 %
2.1.3 Rehabilitationsmaßnahmen 100 %
Vorsorgeuntersuchungen
2.1.4 − zur Früherkennung von Krebserkrankungen pro Versicherungsjahr (nach 6 Monaten Wartezeit) 200,– EUR
− für Kinder 100 %
Psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlungen bis zu 10 Sitzungen pro Versicherungsjahr
2.1.5 (nach 6 Monaten Wartezeit) 2.000,– EUR
2.2 Stationäre Heilbehandlungen
2.2.1 Stationäre Heilbehandlungen 100 %
2.2.2 Krankentransporte 100 %
2.2.3 Begleitperson im Krankenhaus für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 100 %
2.2.4 Krankenbesuch und bis zu 10 Hotelübernachtungen 2.500,– EUR
2.2.5 Hotelübernachtungen Mitreisender für maximal 10 Tage 1.000,– EUR
2.2.6 Rehabilitationsmaßnahmen 100 %
2.2.7 Wahlweise alternativ Tagegeld bis zu 14 Tage, pro Tag 75,– EUR
2.3 Zahnärztliche Behandlungen
2.3.1 Schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen 100 %
2.3.2 Zahnfüllungen in einfacher Ausführung 100 %
2.3.3 Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz 100 %
2.3.4 Zahnersatz aufgrund eines Unfalls 2.000,– EUR
Zahnersatz mit 80 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages (nach 6 Monaten Wartezeit)
2.3.5 − in den ersten beiden Versicherungsjahren insgesamt für beide Jahre 1.000,– EUR
− in jedem weiteren Versicherungsjahr 1.500,– EUR
2.4 Medikamente, Verband-, Heil- oder Hilfsmittel
2.4.1 Medikamente und Verbandmittel 100 %
Heilmittel
2.4.2 Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen 100 %
Massagen, Packungen, Inhalationen, Krankengymnastik 100 %
Hilfsmittel
− Unfallbedingte Hilfsmittel 100 %
2.4.3 − Reparaturen von vorhandenen Hilfsmitteln pro Versicherungsjahr 500,– EUR
− Erstanschaffung von Hilfsmitteln 100 %
2.4.4 Sehhilfen 200,– EUR
2.5 Schwangerschaft
2.5.1 Untersuchungen; Behandlungen bei Komplikationen, Frühgeburt, Fehlgeburt 100 %
2.5.2 Vorsorgeuntersuchungen und Entbindung 100 %
2.5.3 Heilbehandlungskosten des Frühgeborenen 100 %
2.6 Krankenrücktransport, Überführung, Bestattung
2.6.1 Krankenrücktransport inklusive Transportkosten für eine Begleitperson 100 %
2.6.2 Überführung oder Bestattung im Ausland bis zur Höhe der Überführungskosten 100 %
2.7 Bergungskosten
2.7 Such-, Rettungs- und Bergungskosten 15.000,– EUR
2.8 Kinderbetreuung
Betreuungskosten minderjähriger Kinder und deren zusätzliche Rückreisekosten oder Unterbringungskosten der
2.8 Kinder bei den Betreuungspersonen im Krankenhaus 100 %
2.9 Zusätzliche Serviceleistungen
2.9.1 Telefonkosten beim Kontaktieren des Notruf-Service 100 %
2.9.2 Arzneimittelversand (Versandkosten) 100 %
HanseMerkur Reiseversicherung AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: 040 4119-1000, Fax: -3040 www.hmrv.de
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Ziffer Versicherte Leistungen Leistungshöhen
2.9.3 Informationen über Ärztinnen bzw. Ärzte und Krankenhäuser am Aufenthaltsort 100 %
2.9.4 Informationsübermittlung zwischen Ärztinnen bzw. Ärzten 100 %
2.9.5 Gepäckrückholung 100 %
2.9.6 Psychologischer Beistand 100 %
2.9.7 Medizinischer Dolmetsch-Service 100 %
2.10 Aufwandsentschädigung
2.10.1 Bei stationären Behandlungen bis zu 14 Tage, pro Tag 50,– EUR
2.10.2 Bei ambulanten Behandlungen einmalig und unabhängig von der Anzahl der Behandlungen 25,– EUR
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Versicherungsbedingungen für die Auslandskrankenversicherung
VB-KV 2026 (B-YT-Out-D) Profi
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus
− dem Versicherungsschein,
− eventuellen gesonderten schriftlichen Vereinbarungen,
− diesen Versicherungsbedingungen sowie
− den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.
Wir sind die HanseMerkur Reiseversicherung AG mit Sitz in Hamburg. Sie sind unsere Vertragspartnerin oder unser Vertragspartner, wenn Sie
den Vertrag mit uns abgeschlossen haben. Sie sind dadurch die sogenannte Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer. Eine versicherte
Person sind Sie selbst, wenn Sie sich versichert haben und andere Personen, die Sie (mit-)versichert haben. Diese bezeichnen wir in diesen Versi
cherungsbedingungen als „Sie“. Diese Versicherungsbedingungen gelten für Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer und für
Sie als versicherte Person.
Ihre Versicherungsbedingungen bestehen aus 3 Abschnitten.
Im Abschnitt I finden Sie insbesondere Erläuterungen zum versicherten Personenkreis, zu den Abschlussfristen und zur Prämienzahlung.
Im Abschnitt II befindet sich der genaue Wortlaut der Leistungsarten.
Im Abschnitt III befindet sich ein Auszug aus dem deutschen Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Inhalt
Leistungsübersicht ..................................................................................................................................................................................................................................................................................1
Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen ....................................................................................................................................................................................................................................4
1 Der Versicherungsschutz..........................................................................................................................................................................................................................................................4
1.1 Für wen besteht Versicherungsschutz?...............................................................................................................................................................................................................4
1.2 Wann beginnt der Versicherungsschutz? ...........................................................................................................................................................................................................4
1.3 Wann endet der Versicherungsschutz? ...............................................................................................................................................................................................................4
1.4 Für welche Reisen gilt der Versicherungsschutz?..........................................................................................................................................................................................4
1.5 Versicherungsjahr und Wartezeiten ...................................................................................................................................................................................................................... 5
2 Der Versicherungsvertrag ........................................................................................................................................................................................................................................................ 5
2.1 Bis wann schließen Sie den Vertrag ab? .............................................................................................................................................................................................................. 5
2.2 Für welche Dauer schließen Sie den Vertrag ab? ........................................................................................................................................................................................... 5
2.3 Wann endet der Vertrag?............................................................................................................................................................................................................................................. 5
2.4 Wann zahlen wir die Entschädigung? ................................................................................................................................................................................................................... 5
2.5 Welches Recht gilt für den Versicherungsvertrag? ....................................................................................................................................................................................... 5
2.6 Wann verjähren Ihre Ansprüche? ............................................................................................................................................................................................................................ 5
2.7 Welches Gericht ist zuständig? ................................................................................................................................................................................................................................. 5
2.8 Wie muss eine Erklärung aussehen, die Sie an uns richten? .................................................................................................................................................................... 5
3 Was muss bei der Prämienzahlung beachtet werden?............................................................................................................................................................................................. 5
3.1 Prämienhöhe ....................................................................................................................................................................................................................................................................... 5
3.2 Zahlung der ersten Prämie.......................................................................................................................................................................................................................................... 6
3.3 Zahlung der Folgeprämien .......................................................................................................................................................................................................................................... 6
3.4 Prämieneinzug ................................................................................................................................................................................................................................................................... 6
3.5 Aufrechnung........................................................................................................................................................................................................................................................................ 6
4 Allgemeine Hinweise für den Schadenfall ....................................................................................................................................................................................................................... 6
4.1 Wie können Sie uns den Schadenfall melden? ................................................................................................................................................................................................. 6
5 Was müssen Sie im Versicherungsfall beachten (Obliegenheiten)?................................................................................................................................................................. 6
5.1 Wann ist eine unverzügliche Kontaktaufnahme mit uns erforderlich?............................................................................................................................................... 6
5.2 Zu welchen Auskünften sind Sie verpflichtet? ................................................................................................................................................................................................. 6
5.3 Worin besteht Ihre Schadenminderungspflicht?............................................................................................................................................................................................. 6
5.4 Welche Rechtsfolgen haben Pflichtverletzungen (Verletzung von Obliegenheiten)? .............................................................................................................. 6
Abschnitt II – Leistungsbeschreibung .......................................................................................................................................................................................................................................... 6
1 Allgemeine Regeln zum Versicherungsschutz.............................................................................................................................................................................................................. 6
1.1 Was ist ein Versicherungsfall?................................................................................................................................................................................................................................... 6
1.2 Zwischen welchen Ärztinnen bzw. Ärzten und Krankenhäusern können Sie wählen?.............................................................................................................. 7
1.3 Für welche Methoden leisten wir, wenn Sie untersucht und behandelt werden müssen? ...................................................................................................... 7
2 Welche Leistungen erbringen wir im Versicherungsfall?........................................................................................................................................................................................ 7
2.1 Was leisten wir, wenn Sie ambulant behandelt werden müssen?.......................................................................................................................................................... 7
2.2 Was leisten wir, wenn Sie stationär behandelt werden müssen?........................................................................................................................................................... 7
2.3 Was leisten wir, wenn Sie zahnärztlich behandelt werden müssen? ................................................................................................................................................... 7
2.4 Was leisten wir für Medikamente, Verbandmittel, Heilmittel oder Hilfsmittel?.............................................................................................................................8
HanseMerkur Reiseversicherung AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: 040 4119-1000, Fax: -3040 www.hmrv.de
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2.5 Was leisten wir bei Schwangerschaft? ..................................................................................................................................................................................................................8
2.6 Was leisten wir bei Rücktransport, Überführung und Bestattung?......................................................................................................................................................8
2.7 Was leisten wir bei einer Bergung? ........................................................................................................................................................................................................................8
2.8 Was leisten wir, wenn Kinder betreut werden müssen?..............................................................................................................................................................................8
2.9 Welchen zusätzlichen Service bieten wir? ..........................................................................................................................................................................................................8
2.10 Wann erhalten Sie zusätzlich eine Aufwandsentschädigung? ................................................................................................................................................................ 9
3 Wann leisten wir nicht oder eingeschränkt? .................................................................................................................................................................................................................. 9
3.1 In welchen Fällen können wir die Leistung herabsetzen? ......................................................................................................................................................................... 9
3.2 In welchen Fällen leisten wir nicht? ........................................................................................................................................................................................................................ 9
Abschnitt III – Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ......................................................................................................................................................................10
§ 19 Anzeigepflicht ..............................................................................................................................................................................................................................................................................10
§ 20 Vertreter des Versicherungsnehmers ............................................................................................................................................................................................................................10
§ 21 Ausübung der Rechte des Versicherers.........................................................................................................................................................................................................................10
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit .............................................................................................................................................................................................................10
§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie .........................................................................................................................................................................................................................................10
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie .....................................................................................................................................................................................................................................10
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen .....................................................................................................................................................................................................................................10
§ 198 Kindernachversicherung....................................................................................................................................................................................................................................................... 11
Schlichtungsstellen ................................................................................................................................................................................................................................................................................ 11
− mit Ende der Reise. Als Reise definieren wir die vorüberge
hende Abwesenheit von Ihrem Hauptwohnsitz.
Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen 1.3.2 Ihre Behandlung im Ausland dauert länger, weil
− Ihre Erkrankung über das ursprüngliche Ende des Versiche
1 Der Versicherungsschutz rungsschutzes hinaus eine Heilbehandlung erfordert und
− Sie nicht transportfähig sind.
1.1 Für wen besteht Versicherungsschutz? In diesem Fall verlängert sich die Dauer Ihres Versicherungs
1.1.1 Versichert sind Sie, wenn Sie schutzes, bis Sie wieder transportfähig sind. Versichert ist
− im Versicherungsschein namentlich genannt und dann auch der Rücktransport.
− versicherungsfähig
sind. 1.4 Für welche Reisen gilt der Versicherungsschutz?
1.1.2 Sie sind versicherungsfähig, wenn Der Versicherungsschutz gilt für Auslandsreisen. Als Ausland
− Sie sich nachweislich zur Durchführung von Bildungsmaß definieren wir jedes Land außer der Bundesrepublik Deutsch
nahmen vorübergehend im Ausland aufhalten. Hierzu zäh land.
len insbesondere folgende Personengruppen:
− Au-pairs 1.4.1 Versicherungsschutz im Ausland außerhalb des versicher
− Schüler ten Bereiches
− Sprachschüler Haben Sie einen Tarif abgeschlossen, der einige Länder vom
− Praktikanten Versicherungsschutz ausgenommen hat (z. B. bei Tarifen
− Studenten ohne USA und Kanada)? Sie haben dennoch für diese Länder
− Stipendiaten Versicherungsschutz:
− Doktoranden − bei einem Transitaufenthalt für die Dauer des Transits oder
− Teilnehmer an Work & Travel–Programmen − bei Versicherungsverträgen von mindestens 6-monatiger
− Teilnehmer an Programmen des Freiwilligendienstes Dauer für einen Aufenthalt von bis zu 14 Tagen je Versiche
und rungsjahr.
− zum Zeitpunkt der Antragstellung
VB-KV 2026 (B-YT-Out-D) Profi 2026.01.30 (UA/f)
− Ihr Hauptwohnsitz ordnungsgemäß bei einer deutschen 1.4.2 Versicherungsschutz in Deutschland
Meldebehörde registriert ist und
− Sie das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hat Ihre Versicherung eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr? In
1.1.3 Neugeborene von versicherten Personen sind mit der Geburt diesem Fall haben Sie auch Versicherungsschutz, wenn Sie vo
zum Tarif ihrer Eltern versichert. Voraussetzung ist, dass rübergehend nach Deutschland zurückkehren (z. B. Heimatur
− der Vertrag mindestens seit 3 Monaten ununterbrochen be laub). Dieser ist auf insgesamt 6 Wochen je Versicherungsjahr
stand und begrenzt.
− Sie das Neugeborene innerhalb von 2 Monaten nach dem In Deutschland erstatten wir die Kosten zu den Schwellenwer
Tag der Geburt rückwirkend bei uns versichern. ten
Hierbei beachten wir die Regelungen nach § 198 VVG. Diesen − der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sowie
finden Sie im Abschnitt III. − der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
Als Schwellenwerte gelten für Leistungen
1.2 Wann beginnt der Versicherungsschutz? − nach der GOZ der 2,3-fache Gebührensatz,
Sofern wir mit Ihnen keine andere Vereinbarung geschlossen − nach der Nr. 437 und dem Abschnitt M (Laborleistungen)
haben, beginnt Ihr Versicherungsschutz, sobald Sie mit dem der GOÄ der 1,15-fache Gebührensatz,
Grenzübertritt Deutschland verlassen haben. − nach den Abschnitten A, E und O (technische Verrichtun
gen) der GOÄ der 1,8-fache Gebührensatz sowie
− für alle anderen Leistungen der GOÄ der 2,3-fache Gebüh
1.3 Wann endet der Versicherungsschutz? rensatz.
1.3.1 Ihr Versicherungsschutz endet auch für noch nicht abge
schlossene Versicherungsfälle Im Falle einer stationären Behandlung erstatten wir die Kosten
− mit Ende des Vertrages, der allgemeinen Pflegeklasse (Mehrbettzimmer) ohne Wahl
− nach der vereinbarten Dauer oder leistungen (privatärztliche Behandlungen).
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1.5 Versicherungsjahr und Wartezeiten 2.4 Wann zahlen wir die Entschädigung?
1.5.1 Als Versicherungsjahr gilt ein Zeitraum von 12 Monaten, ge 2.4.1 Wir zahlen innerhalb von 2 Wochen. Voraussetzung ist,
rechnet ab Versicherungsbeginn. − dass unsere Pflicht, zu leisten, dem Grunde und der Höhe
nach festgestellt ist und
1.5.2 Die Wartezeiten beginnen mit dem Beginn des Versicherungs − dass uns die notwendigen Nachweise – diese gehen in un
schutzes. ser Eigentum über – vorliegen.
Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange wir Ihren Anspruch
2 Der Versicherungsvertrag durch Ihr Verschulden nicht prüfen können.
2.4.2 Wir rechnen Ihre Kosten in ausländischer Währung zum Kurs
2.1 Bis wann schließen Sie den Vertrag ab? des Tages in EUR um, an dem wir die Belege erhalten. Es gilt
2.1.1 Der Vertrag muss vor Ausreise aus Deutschland (Grenzüber der amtliche Devisenkurs, außer Sie haben die Devisen zur Be
tritt ins Ausland) abgeschlossen werden. Der Antrag auf Ab zahlung der Rechnungen zu einem ungünstigeren Kurs ge
schluss eines Vertrages muss alle geforderten Angaben ein kauft. Wir können folgende Kosten von Ihrer Leistung abzie
deutig und vollständig enthalten. hen:
− Kosten für die Überweisung von Leistungen ins Ausland
2.1.2 Halten Sie diese Bestimmung nicht ein, können wir vom Ver oder
trag zurücktreten und leistungsfrei sein. Hierbei beachten wir − Kosten für besondere Überweisungen, die Sie beauftragt
die Regelungen der §§ 19–21 VVG. Diese finden Sie im Ab haben.
schnitt III.
2.4.3 Möglicherweise haben Sie einen Versicherungsschutz für Rei
2.1.3 Wenn Sie nicht versicherungsfähig sind, kommt der Vertrag sen auch bei anderen Versicherern. Das kann z. B. die gesetz
auch nicht durch Zahlung der Prämie zustande. liche Krankenversicherung oder ein anderer privater Versiche
rer sein. Haben Sie deshalb Ansprüche bei anderen Versiche
2.2 Für welche Dauer schließen Sie den Vertrag ab? rern, sind diese vorrangig.
2.2.1 Der Vertrag muss für die gesamte Dauer der Auslandsreise Ihnen stehen insgesamt nicht mehr als die tatsächlich entstan
abgeschlossen werden. Beachten Sie bitte bei Vertragsschluss denen Kosten zu. Wenn Sie einen Anspruch auf Leistung bei
den Reisebeginn und das Reiseende richtig anzugeben. Hin mehreren Versicherern haben, können Sie wählen, welchem
weis: Eine fehlerhafte Angabe kann zu unserem Rücktritt Versicherer Sie den Schaden melden.
vom Vertrag und zum Verlust Ihres Versicherungsschutzes Wenn Sie den Schaden zuerst bei uns melden, werden wir
führen. Hierbei beachten wir die Regelungen des § 19 VVG. Ihnen die Kosten erstatten, die in diesem Tarif versichert sind.
Diesen finden Sie im Abschnitt III. Danach werden wir mit den anderen Versicherern klären, ob
2.2.2 Die höchste Laufzeit des Vertrages beträgt 5 Jahre. Der Ver und wie sie sich an den Kosten beteiligen. Wir werden die Kos
trag endet zum vereinbarten Zeitpunkt. ten nicht mit einer privaten Krankenversicherung teilen, wenn
a) Verlängert sich Ihr Aufenthalt im Ausland Ihnen hierdurch Nachteile entstehen. Das kann z. B. der Ver
− kann weiterer Versicherungsschutz nur durch einen lust der Beitragsrückerstattung sein.
neuen Vertrag innerhalb der Höchstdauer gewährt wer Weitere Informationen darüber lesen Sie unter Ziffer 5.3.2.
den,
− muss uns der Antrag für den neuen Vertrag vor dem Ab 2.5 Welches Recht gilt für den Versicherungsver
lauf des ursprünglichen Vertrages vorgelegt werden. trag?
− ist eine gesonderte Antragsstellung erforderlich unter:
www.hmrv.de/anschlussversicherung. In Ergänzung dieser Bestimmungen gelten das Versiche
Der neue Vertrag kommt nur zustande, wenn wir diesem rungsvertragsgesetz (VVG) sowie deutsches Recht.
ausdrücklich zustimmen! In diesem Fall Hinweis zum Datenschutz: Wir speichern Ihre personenbezo
− werden etwaige erfüllte Wartezeiten des vorherigen Ver genen Daten zur Erfüllung des Vertrages. Weitere Informatio
trages im neuen Vertrag angerechnet. nen zum Datenschutz und Ihrer diesbezüglichen Rechte fin
− sind Krankheiten, Beschwerden, Unfälle und deren ab den Sie unter: www.hmrv.de/datenschutz/information oder
sehbare Folgen, die in der Laufzeit des vorigen Vertrages fordern Sie sie gern bei uns an.
neu eingetreten sind, weiterhin versichert.
2.6 Wann verjähren Ihre Ansprüche?
b) Verlängert sich Ihr Aufenthalt aus Gründen, die Sie nicht zu
vertreten haben? Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in 3 Jahren. Die Ver
− Auf Antrag verlängern wir Ihren Vertrag auch über die jährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leis
höchste Laufzeit des Vertrages hinaus. tung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch von Ihnen ange
− Der Antrag auf Verlängerung muss innerhalb der Ver meldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt un
tragslaufzeit mit entsprechendem Nachweis erfolgen. terbrochen, zu dem unsere Entscheidung Ihnen zugeht.
− Die Verlängerung kommt nur zustande, wenn wir dieser
ausdrücklich zustimmen. 2.7 Welches Gericht ist zuständig?
Sie können eine Klage gegen uns bei dem zuständigen Gericht
2.3 Wann endet der Vertrag? des Bezirks einreichen, in dem
Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche − wir unseren Sitz haben,
Kündigungsrecht bleiben von diesen Vereinbarungen unbe − Sie Ihren Wohnsitz haben oder
rührt. − Sie sich gewöhnlich aufhalten, wenn Sie keinen festen
Der Vertrag endet auch für noch nicht abgeschlossene bzw. Wohnsitz haben.
schwebende Versicherungsfälle
− zum vereinbarten Zeitpunkt; 2.8 Wie muss eine Erklärung aussehen, die Sie an
− mit dem Tod des Versicherungsnehmers; die versicherten uns richten?
Personen können innerhalb von 2 Monaten nach dem Tod
den Vertrag unter Benennung des zukünftigen Versiche Willenserklärungen und Anzeigen uns gegenüber bedürfen
rungsnehmers fortsetzen; der Textform (Brief, Fax, E-Mail, elektronischer Datenträger
− im Falle eines Rücktransportes mit Ankunft im nächstgele etc.). Die Vertragssprache ist Deutsch.
genen und geeigneten Krankenhaus in Ihrem Heimatland;
− mit der Beendigung der Auslandsreise. 3 Was muss bei der Prämienzahlung beachtet
Der Vertrag wird in diesem Fall frühestens zu dem Zeit werden?
punkt beendet, an dem wir Kenntnis darüber erlangen. Wir
erstatten Ihnen anteilig zu viel gezahlte Prämie. 3.1 Prämienhöhe
Die Prämie für eine versicherte Person ergibt sich aus der Prä
mienübersicht.
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3.2 Zahlung der ersten Prämie Halten wir es für notwendig, sind Sie verpflichtet, sich durch
eine unserer Ärztinnen oder einen unserer Ärzte untersuchen
3.2.1 Die erste Prämie ist sofort fällig, nachdem Sie den Versiche zu lassen.
rungsschein und die Prämienrechnung bekommen haben.
5.2.2 Wir benötigen von Ihnen folgende Nachweise im Original, die
3.2.2 Zahlen Sie die erste Prämie nicht, können wir vom Vertrag zu unser Eigentum werden:
rücktreten und leistungsfrei sein, solange die Prämie nicht ge − Rezepte zusammen mit der Behandlungsrechnung
zahlt ist. Hierbei beachten wir die Regelungen des § 37 des − Rechnungen über Heil- oder Hilfsmittel zusammen mit der
VVG. Diesen finden Sie im Abschnitt III. Verordnung.
− Eine amtliche Sterbeurkunde und eine ärztliche Bescheini
3.3 Zahlung der Folgeprämien gung über die Todesursache, wenn eine Überführung bzw.
Bestattung gezahlt werden soll.
Zahlen Sie die Folgeprämie nicht rechtzeitig, können wir den − Weitere von uns angeforderte Nachweise und Belege, die
Vertrag kündigen und leistungsfrei sein. Hierbei beachten wir wir benötigen, um unsere Leistungspflicht zu prüfen. Dies
die Regelungen des § 38 des VVG. Diesen finden Sie im Ab gilt nur, wenn Ihnen die Beschaffung billigerweise zumutbar
schnitt III. ist.
Die Belege müssen
3.4 Prämieneinzug − den Namen der behandelten Person enthalten,
Haben Sie mit uns einen Prämieneinzug von einem Konto ver − die Krankheit benennen und
einbart, nehmen wir diesen sofort nach Ihrer SEPA-Mandats − die von der oder dem Behandelnden erbrachten Leistungen
erteilung vor. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, nach
− wenn wir die Prämie einziehen können und − Art,
− einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen wird. − Ort und
Konnte die Prämie ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen − Behandlungszeitraum
werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie enthalten.
unverzüglich nach unserer Aufforderung erfolgt. Besteht anderweitiger Versicherungsschutz für Heilbehand
lungskosten und wird dieser zuerst in Anspruch genommen,
3.5 Aufrechnung so genügen als Nachweis Rechnungskopien. Hierauf muss
vermerkt sein, welche Positionen erstattet sind.
Sie können gegen unsere Forderungen nur aufrechnen, soweit
die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festge
stellt ist. 5.3 Worin besteht Ihre Schadenminderungspflicht?
5.3.1 Halten Sie den Schaden möglichst gering und vermeiden Sie
4 Allgemeine Hinweise für den Schadenfall alles, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte.
5.3.2 Ersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der ge
4.1 Wie können Sie uns den Schadenfall melden? setzlichen Regelung im § 86 VVG bis zur Höhe der geleisteten
Sie finden Formulare für Ihre Schadenmeldung hier: Zahlung auf uns über. Wir beachten, dass Ihnen daraus kein
www.hmrv.de/downloadcenter/schadenformulare. Nachteil entsteht. Sie sind, falls erforderlich, verpflichtet, bei
der Durchsetzung des Ersatzanspruches mitzuwirken.
Es ist auch möglich, uns per E-Mail zu kontaktieren:
reiseleistung@hansemerkur.de 5.4 Welche Rechtsfolgen haben Pflichtverletzungen
(bitte Versicherungsscheinnummer angeben).
(Verletzung von Obliegenheiten)?
Auf dem Postwege erreichen Sie uns unter: Wenn Sie eine der oben genannten Pflichten verletzen, sind
HanseMerkur Reiseversicherung AG, Schadenabteilung, wir ganz oder teilweise leistungsfrei. Hierbei beachten wir die
Postfach, 20352 Hamburg. Regelung des § 28 Absatz 2–4 VVG. Diese finden Sie im Ab
Bei Notfällen hilft Ihnen unser 24-Stunden-Notruf-Service. schnitt III.
Diesen erreichen Sie zu jeder Zeit und weltweit.
Die Telefonnummer finden Sie beispielsweise auf unserer
Webseite: www.hmrv.de/notfall.
Abschnitt II – Leistungsbeschreibung
5 Was müssen Sie im Versicherungsfall beachten 1 Allgemeine Regeln zum Versicherungsschutz
(Obliegenheiten)? Wir leisten bei einem im Ausland eintretenden Versicherungs
fall.
5.1 Wann ist eine unverzügliche Kontaktaufnahme 1.1 Was ist ein Versicherungsfall?
mit uns erforderlich? Ein Versicherungsfall ist Ihre medizinisch notwendige Heilbe
Im Falle handlung wegen Krankheit oder den Folgen eines Unfalles.
− einer stationären Behandlung nehmen Sie bitte vor Beginn Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er en
umfänglicher diagnostischer und therapeutischer Maßnah det, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlung
men unverzüglich mit unserem Notfall-Service Kontakt auf. mehr notwendig ist. Als Versicherungsfall gelten auch
− von nicht notfallbedingten Zahnersatzleistungen reichen − wenn sich bestehende Krankheiten verschlechtern,
Sie bitte vor Inanspruchnahme der Leistungen einen Heil- − Schwangerschaft und Entbindung, sofern die Schwanger
und Kostenplan bzw. Kostenvoranschlag ein. Im Falle eines schaft bei Beginn des Vertrages noch nicht bestanden hat,
medizinischen Notfalles ist die Vorlage eines Heil- und Kos − medizinisch notwendige Behandlungen wegen Beschwer
tenplanes bzw. Kostenvoranschlages nicht erforderlich. den während der Schwangerschaft,
In allen anderen Fällen können Sie auch erst nach Ihrer Rück − Frühgeburten bis zur Vollendung der 36. Schwanger
kehr Kontakt zu uns aufnehmen. schaftswoche,
− Fehlgeburten,
5.2 Zu welchen Auskünften sind Sie verpflichtet? − medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche sowie
5.2.1 Alle Auskünfte zum Schadenfall müssen Sie wahrheitsgemäß − Tod.
und vollständig geben. Sie müssen uns jede Auskunft erteilen
und geeignete Nachweise dafür erbringen, die wir brauchen,
um feststellen zu können,
− ob ein Versicherungsfall vorliegt und
− in welchem Umfang wir leisten.
Unsere Schadenanzeige müssen Sie vollständig ausgefüllt zu
rücksenden.
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Was wir im Versicherungsfall genau leisten, lesen Sie unter Zif Die Wartezeit entfällt, wenn Sie unmittelbar von
fer 2. Bitte lesen Sie auch Ziffer 3 aufmerksam durch. Hier ist − Unfällen,
geregelt, wann wir nicht leisten, selbst wenn der Versiche − Gewaltverbrechen oder
rungsfall eingetreten ist. − Naturkatastrophen
am Aufenthaltsort betroffen sind.
1.2 Zwischen welchen Ärztinnen bzw. Ärzten und
2.2 Was leisten wir, wenn Sie stationär behandelt
Krankenhäusern können Sie wählen?
werden müssen?
Wählen Sie frei unter folgenden gesetzlich anerkannten und
zur Heilbehandlung zugelassenen Sofern erforderlich, geben wir über unseren weltweiten Not
− Ärztinnen und Ärzten, ruf-Service gegenüber dem Krankenhaus eine Kostenüber
− Zahnärztinnen oder Zahnärzten und nahmegarantie ab.
− Krankenhäusern sowie Für folgende Leistungen erstatten wir die Kosten:
− Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern,
− Chirotherapeutinnen oder Chirotherapeuten und 2.2.1 Heilbehandlung inklusive Unterkunft, Verpflegung und Pflege
− Osteopathinnen oder Osteopathen. im Krankenhaus.
Voraussetzung dafür ist, dass diese 2.2.2 Transport
− nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung (so − zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus
weit vorhanden) oder − zurück in die Unterkunft.
− nach den ortsüblichen Gebühren
berechnen. 2.2.3 Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson im Kranken
Das Krankenhaus muss im Aufenthaltsland haus, wenn die versicherte Person jünger als 18 Jahre alt ist.
− anerkannt und zugelassen sein, 2.2.4 Krankenbesuch, wenn feststeht, dass Sie länger als 5 Tage im
− unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, Krankenhaus bleiben müssen. In diesem Fall
− über ausreichende diagnostische und therapeutische Mög − organisieren wir auf Wunsch die Reise einer nahestehenden
lichkeiten verfügen und Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und zurück
− Krankenakten führen. zum Wohnort,
− übernehmen die Hin- und Rückreisekosten in der einfachen
1.3 Für welche Methoden leisten wir, wenn Sie un Transportklasse und
tersucht und behandelt werden müssen? − übernehmen die Kosten für bis zu 10 Hotelübernachtungen.
Wir erstatten hierfür die Kosten insgesamt bis zu einem Be
Wir leisten für trag von 2.500,– EUR.
− Untersuchungen, Voraussetzung ist jedoch, dass Sie bei Ankunft der naheste
− Behandlungen und henden Person noch in stationärer Behandlung sind.
− Arzneimittel, 2.2.5 Hotelübernachtungen Mitreisender für bis zu 10 Tage, falls
die von der Schulmedizin anerkannt sind. Wir leisten auch für der gebuchte Aufenthalt aufgrund Ihres Krankenhausaufent
andere Methoden und Arzneimittel, haltes unterbrochen oder verlängert werden muss. Der Betrag
− die sich in der Praxis ebenso bewährt haben oder hierfür ist insgesamt auf 1.000,– EUR begrenzt.
− die nur anstelle der Schulmedizin verfügbar sind.
Zu diesen Methoden zählen z. B. 2.2.6 Medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahmen.
− homöopathische Behandlungen
− anthroposophische Medizin oder 2.2.7 Im Falle einer stationären Behandlung können Sie entschei
− Pflanzenheilkunde. den:
In diesen Fällen können wir die Leistungen auf den Betrag her − Sie erhalten von uns eine Kostenerstattung der vorgenann
absetzen, der bei vorhandener Schulmedizin anfällt. ten Leistungen (Ziffer 2.2.1–2.2.6) oder
− Sie erhalten ab Beginn der stationären Behandlung ein
Krankenhaustagegeld bis zu 14 Tage von 75,– EUR pro Tag.
2 Welche Leistungen erbringen wir im Versiche Dieses Wahlrecht haben Sie aber nur zu Beginn der stationä
rungsfall? ren Behandlung.
Die nachfolgenden Leistungen erstatten wir, wenn der Versi
cherungsfall 2.3 Was leisten wir, wenn Sie zahnärztlich behan
− nach Beginn des Versicherungsschutzes und delt werden müssen?
− nach Ablauf der Wartezeiten eingetreten ist.
Für folgende Leistungen erstatten wir die Kosten:
2.1 Was leisten wir, wenn Sie ambulant behandelt 2.3.1 Schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen.
werden müssen? 2.3.2 Zahnfüllungen in einfacher Ausführung.
Für folgende Leistungen erstatten wir die Kosten: 2.3.3 Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz, soweit sich die
2.1.1 Heilbehandlungen. Notwendigkeit erst nach Beginn des Versicherungsschutzes
ergeben hat.
2.1.2 Transport
− zur nächsterreichbaren geeigneten Ärztin oder zum 2.3.4 Zahnersatz, der aufgrund eines Unfalles
nächsterreichbaren geeigneten Arzt oder − während des versicherten Zeitraumes erstmals erforderlich
− zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus und ist oder
− zurück in die Unterkunft. − repariert werden muss,
− bis zu einem Betrag von 2.000,– EUR.
2.1.3 Medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahmen.
2.3.5 Zahnersatz nach Ablauf einer Wartezeit von 6 Monaten ab Be
2.1.4 Vorsorgeuntersuchungen ginn des Versicherungsschutzes. Als Zahnersatz im Sinne die
− zur Früherkennung von Krebserkrankungen nach in ses Tarifs gelten
Deutschland gesetzlich eingeführten Programmen nach − Stiftzähne,
Ablauf der Wartezeit von 6 Monaten ab Beginn des Versi − Einlagefüllungen,
cherungsschutzes bis zu 200,– EUR pro Versicherungsjahr, − Überkronungen,
− für Kinder nach in Deutschland gesetzlich eingeführten − Brücken,
Programmen. − kieferorthopädische Behandlungen,
2.1.5 Psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlungen − funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistun
− nach Ablauf der Wartezeit von 6 Monaten ab Beginn des gen und
Versicherungsschutzes, − implantologische Zahnleistungen.
− bis zu 10 Sitzungen pro Versicherungsjahr, Wir leisten 80 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages
− bis zu einem Betrag von 2.000,– EUR.
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− in den ersten beiden Versicherungsjahren, insgesamt für Kosten nicht gleichzeitig durch eine Ärztin oder einen Arzt in
beide Jahre, bis zu 1.000,– EUR Rechnung gestellt werden.
− in jedem weiteren Versicherungsjahr bis zu 1.500,– EUR. 2.5.3 Sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht, er
setzen wir bei einer Frühgeburt vor Vollendung der 36.
2.4 Was leisten wir für Medikamente, Verbandmit Schwangerschaftswoche die Kosten der notwendigen Heilbe
tel, Heilmittel oder Hilfsmittel? handlung des neugeborenen Kindes. Diese Leistung gewäh
ren wir
Wir leisten, wenn diese − für den Zeitraum bis zur Wiederherstellung der Transport
− von einer oder einem der unter Ziffer 1.2 aufgeführten Be fähigkeit von Mutter und Kind oder
handelnden verordnet wurden und − bis zur Aufnahme in diesen Vertrag gemäß den Regularien
− medizinisch notwendig sind. in Abschnitt I Ziffer 1.1.3.
2.4.1 Medikamente und Verbandmittel
2.6 Was leisten wir bei Rücktransport, Überführung
Medikamente müssen Sie aus der Apotheke beziehen. Als Me und Bestattung?
dikamente gelten, auch wenn sie verordnet sind,
− weder Nähr- und Stärkungsmittel 2.6.1 Was leisten wir bei einem Rücktransport?
− noch kosmetische Präparate.
Benötigen Sie einen Rücktransport zu Ihrem Wohnort oder
2.4.2 Heilmittel zum nächsten geeigneten Krankenhaus an Ihrem Wohnort?
Wir organisieren ihn und ersetzen die Kosten, sofern eine der
Das sind Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behand folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
lungen. Hierzu gehören auch − Der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar.
− Massagen, − Nach der Prognose der behandelnden Ärztin oder des be
− medizinische Packungen, handelnden Arztes übersteigt die Dauer der Behandlung im
− Inhalationen, Krankenhaus im Ausland voraussichtlich 14 Tage.
− Krankengymnastik. − Die weitere Heilbehandlung im Ausland kostet voraussicht
2.4.3 Hilfsmittel lich mehr als der Rücktransport.
Wir übernehmen auch die Kosten für den Transport einer mit
Folgende Gegenstände zählen als Hilfsmittel: versicherten Begleitperson.
− Bandagen, Bruchbänder, Einlagen, Wir erstatten die Kosten für das für den Rücktransport jeweils
− Gehstützen und Kompressionsstrümpfe, günstigste geeignete Transportmittel.
− Hörgeräte,
− Korrekturschienen, 2.6.2 Was leisten wir, wenn die versicherte Person stirbt?
− Kunstglieder oder Prothesen, Wir organisieren die Überführung der verstorbenen Person an
− Liege- und Sitzschalen, Krankenfahrstühle, den Hauptwohnsitz und übernehmen die Kosten hierfür.
− Atemmonitorgeräte, Infusionspumpen, Inhalationsgeräte, Alternativ erstatten wir die Kosten, um die verstorbene Per
Sauerstoffgeräte, son im Reiseland zu bestatten. Wir erstatten aber höchstens
− Überwachungsmonitore für Säuglinge, die Kosten, die bei einer Überführung entstanden wären.
− orthopädische Rumpf-, Arm- und Beinstützapparate sowie
− Sprechgeräte.
2.7 Was leisten wir bei einer Bergung?
Versichert sind Sind Ihnen sind nach einem Unfall Kosten für Such-, Bergungs-
a) Hilfsmittel in einfacher Ausführung, sofern sie oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich or
− infolge eines Unfalles erstmals notwendig werden und ganisierten Rettungsdiensten entstanden? Wir erstatten die
− der Behandlung der Unfallfolgen dienen. Kosten bis zu einem Betrag von 15.000,– EUR.
b) Reparaturen von vorhandenen Hilfsmitteln,
− soweit hierüber unsere schriftliche Zusage vorher einge 2.8 Was leisten wir, wenn Kinder betreut werden
holt wurde, müssen?
− bis zu 500,– EUR pro Versicherungsjahr.
2.8.1 Können alle mitreisenden Betreuungspersonen die Reise auf
Wir erstatten die Mietgebühren für die erstmals notwendigen grund eines Versicherungsfalles nicht planmäßig fortführen
und verordneten Hilfsmittel in einfacher Ausführung. Sofern oder beenden? Wir organisieren und bezahlen die Betreuung
eine leihweise Überlassung nicht möglich ist oder die Kosten der versicherten minderjährigen Kinder, so dass sie
für die Leihe die Anschaffungskosten übersteigen, werden die − die Reise fortsetzen oder
Aufwendungen für den Erwerb von Hilfsmittel in einfacher − die Reise abbrechen können.
Ausführung erstattet. Wir leisten auch für die zusätzlichen Kosten der Rückreise der
Kinder.
2.4.4 Sehhilfen
2.8.2 Befinden sich alle mitreisenden Betreuungspersonen zur sta
Wir erstatten die Kosten für Sehhilfen, tionären Behandlung im Krankenhaus? Auf Ihren Wunsch hin
− wie z. B. Brillen und Kontaktlinsen, übernehmen wir die Kosten der Unterbringung der Kinder im
− bis zu 200,– EUR, Krankenhaus für die Dauer der stationären Behandlung der
− wenn sich die Sehstärke um mindestens 0,5 Dioptrien ver Betreuungspersonen. Dies erfolgt dann anstatt der Leistun
ändert hat. gen gemäß Ziffer 2.8.1.
2.5 Was leisten wir bei Schwangerschaft? 2.9 Welchen zusätzlichen Service bieten wir?
2.5.1 Wir erstatten die Kosten
− für Untersuchungen und Behandlungen wegen Schwanger 2.9.1 Telefonkosten beim Kontaktieren des Notruf-Service
schaftskomplikationen, Im Versicherungsfall erstatten wir die Telefonkosten, die
− bei einer Fehlgeburt sowie Ihnen durch das Kontaktieren des Notruf-Service entstehen.
− für eine Entbindung vor Vollendung der 36. Schwanger
schaftswoche. 2.9.2 Arzneimittelversand
2.5.2 Ist die Schwangerschaft nach Beginn des Vertrages eingetre Sind Ihnen ärztlich verordnete Arzneimittel auf der Reise ab
ten, leisten wir für handengekommen? Wir beschaffen sie in Abstimmung mit der
− Schwangerschaftsvorsorge-Untersuchungen und Hausärztin oder dem Hausarzt und
− die Entbindung. − schicken sie Ihnen zu oder
Wir erkennen auch Untersuchungs- und Behandlungsrech − benennen auf Ihren Wunsch Ersatzmedikamente, die vor
nungen von Hebammen oder Geburtshelfern an, wenn die Ort zur Verfügung stehen.
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Die Kosten für die Anschaffung der Arzneimittel tragen Sie. 3.2.1 Wenn Sie
Sie müssen sie innerhalb 1 Monats nach der Reise an uns zu − arglistig über Umstände zu täuschen versuchen, die für den
rückzahlen. Grund oder die Höhe der Leistung von Bedeutung sind oder
− den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
2.9.3 Informationen über Ärztinnen bzw. Ärzte und Kranken 3.2.2 Für Behandlungen, die
häuser in Ihrer Nähe − der alleinige Grund oder
Im Versicherungsfall informieren wir Sie über eine mögliche − einer der Gründe
ärztliche Versorgung. Wenn möglich, nennen wir Ihnen für den Antritt der Reise waren.
Deutsch oder Englisch sprechende Ärztinnen oder Ärzte. Ru 3.2.3 Für Behandlungen,
fen Sie unseren weltweiten Notruf-Service an. − deren Notwendigkeit bei Reiseantritt feststand und
− die aufgrund einer bereits bei Reiseantritt ärztlich diagnos
2.9.4 Informationsübermittlung zwischen Ärztinnen bzw. Ärzten tizierten Erkrankung erfolgten.
Werden Sie stationär behandelt? Wir stellen auf Ihren Wunsch Ausnahme:
über den Notruf-Service den Kontakt her zwischen Sie unternehmen die Reise wegen des Todes der Ehegattin
− von uns beauftragte Ärztinnen oder Ärzte, oder des Ehegatten oder einer bzw. eines Verwandten 1. Gra
− Ihrer Hausärztin bzw. Ihrem Hausarzt und des.
− den behandelnden Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus. 3.2.4 Für Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen
Wir sorgen während des Aufenthaltes im Krankenhaus für die von Unfällen, die durch
Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten − vorhersehbaren Krieg,
Ärztinnen und Ärzten. Auf Wunsch informieren wir auch Ihre − vorhersehbare innere Unruhen oder
Angehörigen. − aktive Teilnahme an inneren Unruhen oder an Krieg
2.9.5 Gepäckrückholung entstehen.
Als vorhersehbar gelten Krieg oder innere Unruhen, wenn das
Sind alle versicherten erwachsenen Personen zurücktranspor Auswärtige Amt Deutschlands – vor Reisebeginn – für das je
tiert oder verstorben? Wir organisieren dann die Rückholung weilige Land eine Reisewarnung ausspricht.
des Reisegepäcks und übernehmen die Kosten. 3.2.5 Für Kuren und Behandlungen im Sanatorium.
2.9.6 Psychologischer Beistand Ausnahme:
Diese Behandlungen erfolgen im Anschluss an eine stationäre
Geraten Sie in eine Notsituation? Wir geben Ihnen über unse Behandlung wegen
ren Notruf-Service − eines schweren Schlaganfalles,
− psychologischen Beistand und − eines schweren Herzinfarktes oder
− nennen Ihnen, wenn möglich, eine Deutsch oder Englisch − einer schweren Erkrankung des Skeletts (Bandscheiben-
sprechende psychotherapeutische Fachkraft. Operation, Hüftendoprothese)
Nicht versichert sind die psychoanalytischen und psychothe und dienen zur Verkürzung des Aufenthaltes im Akutkranken
rapeutischen Behandlungen. haus. In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz, wenn
− Sie uns den geplanten Aufenthalt vor der Behandlung an
2.9.7 Medizinischer Dolmetsch-Service zeigen und
Haben Sie die medizinischen Begriffe Ihrer behandelnden Ärz − wir die Leistungen in Textform zugesagt haben.
tin oder Ihres behandelnden Arztes nicht verstanden? Wir er 3.2.6 Für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungsku
klären Ihnen über unseren Notruf-Service die Diagnose und ren.
andere medizinische Begriffe.
3.2.7 Für ambulante Heilbehandlungen in einem Heilbad oder Kur
ort.
2.10 Wann erhalten Sie zusätzlich eine Aufwandsent
schädigung? Ausnahme:
− Die Heilbehandlung ist durch einen dort eintretenden Un
Sie reichen alle Heilbehandlungskosten erst einem anderen fall notwendig oder
Leistungsträger oder Versicherer ein, der sich an der Kosten − Sie haben sich in dem Heilbad oder Kurort nur vorüberge
erstattung beteiligt. Dann erstatten wir hend und nicht zum Zweck einer Kur aufgehalten und er
2.10.1 bei einer stationären Krankenhausbehandlung eine Auf kranken dort.
wandsentschädigung bis zu 14 Tage von 50,– EUR pro Tag 3.2.8 Für Behandlungen durch
des Krankenhausaufenthaltes. − Ehegattin oder Ehegatte,
2.10.2 bei einer ambulanten Behandlung einmalig eine Aufwands − Eltern,
entschädigung von 25,– EUR (unabhängig von der Anzahl der − Kinder oder
Behandlungen und Erkrankungen). − Personen, mit denen Sie innerhalb der eigenen oder der
Gastfamilie zusammenleben.
Für nachgewiesene Sachkosten leisten wir auch in diesen Fäl
3 Wann leisten wir nicht oder eingeschränkt? len.
3.1 In welchen Fällen können wir die Leistung her 3.2.9 Für Behandlungen oder Unterbringung aufgrund
− Siechtum,
absetzen? − Pflegebedürftigkeit oder
3.1.1 Wir können die Leistungen auf einen angemessenen Betrag − Verwahrung.
reduzieren, wenn 3.2.10 Für Immunisierungsmaßnahmen.
− die Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß über
steigt oder 3.2.11 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmun
− die Kosten der Heilbehandlung das ortsübliche Maß über gen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine
steigen. auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-,
Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäi
3.1.2 Nehmen Sie keine Schulmedizin in Anspruch, können wir die schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegen
Leistung reduzieren. Wir erstatten den Betrag, der bei vorhan stehen.
denen schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel anfällt
(Näheres dazu unter Ziffer 1.3). Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktio
nen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, so
3.2 In welchen Fällen leisten wir nicht? weit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union
(z. B. Blocking Regulation, Verordnung (EG) Nr. 2271/96) oder
In den folgenden Fällen leisten wir nicht, selbst wenn der Ver der Bundesrepublik Deutschland (z. B. § 7 Außenwirtschafts
sicherungsfall eingetreten ist: verordnung (AWV)) entgegenstehen.
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Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
Abschnitt III – Auszug aus dem verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
§ 19 Anzeigepflicht (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer
vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit
(1) 1Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragser nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versi
klärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss cherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall ei
des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie ner grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
ßen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform ge berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
fragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. 2Stellt der Versicherer nach des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Ver Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt
tragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsneh der Versicherungsnehmer.
mer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung ver
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ab pflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein
satz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Fest
(3) 1Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn stellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur
der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch sächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Ob
grob fahrlässig verletzt hat. 2In diesem Fall hat der Versicherer das liegenheit arglistig verletzt hat.
Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers
kündigen. nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche
(4) 1Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger rungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit
Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Ab zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer
satz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hin
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Be gewiesen hat.
dingungen, geschlossen hätte. 2Die anderen Bedingungen werden auf
Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versiche § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
rungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufen
den Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt,
ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rück
(5) 1Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur tritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer
zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewie
sen hat. 2Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versiche
nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige rungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver
kannte. pflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung
nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den
(6) 1Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsän Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder
derung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versi durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
cherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Mo
nats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung
einer Frist kündigen. 2Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen. (1) 1Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versi
cherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform
§ 20 Vertreter des Versicherungsnehmers eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen
1 muss. 2Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die
schlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21 Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristab
Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist lauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Be
des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versiche träge jeweils getrennt anzugeben.
rungsnehmers zu berücksichtigen. 2Der Versicherungsnehmer kann
sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahr (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versi
lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter cherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zin
noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver
zur Last fällt. pflichtet.
(3) 1Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhal
§ 21 Ausübung der Rechte des Versicherers tung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der
(1) 1Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. 2Die Kündigung kann
Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. 2Die Frist mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie
beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verlet mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu die
zung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht be sem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versiche
gründet, Kenntnis erlangt. 3Der Versicherer hat bei der Ausübung sei rungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 3Die Kün
ner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung digung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb ei
stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner nes Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestim
Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstri mung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf
chen ist. die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versi § 86 Übergang von Ersatzansprüchen
cherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es
sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen
Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der
cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum
tungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 2Hat der Versicherungs Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur
zur Leistung verpflichtet. Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der
(3) 1Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen
Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
cherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. 2Hat der Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist
der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er
Seite 10 von 11
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infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall
einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche
rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt
der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen
eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemein
schaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht
werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verur
sacht.
§ 198 Kindernachversicherung
(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine
Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neuge
borenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und
Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung
spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend er
folgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte
Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht um
fassender als der des versicherten Elternteils ist.
(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind
im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine höhere
Gefahr, ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zur
einfachen Prämienhöhe zulässig.
(3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen oder
des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer des Eltern
teils vereinbart werden. Diese darf drei Monate nicht übersteigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die Reisekranken
versicherung nicht, soweit für das Neugeborene oder für das Adop
tivkind anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversiche
rungsschutz im Inland oder Ausland besteht.
Schlichtungsstellen
Wir weisen Sie an dieser Stelle auf die Möglichkeit zur außergerichtli
chen Streitbeilegung hin.
Für die Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt durch eine freiwillige
Mitgliedschaft der HanseMerkur im Verband der Privaten Kranken
versicherung e.V. satzungsgemäß die Teilnahme an Streitbeilegungs
verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.
Ombudsmann
Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 060222
10052 Berlin
Hotline: 01802 550 444
Fax: 030 204 589 31
Weitere Informationen finden Sie im Internet:
www.pkv-ombudsmann.de.
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