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Versicherungsmakler / Auslandskrankenversicherung / Bedingungsarchiv

HUK-COBURG Auslandsreiseschutz in Krankenzusatztarifen: die Bedingungen im Volltext

Auslandsreiseschutz als Baustein der HUK-Krankenzusatztarife, erstattet die nach Leistung anderer Kostenträger verbleibenden Kosten zu 100 Prozent, mit organisiertem Rücktransport und Überführung bis 10.000 Euro.

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Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Geltungsbereich

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag)laut Versicherungsschein„Erstattungsfähig sind die verbleibenden medizinisch notwendigen Aufwendungen zu 100 %“§ 3 (5), Seite 1
Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland)ja„Versicherungsschutz besteht weltweit für Versicherungsfälle, die während der versicherten Reise im Ausland eintreten.“§ 2, Seite 1
USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossenja„Versicherungsschutz besteht weltweit für Versicherungsfälle, die während der versicherten Reise im Ausland eintreten.“§ 2, Seite 1
Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich)nein„Als Ausland gilt das Gebiet außerhalb Deutschland mit Ausnahme der“§ 1 (3), Seite 1
Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen)nicht geregelt
Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahrnicht geregelt
Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung)nicht geregelt
Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutznicht geregelt
Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien)nicht geregelt
Abschluss auch nach Reiseantritt möglichnicht geregelt
Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeitnicht geregelt
Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag)nicht geregelt

Ärztliche Behandlung und Krankenhaus

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ambulante ärztliche Behandlungja, bis zur Versicherungssumme„ambulante ärztliche Heilbehandlung, einschließlich Röntgendiagnostik“§ 3 (5) a, Seite 1
Stationäre Krankenhausbehandlungja, bis zur Versicherungssumme„stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operations-Nebenkosten, sofern diese im Rahmen der medizinischen notwendigen Akutversorgung erforderlich ist“§ 3 (5) d, Seite 1
Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsortja„Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei.“§ 3 (1), Seite 1
Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmernicht geregelt
Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnungja, bis zur Versicherungssumme„Arznei-, Heil- und Verbandmittel aufgrund ärztlicher Verordnung“§ 3 (5) b, Seite 1
Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen)ja, bis zur Versicherungssumme„Miete oder Leihe ärztlich verordneter Hilfsmittel, soweit diese erstmals erforderlich werden“§ 3 (5) c, Seite 1
Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungenja, bis zur Versicherungssumme„außer Massagen, Bäder und medizinische Packungen und Krankengymnastik“§ 3 (5) b, Seite 1
Schmerzstillende Zahnbehandlungja, bis zur Versicherungssumme„schmerzstillende Zahnbehandlung und notwendige Zahnfüllungen in einfacher Ausführung“§ 3 (5) f, Seite 1
Einfache Zahnfüllungenja, bis zur Versicherungssumme„schmerzstillende Zahnbehandlung und notwendige Zahnfüllungen in einfacher Ausführung“§ 3 (5) f, Seite 1
Reparatur von Zahnersatz und Provisorienja, bis 300 €„Reparaturen von Zahnersatz sind bis 300 € je Versicherungsfall erstattungsfähig“§ 3 (5) f, Seite 1
Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburtja, bis zur Versicherungssumme„Als Versicherungsfall gelten auch regelwidrige Schwangerschaftsbeschwerden, Frühgeburten, Fehlgeburten“§ 1 (2), Seite 1
Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichertja, bis zur Versicherungssumme„deren Verschlechterung oder wegen akuter Folgen eines Unfalls“§ 1 (2), Seite 1
Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär)ja, bis zur Versicherungssumme„Nicht ausgeschlossen ist die akute psychische Betreuung nach traumatischen Ereignissen.“§ 4 (1) d, Seite 2
Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhausja, bis zur Versicherungssumme„notwendigen Transport zur erforderlichen akuten Erstversorgung zum nächst erreichbaren geeigneten Krankenhaus oder Notfallarzt“§ 3 (5) e, Seite 1
Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindesja, bis 15 €„bei medizinisch notwendiger Aufnahme einer Begleitperson ein Krankenhaustagegeld von 15 €“§ 3 (5) d, Seite 1
Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werdennicht geregelt

Rücktransport und Hilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbarja, bis zur Versicherungssumme„Die HUK-COBURG-Krankenversicherung organisiert den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport“§ 3 (6) a, Seite 1
Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendigkeine„Die HUK-COBURG-Krankenversicherung organisiert den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport“§ 3 (6) a, Seite 1
Kostengrenze für den Rücktransportkeine„Keine Leistungspflicht besteht, soweit der Rücktransport nicht durch die HUK-COBURG-Krankenversicherung organisiert wurde.“§ 3 (6) a, Seite 1
Such-, Rettungs- und Bergungskostennicht geregelt
Überführung der verstorbenen Person in die Heimatja, bis 10.000 €„bis zu 10.000 € Versicherungsleistung“§ 3 (6) b, Seite 2
Bestattung am Sterbeort im Auslandja, bis zur Versicherungssumme„Aufwendungen für die Bestattung einer versicherten Person im Ausland übernehmen wir“§ 3 (6) b, Seite 2
Notrufzentrale rund um die Uhrja„Der 24h-Kontakt ist im Ausland mit der jeweils gültigen Vorwahl für Deutschland unter 69 6655544 erreichbar.“§ 3 (7) a, Seite 2
Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung)ja„Der Versicherer gibt gegenüber dem Krankenhaus eine Kostenübernahmegarantie ab“§ 3 (7) d, Seite 2
Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthaltnicht geregelt
Rückholung mitreisender minderjähriger Kindernicht geregelt
Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket)nein„Aufwendungen für die Fortsetzung der Reise bzw. für eine Rückreise“§ 4 (1) o, Seite 2
Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsortnicht geregelt
Dolmetscher- und Übersetzungskostennicht geregelt

Ausschlüsse und Einschränkungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reiseja„im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der“§ 4 (1) a, Seite 2
Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlungja„Eintritt während der Reise für die versicherte Person aufgrund ärztlicher Diagnosen bereits vor Reiseantritt feststand“§ 4 (1) k, Seite 2
Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch)ja, bis zur Versicherungssumme„wenn die versicherte Person außerhalb Deutschlands vom Eintritt eines solchen Ereignisses überrascht wird“§ 4 (1) b, Seite 2
Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichertnicht geregelt
Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriumsja„durch vorhersehbare Kriegsereignisse (z. B. durch Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes)“§ 4 (1) b, Seite 2
Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsportnicht geregelt
Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungennicht geregelt
Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinflussnicht geregelt
Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitationja„Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen“§ 4 (1) g, Seite 2
Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrungja„eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung“§ 4 (1) j, Seite 2
Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälleja„auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen“§ 4 (1) c, Seite 2

Selbstbehalt und Leistungsregeln

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reisenicht geregelt
Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgenja„gehen diese Leistungsverpflichtungen vor“§ 6 (1), Seite 2
Wartezeit oder Karenz nach Abschlussnicht geregelt
Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzungnicht geregelt
Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten)keine„ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Rechnungsurschriften vorgelegt“§ 5 (1), Seite 2
Frist zur Einreichung der Belegenicht geregelt
Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiertnicht geregelt
Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinausnicht geregelt

Vertrag und Laufzeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertragsnicht geregelt
Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit)nicht geregelt
Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglichnicht geregelt
Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen)nicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfallnicht geregelt
Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
HUK-COBURG-Krankenversicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) HUK-COBURG Auslandsreiseschutz in Krankenzusatztarifen

Volltext aufklappen: Zusatzbedingungen für die Auslandsreisekrankenversicherung (ARK)
[Seite 1] Zusatzbedingungen für die Auslandsreisekrankenversicherung in den Tarifen AZZ, AZZ Plus, AZZ PremiumPlus, AZplus, AZpremium, GAZplus, GAZpremium, GAZ, G60Z, G60Z Plus, AZ1, 60Z, 60Z Plus, BE1, BE2, BE3, BE2A, BE3A gültig für ab dem 21.12.2012 abgeschlossene geschlechtsunabhängige Tarife Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krank- (5) Erstattungsfähig sind die verbleibenden medizinisch notwendigen Auf- heitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung Teil I Musterbedingungen wendungen zu 100 % für MB/KK 2009 und Teil II Tarifbedingungen der HUK-COBURG-Krankenversiche- a) ambulante ärztliche Heilbehandlung, einschließlich Röntgendiagnostik rung, soweit sie nicht ausdrücklich durch nachstehende Bestimmungen geän- dert oder ergänzt werden. b)  Arznei-, Heil- und Verbandmittel aufgrund ärztlicher Verordnung außer Massagen, Bäder und medizinische Packungen und Kranken- gymnastik. Als Arzneimittel, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und § 1 Gegenstand des Versicherungsschutzes heilwirksame Stoffe enthalten, gelten nicht Nähr- und Stärkungsprä- (1) Die Auslandsreisekrankenversicherung bietet Versicherungsschutz für parate, kosmetische Präparate sowie Mittel, die vorbeugend oder Krankheiten, Unfälle und im Todesfall. Sie gewährt bei einem im Ausland gewohnheitsmäßig genommen werden eintretenden Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für Heilbe- c) Miete oder Leihe ärztlich verordneter Hilfsmittel, soweit diese erst- handlung und sonst vereinbarte Leistungen. mals erforderlich werden, mit Ausnahme von Brillen, Kontaktlinsen (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer und Hörgeräten. Aufwendungen für den Kauf von ärztlich verordneten versicherten Person wegen einer auf der Reise auftretenden Krankheit, Hilfsmitteln, die infolge eines Unfalls erstmals notwendig werden und deren Verschlechterung oder wegen akuter Folgen eines Unfalls. die der Behandlung der Unfallfolgen dienen, sind bis zu insgesamt 150 € je Versicherungsfall erstattungsfähig Jede Heilbehandlung oder Unfallfolge, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, ist ein neuer Versicherungsfall. d) stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Opera- tions-Nebenkosten, sofern diese im Rahmen der medizinischen Als Versicherungsfall gelten auch regelwidrige Schwangerschaftsbe- notwendigen Akutversorgung erforderlich ist. Muss eine versicherte schwerden, Frühgeburten, Fehlgeburten oder notfallbedingte Schwan- Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, stationär gerschaftsabbrüche. Nach der Entbindung ist das Neugeborene bis zur behandelt werden, erstatten wir für jeden vollen Kalendertag (0 Uhr Wiederherstellung der Transportfähigkeit von Mutter und Kind mitversi- bis 24 Uhr) bei medizinisch notwendiger Aufnahme einer Begleit- chert, soweit die Kosten der Entbindung tarifgemäß erstattet werden. person ein Krankenhaustagegeld von 15 €. Aufnahme- und Entlas- Als Versicherungsfall gilt auch der Tod. sungstag werden zusammen als ein voller Tag gewertet. e) notwendigen Transport zur erforderlichen akuten Erstversorgung zum (3) Als Ausland gilt das Gebiet außerhalb Deutschland mit Ausnahme der nächst erreichbaren geeigneten Krankenhaus oder Notfallarzt sowie Länder, in denen die versicherte Person einen Wohnsitz hat. der gegebenenfalls notwendige Transport von der Erstversorgungsein- richtung in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus im jewei- § 2 Örtlicher Geltungsbereich ligen Land Versicherungsschutz besteht weltweit für Versicherungsfälle, die während der f) schmerzstillende Zahnbehandlung und notwendige Zahnfüllungen in versicherten Reise im Ausland eintreten. einfacher Ausführung. Reparaturen von Zahnersatz sind bis 300 € je Versicherungsfall erstattungsfähig, nicht aber Neuanfertigung von Implantaten, Kronen, Onlays, Inlays, Brücken, Prothesen und Kiefer- § 3 Umfang der Leistungspflicht orthopädie. Die auf Grund eines während des Auslandsaufenthaltes (1) Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur eingetretenen Unfalles medizinisch notwendigen Aufwendungen für Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei. provisorische Zahnkronen und provisorisch herausnehmbaren Zahn- ersatz sind bis 300 € je Versicherungsfall erstattungsfähig. (2) Arznei-, Verband- und Heilmittel müssen von Ärzten und Zahnärzten verordnet, Arzneimittel zudem aus einer Apotheke bezogen werden. (6) Zusätzliche Leistungen (3) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versi- a) Die HUK-COBURG-Krankenversicherung organisiert den medizinisch cherte Person freie Wahl unter den Krankenhäusern, die unter ständiger sinnvollen und vertretbaren Rücktransport an den ständigen Wohn- ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und thera- sitz des Versicherten in Deutschland oder in das diesem Wohnsitz peutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. nächstgelegene geeignete Krankenhaus. (4) Der Versicherer kommt im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- Der Rücktransport wird auch organisiert, wenn die voraussichtlichen oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel auf, die von der Schulme- Kosten der Heilbehandlung im Ausland die Kosten des Rücktransports dizin überwiegend anerkannt sind, sowie für Methoden und Arzneimittel, übersteigen würden oder wenn nach der Prognose des behandeln- die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben den Arztes die Dauer der Krankenhausbehandlung im Aufenthaltsland oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden voraussichtlich 14 Tage übersteigen würde. oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Eine Herabsetzung der Leistung Keine Leistungspflicht besteht, soweit der Rücktransport nicht durch im letzteren Fall darf jedoch nicht dazu führen, dass weniger erstattet die HUK-COBURG-Krankenversicherung organisiert wurde. Für den wird als bei Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden und Rücktransport bietet die HUK-COBURG-Krankenversicherung einen Arzneimittel zu erstatten wäre. 24h-Kontakt an (sh. Nr. 7a)). AP0­0763U, Stand: 01.2019 HUK-COBURG-Krankenversicherung AG Vorsitzender des Aufsichtsrats: Prof. Dr. Heinrich R. Schradin. Vorstand: Klaus-Jürgen Heitmann, Stefan Gronbach, Dr. Hans Olav Herøy, Dr. Jörg Rheinländer (stv.), Sarah Rössler, Daniel Thomas. Sitz der Aktiengesellschaft: Bahnhofsplatz, 96444 Coburg; eingetragen beim Amtsgericht Coburg unter HRB 1537; St.-Nr. 9212/101/00021; E-Mail: Info@HUK-COBURG.de [Seite 2] b) Wir übernehmen für die Überführung bei Tod einer versicherten Per- j) eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbrin- son bis zu 10.000 € Versicherungsleistung. Aufwendungen für die gung Bestattung einer versicherten Person im Ausland übernehmen wir k)  Behandlungen und Rücktransporte (einschließlich Überführungen bis zur Höhe der Versicherungsleistung, die bei einer Überführung zu und Bestattungen) wegen der in § 1 (2) genannten Ereignisse, deren erbringen gewesen wäre. Eintritt während der Reise für die versicherte Person aufgrund ärztli- (7) Serviceleistungen cher Diagnosen bereits vor Reiseantritt feststand, es sei denn, dass a)  Bei Auslandsreisen stellt die HUK-COBURG-Krankenversicherung die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder des Lebenspartners einen 24h-Kontakt mit wichtigen Leistungen, wie z. B. Kostenüber- gem. § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz oder eines Verwandten ersten nahme für stationäre Behandlungen, Organisation von Auslandsrück- Grades unternommen wurde transporten, Organisation der Überführung bei Tod, Vermittlung und l) Fahrtkosten von der Untersuchung/Behandlung zurück zur Unterkunft Benennung von deutsch-/englischsprachigen Ärzten/Krankenhäu- und weiteren Fahrtkosten zu Nachbehandlungen sern, zur Verfügung. Der 24h-Kontakt ist im Ausland mit der jeweils gültigen Vorwahl für Deutschland unter 69 6655544 erreichbar. m) Hotelkosten und sonstige Unterbringungskosten b) Unter der Internetadresse www.huk.de können umfassende Informa- n) kosmetische Behandlungen/Operationen tionen rund um das Thema Gesundheit und Aktuelles aus Medizin o) Aufwendungen für die Fortsetzung der Reise bzw. für eine Rückreise, und Forschung und Reisemedizin abgerufen werden. es sei denn, es handelt sich um den von der HUK-COBURG-Kranken- c) Die HUK-COBURG-Krankenversicherung stellt praktische Tipps zur versicherung organisierten Rücktransport nach § 3 (6) a). gesunden Reise, zu Impf-Empfehlungen, erster Hilfe, Arztauskunft (2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leis- und zum 24h-Kontakt zur Verfügung. tungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß oder ist die d) Der Versicherer gibt gegenüber dem Krankenhaus eine Kostenüber- erforderliche Vergütung für die Verhältnisse des Reiselandes nicht ange- nahmegarantie ab und übernimmt namens und im Auftrag der ver- messen, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemes- sicherten Person die Abrechnung mit dem Krankenversicherer bzw. senen Betrag herabsetzen. sonstigen Dritten, die zur Kostentragung der stationären Behandlung (3) Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder verpflichtetsind. Rentenversicherung auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsor- e) Gerät die versicherte Person auf einer Reise in eine schwerwiegende ge, so ist der Versicherer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, Notlage (z. B. Erkrankung, Unfall), übermittelt der Versicherer auf welche trotz deren Leistungen notwendig bleiben. Dies gilt auch für Wunsch Nachrichten an die der versicherten Person nahe stehenden Ansprüche auf staatliche Zuschüsse, Leistungen aus der gesetzlichen Personen und übernimmt die dadurch entstehenden Übermittlungs- Krankenversicherung bzw. Leistungen anderer Kostenträger. kosten. f) Der Versicherer stellt – soweit erforderlich – über einen von ihm § 5 Auszahlung der Versicherungsleistungen beauftragten Arzt den Kontakt zum jeweiligen Hausarzt und den be- handelnden Krankenhausärzten her. Während des Krankenhausauf- (1)  er Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Rechnungs- D enthaltes sorgt er für die Übermittlung von Informationen zwischen urschriften vorgelegt und die erforderlichen Nachweise – dazu gehören den beteiligten Ärzten. auch Zahlungsnachweise (Bankbelege, Kreditkartenbelege etc.), Be- fund- und Behandlungsberichte und Reisezeitraumbestätigungen – er- bracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers. Wurden die Origi- § 4 Einschränkung der Leistungspflicht nalbelege einem anderen Versicherer (z. B. den in § 4 Abs. 3 genannten) (1) Keine Leistungspflicht besteht für zur Erstattung vorgelegt, so genügen Rechnungszweitschriften, wenn darauf der andere Versicherer seine Leistungen vermerkt hat. a) Krankheiten und Folgen sowie für Unfallfolgen, deren Heilbehandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der (2) Alle Belege müssen den Namen und die Anschrift des Leistungserbrin- Reise war gers, den Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten b) Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Person sowie die Krankheitsbezeichnung und die einzelnen ärztlichen Todesfälle, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse (z. B. durch Leistungen mit Behandlungsdaten enthalten; aus den Rezepten müs- Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes) oder aktive Teilnahme an sen das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittierungsvermerk inneren Unruhen verursacht worden sind deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Die Leistungseinschränkung für durch Kriegsereignisse verursachte Behandlung tragen. Leistungen oder deren Ablehnung durch die in § 4 Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Abs. 3 genannten Versicherungsträger sind nachzuweisen. Todesfälle entfällt, wenn die versicherte Person außerhalb Deutsch- lands vom Eintritt eines solchen Ereignisses überrascht wird und ob- (3) Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten jektiv aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, am Verlassen des ist eine amtliche oder ärztliche Bescheinigung über die Todesursache betroffenen Gebietes gehindert ist. Terroristische Anschläge zählen einzureichen. nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des Abs. (1) b). c) auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren § 6 Forderungsansprüche gegen Dritte Folgen sowie für Entgiftungs-, Entzugs- und Entwöhnungsbehand- (1) S oweit im Versicherungsfall ein Dritter leistungspflichtig ist, oder eine lungen Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht wer- d)  psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung. Nicht den kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch ausgeschlossen ist die akute psychische Betreuung nach trauma- dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nach- tischen Ereignissen. rangige Haftung vereinbart ist. Die Ansprüche der versicherten Person e) sonstige Hilfsmittel, es sei denn, sie sind gemäß § 3 (5) c) erstat- bleiben hiervon unberührt und unbeeinträchtigt. Ansprüche gegenüber tungsfähig einer privaten Krankheitskostenvollversicherung sind ausgeschlossen. f) Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität (z. B. bei künstlicher Be- Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Leistungen der Sozialver- fruchtung) sicherungsträger. Soweit aus anderen Versicherungsverträgen eine Entschädigung beansprucht werden kann, steht es dem Versiche- g) Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaß- rungsnehmer frei, wem er den Schadensfall meldet. Meldet der Ver- nahmen sicherungsnehmer den Versicherungsfall der HUK-COBURG-Kranken- h) ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Ein- versicherung AG wird diese jedoch im Rahmen ihrer Verpflichtungen in schränkung entfällt, wenn während eines vorübergehenden Aufent- Vorleistung treten. haltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung (2) S oweit der Versicherte von schadenersatzpflichtigen Dritten Ersatz der oder einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig wird ihm entstandenen Aufwendungen erhalten hat, ist der Versicherer be- i) Behandlung durch Ehegatten, Personen nach § 1 des Lebenspart- rechtigt, den Ersatz auf seine Leistungen anzurechnen. Der Versiche- nerschaftsgesetzes, Eltern oder Kinder. Sachaufwendungen werden rungsnehmer kann insgesamt keine Entschädigung verlangen, die den erstattet Gesamtschaden übersteigt.
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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