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Union Krankenversicherung Auslandsreise-Krankenversicherung: die Bedingungen im Volltext

Allgemeiner Bedingungsteil der Auslandsreise-Krankenversicherung AK-16 nach deutschem Recht; Abschluss nur vor Reiseantritt, Verlängerung bei Transportunfähigkeit, Leistungsumfang und Höchstdauer laut Tarif.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Geltungsbereich

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag)laut Versicherungsschein
Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland)nicht geregelt
USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossennicht geregelt
Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich)nein„jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages und nicht vor Grenzüberschreitung ins Ausland“Ziffer 3, Seite 1
Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen)nicht geregelt
Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahrnicht geregelt
Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung)nicht geregelt
Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutznicht geregelt
Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien)nicht geregelt
Abschluss auch nach Reiseantritt möglichnein„Der Versicherungsvertrag muss vor Antritt der Reise abgeschlossen werden.“Ziffer 2.1, Seite 1
Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeitja„ist eine Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich, verlängert sich der Versicherungsschutz über den Zeitpunkt der ursprünglichen Beendigung des Versicherungsschutzes“Ziffer 4.2, Seite 1
Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag)nicht geregelt

Ärztliche Behandlung und Krankenhaus

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ambulante ärztliche Behandlungnicht geregelt
Stationäre Krankenhausbehandlungnicht geregelt
Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsortnicht geregelt
Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmernicht geregelt
Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnungnicht geregelt
Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen)nicht geregelt
Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungennicht geregelt
Schmerzstillende Zahnbehandlungnicht geregelt
Einfache Zahnfüllungennicht geregelt
Reparatur von Zahnersatz und Provisoriennicht geregelt
Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburtnicht geregelt
Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichertnicht geregelt
Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär)nicht geregelt
Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhausnicht geregelt
Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindesnicht geregelt
Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werdennicht geregelt

Rücktransport und Hilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbarja, bis zur Versicherungssumme„aus der hervorgeht, dass der Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist“Ziffer 5.4, Seite 1
Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendigkeine„aus der hervorgeht, dass der Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist“Ziffer 5.4, Seite 1
Kostengrenze für den Rücktransportnicht geregelt
Such-, Rettungs- und Bergungskostennicht geregelt
Überführung der verstorbenen Person in die Heimatnicht geregelt
Bestattung am Sterbeort im Auslandnicht geregelt
Notrufzentrale rund um die Uhrnicht geregelt
Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung)nicht geregelt
Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthaltnicht geregelt
Rückholung mitreisender minderjähriger Kindernicht geregelt
Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket)nicht geregelt
Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsortnicht geregelt
Dolmetscher- und Übersetzungskostennicht geregelt

Ausschlüsse und Einschränkungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reisenicht geregelt
Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlungnicht geregelt
Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch)nicht geregelt
Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichertnicht geregelt
Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriumsnicht geregelt
Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsportnicht geregelt
Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungennicht geregelt
Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinflussnicht geregelt
Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitationnicht geregelt
Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrungnicht geregelt
Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfällenicht geregelt

Selbstbehalt und Leistungsregeln

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reisenicht geregelt
Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgennicht geregelt
Wartezeit oder Karenz nach Abschlussnicht geregelt
Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzungnicht geregelt
Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten)nicht geregelt
Frist zur Einreichung der Belegenicht geregelt
Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiertja„Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen in das Ausland und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden.“Ziffer 5.9, Seite 1
Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinausja„ist eine Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich, verlängert sich der Versicherungsschutz“Ziffer 4.2, Seite 1

Vertrag und Laufzeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertragsnicht geregelt
Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit)nicht geregelt
Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglichnicht geregelt
Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen)nicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfallnicht geregelt
Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
UNION KRANKENVERSICHERUNG AKTIENGESELLSCHAFT
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Union Krankenversicherung Auslandsreise-Krankenversicherung

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (AVB/AK-16, SAP-Nr. 335597, 06.2022)
[Seite 1] Union Krankenversicherung Aktiengesellschaft Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (AVB/AK-16) Stand: 01.07.2026, SAP-Nr. 335597, 06.2026 1. Woraus ergibt sich der Umfang des Versicherungsschutzes? 5.5 Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskos- Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versiche- ten ist die amtliche Sterbeurkunde sowie eine ärztliche Bescheinigung rungsantrag, dem Versicherungsschein, besonderen schriftlichen Ver- über die Todesursache einzureichen. einbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, dem Tarif sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis un- 5.6 Der Versicherer leistet an den Versicherungsnehmer. Hat der Versi- terliegt deutschem Recht. cherungsnehmer die versicherte Person für deren Versicherungs- leistungen als empfangsberechtigte Person in Textform gegenüber dem 2. Wie wird der Versicherungsvertrag abgeschlossen? Versicherer bestimmt, so leistet der Versicherer an diese. 2.1 Der Versicherungsvertrag muss vor Antritt der Reise abgeschlossen werden. 5.7 Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für 2.2 Sieht der Tarif die Einzahlung oder Überweisung des Beitrages vor, ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtre- kommt der Vertrag mit dem Tag der Abgabe des Überweisungsauftrags tungsverbote bleiben unberührt. bzw. der Einzahlung des Beitrages (Datumsstempel des Geldinstitutes maßgebend) zustande, sofern der ordnungsgemäß ausgefüllte An- 5.8 Die in Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen trag/Überweisungsauftrag beim Versicherer eingeht und die Überwei- Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro sung durch das Geldinstitut ausgeführt wurde. umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs Sieht der Tarif die Zahlung des Beitrags durch Einzugsermächti- der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die gungsverfahren vor, kommt der Vertrag mit dem Tag der Absendung keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisen- des Antrags (Datum des Poststempels) zustande, sofern der Beitrag kursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/ eingezogen wird. Ordnungsgemäß ausgefüllt ist der Antrag nur, wenn er Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbe- eindeutige und vollständige Angaben über die zu versichernden Perso- lege nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendi- nen und über die entsprechenden Beiträge enthält. gen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. 3. Wann beginnt der Versicherungsschutz? 5.9 Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen in das Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt (Versi- Ausland und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen cherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertra- werden. ges und nicht vor Grenzüberschreitung ins Ausland. Für Versicherungs- fälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird 6. Welche Obliegenheiten sind nach Eintritt des Versicherungsfalles zu nicht geleistet. beachten? 6.1 Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des 4. Wann endet der Versicherungsschutz? Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Ge- 4.1 Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versiche- nesung hinderlich sind. rungsfälle - mit Beendigung des Auslandsaufenthaltes unter Berück- sichtigung einer eventuell im Tarif vorgesehenen maximalen Dauer des 6.2 Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person haben auf Versicherungsschutzes, spätestens mit Ablauf des Versiche- Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststel- rungsvertrages. Als Beendigung des Auslandsaufenthaltes gilt die lung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers Grenzüberschreitung in das Inland. und ihres Umfanges erforderlich ist. Insbesondere ist die versicherte Person verpflichtet, Erklärungen zur Entbindung von der Schweigepflicht 4.2 Erfordert ein Versicherungsfall, für den Leistungsanspruch besteht, abzugeben. Außerdem sind dem Versicherer auf dessen Verlangen Be- längere Behandlung und ist eine Rückreise wegen nachgewiesener ginn und Ende eines jeden Auslandsaufenthaltes nachzuweisen. Transportunfähigkeit nicht möglich, verlängert sich der Versiche- rungsschutz über den Zeitpunkt der ursprünglichen Beendigung des 6.3 Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflich- Versicherungsschutzes (siehe Absatz 1) hinaus, bis die versicherte Per- tet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu son wieder transportfähig ist. lassen. 5. Was tun im Schadenfall? 7. Welche Folgen haben Obliegenheitsverletzungen? 5.1 Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätz- geforderten Nachweise im Original erbracht sind; diese werden Ei- lich oder grob fahrlässig eine der in Ziffer 6 genannten Obliegenheiten, gentum des Versicherers. ist der Versicherer mit den in § 28 Absatz 2 bis 4 VVG vorgeschriebe- nen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur 5.2 Alle Belege müssen enthalten: den Namen des Heilbehandlers, den Leistung frei. Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten Person, die Krankheitsbezeichnungen (Diagnosen), die einzelnen Leistungen des 8. Wann endet der Versicherungsvertrag? Heilbehandlers sowie die Behandlungsdaten. Der Versicherungsvertrag endet Aus den Rezepten müssen die verordneten Medikamente, die Preise a) mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Perso- und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung nen haben jedoch das Recht, den Versicherungsvertrag unter Be- müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und die nennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen, soweit daran vorgenommenen Behandlungen tragen. dieser sich hiermit einverstanden erklärt. Beim Tod einer versicher- ten Person endet insoweit der Vertrag; 5.3 Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der b) mit dem Wegfall der Versicherungsfähigkeit des Versicherungsneh- Leistungen aus § 14 Absatz 1 bis 3 Versicherungsvertragsgesetz mers, sofern keine besonderen Vereinbarungen über die Fortfüh- (VVG). rung getroffen werden. Bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit ei- ner versicherten Person endet insoweit der Vertrag. 5.4 Sieht der Tarif Kostenerstattung bei Krankenrücktransport vor, ist eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe der genauen Krankheitsbe- 9. Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei zeichnung einzureichen aus der hervorgeht, dass der Rücktransport Ansprüche gegen Dritte medizinisch sinnvoll und vertretbar ist. 9.1 Hat ein Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatz- ansprüche gegen Dritte, so besteht unbeschadet des gesetzlichen For- derungsüberganges gem. § 86 VVG die Verpflichtung, diese Ansprüche [Seite 2] Seite 2 von 2 AVB/AK-16 bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostener- rungsmitteilung an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in stattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versi- Textform kündigen. cherer in Textform abzutreten. 9.2 Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs die- Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann nendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvor- Private Kranken- und Pflegeversicherung schriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versi- cherer soweit erforderlich mitzuwirken. Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versicherer nicht zu 9.3 Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person dem gewünschten Ergebnis geführt haben, können sich an den vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden. der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer be- Postfach 06 02 22 rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens ent- 10052 Berlin sprechenden Verhältnis zu kürzen. Internet: www.pkv-ombudsmann.de 9.4 Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Ent- unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungs- gelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf stelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungs- Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, verfahren teilzunehmen. sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist 9.5 Wurde von einem Dritten Schadenersatz nicht versicherungsrechtli- keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich cher Art geleistet, ist der Versicherer berechtigt, den Ersatz auf seine entscheiden. Leistungen anzurechnen, soweit der geleistete Schadenersatz und sei- ne Versicherungsleistung zusammen den tatsächlichen Schaden über- Hinweis auf die Versicherungsaufsicht steigen würden. Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer 9.6 Erfährt der Versicherer nach Erbringung der Versicherungsleistung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der davon, dass von einem Dritten Schadenersatz nicht versicherungs- Vertragsabwicklung auf, können sie sich auch an die für den Versicherer rechtlicher Art geleistet wurde, kann er die erbrachte Versicherungs- zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versicherungsunternehmen leistung, soweit der geleistete Schadenersatz und seine Versiche- unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für rungsleistung zusammen den tatsächlichen Schaden übersteigen, zu- Finanzdienstleistungsaufsicht. rückfordern. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) 10. Willenserklärungen und Anzeigen Sektor Versicherungsaufsicht Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen Graurheindorfer Straße 108 der Textform. 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de 11. Gerichtsstand Internet: www.bafin.de 11.1 Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versiche- rungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versi- Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle cherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen nicht verbindlich entscheiden. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hinweis auf den Rechtsweg 11.2 Klagen gegen der Versicherer können bei dem Gericht am Wohn- sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden. Verbraucherschlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen. 11.3 Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die Bundesrepublik Deutschland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Ge- richt am Sitz des Versicherers zuständig. 12. Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, des Tarifs und der Beiträge 12.1 Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Tarif können vom Versicherer zum Beginn eines neuen Versicherungsjahres ge- ändert werden, um sie an eine nach Vertragsschluss eingetretene und von keiner der Parteien zu vertretende Änderung vertragsrelevanter Rahmenbedingungen (insbesondere Gesetzesänderungen) anzupas- sen. Die neuen Versicherungsbedingungen sollen den ersetzten recht- lich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen. 12.2 Die Versicherungsbeiträge können vom Versicherer zum Beginn ei- nes neuen Versicherungsjahres geändert werden, wenn der jährlich vorzunehmende Vergleich zwischen den erforderlichen und den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versiche- rungsleistungen eine Abweichung von mehr als 5 % ergibt. Der Ver- sicherer führt die Neukalkulation der Beiträge nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik durch. 12.3 Die Änderungen müssen dem Versicherungsnehmer mit einer Frist von zwei Monaten zum Wirksamwerden der Änderung schriftlich mit- geteilt werden. Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungs- verhältnis innerhalb von zwei Monaten vom Zugang der Ände-
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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