Volltext aufklappen: Bedingungen private Zusatzversicherung Auslandsreise uni-RD
[Seite 1]
KVB-084 05.23
Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Auslandsreisekrankenversicherung nach Tarif uni-RD (AVB/uni-RD)
Tarif uni-RD
Auslandsreisekrankenversicherung
(mit geschlechtsunabhängig erhobenen Beiträgen)
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des abgeschlossenen anderweitigen Krankenversicherungsverträgen.
Versicherungsschutzes sowie Versicherungs-
(4) Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer lt. Abs. 3 verlängert sich der
fähigkeit Versicherungsvertrag stillschweigend weiter von Versicherungsjahr zu
Versicherungsjahr, wenn er nicht durch den Versicherungsnehmer oder
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz bei vorübergehenden den Versicherer fristgemäß in Textform gekündigt wird; vgl. § 13 Abs. 1.
Auslandsaufenthalten bis zu zwei Monaten ab Beginn einer Reise für
akut eingetretene Krankheiten und Unfälle. Für chronische Erkran-
kungen und für bei Beginn des Auslandsaufenthaltes behandlungs- § 3 Beginn des Versicherungsschutzes
bedürftige oder in Heilbehandlung stehende Krankheiten besteht Ver-
sicherungsschutz insoweit, als im Ausland akut und unvorhersehbar (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein
eine erhebliche Verschlimmerung eintritt. bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Ab-
schluss des Versicherungsvertrages, nicht vor Zahlung des ersten Bei-
(2) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versi- trages und nicht vor Antritt der Reise.
cherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allge-
meinen Versicherungsbedingungen (Tarif uni-RD mit Anhang) sowie (2) Die Bestimmungen über den Beginn des Versicherungsschutzes gelten
den deutschen gesetzlichen Vorschriften. Der Versicherungsvertrag entsprechend bei der nachträglichen Mitversicherung von Personen.
unterliegt deutschem Recht.
(3) Für vor Vertragsabschluss bzw. vor Zahlung des ersten Beitrages ein-
(3) Der Versicherungsschutz gilt für alle Auslandsreisen, bei denen jeder getretene Versicherungsfälle wird nicht geleistet.
einzelne Auslandsaufenthalt eine ununterbrochene Verweildauer von
zwei Monaten nicht übersteigt. Bei längerem Auslandsaufenthalt be- (4) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozu-
steht Versicherungsschutz für die ersten zwei Monate. schläge und Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der
Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versi-
(4) Der Versicherungsschutz gilt weltweit, denn als Ausland gelten alle chert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate
Staaten mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland. nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungs-
schutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten
(5) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung Elternteils sein.
einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Als
Versicherungsfall gilt auch die medizinisch notwendige Behandlung (5) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im
von Schwangerschaftskomplikationen einschließlich Frühgeburt vor Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.
Beendigung der 36. Schwangerschaftswoche, Fehlgeburt und notfall-
bedingtem Schwangerschaftsabbruch. Der Versicherungsfall beginnt
mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund § 4 Umfang der Leistungspflicht
Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht.
(1) Der Versicherer erstattet die im Ausland entstandenen Aufwendungen
(6) Als Versicherungsfall gilt auch die Bestattung im Ausland bzw. die für
Überführung eines verstorbenen Versicherten.
a) Heilbehandlung durch Ärzte und Fachärzte einschließlich Operatio-
(7) Versicherungsfähig sind alle Personen mit ständigem Wohnsitz in der nen, Assistenz und Narkose;
Bundesrepublik Deutschland.
b) Röntgendiagnostik und Strahlentherapie;
§ 2 Abschluss des Versicherungsvertrages c) Arznei- und Verbandmittel, die ärztlich oder zahnärztlich verordnet
sind;
(1) Der Versicherungsvertrag muss vor Antritt der Reise abgeschlossen
werden. d) elektrische und physikalische Heilbehandlung;
(2) Wenn der Abschluss des Versicherungsvertrages auf dem vom Ver- e) Unterbringung und Verpflegung, ärztliche Heilbehandlung, Visiten,
sicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Antragsformular beantragt Sonderleistungen und dergleichen in öffentlichen und privaten Kran-
wird und die Angaben vollständig und bezüglich des Beitrages richtig kenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen;
sind, gilt der Versicherungsvertrag mit dem Tag des Antragseingangs
beim Versicherer als zustande gekommen. f) die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus bei notwen-
diger stationärer Behandlung eines mitversicherten minderjährigen
In allen anderen Fällen kommt der Versicherungsvertrag mit der Annah- Kindes;
me des Antrages bzw. der Aushändigung des Versicherungsscheines
zustande. g) Wegegeld des Arztes für den Weg, den der nächsterreichbare und
für die Heilbehandlung geeignete Arzt zurücklegen müsste;
(3) Der Versicherungsvertrag gilt ab Versicherungsbeginn für eine Mindest-
vertragsdauer von h) Transporte zum nächsterreichbaren und für die Heilbehandlung ge-
eigneten Krankenhaus bzw. Arzt und zurück;
a) einem Versicherungsjahr, sofern als Versicherungsbeginn der 01.01.
eines Kalenderjahres vereinbart ist. Ein Versicherungsjahr entspricht i) chirurgische und konservierende Zahnbehandlung einschließlich
einem Kalenderjahr. Vor- und Nachbehandlung;
b) zwei Versicherungsjahren bei unterjährigem Versicherungsbeginn. j) akut notwendig werdende Instandsetzung von Zahnersatz zur Wie-
Das erste Versicherungsjahr endet zum 31.12. des Kalenderjahres, derherstellung der Kaufähigkeit sowie Provisorien. Zu Zahnersatz
in dem das Versicherungsverhältnis beginnt. Darüber hinaus ent- gehören (einschließlich erforderlicher Material- und Laborkosten)
spricht ein Versicherungsjahr einem Kalenderjahr. prothetische Leistungen, Kronen, Implantate, Aufbissbehelfe und
Schienen;
Diese Bestimmung hat keinen Einfluss auf Beginn und Ende des Versi-
cherungsjahres von beim Versicherer bereits bestehenden oder später k) ärztlich verordnete Hilfsmittel (mit Ausnahme von Sehhilfen und Hör-
- 160 -
[Seite 2]
geräten), soweit diese auf der versicherten Reise erstmals erforder- weit nicht durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkran-
lich werden; kung oder einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwen-
dig wird;
l) Instandsetzung von Hilfsmitteln.
f) für psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung;
Der Versicherer leistet dabei im vertraglichen Umfang für Untersu-
chungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der g) für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft und
Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus Entbindung sowie Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen (au-
für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolg ßer in den Fällen von § 1 Abs. 5);
versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine
schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. h) für Behandlung einer Sterilität einschließlich einer extrakorporalen
Der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herab- Befruchtung;
setzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Me-
thoden oder Arzneimittel angefallen wäre. i) für Neuanfertigung und Erneuerung von Zahnersatz. Für die Defini-
tion des Begriffes Zahnersatz gilt § 4 Abs. 1 j) Satz 2;
(2) Unter Anrechnung der Aufwendungen, die bei planmäßiger Rückreise
entstanden wären, werden erstattet: j) für kieferorthopädische Behandlung;
a) Kosten für einen Krankenrücktransport einschließlich der Aufwen- k) für Neuanfertigung und Erneuerung von Einlagefüllungen (Gussfül-
dungen für eine Begleitperson. lungen, Inlays);
Erstattungsfähig sind dabei die Kosten für einen medizinisch sinn- l) für Aufwendungen, die für eine andere Person anlässlich eines
vollen und wirtschaftlich vertretbaren Rücktransport an den unmit- Krankenrücktransportes nach § 4 Abs. 2 a) entstehen, es sei denn,
telbar vor Antritt der Reise bestehenden ständigen Wohnsitz der es handelt sich um die Begleitperson gemäß § 4 Abs. 2 a).
versicherten Person oder zu dem von dort aus nächsterreichbaren
und für die Heilbehandlung geeigneten Krankenhaus. (2) Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, so
kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Be-
Die Kosten für die Begleitperson werden nur erstattet, wenn sich trag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung
diese Person bei Eintritt der Umstände, die den Krankenrücktrans- oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den
port erforderlich machen, ebenfalls vorübergehend im Reiseland der erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung
versicherten Person aufhält und während ihrer Reise selbst bei der verpflichtet.
uniVersa reisekrankenversichert ist.
(3) Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder
Ein Krankenrücktransport im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfall-
wenn er mit einem dafür geeigneten Spezialfahrzeug oder Spezi- fürsorge, so ist der Versicherer nur für die Aufwendungen leistungs-
alflugzeug (einschließlich Rettungshubschrauber) durchgeführt pflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.
wird. Wird ein anderes Transportmittel gewählt, werden die Leistun- Entsprechendes gilt bei Flugzeugunfällen für Ansprüche auf Leistungen
gen nur erbracht, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Rück- gegen die Fluggesellschaft (Luftfrachtführer).
reise schriftlich zugesagt hat.
(4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen
b) Kosten der Überführung eines Verstorbenen aus dem Ausland; Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamter-
stattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
c) Bestattungskosten im Ausland bis zur Höhe der Aufwendungen, die
bei einer Überführung entstanden wären.
§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen
Die Kostenerstattung gemäß § 4 Abs. 2 b) und § 4 Abs. 2 c) ist auf
10.300 EUR begrenzt. Alle übrigen Kosten werden mit 100 % ohne Be- (1) Wird ein Versicherungsfall zuerst dem Versicherer gemeldet, tritt dieser
grenzung erstattet. im tariflichen Umfang in Vorleistung.
(3) Neben der Krankenhauskostenerstattung gemäß § 4 Abs. 1 e) wird (2) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm ge-
ein Krankenhaustagegeld von 25 EUR gezahlt, wenn eine gesetzliche forderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Ver-
Krankenkasse oder ein anderer Kostenträger mit mindestens 25 EUR sicherers.
täglich vorleistet.
(3) Zur Begründung des Anspruches müssen die Originalbelege einge-
(4) Bei Verzicht auf Krankenhauskostenerstattung gemäß § 4 Abs. 1 e) reicht werden. Die Belege müssen den Namen der behandelten Per-
wird ein Krankenhaustagegeld von 50 EUR gezahlt. son, die Krankheitsbezeichnung und die Angabe der einzelnen Leistun-
gen des Arztes mit Behandlungsdatum enthalten. Aus den Rezepten
müssen das verordnete Medikament, der Preis und ein Quittungsver-
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht merk deutlich hervorgehen. Besteht anderweitig Versicherungsschutz
für Heilbehandlungskosten und wird dieser zuerst in Anspruch genom-
(1) Keine Leistungspflicht besteht: men, so genügen als Nachweis die mit Erstattungsvermerken versehe-
nen Rechnungszweitschriften.
a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Fol-
gen von Unfällen und für Todesfälle, die durch aktive Teilnahme an (4) Die Berechtigung des Anspruches auf Erstattung von Überführungs-
Kriegsereignissen oder an Unruhen verursacht oder als Wehrdienst- kosten bzw. Bestattungskosten im Ausland ist durch Vorlage einer
beschädigung anerkannt sind; amtlichen Sterbeurkunde und einer ärztlichen Bescheinigung über die
Todesursache nachzuweisen. Ferner ist der Nachweis über die Höhe
b) für Heilbehandlungen, die der alleinige Grund oder einer der Gründe der Kosten zu erbringen, die bei planmäßiger Rückreise entstanden
für den Antritt der Reise waren und für Heilbehandlungen, von denen wären, wenn Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 geltend gemacht werden.
bei Reiseantritt aufgrund einer bereits ärztlich diagnostizierten Er-
krankung feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Rei- (5) Der Versicherer kann eine beglaubigte Übersetzung der Belege in deut-
se stattfinden müssen, es sei denn, dass die Reise ausschließlich scher Sprache verlangen. Die Kosten dafür übernimmt der Versicherer.
wegen des Todes des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegat-
ten oder Lebenspartners oder eines Verwandten ersten Grades der (6) Im übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leis-
versicherten Person unternommen wurde; tungen des Versicherers aus § 14 VVG (s. Anhang).
c) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich (7) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten,
deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Ent- wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangs-
ziehungskuren; berechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese
Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leis-
d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie Rehabilitationsmaß- tung verlangen. Sind begründete Zweifel an der Empfangsberechtigung
nahmen; bekannt, wird der Versicherer Leistungen an den Versicherungsnehmer
auszahlen.
e) für Kosten einer Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort, so-
- 161 -
[Seite 3]
(8) Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuel- tungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskos-
len Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in ten oder einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen
Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechsel- ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jähr-
kurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, lich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Be-
für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß rechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen. Ergibt die-
„Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank se Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als 5 vom Hundert,
Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand. Der versicherten Person so werden alle Beiträge dieses Tarifs vom Versicherer überprüft und,
bleibt in jedem Fall vorbehalten, durch Bankbeleg nachzuweisen, dass soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter
sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem den gleichen Voraussetzungen kann auch ein vereinbarter Risikozu-
ungünstigeren Kurs erworben hat und dies durch eine Änderung der schlag entsprechend geändert werden.
Währungsparitäten bedingt war.
(2) (entfallen)
(9) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen können von
den Leistungen abgezogen werden. Wenn dem Versicherer ein inländi- (3) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von eventuell vereinbarten
sches Konto zur Überweisung von Leistungen angegeben wird, werden Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der
keine Kosten für die Überweisung abgezogen. auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
(10) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten
noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht § 9 Obliegenheiten
für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Ab-
tretungsverbote bleiben unberührt. (1) Sämtliche Belege sollen spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats
nach dem Ende der jeweiligen Auslandsreise eingereicht werden.
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes (2) Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person haben auf Ver-
langen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung
(1) Der Versicherungsschutz endet auch für schwebende Versicherungs- des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und
fälle mit dem Ablauf des Versicherungsverhältnisses und vor Ablauf mit ihres Umfanges erforderlich ist.
Beendigung der jeweiligen Auslandsreise (Rückkehr an den ständigen
Wohnsitz) bzw. des Krankenrücktransportes gemäß § 4 Abs. 2 a). (3) Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherten Personen haben
auf Verlangen des Versicherers die Ärzte, Krankenanstalten, ande-
(2) Der Versicherungsschutz endet auch, wenn sich der Versicherte län- re Kranken- und Unfallversicherer gegenüber dem Versicherer von
ger als zwei Monate im Ausland aufhält mit dem Ende des zweiten der Schweigepflicht zu entbinden und zur Auskunftserteilung zu er-
Aufenthaltsmonats. Endet der Versicherungsschutz während einer mächtigen.
Heilbehandlung im Ausland für einen entschädigungspflichtigen Versi-
cherungsfall, so besteht weiter Versicherungsschutz, solange die ver- (4) Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind vom Versicherungs-
sicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit nehmer auf Verlangen dem Versicherer nachzuweisen.
antreten kann.
(5) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des
Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Ge-
§ 8 Beitragszahlung nesung hinderlich sind.
(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an
berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrich- § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
ten. Besteht gleichzeitig eine uniVersa Krankenversicherung nach einem
anderen Tarif, kann er auch in gleichen monatlichen Beitragsraten ge- (1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (s. Anhang) vorge-
zahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet schriebenen Einschränkungen von der Verpflichtung zur Leistung frei,
gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. wenn eine der in § 9 Abs. 2 und 5 genannten Obliegenheiten verletzt
wird. Solange die in § 9 Abs. 3 und 4 verlangten Voraussetzungen nicht
(2) Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu fest- erfüllt sind, ruht die Leistungspflicht des Versicherers.
gesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis
zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zu- (2) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der
rückzuzahlen. Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
(3) Bei der Versicherung von Neugeborenen gemäß § 3 Abs. 4 bzw. adop-
tierten Kindern gemäß § 3 Abs. 5 ist der Beitrag von dem auf die Geburt § 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheits-
bzw. Adoption folgenden Monat an zu entrichten. verletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte
(4) Wird der Versicherungsvertrag vor dem Versicherungsbeginn geschlos- (1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzan-
sen, so ist der erste Jahresbeitrag bzw. die erste monatliche Beitrags- sprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen For-
rate am Tage des Versicherungsbeginns fällig, auch wenn der Versiche- derungsüberganges gemäß § 86 VVG (s. Anhang) die Verpflichtung,
rungsschein vorher ausgehändigt wird. diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag
Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistungen) geleistet
(5) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.
entrichten.
(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen
(6) Die Höhe des Beitrages ist abhängig von der Zugehörigkeit der ver- (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs die-
sicherten Person zu einer der folgenden Personengruppen: nendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschrif-
ten zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
a) Personen vor dem vollendeten 60. Lebensjahr soweit erforderlich mitzuwirken.
b) Personen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr (3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vor-
sätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der
Der Beitrag für Personengruppe a) gilt bis zum Ende des Monats, in dem Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge des-
die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet. Der Tarifbeitrag wird sen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob
vom Versicherer dann zum Ende des betreffenden Monats geändert. fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechen-
(7) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages den Verhältnis zu kürzen.
kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (s. Anhang)
zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. (4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein
Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgel-
te gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf
§ 8 a Beitragsanpassung Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat,
sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leis-
- 162 -
[Seite 4]
§ 12 Aufrechnung § 14 Willenserklärungen und Anzeigen
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers (1) Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedür-
nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechts- fen der Textform.
kräftig festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht
kann jedoch der Versicherungsnehmer nicht aufrechnen.
§ 15 Gerichtsstand
§ 13 Ende der Versicherung (1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versiche-
rungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versi-
(1) Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können den Versiche- cherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen
rungsvertrag zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
jedoch zum Ablauf der in § 2 Abs. 3 genannten Mindestvertragsdauer,
mit einer Frist von drei Monaten kündigen. (2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei
(2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.
werden.
(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohn-
(3) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insge- sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat
samt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den
Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhn-
des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist licher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das
innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Versicherungsver- Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
hältnisses abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Ver-
sicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Perso-
nen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben. § 16 Änderungen der Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen
(4) Liegt ein Scheidungsurteil oder ein Aufhebungsurteil vor, dann haben
die Ehegatten oder Lebenspartner das Recht, ihre Vertragsteile als (1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung
selbständige Versicherungsverhältnisse fortzusetzen. Gleiches gilt, der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen
wenn die Ehegatten oder Lebenspartner getrennt leben. Versicherungsbedingungen den veränderten Verhältnissen ange-
passt werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der
(5) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungs- Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein
klausel nach § 8a, so kann der Versicherungsnehmer das Versiche- unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen
rungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen
innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wir- werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung
kung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Beitragserhöhung wirk- der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Ver-
sam werden soll. sicherungsnehmer folgt.
(6) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis bei einer (2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Beitragsänderung gemäß § 8 Abs. 6 hinsichtlich der betroffenen ver- durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräf-
sicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeit- tigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versi-
punkt deren Inkrafttretens kündigen. cherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung
des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag
(7) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die Anfechtung, ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichti-
den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen gung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Här-
erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung die te darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter
Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum Schlusse des Mo- Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer an-
nats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen gemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue
ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird. Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungs-
nehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
(8) Der Versicherungsvertrag endet mit dem Tod des Versicherungsneh-
mers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, ihre Ver-
sicherungsverhältnisse unter Benennung des künftigen Versicherungs-
nehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach
dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.
(9) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungs-
verhältnis.
(10) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versi-
cherten Person bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen
anderen Staat als in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union
oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum, es sei denn, dass eine andere Vereinbarung
getroffen wird.
- 163 -