Zum Inhalt springen

Versicherungsmakler / Auslandskrankenversicherung / Bedingungsarchiv

Württembergische Auslandsreise-Krankenversicherung Tarif RK: die Bedingungen im Volltext

Jahresvertrag für alle Auslandsreisen bis 58 Tage ohne Höchstsumme und ohne Selbstbeteiligung, mit Rücktransport schon wenn medizinisch sinnvoll, Schutz auch bei Epidemie und Pandemie und Familienvariante RKF.

In zwei Minuten erledigt: Ihre Daten genügen, den Rest übernehmen wir.

  • Für Sie kostenlos, derselbe Preis wie direkt
  • 4,98 von 5 Sternen aus 5.042 Bewertungen
  • Im Schadenfall an Ihrer Seite

Diesen Tarif über NAMMERT abschließen

Was zu Ihnen passt, haben Sie mit Ihrer KI schon geklärt.

Hier fehlen nur noch Ihre Daten und ein paar Angaben.

Wir bereiten Ihren Antrag bei Württembergische vor.

  1. KI hat beraten
  2. 2Ihre Daten
  3. Antrag an Württembergische
Ein paar Angaben für den Antrag

Alles freiwillig. Was Sie nicht wissen, klären wir gemeinsam.

Datenschutzerklärung

Wir bereiten Ihren Antrag bei Württembergische vor und melden uns mit den Unterlagen.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Geltungsbereich

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag)laut Versicherungsschein„Der Versicherer erstattet die Kosten für eine medizinisch notwendige ärztliche und zahnärztliche Heilbehandlung.“§ 5 Abs. 4, Seite 2
Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland)ja„Nicht als Ausland gelten die Länder, in denen die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat sowie die Bundesrepublik Deutschland.“§ 2 Abs. 1, Seite 1
USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossennicht geregelt
Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich)nein„Nicht als Ausland gelten die Länder, in denen die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat sowie die Bundesrepublik Deutschland.“§ 2 Abs. 1, Seite 1
Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen)ja„Der Versicherungsschutz besteht jeweils für die ersten 58 Tage der Auslandsreise“§ 4 Abs. 2, Seite 1
Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahrja„bei allen vorübergehenden Auslandsreisen, die von der versicherten Person innerhalb eines Versicherungsjahres unternommen werden“§ 4 Abs. 2, Seite 1
Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung)nein„Bei einem Auslandsaufenthalt über eine Dauer von 58 Tagen hinaus endet der ... mit dem Ablauf des 58. Tages im Ausland.“§ 4 Abs. 2, Seite 1
Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutzkeine„Für jede zu versichernde Person, die bei Versicherungsbeginn 71 Jahre oder älter ist, ist der Beitrag ab dem Alter 71 Jahre zu entrichten.“§ 10 Abs. 6, Seite 3
Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien)ja„Aufnahmefähig sind alle Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.“§ 1, Seite 1
Abschluss auch nach Reiseantritt möglichnein„Das Versicherungsverhältnis wird vor Antritt der Reise für die Dauer eines Jahres abgeschlossen.“§ 3 Abs. 1, Seite 1
Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeitja„In diesen Fällen verlängert sich der Versicherungsschutz, bis die Rückreise ohne Gefährdung der Gesundheit angetreten werden kann.“§ 4 Abs. 2, Seite 1
Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag)ja„Sofern im Antrag/Versicherungsschein namentlich als versicherte Person aufgeführt, besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer sowie dessen Familienangehörige.“AVB RKF Nr. 1, Seite 5

Ärztliche Behandlung und Krankenhaus

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ambulante ärztliche Behandlungja„a) ambulante Heilbehandlung (auch ambulante Operationen, Assistenz und Narkose sowie Röntgen- und andere bildgebende Diagnostik);“§ 5 Abs. 4, Seite 2
Stationäre Krankenhausbehandlungja„d) stationäre Behandlung einschließlich Operationen, Operationsnebenkosten, Röntgen- und anderer bildgebender Diagnostik sowie Verpflegung und Unterkunft in einem Krankenhaus“§ 5 Abs. 4, Seite 2
Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsortja„Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung kann die versicherte Person Krankenhäuser frei wählen.“§ 5 Abs. 2, Seite 1
Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmernicht geregelt
Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnungja„b) ärztlich verordnete Arznei-, Verband- und Heilmittel.“§ 5 Abs. 4, Seite 2
Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen)ja„c) medizinisch notwendige Aufwendungen für Miete oder Leihe ärztlich verordneter Hilfsmittel“§ 5 Abs. 4, Seite 2
Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungenja„mittel gelten Krankengymnastik, Massagen, Inhalationen sowie Licht-, Wärme- und sonstige physikalische Behandlungen“§ 5 Abs. 4 b), Seite 2
Schmerzstillende Zahnbehandlungja„h) schmerzstillende konservierende Zahnbehandlung“§ 5 Abs. 4, Seite 2
Einfache Zahnfüllungenja„notwendige Zahnfüllungen in einfacher Ausführung“§ 5 Abs. 4 h), Seite 2
Reparatur von Zahnersatz und Provisorienja„i) vorläufiger Zahnersatz (Provisorium) sowie Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz und von vorhandenen Prothesen;“§ 5 Abs. 4, Seite 2
Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburtja„Als Versicherungsfall gelten auch Schwangerschaftsbeschwerden, Früh- oder Fehlgeburten, notfallbedingte Schwangerschaftsabbrüche und der Tod.“§ 2 Abs. 2, Seite 1
Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichertja„während des Auslandsaufenthalts eine unerwartete Verschlechterung der bestehenden Erkrankung“§ 6 Abs. 1 b), Seite 3
Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär)nein„g) psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung sowie Hypnose;“§ 6 Abs. 1, Seite 3
Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhausja„e) medizinisch notwendige Transporte zum nächst erreichbaren Arzt oder Krankenhaus zur ambulanten Erstversorgung, sofern ein Notfall vorliegt;“§ 5 Abs. 4, Seite 2
Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindesja„g) Kosten der Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, wenn ein versichertes Kind stationär behandelt werden muss.“§ 5 Abs. 4, Seite 2
Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werdennicht geregelt

Rücktransport und Hilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbarja„j) einen medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport“§ 5 Abs. 4, Seite 2
Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendigkeine„j) einen medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport“§ 5 Abs. 4, Seite 2
Kostengrenze für den Rücktransportkeine„Die Kosten, die bei planmäßiger Rückkehr entstanden wären, werden von den erstattungsfähigen Aufwendungen des Rücktransports abgezogen.“§ 5 Abs. 4 j), Seite 2
Such-, Rettungs- und Bergungskostenja, bis 10.000 €„k) Suche, Rettung und Bergung wegen Erkrankung, Unfallfolge oder Tod im Ausland bis höchstens 10 000 Euro pro Versicherungsfall;“§ 5 Abs. 4, Seite 2
Überführung der verstorbenen Person in die Heimatja„Überführungskosten beim Tod einer versicherten Person während des Auslandsaufenthalts vom Sterbeort an deren letzten ständigen Wohnort.“§ 5 Abs. 4 l), Seite 2
Bestattung am Sterbeort im Auslandja„Die Kosten einer Bestattung einer versicherten Person am Sterbeort werden bis zu der Höhe erstattet, die bei einer Überführung angefallen wäre.“§ 5 Abs. 4 l), Seite 2
Notrufzentrale rund um die Uhrja„steht dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person der medizinische Reise-Assistenzdienst des Versicherers zur Verfügung.“§ 2 Abs. 4, Seite 1
Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung)nicht geregelt
Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthaltja„Die Hin- und Rückreise einer nahestehenden Person zur Kinderbetreuung an den Aufenthaltsort im Ausland wird in Abstimmung mit dem Versicherer nur in absoluten Extremsituationen ersetzt.“§ 5 Abs. 4 j), Seite 2
Rückholung mitreisender minderjähriger Kinderja„In diesem Zusammenhang werden auch die Kinderbetreuung oder der Rücktransport an den Heimatort mitreisender minderjähriger Kinder“§ 5 Abs. 4 j), Seite 2
Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket)nicht geregelt
Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsortnicht geregelt
Dolmetscher- und Übersetzungskostennicht geregelt

Ausschlüsse und Einschränkungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reiseja„a) Heilbehandlungen, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Auslandsreise waren;“§ 6 Abs. 1, Seite 3
Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlungja„b) Versicherungsfälle, deren Eintritt während der Reise für die versicherte Person aufgrund ärztlicher Diagnose bereits vor Reiseantritt feststand“§ 6 Abs. 1, Seite 3
Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch)ja„Für Kriegsereignisse gilt der Ausschluss der Leistungspflicht nicht, wenn das Auswärtige Amt vor Reisebeginn keine Reisewarnung für das jeweilige Land ausgesprochen hat;“§ 6 Abs. 1 d), Seite 3
Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichertja„Dies gilt auch dann, wenn diese Versicherungsfälle auf einer Epidemie, Pandemie oder einem Atomunfall beruhen.“§ 2 Abs. 2, Seite 1
Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriumsja„Für Kriegsereignisse gilt der Ausschluss der Leistungspflicht nicht, wenn das Auswärtige Amt vor Reisebeginn keine Reisewarnung für das jeweilige Land ausgesprochen hat;“§ 6 Abs. 1 d), Seite 3
Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsportja„e) Krankheiten und Unfälle, die Berufssportler im Rahmen aktiver Wettkampfteilnahme einschließlich Vorbereitung bei der Ausübung ihres Sports erleiden;“§ 6 Abs. 1, Seite 3
Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungennicht geregelt
Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinflussja„f) auf Vorsatz oder auf Sucht beruhende Krankheiten oder Unfälle einschließlich deren Folgen“§ 6 Abs. 1, Seite 3
Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitationja„k) Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen;“§ 6 Abs. 1, Seite 3
Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrungja„m) Eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung.“§ 6 Abs. 1, Seite 3
Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälleja„f) auf Vorsatz oder auf Sucht beruhende Krankheiten oder Unfälle einschließlich deren Folgen“§ 6 Abs. 1, Seite 3

Selbstbehalt und Leistungsregeln

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reisenicht geregelt
Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgenja„geht dieser Anspruch der Leistungsverpflichtung nach den Vereinbarungen dieses Tarifes vor.“§ 7 Abs. 1, Seite 3
Wartezeit oder Karenz nach Abschlussnicht geregelt
Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzungja„Jede Krankenhausbehandlung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen“§ 11 Abs. 6, Seite 4
Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten)nicht geregelt
Frist zur Einreichung der Belegeja„Der Anspruch auf Versicherungsleistungen muss spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach Beendigung der Reise geltend gemacht werden.“§ 11 Abs. 1, Seite 4
Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiertnein„etwaig geforderte Nachweise, insbesondere amtlich beglaubigte Übersetzungen, erbracht sind.“§ 8 Abs. 1, Seite 3
Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinausja„In diesen Fällen verlängert sich der Versicherungsschutz, bis die Rückreise ohne Gefährdung der Gesundheit angetreten werden kann.“§ 4 Abs. 2, Seite 1

Vertrag und Laufzeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertragsja„Es verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer gekündigt wird.“§ 3 Abs. 1, Seite 1
Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit)nicht geregelt
Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglichnicht geregelt
Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen)ja„Der Beitrag wird für die Altersgruppe 0-70 Jahre und ab dem Alter 71 Jahre berechnet.“§ 10 Abs. 5, Seite 3
Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfallkeine„Die Kündigungsfrist beträgt dabei einen Monat zum Ende eines jeden Versicherungsjahres.“§ 3 Abs. 1, Seite 1
Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Württembergische Krankenversicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Württembergische Auslandsreise-Krankenversicherung Tarif RK

Volltext aufklappen: Auslandsreise-Krankenversicherung Tarif RK, Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB RK)
[Seite 1] Auslandsreise-Krankenversicherung Tarif RK Allgemeine ­Versicherungsbedingungen (AVB RK) Gültig ab 1. Juli 2025 §1 Aufnahmefähigkeit (2) Das Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungs- Aufnahmefähig sind alle Personen mit Wohnsitz in der Bundes- schein bezeichneten Zeitpunkt. Das erste Versicherungsjahr en- republik Deutschland. det, wenn es nicht am 1. eines Monats beginnt, im Folgejahr mit Ablauf des Vormonats des Versicherungsbeginns. In diesem Fall wird der Jahresbeitrag nur zeitanteilig erhoben. Die folgenden Ver- §2 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Ver- sicherungsjahre enden jeweils nach einem Jahr. sicherungsschutzes (1) Der Versicherer leistet für im Ausland unerwartet eingetrete- §4 Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes ne Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereig- nisse. Er ersetzt dort entstehende Aufwendungen für Heilbehand- (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Zeit- lung und erbringt sonst vereinbarte Leistungen. Nicht als Ausland punkt, jedoch nicht vor gelten die Länder, in denen die versicherte Person ihren Wohn- - Abschluss des Versicherungsvertrags und sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat sowie die Bundesrepublik Deutschland. - Zahlung des ersten Beitrags. (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbe- Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungs- handlung einer versicherten Person im Ausland wegen Krankheit schutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Für Versiche- oder Unfallfolgen. Als Versicherungsfall gelten auch Schwanger- rungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags aber schaftsbeschwerden, Früh- oder Fehlgeburten, notfallbedingte vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, ist die Leis- Schwangerschaftsabbrüche und der Tod. Dies gilt auch dann, tungspflicht für den Teil, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn wenn diese Versicherungsfälle auf einer Epidemie, Pandemie oder fällt, ausgeschlossen. einem Atomunfall beruhen. (2) Der Versicherungsschutz besteht jeweils für die ersten 58 (3) Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung und en- Tage der Auslandsreise bei allen vorübergehenden Auslands- det, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit reisen, die von der versicherten Person innerhalb eines Versiche- nicht mehr besteht oder eine Rückholung in die Bundesrepublik rungsjahres unternommen werden. Bei einem Auslandsaufenthalt Deutschland erfolgt ist. Muss die Heilbehandlung auf eine Krank- über eine Dauer von 58 Tagen hinaus endet der Versicherungs- heit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher be- schutz mit dem Ablauf des 58. Tages im Ausland. Dies gilt auch für handelten nicht ursächlich zusammenhängt, tritt insoweit ein neuer schwebende Versicherungsfälle. Versicherungsfall ein. Darüber hinaus ist der Versicherungsschutz gegeben, wenn (4) Bei Auftreten einer Krankheit oder eines Unfalls steht dem - Transportunfähigkeit besteht oder Versicherungsnehmer oder der versicherten Person der me- dizinische Reise-Assistenzdienst des Versicherers zur Ver- -  sich die Rückreise aus Gründen verzögert, für die die ver- fügung. Die Regelungen für Krankenhausaufenthalte und sicherte Person nichts kann. Solche Gründe können sich bei- Rücktransport gemäß § 11 Abs. 6 sind hierbei ebenfalls zu spielsweise aufgrund von Naturkatastrophen ergeben. beachten. In diesen Fällen verlängert sich der Versicherungsschutz, bis die Unter www.wuerttembergische.de/reiseassistance sind die Rückreise ohne Gefährdung der Gesundheit angetreten werden Kontaktdaten einschließlich der Telefonnummer und weiterer kann. Informationen zum medizinischen Reise-Assistenzdienst auf- geführt. (3) Für Neugeborene, die während eines vorübergehenden Aufent- halts im Ausland zur Welt kommen, besteht ab Geburt Versiche- ES WIRD EMPFOHLEN DIE TELEFONNUMMER WÄHREND rungsschutz im tariflichen Umfang. Voraussetzung dafür ist, dass DER REISE MITZUFÜHREN. innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt eine Nachmeldung beim Versicherer eingeht. (5) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen und (4) Endet das Versicherungsjahr während des Aufenthaltes im diesen Versicherungsbedingungen. Soweit nichts Abweichendes Ausland, bleibt der Versicherungsschutz nur bei ungekündigtem bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Das Versiche- Vertragsverhältnis bestehen (vgl. § 3 Abs. 1). Mit der Beendigung rungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. des Versicherungsverhältnisses endet der Versicherungsschutz auch für schwebende Versicherungsfälle. §3 Dauer des Versicherungsverhältnisses; Kündigung (1) Das Versicherungsverhältnis wird vor Antritt der Reise für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Es verlängert sich stillschwei- gend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht durch den Ver- sicherungsnehmer oder den Versicherer gekündigt wird. Die Kün- digung muss in Textform erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt dabei einen Monat zum Ende eines jeden Versicherungsjahres. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden. K179H 1.2025 [Seite 2] §5 Umfang der Leistungspflicht h) schmerzstillende konservierende Zahnbehandlung und da- (1) Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufent- mit in Verbindung stehende notwendige Zahnfüllungen in ein- haltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärz- facher Ausführung; ten frei. i) vorläufiger Zahnersatz (Provisorium) sowie Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz und von vorhandenen Prothesen; (2) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung kann die versicherte Person Krankenhäuser frei wählen. Diese müssen j) einen medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktrans- port -  im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhäuser anerkannt sein, - an den Wohnsitz der versicherten Person oder -  unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, - in das diesem Wohnsitz nächst gelegene geeignete Kran- kenhaus. -  über ausreichende diagnostische und therapeutische Mög- lichkeiten verfügen und  Die Aufwendungen für einen Rücktransport werden auch er- setzt, wenn - Krankengeschichten führen. - die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung im Aus- (3) Der Versicherer leistet für Untersuchungs- oder Behandlungs- land die Kosten des Rücktransports übersteigen würden methoden und Arzneimittel, die im Aufenthaltsland von der Schul- oder medizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus - wenn nach der Prognose des behandelnden Arztes die für Methoden und Arzneimittel, die Dauer der Krankenhausbehandlung im Aufenthaltsland vor- aussichtlich 14 Tage übersteigen würde oder -  sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt ha- - vor Ort keine angemessene medizinische Versorgung be- ben oder steht. -  angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Metho-  In diesem Zusammenhang werden auch die Kinderbetreu- den oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. ung oder der Rücktransport an den Heimatort mitreisender Der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag her- minderjähriger Kinder, die im Haushalt der versicherten Per- absetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer son leben, erstattet, wenn Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. - die mitreisenden Eltern oder andere Erwachsene ausfallen (4) Der Versicherer erstattet die Kosten für eine medizinisch not- bzw. nicht vorhanden sind und wendige ärztliche und zahnärztliche Heilbehandlung. Erstattungs- - die Kinder ebenfalls in diesem Tarif versichert sind. fähig sind hierbei Aufwendungen für (die Einschränkungen der Leistungspflicht unter § 6 sind zu beachten):  Voraussetzung ist, dass alle mitreisenden Eltern oder andere Erwachsene aufgrund von Krankheit, Unfall oder Tod nicht a) ambulante Heilbehandlung (auch ambulante Operationen, mehr in der Lage sind, die Betreuung der Kinder zu überneh- Assistenz und Narkose sowie Röntgen- und andere bildge- men. bende Diagnostik);  Die Hin- und Rückreise einer nahestehenden Person zur b) ärztlich verordnete Arznei-, Verband- und Heilmittel. Arz- Kinderbetreuung an den Aufenthaltsort im Ausland wird in neimittel müssen von einer im Land des Aufenthalts offiziell Abstimmung mit dem Versicherer nur in absoluten Extrem- zugelassenen Abgabestelle bezogen werden. Als Arzneimit- situationen ersetzt. tel gelten nicht, auch wenn sie vom Arzt oder Zahnarzt ver-  Die Kosten, die bei planmäßiger Rückkehr entstanden wä- ordnet wurden und heilwirksame Stoffe enthalten: Nährmit- ren, werden von den erstattungsfähigen Aufwendungen des tel und Stärkungspräparate (auch sexuelle), Mineralwässer Rücktransports abgezogen. und Multivitaminpräparate, Tees, Badezusätze, Kosmetika, Antikonzeptiva, Desinfektionsmittel, Mittel zur Hygiene und  Übernommen wird zudem die Organisation des erstattungs- Körperpflege sowie Arzneimittel, bei deren Anwendung eine fähigen Rücktransports und der erstattungsfähigen Kinder- Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Als Heil- betreuung. mittel gelten Krankengymnastik, Massagen, Inhalationen sowie Licht-, Wärme- und sonstige physikalische Behandlun-  Jeglicher Rücktransport und die Kinderbetreuung sind vor gen; deren Durchführung mit dem Versicherer abzusprechen (siehe auch § 11 Abs. 6). Soweit medizinische Gründe nicht c) medizinisch notwendige Aufwendungen für Miete oder Leihe entgegenstehen, erfolgt der Rücktransport mit dem jeweils ärztlich verordneter Hilfsmittel, soweit diese kostengünstigsten Transportmittel. - wegen einer Krankheit oder eines Unfalls erstmals erforder-  Zur Erstattung und Unterbringung einer Begleitperson siehe lich werden und unter g); - der direkten Behandlung der Krankheits- oder Unfallfolgen k) Suche, Rettung und Bergung wegen Erkrankung, Unfallfol- dienen. ge oder Tod im Ausland bis höchstens 10 000 Euro pro Ver- sicherungsfall; Ausgenommen sind Brillen, Kontaktlinsen und Hörgeräte. Ist die Miete oder Leihe nicht möglich, wird der Kaufpreis Überführungskosten beim Tod einer versicherten Person l)  erstattet; während des Auslandsaufenthalts vom Sterbeort an deren letzten ständigen Wohnort. Die Kosten einer Bestattung einer d) stationäre Behandlung einschließlich Operationen, Ope- versicherten Person am Sterbeort werden bis zu der Höhe rationsnebenkosten, Röntgen- und anderer bildgebender erstattet, die bei einer Überführung angefallen wäre. Diagnostik sowie Verpflegung und Unterkunft in einem Kran- kenhaus (die Behandlung ist dem Versicherer unverzüglich (5) Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers anzuzeigen, siehe auch § 11 Abs. 6); oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gut- achten oder Stellungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung e) medizinisch notwendige Transporte zum nächst erreichbaren der Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Arzt oder Krankenhaus zur ambulanten Erstversorgung, so- Behandlung eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht fern ein Notfall vorliegt; durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person er- f) medizinisch notwendige Transporte zur stationären Heilbe- hebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe handlung in das nächst erreichbare geeignete Krankenhaus; entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch g) Kosten der Unterbringung einer Begleitperson im Kran- kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetz- kenhaus, wenn ein versichertes Kind stationär behandelt lichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungs- werden muss. Die Übernahme der Kosten erfolgt, wenn das nehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung versicherte Kind sein 18. Lebensjahr noch nicht vollendet des Versicherers eingeholt, erstattet der Versicherer die entstan- hat; denen Kosten. K179H 1.2025 [Seite 3] §6 Einschränkung der Leistungspflicht l) Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § (1) Keine Leistungspflicht besteht für alle nicht in § 5 als erstat- 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang), Eltern oder tungsfähig aufgezählten Aufwendungen oder Leistungen, insbe- Kinder. Sachkosten werden jedoch erstattet; sondere auch nicht für: m) Eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte a) Heilbehandlungen, die der alleinige Grund oder einer der Behandlung oder Unterbringung. Gründe für den Antritt der Auslandsreise waren; (2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für b) Versicherungsfälle, deren Eintritt während der Reise für die die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, versicherte Person aufgrund ärztlicher Diagnose bereits vor kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Reiseantritt feststand, es sei denn, dass Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbe- handlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missver- - während des Auslandsaufenthalts eine unerwartete Ver- hältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit schlechterung der bestehenden Erkrankung oder Unfall- nicht zur Leistung verpflichtet. folge eine darüberhinausgehende Behandlung erforder- lich macht. Als unerwartet gilt eine Verschlechterung der §7 Anderweitiger Versicherungsschutz Erkrankung, wenn im Jahr vor dem Zeitpunkt des Reise- beginns – abgesehen von Routineuntersuchungen – keine (1) Kann der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall eine Kos- Behandlung stattfand. Voraussetzung ist, dass bei Reise- tenerstattung oder eine anderweitige Entschädigung von einem antritt Reisefähigkeit vorlag oder Dritten beanspruchen, geht dieser Anspruch der Leistungsver- pflichtung nach den Vereinbarungen dieses Tarifes vor. Dies gilt - die Reise wegen des Todes des Ehepartners, des Lebens- auch dann, wenn in der anderweitigen Versicherung ebenfalls eine partners gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe An- nachrangige Haftung vereinbart wurde und unabhängig davon, hang) oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wann der anderweitige Versicherungsvertrag abgeschlossen wur- wurde; de. Bei Ansprüchen c) Untersuchungen und Behandlungen wegen Schwanger- -  gegen die gesetzliche Unfallversicherung schaft, Schwangerschaftsabbruch und Entbindung. Diese - gegen die gesetzliche Rentenversicherung, Einschränkung gilt nicht für Schwangerschaftsbeschwerden, - auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder insbesondere Schwangerschaftskomplikationen sowie für - auf eine gesetzliche Unfallfürsorge Früh- oder Fehlgeburten und notfallbedingte Schwanger- ist der Versicherer dabei grundsätzlich nur für die Kosten leistungs- schaftsabbrüche (vgl. § 2 Abs. 2). Eine Frühgeburt liegt vor, pflichtig, die über diese Ansprüche hinaus notwendig bleiben. wenn das Kind vor der 36. Schwangerschaftswoche geboren wird; (2) Dritte nach Abs. 1 können bspw. andere private Versicherer oder gesetzliche Leistungsträger sein. d) Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfäl- len und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse oder ak- (3) Die Regelung nach Abs. 1 wirkt sich allein auf den Ausgleich tive Teilnahme an inneren Unruhen verursacht worden sind. zwischen den Leistungsträgern aus. Es besteht für den Versiche- Für Kriegsereignisse gilt der Ausschluss der Leistungspflicht rungsnehmer keine Pflicht, andere Leistungsträger zuerst in An- nicht, wenn das Auswärtige Amt vor Reisebeginn keine Rei- spruch zu nehmen. sewarnung für das jeweilige Land ausgesprochen hat; Wird der Versicherungsfall zuerst bei der Württembergische Kran- kenversicherung AG gemeldet, tritt diese in Vorleistung. Besteht e) Krankheiten und Unfälle, die Berufssportler im Rahmen akti- gleichzeitig eine Krankheitskostenvollversicherung bei der Würt- ver Wettkampfteilnahme einschließlich Vorbereitung bei der tembergische Krankenversicherung AG, erfolgt die Erstattung vor- Ausübung ihres Sports erleiden; ranging aus der Auslandsreise-Krankenversicherung. f) auf Vorsatz oder auf Sucht beruhende Krankheiten oder Un- (4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungs- fälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs- und Ent- falls einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf wöhnungsbehandlungen; die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht überstei- g) psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung gen. sowie Hypnose; §8 Auszahlung der Versicherungsleistungen h) Behandlungen, die nicht unmittelbar zur Behebung von Krankheitszuständen notwendig sind, insbesondere für (1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn - die Beseitigung von Schönheitsfehlern und körperlicher An- - die Rechnungen vorgelegt und omalien, - etwaig geforderte Nachweise, insbesondere amtlich beglau- - ärztliche Gutachten und Atteste, bigte Übersetzungen, erbracht sind. - Desinfektionen und Impfungen, Die Unterlagen können im Original oder per Upload bei den digi- - für Pflegepersonal sowie talen Anwendungen der Württembergische Krankenversicherung - Fahrtkosten bei ambulanter Heilbehandlung; AG eingereicht werden. Diese Unterlagen werden Eigentum des i) Neuanfertigung von Zahnersatz (z.B. Kronen, Inlays, Onlays, Versicherers. Brücken, Prothesen) über die einfache Ausführung vorläu- Die Kosten der Übersetzungen und der Beglaubigungen werden figen Zahnersatzes hinaus (siehe § 5 Abs. 4j), Stiftzähne, nicht erstattet. Einlagefüllungen, Überkronungen, kieferorthopädische Be- (2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit handlungen, prophylaktische Leistungen, Aufbissbehelfe und der Leistungen des Versicherers aus § 14 Versicherungsvertrags- Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische gesetz (VVG) (siehe Anhang). Leistungen und implantologische Zahnleistungen; j) sonstige Hilfsmittel, soweit nicht nach § 5 Abs. 4 c) geleistet wird; k) Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilita- tionsmaßnahmen; K179H 1.2025 [Seite 4] (3) Alle Belege müssen (5) Der Beitrag wird für die Altersgruppe 0-70 Jahre und ab dem - V or- und Zunamen der behandelten Person sowie Alter 71 Jahre berechnet. Bis zum Alter 70 Jahre ist der Beitrag der - d ie Krankheitsbezeichnung und Altersgruppe 0-70 Jahre zu entrichten. Nach Ablauf des Kalender- - die einzelnen ärztlichen Leistungen mit Behandlungsdaten jahres, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird, ist der Beitrag ab enthalten. dem Alter 71 Jahre zu entrichten. Der zwischen diesem Zeitpunkt und dem Beginn des nächsten Versicherungsjahres fällige erhöhte Aus den Rezepten müssen Beitrag wird für den Rest des laufenden Versicherungsjahres zeit- - das verordnete Medikament, anteilig zu Beginn des Kalenderjahres erhoben. - der Preis und - der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. (6) Für jede zu versichernde Person, die bei Versicherungsbeginn 71 Jahre oder älter ist, ist der Beitrag ab dem Alter 71 Jahre zu Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung entrichten. - der behandelten Zähne und - der daran vorgenommenen Behandlung tragen. (7) Erhöht sich der Beitrag für eine versicherte Person durch Er- reichen eines bestimmten Lebensalters (Abs. 5), kann der Ver- Aus den Nachweisen muss hervor gehen, sicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der - in welchem Land die Behandlung erfolgte und betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der - in welcher Währung die Aufwendungen berechnet wurden. Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, § 205 (4) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu Abs. 3 VVG (siehe Anhang). leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als (8) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslauf- Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt zeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versiche- derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem rungsnehmer die Leistung verlangen. der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungs- (5) Der Versicherer überweist dem Versicherungsnehmer oder verhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 VVG (siehe dem Empfangsberechtigten (vgl. Abs. 4) die Versicherungsleistun- Anhang) oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglisti- gen kostenfrei auf ein von ihm angegebenes Bankkonto bei einem ger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Geldinstitut in der Bundesrepublik Deutschland. Bei einer Über- Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. weisung in das Ausland werden die Kosten der Überweisung von den Versicherungsleistungen abgezogen. § 11 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles (6) Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden (1) Der Anspruch auf Versicherungsleistungen muss spätestens zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei dem Versicherer ein- bis zum Ablauf des dritten Monats nach Beendigung der Reise gehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandel- geltend gemacht werden. Beginn und Ende der Reise sind dem te Währungen der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Versicherer auf Verlangen nachzuweisen. Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Re- (2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt be- ferenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkurs- nannte versicherte Person (vgl. § 8 Abs. 4) haben auf Verlangen statistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frank- des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung furt/Main, nach jeweils neuestem Stand. Es sei denn, dass die zur des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers Bezahlung der Rechnung notwendigen Devisen nachweislich zu und ihres Umfangs erforderlich ist. einem ungünstigeren Kurs erworben wurden und dies durch eine Änderung der Währungsparitäten bedingt war. (3) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat dem Versicherer auf dessen Verlangen die Befugnis zu erteilen, alle zur §9 Aufrechnung und Verpfändung Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs notwendigen Auskünfte bei Ärz- (1) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können nicht verpfän- ten und Krankenanstalten einzuholen und diese gleichzeitig inso- det werden. weit von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. (2) Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Ver- (4) Auf Verlangen des Versicherers ist die vom Versicherungsfall sicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten betroffene Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer oder rechtskräftig festgestellt ist. beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. § 10 Beiträge; Beitragszahlung (5) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die (1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und gilt für ein Versicherungs- der Genesung hinderlich sind. jahr (vgl. § 3 Abs. 2). Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Ab- schluss des Versicherungsvertrags, jedoch nicht vor dem verein- (6) Jede Krankenhausbehandlung ist dem Versicherer unverzüg- barten Versicherungsbeginn zu zahlen. Der jeweilige Folgebeitrag lich anzuzeigen und ein anstehender Rücktransport vor seiner ist zu Beginn eines jeden Verlängerungsjahres zu zahlen. Durchführung mit dem Versicherer abzusprechen. (2) Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn sie bei Fälligkeit un- verzüglich erfolgt und bei der vom Versicherer angegebenen Stelle § 12 Folgen von Obliegenheitsverletzungen eingeht. Bei Lastschriftverfahren ist die Beitragszahlung rechtzei- (1) Wird eine der in § 11 genannten Obliegenheiten verletzt, ist der tig, wenn der Beitrag bei Fälligkeit vom Versicherer eingezogen Versicherer nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe An- werden kann und einer berechtigten Einziehung nicht widerspro- hang) ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei. chen wird. (2) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person (3) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrags oder eines Folge- stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsneh- beitrags kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG mers gleich. (siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungs- § 13 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzun- nehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten gen bei Ansprüchen gegen Dritte verpflichtet. Mahnkosten sind die für jede Mahnung tatsächlich an- (1) Der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person ist fallenden Kosten für Porto und Material (wie z.B. Papier und Brief- verpflichtetet, Ersatzansprüche gegen Dritte, an den Versicherer umschlag). Außerdem können Verzugszinsen und die von Dritten schriftlich abzutreten. Dies erfolgt in Rechnung gestellten weiteren Kosten und Gebühren erhoben werden. - nbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs ge- u mäß § 86 VVG (siehe Anhang) und (4) Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berech- nungsgrundlagen festgelegt. Die Festsetzung des Beitrags richtet -  is zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz b sich nach dem Alter der zu versichernden Person. Als Alter gilt der (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet Unterschied zwischen dem Kalenderjahr, in dem das Versiche- wird. rungsverhältnis nach dem jeweiligen Tarif beginnt, und dem Ge- burtsjahr. K179H 1.2025 [Seite 5] (2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat § 17 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingun- seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses An- gen; Beitragserhöhung spruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- Der Versicherer ist berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbe- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung dingungen und die Beiträge, auch für den Bestand, zu ändern. Für durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. die Beitragsanpassungen nimmt der Versicherer zumindest einmal (3) Der Versicherer ist zur Leistung nicht verpflichtet, wenn der jährlich eine Überprüfung vor. Die Beitragsanpassungen sowie Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die die Anpassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wer- in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten verletzt. Dies den vom Versicherungsjahr unabhängig zum ersten eines Monats gilt nicht, soweit der Versicherer Ersatz von dem Dritten erlangen durchgeführt. Die Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbe- kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit dingungen bzw. der Beiträge werden dem Versicherungsnehmer ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere im zweiten Monat vor dem Wirksamwerden der Anpassungen mit- des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. geteilt. Der Versicherungsnehmer kann das Vertragsverhältnis in- nerhalb von zwei Monaten vom Zugang der Änderungsmitteilung (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person einen An- spruch auf Rückzahlung gezahlter Entgelte gegen den Erbringer Auslandsreise-Krankenversicherung Tarif RKF von Leistungen hat. Voraussetzung ist, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB - d ie Entgelte ohne rechtlichen Grund erhoben wurden und RKF) - der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags die er- brachten Leistungen erstattet hat. Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Aus- landsreise-Krankenversicherung Tarif RK (AVB RK) mit folgenden § 14 Beendigung des Versicherungsverhältnisses Abänderungen: (1) Verlegt der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufent- halt in einen Staat, der kein Mitglied der Europäischen Union (EU) 1. Zusätzlich zu § 2 AVB RK gilt: und kein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Sofern im Antrag/Versicherungsschein namentlich als versicherte Wirtschaftsraum (EWR) ist, endet das Versicherungsverhältnis. Person aufgeführt, besteht Versicherungsschutz für den Versiche- Bei Wegzug einer versicherten Person außerhalb der EU oder rungsnehmer sowie dessen Familienangehörige. des EWR endet das Versicherungsverhältnis hinsichtlich dieser Person. Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts innerhalb Als Familienangehörige gelten der EU oder des EWR setzt sich das Versicherungsverhältnis im - der Ehepartner des Versicherungsnehmers, bisherigen Rahmen fort. Dabei ist hinsichtlich des Versicherungs- - der Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz schutzes § 2 Abs. 1 zu beachten. (siehe Anhang) bzw. - der laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft mit dem (2) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versiche- Versicherungsnehmer wohnende Lebenspartner und rungsnehmers. Beim Tod einer versicherten Person endet das Ver- - die im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberech- sicherungsverhältnis hinsichtlich dieser Person. tigten Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wurde. (3) Stirbt der Versicherungsnehmer oder kündigt er das Versiche- rungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, Nach Vertragsschluss hinzukommende Familienangehörige sind haben die betroffenen versicherten Personen nach Maßgabe des § ebenfalls versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 207 VVG (siehe Anhang) das Recht, das Versicherungsverhältnis dem Versicherer hinzukommende Familienangehörige binnen Mo- unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzuset- natsfrist, spätestens aber vor Beginn einer Auslandsreise, mitzu- zen. Die Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod teilen. oder der Kündigung des Versicherungsnehmers abzugeben. 2. Abweichend von § 10 AVB RK gilt: § 15 Willenserklärungen und Anzeigen Der Beitrag wird für die Altersgruppen 0-70 Jahre und ab dem Alter Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer be- 71 Jahre berechnet. dürfen der Textform. Der Beitrag für den Versicherungsnehmer einschließlich Familien- angehöriger wird unabhängig von der Anzahl der Familienangehö- § 16 Gerichtsstände rigen einheitlich berechnet. (1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Ver- sicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 70. Lebensjahr für Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines eine versicherte Person vollendet wird, ist für diese versicherte solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Person der Beitrag ab dem Alter 71 Jahre zu entrichten. Der zwi- schen diesem Zeitpunkt und dem Beginn des nächsten Versiche- (2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am rungsjahres fällige erhöhte Beitrag wird für den Rest des laufenden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsneh- Versicherungsjahres zeitanteilig zu Beginn des Kalenderjahres er- mers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig ge- hoben. macht werden. Für jede zu versichernde Person, die bei Versicherungsbeginn 71 (3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Jahre oder älter ist, ist der Beitrag ab dem Alter 71 Jahre zu ent- Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich richten. des Versicherungsvertragsgesetzes oder sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeit- punkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. (4) Im Übrigen gelten § 215 VVG (siehe Anhang) und die Vorschrif- ten der Zivilprozessordnung (ZPO). K179H 1.2025 [Seite 6] Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versiche- rer nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben, können sich an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversiche- rung wenden. Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin Internet: www.pkv-ombudsmann.de Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Verbraucher, die ihren Vertrag online (z. B. über eine Webseite) ab- geschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung weitergeleitet. Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversiche- rung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht ver- bindlich entscheiden. Hinweis auf die Versicherungsaufsicht Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versiche- rer nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können sie sich auch an die für den Ver- sicherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versicherungs- unternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Hinweis auf den Rechtsweg Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlich- tungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen. K179H 1.2025 [Seite 7] Anhang § 19 Anzeigepflicht (2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) [in der bis 22.12.2018 geltenden § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit Fassung] (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Ver- sicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber §1 Form und Voraussetzungen dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag (1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegen- heit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er nur leistungsfrei, wenn (2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte er- Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des klären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver- Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis hältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer gro- zu zwei Zeugen erfolgen. ben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet wer- (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung ver- den pflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die 1. mit einer Person, die minderjährig oder mit einer dritten Per- Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- son verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine rers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- Lebenspartnerschaft führt; mer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. 2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander ver- (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versi- wandt sind; cherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des 3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern; Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsob- liegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versiche- 4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspart- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese nerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § Rechtsfolge hingewiesen hat. 2 begründen zu wollen. (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verlet- (4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begrün- zung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, den, kann kein Antrag auf Begründung der Lebenspartnerschaft ist unwirksam. gestellt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bür- gerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig ge- zahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, Auszug aus dem Gesetz über den zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versiche- Versicherungsvertrag (VVG) rungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versiche- § 14 Fälligkeit der Geldleistung rungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver- (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung pflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzah- der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges lung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats form oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Ver- auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam sicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags ver- gemacht hat. langen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infol- ge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können. (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflich- tung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam. K179H 1.2025 [Seite 8] § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie § 207 Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Ver- (1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod des Versi- sicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform cherungsnehmers, sind die versicherten Personen berechtigt, bin- eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen be- nen zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers die tragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rück- Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des ständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen künftigen Versicherungsnehmers zu erklären. beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten (2) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhält- Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben. nis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn die versi- (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Ver- cherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat. sicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Handelt es sich bei dem gekündigten Vertrag um einen Gruppen- Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leis- versicherungsvertrag und wird kein neuer Versicherungsnehmer tung verpflichtet. benannt, sind die versicherten Personen berechtigt, das Versi- cherungsverhältnis unter Anrechnung der aus dem Vertrag erwor- (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhal- benen Rechte und der Alterungsrückstellung, soweit eine solche tung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der gebildet wird, zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortzu- Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung setzen. Das Recht nach Satz 3 endet zwei Monate nach dem Zeit- kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, punkt, zu dem die versicherte Person von diesem Recht Kenntnis dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsneh- erlangt hat. mer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzu- (3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt weisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungs- in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen nehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Wirtschaftsraum, setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt un- Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leis- berührt. tungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte. § 86 Übergang von Ersatzansprüchen (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen § 215 Gerichtsstand einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche- soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann rungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung sei- werden. nen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein dieses Gericht ausschließlich zuständig. zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beach- tung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei (2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich anderen Partei nicht anzuwenden. mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflich- (3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für tet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungs- ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwe- bereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhn- re des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden licher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häus- licher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Scha- den vorsätzlich verursacht. § 205 Kündigung des Versicherungsnehmers (3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort ge- nannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berück- sichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Änderung erhöht. (4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungs- nehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wir- kung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll. K179H 1.2025
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

Kostenloser Rückruf

Lieber sprechen? Wir rufen zurück.

Nummer und Wunschzeit genügen, jemand aus unserem Team meldet sich.

Wir sind Makler und vermitteln Ihnen genau den Tarif, den Sie gewählt haben,

bei jedem Versicherer am Markt.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Beratung ohne Versicherungslatein
  • Angebot direkt im Gespräch möglich

Sofort erreichbar: 03375 / 29 12 77 · WhatsApp · info@nammert.com

Wunschzeit

Ihre Angaben nutzen wir nur für den Rückruf. Mehr dazu im Datenschutz.