Versicherungsmakler / Betriebliche Altersversorgung (bAV) / Bedingungsarchiv
ALTE LEIPZIGER Direktversicherung: die Bedingungen im Volltext
Zusatzbedingungen der Direktversicherung nach Paragraf 3 Nr. 63 EStG mit Kapitalwahl, Teilkapital bis 30 Prozent, Hinterbliebenenleistungen in fester Rangfolge und Verfügungsverbot; die Grundbedingungen der Rentenversicherung liegen nicht vor.
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Alles zu diesem Tarif
Was der Tarif leistet: 62 Punkte, jeder mit Fundstelle
Grundlagen und Durchführungsweg
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Durchführung als Direktversicherung (Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, Arbeitnehmer versicherte Person) | ja | „Zusatzbedingungen für die Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG)“ | Titel, Seite 1 |
| Durchführung über Pensionskasse, Pensionsfonds oder betriebliche Kollektivversicherung | nicht geregelt | ||
| Rückdeckungsversicherung für eine Direktzusage (Pensionszusage) oder Unterstützungskasse | nicht geregelt | ||
| Finanzierung durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers möglich | nicht geregelt | ||
| Rein arbeitgeberfinanzierte Versorgung möglich | nicht geregelt | ||
| Beiträge steuerlich gefördert nach dem Recht des Markts (Deutschland Paragraf 3 Nr. 63 EStG, Österreich Paragraf 4 Abs. 4 Z 2 EStG, Spanien Reducción en la base imponible) | ja | „Er ist gesetzlich in § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt und beträgt 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.“ | Anhang, Steuerlicher Höchstbetrag, Seite 5 |
| Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung (Deutschland 15 Prozent nach Paragraf 1a Abs. 1a BetrAVG) im Werk geregelt | nicht geregelt | ||
| Gruppen- oder Kollektivrahmenvertrag mit eigenen Konditionen (vereinfachte Annahme, Sonderkosten) | nicht geregelt |
Altersleistung und Garantien
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Garantierter Rechnungszins in der Ansparphase | nicht geregelt | ||
| Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Anteil der eingezahlten Beiträge) | nicht geregelt | ||
| Beitragszusage mit Mindestleistung oder beitragsorientierte Leistungszusage ausdrücklich abgebildet | nicht geregelt | ||
| Garantierter Rentenfaktor oder garantierte Mindestrente bei Rentenbeginn | nicht geregelt | ||
| Lebenslange Rente als Regelleistung | ja | „Zum Rentenbeginn können Sie statt einer lebenslangen Rente auch eine einmalige Auszahlung wählen.“ | § 3 Absatz 1, Seite 2 |
| Kapitalwahlrecht statt Rente (ganz) | ja | „Sie müssen uns dies innerhalb der letzten sechs Monate vor Rentenbeginn mitteilen.“ | § 3 Absatz 1, Seite 1 |
| Teilkapitalauszahlung (Deutschland bis 30 Prozent) neben der Rente | ja | „In diesem Fall zahlen wir einen Betrag in Höhe von maximal 30 % des zum Rentenbeginn zur Verfügung stehenden Kapitals aus.“ | § 3 Absatz 1, Seite 2 |
| Flexibler Rentenbeginn (vorgezogen ab 62 oder aufgeschoben, Abrufphase) | ja | „Einen früheren Rentenbeginn können Sie nur wählen, wenn der Versicherte das 62. Lebensjahr vollendet hat.“ | § 3 Absatz 2, Seite 2 |
| Rentengarantiezeit oder Restkapitalrückgewähr im Rentenbezug | ja | „Wenn der Versicherte während der Rentengarantiezeit stirbt, zahlen wir die Rente an die leistungsberechtigten Hinterbliebenen weiter.“ | § 3 Absatz 9, Seite 2 |
| Rentensteigerung im Rentenbezug (Überschussverwendung, Anpassung nach Paragraf 16 BetrAVG) | nicht geregelt | ||
| Fondsanlage mit Fondsauswahl in der Ansparphase | ja | „Nach Ablauf jedes Versicherungsjahrs legen wir die jährlichen Überschussanteile in einem Fonds an.“ | § 3 Absatz 15, Seite 3 |
| Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregelt | ja | „Wir ermitteln die Rente aus der Beteiligung an den Bewertungsreserven, mindestens jedoch aus dem erreichten Sockelbetrag.“ | § 3 Absatz 18, Seite 3 |
Hinterbliebene und Zusatzschutz
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Todesfallleistung vor Rentenbeginn (Rückzahlung der Beiträge oder des Guthabens) | ja | „Diese Rente ermitteln wir aus dem Deckungskapital, mindestens aber aus der Summe der gezahlten Beiträge.“ | § 3 Absatz 8, Seite 2 |
| Hinterbliebenenrente an Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner | ja | „Leistungsberechtigte Hinterbliebene des Versicherten sind der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner oder der Lebensgefährte in einer eheähnlichen Gemeinschaft.“ | Anhang, Seite 5 |
| Waisenrente an kindergeldberechtigte Kinder | ja | „Leistungsberechtigte Kinder sind die Kinder des Versicherten im Sinne des § 32 Absatz 3“ | Anhang, Seite 5 |
| Kreis der Bezugsberechtigten auf steuerlich zulässige Hinterbliebene begrenzt | ja | „Nur die ranghöchste Person erhält Leistungen, wenn der Versicherte stirbt.“ | Anhang, Rangfolge, Seite 5 |
| Sterbegeld an sonstige Personen (Betrag, Deutschland üblich 8.000 Euro) | ja, bis 8.000 € | „Das Sterbegeld richtet sich nach den gewöhnlichen Beerdigungskosten, die derzeit 8.000 EUR betragen.“ | Anhang, Sterbegeld, Seite 5 |
| Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsschutz als Zusatzversicherung im selben Vertrag | nicht geregelt | ||
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers | nicht geregelt | ||
| Pflegeoption oder erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit | nicht geregelt |
Unverfallbarkeit und Arbeitgeberwechsel
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaft aus Entgeltumwandlung | nicht geregelt | ||
| Unverfallbarkeitsfrist für arbeitgeberfinanzierte Anteile (Deutschland drei Jahre, Österreich nach Betriebspensionsgesetz) | nicht geregelt | ||
| Unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers ab Beginn | nicht geregelt | ||
| Versicherungsvertragliche Lösung beim Ausscheiden (Vertrag geht auf den Arbeitnehmer über) | nicht geregelt | ||
| Übertragung zum neuen Arbeitgeber oder Versorgungsträger (Übertragungsabkommen, Paragraf 4 BetrAVG) | nicht geregelt | ||
| Private Fortführung mit eigenen Beiträgen nach dem Ausscheiden | ja | „wenn der Arbeitnehmer den Vertrag nach seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis privat mit eigenen Beiträgen fortsetzt.“ | § 2 Absatz 2, Seite 1 |
| Beitragspause bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder Kurzarbeit ohne Nachteile | ja | „Sie können die Beiträge ganz oder teilweise stoppen.“ | § 3 Absatz 6, Seite 2 |
| Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfung | nicht geregelt | ||
| Insolvenzschutz der Anwartschaft (Sicherungsvermögen, Protektor, Pensions-Sicherungs-Verein, Verpfändung) | nicht geregelt |
Kosten, Kündigung und Verfügung
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Gezillmerter Tarif (Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet) | nicht geregelt | ||
| Abschlusskosten über mindestens fünf Jahre oder die ganze Beitragszeit verteilt | nicht geregelt | ||
| Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung (Stornoabzug) | nicht geregelt | ||
| Abzug bei Übertragung zu einem anderen Versorgungsträger | nicht geregelt | ||
| Verfügungsbeschränkung: Abtretung, Beleihung und Rückkauf durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen | ja | „Abtretungen, Beleihungen und Verpfändungen (kurz Übertragungen) von Rechten und Ansprüchen aus dem Vertrag, die im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung entstehen, sind ausgeschlossen.“ | § 2 Absatz 1, Seite 1 |
| Kostenfreier Fondswechsel oder Umschichtung | nicht geregelt |
Abschluss und Pflichten des Arbeitgebers
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Vereinfachte Gesundheitsprüfung oder Dienstobliegenheitserklärung für Zusatzschutz im Kollektiv | nicht geregelt | ||
| Mindestzahl versicherter Arbeitnehmer im Kollektiv | nicht geregelt | ||
| Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitende Familienangehörige versicherbar | nicht geregelt | ||
| Mindestbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | ja, bis 300 € | „Wenn Sie die Beiträge nur teilweise stoppen wollen, muss der neue Beitrag mindestens 300 EUR im Jahr betragen.“ | § 3 Absatz 6, Seite 2 |
| Höchstbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | ja | „Die jährlichen Beiträge dürfen zusammen mit der Zuzahlung in jedem einzelnen Kalenderjahr den steuerlichen Höchstbetrag für Direktversicherungen nicht übersteigen.“ | § 3 Absatz 3, Seite 2 |
| Mitteilungspflichten des Arbeitgebers (Ausscheiden, Gehaltsänderung, Elternzeit) | nicht geregelt | ||
| Folgen verspäteter Beitragszahlung (Mahnung, Frist, Information des Arbeitnehmers) | nicht geregelt | ||
| Jährliche Standmitteilung an den Arbeitnehmer | nicht geregelt | ||
| Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten vorgesehen | nicht geregelt |
Besonderheiten Österreich und Spanien
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Österreich: betriebliche Kollektivversicherung nach Paragraf 93 VAG 2016 und Betriebspensionsgesetz | nicht geregelt | ||
| Österreich: Pensionskassenvertrag mit Veranlagungs- und Risikogemeinschaft | nicht geregelt | ||
| Österreich: Mindestertragsgarantie der Pensionskasse oder garantierter Rechnungszins der BKV | nicht geregelt | ||
| Spanien: Plan de Previsión Social Empresarial (PPSE) nach Real Decreto 62/2018 und Artikel 51 LIRPF | nicht geregelt | ||
| Spanien: Plan de pensiones de empleo simplificado (PPES), auch für Selbstständige | nicht geregelt | ||
| Spanien: Seguro colectivo, das Compromisos por pensiones nach Real Decreto 1588/1999 ausdrücklich instrumentiert | nicht geregelt | ||
| Spanien: abgedeckte Contingencias (jubilación, incapacidad, fallecimiento, dependencia) | nicht geregelt | ||
| Spanien: Liquidez anticipada (Aportaciones mit zehn Jahren Alter, enfermedad grave, desempleo de larga duración) | nicht geregelt | ||
| Spanien: Comisión de control oder Comisión de seguimiento mit Beteiligung der Arbeitnehmer | nicht geregelt | ||
| Spanien: Imputación fiscal der Arbeitgeberbeiträge an die Arbeitnehmer | nicht geregelt |
Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.
Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;
rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.
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Bedingungswerke und Anbieter
- Rechtlicher Träger
- Alte Leipziger Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit, ALTE LEIPZIGER Pensionskasse AG, ALTE LEIPZIGER Pensionsfonds AG
- Vertrieb
- über Makler und direkt
- Zusatzbedingungen für die Direktversicherung nach Paragraf 3 Nr. 63 EStG (pm 2621) Fassung: pm 2621 06.2026 Original beim Versicherer (PDF)
Volltext der Bedingungen
Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) ALTE LEIPZIGER Direktversicherung