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Versicherungsmakler / Betriebliche Altersversorgung (bAV) / Bedingungsarchiv

ALTE LEIPZIGER Direktversicherung: die Bedingungen im Volltext

Zusatzbedingungen der Direktversicherung nach Paragraf 3 Nr. 63 EStG mit Kapitalwahl, Teilkapital bis 30 Prozent, Hinterbliebenenleistungen in fester Rangfolge und Verfügungsverbot; die Grundbedingungen der Rentenversicherung liegen nicht vor.

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Grundlagen und Durchführungsweg

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Durchführung als Direktversicherung (Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, Arbeitnehmer versicherte Person)ja„Zusatzbedingungen für die Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG)“Titel, Seite 1
Durchführung über Pensionskasse, Pensionsfonds oder betriebliche Kollektivversicherungnicht geregelt
Rückdeckungsversicherung für eine Direktzusage (Pensionszusage) oder Unterstützungskassenicht geregelt
Finanzierung durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers möglichnicht geregelt
Rein arbeitgeberfinanzierte Versorgung möglichnicht geregelt
Beiträge steuerlich gefördert nach dem Recht des Markts (Deutschland Paragraf 3 Nr. 63 EStG, Österreich Paragraf 4 Abs. 4 Z 2 EStG, Spanien Reducción en la base imponible)ja„Er ist gesetzlich in § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt und beträgt 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.“Anhang, Steuerlicher Höchstbetrag, Seite 5
Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung (Deutschland 15 Prozent nach Paragraf 1a Abs. 1a BetrAVG) im Werk geregeltnicht geregelt
Gruppen- oder Kollektivrahmenvertrag mit eigenen Konditionen (vereinfachte Annahme, Sonderkosten)nicht geregelt

Altersleistung und Garantien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Garantierter Rechnungszins in der Ansparphasenicht geregelt
Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Anteil der eingezahlten Beiträge)nicht geregelt
Beitragszusage mit Mindestleistung oder beitragsorientierte Leistungszusage ausdrücklich abgebildetnicht geregelt
Garantierter Rentenfaktor oder garantierte Mindestrente bei Rentenbeginnnicht geregelt
Lebenslange Rente als Regelleistungja„Zum Rentenbeginn können Sie statt einer lebenslangen Rente auch eine einmalige Auszahlung wählen.“§ 3 Absatz 1, Seite 2
Kapitalwahlrecht statt Rente (ganz)ja„Sie müssen uns dies innerhalb der letzten sechs Monate vor Rentenbeginn mitteilen.“§ 3 Absatz 1, Seite 1
Teilkapitalauszahlung (Deutschland bis 30 Prozent) neben der Renteja„In diesem Fall zahlen wir einen Betrag in Höhe von maximal 30 % des zum Rentenbeginn zur Verfügung stehenden Kapitals aus.“§ 3 Absatz 1, Seite 2
Flexibler Rentenbeginn (vorgezogen ab 62 oder aufgeschoben, Abrufphase)ja„Einen früheren Rentenbeginn können Sie nur wählen, wenn der Versicherte das 62. Lebensjahr vollendet hat.“§ 3 Absatz 2, Seite 2
Rentengarantiezeit oder Restkapitalrückgewähr im Rentenbezugja„Wenn der Versicherte während der Rentengarantiezeit stirbt, zahlen wir die Rente an die leistungsberechtigten Hinterbliebenen weiter.“§ 3 Absatz 9, Seite 2
Rentensteigerung im Rentenbezug (Überschussverwendung, Anpassung nach Paragraf 16 BetrAVG)nicht geregelt
Fondsanlage mit Fondsauswahl in der Ansparphaseja„Nach Ablauf jedes Versicherungsjahrs legen wir die jährlichen Überschussanteile in einem Fonds an.“§ 3 Absatz 15, Seite 3
Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregeltja„Wir ermitteln die Rente aus der Beteiligung an den Bewertungsreserven, mindestens jedoch aus dem erreichten Sockelbetrag.“§ 3 Absatz 18, Seite 3

Hinterbliebene und Zusatzschutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung vor Rentenbeginn (Rückzahlung der Beiträge oder des Guthabens)ja„Diese Rente ermitteln wir aus dem Deckungskapital, mindestens aber aus der Summe der gezahlten Beiträge.“§ 3 Absatz 8, Seite 2
Hinterbliebenenrente an Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerja„Leistungsberechtigte Hinterbliebene des Versicherten sind der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner oder der Lebensgefährte in einer eheähnlichen Gemeinschaft.“Anhang, Seite 5
Waisenrente an kindergeldberechtigte Kinderja„Leistungsberechtigte Kinder sind die Kinder des Versicherten im Sinne des § 32 Absatz 3“Anhang, Seite 5
Kreis der Bezugsberechtigten auf steuerlich zulässige Hinterbliebene begrenztja„Nur die ranghöchste Person erhält Leistungen, wenn der Versicherte stirbt.“Anhang, Rangfolge, Seite 5
Sterbegeld an sonstige Personen (Betrag, Deutschland üblich 8.000 Euro)ja, bis 8.000 €„Das Sterbegeld richtet sich nach den gewöhnlichen Beerdigungskosten, die derzeit 8.000 EUR betragen.“Anhang, Sterbegeld, Seite 5
Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsschutz als Zusatzversicherung im selben Vertragnicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmersnicht geregelt
Pflegeoption oder erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeitnicht geregelt

Unverfallbarkeit und Arbeitgeberwechsel

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaft aus Entgeltumwandlungnicht geregelt
Unverfallbarkeitsfrist für arbeitgeberfinanzierte Anteile (Deutschland drei Jahre, Österreich nach Betriebspensionsgesetz)nicht geregelt
Unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers ab Beginnnicht geregelt
Versicherungsvertragliche Lösung beim Ausscheiden (Vertrag geht auf den Arbeitnehmer über)nicht geregelt
Übertragung zum neuen Arbeitgeber oder Versorgungsträger (Übertragungsabkommen, Paragraf 4 BetrAVG)nicht geregelt
Private Fortführung mit eigenen Beiträgen nach dem Ausscheidenja„wenn der Arbeitnehmer den Vertrag nach seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis privat mit eigenen Beiträgen fortsetzt.“§ 2 Absatz 2, Seite 1
Beitragspause bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder Kurzarbeit ohne Nachteileja„Sie können die Beiträge ganz oder teilweise stoppen.“§ 3 Absatz 6, Seite 2
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Insolvenzschutz der Anwartschaft (Sicherungsvermögen, Protektor, Pensions-Sicherungs-Verein, Verpfändung)nicht geregelt

Kosten, Kündigung und Verfügung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gezillmerter Tarif (Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet)nicht geregelt
Abschlusskosten über mindestens fünf Jahre oder die ganze Beitragszeit verteiltnicht geregelt
Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung (Stornoabzug)nicht geregelt
Abzug bei Übertragung zu einem anderen Versorgungsträgernicht geregelt
Verfügungsbeschränkung: Abtretung, Beleihung und Rückkauf durch den Arbeitnehmer ausgeschlossenja„Abtretungen, Beleihungen und Verpfändungen (kurz Übertragungen) von Rechten und Ansprüchen aus dem Vertrag, die im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung entstehen, sind ausgeschlossen.“§ 2 Absatz 1, Seite 1
Kostenfreier Fondswechsel oder Umschichtungnicht geregelt

Abschluss und Pflichten des Arbeitgebers

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vereinfachte Gesundheitsprüfung oder Dienstobliegenheitserklärung für Zusatzschutz im Kollektivnicht geregelt
Mindestzahl versicherter Arbeitnehmer im Kollektivnicht geregelt
Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitende Familienangehörige versicherbarnicht geregelt
Mindestbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr)ja, bis 300 €„Wenn Sie die Beiträge nur teilweise stoppen wollen, muss der neue Beitrag mindestens 300 EUR im Jahr betragen.“§ 3 Absatz 6, Seite 2
Höchstbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr)ja„Die jährlichen Beiträge dürfen zusammen mit der Zuzahlung in jedem einzelnen Kalenderjahr den steuerlichen Höchstbetrag für Direktversicherungen nicht übersteigen.“§ 3 Absatz 3, Seite 2
Mitteilungspflichten des Arbeitgebers (Ausscheiden, Gehaltsänderung, Elternzeit)nicht geregelt
Folgen verspäteter Beitragszahlung (Mahnung, Frist, Information des Arbeitnehmers)nicht geregelt
Jährliche Standmitteilung an den Arbeitnehmernicht geregelt
Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten vorgesehennicht geregelt

Besonderheiten Österreich und Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Österreich: betriebliche Kollektivversicherung nach Paragraf 93 VAG 2016 und Betriebspensionsgesetznicht geregelt
Österreich: Pensionskassenvertrag mit Veranlagungs- und Risikogemeinschaftnicht geregelt
Österreich: Mindestertragsgarantie der Pensionskasse oder garantierter Rechnungszins der BKVnicht geregelt
Spanien: Plan de Previsión Social Empresarial (PPSE) nach Real Decreto 62/2018 und Artikel 51 LIRPFnicht geregelt
Spanien: Plan de pensiones de empleo simplificado (PPES), auch für Selbstständigenicht geregelt
Spanien: Seguro colectivo, das Compromisos por pensiones nach Real Decreto 1588/1999 ausdrücklich instrumentiertnicht geregelt
Spanien: abgedeckte Contingencias (jubilación, incapacidad, fallecimiento, dependencia)nicht geregelt
Spanien: Liquidez anticipada (Aportaciones mit zehn Jahren Alter, enfermedad grave, desempleo de larga duración)nicht geregelt
Spanien: Comisión de control oder Comisión de seguimiento mit Beteiligung der Arbeitnehmernicht geregelt
Spanien: Imputación fiscal der Arbeitgeberbeiträge an die Arbeitnehmernicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Alte Leipziger Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit, ALTE LEIPZIGER Pensionskasse AG, ALTE LEIPZIGER Pensionsfonds AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) ALTE LEIPZIGER Direktversicherung

Volltext aufklappen: Zusatzbedingungen für die Direktversicherung nach Paragraf 3 Nr. 63 EStG (pm 2621)
[Seite 1] Alte Leipziger Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit Zusatzbedingungen für die Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) Diese Zusatzbedingungen ergänzen oder ändern Regelungen Ihrer Bedingungen. Bitte beachten Sie folgende Paragrafen: – §§ 1 bis 3, wenn Sie eine Rentenversicherung (Tarife RV15, RV25 und RV30) abgeschlossen haben, – §§ 1, 2 und 4, wenn Sie eine Pensionsrente (Tarife PE10, PE20, PV10 oder PV20) abgeschlossen haben, – § 3 Absatz 15, wenn Sie sich für die Anlage der [→] Überschüsse in einem Fonds entschieden haben, – § 3 Absatz 6, wenn Sie eine Hinterbliebenenrente oder eine Waisenrente (Tarife HZ10 und WZ10) einge- schlossen haben. Alte Leipziger Lebensversicherung a.G. Alte Leipziger-Platz 1, 61440 Oberursel § 1 Wie erbringen wir eine Leistung im Todes- trags der gewöhnlichen Kosten für eine Beerdigung fall? nach § 150 Absatz 4 Versicherungsvertragsgesetz begrenzt. Wir leisten diesen Betrag als einmalige (1) Welche Leistung wir erbringen, können Sie dem Auszahlung. Den genauen Wortlaut des Gesetzes fin- [→] Versicherungsschein, den Allgemeinen Bedin- den Sie auf folgender Seite im Internet: gungen und den geltenden Tarifbestimmungen ent- www.alte-leipziger.de/gesetzestexte. nehmen. (3) Wir leisten nicht mehr an die Hinterbliebenen, (2) Wenn Sie einen Tarif gewählt haben, der eine wenn Leistung bei Tod beinhaltet, zahlen wir die Leistungen an die [→] leistungsberechtigten Hinterbliebenen des – der [→] leistungsberechtigte Hinterbliebene stirbt [→] Versicherten in folgender [→] Rangfolge: oder 1. den überlebenden Ehegatten, mit dem der Versi- – die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 4 cherte zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet war, nicht mehr erfüllt sind. 2. den Lebenspartner, mit dem der Versicherte zum § 2 Was gilt für Abtretung und Verpfändung bei Zeitpunkt seines Todes in einer eingetragenen Le- Direktversicherungen? benspartnerschaft gelebt hat, (1) Abtretungen, Beleihungen und Verpfändungen 3. den Lebensgefährten des nicht verheirateten Versi- (kurz Übertragungen) von Rechten und Ansprüchen cherten, mit dem dieser zum Zeitpunkt seines To- aus dem Vertrag, die im Rahmen einer betrieblichen des gelebt hat. Das Zusammenleben muss in einer Altersversorgung entstehen, sind ausgeschlossen. auf Dauer angelegten eheähnlichen Gemeinschaft sein. Der Lebensgefährte ist uns vor Eintritt des (2) Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag, die au- [→] Versicherungsfalls benannt, ßerhalb der betrieblichen Altersversorgung bestehen, können vom [→] Berechtigten abgetreten, beliehen 4. die [→] leistungsberechtigten Kinder des Ver- oder verpfändet, also übertragen werden. Dies ist zum sicherten, maximal bis zum Ende des 25. Lebens- Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag jahrs eines Kindes, nach seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungs- 5. sonstige Erben des Versicherten. verhältnis privat mit eigenen Beiträgen fortsetzt. Die Übertragung dieser Rechte und Ansprüche ist nur Die Personen der Nummern 4 und 5 sind Gesamtgläu- wirksam, wenn biger nach § 428 Bürgerliches Gesetzbuch. Den ge- nauen Wortlaut des Gesetzes finden Sie auf folgender – die Rechte und Ansprüche übertragbar sind und Seite im Internet: www.alte-leipziger.de/gesetzestexte. – die Übertragung uns gegenüber vom Berechtigten Bitte beachten Sie: Sind bei Tod des Versicherten angezeigt wird. keine Hinterbliebenen der Nummern 1 bis 4 vorhan- den, gilt: Die Leistung ist auf die Höhe des Höchstbe- pm 2621 – 06.2026 [Seite 2] § 3 Was gilt bei aufgeschobenen Altersrenten- den [→] Rückkaufswert nach § 169 Versicherungs- versicherungen? vertragsgesetz aus. Bitte beachten Sie: Einmalige Auszahlung statt lebenslanger Rente – Wir zahlen den Rückkaufswert nur aus, wenn es (1) Zum Rentenbeginn können Sie statt einer lebens- das Betriebsrentengesetz zulässt. Sonst führen wir langen Rente auch eine einmalige Auszahlung wäh- den Vertrag so weiter wie nach einem Beitrags- len. Sie müssen uns dies innerhalb der letzten sechs Stopp. Monate vor Rentenbeginn mitteilen. Es müssen fol- gende Bedingungen erfüllt sein: – Wir zahlen den Rückkaufswert aus, wenn die ge- bildete beitragsfreie Rente den Mindestbetrag von – Wir haben Ihre Mitteilung vor Rentenbeginn erhal- 1,5 % der Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetz- ten. buch IV nicht übersteigt. Den genauen Wortlaut – Der [→] Versicherte erlebt den Rentenbeginn. der Gesetze finden Sie auf folgender Seite im In- – Die einmalige Auszahlung ist nicht durch eine ternet: www.alte-leipziger.de/gesetzestexte. besondere Vereinbarung, zum Beispiel aus steuer- Nach Rentenbeginn können Sie nicht kündigen. lichen Gründen, ausgeschlossen. (5) Sie können den Vertrag vor Rentenbeginn auch Sie können auch wählen, dass wir nur für einen Teil teilweise kündigen. Wenn Sie nur teilweise kündigen der Rente einen einmaligen Betrag auszahlen. In die- wollen, müssen Sie Folgendes beachten: sem Fall zahlen wir einen Betrag in Höhe von maxi- – Die verbleibende beitragspflichtige Rente über- mal 30 % des zum Rentenbeginn zur Verfügung ste- steigt den Mindestbetrag von 1,5 % der Bezugs- henden Kapitals aus. Dies gilt aber nur, wenn die Ren- größe nach § 18 Sozialgesetzbuch IV und te danach noch mindestens 600 EUR im Jahr beträgt. – der neue Beitrag muss mindestens 300 EUR im Rentenbeginn vorverlegen Jahr betragen. (2) Einen früheren Rentenbeginn können Sie nur wäh- Beitrags-Stopp len, wenn der [→] Versicherte das 62. Lebensjahr vollendet hat. (6) Sie können die Beiträge ganz oder teilweise stop- pen. Die neu berechneten garantierten Leistungen Zuzahlungen müssen keinen Mindestbetrag erreichen. Dies gilt (3) Sie können vor Rentenbeginn vier Mal pro Jahr auch für eingeschlossene Zusatzversicherungen. zusätzliche Beträge einzahlen. Wir nennen diese zu- Bitte beachten Sie: Wenn Sie die Beiträge nur teil- sätzlichen Beträge Zuzahlungen. Für die Zuzahlungen weise stoppen wollen, muss der neue Beitrag mindes- gelten folgende Bedingungen: tens 300 EUR im Jahr betragen. – Jede Zuzahlung muss mindestens 500 EUR betra- Wenn die monatliche Rente zu Rentenbeginn den gen. Mindestbetrag von 1,5 % der Bezugsgröße nach § 18 – Die jährlichen Beiträge dürfen zusammen mit der Sozialgesetzbuch IV nicht übersteigt, gilt: Auf Antrag Zuzahlung in jedem einzelnen Kalenderjahr den zahlen wir das Guthaben aus. Den genauen Wortlaut [→] steuerlichen Höchstbetrag für Direktversiche- des Gesetzes finden Sie auf folgender Seite im Inter- rungen nicht übersteigen. net: www.alte-leipziger.de/gesetzestexte. Bitte beachten Sie: Zahlen Sie die während eines Teilauszahlung Beitrags-Stopps nicht gezahlten Beiträge nach, gilt (7) Sie können vor Rentenbeginn keine Teilauszah- ebenfalls: Die jährlichen Beiträge dürfen zusammen lung beantragen. mit der Nachzahlung den steuerlichen Höchstbetrag für Direktversicherungen nicht übersteigen. Leistung, wenn der Versicherte vor Rentenbeginn stirbt Kündigung (8) Wenn Sie eine Rente nach Tarif RV15 oder RV25 (4) Sie können den Vertrag vor Rentenbeginn zum gewählt haben, gilt: Stirbt der [→] Versicherte vor Ende eines Monats in [→] Textform ganz oder teil- Rentenbeginn, zahlen wir eine lebenslange Rente an weise kündigen. Wenn Sie kündigen, zahlen wir Ihnen die [→] leistungsberechtigten Hinterbliebenen der Nummern 1 bis 4 (siehe § 1 Absatz 2). Diese Rente Seite 2 von 6 [Seite 3] Alte Leipziger Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit ermitteln wir aus dem [→] Deckungskapital, mindes- sicherungsschein genannten Termin stirbt, zahlen wir tens aber aus der Summe der gezahlten Beiträge. Fol- keine Leistungen. gende Beträge ziehen wir von den gezahlten Beiträgen ab: Leistung bei Überschussverwendungsart Verzinsli- che Anlage – Beiträge für Zusatzversicherungen und (13) Wenn der [→] Versicherte vor Rentenbeginn – Kosten in Höhe von 18 EUR pro Jahr. stirbt, zahlen wir eine Rente. Diese Rente zahlen wir lebenslang an die [→] leistungsberechtigten Hinter- Leistung bei Tarif RV15, wenn der Versicherte bliebenen der Nummern 1 bis 4 (siehe § 1 Absatz 2). nach Rentenbeginn stirbt Wir ermitteln die Rente aus dem verzinslich angeleg- (9) Wenn der [→] Versicherte während der [→] Ren- ten Guthaben. tengarantiezeit stirbt, zahlen wir die Rente an die [→] (14) Wenn der [→] Versicherte nach Rentenbeginn leistungsberechtigten Hinterbliebenen weiter. Sie bis zu dem im [→] Versicherungsschein genannten können keine einmalige Auszahlung statt einer Rente Termin stirbt, gilt beim Tarif RV25 Folgendes: Wir wählen. Wenn der Versicherte nach Ablauf der Ren- ermitteln die Rente aus dem verzinslich angelegten tengarantiezeit stirbt, zahlen wir keine Leistungen. Guthaben, das bei Rentenbeginn vorhanden war. Von Leistung bei Tarif RV25, wenn der Versicherte diesem Guthaben ziehen wir die [→] Zusatzrenten ab, nach Rentenbeginn stirbt die wir schon ausgezahlt haben. Diese Rente zahlen wir lebenslang an die [→] leistungsberechtigten Hin- (10) Wenn der [→] Versicherte vor dem im [→] Ver- terbliebenen der Nummern 1 bis 4 (siehe § 1 Ab- sicherungsschein genannten Termin stirbt, gilt Fol- satz 2). Wenn der Versicherte nach dem im Versiche- gendes: Wir ermitteln eine Rente aus dem [→] De- rungsschein genannten Termin stirbt, zahlen wir keine ckungskapital, das bei Rentenbeginn vorhanden war. Leistungen. Von diesem Deckungskapital ziehen wir die garantier- ten Renten ab, die wir schon ausgezahlt haben. Diese Leistung bei Überschussverwendungsart Anlage in Rente zahlen wir lebenslang an die [→] leistungsbe- einen Fonds rechtigten Hinterbliebenen der Nummern 1 bis 4 (sie- (15) Nach Ablauf jedes [→] Versicherungsjahrs legen he § 1 Absatz 2). Wenn der Versicherte nach dem im wir die jährlichen [→] Überschussanteile in einem Versicherungsschein genannten Termin stirbt, zahlen Fonds an. Die Auszahlung des Guthabens erfolgt nach wir keine Leistungen. den Regelungen für die Verzinsliche Anlage (siehe Leistung bei Überschussverwendungsart Renten- Absätze 13 und 14). zuwachs Leistung aus dem Schlussbonus (11) Wenn Sie eine Rente nach Tarif RV15 oder (16) Wenn der [→] Versicherte vor Rentenbeginn RV25 gewählt haben, gilt: Stirbt der [→] Versicherte stirbt, zahlen wir eine Rente. Diese Rente zahlen wir vor Rentenbeginn, zahlen wir eine Rente. Diese Rente lebenslang an die [→] leistungsberechtigten Hinter- zahlen wir lebenslang an die [→] leistungsberechtig- bliebenen der Nummern 1 bis 4 (siehe § 1 Absatz 2). ten Hinterbliebenen der Nummern 1 bis 4 (siehe § 1 Wir ermitteln die Rente aus dem vorhandenen [→] Absatz 2). Wir ermitteln die Rente aus dem [→] De- Schlussbonus. ckungskapital, das wir für den Rentenzuwachs gebil- det haben. (17) Wenn der [→] Versicherte nach Rentenbeginn bis zu dem im [→] Versicherungsschein genannten (12) Wenn Sie eine Rente nach Tarif RV25 gewählt Termin stirbt, gilt beim Tarif RV25 Folgendes: Wir haben, gilt: Stirbt der [→] Versicherte nach Renten- ermitteln die Rente aus dem [→] Schlussbonus, der beginn bis zu dem im [→] Versicherungsschein ge- bei Rentenbeginn vorhanden war. Von diesem nannten Termin, zahlen wir eine Rente. Diese Rente Schlussbonus ziehen wir die [→] Zusatzrenten ab, die zahlen wir lebenslang an die [→] leistungsberechtig- wir schon ausgezahlt haben. Diese Rente zahlen wir ten Hinterbliebenen der Nummern 1 bis 4 (siehe § 1 lebenslang an die [→] leistungsberechtigten Hinter- Absatz 2). Wir ermitteln die Rente aus dem De- bliebenen der Nummern 1 bis 4 (siehe § 1 Absatz 2). ckungskapital, das wir bei Rentenbeginn für den Ren- Wenn der Versicherte nach dem im Versicherungs- tenzuwachs gebildet haben. Von diesem Deckungska- schein genannten Termin stirbt, zahlen wir keine Leis- pital ziehen wir die Renten ab, die wir schon ausge- tungen. zahlt haben. Wenn der Versicherte nach dem im Ver- Seite 3 von 6 [Seite 4] Leistung aus der Beteiligung an den Bewertungsre- oder Waisenrente gezahlt wird, gilt bei einer Direkt- serven versicherung Folgendes: Wir zahlen aus dem vorhan- denen [→] Überschussguthaben eine Rente an die (18) Wenn der [→] Versicherte vor Rentenbeginn [→] leistungsberechtigten Hinterbliebenen (siehe § 1 stirbt, zahlen wir eine Rente. Diese Rente zahlen wir Absatz 2) in der vorgegebenen [→] Rangfolge. lebenslang an die [→] leistungsberechtigten Hinter- bliebenen der Nummern 1 bis 4 (siehe § 1 Absatz 2). – Ist der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefähr- Wir ermitteln die Rente aus der Beteiligung an den te leistungsberechtigt, zahlen wir eine lebenslange [→] Bewertungsreserven, mindestens jedoch aus dem Hinterbliebenenrente. Dafür verwenden wir die erreichten [→] Sockelbetrag. [→] Rechnungsgrundlagen, die zum Zeitpunkt des Todes gelten. Anstelle der Rente kann auf Wunsch (19) Wenn der [→] Versicherte nach Rentenbeginn der hinterbliebenen Person ein einmaliger Betrag bis zu dem im [→] Versicherungsschein genannten ausgezahlt werden. Dieser Wunsch muss uns vor Termin stirbt, gilt beim Tarif RV25 Folgendes: Wir der ersten Rentenzahlung mitgeteilt werden. Mit ermitteln die Rente aus der Beteiligung an den [→] der einmaligen Auszahlung endet der Vertrag. Bewertungsreserven, die bei Rentenbeginn vorhanden war. Von dieser Beteiligung ziehen wir die [→] Zu- – Sind die Kinder des Versicherten leistungsberech- satzrenten ab, die wir schon ausgezahlt haben. Diese tigt, zahlen wir für jedes Kind eine Rente. Diese Rente zahlen wir lebenslang an die [→] leistungsbe- zahlen wir längstens bis zum Ende des 25. Lebens- rechtigten Hinterbliebenen der Nummern 1 bis 4 (sie- jahrs. Wir teilen das vorhandene Überschussgutha- he § 1 Absatz 2). Wenn der Versicherte nach dem im ben zu gleichen Teilen auf die [→] leistungsbe- Versicherungsschein genannten Termin stirbt, zahlen rechtigten Kinder auf. Daraus berechnen wir die wir keine Leistungen. Renten für jedes Kind. Dafür verwenden wir die Rechnungsgrundlagen, die zum Zeitpunkt des To- Einmalige Auszahlung statt lebenslanger Rente, des gelten. Anstelle der Rente kann auf Wunsch wenn der Versicherte stirbt der hinterbliebenen Kinder ein einmaliger Betrag (20) Wenn wir eine Rente an die [→] leistungsberech- ausgezahlt werden. Dieser Wunsch muss uns vor tigten Hinterbliebenen der Nummern 1 bis 4 (siehe § 1 der ersten Rentenzahlung mitgeteilt werden. Mit Absatz 2) zahlen, gilt: Anstelle der Rente (siehe Ab- der einmaligen Auszahlung für alle Kinder endet sätze 8, 10 bis 14 und 16 bis 19) kann auf Wunsch ein der Vertrag. einmaliger Betrag ausgezahlt werden. Dieser Wunsch Sind sonstige Erben leistungsberechtigt, zahlen wir muss uns vor der ersten Rentenzahlung mitgeteilt anstelle einer Rente eine einmalige Leistung. Hierfür werden. Mit der einmaligen Auszahlung endet der teilen wir das [→] Sterbegeld zu gleichen Teilen unter Vertrag. ihnen auf. Wir teilen jedoch höchstens das vorhandene Überschussguthaben auf. § 4 Was gilt bei Pensionsrenten, wenn der Versi- cherte vor Rentenbeginn stirbt? Wenn der [→] Versicherte vor Rentenbeginn stirbt und keine Witwen-/Witwerrente, Hinterbliebenenrente ANHANG: ERKLÄRUNGEN VON FACHBEGRIFFEN Berechtigter Der Berechtigte ist der Inhaber des zu übertragenden Rechts oder Anspruchs. Bewertungsreserven Sie entstehen wie folgt: In unserer Bilanz bewerten wir unsere Kapitalanla- gen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. Wenn der Marktwert unserer Kapitalanlagen höher ist als deren Wert in unserer Bilanz, entstehen Bewertungsreserven. Deckungskapital Das Deckungskapital ist eine rechnerische Größe Ihres Vertrags. Wir bilden das Deckungskapital aus den Sparanteilen Ihrer Beiträge, um die vertragli- Seite 4 von 6 [Seite 5] Alte Leipziger Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit chen Garantien zu erfüllen. Wir legen das Deckungskapital im [→] klassi- schen Vermögen an. Klassisches Vermögen Mit diesem beschreiben wir das klassische Sicherungsvermögen, das in § 125 Versicherungsaufsichtsgesetz definiert ist. Den genauen Wortlaut des Gesetzes finden Sie auf folgender Seite im Internet: www.alte-leipziger.de/gesetzestexte. Das klassische Vermögen legen wir zum Beispiel an in Grundstücken, festverzinslichen Wertpapieren und Schuldverschreibungen. Leistungsberechtigte Hinter- bliebene Leistungsberechtigte Hinterbliebene des [→] Versicherten sind der Ehepart- ner, der eingetragene Lebenspartner oder der Lebensgefährte in einer ehe- ähnlichen Gemeinschaft. Leistungsberechtigte Kinder sind die Kinder des Versicherten im Sinne des § 32 Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 5 EStG. Den genauen Wortlaut des Gesetzes finden Sie auf folgender Seite im Internet: www.alte-leipziger.de/gesetzestexte. Rangfolge Die Rangfolge gibt an, in welcher Reihenfolge die [→] leistungsberechtigten Hinterbliebenen begünstigt sind. Nur die ranghöchste Person erhält Leistun- gen, wenn der [→] Versicherte stirbt. Rechnungsgrundlagen Sie dienen dazu, die Beiträge und die Leistungen zu berechnen. Zu den Rechnungsgrundlagen gehören zum Beispiel die Annahmen darüber, wie sich folgende Größen entwickeln: die versicherten Risiken, die Zinsen und die Kosten. Rentengarantiezeit Ist der Zeitraum, in dem wir die Rente mindestens zahlen. Das gilt auch, wenn der [→] Versicherte während dieser Zeit stirbt. Die Rentengarantiezeit beginnt immer zu Rentenbeginn. Rückkaufswert Den Rückkaufswert zahlen wir aus, wenn Sie kündigen. Wir berechnen ihn auf Grundlage von § 169 Versicherungsvertragsgesetz. In Ihrem [→] Versi- cherungsschein finden Sie die Rückkaufswerte, die wir bereits bei Vertrags- schluss garantieren. Die Rückkaufswerte erhöhen sich zum Beispiel, wenn wir [→] Überschüsse und [→] Bewertungsreserven zuteilen. Schlussbonus Der Schlussbonus ist eine Art der Überschussbeteiligung. Er ist niemals garantiert. Sockelbetrag Für die Beteiligung an den [→] Bewertungsreserven berücksichtigen wir einen Mindestwert. Diesen haben wir Sockelbetrag genannt. Sterbegeld Das Sterbegeld richtet sich nach den gewöhnlichen Beerdigungskosten, die derzeit 8.000 EUR betragen. Sie werden von der Aufsichtsbehörde nach § 150 Absatz 4 Versicherungsvertragsgesetz festgelegt. Steuerlicher Höchstbetrag für Direktversicherungen Gibt an, bis zu welcher Höhe Beiträge zu Direktversicherungen steuerfrei sind. Er ist gesetzlich in § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt und beträgt 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- versicherung. Der Höchstbetrag verringert sich um die Beiträge, die pauschal versteuert werden. Gemeint ist die pauschale Versteuerung nach § 40b Ab- sätze 1 und 2 EStG in einer vor dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Den ge- Seite 5 von 6 [Seite 6] nauen Wortlaut des Gesetzes finden Sie auf folgender Seite im Internet: www.alte-leipziger.de/gesetzestexte. Textform Für die Textform reicht eine lesbare Erklärung. Diese muss auf einem dau- erhaften Datenträger (zum Beispiel Fax oder E-Mail) abgegeben werden. Die Textform ist in § 126b Bürgerliches Gesetzbuch geregelt. Den genauen Wortlaut des Gesetzes finden Sie auf folgender Seite im Internet: www.alte-leipziger.de/gesetzestexte. Überschüsse Sind Erträge, die wir zusätzlich erwirtschaften. Sie kommen zustande, wenn wir bessere Ergebnisse erzielen als bei Beginn des Vertrags angenommen. Zum Beispiel: Wir erzielen höhere Kapitalerträge oder müssen weniger Leis- tungen erbringen als angenommen. Überschussanteil Ist der Anteil an den erwirtschafteten [→] Überschüssen, den wir Ihrem Ver- trag gutschreiben. Überschussguthaben Zum vorhandenen Überschussguthaben zählen – der [→] Schlussbonus und – die Beteiligung an den [→] Bewertungsreserven, mindestens jedoch der erreichte [→] Sockelbetrag sowie – das verzinslich angelegte Guthaben, wenn Sie dies für die Überschussan- teile gewählt haben. Versicherter Ist die Person, die wir im Hinblick auf die Risiken versichern. Der Ver- sicherte kann jemand anderes sein als der [→] Versicherungsnehmer. Bei der betrieblichen Altersversorgung ist der Versicherte der Arbeitnehmer. Versicherungsfall Liegt vor, wenn ein Umstand eintritt, der eine Leistung durch uns auslöst. Zum Beispiel: der [→] Versicherte stirbt. Versicherungsjahr Ein neues Versicherungsjahr beginnt immer mit dem Monat, für den wir den Rentenbeginn vereinbart haben. Das bedeutet: das erste Versicherungsjahr kann weniger als zwölf Monate umfassen. Beispiel: Beginn des Vertrags 01.08., vereinbarter Rentenbeginn 01.05. Dann umfasst das erste Versiche- rungsjahr neun Monate, alle weiteren zwölf Monate. Versicherungsnehmer Schließt mit uns den Versicherungsvertrag. Er ist damit unser Vertrags- partner. Versicherungsschein Ist eine Urkunde über unseren Versicherungsvertrag. Zu Beginn des Ver- trags senden wir Ihnen den Versicherungsschein. Er enthält wichtige Daten zu Ihrem Vertrag. Zum Beispiel: das versicherte Risiko, den Beginn des Ver- trags und den Rentenbeginn. Für Änderungen während der Laufzeit des Ver- trags erhalten Sie jeweils einen Nachtrag. Bitte heben Sie den Versiche- rungsschein und die Nachträge gut auf. Zusatzrente Bei Rentenbeginn zahlen wir aus – dem verzinslich angelegten Guthaben, – dem [→] Schlussbonus, – der Beteiligung an den [→] Bewertungsreserven eine zusätzliche lebenslange Rente. Diese nennen wir Zusatz- oder auch Überschussrente. Seite 6 von 6
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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