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Versicherungsmakler / Betriebliche Altersversorgung (bAV) / Bedingungsarchiv

Hannoversche Pensionskasse Tarife A bis D Tarif B: die Bedingungen im Volltext

Pensionskassentarif mit Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente aus beitragsabhängigen Steigerungsbeträgen, Kapitalabfindung auf Antrag drei Jahre vor Rentenbeginn; die Tarife A, C und D desselben Werks sind für den Neuzugang geschlossen.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 62 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Durchführungsweg

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Durchführung als Direktversicherung (Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, Arbeitnehmer versicherte Person)nicht geregelt
Durchführung über Pensionskasse, Pensionsfonds oder betriebliche Kollektivversicherungja„Die Anmeldung der Mitarbeiter einer Mitgliedseinrichtung zur Versicherung erfolgt durch die Mitgliedseinrichtung jeweils zum 01. eines Monats.“§ 1 Nr. 1 AVB, Seite 3
Rückdeckungsversicherung für eine Direktzusage (Pensionszusage) oder Unterstützungskassenicht geregelt
Finanzierung durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers möglichnicht geregelt
Rein arbeitgeberfinanzierte Versorgung möglichnicht geregelt
Beiträge steuerlich gefördert nach dem Recht des Markts (Deutschland Paragraf 3 Nr. 63 EStG, Österreich Paragraf 4 Abs. 4 Z 2 EStG, Spanien Reducción en la base imponible)nicht geregelt
Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung (Deutschland 15 Prozent nach Paragraf 1a Abs. 1a BetrAVG) im Werk geregeltnicht geregelt
Gruppen- oder Kollektivrahmenvertrag mit eigenen Konditionen (vereinfachte Annahme, Sonderkosten)nicht geregelt

Altersleistung und Garantien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Garantierter Rechnungszins in der Ansparphasenicht geregelt
Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Anteil der eingezahlten Beiträge)nicht geregelt
Beitragszusage mit Mindestleistung oder beitragsorientierte Leistungszusage ausdrücklich abgebildetnicht geregelt
Garantierter Rentenfaktor oder garantierte Mindestrente bei Rentenbeginnja„Die Steigerungsbeträge ergeben sich aus auf die Beiträge bezogenen Prozentsätzen.“Tarif B § 2 Nr. 2, Seite 12
Lebenslange Rente als Regelleistungja„Der Anspruch auf eine Rentenleistung erlischt spätestens mit dem Tode des Versicherten“§ 8 AVB, Seite 8
Kapitalwahlrecht statt Rente (ganz)ja„Der Antrag muss spätestens drei Jahre vor dem Eintritt des Versorgungsfalles schriftlich oder in Textform gestellt werden.“§ 6 Nr. 1.4 AVB, Seite 5
Teilkapitalauszahlung (Deutschland bis 30 Prozent) neben der Rentenicht geregelt
Flexibler Rentenbeginn (vorgezogen ab 62 oder aufgeschoben, Abrufphase)ja„Ein Aufschub des Altersrentenbeginns ist höchstens bis zu 3 Jahre über das für den jeweiligen Versicherungsvertrag maßgebliche Datum“§ 6 Nr. 1.3 AVB, Seite 5
Rentengarantiezeit oder Restkapitalrückgewähr im Rentenbezugnicht geregelt
Rentensteigerung im Rentenbezug (Überschussverwendung, Anpassung nach Paragraf 16 BetrAVG)nicht geregelt
Fondsanlage mit Fondsauswahl in der Ansparphasenicht geregelt
Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregeltnicht geregelt

Hinterbliebene und Zusatzschutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung vor Rentenbeginn (Rückzahlung der Beiträge oder des Guthabens)ja„beim Tod eines Leistungsanwärters 60 % der fiktiven Rente“Tarif B § 2 Nr. 6, Seite 13
Hinterbliebenenrente an Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerja„Die Höhe der Witwenrente beträgt 60 % der Rente, die der verstorbene Versicherte bezog oder bezogen hätte, wenn er an seinem Todestag voll erwerbsgemindert geworden wäre.“Tarif B § 2 Nr. 6, Seite 13
Waisenrente an kindergeldberechtigte Kindernicht geregelt
Kreis der Bezugsberechtigten auf steuerlich zulässige Hinterbliebene begrenztja„Der Ehe ist die eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft unter den Voraussetzungen des § 6 Nr. 3.1 AVB gleichgestellt.“Tarif B § 2 Nr. 6, Seite 13
Sterbegeld an sonstige Personen (Betrag, Deutschland üblich 8.000 Euro)nicht geregelt
Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsschutz als Zusatzversicherung im selben Vertragja„Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ergibt sich aus dem Produkt des im Versicherungsfall erworbenen Anspruchs auf Altersrente“Tarif B § 2 Nr. 5, Seite 12
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmersnicht geregelt
Pflegeoption oder erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeitnicht geregelt

Unverfallbarkeit und Arbeitgeberwechsel

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaft aus Entgeltumwandlungnicht geregelt
Unverfallbarkeitsfrist für arbeitgeberfinanzierte Anteile (Deutschland drei Jahre, Österreich nach Betriebspensionsgesetz)nicht geregelt
Unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers ab Beginnnicht geregelt
Versicherungsvertragliche Lösung beim Ausscheiden (Vertrag geht auf den Arbeitnehmer über)ja„Für außerordentliche Mitglieder und Mitglieder im Wartestand wird die bestehende Versorgungsanwartschaft beitragsfrei weitergeführt.“§ 4 AVB, Seite 4
Übertragung zum neuen Arbeitgeber oder Versorgungsträger (Übertragungsabkommen, Paragraf 4 BetrAVG)nicht geregelt
Private Fortführung mit eigenen Beiträgen nach dem Ausscheidenja„Auf Antrag können sie als Einzelmitglieder die ordentliche Mitgliedschaft beantragen und die bestehende Anwartschaft durch Beiträge aus eigenen Mitteln erhöhen.“§ 4 AVB, Seite 4
Beitragspause bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder Kurzarbeit ohne Nachteilenicht geregelt
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Insolvenzschutz der Anwartschaft (Sicherungsvermögen, Protektor, Pensions-Sicherungs-Verein, Verpfändung)ja„Das Vermögen, insbesondere die Vermögenswerte des Sicherungsvermögens und die Einkünfte der Kasse, dienen der ausschließlichen und unmittelbaren Erfüllung dieser Versicherungsleistungen.“§ 5 Nr. 2 AVB, Seite 4

Kosten, Kündigung und Verfügung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gezillmerter Tarif (Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet)nicht geregelt
Abschlusskosten über mindestens fünf Jahre oder die ganze Beitragszeit verteiltnicht geregelt
Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung (Stornoabzug)nicht geregelt
Abzug bei Übertragung zu einem anderen Versorgungsträgernicht geregelt
Verfügungsbeschränkung: Abtretung, Beleihung und Rückkauf durch den Arbeitnehmer ausgeschlossenja„Eine Beitragsrückgewähr ist ausgeschlossen.“§ 4 AVB, Seite 4
Kostenfreier Fondswechsel oder Umschichtungnicht geregelt

Abschluss und Pflichten des Arbeitgebers

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vereinfachte Gesundheitsprüfung oder Dienstobliegenheitserklärung für Zusatzschutz im Kollektivja„Die Prüfung der Gesundheitsverhältnisse ist nicht erforderlich, wenn sich die anmeldende Mitgliedseinrichtung verpflichtet hat, mindestens 90 % ihrer Mitarbeiter“§ 1 Nr. 4 AVB, Seite 3
Mindestzahl versicherter Arbeitnehmer im Kollektivnicht geregelt
Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitende Familienangehörige versicherbarnicht geregelt
Mindestbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr)ja, bis 300 €„Die Beiträge müssen für jedes Mitglied in den ersten 12 Monaten seiner Mitgliedschaft mindestens 300 EUR“§ 3 Nr. 4 AVB, Seite 4
Höchstbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr)ja„die zur Aufrechterhaltung der Befreiung der Pensionskasse von der Körperschaftssteuer nach den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG“§ 7 AVB, Seite 7
Mitteilungspflichten des Arbeitgebers (Ausscheiden, Gehaltsänderung, Elternzeit)ja„Alle Änderungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, sind schriftlich oder in Textform anzuzeigen“§ 2 Nr. 3 AVB, Seite 3
Folgen verspäteter Beitragszahlung (Mahnung, Frist, Information des Arbeitnehmers)ja„so wird eine kostenpflichtige schriftliche Mahnung mit einer Fristsetzung von 14 Tagen erteilt.“§ 3 Nr. 1 AVB, Seite 4
Jährliche Standmitteilung an den Arbeitnehmerja„Das Mitglied erhält jährlich eine Anwartschaftsmitteilung“Tarif B § 2 Nr. 3, Seite 12
Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten vorgesehennicht geregelt

Besonderheiten Österreich und Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Österreich: betriebliche Kollektivversicherung nach Paragraf 93 VAG 2016 und Betriebspensionsgesetznicht geregelt
Österreich: Pensionskassenvertrag mit Veranlagungs- und Risikogemeinschaftnicht geregelt
Österreich: Mindestertragsgarantie der Pensionskasse oder garantierter Rechnungszins der BKVnicht geregelt
Spanien: Plan de Previsión Social Empresarial (PPSE) nach Real Decreto 62/2018 und Artikel 51 LIRPFnicht geregelt
Spanien: Plan de pensiones de empleo simplificado (PPES), auch für Selbstständigenicht geregelt
Spanien: Seguro colectivo, das Compromisos por pensiones nach Real Decreto 1588/1999 ausdrücklich instrumentiertnicht geregelt
Spanien: abgedeckte Contingencias (jubilación, incapacidad, fallecimiento, dependencia)nicht geregelt
Spanien: Liquidez anticipada (Aportaciones mit zehn Jahren Alter, enfermedad grave, desempleo de larga duración)nicht geregelt
Spanien: Comisión de control oder Comisión de seguimiento mit Beteiligung der Arbeitnehmernicht geregelt
Spanien: Imputación fiscal der Arbeitgeberbeiträge an die Arbeitnehmernicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Hannoversche Pensionskasse VVaG
Vertrieb
nicht bekannt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Hannoversche Pensionskasse Tarife A bis D Tarif B

Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen und Tarifbedingungen Tarife A, B, C und D
[Seite 1] Hannoversche Pensionskasse VVaG Allgemeine Versicherungsbedingungen und Tarifbedingungen für Versicherungen in den Tarifen A, B, C und D Stand: März 2025 Hannoversche Pensionskasse VVaG, Pelikanplatz 23, 30177 Hannover, Tel.: 0511. 820798-50, Fax 0511. 820798-79 info@hannoversche-kassen.de, www.hannoversche-kassen.de [Seite 2] Gliederung Allgemeine Versicherungsbedingungen § 1 Umfang der Versicherung § 2 Auskunfts- und Anzeigepflicht § 3 Beiträge und Verwaltungskosten § 4 Ausscheiden und Übertritt von versicherten Mitarbeitern einer Mitgliedseinrichtung § 5 Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen § 6 Entstehen der Versicherungsleistungen § 6a Besondere Bedingungen bei Abschluss einer Basisrente § 7 Höhe der Versicherungsleistung § 8 Zahlungsweise, Beginn und Ende der Versicherungsleistungen § 9 Verjährung der Versicherungsansprüche Tarifbedingungen Tarif A § 1 Beiträge § 2 Höhe der Renten, Leistungstabelle § 3 Übergangsregelung Tarif B § 1 Beiträge § 2 Höhe der Renten, Reduktionsfaktoren Tarif C § 1 Beiträge § 2 Versicherte Renten Tarif D § 1 Beitrag § 2 Versicherte Rente AVB und TaB für Versicherungen in den Tarifen A, B, C und D der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 2 von 18 [Seite 3] Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) § 1 Umfang der Versicherung 1. Die Anmeldung der Mitarbeiter einer Mitgliedseinrichtung zur Versicherung erfolgt durch die Mitgliedseinrichtung jeweils zum 01. eines Monats. Mit dem Antrag auf Aufnahme in die Kasse ist anzugeben, nach welchem Tarif versichert werden soll. Der Versicherungsschutz beginnt, wenn die Mitgliedseinrichtung oder das Einzelmitglied den ersten oder einmaligen Beitrag (Einlösungsbeitrag) gezahlt und die Kasse die Annahme des Antrags schriftlich bestätigt hat. Vor dem in der Bestätigung angegebenen Beginn der Versicherung besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 2. Eine spätere Erhöhung der versicherten Leistung ist unter Anwendung der Tarifbedingungen (Geschäftsplan) nach einer Prüfung der Gesundheitsverhältnisse des Versicherten nach Nr. 4 jeweils zum Beginn eines Kalendermonates möglich. Eine Gesundheitsprüfung im Zusammenhang mit der Erhöhung der versicherten Leistung entfällt bei Versicherungen, die vor dem 1. August 1996 geschlossen worden sind. Eine Gesundheitsprüfung entfällt, wenn laufende Beitragszahlung vereinbart ist und der laufende Beitrag für alle vom Mitglied angemeldeten Mitarbeiter um den gleichen Vom-Hundert-Satz oder um den gleichen EUR-Betrag angehoben wird. Eine Gesundheitsprüfung entfällt auch bei vereinbarter laufender Beitragszahlung, wenn bei einem einzelnen Mitarbeiter eines Mitglieds die Beitragserhöhung 10 vom Hundert des laufenden Beitrages nicht übersteigt. § 7 Satz 2 ist zu beachten. 3. Die Aufnahme eines zur Versicherung angemeldeten Mitarbeiters oder eines Einzelmitglieds erfolgt durch den Vorstand nach Prüfung der Gesundheitsverhältnisse nach Nr. 4. Eine Gesundheitsprüfung entfällt bei einer Versicherung in allen Tarifen, die nicht das Risiko der Erwerbsminderung abdecken oder soweit aufgrund Gesetzes keine Gesundheitsprüfung durchgeführt werden darf. 4. Die Prüfung der Gesundheitsverhältnisse erfolgt durch Gesundheitsfragen, gegebenenfalls einen aktuellen Arztbericht oder durch eine ärztliche Untersuchung. Die Kosten für den Arztbericht oder die ärztliche Untersuchung hat die anmeldende Mitgliedseinrichtung zu tragen. Die Prüfung der Gesundheitsverhältnisse ist nicht erforderlich, wenn sich die anmeldende Mitgliedseinrichtung verpflichtet hat, mindestens 90 % ihrer Mitarbeiter, die nach der Versorgungsordnung der Mitgliedseinrichtung anspruchsberechtigt sein können, bei der Kasse nach Tarif A oder Tarif B zu versichern. § 2 Auskunfts- und Anzeigepflicht 1. Der Kasse sind alle für die Versicherung notwendigen Auskünfte zu geben und auf Verlangen zu belegen. 2. Die vorvertragliche Anzeigepflicht für den Antragsteller auf Einzelmitgliedschaft bzw. die anmeldende Einrichtung umfasst alle Gefahrumstände, die für die Übernahme des Versicherungsrisikos erheblich und bei der Anmeldung bekannt sind oder bis zum Zugang der Anmeldebescheinigung bekannt werden. Ist entgegen dieser Vorschrift ein das Versicherungsverhältnis betreffender erheblicher Gefahrumstand schuldhaft nicht, unvollständig oder unrichtig angezeigt worden, so kann die Kasse vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 19 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes ergänzende Anwendung. 3. Alle Änderungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, sind schriftlich oder in Textform anzuzeigen, insbesondere jede Personenstandsänderung und Namensänderung (z. B. durch Eheschließung) sowie jede Änderung der Anschrift. Durch nicht oder verspätet gegebene Auskünfte bzw. durch unterlassene oder verspätete Mitteilung entstandene Nachteile haben das Mitglied bzw. die Leistungsempfänger zu AVB und TaB für Versicherungen in den Tarifen A, B, C und D der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 3 von 18 [Seite 4] tragen. Die Kasse kann die durch die Versäumnisse entstehenden Kosten von den säumigen Mitgliedseinrichtungen bzw. Mitgliedern einfordern. § 3 Beiträge und Verwaltungskosten 1. Die Beiträge für die Versicherung von Mitarbeitern können je nach Vereinbarung laufend oder einmalig entrichtet werden. Sie gelten als für einen Kalendermonat entrichtet, wenn sie bis zum 10. des Folgemonats eingezahlt sind. Die Einrichtungen legen jährlich die Beitragshöhe fest und teilen sowohl der Kasse als auch dem Mitglied die Höhe des für dieses im Geschäftsjahr gezahlten Beitrages mit. Einzelmitglieder zahlen den mit der Kasse vereinbarten Beitrag. Eine Mitgliedseinrichtung kann eine Beitragsfreistellung für alle nach einem Tarif versicherten Personen der Mitgliedseinrichtung schriftlich oder in Textform bei der Kasse beantragen. Auch Einzelmitglieder können eine Beitragsfreistellung schriftlich oder in Textform beantragen. Wird ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag nicht rechtzeitig gezahlt, so wird eine kostenpflichtige schriftliche Mahnung mit einer Fristsetzung von 14 Tagen erteilt. Wird eine Zahlung dann immer noch nicht geleistet, so vermindert sich der Versicherungsschutz oder er entfällt. 2. Der Einlösungsbetrag wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, es sei denn, es ist ein späterer Zeitpunkt vereinbart. Wird der Einlösebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so ist die Kasse berechtigt vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird. 3. Nach Eintritt des Versorgungsfalles dürfen Beiträge nur noch bis zum Ende des Geschäftsjahres gezahlt werden, in dem der Versorgungsfall eingetreten ist. Eine Erhöhung der Beiträge gegenüber dem Vorjahr ist nach Eintritt des Versorgungsfalles nicht zulässig. Zu viel gezahlte Beiträge werden zurückerstattet. 4. Für beitragspflichtige Versicherungen gilt hinsichtlich der Beitragshöhe folgendes: Die Beiträge müssen für jedes Mitglied in den ersten 12 Monaten seiner Mitgliedschaft mindestens 300 EUR und für die ersten 24 Monate zusammen mindestens 600 EUR betragen. Bei längerer Mitgliedschaft muss der Beitrag im Mittel der letzten 36 Kalendermonate mindestens 300 EUR pro Jahr betragen. Für Teilzeitbeschäftigte kann auf Antrag der Einrichtung der Vorstand einen anderen Mindestbetrag festsetzen. Dabei sind nur Zeiten ordentlicher Mitgliedschaft zu berücksichtigen, die ununterbrochen aufeinander folgen. Zeiten, für die diese Mindestbeträge nicht entrichtet wurden, zählen nicht als Zeiten ordentlicher Mitgliedschaft. Eine Begrenzung der Beiträge ergibt sich außerdem aus § 7 Satz 2. 5. Der Vorstand kann beim Versorgungsausgleich die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Näheres regelt der Technische Geschäftsplan. § 4 Ausscheiden und Übertritt von versicherten Mitarbeitern einer Mitgliedseinrichtung Scheidet ein ordentliches Mitglied unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 der Satzung aus den Diensten einer Mitgliedseinrichtung aus, so wird eine außerordentliche Mitgliedschaft begründet. Endet die ordentliche Mitgliedschaft, ohne dass sich eine außerordentliche Mitgliedschaft anschließt und ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, so tritt gemäß § 3 Nr. 5 der Satzung eine Mitgliedschaft im Wartestand ein, wenn bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, bzw. soweit als Anspruchsvoraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Altersrente das Erreichen eines anderen Alters in den bzw. nach Maßgabe der AVB bestimmt ist, wenn bis zur Vollendung dieses anderen Alters, die Wartezeit erfüllt werden kann. Für außerordentliche Mitglieder und Mitglieder im Wartestand wird die bestehende Versorgungsanwartschaft beitragsfrei weitergeführt. Auf Antrag können sie als Einzelmitglieder die ordentliche Mitgliedschaft beantragen und die bestehende Anwartschaft durch Beiträge aus eigenen Mitteln erhöhen. Eine Beitragsrückgewähr ist ausgeschlossen. AVB und TaB für Versicherungen in den Tarifen A, B, C und D der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 4 von 18 [Seite 5] § 5 Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen 1. Die Kasse gewährt folgende Versicherungsleistungen, soweit sie nach den Tarifbedingungen versichert sind: 1.1. Altersrente, vorgezogene oder aufgeschobene Altersrente, 1.2. Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, 1.3. Witwen- bzw. Witwerrente (Hinterbliebenenrente). Die Gewährung von Kassenleistungen ist vom Eingang eines Antrages in Schrift- oder Textform abhängig. Er kann vom Mitglied, dessen Hinterbliebenen oder der Mitgliedseinrichtung gestellt werden. 2. Das Vermögen, insbesondere die Vermögenswerte des Sicherungsvermögens und die Einkünfte der Kasse, dienen der ausschließlichen und unmittelbaren Erfüllung dieser Versicherungsleistungen. 3. Auf die Kassenleistungen besteht ein Rechtsanspruch. Mitglieder im Wartestand haben keinen Anspruch auf Kassenleistungen. § 6 Entstehen der Versicherungsleistungen 1. Altersrente oder vorgezogene Altersrente: 1.1. Der Anspruch auf Altersrente entsteht, wenn das versicherte Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet. Bei ab dem 01.08.2014 begründeten Versicherungen im Tarif B entsteht der Anspruch auf Altersrente mit Erreichen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für das Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden individuellen Regelaltersgrenze oder eines stattdessen mit der Hannoverschen Pensionskasse VVaG (HPK) bei Versicherungsbeginn vereinbarten Renteneintrittsalters. Eine Vereinbarung eines Renteneintrittsalters, das vor dem Erreichen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für das Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden individuellen Regelaltersgrenze liegt, bzw. über das vollendete 70. Lebensjahr des Mitglieds hinaus, ist nicht möglich; die Vereinbarung des Renteneintrittsalters muss den Absicherungszweck gemäß § 232 Abs. 1 VAG berücksichtigen. 1.2. Der Anspruch auf vorgezogene Altersrente entsteht, wenn ein versicherter Mitarbeiter aus den Diensten der Einrichtung aus Altersgründen ausscheidet und der Mitarbeiter mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat. Dem Ausscheiden steht eine Veränderung des Dienstverhältnisses gleich, nach der die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt den nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung zulässigen Rahmen für den Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes nicht überschreiten darf. Die Voraussetzungen gelten für Einzelmitglieder entsprechend. Bei nach dem 31.12.2011 abgeschlossenen Versicherungen tritt an die Stelle der Vollendung des 60. Lebensjahres in Satz 1 die Vollendung des 62. Lebensjahres. Die Höhe der vorgezogenen Altersrente wird so bestimmt, dass die Deckungsrückstellung bei vorgezogener Altersrente (einschließlich der Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente) der Deckungsrückstellung der insgesamt versicherten Anwartschaft entspricht. 1.3. Ein Aufschub des Altersrentenbeginns ist höchstens bis zu 3 Jahre über das für den jeweiligen Versicherungsvertrag maßgebliche Datum für das Entstehen des Anspruchs auf Altersrente nach Nr. 1.1, jedoch nicht über die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus, möglich. Zum Ausgleich für die kürzere Rentenbezugszeit wird die versicherte Rente erhöht. Die Höhe der aufgeschobenen Altersrente wird bestimmt, indem die versicherte Rente um einen Zuschlag erhöht wird. Die Berechnung des Zuschlags ist in den einzelnen Tarifbedingungen geregelt. 1.4. Auf Antrag des Mitgliedes kann eine Altersrente bzw. vorgezogene Altersrente, soweit sie auf laufenden Beitragszahlungen beruht, im Zeitpunkt des Versorgungsfalles durch eine Kapitalzahlung abgefunden werden. Der Antrag muss spätestens drei Jahre vor dem Eintritt des Versorgungsfalles schriftlich oder in Textform gestellt werden. Bei Mitgliedern, die über eine Mitgliedseinrichtung versichert sind, ist die Zustimmung der Mitgliedseinrichtung erforderlich. Der Vorstand kann der Kapitalisierung von Kleinstrenten auf Antrag unter Beachtung der Höchstgrenzen gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG auch ohne Beachtung der Frist in Satz 2 zustimmen. Ebenso kann der Vorstand Kleinstrenten, AVB und TaB für Versicherungen in den Tarifen A, B, C und D der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 5 von 18 [Seite 6] für die die zugrunde liegende Versicherung nach dem 28.02.2013 eingerichtet wurde, im Rahmen der Höchstgrenzen gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG bei Wahrung der geltenden Zustimmungserfordernisse des Betriebsrentengesetzes des Mitglieds kapitalisieren. 2. Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung: 2.1. Scheidet das ordentliche oder außerordentliche Mitglied aus dem Berufsleben ganz oder teilweise aus, weil es von diesem Zeitpunkt an erwerbsgemindert ist, entsteht der Anspruch auf Zahlung der versicherten teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente. Bei Versicherungsverträgen, die ab dem 01.08.2014 im Tarif B begründet wurden, entsteht der Anspruch jedoch nur, wenn die in Satz 1 genannten Ereignisse vor Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze eintreten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für das in Satz 1 genannte Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung galt bzw. gegolten hätte. 2.2. Erwerbsminderung im Sinne dieser AVB ist die teilweise Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 1 SGB VI oder die volle Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 2 SGB VI. 2.3. Die teilweise bzw. volle Erwerbsminderung ist durch Vorlage des Rentenbescheids eines Sozialversicherungsträgers, hilfsweise durch ein amtsärztliches Gutachten, nachzuweisen. Der Nachweis über das Vorliegen der Erwerbsminderung hat durch ein Gutachten eines Amtsarztes oder eines vergleichbaren Sachverständigen zu erfolgen, wenn das Mitglied nicht bei einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger versichert ist. 2.4. Das Mitglied und die Mitgliedseinrichtung sind verpflichtet, der Kasse von jeder Änderung in der Feststellung der Erwerbsminderung eines Versicherten durch den Sozialversicherungsträger Kenntnis zu geben. 2.5. Die Erwerbsminderung ist während der Dauer der Rentenzahlung gem. Nr. 2.1 in regelmäßigen oder unregelmäßigen Zeitabständen, spätestens alle drei Jahre, erneut ärztlich zu überprüfen. Kommt das versicherte Mitglied einer Aufforderung zu der ärztlichen Untersuchung nicht nach, darf die Zahlung der Rente durch die Kasse eingestellt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Versicherungen, die nach dem 31.07.1996 begründet werden. 2.6. Nach Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres erlischt der Anspruch auf Zahlung der Rente mit sofortiger Wirkung. Bei Versicherungsverträgen, die ab dem 01.08.2014 im Tarif B begründet wurden, wird die Vollendung des 65. Lebensjahres ersetzt durch das Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für das in Nr. 2.1 Satz 1 genannte Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung galt bzw. gegolten hätte. 2.7. Ab Vollendung des 65. Lebensjahres wird eine Erwerbsminderungsrente als Altersrente in gleicher Höhe weitergezahlt. Bei Versicherungsverträgen, die ab dem 01.08.2014 im Tarif B begründet wurden, wird die Vollendung des 65. Lebensjahres ersetzt durch das Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für das in Nr. 2.1 Satz 1 genannte Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung galt bzw. gegolten hätte. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente erhöht sich der Rentenanspruch in den Fällen der Sätze 1 und 2 um den erworbenen Leistungsanspruch auf Altersrente aus dem Teil der Versicherung, der nicht für die Erwerbsminderungsrente herangezogen wurde. 3. Witwen- bzw. Witwerrente (Hinterbliebenenrente): 3.1. Ist nach den Tarifbedingungen ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente versichert, so entsteht er im Falle des Todes des versicherten Mitglieds. Voraussetzung ist, dass die Ehe vor dem Tode geschlossen wurde und bis zum Tode des Mitgliedes gedauert hat; für Versicherte, deren Versicherung nach dem 31.07.2010 begründet wurde, gilt, dass die Ehe mindestens ein Jahr vor Eintritt eines Versorgungsfalles geschlossen worden sein muss und bis zum Tode des Mitgliedes gedauert hat. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entsteht – wenn der Tarif dies vorsieht - auch, wenn das Mitglied nicht verheiratet ist und in einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft lebt, die mindestens zwei Jahre bestanden hat (eheähnlicher Gemeinschaft). Die eheähnliche Gemeinschaft muss der Kasse unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und der Anschrift des Partners mindestens zwei Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalls schriftlich oder in Textform angezeigt werden. Von der Kasse muss die AVB und TaB für Versicherungen in den Tarifen A, B, C und D der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 6 von 18 [Seite 7] Übernahme der Versicherung schriftlich bestätigt werden. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entsteht – wenn der Tarif dies vorsieht – auch, wenn das Mitglied nicht verheiratet ist und in einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Satz 2 gilt entsprechend. 3.2. Eine gemäß § 6 Nr. 1.4 abgefundene Altersrente wird in die Bemessung der Witwen- und Witwerrente einbezogen, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente versichert ist. Zusammen mit dem Antrag auf Kapitalabfindung gemäß § 6 Nr. 1.4 kann die Kapitalabfindung der entsprechenden Hinterbliebenenrente beantragt werden. Die Feststellung und Auszahlung der Kapitalabfindung erfolgt an die Witwe bzw. den Witwer in dem Zeitpunkt, in dem ansonsten die Zahlung der Witwen- /Witwerrente begonnen hätte. § 6a Besondere Bedingungen bei Abschluss einer Basisrente 1. Wird ausdrücklich ein Basisrentenvertrag im Sinne von § 2 Abs. 1 AltZertG vereinbart, so gelten die nachfolgenden Klarstellungen, Einschränkungen und Ergänzungen der AVB: 2. Eine Basisrente kann in den folgenden Tarifen vereinbart werden: - Tarif B (lebenslange Altersversorgungsrente plus Erwerbsminderungsrente plus Hinterbliebenenrente) - Tarif C (AI) (lebenslange Altersversorgungsrente plus Erwerbsminderungsrente)* - Tarif C (AW) ( lebenslange Altersversorgungsrente plus Hinterbliebenenrente gemäß Tarif C(AW))* - Tarif C (A) (lebenslange Altersversorgungsrente)* * Versicherungsstufen nach den C-Tarifen können ab dem 21.12.2012 nicht mehr abgeschlossen werden. Alle Tarife stellen sicher, dass mehr als 50% der Beiträge für die Altersversorgung des Mitglieds zur Verfügung stehen. Die Rentenhöhe wird auf Basis anerkannter und geprüfter biometrischer Grundlagen entsprechend den Tarifbestimmungen berechnet. 3. Die lebenslange, gleichbleibende oder steigende, Altersversorgungsrente kann frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden; bei nach dem 31.12.2011 geschlossenen Vereinbarungen unter Abänderung des § 6 Nr. 1.2 AVB erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres. § 13 Nr. 5 der Satzung bleibt unberührt. 4. Die Rentenleistungen werden gemäß § 8 Nr. 2 der AVB monatlich vorschüssig gezahlt. 5. Das Kapitalwahlrecht des § 6 Nr. 1.4 AVB ist bei Basisrenten ausgeschlossen. Eine Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Abs. 3 EStG unter Beachtung der Höchstgrenzen gem. § 3 Abs. 2 BetrAVG ist jedoch bei Wahrung der geltenden Zustimmungserfordernisse des Betriebsrentengesetzes möglich. In diesem Falle kann eine gegebenenfalls mitversicherte Hinterbliebenenrente mit abgefunden werden. 6. Ist eine Hinterbliebenenrente vereinbart, so wird diese abweichend von § 6 Nr. 3.1 AVB bzw. den jeweiligen TaB nur für Ehegatten oder Lebenspartner gewährt. 7. Bei Ausscheiden des Mitglieds aus der Einrichtung gilt folgendes: Will das Mitglied die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortführen, wird es Einzelmitglied gemäß § 3 Nr. 7 der Satzung. Soll die Versicherung nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus der Mitgliedseinrichtung nicht durch eigene Beiträge weiter aufgestockt werden, erhält das Mitglied im Fall von § 3 Nr. 3.3 der Satzung den Status außerordentliches Mitglied. Der bis zum Ausscheiden erworbene Anspruch bleibt bei einer Nicht-Aufstockung durch eigene Beträge bis zum Rentenbeginn als unverfallbarer Anspruch bestehen. Ein Erlöschen des Anspruchs ist ausgeschlossen. 8. Eine Wartezeit gemäß § 3 Nr. 3.1 der Satzung muss nicht erfüllt werden. § 4 Nr. 2 der Satzung findet auf Basisrenten keine Anwendung. AVB und TaB für Versicherungen in den Tarifen A, B, C und D der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 7 von 18 [Seite 8] 9. Der Versicherungsanspruch einschließlich etwaiger darauf entfallender Gewinnanteile steht unwiderruflich und ausschließlich dem Mitglied zu. 10. Die Rentenanwartschaften dürfen nicht veräußert, beliehen, übertragen und vererbt werden. 11. Ein Basisrentenvertrag sieht gemäß § 2a Nr. 1 d) AltZertG Verwaltungskosten als Prozentsatz der eingezahlten Beiträge vor. 12. Gemäß § 2a Nr. 2c) AltZertG sieht ein Basisrentenvertrag anlassbezogene Kosten für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners (Mitglieds) vor. 13. Ferner sieht ein Basisrentenvertrag gemäß § 2a Nr. 1f) AltZertG ab Beginn der Auszahlungsphase Verwaltungskosten als Prozentsatz der gezahlten Leistung vor. 14. Sofern in diesem § 6a nicht ausgeschlossen, gelten alle übrigen Bedingungen der AVB bzw. der entsprechenden TaB. Der Abschluss eines Basisrentenvertrags ist seit dem 01.11.2024 für den Neuzugang nicht mehr möglich. § 7 Höhe der Versicherungsleistung Die Höhe der Versicherungsleistung ergibt sich aus der schriftlichen Bestätigung der Kasse an das Mitglied über die für jeden Mitarbeiter bestehende Versicherung. Die jeweils versicherten Leistungen dürfen die zur Aufrechterhaltung der Befreiung der Pensionskasse von der Körperschaftssteuer nach den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG einschließlich der Ausführungsbestimmungen der KStDV zulässigen Höchstgrenzen nicht übersteigen. Die Höhe der Versicherungsleistung ergibt sich aus den Bestimmungen der Tarifbedingungen. § 8 Zahlungsweise, Beginn und Ende der Versicherungsleistungen 1. Die Leistungen der Kasse werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist von dem Mitglied unter Beifügung entsprechender Unterlagen schriftlich oder in Textform bei der Kasse zu stellen. Sind die Voraussetzungen für Zahlungen von Kassenleistungen nicht erfüllt, so entscheidet hierüber unter Ablehnung des Leistungsantrages der Vorstand. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Entscheidung den Aufsichtsrat anrufen. 2. Die Rentenleistungen werden monatlich vorschüssig gezahlt und auf ein vom Mitglied zu unterhaltendes auf Euro lautendes Kontokorrentkonto überwiesen, und zwar erstmals für den Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Rentenspruch entstanden ist. Für alle vor dem 01.08.1996 begründeten Versicherungsverträge gilt folgende Übergangsbestimmung: Tritt der Versicherungsfall am 1. eines Monats ein, werden die Rentenleistungen das erste Mal zu dem Monat gezahlt, in dem der Rentenanspruch entstanden ist. 3. Der Tod des Anspruchsberechtigten ist in jedem Fall unverzüglich anzuzeigen. Zu Unrecht empfangene Versicherungsleistungen sind an die Kasse zurückzuzahlen. 4. Der Anspruch auf eine Rentenleistung erlischt spätestens mit dem Tode des Versicherten, der Anspruch auf Hinterbliebenenrente erlischt mit dem Tode des Hinterbliebenen. 5. Die Rentenleistung wird letztmalig für den Monat gezahlt, in dem der Anspruch erlischt. AVB und TaB für Versicherungen in den Tarifen A, B, C und D der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 8 von 18 [Seite 9] § 9 Verjährung der Versicherungsansprüche Die Verjährung der Versicherungsansprüche regelt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. AVB und TaB für Versicherungen in den Tarifen A, B, C und D der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 9 von 18 [Seite 10] Tarifbedingungen (TaB) Tarif A § 1 Beiträge (entfällt) § 2 Höhe der Renten 1. Der Anspruch auf den Bezug der Kassenleistungen setzt bei den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern mindestens eine 5-jährige Mitgliedschaft voraus (Wartezeit). Außerordentliche Mitglieder im Sinne von § 3 Nr. 3.2 der Satzung müssen die Wartezeit nicht erfüllt haben. 2. Bei der Anmeldung eines Mitglieds durch eine Mitgliedseinrichtung nach § 3 Nr. 2 der Satzung ist eine Erklärung darüber abzugeben, ob mit Beitragszahlungen eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente erworben werden soll. 3. Die Höhe der Alters-, und vollen Erwerbsminderungsrente ergibt sich aus einer Summe von Teilrenten. Die Teilrenten sind abhängig von den pro Jahr eingezahlten Beiträgen und dem Lebensalter zum Zeitpunkt der Entrichtung der Beiträge (Methode der laufenden Einmalbeiträge). Durch eine Änderungserklärung des Mitglieds zur Versicherung einer Hinterbliebenenrentenanwartschaft (vgl. § 2 Nr. 5 TaB Tarif A) wird eine Neuberechnung der Anwartschaft nach den Bestimmungen des Technischen Geschäftsplanes erforderlich. Die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt höchstens 50% der Rente bei voller Erwerbsminderung. Die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung darf zusammen mit den Einkünften aus einer zulässigen Tätigkeit bei teilweiser Erwerbsminderung das Einkommen vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung nicht übersteigen. 4. Die Höhe der vorgezogenen Altersrente wird so bestimmt, dass die Deckungsrückstellung der vorgezogenen Altersrente (einschließlich der Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente, soweit diese mitversichert ist) der Deckungsrückstellung der insgesamt versicherten Anwartschaft entspricht (§ 6 Nr. 1.2 AVB). Daraus resultieren Reduktionsfaktoren, die durch Beitragszahlung erworbene Anwartschaft auf ab dem 65. Lebensjahr zahlbare Altersrente für die gesamte Rentenzahlungsdauer (ggf. einschließlich einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente) vermindern. Wegen der Berechnung der Reduktionsfaktoren wird auf die im Technischen Geschäftsplan hinterlegten Formeln bzw. Berechnungsgrundlagen verwiesen. 5. Die Höhe der aufgeschobenen Altersrente wird bestimmt, indem die versicherte Rente höchstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres um einen Zuschlag erhöht wird. Der Zuschlag ergibt sich aus einem Zuschlagsfaktor sowie der verzinslich angesammelten Summe der nicht in Anspruch genommenen Altersrenten. Wegen der Berechnung der Zuschlagsfaktoren wird auf die im Technischen Geschäftsplan hinterlegten Formeln bzw. Berechnungsgrundlagen verwiesen. 6. Voraussetzung für einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist, dass mit den Beiträgen auch vertragsgemäß eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente finanziert wurde und dass die Ehe nicht nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder erst nach Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden ist oder im Zeitpunkt des Todes noch nicht drei volle Jahre bestanden hat. Die Erklärung über die Versicherung einer Hinterbliebenenrente kann schriftlich oder in Textform, letztmalig zwei Jahre vor dem Bezug einer Rente, geändert werden. Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt 60 % der Rente, die das verstorbene Mitglied bezogen hat oder bezogen hätte, wenn es zum Zeitpunkt seines Todes erwerbsunfähig im Sinne von 6 Nr. 2 AVB geworden wäre. AVB und TaB für Versicherungen in den Tarifen A, B, C und D der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 10 von 18 [Seite 11] 7. Der Tarif A ist für den Bestand und für den Neuzugang geschlossen. § 3 Übergangsregelung Für am 1. August 1999 versicherte Anwartschaften gilt folgende Übergangsregelung: 1. Für Versicherungszeiten nach dem 31.7.1999 werden Beiträge nach den Tarifbedingungen des Tarifs B entrichtet. Spätestens mit der ersten Beitragszahlung für nach dem 31.7.1999 liegende Versicherungszeiten kann die Mitgliedseinrichtung oder das Einzelmitglied erklären, dass die Beiträge nach den Tarifbedingungen des Tarifes C entrichtet werden. 2. Eine Gesundheitsprüfung entfällt im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel nach Nr. 1 unter den Bedingungen des § 1 Nr. 2 und Nr. 4 Satz 3 der AVB. AVB und TaB für Versicherungen in den Tarifen A, B, C und D der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 11 von 18 [Seite 12] Tarif B § 1 Beiträge Ordentlichen Mitgliedern, die nach Tarif B versichert sind, kann die Pensionskasse auf Antrag gestatten, zur Erhöhung der Rentenanwartschaft laufend zusätzliche Beiträge aus eigenen Mitteln zu entrichten. Die Verpflichtung kann anstelle des Mitglieds auch durch die Mitgliedseinrichtung übernommen werden. Die Verpflichtung kann zum Beginn eines Monats eingegangen und mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Monats zurückgenommen werden. Eine spätere Wiederholung des Antrages ist zulässig. § 2 Höhe der Renten 1. Der Jahresbetrag der Altersrente ab Erreichen des für den jeweiligen Versicherungsvertrag gemäß § 6 Nr. 1.1 AVB maßgeblichen Zeitpunktes für das Entstehen des Anspruchs auf Altersrente setzt sich aus Steigerungsbeträgen zusammen, die von den in jedem Kalenderjahr gezahlten Beiträgen sowie von dem Lebensalter des Versicherten im Jahr der Beitragszahlung abhängig sind. Für Beiträge ab dem 01.08.2011 sind die Steigerungsbeträge zusätzlich vom Geburtsjahr des Versicherten abhängig. Bei ab dem 01.08.2014 begründeten Versicherungen wird bei der Berechnung der Steigerungsbeträge überdies nach dem gemäß § 6 Nr. 1.1 AVB maßgeblichen Zeitpunkt für das Entstehen des Anspruchs auf Altersrente unterschieden. 2. Die Steigerungsbeträge ergeben sich aus auf die Beiträge bezogenen Prozentsätzen. Für Einzelmitglieder gelten geschlechtsspezifische Prozentsätze, sofern die Versicherung in diesem Tarif vor dem 21.12.2012 abgeschlossen wurde. Für Mitglieder, die über eine Mitgliedseinrichtung nach § 2 der Satzung versichert sind sowie für Versicherungen von Einzelmitgliedern, die ab dem 21.12.2012 abgeschlossen wurden, gelten für die Beiträge geschlechtsunabhängige Prozentsätze. Die entsprechenden Tabellen, die sowohl die geschlechtsspezifischen als auch die geschlechtsunabhängigen Prozentsätze für Beitragszahlungen bis zum 31.07.2011 ausweisen, sind Gegenstand des Technischen Geschäftsplans (TGP). Wegen der Berechnung der Prozentsätze für Beitragszahlungen ab dem 01.08.2011 wird auf die im Technischen Geschäftsplan hinterlegten Formeln bzw. Berechnungsgrundlagen verwiesen. Die für das jeweilige Mitglied gültige Tabelle mit den Prozentsätzen, die sich aus den im TGP hinterlegten Formeln ergeben, wird zusammen mit der Versicherungsbestätigung ausgehändigt. Über veränderte Prozentsätze, die sich aus veränderten Formeln bzw. Berechnungsgrundlagen des TGP ergeben, wird das Mitglied informiert. 3. Die Höhe der vorgezogenen Altersrente wird so bestimmt, dass die Deckungsrückstellung der vorgezogenen Altersrente (einschließlich der Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente) der Deckungsrückstellung der insgesamt versicherten Anwartschaft entspricht (§ 6 Nr. 1.2 AVB). Daraus resultieren Reduktionsfaktoren, die die durch Beitragszahlung erworbene Anwartschaft auf ab Erreichen des für den jeweiligen Versicherungsvertrag gemäß § 6 Nr. 1.1 AVB maßgeblichen Zeitpunktes für das Entstehen des Anspruchs auf Altersrente zahlbare Altersrente für die gesamte Rentenzahlungsdauer (ggf. einschließlich einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente) vermindern. Wegen der Berechnung der Reduktionsfaktoren wird auf die im Technischen Geschäftsplan hinterlegten Formeln bzw. Berechnungsgrundlagen verwiesen. Für Beitragszahlungen von Einzelmitgliedern gelten geschlechtsspezifische Faktoren, sofern diese Versicherungen vor dem 21.12.2012 abgeschlossen wurden. Das Mitglied erhält jährlich eine Anwartschaftsmitteilung über die bis zu dem Bezugsdatum der Mitteilung entstandenen Ansprüche auf Altersrente, aus der auch die Höhe einer möglichen vorgezogenen Altersrente ersichtlich ist. 4. Die Höhe der aufgeschobenen Altersrente wird bestimmt, indem die versicherte Rente höchstens bis zu 3 Jahre über das für den jeweiligen Versicherungsvertrag maßgebliche Datum gemäß § 6 Nr. 1.1 AVB, jedoch höchstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, um einen Zuschlag erhöht wird. Der Zuschlag AVB und TaB für Versicherungen in den Tarifen A, B, C und D der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 12 von 18 [Seite 13] ergibt sich aus einem Zuschlagsfaktor sowie der verzinslich angesammelten Summe der nicht in Anspruch genommenen Altersrenten. Wegen der Berechnung der Zuschlagsfaktoren wird auf die im Technischen Geschäftsplan hinterlegten Formeln bzw. Berechnungsgrundlagen verwiesen. Für Beitragszahlungen von Einzelmitgliedern gelten geschlechtsspezifische Faktoren, sofern diese Versicherungen vor dem 21.12.2012 abgeschlossen wurden. Das Mitglied erhält jährlich eine Anwartschaftsmitteilung über die bis zu dem Bezugsdatum der Mitteilung entstandenen Ansprüche auf Altersrente, aus der auch die Höhe einer möglichen aufgeschobenen Altersrente ersichtlich ist. 5. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ergibt sich aus dem Produkt des im Versicherungsfall erworbenen Anspruchs auf Altersrente nach § 2 Nr. 1 TaB und den folgenden Leistungsfaktoren: Lebens- Leistungs- Lebens- Leistungs- Lebens- Leistungs- alter faktor alter faktor alter faktor 20 Jahre 3,00 34 Jahre 2,30 48 Jahre 1,60 21 Jahre 2,95 35 Jahre 2,25 49 Jahre 1,55 22 Jahre 2,90 36 Jahre 2,20 50 Jahre 1,50 23 Jahre 2,85 37 Jahre 2,15 51 Jahre 1,45 24 Jahre 2,80 38 Jahre 2,10 52 Jahre 1,40 25 Jahre 2,75 39 Jahre 2,05 53 Jahre 1,35 26 Jahre 2,70 40 Jahre 2,00 54 Jahre 1,30 27 Jahre 2,65 41 Jahre 1,95 55 Jahre 1,25 28 Jahre 2,60 42 Jahre 1,90 56 Jahre 1,20 29 Jahre 2,55 43 Jahre 1,85 57 Jahre 1,15 30 Jahre 2,50 44 Jahre 1,80 58 Jahre 1,10 31 Jahre 2,45 45 Jahre 1,75 59 Jahre 1,05 32 Jahre 2,40 46 Jahre 1,70 60 – 67 1,00 33 Jahre 2,35 47 Jahre 1,65 Jahre Als Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Kalenderjahr, in dem der Versicherte erwerbsgemindert wird, und dem Geburtsjahr. Wird ein Versicherter erwerbsgemindert, der bereits zu einem früheren Zeitpunkt Erwerbsminderungsrente bezogen hatte, die aber wegen Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nach § 6 Nr. 2.6 AVB weggefallen ist, so wird die neu festgesetzte Erwerbsminderungsrente mindestens in der Höhe der zuletzt vor der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit gezahlten Rente gewährt. Die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt höchstens 50% der Rente bei voller Erwerbsminderung. Die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung darf zusammen mit den Einkünften aus einer zulässigen Tätigkeit bei teilweiser Erwerbsminderung das Einkommen vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung nicht übersteigen. 6. Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente gemäß § 6 Nr. 3.1 AVB ist, dass die Ehe mit dem Mitglied vor Eintritt eines Versorgungsfalles geschlossen wurde und bis zum Tode des Mitglieds bestanden hat. Der Ehe ist die eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft unter den Voraussetzungen des § 6 Nr. 3.1 AVB gleichgestellt. Die Höhe der Witwenrente beträgt 60 % der Rente, die der verstorbene Versicherte bezog oder bezogen hätte, wenn er an seinem Todestag voll erwerbsgemindert geworden wäre. Witwerrente wird in gleicher Höhe und unter gleichen Voraussetzungen wie eine Witwenrente gewährt. Bei Versicherungsverträgen, die ab dem 01.08.2014 begründet wurden, beträgt die Höhe der Hinterbliebenenrente beim Versterben eines Rentners 60 % der Rente, die der verstorbene Versicherte bezog, und beim Tod eines Leistungsanwärters 60 % der fiktiven Rente, die sich ergeben hätte, wenn man die bis zum Tode des Versicherten erworbene Anwartschaft auf Altersrente mit dem Leistungsfaktor gemäß folgender Tabelle multipliziert. Die entsprechende Geltung der Mindestregelung gemäß § 2 Nr. 5 Satz 3 hat weiterhin Gültigkeit. AVB und TaB für Versicherungen in den Tarifen A, B, C und D der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 13 von 18 [Seite 14] Leistungsfaktoren zur Berechnung der Hinterbliebenenrente: Lebens- Leistungs- Lebens- Leistungs- Lebens- Leistungs- alter faktor alter faktor alter faktor 20 Jahre 3,00 34 Jahre 2,30 48 Jahre 1,60 21 Jahre 2,95 35 Jahre 2,25 49 Jahre 1,55 22 Jahre 2,90 36 Jahre 2,20 50 Jahre 1,50 23 Jahre 2,85 37 Jahre 2,15 51 Jahre 1,45 24 Jahre 2,80 38 Jahre 2,10 52 Jahre 1,40 25 Jahre 2,75 39 Jahre 2,05 53 Jahre 1,35 26 Jahre 2,70 40 Jahre 2,00 54 Jahre 1,30 27 Jahre 2,65 41 Jahre 1,95 55 Jahre 1,25 28 Jahre 2,60 42 Jahre 1,90 56 Jahre 1,20 29 Jahre 2,55 43 Jahre 1,85 57 Jahre 1,15 30 Jahre 2,50 44 Jahre 1,80 58 Jahre 1,10 31 Jahre 2,45 45 Jahre 1,75 59 Jahre 1,05 32 Jahre 2,40 46 Jahre 1,70 60 – 67 1,00 33 Jahre 2,35 47 Jahre 1,65 Jahre Als Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Kalenderjahr, in dem der Todesfall des Versicherten eintritt, und dem Geburtsjahr des verstorbenen Versicherten. AVB und TaB für Versicherungen in den Tarifen A, B, C und D der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 14 von 18 [Seite 15] Tarif C Der Tarif ist für den Neuzugang ab 21.12.2012 geschlossen. Ausgenommen davon sind gesetzlich bedingte Neuzugänge. § 1 Beiträge Ordentlichen Mitgliedern, die nach Tarif C versichert sind, kann die Kasse auf Antrag gestatten, zur Erhöhung der Rentenanwartschaft laufend zusätzliche Beiträge aus eigenen Mitteln zu entrichten. Die Verpflichtung kann anstelle des Mitglieds auch durch die Mitgliedseinrichtung übernommen werden. Die Verpflichtung kann zum Beginn eines Monats eingegangen und mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Monats zurückgenommen werden. Eine spätere Wiederholung des Antrages ist zulässig. § 2 Versicherte Renten 1. Es sind drei Tarifstufen versicherbar: 1.1. Tarif C(A) Versichert wird eine Anwartschaft auf lebenslänglich zahlbare Altersrente oder vorgezogene Altersrente, 1.2. Tarif C(AI) Versichert wird eine Anwartschaft auf lebenslänglich zahlbare Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung sowie Altersrente oder vorgezogene Altersrente, 1.3. Tarif C(AW) Versichert wird eine Anwartschaft auf lebenslänglich zahlbare Altersrente oder vorgezogene Altersrente und eine Anwartschaft auf lebenslänglich zahlbare Hinterbliebenenrente. 2. Der Jahresbetrag der Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres setzt sich aus Steigerungsbeträgen zusammen, die von den in jedem Kalenderjahr gezahlten Beiträgen sowie von dem Lebensalter des Versicherten im Jahr der Beitragszahlung abhängig sind. Für Beiträge ab dem 01.08.2011 sind die Steigerungsbeiträge zusätzlich vom Geburtsjahr des Versicherten abhängig. 3. Die Steigerungsbeträge ergeben sich aus auf die Beiträge bezogenen Prozentsätzen. Es wird nach Frauen und Männern unterschieden. Die entsprechenden Tabellen, die die Prozentsätze für Beitragszahlungen bis zum 31.07.2011 in den Tarifen C(A) und C(AI) ausweisen, sowie die Formeln bzw. Berechnungsgrundlagen, nach denen sich die Prozentsätze für Beitragszahlungen bis zum 31.07.2011 im Tarif C(AW) errechnen, sind Gegenstand des Technischen Geschäftsplans (TGP). Wegen der Berechnung der Prozentsätze für Beitragszahlungen ab dem 01.08.2011 wird auf die im Technischen Geschäftsplan hinterlegten Formeln bzw. Berechnungsgrundlagen verwiesen. Die für das jeweilige Mitglied gültige Tabelle mit den Prozentsätzen, die sich aus den im TGP hinterlegten Formeln ergeben, wird zusammen mit der Versicherungsbestätigung ausgehändigt. Über veränderte Prozentsätze, die sich aus veränderten Formeln bzw. Berechnungsgrundlagen des TGP ergeben, wird das Mitglied informiert. 4. Die Höhe der vorgezogenen Altersrente wird so bestimmt, dass die Deckungsrückstellung der vorgezogenen Altersrente (bei Tarifstufe C(AW) einschließlich der Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente) der Deckungsrückstellung der insgesamt versicherten Anwartschaft entspricht (§ 6 Nr. 1.2 AVB). Daraus resultieren Reduktionsfaktoren, die die durch die Beitragszahlung erworbene Anwartschaft auf ab dem 65. Lebensjahr zahlbare Altersrente für die gesamte Rentenzahlungsdauer (ggf. einschließlich einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente) vermindern. Es wird nach Frauen und Männern unterschieden. Wegen der Berechnung der Reduktionsfaktoren wird auf die im Technischen Geschäftsplan hinterlegten Formeln bzw. Berechnungsgrundlagen verwiesen. Das Mitglied erhält jährlich eine Anwartschaftsmitteilung über die bis zu dem Bezugsdatum der Mitteilung entstandenen AVB und TaB für Versicherungen in den Tarifen A, B, C und D der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 15 von 18 [Seite 16] Ansprüche auf Altersrente, aus der auch die Höhe einer möglichen vorgezogenen Altersrente ersichtlich ist. 5. Die Höhe der aufgeschobenen Altersrente wird bestimmt, indem die versicherte Rente höchstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres um einen Zuschlag erhöht wird. Der Zuschlag ergibt sich aus einem Zuschlagsfaktor sowie der verzinslich angesammelten Summe der nicht in Anspruch genommenen Altersrenten. Es wird nach Frauen und Männern unterschieden. Wegen der Berechnung der Zuschlagsfaktoren wird auf die im Technischen Geschäftsplan hinterlegten Formeln bzw. Berechnungsgrundlagen verwiesen. Das Mitglied erhält jährlich eine Anwartschaftsmitteilung über die bis zu dem Bezugsdatum der Mitteilung entstandenen Ansprüche auf Altersrente, aus der auch die Höhe einer möglichen aufgeschobenen Altersrente ersichtlich wird. 6. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung in der Tarifstufe C(AI) ergibt sich aus dem Produkt des im Versicherungsfall erworbenen Anspruchs auf Altersrente nach § 2 Nr. 2 TaB und den folgenden Leistungsfaktoren: Lebens- Leistungs- Lebens- Leistungs- Lebens- Leistungs- alter faktor alter faktor alter faktor 20 Jahre 3,00 35 Jahre 2,25 51 Jahre 1,45 und jünger 36 Jahre 2,20 52 Jahre 1,40 21 Jahre 2,95 37 Jahre 2,15 53 Jahre 1,35 22 Jahre 2,90 38 Jahre 2,10 54 Jahre 1,30 23 Jahre 2,85 39 Jahre 2,05 55 Jahre 1,25 24 Jahre 2,80 40 Jahre 2,00 56 Jahre 1,20 25 Jahre 2,75 41 Jahre 1,95 57 Jahre 1,15 26 Jahre 2,70 42 Jahre 1,90 58 Jahre 1,10 27 Jahre 2,65 43 Jahre 1,85 59 Jahre 1,05 28 Jahre 2,60 44 Jahre 1,80 60 Jahre 1,00 29 Jahre 2,55 45 Jahre 1,75 61 Jahre 1,00 30 Jahre 2,50 46 Jahre 1,70 62 Jahre 1,00 31 Jahre 2,45 47 Jahre 1,65 63 Jahre 1,00 32 Jahre 2,40 48 Jahre 1,60 64 Jahre 1,00 33 Jahre 2,35 49 Jahre 1,55 65 Jahre 1,00 34 Jahre 2,30 50 Jahre 1,50 Als Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Kalenderjahr, in dem der Versicherte erwerbsgemindert wird, und dem Geburtsjahr. Wird ein Versicherter erwerbsgemindert, der bereits zu einem früheren Zeitpunkt Erwerbsminderungsrente bezogen hatte, die aber wegen Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nach § 6 Nr. 2.6 AVB weggefallen ist, so wird die neu festgesetzte Erwerbsminderungsrente mindestens in der Höhe der zuletzt vor der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit gezahlten Rente gewährt. Die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt höchstens 50% der Rente bei voller Erwerbsminderung. Die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung darf zusammen mit den Einkünften aus einer zulässigen Tätigkeit bei teilweiser Erwerbsminderung das Einkommen vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung nicht übersteigen 7. Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente gemäß § 6 Nr. 3.1 AVB in der Tarifstufe C(AW) ist, dass die Ehe mit dem Mitglied vor Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen wurde und bis zum Tode des Mitglieds bestanden hat. Die Voraussetzung für die Entstehung einer Hinterbliebenenrente ist auch erfüllt, wenn der Versicherte nicht verheiratet war, aber mit einem Lebenspartner in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 5 Nr. 3.1 AVB lebt und dies der Kasse angezeigt hat. Der Ehe ist die eingetragene gleich-geschlechtliche Partnerschaft gleichgestellt. Die Höhe der AVB und TaB für Versicherungen in den Tarifen A, B, C und D der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 16 von 18 [Seite 17] Witwenrente beträgt beim Versterben eines Altersrentners 60 % der Rente, die der verstorbene Versicherte bezog, und beim Tod eines Leistungsanwärters 60 % der nach Nr. 6 der Höhe nach ermittelten fiktiven Erwerbsminderungsrente. Witwerrente wird in entsprechender Höhe und unter gleichen Voraussetzungen wie eine Witwenrente gewährt. AVB und TaB für Versicherungen in den Tarifen A, B, C und D der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 17 von 18 [Seite 18] Tarif D Der Tarif ist für den Neuzugang ab 21.12.2012 geschlossen. Ausgenommen davon sind gesetzlich bedingte Neuzugänge. § 1 Beitrag In Tarif D wird ein Einmalbeitrag erhoben. § 2 Versicherte Renten 1. Es sind zwei Tarifstufen versicherbar: 1.1. Tarif D(R) Versichert ist eine lebenslänglich ab dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn zahlbare Altersrente, 1.2. Tarif D(RW) Versichert ist eine lebenslänglich ab dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn zahlbare Altersrente sowie eine Anwartschaft auf lebenslänglich zahlbare Hinterbliebenenrente. 2. Die Höhe der versicherten Altersrente und in der Tarifstufe D(RW) der versicherten Hinterbliebenenrente ergibt sich aus der schriftlichen Bestätigung der Kasse (vgl. § 7 AVB). 3. Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente ist, dass die Ehe mit dem Mitglied vor Eintritt eines Versorgungsfalls geschlossen wurde und bis zum Tode des Mitglieds bestanden hat. 4. Eine Abfindung der versicherten Rente (einschließlich der Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente) nach § 6 Nr. 3.2 AVB ist ausgeschlossen. Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27.02.2025, Geschäftszeichen: VA 12-I 5003/00078#00122. AVB und TaB für Versicherungen in den Tarifen A, B, C und D der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 18 von 18
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