Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen Tarif E
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Hannoversche Pensionskasse VVaG
Allgemeine Versicherungsbedingungen
für Versicherungen im Tarif E
Stand: März 2025
Hannoversche Pensionskasse VVaG, Pelikanplatz 23, 30177 Hannover, Tel.: 0511. 820798-50, Fax 0511. 820798-79
info@hannoversche-kassen.de, www.hannoversche-kassen.de
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Gliederung
Allgemeine Versicherungsbedingungen
§ 1 Umfang der Versicherung
§ 2 Auskunfts- und Anzeigepflicht
§ 3 Beiträge
§ 4 Ausscheiden und Übertritt von versicherten Mitarbeitern einer Mitgliedseinrichtung
§ 5 Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen
§ 6 Entstehen der Versicherungsleistungen
§ 6a Besondere Bedingungen bei Abschluss einer Basisrente
§ 7 Höhe der Versicherungsleistung
§ 8 Zahlungsweise, Beginn und Ende der Versicherungsleistungen
§ 9 Verjährung der Versicherungsansprüche
Anlagen
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§ 1 Umfang der Versicherung
1. Die Anmeldung der Mitarbeiter einer Mitgliedseinrichtung zur Versicherung erfolgt durch die
Mitgliedseinrichtung jeweils zum 01. eines Monats. Mit dem Antrag auf Aufnahme in die Kasse ist
anzugeben, nach welcher Tarifstufe versichert werden soll. Die vorstehenden Regelungen gelten für ein
Einzelmitglied entsprechend. Der Versicherungsschutz beginnt, wenn die Mitgliedseinrichtung oder das
Einzelmitglied den ersten oder einmaligen Beitrag (Einlösungsbeitrag) gezahlt und die Kasse die
Annahme des Antrags schriftlich bestätigt hat. Vor dem in der Bestätigung angegebenen Beginn der
Versicherung besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
2. Wird eine Versicherung in einer Tarifstufe abgeschlossen, die gemäß § 5 das Risiko der
Erwerbsminderung abdeckt, ist grundsätzlich eine Gesundheitsprüfung notwendig. Die Aufnahme eines
zur Versicherung angemeldeten Mitarbeiters oder eines Einzelmitglieds erfolgt in diesen Fällen durch
den Vorstand nach Prüfung der Gesundheitsverhältnisse nach Nr. 4. Eine Gesundheitsprüfung entfällt,
soweit aufgrund Gesetzes keine Gesundheitsprüfung durchgeführt werden darf.
3. Eine spätere Erhöhung der versicherten Leistung in einer Tarifstufe, die gemäß § 5 das Risiko der
Erwerbsminderung abdeckt, ist nach einer Prüfung der Gesundheitsverhältnisse des Versicherten gemäß
Nr. 4 nach Entscheidung des Vorstands jeweils zum Beginn eines Kalendermonats möglich.
4. Die Prüfung der Gesundheitsverhältnisse erfolgt durch Gesundheitsfragen, gegebenenfalls einen
aktuellen Arztbericht oder durch eine ärztliche Untersuchung. Die Kosten für den Arztbericht oder die
ärztliche Untersuchung hat die anmeldende Mitgliedseinrichtung bzw. das Einzelmitglied zu tragen. Die
Prüfung der Gesundheitsverhältnisse ist nicht erforderlich, wenn sich die anmeldende
Mitgliedseinrichtung verpflichtet hat, mindestens 90 % ihrer Mitarbeitenden, die nach der
Versorgungsordnung der Mitgliedseinrichtung anspruchsberechtigt sein können, bei der Kasse nach Tarif
EnAIW zu versichern.
§ 2 Auskunfts- und Anzeigepflicht
1. Der Kasse sind alle für die Versicherung notwendigen Auskünfte zu geben und auf Verlangen zu belegen.
2. Hinsichtlich der vorvertraglichen Anzeigepflicht finden die Vorschriften des Versicherungsvertrags-
gesetzes Anwendung.
3. Alle Änderungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, sind schriftlich oder in Textform anzuzeigen,
insbesondere jede Personenstandsänderung und Namensänderung (z. B. durch Eheschließung) sowie
jede Änderung der Anschrift. Durch nicht oder verspätet gegebene Auskünfte bzw. durch unterlassene
oder verspätete Mitteilung entstandene Nachteile haben das Mitglied bzw. die Leistungsempfänger zu
tragen. Die Kasse kann die durch die Versäumnisse entstehenden Kosten von den säumigen
Mitgliedseinrichtungen bzw. Mitgliedern einfordern.
§ 3 Beiträge
1. Die Beiträge für die Versicherung können je nach Vereinbarung laufend oder einmalig, jedoch längstens
bis zum bei Versicherungsbeginn vereinbarten Renteneintrittsalter gemäß § 6 Nr. 1.1 entrichtet werden.
Ist nichts anderes vereinbart, wird als das Renteneintrittsalter das Erreichen der zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses für das Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden individuellen
Regelaltersgrenze angenommen. Die Einrichtungen legen unter Beachtung von § 7 Nr. 1 die
Beitragshöhe fest und teilen sowohl der Kasse als auch dem Mitglied die Höhe des gezahlten Beitrages
mit. Einzelmitglieder zahlen den mit der Kasse vereinbarten Beitrag. Eine Mitgliedseinrichtung kann eine
Beitragsfreistellung für eine nach diesem Tarif versicherte Person schriftlich oder in Textform bei der
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Kasse beantragen. Auch Einzelmitglieder können eine Beitragsfreistellung schriftlich oder in Textform
beantragen.
2. Der Einlösungsbeitrag wird spätestens nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang der
Versicherungsbestätigung fällig, es sei denn, es ist ein späterer Zeitpunkt vereinbart. Wird der
Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so ist die Kasse, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,
berechtigt vom Versicherungsvertrag zurückzutreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die
Nichtzahlung nicht zu vertreten.
3. Beiträge dürfen nur zur Absicherung von wegfallendem Erwerbseinkommen im Sinne von § 232 Abs. 1
VAG geleistet werden. Nach Eintritt des Versorgungsfalls der vorgezogenen Altersrente können keine
Beiträge mehr in die verrentete Versicherung eingezahlt werden. Nach Eintritt eines
Erwerbsminderungsfalls können Beiträge nur noch in eine Tarifstufe eingezahlt werden, die nicht das
Risiko der Erwerbsminderung abdeckt.
4. Für beitragspflichtige Versicherungen gilt hinsichtlich der Beitragshöhe folgendes: Die Beiträge müssen
für jedes Mitglied in den ersten 12 Monaten seiner Mitgliedschaft mindestens 300 EUR und für die
ersten 24 Monate zusammen mindestens 600 EUR betragen. Bei längerer Mitgliedschaft muss der
Beitrag im Mittel der letzten 36 Kalendermonate mindestens 300 EUR pro Jahr betragen. Für
Teilzeitbeschäftigte kann auf Antrag der Einrichtung der Vorstand einen anderen Mindestbetrag
festsetzen. Dabei sind nur Zeiten ordentlicher Mitgliedschaft zu berücksichtigen, die ununterbrochen
aufeinander folgen. Zeiten, für die diese Mindestbeträge nicht entrichtet wurden, zählen nicht als Zeiten
ordentlicher Mitgliedschaft im Sinne von § 3 Nr. 3.1 der Satzung. Eine Begrenzung der Beiträge ergibt
sich außerdem aus § 7 Nr. 1.
5. Der Vorstand kann beim Versorgungsausgleich die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils
hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Näheres regelt der
Technische Geschäftsplan.
§ 4 Ausscheiden und Übertritt von versicherten Mitarbeitern einer Mitgliedseinrichtung
Scheidet ein ordentliches Mitglied unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 der Satzung aus den
Diensten einer Mitgliedseinrichtung aus, so wird eine außerordentliche Mitgliedschaft begründet. Endet die
ordentliche Mitgliedschaft, ohne dass sich eine außerordentliche Mitgliedschaft anschließt und ohne dass
ein Versicherungsfall eingetreten ist, so tritt gemäß § 3 Nr. 5 der Satzung eine Mitgliedschaft im Wartestand
ein, wenn bis zum Erreichen des gemäß § 6 Nr. 1.1 maßgeblichen Renteneintrittsalters die Wartezeit erfüllt
werden kann. Für außerordentliche Mitglieder und Mitglieder im Wartestand wird die bestehende
Versorgungsanwartschaft beitragsfrei weitergeführt. Auf Antrag können sie als Einzelmitglieder die
ordentliche Mitgliedschaft beantragen und die bestehende Anwartschaft durch Beiträge aus eigenen Mitteln
erhöhen. Eine Beitragsrückgewähr ist ausgeschlossen.
§ 5 Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen
1. Die Kasse gewährt folgende Versicherungsleistungen, soweit sie nach den folgenden Tarifstufen
versichert und diese von der Kasse bei Versicherungsabschluss bestätigt sind:
1.1. Tarif EnA
1.1.1. Altersrente, vorgezogene oder aufgeschobene Altersrente,
1.2. Tarif EnAI
1.2.1. Altersrente, vorgezogene oder aufgeschobene Altersrente,
1.2.2. Rente wegen Erwerbsminderung
1.3. Tarif EnAW
1.3.1. Altersrente, vorgezogene oder aufgeschobene Altersrente,
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1.3.2. Witwen- bzw. Witwerrente (Hinterbliebenenrente)
Die Gewährung von Kassenleistungen ist vom Eingang eines Antrages in Schrift oder Textform
abhängig.
1.4. Tarif EnAIW
1.4.1 Altersrente, vorgezogene oder aufgeschobene Altersrente,
1.4.2 Rente wegen Erwerbsminderung,
1.4.3 Witwen- bzw. Witwerrente (Hinterbliebenenrente)
2. Das Vermögen, insbesondere die Vermögenswerte des Sicherungsvermögens und die Einkünfte der
Kasse, dienen der ausschließlichen und unmittelbaren Erfüllung dieser Versicherungsleistungen.
3. Auf die Kassenleistungen besteht ein Rechtsanspruch. Mitglieder im Wartestand haben keinen
Anspruch auf Kassenleistungen.
§ 6 Entstehen der Versicherungsleistungen
1. Altersrente, vorgezogene oder aufgeschobene Altersrente:
1.1. Der Anspruch auf Altersrente entsteht mit Erreichen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für
das Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden individuellen Regelaltersgrenze bzw.
mit Erreichen des stattdessen mit der Hannoverschen Pensionskasse VVaG (HPK) bei
Versicherungsbeginn vereinbarten Renteneintrittsalters. Eine Vereinbarung eines Renteneintrittsalters,
das vor dem Erreichen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für das Mitglied in der gesetzlichen
Rentenversicherung geltenden individuellen Regelaltersgrenze liegt, bzw. über das vollendete 70.
Lebensjahr des Mitglieds hinaus, ist nicht möglich.
1.2. Der Anspruch auf vorgezogene Altersrente entsteht, wenn
- der beantragte Rentenbeginn vor Erreichen des für den jeweiligen Versicherungsvertrag gemäß
Nr. 1.1 maßgeblichen Zeitpunktes liegt,
- das Mitglied eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht oder die Voraussetzung
für die Zahlung einer solchen erfüllt,
- das Mitglied mindestens das 62. Lebensjahr vollendet hat und
- ein zukünftiges Arbeitsentgelt die Hinzuverdienstgrenze gemäß den maßgeblichen Regelungen des
SGB VI nicht überschreitet. Dies gilt für den Zeitraum ab Eintritt einer vorgezogenen Altersrente bis
zum Erreichen der für den Mitarbeiter geltenden individuellen Regelaltersgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung.
Für Schwerbehinderte gelten die Altersgrenzen des § 37 und § 236 a SGB VI.
1.3. Ein Aufschub des Altersrentenbeginns über das für den Versicherungsvertrag maßgebliche Datum
nach Nr. 1.1 hinaus ist höchstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres möglich.
1.4. Auf Antrag des Mitgliedes kann eine Altersrente bzw. vorgezogene Altersrente, soweit sie auf
laufenden Beitragszahlungen beruht, im Zeitpunkt des Versorgungsfalles durch eine Kapitalzahlung
abgefunden werden. Der Antrag muss spätestens drei Jahre vor dem Eintritt des Versorgungsfalles
schriftlich oder in Textform gestellt werden. Bei Mitgliedern, die über eine Mitgliedseinrichtung
versichert sind, ist die Zustimmung der Mitgliedseinrichtung erforderlich. Der Vorstand kann der
Kapitalisierung von Kleinstrenten auf Antrag unter Beachtung der Höchstgrenzen gemäß § 3 Abs. 2
BetrAVG auch ohne Beachtung der Frist in Satz 2 zustimmen. Ebenso kann der Vorstand Kleinstrenten
im Rahmen der Höchstgrenzen gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG bei Wahrung der geltenden
Zustimmungserfordernisse des Betriebsrentengesetzes des Mitglieds kapitalisieren.
2. Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (soweit versichert):
2.1. Scheidet das ordentliche oder außerordentliche Mitglied vor Erreichen der zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses für das Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden individuellen
Regelaltersgrenze aus dem Berufsleben ganz oder teilweise aus, weil es von diesem Zeitpunkt an
erwerbsgemindert ist, entsteht der Anspruch auf Zahlung der versicherten teilweisen oder vollen
Erwerbsminderungsrente.
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2.2. Erwerbsminderung im Sinne dieser AVB ist die teilweise Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 1 Satz 2
SGB VI oder die volle Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI.
2.3. Die teilweise bzw. volle Erwerbsminderung ist durch Vorlage des Rentenbescheides eines
Sozialversicherungsträgers, hilfsweise durch ein amtsärztliches Gutachten, nachzuweisen. Der
Nachweis über das Vorliegen von teilweiser bzw. voller Erwerbminderung hat durch ein Gutachten
eines Amtsarztes oder eines vergleichbaren Sachverständigen zu erfolgen, wenn das Mitglied nicht bei
einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger versichert ist.
2.4. Das Mitglied und die Mitgliedseinrichtung sind verpflichtet, der Kasse von jeder Änderung in der
Feststellung der Erwerbsminderung eines Versicherten durch den Sozialversicherungsträger Kenntnis
zu geben.
2.5. Die Erwerbsminderung ist während der Dauer der Rentenzahlungen gem. Nr. 2.1 in regelmäßigen oder
unregelmäßigen Zeitabständen, spätestens alle drei Jahre, erneut ärztlich zu überprüfen. Kommt das
versicherte Mitglied einer Aufforderung zu der ärztlichen Untersuchung nicht nach, darf die Zahlung der
Rente durch die Kasse eingestellt werden.
2.6. Nach Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit vor Erreichen der zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses geltenden individuellen Regelaltersgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung erlischt der Anspruch auf Zahlung der Rente mit sofortiger Wirkung.
2.7. Ab Erreichen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden individuellen Regelaltersgrenze in
der gesetzlichen Rentenversicherung wird eine Erwerbsminderungsrente als Altersrente in gleicher
Höhe weitergezahlt. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente erhöht sich der Rentenanspruch um
den erworbenen Leistungsanspruch auf Altersrente aus dem Teil der Versicherung, der nicht für die
Erwerbsminderungsrente herangezogen wurde.
3. Witwen- bzw. Witwerrente (Hinterbliebenenrente) (soweit versichert):
3.1. Ist ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente versichert, so entsteht er im Falle des Todes des
versicherten Mitglieds. Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente
ist, dass die Ehe mindestens ein Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen wurde und bis zum
Tode des Mitglieds bestanden hat. Die Voraussetzung für die Entstehung einer Hinterbliebenenrente
ist auch erfüllt, wenn der Versicherte nicht verheiratet war, aber mit einem Lebenspartner in einer auf
Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft gelebt hat (eheähnliche Gemeinschaft). Der Ehe ist die
eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft gleichgestellt. Auch die eheähnliche Gemeinschaft
sowie die eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft müssen bei Eintritt des Versorgungsfalls
mindestens ein Jahr bestanden haben. Der Begünstigte aus der Hinterbliebenenrente muss der Kasse
bei Versicherungsabschluss benannt werden. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer
Hinterbliebenenversorgung zugunsten des der Kasse bei Versicherungsbeginn benannten Partners
nicht mehr gegeben (bei Scheidung [Ehe], Aufhebung [eingetragene Lebenspartnerschaft] oder
dauerhaftem Getrenntleben [eheähnliche Gemeinschaft] vom versicherten Mitarbeiter des Mitglieds
oder bei Tod des Begünstigten), verfällt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Der Wegfall der
genannten Voraussetzungen ist der Kasse umgehend mitzuteilen. Die bis zum Zeitpunkt des Wegfalls
der Hinterbliebenenversorgung entstandene Anwartschaft auf Altersrente kann beitragsfrei
fortgeführt werden. Gleichzeitig kann für weitere Beitragszahlungen des versicherten Mitarbeiters eine
Versicherung im Tarif EnA eingerichtet werden. Um die Hinterbliebenenversicherung eines neuen
Partners zu versichern, muss eine neue Versicherung in dieser Tarifstufe abgeschlossen werden.
3.2. Eine gemäß Nr. 1.4 abgefundene Altersrente wird in die Bemessung der Witwen- und Witwerrente
einbezogen, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente versichert ist. Zusammen mit dem Antrag
auf Kapitalabfindung gemäß Nr. 1.4 kann die Kapitalabfindung der entsprechenden
Hinterbliebenenrente beantragt werden. Die Feststellung und Auszahlung der Kapitalabfindung erfolgt
an die Witwe bzw. den Witwer in dem Zeitpunkt, in dem ansonsten die Zahlung der Witwen-/
Witwerrente begonnen hätte.
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§ 6a Besondere Bedingungen bei Abschluss einer Basisrente
1. Wird ausdrücklich ein Basisrentenvertrag im Sinne von § 2 Abs. 1 AltZertG vereinbart, so gelten die
nachfolgenden Klarstellungen, Einschränkungen und Ergänzungen der AVB:
2. Eine Basisrente kann in den folgenden Tarifen vereinbart werden:
2.1. Tarif EnA
2.1.1. Altersrente, vorgezogene oder aufgeschobene Altersrente,
2.2. Tarif EnAI
2.2.1. Altersrente, vorgezogene oder aufgeschobene Altersrente,
2.2.2. Rente wegen Erwerbsminderung
2.3. Tarif EnAW
2.3.1. Altersrente, vorgezogene oder aufgeschobene Altersrente,
2.3.2. Witwen- bzw. Witwerrente (Hinterbliebenenrente)
Alle Tarife stellen sicher, dass mehr als 50 % der Beiträge für die Altersversorgung des Mitglieds zur
Verfügung stehen. Die Rentenhöhe wird auf Basis anerkannter und geprüfter biometrischer
Grundlagen entsprechend dem Technischen Geschäftsplan berechnet.
2.4 Tarif EnAIW
2.4.1 Altersrente, vorgezogene oder aufgeschobene Altersrente,
2.4.2 Rente wegen Erwerbsminderung,
2.4.3 Witwen- bzw. Witwerrente (Hinterbliebenenrente)
3. Die lebenslange, gleichbleibende oder steigende, Altersversorgungsrente kann frühestens mit
Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Für Schwerbehinderte gelten die
Altersgrenzen des § 37 und § 236 a SGB VI. § 13 Nr. 5 der Satzung bleibt unberührt.
4. Die Rentenleistungen werden gemäß § 8 Nr. 2 der AVB monatlich vorschüssig gezahlt.
5. Das Kapitalwahlrecht des § 6 Nr. 1.4 AVB ist bei Basisrenten ausgeschlossen. Eine Abfindung einer
Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Abs. 3 EStG unter Beachtung der Höchstgrenzen gem. § 3 Abs. 2
BetrAVG ist jedoch möglich. In diesem Falle wird eine gegebenenfalls mitversicherte
Hinterbliebenenrente mit abgefunden.
6. Ist eine Hinterbliebenenrente vereinbart, so wird diese abweichend von § 6 Nr. 3.1 nur für Ehegatten
oder Lebenspartner gewährt.
7. Bei Ausscheiden des Mitglieds aus der Einrichtung gilt folgendes: Will das Mitglied die Versicherung
mit eigenen Beiträgen fortführen, wird es Einzelmitglied gemäß § 3 Nr. 7 der Satzung. Soll die
Versicherung nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus der Mitgliedseinrichtung nicht durch eigene
Beiträge weiter aufgestockt werden, erhält das Mitglied im Falle von § 3 Nr. 3.3 der Satzung den
Status außerordentliches Mitglied. Der bis zum Ausscheiden erworbene Anspruch bleibt bei einer
Nichtaufstockung durch eigene Beiträge bis zum Rentenbeginn als unverfallbarer Anspruch bestehen.
Ein Erlöschen des Anspruchs ist ausgeschlossen.
8. Eine Wartezeit gemäß § 3 Nr. 3.1 der Satzung muss nicht erfüllt werden. § 4 Nr. 2 der Satzung findet
auf Basisrenten keine Anwendung.
9. Der Versicherungsanspruch einschließlich etwaiger darauf entfallender Gewinnanteile steht
unwiderruflich und ausschließlich dem Mitglied zu.
10. Die Rentenanwartschaften dürfen nicht veräußert, beliehen, übertragen und vererbt werden.
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11. Ein Basisrentenvertrag sieht gemäß § 2a Nr. 1 d) AltZertG Verwaltungskosten als Prozentsatz der
eingezahlten Beiträge vor.
12. Gemäß § 2a Nr. 2c) AltZertG sieht ein Basisrentenvertrag anlassbezogene Kosten für Aufgaben im
Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners (Mitglieds) vor.
13. Ferner sieht ein Basisrentenvertrag gemäß § 2a Nr. 1f) AltZertG ab Beginn der Auszahlungsphase
Verwaltungskosten als Prozentsatz der gezahlten Leistung vor.
14. Sofern in diesem § 6a nicht ausgeschlossen, gelten alle übrigen Bedingungen der AVB.
Der Abschluss eines Basisrentenvertrags ist seit dem 01.11.2024 für den Neuzugang nicht mehr möglich.
§ 7 Höhe der Versicherungsleistung
1. Die Höhe der gemäß § 5 Nr. 1 bestätigten Versicherungsleistung ergibt sich aus nachfolgenden
Nummern, darf jedoch die zur Aufrechterhaltung der Befreiung der Pensionskasse von der
Körperschaftssteuer nach den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG einschließlich der
Ausführungsbestimmungen der KStDV zulässigen Höchstgrenzen nicht übersteigen.
2. Der Jahresbetrag der Altersrente mit Erreichen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für das
Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden individuellen Regelaltersgrenze bzw. nach
Erreichen eines stattdessen mit der HPK vereinbarten Renteneintrittsalters setzt sich aus
Steigerungsbeträgen zusammen. Diese sind abhängig von den in jedem Kalenderjahr gezahlten
Beiträgen, von dem Lebensalter des Versicherten im Jahr der Beitragszahlung, dem Geburtsjahr des
Versicherten und dem gemäß § 6 Nr. 1.1. maßgeblichen Renteneintrittsalters.
3. Die Steigerungsbeträge ergeben sich aus auf die Beiträge bezogenen Prozentsätzen. Die
Berechnungsgrundlagen, nach denen sich die Prozentsätze berechnen, sind Gegenstand des
Technischen Geschäftsplans (TGP). Die für das jeweilige Mitglied gültige Tabelle mit den Prozentsätzen,
die sich aus den im TGP hinterlegten Berechnungsgrundlagen ergeben, wird zusammen mit der
Versicherungsbestätigung ausgehändigt. Über veränderte Prozentsätze für zukünftige
Beitragszahlungen, die sich aus veränderten Berechnungsgrundlagen des TGP ergeben, wird das
Mitglied informiert.
4. Die Höhe der vorgezogenen Altersrente wird so bestimmt, dass die Deckungsrückstellung der
vorgezogenen Altersrente (bei Tarifstufe EnAW und EnAIW einschließlich der Anwartschaft auf
Hinterbliebenenrente) der Deckungsrückstellung der insgesamt versicherten Anwartschaft entspricht.
Aus dieser im TGP hinterlegten Berechnung können Reduktionsfaktoren abgeleitet werden, mittels derer
sich die vorgezogene Altersrente berechnen lässt. Eine auf diese Weise berechnete Minderung der
erworbenen Anwartschaft auf eine gemäß § 6 Nr. 1.1 zahlbare Altersrente gilt für die gesamte
Rentenzahlungsdauer (ggfs. einschließlich einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente). Das Mitglied
erhält jährlich eine Anwartschaftsmitteilung über die bis zu dem Bezugsdatum der Mitteilung
entstandenen Ansprüche auf Altersrente, aus der auch die Höhe der möglichen vorgezogenen
Altersrente ersichtlich ist.
5. Wird eine aufgeschobene Altersrente beantragt, wird die erworbene Anwartschaft auf eine gemäß
§ 6 Nr. 1.1 zahlbare Altersrente zum Ausgleich für die kürzere Rentenbezugszeit nach Maßgabe der in
dem Technischen Geschäftsplan hinterlegten Berechnungsgrundlagen erhöht. Die Höhe der
aufgeschobenen Altersrente ergibt sich durch Deckungskapitalvergleich zum neu vorgesehenen
Altersrentenbeginn. Aus diesem Vergleich können Zuschlagsfaktoren abgeleitet werden, mittels derer
sich die aufgeschobene Altersrente berechnen lässt. Der Versicherte erhält jährlich eine Mitteilung seiner
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bis zu dem Bezugsdatum der Mitteilung entstandenen Ansprüche auf Altersrente, aus der auch die Höhe
einer möglichen aufgeschobenen Altersrente ersichtlich ist.
6. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ergibt sich in der Tarifstufe EnAI und EnAIW aus dem Produkt
des im Versicherungsfall erworbenen Anspruchs auf Altersrente und den Leistungsfaktoren der Anlage 1
der AVB. Wird ein Versicherter erwerbsgemindert, der bereits zu einem früheren Zeitpunkt
Erwerbsminderungsrente bezogen hatte, die aber wegen Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nach
§ 6 Nr. 2.6 weggefallen ist, so wird die neu festgesetzte Erwerbsminderungsrente mindestens in der
Höhe der zuletzt vor der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit gezahlten Rente gewährt. Die Rente bei
teilweiser Erwerbsminderung beträgt höchstens 50 % der Rente bei voller Erwerbsminderung. Die Rente
bei teilweiser Erwerbsminderung darf zusammen mit den Einkünften aus einer zulässigen Tätigkeit bei
teilweiser Erwerbsminderung sowie Renten des Sozialversicherungsträgers das Einkommen vor Eintritt
der teilweisen Erwerbsminderung nicht übersteigen.
7. Die Höhe der Hinterbliebenenrente gemäß § 6 Nr. 3.1 beträgt beim Versterben eines Altersrentners 60 %
der Rente, die der verstorbene Versicherte bezog, und beim Tod eines Leistungsanwärters 60 % der
fiktiven Rente, die sich ergeben hätte, wenn man die bis zum Tode des Versicherten erworbene
Anwartschaft auf Altersrente mit dem Leistungsfaktor gemäß Anlage 2 der AVB multipliziert.
§ 8 Zahlungsweise, Beginn und Ende der Versicherungsleistungen
1. Die Leistungen der Kasse werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist unter Beifügung entsprechender
Unterlagen schriftlich oder in Textform bei der Kasse zu stellen. Sind die Voraussetzungen für Zahlungen
von Kassenleistungen nicht erfüllt, so entscheidet über die Ablehnung des Leistungsantrages der
Vorstand. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Entscheidung den Aufsichtsrat
anrufen.
2. Die Rentenleistungen werden monatlich vorschüssig gezahlt und auf ein vom Anspruchsberechtigten zu
unterhaltendes auf Euro lautendes Kontokorrentkonto überwiesen, und zwar erstmals für den Monat,
der auf den Monat folgt, in dem der jeweilige Versorgungsfall gemäß § 6, für den Leistungen beantragt
wurden, eingetreten ist.
3. Der Anspruch auf eine Rentenleistung erlischt spätestens mit dem Tode des Versicherten, der Anspruch
auf Hinterbliebenenrente mit dem Tode des Hinterbliebenen.
4. Der Tod des Anspruchsberechtigten ist in jedem Fall unverzüglich anzuzeigen. Zu Unrecht empfangene
Versicherungsleistungen sind an die Kasse zurückzuzahlen.
5. Die Rentenleistung wird letztmalig für den Monat gezahlt, in dem der Anspruch erlischt.
§ 9 Verjährung der Versicherungsansprüche
Die Verjährung der Versicherungsansprüche regelt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
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Anlagen
Anlage 1 zu den AVB-E Anlage 2 zu den AVB-E
Leistungsfaktoren für Erwerbsminderungsrenten Leistungsfaktoren zur Berechnung der
in den Tarifstufen EnAI und EnAIW Hinterbliebenenrente
gemäß § 7 Nr. 7 AVB in den Tarifstufen EnAW und
EnAIW
Lebens- Leistungs- Lebens- Leistungs- Lebens- Leistungs- Lebens- Leistungs-
alter faktor alter faktor alter faktor alter faktor
20 Jahre 3,00 41 Jahre 1,95 20 Jahre 3,00 41 Jahre 1,95
21 Jahre 2,95 42 Jahre 1,90 21 Jahre 2,95 42 Jahre 1,90
22 Jahre 2,90 43 Jahre 1,85 22 Jahre 2,90 43 Jahre 1,85
23 Jahre 2,85 44 Jahre 1,80 23 Jahre 2,85 44 Jahre 1,80
24 Jahre 2,80 45 Jahre 1,75 24 Jahre 2,80 45 Jahre 1,75
25 Jahre 2,75 46 Jahre 1,70 25 Jahre 2,75 46 Jahre 1,70
26 Jahre 2,70 47 Jahre 1,65 26 Jahre 2,70 47 Jahre 1,65
27 Jahre 2,65 48 Jahre 1,60 27 Jahre 2,65 48 Jahre 1,60
28 Jahre 2,60 49 Jahre 1,55 28 Jahre 2,60 49 Jahre 1,55
29 Jahre 2,55 50 Jahre 1,50 29 Jahre 2,55 50 Jahre 1,50
30 Jahre 2,50 51 Jahre 1,45 30 Jahre 2,50 51 Jahre 1,45
31 Jahre 2,45 52 Jahre 1,40 31 Jahre 2,45 52 Jahre 1,40
32 Jahre 2,40 53 Jahre 1,35 32 Jahre 2,40 53 Jahre 1,35
33 Jahre 2,35 54 Jahre 1,30 33 Jahre 2,35 54 Jahre 1,30
34 Jahre 2,30 55 Jahre 1,25 34 Jahre 2,30 55 Jahre 1,25
35 Jahre 2,25 56 Jahre 1,20 35 Jahre 2,25 56 Jahre 1,20
36 Jahre 2,20 57 Jahre 1,15 36 Jahre 2,20 57 Jahre 1,15
37 Jahre 2,15 58 Jahre 1,10 37 Jahre 2,15 58 Jahre 1,10
38 Jahre 2,10 59 Jahre 1,05 38 Jahre 2,10 59 Jahre 1,05
39 Jahre 2,05 60 – 67 1,00 39 Jahre 2,05 60 – 70 1,00
40 Jahre 2,00 Jahre 40 Jahre 2,00 Jahre
Für den in der vorstehenden Tabelle verwendeten Für den in der vorstehenden Tabelle verwendeten
Begriff des Lebensalters gilt: Begriff des Lebensalters gilt:
Als Lebensalter gilt immer der Unterschied Als Lebensalter gilt immer der Unterschied
zwischen dem Geburtsjahr und dem zwischen dem Geburtsjahr des verstorbenen
Berechnungsjahr, d.h., dem Kalenderjahr, in dem Versicherten und dem Berechnungsjahr, d.h., dem
die Erwerbsminderung eintritt. Kalenderjahr, in dem der Todesfall des
Versicherten eintritt.
Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
27.02.2025, Geschäftszeichen: VA 12-I 5003/00078#00122.
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