Zum Inhalt springen

Versicherungsmakler / Betriebliche Altersversorgung (bAV) / Bedingungsarchiv

Hannoversche Pensionskasse Tarif E: die Bedingungen im Volltext

Pensionskassentarif mit Altersrente und wählbaren Tarifstufen für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente, Rentenbeginn bis 70 aufschiebbar, Kapitalabfindung auf Antrag drei Jahre vor Rentenbeginn.

In zwei Minuten erledigt: Ihre Daten genügen, den Rest übernehmen wir.

  • Für Sie kostenlos, derselbe Preis wie direkt
  • 4,98 von 5 Sternen aus 5.042 Bewertungen
  • Im Schadenfall an Ihrer Seite

Diesen Tarif über NAMMERT abschließen

Was zu Ihnen passt, haben Sie mit Ihrer KI schon geklärt.

Hier fehlen nur noch Ihre Daten und ein paar Angaben.

Wir bereiten Ihren Antrag bei Hannoversche Pensionskasse vor.

  1. KI hat beraten
  2. 2Ihre Daten
  3. Antrag an Hannoversche Pensionskasse
Ein paar Angaben für den Antrag

Alles freiwillig. Was Sie nicht wissen, klären wir gemeinsam.

Datenschutzerklärung

Wir bereiten Ihren Antrag bei Hannoversche Pensionskasse vor und melden uns mit den Unterlagen.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 62 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Durchführungsweg

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Durchführung als Direktversicherung (Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, Arbeitnehmer versicherte Person)nicht geregelt
Durchführung über Pensionskasse, Pensionsfonds oder betriebliche Kollektivversicherungja„Die Anmeldung der Mitarbeiter einer Mitgliedseinrichtung zur Versicherung erfolgt durch die Mitgliedseinrichtung jeweils zum 01. eines Monats.“§ 1 Nr. 1 AVB, Seite 3
Rückdeckungsversicherung für eine Direktzusage (Pensionszusage) oder Unterstützungskassenicht geregelt
Finanzierung durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers möglichnicht geregelt
Rein arbeitgeberfinanzierte Versorgung möglichnicht geregelt
Beiträge steuerlich gefördert nach dem Recht des Markts (Deutschland Paragraf 3 Nr. 63 EStG, Österreich Paragraf 4 Abs. 4 Z 2 EStG, Spanien Reducción en la base imponible)nicht geregelt
Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung (Deutschland 15 Prozent nach Paragraf 1a Abs. 1a BetrAVG) im Werk geregeltnicht geregelt
Gruppen- oder Kollektivrahmenvertrag mit eigenen Konditionen (vereinfachte Annahme, Sonderkosten)nicht geregelt

Altersleistung und Garantien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Garantierter Rechnungszins in der Ansparphasenicht geregelt
Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Anteil der eingezahlten Beiträge)nicht geregelt
Beitragszusage mit Mindestleistung oder beitragsorientierte Leistungszusage ausdrücklich abgebildetnicht geregelt
Garantierter Rentenfaktor oder garantierte Mindestrente bei Rentenbeginnja„Die Steigerungsbeträge ergeben sich aus auf die Beiträge bezogenen Prozentsätzen.“§ 7 Nr. 3 AVB, Seite 8
Lebenslange Rente als Regelleistungja„Der Anspruch auf eine Rentenleistung erlischt spätestens mit dem Tode des Versicherten“§ 8 AVB, Seite 9
Kapitalwahlrecht statt Rente (ganz)ja„Der Antrag muss spätestens drei Jahre vor dem Eintritt des Versorgungsfalles schriftlich oder in Textform gestellt werden.“§ 6 Nr. 1.4 AVB, Seite 5
Teilkapitalauszahlung (Deutschland bis 30 Prozent) neben der Rentenicht geregelt
Flexibler Rentenbeginn (vorgezogen ab 62 oder aufgeschoben, Abrufphase)ja„Ein Aufschub des Altersrentenbeginns über das für den Versicherungsvertrag maßgebliche Datum nach Nr. 1.1 hinaus ist höchstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres möglich.“§ 6 Nr. 1.3 AVB, Seite 5
Rentengarantiezeit oder Restkapitalrückgewähr im Rentenbezugnicht geregelt
Rentensteigerung im Rentenbezug (Überschussverwendung, Anpassung nach Paragraf 16 BetrAVG)nicht geregelt
Fondsanlage mit Fondsauswahl in der Ansparphasenicht geregelt
Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregeltnicht geregelt

Hinterbliebene und Zusatzschutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung vor Rentenbeginn (Rückzahlung der Beiträge oder des Guthabens)ja„beim Tod eines Leistungsanwärters 60 % der fiktiven Rente“§ 7 Nr. 7 AVB, Seite 9
Hinterbliebenenrente an Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerja„Die Höhe der Hinterbliebenenrente gemäß § 6 Nr. 3.1 beträgt beim Versterben eines Altersrentners 60 % der Rente, die der verstorbene Versicherte bezog“§ 7 Nr. 7 AVB, Seite 8
Waisenrente an kindergeldberechtigte Kindernicht geregelt
Kreis der Bezugsberechtigten auf steuerlich zulässige Hinterbliebene begrenztja„Der Ehe ist die eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft gleichgestellt.“§ 6 Nr. 3.1 AVB, Seite 6
Sterbegeld an sonstige Personen (Betrag, Deutschland üblich 8.000 Euro)nicht geregelt
Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsschutz als Zusatzversicherung im selben Vertragja„Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ergibt sich in der Tarifstufe EnAI und EnAIW aus dem Produkt des im Versicherungsfall erworbenen Anspruchs auf Altersrente“§ 7 Nr. 6 AVB, Seite 8
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmersnicht geregelt
Pflegeoption oder erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeitnicht geregelt

Unverfallbarkeit und Arbeitgeberwechsel

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaft aus Entgeltumwandlungnicht geregelt
Unverfallbarkeitsfrist für arbeitgeberfinanzierte Anteile (Deutschland drei Jahre, Österreich nach Betriebspensionsgesetz)nicht geregelt
Unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers ab Beginnnicht geregelt
Versicherungsvertragliche Lösung beim Ausscheiden (Vertrag geht auf den Arbeitnehmer über)ja„Für außerordentliche Mitglieder und Mitglieder im Wartestand wird die bestehende Versorgungsanwartschaft beitragsfrei weitergeführt.“§ 4 AVB, Seite 4
Übertragung zum neuen Arbeitgeber oder Versorgungsträger (Übertragungsabkommen, Paragraf 4 BetrAVG)nicht geregelt
Private Fortführung mit eigenen Beiträgen nach dem Ausscheidenja„Auf Antrag können sie als Einzelmitglieder die ordentliche Mitgliedschaft beantragen und die bestehende Anwartschaft durch Beiträge aus eigenen Mitteln erhöhen.“§ 4 AVB, Seite 4
Beitragspause bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder Kurzarbeit ohne Nachteileja„Eine Mitgliedseinrichtung kann eine Beitragsfreistellung für eine nach diesem Tarif versicherte Person schriftlich oder in Textform bei der Kasse beantragen.“§ 3 Nr. 1 AVB, Seite 3
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Insolvenzschutz der Anwartschaft (Sicherungsvermögen, Protektor, Pensions-Sicherungs-Verein, Verpfändung)ja„Das Vermögen, insbesondere die Vermögenswerte des Sicherungsvermögens und die Einkünfte der Kasse, dienen der ausschließlichen und unmittelbaren Erfüllung dieser Versicherungsleistungen.“§ 5 Nr. 2 AVB, Seite 5

Kosten, Kündigung und Verfügung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gezillmerter Tarif (Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet)nicht geregelt
Abschlusskosten über mindestens fünf Jahre oder die ganze Beitragszeit verteiltnicht geregelt
Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung (Stornoabzug)nicht geregelt
Abzug bei Übertragung zu einem anderen Versorgungsträgernicht geregelt
Verfügungsbeschränkung: Abtretung, Beleihung und Rückkauf durch den Arbeitnehmer ausgeschlossenja„Eine Beitragsrückgewähr ist ausgeschlossen.“§ 4 AVB, Seite 4
Kostenfreier Fondswechsel oder Umschichtungnicht geregelt

Abschluss und Pflichten des Arbeitgebers

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vereinfachte Gesundheitsprüfung oder Dienstobliegenheitserklärung für Zusatzschutz im Kollektivja„Die Prüfung der Gesundheitsverhältnisse ist nicht erforderlich, wenn sich die anmeldende Mitgliedseinrichtung verpflichtet hat, mindestens 90 % ihrer Mitarbeitenden“§ 1 Nr. 4 AVB, Seite 3
Mindestzahl versicherter Arbeitnehmer im Kollektivnicht geregelt
Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitende Familienangehörige versicherbarnicht geregelt
Mindestbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr)ja, bis 300 €„Die Beiträge müssen für jedes Mitglied in den ersten 12 Monaten seiner Mitgliedschaft mindestens 300 EUR“§ 3 Nr. 4 AVB, Seite 3
Höchstbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr)ja„die zur Aufrechterhaltung der Befreiung der Pensionskasse von der Körperschaftssteuer nach den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG“§ 7 AVB, Seite 7
Mitteilungspflichten des Arbeitgebers (Ausscheiden, Gehaltsänderung, Elternzeit)ja„Alle Änderungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, sind schriftlich oder in Textform anzuzeigen“§ 2 Nr. 3 AVB, Seite 3
Folgen verspäteter Beitragszahlung (Mahnung, Frist, Information des Arbeitnehmers)ja„Wird der Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so ist die Kasse, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt vom Versicherungsvertrag zurückzutreten“§ 3 Nr. 2 AVB, Seite 3
Jährliche Standmitteilung an den Arbeitnehmerja„Das Mitglied erhält jährlich eine Anwartschaftsmitteilung“§ 7 Nr. 4 AVB, Seite 8
Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten vorgesehennicht geregelt

Besonderheiten Österreich und Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Österreich: betriebliche Kollektivversicherung nach Paragraf 93 VAG 2016 und Betriebspensionsgesetznicht geregelt
Österreich: Pensionskassenvertrag mit Veranlagungs- und Risikogemeinschaftnicht geregelt
Österreich: Mindestertragsgarantie der Pensionskasse oder garantierter Rechnungszins der BKVnicht geregelt
Spanien: Plan de Previsión Social Empresarial (PPSE) nach Real Decreto 62/2018 und Artikel 51 LIRPFnicht geregelt
Spanien: Plan de pensiones de empleo simplificado (PPES), auch für Selbstständigenicht geregelt
Spanien: Seguro colectivo, das Compromisos por pensiones nach Real Decreto 1588/1999 ausdrücklich instrumentiertnicht geregelt
Spanien: abgedeckte Contingencias (jubilación, incapacidad, fallecimiento, dependencia)nicht geregelt
Spanien: Liquidez anticipada (Aportaciones mit zehn Jahren Alter, enfermedad grave, desempleo de larga duración)nicht geregelt
Spanien: Comisión de control oder Comisión de seguimiento mit Beteiligung der Arbeitnehmernicht geregelt
Spanien: Imputación fiscal der Arbeitgeberbeiträge an die Arbeitnehmernicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Hannoversche Pensionskasse VVaG
Vertrieb
nicht bekannt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Hannoversche Pensionskasse Tarif E

Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen Tarif E
[Seite 1] Hannoversche Pensionskasse VVaG Allgemeine Versicherungsbedingungen für Versicherungen im Tarif E Stand: März 2025 Hannoversche Pensionskasse VVaG, Pelikanplatz 23, 30177 Hannover, Tel.: 0511. 820798-50, Fax 0511. 820798-79 info@hannoversche-kassen.de, www.hannoversche-kassen.de [Seite 2] Gliederung Allgemeine Versicherungsbedingungen § 1 Umfang der Versicherung § 2 Auskunfts- und Anzeigepflicht § 3 Beiträge § 4 Ausscheiden und Übertritt von versicherten Mitarbeitern einer Mitgliedseinrichtung § 5 Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen § 6 Entstehen der Versicherungsleistungen § 6a Besondere Bedingungen bei Abschluss einer Basisrente § 7 Höhe der Versicherungsleistung § 8 Zahlungsweise, Beginn und Ende der Versicherungsleistungen § 9 Verjährung der Versicherungsansprüche Anlagen AVB für Versicherungen im Tarif E der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 2 von 10 [Seite 3] § 1 Umfang der Versicherung 1. Die Anmeldung der Mitarbeiter einer Mitgliedseinrichtung zur Versicherung erfolgt durch die Mitgliedseinrichtung jeweils zum 01. eines Monats. Mit dem Antrag auf Aufnahme in die Kasse ist anzugeben, nach welcher Tarifstufe versichert werden soll. Die vorstehenden Regelungen gelten für ein Einzelmitglied entsprechend. Der Versicherungsschutz beginnt, wenn die Mitgliedseinrichtung oder das Einzelmitglied den ersten oder einmaligen Beitrag (Einlösungsbeitrag) gezahlt und die Kasse die Annahme des Antrags schriftlich bestätigt hat. Vor dem in der Bestätigung angegebenen Beginn der Versicherung besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 2. Wird eine Versicherung in einer Tarifstufe abgeschlossen, die gemäß § 5 das Risiko der Erwerbsminderung abdeckt, ist grundsätzlich eine Gesundheitsprüfung notwendig. Die Aufnahme eines zur Versicherung angemeldeten Mitarbeiters oder eines Einzelmitglieds erfolgt in diesen Fällen durch den Vorstand nach Prüfung der Gesundheitsverhältnisse nach Nr. 4. Eine Gesundheitsprüfung entfällt, soweit aufgrund Gesetzes keine Gesundheitsprüfung durchgeführt werden darf. 3. Eine spätere Erhöhung der versicherten Leistung in einer Tarifstufe, die gemäß § 5 das Risiko der Erwerbsminderung abdeckt, ist nach einer Prüfung der Gesundheitsverhältnisse des Versicherten gemäß Nr. 4 nach Entscheidung des Vorstands jeweils zum Beginn eines Kalendermonats möglich. 4. Die Prüfung der Gesundheitsverhältnisse erfolgt durch Gesundheitsfragen, gegebenenfalls einen aktuellen Arztbericht oder durch eine ärztliche Untersuchung. Die Kosten für den Arztbericht oder die ärztliche Untersuchung hat die anmeldende Mitgliedseinrichtung bzw. das Einzelmitglied zu tragen. Die Prüfung der Gesundheitsverhältnisse ist nicht erforderlich, wenn sich die anmeldende Mitgliedseinrichtung verpflichtet hat, mindestens 90 % ihrer Mitarbeitenden, die nach der Versorgungsordnung der Mitgliedseinrichtung anspruchsberechtigt sein können, bei der Kasse nach Tarif EnAIW zu versichern. § 2 Auskunfts- und Anzeigepflicht 1. Der Kasse sind alle für die Versicherung notwendigen Auskünfte zu geben und auf Verlangen zu belegen. 2. Hinsichtlich der vorvertraglichen Anzeigepflicht finden die Vorschriften des Versicherungsvertrags- gesetzes Anwendung. 3. Alle Änderungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, sind schriftlich oder in Textform anzuzeigen, insbesondere jede Personenstandsänderung und Namensänderung (z. B. durch Eheschließung) sowie jede Änderung der Anschrift. Durch nicht oder verspätet gegebene Auskünfte bzw. durch unterlassene oder verspätete Mitteilung entstandene Nachteile haben das Mitglied bzw. die Leistungsempfänger zu tragen. Die Kasse kann die durch die Versäumnisse entstehenden Kosten von den säumigen Mitgliedseinrichtungen bzw. Mitgliedern einfordern. § 3 Beiträge 1. Die Beiträge für die Versicherung können je nach Vereinbarung laufend oder einmalig, jedoch längstens bis zum bei Versicherungsbeginn vereinbarten Renteneintrittsalter gemäß § 6 Nr. 1.1 entrichtet werden. Ist nichts anderes vereinbart, wird als das Renteneintrittsalter das Erreichen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für das Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden individuellen Regelaltersgrenze angenommen. Die Einrichtungen legen unter Beachtung von § 7 Nr. 1 die Beitragshöhe fest und teilen sowohl der Kasse als auch dem Mitglied die Höhe des gezahlten Beitrages mit. Einzelmitglieder zahlen den mit der Kasse vereinbarten Beitrag. Eine Mitgliedseinrichtung kann eine Beitragsfreistellung für eine nach diesem Tarif versicherte Person schriftlich oder in Textform bei der AVB für Versicherungen im Tarif E der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 3 von 10 [Seite 4] Kasse beantragen. Auch Einzelmitglieder können eine Beitragsfreistellung schriftlich oder in Textform beantragen. 2. Der Einlösungsbeitrag wird spätestens nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang der Versicherungsbestätigung fällig, es sei denn, es ist ein späterer Zeitpunkt vereinbart. Wird der Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so ist die Kasse, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt vom Versicherungsvertrag zurückzutreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. 3. Beiträge dürfen nur zur Absicherung von wegfallendem Erwerbseinkommen im Sinne von § 232 Abs. 1 VAG geleistet werden. Nach Eintritt des Versorgungsfalls der vorgezogenen Altersrente können keine Beiträge mehr in die verrentete Versicherung eingezahlt werden. Nach Eintritt eines Erwerbsminderungsfalls können Beiträge nur noch in eine Tarifstufe eingezahlt werden, die nicht das Risiko der Erwerbsminderung abdeckt. 4. Für beitragspflichtige Versicherungen gilt hinsichtlich der Beitragshöhe folgendes: Die Beiträge müssen für jedes Mitglied in den ersten 12 Monaten seiner Mitgliedschaft mindestens 300 EUR und für die ersten 24 Monate zusammen mindestens 600 EUR betragen. Bei längerer Mitgliedschaft muss der Beitrag im Mittel der letzten 36 Kalendermonate mindestens 300 EUR pro Jahr betragen. Für Teilzeitbeschäftigte kann auf Antrag der Einrichtung der Vorstand einen anderen Mindestbetrag festsetzen. Dabei sind nur Zeiten ordentlicher Mitgliedschaft zu berücksichtigen, die ununterbrochen aufeinander folgen. Zeiten, für die diese Mindestbeträge nicht entrichtet wurden, zählen nicht als Zeiten ordentlicher Mitgliedschaft im Sinne von § 3 Nr. 3.1 der Satzung. Eine Begrenzung der Beiträge ergibt sich außerdem aus § 7 Nr. 1. 5. Der Vorstand kann beim Versorgungsausgleich die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Näheres regelt der Technische Geschäftsplan. § 4 Ausscheiden und Übertritt von versicherten Mitarbeitern einer Mitgliedseinrichtung Scheidet ein ordentliches Mitglied unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 der Satzung aus den Diensten einer Mitgliedseinrichtung aus, so wird eine außerordentliche Mitgliedschaft begründet. Endet die ordentliche Mitgliedschaft, ohne dass sich eine außerordentliche Mitgliedschaft anschließt und ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, so tritt gemäß § 3 Nr. 5 der Satzung eine Mitgliedschaft im Wartestand ein, wenn bis zum Erreichen des gemäß § 6 Nr. 1.1 maßgeblichen Renteneintrittsalters die Wartezeit erfüllt werden kann. Für außerordentliche Mitglieder und Mitglieder im Wartestand wird die bestehende Versorgungsanwartschaft beitragsfrei weitergeführt. Auf Antrag können sie als Einzelmitglieder die ordentliche Mitgliedschaft beantragen und die bestehende Anwartschaft durch Beiträge aus eigenen Mitteln erhöhen. Eine Beitragsrückgewähr ist ausgeschlossen. § 5 Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen 1. Die Kasse gewährt folgende Versicherungsleistungen, soweit sie nach den folgenden Tarifstufen versichert und diese von der Kasse bei Versicherungsabschluss bestätigt sind: 1.1. Tarif EnA 1.1.1. Altersrente, vorgezogene oder aufgeschobene Altersrente, 1.2. Tarif EnAI 1.2.1. Altersrente, vorgezogene oder aufgeschobene Altersrente, 1.2.2. Rente wegen Erwerbsminderung 1.3. Tarif EnAW 1.3.1. Altersrente, vorgezogene oder aufgeschobene Altersrente, AVB für Versicherungen im Tarif E der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 4 von 10 [Seite 5] 1.3.2. Witwen- bzw. Witwerrente (Hinterbliebenenrente) Die Gewährung von Kassenleistungen ist vom Eingang eines Antrages in Schrift oder Textform abhängig. 1.4. Tarif EnAIW 1.4.1 Altersrente, vorgezogene oder aufgeschobene Altersrente, 1.4.2 Rente wegen Erwerbsminderung, 1.4.3 Witwen- bzw. Witwerrente (Hinterbliebenenrente) 2. Das Vermögen, insbesondere die Vermögenswerte des Sicherungsvermögens und die Einkünfte der Kasse, dienen der ausschließlichen und unmittelbaren Erfüllung dieser Versicherungsleistungen. 3. Auf die Kassenleistungen besteht ein Rechtsanspruch. Mitglieder im Wartestand haben keinen Anspruch auf Kassenleistungen. § 6 Entstehen der Versicherungsleistungen 1. Altersrente, vorgezogene oder aufgeschobene Altersrente: 1.1. Der Anspruch auf Altersrente entsteht mit Erreichen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für das Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden individuellen Regelaltersgrenze bzw. mit Erreichen des stattdessen mit der Hannoverschen Pensionskasse VVaG (HPK) bei Versicherungsbeginn vereinbarten Renteneintrittsalters. Eine Vereinbarung eines Renteneintrittsalters, das vor dem Erreichen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für das Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden individuellen Regelaltersgrenze liegt, bzw. über das vollendete 70. Lebensjahr des Mitglieds hinaus, ist nicht möglich. 1.2. Der Anspruch auf vorgezogene Altersrente entsteht, wenn - der beantragte Rentenbeginn vor Erreichen des für den jeweiligen Versicherungsvertrag gemäß Nr. 1.1 maßgeblichen Zeitpunktes liegt, - das Mitglied eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht oder die Voraussetzung für die Zahlung einer solchen erfüllt, - das Mitglied mindestens das 62. Lebensjahr vollendet hat und - ein zukünftiges Arbeitsentgelt die Hinzuverdienstgrenze gemäß den maßgeblichen Regelungen des SGB VI nicht überschreitet. Dies gilt für den Zeitraum ab Eintritt einer vorgezogenen Altersrente bis zum Erreichen der für den Mitarbeiter geltenden individuellen Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für Schwerbehinderte gelten die Altersgrenzen des § 37 und § 236 a SGB VI. 1.3. Ein Aufschub des Altersrentenbeginns über das für den Versicherungsvertrag maßgebliche Datum nach Nr. 1.1 hinaus ist höchstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres möglich. 1.4. Auf Antrag des Mitgliedes kann eine Altersrente bzw. vorgezogene Altersrente, soweit sie auf laufenden Beitragszahlungen beruht, im Zeitpunkt des Versorgungsfalles durch eine Kapitalzahlung abgefunden werden. Der Antrag muss spätestens drei Jahre vor dem Eintritt des Versorgungsfalles schriftlich oder in Textform gestellt werden. Bei Mitgliedern, die über eine Mitgliedseinrichtung versichert sind, ist die Zustimmung der Mitgliedseinrichtung erforderlich. Der Vorstand kann der Kapitalisierung von Kleinstrenten auf Antrag unter Beachtung der Höchstgrenzen gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG auch ohne Beachtung der Frist in Satz 2 zustimmen. Ebenso kann der Vorstand Kleinstrenten im Rahmen der Höchstgrenzen gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG bei Wahrung der geltenden Zustimmungserfordernisse des Betriebsrentengesetzes des Mitglieds kapitalisieren. 2. Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (soweit versichert): 2.1. Scheidet das ordentliche oder außerordentliche Mitglied vor Erreichen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für das Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden individuellen Regelaltersgrenze aus dem Berufsleben ganz oder teilweise aus, weil es von diesem Zeitpunkt an erwerbsgemindert ist, entsteht der Anspruch auf Zahlung der versicherten teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente. AVB für Versicherungen im Tarif E der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 5 von 10 [Seite 6] 2.2. Erwerbsminderung im Sinne dieser AVB ist die teilweise Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI oder die volle Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. 2.3. Die teilweise bzw. volle Erwerbsminderung ist durch Vorlage des Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers, hilfsweise durch ein amtsärztliches Gutachten, nachzuweisen. Der Nachweis über das Vorliegen von teilweiser bzw. voller Erwerbminderung hat durch ein Gutachten eines Amtsarztes oder eines vergleichbaren Sachverständigen zu erfolgen, wenn das Mitglied nicht bei einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger versichert ist. 2.4. Das Mitglied und die Mitgliedseinrichtung sind verpflichtet, der Kasse von jeder Änderung in der Feststellung der Erwerbsminderung eines Versicherten durch den Sozialversicherungsträger Kenntnis zu geben. 2.5. Die Erwerbsminderung ist während der Dauer der Rentenzahlungen gem. Nr. 2.1 in regelmäßigen oder unregelmäßigen Zeitabständen, spätestens alle drei Jahre, erneut ärztlich zu überprüfen. Kommt das versicherte Mitglied einer Aufforderung zu der ärztlichen Untersuchung nicht nach, darf die Zahlung der Rente durch die Kasse eingestellt werden. 2.6. Nach Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit vor Erreichen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden individuellen Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erlischt der Anspruch auf Zahlung der Rente mit sofortiger Wirkung. 2.7. Ab Erreichen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden individuellen Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung wird eine Erwerbsminderungsrente als Altersrente in gleicher Höhe weitergezahlt. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente erhöht sich der Rentenanspruch um den erworbenen Leistungsanspruch auf Altersrente aus dem Teil der Versicherung, der nicht für die Erwerbsminderungsrente herangezogen wurde. 3. Witwen- bzw. Witwerrente (Hinterbliebenenrente) (soweit versichert): 3.1. Ist ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente versichert, so entsteht er im Falle des Todes des versicherten Mitglieds. Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente ist, dass die Ehe mindestens ein Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen wurde und bis zum Tode des Mitglieds bestanden hat. Die Voraussetzung für die Entstehung einer Hinterbliebenenrente ist auch erfüllt, wenn der Versicherte nicht verheiratet war, aber mit einem Lebenspartner in einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft gelebt hat (eheähnliche Gemeinschaft). Der Ehe ist die eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft gleichgestellt. Auch die eheähnliche Gemeinschaft sowie die eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft müssen bei Eintritt des Versorgungsfalls mindestens ein Jahr bestanden haben. Der Begünstigte aus der Hinterbliebenenrente muss der Kasse bei Versicherungsabschluss benannt werden. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung zugunsten des der Kasse bei Versicherungsbeginn benannten Partners nicht mehr gegeben (bei Scheidung [Ehe], Aufhebung [eingetragene Lebenspartnerschaft] oder dauerhaftem Getrenntleben [eheähnliche Gemeinschaft] vom versicherten Mitarbeiter des Mitglieds oder bei Tod des Begünstigten), verfällt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Der Wegfall der genannten Voraussetzungen ist der Kasse umgehend mitzuteilen. Die bis zum Zeitpunkt des Wegfalls der Hinterbliebenenversorgung entstandene Anwartschaft auf Altersrente kann beitragsfrei fortgeführt werden. Gleichzeitig kann für weitere Beitragszahlungen des versicherten Mitarbeiters eine Versicherung im Tarif EnA eingerichtet werden. Um die Hinterbliebenenversicherung eines neuen Partners zu versichern, muss eine neue Versicherung in dieser Tarifstufe abgeschlossen werden. 3.2. Eine gemäß Nr. 1.4 abgefundene Altersrente wird in die Bemessung der Witwen- und Witwerrente einbezogen, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente versichert ist. Zusammen mit dem Antrag auf Kapitalabfindung gemäß Nr. 1.4 kann die Kapitalabfindung der entsprechenden Hinterbliebenenrente beantragt werden. Die Feststellung und Auszahlung der Kapitalabfindung erfolgt an die Witwe bzw. den Witwer in dem Zeitpunkt, in dem ansonsten die Zahlung der Witwen-/ Witwerrente begonnen hätte. AVB für Versicherungen im Tarif E der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 6 von 10 [Seite 7] § 6a Besondere Bedingungen bei Abschluss einer Basisrente 1. Wird ausdrücklich ein Basisrentenvertrag im Sinne von § 2 Abs. 1 AltZertG vereinbart, so gelten die nachfolgenden Klarstellungen, Einschränkungen und Ergänzungen der AVB: 2. Eine Basisrente kann in den folgenden Tarifen vereinbart werden: 2.1. Tarif EnA 2.1.1. Altersrente, vorgezogene oder aufgeschobene Altersrente, 2.2. Tarif EnAI 2.2.1. Altersrente, vorgezogene oder aufgeschobene Altersrente, 2.2.2. Rente wegen Erwerbsminderung 2.3. Tarif EnAW 2.3.1. Altersrente, vorgezogene oder aufgeschobene Altersrente, 2.3.2. Witwen- bzw. Witwerrente (Hinterbliebenenrente) Alle Tarife stellen sicher, dass mehr als 50 % der Beiträge für die Altersversorgung des Mitglieds zur Verfügung stehen. Die Rentenhöhe wird auf Basis anerkannter und geprüfter biometrischer Grundlagen entsprechend dem Technischen Geschäftsplan berechnet. 2.4 Tarif EnAIW 2.4.1 Altersrente, vorgezogene oder aufgeschobene Altersrente, 2.4.2 Rente wegen Erwerbsminderung, 2.4.3 Witwen- bzw. Witwerrente (Hinterbliebenenrente) 3. Die lebenslange, gleichbleibende oder steigende, Altersversorgungsrente kann frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Für Schwerbehinderte gelten die Altersgrenzen des § 37 und § 236 a SGB VI. § 13 Nr. 5 der Satzung bleibt unberührt. 4. Die Rentenleistungen werden gemäß § 8 Nr. 2 der AVB monatlich vorschüssig gezahlt. 5. Das Kapitalwahlrecht des § 6 Nr. 1.4 AVB ist bei Basisrenten ausgeschlossen. Eine Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Abs. 3 EStG unter Beachtung der Höchstgrenzen gem. § 3 Abs. 2 BetrAVG ist jedoch möglich. In diesem Falle wird eine gegebenenfalls mitversicherte Hinterbliebenenrente mit abgefunden. 6. Ist eine Hinterbliebenenrente vereinbart, so wird diese abweichend von § 6 Nr. 3.1 nur für Ehegatten oder Lebenspartner gewährt. 7. Bei Ausscheiden des Mitglieds aus der Einrichtung gilt folgendes: Will das Mitglied die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortführen, wird es Einzelmitglied gemäß § 3 Nr. 7 der Satzung. Soll die Versicherung nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus der Mitgliedseinrichtung nicht durch eigene Beiträge weiter aufgestockt werden, erhält das Mitglied im Falle von § 3 Nr. 3.3 der Satzung den Status außerordentliches Mitglied. Der bis zum Ausscheiden erworbene Anspruch bleibt bei einer Nichtaufstockung durch eigene Beiträge bis zum Rentenbeginn als unverfallbarer Anspruch bestehen. Ein Erlöschen des Anspruchs ist ausgeschlossen. 8. Eine Wartezeit gemäß § 3 Nr. 3.1 der Satzung muss nicht erfüllt werden. § 4 Nr. 2 der Satzung findet auf Basisrenten keine Anwendung. 9. Der Versicherungsanspruch einschließlich etwaiger darauf entfallender Gewinnanteile steht unwiderruflich und ausschließlich dem Mitglied zu. 10. Die Rentenanwartschaften dürfen nicht veräußert, beliehen, übertragen und vererbt werden. AVB für Versicherungen im Tarif E der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 7 von 10 [Seite 8] 11. Ein Basisrentenvertrag sieht gemäß § 2a Nr. 1 d) AltZertG Verwaltungskosten als Prozentsatz der eingezahlten Beiträge vor. 12. Gemäß § 2a Nr. 2c) AltZertG sieht ein Basisrentenvertrag anlassbezogene Kosten für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners (Mitglieds) vor. 13. Ferner sieht ein Basisrentenvertrag gemäß § 2a Nr. 1f) AltZertG ab Beginn der Auszahlungsphase Verwaltungskosten als Prozentsatz der gezahlten Leistung vor. 14. Sofern in diesem § 6a nicht ausgeschlossen, gelten alle übrigen Bedingungen der AVB. Der Abschluss eines Basisrentenvertrags ist seit dem 01.11.2024 für den Neuzugang nicht mehr möglich. § 7 Höhe der Versicherungsleistung 1. Die Höhe der gemäß § 5 Nr. 1 bestätigten Versicherungsleistung ergibt sich aus nachfolgenden Nummern, darf jedoch die zur Aufrechterhaltung der Befreiung der Pensionskasse von der Körperschaftssteuer nach den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG einschließlich der Ausführungsbestimmungen der KStDV zulässigen Höchstgrenzen nicht übersteigen. 2. Der Jahresbetrag der Altersrente mit Erreichen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für das Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden individuellen Regelaltersgrenze bzw. nach Erreichen eines stattdessen mit der HPK vereinbarten Renteneintrittsalters setzt sich aus Steigerungsbeträgen zusammen. Diese sind abhängig von den in jedem Kalenderjahr gezahlten Beiträgen, von dem Lebensalter des Versicherten im Jahr der Beitragszahlung, dem Geburtsjahr des Versicherten und dem gemäß § 6 Nr. 1.1. maßgeblichen Renteneintrittsalters. 3. Die Steigerungsbeträge ergeben sich aus auf die Beiträge bezogenen Prozentsätzen. Die Berechnungsgrundlagen, nach denen sich die Prozentsätze berechnen, sind Gegenstand des Technischen Geschäftsplans (TGP). Die für das jeweilige Mitglied gültige Tabelle mit den Prozentsätzen, die sich aus den im TGP hinterlegten Berechnungsgrundlagen ergeben, wird zusammen mit der Versicherungsbestätigung ausgehändigt. Über veränderte Prozentsätze für zukünftige Beitragszahlungen, die sich aus veränderten Berechnungsgrundlagen des TGP ergeben, wird das Mitglied informiert. 4. Die Höhe der vorgezogenen Altersrente wird so bestimmt, dass die Deckungsrückstellung der vorgezogenen Altersrente (bei Tarifstufe EnAW und EnAIW einschließlich der Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente) der Deckungsrückstellung der insgesamt versicherten Anwartschaft entspricht. Aus dieser im TGP hinterlegten Berechnung können Reduktionsfaktoren abgeleitet werden, mittels derer sich die vorgezogene Altersrente berechnen lässt. Eine auf diese Weise berechnete Minderung der erworbenen Anwartschaft auf eine gemäß § 6 Nr. 1.1 zahlbare Altersrente gilt für die gesamte Rentenzahlungsdauer (ggfs. einschließlich einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente). Das Mitglied erhält jährlich eine Anwartschaftsmitteilung über die bis zu dem Bezugsdatum der Mitteilung entstandenen Ansprüche auf Altersrente, aus der auch die Höhe der möglichen vorgezogenen Altersrente ersichtlich ist. 5. Wird eine aufgeschobene Altersrente beantragt, wird die erworbene Anwartschaft auf eine gemäß § 6 Nr. 1.1 zahlbare Altersrente zum Ausgleich für die kürzere Rentenbezugszeit nach Maßgabe der in dem Technischen Geschäftsplan hinterlegten Berechnungsgrundlagen erhöht. Die Höhe der aufgeschobenen Altersrente ergibt sich durch Deckungskapitalvergleich zum neu vorgesehenen Altersrentenbeginn. Aus diesem Vergleich können Zuschlagsfaktoren abgeleitet werden, mittels derer sich die aufgeschobene Altersrente berechnen lässt. Der Versicherte erhält jährlich eine Mitteilung seiner AVB für Versicherungen im Tarif E der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 8 von 10 [Seite 9] bis zu dem Bezugsdatum der Mitteilung entstandenen Ansprüche auf Altersrente, aus der auch die Höhe einer möglichen aufgeschobenen Altersrente ersichtlich ist. 6. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ergibt sich in der Tarifstufe EnAI und EnAIW aus dem Produkt des im Versicherungsfall erworbenen Anspruchs auf Altersrente und den Leistungsfaktoren der Anlage 1 der AVB. Wird ein Versicherter erwerbsgemindert, der bereits zu einem früheren Zeitpunkt Erwerbsminderungsrente bezogen hatte, die aber wegen Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nach § 6 Nr. 2.6 weggefallen ist, so wird die neu festgesetzte Erwerbsminderungsrente mindestens in der Höhe der zuletzt vor der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit gezahlten Rente gewährt. Die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt höchstens 50 % der Rente bei voller Erwerbsminderung. Die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung darf zusammen mit den Einkünften aus einer zulässigen Tätigkeit bei teilweiser Erwerbsminderung sowie Renten des Sozialversicherungsträgers das Einkommen vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung nicht übersteigen. 7. Die Höhe der Hinterbliebenenrente gemäß § 6 Nr. 3.1 beträgt beim Versterben eines Altersrentners 60 % der Rente, die der verstorbene Versicherte bezog, und beim Tod eines Leistungsanwärters 60 % der fiktiven Rente, die sich ergeben hätte, wenn man die bis zum Tode des Versicherten erworbene Anwartschaft auf Altersrente mit dem Leistungsfaktor gemäß Anlage 2 der AVB multipliziert. § 8 Zahlungsweise, Beginn und Ende der Versicherungsleistungen 1. Die Leistungen der Kasse werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist unter Beifügung entsprechender Unterlagen schriftlich oder in Textform bei der Kasse zu stellen. Sind die Voraussetzungen für Zahlungen von Kassenleistungen nicht erfüllt, so entscheidet über die Ablehnung des Leistungsantrages der Vorstand. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Entscheidung den Aufsichtsrat anrufen. 2. Die Rentenleistungen werden monatlich vorschüssig gezahlt und auf ein vom Anspruchsberechtigten zu unterhaltendes auf Euro lautendes Kontokorrentkonto überwiesen, und zwar erstmals für den Monat, der auf den Monat folgt, in dem der jeweilige Versorgungsfall gemäß § 6, für den Leistungen beantragt wurden, eingetreten ist. 3. Der Anspruch auf eine Rentenleistung erlischt spätestens mit dem Tode des Versicherten, der Anspruch auf Hinterbliebenenrente mit dem Tode des Hinterbliebenen. 4. Der Tod des Anspruchsberechtigten ist in jedem Fall unverzüglich anzuzeigen. Zu Unrecht empfangene Versicherungsleistungen sind an die Kasse zurückzuzahlen. 5. Die Rentenleistung wird letztmalig für den Monat gezahlt, in dem der Anspruch erlischt. § 9 Verjährung der Versicherungsansprüche Die Verjährung der Versicherungsansprüche regelt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. AVB für Versicherungen im Tarif E der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 9 von 10 [Seite 10] Anlagen Anlage 1 zu den AVB-E Anlage 2 zu den AVB-E Leistungsfaktoren für Erwerbsminderungsrenten Leistungsfaktoren zur Berechnung der in den Tarifstufen EnAI und EnAIW Hinterbliebenenrente gemäß § 7 Nr. 7 AVB in den Tarifstufen EnAW und EnAIW Lebens- Leistungs- Lebens- Leistungs- Lebens- Leistungs- Lebens- Leistungs- alter faktor alter faktor alter faktor alter faktor 20 Jahre 3,00 41 Jahre 1,95 20 Jahre 3,00 41 Jahre 1,95 21 Jahre 2,95 42 Jahre 1,90 21 Jahre 2,95 42 Jahre 1,90 22 Jahre 2,90 43 Jahre 1,85 22 Jahre 2,90 43 Jahre 1,85 23 Jahre 2,85 44 Jahre 1,80 23 Jahre 2,85 44 Jahre 1,80 24 Jahre 2,80 45 Jahre 1,75 24 Jahre 2,80 45 Jahre 1,75 25 Jahre 2,75 46 Jahre 1,70 25 Jahre 2,75 46 Jahre 1,70 26 Jahre 2,70 47 Jahre 1,65 26 Jahre 2,70 47 Jahre 1,65 27 Jahre 2,65 48 Jahre 1,60 27 Jahre 2,65 48 Jahre 1,60 28 Jahre 2,60 49 Jahre 1,55 28 Jahre 2,60 49 Jahre 1,55 29 Jahre 2,55 50 Jahre 1,50 29 Jahre 2,55 50 Jahre 1,50 30 Jahre 2,50 51 Jahre 1,45 30 Jahre 2,50 51 Jahre 1,45 31 Jahre 2,45 52 Jahre 1,40 31 Jahre 2,45 52 Jahre 1,40 32 Jahre 2,40 53 Jahre 1,35 32 Jahre 2,40 53 Jahre 1,35 33 Jahre 2,35 54 Jahre 1,30 33 Jahre 2,35 54 Jahre 1,30 34 Jahre 2,30 55 Jahre 1,25 34 Jahre 2,30 55 Jahre 1,25 35 Jahre 2,25 56 Jahre 1,20 35 Jahre 2,25 56 Jahre 1,20 36 Jahre 2,20 57 Jahre 1,15 36 Jahre 2,20 57 Jahre 1,15 37 Jahre 2,15 58 Jahre 1,10 37 Jahre 2,15 58 Jahre 1,10 38 Jahre 2,10 59 Jahre 1,05 38 Jahre 2,10 59 Jahre 1,05 39 Jahre 2,05 60 – 67 1,00 39 Jahre 2,05 60 – 70 1,00 40 Jahre 2,00 Jahre 40 Jahre 2,00 Jahre Für den in der vorstehenden Tabelle verwendeten Für den in der vorstehenden Tabelle verwendeten Begriff des Lebensalters gilt: Begriff des Lebensalters gilt: Als Lebensalter gilt immer der Unterschied Als Lebensalter gilt immer der Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem zwischen dem Geburtsjahr des verstorbenen Berechnungsjahr, d.h., dem Kalenderjahr, in dem Versicherten und dem Berechnungsjahr, d.h., dem die Erwerbsminderung eintritt. Kalenderjahr, in dem der Todesfall des Versicherten eintritt. Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27.02.2025, Geschäftszeichen: VA 12-I 5003/00078#00122. AVB für Versicherungen im Tarif E der Hannoverschen Pensionskasse VVaG - Seite 10 von 10
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

Kostenloser Rückruf

Lieber sprechen? Wir rufen zurück.

Nummer und Wunschzeit genügen, jemand aus unserem Team meldet sich.

Wir sind Makler und vermitteln Ihnen genau den Tarif, den Sie gewählt haben,

bei jedem Versicherer am Markt.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Beratung ohne Versicherungslatein
  • Angebot direkt im Gespräch möglich

Sofort erreichbar: 03375 / 29 12 77 · WhatsApp · info@nammert.com

Wunschzeit

Ihre Angaben nutzen wir nur für den Rückruf. Mehr dazu im Datenschutz.