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Versicherungsmakler / Betriebliche Altersversorgung (bAV) / Bedingungsarchiv

myLife bAV fondsgebundene: die Bedingungen im Volltext

Fondsgebundene Direktversicherung als Nettotarif ohne Provision mit wählbarem garantiertem Verrentungskapital von 0 bis 100 Prozent, garantiertem Rentenfaktor, Abrufphase von 62 bis 85 und kostenlosem monatlichem Fondswechsel.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 62 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Durchführungsweg

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Durchführung als Direktversicherung (Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, Arbeitnehmer versicherte Person)ja„Sofern es sich bei dem Vertrag um eine Direktversicherung aus Entgeltumwandlung handelt“§ 15 Abs. 3, Seite 14
Durchführung über Pensionskasse, Pensionsfonds oder betriebliche Kollektivversicherungnicht geregelt
Rückdeckungsversicherung für eine Direktzusage (Pensionszusage) oder Unterstützungskassenicht geregelt
Finanzierung durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers möglichja„Sofern es sich bei dem Vertrag um eine Direktversicherung aus Entgeltumwandlung handelt“§ 15 Abs. 3, Seite 14
Rein arbeitgeberfinanzierte Versorgung möglichnicht geregelt
Beiträge steuerlich gefördert nach dem Recht des Markts (Deutschland Paragraf 3 Nr. 63 EStG, Österreich Paragraf 4 Abs. 4 Z 2 EStG, Spanien Reducción en la base imponible)ja„Es gilt der gesetzliche Höchstbetrag gemäß § 3 Nr. 63 EStG.“§ 15 Abs. 4, Seite 12
Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung (Deutschland 15 Prozent nach Paragraf 1a Abs. 1a BetrAVG) im Werk geregeltnicht geregelt
Gruppen- oder Kollektivrahmenvertrag mit eigenen Konditionen (vereinfachte Annahme, Sonderkosten)nicht geregelt

Altersleistung und Garantien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Garantierter Rechnungszins in der Ansparphaseja„Als Rechnungsgrundlagen verwenden wir den Rechnungszins in Höhe von 1,0% und die Sterbetafeln DAV 2004R“§ 2 Abs. 2a, Seite 2
Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Anteil der eingezahlten Beiträge)ja„Dieser prozentuale Anteil darf ganzzahlig zwischen 0 Prozent und 100 Prozent liegen“§ 2 Abs. 2d, Seite 3
Beitragszusage mit Mindestleistung oder beitragsorientierte Leistungszusage ausdrücklich abgebildetnicht geregelt
Garantierter Rentenfaktor oder garantierte Mindestrente bei Rentenbeginnja„Der Rentenfaktor gibt die monatliche Rente an, die wir für je 10.000 Euro Vertragsguthaben zahlen.“§ 2 Abs. 2a, Seite 2
Lebenslange Rente als Regelleistungja„Ab dem Rentenbeginn zahlen wir monatlich eine gleichbleibende Rente, solange die versicherte Person lebt.“§ 2 Abs. 1, Seite 2
Kapitalwahlrecht statt Rente (ganz)ja„Anstelle der Rente zahlen wir zum vereinbarten Rentenbeginn auf Ihren Wunsch das Vertragsguthaben aus. Dies müssen Sie im letzten Jahr vor Rentenbeginn uns mitteilen.“§ 2 Abs. 11, Seite 4
Teilkapitalauszahlung (Deutschland bis 30 Prozent) neben der Renteja„bis maximal 30% der gesamten Kapitalabfindung“§ 2 Abs. 12, Seite 3
Flexibler Rentenbeginn (vorgezogen ab 62 oder aufgeschoben, Abrufphase)ja„Innerhalb der Abrufphase können Sie den vereinbarten Rentenbeginn zwei Mal vorverlegen und zwei Mal hinausschieben.“§ 2 Abs. 2, Seite 3
Rentengarantiezeit oder Restkapitalrückgewähr im Rentenbezugja„Haben Sie eine Rentengarantiezeit vereinbart und stirbt die versicherte Person innerhalb der Rentengarantiezeit“§ 2 Abs. 16, Seite 4
Rentensteigerung im Rentenbezug (Überschussverwendung, Anpassung nach Paragraf 16 BetrAVG)ja„Bei Abschluss des Vertrags können Sie mit uns vereinbaren, dass die Höhe der Rente jedes Jahr garantiert steigt.“§ 2 Abs. 1, Seite 2
Fondsanlage mit Fondsauswahl in der Ansparphaseja„Eine aktuelle Liste der Fonds, die in Ihrem Vertrag wählbar sind, finden Sie auf unserer Internetseite.“§ 6 Abs. 1, Seite 8
Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregeltja„Wir beteiligen Sie an den von uns erwirtschafteten Überschüssen und Bewertungsreserven.“§ 3 Abs. 1, Seite 3

Hinterbliebene und Zusatzschutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung vor Rentenbeginn (Rückzahlung der Beiträge oder des Guthabens)ja„Stirbt die versicherte Person vor dem Rentenbeginn, verwenden wir das Vertragsguthaben für die Leistung im Todesfall“§ 2 Abs. 14, Seite 4
Hinterbliebenenrente an Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerja„an den Ehegatten bzw. bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft an den/ die Lebenspartner/in der versicherten Person“§ 2 Abs. 18, Seite 4
Waisenrente an kindergeldberechtigte Kinderja„das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich nachweislich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet“§ 2 Abs. 18, Seite 4
Kreis der Bezugsberechtigten auf steuerlich zulässige Hinterbliebene begrenztja„Eine Leistung im Todesfall zahlen wir in Form einer Rente an die gemäß § 3 Nr. 63 EStG zulässigen Hinterbliebenen in folgender Rangfolge“§ 2 Abs. 18, Seite 4
Sterbegeld an sonstige Personen (Betrag, Deutschland üblich 8.000 Euro)ja, bis 8.000 €„Ist kein Hinterbliebener vorhanden, zahlen wir ein Sterbegeld in Höhe der Todesfallleistung, maximal jedoch 8.000 Euro“§ 2 Abs. 21, Seite 4
Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsschutz als Zusatzversicherung im selben Vertragnicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmersnicht geregelt
Pflegeoption oder erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeitnicht geregelt

Unverfallbarkeit und Arbeitgeberwechsel

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaft aus Entgeltumwandlungnicht geregelt
Unverfallbarkeitsfrist für arbeitgeberfinanzierte Anteile (Deutschland drei Jahre, Österreich nach Betriebspensionsgesetz)nicht geregelt
Unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers ab Beginnja„Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Vertrag sofort und unwiderruflich erwerben soll.“§ 13 Abs. 3, Seite 12
Versicherungsvertragliche Lösung beim Ausscheiden (Vertrag geht auf den Arbeitnehmer über)nicht geregelt
Übertragung zum neuen Arbeitgeber oder Versorgungsträger (Übertragungsabkommen, Paragraf 4 BetrAVG)nicht geregelt
Private Fortführung mit eigenen Beiträgen nach dem Ausscheidennicht geregelt
Beitragspause bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder Kurzarbeit ohne Nachteileja„Bei einer Beitragsfreistellung führen wir Ihren Vertrag beitragsfrei weiter.“§ 10 Abs. 3, Seite 11
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Insolvenzschutz der Anwartschaft (Sicherungsvermögen, Protektor, Pensions-Sicherungs-Verein, Verpfändung)nicht geregelt

Kosten, Kündigung und Verfügung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gezillmerter Tarif (Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet)keine„Bei Ihrem Vertrag handelt es sich um ein sogenanntes Nettoprodukt. Daher erheben wir weder Kosten für Provisionen noch weitere vertriebliche Kosten für Vermittler.“§ 14 Abs. 3, Seite 13
Abschlusskosten über mindestens fünf Jahre oder die ganze Beitragszeit verteiltnicht geregelt
Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung (Stornoabzug)keine„Einen Abzug wegen Beitragsfreistellung erheben wir nicht.“§ 10 Abs. 5, Seite 11
Abzug bei Übertragung zu einem anderen Versorgungsträgernicht geregelt
Verfügungsbeschränkung: Abtretung, Beleihung und Rückkauf durch den Arbeitnehmer ausgeschlossenja„die Zahlung eines Rückkaufswerts ist ausgeschlossen.“§ 17 Abs. 2, Seite 15
Kostenfreier Fondswechsel oder Umschichtungja„Ein Fondswechsel ist einmal pro Kalendermonat möglich. Dies ist für Sie kostenlos.“§ 6 Abs. 5, Seite 9

Abschluss und Pflichten des Arbeitgebers

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vereinfachte Gesundheitsprüfung oder Dienstobliegenheitserklärung für Zusatzschutz im Kollektivnicht geregelt
Mindestzahl versicherter Arbeitnehmer im Kollektivnicht geregelt
Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitende Familienangehörige versicherbarnicht geregelt
Mindestbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr)ja„Es gilt der gesetzliche Mindestbetrag gemäß § 1a Absatz 1 BetrAVG.“§ 15 Abs. 3, Seite 12
Höchstbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr)ja„Es gilt der gesetzliche Höchstbetrag gemäß § 3 Nr. 63 EStG.“§ 15 Abs. 4, Seite 12
Mitteilungspflichten des Arbeitgebers (Ausscheiden, Gehaltsänderung, Elternzeit)nicht geregelt
Folgen verspäteter Beitragszahlung (Mahnung, Frist, Information des Arbeitnehmers)ja„Falls Sie die Zahlung innerhalb der Frist nach Absatz 4 schuldhaft versäumen, haben Sie, solange die Zahlung nicht erfolgt ist, keinen Anspruch auf Leistungen“§ 15 Abs. 7, Seite 14
Jährliche Standmitteilung an den Arbeitnehmerja„Einmal im Jahr informieren wir Sie über die aktuelle Höhe des Vertragsguthabens.“§ 2 Abs. 23, Seite 5
Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten vorgesehennicht geregelt

Besonderheiten Österreich und Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Österreich: betriebliche Kollektivversicherung nach Paragraf 93 VAG 2016 und Betriebspensionsgesetznicht geregelt
Österreich: Pensionskassenvertrag mit Veranlagungs- und Risikogemeinschaftnicht geregelt
Österreich: Mindestertragsgarantie der Pensionskasse oder garantierter Rechnungszins der BKVnicht geregelt
Spanien: Plan de Previsión Social Empresarial (PPSE) nach Real Decreto 62/2018 und Artikel 51 LIRPFnicht geregelt
Spanien: Plan de pensiones de empleo simplificado (PPES), auch für Selbstständigenicht geregelt
Spanien: Seguro colectivo, das Compromisos por pensiones nach Real Decreto 1588/1999 ausdrücklich instrumentiertnicht geregelt
Spanien: abgedeckte Contingencias (jubilación, incapacidad, fallecimiento, dependencia)nicht geregelt
Spanien: Liquidez anticipada (Aportaciones mit zehn Jahren Alter, enfermedad grave, desempleo de larga duración)nicht geregelt
Spanien: Comisión de control oder Comisión de seguimiento mit Beteiligung der Arbeitnehmernicht geregelt
Spanien: Imputación fiscal der Arbeitgeberbeiträge an die Arbeitnehmernicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
myLife Lebensversicherung AG
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) myLife bAV fondsgebundene

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Sie haben eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen, in der Sie den garantierten Anteil der Beitragssumme vor Vertragsabschluss angeben. Als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Inhaltsverzeichnis Leistungen ........................................................................................................................................................ 2 §1 Beginn des Versicherungsschutzes .................................................................................................... 2 §2 Unsere Leistungen .............................................................................................................................. 2 §3 Überschussbeteiligung ........................................................................................................................ 5 §4 Leistungseinschränkungen im Todesfall ............................................................................................. 7 Fondsanlage ..................................................................................................................................................... 8 §5 Fondsvermögen .................................................................................................................................. 8 §6 Fondswechsel – Shift / Switch ............................................................................................................ 8 §7 Absicherung des Fondsvermögens – Ablaufmanagement ................................................................. 9 §8 Bewertungsstichtage ........................................................................................................................... 9 §9 Fondswechsel nach Änderungen bei den Fonds .............................................................................. 10 Möglichkeiten zur Vertragsanpassung ........................................................................................................ 11 § 10 Beitragsfreistellung – Veränderung der Beitrags- und Garantiehöhe ............................................... 11 § 11 Zuzahlungen...................................................................................................................................... 12 Im Leistungsfall ............................................................................................................................................. 12 § 12 Nachweise – Erklärung der Leistungspflicht ..................................................................................... 12 § 13 Leistungsempfänger .......................................................................................................................... 13 Beitrag............................................................................................................................................................. 13 § 14 Beitragskalkulation – Kosten ............................................................................................................. 13 § 15 Beitragszahlung................................................................................................................................. 14 § 16 Dynamische Beitragserhöhungen (sofern vereinbart) ...................................................................... 15 Beendigung des Vertrages ........................................................................................................................... 15 § 17 Kündigung – Rückkaufswert ............................................................................................................. 15 Allgemeine Regelungen ................................................................................................................................ 15 § 18 Umzug – Namensänderungen – Mitteilungen ................................................................................... 15 § 19 Anwendbares Recht – Gerichtsstand ............................................................................................... 16 § 20 Gebühren und externe Kosten .......................................................................................................... 16 Anhang 1 „Wörterbuch“................................................................................................................................ 17 Anhang 2 „Überschussbeteiligung“ ............................................................................................................ 19 Bed_bav_2412– Seite 1 von 20 [Seite 2] Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV Nachfolgend finden Sie in der rechten Spalte die für Ihren Vertrag verbindlichen Allgemeinen Versicherungs- bedingungen. Diese sind Bestandteil Ihres Vertrages. In der linken Spalte haben wir die zentralen Inhalte der rechten Seite kurz zusammen gefasst. Diese Zusammenfassung soll Ihnen dabei helfen, die wichtigsten In- halte schnell und einfach zu finden. Die kursiv geschriebenen Wörter erklären wir in Anhang 1 zu diesen Bedingungen. Informationen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Versicherung finden Sie in der Versicherungsvertragsin- formation in Ihren Versicherungsunterlagen. Im nachfolgenden Text verwenden wir folgende Abkürzungen für Gesetze: EStG VVG BetrAVG Einkommensteuergesetz Versicherungsvertragsgesetz Betriebsrentengesetz Das Wichtigste Die Bedingungen im Einzelnen - kurz und knapp - Leistungen § 1 Beginn des Versicherungsschutzes Versicherungsschutz besteht, sobald Sie den Versicherungsschein erhalten haben, je- doch nicht vor dem Versicherungsbeginn. Dieser ist im Versicherungsschein angegeben. Der Versicherungsschutz kann entfallen, wenn Sie die Beiträge nicht rechtzeitig zahlen (siehe § 15). § 2 Unsere Leistungen Rente Rentenzahlung (1) Ab dem Rentenbeginn zahlen wir monatlich eine gleichbleibende Rente, solange die Ab dem vereinbarten Ren- versicherte Person lebt. Renten zahlen wir jeweils zu Beginn des Monats. tenbeginn zahlen wir eine le- (2) Die Höhe der Rente ergibt sich geschlechtsunabhängig aus dem Vertragsguthaben benslange Rente. und dem Rentenfaktor zum Rentenbeginn: Vertragsguthaben x Rentenfaktor Höhe der Rente Monatliche Rente = 10.000 Die Höhe der Rente ergibt sich aus dem Vertragsgutha- Das Vertragsguthaben setzt sich zusammen aus: ben zum Rentenbeginn und dem garantierten Rentenfak- • dem Fondsvermögen, tor. Mindestens zahlen wir • dem Deckungskapital (sofern ein prozentualer Anteil gemäß §2 Absatz 2d die garantierte Rente. größer als 0 gewählt wurde), • dem Schlussanteil gemäß § 3 Absatz 4 und • den Ihrem Vertrag darüber hinaus zugeteilten Bewertungsreserven (siehe § 3 Absatz 6). RENTE Vertragsguthaben X Rentenfaktor Bei Abschluss des Vertrags können Sie mit uns vereinbaren, dass die Höhe der Rente jedes Jahr garantiert steigt. Dann erhöht sich die Rente nach dem ersten Versicherungsjahr zu jedem weiteren Versicherungsjahr um einen Prozentsatz zwischen 1 % und 3 %. Die Höhe des Prozentsatzes können Sie wählen. GESAMTE 10.000 a) Rentenfaktor – Garantierter Rentenfaktor Garantierte Der Rentenfaktor gibt die monatliche Rente an, die wir für je 10.000 Euro Ver- Rente tragsguthaben zahlen. Relevant ist das Vertragsguthaben zum Rentenbe- ginn. Zum vereinbarten Rentenbeginn garantieren wir Ihnen einen Rentenfaktor für das Vertragsguthaben. Als Rechnungsgrundlagen verwenden wir den Rech- nungszins in Höhe von 1,0% und die Sterbetafeln DAV 2004R und die verein- Höchstrentenzusage barten Verwaltungskosten. Zum Rentenbeginn berech- Den vereinbarten Rentenbeginn und den garantierten Rentenfaktor finden Sie nen wir die Rente zum Ver- in Ihrem Versicherungsschein. gleich mit den dann aktuel- b) Höchstrentenzusage len Rechnungsgrundlagen. Zum Rentenbeginn berechnen wir die Höhe der Rente mit den dann aktuellen Bed_bav_2412– Seite 2 von 20 [Seite 3] Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV Ergibt sich eine höhere Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins, Sterbetafel) und den zum Versiche- Rente, zahlen wir diese. rungsbeginn vereinbarten Verwaltungskosten ab Rentenbeginn. Die Rente zah- len wir mindestens in der Höhe, wie sie sich aus dem garantierten Rentenfaktor ergibt. c) Garantierte Rente Wenn bei Vertragsbeginn ein garantiertes Verrentungskapital gewählt wurde (siehe § 2 Absatz 2d), zahlen wir mindestens die garantierte Rente. Sie errech- net sich aus dem Deckungskapital und dem garantierten Rentenfaktor zum vereinbarten Rentenbeginn. Den garantierten Rentenfaktor finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. d) Garantiertes Verrentungskapital Sie können bei Vertragsbeginn das garantierte Verrentungskapital in Höhe ei- nes prozentualen Anteils der eingezahlten Beiträge festlegen. Dieser prozentu- ale Anteil darf ganzzahlig zwischen 0 Prozent und 100 Prozent liegen und kann nach Vertragsbeginn auf Antrag reduziert werden (siehe §10 Abs.1). Das ga- rantierte Verrentungskapital entspricht dem Deckungskapital zum Rentenbe- ginn. Von jedem eingezahlten Beitrag wird ein Teil für die Bildung des De- Flexibler Rentenbeginn ckungskapitals verwendet; der verbleibende Teil wird in das Fondsvermögen Den vertraglichen Rentenbe- investiert. ginn können Sie zwei Mal e) Innovationsklausel: vorverlegen und zwei Mal Wenn wir zukünftig zum Rentenbeginn Rentenversicherungen mit einer fonds- hinausschieben (Alter 62 bis gebundenen Verrentung für Ihren Tarif anbieten, können Sie diese ebenfalls 85. Lebensjahr). wählen. Flexibler Rentenbeginn (sofern vereinbart) Alter 62 (2) Innerhalb der Abrufphase können Sie den vereinbarten Rentenbeginn zwei Mal vorverlegen und zwei Mal hinausschieben. Die Abrufphase befindet sich in dem Zeitraum zwischen dem • Beginn des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 62. Le- bensjahr vollendet und • Ende des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 85. Le- bensjahr vollendet. Beginn und Ende der Abrufphase Ihres Vertrages finden Sie in Ihrem Versiche- rungsschein. Vereinbarter Rentenbeginn (4) Wenn Sie den Rentenbeginn verlegen, ändert sich der garantierte Rentenfaktor und damit auch die garantierte Rente. a) Wir verwenden weiterhin dieselben Rechnungsgrundlagen, siehe Absatz 2a). b) Überschreitet die Vertragslaufzeit 67 Jahre, reduzieren wir den nach Absatz 2a) ermittelten Rentenfaktor um 25%. Unverändert bleiben das vereinbarte Überschusssystem im Rentenbezug und die vereinbarte Todesfallleistung im Rentenbezug. Allerdings könnte sich die Dauer ei- ner vereinbarten Rentengarantiezeit verkürzen. Die Regelungen zur Kapitalabfin- dung und Teilkapitalabfindung gemäß den Absätzen 11 bis 13 gelten auch für einen Alter 85 geänderten Rentenbeginn. Vorverlegung des Rentenbeginns (5) Wenn Sie den vereinbarten Rentenbeginn vorverlegen möchten, informieren Sie uns über Ihren Wunsch spätestens drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn. Vorverlegen können Sie den vereinbarten Rentenbeginn insgesamt maximal zwei Mal. (6) Gegebenenfalls eingeschlossene Zusatzversicherungen enden entsprechend zum geänderten Rentenbeginn. Hinausschieben des Rentenbeginns (7) Wenn Sie den vereinbarten Rentenbeginn hinausschieben möchten, informieren Sie uns über Ihren Wunsch spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Renten- beginn. Hinausschieben können Sie den vereinbarten Rentenbeginn insgesamt maximal zwei Mal. (8) Sie können entscheiden, ob Sie Beiträge bis zum Rentenbeginn weiterzahlen oder den Vertrag beitragsfrei weiterführen wollen. War Ihr Vertrag bereits beitragsfrei, führen wir ihn beitragsfrei weiter. Bed_bav_2412– Seite 3 von 20 [Seite 4] Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV (9) Gegebenenfalls eingeschlossene Zusatzversicherungen können beim Hinausschie- ben des vereinbarten Rentenbeginns nicht verlängert werden. Sie enden vereinba- rungsgemäß Leistung im Todesfall Überschussbeteiligung • Vor Rentenbeginn zah- len wir das Vertragsgut- (10) Wir beteiligen Sie an den von uns erwirtschafteten Überschüssen und Bewertungs- haben. reserven. Wie solche Überschüsse und Bewertungsreserven entstehen und wie wir Sie daran beteiligen, erfahren Sie in § 3. Einmalige Auszahlung zum Rentenbeginn (Kapitalabfindung) • Nach Rentenbeginn zah- (11) Anstelle der Rente zahlen wir zum vereinbarten Rentenbeginn auf Ihren Wunsch len wir, je nachdem, was das Vertragsguthaben aus. Dies müssen Sie im letzten Jahr vor Rentenbeginn Sie vereinbart haben: uns mitteilen. • keine Leistung (12) Sie können auch wählen, dass das Vertragsguthaben zum vereinbarten Renten- • die garantierten beginn nur teilweise – bis maximal 30% der gesamten Kapitalabfindung – ausge- Renten bis zum zahlt wird (Teilkapitalabfindung). Aus dem restlichen Vertragsguthaben zahlen wir Ende der Rentenga- dann eine verringerte monatliche Rente. Bei der Berechnung dieser Rente verwen- rantiezeit weiter oder den wir dieselben Rechnungsgrundlagen, siehe Absatz 2a) und 2b). auf Wunsch deren Kapitalwert (13) Informieren Sie uns über Ihren Wunsch innerhalb des letzten Versicherungsjah- • bis zum festgelegten res, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem vereinbarten Rentenbeginn. Termin das restliche Leistung im Todesfall Vertragsguthaben. Vor Rentenbeginn (14) Stirbt die versicherte Person vor dem Rentenbeginn, verwenden wir das Ver- tragsguthaben für die Leistung im Todesfall (siehe Absatz 18 bis 21). Den Bewer- Wir zahlen die Leistung als tungsstichtag für die Anteile der Fonds im Leistungsfall finden Sie in § 8. Rente (15) Haben Sie eine Beitragsrückgewähr vereinbart, verwenden wir für Leistung im To- • an die gemäß § 3 desfall mindestens die Summe der Beiträge, die Sie in Ihre Rentenversicherung Nr. 63 EStG zuläs- eingezahlt haben. sigen Hinterbliebe- Dazu zählen nicht: nen, oder • Ihre Zuzahlungen • an den Lebensge- • Ihre Beiträge für gegebenenfalls eingeschlossene Zusatzversicherungen. fährten / die Le- Nach Rentenbeginn bensgefährtin, so- fern die versicherte (16) Haben Sie eine Rentengarantiezeit vereinbart und stirbt die versicherte Person Person dies aus- innerhalb der Rentengarantiezeit, verwenden wir den Kapitalwert der noch ausste- drücklich bestimmt henden Renten der Rentengarantiezeit für die Leistung im Todesfall (siehe Ab- hat. satz 18 bis 21). Stirbt die versicherte Person nach Ablauf der Rentengarantiezeit, Sind keine Hinterbliebenen zahlen wir keine Leistung. vorhaben, zahlen wir ein (17) Haben Sie eine Restkapitalabfindung vereinbart und stirbt die versicherte Person Sterbegeld, maximal 8.000 nach Rentenbeginn und vor Ende des Versicherungsjahres, in dem sie das 87. Le- Euro, an die Erben aus. bensjahr vollendet, verwenden wir das restliche Vertragsguthaben für die Leistung im Todesfall (siehe Absatz 18 bis 21). Das restliche Vertragsguthaben ist das Ver- tragsguthaben zum Rentenbeginn abzüglich schon ausgezahlter Renten und Ka- pitalabfindung. Wenn es aufgebraucht ist, zahlen wir keine Leistung. Verwendung der Leistung im Todesfall (18) Eine Leistung im Todesfall zahlen wir in Form einer Rente an die gemäß § 3 Nr. 63 EStG zulässigen Hinterbliebenen in folgender Rangfolge: • an den Ehegatten bzw. bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft an den/ die Lebenspartner/in der versicherten Person, • falls ein anspruchsberechtigter Ehegatte oder ein/e Lebenspartner/in nicht vor- Immer informiert handen ist, an die ehelichen und diesen rechtlich gleichgestellte Kinder der ver- Sie erhalten von uns jährlich sicherten Person, wenn eine Mitteilung über die o das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Höhe des Vertragsgutha- o das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich nachweislich bens. noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet oder o eine der sonstigen in § 32 Absatz 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG genann- ten Voraussetzungen erfüllt sind • falls keine Anspruchsberechtigten vorhanden sind, an den früheren Ehegatten der versicherten Person. (19) Abweichend von den in Absatz 18 genannten Hinterbliebenen wird die Leistung im Todesfall an den Lebensgefährten / die Lebensgefährtin gezahlt, der (die) zum Bed_bav_2412– Seite 4 von 20 [Seite 5] Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV Zeitpunkt des Todes der versicherten Person mit dieser in einer ehelichen Ge- meinschaft gelebt hat. Voraussetzung ist, dass er (sie) von der versicherten Per- son namentlich benannt worden ist und eine Erklärung über das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft vorliegt. (20) Die vorgenannten für den Todesfall begünstigten Hinterbliebenen haben einen wi- derruflichen Anspruch auf die Versicherungsleistungen für den Fall des Todes der versicherten Person. Die Versicherungsleistungen können von der myLife Le- bensversicherung AG über den Arbeitgeber an die anspruchsberechtigten Perso- nen ausgezahlt werden. Das Bezugsrecht ist nicht übertragbar und beleihbar. (21) Ist kein Hinterbliebener vorhanden, zahlen wir ein Sterbegeld in Höhe der Todes- fallleistung, maximal jedoch 8.000 Euro, an den von der versicherten Person und dem Versicherungsnehmer einvernehmlich bestimmten Begünstigten. Wenn kein solcher bestimmt ist, an die Erben der versicherten Person. Auszahlung der Renten (22) Für die monatliche Rente ab dem vereinbarten Rentenbeginn und die Hinterbliebe- nenrente gilt: Ist die monatliche Rente kleiner als 20 Euro, können wir bis zu zwölf Monatsrenten zu einer Auszahlung zusammenfassen. Ist die monatliche Rente nicht größer als eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 3 Nr. 63 EStG in Verbin- dung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz in Verbindung mit § 93 Absatz 3 EStG, so können wir den für diese Rente zur Verfü- gung stehenden Betrag in einer Summe auszahlen. Jährliche Mitteilung (23) Einmal im Jahr informieren wir Sie über die aktuelle Höhe des Vertragsgutha- bens. § 3 Überschussbeteiligung Überschüsse (1) Wir beteiligen Sie an den von uns erwirtschafteten Überschüssen und Bewertungs- Wir beteiligen Sie an den reserven. Überschüssen, sofern Überschüsse entstehen in folgenden Situationen: • das Risikoergebnis bes- • Die tatsächlich gezahlten Leistungen sind niedriger, als wir bei der Berechnung ser verläuft als ange- angenommen haben. nommen, • Die tatsächlich angefallenen Kosten sind niedriger, als wir bei der Berechnung • wir mehr Kapitalerträge angenommen haben. erwirtschaften als erwar- • Wir erwirtschaften mehr Kapitalerträge, als wir für die Leistungen benötigen, die tet und wir den Versicherungsnehmern garantieren. • wir weniger Kosten ha- Die Entwicklung dieser Einflussfaktoren und somit die Höhe der Überschüsse ist ben als geplant. nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Die Leistung aus den Überschüssen kann daher auch Null Euro betragen. Bewertungsreserven Im Anhang 2 zu diesen Bedingungen erklären wir Ihnen, Zusätzlich beteiligen wir Sie • wie wir die Überschüsse berechnen und an unseren Bewertungsre- • in welchem Umfang diese den Versicherungsnehmern zustehen. serven. Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert unserer Kapitalanlagen über Bewertungsreserven entste- dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Wesent- hen, wenn der Marktwert un- licher Einflussfaktor ist die Entwicklung des Kapitalmarkts. Diese und somit die Höhe serer Kapitalanlagen über der Bewertungsreserven ist nicht vorhersehbar. Die Höhe der Bewertungsreserven dem Wert liegt, mit dem die weisen wir im Geschäftsbericht aus. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu Kapitalanlagen in der Bilanz führen, dass die Beteiligung an Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. ausgewiesen sind. Überschussdeklaration (2) Wie wir die Überschüsse Ihrem Vertrag gutschreiben, hängt davon ab, welche Über- Überschussdeklaration schusssysteme vereinbart sind. Wir verwenden die Überschüsse, um die Leistung In welcher Höhe wir Sie an zu erhöhen. Überschüssen beteiligen, le- In welcher Höhe wir die Überschüsse Ihrem Vertrag gutschreiben, entscheidet der gen wir jährlich fest. Dies gilt Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars jähr- jeweils für das kommende lich. Dafür legt der Vorstand die sogenannten Überschussanteilsätze fest (Über- Kalenderjahr. schussdeklaration). Er deklariert sie für die einzelnen Überschusssysteme in % der jeweiligen Bezugsgröße. Welche Überschusssysteme es gibt und weitere Einzelheiten finden Sie in den Ab- sätzen 3 bis 5. Bed_bav_2412– Seite 5 von 20 [Seite 6] Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV Überschusssysteme Die Überschussanteilsätze gelten immer nur für ein Kalenderjahr. Weil wir nicht wis- sen, wie viele Überschüsse in Zukunft entstehen, können wir diese über diesen Zeit- raum hinaus nicht garantieren. Vor Rentenbeginn Die Überschussdeklaration veröffentlichen wir in unserem Geschäftsbericht. Diesen Fondsbonus finden Sie auf unserer Internetseite oder können Sie bei uns anfordern. Überschusssysteme Zum Rentenbeginn (3) Laufende Überschüsse vor Rentenbeginn Schlussanteil Zu Beginn jedes Monats, zu dem ein Deckungskapital vorhanden ist, schreiben wir Überschüsse gut. Die erste Gutschrift erfolgt zu Beginn des zweiten Monats. Die letzte Gutschrift erfolgt zum Rentenbeginn. Ab Rentenbeginn In der Überschussdeklaration deklarieren wir die Höhe der Überschüsse in % des Dynamische maßgeblichen Deckungskapitals. Das maßgebliche Deckungskapital ist das De- Bonusrente ckungskapital des Vertrages zum Ende des eben abgelaufenen Monats. Wenn Sie eine Beitragsrückgewähr im Todesfall vereinbart haben, schreiben wir zu oder Beginn jeder Versicherungsperiode Überschüsse gut. In der Überschussdeklara- tion deklarieren wir die Höhe der Überschüsse in % des Risikobeitrags (siehe § 14 Flexible Absatz 1)). Bonusrente Die Überschüsse legen wir in die von Ihnen gewählten Fonds an. Das so gebildete Fondsvermögen gehört zum Vertragsguthaben. oder (4) Schlussanteil Mischsystem Den Schlussanteil schreiben wir Ihrem Vertrag gut, wenn • die Rente beginnt, Das Überschusssys- • Sie den Vertrag kündigen, tem können Sie bis • die versicherte Person stirbt. drei Monate vor Ren- In der Überschussdeklaration deklarieren wir die Höhe des Schlussanteils in % der tenbeginn ändern. maßgeblichen Summe. Die maßgebliche Summe ist die Summe der Werte des De- ckungskapitals jeweils zum Ende der bisher abgelaufenen Versicherungsjahre. Der Schlussanteil gehört zum Vertragsguthaben. Beachten Sie: Der Schlussanteil wird auf die Beteiligung an den Bewertungsreser- ven gemäß den Absätzen 6 und 8 angerechnet. Der Schlussanteil ist Null, wenn wir Beiträge und Überschüsse vereinbarungsgemäß nur in Fonds angelegt haben. (5) Laufende Überschüsse ab Rentenbeginn Zu Beginn jedes Versicherungsjahres schreiben wir Überschüsse gut. Sie können wählen zwischen den Überschusssystemen • Dynamische Bonusrente • Flexible Bonusrente • Mischsystem aus den beiden Bonusrenten. Verbindlich festlegen müssen Sie das Überschusssystem spätestens drei Monate vor Rentenbeginn. a) Dynamische Bonusrente Bei der Dynamischen Bonusrente verwenden wir die Überschüsse für eine zusätzli- che Rente. Diese zusätzliche Rente deklarieren wir in % der garantierten Rente in der Überschussdeklaration. Nach Gutschrift ist sie garantiert und selbst überschuss- berechtigt. b) Flexible Bonusrente Bei der Flexiblen Bonusrente verwenden wir die Überschüsse für eine zusätzliche Rente. Diese zusätzliche Rente deklarieren wir in % der zum Rentenbeginn garan- tierten Rente in der Überschussdeklaration. Sie ist nicht garantiert. Ändert sich der %-Satz, so ändert sich die zusätzliche Rente ab dem nächsten Versicherungsjahr. c) Mischsystem aus Flexibler Bonusrente und Dynamischer Bonusrente Bei dem Mischsystem verwenden wir die Überschüsse • teilweise für eine zusätzliche Rente wie bei der Dynamischen Bonusrente und • teilweise für eine zusätzliche Rente wie bei der Flexiblen Bonusrente. Bed_bav_2412– Seite 6 von 20 [Seite 7] Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV Schlussanteil und Bewer- Die zusätzlichen Renten deklarieren wir in % der garantierten Rente und der zum tungsreserven Rentenbeginn garantierten Rente in der Überschussdeklaration. Zum Rentenbeginn oder bei Beteiligung an Bewertungsreserven vorzeitiger Beendigung Ihres (6) Vor Rentenbeginn Vertrages erhalten Sie die für Ihren Vertrag berechne- Wenn Sie Teile des Fondsvermögens in das Deckungskapital umgeschichtet ha- ten Bewertungsreserven, ben, beteiligen wir Ihren Vertrag an den Bewertungsreserven, wenn mindestens jedoch den • die Rente beginnt, Schlussanteil. • Sie den Vertrag kündigen, • die versicherte Person stirbt. Szenarien der rechten Spalte: Auf die für Ihren Vertrag berechneten Bewertungsreserven wird der Schlussanteil gemäß Absatz 4 angerechnet. Das heißt: a) b) a) Wenn der Wert der für Ihren Vertrag berechneten Bewertungsreserven höher ist als der Schlussanteil, erhalten Sie den übersteigenden Teil (zusätzlich zum Schlussanteil). b) Wenn der Wert der für Ihren Vertrag berechneten Bewertungsreserven niedriger ist als der Schlussanteil oder genauso groß, erhalten Sie den Schlussanteil. Zusammengefasst: Als Beteiligung an den Bewertungsreserven erhalten Sie den  → ≤ → Wert der für Ihren Vertrag berechneten Bewertungsreserven, mindestens jedoch den Schlussanteil. 1 2 3 1 2 3 Die Ihrem Vertrag zugeteilten Bewertungsreserven gehören zum Vertragsgutha- ben. 1 Berechnete (7) Ab Rentenbeginn Bewertungsreserven Während des Rentenbezuges beteiligen wir Ihren Vertrag jeweils zu Beginn des Ver- 2 Schlussanteil sicherungsjahres an Bewertungsreserven. Die Ihrem Vertrag zugeteilten Bewer- 3 Beteiligung an den tungsreserven erhöhen die Rente. Bewertungsreserven (8) Wie wir die Höhe der Bewertungsreserven für Ihren Vertrag ermitteln, erklären wir Ihnen im Anhang 2 zu diesen Bedingungen. Lesen Sie dort den Abschnitt Bewer- tungsreserven. § 4 Leistungseinschränkungen im Todesfall Situationen, in denen Sie (1) Wir leisten nur eingeschränkt, wenn der Todesfall der versicherten Person vor nicht die volle Leistung er- Rentenbeginn unmittelbar oder mittelbar auf einem der folgenden Ereignisse be- halten ruht: Es gibt Situationen, in denen • Kriegerische Ereignisse. wir nur eingeschränkt leis- Diese Einschränkung gilt nicht in folgenden Fällen: ten. Das ist zum Beispiel o Die versicherte Person hat sich nicht in der Bundesrepublik Deutschland dann der Fall, wenn die ver- aufgehalten und hat sich an den kriegerischen Ereignissen nicht aktiv be- sicherte Person sich aktiv an teiligt. kriegerischen Ereignissen • Eine vorsätzliche Selbsttötung innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ab- beteiligt. schluss des Vertrages. Diese Einschränkung gilt nicht in folgenden Fällen: o Wenn uns nachgewiesen wird, dass diese Handlung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Bei Änderung oder Wiederherstellung Ihres Vertrages beginnt die Frist von drei Jahren bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu. • Vorsätzlicher Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder vorsätzlicher Einsatz oder vorsätzliches Freisetzen von radioaktiven, bio- logischen oder chemischen Stoffen. Der Einsatz bzw. das Freisetzen muss dabei darauf gerichtet gewesen sein, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Diese Einschränkung gilt nicht in folgenden Fällen: o Die versicherte Person stirbt im Zusammenhang mit kriegerischen Ereig- nissen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und hat sich an den kriegerischen Ereignissen nicht aktiv beteiligt. (2) Die Einschränkung unserer Leistung hat folgende Auswirkungen: Als Leistung im Todesfall vor Rentenbeginn zahlen wir maximal den für den Tag Bed_bav_2412– Seite 7 von 20 [Seite 8] Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV des Todes berechneten Rückkaufswert (siehe § 17). Fondsanlage § 5 Fondsvermögen Sie haben die Wahl (1) Mit Ihren Einzahlungen und den gegebenenfalls zugeteilten Überschüssen kauft der Sie wählen aus unserer Versicherer Anteile der von Ihnen gewählten Fonds. Den Bewertungsstichtag finden Fondsliste einen oder meh- Sie in § 8. Diese Fondsanteile werden Ihrem Vertrag zugeordnet. rere Fonds für Ihren Vertrag (2) Der Wert des Fondsvermögens in Euro zu einem bestimmten Stichtag ergibt sich aus. aus: • der Anzahl der Fondsanteile multipliziert mit • dem Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Bewertungsstichtag. Welcher Be- wertungsstichtag bei welchem Anlass gilt, finden Sie in § 8. Das Fondsvermögen vermindert sich um Kosten für die Verwaltung Ihres Vertrages gemäß § 14 Absatz 1 und externe Kosten gemäß § 20 Absatz 3. (3) Die Höhe Ihrer Rente hängt neben dem Rentenfaktor (siehe § 2 Absatz 2a) von der Der Wert des Fondsvermö- Höhe des Vertragsguthabens, also insbesondere auch des Fondsvermögens, zum gens ergibt sich aus: Rentenbeginn ab. Fondsvermögen = Die Wertentwicklung der Fonds ist nicht vorhersehbar. Die zukünftige Höhe des Anzahl der Fondsanteile Fondsvermögens ist also ungewiss. Sie haben die Chance auf einen Wertzuwachs, x tragen aber auch das Risiko einer Wertminderung. Wie hoch die Rente aus dem Rücknahmepreis zum Fondsvermögen sein wird, lässt sich daher nicht vorhersagen. Wir garantieren je- Bewertungsstichtag doch für je 10.000 Euro Fondsvermögen den Rentenfaktor gemäß § 2 Absatz 2a). (4) Bei den in der myLife bAV verwendeten Fonds handelt es sich um sogenannte the- saurierende Fonds oder ausschüttende Fonds. Erträge eines thesaurierenden Fonds erhöhen den Wert der Fondsanteile. Erträge eines ausschüttenden Fonds verwenden wir, um weitere Anteile des Fonds zu kaufen. (5) Unserer jährlichen Mitteilung (siehe § 2 Absatz 23) entnehmen Sie den Wert des Fondsvermögens zum angegebenen Stichtag. Zusätzlich können Sie dessen Wert jederzeit erfragen. Den Rücknahmepreis von Fonds veröffentlichen auch viele über- regionale Zeitungen täglich. (6) Nähere Informationen zu den Fonds in Ihrem Vertrag finden Sie in den Anlegerinfor- mationen zu der Fondsauswahl in der Versicherungsvertragsinformation. § 6 Fondswechsel – Shift / Switch Fondswechsel sind einmal (1) Jederzeit vor Rentenbeginn können Sie Fondswechsel zu einem von Ihnen ge- pro Kalendermonat vor Ren- wünschten Datum vornehmen lassen. Sie sind in Form eines Shift / Switch oder einer tenbeginn möglich. Kombination aus beidem möglich. Eine aktuelle Liste der Fonds, die in Ihrem Vertrag Innerhalb eines Versiche- wählbar sind, finden Sie auf unserer Internetseite. rungsjahres sind Shifts bis Ihre Mitteilung muss spätestens zwei Tage vor dem gewünschten Datum bei uns zu insgesamt 200.000 Euro eingegangen sein. In folgenden Fällen gilt der zweite Tag nach Eingang Ihrer Mittei- möglich. Darüber hinaus ist lung bei uns als das gewünschte Datum: unsere Zustimmung erforder- • Ihre Mitteilung erreicht uns nicht rechtzeitig oder lich. • Sie haben kein Datum angegeben. Shift (2) Bei einem Shift übertragen wir das bisherige Fondsvermögen in Anteile anderer Fonds. Den Bewertungsstichtag für das Fondsvermögen und für die Anteile der neuen Fonds finden Sie in § 8. Künftige Anlagebeträge legen wir weiterhin in die bisher gewählten Fonds an. Switch (3) Bei einem Switch legen wir die künftigen Anlagebeträge in die Fonds an, die Sie neu gewählt haben. Das bisherige Fondsvermögen ist hiervon nicht betroffen. Kombination aus Shift und Switch (4) Bei einer Kombination aus beidem führen wir Shift und Switch gleichzeitig durch. Bedingungen Bed_bav_2412– Seite 8 von 20 [Seite 9] Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV (5) Ein Fondswechsel ist einmal pro Kalendermonat möglich. Dies ist für Sie kostenlos. Innerhalb eines Versicherungsjahres sind Shifts (siehe § 6) bis zu insgesamt 200.000 Euro möglich. Darüber hinaus ist unsere Zustimmung erforderlich. Für Shiftvolumen oberhalb von 200.000 Euro innerhalb eines Versicherungsjahres erheben wir eine Gebühr. Die Höhe der zusätzlichen Gebühr entnehmen Sie bitte dem Gebührenkatalog in Ihren Versicherungsunterlagen. § 7 Absicherung des Fondsvermögens – Ablaufmanagement Absicherung des Fonds- (1) Sie können vor dem vereinbarten Rentenbeginn mittels der kostenlosen Fonds- vermögens wechsel (siehe § 6) eine individuelle Absicherung des Fondsvermögens durch Um- Vor dem vereinbarten Ren- schichtung des Fondsvermögens in risikoärmere Fonds vornehmen. tenbeginn können Sie, gege- Ablaufcheck benenfalls mit Unterstützung (2) Fünf Jahre vor dem vereinbarten Rentenbeginn werden wir Sie daran erinnern, das Ihres Beraters, das Fonds- Fondsvermögen abzusichern (Ablaufcheck). vermögen Ihres Vertrages absichern. Dazu können Sie • einen kostenlosen Fondswechsel (siehe § 6) vornehmen lassen und das Fondsvermögen in risikoärmere Fonds umschichten oder • das automatische Ablaufmanagement aktivieren. Automatisches Ablaufmanagement (3) Wenn Sie das automatische Ablaufmanagement aktivieren möchten, teilen Sie uns dies bitte mit. Bis zum Rentenbeginn schichten wir dann regelmäßig Teile des Fondsvermögens in risikoärmere Fonds um. Dies tun wir unabhängig von der Entwicklung des Kapi- talmarktes. Die Umschichtung führen wir kostenlos durch. Sie können das automatische Ablaufmanagement jederzeit wieder deaktivieren und auch erneut aktivieren. Teilen Sie uns das bitte jeweils mit. (4) Wenn Sie das automatische Ablaufmanagement nicht aktivieren, machen wir Fol- gendes: Wir erinnern Sie jedes Jahr daran, dass Sie kostenlose Fondswechsel nut- zen können. Mehr hierzu lesen Sie in § 6. Mit den kostenlosen Fondswechseln kön- nen Sie das Fondsvermögen in risikoärmere Fonds umschichten lassen. § 8 Bewertungsstichtage Wir bewerten Fondsanteile jeweils zu einem Stichtag mit dem Börsenkurs. Je nachdem, Für die Bewertung von aus welchem Anlass wir Fondsanteile bewerten, gelten unterschiedliche Stichtage. Fondsanteilen gibt es jeweils Es kann aus außerhalb unserer Sphäre liegenden (Handelsplattformen, Händler, KVG, einen Stichtag, der den Bör- etc.) Gründen dazu kommen, dass die Umsetzung der Order zu dem genannten Stichtag senkurs bestimmt. nicht möglich ist - ein Erwerb / Veräußerung ist zum Beispiel dann nur eingeschränkt möglich, wenn hohe Volumen zu handeln sind; eine Veräußerung ist zum Beispiel auch dann nicht möglich, wenn ein offener Immobilienfonds gesperrt ist -. In diesen Fällen fin- det die Stichtagsreglung keine Anwendung und es gilt das Folgende: Wir ermitteln den Wert des Fondsvermögens erst dann, wenn wir Anteile der entspre- chenden Fonds an die jeweilige Kapitalanlagegesellschaft erwerben / veräußern können. Wir erwerben / veräußern die Anteile unter Wahrung der Interessen unserer Versiche- rungsnehmer unverzüglich. Von dieser Regelung sind außerdem Shift-Volumen ober- halb von 50.000 Euro betroffen. In der folgenden Tabelle finden Sie in der linken Spalte den Anlass, in der rechten Spalte den Stichtag dafür. Gibt es am Stichtag keinen Börsenkurs eines Fonds, verwenden wir den Börsenkurs, der vor dem Stichtag zuletzt verfügbar war. Kauf von Fondsanteilen mit den Beiträgen Beitragsteile per Lastschriftverfahren oder Letzter Börsentag vor dem vereinbarten Überschüsse Fälligkeitstermin Einmalbeitrag per Vereinbarter Versicherungsbeginn, frühestens jedoch Überweisung der Tag, an dem der Einmalbeitrag auf unserem Bed_bav_2412– Seite 9 von 20 [Seite 10] Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV Bankkonto wertgestellt ist Rentenbeginn Letzter Börsentag vor dem vereinbarten Rentenbeginn Kündigung Letzter Börsentag vor Vertragsende Kapitalabfindung Letzter Börsentag vor Vertragsende In der folgenden Tabelle finden Sie in der linken Spalte den Anlass, in der rechten Spalte den Stichtag dafür. Gibt es am Stichtag keinen Börsenkurs eines Fonds, ver- wenden wir den Börsenkurs, der nach dem Stichtag als nächstes verfügbar ist. Tod Zweiter Börsentag nach Zugang der Mitteilung sonstige Vertragsänderung Zweiter Börsentag nach Zugang der Mitteilung Zuzahlung Bedingungsgemäß gewünschtes Datum, frühestens je- doch der Tag, an dem die Zuzahlung auf unserem Bank- konto wertgestellt ist Fondswechsel (Shift) ohne Angabe eines Zeitpunktes Zweiter Börsentag nach Zugang der Mitteilung mit Angabe eines Zeitpunktes Bedingungsgemäß gewünschtes Datum Auszahlung ohne Angabe eines Zeitpunktes Zweiter Börsentag nach Zugang der Mitteilung mit Angabe eines Zeitpunktes Bedingungsgemäß gewünschtes Datum § 9 Fondswechsel nach Änderungen bei den Fonds Unsere aktuelle Fondsliste (1) Das bei Abschluss Ihres Versicherungsvertrages zur Verfügung stehende Fondan- finden Sie auf unserer Inter- gebot kann sich während der gesamten Versicherungsdauer ändern. Wir können netseite. insbesondere nicht garantieren, dass die von Ihnen gewählten Fonds während der Änderungen Ihrer Fondsaus- gesamten Versicherungsdauer zur Verfügung stehen. Die jeweils aktuelle Liste fin- wahl nehmen wir grundsätz- den sie auf unserer Internetseite. lich nur auf Ihre Anweisung (2) Wenn ein von Ihnen gewählter Fonds nicht mehr zur Verfügung steht, nehmen wir vor. einen Fondswechsel in einen sicherheitsorientieren Fonds vor. Hierüber informie- Sofern Änderungen an Ihrer ren wir Sie. Sie können jedoch anschließend einen Fondswechsel gemäß § 6 Ab- Fondsauswahl eintreten, die satz 2 vornehmen lassen. Den Fondswechsel führen wir kostenlos durch und wird wir nicht beeinflussen kön- Ihrem Wechselvolumen nicht angerechnet. nen, schlagen wir Ihnen ei- Erhebliche Änderungen eines Fonds nen Fondswechsel vor. (3) Ihre Fondsauswahl ändern wir grundsätzlich nur auf Ihre Anweisung. Sind hinsicht- lich eines Fonds erhebliche Änderungen eingetreten, die wir nicht beeinflussen kön- nen, können wir diesen aus dem Angebot streichen. Solche erheblichen Änderungen können sein: • Die von uns beauftragte Kapitalanlagegesellschaft o verliert ihre Zulassung für den Vertrieb oder o stellt den Vertrieb ein oder o verletzt ihre vertraglichen Pflichten erheblich oder • die Fondsperformance unterschreitet den Marktdurchschnitt vergleichbarer Fonds erheblich oder • der Fonds erfährt eine deutliche Abwertung durch ein renommiertes Ratingun- ternehmen oder • Gebühren, mit denen uns die Kapitalanlagegesellschaft beim Fondskauf belas- tet, erhöhen sich nachträglich oder • die Fristen für den Fondseinkauf oder den Fondsverkauf ändern sich, sodass ein späterer Kurstermin die Folge ist. Ein unabhängiger Treuhänder oder eine andere unabhängige Stelle muss prüfen, ob • die Voraussetzungen für eine Streichung gegeben sind und Bed_bav_2412– Seite 10 von 20 [Seite 11] Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV • der Streichung zustimmen. In diesem Fall werden wir Ihnen einen Fonds für einen Fondswechsel vorschlagen. Sie können aber auch einen anderen Fonds aus unserer aktuellen Fondsliste wäh- len. Wenn Sie nicht innerhalb von vier Wochen einen anderen Fonds wählen, führen wir den Fondswechsel nach unserem Vorschlag durch. Den Fondswechsel führen wir in beiden Fällen kostenlos durch. Schließung von Fonds (4) Wenn die Kapitalanlagegesellschaft den von Ihnen gewählten Fonds schließt, schla- gen wir Ihnen einen anderen Fonds vor. Dieser entspricht dem ursprünglich gewähl- ten Fonds weitgehend hinsichtlich Anlageziel und Anlagepolitik. Sie können aber auch einen anderen Fonds aus unserer aktuellen Fondsliste wählen. Wenn Sie nicht innerhalb von vier Wochen einen anderen Fonds wählen, führen wir den Fondswech- sel nach unserem Vorschlag durch. Den Fondswechsel führen wir in beiden Fällen kostenlos durch. Vorübergehende Einstellung des An- und Verkaufs von Fondsanteilen (5) Es kann vorkommen, dass wir vorübergehend keine Anteile an einem Fonds an- und verkaufen können. Können wir vorübergehend Fondanteile nicht kaufen, legen wir Anlagebeträge in ei- nen sicherheitsorientierten Fonds an. Diesen Fondswechsel in Form eines Switch (siehe § 6) führen wir kostenlos durch. Wir werden Sie umgehend informieren und Ihnen entsprechende Fonds vorschlagen. Benennen Sie uns bitte innerhalb von zehn Tagen einen Fonds aus unserem Vorschlag. Andernfalls werden wir einen Fonds aus unserem Vorschlag wählen. Wird der Handel des ursprünglichen Fonds wieder aufgenommen, übertragen wir Ihr Fondsvermögen aus diesem Fonds in Fondsanteile des ursprünglichen Fonds. Den Fondswechsel führen wir kostenlos durch und wird Ihrem Wechselvolumen nicht angerechnet. Können wir vorübergehend Fondanteile nicht verkaufen, informieren wir Sie. Fonds- wechsel (§ 6) oder Rentenübergang (§ 2), die nicht verkäufliche Fondsanteile ganz oder teilweise betreffen, können wir in dieser Zeit nicht ausführen. Möglichkeiten zur Vertragsanpassung § 10 Beitragsfreistellung – Veränderung der Beitrags- und Garantiehöhe Beitragsanpassung (1) Jederzeit vor Rentenbeginn können Sie Ihren künftigen Beitrag zum Ende der lau- Sie haben folgende Möglich- fenden Versicherungsperiode anpassen oder eine Zuzahlung (siehe § 11) vorneh- keiten, Ihren Beitrag anzu- men. Sie haben folgende Möglichkeiten, Ihren Beitrag anzupassen: passen: • Beitragsfreistellung, • Herabsetzung der Beiträge • Beitragsfreistellung • Erhöhung der Beiträge oder • Beitragsherabsetzung • Herabsetzung des prozentualen Anteils für das garantierte Verrentungskapital • Beitragserhöhung (siehe §2 Abs. 2d) Bitte teilen Sie Ihren Wunsch mindestens drei Werktage im Voraus mit. Nennen Sie: • das Datum, zu dem oder ab dem die Änderung gelten soll und Mindestbeitrag bei Direkt- • den neuen Beitrag. versicherung aus Entgelt- (2) Wenn Sie Ihren Beitrag unter den nachfolgend beschriebenen Bedingungen (Ab- umwandlung sätze 3 bis 6) anpassen, gilt weiterhin der garantierte Rentenfaktor gemäß § 2 Ab- Der Beitrag muss mindes- satz 2a. Bei Anpassungen darüber hinaus könnte der garantierte Rentenfaktor ent- tens dem gesetzlichen Min- fallen und ist unsere Zustimmung erforderlich. destbetrag entsprechen. In Beitragsfreistellung – beitragsfreie Rente 2017 beträgt der Mindestbei- trag jährlich: (3) Bei einer Beitragsfreistellung führen wir Ihren Vertrag beitragsfrei weiter. Beitrags- rückstände müssen ausgeglichen werden. • 221,02 Euro für die alten (4) Wenn eine garantierte Rente vorhanden ist, vermindert sie sich auf die beitragsfreie Bundesländer garantierte Rente. Bei der Berechnung verwenden wir das Deckungskapital Ihres • 192,15 Euro für die Vertrages. neuen Bundesländer. (5) Einen Abzug wegen Beitragsfreistellung erheben wir nicht. Ein gegebenenfalls vor- handenes Fondsvermögen entwickelt sich weiter. Gegebenenfalls zugeteilte Über- schüsse legen wir weiterhin in Fonds an. Bed_bav_2412– Seite 11 von 20 [Seite 12] Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV (6) Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen, kann das für Sie Nachteile haben. Zum Rentenbeginn steht ein geringeres Vertragsguthaben für die Rente zur Verfügung. (7) Nähere Informationen zu der beitragsfreien garantierten Rente und ihrer Höhe kön- nen Sie der Versicherungsvertragsinformation entnehmen. Herabsetzung / Erhöhung der Beiträge (8) Solange Sie Beiträge zahlen, müssen diese mindestens dem gesetzlichen Mindest- betrag entsprechen. Es gilt der gesetzliche Mindestbetrag gemäß § 1a Absatz 1 Be- trAVG. (9) Eine gegebenenfalls vereinbarte dynamische Beitragserhöhung bezieht sich dann auf den herabgesetzten / erhöhten Beitrag (siehe § 16). (10) Die Summe aus Beiträgen und Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres darf maximal den gesetzlichen Höchstbetrag erreichen. Es gilt der gesetzliche Höchst- betrag gemäß § 3 Nr. 63 EStG. § 11 Zuzahlungen Sie können vor bis zum bei (1) Vor Rentenbeginn können Sie jederzeit bis zum bei Vertragsabschluss vereinbarten Vertragsabschluss verein- Rentenbeginn zusätzlich zu Ihren Beiträgen eine Zuzahlung leisten. barten Rentenbeginn jeder- Bitte informieren Sie uns über Ihren Wunsch mindestens zwei Werktage im Voraus. zeit Zuzahlungen vorneh- Nennen Sie uns: men. Diese erhöhen das • das gewünschte Datum, Vertragsguthaben und die • den Betrag Ihrer Zuzahlung und spätere Rente. • die Fonds aus unserer Fondsliste, in die wir anlegen sollen. Maximale Einzahlung pro Geht uns Ihre Mitteilung erst verspätet zu, dann gilt der zweite Werktag nach Zugang Kalenderjahr: Höchstbetrag Ihrer Mitteilung als das gewünschte Datum. gemäß § 3 Nr. 63 EStG. (2) Ihre Zuzahlung legen wir entsprechend der gewünschten Aufteilung in die gewählten Fonds an. Darüber hinaus sind Einzah- (3) Jede Zuzahlung erhöht das Fondsvermögen und die Leistungen. Wir kaufen die lungen nur mit unserer Zu- Fondsanteile frühestens nach tatsächlicher Wertstellung der Zuzahlung auf unserem stimmung möglich. Bankkonto. Den Bewertungsstichtag für den Kauf der Anteile finden Sie in § 8. (4) Durch eine Zuzahlung können steuerliche Nachteile entstehen. Nähere Informatio- nen können Sie der Versicherungsvertragsinformation entnehmen. (5) Als Rechnungsgrundlagen für den garantierten Rentenfaktor verwenden wir die bei Vertragsbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen (siehe § 2 Absatz 2a). Bedingungen (6) Sie können einmal pro Kalendermonat eine Zuzahlung leisten. Hierfür erheben wir keine zusätzliche Gebühr nach § 20. Eine Zuzahlung muss mindestens dem halben Mindestbeitrag gemäß § 10 Absatz 8 entsprechen. Die Summe aus Beiträgen und Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres darf maximal den gesetzlichen Höchst- betrag erreichen. Es gilt der gesetzliche Höchstbetrag gemäß § 3 Nr. 63 EStG. Darüber hinaus ist unsere Zustimmung erforderlich. Im Leistungsfall § 12 Nachweise – Erklärung der Leistungspflicht Nachweise (1) Wenn wir eine Leistung erbringen sollen, benötigen wir den Versicherungsschein. Die Rentenzahlung erfolgt (2) Vor jeder Rentenzahlung können wir ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass gegen Vorlage des Versiche- die versicherte Person noch lebt. Die dabei entstehenden Kosten werden wir über- rungsscheins. Im Todesfall nehmen. Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen. benötigen wir zusätzlich die (3) Wenn die versicherte Person stirbt, benötigen wir zusätzlich eine amtliche Sterbe- Sterbeurkunde. urkunde. Diese muss Alter und Geburtsort der versicherten Person enthalten. (4) Wenn uns alle Unterlagen vorliegen, teilen wir innerhalb von zwei Wochen mit, ob wir eine Leistung zahlen. Erklärung der Leistungs- (5) Die beschriebenen Nachweis- und Auskunftspflichten gehören zu den Mitwirkungs- pflicht pflichten im Leistungsfall. Wenn Sie beziehungsweise der Leistungsempfänger diese Wir teilen Ihnen innerhalb Pflichten nicht erfüllen, kann es sein, dass wir keine Leistungen zahlen müssen. von zwei Wochen mit, ob wir eine Leistung zahlen. Bed_bav_2412– Seite 12 von 20 [Seite 13] Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV (6) Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt die empfangsberechtigte Person die damit verbundenen Kosten und Transaktionsri- siken. § 13 Leistungsempfänger Leistungen zahlen wir an Sie (1) Leistungen aus diesem Vertrag zahlen wir grundsätzlich an Sie aus. Sie können uns aus oder an die Person, die aber auch eine andere Person benennen, die die Leistungen erhalten soll. Diese Sie uns nennen (= Bezugs- Person nennen wir Bezugsberechtigter. berechtigter). (2) Bis der jeweilige Versicherungsfall eintritt, können Sie Ihre Bestimmung jederzeit widerrufen oder ändern. (3) Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Vertrag sofort und unwiderruflich erwerben soll. Dies müssen Sie uns in Textform mitteilen. In diesem Fall ist eine erneute Änderung des Bezugsrechts nur dann mög- lich, wenn der Bezugsberechtigte zustimmt. (4) Sie können die Ansprüche aus diesem Vertrag abtreten oder verpfänden, wenn der- artige Verfügungen rechtlich möglich sind. Dies müssen Sie uns in Textform mittei- len. (5) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sowie die Abtretung und die Verpfändung sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) angezeigt worden sind. Beitrag § 14 Beitragskalkulation – Kosten Kosten Ihres Vertrages (1) Die Kosten für den Abschluss und die Verwaltung werden dem Fondsvermögen des In Ihrem Vertrag sind Kosten Vertragsguthabens entnommen. Nach Rentenbeginn werden die Kosten aus dem enthalten. Die Kosten für Deckungskapital entnommen. den Abschluss und die Ver- Außerdem entnehmen wir dem Fondsvermögen Risikobeiträge für eine gegebenen- waltung Ihres Vertrages fin- falls vereinbarte Beitragsrückgewähr im Todesfall. Als Rechnungsgrundlagen ver- den Sie detailliert im Ver- wenden wir die Sterbetafeln DAV 1994T. tragsinformationsblatt. Sie (2) Die Kosten berücksichtigen werden aus dem Vertrags- • die Prüfung Ihres Versicherungsantrags, guthaben entnommen. • die Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Nettoprodukt ohne • die Verwaltung und Führung des Versicherungsvertrags, unter anderem Provisionen • Bearbeitung von Anfragen, Anträgen, In Ihrem Vertrag sind keiner- • Prüfungen und Bearbeitungen im Leistungsfall und lei Kosten für Provisionen • Werbeaufwendungen. oder weitere vertriebliche Zum Rentenübergang fallen einmalig Verwaltungskosten in Prozent des Vertrags- Kosten für Vermittler enthal- guthabens an. Ab Rentenbeginn fallen Verwaltungskosten in Prozent der gezahl- ten. Es handelt sich um ein ten Leistungen an. sogenanntes Nettoprodukt. (3) Bei Ihrem Vertrag handelt es sich um ein sogenanntes Nettoprodukt. Daher erheben wir weder Kosten für Provisionen noch weitere vertriebliche Kosten für Vermittler. (4) Die Höhe der Kosten für den Abschluss und die Verwaltung Ihres Vertrages können Sie dem Vertragsinformationsblatt in Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen. (5) Kosten für bestimmte außergewöhnliche Aufwendungen haben wir nicht im Beitrag berücksichtigt. Wir können sie gesondert in Rechnung stellen. Weitere Einzelheiten können Sie § 20 entnehmen. Bed_bav_2412– Seite 13 von 20 [Seite 14] Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV § 15 Beitragszahlung Pünktliche Beitragszah- (1) Die Beiträge zu Ihrer Versicherung zahlen Sie in einem einzigen Betrag (Einmalbei- lung garantiert wirksamen trag) oder jährlich (Jahresbeiträge). Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines Ver- Versicherungsschutz sicherungsjahres fällig. Zahlen Sie bitte Ihren ersten (2) Sie können auch vereinbaren, die Jahresbeiträge in halbjährlichen, vierteljährlichen Beitrag oder Einmalbeitrag oder monatlichen Raten zu zahlen. Hierfür erheben wir keinen Ratenzuschlag. • unverzüglich nach (3) Sofern es sich bei dem Vertrag um eine Direktversicherung aus Entgeltumwandlung Ablauf von 30 Tagen handelt, muss der Beitrag mindestens dem gesetzlichen Mindestbetrag entspre- nach Zugang des chen. Es gilt der gesetzliche Mindestbetrag gemäß § 1a Absatz 1 BetrAVG. Versicherungsscheins, (4) Es gilt der gesetzliche Höchstbetrag gemäß § 3 Nr. 63 EStG. • aber nicht vor dem Beitragszahlung und Lastschriftverfahren Versicherungsbeginn. (5) Die vereinbarten Beiträge können Sie bargeldlos an uns zahlen oder uns ermächti- gen, Beiträge von Ihrem Bankkonto einzuziehen („Lastschriftverfahren“). Ihre weiteren Beiträge Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles (= Folgebeiträge) zahlen Sie getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Im Lastschriftverfahren gilt die Zah- bitte jeweils rechtzeitig zum lung als rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zu den Fälligkeitsterminen nach den Ab- Fälligkeitstermin. sätzen 4 und 6 einziehen konnten, und • wir berechtigt waren, den Beitrag einzuziehen und • Sie diesem Einzug nicht widersprechen. Wenn wir Ihren Beitrag nicht einziehen konnten, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn • dies nicht Ihre Schuld ist und • Sie Ihren Beitrag unverzüglich nach der schriftlichen Zahlungsaufforderung an uns überweisen. Mindestbeitrag bei Direkt- Konnten wir den Beitrag wiederholt nicht einziehen, sind wir berechtigt, die Zahlung versicherung aus Entgelt- künftig außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie umwandlung die fehlenden Einzüge nicht zu vertreten haben. Der Beitrag muss mindes- Erster Beitrag oder Einmalbeitrag tens dem gesetzlichen Min- (6) Zahlen Sie den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag destbetrag entsprechen. Ab • unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungs- 2017 beträgt der Mindestbei- scheins, trag jährlich: • jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungs- • 221,02 Euro für die alten beginn. Bundesländer (7) Falls Sie die Zahlung innerhalb der Frist nach Absatz 4 schuldhaft versäumen, haben • 192,15 Euro für die Sie, solange die Zahlung nicht erfolgt ist, keinen Anspruch auf Leistungen aus dem neuen Bundesländer. Vertrag und wir können vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt allerdings nur dann, wenn wir Sie auf diese Rechtsfolge aufmerksam ge- macht haben: • durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein oder • durch eine gesonderte Mitteilung. Folgebeiträge (8) Zahlen Sie auch Ihre weiteren Beiträge (Folgebeiträge) unverzüglich zum jeweils vereinbarten Fälligkeitstermin. Wenn Sie Ihren Beitrag ändern möchten, sollten Sie dies mindestens drei Werktage vor dem nächsten vereinbarten Fälligkeitstermin mit- teilen. Entsprechend werden mehr oder weniger Fondsanteile gekauft. Eine Bei- tragsfreistellung ist ebenfalls möglich. (9) Wenn Sie eine Beitragsänderung nicht rechtzeitig mitteilen, werden zum vereinbar- ten Fälligkeitstermin Fondsanteile für den bisher vereinbarten Beitrag gekauft. Ein fehlender Betrag wird dann über das Fondsvermögen ausgeglichen. Danach wird der Vertrag automatisch auf den geänderten Beitrag umgestellt. Beachten Sie: Wenn das Fondsvermögen durch den Ausgleich eines fehlenden Be- trags aufgebraucht werden sollte, endet der Vertrag. Reicht gegebenenfalls das Fondsvermögen nicht aus, wird Ihnen der fehlende Betrag in Rechnung gestellt. Bed_bav_2412– Seite 14 von 20 [Seite 15] Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV § 16 Dynamische Beitragserhöhungen (sofern vereinbart) (1) Bei Vereinbarung der dynamischen Beitragserhöhung erhöht sich Ihr Beitrag jeweils Versicherungsschutz wert- zu Beginn des Versicherungsjahres um den vereinbarten Prozentsatz (1-10%). stabil halten (2) Mit jeder Beitragserhöhung erhöhen sich die Leistungen. Der bei Vertragsbeginn gül- Sie können vereinbaren, tige Rentenfaktor bleibt unberührt (siehe § 2 Absatz 2a). dass sich Ihre Beiträge jedes (3) Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung über die Erhöhung. Jahr automatisch um 1-10% Die erste Erhöhung erfolgt zu Beginn des zweiten Versicherungsjahres, sofern kein erhöhen. Damit erhöhen sich späterer Termin vereinbart ist. Die letzte Erhöhung erfolgt drei Jahre vor Ablauf der auch Ihre Leistungen. Beitragszahlungsdauer, sofern kein späterer Termin vereinbart ist. (4) Sie können die Vereinbarung für zukünftige Beitragserhöhungen anpassen oder wi- derrufen. Bitte teilen Sie Ihren Wunsch mindestens drei Werktage vor dem Beginn des nächsten Versicherungsjahres mit. (5) Es gilt der gesetzliche Höchstbetrag gemäß § 3 Nr. 63 EStG. Beendigung des Vertrages § 17 Kündigung – Rückkaufswert Vor Rentenbeginn können (1) Jederzeit vor Rentenbeginn können Sie Ihren Vertrag zum Ende der laufenden Sie Ihren Vertrag kündigen. Versicherungsperiode kündigen. Teilen Sie diesen Wunsch spätestens drei Dann wandelt sich die Versi- Werktage vor diesem Termin in Textform mit. cherung in eine beitragsfreie (2) Bei einer Kündigung wandelt sich die Versicherung in eine beitragsfreie Versiche- Versicherung um. rung um (siehe § 10 unter „Beitragsfreistellung“). § 169 Absatz 1 VVG findet insoweit keine Anwendung, das heißt, die Zahlung eines Rückkaufswerts ist ausgeschlossen. Nachteile einer Kündigung (3) Wenn Sie Ihren Vertrag kündigen, kann das für Sie Nachteile haben. Zum Renten- Ein Anspruch auf einen beginn steht ein geringeres Vertragsguthaben für die Rente zur Verfügung. Rückkaufswert besteht nicht. Keine Beitragsrückzahlung (6) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Allgemeine Regelungen § 18 Umzug – Namensänderungen – Mitteilungen Bitte informieren Sie uns un- (1) Für Ihre Mitteilungen an uns genügt die Textform entsprechend § 126b Bürgerliches verzüglich über Änderungen Gesetzbuch. Textform heißt zum Beispiel E-Mail oder Fax, es ist keine eigenhändige Ihres Namens oder Ihrer Unterschrift notwendig. Adresse sowie aller anderen (2) Bitte teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn sich Ihre Adresse oder Ihr Name ändert. Informationen, die Ihren Ver- Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen. Denn eine Mitteilung per einge- trag betreffen. schriebenem Brief von uns an Ihre zuletzt bekannte Adresse gilt drei Tage nach Ver- sand als zugegangen. (3) Auch alle anderen Informationen, die Ihren Vertrag betreffen, bitten wir so früh wie möglich mitzuteilen. (4) Wenn Sie sich längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, empfehlen wir Ihnen, uns eine Person zu benennen, die • im Inland ansässig ist und • die unsere Mitteilungen an Sie entgegennehmen kann. (5) Wenn Sie Ihren Wohnsitz in das Ausland oder in die Bundesrepublik Deutschland verlegen, müssen Sie uns Folgendes mitteilen: • Ihre aktuelle Postanschrift und • auf Anfrage auch Angaben zu Ihrer Steuerpflicht, insbesondere: o in welchem Land Ihre Steuerpflicht besteht und o Ihre dortige Steuernummer. Dies gilt auch für dritte Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben und für Leis- tungsempfänger. Auch wenn Sie uns die notwendigen Angaben nicht oder nicht recht- zeitig zur Verfügung stellen, sind wir gegebenenfalls zu Folgendem verpflichtet: Wir müssen Ihre Vertragsdaten an in- oder ausländische Steuerbehörden melden. Bed_bav_2412– Seite 15 von 20 [Seite 16] Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV Zudem sind wir berechtigt, unsere Leistungen nicht zu zahlen, solange Sie die obige Mitteilung nicht erbracht haben. § 19 Anwendbares Recht – Gerichtsstand Dieser Vertrag unterliegt (1) Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. dem Recht der Bundesre- (2) Sollten Sie aus dieser Versicherung gegen uns klagen, sind dafür die Gerichte an publik Deutschland. unserem Sitz zuständig. Sie können auch bei dem Gericht klagen, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, ist dafür der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes relevant. Als Gerichtsstand sind Ihr (3) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Wohnort oder unser Sitz Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, ist dafür der Göttingen möglich. Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes relevant. (4) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb • der Europäischen Union, • Islands, • Norwegens oder • der Schweiz, sind die Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland zuständig. § 20 Gebühren und externe Kosten Gebühren (1) In folgenden Fällen werden wir Ihnen zusätzliche Gebühren in Rechnung stellen: • Rückläufer im Lastschriftverfahren, die durch Ihr Verschulden verursacht wur- den, • Bearbeitung einer Abtretung und Verpfändung, • Ausstellung besonderer Bescheinigungen, die Sie für eigene Zwecke anfordern, • Erstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein, Zusätzlich anfallende • Steuern und Abgaben aus dem Versicherungsverhältnis, soweit sie von Ihnen Gebühren geschuldet werden. Für besondere Vorgänge, (2) Die Höhe der zusätzlichen Gebühren entnehmen Sie bitte dem Gebührenkatalog in wie zum Beispiel Mahnun- Ihren Versicherungsunterlagen. Sofern Sie uns nachweisen, dass die der Gebühr gen oder die Ausstellung von zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall dem Grunde nach nicht zutreffen, ent- Ersatzurkunden für den Ver- fällt die Gebühr. Sofern Sie uns nachweisen, dass die Gebühr der Höhe nach we- sicherungsschein, erheben sentlich niedriger zu beziffern ist, wird sie entsprechend herabgesetzt. wir zusätzliche Gebühren. Externe Kosten Eine Übersicht über unsere (3) Uns im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsvertrag von Dritten in Rechnung Gebühren finden Sie in Ihren gestellte sonstige externe Kosten und Gebühren können wir Ihnen Versicherungsunterlagen. • in tatsächlicher Höhe und • zuzüglich gegebenenfalls der anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Solche Kosten können unter anderem entstehen durch: • Kosten der Vermögensverwaltung wie zum Beispiel Ausgabeaufschläge, De- potgebühren • Kosten im Zusammenhang mit Übertragung von Fondsanteilen. Auf Ihre Anfrage weisen wir Ihnen diese Kosten nach. Bed_bav_2412– Seite 16 von 20 [Seite 17] Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV Anhang 1 „Wörterbuch“ Ausgabeaufschlag Beim Kauf von Fondsanteilen berücksichtigt die Kapitalanlagegesellschaft im Ausgabe- preis gegebenenfalls einen Ausgabeaufschlag. Ausgabepreis Ausgabepreis ist der Preis, den ein Anleger beim Kauf von Fondsanteilen zahlt. Beitragszahlungsdauer Die Beitragszahlungsdauer ist der Zeitraum, für den Sie vereinbarungsgemäß Beiträge zahlen. Bezugsberechtigter Der Bezugsberechtigte ist die Person, die im Versicherungsfall die Leistungen aus dem Vertrag bekommen soll. Der Versicherungsnehmer kann sie benennen. Börsenkurs Der Börsenkurs eines Fonds ist der Preis, den ein Anleger beim Kauf oder Verkauf von Anteilen dieses Fonds zahlt oder bekommt. • Der Preis beim Verkauf von Fondsanteilen ist der Rücknahmepreis. • Der Preis beim Kauf von Fondsanteilen ist der Ausgabepreis. Gegebenenfalls berücksichtigt die Kapitalanlagegesellschaft im Ausgabepreis ei- nen Ausgabeaufschlag. Deckungskapital Das Deckungskapital wird gemäß §2 Absatz 2d zum Aufbau eines garantierten Verren- tungskapitals gebildet. Das Deckungskapital verzinsen wir mit dem Rechnungszins in Höhe von 1,0% jährlich. Ab Rentenbeginn zahlen wir aus dem Deckungskapital die dann garantierte Rente und entnehmen Kosten gemäß § 14 Absatz 1. Garantierte Rente Die garantierte Rente ist die Rente, die wir ab dem vereinbarten Rentenbeginn mindes- tens zahlen. Sie ergibt sich aus dem Deckungskapital und dem garantierten Renten- faktor gemäß § 2 Absatz 2a). Wir weisen den garantierten Rentenfaktor im Versiche- rungsschein aus. Rechnungsgrundlagen Bei der Berechnung der Leistungen gehen wir von bestimmten Annahmen aus. Diese Rechnungsgrundlagen setzen sich zusammen aus • dem Rechnungszins, das ist der Zins, o mit dem wir das Deckungskapital garantiert verzinsen, oder o mit dem wir den Rentenfaktor berechnen (siehe § 2 Absatz 2a) und 2b)) und • der Sterbetafel. Rücknahmepreis Der Rücknahmepreis ist der Preis, den ein Anleger beim Verkauf von Fondsanteilen be- kommt. Textform Für Ihre Mitteilungen an uns genügt die Textform entsprechend § 126b Bürgerliches Ge- setzbuch. Textform heißt zum Beispiel E-Mail oder Fax, es ist keine eigenhändige Un- terschrift notwendig. Versicherte Person Die versicherte Person ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen wird. Ab dem vereinbarten Rentenbeginn zahlen wir die Rente, solange die versicherte Person lebt. Die vereinbarte Leistung im Todesfall zahlen wir, wenn die versicherte Per- son stirbt. Die versicherte Person muss nicht der Versicherungsnehmer sein. Versicherungsfall Der Versicherungsfall ist das Ereignis, das Voraussetzung dafür ist, dass wir Leistungen zahlen. Dies sind in diesem Vertrag der Todesfall und die Fälligkeit jeder einzelnen Ren- tenzahlung. Versicherungsjahr Ein Versicherungsjahr umfasst den Zeitraum eines Jahres. Das erste Versicherungsjahr beginnt zum Versicherungsbeginn. Der Versicherungsbeginn ist im Versicherungs- schein ausgewiesen. Die folgenden Versicherungsjahre beginnen jeweils zum Jahres- tag des Versicherungsbeginns. Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist unser Vertragspartner. Er ist die Person, die wir in unse- ren Versicherungsbedingungen direkt ansprechen. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gelten in erster Linie für den Versicherungsnehmer. Bed_bav_2412– Seite 17 von 20 [Seite 18] Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode umfasst entsprechend der Zahlungsweise des Beitrags einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Zahlen Sie einen Einmalbeitrag, umfasst die Versicherungsperiode ein Jahr. Versicherungs- Vor Abschluss des Vertrages bekommen Sie Ihre Versicherungsunterlagen. Dazu gehört vertragsinformation auch die Versicherungsvertragsinformation. In der Versicherungsvertragsinformation finden Sie insbesondere • Ihr Versicherungsangebot, • Informationen zur steuerlichen Behandlung Ihres Vertrages und • besondere Informationen zur Fondsauswahl. Vertragsguthaben Das Vertragsguthaben setzt sich zusammen aus: • dem Fondsvermögen, • dem Deckungskapital, • dem Schlussanteil gemäß § 3 Absatz 4 und • den Ihrem Vertrag darüber hinaus zugeteilten Bewertungsreserven (siehe § 3 Ab- satz 6). Beachten Sie: Die Höhe des Fondsvermögens hängt davon ab, wie sich der Wert der Fonds entwickelt. Weitere Einzelheiten finden Sie in § 5 Absätze 2 und 3. Den Bewertungsstichtag für das Fondsvermögen finden Sie in § 8. Das Vertragsguthaben verringert sich oder fällt weg, wenn wir im Rahmen eines Versor- gungsausgleichs bei Ehescheidung Kapital entnehmen müssen. Gleiches gilt bei Aufhe- bung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Bed_bav_2412– Seite 18 von 20 [Seite 19] Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV Anhang 2 „Überschussbeteiligung“ Überschüsse Wir berechnen die Überschüsse, die auf die Versicherungsnehmer entfallen. Hierbei beachten wir die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung in der jeweils geltenden Fassung. Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen: dem Risikoergebnis, den Kapitalerträgen und dem übrigen Ergebnis. Überschüsse aus dem Risikoergebnis: Diese entstehen, wenn weniger Leistungsfälle eintreten als ursprünglich angenommen. An diesen Überschüssen beteili- gen wir die Versicherungsnehmer aktuell zu mindestens 90%. Überschüsse aus Kapitalerträgen: Kapitalerträge entstehen aus der Anlage der Beiträge der Versicherungsnehmer. Angelegt werden dabei die Beitrags- teile für das Deckungskapital. Von den entstehenden Kapitalerträgen finanzieren wir zunächst die garantierten Leistun- gen. Von dem verbleibenden Teil erhalten die Versicherungsnehmer aktuell mindestens 90%. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis: Diese entstehen, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind, als wir bei der Tarifkalkulation angenommen haben. An diesen Überschüssen beteiligen wir die Versicherungsnehmer aktuell zu mindestens 50%. Im gleichen Umfang beteili- gen wir sie gegebenenfalls auch an Erträgen aus anderen Einnahmen als aus dem Versicherungsgeschäft. Das sind zum Beispiel Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen für andere Unternehmen. Verschiedene Versicherungen tragen unterschiedlich zur Entstehung von Überschüssen bei. Wir haben deshalb gleichar- tige Versicherungen zu Gewinngruppen zusammengefasst. Gleichartige Versicherungen sind zum Beispiel Rentenversi- cherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Gewinngruppen in dem Maße, wie die Gewinngruppen zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben. Hat eine Gewinngruppe nicht zur Entstehung der Überschüsse beigetragen, besteht insoweit kein Anspruch auf die Überschussbeteiligung. Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse • schreiben wir entweder unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift) oder • wir führen diese der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Wir dürfen sie grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abwei- chen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 VAG können wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranzie- hen, um im Interesse der Versicherten • einen drohenden Notstand abzuwenden, • unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allge- meine Veränderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder • die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Grundlagen für die Berechnung Ihres Beitrages aufgrund einer un- vorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um Verluste auszugleichen oder die Deckungsrück- stellung zu erhöhen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert. Beachten Sie: Aus der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung entstehen keine Ansprüche auf eine be- stimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrages an den Überschüssen. Bed_bav_2412– Seite 19 von 20 [Seite 20] Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV Bewertungsreserven Wir beteiligen Ihren Vertrag nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften an den Bewertungsreserven. Ermittlung der Höhe der zu berücksichtigenden Bewertungsreserven Dazu ermitteln wir zunächst die Höhe der zu berücksichtigenden Bewertungsreserven. Dies tun wir monatlich neu. Die Höhe kann von einem Monat zum nächsten sehr unterschiedlich und auch Null sein. Rechnerische Zuordnung zu den Verträgen Den ermittelten Betrag ordnen wir danach den Verträgen anteilig rechnerisch zu. Dies tun wir nach einem verursa- chungsorientierten Verfahren. Also hat auch Ihr Vertrag monatlich neu einen aktuell rechnerisch zugeordneten Betrag. Zuteilung für Ihren Vertrag Zu den in § 3 Absatz 6 und 7 dieser Bedingungen beschriebenen Zeitpunkten beteiligen wir Sie an den Bewertungsre- serven. Dann teilen wir Ihrem Vertrag einen Anteil des Betrages zu, der Ihrem Vertrag dann aktuell rechnerisch zugeord- net ist. Dies ist zurzeit die Hälfte dieses Betrages, siehe § 153 Absatz 3 VVG. Bed_bav_2412– Seite 20 von 20
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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