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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV
Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
Sie haben eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen, in der Sie den garantierten Anteil der
Beitragssumme vor Vertragsabschluss angeben. Als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner.
Inhaltsverzeichnis
Leistungen ........................................................................................................................................................ 2
§1 Beginn des Versicherungsschutzes .................................................................................................... 2
§2 Unsere Leistungen .............................................................................................................................. 2
§3 Überschussbeteiligung ........................................................................................................................ 5
§4 Leistungseinschränkungen im Todesfall ............................................................................................. 7
Fondsanlage ..................................................................................................................................................... 8
§5 Fondsvermögen .................................................................................................................................. 8
§6 Fondswechsel – Shift / Switch ............................................................................................................ 8
§7 Absicherung des Fondsvermögens – Ablaufmanagement ................................................................. 9
§8 Bewertungsstichtage ........................................................................................................................... 9
§9 Fondswechsel nach Änderungen bei den Fonds .............................................................................. 10
Möglichkeiten zur Vertragsanpassung ........................................................................................................ 11
§ 10 Beitragsfreistellung – Veränderung der Beitrags- und Garantiehöhe ............................................... 11
§ 11 Zuzahlungen...................................................................................................................................... 12
Im Leistungsfall ............................................................................................................................................. 12
§ 12 Nachweise – Erklärung der Leistungspflicht ..................................................................................... 12
§ 13 Leistungsempfänger .......................................................................................................................... 13
Beitrag............................................................................................................................................................. 13
§ 14 Beitragskalkulation – Kosten ............................................................................................................. 13
§ 15 Beitragszahlung................................................................................................................................. 14
§ 16 Dynamische Beitragserhöhungen (sofern vereinbart) ...................................................................... 15
Beendigung des Vertrages ........................................................................................................................... 15
§ 17 Kündigung – Rückkaufswert ............................................................................................................. 15
Allgemeine Regelungen ................................................................................................................................ 15
§ 18 Umzug – Namensänderungen – Mitteilungen ................................................................................... 15
§ 19 Anwendbares Recht – Gerichtsstand ............................................................................................... 16
§ 20 Gebühren und externe Kosten .......................................................................................................... 16
Anhang 1 „Wörterbuch“................................................................................................................................ 17
Anhang 2 „Überschussbeteiligung“ ............................................................................................................ 19
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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV
Nachfolgend finden Sie in der rechten Spalte die für Ihren Vertrag verbindlichen Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen. Diese sind Bestandteil Ihres Vertrages. In der linken Spalte haben wir die zentralen Inhalte der
rechten Seite kurz zusammen gefasst. Diese Zusammenfassung soll Ihnen dabei helfen, die wichtigsten In-
halte schnell und einfach zu finden.
Die kursiv geschriebenen Wörter erklären wir in Anhang 1 zu diesen Bedingungen.
Informationen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Versicherung finden Sie in der Versicherungsvertragsin-
formation in Ihren Versicherungsunterlagen.
Im nachfolgenden Text verwenden wir folgende Abkürzungen für Gesetze:
EStG VVG BetrAVG
Einkommensteuergesetz Versicherungsvertragsgesetz Betriebsrentengesetz
Das Wichtigste Die Bedingungen im Einzelnen
- kurz und knapp -
Leistungen
§ 1 Beginn des Versicherungsschutzes
Versicherungsschutz besteht, sobald Sie den Versicherungsschein erhalten haben, je-
doch nicht vor dem Versicherungsbeginn. Dieser ist im Versicherungsschein angegeben.
Der Versicherungsschutz kann entfallen, wenn Sie die Beiträge nicht rechtzeitig zahlen
(siehe § 15).
§ 2 Unsere Leistungen
Rente
Rentenzahlung (1) Ab dem Rentenbeginn zahlen wir monatlich eine gleichbleibende Rente, solange die
Ab dem vereinbarten Ren- versicherte Person lebt. Renten zahlen wir jeweils zu Beginn des Monats.
tenbeginn zahlen wir eine le- (2) Die Höhe der Rente ergibt sich geschlechtsunabhängig aus dem Vertragsguthaben
benslange Rente. und dem Rentenfaktor zum Rentenbeginn:
Vertragsguthaben x Rentenfaktor
Höhe der Rente Monatliche Rente =
10.000
Die Höhe der Rente ergibt
sich aus dem Vertragsgutha-
Das Vertragsguthaben setzt sich zusammen aus:
ben zum Rentenbeginn und
dem garantierten Rentenfak- • dem Fondsvermögen,
tor. Mindestens zahlen wir • dem Deckungskapital (sofern ein prozentualer Anteil gemäß §2 Absatz 2d
die garantierte Rente. größer als 0 gewählt wurde),
• dem Schlussanteil gemäß § 3 Absatz 4 und
• den Ihrem Vertrag darüber hinaus zugeteilten Bewertungsreserven (siehe
§ 3 Absatz 6).
RENTE
Vertragsguthaben X Rentenfaktor
Bei Abschluss des Vertrags können Sie mit uns vereinbaren, dass die Höhe der
Rente jedes Jahr garantiert steigt. Dann erhöht sich die Rente nach dem ersten
Versicherungsjahr zu jedem weiteren Versicherungsjahr um einen Prozentsatz
zwischen 1 % und 3 %. Die Höhe des Prozentsatzes können Sie wählen.
GESAMTE
10.000
a) Rentenfaktor – Garantierter Rentenfaktor
Garantierte Der Rentenfaktor gibt die monatliche Rente an, die wir für je 10.000 Euro Ver-
Rente tragsguthaben zahlen. Relevant ist das Vertragsguthaben zum Rentenbe-
ginn.
Zum vereinbarten Rentenbeginn garantieren wir Ihnen einen Rentenfaktor für
das Vertragsguthaben. Als Rechnungsgrundlagen verwenden wir den Rech-
nungszins in Höhe von 1,0% und die Sterbetafeln DAV 2004R und die verein-
Höchstrentenzusage barten Verwaltungskosten.
Zum Rentenbeginn berech- Den vereinbarten Rentenbeginn und den garantierten Rentenfaktor finden Sie
nen wir die Rente zum Ver- in Ihrem Versicherungsschein.
gleich mit den dann aktuel- b) Höchstrentenzusage
len Rechnungsgrundlagen. Zum Rentenbeginn berechnen wir die Höhe der Rente mit den dann aktuellen
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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV
Ergibt sich eine höhere Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins, Sterbetafel) und den zum Versiche-
Rente, zahlen wir diese. rungsbeginn vereinbarten Verwaltungskosten ab Rentenbeginn. Die Rente zah-
len wir mindestens in der Höhe, wie sie sich aus dem garantierten Rentenfaktor
ergibt.
c) Garantierte Rente
Wenn bei Vertragsbeginn ein garantiertes Verrentungskapital gewählt wurde
(siehe § 2 Absatz 2d), zahlen wir mindestens die garantierte Rente. Sie errech-
net sich aus dem Deckungskapital und dem garantierten Rentenfaktor zum
vereinbarten Rentenbeginn. Den garantierten Rentenfaktor finden Sie in Ihrem
Versicherungsschein.
d) Garantiertes Verrentungskapital
Sie können bei Vertragsbeginn das garantierte Verrentungskapital in Höhe ei-
nes prozentualen Anteils der eingezahlten Beiträge festlegen. Dieser prozentu-
ale Anteil darf ganzzahlig zwischen 0 Prozent und 100 Prozent liegen und kann
nach Vertragsbeginn auf Antrag reduziert werden (siehe §10 Abs.1). Das ga-
rantierte Verrentungskapital entspricht dem Deckungskapital zum Rentenbe-
ginn. Von jedem eingezahlten Beitrag wird ein Teil für die Bildung des De-
Flexibler Rentenbeginn
ckungskapitals verwendet; der verbleibende Teil wird in das Fondsvermögen
Den vertraglichen Rentenbe- investiert.
ginn können Sie zwei Mal
e) Innovationsklausel:
vorverlegen und zwei Mal
Wenn wir zukünftig zum Rentenbeginn Rentenversicherungen mit einer fonds-
hinausschieben (Alter 62 bis
gebundenen Verrentung für Ihren Tarif anbieten, können Sie diese ebenfalls
85. Lebensjahr).
wählen.
Flexibler Rentenbeginn (sofern vereinbart)
Alter 62 (2) Innerhalb der Abrufphase können Sie den vereinbarten Rentenbeginn zwei Mal
vorverlegen und zwei Mal hinausschieben. Die Abrufphase befindet sich in dem
Zeitraum zwischen dem
• Beginn des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 62. Le-
bensjahr vollendet und
• Ende des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 85. Le-
bensjahr vollendet.
Beginn und Ende der Abrufphase Ihres Vertrages finden Sie in Ihrem Versiche-
rungsschein.
Vereinbarter
Rentenbeginn (4) Wenn Sie den Rentenbeginn verlegen, ändert sich der garantierte Rentenfaktor und
damit auch die garantierte Rente.
a) Wir verwenden weiterhin dieselben Rechnungsgrundlagen, siehe Absatz 2a).
b) Überschreitet die Vertragslaufzeit 67 Jahre, reduzieren wir den nach Absatz 2a)
ermittelten Rentenfaktor um 25%.
Unverändert bleiben das vereinbarte Überschusssystem im Rentenbezug und die
vereinbarte Todesfallleistung im Rentenbezug. Allerdings könnte sich die Dauer ei-
ner vereinbarten Rentengarantiezeit verkürzen. Die Regelungen zur Kapitalabfin-
dung und Teilkapitalabfindung gemäß den Absätzen 11 bis 13 gelten auch für einen
Alter 85 geänderten Rentenbeginn.
Vorverlegung des Rentenbeginns
(5) Wenn Sie den vereinbarten Rentenbeginn vorverlegen möchten, informieren Sie uns
über Ihren Wunsch spätestens drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn.
Vorverlegen können Sie den vereinbarten Rentenbeginn insgesamt maximal zwei
Mal.
(6) Gegebenenfalls eingeschlossene Zusatzversicherungen enden entsprechend zum
geänderten Rentenbeginn.
Hinausschieben des Rentenbeginns
(7) Wenn Sie den vereinbarten Rentenbeginn hinausschieben möchten, informieren
Sie uns über Ihren Wunsch spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Renten-
beginn. Hinausschieben können Sie den vereinbarten Rentenbeginn insgesamt
maximal zwei Mal.
(8) Sie können entscheiden, ob Sie Beiträge bis zum Rentenbeginn weiterzahlen oder
den Vertrag beitragsfrei weiterführen wollen. War Ihr Vertrag bereits beitragsfrei,
führen wir ihn beitragsfrei weiter.
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(9) Gegebenenfalls eingeschlossene Zusatzversicherungen können beim Hinausschie-
ben des vereinbarten Rentenbeginns nicht verlängert werden. Sie enden vereinba-
rungsgemäß
Leistung im Todesfall
Überschussbeteiligung
• Vor Rentenbeginn zah-
len wir das Vertragsgut- (10) Wir beteiligen Sie an den von uns erwirtschafteten Überschüssen und Bewertungs-
haben. reserven. Wie solche Überschüsse und Bewertungsreserven entstehen und wie wir
Sie daran beteiligen, erfahren Sie in § 3.
Einmalige Auszahlung zum Rentenbeginn (Kapitalabfindung)
• Nach Rentenbeginn zah- (11) Anstelle der Rente zahlen wir zum vereinbarten Rentenbeginn auf Ihren Wunsch
len wir, je nachdem, was das Vertragsguthaben aus. Dies müssen Sie im letzten Jahr vor Rentenbeginn
Sie vereinbart haben: uns mitteilen.
• keine Leistung (12) Sie können auch wählen, dass das Vertragsguthaben zum vereinbarten Renten-
• die garantierten beginn nur teilweise – bis maximal 30% der gesamten Kapitalabfindung – ausge-
Renten bis zum zahlt wird (Teilkapitalabfindung). Aus dem restlichen Vertragsguthaben zahlen wir
Ende der Rentenga- dann eine verringerte monatliche Rente. Bei der Berechnung dieser Rente verwen-
rantiezeit weiter oder den wir dieselben Rechnungsgrundlagen, siehe Absatz 2a) und 2b).
auf Wunsch deren
Kapitalwert (13) Informieren Sie uns über Ihren Wunsch innerhalb des letzten Versicherungsjah-
• bis zum festgelegten res, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem vereinbarten Rentenbeginn.
Termin das restliche Leistung im Todesfall
Vertragsguthaben. Vor Rentenbeginn
(14) Stirbt die versicherte Person vor dem Rentenbeginn, verwenden wir das Ver-
tragsguthaben für die Leistung im Todesfall (siehe Absatz 18 bis 21). Den Bewer-
Wir zahlen die Leistung als tungsstichtag für die Anteile der Fonds im Leistungsfall finden Sie in § 8.
Rente (15) Haben Sie eine Beitragsrückgewähr vereinbart, verwenden wir für Leistung im To-
• an die gemäß § 3 desfall mindestens die Summe der Beiträge, die Sie in Ihre Rentenversicherung
Nr. 63 EStG zuläs- eingezahlt haben.
sigen Hinterbliebe- Dazu zählen nicht:
nen, oder • Ihre Zuzahlungen
• an den Lebensge- • Ihre Beiträge für gegebenenfalls eingeschlossene Zusatzversicherungen.
fährten / die Le-
Nach Rentenbeginn
bensgefährtin, so-
fern die versicherte (16) Haben Sie eine Rentengarantiezeit vereinbart und stirbt die versicherte Person
Person dies aus- innerhalb der Rentengarantiezeit, verwenden wir den Kapitalwert der noch ausste-
drücklich bestimmt henden Renten der Rentengarantiezeit für die Leistung im Todesfall (siehe Ab-
hat. satz 18 bis 21). Stirbt die versicherte Person nach Ablauf der Rentengarantiezeit,
Sind keine Hinterbliebenen zahlen wir keine Leistung.
vorhaben, zahlen wir ein (17) Haben Sie eine Restkapitalabfindung vereinbart und stirbt die versicherte Person
Sterbegeld, maximal 8.000 nach Rentenbeginn und vor Ende des Versicherungsjahres, in dem sie das 87. Le-
Euro, an die Erben aus. bensjahr vollendet, verwenden wir das restliche Vertragsguthaben für die Leistung
im Todesfall (siehe Absatz 18 bis 21). Das restliche Vertragsguthaben ist das Ver-
tragsguthaben zum Rentenbeginn abzüglich schon ausgezahlter Renten und Ka-
pitalabfindung. Wenn es aufgebraucht ist, zahlen wir keine Leistung.
Verwendung der Leistung im Todesfall
(18) Eine Leistung im Todesfall zahlen wir in Form einer Rente an die gemäß § 3 Nr. 63
EStG zulässigen Hinterbliebenen in folgender Rangfolge:
• an den Ehegatten bzw. bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft an den/
die Lebenspartner/in der versicherten Person,
• falls ein anspruchsberechtigter Ehegatte oder ein/e Lebenspartner/in nicht vor-
Immer informiert handen ist, an die ehelichen und diesen rechtlich gleichgestellte Kinder der ver-
Sie erhalten von uns jährlich sicherten Person, wenn
eine Mitteilung über die o das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
Höhe des Vertragsgutha- o das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich nachweislich
bens. noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
o eine der sonstigen in § 32 Absatz 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG genann-
ten Voraussetzungen erfüllt sind
• falls keine Anspruchsberechtigten vorhanden sind, an den früheren Ehegatten
der versicherten Person.
(19) Abweichend von den in Absatz 18 genannten Hinterbliebenen wird die Leistung im
Todesfall an den Lebensgefährten / die Lebensgefährtin gezahlt, der (die) zum
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Zeitpunkt des Todes der versicherten Person mit dieser in einer ehelichen Ge-
meinschaft gelebt hat. Voraussetzung ist, dass er (sie) von der versicherten Per-
son namentlich benannt worden ist und eine Erklärung über das Bestehen einer
eheähnlichen Gemeinschaft vorliegt.
(20) Die vorgenannten für den Todesfall begünstigten Hinterbliebenen haben einen wi-
derruflichen Anspruch auf die Versicherungsleistungen für den Fall des Todes der
versicherten Person. Die Versicherungsleistungen können von der myLife Le-
bensversicherung AG über den Arbeitgeber an die anspruchsberechtigten Perso-
nen ausgezahlt werden. Das Bezugsrecht ist nicht übertragbar und beleihbar.
(21) Ist kein Hinterbliebener vorhanden, zahlen wir ein Sterbegeld in Höhe der Todes-
fallleistung, maximal jedoch 8.000 Euro, an den von der versicherten Person und
dem Versicherungsnehmer einvernehmlich bestimmten Begünstigten. Wenn kein
solcher bestimmt ist, an die Erben der versicherten Person.
Auszahlung der Renten
(22) Für die monatliche Rente ab dem vereinbarten Rentenbeginn und die Hinterbliebe-
nenrente gilt: Ist die monatliche Rente kleiner als 20 Euro, können wir bis zu zwölf
Monatsrenten zu einer Auszahlung zusammenfassen. Ist die monatliche Rente
nicht größer als eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 3 Nr. 63 EStG in Verbin-
dung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz in
Verbindung mit § 93 Absatz 3 EStG, so können wir den für diese Rente zur Verfü-
gung stehenden Betrag in einer Summe auszahlen.
Jährliche Mitteilung
(23) Einmal im Jahr informieren wir Sie über die aktuelle Höhe des Vertragsgutha-
bens.
§ 3 Überschussbeteiligung
Überschüsse (1) Wir beteiligen Sie an den von uns erwirtschafteten Überschüssen und Bewertungs-
Wir beteiligen Sie an den reserven.
Überschüssen, sofern Überschüsse entstehen in folgenden Situationen:
• das Risikoergebnis bes- • Die tatsächlich gezahlten Leistungen sind niedriger, als wir bei der Berechnung
ser verläuft als ange- angenommen haben.
nommen, • Die tatsächlich angefallenen Kosten sind niedriger, als wir bei der Berechnung
• wir mehr Kapitalerträge angenommen haben.
erwirtschaften als erwar- • Wir erwirtschaften mehr Kapitalerträge, als wir für die Leistungen benötigen, die
tet und wir den Versicherungsnehmern garantieren.
• wir weniger Kosten ha- Die Entwicklung dieser Einflussfaktoren und somit die Höhe der Überschüsse ist
ben als geplant. nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Die Leistung aus den
Überschüssen kann daher auch Null Euro betragen.
Bewertungsreserven Im Anhang 2 zu diesen Bedingungen erklären wir Ihnen,
Zusätzlich beteiligen wir Sie • wie wir die Überschüsse berechnen und
an unseren Bewertungsre- • in welchem Umfang diese den Versicherungsnehmern zustehen.
serven. Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert unserer Kapitalanlagen über
Bewertungsreserven entste- dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Wesent-
hen, wenn der Marktwert un- licher Einflussfaktor ist die Entwicklung des Kapitalmarkts. Diese und somit die Höhe
serer Kapitalanlagen über der Bewertungsreserven ist nicht vorhersehbar. Die Höhe der Bewertungsreserven
dem Wert liegt, mit dem die weisen wir im Geschäftsbericht aus. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu
Kapitalanlagen in der Bilanz führen, dass die Beteiligung an Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.
ausgewiesen sind. Überschussdeklaration
(2) Wie wir die Überschüsse Ihrem Vertrag gutschreiben, hängt davon ab, welche Über-
Überschussdeklaration schusssysteme vereinbart sind. Wir verwenden die Überschüsse, um die Leistung
In welcher Höhe wir Sie an zu erhöhen.
Überschüssen beteiligen, le- In welcher Höhe wir die Überschüsse Ihrem Vertrag gutschreiben, entscheidet der
gen wir jährlich fest. Dies gilt Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars jähr-
jeweils für das kommende lich. Dafür legt der Vorstand die sogenannten Überschussanteilsätze fest (Über-
Kalenderjahr. schussdeklaration). Er deklariert sie für die einzelnen Überschusssysteme in % der
jeweiligen Bezugsgröße.
Welche Überschusssysteme es gibt und weitere Einzelheiten finden Sie in den Ab-
sätzen 3 bis 5.
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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV
Überschusssysteme Die Überschussanteilsätze gelten immer nur für ein Kalenderjahr. Weil wir nicht wis-
sen, wie viele Überschüsse in Zukunft entstehen, können wir diese über diesen Zeit-
raum hinaus nicht garantieren.
Vor Rentenbeginn
Die Überschussdeklaration veröffentlichen wir in unserem Geschäftsbericht. Diesen
Fondsbonus finden Sie auf unserer Internetseite oder können Sie bei uns anfordern.
Überschusssysteme
Zum Rentenbeginn (3) Laufende Überschüsse vor Rentenbeginn
Schlussanteil Zu Beginn jedes Monats, zu dem ein Deckungskapital vorhanden ist, schreiben wir
Überschüsse gut. Die erste Gutschrift erfolgt zu Beginn des zweiten Monats. Die
letzte Gutschrift erfolgt zum Rentenbeginn.
Ab Rentenbeginn
In der Überschussdeklaration deklarieren wir die Höhe der Überschüsse in % des
Dynamische maßgeblichen Deckungskapitals. Das maßgebliche Deckungskapital ist das De-
Bonusrente ckungskapital des Vertrages zum Ende des eben abgelaufenen Monats.
Wenn Sie eine Beitragsrückgewähr im Todesfall vereinbart haben, schreiben wir zu
oder Beginn jeder Versicherungsperiode Überschüsse gut. In der Überschussdeklara-
tion deklarieren wir die Höhe der Überschüsse in % des Risikobeitrags (siehe § 14
Flexible Absatz 1)).
Bonusrente Die Überschüsse legen wir in die von Ihnen gewählten Fonds an. Das so gebildete
Fondsvermögen gehört zum Vertragsguthaben.
oder
(4) Schlussanteil
Mischsystem Den Schlussanteil schreiben wir Ihrem Vertrag gut, wenn
• die Rente beginnt,
Das Überschusssys- • Sie den Vertrag kündigen,
tem können Sie bis • die versicherte Person stirbt.
drei Monate vor Ren- In der Überschussdeklaration deklarieren wir die Höhe des Schlussanteils in % der
tenbeginn ändern. maßgeblichen Summe. Die maßgebliche Summe ist die Summe der Werte des De-
ckungskapitals jeweils zum Ende der bisher abgelaufenen Versicherungsjahre.
Der Schlussanteil gehört zum Vertragsguthaben.
Beachten Sie: Der Schlussanteil wird auf die Beteiligung an den Bewertungsreser-
ven gemäß den Absätzen 6 und 8 angerechnet.
Der Schlussanteil ist Null, wenn wir Beiträge und Überschüsse vereinbarungsgemäß
nur in Fonds angelegt haben.
(5) Laufende Überschüsse ab Rentenbeginn
Zu Beginn jedes Versicherungsjahres schreiben wir Überschüsse gut.
Sie können wählen zwischen den Überschusssystemen
• Dynamische Bonusrente
• Flexible Bonusrente
• Mischsystem aus den beiden Bonusrenten.
Verbindlich festlegen müssen Sie das Überschusssystem spätestens drei Monate
vor Rentenbeginn.
a) Dynamische Bonusrente
Bei der Dynamischen Bonusrente verwenden wir die Überschüsse für eine zusätzli-
che Rente. Diese zusätzliche Rente deklarieren wir in % der garantierten Rente in
der Überschussdeklaration. Nach Gutschrift ist sie garantiert und selbst überschuss-
berechtigt.
b) Flexible Bonusrente
Bei der Flexiblen Bonusrente verwenden wir die Überschüsse für eine zusätzliche
Rente. Diese zusätzliche Rente deklarieren wir in % der zum Rentenbeginn garan-
tierten Rente in der Überschussdeklaration. Sie ist nicht garantiert. Ändert sich der
%-Satz, so ändert sich die zusätzliche Rente ab dem nächsten Versicherungsjahr.
c) Mischsystem aus Flexibler Bonusrente und Dynamischer Bonusrente
Bei dem Mischsystem verwenden wir die Überschüsse
• teilweise für eine zusätzliche Rente wie bei der Dynamischen Bonusrente und
• teilweise für eine zusätzliche Rente wie bei der Flexiblen Bonusrente.
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Schlussanteil und Bewer- Die zusätzlichen Renten deklarieren wir in % der garantierten Rente und der zum
tungsreserven Rentenbeginn garantierten Rente in der Überschussdeklaration.
Zum Rentenbeginn oder bei Beteiligung an Bewertungsreserven
vorzeitiger Beendigung Ihres (6) Vor Rentenbeginn
Vertrages erhalten Sie die
für Ihren Vertrag berechne- Wenn Sie Teile des Fondsvermögens in das Deckungskapital umgeschichtet ha-
ten Bewertungsreserven, ben, beteiligen wir Ihren Vertrag an den Bewertungsreserven, wenn
mindestens jedoch den • die Rente beginnt,
Schlussanteil. • Sie den Vertrag kündigen,
• die versicherte Person stirbt.
Szenarien der rechten
Spalte: Auf die für Ihren Vertrag berechneten Bewertungsreserven wird der Schlussanteil
gemäß Absatz 4 angerechnet. Das heißt:
a) b)
a) Wenn der Wert der für Ihren Vertrag berechneten Bewertungsreserven höher ist
als der Schlussanteil, erhalten Sie den übersteigenden Teil (zusätzlich zum
Schlussanteil).
b) Wenn der Wert der für Ihren Vertrag berechneten Bewertungsreserven niedriger
ist als der Schlussanteil oder genauso groß, erhalten Sie den Schlussanteil.
Zusammengefasst: Als Beteiligung an den Bewertungsreserven erhalten Sie den
→
≤ → Wert der für Ihren Vertrag berechneten Bewertungsreserven, mindestens jedoch den
Schlussanteil.
1 2 3 1 2 3
Die Ihrem Vertrag zugeteilten Bewertungsreserven gehören zum Vertragsgutha-
ben.
1 Berechnete (7) Ab Rentenbeginn
Bewertungsreserven
Während des Rentenbezuges beteiligen wir Ihren Vertrag jeweils zu Beginn des Ver-
2 Schlussanteil sicherungsjahres an Bewertungsreserven. Die Ihrem Vertrag zugeteilten Bewer-
3 Beteiligung an den tungsreserven erhöhen die Rente.
Bewertungsreserven (8) Wie wir die Höhe der Bewertungsreserven für Ihren Vertrag ermitteln, erklären wir
Ihnen im Anhang 2 zu diesen Bedingungen. Lesen Sie dort den Abschnitt Bewer-
tungsreserven.
§ 4 Leistungseinschränkungen im Todesfall
Situationen, in denen Sie (1) Wir leisten nur eingeschränkt, wenn der Todesfall der versicherten Person vor
nicht die volle Leistung er- Rentenbeginn unmittelbar oder mittelbar auf einem der folgenden Ereignisse be-
halten ruht:
Es gibt Situationen, in denen • Kriegerische Ereignisse.
wir nur eingeschränkt leis- Diese Einschränkung gilt nicht in folgenden Fällen:
ten. Das ist zum Beispiel o Die versicherte Person hat sich nicht in der Bundesrepublik Deutschland
dann der Fall, wenn die ver- aufgehalten und hat sich an den kriegerischen Ereignissen nicht aktiv be-
sicherte Person sich aktiv an teiligt.
kriegerischen Ereignissen • Eine vorsätzliche Selbsttötung innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ab-
beteiligt. schluss des Vertrages.
Diese Einschränkung gilt nicht in folgenden Fällen:
o Wenn uns nachgewiesen wird, dass diese Handlung in einem die freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit begangen worden ist.
Bei Änderung oder Wiederherstellung Ihres Vertrages beginnt die Frist von
drei Jahren bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu.
• Vorsätzlicher Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen
oder vorsätzlicher Einsatz oder vorsätzliches Freisetzen von radioaktiven, bio-
logischen oder chemischen Stoffen.
Der Einsatz bzw. das Freisetzen muss dabei darauf gerichtet gewesen sein,
das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden.
Diese Einschränkung gilt nicht in folgenden Fällen:
o Die versicherte Person stirbt im Zusammenhang mit kriegerischen Ereig-
nissen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und hat sich an den
kriegerischen Ereignissen nicht aktiv beteiligt.
(2) Die Einschränkung unserer Leistung hat folgende Auswirkungen:
Als Leistung im Todesfall vor Rentenbeginn zahlen wir maximal den für den Tag
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des Todes berechneten Rückkaufswert (siehe § 17).
Fondsanlage
§ 5 Fondsvermögen
Sie haben die Wahl (1) Mit Ihren Einzahlungen und den gegebenenfalls zugeteilten Überschüssen kauft der
Sie wählen aus unserer Versicherer Anteile der von Ihnen gewählten Fonds. Den Bewertungsstichtag finden
Fondsliste einen oder meh- Sie in § 8. Diese Fondsanteile werden Ihrem Vertrag zugeordnet.
rere Fonds für Ihren Vertrag (2) Der Wert des Fondsvermögens in Euro zu einem bestimmten Stichtag ergibt sich
aus. aus:
• der Anzahl der Fondsanteile
multipliziert mit
• dem Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Bewertungsstichtag. Welcher Be-
wertungsstichtag bei welchem Anlass gilt, finden Sie in § 8.
Das Fondsvermögen vermindert sich um Kosten für die Verwaltung Ihres Vertrages
gemäß § 14 Absatz 1 und externe Kosten gemäß § 20 Absatz 3.
(3) Die Höhe Ihrer Rente hängt neben dem Rentenfaktor (siehe § 2 Absatz 2a) von der
Der Wert des Fondsvermö-
Höhe des Vertragsguthabens, also insbesondere auch des Fondsvermögens, zum
gens ergibt sich aus:
Rentenbeginn ab.
Fondsvermögen =
Die Wertentwicklung der Fonds ist nicht vorhersehbar. Die zukünftige Höhe des
Anzahl der Fondsanteile Fondsvermögens ist also ungewiss. Sie haben die Chance auf einen Wertzuwachs,
x tragen aber auch das Risiko einer Wertminderung. Wie hoch die Rente aus dem
Rücknahmepreis zum Fondsvermögen sein wird, lässt sich daher nicht vorhersagen. Wir garantieren je-
Bewertungsstichtag doch für je 10.000 Euro Fondsvermögen den Rentenfaktor gemäß § 2 Absatz 2a).
(4) Bei den in der myLife bAV verwendeten Fonds handelt es sich um sogenannte the-
saurierende Fonds oder ausschüttende Fonds. Erträge eines thesaurierenden
Fonds erhöhen den Wert der Fondsanteile. Erträge eines ausschüttenden Fonds
verwenden wir, um weitere Anteile des Fonds zu kaufen.
(5) Unserer jährlichen Mitteilung (siehe § 2 Absatz 23) entnehmen Sie den Wert des
Fondsvermögens zum angegebenen Stichtag. Zusätzlich können Sie dessen Wert
jederzeit erfragen. Den Rücknahmepreis von Fonds veröffentlichen auch viele über-
regionale Zeitungen täglich.
(6) Nähere Informationen zu den Fonds in Ihrem Vertrag finden Sie in den Anlegerinfor-
mationen zu der Fondsauswahl in der Versicherungsvertragsinformation.
§ 6 Fondswechsel – Shift / Switch
Fondswechsel sind einmal (1) Jederzeit vor Rentenbeginn können Sie Fondswechsel zu einem von Ihnen ge-
pro Kalendermonat vor Ren- wünschten Datum vornehmen lassen. Sie sind in Form eines Shift / Switch oder einer
tenbeginn möglich. Kombination aus beidem möglich. Eine aktuelle Liste der Fonds, die in Ihrem Vertrag
Innerhalb eines Versiche- wählbar sind, finden Sie auf unserer Internetseite.
rungsjahres sind Shifts bis Ihre Mitteilung muss spätestens zwei Tage vor dem gewünschten Datum bei uns
zu insgesamt 200.000 Euro eingegangen sein. In folgenden Fällen gilt der zweite Tag nach Eingang Ihrer Mittei-
möglich. Darüber hinaus ist lung bei uns als das gewünschte Datum:
unsere Zustimmung erforder- • Ihre Mitteilung erreicht uns nicht rechtzeitig oder
lich. • Sie haben kein Datum angegeben.
Shift
(2) Bei einem Shift übertragen wir das bisherige Fondsvermögen in Anteile anderer
Fonds. Den Bewertungsstichtag für das Fondsvermögen und für die Anteile der
neuen Fonds finden Sie in § 8. Künftige Anlagebeträge legen wir weiterhin in die
bisher gewählten Fonds an.
Switch
(3) Bei einem Switch legen wir die künftigen Anlagebeträge in die Fonds an, die Sie neu
gewählt haben. Das bisherige Fondsvermögen ist hiervon nicht betroffen.
Kombination aus Shift und Switch
(4) Bei einer Kombination aus beidem führen wir Shift und Switch gleichzeitig durch.
Bedingungen
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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV
(5) Ein Fondswechsel ist einmal pro Kalendermonat möglich. Dies ist für Sie kostenlos.
Innerhalb eines Versicherungsjahres sind Shifts (siehe § 6) bis zu insgesamt
200.000 Euro möglich.
Darüber hinaus ist unsere Zustimmung erforderlich. Für Shiftvolumen oberhalb von
200.000 Euro innerhalb eines Versicherungsjahres erheben wir eine Gebühr. Die
Höhe der zusätzlichen Gebühr entnehmen Sie bitte dem Gebührenkatalog in Ihren
Versicherungsunterlagen.
§ 7 Absicherung des Fondsvermögens
– Ablaufmanagement
Absicherung des Fonds- (1) Sie können vor dem vereinbarten Rentenbeginn mittels der kostenlosen Fonds-
vermögens wechsel (siehe § 6) eine individuelle Absicherung des Fondsvermögens durch Um-
Vor dem vereinbarten Ren- schichtung des Fondsvermögens in risikoärmere Fonds vornehmen.
tenbeginn können Sie, gege- Ablaufcheck
benenfalls mit Unterstützung (2) Fünf Jahre vor dem vereinbarten Rentenbeginn werden wir Sie daran erinnern, das
Ihres Beraters, das Fonds- Fondsvermögen abzusichern (Ablaufcheck).
vermögen Ihres Vertrages
absichern. Dazu können Sie
• einen kostenlosen Fondswechsel (siehe § 6) vornehmen lassen und das
Fondsvermögen in risikoärmere Fonds umschichten oder
• das automatische Ablaufmanagement aktivieren.
Automatisches Ablaufmanagement
(3) Wenn Sie das automatische Ablaufmanagement aktivieren möchten, teilen Sie uns
dies bitte mit.
Bis zum Rentenbeginn schichten wir dann regelmäßig Teile des Fondsvermögens
in risikoärmere Fonds um. Dies tun wir unabhängig von der Entwicklung des Kapi-
talmarktes. Die Umschichtung führen wir kostenlos durch.
Sie können das automatische Ablaufmanagement jederzeit wieder deaktivieren und
auch erneut aktivieren. Teilen Sie uns das bitte jeweils mit.
(4) Wenn Sie das automatische Ablaufmanagement nicht aktivieren, machen wir Fol-
gendes: Wir erinnern Sie jedes Jahr daran, dass Sie kostenlose Fondswechsel nut-
zen können. Mehr hierzu lesen Sie in § 6. Mit den kostenlosen Fondswechseln kön-
nen Sie das Fondsvermögen in risikoärmere Fonds umschichten lassen.
§ 8 Bewertungsstichtage
Wir bewerten Fondsanteile jeweils zu einem Stichtag mit dem Börsenkurs. Je nachdem,
Für die Bewertung von aus welchem Anlass wir Fondsanteile bewerten, gelten unterschiedliche Stichtage.
Fondsanteilen gibt es jeweils Es kann aus außerhalb unserer Sphäre liegenden (Handelsplattformen, Händler, KVG,
einen Stichtag, der den Bör- etc.) Gründen dazu kommen, dass die Umsetzung der Order zu dem genannten Stichtag
senkurs bestimmt. nicht möglich ist - ein Erwerb / Veräußerung ist zum Beispiel dann nur eingeschränkt
möglich, wenn hohe Volumen zu handeln sind; eine Veräußerung ist zum Beispiel auch
dann nicht möglich, wenn ein offener Immobilienfonds gesperrt ist -. In diesen Fällen fin-
det die Stichtagsreglung keine Anwendung und es gilt das Folgende:
Wir ermitteln den Wert des Fondsvermögens erst dann, wenn wir Anteile der entspre-
chenden Fonds an die jeweilige Kapitalanlagegesellschaft erwerben / veräußern können.
Wir erwerben / veräußern die Anteile unter Wahrung der Interessen unserer Versiche-
rungsnehmer unverzüglich. Von dieser Regelung sind außerdem Shift-Volumen ober-
halb von 50.000 Euro betroffen.
In der folgenden Tabelle finden Sie in der linken Spalte den Anlass, in der rechten Spalte
den Stichtag dafür. Gibt es am Stichtag keinen Börsenkurs eines Fonds, verwenden wir
den Börsenkurs, der vor dem Stichtag zuletzt verfügbar war.
Kauf von Fondsanteilen
mit den Beiträgen
Beitragsteile per
Lastschriftverfahren oder Letzter Börsentag vor dem vereinbarten
Überschüsse Fälligkeitstermin
Einmalbeitrag per Vereinbarter Versicherungsbeginn, frühestens jedoch
Überweisung der Tag, an dem der Einmalbeitrag auf unserem
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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV
Bankkonto wertgestellt ist
Rentenbeginn Letzter Börsentag vor dem vereinbarten Rentenbeginn
Kündigung Letzter Börsentag vor Vertragsende
Kapitalabfindung Letzter Börsentag vor Vertragsende
In der folgenden Tabelle finden Sie in der linken Spalte den Anlass, in der rechten
Spalte den Stichtag dafür. Gibt es am Stichtag keinen Börsenkurs eines Fonds, ver-
wenden wir den Börsenkurs, der nach dem Stichtag als nächstes verfügbar ist.
Tod Zweiter Börsentag nach Zugang der Mitteilung
sonstige
Vertragsänderung Zweiter Börsentag nach Zugang der Mitteilung
Zuzahlung Bedingungsgemäß gewünschtes Datum, frühestens je-
doch der Tag, an dem die Zuzahlung auf unserem Bank-
konto wertgestellt ist
Fondswechsel (Shift)
ohne Angabe eines
Zeitpunktes Zweiter Börsentag nach Zugang der Mitteilung
mit Angabe eines
Zeitpunktes Bedingungsgemäß gewünschtes Datum
Auszahlung
ohne Angabe eines
Zeitpunktes Zweiter Börsentag nach Zugang der Mitteilung
mit Angabe eines
Zeitpunktes Bedingungsgemäß gewünschtes Datum
§ 9 Fondswechsel nach Änderungen bei den Fonds
Unsere aktuelle Fondsliste (1) Das bei Abschluss Ihres Versicherungsvertrages zur Verfügung stehende Fondan-
finden Sie auf unserer Inter- gebot kann sich während der gesamten Versicherungsdauer ändern. Wir können
netseite. insbesondere nicht garantieren, dass die von Ihnen gewählten Fonds während der
Änderungen Ihrer Fondsaus- gesamten Versicherungsdauer zur Verfügung stehen. Die jeweils aktuelle Liste fin-
wahl nehmen wir grundsätz- den sie auf unserer Internetseite.
lich nur auf Ihre Anweisung (2) Wenn ein von Ihnen gewählter Fonds nicht mehr zur Verfügung steht, nehmen wir
vor. einen Fondswechsel in einen sicherheitsorientieren Fonds vor. Hierüber informie-
Sofern Änderungen an Ihrer ren wir Sie. Sie können jedoch anschließend einen Fondswechsel gemäß § 6 Ab-
Fondsauswahl eintreten, die satz 2 vornehmen lassen. Den Fondswechsel führen wir kostenlos durch und wird
wir nicht beeinflussen kön- Ihrem Wechselvolumen nicht angerechnet.
nen, schlagen wir Ihnen ei- Erhebliche Änderungen eines Fonds
nen Fondswechsel vor. (3) Ihre Fondsauswahl ändern wir grundsätzlich nur auf Ihre Anweisung. Sind hinsicht-
lich eines Fonds erhebliche Änderungen eingetreten, die wir nicht beeinflussen kön-
nen, können wir diesen aus dem Angebot streichen. Solche erheblichen Änderungen
können sein:
• Die von uns beauftragte Kapitalanlagegesellschaft
o verliert ihre Zulassung für den Vertrieb oder
o stellt den Vertrieb ein oder
o verletzt ihre vertraglichen Pflichten erheblich oder
• die Fondsperformance unterschreitet den Marktdurchschnitt vergleichbarer
Fonds erheblich oder
• der Fonds erfährt eine deutliche Abwertung durch ein renommiertes Ratingun-
ternehmen oder
• Gebühren, mit denen uns die Kapitalanlagegesellschaft beim Fondskauf belas-
tet, erhöhen sich nachträglich oder
• die Fristen für den Fondseinkauf oder den Fondsverkauf ändern sich, sodass
ein späterer Kurstermin die Folge ist.
Ein unabhängiger Treuhänder oder eine andere unabhängige Stelle muss prüfen, ob
• die Voraussetzungen für eine Streichung gegeben sind und
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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV
• der Streichung zustimmen.
In diesem Fall werden wir Ihnen einen Fonds für einen Fondswechsel vorschlagen.
Sie können aber auch einen anderen Fonds aus unserer aktuellen Fondsliste wäh-
len. Wenn Sie nicht innerhalb von vier Wochen einen anderen Fonds wählen, führen
wir den Fondswechsel nach unserem Vorschlag durch. Den Fondswechsel führen
wir in beiden Fällen kostenlos durch.
Schließung von Fonds
(4) Wenn die Kapitalanlagegesellschaft den von Ihnen gewählten Fonds schließt, schla-
gen wir Ihnen einen anderen Fonds vor. Dieser entspricht dem ursprünglich gewähl-
ten Fonds weitgehend hinsichtlich Anlageziel und Anlagepolitik. Sie können aber
auch einen anderen Fonds aus unserer aktuellen Fondsliste wählen. Wenn Sie nicht
innerhalb von vier Wochen einen anderen Fonds wählen, führen wir den Fondswech-
sel nach unserem Vorschlag durch. Den Fondswechsel führen wir in beiden Fällen
kostenlos durch.
Vorübergehende Einstellung des An- und Verkaufs von Fondsanteilen
(5) Es kann vorkommen, dass wir vorübergehend keine Anteile an einem Fonds an- und
verkaufen können.
Können wir vorübergehend Fondanteile nicht kaufen, legen wir Anlagebeträge in ei-
nen sicherheitsorientierten Fonds an. Diesen Fondswechsel in Form eines Switch
(siehe § 6) führen wir kostenlos durch. Wir werden Sie umgehend informieren und
Ihnen entsprechende Fonds vorschlagen. Benennen Sie uns bitte innerhalb von
zehn Tagen einen Fonds aus unserem Vorschlag. Andernfalls werden wir einen
Fonds aus unserem Vorschlag wählen. Wird der Handel des ursprünglichen Fonds
wieder aufgenommen, übertragen wir Ihr Fondsvermögen aus diesem Fonds in
Fondsanteile des ursprünglichen Fonds. Den Fondswechsel führen wir kostenlos
durch und wird Ihrem Wechselvolumen nicht angerechnet.
Können wir vorübergehend Fondanteile nicht verkaufen, informieren wir Sie. Fonds-
wechsel (§ 6) oder Rentenübergang (§ 2), die nicht verkäufliche Fondsanteile ganz
oder teilweise betreffen, können wir in dieser Zeit nicht ausführen.
Möglichkeiten zur Vertragsanpassung
§ 10 Beitragsfreistellung – Veränderung der Beitrags- und
Garantiehöhe
Beitragsanpassung (1) Jederzeit vor Rentenbeginn können Sie Ihren künftigen Beitrag zum Ende der lau-
Sie haben folgende Möglich- fenden Versicherungsperiode anpassen oder eine Zuzahlung (siehe § 11) vorneh-
keiten, Ihren Beitrag anzu- men. Sie haben folgende Möglichkeiten, Ihren Beitrag anzupassen:
passen: • Beitragsfreistellung,
• Herabsetzung der Beiträge
• Beitragsfreistellung
• Erhöhung der Beiträge oder
• Beitragsherabsetzung
• Herabsetzung des prozentualen Anteils für das garantierte Verrentungskapital
• Beitragserhöhung
(siehe §2 Abs. 2d)
Bitte teilen Sie Ihren Wunsch mindestens drei Werktage im Voraus mit. Nennen Sie:
• das Datum, zu dem oder ab dem die Änderung gelten soll und
Mindestbeitrag bei Direkt- • den neuen Beitrag.
versicherung aus Entgelt- (2) Wenn Sie Ihren Beitrag unter den nachfolgend beschriebenen Bedingungen (Ab-
umwandlung sätze 3 bis 6) anpassen, gilt weiterhin der garantierte Rentenfaktor gemäß § 2 Ab-
Der Beitrag muss mindes- satz 2a. Bei Anpassungen darüber hinaus könnte der garantierte Rentenfaktor ent-
tens dem gesetzlichen Min- fallen und ist unsere Zustimmung erforderlich.
destbetrag entsprechen. In Beitragsfreistellung – beitragsfreie Rente
2017 beträgt der Mindestbei-
trag jährlich: (3) Bei einer Beitragsfreistellung führen wir Ihren Vertrag beitragsfrei weiter. Beitrags-
rückstände müssen ausgeglichen werden.
• 221,02 Euro für die alten
(4) Wenn eine garantierte Rente vorhanden ist, vermindert sie sich auf die beitragsfreie
Bundesländer
garantierte Rente. Bei der Berechnung verwenden wir das Deckungskapital Ihres
• 192,15 Euro für die
Vertrages.
neuen Bundesländer.
(5) Einen Abzug wegen Beitragsfreistellung erheben wir nicht. Ein gegebenenfalls vor-
handenes Fondsvermögen entwickelt sich weiter. Gegebenenfalls zugeteilte Über-
schüsse legen wir weiterhin in Fonds an.
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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV
(6) Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen, kann das für Sie Nachteile haben. Zum
Rentenbeginn steht ein geringeres Vertragsguthaben für die Rente zur Verfügung.
(7) Nähere Informationen zu der beitragsfreien garantierten Rente und ihrer Höhe kön-
nen Sie der Versicherungsvertragsinformation entnehmen.
Herabsetzung / Erhöhung der Beiträge
(8) Solange Sie Beiträge zahlen, müssen diese mindestens dem gesetzlichen Mindest-
betrag entsprechen. Es gilt der gesetzliche Mindestbetrag gemäß § 1a Absatz 1 Be-
trAVG.
(9) Eine gegebenenfalls vereinbarte dynamische Beitragserhöhung bezieht sich dann
auf den herabgesetzten / erhöhten Beitrag (siehe § 16).
(10) Die Summe aus Beiträgen und Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres darf
maximal den gesetzlichen Höchstbetrag erreichen. Es gilt der gesetzliche Höchst-
betrag gemäß § 3 Nr. 63 EStG.
§ 11 Zuzahlungen
Sie können vor bis zum bei (1) Vor Rentenbeginn können Sie jederzeit bis zum bei Vertragsabschluss vereinbarten
Vertragsabschluss verein- Rentenbeginn zusätzlich zu Ihren Beiträgen eine Zuzahlung leisten.
barten Rentenbeginn jeder- Bitte informieren Sie uns über Ihren Wunsch mindestens zwei Werktage im Voraus.
zeit Zuzahlungen vorneh- Nennen Sie uns:
men. Diese erhöhen das • das gewünschte Datum,
Vertragsguthaben und die • den Betrag Ihrer Zuzahlung und
spätere Rente. • die Fonds aus unserer Fondsliste, in die wir anlegen sollen.
Maximale Einzahlung pro Geht uns Ihre Mitteilung erst verspätet zu, dann gilt der zweite Werktag nach Zugang
Kalenderjahr: Höchstbetrag Ihrer Mitteilung als das gewünschte Datum.
gemäß § 3 Nr. 63 EStG.
(2) Ihre Zuzahlung legen wir entsprechend der gewünschten Aufteilung in die gewählten
Fonds an.
Darüber hinaus sind Einzah- (3) Jede Zuzahlung erhöht das Fondsvermögen und die Leistungen. Wir kaufen die
lungen nur mit unserer Zu- Fondsanteile frühestens nach tatsächlicher Wertstellung der Zuzahlung auf unserem
stimmung möglich. Bankkonto. Den Bewertungsstichtag für den Kauf der Anteile finden Sie in § 8.
(4) Durch eine Zuzahlung können steuerliche Nachteile entstehen. Nähere Informatio-
nen können Sie der Versicherungsvertragsinformation entnehmen.
(5) Als Rechnungsgrundlagen für den garantierten Rentenfaktor verwenden wir die bei
Vertragsbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen (siehe § 2 Absatz 2a).
Bedingungen
(6) Sie können einmal pro Kalendermonat eine Zuzahlung leisten. Hierfür erheben wir
keine zusätzliche Gebühr nach § 20. Eine Zuzahlung muss mindestens dem halben
Mindestbeitrag gemäß § 10 Absatz 8 entsprechen. Die Summe aus Beiträgen und
Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres darf maximal den gesetzlichen Höchst-
betrag erreichen. Es gilt der gesetzliche Höchstbetrag gemäß § 3 Nr. 63 EStG.
Darüber hinaus ist unsere Zustimmung erforderlich.
Im Leistungsfall
§ 12 Nachweise – Erklärung der Leistungspflicht
Nachweise (1) Wenn wir eine Leistung erbringen sollen, benötigen wir den Versicherungsschein.
Die Rentenzahlung erfolgt (2) Vor jeder Rentenzahlung können wir ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass
gegen Vorlage des Versiche- die versicherte Person noch lebt. Die dabei entstehenden Kosten werden wir über-
rungsscheins. Im Todesfall nehmen. Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen.
benötigen wir zusätzlich die (3) Wenn die versicherte Person stirbt, benötigen wir zusätzlich eine amtliche Sterbe-
Sterbeurkunde. urkunde. Diese muss Alter und Geburtsort der versicherten Person enthalten.
(4) Wenn uns alle Unterlagen vorliegen, teilen wir innerhalb von zwei Wochen mit, ob
wir eine Leistung zahlen.
Erklärung der Leistungs- (5) Die beschriebenen Nachweis- und Auskunftspflichten gehören zu den Mitwirkungs-
pflicht pflichten im Leistungsfall. Wenn Sie beziehungsweise der Leistungsempfänger diese
Wir teilen Ihnen innerhalb Pflichten nicht erfüllen, kann es sein, dass wir keine Leistungen zahlen müssen.
von zwei Wochen mit, ob wir
eine Leistung zahlen.
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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV
(6) Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt
die empfangsberechtigte Person die damit verbundenen Kosten und Transaktionsri-
siken.
§ 13 Leistungsempfänger
Leistungen zahlen wir an Sie (1) Leistungen aus diesem Vertrag zahlen wir grundsätzlich an Sie aus. Sie können uns
aus oder an die Person, die aber auch eine andere Person benennen, die die Leistungen erhalten soll. Diese
Sie uns nennen (= Bezugs- Person nennen wir Bezugsberechtigter.
berechtigter). (2) Bis der jeweilige Versicherungsfall eintritt, können Sie Ihre Bestimmung jederzeit
widerrufen oder ändern.
(3) Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem
Vertrag sofort und unwiderruflich erwerben soll. Dies müssen Sie uns in Textform
mitteilen. In diesem Fall ist eine erneute Änderung des Bezugsrechts nur dann mög-
lich, wenn der Bezugsberechtigte zustimmt.
(4) Sie können die Ansprüche aus diesem Vertrag abtreten oder verpfänden, wenn der-
artige Verfügungen rechtlich möglich sind. Dies müssen Sie uns in Textform mittei-
len.
(5) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sowie die Abtretung und die
Verpfändung sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom
bisherigen Berechtigten in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) angezeigt worden
sind.
Beitrag
§ 14 Beitragskalkulation – Kosten
Kosten Ihres Vertrages (1) Die Kosten für den Abschluss und die Verwaltung werden dem Fondsvermögen des
In Ihrem Vertrag sind Kosten Vertragsguthabens entnommen. Nach Rentenbeginn werden die Kosten aus dem
enthalten. Die Kosten für Deckungskapital entnommen.
den Abschluss und die Ver- Außerdem entnehmen wir dem Fondsvermögen Risikobeiträge für eine gegebenen-
waltung Ihres Vertrages fin- falls vereinbarte Beitragsrückgewähr im Todesfall. Als Rechnungsgrundlagen ver-
den Sie detailliert im Ver- wenden wir die Sterbetafeln DAV 1994T.
tragsinformationsblatt. Sie (2) Die Kosten berücksichtigen
werden aus dem Vertrags- • die Prüfung Ihres Versicherungsantrags,
guthaben entnommen. • die Ausfertigung der Vertragsunterlagen,
Nettoprodukt ohne • die Verwaltung und Führung des Versicherungsvertrags, unter anderem
Provisionen • Bearbeitung von Anfragen, Anträgen,
In Ihrem Vertrag sind keiner- • Prüfungen und Bearbeitungen im Leistungsfall und
lei Kosten für Provisionen • Werbeaufwendungen.
oder weitere vertriebliche Zum Rentenübergang fallen einmalig Verwaltungskosten in Prozent des Vertrags-
Kosten für Vermittler enthal- guthabens an. Ab Rentenbeginn fallen Verwaltungskosten in Prozent der gezahl-
ten. Es handelt sich um ein ten Leistungen an.
sogenanntes Nettoprodukt.
(3) Bei Ihrem Vertrag handelt es sich um ein sogenanntes Nettoprodukt. Daher erheben
wir weder Kosten für Provisionen noch weitere vertriebliche Kosten für Vermittler.
(4) Die Höhe der Kosten für den Abschluss und die Verwaltung Ihres Vertrages können
Sie dem Vertragsinformationsblatt in Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen.
(5) Kosten für bestimmte außergewöhnliche Aufwendungen haben wir nicht im Beitrag
berücksichtigt. Wir können sie gesondert in Rechnung stellen. Weitere Einzelheiten
können Sie § 20 entnehmen.
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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV
§ 15 Beitragszahlung
Pünktliche Beitragszah- (1) Die Beiträge zu Ihrer Versicherung zahlen Sie in einem einzigen Betrag (Einmalbei-
lung garantiert wirksamen trag) oder jährlich (Jahresbeiträge). Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines Ver-
Versicherungsschutz sicherungsjahres fällig.
Zahlen Sie bitte Ihren ersten (2) Sie können auch vereinbaren, die Jahresbeiträge in halbjährlichen, vierteljährlichen
Beitrag oder Einmalbeitrag oder monatlichen Raten zu zahlen. Hierfür erheben wir keinen Ratenzuschlag.
• unverzüglich nach (3) Sofern es sich bei dem Vertrag um eine Direktversicherung aus Entgeltumwandlung
Ablauf von 30 Tagen handelt, muss der Beitrag mindestens dem gesetzlichen Mindestbetrag entspre-
nach Zugang des chen. Es gilt der gesetzliche Mindestbetrag gemäß § 1a Absatz 1 BetrAVG.
Versicherungsscheins, (4) Es gilt der gesetzliche Höchstbetrag gemäß § 3 Nr. 63 EStG.
• aber nicht vor dem
Beitragszahlung und Lastschriftverfahren
Versicherungsbeginn.
(5) Die vereinbarten Beiträge können Sie bargeldlos an uns zahlen oder uns ermächti-
gen, Beiträge von Ihrem Bankkonto einzuziehen („Lastschriftverfahren“).
Ihre weiteren Beiträge
Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles
(= Folgebeiträge) zahlen Sie
getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Im Lastschriftverfahren gilt die Zah-
bitte jeweils rechtzeitig zum
lung als rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zu den Fälligkeitsterminen nach den Ab-
Fälligkeitstermin.
sätzen 4 und 6 einziehen konnten, und
• wir berechtigt waren, den Beitrag einzuziehen und
• Sie diesem Einzug nicht widersprechen.
Wenn wir Ihren Beitrag nicht einziehen konnten, ist die Zahlung auch dann noch
rechtzeitig, wenn
• dies nicht Ihre Schuld ist und
• Sie Ihren Beitrag unverzüglich nach der schriftlichen Zahlungsaufforderung an
uns überweisen.
Mindestbeitrag bei Direkt- Konnten wir den Beitrag wiederholt nicht einziehen, sind wir berechtigt, die Zahlung
versicherung aus Entgelt- künftig außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie
umwandlung die fehlenden Einzüge nicht zu vertreten haben.
Der Beitrag muss mindes- Erster Beitrag oder Einmalbeitrag
tens dem gesetzlichen Min- (6) Zahlen Sie den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag
destbetrag entsprechen. Ab • unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungs-
2017 beträgt der Mindestbei- scheins,
trag jährlich: • jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungs-
• 221,02 Euro für die alten beginn.
Bundesländer (7) Falls Sie die Zahlung innerhalb der Frist nach Absatz 4 schuldhaft versäumen, haben
• 192,15 Euro für die Sie, solange die Zahlung nicht erfolgt ist, keinen Anspruch auf Leistungen aus dem
neuen Bundesländer. Vertrag und wir können vom Vertrag zurücktreten.
Dies gilt allerdings nur dann, wenn wir Sie auf diese Rechtsfolge aufmerksam ge-
macht haben:
• durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein oder
• durch eine gesonderte Mitteilung.
Folgebeiträge
(8) Zahlen Sie auch Ihre weiteren Beiträge (Folgebeiträge) unverzüglich zum jeweils
vereinbarten Fälligkeitstermin. Wenn Sie Ihren Beitrag ändern möchten, sollten Sie
dies mindestens drei Werktage vor dem nächsten vereinbarten Fälligkeitstermin mit-
teilen. Entsprechend werden mehr oder weniger Fondsanteile gekauft. Eine Bei-
tragsfreistellung ist ebenfalls möglich.
(9) Wenn Sie eine Beitragsänderung nicht rechtzeitig mitteilen, werden zum vereinbar-
ten Fälligkeitstermin Fondsanteile für den bisher vereinbarten Beitrag gekauft. Ein
fehlender Betrag wird dann über das Fondsvermögen ausgeglichen. Danach wird
der Vertrag automatisch auf den geänderten Beitrag umgestellt.
Beachten Sie: Wenn das Fondsvermögen durch den Ausgleich eines fehlenden Be-
trags aufgebraucht werden sollte, endet der Vertrag. Reicht gegebenenfalls das
Fondsvermögen nicht aus, wird Ihnen der fehlende Betrag in Rechnung gestellt.
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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV
§ 16 Dynamische Beitragserhöhungen (sofern vereinbart)
(1) Bei Vereinbarung der dynamischen Beitragserhöhung erhöht sich Ihr Beitrag jeweils
Versicherungsschutz wert- zu Beginn des Versicherungsjahres um den vereinbarten Prozentsatz (1-10%).
stabil halten (2) Mit jeder Beitragserhöhung erhöhen sich die Leistungen. Der bei Vertragsbeginn gül-
Sie können vereinbaren, tige Rentenfaktor bleibt unberührt (siehe § 2 Absatz 2a).
dass sich Ihre Beiträge jedes (3) Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung über die Erhöhung.
Jahr automatisch um 1-10% Die erste Erhöhung erfolgt zu Beginn des zweiten Versicherungsjahres, sofern kein
erhöhen. Damit erhöhen sich späterer Termin vereinbart ist. Die letzte Erhöhung erfolgt drei Jahre vor Ablauf der
auch Ihre Leistungen. Beitragszahlungsdauer, sofern kein späterer Termin vereinbart ist.
(4) Sie können die Vereinbarung für zukünftige Beitragserhöhungen anpassen oder wi-
derrufen. Bitte teilen Sie Ihren Wunsch mindestens drei Werktage vor dem Beginn
des nächsten Versicherungsjahres mit.
(5) Es gilt der gesetzliche Höchstbetrag gemäß § 3 Nr. 63 EStG.
Beendigung des Vertrages
§ 17 Kündigung – Rückkaufswert
Vor Rentenbeginn können (1) Jederzeit vor Rentenbeginn können Sie Ihren Vertrag zum Ende der laufenden
Sie Ihren Vertrag kündigen. Versicherungsperiode kündigen. Teilen Sie diesen Wunsch spätestens drei
Dann wandelt sich die Versi- Werktage vor diesem Termin in Textform mit.
cherung in eine beitragsfreie (2) Bei einer Kündigung wandelt sich die Versicherung in eine beitragsfreie Versiche-
Versicherung um. rung um (siehe § 10 unter „Beitragsfreistellung“). § 169 Absatz 1 VVG findet insoweit
keine Anwendung, das heißt, die Zahlung eines Rückkaufswerts ist ausgeschlossen.
Nachteile einer Kündigung
(3) Wenn Sie Ihren Vertrag kündigen, kann das für Sie Nachteile haben. Zum Renten-
Ein Anspruch auf einen beginn steht ein geringeres Vertragsguthaben für die Rente zur Verfügung.
Rückkaufswert besteht nicht.
Keine Beitragsrückzahlung
(6) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
Allgemeine Regelungen
§ 18 Umzug – Namensänderungen – Mitteilungen
Bitte informieren Sie uns un- (1) Für Ihre Mitteilungen an uns genügt die Textform entsprechend § 126b Bürgerliches
verzüglich über Änderungen Gesetzbuch. Textform heißt zum Beispiel E-Mail oder Fax, es ist keine eigenhändige
Ihres Namens oder Ihrer Unterschrift notwendig.
Adresse sowie aller anderen (2) Bitte teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn sich Ihre Adresse oder Ihr Name ändert.
Informationen, die Ihren Ver- Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen. Denn eine Mitteilung per einge-
trag betreffen. schriebenem Brief von uns an Ihre zuletzt bekannte Adresse gilt drei Tage nach Ver-
sand als zugegangen.
(3) Auch alle anderen Informationen, die Ihren Vertrag betreffen, bitten wir so früh wie
möglich mitzuteilen.
(4) Wenn Sie sich längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,
empfehlen wir Ihnen, uns eine Person zu benennen, die
• im Inland ansässig ist und
• die unsere Mitteilungen an Sie entgegennehmen kann.
(5) Wenn Sie Ihren Wohnsitz in das Ausland oder in die Bundesrepublik Deutschland
verlegen, müssen Sie uns Folgendes mitteilen:
• Ihre aktuelle Postanschrift und
• auf Anfrage auch Angaben zu Ihrer Steuerpflicht, insbesondere:
o in welchem Land Ihre Steuerpflicht besteht und
o Ihre dortige Steuernummer.
Dies gilt auch für dritte Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben und für Leis-
tungsempfänger. Auch wenn Sie uns die notwendigen Angaben nicht oder nicht recht-
zeitig zur Verfügung stellen, sind wir gegebenenfalls zu Folgendem verpflichtet: Wir
müssen Ihre Vertragsdaten an in- oder ausländische Steuerbehörden melden.
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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV
Zudem sind wir berechtigt, unsere Leistungen nicht zu zahlen, solange Sie die obige
Mitteilung nicht erbracht haben.
§ 19 Anwendbares Recht – Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt (1) Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
dem Recht der Bundesre- (2) Sollten Sie aus dieser Versicherung gegen uns klagen, sind dafür die Gerichte an
publik Deutschland. unserem Sitz zuständig. Sie können auch bei dem Gericht klagen, in dessen Bezirk
Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen festen
Wohnsitz haben, ist dafür der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes relevant.
Als Gerichtsstand sind Ihr (3) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für
Wohnort oder unser Sitz Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, ist dafür der
Göttingen möglich. Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes relevant.
(4) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb
• der Europäischen Union,
• Islands,
• Norwegens oder
• der Schweiz,
sind die Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland zuständig.
§ 20 Gebühren und externe Kosten
Gebühren
(1) In folgenden Fällen werden wir Ihnen zusätzliche Gebühren in Rechnung stellen:
• Rückläufer im Lastschriftverfahren, die durch Ihr Verschulden verursacht wur-
den,
• Bearbeitung einer Abtretung und Verpfändung,
• Ausstellung besonderer Bescheinigungen, die Sie für eigene Zwecke anfordern,
• Erstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein,
Zusätzlich anfallende • Steuern und Abgaben aus dem Versicherungsverhältnis, soweit sie von Ihnen
Gebühren geschuldet werden.
Für besondere Vorgänge, (2) Die Höhe der zusätzlichen Gebühren entnehmen Sie bitte dem Gebührenkatalog in
wie zum Beispiel Mahnun- Ihren Versicherungsunterlagen. Sofern Sie uns nachweisen, dass die der Gebühr
gen oder die Ausstellung von zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall dem Grunde nach nicht zutreffen, ent-
Ersatzurkunden für den Ver- fällt die Gebühr. Sofern Sie uns nachweisen, dass die Gebühr der Höhe nach we-
sicherungsschein, erheben sentlich niedriger zu beziffern ist, wird sie entsprechend herabgesetzt.
wir zusätzliche Gebühren. Externe Kosten
Eine Übersicht über unsere (3) Uns im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsvertrag von Dritten in Rechnung
Gebühren finden Sie in Ihren gestellte sonstige externe Kosten und Gebühren können wir Ihnen
Versicherungsunterlagen.
• in tatsächlicher Höhe und
• zuzüglich gegebenenfalls der anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer
in Rechnung stellen.
Solche Kosten können unter anderem entstehen durch:
• Kosten der Vermögensverwaltung wie zum Beispiel Ausgabeaufschläge, De-
potgebühren
• Kosten im Zusammenhang mit Übertragung von Fondsanteilen.
Auf Ihre Anfrage weisen wir Ihnen diese Kosten nach.
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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV
Anhang 1 „Wörterbuch“
Ausgabeaufschlag Beim Kauf von Fondsanteilen berücksichtigt die Kapitalanlagegesellschaft im Ausgabe-
preis gegebenenfalls einen Ausgabeaufschlag.
Ausgabepreis Ausgabepreis ist der Preis, den ein Anleger beim Kauf von Fondsanteilen zahlt.
Beitragszahlungsdauer Die Beitragszahlungsdauer ist der Zeitraum, für den Sie vereinbarungsgemäß Beiträge
zahlen.
Bezugsberechtigter Der Bezugsberechtigte ist die Person, die im Versicherungsfall die Leistungen aus
dem Vertrag bekommen soll. Der Versicherungsnehmer kann sie benennen.
Börsenkurs Der Börsenkurs eines Fonds ist der Preis, den ein Anleger beim Kauf oder Verkauf von
Anteilen dieses Fonds zahlt oder bekommt.
• Der Preis beim Verkauf von Fondsanteilen ist der Rücknahmepreis.
• Der Preis beim Kauf von Fondsanteilen ist der Ausgabepreis.
Gegebenenfalls berücksichtigt die Kapitalanlagegesellschaft im Ausgabepreis ei-
nen Ausgabeaufschlag.
Deckungskapital Das Deckungskapital wird gemäß §2 Absatz 2d zum Aufbau eines garantierten Verren-
tungskapitals gebildet. Das Deckungskapital verzinsen wir mit dem Rechnungszins in
Höhe von 1,0% jährlich.
Ab Rentenbeginn zahlen wir aus dem Deckungskapital die dann garantierte Rente und
entnehmen Kosten gemäß § 14 Absatz 1.
Garantierte Rente Die garantierte Rente ist die Rente, die wir ab dem vereinbarten Rentenbeginn mindes-
tens zahlen. Sie ergibt sich aus dem Deckungskapital und dem garantierten Renten-
faktor gemäß § 2 Absatz 2a). Wir weisen den garantierten Rentenfaktor im Versiche-
rungsschein aus.
Rechnungsgrundlagen Bei der Berechnung der Leistungen gehen wir von bestimmten Annahmen aus. Diese
Rechnungsgrundlagen setzen sich zusammen aus
• dem Rechnungszins,
das ist der Zins,
o mit dem wir das Deckungskapital garantiert verzinsen, oder
o mit dem wir den Rentenfaktor berechnen (siehe § 2 Absatz 2a) und 2b))
und
• der Sterbetafel.
Rücknahmepreis Der Rücknahmepreis ist der Preis, den ein Anleger beim Verkauf von Fondsanteilen be-
kommt.
Textform Für Ihre Mitteilungen an uns genügt die Textform entsprechend § 126b Bürgerliches Ge-
setzbuch. Textform heißt zum Beispiel E-Mail oder Fax, es ist keine eigenhändige Un-
terschrift notwendig.
Versicherte Person Die versicherte Person ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen
wird. Ab dem vereinbarten Rentenbeginn zahlen wir die Rente, solange die versicherte
Person lebt. Die vereinbarte Leistung im Todesfall zahlen wir, wenn die versicherte Per-
son stirbt. Die versicherte Person muss nicht der Versicherungsnehmer sein.
Versicherungsfall Der Versicherungsfall ist das Ereignis, das Voraussetzung dafür ist, dass wir Leistungen
zahlen. Dies sind in diesem Vertrag der Todesfall und die Fälligkeit jeder einzelnen Ren-
tenzahlung.
Versicherungsjahr Ein Versicherungsjahr umfasst den Zeitraum eines Jahres. Das erste Versicherungsjahr
beginnt zum Versicherungsbeginn. Der Versicherungsbeginn ist im Versicherungs-
schein ausgewiesen. Die folgenden Versicherungsjahre beginnen jeweils zum Jahres-
tag des Versicherungsbeginns.
Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist unser Vertragspartner. Er ist die Person, die wir in unse-
ren Versicherungsbedingungen direkt ansprechen. Rechte und Pflichten aus diesem
Vertrag gelten in erster Linie für den Versicherungsnehmer.
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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV
Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode umfasst entsprechend der Zahlungsweise des Beitrags einen
Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Zahlen Sie einen Einmalbeitrag,
umfasst die Versicherungsperiode ein Jahr.
Versicherungs- Vor Abschluss des Vertrages bekommen Sie Ihre Versicherungsunterlagen. Dazu gehört
vertragsinformation auch die Versicherungsvertragsinformation.
In der Versicherungsvertragsinformation finden Sie insbesondere
• Ihr Versicherungsangebot,
• Informationen zur steuerlichen Behandlung Ihres Vertrages und
• besondere Informationen zur Fondsauswahl.
Vertragsguthaben Das Vertragsguthaben setzt sich zusammen aus:
• dem Fondsvermögen,
• dem Deckungskapital,
• dem Schlussanteil gemäß § 3 Absatz 4 und
• den Ihrem Vertrag darüber hinaus zugeteilten Bewertungsreserven (siehe § 3 Ab-
satz 6).
Beachten Sie:
Die Höhe des Fondsvermögens hängt davon ab, wie sich der Wert der Fonds entwickelt.
Weitere Einzelheiten finden Sie in § 5 Absätze 2 und 3. Den Bewertungsstichtag für das
Fondsvermögen finden Sie in § 8.
Das Vertragsguthaben verringert sich oder fällt weg, wenn wir im Rahmen eines Versor-
gungsausgleichs bei Ehescheidung Kapital entnehmen müssen. Gleiches gilt bei Aufhe-
bung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV
Anhang 2 „Überschussbeteiligung“
Überschüsse
Wir berechnen die Überschüsse, die auf die Versicherungsnehmer entfallen. Hierbei beachten wir die Verordnung über
die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung in der jeweils geltenden Fassung. Überschüsse können
aus drei verschiedenen Quellen entstehen: dem Risikoergebnis, den Kapitalerträgen und dem übrigen Ergebnis.
Überschüsse aus dem Risikoergebnis:
Diese entstehen, wenn weniger Leistungsfälle eintreten als ursprünglich angenommen. An diesen Überschüssen beteili-
gen wir die Versicherungsnehmer aktuell zu mindestens 90%.
Überschüsse aus Kapitalerträgen:
Kapitalerträge entstehen aus der Anlage der Beiträge der Versicherungsnehmer. Angelegt werden dabei die Beitrags-
teile für das Deckungskapital. Von den entstehenden Kapitalerträgen finanzieren wir zunächst die garantierten Leistun-
gen. Von dem verbleibenden Teil erhalten die Versicherungsnehmer aktuell mindestens 90%.
Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis:
Diese entstehen, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind, als wir bei der Tarifkalkulation angenommen haben. An
diesen Überschüssen beteiligen wir die Versicherungsnehmer aktuell zu mindestens 50%. Im gleichen Umfang beteili-
gen wir sie gegebenenfalls auch an Erträgen aus anderen Einnahmen als aus dem Versicherungsgeschäft. Das sind
zum Beispiel Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen für andere Unternehmen.
Verschiedene Versicherungen tragen unterschiedlich zur Entstehung von Überschüssen bei. Wir haben deshalb gleichar-
tige Versicherungen zu Gewinngruppen zusammengefasst. Gleichartige Versicherungen sind zum Beispiel Rentenversi-
cherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Gewinngruppen in
dem Maße, wie die Gewinngruppen zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben. Hat eine Gewinngruppe nicht
zur Entstehung der Überschüsse beigetragen, besteht insoweit kein Anspruch auf die Überschussbeteiligung.
Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse
• schreiben wir entweder unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift) oder
• wir führen diese der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu.
Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Wir dürfen sie
grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in Ausnahmefällen und mit
Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abwei-
chen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile
entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 VAG können wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranzie-
hen, um im Interesse der Versicherten
• einen drohenden Notstand abzuwenden,
• unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allge-
meine Veränderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
• die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Grundlagen für die Berechnung Ihres Beitrages aufgrund einer un-
vorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.
Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um Verluste auszugleichen oder die Deckungsrück-
stellung zu erhöhen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert.
Beachten Sie: Aus der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung entstehen keine Ansprüche auf eine be-
stimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrages an den Überschüssen.
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Allgemeine Bedingungen für die myLife bAV
Bewertungsreserven
Wir beteiligen Ihren Vertrag nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften an den Bewertungsreserven.
Ermittlung der Höhe der zu berücksichtigenden Bewertungsreserven
Dazu ermitteln wir zunächst die Höhe der zu berücksichtigenden Bewertungsreserven. Dies tun wir monatlich neu. Die
Höhe kann von einem Monat zum nächsten sehr unterschiedlich und auch Null sein.
Rechnerische Zuordnung zu den Verträgen
Den ermittelten Betrag ordnen wir danach den Verträgen anteilig rechnerisch zu. Dies tun wir nach einem verursa-
chungsorientierten Verfahren. Also hat auch Ihr Vertrag monatlich neu einen aktuell rechnerisch zugeordneten Betrag.
Zuteilung für Ihren Vertrag
Zu den in § 3 Absatz 6 und 7 dieser Bedingungen beschriebenen Zeitpunkten beteiligen wir Sie an den Bewertungsre-
serven. Dann teilen wir Ihrem Vertrag einen Anteil des Betrages zu, der Ihrem Vertrag dann aktuell rechnerisch zugeord-
net ist. Dies ist zurzeit die Hälfte dieses Betrages, siehe § 153 Absatz 3 VVG.
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