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NÜRNBERGER Direktversicherung: die Bedingungen im Volltext
Zusatzvereinbarungen der NÜRNBERGER für Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 EStG mit Hinterbliebenenkreis, versicherungsvertraglicher Lösung, Abtretungsverbot und Kapitalwahl bis drei Monate vor Rentenbeginn; die Hauptbedingungen des Rententarifs liegen nicht vor.
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Alles zu diesem Tarif
Was der Tarif leistet: 62 Punkte, jeder mit Fundstelle
Grundlagen und Durchführungsweg
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Durchführung als Direktversicherung (Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, Arbeitnehmer versicherte Person) | ja | „Die vorliegenden Vertragsbedingungen stehen im Einklang mit den arbeitsrechtlichen Vorgaben des BetrAVG für Direktversicherungen im Sinne des § 1b Abs. 2 BetrAVG.“ | Einleitung, Seite 1 |
| Durchführung über Pensionskasse, Pensionsfonds oder betriebliche Kollektivversicherung | nicht geregelt | ||
| Rückdeckungsversicherung für eine Direktzusage (Pensionszusage) oder Unterstützungskasse | nicht geregelt | ||
| Finanzierung durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers möglich | ja | „Besteht bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten betrieblichen Altersvorsorge das Arbeitsverhältnis ohne Entgelt weiter“ | Abs. 5, Seite 1 |
| Rein arbeitgeberfinanzierte Versorgung möglich | nicht geregelt | ||
| Beiträge steuerlich gefördert nach dem Recht des Markts (Deutschland Paragraf 3 Nr. 63 EStG, Österreich Paragraf 4 Abs. 4 Z 2 EStG, Spanien Reducción en la base imponible) | ja | „Insbesondere wenn die Beiträge zu dieser Versicherung im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG steuerlich geltend gemacht werden sollen“ | Einleitung, Seite 1 |
| Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung (Deutschland 15 Prozent nach Paragraf 1a Abs. 1a BetrAVG) im Werk geregelt | nicht geregelt | ||
| Gruppen- oder Kollektivrahmenvertrag mit eigenen Konditionen (vereinfachte Annahme, Sonderkosten) | nicht geregelt |
Altersleistung und Garantien
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Garantierter Rechnungszins in der Ansparphase | nicht geregelt | ||
| Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Anteil der eingezahlten Beiträge) | nicht geregelt | ||
| Beitragszusage mit Mindestleistung oder beitragsorientierte Leistungszusage ausdrücklich abgebildet | nicht geregelt | ||
| Garantierter Rentenfaktor oder garantierte Mindestrente bei Rentenbeginn | nicht geregelt | ||
| Lebenslange Rente als Regelleistung | ja | „Im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG müssen Alters- und Hinterbliebenenleistungen grundsätzlich in Form einer lebenslangen Rente“ | Einleitung, Seite 1 |
| Kapitalwahlrecht statt Rente (ganz) | ja | „der Antrag auf Kapitalabfindung in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) erfolgen und uns mindestens 3 Monate vor dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn zugegangen sein muss.“ | Ziffer 5, Seite 1 |
| Teilkapitalauszahlung (Deutschland bis 30 Prozent) neben der Rente | nein | „ist abweichend zur Tarifbedingung die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Teilauszahlungen ausgeschlossen.“ | Abs. 10, Seite 1 |
| Flexibler Rentenbeginn (vorgezogen ab 62 oder aufgeschoben, Abrufphase) | nicht geregelt | ||
| Rentengarantiezeit oder Restkapitalrückgewähr im Rentenbezug | ja | „so wird bei Tod der versicherten Person innerhalb der Rentengarantiezeit die gesamte Rente“ | Ziffer 2, Seite 1 |
| Rentensteigerung im Rentenbezug (Überschussverwendung, Anpassung nach Paragraf 16 BetrAVG) | nicht geregelt | ||
| Fondsanlage mit Fondsauswahl in der Ansparphase | nicht geregelt | ||
| Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregelt | nicht geregelt |
Hinterbliebene und Zusatzschutz
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Todesfallleistung vor Rentenbeginn (Rückzahlung der Beiträge oder des Guthabens) | ja | „Die Zahlung der Leistungen erfolgt dann in Form einer lebenslangen Hinterbliebenenrente gemäß Ziffer 4.“ | Ziffer 1, Seite 1 |
| Hinterbliebenenrente an Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner | ja | „der Ehegatte des Arbeitnehmers (Versorgungsberechtigten), mit dem dieser zum Zeitpunkt seines Todes in rechtsgültiger Ehe gelebt hat“ | Bezugsberechtigung, Seite 1 |
| Waisenrente an kindergeldberechtigte Kinder | ja | „die Kinder des Arbeitnehmers (Versorgungsberechtigten) nach § 32 Abs. 3 EStG zu gleichen Teilen“ | Bezugsberechtigung, Seite 1 |
| Kreis der Bezugsberechtigten auf steuerlich zulässige Hinterbliebene begrenzt | ja | „Als steuerlich zulässige Hinterbliebene und damit bezugsberechtigt für die Versicherungsleistungen gelten ausschließlich in nachstehender Rangfolge“ | Bezugsberechtigung, Seite 1 |
| Sterbegeld an sonstige Personen (Betrag, Deutschland üblich 8.000 Euro) | ja | „maximal jedoch dem Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 VVG.“ | Bezugsberechtigung, Seite 1 |
| Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsschutz als Zusatzversicherung im selben Vertrag | ja | „bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“ | Ziffer 3, Seite 1 |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers | nicht geregelt | ||
| Pflegeoption oder erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit | nein | „Die Inanspruchnahme der Verfügungsoption sowie die Kapitalauszahlung bei Pflegebedürftigkeit oder schwerer Krankheit sind im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen.“ | Tarife mit Verfügungsoption, Seite 1 |
Unverfallbarkeit und Arbeitgeberwechsel
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaft aus Entgeltumwandlung | nicht geregelt | ||
| Unverfallbarkeitsfrist für arbeitgeberfinanzierte Anteile (Deutschland drei Jahre, Österreich nach Betriebspensionsgesetz) | nicht geregelt | ||
| Unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers ab Beginn | ja | „besteht für den Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Versicherungsleistungen aufgrund gesetzlicher Unverfallbarkeit“ | Abs. 6, Seite 1 |
| Versicherungsvertragliche Lösung beim Ausscheiden (Vertrag geht auf den Arbeitnehmer über) | ja | „Versicherungsnehmereigenschaft mit allen Rechten und Pflichten (sogenanntes versicherungsvertragliches Verfahren) nach § 2 Abs. 2 BetrAVG“ | Abs. 6, Seite 1 |
| Übertragung zum neuen Arbeitgeber oder Versorgungsträger (Übertragungsabkommen, Paragraf 4 BetrAVG) | nicht geregelt | ||
| Private Fortführung mit eigenen Beiträgen nach dem Ausscheiden | ja | „Gleichzeitig erhält der Arbeitnehmer das Recht zur Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen.“ | Abs. 6, Seite 1 |
| Beitragspause bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder Kurzarbeit ohne Nachteile | ja | „entfällt für den Arbeitgeber die Verpflichtung zur Entrichtung der Versicherungsbeiträge.“ | Abs. 4, Seite 1 |
| Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfung | nicht geregelt | ||
| Insolvenzschutz der Anwartschaft (Sicherungsvermögen, Protektor, Pensions-Sicherungs-Verein, Verpfändung) | nicht geregelt |
Kosten, Kündigung und Verfügung
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Gezillmerter Tarif (Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet) | nicht geregelt | ||
| Abschlusskosten über mindestens fünf Jahre oder die ganze Beitragszeit verteilt | nicht geregelt | ||
| Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung (Stornoabzug) | nicht geregelt | ||
| Abzug bei Übertragung zu einem anderen Versorgungsträger | nicht geregelt | ||
| Verfügungsbeschränkung: Abtretung, Beleihung und Rückkauf durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen | ja | „die Übertragung der Ansprüche auf die versicherten Leistungen an Dritte“ | Abs. 9, Seite 1 |
| Kostenfreier Fondswechsel oder Umschichtung | nicht geregelt |
Abschluss und Pflichten des Arbeitgebers
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Vereinfachte Gesundheitsprüfung oder Dienstobliegenheitserklärung für Zusatzschutz im Kollektiv | nicht geregelt | ||
| Mindestzahl versicherter Arbeitnehmer im Kollektiv | nicht geregelt | ||
| Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitende Familienangehörige versicherbar | nicht geregelt | ||
| Mindestbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | nicht geregelt | ||
| Höchstbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | nicht geregelt | ||
| Mitteilungspflichten des Arbeitgebers (Ausscheiden, Gehaltsänderung, Elternzeit) | nicht geregelt | ||
| Folgen verspäteter Beitragszahlung (Mahnung, Frist, Information des Arbeitnehmers) | ja | „kann sich eine arbeitsrechtliche Einstandspflicht aufgrund der gesetzlichen Subsidiärhaftung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ergeben.“ | Abs. 7, Seite 1 |
| Jährliche Standmitteilung an den Arbeitnehmer | nicht geregelt | ||
| Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten vorgesehen | nicht geregelt |
Besonderheiten Österreich und Spanien
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Österreich: betriebliche Kollektivversicherung nach Paragraf 93 VAG 2016 und Betriebspensionsgesetz | nicht geregelt | ||
| Österreich: Pensionskassenvertrag mit Veranlagungs- und Risikogemeinschaft | nicht geregelt | ||
| Österreich: Mindestertragsgarantie der Pensionskasse oder garantierter Rechnungszins der BKV | nicht geregelt | ||
| Spanien: Plan de Previsión Social Empresarial (PPSE) nach Real Decreto 62/2018 und Artikel 51 LIRPF | nicht geregelt | ||
| Spanien: Plan de pensiones de empleo simplificado (PPES), auch für Selbstständige | nicht geregelt | ||
| Spanien: Seguro colectivo, das Compromisos por pensiones nach Real Decreto 1588/1999 ausdrücklich instrumentiert | nicht geregelt | ||
| Spanien: abgedeckte Contingencias (jubilación, incapacidad, fallecimiento, dependencia) | nicht geregelt | ||
| Spanien: Liquidez anticipada (Aportaciones mit zehn Jahren Alter, enfermedad grave, desempleo de larga duración) | nicht geregelt | ||
| Spanien: Comisión de control oder Comisión de seguimiento mit Beteiligung der Arbeitnehmer | nicht geregelt | ||
| Spanien: Imputación fiscal der Arbeitgeberbeiträge an die Arbeitnehmer | nicht geregelt |
Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.
Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;
rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.
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Bedingungswerke und Anbieter
- Rechtlicher Träger
- NÜRNBERGER Lebensversicherung Aktiengesellschaft, NÜRNBERGER Pensionskasse Aktiengesellschaft
- Vertrieb
- über Makler und direkt
- Zusatzbedingungen für die Direktversicherung (GN 225352) Fassung: GN225352_202201 Original beim Versicherer (PDF)
- Zusatzvereinbarung Direktversicherung nach Paragraf 3 Nr. 63 EStG (GN 225225) Fassung: GN225225_202201 Original beim Versicherer (PDF)
Volltext der Bedingungen
Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) NÜRNBERGER Direktversicherung