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Versicherungsmakler / Betriebliche Altersversorgung (bAV) / Bedingungsarchiv

NÜRNBERGER Direktversicherung: die Bedingungen im Volltext

Zusatzvereinbarungen der NÜRNBERGER für Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 EStG mit Hinterbliebenenkreis, versicherungsvertraglicher Lösung, Abtretungsverbot und Kapitalwahl bis drei Monate vor Rentenbeginn; die Hauptbedingungen des Rententarifs liegen nicht vor.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 62 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Durchführungsweg

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Durchführung als Direktversicherung (Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, Arbeitnehmer versicherte Person)ja„Die vorliegenden Vertragsbedingungen stehen im Einklang mit den arbeitsrechtlichen Vorgaben des BetrAVG für Direktversicherungen im Sinne des § 1b Abs. 2 BetrAVG.“Einleitung, Seite 1
Durchführung über Pensionskasse, Pensionsfonds oder betriebliche Kollektivversicherungnicht geregelt
Rückdeckungsversicherung für eine Direktzusage (Pensionszusage) oder Unterstützungskassenicht geregelt
Finanzierung durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers möglichja„Besteht bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten betrieblichen Altersvorsorge das Arbeitsverhältnis ohne Entgelt weiter“Abs. 5, Seite 1
Rein arbeitgeberfinanzierte Versorgung möglichnicht geregelt
Beiträge steuerlich gefördert nach dem Recht des Markts (Deutschland Paragraf 3 Nr. 63 EStG, Österreich Paragraf 4 Abs. 4 Z 2 EStG, Spanien Reducción en la base imponible)ja„Insbesondere wenn die Beiträge zu dieser Versicherung im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG steuerlich geltend gemacht werden sollen“Einleitung, Seite 1
Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung (Deutschland 15 Prozent nach Paragraf 1a Abs. 1a BetrAVG) im Werk geregeltnicht geregelt
Gruppen- oder Kollektivrahmenvertrag mit eigenen Konditionen (vereinfachte Annahme, Sonderkosten)nicht geregelt

Altersleistung und Garantien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Garantierter Rechnungszins in der Ansparphasenicht geregelt
Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Anteil der eingezahlten Beiträge)nicht geregelt
Beitragszusage mit Mindestleistung oder beitragsorientierte Leistungszusage ausdrücklich abgebildetnicht geregelt
Garantierter Rentenfaktor oder garantierte Mindestrente bei Rentenbeginnnicht geregelt
Lebenslange Rente als Regelleistungja„Im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG müssen Alters- und Hinterbliebenenleistungen grundsätzlich in Form einer lebenslangen Rente“Einleitung, Seite 1
Kapitalwahlrecht statt Rente (ganz)ja„der Antrag auf Kapitalabfindung in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) erfolgen und uns mindestens 3 Monate vor dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn zugegangen sein muss.“Ziffer 5, Seite 1
Teilkapitalauszahlung (Deutschland bis 30 Prozent) neben der Rentenein„ist abweichend zur Tarifbedingung die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Teilauszahlungen ausgeschlossen.“Abs. 10, Seite 1
Flexibler Rentenbeginn (vorgezogen ab 62 oder aufgeschoben, Abrufphase)nicht geregelt
Rentengarantiezeit oder Restkapitalrückgewähr im Rentenbezugja„so wird bei Tod der versicherten Person innerhalb der Rentengarantiezeit die gesamte Rente“Ziffer 2, Seite 1
Rentensteigerung im Rentenbezug (Überschussverwendung, Anpassung nach Paragraf 16 BetrAVG)nicht geregelt
Fondsanlage mit Fondsauswahl in der Ansparphasenicht geregelt
Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregeltnicht geregelt

Hinterbliebene und Zusatzschutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung vor Rentenbeginn (Rückzahlung der Beiträge oder des Guthabens)ja„Die Zahlung der Leistungen erfolgt dann in Form einer lebenslangen Hinterbliebenenrente gemäß Ziffer 4.“Ziffer 1, Seite 1
Hinterbliebenenrente an Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerja„der Ehegatte des Arbeitnehmers (Versorgungsberechtigten), mit dem dieser zum Zeitpunkt seines Todes in rechtsgültiger Ehe gelebt hat“Bezugsberechtigung, Seite 1
Waisenrente an kindergeldberechtigte Kinderja„die Kinder des Arbeitnehmers (Versorgungsberechtigten) nach § 32 Abs. 3 EStG zu gleichen Teilen“Bezugsberechtigung, Seite 1
Kreis der Bezugsberechtigten auf steuerlich zulässige Hinterbliebene begrenztja„Als steuerlich zulässige Hinterbliebene und damit bezugsberechtigt für die Versicherungsleistungen gelten ausschließlich in nachstehender Rangfolge“Bezugsberechtigung, Seite 1
Sterbegeld an sonstige Personen (Betrag, Deutschland üblich 8.000 Euro)ja„maximal jedoch dem Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 VVG.“Bezugsberechtigung, Seite 1
Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsschutz als Zusatzversicherung im selben Vertragja„bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“Ziffer 3, Seite 1
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmersnicht geregelt
Pflegeoption oder erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeitnein„Die Inanspruchnahme der Verfügungsoption sowie die Kapitalauszahlung bei Pflegebedürftigkeit oder schwerer Krankheit sind im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen.“Tarife mit Verfügungsoption, Seite 1

Unverfallbarkeit und Arbeitgeberwechsel

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaft aus Entgeltumwandlungnicht geregelt
Unverfallbarkeitsfrist für arbeitgeberfinanzierte Anteile (Deutschland drei Jahre, Österreich nach Betriebspensionsgesetz)nicht geregelt
Unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers ab Beginnja„besteht für den Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Versicherungsleistungen aufgrund gesetzlicher Unverfallbarkeit“Abs. 6, Seite 1
Versicherungsvertragliche Lösung beim Ausscheiden (Vertrag geht auf den Arbeitnehmer über)ja„Versicherungsnehmereigenschaft mit allen Rechten und Pflichten (sogenanntes versicherungsvertragliches Verfahren) nach § 2 Abs. 2 BetrAVG“Abs. 6, Seite 1
Übertragung zum neuen Arbeitgeber oder Versorgungsträger (Übertragungsabkommen, Paragraf 4 BetrAVG)nicht geregelt
Private Fortführung mit eigenen Beiträgen nach dem Ausscheidenja„Gleichzeitig erhält der Arbeitnehmer das Recht zur Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen.“Abs. 6, Seite 1
Beitragspause bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder Kurzarbeit ohne Nachteileja„entfällt für den Arbeitgeber die Verpflichtung zur Entrichtung der Versicherungsbeiträge.“Abs. 4, Seite 1
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Insolvenzschutz der Anwartschaft (Sicherungsvermögen, Protektor, Pensions-Sicherungs-Verein, Verpfändung)nicht geregelt

Kosten, Kündigung und Verfügung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gezillmerter Tarif (Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet)nicht geregelt
Abschlusskosten über mindestens fünf Jahre oder die ganze Beitragszeit verteiltnicht geregelt
Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung (Stornoabzug)nicht geregelt
Abzug bei Übertragung zu einem anderen Versorgungsträgernicht geregelt
Verfügungsbeschränkung: Abtretung, Beleihung und Rückkauf durch den Arbeitnehmer ausgeschlossenja„die Übertragung der Ansprüche auf die versicherten Leistungen an Dritte“Abs. 9, Seite 1
Kostenfreier Fondswechsel oder Umschichtungnicht geregelt

Abschluss und Pflichten des Arbeitgebers

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vereinfachte Gesundheitsprüfung oder Dienstobliegenheitserklärung für Zusatzschutz im Kollektivnicht geregelt
Mindestzahl versicherter Arbeitnehmer im Kollektivnicht geregelt
Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitende Familienangehörige versicherbarnicht geregelt
Mindestbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr)nicht geregelt
Höchstbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr)nicht geregelt
Mitteilungspflichten des Arbeitgebers (Ausscheiden, Gehaltsänderung, Elternzeit)nicht geregelt
Folgen verspäteter Beitragszahlung (Mahnung, Frist, Information des Arbeitnehmers)ja„kann sich eine arbeitsrechtliche Einstandspflicht aufgrund der gesetzlichen Subsidiärhaftung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ergeben.“Abs. 7, Seite 1
Jährliche Standmitteilung an den Arbeitnehmernicht geregelt
Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten vorgesehennicht geregelt

Besonderheiten Österreich und Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Österreich: betriebliche Kollektivversicherung nach Paragraf 93 VAG 2016 und Betriebspensionsgesetznicht geregelt
Österreich: Pensionskassenvertrag mit Veranlagungs- und Risikogemeinschaftnicht geregelt
Österreich: Mindestertragsgarantie der Pensionskasse oder garantierter Rechnungszins der BKVnicht geregelt
Spanien: Plan de Previsión Social Empresarial (PPSE) nach Real Decreto 62/2018 und Artikel 51 LIRPFnicht geregelt
Spanien: Plan de pensiones de empleo simplificado (PPES), auch für Selbstständigenicht geregelt
Spanien: Seguro colectivo, das Compromisos por pensiones nach Real Decreto 1588/1999 ausdrücklich instrumentiertnicht geregelt
Spanien: abgedeckte Contingencias (jubilación, incapacidad, fallecimiento, dependencia)nicht geregelt
Spanien: Liquidez anticipada (Aportaciones mit zehn Jahren Alter, enfermedad grave, desempleo de larga duración)nicht geregelt
Spanien: Comisión de control oder Comisión de seguimiento mit Beteiligung der Arbeitnehmernicht geregelt
Spanien: Imputación fiscal der Arbeitgeberbeiträge an die Arbeitnehmernicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
NÜRNBERGER Lebensversicherung Aktiengesellschaft, NÜRNBERGER Pensionskasse Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) NÜRNBERGER Direktversicherung

Volltext aufklappen: Zusatzbedingungen für die Direktversicherung (GN 225352)
[Seite 1] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Zusätzliche Vereinbarungen zur Direktversicherung (GN225352_202201) Die vorliegenden Vertragsbedingungen stehen im Einklang mit den ar- Behandlung von Direktversicherungen bei Zahlungs- beitsrechtlichen Vorgaben des BetrAVG für Direktversicherungen im Sinne des § 1b Abs. 2 BetrAVG. Deshalb gilt abweichend von den vor- schwierigkeiten stehenden Bedingungen Folgendes: (7) Soweit aufgrund vertragswidriger Nichtzahlung von Beiträgen des Versicherungsnehmers die zugesagten Leistungen der Versorgungszu- Kündigung oder Umwandlung in eine beitragsfreie Ver- sage vermindert werden oder vollständig entfallen, kann sich eine ar- beitsrechtliche Einstandspflicht aufgrund der gesetzlichen Subsidiärhaf- sicherung tung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ergeben. (1) Eine Kündigung ist nur bis zum vereinbarten Rentenzahlungsbeginn (8) Die Stundung von Beiträgen nach dem Paragraphen über die Mög- möglich. lichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten in den Allgemeinen Bedingungen (2) Abweichend zum Paragraphen zur Kündigung in den Allgemeinen ist nach Ausscheiden der versicherten Person im Rahmen des § 2 Bedingungen erfolgt in der Regel eine Umwandlung in eine prämienfreie Abs. 2 oder § 2 Abs. 6 BetrAVG und der Fortführung der Versicherung Versicherung. Sofern nach § 3 BetrAVG eine Abfindung unzulässig ist, mit eigenen Beiträgen möglich. Wird die Versicherung innerhalb der kann der Versicherungsnehmer die Auszahlung des Rückkaufswertes an vereinbarten Stundung wieder im Rahmen der betrieblichen Altersver- den Bezugsberechtigten nicht verlangen. sorgung durch einen Arbeitgeber fortgeführt, so endet die Stundung zu diesem Zeitpunkt. Bezüglich der weiteren Voraussetzungen gelten die Behandlung von Direktversicherungsbeiträgen bei Regelungen dieses Paragraphen in den Allgemeinen Bedingungen glei- chermaßen. Wegfall der Lohnfortzahlung (3) Der versicherungsvertraglich vorgesehene Beitrag zur Direktversi- Abtretungsverbot cherung wird während der Dauer des Arbeitsverhältnisses solange ge- zahlt, wie Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. (9) Es wird vereinbart, dass, abgesehen von der Einräumung eines nicht übertragbaren und nicht beleihbaren Bezugsrechts an die nach dem (4) In Zeiten, in denen kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht (z. B. Vertrag zu begünstigenden Personen, die Übertragung der Ansprüche auf Erziehungsurlaub, unbezahlter Urlaub, langandauernde Krankheit usw.), die versicherten Leistungen an Dritte - auch in Form von anderen Be- entfällt für den Arbeitgeber die Verpflichtung zur Entrichtung der Versi- zugsrechten - ausgeschlossen ist. cherungsbeiträge. (5) Besteht bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten betrieblichen Flexible Abrufphase / Abrufzeitraum Altersvorsorge das Arbeitsverhältnis ohne Entgelt weiter, hat der Arbeit- (10) Ist eine flexible Abrufphase bzw. ein Abrufzeitraum vereinbart, so nehmer das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen ist abweichend zur Tarifbedingung die Möglichkeit der Inanspruchnahme (§ 1a Abs. 4 BetrAVG). von Teilauszahlungen ausgeschlossen. Behandlung der Direktversicherung bei Firmenaustritt (6) Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Versicherung aufgelöst und besteht für den Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Versicherungsleistungen aufgrund gesetzlicher Unverfallbarkeit bzw. vertraglicher Besserstellung, wird dem versicherten Arbeitnehmer die Versicherungsnehmereigenschaft mit allen Rechten und Pflichten (soge- nanntes versicherungsvertragliches Verfahren) nach § 2 Abs. 2 BetrAVG oder § 2 Abs. 5b BetrAVG übertragen. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden. Gleichzeitig erhält der Arbeit- nehmer das Recht zur Fortführung der Versicherung mit eigenen Bei- trägen. -1-
Volltext aufklappen: Zusatzvereinbarung Direktversicherung nach Paragraf 3 Nr. 63 EStG (GN 225225)
[Seite 1] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Zusätzliche Vereinbarung zur Direktversicherung gemäß § 3 Nr. 63 EStG (GN225225_202201) Die vorliegenden Vertragsbedingungen stehen im Einklang mit den steu- Sofern Ihre Versicherung eine Einmalkapitalleistung im Todesfall vor- errechtlichen Regelungen des § 3 Nr. 63 EStG für Direktversicherungen sieht, richtet sich die Höhe der zu zahlenden Hinterbliebenenrente nach im Sinne des § 1b Abs, 2 BetrAVG. dem zu verrentenden garantierten Kapitalbetrag aus der Todesfallleistung und einem evtl. vorhandenen und fälligen Überschussguthaben. Sie ist Insbesondere wenn die Beiträge zu dieser Versicherung im Rahmen des insbesondere abhängig vom Alter des uns genannten Hinterbliebenen § 3 Nr. 63 EStG steuerlich geltend gemacht werden sollen, so gilt ab- zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. weichend von den vorstehenden Bedingungen Folgendes: Der Berechnung zugrunde gelegt werden die zum Zeitpunkt des Eintritts Im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG müssen Alters- und Hinterbliebenenlei- des Versicherungsfalls maßgeblichen versicherungsmathematischen stungen grundsätzlich in Form einer lebenslangen Rente (Kapitalzahlung Grundlagen. siehe Ziffer 5) an den Begünstigten oder dessen steuerlich zulässige Hinterbliebene erfolgen. 2. Todesfallleistungen bei Rentenversicherungen im Rentenbezug Steuerlich zulässige Hinterbliebene und Bezugsberechtigung Ist für Ihre Versicherung eine Rentengarantiezeit tariflich möglich und wurde eine solche vereinbart (vgl. hierzu Versicherungsschein, Allge- Sofern Versicherungsleistungen für den Todesfall des Arbeitnehmers meine Bedingungen bzw. Tarifbedingungen), so wird bei Tod der versi- (Versorgungsberechtigter) vereinbart sind, werden diese an dessen Hin- cherten Person innerhalb der Rentengarantiezeit die gesamte Rente terbliebene gezahlt. (einschließlich Rente aus Überschüssen und aller eventuell vereinbarten Als steuerlich zulässige Hinterbliebene und damit bezugsberechtigt für garantierten Rentensteigerungen) monatlich bis zum Ablauf der Renten- die Versicherungsleistungen gelten ausschließlich in nachstehender garantiezeit an die steuerlich zulässigen Hinterbliebenen gezahlt, sofern Rangfolge, sofern keine andere Verfügung der Abfolge getroffen wurde und solange steuerlich zulässige Hinterbliebene im Sinne dieser Bedin- und der Versicherungsgesellschaft in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) gungen vorhanden sind. vor Eintritt des Versorgungsfalls zugegangen ist: Die Option zur Kapitalisierung der bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit - der Ehegatte des Arbeitnehmers (Versorgungsberechtigten), mit dem noch ausstehenden Renten als einmalige Kapitalleistung (soweit verein- dieser zum Zeitpunkt seines Todes in rechtsgültiger Ehe gelebt hat, bart) ist im Rahmen der Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG aus bzw. der Lebenspartner, mit dem zum Zeitpunkt des Todes eine einge- steuerrechtlichen Gründen ausgeschlossen. tragene Lebenspartnerschaft bestanden hat; Sofern Ihre Versicherung eine Einmalkapitalleistung im Todesfall nach - die Kinder des Arbeitnehmers (Versorgungsberechtigten) nach § 32 Rentenbeginn vorsieht, erfolgt die Zahlung einer Hinterbliebenenrente an Abs. 3 EStG zu gleichen Teilen, wenn das Kind das 18. Lebensjahr die steuerlich zulässigen Hinterbliebenen. Es gelten hierfür die gleichen noch nicht vollendet hat bzw. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet Regelungen wie im Todesfall während der Aufschubdauer (vgl. Ziffer 1). hat und sich nachweislich noch in Schul- oder Berufsausbildung befin- det oder aber eine der übrigen in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bzw. 3. Leistungen aus vorhandenen Überschüssen bei einer selbststän- Abs. 5 EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. digen Berufsunfähigkeits-Versicherung, Grundfähigkeitsversiche- rung oder bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Davon abweichend kann im Todesfall für die Versorgungsleistungen be- günstigt sein, soweit dies der Versicherungsgesellschaft in Textform Vorhandene Überschüsse werden grundsätzlich in Form einer lebens- (z. B. Papierform, E-Mail) vor Eintritt des Versorgungsfalls zugegangen langen Rente ausgezahlt. ist: Erlebt die versicherte Person den Vertragsablauf, so werden die dann - die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte des Arbeitnehmers (Ver- fälligen Überschussanteile in eine lebenslange Altersrente für diese Per- sorgungsberechtigten). Der Arbeitnehmer versichert dem Arbeitgeber, son umgewandelt. Die Höhe der jeweilig zu zahlenden Rente richtet sich dass ein gemeinsamer Wohnsitz und eine gemeinsame Haushaltsfüh- nach dem Wert der zu verrentenden Überschüsse. Sie ist insbesondere rung bzw. eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Begün- abhängig vom Alter der versicherten Person bei Vertragsablauf. stigten besteht und dass er dem Arbeitgeber unverzüglich in Textform Im Todesfall der versicherten Person vor Ablauf der Berufsunfähigkeits- (z. B. Papierform, E-Mail) mitteilt, sofern sich an diesen Vorausset- Versicherung bzw. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gelten die zungen etwas ändert. Diese Mitteilung muss der Versicherungsgesell- Regelungen gemäß Ziffer 1 sinngemäß. schaft vor Eintritt des Versorgungsfalls zugegangen sein. Bei einer selbstständigen Berufsunfähigkeits-Versicherung nach Wird bedingungsgemäß eine Todesfallleistung fällig und sind keine Tarif SBU(C) bzw. BSBU(C) und bei einer Grundfähigkeitsversicherung steuerlich zulässigen Hinterbliebenen vorhanden, wird ein einmaliges nach Tarif SGU bzw. NGF erfolgt die Überschussbeteiligung immer in Sterbegeld fällig. Die Höhe des Sterbegeldes entspricht der bedingungs- Form einer Bonusrente, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls die gemäßen Todesfallleistung der abgeschlossenen Versicherung, maximal versicherte Rente erhöht. Sofern der Vertrag nach Ausscheiden aus dem jedoch dem Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß Arbeitsverhältnis bzw. bei ruhendem Arbeitsverhältnis mit eigenen Bei- § 150 VVG. Begünstigt für das Sterbegeld sind die Erben der versor- trägen des Arbeitnehmers fortgesetzt wird, kann die Überschussverwen- gungsberechtigten Person, soweit uns die versorgungsberechtigte Person dungsart verändert werden. Bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht einen Begünstigten benannt hat. bzw. Wiederaufnahme einer angestellten Tätigkeit und Fortsetzung des Jede Änderung der hier getroffenen Begünstigung muss der Versiche- Vertrags als Direktversicherung wird dieser mit der Überschussverwen- rungsgesellschaft in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) vor Eintritt des dungsart Bonusrente ohne erneute Gesundheitserklärung fortgesetzt. Bei Versorgungsfalls zugegangen sein. Erleben des Vertragsablaufs oder bei Tod werden keine Leistungen aus der Bonusrente fällig. Im Todesfall sind uns zur Auszahlung eines etwa vorhandenen Über- schussguthabens auf Kosten des Anspruchstellers einzureichen: 4. Hinterbliebenenrente - ein amtlicher Nachweis über eine bestehende Ehe bzw. eine eingetra- Die Auszahlung der Hinterbliebenenrente erfolgt ausschließlich an genau gene Lebenspartnerschaft mit der versicherten Person oder einen Hinterbliebenen im Sinne der steuerlich zulässigen Hinterblie- - Nachweise/Bescheinigungen, welche belegen, dass Kinder anspruchs- benen. Der Hinterbliebene ist uns unter Angabe seines Namens, Ge- berechtigt im Sinne dieser Bedingungen sind, oder schlechts und Geburtsdatums anzugeben. Nach Beginn der Hinterbliebe- - im Falle der Zahlung an eine Lebensgefährtin oder an einen Lebensge- nen-Rentenzahlung kann ein uns einmal genannter Hinterbliebener nicht fährten der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen dieser Bedin- mehr geändert werden. gungen. Die erste Rente wird am ersten Monatsersten nach Tod der versicherten Verrentung von Todesfallleistungen und Überschüssen Person fällig. Die Hinterbliebenenrente wird gezahlt, solange der uns genannte Hinterbliebene zum Personenkreis der Hinterbliebenen im Sinne 1. Todesfallleistungen bei Rentenversicherungen bei Tod während der der steuerlich zulässigen Hinterbliebenen gehört. Aufschubdauer Stirbt der uns angegebene Hinterbliebene nach Beginn der Hinterbliebe- Werden bei Ihrer Versicherung Leistungen bei Tod der versicherten Per- nen-Rentenzahlung, wird keine weitere Leistung fällig und der Vertrag son während der Aufschubdauer fällig (vgl. hierzu Versicherungsschein, erlischt. Eine Kündigung der Hinterbliebenenrente ist nicht möglich. Allgemeine Bedingungen bzw. Tarifbedingungen), so werden diese nur dann ausgezahlt, sofern die versicherte Person Hinterbliebene im Sinne der steuerlich zulässigen Hinterbliebenen hinterlässt. Die Zahlung der Leistungen erfolgt dann in Form einer lebenslangen Hinterbliebenenrente gemäß Ziffer 4. -1- [Seite 2] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG 5. Ausübung des Kapitalwahlrechts Die Möglichkeit, auf einen Rententarif mit Verfügungsoption umzustellen, besteht im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aus steuerrecht- Bei Renten, die aus einer Einmalkapitalleistung (vgl. Ziffer 1 bis 3) re- lichen Gründen nicht. sultieren oder für die laut Allgemeiner Bedingungen bzw. Tarifbedin- gungen eine Kapitalabfindung möglich ist, kann anstelle der Rentenzah- Tarife mit Verfügungsoption und Kapitalauszahlung bei Pflegebe- lungen eine einmalige Kapitalleistung gewählt werden. Bitte beachten dürftigkeit oder schwerer Krankheit Sie, dass der Antrag auf Kapitalabfindung in Textform (z. B. Papierform, Die Inanspruchnahme der Verfügungsoption sowie die Kapitalauszahlung E-Mail) erfolgen und uns mindestens 3 Monate vor dem vereinbarten bei Pflegebedürftigkeit oder schwerer Krankheit sind im Rahmen der Rentenzahlungsbeginn zugegangen sein muss. betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen. Wird eine einmalige Kapitalleistung beantragt, sind vom Zeitpunkt der Wiedereingliederungs-, Umorganisations- und Rehabilitationshilfe Beantragung an die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG nicht mehr sowie Leistungen bei speziellen Beeinträchtigungen erfüllt. Erfolgt die Ausübung des Wahlrechts innerhalb des letzten Jahres vor dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, so wird es Wiedereingliederungshilfe-, Umorganisationshilfe-, Rehabilitationshilfe- von der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, Leistungen und Leistungen bei speziellen Beeinträchtigungen, die ge- wenn die Beitragsleistung weiterhin nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gebenenfalls in den Allgemeinen Bedingungen bzw. Tarifbedingungen als belassen wird. Kapitalleistungen vorgesehen sind, sind im Rahmen der Direktversiche- rung, deren Beiträge im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG steuerlich geltend 6. Umwandlungsoption / Tarifumstellungsoption zum Rentenzah- gemacht werden sollen, ausgeschlossen. lungsbeginn Soweit in den Allgemeinen Bedingungen bzw. Tarifbedingungen eine Umwandlungsoption / Tarifumstellungsoption vorgesehen ist, können Sie bei Beginn der Rentenzahlung beantragen, dass die Leistungsstruktur in die eines dann zum Verkauf offenen Rententarifs mit Hinterbliebenen- schutz im Rentenbezug umgewandelt wird, sofern die jeweiligen tarif- spezifischen Bestimmungen erfüllt sind. Durch die Inanspruchnahme der Umwandlungsoption / Tarifumstellungsoption ändert sich die Höhe der bisher versicherten Rente. -2-
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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