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Versicherungsmakler / Betriebliche Altersversorgung (bAV) / Bedingungsarchiv

Swiss Life Direktversicherung: die Bedingungen im Volltext

Klassische Direktversicherung mit garantierter lebenslanger Rente, Rechnungszins 1,0 Prozent, optionaler Abrufphase ab 62, Kapitalwahl ganz oder bis 30 Prozent und Unverfallbarkeit ab Beginn bei Entgeltumwandlung.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 62 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Durchführungsweg

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Durchführung als Direktversicherung (Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, Arbeitnehmer versicherte Person)ja„Versicherungsnehmer für die Versicherungen seiner Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber.“1.4.2, Seite 7
Durchführung über Pensionskasse, Pensionsfonds oder betriebliche Kollektivversicherungnicht geregelt
Rückdeckungsversicherung für eine Direktzusage (Pensionszusage) oder Unterstützungskassenicht geregelt
Finanzierung durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers möglichja„getragen (Entgeltumwandlung), so gilt immer Unverfallbarkeit ab Beginn.“1.4.4, Seite 8
Rein arbeitgeberfinanzierte Versorgung möglichja„Unverfallbarkeit ab Beginn (Entgeltumwandlung oder arbeitgeberfinanziert)“1.4.4, Seite 8
Beiträge steuerlich gefördert nach dem Recht des Markts (Deutschland Paragraf 3 Nr. 63 EStG, Österreich Paragraf 4 Abs. 4 Z 2 EStG, Spanien Reducción en la base imponible)ja„Bei einer Entgeltumwandlung sind steuerfreie Beiträge (§ 3 Nr. 63 EStG) zu einer Direktversicherung ebenso bis zur Höhe von insgesamt vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze“1.4.14, Seite 9
Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung (Deutschland 15 Prozent nach Paragraf 1a Abs. 1a BetrAVG) im Werk geregeltnicht geregelt
Gruppen- oder Kollektivrahmenvertrag mit eigenen Konditionen (vereinfachte Annahme, Sonderkosten)nicht geregelt

Altersleistung und Garantien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Garantierter Rechnungszins in der Ansparphaseja„Rechnungszins in Höhe von 1,0 %“1.2.9, Seite 2
Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Anteil der eingezahlten Beiträge)nicht geregelt
Beitragszusage mit Mindestleistung oder beitragsorientierte Leistungszusage ausdrücklich abgebildetnicht geregelt
Garantierter Rentenfaktor oder garantierte Mindestrente bei Rentenbeginnja„die vereinbarte garantierte Rente, so lange die Versicherte Person lebt.“1.2.2, Seite 5
Lebenslange Rente als Regelleistungja„ist eine lebenslange Rentenzahlung vereinbart.“1.2.1, Seite 5
Kapitalwahlrecht statt Rente (ganz)ja„Optional können Sie auch eine vollständige Kapitalauszahlung beantragen.“1.2.6, Seite 5
Teilkapitalauszahlung (Deutschland bis 30 Prozent) neben der Renteja„bis maximal 30 % des vorhandenen Kapitals, wenn die Versicherte Person diesen Termin erlebt.“1.2.6, Seite 5
Flexibler Rentenbeginn (vorgezogen ab 62 oder aufgeschoben, Abrufphase)ja„gleichwohl eine vorgezogene Leistung aus einer Direktversicherung ab dem 62. Lebensjahr mit einer Frist von einem Monat in Anspruch nehmen.“1.2.4, Seite 5
Rentengarantiezeit oder Restkapitalrückgewähr im Rentenbezugja„Im Falle des Todes der Versicherten Person vor Ablauf der Rentengarantiezeit erfolgt die Rentenzahlung“1.2.3, Seite 5
Rentensteigerung im Rentenbezug (Überschussverwendung, Anpassung nach Paragraf 16 BetrAVG)ja„Progress-Überschussrente“10, Seite 25
Fondsanlage mit Fondsauswahl in der Ansparphasenicht geregelt
Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregeltja„an den etwaigen Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung).“1.3.1, Seite 3

Hinterbliebene und Zusatzschutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung vor Rentenbeginn (Rückzahlung der Beiträge oder des Guthabens)ja„Ist für den Todesfall eine Leistung vereinbart (z. B. steigender Hinterbliebenenschutz)“1.2.8, Seite 5
Hinterbliebenenrente an Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerja„den überlebenden Ehegatten, mit dem die Versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war“1.4.10, Seite 8
Waisenrente an kindergeldberechtigte Kinderja„Für Waisen wird eine Hinterbliebenenrente in der Regel jedoch maximal bis zum 25. Lebensjahr gezahlt“1.2.8, Seite 6
Kreis der Bezugsberechtigten auf steuerlich zulässige Hinterbliebene begrenztja„Für den Todesfall ist eine vereinbarte Hinterbliebenenleistung in nachstehender Rangfolge zu zahlen an“1.4.10, Seite 8
Sterbegeld an sonstige Personen (Betrag, Deutschland üblich 8.000 Euro)ja, bis 8.000 €„Möglichkeiten auf derzeit 8.000 Euro begrenzt.“1.2.8, Seite 6
Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsschutz als Zusatzversicherung im selben Vertragja„für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.“5.4.6, Seite 7
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmersja„Die Leistungen einer versicherten Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit“5.4.6, Seite 15
Pflegeoption oder erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeitnicht geregelt

Unverfallbarkeit und Arbeitgeberwechsel

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaft aus Entgeltumwandlungja„getragen (Entgeltumwandlung), so gilt immer Unverfallbarkeit ab Beginn.“1.4.4, Seite 8
Unverfallbarkeitsfrist für arbeitgeberfinanzierte Anteile (Deutschland drei Jahre, Österreich nach Betriebspensionsgesetz)ja„wenn die Zusage ab dem 01.01.2018 3 Jahre bestanden hat“1.4.7, Seite 8
Unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers ab Beginnja„nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt.“1.4.5, Seite 8
Versicherungsvertragliche Lösung beim Ausscheiden (Vertrag geht auf den Arbeitnehmer über)ja„ist die versicherungsvertragliche Lösung möglich, so überlässt der Arbeitgeber der Versicherten Person die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers.“1.4.12, Seite 9
Übertragung zum neuen Arbeitgeber oder Versorgungsträger (Übertragungsabkommen, Paragraf 4 BetrAVG)ja„Macht die Versicherte Person innerhalb eines Jahres vom Rechtsanspruch auf Übertragung gemäß § 4 BetrAVG keinen Gebrauch“1.4.13, Seite 9
Private Fortführung mit eigenen Beiträgen nach dem Ausscheidenja„Damit erwirbt die Versicherte Person das Recht zur beitragspflichtigen oder beitragsfreien Fortsetzung der Versicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung.“1.4.12, Seite 9
Beitragspause bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder Kurzarbeit ohne Nachteileja„Im Falle von Elternzeit, Arbeitslosigkeit und lang andauernder Krankheit ist auch eine“5.4.4, Seite 14
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfungja„Beitragszahlung für die Hauptversicherung innerhalb von 24 Monaten ohne erneute Risikoprüfung in alter Höhe wieder aufnehmen.“5.4.7, Seite 15
Insolvenzschutz der Anwartschaft (Sicherungsvermögen, Protektor, Pensions-Sicherungs-Verein, Verpfändung)nicht geregelt

Kosten, Kündigung und Verfügung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gezillmerter Tarif (Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet)ja„Die Abschluss- und Vertriebskosten werden unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (siehe Abschnitt 3) angesetzt.“Begriffe, Seite 1
Abschlusskosten über mindestens fünf Jahre oder die ganze Beitragszeit verteiltja„Das Deckungskapital, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten 60 Monate der Aufschubdauer ergibt.“Begriffe, Seite 1
Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung (Stornoabzug)ja„Die Höhe des Abzugs haben wir in Euro und Cent für Sie in den Informationen beziffert“4, Seite 12
Abzug bei Übertragung zu einem anderen Versorgungsträgerkeine„der Fortsetzung der Versorgung durch den neuen Arbeitgeber (Übertragung)“4.3, Seite 13
Verfügungsbeschränkung: Abtretung, Beleihung und Rückkauf durch den Arbeitnehmer ausgeschlossenja„Abtretung, Verpfändung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen.“1.4.2, Seite 8
Kostenfreier Fondswechsel oder Umschichtungnicht geregelt

Abschluss und Pflichten des Arbeitgebers

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vereinfachte Gesundheitsprüfung oder Dienstobliegenheitserklärung für Zusatzschutz im Kollektivnicht geregelt
Mindestzahl versicherter Arbeitnehmer im Kollektivnicht geregelt
Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitende Familienangehörige versicherbarnicht geregelt
Mindestbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr)ja, bis 240 €„der für den beitragspflichtigen Teil zu zahlende laufende Beitrag 240 Euro jährlich nicht unterschreitet.“5.4.5, Seite 15
Höchstbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr)nicht geregelt
Mitteilungspflichten des Arbeitgebers (Ausscheiden, Gehaltsänderung, Elternzeit)nicht geregelt
Folgen verspäteter Beitragszahlung (Mahnung, Frist, Information des Arbeitnehmers)ja„Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen.“2.2.4, Seite 11
Jährliche Standmitteilung an den Arbeitnehmerja„Einmal jährlich informieren wir über den aktuellen Stand des Vertrags.“9.3, Seite 22
Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten vorgesehennicht geregelt

Besonderheiten Österreich und Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Österreich: betriebliche Kollektivversicherung nach Paragraf 93 VAG 2016 und Betriebspensionsgesetznicht geregelt
Österreich: Pensionskassenvertrag mit Veranlagungs- und Risikogemeinschaftnicht geregelt
Österreich: Mindestertragsgarantie der Pensionskasse oder garantierter Rechnungszins der BKVnicht geregelt
Spanien: Plan de Previsión Social Empresarial (PPSE) nach Real Decreto 62/2018 und Artikel 51 LIRPFnicht geregelt
Spanien: Plan de pensiones de empleo simplificado (PPES), auch für Selbstständigenicht geregelt
Spanien: Seguro colectivo, das Compromisos por pensiones nach Real Decreto 1588/1999 ausdrücklich instrumentiertnicht geregelt
Spanien: abgedeckte Contingencias (jubilación, incapacidad, fallecimiento, dependencia)nicht geregelt
Spanien: Liquidez anticipada (Aportaciones mit zehn Jahren Alter, enfermedad grave, desempleo de larga duración)nicht geregelt
Spanien: Comisión de control oder Comisión de seguimiento mit Beteiligung der Arbeitnehmernicht geregelt
Spanien: Imputación fiscal der Arbeitgeberbeiträge an die Arbeitnehmernicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Swiss Life Lebensversicherung SE, Swiss Life Pensionskasse Aktiengesellschaft, Swiss Life Pensionsfonds Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Swiss Life Direktversicherung

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Direktversicherung (AVB_EV_DIR_2022_01)
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen für die Direktversicherung Swiss Life Direktversicherung Stand: 01.2025 (AVB_EV_DIR_2025_01) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, die folgenden Bedingungen informieren Sie über Regeln, die für Ihren Versicherungsvertrag gelten. Zur besseren Lesbarkeit erfolgen Personenbezeichnungen in der Einzahl, auch wenn mehr als eine Person angesprochen sein könnte. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer. Die sich aus den gesetzlichen Vorschriften und den Allgemeinen Bedingungen ergebenden Rechte und Pflichten gelten für den Versicherungsnehmer; einzelne Vorschriften auch für die Versicherte Person. Sind Sie Versicherte Person, aber nicht Versicherungsnehmer (z. B. weil Ihr Arbeitgeber auf Ihr Leben die Versicherung abgeschlossen hat), dann sprechen wir Sie in den Bedingungen nicht unmittelbar an. Die dort festgelegten Rechte und Pflichten betreffen nämlich vorrangig nur den Versicherungsnehmer als unseren Vertragspartner, mit dem wir einen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben. Die Versicherungsbedin- gungen sind daher stets im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag zu sehen, der ergänzende und abweichende Regelungen enthalten kann. Um Ihnen das Lesen der Allgemeinen Bedingungen zu erleichtern, erläutern wir Ihnen zunächst die wichtigs- ten Begriffe. Aufschubdauer Bewertungsreserven Der Zeitraum zwischen dem Versicherungsbeginn Aus der Differenz zwischen den nach dem Nie- einer Rentenversicherung und der Zahlung der derstwertprinzip angesetzten Buchwerten und den ersten Rente. höheren Marktwerten von Kapitalanlagen ergeben sich die Bewertungsreserven. Beitrag Der Betrag, der für die vereinbarte Versicherung zu Deckungskapital zahlen ist; im Versicherungsvertragsgesetz wird der Die nicht für die Risikoübernahme und Kosten ver- Beitrag als Prämie bezeichnet. brauchten Beitragsteile sowie die dem Vertrag zuge- teilten Überschussanteile bilden das Deckungskapi- Bezugsberechtigter tal. Die in Punkt 1.4.11 genannten Personen, die An- spruch auf eine Hinterbliebenenleistung im Todes- Deckungskapital mit Verteilung der Abschluss- fall haben. und Vertriebskosten Das Deckungskapital, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Ver- triebskosten auf die ersten 60 Monate der Auf- schubdauer ergibt. Beträgt die Aufschubdauer Swiss Life Lebensversicherung SE Sitz: Garching b. München Bayerische Landesbank München Europäische Aktiengesellschaft Vorstand: Dirk von der Crone (Vors.), IBAN: DE24 7005 0000 0000 0365 45 Amtsgericht München HRB 288561 Dr. Tobias Herwig, Stefan Holzer BIC: BYLADEMMXXX Zeppelinstraße 1 •85748 Garching b. München Vorsitzender des Aufsichtsrats: Jörg Arnold Gläubiger-ID: DE17ZZZ00002672789 Telefon +49 89 38109-0 •Fax +49 89 38109-4405 www.swisslife.de [Seite 2] weniger als 60 Monate, erfolgt die Verteilung auf die Life erzielten Gewinnen. Man unterscheidet z. B. Aufschubdauer. Die Abschluss- und Vertriebskos- zwischen Zins- und Risikoüberschüssen. Zinsüber- ten werden unter Beachtung der aufsichtsrechtli- schüsse werden durch gewinnbringende Kapitalan- chen Höchstzillmersätze (siehe Abschnitt 3) ange- lagen von Swiss Life erwirtschaftet, Risikoüber- setzt. schüsse ergeben sich aus der vorsichtigen Kalkula- tion der Versicherungen (z. B. wenn mehr Todesfäl- Rechnungsgrundlagen le als kalkuliert auftreten). Rechnungsgrundlagen sind die Grundlagen, die für die Kalkulation Ihrer Versicherung benötigt werden: Versicherte Person • Langlebigkeitsrisiko (Sterbetafel DAV 2004 R) Person, auf deren Leben der Versicherungsschutz • Rechnungszins in Höhe von 1,0 % besteht. • Kosten (z. B. für Verwaltung des Vertrags). Versicherungsnehmer Rechnungszins Versicherungsnehmer ist die (juristische) Person, Mindestverzinsung Ihres Deckungskapitals. die den Versicherungsvertrag mit uns, der Versiche- rungsgesellschaft, abschließt. Rentengarantiezeit Rentenzahlungen erfolgen mindestens für die Dau- Versicherungsperiode er der Rentengarantiezeit, auch wenn die Versi- Die Versicherungsperiode beträgt bei einmaliger cherte Person während dieser Zeit stirbt. Beitragszahlung ein Jahr. Bei laufender Beitrags- zahlung entspricht sie dem jeweiligen Beitragszah- Überschussanteile lungsabschnitt. Überschussanteile resultieren aus den von Swiss AVB_EV_DIR_2025_01 Seite 2 von 27 [Seite 3] Inhalt 1 Versicherungsschutz und Leistungen ......... 5 6 Sonstige Änderungen der Versicherung .... 17 1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? ...... 5 6.1 Welche Bestimmungen können geändert 1.2 Welche Leistungen erbringen wir? ................. 5 werden? ........................................................ 17 1.3 Wie sind Sie an unseren Überschüssen 6.2 Welche Nachversicherungsgarantie gibt beteiligt? ......................................................... 6 es? ................................................................ 17 1.4 Wer erhält die Versicherungsleistung? .......... 7 7 Ihre Obliegenheiten ...................................... 18 1.5 Was ist zu beachten, wenn Sie eine 7.1 Was bedeutet die vorvertragliche Versicherungsleistung verlangen? ................. 9 Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre 1.6 Wann endet Ihr Versicherungsschutz? ........ 10 Verletzung? .................................................. 18 1.7 Wie sind das Versicherungsjahr, die 7.2 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsperiode und das Alter für die Vertragsverhältnis beziehen? ....................... 20 Tarifkalkulation definiert? ............................. 10 7.3 Welche Meldeobliegenheiten hat der Arbeitgeber? ................................................. 20 2 Beitragszahlung ............................................ 10 7.4 Welche weiteren Auskunftspflichten haben 2.1 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu Sie? .............................................................. 20 beachten und was ist vereinbart? ................ 10 2.2 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag 8 Ausschlüsse .................................................. 21 nicht rechtzeitig zahlen? ............................... 11 8.1 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen oder 2.3 Können Sie Zuzahlungen leisten? ............... 11 Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? .................................. 21 3 Vereinbarung zur Verrechnung der 8.2 Was gilt bei Selbsttötung der Versicherten Kosten ............................................................ 12 Person? ........................................................ 21 3.1 Welche Kosten entstehen? .......................... 12 3.2 Für Ihren Versicherungsvertrag wird 9 Weitere Bestimmungen ................................ 21 hiermit Folgendes zur Zillmerung 9.1 Welche Bedeutung hat der vereinbart ..................................................... 12 Versicherungsschein? .................................. 21 3.3 Höhe der einkalkulierten Kosten .................. 12 9.2 Welche Kosten/Steuern stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? .............................. 22 4 Vereinbarung eines Abzugs bei 9.3 Wie informieren wir Sie über den aktuellen Beitragsfreistellung oder Kündigung ......... 12 Stand Ihrer Versicherung? ........................... 22 4.1 Welchen Hintergrund hat der Abzug? .......... 13 9.4 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag 4.2 Angemessenheit des Abzugs ....................... 13 Anwendung?................................................. 22 4.3 Wann wird auf einen Abzug verzichtet? ....... 13 9.5 Wo ist der Gerichtsstand und wohin können Sie sich bei Beschwerden 5 Möglichkeiten bei wenden? ....................................................... 22 Zahlungsschwierigkeiten, 9.6 Können Sie den Versicherungsvertrag Beitragsfreistellung und Kündigung .......... 14 widerrufen? ................................................... 23 5.1 Welche Möglichkeiten der Überbrückung können Sie bei Zahlungsschwierigkeiten 10 Welche Regelungen gelten für Ihre nutzen? ......................................................... 14 Beteiligung an den Überschüssen? ............ 23 5.2 Sie wollen ein Policendarlehen? .................. 14 10.1 Grundsätze und Maßstäbe für die 5.3 Stundung der Beiträge ................................. 14 Überschussbeteiligung Ihres Vertrags ......... 23 5.4 Wann können Sie Ihre Versicherung 10.2 Überschussbeteiligung vor Rentenbeginn ... 23 beitragsfrei stellen? ...................................... 14 10.3 Überschussverwendung vor Rentenbeginn . 24 5.5 Wann können Sie Ihre Versicherung 10.4 Überschussbeteiligung und -verwendung kündigen und welche Folgen hat dies? ........ 15 in der Rentenbezugszeit ............................... 24 AVB_EV_DIR_2025_01 Seite 3 von 27 [Seite 4] 10.5 Beteiligung an den Bewertungsreserven vor Rentenbeginn ......................................... 26 10.6 Beteiligung an den Bewertungsreserven ab Rentenbeginn .......................................... 26 10.7 Information über die Höhe der Überschussbeteiligung ................................. 27 11 Welche Besonderheiten gelten nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses?.................... 27 AVB_EV_DIR_2025_01 Seite 4 von 27 [Seite 5] 1 Versicherungsschutz und Leistungen Die Abrufphase beginnt nicht vor dem vollende- ten 61. Lebensjahr der Versicherten Person. 1.1 Wann beginnt der Versicherungs- schutz? Ist eine Abrufphase vereinbart, können Sie je- weils mit einer Frist von einem Monat wählen, ab Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Ver- welchem Monatsersten innerhalb der Abrufphase trag geschlossen ist, jedoch nicht vor dem mit die Zahlung der Leistung erfolgen soll. Die Höhe Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein der garantierten Rente zum Beginn des Versi- angegebenen Versicherungsbeginn. Unsere cherungsjahres ist aus dem Versicherungsschein Leistungspflicht entfällt allerdings, wenn Sie den ersichtlich. ersten Beitrag oder einmaligen Beitrag (Einlö- sungsbeitrag) nicht rechtzeitig bezahlen. Ist keine Abrufphase vereinbart, können Sie gleichwohl eine vorgezogene Leistung aus einer 1.2 Welche Leistungen erbringen wir? Direktversicherung ab dem 62. Lebensjahr mit einer Frist von einem Monat in Anspruch neh- 1.2.1 Leistungen erbringen wir, wenn die Versi- men. Die Rente wird dabei nach versicherungs- cherte Person das Ende der Aufschubdauer mathematischen Grundsätzen neu berechnet. erlebt (Erlebensfall) oder – sofern vereinbart – wenn die Versicherte Person stirbt. Als Erlebens- Verlängerungsoption fall-Leistung ist eine lebenslange Rentenzahlung vereinbart. Optional leisten wir eine Kapitalaus- 1.2.5 Sie können spätestens einen Monat vor zahlung, sofern diese Option vertraglich verein- dem Zeitpunkt des vereinbarten Rentenbeginns bart wurde. in Textform verlangen, dass die Hauptversiche- rung im Rahmen der von uns festgelegten Tarif- Im Erlebensfall grenzen und Konditionen einmalig und ohne Gesundheitsprüfung für einen Zeitraum von 1.2.2 Erlebt die Versicherte Person den verein- höchstens 5 Jahren beitragsfrei verlängert wird, barten Rentenzahlungsbeginn, zahlen wir min- sofern die Versicherte Person den ursprünglich destens die vereinbarte garantierte Rente, so vereinbarten Beginn der Rentenzahlung erlebt. lange die Versicherte Person lebt. Für den hinausgeschobenen Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt gelten die gleichen Gestal- Die Renten werden je nach Vereinbarung jähr- tungsmöglichkeiten wie für den ursprünglich lich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich vereinbarten Rentenbeginn, insbesondere 1.2.2 vorschüssig an den vereinbarten Fälligkeitster- bis 1.2.6. minen gezahlt. Optionale Kapital- oder Teilkapitalauszahlung 1.2.3 Erlebt die Versicherte Person den verein- barten Rentenzahlungsbeginn und ist eine Ren- 1.2.6 Anstelle der Rentenzahlung leisten wir zum tengarantiezeit vereinbart, zahlen wir die verein- Fälligkeitstag der ersten Rente eine Teilkapital- barte Rente mindestens bis zum Ablauf der Ren- auszahlung bis maximal 30 % des vorhandenen tengarantiezeit, unabhängig davon, ob die Versi- Kapitals, wenn die Versicherte Person diesen cherte Person diesen Termin erlebt. Im Falle des Termin erlebt. Optional können Sie auch eine Todes der Versicherten Person vor Ablauf der vollständige Kapitalauszahlung beantragen. Hier- Rentengarantiezeit erfolgt die Rentenzahlung für muss uns ein Antrag auf Kapital- oder Teilka- jedoch nur an bezugsberechtigte Personen im pitalauszahlung spätestens 3 Monate vor dem Sinne dieser Versicherungsbedingungen. Fälligkeitstag der ersten Rente in Textform zu- gehen (Kapitalwahlrecht). Mit der Kapitalauszah- Abrufphase bei Swiss Life Direktversicherung – lung endet die Versicherung. Im Fall der Teilkapi- Tarif 841 talauszahlung zahlen wir den vereinbarten Be- trag aus, wodurch sich die Rentenhöhe reduziert. 1.2.4 Sie haben bei Vertragsabschluss bei Tarif Voraussetzung für die Teilkapitalauszahlung ist, 841 die Möglichkeit, einen flexiblen Rentenbe- dass die reduzierte Rente den gesetzlich festge- ginn zu vereinbaren. Diese Abrufphase kann legten Betrag der Kleinstrente nicht unterschrei- auch beitragsfrei gestaltet werden. tet. AVB_EV_DIR_2025_01 Seite 5 von 27 [Seite 6] Die Option auf Kapitalauszahlung gilt ferner auch Rechnungsgrundlagen für Leistungen an bezugsberechtigte Hinterblie- bene, sofern ein steigender Hinterbliebenen- 1.2.9 Die geschlechtsunabhängige Beitragskal- schutz versichert war und daraus Leistungen kulation in der Aufschub- und Rentenbezugs- fällig werden. Die Option muss dann im Leis- phase basiert auf Sterbetafeln der Deutschen tungsfall vom bezugsberechtigten Hinterbliebe- Aktuarvereinigung (DAV 2004 R) und einem nen ausgeübt werden. Rechnungszins in Höhe von 1,0 %. 1.2.7 Ist eine Abrufphase vereinbart, kann wäh- Sonstige Regelungen rend der Abrufphase eine Kapitalauszahlung abgerufen werden. Hierfür muss uns ein Antrag 1.2.10 Außer den im Versicherungsschein aus- auf Kapitalauszahlung spätestens 3 Monate vor gewiesenen garantierten Leistungen erhalten Sie der gewünschten Kapitalauszahlung in Textform weitere Leistungen aus der Überschussbeteili- vorliegen. gung (siehe 1.3 und Abschnitt 10). Im Todesfall 1.2.11 Weitere Einzelheiten über Art, Umfang und Fälligkeit der Versicherungsleistung finden 1.2.8 Ist für den Todesfall eine Leistung verein- Sie im Versicherungsschein. Im Falle etwaiger bart (z. B. steigender Hinterbliebenenschutz), so Widersprüche haben die im Versicherungsschein wird diese bei Tod der Versicherten Person an getroffenen Vereinbarungen vor diesen Bedin- die bezugsberechtigte Person in Form einer so- gungen Vorrang. fortbeginnenden lebenslangen Hinterbliebenen- rente fällig. Für Waisen wird eine Hinterbliebe- 1.3 Wie sind Sie an unseren Überschüssen nenrente in der Regel jedoch maximal bis zum beteiligt? 25. Lebensjahr gezahlt (siehe 1.4.10). Sind zum Todesfallzeitpunkt vor Rentenbeginn keine für 1.3.1 Wir beteiligen unsere Versicherungsneh- den steigenden Hinterbliebenenschutz bezugs- mer in ihrer Gesamtheit gemäß § 153 Versiche- berechtigten Personen im Sinne der Versiche- rungsvertragsgesetz (VVG) an den etwaigen rungsbedingungen vorhanden, kann statt der Überschüssen und Bewertungsreserven (Über- versicherten Todesfall-Leistung ein zweckge- schussbeteiligung). Die Überschüsse werden bundenes Sterbegeld gezahlt werden. Das Ster- gemäß den Vorschriften des Handelsgesetz- begeld errechnet sich aus der im Todesfall vor buchs ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Rentenbeginn vorgesehenen Hinterbliebenen- Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungs- leistung und ist im Rahmen der gesetzlichen reserven werden dabei im Anhang des Ge- Möglichkeiten auf derzeit 8.000 Euro begrenzt. schäftsberichts veröffentlicht. Der Jahresab- schluss wird von einem unabhängigen Wirt- Die sofortbeginnende Hinterbliebenenrente aus schaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichts- dem steigenden Hinterbliebenenschutz wird aus behörde einzureichen. Sie können den Ge- den bis zum Tod entrichteten Beiträgen ohne schäftsbericht jederzeit bei uns anfordern. Zinsen und ohne die Beiträge für etwa einge- schlossene Zusatzversicherungen gebildet. Ist Grundsätze und Maßstäbe für die Überschuss- eine Abrufphase vereinbart, so werden bei Tod beteiligung der Versicherungsnehmer der Versicherten Person zwischen dem frühes- ten und dem spätesten Altersrentenbeginn, die Wir beteiligen Sie gemäß der jeweils gültigen zu Beginn des laufenden Versicherungsjahres Fassung der Verordnung über die Mindestbei- optionale Kapitalauszahlung zuzüglich der im tragsrückerstattung in der Lebensversicherung laufenden Versicherungsjahr entrichteten Beiträ- (Mindestzuführungsverordnung) an den Über- ge (ohne Zinsen und ohne die Beiträge für etwa schüssen. eingeschlossene Zusatzversicherungen) als Einmaleinlage für eine sofortbeginnende Hinter- 1.3.2 Die Überschüsse stammen im Wesentli- bliebenenrente verwendet. chen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 der Verordnung über die Mindestbei- AVB_EV_DIR_2025_01 Seite 6 von 27 [Seite 7] tragsrückerstattung in der Lebensversicherung – Interesse der Versicherungsnehmer die Rück- Mindestzuführungsverordnung), erhalten die stellung für Beitragsrückerstattung auch heran- Versicherungsnehmer insgesamt mindestens ziehen: zur Abwendung eines drohenden Not- den in dieser Verordnung in ihrer jeweils gültigen stands oder zum Ausgleich unvorhersehbarer Fassung genannten Prozentsatz. In der derzeiti- Verluste aus den überschussberechtigten Ver- gen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich trägen, die auf allgemeine Änderungen der Ver- 90 % vorgeschrieben (§ 4 Abs. 3, § 5 Mindestzu- hältnisse zurückzuführen sind, oder zur Erhö- führungsverordnung). Daraus werden zunächst hung der Deckungsrückstellung, wenn die Rech- die garantierten Versicherungsleistungen finan- nungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehba- ziert. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für ren und nicht nur vorübergehenden Änderung die Überschussbeteiligung der Versicherungs- der Verhältnisse angepasst werden müssen. nehmer. Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrücker- Weitere Überschüsse entstehen insbesondere stattung zum Verlustausgleich oder zur Erhö- dann, wenn Sterblichkeit bzw. Lebenserwartung hung der Deckungsrückstellung heranziehen, und Kosten günstiger sind, als bei der Tarifkalku- belasten wir die Versichertenbestände verursa- lation angenommen. Auch an diesen Überschüs- chungsorientiert. sen werden die Versicherungsnehmer gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben 1.3.4 Bewertungsreserven entstehen, wenn der angemessen beteiligt und zwar nach derzeitiger Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert Rechtslage am Risikoergebnis (Langlebigkeitsri- liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz siko) grundsätzlich zu mindestens 90 % und am ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven übrigen Ergebnis (einschließlich Kosten) grund- sorgen für Sicherheit und dienen dazu, kurzfristi- sätzlich zu mindestens 50 % (§ 4 Abs. 4 und 5, ge Ausschläge an den Kapitalmärkten auszu- § 5 Mindestzuführungsverordnung). gleichen. Die Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschrif- 1.3.3 Die verschiedenen Versicherungsarten ten für die Beteiligung der Verträge zu berück- tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir sichtigen sind, ermitteln wir mindestens einmal haben deshalb gleichartige Versicherungen zu jährlich neu und ordnen sie nach einem verursa- sogenannten Bestandsgruppen zusammenge- chungsorientierten Verfahren anteilig rechnerisch fasst. Bestandsgruppen bilden wir beispielswei- den Verträgen zu. Ein Anspruch auf Beteiligung se, um das versicherte Risiko wie das Todesfall-, an den Bewertungsreserven entsteht jedoch erst Langlebigkeits- oder Berufsunfähigkeits- bzw. bei Vertragsende bzw. Rentenzahlungsbeginn. Erwerbsminderungsrisiko zu berücksichtigen. Der dann für diesen Zeitpunkt ermittelte Betrag Die Verteilung des Überschusses auf die einzel- wird zur Hälfte zugeteilt. Auch während des Ren- nen Bestandsgruppen orientiert sich daran, in tenbezugs werden wir Sie an den Bewertungsre- welchem Umfang sie zu seiner Entstehung bei- serven beteiligen. Aufsichtsrechtliche Regelun- getragen haben. gen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt. Den Überschuss führen wir der Rückstellung für 1.3.5 Weitere wesentliche Regelungen und In- Beitragsrückerstattung zu, soweit er nicht in formationen zu unserer Überschussbeteiligung Form der sogenannten Direktgutschrift bereits und zu den Überschussverwendungs-Systemen unmittelbar den überschussberechtigten Versi- finden Sie im Abschnitt 10. cherungen gutgeschrieben wird. Diese Rückstel- lung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeit- 1.4 Wer erhält die Versicherungsleistung? ablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungs- 1.4.1 Die Leistung aus dem Versicherungsver- nehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefäl- trag erbringen wir gemäß den Bestimmungen len und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde des Versicherungsscheins. können wir hiervon nach § 140 Abs. 1 Versiche- rungsaufsichtsgesetz (VAG) abweichen, soweit Bezugsrecht die Rückstellung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen 1.4.2 Versicherungsnehmer für die Versicherun- Fassung des § 140 Abs. 1 VAG können wir im gen seiner Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber. Es AVB_EV_DIR_2025_01 Seite 7 von 27 [Seite 8] wird Folgendes unwiderruflich vereinbart: Wäh- hat 3 Jahre bestanden. rend der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist eine Übertragung der Versicherungsnehmer- Für Zusagen, die nach 2008 und vor 2018 erteilt Eigenschaft und eine Abtretung von Rechten aus wurden, gilt die bisherige Regelung zur Unver- diesem Vertrag auf den versicherten Arbeitneh- fallbarkeit weiter (bei Ausscheiden ist das 25. mer bis zu dem Zeitpunkt ausgeschlossen, in Lebensjahr vollendet und die Versicherung be- dem der versicherte Arbeitnehmer sein 61. Le- steht 5 Jahre). Allerdings bleibt die Anwartschaft bensjahr vollendet. Eine Abtretung oder Belei- auch erhalten, wenn die Zusage ab dem hung der Ansprüche aus einem unwiderruflichen 01.01.2018 3 Jahre bestanden hat und bei Be- Bezugsrecht durch den Arbeitnehmer ist ausge- endigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Le- schlossen, soweit die Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 bensjahr vollendet ist. EStG steuerlich gefördert werden. Bei Versor- gungszusagen mit Entgeltumwandlung ist eine 1.4.8 Das Bezugsrecht bezieht sich auch auf die Abtretung, Verpfändung oder Beleihung durch Überschussanteile. den Arbeitgeber ausgeschlossen. 1.4.9 Der Widerruf einer unverfallbaren Anwart- 1.4.3 Die Versicherte Person ist der wirtschaftlich schaft durch den Arbeitgeber erfordert die Vorla- Berechtigte im Sinne des Geldwäschegesetzes ge eines Urteils mit Rechtskraftvermerk. Der (GwG). Arbeitgeber kann dann die Versicherungsleis- tung für sich in Anspruch nehmen. Unverfallbarkeit ab Beginn (Entgeltumwandlung oder arbeitgeberfinanziert) Zahlungsverfügung für den Todesfall 1.4.4 Dem Arbeitgeber bleibt freigestellt über die 1.4.10 Für den Todesfall ist eine vereinbarte gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 1b Betriebs- Hinterbliebenenleistung in nachstehender Rang- rentengesetz (BetrAVG) hinauszugehen und eine folge zu zahlen an: Unverfallbarkeit ab Beginn zu vereinbaren. Werden hingegen die Beiträge wirtschaftlich von der Versi- a) den überlebenden Ehegatten, mit dem die cherten Person getragen (Entgeltumwandlung), so Versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes gilt immer Unverfallbarkeit ab Beginn. verheiratet war oder den überlebenden Le- benspartner im Sinne des Lebenspartner- 1.4.5 Der Versicherten Person wird sowohl für schaftsgesetzes (LPartG), den Todes- als auch für den Erlebensfall ein b) die Kinder im Sinne des § 32 Abs. 3 und 4 nicht übertragbares und nicht beleihbares unwi- Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 EStG zu glei- derrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Dieses chen Teilen, Bezugsrecht bezieht sich auch auf die Über- c) den Lebensgefährten der Versicherten Per- schussanteile. son, sofern uns hierzu eine gesonderte Ver- einbarung vorliegt, Unverfallbarkeit gemäß § 1b BetrAVG d) die für das Sterbegeld empfangsberechtigte Person, sofern die unter Buchstabe a bis c 1.4.6 Die Gestaltung des Bezugsrechts leitet sich benannten Personen fehlen. ab aus der Mindestnorm des BetrAVG. Der Ver- sicherten Person wird sowohl für den Todes- als 1.4.11 Die vorgenannten für den Todesfall be- auch für den Erlebensfall unter den nachstehen- günstigten Hinterbliebenen haben einen wider- den Vorbehalten ein nicht übertragbares und ruflichen Anspruch auf die Hinterbliebenenleis- nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht tungen für den Fall des Todes der Versicherten eingeräumt. Person. Ein widerrufliches Bezugsrecht kann der Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Arbeitneh- 1.4.7 Dem Arbeitgeber bleibt das Recht vorbe- mer ändern. halten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhält- Recht auf Fortsetzung bei Beendigung des Be- nis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet, es sei schäftigungsverhältnisses denn, die Versicherte Person hat das 21. Lebensjahr vollendet und die Versicherung 1.4.12 Scheidet die Versicherte Person mit un- AVB_EV_DIR_2025_01 Seite 8 von 27 [Seite 9] verfallbarer Anwartschaft vorzeitig aus den kenversicherung der Rentner (KVdR) erhoben. Diensten des Arbeitgebers aus und ist die versi- Gleiches gilt für freiwillig versicherte Mitglieder cherungsvertragliche Lösung möglich, so über- der gesetzlichen Krankenkasse. Ebenso sind lässt der Arbeitgeber der Versicherten Person Kapitalleistungen beitragspflichtig. Als monatli- die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers. che Bemessungsgrundlage für die Zahlung des Damit erwirbt die Versicherte Person das Recht Beitrags werden 1/120 der Kapitalleistung her- zur beitragspflichtigen oder beitragsfreien Fort- angezogen (der Betrag der Kapitalleistung wird setzung der Versicherung ohne erneute Ge- somit auf zehn Jahre verteilt). Bei der Beitrags- sundheitsprüfung. berechnung wird die Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. 1.4.13 Macht die Versicherte Person innerhalb eines Jahres vom Rechtsanspruch auf Übertra- 1.4.16 Bei Leistungsempfängern, die der Priva- gung gemäß § 4 BetrAVG keinen Gebrauch, so ten Krankenversicherung angehören, werden wird die unverfallbare Anwartschaft im Rahmen keine Beiträge aus Versorgungsbezügen fällig. der gesetzlichen Möglichkeiten gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG abgefunden. 1.4.17 Die Hinweise geben den Stand zum Ja- nuar 2018 wieder. Falls sich die sozialversiche- Hinweise zur sozialversicherungsrechtlichen rungsrechtliche Behandlung in Zukunft ändern Behandlung sollte, gelten die Änderungen in der Regel auch für bestehende Vertragsverhältnisse. 1.4.14 Die beitragsrechtliche Behandlung von Beiträgen zu Direktversicherungen regeln die Arbeitsentgeltverordnung und das Vierte Sozial- 1.5 Was ist zu beachten, wenn Sie eine gesetzbuch. Bei einer arbeitgeberfinanzierten Versicherungsleistung verlangen? Direktversicherung werden die Beiträge nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt hin- Ihre Obliegenheiten (Mitwirkungspflichten) nach zugerechnet, soweit es sich um steuerfreie Zu- einem Versicherungsfall wendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen gemäß § 3 Nr. 63 1.5.1 Wenn Leistungen aus dem Versicherungs- Satz 1 und 2 EStG und § 100 EStG im Kalen- vertrag beansprucht werden sollen, muss uns derjahr bis zur Höhe von insgesamt vier Prozent Auskunft über die steuerliche Ansässigkeit ge- der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemei- geben und ein amtliches Zeugnis über den Tag nen Rentenversicherung handelt. Zusätzlich sind der Geburt der Versicherten Person vorgelegt weitere 4 Prozent der Beitragsbemessungsgren- werden. ze in der allgemeinen Rentenversicherung steu- erlich gefördert, bleiben hingegen beitragspflich- 1.5.2 Wir können vor jeder Rentenzahlung ein tig in der Sozialversicherung. Bei einer Entgelt- amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die umwandlung sind steuerfreie Beiträge (§ 3 Nr. Versicherte Person noch lebt, höchstens jedoch 63 EStG) zu einer Direktversicherung ebenso bis einmal pro Jahr. zur Höhe von insgesamt vier Prozent der Bei- tragsbemessungsgrenze in der allgemeinen 1.5.3 Der Tod der Versicherten Person ist uns in Rentenversicherung sozialabgabenfrei, wie die jedem Fall unverzüglich anzuzeigen. Außer dem arbeitgeberfinanzierten. Versicherungsschein ist uns eine amtliche Ster- beurkunde im Original einzureichen, die Ge- 1.4.15 Die sozialabgabenrechtliche Beurteilung burtsdatum, Geburtsort und Todeszeitpunkt der Leistungen regelt im Wesentlichen das nennt. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind Fünfte Sozialgesetzbuch. Es wird nicht zwischen an uns zurückzuzahlen. arbeitgeberfinanzierten und aus Entgeltumwand- lung finanzierten Versorgungsbezügen unter- 1.5.4 Die Hinterbliebenenleistungen erbringen schieden. Laufende Leistungen der betrieblichen wir bei Fälligkeit gegen Vorlage einer amtlichen Altersversorgung sind in der Kranken- und Pfle- Urkunde, durch die das Geburtsdatum der Witwe geversicherung der Rentner mit dem vollen Ren- bzw. des Witwers, des Lebenspartners, des Le- tenbetrag beitragspflichtig. Es wird der volle all- bensgefährten, sofern eine gesonderte Vereinba- gemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Kran- rung getroffen wurde, bzw. das der Waisen so- AVB_EV_DIR_2025_01 Seite 9 von 27 [Seite 10] wie die verwandtschaftliche Beziehung zur Ver- sicherten Person nachgewiesen wird. Versicherungsjahr, Versicherungsperiode 1.5.5 Ist für den Todesfall eine Leistung verein- 1.7.1 Ein Versicherungsjahr beginnt mit dem bart, die über den steigenden Hinterbliebenen- Monat des im Versicherungsschein genannten schutz hinausgeht, ist uns ferner ein ausführli- Versicherungsbeginns und dauert grundsätzlich ches ärztliches Zeugnis über die Todesursache 12 Monate. Die Versicherungsperiode fällt bei sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die Einmalbeitrags- und jährlicher Beitragszahlung zum Tod der Versicherten Person geführt hat, mit dem Versicherungsjahr zusammen. Bei un- vorzulegen. terjähriger Beitragszahlung umfasst die Versi- cherungsperiode entsprechend der Beitragszah- 1.5.6 Zur Klärung unserer Leistungspflicht kön- lungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein nen wir notwendige weitere Nachweise verlan- halbes Jahr. gen und erforderliche Erhebungen selbst anstel- len. Die mit den erforderlichen Nachweisen ver- Rumpfbeginnjahr bundenen Kosten trägt derjenige, der die Versi- cherungsleistung beansprucht. Wir werden die 1.7.2 Beträgt der Zeitraum vom Kalendermonat erforderlichen Erhebungen nur auf die Zeit vor des Versicherungsbeginns bis zum Kalendermo- der Antragsannahme, die nächsten 5 Jahre da- nat, der mit dem Ablauf der Versicherung zu- nach und das Jahr vor dem Tod der Versicherten sammenfällt, weniger als 12 Monate, so liegt ein Person erstrecken. sogenanntes Rumpfbeginnjahr vor. Alle folgen- den (vollen) Versicherungsjahre beginnen dann 1.5.7 Unsere Leistungen überweisen wir dem jeweils mit dem Kalendermonat, der auf den Berechtigten in der Bundesrepublik Deutschland Ablaufmonat der Versicherung folgt. Liegt ein kostenlos. Bei Überweisungen ins Ausland und Rumpfbeginnjahr vor, beträgt die Versicherungs- bei Sonderformen der Zahlung (z. B. telegrafi- dauer in Jahren die Anzahl der vollen Versiche- sche Überweisung, Scheck) trägt der Empfangs- rungsjahre plus eins (das Rumpfbeginnjahr). berechtigte die Kosten; bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschafts- Alter für die Tarifkalkulation raums und bei Sonderformen der Zahlung auch die damit verbundene Gefahr. 1.7.3 Das versicherungstechnische Alter ent- spricht den tatsächlichen Lebensjahren der Ver- 1.5.8 Beantragen Sie zum Zeitpunkt des spätes- sicherten Person, wobei das bereits begonnene ten Rentenbeginns keine Kapitalauszahlung oder Lebensjahr hinzugezählt wird, wenn seit dem verzichten Sie auf die Auswahl eines Über- Geburtstag bis zum Versicherungsbeginn bzw. schussverwendungs-Systems ab Rentenbeginn, Erhöhungstermin mehr als 6 Monate verstrichen zahlen wir die vereinbarte Rente mit steigender sind. Überschussrente (siehe 10.4.3). Beispiel: Der Versicherungsbeginn bzw. Erhö- 1.6 Wann endet Ihr Versicherungsschutz? hungstermin ist der 01.01.2016 und der Geburts- tag ist der 15.05.1976. Am 15.05.2015 ist das Vor Rentenbeginn endet der Versicherungs- 39. Lebensjahr vollendet und das 40. Lebensjahr schutz mit Fälligkeit der optionalen Kapitalaus- hat begonnen. Bis zum 01.01.2016 werden mehr zahlung im Erlebensfall oder mit dem Tod der als 6 Monate verstrichen sein. Somit gilt 40 als Versicherten Person, sofern keine Hinterbliebe- das versicherungstechnische Alter. nenleistungen zu erbringen sind. Nach Rentenbeginn endet der Versicherungs- 2 Beitragszahlung schutz mit der Fälligkeit der letzten Rentenzah- lung. 2.1 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten und was ist vereinbart? 1.7 Wie sind das Versicherungsjahr, die Versicherungsperiode und das Alter für 2.1.1 Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können die Tarifkalkulation definiert? Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Be- AVB_EV_DIR_2025_01 Seite 10 von 27 [Seite 11] trag (Einmalbeitrag) oder durch Monats-, Viertel- wir von Ihnen die Kosten der zur Gesund- jahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge (laufen- heitsprüfung durchgeführten ärztlichen Un- de Beiträge) entrichten. tersuchungen verlangen, sofern wir sie getra- gen haben. 2.1.2 Laufende Beiträge werden zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. 2.2.2 Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir 2.1.3 Der erste Beitrag oder einmalige Beitrag nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie (Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich nach Ab- durch gesonderte Mitteilung in Textform oder schluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor durch einen auffälligen Hinweis im Versiche- dem mit Ihnen vereinbarten im Versicherungs- rungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam schein angegebenen Versicherungsbeginn. gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie 2.1.4 Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan ha- ben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die 2.2.3 Treten wir nicht zurück, sind Sie zur Bei- Einziehung des Beitrags von einem Konto ver- tragszahlung verpflichtet. einbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag bei Fälligkeit eingezogen werden kann Folgebeitrag und Sie einer berechtigten Einziehung nicht wi- dersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr 2.2.4 Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Verschulden von uns nicht eingezogen werden, Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhält- ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn nis schulden, nicht rechtzeitig gezahlt worden ist sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zah- oder eingezogen werden konnte, erhalten Sie lungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertre- von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Text- ten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezo- form. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist gen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die von mindestens 2 Wochen. Begleichen Sie den Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, verlangen. entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungs- schutz. Des Weiteren haben wir das Recht, den 2.1.5 Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Vertrag zum Ablauf der Zahlungsfrist zu kündi- Ihre Gefahr und Ihre Kosten. gen, sofern Sie mit der Zahlung in Verzug ge- blieben sind. Die Kündigung kann bereits mit der 2.1.6 Für eine Stundung der Beiträge ist eine Mahnung verbunden werden. Auf die Rechtsfol- schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich. gen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich Die Stundung setzt einen entsprechenden Rück- hinweisen. kaufswert (siehe 5.5) voraus. Für die Berechnung des verminderten Versiche- 2.1.7 Im Versicherungsfall (bei Tod der Versi- rungsschutzes und des Rückkaufswerts gelten cherten Person bzw. im Erlebensfall) werden wir die Regelungen zur Beitragsfreistellung bzw. zur etwaige Beitragsrückstände mit der Versiche- Kündigung. rungsleistung verrechnen. 2.3 Können Sie Zuzahlungen leisten? 2.2 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 2.3.1 Sie können jederzeit vor Rentenbeginn in Ihren bestehenden Vertrag freiwillige Zuzahlun- Einlösungsbeitrag gen leisten. Wenn Sie eine Zuzahlung leisten möchten, müssen Sie dies vorher in Textform bei 2.2.1 Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht uns anmelden. In Textform angemeldete und rechtzeitig zahlen, können wir – solange die Zah- tatsächlich geleistete Zuzahlungen werden zum lung nicht bewirkt ist – vom Vertrag zurücktreten. darauf folgenden Monatsersten gutgeschrieben. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, Zuzahlungen erhöhen die versicherten Leistun- dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu gen nur des Haupttarifs. Bitte beachten Sie dabei vertreten haben. Bei einem Rücktritt können etwaige nachteilige steuerliche Auswirkungen. AVB_EV_DIR_2025_01 Seite 11 von 27 [Seite 12] Im Einzelfall kann es in den letzten 5 Jahren vor 3.2 Für Ihren Versicherungsvertrag wird Rentenbeginn für Sie unvorteilhaft sein, eine hiermit Folgendes zur Zillmerung ver- Zuzahlung durchzuführen. Sofern Sie beabsich- einbart tigen, in diesem Zeitraum eine Zuzahlung vorzu- nehmen, empfehlen wir Ihnen, sich vor der ge- 3.2.1 Es ist vereinbart, dass die Abschluss- und planten Zuzahlung mit uns in Verbindung zu Vertriebskosten während der vertraglich verein- setzen. barten Beitragszahlungsdauer aus den laufen- den Beiträgen bzw. dem Einmalbeitrag getilgt 2.3.2 Die Erhöhung der Versicherungsleistungen werden. errechnet sich nach dem am Erhöhungstermin erreichten versicherungstechnischen Alter der 3.2.2 Maßgebend ist das Verrechnungsverfahren Versicherten Person und der restlichen Auf- gemäß § 4 der Deckungsrückstellungsverord- schubdauer sowie den bei Vertragsabschluss nung (Zillmerung). Hierbei werden die ersten geltenden Rechnungsgrundlagen (siehe 1.2.9). Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- Unsere zum Zeitpunkt der Zuzahlung gültigen und Vertriebskosten herangezogen, soweit die Annahmerichtlinien (z. B. ab welcher Summe Beiträge nicht für Leistungen im Versicherungs- Gesundheitsfragen zu beantworten sind) werden fall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der auf die Zuzahlung angewendet. jeweiligen Versicherungsperiode und für die Bil- dung einer Deckungsrückstellung aufgrund von 2.3.3 Die Zuzahlung muss mindestens 200 Euro § 25 Abs. 2 RechVersV in Verbindung mit § 169 betragen. Abs. 3 VVG bestimmt sind. 2.3.4 Die Summe aus vereinbarten laufenden Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist ge- Beiträgen und Zuzahlungen darf die steuerliche mäß Deckungsrückstellungsverordnung auf Höchstfördergrenze pro Kalenderjahr nicht über- 2,5 % der von Ihnen während der Laufzeit des steigen. Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt. Auch bei späteren Erhöhungen gehen wir nach dem dargestellten Verfahren vor. 3 Vereinbarung zur Verrechnung der Kos- ten 3.2.3 Die beschriebene Kostenverrechnung hat wirtschaftlich zur Folge, dass insbesondere in 3.1 Welche Kosten entstehen? der Anfangszeit Ihrer Versicherung nur geringe Beitragsteile zur Bildung der beitragsfreien Rente 3.1.1 Mit Versicherungsverträgen sind Kosten oder für den Rückkaufswert verwendet werden verbunden. Diese sind in Ihre Beiträge einkalku- können (siehe 5.4 und 5.5). liert und werden Ihnen daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Es handelt sich um Ab- 3.3 Höhe der einkalkulierten Kosten schluss- und Vertriebskosten sowie übrige Kos- ten. Die Höhe der Abschluss- und Vertriebskosten sowie der übrigen Kosten und der darin enthal- 3.1.2 Zu den Abschluss- und Vertriebskosten tenen Verwaltungskosten zu Ihrem Vertrag ist in gehören insbesondere Abschlussprovisionen für den vorvertraglichen Informationen, die vor An- den Versicherungsvermittler. Außerdem umfas- tragstellung ausgehändigt werden, beziffert. Die sen die Abschluss- und Vertriebskosten die Kos- Entwicklung des Rückkaufswerts sowie der bei- ten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der tragsfreien Rente können Sie der Ihnen überlas- Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im senen Tabelle entnehmen. Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Zu den übrigen Kosten gehören insbesondere die 4 Vereinbarung eines Abzugs bei Beitrags- Verwaltungskosten. Diese werden über die freistellung oder Kündigung gesamte Vertragslaufzeit verteilt. Für die Ab- schluss- und Vertriebskosten gelten die Rege- Es wird hiermit ausdrücklich vereinbart, dass lungen des folgenden Abschnitts. im Falle einer (teilweisen oder vollständigen) Beitragsfreistellung bzw. im Falle einer (teil- weisen oder vollständigen) Kündigung ein AVB_EV_DIR_2025_01 Seite 12 von 27 [Seite 13] Abzug erfolgt. kann ein vorzeitiges Auflösen von Wertpapierpo- sitionen erfordern. Die Höhe des Abzugs haben wir in Euro und Cent für Sie in den Informationen beziffert, Veränderungen der Risikolage die Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung erhalten haben. Auch im Versicherungs- 4.1.3 Die Kalkulation von Versicherungsproduk- schein haben wir den Abzug in Euro und ten basiert darauf, dass die Risikogemeinschaft Cent für Sie beziffert. Sie finden die Werte sich gleichmäßig aus versicherten Personen mit jeweils unter der Überschrift „Übersicht der einem hohen und einem geringeren Risiko zu- garantierten Werte bei Beitragsfreistellung sammensetzt. Da Personen mit einem geringen und Kündigung“. Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen als Personen mit einem hohen Risiko, wird in Form 4.1 Welchen Hintergrund hat der Abzug? eines kalkulatorischen Ausgleichs sichergestellt, dass der Risikogemeinschaft durch die vorzeitige Mit dem Abzug wird ein Ausgleich für kollektiv Vertragskündigung kein Nachteil entsteht. Glei- gestelltes Risikokapital sowie für verminderte ches gilt bei Beitragsfreistellung in dem Umfang, Kapitalerträge aufgrund vorzeitiger Fälligkeit wie sich das Risiko reduziert. vorgenommen. Außerdem wird die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versicherten- 4.2 Angemessenheit des Abzugs bestands ausgeglichen. 4.2.1 Der Abzug ist zulässig, wenn er angemes- Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital sen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuwei- sen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil 4.1.1 Wir bieten Ihnen im Rahmen des verein- mit ihm die Veränderung der Risikolage des ver- barten Versicherungsschutzes Garantien und bleibenden Versichertenbestands ausgeglichen Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des da- wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollek- für erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) tiv gestelltes Risikokapital und ein Ausgleich für durch den Versichertenbestand zur Verfügung verminderte Kapitalerträge vorgenommen. Wenn gestellt wird. Bei Neuabschluss eines Vertrags Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer partizipiert dieser an bereits vorhandenen Sol- Kündigung oder Beitragsfreistellung von uns venzmitteln. Während der Laufzeit muss der vorgenommene Abzug wesentlich niedriger lie- Vertrag daher solche Mittel zur Verfügung stel- gen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. len. Bei Vertragskündigung gehen diese Mittel Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug dem verbleibenden Bestand verloren; bei einer überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. Beitragsfreistellung zumindest die zukünftig ein- geplanten Solvenzmittel. Deshalb müssen diese 4.3 Wann wird auf einen Abzug verzichtet? verlorengegangenen Mittel im Rahmen des Ab- zugs ausgeglichen werden. Der interne Aufbau In den Fällen von Risikokapital ist regelmäßig für alle Versi- cherungsnehmer die günstigste Finanzierungs- • des vorzeitigen Bezugs der Altersrente ab möglichkeit von Optionen und Garantien, da eine dem 60. Lebensjahr Finanzierung über externes Kapital wesentlich • der Fortsetzung der Versorgung durch den teurer wäre. neuen Arbeitgeber (Übertragung)  der beitragspflichtigen privaten Fortsetzung Ausgleich für verminderte Kapitalerträge des Vertrags • von Abfindungen gemäß § 3 BetrAVG 4.1.2 Versicherungsprodukte bieten Versiche- rungsschutz für eine vereinbarte Vertragsdauer. verzichten wir auf einen Abzug. Ebenso verzich- Entsprechend orientiert sich die Anlagedauer ten wir bei Kündigung einer außerplanmäßig von Kapitalanlagen an den Laufzeiten der Versi- beitragsfrei gestellten Versicherung auf einen cherungsverträge. Zur stetigen Ertragserzielung Abzug. werden Kapitalien vor allem in festverzinsliche Wertpapiere angelegt. Eine Vertragskündigung AVB_EV_DIR_2025_01 Seite 13 von 27 [Seite 14] 5 Möglichkeiten bei Zahlungsschwierigkei- 5.4 Wann können Sie Ihre Versicherung ten, Beitragsfreistellung und Kündigung beitragsfrei stellen? 5.1 Welche Möglichkeiten der Überbrü- 5.4.1 Sie können jederzeit zum Schluss einer ckung können Sie bei Zahlungsschwie- Versicherungsperiode in Textform verlangen, rigkeiten nutzen? ganz oder teilweise von der Beitragszahlungs- pflicht befreit zu werden. Wenn Sie vorübergehend nicht in der Lage sind, die Beiträge zu zahlen, stehen außer der Bei- 5.4.2 Setzen Sie die Beitragszahlung aus, ver- tragsfreistellung und Kündigung grundsätzlich ringert sich Ihr Versicherungsschutz. Bei Bei- weitere Möglichkeiten zur Verfügung, um Zah- tragsfreistellung setzen wir die versicherte Leis- lungsschwierigkeiten zu überbrücken. tung ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Leistung herab. 5.1.1 Vorbehaltlich der zum jeweiligen Zeitpunkt bei uns geltenden Regelungen und vertragsbe- 5.4.3 Die beitragsfreie Leistung wird zum zogener Voraussetzungen, z. B. Vertragszustand Schluss der laufenden Versicherungsperiode und ausreichender Rückkaufswert, stehen zur unter Zugrundelegung des Rückkaufswerts ge- Verfügung: mäß 5.5.3, vermindert um den gemäß Ab- schnitt 4 vereinbarten Abzug und um ausstehen- • Bonusrückkauf aus der Hauptversicherung de Forderungen (z. B. rückständige Beiträge), • Teilrückkauf der Hauptversicherung errechnet. • Stundung der fälligen Beiträge • befristete Beitragsfreistellung Die Berechnung erfolgt nach anerkannten Re- • Beitragsfreistellung mit anschließender Wie- geln der Versicherungsmathematik mit den derinkraftsetzung. Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation, die für diesen Vertrag gelten. Über Einzelheiten geben wir Ihnen bei drohen- den Zahlungsschwierigkeiten gerne Auskunft. Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung Kontaktieren Sie uns, damit wir gemeinsam nach ist mit Nachteilen verbunden. Insbesondere in einer Lösung für Sie suchen können. der Anfangszeit Ihrer Versicherung sind wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebs- 5.1.2 Entsprechend den oben genannten Mög- kosten (siehe Abschnitt 3) nur geringe Beträge lichkeiten räumen wir Ihnen einen Rechtsan- für die Bildung einer beitragsfreien Rente vor- spruch auf die Stundung der Beiträge und die handen. Auch in den Folgejahren stehen nicht befristete Beitragsfreistellung ein. Sie können unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Bei- auch eine Wiederinkraftsetzung Ihres Vertrags träge für die Bildung einer beitragsfreien Rente unter Beachtung der in 5.4.6und 5.4.7 genannten zur Verfügung. Voraussetzungen verlangen. Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente 5.2 Sie wollen ein Policendarlehen? und ihrer Höhe können Sie den vorvertraglichen Informationen und dem Versicherungsschein In der betrieblichen Altersversorgung besteht die entnehmen. Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Policen- darlehens nicht. Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt und erreicht die 5.3 Stundung der Beiträge beitragsfreie Rente den gesetzlich vorgeschrie- benen Abfindungsbetrag gemäß § 3 Betriebsren- 5.3.1 Für eine Stundung der Beiträge ist eine tengesetz, so sind wir berechtigt, im Rahmen der schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich. dann gültigen tarifvertraglichen und gesetzlichen Die Stundung setzt einen entsprechenden Rück- Regelungen den Leistungsbetrag gemäß 5.5.3 kaufswert (siehe 5.5) voraus. bzw. den Abfindungswert (vgl. § 3 BetrAVG) auszuzahlen und den Vertrag zu beenden. 5.4.4 Im Falle von Elternzeit, Arbeitslosigkeit und AVB_EV_DIR_2025_01 Seite 14 von 27 [Seite 15] lang andauernder Krankheit ist auch eine Bei- 5.4.8 Sie können innerhalb von 3 Jahren ab tragsfreistellung unter den gesetzlichen Grenzen erstmals unbezahltem Termin die Beitragszah- ab 12 Euro jährlich möglich. Wird der Vertrag lung wieder aufnehmen, wenn Sie dies – unter nicht innerhalb von 3 Jahren beitragspflichtig Angabe des gewünschten Wiederinkraftset- weitergeführt, behalten wir uns das Recht vor, im zungstermins – in Textform anmelden. 5.4.7 ist Rahmen der dann gültigen tarifvertraglichen und dabei zu beachten. gesetzlichen Regelungen den Leistungsbetrag gemäß 5.5.3 bzw. den Abfindungswert (vgl. § 3 5.4.9 Die beitragsfrei gestellte Zeit kann bei Wie- BetrAVG) auszuzahlen und den Vertrag zu be- derinkraftsetzung durch eine Erhöhung der Bei- enden. träge oder durch Nachzahlung der Beiträge unter Einrechnung entgangener Zinserträge ausgegli- Teilweise Beitragsfreistellung chen werden. Wird die beitragsfrei gestellte Zeit nicht ausgeglichen, sondern der ursprünglich 5.4.5 Auch bei teilweiser Beitragsfreistellung vereinbarte Beitrag weiterhin gezahlt, verringern gelten die vorstehenden Regelungen zur voll- sich die Leistungen gemäß den versicherungs- ständigen Beitragsfreistellung entsprechend. mathematischen Regeln der Tarifkalkulation Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der Ihres Vertrags. Alternativ kann die beitragsfrei Beitragspflicht beantragt, so ist der Antrag nur gestellte Zeit durch eine Laufzeitverlängerung wirksam, wenn die garantierte Rente nach teil- unter Beachtung der tariflichen Grenzen ausge- weiser Beitragsfreistellung mindestens 300 Euro glichen werden. pro Jahr beträgt und der für den beitragspflichti- gen Teil zu zahlende laufende Beitrag 240 Euro Die für den beitragsfrei gestellten Teil maßgebli- jährlich nicht unterschreitet. chen Rechnungsgrundlagen gelten auch für den wieder in Kraft gesetzten Vertragsteil. Andernfalls können Sie die vollständige Befrei- ung von der Beitragszahlungspflicht beantragen. 5.5 Wann können Sie Ihre Versicherung Dieser Antrag führt zur beitragsfreien Fortset- kündigen und welche Folgen hat dies? zung der Versicherung, wenn die beitragsfreie Rente den Mindestbetrag erreicht. 5.5.1 Eine Kündigung bzw. Teilkündigung führt in der Regel aufgrund der gesetzlichen 5.4.6 Die Leistungen einer eingeschlossenen Vorgaben lediglich zu einer Beitragsfreistel- Zusatzversicherung werden bei teilweiser Bei- lung und nicht zur Auszahlung eines Rück- tragsfreistellung entsprechend der reduzierten kaufswerts. Leistungen der Hauptversicherung (Rente) an- gepasst. Die Leistungen einer versicherten Bei- Die Kündigung bzw. Teilkündigung mit Auszah- tragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit werden lung eines Rückkaufswerts ist grundsätzlich nur entsprechend der Beitragsreduzierung herabge- in den folgenden 2 Ausnahmefällen möglich: setzt. • sofern eine Anwartschaft auf Versorgungs- Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung leistungen bei Beendigung des Beschäfti- gungsverhältnisses noch nicht gesetzlich un- 5.4.7 Sofern für diese Versicherung eine Risi- verfallbar ist, koprüfung erforderlich war, ist Voraussetzung für • bei Beendigung des Beschäftigungsverhält- eine Wiederaufnahme der Beitragszahlung, dass nisses oder im Versorgungsfall im Rahmen die Risikoverhältnisse der Versicherten Person der Abfindungsregelung des § 3 Abs. 2 Be- zum Zeitpunkt der Vertragsänderung es nach trAVG. unseren Annahmerichtlinien zulassen würden, eine vergleichbare neue Versicherung ohne er- In den genannten Fällen können Sie Ihre Versi- schwerte Bedingungen abzuschließen. Sie kön- cherung – jedoch nur bis zu 3 Jahren vor dem nen nach einer teilweisen oder vollständigen vereinbarten Rentenbeginn – jederzeit zum Beitragsfreistellung die Beitragszahlung für die Schluss einer Versicherungsperiode ganz oder Hauptversicherung innerhalb von 24 Monaten teilweise in Textform kündigen. Falls Sie eine ohne erneute Risikoprüfung in alter Höhe wieder vierteljährliche, halbjährliche, jährliche oder ein- aufnehmen. malige Beitragszahlung vereinbart haben, kön- AVB_EV_DIR_2025_01 Seite 15 von 27 [Seite 16] nen Sie auch früher als zum Ende einer Versi- zuzüglich zugeteilte laufende Überschussanteile* cherungsperiode kündigen, und zwar mit Frist zuzüglich Schlussüberschussanteile* von einem Monat zum Ende des darauf folgen- zuzüglich Beteiligung an Bewertungsreserven* den Monats. In diesem Fall endet die laufende Versicherungsperiode abweichend von 1.7.1 mit * soweit gemäß den Regelungen in Abschnitt 10 Ablauf dieser Frist. Eine Kündigung während des zugeteilt Rentenbezugs ist nicht möglich. Vorhandene Beitragsrückstände, nicht zurückge- Bei Kündigung von Verträgen nach Tarif 840 zahlte Vorauszahlungen oder sonstige Forde- – auch in Kombination mit Tarif 892 – können rungen werden vom Leistungsbetrag abgezogen. Leistungen in Form eines Rückkaufswerts nicht beansprucht werden (siehe 5.5.5). Dieser Leistungsbetrag kann also sowohl höher als auch niedriger als der Rückkaufs- Rückkaufswert bei Kündigung wert sein. Die Höhe des Rückkaufswerts und des Abzugs haben wir in Euro und Cent für Sie 5.5.2 Ist für den Todesfall aus der Hauptversi- in den Informationen beziffert, die Sie vor Abga- cherung eine Leistung vereinbart, erstatten wir be Ihrer Vertragserklärung erhalten haben. bei Kündigung den Leistungsbetrag nach Maß- gabe der folgenden Abschnitte 5.5.3 bis 5.5.6. Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Die Auszahlung erfolgt spätestens am Nachteilen verbunden. Insbesondere in der 3. Bankarbeitstag nach Wirksamwerden Ihrer Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Kündigung. Wird die Kündigung bereits zum Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskos- Ende des Monats wirksam, in dem uns Ihre Kün- ten (siehe Abschnitt 3) nur ein geringer Rück- digungserklärung zugeht, zahlen wir den Leis- kaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert er- tungsbetrag spätestens 30 Kalendertage nach reicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt Zugang Ihrer Kündigungserklärung. die Summe der eingezahlten Beiträge, da aus diesen auch die Kosten für die laufende Verwal- 5.5.3 Der Rückkaufswert gemäß § 169 Abs. 3 tung Ihres Vertrags finanziert werden. Sowohl in VVG ist das zum Schluss der laufenden Versi- der Anfangszeit als auch in den Jahren danach cherungsperiode berechnete Deckungskapital erfolgt bei Kündigung oder Beitragsfreistellung mit gleichmäßiger Verteilung der Abschluss- und der in Abschnitt 4 genannte Abzug. Vertriebskosten. Nähere Informationen zum Rückkaufswert, sei- Die Berechnung erfolgt nach anerkannten Re- ner Höhe und darüber, in welchem Ausmaß er geln der Versicherungsmathematik mit den garantiert ist, können Sie den vorvertraglichen Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation, Informationen und dem Versicherungsschein die für diesen Vertrag gelten. entnehmen. Wir sind gemäß § 169 Abs. 6 VVG berechtigt, Teilweise Kündigung den Rückkaufswert angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung 5.5.4 Eine Teilkündigung wird nur durchgeführt, der Belange der Versicherungsnehmer, insbe- wenn die verbleibende beitragspflichtige Rente sondere durch eine Gefährdung der dauernden nicht unter einen Mindestbetrag von jährlich Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsver- 300 Euro sinkt. Wenn Sie bei Unterschreitung trägen ergebenden Verpflichtungen, auszu- dieser Mindestgrenze Ihre Versicherung been- schließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein den wollen, müssen Sie diese also ganz kündi- Jahr befristet. gen. Bitte beachten Sie, dass der Rückkaufswert nicht Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung notwendig dem Leistungsbetrag entspricht. Der bei Kündigung Leistungsbetrag ergibt sich vielmehr wie folgt: 5.5.5 Ist für den Todesfall keine Leistung aus der Rückkaufswert (§ 169 Abs. 3 VVG) Hauptversicherung oder lediglich eine Leistung abzüglich Abzug (Abschnitt 4) aus der Hinterbliebenenrenten- AVB_EV_DIR_2025_01 Seite 16 von 27 [Seite 17] Zusatzversicherung vereinbart, wandelt sich die Anlässe für eine Anpassung Versicherung bei Kündigung (Voll- oder Teilkün- digung) ganz oder teilweise in eine beitragsfreie 6.2.2 Sie haben das Recht, den Versicherungs- Versicherung mit herabgesetzter Rente um, umfang der beitragspflichtigen Hauptversiche- wenn diese und gegebenenfalls die verbleibende rung ohne erneute medizinische Risikoprüfung beitragspflichtige garantierte Rente den Mindest- zu erhöhen: betrag von jährlich 300 Euro erreicht. • im 5. Versicherungsjahr nach Abschluss zum Für die Bemessung der herabgesetzten beitrags- darauf folgenden Versicherungsjahr oder bei freien Rente gilt 5.4.3. Bei Nichterreichen der • Heirat der Versicherten Person bzw. Be- jeweiligen Mindestbeträge behalten wir uns das gründung einer Lebenspartnerschaft, Recht vor, im Rahmen der dann gültigen tarifver- • Geburt eines Kindes der Versicherten Per- traglichen und gesetzlichen Regelungen den son, Leistungsbetrag gemäß 5.5.3 bzw. den Abfin- • Scheidung der Versicherten Person bzw. dungswert (vgl. § 3 BetrAVG) auszuzahlen und Aufhebung der Lebenspartnerschaft, den Vertrag zu beenden. • Durchführung eines Versorgungsausgleichs zu Lasten der Versicherten Person, Beitragsrückzahlung • Adoption eines Kindes durch die Versicherte Person, 5.5.6 Die Rückzahlung der Beiträge können Sie • Erhöhung des regelmäßigen jährlichen Brut- nicht verlangen. toeinkommens der Versicherten Person um mindestens 10 % (z. B. nach Karrieresprung, Wechsel des Arbeitgebers, nach Abschluss 6 Sonstige Änderungen der Versicherung der Schulausbildung, des Studiums oder ei- ner Promotion, nach Abschluss einer berufli- 6.1 Welche Bestimmungen können geän- chen Qualifikation wie Berufsausbildungsab- dert werden? schluss, Meisterbrief), • Gehaltssteigerung, die zum erstmaligen 6.1.1 Wir sind berechtigt, wenn es zur Fortfüh- Überschreiten der maßgeblichen Beitrags- rung dieser Versicherung notwendig ist, Ver- bemessungsgrenze in der gesetzlichen Ren- tragsbestimmungen, die durch eine höchstrich- tenversicherung führt, terliche Entscheidung oder durch einen bestand- • Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach kräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt Elternzeit, wurden, unter Beachtung gegenseitiger Interes- • Reduzierung oder Wegfall der Invaliditäts- sen durch Regelungen zu ersetzen, die für beide versorgung der Versicherten Person aus der Seiten zumutbar sind und dem Vertragszweck gesetzlichen Rentenversicherung, einer ar- möglichst gerecht werden. beitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvor- sorge oder einem berufsständischen Versor- 6.1.2 Diese neuen Regelungen werden gungswerk, in dem die Versicherte Person 2 Wochen, nachdem die neuen Regelungen und aufgrund einer Kammerzugehörigkeit pflicht- die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versiche- versichert ist, rungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbe- • Aufnahme eines Darlehens im gewerblichen standteil. Bereich oder zum Erwerb von selbst genutz- tem Immobilieneigentum durch die Versi- cherte Person in Höhe von mindestens 6.2 Welche Nachversicherungsgarantie gibt es? 50.000 Euro, sofern dieses Recht innerhalb von 6 Monaten 6.2.1 Sofern vereinbart, können Sie Ihre Versi- cherung auch während der Vertragslaufzeit an nach Eintritt mindestens eines der genannten Ereignisse in Textform und unter Beifügung ent- veränderte Bedarfssituationen im Rahmen der folgenden Gestaltungsmöglichkeiten anpassen. sprechender Nachweise bei uns geltend ge- macht wird und im Zeitpunkt des maßgeblichen Ereignisses die verbleibende Aufschubdauer noch mindestens 20 Jahre beträgt und die Versi- AVB_EV_DIR_2025_01 Seite 17 von 27 [Seite 18] cherte Person nicht berufsunfähig im Sinne un- 7.1 Was bedeutet die vorvertragliche An- serer Bedingungen ist noch einen Antrag auf BU- zeigepflicht und welche Folgen hat ihre Leistungen bei uns gestellt hat bzw. weder Leis- Verletzung? tungen aus einer Erwerbsminderungsversiche- rung erhält noch beantragt hat. Vorvertragliche Anzeigepflicht Anpassungsoptionen hinsichtlich des Versiche- 7.1.1 Wir übernehmen den Versicherungsschutz rungsumfangs bei Berufsunfähigkeit – sofern im Vertrauen darauf, dass Sie alle vor Abgabe eingeschlossen – finden Sie in den Bedingungen Ihrer Vertragserklärung in Textform gestellten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Fragen bzw. abzugebenden Erklärungen wahr- heitsgemäß und vollständig beantwortet haben Umfang der Anpassung (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbe- sondere für die Fragen bzw. abzugebenden Er- 6.2.3 Die Erhöhung der versicherten Leistungen klärungen nach gegenwärtigen oder früheren ist – im Rahmen unserer Tarifgrenzen – insge- Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und samt begrenzt auf 100 % der zu Vertragsbeginn Beschwerden, ärztlichen Behandlungen sowie versicherten Leistungen. Die bis zu diesem Zeit- zur beruflichen Tätigkeit (z. B. Tätigkeitsmerkma- punkt durchgeführten Dynamik-Erhöhungen le wie Arbeitsanteil im Büro, Auslandsaufenthal- werden angerechnet. Eine Erhöhung wird nur te), aber auch Fragen zur wirtschaftlichen Situa- soweit durchgeführt, bis die bei Swiss Life insge- tion (z. B. Einkommen der letzten Jahre), zur samt versicherte Todesfallsumme 300.000 Euro Schul-/Berufsausbildung, zur Stellung im Beruf erreicht hat. Falls eine höhere maßgebliche (z. B. selbstständig, Auszubildender), zum Er- Obergrenze vereinbart wird, wird diese in den werbsstatus (z. B. Schüler, Arbeitssuchender), Vertragsunterlagen genannt. Alle bestehenden zu beruflichen Risiken (z. B. Umgang mit Chemi- Todesfall-Risikosummen und Bonussummen aus kalien) und zu privaten Risiken (Hobbys mit er- Haupt- und Zusatzversicherungen werden dabei höhtem Risiko wie z. B. Tauchen, Kampfsportar- addiert. Die Erhöhung der garantierten Kapital- ten). auszahlung der Hauptversicherung muss min- destens 5.000 Euro (zum ersten Abruftermin, 7.1.2 Soll das Leben einer anderen Person ver- sofern eine Abrufphase vereinbart ist) betragen. sichert werden, ist auch diese – neben Ihnen – für die Richtigkeit und Vollständigkeit der abzu- 6.2.4 Für die Anpassung gelten die dem Vertrag gebenden Erklärungen bzw. für die wahrheits- zugrunde liegenden Tarife, Rechnungsgrundla- gemäße und vollständige Beantwortung der Fra- gen und Versicherungsbedingungen sowie der gen verantwortlich. zum Anpassungszeitpunkt ausgeübte Beruf. Für den anzupassenden Vertrag vereinbarte Risiko- Rücktritt zuschläge oder besondere Vereinbarungen gel- ten auch für die aus der Erhöhung resultierenden 7.1.3 Wenn Umstände, die für die Übernahme Vertragsteile. des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der Versicherten Person (siehe 6.2.5 Die Summe der laufenden Beiträge nach 7.1.2) nicht oder nicht richtig angegeben worden Anpassung darf die steuerliche Höchstförder- sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies grenze pro Kalenderjahr nicht übersteigen. gilt nicht, wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der 7 Ihre Obliegenheiten vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Vor und bei Abschluss sowie während der Ver- Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn tragslaufzeit haben Sie Obliegenheiten zu be- auch zu anderen Bedingungen, geschlossen achten. Deren Verletzung hat schwerwiegende hätten (siehe 7.1.9 und 7.1.10). Folgen. 7.1.4 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versi- cherungsschutz. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls erklärt, bleibt un- AVB_EV_DIR_2025_01 Seite 18 von 27 [Seite 19] sere Leistungspflicht jedoch bestehen, wenn der Ausübung unserer Rechte nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des 7.1.11 Wir können die Rechte zum Rücktritt, zur Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder Kündigung oder zur Vertragsanpassung nur in- den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich nerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. war. Haben Sie oder die Versicherte Person die Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das Leistung verpflichtet. von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rech- 7.1.5 Wenn die Versicherung durch Rücktritt te müssen wir die Umstände angeben, auf die aufgehoben wird, zahlen wir den Leistungsbetrag wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung gemäß 5.5.3. Die Rückzahlung der Beiträge können wir nachträglich weitere Umstände in- können Sie nicht verlangen. nerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlan- gung angeben. Kündigung 7.1.12 Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung 7.1.6 Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, und Vertragsanpassung sind ausgeschlossen, weil die Verletzung der vorvertraglichen Anzei- wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder gepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat 7.1.13 Die genannten Rechte können wir nur kündigen. innerhalb von 5 Jahren seit Vertragsabschluss ausüben. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf 7.1.7 Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn wir dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange- auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ha- zeigten Umstände, wenn auch zu anderen Be- ben Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- dingungen, geschlossen hätten. tig verletzt, beträgt die Frist 10 Jahre. 7.1.8 Kündigen wir die Versicherung, wandelt sie 7.1.14 Auf unser Anpassungs- und Kündigungs- sich mit der Kündigung in eine beitragsfreie Ver- recht, geregelt in § 19 VVG, verzichten wir dann, sicherung um (siehe 5.4). wenn die Verletzung der Anzeigepflicht schuld- los, also nicht von Ihnen zu vertreten war. Rückwirkende Vertragsanpassung Anfechtung 7.1.9 Können wir nicht zurücktreten oder kündi- gen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der 7.1.15 Wir können den Versicherungsvertrag nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen auch anfechten, falls durch unrichtige oder un- Bedingungen, geschlossen hätten, werden die vollständige Angaben bewusst und gewollt auf anderen Bedingungen auf unser Verlangen unsere Annahmeentscheidung Einfluss genom- rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die men worden ist. Handelt es sich um Angaben der Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, wer- Versicherten Person, können wir Ihnen gegen- den die anderen Bedingungen ab der laufenden über die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. der Verletzung der vorvertraglichen Anzeige- pflicht keine Kenntnis hatten. 7.1.5 gilt entspre- 7.1.10 Erhöht sich durch die Vertragsanpassung chend. der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir den Versicherungsschutz für den nicht angezeig- Leistungserweiterung/Wiederherstellung der ten Umstand aus, können Sie den Vertrag inner- Versicherung halb eines Monats nach Zugang unserer Mittei- lung fristlos in Textform kündigen. In der Mittei- 7.1.16 Die Regelungen in 7.1.1 bis 7.1.15 gelten lung werden wir Sie auf das Kündigungsrecht bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden hinweisen. Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die Fristen gemäß 7.1.13 beginnen mit der Änderung oder Wieder- AVB_EV_DIR_2025_01 Seite 19 von 27 [Seite 20] herstellung der Versicherung bezüglich des ge- erforderlich, dass Sie uns Name und Adresse änderten oder wiederhergestellten Teils neu zu der betroffenen Mitarbeiter mitteilen. Dies gilt laufen. auch für Änderungen der Anschrift. Eine Verlet- zung dieser Fürsorgepflicht kann Schadenser- Erklärungsempfänger satzansprüche gegen Sie auslösen. 7.1.17 Die Ausübung unserer vorgenannten 7.4 Welche weiteren Auskunftspflichten Rechte erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, haben Sie? die Ihnen gegenüber abzugeben ist. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten 7.4.1 Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelun- benannt haben, gilt nach Ihrem Ableben ein Be- gen zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung zugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklä- und Meldung von Daten zu Ihrem Vertrag ver- rung entgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugsbe- pflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür not- rechtigter nicht vorhanden oder kann sein Auf- wendigen Informationen, Daten und Unterlagen enthalt nicht ermittelt werden, können wir den bei Vertragsabschluss, bei Änderung nach Ver- Inhaber des Versicherungsscheins zur Entge- tragsabschluss oder auf Nachfrage unverzüglich gennahme der Erklärung als bevollmächtigt an- – d. h. ohne schuldhaftes Zögern spätestens sehen. innerhalb von 30 Tagen – zur Verfügung stellen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit 7.2 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf der Status dritter Personen, die Rechte an ihrem das Vertragsverhältnis beziehen? Vertrag haben, für Datenerhebungen und Mel- dungen maßgeblich ist. Dies betrifft insbesonde- 7.2.1 Mitteilungen, die das Versicherungsverhält- re unwiderruflich bezugsberechtigte Personen nis betreffen, müssen stets in Textform erfolgen. sowie im Leistungsfall anspruchsberechtigte oder Versicherungsvermittler sind zu ihrer Entgegen- begünstigte Personen. nahme grundsätzlich nicht bevollmächtigt. 7.4.2 Notwendige Daten sind beispielsweise 7.2.2 Eine Änderung Ihrer Postanschrift oder Umstände, die für die Beurteilung Ihrer persönli- Ihres Namens müssen Sie uns unverzüglich mit- chen steuerlichen Ansässigkeit, der steuerlichen teilen. Andernfalls können für Sie Nachteile ent- Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an stehen, da wir eine an Sie zu richtende Willens- ihrem Vertrag haben und der steuerlichen An- erklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns sässigkeit des Leistungsempfängers maßgebend zuletzt bekannte Anschrift senden können. In sein können. diesem Fall gilt unsere Erklärung 3 Werktage nach Absendung des eingeschriebenen Briefs Dazu zählen insbesondere die Steueridentifikati- als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie die onsnummer(n), das Geburtsdatum, der Geburts- Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genom- ort, der Wohnsitz, die Postanschrift und die men und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt Bankverbindung oder der Status als US-Person haben. im Sinne des US-Foreign Account Tax Compli- ance Act, z. B. durch Heirat, Erwerb einer Auf- 7.3 Welche Meldeobliegenheiten hat der enthaltsbewilligung („Green Card“) oder einen Arbeitgeber? längeren US-Aufenthalt. Zur eventuellen Klärung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. 7.3.1 Der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) hat gegenüber seinen Arbeitnehmern (versicher- 7.4.3 Falls Sie uns die notwendigen Daten te Personen, Versorgungsanwärter bzw. Versor- nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gungsempfänger) Meldeobliegenheiten aufgrund stellen, gilt Folgendes: Bei einer entspre- gesetzlicher Regelungen (u. a. § 10a Versiche- chenden gesetzlichen Verpflichtung melden rungsaufsichtsgesetz, § 166 Abs. 4 VVG) im wir Ihre Vertragsdaten an die zuständigen in- Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. oder ausländischen Steuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn gegebenenfalls keine steu- 7.3.2 Nach dem Gesetz müssen wir Ihre bei uns erliche Ansässigkeit im Ausland besteht. versicherten Arbeitnehmer über einzelne Daten der Versorgung direkt informieren. Hierfür ist es AVB_EV_DIR_2025_01 Seite 20 von 27 [Seite 21] Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten 8.2 Was gilt bei Selbsttötung der Versicher- kann dazu führen, dass wir unsere Leistung ten Person? nicht zahlen. Dies gilt so lange, bis Sie uns die zur Erfüllung unserer gesetzlichen Pflich- 8.2.1 Bei vorsätzlicher Selbsttötung leisten wir, ten notwendigen Daten zur Verfügung ge- wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrags stellt haben. bzw. seit Wiederherstellung der Versicherung 3 Jahre vergangen sind. 8 Ausschlüsse 8.2.2 Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der 3-Jahresfrist besteht Versicherungsschutz 8.1 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen oder nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von die Tat in einem die freie Willensbestimmung ABC-Waffen/-Stoffen? ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. An- 8.1.1 Grundsätzlich besteht unsere Leistungs- dernfalls zahlen wir den für den Todestag be- pflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache rechneten Leistungsbetrag Ihrer Versicherung, der Versicherungsfall beruht. Wir gewähren Ver- jedoch nicht mehr als eine für den Todesfall ver- sicherungsschutz insbesondere auch dann, einbarte Kapitalleistung. Für den Todesfall versi- wenn die Versicherte Person in Ausübung des cherte Rentenleistungen vermindern sich auf den Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Betrag, den wir aus dem für den Todestag be- Unruhen den Tod gefunden hat. rechneten Leistungsbetrag erbringen können. 8.1.2 Bei Tod der Versicherten Person in unmit- 8.2.3 Bei einer unsere Leistungspflicht erwei- telbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit ternden Änderung oder bei einer Wiederherstel- kriegerischen Ereignissen beschränkt sich eine lung der Versicherung gelten 8.2.1 und 8.2.2 für den Todesfall vereinbarte Kapitalleistung auf entsprechend. Die Frist gemäß 8.2.1 beginnt mit die Auszahlung des für den Todestag berechne- der Änderung oder Wiederherstellung der Versi- ten, auf dem Rückkaufswert basierenden Leis- cherung bezüglich des geänderten oder wieder- tungsbetrag (siehe 5.5.3). Für den Todesfall hergestellten Teils neu zu laufen. versicherte Rentenleistungen vermindern sich auf den Betrag, den wir aus dem für den Todes- tag berechneten Leistungsbetrag erbringen kön- 9 Weitere Bestimmungen nen. 9.1 Welche Bedeutung hat der Versiche- Diese Einschränkung der Leistungspflicht ent- rungsschein? fällt, wenn die Versicherte Person in unmittelba- rem oder mittelbarem Zusammenhang mit krie- 9.1.1 Den Inhaber des Versicherungsscheins gerischen Ereignissen stirbt, denen sie während können wir als berechtigt ansehen, über die eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfü- Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht gen. Wir können aber verlangen, dass uns der aktiv beteiligt war. Inhaber des Versicherungsscheins seine Berech- tigung nachweist. 8.1.3 Bei Tod der Versicherten Person in unmit- telbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit 9.1.2 Ist ein Bezugsrecht eingeräumt oder der dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biolo- Versicherungsvertrag abgetreten, verpfändet gischen oder chemischen Waffen oder dem vor- oder wurden über ihn anderweitige Verfügungen sätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Frei- getroffen, brauchen wir den Nachweis der Be- setzung von radioaktiven, biologischen oder rechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns chemischen Stoffen besteht keine Beschränkung die Anzeige des bisherigen Berechtigten in Text- unserer Leistungspflicht, soweit der Einsatz oder form vorliegt. die Freisetzung durch Dritte erfolgt. AVB_EV_DIR_2025_01 Seite 21 von 27 [Seite 22] 9.2 Welche Kosten/Steuern stellen wir fern Sie uns nachweisen, dass die Pauschale Ihnen gesondert in Rechnung? der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern ist, wird sie entsprechend herabgesetzt. 9.2.1 Falls aus besonderen, von Ihnen veran- lassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungs- 9.3 Wie informieren wir Sie über den aktu- aufwand entsteht, können wir Ihnen – soweit ellen Stand Ihrer Versicherung? nichts anderes vereinbart ist – die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als Einmal jährlich informieren wir über den aktuel- pauschalen Abgeltungsbetrag gesondert in len Stand des Vertrags. Rechnung stellen. 9.4 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Dies gilt beispielsweise bei Anwendung? • Durchführung von Vertragsänderungen 9.4.1 Auf Ihren Vertrag findet das Recht der • Bearbeitung von nachträglichen Abtretungen Bundesrepublik Deutschland Anwendung. und Verpfändungen • Rückläufern im Lastschriftverfahren 9.4.2 Ergänzend zu diesen Bedingungen gelten • Mahnverfahren wegen Rückständen die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. • Umstellung der Beitragszahlung auf Über- weisung/Rechnung 9.5 Wo ist der Gerichtsstand und wohin • versicherungsmathematischen Gutachten. können Sie sich bei Beschwerden wen- den? Dies gilt nur, wenn wir Sie vorher rechtzeitig über die Höhe der Kosten informiert haben. Gerichtsstand 9.2.2 Die Kosten betragen ab dem 01.07.2015 9.5.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag bei gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zu- ständigkeit nach dem Bezirk, in dem unser • Umstellung der Beitragszahlung auf Geschäftssitz liegt. Sind Sie eine natürliche Überweisung/Rechnung jährlich 12 Euro Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zurzeit der Klageerhebung • Bearbeitung von Rückläufern im Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines Lastschriftverfahren mangels Kont- solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. endeckung und bei erloschenem Konto 10 Euro. 9.5.2 Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie Von dritter Seite uns in Rechnung gestellte Kos- bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren ten (z. B. für Lastschriftrückläufe) werden wir Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ebenfalls von Ihnen einfordern. den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zustän- dig ist. Sind Sie eine juristische Person, be- 9.2.3 Für die Vertragsverwaltung während des stimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Rentenbezugs werden keine Kosten gesondert Sitz oder Ihrer Niederlassung. erhoben. 9.5.3 Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort 9.2.4 Sofern Steuern und Abgaben aus dem des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland, sind Versicherungsverhältnis anfallen, die Sie als für Klagen aus dem Vertrag die Gerichte des Versicherungsnehmer oder die Versicherte Per- Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz ha- son schulden, werden wir Ihnen diese belasten. ben. 9.2.5 Wir haben uns bei der Bemessung der Beschwerden Pauschale an dem bei uns regelmäßig entste- henden Aufwand orientiert. Sofern Sie uns Falls Sie einmal Anlass für eine Beschwerde nachweisen, dass die der Bemessung zugrunde haben sollten, würden wir uns über eine Nach- liegenden Annahmen in Ihrem Fall dem Grunde nach nicht zutreffen, entfällt die Pauschale. So- AVB_EV_DIR_2025_01 Seite 22 von 27 [Seite 23] richt von Ihnen freuen. Gerne können Sie auch Anteile an den etwaigen Überschüssen dieser unser Kontaktformular auf unserer Website Bestandsgruppe. (www.swisslife.de/anregung-und-kritik) nutzen. Sie können sicher sein, dass wir alles tun wer- 10.1.2 Die Mittel für die Überschussanteile wer- den, um Sie zufriedenzustellen. den bei der Direktgutschrift zu Lasten des Er- gebnisses des Geschäftsjahres finanziert, an- 9.5.4 Schlichtungsstelle sonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstat- tung entnommen. Die Höhe der Überschussan- Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versi- teilsätze wird jedes Jahr vom Vorstand auf cherungsombudsmann e. V und nimmt damit an Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars nach Streitbeilegungsverfahren vor dem Versiche- billigem Ermessen unter Berücksichtigung rungsombudsmann teil. Damit ist für Verbraucher beidseitiger Interessen festgelegt. Wir die Möglichkeit eröffnet, zur Schlichtung den veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unabhängigen und neutralen Ombudsmann in unserem Geschäftsbericht. Den Ge- Anspruch zu nehmen. Die Möglichkeit den schäftsbericht können Sie bei uns jederzeit an- Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hierdurch für fordern. Sie unberührt. 10.2 Überschussbeteiligung vor Rentenbe- Versicherungsombudsmann e. V. ginn Postfach 080632 10006 Berlin 10.2.1 Die Überschussbeteiligung besteht aus beschwerde@versicherungsombudsmann.de laufenden Überschussanteilen (Grund- und Für weitere Informationen: Zinsüberschussanteile), einem Schlussüber- www.versicherungsombudsmann.de schussanteil und der Beteiligung an den Bewer- tungsreserven. 9.5.5 Aufsichtsbehörden Im Todesfall, bei Rückkauf und bei Beitragsfrei- Darüber hinaus können Sie sich an die Auf- stellung werden die Überschussanteile des lau- sichtsbehörde wenden, wenn Sie mit unserer fenden Jahres entsprechend der vergangenen Entscheidung einmal nicht einverstanden sein Monate des Versicherungsjahres anteilig be- sollten: rücksichtigt. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Im Falle eines Rumpfbeginnjahres berechnet (BaFin) sich die Höhe der ersten Zuteilung anteilig ent- Graurheindorfer Straße 108 sprechend der Anzahl der Monate des ersten 53117 Bonn. Versicherungsjahres. 9.6 Können Sie den Versicherungsvertrag 10.2.2 Laufende Überschussanteile widerrufen? Grundüberschussanteile Die Belehrung über Ihr Widerrufsrecht erfolgt im Versicherungsschein. Die laufenden Grundüberschussanteile werden zu Beginn eines Versicherungsjahres zugeteilt. Grundüberschussanteile werden von Versiche- 10 Welche Regelungen gelten für Ihre Betei- rungsbeginn an erbracht. Sie werden in Prozent ligung an den Überschüssen? der Beitragssumme gewährt. 10.1 Grundsätze und Maßstäbe für die Über- Zinsüberschussanteile schussbeteiligung Ihres Vertrags Die Zuteilungen der laufenden Zinsüberschus- 10.1.1 Ihre Versicherung gehört während der santeile erfolgen jeweils am Ende eines Versi- Aufschubdauer und während des Rentenbezugs cherungsjahres, erstmals am Ende des ersten zur Bestandsgruppe Einzelversicherung-Rente. Versicherungsjahres. Die Zinsüberschussanteile Entsprechend erhält Ihre Versicherung jährlich bemessen sich in Prozent des Deckungskapitals AVB_EV_DIR_2025_01 Seite 23 von 27 [Seite 24] zum Ende des Versicherungsjahres, das mit dem in dem der Vertrag endet. Rechnungszins auf den Beginn des Versiche- rungsjahres diskontiert ist. Eine gegebenenfalls vorzunehmende Reduktion bemisst sich in Prozent des Schlussgewinnkon- 10.2.3 Schlussüberschussanteile und Basisbetei- tostands des Vorjahres bzw. in Prozent des Ba- ligung an den Bewertungsreserven (Basisbeteili- sisbeteiligungskontostands des Vorjahres. Eine gung) Reduktion kann jedoch nicht zu einem negativen Schlussgewinnkontostand bzw. Basisbeteili- Bei Erleben des Rentenbeginns bzw. bei Been- gungskontostand führen. digung vor Rentenbeginn werden zusätzlich ein Schlussüberschussanteil und eine Basisbeteili- Maßgeblich für die Höhe des Schlussüber- gung erbracht. schussanteils und der Basisbeteiligung ist die für das Jahr des Rentenbeginns in unserem Ge- Zur Ermittlung des Schlussüberschussanteils schäftsbericht veröffentlichte Überschuss- bzw. der Basisbeteiligung werden rechnerisch deklaration. fiktiv ein Schlussgewinnkonto und ein Basisbetei- ligungskonto geführt. Bei Vertragsbeginn betra- Bei Rückkauf vor dem ersten möglichen Abruf- gen das Schlussgewinnkonto und das Basisbe- termin werden ein reduzierter Schlussüber- teiligungskonto null. Das Schlussgewinnkonto schussanteil und eine reduzierte Basisbeteili- bzw. das Basisbeteiligungskonto begründen gung erbracht. Die Höhe bestimmt sich durch keinen Anspruch auf Gewährung von Schluss- das Verhältnis von abgelaufener Aufschubdauer überschussanteilen bzw. einer Basisbeteiligung zu vereinbarter Aufschubdauer. in einer bestimmten Höhe; sie dienen lediglich als Hilfsgrößen zur Ermittlung von Schlussüber- 10.3 Überschussverwendung vor Rentenbe- schussanteilen bzw. der Basisbeteiligung bei ginn Rentenbeginn bzw. bei Beendigung vor Renten- beginn. Das Schlussgewinnkonto entspricht ei- 10.3.1 Bonussystem ner Anwartschaft auf einen Schlussüberschus- santeil, das Basisbeteiligungskonto entspricht Die jährlichen laufenden Überschussanteile wer- einer Anwartschaft auf eine Basisbeteiligung. den als Einmalbeitrag für eine zusätzliche Versi- cherungsleistung verwendet, die gleichzeitig mit Jeweils am Ende des Versicherungsjahres kann der vertraglich vereinbarten Versicherungsleis- eine Erhöhung des Schlussgewinnkontos bzw. tung erbracht wird. Der Berechnung dieser zu- des Basisbeteiligungskontos erfolgen. Diese sätzlichen Versicherungsleistung werden die bei bemisst sich in Prozent des maßgebenden Gut- Vertragsabschluss geltenden Rechnungsgrund- habens und in Prozent des Schlussgewinnkonto- lagen zugrunde gelegt. stands bzw. in Prozent des Basisbeteiligungs- kontostands des Vorjahres. Dabei ist das maß- Im Todesfall wird bei Tarif 840 keine Leistung gebende Guthaben das Deckungskapital zum aus der Hauptversicherung und damit auch keine Ende des Versicherungsjahres einschließlich Überschussbeteiligung fällig. Bei Tarif 841 wird Bonusdeckungskapital bzw. Ansammlungsgut- im Todesfall der mit Ihnen vereinbarte Prozent- haben, diskontiert mit dem Rechnungszins auf satz der Summe dieser Überschuss- den Beginn des Versicherungsjahres. Im Falle Einmalbeiträge als Überschussbeteiligung fällig. eines Rumpfbeginnjahres berechnet sich die Höhe der ersten Zuteilung zum Schlussgewinn- 10.3.2 Schlussüberschussanteile und die Basis- konto bzw. zum Basisbeteiligungskonto anteilig beteiligung werden entsprechend der für die entsprechend der Anzahl der Monate des ersten Versicherungsleistung festgelegten Leistungs- Versicherungsjahres. form verwendet. Zum Ausgleich von Schwankungen der Erträge 10.4 Überschussbeteiligung und -verwen- aus Kapitalanlage, Risikoverlauf und Kostenver- dung in der Rentenbezugszeit lauf können das Schlussgewinnkonto und das Basisbeteiligungskonto reduziert werden – spä- 10.4.1 Die Überschussbeteiligung besteht aus testens jedoch am 1. Januar des Kalenderjahres, laufenden Grund-, Risiko- und Zinsüberschus- AVB_EV_DIR_2025_01 Seite 24 von 27 [Seite 25] santeilen sowie der Beteiligung an den Bewer- Bei Partnerrentenübergang im Rentenbezug tungsreserven. Sofern Grund- und Risikoüber- reduziert sich die gesamte Überschussrente schussanteile nicht separat ausgewiesen wer- gemäß dem Prozentsatz des Partnerrentenüber- den, sind sie in den Zinsüberschussanteilen ent- gangs. Die dann fällige Partnerrente erhält eben- halten. falls Rentensteigerungen (Progress- Überschussrente). Die Zuteilungen der laufenden Zinsüberschus- santeile inkl. Grund- und Risikoüberschussantei- Je nach zugrunde liegenden Rechnungsgrundla- le erfolgen jeweils zu Beginn eines Versiche- gen, Tarif und Rentenbeginnalter können bezüg- rungsjahres. Die Zinsüberschussanteile werden lich der Progress-Überschussrente unterschiedli- in Prozent des Deckungskapitals zum Zutei- che Rentensteigerungssätze zur Anwendung lungszeitpunkt bemessen. kommen. Sie können sich für eines der folgenden Über- Bei Änderungen der Höhe der Überschussanteile schussverwendungs-Systeme entscheiden. Die kommt es bei Verträgen im Rentenbezug zu- Auszahlungen der Überschussrente erfolgen nächst zur Anpassung des Prozentsatzes der entsprechend der vereinbarten Rentenzah- künftigen Rentensteigerung (Progress- lungsweise. Überschussrente). Darüber hinaus kann auch die Basis-Überschussrente angepasst werden. Bei Ein Wechsel des Überschussverwendungs- Verträgen mit Rentenbeginn zum oder nach dem Systems für den Rentenbezug muss spätestens Zeitpunkt der Änderung der Überschussanteile ein Monat vor Rentenbeginn beantragt werden. kann sowohl die Höhe der Basis- Ein Wechsel des Überschussverwendungs- Überschussrente als auch der Prozentsatz der Systems während der Rentenbezugszeit ist nicht künftigen Rentensteigerungen neu festgelegt möglich. werden. 10.4.2 Überschussverwendungs-System: Pro- Soweit sich die Kalkulationsgrundlagen ändern gress Plus Überschussrente und wir dabei feststellen, dass unter Zugrunde- legung der jeweils aktuellen Kalkulationsgrund- Die garantierte Rente bleibt lebenslänglich un- lagen die Deckungsrückstellungen zur Finanzie- verändert. Neben der vertraglich vereinbarten rung der garantierten Rente und der bereits er- Rente wird eine nicht garantierte Überschussren- zielten garantierten Progress-Überschussrente te gewährt (Basis-Überschussrente). Sie setzt nicht ausreichen, können die erforderlichen Mittel mit der ersten Rente ein und endet mit der letz- zur Erhöhung der Deckungsrückstellungen aus ten Rentenzahlung. Sie bemisst sich in Prozent den Rückstellungen für zukünftige Basis- der bei Rentenbeginn garantierten Rente. Überschussrenten entnommen werden. Dement- sprechend kann die zukünftige Basis- Je nach zugrunde liegenden Rechnungsgrundla- Überschussrente reduziert werden. gen, Tarif und Rentenbeginnalter können unter- schiedliche Prozentsätze zur Berechnung der 10.4.3 Überschussverwendungs-System: Stei- Basis-Überschussrente zur Anwendung kom- gende Überschussrente men. Die jährlichen Zinsüberschussanteile werden für Zusätzlich zur nicht garantierten Basis-Über- eine Zusatzrente verwendet, die selbst wieder schussrente gibt es Rentensteigerungen (Pro- überschussberechtigt ist. Die Zusatzrente be- gress-Überschussrente). Die Rentensteigerung misst sich in Prozent der erreichten Vorjahres- bemisst sich in Prozent der erreichten Vorjahres- rente. Je nach zugrunde liegenden Rechnungs- rente, bestehend aus garantierter Rente, Basis- grundlagen, Tarif und Rentenbeginnalter können Überschussrente und der bereits schon erzielten unterschiedliche Prozentsätze zur Anwendung Progress-Überschussrente. Eine Progress- kommen. Eine Zusatzrente wird zu Beginn eines Überschussrente wird erstmals zu Beginn des jeden Versicherungsjahres gebildet, erstmals zu 2. Versicherungsjahres nach Rentenbeginn ge- Beginn des 2. Versicherungsjahres nach Ren- bildet. Eine bereits erzielte Progress-Über- tenbeginn. Eine bereits erzielte Steigende Über- schussrente ist lebenslang garantiert. schussrente ist lebenslang garantiert. AVB_EV_DIR_2025_01 Seite 25 von 27 [Seite 26] 10.5 Beteiligung an den Bewertungsreser- mittlung des Kapitalertragsschlüssels finden Sie ven vor Rentenbeginn in unserem Geschäftsbericht. 10.5.1 Bei Beendigung des Vertrags erhält ein 10.5.5 Der nach Anwendung des Kapitalertrags- anspruchsberechtigter Vertrag den ihm zugeord- schlüssels ermittelte Betrag der Bewertungsre- neten Anteil an den Bewertungsreserven gemäß serve wird (gemäß § 153 Abs. 3 VVG) bei Been- der jeweils geltenden Regelung. Derzeit sieht digung zur Hälfte zugeteilt und fällig. § 153 Abs. 3 VVG 50 % der zugeordneten Be- wertungsreserven vor. Anspruchsberechtigt sind Basisbeteiligung an den Bewertungsreserven alle überschussberechtigten kapitalbildenden Versicherungen bis zum Beginn des Rentenbe- 10.5.6 Der gemäß 10.5.1 bis 10.5.5 als Beteili- zugs. gung an den Bewertungsreserven für den Zutei- lungstermin beschriebene Betrag wird am Ende Als Beendigung des Vertrags gelten Tod, Rück- des Kalenderjahres vor dem Zuteilungstermin kauf, Kapitalwahl oder Übertragung auf einen prognostiziert und teilweise in Form der Basisbe- anderen Versicherer. Bei aufgeschobenen Ren- teiligung gemäß 10.2.3 deklariert und in unserem tenversicherungen, die in den Rentenbezug Geschäftsbericht veröffentlicht. Diese für das übergehen, gilt der Rentenübergang als Zutei- laufende Versicherungsjahr deklarierte Basisbe- lungstermin für die Beteiligung an den Bewer- teiligung ist Teil der gemäß 10.5.5 fälligen Betei- tungsreserven. ligung an den Bewertungsreserven. Übersteigt die deklarierte Basisbeteiligung die Beteiligung Verteilungsfähige Bewertungsreserven an den Bewertungsreserven gemäß 10.5.5, so wird die Basisbeteiligung als Beteiligung an den 10.5.2 Zunächst ermitteln wir die verteilungsfähi- Bewertungsreserven fällig. gen Bewertungsreserven unseres Unterneh- mens. Verteilungsfähig sind Bewertungsreserven Verwendung nur in dem Umfang, dass ein Versicherungsun- ternehmen seiner sich aus dem Versicherungs- 10.5.7 Der gemäß 10.5.6 fällige Betrag wird bei recht ergebenden Verpflichtung, die dauerhafte Wahl der Kapitalleistung oder bei Tod bzw. Erfüllbarkeit der Verträge sicherzustellen (§ 213 Rückkauf ausgezahlt. Bei aufgeschobenen Ren- VAG), noch nachkommen kann. Der gemäß tenversicherungen, die in den Rentenbezug § 139 VAG zu ermittelnde Sicherungsbedarf wird übergehen, wird die Beteiligung an den Bewer- dabei berücksichtigt. tungsreserven gemäß 10.5.1 bis 10.5.5 zur Er- höhung der Rente verwendet. Der Differenzbe- Die verteilungsfähigen Bewertungsreserven er- trag, um den die Basisbeteiligung gemäß 10.5.6 mitteln wir zeitnah zum Zuteilungstermin. die Beteiligung an den Bewertungsreserven übersteigt, wird, soweit er nicht zur zusätzlichen Verteilungsschlüssel Sicherung der Rentenfinanzierung einzusetzen ist, ebenfalls zur Erhöhung der Rente verwendet. 10.5.3 Mit Hilfe eines Verteilungsschlüssels wird derjenige Anteil der verteilungsfähigen Bewer- tungsreserven ermittelt, der dem jeweiligen (Teil- 10.6 Beteiligung an den Bewertungsreser- )Bestand der anspruchsberechtigten Verträge ven ab Rentenbeginn zuzuordnen ist. Weitere Informationen zur Ermitt- lung des Verteilungsschlüssels finden Sie in 10.6.1 In der Rentenbezugszeit erhält die Haupt- unserem Geschäftsbericht. versicherung eine Beteiligung an den Bewer- tungsreserven gemäß § 153 Abs. 1 und 3 VVG. Kapitalertragsschlüssel Diese Beteiligung führt zu einer Erhöhung der laufenden Überschussbeteiligung aller Verträge 10.5.4 Die einem (Teil-)Bestand zugeordneten in der Rentenbezugszeit. Bei der Festlegung der Bewertungsreserven werden mittels einer Be- Überschussanteilsätze wird die jeweilige Bewer- messungsgröße (Kapitalertragsschlüssel) auf die tungsreservensituation berücksichtigt. einzelnen Verträge des (Teil-)Bestands aufgeteilt und zugeordnet. Weitere Informationen zur Er- AVB_EV_DIR_2025_01 Seite 26 von 27 [Seite 27] Verteilungsfähige Bewertungsreserven 10.7 Information über die Höhe der Über- schussbeteiligung 10.6.2 Zunächst ermitteln wir die verteilungsfähi- gen Bewertungsreserven unseres Unterneh- Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von mens. Verteilungsfähig sind Bewertungsreserven vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorherseh- nur in dem Umfang, dass ein Versicherungsun- bar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. ternehmen seiner sich aus dem Versicherungs- Wichtigster Einflussfaktor ist dabei die Zinsent- recht ergebenden Verpflichtung, die dauerhafte wicklung des Kapitalmarkts. Aber auch die Ent- Erfüllbarkeit der Verträge sicherzustellen (§ 213 wicklung des versicherten Risikos und der Kos- VAG), noch nachkommen kann. Der gemäß ten sind von Bedeutung. Die Höhe der künftigen § 139 VAG zu ermittelnde Sicherungsbedarf wird Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert dabei berücksichtigt. Die verteilungsfähigen Be- werden. Sie kann auch Null Euro betragen. Über wertungsreserven ermitteln wir auf Basis der die Entwicklung Ihrer Überschussbeteiligung Bewertungsreservensituation der zurückliegen- werden wir Sie jährlich unterrichten. den Monate. Daraufhin wird bestimmt, zu welchem Anteil die 11 Welche Besonderheiten gelten nach Be- verteilungsfähige Bewertungsreserve dem (Teil-) endigung des Beschäftigungsverhältnis- Bestand der Verträge in der Rentenbezugszeit ses? zuzuordnen ist. Weitere Informationen zur Ermitt- lung des Anteilsatzes finden Sie in unserem Ge- Scheiden Sie als Versicherte Person vor Eintritt schäftsbericht. des Versicherungsfalls aus den Diensten Ihres Arbeitgebers aus und liegen die Voraussetzun- 10.6.3 Die verteilungsfähigen Bewertungsreser- gen der versicherungsvertraglichen Lösung vor, ven des Unternehmens werden mit diesem An- wird Ihnen die Versicherungsnehmer- teilsatz multipliziert und ergeben die verteilungs- Eigenschaft der Versicherung übertragen. Sie fähigen Bewertungsreserven für den Teilbestand können Ihre Versicherung beitragsfrei oder bei- der Verträge in der Rentenbezugszeit. tragspflichtig fortsetzen. Der zuletzt vereinbarte Beitrag darf dabei nicht überschritten werden. 10.6.4 Dieser Betrag gemäß 10.6.3 wird mit dem Verhältnis der garantierten Jahres- 11.1.1 Die unverfallbaren Ansprüche aus diesem Rentenleistung zur Deckungsrückstellung aller Versicherungsvertrag, die im Rahmen einer be- bestehenden Verträge in der Rentenbezugszeit trieblichen Altersversorgung entstanden sind multipliziert und den Rentenauszahlungen zuge- oder entstehen, dürfen Sie weder abtreten noch ordnet. beleihen. Eine Kündigung führt zur Beitragsfrei- stellung. Verwendung 11.1.2 Ansprüche, die aus Beiträgen der privaten 10.6.5 Der gemäß 10.6.4 ermittelte Betrag wird Fortsetzung nach Beendigung des Beschäfti- im Sinne von § 153 VVG zur Hälfte als laufender gungsverhältnisses und die nach Übernahme der Überschuss zur Erhöhung der Überschussrente Versicherungsnehmer-Eigenschaft entstehen, des Bestands entsprechend dem Überschuss- dürfen Sie abtreten, beleihen und kündigen. verwendungs-System des jeweiligen Vertrags verwendet und führt so zur Erhöhung Ihrer lau- 11.1.3 Diese Versicherung dürfen Sie auf keine fenden Rente. Die hierfür ermittelten Erhöhungs- andere Person übertragen, außer auf den neuen sätze werden auf volle 0,05 % kaufmännisch Arbeitgeber, sofern die Voraussetzungen dafür gerundet. Die sich insgesamt ergebenden Über- vorliegen. schussanteilsätze werden im Geschäftsbericht veröffentlicht. AVB_EV_DIR_2025_01 Seite 27 von 27
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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