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VOLKSWOHL BUND Direktversicherung: die Bedingungen im Volltext
Besondere Bedingungen des VOLKSWOHL BUND für Direktversicherungen mit Hinterbliebenenkreis, unwiderruflichem Bezugsrecht, versicherungsvertraglicher Lösung, Verzicht auf Abzug bei Übertragung und Wiederinkraftsetzung nach Elternzeit; die Allgemeinen Bedingungen des Rententarifs liegen nicht vor.
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Alles zu diesem Tarif
Was der Tarif leistet: 62 Punkte, jeder mit Fundstelle
Grundlagen und Durchführungsweg
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Durchführung als Direktversicherung (Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, Arbeitnehmer versicherte Person) | ja | „Eine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die vom Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) auf das Leben seines Arbeitnehmers (versicherte Person) aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wurde.“ | § 1 Abs. 1, Seite 1 |
| Durchführung über Pensionskasse, Pensionsfonds oder betriebliche Kollektivversicherung | nicht geregelt | ||
| Rückdeckungsversicherung für eine Direktzusage (Pensionszusage) oder Unterstützungskasse | nicht geregelt | ||
| Finanzierung durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers möglich | nicht geregelt | ||
| Rein arbeitgeberfinanzierte Versorgung möglich | nicht geregelt | ||
| Beiträge steuerlich gefördert nach dem Recht des Markts (Deutschland Paragraf 3 Nr. 63 EStG, Österreich Paragraf 4 Abs. 4 Z 2 EStG, Spanien Reducción en la base imponible) | ja | „die vereinbarten laufenden Beiträge bis zum geltenden steuerlich geförderten Höchstbetrag (§ 3 Nr. 63 EStG oder § 100 EStG) anzuheben.“ | § 9 Abs. 1, Seite 3 |
| Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung (Deutschland 15 Prozent nach Paragraf 1a Abs. 1a BetrAVG) im Werk geregelt | nicht geregelt | ||
| Gruppen- oder Kollektivrahmenvertrag mit eigenen Konditionen (vereinfachte Annahme, Sonderkosten) | nicht geregelt |
Altersleistung und Garantien
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Garantierter Rechnungszins in der Ansparphase | nicht geregelt | ||
| Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Anteil der eingezahlten Beiträge) | ja | „so kann dieser nicht reduziert werden.“ | § 12, Seite 4 |
| Beitragszusage mit Mindestleistung oder beitragsorientierte Leistungszusage ausdrücklich abgebildet | nicht geregelt | ||
| Garantierter Rentenfaktor oder garantierte Mindestrente bei Rentenbeginn | ja | „Der garantierte Rentenfaktor bleibt unberührt.“ | § 9 Abs. 3, Seite 2 |
| Lebenslange Rente als Regelleistung | nicht geregelt | ||
| Kapitalwahlrecht statt Rente (ganz) | ja | „Der Antrag muss vor Beginn der Rentenzahlung, frühestens jedoch ein Jahr vor Ablauf der Direktversicherung, gestellt werden.“ | § 5 Abs. 1, Seite 1 |
| Teilkapitalauszahlung (Deutschland bis 30 Prozent) neben der Rente | ja | „Teilauszahlung zum Altersrentenbeginn nur in Höhe von bis zu 30 Prozent der Kapitalabfindung möglich.“ | § 2 Abs. 3, Seite 1 |
| Flexibler Rentenbeginn (vorgezogen ab 62 oder aufgeschoben, Abrufphase) | nicht geregelt | ||
| Rentengarantiezeit oder Restkapitalrückgewähr im Rentenbezug | ja | „Bei Einschluss einer Rentengarantiezeit wird die Leistung aus der verbleibenden Rentengarantiezeit nach dem Tod der versicherten Person nur an die Hinterbliebenen gemäß Absatz 2 erbracht.“ | § 4 Abs. 7, Seite 2 |
| Rentensteigerung im Rentenbezug (Überschussverwendung, Anpassung nach Paragraf 16 BetrAVG) | nicht geregelt | ||
| Fondsanlage mit Fondsauswahl in der Ansparphase | nicht geregelt | ||
| Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregelt | nicht geregelt |
Hinterbliebene und Zusatzschutz
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Todesfallleistung vor Rentenbeginn (Rückzahlung der Beiträge oder des Guthabens) | ja | „Ein vorgesehenes Todesfallkapital wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ | § 4 Abs. 8, Seite 2 |
| Hinterbliebenenrente an Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner | ja | „Der überlebende Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner.“ | § 4 Abs. 2, Seite 1 |
| Waisenrente an kindergeldberechtigte Kinder | ja | „Die Kinder: Damit sind alle Kinder im Sinne des § 32 Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) gemeint.“ | § 4 Abs. 2, Seite 1 |
| Kreis der Bezugsberechtigten auf steuerlich zulässige Hinterbliebene begrenzt | ja | „Der Kreis der möglichen Empfangsberechtigten für die im Todesfall zugesagte Hinterbliebenenleistung ist durch die Anweisungen der Finanzverwaltung beschränkt.“ | § 4 Abs. 1, Seite 1 |
| Sterbegeld an sonstige Personen (Betrag, Deutschland üblich 8.000 Euro) | ja | „kann eine Person, die nicht zu diesem Personenkreis gehört, maximal die zum Todesfallzeitpunkt üblichen Beerdigungskosten erhalten“ | § 4 Abs. 5, Seite 2 |
| Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsschutz als Zusatzversicherung im selben Vertrag | ja | „Erhöhungen der laufenden Beiträge können grundsätzlich auch zur Erhöhung einer etwaig eingeschlossenen Zusatzversicherung verwendet werden.“ | § 9 Abs. 4, Seite 3 |
| Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers | nicht geregelt | ||
| Pflegeoption oder erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit | nicht geregelt |
Unverfallbarkeit und Arbeitgeberwechsel
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaft aus Entgeltumwandlung | nicht geregelt | ||
| Unverfallbarkeitsfrist für arbeitgeberfinanzierte Anteile (Deutschland drei Jahre, Österreich nach Betriebspensionsgesetz) | ja | „vor Erfüllung der im BetrAVG genannten Unverfallbarkeitsfristen endet.“ | § 3 Abs. 2, Seite 1 |
| Unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers ab Beginn | ja | „Die versicherte Person hat auf die Versicherungsleistungen für den Erlebens- und Todesfall ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht.“ | § 3 Abs. 1, Seite 1 |
| Versicherungsvertragliche Lösung beim Ausscheiden (Vertrag geht auf den Arbeitnehmer über) | ja | „die versicherungsvertragliche Lösung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG angewendet.“ | § 6 Abs. 3, Seite 2 |
| Übertragung zum neuen Arbeitgeber oder Versorgungsträger (Übertragungsabkommen, Paragraf 4 BetrAVG) | ja | „wenn das „Abkommen zur Übertragung zwischen den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds bei Arbeitgeberwechsel“ Anwendung findet“ | § 7 Abs. 2, Seite 2 |
| Private Fortführung mit eigenen Beiträgen nach dem Ausscheiden | ja | „erhält das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen.“ | § 6 Abs. 3, Seite 2 |
| Beitragspause bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder Kurzarbeit ohne Nachteile | ja | „wegen Elternzeit (maximal drei Jahre je Kind) oder“ | § 8 Abs. 3, Seite 3 |
| Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfung | ja | „Fristen auch dann auf eine Gesundheitsprüfung, wenn die Direktversicherung Leistungen im Todesfall“ | § 8 Abs. 4, Seite 3 |
| Insolvenzschutz der Anwartschaft (Sicherungsvermögen, Protektor, Pensions-Sicherungs-Verein, Verpfändung) | nicht geregelt |
Kosten, Kündigung und Verfügung
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Gezillmerter Tarif (Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet) | nicht geregelt | ||
| Abschlusskosten über mindestens fünf Jahre oder die ganze Beitragszeit verteilt | nicht geregelt | ||
| Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung (Stornoabzug) | ja | „werden wir auf den bei Kündigung fälligen Abzug und Selektionsabschlag verzichten“ | § 7 Abs. 2, Seite 2 |
| Abzug bei Übertragung zu einem anderen Versorgungsträger | keine | „werden wir auf den bei Kündigung fälligen Abzug und Selektionsabschlag verzichten“ | § 7 Abs. 2, Seite 2 |
| Verfügungsbeschränkung: Abtretung, Beleihung und Rückkauf durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen | ja | „Ansprüche aus der Direktversicherung können nicht verpfändet oder abgetreten werden.“ | § 2 Abs. 1, Seite 1 |
| Kostenfreier Fondswechsel oder Umschichtung | nicht geregelt |
Abschluss und Pflichten des Arbeitgebers
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Vereinfachte Gesundheitsprüfung oder Dienstobliegenheitserklärung für Zusatzschutz im Kollektiv | nicht geregelt | ||
| Mindestzahl versicherter Arbeitnehmer im Kollektiv | nicht geregelt | ||
| Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitende Familienangehörige versicherbar | ja | „ist auch ein Dienstverhältnis von arbeitsrechtlich beherrschenden Organpersonen (z. B. Geschäftsführer) gemeint.“ | § 1 Abs. 1, Seite 1 |
| Mindestbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | nicht geregelt | ||
| Höchstbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr) | ja | „den geltenden steuerlichen Höchstbetrag (§ 3 Nr. 63 EStG oder § 100 EStG) nicht überschreiten.“ | § 9 Abs. 2, Seite 3 |
| Mitteilungspflichten des Arbeitgebers (Ausscheiden, Gehaltsänderung, Elternzeit) | ja | „Nimmt die versicherte Person die Tätigkeit beim Versicherungsnehmer wieder auf, ist uns dies unverzüglich mitzuteilen.“ | § 10 Abs. 3, Seite 3 |
| Folgen verspäteter Beitragszahlung (Mahnung, Frist, Information des Arbeitnehmers) | nicht geregelt | ||
| Jährliche Standmitteilung an den Arbeitnehmer | nicht geregelt | ||
| Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten vorgesehen | nicht geregelt |
Besonderheiten Österreich und Spanien
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Österreich: betriebliche Kollektivversicherung nach Paragraf 93 VAG 2016 und Betriebspensionsgesetz | nicht geregelt | ||
| Österreich: Pensionskassenvertrag mit Veranlagungs- und Risikogemeinschaft | nicht geregelt | ||
| Österreich: Mindestertragsgarantie der Pensionskasse oder garantierter Rechnungszins der BKV | nicht geregelt | ||
| Spanien: Plan de Previsión Social Empresarial (PPSE) nach Real Decreto 62/2018 und Artikel 51 LIRPF | nicht geregelt | ||
| Spanien: Plan de pensiones de empleo simplificado (PPES), auch für Selbstständige | nicht geregelt | ||
| Spanien: Seguro colectivo, das Compromisos por pensiones nach Real Decreto 1588/1999 ausdrücklich instrumentiert | nicht geregelt | ||
| Spanien: abgedeckte Contingencias (jubilación, incapacidad, fallecimiento, dependencia) | nicht geregelt | ||
| Spanien: Liquidez anticipada (Aportaciones mit zehn Jahren Alter, enfermedad grave, desempleo de larga duración) | nicht geregelt | ||
| Spanien: Comisión de control oder Comisión de seguimiento mit Beteiligung der Arbeitnehmer | nicht geregelt | ||
| Spanien: Imputación fiscal der Arbeitgeberbeiträge an die Arbeitnehmer | nicht geregelt |
Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.
Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;
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Bedingungswerke und Anbieter
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- Volkswohl-Bund Lebensversicherung a.G.
- Vertrieb
- über Makler erhältlich
- Besondere Bedingungen für die Direktversicherung (BED.DV.0625) Fassung: BED.DV.0625 Original beim Versicherer (PDF)
Volltext der Bedingungen
Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) VOLKSWOHL BUND Direktversicherung