Zum Inhalt springen

Versicherungsmakler / Betriebliche Altersversorgung (bAV) / Bedingungsarchiv

VOLKSWOHL BUND Direktversicherung: die Bedingungen im Volltext

Besondere Bedingungen des VOLKSWOHL BUND für Direktversicherungen mit Hinterbliebenenkreis, unwiderruflichem Bezugsrecht, versicherungsvertraglicher Lösung, Verzicht auf Abzug bei Übertragung und Wiederinkraftsetzung nach Elternzeit; die Allgemeinen Bedingungen des Rententarifs liegen nicht vor.

In zwei Minuten erledigt: Ihre Daten genügen, den Rest übernehmen wir.

  • Für Sie kostenlos, derselbe Preis wie direkt
  • 4,98 von 5 Sternen aus 5.042 Bewertungen
  • Im Schadenfall an Ihrer Seite

Diesen Tarif über NAMMERT abschließen

Was zu Ihnen passt, haben Sie mit Ihrer KI schon geklärt.

Hier fehlen nur noch Ihre Daten und ein paar Angaben.

Wir bereiten Ihren Antrag bei VOLKSWOHL BUND vor.

  1. KI hat beraten
  2. 2Ihre Daten
  3. Antrag an VOLKSWOHL BUND
Ein paar Angaben für den Antrag

Alles freiwillig. Was Sie nicht wissen, klären wir gemeinsam.

Datenschutzerklärung

Wir bereiten Ihren Antrag bei VOLKSWOHL BUND vor und melden uns mit den Unterlagen.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 62 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Durchführungsweg

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Durchführung als Direktversicherung (Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, Arbeitnehmer versicherte Person)ja„Eine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die vom Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) auf das Leben seines Arbeitnehmers (versicherte Person) aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wurde.“§ 1 Abs. 1, Seite 1
Durchführung über Pensionskasse, Pensionsfonds oder betriebliche Kollektivversicherungnicht geregelt
Rückdeckungsversicherung für eine Direktzusage (Pensionszusage) oder Unterstützungskassenicht geregelt
Finanzierung durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers möglichnicht geregelt
Rein arbeitgeberfinanzierte Versorgung möglichnicht geregelt
Beiträge steuerlich gefördert nach dem Recht des Markts (Deutschland Paragraf 3 Nr. 63 EStG, Österreich Paragraf 4 Abs. 4 Z 2 EStG, Spanien Reducción en la base imponible)ja„die vereinbarten laufenden Beiträge bis zum geltenden steuerlich geförderten Höchstbetrag (§ 3 Nr. 63 EStG oder § 100 EStG) anzuheben.“§ 9 Abs. 1, Seite 3
Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung (Deutschland 15 Prozent nach Paragraf 1a Abs. 1a BetrAVG) im Werk geregeltnicht geregelt
Gruppen- oder Kollektivrahmenvertrag mit eigenen Konditionen (vereinfachte Annahme, Sonderkosten)nicht geregelt

Altersleistung und Garantien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Garantierter Rechnungszins in der Ansparphasenicht geregelt
Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Anteil der eingezahlten Beiträge)ja„so kann dieser nicht reduziert werden.“§ 12, Seite 4
Beitragszusage mit Mindestleistung oder beitragsorientierte Leistungszusage ausdrücklich abgebildetnicht geregelt
Garantierter Rentenfaktor oder garantierte Mindestrente bei Rentenbeginnja„Der garantierte Rentenfaktor bleibt unberührt.“§ 9 Abs. 3, Seite 2
Lebenslange Rente als Regelleistungnicht geregelt
Kapitalwahlrecht statt Rente (ganz)ja„Der Antrag muss vor Beginn der Rentenzahlung, frühestens jedoch ein Jahr vor Ablauf der Direktversicherung, gestellt werden.“§ 5 Abs. 1, Seite 1
Teilkapitalauszahlung (Deutschland bis 30 Prozent) neben der Renteja„Teilauszahlung zum Altersrentenbeginn nur in Höhe von bis zu 30 Prozent der Kapitalabfindung möglich.“§ 2 Abs. 3, Seite 1
Flexibler Rentenbeginn (vorgezogen ab 62 oder aufgeschoben, Abrufphase)nicht geregelt
Rentengarantiezeit oder Restkapitalrückgewähr im Rentenbezugja„Bei Einschluss einer Rentengarantiezeit wird die Leistung aus der verbleibenden Rentengarantiezeit nach dem Tod der versicherten Person nur an die Hinterbliebenen gemäß Absatz 2 erbracht.“§ 4 Abs. 7, Seite 2
Rentensteigerung im Rentenbezug (Überschussverwendung, Anpassung nach Paragraf 16 BetrAVG)nicht geregelt
Fondsanlage mit Fondsauswahl in der Ansparphasenicht geregelt
Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregeltnicht geregelt

Hinterbliebene und Zusatzschutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung vor Rentenbeginn (Rückzahlung der Beiträge oder des Guthabens)ja„Ein vorgesehenes Todesfallkapital wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“§ 4 Abs. 8, Seite 2
Hinterbliebenenrente an Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerja„Der überlebende Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner.“§ 4 Abs. 2, Seite 1
Waisenrente an kindergeldberechtigte Kinderja„Die Kinder: Damit sind alle Kinder im Sinne des § 32 Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) gemeint.“§ 4 Abs. 2, Seite 1
Kreis der Bezugsberechtigten auf steuerlich zulässige Hinterbliebene begrenztja„Der Kreis der möglichen Empfangsberechtigten für die im Todesfall zugesagte Hinterbliebenenleistung ist durch die Anweisungen der Finanzverwaltung beschränkt.“§ 4 Abs. 1, Seite 1
Sterbegeld an sonstige Personen (Betrag, Deutschland üblich 8.000 Euro)ja„kann eine Person, die nicht zu diesem Personenkreis gehört, maximal die zum Todesfallzeitpunkt üblichen Beerdigungskosten erhalten“§ 4 Abs. 5, Seite 2
Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsschutz als Zusatzversicherung im selben Vertragja„Erhöhungen der laufenden Beiträge können grundsätzlich auch zur Erhöhung einer etwaig eingeschlossenen Zusatzversicherung verwendet werden.“§ 9 Abs. 4, Seite 3
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmersnicht geregelt
Pflegeoption oder erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeitnicht geregelt

Unverfallbarkeit und Arbeitgeberwechsel

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaft aus Entgeltumwandlungnicht geregelt
Unverfallbarkeitsfrist für arbeitgeberfinanzierte Anteile (Deutschland drei Jahre, Österreich nach Betriebspensionsgesetz)ja„vor Erfüllung der im BetrAVG genannten Unverfallbarkeitsfristen endet.“§ 3 Abs. 2, Seite 1
Unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers ab Beginnja„Die versicherte Person hat auf die Versicherungsleistungen für den Erlebens- und Todesfall ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht.“§ 3 Abs. 1, Seite 1
Versicherungsvertragliche Lösung beim Ausscheiden (Vertrag geht auf den Arbeitnehmer über)ja„die versicherungsvertragliche Lösung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG angewendet.“§ 6 Abs. 3, Seite 2
Übertragung zum neuen Arbeitgeber oder Versorgungsträger (Übertragungsabkommen, Paragraf 4 BetrAVG)ja„wenn das „Abkommen zur Übertragung zwischen den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds bei Arbeitgeberwechsel“ Anwendung findet“§ 7 Abs. 2, Seite 2
Private Fortführung mit eigenen Beiträgen nach dem Ausscheidenja„erhält das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen.“§ 6 Abs. 3, Seite 2
Beitragspause bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder Kurzarbeit ohne Nachteileja„wegen Elternzeit (maximal drei Jahre je Kind) oder“§ 8 Abs. 3, Seite 3
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfungja„Fristen auch dann auf eine Gesundheitsprüfung, wenn die Direktversicherung Leistungen im Todesfall“§ 8 Abs. 4, Seite 3
Insolvenzschutz der Anwartschaft (Sicherungsvermögen, Protektor, Pensions-Sicherungs-Verein, Verpfändung)nicht geregelt

Kosten, Kündigung und Verfügung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gezillmerter Tarif (Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet)nicht geregelt
Abschlusskosten über mindestens fünf Jahre oder die ganze Beitragszeit verteiltnicht geregelt
Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung (Stornoabzug)ja„werden wir auf den bei Kündigung fälligen Abzug und Selektionsabschlag verzichten“§ 7 Abs. 2, Seite 2
Abzug bei Übertragung zu einem anderen Versorgungsträgerkeine„werden wir auf den bei Kündigung fälligen Abzug und Selektionsabschlag verzichten“§ 7 Abs. 2, Seite 2
Verfügungsbeschränkung: Abtretung, Beleihung und Rückkauf durch den Arbeitnehmer ausgeschlossenja„Ansprüche aus der Direktversicherung können nicht verpfändet oder abgetreten werden.“§ 2 Abs. 1, Seite 1
Kostenfreier Fondswechsel oder Umschichtungnicht geregelt

Abschluss und Pflichten des Arbeitgebers

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vereinfachte Gesundheitsprüfung oder Dienstobliegenheitserklärung für Zusatzschutz im Kollektivnicht geregelt
Mindestzahl versicherter Arbeitnehmer im Kollektivnicht geregelt
Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitende Familienangehörige versicherbarja„ist auch ein Dienstverhältnis von arbeitsrechtlich beherrschenden Organpersonen (z. B. Geschäftsführer) gemeint.“§ 1 Abs. 1, Seite 1
Mindestbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr)nicht geregelt
Höchstbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr)ja„den geltenden steuerlichen Höchstbetrag (§ 3 Nr. 63 EStG oder § 100 EStG) nicht überschreiten.“§ 9 Abs. 2, Seite 3
Mitteilungspflichten des Arbeitgebers (Ausscheiden, Gehaltsänderung, Elternzeit)ja„Nimmt die versicherte Person die Tätigkeit beim Versicherungsnehmer wieder auf, ist uns dies unverzüglich mitzuteilen.“§ 10 Abs. 3, Seite 3
Folgen verspäteter Beitragszahlung (Mahnung, Frist, Information des Arbeitnehmers)nicht geregelt
Jährliche Standmitteilung an den Arbeitnehmernicht geregelt
Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten vorgesehennicht geregelt

Besonderheiten Österreich und Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Österreich: betriebliche Kollektivversicherung nach Paragraf 93 VAG 2016 und Betriebspensionsgesetznicht geregelt
Österreich: Pensionskassenvertrag mit Veranlagungs- und Risikogemeinschaftnicht geregelt
Österreich: Mindestertragsgarantie der Pensionskasse oder garantierter Rechnungszins der BKVnicht geregelt
Spanien: Plan de Previsión Social Empresarial (PPSE) nach Real Decreto 62/2018 und Artikel 51 LIRPFnicht geregelt
Spanien: Plan de pensiones de empleo simplificado (PPES), auch für Selbstständigenicht geregelt
Spanien: Seguro colectivo, das Compromisos por pensiones nach Real Decreto 1588/1999 ausdrücklich instrumentiertnicht geregelt
Spanien: abgedeckte Contingencias (jubilación, incapacidad, fallecimiento, dependencia)nicht geregelt
Spanien: Liquidez anticipada (Aportaciones mit zehn Jahren Alter, enfermedad grave, desempleo de larga duración)nicht geregelt
Spanien: Comisión de control oder Comisión de seguimiento mit Beteiligung der Arbeitnehmernicht geregelt
Spanien: Imputación fiscal der Arbeitgeberbeiträge an die Arbeitnehmernicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Volkswohl-Bund Lebensversicherung a.G.
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) VOLKSWOHL BUND Direktversicherung

Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen für die Direktversicherung (BED.DV.0625)
[Seite 1] Besondere Bedingungen für die Direktversicherung Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Beiträgen beruhen, die die versicherte Person als Versiche- rungsnehmer gezahlt hat. diese Versicherung ist als Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) abgeschlossen worden. (3) Die §§ 6, 8 Abs. 2 bis 4, 9 und 10 gelten nur dann, wenn Die Besonderen Bedingungen für die Direktversicherung der Versicherungsnehmer der Arbeitgeber der versicherten gelten für Sie als Versicherungsnehmer in Ergänzung bzw. Person ist. Abänderung zu den Allgemeinen Bedingungen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des BetrAVG. § 2 Welche Verfügungsbeschränkungen gibt es? Die hier verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechteridentitäten. (1) Ansprüche aus der Direktversicherung können nicht ver- pfändet oder abgetreten werden. § 4 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 3 Inhaltsverzeichnis ....................................................... Seite bleiben hiervon unberührt. § 1 Was ist eine Direktversicherung und wann gelten diese Bedingungen? ...................................................1 (2) Eine Beleihung in Form eines Policendarlehens ist aus- § 2 Welche Verfügungsbeschränkungen gibt es? .............1 geschlossen. § 3 Wie ist das Bezugsrecht geregelt? ..............................1 § 4 Wer erhält die Versicherungsleistung im Todes- (3) Abweichend von den Allgemeinen Bedingungen ist eine fall? .............................................................................1 Teilauszahlung zum Altersrentenbeginn nur in Höhe von bis § 5 Welche Einschränkungen gibt es bei Leistungen zu 30 Prozent der Kapitalabfindung möglich. Dies ist nur aus der Überschussbeteiligung? .................................2 möglich, sofern die Höhe der verbleibenden Monatsrente § 6 Was gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnis- nicht unter 25 Euro fällt. Das Recht zur Kapitalabfindung in ses?.............................................................................2 voller Höhe bleibt davon unberührt. § 7 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigung?..........2 § 8 Welche Besonderheiten gelten bei Beitragsfrei- (4) Eine flexible Auszahlung ist nur möglich, wenn arbeits- stellung und Wiederinkraftsetzung? ............................3 rechtliche Bestimmungen (insbesondere § 3 BetrAVG) nicht § 9 Welche Besonderheiten gelten für Beitragserhö- entgegenstehen. hungen und Zuzahlungen?..........................................3 § 10 Wann entfällt die Verpflichtung zur Beitragszah- § 3 Wie ist das Bezugsrecht geregelt? lung bei Wegfall der Entgeltfortzahlung? .....................3 § 11 Welche Einschränkungen gelten für die Berufsun- (1) Die versicherte Person hat auf die Versicherungsleistun- fähigkeits-/ Erwerbsunfähigkeits- und Grundfähig- gen für den Erlebens- und Todesfall ein nicht übertragbares keitsversicherung? ......................................................3 und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht. § 12 Welche Einschränkungen gelten hinsichtlich einer vereinbarten Garantieleistung? ...................................4 (2) Das Bezugsrecht im Erlebens- und im Todesfall kann mit § 13 Welche Einschränkungen gelten für den Fondsge- einem Vorbehalt versehen sein. In diesem Fall haben Sie bundenen Rentenbezug? ............................................4 das Recht, die entsprechenden Versicherungsleistungen für § 14 Was gilt, wenn arbeits- oder steuerrechtliche Be- sich in Anspruch zu nehmen (Widerruf des Bezugsrechts), stimmungen entgegenstehen? ....................................4 wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfal- § 15 Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmun- les und vor Erfüllung der im BetrAVG genannten Unverfall- gen? ............................................................................4 barkeitsfristen endet. Der Widerruf ist ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder § 1 Was ist eine Direktversicherung und wann gelten im Falle eines gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG gleichge- diese Bedingungen? stellten Sachverhalts ausgeschlossen. (1) Eine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die § 4 Wer erhält die Versicherungsleistung im Todesfall? vom Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) auf das Leben sei- nes Arbeitnehmers (versicherte Person) aufgrund eines be- Empfangsberechtigter stehenden Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wurde. Unter dem Begriff „Arbeitsverhältnis“ im Sinne des Betriebs- (1) Für den Todesfall kann die versicherte Person eine Per- rentengesetzes (BetrAVG) ist auch ein Dienstverhältnis von son widerruflich benennen, welche die Todesfallleistungen arbeitsrechtlich beherrschenden Organpersonen (z. B. Ge- aus der Direktversicherung erhalten soll (Empfangsberech- schäftsführer) gemeint. tigter). Die Erklärung muss uns gegenüber in Textform ab- Als Direktversicherung können Rentenversicherungen, Be- gegeben werden. rufsunfähigkeits-/Erwerbsunfähigkeits- und Grundfähigkeits- versicherungen abgeschlossen werden. Der Kreis der möglichen Empfangsberechtigten für die im Todesfall zugesagte Hinterbliebenenleistung ist durch die (2) Die versicherte Person kann unter den Voraussetzungen Anweisungen der Finanzverwaltung beschränkt. des § 6 Abs. 1 die Versicherungsnehmereigenschaft über- nehmen. Nach der privaten Übernahme gelten diese Bedin- (2) Folgende Personen sind in der nachfolgenden Reihen- gungen weiterhin. Die §§ 2, 3 und 4 gelten hingegen nicht, folge als Empfangsberechtigte für die Hinterbliebenenleis- soweit sie Leistungen und Rechte betreffen, die auf tung anspruchsberechtigt: a) Der überlebende Ehepartner bzw. eingetragene Lebens- partner. BED.DV.0625 Seite 1 von 4 [Seite 2] b) Die Kinder: Damit sind alle Kinder im Sinne des § 32 Leistungen aus der Überschussbeteiligung, die bei Ablauf Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 Einkommensteu- der Versicherungsdauer anfallen, nach den anerkannten Re- ergesetz (EStG) gemeint. Als Kinder gelten neben den ei- geln der Versicherungsmathematik auf der Basis der dann genen Kindern auch dauerhaft im Haushalt der versicher- für den Neuabschluss gültigen Rechnungsgrundlagen für ten Person lebende Kinder, die in einem Obhuts- und Rentenversicherungen in eine Leibrente auf das Leben der Pflegeverhältnis zu ihr stehen und nicht die Vorausset- versicherten Person umgerechnet. Die versicherte Person zungen des § 32 EStG zu ihr erfüllen (Pflegekind, Stief- kann im Erlebensfall die vollständige Kapitalabfindung der kind, faktisches Stiefkind). Diese müssen namentlich be- Leibrente verlangen. Der Antrag muss vor Beginn der nannt sein. Hinterbliebenenleistungen erfolgen nur so Rentenzahlung, frühestens jedoch ein Jahr vor Ablauf der lange, wie die Voraussetzungen des § 32 Abs. 3, 4 Satz 1 Direktversicherung, gestellt werden. Eine Kapitalabfindung Nr. 1 bis 3 oder Abs. 5 EStG vorliegen. zu einem späteren Zeitpunkt ist ausgeschlossen. c) Der frühere uns namentlich benannte Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner. (2) Die Barauszahlung von Überschüssen ist ausgeschlos- d) Der Lebensgefährte: Hinterbliebenenleistungen werden sen. an diesen erbracht, wenn uns die versicherte Person in einer Erklärung den Namen und das Geburtsdatum des (3) Eine Verrechnung der fälligen Beiträge mit dem vorhan- Lebensgefährten mitteilt und versichert, dass eine ge- denen Überschussguthaben (Beitragsurlaub) ist nicht mög- meinsame Haushaltsführung vorliegt. lich. Leistungen an Empfangsberechtigte und Hinterbliebene § 6 Was gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses? (3) Falls der benannte Empfangsberechtigte nicht zu dem (1) Die versicherte Person hat bei Beendigung des Arbeits- Personenkreis gemäß Absatz 2 gehört, erhält dieser maxi- verhältnisses und vor Eintritt des Versorgungsfalles das mal die zum Todesfallzeitpunkt üblichen Beerdigungskos- Recht die Direktversicherung weiterzuführen, sofern die im ten. Werden mehrere Personen als Empfangsberechtigte BetrAVG genannten Unverfallbarkeitsfristen erfüllt sind oder benannt, werden die Beerdigungskosten zu gleichen Teilen ein unwiderrufliches Bezugsrecht ohne Vorbehalt besteht. zwischen diesen Personen aufgeteilt. Eine darüber hinaus- gehende Todesfallleistung wird entsprechend an Hinterblie- (2) Sofern die im BetrAVG genannten Unverfallbarkeitsfris- bene in der Reihenfolge des Absatz 2 a) bis b) geleistet. ten noch nicht erfüllt sind, ein unwiderrufliches Bezugsrecht mit Vorbehalt besteht und das Arbeitsverhältnis vorzeitig be- (4) Wurde kein Empfangsberechtigter benannt und liegt uns endet wurde, haben Sie bezüglich der arbeitgeberfinanzier- keine Vereinbarung nach Absatz 2 c) oder d) vor, wird die ten Beitragsanteile folgende Rechte: Todesfallleistung an die Hinterbliebenen in der Reihenfolge des Absatz 2 a) bis b) geleistet. - Sie erhalten eine Zahlung in Höhe des gebildeten Kapitals in Bezug auf die arbeitgeberfinanzierten Beitragsanteile (5) Wurde kein Empfangsberechtigter benannt und sind oder keine Hinterbliebenen nach Absatz 2 vorhanden, kann eine - Sie geben die Direktversicherung vollständig zu Gunsten Person, die nicht zu diesem Personenkreis gehört, maximal der versicherten Person frei. die zum Todesfallzeitpunkt üblichen Beerdigungskosten er- halten, wenn die Person nachweislich die Kosten für die Be- (3) Die versicherte Person wird zum Zeitpunkt des Ausschei- stattung getragen hat. dens, spätestens zum 1. des Folgemonats, Versicherungs- nehmer und erhält das Recht zur Fortsetzung der Versiche- (6) Soweit eine Todesfallleistung nicht bzw. nicht mehr an rung mit eigenen Beiträgen. Dabei wird - bei Vorliegen der Empfangsberechtigte oder an Hinterbliebene gemäß Ab- Voraussetzungen- die versicherungsvertragliche Lösung satz 2 a) bis b) geleistet werden kann, verfällt die Leistung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG angewendet. zu Gunsten der Versichertengemeinschaft. Die versicherte Person kann die Direktversicherung auch ab (7) Bei Einschluss einer Rentengarantiezeit wird die Leis- dem Zeitpunkt des Ausscheidens bei einem neuen Arbeitge- tung aus der verbleibenden Rentengarantiezeit nach dem ber als solche weiterführen. Tod der versicherten Person nur an die Hinterbliebenen ge- mäß Absatz 2 erbracht. (4) Ihr Abfindungsrecht gemäß § 3 BetrAVG geht auf uns über. (8) Leistungen - mit Ausnahme von Absatz 3 Sätze 1 und 2 - werden an den Empfangsberechtigten in Form einer Leib- § 7 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigung? rente ausgezahlt. Ein vorgesehenes Todesfallkapital wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathema- (1) Eine Auszahlung von Leistungen bei Kündigung erfolgt tik auf Basis der dann für den Neuabschluss gültigen Rech- nur, wenn arbeitsrechtliche Bestimmungen (insbesondere nungsgrundlagen für Rentenversicherungen in eine Leib- § 3 BetrAVG) nicht entgegenstehen. Ansonsten wird die Di- rente umgerechnet. rektversicherung bei Kündigung beitragsfrei gestellt. (9) Der Empfangsberechtigte kann die Kapitalabfindung der (2) Abweichend von den Allgemeinen Bedingungen werden Leibrente verlangen. Der Antrag auf Kapitalabfindung muss wir auf den bei Kündigung fälligen Abzug und Selektionsab- vor Beginn der Rentenzahlung gestellt werden. Eine Kapital- schlag verzichten, abfindung zu einem späteren Zeitpunkt ist ausgeschlossen. - wenn das „Abkommen zur Übertragung zwischen den § 5 Welche Einschränkungen gibt es bei Leistungen aus Durchführungswegen Direktversicherung, Pensions- der Überschussbeteiligung? kasse oder Pensionsfonds bei Arbeitgeberwechsel“ An- wendung findet oder (1) Bei selbstständigen Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfä- higkeits- und Grundfähigkeitsversicherungen werden BED.DV.0625 Seite 2 von 4 [Seite 3] - wenn zur Erfüllung der Ansprüche gemäß § 4 Abs. 3 Be- trAVG der Übertragungswert auf einen neuen Versor- - Der garantierte Rentenfaktor bleibt unberührt. gungsträger übertragen wird. - Todesfallleistungen vor Rentenbeginn und Ablaufgaran- tien erhöhen sich durch Beitragserhöhungen, Zuzahlun- § 8 Welche Besonderheiten gelten bei Beitragsfreistel- gen und die planmäßigen Erhöhungen je nach Tarif und lung und Wiederinkraftsetzung? gewählter garantierter Versicherungsleistung unter- schiedlich. Die neuen Werte nennen wir Ihnen dann im (1) Die Direktversicherung mit garantierter Altersrente kann Versicherungsschein. jederzeit zum Schluss der jeweiligen Versicherungsperiode - Die garantierte Rente erhöht sich im gleichen Verhältnis, beitragsfrei gestellt werden. wie sich die Ablaufgarantie erhöht. Wir sind berechtigt, zu Rentenbeginn anstelle der Rente die Kapitalabfindung auszuzahlen, sofern die monatliche Rente (4) Erhöhungen der laufenden Beiträge können grundsätz- inklusive der bis dahin zugeteilten Überschüsse 1 % der mo- lich auch zur Erhöhung einer etwaig eingeschlossenen Zu- natlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch satzversicherung verwendet werden. Die Erhöhung der Zu- IV (SGB IV) nicht übersteigt. satzversicherung ist jedoch ausgeschlossen, wenn zum Er- höhungszeitpunkt ein Versicherungsfall im Rahmen einer Wiederinkraftsetzung Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- oder Grundfähig- keitsversicherung eingetreten ist oder Leistungen aus einer (2) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für selbstständige Be- solchen Versicherung beantragt wurden. Die Erhöhung der rufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Grundfähig- Zusatzversicherung können wir außerdem von einer Ge- keitsversicherungen. sundheitsprüfung abhängig machen. (3) Abweichend von den Allgemeinen Bedingungen werden (5) Durch Zuzahlungen werden etwaig eingeschlossene Zu- wir bei Wiederinkraftsetzung einer beitragsfrei gestellten Di- satzversicherungen nicht erhöht. rektversicherung auch dann die für diese Direktversicherung gültigen Rechnungsgrundlagen verwenden, sofern die Bei- (6) Durch Beitragserhöhungen und Zuzahlungen wie auch tragsfreistellung erfolgte durch ggf. vereinbarte planmäßige Erhöhungen erhöhen sich die mit der Direktversicherung verbundenen Kosten ge- - wegen Elternzeit (maximal drei Jahre je Kind) oder mäß den in den Allgemeinen Bedingungen beschriebenen - wegen einer lang andauernden Krankheit; hierbei darf die Kostenvereinbarungen. Beitragsfreistellung höchstens zwei Jahre zurückliegen und nicht auf einem erfolglos verlaufenden Mahn- und § 10 Wann entfällt die Verpflichtung zur Beitragszahlung Kündigungsverfahren beruhen. bei Wegfall der Entgeltfortzahlung? Die Wiederinkraftsetzung ist innerhalb von 3 Monaten nach (1) Handelt es sich bei der Direktversicherung um eine Beendigung der Elternzeit oder der lang andauernden selbstständige Berufsunfähigkeits- oder Grundfähigkeitsver- Krankheit zu beantragen. sicherung und wird die versicherte Person arbeitsunfähig, entfällt nach Wegfall der Entgeltfortzahlung die Verpflichtung (4) Abweichend von den Allgemeinen Bedingungen verzich- zur Beitragszahlung für bis zu sechs Monate. Ein entspre- ten wir bei Elternzeit innerhalb der in Absatz 3 genannten chender Nachweis über den Wegfall der Entgeltfortzahlung Fristen auch dann auf eine Gesundheitsprüfung, wenn die ist uns einzureichen. Direktversicherung Leistungen im Todesfall oder aus Berufs- Der Versicherungsschutz bleibt in dieser Zeit in vollem Um- unfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits- Zusatzversicherun- fang bestehen. gen vorsieht. (2) Die Verpflichtung zur Beitragszahlung endet ab der § 9 Welche Besonderheiten gelten für Beitragserhöhun- nächsten Beitragsfälligkeit, die auf den Wegfall der Entgelt- gen und Zuzahlungen? fortzahlung folgt. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung en- det nur, wenn bis zum Wegfall der Entgeltfortzahlung keine (1) Sie haben während der gesamten Beitragszahlungs- Beitragsrückstände bestehen. dauer jederzeit das Recht, die vereinbarten laufenden Bei- träge bis zum geltenden steuerlich geförderten Höchstbetrag (3) Nach Ablauf der beitragsfreien Zeit oder bei Wegfall der (§ 3 Nr. 63 EStG oder § 100 EStG) anzuheben. Arbeitsunfähigkeit ist die Beitragszahlung ab der nächsten Beitragsfälligkeit wieder aufzunehmen. (2) Sie haben außerdem vor Beginn der Rentenzahlung das Nimmt die versicherte Person die Tätigkeit beim Versiche- Recht, zusätzlich zu den vereinbarten laufenden Beiträgen rungsnehmer wieder auf, ist uns dies unverzüglich mitzutei- einmal pro Kalenderjahr Zuzahlungen zu leisten. Die Zuzah- len. lungen dürfen dabei zusammen mit den im selben Kalender- jahr geleisteten laufenden Beiträgen den geltenden steuerli- (4) Werden uns Arbeitsunfähigkeiten gemeldet, die zum chen Höchstbetrag (§ 3 Nr. 63 EStG oder § 100 EStG) nicht temporären Entfall der Beitragszahlungspflicht führen, so gilt überschreiten. Folgendes: Abweichend von den Allgemeinen Bedingungen können Sie Berechnung der Versicherungsleistungen von einer vorgesehenen Nachversicherungsgarantie nur mit erneuter Gesundheitsprüfung Gebrauch machen. (3) Bei Beitragserhöhungen und Zuzahlungen gemäß der Absätze 1 und 2 und bei ggf. vereinbarten planmäßigen Er- § 11 Welche Einschränkungen gelten für die Berufsun- höhungen (gemäß den „Besonderen Bedingungen für die fähigkeits-/ Erwerbsunfähigkeits- und Grundfähigkeits- Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge versicherung? und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung“) ermit- teln wir die neuen garantierten Versicherungsleistungen wie (1) Folgende Leistungen können abweichend von den Allge- folgt: meinen Bedingungen nicht beansprucht werden: BED.DV.0625 Seite 3 von 4 [Seite 4] § 13 Welche Einschränkungen gelten für den Fondsge- - Arbeitsunfähigkeitsleistungen (§ 10 bleibt hiervon unbe- bundenen Rentenbezug? rührt), - Sonderleistungen (z. B. Wiedereingliederungshilfe, Um- Ist in den Allgemeinen Bedingungen ein Fondsgebundener organisationshilfe, Rehabilitationshilfe), Rentenbezug vorgesehen, so kann diese Rentenbezugs- - Einmalleistungen, form nur in Ausnahmefällen (z. B. im Tarif FR bei einer Ver- - Sofortleistungen. sorgung von Organpersonen, die nicht in den Anwendungs- bereich des BetrAVG fallen) und nur mit unserer Zustim- (2) Die Regelungen in den Allgemeinen Bedingungen zur mung vereinbart werden. Fortführung der Zusatzversicherung als selbstständige Ver- sicherung finden keine Anwendung. § 14 Was gilt, wenn arbeits- oder steuerrechtliche Be- stimmungen entgegenstehen? § 12 Welche Einschränkungen gelten hinsichtlich einer vereinbarten Garantieleistung? Die einzelnen Regelungen der Direktversicherung sind nur wirksam, soweit arbeits- und steuerrechtliche Bestimmun- Ist in den Allgemeinen Bedingungen eine Garantieleistung gen dem nicht entgegenstehen. vereinbart und besteht die Möglichkeit, den vereinbarten Prozentsatz der Garantieleistung während der Aufschubzeit § 15 Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmun- neu festzulegen, so kann dieser nicht reduziert werden. gen? Sollten einzelne Bestimmungen dieser Besonderen Bedin- gungen für die Direktversicherung- gleich aus welchem Grund - unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirk- samkeit des Vertrags im Übrigen nicht. BED.DV.0625 Seite 4 von 4
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

Kostenloser Rückruf

Lieber sprechen? Wir rufen zurück.

Nummer und Wunschzeit genügen, jemand aus unserem Team meldet sich.

Wir sind Makler und vermitteln Ihnen genau den Tarif, den Sie gewählt haben,

bei jedem Versicherer am Markt.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Beratung ohne Versicherungslatein
  • Angebot direkt im Gespräch möglich

Sofort erreichbar: 03375 / 29 12 77 · WhatsApp · info@nammert.com

Wunschzeit

Ihre Angaben nutzen wir nur für den Rückruf. Mehr dazu im Datenschutz.