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Versicherungsmakler / Betriebliche Altersversorgung (bAV) / Bedingungsarchiv

WGV Direktversicherung: die Bedingungen im Volltext

Klassische Direktversicherung als beitragsorientierte Leistungszusage mit vereinbarter lebenslanger Rente, Beitragsrückgewähr als Hinterbliebenenrente, Kapitalwahl ganz oder bis 30 Prozent und gezillmerten Abschlusskosten.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 62 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Durchführungsweg

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Durchführung als Direktversicherung (Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, Arbeitnehmer versicherte Person)ja„Versicherungsnehmer dieser Rentenversicherung ist der Arbeitgeber.“Einleitung, Seite 2
Durchführung über Pensionskasse, Pensionsfonds oder betriebliche Kollektivversicherungnicht geregelt
Rückdeckungsversicherung für eine Direktzusage (Pensionszusage) oder Unterstützungskassenicht geregelt
Finanzierung durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers möglichja„Soweit die Versicherungsleistung auf Beiträgen aus Entgeltumwandlung beruht, ist dieser Teil der Versicherung ab Beginn unverfallbar.“§ 9 Abs. 1, Seite 7
Rein arbeitgeberfinanzierte Versorgung möglichja„Bei Arbeitgeberfinanzierung der Beiträge können Sie Ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch abtreten oder verpfänden“§ 9 Abs. 3, Seite 7
Beiträge steuerlich gefördert nach dem Recht des Markts (Deutschland Paragraf 3 Nr. 63 EStG, Österreich Paragraf 4 Abs. 4 Z 2 EStG, Spanien Reducción en la base imponible)ja„die nur im Rahmen des § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) (Steuerfreiheit der Beiträge)“Einleitung, Seite 1
Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung (Deutschland 15 Prozent nach Paragraf 1a Abs. 1a BetrAVG) im Werk geregeltnicht geregelt
Gruppen- oder Kollektivrahmenvertrag mit eigenen Konditionen (vereinfachte Annahme, Sonderkosten)nicht geregelt

Altersleistung und Garantien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Garantierter Rechnungszins in der Ansparphasenicht geregelt
Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Anteil der eingezahlten Beiträge)nicht geregelt
Beitragszusage mit Mindestleistung oder beitragsorientierte Leistungszusage ausdrücklich abgebildetja„Bei diesem Vertrag handelt es sich um eine Direktversicherung als beitragsorientierte Leistungszusage gemäß § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)“Einleitung, Seite 2
Garantierter Rentenfaktor oder garantierte Mindestrente bei Rentenbeginnja„zahlen wir die vereinbarte Rente, solange die versicherte Person lebt.“§ 1 Abs. 1, Seite 2
Lebenslange Rente als Regelleistungja„zahlen wir die vereinbarte Rente, solange die versicherte Person lebt.“§ 1 Abs. 1, Seite 2
Kapitalwahlrecht statt Rente (ganz)ja„uns spätestens zwei Monate vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente vorliegen (Kapitalwahlrecht).“§ 1 Abs. 11, Seite 3
Teilkapitalauszahlung (Deutschland bis 30 Prozent) neben der Renteja„Zum Rentenbeginn können Sie verlangen, dass einmalig bis zu 30 % der für diesen Zeitpunkt geltenden Kapitalabfindung ausgezahlt werden (Teilkapitalabfindung).“§ 1 Abs. 12, Seite 3
Flexibler Rentenbeginn (vorgezogen ab 62 oder aufgeschoben, Abrufphase)ja„Rentenzahlungen dürfen frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres der versicherten Person beginnen.“§ 1 Abs. 1, Seite 2
Rentengarantiezeit oder Restkapitalrückgewähr im Rentenbezugja„Wir zahlen die vereinbarte Rente auch bei Tod der versicherten Person bis zum Ende der Rentengarantiezeit an die Hinterbliebenen“§ 1 Abs. 3, Seite 2
Rentensteigerung im Rentenbezug (Überschussverwendung, Anpassung nach Paragraf 16 BetrAVG)ja„Die jährlichen Überschussanteile werden zur Erhöhung der Versicherungsleistungen“§ 2, Seite 4
Fondsanlage mit Fondsauswahl in der Ansparphasenicht geregelt
Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregeltja„Wir beteiligen Sie an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung).“§ 2 Abs. 1, Seite 3

Hinterbliebene und Zusatzschutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung vor Rentenbeginn (Rückzahlung der Beiträge oder des Guthabens)ja„wird eine Todesfallleistung in Höhe der bis zum Todestag fällig gewordenen Beiträge“§ 1 Abs. 2, Seite 2
Hinterbliebenenrente an Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerja„der mit der versicherten Person bei Tod in gültiger Ehe lebende Ehegatte“§ 9 Abs. 2, Seite 7
Waisenrente an kindergeldberechtigte Kinderja„längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.“§ 1 Abs. 2, Seite 2
Kreis der Bezugsberechtigten auf steuerlich zulässige Hinterbliebene begrenztja„Für die Leistungen im Todesfall sind in nachfolgender Rangfolge“§ 9 Abs. 2, Seite 7
Sterbegeld an sonstige Personen (Betrag, Deutschland üblich 8.000 Euro)ja„Den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten bestimmt die Aufsichtsbehörde.“§ 1 Abs. 3, Seite 2
Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsschutz als Zusatzversicherung im selben Vertragja„Haben Sie eine Zusatzversicherung zu Ihrem Vertrag abgeschlossen“§ 12 Abs. 8, Seite 8
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmersnicht geregelt
Pflegeoption oder erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeitnicht geregelt

Unverfallbarkeit und Arbeitgeberwechsel

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaft aus Entgeltumwandlungja„ist dieser Teil der Versicherung ab Beginn unverfallbar.“§ 9 Abs. 1, Seite 7
Unverfallbarkeitsfrist für arbeitgeberfinanzierte Anteile (Deutschland drei Jahre, Österreich nach Betriebspensionsgesetz)ja„Nach Ablauf der Fristen zur Erreichung der Unverfallbarkeit gemäß Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist dieses Bezugsrecht unwiderruflich.“§ 9 Abs. 1, Seite 7
Unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers ab Beginnja„ist dieses Bezugsrecht unwiderruflich.“§ 9 Abs. 1, Seite 7
Versicherungsvertragliche Lösung beim Ausscheiden (Vertrag geht auf den Arbeitnehmer über)nicht geregelt
Übertragung zum neuen Arbeitgeber oder Versorgungsträger (Übertragungsabkommen, Paragraf 4 BetrAVG)nicht geregelt
Private Fortführung mit eigenen Beiträgen nach dem Ausscheidennicht geregelt
Beitragspause bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder Kurzarbeit ohne Nachteileja„Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie jederzeit in Textform verlangen, zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.“§ 12 Abs. 3, Seite 8
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfungja„Innerhalb von drei Jahren können Sie den Versicherungsschutz der Hauptversicherung bis zur Höhe des vor der Beitragsfreistellung“§ 12 Abs. 8, Seite 8
Insolvenzschutz der Anwartschaft (Sicherungsvermögen, Protektor, Pensions-Sicherungs-Verein, Verpfändung)nicht geregelt

Kosten, Kündigung und Verfügung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gezillmerter Tarif (Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet)ja„Wir wenden auf Ihren Vertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung an.“§ 13 Abs. 2, Seite 9
Abschlusskosten über mindestens fünf Jahre oder die ganze Beitragszeit verteiltja„gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt.“§ 12 Abs. 4, Seite 8
Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung (Stornoabzug)nicht geregelt
Abzug bei Übertragung zu einem anderen Versorgungsträgernicht geregelt
Verfügungsbeschränkung: Abtretung, Beleihung und Rückkauf durch den Arbeitnehmer ausgeschlossenja„Eine Abtretung oder eine Beleihung durch die unwiderruflich bezugsberechtigte Person ist ausgeschlossen.“§ 9 Abs. 4, Seite 7
Kostenfreier Fondswechsel oder Umschichtungnicht geregelt

Abschluss und Pflichten des Arbeitgebers

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vereinfachte Gesundheitsprüfung oder Dienstobliegenheitserklärung für Zusatzschutz im Kollektivja„und bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung.“§ 1 Abs. 15, Seite 3
Mindestzahl versicherter Arbeitnehmer im Kollektivnicht geregelt
Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitende Familienangehörige versicherbarja„beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft“Steuerinformationen, Seite 11
Mindestbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr)nicht geregelt
Höchstbeitrag je versicherte Person (Euro im Monat oder Jahr)ja„den Höchstbetrag nach unseren „Bestimmungen über Gebühren und tarifabhängige Begrenzungen“ gemäß § 16 Absatz 3 nicht überschreiten.“§ 1 Abs. 15, Seite 3
Mitteilungspflichten des Arbeitgebers (Ausscheiden, Gehaltsänderung, Elternzeit)nicht geregelt
Folgen verspäteter Beitragszahlung (Mahnung, Frist, Information des Arbeitnehmers)ja„Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.“§ 11 Abs. 3, Seite 8
Jährliche Standmitteilung an den Arbeitnehmerja„Über den Stand Ihrer Ansprüche unterrichten wir Sie jährlich.“§ 2 Abs. 11, Seite 4
Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten vorgesehennicht geregelt

Besonderheiten Österreich und Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Österreich: betriebliche Kollektivversicherung nach Paragraf 93 VAG 2016 und Betriebspensionsgesetznicht geregelt
Österreich: Pensionskassenvertrag mit Veranlagungs- und Risikogemeinschaftnicht geregelt
Österreich: Mindestertragsgarantie der Pensionskasse oder garantierter Rechnungszins der BKVnicht geregelt
Spanien: Plan de Previsión Social Empresarial (PPSE) nach Real Decreto 62/2018 und Artikel 51 LIRPFnicht geregelt
Spanien: Plan de pensiones de empleo simplificado (PPES), auch für Selbstständigenicht geregelt
Spanien: Seguro colectivo, das Compromisos por pensiones nach Real Decreto 1588/1999 ausdrücklich instrumentiertnicht geregelt
Spanien: abgedeckte Contingencias (jubilación, incapacidad, fallecimiento, dependencia)nicht geregelt
Spanien: Liquidez anticipada (Aportaciones mit zehn Jahren Alter, enfermedad grave, desempleo de larga duración)nicht geregelt
Spanien: Comisión de control oder Comisión de seguimiento mit Beteiligung der Arbeitnehmernicht geregelt
Spanien: Imputación fiscal der Arbeitgeberbeiträge an die Arbeitnehmernicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
WGV-Lebensversicherung AG
Vertrieb
nur direkt beim Versicherer

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) WGV Direktversicherung

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Direktversicherung (ABD)
[Seite 1] WGV-Lebensversicherung AG Vertragsunterlagen zu Ihrer Direktversicherung Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeine Bedingungen für die Direktversicherung 2 – 10 Informationen über die gültigen steuer- und sozialversicherungs- rechtlichen Regelungen für Direktversicherungen 11 – 12 Ausgabe Januar 2026 Zugunsten einer besseren Lesbarkeit sehen wir davon ab, die Sprachformen männlich, weiblich und divers 7000-1070.0126 (m/w/d) gleichzeitig zu nennen. Mit unseren Formulierungen wenden wir uns gleichermaßen an alle Geschlechter. WGV-Lebensversicherung AG, 70164 Stuttgart Tel. 0711 1695-1700 E-Mail: LV@wgv.de [Seite 2] Allgemeine Bedingungen für die Direktversicherung Mit diesen Versicherungsbedingungen wenden wir uns an Sie als un- Direktversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung und Hin- seren Versicherungsnehmer und Vertragspartner. Versicherungsneh- terbliebenenrente aus Todesfallleistung und Rentengarantie mer dieser Rentenversicherung ist der Arbeitgeber. Deshalb sprechen Unsere Leistung ab Rentenbeginn: wir mit den nachstehenden Versicherungsbedingungen den Arbeitge- ber unmittelbar an. Die einzelnen versicherungsvertraglichen Rechte (1) Wenn die versicherte Person (das ist die Person, auf deren Leben und Pflichten betreffen nämlich vorrangig nur den Arbeitgeber und die Versicherung abgeschlossen ist) den vereinbarten Rentenbeginn werden daher nur ihm gegenüber erläutert. Die Bestimmungen dürften erlebt, zahlen wir die vereinbarte Rente, solange die versicherte Per- aber dennoch für die versicherte Person von Interesse sein. son lebt. Wir zahlen die Rente monatlich an den vereinbarten Fällig- keitstagen. Rentenzahlungen dürfen frühestens mit Vollendung des Bei diesem Vertrag handelt es sich um eine Direktversicherung als bei- 62. Lebensjahres der versicherten Person beginnen. tragsorientierte Leistungszusage gemäß § 1 Absatz 2 des Betriebsren- tengesetzes (BetrAVG), die nur im Rahmen des § 3 Nr. 63 Einkommen- Unsere Leistung bei Tod der versicherten Person: steuergesetz (EStG) (Steuerfreiheit der Beiträge), nicht aber im Rah- men des § 10a in Verbindung mit Abschnitt XI EStG (Zulagen bzw. Son- (2) Wenn die versicherte Person vor dem vereinbarten Rentenbeginn derausgabenabzug der Beiträge) steuerlich förderfähig ist. Für das stirbt, wird eine Todesfallleistung in Höhe der bis zum Todestag fällig Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. In den Be- gewordenen Beiträge (ohne Zinsen, ohne Stückkosten, ohne Zu- dingungen werden die vertragsrechtlichen Leistungen beschrieben, schläge für nicht jährliche Zahlweise und ohne die Beiträge für etwa nicht aber ob und inwieweit wir aufgrund steuer- oder sozialversiche- eingeschlossene Zusatzversicherungen) in eine monatliche Hinter- rungsrechtlicher Regelungen Beträge einbehalten müssen. Informati- bliebenenrente auf das Leben und zugunsten des bzw. der nach § 9 onen zur steuerlichen Behandlung der Versicherung finden Sie in den Absatz 2 bezugsberechtigten Hinterbliebenen der versicherten Person beigefügten Informationen über die geltenden Steuerregelungen. umgerechnet. Die Rentenzahlung der Hinterbliebenenrente beginnt am Ersten des übernächsten Monats, nach dem die nach § 7 erforder- Inhaltsverzeichnis lichen Unterlagen bei uns eingegangen sind. Die Hinterbliebenenrente zahlen wir – sofern kein Kind versichert ist – lebenslang. Bei einer Hin- Leistung Seite terbliebenenrente auf das Leben eines Kindes zahlen wir die Rente nur § 1 Welche Leistungen erbringen wir? 2 dann und nur so lange, wie das Kind Hinterbliebener nach § 9 Absatz § 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 3 2 Buchstabe b ist, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. § 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 4 Bei mehreren Kindern teilen wir das umzurechnende Kapital zu glei- § 4 Was gilt bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen, Krieg 5 chen Teilen auf. Der jeweilige Hinterbliebene kann bis zum Beginn der oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? Rentenzahlung anstelle der Hinterbliebenenrente eine Kapitalabfin- § 5 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? 5 dung verlangen. Sind keine Hinterbliebenen im Sinne des § 9 Absatz § 6 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und 5 2 vorhanden, zahlen wir die Todesfallleistung, höchstens jedoch ei- welche Folgen hat ihre Verletzung? nen Betrag in Höhe der gewöhnlichen Beerdigungskosten, als Sterbe- § 7 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? 6 geld an die Erben bzw. an den hierfür benannten Bezugsberechtigten. § 8 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? 6 (3) Wenn Sie mit uns eine Rentengarantiezeit vereinbart haben und § 9 Wer erhält die Leistung? 7 die versicherte Person nach dem Rentenbeginn stirbt, gilt Folgendes: Wir zahlen die vereinbarte Rente auch bei Tod der versicherten Person Beitrag bis zum Ende der Rentengarantiezeit an die Hinterbliebenen gemäß § 10 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 7 § 9 weiter. (Beispiel: Haben Sie eine Rentengarantiezeit von zehn § 11 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzei- 7 Jahren vereinbart und die versicherte Person stirbt drei Jahre nach tig zahlen? Rentenbeginn, zahlen wir noch sieben Jahre lang die vereinbarte Rente.) Rentenleistungen an Kinder gemäß § 9 Absatz 2 Buchstabe b Kündigung und Beitragsfreistellung zahlen wir längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Bei § 12 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen, beitragsfrei 8 mehreren Kindern teilen wir die Rente zu gleichen Teilen auf. Eine Ka- stellen oder herabsetzen? pitalabfindung ist nicht möglich. Sind keine Hinterbliebenen im Sinne § 13 Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet? 8 des § 9 Absatz 2 vorhanden, zahlen wir die ausstehenden Renten der Rentengarantiezeit abgezinst als Sterbegeld aus, höchstens jedoch ei- Sonstige Vertragsbestimmungen nen Betrag in Höhe der gewöhnlichen Beerdigungskosten. Den Betrag § 14 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Na- 9 der gewöhnlichen Beerdigungskosten bestimmt die Aufsichtsbe- mens? hörde. § 15 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie? 9 § 16 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rech- 9 (4) Die Hinterbliebenenrente errechnet sich nach den dann gültigen nung und welche tarifabhängigen Begrenzungen gel- Tarifen sowie dem dann maßgeblichen rechnungsmäßigen Alter (Das ten? rechnungsmäßige Alter ist die Differenz zwischen dem betreffen- § 17 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? 9 dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.) der zu versichernden Per- § 18 Wo ist der Gerichtsstand? 9 son(en). § 19 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns ein- 10 (5) Wenn Sie mit uns keine Rentengarantiezeit vereinbart haben oder mal nicht zufrieden sind? die versicherte Person nach Ablauf der Rentengarantiezeit stirbt, er- § 20 Was gilt bei Sanktionen und Embargos? 10 bringen wir bei Tod der versicherten Person keine Leistung und der § 21 Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen? 10 Vertrag endet. Direktversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung §1 Unsere Leistung ab Rentenbeginn: Welche Leistungen erbringen wir? (6) Wenn die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn er- In Abhängigkeit von der mit Ihnen vereinbarten Versicherungsform er- lebt, zahlen wir die vereinbarte Rente, solange die versicherte Person bringen wir die folgenden Versicherungsleistungen: lebt. Wir zahlen die Rente monatlich an den vereinbarten Fälligkeits- tagen. Rentenzahlungen dürfen frühestens mit Vollendung des 62. Le- bensjahres der versicherten Person beginnen. Unsere Leistung bei Tod der versicherten Person: ABD 01/2026 2 7000-1070.0126 [Seite 3] (7) Wenn die versicherte Person stirbt, erbringen wir keine Leistung vereinbarten Rentenbeginn der Hauptversicherung und den bei Ab- und der Vertrag endet. schluss des Vertrages gültigen Tarifen. Vorverlegung des Rentenbeginns Sofern Sie Zuzahlungen leisten, werden wir Sie über die sich hieraus ergebenden Leistungen mindestens einmal jährlich informieren. (8) In den letzten fünf Jahren der Aufschubzeit sind Sie berechtigt, den Rentenbeginn bei herabgesetzter garantierter Rente um ganze Jahre Beitragserhöhungen vorzuverlegen, sofern die versicherte Person am neuen Rentenbeginn (15) Bei einer beitragspflichtigen Versicherung haben Sie das Recht, das 62. Lebensjahr bereits vollendet hat. Die Rente wird nach den an- einmal im Kalenderjahr den vereinbarten Beitrag zu erhöhen. Diese erkannten Regeln der Versicherungsmathematik entsprechend ge- Vertragsänderung ist in Textform mit Frist von einem Monat zu bean- kürzt. Der Antrag auf Vorverlegung des Rentenbeginns muss spätes- tragen. Die Erhöhung erfolgt zum Jahrestag des Versicherungsbeginns tens zwei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn in Textform – bei Vereinbarung von unterjähriger Beitragszahlung auch zu Beginn (z. B. Papierform, E-Mail) gestellt werden. Die Vorverlegung des Ren- einer beliebigen Versicherungsperiode (siehe § 10 Absatz 2 Satz 3) – tenbeginns ist nur möglich, wenn die gekürzte Rente den Mindestbe- und bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute trag nach unseren „Bestimmungen über Gebühren und tarifabhängige Gesundheitsprüfung. Die Erhöhung der Versicherungsleistungen er- Begrenzungen“ gemäß § 16 Absatz 3 erreicht. Die Ausübung des teil- rechnet sich nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathe- weisen oder vollständigen Kapitalwahlrechts zum vorverlegten Ren- matik unter Berücksichtigung des zum Erhöhungszeitpunkt erreichten tenbeginn ist nicht möglich. rechnungsmäßigen Alters der versicherten Person und des zu diesem Anpassung der Rentengarantiezeit Zeitpunkt erreichten rechnungsmäßigen Alters der ggf. mitversicher- ten Person, der ausstehenden Dauer bis zum vereinbarten Rentenbe- (9) Zum Rentenbeginn können Sie verlangen, dass eine Rentengaran- ginn der Hauptversicherung und den bei Abschluss des Vertrages gül- tiezeit vereinbart bzw. die vereinbarte Rentengarantiezeit um ganze tigen Tarifen. Die Summe der auf ein Kalenderjahr entfallenden laufen- Jahre verlängert oder verkürzt wird. Die Änderung der versicherten den Beiträge und Zuzahlungen dürfen den Höchstbetrag nach unseren Rente wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathema- „Bestimmungen über Gebühren und tarifabhängige Begrenzungen“ tik unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Änderung erreichten gemäß § 16 Absatz 3 nicht überschreiten. rechnungsmäßigen Alters der versicherten Person(en) berechnet. Für den Antrag auf diese Änderung gelten dieselben Fristen wie für die Unsere Leistung aus der Überschussbeteiligung Ausübung der Kapitalabfindung nach Absatz 11. (16) Es kann sich eine Leistung aus der Überschussbeteiligung und Abfindung von Kleinbetragsrenten den Bewertungsreserven ergeben (siehe § 2). (10) Wenn sich bei gleichmäßiger Verrentung der gesamten, zum Ren- tenbeginn zur Verfügung stehenden, mit den Rechnungsgrundlagen §2 der Tarifkalkulation berechneten Deckungsrückstellung (Eine De- Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? ckungsrückstellung bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt den Versi- (1) Wir beteiligen Sie an dem Überschuss und an den Bewertungsre- cherungsschutz gewährleisten zu können. Die Deckungsrückstel- serven (Überschussbeteiligung). Die Leistung aus der Überschussbe- lung wird nach § 88 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes teiligung kann auch Null Euro betragen. In den nachfolgenden Absät- (VAG) und § 341e und § 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) so- zen erläutern wir Ihnen, wie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen berechnet) eine mo- natliche Rente ergibt, die 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 – wie wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unse- des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt, können wir die res Unternehmens ermitteln und wie wir diesen verwenden (Absatz Rente gegen Auszahlung der Deckungsrückstellung abfinden. Bei Ab- 2), findung der Rente erlischt der Vertrag. – wie Ihr Vertrag an dem Überschuss beteiligt wird (Absätze 3 und 4) Kapitalabfindung und – wie Bewertungsreserven entstehen und wie wir diese Ihrem Vertrag (11) Sie können verlangen, dass wir statt der Renten eine einmalige zuordnen (Absätze 5 bis 8), Leistung (Kapitalabfindung) zum Fälligkeitstag der ersten Rente zah- len. Dazu muss die versicherte Person diesen Termin erleben. Ihr An- – warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren trag auf Kapitalabfindung darf uns frühestens 12 Monate und muss können (Absatz 9) und uns spätestens zwei Monate vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente – wie wir Sie über die Überschussbeteiligung informieren (Absätze 10 vorliegen (Kapitalwahlrecht). Wir werden Sie vor Ablauf dieser Frist und 11). über das Kapitalwahlrecht informieren. Mit Zahlung der Kapitalabfin- dung endet der Vertrag. Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Über- schuss unseres Unternehmens und wie verwenden wir diesen? Teilkapitalabfindung (2) Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Un- (12) Zum Rentenbeginn können Sie verlangen, dass einmalig bis zu ternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und auf- 30 % der für diesen Zeitpunkt geltenden Kapitalabfindung ausgezahlt sichtsrechtlichen Vorschriften. Mit der Feststellung des Jahresab- werden (Teilkapitalabfindung). schlusses legen wir fest, welcher Teil des Rohüberschusses für die Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Verträge zur Ver- (13) Unter Berücksichtigung der nach einer Teilkapitalabfindung ver- fügung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrechtlichen Vorgaben, bleibenden Erlebensfallleistung wird die Rente nach den anerkannten derzeit insbesondere die Verordnung über die Mindestbeitragsrücker- Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen stattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung). der Tarifkalkulation neu berechnet. Die Teilkapitalabfindung hat zur Folge, dass eine verminderte Rente gezahlt wird. Für den Antrag auf Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses füh- Teilkapitalabfindung gelten dieselben Fristen wie für die Ausübung ren wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn des Kapitalwahlrechts nach Absatz 11. nicht als Direktgutschrift unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gutgeschrieben haben. Sinn der Rückstellung Zuzahlungen für Beitragsrückerstattung ist es, Schwankungen des Überschusses (14) Jede Zuzahlung gemäß § 10 Absatz 4 erhöht die Versicherungs- über die Jahre auszugleichen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstat- leistung der Hauptversicherung. Die Erhöhung der Versicherungsleis- tung dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der tungen erfolgt zum Ersten des Monats, der auf den Eingang der Zuzah- Versicherungsnehmer verwenden. Nur in gesetzlich festgelegten Aus- lung folgt. Sie errechnet sich nach den anerkannten Regeln der Versi- nahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Aufsichtsbe- cherungsmathematik unter Berücksichtigung des zum Erhöhungszeit- hörde abweichen. punkt erreichten rechnungsmäßigen Alters der versicherten Person Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertra- und des zu diesem Zeitpunkt erreichten rechnungsmäßigen Alters der ges am Überschuss ergeben sich aus der Zuführung zur Rückstel- ggf. mitversicherten Person, der ausstehenden Dauer bis zum lung für Beitragsrückerstattung nicht. 3 7000-1070.0126 [Seite 4] Wir haben gleichartige Versicherungen (z. B. Rentenversicherungen, Direktgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finan- Risikoversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen) zu Gewinn- ziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnom- verbänden zusammengefasst und teilweise nach engeren Gleichartig- men. keitskriterien Untergruppen gebildet. Gewinnverbände oder Unter- Wie entstehen Bewertungsreserven und wie ordnen wir diese Ih- gruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken rem Vertrag zu? zu berücksichtigen. Gewinnverbände werden wiederum zu Abrech- nungsverbänden zusammengefasst. (5) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalan- lagen über ihrem jeweiligen handelsrechtlichen Buchwert liegt. Wie wird Ihr Vertrag an dem Überschuss beteiligt? Die Bewertungsreserven, die nach den maßgebenden rechtlichen Vor- (3) Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Verträge schriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ord- wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an. nen wir den Verträgen anteilig rechnerisch zu. Dabei wenden wir ein Ihr Vertrag ist dem in Ihrem Versicherungsschein genannten Gewinn- verursachungsorientiertes Verfahren an. verband zugeordnet. Wir verteilen den Überschuss in dem Maß, wie Bei Versicherungen in der Aufschubzeit gilt: die Gewinn- und Abrechnungsverbände zu seiner Entstehung beige- tragen haben. Hat ein Gewinn- oder Abrechnungsverband nicht zur (6) Der Ihrem Vertrag zugeordnete Betrag der Bewertungsreserven wird Entstehung des Überschusses beigetragen, besteht insoweit kein An- mithilfe einer Maßzahl, die die Entwicklung des Deckungskapitals Ih- spruch auf Überschussbeteiligung. res Vertrages bis zum Zuteilungszeitpunkt berücksichtigt, ermittelt. Dabei ergibt sich Ihr Anteil an den verteilungsfähigen Bewertungsre- a) Bei Rentenversicherungen in der Aufschubzeit gilt: serven aus dem Verhältnis der Maßzahl Ihres Vertrages zur Summe der Es werden jährliche Überschussanteile gewährt. Die jährlichen Maßzahlen aller anspruchsberechtigten Verträge. Überschussanteile werden – ohne eine Wartezeit – jeweils am Ein Teil der Schlussüberschussanteile kann als Mindestbeteiligung an Ende des Versicherungsjahres zugeteilt. Sie setzen sich aus Zins- den Bewertungsreserven nach § 153 des Versicherungsvertragsgeset- und Zusatzüberschussanteilen zusammen. Bezugsgrößen hierfür zes (VVG) ausgestaltet werden, d. h. dieser Teil kann mit der Beteili- sind die jeweils maßgebliche Deckungsrückstellung der Versiche- gung an den Bewertungsreserven verrechnet werden. rung, der Bruttojahresbeitrag und/oder die versicherte Jahres- rente. Die maßgebliche Deckungsrückstellung wird nach den aner- Die Höhe der Bewertungsreserven ermitteln wir monatlich neu. kannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungs- grundlagen der Tarifkalkulation berechnet. Bei beitragsfreien Ver- (7) Bei Beendigung der Ansparphase (durch Tod, Kündigung oder Er- sicherungen besteht der jährliche Überschussanteil nur aus dem leben des vereinbarten Rentenbeginns) gilt Folgendes: Wir teilen Ih- Zinsüberschussanteil. rem Vertrag dann den für diesen Zeitpunkt zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Rege- Die jährlichen Überschussanteile werden zur Erhöhung der Versi- lung zu und verwenden ihn zur Erhöhung der Versicherungsleistun- cherungsleistung (Bonus) verwendet. Dies bedeutet, dass aus den gen; derzeit sieht § 153 Absatz 3 VVG eine Beteiligung in Höhe der jährlichen Zuteilungen beitragsfreie Versicherungen gebildet wer- Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven vor. Aufsichtsrechtliche den, deren Leistungen zusammen mit den Leistungen aus der Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewer- Hauptversicherung im Erlebensfall fällig werden. Bei Tod der versi- tungsreserven ganz oder teilweise entfällt. cherten Person (das ist die Person, auf deren Leben die Versiche- rung abgeschlossen ist) oder bei Kündigung werden keine Leis- Bei Versicherungen im Rentenbezug gilt: tungen aus dem Bonus fällig. Der Bonus selbst ist ebenfalls am (8) Auch während des Rentenbezuges wird Ihr Vertrag an den Bewer- Überschuss beteiligt. tungsreserven beteiligt. Die Beteiligung erfolgt über angemessen er- Bei planmäßigem Ablauf der Aufschubzeit können zusätzlich zu höhte jährliche Überschussanteile. Aufsichtsrechtliche Regelungen den jährlichen Überschussanteilen Schlussüberschussanteile für können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven jedes vollendete Versicherungsjahr fällig werden. Die Höhe der ganz oder teilweise entfällt. Schlussüberschussanteile wird in Abhängigkeit von der Ertrags- Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht ga- lage jährlich für die Leistungsfälle des folgenden Kalenderjahres rantieren? deklariert, wobei die Schlussüberschussanteilsätze auch für abge- laufene Jahre jeweils neu festgesetzt werden können. Bezugsgröße (9) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen für die Schlussüberschussanteile ist die maßgebliche Deckungs- ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar rückstellung zum Ende der Aufschubzeit der Rentenversicherung sind. Einflussfaktoren sind insbesondere die Entwicklung des Kapital- ohne Bonus. Endet die Versicherung durch Tod der versicherten markts, des versicherten Risikos und der Kosten. Person oder durch Kündigung, werden keine Schlussüberschus- Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garan- santeile fällig. Bei Rentenbeginn werden evtl. fällige Schlussüber- tiert werden. Sie kann auch Null Euro betragen. schussanteile zur Rentenerhöhung verwendet. Wie informieren wir über die Überschussbeteiligung? b) Bei Versicherungen im Rentenbezug gilt: (10) Die festgelegten Überschussanteilsätze veröffentlichen wir jähr- Es werden jährliche Überschussanteile gewährt. Die jährlichen lich in unserem Geschäftsbericht. Diesen finden Sie auf unserer Inter- Überschussanteile werden jeweils am Ende des Versicherungsjah- netseite. res zugeteilt. Sie bestehen aus Zinsüberschussanteilen. Bezugs- größe hierfür ist die jeweils maßgebliche Deckungsrückstellung (11) Über den Stand Ihrer Ansprüche unterrichten wir Sie jährlich. Da- der Versicherung. Die maßgebliche Deckungsrückstellung ist das bei berücksichtigen wir die Überschussbeteiligung Ihres Vertrages. nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation berechnete De- §3 ckungskapital zum Ende des abgelaufenen Versicherungsjahres. Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Die jährlichen Überschussanteile werden zur Rentenerhöhung (Bo- nusrente) verwendet. Die Bonusrente selbst ist in gleicher Weise Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag mit uns abge- am Überschuss beteiligt. schlossen haben. Jedoch besteht vor dem im Versicherungsschein an- gegebenen Versicherungsbeginn kein Versicherungsschutz. Aller- (4) Der Vorstand legt jedes Jahr auf Vorschlag des Verantwortlichen dings kann unsere Leistungspflicht entfallen, wenn Sie den Beitrag Aktuars fest, wie der Überschuss auf die Gewinnverbände verteilt wird nicht rechtzeitig zahlen (siehe § 10 Absatz 2 und 3 und § 11). und setzt die entsprechenden Überschussanteilsätze fest (Über- schussdeklaration). Dabei achtet er darauf, dass die Verteilung verur- sachungsorientiert erfolgt. Ihr Vertrag erhält auf der Grundlage der Überschussdeklaration Anteile an dem auf Ihren Gewinnverband ent- fallenden Teil des Überschusses. Die Mittel hierfür werden bei der 4 7000-1070.0126 [Seite 5] §4 Wenn für den Todesfall eine Rentenleistung vereinbart wurde, vermin- Was gilt bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder dern sich diese Rentenleistungen auf den Betrag, den wir aus dem für Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? den Todestag berechneten Rückkaufswert erbringen können. (1) Grundsätzlich leisten wir unabhängig davon, auf welcher Ursache Wenn uns nachgewiesen wird, dass sich die versicherte Person (das der Versicherungsfall beruht. Wir leisten auch dann, wenn die versi- ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist) cherte Person (das ist die Person, auf deren Leben die Versicherung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand abgeschlossen ist) in der Bundesrepublik Deutschland bei inneren krankhafter Störung der Geistestätigkeit selbst getötet hat, besteht Unruhen, sofern die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhe- Versicherungsschutz. stifter teilgenommen hat, oder bei Ausübung des Polizei- oder Wehr- (3) Wenn unsere Leistungspflicht durch eine Änderung des Vertrages dienstes gestorben ist. erweitert wird oder der Vertrag wiederhergestellt wird, beginnt die (2) Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Dreijahresfrist bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder inneren Unruhen Teils neu. außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist unsere Leistung ein- geschränkt. Der Kapitalbetrag der vereinbarten Todesfallleistung ge- §6 mäß § 1 vermindert sich auf den für den Todestag berechneten Rück- Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche kaufswert Ihres Vertrages (siehe § 12 Absatz 6). Dieser verminderte Folgen hat ihre Verletzung? Kapitalbetrag wird der Berechnung der Rentenleistung zugrunde ge- legt, wenn für den Todesfall eine Rentenleistung vereinbart wurde. Vorvertragliche Anzeigepflicht (3) Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt, wenn die (1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle versicherte Person während eines Auslandsaufenthalts überraschend Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in von Kriegsereignissen oder von inneren Unruhen, an welchen sie nicht Textform (z. B. Papierform, E-Mail) gefragt haben, wahrheitsgemäß aktiv beteiligt ist, betroffen wird, bis zum Ende des zehnten Tages und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die nach deren Beginn. Ist die versicherte Person aus objektiven Gründen für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem verein- gehindert, das Gefahrengebiet zu verlassen, besteht der Versiche- barten Inhalt zu schließen, erheblich sind. rungsschutz auch nach Ablauf des zehnten Tages weiter. Die Hinde- Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Um- rungsgründe dürfen in diesem Fall nicht durch Interessen der versi- ständen, die wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Ver- cherten Person entstanden sein. tragsannahme, in Textform stellen. (4) Für Angehörige der deutschen Bundeswehr oder anderer staatlich (2) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch organisierter Kriseneinsatzkräfte, wie z. B. der Polizei oder des Bun- diese – neben Ihnen – zu wahrheitsgemäßer und vollständiger Beant- desgrenzschutzes, ist das unmittelbar oder mittelbar durch die Teil- wortung der Fragen verpflichtet. nahme an mandatierten Missionen der Vereinten Nationen, Einsätzen im Rahmen von Bündnisverpflichtungen oder Einsätzen unter Führung (3) Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Um- überstaatlicher Institutionen und Einrichtungen sowie Auslandsein- ständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheb- sätzen unter nationaler Verantwortung mit vergleichbarem Gefähr- lichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie behandelt, dungspotenzial verursachte Ableben, vorbehaltlich einer anderweiti- als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt. gen ausdrücklichen Vereinbarung in Textform (z. B. Papierform, E- Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung Mail), nur insoweit mitversichert, dass sich unsere Leistungspflicht beschränkt. Der Kapitalbetrag der vereinbarten Todesfallleistung ge- (4) Nachfolgend informieren wir Sie, unter welchen Voraussetzungen mäß § 1 vermindert sich auf den für den Todestag berechneten Rück- wir bei einer Verletzung der Anzeigepflicht kaufswert Ihres Vertrages (siehe § 12 Absatz 6). Dieser verminderte Kapitalbetrag wird der Berechnung der Rentenleistung zugrunde ge- – vom Vertrag zurücktreten, legt, wenn für den Todesfall eine Rentenleistung vereinbart wurde. – den Vertrag kündigen, Die Verwendung für humanitäre Hilfsdienste und Hilfeleistungen im – den Vertrag ändern oder Ausland ist von dieser Einschränkung der Leistungspflicht nicht er- – den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten fasst, sofern die versicherte Person dabei nicht in bewaffnete Unter- nehmungen einbezogen ist. können. (5) In folgenden Fällen vermindern sich unsere Leistungen auf die in Rücktritt Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Leistungen: Die versicherte Person (5) Wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird, können wir stirbt in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn we- – dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemi- der eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverlet- schen Waffen oder zung vorliegt. Selbst wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, falls wir den Vertrag – – dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von ra- möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder dioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen. eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht Der Einsatz bzw. das Freisetzen muss dabei darauf gerichtet gewesen angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. sein, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Absatz 2 (6) Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wenn bleibt unberührt. wir nach Eintritt des Versicherungsfalles zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung trotzdem bestehen: §5 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheb- lichen Umstand, der (1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung leisten wir, wenn seit Abschluss des Vertrages drei Jahre vergangen sind. – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht (2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist be- steht kein Versicherungsschutz. Der Kapitalbetrag der vereinbarten ursächlich war. Todesfallleistung gemäß § 1 vermindert sich auf den für den Todestag Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch auch im vorstehend genannten berechneten Rückkaufswert Ihres Vertrages (siehe § 12 Absatz 6). Die- Fall, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist. ser verminderte Kapitalbetrag wird der Berechnung der Rentenleistung zugrunde gelegt, wenn für den Todesfall eine Rentenleistung verein- (7) Wenn der Vertrag durch Rücktritt aufgehoben wird, zahlen wir den bart wurde. Rückkaufswert gemäß § 12 Absatz 6; die Regelung des § 12 Absatz 6 5 7000-1070.0126 [Seite 6] Satz 3 bis 5 gilt nicht. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung verlangen. (18) Die Absätze 1 bis 17 gelten entsprechend, wenn der Versiche- Kündigung rungsschutz nachträglich erweitert oder wiederhergestellt wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung vorgenommen wird. Die Fristen (8) Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung nach Absatz 16 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist, des Vertrages bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat Teils neu. kündigen. Erklärungsempfänger (9) Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag (19) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertragsände- oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der rung sowie zur Anfechtung üben wir durch eine schriftliche Erklärung nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Tod ein (10) Wenn wir den Vertrag kündigen, wandelt er sich nach Maßgabe Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzu- des § 12 Absatz 3 bis 6 in einen beitragsfreien Vertrag um. nehmen. Ist kein Bezugsberechtigter vorhanden oder kann sein Auf- Vertragsänderung enthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versiche- rungsscheins als bevollmächtigt ansehen, die Erklärung entgegenzu- (11) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag nehmen. – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten §7 (siehe Absatz 5 Satz 3 und Absatz 9), werden die anderen Bedingun- Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? gen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie (1) Wird eine Leistung aus dem Vertrag beansprucht, können wir ver- die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen langen, dass uns der Versicherungsschein und ein Zeugnis über den Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode (siehe § 10 Tag der Geburt der versicherten Person (das ist die Person, auf deren Absatz 2 Satz 3) Vertragsbestandteil. Leben die Versicherung abgeschlossen ist) sowie die Auskunft nach (12) Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie un- § 15 vorgelegt werden. sere Mitteilung über die Vertragsänderung erhalten haben, fristlos (2) Vor jeder Rentenzahlung können wir auf unsere Kosten eine amtli- kündigen, wenn che Bescheinigung darüber verlangen, dass die versicherte Person – wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als noch lebt. 10 % erhöhen oder (3) Der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich (d. h. ohne – wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand schuldhaftes Zögern) mitgeteilt werden. Außerdem muss uns eine ausschließen. amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort vorge- legt werden. Dies gilt auch, wenn für den Todesfall keine Leistung ver- Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsän- einbart wurde. Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns derung hinweisen. zurückzuzahlen. Wenn eine Leistung für den Todesfall vor dem verein- Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte barten Rentenbeginn vereinbart wurde, muss uns zusätzlich eine aus- führliche ärztliche oder amtliche Bescheinigung über die Todesursa- (13) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsän- che vorgelegt werden. Aus der Bescheinigung müssen sich Beginn und derung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung Verlauf der Krankheit, die zum Tod der versicherten Person geführt hat, in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen ergeben. haben. (4) Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, wenn (14) Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver- dies erforderlich ist, um unsere Leistungspflicht zu klären. Die Kosten tragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Un- hierfür muss diejenige Person tragen, die die Leistung beansprucht. richtigkeit der Anzeige kannten. (5) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen ab- (15) Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur geschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats geltend machen. Die des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn eine der Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der An- in den Absätze 1 und 4 genannten Pflichten nicht erfüllt wird, kann zeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in wel- Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Um- chem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine solche Pflichtverletzung stände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird. können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. (6) Wird eine Hinterbliebenenrente verlangt, sind uns die erforderli- chen Unterlagen vorzulegen; dieses sind insbesondere Angaben zum (16) Nach Ablauf von drei Jahren seit Vertragsschluss erlöschen un- Geburtstag der Hinterbliebenen, die Urkunde zur Heirat oder Lebens- sere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. partnerschaft. Bei Kindern ist der Nachweis der Abstammung sowie Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir nach dem 18. Lebensjahr Nachweise zur Schul- oder Berufsausbil- die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeige- dung bzw. zu einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinde- pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn rung erforderlich. Jahre. (7) Die Absätze 1 und 4 gelten für Hinterbliebene entsprechend. Anfechtung (8) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf (17) Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entschei- seine Kosten. Bei Überweisung von Leistungen in Länder außerhalb dung zur Annahme des Vertrages durch unrichtige oder unvollständige des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt die empfangsberechtigte Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist. Handelt es sich Person die damit verbundene Gefahr. um Angaben der versicherten Person (das ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist), können wir Ihnen ge- §8 genüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Absatz 7 gilt entsprechend. (1) Wir können Ihnen den Versicherungsschein in Textform (z. B. Pa- pierform, E-Mail) übermitteln. Stellen wir diesen als Dokument in 6 7000-1070.0126 [Seite 7] Papierform aus, dann liegt eine Urkunde vor. Sie können die Ausstel- § 10 lung als Urkunde verlangen. Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? (2) Den Inhaber der Urkunde können wir als berechtigt ansehen, über (1) Die Beiträge zu Ihrem Vertrag können Sie je nach Vereinbarung in die Rechte aus dem Vertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in einem Betrag (Einmalbeitrag), monatlich, viertel-, halbjährlich oder Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber jährlich zahlen. der Urkunde seine Berechtigung nachweist. (2) Den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag müssen Sie unverzüg- lich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) nach Abschluss des Vertrages §9 zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versiche- Wer erhält die Leistung? rungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Bei- (1) Für die Leistungen im Erlebensfall ist die versicherte Person (das träge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versi- ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist) cherungsperiode fällig. Die Versicherungsperiode umfasst bei Einmal- bezugsberechtigt. Nach Ablauf der Fristen zur Erreichung der Unver- beitrags- und Jahreszahlung ein Jahr, ansonsten entsprechend der fallbarkeit gemäß Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist dieses Bezugs- Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. recht unwiderruflich. Soweit die Versicherungsleistung auf Beiträgen (3) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fäl- aus Entgeltumwandlung beruht, ist dieser Teil der Versicherung ab Be- ligkeitstag (siehe Absatz 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei ginn unverfallbar. uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto ver- Bezugsberechtigung einbart wurde, gilt die Zahlung in folgendem Fall als rechtzeitig: (2) Für die Leistungen im Todesfall sind in nachfolgender Rangfolge – – Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und soweit diese nicht anders vereinbart wurde – bezugsberechtigt: – Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen. a) der mit der versicherten Person bei Tod in gültiger Ehe lebende Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, Ehegatte; ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Ist der Einzug der Beiträge b) die Kinder der versicherten Person, die im Lastschriftverfahren vereinbart und kann ein Beitrag aus Gründen, - das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Sie zu vertreten haben (z. B. bei nicht ausreichender Deckung auf Ihrem Konto), nicht fristgerecht eingezogen werden oder widerspre- - in der Schul- oder Berufsausbildung stehen und das 25. Lebens- chen Sie einer berechtigten Einziehung von Ihrem Konto, so geraten jahr noch nicht vollendet haben Sie ebenfalls in Verzug und wir können Ihnen auch die daraus entste- oder henden Kosten in Rechnung stellen. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, - wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung au- künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. ßerstande sind, sich selbst zu unterhalten und diese Behinde- rung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist; Zuzahlungen c) der mit der versicherten Person bei Tod nach dem Lebenspartner- (4) Darüber hinaus können Sie während der vereinbarten Beitragszah- schaftsgesetz in gültiger Lebenspartnerschaft lebende Lebens- lungsdauer weitere Beiträge (Zuzahlungen) entrichten (vgl. § 1 Absatz partner; 14), sofern die Summe der auf ein Kalenderjahr entfallenden laufen- d) der namentlich mit Anschrift und Geburtsdatum benannte, mit der den Beiträge und Zuzahlungen den Höchstbetrag nach unseren „Best- versicherten Person bei Tod in eheähnlicher Gemeinschaft lebende immungen über Gebühren und tarifabhängige Begrenzungen“ gemäß nichteheliche Lebensgefährte. Voraussetzung hierfür ist das Vor- § 16 Absatz 3 nicht überschreitet. Die einzelne Zuzahlung darf den liegen einer Erklärung in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) sei- Mindestbetrag nach unseren „Bestimmungen über Gebühren und ta- tens der versicherten Person, dass eine gemeinsame Haushalts- rifabhängige Begrenzungen“ gemäß § 16 Absatz 3 nicht unterschrei- führung bestand, oder einer Erklärung in Textform des begünstig- ten. Für eventuelle Zuzahlungen außerhalb dieser Grenzen müssen wir ten Lebensgefährten über die Kenntnisnahme der in Aussicht ge- unsere Zustimmung gesondert erklären. stellten Versorgungsleistungen; (5) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen. e) der namentlich benannte geschiedene Ehegatte. (6) Für eine Stundung der Beiträge ist eine Vereinbarung in Textform Der Versicherungsnehmer überträgt der versicherten Person unwider- (z. B. Papierform, E-Mail) mit uns erforderlich. ruflich das Recht, die für den Todesfall bestimmte Rangfolge der wi- (7) Bei Fälligkeit einer Leistung werden wir etwaige Beitragsrück- derruflichen Bezugsberechtigung zu ändern. Die Änderung der Rang- stände verrechnen. folge des Bezugsrechtes ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns in Textform angezeigt worden ist. § 11 Abtretung und Verpfändung Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? (3) Bei Arbeitgeberfinanzierung der Beiträge können Sie Ihre Rechte Erster Beitrag oder Einmalbeitrag aus dem Versicherungsvertrag auch abtreten oder verpfänden, soweit derartige Verfügungen rechtlich möglich sind. (1) Wenn Sie den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag nicht rechtzei- tig zahlen, können wir – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – vom (4) Eine Abtretung oder eine Beleihung durch die unwiderruflich be- Vertrag zurücktreten. In diesem Fall können wir von Ihnen die Kosten zugsberechtigte Person ist ausgeschlossen. für ärztliche Untersuchungen im Rahmen einer Gesundheitsprüfung Anzeige verlangen. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachge- wiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten (5) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (Absatz 2) haben. sowie die Abtretung und die Verpfändung (Absatz 3) sind uns gegen- (2) Ist der erste Beitrag oder der Einmalbeitrag bei Eintritt des Versi- über nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berech- cherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung ver- tigten in Textform angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte pflichtet. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, so- Textform (z. B. Papierform, E-Mail) oder durch einen auffälligen Hin- fern Sie bereits zuvor Verfügungen getroffen haben. weis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam ge- macht haben. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben. 7 7000-1070.0126 [Seite 8] Folgebeitrag (5) In der Anfangszeit Ihres Vertrages sind wegen der Verrechnung von Kosten, insbesondere Abschluss- und Vertriebskosten (siehe (3) Zahlen Sie einen Folgebeitrag oder einen sonstigen Betrag nicht § 13), nur der Mindestwert gemäß Absatz 4 Satz 3 zur Bildung ei- rechtzeitig, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zah- ner beitragsfreien Rente vorhanden. Auch in den Folgejahren ste- lungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen be- hen daher nicht unbedingt Mittel in Höhe der gezahlten Beiträge tragen. für die Bildung einer beitragsfreien Rente zur Verfügung. Nähere (4) Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zah- Informationen zur beitragsfreien Rente und ihrer Höhe können Sie lungsfrist eintritt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungs- der beigefügten Tabelle entnehmen. schutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits (6) Haben Sie die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. und erreicht die nach den Absätzen 3 und 4 zu berechnende beitrags- freie Rente den Mindestbetrag nach unseren „Bestimmungen über Ge- (5) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Vertrag bühren und tarifabhängige Begrenzungen“ gemäß § 16 Absatz 3 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich noch nicht, erhalten Sie statt der beitragsfreien Rente – sofern vorhanden – immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden. Vo- den Rückkaufswert entsprechend § 169 VVG und der Vertrag endet. raussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versiche- Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits rungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkula- mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf tion zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete De- der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der ckungskapital des Vertrages. Bei einem Vertrag mit laufender Bei- Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge müssen wir Sie eben- tragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens jedoch der Betrag des falls hinweisen. Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der ange- setzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertrags- (6) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen, jahre ergibt. Ist die vereinbarte Aufschubzeit kürzer als fünf Jahre, ver- wenn unsere Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen können teilen wir diese Kosten auf die Aufschubzeit. In jedem Fall beachten Sie nur wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (siehe § 13 Absatz 2 – innerhalb eines Monats nach der Kündigung Satz 4). Beitragsrückstände werden von dem Rückkaufswert abgezo- gen. – oder, wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf. Herabsetzung des Beitrags Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam (7) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 bzw. einer Beitragsfreistel- und der Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem lung nach Absatz 4 können Sie für eine beitragspflichtige Versiche- Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht kein oder rung zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform die nur ein verminderter Versicherungsschutz. Herabsetzung des Beitrags verlangen. Es wird dann sinngemäß nach Absatz 4 und 5 die vereinbarte Rente nach den anerkannten Regeln § 12 der Versicherungsmathematik zu dem dort genannten Zeitpunkt her- Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen, beitragsfrei stellen abgesetzt. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die verbleibende bei- oder herabsetzen? tragspflichtige Rente und der einzelne Beitrag den jeweiligen Mindest- betrag nach unseren „Bestimmungen über Gebühren und tarifabhän- Kündigung gige Begrenzungen“ gemäß § 16 Absatz 3 erreicht. Anderenfalls kön- (1) Wenn Sie laufende Beiträge zahlen, können Sie Ihre Versicherung nen Sie die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht gemäß Absatz jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (siehe 3 beantragen. § 10 Absatz 2 Satz 3) in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) kündigen. Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung bzw. Herabset- Nach dem Rentenbeginn können Sie nicht mehr kündigen. zung des Beitrags (2) Mit Ihrer Kündigung wandelt sich Ihre Versicherung in eine bei- (8) Innerhalb von drei Jahren können Sie den Versicherungsschutz der tragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Rente um. Für die Bemes- Hauptversicherung bis zur Höhe des vor der Beitragsfreistellung bzw. sung der herabgesetzten beitragsfreien Rente gelten die Absätze 3 bis Herabsetzung des Beitrags geltenden Schutzes wieder in Kraft setzen. 6. Ein Anspruch auf einen Rückkaufswert besteht nicht. Haben Sie eine Zusatzversicherung zu Ihrem Vertrag abgeschlossen, Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung ist es von einer erneuten Gesundheitsprüfung abhängig, ob und in (3) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie jederzeit in welcher Höhe die Beitragszahlung wieder möglich ist. Textform verlangen, zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (9) Infolge der Beitragsfreistellung bzw. Herabsetzung vermindert sich von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall set- Ihre garantierte Versicherungsleistung. Den ursprünglichen Versiche- zen wir die vereinbarte Rente auf eine beitragsfreie Rente herab. Diese rungsschutz können Sie durch Entrichtung höherer Beiträge wieder in wird nach folgenden Gesichtspunkten berechnet: Kraft setzen. Für die Wiederinkraftsetzung Ihrer Versicherung garantie- – nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den ren wir Ihnen den bei Abschluss des Vertrages gültigen Tarif. Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation, Keine Beitragsrückzahlung – für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode und (10) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. – unter Zugrundelegung des Wertes nach Absatz 4. (4) Der für die Beitragsfreistellung zur Verfügung stehende Wert er- § 13 rechnet sich nach § 169 Absatz 3 VVG. Er ist das nach anerkannten Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet? Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungspe- (1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind in Ihren Bei- riode berechnete Deckungskapital des Vertrages. Bei einem Vertrag trag einkalkuliert. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten mit laufender Beitragszahlung ist der Wert mindestens jedoch der Be- sowie übrige Kosten. trag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Ab- angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Ver- schlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem um- tragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Aufschubzeit kürzer als fünf Jahre, fassen die Abschluss- und Vertriebskosten die Kosten für die Antrags- verteilen wir diese Kosten auf die Aufschubzeit. In jedem Fall beachten prüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendun- wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (siehe § 13 Absatz 2 gen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Satz 4). Der aus Ihrem Vertrag für die Bildung der beitragsfreien Rente Werbeaufwendungen. Zu den übrigen Kosten gehören insbesondere zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um rückständige Bei- die Verwaltungskosten. träge. 8 7000-1070.0126 [Seite 9] Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie (3) Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unter- der übrigen Kosten und der darin enthaltenen Verwaltungskosten kön- lagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, gilt Fol- nen Sie den beigefügten Informationen zum Produkt entnehmen. gendes: Bei einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung mel- den wir Ihre Vertragsdaten an die zuständigen in- oder ausländi- (2) Wir wenden auf Ihren Vertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 schen Steuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn ggf. keine steu- der Deckungsrückstellungsverordnung an. Dies bedeutet, dass wir die erliche Ansässigkeit im Ausland besteht. ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebs- kosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Bei- (4) Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten gemäß den Absätzen träge, der für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versiche- 1 und 2 kann dazu führen, dass wir unsere Leistung nicht zahlen. rungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode (siehe § 10 Ab- Dies gilt solange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer gesetz- satz 2 Satz 3) und aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bil- lichen Pflichten notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt dung einer Deckungsrückstellung bestimmt ist. Der auf diese Weise haben. zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt. § 16 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung und (3) Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden über die ge- welche tarifabhängigen Begrenzungen gelten? samte Beitragszahlungsdauer verteilt, die übrigen Kosten über die ge- samte Vertragslaufzeit. (1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätz- licher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die in solchen (4) Die beschriebene Kostenverrechnung hat zur Folge, dass in der An- Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgel- fangszeit Ihres Vertrages nur der Mindestwert gemäß § 12 Absatz 6 tungsbetrag gesondert in Rechnung stellen. Die derzeit gültigen Ge- Satz 3 für einen Rückkaufswert oder zur Bildung der beitragsfreien bühren können Sie den beigefügten „Bestimmungen über Gebühren Rente vorhanden ist (siehe § 12). Nähere Informationen zu den Rück- und tarifabhängige Begrenzungen“ entnehmen. Diese Bestimmungen kaufswerten und beitragsfreien Rentenleistungen sowie ihren jeweili- sind Bestandteil dieser Bedingungen. gen Höhen können Sie der beigefügten Tabelle entnehmen. Wir können Gebühren in angemessener Weise neu festlegen. Über künftige Änderungen werden wir Sie jeweils in Textform (z. B. Papier- § 14 form, E-Mail) unterrichten. Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? (2) Wir haben uns bei der Bemessung der Pauschale an dem bei uns (1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich regelmäßig entstehenden Aufwand orientiert. Sofern Sie uns nachwei- (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) mitteilen. Anderenfalls können für sen, dass die der Bemessung zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, eine an Sie zu richtende Fall dem Grunde nach nicht zutreffen, entfällt die Pauschale. Sofern Erklärung (z. B. Setzen einer Zahlungsfrist) mit eingeschriebenem Sie uns nachweisen, dass die Pauschale der Höhe nach wesentlich Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu senden. In diesem Fall niedriger zu beziffern ist, wird sie entsprechend herabgesetzt. gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie den Vertrag für Ihren (3) Insbesondere aus Kostengründen gelten für Ihre Versicherung be- Gewerbebetrieb abgeschlossen und Ihre gewerbliche Niederlassung stimmte tarifabhängige Begrenzungen. Die derzeit gültigen Begren- verlegt haben. zungen können Sie den beigefügten „Bestimmungen über Gebühren und tarifabhängige Begrenzungen“ entnehmen. Diese Bestimmungen (2) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 1 entsprechend. sind Bestandteil dieser Bedingungen. (3) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik Wir können Begrenzungen in angemessener Weise neu festlegen. Deutschland aufhalten, sollten Sie uns, auch in Ihrem Interesse, eine Über künftige Änderungen werden wir Sie jeweils in Textform unter- im Inland ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist, unsere richten. Mitteilungen für Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtig- ter). § 17 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? § 15 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie? Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. (1) Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Spei- cherung, Verarbeitung und Meldung von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür notwendi- § 18 gen Informationen, Daten und Unterlagen Wo ist der Gerichtsstand? – bei Vertragsabschluss, (1) Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige Nieder- – bei Änderung nach Vertragsabschluss oder lassung liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur – auf Nachfrage Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohn- sitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) zur Verfügung stellen. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist auch das Gericht zuständig, Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit der Status dritter Per- in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. sonen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, für Datenerhebungen und Meldungen maßgeblich ist. (2) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht er- (2) Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind beispiels- heben, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen Wohn- weise Umstände, die für die Beurteilung sitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist das Gericht zuständig, in – Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit, dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. – der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an Ihrem (3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Auf- Vertrag haben und enthalts in das Ausland, sind für Klagen aus dem Vertrag die Gerichte – der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. Dies gilt ebenso, wenn Sie eine juristische Person sind und Ihren Sitz oder Ihre maßgebend sein können. Niederlassung ins Ausland verlegen. Dazu zählen insbesondere die deutsche oder ausländische(n) Steuer- identifikationsnummer(n), das Geburtsdatum, der Geburtsort und der Wohnsitz. 9 7000-1070.0126 [Seite 10] § 19 § 21 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen? zufrieden sind? Sollten einzelne Bestimmungen der dem Vertrag zugrunde liegenden (1) Wir wollen, dass Sie zufrieden mit uns sind. Sollte etwas an unse- Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirk- rem Kundenservice oder Ihrem Versicherungsvertrag nicht Ihren Vor- samkeit der übrigen Bestimmungen nicht. stellungen entsprechen, teilen Sie uns das bitte mit. Unser Beschwerdemanagement (2) Sie können uns Ihre Beschwerde jederzeit über den von Ihnen be- ________________ vorzugten Weg übermitteln. Schreiben Sie uns einen Brief, senden Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an. Unsere interne Beschwerde- VVG = Versicherungsvertragsgesetz stelle steht Ihnen hierfür zur Verfügung. Sie erreichen diese derzeit wie HGB = Handelsgesetzbuch folgt: VAG = Versicherungsaufsichtsgesetz EStG = Einkommensteuergesetz WGV Versicherungen BetrAVG = Betriebsrentengesetz 70164 Stuttgart E-Mail: LV@wgv.de Internet: www.wgv.de Telefon: 0711 1695-1700 (3) Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Er- gebnis geführt hat, stehen Ihnen insbesondere die nachfolgenden Be- schwerdemöglichkeiten offen. Versicherungsombudsmann e.V. (4) Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Versiche- rungsombudsmann e.V. wenden. Diesen erreichen Sie derzeit wie folgt: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Telefon: 0800 369 6000 Fax: 0800 369 9000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Ver- braucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns ver- pflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Versicherungsaufsicht (5) Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Mei- nungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versiche- rungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: www.bafin.de Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. Rechtsweg (6) Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschrei- ten. § 20 Was gilt bei Sanktionen und Embargos? (1) Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver- tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundes- republik Deutschland entgegenstehen. (2) Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 10 7000-1070.0126 [Seite 11] Informationen über die gültigen steuer- und sozialversicherungs- rechtlichen Regelungen für Direktversicherungen Die Direktversicherung ist in die steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 2. Zusatzversicherungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit einbezogen. Beiträge, die auf Zusatzversicherungen zu Direktversicherungen ent- Inhaltsverzeichnis fallen, werden steuerlich wie die Beiträge zur Direktversicherung selbst behandelt. Steuerregelungen Seite I Einkommensteuer 11 Renten aus Zusatzversicherungen zu Direktversicherungen sind nach II Erbschaft-/Schenkungsteuer 11 § 22 Nr. 5 EStG in voller Höhe steuerpflichtig. III Versicherungsteuer 11 IV Mehrwertsteuer 11 II Erbschaft-/Schenkungsteuer V Meldepflichten 11 Zuwendungen an den Arbeitnehmer aus einer Direktversicherung sind VI Wichtige Hinweise 11 nicht erbschaftsteuerpflichtig. Sozialversicherungsrechtliche Regelungen Zuwendungen an Witwen/Witwer oder Waisen des Arbeitnehmers als VII Sozialversicherungsrechtliche Regelungen 12 Bezugsberechtigte einer Direktversicherung sind ebenfalls nicht erb- schaftsteuerpflichtig, soweit sie angemessen sind. VIII Wichtige Hinweise 12 Erwerben die Hinterbliebenen des Arbeitnehmers die Leistungen aus einer Direktversicherung aus dem Nachlass des Arbeitnehmers, unter- Welche Steuerregelungen gelten für Direktversicherungen? liegen die Leistungen der Erbschaftsteuer. Leistungen aus Direktversicherungen, die an Witwen/Witwer oder Wai- I Einkommensteuer sen von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapi- 1. Direktversicherungen nach Tarif LD und LE talgesellschaft gezahlt werden, unterliegen unabhängig vom Rechts- grund des Erwerbs stets der Erbschaftsteuerpflicht. Beiträge Ob sich aus den Hinterbliebenen-Leistungen eine Erbschaftsteuer- Beiträge zu Direktversicherungen sind beim Arbeitgeber als Betriebs- schuld tatsächlich ergibt, ist von den individuellen Verhältnissen ausgaben abzugsfähig. (z. B. den zur Verfügung stehenden Freibeträgen) abhängig. Ansprüche aus einer Direktversicherung sind vom Arbeitgeber nicht zu aktivieren, soweit der Arbeitnehmer bezugsberechtigt ist. Für belie- III Versicherungsteuer hene Direktversicherungen können Sonderregelungen gelten. Dem Ar- beitgeber zuzurechnende Ansprüche sind bei Gewinnermittlung durch Beiträge zu Direktversicherungen und Beiträge zu den Zusatzversiche- Betriebsvermögensvergleich zu aktivieren. rungen sind nach der derzeitigen Rechtslage von der Versicherung- steuer befreit. Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis zu Direktversicherungen, die als Versorgungsleistung eine Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebe- IV Mehrwertsteuer nenversorgung in Form einer monatlichen Rente oder eines Auszah- lungsplans mit Restverrentung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zerti- Beiträge zu Direktversicherungen und Leistungen aus Direktversiche- fizierungsgesetz vorsehen, sind nach § 3 Nr. 63 EStG begrenzt steuer- rungen sind mehrwertsteuerfrei. frei. Die Möglichkeit, anstelle der lebenslangen Altersrente eine Kapi- talabfindung zu wählen, steht der Steuerfreiheit der Beiträge nicht ent- V Meldepflichten gegen. Die Ausübung des Kapitalwahlrechts darf frühestens innerhalb des letzten Jahres vor dem Ausscheiden aus dem Berufsleben erfol- Gesetzliche Vorschriften erfordern Meldungen unsererseits u.a. bei gen, damit die Beitragszahlungen weiterhin steuerfrei belassen wer- – Auszahlungen an andere Personen als den Versicherungsnehmer den. oder die versicherte Person (das ist die Person, auf deren Leben Im Übrigen ist es steuerlich unschädlich, wenn maximal 30 % des zu die Versicherung abgeschlossen ist) (ab 5.000 EUR Zahlung) Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals als – Auszahlung von Rentenleistungen Einmalbetrag ausgezahlt werden. Rentenbezugsmitteilung Die Beiträge sind steuerfrei bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sozialabgabenfrei sind Bei- Versicherungsunternehmen sind gemäß § 22 a EStG verpflichtet, der träge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze. Falls für den Arbeit- Zentralen Stelle (§ 81 EStG) bis zum letzten Tag des Monats Februar nehmer Beiträge nach § 40 b EStG in der bis zum 31.12.2004 gelten- des Folgejahres die für den Besteuerungszeitraum zugeflossenen den Fassung pauschal besteuert werden, sind diese Beiträge vom Leibrenten und deren Empfänger zu melden (Rentenbezugsmittei- steuerfreien Höchstbeitrag abzuziehen. lung). Bei einem Wechsel des Arbeitgebers besteht die Möglichkeit, die auf- VI Wichtige Hinweise gebaute Rentenanwartschaft steuerfrei zu einem externen Versor- gungsträger des neuen Arbeitgebers mitzunehmen. Das Fördervolu- Die vorstehenden Angaben über die Steuerregelung gelten insoweit, men kann im Jahr des Arbeitgeberwechsels beim neuen Arbeitgeber als das deutsche Steuerrecht Anwendung findet. erneut in Anspruch genommen werden. Sie beziehen sich auf das derzeitige Steuerrecht; dieses kann sich än- Leistungen dern. Die Leistungen aus Direktversicherungen sind nach § 22 Nr. 5 EStG in Bei den Ausführungen handelt es sich lediglich um allgemeine Anga- voller Höhe steuerpflichtig. Dies gilt sowohl für Renten- als auch für ben. Verbindliche Auskünfte über die steuerliche Behandlung von Bei- Kapitalzahlungen. trägen oder Versicherungsleistungen dürfen Ihnen außer dem zustän- digen Finanzamt nur die im Steuerberatungsgesetz bezeichneten Per- sonen (insbesondere Steuerberater) erteilen. Fragen, auf die Sie hier keine Antwort finden, richten Sie daher bitte an Ihren Steuerberater. Wir sind nicht befugt, Sie steuerlich zu beraten. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Information sowie für Angaben zu steuerlichen Fragen übernehmen wir keine Haftung. StRD 01/2022 11 7000-1070.0126 [Seite 12] Welche sozialversicherungsrechtlichen Regelungen gelten für die Direktversicherung? VII Sozialversicherungsrechtliche Regelungen 1. Beiträge Die Beiträge sind bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der ge- setzlichen Rentenversicherung zeitlich unbegrenzt sozialabgabenfrei. Beiträge, die im Rahmen des zusätzlichen Betrages von 4 % der Bei- tragsbemessungsgrenze gezahlt werden, sind sozialabgabenpflichtig, unabhängig, ob sie vom Arbeitgeber zusätzlich gezahlt oder vom Ar- beitnehmer durch Entgeltumwandlung aufgebracht werden. 2. Leistungen Rentenzahlungen sind bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Kran- kenversicherung der Rentner sowie in der Pflegeversicherung grund- sätzlich sozialabgabenpflichtig. Kapitalzahlungen im Todes- oder Er- lebensfall sind grundsätzlich sozialabgabenpflichtig. 1/120 der Kapi- talzahlung ist als laufende Rente zu betrachten und der Bezugsberech- tigte hat in den folgenden 10 Jahren darauf Kranken- und Pflegeversi- cherungsbeiträge zu zahlen, soweit nicht die Beitragsbemessungs- grenze überschritten wird. Leistungen aus einer Direktversicherung, die aus Beitragszahlungen nach dem Ausscheiden entstanden sind, sind nicht sozialabgabenpflichtig, sofern die Versicherungsnehmer- Eigenschaft auf den Arbeitnehmer übertragen wurde. VIII Wichtige Hinweise Die vorstehenden Angaben über die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen beziehen sich auf den derzeitigen Stand. Die Anwendung dieser Regelungen auf Ihren Vertrag kann nicht für die gesamte Lauf- zeit garantiert werden. Aus Änderungen von Gesetzen, Verordnungen, Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen etc. während der weiteren Vertragslaufzeit kann sich eine abweichende sozialversicherungs- rechtliche Behandlung Ihrer Direktversicherung ergeben. _________________ EStG = Einkommensteuergesetz 12 7000-1070.0126
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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