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Volltext aufklappen: ARAG Krankenversicherung Bedingungsheft Unisex BudgetFlex Komfort BL und BudgetFlex Premium BL (MB/KK 2009, TB/KK 2019, Tarifbeschreibung)
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ARAG Krankenversicherung
Bedingungsheft Unisex
BudgetFlex Komfort BL
BudgetFlex Premium BL
Stand 1.2025
PDF272035 1.2025
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Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im
Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und
Sonderzeichen wie das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme
flüssiger vorlesen.
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Inhalt
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Musterbedingungen des Verbands der Privaten Krankenversicherung und Tarifbedingungen (Teil I und Teil II)
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-Versicherung Unisex
(MB/KK 2009 und TB/KK 2019) ......................................................................................................................................... 4
Tarifbeschreibung (Teil III) basierend auf MB/KK 2009 und TB/KK 2019
BudgetFlex Komfort BL: Krankheitskosten-Zusatzversicherung für Versicherte der betrieblichen Krankenversicherung ...... 27
BudgetFlex Premium BL: Krankheitskosten-Zusatzversicherung für Versicherte der betrieblichen Krankenversicherung .... 30
Ergänzende Unterlagen zum Antrag
Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ..........................................................................33
Bedingungsheft Unisex ARAG Krankenversicherung 3
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten-
und Krankenhaustagegeld-Versicherung Unisex
Teil I Musterbedingungen 2009 des Verbands
der Privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009)
Teil II Tarifbedingungen (TB/KK 2019)
Der Versicherungsschutz
§1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
Teil I
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er
erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. Im Versicherungs-
fall erbringt der Versicherer
a) in der Krankheitskosten-Versicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leis-
tungen,
b) in der Krankenhaustagegeld-Versicherung bei stationärer Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld.
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder
Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Be-
handlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt
werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versiche-
rungsfall.
Als Versicherungsfall gelten auch
a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft und die Entbindung,
b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (ge-
zielte Vorsorgeuntersuchungen),
c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.
(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinba-
rungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen)
sowie den gesetzlichen Vorschriften.
Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropä-
ische Länder ausgedehnt werden (vgl. aber § 15 Absatz 3). Während des ersten Monats eines vorübergehenden Auf-
enthalts im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der
Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versiche-
rungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann,
längstens aber für weitere zwei Monate.
(5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Uni-
on oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das
Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet
bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.
(6) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung in einen gleichartigen Versicherungsschutz ver-
langen, sofern die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Der Versicherer
nimmt den Antrag auf Umwandlung in angemessener Frist an. Die erworbenen Rechte bleiben erhalten; die nach
den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person
wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen angerechnet. So-
weit der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag (§ 8a Absatz 3 und
4) verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden; ferner sind für den hinzukommenden Teil des Versiche-
rungsschutzes Wartezeiten (§ 3 Absatz 6) einzuhalten. Die Umwandlung des Versicherungsschutzes aus einem Tarif,
bei dem die Beiträge geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist aus-
geschlossen.
4 MB/KK 2009 und TB/KK 2019
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Eine Umwandlung des Versicherungsschutzes in den Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG –
siehe Anhang) ist ebenfalls ausgeschlossen.
Teil II
(1) Als Versicherungsfall gelten auch
a) Schutzimpfungen einschließlich der Aufwendungen für den Impfstoff. Hierzu zählen weiterhin sämtliche
Schutzimpfungen einschließlich der Schutzimpfungen als Prophylaxe für Auslandsreisen;
b) jede gezielte ambulante Untersuchung zur Vorsorge oder Früherkennung von Krankheiten, ohne Einschrän-
kung auf gesetzlich eingeführte Programme. Das bedeutet, dass medizinisch sinnvolle und begründbare Vor-
sorge und Früherkennung unabhängig von einer bestimmten Diagnose, vom Alter und von vorgegebenen In-
tervallen durchgeführt werden können.
(2) In Abweichung zu Teil I Absatz 4 besteht Versicherungsschutz für die ersten drei Monate eines vorübergehenden
Aufenthalts im außereuropäischen Ausland. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über drei
Monate hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise
nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Bei vorübergehenden Aufenthalten im außereuropäischen
Ausland von mehr als drei Monaten kann eine Fortsetzung des Versicherungsschutzes gegen Beitragszuschlag ver-
einbart werden. Ein entsprechender Antrag ist spätestens 14 Tage vor Beginn der Auslandsreise in Textform zu
stellen.
(3) Ergänzend zu Teil I Absatz 3 ergibt sich der Umfang des Versicherungsschutzes auch aus gegebenenfalls zusätzlich
vereinbarten Sonderbedingungen (z.B. Besondere Bedingungen für die Beitragsentlastungskomponente BEK).
(4) Erstattungsfähige Aufwendungen werden jeweils dem Zeitraum zugerechnet, in dem sie angefallen sind, das heißt
in dem die Behandlung erfolgte. Für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie digitale Gesundheitsanwendun-
gen gilt: erstattungsfähige Aufwendungen sind angefallen, wenn die Arznei-, Verband, Heil- und Hilfsmittel und
digitalen Gesundheitsanwendungen bezogen worden sind. Andere erstattungsfähige Aufwendungen sind angefal-
len, wenn die der erstattungsfähigen Aufwendung zugrunde liegende Maßnahme jeweils vorgenommen worden ist.
(5) Für Krankheitskostenzusatztarife, in denen Versicherungsfähigkeit für Versicherte der deutschen gesetzlichen
Krankenversicherung besteht, gilt die Vorschrift des Teil I Absatz 5 nicht. Die Versicherung endet in diesem Fall
gemäß § 15 Teil II Absatz 1.
(6) Wird nach Vertragsabschluss der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Per-
son ins Ausland verlegt, ist der Versicherer hierüber unverzüglich zu informieren. Verlegt der Versicherungsnehmer
oder die versicherte Person den gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, kann bei einer Fortsetzung des Versiche-
rungsverhältnisses eine ausländische Versicherungssteuer anfallen. Soweit ausländische Versicherungssteuer an-
fällt, ist diese vom Versicherungsnehmer zu tragen.
(7) Bei Tarifen der Krankheitskosten-Vollversicherung besteht die Möglichkeit, den während einer Elternzeit reduzier-
ten Versicherungsumfang nach deren Beendigung wieder bis zum ursprünglichen Umfang zu erhöhen – ohne er-
neute Gesundheitsprüfung und ohne erneute Wartezeiten. Die Höherstufung auf den ursprünglichen Versiche-
rungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne erneute Wartezeiten ist innerhalb von zwei Monaten
nach Beendigung der Elternzeit rückwirkend zu beantragen und erfolgt zum Ersten des Monats, der auf das Ende
der Elternzeit folgt. Dabei ist ein Nachweis über Beginn und Ende der Elternzeit einzureichen.
(8) In Tarifen der Krankheitskosten-Vollversicherung, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden, ist Ver-
sicherungsfähigkeit nur dann gegeben, wenn für die betreffende versicherte Person gleichzeitig keine Tarife der
Krankheitskosten-Vollversicherung bestehen, deren Beiträge geschlechtsabhängig erhoben werden.
§2 Beginn des Versicherungsschutzes
Teil I
(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn),
jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags (insbesondere Zugang des Versicherungsscheins oder einer
schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des
Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrags eingetretene
Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbe-
ginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Ver-
sicherungsschutzes.
(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der
Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die An-
meldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versiche-
rungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.
(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.
Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags bis zur einfachen Beitragshöhe zu-
lässig.
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Teil II
(1) Sind die Voraussetzungen für die Mitversicherung von Neugeborenen ohne Wartezeit erfüllt, dann besteht Versi-
cherungsschutz auch für Geburtsschäden sowie für angeborene Krankheiten und Gebrechen.
(2) Abweichend von Teil I Absatz 2 darf die Selbstbeteiligung eines mitzuversichernden Kindes auch niedriger als die
eines Elternteils gewählt werden.
§3 Wartezeiten
Teil I
(1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.
(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate.
Sie entfällt
a) bei Unfällen;
b) für den Ehegatten oder den Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang) einer mindes-
tens seit drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier Monate nach
der Eheschließung bzw. Eintragung der Lebenspartnerschaft beantragt wird.
(3) Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferor-
thopädie acht Monate.
(4) Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein
ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.
(5) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus einem anderen Vertrag über eine Krankheitskos-
ten-Vollversicherung ausgeschieden sind, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungs-
zeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach Been-
digung der Vorversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz in Abweichung von § 2 Absatz 1 im
unmittelbaren Anschluss beginnen soll. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhält-
nis mit Anspruch auf Heilfürsorge.
(6) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Teil II
(1) Unterziehen sich die zu versichernden Personen auf ihre Kosten einer ärztlichen Untersuchung, so können bei ent-
sprechendem Untersuchungsergebnis alle Wartezeiten erlassen werden. Der ärztliche Befundbericht ist innerhalb
von zwei Wochen nach Antragstellung einzureichen, andernfalls wird der Versicherungsantrag als Antrag ohne
ärztliche Untersuchung behandelt.
(2) Abweichend von Teil I Absatz 3 beträgt die besondere Wartezeit für Zahnbehandlung drei Monate. Sie entfällt bei
Unfällen.
(3) Bei Unfällen entfallen die besonderen Wartezeiten nach Teil I Absatz 3.
(4) In Ergänzung zu Teil I Absatz 5 wird die Vorversicherungszeit auch auf die Wartezeiten von Krankenhaustagegeld-
Versicherungen, die gemeinsam mit einer Krankheitskosten-Vollversicherung beantragt werden, angerechnet.
(5) In Abweichung von Teil I Absatz 5 Satz 1 und 2 entfallen bei erstmaligem Abschluss einer Krankheitskosten-Vollver-
sicherung beim Versicherer die allgemeinen und besonderen Wartezeiten.
Wird gleichzeitig eine Krankenhaustagegeld-Versicherung abgeschlossen, so entfallen auch dafür die Wartezeiten.
Werden zu einem späteren Zeitpunkt weitere versicherte Personen erstmalig in den Vertrag aufgenommen, so gilt
die Regelung wie bei erstmaligem Vertragsabschluss sinngemäß.
Teil I Absatz 6 bleibt hiervon unberührt.
§4 Umfang der Leistungspflicht
Teil I
(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen.
(2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit
die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes
in Anspruch genommen werden.
(3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Absatz 2 genannten Behandelnden verordnet, Arzneimittel
außerdem aus der Apotheke bezogen werden.
(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen
und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und
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therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Sofern der Tarif oder die Tarifbedingungen
dies vorsehen, ist vom Versicherungsschutz auch eine nach ärztlichem Befund verordnete, im unmittelbaren Zusam-
menhang mit einer stationären Heilbehandlung medizinisch notwendige, ambulante oder stationäre Anschlussheil-
behandlung umfasst.
(5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbe-
handlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen von Absatz 4 erfül-
len, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung
schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfang auch für die stationäre Behandlung in
Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.
(6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel,
die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die
sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizi-
nischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Be-
trag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen
wäre.
(7) Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2.000 Euro überschreiten werden, kann der Versiche-
rungsnehmer in Textform Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehand-
lung verlangen. Der Versicherer erteilt die Auskunft spätestens nach vier Wochen; ist die Durchführung der Heilbe-
handlung dringend, wird die Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen erteilt. Der Versicherer geht dabei
auf einen vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ein. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunfts-
verlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils
durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.
(8) Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Ein-
sicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung der Leistungspflicht über die Notwen-
digkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versiche-
rungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe
entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu ge-
ben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht
werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers
eingeholt, erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten.
Teil II
(1) Der Versicherer erstattet im tariflichen Umfang die Aufwendungen für die medizinisch notwendige Behandlung von
körperlichen, psychischen und psychosomatischen Krankheiten und Unfallfolgen, ebenso für die Behandlung in
der Schwangerschaft einschließlich der Entbindung sowie für Untersuchungen zur Vorsorge und Früherkennung
von Krankheiten.
(2) Tarife für ambulante Heilbehandlung
Es werden in tariflichem Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung ersetzt.
Hierzu gehören folgende Leistungen:
1. Behandlung durch Ärzte und Heilpraktiker
a) In Deutschland gehören hierzu ärztliche Leistungen (wie Beratungen, Untersuchungen, konservative und
operative Behandlungen, Sonderleistungen sowie Besuche und Wegegebühren) durch niedergelassene
und approbierte Ärzte, Ärzte in medizinischen Versorgungszentren im Sinne des § 95 Sozialgesetzbuch
(SGB) V und durch Ärzte in Krankenhausambulanzen. Das Kriterium der Niederlassung nach Teil I Absatz 2
Satz 1 gilt auch als erfüllt, sofern der Arzt in einer berufsrechtlich zulässigen Gemeinschaft eigenverant-
wortlich und medizinisch unabhängig tätig ist und die Liquidation einen Hinweis auf seine Person enthält.
Abrechnungsgrundlage ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Erstattungsfähig sind ferner Leistungen von niedergelassenen Heilpraktikern im Sinne des deutschen Heil-
praktikergesetzes. Abrechnungsgrundlage ist das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) bis zum
jeweiligen Höchstsatz, sofern der Tarif nicht anderes vorsieht.
b) Werden die unter Buchstabe a) genannten Heilbehandlungen während eines Auslandsaufenthalts durch-
geführt, so wird vom Versicherer ein ortsübliches Honorar akzeptiert. § 1 Teil I Absatz 5 bleibt unberührt.
c) Sofern der Tarif es vorsieht, sind Aufwendungen für brechkraftverändernde Operationen (z.B. LASIK-
Operation) erstattungsfähig.
2. Arznei- und Verbandmittel. Als Arzneimittel gelten auch Harn- und Blutteststreifen.
Sofern im Rahmen lebenserhaltender Maßnahmen oder zur Vermeidung schwerer gesundheitlicher Schäden
z.B. bei Enzymmangelkrankheiten, Morbus Crohn oder Mukoviszidose verordnet, sind auch Nähr- und Stär-
kungsmittel, insbesondere Nahrungsergänzung (wie Vitamine, Mineralstoffe, Spurenelemente) und Mittel zur
künstlichen Ernährung (enteral und parenteral) erstattungsfähig.
3. Technische Leistungen wie Laboruntersuchungen, EKG, EEG, EMG, die Durchführung von Dialysen, bildge-
bende Verfahren (zum Beispiel Röntgen, CT, MRT und Sonografie) sowie Strahlentherapie.
4. Heilmittel wie zum Beispiel Inhalationen, Krankengymnastik, Massagen, Hydrotherapie und Packungen, Wär-
mebehandlung, Elektrotherapie, Lichttherapie und andere physikalische Behandlung sowie Logopädie und Er-
gotherapie, soweit diese durch staatlich geprüfte Angehörige entsprechender Heilberufe angewandt werden.
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Bei Diabetes mellitus mit diabetischer Angiopathie und/oder Neuropathie sind die Aufwendungen für medizini-
sche Fußpflege (Nagel- und Hornhautbehandlung) im Abstand von mindestens drei Wochen erstattungsfähig,
wenn die Behandlung durch einen auf Basis des Podologengesetzes tätigen Therapeuten durchgeführt wird.
5. Hilfsmittel
a) Hilfsmittel (zum Beispiel Gehhilfen, Prothesen und Hörgeräte; ausgenommen jedoch Sehhilfen – siehe hier-
für Buchstabe b), wenn sie aus medizinischer Sicht notwendig sind, um das Leben zu erhalten, den Erfolg
einer Heilbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine beeinträchtigte
Körperfunktion zu ersetzen oder zu unterstützen, sofern es sich nicht um Gebrauchsgegenstände des täg-
lichen Lebens handelt. Das Hilfsmittel muss in einer der körperlichen Beeinträchtigung angemessenen
Ausführung bezogen werden. Es ist eine ärztliche Verordnung – auf Verlangen des Versicherers mit medi-
zinisch begründeter Angabe der erforderlichen Funktionalität – vorzulegen. Das Wohnumfeld verbessern-
de Maßnahmen fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
Hilfsmittel mit einem Bezugspreis von unter 1.000 Euro sind ohne vorherige Genehmigung durch den Versi-
cherer erstattungsfähig. Wird ein Hilfsmittel mit einem Bezugspreis ab 1.000 Euro ohne vorherige schriftli-
che Zusage des Versicherers bezogen, werden 80 Prozent des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags für
die funktionale Standardausführung für die tarifliche Erstattung zugrunde gelegt. Als Bezugspreis gilt der
Preis für die gesamte Versorgung.
Auch die Aufwendungen für die Einweisung in den Gebrauch von Hilfsmitteln, deren Reparatur und Wartung
sind erstattungsfähig, die Höhe der Erstattungen für Reparaturen ist auf die tarifliche Erstattung bei Neuan-
schaffung des zu reparierenden Geräts begrenzt. Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen für den Be-
trieb (zum Beispiel Strom, Batterien) und die Pflege von Hilfsmitteln sowie für Zusatzgarantieleistungen.
Für Krankheitskostenzusatztarife, in denen Versicherungsfähigkeit für Versicherte der deutschen gesetzli-
chen Krankenversicherung besteht, ist, sofern der Tarif nichts anderes vorsieht, auch die Kostenerstat-
tung für Neuanschaffung, Reparatur und Wartung von Hilfsmitteln nicht eingeschlossen.
b) Sofern der Tarif es vorsieht, sind Aufwendungen für Sehhilfen (Brillengläser, Brillenfassungen, Kontaktlin-
sen) erstattungsfähig. In diesem Fall sind Aufwendungen für Reparaturen ebenfalls erstattungsfähig.
Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die Reinigung und Pflege von Kontaktlinsen.
Abweichend von Teil I Absatz 3 sind Aufwendungen für Sehhilfen auch ohne ärztliche Verordnung erstat-
tungsfähig, sofern der Tarif eine Aufwandserstattung vorsieht. Voraussetzung ist, dass zuvor eine Refrak-
tionsbestimmung durch einen Optiker durchgeführt wurde.
6. Krankenfahrten und -transporte (auch Taxifahrten) zum und vom nächstgelegenen geeigneten Arzt oder
Krankenhaus, wenn der Hin- und/oder Rückweg aus medizinischen Gründen nicht mit einem öffentlichen Ver-
kehrsmittel oder eigenem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt werden kann. Über die medizinischen Gründe
der Krankenfahrten und -transporte ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Bei eindeutigen Krankheits-
bildern (zum Beispiel bei Strahlen- oder Chemotherapie und bei Dialysebehandlung) kann in Absprache mit
dem Versicherer darauf verzichtet werden. Bei Unfällen oder medizinischen Notfällen ist eine Bescheinigung
nicht erforderlich. Wird eine Entfernung von nicht mehr als 50 km zurückgelegt, gilt der aufgesuchte Arzt oder
das gewählte Krankenhaus stets als nächstgelegen im Sinne dieser Bedingungen.
7. Schwangerschaft und Entbindung
a) Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen und ärztliche Behandlungen in der Schwangerschaft.
b) Ärztliche Leistungen und Leistungen der Hebamme bzw. des Entbindungspflegers bei einer Hausentbin-
dung.
c) Ambulante Entbindung in einem Geburtshaus unter der Leitung einer Hebamme oder eines Entbindungs-
pflegers.
d) Es sind die Aufwendungen der Schwangeren für Geburtsvorbereitungskurse, Aufwendungen für Rückbil-
dungsgymnastik sowie die Beratung und Unterstützung durch eine Hebamme bzw. durch einen Entbin-
dungspfleger im häuslichen Umfeld erstattungsfähig. Abrechnungsgrundlage ist die jeweils gültige Gebüh-
renordnung für Hebammen.
e) Aufwendungen für nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch wegen medizinischer oder kriminolo-
gischer Indikation.
8. Psychiatrie, Psychotherapie und Soziotherapie
a) Aufwendungen für Psychiatrie und Psychotherapie, soweit sie medizinisch notwendige Heilbehandlung
wegen Krankheit ist und von einem niedergelassenen, approbierten und zur Psychotherapie zugelassenen
Arzt mit entsprechender Facharzt- oder Zusatzbezeichnung (z.B. für Psychiatrie und Psychotherapie) bzw.
von einem niedergelassenen und im Arztregister eingetragenen psychologischen Psychotherapeuten oder
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit geeignetem Fachkundenachweis in eigener Praxis
durchgeführt wird.
Das Kriterium der Niederlassung gilt auch als erfüllt, sofern der Arzt oder Psychotherapeut in einer berufs-
rechtlich zulässigen Gemeinschaft eigenverantwortlich und medizinisch unabhängig tätig ist und die Li-
quidation einen Hinweis auf seine Person erhält.
b) Aufwendungen für ambulante Soziotherapie entsprechend den jeweils geltenden Richtlinien des Gemein-
samen Bundesausschusses, wenn
· die versicherte Person wegen schwerer psychischer Erkrankungen nicht in der Lage ist, ärztliche oder
ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen,
· und wenn dadurch eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird, oder wenn eine Kran-
kenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist.
Voraussetzung ist eine Verordnung durch einen niedergelassenen, approbierten und zur Psychotherapie
zugelassenen Arzt mit entsprechender Facharzt- oder Zusatzbezeichnung (z.B. für Psychiatrie und Psy-
chotherapie) oder durch einen niedergelassenen und im Arztregister eingetragenen psychologischen Psy-
chotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit geeignetem Fachkundenachweis,
die vorherige Vorlage eines Betreuungsplans und die schriftliche Leistungszusage des Versicherers; die Zu-
8 MB/KK 2009 und TB/KK 2019
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sage erfolgt, wenn die Soziotherapie medizinisch notwendig ist. Die Behandlung kann dann auch von einer
Fachkraft für Soziotherapie (wie Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Fachkrankenschwester/-pfleger für Psy-
chiatrie) durchgeführt werden.
Ein Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Versicherungsfall.
Sofern der Leistungserbringer für Aufwendungen durch eine Fachkraft für Soziotherapie eine Vergütungs-
vereinbarung mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung abgeschlossen hat, gelten die dort ver-
einbarten Vergütungshöhen. Andernfalls sind Aufwendungen bis zu der Höhe erstattungsfähig, wie sie der
Leistungserbringer in einem vergleichbaren Fall als Vergütung von einer deutschen gesetzlichen Kranken-
kasse verlangen kann.
9. Aufwendungen für ärztlich angeordnete ambulante Kurbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen der ge-
setzlichen Rehabilitationsträger werden gemäß Ziffer 1. bis 4. in tariflichem Umfang erstattet. Anspruch besteht
erstmals nach zweijähriger Versicherungsdauer. Werden Leistungen gezahlt, entsteht erneut Anspruch nach Ab-
lauf von drei Jahren, gerechnet vom Beginn der Kurbehandlung beziehungsweise der Rehabilitationsmaßnahme.
§ 5 Teil I Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.
Für Krankheitskostenzusatztarife, in denen Versicherungsfähigkeit für Versicherte der deutschen gesetzlichen
Krankenversicherung besteht, ist Kostenerstattung nicht eingeschlossen.
10. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Aufwendungen gemäß Absatz 2 Ziffer 9. und Absatz 3 Ziffer 8. ist
ausgeschlossen.
11. Häusliche Krankenpflege
a) Aufwendungen für ärztlich verordnete Behandlungspflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn durch sie
das Ziel einer ärztlichen Behandlung gesichert oder eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt
wird, oder wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist. Zur Behandlungs-
pflege gehören zum Beispiel Medikamentengabe, Injektionen, Wundversorgung und Verbandwechsel, An-
und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Blutzuckerkontrolle und Katheterisierung. Die Aufwendungen
für Intensiv-Behandlungspflege sind ebenfalls erstattungsfähig.
b) Im Zusammenhang mit einer ärztlich verordneten (Intensiv-)Behandlungspflege nach Buchstabe a) sind
zusätzliche Aufwendungen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung für bis zu vier Wochen je
Versicherungsfall erstattungsfähig. Der Anspruch besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person die
versicherte Person nicht wie notwendig pflegen und versorgen kann.
Die Leistungen nach Buchstabe a) und b) bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Versicherer. Die
Leistungspflicht entsteht insoweit frühestens mit dem Zugang des entsprechenden Antrags beim Versicherer.
Die Genehmigung wird bei Vorliegen einer entsprechenden medizinischen Indikation und oben genannter Vo-
raussetzungen erteilt.
Sofern der Leistungserbringer eine Vergütungsvereinbarung mit dem Verband der Privaten Krankenversiche-
rung geschlossen hat, gelten die dort vereinbarten Vergütungshöhen als erstattungsfähig. Andernfalls werden
Aufwendungen bis zu der Höhe erstattet, wie sie der Leistungserbringer in einem vergleichbaren Fall als Ver-
gütung von einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse verlangen könnte.
Leistungen von anderen Kostenträgern, zum Beispiel der Pflege-Pflicht- oder Pflege-Zusatzversicherung, sind
anzurechnen.
Für Krankheitskostenzusatztarife, in denen Versicherungsfähigkeit für Versicherte der deutschen gesetzlichen
Krankenversicherung besteht, ist Kostenerstattung für häusliche Krankenpflege nicht eingeschlossen.
12. Aufwendungen für Entwöhnungsbehandlungen bei Suchterkrankungen (ausgenommen Nikotinsucht) in ent-
sprechend qualifizierten Einrichtungen, soweit kein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist und vor Be-
handlungsbeginn eine schriftliche Leistungszusage des Versicherers gegeben wurde. Die Zusage wird bei ent-
sprechender medizinischer Indikation erteilt. Der Anspruch ist während der gesamten Vertragsdauer auf
insgesamt drei Entwöhnungsbehandlungen begrenzt, unabhängig davon, ob diese ambulant oder stationär
erfolgen. Die Begrenzung gilt auch dann, wenn mehrere Suchterkrankungen vorliegen.
Für Krankheitskostenzusatztarife, in denen Versicherungsfähigkeit für Versicherte der deutschen gesetzlichen
Krankenversicherung besteht, ist Kostenerstattung nicht eingeschlossen.
13. Aufwendungen für die ersten 21 Tage einer ambulanten Anschlussheilbehandlung (AHB) werden im tariflichen
Umfang erstattet, wenn diese innerhalb von 28 Tagen nach dem Ende einer Krankenhausbehandlung oder
ambulanten Operation, für die der Versicherer leistungspflichtig ist, beginnt. Diese Frist gilt nicht, wenn die
Anschlussheilbehandlung aus medizinischen Gründen nicht angetreten werden kann. Die Frist gilt auch dann
nicht, wenn kein Platz in einer geeigneten Einrichtung zur Verfügung steht und dies dem Versicherer spätes-
tens am letzten Tag der Frist angezeigt wird. Dauert die Anschlussheilbehandlung länger als 21 Tage, bedarf
es ab dem 22. Tag einer Zusage durch den Versicherer. Diese wird bei Vorliegen einer entsprechenden medizi-
nischen Indikation erteilt.
Bestehen Ansprüche gegenüber anderen Kostenträgern (wie die gesetzlichen Rehabilitationsträger, Berufsge-
nossenschaften), sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Im Übrigen bleibt die Einschränkung von § 5 Teil I Absatz 1 Buchstabe d) in Verbindung mit § 5 Teil II Absatz 4
unberührt.
14. Aufwendungen für die ambulante Behandlung von Kindern und Jugendlichen in Sozialpädiatrischen Zentren
(SPZ), die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und über eine Zulassung nach § 119
SGB V (siehe Anhang) verfügen. Sofern der Leistungserbringer eine Vergütungsvereinbarung mit dem Verband
der Privaten Krankenversicherung abgeschlossen hat, gelten die dort vereinbarten Vergütungshöhen. Andern-
falls sind Aufwendungen bis zu der Höhe erstattungsfähig, wie sie der Leistungserbringer einer deutschen ge-
setzlichen Krankenversicherung verlangen kann. Voraussetzung ist, dass die Behandlung wegen der Art,
Schwere oder Dauer der Erkrankung oder einer drohenden Krankheit nicht von niedergelassenen Ärzten oder in
geeigneten Frühförderstellen durchgeführt werden kann. Es ist eine entsprechende Überweisung durch einen
niedergelassenen und approbierten Arzt vorzulegen.
MB/KK 2009 und TB/KK 2019 9
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15. Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung, wenn diese ärztlich verordnet wurde und
durch einen Arzt oder durch eine Fachkraft für spezialisierte ambulante Palliativversorgung durchgeführt wird.
Voraussetzung ist, dass eine nicht heilbare, fortschreitende oder weit fortgeschrittene Erkrankung vorliegt,
nach medizinischem Befund mit einer verbleibenden Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten
auszugehen ist und eine besonders aufwändige Versorgung notwendig ist. Die Versorgung kann im häuslichen
Umfeld erfolgen, wozu z.B. auch Senioren- oder Pflegeeinrichtungen zählen.
Sofern der Leistungserbringer eine Vergütungsvereinbarung mit dem Verband der Privaten Krankenversiche-
rung abgeschlossen hat, gelten die dort vereinbarten Vergütungshöhen. Andernfalls sind Aufwendungen bis
zu der Höhe erstattungsfähig, wie sie der Leistungserbringer in einem vergleichbaren Fall als Vergütung von
einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse verlangen kann.
Leistungen anderer Kostenträger, zum Beispiel aus der Pflegeversicherung, werden angerechnet.
16. Aufwendungen für die Nutzung von digitalen Gesundheitsanwendungen. Als solche gelten gemäß § 33a SGB V
Medizinprodukte niedriger Risikoklasse, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht
und die dazu bestimmt sind, bei den Versicherten oder in der Versorgung durch Leistungserbringer die Erken-
nung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung
oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen zu unterstützen.
Die Anwendung muss durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in das Verzeich-
nis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e SGB V (DiGA-Verzeichnis) aufgenommen sein; bei der
versicherten Person muss eine der im DiGA-Verzeichnis bei der Anwendung aufgeführten medizinischen Indi-
kationen vorliegen.
Nach vorheriger schriftlicher Zusage des Versicherers sind bei entsprechender medizinischer Notwendigkeit
auch im Verzeichnis gelistete Anwendungen, bei denen jedoch die Diagnose der versicherten Person nicht den
im Verzeichnis aufgeführten Anwendungsgebieten entspricht, erstattungsfähig. Hat der Anbieter einer digita-
len Gesundheitsanwendung – unabhängig davon, ob diese im DiGA-Verzeichnis gelistet ist oder nicht – eine
Rahmenvereinbarung mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung abgeschlossen, der der Versicherer
beigetreten ist, oder hat er eine Erstattungsvereinbarung mit dem Versicherer direkt abgeschlossen, so wer-
den gleichfalls auch die darin aufgeführten medizinischen Indikationen anerkannt.
Die digitale Gesundheitsanwendung muss ärztlich oder von einem in Ziffer 8. Buchstabe a) genannten Psycho-
therapeuten verordnet werden. Die Aufwendungen werden je Verordnung für die verordnete Anwendungsdau-
er, jedoch maximal für zwölf Monate erstattet; danach ist eine erneute Verordnung erforderlich.
Die Aufwendungen sind jeweils bis zu der Höhe erstattungsfähig, wie sie der Anbieter einer digitalen Gesund-
heitsanwendung für Versicherte der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung als Vergütung gemäß § 134
SGB V (unabhängig von der medizinischen Indikation) verlangen kann. Hat der Anbieter eine Vergütungsver-
einbarung mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung abgeschlossen, der der Versicherer beigetreten
ist, oder hat er eine solche mit dem Versicherer direkt abgeschlossen, so sind höchstens die dort vereinbarten
Vergütungsbeträge erstattungsfähig. Der Versicherer ist berechtigt, anstelle des Aufwendungsersatzes die di-
gitalen Gesundheitsanwendungen auch selbst zur Verfügung zu stellen.
Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen für das zur Nutzung erforderliche Endgerät einschließlich der
Kosten für die mobile Anbindung und den Betrieb, etwa für Betriebssystem, Internet, Strom oder Batterien,
sowie für eine Zweitbeschaffung zur Nutzung auf verschiedenen Endgeräten.
Für Krankheitskostenzusatztarife, in denen Versicherungsfähigkeit für Versicherte der deutschen gesetzlichen
Krankenversicherung besteht, ist Kostenerstattung für digitale Gesundheitsanwendungen nicht eingeschlossen.
(3) Tarife für stationäre Heilbehandlung
Es werden in tariflichem Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige stationäre und teilstationäre Heil-
behandlung ersetzt.
Hierzu gehören folgende Leistungen:
1. Allgemeine Krankenhausleistungen wie Krankenpflege, Unterbringung und Verpflegung. Sofern der Tarif es
vorsieht, ist die Wahlleistung Ein- oder Zweibettzimmer möglich.
2. Ärztliche Leistungen wie konservative und operative Behandlungen einschließlich Operationsnebenkosten, Vi-
siten und Sonderleistungen zum Beispiel durch Chefärzte und andere Krankenhausärzte oder Belegärzte. Ab-
rechnungsgrundlage ist bei Behandlungen in Deutschland die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und in be-
stimmten Fällen die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) in der jeweils gültigen Fassung. Werden die
genannten Heilbehandlungen während eines Auslandsaufenthalts durchgeführt, so wird vom Versicherer ein
ortsübliches Honorar akzeptiert. § 1 Teil I Absatz 5 bleibt unberührt.
3. Arznei- und Verbandmittel. Als Arzneimittel gelten auch Harn- und Blutteststreifen. Sofern im Rahmen lebens-
erhaltender Maßnahmen oder zur Vermeidung schwerer gesundheitlicher Schäden z.B. bei Enzymmangel-
krankheiten, Morbus Crohn oder Mukoviszidose verordnet, sind auch Nähr- und Stärkungsmittel, insbesondere
Nahrungsergänzung (wie Vitamine, Mineralstoffe, Spurenelemente) und Mittel zur künstlichen Ernährung (en-
teral und parenteral) erstattungsfähig.
4. Technische Leistungen wie Laboruntersuchungen, EKG, EEG, EMG und die Anwendung von medizinischen Ge-
räten (zum Beispiel Herz-Lungen-Maschine), die Durchführung von Dialysen, bildgebende Verfahren (zum Bei-
spiel Röntgen, CT, MRT und Sonografie) sowie Strahlentherapie.
5. Versorgung mit Heilmitteln wie zum Beispiel Inhalationen, Krankengymnastik, Massagen, Hydrotherapie und
Packungen, Wärmebehandlung, Elektrotherapie, Lichttherapie und andere physikalische Behandlung sowie
Logopädie und Ergotherapie.
6. Krankenfahrten und -transporte bis zu 100 Kilometer Entfernung zwischen Wohn- oder Aufenthaltsort und Kran-
kenhaus bzw. ohne Begrenzung der Entfernung zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus und zurück.
7. Schwangerschaft und Entbindung
a) Aufwendungen für Entbindung einschließlich der Leistungen von Hebammen, Beleghebammen, Entbin-
dungspflegern und Belegentbindungspflegern. Die Kosten der allgemeinen Krankenhausleistungen für ge-
10 MB/KK 2009 und TB/KK 2019
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sunde Neugeborene, soweit sie nicht mit dem der Mutter berechneten Pflegesatz abgegolten sind, sind für
die Dauer des stationären Aufenthalts der Wöchnerin erstattungsfähig, sofern kein anderer Kostenträger
dafür leistungspflichtig ist.
b) Entbindung in einem Geburtshaus unter der Leitung einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers mit
anschließender stationärer Betreuung im Wochenbett.
c) Aufwendungen für Schwangerschaftskomplikationen und Bauchhöhlenschwangerschaft.
d) Aufwendungen für Fehlgeburt.
e) Aufwendungen für nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch wegen medizinischer oder kriminolo-
gischer Indikation.
8. Aufwendungen für ärztlich angeordnete Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen
der gesetzlichen Rehabilitationsträger werden gemäß Ziffer 1. bis 5. in tariflichem Umfang erstattet. Anspruch
besteht erstmals nach zweijähriger Versicherungsdauer. Werden Leistungen gezahlt, entsteht erneut Anspruch
nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Beginn der Kurbehandlung, der Sanatoriumsbehandlung bezie-
hungsweise der Rehabilitationsmaßnahme.
§ 5 Teil I Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.
9. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Aufwendungen gemäß Absatz 2 Ziffer 9. und Absatz 3 Ziffer 8. ist
ausgeschlossen.
10. Kosten, die während eines Auslandsaufenthalts durch medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten
Transport eines Erkrankten in ein Krankenhaus in Wohnortnähe bzw. ein anderes geeignetes Krankenhaus in
Deutschland entstehen. Es ist das jeweils kostengünstigste Transportmittel zu wählen, soweit dem nicht medi-
zinische Gründe entgegenstehen.
Für Krankheitskostenzusatztarife, in denen Versicherungsfähigkeit für Versicherte der deutschen gesetzlichen
Krankenversicherung besteht, sind diese Transportkosten nicht eingeschlossen.
11. Kosten für eine Begleitperson: Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen wird auch die aus medizinischen
Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten gerechnet.
12. Als Krankenhäuser gelten über die in Teil I Absatz 4 genannten hinaus auch Bundeswehrkrankenhäuser und
Lazarette.
13. In Abweichung von Teil I Absatz 5 Satz 1 gewährt der Versicherer die tariflichen Leistungen auch ohne vorheri-
ge schriftliche Zusage, wenn
a) es sich um eine Notfalleinweisung handelte,
b) die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Wohnorts des Versicherten
war,
c) während des Aufenthalts in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftrat, die eine medizinisch not-
wendige stationäre Behandlung erforderte,
d) er bei einer nachträglichen Prüfung der ärztlichen Berichte feststellt, dass er bei fristgerechtem Antrag eine
Zusage gegeben hätte, oder
e) eine maximal 21 Tage dauernde medizinisch notwendige Anschlussheilbehandlung (AHB) innerhalb von
28 Tagen nach dem Ende einer Krankenhausbehandlung, für die der Versicherer leistungspflichtig ist, be-
ginnt. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschlussheilbehandlung aus medizinischen Gründen nicht angetre-
ten werden kann. Die Frist gilt auch dann nicht, wenn kein Platz in einer geeigneten Einrichtung zur Verfü-
gung steht und dies dem Versicherer spätestens am letzten Tag der Frist angezeigt wird.
Gleiches gilt für Aufwendungen für eine maximal 21 Tage dauernde medizinisch notwendige post-primäre
bzw. weiterführende Rehabilitation, wenn eine Anschlussheilbehandlung aus medizinischer Sicht nicht oder
noch nicht möglich ist.
Dauert die Anschlussheilbehandlung oder die postprimäre bzw. weiterführende Rehabilitation länger als
21 Tage, bedarf es jeweils ab dem 22. Tag jeweils einer Zusage durch den Versicherer. Diese wird bei Vor-
liegen einer entsprechenden medizinischen Indikation erteilt.
Bestehen Ansprüche gegenüber anderen Kostenträgern (wie die gesetzlichen Rehabilitationsträger, Be-
rufsgenossenschaften), sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Im Übrigen bleibt die Einschränkung von § 5 Teil I Absatz 1 Buchstabe d) in Verbindung mit § 5 Teil II Ab-
satz 4 unberührt.
14. Aufwendungen für Entwöhnungsbehandlungen bei Suchterkrankungen (ausgenommen Nikotinsucht) in ent-
sprechend qualifizierten Einrichtungen, soweit kein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist und vor Be-
handlungsbeginn eine schriftliche Leistungszusage des Versicherers gegeben wurde. Die Zusage wird bei ent-
sprechender medizinischer Indikation erteilt. Abgedeckt sind die Aufwendungen für die allgemeinen
Krankenhausleistungen. Der Anspruch ist während der gesamten Vertragsdauer auf insgesamt drei Entwöh-
nungsbehandlungen begrenzt, unabhängig davon, ob diese ambulant oder stationär erfolgen. Die Begrenzung
gilt auch dann, wenn mehrere Suchterkrankungen vorliegen.
Für Krankheitskostenzusatztarife, in denen Versicherungsfähigkeit für Versicherte der deutschen gesetzlichen
Krankenversicherung besteht, ist Kostenerstattung nicht eingeschlossen.
15. Aufwendungen für einen stationären Hospizaufenthalt, wenn dieser ärztlich verordnet wurde. Voraussetzung
ist, dass eine nicht heilbare, fortschreitende oder weit fortgeschrittene Erkrankung vorliegt, nach medizini-
schem Befund mit einer verbleibenden Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten auszugehen ist
und eine besonders aufwändige Versorgung notwendig ist. Leistungen anderer Kostenträger, zum Beispiel aus
der Pflegeversicherung, werden angerechnet.
Für Krankheitskostenzusatztarife, in denen Versicherungsfähigkeit für Versicherte der deutschen gesetzlichen
Krankenversicherung besteht, ist Kostenerstattung nicht eingeschlossen.
16. Aufwendungen für die stationäre Behandlung von Kindern und Jugendlichen in Sozialpädiatrischen Zentren
(SPZ), die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und über eine Zulassung nach § 119
SGB V (siehe Anhang) verfügen. Voraussetzung ist, dass die Behandlung wegen der Art, Schwere oder Dauer
der Erkrankung oder einer drohenden Krankheit nicht von niedergelassenen Ärzten oder in geeigneten Früh-
MB/KK 2009 und TB/KK 2019 11
[Seite 12]
förderstellen durchgeführt werden kann. Es ist eine entsprechende Überweisung von einem niedergelassenen
und approbierten Arzt vorzulegen.
17. Aufwendungen für die Nutzung digitaler Gesundheitsanwendungen. Als solche gelten die unter Absatz 2
Ziffer 16. beschriebenen Aufwendungen entsprechend; die Verordnung erfolgt hiervon abweichend durch einen
behandelnden Arzt oder Zahnarzt bzw. Psychotherapeuten.
Für Krankheitskostenzusatztarife, in denen Versicherungsfähigkeit für Versicherte der deutschen gesetzlichen
Krankenversicherung besteht, ist Kostenerstattung nicht eingeschlossen.
(4) Tarife für zahnärztliche Heilbehandlung
Es werden in tariflichem Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Zahnbehandlung, Zahnersatz und
Kieferorthopädie sowie die Aufwendungen für die Erstellung des Heil- und Kostenplans ersetzt. Abrechnungs-
grundlage ist die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) oder gegebenenfalls die Gebührenordnung für Ärzte
(GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung. Werden die genannten Heilbehandlungen während eines Auslandsaufent-
halts durchgeführt, so wird vom Versicherer ein ortsübliches Honorar akzeptiert. § 1 Teil I Absatz 5 bleibt unbe-
rührt.
Das Kriterium der Niederlassung nach Teil I Absatz 2 Satz 1 gilt auch als erfüllt, sofern der Zahnarzt in einem zahn-
ärztlichen medizinischen Versorgungszentrum im Sinne des § 95 SGB V, in einer Krankenhausambulanz oder in ei-
ner berufsrechtlich zulässigen Gemeinschaft eigenverantwortlich und medizinisch unabhängig tätig ist und die Li-
quidation einen Hinweis auf seine Person enthält.
1. Als Aufwendungen für Zahnbehandlung gelten die Gebühren für
a) allgemeine zahnärztliche Leistungen, soweit sie nicht in Zusammenhang mit Aufwendungen für Zahner-
satz und/oder Kieferorthopädie stehen,
b) prophylaktische Leistungen (z.B. Erstellen eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur
Verhütung von Karies und parodontalen Erkrankungen, lokale Fluoridierung oder lokale Anwendung von
Medikamenten sowie professionelle Zahnreinigung),
c) konservierende Leistungen (z.B. Versiegelungen, Füllungen, Inlays und Wurzelbehandlungen), nicht jedoch
für Kronen,
d) chirurgische Leistungen (z.B. Zahnextraktionen, Wurzelspitzenresektionen, Zystenoperationen, Excisio-
nen, Osteotomien und Sequestrotomien),
e) Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums,
f) zahnärztliche Röntgendiagnostik,
g) Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen,
h) die zu den Leistungen gemäß 1 a) bis 1 g) gehörigen Material- und Laborkosten,
i) funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen, soweit sie nicht in Zusammenhang mit Aufwendun-
gen für Zahnersatz oder Kieferorthopädie stehen.
j) Zu Zahnbehandlung zählen auch Aufwendungen für digitale Gesundheitsanwendungen, die im Rahmen
einer Zahnbehandlungsmaßnahme, für die Leistungspflicht besteht, verordnet wurden. Als Aufwendungen
für digitale Gesundheitsanwendungen gelten die unter Absatz 2 Ziffer 16. beschriebenen Aufwendungen
entsprechend; die Verordnung erfolgt hiervon abweichend durch den behandelnden Zahnarzt.
Für Krankheitskostenzusatztarife, in denen Versicherungsfähigkeit für Versicherte der deutschen gesetzli-
chen Krankenversicherung besteht, ist Kostenerstattung nicht eingeschlossen.
2. Als Aufwendungen für Zahnersatz gelten die Gebühren für
a) Kronen und Teleskopkronen einschließlich Verblendungen sowie Onlays,
b) prothetische Leistungen (wie Brücken, Stiftzähne, Voll- oder Teilprothesen und deren Reparatur),
c) implantologische Leistungen (Implantate, Knochenaufbau und Sinuslift) einschließlich Suprakonstruk-
tionen,
d) funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Gebissfunktionsprüfung) sofern sie im
Rahmen einer Zahnersatzmaßnahme durchgeführt werden,
e) die zu den Leistungen gemäß Buchstabe a) bis d) gehörigen Material- und Laborkosten und die damit in
Zusammenhang stehenden Behandlungskosten.
f) Zu Zahnersatz zählen auch Aufwendungen für digitale Gesundheitsanwendungen, die im Rahmen einer
Zahnersatzmaßnahme, für die Leistungspflicht besteht, verordnet wurden. Als Aufwendungen für digitale
Gesundheitsanwendungen gelten die unter Absatz 2 Ziffer 16. beschriebenen Aufwendungen entspre-
chend; die Verordnung erfolgt hiervon abweichend durch den behandelnden Zahnarzt. Für Krankheitskos-
tenzusatztarife, in denen Versicherungsfähigkeit für Versicherte der deutschen gesetzlichen Krankenversi-
cherung besteht, ist Kostenerstattung nicht eingeschlossen.
3. Als Aufwendungen für Kieferorthopädie gelten die Gebühren für die Beseitigung von Kiefer- und Zahnfehlstel-
lungen einschließlich funktionsanalytischer und -therapeutischer Leistungen sowie der zugehörigen Material-
und Laborkosten.
Zu Kieferorthopädie zählen auch Aufwendungen für digitale Gesundheitsanwendungen, die im Rahmen einer
kieferorthopädischen Behandlung, für die Leistungspflicht besteht, verordnet wurden. Als Aufwendungen für
digitale Gesundheitsanwendungen gelten die unter Absatz 2 Ziffer 16. beschriebenen Aufwendungen entspre-
chend; die Verordnung erfolgt hiervon abweichend durch den behandelnden Kieferorthopäden bzw. Zahnarzt.
Für Krankheitskostenzusatztarife, in denen Versicherungsfähigkeit für Versicherte der deutschen gesetzlichen
Krankenversicherung besteht, ist Kostenerstattung nicht eingeschlossen.
(5) Tarife für Krankenhaustagegeld
1. Die Versicherungsleistungen unterliegen keiner zeitlichen Begrenzung, ausgenommen die Leistungen für Tu-
berkulose und psychische Erkrankungen und Störungen.
2. Bei stationärer Behandlung tuberkulöser Erkrankungen in Tbc-Heilstätten oder Tbc-Sanatorien werden die ta-
riflichen Leistungen bis zur Dauer von 13 Wochen gezahlt. Versicherte, die diese Leistungen erhielten, haben
12 MB/KK 2009 und TB/KK 2019
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nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom letzten Tag an, für den eine Leistung gezahlt wurde, Anspruch
auf eine einmalige Wiederholung der gleichen Leistungen.
3. Bei stationärer Behandlung von psychischen Erkrankungen und Störungen – gleich welchen Ursprungs – wer-
den die tariflichen Leistungen bis zur Dauer von 13 Wochen innerhalb der Vertragsdauer gezahlt.
4. Bei einer ärztlich angeordneten stationären Heilbehandlung im Sanitätsbereich der Bundeswehr wird vom
sechsten Tage an die tarifliche Leistung gezahlt, wenn durch Vorlage einer bundeswehrärztlichen Bescheini-
gung nachgewiesen wird, dass die Behandlung anstelle einer objektiv-medizinisch notwendigen Krankenhaus-
behandlung durchgeführt wird.
5. Als Krankenhäuser gelten über die in Teil I Absatz 4 genannten hinaus auch Bundeswehrkrankenhäuser und
Lazarette.
6. Teil II Absatz 3 Ziffer 13. gilt entsprechend.
§5 Einschränkung der Leistungspflicht
Teil I
(1) Keine Leistungspflicht besteht
a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch
Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versi-
cherungsschutz eingeschlossen sind;
b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnah-
men einschließlich Entziehungskuren;
c) für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und in Krankenanstalten, deren Rechnungen der Versiche-
rer aus wichtigem Grunde von der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn der Versicherungsfall nach der Benach-
richtigung des Versicherungsnehmers über den Leistungsausschluss eintritt. Sofern im Zeitpunkt der Benachrich-
tigung ein Versicherungsfall schwebt, besteht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von drei Monaten seit
der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen;
d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträ-
ger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht;
e) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Per-
son dort ihren ständigen Wohnsitz hat oder während eines vorübergehenden Aufenthalts durch eine vom Aufent-
haltszweck unabhängige Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig wird;
f) (entfallen);
g) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz in der bis 22.12.2018
geltenden Fassung (siehe Anhang), Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;
h) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.
(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch not-
wendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen die
Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den er-
brachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversi-
cherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer, unbeschadet der Ansprüche
des Versicherungsnehmers auf Krankenhaustagegeld, nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der
gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.
(4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalls einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflich-
tete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
Teil II
(1) Die Leistungseinschränkung für durch Kriegsereignisse verursachte Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie
durch Kriegsereignisse verursachte Folgen von Unfällen und für Todesfälle nach Teil I Absatz 1 Buchstabe a) ent-
fällt, wenn die versicherte Person außerhalb Deutschlands vom Eintritt eines solchen Ereignisses überrascht wird –
von einem überraschenden Eintritt eines Kriegsereignisses wird ausgegangen, wenn vor Reiseantritt insoweit keine
Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das betroffene Reisegebiet bestand – und das betroffene Reisegebiet
nicht ohne Gefahr für Leib und Leben verlassen kann.
Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie Folgen von Unfällen und Todesfälle, die durch terroristische Anschlä-
ge verursacht wurden, werden vom Versicherungsschutz umfasst.
(2) Entgiftungsmaßnahmen fallen nicht unter die in Teil I Absatz 1 Buchstabe b) aufgeführten Einschränkungen. Ent-
wöhnungsbehandlungen bei Suchterkrankungen (ausgenommen Nikotinsucht) werden abweichend von Teil I Ab-
satz 1 Buchstabe b) in dem in § 4 Teil II Absatz 2 Ziffer 12. und Absatz 3 Ziffer 14. geschilderten Rahmen vom Versi-
cherungsschutz erfasst.
(3) Die Einschränkung nach Teil I Absatz 1 Buchstabe e) entfällt.
(4) Anschlussheilbehandlungen fallen abweichend von Teil I Absatz 1 Buchstabe d) in dem in § 4 Teil II Absatz 2
Ziffer 13. und Absatz 3 Ziffer 13. Buchstabe e) geschilderten Rahmen in den Versicherungsschutz.
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§6 Auszahlung der Versicherungsleistungen
Teil I
(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese wer-
den Eigentum des Versicherers.
(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe
Anhang).
(3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in
Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht
vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
(4) Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim
Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet.
(5) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezo-
gen werden.
(6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot
nach Satz 1 gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben
unberührt.
Teil II
(1) Es sind die Originalrechnungen oder Duplikate mit Erstattungsangaben anderer Kostenträger einzureichen. Diese
müssen enthalten: Namen der behandelten Person, Bezeichnung der Krankheit, Leistungen des Arztes mit Ziffern
der Gebührenordnung bzw. bei Auslandsbehandlungen Aufstellung der Einzelleistungen, die Behandlungsdaten
sowie Beginn und Ende der stationären Krankenhausbehandlung. Außerdem muss nachgewiesen werden, in wel-
cher Pflegeklasse des Krankenhauses die Behandlung stattgefunden hat. Verordnungen sind zusammen mit der
Behandlungskostenrechnung vorzulegen.
(2) Für die Auszahlung des Krankenhaustagegelds genügt die Vorlage einer Bescheinigung des Krankenhauses, aus
der der Name des Patienten, Bezeichnung der behandelten Krankheit sowie Beginn und Ende der stationären Heil-
behandlung hervorgehen müssen.
(3) Krankenhausausweis
Ist ein Krankenhausausweis ausgegeben worden, gilt das Abtretungsverbot (Teil I Absatz 6) insoweit nicht.
(4) Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Wäh-
rungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentli-
chungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte
Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem
ungünstigeren Kurs erworben hat.
§7 Ende des Versicherungsschutzes
Teil I
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Pflichten des Versicherungsnehmers
§8 Beitragszahlung
Teil I
(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versi-
cherungsjahres zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis
zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird
der Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungs-
zeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.
(2) Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe geschlossen, dass sich das Versicherungsverhältnis nach
Ablauf dieser bestimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern der Versicherungsnehmer nicht
fristgemäß gekündigt hat, so kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am
Ersten eines jeden Monats fällig.
14 MB/KK 2009 und TB/KK 2019
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(3) Wird der Versicherungsvertrag über eine der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienende Krankheitskosten-Ver-
sicherung (§ 193 Absatz 3 VVG – siehe Anhang) später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht zur Versicherung be-
antragt, ist ein Beitragszuschlag in Höhe eines Monatsbeitrags für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversi-
cherung zu entrichten, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der
Nichtversicherung ein Sechstel des Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist
davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war; Zeiten vor dem 1. Januar 2009
werden nicht berücksichtigt. Der Beitragszuschlag ist einmalig zusätzlich zum laufenden Beitrag zu entrichten. Der Ver-
sicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Beitragszuschlags verlangen, wenn den Interessen des Ver-
sicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete
Betrag wird verzinst.
(4) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei
Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
(5) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitrags-
raten des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige Bei-
tragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrich-
tet sind.
(6) Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskosten-Ver-
sicherung (§ 193 Absatz 3 VVG – siehe Anhang) mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im
Rückstand, mahnt ihn der Versicherer. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Beitrags-
rückstandes einen Säumniszuschlag von 1 Prozent des Beitragsrückstandes sowie Mahnkosten zu entrichten. Ist der
Beitragsrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang dieser Mahnung noch höher als
der Beitragsanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer unter Hinweis auf das mögliche Ruhen des Versicherungs-
vertrages ein zweites Mal. Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang
der zweiten Mahnung höher als der Beitragsanteil für einen Monat, ruht der Versicherungsvertrag ab dem ersten Tag
des nachfolgenden Monats. Solange der Versicherungsvertrag ruht, gilt die versicherte Person als im Notlagentarif
nach § 153 VAG (siehe Anhang) versichert. Es gelten insoweit die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den
Notlagentarif (AVB/NLT) in der jeweils geltenden Fassung.
Das Ruhen des Versicherungsvertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte
Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch ist oder wird. Unbeschadet da-
von wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungs-
nehmer oder die versicherte Person vor Eintritt des Ruhens versichert war, wenn alle rückständigen Prämienanteile
einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt sind. In den Fällen der Sätze 7 und 8 ist der
Versicherungsnehmer oder die versicherte Person so zu stellen, wie der Versicherungsnehmer oder die versicherte Per-
son vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 VAG (siehe Anhang) stand, abgesehen von den während der
Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Beitragsanpas-
sungen und Änderungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Tarif, in dem der Versicherungsnehmer
oder die versicherte Person vor Eintritt des Ruhens versichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung der Versiche-
rung in diesem Tarif.
Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch nachzuweisen; der Versicherer kann in angemessenen Abständen die Vorlage einer neuen Beschei-
nigung verlangen.
(7) Bei anderen als den in Absatz 6 genannten Versicherungen kann die nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrags oder
eines Folgebeitrags unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum Verlust des Versiche-
rungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungs-
nehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarif
ergibt.
(8) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertrags-
laufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche-
rungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt aufgrund des § 19 Absatz 2 VVG (siehe
Anhang) oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der
Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versi-
cherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemes-
sene Geschäftsgebühr verlangen.
(9) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrichten.
Teil II
(1) Der Versicherer kann einen Beitragsnachlass (Skonto) bei halbjährlicher bzw. jährlicher Beitragszahlung gewähren.
(2) Beginnt der Versicherungsschutz nicht am Ersten eines Monats oder endet die Versicherung nicht zum Monats-
ende, so wird für jeden versicherten Tag 1/30 des Monatsbeitrags erhoben.
(3) Abweichend von Teil I Absatz 4 ist der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate sofort nach Zugang des Versiche-
rungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
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(4) Beitragsrückerstattung
Eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung wird nach Maßgabe der Satzung gewährt.
(5) Abweichend von Teil I Absatz 6 und Absatz 7 ist der Versicherer berechtigt, ihm entstandenen Mahnkosten in der
gesetzlich zulässigen Höhe geltend zu machen. Von Dritten in Rechnung gestellte Kosten und Gebühren (zum Bei-
spiel Gebühr bei Rückgabe einer Sepa-Lastschrift) kann der Versicherer ebenfalls in gesetzlich zulässiger Höhe
geltend machen.
§ 8a Beitragsberechnung
Teil I
(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des VAG und ist in den technischen Berech-
nungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
(2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungsschutzes, wird das Geschlecht und das
(die) bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der versicherten Person be-
rücksichtigt; dies gilt in Ansehung des Geschlechts nicht für Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben
werden. Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungs-
rückstellung gemäß den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet wird.
Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versi-
cherten Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungs-
rückstellung zu bilden ist.
(3) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.
(4) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versi-
cherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Ge-
schäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.
Teil II
(1) 1. Die Beiträge werden bei Vertragsabschluss nach dem Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt. Als
Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem Jahr des Versicherungsbeginns.
2. Kinder zahlen ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 16. Lebensjahr vollenden, den im Tarif vorgese-
henen Beitrag für Jugendliche. Jugendliche zahlen ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 21. Lebens-
jahr vollenden, den im Tarif vorgesehenen Erwachsenenbeitrag des Alters 21.
3. Für erhöhte Risiken können Beitragszuschläge vereinbart werden.
(2) Zur Finanzierung einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter werden der Alterungsrückstellung aller
Versicherten von Krankheitskostentarifen, für die eine Alterungsrückstellung über das 65. Lebensjahr hinaus zu
bilden ist, zusätzliche Beträge nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Kran-
kenversicherungsaufsichtsverordnung jährlich zugeschrieben und verwendet.
§ 8b Beitragsanpassung
Teil I
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers zum Beispiel wegen stei-
gender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund stei-
gender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die
erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbe-
wahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung
von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungs-
einheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den
gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbar-
ter Risikozuschlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung werden auch der für die Bei-
tragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (§ 19 Absatz 1 Satz 2) sowie der für die Beitragsbegrenzungen
im Basistarif erforderliche Zuschlag (§ 20 Satz 2) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit er-
forderlich, angepasst.
(2) (entfallen)
(3) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und eventuell vereinbarten Risikozuschlägen wer-
den zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
Teil II
(1) Der im Teil I Absatz 1 genannte Vomhundertsatz beträgt 5 Prozent.
16 MB/KK 2009 und TB/KK 2019
[Seite 17]
(2) Bei Krankenhauskostentarifen wird bei Beitragsanpassungen gleichzeitig geprüft, ob eine Erhöhung im Tarif ge-
nannter Krankenhaustagegelder und Mindestleistungen möglich ist.
§9 Obliegenheiten
Teil I
(1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen zehn Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.
(2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Absatz 3) haben auf
Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungs-
pflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich ist.
(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten
Arzt untersuchen zu lassen.
(4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu
unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
(5) Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskosten-Versicherungsvertrag abge-
schlossen oder macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversi-
cherung Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung unver-
züglich zu unterrichten.
(6) Eine weitere Krankenhaustagegeld-Versicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.
Teil II
Auf die Anzeige einer Krankenhausbehandlung gemäß Teil I Absatz 1 wird verzichtet. § 4 Teil I Absatz 5 bleibt hiervon unbe-
rührt.
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
Teil I
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Absatz 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder
teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Absatz 1 bis 6 genannten Obliegenheiten ver-
letzt wird.
(2) Wird eine der in § 9 Absatz 5 und 6 genannten Obliegenheiten verletzt, so kann der Versicherer ein Versicherungs-
verhältnis, das nicht der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Absatz 3 VVG – siehe Anhang) dient, unter der
Voraussetzung des § 28 Absatz 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Oblie-
genheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist auch kündigen.
(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versiche-
rungsnehmers gleich.
§ 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte
Teil I
(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet
des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur
Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird,
an den Versicherer schriftlich abzutreten.
(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung die-
ses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei des-
sen Durchsetzung durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwirken.
(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von
dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berech-
tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen
Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer aufgrund des Versiche-
rungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
MB/KK 2009 und TB/KK 2019 17
[Seite 18]
§ 12 Aufrechnung
Teil I
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungs-
vereins nicht aufrechnen.
Ende der Versicherung
§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
Teil I
(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens
aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
(2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
(3) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, so kann
der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-
Versicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungs-
pflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht
nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei
denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer
von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der
Versicherungspflicht zu. Später kann der Versicherungsnehmer die Krankheitskosten-Versicherung oder eine dafür
bestehende Anwartschaftsversicherung zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungs-
pflicht nachweist. Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrags zu. Der
Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorüberge-
hende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.
(4) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei
Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder eine andere Alters-
gruppe gilt oder der Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versiche-
rungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten
nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.
(5) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel oder vermindert er seine Leistungen
gemäß § 18 Absatz 1, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen ver-
sicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksam-
werdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsver-
hältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
(6) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für
einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung die Auf-
hebung des übrigen Teils der Versicherung zum Schluss des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versi-
cherers zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
(7) Dient das Versicherungsverhältnis der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Absatz 3 VVG – siehe Anhang),
setzt die Kündigung nach den Absatz 1, 2, 4, 5 und 6 voraus, dass für die versicherte Person bei einem anderen Ver-
sicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der den Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung genügt. Die
Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungser-
klärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt
der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung,
muss der Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(8) Bei Kündigung einer Krankheitskosten-Vollversicherung und gleichzeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Ver-
trags (§ 195 Absatz 1 VVG – siehe Anhang) kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherer die kalku-
lierte Alterungsrückstellung der versicherten Person in Höhe des nach dem 31. Dezember 2008 ab Beginn der Versi-
cherung im jeweiligen Tarif aufgebauten Übertragungswerts nach Maßgabe von § 146 Absatz 1 Nr. 5 VAG (siehe
Anhang) auf deren neuen Versicherer überträgt. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.
(9) Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitragsrückstände, kann der Versicherer den Übertra-
gungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten.
(10) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen,
haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versiche-
rungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben. Die Kündi-
18 MB/KK 2009 und TB/KK 2019
[Seite 19]
gung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der
Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.
(11) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben der Versicherungsnehmer
und die versicherten Personen das Recht, einen gekündigten Vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fort-
zusetzen.
Teil II
(1) Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine bedingungsgemäße Kündigung ist erstmals
zum Ablauf von 24 Monaten nach Vertragsbeginn mit einer Frist von drei Monaten möglich. Danach kann das Ver-
sicherungsverhältnis immer nur zum Ende eines Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten gekündigt
werden. Das Versicherungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
(2) Vertragsänderungen, gleich welcher Art, haben keinen Einfluss auf das Versicherungsjahr.
(3) Bei Kündigungen nach Teil I Absatz 3 besteht das Recht, ohne erneute Risikoprüfung und ohne erneute Wartezei-
ten den nicht durch die Pflichtversicherung ersetzten Teil des bisherigen Versicherungsschutzes als Krankheitskos-
ten-Teilversicherung im unmittelbaren Anschluss fortzuführen, wenn der Fortsetzungswunsch zugleich mit der
Kündigung erklärt wird.
(4) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus der Bundesrepublik Deutschland in einen ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum und wird sie durch die Gesetzgebung des aufnehmenden Landes dort krankenversiche-
rungspflichtig, besteht gleichfalls ein Kündigungsrecht gemäß Teil I Absatz 3. Neben dem Nachweis über den
Eintritt der Versicherungspflicht im Ausland ist dem Versicherer zugleich die Abmeldebescheinigung für den Weg-
zug aus der Bundesrepublik Deutschland einzureichen.
(5) Teil I Absatz 8 Satz 2 gilt nicht für Tarife mit Übertragungswert, wenn der Vertrag vor dem 1. Januar 2009 mit
Tarifen ohne Übertragungswert abgeschlossen und zu einem späteren Zeitpunkt beim Versicherer in Tarife mit
Übertragungswert umgestellt wurde. Der Aufbau des mitgabefähigen Übertragungswerts beginnt in diesem Fall
ab Beginn der Versicherung in den Tarifen mit Übertragungswert.
§ 14 Kündigung durch den Versicherer
Teil I
(1) In einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskosten-Versicherung (§ 193 Absatz 3 VVG –
siehe Anhang) sowie in der substitutiven Krankheitskosten-Versicherung gemäß § 195 Absatz 1 VVG (siehe Anhang)
ist das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine Krankenhaustagegeld-Versicherung, die
neben einer Krankheitskosten-Vollversicherung besteht.
(2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeld-Versicherung oder einer Krankheitskosten-Teilversicherung die Voraussetzun-
gen nach Absatz 1 nicht vor, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei Versi-
cherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen.
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
(4) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
(5) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt § 13 Ab-
satz 10 Sätze 1 und 2 entsprechend.
Teil II
Der Versicherer verzichtet auf die in Teil I Absatz 2 beschriebene Kündigungsmöglichkeit.
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe
Teil I
(1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch
das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Er-
klärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.
(2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 5 genannten,
endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt
wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag ver-
langen. Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 5
genannten kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.
MB/KK 2009 und TB/KK 2019 19
[Seite 20]
Teil II
(1) Wegfall der Versicherungsfähigkeit in Tarifen für Versicherte gesetzlicher Krankenkassen (GKV)
Die Beendigung der Mitgliedschaft bzw. der Wegfall des Anspruchs auf Familienversicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung ist dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Das Versicherungsverhältnis endet insoweit zum
Zeitpunkt des Eintritts der Veränderung. Der Nachweis über die Veränderung muss dem Versicherer innerhalb von drei
Monaten ab dem Änderungszeitpunkt zugehen. Die Fortsetzung der Versicherung nach einem anderen Tarif des Ver-
sicherers, in dem die versicherte Person versicherungsfähig ist, kann in Textform beantragt werden.
Sonstige Bestimmungen
§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen
Teil I
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform.
Teil II
Vermindert sich der Beihilfebemessungssatz für eine versicherte Person oder entfällt die Beihilfeberechtigung, so erfolgt auf
Antrag des Versicherungsnehmers eine entsprechende Anpassung der Krankheitskosten-Versicherung (Erhöhung des Versi-
cherungsschutzes) im Rahmen der bestehenden Tarife. Die erhöhten Leistungen werden ohne erneute Wartezeit oder erneute
Risikoprüfung auch für laufende Versicherungsfälle vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an gewährt, soweit
hierfür im Rahmen der bereits versicherten Tarife Leistungspflicht gegeben ist. Die Vergünstigungen gemäß Satz 2 finden nur
Anwendung, wenn der Antrag auf Erhöhung spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Veränderung gestellt wird und der
Versicherungsschutz nur soweit erhöht wird, dass er die Verminderung des Beihilfebemessungssatzes oder den Wegfall der
Beihilfeberechtigung ausgleicht, jedoch nicht mehr als zur vollen Kostendeckung erforderlich ist. Diese Erhöhung des Versi-
cherungsschutzes kann nur zum Ersten des Monats, in dem der Beihilfebemessungssatz sich ändert oder die Beihilfeberechti-
gung entfällt, oder zum Ersten des folgenden Monats beantragt und frühestens zum Beginn des Monats wirksam werden, in
dem der Antrag beim Versicherer eingeht. Die Gründe für die Veränderung sind anzugeben und auf Verlangen des Versiche-
rers nachzuweisen.
§ 17 Gerichtsstand
Teil I
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an
dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versiche-
rungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.
(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen
Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-
kannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Teil I
(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens können
die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen angepasst
werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich er-
scheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemes-
senheit bestätigt hat. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Än-
derungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch
einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Re-
gelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag oh-
ne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine
unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels
die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung
und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
20 MB/KK 2009 und TB/KK 2019
[Seite 21]
§ 19 Wechsel in den Standardtarif
Teil I
(1) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines Vertrags, die die in § 257 Absatz 2 a
Nr. 2, 2 a und 2 b SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (siehe Anhang) genannten Vorausset-
zungen erfüllen, in den Standardtarif mit Höchstbeitragsgarantie wechseln können. Zur Gewährleistung dieser Bei-
tragsgarantie wird der in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben. Neben dem Stan-
dardtarif darf gemäß Nr. 1 Absatz 5 und Nr. 9 der Tarifbedingungen für den Standardtarif für eine versicherte Person
keine weitere Krankheitskosten-Teil- oder -Vollversicherung bestehen. Der Wechsel ist jederzeit nach Erfüllung der
gesetzlichen Voraussetzungen möglich; die Versicherung im Standardtarif beginnt zum Ersten des Monats, der auf
den Antrag des Versicherungsnehmers auf Wechsel in den Standardtarif folgt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.
§ 20 Wechsel in den Basistarif
Teil I
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines Vertrags in den Basistarif mit Höchstbeitragsgaran-
tie und Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit wechseln können, wenn der erstmalige Abschluss der bestehenden Krankheits-
kosten-Vollversicherung ab dem 1. Januar 2009 erfolgte oder die versicherte Person das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das
55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenver-
sicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften
bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist. Zur Gewährleistung dieser Beitragsbe-
grenzungen wird der in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben. § 19 Absatz 1 Satz 4 gilt ent-
sprechend.
Information zu außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versi-
cherer nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben, können sich an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversi-
cherung wenden.
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
Internet: www.pkv-ombudsmann.de
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Verbraucher, die ihren Vertrag online (zum Beispiel über eine Webseite) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde
auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an
den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung weitergeleitet.
Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht
verbindlich entscheiden.
Hinweis auf die Versicherungsaufsicht
Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei
der Vertragsabwicklung auf, können sie sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versiche-
rungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
MB/KK 2009 und TB/KK 2019 21
[Seite 22]
Hinweis auf den Rechtsweg
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht
dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen.
Anhang zu unseren Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des
Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls beendet, kann der
Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich min-
destens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versi-
cherungsnehmers nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist
unwirksam.
§ 19 Anzeigepflicht
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für
den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach de-
nen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragser-
klärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungs-
nehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(…)
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls
gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von
der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht
auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen
Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder
für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis-
tungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglis-
tig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt
des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche-
rer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(…)
22 MB/KK 2009 und TB/KK 2019
[Seite 23]
§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht
bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht
zu vertreten.
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur
Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist
nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffäl-
ligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten
in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirk-
sam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind
die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prä-
mie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungs-
nehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah-
lungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem
Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzu-
weisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung
oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung
leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versiche-
rer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsneh-
mers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer
zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall ei-
ner grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvor-
liegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese
Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
§ 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht
(…)
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen
Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht
selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskosten-Versicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für
ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten
absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde
Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und auf-
rechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwen-
dung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die
Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang
der jeweiligen Berechtigung oder
3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder
4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialge-
setzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer
MB/KK 2009 und TB/KK 2019 23
[Seite 24]
dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem
Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskosten-Versicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.
(…)
§ 195 Versicherungsdauer
(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen
Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich der Ab-
sätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199 unbefristet. Wird die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Le-
bensversicherung betrieben, gilt Satz 1 entsprechend.
(…)
Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
§ 146 Substitutive Krankenversicherung
(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen
Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland vor-
behaltlich des Absatzes 3 nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wobei
(…)
5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertragungswerts des Teils der Versicherung, dessen Leistungen
dem Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1 entsprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmers zu einem ande-
ren privaten Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen ist. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abge-
schlossene Verträge.
(…)
§ 153 Notlagentarif
(1) Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des Versicherungsvertragsgesetzes bilden einen Tarif im Sinne des § 155 Absatz 3
Satz 1. Der Notlagentarif sieht ausschließlich die Aufwendungserstattung für Leistungen vor, die zur Behandlung von
akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Abwei-
chend davon sind für versicherte Kinder und Jugendliche zudem insbesondere Aufwendungen für Vorsorgeuntersu-
chungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen und für Schutzimpfungen,
die die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes emp-
fiehlt, zu erstatten.
(2) Für alle im Notlagentarif Versicherten ist eine einheitliche Prämie zu kalkulieren, im Übrigen gilt § 146 Absatz 1 Num-
mer 1 und 2. Für Versicherte, deren Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen
vorsieht, gewährt der Notlagentarif Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungs-
kosten. § 152 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Die kalkulierten Prämien aus dem Notlagentarif dürfen nicht
höher sein, als es zur Deckung der Aufwendungen für Versicherungsfälle aus dem Tarif erforderlich ist. Mehraufwen-
dungen, die zur Gewährleistung der in Satz 3 genannten Begrenzungen entstehen, sind gleichmäßig auf alle Versi-
cherungsnehmer des Versicherers mit einer Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes erfüllt, zu verteilen. Auf die im Notlagentarif zu zahlende Prämie ist die Alterungsrückstellung
in der Weise anzurechnen, dass bis zu 25 Prozent der monatlichen Prämie durch Entnahme aus der Alterungsrück-
stellung geleistet werden.
Auszug aus dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
(1) (…)
(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbrin-
gern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2
Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Ver-
sorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126
Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug
24 MB/KK 2009 und TB/KK 2019
[Seite 25]
besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassen-
den Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechts-
form der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die
am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizini-
schen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbrin-
gern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelas-
sen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen
Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.
(…)
§ 119 Sozialpädiatrische Zentren
(1) Sozialpädiatrische Zentren, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für
eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung bieten, können vom Zulassungsausschuss
(§ 96) zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu er-
teilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende sozialpädiatrische Behandlung sicherzustellen.
(2) Die Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist auf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art, Schwere
oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühför-
derstellen behandelt werden können. Die Zentren sollen mit den Ärzten und den Frühförderstellen eng zusammenar-
beiten.
§ 257 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
Beitragszuschüsse für Beschäftigte
(1) (…)
(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder aufgrund von § 6 Absatz 3a versi-
cherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versi-
chert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Betrags, der sich unter
Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres
(§ 245) und der nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232 a Absatz 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden
beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrags, den der Beschäftigte für
seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Für Personen, die bei Mitgliedschaft in einer Krankenkasse keinen An-
spruch auf Krankengeld hätten, sind bei Berechnung des Zuschusses neun Zehntel des in Satz 2 genannten Bei-
tragssatzes anzuwenden. Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, gilt Absatz 1
Satz 3 mit der Maßgabe, dass sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu zahlen haben. Absatz 1
Satz 2 gilt.
(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für eine private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versi-
cherungsunternehmen
1. diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,
2. sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und die über eine Vorversiche-
rungszeit von mindestens zehn Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz (§ 12 Absatz 1 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes) verfügen oder die das 55. Lebensjahr vollendet haben, deren jährliches Gesamteinkom-
men (§ 16 des Vierten Buches) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 nicht übersteigt und über diese
Vorversicherungszeit verfügen, einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen
den Leistungen dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag für Einzelpersonen den
durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung und für Ehegatten oder Lebenspartner
insgesamt 150 vom Hundert des durchschnittlichen Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung nicht
übersteigt, sofern das jährliche Gesamteinkommen der Ehegatten oder Lebenspartner die Jahresarbeitsentgelt-
grenze nicht übersteigt,
2a. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen
auch Personen, die das 55. Lebensjahr nicht vollendet haben, anzubieten, die die Voraussetzungen für den An-
spruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben oder die
ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften beziehen; dies gilt auch für Familien-
angehörige, die bei Versicherungspflicht des Versicherungsnehmers nach § 10 familienversichert wären,
2b. sich verpflichtet, auch versicherten Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei
Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, sowie deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen unter den in Num-
mer 2 genannten Voraussetzungen einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten, dessen die Beihilfe
ergänzende Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen
Beitrag sich aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den in
Nummer 2 genannten Höchstbeitrag ergibt,
(…)
MB/KK 2009 und TB/KK 2019 25
[Seite 26]
Auszug aus dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz –
LPartG)
§1 in der bis 22.12.2018 geltenden Fassung
Form und Voraussetzungen
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwe-
senheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebens-
partner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbe-
stimmung abgegeben werden.
(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen.
Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nun-
mehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.
(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden
1. mit einer Person, die minderjährig oder mit einer dritten Person verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Per-
son eine Lebenspartnerschaft führt;
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen
gemäß § 2 begründen zu wollen.
(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann kein Antrag auf Begründung der Lebenspart-
nerschaft gestellt werden. § 1297 Absatz 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entspre-
chend.
26 MB/KK 2009 und TB/KK 2019
[Seite 27]
Tarifbeschreibung für die Krankheitskosten-Versicherung
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-Versicherung für die
nachfolgenden Tarife setzen sich zusammen aus Teil I (den Musterbedingungen 2009 des Verbandes der Privaten Krankenversi-
cherung MB/KK 2009), Teil II (den Tarifbedingungen TB/KK 2019) sowie Teil III (der jeweiligen Tarifbeschreibung).
Tarife BudgetFlex Komfort BL:
Krankheitskosten-Zusatzversicherung für Versicherte der betrieblichen Krankenversicherung
Tarife nach Art der Schadenversicherung
1. Versicherungsfähigkeit
a) Versicherungsfähig nach diesen Tarifen sind Personen, die Anspruch auf Leistungen aus der Gesetzlichen Kran-
kenversicherung der Bundesrepublik Deutschland (GKV) oder einer privaten Krankheitskosten-Vollversicherung,
die der Versicherungspflicht gemäß § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügt (im weiteren Ver-
lauf PKV-Vollversicherung genannt), haben.
b) Eine Versicherung nach diesen Tarifen ist dabei Personen nur möglich, solange sie als Arbeitnehmer in der ar-
beitgeberfinanzierten betrieblichen Krankenversicherung (bKV-Mitarbeiter) im Rahmen eines geltenden Kollektiv-
rahmenvertrags zwischen dem Versicherer und dem Arbeitgeber versicherbar sind. Der versicherbare Personen-
kreis ist im Kollektivrahmenvertrag näher definiert.
2. Leistungen
Die Tarife BudgetFlex Komfort BL sehen ergänzende Leistungen zur GKV bzw. zu einer PKV-Vollversicherung vor.
GKV-Versicherten wird empfohlen, eine eventuelle Vorleistung der GKV zuerst in Anspruch zu nehmen.
Versicherten mit einer PKV-Vollversicherung wird empfohlen, im Einzelfall zu prüfen, ob die Erstattung der Leistung
durch die private PKV-Vollversicherung oder durch den versicherten Tarif vorteilhafter ist.
Für alle Versicherten gilt: Die Gesamterstattung durch den jeweils versicherten Tarif und andere Kostenträger (z.B.
GKV, PKV-Vollversicherung) darf die Gesamtaufwendungen der versicherten Person für diesen Versicherungsfall
nicht übersteigen.
Erstattungsfähig sind ambulante sowie zahnärztliche Aufwendungen, wobei abweichend von § 4 Teil II Absatz 2 und
Absatz 4 der AVB ausschließlich Aufwendungen für die nachfolgend unter Buchstabe a) bis g) beschriebenen Leis-
tungen erstattungsfähig sind. Weiterhin ist ein Kinderkrankentagegeld gemäß Buchstabe h) vorgesehen.
Für die Leistungsbereiche b) Arznei- und Verbandmittel, c) Heil- und Hilfsmittel, d) Sehhilfen und g) Zahnärztliche
Heilbehandlung zählen auch die von GKV-Versicherten zu leistenden gesetzlichen Zuzahlungen zu den erstattungs-
fähigen Aufwendungen.
a) Behandlung durch Heilpraktiker, Naturheilverfahren bei Ärzten
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Heilbehandlungen durch
· Heilpraktiker im Rahmen des jeweils geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) bis zum je-
weiligen Höchstsatz,
· Ärzte mit naturheilkundlicher Zusatzbezeichnung, wenn es sich um Naturheilverfahren nach dem Hufeland-
Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen handelt und die Abrechnung bis zu den jeweiligen
Höchstsätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erfolgt.
Die Einschränkung der Methoden und Arzneimittel nach § 4 Teil I Absatz 6 der AVB findet insoweit keine Anwen-
dung.
b) Arznei- und Verbandmittel
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für durch einen Arzt oder Heilpraktiker verordnete Arznei- und Verband-
mittel.
Arzneimittel, die der individuellen Lebensführung dienen (z.B. Mittel zur Potenzsteigerung, Mittel zur Gewichtsre-
duzierung, Mittel zur Schwangerschaftsverhütung, Haarwuchsmittel), sind nicht erstattungsfähig. Nähr- und
Stärkungsmittel sind als Nahrungsergänzungsmittel gemäß § 4 Teil II Absatz 2 Ziffer 2. der AVB nur dann erstat-
tungsfähig, wenn sie im Rahmen lebenserhaltender Maßnahmen oder zur Vermeidung schwerer gesundheitlicher
Schäden, zum Beispiel durch Enzymmangelkrankheiten, verordnet wurden.
Bei Versicherten mit einer PKV-Vollversicherung sind zusätzlich die Aufwendungen für die Verordnung von Arz-
nei- und Verbandmitteln erstattungsfähig.
c) Heil- und Hilfsmittel (ausgenommen Sehhilfen)
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für durch einen Arzt oder Heilpraktiker verordnete Heil- und Hilfsmittel. Für
osteopathische und chiropraktische Behandlungen beim Physiotherapeuten mit entsprechender Zusatzausbil-
dung wird die Regelung aus vorgenanntem Satz sinngemäß angewendet.
Bei Versicherten mit einer PKV-Vollversicherung sind zusätzlich die Aufwendungen für die Verordnung der vorge-
nannten Heil- und Hilfsmittel bzw. Behandlungen erstattungsfähig.
Tarifbeschreibung basierend auf MB/KK 2009 und TB/KK 2019 27
[Seite 28]
Abweichend von § 4 Teil II Absatz 2 Ziffer 5. Buchstabe a) Absatz 2 der AVB ist beim Bezug von Hilfsmitteln mit
einem Bezugspreis ab 1.000 Euro keine vorherige Genehmigung des Versicherers einzuholen.
d) Sehhilfen
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Sehhilfen gemäß § 4 Teil II Absatz 2 Ziffer 5. Buchstabe b) bis maximal
180 Euro pro Kalenderjahr.
e) Operation zur Sehschärfenkorrektur
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für brechkraftverändernde Augenoperationen.
f) Digitaler Arztbesuch
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines digitalen Arztbesuchs, soweit die Abrech-
nung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nach den GOÄ-Ziffern 1, 2, 3 bzw. 75 erfolgt.
g) Zahnärztliche Heilbehandlung
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie, soweit die Ab-
rechnung nach der jeweils gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) erfolgt, sowie für
Material- und Laborkosten.
1. Professionelle Zahnreinigung einschließlich zahnprophylaktischer Leistungen
Erstattungsfähig sind Aufwendungen bis zu 80 Euro pro Kalenderjahr für professionelle Zahnreinigung und
zahnprophylaktische Leistungen (z.B. Fissurenversiegelung).
2. Zahnbehandlung und Zahnersatz
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnbehandlung (z.B. hochwertige Füllungen) und Zahnersatz
(z.B. Kronen, Implantate) einschließlich schmerz- und angstlindernder Maßnahmen wie zum Beispiel Aku-
punktur, Hypnose, Vollnarkose, Lachgassedierung und Dämmerschlaf in einer zahnärztlichen Praxis in Zu-
sammenhang mit einer medizinisch notwendigen zahnärztlichen Maßnahme.
3. Kieferorthopädie
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen, soweit diese durch einen Un-
fall verursacht sind.
h) Krankentagegeld bei Erkrankung eines Kindes der versicherten Person (Kinderkrankentagegeld)
Es besteht Anspruch auf ein Kinderkrankentagegeld in Höhe von 15 Euro pro Tag für jeden Tag, an dem die ver-
sicherte Person der Arbeit fern bleibt, um ihr erkranktes Kind, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat und für das die versicherte Person sorgeberechtigt ist, zu beaufsichtigen, zu betreuen oder zu pflegen, da
keine andere im Haushalt lebende Person die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege übernehmen kann.
Für die Inanspruchnahme des Kinderkrankentagegeldes ist die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses notwendig,
welches die Erkrankung des Kindes sowie die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des
Kindes bestätigt, sowie eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die unbezahlte Freistellung der versicherten
Person von der Arbeit während der Dauer der Erkrankung des Kindes.
Bezieht die versicherte Person für das erkrankte Kind Kinderkrankengeld von der GKV, so gilt der Beleg über den
Bezug des Kinderkrankengelds durch die GKV als ausreichender Nachweis.
3. Summenmäßige Begrenzung der tariflichen Erstattung
Die maximale tarifliche Leistung je versicherte Person ist begrenzt auf:
Tarif BFK03BL BFK06BL BFK09BL BFK12BL BFK15BL
Budgethöhe pro Kalenderjahr 300 € 600 € 900 € 1.200 € 1.500 €
Die erstattungsfähigen Aufwendungen und Leistungen werden jeweils dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem sie
angefallen sind, das heißt in dem die Heilbehandlung erfolgte, die Arznei-, Verband- oder Hilfsmittel bezogen wur-
den, bzw. der Zeitraum liegt, für den das Kinderkrankentagegeld bezogen wurde.
Bei unterjährigem Beginn oder unterjährigem Ende der Versicherung nach einem dieser Tarife steht für das angebro-
chene Kalenderjahr die volle Budgethöhe zur Verfügung.
4. Beitragsfreistellung
Der Versicherungsnehmer wird für eine versicherte Person von der Beitragszahlung befreit, solange bei dieser einer
der folgenden Gründe vorliegt:
· vollständige Arbeitsunfähigkeit und bereits beendete Lohnfortzahlung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit, maximal
jedoch bis zur 78. Woche der Arbeitsunfähigkeit,
· vollständige Arbeitsfreistellung wegen Elternzeit, maximal jedoch für 36 Monate je Elternzeit oder
· vollständige Arbeitsfreistellung wegen Pflegezeit, maximal jedoch für 6 Monate je Pflegezeit.
Voraussetzung für die Beitragsfreistellung ist in jedem Fall die Anzeige gegenüber dem Versicherer innerhalb eines
Monats ab Eintritt des Grunds für die Beitragsfreistellung. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den Wegfall
des Beitragsfreistellungsgrunds dem Versicherer innerhalb eines Monats anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer stellt
dem Versicherer auf Anforderung die notwendigen Nachweise zur Verfügung. Kommt der Versicherungsnehmer der
Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß nach, gilt § 10 der AVB entsprechend.
28 Tarifbeschreibung basierend auf MB/KK 2009 und TB/KK 2019
[Seite 29]
Der Versicherungsschutz bleibt für die Dauer der Beitragsfreistellung bestehen.
5. Ergänzende Tarifbestimmungen
Die Wartezeiten gemäß § 3 der AVB entfallen.
Abweichend von § 2 Teil I Absatz 1 Satz 2 und 3 der AVB besteht Versicherungsschutz auch für bei Vertragsabschluss
bereits begonnene oder angeratene Maßnahmen, soweit diese nach Beginn des Versicherungsschutzes durchgeführt
bzw. bezogen werden.
Versicherungsschutz für das Kinderkrankentagegeld besteht für den Zeitraum ab Versicherungsbeginn, auch wenn
das Kind bereits vor Versicherungsbeginn erkrankt ist.
Abweichend von § 8a Teil I Absatz 2 der AVB wird die Versicherung nach Art der Schadenversicherung betrieben,
insbesondere wird für Verträge nach diesen Tarifen keine Alterungsrückstellung gebildet.
Darüber hinaus ist die Berechnung der Beiträge, soweit sie von den Regelungen unter § 8a der AVB abweicht, im Kol-
lektivrahmenvertrag beschrieben.
Die Regelungen der AVB zur Beitragsanpassung (§ 8b) finden für diese Tarife keine Anwendung.
Auch die Regelungen von § 18 Teil I Absatz 1 zur Änderung der AVB finden für diese Tarife keine Anwendung.
Für die Mitversicherung von Neugeborenen nach § 2 der AVB stehen diese Tarife aufgrund der fehlenden Versiche-
rungsfähigkeit gemäß Ziffer 1. Buchstabe b) nicht zur Verfügung.
Abweichend von § 15 Teil I Absatz 3 der AVB kann keine Anwartschaftsversicherung für diese Tarife vereinbart werden.
6. Ende der Versicherung
Ergänzend zu § 15 Teil I der AVB endet das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats, in dem die Versicherungs-
fähigkeit gemäß Ziffer 1. Buchstabe b) entfällt, also zum Beispiel bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der versi-
cherten Person beim Versicherungsnehmer.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach Ziffer 1.
Buchstabe b) innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, endet die Leistungspflicht auch für
laufende Versicherungsfälle zum Ende des Monats, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt.
Ferner endet das Versicherungsverhältnis mit Beendigung des Gruppenversicherungsvertrags zwischen Arbeitgeber
und Versicherer.
Bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit gemäß Ziffer 1. Buchstabe b) oder bei Beendigung des Gruppenversiche-
rungsvertrags kann die versicherte Person die Fortsetzung der Versicherung zu den Bedingungen der Einzelversiche-
rung nach dem Weiterführungstarif BudgetFlex Komfort mit derselben Budgethöhe unter Verzicht auf eine Gesund-
heitsprüfung beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten ab Kenntnis der versicherten Person von ihrem
Fortsetzungsrecht, rückwirkend zum Ende der Versicherung nach dem jeweils versicherten Tarif BudgetFlex Komfort
BL, zu stellen.
Tarifbeschreibung basierend auf MB/KK 2009 und TB/KK 2019 29
[Seite 30]
Tarife BudgetFlex Premium BL:
Krankheitskosten-Zusatzversicherung für Versicherte der betrieblichen Krankenversicherung
Tarife nach Art der Schadenversicherung
1. Versicherungsfähigkeit
a) Versicherungsfähig nach diesen Tarifen sind Personen, die Anspruch auf Leistungen aus der Gesetzlichen Kran-
kenversicherung der Bundesrepublik Deutschland (GKV) oder einer privaten Krankheitskosten-Vollversicherung,
die der Versicherungspflicht gemäß § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügt (im weiteren Ver-
lauf PKV-Vollversicherung genannt), haben.
b) Eine Versicherung nach diesen Tarifen ist dabei Personen nur möglich, solange sie als Arbeitnehmer in der ar-
beitgeberfinanzierten betrieblichen Krankenversicherung (bKV-Mitarbeiter) im Rahmen eines geltenden Kollektiv-
rahmenvertrags zwischen dem Versicherer und dem Arbeitgeber versicherbar sind. Der versicherbare Personen-
kreis ist im Kollektivrahmenvertrag näher definiert.
2. Leistungen
Die Tarife BudgetFlex Premium BL sehen ergänzende Leistungen zur GKV bzw. zu einer PKV-Vollversicherung vor.
GKV-Versicherten wird empfohlen, eine eventuelle Vorleistung der GKV zuerst in Anspruch zu nehmen.
Versicherten mit einer PKV-Vollversicherung wird empfohlen, im Einzelfall zu prüfen, ob die Erstattung der Leistung
durch die private PKV-Vollversicherung oder durch den versicherten Tarif vorteilhafter ist.
Für alle Versicherten gilt: Die Gesamterstattung durch den jeweils versicherten Tarif und andere Kostenträger (z.B.
GKV, PKV-Vollversicherung) darf die Gesamtaufwendungen der versicherten Person für diesen Versicherungsfall
nicht übersteigen.
Erstattungsfähig sind ambulante sowie zahnärztliche Aufwendungen, wobei abweichend von § 4 Teil II Absatz 2 und
Absatz 4 der AVB ausschließlich Aufwendungen für die nachfolgend unter Buchstabe a) bis g) beschriebenen Leis-
tungen erstattungsfähig sind. Weiterhin sind ein Kinderkrankentagegeld gemäß Buchstabe h) sowie eine Familienle-
istung gemäß Buchstabe i) vorgesehen.
Für die Leistungsbereiche b) Arznei- und Verbandmittel, c) Heil- und Hilfsmittel, d) Sehhilfen und g) Zahnärztliche
Heilbehandlung zählen auch die von GKV-Versicherten zu leistenden gesetzlichen Zuzahlungen zu den erstattungs-
fähigen Aufwendungen.
a) Behandlung durch Heilpraktiker, Naturheilverfahren bei Ärzten
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Heilbehandlungen durch
· Heilpraktiker im Rahmen des jeweils geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) bis zum je-
weiligen Höchstsatz,
· Ärzte mit naturheilkundlicher Zusatzbezeichnung, wenn es sich um Naturheilverfahren nach dem Hufeland-
Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen handelt und die Abrechnung bis zu den jeweiligen
Höchstsätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erfolgt.
Die Einschränkung der Methoden und Arzneimittel nach § 4 Teil I Absatz 6 der AVB findet insoweit keine Anwen-
dung.
b) Arznei- und Verbandmittel
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für durch einen Arzt oder Heilpraktiker verordnete Arznei- und Verband-
mittel.
Arzneimittel, die der individuellen Lebensführung dienen (z.B. Mittel zur Potenzsteigerung, Mittel zur Gewichtsre-
duzierung, Mittel zur Schwangerschaftsverhütung, Haarwuchsmittel), sind nicht erstattungsfähig. Nähr- und
Stärkungsmittel sind als Nahrungsergänzungsmittel gemäß § 4 Teil II Absatz 2 Ziffer 2. der AVB nur dann erstat-
tungsfähig, wenn sie im Rahmen lebenserhaltender Maßnahmen oder zur Vermeidung schwerer gesundheitlicher
Schäden, zum Beispiel durch Enzymmangelkrankheiten, verordnet wurden.
Bei Versicherten mit einer PKV-Vollversicherung sind zusätzlich die Aufwendungen für die Verordnung von Arz-
nei- und Verbandmitteln erstattungsfähig.
c) Heil- und Hilfsmittel (ausgenommen Sehhilfen)
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für durch einen Arzt oder Heilpraktiker verordnete Heil- und Hilfsmittel. Für
osteopathische und chiropraktische Behandlungen beim Physiotherapeuten mit entsprechender Zusatzausbil-
dung wird die Regelung aus vorgenanntem Satz sinngemäß angewendet.
Bei Versicherten mit einer PKV-Vollversicherung sind zusätzlich die Aufwendungen für die Verordnung der vorge-
nannten Heil- und Hilfsmittel bzw. Behandlungen erstattungsfähig.
Abweichend von § 4 Teil II Absatz 2 Ziffer 5. Buchstabe a) Absatz 2 der AVB ist beim Bezug von Hilfsmitteln mit
einem Bezugspreis ab 1.000 Euro keine vorherige Genehmigung des Versicherers einzuholen.
d) Sehhilfen
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Sehhilfen gemäß § 4 Teil II Absatz 2 Ziffer 5. Buchstabe b).
e) Operation zur Sehschärfenkorrektur
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für brechkraftverändernde Augenoperationen.
30 Tarifbeschreibung basierend auf MB/KK 2009 und TB/KK 2019
[Seite 31]
f) Digitaler Arztbesuch
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines digitalen Arztbesuchs, soweit die Abrech-
nung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nach den GOÄ-Ziffern 1, 2, 3 bzw. 75 erfolgt.
g) Zahnärztliche Heilbehandlung
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie, soweit die Ab-
rechnung nach der jeweils gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) erfolgt, sowie für
Material- und Laborkosten.
1. Professionelle Zahnreinigung einschließlich zahnprophylaktischer Leistungen
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für professionelle Zahnreinigung und zahnprophylaktische Leistungen
(z.B. Fissurenversiegelung).
2. Zahnbehandlung und Zahnersatz
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnbehandlung (z.B. hochwertige Füllungen) und Zahnersatz
(z.B. Kronen, Implantate) einschließlich schmerz- und angstlindernder Maßnahmen wie zum Beispiel Aku-
punktur, Hypnose, Vollnarkose, Lachgassedierung und Dämmerschlaf in einer zahnärztlichen Praxis in Zu-
sammenhang mit einer medizinisch notwendigen zahnärztlichen Maßnahme.
3. Kieferorthopädie
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen, soweit diese durch einen Un-
fall verursacht sind.
h) Krankentagegeld bei Erkrankung eines Kindes der versicherten Person (Kinderkrankentagegeld)
Es besteht Anspruch auf ein Kinderkrankentagegeld in Höhe von 15 Euro pro Tag für jeden Tag, an dem die ver-
sicherte Person der Arbeit fern bleibt, um ihr erkranktes Kind, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat und für das die versicherte Person sorgeberechtigt ist, zu beaufsichtigen, zu betreuen oder zu pflegen, da
keine andere im Haushalt lebende Person die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege übernehmen kann.
Für die Inanspruchnahme des Kinderkrankentagegeldes ist die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses notwendig,
welches die Erkrankung des Kindes sowie die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des
Kindes bestätigt, sowie eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die unbezahlte Freistellung der versicherten
Person von der Arbeit während der Dauer der Erkrankung des Kindes.
Bezieht die versicherte Person für das erkrankte Kind Kinderkrankengeld von der GKV, so gilt der Beleg über den
Bezug des Kinderkrankengelds durch die GKV als ausreichender Nachweis.
i) Familienleistung
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen im Zusammenhang mit einer
Schwangerschaft bzw. Entbindung, die im versicherten Zeitraum entstanden sind und von der versicherten Per-
son (Mutter bzw. Vater) in Anspruch genommen werden.
Hierzu zählen zum Beispiel:
· zusätzliche ärztliche Vorsorgeuntersuchungen aufgrund Schwangerschaft,
· Geburtsvorbereitungskurse,
· die Inanspruchnahme eines Familienzimmers oder eines Ein- bzw. Zweibettzimmers bei stationärer Entbindung,
· nachgeburtliche Beratung und Unterstützung durch die Hebamme.
Zusätzlich zur Rechnung ist ein Nachweis über die Schwangerschaft (der versicherten Frau) oder eine Kopie der
Geburtsurkunde des Kindes (der versicherten Frau bzw. des versicherten Mannes) einzureichen.
Es werden zusätzlich zur versicherten Budgethöhe gemäß Ziffer 3. Aufwendungen bis zu 300 Euro pro Kalender-
jahr erstattet.
3. Summenmäßige Begrenzung der tariflichen Erstattung
Die maximale tarifliche Leistung je versicherte Person ist begrenzt auf:
Tarif BFP03BL BFP06BL BFP09BL BFP12BL BFP15BL
Budgethöhe pro Kalenderjahr 300 € 600 € 900 € 1.200 € 1.500 €
Darüber hinaus besteht Anspruch auf eine Familienleistung gemäß Ziffer 2. Buchstabe i).
Die erstattungsfähigen Aufwendungen und Leistungen werden jeweils dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem sie
angefallen sind, das heißt in dem die Heilbehandlung erfolgte, die Arznei-, Verband- oder Hilfsmittel bezogen wur-
den, bzw. der Zeitraum liegt, für den das Kinderkrankentagegeld bezogen wurde bzw. in dem die Familienleistung in
Anspruch genommen wurde.
Bei unterjährigem Beginn oder unterjährigem Ende der Versicherung nach einem dieser Tarife steht für das angebro-
chene Kalenderjahr die volle Budgethöhe zur Verfügung.
4. Beitragsfreistellung
Der Versicherungsnehmer wird für eine versicherte Person von der Beitragszahlung befreit, solange bei dieser einer
der folgenden Gründe vorliegt:
· vollständige Arbeitsunfähigkeit und bereits beendete Lohnfortzahlung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit, maximal
jedoch bis zur 78. Woche der Arbeitsunfähigkeit,
· vollständige Arbeitsfreistellung wegen Elternzeit, maximal jedoch für 36 Monate je Elternzeit oder
· vollständige Arbeitsfreistellung wegen Pflegezeit, maximal jedoch für 6 Monate je Pflegezeit.
Tarifbeschreibung basierend auf MB/KK 2009 und TB/KK 2019 31
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Voraussetzung für die Beitragsfreistellung ist in jedem Fall die Anzeige gegenüber dem Versicherer innerhalb eines
Monats ab Eintritt des Grunds für die Beitragsfreistellung. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den Wegfall
des Beitragsfreistellungsgrunds dem Versicherer innerhalb eines Monats anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer stellt
dem Versicherer auf Anforderung die notwendigen Nachweise zur Verfügung. Kommt der Versicherungsnehmer der
Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß nach, gilt § 10 der AVB entsprechend.
Der Versicherungsschutz bleibt für die Dauer der Beitragsfreistellung bestehen.
5. Ergänzende Tarifbestimmungen
Die Wartezeiten gemäß § 3 der AVB entfallen.
Abweichend von § 2 Teil I Absatz 1 Satz 2 und 3 der AVB besteht Versicherungsschutz auch für bei Vertragsabschluss
bereits begonnene oder angeratene Maßnahmen, soweit diese nach Beginn des Versicherungsschutzes durchgeführt
bzw. bezogen werden.
Versicherungsschutz für das Kinderkrankentagegeld besteht für den Zeitraum ab Versicherungsbeginn, auch wenn
das Kind bereits vor Versicherungsbeginn erkrankt ist.
Abweichend von § 8a Teil I Absatz 2 der AVB wird die Versicherung nach Art der Schadenversicherung betrieben,
insbesondere wird für Verträge nach diesen Tarifen keine Alterungsrückstellung gebildet.
Darüber hinaus ist die Berechnung der Beiträge, soweit sie von den Regelungen unter § 8a der AVB abweicht, im Kol-
lektivrahmenvertrag beschrieben.
Die Regelungen der AVB zur Beitragsanpassung (§ 8b) finden für diese Tarife keine Anwendung.
Auch die Regelungen von § 18 Teil I Absatz 1 zur Änderung der AVB finden für diese Tarife keine Anwendung.
Für die Mitversicherung von Neugeborenen nach § 2 der AVB stehen diese Tarife aufgrund der fehlenden Versiche-
rungsfähigkeit gemäß Ziffer 1. Buchstabe b) nicht zur Verfügung.
Abweichend von § 15 Teil I Absatz 3 der AVB kann keine Anwartschaftsversicherung für diese Tarife vereinbart werden.
6. Ende der Versicherung
Ergänzend zu § 15 Teil I der AVB endet das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats, in dem die Versicherungs-
fähigkeit gemäß Ziffer 1. Buchstabe b) entfällt, also zum Beispiel bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der versi-
cherten Person beim Versicherungsnehmer.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach Ziffer 1.
Buchstabe b) innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, endet die Leistungspflicht auch für
laufende Versicherungsfälle zum Ende des Monats, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt.
Ferner endet das Versicherungsverhältnis mit Beendigung des Gruppenversicherungsvertrags zwischen Arbeitgeber
und Versicherer.
Bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit gemäß Ziffer 1. Buchstabe b) oder bei Beendigung des Gruppenversiche-
rungsvertrags kann die versicherte Person die Fortsetzung der Versicherung zu den Bedingungen der Einzelversiche-
rung nach dem Weiterführungstarif BudgetFlex Premium mit derselben Budgethöhe unter Verzicht auf eine Gesund-
heitsprüfung beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten ab Kenntnis der versicherten Person von ihrem
Fortsetzungsrecht, rückwirkend zum Ende der Versicherung nach dem jeweils versicherten Tarif BudgetFlex Premium
BL, zu stellen.
32 Tarifbeschreibung basierend auf MB/KK 2009 und TB/KK 2019
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Ergänzende Unterlagen zum Antrag
Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
In der Presse und in der Öffentlichkeit werden im Zusammenhang mit der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung Be-
griffe gebraucht, die erklärungsbedürftig sind. Dieses Informationsblatt will Ihnen die Prinzipien der gesetzlichen und privaten
Krankenversicherung kurz erläutern.
Prinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht das Solidaritätsprinzip. Dies bedeutet, dass die Höhe des Beitrags nicht in
erster Linie vom im Wesentlichen gesetzlich festgelegten Leistungsumfang, sondern von der nach bestimmten Pauschalregeln
ermittelten individuellen Leistungsfähigkeit des versicherten Mitglieds abhängt. Die Beiträge werden regelmäßig als Prozentsatz
des Einkommens bemessen.
Weiterhin wird das Versicherungsentgelt im Umlageverfahren erhoben. Dies bedeutet, dass alle Aufwendungen im Kalenderjahr
durch die in diesem Jahr eingehenden Beiträge gedeckt werden. Außer einer gesetzlichen Rücklage werden keine weiteren
Rückstellungen gebildet.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ehegatten und Kinder beitragsfrei mitversichert.
Prinzipien der privaten Krankenversicherung
In der privaten Krankenversicherung ist für jede versicherte Person ein eigener Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrags richtet
sich nach dem Alter und nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person bei Vertragsabschluss sowie nach dem abge-
schlossenen Tarif. Es werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete risikogerechte Beiträge erhoben.
Die altersbedingte höhere Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen wird durch eine Alterungsrückstellung berücksichtigt.
Bei der Kalkulation wird unterstellt, dass sich die Kosten im Gesundheitswesen nicht erhöhen und die Beiträge nicht allein wegen
des Älterwerdens des Versicherten steigen. Dieses Kalkulationsverfahren bezeichnet man als Anwartschaftsdeckungsverfahren
oder Kapitaldeckungsverfahren.
Ein Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens ist in der Regel zum Ablauf des Versicherungsjahres möglich.
Dabei ist zu beachten, dass für die Krankenversicherer – mit Ausnahme der Versicherung im Basistarif – keine Annahmever-
pflichtung besteht, der neue Versicherer wiederum eine Gesundheitsprüfung durchführt und die Beiträge zum dann erreichten
Alter erhoben werden. Ein Teil der kalkulierten Alterungsrückstellung kann an den neuen Versicherer übertragen werden1. Der
übrige Teil kann bei Abschluss eines Zusatztarifs auf dessen Prämie angerechnet werden; andernfalls verbleibt er bei dem bishe-
rigen Versichertenkollektiv. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist in der Regel, insbesondere im Alter, ausge-
schlossen.
1 Waren Sie bereits vor dem 1. Januar 2009 privat krankenversichert, gelten für Sie Sonderregelungen. Bitte informieren Sie sich gegebenenfalls geson-
dert über diese Regelungen.
Ergänzende Unterlagen zum Antrag 33