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Versicherungsmakler / Betriebliche Krankenversicherung (bKV) / Bedingungsarchiv

Hallesche Zusatzbedingungen für -Tarife: die Bedingungen im Volltext

Zusatzbedingungen für Gruppenverträge der Hallesche: regeln versicherte Personen, Mitversicherung von Angehörigen, Annahme jeder ordnungsgemäßen Anmeldung, Weiterversicherung und Beitragsanpassung; die Leistungen stehen im jeweiligen Tarif (Fassung Januar 2027).

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Alles zu diesem Tarif

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Gruppenvertrag und Aufnahme

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mindestzahl versicherter Mitarbeiter für den Gruppenvertragja„endet der Gruppenversicherungsvertrag wegen Unterschreitens der im Gruppenversicherungsvertrag vereinbarten Mindestpersonenzahl“§ 5 (3), Seite 2
Arbeitgeberfinanzierte Variante (Betrieb zahlt den Beitrag)ja„Mitarbeiter/-innen, die in der arbeitgeberfinanzierten Krankenzusatzversicherung (bKV-Tarife) versichert sind“§ 1 (3) a), Seite 1
Arbeitnehmerfinanzierte Variante zu Gruppenkonditionenja„Mitarbeiter/-innen, die in der arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Krankenversicherung versichert sind“§ 1 (3) b), Seite 1
Ehepartner, Lebenspartner und Kinder mitversicherbarja„Mitversicherte Personen sind die Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang), Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Kinder“§ 1 (4), Seite 1
Aufnahme ohne Gesundheitsprüfungja„Der Versicherer verpflichtet sich, keine ordnungsgemäße Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag zurückzuweisen.“§ 2 (2), Seite 1
Laufende Behandlungen und Vorerkrankungen mitversichertja„Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsverhältnisses eingetreten“§ 2 (4), Seite 2
Wartezeitennicht geregelt
Versicherbar sind gesetzlich und privat Krankenversichertenicht geregelt
Höchstalter bei Aufnahme in den Gruppenvertragnicht geregelt
Neue Mitarbeiter treten ohne Gesundheitsprüfung bei (Nachmeldefrist)nicht geregelt
Fortführung als Einzelversicherung beim Ausscheiden aus dem Betriebja„nach den gültigen gleichartigen Tarifen des Versicherers in unmittelbarem Anschluss fortzusetzen, wenn die Fortsetzung der Versicherung innerhalb zweier Monate nach dem Ausscheiden aus dem Gruppenversicherungsvertrag bei dem Versicherer beantragt wird.“§ 5 (2), Seite 3
Fortführung ohne neue Gesundheitsprüfung und Wartezeitja„außerhalb der ZbKV-und ZbKVA-Tarife wird rückwirkend zum Beginn des Versicherungsverhältnisses eine Gesundheitsprüfung durchgeführt.“§ 5 (5) b), Seite 4
Ruhen des Schutzes bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder unbezahltem Urlaubnicht geregelt

Gesundheitsbudget

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Jahresbudget je versicherter Personnicht geregelt
Wählbare Budgetstufennicht geregelt
Budget frei für alle Leistungsbereiche des Katalogs einsetzbarnicht geregelt
Unterbegrenzungen innerhalb des Budgets (etwa Sehhilfen höchstens die Hälfte)nicht geregelt
Anteiliges Budget bei Beginn im laufenden Jahrnicht geregelt
Übertrag eines ungenutzten Budgets ins Folgejahrnicht geregelt
Budgeterhöhung bei Leistungsfreiheit oder Extra-Budgetnicht geregelt
Zusätzliche Leistung über das Budget hinaus bei schweren Fällen (etwa Krankenhaus, schwere Erkrankung)nicht geregelt

Ambulante Leistungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brillen und Kontaktlinsennicht geregelt
Augenlaserbehandlung (Lasik und ähnliche Verfahren)nicht geregelt
Vorsorgeuntersuchungen über das gesetzliche Programm hinaus, ohne Altersgrenzennicht geregelt
Schutzimpfungen, auch Reiseimpfungennicht geregelt
Heilpraktiker und Naturheilverfahrennicht geregelt
Osteopathienicht geregelt
Heilmittel wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädienicht geregelt
Arznei- und Verbandmittel einschließlich Zuzahlungennicht geregelt
Hilfsmittel wie Einlagen, Bandagennicht geregelt
Hörgerätenicht geregelt
Privatärztliche Behandlung (Wahlarzt) und Honorar über dem Kassensatznicht geregelt
Facharzt-Terminservicenicht geregelt
Telemedizin und Videosprechstundenicht geregelt
Ambulante Psychotherapie oder psychologische Beratungnicht geregelt

Zahn

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Professionelle Zahnreinigungnicht geregelt
Zahnbehandlung (Füllungen, Wurzelbehandlung, Parodontose)nicht geregelt
Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen)nicht geregelt
Implantatenicht geregelt
Kieferorthopädienicht geregelt
Zahnstaffel (begrenzte Erstattung in den ersten Jahren)nicht geregelt

Krankenhaus

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Einbettzimmernicht geregelt
Zweibettzimmernicht geregelt
Chefarzt oder Wahlarzt im Krankenhausnicht geregelt
Krankenhaustagegeldnicht geregelt
Ersatztagegeld bei Verzicht auf Wahlleistungennicht geregelt
Freie Krankenhauswahl, auch Privatklinikennicht geregelt

Weitere Bausteine und Services

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Krankentagegeldnicht geregelt
Pflegebaustein (Pflegetagegeld oder Pflegekosten)nicht geregelt
Auslandsreisekrankenversicherungnicht geregelt
Leistung bei schweren Krankheiten (Diagnose)nicht geregelt
Ärztliche Zweitmeinungnicht geregelt
Gesundheitsservices für den Betrieb (Präventionsprogramme, Mitarbeiterberatung, App)nicht geregelt

Vertrag, Beitrag und Abrechnung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Einheitsbeitrag unabhängig von Alter und Geschlechtnicht geregelt
Beitragsanpassung (Anlass und Verfahren)ja„Ergibt die Gegenüberstellung eine Veränderung von mehr als 10% der in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen“§ 7 (1), Seite 4
Mindestlaufzeit des Gruppenvertragsnicht geregelt
Kündigungsfrist für den Betriebnicht geregelt
Ordentliches Kündigungsrecht des Versicherersnicht geregelt
Erstattungssatz in Prozent des Rechnungsbetragsnicht geregelt
Selbstbeteiligungnicht geregelt
Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse vorausgesetztnicht geregelt
Frist zur Einreichung von Rechnungennicht geregelt
Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit)nicht geregelt

Besonderheiten Österreich und Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gestaltung für die steuerfreie Zukunftssicherung bis 300 Euro je Jahr (Österreich)nicht geregelt
Cuadro médico propio (Leistung nur bei Vertragsärzten)nicht geregelt
Modalidad de reembolso (freie Arztwahl mit Erstattung)nicht geregelt
Copago je Arztbesuch oder Leistungnicht geregelt
Abschluss über retribución flexible (steuerfrei bis 500 Euro je Person)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Hallesche Zusatzbedingungen für -Tarife

Volltext aufklappen: Zusatzbedingungen ZbKV/ZbKVA (MG 99)
[Seite 1] Zusatzbedingungen für die Krankenzusatzversicherung nach ZbKV- und ZbKVA-Tarifen Fassung Januar 2027 Diese Zusatzbedingungen ergänzen oder ändern für Versicherungsverhältnisse im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages die jeweils gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Einzel- versicherung. § 1 Versicherungsfähigkeit, Versicherungs- Gruppenversicherungsvertrag mitversicherbaren nehmer, Versicherte Personen Personen, soweit sie zum Versicherungsschutz (1) Versicherungsfähig sind alle Personen, die nach angemeldet sind. dem jeweiligen Gruppenversicherungsvertrag versi- cherbar sind und die sonstigen Tarif- und Aufnahme- (5) Sofern und soweit die Gruppenspitze als Versi- voraussetzungen erfüllen. cherungsnehmer die ihr zustehenden Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis auf den (2) Versicherungsnehmer ist die Gruppenspitze als Hauptversicherten übertragen hat, und diese vom der Vertragspartner des Versicherers. Hauptversicherten übernommen wurden, gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Regelun- (3) Hauptversicherte sind gen gleichermaßen für den Hauptversicherten, a) Mitarbeiter/-innen, die in der arbeitgeber- finanzierten Krankenzusatzversicherung (bKV- • für deren Berufsgruppe der Versicherer keine Tarife) versichert sind oder speziellen Tarife anbietet (z.B. Mediziner) und • die bei Versicherungsbeginn im Tätigkeits- b) Mitarbeiter/-innen, die in der arbeitnehmer- gebiet des Versicherers wohnen. finanzierten betrieblichen Krankenversiche- rung versichert sind oder Dies gilt gleichermaßen für die mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft lebenden oder von ihnen c) Rentner, sofern sie im unmittelbaren Anschluss wirtschaftlich abhängigen Familienangehörigen. auf den Verlust der Versicherungsfähigkeit nach a) oder b) ihr Wechselrecht in Anspruch § 2 Beteiligung am Gruppenversicherungs- nehmen, sofern sie laut Gruppenversicherungs- vertrag, Beginn und Umfang des vertrag versicherbar sind oder Versicherungsschutzes (1) Die Teilnahme am Gruppenversicherungsver- d) Versicherte mit Sonderbedingungen, sofern sie trag ist vom Versicherungsnehmer unter Einhaltung in der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen der Formvorgaben des Versicherers zu erklären (An- Krankenzusatzversicherung (bKV-Tarife) versi- meldung); die gestellten Fragen sind vollständig zu chert sind oder beantworten. e) Mitglieder des Versicherungsnehmers, die in (2) Der Versicherer verpflichtet sich, keine ord- den ZbKV-bzw. ZbKVA-Tarifen versichert sind. nungsgemäße Anmeldung zum Gruppenversiche- rungsvertrag zurückzuweisen. Als Mitarbeiter/-innen bzw. Mitglieder gelten die Personen, die im Rahmen ihrer Beschäftigung bzw. (3) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zu- Mitgliedschaft beim Versicherungsnehmer gemäß gang der Anmeldung beim Versicherer, jedoch nicht Gruppenversicherungsvertrag versicherbar sind. vor dem in der Anmeldung genannten Zeitpunkt und nicht vor Beginn des dem Versicherungsverhält- (4) Mitversicherte Personen sind die Ehegatten, nis zugrunde liegenden Gruppenversicherung- Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschafts- svertrages (Beginn des Versicherungsverhältnisses) gesetz (siehe Anhang), Partner einer eheähnlichen und nicht vor Ablauf eventueller Wartezeiten. Gemeinschaft, Kinder und sonstige nach dem Hallesche MG 99 – 06.2026 Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit Seite 1 von 5 [Seite 2] (4) Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Ver- Erfolgt die Versicherung in den Tarifen ZbKV-K und sicherungsverhältnisses eingetreten sind, wird ab ZbKVA-K im unmittelbaren Anschluss an die Versi- Beginn des Versicherungsschutzes geleistet. Dies cherung in dem Tarif bKV-K gelten die Ausschlüsse gilt nicht zu den schweren Erkrankungen nicht. • im Tarif ZbKV-K, ZbKVA-K und ZbKV-KH für eine (5) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt vor Beginn des Versicherungsverhältnisses an- sich aus der Versicherungsbestätigung, späteren geratene oder bereits begonnene Krankenhaus- schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Ver- behandlung, sicherungsbedingungen einschließlich Tarif, diesen • im Tarif ZbKV-ZB, ZbKV-ZBP und Zusatzbedingungen, dem Gruppenversicherungs- FEELfree_friends für eine vor Beginn des Versi- vertrag sowie den gesetzlichen Vorschriften. cherungsverhältnisses geplante oder bereits begonnene Zahnbehandlung, (6) Der Versicherer stellt für jeden Hauptversicher- ten einen Versicherungsschein als Versicherungs- • im Tarif ZbKV-ZE, ZbKV-ZEP und bestätigung aus. FEELfree_friends für eine vor Beginn des Versi- cherungsverhältnisses geplante oder bereits § 3 Wartezeiten begonnene Zahnersatzmaßnahme sowie für bei (1) Die Regelung zum Wegfall der allgemeinen Beginn des Versicherungsverhältnisses feh- Wartezeit bei Unfall gemäß § 3 Teil I Abs. 2 der All- lende und noch nicht ersetzte Zähne, gemeinen Versicherungsbedingungen für die Krank- • im Tarif ZbKV-KTIG, ZbKV-KTE, ZbKV-KTAN und heitskosten- und Krankenhaustagegeldversiche- ZbKV-KT3K für eine bereits vor Beginn des Ver- rung sowie der Allgemeinen Versicherungsbedin- sicherungsverhältnisses bestehende Arbeitsun- gungen für die Krankentagegeldversicherung gilt fähigkeit. analog für die besonderen Wartezeiten. In den Tarifen ZbKV-K und ZbKVA-K sind folgende (2) In dem Tarif ZbKV-VG entfallen sämtliche schwere Erkrankungen, sofern diese bereits zum Wartezeiten. Beginn des Versicherungsverhältnisses bestanden haben und zu diesem Zeitpunkt der versicherten (3) In den Tarifen ZbKV-KTIG, ZbKV-KTE und ZbKV- Person bekannt waren, ausgeschlossen: KT3K entfallen die besonderen Wartezeiten gemäß • Erkrankungen des zentralen Nervensystems, § 3 Teil I Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbe- des Gehirns, der Arterien oder Venen, des dingungen für die Krankentagegeldversicherung. Herzens und der Nieren • chronische Lungenerkrankung (4) Erfolgt die Versicherung nach Tarif ZbKV-KTAN • chronische Lebererkrankungen im unmittelbaren Anschluss an die Versicherung im • medikamentös behandelter Bluthochdruck Tarif bKV-KT, entfällt die Wartezeit gemäß Teil I und • Krebs Teil II der Allgemeinen Versicherungsbedingungen • Leukämie für die Krankentagegeldversicherung. • Muskelschwund • Osteoporose § 4 Beendigungsgründe des Versicherungsver- hältnisses im Gruppenversicherungsvertrag • Gelenkarthrosen • Morbus Parkinson (1) Das Versicherungsverhältnis endet mit der • Morbus Alzheimer Beendigung des Gruppenversicherungsvertra- • Demenz ges. Dies gilt auch während einer eventuell ver- • rheumatische Erkrankungen einbarten Mindestvertragslaufzeit. • Diabetes mellitus • Morbus Crohn • Colitis ulzerosa • psychische Erkrankungen • Suchterkrankungen • HIV-Infektion Hallesche MG 99 – 06.2026 Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit Seite 2 von 5 [Seite 3] (2) Das Versicherungsverhältnis endet ferner (3) Wird ein Gruppenversicherungsvertrag hinsichtlich der betroffenen versicherten Perso- durch den Versicherer gekündigt, einvernehmlich nen über die in den Allgemeinen Versicherungs- aufgehoben oder endet der Gruppenversiche- bedingungen genannten Gründe hinaus mit rungsvertrag wegen Unterschreitens der im Gruppenversicherungsvertrag vereinbarten a) dem Ausscheiden aus dem versicherbaren Mindestpersonenzahl, so haben die versicherten Personenkreis. Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis b) der Abmeldung aus dem Gruppenversiche- unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbe- rungsvertrag zum Zweck der Weiterversicherung nen Rechte und der Alterungsrückstellung, in der Einzelversicherung nach Tarifen, die dem soweit eine solche gebildet wird, zu den Bedin- Gruppenversicherungsvertrag nicht zugrunde lie- gungen der Einzelversicherung fortzusetzen. gen. Dies gilt auch bei einer Kündigung durch den Ver- sicherungsnehmer, wenn kein neuer Versiche- (3) Betreffen die Beendigungsgründe den rungsnehmer benannt wird. Die versicherten Hauptversicherten, so endet das Versicherungs- Personen werden vom Versicherer über diese verhältnis auch für die mitversicherten Personen. Kündigung, Aufhebung oder Beendigung und das Weiterversicherungsrecht in Textform infor- § 5 Weiterversicherung miert. Das Weiterversicherungsrecht endet zwei (1) Endet die Versicherung einzelner mitversi- Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die versi- cherter Personen, so haben diese das Recht, das cherte Person von ihm Kenntnis erlangt hat. Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Hauptversicherten im Gruppenversi- (4) In den Fällen, in denen die Versicherung cherungsvertrag in unmittelbarem Anschluss durch Kündigung wegen Zahlungsverzugs des fortzusetzen, sofern dort weiterhin die Versiche- Hauptversicherten endet, enden die Weiterversi- rungsfähigkeit gegeben ist. Die Erklärung ist cherungsrechte nach Abs. 1 und Abs. 2 erst zwei innerhalb zweier Monate nach der Beendigung Monate nachdem die mitversicherten Personen des Versicherungsverhältnisses abzugeben. von der Kündigung und ihrem Recht auf Fortset- zung Kenntnis erlangt haben. (2) Endet die Versicherung einzelner versicher- ter Personen, so haben sie das Recht, die Versi- (5) Bei der Weiterversicherung wird die Zeit, cherung – sofern die tariflichen Voraussetzungen während der die versicherte Person im Rahmen dazu gegeben sind – nach den gültigen gleicharti- dieses Gruppenversicherungsvertrages ununter- gen Tarifen des Versicherers in unmittelbarem brochen versichert war, auf etwaige Wartezeiten Anschluss fortzusetzen, wenn die Fortsetzung oder Fristen angerechnet. Die erworbenen der Versicherung innerhalb zweier Monate nach Rechte bleiben erhalten; die nach den techni- dem Ausscheiden aus dem Gruppenversiche- schen Berechnungsgrundlagen gebildete Rück- rungsvertrag bei dem Versicherer beantragt stellung für das mit dem Alter der versicherten wird. Ausgenommen von der Weiterversicherung Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstel- nach Satz 1 sind Personen, bei denen das Versi- lung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungs- cherungsverhältnis außerordentlich wegen grundlagen angerechnet. Obliegenheitsverletzungen oder aus wichtigem Bei einer Weiterversicherung in der Einzelversi- Grund beendet wurde. In den Fällen, in denen die cherung Versicherung durch Kündigung wegen Zahlungs- verzugs des Hauptversicherten endet, steht das a) in den ZbKV- oder ZbKVA-Tarifen gelten die Weiterversicherungsrecht nach Satz 1 nur den in § 2 Abs. 4 genannten Ausschlüsse bestimmter mitversicherten Personen zu. Versicherungsfälle und schwerer Erkrankungen fort. Die Ausschlüsse der schweren Erkrankungen entfallen, wenn die versicherte Person vor der Versicherung in den Tarifen ZbKV-K und ZbKVA- K im Tarif bKV-K versichert war. Hallesche MG 99 – 06.2026 Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit Seite 3 von 5 [Seite 4] b) außerhalb der ZbKV-und ZbKVA-Tarife wird Bei einer Beitragsanpassung ist der Versicherer rückwirkend zum Beginn des Versicherungsver- auch berechtigt, betragsmäßig festgelegte erstat- hältnisses eine Gesundheitsprüfung durchge- tungsfähige Höchstbeträge so anzupassen, dass der führt. Soweit der neue Versicherungsschutz Wert des Versicherungsschutzes erhalten bleibt. Bei höher oder umfassender ist, findet zudem eine den Tarifen ZbKVA ist die Zustimmung eines unab- Gesundheitsprüfung zum Zeitpunkt der Weiter- hängigen Treuhänders erforderlich. versicherung statt. Aufgrund des Ergebnisses der Gesundheitsprüfung kann ein Risikozuschlag ver- (2) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzuse- langt oder ein Leistungsausschluss erklärt henden Veränderung der Verhältnisse des Gesund- werden. heitswesens können die Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den (6) Wurde für die Dauer des Versicherungs- veränderten Verhältnissen vom Versicherer ange- schutzes im Gruppenversicherungsvertrag auf passt werden, wenn die Änderungen zur hinreichen- Besondere Bedingungen (z.B. Risikozuschlag, den Wahrung der Belange der Versicherungsneh- Leistungsausschluss, Verzicht auf Zahnstaffel, mer erforderlich erscheinen und außerdem bei den Leistungseinschränkung) verzichtet, so werden ZbKVA Tarifen ein unabhängiger Treuhänder die diese mit der Weiterversicherung wirksam. Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. § 6 Beitragszahlung Der Hauptversicherte entrichtet die Beiträge in der (3) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen durch höchstrichterliche Ent- arbeitnehmerfinanzierten Krankenzusatzversiche- rung. scheidung oder durch einen bestandskräftigen Ver- waltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie § 7 Beitragsanpassung und Änderungen der durch eine neue Regelung ersetzt werden, wenn Allgemeinen Versicherungsbedingungen dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter können sich die Leistungen des Versicherers z.B. Berücksichtigung der Interessen der anderen Ver- wegen steigender Heilbehandlungskosten oder tragspartei eine unzumutbare Härte darstellen einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie Leistungen ändern. Dementsprechend vergleicht unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der der Versicherer zumindest jährlich für diese Tarife Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versiche- (4) Änderungen teilt der Versicherer jeweils in rungsleistungen. Ergibt die Gegenüberstellung eine Textform mit. Änderungen nach Abs. 1 und 2 Veränderung von mehr als 10% der in den techni- werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der schen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versi- auf die Änderungsmitteilung mit den dafür maßgeb- cherungsleistungen, so werden alle Tarifbeiträge lichen Gründen folgt. Änderungen nach Abs. 3 dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer über- werden 2 Wochen nach Mitteilung der neuen Rege- prüft und, soweit erforderlich, angepasst. Bei einer lung und den hierfür maßgeblichen Gründen Ver- Veränderung von mehr als 5% der in den tragsbestandteil. technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen können alle Tarifbeiträge dieser Beobachtungseinheit überprüft und, soweit erforderlich, angepasst werden. In beiden Fällen ist die Zustimmung eines unabhän- gigen Treuhänders erforderlich. Hallesche MG 99 – 06.2026 Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit Seite 4 von 5 [Seite 5] Anhang Lebenspartnerschaftsgesetz [LPartG] § 1 Form und Voraussetzungen (1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die ge- genüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begrün- den eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbe- stimmung abgegeben werden. (2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner ein- zeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft be- gründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen. (3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden 1. mit einer Person, die minderjährig oder mit einer dritten Person verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt; 2. zwischen Personen, die in gerader Linie mitei- nander verwandt sind; 3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern; 4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen. (4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartner- schaft zu begründen, kann kein Antrag auf Begrün- dung der Lebenspartnerschaft gestellt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerli- chen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Hallesche MG 99 – 06.2026 Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit Seite 5 von 5
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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