Volltext aufklappen: Zusatzbedingungen ZbKV/ZbKVA (MG 99)
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Zusatzbedingungen für die Krankenzusatzversicherung nach
ZbKV- und ZbKVA-Tarifen
Fassung Januar 2027
Diese Zusatzbedingungen ergänzen oder ändern für Versicherungsverhältnisse im Rahmen eines
Gruppenversicherungsvertrages die jeweils gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Einzel-
versicherung.
§ 1 Versicherungsfähigkeit, Versicherungs- Gruppenversicherungsvertrag mitversicherbaren
nehmer, Versicherte Personen Personen, soweit sie zum Versicherungsschutz
(1) Versicherungsfähig sind alle Personen, die nach angemeldet sind.
dem jeweiligen Gruppenversicherungsvertrag versi-
cherbar sind und die sonstigen Tarif- und Aufnahme- (5) Sofern und soweit die Gruppenspitze als Versi-
voraussetzungen erfüllen. cherungsnehmer die ihr zustehenden Rechte und
Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis auf den
(2) Versicherungsnehmer ist die Gruppenspitze als Hauptversicherten übertragen hat, und diese vom
der Vertragspartner des Versicherers. Hauptversicherten übernommen wurden, gelten die
den Versicherungsnehmer betreffenden Regelun-
(3) Hauptversicherte sind gen gleichermaßen für den Hauptversicherten,
a) Mitarbeiter/-innen, die in der arbeitgeber-
finanzierten Krankenzusatzversicherung (bKV- • für deren Berufsgruppe der Versicherer keine
Tarife) versichert sind oder speziellen Tarife anbietet (z.B. Mediziner) und
• die bei Versicherungsbeginn im Tätigkeits-
b) Mitarbeiter/-innen, die in der arbeitnehmer- gebiet des Versicherers wohnen.
finanzierten betrieblichen Krankenversiche-
rung versichert sind oder Dies gilt gleichermaßen für die mit diesen Personen
in häuslicher Gemeinschaft lebenden oder von ihnen
c) Rentner, sofern sie im unmittelbaren Anschluss wirtschaftlich abhängigen Familienangehörigen.
auf den Verlust der Versicherungsfähigkeit
nach a) oder b) ihr Wechselrecht in Anspruch § 2 Beteiligung am Gruppenversicherungs-
nehmen, sofern sie laut Gruppenversicherungs- vertrag, Beginn und Umfang des
vertrag versicherbar sind oder Versicherungsschutzes
(1) Die Teilnahme am Gruppenversicherungsver-
d) Versicherte mit Sonderbedingungen, sofern sie trag ist vom Versicherungsnehmer unter Einhaltung
in der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen der Formvorgaben des Versicherers zu erklären (An-
Krankenzusatzversicherung (bKV-Tarife) versi- meldung); die gestellten Fragen sind vollständig zu
chert sind oder beantworten.
e) Mitglieder des Versicherungsnehmers, die in (2) Der Versicherer verpflichtet sich, keine ord-
den ZbKV-bzw. ZbKVA-Tarifen versichert sind. nungsgemäße Anmeldung zum Gruppenversiche-
rungsvertrag zurückzuweisen.
Als Mitarbeiter/-innen bzw. Mitglieder gelten die
Personen, die im Rahmen ihrer Beschäftigung bzw. (3) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zu-
Mitgliedschaft beim Versicherungsnehmer gemäß gang der Anmeldung beim Versicherer, jedoch nicht
Gruppenversicherungsvertrag versicherbar sind. vor dem in der Anmeldung genannten Zeitpunkt
und nicht vor Beginn des dem Versicherungsverhält-
(4) Mitversicherte Personen sind die Ehegatten, nis zugrunde liegenden Gruppenversicherung-
Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschafts- svertrages (Beginn des Versicherungsverhältnisses)
gesetz (siehe Anhang), Partner einer eheähnlichen und nicht vor Ablauf eventueller Wartezeiten.
Gemeinschaft, Kinder und sonstige nach dem
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(4) Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Ver- Erfolgt die Versicherung in den Tarifen ZbKV-K und
sicherungsverhältnisses eingetreten sind, wird ab ZbKVA-K im unmittelbaren Anschluss an die Versi-
Beginn des Versicherungsschutzes geleistet. Dies cherung in dem Tarif bKV-K gelten die Ausschlüsse
gilt nicht zu den schweren Erkrankungen nicht.
• im Tarif ZbKV-K, ZbKVA-K und ZbKV-KH für eine
(5) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt
vor Beginn des Versicherungsverhältnisses an-
sich aus der Versicherungsbestätigung, späteren
geratene oder bereits begonnene Krankenhaus-
schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Ver-
behandlung,
sicherungsbedingungen einschließlich Tarif, diesen
• im Tarif ZbKV-ZB, ZbKV-ZBP und Zusatzbedingungen, dem Gruppenversicherungs-
FEELfree_friends für eine vor Beginn des Versi- vertrag sowie den gesetzlichen Vorschriften.
cherungsverhältnisses geplante oder bereits
begonnene Zahnbehandlung, (6) Der Versicherer stellt für jeden Hauptversicher-
ten einen Versicherungsschein als Versicherungs-
• im Tarif ZbKV-ZE, ZbKV-ZEP und bestätigung aus.
FEELfree_friends für eine vor Beginn des Versi-
cherungsverhältnisses geplante oder bereits § 3 Wartezeiten
begonnene Zahnersatzmaßnahme sowie für bei
(1) Die Regelung zum Wegfall der allgemeinen
Beginn des Versicherungsverhältnisses feh-
Wartezeit bei Unfall gemäß § 3 Teil I Abs. 2 der All-
lende und noch nicht ersetzte Zähne,
gemeinen Versicherungsbedingungen für die Krank-
• im Tarif ZbKV-KTIG, ZbKV-KTE, ZbKV-KTAN und heitskosten- und Krankenhaustagegeldversiche-
ZbKV-KT3K für eine bereits vor Beginn des Ver- rung sowie der Allgemeinen Versicherungsbedin-
sicherungsverhältnisses bestehende Arbeitsun- gungen für die Krankentagegeldversicherung gilt
fähigkeit. analog für die besonderen Wartezeiten.
In den Tarifen ZbKV-K und ZbKVA-K sind folgende
(2) In dem Tarif ZbKV-VG entfallen sämtliche
schwere Erkrankungen, sofern diese bereits zum
Wartezeiten.
Beginn des Versicherungsverhältnisses bestanden
haben und zu diesem Zeitpunkt der versicherten
(3) In den Tarifen ZbKV-KTIG, ZbKV-KTE und ZbKV-
Person bekannt waren, ausgeschlossen:
KT3K entfallen die besonderen Wartezeiten gemäß
• Erkrankungen des zentralen Nervensystems, § 3 Teil I Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbe-
des Gehirns, der Arterien oder Venen, des dingungen für die Krankentagegeldversicherung.
Herzens und der Nieren
• chronische Lungenerkrankung (4) Erfolgt die Versicherung nach Tarif ZbKV-KTAN
• chronische Lebererkrankungen im unmittelbaren Anschluss an die Versicherung im
• medikamentös behandelter Bluthochdruck Tarif bKV-KT, entfällt die Wartezeit gemäß Teil I und
• Krebs Teil II der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
• Leukämie für die Krankentagegeldversicherung.
• Muskelschwund
• Osteoporose § 4 Beendigungsgründe des Versicherungsver-
hältnisses im Gruppenversicherungsvertrag
• Gelenkarthrosen
• Morbus Parkinson (1) Das Versicherungsverhältnis endet mit der
• Morbus Alzheimer Beendigung des Gruppenversicherungsvertra-
• Demenz ges. Dies gilt auch während einer eventuell ver-
• rheumatische Erkrankungen einbarten Mindestvertragslaufzeit.
• Diabetes mellitus
• Morbus Crohn
• Colitis ulzerosa
• psychische Erkrankungen
• Suchterkrankungen
• HIV-Infektion
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(2) Das Versicherungsverhältnis endet ferner (3) Wird ein Gruppenversicherungsvertrag
hinsichtlich der betroffenen versicherten Perso- durch den Versicherer gekündigt, einvernehmlich
nen über die in den Allgemeinen Versicherungs- aufgehoben oder endet der Gruppenversiche-
bedingungen genannten Gründe hinaus mit rungsvertrag wegen Unterschreitens der im
Gruppenversicherungsvertrag vereinbarten
a) dem Ausscheiden aus dem versicherbaren
Mindestpersonenzahl, so haben die versicherten
Personenkreis.
Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis
b) der Abmeldung aus dem Gruppenversiche- unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbe-
rungsvertrag zum Zweck der Weiterversicherung nen Rechte und der Alterungsrückstellung,
in der Einzelversicherung nach Tarifen, die dem soweit eine solche gebildet wird, zu den Bedin-
Gruppenversicherungsvertrag nicht zugrunde lie- gungen der Einzelversicherung fortzusetzen.
gen. Dies gilt auch bei einer Kündigung durch den Ver-
sicherungsnehmer, wenn kein neuer Versiche-
(3) Betreffen die Beendigungsgründe den rungsnehmer benannt wird. Die versicherten
Hauptversicherten, so endet das Versicherungs- Personen werden vom Versicherer über diese
verhältnis auch für die mitversicherten Personen. Kündigung, Aufhebung oder Beendigung und das
Weiterversicherungsrecht in Textform infor-
§ 5 Weiterversicherung miert. Das Weiterversicherungsrecht endet zwei
(1) Endet die Versicherung einzelner mitversi- Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die versi-
cherter Personen, so haben diese das Recht, das cherte Person von ihm Kenntnis erlangt hat.
Versicherungsverhältnis unter Benennung des
künftigen Hauptversicherten im Gruppenversi- (4) In den Fällen, in denen die Versicherung
cherungsvertrag in unmittelbarem Anschluss durch Kündigung wegen Zahlungsverzugs des
fortzusetzen, sofern dort weiterhin die Versiche- Hauptversicherten endet, enden die Weiterversi-
rungsfähigkeit gegeben ist. Die Erklärung ist cherungsrechte nach Abs. 1 und Abs. 2 erst zwei
innerhalb zweier Monate nach der Beendigung Monate nachdem die mitversicherten Personen
des Versicherungsverhältnisses abzugeben. von der Kündigung und ihrem Recht auf Fortset-
zung Kenntnis erlangt haben.
(2) Endet die Versicherung einzelner versicher-
ter Personen, so haben sie das Recht, die Versi- (5) Bei der Weiterversicherung wird die Zeit,
cherung – sofern die tariflichen Voraussetzungen während der die versicherte Person im Rahmen
dazu gegeben sind – nach den gültigen gleicharti- dieses Gruppenversicherungsvertrages ununter-
gen Tarifen des Versicherers in unmittelbarem brochen versichert war, auf etwaige Wartezeiten
Anschluss fortzusetzen, wenn die Fortsetzung oder Fristen angerechnet. Die erworbenen
der Versicherung innerhalb zweier Monate nach Rechte bleiben erhalten; die nach den techni-
dem Ausscheiden aus dem Gruppenversiche- schen Berechnungsgrundlagen gebildete Rück-
rungsvertrag bei dem Versicherer beantragt stellung für das mit dem Alter der versicherten
wird. Ausgenommen von der Weiterversicherung Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstel-
nach Satz 1 sind Personen, bei denen das Versi- lung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungs-
cherungsverhältnis außerordentlich wegen grundlagen angerechnet.
Obliegenheitsverletzungen oder aus wichtigem Bei einer Weiterversicherung in der Einzelversi-
Grund beendet wurde. In den Fällen, in denen die cherung
Versicherung durch Kündigung wegen Zahlungs-
verzugs des Hauptversicherten endet, steht das a) in den ZbKV- oder ZbKVA-Tarifen gelten die
Weiterversicherungsrecht nach Satz 1 nur den in § 2 Abs. 4 genannten Ausschlüsse bestimmter
mitversicherten Personen zu. Versicherungsfälle und schwerer Erkrankungen
fort. Die Ausschlüsse der schweren Erkrankungen
entfallen, wenn die versicherte Person vor der
Versicherung in den Tarifen ZbKV-K und ZbKVA-
K im Tarif bKV-K versichert war.
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b) außerhalb der ZbKV-und ZbKVA-Tarife wird Bei einer Beitragsanpassung ist der Versicherer
rückwirkend zum Beginn des Versicherungsver- auch berechtigt, betragsmäßig festgelegte erstat-
hältnisses eine Gesundheitsprüfung durchge- tungsfähige Höchstbeträge so anzupassen, dass der
führt. Soweit der neue Versicherungsschutz Wert des Versicherungsschutzes erhalten bleibt. Bei
höher oder umfassender ist, findet zudem eine den Tarifen ZbKVA ist die Zustimmung eines unab-
Gesundheitsprüfung zum Zeitpunkt der Weiter- hängigen Treuhänders erforderlich.
versicherung statt. Aufgrund des Ergebnisses der
Gesundheitsprüfung kann ein Risikozuschlag ver- (2) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzuse-
langt oder ein Leistungsausschluss erklärt henden Veränderung der Verhältnisse des Gesund-
werden. heitswesens können die Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den
(6) Wurde für die Dauer des Versicherungs- veränderten Verhältnissen vom Versicherer ange-
schutzes im Gruppenversicherungsvertrag auf passt werden, wenn die Änderungen zur hinreichen-
Besondere Bedingungen (z.B. Risikozuschlag, den Wahrung der Belange der Versicherungsneh-
Leistungsausschluss, Verzicht auf Zahnstaffel, mer erforderlich erscheinen und außerdem bei den
Leistungseinschränkung) verzichtet, so werden ZbKVA Tarifen ein unabhängiger Treuhänder die
diese mit der Weiterversicherung wirksam. Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und
ihre Angemessenheit bestätigt hat.
§ 6 Beitragszahlung
Der Hauptversicherte entrichtet die Beiträge in der (3) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versi-
cherungsbedingungen durch höchstrichterliche Ent-
arbeitnehmerfinanzierten Krankenzusatzversiche-
rung. scheidung oder durch einen bestandskräftigen Ver-
waltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie
§ 7 Beitragsanpassung und Änderungen der durch eine neue Regelung ersetzt werden, wenn
Allgemeinen Versicherungsbedingungen dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist
oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter
können sich die Leistungen des Versicherers z.B. Berücksichtigung der Interessen der anderen Ver-
wegen steigender Heilbehandlungskosten oder tragspartei eine unzumutbare Härte darstellen
einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie
Leistungen ändern. Dementsprechend vergleicht unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der
der Versicherer zumindest jährlich für diese Tarife Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.
die erforderlichen mit den in den technischen
Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versiche- (4) Änderungen teilt der Versicherer jeweils in
rungsleistungen. Ergibt die Gegenüberstellung eine Textform mit. Änderungen nach Abs. 1 und 2
Veränderung von mehr als 10% der in den techni- werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der
schen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versi- auf die Änderungsmitteilung mit den dafür maßgeb-
cherungsleistungen, so werden alle Tarifbeiträge lichen Gründen folgt. Änderungen nach Abs. 3
dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer über- werden 2 Wochen nach Mitteilung der neuen Rege-
prüft und, soweit erforderlich, angepasst. Bei einer lung und den hierfür maßgeblichen Gründen Ver-
Veränderung von mehr als 5% der in den tragsbestandteil.
technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten
Versicherungsleistungen können alle Tarifbeiträge
dieser Beobachtungseinheit überprüft und, soweit
erforderlich, angepasst werden.
In beiden Fällen ist die Zustimmung eines unabhän-
gigen Treuhänders erforderlich.
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Anhang
Lebenspartnerschaftsgesetz [LPartG]
§ 1 Form und Voraussetzungen
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die ge-
genüber dem Standesbeamten persönlich und bei
gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander
eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen
(Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begrün-
den eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen
können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbe-
stimmung abgegeben werden.
(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner ein-
zeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft be-
gründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese
Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären,
dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet
ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann
in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.
(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam
begründet werden
1. mit einer Person, die minderjährig oder mit
einer dritten Person verheiratet ist oder bereits mit
einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft
führt;
2. zwischen Personen, die in gerader Linie mitei-
nander verwandt sind;
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen
Geschwistern;
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung
der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine
Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.
(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartner-
schaft zu begründen, kann kein Antrag auf Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft gestellt werden.
§ 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
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