Volltext aufklappen: Bedingungen Gewässerschadenhaftpflicht (AVB GSH 2020, Druckstück SG 8)
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Gewässerschaden-
Haftpflichtversicherung
S G8.2
Inhaltsverzeichnis
I Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung 2
II Präambel zur Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung 3
III Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Gewässerschaden-
Haftpflichtversicherung AVB GSH 2020 4
IV Allgemeine Bedingungen für die Allgemeine Haftpflicht- und Sachversicherung 9
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I Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (AVB GSH)
Stand: 12.2020
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungs- Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten
schutzes in der Haftpflichtversicherung und gilt für die allgemeinen der Vertragspartien:
sowie besonderen privaten Gewässerschadenhaftpflichtrisiken mit
Anlagenrisiko. • Abschnitt B 1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und
Prämienzahlung.
• Abschnitt A 1 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach dem
Umweltschadengesetz (besondere Umweltrisiken). • Abschnitt B 2 regelt Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung.
Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen • Abschnitte B 3 und B 4 enthalten Obliegenheiten des Versiche-
zum Abtretungsverbot, zur Prämienregulierung und zur Prämien- rungsnehmers und weitere Bestimmungen.
angleichung. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedin-
gungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.
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II Präambel zur Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung
Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen des GDV Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse
Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Gewässerschaden-Haft- Darüber hinaus garantieren wir auch, dass die Leistungsinhalte die-
pflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- ser Versicherungsbedingungen den Empfehlungen des Arbeitskrei-
rungsbedingungen für die Gewässerschadenhaftpflichtversiche- ses Beratungsprozesse (Stand 28.09.2015) voll entsprechen.
rung (AVB GSH) ausschließlich zum Vorteil für Sie von den durch
den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
(GDV) empfohlenen Musterbedingungen – Stand 2016 – abwei-
chen.
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III Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Gewässerschaden-
Haftpflichtversicherung AVB GSH 2020
(Teil A) – Stand Dezember 2020
Inhaltsverzeichnis – Teil A
Abschnitt A 1 – Gewässerschadenhaftpflichtrisiko (Anlagenrisiko) A 1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
A 1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
Risiko) besondere Ausschlüsse)
A 1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum A 1-7 Allgemeine Ausschlüsse
Verhältnis zwischen den Versicherten A 1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) und Erweiterungen)
A 1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A 1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des A(GB)-1 Abtretungsverbot
Versicherers A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und
A 1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Auswirkung auf die Prämie (Prämienregulierung)
Serienschaden, Selbstbeteiligung) A(GB)-3 Prämienangleichung und Kündigungsrecht nach
Prämienangleichung
Abschnitt A 1 – Gewässerschadenhaftpflichtrisiko (Anlagenri- Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat,
siko) kommt es nicht an.
A 1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versicher- A 1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch
tes Risiko) wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die ge-
setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der im a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst-
Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Anla- vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leis-
gen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der tung;
Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mit- b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacher-
telbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaf- füllung durchführen zu können;
fenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewäs-
serschäden). c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen-
standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
A 1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum geschuldeten Erfolges;
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer
und mitversicherten Personen) d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen
A 1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwal- e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung
tung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grund- der Leistung;
stücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Ver-
richtung in Anspruch genommen werden. f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er-
satzleistungen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des A 1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, so-
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. weit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrecht- über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungs-
lichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes An- nehmers hinausgehen.
gehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
A 1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
A 1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertrags- Versicherers
bestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entspre- A 1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
chend anzuwenden.
a) die Prüfung der Haftpflichtfrage,
A 1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risiko-
begrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungs- b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
nehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der und
Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berech-
für die mitversicherten Personen.
tigten Schadensersatzverpflichtungen.
A 1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur
der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegen- Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der
heiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversi- Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
cherten Personen verantwortlich. Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet
ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
A 1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
A 1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Ver- Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
sicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Ver- Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder
sicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), Vergleich bestanden hätte.
das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermö- Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit
gensschaden zur Folge hatte, aufgrund bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versi-
gesetzlicher cherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom An-
Haftpflichtbestimmungen spruch des Dritten freizustellen.
Privatrechtlichen Inhalts A 1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwick-
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen lung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche
wird. zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versiche-
rungsnehmers abzugeben.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung
des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über
Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der
Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer
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führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versi- Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat
cherungsnehmers. der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehr-
aufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht auf-
A 1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadener- zukommen.
eignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haft-
pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Vertei- A 1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
digers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer ge- (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Aus-
wünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebühren- schlüsse)
ordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höhe- A 1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Ri-
ren Kosten des Verteidigers. sikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen
A 1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversi- Ausschlüsse.
cherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu Soweit A 1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch
zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, auf die in A 1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestim-
dieses Recht auszuüben. mungen Anwendung (z. B. A 1-4 – Leistungen der Versicherung
A 1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, oder A 1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
Serienschaden, Selbstbeteiligung) A 1-6.1 Rettungskosten
A 1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei je-
dem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen A 1-6.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der
begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder
auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskos-
ten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Diese Kosten wer-
A 1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die den vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit
Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungs- der Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme
fälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten nicht übersteigen.
Versicherungssummen begrenzt.
Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in A 1-
A 1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung 5.
eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall,
der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten A 1-6.1.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-
ist, wenn diese und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu er-
setzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte
a) auf derselben Ursache, Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers
von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Ab-
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach- wendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des
lichem und zeitlichem, Zusammenhang oder Versicherers.
c) auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln A 1-6.2 Eigenschäden
beruhen. Versichert sind abweichend von A 1-3.1 – auch ohne dass ein Ge-
A 1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsneh- wässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sa-
mer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung chen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden,
des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der
Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendun-
die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall gen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des
die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuzie-
vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. hen.
A 1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versiche- Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst
rer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht über- zu tragen.
steigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche ver-
pflichtet. A 1-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraft-
fahrzeug-Anhänger
A 1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten wer-
den nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. A 1-6.3.1 Versichert ist – abweichend von A 1-7.14 – die gesetzli-
che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die ver-
A 1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche ursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden
aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-
Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungs- Anhängern:
summe zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkeh-
A 1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten renden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte
Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Höchstgeschwindigkeit;
Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger
sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleiben- b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbe-
den Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende dingter Höchstgeschwindigkeit;
Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Rest-
betrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit;
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor-
schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraft- d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als
fahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs- sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der A 1-6.3.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Ab-
zug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer ge-
übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Be- braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wis-
trag von der Versicherungssumme abgesetzt. sen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die
A 1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung ei- Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
nes Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder
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Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We- A 1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut- Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
zen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass die Fahrzeuge nicht von einem Fahrer benutzt werden, der Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die
nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von de-
ren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten ver-
letzt, gilt B 3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenhei- a) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
ten). b) Arbeiten oder sonstige Leistungen
A 1-6.4 Schäden im Ausland erbracht haben.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- A 1-2.3 findet keine Anwendung.
mers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle aus-
schließlich, wenn diese auf die Anlage im Inland zurückzuführen A 1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versiche-
rungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. Ausgeschlossen sind Ansprüche
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A 1-7.4
lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs- benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versiche- b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben
rers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem Versicherungsvertrages,
in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut ange-
wiesen ist. c) zwischen mehreren mitversicherten Personen dessel-
ben Versicherungsvertrages.
A 1-6.5 Vermögensschäden
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehö-
A 1-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Ge-
rungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Perso- meinschaft leben.
nen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
A 1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsneh-
A 1-6.5.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprü- mers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
che wegen Vermögensschäden
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auf-
trag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelie- a) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in
ferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungs-
vertrag mitversicherten Personen gehören;
b) aus planender, beratender, bau- oder montageleiten-
der, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; Als Angehörige gelten
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an • Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts-
wirtschaftlich verbundene Unternehmen; gesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem
Recht anderer Staaten,
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; • Eltern und Kinder,
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever- • Adoptiveltern und -kinder,
anstaltung; • Schwiegereltern und -kinder,
• Stiefeltern und -kinder,
f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Lea- • Großeltern und Enkel,
sing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor- • Geschwister sowie
gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unter- • Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn-
schlagung; liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
g) aus Rationalisierung und Automatisierung; Kinder miteinander verbunden sind).
h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern,
und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, be-
schränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-
und Kostenanschlägen; c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versiche-
rungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen
j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe- Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
malige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsfüh-
rung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell-
oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge-
sellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen
k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be- Rechts ist;
hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des
Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer
eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von
Geld, Wertpapieren und Wertsachen; f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwal-
tern.
m) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräu-
sche, Gerüche, Erschütterungen). Die Ausschlüsse unter b) bis f) erstrecken sich auch auf Ansprüche
von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in
A 1-7 Allgemeine Ausschlüsse häuslicher Gemeinschaft leben.
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht aus- A 1-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht,
drücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse besonderer Verwahrungsvertrag
vom Versicherungsschutz:
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sa-
A 1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden chen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die der Versicherungsnehmer diese Sachen geleast, gepachtet, gelie-
den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. hen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand
eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
A 1-2.3 findet keine Anwendung.
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A 1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar- A 1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
beiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versiche-
rungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauf-
oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden tragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-
in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangel- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
haften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit
der Sache oder Leistung führt. diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus er-
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im gebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden
Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstel- durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
lung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von
Leistungen übernommen haben. Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum-
A 1-7.7 Asbest fahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raum-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, as- fahrzeugen bestimmt waren;
besthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung,
Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
A 1-7.8 Gentechnik deren Teilen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzufüh- c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mie-
ren sind auf ter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
a) gentechnische Arbeiten, Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft-
b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist
c) Erzeugnisse, die und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
– Bestandteile aus GVO enthalten, A 1-7.16 Wasserfahrzeuge
– aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versiche-
rungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen be-
A 1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasser-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlich- fahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer ei-
keits- oder Namensrechtsverletzungen. nes Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
A 1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskri- Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Was-
minierung serfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskri-
minierungen. A 1-7.17 Gemeingefahren
A 1-7.11 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus • auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Auf-
der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resul- ruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
tieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der • unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
beruhen.
veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versi-
cherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich ele-
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. mentare Naturkräfte ausgewirkt haben.
A 1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen A 1-7.18 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die
daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen,
Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be-
a) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen
hördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Gewässer-
b) Überschwemmungen stehender oder fließender Ge- schutz dienen, abweichen.
wässer.
A 1-2.3 findet keine Anwendung.
A 1-7.13 Strahlen
A 1-7.19 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elekt-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelba- ronischer Daten
rem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisie-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Aus-
renden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Rönt-
tausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Da-
genstrahlen) stehen.
ten, soweit es sich handelt um Schäden aus
A 1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versiche- Veränderung von Daten,
rungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen be-
b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraft-
fahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaus-
tausch,
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraft-
fahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besit-
zer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Be-
trieb gesetzt wird.
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A 1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhun- A(GB)-3 Prämienangleichung und Kündigungsrecht nach Prä-
gen und Erweiterungen) mienangleichung
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- A(GB)-3.1 Die Versicherungsprämie unterliegen der Prämienan-
nehmers gleichung. Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatz-
summe berechnet werden, findet keine Prämienangleichung statt.
A 1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Mindestprämien unterliegen unabhängig von der Art der Prämien-
Risikos. Dies gilt nicht berechnung der Prämienangleichung.
• für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungs- A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wir-
pflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie kung für die ab dem 1. Juli fälligen Prämien, um welchen Prozent-
• für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor- satz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Scha-
sorgepflicht unterliegen. denzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversi-
A 1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Ände- cherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergange-
rung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen nen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz
Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das ab.
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den ein-
von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer zelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von
von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die
A(GB)-1 Abtretungsverbot Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Scha-
ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch ver- denfälle.
pfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt,
zulässig. im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Folgejahresprämie
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Aus- um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern
wirkung auf die Prämie (Prämienregulierung) (Prämienangleichung). Die veränderte Folgejahresprämie wird dem
Versicherungsnehmer mit der nächsten Prämienrechnung bekannt
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mit- gegeben.
zuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos ge-
genüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforde- Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers
rung kann auch durch einen Hinweis auf der Prämienrechnung er- in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Pro-
folgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der zentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für
Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzu- diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die
weisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers Folgejahresprämie nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich
kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in drei- der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unterneh-
facher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlangen. menseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Er-
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an höhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vor-
der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. stehenden Absatz ergeben würde.
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungs- A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3
nehmers oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem unter 5 Prozent entfällt eine Prämienangleichung. Diese Verände-
Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Prämienregulierung), beim rung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Ein-
gangs der Mitteilung beim Versicherer. Die vertraglich vereinbarte A(GB)-3.5 Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienanglei-
Mindestprämie darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle ent- chung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche-
sprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetrete- rungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versi-
nen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindestprämie werden cherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei-
berücksichtigt. lung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu
dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Prämienerhöhung wirksam
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige werden sollte.
Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die An-
gaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf
Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangen. Werden das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versi-
die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Prämienregulierung cherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden
statt. Eine vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird der Prämienerhöhung zugehen.
nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Mona- Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündi-
ten nach Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten. gungsrecht.
A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwen-
dung auf Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere
Jahre.
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[Seite 9]
IV Allgemeine Bedingungen für die Allgemeine Haftpflicht-
und Sachversicherung
(Teil B) – Stand Dezember 2023
Inhaltsverzeichnis – Teil B
Abschnitt B 1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Abschnitt B 4 – Weitere Regelungen
Prämienzahlung B 4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B 1-1 Beginn des Versicherungsschutzes B 4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B 1-2 Prämienzahlung, Versicherungsperiode B 4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters (gilt nur für die
B 1-3 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen Sachversicherung)
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B 4-4 Verjährung
B 1-4 Folgeprämie B 4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
B 1-5 Lastschriftverfahren B 4-6 Anzuwendendes Recht
B 1-6 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B 4-7 Embargobestimmung
Abschnitt B 2 – Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung B 4-8 Überversicherung (gilt nur für die Sachversicherung)
B 2-1 Dauer und Ende des Vertrags B 4-9 Versicherung für fremde Rechnung (gilt nur für die
B 2-2 Kündigung nach Versicherungsfall Sachversicherung)
Abschnitt B 3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere B 4-10 Aufwendungsersatz (gilt nur für die Sachversicherung)
Obliegenheiten B 4-11 Übergang von Ersatzansprüchen (gilt nur für die
B 3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder Sachversicherung)
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B 4-12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen (gilt
B 3-2 Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherung) nur für die Sachversicherung)
B 3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B 4-13 Repräsentanten (gilt nur für die Sachversicherung)
Abschnitt B 1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Prämienzah- vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur
lung Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versiche-
B 1-1 Beginn des Versicherungsschutzes rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-
Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der
angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen Prämie aufmerksam gemacht hat.
über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst-
oder Einmalprämie. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer
die Nichtzahlung zu vertreten hat.
B 1-2 Prämienzahlung, Versicherungsperiode
B 1-2.1 Prämienzahlung B 1-4 Folgeprämie
B 1-4.1 Fälligkeit
Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch lau-
fende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich Eine Folgeprämie wird entsprechend der vereinbarten Zahlungs-
oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt. weise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbe-
ginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
B 1-2.2 Versicherungsperiode
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die wird.
vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte
Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungs- B 1-4.2 Verzug und Schadensersatz
periode der Vertragsdauer.
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versi-
B 1-3 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen ver- cherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er
späteter Zahlung oder Nichtzahlung die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
B 1-3.1 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in
Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem Zeit- Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den
punkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Be- B 1-4.3 Mahnung
stehen eines Widerrufrechts.
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versiche-
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Ver- rer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B.
tragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zah-
Vertragsschluss zu zahlen. lungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindes-
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Ab- tens 2 Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die
schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. rückständigen Beträge der Prämie sowie der Zinsen und Kosten im
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs- Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und
nehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder Kündigungsrecht) hinweist.
einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versi- B 1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
cherungsscheins zu zahlen.
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein
B 1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zin-
gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange sen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflich-
die Zahlung nicht veranlasst ist. tung zur Leistung frei.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer B 1-4.5 Kündigung nach Mahnung
die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Be-
B 1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers träge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mah-
nung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
nicht rechtzeitig nach B 1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen
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Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbun- Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in
den werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Ver- gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer
zug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er
ausdrücklich hinzuweisen. von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er-
langt.
B 1-4.6 Zahlung der Prämie nach Kündigung
Abschnitt B 2 – Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines
Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung B 2-1 Dauer und Ende des Vertrags
mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, B 2-1.1 Vertragsdauer
wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veran-
lasst wird. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeit-
raum abgeschlossen.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B 1-4.4 bleibt bis zur
Zahlung bestehen. B 2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
B 1-5 Lastschriftverfahren Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich
der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer
B 1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der
Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit B 2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Ver-
Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsneh- trag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung be-
mers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung darf.
auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungs- B 2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
aufforderung des Versicherers erfolgt.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versi-
B 1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug cherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder
jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder meh- Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
rere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht einge- Jahres zugegangen sein.
zogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-
Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu B 2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses
kündigen.
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses
Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall
zukünftige Prämien selbst zu übermitteln. des Interesses Kenntnis erlangt.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- Für die Hausratversicherung gilt:
schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in
Rechnung gestellt werden. Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und
dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrats. Dazu zählt auch
B 1-6 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung a) die Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pfle-
B 1-6.1 Allgemeiner Grundsatz geeinrichtung oder b) die Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwoh-
nung. Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten In-
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur teresses.
derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem
der Versicherungsschutz bestanden hat. Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsneh-
mers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über
B 1-6.2 Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens je-
Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse doch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn
nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben
B 1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragser- Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
klärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer den auf die
Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prä- B 2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
mien zu erstatten. B 2-2.1 Kündigungsrecht
B 1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorver- Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Ver-
traglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so tragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
steht ihm die Prämie bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kün-
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers be- digung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der
endet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig ge- Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
zahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Ge- B 2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
schäftsgebühr zu.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem
B 1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann
Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeit-
Versicherer die Prämie bis zum Zugang der Anfechtungserklärung punkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungs-
zu. periode, wirksam wird.
B 1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der B 2-2.3 Kündigung durch Versicherer
Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versiche-
rer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Ver- Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zu-
sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem gang beim Versicherungsnehmer wirksam.
der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
B 1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prä-
mie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der
Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Ver-
sicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes
künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer
kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
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[Seite 11]
Abschnitt B 3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Oblie- B 3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versi-
genheiten cherers
B 3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände-
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss rung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich gel-
B 3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über ge- tend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er
fahrerhebliche Umstände seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich wei-
tere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlan-
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklä- gung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
rung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzei- der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um-
gen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax stände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers Recht begründen.
erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie-
ßen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem B 3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände-
rung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungs-
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Te-
geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B 3-1.2 lefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die hingewiesen hat.
Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksich-
tigen. B 3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kün-
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur beru- digung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht
fen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. kannte.
B 3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B 3-1.6 Anfechtung
B 3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu-
schung anzufechten, bleibt bestehen.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3-
1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im B 3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versi- Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur
cherungsschutz. Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von 5 Jahren nach Ver-
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche- tragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle,
rungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständi- die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
gen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. 10 Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die
Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Ver-
letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs- B 3-2 Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherung)
nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei B 3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder ande-
ren Bedingungen geschlossen hätte. B 3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der
Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vor-
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, handenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des
darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versi- Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrschein-
angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls licher wird.
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich
war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, B 3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht
wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig ver- nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert,
letzt hat. nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
B 3-1.2.2 Kündigung B 3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B 3-2.1.1 liegt nicht vor,
wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Um-
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3- ständen als mitversichert gelten soll.
1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer
den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, B 3-2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer B 3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versi-
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu cherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch ei-
B 3-1.2.3 Vertragsänderung nen Dritten gestatten.
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3-1.1 B 3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er
Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhö-
Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch hung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Ver-
zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Be- sicherer unverzüglich anzeigen.
dingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertrags- B 3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertrags-
bestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten erklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versi-
Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufen- cherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem
den Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als B 3-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versiche-
10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für rer
den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsneh-
mer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei- B 3-2.3.1 Kündigungsrecht
lung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In die-
ser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B 3-
dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. 2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der
Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
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Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versi- Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versiche-
cherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. rungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätz-
lich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B 3-
2.2.2 und B 3-2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung B 3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versiche-
einer Frist von einem Monat kündigen. rungsfalles
B 3-2.3.2 Vertragsänderung Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versiche-
rungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Ge-
fahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende B 3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-
erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Ge- rung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer
fahr ausschließen. Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen
sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuho-
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als len, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem
10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der er- Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Wei-
höhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag sungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er-
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche- messen zu handeln.
rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der
Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht B 3-3.2.2 zusätzlich zu B 3-3.2.1 gilt:
hinzuweisen.
Der Versicherungsnehmer hat
B 3-2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpas- ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder
sung nach B 3-2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Mo- telefonisch – anzuzeigen;
nats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausge-
übt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigen-
der Gefahrerhöhung bestanden hat. tum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
B 3-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver-
zeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
B 3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall
ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die
Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B 3-2.2.1 vorsätzlich Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer
verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind
grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fo-
dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des tos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch
Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer gro- den Versicherer aufzubewahren;
ben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Aus-
B 3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3-2.2.2 und B 3- kunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die
2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Unter-
Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der suchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Um-
Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. fang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,
so gilt B 3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu
dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi-
müssen, bekannt war. cherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat
dieser die Obliegenheiten nach B 3-3.2.1 und B 3-3.2.2 ebenfalls zu
B 3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen
a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Umständen möglich ist.
Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versiche- B 3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
rungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
B 3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die nach B 3-3.1 oder B 3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der
Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kün- Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung
digung nicht erfolgt war oder der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit- dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
punkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen ent- Versicherungsnehmers entspricht.
sprechende erhöhte Prämie verlangt. B 3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt
B 3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklä-
rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder
B 3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
B 3-3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versi- gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
cherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
hat, sind: B 3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn
a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht
vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für
b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
Obliegenheiten. die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegen-
den Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungs-
B 3-3.1.2 Rechtsfolgen nehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig
eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles ge-
genüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
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Abschnitt B 4 – Weitere Regelungen Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich
B 4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
B 4-1.1 Anzeigepflicht Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Ver-
sicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nach-
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Ge- trägen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die ge-
fahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versi- setzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und An-
cherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere zeigen bleiben bestehen.
Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
B 4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
B 4-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B 4-1.1 Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die
vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absen-
B 3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt dung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer
oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt 3 Tage nach der Absendung
nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall ei-
Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. ner dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Ver-
B 4-1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung sicherungsnehmers.
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die- B 4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder-
selbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen lassung
zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift
Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versiche- seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung
rer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B 4-2.2
Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. entsprechend Anwendung.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner B 4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters (gilt nur für
verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen die Sachversicherung)
Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsneh-
mer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm ent- B 4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
standenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versiche-
Verträge bei demselben Versicherer bestehen. rungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen be-
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus ande- treffend
ren Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Scha- a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-
den, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag vertrages;
in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt
nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssum- b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließ-
men, aus denen die Prämien errechnet wurden, nur in diesem Ver- lich dessen Beendigung;
trag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Ent-
schädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leis- Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
ten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in B 4-3.2 Erklärungen des Versicherers
diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versiche-
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversiche- rer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem
rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Versicherungsnehmer zu übermitteln.
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht ge-
schlossene Vertrag nichtig. B 4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen an-
er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er- zunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit
langt. der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags
an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versi-
B 4-1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung cherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Be-
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den schränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge
die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlan- B 4-4 Verjährung
gen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die
Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prä- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jah-
mie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere ren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der
Versicherung nicht gedeckt ist. Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch be-
gründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versiche- erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
rungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt
wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versiche-
rer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeit-
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn raum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-
die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Ab- Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versiche-
schluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungs- rers beim Anspruchsteller nicht mit.
wert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungs-
verträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer ge- Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vor-
schlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhält- schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
nismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prä-
mien verlangen.
B 4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B 4-2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die
den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegen-
über dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail,
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B 4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Kla-
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungs- geerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zustän-
nehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungsneh- digkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi-
mer jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers wenden: cherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für
den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Alte Leipziger Versicherung AG
Servicebeauftragter des Vorstandes B 4-6 Anzuwendendes Recht
Alte Leipziger-Platz 1 Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
61440 Oberursel
E-Mail: servicebeauftragter@alte-leipziger.de B 4-7 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere fol- Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
gende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu: Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
B 4-5.1 Versicherungsombudsmann Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher
oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
befindet, gilt: bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im
Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäi-
Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der sche oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Versicherungsnehmer an den Versicherungsombudsmann e.V.
wenden. B 4-8 Überversicherung (gilt nur für die Sachversicherung)
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten In-
Versicherungsombudsmann e.V. teresses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Ver-
Postfach 080632 sicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversi-
10006 Berlin cherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabge-
Telefon: 0800 369 6000 setzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die
Fax: 0800 369 9000 Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer be-
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de rechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem
Internet: www.versicherungsombudsmann.de neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und kos- Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht
tenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich ver- geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
pflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die
B 4-5.2 Versicherungsaufsicht Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versiche-
rers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der B 4-9 Versicherung für fremde Rechnung (gilt nur für die
Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesan- Sachversicherung)
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer B 4-9.1 Rechte aus dem Vertrag
unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eige-
nen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schlie-
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ßen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
Sektor Versicherungsaufsicht Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt
Graurheindorfer Straße 108 auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500 B 4-9.2 Zahlung der Entschädigung
E-Mail: poststelle@bafin.de Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versi-
Internet: https://www.bafin.de cherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streit- seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zah-
fälle nicht verbindlich entscheiden. lung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungs-
nehmers verlangen.
B 4-5.3 Rechtsweg
B 4-9.3 Kenntnis und Verhalten
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
B 4-9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche-
B 4.5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versi- rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versi-
cherer cherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten
des Versicherten zu berücksichtigen.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Ver-
sicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versiche-
rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz sei-
ner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung ei-
nes solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss sei-
nen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Er-
mangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Aus-
land, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versiche-
rer seinen Sitz hat.
B 4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versiche-
rungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche-
rungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Ver-
sicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen
Aufenthalt.
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Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des B 4-9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an,
Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder
Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zu- ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers
rechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versiche- nicht möglich oder nicht zumutbar war.
rungsnehmers ist.
B 4-9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen B 4-11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des
Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber infor- Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur
miert hat. Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der
geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Über-
B 4-10 Aufwendungsersatz (gilt nur für die Sachversiche- gang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchset-
rung) zung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
B 4-10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,
Schadens ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er
B 4-10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Um- einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versi-
ständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für ge- cherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-
boten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis
macht. zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr-
lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
B 4-10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um
einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden B 4-12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen (gilt
oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der nur für die Sachversicherung)
Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen B 4-12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des
bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände ver- Versicherungsfalles
hältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
Weisung des Versicherers erfolgten. B 4-12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungs-
B 4-10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, pflicht frei.
kann er auch den Aufwendungsersatz nach B 4-10.1.1 und B 4-
10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwen- Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafur-
dungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. teil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers fest-
gestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als be-
B 4-10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Ent- wiesen.
schädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungs-
summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Auf- B 4-12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob
wendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
B 4-10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
B 4-10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungs-
nehmers vorzuschießen. B 4.12.1.3 Für die Wohngebäudeversicherung gilt:
B 4-10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrlässigen
Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im Herbeiführung des Versicherungsfalles.
öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzli-
B 4-10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens che oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten grob fahrlässig
verletzt hat.
B 4-10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die
Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu erset- B 4.12.1.4 Für die Hausratversicherung gilt:
zenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten wa- Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrlässigen
ren. Herbeiführung des Versicherungsfalles.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Bei- Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzli-
stand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zu- che oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten grob fahrlässig
ziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefor- verletzt hat.
dert wurde.
B 4-12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungs-
B 4-10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, falles
kann er auch den Kostenersatz nach B 4-10.2.1 entsprechend kür-
zen. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die
B 4-11 Übergang von Ersatzansprüchen (gilt nur für die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung
Sachversicherung) sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
B 4-11.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräfti-
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen ges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges
Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen
der Versicherer den Schaden ersetzt. des Satzes 1 als bewiesen.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers B 4-13 Repräsentanten (gilt nur für die Sachversicherung)
geltend gemacht werden. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhal-
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen ten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Ge-
meinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht wer-
den, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verur-
sacht.
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