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Versicherungsmakler / Gewässerschadenhaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

GEV Gewässerschadenhaftpflicht: die Bedingungen im Volltext

Eigenständige Gewässerschadenhaftpflicht mit Anlagenrisiko nach AHB 2008 und BB GHA 2008, mit Eigenschäden an unbeweglichen Sachen (500 Euro Selbstbeteiligung) und zweifacher Jahresmaximierung, ohne Vorsorgeversicherung.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfalllaut Versicherungsschein„Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Einheitsversicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) je Schadenereignis gewährt.“Ziff. 2, Seite 1
Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung der Versicherungssumme je Versicherungsjahr)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) beträgt das Doppelte dieser Einheitsversicherungssumme.“Ziff. 2, Seite 1
Als eigenständiger Vertrag abschließbar (ohne Privat- oder Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht beim selben Versicherer)ja„Wir bieten Ihnen eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung an.“Um welche Art von Versicherung handelt es sich?, Seite 1
Nur als Baustein oder Einschluss in einer Privat-, Haus- und Grundbesitzer-, Eigenheim- oder Hausratversicherung erhältlichnein„Produkt: Gewässerschadenhaftpflichtversicherung (AHB 2008)“Kopf, Seite 1
Deckung der verschuldensunabhängigen Haftung als Anlageninhaber (Deutschland § 89 Wasserhaushaltsgesetz, Österreich Wasserrechtsgesetz und ABGB, Spanien Ley 26/2007 und Código Civil)ja„bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.“Ziff. 8.1, Seite 1
Werk folgt den Musterbedingungen des Verbands (GDV AVB Private GewässerschadenHV, VVO-Musterbedingungen AHVB/EHVB), Abweichungen benanntnicht geregelt
Selbstbeteiligung je Versicherungsfallnicht geregelt
Örtlicher Geltungsbereich (Lage der Anlage, Grundstücke im Ausland)ja„die sich auf dem im Versicherungsschein genannten Grundstück befindet und auch für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn sie auf diese Anlage im Inland zurückzuführen sind.“Wo bin ich versichert?, Seite 1

Versicherte Anlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Oberirdischer Heizöltank (im Gebäude oder im Freien)ja„Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z. B. Öltank)“Was ist versichert?, Seite 1
Unterirdischer (erdverlegter) Heizöltanknicht geregelt
Höchstes Fassungsvermögen ohne besondere Vereinbarung (Liter je Tank oder gesamt)nicht geregelt
Mehrere Tanks oder Batterietanks auf demselben Grundstücknicht geregelt
Zugehörige Rohrleitungen, Armaturen, Pumpen und Brenner bis zur Verbrauchsstellenicht geregelt
Kleingebinde gewässerschädlicher Stoffe (Kanister, Fässer) ohne besondere Anmeldungnicht geregelt
Weitere private Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Diesel, Flüssiggas, Pflanzenschutz, Gülle im Hobbybereich)nicht geregelt
Anlagen mit Wärmeträgerflüssigkeit (Solarthermie, Erdwärmesonde, Wärmepumpe)nicht geregelt
Tank in vermietetem Ein- oder Mehrfamilienhaus oder Wohnungseigentumsanlagenicht geregelt
Tank im Ferienhaus, Wochenendhaus oder an einer weiteren selbst genutzten Immobilienicht geregelt
Vorsorge für neu hinzukommende oder erweiterte Anlagennein„Die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (3) und 4 der AHB 2008 Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung.“Ziff. 5, Seite 1
Schäden beim Befüllen des Tanks (Überfüllen, Abriss des Schlauchs)nicht geregelt

Versicherte Schäden und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Personenschäden als Folge einer Gewässerveränderungja, bis zur Versicherungssumme„für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).“Ziff. 1.1, Seite 1
Sachschäden Dritter als Folge einer Gewässerveränderung (z. B. Nachbargrundstück, Brunnen)ja, bis zur Versicherungssumme„für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers“Ziff. 1.1, Seite 1
Vermögensschäden als Folge einer Gewässerveränderung, auch ohne Personen- oder Sachschaden (z. B. Wasserversorger)ja, bis zur Versicherungssumme„für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers“Ziff. 1.1, Seite 1
Ausdrücklich Schäden am Grundwasserja, bis zur Versicherungssumme„Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).“Ziff. 1.1, Seite 1
Rettungskosten zur Abwendung oder Minderung eines unmittelbar drohenden Gewässerschadensja, bis zur Versicherungssumme„werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen.“Ziff. 3.1, Seite 1
Rettungskosten auch bei bloßem Austritt ohne bereits eingetretenen Gewässerschadenja, bis zur Versicherungssumme„Rettungskosten im Sinne von Ziff. 3 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des ... ohne Einleitung von ... als unvermeidbar angesehen werden durfte.“Ziff. 8.4, Seite 1
Schäden am eigenen Grundstück und Gebäude durch ausgetretene Stoffe (Eigenschäden an unbeweglichen Sachen)ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 500 €„auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt ... bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziff. 1.1) ausgetreten sind.“Ziff. 7, Seite 1
Sanierung des eigenen Erdreichs (Bodenaushub, Entsorgung, Wiederauffüllung)nicht geregelt
Ersatz des ausgelaufenen Heizölsnicht geregelt
Kosten für Sachverständige, Bodengutachten und Messungenja, bis zur Versicherungssumme„sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen“Ziff. 3.1, Seite 1
Öffentlich-rechtliche Sanierungspflichten nach Umweltschadensrecht (USchadG, B-UHG, Ley 26/2007 de Responsabilidad Medioambiental)nicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche und Kosten zusätzlich zur Versicherungssummenicht geregelt
Allmählich eintretende Verunreinigung (schleichende Undichtigkeit), nicht nur plötzliches Ereignisnicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss bei Vorsatzja„aus vorsätzlicher Handlung;“Gibt es Deckungsbeschränkungen?, Seite 1
Ausschluss bei bewusstem Verstoß gegen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Auflagen zum Gewässerschutzja„die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen“Ziff. 4, Seite 1
Ausschluss von Schäden durch höhere Gewalt und Naturereignisse (Hochwasser, Überschwemmung, Erdbeben)ja„Das Gleiche gilt für ... durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.“Ziff. 6, Seite 1
Ausschluss von Schäden an der Anlage selbst (Tank, Leitungen)ja„Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziff. 1.1) selbst.“Ziff. 7, Seite 1
Ausschluss bei bekannten, nicht beseitigten Mängeln der Anlagenicht geregelt
Ausschluss stillgelegter, nicht gereinigter Tanksnicht geregelt
Ausschluss gewerblicher oder landwirtschaftlicher Nutzung der Anlageja„Dazu gehören z. B. gewerblich genutzte Anlagen.“Was ist nicht versichert?, Seite 1
Ausschluss von Geldstrafen, Bußgeldern und Strafschadenersatznicht geregelt
Ausschluss von Ansprüchen mitversicherter Personen untereinander und von Angehörigenja„zwischen Mitversicherten;“Gibt es Deckungsbeschränkungen?, Seite 1
Ausschluss vertraglich übernommener Haftung über das Gesetz hinausja„Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört nicht, wenn Sie sich allein durch eine vertragliche Zusage gegenüber einem anderen zu einer Leistung verpflichten.“Was ist nicht versichert?, Seite 1
Ausschluss von Altlasten und vor Vertragsbeginn eingetretenen Verunreinigungennicht geregelt

Obliegenheiten und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gesetzliche Prüfpflichten (Sachverständigenprüfung, in Deutschland AwSV) als vertragliche Obliegenheitnicht geregelt
Pflicht zur Wartung und Instandhaltung der Anlage durch Fachbetriebnicht geregelt
Vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen (Auffangwanne, Leckanzeige, Grenzwertgeber) als Voraussetzungnicht geregelt
Anzeigepflicht bei Änderung der Anlage (Volumen, Austausch, Stilllegung)ja„Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.“Welche Verpflichtungen habe ich?, Seite 2
Frist für die Schadenanzeigeja„Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind.“Welche Verpflichtungen habe ich?, Seite 2
Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzungnicht geregelt
Verzicht auf Leistungskürzung bei Verstößen ohne Einfluss auf Schaden oder Umfang (Kausalitätserfordernis)nicht geregelt

Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Nachhaftung nach Verkauf oder Übergabe des Grundstücks oder nach Vertragsendenicht geregelt
Rückwärtsdeckung für bei Vertragsbeginn unbekannte Verunreinigungennicht geregelt
Mieter, Nutzer und Familienangehörige als mitversicherte Personennicht geregelt
Hausverwalter, Hausmeister und beauftragte Personen mitversichertja„Der Versicherungsschutz gilt auch für Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt haben“Was ist versichert?, Seite 1
Besserstellungsklausel oder Leistungsupdate (neue Bedingungen gelten automatisch)nicht geregelt
Konditionsdifferenzdeckung bei Wechsel von einem anderen Versicherernicht geregelt
Versicherungsfall (Folgeereignis, Feststellung oder Anspruchserhebung)nicht geregelt

Vertrag und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragsgrundlage (Fassungsvermögen in Litern, Tankart, Anzahl)nicht geregelt
Vertragslaufzeit und Kündigungsfristja„Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende des dritten Jahres kündigen.“Wann beginnt und endet die Deckung?, Seite 2
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfallja„Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall“Wie kann ich den Vertrag kündigen?, Seite 2
Beitragsanpassungsklauselnicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftpflicht als Gebäudeeigentümer (RC inmobiliaria oder del continente) mit Einschluss des Heizöltanksnicht geregelt
Nur plötzliche und unfallartige Verunreinigung (contaminación accidental y repentina) versichertnicht geregelt
Hinweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros für außergewöhnliche Risikennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
GRUNDEIGENTÜMER-VERSICHERUNG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Covomo / Hiscox / Grundeigentümer-Konzepte
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) GEV Gewässerschadenhaftpflicht

Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen für die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung (BB GH, BB GHA 2008)
[Seite 1] Besondere Bedingungen für die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung – Anlagenrisiko (BB GHA 2008) Soweit nicht im Versicherungsvertrag etwas anderes verein- den Ver­siche­rungsnehmer gerichteten behördlichen Anord­ bart wurde, gilt Folgendes: nungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 1. Gegenstand der Versicherung 5. Vorsorgeversicherung 1.1  Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen Die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (3) und 4 der AHB 2008 – für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008) und der nach­ Vor­sorgeversicherung – finden keine Anwendung. stehenden Besonderen Bedingungen die Haftpflicht des Versicherungs­neh­mers als Inhaber der im Versicherungs­ 6. Gemeingefahren schein oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von ge­­ wässerschädlichen Stoffen und aus der Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, ande­ mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögens­ ren feind­­seligen Handlungen, Aufruhr, Terror, inneren Un­­ schäden) von Veränderungen der physikalischen, chemi­ ruhen, General­ streik (in der Bundesrepublik oder einem schen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers Bun­desland) oder un­­mittelbar auf Verfügungen oder Maß­ einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). nahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für 1.2 Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen Schä­­ den durch höhere Gewalt, soweit sich elementare sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden Naturkräfte ausgewirkt haben. die Allgemeinen Bedingungen für die Haft­pflichtver­siche­ rung (AHB 2008) Anwendung. 1.3 Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungs­neh­ 7. Eingeschlossene Schäden mer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reini­gung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grund­stücke be­­ Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB 2008 – auftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Ver­ auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – richtungen in Anspruch genommen werden. Ausge­schlos­ Schäden an unbeweglichen Sachen des Versiche­rungs­neh­ sen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei mers, die da­­durch verursacht werden, dass die gewässer­ denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im schädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozial­ ­ (gemäß Ziff. 1.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von gesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienst­ Ziff. 7.14 (1) AHB 2008 auch bei Schäden durch Abwäs­ser. unfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Der Versicherer ersetzt die Auf­ wendungen zur Wieder­ Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen dersel­ herstel­lung des Zustands, wie er vor dem Eintritt des ben Dienststelle zugefügt werden. Scha­dens be­­stand. Eintretende Wert­verbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziff. 1.1) selbst. 2. Versicherungsleistungen Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem Scha­ denfall mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 500,– 2.  Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Einheitsversicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) je Schadenereignis ge­ ­ 8. Erläuterungen währt. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle 8.1 Die Gewässerschadenversicherung im Umfang dieser Be­­ eines Versiche­rungsjahres (Personen-, Sach- und Ver­mö­ son­deren ­ Bedingungen bezieht sich nicht nur auf die gensschäden) beträgt das Doppelte dieser Einheitsversiche­ Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern rungssumme. auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflicht­be­stim­mun­ gen privatrecht­lichen Inhalts. 3. Rettungskosten 8.2 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach be­­ 3.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs­neh­ sonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlossen ist, ins­ mer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung besondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbe­trieb­ des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), setzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleich­gültig sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Ver­ durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck. sicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der 8.3 Nach diesen Be­­son­deren ­Bedingungen ist auch die Haft­ Entschädigungsleistung die Einheitsversicherungssumme pflicht aus Gewässerschäden mitversichert, die dadurch nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässer­ es bei der Regelung der Allgemeinen Versiche­rungs­be­din­ schädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gungen für die Haftpflichtversicherung. gelangen. 3.2  Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- 8.4 Rettungskosten im Sinne von Ziff. 3 entstehen bereits dann, und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit wenn der Eintritt des Scha­den­ereignisses ohne Einleitung zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die von Rettungsmaß­ nah­men als unvermeidbar angesehen Einheitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung werden durfte. Für die Er­­stat­tung von Rettungskosten ist es des Versicherers von Maßnahmen des Versiche­rungsneh­ unerheblich, aus welchem Rechts­grund (öffentlich-rechtlich mers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des oder privatrechtlich) der Versiche­rungsnehmer zur Zahlung Scha­dens gilt nicht als Weisung des Versicherers. dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederher­ 4. Vorsätzliche Verstöße stellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäude­tei­ len – auch des Versicherungsnehmers –, wie er vor Beginn Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Per­ der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertver­ B-60/05-0118 sonen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitver­siche­rten), bes­se­­ rungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden Gewässer­schutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an wären, sind abzuziehen.
Volltext aufklappen: Informationsblatt Gewässerschadenhaftpflicht (IV IPID GH 2008)
[Seite 1] Gewässerschadenhaftpflichtversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Grundeigentümer-Versicherung VVaG – Deutschland Produkt: Gewässerschadenhaftpflichtversicherung (AHB 2008) Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungs­schein und Versicherungs­ bedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung an. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Gegenstand der Gewässerschadenhaft- Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert. pflichtversicherung ist es, gegen Sie geltend Hierfür benötigen Sie eine separate Absicherung. gemachte Haftpflichtansprüche zu prüfen, Dazu gehören z. B. gewerblich genutzte Anlagen. berechtigte Ansprüche zu befriedigen und Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört nicht, wenn unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Sie sich allein durch eine vertragliche Zusage Versichert ist Ihre Haftpflicht als Inhaber von gegenüber einem anderen zu einer Leis­tung Anlagen zur Lagerung von gewässerschäd­ verpflichten. lichen Stoffen (z. B. Öltank) und aus der Ver- Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den wendung dieser gelagerten Stoffe für Personen-, vereinbarten Versicherungssummen. Wenn Sie Sach- und Vermögensschäden als Folge von eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist diese Gewässerschäden. bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen. Vom Versicherungsschutz sind insbeson­ dere Schäden durch die Verschmutzung des Grundwassers durch Ihren Heizöltank erfasst. Gibt es Deckungsbeschränkungen? Der Versicherungsschutz gilt auch für  ir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten W Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag mit versichern. Sonst müssten wir einen erheblich der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir und sonstigen Betreuung der Grundstücke einige Fälle aus dem Versicherungsschutz beauftragt haben; herausgenommen, z. B. alle Schäden: Gebotene Aufwendungen zur Minderung oder aus vorsätzlicher Handlung; Vermeidung von Schäden. zwischen Mitversicherten; Wie hoch ist die Versicherungssumme? durch den Gebrauch eines versicherungs­ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs- pflichtigen Kraft- oder Luftfahrzeugs; summen können Sie Ihrem Antrag oder auch an gepachteten oder geliehenen Sachen. Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Wo bin ich versichert? Es ist die Anlage zur Lagerung von gewässergefährlichen Stoffen versichert, die sich auf dem im Versicherungsschein genannten Grundstück befindet und auch für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn sie auf diese Anlage im IPID-GS-0118 Inland zurückzuführen sind. [Seite 2] Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: − Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. − Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. − Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. − Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. − Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen. Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Eine unterjährige Zahlungsweise (Mindestrate 25,00 €) ist nur in Verbindung mit einem SEPA-Lastschriftmandat möglich. Erlischt das SEPA-Lastschriftmandat, ändert sich die Zahlweise in einen jährlichen Zahlungsrhythmus. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen. Wie kann ich den Vertrag kündigen? © European Union, 2017 Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Abschaffung des Öltanks. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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