Versicherungsmakler / Gewässerschadenhaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv
InterRisk Konzept XXL: die Bedingungen im Volltext
Gewässerschadenhaftpflicht mit Anlagenrisiko im XXL-Konzept (B65 auf Basis B62), mit reinen Vermögensschäden, Eigenschäden an Grundstück und Gebäude, Umweltschadensgesetz, Kosten außerhalb der Versicherungssumme und Kaution bis 250.000 Euro.
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Alles zu diesem Tarif
Was der Tarif leistet: 65 Punkte, jeder mit Fundstelle
Grundlagen
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall | laut Versicherungsschein | „als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen.“ | § 5 Nr. 1.1, Seite 2 |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung der Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | nicht geregelt | ||
| Als eigenständiger Vertrag abschließbar (ohne Privat- oder Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht beim selben Versicherer) | ja | „Bedingungen zur Gewässerschadenhaftpflichtversicherung „XXL““ | Titel, Seite 1 |
| Nur als Baustein oder Einschluss in einer Privat-, Haus- und Grundbesitzer-, Eigenheim- oder Hausratversicherung erhältlich | nein | „Besteht im Rahmen eines gebündelten Vertrages neben dieser Gewässerschadenhaftpflichtversicherung auch eine Unfallversicherung“ | § 9, Seite 3 |
| Deckung der verschuldensunabhängigen Haftung als Anlageninhaber (Deutschland § 89 Wasserhaushaltsgesetz, Österreich Wasserrechtsgesetz und ABGB, Spanien Ley 26/2007 und Código Civil) | ja | „Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.“ | Erläuterungen zu § 1, Seite 3 |
| Werk folgt den Musterbedingungen des Verbands (GDV AVB Private GewässerschadenHV, VVO-Musterbedingungen AHVB/EHVB), Abweichungen benannt | nicht geregelt | ||
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall | nicht geregelt | ||
| Örtlicher Geltungsbereich (Lage der Anlage, Grundstücke im Ausland) | nicht geregelt |
Versicherte Anlagen
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Oberirdischer Heizöltank (im Gebäude oder im Freien) | ja | „Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der im Versicherungsschein bezeichneten Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen“ | § 1, Seite 2 |
| Unterirdischer (erdverlegter) Heizöltank | nicht geregelt | ||
| Höchstes Fassungsvermögen ohne besondere Vereinbarung (Liter je Tank oder gesamt) | nicht geregelt | ||
| Mehrere Tanks oder Batterietanks auf demselben Grundstück | nicht geregelt | ||
| Zugehörige Rohrleitungen, Armaturen, Pumpen und Brenner bis zur Verbrauchsstelle | nicht geregelt | ||
| Kleingebinde gewässerschädlicher Stoffe (Kanister, Fässer) ohne besondere Anmeldung | nicht geregelt | ||
| Weitere private Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Diesel, Flüssiggas, Pflanzenschutz, Gülle im Hobbybereich) | nicht geregelt | ||
| Anlagen mit Wärmeträgerflüssigkeit (Solarthermie, Erdwärmesonde, Wärmepumpe) | nicht geregelt | ||
| Tank in vermietetem Ein- oder Mehrfamilienhaus oder Wohnungseigentumsanlage | nicht geregelt | ||
| Tank im Ferienhaus, Wochenendhaus oder an einer weiteren selbst genutzten Immobilie | nicht geregelt | ||
| Vorsorge für neu hinzukommende oder erweiterte Anlagen | nicht geregelt | ||
| Schäden beim Befüllen des Tanks (Überfüllen, Abriss des Schlauchs) | nicht geregelt |
Versicherte Schäden und Kosten
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Personenschäden als Folge einer Gewässerveränderung | ja, bis zur Versicherungssumme | „für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, ... und Vermögensschäden) von Veränderungen der ... Beschaffenheit eines Gewässers“ | § 1, Seite 2 |
| Sachschäden Dritter als Folge einer Gewässerveränderung (z. B. Nachbargrundstück, Brunnen) | ja, bis zur Versicherungssumme | „für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, ... und Vermögensschäden) von Veränderungen der ... Beschaffenheit eines Gewässers“ | § 1, Seite 2 |
| Vermögensschäden als Folge einer Gewässerveränderung, auch ohne Personen- oder Sachschaden (z. B. Wasserversorger) | ja, bis zur Versicherungssumme | „Versicherungsschutz besteht auch für Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind (reine Vermögensschäden).“ | Erläuterungen zu § 1, Seite 3 |
| Ausdrücklich Schäden am Grundwasser | ja, bis zur Versicherungssumme | „Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).“ | § 1, Seite 2 |
| Rettungskosten zur Abwendung oder Minderung eines unmittelbar drohenden Gewässerschadens | ja, bis zur Versicherungssumme | „werden von uns insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen.“ | § 5 Nr. 1.1, Seite 2 |
| Rettungskosten auch bei bloßem Austritt ohne bereits eingetretenen Gewässerschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | „Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte.“ | Erläuterungen zu § 5, Seite 3 |
| Schäden am eigenen Grundstück und Gebäude durch ausgetretene Stoffe (Eigenschäden an unbeweglichen Sachen) | ja, bis zur Versicherungssumme | „auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt ... Schäden an Ihnen gehörenden unbeweglichen Sachen“ | § 4 Nr. 1.1, Seite 2 |
| Sanierung des eigenen Erdreichs (Bodenaushub, Entsorgung, Wiederauffüllung) | ja, bis zur Versicherungssumme | „Versichert sind auch Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an Ihnen gehörenden Grundstücken.“ | § 6 Nr. 1, Seite 2 |
| Ersatz des ausgelaufenen Heizöls | nicht geregelt | ||
| Kosten für Sachverständige, Bodengutachten und Messungen | ja, bis zur Versicherungssumme | „sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von uns insoweit übernommen“ | § 5 Nr. 1.1, Seite 2 |
| Öffentlich-rechtliche Sanierungspflichten nach Umweltschadensrecht (USchadG, B-UHG, Ley 26/2007 de Responsabilidad Medioambiental) | ja, bis zur Versicherungssumme | „auch die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts der versicherten Personen zur Sanierung von Umweltschäden gemäß dem Umweltschadensgesetz (USchadG).“ | § 6 Nr. 1, Seite 2 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche und Kosten zusätzlich zur Versicherungssumme | ja, bis zur Versicherungssumme | „Gerichts- und Anwaltskosten werden entsprechend § 3 Nr. 3 der B62 auch über die Versicherungssumme hinaus ersetzt.“ | Erläuterungen zu § 5, Seite 3 |
| Allmählich eintretende Verunreinigung (schleichende Undichtigkeit), nicht nur plötzliches Ereignis | ja | „Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen.“ | § 4 Nr. 1.1, Seite 2 |
Ausschlüsse
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Ausschluss bei Vorsatz | ja | „aller Personen, die den Schaden vorsätzlich oder durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen“ | § 3 e, Seite 2 |
| Ausschluss bei bewusstem Verstoß gegen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Auflagen zum Gewässerschutz | ja | „durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen oder an die versicherten Personen gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.“ | § 3 e, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden durch höhere Gewalt und Naturereignisse (Hochwasser, Überschwemmung, Erdbeben) | ja | „wegen Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben,“ | § 3 d, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden an der Anlage selbst (Tank, Leitungen) | ja | „Ausgeschlossen bleiben Schäden an den Anlagen selbst.“ | § 4 Nr. 1.3, Seite 2 |
| Ausschluss bei bekannten, nicht beseitigten Mängeln der Anlage | nicht geregelt | ||
| Ausschluss stillgelegter, nicht gereinigter Tanks | nicht geregelt | ||
| Ausschluss gewerblicher oder landwirtschaftlicher Nutzung der Anlage | nicht geregelt | ||
| Ausschluss von Geldstrafen, Bußgeldern und Strafschadenersatz | nicht geregelt | ||
| Ausschluss von Ansprüchen mitversicherter Personen untereinander und von Angehörigen | nicht geregelt | ||
| Ausschluss vertraglich übernommener Haftung über das Gesetz hinaus | ja | „wegen Haftpflichtansprüchen, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht der versicherten Personen hinausgehen,“ | § 3 b, Seite 2 |
| Ausschluss von Altlasten und vor Vertragsbeginn eingetretenen Verunreinigungen | nicht geregelt |
Obliegenheiten und Pflichten
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Gesetzliche Prüfpflichten (Sachverständigenprüfung, in Deutschland AwSV) als vertragliche Obliegenheit | nicht geregelt | ||
| Pflicht zur Wartung und Instandhaltung der Anlage durch Fachbetrieb | nicht geregelt | ||
| Vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen (Auffangwanne, Leckanzeige, Grenzwertgeber) als Voraussetzung | nicht geregelt | ||
| Anzeigepflicht bei Änderung der Anlage (Volumen, Austausch, Stilllegung) | nicht geregelt | ||
| Frist für die Schadenanzeige | nicht geregelt | ||
| Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung | nicht geregelt | ||
| Verzicht auf Leistungskürzung bei Verstößen ohne Einfluss auf Schaden oder Umfang (Kausalitätserfordernis) | ja | „Die in § 8 der B62 genannten Folgen treten bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.“ | § 8, Seite 3 |
Erweiterungen
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Nachhaftung nach Verkauf oder Übergabe des Grundstücks oder nach Vertragsende | nicht geregelt | ||
| Rückwärtsdeckung für bei Vertragsbeginn unbekannte Verunreinigungen | nicht geregelt | ||
| Mieter, Nutzer und Familienangehörige als mitversicherte Personen | nicht geregelt | ||
| Hausverwalter, Hausmeister und beauftragte Personen mitversichert | ja | „Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die von Ihnen durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt sind“ | § 2, Seite 2 |
| Besserstellungsklausel oder Leistungsupdate (neue Bedingungen gelten automatisch) | nicht geregelt | ||
| Konditionsdifferenzdeckung bei Wechsel von einem anderen Versicherer | nicht geregelt | ||
| Versicherungsfall (Folgeereignis, Feststellung oder Anspruchserhebung) | nicht geregelt |
Vertrag und Beitrag
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Beitragsgrundlage (Fassungsvermögen in Litern, Tankart, Anzahl) | nicht geregelt | ||
| Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist | nicht geregelt | ||
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall | nicht geregelt | ||
| Beitragsanpassungsklausel | nicht geregelt |
Besonderheiten Spanien
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Haftpflicht als Gebäudeeigentümer (RC inmobiliaria oder del continente) mit Einschluss des Heizöltanks | nicht geregelt | ||
| Nur plötzliche und unfallartige Verunreinigung (contaminación accidental y repentina) versichert | nicht geregelt | ||
| Hinweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros für außergewöhnliche Risiken | nicht geregelt |
Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.
Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;
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Bedingungswerke und Anbieter
- Rechtlicher Träger
- InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group.
- Vertrieb
- über Makler erhältlich
- Versicherungsbedingungen Gewässerschadenhaftpflicht-Konzept XXL (B65, 06.25) Fassung: B65 gültig ab 07.2013, Druckstand 06.26.2 Original beim Versicherer (PDF)
Volltext der Bedingungen
Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) InterRisk Konzept XXL