Zum Inhalt springen

Versicherungsmakler / Gewässerschadenhaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

InterRisk Konzept XXL: die Bedingungen im Volltext

Gewässerschadenhaftpflicht mit Anlagenrisiko im XXL-Konzept (B65 auf Basis B62), mit reinen Vermögensschäden, Eigenschäden an Grundstück und Gebäude, Umweltschadensgesetz, Kosten außerhalb der Versicherungssumme und Kaution bis 250.000 Euro.

In zwei Minuten erledigt: Ihre Daten genügen, den Rest übernehmen wir.

  • Für Sie kostenlos, derselbe Preis wie direkt
  • 4,98 von 5 Sternen aus 5.042 Bewertungen
  • Im Schadenfall an Ihrer Seite

Diesen Tarif über NAMMERT abschließen

Was zu Ihnen passt, haben Sie mit Ihrer KI schon geklärt.

Hier fehlen nur noch Ihre Daten und ein paar Angaben.

Wir bereiten Ihren Antrag bei InterRisk vor.

  1. KI hat beraten
  2. 2Ihre Daten
  3. Antrag an InterRisk
Ein paar Angaben für den Antrag

Alles freiwillig. Was Sie nicht wissen, klären wir gemeinsam.

Datenschutzerklärung

Wir bereiten Ihren Antrag bei InterRisk vor und melden uns mit den Unterlagen.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 65 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfalllaut Versicherungsschein„als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen.“§ 5 Nr. 1.1, Seite 2
Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung der Versicherungssumme je Versicherungsjahr)nicht geregelt
Als eigenständiger Vertrag abschließbar (ohne Privat- oder Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht beim selben Versicherer)ja„Bedingungen zur Gewässerschadenhaftpflichtversicherung „XXL““Titel, Seite 1
Nur als Baustein oder Einschluss in einer Privat-, Haus- und Grundbesitzer-, Eigenheim- oder Hausratversicherung erhältlichnein„Besteht im Rahmen eines gebündelten Vertrages neben dieser Gewässerschadenhaftpflichtversicherung auch eine Unfallversicherung“§ 9, Seite 3
Deckung der verschuldensunabhängigen Haftung als Anlageninhaber (Deutschland § 89 Wasserhaushaltsgesetz, Österreich Wasserrechtsgesetz und ABGB, Spanien Ley 26/2007 und Código Civil)ja„Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.“Erläuterungen zu § 1, Seite 3
Werk folgt den Musterbedingungen des Verbands (GDV AVB Private GewässerschadenHV, VVO-Musterbedingungen AHVB/EHVB), Abweichungen benanntnicht geregelt
Selbstbeteiligung je Versicherungsfallnicht geregelt
Örtlicher Geltungsbereich (Lage der Anlage, Grundstücke im Ausland)nicht geregelt

Versicherte Anlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Oberirdischer Heizöltank (im Gebäude oder im Freien)ja„Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der im Versicherungsschein bezeichneten Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen“§ 1, Seite 2
Unterirdischer (erdverlegter) Heizöltanknicht geregelt
Höchstes Fassungsvermögen ohne besondere Vereinbarung (Liter je Tank oder gesamt)nicht geregelt
Mehrere Tanks oder Batterietanks auf demselben Grundstücknicht geregelt
Zugehörige Rohrleitungen, Armaturen, Pumpen und Brenner bis zur Verbrauchsstellenicht geregelt
Kleingebinde gewässerschädlicher Stoffe (Kanister, Fässer) ohne besondere Anmeldungnicht geregelt
Weitere private Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Diesel, Flüssiggas, Pflanzenschutz, Gülle im Hobbybereich)nicht geregelt
Anlagen mit Wärmeträgerflüssigkeit (Solarthermie, Erdwärmesonde, Wärmepumpe)nicht geregelt
Tank in vermietetem Ein- oder Mehrfamilienhaus oder Wohnungseigentumsanlagenicht geregelt
Tank im Ferienhaus, Wochenendhaus oder an einer weiteren selbst genutzten Immobilienicht geregelt
Vorsorge für neu hinzukommende oder erweiterte Anlagennicht geregelt
Schäden beim Befüllen des Tanks (Überfüllen, Abriss des Schlauchs)nicht geregelt

Versicherte Schäden und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Personenschäden als Folge einer Gewässerveränderungja, bis zur Versicherungssumme„für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, ... und Vermögensschäden) von Veränderungen der ... Beschaffenheit eines Gewässers“§ 1, Seite 2
Sachschäden Dritter als Folge einer Gewässerveränderung (z. B. Nachbargrundstück, Brunnen)ja, bis zur Versicherungssumme„für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, ... und Vermögensschäden) von Veränderungen der ... Beschaffenheit eines Gewässers“§ 1, Seite 2
Vermögensschäden als Folge einer Gewässerveränderung, auch ohne Personen- oder Sachschaden (z. B. Wasserversorger)ja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsschutz besteht auch für Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind (reine Vermögensschäden).“Erläuterungen zu § 1, Seite 3
Ausdrücklich Schäden am Grundwasserja, bis zur Versicherungssumme„Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).“§ 1, Seite 2
Rettungskosten zur Abwendung oder Minderung eines unmittelbar drohenden Gewässerschadensja, bis zur Versicherungssumme„werden von uns insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen.“§ 5 Nr. 1.1, Seite 2
Rettungskosten auch bei bloßem Austritt ohne bereits eingetretenen Gewässerschadenja, bis zur Versicherungssumme„Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte.“Erläuterungen zu § 5, Seite 3
Schäden am eigenen Grundstück und Gebäude durch ausgetretene Stoffe (Eigenschäden an unbeweglichen Sachen)ja, bis zur Versicherungssumme„auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt ... Schäden an Ihnen gehörenden unbeweglichen Sachen“§ 4 Nr. 1.1, Seite 2
Sanierung des eigenen Erdreichs (Bodenaushub, Entsorgung, Wiederauffüllung)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind auch Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an Ihnen gehörenden Grundstücken.“§ 6 Nr. 1, Seite 2
Ersatz des ausgelaufenen Heizölsnicht geregelt
Kosten für Sachverständige, Bodengutachten und Messungenja, bis zur Versicherungssumme„sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von uns insoweit übernommen“§ 5 Nr. 1.1, Seite 2
Öffentlich-rechtliche Sanierungspflichten nach Umweltschadensrecht (USchadG, B-UHG, Ley 26/2007 de Responsabilidad Medioambiental)ja, bis zur Versicherungssumme„auch die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts der versicherten Personen zur Sanierung von Umweltschäden gemäß dem Umweltschadensgesetz (USchadG).“§ 6 Nr. 1, Seite 2
Abwehr unberechtigter Ansprüche und Kosten zusätzlich zur Versicherungssummeja, bis zur Versicherungssumme„Gerichts- und Anwaltskosten werden entsprechend § 3 Nr. 3 der B62 auch über die Versicherungssumme hinaus ersetzt.“Erläuterungen zu § 5, Seite 3
Allmählich eintretende Verunreinigung (schleichende Undichtigkeit), nicht nur plötzliches Ereignisja„Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen.“§ 4 Nr. 1.1, Seite 2

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss bei Vorsatzja„aller Personen, die den Schaden vorsätzlich oder durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen“§ 3 e, Seite 2
Ausschluss bei bewusstem Verstoß gegen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Auflagen zum Gewässerschutzja„durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen oder an die versicherten Personen gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.“§ 3 e, Seite 2
Ausschluss von Schäden durch höhere Gewalt und Naturereignisse (Hochwasser, Überschwemmung, Erdbeben)ja„wegen Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben,“§ 3 d, Seite 2
Ausschluss von Schäden an der Anlage selbst (Tank, Leitungen)ja„Ausgeschlossen bleiben Schäden an den Anlagen selbst.“§ 4 Nr. 1.3, Seite 2
Ausschluss bei bekannten, nicht beseitigten Mängeln der Anlagenicht geregelt
Ausschluss stillgelegter, nicht gereinigter Tanksnicht geregelt
Ausschluss gewerblicher oder landwirtschaftlicher Nutzung der Anlagenicht geregelt
Ausschluss von Geldstrafen, Bußgeldern und Strafschadenersatznicht geregelt
Ausschluss von Ansprüchen mitversicherter Personen untereinander und von Angehörigennicht geregelt
Ausschluss vertraglich übernommener Haftung über das Gesetz hinausja„wegen Haftpflichtansprüchen, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht der versicherten Personen hinausgehen,“§ 3 b, Seite 2
Ausschluss von Altlasten und vor Vertragsbeginn eingetretenen Verunreinigungennicht geregelt

Obliegenheiten und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gesetzliche Prüfpflichten (Sachverständigenprüfung, in Deutschland AwSV) als vertragliche Obliegenheitnicht geregelt
Pflicht zur Wartung und Instandhaltung der Anlage durch Fachbetriebnicht geregelt
Vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen (Auffangwanne, Leckanzeige, Grenzwertgeber) als Voraussetzungnicht geregelt
Anzeigepflicht bei Änderung der Anlage (Volumen, Austausch, Stilllegung)nicht geregelt
Frist für die Schadenanzeigenicht geregelt
Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzungnicht geregelt
Verzicht auf Leistungskürzung bei Verstößen ohne Einfluss auf Schaden oder Umfang (Kausalitätserfordernis)ja„Die in § 8 der B62 genannten Folgen treten bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.“§ 8, Seite 3

Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Nachhaftung nach Verkauf oder Übergabe des Grundstücks oder nach Vertragsendenicht geregelt
Rückwärtsdeckung für bei Vertragsbeginn unbekannte Verunreinigungennicht geregelt
Mieter, Nutzer und Familienangehörige als mitversicherte Personennicht geregelt
Hausverwalter, Hausmeister und beauftragte Personen mitversichertja„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die von Ihnen durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt sind“§ 2, Seite 2
Besserstellungsklausel oder Leistungsupdate (neue Bedingungen gelten automatisch)nicht geregelt
Konditionsdifferenzdeckung bei Wechsel von einem anderen Versicherernicht geregelt
Versicherungsfall (Folgeereignis, Feststellung oder Anspruchserhebung)nicht geregelt

Vertrag und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragsgrundlage (Fassungsvermögen in Litern, Tankart, Anzahl)nicht geregelt
Vertragslaufzeit und Kündigungsfristnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfallnicht geregelt
Beitragsanpassungsklauselnicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftpflicht als Gebäudeeigentümer (RC inmobiliaria oder del continente) mit Einschluss des Heizöltanksnicht geregelt
Nur plötzliche und unfallartige Verunreinigung (contaminación accidental y repentina) versichertnicht geregelt
Hinweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros für außergewöhnliche Risikennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group.
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) InterRisk Konzept XXL

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen Gewässerschadenhaftpflicht-Konzept XXL (B65, 06.25)
[Seite 1] Bedingungen zur Gewässerschadenhaftpflichtversicherung „XXL“ B65 Inhalt §1 Versichertes Risiko . . . . . . . . . . . . . . 2 §2 Mitversicherte Personen . . . . . . . . . . . 2 §3 Ausschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 §4 Eigenschäden an unbeweglichen Sachen. . . 2 §5 Rettungskosten . . . . . . . . . . . . . . . 2 § 6 Ansprüche nach dem Umweltschadens- ­gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 §7 Kautionsstellung. . . . . . . . . . . . . . . 2 §8 Versehentliche Obliegenheitsverletzung . . . 3 §9 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit . . . . 3 Verbindliche Erläuterungen zu den B65. . . . . . . 3 Gültig ab 07.2013 [Seite 2] § 1 Versichertes Risiko 1.2 Wir ersetzen die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Haftpflichtver­ Eintretende Wertverbesserungen sind in Abzug zu sicherungs-Bedingungen für das Privatgeschäft (B62) und bringen. der nachstehenden Bedingungen Ihre gesetzliche Haft- pflicht als Inhaber der im Versicherungsschein bezeichne- 1.3 Ausgeschlossen bleiben Schäden an den Anlagen selbst. ten Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe § 5 Rettungskosten für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- 1.1 Aufwendungen – auch erfolglose –, die Sie im Versiche- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physika- rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens lischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit für geboten halten durften (Rettungskosten) sowie eines Gewässers einschließlich des Grundwassers außergerichtliche Gutachterkosten werden von uns inso­- (Gewässerschäden). weit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädi- gungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. § 2 Mitversicherte Personen 1.2 Abweichend davon werden Rettungs- und außergericht­ Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, liche Gutachterkosten auch über die Versicherungssumme die von Ihnen durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, hinaus ersetzt, wenn sie auf unsere Weisung entstanden Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn wir von Ihnen oder Grundstücke beauftragt sind, für Ansprüche, die gegen Dritten ergriffene Maßnahmen zur Abwendung oder diese aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung Minderung des Schadens lediglich billigen. erhoben werden. § 6 Ansprüche nach dem Umweltschadens­ § 3 Ausschlüsse gesetz Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. Versicherte Ansprüche a) als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Mitversichert ist im Rahmen des versicherten Risikos in Luft-, Wasserfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers Erweiterung von § 1 der B62 auch die gesetzliche Pflicht wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahr­ öffentlich-rechtlichen Inhalts der versicherten Personen zur zeuges verursacht werden, Sanierung von Umweltschäden gemäß dem Umwelt­ b) wegen Haftpflichtansprüchen, soweit sie aufgrund schadensgesetz (USchadG). eines Vertrages oder Zusagen über den Umfang der Versichert sind auch Pflichten oder Ansprüche wegen gesetzlichen Haftpflicht der versicherten Personen Umweltschäden an Ihnen gehörenden Grundstücken. hinausgehen, 2. Einschränkungen c) wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf 2.1 Kein Versicherungsschutz besteht, soweit die versicherten Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Personen bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik (in der die versicherten Personen gerichteten behördlichen Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von dienen, abweichen. hoher Hand beruhen, 2.2 Nicht versichert sind zudem Schäden durch unvermeid­ d) wegen Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich bare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen elementare Naturkräfte ausgewirkt haben, auf die Umwelt. e) aller Personen, die den Schaden vorsätzlich oder durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen oder an die § 7 Kautionsstellung versicherten Personen gerichteten behördlichen Sofern eine versicherte Person durch behördliche Anord- Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. nung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund der über diesen Vertrag versicherten gesetzlichen § 4 Eigenschäden an unbeweglichen Sachen Haftpflicht zu hinterlegen hat, stellen wir Ihnen den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 250.000 € zur 1.1 Eingeschlossen sind abweichend von § 1 der B62 – auch Verfügung. ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leistende Schäden an Ihnen gehörenden unbeweglichen Sachen, die Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen als der zu leistende Schadenersatz, sind Sie verpflichtet, Stoffe bestimmungswidrig aus den im Versicherungsschein den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, bezeichneten Anlagen ausgetreten sind. Dies gilt auch bei wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderun- gen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. Bedingungen zur Gewässerschadenhaftpflichtversicherung „XXL“ 2 [Seite 3] § 8 Versehentliche Obliegenheitsverletzung Zu § 6 Ansprüche nach dem Umwelt­ schadensgesetz Die in § 8 der B62 genannten Folgen treten bei versehent- licher Obliegenheitsverletzung nicht ein, wenn die Versicherungsschutz besteht auch auf der Grundlage von Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich anderen nationalen Umsetzungsgesetzen, die auf der nachgeholt wurde. EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/25/EG) basieren. § 9 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit Besteht im Rahmen eines gebündelten Vertrages neben dieser Gewässerschadenhaftpflichtversicherung auch eine Unfallversicherung nach dem „XXL“-Konzept, so bieten wir bei Arbeitslosigkeit entsprechend § 5 Nr. 2 der B18 beitragsfreien Versicherungsschutz. Verbindliche Erläuterungen zu den B65 Zu § 1 Versichertes Risiko Umfang der Haftpflicht (zu § 1) Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflicht­ bestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Mittelbare Gewässerschäden (zu § 1) Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Anlagen gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Reine Vermögensschäden (zu § 1) Versicherungsschutz besteht auch für Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind (reine Vermögensschäden). Zu § 5 Rettungskosten Rettungskosten aus öffentlich-rechtlichem Grund (zu § 5 Nr. 1.1) Wir erstatten Rettungskosten entgegen § 1 der B62 nicht nur aus privatrechtlichem Grund, sondern auch, wenn Sie aus öffentlich-rechtlichem Grund zum Ersatz der Kosten verpflichtet sind. Entstehung von Rettungskosten (zu § 5 Nr. 1.1) Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaß- nahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Gerichts- und Anwaltskosten (zu § 5 Nr. 1.1) Gerichts- und Anwaltskosten werden entsprechend § 3 Nr. 3 der B62 auch über die Versicherungssumme hinaus ersetzt. B65 / pdf / 06.26.2 InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5 Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0 Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

Kostenloser Rückruf

Lieber sprechen? Wir rufen zurück.

Nummer und Wunschzeit genügen, jemand aus unserem Team meldet sich.

Wir sind Makler und vermitteln Ihnen genau den Tarif, den Sie gewählt haben,

bei jedem Versicherer am Markt.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Beratung ohne Versicherungslatein
  • Angebot direkt im Gespräch möglich

Sofort erreichbar: 03375 / 29 12 77 · WhatsApp · info@nammert.com

Wunschzeit

Ihre Angaben nutzen wir nur für den Rückruf. Mehr dazu im Datenschutz.