Volltext aufklappen: Bedingungen Glasversicherung S 72 (AL-AGlB), Fassung v7
[Seite 1]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
S 72.7
Glasversicherung
I Deklaration der versicherten Sachen
II Präambel
III Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung
AL-AGlB 2016 (Teil A) - Stand Mai 2020 -
VI Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung
(Teil B) - Stand Mai 2020 -
V Klauseln
S 72.7– 05.2020
[Seite 2]
I Deklaration der versicherten Sachen
1. Haushaltsglasversicherung 2. Gebäudeglasversicherung
1.1 Versichert sind 2.1 Versichert sind
Gebäude- und Mobiliarverglasungen von Wohnungen oder Ein- fertig eingesetzte oder montierte und mit dem Gebäude fest ver-
familienhäusern. Hierzu zählen bundene Außen- und Innenscheiben von Ein- oder Mehrfamilien-
– fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben häusern sowie von Wohn- und Geschäftshäusern mit mindestens
– Platten und Spiegel aus Glas 50% Wohnanteil. Hierzu zählen
– künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel – Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas
– Scheiben und Platten aus Kunststoff – Scheiben und Platten aus Kunststoff
– Platten aus Glaskeramik – Platten aus Glaskeramik
– Glasbausteine und Profilbaugläser – Glasbausteine und Profilbaugläser
– Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff – Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff
– Scheiben von Aquarien und Terrarien
1.2 Mitversichert sind auf Erstes Risiko Entschädigung 2.2 Mitversichert sind auf Erstes Risiko Entschädigung
bis bis
– Verteuerung der Lieferung und Montage – Verteuerung der Lieferung und Montage
durch Lage der versicherten Sachen durch Lage der versicherten Sachen
(z.B. Kran- und Gerüstkosten) 1.000 EUR (z.B. Kran- und Gerüstkosten) 1.000 EUR
– Erneuerung von Anstrich, Malereien, – Erneuerung von Anstrich, Malereien,
Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken
und Folien 1.000 EUR und Folien 1.000 EUR
– Beseitigung und Wiederanbringung von – Beseitigung und Wiederanbringung von
Hindernissen (z.B. Schutzgitter, Markisen) Hindernissen (z.B. Schutzgitter, Markisen) 1.000 EUR
– Beseitigung von Schäden an Umrahmun- 1.000 EUR – Beseitigung von Schäden an Umrahmun-
gen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und gen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und
Alarmeinrichtungen 1.000 EUR Alarmeinrichtungen 1.000 EUR
– Scheiben von Sonnenkollektoren ein- – Schäden an nicht aus Glas bestehenden
schließlich deren Rahmen Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalver-
1.000 EUR glasungen und transparentem Glas-mosaik
– Schäden an ausgestellten Waren und 1.000 EUR
Dekorationsmitteln
– Schäden an Abdeckungen von 1.000 EUR
Sonnenkollektoren
1.000 EUR
II Präambel zu den Allgemeinen Bedingungen für die
Glasversicherung
Eine Glasversicherung schützt Sie vor den Folgen von Bruchschäden an vertraglich vereinbarten Gegenständen aus
Glas oder Kunststoff.
Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.
Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.
Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein Versicherungs-
schutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versiche-
rungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg)
oder in Bestimmungen zu einzelnen Schäden sowie bei der Beschreibung der versicherten Sachen.
Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müs-
sen Sie uns einen Versicherungsfall unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von diesem Kenntnis erlangt haben. Wenn Sie
Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
[Seite 3]
III Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung
(AL-AGlB 2016 – Teil A) – Stand 05.2020
Inhaltsverzeichnis A 8 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungs-
schutz und Prämie?
A 1 Was ist der Versicherungsfall? A 9 In welcher Form erfolgt die Entschädigung?
A 2 Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert? A 10 Was ist unter einer Entschädigung als Sachleistung zu verste-
A 3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? hen?
A 4 Welche Sachen sind versichert? Was ist zusätzlich versicher- A 11 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verste-
bar? Welche Sachen sind nicht versichert? hen?
A 5 Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten können zusätz- A 12 Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie verzinst?
lich versichert werden? A 13 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
A 6 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? A 14 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
A 7 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen
im Versicherungsvertrag?
A1 Was ist der Versicherungsfall?
A 4-1.1 Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben,
Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch Bruch
(Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. A 4-1.2 Platten und Spiegel aus Glas,
A2 Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert? A 4-1.3 künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel.
A 2-1 Nicht versichert sind folgende Schäden: A 4-2 Zusätzlich versicherbar
A 2-1.1 Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z. B. durch Nur durch zusätzliche Vereinbarung können folgende fertig eingesetzte
Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche); oder montierte Sachen mitversichert werden:
A 2-1.2 Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen A 4-2.1 Scheiben und Platten aus Kunststoff;
werden undicht;
A 4-2.2 Platten aus Glaskeramik;
A 2-2 Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Gefahren,
soweit für diese Gefahren anderweitiger Versicherungs- A 4-2.3 Glasbausteine und Profilbaugläser;
schutz besteht:
A 4-2.4 Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
A 2-2.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion;
Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner A 4-2.5 Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren
Teile oder seiner Ladung; Rahmen;
A 2-2.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie A 4-2.6 sonstige Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich
Raub oder den Versuch einer solchen Tat; benannt sind.
A 2-2.3 Leitungswasser; A 4-3 Nicht versicherte Sachen
A 2-2.4 Sturm, Hagel; Nicht versichert sind
A 2-2.5 weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwem- A 4-3.1 optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper
mung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, La- und Handspiegel;
winen oder Vulkanausbruch.
A 4-3.2 Photovoltaikanlagen;
A3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
A 4-3.3 Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestand-
A 3-1 Ausschluss Krieg teil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und
Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fern-
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, sehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und Smart-
Bürger-krieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne phones);
Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 4-3.4 Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind.
A 3-2 Ausschluss Innere Unruhen
A5 Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten können
Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne zusätzlich versichert werden?
Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 5-1 Versicherte Kosten
A 3-3 Ausschluss Kernenergie
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versiche-
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung rungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwir-
kender Ursachen. A 5-1.1 Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notver-
schalungen, Notverglasungen);
A4 Welche Sachen sind versichert? Was ist zusätzlich versi-
cherbar? Welche Sachen sind nicht versichert? A 5-1.2 um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz
abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungskos-
A 4-1 Versicherte Sachen ten).
Versichert sind folgende im Versicherungsschein bezeichnete Sachen: A 5-2 Zusätzlich versicherbar
[Seite 4]
Der Versicherungsnehmer muss innerhalb eines Monats
Liegt eine entsprechende zusätzliche Vereinbarung vor, ersetzt der kündigen, nachdem ihm die Mitteilung über die Prämiener-
Versicherer folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls höhung zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es,
erforderlich und tatsächlich angefallen sind: die Kündigung rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Er-
höhung nicht wirksam.
A 5-2.1 Für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und
Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage ver- A9 In welcher Form erfolgt die Entschädigung?
teuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);
Die Entschädigung erfolgt als Sachleistung.
A 5-2.2 um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfil-
terlacke und Folien auf den versicherten Sachen zu erneu- A 10 Was ist unter einer Entschädigung als Sachleistung zu
ern; verstehen?
A 5-2.3 um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern A 10-1 Sachleistung
(z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.) zu besei-
tigen und wiederanzubringen; A 10-1.1 Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer eine Sachleis-
tung auf seine Veranlassung und Rechnung. Das bedeutet,
A 5-2.4 um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, dass er die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgen,
Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen. in gleicher Art und Güte an den Schadenort liefern und wie-
der einsetzen lässt.
A6 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
A 10-1.2 Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Auf-
Der Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten wendungen, die erforderlich sind, um den Schadenort zu er-
Gebäude oder Räume von Gebäuden. reichen (z. B. für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für
besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Ein-
Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, setzen einer Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage
besteht dieser nur inner-halb des Versicherungsorts. von Vergitterungen).
A7 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungs- Solche Aufwendungen ersetzt der Versicherer nur, soweit
grenzen im Versicherungsvertrag? dies nach A 5-2 AL-AGlB 2016 vereinbart ist.
Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Be- Falls diese Kosten erforderlich werden, erteilt der Versiche-
trag, den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu rer auf Wunsch des Versicherungsnehmers in dessen Namen
tragen hat. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigung je den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versiche-
Versicherungsfall auf einen bestimmten Betrag. rungsnehmer dann die Rechnungskosten bis zur vereinbar-
ten Höhe.
Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell
vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und A 10-1.3 Der Versicherer ersetzt und beauftragt nicht:
Versicherungsleistung voneinander unterscheiden.
A 10-1.3.1 Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte
A8 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versiche- Sachen anzugleichen (z. B. Farbe und Struktur).
rungsschutz und Prämie?
A 10-1.3.2 Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichun-
Es gelten folgende Grundlagen: gen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen.
A 8-1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die A 10.2 Abweichende Entschädigungsleistung in Geld
Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an. Die Prämie
verändert sich entsprechend. A 10-2.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können sich darauf
einigen, dass der Versicherer anstelle einer Sachleistung ei-
Für eine Prämienanpassung werden die Preisindizes für ne Geldleistung erbringt. Diese muss dem Leistungsumfang
Verglasungsarbeiten verwendet. Maßgebend sind die für den nach A 10-1 AL-AGlB 2016 entsprechen.
Monat Mai vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten
Indizes. A 10-2.2 Der Versicherer erbringt eine Geldleistung, soweit eine
Sachleistung durch ihn zu den ortsüblichen Wiederherstel-
Bei Wohnungen, Ein- und Mehrfamiliengebäude gilt der In- lungskosten nicht möglich ist.
dex für Wohngebäude insgesamt.
A 10-2.3 Wird eine Unterversicherung nach A 10-5 AL-AGlB 2016
Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für festgestellt, erbringt der Versicherer ausschließlich eine
Wohngebäude ins-gesamt, Bürogebäude und gewerbliche Geldleistung.
Betriebsgebäude.
A 10-2.4 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie
Die Prämie erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Ja- tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der
nuar eines jeden Jahres entsprechend dem Prozentsatz, um Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
den sich das jeweilige Mittel der Preisindizes im vergange-
nen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalender- A 10-3 Notverglasung / Notverschalung
jahr verändert hat.
Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von
Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen nach A 5-1.1 AL-
dem Komma gerundet. AGlB 2016) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Auf-
wendungen kann er als versicherte Kosten geltend machen.
A 8-2 Bei einer Prämienerhöhung nach A 8-1 AL-AGlB 2016
kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform A 10-4 Kosten
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mit Wirkung zum Erhö-
hungszeitpunkt kündigen. Der Versicherer muss den Versi- A 10-4.1 Für die Berechnung der versicherten Kosten nach A 5 AL-
cherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinweisen. Diese AGlB 2016 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls maß-
Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer mindestens ei- geblich. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädi-
nen Monat, bevor die neue Prämie wirksam wird, zugegan- gungsgrenzen berücksichtigt.
gen sein.
[Seite 5]
A 10-4.2 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie ziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungs-
tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der wert.
Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die Erstattung von versicherten Kosten nach A 5 wird nach der glei-
A 10-5 Unterversicherung chen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme
zum Versicherungswert gekürzt.
Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt:
A 11.5 Restwerte
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
niedriger als der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungs-
In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versi- leistung angerechnet.
cherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt fol-
gende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipli- A 12 Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie
ziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungs- verzinst?
wert.
A 12.1 Fälligkeit der Geldleistung
Die Erstattung von versicherten Kosten nach A 5 AL-AGlB 2016 wird
nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versiche- Eine Geldleistung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem
rungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Scha-
A 11 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu dens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussicht-
verstehen? lich mindestens zu zahlen ist.
A 11.1 Geldleistung A 12.2 Verzinsung
A 11.1.1 Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer in ortsüblicher Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus
Höhe eine Geld-leistung. Diese umfasst Aufwendungen, um einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
zerstörte oder beschädigte Sachen nach A 4 zu entsorgen, sie
in gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen, an den Scha- A 12.2.1 Geldleistung
denort zu liefern und zu montieren. Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies
gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats
A 11.1.2 Von der Geldleistung ausgenommen sind besondere Auf- geleistet wurde.
wendungen, die erforderlich sind, um den Schadenort zu er-
reichen (z. B. für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für A 12.2.2 Zinssatz
besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Ein- Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Ba-
setzen einer Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage siszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB),
von Vergitterungen). mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent
Zinsen pro Jahr.
Solche Aufwendungen ersetzt der Versicherer nur, soweit
dies nach A 5.2 vereinbart ist. Die Zinsen werden zusammen mit der Geldleistung fällig.
A 11.1.3 Der Versicherer ersetzt nicht: A 12.3 Hemmung
A 11.1.3.1 Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Bei der Berechnung der Fristen nach A 12.1 und A 12.2.1 gilt: Nicht zu
Sachen anzugleichen (z. B. Farbe und Struktur). berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des
Versicherungsnehmers die Geldleistung nicht ermittelt oder nicht
A 11.1.3.2 Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichun- gezahlt werden kann.
gen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen.
A 12.4 Aufschiebung der Zahlung
A 11.1.4 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie
tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
A 12.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs-
A 11.2 Notverglasung / Notverschalung nehmers bestehen;
Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von A 12.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen nach A 5.1.1) Versicherungs-nehmer oder seinen Repräsentanten aus An-
selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Auf-wendungen kann er lass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
als versicherte Kosten geltend machen.
A 13 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
A 11.3 Kosten
A 13-1 Umzug in eine neue Wohnung
A 11.3.1 Für die Berechnung der versicherten Kosten nach A 5 ist der
Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei werden Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versiche-
die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksich- rungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungs-
tigt. wechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der
Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 2
A 11.3.2 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt,
tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung
Versicherungsnehmer zum Vorsteuer-abzug berechtigt ist. gebracht werden.
A 11.4 Unterversicherung A 13-2 Mehrere Wohnungen
Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt: Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz
niedriger als der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung. nicht über. Für eine Übergangszeit von 2 Monaten besteht Versiche-
In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versi- rungsschutz in beiden Wohnungen.
cherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt fol-
gende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipli-
[Seite 6]
A 13-3 Umzug ins Ausland auf den Auszug folgenden Prämienfälligkeit. Danach er-
lischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
land, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. A 13-6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide
Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens in neue Wohnungen ziehen, gilt A 13-6.2 AL-AGlB 2016
2 Monate nach Umzugsbeginn. entsprechend.
A 13-4 Anzeige der neuen Wohnung Nach Ablauf der Frist von 3 Monaten nach der auf den Aus-
zug folgenden Prämienfälligkeit erlischt der Versicherungs-
A 13-4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei schutz für beide neuen Wohnungen.
Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohn-
fläche in Quadratmetern anzugeben. A 13-7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
A 13-4.2 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel ein für die A 13-6 AL-AGlB 2016 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaf-
Prämienberechnung erforderlicher Umstand nach dem im ten und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versiche-
Antrag gefragt wurde, kann das zu einer Unterversicherung rungsort gemeldet sind.
führen. Der Versicherungsschutz muss in diesem Fall ange-
passt werden.
A 14 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
A 13-5 Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht
A 14-1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
A 13-5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des
Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach B 3-2 Gemeinsamer
Allgemeiner Teil kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
A 13-5.2 Wenn sich die Prämie aufgrund veränderter Prämiensätze
erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündi- A 14-1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor
gen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird. Vertragsschluss gefragt hat.
Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform A 14-1.2 Die Wohnung ist länger als 60 Tage unbewohnt.
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun. Dafür hat er einen
Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. A 14-1.3 Das Gebäude steht dauernd oder vorübergehend leer.
Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim
Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie A 14.1.4 Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufge-
dem Versicherer zugegangen ist, wirksam. nommen.
A 13-5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung die Prämie A 14-1.5 Im Versicherungsort wird ein Betrieb dauernd oder vorüber-
nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit gehend stillgelegt.
der Kündigung zu.
A 14-1.6 Art und Umfang eines Betriebs - gleich welcher Art - wird
A 13-6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung verändert, soweit Versicherungsschutz für Glas in der ge-
werblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
A 13-6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen
Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten A 14-2 Folgen einer Gefahrerhöhung
als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehe-
wohnung und die neue Wohnung des Versicherungs- Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in B 3-2.3 bis B 3-2.5 Gemein-
nehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag samer Allgemeiner Teil geregelt.
geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten
nach der auf den Auszug folgenden Prämienfälligkeit. Da-
nach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen
Wohnung des Versicherungsnehmers.
A 13-6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer
von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versiche-
rungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehe-
wohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegat-
ten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geän-
dert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der
[Seite 7]
IV Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung
(Teil B) – Stand 05.2020
Inhaltsverzeichnis
B 3-2 Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherung)
Abschnitt B 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Prä- B 3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
mienzahlung
Abschnitt B 4 Weitere Regelungen
B 1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
B 1-2 Prämienzahlung, Versicherungsperiode B 4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B 1-3 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen ver- B 4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
späteter Zahlung oder Nichtzahlung B 4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters (gilt nur für
B 1-4 Folgeprämie die Sachversicherung)
B 1-5 Lastschriftverfahren B 4-4 Verjährung
B 1-6 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B 4-5 Örtlich zuständiges Gericht
B 4-6 Anzuwendendes Recht
Abschnitt B 2 Dauer und Ende des Vertrages, Kündi- B 4-7 Embargobestimmung
gung B 4-8 Überversicherung (gilt nur für die Sachversicherung)
B 4-9 Versicherung für fremde Rechnung (gilt nur für die
B 2-1 Dauer und Ende des Vertrages Sachversicherung)
B 2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B 4-10 Aufwendungsersatz (gilt nur für die Sachversiche-
rung)
Abschnitt B 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere B 4-11 Übergang von Ersatzansprüchen (gilt nur für die
Obliegenheiten Sachversicherung)
B 4-12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B 3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder (gilt nur für die Sachversicherung)
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B 4-13 Repräsentanten (gilt nur für die Sachversicherung)
Abschnitt B 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Prämienzahlung Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers
oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie
B 1-1 Beginn des Versicherungsschutzes frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange- B 1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
gebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Fol-
gen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie. Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 ge-
zahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die
B 1-2 Prämienzahlung, Versicherungsperiode Zahlung nicht veranlasst ist.
B 1-2.1 Prämienzahlung Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durchlaufende Zah-
lungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmal- B 1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
prämie im Voraus gezahlt.
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht
B 1-2.2 Versicherungsperiode rechtzeitig nach B 1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung
der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflich-
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die ver- tet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
einbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertrags- Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch
dauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge
Vertragsdauer. der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
B 1-3 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die
Zahlung oder Nichtzahlung Nichtzahlung zu vertreten hat.
B 1-3.1 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie B 1-4 Folgeprämie
Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des B 1-4.1 Fälligkeit
vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbe-
ginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf- Eine Folgeprämie wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise
rechts. jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu
einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags-
schluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertrags- Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
schluss zu zahlen.
B 1-4.2 Verzug und Schadensersatz
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1
oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungs-
nachdem die Zahlung veranlasst ist.
[Seite 8]
nehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete B 1-6 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Zahlung zu vertreten hat.
B 1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Ver-
zug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derje-
entstandenen Schadens zu verlangen. nige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versi-
cherungsschutz bestanden hat.
B 1-4.3 Mahnung
B 1-6.2 Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfech-
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den tung und fehlendem versicherten Interesse
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist be- B 1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung
stimmen (Mahnung). Die Zahlungs-frist muss mindestens 2 Wochen ab innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach
Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zu erstat-
ten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück- das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden
ständigen Beträge der Prämie sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass
beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungs- der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
recht) hinweist.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer
B 1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versi- Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
cherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versi-
cherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in B 1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen
Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm die Prämie
bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
B 1-4.5 Kündigung nach Mahnung
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet,
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden
Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit
sofortiger Wirkung kündigen. B 1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versi-
cherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden Prämie bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versiche-
rungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf B 1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche-
ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuwei- rung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer die Prämie zu,
sen. die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem
Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall
B 1-4.6 Zahlung der Prämie nach Kündigung des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Mo- B 1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie
nats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung
Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zah- nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein
lung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genom-
men ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B 1-4.4 bleibt bis zur Zahlung Geschäftsgebühr verlangen.
bestehen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der
B 1-5 Lastschriftverfahren Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem
B 1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtig-
keit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden,
hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für Abschnitt B 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
B 2-1 Dauer und Ende des Vertrags
Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann B 2-1.1 Vertragsdauer
noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-
Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versi- Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
cherers erfolgt. abgeschlossen.
B 1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug B 2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen wer- Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der
den können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Vertragsparteien spätestens 3 Monate vor dem Ablauf der jeweiligen
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versi- B 2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
cherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zukünftige
Prämien selbst zu übermitteln. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag
zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlage-
nen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung B 2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
gestellt werden.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren kann der Versicherungs-
nehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffol-
[Seite 9]
genden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand
3 Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall be-
B 2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses steht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die
Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll-
ständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses B 3-1.2.2 Kündigung
zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Kenntnis erlangt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1
Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Ver-
B 2-2 Kündigung nach Versicherungsfall trag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versi-
cherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
B 2-2.1 Kündigungsrecht Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Be-
dingungen geschlossen hätte.
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragspartei-
en den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B 3-1.2.3 Vertragsänderung
B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum
Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3-1.1 Absatz 1
Entschädigung zulässig. nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht
angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen
B 2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des
Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versiche-
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem rungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen
Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt,
spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10
wird. Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht
angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
B 2-2.3 Kündigung durch Versicherer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne
Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
beim Versicherungsnehmer wirksam.
B 3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Abschnitt B 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenhei-
ten Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
B 3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
Vertreters bis zum Vertragsschluss Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines
Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt
B 3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrer- mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzei-
hebliche Umstände gepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils
geltend gemachte Recht begründen.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung
dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach B 3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch
gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf
seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
von Satz 1 in Textform stellt.
B 3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-
schlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B 3-1.2 sowohl Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht B 3-1.6 Anfechtung
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
Fahrlässigkeit zur Last fällt. anzufechten, bleibt bestehen.
B 3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B 3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
B 3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Ver-
tragsänderung erlöschen mit Ablauf von 5 Jahren nach Vertragsschluss.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3-1.1 Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser
Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt 10 Jahre, wenn der Versicherungs-
Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
verletzt hat.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben B 3-2 Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherung)
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
B 3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung
der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach- B 3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Ver-
weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange- tragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen
zeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles
hätte. oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan-
spruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er
den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer
[Seite 10]
B 3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – B 3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der
Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrer-
höhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfal-
B 3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B 3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich les oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als
mitversichert gelten soll. b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist
für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kün-
B 3-2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers digung nicht erfolgt war oder
B 3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche- c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt
rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefah- der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entspre-
rerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. chende erhöhte Prämie verlangt.
B 3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne B 3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenom-
men oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich B 3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
anzeigen.
B 3-3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungs-
B 3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklä- nehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
rung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsneh-
mer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertrag-
erlangt hat. lich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
B 3-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Oblie-
genheiten.
B 3-2.3.1 Kündigungsrecht
B 3-3.1.2 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B 3-2.2.1,
kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versiche- Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
rungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem
hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines
Versicherungsnehmer zu beweisen. Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag
fristlos kündigen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsneh-
mer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3-2.2.2 fahrlässig verletzt hat.
und B3-2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat kündigen. B 3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
B 3-2.3.2 Vertragsänderung Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfal-
les folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrer-
höhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie B 3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen
des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände
Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Ge- dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte
fahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versiche-
rungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. B 3-3.2.2 zusätzlich zu B 3-3.2.1 gilt:
B 3-2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers Der Versicherungsnehmer hat
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von
B 3-2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch münd-
des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der lich oder telefonisch – anzuzeigen;
Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum
B 3-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
B 3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver-
ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- zeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzu-
rungsnehmer seine Pflichten nach B 3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. reichen;
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die
das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungs- Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderun-
nehmer zu beweisen. gen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar
zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädig-
B 3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3-2.2.2 und B 3-2.2.3 ist ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versiche-
der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat rer aufzubewahren;
nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte
zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Aus-
seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsneh- kunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
mer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B 3-2.5.1 Satz 2 und 3 erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder
entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers er-
ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte forderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und
zugegangen sein müssen, bekannt war.
[Seite 11]
Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädi- rung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der An-
gungspflicht zu gestatten; spruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt
keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der
f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Ver-
Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. trag in Deckung gegeben worden wäre.
g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi- c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung
cherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid-
so hat dieser die Obliegenheiten nach B 3-3.2.1 und B 3- rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser
3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tat- Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
sächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt
B 3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-
ständen Kenntnis erlangt.
B 3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B 3-
3.1 oder B 3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung B 4-1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen,
B 3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versi- kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
cherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält-
der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er nismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag
den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung
E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. nicht gedeckt ist.
B 3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden
fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt Versicherer zugeht.
oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder
den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach
verletzt hat. Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Ver-
sicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die
Abschnitt B 4 Weitere Regelungen mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im
Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann
B 4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Her-
absetzung der Versicherungssummen und der Prämien
B 4-1.1 Anzeigepflicht verlangen.
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr B 4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer B 4-2.1 Form, zuständige Stelle
und die Versicherungssumme anzugeben.
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
B 4-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versi-
cherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B 4-1.1.1 abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem
vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in B 3-3 Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz
oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versiche-
Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen rers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
Versicherung erlangt hat. zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelun-
gen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
B 4-1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
B 4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen diesel-
be Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungs- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versi-
summen zusammen den Versicherungswert oder über- cherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versi-
steigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädi- cherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge-
gungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der schriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtscha- Erklärung gilt 3 Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
den, liegt eine Mehrfachversicherung vor. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeig-
ten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, B 4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerbli-
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demsel- chen Niederlassung die Bestimmungen nach B 4-2.2 entsprechend An-
ben Versicherer bestehen. wendung.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte B 4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters (gilt nur für die
aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für Sachversicherung)
denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent- B 4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist,
als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs-
aus denen die Prämien errechnet wurden, nur in diesem nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinba-
[Seite 12]
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Beendigung; Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick
auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages Rechtsvorschriften entgegenstehen.
und während des Versicherungsverhältnisses.
B 4-8 Überversicherung (gilt nur für die Sachversicherung)
B 4-3.2 Erklärungen des Versicherers
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungs-
ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche- nehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versi-
rungsnehmer zu übermitteln. cherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang
des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der Betrag
B 4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Ver-
trag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzuneh-
men, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermitt- Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht ge-
lung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine schlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-
Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen schaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu
sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Umständen Kenntnis erlangt.
B 4-4 Verjährung B 4-9 Versicherung für fremde Rechnung (gilt nur für die Sach-
versicherung)
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die
Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch B 4-9.1 Rechte aus dem Vertrag
entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Um-
ständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrläs- Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen
sige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die
Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungs-
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer nehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der
angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller
nicht mit.
B 4-9.2 Zahlung der Entschädigung
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versiche-
rungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zu-
B 4-5 Örtlich zuständiges Gericht stimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschä-
digung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
B 4-5.1 Klagen gegen den Versicherer
B 4-9.3 Kenntnis und Verhalten
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer be-
stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers B 4-9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsneh-
oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. mers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für frem-
de Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- berücksichtigen.
rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner
Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versi-
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. cherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das
Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermange-
lung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die B 4-9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn
Gerichte des Staates zu-ständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine
rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich
B 4-5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer oder nicht zumutbar war.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsneh- B 4-9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn
mer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
B 4-10 Aufwendungsersatz (gilt nur für die Sachversicherung)
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageer-
hebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für B 4-10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag B 4-10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi-
zuständigen Niederlassung. cherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach
zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte
B 4-6 Anzuwendendes Recht oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. B 4-10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen
unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen
B 4-7 Embargobestimmung Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen-
dungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche- objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich
rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
[Seite 13]
B 4-10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann B 4-11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
er auch den Aufwendungsersatz nach B 4-10.1.1 und B 4-10.1.2 entspre-
chend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Siche-
des Versicherers entstanden sind. rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden
Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzan-
B 4-10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädi- spruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versiche-
gung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je verein- rer soweit erforderlich mitzuwirken.
barter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung
des Versicherers entstanden sind. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der
Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen
B 4-10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B 4- keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrläs-
10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers sigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
vorzuschießen. Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht-
B 4-10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feu- vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
erwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen
Interesse kostenfrei zu erbringen sind. B 4-12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen (gilt nur
für die Sachversicherung)
B 4-10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
B 4-12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versi-
B4-10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten cherungsfalles
für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Scha-
dens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. B 4-12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätz-
lich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil
hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung ver- wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so
traglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
B 4-10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann B 4-12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig
er auch den Kostenersatz nach B 4-10.2.1 entsprechend kürzen. herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
B 4-11 Übergang von Ersatzansprüchen (gilt nur für die Sachver- Verhältnis zu kürzen.
sicherung)
B 4-12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
B 4-11.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versi-
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten cherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den
zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder
den Schaden ersetzt. zu täuschen versucht.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges
gemacht werden. Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Be-
trugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine bewiesen.
Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft
lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese B 4-13 Repräsentanten (gilt nur für die Sachversicherung)
Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten
B 4-11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Siche-
rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden
Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzan-
spruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versiche-
rer soweit erforderlich mitzuwirken.
[Seite 14]
V Klauseln – je nach beantragtem Vertragsumfang
Bemalung, Beschriftung, Kabel) sind unter folgenden Vo-
raussetzungen versichert:
1. Die nachstehenden Klauseln gelten generell
Es liegt gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch
Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen, transparentes Zerbrechen am Glas oder Kunststoff vor. Außerdem beru-
Glasmosaik hen beide Schäden auf derselben Ursache oder der Schaden
Nicht aus Glas bestehende Teile von Blei-, Messing- oder Elo- am Glas oder Kunststoff hat den anderen Schaden verur-
xalverglasungen oder transparentem Glasmosaik sind nur unter sacht.
folgenden Voraussetzungen versichert:
3. Abweichend von Teil A 2.2.1 AGlB 2016 sind, soweit
nichts anderes vereinbart ist, Schäden durch Brand; Blitz-
Es liegt gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbre-
schlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion;
chen an der zugehörigen Scheibe vor. Außerdem beruhen beide
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
Schäden auf derselben Ursache oder der Schaden an der Scheibe
hat den anderen Schaden verursacht. seiner Ladung, mitversichert.
Die Rahmen dieser Verglasungen sind aber nicht versichert. 4. Nicht versichert sind Kosten für Farbangleichungen unbe-
schädigter Systeme oder für sonstige Änderungen oder
Verbesserungen. Das Gleiche gilt für Überholungen unbe-
2. Die nachstehende Klausel gilt nur für die schädigter Systeme.
Gebäudeglasversicherung
5. Vorläufige Reparaturen durch einen Nichtfachmann nach
Waren und Dekorationsmittel einem versicherten Schaden an den übrigen Teilen der An-
lage sind nicht mitversichert. Das Gleiche gilt für die Fol-
1. Ausgestellte Waren und Dekorationsmittel hinter versicher- geschäden einer solchen Reparatur.
ten Scheiben sind bis zu dem vereinbarten Betrag ohne Be-
rücksichtigung einer Unterversicherung unter folgenden
Voraussetzungen versichert: 3. Die nachstehenden Klauseln gelten nur
auf Grund besonderer Vereinbarung
Es liegt gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch
Zerbrechen der Scheibe vor. Außerdem wurden die Waren Makler
oder Dekorationsmittel durch Glassplitter oder durch Ge-
genstände zerstört oder beschädigt, die beim Zerbrechen der
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevoll-
Scheibe eingedrungen sind.
mächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versiche-
rungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Makler-
2. Der Versicherer ersetzt
vertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer
weiterzuleiten.
2.1 bei zerstörten Waren und Dekorationsmitteln den Wieder-
beschaffungspreis zum Zeit-punkt des Versicherungsfalls.
Die Reste dieser zerstörten Sachen stehen dem Versicherer Wohnungs- und Teileigentum in der Glasversicherung
zu. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den
Wert der Reste an den Versicherer zahlt. 1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Woh-
nungseigentümern der Versicherer wegen des Verhal-
2.2 bei beschädigten Waren und Dekorationsmitteln die erfor- tens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise
derlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versiche- leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den üb-
rungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wert- rigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigen-
minderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen tum sowie deren Miteigentumsanteilen nicht berufen.
wird. Ersetzt wird aber höchstens der Wiederbeschaffungs-
preis zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Ver-
wirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf
Werbeanlagen entfallenden Aufwendungen zu ersetzen.
1. Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten 2. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass
Werbeanlagen. Dazu gehören z. B. leuchtende Werbeanla- der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegen-
gen, Firmenschilder und Transparente. über einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern die-
se zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des
2. Der Versicherer ersetzt gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
2.1 bei Zerbrechen der Leuchtkörper von Werbeanlagen und Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwir-
der dadurch verursachten Schäden an den übrigen Teilen kungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese
dieser Anlage, alle Beschädigungen oder Zerstörungen. Mehraufwendungen zu erstatten.
Dies gilt nicht, soweit Beschädigungen die unmittelbare
Folge der durch den Be-trieb der Anlage verursachten Ab- 3. Für die Glasversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und
nutzung sind. Nr. 2 entsprechend.
2.2 Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile
von Firmenschildern und Transparenten.
Schäden an Leuchtkörpern oder an nicht aus Glas oder
Kunststoff bestehenden Teilen (z. B. Metallkonstruktion,