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Versicherungsmakler / Glasversicherung (Mobiliar- und Gebäudeverglasung) / Bedingungsarchiv

Ammerländer Glasversicherung: die Bedingungen im Volltext

Glasversicherung mit Sachleistung ohne Summe, Glaskeramik, Wintergarten, Aquarien und Duschkabinen eingeschlossen, Mehrkosten durch Lage bis 500 EURO.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 69 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme oder Höchstentschädigung je Schadenfall (sofern nicht unbegrenzt)laut Versicherungsschein„Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt.“§ 7 Nr. 1 a), Seite 12
Glasversicherung als eigener Vertrag abschließbar (ohne Hausrat- oder Wohngebäudevertrag)ja„Versicherungsbedingungen und Informationen Glasversicherung“Deckblatt, Seite 1
Mobiliarverglasung versichert (Haushalt-Glas, Inhalt der Wohnung)ja„fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas“§ 3 Nr. 1 a), Seite 11
Gebäudeverglasung versichert (Fenster, Türen, fest eingebaute Scheiben)ja„Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden.“§ 5, Seite 4
Gebäudeverglasung der gemieteten Wohnung für Mieter mitversichertnicht geregelt
Pauschale Deckung nach Wohnfläche oder Pauschalsumme, ohne Einzelaufstellung der Scheibenja„mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern“§ 8 Nr. 4 a), Seite 12
Grenze für die Größe einer einzelnen Scheibe (Quadratmeter)nicht geregelt
Ersatz zum Neuwert (Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte)ja„in gleicher Art und Güte“§ 7 Nr. 1 b), Seite 12
Naturalersatz: Versicherer lässt die Scheibe durch einen Glaser ersetzenja„Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung“§ 7 Nr. 1 a), Seite 12
Verzicht auf Einwand der Unterversicherungnicht geregelt

Versicherte Gläser im Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Scheiben und Platten in Möbeln, Vitrinen und Schränkenja„fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas“§ 3 Nr. 1 a), Seite 11
Glastischplattenja„fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas“§ 3 Nr. 1 a), Seite 11
Spiegel (fest angebracht oder Wandspiegel)ja„fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas“§ 3 Nr. 1 a), Seite 11
Glaskeramik-Kochflächen (Ceranfeld)ja„Glaskeramik-Kochflächen“§ 3 Nr. 2 a), Seite 3
Induktionskochfelder einschließlich Elektrikja„Glaskeramik-Kochflächen“§ 3 Nr. 2 a), Seite 3
Sichtscheiben von Backöfen, Mikrowellen und Kaminöfennicht geregelt
Aquarien und Terrarien (einschließlich Folgeschäden an Tieren und Pflanzen, falls geregelt)ja„Aquarien und Terrarien“§ 3 Nr. 2 c), Seite 11
Duschkabinen und Duschabtrennungen aus Glas oder Kunststoffja„Duschkabinen aus Kunststoff“§ 3 Nr. 2 d), Seite 3
Scheiben und Platten aus Kunststoff (Acrylglas, Polycarbonat)nein„sonstige Scheiben und Platten aus Kunststoff“§ 3 Nr. 3 a), Seite 11
Platten aus Naturstein, Marmor oder Granit (z. B. Arbeitsplatten, Fensterbänke)nicht geregelt
Sanitärkeramik (Waschbecken, WC, Badewannen)nicht geregelt
Bilderverglasung und Bilderrahmenglasja, bis 250 €„künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250,- EURO begrenzt.“§ 3 Nr. 1 b), Seite 11
Beleuchtungskörper, Hohlgläser und Glasgeschirr mitversichertnein„optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel“§ 3 Nr. 3 b), Seite 3
Bildschirme, Displays und Touchscreens (Fernseher, Computer, Mobiltelefone) mitversichertnein„die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind“§ 3 Nr. 3 e), Seite 2

Versicherte Gebäudeverglasung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fenster- und Türscheiben (einschließlich Mehrscheiben-Isolierglas)ja„fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas“§ 3 Nr. 1 a), Seite 11
Wintergarten- und Loggiaverglasungja„Scheiben von Wintergärten aus Glas“§ 3 Nr. 2 b), Seite 11
Dachfenster, Lichtkuppeln und Lichtbändernicht geregelt
Glasdächer, Vordächer, Terrassenüberdachungen und Carports aus Glas oder Kunststoffnicht geregelt
Balkon-, Brüstungs- und Geländerverglasungnicht geregelt
Glasbausteine und Profilbaugläserja„Glasbausteine und Profilbaugläser“§ 3 Nr. 2 e), Seite 3
Glas von Solarthermie- und Photovoltaikmodulennein„Photovoltaikanlagen“§ 3 Nr. 3 c), Seite 11
Gewächshäuser, Frühbeete und Teichabdeckungennicht geregelt
Undichtwerden der Randverbindung von Isolierglas (Beschlagen, Blindwerden)nein„Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen“§ 1 Nr. 2 a) bb), Seite 3

Gefahren und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Bruch gleich aus welcher Ursache (Allgefahrendeckung für Glas)ja„Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden“§ 1 Nr. 1, Seite 11
Bruch durch Vandalismus oder mutwillige Beschädigungja„Einbruchdiebstahl, Vandalismus“§ 1 Nr. 2 b) bb), Seite 11
Kosten der Notverglasung und Notverschalungja, bis zur Versicherungssumme„das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen)“§ 4 Nr. 1 a), Seite 3
Kosten für Gerüste, Kran- und Hebearbeitenja, bis 500 €„Sachen durch deren Lage verteuert (Kran- oder Gerüstkosten ... auf max. 500,- EURO begrenzt“§ 4 Nr. 1 c), Seite 11
Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von Hindernissen (Gitter, Markisen, Möbel)ja, bis 500 €„Sachen durch deren Lage verteuert (Kran- oder Gerüstkosten ... auf max. 500,- EURO begrenzt“§ 4 Nr. 1 c), Seite 11
Schäden an Rahmen, Beschlägen und Profilennicht geregelt
Malereien, Schriften, Verzierungen und Folien auf dem Glasnicht geregelt
Alarmgeber und Sicherungstechnik auf oder im Glasnicht geregelt
Kosten für Entsorgung der zerbrochenen Scheibenja, bis zur Versicherungssumme„das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten)“§ 4 Nr. 1 b), Seite 11
Mehrkosten für Eil-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeitnicht geregelt
Mehrkosten für Sonderanfertigungen und Spezialgläser (Sicherheits-, Schallschutz-, Ornamentglas)nicht geregelt
Mehrkosten für energetisch bessere Verglasung nach behördlichen Vorgaben (Gebäudeenergiegesetz)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Kratzern, Schrammen und Muschelausbrüchen (kein Bruch)ja„Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche)“§ 1 Nr. 2 a) aa), Seite 3
Ausschluss von Bruch durch Brand, Blitzschlag oder Explosionja„Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion“§ 1 Nr. 2 b) aa), Seite 11
Ausschluss von Bruch durch Sturm, Hagel oder andere Naturgefahrenja„Sturm, Hagel“§ 1 Nr. 2 b) cc), Seite 11
Ausschluss von Schäden bei Arbeiten an der Scheibe, ihrem Rahmen oder beim Ein- und Ausbaunicht geregelt
Ausschluss von Bruch durch Senkung, Setzung oder Bewegung des Gebäudesnicht geregelt
Ausschluss oder Einschränkung bei Leerstand oder unbewohnter Wohnungja„die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist“§ 9 Nr. 1 a), Seite 13
Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen, Kernenergieja„Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand“§ 2 Nr. 1, Seite 11
Kürzung bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schadenja„Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen“§ 24 Nr. 1 b), Seite 21

Selbstbeteiligung, Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schadenfallnicht geregelt
Wartezeit nach Vertragsbeginnnicht geregelt
Schadenanzeige: Frist und Formja„dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich“§ 17, Seite 17
Pflicht zur Anzeige bei der Polizei (Vandalismus, Einbruch)ja„Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen“§ 17, Seite 17
Zustimmung des Versicherers vor Auftrag an den Glasernicht geregelt
Pflicht, die beschädigten Teile bis zur Besichtigung aufzubewahrenja„die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren“§ 17, Seite 17
Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel (Übergang auf die neue Wohnung)ja„Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über“§ 8 Nr. 1, Seite 12
Gefahrerhöhung: was angezeigt werden muss (Umbau, Leerstand, gewerbliche Nutzung)ja„im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird“§ 9 Nr. 1 d), Seite 13
Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr“§ 11 Nr. 3, Seite 14
Kündigungsrecht beider Seiten nach einem Schadenfallja„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen“§ 23 Nr. 1, Seite 20
Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorgängertarifnicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rotura de cristales mit Deckungsanteil für continente und contenido (Prozent der Summe oder 100 %)nicht geregelt
Deckung auf erstes Risiko (primer riesgo) statt Wert der Sachennicht geregelt
Grundlinie deckt Glasbruch nur bei Vandalismus oder bestimmten Ursachennicht geregelt
Hinweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros für außergewöhnliche Risikennicht geregelt
Reparatur über das Werkstattnetz des Versicherers (reparación directa)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
AMMERLÄNDER VERSICHERUNG Versicherungsverein a.G. (VVaG)
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Ammerländer Glasversicherung

Volltext aufklappen: Kundeninformation zur Glasversicherung (Versicherungsbedingungen und Informationen)
[Seite 1] Versicherungsbedingungen und Informationen Glasversicherung Stand: 02.2023 [Seite 2] 2 Wichtige Mitteilung zu den Alles, was Sie zu Ihrer Versicherung wis- sen müssen, haben wir in diesem Doku- Folgen einer Anzeige- ment für Sie zusammengefasst. Um pflichtverletzung nach § 19 Ihnen einen schnellen Überblick zu ver- schaffen und das Auffinden der passen- Abs. 5 Versicherungsver- den Regelung zu erleichtern, haben wir tragsgesetz den Inhalt in diesem Dokument direkt verlinkt. Hier finden Sie die vorvertraglichen Anzeige- pflichten und die Folgen einer Nichtbeachtung. Informationsblatt Allgemeine Bedingungen Hier finden Sie einen kurzen Überblick über die Hier finden Sie die allgemeinen gültigen Ver- wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. tragsbestimmungen, in denen im Einzelnen Ihr Versicherungsschutz geregelt wird. Hier geht es um die Kerninhalte Ihrer Versicherung: Allgemeine • Versicherte Gefahren und Schäden Vertragsinformationen • Leistungsausschlüsse Hier finden Sie Informationen zur Ammerländer • Entschädigungsleistung Versicherung und Ihrem Versicherungsvertrag. Beantwortet werden unter anderem folgende • Obliegenheiten Fragen: • Wie können Sie Kontakt zu uns aufnehmen? Satzung • Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? Hier finden Sie die Inhalte unserer Satzung. • Wie schützen wir Ihre personenbezogenen Daten? 02_2026_V3 [Seite 3] 3 Glasversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Ammerländer Versicherung VVaG Sitz: Westerstede (Deutschland) Produkt: Glas Rechtsform: Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungs- antrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Glasversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Beschädigung oder Zer- störung der versicherten Sachen. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Versicherte Sachen x Sachen, die bereits bei Antragstellung ✓ Versichert ist Glas in Form von beispiels- beschädigt sind, weise: x Fotovoltaikanlagen, ✓ fertig eingesetzten oder montierten Schei- x Optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, ben, Platten und Spiegeln, Beleuchtungskörper und Handspiegel, ✓ Duschkabinen (auch aus Kunststoff), x Scheiben und Platten aus Glas oder ✓ Glaskeramik-Kochflächen, Kunststoff, die Bestandteil elektroni- scher Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- ✓ Glasbausteine und Profilbaugläser, und Kommunikationsgeräte sind (z. B. ✓ Scheiben von Aquarien oder Terrarien, Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays). ✓ künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, - platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbar- ten Betrag begrenzt. Gibt es Deckungsbeschränkungen? Versicherte Gefahren und Schäden ! Es gibt eine Reihe von Fällen, in de- ✓ Die Zerstörung oder Beschädigung der versi- nen der Versicherungsschutz einge- cherten Sachen durch Glasbruch. schränkt sein kann. In jedem Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum Beispiel: Versicherte Kosten ! Krieg, ✓ Versichert sind die infolge eines Versiche- rungsfalls notwendigen und tatsächlich ange- ! Innere Unruhen, fallenen Kosten für das vorläufige Verschlie- ßen von Öffnungen (z. B. Notverglasungen). ! Kernenergie, ✓ Das Abfahren von versicherten Sachen zum ! Beschädigungen von Oberflächen nächsten Ablagerungsplatz und für die Ent- oder Kanten (z. B. Muschelausbrü- sorgung. che, Schrammen), ! Undichtwerden der Randverbin- dungen von Mehrscheiben-Isolier- verglasungen. 02_2026_V3 [Seite 4] 4 Wo bin ich versichert? ✓ Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Ge- bäuden. Bewegliche Sachen sind innerhalb des Versicherungsortes versichert. Welche Verpflichtungen habe ich? - Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. - Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. - Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. - Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. - Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müs- sen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann. Wann und wie zahle ich? Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginns zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und wann endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich auto- matisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfall des versicherten Risikos. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer. 02_2026_V3 [Seite 5] 5 Allgemeine Vertragsinformationen Was Sie über Ihren Versicherer wissen sollten ........................................................................................5 Wann Sie Ihre Beiträge zahlen müssen ...................................................................................................5 Wann der Versicherungsschutz beginnt ...................................................................................................5 Laufzeit des Vertrages und Kündigungsbedingungen ..............................................................................5 Was Sie tun können, wenn es zwischen Ihnen und uns zu Streitigkeiten kommt ....................................6 Welches Recht für Ihren Vertrag gilt und welches Gericht bei Rechtsstreitigkeiten zuständig ist ...........6 In welcher Sprache wir mit Ihnen kommunizieren ....................................................................................6 Geltungsbereich – Zeichnungsgebiet .......................................................................................................6 Hinweise zum Datenschutz ......................................................................................................................6 Was Sie über Ihren Versicherer wissen von dem uns angegebenen Konto nicht möglich, ent- stehen Kosten für die Rücklastschrift. Diese Kosten sollten können wir Ihnen in Rechnung stellen. Sie erreichen uns wie folgt: Ammerländer Versicherung VVaG Wann der Versicherungsschutz beginnt Bahnhofstr. 8 26655 Westerstede Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhal- Telefon: 04488 53737-0 ten, ist dies die Bestätigung, dass wir Ihren Antrag E-Mail: info@ammerlaender-versicherung.de auf Abschluss eines Vertrages geprüft und angenom- Internet: www.ammerlaender-versicherung.de men haben. Es bedeutet nicht, dass Sie ab sofort ver- sichert sind. Der Versicherungsschutz beginnt viel- Sitz der Gesellschaft ist Westerstede. Wir sind im mehr zu dem im Versicherungsschein bezeichneten Handelsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten der Nummer HRB 201743 eingetragen. Beitrag rechtzeitig gezahlt oder uns ermächtigt ha- ben, die Beiträge abzubuchen. Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb von Schaden- und Unfallversicherungen. Weitere Angaben zum Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes können Sie den Versi- cherungsbedingungen entnehmen, die dem Vertrag Wann Sie Ihre Beiträge zahlen müssen zugrunde liegen. Die Zahlungsperiode kann einen Monat, ein Viertel- jahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Welche Laufzeit des Vertrages und Kündi- Periode für Sie gilt, hängt davon ab, was wir mit Ihnen gungsbedingungen vereinbart haben. Dies können Sie dem Versiche- rungsschein und dem Antrag entnehmen. Sie sind das Versicherungsverhältnis für einen ver- einbarten Zeitraum eingegangen. Diesen Zeitraum Aus den Angaben auf dem Versicherungsschein können Sie dem Antrag und dem Versicherungs- ergibt sich, wann Sie den ersten Beitrag und dann re- schein entnehmen. Eine Kündigung ist für Sie und für gelmäßig wiederkehrend die folgenden Beiträge zah- uns erstmals zum Ende dieses Zeitraums möglich, len müssen. Den ersten oder den einmaligen Beitrag sofern wir nichts anderes vereinbart haben. müssen Sie – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt Beträgt die Vertragsdauer mindestens ein Jahr, ha- des vereinbarten und im Versicherungsschein ange- ben wir zusätzlich eine Verlängerung von Jahr zu gebenen Versicherungsbeginns zahlen. Ihre Zah- Jahr für den Fall vereinbart, dass der Vertrag nicht lungsverpflichtung ist erfüllt, sobald wir den Beitrag gekündigt wird. Sie und wir können immer zum erhalten. Schluss des laufenden Versicherungsjahres kündi- gen. Haben Sie uns ermächtigt, die Beiträge von Ihrem Konto abzubuchen, müssen Sie sich um die rechtzei- Die einzuhaltende Kündigungsfrist entnehmen Sie tige Überweisung der Beiträge nicht kümmern. Beim bitte den Versicherungsbedingungen, die Ihrem Ver- Lastschriftverfahren tritt Erfüllung ein, sobald Ihr trag zugrunde liegen. Konto wirksam belastet wurde. Ist die Abbuchung 02_2026_V3 [Seite 6] 6 Im Einzelfall können besondere Kündigungsrechte Welches Recht für Ihren Vertrag gilt und bestehen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ver- sicherungsbedingungen, die Ihrem Vertrag zugrunde welches Gericht bei Rechtsstreitigkei- liegen. ten zuständig ist Es gilt deutsches Recht. Was Sie tun können, wenn es zwischen Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kön- Ihnen und uns zu Streitigkeiten kommt nen Sie entweder bei dem Gericht Ihres Wohnsitzes geltend machen oder bei dem Gericht, das für unse- Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden ren Geschäftssitz örtlich zuständig ist. sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, Unsere Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag stehen Ihnen die nachfolgenden Beschwerdemög- können wir bei dem Gericht geltend machen, das für lichkeiten offen. Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist. Wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Ge- Unser Beschwerdemanagement werbebetrieb abgeschlossen haben, können wir uns Unsere interne Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu alternativ auch an das Gericht des Ortes wenden, an zur Verfügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt: dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Be- Ammerländer Versicherung VVaG triebes befindet. - Beschwerdemanagement - Für den Fall, dass Sie nach Vertragsabschluss Ihren Bahnhofstr. 8 Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem 26655 Westerstede Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgeset- E-Mail: beschwerde@ammerlaender-versiche- zes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher rung.de Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be- Versicherungsombudsmann kannt ist, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Westerstede. Ombudsmann für Versicherungen wenden. Diesen erreichen Sie wie folgt: In welcher Sprache wir mit Ihnen kom- Versicherungsombudsmann e.V. munizieren Postfach 080632 10006 Berlin Wir kommunizieren mit Ihnen in deutscher Sprache. E-Mail: beschwerde@versicherungsombuds- mann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Geltungsbereich – Zeichnungsgebiet Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab- In den Sparten WoMobil-, Fahrrad-Vollkasko-, Unfall- hängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende , Privathaftpflicht- und Hundehalterhaftpflichtversi- Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an cherung können wir nur Versicherungsschutz gewäh- dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. ren, wenn der Hauptwohnsitz des Versicherungsneh- mers (VN) in Deutschland ist. In den Sparten Wohn- Versicherungsaufsicht gebäude (VGV) und Hausrat (VHV) können wir nur Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder Versicherungsschutz gewähren, wenn das zu versi- treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags- chernde Gebäude (VGV) oder der gewöhnliche Ver- abwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns sicherungsort (VHV) sich in Deutschland befinden. zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun- ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Kon- Hinweise zum Datenschutz taktdaten sind: Vorbemerkung Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung Graurheindorfer Straße 108 (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhält- 53117 Bonn nisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; E-Mail: poststelle@bafin.de auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Ver- Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schieds- sichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Hand- stelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich ent- lungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die scheiden kann. Verarbeitung der uns bekanntgegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch die Europäische Daten- Rechtsweg schutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Danach Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechts- ist die Datenverarbeitung und Nutzung zulässig, weg zu beschreiten. wenn die DSGVO oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt. Die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes fin- den sich in der Europäischen Datenschutzgrundver- ordnung (EU DSGVO) und dem Telemediengesetz (TMG). 02_2026_V3 [Seite 7] 7 Verantwortlicher ist die Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Ammerländer Versicherung VVaG Rückversicherer benötigen ebenfalls entspre- Bahnhofstraße 8 chende versicherungstechnische Angaben von 26655 Westerstede uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Telefon: 04488 53737-0 Versicherungsschutzes und des Risikos und Risi- E-Mail: info@ammerlaender-versicherung.de kozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Perso- nalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- Der Verantwortliche wird vertreten durch den Vor- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen stand Axel Eilers, Christian Buschkotte und Christine auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Ver- Lühr-Boekhoff. fügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per denen sie ebenfalls entsprechende Daten über- Post unter der oben genannten Adresse mit dem Zu- geben. satz – Datenschutzbeauftragter –, per E-Mail unter datenschutz@ammerlaender-versicherung.de sowie 3. Datenübermittlung an andere Versicherer telefonisch unter 04488 53737-0. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsän- Einwilligungserklärung derung und im Schadenfall dem Versicherer alle Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmen- für die Einschätzung des Wagnisses und die den Interessenabwägung und im Hinblick auf eine si- Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzu- chere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist geben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungser- und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über klärung nach der DSGVO aufgenommen worden. gleichartige andere Versicherungen (beantragte, Diese gilt über die Beendigung des Versicherungs- bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um vertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Le- Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventu- bens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung elle Widersprüche in den Angaben des Versicher- des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Wi- ten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststel- derruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antrag- lungen zum entstandenen Schaden zu schließen, stellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. kann es erforderlich sein, andere Versicherer um U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungs- auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in erklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, ge- in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, setzlicher Forderungsübergang sowie bei Tei- wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen. lungsabkommen) eines Austausches von perso- Schweigepflichtentbindungserklärung nenbezogenen Daten unter den Versicherern. Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die Dabei werden Daten des Betroffenen weitergege- wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterlie- ben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, gen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen Art des Versicherungsschutzes und des Risikos (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe Kranken- und Unfallversicherung (Personenversi- und Schadentag. Bei Versicherungsverträgen, cherung) ist daher im Antrag auch eine Schweige- die einen Schutzbrief oder eine Ausfalldeckung pflichtentbindungsklausel enthalten. Im Folgenden enthalten, werden Ihre personenbezogenen Da- wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die ten an den Schutzbrief- oder Ausfalldeckungs- Datenverarbeitung und -nutzung nennen. Versicherer weitergegeben, damit Sie im Scha- densfall die Schutzbrief- oder Ausfalldeckungs- 1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Leistungen unmittelbar beim jeweiligen Versiche- Wir speichern Daten, die für den Versicherungs- rer beantragen und abrufen können. vertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter wer- 4. Datenübermittlung an Versicherungsvermitt- den zum Vertrag versicherungstechnische Daten ler wie Kundennummer (Partnernummer), Versiche- Sie werden in Ihrer Versicherungsangelegenheit rungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, durch einen Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die An- Einwilligung auch berät. Vermittler in diesem Sinn gaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines sind Versicherungsmakler. Der Makler führt eine Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Ver- nach den im Versicherungsgewerbe üblichen tragsdaten). Bei einem Versicherungsfall spei- Grundsätzen ordnungsgemäße Betreuung des chern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. Versicherungsnehmers und Verwaltung des Ver- auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt sicherungsvertrages durch. Um seine Aufgaben ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Fest- ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der stellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz- Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversi- Betreuung und Beratung notwendigen Angaben cherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsda- aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsda- ten). ten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, 2. Datenübermittlung an Rückversicherer Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versi- Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird cherungsleistungen. Ausschließlich zum Zweck ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von von Vertragsanpassungen in der Personenversi- ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb ge- cherung können an den zuständigen Vermittler ben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. 02_2026_V3 [Seite 8] 8 Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich ver- pflichtet, die Bestimmungen der DSGVO und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu be- achten. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte Sie haben als Betroffener nach der DSGVO neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrechts ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzun- gen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Lö- schung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. We- gen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterun- gen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Da- tenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Be- richtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer. Einwilligungsklausel nach der Europäischen Da- tenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Ich willige mit Antragsunterschrift ein, dass • die Ammerländer Versicherung die von mir in die- sem Antrag und künftig mitgeteilten Daten – auch Gesundheitsdaten – erhebt, speichert und nutzt, soweit dies zur Antragsprüfung sowie zur Begrün- dung, Durchführung oder Beendigung dieses Ver- sicherungsvertrages erforderlich ist. • meine Daten – auch Gesundheitsdaten soweit er- forderlich – an Rückversicherungen übermittelt und dort zu den genannten Zwecken verwendet wer- den. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die Ammerländer Versicherung tätigen Personen im Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weiteren nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht. • die Ammerländer Versicherung meine Daten – auch Gesundheitsdaten – und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genann- ten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungsver- mittler übermittelt und diese dort erhoben, gespei- chert und zu Beratungszwecken genutzt werden dürfen. • die Ammerländer Versicherung meine Daten – auch Gesundheitsdaten – an die in der im Internet veröffentlichten Liste genannten Stellen übermittelt und dass die Gesundheitsdaten dort für die ange- führten Zwecke im gleichen Umfang erhoben, ver- arbeitet und genutzt werden, wie die Ammerländer Versicherung dies tun dürfte. Soweit erforderlich, entbinde ich die Mitarbeiter der Ammerländer Ver- sicherung und sonstiger Stellen im Hinblick auf die Weitergabe von Gesundheitsdaten und anderer nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht. Unsere Datenschutzerklärung klärt Sie als Nutzer (betroffene Person) über die Art, den Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbe- zogener Daten durch uns, die Ammerländer Versi- cherung VVaG (Verantwortliche), auf. Die Daten- schutzerklärung finden Sie unter https://www.ammer- laender-versicherung.de/datenschutz.aspx 02_2026_V3 [Seite 9] 9 Wichtige Mitteilung zu den Folgen einer Anzeigepflichtverletzung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausge- prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die beiliegen- schlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis den Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwor- der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu an- ten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen deren Bedingungen, geschlossen hätten. Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, 3. Vertragsänderung wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben ma- Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir chen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verlet- den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten zung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingun- Information entnehmen. gen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedin- gungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Ha- Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten ben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden bestehen? die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbe- standteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos ver- Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflich- letzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der tet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsge- Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag mäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsi- Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kön- nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch nen Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- insoweit zur Anzeige verpflichtet. gang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in Welche Folgen können eintreten, wenn unserer Mitteilung hinweisen. eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt 4. Ausübung unserer Rechte wird? Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi- gung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kön- mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der nen wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Aus- grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger übung unserer Rechte haben wir die Umstände anzu- Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rück- geben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Be- trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der gründung können wir nachträglich weitere Umstände nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rück- verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum tritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Ge- bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kann- Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig an- ten. gegebene Umstand • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver- 5. Stellvertretung durch eine andere Person sicherungsfalles Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Leistungspflicht Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt je- rückwirkenden Vertragsänderung und der Aus- doch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt ha- schlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die ben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Bei- Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre trags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent- können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor- spricht. sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen 2. Kündigung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach 02_2026_V3 [Seite 10] 10 Allgemeine Glas-Versicherungsbedingungen AGIB 2022 Inhaltsverzeichnis Abschnitt A Abschnitt B §1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall § 10 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder §2 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und seines Vertreters bis zum Vertragsschluss Kernenergie § 11 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und §3 Versicherte und nicht versicherte Sachen Ende des Vertrages §4 Versicherte Kosten § 12 Prämien, Versicherungsperiode §5 Versicherungsort § 13 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen §6 Anpassung der Versicherung verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung §7 Entschädigung als Sachleistung § 14 Folgeprämie §8 Wohnungswechsel § 15 Lastschriftverfahren §9 Besondere gefahrerhöhende Umstände § 16 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung § 17 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers § 18 Gefahrerhöhung § 19 Mehrere Versicherer § 20 Versicherung für fremde Rechnung § 21 Aufwendungsersatz § 22 Übergang von Ersatzansprüchen § 23 Kündigung nach dem Versicherungsfall § 24 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 25 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen § 26 Repräsentanten § 27 Verjährung § 28 Zuständiges Gericht § 29 Anzuwendendes Recht § 30 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind? 02_2026_V3 [Seite 11] 11 Abschnitt A c) Aquarien und Terrarien; d) Duschkabinen aus Kunststoff; §1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall e) Glasbausteine und Profilbaugläser; f) sonstigen Sachen, die im Versicherungs- 1. Versicherungsfall schein ausdrücklich benannt sind. Entschädigt werden versicherte Sachen 3. Nicht versicherte Sachen (siehe Abschnitt A § 3), die durch Bruch (Zer- Nicht versichert sind brechen) zerstört oder beschädigt werden. a) sonstige Scheiben und Platten aus Kunst- 2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden stoff; a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf b) optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Be- aa) Beschädigungen von Oberflächen leuchtungskörper und Handspiegel; oder Kanten (z. B. Schrammen, Mu- c) Photovoltaikanlagen; schelausbrüche); d) Sachen, die bereits bei Antragstellung be- bb) Undichtwerden der Randverbindun- schädigt sind; gen von Mehrscheiben-Isoliervergla- e) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunst- sungen. stoff, die Bestandteil elektronischer Daten- b) Nicht versichert sind Schäden, die durch , Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikati- aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implo- onsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fern- sion, Anprall oder Absturz eines Luft- sehgeräten, Computer- Displays). fahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; §4 Versicherte Kosten bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus; cc) Sturm, Hagel; 1. Versicherte Kosten dd) Überschwemmung, Erdbeben, Erd- Versichert sind die infolge eines Versiche- senkung, Erdrutsch, Schneedruck, La- rungsfalles notwendigen und tatsächlich an- winen oder Vulkanausbruch gefallenen Kosten für entstehen und soweit für diese ander- a) das vorläufige Verschließen von Öffnun- weitig Versicherungsschutz besteht. gen (Notverschalungen, Notverglasun- gen); §2 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und b) das Abfahren von versicherten Sachen Kernenergie zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten); c) zusätzliche Leistungen, um die sich das 1. Ausschluss Krieg Liefern und Montieren von versicherten Die Versicherung erstreckt sich ohne Rück- sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen durch deren Lage verteuert (Kran- Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereig- oder Gerüstkosten, Beseitigung von Hin- nisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder dernissen). Die Entschädigung ist je Versi- Aufstand. cherungsfall auf max. 500,- EURO be- grenzt. 2. Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rück- §5 Versicherungsort sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen. Versicherungsort sind die in dem Versiche- 3. Ausschluss Kernenergie rungsschein bezeichneten Gebäude oder Die Versicherung erstreckt sich ohne Rück- Räume von Gebäuden. sicht auf Abschnitt A mitwirkende Ursachen Soweit Versicherungsschutz für bewegliche nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukle- Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur in- are Strahlung oder radioaktive Substanzen. nerhalb des Versicherungsortes. §3 Versicherte und nicht versicherte Sachen §6 Anpassung der Versicherung 1. Versicherte Sachen 1. Anpassung des Versicherungsumfangs Versichert sind Der Versicherer passt den Umfang der Versi- a) fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, cherung an die Preisentwicklung für Vergla- Platten und Spiegel aus Glas. sungsarbeiten an; entsprechend verändert sich die Prämie. b) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, - platten und -spiegel. Die Entschädigung ist 2. Anpassung der Prämie je Versicherungsfall auf 250,- EURO be- Die Prämie erhöht oder vermindert sich je- grenzt. weils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungspe- 2. Zusätzlich versichert sind riode entsprechend dem Prozentsatz, um den a) Glaskeramik-Kochflächen; sich die vom Statistischen Bundesamt veröf- b) Scheiben von Wintergärten aus Glas; fentlichten Preisindizes für 02_2026_V3 [Seite 12] 12 Verglasungsarbeiten verändert haben. Für 2. Abweichende Entschädigungsleistung gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den In- a) Im Einvernehmen mit dem Versicherungs- dizes für Wohngebäude insgesamt, Büroge- nehmer ersetzt der Versicherer den Geld- bäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Für betrag, welcher dem unter Nummer 1 be- Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamilien- schriebenen Leistungsumfang entspricht. gebäude gilt das Mittel aus den Indizes für b) Darüber hinaus kann der Versicherer in Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Geld leisten, soweit eine Ersatzbeschaf- Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle fung durch den Versicherer zu den ortsüb- hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten In- lichen Wiederherstellungskosten nicht dizes. möglich ist. c) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, 3. Kündigungsrecht des Versicherungsneh- wenn der Versicherungsnehmer zum Vor- mers steuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mit- soweit der Versicherungsnehmer Mehr- teilung des Versicherers über die Erhöhung wertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. des Versicherungsumfangs und der damit verbundenen Anpassung der Prämie kann 3. Notverglasung / Notverschalung der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Das vorläufige Verschließen von Öffnungen Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zum Anpas- (Notverglasungen und Notverschalungen) sungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung kann vom Versicherungsnehmer in Auftrag genügt die rechtzeitige Absendung. Die Mit- gegeben und als notwendige versicherte Kos- teilung des Versicherers, in der der Versiche- ten geltend gemacht werden. rungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hin- zuweisen ist, muss diesem mindestens einen 4. Kosten Monat vor Wirksamwerden der Anpassung a) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten der Prämie zugehen. (siehe Abschnitt A § 4) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles. §7 Entschädigung als Sachleistung b) Kürzungen nach Nr. 2 c) gelten entspre- chend für die versicherten Kosten. 1. Sachleistung a) Der Versicherer gewährt im Versiche- §8 Wohnungswechsel rungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt. 1. Umzug in eine neue Wohnung b) Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlas- Wechselt der Versicherungsnehmer die Woh- sung und Rechnung des Versicherers die nung, geht der Versicherungsschutz auf die zerstörten oder beschädigte Sachen ent- neue Wohnung über. Während des Woh- sorgt und in gleicher Art und Güte (siehe nungswechsels besteht in beiden Wohnun- Abschnitt A § 3) an den Schadenort gelie- gen Versicherungsschutz. Der Versiche- fert und wieder eingesetzt werden. rungsschutz in der bisherigen Wohnung er- c) Von der Sachleistung ausgenommen sind lischt spätestens zwei Monate nach Umzugs- besondere Aufwendungen, die zum Errei- beginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeit- punkt, in dem erstmals versicherte Sachen chen des Schadenortes (z. B. Gerüste, dauerhaft in die neue Wohnung gebracht wer- Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem den. Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) not- 2. Mehrere Wohnungen wendig sind. Diese Aufwendungen werden Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich nur - soweit dies besonders vereinbart ist – die bisherige Wohnung, geht der Versiche- in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe Ab- rungsschutz nicht über, wenn er die alte Woh- schnitt A § 4). Falls solche besonderen nung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für Aufwendungen zur Erbringung der Sach- eine Übergangszeit von zwei Monaten be- leistung notwendig sind, erteilt der Versi- steht Versicherungsschutz in beiden Woh- nungen. cherer in Absprache mit dem Versiche- rungsnehmer in dessen Namen den Auf- 3. Umzug ins Ausland trag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Versicherungsnehmer die Rechnungskos- Bundesrepublik Deutschland, so geht der ten bis zur vereinbarten Höhe. Versicherungsschutz nicht auf die neue Woh- d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendun- nung über. Der Versicherungsschutz in der gen, die bei der Angleichung unbeschädig- bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei ter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an Monate nach Umzugsbeginn. entschädigten Sachen sowie für ferti- 4. Anzeige der neuen Wohnung gungsbedingte Abweichungen der Ersatz- a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spä- sache im äußeren Erscheinungsbild ent- testens bei Beginn des Einzuges dem Ver- stehen und erteilt hierzu keinen Auftrag. sicherer mit Angabe der neuen Wohnflä- che in Quadratmetern bzw. der sonstigen 02_2026_V3 [Seite 13] 13 für die Prämienberechnung erforderlichen 7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartner- Umstände anzuzeigen. schaften b) Verändert sich nach dem Wohnungswech- Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Le- sel die Wohnfläche oder der Wert des bensgemeinschaften und Lebenspartner- Hausrates und wird der Versicherungs- schaften, sofern beide Partner am Versiche- schutz nicht entsprechend angepasst, rungsort gemeldet sind. kann dies zu Unterversicherung führen. §9 Besondere gefahrerhöhende Umstände 5. Festlegung der neuen Prämie, Kündi- gungsrecht 1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung ge- neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmun- mäß Abschnitt B § 18 kann insbesondere gen des Versicherers. dann vorliegen, wenn b) Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund a) die Wohnung länger als 60 Tage unbe- veränderter Prämiensätze oder bei Erhö- wohnt ist; hung eines Selbstbehaltes kann der Versi- b) der Betrieb dauernd oder vorübergehend cherungsnehmer den Vertrag kündigen. stillgelegt wird; Die Kündigung hat spätestens einen Monat c) das Gebäude dauernd oder vorüberge- nach Zugang der Mitteilung über die Erhö- hend leer steht; hung zu erfolgen. Sie wird einen Monat d) im Versicherungsort ein gewerblicher Be- nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist trieb aufgenommen wird; in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu er- e) Art und Umfang eines Betriebes – gleich klären. welcher Art – verändert wird, soweit Versi- c) Der Versicherer kann bei Kündigung durch cherungsschutz für Glas in der gewerbli- den Versicherungsnehmer die Prämie nur chen Inhaltsversicherung vereinbart ist. in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspru- 2. Folgen einer Gefahrerhöhung chen. Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B § 18 Nr. 3 bis Nr. 5. 6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehe- wohnung aus und bleibt der Ehegatte in Abschnitt B der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Ab- § 10 Anzeigepflicht des Versicherungsneh- schnitt A § 5) die neue Wohnung des Ver- mers oder seines Vertreters bis zum Ver- sicherungsnehmers und die bisherige Ehe- tragsschluss wohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis 1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzei- zum Ablauf von drei Monaten nach der gepflicht von Gefahrumständen nächsten, auf den Auszug des Versiche- Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe rungsnehmers folgenden Prämienfälligkeit. seiner Vertragserklärung dem Versicherer Danach besteht Versicherungsschutz nur alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzei- noch in der neuen Wohnung des Versiche- gen, nach denen der Versicherer in Textform rungsnehmers. (z. B. E-Mail oder Brief) gefragt hat und die für b) Sind beide Ehegatten Versicherungsneh- dessen Entschluss erheblich sind, den Ver- mer und zieht bei einer Trennung von Ehe- trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. gatten einer der Ehegatten aus der Ehe- Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit wohnung aus, so sind Versicherungsort zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- (siehe Abschnitt A § 5) die bisherige Ehe- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme wohnung und die neue Wohnung des aus- der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. ziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeige- längstens bis zum Ablauf von drei Monaten pflicht nach der nächsten, auf den Auszug des a) Vertragsänderung Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit. Da- Hat der Versicherungsnehmer die Anzei- nach erlischt der Versicherungsschutz für gepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte die neue Wohnung. der Versicherer bei Kenntnis der nicht an- c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnun- gezeigten Gefahrumstände den Vertrag gen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf auch zu anderen Bedingungen geschlos- der Frist von drei Monaten nach der nächs- sen, so werden die anderen Bedingungen ten, auf den Auszug der Ehegatten folgen- auf Verlangen des Versicherers rückwir- den Prämienfälligkeit erlischt der Versiche- kend Vertragsbestandteil. Bei einer vom rungsschutz für beide neuen Wohnungen. Versicherungsnehmer unverschuldeten 02_2026_V3 [Seite 14] 14 Pflichtverletzung werden die anderen Be- 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Ver- dingungen ab der laufenden Versiche- sicherers rungsperiode Vertragsbestandteil. Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), Erhöht sich durch eine Vertragsänderung zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines schließt der Versicherer die Gefahrabsi- Monats schriftlich geltend machen und dabei cherung für den nicht angezeigten Um- die Umstände angeben, auf die er seine Er- stand aus, so kann der Versicherungsneh- klärung stützt; zur Begründung kann er nach- träglich weitere Umstände innerhalb eines mer den Vertrag innerhalb eines Monats Monats nach deren Kenntniserlangung ange- nach Zugang der Mitteilung des Versiche- ben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeit- rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. punkt, zu dem der Versicherer von der Verlet- In dieser Mitteilung der Vertragsänderung zung der Anzeigepflicht und der Umstände hat der Versicherer den Versicherungs- Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils gel- nehmer auf dessen Kündigungsrecht hin- tend gemachte Recht begründen. zuweisen. b) Rücktritt und Leistungsfreiheit 4. Rechtsfolgenhinweis Verletzt der Versicherungsnehmer seine Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versi- zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. cherer vom Vertrag zurücktreten, es sei 2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte denn, der Versicherungsnehmer hat die Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob auf die Folgen der Verletzung der Anzeige- fahrlässig verletzt. pflicht hingewiesen hat. Bei grober Fahrlässigkeit des Versiche- rungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des 5. Vertreter des Versicherungsnehmers Versicherers ausgeschlossen, wenn der Wird der Vertrag von einem Vertreter des Ver- Versicherungsnehmer nachweist, dass der sicherungsnehmers geschlossen, so sind bei Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der der Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl nicht angezeigten Umstände zu gleichen die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als oder anderen Bedingungen abgeschlos- auch die Kenntnis und die Arglist des Versi- cherungsnehmers zu berücksichtigen. Der sen hätte. Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass Tritt der Versicherer nach Eintritt des Ver- die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob sicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, Leistung verpflichtet, es sei denn, der Ver- wenn weder dem Vertreter noch dem Versi- sicherungsnehmer weist nach, dass die cherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrläs- Verletzung der Anzeigepflicht sich auf ei- sigkeit zur Last fällt. nen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers rungsfalles noch für die Feststellung oder Die Rechte des Versicherers zur Vertragsän- den Umfang der Leistungspflicht des Ver- derung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und sicherers ursächlich ist. Hat der Versiche- zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leis- dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft tung verpflichtet. sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungs- c) Kündigung nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer seine vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den § 11 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertrag unter Einhaltung einer Frist von ei- Dauer und Ende des Vertrages nem Monat kündigen, es sei denn, der Ver- sicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der 1. Beginn des Versicherungsschutzes nicht angezeigten Umständen zu gleichen Der Versicherungsschutz beginnt vorbehalt- oder anderen Bedingungen abgeschlos- lich der Regelungen über die Folgen verspä- sen. teter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- d) Ausschluss von Rechten des Versicherers oder Einmalprämie zu dem im Versicherungs- Die Rechte des Versicherers zur Vertrags- schein angegebenen Zeitpunkt. änderung (a), zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausgeschlos- 2. Dauer sen, wenn der Versicherer den nicht ange- Der Vertrag ist für den im Versicherungs- schein angegebenen Zeitraum abgeschlos- zeigten Gefahrenumstand oder die unrich- sen. tige Anzeige kannte. e) Anfechtung 3. Stillschweigende Verlängerung Das Recht des Versicherers, den Vertrag Bei einer Vertragsdauer von mindestens ei- wegen arglistiger Täuschung anzufechten, nem Jahr verlängert sich der Vertrag um je- bleibt unberührt. weils ein Jahr, wenn nicht einer der 02_2026_V3 [Seite 15] 15 Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Ver- dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit sicherer vom Vertrag zurücktreten, solange eine Kündigung zugegangen ist. die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der 4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit zu vertreten hat. von mehr als drei Jahren zum Ablauf des drit- ten oder jedes darauffolgenden Jahres unter 3. Leistungsfreiheit des Versicherers Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Wenn der Versicherungsnehmer die erste Versicherungsnehmer gekündigt werden. oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. Die Kündigung muss dem Versicherer spätes- 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so tens drei Monate vor dem Ablauf des jeweili- ist der Versicherer für einen vor Zahlung der gen Versicherungsjahres zugehen. Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versi- 5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung Bei einer Vertragsdauer von weniger als ei- in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) oder nem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es ei- durch einen auffälligen Hinweis im Versiche- ner Kündigung bedarf, zum vorgesehenen rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht- Zeitpunkt. zahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. 6. Wegfall des versicherten Interesses Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, Fällt das versicherte Interesse nach dem Be- wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzah- ginn der Versicherung weg, endet der Vertrag lung nicht zu vertreten hat. zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. § 14 Folgeprämie § 12 Prämien, Versicherungsperiode 1. Fälligkeit a) Eine Folgeprämie wird zu Beginn der ver- Je nach Vereinbarung werden die Prämien einbarten Versicherungsperiode fällig. entweder durch laufende Zahlungen monat- b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie in- lich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt. nerhalb des im Versicherungsschein oder Entsprechend der Vereinbarung über lau- in der Prämienrechnung angegebenen fende Zahlungen umfasst die Versicherungs- Zeitraums bewirkt ist. periode einen Monat, ein Vierteljahr, ein hal- bes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprä- 2. Schadenersatz bei Verzug mie ist die Versicherungsperiode die verein- Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung barte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versiche- Jahr. rer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Ver- zug entstandenen Schadens zu verlangen. § 13 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, 3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht- nach Mahnung zahlung a) Der Versicherer kann den Versicherungs- nehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung ei- 1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie ner Folgeprämie auf dessen Kosten in Die erste oder einmalige Prämie ist – unab- Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zur Zah- hängig von dem Bestehen eines Widerruf- lung auffordern und eine Zahlungsfrist von rechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des mindestens zwei Wochen ab Zugang der vereinbarten und im Versicherungsschein an- Zahlungsaufforderung bestimmen (Mah- gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. nung. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versiche- rungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die der Versicherer je Vertrag die rückständi- erste oder einmalige Prämie unverzüglich gen Beträge der Prämie, Zinsen und Kos- nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der ten im Einzelnen beziffert und außerdem Versicherungsnehmer nicht unverzüglich auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeit- und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, fristgerechten Zahlung hinweist. nachdem die Zahlung bewirkt ist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung ge- Weicht der Versicherungsschein vom Antrag setzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall des Versicherungsnehmers oder getroffenen ein und ist der Versicherungsnehmer bei Vereinbarungen ab, ist die erste oder einma- Eintritt des Versicherungsfalles mit der lige Prämie frühestens einen Monat nach Zu- Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder gang des Versicherungsscheins zu zahlen. Kosten in Verzug, so ist der Versicherer 2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zah- von der Verpflichtung zur Leistung frei. lungsverzug c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den dem nach Nr. 1 maßgebenden Vertrag ohne Einhaltung einer 02_2026_V3 [Seite 16] 16 Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung 2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Wider- kündigen, sofern der Versicherungsneh- ruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem mer mit der Zahlung der geschuldeten Be- versicherten Interesse träge in Verzug ist. a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht Die Kündigung kann mit der Bestimmung aus, seine Vertragserklärung innerhalb von der Zahlungsfrist so verbunden werden, 14 Tagen zu widerrufen, hat der Versiche- dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn rer nur den auf die Zeit nach Zugang des der Versicherungsnehmer zu diesem Zeit- entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. punkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf Voraussetzung ist, dass der Versicherer in ist der Versicherungsnehmer bei der Kün- der Belehrung über das Widerrufsrecht, digung ausdrücklich hinzuweisen. über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und 4. Zahlung der Prämie nach Kündigung der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, Die Kündigung wird unwirksam, wenn der dass der Versicherungsschutz vor Ende Versicherungsnehmer innerhalb eines Mo- der Widerrufsfrist beginnt. nats nach der Kündigung oder, wenn sie mit Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, der Fristbestimmung verbunden worden ist, hat der Versicherer zusätzlich die für das innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie Die Regelung über die Leistungsfreiheit des zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Ver- Versicherers (Nr. 3 b) bleibt unberührt. sicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genom- § 15 Lastschriftverfahren men hat. b) Wird das Versicherungsverhältnis durch 1. Pflichten des Versicherungsnehmers Rücktritt des Versicherers beendet, weil Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschrift- der Versicherungsnehmer Gefahrum- verfahren vereinbart worden, hat der Versi- stände, nach denen der Versicherer vor cherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit Vertragsannahme in Textform (z. B. E- Mail der Prämie für eine ausreichende Deckung oder Brief) gefragt hat, nicht angezeigt hat, des Kontos zu sorgen. so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklä- 2. Änderung des Zahlungsweges rung zu. Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre- Wird das Versicherungsverhältnis durch ten, dass eine oder mehrere Prämien, trotz Rücktritt des Versicherers beendet, weil wiederholtem Einziehungsversuch, nicht ein- die einmalige oder die erste Prämie nicht gezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu kündigen. Versicherer eine angemessene Geschäfts- Der Versicherer hat in der Kündigung darauf gebühr zu. hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer c) Wird das Versicherungsverhältnis durch verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und Anfechtung des Versicherers wegen arglis- zukünftige Prämien selbst zu übermitteln. tiger Täuschung beendet, so steht dem Durch die Banken erhobene Bearbeitungsge- Versicherer die Prämie bis zum Wirksam- bühren für fehlgeschlagenen Lastschriftein- werden der Anfechtungserklärung zu. zug können dem Versicherungsnehmer in d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Rechnung gestellt werden. Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versi- § 16 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendi- cherung nicht besteht, oder wenn das Inte- gung resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein ande- 1. Allgemeiner Grundsatz res künftiges Interesse genommen ist, a) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendi- nicht entsteht. Der Versicherer kann je- gung steht dem Versicherer nur derjenige doch eine angemessene Geschäftsgebühr Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum ent- verlangen. spricht, in dem der Versicherungsschutz Hat der Versicherungsnehmer ein nicht be- bestanden hat. stehendes Interesse in der Absicht versi- b) Fällt das versicherte Interesse nach dem chert, sich dadurch einen rechtswidrigen Beginn der Versicherung weg, steht dem Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Versicherer die Prämie zu, die er hätte be- Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in anspruchen können, wenn die Versiche- diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeit- rung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit worden wäre, zu dem der Versicherer vom begründenden Umständen Kenntnis er- Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt langt. hat. 02_2026_V3 [Seite 17] 17 § 17 Obliegenheiten des Versicherungsneh- gg) soweit möglich dem Versicherer un- mers verzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu erteilen, die 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versiche- zur Feststellung des Versicherungsfal- rungsfalles les oder des Umfanges der Leistungs- a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die pflicht des Versicherers erforderlich ist der Versicherungsnehmer vor Eintritt des sowie jede Untersuchung über Ursa- Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: che und Höhe des Schadens und über aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, be- den Umfang der Entschädigungs- hördlichen sowie vertraglich vereinbar- pflicht zu gestatten; ten Sicherheitsvorschriften; hh) vom Versicherer angeforderte Belege bb) die Einhaltung aller sonstigen vertrag- beizubringen, deren Beschaffung ihm lich vereinbarten Obliegenheiten. billigerweise zugemutet werden kann. b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätz- b) Steht das Recht auf die vertragliche Leis- lich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, tung des Versicherers einem Dritten zu, so die er vor Eintritt des Versicherungsfalles hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 gegenüber dem Versicherer zu erfüllen a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies hat, so kann der Versicherer innerhalb ei- nach den tatsächlichen und rechtlichen nes Monats, nachdem er von der Verlet- Umständen möglich ist. zung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet- des Versicherers ist ausgeschlossen, zung wenn der Versicherungsnehmer beweist, a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätz- noch grob fahrlässig verletzt hat. lich, so ist der Versicherer von der Ver- pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahr- 2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des lässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherungsfalls Versicherer berechtigt, seine Leistung in a) Der Versicherungsnehmer hat bei und dem Verhältnis zu kürzen, das der nach Eintritt des Versicherungsfalles Schwere des Verschuldens des Versiche- aa) nach Möglichkeit für die Abwendung rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorlie- und Minderung des Schadens zu sor- gen einer groben Fahrlässigkeit hat der gen; Versicherungsnehmer zu beweisen. bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegen- nachdem er von ihm Kenntnis erlangt heitsverletzung ist der Versicherer jedoch hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich zur Leistung verpflichtet, soweit der Versi- oder telefonisch – anzuzeigen; cherungsnehmer nachweist, dass die Ver- cc) Weisungen des Versicherers zur letzung der Obliegenheit weder für den Schadenabwendung / -minderung – Eintritt oder die Feststellung des Versiche- ggf. auch mündlich oder telefonisch – rungsfalles noch für die Feststellung oder einzuholen, wenn die Umstände dies den Umfang der Leistungspflicht des Ver- gestatten; sicherers ursächlich ist. dd) Weisungen des Versicherers zur c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Schadenabwendung / -minderung, so- nach Eintritt des Versicherungsfalles be- weit für ihn zumutbar, zu befolgen. Er- stehende Auskunfts- oder Aufklärungsob- teilen mehrere an dem Versicherungs- liegenheit, ist der Versicherer nur dann vertrag beteiligte Versicherer unter- vollständig oder teilweise leistungsfrei, schiedliche Weisungen, hat der Versi- wenn er den Versicherungsnehmer durch cherungsnehmer nach pflichtgemä- gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- ßem Ermessen zu handeln; Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hin- ee) Schäden durch strafbare Handlungen gewiesen hat. gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; § 18 Gefahrerhöhung ff) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder 1. Begriff der Gefahrerhöhung die beschädigten Sachen durch den a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Versicherer freigegeben worden sind. Abgabe der Vertragserklärung des Versi- Sind Veränderungen unumgänglich, cherungsnehmers die tatsächlich vorhan- sind das Schadenbild nachvollziehbar denen Umstände so verändert werden, zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) dass der Eintritt des Versicherungsfalles und die beschädigten Sachen bis zu oder eine Vergrößerung des Schadens einer Besichtigung durch den Versi- oder die ungerechtfertigte Inanspruch- cherer aufzubewahren; nahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. 02_2026_V3 [Seite 18] 18 b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere Versicherer den Versicherungsnehmer auf – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers gefragt hat. Die Rechte des Versicherers zur Kündigung c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlö- schen, wenn diese nicht innerhalb eines Mo- vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich nats ab Kenntnis des Versicherers von der erhöht hat oder nach den Umständen als Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn mitversichert gelten soll. der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 2. Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung darf der Versicherungsnehmer ohne vor- a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versi- herige Zustimmung des Versicherers keine cherungsfall ein, so ist der Versicherer Gefahrerhöhung vornehmen oder deren nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Vornahme durch einen Dritten gestatten. Versicherungsnehmer seine Pflichten nach b) Erkennt der Versicherungsnehmer nach- Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der träglich, dass er ohne vorherige Zustim- Versicherungsnehmer diese Pflichten grob mung des Versicherers eine Gefahrerhö- fahrlässig, so ist der Versicherer berech- hung vorgenommen oder gestattet hat, so tigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu muss er diese dem Versicherer unverzüg- kürzen, das der Schwere des Verschul- lich anzeigen. dens des Versicherungsnehmers ent- c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe spricht. Das Nichtvorliegen einer groben seiner Vertragserklärung unabhängig von Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh- seinem Willen eintritt, muss der Versiche- mer zu beweisen. rungsnehmer dem Versicherer unverzüg- b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) lich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis und Nr. 2 c) ist der Versicherer für einen erlangt hat. Versicherungsfall, der später als einen Mo- nat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die 3. Kündigung oder Vertragsanpassung Anzeige dem Versicherer hätte zugegan- durch den Versicherer gen sein müssen, leistungsfrei, wenn der a) Kündigungsrecht Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer seine vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche- Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann der Ver- rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig sicherer den Vertrag fristlos kündigen, verletzt, so gilt Satz 2 und 3 entsprechend. wenn der Versicherungsnehmer seine Ver- Die Leistungspflicht des Versicherers pflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhö- verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vor- hung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die An- satz oder grober Fahrlässigkeit hat der zeige hätte zugegangen sein müssen, be- Versicherungsnehmer zu beweisen. kannt war. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahr- c) Die Leistungspflicht des Versicherers lässigkeit, kann der Versicherer unter Ein- bleibt bestehen, haltung einer Frist von einem Monat kündi- aa) soweit der Versicherungsnehmer gen. Wird dem Versicherer eine Gefahrer- nachweist, dass die Gefahrerhöhung höhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und Nr. nicht ursächlich für den Eintritt des 2c) bekannt, kann er den Vertrag unter Ein- Versicherungsfalles oder den Umfang haltung einer Frist von einem Monat kündi- der Leistungspflicht war oder gen. bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versi- b) Vertragsänderung cherungsfalles die Frist für die Kündi- Statt der Kündigung kann der Versicherer gung des Versicherers abgelaufen und ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine Kündigung nicht erfolgt war oder eine seinen Geschäftsgrundsätzen ent- cc) wenn der Versicherer statt der Kündi- sprechende erhöhte Prämie verlangen gung ab dem Zeitpunkt der Gefahrer- oder die Absicherung der erhöhten Gefahr höhung eine seinen Geschäftsgrund- ausschließen. sätzen entsprechende erhöhte Prämie Erhöht sich die Prämie als Folge der Ge- verlangt. fahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung § 19 Mehrere Versicherer der erhöhten Gefahr aus, so kann der Ver- sicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung 1. Anzeigepflicht des Versicherers ohne Einhaltung einer Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist ver- Frist kündigen. In der Mitteilung hat der pflichtet, dem Versicherer die andere Versi- cherung unverzüglich mitzuteilen. In der 02_2026_V3 [Seite 19] 19 Mitteilung sind der andere Versicherer und die 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung Versicherungssumme anzugeben. a) Hat der Versicherungsnehmer den Ver- trag, durch den die Mehrfachversicherung 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeige- entstanden ist, ohne Kenntnis von dem pflicht Entstehen der Mehrfachversicherung ge- Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzei- schlossen, kann er verlangen, dass der gepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob später geschlossene Vertrag aufgehoben fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Ab- schnitt B § 17 beschriebenen Voraussetzun- oder die Versicherungssumme unter ver- gen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz hältnismäßiger Minderung der Prämie auf oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit den Teilbetrag herabgesetzt wird, der tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt durch die frühere Versicherung nicht ge- des Versicherungsfalles Kenntnis von der an- deckt ist. deren Versicherung erlangt hat. Die Aufhebung des Vertrages oder die Her- absetzung der Versicherungssumme und 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfach- Anpassung der Prämie werden zu dem versicherung Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Inte- dem Versicherer zugeht. resse gegen dieselbe Gefahr versichert b) Die Regelungen nach a) sind auch anzu- und übersteigen die Versicherungssum- wenden, wenn die Mehrfachversicherung men zusammen den Versicherungswert dadurch entstanden ist, dass nach Ab- oder übersteigt aus anderen Gründen die schluss der mehreren Versicherungsver- Summe der Entschädigungen, die von je- träge der Versicherungswert gesunken ist. dem Versicherer ohne Bestehen der ande- Sind in diesem Fall die mehreren Versiche- ren Versicherung zu zahlen wären, den rungsverträge gleichzeitig oder im Einver- Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversi- nehmen der Versicherer geschlossen wor- cherung vor. den, kann der Versicherungsnehmer nur b) Die Versicherer sind in der Weise als Ge- die verhältnismäßige Herabsetzung der samtschuldner verpflichtet, dass jeder für Versicherungssummen und der Prämien den Betrag aufzukommen hat, dessen verlangen. Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im § 20 Versicherung für fremde Rechnung Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 1. Rechte aus dem Vertrag gilt entsprechend, wenn die Verträge bei Der Versicherungsnehmer kann den Versi- demselben Versicherer bestehen. cherungsvertrag im eigenen Namen für das Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Interesse eines Dritten (Versicherten) schlie- Versicherte aus anderen Versicherungs- ßen. Die Ausübung der Rechte aus diesem verträgen Entschädigung für denselben Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt aus dem vorliegenden Vertrag in der auch, wenn der Versicherte den Versiche- Weise, dass die Entschädigung aus allen rungsschein besitzt. Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versiche- 2. Zahlung der Entschädigung rungssummen, aus denen die Prämien er- Der Versicherer kann vor Zahlung der Ent- schädigung an den Versicherungsnehmer rechnet wurde, nur in diesem Vertrag in den Nachweis verlangen, dass der Versi- Deckung gegeben worden wäre. Bei Ver- cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der einbarung von Entschädigungsgrenzen er- Versicherte kann die Zahlung der Entschädi- mäßigt sich der Anspruch in der Weise, gung nur mit Zustimmung des Versicherungs- dass aus allen Verträgen insgesamt keine nehmers verlangen. höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versiche- 3. Kenntnis und Verhalten rungssummen in diesem Vertrag in De- a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des ckung gegeben worden wäre. Versicherungsnehmers von rechtlicher Be- c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehr- deutung sind, sind bei der Versicherung für fachversicherung in der Absicht geschlos- fremde Rechnung auch die Kenntnis und sen, sich dadurch einen rechtswidrigen das Verhalten des Versicherten zu berück- Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder sichtigen. Soweit der Vertrag Interessen in dieser Absicht geschlossene Vertrag des Versicherungsnehmers und des Versi- nichtig. cherten umfasst, muss sich der Versiche- Dem Versicherer steht die Prämie bis zu rungsnehmer für sein Interesse das Ver- dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die halten und die Kenntnis des Versicherten Nichtigkeit begründenden Umständen nur zurechnen lassen, wenn der Versi- Kenntnis erlangt. cherte Repräsentant des Versicherungs- nehmers ist. 02_2026_V3 [Seite 20] 20 b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt Versicherungsnehmer einen Sachverstän- es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein digen oder Beistand hinzu, so werden Wissen abgeschlossen worden ist oder diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zu- ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des ziehung vertraglich verpflichtet ist oder Versicherungsnehmers nicht möglich oder vom Versicherer aufgefordert wurde. nicht zumutbar war. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt tung zu kürzen, kann er auch den Kosten- es dagegen an, wenn der Versicherungs- ersatz nach a) entsprechend kürzen. nehmer den Vertrag ohne Auftrag des Ver- sicherten geschlossen und den Versiche- § 22 Übergang von Ersatzansprüchen rer nicht darüber informiert hat. 1. Übergang von Ersatzansprüchen § 21 Aufwendungsersatz Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatz- anspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser 1. Aufwendungen zur Abwendung und Min- Anspruch auf den Versicherer über, soweit derung des Schadens der Versicherer den Schaden ersetzt. a) Versichert sind Aufwendungen, auch er- Der Übergang kann nicht zum Nachteil des folglose, die der Versicherungsnehmer bei Versicherungsnehmers geltend gemacht wer- den. Eintritt des Versicherungsfalles den Um- Richtet sich der Ersatzanspruch des Versi- ständen nach zur Abwendung und Minde- cherungsnehmers gegen eine Person, mit der rung des Schadens für geboten halten er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Ge- durfte oder die er auf Weisung des Versi- meinschaft lebt, kann der Übergang nicht gel- cherers macht. tend gemacht werden, es sei denn, diese Per- b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwen- son hat den Schaden vorsätzlich verursacht. dungen, um einen unmittelbar bevorste- henden Versicherungsfall abzuwenden 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatz- oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ansprüchen geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatz- dungsersatz nur, wenn diese Aufwendun- anspruch oder ein zur Sicherung dieses An- gen bei einer nachträglichen objektiven spruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu Betrachtung der Umstände verhältnismä- wahren, und nach Übergang des Ersatzan- ßig und erfolgreich waren oder die Aufwen- spruchs auf den Versicherer bei dessen dungen auf Weisung des Versicherers er- Durchsetzung durch den Versicherer soweit folgten. erforderlich mitzuwirken. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Ob- tung zu kürzen, kann er auch den Aufwen- liegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur dungsersatz nach a) und b) entsprechend Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er in- kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Auf- folge dessen keinen Ersatz von dem Dritten wendungen auf Weisung des Versicherers erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen entstanden sind. Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche- d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die rer berechtigt, seine Leistung in einem der Entschädigung für versicherte Sachen be- Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu tragen zusammen höchstens die Versiche- kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen rungssumme je vereinbarter Position; dies einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versi- gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf cherungsnehmer. Weisung des Versicherers entstanden sind. § 23 Kündigung nach dem Versicherungsfall e) Der Versicherer hat den für die Aufwen- dungen gemäß a) erforderlichen Betrag 1. Kündigungsrecht auf Verlangen des Versicherungsnehmers Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles vorzuschießen. kann jede der Vertragsparteien den Versiche- f) Nicht versichert sind Aufwendungen für rungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Leistungen der Feuerwehr oder anderer In- Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu erklären. stitutionen, wenn diese Leistungen im öf- Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines fentlichen Interesse kostenfrei zu erbrin- Monats seit dem Abschluss der Verhandlun- gen sind. gen über die Entschädigung zulässig. 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer des Schadens Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbar- Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wir- ten Höhe die Kosten für die Ermittlung und kung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis Feststellung eines von ihm zu ersetzenden zum Ablauf des Versicherungsjahres in Text- Schadens, sofern diese den Umständen form (z. B. E-Mail oder Brief) zu kündigen. nach geboten waren. Zieht der 02_2026_V3 [Seite 21] 21 3. Kündigung durch Versicherer eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Eine Kündigung des Versicherers wird einen Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechen- Monat nach ihrem Zugang beim Versiche- des gilt bei einer dem Versicherer nicht ange- rungsnehmer wirksam. zeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als § 24 Keine Leistungspflicht aus besonderen zugegangen. Gründen 3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerbli- chen Niederlassung 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbei- Hat der Versicherungsnehmer die Versiche- führung des Versicherungsfalles rung unter der Anschrift seines Gewerbebe- a) Führt der Versicherungsnehmer den Versi- triebs abgeschlossen, finden bei einer Verle- cherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der gung der gewerblichen Niederlassung die Versicherer von der Entschädigungspflicht Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend An- frei. wendung. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes § 26 Repräsentanten in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbei- Der Versicherungsnehmer muss sich die führung des Versicherungsfalles als bewie- Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsen- sen. tanten zurechnen lassen. b) Führt der Versicherungsnehmer den Versi- cherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist § 27 Verjährung der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens Die Ansprüche aus dem Versicherungsver- des Versicherungsnehmers entsprechen- trag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung den Verhältnis zu kürzen. beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubi- 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des ger von den Anspruch begründenden Um- Versicherungsfalles ständen und der Person des Schuldners Der Versicherer ist von der Entschädigungs- Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässig- pflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer keit erlangen müsste. den Versicherer arglistig über Tatsachen, die Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsver- für den Grund oder die Höhe der Entschädi- trag bei dem Versicherer angemeldet worden, gung von Bedeutung sind, täuscht oder zu zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum täuschen versucht. zwischen Anmeldung und Zugang der in Text- Ist die Täuschung oder der Täuschungsver- form (z. B. E-Mail oder Brief) mitgeteilten Ent- such durch rechtskräftiges Strafurteil gegen scheidung des Versicherers beim Anspruch- den Versicherungsnehmer wegen Betruges steller nicht mit. oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewie- § 28 Zuständiges Gericht sen. 1. Klagen gegen den Versicherer oder Versi- § 25 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschrif- cherungsvermittler tenänderungen Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben 1. Form den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der anderes bestimmt ist, sind die für den Versi- Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Erman- cherer bestimmten Erklärungen und Anzei- gelung eines solchen seinen gewöhnlichen gen, die das Versicherungsverhältnis betref- Aufenthalt hat. fen und die unmittelbar gegenüber dem Ver- Soweit es sich bei dem Vertrag um eine be- sicherer erfolgen, in Textform (z. B. E-Mail triebliche Versicherung handelt, kann der Ver- oder Brief) abzugeben. sicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei Erklärungen und Anzeigen sollen an den Ver- dem für den Sitz oder die Niederlassung des sicherer gerichtet werden. Die gesetzlichen Gewerbebetriebes zuständigen Gericht gel- Regelungen über den Zugang von Erklärun- tend machen. gen und Anzeigen bleiben unberührt. 2. Klagen gegen Versicherungsnehmer 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Na- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag mensänderung oder der Versicherungsvermittlung gegen den Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung Versicherungsnehmer ist ausschließlich das seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitge- Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der teilt, genügt für eine Willenserklärung, die Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhe- dem Versicherungsnehmer gegenüber abzu- bung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines geben ist, die Absendung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 02_2026_V3 [Seite 22] 22 Soweit es sich bei dem Vertrag um eine be- Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu zur Ver- triebliche Versicherung handelt, kann der Ver- fügung. Sie erreichen diese wie folgt: sicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewer- Ammerländer Versicherung VVaG bebetriebes zuständigen Gericht geltend ma- - Beschwerdemanagement – chen. Bahnhofstr. 8 26655 Westerstede § 29 Anzuwendendes Recht E-Mail: beschwerde@ammerlaender-ver- sicherung.de Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. § 30 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind? Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zu- frieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen insbeson- dere die nachfolgenden Beschwerdemöglich- keiten offen. 1. Versicherungsombudsmann Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Diesen erreichen Sie wie folgt: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsom- budsmann.de Internet: www.versicherungsombuds- mann.de Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. 2. Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrie- den oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen un- terliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Kon- taktdaten sind: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- aufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. 3. Rechtsweg Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. 4. Unser Beschwerdemanagement Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit auch an uns wenden. Unsere interne 02_2026_V3 [Seite 23] Ammerländer Versicherung VVaG – SATZUNG – I. Allgemeine Bestimmungen In diesem Fall dauert die Amtsdauer des Ersatzmitgliedes so lange, wie das Amt der/s Ausgeschiedenen gewährt hätte, an dessen Stelle er/sie getreten ist. § 1 Name und Sitz 3. Der Aufsichtsrat wählt in der ersten auf die Mitgliedervertreterversammlung folgenden 1. Der im Jahre 1923 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitig- Aufsichtsratssitzung aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine Stellvertretung. keit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsun- 4. Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf eine Vergütung und die Erstattung ternehmen (VAG). von Barauslagen. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliedervertreterversamm- 2. Der Name lautet: lung festgesetzt. AMMERLÄNDER VERSICHERUNG Versicherungsverein a. G. (VVaG) § 10 Aufsichtsratssitzungen 3. Sitz des Vereins ist Westerstede. 1. Zu seinen Sitzungen versammelt sich der Aufsichtsrat durch Einladung der/s Vorsit- zende/n, welche in Textform erfolgt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn min- § 2 Zweck und Geschäftsgebiet destens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit 1. Der Verein betreibt die Sach-, Haftpflicht und Unfallversicherung. Er ist ferner berechtigt, gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließen, dass der/die Versicherungs- Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Die Sitzungen des Aufsichtsrates nehmer*in nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben. finden statt, so oft die Geschäfte es erfordern. Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalender- Auf diese Versicherungen dürfen zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragsein- vierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Einberufung nahme entfallen. muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vorstand oder ein Aufsichtsratsmitglied dieses 2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge ab- verlangt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden. schließen. 2. Der/Die Vorsitzende des Vorstandes oder einzelne Mitglieder des Vorstandes nehmen 3. Der Verein hat das Recht, durch seine Organisation Versicherungen in allen Sparten an den Sitzungen des Aufsichtsrates auf Aufforderung oder Einladung teil. zu vermitteln. 3. Willenserklärungen des Aufsichtsrates erfolgen durch den/die Vorsitzende/n. 4. Der Verein ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen, auch als persönlich haftende 4. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen und von Gesellschafterin, zu beteiligen, solche Unternehmen zu gründen, zu erwerben oder dem/r Vorsitzende/n zu unterzeichnen. deren Vertretung zu übernehmen. 5. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten der § 11 Aufgaben des Aufsichtsrates Europäischen Union (EU-Staaten). 1. Den Aufsichtsrat treffen die ihn durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Rechte und Pflichten. Ihm obliegen insbesondere: § 3 Geschäftsjahr a) Überwachung der Geschäftsführung, Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. b) Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, inkl. des Lage- und Geschäfts- § 4 Bekanntmachung berichtes, c) Empfehlung über die Überschussverwendung und die Berichterstattung an die Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich im Bundesanzeiger zu machen. Mitgliederversammlung d) Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder, II. Mitgliedschaft e) Abschluss, Anpassung und Beendigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder, § 5 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft f) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand. 1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die im 2. Die Zustimmung des Aufsichtsrates ist erforderlich für: Geschäftsgebiet des Vereins ihren Wohnsitz oder Sitz haben. a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum, 2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages. Jedoch b) Festsetzung von Nachschussbeiträgen, können alle Rechte erst nach Beginn des Versicherungsschutzes ausgeübt werden. c) Bestellung und Abberufung von Prokuristen, 3. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für fremde Rechnung wird nur der Ver- d) Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen, sicherungsnehmer Mitglied. e) Aufnahme neuer Versicherungssparten. 4. Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung des Versicherungsvertrages. 3. Der Aufsichtsrat ist weiterhin ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zuzulegen. 5. Durch Beendigung ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Ver- Abschnitt 3: Mitgliedervertretung einsvermögen. Diese Regelungen gelten nicht bei Verlust der Mitgliedschaft durch Bestandsübertragung. § 12 Allgemeines und Zusammensetzung 1. Die Mitgliedervertretung vertritt als oberstes Organ die Gesamtheit der Mitglieder. III. Organe und Geschäftsführung Sie beschließt über alle Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit des Vorstandes hinaus reichen und die ihr nach Gesetz oder Satzung ausdrücklich vorbehalten sind. § 6 Organe 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus mindestens 21 und höchstens 33 von ihr selbst Organe des Vereins sind: gewählten Mitgliedern. Für die Mitgliedervertretung ist jedes Mitglied wählbar. Nicht 1. der Vorstand, wählbar sind Mitarbeitende sowie Vertreter des Vereins oder verbundener Unterneh- 2. der Aufsichtsrat, men. In besonderen Fällen kann die Mitgliedervertretung Ausnahmen zulassen. So- 3. die Mitgliedervertreterversammlung. fern bereits gewählte Mitgliedervertreter eine der vorgenannten Tätigkeiten zukünftig aufnehmen, scheiden sie mit sofortiger Wirkung als Mitgliedervertreter aus. Abschnitt 1: Vorstand 3. Die Mitgliedervertreter werden auf 7 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. § 7 Zusammensetzung und Vertretung Wiederwahlen sind zulässig. Zur Wahl der Mitgliedervertreter sind die Vereinsmitglie- 1. Der aus mindestens zwei Personen bestehende Vorstand wird vom Aufsichtsrat be- der spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin durch Bekanntmachung stellt. Dieser bestimmt auch die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat kann im Bundesanzeiger einzuladen. Die Einladung zur Wahl muss den vom Vorstand im ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden bestimmen. Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufgestellten Wahlvorschlag enthalten und 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwe- gleichzeitig dazu auffordern, weitere Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor send sind. der Mitgliedervertreterversammlung einzureichen. Dieser Wahlvorschlag muss von 3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein 250 Mitgliedern unterzeichnet sein. Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Im Regelfall 4. Scheiden Mitgliedervertreter vorzeitig aus, so kann die Mitgliedervertretung in der sollte zur Vertretung der Vorstandsvorsitzende gehören. nächsten Mitgliedervertreterversammlung Ersatzmitgliedervertreter wählen. Die 4. Der Vorstand ist mit Genehmigung des Aufsichtsrates berechtigt, Prokuristen zu be- Amtszeit der Ersatzmitglieder währt so lange, wie das Amt der Ausgeschiedenen stellen. gewährt hätte, an deren Stelle sie getreten sind. 5. Das Verhältnis der Vorstandsmitglieder zum Verein regelt sich nach dem Inhalt der 5. Mitgliedervertreter können wegen grober Verletzung ihrer Pflichten oder aus einem vom Aufsichtsrat mit ihnen abzuschließenden Anstellungsverträge. anderen wichtigen Grund von der Mitgliedervertretung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden (Abwahl). § 8 Aufgaben des Vorstandes 6. Das Amt des Mitgliedervertreters ist ein Ehrenamt. Die Mitgliedervertreter erhalten Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins. für ihre Tätigkeit eine Aufwandspauschale. Hierzu zählen u. a. folgende Aufgaben: 7. Das Amt des Mitgliedervertreters erlischt durch: a) schriftliche Erklärung der Amtsniederlegung gegenüber dem Verein, 1. Die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder, b) Wegfall der Mitgliedschaft, 2. die Entscheidung über die Kündigung von Mitgliedern, c) Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit nach §12.2, 3. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung, d) Abwahl seitens der Mitgliedervertreterversammlung nach §12.5. 4. die Anlegung des Vereinsvermögens, 5. die Festsetzung der Versicherungsbeiträge, § 13 Aufgabe der Mitgliedervertreterversammlung 6. die Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen. Zur Zuständigkeit der Mitgliedervertreterversammlung gehören insbesondere: Ausgenommen sind Aufgaben, die gemäß Satzung ausdrücklich vom Aufsichtsrat oder 1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Jahresabschlusses und des Berichts der Mitgliedervertreterversammlung zu beschließen sind. des Aufsichtsrates über die Prüfung des Jahresabschlusses. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses. Abschnitt 2: Aufsichtsrat 3. Feststellung des Jahresabschlusses inkl. der Überschussverteilung und des Lage- berichtes, wenn Vorstand und Aufsichtsrat sich für die Feststellung durch die Mit- § 9 Zusammensetzung gliedervertreterversammlung entschieden haben oder der Aufsichtsrat den Jahres- 1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen, die abschluss nicht billigt. Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie werden von der Mitgliedervertreterversammlung 4. Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates. bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterversammlung gewählt, die über die Ent- 5. Wahlen zum Aufsichtsrat. lastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Ge- 6. Festsetzung der Vergütung des Aufsichtsrates. schäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Das Amt beginnt mit 7. Änderung der Satzung sowie Aufnahme neuer Versicherungssparten. Annahme der Wahl und erlischt mit dem Ablauf der Amtszeit. Wiederwahlen sind 8. Wahl von Mitgliedervertretern sowie evtl. Ausschlüsse von Mitgliedervertretern aus zulässig. Für alle Aufsichtsratsmitglieder wird nur ein Ersatzmitglied gewählt. wichtigem Grund. 2. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so bedarf es der Be- 9. Bestellung/Wahl eines Abschlussprüfers. rufung einer außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlung zur Vornahme der 10. Auflösung des Vereins. Ersatzwahl nur dann, wenn weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder vorhanden sind. Seite 1 von 2 [Seite 24] Ammerländer Versicherung VVaG – SATZUNG – § 14 Mitgliedervertreterversammlung destens 10 % des Überschusses dieser Rücklage so lange zu, bis diese 20 % der 1. Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliedervertretung werden in ordentlichen und Beitragseinnahmen für eigene Rechnung erreicht oder wieder erreicht hat. Die Mit- außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlungen gefasst. gliedervertretung kann darüber hinaus – auf Vorschlag des Vorstandes – weitere Tei- 2. Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten le des Jahresüberschusses der Verlustrücklage zuführen. acht Monate statt. 2. Diese Rücklage darf in einem Jahr nur bis 25 % ihrer Gesamtsumme verwendet 3. Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichts- werden und auch nur insoweit, als sie den Betrag der Mindestrücklage nicht unter- rates oder seine Stellvertretung. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat schreitet. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann in einzelnen Geschäftsjah- dem Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertretung übertragen werden. ren davon abgewichen werden. 4. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der 3. Neben der Verlustrücklage können andere Gewinnrücklagen (freie Rücklagen) gebil- Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand kann die Mitglieder- det werden. Die Mitgliedervertretung kann darüber hinaus – auf Vorschlag des Vor- vertreterversammlung als Präsenzversammlung oder als teilvirtuelle Versammlung standes – weitere Teile des Jahresabschlusses der freien Rücklage zuführen. (hybrid) einberufen. Im Fall der Einberufung als teilvirtuelle Versammlung legt der § 22 Überschüsse Vorstand die Art der digitalen Teilnahme an der Versammlung und die Form der digi- 1. Der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist der nach der Vornahme der Ab- talen Stimmabgabe für die nicht ortsanwesenden Teilnehmenden fest. schreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen und Rückstellungen verbliebene 5. Über die Verhandlungen der Mitgliedervertreterversammlung ist ein notarielles Protokoll Überschuss zuzuführen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung darf nur für aufzunehmen. Beitragsrückerstattungen Verwendung finden. 6. Außerordentliche Mitgliedervertreterversammlungen finden statt, wenn der Aufsichts- 2. Der Vorstand kann beschließen, ob und in welcher Höhe Beiträge aus der Rück- rat oder der Vorstand dieses beschließen oder wenn mindestens 1/3 der gewählten stellung für Beitragsrückerstattungen an die Mitglieder auszuzahlen oder auf die Mitgliedervertretenden dieses schriftlich beantragen. Beiträge und Nachschüsse des folgenden Geschäftsjahres anzurechnen sind. 7. Die Mitgliedervertreterversammlung findet vorzugsweise am Sitz des Vereins statt. 3. Die Verteilung hat im Verhältnis zu der Höhe der geleisteten Beiträge zu erfolgen. § 15 Beschlussfähigkeit Rückerstattungsberechtigt sind alle Versicherungsnehmer, die am Anfang eines 1. Die Mitgliedervertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Geschäftsjahres, in dem die Beitragsrückerstattung gewährt wird, Mitglieder des Mitgliedervertreter beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse Vereins sind und es auch während des gesamten werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen – soweit diese Satzung vorherigen Geschäftsjahres waren. nichts anderes bestimmt – durch Handzeichen oder, wenn Einspruch erhoben wird, 4. Wird beschlossen, die Beitragsrückerstattung auf Nachschüsse anzurechnen, sind durch Stimmzettel gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. alle nachschusspflichtigen Versicherungsnehmer rückerstattungsberechtigt. Eine 2/3 Mehrheit ist jedoch erforderlich bei Beschlüssen gemäß § 12.5, § 13.7 sowie § 23 Anlage des Vereinsvermögens § 24 1. Eine 3/4-Mehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen gemäß § 13.10 sowie Das Vereinsvermögen ist, soweit es nicht für die Bedürfnisse des Versicherungsbetrie- § 25 1. und 2. bes flüssig zu halten ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Vor- 2. Wahlen finden durch Abgabe von Stimmzetteln statt, sofern gegen eine andere Ab- schriften der Aufsichtsbehörde anzulegen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der stimmungsart Widerspruch erhoben wird. Wird im ersten Wahlgang keine absolute Aufsichtsbehörde. Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erzielt, so findet eine zweite Wahl zwi- schen den beiden zur Wahl stehenden Mitgliedervertretenden statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der/die V. Änderungen der Satzung und Aufnahme Verhandlungsleiter*in zieht. Der/Die Vorsitzend*e der Mitgliedervertreterversamm- neuer Versicherungssparten lung ernennt 2 Stimmzählende. § 24 Satzungsänderungen und Aufnahme neuer § 16 Stimmrecht und Vertretung Versicherungssparten 1. Eine Stellvertretung in der Mitgliedervertretung ist nur durch eine/n anderen Mitglieder- 1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Aufnahme neuer Versicherungs- vertretende zulässig, jedoch kann eine/n Mitgliedervertretende höchstens eine/n an sparten bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der der Teilnahme verhinderte/n Mitgliedervertretenden vertreten. Mitgliedervertreterversammlung. 2. Ein Mitgliedervertretender ist nicht stimmberechtigt, wenn 2. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung be- • seine Versicherung ruht, treffen, vorzunehmen. Er ist weiterhin ermächtigt für den Fall, dass die Aufsichtsbe- • oder er als Folge einer strafrechtlichen Verurteilung seine staatsbürgerlichen hörde Änderungen verlangt bevor sie einen Änderungsbeschluss der Mitgliederver- Rechte (Wahlrecht, Fähigkeit öffentlicher Ämter zu bekleiden oder Ehrenämter treterversammlung genehmigt, diesen zu entsprechen. ausüben) verloren hat, • oder wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm VI. Auflösung des Vereins oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsgeschäfte zwischen ihm und § 25 Auflösung und Bestandsübertragung den Verein betrifft. 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliedervertreter- § 17 Anträge versammlung beschlossen werden. Auf den besonderen Zweck dieser Mitglieder- Mitglieder des Vereins können Anträge, die nicht Fragen der Geschäftsführung betreffen, vertreterversammlung ist in der Einladung hinzuweisen. Der Auflösungsantrag muss zur Beschlussfassung durch die Mitgliedervertreterversammlung spätestens am 01. Fe- einstimmig vom Vorstand oder von mindestens 50 % der Mitgliedervertreter gestellt bruar des jeweiligen Jahres beim Vorstand schriftlich einreichen. Ggf. kann ein/e Mitglie- werden. Die Mitgliedervertreterversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 3/4 dervertretende/r mit der Begründung beauftragt werden oder das Vereinsmitglied in die der Mitgliedervertreter anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederver- Mitgliedervertreterversammlung eingeladen werden. Entsprechende Anträge müssen treterversammlung nicht gegeben, so ist binnen vier Wochen eine neue Mitglieder- von mindestens 200 Mitgliedern des Vereins unter Angabe der Mitglieds-Nr. unterzeich- vertreterversammlung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie- net sein. Anträge, welche nicht auf dem Tagesordnungspunkt stehen, können in der nenen Mitgliedervertreter beschlussfähig ist. Mitgliedervertreterversammlung nur dann zum Beschluss gefasst werden, wenn sich 2. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn 3/4 der erschienenen Mitgliedervertreter dafür dagegen kein Widerspruch erhebt. stimmen und die Aufsichtsbehörde die Genehmigung dazu erteilt hat. Mit dem Be- schluss über die Auflösung des Vereins kann auch der Beschluss über eine Be- IV. Finanz- und Vermögensverwaltung standsübertragung auf ein anderes Unternehmen verbunden werden. 3. Die zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bestehenden Versicherungsver- § 18 Einnahmen träge erlöschen, sofern keine Bestandsübertragung erfolgt, vier Wochen nach der Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: Bekanntgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Auflösungsbeschlusses. 1. den im Voraus zu zahlenden Beiträgen der Mitglieder, 4. Im Übrigen gelten für die Durchführung der Auflösung oder Bestandsübertragung 2. den ggf. zu zahlenden Nachschüssen, die gesetzlichen Bestimmungen. 3. den sonstigen Einnahmen. § 26 Liquidation § 19 Beiträge 1. Nach der Auflösung des Vereins findet die Liquidation durch den Vorstand statt, je- Die Mitglieder haben jährlich im Voraus Beiträge nach Maßgabe der vom Vorstand be- doch kann die Mitgliedervertreterversammlung auch andere Personen zu Liquidato- schlossenen Tarife zu entrichten. Für den Fall des Verzuges eines Mitgliedes gilt das Ver- ren bestellen, die ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fassen. sicherungsvertragsgesetz. 2. Ergibt sich nach Beendigung der Liquidation ein Überschuss, so wird dieser nach § 20 Nachschüsse dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge – nicht vor Ablauf ei- nes Jahres nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses – an die Mitglieder ver- 1. Reichen die Einnahmen sowie die Rückstellungen und die verfügbaren Rücklagen teilt. Ein etwaiger Fehlbetrag ist in gleicher Weise durch Nachschüsse zu decken. zur Deckung der Ausgaben in einem Geschäftsjahr nicht aus, so sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschuss-Beiträge bis zur Höhe eines Jahresbeitrages nach dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beträge zu leisten. Letzte Änderungen genehmigt durch Verfügung der Bundesan- 2. Zu den Nachschuss-Beiträgen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres aus- stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 16.07.2026, Ge- geschiedenen Mitglieder beizutragen. schäftszeichen: VA 31-| 5002/00289#00029. 3. Zur Zahlung des Nachschussbeitrages sind die Mitglieder in der gleichen Weise auf- zufordern, wie zur Zahlung der laufenden Jahresbeiträge. Die Verzugsfolgen rich- ten sich nach dem aktuellen Versicherungsvertragsgesetz. 4. Über die Festsetzung der Nachschüsse und deren Höhe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. § 21 Verlustrücklagen 1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb wird eine Rücklage gemäß § 193 (Verlustrücklage) des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) mindestens in Höhe von 20 % der Beitragseinnahmen für eigene Rechnung gebildet. Solange die Verlustrücklage den Mindestbetrag noch nicht erreicht oder nach Entnahme noch nicht wieder erreicht hat, fließt ihr der volle Jahresüberschuss zu. Ergibt sich nach Erreichung der Mindestrücklage beim Ablauf eines Geschäfts- Bahnhofstraße 8, 26655 Westerstede, Telefon 04488 53737- 0, jahres, dass die Einnahmen des Vereins die Ausgaben übersteigen, so fließen min- Info@ammerlaender-versicherung.de, www.ammerlaender-versicherung.de Seite 2 von 2
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