Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Ammerländer Glasversicherung
Volltext aufklappen: Kundeninformation zur Glasversicherung (Versicherungsbedingungen und Informationen)
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Versicherungsbedingungen
und Informationen
Glasversicherung
Stand: 02.2023
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Wichtige Mitteilung zu den
Alles, was Sie zu Ihrer Versicherung wis-
sen müssen, haben wir in diesem Doku- Folgen einer Anzeige-
ment für Sie zusammengefasst. Um pflichtverletzung nach § 19
Ihnen einen schnellen Überblick zu ver-
schaffen und das Auffinden der passen- Abs. 5 Versicherungsver-
den Regelung zu erleichtern, haben wir tragsgesetz
den Inhalt in diesem Dokument direkt
verlinkt. Hier finden Sie die vorvertraglichen Anzeige-
pflichten und die Folgen einer Nichtbeachtung.
Informationsblatt Allgemeine Bedingungen
Hier finden Sie einen kurzen Überblick über die Hier finden Sie die allgemeinen gültigen Ver-
wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. tragsbestimmungen, in denen im Einzelnen Ihr
Versicherungsschutz geregelt wird. Hier geht es
um die Kerninhalte Ihrer Versicherung:
Allgemeine
• Versicherte Gefahren und Schäden
Vertragsinformationen
• Leistungsausschlüsse
Hier finden Sie Informationen zur Ammerländer • Entschädigungsleistung
Versicherung und Ihrem Versicherungsvertrag.
Beantwortet werden unter anderem folgende • Obliegenheiten
Fragen:
• Wie können Sie Kontakt zu uns aufnehmen? Satzung
• Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? Hier finden Sie die Inhalte unserer Satzung.
• Wie schützen wir Ihre personenbezogenen
Daten?
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Glasversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Ammerländer Versicherung VVaG
Sitz: Westerstede (Deutschland) Produkt: Glas
Rechtsform: Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte
Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungs-
antrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen
Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Glasversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Beschädigung oder Zer-
störung der versicherten Sachen.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Versicherte Sachen
x Sachen, die bereits bei Antragstellung
✓ Versichert ist Glas in Form von beispiels- beschädigt sind,
weise:
x Fotovoltaikanlagen,
✓ fertig eingesetzten oder montierten Schei- x Optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr,
ben, Platten und Spiegeln,
Beleuchtungskörper und Handspiegel,
✓ Duschkabinen (auch aus Kunststoff),
x Scheiben und Platten aus Glas oder
✓ Glaskeramik-Kochflächen, Kunststoff, die Bestandteil elektroni-
scher Daten-, Ton-, Bildwiedergabe-
✓ Glasbausteine und Profilbaugläser, und Kommunikationsgeräte sind (z. B.
✓ Scheiben von Aquarien oder Terrarien, Bildschirme von Fernsehgeräten,
Computer-Displays).
✓ künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -
platten und -spiegel. Die Entschädigung
ist je Versicherungsfall auf den vereinbar-
ten Betrag begrenzt.
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Versicherte Gefahren und Schäden
! Es gibt eine Reihe von Fällen, in de-
✓ Die Zerstörung oder Beschädigung der versi- nen der Versicherungsschutz einge-
cherten Sachen durch Glasbruch. schränkt sein kann. In jedem Fall vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen
sind zum Beispiel:
Versicherte Kosten
! Krieg,
✓ Versichert sind die infolge eines Versiche-
rungsfalls notwendigen und tatsächlich ange- ! Innere Unruhen,
fallenen Kosten für das vorläufige Verschlie-
ßen von Öffnungen (z. B. Notverglasungen). ! Kernenergie,
✓ Das Abfahren von versicherten Sachen zum ! Beschädigungen von Oberflächen
nächsten Ablagerungsplatz und für die Ent- oder Kanten (z. B. Muschelausbrü-
sorgung. che, Schrammen),
! Undichtwerden der Randverbin-
dungen von Mehrscheiben-Isolier-
verglasungen.
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Wo bin ich versichert?
✓ Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Ge-
bäuden. Bewegliche Sachen sind innerhalb des Versicherungsortes versichert.
Welche Verpflichtungen habe ich?
- Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
- Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
- Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
- Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
- Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müs-
sen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts
– unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versiche-
rungsbeginns zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt.
Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie
können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung
ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz
mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich auto-
matisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende des
dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei
Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei
endgültigem Wegfall des versicherten Risikos. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten
Dauer.
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Allgemeine Vertragsinformationen
Was Sie über Ihren Versicherer wissen sollten ........................................................................................5
Wann Sie Ihre Beiträge zahlen müssen ...................................................................................................5
Wann der Versicherungsschutz beginnt ...................................................................................................5
Laufzeit des Vertrages und Kündigungsbedingungen ..............................................................................5
Was Sie tun können, wenn es zwischen Ihnen und uns zu Streitigkeiten kommt ....................................6
Welches Recht für Ihren Vertrag gilt und welches Gericht bei Rechtsstreitigkeiten zuständig ist ...........6
In welcher Sprache wir mit Ihnen kommunizieren ....................................................................................6
Geltungsbereich – Zeichnungsgebiet .......................................................................................................6
Hinweise zum Datenschutz ......................................................................................................................6
Was Sie über Ihren Versicherer wissen von dem uns angegebenen Konto nicht möglich, ent-
stehen Kosten für die Rücklastschrift. Diese Kosten
sollten können wir Ihnen in Rechnung stellen.
Sie erreichen uns wie folgt:
Ammerländer Versicherung VVaG Wann der Versicherungsschutz beginnt
Bahnhofstr. 8
26655 Westerstede Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhal-
Telefon: 04488 53737-0 ten, ist dies die Bestätigung, dass wir Ihren Antrag
E-Mail: info@ammerlaender-versicherung.de auf Abschluss eines Vertrages geprüft und angenom-
Internet: www.ammerlaender-versicherung.de men haben. Es bedeutet nicht, dass Sie ab sofort ver-
sichert sind. Der Versicherungsschutz beginnt viel-
Sitz der Gesellschaft ist Westerstede. Wir sind im mehr zu dem im Versicherungsschein bezeichneten
Handelsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten
der Nummer HRB 201743 eingetragen. Beitrag rechtzeitig gezahlt oder uns ermächtigt ha-
ben, die Beiträge abzubuchen.
Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb von
Schaden- und Unfallversicherungen. Weitere Angaben zum Beginn der Versicherung und
des Versicherungsschutzes können Sie den Versi-
cherungsbedingungen entnehmen, die dem Vertrag
Wann Sie Ihre Beiträge zahlen müssen zugrunde liegen.
Die Zahlungsperiode kann einen Monat, ein Viertel-
jahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Welche Laufzeit des Vertrages und Kündi-
Periode für Sie gilt, hängt davon ab, was wir mit Ihnen gungsbedingungen
vereinbart haben. Dies können Sie dem Versiche-
rungsschein und dem Antrag entnehmen. Sie sind das Versicherungsverhältnis für einen ver-
einbarten Zeitraum eingegangen. Diesen Zeitraum
Aus den Angaben auf dem Versicherungsschein können Sie dem Antrag und dem Versicherungs-
ergibt sich, wann Sie den ersten Beitrag und dann re- schein entnehmen. Eine Kündigung ist für Sie und für
gelmäßig wiederkehrend die folgenden Beiträge zah- uns erstmals zum Ende dieses Zeitraums möglich,
len müssen. Den ersten oder den einmaligen Beitrag sofern wir nichts anderes vereinbart haben.
müssen Sie – unabhängig von dem Bestehen eines
Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt Beträgt die Vertragsdauer mindestens ein Jahr, ha-
des vereinbarten und im Versicherungsschein ange- ben wir zusätzlich eine Verlängerung von Jahr zu
gebenen Versicherungsbeginns zahlen. Ihre Zah- Jahr für den Fall vereinbart, dass der Vertrag nicht
lungsverpflichtung ist erfüllt, sobald wir den Beitrag gekündigt wird. Sie und wir können immer zum
erhalten. Schluss des laufenden Versicherungsjahres kündi-
gen.
Haben Sie uns ermächtigt, die Beiträge von Ihrem
Konto abzubuchen, müssen Sie sich um die rechtzei- Die einzuhaltende Kündigungsfrist entnehmen Sie
tige Überweisung der Beiträge nicht kümmern. Beim bitte den Versicherungsbedingungen, die Ihrem Ver-
Lastschriftverfahren tritt Erfüllung ein, sobald Ihr trag zugrunde liegen.
Konto wirksam belastet wurde. Ist die Abbuchung
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Im Einzelfall können besondere Kündigungsrechte Welches Recht für Ihren Vertrag gilt und
bestehen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ver-
sicherungsbedingungen, die Ihrem Vertrag zugrunde welches Gericht bei Rechtsstreitigkei-
liegen. ten zuständig ist
Es gilt deutsches Recht.
Was Sie tun können, wenn es zwischen Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kön-
Ihnen und uns zu Streitigkeiten kommt nen Sie entweder bei dem Gericht Ihres Wohnsitzes
geltend machen oder bei dem Gericht, das für unse-
Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden ren Geschäftssitz örtlich zuständig ist.
sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu
dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, Unsere Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
stehen Ihnen die nachfolgenden Beschwerdemög- können wir bei dem Gericht geltend machen, das für
lichkeiten offen. Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist. Wenn Sie den
Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Ge-
Unser Beschwerdemanagement werbebetrieb abgeschlossen haben, können wir uns
Unsere interne Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu alternativ auch an das Gericht des Ortes wenden, an
zur Verfügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt: dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Be-
Ammerländer Versicherung VVaG triebes befindet.
- Beschwerdemanagement - Für den Fall, dass Sie nach Vertragsabschluss Ihren
Bahnhofstr. 8 Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem
26655 Westerstede Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgeset-
E-Mail: beschwerde@ammerlaender-versiche- zes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
rung.de Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-
Versicherungsombudsmann kannt ist, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand
Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Westerstede.
Ombudsmann für Versicherungen wenden. Diesen
erreichen Sie wie folgt:
In welcher Sprache wir mit Ihnen kom-
Versicherungsombudsmann e.V. munizieren
Postfach 080632
10006 Berlin Wir kommunizieren mit Ihnen in deutscher Sprache.
E-Mail: beschwerde@versicherungsombuds-
mann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de Geltungsbereich – Zeichnungsgebiet
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab- In den Sparten WoMobil-, Fahrrad-Vollkasko-, Unfall-
hängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende , Privathaftpflicht- und Hundehalterhaftpflichtversi-
Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an cherung können wir nur Versicherungsschutz gewäh-
dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. ren, wenn der Hauptwohnsitz des Versicherungsneh-
mers (VN) in Deutschland ist. In den Sparten Wohn-
Versicherungsaufsicht gebäude (VGV) und Hausrat (VHV) können wir nur
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder Versicherungsschutz gewähren, wenn das zu versi-
treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags- chernde Gebäude (VGV) oder der gewöhnliche Ver-
abwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns sicherungsort (VHV) sich in Deutschland befinden.
zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun-
ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Kon- Hinweise zum Datenschutz
taktdaten sind:
Vorbemerkung
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur
(BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung
Graurheindorfer Straße 108 (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhält-
53117 Bonn nisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln;
E-Mail: poststelle@bafin.de auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Ver-
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schieds- sichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Hand-
stelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich ent- lungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die
scheiden kann. Verarbeitung der uns bekanntgegebenen Daten zu
Ihrer Person wird durch die Europäische Daten-
Rechtsweg schutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Danach
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechts- ist die Datenverarbeitung und Nutzung zulässig,
weg zu beschreiten. wenn die DSGVO oder eine andere Rechtsvorschrift
sie erlaubt.
Die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes fin-
den sich in der Europäischen Datenschutzgrundver-
ordnung (EU DSGVO) und dem Telemediengesetz
(TMG).
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Verantwortlicher ist die Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese
Ammerländer Versicherung VVaG Rückversicherer benötigen ebenfalls entspre-
Bahnhofstraße 8 chende versicherungstechnische Angaben von
26655 Westerstede uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des
Telefon: 04488 53737-0 Versicherungsschutzes und des Risikos und Risi-
E-Mail: info@ammerlaender-versicherung.de kozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Perso-
nalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko-
Der Verantwortliche wird vertreten durch den Vor- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen
stand Axel Eilers, Christian Buschkotte und Christine auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Ver-
Lühr-Boekhoff. fügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich
die Rückversicherer weiterer Rückversicherer,
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per
denen sie ebenfalls entsprechende Daten über-
Post unter der oben genannten Adresse mit dem Zu-
geben.
satz – Datenschutzbeauftragter –, per E-Mail unter
datenschutz@ammerlaender-versicherung.de sowie 3. Datenübermittlung an andere Versicherer
telefonisch unter 04488 53737-0. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der
Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsän-
Einwilligungserklärung
derung und im Schadenfall dem Versicherer alle
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmen-
für die Einschätzung des Wagnisses und die
den Interessenabwägung und im Hinblick auf eine si-
Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzu-
chere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist
geben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten
in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungser-
und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über
klärung nach der DSGVO aufgenommen worden.
gleichartige andere Versicherungen (beantragte,
Diese gilt über die Beendigung des Versicherungs-
bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um
vertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Le-
Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventu-
bens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung
elle Widersprüche in den Angaben des Versicher-
des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Wi-
ten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststel-
derruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antrag-
lungen zum entstandenen Schaden zu schließen,
stellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u.
kann es erforderlich sein, andere Versicherer um
U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf
Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte
oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungs-
auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in
erklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung
bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, ge-
in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen,
setzlicher Forderungsübergang sowie bei Tei-
wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.
lungsabkommen) eines Austausches von perso-
Schweigepflichtentbindungserklärung nenbezogenen Daten unter den Versicherern.
Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die Dabei werden Daten des Betroffenen weitergege-
wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterlie- ben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen,
gen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen Art des Versicherungsschutzes und des Risikos
(Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe
Kranken- und Unfallversicherung (Personenversi- und Schadentag. Bei Versicherungsverträgen,
cherung) ist daher im Antrag auch eine Schweige- die einen Schutzbrief oder eine Ausfalldeckung
pflichtentbindungsklausel enthalten. Im Folgenden enthalten, werden Ihre personenbezogenen Da-
wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die ten an den Schutzbrief- oder Ausfalldeckungs-
Datenverarbeitung und -nutzung nennen. Versicherer weitergegeben, damit Sie im Scha-
densfall die Schutzbrief- oder Ausfalldeckungs-
1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Leistungen unmittelbar beim jeweiligen Versiche-
Wir speichern Daten, die für den Versicherungs- rer beantragen und abrufen können.
vertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre
Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter wer- 4. Datenübermittlung an Versicherungsvermitt-
den zum Vertrag versicherungstechnische Daten ler
wie Kundennummer (Partnernummer), Versiche- Sie werden in Ihrer Versicherungsangelegenheit
rungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, durch einen Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer
Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die An- Einwilligung auch berät. Vermittler in diesem Sinn
gaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines sind Versicherungsmakler. Der Makler führt eine
Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Ver- nach den im Versicherungsgewerbe üblichen
tragsdaten). Bei einem Versicherungsfall spei- Grundsätzen ordnungsgemäße Betreuung des
chern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. Versicherungsnehmers und Verwaltung des Ver-
auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt sicherungsvertrages durch. Um seine Aufgaben
ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Fest- ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der
stellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz- Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die
Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversi- Betreuung und Beratung notwendigen Angaben
cherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsda- aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsda-
ten). ten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art
des Versicherungsschutzes und des Risikos,
2. Datenübermittlung an Rückversicherer Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versi-
Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird cherungsleistungen. Ausschließlich zum Zweck
ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von von Vertragsanpassungen in der Personenversi-
ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb ge- cherung können an den zuständigen Vermittler
ben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an auch Gesundheitsdaten übermittelt werden.
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Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich ver-
pflichtet, die Bestimmungen der DSGVO und
seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.
B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu be-
achten.
Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre
Rechte
Sie haben als Betroffener nach der DSGVO neben
dem eingangs erwähnten Widerrufsrechts ein Recht
auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzun-
gen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Lö-
schung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. We-
gen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterun-
gen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Da-
tenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten
Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Be-
richtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim
Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren
Versicherer.
Einwilligungsklausel nach der Europäischen Da-
tenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Ich willige mit Antragsunterschrift ein, dass
• die Ammerländer Versicherung die von mir in die-
sem Antrag und künftig mitgeteilten Daten – auch
Gesundheitsdaten – erhebt, speichert und nutzt,
soweit dies zur Antragsprüfung sowie zur Begrün-
dung, Durchführung oder Beendigung dieses Ver-
sicherungsvertrages erforderlich ist.
• meine Daten – auch Gesundheitsdaten soweit er-
forderlich – an Rückversicherungen übermittelt und
dort zu den genannten Zwecken verwendet wer-
den. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die
Ammerländer Versicherung tätigen Personen im
Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weiteren
nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer
Schweigepflicht.
• die Ammerländer Versicherung meine Daten –
auch Gesundheitsdaten – und sonstigen nach §
203 StGB geschützten Daten in den oben genann-
ten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich
zuständigen selbstständigen Versicherungsver-
mittler übermittelt und diese dort erhoben, gespei-
chert und zu Beratungszwecken genutzt werden
dürfen.
• die Ammerländer Versicherung meine Daten –
auch Gesundheitsdaten – an die in der im Internet
veröffentlichten Liste genannten Stellen übermittelt
und dass die Gesundheitsdaten dort für die ange-
führten Zwecke im gleichen Umfang erhoben, ver-
arbeitet und genutzt werden, wie die Ammerländer
Versicherung dies tun dürfte. Soweit erforderlich,
entbinde ich die Mitarbeiter der Ammerländer Ver-
sicherung und sonstiger Stellen im Hinblick auf die
Weitergabe von Gesundheitsdaten und anderer
nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer
Schweigepflicht.
Unsere Datenschutzerklärung klärt Sie als Nutzer
(betroffene Person) über die Art, den Umfang und
Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbe-
zogener Daten durch uns, die Ammerländer Versi-
cherung VVaG (Verantwortliche), auf. Die Daten-
schutzerklärung finden Sie unter https://www.ammer-
laender-versicherung.de/datenschutz.aspx
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Wichtige Mitteilung zu den Folgen einer
Anzeigepflichtverletzung nach § 19 Abs. 5
Versicherungsvertragsgesetz
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausge-
prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die beiliegen- schlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis
den Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwor- der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu an-
ten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen deren Bedingungen, geschlossen hätten.
Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten
Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, 3. Vertragsänderung
wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben ma- Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir
chen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verlet- den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
zung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingun-
Information entnehmen. gen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedin-
gungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Ha-
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten ben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden
bestehen? die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbe-
standteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos ver-
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflich- letzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der
tet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsge- Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag
mäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsi-
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kön-
nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch nen Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-
insoweit zur Anzeige verpflichtet. gang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in
Welche Folgen können eintreten, wenn unserer Mitteilung hinweisen.
eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt 4. Ausübung unserer Rechte
wird? Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi-
gung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kön- mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
nen wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte
wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Aus-
grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger übung unserer Rechte haben wir die Umstände anzu-
Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rück- geben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Be-
trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der gründung können wir nachträglich weitere Umstände
nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht
Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rück- verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum
tritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Ge-
bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kann-
Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig an- ten.
gegebene Umstand
• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver- 5. Stellvertretung durch eine andere Person
sicherungsfalles Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch
• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der
Leistungspflicht Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt je- rückwirkenden Vertragsänderung und der Aus-
doch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt ha- schlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die
ben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Bei- Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre
trags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent- können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor-
spricht. sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur
berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen
2. Kündigung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie
die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach
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Allgemeine Glas-Versicherungsbedingungen
AGIB 2022
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt A Abschnitt B
§1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall § 10 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder
§2 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
Kernenergie § 11 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und
§3 Versicherte und nicht versicherte Sachen Ende des Vertrages
§4 Versicherte Kosten § 12 Prämien, Versicherungsperiode
§5 Versicherungsort § 13 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen
§6 Anpassung der Versicherung verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
§7 Entschädigung als Sachleistung § 14 Folgeprämie
§8 Wohnungswechsel § 15 Lastschriftverfahren
§9 Besondere gefahrerhöhende Umstände § 16 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§ 17 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ 18 Gefahrerhöhung
§ 19 Mehrere Versicherer
§ 20 Versicherung für fremde Rechnung
§ 21 Aufwendungsersatz
§ 22 Übergang von Ersatzansprüchen
§ 23 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 24 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 25 Anzeigen, Willenserklärungen,
Anschriftenänderungen
§ 26 Repräsentanten
§ 27 Verjährung
§ 28 Zuständiges Gericht
§ 29 Anzuwendendes Recht
§ 30 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit
uns einmal nicht zufrieden sind?
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Abschnitt A c) Aquarien und Terrarien;
d) Duschkabinen aus Kunststoff;
§1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall e) Glasbausteine und Profilbaugläser;
f) sonstigen Sachen, die im Versicherungs-
1. Versicherungsfall schein ausdrücklich benannt sind.
Entschädigt werden versicherte Sachen 3. Nicht versicherte Sachen
(siehe Abschnitt A § 3), die durch Bruch (Zer-
Nicht versichert sind
brechen) zerstört oder beschädigt werden.
a) sonstige Scheiben und Platten aus Kunst-
2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden stoff;
a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf b) optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Be-
aa) Beschädigungen von Oberflächen leuchtungskörper und Handspiegel;
oder Kanten (z. B. Schrammen, Mu- c) Photovoltaikanlagen;
schelausbrüche); d) Sachen, die bereits bei Antragstellung be-
bb) Undichtwerden der Randverbindun- schädigt sind;
gen von Mehrscheiben-Isoliervergla- e) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunst-
sungen. stoff, die Bestandteil elektronischer Daten-
b) Nicht versichert sind Schäden, die durch , Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikati-
aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implo- onsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fern-
sion, Anprall oder Absturz eines Luft- sehgeräten, Computer- Displays).
fahrzeuges, seiner Teile oder seiner
Ladung; §4 Versicherte Kosten
bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus;
cc) Sturm, Hagel; 1. Versicherte Kosten
dd) Überschwemmung, Erdbeben, Erd- Versichert sind die infolge eines Versiche-
senkung, Erdrutsch, Schneedruck, La- rungsfalles notwendigen und tatsächlich an-
winen oder Vulkanausbruch gefallenen Kosten für
entstehen und soweit für diese ander- a) das vorläufige Verschließen von Öffnun-
weitig Versicherungsschutz besteht. gen (Notverschalungen, Notverglasun-
gen);
§2 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und b) das Abfahren von versicherten Sachen
Kernenergie zum nächsten Ablagerungsplatz und für
die Entsorgung (Entsorgungskosten);
c) zusätzliche Leistungen, um die sich das
1. Ausschluss Krieg
Liefern und Montieren von versicherten
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rück-
sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen durch deren Lage verteuert (Kran-
Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereig- oder Gerüstkosten, Beseitigung von Hin-
nisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder dernissen). Die Entschädigung ist je Versi-
Aufstand. cherungsfall auf max. 500,- EURO be-
grenzt.
2. Ausschluss Innere Unruhen
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rück- §5 Versicherungsort
sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
Schäden durch innere Unruhen.
Versicherungsort sind die in dem Versiche-
3. Ausschluss Kernenergie rungsschein bezeichneten Gebäude oder
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rück- Räume von Gebäuden.
sicht auf Abschnitt A mitwirkende Ursachen Soweit Versicherungsschutz für bewegliche
nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukle- Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur in-
are Strahlung oder radioaktive Substanzen. nerhalb des Versicherungsortes.
§3 Versicherte und nicht versicherte Sachen §6 Anpassung der Versicherung
1. Versicherte Sachen 1. Anpassung des Versicherungsumfangs
Versichert sind Der Versicherer passt den Umfang der Versi-
a) fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, cherung an die Preisentwicklung für Vergla-
Platten und Spiegel aus Glas. sungsarbeiten an; entsprechend verändert
sich die Prämie.
b) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -
platten und -spiegel. Die Entschädigung ist 2. Anpassung der Prämie
je Versicherungsfall auf 250,- EURO be- Die Prämie erhöht oder vermindert sich je-
grenzt. weils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die
in diesem Jahr beginnende Versicherungspe-
2. Zusätzlich versichert sind riode entsprechend dem Prozentsatz, um den
a) Glaskeramik-Kochflächen; sich die vom Statistischen Bundesamt veröf-
b) Scheiben von Wintergärten aus Glas; fentlichten Preisindizes für
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Verglasungsarbeiten verändert haben. Für 2. Abweichende Entschädigungsleistung
gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den In- a) Im Einvernehmen mit dem Versicherungs-
dizes für Wohngebäude insgesamt, Büroge- nehmer ersetzt der Versicherer den Geld-
bäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Für betrag, welcher dem unter Nummer 1 be-
Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamilien- schriebenen Leistungsumfang entspricht.
gebäude gilt das Mittel aus den Indizes für b) Darüber hinaus kann der Versicherer in
Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der
Geld leisten, soweit eine Ersatzbeschaf-
Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle
fung durch den Versicherer zu den ortsüb-
hinter dem Komma gerundet. Maßgebend
sind die für den Monat Mai veröffentlichten In- lichen Wiederherstellungskosten nicht
dizes. möglich ist.
c) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt,
3. Kündigungsrecht des Versicherungsneh- wenn der Versicherungsnehmer zum Vor-
mers steuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt,
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mit- soweit der Versicherungsnehmer Mehr-
teilung des Versicherers über die Erhöhung wertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
des Versicherungsumfangs und der damit
verbundenen Anpassung der Prämie kann 3. Notverglasung / Notverschalung
der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Das vorläufige Verschließen von Öffnungen
Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zum Anpas- (Notverglasungen und Notverschalungen)
sungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung kann vom Versicherungsnehmer in Auftrag
genügt die rechtzeitige Absendung. Die Mit- gegeben und als notwendige versicherte Kos-
teilung des Versicherers, in der der Versiche- ten geltend gemacht werden.
rungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hin-
zuweisen ist, muss diesem mindestens einen 4. Kosten
Monat vor Wirksamwerden der Anpassung a) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten
der Prämie zugehen. (siehe Abschnitt A § 4) ist der Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsfalles.
§7 Entschädigung als Sachleistung b) Kürzungen nach Nr. 2 c) gelten entspre-
chend für die versicherten Kosten.
1. Sachleistung
a) Der Versicherer gewährt im Versiche- §8 Wohnungswechsel
rungsfall eine Sachleistung, zu der er den
Auftrag erteilt. 1. Umzug in eine neue Wohnung
b) Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlas- Wechselt der Versicherungsnehmer die Woh-
sung und Rechnung des Versicherers die nung, geht der Versicherungsschutz auf die
zerstörten oder beschädigte Sachen ent- neue Wohnung über. Während des Woh-
sorgt und in gleicher Art und Güte (siehe nungswechsels besteht in beiden Wohnun-
Abschnitt A § 3) an den Schadenort gelie- gen Versicherungsschutz. Der Versiche-
fert und wieder eingesetzt werden. rungsschutz in der bisherigen Wohnung er-
c) Von der Sachleistung ausgenommen sind lischt spätestens zwei Monate nach Umzugs-
besondere Aufwendungen, die zum Errei- beginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeit-
punkt, in dem erstmals versicherte Sachen
chen des Schadenortes (z. B. Gerüste,
dauerhaft in die neue Wohnung gebracht wer-
Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem den.
Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De-
und Remontage von Vergitterungen) not- 2. Mehrere Wohnungen
wendig sind. Diese Aufwendungen werden Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich
nur - soweit dies besonders vereinbart ist – die bisherige Wohnung, geht der Versiche-
in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe Ab- rungsschutz nicht über, wenn er die alte Woh-
schnitt A § 4). Falls solche besonderen nung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für
Aufwendungen zur Erbringung der Sach- eine Übergangszeit von zwei Monaten be-
leistung notwendig sind, erteilt der Versi- steht Versicherungsschutz in beiden Woh-
nungen.
cherer in Absprache mit dem Versiche-
rungsnehmer in dessen Namen den Auf- 3. Umzug ins Ausland
trag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der
Versicherungsnehmer die Rechnungskos- Bundesrepublik Deutschland, so geht der
ten bis zur vereinbarten Höhe. Versicherungsschutz nicht auf die neue Woh-
d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendun- nung über. Der Versicherungsschutz in der
gen, die bei der Angleichung unbeschädig- bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei
ter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an Monate nach Umzugsbeginn.
entschädigten Sachen sowie für ferti-
4. Anzeige der neuen Wohnung
gungsbedingte Abweichungen der Ersatz-
a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spä-
sache im äußeren Erscheinungsbild ent-
testens bei Beginn des Einzuges dem Ver-
stehen und erteilt hierzu keinen Auftrag.
sicherer mit Angabe der neuen Wohnflä-
che in Quadratmetern bzw. der sonstigen
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für die Prämienberechnung erforderlichen 7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartner-
Umstände anzuzeigen. schaften
b) Verändert sich nach dem Wohnungswech- Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Le-
sel die Wohnfläche oder der Wert des bensgemeinschaften und Lebenspartner-
Hausrates und wird der Versicherungs- schaften, sofern beide Partner am Versiche-
schutz nicht entsprechend angepasst, rungsort gemeldet sind.
kann dies zu Unterversicherung führen.
§9 Besondere gefahrerhöhende Umstände
5. Festlegung der neuen Prämie, Kündi-
gungsrecht 1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung ge-
neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmun- mäß Abschnitt B § 18 kann insbesondere
gen des Versicherers. dann vorliegen, wenn
b) Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund a) die Wohnung länger als 60 Tage unbe-
veränderter Prämiensätze oder bei Erhö- wohnt ist;
hung eines Selbstbehaltes kann der Versi- b) der Betrieb dauernd oder vorübergehend
cherungsnehmer den Vertrag kündigen. stillgelegt wird;
Die Kündigung hat spätestens einen Monat c) das Gebäude dauernd oder vorüberge-
nach Zugang der Mitteilung über die Erhö- hend leer steht;
hung zu erfolgen. Sie wird einen Monat d) im Versicherungsort ein gewerblicher Be-
nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist trieb aufgenommen wird;
in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu er- e) Art und Umfang eines Betriebes – gleich
klären. welcher Art – verändert wird, soweit Versi-
c) Der Versicherer kann bei Kündigung durch cherungsschutz für Glas in der gewerbli-
den Versicherungsnehmer die Prämie nur chen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur
Wirksamkeit der Kündigung beanspru- 2. Folgen einer Gefahrerhöhung
chen. Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe
Abschnitt B § 18 Nr. 3 bis Nr. 5.
6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten
der Versicherungsnehmer aus der Ehe-
wohnung aus und bleibt der Ehegatte in Abschnitt B
der bisherigen Ehewohnung zurück, so
gelten als Versicherungsort (siehe Ab- § 10 Anzeigepflicht des Versicherungsneh-
schnitt A § 5) die neue Wohnung des Ver- mers oder seines Vertreters bis zum Ver-
sicherungsnehmers und die bisherige Ehe- tragsschluss
wohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung
des Versicherungsvertrages, längstens bis 1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzei-
zum Ablauf von drei Monaten nach der gepflicht von Gefahrumständen
nächsten, auf den Auszug des Versiche- Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe
rungsnehmers folgenden Prämienfälligkeit. seiner Vertragserklärung dem Versicherer
Danach besteht Versicherungsschutz nur alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzei-
noch in der neuen Wohnung des Versiche- gen, nach denen der Versicherer in Textform
rungsnehmers. (z. B. E-Mail oder Brief) gefragt hat und die für
b) Sind beide Ehegatten Versicherungsneh- dessen Entschluss erheblich sind, den Ver-
mer und zieht bei einer Trennung von Ehe- trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
gatten einer der Ehegatten aus der Ehe- Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit
wohnung aus, so sind Versicherungsort zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver-
(siehe Abschnitt A § 5) die bisherige Ehe- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme
wohnung und die neue Wohnung des aus- der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail oder
Brief) Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
ziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer
Änderung des Versicherungsvertrages, 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeige-
längstens bis zum Ablauf von drei Monaten pflicht
nach der nächsten, auf den Auszug des a) Vertragsänderung
Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit. Da- Hat der Versicherungsnehmer die Anzei-
nach erlischt der Versicherungsschutz für gepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte
die neue Wohnung. der Versicherer bei Kenntnis der nicht an-
c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnun- gezeigten Gefahrumstände den Vertrag
gen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf auch zu anderen Bedingungen geschlos-
der Frist von drei Monaten nach der nächs- sen, so werden die anderen Bedingungen
ten, auf den Auszug der Ehegatten folgen- auf Verlangen des Versicherers rückwir-
den Prämienfälligkeit erlischt der Versiche- kend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
rungsschutz für beide neuen Wohnungen. Versicherungsnehmer unverschuldeten
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Pflichtverletzung werden die anderen Be- 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Ver-
dingungen ab der laufenden Versiche- sicherers
rungsperiode Vertragsbestandteil. Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a),
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung
die Prämie um mehr als 10 Prozent oder (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines
schließt der Versicherer die Gefahrabsi- Monats schriftlich geltend machen und dabei
cherung für den nicht angezeigten Um- die Umstände angeben, auf die er seine Er-
stand aus, so kann der Versicherungsneh- klärung stützt; zur Begründung kann er nach-
träglich weitere Umstände innerhalb eines
mer den Vertrag innerhalb eines Monats
Monats nach deren Kenntniserlangung ange-
nach Zugang der Mitteilung des Versiche-
ben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeit-
rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. punkt, zu dem der Versicherer von der Verlet-
In dieser Mitteilung der Vertragsänderung zung der Anzeigepflicht und der Umstände
hat der Versicherer den Versicherungs- Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils gel-
nehmer auf dessen Kündigungsrecht hin- tend gemachte Recht begründen.
zuweisen.
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit 4. Rechtsfolgenhinweis
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a),
Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versi- zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr.
cherer vom Vertrag zurücktreten, es sei 2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er
den Versicherungsnehmer durch gesonderte
denn, der Versicherungsnehmer hat die
Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief)
Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob auf die Folgen der Verletzung der Anzeige-
fahrlässig verletzt. pflicht hingewiesen hat.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versiche-
rungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des 5. Vertreter des Versicherungsnehmers
Versicherers ausgeschlossen, wenn der Wird der Vertrag von einem Vertreter des Ver-
Versicherungsnehmer nachweist, dass der sicherungsnehmers geschlossen, so sind bei
Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der der Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl
nicht angezeigten Umstände zu gleichen die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als
oder anderen Bedingungen abgeschlos- auch die Kenntnis und die Arglist des Versi-
cherungsnehmers zu berücksichtigen. Der
sen hätte.
Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Ver-
die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
sicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen,
Leistung verpflichtet, es sei denn, der Ver- wenn weder dem Vertreter noch dem Versi-
sicherungsnehmer weist nach, dass die cherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrläs-
Verletzung der Anzeigepflicht sich auf ei- sigkeit zur Last fällt.
nen Umstand bezieht, der weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versiche- 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
rungsfalles noch für die Feststellung oder Die Rechte des Versicherers zur Vertragsän-
den Umfang der Leistungspflicht des Ver- derung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und
sicherers ursächlich ist. Hat der Versiche- zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen mit Ablauf
von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies
rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig
gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf
verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leis-
dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft
tung verpflichtet. sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungs-
c) Kündigung nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig
oder schuldlos, kann der Versicherer den § 11 Beginn des Versicherungsschutzes,
Vertrag unter Einhaltung einer Frist von ei- Dauer und Ende des Vertrages
nem Monat kündigen, es sei denn, der Ver-
sicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der 1. Beginn des Versicherungsschutzes
nicht angezeigten Umständen zu gleichen Der Versicherungsschutz beginnt vorbehalt-
oder anderen Bedingungen abgeschlos- lich der Regelungen über die Folgen verspä-
sen. teter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst-
d) Ausschluss von Rechten des Versicherers oder Einmalprämie zu dem im Versicherungs-
Die Rechte des Versicherers zur Vertrags- schein angegebenen Zeitpunkt.
änderung (a), zum Rücktritt (b) und zur
Kündigung (c) sind jeweils ausgeschlos- 2. Dauer
sen, wenn der Versicherer den nicht ange- Der Vertrag ist für den im Versicherungs-
schein angegebenen Zeitraum abgeschlos-
zeigten Gefahrenumstand oder die unrich-
sen.
tige Anzeige kannte.
e) Anfechtung 3. Stillschweigende Verlängerung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag Bei einer Vertragsdauer von mindestens ei-
wegen arglistiger Täuschung anzufechten, nem Jahr verlängert sich der Vertrag um je-
bleibt unberührt. weils ein Jahr, wenn nicht einer der
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Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Ver-
dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit sicherer vom Vertrag zurücktreten, solange
eine Kündigung zugegangen ist. die Zahlung nicht bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der
4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit zu vertreten hat.
von mehr als drei Jahren zum Ablauf des drit-
ten oder jedes darauffolgenden Jahres unter 3. Leistungsfreiheit des Versicherers
Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Wenn der Versicherungsnehmer die erste
Versicherungsnehmer gekündigt werden. oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätes- 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so
tens drei Monate vor dem Ablauf des jeweili- ist der Versicherer für einen vor Zahlung der
gen Versicherungsjahres zugehen. Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht
zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versi-
5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
Bei einer Vertragsdauer von weniger als ei- in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) oder
nem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es ei- durch einen auffälligen Hinweis im Versiche-
ner Kündigung bedarf, zum vorgesehenen rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht-
Zeitpunkt. zahlung der Prämie aufmerksam gemacht
hat.
6. Wegfall des versicherten Interesses Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein,
Fällt das versicherte Interesse nach dem Be- wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzah-
ginn der Versicherung weg, endet der Vertrag lung nicht zu vertreten hat.
zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer
vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
§ 14 Folgeprämie
§ 12 Prämien, Versicherungsperiode
1. Fälligkeit
a) Eine Folgeprämie wird zu Beginn der ver-
Je nach Vereinbarung werden die Prämien
einbarten Versicherungsperiode fällig.
entweder durch laufende Zahlungen monat-
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie in-
lich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder
als Einmalprämie im Voraus gezahlt. nerhalb des im Versicherungsschein oder
Entsprechend der Vereinbarung über lau- in der Prämienrechnung angegebenen
fende Zahlungen umfasst die Versicherungs- Zeitraums bewirkt ist.
periode einen Monat, ein Vierteljahr, ein hal-
bes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprä- 2. Schadenersatz bei Verzug
mie ist die Versicherungsperiode die verein- Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
barte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versiche-
Jahr. rer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Ver-
zug entstandenen Schadens zu verlangen.
§ 13 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, 3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht
Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht- nach Mahnung
zahlung a) Der Versicherer kann den Versicherungs-
nehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung ei-
1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie ner Folgeprämie auf dessen Kosten in
Die erste oder einmalige Prämie ist – unab- Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zur Zah-
hängig von dem Bestehen eines Widerruf- lung auffordern und eine Zahlungsfrist von
rechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des mindestens zwei Wochen ab Zugang der
vereinbarten und im Versicherungsschein an-
Zahlungsaufforderung bestimmen (Mah-
gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
nung. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versiche-
rungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die der Versicherer je Vertrag die rückständi-
erste oder einmalige Prämie unverzüglich gen Beträge der Prämie, Zinsen und Kos-
nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der ten im Einzelnen beziffert und außerdem
Versicherungsnehmer nicht unverzüglich auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit
nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeit- und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht
punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, fristgerechten Zahlung hinweist.
nachdem die Zahlung bewirkt ist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung ge-
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag setzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall
des Versicherungsnehmers oder getroffenen ein und ist der Versicherungsnehmer bei
Vereinbarungen ab, ist die erste oder einma- Eintritt des Versicherungsfalles mit der
lige Prämie frühestens einen Monat nach Zu- Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder
gang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Kosten in Verzug, so ist der Versicherer
2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zah- von der Verpflichtung zur Leistung frei.
lungsverzug c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den
dem nach Nr. 1 maßgebenden Vertrag ohne Einhaltung einer
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Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung 2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Wider-
kündigen, sofern der Versicherungsneh- ruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem
mer mit der Zahlung der geschuldeten Be- versicherten Interesse
träge in Verzug ist. a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht
Die Kündigung kann mit der Bestimmung aus, seine Vertragserklärung innerhalb von
der Zahlungsfrist so verbunden werden, 14 Tagen zu widerrufen, hat der Versiche-
dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn rer nur den auf die Zeit nach Zugang des
der Versicherungsnehmer zu diesem Zeit- entfallenden Teil der Prämien zu erstatten.
punkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf Voraussetzung ist, dass der Versicherer in
ist der Versicherungsnehmer bei der Kün- der Belehrung über das Widerrufsrecht,
digung ausdrücklich hinzuweisen. über die Rechtsfolgen des Widerrufs und
den zu zahlenden Betrag hingewiesen und
4. Zahlung der Prämie nach Kündigung der Versicherungsnehmer zugestimmt hat,
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der dass der Versicherungsschutz vor Ende
Versicherungsnehmer innerhalb eines Mo- der Widerrufsfrist beginnt.
nats nach der Kündigung oder, wenn sie mit
Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben,
der Fristbestimmung verbunden worden ist,
hat der Versicherer zusätzlich die für das
innerhalb eines Monats nach Fristablauf die
Zahlung leistet. erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie
Die Regelung über die Leistungsfreiheit des zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Ver-
Versicherers (Nr. 3 b) bleibt unberührt. sicherungsnehmer Leistungen aus dem
Versicherungsvertrag in Anspruch genom-
§ 15 Lastschriftverfahren men hat.
b) Wird das Versicherungsverhältnis durch
1. Pflichten des Versicherungsnehmers Rücktritt des Versicherers beendet, weil
Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschrift- der Versicherungsnehmer Gefahrum-
verfahren vereinbart worden, hat der Versi- stände, nach denen der Versicherer vor
cherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit Vertragsannahme in Textform (z. B. E- Mail
der Prämie für eine ausreichende Deckung oder Brief) gefragt hat, nicht angezeigt hat,
des Kontos zu sorgen. so steht dem Versicherer die Prämie bis
zum Wirksamwerden der Rücktrittserklä-
2. Änderung des Zahlungsweges rung zu.
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre- Wird das Versicherungsverhältnis durch
ten, dass eine oder mehrere Prämien, trotz
Rücktritt des Versicherers beendet, weil
wiederholtem Einziehungsversuch, nicht ein-
die einmalige oder die erste Prämie nicht
gezogen werden können, ist der Versicherer
berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem
Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu kündigen. Versicherer eine angemessene Geschäfts-
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf gebühr zu.
hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer c) Wird das Versicherungsverhältnis durch
verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und Anfechtung des Versicherers wegen arglis-
zukünftige Prämien selbst zu übermitteln. tiger Täuschung beendet, so steht dem
Durch die Banken erhobene Bearbeitungsge- Versicherer die Prämie bis zum Wirksam-
bühren für fehlgeschlagenen Lastschriftein- werden der Anfechtungserklärung zu.
zug können dem Versicherungsnehmer in d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur
Rechnung gestellt werden. Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das
versicherte Interesse bei Beginn der Versi-
§ 16 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendi- cherung nicht besteht, oder wenn das Inte-
gung resse bei einer Versicherung, die für ein
künftiges Unternehmen oder für ein ande-
1. Allgemeiner Grundsatz res künftiges Interesse genommen ist,
a) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendi- nicht entsteht. Der Versicherer kann je-
gung steht dem Versicherer nur derjenige doch eine angemessene Geschäftsgebühr
Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum ent- verlangen.
spricht, in dem der Versicherungsschutz Hat der Versicherungsnehmer ein nicht be-
bestanden hat. stehendes Interesse in der Absicht versi-
b) Fällt das versicherte Interesse nach dem chert, sich dadurch einen rechtswidrigen
Beginn der Versicherung weg, steht dem Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
Versicherer die Prämie zu, die er hätte be- Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in
anspruchen können, wenn die Versiche- diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeit-
rung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
worden wäre, zu dem der Versicherer vom begründenden Umständen Kenntnis er-
Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt langt.
hat.
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17
§ 17 Obliegenheiten des Versicherungsneh- gg) soweit möglich dem Versicherer un-
mers verzüglich jede Auskunft in Textform
(z. B. E-Mail oder Brief) zu erteilen, die
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versiche- zur Feststellung des Versicherungsfal-
rungsfalles les oder des Umfanges der Leistungs-
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die pflicht des Versicherers erforderlich ist
der Versicherungsnehmer vor Eintritt des sowie jede Untersuchung über Ursa-
Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: che und Höhe des Schadens und über
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, be- den Umfang der Entschädigungs-
hördlichen sowie vertraglich vereinbar- pflicht zu gestatten;
ten Sicherheitsvorschriften; hh) vom Versicherer angeforderte Belege
bb) die Einhaltung aller sonstigen vertrag- beizubringen, deren Beschaffung ihm
lich vereinbarten Obliegenheiten. billigerweise zugemutet werden kann.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätz- b) Steht das Recht auf die vertragliche Leis-
lich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, tung des Versicherers einem Dritten zu, so
die er vor Eintritt des Versicherungsfalles hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2
gegenüber dem Versicherer zu erfüllen a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies
hat, so kann der Versicherer innerhalb ei- nach den tatsächlichen und rechtlichen
nes Monats, nachdem er von der Verlet- Umständen möglich ist.
zung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag
fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet-
des Versicherers ist ausgeschlossen, zung
wenn der Versicherungsnehmer beweist, a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine
dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätz-
noch grob fahrlässig verletzt hat. lich, so ist der Versicherer von der Ver-
pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahr-
2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des lässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
Versicherungsfalls Versicherer berechtigt, seine Leistung in
a) Der Versicherungsnehmer hat bei und dem Verhältnis zu kürzen, das der
nach Eintritt des Versicherungsfalles Schwere des Verschuldens des Versiche-
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorlie-
und Minderung des Schadens zu sor- gen einer groben Fahrlässigkeit hat der
gen; Versicherungsnehmer zu beweisen.
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegen-
nachdem er von ihm Kenntnis erlangt heitsverletzung ist der Versicherer jedoch
hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich zur Leistung verpflichtet, soweit der Versi-
oder telefonisch – anzuzeigen; cherungsnehmer nachweist, dass die Ver-
cc) Weisungen des Versicherers zur letzung der Obliegenheit weder für den
Schadenabwendung / -minderung – Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
ggf. auch mündlich oder telefonisch – rungsfalles noch für die Feststellung oder
einzuholen, wenn die Umstände dies den Umfang der Leistungspflicht des Ver-
gestatten; sicherers ursächlich ist.
dd) Weisungen des Versicherers zur c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine
Schadenabwendung / -minderung, so- nach Eintritt des Versicherungsfalles be-
weit für ihn zumutbar, zu befolgen. Er- stehende Auskunfts- oder Aufklärungsob-
teilen mehrere an dem Versicherungs- liegenheit, ist der Versicherer nur dann
vertrag beteiligte Versicherer unter- vollständig oder teilweise leistungsfrei,
schiedliche Weisungen, hat der Versi- wenn er den Versicherungsnehmer durch
cherungsnehmer nach pflichtgemä- gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-
ßem Ermessen zu handeln; Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hin-
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gewiesen hat.
gegen das Eigentum unverzüglich der
Polizei anzuzeigen; § 18 Gefahrerhöhung
ff) das Schadenbild so lange unverändert
zu lassen, bis die Schadenstelle oder 1. Begriff der Gefahrerhöhung
die beschädigten Sachen durch den a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach
Versicherer freigegeben worden sind. Abgabe der Vertragserklärung des Versi-
Sind Veränderungen unumgänglich, cherungsnehmers die tatsächlich vorhan-
sind das Schadenbild nachvollziehbar denen Umstände so verändert werden,
zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) dass der Eintritt des Versicherungsfalles
und die beschädigten Sachen bis zu oder eine Vergrößerung des Schadens
einer Besichtigung durch den Versi- oder die ungerechtfertigte Inanspruch-
cherer aufzubewahren; nahme des Versicherers wahrscheinlicher
wird.
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b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere Versicherer den Versicherungsnehmer auf
– aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
gefahrerheblicher Umstand ändert, nach
dem der Versicherer vor Vertragsschluss 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
gefragt hat. Die Rechte des Versicherers zur Kündigung
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlö-
schen, wenn diese nicht innerhalb eines Mo-
vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich
nats ab Kenntnis des Versicherers von der
erhöht hat oder nach den Umständen als
Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn
mitversichert gelten soll. der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der
Gefahrerhöhung bestanden hat.
2. Pflichten des Versicherungsnehmers
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
darf der Versicherungsnehmer ohne vor- a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versi-
herige Zustimmung des Versicherers keine cherungsfall ein, so ist der Versicherer
Gefahrerhöhung vornehmen oder deren nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
Vornahme durch einen Dritten gestatten. Versicherungsnehmer seine Pflichten nach
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nach- Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der
träglich, dass er ohne vorherige Zustim- Versicherungsnehmer diese Pflichten grob
mung des Versicherers eine Gefahrerhö- fahrlässig, so ist der Versicherer berech-
hung vorgenommen oder gestattet hat, so tigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu
muss er diese dem Versicherer unverzüg- kürzen, das der Schwere des Verschul-
lich anzeigen. dens des Versicherungsnehmers ent-
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe spricht. Das Nichtvorliegen einer groben
seiner Vertragserklärung unabhängig von Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh-
seinem Willen eintritt, muss der Versiche- mer zu beweisen.
rungsnehmer dem Versicherer unverzüg- b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b)
lich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis und Nr. 2 c) ist der Versicherer für einen
erlangt hat. Versicherungsfall, der später als einen Mo-
nat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die
3. Kündigung oder Vertragsanpassung
Anzeige dem Versicherer hätte zugegan-
durch den Versicherer
gen sein müssen, leistungsfrei, wenn der
a) Kündigungsrecht
Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine
vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche-
Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann der Ver-
rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig
sicherer den Vertrag fristlos kündigen,
verletzt, so gilt Satz 2 und 3 entsprechend.
wenn der Versicherungsnehmer seine Ver-
Die Leistungspflicht des Versicherers
pflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig
bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhö-
verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vor-
hung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die An-
satz oder grober Fahrlässigkeit hat der
zeige hätte zugegangen sein müssen, be-
Versicherungsnehmer zu beweisen.
kannt war.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahr-
c) Die Leistungspflicht des Versicherers
lässigkeit, kann der Versicherer unter Ein-
bleibt bestehen,
haltung einer Frist von einem Monat kündi-
aa) soweit der Versicherungsnehmer
gen. Wird dem Versicherer eine Gefahrer-
nachweist, dass die Gefahrerhöhung
höhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und Nr.
nicht ursächlich für den Eintritt des
2c) bekannt, kann er den Vertrag unter Ein-
Versicherungsfalles oder den Umfang
haltung einer Frist von einem Monat kündi-
der Leistungspflicht war oder
gen.
bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versi-
b) Vertragsänderung
cherungsfalles die Frist für die Kündi-
Statt der Kündigung kann der Versicherer
gung des Versicherers abgelaufen und
ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung
eine Kündigung nicht erfolgt war oder
eine seinen Geschäftsgrundsätzen ent-
cc) wenn der Versicherer statt der Kündi-
sprechende erhöhte Prämie verlangen
gung ab dem Zeitpunkt der Gefahrer-
oder die Absicherung der erhöhten Gefahr
höhung eine seinen Geschäftsgrund-
ausschließen.
sätzen entsprechende erhöhte Prämie
Erhöht sich die Prämie als Folge der Ge-
verlangt.
fahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder
schließt der Versicherer die Absicherung
§ 19 Mehrere Versicherer
der erhöhten Gefahr aus, so kann der Ver-
sicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung 1. Anzeigepflicht
des Versicherers ohne Einhaltung einer Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse
gegen dieselbe Gefahr versichert, ist ver-
Frist kündigen. In der Mitteilung hat der
pflichtet, dem Versicherer die andere Versi-
cherung unverzüglich mitzuteilen. In der
02_2026_V3
[Seite 19]
19
Mitteilung sind der andere Versicherer und die 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
Versicherungssumme anzugeben. a) Hat der Versicherungsnehmer den Ver-
trag, durch den die Mehrfachversicherung
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeige-
entstanden ist, ohne Kenntnis von dem
pflicht
Entstehen der Mehrfachversicherung ge-
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzei-
schlossen, kann er verlangen, dass der
gepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob
später geschlossene Vertrag aufgehoben
fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Ab-
schnitt B § 17 beschriebenen Voraussetzun- oder die Versicherungssumme unter ver-
gen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz hältnismäßiger Minderung der Prämie auf
oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit den Teilbetrag herabgesetzt wird, der
tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt durch die frühere Versicherung nicht ge-
des Versicherungsfalles Kenntnis von der an- deckt ist.
deren Versicherung erlangt hat. Die Aufhebung des Vertrages oder die Her-
absetzung der Versicherungssumme und
3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfach- Anpassung der Prämie werden zu dem
versicherung Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Inte- dem Versicherer zugeht.
resse gegen dieselbe Gefahr versichert b) Die Regelungen nach a) sind auch anzu-
und übersteigen die Versicherungssum- wenden, wenn die Mehrfachversicherung
men zusammen den Versicherungswert dadurch entstanden ist, dass nach Ab-
oder übersteigt aus anderen Gründen die schluss der mehreren Versicherungsver-
Summe der Entschädigungen, die von je- träge der Versicherungswert gesunken ist.
dem Versicherer ohne Bestehen der ande- Sind in diesem Fall die mehreren Versiche-
ren Versicherung zu zahlen wären, den rungsverträge gleichzeitig oder im Einver-
Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversi- nehmen der Versicherer geschlossen wor-
cherung vor. den, kann der Versicherungsnehmer nur
b) Die Versicherer sind in der Weise als Ge- die verhältnismäßige Herabsetzung der
samtschuldner verpflichtet, dass jeder für Versicherungssummen und der Prämien
den Betrag aufzukommen hat, dessen verlangen.
Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt;
der Versicherungsnehmer kann aber im
§ 20 Versicherung für fremde Rechnung
Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm
entstandenen Schadens verlangen. Satz 1
1. Rechte aus dem Vertrag
gilt entsprechend, wenn die Verträge bei
Der Versicherungsnehmer kann den Versi-
demselben Versicherer bestehen.
cherungsvertrag im eigenen Namen für das
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Interesse eines Dritten (Versicherten) schlie-
Versicherte aus anderen Versicherungs- ßen. Die Ausübung der Rechte aus diesem
verträgen Entschädigung für denselben Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer
Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt
aus dem vorliegenden Vertrag in der auch, wenn der Versicherte den Versiche-
Weise, dass die Entschädigung aus allen rungsschein besitzt.
Verträgen insgesamt nicht höher ist, als
wenn der Gesamtbetrag der Versiche- 2. Zahlung der Entschädigung
rungssummen, aus denen die Prämien er- Der Versicherer kann vor Zahlung der Ent-
schädigung an den Versicherungsnehmer
rechnet wurde, nur in diesem Vertrag in
den Nachweis verlangen, dass der Versi-
Deckung gegeben worden wäre. Bei Ver-
cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der
einbarung von Entschädigungsgrenzen er- Versicherte kann die Zahlung der Entschädi-
mäßigt sich der Anspruch in der Weise, gung nur mit Zustimmung des Versicherungs-
dass aus allen Verträgen insgesamt keine nehmers verlangen.
höhere Entschädigung zu leisten ist, als
wenn der Gesamtbetrag der Versiche- 3. Kenntnis und Verhalten
rungssummen in diesem Vertrag in De- a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des
ckung gegeben worden wäre. Versicherungsnehmers von rechtlicher Be-
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehr- deutung sind, sind bei der Versicherung für
fachversicherung in der Absicht geschlos- fremde Rechnung auch die Kenntnis und
sen, sich dadurch einen rechtswidrigen das Verhalten des Versicherten zu berück-
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder sichtigen. Soweit der Vertrag Interessen
in dieser Absicht geschlossene Vertrag des Versicherungsnehmers und des Versi-
nichtig. cherten umfasst, muss sich der Versiche-
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu rungsnehmer für sein Interesse das Ver-
dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die halten und die Kenntnis des Versicherten
Nichtigkeit begründenden Umständen nur zurechnen lassen, wenn der Versi-
Kenntnis erlangt. cherte Repräsentant des Versicherungs-
nehmers ist.
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[Seite 20]
20
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt Versicherungsnehmer einen Sachverstän-
es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein digen oder Beistand hinzu, so werden
Wissen abgeschlossen worden ist oder diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zu-
ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des ziehung vertraglich verpflichtet ist oder
Versicherungsnehmers nicht möglich oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
nicht zumutbar war. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt tung zu kürzen, kann er auch den Kosten-
es dagegen an, wenn der Versicherungs- ersatz nach a) entsprechend kürzen.
nehmer den Vertrag ohne Auftrag des Ver-
sicherten geschlossen und den Versiche- § 22 Übergang von Ersatzansprüchen
rer nicht darüber informiert hat.
1. Übergang von Ersatzansprüchen
§ 21 Aufwendungsersatz Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatz-
anspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser
1. Aufwendungen zur Abwendung und Min- Anspruch auf den Versicherer über, soweit
derung des Schadens der Versicherer den Schaden ersetzt.
a) Versichert sind Aufwendungen, auch er- Der Übergang kann nicht zum Nachteil des
folglose, die der Versicherungsnehmer bei Versicherungsnehmers geltend gemacht wer-
den.
Eintritt des Versicherungsfalles den Um-
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versi-
ständen nach zur Abwendung und Minde-
cherungsnehmers gegen eine Person, mit der
rung des Schadens für geboten halten er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Ge-
durfte oder die er auf Weisung des Versi- meinschaft lebt, kann der Übergang nicht gel-
cherers macht. tend gemacht werden, es sei denn, diese Per-
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwen- son hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
dungen, um einen unmittelbar bevorste-
henden Versicherungsfall abzuwenden 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatz-
oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ansprüchen
geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatz-
dungsersatz nur, wenn diese Aufwendun- anspruch oder ein zur Sicherung dieses An-
gen bei einer nachträglichen objektiven spruchs dienendes Recht unter Beachtung
der geltenden Form- und Fristvorschriften zu
Betrachtung der Umstände verhältnismä-
wahren, und nach Übergang des Ersatzan-
ßig und erfolgreich waren oder die Aufwen- spruchs auf den Versicherer bei dessen
dungen auf Weisung des Versicherers er- Durchsetzung durch den Versicherer soweit
folgten. erforderlich mitzuwirken.
c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Ob-
tung zu kürzen, kann er auch den Aufwen- liegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur
dungsersatz nach a) und b) entsprechend Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er in-
kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Auf- folge dessen keinen Ersatz von dem Dritten
wendungen auf Weisung des Versicherers erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen
entstanden sind. Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche-
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die rer berechtigt, seine Leistung in einem der
Entschädigung für versicherte Sachen be- Schwere des Verschuldens des Versiche-
rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
tragen zusammen höchstens die Versiche-
kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen
rungssumme je vereinbarter Position; dies
einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versi-
gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf cherungsnehmer.
Weisung des Versicherers entstanden
sind. § 23 Kündigung nach dem Versicherungsfall
e) Der Versicherer hat den für die Aufwen-
dungen gemäß a) erforderlichen Betrag
1. Kündigungsrecht
auf Verlangen des Versicherungsnehmers
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles
vorzuschießen. kann jede der Vertragsparteien den Versiche-
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für rungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in
Leistungen der Feuerwehr oder anderer In- Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu erklären.
stitutionen, wenn diese Leistungen im öf- Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines
fentlichen Interesse kostenfrei zu erbrin- Monats seit dem Abschluss der Verhandlun-
gen sind. gen über die Entschädigung zulässig.
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
des Schadens Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das
a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbar- Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wir-
ten Höhe die Kosten für die Ermittlung und kung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis
Feststellung eines von ihm zu ersetzenden zum Ablauf des Versicherungsjahres in Text-
Schadens, sofern diese den Umständen form (z. B. E-Mail oder Brief) zu kündigen.
nach geboten waren. Zieht der
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21
3. Kündigung durch Versicherer eingeschriebenen Briefes an die letzte dem
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechen-
Monat nach ihrem Zugang beim Versiche- des gilt bei einer dem Versicherer nicht ange-
rungsnehmer wirksam. zeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt
drei Tage nach der Absendung des Briefes als
§ 24 Keine Leistungspflicht aus besonderen zugegangen.
Gründen
3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerbli-
chen Niederlassung
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbei- Hat der Versicherungsnehmer die Versiche-
führung des Versicherungsfalles rung unter der Anschrift seines Gewerbebe-
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versi- triebs abgeschlossen, finden bei einer Verle-
cherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der gung der gewerblichen Niederlassung die
Versicherer von der Entschädigungspflicht Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend An-
frei. wendung.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch
rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes § 26 Repräsentanten
in der Person des Versicherungsnehmers
festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbei- Der Versicherungsnehmer muss sich die
führung des Versicherungsfalles als bewie- Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsen-
sen. tanten zurechnen lassen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Versi-
cherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist § 27 Verjährung
der Versicherer berechtigt, seine Leistung
in einem der Schwere des Verschuldens Die Ansprüche aus dem Versicherungsver-
des Versicherungsnehmers entsprechen- trag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung
den Verhältnis zu kürzen. beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist und der Gläubi-
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des ger von den Anspruch begründenden Um-
Versicherungsfalles ständen und der Person des Schuldners
Der Versicherer ist von der Entschädigungs- Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässig-
pflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer keit erlangen müsste.
den Versicherer arglistig über Tatsachen, die Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsver-
für den Grund oder die Höhe der Entschädi- trag bei dem Versicherer angemeldet worden,
gung von Bedeutung sind, täuscht oder zu zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum
täuschen versucht. zwischen Anmeldung und Zugang der in Text-
Ist die Täuschung oder der Täuschungsver- form (z. B. E-Mail oder Brief) mitgeteilten Ent-
such durch rechtskräftiges Strafurteil gegen scheidung des Versicherers beim Anspruch-
den Versicherungsnehmer wegen Betruges steller nicht mit.
oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten
die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewie- § 28 Zuständiges Gericht
sen.
1. Klagen gegen den Versicherer oder Versi-
§ 25 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschrif- cherungsvermittler
tenänderungen Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
oder der Versicherungsvermittlung ist neben
1. Form den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen
ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
anderes bestimmt ist, sind die für den Versi- Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Erman-
cherer bestimmten Erklärungen und Anzei- gelung eines solchen seinen gewöhnlichen
gen, die das Versicherungsverhältnis betref- Aufenthalt hat.
fen und die unmittelbar gegenüber dem Ver- Soweit es sich bei dem Vertrag um eine be-
sicherer erfolgen, in Textform (z. B. E-Mail triebliche Versicherung handelt, kann der Ver-
oder Brief) abzugeben. sicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei
Erklärungen und Anzeigen sollen an den Ver- dem für den Sitz oder die Niederlassung des
sicherer gerichtet werden. Die gesetzlichen Gewerbebetriebes zuständigen Gericht gel-
Regelungen über den Zugang von Erklärun- tend machen.
gen und Anzeigen bleiben unberührt.
2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Na- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
mensänderung oder der Versicherungsvermittlung gegen den
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung Versicherungsnehmer ist ausschließlich das
seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitge- Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
teilt, genügt für eine Willenserklärung, die Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhe-
dem Versicherungsnehmer gegenüber abzu- bung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines
geben ist, die Absendung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
02_2026_V3
[Seite 22]
22
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine be- Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu zur Ver-
triebliche Versicherung handelt, kann der Ver- fügung. Sie erreichen diese wie folgt:
sicherer seine Ansprüche auch bei dem für
den Sitz oder die Niederlassung des Gewer- Ammerländer Versicherung VVaG
bebetriebes zuständigen Gericht geltend ma- - Beschwerdemanagement –
chen. Bahnhofstr. 8
26655 Westerstede
§ 29 Anzuwendendes Recht E-Mail: beschwerde@ammerlaender-ver-
sicherung.de
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
§ 30 An wen können Sie sich wenden, wenn
Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind?
Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zu-
frieden sind oder eine Verhandlung mit uns
einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten
Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen insbeson-
dere die nachfolgenden Beschwerdemöglich-
keiten offen.
1. Versicherungsombudsmann
Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich
an den Ombudsmann für Versicherungen
wenden. Diesen erreichen Sie wie folgt:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsom-
budsmann.de
Internet: www.versicherungsombuds-
mann.de
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine
unabhängige und für Verbraucher kostenfrei
arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns
verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren
teilzunehmen.
2. Versicherungsaufsicht
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrie-
den oder treten Meinungsverschiedenheiten
bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie
sich auch an die für uns zuständige Aufsicht
wenden. Als Versicherungsunternehmen un-
terliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Kon-
taktdaten sind:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine
Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht
verbindlich entscheiden kann.
3. Rechtsweg
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den
Rechtsweg zu beschreiten.
4. Unser Beschwerdemanagement
Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit
auch an uns wenden. Unsere interne
02_2026_V3
[Seite 23]
Ammerländer Versicherung VVaG
– SATZUNG –
I. Allgemeine Bestimmungen In diesem Fall dauert die Amtsdauer des Ersatzmitgliedes so lange, wie das Amt
der/s Ausgeschiedenen gewährt hätte, an dessen Stelle er/sie getreten ist.
§ 1 Name und Sitz 3. Der Aufsichtsrat wählt in der ersten auf die Mitgliedervertreterversammlung folgenden
1. Der im Jahre 1923 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitig- Aufsichtsratssitzung aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine Stellvertretung.
keit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsun- 4. Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf eine Vergütung und die Erstattung
ternehmen (VAG). von Barauslagen. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliedervertreterversamm-
2. Der Name lautet: lung festgesetzt.
AMMERLÄNDER VERSICHERUNG
Versicherungsverein a. G. (VVaG) § 10 Aufsichtsratssitzungen
3. Sitz des Vereins ist Westerstede. 1. Zu seinen Sitzungen versammelt sich der Aufsichtsrat durch Einladung der/s Vorsit-
zende/n, welche in Textform erfolgt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn min-
§ 2 Zweck und Geschäftsgebiet destens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
1. Der Verein betreibt die Sach-, Haftpflicht und Unfallversicherung. Er ist ferner berechtigt, gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließen, dass der/die Versicherungs- Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Die Sitzungen des Aufsichtsrates
nehmer*in nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben. finden statt, so oft die Geschäfte es erfordern. Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalender-
Auf diese Versicherungen dürfen zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragsein- vierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Einberufung
nahme entfallen. muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vorstand oder ein Aufsichtsratsmitglied dieses
2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge ab- verlangt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden.
schließen. 2. Der/Die Vorsitzende des Vorstandes oder einzelne Mitglieder des Vorstandes nehmen
3. Der Verein hat das Recht, durch seine Organisation Versicherungen in allen Sparten an den Sitzungen des Aufsichtsrates auf Aufforderung oder Einladung teil.
zu vermitteln. 3. Willenserklärungen des Aufsichtsrates erfolgen durch den/die Vorsitzende/n.
4. Der Verein ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen, auch als persönlich haftende 4. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen und von
Gesellschafterin, zu beteiligen, solche Unternehmen zu gründen, zu erwerben oder dem/r Vorsitzende/n zu unterzeichnen.
deren Vertretung zu übernehmen.
5. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten der § 11 Aufgaben des Aufsichtsrates
Europäischen Union (EU-Staaten). 1. Den Aufsichtsrat treffen die ihn durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Rechte
und Pflichten. Ihm obliegen insbesondere:
§ 3 Geschäftsjahr a) Überwachung der Geschäftsführung,
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. b) Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, inkl. des Lage- und Geschäfts-
§ 4 Bekanntmachung berichtes,
c) Empfehlung über die Überschussverwendung und die Berichterstattung an die
Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich im Bundesanzeiger zu machen.
Mitgliederversammlung
d) Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
II. Mitgliedschaft e) Abschluss, Anpassung und Beendigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder,
§ 5 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft f) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die im 2. Die Zustimmung des Aufsichtsrates ist erforderlich für:
Geschäftsgebiet des Vereins ihren Wohnsitz oder Sitz haben. a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum,
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages. Jedoch b) Festsetzung von Nachschussbeiträgen,
können alle Rechte erst nach Beginn des Versicherungsschutzes ausgeübt werden. c) Bestellung und Abberufung von Prokuristen,
3. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für fremde Rechnung wird nur der Ver- d) Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen,
sicherungsnehmer Mitglied. e) Aufnahme neuer Versicherungssparten.
4. Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung des Versicherungsvertrages. 3. Der Aufsichtsrat ist weiterhin ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zuzulegen.
5. Durch Beendigung ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Ver- Abschnitt 3: Mitgliedervertretung
einsvermögen.
Diese Regelungen gelten nicht bei Verlust der Mitgliedschaft durch Bestandsübertragung. § 12 Allgemeines und Zusammensetzung
1. Die Mitgliedervertretung vertritt als oberstes Organ die Gesamtheit der Mitglieder.
III. Organe und Geschäftsführung Sie beschließt über alle Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit des Vorstandes
hinaus reichen und die ihr nach Gesetz oder Satzung ausdrücklich vorbehalten sind.
§ 6 Organe 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus mindestens 21 und höchstens 33 von ihr selbst
Organe des Vereins sind: gewählten Mitgliedern. Für die Mitgliedervertretung ist jedes Mitglied wählbar. Nicht
1. der Vorstand, wählbar sind Mitarbeitende sowie Vertreter des Vereins oder verbundener Unterneh-
2. der Aufsichtsrat, men. In besonderen Fällen kann die Mitgliedervertretung Ausnahmen zulassen. So-
3. die Mitgliedervertreterversammlung. fern bereits gewählte Mitgliedervertreter eine der vorgenannten Tätigkeiten zukünftig
aufnehmen, scheiden sie mit sofortiger Wirkung als Mitgliedervertreter aus.
Abschnitt 1: Vorstand
3. Die Mitgliedervertreter werden auf 7 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
§ 7 Zusammensetzung und Vertretung Wiederwahlen sind zulässig. Zur Wahl der Mitgliedervertreter sind die Vereinsmitglie-
1. Der aus mindestens zwei Personen bestehende Vorstand wird vom Aufsichtsrat be- der spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin durch Bekanntmachung
stellt. Dieser bestimmt auch die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat kann im Bundesanzeiger einzuladen. Die Einladung zur Wahl muss den vom Vorstand im
ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden bestimmen. Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufgestellten Wahlvorschlag enthalten und
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwe- gleichzeitig dazu auffordern, weitere Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor
send sind. der Mitgliedervertreterversammlung einzureichen. Dieser Wahlvorschlag muss von
3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein 250 Mitgliedern unterzeichnet sein.
Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Im Regelfall 4. Scheiden Mitgliedervertreter vorzeitig aus, so kann die Mitgliedervertretung in der
sollte zur Vertretung der Vorstandsvorsitzende gehören. nächsten Mitgliedervertreterversammlung Ersatzmitgliedervertreter wählen. Die
4. Der Vorstand ist mit Genehmigung des Aufsichtsrates berechtigt, Prokuristen zu be- Amtszeit der Ersatzmitglieder währt so lange, wie das Amt der Ausgeschiedenen
stellen. gewährt hätte, an deren Stelle sie getreten sind.
5. Das Verhältnis der Vorstandsmitglieder zum Verein regelt sich nach dem Inhalt der 5. Mitgliedervertreter können wegen grober Verletzung ihrer Pflichten oder aus einem
vom Aufsichtsrat mit ihnen abzuschließenden Anstellungsverträge. anderen wichtigen Grund von der Mitgliedervertretung mit einer Mehrheit von 2/3
der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden (Abwahl).
§ 8 Aufgaben des Vorstandes 6. Das Amt des Mitgliedervertreters ist ein Ehrenamt. Die Mitgliedervertreter erhalten
Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins. für ihre Tätigkeit eine Aufwandspauschale.
Hierzu zählen u. a. folgende Aufgaben: 7. Das Amt des Mitgliedervertreters erlischt durch:
a) schriftliche Erklärung der Amtsniederlegung gegenüber dem Verein,
1. Die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
b) Wegfall der Mitgliedschaft,
2. die Entscheidung über die Kündigung von Mitgliedern,
c) Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit nach §12.2,
3. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung,
d) Abwahl seitens der Mitgliedervertreterversammlung nach §12.5.
4. die Anlegung des Vereinsvermögens,
5. die Festsetzung der Versicherungsbeiträge, § 13 Aufgabe der Mitgliedervertreterversammlung
6. die Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen. Zur Zuständigkeit der Mitgliedervertreterversammlung gehören insbesondere:
Ausgenommen sind Aufgaben, die gemäß Satzung ausdrücklich vom Aufsichtsrat oder 1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Jahresabschlusses und des Berichts
der Mitgliedervertreterversammlung zu beschließen sind. des Aufsichtsrates über die Prüfung des Jahresabschlusses.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses.
Abschnitt 2: Aufsichtsrat 3. Feststellung des Jahresabschlusses inkl. der Überschussverteilung und des Lage-
berichtes, wenn Vorstand und Aufsichtsrat sich für die Feststellung durch die Mit-
§ 9 Zusammensetzung
gliedervertreterversammlung entschieden haben oder der Aufsichtsrat den Jahres-
1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen, die abschluss nicht billigt.
Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie werden von der Mitgliedervertreterversammlung 4. Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterversammlung gewählt, die über die Ent- 5. Wahlen zum Aufsichtsrat.
lastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Ge- 6. Festsetzung der Vergütung des Aufsichtsrates.
schäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Das Amt beginnt mit 7. Änderung der Satzung sowie Aufnahme neuer Versicherungssparten.
Annahme der Wahl und erlischt mit dem Ablauf der Amtszeit. Wiederwahlen sind 8. Wahl von Mitgliedervertretern sowie evtl. Ausschlüsse von Mitgliedervertretern aus
zulässig. Für alle Aufsichtsratsmitglieder wird nur ein Ersatzmitglied gewählt.
wichtigem Grund.
2. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so bedarf es der Be- 9. Bestellung/Wahl eines Abschlussprüfers.
rufung einer außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlung zur Vornahme der 10. Auflösung des Vereins.
Ersatzwahl nur dann, wenn weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder vorhanden sind.
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[Seite 24]
Ammerländer Versicherung VVaG
– SATZUNG –
§ 14 Mitgliedervertreterversammlung destens 10 % des Überschusses dieser Rücklage so lange zu, bis diese 20 % der
1. Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliedervertretung werden in ordentlichen und Beitragseinnahmen für eigene Rechnung erreicht oder wieder erreicht hat. Die Mit-
außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlungen gefasst. gliedervertretung kann darüber hinaus – auf Vorschlag des Vorstandes – weitere Tei-
2. Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten le des Jahresüberschusses der Verlustrücklage zuführen.
acht Monate statt. 2. Diese Rücklage darf in einem Jahr nur bis 25 % ihrer Gesamtsumme verwendet
3. Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichts- werden und auch nur insoweit, als sie den Betrag der Mindestrücklage nicht unter-
rates oder seine Stellvertretung. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat schreitet. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann in einzelnen Geschäftsjah-
dem Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertretung übertragen werden. ren davon abgewichen werden.
4. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der 3. Neben der Verlustrücklage können andere Gewinnrücklagen (freie Rücklagen) gebil-
Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand kann die Mitglieder- det werden. Die Mitgliedervertretung kann darüber hinaus – auf Vorschlag des Vor-
vertreterversammlung als Präsenzversammlung oder als teilvirtuelle Versammlung standes – weitere Teile des Jahresabschlusses der freien Rücklage zuführen.
(hybrid) einberufen. Im Fall der Einberufung als teilvirtuelle Versammlung legt der § 22 Überschüsse
Vorstand die Art der digitalen Teilnahme an der Versammlung und die Form der digi-
1. Der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist der nach der Vornahme der Ab-
talen Stimmabgabe für die nicht ortsanwesenden Teilnehmenden fest.
schreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen und Rückstellungen verbliebene
5. Über die Verhandlungen der Mitgliedervertreterversammlung ist ein notarielles Protokoll
Überschuss zuzuführen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung darf nur für
aufzunehmen.
Beitragsrückerstattungen Verwendung finden.
6. Außerordentliche Mitgliedervertreterversammlungen finden statt, wenn der Aufsichts-
2. Der Vorstand kann beschließen, ob und in welcher Höhe Beiträge aus der Rück-
rat oder der Vorstand dieses beschließen oder wenn mindestens 1/3 der gewählten
stellung für Beitragsrückerstattungen an die Mitglieder auszuzahlen oder auf die
Mitgliedervertretenden dieses schriftlich beantragen.
Beiträge und Nachschüsse des folgenden Geschäftsjahres anzurechnen sind.
7. Die Mitgliedervertreterversammlung findet vorzugsweise am Sitz des Vereins statt.
3. Die Verteilung hat im Verhältnis zu der Höhe der geleisteten Beiträge zu erfolgen.
§ 15 Beschlussfähigkeit Rückerstattungsberechtigt sind alle Versicherungsnehmer, die am Anfang eines
1. Die Mitgliedervertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Geschäftsjahres, in dem die Beitragsrückerstattung gewährt wird, Mitglieder des
Mitgliedervertreter beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse Vereins sind und es auch während des gesamten
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen – soweit diese Satzung vorherigen Geschäftsjahres waren.
nichts anderes bestimmt – durch Handzeichen oder, wenn Einspruch erhoben wird, 4. Wird beschlossen, die Beitragsrückerstattung auf Nachschüsse anzurechnen, sind
durch Stimmzettel gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. alle nachschusspflichtigen Versicherungsnehmer rückerstattungsberechtigt.
Eine 2/3 Mehrheit ist jedoch erforderlich bei Beschlüssen gemäß § 12.5, § 13.7 sowie § 23 Anlage des Vereinsvermögens
§ 24 1. Eine 3/4-Mehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen gemäß § 13.10 sowie
Das Vereinsvermögen ist, soweit es nicht für die Bedürfnisse des Versicherungsbetrie-
§ 25 1. und 2.
bes flüssig zu halten ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Vor-
2. Wahlen finden durch Abgabe von Stimmzetteln statt, sofern gegen eine andere Ab-
schriften der Aufsichtsbehörde anzulegen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der
stimmungsart Widerspruch erhoben wird. Wird im ersten Wahlgang keine absolute
Aufsichtsbehörde.
Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erzielt, so findet eine zweite Wahl zwi-
schen den beiden zur Wahl stehenden Mitgliedervertretenden statt, die die meisten
Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der/die
V. Änderungen der Satzung und Aufnahme
Verhandlungsleiter*in zieht. Der/Die Vorsitzend*e der Mitgliedervertreterversamm- neuer Versicherungssparten
lung ernennt 2 Stimmzählende. § 24 Satzungsänderungen und Aufnahme neuer
§ 16 Stimmrecht und Vertretung Versicherungssparten
1. Eine Stellvertretung in der Mitgliedervertretung ist nur durch eine/n anderen Mitglieder- 1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Aufnahme neuer Versicherungs-
vertretende zulässig, jedoch kann eine/n Mitgliedervertretende höchstens eine/n an sparten bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der
der Teilnahme verhinderte/n Mitgliedervertretenden vertreten. Mitgliedervertreterversammlung.
2. Ein Mitgliedervertretender ist nicht stimmberechtigt, wenn 2. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung be-
• seine Versicherung ruht, treffen, vorzunehmen. Er ist weiterhin ermächtigt für den Fall, dass die Aufsichtsbe-
• oder er als Folge einer strafrechtlichen Verurteilung seine staatsbürgerlichen hörde Änderungen verlangt bevor sie einen Änderungsbeschluss der Mitgliederver-
Rechte (Wahlrecht, Fähigkeit öffentlicher Ämter zu bekleiden oder Ehrenämter treterversammlung genehmigt, diesen zu entsprechen.
ausüben) verloren hat,
• oder wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm VI. Auflösung des Vereins
oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsgeschäfte zwischen ihm und
§ 25 Auflösung und Bestandsübertragung
den Verein betrifft.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliedervertreter-
§ 17 Anträge versammlung beschlossen werden. Auf den besonderen Zweck dieser Mitglieder-
Mitglieder des Vereins können Anträge, die nicht Fragen der Geschäftsführung betreffen, vertreterversammlung ist in der Einladung hinzuweisen. Der Auflösungsantrag muss
zur Beschlussfassung durch die Mitgliedervertreterversammlung spätestens am 01. Fe- einstimmig vom Vorstand oder von mindestens 50 % der Mitgliedervertreter gestellt
bruar des jeweiligen Jahres beim Vorstand schriftlich einreichen. Ggf. kann ein/e Mitglie- werden. Die Mitgliedervertreterversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 3/4
dervertretende/r mit der Begründung beauftragt werden oder das Vereinsmitglied in die der Mitgliedervertreter anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederver-
Mitgliedervertreterversammlung eingeladen werden. Entsprechende Anträge müssen treterversammlung nicht gegeben, so ist binnen vier Wochen eine neue Mitglieder-
von mindestens 200 Mitgliedern des Vereins unter Angabe der Mitglieds-Nr. unterzeich- vertreterversammlung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie-
net sein. Anträge, welche nicht auf dem Tagesordnungspunkt stehen, können in der nenen Mitgliedervertreter beschlussfähig ist.
Mitgliedervertreterversammlung nur dann zum Beschluss gefasst werden, wenn sich 2. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn 3/4 der erschienenen Mitgliedervertreter dafür
dagegen kein Widerspruch erhebt. stimmen und die Aufsichtsbehörde die Genehmigung dazu erteilt hat. Mit dem Be-
schluss über die Auflösung des Vereins kann auch der Beschluss über eine Be-
IV. Finanz- und Vermögensverwaltung standsübertragung auf ein anderes Unternehmen verbunden werden.
3. Die zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bestehenden Versicherungsver-
§ 18 Einnahmen träge erlöschen, sofern keine Bestandsübertragung erfolgt, vier Wochen nach der
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: Bekanntgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Auflösungsbeschlusses.
1. den im Voraus zu zahlenden Beiträgen der Mitglieder, 4. Im Übrigen gelten für die Durchführung der Auflösung oder Bestandsübertragung
2. den ggf. zu zahlenden Nachschüssen, die gesetzlichen Bestimmungen.
3. den sonstigen Einnahmen.
§ 26 Liquidation
§ 19 Beiträge 1. Nach der Auflösung des Vereins findet die Liquidation durch den Vorstand statt, je-
Die Mitglieder haben jährlich im Voraus Beiträge nach Maßgabe der vom Vorstand be- doch kann die Mitgliedervertreterversammlung auch andere Personen zu Liquidato-
schlossenen Tarife zu entrichten. Für den Fall des Verzuges eines Mitgliedes gilt das Ver- ren bestellen, die ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fassen.
sicherungsvertragsgesetz. 2. Ergibt sich nach Beendigung der Liquidation ein Überschuss, so wird dieser nach
§ 20 Nachschüsse dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge – nicht vor Ablauf ei-
nes Jahres nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses – an die Mitglieder ver-
1. Reichen die Einnahmen sowie die Rückstellungen und die verfügbaren Rücklagen
teilt. Ein etwaiger Fehlbetrag ist in gleicher Weise durch Nachschüsse zu decken.
zur Deckung der Ausgaben in einem Geschäftsjahr nicht aus, so sind die Mitglieder
verpflichtet, Nachschuss-Beiträge bis zur Höhe eines Jahresbeitrages nach dem
Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beträge zu leisten. Letzte Änderungen genehmigt durch Verfügung der Bundesan-
2. Zu den Nachschuss-Beiträgen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres aus- stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 16.07.2026, Ge-
geschiedenen Mitglieder beizutragen. schäftszeichen: VA 31-| 5002/00289#00029.
3. Zur Zahlung des Nachschussbeitrages sind die Mitglieder in der gleichen Weise auf-
zufordern, wie zur Zahlung der laufenden Jahresbeiträge. Die Verzugsfolgen rich-
ten sich nach dem aktuellen Versicherungsvertragsgesetz.
4. Über die Festsetzung der Nachschüsse und deren Höhe entscheidet der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrates.
§ 21 Verlustrücklagen
1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb wird
eine Rücklage gemäß § 193 (Verlustrücklage) des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(VAG) mindestens in Höhe von 20 % der Beitragseinnahmen für eigene Rechnung
gebildet. Solange die Verlustrücklage den Mindestbetrag noch nicht erreicht oder
nach Entnahme noch nicht wieder erreicht hat, fließt ihr der volle Jahresüberschuss
zu. Ergibt sich nach Erreichung der Mindestrücklage beim Ablauf eines Geschäfts- Bahnhofstraße 8, 26655 Westerstede, Telefon 04488 53737- 0,
jahres, dass die Einnahmen des Vereins die Ausgaben übersteigen, so fließen min- Info@ammerlaender-versicherung.de, www.ammerlaender-versicherung.de
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