Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Interlloyd Wohngebäude-Glas
Volltext aufklappen: Wohngebäude- und Glasversicherungsbedingungen mit Schutzbrief (Abschnitt F: AGlB 2021)
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Classic
Protect-Plus / Eurosecure-Plus
Infinitus
Wohngebäude- und
Glasversicherungsbedingungen
www.Interlloyd.de
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Inhaltsverzeichnis
Informationsblatt .................................................................................................................................................... 4
Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
................................................................................................................................................................................... 6
Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit
§ 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) .............................. 8
Widerrufsbelehrung ............................................................................................................................................... 12
Allgemeine Wohngebäude-Bedingungen (VGB – 2016 Summenmodell) ......................................................... 14
Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen ....................................................................................................................14
Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung.................................................... 24
Abschnitt C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Classic in
Ergänzung zu den Allgemeinen Gebäudebedingungen ....................................................................................................... 32
Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Protect-Plus in
Ergänzung zu den Allgemeinen Gebäudebedingungen ....................................................................................................... 35
Versicherteninformation nach § 1 VVG- Informationspflichtenverordnung zur Wohngebäudeversicherung
(QM-Modell) ............................................................................................................................................................ 41
Allgemeine Gebäude-Bedingungen (VGB – 2016 QM-Modell) .......................................................................... 45
Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen ................................................................................................................... 45
Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung.................................................... 55
Abschnitt C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Eurosecure-Plus in
Ergänzung zu den Allgemeinen Gebäudebedingungen ....................................................................................................... 63
Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Infinitus in
Ergänzung zu den Allgemeinen Gebäudebedingungen ....................................................................................................... 67
Abschnitt E: Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2008) ................. 75
Abschnitt F: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2021) .................................... 77
Abschnitt G: Baustein für „Unbenannte Gefahren“ .............................................................................................................. 80
Abschnitt H: Besondere Bedingungen für den Haus- und Wohnungs-Schutzbrief ...................................................... 82
Abschnitt I: Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischen Gebäudebestandteilen (TB 2013) ..... 85
Auszug – Allgemeine Rechtsschutz-Bedingungen (ARB 2016) ......................................................................... 87
Datenschutzhinweise der Interlloyd Versicherungs-AG.................................................................................... 89
Information über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der
Artikel 13 und 14 DSGVO ........................................................................................................................................ 91
Übersicht der Dienstleister des ARAG Konzerns ................................................................................................ 92
Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 01.2016 3
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Wohngebäudeversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Interlloyd Versicherungs-AG Produkte: Wohngebäude- und Gebäude-Glasversiche-
rung
Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen finden
Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen).
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Wohngebäude- und Glasbruchversicherung an. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sach-
schäden an Ihrem Gebäude.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Sie können zwischen verschiedenen Versicherungen Bestimmte Sachen sind nicht versichert. Dazu gehö-
wählen: ren zum Beispiel:
Wohngebäudeversicherung Wohngebäudeversicherung
Versichert sind Ihr Gebäude, das Gebäudezube- x alle vom Wohnungseigentümer oder Mieter
hör, die Gebäudebestandteile und unmittelbar an nachträglich eingefügte – nicht aber ausge-
das Gebäude anschließende Terrassen, die be- tauschte – Sachen, die diese auf ihre Kosten
schädigt oder zerstört werden oder infolge eines angeschafft haben und dafür die Gefahr tragen.
Versicherungsfalls abhandenkommen.
x Photovoltaikanlagen nebst zugehörigen Installa-
Sie können zwischen den Leistungsvarianten tionen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart.
Classic, Protect Plus, Eurosecure Plus und
Infinitus wählen. Glasbruchversicherung
Glasbruchversicherung – soweit vereinbart x Hohlgläser; optische Gläser, Glas von Photovol-
Versichert sind zum Beispiel eingesetzte taikanlagen, Geschirr, Beleuchtungskörper und
Scheiben. Handspiegel.
x Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff
Welche Gefahren sind versichert? als Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bild-
Wohngebäudeversicherung wiedergabe- und Kommunikationsgeräte wie
Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall zum Beispiel Bildschirme von Fernseher und
oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Computer.
Leitungswasser. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist
Naturgefahren wie Sturm, Hagel. diese bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.
Soweit zusätzlich vereinbart:
Weitere Naturgefahren wie zum Beispiel Über-
schwemmung, Rückstau, Erdbeben und Lawinen. Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Glasbruchversicherung Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versi-
Schäden durch Bruch (Zerbrechen). cherungsschutz eingeschränkt sein kann. Vom Ver-
sicherungsschutz ausgeschlossen sind zum Beispiel
Welche Schäden sind versichert? Schäden in Folge:
Versichert sind Schäden durch Zerstörung, Be- ! Krieg.
schädigung oder Abhandenkommen der versi-
cherten Sachen infolge eines Versicherungsfalls.
! Kernenergie.
! Schwamm.
Welche Kosten sind versichert? ! Sturmflut.
Versichert sind die in den Vertragsunterlagen ge- ! Vorsatz.
nannten Kosten.
Glasbruchversicherung
Wie hoch sind die Entschädigungsgrenzen oder Zusätzlich ausgeschlossen sind zum Beispiel:
die Versicherungssummen? ! Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten
Wohngebäudeversicherung wie zum Beispiel Schrammen und Muschelaus-
Im Wohnflächenmodell beträgt die Entschädi- brüche.
gungsgrenze für Eurosecure Plus 8.999.999 ! Schäden infolge Undichtigkeiten bei den Rand-
Euro, für Infinitus unbegrenzt. verbindungen von Mehrscheiben-Isoliergläser.
Im Summenmodell muss die vereinbarte Versi-
cherungssumme dem Versicherungswert ent-
sprechen, damit Ihnen keine Nachteile bei der
Entschädigungsberechnung entstehen.
Für die mitversicherten Kosten gelten gesonderte
Höchstersatzsummen.
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Glasbruchversicherung
Wir erstatten die Aufwendungen für den Ersatz
der mitversicherten Sachen bis zur vereinbaren
Entschädigungsgrenze
Wo bin ich versichert?
Sie haben Versicherungsschutz für den im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsort.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen zum Beispiel folgende Verpflichtungen:
− Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten, auch die Fragen zu
früheren Wohngebäudeverträgen und früheren Versicherungsfällen
− Sprechen Sie uns bitte an, wenn Ihre Angaben zum Versicherungsantrag oder zum Vertrag geändert werden müs-
sen.
− Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die
weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen,
den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Bitte beachten Sie, dass eine monatliche Zahlweise nur möglich ist, wenn
wir den Beitrag von ihrem Konto abbuchen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie
den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
Die Versicherung gilt für den zunächst vereinbarten Zeitraum. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres
Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
− Sie können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlänge-
rungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
− Sie können den Vertrag auch nach Eintritt eines Schadenfalls vorzeitig kündigen.
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Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen wahrheits-
gemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimes-
sen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen.
Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entneh-
men.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen
wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor
Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachwei-
sen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kennt-
nis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles,
bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Um-
stand
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung ab-
gelaufenen Vertragszeit entspricht.
2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder
schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrum-
stände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen
Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Ver-
tragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den
nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über
die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schrift-
lich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von
uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände
anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben,
wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den
nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren. Dies gilt
nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzei-
gepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
5. Stellvertretung durch eine andere Person
6 Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG / Stand 01.01.2010
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Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des
Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis
und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass
die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter
noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Ihre
Interlloyd Versicherungs-AG
Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG / Stand 01.01.2010 7
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Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertrags-
gesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informations-
pflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
zur Wohngebäudeversicherung (Summen-Modell)
1) Identität des Versicherers
Vertragspartner für Ihren Interlloyd Versicherungsschutz ist die
Interlloyd Versicherungs-AG
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald,
Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg
Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 34575
USt-ID-Nr.: DE 189 437 355
2) Inlandsvertreter bei ausländischen Versicherern
Die Interlloyd Versicherungs-AG hat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland keine Vertreter.
3) Ladungsfähige Anschrift des Versicherers und vertretungsberechtigte Personen
Die ladungsfähige Anschrift der Interlloyd sowie der diese vertretenden Personen folgt aus Ziffer 1).
4) Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und Aufsichtsbehörde
Die Hauptgeschäftstätigkeit der Interlloyd Versicherungs-AG ist die Sach-, Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversi-
cherung.
Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
5) Garantiefonds und Einlagensicherungssysteme
Solche Instrumente gelten nicht für die Sachversicherung.
6) Vertragsbedingungen, anwendbares Recht, wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Wohngebäude Bedingungen (VGB 2016 Summenmodell) und – so-
fern vereinbart – die Besonderen Bedingungen zur Wohngebäude Classic oder Protect-Plus zugrunde. Der Text der je-
weils vereinbarten Bedingungen ist beigefügt. Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden.
Was ist versichert?
a) Im Rahmen der Wohngebäudeversicherung Classic versichern wir Ihr Gebäude – soweit vereinbart – gegen Schäden
durch Feuer, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Implosion, Rauch oder Ruß, Anprall bemannter und unbemann-
ter Flugkörperl, Leitungswasser, Sturm (soweit dieser eine Windstärke von 8 nach Beaufort bzw. Windgeschwindig-
keit mind. 63 km/Stunde erreicht) und Hagel. Je nach Vertragsgestaltung ersetzen wir Ihnen den ortsüblichen Neu-
bauwert, den Neuwert oder den Zeitwert des Gebäudes. Näheres hierzu finden Sie unter Teil A § 10 der VGB 2016 –
Summenmodell
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf den reinen Baukörper Ihres Gebäudes. Auch verschiedene Ein-
bauten (z.B. fest verlegte Fußbodenbeläge, Zentralheizung) zählen zum Gebäude. Selbst das Zubehör, welches zur
Instandhaltung des Gebäudes notwendig ist oder das dessen Nutzung erst möglich macht, ist versichert; hierzu zäh-
len u. a. Müllboxen oder außen am Gebäude angebrachte Antennen Bitte vergessen Sie nicht, im Versicherungsan-
trag Nebengebäude und Garagen anzugeben, damit diese vom Versicherungsschutz erfasst werden.
Sie können zusätzlich gegen Beitragszuschlag Glasbruchschäden und den Hausschutzbrief über diesen Vertrag ab-
sichern, sowie den Versicherungsschutz für bestimmte Naturgefahren (sog. Elementarereignisse) erhöhen.
b) Im der Wohngebäudeversicherung Protect-Plus versichern wir Ihr Gebäude – soweit vereinbart – gegen Schäden
durch Feuer, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Implosion, Rauch oder Ruß, Schmor- und Sengschäden, Fahr-
zeuganprall, Leitungswasser, Sturm (soweit dieser eine Windstärke von 8 Beaufort bzw. Windgeschwindigkeit mind.
63 km/Stunde erreicht) und Hagel. Je nach Vertragsgestaltung ersetzen wir Ihnen den ortsüblichen Neubauwert, den
Neuwert oder den Zeitwert des Gebäudes. Näheres hierzu finden Sie unter Teil A § 10 der VGB 2016 – Summenmo-
dell.
8 Allgemeine Vertragsinformationen zur Wohngebäudeversicherung (Summen-Modell) / Stand 04.2023
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Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf den reinen Baukörper Ihres Gebäudes. Auch verschiedene Ein-
bauten (z.B. fest verlegte Fußbodenbeläge, Zentralheizung) zählen zum Gebäude. Selbst das Zubehör, welches zur
Instandhaltung des Gebäudes notwendig ist oder das dessen Nutzung erst möglich macht, ist versichert; hierzu zäh-
len u.a. Müllboxen oder außen am Gebäude angebrachte Antennen. Bitte vergessen Sie nicht, im Versicherungsan-
trag Nebengebäude und Garagen anzugeben, damit diese vom Versicherungsschutz erfasst werden.
Sie können zusätzlich gegen Beitragszuschlag Glasbruchschäden und den Hausschutzbrief über diesen Vertrag ab-
sichern, sowie den Versicherungsschutz für bestimmte Naturgefahren (sog. Elementarereignisse) erhöhen.
7) Gesamtpreis der Versicherung
Der Gesamtpreis für den angebotenen Interlloyd Wohngebäude Schutz folgt aus dem Antrag. Hinzu kommt die zum Zeit-
punkt der Antragstellung gültige Versicherungssteuer von 16,34 % für die Wohngebäudeversicherung.
8) Zusätzliche Kosten
Zusätzliche vertragliche Kosten fallen bei Vertragsschluss nicht an.
9) Beitragszahlung
Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei
späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung
beruht nicht auf Ihrem Verschulden.
Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene
Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.
Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge für den Interlloyd Wohngebäude -Schutz nach den Allgemeinen
Bedingungen der möglichen Anpassung des Beitrages.
10) Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen
An konkrete Vorschläge zu Produkten der Interlloyd Versicherungs-AG, insbesondere hinsichtlich der genannten Bei-
träge sowie an die in diesem Zusammenhang erfolgten Informationen halten wir uns einen Monat gebunden.
11) Hinweis auf Kapitalanlage-Risiken
Risiken dieser Art sind für die Sachversicherung nicht relevant.
12) Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt durch den Antrag auf Interlloyd Wohngebäude-Schutz seitens eines Vertragspartners und die An-
nahme dieses Antrages durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen
Monat gebunden.
Eine Antragsannahme der Interlloyd Versicherungs-AG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder
eine Annahmeerklärung.
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe Zif-
fer 9).
13) Widerrufsrecht
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Bei-
spiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
− der Versicherungsschein,
− die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
− die Widerrufsbelehrung,
− das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
− und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG-Platz 1, 40472 Düsseldorf
Telefax: +49 211 963-3033
E-Mail: service@interlloyd.de
Allgemeine Vertragsinformationen zur Wohngebäudeversicherung (Summen-Modell) / Stand 04.2023 9
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Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang
des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende
der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in die-
sem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 der von Ihnen für ein Jahr zu
zahlenden Prämie. Wir haben zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs,
zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass
empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns voll-
ständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Widerrufsbelehrung
Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Infor-
mationen finden Sie unter der Überschrift Widerrufsbelehrung.
14) Laufzeit des Vertrages
Die vereinbarte Laufzeit des Vertrages folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen.
Das Vertragsverhältnis verlängert sich bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der Ver-
tragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem Ablauf der anderen
Partei eine Kündigung zugegangen ist.
15) Kündigung/Beendigung des Vertrages
Der Interlloyd Wohngebäude-Schutz kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit,
spätestens jedoch nach 3 Jahren gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres
Jahr; er ist dann zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres kündbar. Kündigungen müssen dem jeweils anderen Ver-
tragspartner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen.
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann die Interlloyd oder der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen, es
sei denn, die Höhe des Schadens liegt unterhalb des vereinbarten Selbstbehaltes.
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder
Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein
16) Mitgliedstaaten der EU, deren Recht der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des
Versicherungsvertrages zugrunde gelegt wird
Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrages liegt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland zugrunde.
17) Anwendbares Recht/zuständiges Gericht
Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215
VVG.
18) Sprachen der Vertragsbedingungen und -information/Kommunikationssprache zum Versicherungsvertrag
Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in
deutscher Sprache verfasst. Die Interlloyd Versicherungs-AG wird die Kommunikation während der Laufzeit des Vertra-
ges in deutscher Sprache führen.
19) Außergerichtliche Beschwerde, Versicherungsombudsmann
Die Interlloyd Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie können damit kostenlose,
außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet:
Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, Tel.0800 – 36 96 000, Fax 0800 – 36 99 000,
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de.
Eine Entscheidung des Ombudsmanns, egal wie sie ausfällt, brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Ihnen steht immer noch
der Weg zu den Gerichten offen. Sofern der Ombudsmann die Beschwerde zu Ihren Gunsten entscheidet, müssen wir uns
bis zu einem Betrag von 10.000 Euro daran halten.
10 Allgemeine Vertragsinformationen zur Wohngebäudeversicherung (Summen-Modell) / Stand 04.2023
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20) Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Adresse siehe Ziffer 4) gerichtet werden.
Weitere Informationen – insbesondere zum Versicherungsschutz – sind in den beiliegenden Unterlagen enthalten.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung
Ihre
Interlloyd Versicherungs AG
Allgemeine Vertragsinformationen zur Wohngebäudeversicherung (Summen-Modell) / Stand 04.2023 11
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Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel
Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
− der Versicherungsschein,
− die Vertragsbestimmungen,
− einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
schließlich der Tarifbestimmungen,
− diese Belehrung,
− das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
− und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Telefax +49 211 963 3033
E-Mail service@interlloyd.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang
des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der
Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall
einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt berechnet:
Anzahl der Tage, an denen 1/360 des Jahresbeitrags bzw.
Versicherungsschutz bestanden hat 1/30 des Monatsbeitrags
Wir haben zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass emp-
fangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig
erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im
Einzelnen aufgeführt:
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzuge-
ben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem
Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen
eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich ge-
stalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leis-
tung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien ein-
zeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll,
oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen
eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
12 Widerrufsbelehrung / Stand 09.2021
[Seite 13]
7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versiche-
rungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbeson-
dere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Wi-
derrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben;
soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbe-
dingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
9. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
10. Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-
schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und
deutlich gestalteten Form;
11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor
Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
12. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt
werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation wäh-
rend der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenen-
falls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den
Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbe-
hörde.
– Ende der Widerrufsbelehrung –
Widerrufsbelehrung / Stand 09.2021 13
[Seite 14]
Allgemeine Wohngebäude-Bedingungen
(VGB – 2016 Summenmodell)
Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen
– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –
§1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungs- § 11 Ermittlung der Versicherungssumme in der Gleiten-
fall), generelle Ausschlüsse den Neuwertversicherung, Unterversicherung
§2 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, § 12 Prämie in der Gleitenden Neuwertversicherung
Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge und deren Anpassung
§3 Leitungswasser § 13 Entschädigungsberechnung
§4 Sturm/Hagel § 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
§5 Versicherte und nicht versicherte Sachen, § 15 Sachverständigenverfahren
Versicherungsort § 16 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten
§6 Wohnungs- und Teileigentum des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungs-
§7 Versicherte Kosten fall, Sicherheitsvorschriften
§8 Mehrkosten § 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände
§9 Mietausfall, Mietwert § 18 Veräußerung der versicherten Sachen
§ 10 Versicherungswert, Versicherungssumme
§1 Versicherte Gefahren und Schäden d) Explosion, Implosion,
(Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse e) Anprall oder Absturz eines bemannten oder unbe-
mannten Luftfahrzeuges , seiner Teile oder seiner
1. Versicherungsfall Ladung
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kom-
Sachen, die durch men.
a) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Ex-
plosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luft- 2. Brand
fahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemä-
b) Leitungswasser, ßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das
c) Sturm, Hagel sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkom-
men. 3. Blitzschlag
Jede der Gefahrengruppen nach a)–c) kann auch einzeln Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes
versichert werden. auf Sachen.
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden
2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur ver-
sichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem
a) Ausschluss Krieg der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf anderer Art entstanden sind. Spuren eines Blitzschlags
mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen
Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revo- oder anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen
lution, Rebellion oder Aufstand. und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich.
b) Ausschluss Innere Unruhen
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf 4. Überspannung durch Blitz
mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch in- Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch
nere Unruhen. Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge ei-
c) Ausschluss Kernenergie nes Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte
Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf
und Geräten entsteht.
mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive
Substanzen. 5. Explosion, Implosion
a) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben
von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich ver-
§2 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch laufende Kraftäußerung.
Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung
usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem
1. Versicherte Gefahren und Schäden solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher
Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte
außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im In-
Sachen, die durch
nern eines Behälters eine Explosion durch chemi-
a) Brand, sche Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerrei-
b) Blitzschlag, ßen seiner Wandung nicht erforderlich.
c) Überspannung durch Blitz,
14 Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016
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b) Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zu- b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück
sammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren befinden und
Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes. c) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
6. Nicht versicherte Schäden 3. Nässeschäden
Nicht versichert sind Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte
a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schä- Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes
den durch Erdbeben; Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder
b) Sengschäden; abhanden kommen.
c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserver-
durch die im Verbrennungsraum auftretenden Ex- sorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen
plosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen
von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auf- sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden
tretenden Gasdruck entstehen; Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder
Dampfheizung, aus Klima- Wärmepumpen oder Solar-
d) Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch heizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungs-
entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der anlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausge-
Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwe- treten sein.
cken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen,
in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme er- Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärme-
zeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. pumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasser-
dampf stehen Leitungswasser gleich.
Die Ausschlüsse gemäß b) bis d) gelten nicht für Schä-
den, die dadurch verursacht wurden, dass sich an ande-
ren Sachen eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 verwirk- 4. Nicht versicherte Schäden
licht hat. a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwir-
kende Ursachen Schäden durch
aa) Regenwasser aus Fallrohren;
§3 Leitungswasser bb) Plansch- oder Reinigungswasser;
cc) Schwamm;
1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Ge-
wässer, Überschwemmung oder Witterungs-
Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von
niederschläge oder einen durch diese Ursa-
Gebäuden eintretende
chen hervorgerufenen Rückstau;
a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Roh- ee) Erdbeben Schneedruck, Lawinen, Vulkanaus-
ren: bruch;
aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass
oder den damit verbundenen Schläuchen; Leitungswasser nach Nr. 3 die Erdsenkung
bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie oder den Erdrutsch verursacht hat;
Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungs- gg) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz,
anlagen; Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz ei-
cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; nes Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkes- Ladung;
seln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind; hh) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berie-
b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend ge- selungsdüsen wegen eines Brandes, durch
nannten Installationen: Druckproben oder durch Umbauten oder Re-
paraturarbeiten an dem versicherten Ge-
aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklo- bäude oder an der Wasserlösch- oder Beriese-
setts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperr- lungsanlage;
hähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wasser- ii) Sturm, Hagel;
messer) sowie deren Anschlussschläuche; jj) Wasser aus Eimern, Gießkannen oder sonsti-
bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleich- gen mobilen Behältnissen.
bare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampf-
heizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solar- b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
heizungsanlagen. Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die
nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäu-
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Bau- den oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
körper, einschließlich der Bodenplatte.
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gel-
ten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
§4 Sturm, Hagel
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind
Rohre und Installationen unterhalb der Boden- 1. Versicherte Gefahren und Schäden
platte (tragend oder nicht tragend) nicht versi-
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte
chert.
Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder ab-
handenkommen
2. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes
Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Ge-
von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige bäude, in denen sich versicherte Sachen befinden,
Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserver-
b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile,
sorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-
Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte
, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solar-
Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte
heizungsanlagen soweit
Sachen befinden, wirft,
a) diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude
c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versi-
oder Anlagen dienen und
cherten Sachen,
Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016 15
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d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes Weitere Grundstückbestandteile sind nur versichert, so-
oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten weit diese ausdrücklich in den Versicherungsumfang
Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte einbezogen sind.
Sachen befinden, baulich verbunden sind,
e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, 2. Definitionen
Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude a) Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem
wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Ge- Erdboden verbundene Bauwerke, die der überwie-
bäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, genden Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind
baulich verbunden sind. und gegen äußere Einflüsse schützen können.
b) Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude einge-
2. Sturm fügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von min- dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben.
destens Windstärke acht nach Beaufort (Windge- Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbaukü-
schwindigkeit mindestens 63 Kilometer/Stunde). chen, die individuell für das Gebäude raumspezi-
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, fisch geplant und gefertigt sind.
so wird Windstärke acht unterstellt, wenn der Versiche- c) Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich
rungsnehmer nachweist, dass im Gebäude befinden oder außen am Gebäude an-
a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versiche- gebracht sind und der Instandhaltung bzw. über-
rungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in ein- wiegenden Zweckbestimmung des versicherten
wandfreiem Zustand oder an ebenso widerstands- Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gelten fer-
fähigen anderen Sachen angerichtet hat oder dass ner Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanla-
gen auf dem Versicherungsgrundstück.
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes
des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in d) Als Grundstückbestandteile gelten die mit dem
dem sich die versicherten Sachen befunden haben, Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks
oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen fest verbundenen Sachen.
Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann. e) Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die
Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht
3. Hagel (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude
ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder an-
Eiskörnern. derweitige Abgrenzung dem/den im Versiche-
rungsschein bezeichneten Gebäude(n) ausschließ-
4. Nicht versicherte Schäden lich zugehörig ist.
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwir-
kende Ursachen Schäden durch 3. Ausschlüsse
aa) Sturmflut; a) Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen sowie
bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder deren zugehörige Installationen (z.B. Solarmodule,
Schmutz durch nicht ordnungsgemäß ge- Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-,
schlossene Fenster, Außentüren oder andere Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Ver-
Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen kabelung).
durch eine der versicherten Naturgefahren b) Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich
(siehe Nr. 1 a) entstanden sind und einen Ge- eingefügte – nicht aber ausgetauschte – Sachen, die
bäudeschaden darstellen; ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine
cc) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Kosten beschafft oder übernommen hat und daher
Explosion, Anprall oder Absturz eines Luft- hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Verein-
fahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; barung über die Gefahrtragung ist vom Versiche-
dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein rungsnehmer nachzuweisen.
versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
dd) weitere Elementargefahren (Überschwem- c) Elektronisch gespeicherte Daten und Programme
mung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schnee- sind keine Sachen. Kosten für die Wiederherstel-
druck, Lawinen, Vulkanausbruch). lung von elektronisch gespeicherten Daten und
Programmen sind nur versichert, soweit dies ge-
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für sondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
Schäden an
aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht
bezugsfertig sind und an den in diesen Ge-
bäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sa-
§6 Wohnungs- und Teileigentum
chen;
1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Woh-
bb) Laden- und Schaufensterscheiben.
nungseigentümern der Versicherer wegen des Verhal-
tens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teil-
weise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber
§5 Versicherte und nicht versicherte Sachen, den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Son-
Versicherungsort dereigentums sowie deren Miteigentumsanteile nicht
berufen.
1. Beschreibung des Versicherungsumfangs
Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeich- 2. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen,
neten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und Ge- dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als
bäudezubehör einschließlich unmittelbar an das Ge- er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei
bäude anschließender Terrassen auf dem im ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wieder-
Versicherungsschein bezeichneten Versicherungs- herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwen-
grundstück. det wird.
16 Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016
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Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Ver- 2. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungs-
wirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versiche- beschränkungen
rer diese Mehraufwendungen zu erstatten. a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstel-
lungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die
3. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten dadurch entstehen, dass die versicherte und vom
Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend. Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-
rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und
Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft wer-
den darf.
§7 Versicherte Kosten
b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des
1. Versicherte Kosten Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch
entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles
notwendigen und tatsächlich angefallenen War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versi-
a) Aufräumungs- und Abbruchkosten
cherungsfalles ganz oder teilweise untersagt, sind
für das Aufräumen und den Abbruch versicherter die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versi-
Sachen sowie für das Wegräumen und den Ab- chert.
transport von Schutt und sonstigen Resten dieser
c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und
Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für
vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behörd-
das Ablagern und Vernichten;
licher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an
b) Bewegungs- und Schutzkosten anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkos-
die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wie- ten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei
derherstellung oder Wiederbeschaffung versicher- Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden
ter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder wären.
geschützt werden müssen. d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch
c) Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen, entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch
wenn eine Gefahr innerhalb und/oder außerhalb behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
des Versicherungsortes entsteht, zu deren Beseiti- verzögert, werden gemäß Nr. 3 ersetzt.
gung der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzli- e) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch
cher und öffentlich rechtlicherer Vorschriften ver- die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes
pflichtet ist. zum Neuwert ersetzt.
d) Kosten für die Hotelunterbringung
aa) für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung 3. Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt
ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück, Telefon), des Versicherungsfalles
wenn die vom Versicherungsnehmer genutzte a) Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwen-
Wohnung infolge eines Versicherungsfalles dungen für Preissteigerungen versicherter und
unbewohnbar wurde und eine Beschränkung vom Schaden betroffener Sachen zwischen dem
auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumut- Eintritt des Versicherungsfalles und der Wieder-
bar ist. Entschädigung wird nicht geleistet, so- herstellung oder Wiederbeschaffung.
weit der Versicherungsnehmer aus einem an- b) Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederher-
deren Versicherungsvertrag Ersatz verlangen stellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüg-
kann. lich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem
bb) Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt er- Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher
setzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ent-
ist, längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die standen wären.
Entschädigung ist pro Tag auf 100 Euro be-
c) Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereig-
grenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart
nissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Be-
ist.
triebsbeschränkungen oder Kapitalmangel sind
cc) Der Anspruch entfällt, sofern eine Leistung
nicht versichert.
aus § 9 Nr. 1 (Mietausfall, Mietwert) erbracht
wird. Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
kungen die Wiederherstellung oder Wiederbe-
schaffung der versicherten und vom Schaden be-
2. Entschädigungsgrenzen
troffenen Sachen verzögern, werden die dadurch
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ersetzt der entstandenen Preissteigerungen jedoch ersetzt.
Versicherer für versicherte Kosten gemäß a) bis d), § 8
d) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden
(Mehrkosten), § 9 (Mietausfall, Mietwert) und § 15 (Sach-
auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeit-
verständigenverfahren) zusätzlich auf erstes Risiko
werts zum Neuwert ersetzt.
summarisch bis zu 25 Prozent der Versicherungs-
summe höchstens jedoch 500.000 Euro.
4. Entschädigungsgrenzen
Für die Entschädigung versicherter Mehrkosten gilt die
§8 Mehrkosten Entschädigungsgrenze gemäß § 7 Nr. 2.
1. Versicherte Mehrkosten
Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten §9 Mietausfall, Mietwert
Betrag die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich
entstandenen Aufwendungen für notwendige Mehrkos- 1. Mietausfall, Mietwert
ten durch Der Versicherer ersetzt
a) behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen; a) den Mietausfall einschließlich fortlaufender Miet-
b) Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungs- nebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen in-
falles. folge eines Versicherungsfalles zu Recht die
Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016 17
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Zahlung der Miete ganz oder teilweise verweigert gemäß den Vereinbarungen zu den versicher-
haben; ten Mehrkosten.
b) den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen ein- cc) Der Versicherer passt den Versicherungs-
schließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne schutz nach a) aa) an die Baukostenentwick-
des Mietrechts, die der Versicherungsnehmer lung an (siehe § 12 Nr. 2). Es besteht insoweit
selbst bewohnt und die infolge eines Versiche- Versicherungsschutz auf der Grundlage des
rungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls dem ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt
Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen des Versicherungsfalles.
benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zu- dd) Wenn sich durch bauliche Maßnahmen inner-
gemutet werden kann; halb des laufenden Versicherungsjahres der
c) auch einen durch behördliche Wiederherstellungs- Wert des Gebäudes erhöht, besteht bis zum
beschränkungen verursachten zusätzlichen Miet- Schluss dieses Jahres auch insoweit Versiche-
ausfall bzw. Mietwert. rungsschutz.
b) Neuwert
2. Haftzeit aa) Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden
a) Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeit- ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neu-
punkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar wertigem Zustand herzustellen. Maßgebend
sind, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Ein- ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich
tritt des Versicherungsfalles. Architektengebühren sowie sonstige Kon-
struktions- und Planungskosten.
b) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit er-
setzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch
Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass
die Wiederherstellung der Sachen in dersel-
ben Art und Güte infolge Technologiefort-
3. Gewerblich genutzte Räume schritts entweder nicht möglich ist oder nur
Für gewerblich genutzte Räume kann die Versicherung mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich
des Mietausfalles oder des ortsüblichen Mietwertes ver- wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vor-
einbart werden. handenen Sachen möglichst nahe kommen.
bb) Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehr-
kosten durch behördliche Wiederherstel-
§ 10 Versicherungswert, Versicherungssumme lungsbeschränkungen, die dadurch entstehen,
dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher
1. Vereinbarte Versicherungswerte Vorschriften nicht in derselben Art und Güte
Als Versicherungswert kann der Gleitende Neuwert, der wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn,
Neuwert, der Zeitwert oder der Gemeine Wert vereinbart dass diese Mehrkosten als Technologiefort-
werden. Im Versicherungsfall kann der Gemeine Wert An- schritt gemäß aa) zu berücksichtigen sind. Ver-
wendung finden, wenn die versicherte Sache dauerhaft sicherungsschutz für diese Mehrkosten be-
entwertet ist (siehe d). Der Versicherungswert bildet die steht gemäß den Vereinbarungen zu den
Grundlage der Entschädigungsberechnung. versicherten Mehrkosten.
a) Gleitende Neuwert Mehrkosten durch Preissteigerungen zwi-
schen dem Eintritt des Versicherungsfalles
aa) Der Gleitende Neuwert ist der Betrag, der auf- und der Wiederherstellung sind ebenfalls
zuwenden ist, um Sachen gleicher Art und nicht Bestandteil des Neuwertes. Versiche-
Güte in neuwertigem Zustand herzustellen, rungsschutz für diese Mehrkosten besteht ge-
ausgerückt in Preisen des Jahres 1914. Maßge- mäß den Vereinbarungen zu den versicherten
bend ist der ortsübliche Neubauwert ein- Mehrkosten.
schließlich Architektengebühren sowie sons-
tige Konstruktions- und Planungskosten. c) Zeitwert
Bestandteil des Gleitenden Neuwertes sind in- Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Ge-
soweit auch Aufwendungen, die dadurch ent- bäudes (siehe b) abzüglich der Wertminderung ins-
stehen, dass die Wiederherstellung der Sa- besondere durch Alter und Abnutzungsgrad.
chen in derselben Art und Güte infolge d) Gemeiner Wert
Technologiefortschritts entweder nicht mög- Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis
lich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Auf- für das Gebäude oder für das Altmaterial.
wand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen
Ist Versicherung zum Gleitenden Neuwert, Neu-
hierbei den vorhandenen Sachen möglichst
wert oder Zeitwert vereinbart und ist das Gebäude
nahe kommen.
zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd ent-
bb) Nicht Bestandteil des Gleitenden Neuwertes wertet, so ist Versicherungswert lediglich der ge-
sind Mehrkosten durch behördliche Wieder- meine Wert. Eine dauernde Entwertung liegt insbe-
herstellungsbeschränkungen, die dadurch sondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck
entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich- nicht mehr zu verwenden ist.
rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art
Der Versicherungswert von Gebäudezubehör und Grund-
und Güte wiederhergestellt werden dürfen, es
stücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, entspricht
sei denn, dass diese Mehrkosten als Technolo-
dem für das Gebäude vereinbarten Versicherungswert.
giefortschritt gemäß aa) zu berücksichtigen
sind. Versicherungsschutz für diese Mehrkos-
ten besteht gemäß den Vereinbarungen zu 2. Versicherungssumme
den versicherten Mehrkosten. a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versi-
Mehrkosten durch Preissteigerungen zwi- cherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen
schen dem Eintritt des Versicherungsfalles vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert
und der Wiederherstellung sind ebenfalls entsprechen soll.
nicht Bestandteil des Neuwertes. Versiche- b) Wenn bauliche Änderungen vorgenommen wer-
rungsschutz für diese Mehrkosten besteht den, soll der Versicherungsnehmer die
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Versicherungssumme an den veränderten Versi- (einschließlich Kosten und Mietausfall) keinen Ab-
cherungswert anpassen. zug wegen Unterversicherung vor (Unterversiche-
c) Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert verein- rungsverzicht).
bart worden, soll der Versicherungsnehmer die b) Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschrei-
Versicherungssumme für die versicherte Sache für bung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß
die Dauer des Versicherungsverhältnisse dem je- Nr. 1 c) oder die Quadratmeterzahl gemäß Nr. 2 von
weils gültigen Versicherungswert anpassen. den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsab-
d) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles schluss abweicht und ist dadurch die Versiche-
die Versicherungssumme nicht dem Versiche- rungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so
rungswert, kann die Regelung über die Unterversi- kann der Versicherer nach den Regelungen über
cherung zur Anwendung kommen (siehe §13 Nr. 9). die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zu-
rücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung
vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz
zwischen vereinbarter Versicherungssumme und
§ 11 Ermittlung der Versicherungssumme tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln
in der gleitenden Neuwertversicherung, der Unterversicherung leistungsfrei sein.
Unterversicherung c) Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht,
wenn der der Versicherungssummenermittlung
1. Ermittlung der Versicherungssumme in der gleiten- zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsab-
den Neuwertversicherung schluss durch wertsteigernde bauliche Maßnah-
Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen men verändert wurde und die Veränderung dem
Neubauwert (siehe § 10 Nr. 1 a) zu ermitteln, der in den Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde.
Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt wird (Versiche- Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert
rungssumme „Wert 1914“). innerhalb des zum Zeitpunkt des Versicherungsfal-
Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn les laufenden Versicherungsjahres durch bauliche
Maßnahmen erhöht wurde.
a) sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten
Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt
wird;
§ 12 Prämie in der Gleitenden Neuwertversiche-
b) der Versicherungsnehmer im Antrag den Neubau-
wert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend an- rung und deren Anpassung
gibt und der Versicherer diesen Betrag umrechnet;
1. Berechnung der Prämie
c) der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach
Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zu- Grundlagen der Berechnung der Prämie sind die Versi-
treffend beantwortet und der Versicherer hiernach cherungssumme „Wert 1914“, der vereinbarte Prämien-
die Versicherungssumme „Wert 1914“ berechnet. satz sowie der Anpassungsfaktor (siehe Nr. 2 a).
Die jeweils zu zahlende Jahresprämie wird berechnet
2. Ermittlung der Versicherungssumme in der durch Multiplikation der vereinbarten Grundprämie
Neuwertversicherung 1914 (Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert
mit dem Prämiensatz) mit dem jeweils gültigen Anpas-
Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn sungsfaktor.
die vereinbarte Versicherungssumme 2.000 Euro je
Quadratmeter Wohnfläche des versicherten Gebäudes
beträgt. 2. Anpassung der Prämie
Die Wohnfläche ist wie folgt zu ermitteln: a) Die Prämie verändert sich entsprechend der An-
passung des Versicherungsschutzes (siehe § 10
a) Die Wohnfläche ist dem Kauf-/Mietvertrag oder Nr. 1 a) gemäß der Erhöhung oder Verminderung
den Bauunterlagen zu entnehmen, wobei alle zu des Anpassungsfaktors.
Wohn-, Gewerbe- oder Hobbyzwecken ausgebaute
Flächen zu berücksichtigen sind. Zur Wohnfläche b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich
zählen nicht Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in
Garagen, Carports und sonstige nicht ausgebaute diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr ent-
Räume. Kellerräume (auch Hanglage) sind grund- sprechend dem Prozentsatz, um den sich der je-
sätzlich, unabhängig von der Nutzung, mit 20 Pro- weils für den Monat Mai des Vorjahres veröffent-
zent der Grundfläche zu berechnen lichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für
den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tarif-
Sind derartige Unterlagen nicht vorhanden, ist die lohnindex für das Baugewerbe verändert haben.
Wohnfläche nach Maßgabe der folgenden Bestim- Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt be-
mungen zu ermitteln. kannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des
b) Die Wohnfläche ist die Summe der Gesamtgrund- Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tarif-
fläche aller Räume (Innenmaß ohne Innenwände, lohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt, und zwar
kein Abzug für Dachschrägen) des Gebäudes. Zur der jeweilige Index auf zwei Stellen nach dem
Wohnfläche zählen auch Arbeitszimmer, gewerb- Komma gerundet.
lich und beruflich genutzte Räume, Hobbyräume Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach
und Wintergärten. dem Komma errechnet und gerundet.
Zur Wohnfläche zählen nicht Treppen, Balkone, Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem
Loggien, Terrassen, Garagen, Carports und sonstige Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird
nicht ausgebaute Räume. Kellerräume (auch Hang- aufgerundet, sonst abgerundet.
lage) sind grundsätzlich, unabhängig von der Nut-
zung, mit 20 Prozent der Grundfläche zu berech- c) Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung
nen. der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem ihm
die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungs-
3. Unterversicherungsverzicht faktors zugegangen ist, durch Erklärung in Text-
a) Wird die nach § 11 Nr. 1 („Wert 1914“) oder Nr. 2 (Neu- form widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt
wert) ermittelte Versicherungssumme vereinbart, die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhö-
nimmt der Versicherer bei der Entschädigung hung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann
Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016 19
[Seite 20]
als Neuwertversicherung (siehe § 10 Nr. 1 b) in Kraft, Entschädigungsberechnung gemäß a) nicht
und zwar zur bisherigen Prämie und mit einer Ver- ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als
sicherungssumme, die sich aus der Versicherungs- Technologiefortschritt im Versicherungswert
summe „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Bau- zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz
preisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai für diese Mehrkosten besteht gemäß den Ver-
des Vorjahres galt. einbarungen zu den versicherten Mehrkosten.
In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversiche- c) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei
rungsverzicht nicht mehr. der Entschädigungsberechnung gemäß a) ange-
Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herab- rechnet.
setzung der Versicherungssumme wegen erhebli-
cher Überversicherung bleibt unberührt. 2. Zeitwert
Der Versicherer ersetzt
3. Neukalkulation/Anpassung des Prämiensatzes a) bei zerstörten Gebäuden den Neuwert unmittelbar
a) Der Versicherer kann den Beitrag pro Tausend Euro vor Eintritt des Versicherungsfalles abzüglich der
oder pro Tausend Mark Wert 1914 Versicherungs- Wertminderung insbesondere durch Alter und Ab-
summe (Prämiensatz) für bestehende Versiche- nutzungsgrad;
rungsverträge mit Wirkung vom Beginn der nächs- b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen be-
ten Versicherungsperiode an anpassen. Dabei darf schädigten Sachen die notwendigen Reparaturkos-
der geänderte Prämiensatz den im Zeitpunkt der ten unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfal-
Änderung geltenden Tarifprämiensatz nicht über- les zuzüglich einer durch die Reparatur nicht
steigen. ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch
b) Der Versicherungsnehmer kann den Versiche- der Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versiche-
rungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem rungsfalles;
Ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Prämien- c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sons-
satzes zugegangen ist, durch Erklärung in Textform tigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis von Sa-
kündigen. Zur Wahrung der Frist genügt die recht- chen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zu-
zeitige Absendung. stand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter
Berücksichtigung eines Abzuges entsprechend
dem insbesondere durch das Alter und den Abnut-
§ 13 Entschädigungsberechnung zungsgrad bestimmten Zustand;
d) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei
1. Gleitende Neuwert- und Neuwertversicherung der Entschädigungsberechnung gemäß a) bis c) an-
a) Der Versicherer ersetzt gerechnet.
aa) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wie-
derherstellungskosten des Gebäudes (ein- 3. Gemeiner Wert
schließlich der Architektengebühren sowie Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst
sonstiger Konstruktions- und Planungskosten) dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen nur
unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfal- unter Zugrundelegung des erzielbaren Verkaufspreises
les, ohne Grundstücksanteile (gemeiner Wert) entschädigt.
bb) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen
beschädigten Sachen die notwendigen Repa-
4. Kosten
raturkosten unmittelbar vor Eintritt des Versi-
cherungsfalles zuzüglich einer durch die Repa- Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versi-
ratur nicht ausgeglichenen Wertminderung, cherter Kosten (siehe §§ 7 und 8) ist der Nachweis tat-
höchstens jedoch der Versicherungswert un- sächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung
mittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
cc) bei zerstörten oder abhanden gekommenen
sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungs- 5. Mietausfall, Mietwert
preis von Sachen gleicher Art und Güte im Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall
neuwertigen Zustand unmittelbar vor Eintritt bzw. Mietwert bis zum Ende der vereinbarten Haftzeit.
des Versicherungsfalles.
b) Öffentlich-rechtlicher Vorschriften, nach denen die 6. Mehrwertsteuer
noch vorhandene und technisch brauchbare Sach-
substanz der versicherten und vom Schaden be- a) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der
troffenen Sache für die Wiederherstellung nicht Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt
wieder verwendet werden darf, werden bei der Ent- ist; das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsneh-
schädigungsberechnung gemäß a) berücksichtigt, mer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
soweit b) Für die Berechnung der Entschädigung versicher-
aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen ter Kosten (siehe §§ 7 und 8) und versicherten Miet-
handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfal- ausfalls bzw. Mietwerts (siehe § 9) gilt a) entspre-
les erteilt wurden oder chend.
bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vor-
schriften die Nutzung der Sachen zum Zeit- 7. Neuwertanteil
punkt des Versicherungsfalles ganz oder teil- In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neu-
weise untersagt war. wertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer
Mehrkosten durch behördliche Wiederher- den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung,
stellungsbeschränkungen, die dadurch entste- der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil)
hen, dass die versicherte und vom Schaden be- nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach
troffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die
Vorschriften nicht in derselben Art und Güte Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen
wiederhergestellt oder wiederbeschafft wer- in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen
den darf, werden im Rahmen der Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist
20 Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016
[Seite 21]
dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich 3. Verzinsung
oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen
wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bun- Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
desrepublik Deutschland wiederhergestellt werden.
a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb
Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädi- eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet
gung nach Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 c) unter Berücksich- wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
tigung eines Abzuges entsprechend dem insbesondere
durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil
Zustand. der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzin-
sen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicher-
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des vom stellung der Wiederherstellung oder Wiederbe-
Versicherer entschädigten Neuwertanteils verpflichtet, schaffung versicherter Sachen gegenüber dem
wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versi- Versicherer nachgewiesen hat.
cherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen
Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. c) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jewei-
ligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches
(§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und
8. Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
des Versicherers
d) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädi-
In der Neu- und Zeitwertversicherung ist die Gesam- gung fällig.
tentschädigung für versicherte Sachen (siehe § 5), versi-
cherte Kosten (siehe §§ 7 und 8) und versicherten Miet-
ausfalls bzw. Mietwerts (siehe § 9) je Versicherungsfall 4. Hemmung
auf die Versicherungssumme begrenzt. Schadenabwen- Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und
dungs- und Schadenminderungskosten, die auf Wei- Nr. 3 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem
sung des Versicherers entstanden sind, werden unbe- infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die
grenzt ersetzt. Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt wer-
den kann.
9. Feststellung und Berechnung einer
Unterversicherung 5. Aufschiebung der Zahlung
Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versiche- Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
rungsfalles in der Gleitenden Neuwertversicherung a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versi-
(siehe § 10 Nr. 1 a) ohne Vereinbarung eines Unterversi- cherungsnehmers bestehen;
cherungsverzichts, in der Neu- und Zeitwertversiche-
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren
rung sowie in der Versicherung zum gemeinen Wert
gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Re-
(siehe A § 10 Nr. 1 b) – Nr. 1 c) niedriger als der Versiche-
präsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfal-
rungswert der versicherten Sachen (Unterversiche-
les noch läuft;
rung), wird die Entschädigung gemäß Nr. 1 bis Nr. 3 in
dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versi- c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den ge-
cherungswert nach folgender Berechnungsformel ge- setzlichen Bestimmungen über die Sicherung von
kürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit Realgläubigern nicht erfolgte.
der Versicherungssumme dividiert durch den Versiche-
rungswert. Entsprechendes gilt für die Berechnung ver-
sicherter Kosten (siehe §§ 7 und 8) und versicherten § 15 Sachverständigenverfahren
Mietausfalles bzw. Mietwerts (siehe § 9).
1. Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versi-
§ 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung cherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens
in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
1. Fälligkeit der Entschädigung Ein solches Sachverständigenverfahren können Versi-
a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellun- cherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam ver-
gen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des einbaren.
Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach 2. Weitere Feststellungen
Meldung des Schadens den Betrag als Abschlags- Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinba-
zahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache rung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall
mindestens zu zahlen ist. ausgedehnt werden.
b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil
der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versi- 3. Verfahren vor Feststellung
cherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den
Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstel- Für das Sachverständigenverfahren gilt:
lung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen
2. Rückzahlung des Neuwertanteils zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständi-
gen benannt hat, kann die andere unter Angabe des
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom von ihr genannten Sachverständigen in Textform
Versicherer nach Nr. 1 b) geleisteten Entschädigung ein- auffordern, den zweiten Sachverständigen zu be-
schließlich etwaiger nach Nr. 3 b) gezahlter Zinsen ver- nennen. Wird der zweite Sachverständige nicht in-
pflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des nerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Auffor-
Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemes- derung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei
senen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft wor- durch das für den Schadenort zuständige Amtsge-
den ist. richt ernennen lassen. In der Aufforderung durch
den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf
diese Folge hinzuweisen.
Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016 21
[Seite 22]
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvor-
Person benennen, die Mitbewerber des Versiche- schriften
rungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Ge-
schäftsverbindung steht; ferner keine Person, die 1. Sicherheitsvorschriften
bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern ange-
stellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhält- Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten
nis steht. hat der Versicherungsnehmer
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserfüh-
Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachver- rende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und au-
ständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt ßen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemä-
entsprechend für die Benennung eines Obmannes ßem Zustand zu erhalten und Mängel oder
durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sach- Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen;
verständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder
einer Partei durch das für den Schadenort zustän- Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und
dige Amtsgericht ernannt. dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtun-
gen abzusperren, zu entleeren und entleert zu hal-
4. Feststellung ten;
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen ent- c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäude-
halten: teile zu beheizen und dies genügend häufig zu kon-
trollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen
a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zer- und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und
störten und beschädigten versicherten Sachen so- entleert zu halten;
wie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage
kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt
des Versicherungsfalles; 2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungs- Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 ge-
kosten; nannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den
in Abschnitt B § 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen Vo-
c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sa- raussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch
chen; ganz oder teilweise leistungsfrei.
d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten
Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Miet-
wert.
§ 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände
e) den Versicherungswert der nicht vom Schaden be-
troffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des 1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Versicherungsfalles, wenn kein Unterversiche-
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Ab-
rungsverzicht gegeben ist.
schnitt B § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer
5. Verfahren nach Feststellung
vor Vertragsschluss gefragt hat;
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen
b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Ge-
beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellun-
bäudes nicht genutzt wird;
gen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt
der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser c) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt
entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte inner- werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teil-
halb der durch die Feststellungen der Sachverständigen weise entfernt wird oder die das Gebäude überwie-
gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entschei- gend unbenutzbar machen;
dung beiden Parteien gleichzeitig. d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Ob- aufgenommen oder verändert wird;
mannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn e) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmal-
nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirk- schutz gestellt wird.
lichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser
verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer 2. Folgen einer Gefahrerhöhung
die Entschädigung.
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese § 9 Nr. 3 bis Nr. 5.
durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn
die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen kön-
nen oder wollen oder sie verzögern.
§ 18 Veräußerung der versicherten Sachen
6. Kosten
1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Par-
a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsneh-
tei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des
mer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigen-
Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
tumsübergangs (bei Immobilien das Datum des
Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber
7. Obliegenheiten in die während der Dauer seines Eigentums aus dem
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Ob- Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte
liegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die
Prämie, die auf das zur Zeit des Eintrittes des Er-
§ 16 Vertraglich vereinbarte, besondere werbers laufende Versicherungsjahr entfällt, als
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Gesamtschuldner.
22 Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016
[Seite 23]
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers 3. Anzeigepflichten
erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräu-
Kenntnis erlangt. ßerer oder Erwerber unverzüglich in Textform an-
zuzeigen.
2. Kündigungsrechte b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer
a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche-
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer rungsfall später als einen Monat nach dem Zeit-
Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündi- punkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen
gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines müssen, und der Versicherer nachweist, dass er
Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit
Veräußerung ausgeübt wird. dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsver- c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung
hältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späte- verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem
ren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungs- Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige
jahres in Textform zu kündigen. hätten zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner- Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die
halb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er
Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versi- nicht gekündigt hat.
cherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der
Kenntnis, ausgeübt wird.
c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der
Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.
Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016 23
[Seite 24]
Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung
§1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines § 12 Versicherung für fremde Rechnung
Vertreters bis zum Vertragsschluss § 13 Aufwendungsersatz
§2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende § 14 Übergang von Ersatzansprüchen
des Vertrages § 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§3 Prämien, Versicherungsperiode § 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspä- § 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderun-
teter Zahlung oder Nichtzahlung gen
§5 Folgeprämie § 18 Maklervollmacht
§6 Lastschriftverfahren § 19 Repräsentanten
§7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung § 20 Verjährung
§8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers § 21 Zuständiges Gericht
§9 Gefahrerhöhung § 22 Jahreshöchstentschädigung
§ 10 Überversicherung § 23 Anzuwendendes Recht
§ 11 Mehrere Versicherer § 24 Sanktionsklausel
§1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versiche-
oder seines Vertreters bis zum Vertrags- rungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung ver-
pflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer
schluss
weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht
sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den
1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfal-
von Gefahrumständen
les noch für die Feststellung oder den Umfang der
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versiche- arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leis-
rer in Textform gefragt hat und die für dessen Ent- tung verpflichtet.
schluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbar-
c) Kündigung
ten Inhalt zu schließen.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige
pflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos,
verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor
kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung
Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen
einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn,
im Sinne des Satzes 1 stellt.
der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umständen zu gleichen oder an-
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht deren Bedingungen abgeschlossen.
a) Vertragsänderung d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung
nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer (a), zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind je-
bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrum- weils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den
stände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die un-
geschlossen, so werden die anderen Bedingungen richtige Anzeige kannte.
auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Ver-
e) Anfechtung
tragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsneh-
mer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arg-
anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche- listiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
rungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prä- 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
mie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versi- Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt
cherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versiche-
zeigten Umstand aus, so kann der Versicherungs- rer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen
nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklä-
Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Ein- rung stützt; zur Begründung kann er nachträglich wei-
haltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung tere Umstände innerhalb eines Monats nach deren
der Vertragsänderung hat der Versicherer den Ver- Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt
sicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Ver-
hinzuweisen. letzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht
begründen.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
pflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag
zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsneh- 4. Rechtsfolgenhinweis
mer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt
grob fahrlässig verletzt. (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) stehen dem Versi-
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsneh- cherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch
mers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers aus- gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der
geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu glei-
chen oder anderen Bedingungen abgeschlossen
hätte.
24 Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung / Stand 01.2016
[Seite 25]
5. Vertreter des Versicherungsnehmers zugestimmt hat. Diese gilt nicht für eine Kündigung
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche- nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.
rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung
von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist 7. Wegfall des versicherten Interesses
des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver-
Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versi- sicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu
cherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige- dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis
pflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt erlangt.
worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter
noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§3 Prämien, Versicherungsperiode
6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich,
(Nr. 2a), zum Rücktritt (Nr. 2b) und zur Kündigung halbjährlich, jährlich oder als Einmalprämie im Voraus
(Nr. 2c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Ver- gezahlt.
tragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die
Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlun-
vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft
gen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein
sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer
Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Ein-
oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
malprämie ist die Versicherungsperiode die vereinbarte
arglistig verletzt hat.
Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr.
§2 Beginn des Versicherungsschutzes, §4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie,
Dauer und Ende des Vertrages Folgen verspäteter Zahlung oder
1. Beginn des Versicherungsschutzes Nichtzahlung
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Re- 1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
gelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie zu dem im Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich
nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche-
rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu
2. Dauer zahlen.
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angege- Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbe-
benen Zeitraum abgeschlossen. ginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige
Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
3. Stillschweigende Verlängerung Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr ver- nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, be-
längert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht ginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zah-
einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor lung bewirkt ist.
dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündi- Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Ver-
gung zugegangen ist. sicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen
ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens ei-
4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen nen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als zahlen.
drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf fol-
genden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Mo- 2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
naten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so
Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungs- kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange
jahres zugehen. die Zahlung nicht bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-
5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr en-
det der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, 3. Leistungsfreiheit des Versicherers
zum vorgesehenen Zeitpunkt. Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einma-
lige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fäl-
6. Nachweis bei angemeldetem Grundpfandrecht ligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen
durch Realgläubiger vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungs-
Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemel- fall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versi-
det, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text-
durch den Versicherungsnehmer im Hinblick auf die Ge- form oder durch einen auffälligen Hinweis im
fahrengruppe Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht-
Blitz, Explosion, Implosion, Absturz oder Anprall eines zahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Luftfahrzeuges nur wirksam, wenn der Versicherungs- Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der
nehmer mindestens einen Monat vor Ablauf des Versi- Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertre-
cherungsvertrags nachgewiesen hat, dass zu dem Zeit- ten hat.
punkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war,
das Grundstück nicht mit dem Grundpfandrecht belas-
tet war oder dass der Realgläubiger der Kündigung
Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung / Stand 01.2016 25
[Seite 26]
§5 Folgeprämie Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in
Textform zu kündigen.
1. Fälligkeit Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuwei-
a) Eine Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten sen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die
Versicherungsperiode fällig. ausstehende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu
übermitteln.
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb
des im Versicherungsschein oder in der Prämien- Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für
rechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versi-
cherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
2. Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Fol-
geprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Er- §7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
satz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens
zu verlangen. 1. Allgemeiner Grundsatz
a) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht
3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach dem Versicherer nur derjenige Teil der Prämie zu,
Mahnung der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche-
rungsschutz bestanden hat.
a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer
bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn
auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffor- der Versicherung weg, steht dem Versicherer die
dern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Prämie zu, die er hätte beanspruchen können,
Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung be- wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
stimmen (Mahnung). beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer
vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versiche-
rer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prä-
mie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und 2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf,
außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten
und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristge- Interesse
rechten Zahlung hinweist. a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus,
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu
Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche- nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der
rungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der
Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer Versicherer in der Belehrung über das Widerrufs-
von der Verpflichtung zur Leistung frei. recht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den
zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versi-
c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mah- cherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versi-
nung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Ein- cherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist be-
haltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wir- ginnt.
kung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer
mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Ver- Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der
zug ist. Versicherer zusätzlich die für das erste Versiche-
rungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah- nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen
lungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Frist- aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch ge-
ablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsneh- nommen hat.
mer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug
ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt
Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. des Versicherers beendet, weil der Versicherungs-
nehmer Gefahrumstände, nach denen der Versi-
cherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt
4. Zahlung der Prämie nach Kündigung hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versiche- die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts-
rungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündi- erklärung zu.
gung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbun- Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt
den worden ist, innerhalb eines Monats nach des Versicherers beendet, weil die einmalige oder
Fristablauf die Zahlung leistet. die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden
Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versiche- ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Ge-
rers (Nr. 3 b) bleibt unberührt. schäftsgebühr zu.
c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfech-
tung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung
§6 Lastschriftverfahren beendet, so steht dem Versicherer die Prämie bis
zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung
1. Pflichten des Versicherungsnehmers zu.
Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der
vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse
Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausrei- bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder
chende Deckung des Kontos zu sorgen. wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für
ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes
2. Änderung des Zahlungsweges künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht.
Der Versicherer kann jedoch eine angemessene
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine Geschäftsgebühr verlangen.
oder mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einzie-
hungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehen-
des Interesse in der Absicht versichert, sich
26 Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung / Stand 01.2016
[Seite 27]
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizu-
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versiche- bringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
rer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeit- zugemutet werden kann;
punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün- b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des
denden Umständen Kenntnis erlangt. Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Ob-
liegenheiten gemäß Nr.2 a) ebenfalls zu erfüllen –
soweit ihm dies nach den tatsächlichen und recht-
§8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers lichen Umständen möglich ist.
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegen-
Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versiche- heit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Ver-
rungsfalles zu erfüllen hat, sind: sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördli- grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist
chen sowie vertraglich vereinbarten Sicher- der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem
heitsvorschriften; Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver-
bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich ver- schuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
einbarten Obliegenheiten. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat
der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich
oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsver-
Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem letzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung ver-
Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versiche- pflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nach-
rer innerhalb eines Monats, nachdem er von der weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag frist- für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
los kündigen. rungsfalles noch für die Feststellung oder den Um-
fang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch-
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausge-
lich ist.
schlossen, wenn der Versicherungsnehmer be-
weist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Ein-
noch grobfahrlässig verletzt hat. tritt des Versicherungsfalles bestehende Aus-
kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versi-
cherer nur dann vollständig oder teilweise
2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt
leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer
des Versicherungsfalles
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt Rechtsfolge hingewiesen hat.
des Versicherungsfalles
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Min-
derung des Schadens zu sorgen; §9 Gefahrerhöhung
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nach-
dem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unver- 1. Begriff der Gefahrerhöhung
züglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch –
anzuzeigen; a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenab- der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers
wendung/-minderung – ggf. auch mündlich die tatsächlich vorhandenen Umstände so verän-
oder telefonisch – einzuholen, wenn die Um- dert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfal-
stände dies gestatten; les oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenab- ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versiche-
wendung/-minderung, soweit für ihn zumut- rers wahrscheinlicher wird.
bar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Ver- b) Eine Gefahrerhöhung ist entsprechend Nr. 1 anzu-
sicherungsvertrag beteiligte Versicherer zeigen,
unterschiedliche Weisungen, hat der Versi- – wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand än-
cherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er- dert, nach dem der Versicherer vor Vertrags-
messen zu handeln; schluss gefragt hat.
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen – ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Ge-
das Eigentum unverzüglich der Polizei anzu- bäudes länger als 90 Tage nicht genutzt wird,
zeigen; – an einem Gebäude Baumaßnahmen durchge-
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich führt werden, in deren Verlauf das Dach ganz
ein Verzeichnis der abhanden gekommenen oder teilweise entfernt wird oder die das Ge-
Sachen einzureichen; bäude überwiegend unbenutzbar machen,
gg) das Schadenbild so lange unverändert zu las- – in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebe-
sen, bis die Schadenstelle oder die beschädig- trieb aufgenommen oder verändert wird.
ten Sachen durch den Versicherer freigegeben
worden sind. Sind Veränderungen unumgäng- c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn
lich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder
dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die be- nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
schädigten Sachen bis zu einer Besichtigung
durch den Versicherer aufzubewahren; 2. Pflichten des Versicherungsnehmers
hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der
jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustim-
erteilen, die zur Feststellung des Versiche- mung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vor-
rungsfalles oder des Umfanges der Leistungs- nehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
pflicht des Versicherers erforderlich ist sowie gestatten.
jede Untersuchung über Ursache und Höhe
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich,
des Schadens und über den Umfang der Ent-
dass er ohne vorherige Zustimmung des Versiche-
schädigungspflicht zu gestatten
rers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder
Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung / Stand 01.2016 27
[Seite 28]
gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer un- Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die
verzüglich anzeigen, Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Ver- war.
tragserklärung unabhängig von seinem Willen ein- c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt be-
tritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versi- stehen,
cherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist,
Kenntnis erlangt hat. dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für
den Eintritt des Versicherungsfalles oder den
3. Kündigung oder Vertragsänderung durch Umfang der Leistungspflicht war oder
den Versicherer bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versiche-
a) Kündigungsrecht rungsfalles die Frist für die Kündigung des Ver-
sicherers abgelaufen und eine Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflich- nicht erfolgt war oder
tung nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab
fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine sei-
seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig nen Geschäftsgrundsätzen entsprechende er-
verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder höhte Prämie verlangt.
grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh-
mer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit,
kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist
§ 10 Überversicherung
von einem Monat kündigen.
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des ver-
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den sicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Ver-
Fällen nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) bekannt, kann er sicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen,
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versiche-
Monat kündigen. rungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
b) Vertragsänderung Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versi-
Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Ge- cherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von
schäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prä- vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden
mie verlangen oder die Absicherung der erhöhten wäre.
Gefahr ausschließen.
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhö- 2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in
hung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Ver- der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid-
sicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag in- nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem
nerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün-
des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündi- denden Umständen Kenntnis erlangt.
gen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Ver-
sicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht
hinzuweisen. § 11 Mehrere Versicherer
4. Erlöschen der Rechte des Versicherers 1. Anzeigepflicht
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Ver- Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-
tragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht selbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versiche-
innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers rer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In
von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Ver-
der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrer- sicherungssumme anzugeben.
höhung bestanden hat.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versiche- (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Ver-
rungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leis- sicherer unter den in § 8 beschriebenen Voraussetzun-
tung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer gen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teil-
seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. weise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein,
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfal-
grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, les Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversiche-
mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben rung
Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu be-
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen
weisen.
dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Ver-
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und Nr. 2 sicherungssummen zusammen den Versiche-
c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, rungswert oder übersteigt aus anderen Gründen
der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein- die Summe der Entschädigungen, die von jedem
tritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zu- Versicherer ohne Bestehen der anderen Versiche-
gegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Ver- rung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt
sicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich eine Mehrfachversicherung vor.
verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamt-
Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und
schuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versiche-
aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach sei-
rers bleibt bestehen, wenn ihm die
nem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer
28 Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung / Stand 01.2016
[Seite 29]
kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des 3. Kenntnis und Verhalten
ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versi-
entsprechend, wenn die Verträge bei demselben cherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind,
Versicherer bestehen. sind bei der Versicherung für fremde Rechnung
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versi- auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicher-
cherte aus anderen Versicherungsverträgen Ent- ten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interes-
schädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sen des Versicherungsnehmers und des Versicher-
sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in ten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer
der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträ- für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis
gen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Ge- des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der
samtbetrag der Versicherungssummen, aus denen Versicherte Repräsentant des Versicherungsneh-
die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Ver- mers ist.
trag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Verein- b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht
barung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abge-
der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen schlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige
insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten Benachrichtigung des Versicherungsnehmers
ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungs- nicht möglich oder nicht zumutbar war.
summen in diesem Vertrag in Deckung gegeben
worden wäre. c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dage-
gen an, wenn der Versicherungsnehmer den Ver-
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversi- trag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen
cherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-
schaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene
Vertrag nichtig.
§ 13 Aufwendungsersatz
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeit-
punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün-
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des
denden Umständen Kenntnis erlangt.
Schadens
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche-
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch rungsfalles den Umständen nach zur Abwendung
den die Mehrfachversicherung entstanden ist, und Minderung des Schadens für geboten halten
ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfach- durfte oder die er auf Weisung des Versicherers
versicherung geschlossen, kann er verlangen, dass macht.
der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen,
die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger
um einen unmittelbar bevorstehenden Versiche-
Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabge-
rungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkun-
setzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht
gen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer
gedeckt ist.
Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendun-
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabset- gen bei einer nachträglichen objektiven Betrach-
zung der Versicherungssumme und Anpassung der tung der Umstände verhältnismäßig und erfolg-
Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem reich waren oder die Aufwendungen auf Weisung
die Erklärung dem Versicherer zugeht. des Versicherers erfolgten.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu
wenn die Mehrfachversicherung dadurch ent- kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach
standen ist, dass nach Abschluss der mehreren a) und b) entsprechend kürzen dies gilt jedoch
Versicherungsverträge der Versicherungswert ge- nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Ver-
sunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Ver- sicherers entstanden sind.
sicherungsverträge gleichzeitig oder im Einver-
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschä-
nehmen der Versicherer geschlossen worden,
digung für versicherte Sachen betragen zusammen
kann der Versicherungsnehmer nur die verhält-
höchstens die Entschädigungsgrenze je vereinbar-
nismäßige Herabsetzung der Versicherungssum-
ter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwen-
men und der Prämien verlangen.
dungen auf Weisung des Versicherers entstanden
sind.
e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen ge-
§ 12 Versicherung für fremde Rechnung mäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des
Versicherungsnehmers vorzuschießen.
1. Rechte aus dem Vertrag
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistun-
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsver- gen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die
trag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung ver-
(Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus pflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentli-
diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer chen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn
der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung
des Schadens
2. Zahlung der Entschädigung
a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an die Kosten für die Ermittlung und Feststellung ei-
den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, nes von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese
dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. den Umständen nach geboten waren.
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung
nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers ver- Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachver-
langen. ständigen oder Beistand hinzu, so werden diese
Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung
Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung / Stand 01.2016 29
[Seite 30]
vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechts-
aufgefordert wurde. kräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person
b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) ent- vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als be-
sprechend kürzen. wiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob
fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
§ 14 Übergang von Ersatzansprüchen
dens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnis zu kürzen.
1. Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt
gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den
des Versicherungsfalles
Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden
ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Ver- Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei,
sicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglis-
sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers ge- tig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der
gen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu
häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht täuschen versucht.
geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch
den Schaden vorsätzlich verursacht. rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungs-
nehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festge-
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen stellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als be-
wiesen.
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch
oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes
Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Frist-
vorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatz- § 17 Anzeigen, Willenserklärungen,
anspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung Anschriftenänderungen
durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit 1. Form
vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit Soweit gesetzlich keine Textform verlangt ist und soweit
nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist,
von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahr- sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen
lässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betref-
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des fen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer er-
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen- folgen, in Textform abzugeben.
den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht-
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwal-
vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche-
tung des Versicherers gerichtet werden. Die gesetzli-
rungsnehmer.
chen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und
Anzeigen bleiben unberührt.
§ 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw.
Namensänderung
1. Kündigungsrecht
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für
der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündi- eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
gen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kün- gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge-
digung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Ab- schriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer be-
schluss der Verhandlungen über die Entschädigung kannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem
zulässig. Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die
Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes
2. Kündigung durch Versicherungsnehmer als zugegangen.
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versiche-
rungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem 3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen
späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungs- Niederlassung
jahres in Textform zu kündigen. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter
der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen,
3. Kündigung durch Versicherer finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlas-
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat sung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend An-
nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirk- wendung.
sam.
§ 18 Maklervollmacht
§ 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Grün-
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist
den
bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des
Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige
durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüg-
Herbeiführung des Versicherungsfalles
lich an den Versicherer weiterzuleiten.
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versiche-
rungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer
von der Entschädigungspflicht frei.
30 Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung / Stand 01.2016
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§ 19 Repräsentanten § 22 Jahreshöchstentschädigung Elementarschä-
den – gilt für alle abgeschlossenen
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und Sparten/Risiken/Bausteine
das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen las-
sen. 1. Die Jahreshöchstentschädigung ist für alle Schäden,
Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder in-
direkt durch Naturgefahren (Überschwemmung, Rück-
§ 20 Verjährung stau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,
Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden, je Versi-
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren cherungsgrundstück auf die jeweilige Versicherungs-
in drei Jahren. summe, max. 6.000.000 Euro begrenzt.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von 2. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende
den Anspruch begründenden Umständen und der Per- Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch
son des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Sturmflut. Für die Gefahren Überschwemmung/Rück-
Fahrlässigkeit erlangen müsste. stau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawi-
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem nen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfügung von hoher
Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristbe- Hand.
rechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zu-
gang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des
Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. § 23 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
§ 21 Zuständiges Gericht
1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungs- § 24 Sanktionsklausel
vermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Ver- Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
sicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zu- dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
ständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em-
Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermange- bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepub-
lung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. lik Deutschland entgegenstehen.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Ver- Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
sicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer sanktionen bzw. Embargos, der Vereinigten Staaten von
seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Nie- Amerika, soweit dem nicht europäische oder deutsche
derlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht Rechtsvorschriften entgegenstehen.
geltend machen. a) die durch die Europäische Union (EU) oder die Bun-
desrepublik Deutschland
2. Klagen gegen Versicherungsnehmer b) oder auf Grund einer Resolution des UN-Sicher-
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Ver- heitsrates durch die Vereinigten Staaten von Ame-
sicherungsvermittlung gegen den Versicherungsneh- rika oder durch das vereinigte Königreich (UK) er-
mer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in lassen werden.
dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Hinsichtlich der unter b) genannten Wirtschafts- und
Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines Handelssanktionen gilt dies nur, soweit dem nicht EU-
solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entge-
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Ver- genstehen.
sicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprü-
che auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung
des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend ma-
chen.
Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung / Stand 01.2016 31
[Seite 32]
Abschnitt C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung
zur Gebäudeversicherung Classic
in Ergänzung zu den Allgemeinen Gebäudebedingungen
Grundlage für den Vertrag sind die Allgemeinen Gebäudebedingungen (VGB 2016 Summenmodell) und, soweit vereinbart, die nachfolgen-
den Besonderen Bedingungen für die Gebäudeversicherung Classic.
Welche „Besonderen Bedingungen“ vereinbart sind, entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.
A. Feuer, Explosion Zahl von Arbeitnehmern des Versicherungs-
nehmers.
1. Brand, Rauch, Ruß, Nutzwärmeschäden Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel ge-
In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Brand be- richtete planmäßige Ausschließung einer ver-
steht auch Versicherungsschutz für Brandschäden, die hältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern
an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie ei- des Versicherungsnehmers.
nem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder Versichert sind Schäden durch die unmittelba-
zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt ren Handlungen der streikenden oder ausge-
ebenso für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer sperrten Arbeitnehmer des Versicherungs-
oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet nehmers im Zusammenhang mit einem Streik
wird. oder beim Widerstand gegen eine Aussper-
Mitversichert sind auch Schäden durch Rauch oder Ruß, rung an versicherten Sachen.
auch wenn diese nicht Folge eines Brandes im Sinne von c) Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche
Abschnitt A § 2 Nr. 2 sind. Nicht versichert sind Schäden,
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit
die durch allmähliche Einwirkung von Rauch oder Ruß
nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-
entstehen.
rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht
Es gilt eine Selbstbeteiligung von 250 Euro je Schaden- werden kann.
fall vereinbart.
6. Schäden durch radioaktive Isotope
2. Überschalldruckwellen
Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen,
In Erweiterung von Abschnitt A § 2 sind Schäden durch die als Folge eines unter die Versicherung fallenden
Überschallknall mitversichert. Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf
Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vor-
wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das handene oder verwendete radioaktive Isotope entste-
die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle hen, insbesondere Schäden durch Kontamination und
unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. Aktivierung.
Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren
3. Überspannung durch Blitz
Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 4 ist die Höchstent-
schädigung auf 10.000 Euro je Schadenfall begrenzt. B. Versicherte und nicht versicherte Sachen
7. Gebäudebestandteile
4. Blindgängerschäden
In Erweiterung von Abschnitt A § 5 Nr. 2 b) gelten als Ge-
Versichert sind Explosionsschäden durch bäudezubehör auch vom Wohnungseigentümer bereit
– nicht detonierte Kampfmittel, gestellte Ein- und Anbauküchen.
– Kampfmittelaltlasten oder
– explosive Kampfmittelrückstände 8. Gebäudezubehör
aus dem ersten und zweiten Weltkrieg, die sich im Erd- In Erweiterung von Abschnitt A § 5 Nr. 2 c) gelten als Ge-
reich befinden. bäudezubehör Gemeinschaftswaschmaschinen und -
trockner, Satelliten- und Antennenanlagen, Brennstoff-
5. Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung vorräte für Sammelheizungen sowie Sachen, die künftig
a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versi- in das Gebäude eingeführt werden sollen (z.B. Vorräte
cherte Sachen, die unmittelbar durch innere Unru- an Fliesen, Bodenbelägen, Tapeten).
hen, Streik oder Aussperrung zerstört oder beschä-
digt werden oder abhandenkommen. Aus- 9. Grundstücksbestandteile
genommen davon sind Kosten für die Beseitigung In Ergänzung zu Abschnitt A § 5 Nr.2 d) gelten mitversi-
von Glasschäden. chert, soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein
b) Definitionen: bezeichneten Grundstück befinden und in der Ermitt-
aa) Innere Unruhen lung der Versicherungssumme berücksichtigt wurden:
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlen- a) Nebengebäude (z.B. Carports, Gewächs- und Gar-
mäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölke- tenhäuser, Geräteschuppen, Hundezwinger),
rung in einer die öffentliche Ruhe und Ord- b) Grundstückseinfriedungen, Hof- und Gehwegbe-
nung störenden Weise in Bewegung geraten festigungen, Fahrradunterstand, Fahrradständer,
und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Masten und Freileitungen, fest montierte Spiel-
Sachen verüben. platzeinrichtungen, Wege- und Gartenbeleuchtun-
bb) Streik oder Aussperrung gen und fest mit dem Grundstück verbundene Ab-
fallbehälter.
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchge-
führte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Ar-
beitseinstellung einer verhältnismäßig großen
32 Abschnitt C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Classic / Stand 01.2016
[Seite 33]
10. Photovoltaikanlagen Rückstellung am zu versichernden Gebäude inner-
Abweichend von § 5 Nr. 3 a) gelten fertig montierte ei- halb der letzten fünf Jahre, unabhängig ob eine
gene Photovoltaikanlagen auf dem Dach des versicher- Wohngebäudeversicherung bestanden hat oder
ten Gebäudes gegen die Gefahren nach Abschnitt A § 1 nicht. Zwischen Antragstellung und Versiche-
a)–c) mitversichert, sofern die Anlage im Versicherungs- rungsbeginn (Beginn des Versicherungsschutzes)
schein benannt und in der Ermittlung der Versiche- eintretende Schäden müssen dem Versicherer un-
rungssumme berücksichtigt wurden. verzüglich nachgemeldet und bei der Tarifierung
berücksichtigt werden.
C. Versicherte Kosten Schadenbelastung Faktor für Prämienberech-
nung
11. In Erweiterung von Abschnitt A § 7 gelten nachfol- Schadenfrei 1,00
gende Kosten im Rahmen der Höchstentschädigung 1 Vorschaden 1,25
mitversichert: 2 oder mehr Vorschä- Zeichnung nur
11.1 Feuerlöschkosten den auf Anfrage
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles
notwendigen Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Verschweigt der Versicherungsnehmer schuldhaft
Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Vorschäden oder unterlässt die Nachmeldung ge-
mäß a), so beträgt die Prämie für das erste Versi-
11.2 Kosten für Wasserverlust/Gasverlust für den Mehrver- cherungsjahr das Doppelte der Prämie, die bei rich-
brauch von Gas und Frischwasser, der infolge eines Ver- tiger Einstufung hätte erhoben werden müssen,
sicherungsfalles nach Abschnitt A § 3 entsteht und den mindestens jedoch 1.000 Euro.
das Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt. Das Recht auf Anfechtung nach § 123 BGB behalten
Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus ei- wir uns weiterhin vor. Die Wirkungen des § 19 ff VVG
ner bestehenden Versicherung Ersatz geleistet werden werden hiervon nicht beschränkt.
kann (subsidiäre Deckung). b) Einstufung bei weiterem Verlauf
Die Höchstentschädigung im Schadenfall beträgt 5.000 Hat der Versicherer eine Entschädigungsleistung
Euro. oder Rückstellung für einen Schaden erbracht, wird
der Faktor der Prämienberechnung zur nächsten
11.3 Mehrkosten durch Technologiefortschritt Hauptfälligkeit für fünf Versicherungsjahre auf 1,25
angehoben. Unter der Voraussetzung eines scha-
In Erweiterung zu Abschnitt A § 8 Nr. 1 und 2 ersetzt der denfreien Verlaufes, entfällt der Zuschlag mit der
Versicherer im Rahmen der Höchstentschädigung Hauptfälligkeit im sechsten Kalenderjahr. Bei wei-
Mehrkosten durch Technologiefortschritt teren Schadenmeldungen wird der Vertrag mit Zu-
a) Ersetzt werden die tatsächlichen entstandenen schlag weiter geführt.
Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wie- Maßgebend für die Rückstufung ist das Jahr, in dem
derherstellung der versicherten und vom Schaden der Versicherer erstmalig eine Rückstellung oder
betroffenen Sachen, wenn deren Wiederherstel- ein Zahlung geleistet hat.
lung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und
Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich Der Versicherungsnehmer vermeidet die Rückstufung,
oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Be- wenn er dem Versicherer die im Schadenfall erbrachten
trag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der Leistungen innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss
vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte der Schadenregulierung erstattet.
möglichst nahe kommt.
b) Geht die Technologieänderung auf die Verände- 13. Änderung der Prämie aufgrund des Gebäudealters
rung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zurück, Das Gebäudealter hat Einfluss auf den Schadenbedarf
werden die Mehrkosten nur im Rahmen von a) er- und damit auf die Prämie. Deshalb ergeben sich für Ge-
setzt. bäude unterschiedlichen Alters unterschiedliche Prä-
mien.
11.4 Kosten für Sachverständigenverfahren a) Gebäudealterungsfaktor
Abweichend von Abschnitt A § 15 Nr. 6 gilt: Das Verhältnis der Versicherungsprämie von Ge-
bäuden eines jeden Alters zur Versicherungsprä-
Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die mie eines Neubaus wird durch den Gebäudealte-
Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur rungsfaktor abgebildet. Die Gebäudealterungs-
Hälfte. Übersteigt der entschädigungspflichtige Scha- faktoren gelten für die gesamte Laufzeit des Vertra-
den den Betrag von 25.000 Euro, so ersetzt der Versi- ges. Als Gebäudealter gilt die Differenz zwischen
cherer bis zu der hierfür vereinbarten Höchstentschädi- dem Jahr der Prämienfälligkeit und dem Jahr der
gung gemäß Abschnitt A § 7 Nr. 2 von den durch den erstmaligen Bezugsfertigkeit bzw. der Kernsanie-
Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sach- rung* des Gebäudes, maximal jedoch 30 Jahre.
verständigenverfahrens.
* Kernsanierung
D. Berechnung und Anpassung der Prämie Kernsanierung bedeutet, dass Dachstuhl, Mauern, Decken, Bö-
den, Putz, Fenster und Türen in einen neuwertigen Zustand ver-
In Erweiterung zu Abschnitt A § 12 Nr. 1 und 2 gelten bei setzt wurden. Grundvoraussetzung ist zudem die komplette Er-
der Einstufung und Prämienberechnung der versicher- neuerung des Rohrleitungssystems (Zu- und Ableitungen), der
ten Gebäude die nachfolgenden zusätzlichen Faktoren: Heizungseinrichtungen, der sanitären Anlagen, der elektrischen
Leitungen und der Dacheindeckung.
12. Schadeneinstufung
a) Einstufung bei Vertragsbeginn
Die Einstufung richtet sich nach der Anzahl der Sie betragen entsprechend dem Gebäudealter
Vorschäden mit Entschädigungsleistung oder
Abschnitt C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Classic / Stand 01.2016 33
[Seite 34]
E. Sonstige Erweiterungen
Gebäudealter Altersfaktor für Prämien-
berechnung 14. Grobe Fahrlässigkeit bei Herbeiführung
0 1,000 des Versicherungsfalles
1 1,048 a) In Erweiterung von Abschnitt B § 16 Abs. 1 b) ver-
2 1,095 zichtet der Versicherer gegenüber dem Versiche-
rungsnehmer auf eine Kürzung der Entschädigung
3 1,139
wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versi-
4 1,187 cherungsfalles.
5 1,234 Die Bestimmungen Abschnitt A § 16 bleiben unbe-
6 1,288 rührt, d.h. alle gesetzlichen, behördlichen oder ver-
7 1,337 einbarten Sicherheitsvorschriften sind einzuhal-
ten.
8 1,389
b) Diese Regelung gilt nicht zur Elementarversiche-
9 1,445
rung (BWE) sofern diese als vereinbart gilt.
10 1,500
11 1,538 15. Bedingungsgarantie
12 1,584 Die INTERLLOYD garantiert, dass die vorliegenden Be-
13 1,622 dingungen zur Gebäudeversicherung ausschließlich
14 1,667 zum Vorteil des VN von den durch den Gesamtverband
der Versicherungswirtschaf (GDV) empfohlenen Bedin-
15 1,709
gungen sowie den Mindeststandards des Arbeitskreises
16 1,732 Vermittlerrichtlinie – Stand 07/2015 – abweichen.
17 1,750
18 1,769 16. Künftige Bedingungsverbesserungen
19 1,792 Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingun-
20 1,816 gen oder Zusatzbedingungen während der Versiche-
rungsdauer ausschließlich zugunsten der Versiche-
21 1,845
rungsnehmer ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten sie
22 1,874 in der neuen Fassung mit sofortiger Wirkung auch für
23 1,899 diesen Vertrag.
24 1,927
25 1,956
26 1,983
27 2,010
28 2,038
29 2,068
> = 30 2,098
b) Beitragsanpassungen gemäß Abschnitt A § 12 Nr. 3
bleiben hiervon unberührt und können neben die-
ser durchgeführt werdend.
34 Abschnitt C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Classic / Stand 01.2016
[Seite 35]
Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung
zur Gebäudeversicherung Protect-Plus
in Ergänzung zu den Allgemeinen Gebäudebedingungen
Grundlage für den Vertrag sind die Allgemeinen Gebäudebedingungen (VGB 2016 Summenmodell) und, soweit vereinbart, die nachfolgen-
den Besonderen Bedingungen für die Gebäudeversicherung Protect Plus.
Welche „Besonderen Bedingungen“ vereinbart sind, entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.
A. Feuer, Explosion 6. Marderbiss und Kleinnager
Mitversichert sind Bissschäden durch Marder und an-
1. Brand, Rauch, Ruß, Nutzwärmeschäden dere wildlebende Kleinnager an versicherten
In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Brand be- a) elektrischen Anlagen und elektrischen Leitungen,
steht auch Versicherungsschutz für Brandschäden, die die sich auf dem Grundstück befinden und der Ver-
an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie ei- sorgung versicherter Sachen dienen,
nem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder
b) Dämmungen und Unterspannbahnen von Dä-
zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt
chern und Außenwänden.
ebenso für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer
oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet
wird. 7. Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
Mitversichert sind auch Schäden durch Rauch oder Ruß, a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versi-
auch wenn diese nicht Folge eines Brandes im Sinne von cherte Sachen, die unmittelbar durch innere Unru-
Abschnitt A § 2 Nr. 2 sind. hen, Streik oder Aussperrung zerstört oder beschä-
digt werden oder abhandenkommen. Ausge-
Nicht versichert sind Schäden, die durch allmähliche
nommen davon sind Kosten für die Beseitigung von
Einwirkung von Rauch oder Ruß entstehen.
Glasschäden.
b) Definitionen:
2. Seng- und Schmorschäden
aa) Innere Unruhen
Abweichend zu Abschnitt A § 2 Nr. 6 b) erstreckt sich der
Versicherungsschutz auch auf Seng- und Schmorschä- Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlen-
den, die nicht durch ein Feuer entstanden sind. mäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölke-
rung in einer die öffentliche Ruhe und Ord-
Seng- oder Schmorschäden sind durch Hitzeeinwirkung
nung störenden Weise in Bewegung geraten
örtlich begrenzte Schäden, die durch Verfärbung der
und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder
versengten Sache sichtbar werden.
Sachen verüben.
bb) Streik oder Aussperrung
3. Verpuffung, Überschalldruckwellen
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchge-
In Erweiterung von Abschnitt A § 2 sind Schäden durch
führte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Ar-
Verpuffung und Überschallknall mitversichert.
beitseinstellung einer verhältnismäßig großen
a) Verpuffung ist die Umsetzung von Gasen, Dämpfen Zahl von Arbeitnehmern des Versicherungs-
und Stäuben mit nur geringer Geschwindigkeit und nehmers.
Druckwirkung.
Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel ge-
b) Überschaldruckwellen richtete planmäßige Ausschließung einer ver-
Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt hältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern
vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst des Versicherungsnehmers.
wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und Versichert sind Schäden durch die unmittelba-
diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sa- ren Handlungen der streikenden oder ausge-
chen einwirkt. sperrten Arbeitnehmer des Versicherungs-
nehmers im Zusammenhang mit einem Streik
4. Blindgängerschäden oder beim Widerstand gegen eine Aussper-
rung an versicherten Sachen.
Versichert sind Explosionsschäden durch
c) Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche
– nicht detonierte Kampfmittel,
– Kampfmittelaltlasten oder Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit
– explosive Kampfmittelrückstände nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-recht-
lichen Entschädigungsrechts beansprucht werden
aus dem ersten und zweiten Weltkrieg, die sich im Erd-
kann.
reich befinden.
5. Schäden durch Auf- oder Anprall 8. Diebstahl von außen angebrachten Sachen
Versichert ist in Ergänzung zu Abschnitt A § 2 e) auch das a) Mitversichert ist der Diebstahl versicherter Sachen,
Aufprallen eines Luftfahrzeuges oder sonstigen Flug- die fest mit dem Gebäude verbunden und außen
körpers, seiner Teile oder seiner Ladung sowie der An- angebracht sind.
prall von Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen b) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl un-
auf das Gebäude. verzüglich der zuständigen Polizeidienststelle an-
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende zuzeigen und ein Verzeichnis der abhanden ge-
Ursachen Schäden, die von Fahrzeugen verursacht wer- kommenen Sachen einzureichen. Verletzt der
den, die vom Versicherungsnehmer oder dem Benutzer Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant
der Gebäude betrieben werden. diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach
Maßgabe der in Abschnitt B § 8 Nr. 1 b) und Nr. 3
Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen.
beschriebenen Voraussetzung zur Kündigung
Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Protect-Plus / Stand 01.2016 35
[Seite 36]
berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis- vor Vertragsbeginn liegen. Das Prüfprotokoll ist im
tungsfrei Schadenfall vorzulegen.
c) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt
die Höchstentschädigung je Schadenfall 5.000 13. Nässeschäden
Euro. Zu Klarstellung von Abschnitt A § Nr. 3 gilt als Leitungs-
wasser auch Wasser welches aus Zimmerbrunnen, Was-
9. Schäden durch radioaktive Isotope sersäulen, innenliegenden Regenfallrohren, Regenwas-
Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, sernutzungsanlagen (Zisternen) oder Rohren (Zu- und
die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Ableitungen) von Schwimmbecken austritt.
Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf
dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vor- 14. Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
handene oder verwendete radioaktive Isotope entste- a) In Erweiterung von Abschnitt A § 3 sind die notwen-
hen, insbesondere Schäden durch Kontamination und digen Kosten für die Beseitigung von Verstopfun-
Aktivierung. gen von Ableitungsrohren innerhalb versicherter
Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück
mitversichert.
b) Es gilt eine Selbstbeteiligung von 150 Euro je Scha-
B. Leitungswasser denfall vereinbart. Soweit nicht etwas anderes ver-
einbart ist, beträgt die Höchstentschädigung je
10. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden Schadenfall 1.000 Euro.
In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) sind innerhalb
von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige
Bruchschäden mitversichert an C. Versicherte und nicht versicherte Sachen,
a) Rohren von Gasleitungen, Versicherungsort
b) Rohren von Lüftungsleitungen,
15. Gebäudebestandteile
c) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen (Zister-
nen), In Erweiterung von Abschnitt A § 5 Nr. 2 b) gelten als Ge-
bäudezubehör auch vom Wohnungseigentümer bereit
d) innenliegenden Regenfallrohren, gestellte Ein- und Anbauküchen.
e) Heizkesseln oder -körpern, Boiler und vergleichba-
ren Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung 16. Gebäudezubehör
sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungs-
anlagen soweit durch den Schaden ein ersatz- In Erweiterung von Abschnitt A § 5 Nr. 2 c) gelten als Ge-
pflichtiger Nässeschaden entstanden ist. Ausge- bäudezubehör Gemeinschaftswaschmaschinen und -
nommen sind Bruchschäden an bereits defekten trockner, Satelliten- und Antennenanlagen, Brennstoff-
Heizkesseln oder -körpern. Die Höchstentschädi- vorräte für Sammelheizungen sowie Sachen, die künftig
gung beträgt je Schadenfall 5.000 Euro, in das Gebäude eingeführt werden sollen (z.B. Vorräte
an Fliesen, Bodenbelägen, Tapeten) und vom Mieter
f) mit dem Rohrsystem verbundenen Sanitärein- entferntes Gebäudezubehör, das auf dem Versiche-
richtungen (z.B. Waschbecken), Armaturen (z.B. rungsgrundstück gelagert wird.
Wasser- und Abwassersperrhähne, Ventile, Was-
sermesse, Geruchsverschlüsse) und Waschma-
schinen- und Spülmaschinenschläuche, soweit 17. Grundstücksbestandteile
durch den Schaden ein ersatzpflichtiger Nässe- In Ergänzung zu Abschnitt A § 5 Nr.2 d) gelten mitversi-
schaden entstanden ist. Ausgenommen sind chert, soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein
Schäden durch Verschleiß sowie Bruchschäden bezeichneten Grundstück befinden und in der Ermitt-
an bereits defekten Armaturen. Die Höchstent- lung der Versicherungssumme berücksichtigt wurden:
schädigung beträgt je Schadenfall 1.000 Euro a) Nebengebäude (z.B. Carports, Gewächs- und Gar-
tenhäuser, Geräteschuppen, Hundezwinger),
11. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden b) Grundstückseinfriedungen, Hof- und Gehwegbe-
In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 2 gelten Zu- und festigungen, Fahrradunterstand, Fahrradständer,
Ableitungsrohre von Regenwassernutzungsanlagen Masten und Freileitungen, fest montierte Spiel-
(Zisternen) mitversichert. platzeinrichtungen, Wege- und Gartenbeleuchtun-
gen und fest mit dem Grundstück verbundene Ab-
12. Zu- und Ableitungsrohre außerhalb von Gebäuden fallbehälter
a) In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 2 leistet der
Versicherer Entschädigung für außerhalb von Ge- 18. Photovoltaikanlagen
bäuden eintretende frostbedingte und sonstige Abweichend von § 5 Nr. 3 a) gelten fertig montierte ei-
Bruchschäden an den Zu- und Ableitungsrohren gene Photovoltaikanlagen auf dem Dach des versicher-
der Gas- und Wasserversorgung oder an den Roh- ten Gebäudes gegen die Gefahren nach Abschnitt A § 1
ren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, a)–c) mitversichert, sofern die Anlage im Versicherungs-
Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanla- schein benannt und in der Ermittlung der Versiche-
gen, die auf und außerhalb des Versicherungs- rungssumme berücksichtigt wurden.
grundstücks liegen und der Versorgung versicher-
ter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern der
Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. D. Versicherte Kosten
b) Ableitungsrohre gelten versichert, nachdem die
Dichtheitsprüfung der Rohre durch eine Fachfirma 19. In Erweiterung von Abschnitt A § 7 ersetzt der Versiche-
oder einen Sachverständigen in Anknüpfung an die rer Kosten auf erstes Risiko summarisch bis zur Höhe
DIN 1986 durchgeführt wurde und eventuell festge- der vereinbarten Versicherungssumme, maximal bis zu
stellte Mängel durch eine Fachfirma beseitigt wur- 1.000.000 Euro.
den. Die Dichtheitsprüfung darf maximal fünf Jahre
36 Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Protect-Plus / Stand 01.2016
[Seite 37]
19.1 Kosten für die Dekontamination von Erdreich durch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
a) für die notwendigen Kosten, die dem Versiche- vorsätzlich und unmittelbar das Gebäude beein-
rungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen trächtigt, beschädigt oder zerstört hat, sofern sich
infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um das Gebäude in einem einwandfreien Zustand und
auf einem allseitig umfriedeten Grundstück be-
1) Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu fand.
untersuchen oder zu dekontaminieren oder
auszutauschen, b) Sonstiges Zubehör und andere Grundstücksbe-
2) den Aushub in die nächstgelegene geeignete standteile sowie Schäden, die der Versicherungs-
Deponie zu transportieren und dort abzula- nehmer und andere Hausbewohner selber verur-
gern oder zu vernichten, sacht hat, gelten nicht als versichert.
3) insoweit den Zustand des im Versicherungs- c) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den
schein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt Schaden dem Versicherer und der Polizei unver-
des Versicherungsfalles wiederherzustellen. züglich anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsneh-
b) Die Aufwendungen gemäß a) werden nur ersetzt, mer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach
sofern und insoweit die behördlichen Anordnungen Maßgabe der in Abschnitt B § 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 be-
schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung be-
1) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen er- rechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
gangen sind, die vor Eintritt des Versiche-
rungsfalles erlassen waren und d) Es gilt eine Selbstbeteiligung von 250 Euro je Scha-
2) eine Kontamination betreffen, die nachweis- denfall vereinbart. Soweit nicht etwas anderes ver-
lich infolge dieses Versicherungsfalles ent- einbart ist, beträgt die Höchstentschädigung je
standen ist, Schadenfall 5.000 Euro.
3) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des
Versicherungsfalles ergangen sind und dem 19.5 Kosten für Architekten- und Ingenieurgebühren
Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittel- a) Wir ersetzen zusätzliche Aufwendungen für Ar-
fristen innerhalb von drei Monaten seit Kennt- chitekten- und Ingenieurgebühren, die dem Versi-
nis der Anordnung gemeldet wurden. cherungsnehmer im Zusammenhang mit der Ab-
c) Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende wicklung eines erheblichen Versicherungsfalls
Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden entstehen.
nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Be- b) Erheblich ist der Versicherungsfall, wenn der Scha-
seitigung der bestehenden Kontamination erfor- den voraussichtlich 25.000 Euro übersteigt
derlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rück-
sicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den
Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die 19.6 Aufräumkosten für Bäume
hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nöti- a) für die Beseitigung durch Blitzschlag (siehe Ab-
genfalls durch Sachverständige festgestellt. schnitt A § 2 Nr. 1) oder Sturm (siehe Abschnitt A
d) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher § 4) umgestürzter Bäume auf dem Versicherungs-
Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflich- grundstück. Die Beseitigung umfasst das Zersägen
tungen des Versicherungsnehmers einschließlich und die Wurzelrodung sowie den Abtransport und
der so genannten Einliefererhaftung werden nicht die Entsorgung des Holzes und der Wurzel.
ersetzt. b) Ersetzt werden auch Kosten für die Wiederbepflan-
e) Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungs- zung mit neuen Trieben, wenn Bäume, Hecken
kosten gemäß Abschnitt A § 7 Nr. 1 a). oder Sträucher auf dem Versicherungsgrundstück
durch Blitzschlag oder Sturm beschädigt sind, dass
Entschädigung nach a) bis e) wird nicht geleistet, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist.
der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche- Bereits abgestorbene Bäume, Hecken oder Sträu-
rungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. cher und jegliche Art von Topfbepflanzungen sind
von der Versicherung ausgeschlossen.
19.2 Feuerlöschkosten c) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles die Höchstentschädigung je Schadenfall 5.000
notwendigen Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Euro.
Brandbekämpfung für geboten halten durfte. d) Schäden durch Hagel sind nicht mitversichert.
19.3 Kosten für Gebäudebeschädigungen durch unbefugte 19.7 Kosten für Wasserverlust/Gasverlust
Dritte
für den Mehrverbrauch von Gas und Frischwasser, der
a) für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlös- infolge eines Versicherungsfalles nach Abschnitt A § 3
sern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern, die entsteht und den das Versorgungsunternehmen in
dem Gemeingebrauch der Hausgemeinschaft un- Rechnung stellt.
terliegen und die dadurch entstanden sind, dass ein
unbefugter Dritter Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus ei-
ner bestehenden Versicherung Ersatz geleistet werden
1) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen kann (subsidiäre Deckung).
oder mittels falscher Schlüssel oder anderer
Werkzeuge eingedrungen ist,
2) versucht hat, durch eine Handlung gemäß a) in 19.8 Kosten für die Rückreise bei Schäden während des Ur-
ein versichertes Gebäude einzudringen. laubs
b) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt für den Versicherungsnehmer, wenn dieser wegen eines
die Höchstentschädigung je Versicherungsfall erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine privat
5.000 Euro. veranlasste Urlaubsreise abbrechen muss, weil die An-
wesenheit am Versicherungsort erforderlich ist.
19.4 Kosten für sonstige mut- und böswillige Gebäudeschä- Als erheblich gilt ein Versicherungsfall mit einem vo-
digungen raussichtlichen Schaden von mindestens 25.000 Euro.
a) für die Beseitigung von Schäden an versicherten Als Urlaub gilt eine privat veranlasste Reise vom ständi-
Gebäuden (auch Graffiti), wenn die Schäden da- gen Wohnsitz des Versicherungsnehmers von
Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Protect-Plus / Stand 01.2016 37
[Seite 38]
mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen bis zu ei- Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und
ner Höchstdauer von fortlaufenden 42 Tagen. Fahrt- sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr er-
mehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel forderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederher-
ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemit- stellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis
tel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadensort. zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus
Ist aufgrund eines Versicherungsfalles ein Reiseruf über für die Dauer von bis zu 6 Monaten ersetzt (Nachhaf-
Rundfunk notwendig, werden die entsprechenden Maß- tung), höchstens jedoch bis zum Ablauf der maxi-
nahmen, soweit möglich, vom Versicherer eingeleitet malen Haftzeit nach Absatz a).
und etwaige Kosten ersetzt. Der Versicherungsnehmer c) War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versi-
ist verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schadensort cherungsfalles nicht vermietet und weist der Versi-
bei dem Versicherer Weisung einzuholen, soweit es die cherungsnehmer die Vermietung zu einem in der
Umstände gestatten. Haftzeit liegenden Termin nach, wird der Mietver-
Die Höchstentschädigung im Schadenfall beträgt 5.000 lust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt
Euro. hinaus für die Dauer von bis zu 6 Monaten ersetzt
(Nachhaftung), höchstens jedoch bis zum Ablauf
19.9 Sicherungs- und provisorische Reparaturkosten der maximalen Haftzeit nach Absatz a).
wenn zum Schutz versicherter Sachen nach einem Ver- d) Gewerblich genutzte Räume
sicherungsfall bis zur Wiederherstellung der endgülti- Für gewerblich genutzte Räume (nicht produzie-
gen Schutz- und Sicherungseinrichtungen Öffnungen rendes Gewerbe) ist der Mietausfall wie nach Ziffer
vorläufig verschlossen werden müssen (z.B. Notver- 22 a) mitversichert.
schalungen) oder versicherte Sachen beschädigt wur- e) Schäden in der Nachbarschaft (gilt nur zur Elemen-
den und eine endgültige Reparatur noch nicht möglich tarversicherung)
ist.
Mietausfall oder Mietwert werden auch ersetzt,
wenn die Räumung des versicherten Gebäudes
19.10 Externe Transport- und Lagerkosten durch eine zuständige Behörde angeordnet wird,
wenn versicherte Sachen vom Versicherungsort ent- weil sich auf einem Nachbargrundstück ein Scha-
fernt und für die Dauer der Wiederherstellung des versi- denfall ereignet hat, der nach den Elementarbedin-
cherten Gebäudes extern gelagert werden müssen. Die gungen des vorliegenden Vertrages versichert
Lagerkosten werden so lange übernommen, bis die La- wäre.
gerung wieder im Gebäude möglich ist, längstens jedoch
für 12 Monate.
E. Berechnung und Anpassung der Prämie
20. Mehrkosten durch Technologiefortschritt
In Erweiterung zu Abschnitt A § 8 Nr. 1 und 2 ersetzt der In Erweiterung zu Abschnitt A § 12 Nr. 1 und 2 gelten bei
Versicherer im Rahmen der Höchstentschädigung der Einstufung und Prämienberechnung der versicher-
Mehrkosten durch Technologiefortschritt ten Gebäude die nachfolgenden zusätzlichen Faktoren:
a) Ersetzt werden die tatsächlichen entstandenen
Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wie- 23. Schadeneinstufung
derherstellung der versicherten und vom Schaden a) Einstufung bei Vertragsbeginn
betroffenen Sachen, wenn deren Wiederherstel-
Die Einstufung richtet sich nach der Anzahl der Vor-
lung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und
schäden mit Entschädigungsleistung oder Rück-
Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich
stellung am zu versichernden Gebäude innerhalb
oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Be-
der letzten fünf Jahre, unabhängig ob eine Wohnge-
trag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der
bäudeversicherung bestanden hat oder nicht. Zwi-
vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte
schen Antragstellung und Versicherungsbeginn
möglichst nahe kommt.
(Beginn des Versicherungsschutzes) eintretende
b) Geht die Technologieänderung auf die Verände- Schäden müssen dem Versicherer unverzüglich
rung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zurück, nachgemeldet und bei der Tarifierung berücksich-
werden die Mehrkosten nur im Rahmen von a) er- tigt werden.
setzt.
Schadenbelastung Faktor für Prämienberech-
21. Kosten für Sachverständigenverfahren nung
Abweichend von Abschnitt A § 15 Nr. 6 gilt: Schadenfrei 1,00
Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die 1 Vorschaden 1,25
Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur 2 oder mehr Vorschä- Zeichnung nur
Hälfte. Übersteigt der entschädigungspflichtige Scha- den auf Anfrage
den den Betrag von 25.000 Euro, so ersetzt der Versi-
cherer bis zu der hierfür vereinbarten Höchstentschädi-
Verschweigt der Versicherungsnehmer schuldhaft
gung gemäß Abschnitt A § 7 Nr. 2 von den durch den
Vorschäden oder unterlässt die Nachmeldung ge-
Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sach-
mäß a), so beträgt die Prämie für das erste Versi-
verständigenverfahrens.
cherungsjahr das Doppelte der Prämie, die bei rich-
tiger Einstufung hätte erhoben werden müssen,
22. Erweiterter Mietausfall mindestens jedoch 1.000 Euro.
a) In Erweiterung von Abschnitt A § 9 Abs. 2 a) ersetzt Das Recht auf Anfechtung nach § 123 BGB behalten
der Versicherer Mietausfall oder Mietwert bis zu wir uns weiterhin vor. Die Wirkungen des § 19 ff VVG
dem Zeitpunkt, in dem die Räume wieder benutz- werden hiervon nicht beschränkt.
bar sind, höchstens jedoch für 24 Monate seit dem
b) Einstufung bei weiterem Verlauf
Eintritt des Versicherungsfalles.
Hat der Versicherer eine Entschädigungsleistung
oder Rückstellung für einen Schaden erbracht, wird
b) Leerstand nach Wiederherstellung der Räume
der Faktor der Prämienberechnung zur nächsten
Hauptfälligkeit für fünf Versicherungsjahre auf 1,25
38 Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Protect-Plus / Stand 01.2016
[Seite 39]
angehoben. Unter der Voraussetzung eines scha- b) Beitragsanpassungen gemäß Abschnitt A § 12 Nr. 3
denfreien Verlaufes, entfällt der Zuschlag mit der bleiben hiervon unberührt und können neben die-
Hauptfälligkeit im sechsten Kalenderjahr. Bei wei- ser durchgeführt werdend.
teren Schadenmeldungen wird der Vertrag mit Zu-
schlag weiter geführt.
Maßgebend für die Rückstufung ist das Jahr, in dem F. Sonstige Erweiterungen
der Versicherer erstmalig eine Rückstellung oder
ein Zahlung geleistet hat. 25. Grobe Fahrlässigkeit bei Herbeiführung
Der Versicherungsnehmer vermeidet die Rückstufung, des Versicherungsfalles
wenn er dem Versicherer die im Schadenfall erbrachten a) In Erweiterung von Abschnitt B § 16 Abs. 1 b) ver-
Leistungen innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss zichtet der Versicherer gegenüber dem Versiche-
der Schadenregulierung erstattet. rungsnehmer auf eine Kürzung der Entschädigung
wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versi-
24. Änderung der Prämie aufgrund des Gebäudealters cherungsfalles.
Das Gebäudealter hat Einfluss auf den Schadenbedarf Die Bestimmungen Abschnitt A § 16 bleiben unbe-
und damit auf die Prämie. Deshalb ergeben sich für Ge- rührt, d.h. alle gesetzlichen, behördlichen oder ver-
bäude unterschiedlichen Alters unterschiedliche Prä- einbarten Sicherheitsvorschriften sind einzuhal-
mien. ten.
a) Gebäudealterungsfaktor b) Diese Regelung gilt nicht zur Elementarversiche-
rung (BWE) sofern diese als vereinbart gilt.
Das Verhältnis der Versicherungsprämie von Ge-
bäuden eines jeden Alters zur Versicherungsprämie
eines Neubaus wird durch den Gebäudealterungs- 26. Unterversicherungsverzicht
faktor abgebildet. Die Gebäudealterungsfaktoren In Ergänzung zu Abschnitt A § 11 Abs. 3 verzichtet der
gelten für die gesamte Laufzeit des Vertrages. Als Versicherer auch auf die Anrechnung einer Unterversi-
Gebäudealter gilt die Differenz zwischen dem Jahr cherung wenn die mit dem Wertermittlungsbogen der
der Prämienfälligkeit und dem Jahr der erstmaligen Interlloyd richtig ermittelte Wohn- und Nutzfläche des
Bezugsfertigkeit bzw. der Kernsanierung* des Ge- Gebäudes mit 150 Mark Wert 1914 multipliziert wurde.
bäudes, maximal jedoch 30 Jahre.
Sie betragen entsprechend dem Gebäudealter 27. Mieterschutzpaket
a) Sofern ein versicherter Gebäudeschaden vorliegt
Gebäudealter Altersfaktor für Prämien- und anderweitig keine Entschädigung geleistet
berechnung wird ersetzt der Versicherer dem Versicherungs-
0 1,000 nehmer die infolge eines Versicherungsfalles not-
1 1,048
wendigen
2 1,095 – Aufräumungskosten für Hausratgegenstände
von Mietern
3 1,139
und
4 1,187
– Transport- und Lagerkosten wenn Hausratge-
5 1,234
genstände von Mietern vom Grundstück ent-
6 1,288 fernt und für die Dauer der Wiederherstellung
7 1,337 des versicherten Gebäudes extern gelagert wer-
8 1,389 den müssen.
9 1,445 b) Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall
auf 5.000 Euro begrenzt.
10 1,500
c) Bestehen für versicherte Sachen noch weitere Ver-
11 1,538
sicherungsverträge für dieselbe Gefahr, geht der
12 1,584 Versicherungsschutz aus diesen Verträgen dem
13 1,622 Versicherungsschutz aus dem bei uns bestehenden
14 1,667 Vertrag vor (subsidiäre Deckung)
15 1,709
28. Verbesserte Neuwerterstattung
16 1,732
Abweichend von Abschnitt A § 13 Abs. 7 erwirbt der Ver-
17 1,750
sicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils
18 1,769 der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt
19 1,792 (Neuwertanteil) auch, soweit und sobald er innerhalb
20 1,816 von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles si-
cherstellt, dass die Entschädigung verwenden wird, um
21 1,845
versicherte Sachen in ähnlicher Art und Zweckbestim-
22 1,874 mung an einer anderer Stelle innerhalb der Bundesre-
23 1,899 publik Deutschland wiederhergestellt werden
24 1,927
25 1,956
26 1,983
* Kernsanierung
Kernsanierung bedeutet, dass Dachstuhl, Mauern, Decken, Bö-
27 2,010 den, Putz, Fenster und Türen in einen neuwertigen Zustand ver-
28 2,038 setzt wurden. Grundvoraussetzung ist zudem die komplette Er-
29 2,068 neuerung des Rohrleitungssystems (Zu- und Ableitungen), der
Heizungseinrichtungen, der sanitären Anlagen, der elektrischen
> = 30 2,098
Leitungen und der Dacheindeckung.
Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Protect-Plus / Stand 01.2016 39
[Seite 40]
29. Regressverzicht
Steht dem Versicherungsnehmer als Gebäudeeigentü-
mer/Vermieter (auch bei Teileigentum) ein Anspruch
auf Ersatz des Schadens gegen einen Mieter oder Ange-
hörigen zu und geht der Anspruch auf den Versicherer
über, so kann der Versicherungsnehmer gegen die Gel-
tendmachung dieses Anspruches Einspruch erheben.
Ein Einspruch ist jedoch nicht möglich, wenn der Mieter
oder Angehörige den Anspruch über eine Haftpflicht-
versicherung geltend machen kann oder wenn der Mie-
ter oder Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht
hat.
30. Bedingungsgarantie
Die INTERLLOYD garantiert, dass die vorliegenden Be-
dingungen zur Gebäudeversicherung ausschließlich
zum Vorteil des VN von den durch den Gesamtverband
der Versicherungswirtschaf (GDV) empfohlenen Bedin-
gungen sowie den Mindeststandards des Arbeitskreises
Vermittlerrichtlinie – Stand 07/2015 – abweichen.
31. Künftige Bedingungsverbesserungen
Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingun-
gen oder Zusatzbedingungen während der Versiche-
rungsdauer ausschließlich zugunsten der Versiche-
rungsnehmer ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten sie
in der neuen Fassung mit sofortiger Wirkung auch für
diesen Vertrag.
40 Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Protect-Plus / Stand 01.2016
[Seite 41]
Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertrags-
gesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informations-
pflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
zur Wohngebäudeversicherung (QM-Modell)
1) Identität des Versicherers
Vertragspartner für Ihren Interlloyd Versicherungsschutz ist die
Interlloyd Versicherungs-AG
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald,
Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg
Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 34575
USt-ID-Nr.: DE 189 437 355
Risikoträger für die Rechtsberatung und Rechtschutzleistungen ist die
ARAG SE
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Sprecher),
Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen,
Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler
Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846
USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
2) Inlandsvertreter bei ausländischen Versicherern
Die Interlloyd Versicherungs-AG hat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland keine Vertreter.
3) Ladungsfähige Anschrift des Versicherers und vertretungsberechtigte Personen
Die ladungsfähige Anschrift der Interlloyd sowie der diese vertretenden Personen folgt aus Ziffer 1).
4) Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und Aufsichtsbehörde
Die Hauptgeschäftstätigkeit der Interlloyd Versicherungs-AG ist die Sach-, Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversi-
cherung.
Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
5) Garantiefonds und Einlagensicherungssysteme
Solche Instrumente gelten nicht für die Sachversicherung.
6) Vertragsbedingungen, anwendbares Recht, wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Wohngebäude Bedingungen (VGB 2016 – QM-Modell) und – sofern
vereinbart – die Besonderen Bedingungen zur Wohngebäude Euroecure-Plus oder Infinitus zugrunde. Der Text der jeweils
vereinbarten Bedingungen ist beigefügt. Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden.
Was ist versichert?
Interlloyd Versicherungsschutz für Wohnungen in Gebäuden bis 500 qm Wohnfläche.
a) Im Rahmen der Wohngebäude Eurosecure-Plus versichern wir Ihr Wohngebäude gegen Schäden durch Feuer, Blitz-
schlag, Überspannung, Explosion, Implosion, Verpuffung, Rauch-, Ruß-, Schmor- u. Sengschäden, Fahrzeuganprall,
Innere Unruhen, Streik und Aussperrung, Diebstahl, Vandalismus, Leitungswasser, Sturm (ohne Mindestwindstärke)
und Hagel. Je nach Vertragsgestaltung ersetzen wir Ihnen den ortsüblichen Neubauwert, den Neuwert oder den Zeit-
wert des Gebäudes. Näheres hierzu finden Sie unter Teil A § 11 der VGB 2016 QM. Sie können zusätzlich gegen Bei-
tragszuschlag bestimmte Naturgefahren (sog. Elementarereignisse), unbenannte Gefahren und den Hausschutz-
brief über diesen Vertrag absichern.
b) Im Rahmen der Wohngebäudedeckung Infinitus versichern wir Ihr Wohngebäude gegen Schäden durch Feuer, Blitz-
schlag, Überspannung, Explosion, Implosion, Verpuffung, Rauch-, Ruß-, Schmor- u. Sengschäden, Fahrzeuganprall,
Allgemeine Vertragsinformationen zur Wohngebäudeversicherung (QM-Modell) / Stand 04.2023 41
[Seite 42]
Innere Unruhen, Streik und Aussperrung, Diebstahl, Vandalismus, Leitungswasser, Sturm (ohne Mindestwindstärke)
und Hagel. Im Versicherungsschutz enthalten ist der Telefonische Erstberatungs-Rechtschutz (ARAG JuraTel), ARAG
Online Rechts-Service (AORS) und das Online Forderungsausfallmanagement.
Nach Vertragsgestaltung ersetzen wir Ihnen den ortsüblichen Neubauwert, den Neuwert oder den Zeitwert des Ge-
bäudes. Näheres hierzu finden Sie unter Teil A § 11 der VGB 2016 QM. Sie können zusätzlich gegen Beitragszuschlag
bestimmte Naturgefahren (sog. Elementarereignisse), unbenannte Gefahren und den Hausschutzbrief über diesen
Vertrag absichern.
7) Gesamtpreis der Versicherung
Der Gesamtpreis für den angebotenen Interlloyd Wohngebäude Schutz folgt aus dem Antrag. Hinzu kommt die zum Zeit-
punkt der Antragstellung gültige Versicherungssteuer von 16,34 % für die Wohngebäudeversicherung.
8) Zusätzliche Kosten
Zusätzliche vertragliche Kosten fallen bei Vertragsschluss nicht an.
9) Beitragszahlung
Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei
späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung
beruht nicht auf Ihrem Verschulden.
Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene
Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.
Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge für den Interlloyd Wohngebäude-Schutz nach den Allgemeinen
Bedingungen der möglichen Anpassung des Beitrages.
10) Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen
An konkrete Vorschläge zu Produkten der Interlloyd Versicherungs-AG, insbesondere hinsichtlich der genannten Bei-
träge sowie an die in diesem Zusammenhang erfolgten Informationen halten wir uns einen Monat gebunden.
11) Hinweis auf Kapitalanlage-Risiken
Risiken dieser Art sind für die Sachversicherung nicht relevant.
12) Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt durch den Antrag auf Interlloyd Wohngebäude-Schutz seitens eines Vertragspartners und die An-
nahme dieses Antrages durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen
Monat gebunden.
Eine Antragsannahme der Interlloyd Versicherungs-AG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder
eine Annahmeerklärung.
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe Zif-
fer 9).
13) Widerrufsrecht
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Bei-
spiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
− der Versicherungsschein,
− die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
− die Widerrufsbelehrung,
− das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
− und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG-Platz 1, 40472 Düsseldorf
Telefax: +49 211 963-3033
E-Mail: service@interlloyd.de
42 Allgemeine Vertragsinformationen zur Wohngebäudeversicherung (QM-Modell) / Stand 04.2023
[Seite 43]
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang
des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende
der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in die-
sem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 der von Ihnen für ein Jahr zu
zahlenden Prämie. Wir haben zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs,
zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass
empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns voll-
ständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Widerrufsbelehrung
Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Infor-
mationen finden Sie unter der Überschrift Widerrufsbelehrung.
14) Laufzeit des Vertrages
Die vereinbarte Laufzeit des Vertrages folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen.
Das Vertragsverhältnis verlängert sich bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der Ver-
tragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem Ablauf der anderen
Partei eine Kündigung zugegangen ist.
15) Kündigung/Beendigung des Vertrages
Der Interlloyd Wohngebäude-Schutz kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit,
spätestens jedoch nach 3 Jahren gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres
Jahr; er ist dann zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres kündbar. Kündigungen müssen dem jeweils anderen Ver-
tragspartner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen.
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann die Interlloyd oder der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen, es
sei denn, die Höhe des Schadens liegt unterhalb des vereinbarten Selbstbehaltes.
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder
Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein
16) Mitgliedstaaten der EU, deren Recht der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des
Versicherungsvertrages zugrunde gelegt wird
Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrages liegt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland zugrunde.
17) Anwendbares Recht/zuständiges Gericht
Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215
VVG.
18) Sprachen der Vertragsbedingungen und -information/Kommunikationssprache zum Versicherungsvertrag
Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in
deutscher Sprache verfasst. Die Interlloyd Versicherungs-AG wird die Kommunikation während der Laufzeit des Vertra-
ges in deutscher Sprache führen.
19) Außergerichtliche Beschwerde, Versicherungsombudsmann
Die Interlloyd Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie können damit kostenlose,
außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet:
Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, Tel.0800 – 36 96 000, Fax 0800 – 36 99 000,
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de.
Eine Entscheidung des Ombudsmanns, egal wie sie ausfällt, brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Ihnen steht immer noch
der Weg zu den Gerichten offen. Sofern der Ombudsmann die Beschwerde zu Ihren Gunsten entscheidet, müssen wir uns
bis zu einem Betrag von 10.000 Euro daran halten.
Allgemeine Vertragsinformationen zur Wohngebäudeversicherung (QM-Modell) / Stand 04.2023 43
[Seite 44]
20) Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Adresse siehe Ziffer 4) gerichtet werden.
Weitere Informationen – insbesondere zum Versicherungsschutz – sind in den beiliegenden Unterlagen enthalten.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung
Ihre
Interlloyd Versicherungs AG
44 Allgemeine Vertragsinformationen zur Wohngebäudeversicherung (QM-Modell) / Stand 04.2023
[Seite 45]
Allgemeine Gebäude-Bedingungen
(VGB – 2016 QM-Modell)
Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen
– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –
§1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungs- § 10 Mietausfall, Mietwert
fall), generelle Ausschlüsse § 11 Versicherungswert, Höchstentschädigung, Ermittlung
§2 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, und Anpassung der Prämie
Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge § 12 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung
§3 Leitungswasser § 13 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
§4 Sturm/Hagel § 14 Sachverständigenverfahren
§5 Glasversicherung § 15 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten
§6 Versicherte und nicht versicherte Sachen, des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungs-
Versicherungsort fall, Sicherheitsvorschriften
§7 Wohnungs- und Teileigentum § 16 Besondere gefahrerhöhende Umstände
§8 Versicherte Kosten § 17 Veräußerung der versicherten Sachen
§9 Mehrkosten
§1 Versicherte Gefahren und Schäden d) Explosion, Implosion,
(Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse e) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner
Teile oder seiner Ladung
1. Versicherungsfall zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kom-
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte men.
Sachen, die durch
a) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Ex- 2. Brand
plosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luft- Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemä-
fahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, ßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das
b) Leitungswasser, sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
c) Sturm, Hagel;
d) Glasbruch 3. Blitzschlag
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kom- Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes
men. auf Sachen.
Jede der Gefahrengruppen nach a) bis d) kann auch ein- Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden
zeln versichert werden. an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur ver-
sichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem
der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden
2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie anderer Art entstanden sind. Spuren eines Blitzschlags
a) Ausschluss Krieg an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf oder anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen
mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich.
Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revo-
lution, Rebellion oder Aufstand. 4. Überspannung durch Blitz
b) Ausschluss Innere Unruhen Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge ei-
mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch in- nes Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte
nere Unruhen. Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen
und Geräten entsteht.
c) Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf
5. Explosion, Implosion
mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive a) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben
Substanzen. von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich ver-
laufende Kraftäußerung.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung
§2 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem
solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher
Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und
außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im In-
1. Versicherte Gefahren und Schäden
nern eines Behälters eine Explosion durch chemi-
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte sche Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerrei-
Sachen, die durch ßen seiner Wandung nicht erforderlich.
a) Brand, b) Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zu-
b) Blitzschlag, sammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren
Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.
c) Überspannung durch Blitz,
Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016 45
[Seite 46]
6. Nicht versicherte Schäden 3. Nässeschäden
Nicht versichert sind Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte
a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schä- Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes
den durch Erdbeben; Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder
abhanden kommen.
b) Sengschäden;
Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversor-
c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen gung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen
durch die im Verbrennungsraum auftretenden Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen
Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorga- sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden
nen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampf-
auftretenden Gasdruck entstehen; heizung, aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungs-
d) Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch anlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen so-
entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der wie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.
Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwe- Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärme-
cken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, pumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasser-
in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme er- dampf stehen Leitungswasser gleich.
zeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
Die Ausschlüsse gemäß b) bis d) gelten nicht für Schä- 4. Nicht versicherte Schäden
den, die dadurch verursacht wurden, dass sich an ande-
ren Sachen eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 verwirk- a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwir-
licht hat. kende Ursachen Schäden durch
aa) Regenwasser aus Fallrohren;
bb) Plansch- oder Reinigungswasser;
cc) Schwamm;
§3 Leitungswasser
dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Ge-
wässer, Überschwemmung oder Witterungs-
1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
niederschläge oder einen durch diese Ursa-
Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von chen hervorgerufenen Rückstau;
Gebäuden eintretende ee) Erdbeben Schneedruck, Lawinen, Vulkanaus-
a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Roh- bruch;
ren: ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass
aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) Leitungswasser nach Nr. 3 die Erdsenkung
oder den damit verbundenen Schläuchen; oder den Erdrutsch verursacht hat;
bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie gg) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz,
Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungs- Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz ei-
anlagen; nes Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; Ladung;
hh) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berie-
sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkes- selungsdüsen wegen eines Brandes, durch
seln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind; Druckproben oder durch Umbauten oder Re-
b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend ge- paraturarbeiten an dem versicherten Ge-
nannten Installationen: bäude oder an der Wasserlösch- oder Beriese-
aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklo- lungsanlage;
setts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperr- ii) Sturm, Hagel;
hähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wasser- jj) Wasser aus Eimern, Gießkannen oder sonsti-
messer) sowie deren Anschlussschläuche; gen mobilen Behältnissen.
bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleich- b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
bare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampf- Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die
heizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solar- nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäu-
heizungsanlagen. den oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Bau-
körper, einschließlich der Bodenplatte.
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gel- §4 Sturm, Hagel
ten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind 1. Versicherte Gefahren und Schäden
Rohre und Installationen unterhalb der Boden- Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte
platte (tragend oder nicht tragend) nicht versi- Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder ab-
chert. handenkommen
a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes
2. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Ge-
Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb bäude, in denen sich versicherte Sachen befinden;
von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile,
Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserver- Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte
sorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs- Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte
, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solar- Sachen befinden, wirft;
heizungsanlagen soweit c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versi-
a) diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude cherten Sachen
oder Anlagen dienen und d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes
b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten
befinden und Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte
c) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. Sachen befinden, baulich verbunden sind;
46 Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016
[Seite 47]
e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, e) künstlerisch bearbeitete Gläser;
Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude f) Werbeanlagen, Fotovoltaikanlagen;
wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Ge-
bäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, g) Schäden, für die nach § 2 Versicherungsschutz be-
baulich verbunden sind. antragt werden kann.
2. Sturm 3. Der Versicherer ersetzt
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von min- a) Aufwendungen für das vorläufige Verschließen von
destens Windstärke acht nach Beaufort (Windge- Öffnungen (Notverglasungen bzw. -schalungen)
schwindigkeit mindestens 63 Kilometer/Stunde). b) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, Montieren von versicherten Sachen durch deren
so wird Windstärke acht unterstellt, wenn der Versiche- Lage verteuert (z.B. Kran- oder Gerüstkosten);
rungsnehmer nachweist, dass c) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften,
a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versiche- Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den
rungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in ein- unter Nr. 1 genannten versicherten Sachen;
wandfreiem Zustand oder an ebenso widerstands- d) das Beseitigen und Wideranbringen von Sachen,
fähigen anderen Sachen angerichtet hat oder dass die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes (z.B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);
des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in e) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen,
dem sich die versicherten Sachen befunden haben, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmein-
oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen richtungen.
Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die
Höchstentschädigung für Aufwendungen gemäß Nr. 3
3. Hagel b)–e) je Schadenfall 500 Euro.
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von
Eiskörnern. 4. Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine
Geldleistung.
4. Nicht versicherte Schäden Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die Ent-
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwir- sorgung der zerstörten oder beschädigten Sachen, de-
kende Ursachen Schäden durch ren Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte, die Lie-
ferung an den Schadenort sowie die Montage in
aa) Sturmflut, ortsüblicher Höhe ersetzt werden. Besondere Aufwen-
bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder dungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z.B. Ge-
Schmutz durch nicht ordnungsgemäß ge- rüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einset-
schlossene Fenster, Außentüren oder andere zen der Scheibe (z.B. Anstriche, De- und Remontage von
Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen Vergitterungen) notwendig sind, werden nur nach Nr. 3
durch Sturm oder Hagel entstanden sind und ersetzt. Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen,
einen Gebäudeschaden darstellen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z.B.
cc) Feuer gemäß § 2, Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für
dd) weitere Elementargefahren (Überschwem- fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im
mung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schnee- äußeren Erscheinungsbild entstehen. Restwerte wer-
druck, Lawinen, Vulkanausbruch). den angerechnet.
b) Nicht versichert sind Schäden an
aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht 5. Höchstentschädigung
bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäu- Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die
den befindlichen Sachen, Höchstentschädigung je Scheibe 1.250 Euro und je
bb) Laden- und Schaufensterscheiben. Schadenfall 5.000 Euro.
§5 Glasbruch §6 Versicherte und nicht versicherte Sachen,
Versicherungsort
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für die mit dem
Gebäude fest verbundene, fertig eingesetzte oder mon-
1. Beschreibung des Versicherungsumfangs
tierte Außenverglasung, insbesondere
Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeich-
a) Scheiben, Platten und Lichtkuppeln aus Glas oder
neten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und Ge-
Kunststoff,
bäudezubehör einschließlich unmittelbar an das Ge-
b) Glasbausteine und Profilbaugläser bäude anschließender Terrassen auf dem im
c) Scheiben für Sonnenkollektoren, Versicherungsschein bezeichneten Versicherungs-
die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt grundstück.
werden. Weitere Grundstückbestandteile sind nur versichert, so-
weit diese ausdrücklich in den Versicherungsumfang
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf einbezogen sind.
a) Verglasungen von Gewächshäusern, Frühbeeten
usw. 2. Definitionen
b) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z.B. a) Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem
Schrammen, Muschelausbrüche); Erdboden verbundene Bauwerke, die der überwie-
genden Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind
c) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehr- und gegen äußere Einflüsse schützen können.
scheibenisolierverglasungen;
b) Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude einge-
d) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt fügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit
waren; dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben.
Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016 47
[Seite 48]
Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbaukü- §8 Versicherte Kosten
chen, die individuell für das Gebäude raumspezi-
fisch geplant und gefertigt sind. 1. Versicherte Kosten
c) Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles
im Gebäude befinden oder außen am Gebäude an- notwendigen und tatsächlich angefallenen
gebracht sind und der Instandhaltung bzw. über-
a) Aufräumungs- und Abbruchkosten
wiegenden Zweckbestimmung des versicherten
Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gelten fer- für das Aufräumen und den Abbruch versicherter
ner Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanla- Sachen sowie für das Wegräumen und den Ab-
gen auf dem Versicherungsgrundstück. transport von Schutt und sonstigen Resten dieser
Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für
d) Als mitversicherte Grundstückbestandteile gelten
das Ablagern und Vernichten;
die mit dem Grund und Boden des Versicherungs-
grundstücks fest verbundenen Sachen. Dieses sind b) Bewegungs- und Schutzkosten
Garagen und Carports, Schuppen, Gewächs- und die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wie-
Gartenhäuser, Antennenanlagen, Gartenkamine, derherstellung oder Wiederbeschaffung versicher-
Bänke, Wäschespinnen, Grundstückseinfriedun- ter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder
gen (auch Hecken), Hof- und Gehwegbefestigun- geschützt werden müssen.
gen, Hundehütten und -zwinger, Masten- , Freilei-
tungen, elektrische Leitungen, Wege- und 2. Entschädigungsgrenzen
Gartenbeleuchtungen, Markisen, Pavillons, Pergo-
len, Schutz- und Trennwände sowie Hausüber- Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ersetzt der
dachungen. Versicherer für versicherte Kosten gemäß a) und b), § 9
(Mehrkosten), § 10 (Mietausfall, Mietwert) und § 14
e) Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die (Sachverständigenverfahren) zusätzlich auf erstes Ri-
Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht siko summarisch bis 500.000 Euro.
(Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude
ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige
Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder an-
derweitige Abgrenzung dem/den im Versiche- §9 Mehrkosten
rungsschein bezeichneten Gebäude(n) ausschließ-
lich zugehörig ist. 1. Versicherte Mehrkosten
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höchstent-
3. Einschlüsse schädigung nach § 8 Nr. 2 die infolge eines Versiche-
rungsfalles tatsächlich entstandenen Aufwendungen
a) Abweichend von Nr. 2 b) gelten in das Gebäude
für notwendige Mehrkosten durch
nachträglich eingefügte oder ausgetauschte Sa-
chen als versichert, die ein Mieter oder Wohnungs- a) behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
eigentümer auf seine Kosten beschafft oder über- b) Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungs-
nommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. falles.
b) Mitversichert sind vom Wohnungseigentümer be-
reit gestellte Ein- oder Anbauküchen. 2. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungs-
beschränkungen
4. Ausschlüsse a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstel-
Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen sowie deren lungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die
zugehörige Installationen (z. B. Solarmodule, Montage- dadurch entstehen, dass die versicherte und vom
rahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Re- Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-
geltechnik, Wechselrichter und Verkabelung). rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und
Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft wer-
den darf.
§7 Wohnungs- und Teileigentum b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des
Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die da-
1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Woh- durch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
nungseigentümern der Versicherer wegen des Verhal- War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
tens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teil- die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versi-
weise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber cherungsfalles ganz oder teilweise untersagt, sind
den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Son- die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versi-
dereigentums sowie deren Miteigentumsanteile nicht chert.
berufen. c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und
vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behörd-
2. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, licher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an
dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkos-
er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei
ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wieder- Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden
herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwen- wären.
det wird. d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Ver- entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch
wirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versiche- behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
rer diese Mehraufwendungen zu erstatten. verzögert, werden gemäß Nr. 3 ersetzt.
e) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch
3. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes
Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend. zum Neuwert ersetzt.
48 Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016
[Seite 49]
3. Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt b) Leerstand nach Wiederherstellung der Räume
des Versicherungsfalles Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens
a) Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwen- und sind die Räume trotz Anwendung der im Ver-
dungen für Preissteigerungen versicherter und kehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der
vom Schaden betroffener Sachen zwischen dem Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der
Eintritt des Versicherungsfalles und der Wieder- Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen
herstellung oder Wiederbeschaffung. Zeitpunkt hinaus für die Dauer von bis zu 6 Mona-
b) Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederher- ten ersetzt (Nachhaftung), höchstens jedoch bis
stellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüg- zum Ablauf der maximalen Haftzeit nach Ab-
lich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem satz a).
Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher c) War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versi-
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ent- cherungsfalles nicht vermietet und weist der Versi-
standen wären. cherungsnehmer die Vermietung zu einem in der
c) Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereig- Haftzeit liegenden Termin nach, wird der Mietver-
nissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Be- lust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt
triebsbeschränkungen oder Kapitalmangel sind hinaus ersetzt (Nachhaftung), höchstens jedoch bis
nicht versichert. zum Ablauf der maximalen Haftzeit nach Absatz a).
Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschrän- d) Schäden in der Nachbarschaft
kungen die Wiederherstellung oder Wiederbe- Mietausfall oder Mietwert werden auch ersetzt,
schaffung der versicherten und vom Schaden be- wenn die Räumung des versicherten Gebäudes
troffenen Sachen verzögern, werden die dadurch durch eine zuständige Behörde angeordnet wird,
entstandenen Preissteigerungen jedoch ersetzt. weil sich auf einem Nachbargrundstück ein Scha-
d) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch denfall ereignet hat, der nach den Bedingungen des
die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts vorliegenden Vertrages versichert wäre.
zum Neuwert ersetzt. e) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit er-
setzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche
Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.
§ 10 Mietausfall, Mietwert
3. Entschädigungsgrenzen
1. Mietausfall, Mietwert Für die Entschädigung des Mietausfall bzw. Mietwertes
Der Versicherer ersetzt gilt die Entschädigungsgrenze gemäß § 8 Nr. 2.
a) den Mietausfall einschließlich fortlaufender Miet-
nebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen in-
folge eines Versicherungsfalles zu Recht die Zah- § 11 Versicherungswert, Höchstentschädigung,
lung der Miete ganz oder teilweise eingestellt Ermittlung und Anpassung der Prämie
haben. War das Gebäude zur Zeit des Eintritt des
Versicherungsfalles nicht vermietet und weist der 1. Versicherungsumfang
Versicherungsnehmer nach, dass das Gebäude bei
a) Neubauwert
Eintritt des Versicherungsfalls für einen in der Zu-
kunft und innerhalb der Haftzeit liegenden Termin Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im
vermietet war, wird der ab diesem Zeitpunkt ent- Versicherungsschein bezeichneten Gebäude zum
standene Mietausfall bis zum Ende des geschlosse- Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Hierzu gehören
nen Mietvertrages, längstens jedoch bis zum Ablauf auch Architektengebühren sowie sonstige Kon-
der Haftzeit ersetzt , struktions- und Planungskosten.
b) den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen ein- Der Versicherer passt den Versicherungsschutz bis
schließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne zur Höchstentschädigung (siehe § 11 Nr. 2) an die
des Mietrechts, die der Versicherungsnehmer Baukostenentwicklung an (siehe Nr. 5).
selbst bewohnt und die infolge eines Versiche- Wenn sich durch bauliche Maßnahmen ein der Prä-
rungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls dem mienberechnung zugrundeliegender Umstand
Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und/oder
benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zu- sonstige vereinbarte Merkmale) innerhalb der Ver-
gemutet werden kann. sicherungsperiode werterhöhend verändert, be-
c) auch einen durch die Einhaltung öffentlich-rechtli- steht bis zum Schluss der laufenden Versiche-
cher Vorschriften (z.B. Wiederaufbaubeschränkun- rungsperiode auch insoweit Versicherungsschutz.
gen) verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. b) Gemeiner Wert
Mietwert, Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder
d) den Mietausfall oder Mietwert auch, wenn die Räu- sonst dauernd entwertet sind, ist nur noch der er-
mung des versicherten Gebäudes durch eine zu- zielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile
ständige Behörde angeordnet wird, weil sich auf ei- versichert (gemeiner Wert). Eine dauernde Entwer-
nem Nachbargrundstück ein Schadenfall ereignet tung liegt insbesondere vor, wenn die Gebäude für
hat, der nach den Bedingungen des vorliegenden ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind.
Vertrages versichert wäre, 2. Höchstentschädigung
e) sofern das Gebäude zu mindestens 50 % für Wohn- Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen ist je
zwecke genutzt wurde, auch den Mietausfall und Versicherungsfall (siehe § 1) auf die im Versicherungs-
Mietwert für gewerblich genutzte Räume. schein vereinbarte Höchstentschädigung begrenzt.
2. Haftzeit 3. Ermittlung und Neukalkulation der Prämie
a) Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeit- a) Grundlagen der Ermittlung der Prämie sind Fläche,
punkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung,
sind, höchstens jedoch für 36 Monate seit dem Ein- Nutzung, Schadenverlauf oder sonstige vereinbarte
tritt des Versicherungsfalles.
Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016 49
[Seite 50]
Merkmale, die für die Prämienberechnung erheb- richtiger Einstufung hätte erhoben werden müs-
lich sind, sowie der Anpassungsfaktor (siehe Nr. 5). sen, mindestens jedoch 1.000 Euro. Das Recht auf
Die Grundprämie errechnet sich aus der Wohn- Anfechtung nach § 123 BGB behalten wir uns wei-
und Nutzfläche (siehe § 12 Nr. 9) multipliziert mit terhin vor. Die Wirkungen des § 19 ff VVG werden
der Prämie je Quadratmeter Wohn- und Nutzflä- hiervon nicht beschränkt.
che. Die jeweils zu zahlende Jahresprämie wird be-
rechnet durch Multiplikation 5. Anpassung der Prämie
− der vereinbarten Grundprämie mit Die Prämie verändert sich entsprechend der Anpas-
− dem vereinbarten Gebäudealterungsfaktor mit sung des Versicherungsschutzes (siehe Nr. 1 a) gemäß
− dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor und mit der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfak-
− dem Schadenfaktor. tors.
b) Neukalkulation/Anpassung der Prämie a) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert
Der Versicherer kann die Prämie pro Quadratmeter sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für
für bestehende Versicherungsverträge, auch so- die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperi-
weit sie für erweiterten Versicherungsschutz ver- ode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich
einbart ist (Prämiensatz), mit Wirkung von Beginn der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröf-
der nächsten Versicherungsperiode an erhöhen. fentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und
Dabei darf der geänderte Prämiensatz den im Zeit- der für den Monat April des Vorjahres veröffent-
punkt der Änderung geltenden Tarifprämiensatz lichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verän-
nicht übersteigen. Der Versicherungsnehmer kann dert haben. Beide Indizes gibt das Statistische
den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wer-
nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung der den die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Pro-
Prämie zugegangen ist, durch Erklärung in Text- zent und die des Tariflohnindexes zu 20 Prozent
form kündigen. Zur Wahrung der Frist genügt die berücksichtigt. Bei dieser Berechnung wird je-
rechtzeitige Absendung. weils auf zwei Stellen nach dem Komma gerun-
det. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen
nach dem Komma errechnet und gerundet. So-
4. Prämieneinstufung weit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem
a) Einstufung bei Vertragsbeginn Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird
Die Einstufung richtet sich nach der Anzahl der aufgerundet, sonst abgerundet.
Vorschäden mit Entschädigungsleistung oder b) Bei der Berechnung des Prozentsatzes, um den sich
Rückstellung am zu versichernden Gebäude in- der Anpassungsfaktor ändert, werden auch sämtli-
nerhalb der letzten fünf Jahre, unabhängig ob eine che Anpassungen seit Vertragsbeginn, die aufgrund
Wohngebäudeversicherung bestanden hat oder von einem oder mehreren Ihrer Widersprüche
nicht. Zwischen Antragstellung und Versiche- (siehe c)) unterblieben sind, berücksichtigt. Eine
rungsbeginn (Beginn des Versicherungsschutzes) nur teilweise Berücksichtigung unterbliebener An-
eintretende Schäden müssen dem Versicherer un- passungen ist nicht möglich. Sie werden damit so
verzüglich nachgemeldet und bei der Tarifierung gestellt, als ob seit Vertragsbeginn keinerlei Wider-
berücksichtigt werden. sprüche erfolgt wären.
c) Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung
Schadenbelastung Faktor für Prämienberech- der Prämie innerhalb eines Monates, nachdem Ihm
nung die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungs-
schadenfrei 1,00 faktors zugegangen ist, durch Erklärung in Text-
form widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt
1 Vorschaden 1,25
die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhö-
2 oder mehr Vorschä- Zeichnung nur hung nicht wirksam. In diesem Fall wird bei Eintritt
den auf Anfrage eines Versicherungsfalles die Entschädigung (ein-
schließlich Kosten und Mietausfall) nur anteilig ge-
b) Einstufung bei weiterem Verlauf zahlt. Über den jeweils geltenden Anteil wird der
Hat der Versicherer eine Entschädigungsleistung Versicherungsnehmer informiert.
oder Rückstellung für einen Schaden erbracht, wird
der Faktor der Prämienberechnung zur nächsten 6. Nachträgliche Änderung eines Prämienmerkmales
Hauptfälligkeit für fünf Versicherungsjahre auf 1,25
Ändert sich nachträglich ein der Prämienberechnung zu-
angehoben. Unter der Voraussetzung eines scha-
grunde liegender Umstand und würde sich dadurch eine
denfreien Verlaufes, entfällt der Zuschlag mit der
höhere Prämie ergeben, können wir die höhere Prämie
Hauptfälligkeit im sechsten Kalenderjahr. Bei wei-
ab Anzeige der Änderung verlangen. Fallen Umstände,
teren Schadenmeldungen wird der Vertrag mit Zu-
für die eine höhere Prämie vereinbart ist, nachträglich
schlag weiter geführt.
weg, sind wir verpflichtet, die Prämie zu dem Zeitpunkt
Maßgebend für die Rückstufung ist das Jahr, in dem herabzusetzen, zu dem er hiervon Kenntnis erlangt hat.
der Versicherer erstmalig eine Rückstellung oder Das Gleiche gilt, soweit solche prämienrelevanten Um-
ein Zahlung geleistet hat. stände ihre Bedeutung verloren haben oder ihr Vorliegen
nur irrtümlich angenommen wurde.
7. Anpassung der Prämie aufgrund Änderung
c) Vermeidung Schadenzuschlag des Gebäudealters
Der Versicherungsnehmer vermeidet die Rückstu- Das Gebäudealter hat Einfluss auf den Schadenbedarf
fung, wenn er dem Versicherer die im Schadenfall und damit auf die Prämie. Deshalb ergeben sich für Ge-
erbrachten Leistungen innerhalb von 6 Monaten bäude unterschiedlichen Alters unterschiedliche Prä-
nach Abschluss der Schadenregulierung erstattet. mien.
d) Verschweigt der Versicherungsnehmer schuldhaft a) Gebäudealterungsfaktor
Vorschäden oder unterlässt die Nachmeldung ge-
Das Verhältnis der Versicherungsprämie von Ge-
mäß 4 a), so beträgt die Prämie für das erste Versi-
bäuden eines jeden Alters zur Versicherungsprämie
cherungsjahr das Doppelte der Prämie, die bei
50 Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016
[Seite 51]
eines Neubaus wird durch den Gebäudealterungs- Gebäude (einschließlich der Architektengebühren
faktor abgebildet. Die Gebäudealterungsfaktoren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskos-
gelten für die gesamte Laufzeit des Vertrages. Als ten) bei Eintritt des Versicherungsfalles;
Gebäudealter gilt die Differenz zwischen dem Jahr b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen be-
der Prämienfälligkeit und dem Jahr der erstmaligen schädigten Sachen die notwendigen Reparaturkos-
Bezugsfertigkeit bzw. der Kernsanierung* des Ge- ten in der im Versicherungsvertrag beschriebenen
bäudes, maximal jedoch 30 Jahre. konkreten Ausgestaltung (Fläche Gebäudetyp,
Sie betragen entsprechend dem Gebäudealter Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger
vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberech-
nung erheblich sind) bei Eintritt des Versicherungs-
Gebäudealter Altersfaktor für Prämien-
berechnung falles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht
ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch
0 1,000
die ortsüblichen Wiederherstellungskosten;
1 1,048
c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sons-
2 1,095 tigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sa-
3 1,139 chen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zu-
4 1,187 stand;
5 1,234 d) Restwerte werden angerechnet.
6 1,288
2. Entschädigungsberechnung bei gemeinem Wert
7 1,337
Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst
8 1,389
dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen nur
9 1,445 unter Zugrundelegung des erzielbaren Verkaufspreises
10 1,500 ohne Grundstücksanteile (gemeiner Wert) entschädigt.
11 1,538
12 1,584 3. Angezeigte bauliche Veränderungen
13 1,622 Für die Höhe der Entschädigung werden die nach Ver-
14 1,667
tragsschluss gemäß § 11 Nr. 3 angezeigten Veränderun-
gen an den versicherten Gebäuden berücksichtigt.
15 1,709
16 1,732 4. Abweichende Bauausgestaltung
17 1,745
a) Sind im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die im
18 1,769 Versicherungsvertrag beschriebenen Gebäude in
19 1,792 der konkreten Bauausgestaltung geringerwertig
20 1,816 beschaffen, so ist der Versicherer nicht verpflichtet,
mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden
21 1,845
zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen.
22 1,874
b) Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die
23 1,899 konkrete Bauausgestaltung hingegen höherwertig
24 1,927 sein, werden die ortsüblichen Wiederherstellungs-
25 1,956 kosten (Nr. 1 a) bzw. die notwendigen Reparatur-
kosten (Nr. 1 b) nur auf der Grundlage des im Versi-
26 1,983
cherungsvertrag in seiner konkreten Bauaus-
27 2,010 gestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung
28 2,038 und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merk-
29 2,068 male, die für die Prämienberechnung erheblich
sind) beschriebenen Gebäudes ersetzt. Unberührt
> = 30 2,098
bleiben die Vorschriften über den Umfang und die
Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe § 11),
b) Beitragsanpassungen gemäß Abschnitt A § 11 Nr. 3 die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
bleiben hiervon unberührt und können neben die- (siehe Abschnitt B § 1) und der Gefahrerhöhung (§
ser durchgeführt werdend. 16 sowie Abschnitt B § 9).
5. Kosten
* Kernsanierung
Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versi-
Kernsanierung bedeutet, dass Dachstuhl, Mauern, Decken, Bö-
cherter Kosten ist der Nachweis tatsächlich angefalle-
den, Putz, Fenster und Türen in einen neuwertigen Zustand ver-
ner Kosten unter Berücksichtigung der jeweils verein-
setzt wurden. Grundvoraussetzung ist zudem die komplette Er-
barten Entschädigungsgrenzen.
neuerung des Rohrleitungssystems (Zu- und Ableitungen), der
Heizungseinrichtungen, der sanitären Anlagen, der elektrischen
Leitungen und der Dacheindeckung. 6. Mietausfall, Mietwert
Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall
§ 12 Entschädigungsberechnung bzw. Mietwert bis zum Ende der vereinbarten Haftzeit.
1. Im Versicherungsfall sind Grundlage der Entschädi- 7. Mehrwertsteuer
gungsberechnung
a) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der
a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wieder- Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt
herstellungskosten für das im Versicherungsver- ist; das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsneh-
trag in seiner konkreten Ausgestaltung (Fläche, Ge- mer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat;
bäudetyp, Bauausführung und -ausstattung
b) Für die Berechnung der Entschädigung versicherter
oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die
Kosten (siehe § 8) und versicherten Mietausfalls
Beitragsberechnung erheblich sind) beschriebene
bzw. Mietwerts (siehe § 10) gilt a) entsprechend.
Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016 51
[Seite 52]
nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so
8. Feststellung und Berechnung einer Unterversiche- genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle inner-
rung halb der Bundesrepublik Deutschland wiederherge-
Ist die dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegte stellt werden.
Quadratmeterzahl gemäß Nr. 9 zum Zeitpunkt des Ver- Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des ent-
sicherungsfalls (siehe § 1) niedriger als die tatsächlichen schädigten Neuwertanteiles an den Versicherer ver-
Verhältnisse (Unterversicherung), so wird die Entschädi- pflichtet, wenn er die auf den Neuwertanteil geleistete
gung gemäß Nr. 1 in dem Verhältnis von zugrunde geleg- Entschädigung schuldhaft nicht zur Wiederherstellung
ter Quadratmeterzahl zur tatsächlichen Quadratmeter- oder Wiederbeschaffung der versicherten Sachen ver-
zahl nach folgender Berechnungsformel gekürzt: wendet.
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der zu- Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädi-
grunde gelegten Quadratmeterzahl dividiert durch die gung nach Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 c) abzüglich der Wert-
tatsächliche Quadratmeterzahl. minderung durch Alter und Abnutzung. Nr. 7 gilt ent-
sprechend.
9. Wohnflächenberechnung, Unterversicherungsver-
zicht, Versehensklausel
a) Wird die Quadratmeterzahl gemäß der der nach- § 13 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
stehenden Grundlage ermitteln, nimmt der Versi-
cherer abweichend von Nr. 8 keinen Abzug wegen 1. Fälligkeit der Entschädigung
Unterversicherung vor:
a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellun-
aa) Die Wohnfläche ist dem Kauf-/Mietvertrag gen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des
oder den Bauunterlagen zu entnehmen, wobei Anspruchs abgeschlossen sind.
alle zu Wohn-, Gewerbe- oder Hobbyzwecken
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach
ausgebauten Flächen zu berücksichtigen sind.
Meldung des Schadens den Betrag als Abschlags-
Zur Wohnfläche zählen nicht Treppen, Bal-
zahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache
kone, Loggien, Terrassen, Garagen, Carports
mindestens zu zahlen ist.
und sonstige nicht ausgebaute Räume. Keller-
räume (auch Hanglage) sind grundsätzlich, un- b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil
abhängig von der Nutzung, mit 20 Prozent der der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versi-
Grundfläche zu berechnen. cherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den
Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstel-
Sind derartige Unterlagen nicht vorhanden, ist
lung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
die Wohnfläche nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen zu ermitteln.
2. Rückzahlung des Neuwertanteils
bb) Die Wohnfläche ist die Summe der Gesamt-
grundfläche aller Räume (Innenmaß ohne In- Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom
nenwände, kein Abzug für Dachschrägen) des Versicherer nach Nr. 1 b) geleisteten Entschädigung ein-
Hauses und der zu Wohn- bzw. Gewerbezwe- schließlich etwaiger nach Nr. 3 b) gezahlter Zinsen ver-
cken genutzten Nebengebäude. Zur Wohnflä- pflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des
che zählen auch Arbeitszimmer, gewerblich Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemes-
und beruflich genutzte Räume, Hobbyräume senen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft wor-
und Wintergärten. den ist.
Zur Wohnfläche zählen nicht Treppen, Bal-
kone, Loggien, Terrassen, Garagen, Carports 3. Verzinsung
und sonstige nicht ausgebaute Räume. Keller- Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen
räume (auch Hanglage) sind grundsätzlich, un- Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
abhängig von der Nutzung, mit 20 % der a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb
Grundfläche zu berechnen. eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet
b) Abweichend von a) nimmt der Versicherer keinen wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die an- b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil
gegebene Quadratmeterzahl leicht fahrlässig un- der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzin-
richtig angegeben wurde und nicht mehr als 15 % sen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicher-
von der tatsächlichen Quadratmeterzahl abweicht. stellung der Wiederherstellung oder Wiederbe-
Sofern nach Feststellung der Unterversicherung schaffung versicherter Sachen gegenüber dem
ein erhöhter Beitrag zu entrichten wäre, hat der Versicherer nachgewiesen hat.
Versicherungsnehmer den geänderten Beitrag ab
dem Zeitpunkt zu entrichten, ab dem der Umstand c) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jewei-
eingetreten ist. ligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches
(§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und
Die in § 195 Bürgerliches Gesetzbuch festgelegte höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungs-
recht wird durch die vorstehende Versehensklau- d) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädi-
sel nicht berührt. gung fällig.
10. Wiederherstellung und Wiederbeschaffung 4. Hemmung
In der Neuwertversicherung erwirbt der Versicherungs- Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und
nehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Ent- Nr. 3 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem
schädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neu- infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die
wertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt wer-
Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, den kann.
dass er die Entschädigung verwenden wird, um versi-
cherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an 5. Aufschiebung der Zahlung
der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzu- Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
beschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich
52 Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016
[Seite 53]
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versi- d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten
cherungsnehmers bestehen; Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Miet-
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren wert.
gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Re-
präsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfal- 5. Verfahren nach Feststellung
les noch läuft; Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen
c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den ge- beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellun-
setzlichen Bestimmungen über die Sicherung von gen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt
Realgläubigern nicht erfolgte. der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser
entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte inner-
halb der durch die Feststellungen der Sachverständigen
gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entschei-
§ 14 Sachverständigenverfahren
dung beiden Parteien gleichzeitig.
1. Feststellung der Schadenhöhe Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Ob-
mannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versi-
nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirk-
cherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in
lichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser
einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versi- die Entschädigung.
cherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam ver-
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese
einbaren.
durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn
die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen kön-
2. Weitere Feststellungen nen oder wollen oder sie verzögern.
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinba-
rung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall 6. Kosten
ausgedehnt werden.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Par-
tei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des
3. Verfahren vor Feststellung Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen 7. Obliegenheiten
zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständi- Durch das Sachverständigenverfahren werden die Ob-
gen benannt hat, kann die andere unter Angabe des liegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
von ihr genannten Sachverständigen in Textform
auffordern, den zweiten Sachverständigen zu be-
nennen. Wird der zweite Sachverständige nicht in-
nerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Auffor- § 15 Vertraglich vereinbarte, besondere
derung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
durch das für den Schadenort zuständige Amtsge- vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvor-
richt ernennen lassen. In der Aufforderung durch schriften
den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf
diese Folge hinzuweisen. 1. Sicherheitsvorschriften
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten
Person benennen, die Mitbewerber des Versiche- hat der
rungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Ge-
a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserfüh-
schäftsverbindung steht; ferner keine Person, die
rende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und au-
bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern ange-
ßen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemä-
stellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhält-
ßem Zustand zu erhalten und Mängel oder
nis steht.
Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen;
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor
b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder
Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachver-
Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und
ständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt
dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtun-
entsprechend für die Benennung eines Obmannes
gen abzusperren, zu entleeren und entleert zu hal-
durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sach-
ten;
verständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag
einer Partei durch das für den Schadenort zustän- c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäude-
dige Amtsgericht ernannt. teile zu beheizen und dies genügend häufig zu kon-
trollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen
und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und
4. Feststellung
entleert zu halten;
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen ent-
2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
halten:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 ge-
a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zer-
nannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den
störten und beschädigten versicherten Sachen so-
in Abschnitt B § 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen Vo-
wie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage
raussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch
kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt
ganz oder teilweise leistungsfrei.
des Versicherungsfalles;
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungs-
kosten;
§ 16 Besondere gefahrerhöhende Umstände
c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sa-
chen; 1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Ab-
schnitt B § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016 53
[Seite 54]
a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer 2. Kündigungsrechte
vor Vertragsschluss gefragt hat; a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das
b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Ge- Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
bäudes nicht genutzt wird; Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündi-
c) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teil- Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der
weise entfernt wird oder die das Gebäude überwie- Veräußerung ausgeübt wird.
gend unbenutzbar machen; b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsver-
d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb hältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späte-
aufgenommen oder verändert wird; ren Zeitpunkt zum Ablauf des Versicherungsjahres
in Textform zu kündigen.
e) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmal-
schutz gestellt wird. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-
halb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender
Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versi-
2. Folgen einer Gefahrerhöhung cherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B Kenntnis, ausgeübt wird.
§ 9 Nr. 3 bis Nr. 5. c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der
Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.
§ 17 Veräußerung der versicherten Sachen 3. Anzeigepflichten
a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräu-
1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
ßerer oder Erwerber unverzüglich in Textform an-
a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsneh- zuzeigen.
mer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigen-
b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer
tumsübergangs (bei Immobilien das Datum des
nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche-
Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwer-
rungsfall später als einen Monat nach dem Zeit-
ber in die während der Dauer seines Eigentums aus
punkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen
dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden
müssen, und der Versicherer nachweist, dass er
Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers
den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit
ein.
dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die
c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung
Prämie, die auf das zur Zeit des Eintrittes des Er-
verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem
werbers laufende Versicherungsjahr entfällt, als
Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige
Gesamtschuldner.
hätten zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die
erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er
Kenntnis erlangt. nicht gekündigt hat.
54 Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016
[Seite 55]
Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung
§1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines § 11 Versicherung für fremde Rechnung
Vertreters bis zum Vertragsschluss § 12 Aufwendungsersatz
§2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende § 13 Übergang von Ersatzansprüchen
des Vertrages § 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§3 Prämien, Versicherungsperiode § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspä- § 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
teter Zahlung oder Nichtzahlung § 17 Maklervollmacht
§5 Folgeprämie § 18 Repräsentanten
§6 Lastschriftverfahren § 19 Verjährung
§7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung § 20 Zuständiges Gericht
§8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers § 21 Jahreshöchstentschädigung
§9 Gefahrerhöhung § 22 Anzuwendendes Recht
§ 10 Mehrere Versicherer § 23 Sanktionsklausel
§1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer
oder seines Vertreters bis zum Vertrags- weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht
sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den
schluss
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfal-
les noch für die Feststellung oder den Umfang der
1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
von Gefahrumständen
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leis-
Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten tung verpflichtet.
Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versiche-
c) Kündigung
rer in Textform gefragt hat und die für dessen Ent-
schluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbar- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
ten Inhalt zu schließen. pflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos,
kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige
einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn,
verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor
der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der
Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen
nicht angezeigten Umständen zu gleichen oder an-
im Sinne des Satzes 1 stellt.
deren Bedingungen abgeschlossen.
d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung
a) Vertragsänderung
(a), zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind je-
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den
nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die un-
bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrum- richtige Anzeige kannte.
stände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen
e) Anfechtung
geschlossen, so werden die anderen Bedingungen
auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Ver- Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arg-
tragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsneh- listiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
mer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die
anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche- 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
rungsperiode Vertragsbestandteil. Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prä- (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versiche-
mie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versi- rer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen
cherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklä-
zeigten Umstand aus, so kann der Versicherungs- rung stützt; zur Begründung kann er nachträglich wei-
nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach tere Umstände innerhalb eines Monats nach deren
Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Ein- Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt
haltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Ver-
der Vertragsänderung hat der Versicherer den Ver- letzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis
sicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht
hinzuweisen. begründen.
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige- 4. Rechtsfolgenhinweis
pflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt
zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsneh- (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) stehen dem Versi-
mer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch cherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch
grob fahrlässig verletzt. gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsneh- Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
mers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausge-
schlossen, wenn der Versicherungsnehmer nach- 5. Vertreter des Versicherungsnehmers
weist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche-
der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung
anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versiche- des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des
rungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung
Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung / Stand 01.2016 55
[Seite 56]
Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versi- 7. Wegfall des versicherten Interesses
cherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige- Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver-
pflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt sicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu
worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis
noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe erlangt.
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
§3 Prämien, Versicherungsperiode
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr.
2a), zum Rücktritt (Nr. 2b) und zur Kündigung (Nr. 2c) er- Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder
löschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags- durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich,
schluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ab- halbjährlich, jährlich oder als Einmalprämie im Voraus
lauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich gezahlt.
auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder
Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlun-
sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis-
gen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein
tig verletzt hat.
Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Ein-
malprämie ist die Versicherungsperiode die vereinbarte
Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr.
§2 Beginn des Versicherungsschutzes,
Dauer und Ende des Vertrages
§4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie,
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzah-
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Re- lung
gelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie zu dem im 1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von
dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich
2. Dauer nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche-
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angege- rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu
benen Zeitraum abgeschlossen. zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbe-
3. Stillschweigende Verlängerung ginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr ver- Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
längert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich
einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, be-
dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündi- ginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zah-
gung zugegangen ist. lung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Ver-
4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen sicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens ei-
drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf fol- nen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu
genden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Mo- zahlen.
naten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei 2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungs- Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach
jahres zugehen. Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so
kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange
5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr die Zahlung nicht bewirkt ist.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr en- Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-
det der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
zum vorgesehenen Zeitpunkt.
3. Leistungsfreiheit des Versicherers
6. Nachweis bei angemeldetem Grundpfandrecht Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einma-
durch Realgläubiger lige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fäl-
Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemel- ligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen
det, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungs-
durch den Versicherungsnehmer im Hinblick auf die Ge- fall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versi-
fahrengruppe Brand, Blitzschlag, Überspannung durch cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text-
Blitz, Explosion, Implosion, Absturz oder Anprall eines form oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche-
Luftfahrzeuges nur wirksam, wenn der Versicherungs- rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der
nehmer mindestens einen Monat vor Ablauf des Versi- Prämie aufmerksam gemacht hat.
cherungsvertrags nachgewiesen hat, dass zu dem Zeit- Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der
punkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertre-
das Grundstück nicht mit dem Grundpfandrecht belas- ten hat.
tet war oder dass der Realgläubiger der Kündigung zuge-
stimmt hat. Diese gilt nicht für eine Kündigung nach Ver-
äußerung oder im Versicherungsfall.
56 Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung / Stand 01.2016
[Seite 57]
§5 Folgeprämie Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in
Textform zu kündigen.
1. Fälligkeit Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuwei-
a) Eine Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten sen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die
Versicherungsperiode fällig. ausstehende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu
übermitteln.
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb
des im Versicherungsschein oder in der Prämien- Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für
rechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versi-
cherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
2. Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Fol-
geprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Er- §7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
satz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens
zu verlangen. 1. Allgemeiner Grundsatz
a) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht
3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht dem Versicherer nur derjenige Teil der Prämie zu,
nach Mahnung der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche-
rungsschutz bestanden hat.
a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer
bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn
auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffor- der Versicherung weg, steht dem Versicherer die
dern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Prämie zu, die er hätte beanspruchen können,
Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung be- wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
stimmen (Mahnung). beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer
vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versiche-
rer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prä-
mie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und 2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf,
außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten
und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristge- Interesse
rechten Zahlung hinweist. a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus,
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu
Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche- nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der
rungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der
Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer Versicherer in der Belehrung über das Widerrufs-
von der Verpflichtung zur Leistung frei. recht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den
zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versi-
c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mah- cherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versi-
nung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Ein- cherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist be-
haltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wir- ginnt.
kung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer
mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Ver- Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der
zug ist. Versicherer zusätzlich die für das erste Versiche-
rungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah- nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen
lungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Frist- aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch ge-
ablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsneh- nommen hat.
mer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug
ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt
Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. des Versicherers beendet, weil der Versicherungs-
nehmer Gefahrumstände, nach denen der Versi-
cherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt
4. Zahlung der Prämie nach Kündigung hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versiche- die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts-
rungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündi- erklärung zu.
gung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt
worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die des Versicherers beendet, weil die einmalige oder
Zahlung leistet. die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden
Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versiche- ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Ge-
rers (Nr. 3 b) bleibt unberührt. schäftsgebühr zu.
c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfech-
tung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung
§6 Lastschriftverfahren beendet, so steht dem Versicherer die Prämie bis
zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung
1. Pflichten des Versicherungsnehmers zu.
Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der
vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse
Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausrei- bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder
chende Deckung des Kontos zu sorgen. wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für
ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes
2. Änderung des Zahlungsweges künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht.
Der Versicherer kann jedoch eine angemessene
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine Geschäftsgebühr verlangen.
oder mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einzie-
hungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Hat der Versicherungsnehmer ein nicht beste-
hendes Interesse in der Absicht versichert, sich
Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung / Stand 01.2016 57
[Seite 58]
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizu-
zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versi- bringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
cherer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem zugemutet werden kann;
Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des
begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Ob-
liegenheiten gemäß Nr.2 a) ebenfalls zu erfüllen –
soweit ihm dies nach den tatsächlichen und recht-
§8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers lichen Umständen möglich ist.
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegen-
Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versiche- heit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Ver-
rungsfalles zu erfüllen hat, sind: sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördli- grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist
chen sowie vertraglich vereinbarten Sicher- der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem
heitsvorschriften; Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver-
bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich ver- schuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
einbarten Obliegenheiten. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat
der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich
oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsver-
Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem letzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung ver-
Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versiche- pflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nach-
rer innerhalb eines Monats, nachdem er von der weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag frist- für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
los kündigen. rungsfalles noch für die Feststellung oder den Um-
fang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch-
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausge-
lich ist.
schlossen, wenn der Versicherungsnehmer be-
weist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Ein-
noch grobfahrlässig verletzt hat. tritt des Versicherungsfalles bestehende Aus-
kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versi-
cherer nur dann vollständig oder teilweise
2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt
leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer
des Versicherungsfalles
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt Rechtsfolge hingewiesen hat.
des Versicherungsfalles
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Min-
derung des Schadens zu sorgen; §9 Gefahrerhöhung
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nach-
dem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unver- 1. Begriff der Gefahrerhöhung
züglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch –
anzuzeigen; a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenab- der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers
wendung/-minderung – ggf. auch mündlich die tatsächlich vorhandenen Umstände so verän-
oder telefonisch – einzuholen, wenn die Um- dert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfal-
stände dies gestatten; les oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenab- ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versiche-
wendung/-minderung, soweit für ihn zumut- rers wahrscheinlicher wird.
bar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Ver- b) Eine Gefahrerhöhung ist entsprechend Nr. 2 anzu-
sicherungsvertrag beteiligte Versicherer zeigen,
unterschiedliche Weisungen, hat der Versi- – wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand än-
cherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er- dert, nach dem der Versicherer vor Vertrags-
messen zu handeln; schluss gefragt hat.
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen – ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Ge-
das Eigentum unverzüglich der Polizei anzu- bäudes länger als 90 Tage nicht genutzt wird,
zeigen; – an einem Gebäude Baumaßnahmen durchge-
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich führt werden, in deren Verlauf das Dach ganz
ein Verzeichnis der abhanden gekommenen oder teilweise entfernt wird oder die das Ge-
Sachen einzureichen; bäude überwiegend unbenutzbar machen,
gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, – in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebe-
bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sa- trieb aufgenommen oder verändert wird.
chen durch den Versicherer freigegeben wor-
den sind. Sind Veränderungen unumgänglich, c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn
sind das Schadenbild nachvollziehbar zu doku- sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder
mentieren (z.B. durch Fotos) und die beschä- nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
digten Sachen bis zu einer Besichtigung durch
den Versicherer aufzubewahren; 2. Pflichten des Versicherungsnehmers
hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der
jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustim-
erteilen, die zur Feststellung des Versiche- mung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vor-
rungsfalles oder des Umfanges der Leistungs- nehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
pflicht des Versicherers erforderlich ist sowie gestatten.
jede Untersuchung über Ursache und Höhe
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich,
des Schadens und über den Umfang der Ent-
dass er ohne vorherige Zustimmung des Versiche-
schädigungspflicht zu gestatten
rers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder
58 Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung / Stand 01.2016
[Seite 59]
gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer un- Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die
verzüglich anzeigen, Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Ver- war.
tragserklärung unabhängig von seinem Willen ein- c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt be-
tritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versi- stehen,
cherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist,
Kenntnis erlangt hat. dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für
den Eintritt des Versicherungsfalles oder den
3. Kündigung oder Vertragsänderung durch Umfang der Leistungspflicht war oder
den Versicherer bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versiche-
a) Kündigungsrecht rungsfalles die Frist für die Kündigung des Ver-
sicherers abgelaufen und eine Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflich- nicht erfolgt war oder
tung nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab
fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine sei-
seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig nen Geschäftsgrundsätzen entsprechende er-
verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder höhte Prämie verlangt.
grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh-
mer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit,
kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist
§ 10 Mehrere Versicherer
von einem Monat kündigen.
1. Anzeigepflicht
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-
Fällen nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) bekannt, kann er
selbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versiche-
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
rer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In
Monat kündigen.
der Mitteilung sind der andere Versicherer und der Ver-
b) Vertragsänderung sicherungsumfang anzugeben.
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem
Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Ge- 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
schäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prä-
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
mie verlangen oder die Absicherung der erhöhten
(siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Ver-
Gefahr ausschließen.
sicherer unter den in § 8 beschriebenen Voraussetzun-
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhö- gen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teil-
hung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Ver- weise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein,
sicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfal-
so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag in- les Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
nerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündi-
3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversiche-
gen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Ver-
rung
sicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht
hinzuweisen. Sind die versicherten Sachen gegen dieselben Gefahren
ganz oder teilweise bei anderen Versicherern versichert,
wird aus dem vorliegenden Vertrag nur nachrangig ge-
4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
leistet, d.h. nur insoweit, als der Versicherungsnehmer
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Ver- bei den anderen Versicherern aufgrund der getroffenen
tragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht Vereinbarungen keine Versicherungsentschädigung er-
innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers hält.
von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn
Es wird nicht subsidiär geleistet, sofern durch Nichtzah-
der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrer-
lung der Prämie, durch Verletzung von Obliegenheiten
höhung bestanden hat.
oder durch Gefahrerhöhungen bei einem anderen Ver-
sicherer eine Leistungskürzung vorgenommen wurde
5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung oder Leistungsfreiheit eingetreten ist.
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versiche-
rungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leis- 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
tung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch
seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat.
den die Mehrfachversicherung entstanden ist,
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten
ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfach-
grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt,
versicherung geschlossen, kann er verlangen, dass
seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder
Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf
mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben
den Umfang herabgesetzt wird, der durch die
Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu be-
frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
weisen.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabset-
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und Nr. 2
zung des Vertragsumfanges und Anpassung der
c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall,
Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem
der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein-
die Erklärung dem Versicherer zugeht.
tritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zu-
gegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Ver- b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden,
sicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich wenn die Mehrfachversicherung dadurch ent-
verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine standen ist, dass nach Abschluss der mehreren
Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und Versicherungsverträge der Versicherungswert ge-
3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versiche- sunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Ver-
rers bleibt bestehen, wenn ihm die sicherungsverträge gleichzeitig oder im Einver-
nehmen der Versicherer geschlossen worden,
Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung / Stand 01.2016 59
[Seite 60]
kann der Versicherungsnehmer nur die verhält- höchstens die Entschädigungsgrenze je vereinbar-
nismäßige Herabsetzung des Vertragsumfanges ter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwen-
und der Prämien verlangen. dungen auf Weisung des Versicherers entstanden
sind.
e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen ge-
§ 11 Versicherung für fremde Rechnung mäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des
Versicherungsnehmers vorzuschießen.
1. Rechte aus dem Vertrag f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistun-
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsver- gen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die
trag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung ver-
(Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus pflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentli-
diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer chen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn
der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung
des Schadens
2. Zahlung der Entschädigung a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an die Kosten für die Ermittlung und Feststellung ei-
den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, nes von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese
dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. den Umständen nach geboten waren.
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachver-
nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers ver- ständigen oder Beistand hinzu, so werden diese
langen. Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertrag-
lich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefor-
3. Kenntnis und Verhalten dert wurde.
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versi- b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu
cherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) ent-
sind bei der Versicherung für fremde Rechnung sprechend kürzen.
auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicher-
ten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interes-
sen des Versicherungsnehmers und des Versicher- § 13 Übergang von Ersatzansprüchen
ten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer
für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis 1. Übergang von Ersatzansprüchen
des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der
Versicherte Repräsentant des Versicherungsneh- Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch
mers ist. gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den
Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Ver-
an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlos- sicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet
sen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benach- sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers ge-
richtigung des Versicherungsnehmers nicht mög- gen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
lich oder nicht zumutbar war. häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dage- geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat
gen an, wenn der Versicherungsnehmer den Ver- den Schaden vorsätzlich verursacht.
trag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen
und den Versicherer nicht darüber informiert hat. 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch
oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes
§ 12 Aufwendungsersatz Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Frist-
vorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatz-
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung anspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung
des Schadens durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit
der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche- vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit
rungsfalles den Umständen nach zur Abwendung nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz
und Minderung des Schadens für geboten halten von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahr-
durfte oder die er auf Weisung des Versicherers lässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
macht. berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-
um einen unmittelbar bevorstehenden Versiche- den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht-
rungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkun- vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche-
gen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer rungsnehmer.
Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendun-
gen bei einer nachträglichen objektiven Betrach-
tung der Umstände verhältnismäßig und erfolg- § 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall
reich waren oder die Aufwendungen auf Weisung
des Versicherers erfolgten. 1. Kündigungsrecht
c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede
kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündi-
a) und b) entsprechend kürzen dies gilt jedoch gen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kün-
nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Ver- digung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Ab-
sicherers entstanden sind. schluss der Verhandlungen über die Entschädigung
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschä- zulässig.
digung für versicherte Sachen betragen zusammen
60 Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung / Stand 01.2016
[Seite 61]
2. Kündigung durch Versicherungsnehmer 3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versiche- Niederlassung
rungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter
späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungs- der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen,
jahres in Textform zu kündigen. finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlas-
sung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend An-
3. Kündigung durch Versicherer wendung.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat
nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirk-
sam. § 17 Maklervollmacht
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist
bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des
Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist
§ 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Grün-
durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüg-
den lich an den Versicherer weiterzuleiten.
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung
des Versicherungsfalles
§ 18 Repräsentanten
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versiche-
rungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und
von der Entschädigungspflicht frei.
das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen las-
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechts- sen.
kräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person
des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als be-
wiesen. § 19 Verjährung
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren
fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, in drei Jahren.
seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
Verhältnis zu kürzen. dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von
den Anspruch begründenden Umständen und der Per-
son des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt Fahrlässigkeit erlangen müsste.
des Versicherungsfalles
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristbe-
wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglis- rechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zu-
tig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der gang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des
Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch
rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungs-
nehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festge-
§ 20 Zuständiges Gericht
stellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als be-
1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungs-
wiesen.
vermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Ver-
sicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen
§ 16 Anzeigen, Willenserklärungen, der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zu-
Anschriftenänderungen ständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur
Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermange-
1. Form lung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und so- Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Ver-
weit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt sicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer
ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärun- seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Nie-
gen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis be- derlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht
treffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend machen.
erfolgen, in Textform abzugeben.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwal- 2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
tung des Versicherers gerichtet werden. Die gesetzli-
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Ver-
chen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und
sicherungsvermittlung gegen den Versicherungsneh-
Anzeigen bleiben unberührt.
mer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in
dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines
Namensänderung solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Ver-
Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für sicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprü-
eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer che auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge- des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend ma-
schriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer be- chen.
kannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem
Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die
Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes
als zugegangen.
Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung / Stand 01.2016 61
[Seite 62]
§ 21 Jahreshöchstentschädigung Elementarschä- § 22 Anzuwendendes Recht
den – gilt für alle abgeschlossenen
Sparten/Risiken/Bausteine Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
1. Die Jahreshöchstentschädigung ist für alle Schäden,
Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder in- § 23 Sanktionsklausel
direkt durch Naturgefahren (Überschwemmung, Rück-
stau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden, je Versi- mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
cherungsgrundstück auf die jeweilige Versicherungs- dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
summe, max. 6.000.000 Euro begrenzt. Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em-
bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepub-
lik Deutschland entgegenstehen.
2. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwir-
kende Ursachen keine Entschädigung für Schäden Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
durch Sturmflut. Für die Gefahren Überschwem- sanktionen bzw. Embargos, der Vereinigten Staaten von
mung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schnee- Amerika, soweit dem nicht europäische oder deutsche
druck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfü- Rechtsvorschriften entgegenstehen.
gung von hoher Hand.
62 Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung / Stand 01.2016
[Seite 63]
Abschnitt C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung
zur Gebäudeversicherung Eurosecure-Plus
in Ergänzung zu den Allgemeinen Gebäudebedingungen
Grundlage für den Vertrag sind die Allgemeinen Gebäudebedingungen (VGB 2016 QM-Modell) und, soweit vereinbart, die nachfolgenden
Besonderen Bedingungen für die Gebäudeversicherung Eurosecure-Plus.
Welche „Besonderen Bedingungen“ vereinbart sind, entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein
A. Feuer, Explosion 6. Marderbiss und Kleinnager
Mitversichert sind Bissschäden durch Marder und andere
1. Brand, Rauch, Ruß, Nutzwärme wildlebende Kleinnager an versicherten
In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Brand besteht a) elektrischen Anlagen und elektrischen Leitungen, die
auch Versicherungsschutz für Brandschäden, die an versi- sich auf dem Grundstück befinden und der Versor-
cherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutz- gung versicherter Sachen dienen,
feuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen
b) Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern
Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt ebenso für Sachen, in
und Außenwänden.
denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, ver-
mittelt oder weitergeleitet wird.
7. Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
Mitversichert sind auch Schäden durch Rauch oder Ruß,
auch wenn diese nicht Folge eines Brandes im Sinne von a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte
Abschnitt A § 2 Nr. 2 sind. Nicht versichert sind Schäden, Sachen, die unmittelbar durch innere Unruhen, Streik
die durch allmähliche Einwirkung von Rauch oder Ruß ent- oder Aussperrung zerstört oder beschädigt werden
stehen. oder abhandenkommen. Ausgenommen davon sind
Kosten für die Beseitigung von Glasschäden.
2. Stromschäden, Seng- und Schmorschäden b) Definitionen:
In Ergänzung zum Versicherungsschutz zu Abschnitt A § 2 1) Innere Unruhen
Nr. 4 und abweichend zu Abschnitt A § 2 Nr. 6 leistet der Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig
Versicherer auch Entschädigung für nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer
a) Schäden durch Kurzschluss oder Stromschwankun- die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden
gen, Weise in Bewegung geraten und unmittelbar Ge-
walt gegen Personen oder Sachen verüben.
b) Seng- und Schmorschäden.
2) Streik oder Aussperrung
Seng- oder Schmorschäden sind durch Hitzeeinwir-
kung örtlich begrenzte Schäden, die durch Verfärbung Streik ist die gemeinsam planmäßig durchge-
der versengten Sache sichtbar werden. führte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Ar-
beitseinstellung einer verhältnismäßig großen
Zahl von Arbeitnehmern des Versicherungsneh-
3. Verpuffung, Überschalldruckwellen
mers.
In Erweiterung von Abschnitt A § 2 Nr. 5 sind Schäden
Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel ge-
durch Verpuffung und Überschallknall mitversichert.
richtete planmäßige Ausschließung einer ver-
a) Verpuffung ist die Umsetzung von Gasen, Dämpfen hältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern
und Stäuben mit nur geringer Geschwindigkeit und des Versicherungsnehmers.
Druckwirkung.
Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren
b) Überschaldruckwellen Handlungen der streikenden oder ausgesperrten
Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers im Zu-
vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, sammenhang mit einem Streik oder beim Wider-
das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese stand gegen eine Aussperrung an versicherten
Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen ein- Sachen.
wirkt. c) Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit
4. Blindgängerschäden nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtli-
Versichert sind Explosionsschäden durch chen Entschädigungsrechts beansprucht werden
kann.
– nicht detonierte Kampfmittel,
– Kampfmittelaltlasten oder
– explosive Kampfmittelrückstände 8. Diebstahl von außen angebrachten Sachen
aus dem ersten und zweiten Weltkrieg, die sich im Erdreich Mitversichert ist der Diebstahl versicherter Sachen, die fest
befinden mit dem Gebäude verbunden und außen angebracht sind.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die
5. Schäden durch Auf- oder Anprall Höchstentschädigung je Schadenfall 5.000 Euro.
Versichert ist auch das Aufprallen eines Luftfahrzeuges
oder sonstigen Flugkörpers, seiner Teile oder seiner La- 9. Schäden durch radioaktive Isotope
dung sowie der Anprall von Schienen-, Straßen- oder Was- Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die
serfahrzeugen auf das Gebäude. als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schaden-
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ur- ereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versi-
sachen Schäden, die von Fahrzeugen verursacht werden, cherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder ver-
die vom Versicherungsnehmer oder dem Benutzer der Ge- wendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere
bäude betrieben werden. Schäden durch Kontamination und Aktivierung.
Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
Abschnitt C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Eurosecure-Plus / Stand 01.2016 63
[Seite 64]
B. Leitungswasser Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepum-
pen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf ste-
10. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden hen Leitungswasser gleich.
In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) sind innerhalb
von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige 14. Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
Bruchschäden mitversichert an In Erweiterung von Abschnitt A § 3 sind die notwendigen
a) Rohren von Gasleitungen, Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen (auch in
Regenfallrohren) mitversichert.
b) Rohren von Lüftungsleitungen,
c) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen (Zister-
nen),
C. Sturm, Hagel
d) innenliegenden Regenwasserableitungsrohre,
e) Heizkesseln oder -körpern, Boiler und vergleichba- 15. Erweiterte Sturmversicherung
ren Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung Für Sturmschäden gemäß Abschnitt A § 4 Nr. 2 gibt es
sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungs- keine Mindestwindstärke.
anlagen, soweit durch den Schaden ein ersatzpflich-
tiger Nässeschaden entstanden ist. Ausgenommen
sind Bruchschäden an bereits defekten Heizkesseln 16. Unmittelbare Einwirkung von Niederschlägen
oder -körpern. Treten Niederschläge durch nicht ordnungsgemäß ge-
f) mit dem Rohrsystem verbundenen Sanitäreinrichtun- schlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen in
gen (z.B. Waschbecken), Armaturen (z.B. Wasser- und das versicherte Gebäude ein, leisten wir bis zu 2.500 Euro
Abwassersperrhähne, Ventile, Wassermesser, Ge- je Versicherungsfall für Schäden durch die unmittelbare
ruchsverschlüsse) und Waschmaschinen- und Spül- Einwirkung von Regen- oder Schmelzwasser auf versi-
maschinenschläuche, soweit durch den Schaden ein cherte Sachen.
ersatzpflichtiger Nässeschaden entstanden ist. Aus- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch die
genommen sind Schäden durch Verschleiß sowie allmähliche Einwirkung von Witterungseinflüssen sowie
Bruchschäden an bereits defekten Armaturen. für Schäden durch Überschwemmungen, Rückstau und
Grundwasser.
11. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 2 gelten Zu- und Ab-
leitungsrohre von Regenwassernutzungsanlagen mitversi- D. Versicherte und nicht versicherte Sachen,
chert. Versicherungsort
12. Zu- und Ableitungsrohre außerhalb von Gebäuden 17. Gebäudezubehör
a) In Erweiterung von Abschnitt A § 3, Nr. 2 leistet der In Erweiterung von Abschnitt A § 6 Nr. 2 c) gelten als Ge-
Versicherer Entschädigung für außerhalb von Gebäu- bäudezubehör auch Gemeinschaftswaschmaschinen
den eintretende frostbedingte und sonstige Bruch- und -trockner, Brennstoffvorräte für Sammelheizungen
schäden an den Zu- und Ableitungsrohren der Gas- sowie Sachen, die künftig in das Gebäude eingeführt wer-
und Wasserversorgung oder an den Rohren der den sollen (z.B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Tape-
Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wär- ten) und vom Mieter entferntes Gebäudezubehör, das im
mepumpen-, oder Solarheizungsanlagen, die auf und Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück gelagert
außerhalb des Versicherungsgrundstücks liegen und wird mitversichert.
der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen
dienen, sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr
trägt. E. Versicherte Kosten
b) Ableitungsrohre für Gebäude die bei Vertragsbeginn
alter 30 Jahre sind, gelten nur versichert, nachdem die 18. In Erweiterung von Abschnitt A § 8 gelten nachfolgende
Dichtheitsprüfung der Rohre durch eine Fachfirma Kosten im Rahmen der Höchstentschädigung
oder einen Sachverständigen in Anknüpfung an die mitversichert:
DIN 1986 durchgeführt wurde und eventuell festge- 18.1 Regiekosten
stellte Mängel durch eine Fachfirma beseitigt wurden.
die für die Koordination, Beaufsichtigung und Betreuung
Die Dichtheitsprüfung darf maximal fünf Jahre vor
der Wiederherstellung, sofern der ersatzpflichtige Scha-
Vertragsbeginn liegen. Das Prüfprotokoll ist im Scha-
den 5.000 Euro übersteigt, notwendig sind.
denfall vorzulegen.
18.2 Kosten für die Rückreise bei Schäden während des Urlaubs
13. Nässeschäden
für den Versicherungsnehmer, wenn dieser wegen eines
In Abänderung von Abschnitt A § 3 Nr. 3 leistet der Versi- erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine privat ver-
cherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch be- anlasste Urlaubsreise abbrechen muss, weil die Anwesen-
stimmungswidrig austretende flüssige oder gasförmige heit am Versicherungsort erforderlich ist. Als erheblich gilt
Stoffe zerstört oder beschädigt werden oder abhanden ein Versicherungsfall mit einem voraussichtlichen Scha-
kommen. den von mindestens 5.000 Euro.
Die Stoffe müssen aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- Als Urlaub gilt eine privat veranlasste Reise vom ständigen
und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, Wohnsitz des Versicherungsnehmers von mindestens vier
den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Ein- aufeinanderfolgenden Tagen bis zu einer Höchstdauer von
richtungen oder deren Wasser führenden Teilen, aus Ein- fortlaufenden 56 Tagen. Fahrtmehrkosten werden für ein
richtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem be-
Klima- Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, aus nutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise
Wasserlösch-, Berieselungs-, oder Regenwassernutzungs- an den Schadensort.
anlagen, Regenwasserableitungs-, lüftungs- oder Gasroh-
Ist aufgrund eines Versicherungsfalles ein Reiseruf über
ren, sowie aus Wasserbetten, Aquarien. Zimmerbrunnen,
Rundfunk notwendig, werden die entsprechenden Maß-
Wassersäulen oder Schwimmbecken ausgetreten sein.
nahmen, soweit möglich, vom Versicherer eingeleitet und
etwaige Kosten ersetzt.
64 Abschnitt C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Eurosecure-Plus / Stand 01.2016
[Seite 65]
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der zur polizeilichen Anzeige gemäß Abschnitt B § 8 Nr. 2 wird
Reise an den Schadensort bei dem Versicherer Weisung hingewiesen.
einzuholen, soweit es die Umstände gestatten.
18.10 Kosten für die Dekontamination von Erdreich
18.3 Aufräumkosten für Bäume und Wiederbepflanzung, a) für die notwendigen Kosten, die dem Versicherungs-
die dadurch entstehen, dass aufgrund eines versicherten nehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge
Ereignisses Bäume umstürzen oder so schwer beschädigt eines Versicherungsfalls entstehen, um
werden, dass sie aufgrund behördlicher Anordnung vom 1) Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu un-
Versicherungsgrundstück entfernt werden müssen. Be- tersuchen oder zu dekontaminieren oder auszu-
reits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung aus- tauschen,
geschlossen. Versichert sind die Kosten für das Entfernen, 2) den Aushub in die nächstgelegene geeignete De-
den Abtransport und die Entsorgung der Bäume. ponie zu transportieren und dort abzulagern oder
Bis zu 10.000 Euro werden auch Kosten für die Wiederbe- zu vernichten,
pflanzung mit neuen Trieben ersetzt, wenn die Bäume, 3) insoweit den Zustand des im Versicherungs-
Sträucher, Pflanzstöcke oder Kletterpflanzen durch eine schein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des
nach Abschnitt A § 1 Nr. 1 a) versicherte Gefahr so beschä- Versicherungsfalles wiederherzustellen.
digt werden, dass einen natürliche Regeneration nicht zu b) Die Aufwendungen gemäß a) werden nur ersetzt, so-
erwarten ist. fern und insoweit die behördlichen Anordnungen
1) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen er-
18.4 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen, gangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfal-
wenn eine Gefahr innerhalb und/oder außerhalb des Ver- les erlassen waren und
sicherungsortes entsteht, zu deren Beseitigung der Versi- 2) eine Kontamination betreffen, die nachweislich
cherungsnehmer aufgrund gesetzlicher und öffentlich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist,
rechtlicherer Vorschriftenverpflichtet ist. 3) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Ver-
sicherungsfalles ergangen sind und dem Versi-
18.5 Sicherungs- und provisorische Reparaturkosten, cherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen in-
nerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der
wenn zum Schutz versicherter Sachen nach einem Versi- Anordnung gemeldet wurden.
cherungsfall bis zur Wiederherstellung der endgültigen
Schutz- und Sicherungseinrichtungen Öffnungen vorläufig c) Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende
verschlossen werden müssen (z.B. Notverschalungen) Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur
oder versicherte Sachen beschädigt wurden und eine end- die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseiti-
gültige Reparatur noch nicht möglich ist. gung der bestehenden Kontamination erforderlichen
Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf,
ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungs-
18.6 Externe Transport- und Lagerkosten, fall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu
wenn versicherte Sachen vom Versicherungsort entfernt ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sach-
und für die Dauer der Wiederherstellung des versicherten verständige festgestellt.
Gebäudes extern gelagert werden müssen. Die Lagerkos- d) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher An-
ten werden so lange übernommen, bis die Lagerung wie- ordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen
der im Gebäude möglich ist, längstens jedoch für 12 Mo- des Versicherungsnehmers einschließlich der so ge-
nate. nannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
e) Kosten gemäß a) gelten nicht als Aufräumungskosten
18.7 Kosten für die Hotelunterbringung gemäß Abschnitt A § 8 Nr. 1 b)
a) für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Ne- Entschädigung nach a) bis e) wird nicht geleistet, soweit der
benkosten (z.B. Frühstück, Telefon), wenn die vom Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs-
Versicherungsnehmer genutzte Wohnung infolge ei- vertrag Ersatz beanspruchen kann.
nes Versicherungsfalles unbewohnbar wurde und
eine Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil
nicht zumutbar ist. Entschädigung wird nicht geleis- 18.11 Datenrettungskosten
tet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem ande- für die infolge eines Versicherungsfalles am Versiche-
ren Versicherungsvertrag Ersatz verlangen kann. rungsort notwendigen Aufwendungen für die technische
b) Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in Wiederherstellung (nicht Wiederbeschaffung) von elektro-
dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens nisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung
für die Dauer von 200 Tagen. bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen)
und Programmen. Voraussetzung ist, dass die Daten und
c) Der Anspruch entfällt, sofern eine Leistung aus Ab- Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädi-
schnitt A § 10 Nr. 1 (Mietausfall, Mietwert) erbracht gung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren,
wird. verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar
sind. Ersetzt werden auch Kosten einer versuchten techni-
18.8 Kosten für Gas- und Wasserverlust schen Wiederherstellung.
für den Mehrverbrauch von Gas und Frischwasser, der in- Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für Daten
folge eines Versicherungsfalles nach Abschnitt A § 3 ent- und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsneh-
steht und den das Versorgungsunternehmen in Rechnung mer nicht berechtigt ist (z.B. so genannte Raubkopien) so-
stellt. wie für Programme und Daten, die der Versicherungsneh-
mer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium
18.9 Kosten für Gebäudebeschädigungen durch unbefugte vorhält. Ebenso wird für die Kosten eines neuerlichen Li-
Dritte zenzerwerbs keine Entschädigung geleistet.
Für die Beschädigung versicherter Sachen durch mut-
oder böswillige Handlungen (auch Graffiti) sowie durch 18.12 Fehlalarm von Brand- oder Gasmeldern
Einbruch oder Einbruchversuch. Gebäudebeschädigungen und Beschädigungen von Woh-
Schäden an den Glasscheiben sind nur als Folge eines Ein- nungseingangstüren, sowie anfallende Kosten für Ret-
bruchs oder Einbruchversuchs versichert. Auf die Pflicht tungskräfte infolge eines Fehlalarms von Brandmeldern
gelten als mitversichert.
Abschnitt C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Eurosecure-Plus / Stand 01.2016 65
[Seite 66]
18.13 Feuerlöschkosten 24. Grobe Fahrlässigkeit bei Herbeiführung
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles not- des Versicherungsfalles
wendigen Kosten, die der Versicherungsnehmer zur a) In Erweiterung von Abschnitt B § 15 Abs. 1 b) verzichtet
Brandbekämpfung für geboten halten durfte. der Versicherer gegenüber dem Versicherungsneh-
mer auf eine Kürzung der Entschädigung wegen grob
19. Mehrkosten durch Technologiefortschritt fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.
In Erweiterung zu Abschnitt A § 9 ersetzt der Versicherer Die Bestimmungen Abschnitt A § 15 bleiben unbe-
im Rahmen der Höchstentschädigung Mehrkosten durch rührt, d.h. alle gesetzlichen, behördlichen oder verein-
Technologiefortschritt barten Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten.
a) Ersetzt werden die tatsächlichen entstandenen Mehr- b) Diese Regelung gilt nicht zur Elementarversicherung
kosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederher- (BWE) sofern diese als vereinbart gilt.
stellung der versicherten und vom Schaden betroffe-
nen Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder 25. Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge Besteht im Rahmen eines gebündelten Vertrages neben
Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirt- dieser Wohngebäudeversicherung auch eine Premium-
schaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Er- Unfallversicherung bei der Interlloyd, so wird bei Arbeitslo-
satzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden be- sigkeit gemäß Nr. 2.12 der AUB bis 24 Monaten beitrags-
troffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe freier Versicherungsschutz geboten.
kommt.
b) Geht die Technologieänderung auf die Veränderung 26. Regressverzicht
öffentlich-rechtlicher Vorschriften zurück, werden die
Mehrkosten nur im Rahmen von a) ersetzt. Steht dem Versicherungsnehmer als Gebäudeeigentü-
mer/Vermieter (auch bei Teileigentum) ein Anspruch auf
Ersatz des Schadens gegen einen Mieter oder Angehörigen
20. Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene zu und geht der Anspruch auf den Versicherer über, so
ökologische Modernisierung kann der Versicherungsnehmer gegen die Geltendma-
a) In Erweiterung zu Abschnitt A § 9 Nr. 1 ersetzt der Ver- chung dieses Anspruches Einspruch erheben. Ein Ein-
sicherer bei der Wiederherstellung der versicherten spruch ist jedoch nicht möglich, wenn der Mieter oder An-
und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile auch gehörige den Anspruch über eine Haftpflichtversicherung
Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene geltend machen kann oder wenn der Mieter oder Angehö-
ökologische und tatsächlich durchgeführte Moderni- rige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
sierungsmaßnahmen, soweit diese für Neubauten
dem Stand der Technik entsprechen. 27. Bedingungsgarantie
b) Soweit Maßnahmen nach Satz 1 bereits vor Eintritt Die INTERLLOYD garantiert, dass die vorliegenden Bedin-
des Versicherungsfalles veranlasst wurden, werden gungen zur Gebäudeversicherung ausschließlich zum Vor-
diese Kosten nicht ersetzt. teil des VN von den durch den Gesamtverband der Versi-
c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 cherungswirtschaf (GDV) empfohlenen Bedingungen
Euro begrenzt. sowie den Mindeststandards des Arbeitskreises Vermitt-
lerrichtlinie – Stand 07/2015 – abweichen.
21. Kosten für Sachverständigenverfahren
Abweichend von Abschnitt A § 14 Nr. 6 gilt: 28. Künftige Bedingungsverbesserungen
Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen
Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. oder Zusatzbedingungen während der Versicherungs-
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den Be- dauer ausschließlich zugunsten der Versicherungsnehmer
trag von 10.000 Euro, so ersetzt der Versicherer bis zu der ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten sie in der neuen Fas-
hierfür vereinbarten Höchstentschädigung gemäß Ab- sung mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
schnitt A § 8 Nr. 2 die von den durch den Versicherungs-
nehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfah-
rens. G. Serviceleistungen
29. Handwerker- und Dienstleisterservice
F. Sonstige Erweiterungen Wir vermitteln aufgrund eines Versicherungsfalles oder
aus einem sonstigen Grund geeignete Unternehmen in Ih-
22. Vorsorge für Erweiterungen/Anbauten und Umbauten rer näheren Umgebung:
Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres einge- a) Handwerker, wie Schreiner, Tischler, Dachdecker, Gla-
tretenen Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherungs- ser, Maler, Raumausstatter, Fernseh-/Rundfunktech-
summe von 100.000 Euro vereinbart. niker, Elektro-, Gas- und Wasserinstallateure,
Die Veränderungen gelten nur bis zur nächsten Hauptfäl- b) Dienstleister, wie Notfalldienste (z.B. Schlüssel- oder
ligkeit als mitversichert und müssen danach dem Versiche- Rohrreinigungsdienst), Wach-/Sicherheitsdienste,
rer gemeldet werden Haus-/Wohnungshüter, Brand-/Wassersanierer, Rei-
nigungsspezialisten, Experten für Alarmanlagen/
23. Verbesserte Neuwerterstattung Stahlschränke, Möbelpacker und Speditionen.
Abweichend von Abschnitt A § 12 Abs. 10 erwirbt der Versi-
cherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der
Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neu-
wertanteil) auch, soweit und sobald er innerhalb von drei
Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt,
dass die Entschädigung verwendet wird, um versicherte
Sachen in ähnlicher Art und Zweckbestimmung an einer
anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
wiederhergestellt werden.
66 Abschnitt C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Eurosecure-Plus / Stand 01.2016
[Seite 67]
Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung
zur Gebäudeversicherung Infinitus
in Ergänzung zu den Allgemeinen Gebäudebedingungen
Grundlage für den Vertrag sind die Allgemeinen Gebäudebedingungen (VGB 2016 QM-Modell) und, soweit vereinbart, die nachfolgenden
Besonderen Bedingungen für die Gebäudeversicherung Infinitus.
Welche „Besonderen Bedingungen“ vereinbart sind, entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.
A. Feuer, Explosion Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen.
1. Brand, Rauch, Ruß, Nutzwärmeschäden 6. Marderbiss und Kleinnager
In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Brand be- Mitversichert sind Bissschäden durch Marder und an-
steht auch Versicherungsschutz für Brandschäden, die dere wildlebende Kleinnager an versicherten
an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie ei-
a) elektrischen Anlagen und elektrischen Leitungen,
nem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder
die sich auf dem Grundstück befinden und der Ver-
zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt
sorgung versicherter Sachen dienen,
ebenso für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer
oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet b) Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern
wird. und Außenwänden.
Mitversichert sind auch Schäden durch Rauch oder Ruß,
auch wenn diese nicht Folge eines Brandes im Sinne von 7. Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
Abschnitt A § 2 Nr. 2 sind. a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versi-
Nicht versichert sind Schäden, die durch allmähliche cherte Sachen, die unmittelbar durch innere Unru-
Einwirkung von Rauch oder Ruß entstehen. hen, Streik oder Aussperrung zerstört oder beschä-
digt werden oder abhandenkommen. Ausge-
nommen davon sind Kosten für die Beseitigung von
2. Stromschäden, Seng- und Schmorschäden
Glasschäden.
In Ergänzung zum Versicherungsschutz zu Abschnitt A
b) Definitionen:
§ 2 Nr. 4 und abweichend zu Abschnitt A § 2 Nr. 6 leistet
der Versicherer auch Entschädigung für 1) Innere Unruhen
a) Schäden durch Kurzschluss oder Stromschwan- Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlen-
kungen, mäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölke-
rung in einer die öffentliche Ruhe und Ord-
b) Seng- und Schmorschäden.
nung störenden Weise in Bewegung geraten
Seng- oder Schmorschäden sind durch Hitzeein- und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder
wirkung örtlich begrenzte Schäden, die durch Ver- Sachen verüben.
färbung der versengten Sache sichtbar werden.
2) Streik oder Aussperrung
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchge-
3. Verpuffung, Überschalldruckwellen
führte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Ar-
In Erweiterung von Abschnitt A § 2 Nr. 5 sind Schäden beitseinstellung einer verhältnismäßig großen
durch Verpuffung und Überschallknall mitversichert. Zahl von Arbeitnehmern des Versicherungs-
a) Verpuffung ist die Umsetzung von Gasen, Dämpfen nehmers.
und Stäuben mit nur geringer Geschwindigkeit und Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel ge-
Druckwirkung. richtete planmäßige Ausschließung einer ver-
b) Überschaldruckwellen hältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern
des Versicherungsnehmers.
Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt
vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst Versichert sind Schäden durch die unmittelba-
wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und ren Handlungen der streikenden oder ausge-
diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sa- sperrten Arbeitnehmer des Versicherungs-
chen einwirkt. nehmers im Zusammenhang mit einem Streik
oder beim Widerstand gegen eine Aussper-
rung an versicherten Sachen.
4. Blindgängerschäden
c) Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche
Versichert sind Explosionsschäden durch
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit
– nicht detonierte Kampfmittel,
nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-recht-
– Kampfmittelaltlasten oder
lichen Entschädigungsrechts beansprucht werden
– explosive Kampfmittelrückstände
kann.
aus dem ersten und zweiten Weltkrieg, die sich im Erd-
reich befinden
8. Diebstahl von außen angebrachten Sachen
Mitversichert ist der Diebstahl von Heizöl und versicher-
5. Schäden durch Auf- oder Anprall
ter Sachen, die fest mit dem Gebäude verbunden und
Versichert ist auch das Aufprallen eines Luftfahrzeuges außen angebracht sind.
oder sonstigen Flugkörpers, seiner Teile oder seiner La-
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die
dung sowie der Anprall von Schienen-, Straßen- oder
Höchstentschädigung je Schadenfall 10.000 Euro.
Wasserfahrzeugen auf das Gebäude.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende
Ursachen Schäden, die von Fahrzeugen verursacht wer- 9. Schäden durch radioaktive Isotope
den, die vom Versicherungsnehmer oder dem Benutzer Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen,
der Gebäude betrieben werden. die als Folge eines unter die Versicherung fallenden
Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Infinitus / Stand 01.2016 67
[Seite 68]
Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf Die Stoffe müssen aus Rohren der Wasserversorgung
dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vor- (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläu-
handene oder verwendete radioaktive Isotope entste- chen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonsti-
hen, insbesondere Schäden durch Kontamination und gen Einrichtungen oder deren Wasser führenden Teilen,
Aktivierung. aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfhei-
Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreakto- zung, aus Klima- Wärmepumpen- oder Solarheizungs-
ren. anlagen, aus Wasserlösch-, Berieselungs-, oder Regen-
wassernutzungsanlagen, Regenwasserableitungs-,
lüftungs- oder Gasrohren, sowie aus Wasserbetten,
Aquarien. Zimmerbrunnen, Wassersäulen oder
B. Leitungswasser Schwimmbecken ausgetreten sein.
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärme-
10. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
pumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasser-
In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) sind innerhalb dampf stehen Leitungswasser gleich.
von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige
Bruchschäden mitversichert an
14. Undichte Silikonfugen Plansch- und Reinigungswas-
a) Rohren von Gasleitungen, ser
b) Rohren von Lüftungsleitungen, Abweichend von Abschnitt A § 3 Nr. 4 bb) leistet der Ver-
c) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen (Zister- sicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die
nen), durch Leitungswasser über undichte Silikonfugen der
d) innenliegenden Regenwasserableitungsrohre, Badewanne oder Duschtasse oder durch Plansch- und
Reinigungswasser zerstört oder beschädigt werden.
e) Heizkesseln oder -körpern, Boiler und vergleichba-
ren Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung
sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungs- 15. Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
anlagen, soweit durch den Schaden ein ersatz- In Erweiterung von Abschnitt A § 3 sind die notwendigen
pflichtiger Nässeschaden entstanden ist. Ausge- Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
nommen sind Bruchschäden an bereits defekten (auch in Regenfallrohren) mitversichert.
Heizkesseln oder -körpern.
f) mit dem Rohrsystem verbundenen Sanitärein-
richtungen (z.B. Waschbecken), Armaturen (z.B. C. Sturm, Hagel
Wasser- und Abwassersperrhähne, Ventile, Was-
sermesser, Geruchsverschlüsse) und Waschma- 16. Erweiterte Sturmversicherung
schinen- und Spülmaschinenschläuche, soweit Für Sturmschäden gemäß Abschnitt A § 4 Nr. 2 gibt es
durch den Schaden ein ersatzpflichtiger Nässe- keine Mindestwindstärke.
schaden entstanden ist. Ausgenommen sind
Schäden durch Verschleiß sowie Bruchschäden
an bereits defekten Armaturen. 17. Unmittelbare Einwirkung von Niederschlägen
Treten Niederschläge durch nicht ordnungsgemäß ge-
11. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden schlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnun-
gen in das versicherte Gebäude ein, leisten wir bis zu
In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 2 gelten Zulei- 2.500 Euro je Versicherungsfall für Schäden durch die
tungsrohre der Gasversorgung sowie Regenwassernut- unmittelbare Einwirkung von Regen- oder Schmelzwas-
zungsanlagen mitversichert. ser auf versicherte Sachen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch
12. Zu- und Ableitungsrohre außerhalb von Gebäuden die allmähliche Einwirkung von Witterungseinflüssen
a) In Erweiterung von Abschnitt A § 3, Nr. 2 leistet der sowie für Schäden durch Überschwemmungen, Rück-
Versicherer Entschädigung für außerhalb von Ge- stau und Grundwasser.
bäuden eintretende frostbedingte und sonstige
Bruchschäden an den Zu- und Ableitungsrohren
der Gas- und Wasserversorgung oder an den Roh-
ren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-,
D. Glasbruch
Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanla-
18. Für Glasbruchschäden nach Abschnitt A § 5 Nr. 5 gilt
gen, die auf und außerhalb des Versicherungs-
keine Entschädigungsgrenze.
grundstücks liegen und der Versorgung versicher-
ter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern der
Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
b) Ableitungsrohre für Gebäude die bei Vertragsbe- E. Versicherte und nicht versicherte Sachen,
ginn alter 30 Jahre sind, gelten nur versichert, Versicherungsort
nachdem die Dichtheitsprüfung der Rohre durch
eine Fachfirma oder einen Sachverständigen in An- 19. Gebäudezubehör
knüpfung an die DIN 1986 durchgeführt wurde und In Erweiterung von Abschnitt A § 6 Nr. 2 c) gelten als Ge-
eventuell festgestellte Mängel durch eine Fach- bäudezubehör auch Gemeinschaftswaschmaschinen
firma beseitigt wurden. Die Dichtheitsprüfung darf und -trockner, Brennstoffvorräte für Sammelheizungen
maximal fünf Jahre vor Vertragsbeginn liegen. Das sowie Sachen, die künftig in das Gebäude eingeführt wer-
Prüfprotokoll ist im Schadenfall vorzulegen. den sollen (z.B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Tape-
ten) und vom Mieter entferntes Gebäudezubehör, das
13. Nässeschäden auf dem Versicherungsgrundstück gelagert wird mitver-
In Abänderung von Abschnitt A § 3 Nr. 3 leistet der Ver- sichert.
sicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die
durch bestimmungswidrig austretende flüssige oder 20. Photovoltaikanlagen
gasförmige Stoffe zerstört oder beschädigt werden Abweichend von § 6 Nr. 4 gelten fertig montierte eigene
oder abhanden kommen. Photovoltaikanlagen auf dem Dach des versicherten
68 Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Infinitus / Stand 01.2016
[Seite 69]
Gebäudes gegen die Gefahren nach Abschnitt A § 1 a)–c) 21.5 Aufräumkosten für Bäume und Wiederbepflanzung,
mitversichert. die dadurch entstehen, dass aufgrund eines versicher-
Die Höchstentschädigung ist auf 25.000 Euro je Versi- ten Ereignisses Bäume umstürzen oder so schwer be-
cherungsfall begrenzt. schädigt werden, dass sie aufgrund behördlicher An-
ordnung vom Versicherungsgrundstück entfernt
werden müssen. Bereits abgestorbene Bäume sind
von der Versicherung ausgeschlossen. Versichert sind
F. Versicherte Kosten
die Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die
Entsorgung der Bäume.
21. In Erweiterung von Abschnitt A § 8 Nr. 2 ersetzt der
Versicherer Kosten auf erstes Risiko bis 1.000.000 Bis zu 10.000 Euro werden auch Kosten für die Wieder-
Euro. Zusätzlich gelten die nachfolgenden Kosten im bepflanzung mit neuen Trieben ersetzt, wenn die
Rahmen dieser Höchstentschädigung mitversichert: Bäume, Sträucher, Pflanzstöcke oder Kletterpflanzen
durch eine nach Abschnitt A § 1 Nr. 1 a) versicherte Ge-
21.1 Kosten zur Ermittlung und Feststellung des Schadens
fahr so beschädigt werden, dass einen natürliche Rege-
für die Ermittlung und Feststellung eines vom Versiche-
neration nicht zu erwarten ist.
rer zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umstän-
den nach geboten waren.
21.6 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen,
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständi-
gen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur er- wenn eine Gefahr innerhalb und/oder außerhalb des
setzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist Versicherungsortes entsteht, zu deren Beseitigung der
oder vom Versicherer aufgefordert wurde. Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher und öf-
fentlich rechtlicherer Vorschriften verpflichtet ist.
21.2 Regiekosten
21.7 Sicherungs- und provisorische Reparaturkosten,
die für die Koordination, Beaufsichtigung und Betreu-
ung der Wiederherstellung, sofern der ersatzpflichtige wenn zum Schutz versicherter Sachen nach einem Ver-
Schaden 5.000 Euro übersteigt notwendig sind. sicherungsfall bis zur Wiederherstellung der endgülti-
gen Schutz- und Sicherungseinrichtungen Öffnungen
vorläufig verschlossen werden müssen (z.B. Notver-
21.3 Kosten für die Rückreise bei Schäden während des Ur-
schalungen) oder versicherte Sachen beschädigt wur-
laubs für
den und eine endgültige Reparatur noch nicht möglich
– den Versicherungsnehmer; ist.
– den mitreisende Personen, (sofern diese mit den Ver-
sicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft le-
21.8 Externe Transport- und Lagerkosten,
ben)
wenn versicherte Sachen vom Versicherungsort ent-
wenn diese wegen eines erheblichen Versicherungs-
fernt und für die Dauer der Wiederherstellung des versi-
falles vorzeitig die privat veranlasste Urlaubsreise ab-
cherten Gebäudes extern gelagert werden müssen. Die
brechen müssen, weil die Anwesenheit am Versiche-
Lagerkosten werden so lange übernommen, bis die La-
rungsort erforderlich ist. Als erheblich gilt ein
gerung wieder im Gebäude möglich ist, längstens jedoch
Versicherungsfall mit einem voraussichtlichen Scha-
für 12 Monate.
den von mindestens 5.000 Euro.
Als Urlaub gilt eine privat veranlasste Reise vom ständi-
21.9 Kosten für die Hotelunterbringung
gen Wohnsitz des Versicherungsnehmers von mindes-
tens vier aufeinanderfolgenden Tagen bis zu einer a) Der Versicherer übernimmt die Kosten für eine Ho-
Höchstdauer von fortlaufenden 56 Tagen. Fahrtmehr- tel- oder ähnliche Unterbringung inclusive Neben-
kosten werden für ein angemessenes Reisemittel er- kosten (z.B. Frühstück, Telefon), wenn die vom Ver-
setzt, entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel sicherungsnehmer genutzte Wohnung infolge
und der Dringlichkeit der Reise an den Schadensort. eines Versicherungsfalles unbewohnbar wurde
und eine Beschränkung auf einen etwa bewohnba-
Ist aufgrund eines Versicherungsfalles ein Reiseruf über
ren Teil nicht zumutbar ist. Entschädigung wird
Rundfunk notwendig, werden die entsprechenden Maß-
nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer
nahmen, soweit möglich, vom Versicherer eingeleitet
aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
und etwaige Kosten ersetzt.
verlangen kann.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der
b) Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in
Reise an den Schadensort bei dem Versicherer Weisung
dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens
einzuholen, soweit es die Umstände gestatten.
für die Dauer von 365 Tagen.
c) Nebenkosten sind auf 20 Euro je Tag und Person
21.4 Stornokosten für gebuchte Urlaubsreisen im Schaden-
begrenzt.
fall
d) Der Anspruch entfällt, sofern eine Leistung aus Ab-
für den Versicherungsnehmer, wenn dieser wegen eines
schnitt A § 10 Nr. 1 (Mietausfall, Mietwert) erbracht
erheblichen Versicherungsfalles seine privat gebuchte
wird.
Urlaubsreise nicht antreten kann, weil die Anwesenheit
am Versicherungsort in Folge eines ersatzpflichtigen
Schadens erforderlich ist. Als erheblich gilt ein Versiche- 21.10 Maklerkosten für Neuvermietung
rungsfall mit einem voraussichtlichen Schaden von Der Versicherer übernimmt die Maklerkosten für die
mindestens 25.000 Euro. Neuvermietung, wenn die vom Mieter genutzte Woh-
Als Urlaub gilt eine privat veranlasste Reise vom ständi- nung infolge eines Versicherungsfalles unbewohnbar
gen Wohnsitz des Versicherungsnehmers von mindes- wurde und der Mieter das Mietverhältnis aus diesem
tens vier aufeinanderfolgenden Tagen bis zu einer Grund kündigt.
Höchstdauer von fortlaufenden 56 Tagen. Voraussetzung für die Leistung ist ein während der
Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus ei- Wirksamkeit dieser Versicherung eingetretener leis-
ner bestehenden Versicherung Ersatz geleistet werden tungspflichtiger Schaden über 25.000 Euro.
kann (subsidiäre Deckung).
Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Infinitus / Stand 01.2016 69
[Seite 70]
21.11 Kosten für Gas- und Wasserverlust sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt
Für den Mehrverbrauch von Gas und Frischwasser, der oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch
infolge eines Versicherungsfalles nach Abschnitt A § 3 Kosten einer versuchten technischen Wiederherstel-
entsteht und den das Versorgungsunternehmen in lung.
Rechnung stellt. Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für Da-
ten und Programme, zu deren Nutzung der Versiche-
21.12 Kosten für Gebäudebeschädigungen durch unbefugte rungsnehmer nicht berechtigt ist (z.B. so genannte
Dritte Raubkopien) sowie für Programme und Daten, die der
Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder
Für die Beschädigung versicherter Sachen durch mut- Installationsmedium vorhält. Ebenso wird für die Kos-
oder böswillige Handlungen (auch Graffiti) sowie durch ten eines neuerlichen Lizenzerwerbs keine Entschädi-
Einbruch oder Einbruchversuch. gung geleistet.
Schäden an den Glasscheiben sind nur als Folge eines
Einbruchs oder Einbruchversuchs versichert. Auf die 21.15 Fehlalarm von Brand- oder Gasmeldern
Pflicht zur polizeilichen Anzeige gemäß Abschnitt B § 8
Nr. 2 wird hingewiesen. Gebäudebeschädigungen und Beschädigungen von
Wohnungseingangstüren, sowie anfallende Kosten für
Rettungskräfte infolge eines Fehlalarms von Brandmel-
21.13 Kosten für die Dekontamination von Erdreich dern gelten als mitversichert.
a) für die notwendigen Kosten, die dem Versiche-
rungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnun- 21.16 Feuerlöschkosten
gen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles
1) Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu notwendigen Kosten, die der Versicherungsnehmer zur
untersuchen oder zu dekontaminieren oder Brandbekämpfung für geboten halten durfte
auszutauschen,
2) den Aushub in die nächstgelegene geeignete
Deponie zu transportieren und dort abzula- 22. In Erweiterung von Abschnitt A § 9 gelten nachfol-
gern oder zu vernichten, gende Mehrkosten im Rahmen der Höchstentschädi-
3) insoweit den Zustand des im Versicherungs- gung mitversichert
schein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt 22.1 Mehrkosten durch Technologiefortschritt
des Versicherungsfalles wiederherzustellen. a) Der Versicherer ersetzt die tatsächlichen entstan-
b) Die Aufwendungen gemäß a) werden nur ersetzt, denen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder
sofern und soweit die behördlichen Anordnungen Wiederherstellung der versicherten und vom Scha-
1) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen er- den betroffenen Sachen, wenn deren Wiederher-
gangen sind, die vor Eintritt des Versiche- stellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art
rungsfalles erlassen waren und und Güte infolge Technologiefortschritts nicht mög-
2) eine Kontamination betreffen, die nachweis- lich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Be-
lich infolge dieses Versicherungsfalles ent- trag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der
standen ist, vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte
3) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des möglichst nahe kommt.
Versicherungsfalles ergangen sind und dem b) Geht die Technologieänderung auf die Verände-
Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittel- rung öffentlich rechtlicher Vorschriften zurück,
fristen innerhalb von drei Monaten seit Kennt- werden die Mehrkosten nur im Rahmen von a) er-
nis der Anordnung gemeldet wurden. setzt.
c) Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende
Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden 22.2 Mehrkosten für
nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Be- a) behördlich nicht vorgeschriebene ökologische Mo-
seitigung der bestehenden Kontamination erfor- dernisierung
derlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rück-
sicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den b) behinderungsbedingte Umbauten
Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die c) energetische Modernisierung
hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nöti- d) den Einbau einbruchhemmender oder feuermel-
genfalls durch Sachverständige festgestellt. dender Sicherungsmaßnahmen
d) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher e) Modernisierungsmaßnahmen (Modernisierungs-
Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflich- budget).
tungen des Versicherungsnehmers einschließlich
Die Leistungen nach a) bis e) sind insgesamt je Versiche-
der so genannten Einliefererhaftung werden nicht
rungsfall auf 50 % der vom Versicherungsnehmer auf-
ersetzt.
gewendeten Kosten, maximal 20.000 Euro begrenzt.
e) Kosten gemäß a) gelten nicht als Aufräumungskos-
Voraussetzung ist ein während der Wirksamkeit dieser
ten gemäß Abschnitt A § 8 Nr. 1 b)
Versicherung eingetretener leistungspflichtiger Scha-
Entschädigung a) bis e) wird nicht geleistet, soweit den von über 25.000 Euro Kosten für Maßnahmen, die
der Versicherungsnehmer aus einem anderen Ver- bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles veranlasst
sicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. wurden, werden nicht ersetzt. Die Kosten sind mit Quit-
tungen und Belegen nachzuweisen.
21.14 Datenrettungskosten
für die infolge eines Versicherungsfalles am Versiche- 22.2.1 Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene öko-
rungsort notwendigen Aufwendungen für die techni- logische Modernisierung
sche Wiederherstellung (nicht Wiederbeschaffung) von Der Versicherer ersetzt bei der Wiederherstellung der
elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die pri- versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäude-
vate Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare In- teile auch Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschrie-
formationen) und Programmen. Voraussetzung ist, dass bene ökologische und tatsächlich durchgeführte Mo-
die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige dernisierungsmaßnahmen, soweit diese für Neubauten
Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem dem Stand der Technik entsprechen.
70 Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Infinitus / Stand 01.2016
[Seite 71]
26. Mietausfall nach Legionellenprüfung aufgrund
22.2.2 Mehrkosten für behinderungsbedingte Umbauten der Trinkwasserverordnung (DVGW)
Der Versicherer ersetzt bei der Wiederherstellung der In Ergänzung zu Abschnitt A § 10 Nr. 1 a) ersetzt der Ver-
versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäude- sicherer den Mietausfall bzw. Mietwert wenn Mieter von
teile auch Mehrkosten für tatsächlich durchgeführte be- Wohnräumen infolge einer Legionellenprüfung im Rah-
hinderungsbedingte Umbauten. men der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) zu
Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise einge-
22.2.3 Mehrkosten für energetische Modernisierung stellt haben.
Der Versicherer ersetzt Mehrkosten für nach einem er-
satzpflichtigen Versicherungsfall neu zu beschaffende 27. Verbesserte Neuwerterstattung
Wasser- bzw. energiesparende Heizungsanlagen der zu Abweichend von Abschnitt A § 12 Nr. 10 erwirbt der Ver-
diesem Zeitpunkt verfügbaren höchsten Effizienzklasse. sicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils
der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt
22.2.4 Mehrkosten für den Einbau einbruchhemmender oder (Neuwertanteil) auch, soweit und sobald er innerhalb
feuermeldender Sicherungsmaßnahmen von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles si-
cherstellt, dass die Entschädigung verwendet wird, um
Der Versicherer ersetzt Mehrkosten für den Einbau ein- versicherte Sachen in ähnlicher Art und Zweckbestim-
bruchhemmender oder feuermeldender Sicherungs- mung an einer anderer Stelle innerhalb der Bundesre-
maßnahmen nach einem ersatzpflichtigen Versiche- publik Deutschland wiederhergestellt werden.
rungsfall.
28. Grobe Fahrlässigkeit bei Herbeiführung
22.2.5 Modernisierungsmaßnahmen (Modernisierungs- des Versicherungsfalles
budget)
a) In Erweiterung von Abschnitt B § 15 Nr. 1 b) verzich-
a) In Erweiterung zu Abschnitt A § 12 Nr. 1 ersetzt der tet der Versicherer gegenüber dem Versicherungs-
Versicherer bei der Wiederherstellung des versi- nehmer auf eine Kürzung der Entschädigung we-
cherten und vom Schaden betroffenen Gebäudes gen grob fahrlässiger Herbeiführung des
auch Mehrkosten für tatsächlich durchgeführte Versicherungsfalles.
Modernisierungsmaßnahmen, die der Versiche-
rungsnehmer für notwendig befunden hat. Die Bestimmungen Abschnitt A § 15 bleiben unbe-
rührt, d. h. alle gesetzlichen, behördlichen oder ver-
b) Voraussetzung für die Leistung ist ein während der einbarten Sicherheitsvorschriften sind einzuhal-
Wirksamkeit dieser Versicherung eingetretener ten.
leistungspflichtiger Brand- (Abschnitt A § 2) oder
Leitungswasserschaden (Abschnitt A § 3) von über b) Diese Regelung gilt nicht zur Elementarversiche-
25.000 Euro. rung (BWE) sofern diese als vereinbart gilt.
c) Soweit Maßnahmen nach Absatz a) bereits vor Ein-
tritt des Versicherungsfalles veranlasst wurden, 29. Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit
werden diese Kosten nicht ersetzt. a) Abweichend von Abschnitt B § 8 Nr. 2 sowie Ab-
schnitt B § 15 Nr. 1 b) und Ziffer 28 der BBR Infinitus
23. Kosten für Sachverständigenverfahren leistet der Versicherer auch vollen Ersatz für Schä-
den bis 25.000 Euro, die der Versicherungsnehmer
Abweichend von Abschnitt A § 14 Nr. 6 gilt: grob fahrlässig durch positives Tun oder Unterlas-
Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die sen sowie durch Verletzung der Obliegenheiten bei
Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur und nach dem Eintritt des Versicherungsfalls her-
Hälfte. Übersteigt der entschädigungspflichtige Scha- beigeführt hat.
den den Betrag von 10.000 Euro, so ersetzt der Versi- b) Soweit bei einem Versicherungsfall der Schaden
cherer bis zu der hierfür vereinbarten Höchstentschädi- den in Nr. 1 aufgeführten Betrag übersteigt findet
gung gemäß Abschnitt § 8 Nr. 2 die von den durch den Abschnitt B § 8 Nr. 2 sowie Abschnitt B § 15 Nr. 1 b)
Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sach- Anwendung
verständigenverfahrens.
c) Diese Regelung gilt nicht zur Elementarversiche-
rung (BWE) sofern diese als vereinbart gilt.
G. Sonstige Erweiterungen
30. Mieterschutzpaket
24. Vorsorge für Erweiterungen/Anbauten a) Sofern ein versicherter Gebäudeschaden vorliegt
und Umbauten und anderweitig keine Entschädigung geleistet
wird ersetzt der Versicherer dem Versicherungs-
Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres ein-
nehmer die infolge eines Versicherungsfalles not-
getretenen Veränderungen gilt eine Vorsorgeversiche-
wendigen
rungssumme von 100.000 Euro vereinbart.
– Aufräumungskosten für Hausratgegenstände
Die Veränderungen gelten nur bis zur nächsten Haupt-
von Mietern
fälligkeit als mitversichert und müssen danach dem Ver-
und
sicherer gemeldet werden
– Transport- und Lagerkosten wenn Hausratge-
genstände von Mietern vom Grundstück ent-
25. Mietausfall oder Hotelunterbringung oder fernt und für die Dauer der Wiederherstellung
Übernahme von Zinsen des versicherten Gebäudes extern gelagert wer-
Der Versicherungsnehmer kann zwischen folgenden den müssen.
Entschädigungen wählen: Mietausfall gemäß Abschnitt b) Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall
A § 10, Kosten für die Hotelunterbringung gemäß Ziffer auf 5.000 Euro begrenzt.
21.9 dieser BBR oder Übernahme von Bankzinsen.
c) Bestehen für versicherte Sachen noch weitere Ver-
Die Haftzeit für die Übernahme von Bankzinsen richtet sicherungsverträge für dieselbe Gefahr, geht der
sich an Abschnitt A § 10 Nr. 2. Versicherungsschutz aus diesen Verträgen dem
Versicherungsschutz aus dem bei uns bestehenden
Vertrag vor (subsidiäre Deckung).
Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Infinitus / Stand 01.2016 71
[Seite 72]
Für die Tätigkeit des Dienstleisters sind wir nicht verant-
31. Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit wortlich.
Besteht im Rahmen eines gebündelten Vertrages neben
dieser Wohngebäudeversicherung auch eine Premium- 38. Psychologische Betreuung nach einem Großschaden
Unfallversicherung bei der Interlloyd, so wird bei Ar- Benötigen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemein-
beitslosigkeit gemäß Nr. 2.12 der AUB bis 24 Monaten schaft lebende Person nach einem Großschaden eine
beitragsfreier Versicherungsschutz geboten. telefonische psychologische Betreuung, organisieren
wir diese auf Wunsch und übernehmen die dabei entste-
32. Unbenannte Gefahren henden Kosten.
In Erweiterung gilt der Baustein Unbenannte Gefahren
gemäß Abschnitt G mitversichert.
I. Rechtsschutz-Leistung der ARAG SE
33. Regressverzicht
39. Versicherungsausweis zum Gruppenversicherungs-
Steht dem Versicherungsnehmer als Gebäudeeigentü-
vertrag:
mer/Vermieter (auch bei Teileigentum) ein Anspruch
auf Ersatz des Schadens gegen einen Mieter oder Ange- 1. Telefonischer Erstberatungs-Rechtschutz (ARAG
hörigen zu und geht der Anspruch auf den Versicherer JuraTel)
über, so kann der Versicherungsnehmer gegen die Gel- 2. ARAG Online Rechts-Service (AORS)
tendmachung dieses Anspruches Einspruch erheben.
3. Bauherren-Rechtsschutz
Ein Einspruch ist jedoch nicht möglich, wenn der Mieter
oder Angehörige den Anspruch über eine Haftpflicht- 4. Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
versicherung geltend machen kann oder wenn der Mie- 5. Online Forderungsausfallmanagement
ter oder Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht Die Interlloyd Versicherungs-AG hat mit der ARAG SE ei-
hat. nen Gruppenversicherungsvertrag für die oben genann-
ten Leistungsarten abgeschlossen. Auf der Grundlage
34. Bedingungsgarantie dieses Gruppenversicherungsvertrages stellt die ARAG
Die INTERLLOYD garantiert, dass die vorliegenden Be- SE Versicherungsnehmern, die bei der Interlloyd Versi-
dingungen zur Gebäudeversicherung ausschließlich cherungs-AG eine Wohngebäudeversicherung Infinitus
zum Vorteil des VN von den durch den Gesamtverband abgeschlossen haben, die genannten Rechtschutzleis-
der Versicherungswirtschaf (GDV) empfohlenen Bedin- tung nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen
gungen sowie den Mindeststandards des Arbeitskreises zur Verfügung.
Vermittlerrichtlinie – Stand 07/2015 – abweichen. Die Geltendmachung der Rechtsschutzleistungen be-
darf keiner vorherigen Zustimmung der Interlloyd Versi-
35. Künftige Bedingungsverbesserungen cherungs-AG.
Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingun- Die Gewährung von Rechtsschutz-Leistungen durch die
gen oder Zusatzbedingungen während der Versiche- ARAG SE begründet keinen Leistungsanspruch aus der
rungsdauer ausschließlich zugunsten der Versiche- Interlloyd Wohngebäudeversicherung Infinitus. Soweit
rungsnehmer ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten sie für die Wohngebäudeversicherung Infinitus Anzeige-
in der neuen Fassung mit sofortiger Wirkung auch für pflichten und/oder –fristen gelten, werden diese durch
diesen Vertrag. eine Anzeige bei der ARAG SE nicht gewahrt. Insoweit ist
eine zusätzliche Anzeige bei der Interlloyd Versiche-
rungs-AG notwendig.
H. Serviceleistungen
Risikoträger der Rechtsschutzleistungen:
36. Handwerker- und Dienstleisterservice ARAG SE
Wir vermitteln aufgrund eines Versicherungsfalles oder ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
aus einem sonstigen Grund geeignete Unternehmen in Aufsichtsratsvorsitzender:
Ihrer näheren Umgebung: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
a) Handwerker, wie Schreiner, Tischler, Dachdecker, Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Sprecher),
Glaser, Maler, Raumausstatter, Fernseh-/Rund- Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann,
funktechniker, Elektro-, Gas- und Wasserinstalla- Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze,
teure, Dr. Werenfried Wendler
b) Dienstleister, wie Notfalldienste (z.B. Schlüssel- Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846
oder Rohrreinigungsdienst), Wach-/Sicherheits- USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
dienste, Haus-/ Wohnungshüter, Brand-/Wasser- Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG SE ist der Betrieb
sanierer, Reinigungsspezialisten, Experten für der Rechtsschutzversicherung.
Alarmanlagen/Stahlschränke, Möbelpacker und
Speditionen.
Versicherungsumfang:
Der Versicherungsumfang umfasst, sofern nicht Versi-
37. Kostenschutz für Wohnungsübergabeprotokolle
cherungsschutz durch eine anderweitige Rechtschutz-
Wir vermitteln Ihnen einen Dienstleister und überneh- Versicherung besteht, folgende Leistungen:
men dessen Kosten zur Erstellung von maximal zwei
Übergabeprotokollen vor Ort für die im Versicherungs-
1. Telefonischer Erstberatungs-Rechtsschutz
vertrag versicherte Wohneinheit in Deutschland pro Ka-
(ARAG JuraTel)
lenderjahr.
Ein Anspruch auf Rechtsschutz besteht bei Vorliegen ei-
Was ist ein Übergabeprotokoll? Es handelt sich um eine
nes Beratungsbedürfnisses des Versicherungsnehmers
sachverständige Bestandsaufnahme vor Ort. Ein Dienst-
in eigenen Rechtsangelegenheiten. Die ARAG SE stellt
leister begleitet Sie bei der Übergabe der Wohneinheit.
den versicherten Personen eine Rufnummer für den
Er erstellt mit Ihnen und dem Mieter das Übergabepro-
schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen
tokoll.
Erstberatung (einem telefonischen ersten
72 Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Infinitus / Stand 01.2016
[Seite 73]
Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zuge- Leistungsumfang:
lassenen Rechtsanwalt in Rechtsangelegenheiten zur (1) Die ARAG SE übernimmt die Kosten für den Inkasso-
Verfügung, auf die deutsches Recht anwendbar ist. dienstleister (Inkassokosten).
Die ARAG SE übernimmt je telefonischer Erstberatung (2) Ferner trägt sie, solange die Mietforderung unstrittig ist,
(Rat oder Auskunft) Rechtsanwaltskosten bis zu 250 die Gerichtskosten für einen Mahn- und Vollstreckungs-
Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen telefo- bescheid sowie die Kosten der Zwangsvollstreckung für
nischen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die der Inkas-
Euro. sodienstleister verauslagt hat, soweit die Zwangsvoll-
streckungsmaßnahmen nicht später als fünf Jahre nach
2. ARAG Online Rechts-Service (AORS) Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
Der Versicherungsnehmer erhält Zugriff auf eine um- (3) Neben den Inkassokosten erstattet die ARAG SE auch
fangreiche Online-Datenbank eines Dienstleisters mit die notwendigen Auslagen des Inkassodienstleisters für
über 1.000 rechtlich geprüften Musterschreiben und - Anfragen beim Einwohnermeldeamt.
verträge sowie Dokumenten zu grundlegenden Rechts- (4) Die Umsatzsteuer trägt die ARAG SE nur, soweit der Ver-
fragen aus vielen Rechtbereichen, die kostenfrei abruf- sicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berech-
bar sind. tigt ist.
Der Versicherungsnehmer kann die Leistung des ARAG (5) Für die Tätigkeit des Inkassodienstleisters ist die ARAG
Online Rechts-Service jederzeit und unabhängig von ei- SE nicht verantwortlich.
nem Versicherungsfall aus der Interlloyd Wohngebäu-
deversicherung Infinitus nutzen.
Voraussetzungen für den Versicherungsanspruch
3. Bauherren-Rechtsschutz Anspruch auf Versicherungsschutz besteht, wenn
Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen a) die einzelne Forderung nach Maßgabe der nachstehen-
des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als den Bedingungen mindestens 25 Euro und höchstens
Bauherr nach einem versicherten Schadenfall wieder- 250.000 Euro beträgt,
herzustellenden Gebäude oder Gebäudeteil im Zusam- b) die Forderungsstellung längstens zwölf Monate vor Ab-
menhang mit schluss der Wohngebäudeversicherung erfolgte und
– dem Erwerb des Baugrundstücks, c) solange die Forderung unstrittig ist, das heißt solange
– der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder der Schuldner keine materiell-rechtlichen Einwände ge-
– baubehördlich genehmigungs-/anzeigepflichtigen gen die Forderung erhebt und
Veränderungen eines Grundstücks, Gebäudes oder d) der Schuldner der Forderung des Versicherungsneh-
Gebäudeteils. mers nicht nachgekommen ist.
Anspruch auf Versicherungsschutz besteht, wenn nach
den Bestimmungen der Wohngebäudeversicherung In- Was ist nicht versichert?
finitus ein ersatzpflichtiger Leistungsanspruch von min-
(1) Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht nicht,
desten 25.000 Euro entstanden ist.
a) wenn die Forderung verjährt oder noch nicht fällig
Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000
ist,
Euro pro Vertragslaufzeit.
b) wenn der Versicherungsnehmer die Forderung
Ausnahmen: Versicherungsschutz besteht nicht für
kraft rechtsgeschäftlicher Abtretung erlangt hat
Streitigkeiten aus der Finanzierung,
c) wenn im Falle gerichtlicher Geltendmachung kein
deutsches Gericht zuständig ist
4. Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
d) für die Beitreibung der Forderung im Ausland,
Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
sen des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft e) wenn eine durch das Inkassounternehmen einzu-
als Eigentümer des versicherten Grundstücks, Gebäu- holende Bonitätsauskunft über den Schuldner
des oder Gebäudeteils aus dinglichen Rechten, die die nicht positiv ausfällt und wenn (weitere) Beitrei-
Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen bungsbemühungen wegen der persönlichen und
(zum Beispiel Streitigkeit mit einem Nachbarn wegen wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nach
Lärmbelästigung). verständiger kaufmännischer Würdigung ohne hin-
reichende Aussicht auf Erfolg sind,
Anspruch auf Versicherungsschutz besteht, wenn nach
den Bestimmungen der Wohngebäudeversicherung In- f) wenn die Forderungen in ursächlichem Zusam-
finitus ein ersatzpflichtiger Leistungsanspruch von min- menhang stehen mit
desten 25.000 Euro entstanden ist. aa) Spiel- oder Wettverträgen
Die ARAG SE übernimmt die Kosten je Rechtsschutzfall bb) Termin- oder vergleichbaren Spekulationsge-
gemäß § 5 ARB. In Deutschland gilt eine unbegrenzte schäften
Versicherungssumme. cc) Gewinnzusagen
dd) dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung
und der Finanzierung von Kapitalanlagen.
5. ARAG Online-Forderungsmanagement
(2) Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn
Die ARAG SE stellt dem Versicherungsnehmer der In-
der Versicherungsnehmer den Inkassoauftrag an den
terlloyd Wohngebäudeversicherung Infinitus ein Inter-
Inkassodienstleister zurückzieht.
netportal für die schnelle und einfache Beauftragung ei-
nes Inkassodienstleisters zur Verfügung. (3) Der Versicherungsschutz endet, wenn die Zahlungsfor-
derung strittig wird. Die Kosten für das strittige Verfah-
Als Vermieter kann der Versicherungsnehmer den In-
ren übernimmt die ARAG SE im Rahmen des Online-
kassodienstleister nach Maßgabe der nachstehenden
Forderungsmanagements nicht.
Bedingungen mit der Einziehung von Forderungen be-
auftragen, die mit der Vermietung/Verpachtung des
versicherten Wohngebäudes im Zusammenhang ste-
hen.
Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Infinitus / Stand 01.2016 73
[Seite 74]
Ansprechpartner im Versicherungsfall und Beschwerdestellen Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Kommunikationssprache
Im Versicherungsfall und bei Beschwerden, die das Vertragsver- Dem Gruppenversicherungsvertrag liegt das Recht der Bundes-
hältnis oder die Behandlung von Leistungsansprüchen betref- republik Deutschland zugrunde.
fen, wenden Sie sich schriftlich an: Es gelten die §§ 1, 3a, 4, 5, 5a, 14, 16,17, 20 ARB
ARAG SE Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländi-
ARAG Platz 1 schen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215 VVG.
40472 Düsseldorf
Die ARAG SE ist Mitglied im Verein „Versicherungsombuds-
mann e.V.“, einer unabhängigen Einrichtung der deutschen Ver-
sicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwi-
schen Verbrauchern und Versicherungsunternehmen. Sie
haben die Möglichkeit, diese Stelle anzurufen, wenn es sich um
einen Anspruch aus dem Versicherungsschutz oder dessen An-
bahnung oder Vermittlung handelt:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 0632
10006 Berlin
Daneben können Sie sich im Falle von Beschwerden auch an fol-
gende Behörde wenden:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bereich Versicherung
Postfach 1308
53003 Bonn
Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt für Sie
hiervon unberührt.
74 Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Infinitus / Stand 01.2016
[Seite 75]
Abschnitt E: Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden
(BWE 2008)
Leistungsversprechen zur Elementarversicherung
– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –
§1 Vertragsgrundlage §8 Lawinen
§2 Versicherte Gefahren und Schäden §9 Vulkanausbruch
§3 Überschwemmung, Rückstau § 10 Nicht versicherte Schäden
§4 Erdbeben § 11 Besondere Obliegenheiten
§5 Erdsenkung § 12 Wartezeit, Selbstbehalt
§6 Erdrutsch § 13 Kündigung
§7 Schneedruck § 14 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
§1 Vertragsgrundlage bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zu-
standes der versicherten Sachen nur durch ein
Es gelten die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungs- Erdbeben entstanden sein kann.
Bedingungen (VGB 2016) (Hauptvertrag), soweit sich aus
den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes
ergibt. §5 Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erd-
§2 Versicherte Gefahren und Schäden bodens über naturbedingten Hohlräumen.
Nicht versichert sind Schäden durch Trockenheit oder
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Austrocknung.
Sachen, die durch
a) Überschwemmung, Rückstau
b) Erdbeben §6 Erdrutsch
c) Erdsenkung, Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Ab-
d) Schneedruck, Lawinen stürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
e) Vulkanausbruch
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkom-
men. §7 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee-
§3 Überschwemmung, Rückstau oder Eismassen.
a) Überschwemmung ist die Überflutung des Grund
und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit er- §8 Lawinen
heblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee-
oder fließenden) Gewässern, oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang
bb) Witterungsniederschläge verursachten Druckwelle.
cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberflä-
che infolge von aa oder bb
b) Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung §9 Vulkanausbruch
von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Ge-
wässern oder durch Witterungsniederschläge be- Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung
stimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ablei- beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaer-
tungsrohren oder damit verbundenen güssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonsti-
Einrichtungen in das Gebäude eindringt. gen Materialien und Gasen.
§4 Erdbeben § 10 Nicht versicherte Schäden
a) Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Nicht versichert sind
Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge
a) Schäden an versicherten Gebäuden oder versicher-
im Erdinnern ausgelöst wird.
ten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die
b) Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versiche- nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für
rungsnehmer nachweist, dass ihren Zweck nicht benutzbar sind.
aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbo- b) Schäden an im Freien befindlichen beweglichen Sa-
dens in der Umgebung des Versicherungsor- chen. Dies gilt auch in der Außenversicherung.
tes Schäden an Gebäuden im einwandfreien
Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
anderen Sachen angerichtet hat, oder
Abschnitt E: Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2008) / Stand 06.2010 75
[Seite 76]
c) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – Schä- b) Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungs-
den durch schutz gegen Weitere Elementargefahren nach
aa) Sturmflut; Nr. 1 bis Nr. 5 über einen anderen Vertrag bestan-
bb) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberflä- den hat und der Versicherungsschutz ohne zeitli-
che gedrungen (siehe § 3) che Unterbrechung durch den vorliegenden Ver-
trag fortgesetzt wird.
c) Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig
errechnete Betrag wird je Schadenfall um 1.000
§ 11 Besondere Obliegenheiten
Euro gekürzt.
Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rücks-
tauschäden hat der Versicherungsnehmer
a) bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstau- § 13 Kündigung
klappen anzubringen und funktionsbereit zu halten
und a) Versicherungsnehmer und Versicherer können un-
ter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Ver-
b) Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrund- sicherung weiterer Elementarschäden in Textform
stück freizuhalten, kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so
sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum
trägt. Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirk-
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Oblie- sam wird.
genheiten, so ist der Versicherer unter den in Abschnitt b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versiche-
B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung rungsnehmer den Hauptvertrag (siehe § 1) inner-
berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. halb eines Monats nach Zugang der Erklärung des
Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
§ 12 Wartezeit, Selbstbehalt
§ 14 Beendigung des Hauptversicherungsvertra-
a) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf ges
von vier Wochen ab Versicherungsbeginn (Warte-
zeit). Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
Liegt der vereinbarte Beginn des Versicherungsver- (siehe § 1) erlischt auch die Versicherung weiterer Ele-
trages später als vier Wochen nach der Antragsstel- mentarschäden.
lung, tritt der Versicherungsschutz erst mit dem
vereinbarten Beginn des Versicherungsvertrages in
Kraft.
76 Abschnitt E: Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2008) / Stand 06.2010
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Abschnitt F: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung
(AGlB 2021)
Glasversicherung
– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –
§1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall §6 Anpassung der Versicherung
§2 Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen und Kernenergie §7 Entschädigung als Sachleistung
§3 Versicherte und nicht versicherte Sachen §8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
§4 Versicherte Kosten §9 Wohnungswechsel
§5 Versicherungsort § 10 Besondere gefahrerhöhende Umstände
Umfang des Versicherungsschutzes §3 Versicherte und nicht versicherte Sachen
1. Versicherte Sachen
§1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichne-
ten und fertig eingesetzten oder montierten
1. Versicherungsfall
a) Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunst-
Entschädigt werden versicherte Sachen nach § 3 dieser stoff,
Bedingungen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört
b) Platten aus Glaskeramik,
oder beschädigt werden.
c) Glasbausteine und Profilbaugläser,
2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden d) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff,
a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf e) künstlerisch bearbeiteten Glasscheiben, -platten
und -spiegel,
aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kan-
ten (z.B. Schrammen, Muschelausbrüche), f) sonstigen Sachen, die im Versicherungsschein aus-
bb) Undichtwerden der Randverbindungen von drücklich benannt sind.
Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
b) Nicht versichert sind Schäden, die durch 2. Nicht versicherte Sachen
aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Auf- Nicht versichert sind
prall eines Kraft- oder Luftfahrzeuges, seiner a) optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuch-
Teile oder seiner Ladung, tungskörper und Handspiegel,
bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus, b) Fotovoltaikanlagen,
cc) Sturm, Hagel,
dd) Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erd- c) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt
rutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkan- sind,
ausbruch d) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die
entstehen und soweit für diese anderweitig Versi- Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwie-
cherungsschutz besteht. dergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z.B.
Bildschirme von Fernsehgeräten, Computerdis-
plays).
§2 Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen und
Kernenergie §4 Versicherte Kosten
1. Ausschluss Krieg
1. Versicherte Kosten
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mit-
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls not-
wirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg,
wendigen Kosten für
kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Re-
bellion oder Aufstand. a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Not-
verschalungen, Notverglasungen),
2. Ausschluss innere Unruhen b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächs-
ten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Ent-
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mit-
sorgungskosten).
wirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Un-
ruhen.
2. Weitere versicherte Kosten
3. Ausschluss Kernenergie Ferner ersetzt der Versicherer die infolge eines Versi-
cherungsfalls notwendigen Kosten bis 1.000 Euro für
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf
mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kern- a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und
energie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substan- Montieren von „versicherte Sache“ durch deren
zen. Lage verteuert (z.B. Kran- oder Gerüstkosten),
b) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften,
Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den
versicherten Sachen (siehe Versicherte Sachen),
Abschnitt F: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2021) / Stand 01.2021 77
[Seite 78]
c) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die
die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z.B.
(z.B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.), Farbe und Struktur) an entschädigte Sachen sowie
d) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatz-
Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmein- sache im äußeren Erscheinungsbild entstehen.
richtungen. e) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der
Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug be-
rechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versiche-
rungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht
§5 Versicherungsort
gezahlt hat.
Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein
bezeichneten Gebäude mit ihren Garagen, Carports 2. Notverglasung/Notverschalung
oder Räume von Gebäuden. Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notvergla-
Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen ver- sungen und Notverschalungen) kann vom Versiche-
einbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versiche- rungsnehmer in Auftrag gegeben und als notwendige
rungsortes. versicherte Kosten geltend gemacht werden.
3. Kosten
§6 Anpassung der Versicherung a) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe
„versicherte Kosten“) ist der Zeitpunkt des Eintritts
1. Anpassung des Versicherungsumfangs des Versicherungsfalls.
Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an b) Kürzungen nach Nr. 1 e) gelten entsprechend für die
die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an; ent- versicherten Kosten.
sprechend verändert sich die Prämie.
4. Restwerte
2. Anpassung der Prämie Restwerte werden angerechnet.
Die Prämie erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Ja-
nuar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende
Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, §8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffent-
lichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert
1. Fälligkeit der Entschädigung
haben. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den In-
dizes für gemischt genutzte Gebäude, Bürogebäude und Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen
gewerbliche Betriebsgebäude. Für Wohnungen, Einfami- des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des An-
lien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus den In- spruchs abgeschlossen sind.
dizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Mel-
Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung be-
dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für den Mo- anspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu
nat Mai veröffentlichten Indizes. zahlen ist.
3. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers 2. Verzinsung
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen
über die Erhöhung der Haftung des Versicherers und die Rechtsgrund eine weiter gehende Zinspflicht besteht:
damit verbundene Anpassung der Prämie kann der Ver- a) Die Entschädigung ist soweit sie nicht innerhalb ei-
sicherungsnehmer durch Erklärung in Textform zum nes Monats nach Meldung des Schadens geleistet
Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung ge- wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
nügt die rechtzeitige Absendung. Die Mitteilung des Ver-
sicherers, in der der Versicherungsnehmer auf sein Kün- b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jewei-
digungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens ligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches
einen Monat vor Wirksamwerden der Anpassung der (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und
Prämie zugehen. höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädi-
gung fällig.
§7 Entschädigung als Geldleistung
3. Hemmung
1. Geldleistung Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, 2 a (und Nr.
a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine 2 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem in-
Geldleistung. folge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Ent-
schädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden
b) Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die
kann.
Entsorgung der zerstörten oder beschädigten Sa-
chen, deren Wiederbeschaffung in gleicher Art und
Güte (siehe „Versicherte und nicht versicherte Sa- 4. Aufschiebung der Zahlung
chen“), die Lieferung an den Schadenort sowie die Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Montage in ortsüblicher Höhe ersetzt werden. a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versi-
c) Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des cherungsnehmers bestehen;
Schadenortes (z.B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusam- b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren
menhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z.B. An- gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Re-
striche, De- und Remontage von Vergitterungen) präsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls
notwendig sind, werden nur soweit vereinbart und noch läuft.
in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe „versicherte
Kosten“).
78 Abschnitt F: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2021) / Stand 01.2021
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§9 Wohnungswechsel bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung
zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Ab-
1. Umzug in eine neue Wohnung schnitt D § 5) die neue Wohnung des Versiche-
rungsnehmers und die bisherige Ehewohnung.
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht
Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungs-
der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über.
vertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Mona-
Während des Wohnungswechsels besteht in beiden
ten nach der nächsten, auf den Auszug des Versi-
Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungs-
cherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit.
schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens
Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in
zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt
der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen
dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und
zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der
Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versi-
2. Mehrere Wohnungen
cherungsort (siehe Abschnitt D § 5) die bisherige
Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bishe- Ehewohnung und die neue Wohnung des auszie-
rige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, henden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung
wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppel- des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ab-
wohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten be- lauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den
steht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit.
Danach erlischt der Versicherungsschutz für die
3. Umzug ins Ausland neue Wohnung.
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesre- c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt
publik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei
nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungs- Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der
schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der
zwei Monate nach Umzugsbeginn. Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
4. Anzeige der neuen Wohnung 7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens zwei Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemein-
Wochen nach Umzug dem Versicherer anzuzeigen. schaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Part-
ner am Versicherungsort gemeldet sind.
5. Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht
a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen
Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versi- § 10 Besondere gefahrerhöhende Umstände
cherers.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Ab-
b) Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränder-
schnitt B § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
ter Prämiensätze oder bei Erhöhung eines Selbst-
behalts kann der Versicherungsnehmer den Ver- a) die Wohnung länger als 90 Tage unbewohnt ist;
trag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen b) der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillge-
Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhö- legt wird;
hung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zu- c) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer
gang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu er- steht;
klären.
d) im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb auf-
c) Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Ver- genommen wird;
sicherungsnehmer den Beitrag nur in der bisheri-
gen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kün- e) Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher
digung beanspruchen. Art – verändert wird, soweit Versicherungsschutz
für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung
vereinbart ist.
6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versi-
cherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und
Abschnitt F: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2021) / Stand 01.2021 79
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Abschnitt G: Baustein für „Unbenannte Gefahren“
Dieser Baustein kann nur in Verbindung mit Gefahren: Feuer, Leistungswasser und Sturm vereinbart werden.
§1 Versicherte Gefahren und Schäden kk) durch einfachen Diebstahl, Abhandenkom-
men, Veruntreuung, Unterschlagung, Betrug,
1. In Erweiterung von § 1 der diesem Vertrag zugrunde lie- betrügerischen Komplott;
genden Allgemeinen Versicherungsbedingungen VGB ll) durch Mikroorganismen (z.B. Fermentation),
2016 QM-/Summenmodell leistet der Versicherer Ent- Tiere, Insekten, Pflanzen, inneren Verderb,
schädigung für versicherte Sachen, die plötzlich und un- Pilzbefall;
vorhergesehen durch ein von außen her wirkendes Er- mm)durch Genmanipulation, Genmutation oder
eignis zerstört oder beschädigt werden. andere Genveränderungen;
nn) an Maschinen, maschinellen Einrichtungen,
elektrotechnischen, elektronischen und sons-
2. Ein Ereignis tritt plötzlich ein, sofern der Erfolg überra-
tigen technischen Anlagen und Geräten, die
schend und unerwartet ist.
im Zusammenhang mit dem Betrieb, dem Ein-
satz, der Nutzung, der Instandhaltung sowie
3. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungs- der Instandsetzung dienen (z.B. durch Bedie-
nehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig nungsfehler, Ungeschicklichkeit, Wasser-, Öl-
vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb oder Schmiermittelmangel, Versagen von
ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten Mess-, Steuer-, Regel- oder Sicherheitseinrich-
vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit tungen);
schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, die oo) durch natürliche Beschaffenheit von Sachen;
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens ent- pp) durch Abnutzung, Alterung, Verschleiß, korro-
sprechenden Verhältnis zu kürzen. sive Angriffe, Abzehrung, dauernde Einwir-
kung von Gasen oder Dämpfen oder Stäuben;
4. Als Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen qq) durch Verrußung, Ablagerung, Verstaubung,
gilt eine nachteilige Veränderung ihrer Sachsubstanz Beaufschlagung
oder eine Beeinträchtigung ihrer Gebrauchsfähigkeit. rr) durch übermäßigen Ansatz von Kesselstein,
Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt dagegen nicht Schlamm oder sonstigen Ablagerungen;
vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel offen- ss) durch Kontamination, Vergiftung, Verseu-
kundig wird, oder wenn die versicherte Sache durch eine chung mit Krankheitserregern (z.B. Bakterien,
unwesentliche Veränderung beeinträchtigt wird. Eine Viren);
unwesentliche Veränderung liegt insbesondere dann tt) durch Senken, Setzen, Dehnen, Schrumpfen
vor, wenn die Funktion der versicherten Sache nicht be- oder Reißen der versicherten Gebäude, Ge-
einträchtigt wird. bäudebestandteile oder Fundamente auf-
grund von baulichen oder statischen Mängeln
oder Verstöße gegen bauliche Vorschriften
uu) durch Witterungseinflüsse, mit denen auf-
§2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
grund der Jahreszeit und den örtlichen Ver-
hältnissen gerechnet werden muss;
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht
vv) die durch den unmittelbaren Vorgang der Her-
auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden:
stellung, Verarbeitung, Bearbeitung oder Re-
a) die nach den zugrunde liegenden Allegemeinen paratur;
Versicherungsbedingungen VGB 2016 QM-/Sum- ww) die durch Transporte aller Art sowie beim Be-
menmodell zur Gebäudeversicherung, versicher- und Entladen der den Transport durchführen-
bar sind oder dort ausgeschlossen sind. Nicht versi- den Fahrzeuge entstanden sind;
chert sind insbesondere Schäden durch Krieg,
b) Die Ausschlüsse gem. § 2 1 a) pp) bis § 2 1 a) ww) gel-
kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,
ten nicht für Folgeschäden an versicherten Sachen,
Rebellion, Aufstand sowie Schäden durch Kern-
es sei denn, diese Schäden fallen selbst unter eine
energie, nukleare Strahlung oder radioaktive Sub-
Ausschlussbestimmung.
stanzen;
c) Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf
aa) durch Verfügungen von hoher Hand;
mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
bb) durch Konstruktions-, Material-, Ausführungs-
Sturmflut. Für die Gefahren Überschwemmung/
oder, Planungsfehlern;
Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schnee-
cc) durch Zufuhr oder Ausbleiben von Wasser,
druck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Ver-
Gas, Elektrizität oder sonstiger Energie- oder
fügung von hoher Hand.
Treibstoffversorgung;
dd) durch Trockenheit oder Austrocknung;
ee) durch Grundwasser
ff) durch Überschwemmung durch andere als die §3 Nicht versicherte Sachen
gem. § 2, BWE 2008 versicherbaren Sachver-
halte; In Ergänzung zu Abschnitt A § 5 VGB 2016 Summenmo-
gg) durch Rückstau von Wasser aus Rohren der dell oder Abschnitt A § 6 QM-Modell und den AGLB sind
öffentlichen Abwasserkanalisation es sei die Schäden an:
denn, es handelt sich um einen Folgeschaden 1. Gewässer, Grund und Boden;
eines versicherten Ereignisses;
2. Deponien;
hh) durch Erdsenkung über nicht naturbedingten
Hohlräumen wie zum Beispiel Tunnel, Berg- 3. Im oder auf dem Meer befindliche Anlagen (Offs-
werksstollen; hore-Anlagen) einschließlich dort befindlicher Sa-
ii) durch Glas- oder Metallschmelzmassen; chen;
jj) durch normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhn- 4. Anlagen des Kernbrennstoffreislaufes einschließ-
liche Temperaturschwankungen; lich dort befindlicher Sachen;
80 Abschnitt G: Baustein für „Unbenannte Gefahren“ / Stand 01.2016
[Seite 81]
5. Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen; §6 Selbstbehalt
6. Fahrzeuge aller Art;
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig er-
7. Gebäude, die nicht bezugsfertig sind und in diesen
rechnete Betrag wird je Versicherungsfall um 10 %, min-
Gebäuden befindlichen Sachen; die noch nicht be-
destens 1.000 Euro gekürzt.
triebsfertig aufgestellt sind oder deren Probelauf
noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist,
nicht versichert.
§7 Beendigung des Hauptversicherungsvertra-
ges
§4 Subsidiärhaftung Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages er-
lischt auch die Versicherung für Unbenannte Gefahren.
Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung
nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
sprucht werden kann.
§5 Höchstentschädigungsgrenzen
Die Höchstentschädigung für alle Schäden, Verluste,
Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt
durch im Rahmen dieser Klausel versicherte unbe-
nannte Gefahren verursacht werden, ist je Versiche-
rungsgrundstück und Versicherungsjahr auf 1.000.000
Euro begrenzt.
Abschnitt G: Baustein für „Unbenannte Gefahren“ / Stand 01.2016 81
[Seite 82]
Abschnitt H: Besondere Bedingungen für den Haus- und Wohnungs-Schutzbrief
– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –
§1 Service und Kostenersatz nach Meldung an das §9 Notheizung
Notruf-Telefon § 10 Bekämpfung von Schädlingen
§2 Versicherte Personen § 11 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennes-
§3 Entschädigungsgrenzen und Jahreshöchstleistung tern
§4 Schlüsseldienst im Notfall § 12 Unterbringung von Tieren im Notfall
§5 Rohrreinigung im Notfall § 13 Kinderbetreuung im Notfall
§6 Wasserinstallation im Notfall § 14 Ersatzwohnung
§7 Elektroinstallation im Notfall § 15 Dokumenten- und Datendepot
§8 Heizungsinstallation im Notfall
§1 Service und Kostenersatz nach Meldung an übernimmt der Versicherer auch, wenn der Versiche-
das Notruf-Telefon rungsnehmer ohne Verschulden oder aufgrund eines
versehentlichen Vorfalls in der Wohnung eingesperrt
1. Wenn ein Schadenereignis eintritt, erbringt der Versi- ist und diese nicht verlassen kann.
cherer die in den Paragrafen 4 bis 14 genannten Leistun-
gen als Service und übernimmt die Kosten der von uns
organisierten Serviceleistungen. Die Leistung gemäß §5 Rohrreinigung im Notfall
§ 15 ist unabhängig vom Eintritt eines Schadenereignis-
ses. 1. Wenn in der versicherten Wohnung des Versicherungs-
nehmers (siehe Teil B, § 6 Nr. 3) Abflussrohre von Bade-
2. Voraussetzung für die Erbringung der Serviceleistungen oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WC‘s, Uri-
und den Kostenersatz ist, dass der Versicherungsneh- nalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind und
mer oder eine sonstige versicherte Person dem Versi- dies nicht ohne eine fachmännische Behebung beseitigt
cherer das Schadenereignis über das Interlloyd-Service- werden können, organisiert der Versicherer den Einsatz
Telefon meldet und dem Versicherer die unverzügliche einer Rohrreinigungsfirma und übernimmt die Kosten
Organisation der Leistung überlässt. Das Notruf-Telefon bis 500 Euro für die Behebung der Rohrverstopfung.
ist hierfür unter der Rufnummer 0211/ 9890 1468 an al-
len Tagen des Jahres rund um die Uhr einsatzbereit. 2. Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn
a) die Rohrverstopfung bereits vor Versicherungsbe-
ginn vorhanden war oder
§2 Versicherte Personen b) die Ursache der Rohrverstopfung für den Versiche-
rungsnehmer erkennbar außerhalb seiner Woh-
1. Alle Leistungen dieses Schutzbriefs stehen dem Versi- nung liegt.
cherungsnehmer und den Personen, die mit Ihm in
häuslicher Gemeinschaft leben, zu (versicherte Perso-
nen).
§6 Wasserinstallation im Notfall
1. Wenn aufgrund eines Defektes an einer Armatur, einem
§3 Entschädigungsgrenzen und Jahreshöchst- Boiler, der Spülung des WC‘s oder des Urinals oder am
leistung Haupthahn der versicherte Wohnung (siehe Teil B, § 6
Nr. 3) des Versicherungsnehmers das Kalt- oder Warm-
1. Für die in den §§ 4 bis 14 genannten Serviceleistungen wasser nicht mehr abgestellt werden kann oder die Kalt-
übernimmt der Versicherer jeweils Kosten von höchs- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist, organi-
tens 500 Euro pro Schadenereignis. Der Ersatz von Kos- siert der Versicherer den Einsatz eines Sanitär-Installa-
ten ist in diesen Fällen auf 1.500 Euro für alle Schadener- teurbetriebes. Der Versicherer übernimmt die Kosten
eignisse begrenzt, die der Versicherungsnehmer bis 500 Euro für die Behebung des Defektes.
innerhalb eines Versicherungsjahres an das Notfall-Tele-
fon des Versicherers meldet (Jahreshöchstleistung). 2. Der Versicherer erbringt keine Leistungen
a) für die Behebung von Defekten, die vor Versiche-
2. Die genannten Entschädigungsgrenzen gelten nicht für rungsbeginn vorhanden waren,
den Daten- und Dokumentendepot (siehe § 15).
b) für den Austausch defekter Dichtungen und ver-
kalkter Bestandteile oder von verkalktem Zubehör
der Armaturen und Boiler,
§4 Schlüsseldienst im Notfall
c) für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung
der Sanitärinstallation der versicherten Wohnung.
1. Gelangt der Versicherungsnehmer nicht in die versi-
cherte Wohnung (siehe Teil B, § 6 Nr. 3), weil der
Schlüssel für seine Wohnungstür abhanden gekom-
men ist oder weil er sich versehentlich ausgesperrt hat, §7 Elektroinstallation im Notfall
organisiert der Versicherer das Öffnen der Wohnungs-
tür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst). Der Versi- 1. Bei Defekten an der Elektroinstallation in der versicher-
cherer übernimmt die Kosten bis 500 Euro für das Öff- ten Wohnung (siehe Teil B, § 6 Nr. 3) organisiert der Ver-
nen der Wohnungstür durch den Schlüsseldienst sicherer den Einsatz eines Elektro-Installationsbetrie-
sowie die Kosten bis 500 Euro für ein provisorisches bes und übernimmt die Kosten bis 500 Euro für die
Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür Behebung des Defektes.
funktionsunfähig werden sollte. Diese Leistungen
82 Abschnitt H: Besondere Bedingungen für den Haus- und Wohnungs-Schutzbrief / Stand 01.2021
[Seite 83]
2. Der Versicherer erbringt keine Leistungen § 11 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und
a) für die Behebung von Defekten, die bereits vor Ver- Bienennestern
sicherungsbeginn vorhanden waren,
b) für die Behebung von Defekten an elektrischen und 1. Wird in bzw. außen an der versicherten Wohnung (siehe
elektronischen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Teil B, § 6 Nr. 3) ein Wespen-, Hornissen- und Bienen-
Trocknern, Geschirrspülern, Herden, Backöfen, nest entdeckt, organisiert der Versicherer dessen fach-
Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteue- gerechte Entfernung und Umsiedlung und übernimmt
rungsanlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, die hierbei entstehenden Kosten bis 500 Euro.
Lampen, Leuchtmitteln, Computern, Telefonanla-
gen, Fernsehern, Stereoanlagen, Video- und DVD- 2. Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn
Playern, a) die Entfernung bzw. Umsiedlung des Nestes aus
c) für die Behebung von Defekten an Stromver- rechtlichen Gründen, z.B. wegen des Artenschut-
brauchszählern, zes, nicht zulässig ist,
d) für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung b) das Nest bereits vor Vertragsbeginn vorhanden
der Elektroinstallation in der versicherten Woh- war.
nung.
§ 12 Unterbringung von Tieren im Notfall
§8 Heizungsinstallation im Notfall
1. Der Versicherer organisiert innerhalb der Bundesrepub-
1. Der Versicherer organisiert den Einsatz eines Heizungs- lik Deutschland die Unterbringung und Versorgung von
Installationsbetriebes und übernimmt die Kosten bis Hunden, Katzen, Hamstern, Meerschweinchen, Kanin-
500 Euro für die Behebung des Defektes, wenn in der chen und Ziervögeln, die im Haushalt des Versiche-
versicherten Wohnung (siehe Teil B, § 6 Nr. 3) rungsnehmers leben, wenn der Versicherungsnehmer
a) Heizkörper des Versicherungsnehmers wegen De- durch Unfall, Noteinweisung in ein Krankenhaus oder
fekten an zugehörigen Thermostatventilen nicht in Tod unvorhergesehen an der Betreuung der Tiere gehin-
Betrieb genommen werden können, dert ist und eine andere Person zur Betreuung nicht zur
Verfügung steht.
b) aufgrund eines Bruchschadens oder Undichtigkeit
Heizkörper repariert oder ersetzt werden müssen.
2. Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension bzw. in ei-
nem Tierheim.
2. Der Versicherer erbringt keine Leistungen
a) für die Behebung von Defekten, die bereits vor Ver-
3. Der Anspruch auf die Unterbringung von Tieren im Not-
tragsbeginn vorhanden waren,
fall gemäß Nr. 1 kann außer vom Versicherungsnehmer
b) für die Behebung von Defekten an Heizkesseln, und den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Brennern, Tanks und Heizungsrohren, Personen auch von dessen Verwandten, die nicht mit
c) für die Behebung von Schäden durch Korrosion, ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, geltend gemacht
werden.
d) für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung
der Heizungsinstallation in dem versicherten Ob-
jekt.
§ 13 Kinderbetreuung im Notfall
1. Der Versicherer organisiert innerhalb der Bundesrepub-
§9 Notheizung
lik Deutschland die Betreuung von Kindern unter 16 Jah-
ren, die im Haushalt des Versicherungsnehmers leben,
1. Fällt während der Heizperiode die Heizungsanlage in
wenn der Versicherungsnehmer oder eine andere versi-
der versicherter Wohnung (siehe Teil B, § 6 Nr. 3) unvor-
cherte Person durch Unfall, Noteinweisung ins Kranken-
gesehen aus und ist eine Abhilfe durch den Heizungsin-
haus oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung der
stallateur-Service im Notfall nicht möglich, so stellt der
Kinder gehindert ist und eine andere versicherte Person
Versicherer dem Versicherungsnehmer bis zu 3 elektri-
zur Betreuung nicht zur Verfügung steht.
sche Leih-Heizgeräte zur Verfügung und übernimmt
hierfür die Kosten bis 500 Euro.
2. Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit in der versicher-
ten Wohnung, und zwar so lange, bis sie anderweitig, z.B.
durch einen Verwandten, übernommen werden kann,
§ 10 Bekämpfung von Schädlingen längstens jedoch für die Dauer von 48 Stunden. Der Ver-
sicherer übernimmt die hierdurch entstehenden Kos-
1. Ist das versicherte Objekt (siehe Teil B, § 6 Nr. 3) von ten.
Schädlingen befallen und kann der Befall aufgrund sei-
nes Ausmaßes nur fachmännisch beseitigt werden, or-
ganisiert der Versicherer die Schädlingsbekämpfung 3. Der Anspruch auf die Betreuung von Kindern im Notfall
durch eine Fachfirma und übernimmt die Kosten bis gemäß Nr. 1 kann außer vom Versicherungsnehmer und
500 Euro. Schädlinge sind Schaben (z.B. Kakerlaken), den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Per-
Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen. sonen auch von seinen Verwandten, die nicht mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft leben, geltend gemacht wer-
den.
2. Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn der Be-
fall des versicherten Objektes durch Schädlinge bereits
vor Vertragsbeginn für Sie erkennbar war.
§ 14 Ersatzwohnung
1. Wird die versicherte Wohnung (siehe Teil B, § 6 Nr. 3)
durch Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl oder
durch eine sich verwirklichende Naturgefahr unbenutz-
bar, organisieret der Versicherer eine angemessene
Abschnitt H: Besondere Bedingungen für den Haus- und Wohnungs-Schutzbrief / Stand 01.2021 83
[Seite 84]
Ersatzwohnung (Hotel, Pension, Mietwohnung archivieren lassen. Der Zugriff auf das Depot ist nur dem
u. dergl.). Die Kosten für die Ersatzwohnung werden Versicherungsnehmer und ggf. den durch ihn benann-
nicht übernommen. ten Vertrauenspersonen möglich. Der Versicherer stellt
dem Versicherungsnehmer die archivierten Kopien
2. Naturgefahren sind Sturm, Hagel, Überschwemmung, nach Benachrichtigung unverzüglich per Telefax, Post
Rückstau, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawine oder E-Mail zur Verfügung. Außerdem unterstützt der
und Vulkanausbruch. Versicherer den Versicherungsnehmer bei der Beschaf-
fung von Ersatzdokumenten durch Nennung der zu-
ständigen Behörden und durch Informationen, welche
Unterlagen für die Ausstellung der Ersatzdokumente er-
§ 15 Dokumenten- und Datendepot forderlich sind.
1. Der Versicherungsnehmer kann Kopien seiner persönli-
2. Der Versicherer verpflichtet sich, den Inhalt der Doku-
chen Dokumente (Reisepass, Personalausweis, Führer-
mente vertraulich zu behandeln und die archivierten
schein, Kredit- und Bezahlkarten usw.; höchstens 20
Kopien nach Beendigung des Vertrages zu vernichten.
DIN A4-Seiten) und Daten in einem vom Versicherer
vorgehaltenen Dokumenten- und Daten-Depot
84 Abschnitt H: Besondere Bedingungen für den Haus- und Wohnungs-Schutzbrief / Stand 01.2021
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Abschnitt I: Baustein Ergänzende Gefahren
für Schäden an Technischen Gebäudebestandteilen (TB 2013)
Dieser Baustein kann nur in Verbindung mit Gefahren: Feuer, Leistungswasser und Sturm vereinbart werden.
§1 Begriff cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen;
dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein,
Ergänzende Gefahren für Schäden an technischen Ge- Schlamm oder sonstigen Ablagerungen;
bäudebestandteilen sind
diese Ausschlüsse (siehe aa bis dd) gelten
a) die unvorhergesehene Zerstörung oder die Beschä- nicht für benachbarte Maschinenteile, die in-
digung der Technischen Gebäudebestandteile. folge eines solchen Schadens beschädigt
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versiche- werden und nicht auch ihrerseits aus Grün-
rungsnehmer oder seine Repräsentanten weder den gemäß aa bis dd bereits erneuerungsbe-
rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem dürftig waren;
für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderli- die Ausschlüsse gemäß bb bis dd gelten ferner
chen Fachwissen hätten vorhersehen können, nicht in den Fällen von Nr. 1 a und b, d und e; ob
wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach
den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruk-
einem der Schwere des Verschuldens entspre- tion beurteilt, bei Bedienungs-, Material- oder
chenden Verhältnis zu kürzen. Ausführungsfehlern nach dem Stand der
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Technik zur Zeit der Herstellung;
Sachschäden durch: c) Schäden durch Einsatz einer Sache, deren Repara-
aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder turbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder
Vorsatz Dritter; seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der
Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn
bb) Konstruktions-, Material- oder Ausführungs-
der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftig-
fehler;
keit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit
cc) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung des Schadens mit Zustimmung des Versicherers
dd) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheits- wenigstens behelfsmäßig repariert war;
einrichtungen d) Schäden, soweit für sie ein Dritter als Lieferant
ee) Schwelen, Glimmen, Sengen, oder Glühen (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder
ff) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; aus Reparaturauftrag einzutreten hat.
gg) Wasser, Feuchtigkeit; Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet
der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt
hh) Zerreißen infolge Fliehkraft sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Drit-
ii) Überdruck oder Unterdruck; ter für den Schaden eintreten muss und bestreitet
jj) Frost oder Eisgang der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer
zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
b) das Abhandenkommen dieser Sachen durch Dieb-
stahl. Diebstahl ist Bruch fremden Gewahrsams Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf
und Begründung eigenen Gewahrsams in der Ab- Kosten und nach den Weisungen des Versicherers
sicht rechtswidriger Zueignung. außergerichtlich und erforderlichenfalls gericht-
lich geltend zu machen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der
§2 Elektronische Bauelemente Versicherungsnehmer einer Weisung des Versiche-
rers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versi-
Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bau- cherungsnehmer Schadenersatz leistet;
teile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn e) Schäden an versicherten Daten, es sei denn, dass
eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine der Verlust oder die Veränderung der Daten infolge
Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise aus- eines dem Grunde nach versicherten Schadens
zutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache (siehe Nr. 1) an dem Datenträger eingetreten ist, auf
insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu er- dem diese Daten gespeichert waren;
bringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlich- f) Schäden an Transportbändern, Raupen, Kabeln,
keit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versi- Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten,
cherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Riemen, Bürsten, Kardenbelägen, Bereifungen so-
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird wie Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken
jedoch Entschädigung geleistet. dienen und Ölfüllungen von versicherten Turbinen,
es sei denn, dass an anderen Teilen der versicher-
ten Sache ein versicherter Schaden (siehe Nr. 1) ent-
standen ist;
§3 Nicht versicherte Schäden
g) Schäden durch Abhandenkommen; Nr. 1 b bleibt
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mit- unberührt;
wirkende Ursachen nicht auf h) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung
a) Schäden, die nach den Allgemeinen Wohngebäu- bereits vorhanden waren und dem Versicherungs-
debedingungen , Weitere Elementargefahren, nehmer und seinen Repräsentanten bekannt sein
Glasbruch) versicherbar sind; mussten;
b) Schäden durch i) Schäden durch den Verlust, die Veränderung oder
die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme
aa) betriebsbedingte normale Abnutzung;
durch Programme oder Dateien mit Schadenfunk-
bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung; tion (z.B. Computerviren, -würmer, Trojanische
Abschnitt I: Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischen Gebäudebestandteilen (TB 2013) / 10.2015 85
[Seite 86]
Pferde) oder infolge unberechtigter Handlungen §6 Subsidiarität
nach Eindringen in Computersysteme.
Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung
nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
§4 Selbstbeteiligung sprucht werden kann.
Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird
je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von §7 Beendigung des Versicherungsvertrages
250 Euro gekürzt.
Der Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an
Technischen Gebäudebestandteilen kann nur in Verbin-
§5 Höchstentschädigung dung mit einer Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversi-
cherung (Hauptvertrag) vereinbart werden. Mit Beendi-
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die gung einer der drei Gefahren des Hauptvertrages
Höchstentschädigung je Versicherungsfall 10.000 Euro. erlischt auch der Baustein Ergänzende Gefahren für
Schäden an Technischen Gebäudebestandteilen.
86 Abschnitt I: Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischen Gebäudebestandteilen (TB 2013) / 10.2015
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Auszug – Allgemeine Rechtsschutz-Bedingungen (ARB 2016)
§5 Leistungsumfang
(1) Die ARAG erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur rechtlichen Interessenwahrnehmung und trägt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalls im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur
Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Die ARAG trägt in Fällen, in
denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft
(Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, und für die Ausarbeitung eines Gutach-
tens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, je Rechtsschutzfall die übliche Vergütung, höchstens jedoch 250 Euro,
und für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro.
Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtli-
che Wahrnehmung seiner Interessen, trägt die ARAG bei den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis g), l), m) und o) in der ersten Instanz
weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzli-
chen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt, oder stattdessen in glei-
cher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts;
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland die angemessene Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort
des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt die
ARAG die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechts-
anwalt ansässig ist, zuständig wäre. § 5 Absatz 1 a) Satz 2 gilt entsprechend.
Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer
Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt die ARAG in der ersten Instanz weitere Kosten für einen im Landgerichts-
bezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der
lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt.
Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrzeugunfall im Geltungsbereich des § 6 Absatz 1 eingetreten und eine zunächst be-
triebene Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten beziehungsweise der Entschädigungsstelle im Inland erfolglos
geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, trägt die ARAG zusätzlich die Kosten eines inländischen
Rechtsanwalts bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten beziehungsweise der Entschädigungsstelle im In-
land im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Höhe einer 1,5-fachen Gebühr nach § 13 RVG für dessen gesamte Tätigkeit.
Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Rahmen des § 6 Absatz 2 trägt die ARAG abweichend von (1) die Vergütung eines für den
Versicherungsnehmer tätigen ausländischen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren, die bei der Wahrnehmung
der rechtlichen Interessen in Deutschland durch einen Rechtsanwalt nach deutschem Gebührenrecht und unter Ansatz der hier
üblichen Gegenstands- und Streitwerte angefallen wären;
c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden,
sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständi-
gen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen;
die Kosten für Mediationsverfahren richten sich hingegen ausschließlich nach § 5 a);
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der
Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege;
f) die übliche Vergütung
aa) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisa-
tion in Fällen der
– Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,
– Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhä-
ngern;
bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland
eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers;
g) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zum Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrie-
ben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Reisekosten zu einem inländischen Gericht werden jedoch
nur übernommen, wenn über die Voraussetzungen in Satz 1 hinaus der Versicherungsnehmer mehr als 100 Kilometer Luftlinie
vom Gerichtsort entfernt wohnt. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten gelten-
den Sätze übernommen;
h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer
zu deren Erstattung aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses verpflichtet ist.
(2) a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der von der ARAG zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er
zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstat-
tet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
Auszug Allgemeine Rechtsschutz-Bedingungen (ARB 2016) 87
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(3) Die ARAG trägt nicht
a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat;
b) Kosten,
aa) die bei einer einverständlichen Erledigung durch Vergleich nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestreb-
ten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetz-
lich vorgeschrieben ist;
bb) soweit sie bei einer einverständlichen Erledigung durch Vergleich auf der Einbeziehung nicht streitiger Gegenstände beruhen;
c) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall;
d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels ein-
geleitet werden;
f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 Euro;
g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde;
h) Kosten, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf gewerblich genutzte Grundstücke, Gebäude oder
Gebäudeteile für eine erforderliche umweltbedingte Beseitigung und Entsorgung von Schadstoffen und Abfällen entstehen;
i) Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die teils Versiche-
rungsschutz besteht, teils nicht, trägt die ARAG nur den Teil der angefallenen Kosten, der dem Verhältnis des Werts des gedeck-
ten Teils zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. In den Fällen des § 2 h) bis j) sowie n) 1) bis 3) richtet sich der von der ARAG zu
tragende Kostenanteil nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang;
j) die Umsatzsteuer, soweit der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
(4) Die ARAG zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer
und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlun-
gen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
(5) Die ARAG sorgt
a) für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen
schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) für die Zahlung eines zinslosen Darlehns bis zu der vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versi-
cherungsnehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen;
c) für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers, wenn der Versicherungsnehmer, sein mitversicherter Lebenspartner
oder die mitversicherten Kinder im Ausland verhaftet oder mit Haft bedroht werden, und trägt auch die hierfür anfallenden Kos-
ten; ferner benachrichtigt sie in diesen Fällen von den Versicherten benannte Personen und bei Bedarf diplomatische Vertretun-
gen;
d) auf Wunsch des Versicherungsnehmers für die Aufbewahrung von Kopien wichtiger privater Unterlagen und privater Doku-
mente, um im Notfall schnell Ersatz beschaffen zu können. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die Kopien recht-
zeitig, das heißt mindestens 14 Tage vor der Reise, an die ARAG sendet.
Verliert der Versicherungsnehmer, sein mitversicherter Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder auf einer Reise im Aus-
land ein für die Reise benötigtes privates Dokument, benennt die ARAG bei Bedarf diplomatische Vertretungen und übernimmt
die dort anfallenden Gebühren für die Erstellung von Ersatzdokumenten.
Reise ist jede mehrtägige Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr.
(6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und
Erbrecht (§ 2 k Absatz 1 und 2) für Notare;
b) im Steuer-Rechtsschutz gemäß § 2 e) für Angehörige der steuerberatenden Berufe;
c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
88 Auszug Allgemeine Rechtsschutz-Bedingungen (ARB 2016)
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Datenschutzhinweise der Interlloyd Versicherungs-AG
Information zur Verwendung Ihrer Daten Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns
oder von Dritten zu wahren Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO). Dies kann insbe-
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer
sondere erforderlich sein zur:
personenbezogenen Daten durch die Interlloyd Versicherungs-AG und
• Risiko und Geschäftssteuerung
die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Diese Infor-
• Optimierung unserer Geschäftsprozesse
mationen gelten auch für die versicherte Person. Wenn die versicherte
• Weiterentwicklung von Prozessen, Dienstleistungen und Produkten
Person nicht zugleich Versicherungsnehmer ist, wird der Versicherungs-
• Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere
nehmer diese Information der versicherten Person weitergeben.
Produkte der Unternehmen des ARAG-Konzerns und deren Koopera-
tionspartner sowie für Markt- und Meinungsforschung
Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an • Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen
wen kann ich mich wenden? wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versiche-
Interlloyd Versicherungs-AG rungsmissbrauch hindeuten können
ARAG-Platz 1 • Klärung von möglichen Mehrfach- und Nebenversicherungen. Hierzu
40472 Düsseldorf nehmen wir Kontakt mit den uns von Ihnen oder Dritten (z.B. Vorver-
Telefon: 0211 963 07 sicherer, Lebenspartner, Kundenbetreuer, etc.) mitgeteilten Versi-
Fax: 0211 963 3033 cherern auf
E-Mail-Adresse: service@interlloyd.de • Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei Strei-
tigkeiten
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o.g. • Gewährleistung der Haus-, Anlagen- und IT-Sicherheit sowie des IT-
Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail Betriebs
unter: Datenschutz@interlloyd.de • Videoüberwachung zur Wahrung des Hausrechts.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur
Wofür verarbeiten wir Ihre Daten (Zwecke der Verarbeitung) Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher
und auf Basis welcher Rechtsgrundlagen? Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten
oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei-
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-
tungen dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzge-
i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DS-GVO.
setzes neue Fassung (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Best-
immungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weite-
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genann-
ren maßgeblichen Gesetze. Zudem verarbeiten wir – soweit für die
ten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzli-
Erbringung unserer Dienstleistung erforderlich – personenbezogene Da-
chen Bestimmungen darüber u.a. auf www.interlloyd.de/datenschutz zu-
ten, die wir aus öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. Presse, Internet,
vor informieren.
Handels- und Vereinsregister) zulässigerweise gewinnen oder die uns
von anderen Unternehmen des ARAG Konzerns oder von sonstigen
Dritten (z.B. Schuldnerverzeichnis, Melderegister) berechtigt über-
An welche Kategorien von Empfängern geben wir Ihre Daten
mittelt werden. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die weiter?
„Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Rückversicherer:
die deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genann- Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versiche-
ten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie rungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich
im Internet unter: www.interlloyd.de/datenschutz abrufen. sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer
zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich,
Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner beson-
zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Im Zuge der deren Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der
Tarifgestaltung haben wir anhand von mathematisch-statistisch aner- Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre
kannten und bewährten Verfahren Tarifgruppen gebildet. Hierzu wur- Daten an den Rückversicherer nur soweit dies für die Erfüllung unse-
den beispielsweise folgende Informationen herangezogen (Arbeitneh- res Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur
merstatus, Geburtsdatum, PLZ). Kommt der Versicherungsvertrag Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen Umfang.
zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertrags-
verhältnisses, z.B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben Beteiligte Gesellschaften:
zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versi- Für die Übernahme von Versicherungsrisiken kann es erforderlich sein,
cherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. dass wir eine oder mehrere weitere Versicherungsgesellschaften (Be-
teiligte Gesellschaften) an Risiken beteiligen müssen.
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungs- Die beteiligten Gesellschaften nutzen Ihre Vertrags- und Schadenda-
vertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer personen- ten dann ebenfalls zur Risikoprüfung- und Bewertung, sowie zur Scha-
bezogenen Daten nicht möglich. denabwicklung.
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Er- Vermittler:
stellung von versicherungsspezifischen Statistiken, wie z.B. für die Ent- Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Ver-
wicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. mittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss
Die Daten aller mit der Interlloyd Versicherungs-AG bestehenden Ver- und zur Durchführung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags-
träge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung. und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Da-
Beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, -er- ten an die Sie persönlich betreuenden Vermittler und betreuende Ge-
gänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftser- schäftsstelle, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und
teilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezoge- Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangele-
ner Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) genheiten benötigen.
DS-GVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten
(z.B. Ihre Gesundheitsdaten in der Unfallversicherung) erforderlich sind, Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
holen wir in der Regel Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmens-
DS-GVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, er- gruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in
folgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DS-GVO i. V. m. § 27 BDSG. der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Ver-
sicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unter-
nehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentra-
len Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen
Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und
Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein
Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer
Datenschutzhinweise / Stand 09.2021 89
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Dienstleisterliste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentrali- Wofür wird das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der
sierten Datenverarbeitung teilnehmen. Versicherungswirtschaft genutzt?
Die Versicherungswirtschaft nutzt das HIS der informa HIS GmbH zur
Externe Auftragsverarbeiter und Dienstleister:
Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachver-
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzli-
haltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung
chen Pflichten sowie zur Wahrnehmung unserer eigenen berechtigen
von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter
Interessen zum Teil externer Auftragsverarbeiter und Dienstleister.
personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere Informa-
Die Microsoft Ireland Operations Limited stellt uns im Rahmen einer
tionen dazu entnehmen Sie bitte der „Information über den Datenaus-
Auftragsverarbeitung insbesondere die Microsoftprodukte Windows,
tausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14
Office 365 und Azure zur Verfügung. Hierbei ist eine Datenspeiche-
DSGVO“ die als separate Anlage beigefügt ist. Sollten wir Ihre Daten
rung auf Servern in Europa vertraglich vereinbart.
im Fall von erhöhten Risiken in das HIS einmelden, werden Sie in je-
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleis-
dem Fall hierüber von uns benachrichtigt.
ter, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen beste-
hen, können Sie der Übersicht im Anhang sowie in der jeweils aktuellen
Version auf unserer Internetseite unter: www.interlloyd.de/datenschutz Wann und warum erfolgt ein Datenaustausch mit Ihrem
entnehmen. früheren Versicherer?
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z.B. zur
Weitere Empfänger: Mitnahme schadenfreier Zeiten in der Gebäudeversicherung bzw. Ihre
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls) überprüfen und bei Be-
Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzli- darf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein
cher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehör- Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im An-
den oder Strafverfolgungsbehörden). trag benannten früheren Versicherer erfolgen.
Wie lange speichern wir Ihre Daten? Holen wir Bonitätsauskünfte zu Ihrer Person ein?
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben ge- Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist,
nannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkom- nutzen wir Informationen aus dem Handelsregister, dem Schuldner-
men, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in verzeichnis und dem Verzeichnis über private Insolvenzen zur Beur-
der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden teilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens. Sie befreien die In-
können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). terlloyd insoweit vom Berufsgeheimnis (Geheimhaltungspflicht nach
Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu § 203 Strafgesetzbuch).
gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewah-
rungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetz- Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum)
buch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicher- zum Zweck der Bonitätsprüfung an die infoscore Consumer Data
fristen betragen danach bis zu zehn Jahren. GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. Rechtsgrundlagen dieser
Übermittlungen ist Artikel 6 Absatz 1 f) der DSGVO. Übermittlungen
Welche Rechte haben Sie? auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit
Sie können unter der o.g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unterneh-
gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter be- mens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grund-
stimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer rechte und Grundfreiheiten betroffener Personen, die den Schutz per-
Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung sonenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von
Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und Übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten in ein
maschinenlesbaren Format zustehen. Drittland?
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des
Soweit Sie uns eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO zur Ver- Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die
arbeitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke er- Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission
teilt haben, ist die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung auf Basis Ihrer ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere
Einwilligung gegeben. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit, unter angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unterneh-
der o.g. Anschrift, widerrufen werden. Dies gilt auch für den Widerruf mensinterne Datenschutzvorschriften, EU-Standardvertragsklau-
von Einwilligungserklärungen, die vor der Geltung der DS-GVO, also seln) vorhanden sind. Detaillierte Information dazu sowie über das Da-
vor dem 25. Mai 2018, uns gegenüber erteilt worden sind. Der Widerruf tenschutzniveau bei unseren Dienstleistern können Sie hier:
der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Wider- www.interlloyd.de/datenschutz abrufen oder unter den oben genann-
ruf verarbeiteten Daten. ten Kontaktinformationen anfordern.
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben ge- Finden automatisierte Einzelfallentscheidungen statt?
nannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzauf-
sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzauf- Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstel-
sichtsbehörde ist: lung befragen, entscheiden wir vollautomatisiert etwa über das Zu-
standekommen des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder über
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nord- die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie.
rhein-Westfalen
Postfach 200444 Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag
40102 Düsseldorf gespeicherten Daten sowie ggf. von Dritten hierzu erhaltenen Infor-
Telefon: 0211 38424-0 mationen entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leistungs-
Fax: 0211 38424-10 pflicht. Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Un-
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de ternehmen vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der
Informationen. Die Regeln richten sich nach versicherungsmathema-
tischen Kriterien und Kalkulationen. Beispielsweise erfolgt bei der An-
Widerspruchsrecht
tragsstellung die Berechnung und Bewertung auf Basis Ihrer Angaben
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
im Versicherungsantrag. Im Rahmen der Leistungsbearbeitung wer-
Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen.
den versicherte und nicht versicherte Sachverhalte geprüft.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen,
Soweit wir automatisierte Einzelfallentscheidungen in den vorherig
können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer
beschriebenen Fällen durchführen, haben Sie das Recht auf Erwir-
besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverar-
kung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf
beitung sprechen.
Darlegung des eigenen Standpunkts und Anfechtung der Entschei-
dung. Dieses Recht besteht nicht, wenn Ihrem Begehren vollumfäng-
lich stattgegeben wurde.
90 Datenschutzhinweise / 09.2021
[Seite 91]
Information über den Datenaustausch mit der informa HIS
GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO
Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass wir bei Abschluss ei- Dauer der Datenspeicherung
nes Versicherungsvertrages oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Die informa HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem.
Daten zum Versicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit.
Adresse des Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vor- Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht.
name, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die in-
forma HIS GmbH übermitteln (HIS-Anfrage). Die informa HIS GmbH Für HIS-Einmeldungen gelten folgende Speicherfristen:
überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem ∙ Personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) so-
Versicherungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem der Versi- wie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vierten
cherungswirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein er- Kalenderjahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in
höhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hin- dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu einer Per-
deuten können. Solche Informationen können nur aufgrund einer son erfolgt, führt dies zur Verlängerung der Speicherung der per-
früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS vorlie- sonenbezogenen Daten um weitere vier Jahre. Die maximale Spei-
gen (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden Versi- cherdauer beträgt in diesen Fällen 10 Jahre.
cherungsunternehmen gesondert informiert worden sind. Daten, die ∙ Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zu-
aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespeichert sind, werden von stande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach
der informa HIS GmbH an uns, das anfragende Versicherungsunterneh- der erstmaligen Speicherung gelöscht.
men, übermittelt.
Betroffenenrechte
Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten: Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf
www.informa-his.de Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte nach
Art. 15 bis 18 DSGVO können gegenüber der informa HIS GmbH unter der
Zwecke der Datenverarbeitung der informa HIS GmbH unten genannten Adresse geltend gemacht werden. Darüber hinaus be-
Die informa HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortli- steht die Möglichkeit, sich an die für die für die informa HIS GmbH zustän-
che das Hinweis- und Informationssystem HIS der Versicherungswirt- dige Aufsichtsbehörde – Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-
schaft. Sie verarbeitet darin personenbeziehbare Daten, um die Versiche- Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der Mel-
rungswirtschaft bei der Bearbeitung von Versicherungsanträgen und - dung von Daten an das HIS, ist die für das Versicherungsunternehmen zu-
schäden zu unterstützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben ständige Datenschutzaufsichtsbehörde zuständig.
zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten
(z. B. Mehrfachabrechnung eines Versicherungsschadens bei verschiede-
Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen,
nen Versicherungsunternehmen) hindeuten können.
die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben,
unter der unten genannten Adresse widersprochen werden.
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grund-
lage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbei- Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die informa HIS GmbH zu Ihrer
tung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat und
oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder an wen welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die informa
Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort unentgeltlich eine sog.
Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Selbstauskunft anfordern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die in-
forma HIS GmbH aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefo-
Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Ab- nische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer
schluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch durch Dritte
Schäden. Sie stellt den Versicherungsunternehmen lediglich die Infor- zu vermeiden, benötigt die informa HIS GmbH folgende Angaben von
mationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung zur Verfügung. Ihnen:
Herkunft der Daten der informa HIS GmbH ∙ Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum
Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunter- ∙ Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort)
nehmen, die diese in das HIS einmelden. sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre
∙ Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifü-
Kategorien der personenbezogenen Daten gung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum
Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versiche- Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich.
rungsunternehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von ∙ Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versiche-
der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmel- rungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, das
dung mit den dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vor- das Eigentum belegt (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder
name, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informatio- Kaufvertrags)
nen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw.
Gebäudeinformationen) sowie das anfragende bzw. einmeldende Versi- Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder-
cherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der informa HIS GmbH die Iden-
ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von die- tifizierung Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie
sem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH er- können die Selbstauskunft auch via Internet unter: www.infoma-
höhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeu- HIS.de/selbstauskunft/ bei der informa HIS GmbH beantragen.
ten können, sofern solche Informationen an das HIS gemeldet wurden.
In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten
möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und informa HIS GmbH
Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Kreuzberger Ring 68
Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer 65205 Wiesbaden
früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Telefon: 0611 880870-0
Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der informa HIS GmbH ist zu-
dem unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Mail unter folgender Adresse erreichbar: datenschutz@informa-his.de.
Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz
in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsverfah-
ren staatliche Ermittlungsbehörden.
Information über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO / Stand 07.2021 91
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Übersicht der Dienstleister des ARAG Konzerns
I. Konzerngesellschaften, die an gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren der Kundenstammdaten teilnehmen:
1. ARAG SE 4. Vif GmbH
2. ARAG Allgemeine Versicherungs-AG 5. Interlloyd Versicherungs-AG
3. ARAG Krankenversicherungs-AG
II. Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auftrags (Einzelbenennung):
Auftraggebende Gesellschaft Dienstleister Zweck der Beauftragung Gesundheitsdaten
Betrieb gruppenweiter IT-Anwendungen
Konzerngesellschaften (siehe I.) ARAG IT GmbH ja
Softwareentwicklung, IT-Sicherheit
ARAG Service Center GmbH Telefonischer Kundendienst, Assistance-Leistungen ja
Insbesondere Bereitstellung der Microsoftprodukte
Windows, Office 365 und Azure.
Microsoft Ireland Operations Limited ja
(Die Datenspeicherung auf Servern in Europa ist vertrag-
lich vereinbart.)
Paragon Customer Communications
Druck und Versand ja
Weingarten GmbH
Betreuungs-, Verkaufsförderungs- und Steuerungsaktivitä-
außer 1. ARAG SE ja
ten in den Vertriebswegen
außer 1. ARAG SE Datentransfer mit Vermittlern und Dienstleistern ja
außer 1. ARAG SE Marktforschung, Marketing, Konzernrevision, Recht ja
außer 1. ARAG SE Postbearbeitung, inkl. scannen der Eingangspost ja
außer 3. ARAG SE Risikoprüfung, Abwicklung Rückversicherungsgeschäft ja
Zahlungsverkehr (Inkasso) Mahnverfahren außergericht-
außer 1. ARAG SE ja
lich und gerichtlich
außer 4. Flixcheck GmbH Bereitstellung einer digitalen Kommunikationsplattform zum Teil
außer 4. Rhenus Data Office GmbH Akten- & Datenträgervernichtung ja
ARAG SE Swiss Post Solutions GmbH Leistungs- und Vertragsbearbeitung nein
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Actineo GmbH Leistungsbearbeitung ja
Antrags- und Vertrags-Bearbeitung
ARAG SE ja
Beschwerdemanagement
ARAG Service Center GmbH Leistungsbearbeitung ja
DEKRA Claims Management GmbH Leistungsbearbeitung ja
E+S Rückversicherung AG Antrags- und Leistungsbearbeitung ja
Europa Versicherung AG Leistungsbearbeitung ja
Property€xpert GmbH Leistungsbearbeitung nein
ARAG Krankenversicherungs-AG ARAG Gesundheits-Services GmbH Leistungsbearbeitung ja
ARAG Service Center GmbH Telefonischer Kundendienst ja
AWP Service Deutschland GmbH Leistungsbearbeitung ja
compass private pflegeberatung
Pflege Assistance ja
GmbH
Gesamtverband der Deutschen Versi-
Austausch von Meldesätzen mit Finanzbehörden nein
cherungswirtschaft e.V.
IBM Deutschland GmbH Korrektur und Erfassen von Daten ja
IMB Consult GmbH Medizinische Gutachten ja
innovas GmbH Pflegesachbearbeitung ja
MEDICPROOF GmbH Leistungsbearbeitung ja
PASS IT-Consulting Dipl.-Ing. Rien-
Vertragsbearbeitung nein
ecker GmbH & Co. KG
PAV Card GmbH Produktion von Druckstücken nein
Telefonischer Kundendienst , Leistungs- und ja
Swiss Post Solutions GmbH
Vertragsbearbeitung
WDS.care GmbH Pflege Assistance ja
Interlloyd Versicherungs-AG Actineo GmbH Leistungsbearbeitung ja
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Dienstleistermanagement ja
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Auftraggebende Gesellschaft Dienstleister Zweck der Beauftragung Gesundheitsdaten
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Leistungsbearbeitung ja
ARAG Service Center GmbH Leistungsbearbeitung (Schutzbrief) ja
DEKRA Claims Management GmbH Leistungsbearbeitung ja
E+S Rückversicherung AG Antrags- und Leistungsbearbeitung ja
Property€xpert GmbH Leistungsbearbeitung nein
III. Kategorien von Dienstleistern, bei denen Datenverarbeitung kein Hauptgegenstand des Auftrages ist:
Auftraggebende Gesellschaft Dienstleisterkategorie Zweck der Beauftragung Gesundheitsdaten
Alle Konzerngesellschaften Adressermittler Adressprüfung nein
Ärzte Risiko und Leistungsprüfung ja
Aktenlager Lagerung von Akten ja
Assisteure Assistanceleistungen zum Teil
Call-Center In-/Outbound Telefonie zum Teil
Datenvernichter Vernichtung von Daten ja
Risiko-/Leistungsprüfung, Rückstellungs- und Rentabili-
Gutachter und Sachverständige tätsberechnung, Unterstützung bei Schadenregulierung, zum Teil
Unterstützung bei Kalkulation
Inkassounternehmen Forderungsmanagement nein
IT-Dienstleister Wartung und Entwicklung von IT-Hard- und Software zum Teil
Lettershops/Druckereien/
Druck/Versand von Post und Emailmassensendungen nein
Postversender
Marketingagenturen/-provider Marketingaktionen nein
Marktforschungsunternehmen Marktforschung nein
Rechtsberatung/-hilfe, Prozessvertretung Forderungsein-
Rechtsanwälte zum Teil
zug, Regressverfahren
Rückversicherer,
Rückversicherung ja
Rückversicherungsmakler
Sanierer, Werkstätten Schadensanierung und Reparaturen zum Teil
Servicekartenhersteller Herstellung von Kundenkarten nein
Wirtschaftsauskunfteien Bonitätsprüfung in der Antrags- und Leistungsbearbeitung nein
Anbieter für Telediagnostik
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Einschätzung der Erkrankung des Tieres nein
und Teletherapie
ARAG Krankenversicherungs-AG Anbieter medizinischer Produkte Hilfsmittelversorgung ja
IV. Hinweise:
Nicht alle hier gelisteten Auftragnehmer und Dienstleister erhalten automatisch Ihre personenbezogenen Daten. Pro Auftrag wird geprüft, welche personenbezo-
genen Daten tatsächlich zur Auftragserfüllung notwendig sind und nur diese werden dann im Rahmen des Auftrages an den jeweiligen Auftragnehmer oder Dienst-
leister weitergeben.
Ein Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten im Rahmen von einzelnen Beauftragungen ist nur dann möglich, wenn eine gesonderte Prüfung ergibt, dass
Ihr schutzwürdiges Interesse aufgrund einer besonderen persönlichen Situation die berechtigten Interessen des beauftragenden Unternehmens überwiegt.
Sollten Sie weiteren Informationsbedarf zu dieser Dienstleisterliste, den „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche
Versicherungswirtschaft“ oder sonstigen Datenschutzthemen haben, so finden Sie entsprechende Hinweise unter Rubrik Datenschutz auf der ARAG Webseite
(http://www.arag.de). Hier finden Sie unter der Überschrift „Dienstleisterliste der ARAG“ immer eine aktuelle Fassung der Dienstleisterliste
Stand 11.2022 93
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IL 114 02.2023