Zum Inhalt springen

Versicherungsmakler / Glasversicherung (Mobiliar- und Gebäudeverglasung) / Bedingungsarchiv

Itzehoer Glasversicherung: die Bedingungen im Volltext

Glasversicherung nach AGlB 2008 mit Sachleistung; Kunststoff, Glaskeramik, Sonnenkollektoren und Zusatzkosten nur gesondert versicherbar, Feuerschäden per Klausel 711.

In zwei Minuten erledigt: Ihre Daten genügen, den Rest übernehmen wir.

  • Für Sie kostenlos, derselbe Preis wie direkt
  • 4,98 von 5 Sternen aus 5.042 Bewertungen
  • Im Schadenfall an Ihrer Seite

Diesen Tarif über NAMMERT abschließen

Was zu Ihnen passt, haben Sie mit Ihrer KI schon geklärt.

Hier fehlen nur noch Ihre Daten und ein paar Angaben.

Wir bereiten Ihren Antrag bei Itzehoer vor.

  1. KI hat beraten
  2. 2Ihre Daten
  3. Antrag an Itzehoer
Ein paar Angaben für den Antrag

Alles freiwillig. Was Sie nicht wissen, klären wir gemeinsam.

Datenschutzerklärung

Wir bereiten Ihren Antrag bei Itzehoer vor und melden uns mit den Unterlagen.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 69 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme oder Höchstentschädigung je Schadenfall (sofern nicht unbegrenzt)laut Versicherungsschein„Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt.“§ 7 Nr. 1 a), Seite 29
Glasversicherung als eigener Vertrag abschließbar (ohne Hausrat- oder Wohngebäudevertrag)nicht geregelt
Mobiliarverglasung versichert (Haushalt-Glas, Inhalt der Wohnung)ja„Soweit Versicherungsschutz für Glas im privaten Haushalt vereinbart ist, gilt:“§ 11, Seite 31
Gebäudeverglasung versichert (Fenster, Türen, fest eingebaute Scheiben)ja„Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden.“§ 5, Seite 29
Gebäudeverglasung der gemieteten Wohnung für Mieter mitversichertnicht geregelt
Pauschale Deckung nach Wohnfläche oder Pauschalsumme, ohne Einzelaufstellung der Scheibennicht geregelt
Grenze für die Größe einer einzelnen Scheibe (Quadratmeter)nicht geregelt
Ersatz zum Neuwert (Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte)ja„entsorgt und in gleicher Art und Güte“§ 7 Nr. 1 b), Seite 30
Naturalersatz: Versicherer lässt die Scheibe durch einen Glaser ersetzenja„Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung“§ 7 Nr. 1 a), Seite 29
Verzicht auf Einwand der Unterversicherungnicht geregelt

Versicherte Gläser im Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Scheiben und Platten in Möbeln, Vitrinen und Schränkenja„fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas“§ 3 Nr. 1 a), Seite 29
Glastischplattenja„fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas“§ 3 Nr. 1 a), Seite 29
Spiegel (fest angebracht oder Wandspiegel)ja„fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas“§ 3 Nr. 1 a), Seite 29
Glaskeramik-Kochflächen (Ceranfeld)ja„Platten aus Glaskeramik (auch Glaskeramikkochflächen)“§ 3 Nr. 2 b), Seite 29
Induktionskochfelder einschließlich Elektrikja„Platten aus Glaskeramik (auch Glaskeramikkochflächen)“§ 3 Nr. 2 b), Seite 29
Sichtscheiben von Backöfen, Mikrowellen und Kaminöfennicht geregelt
Aquarien und Terrarien (einschließlich Folgeschäden an Tieren und Pflanzen, falls geregelt)nicht geregelt
Duschkabinen und Duschabtrennungen aus Glas oder Kunststoffnicht geregelt
Scheiben und Platten aus Kunststoff (Acrylglas, Polycarbonat)ja„Scheiben und Platten aus Kunststoff“§ 3 Nr. 2 a), Seite 29
Platten aus Naturstein, Marmor oder Granit (z. B. Arbeitsplatten, Fensterbänke)nicht geregelt
Sanitärkeramik (Waschbecken, WC, Badewannen)nicht geregelt
Bilderverglasung und Bilderrahmenglasnicht geregelt
Beleuchtungskörper, Hohlgläser und Glasgeschirr mitversichertnein„optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel“§ 3 Nr. 3 a), Seite 29
Bildschirme, Displays und Touchscreens (Fernseher, Computer, Mobiltelefone) mitversichertnein„die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind“§ 3 Nr. 3 d), Seite 29

Versicherte Gebäudeverglasung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fenster- und Türscheiben (einschließlich Mehrscheiben-Isolierglas)ja„fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas“§ 3 Nr. 1 a), Seite 29
Wintergarten- und Loggiaverglasungnicht geregelt
Dachfenster, Lichtkuppeln und Lichtbänderja„Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff“§ 3 Nr. 2 d), Seite 29
Glasdächer, Vordächer, Terrassenüberdachungen und Carports aus Glas oder Kunststoffnicht geregelt
Balkon-, Brüstungs- und Geländerverglasungnicht geregelt
Glasbausteine und Profilbaugläserja„Glasbausteine und Profilbaugläser“§ 3 Nr. 2 c), Seite 29
Glas von Solarthermie- und Photovoltaikmodulenja„Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen“§ 3 Nr. 2 e), Seite 29
Gewächshäuser, Frühbeete und Teichabdeckungennicht geregelt
Undichtwerden der Randverbindung von Isolierglas (Beschlagen, Blindwerden)nein„Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen“§ 1 Nr. 2 a) bb), Seite 29

Gefahren und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Bruch gleich aus welcher Ursache (Allgefahrendeckung für Glas)ja„Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden“§ 1 Nr. 1, Seite 29
Bruch durch Vandalismus oder mutwillige Beschädigungja„Einbruchdiebstahl, Vandalismus“§ 1 Nr. 2 b) bb), Seite 29
Kosten der Notverglasung und Notverschalungja, bis zur Versicherungssumme„Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen, siehe § 4) können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.“§ 7 Nr. 3, Seite 30
Kosten für Gerüste, Kran- und Hebearbeitenja„zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage“§ 4 Nr. 2 a), Seite 29
Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von Hindernissen (Gitter, Markisen, Möbel)ja„das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern“§ 4 Nr. 2 c), Seite 29
Schäden an Rahmen, Beschlägen und Profilenja„die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk“§ 4 Nr. 2 d), Seite 29
Malereien, Schriften, Verzierungen und Folien auf dem Glasja„die Erneuerung von Anstrichen, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien“§ 4 Nr. 2 b), Seite 29
Alarmgeber und Sicherungstechnik auf oder im Glasja„die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk“§ 4 Nr. 2 d), Seite 29
Kosten für Entsorgung der zerbrochenen Scheibenja, bis zur Versicherungssumme„das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten)“§ 4 Nr. 1 b), Seite 29
Mehrkosten für Eil-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeitnicht geregelt
Mehrkosten für Sonderanfertigungen und Spezialgläser (Sicherheits-, Schallschutz-, Ornamentglas)ja„künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.“§ 3 Nr. 1 b), Seite 29
Mehrkosten für energetisch bessere Verglasung nach behördlichen Vorgaben (Gebäudeenergiegesetz)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Kratzern, Schrammen und Muschelausbrüchen (kein Bruch)ja„Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche)“§ 1 Nr. 2 a) aa), Seite 29
Ausschluss von Bruch durch Brand, Blitzschlag oder Explosionja„Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion“§ 1 Nr. 2 b) aa), Seite 4
Ausschluss von Bruch durch Sturm, Hagel oder andere Naturgefahrenja„Sturm, Hagel“§ 1 Nr. 2 b) cc), Seite 4
Ausschluss von Schäden bei Arbeiten an der Scheibe, ihrem Rahmen oder beim Ein- und Ausbaunicht geregelt
Ausschluss von Bruch durch Senkung, Setzung oder Bewegung des Gebäudesnicht geregelt
Ausschluss oder Einschränkung bei Leerstand oder unbewohnter Wohnungja„die Wohnung länger als 100 Tage unbewohnt ist“§ 9 Nr. 1 a), Seite 29
Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen, Kernenergieja„auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand“§ 2 Nr. 1, Seite 29
Kürzung bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schadenja„Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen“§ 24 Nr. 1 b), Seite 16

Selbstbeteiligung, Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schadenfallnicht geregelt
Wartezeit nach Vertragsbeginnnicht geregelt
Schadenanzeige: Frist und Formja„dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich“§ 17 Nr. 2 a) bb), Seite 14
Pflicht zur Anzeige bei der Polizei (Vandalismus, Einbruch)ja„Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen“§ 17 Nr. 2 a), Seite 14
Zustimmung des Versicherers vor Auftrag an den Glasernicht geregelt
Pflicht, die beschädigten Teile bis zur Besichtigung aufzubewahrenja„die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren“§ 17 Nr. 2 a), Seite 14
Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel (Übergang auf die neue Wohnung)nicht geregelt
Gefahrerhöhung: was angezeigt werden muss (Umbau, Leerstand, gewerbliche Nutzung)ja„im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird“§ 9 Nr. 1 d), Seite 30
Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr“§ 11 Nr. 3, Seite 13
Kündigungsrecht beider Seiten nach einem Schadenfallja„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen“§ 23 Nr. 1, Seite 16
Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorgängertarifnicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rotura de cristales mit Deckungsanteil für continente und contenido (Prozent der Summe oder 100 %)nicht geregelt
Deckung auf erstes Risiko (primer riesgo) statt Wert der Sachennicht geregelt
Grundlinie deckt Glasbruch nur bei Vandalismus oder bestimmten Ursachennicht geregelt
Hinweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros für außergewöhnliche Risikennicht geregelt
Reparatur über das Werkstattnetz des Versicherers (reparación directa)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Itzehoer Glasversicherung

Volltext aufklappen: Verbraucherinformationen für Hausrat- und Glasversicherungen mit VHB 2019
[Seite 1] 5 Verbraucherinformationen für Hausrat- und für Glasversicherungen – Ausgabe 01 / 21 – Inhalt: Wichtige Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht A. Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten Seite 1 und 2 B. Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2019) Seite 3 bis 13 C. Klauseln und besondere Bedingungen zur Hausratversicherung I. Klauseln Seite 14 bis 19 II. Besondere Bedingungen für weitere Elementarschäden (BEH) Seite 20 III. Besondere Bedingungen für den Zusatzschutz Haus und Seite 21 Wohnung (BBZ) IV. Bonuskundenprogramm Seite 22 D. Allgemeine Versicherungsbedingungen für Glasversicherungen (AGIB 2008) Seite 23 bis 28 E. Klauseln zur Glasversicherung Seite 29 F. Satzung Seite 30 und 31 G. Merkblatt zur Datenverarbeitung für den Versicherungsnehmer und versicherte Personen Seite 32 H. Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH Seite 33 I. Auszüge aus den Gesetzen Seite 34 SB 500 01.21 Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G., Itzehoer Platz, 25521 Itzehoe. Telefon 04821 773-0, Telefax 04821 773-88 88 Telefonische Servicezeiten: Mo. - Fr. 07:30 - 20:00 Uhr. http://www.itzehoer.de, info@itzehoer.de. Sitz: Itzehoe. Registergericht: Amtsgericht Pinneberg, HRB 0037 IZ. Vers.St.Nr. 815/V90815006286 Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Fred Hagedorn. Vorstand: Uwe Ludka (Vorsitzender), Frank Diegel, Frank Thomsen, Christoph Meurer (stv.) Bankverbindung: HypoVereinsbank AG Hamburg, IBAN DE02 2003 0000 0020 2435 01, BIC HYVEDEMM300. USt.-IdNr. DE134777598 [Seite 2] Wichtige Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwor- ten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig ver- letzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats in Textform geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versiche- rungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters, als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. [Seite 3] A. Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten 1. Identität des Versicherers Ihr Vertragspartner ist die Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G. Itzehoer Platz 25521 Itzehoe 2. Identität eines Vertreters Sie ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Das zuständige Registergericht ist das Amtsgericht Pinneberg, die zugehörige Registernummer lautet HRB 0037 IZ. Entfällt A in dem Mitgliedstaat der EU 3. Ladungsfähige Anschrift Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G. Itzehoer Platz 25521 Itzehoe Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Fred Hagedorn. Vorstand: Uwe Ludka (Vorsitzender), Frank Diegel, Frank Thomsen, Christoph Meurer (stv.). 4. Hauptgeschäftstätigkeit Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland und das Ausland. Der Itzehoer Versicherungsverein betreibt alle Versiche- und Aufsichtsbehörde rungszweige in der Erstversicherung, jedoch die Lebens-, Kranken-, Kredit- und Kautionsversicherung nur in der Rück- versicherung. In der Kraftfahrtversicherung werden nicht versichert die Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller, des Kraftfahr- zeug-Handels und -Handwerks, Kraftomnibusse und Lehrlastkraftwagen. In den von ihm nicht betriebenen Versicherungszweigen kann der Verein den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungswirtschaft Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn 5. Garantiefond oder andere Entfällt Entschädigungsregelungen 6. Anwendbares Recht; Für den Vertrag gilt deutsches Recht. wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Hausratversicherung (soweit vereinbart) a) Versicherungsbedingungen Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2019), Klauseln zur Hausratversicherung soweit vereinbart und Besondere Bedingungen zur Hausratversicherung soweit vereinbart. b) Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers Versichert sind alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. Versicherungsschutz besteht gegen Schäden durch Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Luftfahrzeuge), Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Der Umfang der Leistung richtet sich nach den §§ 1 bis 14 VHB 2019 sowie den für den Vertrag vereinbarten Klauseln und Besonderen Bedingungen. Glasversicherung (soweit vereinbart) a) Versicherungsbedingungen Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Glasversicherungen (AGlB 2008) und Klauseln zur Glasversicherung soweit vereinbart. b) Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers Versichert sind Schäden, die durch Bruch an der durch den Vertrag versicherten Verglasung entstehen. Der Umfang der Leistung richtet sich nach den §§ 1 bis 8 AGlB 2008 sowie den für den Vertrag vereinbarten Klauseln. 7. Gesamtpreis der Der zu zahlende Beitrag wird im Antrag, dem Versicherungsschein einschließlich evtl. Nachträgen genannt. Versicherung 8. Zusätzliche Kosten Abgesehen von den gesetzlichen Abgaben (z. B. Versicherungssteuer) werden berechnet: 1. Mahngebühren in Höhe von 3 €. 2. Gebühren für Rücklastschriften, die vom Versicherungsnehmer bzw. Kontoinhaber verursacht wurden, entsprechend den im Einzelfall von dem Bankinstitut belasteten Gebühren. 3. Kosten, die entstehen, wenn der Versicherungsnehmer Abschriften der Erklärungen fordert, die er mit Bezug auf den Vertrag (insbesondere bei Antragstellung und im Schadenfall) abgegeben hat. Nebengebühren und weitere Kosten werden nicht erhoben. Insbesondere sind die Vermittler nicht berechtigt, ihrer- seits von dem Versicherungsnehmer noch irgendwelche besonderen Gebühren oder Kosten für die Aufnahme des Antrags oder aus anderen Gründen zu erheben. 9. Einzelheiten zum Beitrag Beiträge zu langfristig abgeschlossenen Verträgen können jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich (nur mit erteiltem SEPA-Mandat möglich) gezahlt werden. Bei kurzfristigen Verträgen ist generell ein Einmalbeitrag zu entrichten. Einzelheiten zur Fälligkeit der Beiträge sind geregelt - zur Hausratversicherung in den §§ 21 bis 25 VHB 2019 und - zur Glasversicherung in den §§ 12 bis 16 AGlB 2008. 10. Befristung der An Angebote sind wir grundsätzlich 14 Tage ab Erstellung gebunden. Dies gilt vorbehaltlich einer Tarifänderung bzw. Gültigkeitsdauer des einer Antrags- und Risikoprüfung. Angebots –1– [Seite 4] 11. Spezifische Preismerkmale Die Versicherungsbeiträge werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kalkuliert. Auf die Möglichkeit der Beitragsanpassung gemäß § 10.1 VHB 2019 bzw. § 6 AGlB 2008 wird besonders hingewiesen. A 12. Zustandekommen des Vertrags Der Vertrag kommt durch Annahme des Versicherungsantrags seitens des Versicherers (Versicherungsschein oder Annahmeerklärung) zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn, wenn der erste oder einmalige Beitrag rechtzeitig gezahlt wird. 13. Widerrufsrecht Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichten- verordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten hat. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G. Itzehoer Platz Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: 04821 773- 8888. 25521 Itzehoe Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und die Itzehoer Versicherung erstattet dem Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenen Teil der Beiträge, wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf die Itzehoer Versicherung in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich bei jährlicher Zahlungsperiode um 1/360, bei halbjährlicher Zahlungsperiode um 1/180, bei vierteljährlicher Zahlungsperiode um 1/90 und bei monatlicher Zahlungsperiode um 1/30 des im Versicherungsschein/Nachtrag angegebenen Beitrags gemäß Zahlungsperiode pro Tag. Die Erstattung zurückzuzahlen- der Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden. Besondere Hinweise Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers sowohl vom Versicherungsnehmer als auch von der Itzehoer Versicherung vollständig erfüllt ist, bevor er sein Widerrufsrecht ausge- übt hat. 14. Laufzeit des Vertrags Der Vertrag ist zunächst für die im Versicherungsschein dokumentierte Dauer abgeschlossen. Beträgt die Dauer des 15. Kündigungsbedingungen Vertrags mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht durch Kündigung eines der beiden Vertragspartner zum Ablauf der vereinbarten Dauer gekündigt wurde. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem Ablauf dem Vertragspartner zugegangen sein. Ein Versicherungsvertrag, der für eine Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen wurde, kann zum Ablauf des drit- ten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem Ablauf dem Vertragspartner zugegangen sein. Der Vertrag endet ohne Kündigung, wenn die vereinbarte Dauer weniger als ein Jahr beträgt, zu dem im Versicherungs- schein angegebenen Zeitpunkt (wenn es sich um eine beantragte kurzfristige Versicherung handelt). 16. Anwendbares Recht Für den Vertrag gilt deutsches Recht. 17. Gerichtsstand Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. 18. Vertragssprache Die Vertragsbedingungen einschließlich sämtlicher Informationen sowie die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache. 19. Außergerichtliche Die Itzehoer ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. und hat sich damit zur Teilnahme an dem außerge- Beschwerdestelle richtlichen Schlichtungsverfahren des Versicherungsombudsmanns verpflichtet. Ist der Versicherungsnehmer als Verbraucher mit einer Entscheidung der Itzehoer Versicherung nicht einverstanden, kann er dieses kostenlose Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Telefon 0800 3696000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) Telefax 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) beschwerde@versicherungsombudsmann.de www.versicherungsombudsmann.de 20. Beschwerdemöglichkeit Für Fragen zu den Verträgen stehen die Vermittler und die Mitarbeiter der Hauptverwaltung in Itzehoe zur Verfügung. Sollten Sie einmal mit der Bearbeitung Ihres Anliegens nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte direkt an die Haupt- verwaltung. Sie können sich auch an die zuvor genannte außergerichtliche Beschwerdestelle oder die unter Nr. 4 genannte Aufsichtsbehörde wenden. –2– [Seite 5] B. Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2019) (Gültig, sofern die Hausratversicherung ausdrücklich beantragt und beurkundet wurde.) § 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall); generelle § 21 Beiträge; Versicherungsperiode Ausschlüsse § 22 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmal- § 2 Brand; Blitzschlag; Explosion; Verpuffung; Implosion; Luftfahrzeuge beitrags § 3 Einbruchdiebstahl § 23 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags § 4 Leitungswasser § 24 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat § 5 Sturm; Hagel § 25 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung § 6 Versicherte und nicht versicherte Sachen; Versicherungsort § 26 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers § 7 Außenversicherung § 27 Gefahrerhöhung § 8 Versicherte Kosten § 28 Überversicherung § § § § 9 Versicherungswert; Versicherungssumme 10.1 Anpassung des Beitrags 10.2 Gefahrerhebliche Umstände/Merkmale zur Beitragsberechnung 11 Wohnungswechsel § § § § 29 30 31 32 Mehrere Versicherer Versicherung für fremde Rechnung Aufwendungsersatz Übergang von Ersatzansprüchen B § 12 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung § 33 Kündigung nach dem Versicherungsfall § 13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen; Wertschutzschränke § 34 Keine/Eingeschränkte Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 35 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen § 15 Sachverständigenverfahren § 36 Vollmacht des Versicherungsvertreters § 16 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des Versiche- § 37 Repräsentanten rungsnehmers vor dem Versicherungsfall; Sicherheitsvorschriften § 38 Verjährung § 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände § 39 Zuständiges Gericht § 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen § 40 Anzuwendendes Recht § 19 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters § 41 Bedingungsanpassung § 20 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrags § 42 Sanktionsklausel § 20 a Versicherungsjahr § 1 – Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall); 4. Explosion; Verpuffung generelle Ausschlüsse Explosion oder Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen 1. Versicherungsfall oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfin- b) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den det. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung Versuch einer solchen Tat, hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. c) Leitungswasser, 5. Implosion d) Sturm, Hagel Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen. 2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie 6. Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind a) Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben, auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, b) Sengschäden, Rebellion oder Aufstand. c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungs- b) Ausschluss Innere Unruhen raum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elek- Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen. trischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen. c) Ausschluss Kernenergie*) Die Ausschlüsse gemäß Nr. 6 b) bis Nr. 6 c) gelten nicht für Schäden, die dadurch Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr gemäß auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Nr. 1 verwirklicht hat. Substanzen. § 3 – Einbruchdiebstahl § 2 – Brand; Blitzschlag; Explosion; Verpuffung; Implosion; Luftfahrzeuge 1. Versicherte Gefahren und Schäden 1. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Einbruchdiebstahl, a) Brand, b) Vandalismus nach einem Einbruch, b) Blitzschlag, c) Explosion, Verpuffung, Implosion, c) Raub d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung oder durch den Versuch einer solchen Tat abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden. zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen. 2. Brand 2. Einbruchdiebstahl Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Versicherungsschutz besteht auch für Brandschäden, die an versicherten Sachen Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt ebenso für Sachen, in anderer Werkzeuge eindringt. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergelei- tet wird. schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3. Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen (siehe a)) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen. Der Gebrauch eines Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versi- Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden cherte Sachen abhanden gekommen sind; anderer Art entstanden sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nach- und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich. dem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetrof- *) Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen fen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 4 a) aa) oder Nr. 4 a) bb) anwendet, um hierfür Haftpflichtversicherungen ab. sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; –3– [Seite 6] e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des 3. Nicht versicherte Schäden Versicherungsorts durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß Nr. 4 an sich a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis durch öffnet; aa) Plansch- oder Reinigungswasser, f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsorts - durch Diebstahl an sich bb) Schwamm, gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der cc) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervor- ermöglicht hatte. gerufenen Rückstau, 3. Vandalismus nach einem Einbruch dd) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in ee) Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 2 den Nr. 2 a), Nr. 2 e) oder Nr. 2 f) bezeichneten Arten in den Versicherungsort ein- B Erdfall oder den Erdrutsch verursacht hat, dringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. ff) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines 4. Raub Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparatur- a) Raub liegt vor, wenn arbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder aa) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Berieselungsanlage, Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. gg) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines Behältnissen. bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl); b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden bb) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich weg- aa) an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an nehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben ange- den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen, droht wird, die innerhalb des Versicherungsorts - bei mehreren bb) am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsorts, an dem aus dem Aquarium ausgetreten ist. auch die Drohung ausgesprochen wird - verübt werden soll; cc) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache § 5 – Sturm; Hagel wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. 1. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder b) Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner beschädigt werden oder abhanden kommen Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte c) Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme Sachen oder auf Gebäude in denen sich versicherte Sachen befinden; erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsorts, an dem die b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Tathandlungen nach a) verübt wurden. Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft; 5. Nicht versicherte Schäden Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten Sachen; auf Schäden, die verursacht werden durch weitere Elementargefahren d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die (Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen Vulkanausbruch). befinden, baulich verbunden sind; e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere § 4 – Leitungswasser Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder 1. Bruchschäden Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß a) und b) zum versicherten Hausrat 2. Sturm gehören (siehe § 6), leistet der Versicherer Entschädigung für innerhalb von Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Gebäuden eintretende Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/h). a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbunde- unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass nen Schläuchen, a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen oder Solarheizungsanlagen, anderen Sachen angerichtet hat, oder dass cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder ver- oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder gleichbaren Anlagen sind. mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstan- den sein kann. b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen: 3. Hagel aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche, 4. Nicht versicherte Schäden bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warm- a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden wasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder durch Solarheizungsanlagen. aa) Sturmflut, Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs- Bodenplatte. gemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und Gebäudes. einen Gebäudeschaden darstellen, Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unter- halb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. cc) weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch), 2. Nässeschäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestim- dd) Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder mungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, abhanden kommen. ee) Schwamm. Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und bb) Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Nach Nr. 1 versichert Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. sind jedoch auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich die versicherte Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Wohnung befindet, Antennenanlagen und Markisen, wenn sie aus- Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. schließlich vom Versicherungsnehmer genutzt werden. –4– [Seite 7] § 6 – Versicherte und nicht versicherte Sachen; Versicherungsort nen Sachen durch den Mieter ersetzt werden - auch höher- oder geringerwerti- 1. Beschreibung des Versicherungsumfangs gere -, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrags nicht versichert. Das glei- Versichert ist der gesamte Hausrat in der im Versicherungsschein/Nachtrag che gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Sachen; bezeichneten Wohnung (Versicherungsort). c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Hausrat, der infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und ört- Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und lichem Zusammenhang mit diesem Vorgang zerstört oder beschädigt wird oder Anhängern, soweit nicht unter Nr. 2 c) ee) genannt; abhanden kommt, ist versichert. d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, ein- Hausrat außerhalb der im Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten Wohnung schließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter Nr. 2 c) ee) bis ist nur im Rahmen der Außenversicherung (siehe § 7) oder soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist, versichert. Nr. 2 c) gg) genannt; 2. Definitionen e) Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versiche- a) Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungs- nehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. b) Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten rungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen; f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag B besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen (siehe § 13). versichert sind (z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen). c) Ferner gehören zum Hausrat Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für aa) alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbau- die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich küchen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigen- für die private Nutzung bestimmter Daten und Programme sind nur versichert, tümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hier- für die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist. Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen, § 7 – Außenversicherung bb) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit einem gerin- 1. Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung gen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind, Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch die- cc) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der nen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb versicherten Wohnung gemäß Nr. 1 dienen und sich auf dem Grundstück des Versicherungsorts befinden. Zeiträume von mehr als 200 Tagen gelten nicht befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt, als vorübergehend. dd) im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des 2. Unselbstständiger Hausstand während Wehrdienst, Freiwilligendienst oder Versicherungsnehmers handelt (siehe Nr. 4 e)), Ausbildung Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft ee) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und lebende Person zur Ausbildung, zur Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind, eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges ff) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des Bundesfreiwilligendienstes außerhalb sowie Surfgeräte, der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend nach Nr. 1, bis ein gg) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen, eigener Hausstand begründet wird. hh) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem 3. Einbruchdiebstahl Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in § 3 Nr. 2 genannten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen. Handelswaren und Voraussetzungen erfüllt sein. Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen, 4. Raub ii) Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach Nr. Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz gemäß Nr. 1; bei Androhung einer 3 a) gehalten werden (z. B. Fische, Hunde, Katzen, Vögel), Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben besteht Außenversicherungsschutz nur jj) Hausrat in einer möbliert vermieteten Einliegerwohnung im Haus des in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt Versicherungsnehmers, sofern bei der Versicherungssumme und der oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden angegebenen Quadratmeter Wohnfläche berücksichtigt. Das Eigentum soll. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem des Mieters ist nicht mitversichert. Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Außenversiche- 3. Versicherungsort rungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Versicherungsort ist die im Versicherungsschein/Nachtrag bezeichnete Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Wohnung. Zur Wohnung gehören Herausgabe gebracht werden. a) diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen und eine selbstständige 5. Sturm und Hagel Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nur innerhalb Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden von Gebäuden. Person privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Räume, die ausschließlich 6. Entschädigungsgrenzen beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung, es sei denn, sie sind ausschließlich über die Wohnung zu betreten (sogenannte a) Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt begrenzt Arbeitszimmer in der Wohnung); auf aa) 20 % der Versicherungssumme in der KOMFORT-Deckung und b) Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen sowie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher bb) 30 % der Versicherungssumme in der TOP-Deckung. Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzte Räume in b) Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungsgrenzen Nebengebäuden - einschließlich Garagen - des Grundstücks, auf dem sich die (siehe § 13 Nr. 2). versicherte Wohnung befindet; c) gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestim- § 8 – Versicherte Kosten mungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, 1. Versicherte Kosten Fahrradkeller, Waschkeller) des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen, tatsächlich Wohnung befindet; angefallenen und nachgewiesenen d) darüber hinaus privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des a) Aufräumungskosten Versicherungsorts befinden. für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den 4. Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Nicht zum Hausrat gehören Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten; a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 2 c) aa) genannt; b) Bewegungs- und Schutzkosten b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser die Gefahr die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder trägt, es sei denn, sie sind nach Nr. 2 c) jj) versichert. Sofern die ursprünglich Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegange- geschützt werden müssen; –5– [Seite 8] c) Hotelkosten d) Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die neue für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer der Anpassung durch Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzei- und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren tige Absendung. Damit wird die Anpassung nicht wirksam. Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem 4. Der Versicherer nimmt keinen Abzug wegen Unterversicherung (siehe § 12 die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die Nr. 5) vor, wenn Entschädigung ist pro Tag begrenzt auf maximal a) bei Eintritt des Versicherungsfalls (siehe § 1) die Wohnfläche der versicherten aa) 150 € in der KOMFORT-Deckung und Wohnung (siehe § 6 Nr. 3) der im Versicherungsschein/Nachtrag genannten bb) 200 € in der TOP-Deckung; Wohnfläche entspricht und d) Transport- und Lagerkosten b) der vom Versicherer für den Unterversicherungsverzicht vorgegebene Betrag für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbe- pro Quadratmeter Wohnfläche nicht unterschritten wird, B nutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens c) bei einem Wohnungswechsel (siehe § 11) die Voraussetzungen gemäß a) und b) in der alten Wohnung bestanden haben und auch für die neue Wohnung gelten oder innerhalb von zwei Monaten nach Umzugsbeginn hergestellt werden, d) die Schadenhöhe 1.000 € nicht übersteigt. für die Dauer von aa) 200 Tagen in der KOMFORT-Deckung und bb) 365 Tagen in der TOP-Deckung. § 10.1 – Anpassung des Beitrags Entsprechendes gilt auch für die Unterbringung von Haustieren nach § 6 Nr. 2 c) 1. Grundsatz ii), die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Der Beitrag, auch soweit er für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, Gemeinschaft lebenden Person sind; kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der nachfolgen- e) Schlossänderungskosten den Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken. für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung 2. Beitragsanpassung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall a) Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, die Beiträge für bestehende abhanden gekommen sind; Verträge mindestens alle drei Jahre nach den anerkannten Grundsätzen der f) Bewachungskosten Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu überprüfen. für die Bewachung versicherter Sachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde Bei der Überprüfung wird ermittelt, ob die Beiträge beibehalten werden können und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden oder ob sie erhöht oder abgesenkt werden müssen. Dadurch soll sichergestellt Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die werden, dass Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig - der Versicherer seine Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfüllen sind, längstens für die Dauer von 7 Tagen; kann und - das bei Vertragsschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und g) Reparaturkosten für Gebäudeschäden Gegenleistung erhalten bleibt. die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch Bei der Beitragsüberprüfung werden ausschließlich Veränderungen der einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Entwicklung von Schaden- und Kostenaufwendungen berücksichtigt, die seit der Einbruch oder einem Raub entstanden sind; letzten Beitragskalkulation tatsächlich eingetreten sind und die bis zu der näch- h) Reparaturkosten für Nässeschäden sten Überprüfung erwartet werden. Kostenveränderungen, die bereits in die an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten bzw. in Anpassung des Beitrags nach § 9 Nr. 3 eingeflossen sind, bleiben unberücksich- Sondereigentum befindlichen Wohnungen; tigt. Der Ansatz für Gewinn bleibt dabei unverändert. i) Kosten für provisorische Maßnahmen b) Ergibt die Kalkulation nach a) höhere als die bisherigen Beiträge, ist der zum Schutz versicherter Sachen. Versicherer berechtigt die bisherigen Beiträge um die Differenz anzuheben. 2. Zusätzlich versichert Die neuen Beiträge dürfen, bei gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Versichert sind Aufwendungen bis 250 € für mechanische Sicherungen an dem Deckungsumfang, nicht höher sein, als die Beiträge für neu abzuschließende durch einen Einbruchdiebstahl beschädigten Element. Verträge. Ergibt die Kalkulation nach a) niedrigere als die bisherigen Beiträge, ist § 9 – Versicherungswert; Versicherungssumme der Versicherer verpflichtet, die bisherigen Beiträge um die Differenz abzusen- ken. 1. Versicherungswert Liegt die Veränderung unter 5 % erfolgt keine Anpassung der Beiträge. Die fest- Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung. gestellte Abweichung ist dann bei der nächsten Anpassung zu berücksichtigen. a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). c) Die sich aufgrund der Neukalkulation ergebenden Beitragsveränderungen gel- ten mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres für bestehende b) Für Kunstgegenstände (siehe § 13 Nr. 1 a) dd)) und Antiquitäten (siehe Verträge. § 13 Nr. 1 a) ee)) ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. d) Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden dem c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu ver- Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beginn des nächsten wenden, so ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erziel- Versicherungsjahres mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den bare Verkaufspreis (gemeiner Wert). Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Erhöhung wirksam werden sollte. Eine Erhöhung d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt ist (siehe § 13 Nr. 2), werden bei der Ermittlung des Versicherungswerts höchstens der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. diese Beträge berücksichtigt. Beitragssenkungen gelten automatisch ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres. 2. Versicherungssumme a) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. § 10.2 – Gefahrerhebliche Umstände/Merkmale zur Beitragsberechnung b) Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 10 %. 1. Merkmale 3. Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag Bei der Beitragsberechnung werden folgende gefahrerhebliche Merkmale a) Die Versicherungssumme wird entsprechend der Entwicklung des berücksichtigt: Preisindexes - siehe b) - angepasst. a) Art und Nutzung des Gebäudes/der Wohnung. b) Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Dazu gehören insbesondere Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex - Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhaus, für „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die norma- - ständig bewohnt, nicht ständig bewohnt, nicht ständig bewohnt in einem lerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter” - aus dem ständig oder nicht ständig bewohntem Gebäude. Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) - im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der b) Lage des Gebäudes/der Wohnung. vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte c) Bauart des Gebäudes. Index. d) Alter des Versicherungsnehmers. Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt. 2. Nachträgliche Änderungen Die neue Versicherungssumme wird auf volle 500 € aufgerundet und dem a) Ändert sich nachträglich ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender Versicherungsnehmer bekannt gegeben. Umstand und ergibt sich dadurch ein höherer Beitrag, kann der Versicherer den c) Der Beitrag wird aus der neuen Versicherungssumme berechnet. höheren Beitrag ab dem Zeitpunkt der Änderung verlangen. –6– [Seite 9] b) Fallen Umstände, für die ein höherer Beitrag vereinbart ist, nachträglich weg, § 12 – Entschädigungsberechnung; Unterversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu 1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei dem er hiervon Kenntnis erlangt. Das gleiche gilt, soweit solche beitragsrelevan- ten Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder ihr Vorliegen vom a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe Versicherungsnehmer nur irrtümlich angenommen wurde. § 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalls (siehe § 1), 3. Folgen bei unrichtigen Angaben b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Zu den Folgen bei unrichtigen Angaben siehe §§ 19 und 27. Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (siehe § 9 § 11 – Wohnungswechsel Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalls (siehe § 1). 1. Umzug in eine neue Wohnung Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (soge- auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug nannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrags auszugleichen, der dem Minderwert entspricht. 2. Restwerte B beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 angerechnet. neue Wohnung gebracht werden. 3. Mehrwertsteuer 2. Mehrere Wohnungen Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige erabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. 4. Gesamtentschädigung, Kosten aufgrund Weisung Die Entschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist 3. Umzug ins Ausland je Versicherungsfall (siehe § 1 Nr. 1) auf die vereinbarte Versicherungssumme Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht (siehe § 9 Nr. 2 a) und Nr. 2 b)) einschließlich Vorsorgebetrag (siehe der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der § 9 Nr. 2 c)) begrenzt. Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (siehe § 31), die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. 4. Anzeige der neuen Wohnung Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die a) Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, so werden angezeigt werden. Dabei ist versicherte Kosten (siehe § 8) darüber hinaus ersetzt bis zu - die neuen Wohnfläche in Quadratmetern und a) 20 % der Versicherungssumme (siehe § 9 Nr. 2 a) und b)) - alle nach § 10.2 gefahrerheblichen Umstände/Merkmale zur Beitrags- berechnung in der KOMFORT-Deckung, anzugeben. b) 30 % der Versicherungssumme (siehe § 9 Nr. 2 a) und b)) in der TOP-Deckung. b) Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, so ist dem Versicherer in Textform mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der 5. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung neuen Wohnung vorhanden sind (siehe § 27). Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (siehe § 1 Nr. 1) niedriger als der Versicherungswert (siehe § 9 Nr. 1) der versicherten Sachen c) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats und wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst, (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht (siehe kann dies zu Unterversicherung führen. § 9 Nr. 4) vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird die Entschädigung gemäß Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert 5. Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Tarifbestimmungen des Versicherers. 6. Versicherte Kosten b) Bei einer Erhöhung des Beitrags aufgrund veränderter Beitragssätze kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 8) ist Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe § 8) sowie der c) Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung (siehe § 31) gilt Nr. 5 entsprechend. beanspruchen. 6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der § 13 – Entschädigungsgrenzen für Wertsachen; Wertschutzschränke Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6 Nr. 3) die neue Wohnung des 1. Definitionen Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer a) Versicherte Wertsachen (siehe § 6 Nr. 2 b)) sind Änderung des Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden aa) Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträgern geladene Geld- Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen beträge (z. B. Chipkarte), Wohnung des Versicherungsnehmers. bb) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von cc) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind sowie alle Sachen aus Gold, Platin oder Titan, Versicherungsort (siehe § 6 Nr. 3) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des dd) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegenstände Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Grafiken und Plastiken) sowie nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach nicht in cc) genannte Sachen aus Silber, erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. ee) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), jedoch mit Ausnahme c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach von Möbelstücken. Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der b) Wertschutzschränke im Sinne von Nr. 2 b) sind Sicherheitsbehältnisse, die Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide aa) durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen neuen Wohnungen. qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind und 7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften bb) als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200 kg auf- Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und weisen oder bei geringerem Gewicht nach den Vorschriften des Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden sind. bündig eingelassen sind (Einmauerschrank). –7– [Seite 10] 2. Entschädigungsgrenzen 4. Feststellung a) Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten Entschädigungsgrenze. Sie beträgt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, je a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten ver- Versicherungsfall sicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kom- aa) 30 % der Versicherungssumme in der KOMFORT-Deckung und menden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls; bb) 40 % der Versicherungssumme in der TOP-Deckung. b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; b) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls außerhalb c) die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen; eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe Nr. 1 b)) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten; aa) 2.000 € für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene e) den Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls, wenn kein Unterversicherungs- B Nennbetrag übersteigt, bb) 5.000 € insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonsti- ge Wertpapiere, verzicht gegeben ist. 5. Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzei- cc) 30.000 € insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, tig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so über- Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold, Platin gibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die oder Titan. streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der § 14 – Zahlung und Verzinsung der Entschädigung Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung bei- 1. Fälligkeit der Entschädigung den Parteien gleichzeitig. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache minde- Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. stens zu zahlen ist. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht 2. Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine wei- treffen können oder wollen oder sie verzögern. tergehende Zinspflicht besteht: 6. Kosten a) Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres des Schadens geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. b) Der Zinssatz liegt 1 % unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen 7. Obliegenheiten Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 % und höchstens bei Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des 6 % Zinsen pro Jahr. Versicherungsnehmers nicht berührt. c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 3. Hemmung § 16 – Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 a) ist der Zeitraum nicht Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall; zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Sicherheitsvorschriften Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 1. Sicherheitsvorschriften 4. Aufschiebung der Zahlung Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe § 6 Nr. 3) zu beheizen und dies a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versiche- Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, rungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls b) für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, alle noch läuft. Schließvorrichtungen (insbesondere Türen und Fenster) und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzu- § 15 – Sachverständigenverfahren schalten. Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen 1. Feststellung der Schadenhöhe wird (z. B. Gang zum häuslichen Briefkasten oder Mülltonne), Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem c) alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenver- Einbruchmeldeanlagen in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen, fahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam verein- Mängel und Schäden unverzüglich zu beseitigen. baren. 2. Folgen der Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannte Obliegenheit, ist der 2. Weitere Feststellungen Versicherer unter den in § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. 3. Verfahren vor Feststellung § 17 – Besondere gefahrerhöhende Umstände Für das Sachverständigenverfahren gilt: 1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 27 kann insbesondere dann vor- die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten liegen, wenn Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auf- gefragt hat, fordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe § 11) ein Umstand ändert, auf diese Folge hinzuweisen. nach dem im Antrag gefragt worden ist, b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 100 Tage oder über eine Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird. Beaufsichtigt ist eine Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte voll- steht. jährige Person darin aufhält, c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entspre- Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe § 11). chend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei 2. Folgen einer Gefahrerhöhung durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe § 27 Nr. 3 bis Nr. 5. –8– [Seite 11] § 18 – Wiederherbeigeschaffte Sachen b) Rücktritt und Leistungsfreiheit 1. Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unver- die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. züglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des 2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu glei- zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, chen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so ist er nicht zur zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben. 3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer B Versicherungswerts gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die nicht zur Leistung verpflichtet. Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei c) Kündigung Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers in Textform auszu- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrläs- üben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den sig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist Versicherer über. von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, abgeschlossen. die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der d) Ausschluss von Rechten des Versicherers Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a)), zum Rücktritt (b)) und zur zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang Kündigung (c)) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht einer Aufforderung des Versicherers in Textform nicht bereit, so hat der angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte. Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten e) Anfechtung erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungs- Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufech- gemäßen Entschädigung entspricht. ten, bleibt unberührt. 4. Beschädigte Sachen 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr. 2 b)) oder zur Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Kündigung (Nr. 2 c)) muss der Versicherer innerhalb eines Monats in Textform Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben. stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines 5. Gleichstellung Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 6. Übertragung der Rechte Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Ver- 4. Rechtsfolgenhinweis fügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr. 2 b)) und zur sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Kündigung (Nr. 2 c)) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der 7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, als wenn er das 5. Vertreter des Versicherungsnehmers Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus sind bei der Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die § 19 – Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur beru- fen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder 1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr. 2 den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. b)) und zur Kündigung (Nr. 2 c)) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arg- listig verletzt hat. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht § 20 – Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des a) Vertragsänderung Vertrags Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und 1. Beginn des Versicherungsschutzes hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. rechtzeitig zahlt. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode 2. Dauer und Ende des Vertrags Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abge- mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht schlossen. angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- 3. Stillschweigende Verlängerung halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. dem Ablauf der jeweiligen Versicherungsdauer eine Kündigung zugegangen ist. –9– [Seite 12] 4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen 3. Kein Versicherungsschutz Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 2 darauf hingewiesen wurde. 5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass 4. Kündigung es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der 6. Wegfall des versicherten Interesses Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos nach Nr. 2 darauf hingewiesen hat. Kenntnis erlangt. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach inner- B a) Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauer- hafte Auflösung des versicherten Hausrats aa) nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung, halb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. bb) nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. § 24 – Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat b) Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers 1. Rechtzeitige Zahlung zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollstän- a) Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als dige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem der Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber einer berechtigten Einziehung Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der ver- nicht widerspricht. storbene Versicherungsnehmer. b) Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers bzw. § 20 a – Versicherungsjahr Kontoinhabers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebe- Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das nen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden 2. Beendigung des Lastschriftverfahrens Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer Jahre. oder der Kontoinhaber das SEPA-Mandat widerrufen hat oder hat der Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber aus anderen Gründen zu vertreten, § 21 – Beiträge; Versicherungsperiode dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, 1. Beitragszahlung künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Beitrag Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er (Einmalbeitrag), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. entrichtet werden. Die Versicherungsperiode umfasst bei Montsbeiträgen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein § 25 – Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Halbjahr und bei Jahresbeiträgen ein Jahr. 2. Versicherungssteuer Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. hat. § 26 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers § 22 – Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Einmalbeitrags a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor 1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich verein- Versicherungsbeginn. barten Sicherheitsvorschriften (siehe § 16); Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach Erhalt des Versicherungsscheins bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten und der Zahlungsaufforderung oder nach Ablauf der im Versicherungsschein (siehe § 16). genannten Widerspruchsfrist und Zahlungsaufforderung unverzüglich erfolgt. b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine 2. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht- erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der zeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach- weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch 3. Rücktritt grobfahrlässig verletzt hat. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht- zeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht 2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls gezahlt ist. a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach- aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. sorgen; bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis § 23 – Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags erlangt hat, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefo- 1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung nisch - anzuzeigen; Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung 2. Verzug - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer Umstände dies gestatten; ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, vertreten hat. soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestim- hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; men, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirk- sam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Nr. 3 und Nr. 4 mit dem der Polizei anzuzeigen; Fristablauf verbunden sind. ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen gekommenen Sachen insbesondere nach Anzahl, Art, Fabrikat, Typ und Schadens zu verlangen. gegebenenfalls individuellen Merkmalen einzureichen; – 10 – [Seite 13] gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvoll- Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und ziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Nr. 2 c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; Monat kündigen. b) Vertragsänderung hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung in Textform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der ii) jj) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann; für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige auf- Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. B gebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekom- 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsänderung nach mene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sper- Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des ren zu lassen. Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vor- Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer sätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungs- jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls zugegangen sein müssen, bekannt war. bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder bb) wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die § 27 – Gefahrerhöhung Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht 1. Begriff der Gefahrerhöhung erfolgt war oder a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert wer- Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend den, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des erhöhten Beitrag verlangt. Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahr- scheinlicher wird. § 28 – Überversicherung b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheb- sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor lich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlan- Vertragsschluss gefragt hat (siehe § 17). gen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheb- ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berech- lich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. net haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. 2. Pflichten des Versicherungsnehmers Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet § 29 – Mehrere Versicherer hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. 1. Anzeigepflicht c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzutei- unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. len. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und der Versicherungsumfang anzugeben. 3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht a) Kündigungsrecht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann der grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 26 beschriebenen Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise lei- Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von stungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. – 11 – [Seite 14] 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung § 31 – Aufwendungsersatz a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. Versicherers macht. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevor- für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag stehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu min- obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den dern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände B wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu lei- Versicherers entstanden sind. sten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf- f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder ande- fen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. rer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Umständen nach geboten waren. Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält- ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. nismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen. Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. § 32 – Übergang von Ersatzansprüchen b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversiche- 1. Übergang von Ersatzansprüchen rung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers gel- Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhält- tend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des nismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in . häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, § 30 – Versicherung für fremde Rechnung es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 1. Rechte aus dem Vertrag 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung die- das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte ses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich besitzt. mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, 2. Zahlung der Entschädigung ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen- Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 3. Kenntnis und Verhalten a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von recht- § 33 – Kündigung nach dem Versicherungsfall licher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der 1. Kündigungsrecht Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofor- Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar tiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des war. Versicherungsjahres in Textform zu kündigen. c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der 3. Kündigung durch Versicherer Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim und den Versicherer nicht darüber informiert hat. Versicherungsnehmer wirksam. – 12 – [Seite 15] § 34 – Keine/Eingeschränkte Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 39 – Zuständiges Gericht 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls 1. Klagen gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbei- Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das führung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Herbeiführung des Schadens als bewiesen. Aufenthalt hat. b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der 2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer müssen Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den § 40 – Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. B Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil § 41 – Bedingungsanpassung gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festge- 1. Der Versicherer ist berechtigt, die jeweils betroffenen Bedingungen des stellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. Versicherungsvertrags zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung), wenn § 35 – Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen a) sich Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften 1. Form unmittelbar auf sie auswirken, Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform b) sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihnen ändert, abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im c) ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig feststellt oder Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. d) sie durch das Versicherungsaufsichts- oder Kartellamt durch bestandskräfti- gen Verwaltungsakt für mit geltendem Recht nicht vereinbar erklärt werden oder 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung gegen Leitlinien oder Rundschreiben dieser Behörden verstoßen. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer 2. Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegenstand und nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die Versicherungsnehmers nach Vertragsabschluss, Beitragsanpassung, letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Vertragsdauer und Kündigung. Absendung des Briefs als zugegangen. 3. Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Änderungsanlässe Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung des Namens des das bei Vertragsabschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Versicherungsnehmers. Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung § 36 – Vollmacht des Versicherungsvertreters darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers Regelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs- Bedingungen treten. nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend 4. Durch die Anpassung darf das bei Vertragsabschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung der a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags, Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden b) eines bestehenden Versicherungsverhältnisses einschließlich dessen (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer Beendigung, ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen. c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. 5. Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen des Versicherers, wenn sich die 2. Erklärungen des Versicherers gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherer richten. Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu über- 6. Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem un- mitteln. abhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten ent- 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter sprechend. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der 7. Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer in Textform Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem bekannt gegeben und erläutert. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag bis Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen. Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. § 42 – Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - § 37 – Repräsentanten Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Repräsentanten zurechnen lassen. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entge- genstehen. § 38 – Verjährung Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht europäische oder deut- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die sche Rechtsvorschriften entgegenstehen Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan- den ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. – 13 – [Seite 16] C. Klauseln und besondere Bedingungen zur Hausratversicherung I. Klauseln 7112 (2019) – Datenrettungskosten in der Privatversicherung (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) 7110 (2019) – Fahrraddiebstahl (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Fahrraddiebstahlschäden ausdrücklich beantragt 1. Datenrettungskosten und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurden.) Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen, tatsächlich ent- 1. Leistungsversprechen und Definitionen standenen und nachgewiesenen Kosten für die technische Wiederher- Ergänzend zu den Regelungen von § 3 VHB 2019 erstreckt sich der stellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen. Dies gilt, wenn Versicherungsschutz für Fahrräder (auch nicht versicherungspflichtige diese zumindest auch privat genutzt werden. Eine Wiederbeschaffung gilt dabei nicht als Wiederherstellung. E-Bikes oder Pedelecs) und damit verbundene Fahrradanhänger unter den nach- Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine Substanzbeschä- folgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch Diebstahl. digung des Datenträgers verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfüg- Die Regelungen für die Außenversicherung (siehe § 7 VHB 2019) gelten entspre- bar sind. chend. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. Für die mit dem Fahrrad und Fahrradanhänger lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad und Fahrradanhänger abhanden gekommen sind. 2. Ausschlüsse a) Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für Daten und Programme in folgenden Fällen: 2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers aa) Der Versicherungsnehmer ist zur Nutzung der Daten und Programme C a) Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Fahrradschloss gegen Diebstahl sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung ein- setzt. nicht berechtigt. bb) Der Versicherungsnehmer hält Daten oder Programme auf einem Sicherungs- oder Installationsmedium vor. b) Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch, hat der Versicherungsnehmer nach b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines erneuten Möglichkeit einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zu nutzen. Er muss Lizenzerwerbs. dort das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern. 3. Entschädigungshöhe 3. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf a) Der Versicherungsnehmer hat geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und b) 2.000 € in der TOP-Deckung. Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) des Fahrrads belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Soweit dies unverhältnismäßig oder für den Versicherungsnehmer unzumutbar ist, kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale des Fahrrads anderweitig nachweisen kann. b) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei- 7151 (2019) – Diebstahl aus Räumen in Gebäuden gen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeige- 1. Leistungsversprechen schafft wurde. In Erweiterung von den §§ 1 und 3 VHB 2019 ist auch der einfache Diebstahl von versicherten Sachen (§ 6 VHB 2019) des Versicherungsnehmers oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen aus Räumen in Gebäuden in folgen- 4. Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer den Fällen versichert: Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach Nr. 2 und Nr. 3 b), so ist der Versicherer nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen a) Diebstahl von versicherten Sachen aus Krankenzimmern bei vorübergehen- Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise lei- dem Krankenhaus-, Heim- oder Kuraufenthalt. stungsfrei. b) Diebstahl von versicherten Sachen aus Praxisräumen von medizinischen Einrichtungen bei z. B. Ärzten, Heilpraktikern, Krankengymnasten. c) Diebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz, nicht jedoch von 5. Entschädigungshöhe Arbeitsgeräten, die ausschließlich dem Beruf des Versicherungsnehmers oder Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag (siehe einer mitversicherten Person dienen. Versicherungsschein/Nachtrag) begrenzt. d) Diebstahl von Lernmitteln und Bekleidung bei schulischen Veranstaltungen oder während des Studiums. 6. Fahrradanhänger e) Diebstahl von Sportgeräten und Bekleidung aus Umkleidekabinen bei Die in Nr. 2 bis Nr. 5 genannten Regelungen gelten auch für Fahrradanhänger. Sporteinrichtungen. 7. Kündigungsrecht 2. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei- drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch Erklärung in gen. Textform verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz für Fahrräder b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündi- 3. Nicht versicherte Sachen gen. Nicht versichert sind elektronische Geräte wie z. B. Mobiltelefone, Tablets, Notebooks. 7111 (2019) – Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von 4. Entschädigung, Entschädigungshöhe Folgeschäden Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall ist begrenzt auf (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung; innerhalb dieser Entschädigungs- In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden leistet der grenze ist die Leistung für Wertsachen im Sinne von § 13 Nr. 1 a) VHB 2019 auf Versicherer Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen 100 € begrenzt und Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss b) 2.000 € in der TOP-Deckung; innerhalb dieser Entschädigungsgrenze ist die infolge eines Blitzes, der im Radius von höchstens 3000 Metern um den Leistung für Wertsachen im Sinne von § 13 Nr. 1 a) VHB 2019 auf 200 € Versicherungsort auf der Erde aufgetroffen ist, entstanden sind. begrenzt. Im Rahmen der TOP-Deckung ersetzt der Versicherer zusätzlich auch Schäden, Die Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem die durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstanden sind. anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. – 14 – [Seite 17] 7152 (2019) – Inhalt von Kundenschließfächern 7155.1 (2019) – Sachen auf dem Grundstück, auf dem sich die (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) Versicherungsräume befinden 1. Leistungsversprechen (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) Versicherungsschutz gemäß § 1 VHB 2019 besteht auch für den Inhalt in 1. Leistungsversprechen Kundenschließfächern in Tresorräumen von Kreditinstituten. In Erweiterung von § 3 VHB 2019 leistet der Versicherer auch im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl Entschädigung für folgende Sachen, die 2. Entschädigung, Entschädigungsgrenzen sich außerhalb der Versicherungsräume auf dem Versicherungsgrundstück Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall ist begrenzt auf befinden: a) 20 % der Versicherungssumme in der KOMFORT-Deckung und a) Wäsche und Bekleidung, die sich zum Waschen, Trocknen, Bleichen oder b) 40 % der Versicherungssumme in der TOP-Deckung. Lüften im Freien befindet, Die Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem b) Wäschespinnen, Heizstrahler, Küchen, Grills, Gartenmöbel und Gartengeräte anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. (auch Rasenmähroboter, nicht jedoch Aufsitzrasenmäher) und c) Großspielgeräte wie z. B. Spielhaus, Schaukel, Trampolin, Sandkiste. 2. Nicht versicherte Sachen 7153 (2019) – Diebstahl von Kinderwagen und Krankenfahrstühlen Fremdes Eigentum ist nicht versichert. (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) 1. Leistungsversprechen Für Kinderwagen und Krankenfahrstühle (auch Rollatoren und Gehgestelle) erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl. Für die mit dem Kinderwagen/Krankenfahrstuhl lose verbundenen und regelmä- 3. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei- gen. C ßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer sie zusammen mit dem Kinderwagen/Krankenfahrstuhl abhanden gekommen nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur sind. Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 4. Entschädigungshöhe 2. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall Die Entschädigung für den einzelnen Schadenfall nach Nr. 1 a) bis Nr. 1 c) ist a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei- - soweit nicht etwas anderes vereinbart - begrenzt auf gen. a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer b) 2.000 € in der TOP-Deckung. nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 3. Entschädigung, Entschädigungshöhe 7155.2 (2019) – Sachen auf dem Grundstück, auf dem sich die Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf Versicherungsräume befinden a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) b) 2.000 € in der TOP-Deckung. 1. Leistungsversprechen Die Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht von Dritten (z. B. Krankenversicherung) beansprucht werden kann. In Erweiterung von § 5 VHB 2019 leistet der Versicherer auch im Fall von Sturm oder Hagel Entschädigung für folgende Sachen, die sich außerhalb der Versicherungsräume auf dem Versicherungsgrundstück befinden: a) Wäsche und Bekleidung, die sich zum Waschen, Trocknen, Bleichen oder 7154 (2019) – Gegenstände in Kraftfahrzeugen Lüften im Freien befindet, (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) b) Wäschespinnen, Heizstrahler, Küchen, Grills, Gartenmöbel und Gartengeräte 1. Leistungsversprechen (auch Rasenmähroboter, nicht jedoch Aufsitzrasenmäher) und In Erweiterung von § 3 VHB 2019 wird auch Entschädigung geleistet für versi- cherte Sachen (§ 6 VHB 2019), die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm c) Großspielgeräte wie z. B. Spielhaus, Schaukel, Trampolin, Sandkiste. in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befin- den und 2. Nicht versicherte Sachen - innerhalb Europas in der KOMFORT-Deckung, Fremdes Eigentum ist nicht versichert. - weltweit in der TOP-Deckung durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge, nicht aber 3. Entschädigungshöhe Kraftfahrzeuganhänger, entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder Die Entschädigung für den einzelnen Schadenfall nach Nr. 1 a) bis Nr. 1 c) ist beschädigt werden. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer zum ordnungsgemäßen Öffnen nicht bestimmter Werkzeuge zum begrenzt auf 500 €. Öffnen der Türen oder Behältnisse des Fahrzeugs gleich. 2. Nicht versicherte Sachen 7156 (2019) – Anprall von Kraft- und Schienenfahrzeugen Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen gemäß § 13 Nr. 1 VHB 2019. (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) 1. Leistungsversprechen 3. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall In Erweiterung von § 1 VHB 2019 wird auch Entschädigung geleistet für versi- a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei- cherte Sachen (§ 6 VHB 2019), die im Versicherungsort durch den Anprall von gen. Kraftfahrzeugen aller Art oder Schienenfahrzeugen, ihrer Teile oder ihrer Ladung b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer beschädigt oder zerstört werden. nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 2. Nicht versicherte Schäden 4. Entschädigungshöhe Nicht versichert sind Schäden, die durch Kraftfahrzeuge entstehen, die vom Die Entschädigung für den einzelnen Schadenfall ist begrenzt auf Versicherungsnehmer, seinem Ehepartner oder einer mit dem a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gefahren b) 2.000 € in der TOP-Deckung. werden. – 15 – [Seite 18] 7157 (2019) – Gefriergutschäden nach Stromausfall 7163 (2019) – Diebstahl von Waschmaschinen und Wäsche aus (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) Gemeinschaftskellern/von Gemeinschaftsböden 1. Leistungsversprechen (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) In Erweiterung von § 1 VHB 2019 werden Schäden an Lebensmitteln in Gefrier- oder Tiefkühltruhen ersetzt, die durch den Ausfall der Kühleinrichtung infolge 1. Leistungsversprechen eines Stromausfalls entstanden sind. In Erweiterung von § 3 VHB 2019 sind auch Schäden versichert durch Diebstahl § 7 VHB 2019 (Außenversicherung) findet keine Anwendung. von Waschmaschinen, Wäschetrocknern und Wäsche 2. Nicht versicherte Schäden Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf mitwirkende - aus Gemeinschaftskellern oder Ursachen, nicht auf Schäden, die durch - von Gemeinschaftsböden a) gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß der Tiefkühlanlage oder die sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. b) angekündigte Stromabschaltungen oder 2. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall c) selbst vorgenommene Stromabschaltungen a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei- entstanden sind. gen. 3. Entschädigungshöhe b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur b) 2.000 € in der TOP-Deckung. Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C 7158 (2019) – Sengschäden an Möbeln und Fußbodenbelägen (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) 1. Leistungsversprechen Abweichend von § 2 Nr. 6 b) VHB 2019 sind Sengschäden an Möbeln und 3. Entschädigungshöhe Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und b) 2.000 € in der TOP-Deckung. Fußbodenbelägen mitversichert. 2. Entschädigungshöhe Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und 7164 (2019) – Trickdiebstahl b) 2.000 € in der TOP-Deckung. (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) 7159 (2019) – Ständige Außenversicherung für Sportgeräte 1. Leistungsversprechen (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) In Erweiterung von § 3 Nr. 4 a) aa) VHB 2019 wird auch Entschädigung geleistet 1. Leistungsversprechen für versicherte Sachen, die durch Trickdiebstahl entwendet werden. Abweichend von § 7 VHB 2019 sind Sportgeräte (z. B. Golfausrüstungen, Sattel, Zaumzeug (nicht Fahrräder)), die sich ständig außerhalb des Versicherungsorts Trickdiebstahl liegt vor, wenn dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in befinden, mitversichert. häuslicher Gemeinschaft lebenden Person durch List oder Überraschung ohne 2. Entschädigungshöhe Überwindung eines bewussten Widerstandes (Gewalt) Sachen entwendet wer- Die Entschädigung ist - soweit nicht etwas anderes vereinbart - je den. Versicherungsfall begrenzt auf a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und 2. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall b) 2.000 € in der TOP-Deckung. a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei- gen. 7160 (2019) – Bestimmungswidriger Austritt von Wasser aus Regenfallrohren (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer 1. Leistungsversprechen nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur Abweichend von § 4 Nr. 2 VHB 2019 sind Nässeschäden, die durch bestim- Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. mungswidrig austretendes Wasser aus innen verlegten Regenfallrohren entstan- den sind, mitversichert. 3. Entschädigungshöhe 2. Entschädigung Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Wohngebäude- versicherung) erlangen kann. b) 2.000 € in der TOP-Deckung. 7162 (2019) – Diebstahl aus Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) 7165 (2019) – Missbrauch von Kredit-, Kunden- oder Scheckkarten 1. Leistungsversprechen Abweichend von § 3 VHB 2019 sind Schäden durch Diebstahl aus verschlosse- (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) nen Kabinen 1. Leistungsversprechen - auf Kreuzfahrt- oder Fährschiffen, - von Schlafwagenabteilen in Reisezügen In Erweiterung von § 3 VHB 2019 sind Schäden durch Missbrauch von Kredit-, mitversichert. Kunden- oder Scheckkarten mitversichert, sofern diese Karten durch einen 2. Nicht versicherte Sachen Versicherungsfall abhanden gekommen sind. Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen gemäß § 13 Nr. 1 VHB 2019 2. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall mit Ausnahme von Bargeld. a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei- 3. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei- gen. gen. b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 4. Entschädigungshöhe 3. Entschädigung, Entschädigungshöhe Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung; innerhalb dieser Entschädigungs- grenze ist die Leistung für Bargeld im Sinne von § 13 Nr. 1 a) aa) VHB 2019 auf a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und 100 € begrenzt und b) 2.000 € in der TOP-Deckung. b) 2.000 € in der TOP-Deckung; innerhalb dieser Entschädigungsgrenze ist die Leistung für Bargeld im Sinne von § 13 Nr. 1 a) aa) VHB 2019 auf 200 € Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine begrenzt. oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Kreditinstitut) erlangen kann. – 16 – [Seite 19] 7166 (2019) – Vermögensschäden durch Identitätsmissbrauch 7168 (2019) – Räuberische Erpressung (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) 1. Leistungsversprechen 1. Leistungsversprechen In Erweiterung von § 3 VHB 2019 gilt räuberische Erpressung gemäß § 255 Versichert sind Vermögensschäden, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person unmittelbar durch einen Strafgesetzbuch als mitversichert. Identitätsmissbrauch entstehen. Ein Identitätsmissbrauch liegt vor, wenn der Die Mitversicherung gilt auch für die Herausgabe versicherter Sachen an einem handelnde Dritte ohne Berechtigung personenbezogene Zugangs- und anderen Ort als dem Versicherungsort. Identifikationsdaten des Versicherten nutzt, um einen rechtswidrigen 2. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall Vermögensvorteil für sich oder für Dritte zu erlangen. a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei- Versichert ist hierbei ausschließlich der unmittelbare Vermögensschaden durch gen. Missbrauch b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer a) von privaten Kredit- und EC-Karten des Versicherten im Internet; nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur b) eines privaten Online-Kundenkontos des Versicherten, sofern der geschädigte Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Versicherte dadurch aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zur Zahlung oder 3. Entschädigungshöhe Rückerstattung des Kaufpreises einer bestellten Ware oder Dienstleistung ver- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf pflichtet ist; a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und c) beim privaten Online-Banking oder der privaten Nutzung sonstiger elektroni- b) 2.000 € in der TOP-Deckung. scher Bezahlsysteme mit Bank-Funktion (z. B. PayPal) sowie Schäden durch Pharming, Phishing und Skimming. 7169 (2019) – Tierarztkosten aa) Pharming ist eine Betrugsmethode, bei der sich der Täter durch das Umleiten des Internetnutzers auf gefälschte Webseiten durch Manipula- tion des Webbrowsers vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) 1. Leistungsversprechen In Erweiterung von § 12 VHB 2019 ersetzt der Versicherer auch tatsächlich ange- C von arglosen Dritten verschafft. Mit den gewonnenen Daten nimmt der fallene und nachgewiesene Tierarztkosten für mitversicherte Haustiere des Täter unter der Identität des Inhabers im Online-Bankverkehr unerlaubte Versicherungsnehmers, wenn diese anlässlich eines Versicherungsfalls verletzt Handlungen vor. wurden. bb) Phishing ist eine Betrugsmethode, bei der sich der Täter mit Hilfe 2. Entschädigung, Entschädigungshöhe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten von arglosen Dritten verschafft, wobei der Täter typischerweise ein durch die Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf Täuschung über die tatsächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und ausnutzt. Mit den gewonnenen Daten nimmt der Täter unter der Identität b) 2.000 € in der TOP-Deckung. des Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen vor. Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine cc) Skimming ist eine Betrugsmethode, bei der der Täter – beispielsweise oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Tierkranken- am Bankautomaten – Kartendaten und die PIN ausspäht. Mit den gewon- versicherung) erlangen kann. nen Daten nimmt der Täter unter der Identität des Inhabers im Online- Bankverkehr unerlaubte Handlungen vor. 7180 (2019) – Schäden durch Innere Unruhen (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im 2. Voraussetzungen für die Leistung Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) Voraussetzung für die Leistung ist, dass a) der Identitätsmissbrauch im Rahmen von privaten Aktivitäten des Versicherten 1. Leistungsversprechen auf einem im Privatbesitz befindlichen internetfähigen Gerät erfolgt; Abweichend von § 1 Nr. 2 b) VHB 2019 besteht Versicherungsschutz auch dann, b) der Vermögensschaden unmittelbar aus der unerlaubten Handlung des wenn der Versicherungsfall auf innere Unruhen zurückzuführen ist. Identitätsmissbrauchs resultiert. Maßgebend ist die Höhe des abgebuchten 2. Definition Betrags. Nicht versichert sind Folgeschäden (z. B. Zinseinbußen, Kosten der Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Rechtsverfolgung oder Bankgebühren); Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in c) das Kreditinstitut des Versicherten einen aktuellen Online-Banking- Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen ausüben. Sicherheitsstandard verwendet. 7181 (2019) – Schäden durch Kriegsmunition (Blindgängerschäden) 3. Besondere Obliegenheiten (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) a) Vor Eintritt des Versicherungsfalls muss das internetfähige Gerät stets mit einem wirkungsvollen und dem aktuellen Stand der Technik entsprechendem 1. Leistungsversprechen Schutzprogramm (Antivirensoftware) gesichert sein (Sicherheits-Updates für die In Erweiterung von § 2 Nr. 1 VHB 2019 leistet der Versicherer Entschädigung für gesamte Software sind zeitnah einzuspielen). versicherte Sachen, die b) Nach Eintritt des Versicherungsfalls muss der Versicherungsnehmer a) im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an unentdeckter aa) die kontoführende Bank ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Kriegsmunition („Blindgänger“) bzw. Auskünfte zur Aufklärung des Versicherungsfalls zu erteilen. b) durch spontane Explosion unentdeckter Kriegsmunition bb) den Versicherungsfall unverzüglich der Polizei anzeigen. zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen. c) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur 2. Voraussetzungen für die Leistung Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. a) Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Räumungs- und Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im Rahmen der 4. Nicht versicherte Schäden Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchgeführt und die sprengtechnisch gebotenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind. a) dadurch entstanden sind, dass Zahlungskarten oder Zugangs- und Identifikationsdaten bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes in den Besitz b) Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eines Dritten gelangt sind; beschränkt. b) das kontoführende Kreditinstitut ersetzt bzw. für die es haftet; 7182 (2019) – Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit c) der Versicherte in betrügerischer Absicht unmittelbar oder mittelbar verursacht (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) bzw. ermöglicht hat; 1. Leistungsversprechen d) dadurch entstanden sind, dass Zahlungskarten oder Zugangsdaten durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie In Erweiterung von § 34 Nr. 1 b) VHB 2019 wird bei Schäden durch Brand Pfändung in den Besitz eines Dritten gelangt sind. (§ 2 VHB 2019), Leitungswasser (§ 4 VHB 2019), Sturm und Hagel (§ 5 VHB 2019) auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und auf eine Leistungskürzung ver- 5. Entschädigungshöhe Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf zichtet. 2.000 €. 2. Ausschlüsse Werden durch den Identitätsmissbrauch mehrere Zugangs- und Nr. 1 gilt nicht bei Verletzung von Sicherheitsvorschriften und anderen Identifikationsdaten erlangt und damit mehrere Schäden angerichtet, gelten Obliegenheiten. Hier gelten die Bestimmungen der §§ 16 und 17 VHB 2019 in diese Schäden als nur ein Versicherungsfall. Verbindung mit §§ 26 und 27 VHB 2019. – 17 – [Seite 20] 7183 (2019) – Rauch- und Rußschäden 7265 (2019) – Armaturen (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) 1. Leistungsversprechen 1. Leistungsversprechen In Erweiterung von § 2 VHB 2019 leistet der Versicherer auch Entschädigung für In Erweiterung von § 4 Nr. 1 b) VHB 2019 ersetzt der Versicherer auch sonstige versicherte Sachen, die durch Rauch oder Ruß zerstört oder beschädigt werden Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, oder infolgedessen abhanden kommen. Als Rauch- oder Rußschaden gilt jede Wassermesser, Geruchsverschlüsse). Ausgeschlossen sind Bruchschäden an unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch bereits defekten Armaturen. Rauch oder Ruß, der plötzlich und bestimmungswidrig aus in versicherten Weiterhin ersetzt der Versicherer die tatsächlich angefallenen und nachgewiese- Gebäuden befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen aus- nen Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser tritt. Austausch infolge eines Versicherungsfalls gemäß § 4 Nr. 1 a) VHB 2019 im 2. Ausschlüsse Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist. Nicht versichert sind Schäden, die durch Öffnen der Brennkammer bei der 2. Entschädigung, Entschädigungshöhe Befeuerung eintreten. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf a) 500 € in der KOMFORT-Deckung und 7184 (2019) – Überschalldruckwellen b) 1.000 € in der TOP-Deckung. (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine 1. Leistungsversprechen oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Wohngebäude- In Erweiterung von § 2 VHB 2019 leistet der Versicherer auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt versicherung) erlangen kann. C werden oder infolgedessen abhanden kommen. 2. Definition Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein 7266 (2019) – Handelsware und Musterkollektionen (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese 1. Leistungsversprechen Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich In Erweiterung von § 6 Nr. 2 c) hh) VHB 2019 wird auch Entschädigung geleistet versicherte Sachen befinden, einwirkt. für Handelsware und Musterkollektionen, die ausschließlich dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher 7212 (2019) – In das Gebäude eingefügte Sachen Gemeinschaft lebenden Person dienen. (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn sie ausdrücklich beantragt und im Voraussetzung ist, dass sich die Sachen in den Versicherungsräumen befinden Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) (gegebenenfalls auch in einem ausschließlich beruflich genutzten Arbeitszimmer, 1. Die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Sachen, z. B. welches nur über die versicherte Wohnung des Versicherungsnehmers zu errei- Einbaumöbel/-küchen, Bodenbeläge, Innenanstriche und Tapeten, sind auch ver- chen ist). sichert, soweit sie Gebäudebestandteile sind. 2. Entschädigung, Entschädigungshöhe 2. Soweit sanitäre Anlagen und leitungswasserführende Installationen nach Nr. 1 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf in den Versicherungsschutz einbezogen sind, gilt: Frostschäden an diesen a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und Sachen sowie Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zuleitungsrohren sind b) 2.000 € in der TOP-Deckung. versichert. Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. gewerbliche 7213 (2019) – Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung Inhaltsversicherung) erlangen kann. (Diese Klausel gilt generell als vereinbart, wenn der Hausrat einer nicht ständig bewohnten Wohnung versichert ist.) Soweit Hausrat auch außerhalb der ständigen Wohnung versichert ist, gilt abwei- 7310 (2019) – Mehrkosten für energetisch modernisierte Haushaltsgeräte chend von § 6 VHB 2019: (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) Nicht versichert 1. Leistungsversprechen 1. In Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden: In Erweiterung von § 8 VHB 2019 ersetzt der Versicherer tatsächlich angefallene 1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge; und nachgewiesene Mehrkosten für die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls 1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; verfügbare höchste Effizienzklasse bei folgenden nach einem ersatzpflichtigen 1.3 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen; Versicherungsfall neu zu beschaffenden Haushaltsgeräten: 1.4 Briefmarken, Münzen und Medaillen; Wasser- bzw. energiesparende Waschmaschinen oder Waschtrockner, Trockner, 1.5 alle Sachen aus Gold, Platin oder Titan; Kühlschränke, Gefrierschränke bzw. -truhen und Geschirrspüler. 1.6 Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins; 2. Entschädigungshöhe 1.7 Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf Plastiken). 2. In nicht ständig bewohnten Gebäuden wie z. B. Wochenend-, Ferien-, Land-, a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und Jagd-, Garten- und Weinberghäusern zusätzlich zu 1.1 bis 1.7: b) 2.000 € in der TOP-Deckung. 2.1 Schusswaffen; 2.2 Foto- und optische Apparate; 7352 (2019) – Schlossänderungskosten nach einfachem Diebstahl 2.3 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbel- (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im stücken. Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) 1. Leistungsversprechen 7214 (2019) – Eingelagerte Hausratgegenstände In Erweiterung von § 8 Nr. 1 e) VHB 2019 ersetzt der Versicherer die tatsächlich (Diese Klausel gilt generell als vereinbart, wenn eingelagerter Hausrat versichert ist.) angefallenen und nachgewiesenen Kosten einer Schlossänderung auch, wenn Werden Hausratgegenstände außerhalb des Versicherungsorts eingelagert, sind die Schlüssel für Zugangstüren der versicherten Wohnung (§ 6 Nr. 3 VHB 2019) nicht versichert: durch einfachen Diebstahl abhanden gekommen sind. Voraussetzung ist, dass 1. Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge; weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl 2. Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte. 3. Schmucksachen, Edelsteine, Perlen; 2. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall 4. Briefmarken, Münzen und Medaillen; a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei- 5. alle Sachen aus Gold, Platin oder Titan; gen. 6. Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins; 7. Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer Plastiken); nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur 8. Schusswaffen; Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 9. Foto- und optische Apparate; 3. Entschädigungshöhe 10. Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbel- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf stücken. 500 €. – 18 – [Seite 21] 7353 (2019) – Schlossänderungskosten für Wertschutzschränke außerhalb 7397 (2019) – Reiserücktrittskosten des Versicherungsorts. (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) 1. Leistungsversprechen 1. Leistungsversprechen In Erweiterung von § 8 Nr. 1 e) VHB 2019 ersetzt der Versicherer tatsächlich Der Versicherer ersetzt die vertraglich geschuldeten, tatsächlich angefallenen angefallene und nachgewiesene Schlossänderungskosten für und nachgewiesenen Stornokosten des Versicherungsnehmers und der mitrei- Wertschutzschränke oder Kundenschließfächer, die sich außerhalb der versi- senden, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, sofern eine cherten Wohnung befinden, sofern darin versicherter Hausrat aufbewahrt wird Urlaubsreise wegen eines erheblichen Versicherungsfalls nicht angetreten wer- und die Schlüssel durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen sind. den kann. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich Kosten für die Änderung von Schließanlagen werden nicht ersetzt. 5.000 € übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungs- nehmers oder mitreisenden, einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden 2. Entschädigung Person am Schadenort notwendig macht. Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Kreditinstitut) erlangen kann. 2. Voraussetzungen Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Eintritt des versicherten 7364 (2019) – Verlust von Wasser, Gas oder sonstigen wärmetragenden Rücktrittsgrunds die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten Flüssigkeiten möglichst niedrig zu halten. C (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) 3. Entschädigung, Entschädigungshöhe 1. Leistungsversprechen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 10.000 €. In Erweiterung von § 8 VHB 2019 ersetzt der Versicherer die tatsächlich angefal- Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine lenen und nachgewiesenen Kosten für den Mehrverbrauch von Frischwasser, oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Reiserücktritts- Gas oder sonstigen wärmetragenden Flüssigkeiten, die infolge eines versicherung) erlangen kann. Bruchschadens an Rohren innerhalb der Wohnung entstehen und die das Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt. Im Rahmen der TOP-Deckung ersetzt der Versicherer zusätzlich auch die tat- 7398 (2019) – Rückreisekosten aus dem Urlaub sächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten, die für das Abwasser (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) berechtigt in Rechnung gestellt wurden. 1. Leistungsversprechen 2. Entschädigung, Entschädigungshöhe Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen a) 2.000 € in der KOMFORT-Deckung und Versicherungsfalls vorzeitig seine Urlaubsreise abbrechen und an den b) 5.000 € in der TOP-Deckung. Schadenort reisen muss. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 € übersteigt und die Anwesenheit des Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht. oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Wohngebäude- 2. Voraussetzungen versicherung) erlangen kann. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu 7365 (2019) – Sachverständigenkosten einer Dauer von höchstens 6 Wochen. (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entspre- chend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den 1. Leistungsversprechen Schadenort. Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe den Betrag von Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Reise an den 25.000 € übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungs- Schadenort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände nehmer gemäß § 15 Nr. 6 VHB 2019 zu tragenden tatsächlich angefallenen und gestatten. nachgewiesenen Kosten des Sachverständigenverfahrens. 3. Entschädigung, Entschädigungshöhe 2. Entschädigungshöhe Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 €. a) 3.000 € in der KOMFORT-Deckung und b) 10.000 € in der TOP-Deckung. Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Schutzbrief- 7366 (2019) – Telefonmehrkosten nach einem Einbruch versicherung) erlangen kann. (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) 1. Leistungsversprechen In Erweiterung von § 8 VHB 2019 ersetzt der Versicherer die tatsächlich angefal- lenen und nachgewiesenen Telefonmehrkosten, wenn während eines Einbruchs 7710 (2019) – Selbstbehalt (§ 3 Nr. 2 VHB 2019) in die versicherte Wohnung (§ 6 Nr. 3 VHB 2019) der Täter (Diese Klausel gilt generell als vereinbart, wenn eine Selbstbeteiligung beantragt wurde.) den Telefon-Festnetzanschluss missbraucht. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je 2. Obliegenheiten Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Dies gilt nicht für a) In Ergänzung zu den Obliegenheiten gemäß § 26 VHB 2019 hat der Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten (§ 31 VHB 2019), die auf Versicherungsnehmer für den Fall, dass er nach einem Einbruch eine erhöhte Weisung des Versicherers angefallen sind. Telefonrechnung erhalten hat, den entstandenen Schaden unverzüglich der Der Selbstbehalt bezieht sich nicht auf evtl. mitversicherte Fahrraddiebstahl- Polizei und dem Versicherer anzuzeigen. schäden nach Klausel 7110. Dem Versicherer ist ein unverzüglich angeforderter Einzelverbindungs- nachweis vorzulegen. b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer 7812 (2019) – Makler nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn sie ausdrücklich beantragt und im Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) 3. Entschädigungshöhe Der Makler, der den Versicherungsvertrag betreut, ist bevollmächtigt, Anzeigen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer wei- b) 2.000 € in der TOP-Deckung. terzuleiten. – 19 – [Seite 22] II. Besondere Bedingungen für weitere Elementar- § 10 – Nicht versicherte Schäden 1. Nicht versichert sind schäden in der Hausratversicherung (BEH) a) Schäden an versicherten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht (Nur gültig, sofern weitere Elementarschäden ausdrücklich beantragt bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind; und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurden.) b) Schäden an im Freien befindlichen beweglichen Sachen. Dies gilt auch in der Außenversicherung (§ 7 VHB 2019); § 1 – Vertragsgrundlage c) - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - Schäden durch Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2019), soweit aa) Sturmflut, sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. bb) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe § 3). 2. Sofern die TOP-Deckung mit dem Einschluss von Sturmflut beantragt und im § 2 – Versicherte Gefahren und Schäden Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde, besteht Versicherungsschutz auch für Schäden durch Sturmflut. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Sturmflut liegt vor, wenn aufgrund eines Sturms a) Überschwemmung, Rückstau, - an der Nordsee der Wasserstand mindestens 1,5 Meter über dem mittleren b) Erdbeben, Hochwasser liegt c) Erdfall, Erdrutsch, bzw. d) Schneedruck, Lawinen, - an der Ostsee der Wasserstand mindestens 1,0 Meter über dem mittleren e) Vulkanausbruch Wasserstand liegt. zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen. C Sofern der Einschluss von Schäden durch Sturmflut ausdrücklich beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde, gilt abweichend von Nr. 1: § 3 – Überschwemmung; Rückstau Nicht versichert sind a) Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des a) Schäden an versicherten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind; durch b) Schäden an im Freien befindlichen beweglichen Sachen. Dies gilt auch in der Außenversicherung (§ 7 VHB 2019); aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, c) - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - Schäden durch Grundwasser, bb) Witterungsniederschläge, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe § 3). cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb). b) Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (ste- § 11 – Besondere Obliegenheiten henden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge a) Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit ver- Versicherungsnehmer als Gebäudeeigentümer oder als Mieter bundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. aa) wasserführende Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück und Rückstausicherungen stets funktionsbereit zu halten und bb) bei Überflutung die vorhanden Rückstauklappen zu betätigen. § 4 – Erdbeben a) Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geo- b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur physikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. b) Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass § 12 – Wartezeit; Selbstbehalt aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des a) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von 30 Tagen ab Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand Versicherungsbeginn (Wartezeit). oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat b) Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je oder Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. § 13 – Kündigung a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist § 5 – Erdfall von drei Monaten die Versicherung weiterer Elementarschäden in Textform kün- digen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Hohlräumen. Nicht versichert sind Schäden durch b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Haupt- a) ungenügende Verdichtung des Untergrunds vor Baubeginn oder fehlerhafte vertrag (siehe § 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Gründungsvarianten (z. B. Flächengründung statt Pfahlgründung bei plastischen Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Bodenarten), § 14 – Ende des Hauptversicherungsvertrags b) Absenkung des Grundwasserspiegels, Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrags (siehe § 1) erlischt auch die c) Austrocknungs- und Schrumpfprozesse im Untergrund. Versicherung weiterer Elementarschäden. § 6 – Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. § 7 – Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. § 8 – Lawinen Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen ein- schließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle. § 9 – Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen. – 20 – [Seite 23] III. Besondere Bedingungen für den Zusatzschutz Haus § 7 – Schlüsseldienst und Wohnung (BBZ) 1. Leistungsversprechen (Nur gültig, sofern der Zusatzschutz Haus und Wohnung ausdrücklich bean- Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten tragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) für a) das Öffnen der Wohnungstür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst) und § 1 – Vertragsgrundlage b) ein provisorisches Schloss, wenn das Schloss durch das Öffnen funkti- Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2019), soweit onsunfähig geworden ist. sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. 2. Entschädigungshöhe Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €. § 2 – Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für folgende Schäden (übernimmt Kosten § 8 – Heizungsinstallation im Notfall bei) 1. Leistungsversprechen a) Psychologische Erstberatung, Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen b) Rohrverstopfungen, Lohnkosten einer Fachfirma, wenn Heizkörper in der versicherten Wohnung c) Schädlingsbekämpfung, a) wegen Schäden an ihren Thermostatventilen nicht genutzt werden können d) Wespen-, Hornissen- und Bienennester, oder e) Schlüsseldienst, b) nach einem Bruchschaden oder wegen Undichtigkeit repariert oder ersetzt f) Heizungsinstallation im Notfall, werden müssen. g) Notheizung, 2. Entschädigungshöhe h) Unterbringung von Tieren im Notfall, i) Beaufsichtigung von Reparaturarbeiten. § 3 – Psychologische Erstberatung Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €. 1. Leistungsversprechen § 9 – Notheizung C 1. Leistungsversprechen Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten für Heizgeräte, wenn einer psychologischen Erstberatung für den Versicherungsnehmer und alle mit a) die Heizungsanlage in der versicherten Wohnung unvorhergesehen aus- ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen nach einem fällt und Einbruchdiebstahl, Raub oder erheblichen Brandschaden innerhalb von 6 b) Abhilfe durch eine Fachfirma nicht möglich ist. Monaten nach dem Schadeneintritt. Erheblich ist ein Brandschaden, wenn der Schaden voraussichtlich 25.000 € übersteigt. Als psychologische Erstberatung 2. Entschädigungshöhe gilt ein Beratungsgespräch mit einem Psychologen zur Beurteilung der medizini- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €. schen Notwendigkeit einer auf Grund eines der oben genannten versicherten § 10 – Unterbringung von Tieren im Notfall Ereignisse notwendigen Therapie. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers wird die Leistung auch von einer vom 1. Leistungsversprechen Versicherer beauftragten Hilfsorganisation erbracht. Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten 2. Entschädigung, Entschädigungshöhe für die Unterbringung und Versorgung von Tieren (Hunde, Katzen, Hamster, Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 1.000 €. Meerschweinchen, Kaninchen und Ziervögel), die im Haushalt des Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine Versicherungsnehmers leben, wenn der Versicherungsnehmer durch einen oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Kranken- Unfall, Noteinweisung oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung der Tiere versicherung) erlangen kann. gehindert ist und eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. Der Anspruch besteht auch, wenn § 4 – Rohrverstopfungen a) eine dritte Person mit der Betreuung der Tiere beauftragt war und diese ausfällt oder 1. Leistungsversprechen b) die Wohnung nach einem Versicherungsfall unbewohnbar ist. Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen und nach- gewiesenen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von Ableitungsrohren 2. Entschädigungshöhe innerhalb der versicherten Wohnung. Außerhalb der versicherten Wohnung wer- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €. den die Kosten nur übernommen, sofern für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar war, dass sich die Verstopfung nicht innerhalb der versicherten § 11 – Beaufsichtigung von Reparaturarbeiten Wohnung befunden hat. 1. Leistungsversprechen 2. Entschädigung, Entschädigungshöhe Der Versicherer ersetzt den Gegenwert von Urlaubstagen, wenn der Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €. Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine Person Urlaub nehmen muss, um die Reparaturarbeiten aufgrund eines unter oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Wohngebäude- diesen Versicherungsvertrag fallenden Versicherungsfalls zu beaufsichtigen. versicherung) erlangen kann. 2. Entschädigungshöhe Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf den Netto-Gegenwert § 5 – Schädlingsbekämpfung des Urlaubs bis 100 € pro Tag, maximal jedoch 500 € je Versicherungsfall. Ein 1. Leistungsversprechen entsprechender Nachweis über den Urlaub und ein Einkommensnachweis ist Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten dem Versicherer vorzulegen. einer Fachfirma (Schädlingsbekämpfer oder Umweltschutzorganisation) für die zulässige Schädlingsbekämpfung von Waschbären, Mardern, Ratten, Mäusen, § 12 – Jahreshöchstentschädigung Schaben (z. B. Kakerlaken), Motten, Ameisen oder Silberfischen in den Die Entschädigung für alle Schäden eines Versicherungsjahres beim Versicherungsräumen. Zusatzschutz für Haus und Wohnung ist auf 1.500 € begrenzt. 2. Entschädigungshöhe Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €. § 13 – Kündigung a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von § 6 – Wespen-, Hornissen- und Bienennester drei Monaten den Zusatzschutz für Haus und Wohnung in Textform kündigen. 1. Leistungsversprechen Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. einer Fachfirma (Schädlingsbekämpfer oder Umweltschutzorganisation) für die b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag zulässige Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und (siehe § 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers Bienennestern, die sich innerhalb oder an den Außenwänden der versicherten zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Wohnung oder in dem zu der versicherten Wohnung gehörenden Garten befin- den. § 14 – Ende des Hauptversicherungsvertrags 2. Entschädigungshöhe Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrags (siehe § 1) erlischt auch der Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €. Zusatzschutz für Haus und Wohnung. – 21 – [Seite 24] IV. Bonuskundenprogramm (Diese Besonderen Bedingungen gelten als vereinbart, wenn ein Bündelnachlass berücksichtigt wurde.) Voraussetzungen für den Bündelnachlass sind: a) Für den Versicherungsnehmer bestehen mindestens drei aktive Versicherungsverträge bei dem Itzehoer Versicherungsverein und/oder der Itzehoer Lebensversicherungs-AG und b) jeder der drei Verträge hat einen Beitrag von mindestens 50 € pro Kalenderjahr und c) die Verträge wurden nicht über den Direktvertrieb (AdmiralDirekt) abgeschlos- sen und decken mindestens drei der nachfolgend genannten Sparten ab: Kraftfahrt, Rechtsschutz, Allgemeine Haftpflicht, Allgemeine Unfall, Hausrat, Wohngebäude, Sonstige Sachversicherung, Lebensversicherung. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn diese Versicherungen - auf den Namen des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartners, ein- getragenen Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder sonstigen Lebenspartners oder der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Verwandten (z. B. Kinder oder Eltern) bestehen oder - im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge von dem Arbeitgeber des Ver- sicherungsnehmers abgeschlossen wurden und der Versicherungsnehmer C versicherte Person ist. Fällt eine dieser Voraussetzungen während der Vertragslaufzeit fort, entfällt die- ser besondere Nachlass bei diesem Vertrag zur nächsten Beitragsfälligkeit. Der sich dann ergebende Beitrag ist der jeweiligen Beitragsrechnung zu entnehmen. Der Bonuskundennachlass ist nicht möglich - bei Verträgen, zu denen ein Kooperationsnachlass vereinbart wurde, - bei Verträgen, die über Sonderkonzepte/Rahmenvereinbarungen abge- schlossen wurden. – 22 – [Seite 25] D. Allgemeine Versicherungsbedingungen für Glasversicherungen (AGIB 2008) (Nur gültig, sofern die Glasversicherung ausdrücklich beantragt und beurkundet wurde.) § 1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall § 16 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung § 2 Ausschlüsse (Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie) § 17 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers § 3 Versicherte und nicht versicherte Sachen § 18 Gefahrerhöhung § 4 Versicherte Kosten § 19 Mehrere Versicherer § 5 Versicherungsort § 20 Versicherung für fremde Rechnung § 6 Anpassung der Versicherung § 21 Aufwendungsersatz § 7 Entschädigung als Sachleistung § 22 Übergang von Ersatzansprüchen § 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 23 Kündigung nach dem Versicherungsfall § 9 Besondere gefahrerhöhende Umstände § 24 Keine/Eingeschränkte Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 10 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters § 25 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen § 11 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrags § 26 Vollmacht des Versicherungsvertreters § 11a Versicherungsjahr § 27 Repräsentanten § 12 Beiträge; Versicherungsperiode § 28 Verjährung § 13 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags § 29 Zuständiges Gericht § 14 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags § 30 Anzuwendendes Recht § 15 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat § 31 Sanktionsklausel § 1 – Versicherte Gefahr; Versicherungsfall § 4 – Versicherte Kosten 1. Versicherungsfall 1. Versicherte Kosten Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe § 3), die durch Bruch Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen, tatsächlich (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. angefallenen und nachgewiesenen Kosten für 2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Notverglasungen), aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und Muschelausbrüche), für die Entsorgung (Entsorgungskosten). bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben- 2. Gesondert versicherbar Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer bis zum jeweils vereinbarten D Isolierverglasungen. Betrag die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen, tatsächlich angefalle- b) Nicht versichert sind Schäden, die durch nen und nachgewiesenen Kosten für aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicher- Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, ten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten), bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus, b) die Erneuerung von Anstrichen, Malereien, Schriften, Verzierungen, cc) Sturm, Hagel, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe § 3), dd) Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen c) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von oder Vulkanausbruch Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.), entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht. d) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, § 2 – Ausschlüsse (Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie) Schutz- und Alarmeinrichtungen. 1. Ausschluss Krieg § 5 – Versicherungsort Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude Rebellion oder Aufstand. oder Räume von Gebäuden. 2. Ausschluss Innere Unruhen Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht nur innerhalb des Versicherungsorts. auf Schäden durch innere Unruhen. § 6 – Anpassung der Versicherung 3. Ausschluss Kernenergie*) 1. Anpassung des Versicherungsumfangs Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Preisentwicklung für auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Verglasungsarbeiten an; entsprechend verändert sich der Beitrag. Substanzen. 2. Anpassung des Beitrags § 3 – Versicherte und nicht versicherte Sachen Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden 1. Versicherte Sachen Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten, dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten a) fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für Wohnungen, Ein- und Mehrfamiliengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt. Der b) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes. 2. Gesondert versicherbar 3. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers Gesondert versicherbar sind die im Folgenden benannten und fertig eingesetzten Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der oder montierten Haftung des Versicherers und der damit verbundenen Anpassung des Beitrags a) Scheiben und Platten aus Kunststoff, kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform zum b) Platten aus Glaskeramik (auch Glaskeramikkochflächen), Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige c) Glasbausteine und Profilbaugläser, Absendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf d) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff, sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens 1 Monat vor e) Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen, Wirksamwerden der Anpassung des Beitrags zugehen. f) sonstigen Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind. § 7 – Entschädigung als Sachleistung 3. Nicht versicherte Sachen 1. Sachleistung Nicht versichert sind a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er a) optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel, den Auftrag erteilt. b) Photovoltaikanlagen, b) Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des c) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind, Versicherers die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgt und in gleicher d) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Art und Güte (siehe § 3) an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt wer- Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. den. Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und c) Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die zum Smartphones). Erreichen des Schadenorts (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit *) Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen Vergitterungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden nur - soweit dies hierfür Haftpflichtversicherungen ab. besonders vereinbart ist - in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe § 4). – 23 – [Seite 26] Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung not- § 10 – Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters wendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer 1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe. Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbe- den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. schädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag. Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. 2. Abweichende Entschädigungsleistung 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht a) Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versicherer den a) Vertragsänderung Geldbetrag, welcher dem unter Nr. 1 beschriebenen Leistungsumfang ent- Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und spricht. hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den b) Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Ersatzbeschaffung durch den Versicherer zu den ortsüblichen Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden Wiederherstellungskosten nicht möglich ist. die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode c) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vertragsbestandteil. vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines 3. Notverglasung/Notverschalung Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverscha- kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den lungen, siehe § 4) können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden. b) Rücktritt und Leistungsfreiheit 4. Kosten Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der a) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe § 4) ist der Zeitpunkt des Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Eintritts des Versicherungsfalls. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des b) Kürzungen nach Nr. 2 c) gelten entsprechend für die versicherten Kosten. Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass D 5. Restwerte Restwerte werden angerechnet. der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, § 8 – Zahlung und Verzinsung der Entschädigung dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der 1. Fälligkeit der Entschädigung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den c) Kündigung Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindes- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrläs- tens zu zahlen ist. sig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist 2. Verzinsung von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine wei- Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen tergehende Zinspflicht besteht: Bedingungen abgeschlossen. d) Ausschluss von Rechten des Versicherers a) Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a)), zum Rücktritt (b)) und zur des Schadens geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Kündigung (c)) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht b) Der Zinssatz liegt 1 % unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte. Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 % und höchstens bei 6 % e) Anfechtung Zinsen pro Jahr. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufech- c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. ten, bleibt unberührt. 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers 3. Hemmung Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr. 2 b)) oder zur Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 a) ist der Zeitraum nicht Kündigung (Nr. 2 c)) muss der Versicherer innerhalb eines Monats in Textform zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers der geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung Reparaturauftrag nicht erteilt bzw. die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines gezahlt werden kann. Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht 4. Aufschiebung der Zahlung und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Recht begründen. a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; 4. Rechtsfolgenhinweis b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr. 2 b)) und zur Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Kündigung (Nr. 2 c)) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsfalls noch läuft. Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. 5. Vertreter des Versicherungsnehmers § 9 – Besondere gefahrerhöhende Umstände Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, 1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 18 kann insbesondere dann Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich vorliegen, wenn darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt a) die Wohnung länger als 100 Tage unbewohnt ist, worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. b) der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird, 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers c) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht, Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr. d) im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird, 2 b)) und zur Kündigung (Nr. 2 c)) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist e) Art und Umfang eines Betriebs - gleich welcher Art - verändert wird. eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der 2. Folgen einer Gefahrerhöhung Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arg- Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe § 18 Nr. 3 bis Nr. 5. listig verletzt hat. – 24 – [Seite 27] § 11 – Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des 3. Rücktritt Vertrags Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht- zeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht 1. Beginn des Versicherungsschutzes gezahlt ist. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach- Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. rechtzeitig zahlt. § 14 – Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags 2. Dauer und Ende des Vertrags Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abge- 1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung schlossen. Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. 3. Stillschweigende Verlängerung 2. Verzug Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu dem Ablauf der jeweiligen Versicherungsdauer eine Kündigung zugegangen ist. vertreten hat. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine 4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Nr. 3 und Nr. 4 mit dem Fristablauf verbunden sind. Der Versicherer ist berech- Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. tigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr 3. Kein Versicherungsschutz Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 2 darauf 6. Wegfall des versicherten Interesses hingewiesen wurde. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet 4. Kündigung der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Kenntnis erlangt. Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist Soweit Versicherungsschutz für Glas im privaten Haushalt vereinbart ist, gilt: a) Wegfall des versicherten Interesses ist insbesondere die vollständige und dauerhafte Auflösung des Haushalts nach Aufnahme des Versicherungs- änehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder nach Aufgabe einer Zweit- kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 2 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der D Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein oder Ferienwohnung. Versicherungsschutz. b) Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und § 15 – Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod 1. Rechtzeitige Zahlung des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die a) Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer. als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. und der Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. § 11 a – Versicherungsjahr b) Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers bzw. Kontoinhabers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebe- Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das nen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden 2. Beendigung des Lastschriftverfahrens Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer Jahre. bzw. der Kontoinhaber das SEPA-Mandat widerrufen hat oder hat der § 12 – Beiträge; Versicherungsperiode Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, 1. Beitragszahlung künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Beitrag Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er (Einmalbeitrag), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. entrichtet werden. Die Vertragsperiode umfasst bei Montsbeiträgen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr § 16 – Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung und bei Jahresbeiträgen ein Jahr. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der 2. Versicherungssteuer dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten § 17 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers hat. 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor § 13 – Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind Einmalbeitrags aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich verein- barten Sicherheitsvorschriften, 1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrags bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Versicherungsbeginn. Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach Erhalt des Versicherungsscheins Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündi- und der Zahlungsaufforderung oder nach Ablauf der im Versicherungsschein gen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der genannten Widerspruchsfrist und Zahlungsaufforderung unverzüglich erfolgt. Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch 2. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes grob fahrlässig verletzt hat. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht- 2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach- aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. sorgen; – 25 – [Seite 28] bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis b) Vertragsänderung erlangt hat, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefo- Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung nisch - anzuzeigen; einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer Umstände dies gestatten; die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsänderung nach der Polizei anzuzeigen; Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des ff) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvoll- 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung ziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine gg) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Verlangen in Textform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungs- diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung falls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforder- in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des lich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. hh) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen - zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungs- soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung D a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vor- sätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer Umfang der Leistungspflicht war oder jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, bb) wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der erfolgt war oder Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur erhöhten Beitrag verlangt. dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. § 19 – Mehrere Versicherer § 18 – Gefahrerhöhung 1. Anzeigepflicht 1. Begriff der Gefahrerhöhung Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzutei- Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert wer- len. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme den, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des anzugeben. Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahr- scheinlicher wird. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 17 beschriebenen sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise lei- Vertragsschluss gefragt hat (siehe § 9). stungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur uner- Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. heblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung 2. Pflichten des Versicherungsnehmers a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestat- tet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der 3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen a) Kündigungsrecht Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu bewei- Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem sen. Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) bekannt, kann er den Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. worden wäre. – 26 – [Seite 29] c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht § 22 – Übergang von Ersatzansprüchen geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf- 1. Übergang von Ersatzansprüchen fen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversiche- Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei rung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversiche- Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht rung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag auf- geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich gehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des verursacht. Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung die- dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. ses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversiche- Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich rung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die ver- Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in hältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlan- einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen- gen. § 20 – Versicherung für fremde Rechnung den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 1. Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für § 23 – Kündigung nach dem Versicherungsfall das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem 1. Kündigungsrecht Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den besitzt. Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der 2. Zahlung der Entschädigung Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. 3. Kenntnis und Verhalten Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofor- tiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen. D 3. Kündigung durch Versicherer a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von recht- Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim licher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Versicherungsnehmer wirksam. Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, § 24 – Keine/Eingeschränkte Leistungspflicht aus besonderen Gründen muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des war. Schadens als bewiesen. c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des und den Versicherer nicht darüber informiert hat. Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. § 21 – Aufwendungsersatz 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts- Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Versicherers macht. Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bewiesen. bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände § 25 – Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des 1. Form Versicherers erfolgten. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Geschäftsstelle gerichtet werden. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer Versicherers entstanden sind. gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder ande- Änderung des Namens des Versicherungsnehmers. rer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. § 26 – Vollmacht des Versicherungsvertreters 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsneh- und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den mer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags, Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufge- b) eines bestehenden Versicherungsverhältnisses einschließlich dessen fordert wurde. Beendigung, b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen zu kürzen, kann er auch den c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen. des Versicherungsverhältnisses. – 27 – [Seite 30] 2. Erklärungen des Versicherers § 29 – Zuständiges Gericht Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte 1. Klagen gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu über- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich mitteln. die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Aufenthalt hat. Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich 2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer müssen oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. § 27 – Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner § 30 – Anzuwendendes Recht Repräsentanten zurechnen lassen. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. § 28 – Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die § 31 – Sanktionsklausel Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan- Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - den ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. müsste. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entge- Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet genstehen. worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht europäische oder deut- Anspruchsteller nicht mit. sche Rechtsvorschriften entgegenstehen. D – 28 – [Seite 31] E. Klauseln zur Glasversicherung (Folgende Klauseln sind, sofern ausdrücklich beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet, Vertragsinhalt.) 711 (2008) – Brand; Blitzschlag; Explosion b) Bei einer Erhöhung des Beitrags aufgrund veränderter Beitragssätze kann der 1. Der Versicherer leistet auch Ersatz für Schäden durch Zerbrechen (§ 1 Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens Nr. 1 AGlB 2008), die durch Brand, Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung oder einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. durch Lösch- oder Rettungsmaßnahmen verursacht wurden. c) Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den 2. Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Rebellion, Aufstand, innere Unruhen, Kernenergie, nukleare Strahlung oder Kündigung beanspruchen. radioaktive Substanzen sind ausgeschlossen. 6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der 732 (2008) – Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung; transparentes Glasmosaik Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen so gelten als Versicherungsort (§ 5 AGlB 2008) die neue Wohnung des von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Änderung des Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgen- auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen den Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. der Versicherung. b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von 771 (2008) – Wohnungswechsel Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (§ 5 AGlB 2008) die bisherige Ehewohnung und die neue 1. Umzug in eine neue Wohnung Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungs- Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der schutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bishe- nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach rigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauer- c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach haft in die neue Wohnung gebracht werden. Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der 2. Mehrere Wohnungen Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige beide neuen Wohnungen. Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung 7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet 3. Umzug ins Ausland sind. Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so E geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der 785 (2008) – Wohnungs- und Teileigentum Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate 1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der nach Umzugsbeginn. Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder 4. Anzeige der neuen Wohnung teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen a) Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben. Miteigentumsanteile nicht berufen. b) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel ein für die Beitragsberechnung 2. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie erforderlicher Umstand nach dem im Antrag gefragt wurde, kann das zu einer auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern lei- Unterversicherung führen. Der Versicherungsschutz muss in diesem Fall ange- stungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des passt werden. gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in 5. Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen diese Mehraufwendungen zu erstatten. Tarifbestimmungen des Versicherers. 3. Für die Glasversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend. – 29 – [Seite 32] F. Satzung Name, Sitz, Zweck, Geschäftsbereich und Geschäftsjahr B. Der Aufsichtsrat §1 §7 1. Der im Jahre 1906 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf 1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen. Von seinen Mitgliedern wer- den vier gemäß § 189 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz Gegenseitigkeit und führt den Namen: Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 durch die Hauptversammlung gewählt sowie zwei gemäß § 4 Absatz 1 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Drittelbeteiligungsgesetz durch die Belegschaft des Unternehmens. Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern kann für ein 2. Der Verein hat seinen Sitz in Itzehoe. bestimmtes oder für mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder ein 3. Der Verein betreibt alle Versicherungszweige in der Erstversicherung, Ersatzmitglied gewählt werden, das für die Dauer der restlichen Amtszeit jedoch die Lebens-, Kranken-, Kredit- und Kautionsversicherung nur in des ausscheidenden ordentlichen Mitgliedes an dessen Stelle tritt. der Rückversicherung. In der Kraftfahrtversicherung werden nicht versichert 2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis zur Beendigung derjenigen die Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller, des Kraftfahrzeug-Handels und Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte -Handwerks, Kraftomnibusse und Lehrlastkraftwagen. Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, In den von ihm nicht betriebenen Versicherungszweigen kann der Verein in dem gewählt wird, nicht mitgerechnet. Wird in Ermangelung eines den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln. Ersatzmitgliedes ein Aufsichtsratsmitglied an Stelle eines vorzeitig aus- scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt sein Amt für den Rest der 4. Das Vereinsgebiet ist das Inland und Ausland. Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes. Jedes Mitglied bzw. 5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Ersatzmitglied des Aufsichtsrates kann, sofern nicht ein wichtiger Grund zur fristlosen Niederlegung des Amtes berechtigt, sein Amt unter Bekanntmachungen Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche §2 Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen. Die Bekanntmachungen des Vereins werden in den öffentlichen Blättern veröffent- 3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen licht. Vorsitzenden und erste und zweite Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Scheidet im Laufe der Wahlperiode die oder der Vorsitzende oder eine oder Mitgliedschaft einer der gewählten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus ihrem oder seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von sechs Monaten eine §3 Neuwahl für die ausgeschiedene Person vorzunehmen. 1. Die Mitgliedschaft entsteht mit dem Beginn oder mit dem aufgrund 4. Die Hauptversammlung setzt die Vergütung der Mitglieder des gesetzlicher Bestimmungen erfolgten Übergang eines Versicherungs- Aufsichtsrates durch Beschluss fest. verhältnisses. Einen Versicherungsvertrag mit dem Verein können alle natürlichen und juristischen Personen abschließen. 5. Alle Erklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates von seiner oder seinem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder 2. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Beendigung des Versicherungs- einem Stellvertreter abgegeben. vertrages. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Rechte, sie haften jedoch für die Verbindlichkeiten des §8 Vereins aus dem laufenden Geschäftsjahr. 1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in Sitzungen gefasst. Beschlussfassung in schriftlicher, Text-, fernmündlicher oder anderer 3. Der Verein kann auch Versicherungen zu festem Beitrag abschließen, gesetzlich zulässiger Form der Beschlussfassung ist zulässig, wenn kein ohne dass die Versicherungsnehmerinnen oder -nehmer Mitglieder des Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. Vereins werden. Der Umfang derartiger Versicherungsabschlüsse darf jedoch 20 % der jährlichen Gesamtbeitragseinnahme nicht übersteigen. 2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit Die Organe des Vereins sind Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los den §4 Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt die oder der Vorsitzende. Bei A. der Vorstand, Beschlussfassung in schriftlicher, Text-, fernmündlicher oder anderer B. der Aufsichtsrat, gesetzlich zulässiger Form ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn alle C. die Hauptversammlung. F Mitglieder zur Abstimmung aufgefordert worden sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Der Beschluss wird mit A. Der Vorstand einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen gefasst. §5 3. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine 1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen, die vom Aufsichtsrat Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden oder einer bestellt werden. Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einem weiteren 2. Der Vorstand leitet den Verein nach Maßgabe der gesetzlichen Aufsichtsratsmitglied zu unterzeichnen ist. Bestimmungen, der Satzung und der vom Aufsichtsrat zu genehmigen- §9 den Geschäftsordnung. Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrates erfolgt durch die oder den 3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstands- Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch eine Stellvertreterin oder einen mitglied mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen gerichtlich und Stellvertreter. außergerichtlich vertreten. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung. In dringenden Fällen kann sie auch mündlich, fernmündlich oder 4. Ein zur oder zum Vorsitzenden des Vorstandes bestelltes Vorstandsmitglied in anderer gesetzlich zulässiger Form erfolgen. hat nicht die alleinige Entscheidungsbefugnis. Bei Stimmengleichheit im Vorstand gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag, es sei denn, der § 10 Vorstand besteht nur aus zwei Personen oder es nehmen nur zwei Der Aufsichtsrat hat die Befugnis, durch Geschäftsordnung oder durch Beschluss Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassug teil. festzulegen, dass bestimmte Geschäfte nur mit seiner Zustimmung vom Vorstand vorgenommen werden dürfen. Insbesondere ist die Zustimmung des §6 Aufsichtsrates erforderlich: 1. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit der oder dem 1. zur Veräußerung und dinglichen Belastung sowie zum Erwerb von Aufsichtsratsvorsitzenden einen Beirat gründen. Grundeigentum; 2. Aufgabe des Beirates ist es, Vorstand und Aufsichtsratsvorsitzende oder 2. zur Erteilung von Prokura; -vorsitzenden auf Wunsch in wichtigen geschäftspolitischen Fragen zu 3. zur Festsetzung der Nachschüsse. beraten und zu unterstützen und den Versicherungsgedanken in der Öffentlichkeit zu fördern. C. Die Hauptversammlung 3. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand im Einvernehmen mit der § 11 oder dem Aufsichtsratsvorsitzenden berufen und abberufen; erneute 1. Die Hauptversammlung ist die oberste Vertretung des Vereins. Sie Berufung ist zulässig. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. besteht aus mindestens 40 und höchstens 48 Mitgliedervertretenden, die 4. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit der oder dem Aufsichtsratsvor- sich auf die einzelnen Regionen des Geschäftsgebietes den Mitglieder- sitzenden eine Geschäftsordnung für den Beirat erlassen und setzt die verhältnissen entsprechend verteilen sollen. Jede und jeder Vergütung der Beiratsmitglieder fest. Mitgliedervertretende hat eine Stimme. – 30 – [Seite 33] 2. Mitgliedervertretend kann nur ein volljähriges, im Besitz der bürgerlichen Rücklagen Ehrenrechte befindliches Mitglied des Vereins werden. § 19 3. Die Mitgliedervertretenden werden von der Hauptversammlung auf höch- 1. Zur Deckung eines außerordentlichen Verlustes aus dem stens 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Alljährlich scheidet ein Geschäftsbetrieb ist eine Verlustrücklage zu bilden. Ihre Mindesthöhe soll Viertel der Mitgliedervertretenden mit dem Schluss der ordentlichen 20 % der Beitragseinnahme für eigene Rechnung betragen. Hauptversammlung aus dem Amt aus. Für innerhalb der Amtszeit ausschei- 2. Der Verlustrücklage sind jährlich mindestens 25 % des Jahresüberschus- dende Mitgliedervertretende erfolgt in der nächsten Hauptversammlung eine ses zuzuführen. Zuwahl für den Rest der Amtszeit. Für jede Wahl unterbreitet ein aus 3. Ist die Mindesthöhe nach Ziffer 1 erreicht bzw. wieder erreicht, so sind der Mitgliedern des Vorstandes, des Aufsichtsrates und der Mitgliedervertreten- Verlustrücklage jährlich mindestens 20 % des Jahresüberschusses zuzu- denversammlung bestehender Wahlausschuss einen Vorschlag. führen. 4. Das Amt einer oder eines Mitgliedervertretenden ist ein Ehrenamt und 4. Neben der gesetzlichen Verlustrücklage kann eine freie Rücklage gebildet erlischt vor Ablauf der ordentlichen Amtszeit werden. Über Zuführungen beschließt die Hauptversammlung. – durch Wegfall der Mitgliedschaft – durch Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr oder sein Vermögen Deckung der Ausgaben und Verwendung der Überschüsse – durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte § 20 – durch Abwahl seitens der Hauptversammlung. 1. Die Mittel zur Deckung der Ausgaben bestehen in: § 12 a) den Beiträgen, b) dem Ertrag von Kapitalanlagen, 1. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte c) der Verlustrücklage, die in einem Jahr nur bis zur Hälfte ihres der Mitgliedervertretenden anwesend ist. Bestandes verbraucht werden darf; ihr Bestand darf die Höhe des 2. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzlich vorgeschriebenen Garantiefonds nicht unterschreiten, sich aus dem Gesetz oder dieser Satzung nichts anderes ergibt. Bei d) den freien Rücklagen. Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung sowie 2. Reichen in einem Jahr die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel nicht aus, die zur Verschmelzung oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Solvabilitätskapitalanforderung oder Mindestkapitalanforderung zu Viertel der in der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. bedecken, so wird der Fehlbetrag durch Nachschüsse gedeckt. Wahlen erfolgen mit Stimmzetteln, wenn nicht sämtliche anwesenden Nachschüsse werden auch zur Abwendung einer handelsrechtlichen Mitgliedervertretenden einem anderen Abstimmungsverfahren zustimmen. Überschuldung erhoben. Zur Entrichtung der Nachschüsse sind sämtli- Erhält bei einer Wahl niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gül- che Mitglieder im Verhältnis und bis zur Höhe eines Jahresbeitrags ver- tigen Stimmen, so kommen die beiden Personen, die die meisten pflichtet, der auf das letzte Geschäftsjahr entfällt. Der Vorstand setzt mit Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl. Bei der engeren Wahl ent- Zustimmung des Aufsichtsrates die Höhe des Nachschusses fest. Die scheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet Zahlung ist innerhalb eines Monats ab Erhalt der in Schrift- oder Textform das Los. ausgesprochenen Zahlungsaufforderung fällig. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Nachschusszahlung gilt § 38 des Versicherungsvertrags- § 13 gesetzes. Hierauf ist das Mitglied in der Zahlungsaufforderung hinzuwei- sen. 1. Den Zeitpunkt und den Ort der Hauptversammlung bestimmt nach § 21 Anhören des Aufsichtsrates der Vorstand. 1. Die Hauptversammlung entscheidet über Beitragserhöhungen insoweit, 2. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung hat durch als die Erhöhungen mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhält- den Aufsichtsrat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. nisse erfolgen sollen. 3. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand unter Mitteilung der 2. Dies gilt nicht für Beitragserhöhungen, zu denen der Verein bereits auf- Tagesordnung spätestens einen Monat vor der Versammlung durch grund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen berechtigt ist. Bekanntmachung in dem in § 2 genannten Blatt und durch schriftliche § 22 Benachrichtigung der Mitgliedervertretenden einberufen. 1. Der nach Vornahme von Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie nach Bildung von Rücklagen und Rückstellungen verbleibende Über- § 14 schuss ist in voller Höhe der Rückstellung für Beitragsrückerstattung Die Hauptversammlungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zuzuweisen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist ausschließ- des Aufsichtsrates und bei ihrer oder seiner Verhinderung oder persönlichen lich zur Gewährung von Beitragsrückerstattungen bestimmt. Beteiligung durch eine oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. 2. Die Beitragsrückerstattungen können für alle oder einzelne versicherte Sind die oder der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden verhindert Wagnisse erfolgen. Alle Mitglieder, deren Versicherungsverhältnis im oder persönlich beteiligt, so übernimmt von den anderen Aufsichtsrats- mitgliedern das dem Lebensalter nach älteste die Leitung. § 15 letzten Geschäftsjahr nicht schadenfrei verlaufen ist, können von der Beitragsrückerstattung ausgeschlossen werden, oder ihr Anteil kann auf den Betrag beschränkt werden, um den die Beitragsrückerstattung die Entschädigungsleistung des Vereins übersteigt. Im Laufe des Geschäfts- F Die Hauptversammlung beschließt in den in Gesetz und Satzung bestimmten jahres beigetretene oder ausgeschiedene Mitglieder sind von jeglicher Fällen insbesondere über: Beitragsrückerstattung ausgeschlossen. In der Kraftfahrtversicherung können abweichend von Satz 3 auch im Laufe des Geschäftsjahres beige- a) die Wahl der Mitgliedervertretenden, tretene oder ausgeschiedene Mitglieder bei der Beitragsrückerstattung b) die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, soweit diese nicht gemäß § 7 Nr. 1 berücksichtigt werden. von der Belegschaft zu wählen sind, Vermögensanlage c) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, d) die Änderungen der Satzung, § 23 e) die Auflösung des Vereins. Die Anlage des Vermögens erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften und den Anträge der Mitgliedervertretenden für die Hauptversammlung müssen späte- von der Aufsichtsbehörde aufgestellten Grundsätzen. stens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein. Änderung der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen § 24 § 16 1. Änderungen der Satzung werden von der Hauptversammlung beschlos- Rechte, die das Gesetz einer Minderheit von Mitgliedern der obersten Vertretung sen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Zur Vornahme einräumt, stehen einem Fünftel der Mitgliedervertretenden zu. von Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, ist der Aufsichtsrat ermächtigt. § 17 2. Änderungen und Einführungen der Allgemeinen Versicherungsbedin- Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die ordentliche Hauptversammlung zu gungen beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. stellen. Diese müssen schriftlich bis zum 31.01. beim Vorstand eingehen. Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, der Hauptversammlung als Zuhörende Auflösung des Vereins beizuwohnen. § 25 Der Beschluss über die Verschmelzung oder Auflösung des Vereins bedarf der Rechnungs- und Buchführungswesen Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die bestehenden Versicherungsverhältnisse enden einen Monat nach der Veröffentlichung des genehmigten Auflösungsbeschlusses. Nach der Auflösung findet die Liquidation statt, die § 18 durch den Vorstand durchgeführt wird; es können auch besondere Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Liquidatorinnen oder Liquidatoren bestellt werden. Nach Beendigung der Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, Liquidation ist der Hauptversammlung eine Schlussrechnung zur Prüfung und über die Verwendung des Bilanzgewinns und in den im Gesetz vorgesehenen Genehmigung vorzulegen. Über die Verteilung des nach Erfüllung der Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses. Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens beschließt die Hauptversammlung. – 31 – [Seite 34] G. Merkblatt zur Datenverarbeitung für den Versicherungsnehmer und versicherte Personen Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personen- an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer bezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Rechte. Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung Externe Dienstleister Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G. Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten Itzehoer Platz zum Teil externer Dienstleister. Eine Auflistung der von uns eingesetzten 25521 Itzehoe Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Telefon 04821 773-0 Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version auf Telefax 04821 773-8888 unserer Homepage www.itzehoer.de unter dem Link „Datenschutz“ abrufen E-Mail: info@itzehoer.de. oder sich auf Wunsch per Post oder E-Mail zusenden lassen. Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der vorher Weitere Empfänger genannten Adresse mit dem Zusatz - Datenschutzbeauftragter - oder per Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere E-Mail unter: datenschutz@itzehoer.de. Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Strafverfolgungsbehörden). Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes Dauer der Datenspeicherung (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personen- Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln bezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von Versicherungswirtschaft“ (sogenannter Code of Conduct) verpflichtet, die die drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese kön- Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- nen Sie im Internet auf unserer Homepage www.itzehoer.de unter dem Link und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem „Datenschutz“ abrufen oder sich auf Wunsch per Post oder Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die E-Mail zusenden lassen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre. benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt Betroffenenrechte der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Sie können unter der vorher genannten Adresse Auskunft über die zu Ihrer Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen. versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder Widerspruchsrecht zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten nutzen wir auch zur Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung beispielsweise zum Zwecke der Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung oder -ergänzung, für Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen. Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorver- dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen tragliche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO. Soweit dafür Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. besondere Kategorien personenbezogener Daten erforderlich sind, holen wir Ihre Beschwerderecht Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 a) i. V. m. Artikel 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Artikel 9 Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Absatz 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Artikel 6 Absatz 1 f) Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Unabhängiges DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein: Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) in Kiel. - zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, - zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und solche ande- Quellen und Kategorien von verarbeiteten Daten, rer Unternehmen der Itzehoer Versicherungsgruppe sowie für Markt- und wenn diese nicht bei Ihnen erhoben wurden Meinungsumfragen, Für die Vertrags- und gegebenenfalls Schadenbearbeitung verarbeiten wir zum - zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Teil Daten, die wir nicht bei Ihnen erheben. Hierzu gehören zum einen die Fälle Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungs- von Datenerhebung aus Drittquellen durch Nutzung des Hinweis- und G missbrauch hindeuten können. Auf der genannten Rechtsgrundlage nutzen wir die zu Ihrem Haushalt gespei- cherten Daten zu Anzahl, Sparten und Laufzeit der Verträge, zu Beitragshöhe, Schäden und Zahlungsverhalten zudem zur Beurteilung des Zahlungsausfall- Informationssystems (HIS) und durch den Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer. Zum anderen gehören hierzu Fälle, in denen wir Daten über die Korrespondenz mit dem Straßenverkehrsamt oder im Schadenfall mit Sachverständigen, Anspruchstellern, Zeugen oder aus polizeilichen und Schadenrisikos. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Ermittlungsakten erheben. Kategorien dieser Daten sind Daten bezüglich der Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Zulassung des Kfz sowie zur Aufklärung und Bewertung eines Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Schadensachverhalts. Im Falle von Personenschäden und unter der Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall Voraussetzung einer Einwilligung oder auf gesetzlicher Grundlage gehören hier- die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Artikel 6 Absatz 1 c) DSGVO. zu auch Gesundheitsdaten. Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft Bestimmungen darüber zuvor informieren. Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der informa HIS GmbH zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten zur Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung Rückversicherer von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbe- Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen zogener Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere Informationen gemäß Artikel 13 Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, und 14 DSGVO über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH finden Sie Ihre Vertrags- und gegebenenfalls Schadendaten an einen Rückversicherer zu unter Abschnitt I. übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags bzw. Ihre Angaben Vermittler bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu kön- Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem oder mehreren nen, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezoge- Vermittlern betreut werden, verarbeitet Ihr oder verarbeiten Ihre Vermittler die nen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfol- zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, gen. Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten – 32 – [Seite 35] H. Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass wir bei Abschluss eines Dauer der Datenspeicherung Versicherungsvertrags oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Daten zum Die informa HIS GmbH speichert Informationen über Personen gemäß Artikel17 Versicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des Gebäudes) Absatz 1 a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit. sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frü- Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht. here Anschriften) an die informa HIS GmbH übermitteln (HIS-Anfrage) können. Für die Speicherfristen bei HIS-Einmeldungen gilt: Die informa HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person • direkt personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) so- und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem wie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vierten Kalender- der Versicherungswirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein jahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu einer Person erfolgt, führt können. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung dies zur Verlängerung der Speicherung der personenbezogenen Daten um eines Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen die Sie gegebenenfalls von dem einmeldenden Versicherungsunternehmen zehn Jahre. gesondert informiert worden sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im • Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande ge- HIS gespeichert sind, werden von der informa HIS GmbH an uns, das anfragende kommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach der erstmaligen Versicherungsunternehmen, übermittelt. Speicherung gelöscht. Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgender Internetseite: www.informa-his.de. Betroffenenrechte Zwecke der Datenverarbeitung der informa HIS GmbH Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Die informa HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte nach Artikel Hinweis- und Informationssystem HIS der Versicherungswirtschaft. Sie verarbei- 15 bis 18 DSGVO können gegenüber der informa HIS GmbH unter der unten tet darin personenbeziehbare Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der genannten Adresse geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die Bearbeitung von Versicherungsanträgen und -schäden zu unterstützen. Es han- Möglichkeit, sich an die für die informa HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde delt sich bei diesen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um - Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung eines Wiesbaden - zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das HIS, ist die Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen) hindeu- für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ten können. zuständig. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Nach Artikel 21 Absatz 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, unter der Artikels 6 Absatz 1 f) DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur unten genannten Adresse widersprochen werden. Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die informa HIS GmbH zu Ihrer Person, der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat und an wen welche überwiegen. Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die informa HIS GmbH dies gern mit. Sie können dort unentgeltlich eine sogenannte Selbstauskunft anfordern. Wir bit- Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss ten Sie, zu berücksichtigen, dass die informa HIS GmbH aus datenschutzrechtli- eines Versicherungsvertrags oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt chen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige den Versicherungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügli- Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch che Entscheidungsfindung zur Verfügung. durch Dritte zu vermeiden, benötigt die informa HIS GmbH folgende Angaben von Herkunft der Daten der informa HIS GmbH Ihnen: Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die • Name (gegebenenfalls Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum. diese in das HIS einmelden. • Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie gege- Kategorien der personenbezogenen Daten benenfalls Voranschriften der letzten fünf Jahre. Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines • Gegebenenfalls Fahrzeugidentifikationsnummer des Fahrzeugs. Bei Anfra- Versicherungsunternehmens werden von der informa HIS GmbH - abhängig von gen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheini- der Versicherungsart bzw. -sparte - die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit gung I. oder II. zum Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich. den dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, • Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungs- Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt scheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, das das Eigentum (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder ein- belegt (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags). meldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem Wenn Sie - auf freiwilliger Basis - eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der informa HIS GmbH die Identifizierung oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern sol- Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die che Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Selbstauskunft auch via Internet unter: Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne www.informa-HIS.de/selbstauskunft/ bei der informa HIS GmbH beantragen. Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind gegebenenfalls z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäude- informa HIS GmbH bezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden. Kreuzberger Ring 68 65205 Wiesbaden Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Telefon 0611 880870-0 Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsverfahren staatliche Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der informa HIS GmbH ist zudem unter Ermittlungsbehörden. der vorher genannten Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@informa.de. H – 33 – [Seite 36] I. Auszüge aus den Gesetzen I. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 247 Basiszinssatz (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. (2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt. II. Strafgesetzbuch (StGB) § 255 Räuberische Erpressung Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen. I – 34 –
Volltext aufklappen: Verbraucherinformationen für Wohngebäude- und für Glasversicherungen
[Seite 1] 6 Verbraucherinformationen für Wohngebäude- und für Glasversicherungen – Ausgabe 11 / 25 – Inhalt: Wichtige Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht Seite 2 Widerrufsbelehrung Seite 3 A. Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten Seite 4 und 5 B. Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2022) Seite 6 bis 17 C. Klauseln und besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung I. Klauseln Seite 18 bis 21 II. Besondere Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaik- anlagen (BPV 2022) Seite 22 und 23 III. Besondere Bedingungen für die Versicherung von Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen (BSG 2022) Seite 24 und 25 IV. Besondere Bedingungen für weitere Elementarschäden (BEW 2022) Seite 26 V. Besondere Bedingungen für den Zusatzschutz zur Wohngebäudeversicherung Seite 27 und 28 VI. Bonuskundenprogramm Seite 28 D. Allgemeine Versicherungsbedingungen für Glasversicherungen (AGIB 2008) Seite 29 bis 34 E. Klauseln zur Glasversicherung Seite 35 F. Satzung Seite 36 und 37 G. Merkblatt zur Datenverarbeitung für den Versicherungsnehmer und versicherte Personen Seite 38 H. Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO über den Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH Seite 39 I. Auszüge aus den Gesetzen Seite 40 SB 501 11.25 Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Bankverbindung Itzehoer Platz, 25521 Itzehoe. Telefon 04821 773-0, Telefax 04821 773-8888. www.itzehoer.de, info@itzehoer.de HypoVereinsbank AG Hamburg Sitz Itzehoe Registergericht Amtsgericht Pinneberg, HRB 0037 IZ. Vers.St.Nr. 815/V90815006286.– 1USt.-IdNr. DE134777598 BIC HYVEDEMM300 Aufsichtsratsvorsitzender Magnus von Buchwaldt Vorstand Uwe Ludka (Vorsitzender), Christoph Meurer, Frank Thomsen IBAN DE02 2003 0000 0020 2435 01 – [Seite 2] Wichtige Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht Guten Tag, damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwor- ten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig ver- letzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab dem laufenden Versicherungsjahr Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats in Textform geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versiche- rungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters, als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. –2– [Seite 3] Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen • der Versicherungsschein, • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, • diese Belehrung, • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a. G., Itzehoer Platz, 25521 Itzehoe oder per Telefax an 04821 773-8888 oder per E-Mail an info@itzehoer.de. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und die Itzehoer Versicherung hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs ent- fallenden Teil der Beiträge zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf die Itzehoer Versicherung in diesem Fall einbehalten. Die Berechnung des entsprechenden Beitrags erfolgt anhand folgender Formel: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat multipliziert mit 1/365 des Jahresbeitrags. Die Itzehoer Versicherung hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurück zu gewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrags wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhän- genden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung der Itzehoer Versicherung oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und der Itzehoer Versicherung betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt. Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Die Itzehoer Versicherung hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Beiträge einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Beitrag nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Beitrags ermöglichen; 6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrags sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge; 8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Beitrags; 9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11. Angaben zur Laufzeit des Vertrags; 12. Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt; 14. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen; 16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ihre Itzehoer Versicherung –3– [Seite 4] A. Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten A 1. Identität des Versicherers Ihr Vertragspartner ist die Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G. Itzehoer Platz 25521 Itzehoe. Sie ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Das zuständige Registergericht ist das Amtsgericht Pinneberg, die zugehörige Registernummer lautet HRB 0037 IZ. 2. Ladungsfähige Anschrift Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G. Itzehoer Platz 25521 Itzehoe. Aufsichtsratsvorsitzender: Magnus von Buchwaldt. Vorstand: Uwe Ludka (Vorsitzender), Christoph Meurer, Frank Thomsen. 3. Hauptgeschäftstätigkeit Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland und das Ausland. Der Itzehoer Versicherungsverein betreibt alle Versicherungszweige in der Erstversicherung, jedoch die Lebens-, Kranken-, Kredit- und Kautionsversicherung nur in der Rückversicherung. In der Kraftfahrtversicherung werden nicht versichert die Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller, des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks, Kraftomnibusse und Lehrlastkraftwagen. In den von ihm nicht betriebenen Versicherungszweigen kann der Verein den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln. 4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Wohngebäudeversicherung (soweit vereinbart) a) Versicherungsbedingungen Es gelten • die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2022), • die Klauseln zur Wohngebäudeversicherung soweit vereinbart und • die Besonderen Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung soweit vereinbart. b) Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers Versichert sind die im Versicherungsschein aufgeführten Gebäude, wahlweise gegen Schäden durch Feuer (Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden), Leitungswasser, Sturm und Hagel. Der Umfang der Leistung richtet sich nach den §§ 1 bis 14 VGB 2022 sowie den für den Vertrag vereinbarten Klauseln und Besonderen Bedingungen. Glasversicherung (soweit vereinbart) a) Versicherungsbedingungen Es gelten • die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Glasversicherungen (AGIB 2008) und • die Klauseln zur Glasversicherung soweit vereinbart. b) Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers Versichert sind Schäden, die durch Bruch an der durch den Vertrag versicherten Verglasung entstehen. Der Umfang der Leistung richtet sich nach den §§ 1 bis 8 AGIB 2008 sowie den für den Vertrag vereinbarten Klauseln. 5. Gesamtpreis der Versicherung Der zu zahlende Beitrag wird im Antrag, dem Versicherungsschein einschließlich eventueller Nachträge genannt. 6. Zusätzliche Kosten Bei Beitragsrückständen berechnen wir Mahnkosten; bei Rückläufern im Lastschriftverfahren behalten wir uns vor, Ihnen die Bankgebühren in Rechnung zu stellen. Weitere Gebühren oder Kosten, z. B. für die Antragsbearbeitung, werden nicht erhoben. Insbesondere sind die Vermittler nicht berechtigt, ihrerseits von dem Versicherungsnehmer noch irgendwelche besonderen Gebühren oder Kosten für die Aufnahme des Antrags oder aus anderen Gründen zu erheben. 7. Einzelheiten zum Beitrag Beiträge zu langfristig abgeschlossenen Verträgen können jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich (nur mit erteiltem SEPA-Mandat möglich) gezahlt wer- den. Bei kurzfristigen Verträgen ist generell ein Einmalbeitrag zu entrichten. Einzelheiten zur Fälligkeit der Beiträge sind geregelt - zur Wohngebäudeversicherung in den §§ 21 bis 25 VGB 2022 und - zur Glasversicherung in den §§ 12 bis 16 AGIB 2008. 8. Befristung der Gültigkeitsdauer des Angebots An Angebote ist die Itzehoer Versicherung grundsätzlich 14 Tage ab Erstellung gebunden. Dies gilt vorbehaltlich einer Tarifänderung bzw. einer Antrags- und Risikoprüfung. 9. Zustandekommen des Vertrags Der Vertrag kommt durch Annahme des Versicherungsantrags seitens des Versicherers (Versicherungsschein oder Annahmeerklärung) zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn, wenn der erste oder einmalige Beitrag rechtzeitig gezahlt wird. 10. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die vollständige Widerrufsbelehrung über Ihr Widerrufsrecht, die Widerrufsfolgen und weitere besondere Hinweise finden Sie auf Seite 3 dieser Verbraucherinformationen für Wohngebäude- und Glasversicherungen. –4– [Seite 5] 11. Laufzeit des Vertrags und 12. Kündigungsbedingungen Der Vertrag ist zunächst für die im Versicherungsschein dokumentierte Dauer abgeschlossen. Beträgt die Dauer des Vertrags ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht durch Kündigung eines der beiden Vertragspartner zum Ablauf der vereinbarten Dauer gekündigt wurde. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem Ablauf dem Vertragspartner zugegangen sein. Ein Versicherungsvertrag, der für eine Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen wurde, kann vom Versicherungsnehmer zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem Ablauf dem Versicherer zugegangen sein. Der Vertrag endet ohne Kündigung, wenn die vereinbarte Dauer weniger als ein Jahr beträgt, zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (wenn es sich A um eine beantragte kurzfristige Versicherung handelt). 13. Anwendbares Recht für die vorvertraglichen Beziehungen und 14. Anwendbares Recht für den Vertragsabschluss Sowohl für die Aufnahme der vorvertraglichen Beziehungen als auch für den Vertragsabschluss gilt deutsches Recht. 15. Vertragssprache Die Vertragsbedingungen einschließlich sämtlicher Informationen sowie die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache. 16. Außergerichtliches Beschwerdeverfahren Für Fragen zu den Verträgen stehen die Vermittler und die Mitarbeiter der Hauptverwaltung in Itzehoe zur Verfügung. Sollten Sie einmal mit der Bearbeitung Ihres Anliegens nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte direkt an die Hauptverwaltung. Die Itzehoer ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V.. Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin. Telefon 0800 3696000 (kostenfrei aus dem deutschen Festnetz) Telefax 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Festnetz) beschwerde@versicherungsombudsmann.de www.versicherungsombudsmann.de Sie können sich auch mit Ihrem Anliegen an die unter Nr. 17 genannte Aufsichtsbehörde wenden. 17. Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungswirtschaft Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn –5– [Seite 6] B. Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2022) (Gültig, sofern die Wohngebäudeversicherung beantragt und beurkundet wurde.) § 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall); generelle § 18 Veräußerung der versicherten Sachen Ausschlüsse § 19 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters § 2 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; § 20.1 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrags Implosion; Überschalldruckwellen; Anprall oder Absturz eines Luftfahr- § 20.2 Versicherungsjahr zeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; Fahrzeuganprall durch Straßen-, § 21 Beiträge; Versicherungsperiode Schienen- oder Wasserfahrzeuge; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden § 22 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags § 3 Leitungswasser § 23 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags § 4 Sturm; Hagel § 24 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat § 5 Versicherte und nicht versicherte Sachen; Versicherungsort § 25 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung § 6 Selbstbeteiligung § 26 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers § 7 Wohnungs- und Teileigentum § 27 Gefahrerhöhung § 8 Versicherte Kosten § 28 Überversicherung B § 9 Mietausfall; Mietwert § 10 Versicherungswert; Versicherungssumme § 11 Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversiche- rung; Unterversicherung § 29 Mehrere Versicherer § 30 Versicherung für fremde Rechnung § 31 Aufwendungsersatz § 32 Übergang von Ersatzansprüchen § 12.1 Beitrag in der gleitenden Neuwertversicherung und dessen Anpassung § 33 Kündigung nach dem Versicherungsfall § 12.2 Neukalkulation; Anpassung der bestehenden Verträge § 34 Keine/Eingeschränkte Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 12.3 Gefahrerhebliche Umstände/Merkmale zur Beitragsberechnung § 35 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen § 12.4 Vorschäden/Schadenfreiheit § 36 Vollmacht des Versicherungsvertreters § 13 Entschädigungsberechnung § 37 Repräsentanten § 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 38 Verjährung § 15 Sachverständigenverfahren § 39 Meinungsverschiedenheiten und zuständiges Gericht § 16 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des Versicherungs- § 40 Anzuwendendes Recht nehmers vor und nach dem Versicherungsfall; Sicherheitsvorschriften § 41 Bedingungsanpassung § 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände § 42 Sanktionsklausel § 1 - Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall); 4. Explosion, Verpuffung generelle Ausschlüsse Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf 1. Versicherungsfall dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung. Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonde- Ereignisse abhandenkommen. ren Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen 1.1 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, sei- außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine ner Teile oder seiner Ladung, Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wasserfahrzeuge, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden (§ 2), Wandung nicht erforderlich. 1.2 Leitungswasser (§ 3), 5. Implosion 1.3 Sturm, Hagel (§ 4). Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers Jede der Gefahrengruppen nach Nr. 1.1, 1.2 und 1.3 kann auch einzeln versi- durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. chert werden. 6. Überschalldruckwellen 2. Ausschluss Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein 2.1 Ausschluss Krieg Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung versicherte Sachen befinden, einwirkt. mitwirkender Ursachen. Mitversichert sind jedoch Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten 7. Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung Kriegen (Blindgänger). Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den 2.2 Ausschluss Innere Unruhen Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung. Nicht versichert sind Schäden durch innere Unruhen. Das gilt ohne 8. Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an 2.3 Ausschluss Kernenergie *) versicherten Sachen. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung. Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radio- Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Wasserfahrzeuge entste- aktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. hen, deren Halter oder Lenker der Versicherungsnehmer oder ein Bewohner oder Besucher des Gebäudes ist. § 2 - Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Zäunen, Straßen und Wegen. Implosion; Überschalldruckwellen; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, 9. Sengschäden seiner Teile oder seiner Ladung; Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- Versichert sind Sengschäden, die aus einem Ereignis nach Nr. 1 bis Nr. 8 ent- oder Wasserfahrzeuge; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden standen sind. 1. Brand Sengschäden aus anderen Ursachen sind Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist a) in der KOMFORT-Deckung bis zu 1.000 € oder oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. b) in der TOP-Deckung bis zu 2.000 € Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus einem Nutzfeuer ent- versichert. standen ist. 10. Rauch- und Rußschäden 2. Blitzschlag Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach Nr. 1 bis Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Nr. 9 entstanden sind. 3. Überspannung durch Blitz Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört. oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten ent- Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem steht. Versicherungsgrundstück austritt. Die Entschädigung ist in der KOMFORT-Deckung auf 5.000 € je Versicherungsfall *) Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland begrenzt. nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflich- Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß all- tet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab. mählich einwirken (z. B. durch Öffnen der Brennkammer bei der Befeuerung). –6– [Seite 7] 11. Nicht versicherte Schäden 5. Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei 11.1 Schäden durch weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch). Das gilt ohne 5.1 Plansch- oder Reinigungswasser; Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. 5.2 Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen; 11.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von 5.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines Rückstau; versicherten Schadenereignisses nach Nr. 1 sind. 5.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; 5.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 2 die § 3 - Leitungswasser Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; 1. Versicherte Gefahren und Schäden 5.6 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: 1.1 Leitungswasserschäden; 1.2 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden; 1.3 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden. Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Fahrzeuganprall, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden; 5.7 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brands, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an B dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage; 2. Leitungswasserschäden 5.8 Sturm, Hagel. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht 2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbunde- nen Schläuchen; bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. 2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen; 2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen; § 4 - Sturm; Hagel 2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; 1. Sturm 2.5 Wasserbetten oder Aquarien. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/h). Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, die zur Energieerzeugung bestimmt sind. wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist: Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus inner- 1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks halb des Gebäudes verlaufenden Regenrohren bestimmungswidrig ausgetreten Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfä- ist. higen anderen Sachen angerichtet. Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge nach Nr. 5.3 gilt nicht. 1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten 3. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich Versichert sind innerhalb von Gebäuden: mit dem versicherten Gebäude verbunden sind. 3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren 2. Hagel 3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. den damit verbundenen Schläuchen; 3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen; 3. Versicherte Ereignisse 3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen: 3.1.4 der Regenentwässerung. 3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Das setzt voraus, dass diese Rohre nach Nr. 3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. 3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen 3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versi- cherten Gebäude baulich verbunden sind. 3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren 3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in Anschlussschläuche; denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. 3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder 3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Klimaanlagen. versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befin- Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der den. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. Bodenplatte. 3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unter- 3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf halb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. 4. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige 4. Nicht versicherte Schäden Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an Rohren von Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei Heizungs- oder Klimaanlagen. Dies gilt soweit der Versicherungsnehmer die denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch Gefahr für diese Rohre trägt und 4.1 Sturmflut; 4.1 sie der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen oder 4.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs- 4.2 sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. gemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, Die Entschädigung für Bruchschäden an Zuleitungsrohren, die sich auf dem wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Versicherungsgrundstück befinden und nicht der Versorgung versicherter Gebäudeschaden darstellen; Gebäude oder Anlagen dienen, ist je Versicherungsfall begrenzt auf 4.3 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, b) 10.000 € in der TOP-Deckung. Fahrzeuganprall, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden; Die Entschädigung für Bruchschäden an Zuleitungsrohren, die sich außerhalb des 4.4 weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Versicherungsgrundstücks befinden, aber der Versorgung versicherter Gebäude Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch). oder Anlagen dienen ist je Versicherungsfall begrenzt auf Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden und a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin befinden. Schäden an Laden- und b) 10.000 € in der TOP-Deckung. Schaufensterscheiben sind ebenfalls nicht versichert. –7– [Seite 8] § 5 - Versicherte und nicht versicherte Sachen; Versicherungsort § 6 - Selbstbeteiligung 1. Beschreibung des Versicherungsumfangs Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Versicherte Sachen sind: Selbstbeteiligungen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je 1.1 die im Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten Gebäude, nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden. 1.2 deren Gebäudebestandteile, Im Versicherungsschein/Nachtrag werden sie jeweils ausgewiesen. 1.3 deren Gebäudezubehör, § 7 - Wohnungs- und Teileigentum 1.4 Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die unmittelbar an das Gebäude anschließen, 1. Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt: 1.5 weitere Grundstücksbestandteile. Wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, bleibt er den übrigen Wohnungseigentümern 2. Definitionen zur Leistung verpflichtet. 2.1 Gebäude Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile. B Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse schützen können und im Sinne dieser Versicherungsbedingungen für die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sein. 2. Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist. Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederher- 2.2 Gebäudebestandteile zustellen. Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbstständigkeit verloren haben. Dazu leistungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätzliche Entschädigung erset- gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude zen. gefertigt und mit einem großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst sind. 3. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entspre- Dazu gehören nicht Anbaumöbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorgefer- chend. tigt sind. § 8 - Versicherte Kosten 2.3 Gebäudezubehör Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls außen am Gebäude angebracht sind. Sie müssen der Instandhaltung bzw. über- erforderlich und tatsächlich angefallen sind: wiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als 1. Aufräumungs- und Abbruchkosten Gebäudezubehör gelten auch Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzu- auf dem Versicherungsgrundstück. brechen. Dies schließt Aufwendungen ein, um Schutt und sonstige Reste dieser 2.4 Terrassen Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren, sie abzulagern und zu vernichten. Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt im Freien vorgesehen 2. Bewegungs- und Schutzkosten sind. Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern 2.5 Weitere Grundstücksbestandteile oder zu schützen. Erstattet werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen, Als weitere Grundstücksbestandteile gelten insbesondere folgende fest mit dem versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks verbundene Sachen: 3. Kosten für Wasser- oder Gasverlust Hof- und Gehsteigbefestigungen, Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser oder Gas wegen eines Einfriedungen, Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Wäschespinnen, Mehrkosten für Abwasser. Trennwände, Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf Fahnenmasten, a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder Gartenlaternen, b) 10.000 € in der TOP-Deckung. gemauerte Kleintierställe, gemauerte Hundehütten, 4. Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen Schwimmbecken im Freien (im Boden eingelassen). Das sind Kosten für Maßnahmen zur Verkehrssicherung, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, wenn 2.6 Versicherungsort durch den Eintritt eines Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb oder außerhalb Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrundstück. Das des Versicherungsorts entsteht. Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das ver- sicherte Gebäude steht. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist der- § 9 - Mietausfall; Mietwert jenige Teil des Flurstücks Versicherungsort, der durch Einfriedung oder ander- 1. Mietausfall, Mietwert weitige Abgrenzung ausschließlich zu dem/den versicherten Gebäude(n) gehört. Der Versicherer ersetzt 3. Nicht versicherte Sachen 1.1 den Mietausfall, wenn dauerhafte Mieter von Wohn- oder gewerblich genutz- Nicht versichert sind ten Räumen wegen eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete 3.1 Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (z. B. ganz oder teilweise eingestellt haben. Das schließt die fortlaufenden Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein. Regeltechnik, Wechselrichter, Verkabelung und Stromspeicheranlagen), es sei Bei Ferienwohnungen/-häusern bildet der ortsübliche Mietpreis für dauerhaft denn, dass Versicherungsschutz hierfür gesondert vereinbart und im vermieteten Wohnraum die Obergrenze. Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert wurde. 1.2 den ortsüblichen Mietwert von Wohn- oder gewerblich genutzten Räumen, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt. Das schließt die fortlaufenden 3.2 alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen, die ein Mieter oder ein Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein. Wohnungseigentümer Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist, dass dem Versicherungsnehmer 3.2.1 auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und wegen eines Versicherungsfalls nicht zugemutet werden kann, zumindest Teile der Wohnung zu nutzen. 3.2.2 für die er die Gefahr trägt. Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, sind die neu eingefügten Sachen versichert. 1.3 auch einen durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen Mietausfall nach Nr. 1.1 bzw. Mietwert nach Nr. 1.2. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen. 2. Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert 2.1 Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, in dem Räume 3.3 Elektronisch gespeicherte Daten und Programme nicht benutzbar sind, höchstens aber für Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und a) 24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls in der KOMFORT-Deckung Programmen sind nur versichert, soweit dies zusätzlich im Versicherungsvertrag oder vereinbart ist. b) 36 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls in der TOP-Deckung. 4. Zusätzlich versicherbar 2.2 Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Abweichend von Nr. 3.2 können nachträglich eingefügte Sachen des Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert. Mieters/Wohnungseigentümers mitversichert werden, wenn er sie auf seine Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht nach Kosten beschafft oder übernommen hat und er für diese die Gefahr trägt. § 26 Nr. 2. –8– [Seite 9] § 10 - Versicherungswert; Versicherungssumme § 11 - Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung; Unterversicherung 1. Vereinbarte Versicherungswerte Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der 1. Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung Entschädigung. Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert (siehe § 10) zu Der für das Gebäude vereinbarte Versicherungswert gilt auch für ermitteln. Dieser wird in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt Gebäudezubehör, Terrassen und weitere Grundstücksbestandteile nach § 5 Nr. (Versicherungssumme „Wert 1914“). 2.3 bis Nr. 2.5. Die Versicherungssumme gilt unter folgenden Voraussetzungen als richtig ermit- Als Versicherungswert kann der Gleitende Neuwert, der Neuwert, der Zeitwert telt: oder der Gemeine Wert vereinbart werden. Im Versicherungsfall kann der 1.1 Der Versicherungsnehmer hat die Fragen im Antrag nach Größe, Ausbau und Gemeine Wert Anwendung finden, wenn die versicherte Sache dauerhaft entwer- Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und tet ist (siehe Nr. 2.). 1.2 der Versicherer hat nach diesen Angaben die Versicherungssumme „Wert 1.1 Gleitender Neuwert 1914“ berechnet. 1.1.1 Der Gleitende Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen 2. Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der B 2.1 Wenn die Versicherungssumme „Wert 1914" nach Nr. 1 ermittelt und nach ortsübliche Neubauwert. Dazu gehören Architektenhonorare sowie sonstige § 10 Nr. 1.1 vereinbart wird, gilt ein Unterversicherungsverzicht. Der Versicherer Konstruktions- und Planungskosten. Der Gleitende Neuwert wird ausgedrückt in verzichtet dann auf einen Abzug wegen Unterversicherung. Das gilt auch für die Preisen des Jahres 1914. Kosten und den Mietausfall. Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in derselben Art und Güte nicht 2.2 Ein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt jedoch, wenn nach mehr oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden, Vertragsschluss wertsteigernde bauliche Maßnahmen zu Veränderungen der umfasst der Gleitende Neuwert auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese müs- nach Nr. 1 ermittelten Versicherungssumme führen und dies dem Versicherer sen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahe kommen. nicht unverzüglich angezeigt wurde. 1.1.2 Im Gleitenden Neuwert berücksichtigt sind Kein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt aber, wenn die wertsteigernden Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die baulichen Maßnahmen in dem Versicherungsjahr vorgenommen wurden, in dem dadurch entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene Sachen wegen ein Versicherungsfall eingetreten ist. öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederherge- 2.3 Hat der Versicherungsnehmer die Antragsfragen nach Nr. 1 nicht zutreffend stellt oder wiederbeschafft werden können. beantwortet und wurde dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu nied- Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der unver- rig bemessen, gilt der Unterversicherungsverzicht nach Nr. 2.1 nicht. Dadurch züglich veranlassten Wiederherstellung. kann der Versicherer auch einen Abzug wegen Unterversicherung vornehmen. Die Rechte des Versicherers nach den Regelungen der Anzeigepflichten des 1.1.3 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz nach Nr. 1.1.1 an die Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss bleiben Baukostenentwicklung an (siehe § 12.1 Nr. 2). Insoweit besteht davon unberührt. Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts zum Zeitpunkt der unverzüglich nach dem Versicherungsfall veranlassten 2.4 Der Versicherer nimmt keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die Wiederherstellung. Schadenhöhe 1.1.4 Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb des laufenden a) 5.000 € nicht übersteigt in der KOMFORT-Deckung oder Versicherungsjahrs der Wert des Gebäudes erhöht, besteht auch insoweit b) 10.000 € nicht übersteigt in der TOP-Deckung. Versicherungsschutz bis zum Schluss dieses Versicherungsjahrs. § 12.1 - Beitrag in der gleitenden Neuwertversicherung 1.2 Neuwert und deren Anpassung 1.2.1 Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche 1. Berechnung des Beitrags Neubauwert. Dazu gehören Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind und Planungskosten. 1.1 die Versicherungssumme „Wert 1914“, Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden, 1.2 der Beitragssatz umfasst der Neuwert auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese müssen den zu sowie ersetzenden Sachen möglichst nahe kommen. 1.3 der Anpassungsfaktor *). 1.2.2 Im Neuwert berücksichtigt sind Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch die Multiplikation Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dieser Werte. dadurch entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene Sachen wegen 2. Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederherge- Es gelten folgende Grundlagen: stellt oder wiederbeschafft werden können. Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der unver- 2.1 Wird der Versicherungsschutz nach § 10 Nr. 1.1.3 angepasst, verändert sich der Beitrag. Dazu kommt es, wenn sich der Anpassungsfaktor erhöht oder ver- züglich veranlassten Wiederherstellung. mindert. 1.3 Zeitwert 2.2 Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes, ermittelt nach Nr. 1.2, Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr. Er erhöht oder ver- abzüglich einer Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad. mindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich folgende Indizes geän- 1.4 Gemeiner Wert dert haben: Der „Baupreisindex für Wohngebäude" für den Monat Mai des Vorjahres Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das und Altmaterial. der „Tariflohnindex für das Baugewerbe" für das 2. Quartal des Vorjahres. 2. Abweichender Versicherungswert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindex zu 80 % und die des Auch wenn Gleitender Neuwert, Neuwert oder Zeitwert vereinbart ist, kann der Tariflohnindex zu 20 % berücksichtigt. Bei der Berechnung der Gemeine Wert Versicherungswert sein. Das ist dann der Fall, wenn das Gebäude Veränderungsraten zum Vorjahr und der anschließenden Gewichtung beider zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist. Veränderungsraten wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Eine dauerhafte Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Zweck nicht mehr zu verwenden ist. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine 3. Versicherungssumme höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. 3.1 Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und 2.3 Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung des Beitrags innerhalb eines Versicherungsnehmer vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert entsprechen. Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) 3.2 Wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden, soll der widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit Versicherungsnehmer die Versicherungssumme an den veränderten wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Versicherungswert anpassen. Neuwertversicherung (siehe § 10 Nr. 1.2) in Kraft, und zwar zum bisherigen 3.3 Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, soll der Beitrag und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Baupreisindex für Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall gilt ein ver- anpassen. einbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen 3.4 Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme geringer erheblicher Überversicherung bleibt unberührt. als der Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe § 11 und § 13 Nr. 8). *) Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2023 beträgt 24,06. –9– [Seite 10] § 12.2 - Neukalkulation; Anpassung der bestehenden Verträge 1.4 Lage des Gebäudes 1. Die Beiträge für bestehende Verträge werden unter Berücksichtigung der in 1.5 Bauart und Ausstattung des Gebäudes (insbesondere auch der Energieeffizienzwert des Gebäudes). den Kalkulationsgrundlagen niedergelegten Beitragsfaktoren (z. B. Schaden und Kostenaufwand, Bestandszusammensetzung, Feuerschutzsteuer) für eine aus- 2. Nachträgliche Änderungen reichend große Anzahl gleichartiger Risiken eines Tarifs unter Beachtung der 2.1 Ändert sich nachträglich ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungs- Umstand und ergibt sich dadurch ein höherer Beitrag, kann der Versicherer den technik kalkuliert. höheren Beitrag ab dem Zeitpunkt der Änderung verlangen. Die Beitragsfaktoren bestimmen die Beiträge und Beitragssätze pro tausend 2.2 Fallen Umstände, für die ein höherer Beitrag vereinbart ist, nachträglich weg, Versicherungssumme (Euro bzw. Mark „Wert 1914“). ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu 2. Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, die Beiträge für bestehende dem er hiervon Kenntnis erlangt. Das gleiche gilt, soweit solche beitragsrelevan- ten Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder ihr Vorliegen vom Verträge mindestens alle drei Jahre nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsnehmer nur irrtümlich angenommen wurde. Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu überprüfen. Bei der Überprüfung wird ermittelt, ob die Beiträge beibehalten werden können 3. Folgen bei unrichtigen Angaben B oder ob sie erhöht oder abgesenkt werden müssen. Dadurch soll sichergestellt Zu den Folgen bei unrichtigen Angaben siehe § 19 und § 27. werden, dass - wir unsere Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfüllen können und § 12.4 - Vorschäden/Schadenfreiheit - das bei Vertragsschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und 1. Schadenverlauf Gegenleistung erhalten bleibt. 1.1 Dauer des schadenfreien Verlaufs/Beitragssätze Bei der Beitragsüberprüfung werden ausschließlich Veränderungen der Der Beitrag, der sich unter Berücksichtigung der gefahrerheblichen Entwicklung von Schadenaufwendungen berücksichtigt, die seit der letzten Umstände/Merkmale zur Beitragsberechnung nach § 12.3 ergibt, wird abhängig Beitragskalkulation tatsächlich eingetreten sind und die bis zu der nächsten vom Schadenverlauf/der Dauer der schadenfreien Jahre mit folgenden Überprüfung erwartet werden. Der Ansatz für Gewinn bleibt unverändert und Beitragssätzen berechnet. Preissteigerungen, die bereits in die Entwicklung des Anpassungsfaktors (siehe § 12.1) eingeflossen sind, dürfen bei diesen Berechnungen nicht noch einmal Dauer des schadenfreien ununterbrochenen Verlaufs Beitragssatz berücksichtigt werden. 5 und mehr Jahre 85 % 3. Ergibt die Kalkulation nach Nr. 2 höhere als die bisherigen Beiträge, ist der 4 Jahre 90 % Versicherer berechtigt die bisherigen Beiträge um die Differenz anzuheben. Die 3 Jahre 90 % neuen Beiträge dürfen, bei gleichen Tarifmerkmalen und gleichem 2 Jahre 95 % Deckungsumfang, nicht höher sein, als die Beiträge für neu abzuschließende 1 Jahr 95 % Verträge. 0 Jahre 100 % Ergibt die Kalkulation nach Nr. 2 niedrigere als die bisherigen Beiträge, ist der Versicherer verpflichtet, die bisherigen Beiträge um die Differenz abzusenken. Liegt die Veränderung unter 5 % erfolgt keine Anpassung der Beiträge. Die fest- 1.2 Einstufung bei Vertragsbeginn gestellte Abweichung ist dann bei der nächsten Anpassung zu berücksichtigen. Maßgebend für die Einstufung eines Neuvertrags ist die Dauer der ununterbro- chen schadenfreien Zeit zum Beginn des Vertrags; wobei der Monat und das Jahr 4. Die sich aufgrund der Neukalkulation ergebenden Beitragsveränderungen gel- der letzten Schadenmeldung relevant sind. ten mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahrs für bestehende Verträge. 1.3 Jährliche Veränderung aufgrund des Schadenverlaufs In den folgenden Jahren wird zum Zeitpunkt der Erstellung der Beitragsrechnung 5. Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden dem für jedes neue Versicherungsjahr der ununterbrochen schadenfreie Verlauf neu Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beginn des nächsten ermittelt. Versicherungsjahrs mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Wurde kein Schaden zu dem Vertrag gemeldet, verlängert sich die Dauer der Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung zu dem ununterbrochen schadenfreien Zeit um ein Jahr. Zeitpunkt kündigen, in dem die Erhöhung wirksam werden sollte. Eine Erhöhung Wurde ein oder mehrere Schäden gemeldet, werden dem Vertrag 0 schadenfreie der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. Jahre zugrunde gelegt. Beitragssenkungen gelten automatisch ab Beginn des nächsten 2. Folgen bei unrichtigen Angaben Versicherungsjahrs. Zu den Folgen bei unrichtigen Angaben siehe § 19. § 12.3 - Gefahrerhebliche Umstände/Merkmale zur Beitragsberechnung § 13 - Entschädigungsberechnung 1. Gleitende Neuwert- und Neuwertversicherung 1. Merkmale 1.1 Der Versicherer ersetzt Bei der Beitragsberechnung werden folgende gefahrerhebliche Merkmale 1.1.1 bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten nach berücksichtigt: § 10 Nr. 1.1.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Das schließt Mehrkosten 1.1 Gebäudealter nach § 10 Nr. 1.1.2 ein. Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten gehören auch zur Entschädigung. Maßgebend für die Beitragseinstufung eines Neuvertrags ist das Alter der (des) Gebäude(s) zu Beginn des Vertrags. In den folgenden Jahren wird das Alter der 1.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erfor- (des) Gebäude(s) zu Beginn jedes Versicherungsjahrs neu ermittelt und eine ent- derlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. sprechende neue Beitragseinstufung vorgenommen. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert zum 1.2 Sanierungsmaßnahmen Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Gebäude, die saniert wurden, erhalten einen Nachlass: 1.1.3 bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen den - Bei Erneuerung der gesamten elektrischen Anlagen in der Feuerversicherung Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen für die Dauer von 30 Jahren nach Abschluss der Maßnahmen, wobei sich der Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Nachlass ab dem 21. Jahr reduziert. 1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen für die Wiederherstellung nicht verwendet - Bei Erneuerung der gesamten trinkwasserführenden Anlagen in der werden darf, dann erhält der Versicherungsnehmer eine entsprechende Leitungswasserversicherung für die Dauer von 15 Jahren nach Abschluss der Entschädigung nach Nr. 1.1. Das setzt voraus, dass Maßnahmen, wobei sich der Nachlass ab dem 11. Jahr reduziert. 1.2.1 die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls - Bei Erneuerung des gesamten Dachs in der Sturmversicherung für die Dauer erteilt wurden oder von 30 Jahren nach Abschluss der Maßnahmen, wobei sich der Nachlass ab 1.2.2 die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht auf- dem 21. Jahr reduziert. grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war. 1.3 Art und Nutzung der (des) Gebäude(s) 1.3 Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und der Dazu gehören insbesondere Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die Wiederherstellung innerhalb - Ein-, Zwei-, Mehrfamilienhaus, Garage und weitere Nebengebäude. von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird. Diese werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche - Ständig bewohnt (vom Versicherungsnehmer, seinen Eltern, seinen Kindern Wiederherstellung nicht schuldhaft verzögert. Es gelten die Regelungen zur oder von Dritten), unbewohnt, leerstehend oder teilweise gewerbliche Schadenabwendungs-/-minderungspflicht nach § 26 Nr. 2. Nutzung. 1.4 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der - Ferienhaus (vom Versicherungsnehmer genutzt oder gegen Entgelt vermietet). Entschädigungsberechnung nach Nr. 1.1 angerechnet. – 10 – [Seite 11] 2. Zeitwert § 14 - Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 2.1 Der Versicherer ersetzt 1. Fälligkeit der Entschädigung 2.1.1 bei zerstörten Gebäuden den Neuwert zum Zeitpunkt des 1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Versicherungsfalls nach § 10 Nr. 1.2 abzüglich der Wertminderung insbesondere Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat. durch Alter und Abnutzungsgrad. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den 2.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erfor- Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu derlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer zahlen ist. ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgegli- 1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird chen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Zeitwert zum Zeitpunkt des fällig, nachdem der Versicherungsnehmer nachgewiesen hat, dass er die Versicherungsfalls. Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. 2.1.3 bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen den 2. Rückzahlung des Neuwertanteils Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der nach Nr. 1.2 geleisteten Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Davon abgezogen wird die Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge seines Verschuldens nicht Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad. 2.2 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten Entschädigungsberechnung nach Nr. 2.1 angerechnet. wird bei der innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft wor- den ist. Das gilt auch für Zinsen, die der Versicherer nach Nr. 3.2 gezahlt hat. 3. Verzinsung B Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen 3. Gemeiner Wert Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: Ist ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet, werden versicherte Sachen zum erzielbaren Verkaufspreis ohne den Grundstücksanteil 3.1 Entschädigung entschädigt. Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde. 4. Kosten Versicherte Kosten nach § 8 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich 3.2 Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der Entschädigung angefallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, an dem der Versicherungsnehmer die berücksichtigt. Sicherstellung für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nachgewiesen hat. 5. Mietausfall, Mietwert Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende 3.3 Zinssatz. des vereinbarten Zeitraums nach § 9. Der Zinssatz liegt 1 % unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen 6. Neuwertanteil Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen pro Jahr. In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. der den Zeitwertschaden nach Nr. 2 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgen- 4. Hemmung den Voraussetzungen: Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 1 und Nr. 3.1 und Nr. 3.2 gilt: 6.1 Der Versicherungsnehmer stellt sicher, dass er die Entschädigung verwenden Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bis- Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt wer- herigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen und den kann. 6.2 die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums 5. Aufschiebung der Zahlung von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder 5.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt es, das Gebäude an anderer Stelle inner- 5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den halb der Bundesrepublik Deutschland zu errichten. Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach Nr. 1.1, Nr. 1.2 Versicherungsfalls noch läuft; und Nr. 1.4 unter Berücksichtigung eines Abzugs entsprechend dem insbeson- 5.3 eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläubigers nicht erfolgte. dere durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. Der Versicherungsnehmer muss den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn er ver- schuldet hat, dass die Sache nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder- § 15 - Sachverständigenverfahren hergestellt oder wiederbeschafft wurde. 1. Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, 7. Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt In der Neu- und Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschädigung für versicher- wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der te Sachen nach § 5, versicherte Kosten nach § 8 und versicherten Mietausfall Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. bzw. Mietwert nach § 9 je Versicherungsfall auf den für den Zeitpunkt des 2. Weitere Feststellungen Versicherungsfalls geltenden Versicherungswert begrenzt. Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. auszudehnen. 8. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung 3. Verfahren vor Feststellung Für die Fälle von § 11 Nr. 2.2 und Nr. 2.3 gilt für die Prüfung der Für das Sachverständigenverfahren gilt: Unterversicherung Folgendes: 3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall wird die hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffor- Entschädigung nach Nr. 1 bis Nr. 3 in dem Verhältnis von Versicherungssumme dern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr zum Versicherungswert gekürzt. Es gilt folgende Berechnungsformel: benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss inner- Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme divi- halb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das diert durch den Versicherungswert. nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das Die Erstattung von versicherten Kosten nach § 8 und des versicherten für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Mietausfalls bzw. Mietwerts nach § 9 wird nach der gleichen Berechnungsformel Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. hinweisen. 9. Mehrwertsteuer 3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständige benennen: Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der 3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers; Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Sie wird 3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Geschäftsverbindung stehen; 10. Selbstbeteiligung 3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen abgezogen. Verhältnis stehen. – 11 – [Seite 12] 3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) § 18 - Veräußerung der versicherten Sachen vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach Nr. 3.2 gilt auch für seine Benennung. 1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für 1.1 Veräußert der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, tritt der Erwerber den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer an dessen Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt der beiden Parteien. des Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum des 4. Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: Grundbucheintrags. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis. 4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschä- digten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum 1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Zeitpunkt des Versicherungsfalls; Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag des Versicherungsjahrs in welchem 4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; der Eigentumsübergang erfolgt. 4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; 1.3 Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers in den Versicherungsvertrag B 4.4 die versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert. Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein. erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. 2. Kündigungsrechte 2.1 Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber den Versicherungsvertrag zu 5. Verfahren nach Feststellung kündigen. Dabei muss er eine Frist von einem Monat einhalten. Dieses Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleich- Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats zeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, über- gibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die ab der Kenntnis von der Veräußerung ausübt. darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bil- 2.2 Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung den dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. oder mit Wirkung zum Ende des laufenden Versicherungsjahrs in Textform (z. B. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt dem Erwerber dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht einen Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat. Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die 2.3 Im Falle der Kündigung nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2 haftet der Veräußerer allein Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. für die Zahlung des Beitrags. 6. Kosten 3. Anzeigepflichten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. 3.1 Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unver- züglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. 7. Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des 3.2 Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht verpflichtet im Versicherungsnehmers nicht berührt. Versicherungsfall zu leisten. Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen § 16 - Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des vorliegen: Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall; Sicherheitsvorschriften Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, 1. Sicherheitsvorschriften zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen. Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Der Versicherer weist nach, dass er den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber Sicherheitsvorschriften: nicht geschlossen hätte. 1.1 Versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. 3.3 Abweichend von Nr. 3.2 ist der Versicherer in folgenden Fällen verpflichtet zu Dies gilt insbesondere für wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer leisten: und außen angebrachte Sachen. Mängel oder Schäden an diesen Sachen müssen unverzüglich beseitigt werden. Ihm war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem ihm die Anzeige 1.2 Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu jeder Jahreszeit genü- hätten zugehen müssen. gend häufig kontrolliert werden. Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für die Kündigung der Außerdem sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusper- Versicherung bereits abgelaufen, und er hatte nicht gekündigt. ren, zu entleeren und entleert zu halten. 1.3 In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt wer- § 19 - Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters den. Dies ist genügend häufig zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusper- 1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände ren, zu entleeren und entleert zu halten. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem 2. Folgen der Obliegenheitsverletzung Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für gilt unter den Voraussetzungen nach § 26 Nr. 1.2 und Nr. 3 folgendes: den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbar- Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilwei- se leistungsfrei sein. ten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der § 17 - Besondere gefahrerhöhende Umstände Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 stellt. 1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 27 kann insbesondere in den fol- genden Fällen vorliegen: 2.1 Vertragsänderung 1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und gefragt hat. hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den 1.2 Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird nicht mehr Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen genutzt. Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. 1.3 Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das Dach Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden ganz oder teilweise entfernt wird. die anderen Bedingungen ab dem laufenden Versicherungsjahr Vertrags- 1.4 Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es überwiegend unbenutzbar bestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als wird. 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- 1.5 In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert. zeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb 1.6 Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt. eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer 2. Folgen einer Gefahrerhöhung Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe § 27 Nr. 3 bis Nr. 5. Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. – 12 – [Seite 13] 2.2 Rücktritt und Leistungsfreiheit 6. Nachweis bei angemeldetem Grundpfandrecht durch Realgläubiger Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer für die die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Fahrzeuganprall durch Straßen-, der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu glei- Schienen- oder Wasserfahrzeuge, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden in fol- chen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach genden Fällen wirksam: Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es 6.1 Der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang Grundpfandrecht belastet war oder der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der 6.2 der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass der Realgläubiger der Kündigung nicht zur Leistung verpflichtet. 2.3 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrläs- sig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist zugestimmt hat. Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall. 7. Wegfall des versicherten Interesses Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der B von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen Kenntnis erlangt. abgeschlossen. 2.4 Ausschluss von Rechten des Versicherers § 20.2 - Versicherungsjahr Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2.1), zum Rücktritt (Nr. 2.2) und zur Kündigung (Nr. 2.3) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das kannte. erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungs- jahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. 2.5 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufech- ten, bleibt unberührt. § 21 - Beiträge; Versicherungsperiode 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers 1. Beitragszahlung Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2.1), zum Rücktritt (Nr. 2.2) oder zur Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Beitrag Kündigung (Nr. 2.3) muss der Versicherer innerhalb eines Monats in Textform (Einmalbeitrag), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung entrichtet werden. Die Versicherungsperiode umfasst bei Monatsbeiträgen einen stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Halbjahr und bei Jahresbeiträgen ein Jahr. Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der 2. Versicherungssteuer Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der begründen. Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 4. Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2.1), zum Rücktritt (Nr. 2.2) oder zur § 22 - Fälligkeit und Folgen Kündigung (Nr. 2.3) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. 1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags 5. Vertreter des Versicherungsnehmers Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrags Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen sind bei der Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist Versicherungsbeginn. des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach Erhalt des Versicherungsscheins zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die und der Zahlungsaufforderung oder nach Ablauf der im Versicherungsschein Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur beru- genannten Widerspruchsfrist und Zahlungsaufforderung unverzüglich erfolgt. fen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder 2. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht- 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers zeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2.1), zum Rücktritt (Nr. erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach- 2.2) oder zur Kündigung (Nr. 2.3) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Vertragsschluss; dies gilt jedoch nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf die- 3. Rücktritt ser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arg- Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht- listig verletzt hat. zeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. § 20.1 - Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrags Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach- weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag § 23 - Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags rechtzeitig zahlt. 1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. 2. Dauer und Ende des Vertrags Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abge- 2. Verzug schlossen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu 3. Stillschweigende Verlängerung vertreten hat. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die dem Ablauf der jeweiligen Versicherungsdauer eine Kündigung zugegangen ist. Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, 4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer Nr. 3 und Nr. 4 mit dem Fristablauf verbunden sind. Der Versicherer ist berech- den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres tigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem 3. Kein Versicherungsschutz Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der 5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 2 darauf es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. hingewiesen wurde. – 13 – [Seite 14] 4. Kündigung 2.2 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Nr. 2.1 Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung Umständen möglich ist. nach Nr. 2 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der 3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens § 24 - Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat des Versicherungsnehmers entspricht. 1. Rechtzeitige Zahlung 3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls 1.1 Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B und der Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. 3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der 1.2 Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers bzw. Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig Kontoinhabers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebe- Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des nen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 2. Beendigung des Lastschriftverfahrens Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer oder der Kontoinhaber das SEPA-Mandat widerrufen hat oder hat der § 27 - Gefahrerhöhung Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, 1. Begriff der Gefahrerhöhung künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der 1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert wer- vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. den, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des § 25 - Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahr- scheinlicher wird. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz 1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn bestanden hat. sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat (siehe § 17). § 26 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 1.3 Eine Gefahrerhöhung nach Nr. 1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. 1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor 2. Pflichten des Versicherungsnehmers Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind 2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne 1.1.1 die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbar- vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder ten Sicherheitsvorschriften (siehe § 16); deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. 1.1.2 die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten 2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige (siehe § 16). Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet 1.2 Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem 2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündi- unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. gen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nach- 3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer weist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt 3.1 Kündigungsrecht hat. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2.1, kann der 2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine 2.1 Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter 2.1.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2.2 und Nr. 2.3 bekannt, kann er den soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unter- 3.2 Vertragsänderung schiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung Ermessen zu handeln. einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen 2.1.2 Der Versicherungsnehmer hat oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. 2.1.2.1 dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder erlangt hat, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der anzuzeigen; Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der 2.1.2.2 Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses der Polizei anzuzeigen; Kündigungsrecht hinzuweisen. 2.1.2.3 dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhan- den gekommenen Sachen einzureichen; 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers 2.1.2.4 das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsänderung nach Nr. 3 oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung 2.1.2.5 soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform 5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erfor- Pflichten nach Nr. 2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer derlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des 2.1.2.6 vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben ihm billigerweise zugemutet werden kann. Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. – 14 – [Seite 15] 5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2.2 und Nr. 2.3 ist der Versicherer für 4.2 Die Regelungen nach Nr. 4.1 sind auch anzuwenden, wenn die einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehre- zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungs- ren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Nr. 5.1 Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die ver- Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt beste- hen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlan- hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. gen. 5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, 5.3.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung § 30 - Versicherung für fremde Rechnung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder 1. Rechte aus dem Vertrag 5.3.2 wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte B oder aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem 5.3.3 wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten besitzt. Beitrag verlangt. 2. Zahlung der Entschädigung § 28 - Überversicherung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine 1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des 3. Kenntnis und Verhalten Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, 3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von recht- den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein licher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der 2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlos- Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, sen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. 3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne § 29 - Mehrere Versicherer sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige 1. Anzeigepflicht Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, war. ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzutei- 3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der len. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen anzugeben. und den Versicherer nicht darüber informiert hat. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Nr. 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 26 beschriebenen § 31 - Aufwendungsersatz Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise lei- 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens stungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. 1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die 3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert er auf Weisung des Versicherers macht. oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von 1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese 3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Vertrag obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als Versicherers erfolgten. den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der 1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen; kann er auch den Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Aufwendungsersatz nach Nr. 1.1 und Nr. 1.2 entsprechend kürzen; dies gilt Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen sind. insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem 1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der sind. Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. 1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Nr. 1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. 3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf- 1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder fen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit zu erbringen sind. begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung 2.1 Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines 4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später waren. geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält- Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so nismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrags ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer 2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den zugeht. Kostenersatz nach Nr. 2.1 entsprechend kürzen. – 15 – [Seite 16] § 32 - Übergang von Ersatzansprüchen 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung 1. Übergang von Ersatzansprüchen Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Absendung des Briefs als zugegangen. Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung des Namens des Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Versicherungsnehmers. Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich 3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung verursacht. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechende Anwendung. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung die- ses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und § 36 - Vollmacht des Versicherungsvertreters Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers B Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen 1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags, Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung 1.2 eines bestehenden Versicherungsverhältnisses einschließlich dessen der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Beendigung, Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden 1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben des Versicherungsverhältnisses. Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 2. Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte § 33 - Kündigung nach dem Versicherungsfall Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu über- 1. Kündigungsrecht mitteln. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die Telefax oder Brief) zu erklären. der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Fahrlässigkeit nicht kannte. Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des § 37 - Repräsentanten laufenden Versicherungsjahrs, wirksam wird. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner 3. Kündigung durch Versicherer Repräsentanten zurechnen lassen. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. § 38 - Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die § 34 - Keine/Eingeschränkte Leistungspflicht aus besonderen Gründen Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan- 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls den ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der 1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des der Kenntnis gleich. Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Schadens als bewiesen. Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. 1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 1.3 Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrlässigen § 39 - Meinungsverschiedenheiten und zuständiges Gericht Herbeiführung des Versicherungsfalls. In der KOMFORT-Deckung gilt der Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und Verzicht bis zu einer Schadenhöhe von 10.000 €. Übersteigt der Schaden diesen dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Betrag, wird der darüber hinausgehende Teil des Schadens nach Nr. 1.2 ersetzt. Beschwerdestelle des Versicherers wenden: Die Schadenhöhe ist die Entschädigung einschließlich Kosten, die sich nach § 13 Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a. G. ergibt. Itzehoer Platz Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzliche oder ver- 25521 Itzehoe traglich vereinbarte Obliegenheiten oder Sicherheitsvorschriften grob fahrlässig Telefon 04821 773-0 verletzt hat. Telefax 04821 773-8888 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls E-Mail info@itzehoer.de. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Internet www.itzehoer.de/service/kunden-center/lob-und-tadel/ Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu Beschwerdemöglichkeiten zu: täuschen versucht. 1. Versicherungsombudsmann Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil Wenn es sich bei dem Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder eine gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festge- Person handelt, die sich in einer verbraucherähnlichen Lage befindet, gilt: stellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. Bei Streitigkeiten kann sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen wenden: § 35 - Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 1. Form 10006 Berlin Die für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen, die den E-Mail beschwerde@versicherungsombudsmann.de Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer Internet www.versicherungsombudsmann.de erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt Telefon 0800 3696000 nicht, soweit gesetzlich Schriftform (z. B. Brief) oder in diesem Vertrag etwas Telefax 0800 3699000. anderes bestimmt ist. Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeich- dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. nete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Für Fragen kann sich der Versicherungsnehmer auch per E-Mail an den Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. Versicherer wenden: info@itzehoer.de. – 16 – [Seite 17] 2. Versicherungsaufsicht § 42 - Sanktionsklausel Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrie- Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – den ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wen- Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien den. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Finanzdienstleistungsaufsicht. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entge- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genstehen. Sektor Versicherungsaufsicht Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos Graurheindorfer Straße 108 der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht europäische oder deut- 53117 Bonn sche Rechtsvorschriften entgegenstehen. E-Mail: poststelle@bafin.de Telefon: 0228 4108-0 Telefax: 0228 41081-550. Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht ver- bindlich entscheiden. B 3. Rechtsweg Es besteht zudem die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. 3.1 Klagen gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zustän- dig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. 3.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. § 40 - Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. § 41 - Bedingungsanpassung 1. Der Versicherer ist berechtigt, die jeweils betroffenen Bedingungen des Versicherungsvertrags zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung), wenn 1.1 sich Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften unmittelbar auf sie auswirken, 1.2 sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihnen ändert, 1.3 ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig feststellt oder 1.4 sie durch das Versicherungsaufsichts- oder Kartellamt durch bestandskräfti- gen Verwaltungsakt für mit geltendem Recht nicht vereinbar erklärt werden oder gegen Leitlinien oder Rundschreiben dieser Behörden verstoßen. 2. Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung. 3. Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Änderungsanlässe das bei Vertragsabschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedingungen treten. 4. Durch die Anpassung darf das bei Vertragsabschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen. 5. Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen des Versicherers, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten. 6. Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unab- hängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten ent- sprechend. 7. Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer in Textform bekanntgegeben und erläutert. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag bis und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen. – 17 – [Seite 18] C. Klauseln und besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung I. Klauseln 7262 (2022) - Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Leitungswasser versichert ist.) 1. In Erweiterung von § 3 Nr. 4 VGB 2022 leistet der Versicherer Entschädigung 7168 (2022) - Datenrettungskosten in der Privatversicherung für außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück eintretende frost- (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) bedingte und sonstige Bruchschäden an den Ableitungsrohren, die der 1. Versichert sind die Kosten für die technische Wiederherstellung von elektro- Entsorgung von Abwasser aus versicherten Gebäuden oder Anlagen dienen, nisch gespeicherten Daten (maschinenlesbare Informationen und Programmen). sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. 2. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Dabei müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf a) An dem Datenträger muss ein versicherter Sachschaden eingetreten sein. a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder b) Die Kosten sind infolge eines Versicherungsfalls am Versicherungsort tatsäch- b) 10.000 € in der TOP-Deckung. lich entstanden. 4. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer einen Betrag von 500 € c) Die Kosten sind für die technische Wiederherstellung erforderlich. selbst zu tragen. Sofern eine höhere Selbstbeteiligung in der d) Die Kosten dienen nicht der Wiederbeschaffung. Wohngebäudeversicherung für die Gefahr Leitungswasser vereinbart ist, findet diese Anwendung. e) Die Daten und Programme dienen ausschließlich der privaten Nutzung. 2. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederher- stellung. 7263 (2022) - Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks 3. Nicht ersetzt werden (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Leitungswasser versichert ist.) C a) derartige Wiederherstellungskosten für aa) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. Raubkopien); 1. In Erweiterung von § 3 Nr. 4 VGB 2022 leistet der Versicherer Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Ableitungsrohren, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Entsorgung von Abwasser aus bb) Programme und Daten, die auf einem Rücksicherungs- oder versicherten Gebäuden oder Anlagen dienen, sofern der Versicherungsnehmer Installationsmedium gespeichert sind und dem Versicherungsnehmer zur die Gefahr trägt. Verfügung stehen; 2. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. b) die Kosten eines neuen Lizenzerwerbs. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 4. Die Entschädigung ist in der KOMFORT-Deckung je Versicherungsfall auf a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder 5.000 € begrenzt. b) 10.000 € in der TOP-Deckung. 4. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer einen Betrag von 500 € selbst zu tragen. Sofern eine höhere Selbstbeteiligung in der Wohngebäudeversicherung für die Gefahr Leitungswasser vereinbart ist, findet diese Anwendung. 7170 (2022) - Stromschwankungen oder Kurzschluss (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Feuer versichert ist und die TOP-Deckung bean- tragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) 7265 (2022) - Armaturen 1. In Erweiterung von § 2 VGB 2022 ersetzt der Versicherer auch Schäden durch (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Leitungswasser versichert ist.) Stromschwankungen oder Kurzschluss. 1. In Erweiterung von § 3 Nr. 3.2 VGB 2022 ersetzt der Versicherer auch sonstige 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 € begrenzt. Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse). Nicht versichert sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen. 2. Ist wegen eines Rohrbruchs nach § 3 Nr. 1 VGB 2022 der Austausch einer Armatur technisch erforderlich, ersetzt der Versicherer auch die dafür entstehen- 7180 (2022) - Innere Unruhen, Streik, Aussperrung den Kosten. (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung oder Abweichend von § 1 Nr. 2.2 VGB 2022 leistet der Versicherer Entschädigung für b) 2.000 € in der TOP-Deckung. versicherte Sachen, die unmittelbar durch a) Innere Unruhen zerstört oder beschädigt werden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen abhandenkommen. Innere Unruhen sind 7298 (2022) - Kosten für Folgeschäden an mit dem Rohrsystem verbundenen gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer Anlagen die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Leitungswasser versichert ist.) Gewalt gegen Personen oder Sachen ausüben. 1. In Erweiterung von § 3 Nr. 3 VGB 2022 ersetzt der Versicherer auch tatsächlich angefallene Kosten für die Beseitigung von Schäden, die aufgrund Unterbrechung b) Streik oder Aussperrung zerstört oder beschädigt werden oder im unmittelba- der bestimmungsgemäßen Wasserzufuhr an mit dem Rohrsystem verbundenen ren Zusammenhang mit Streik oder Aussperrung abhandenkommen. Anlagen innerhalb von Gebäuden entstanden sind. Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel 2. Voraussetzung ist, dass gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von a) diese Anlagen Gebäudebestandteile nach § 5 Nr. 2.2 VGB 2022 sind und Arbeitnehmern. b) ein ersatzpflichtiger Bruchschaden nach § 3 Nr. 3 VGB 2022 die Wasserzufuhr Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige unterbrochen hat. Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder b) 10.000 € in der TOP-Deckung. 7199 (2022) - CO2-Kompensation nach einem Feuerschaden (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Feuer versichert ist und die TOP-Deckung bean- 7299 (2022) - Nässeschäden durch undichte Fugen tragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Leitungswasser versichert ist und die TOP- Deckung oder der Einschluss von Nässeschäden durch undichte Fugen beantragt und im Übersteigt ein Brandschaden nach § 2 Nr. 1 VGB 2022 die Schadenhöhe von Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) 25.000 €, sorgt der Versicherer in Erweiterung von § 13 VGB 2022 dafür, dass In Erweiterung von § 3 Nr. 3 VGB 2022 leistet der Versicherer auch für ein junger Baum gepflanzt wird. Nässeschäden, die durch undichte Fugen entstanden sind. – 18 – [Seite 19] 7360 (2022) - Diebstahl von fest mit dem Gebäude verbundenem 7363.1 (2022) - Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume Gebäudezubehör (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Feuer versichert ist.) (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) 1. In Erweiterung von § 8 VGB 2022 ersetzt der Versicherer die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die 1. Für Schilder, Lampen, Briefkästen, Klingelanlagen, Markisen, Sonnensegel, Entsorgung von Bäumen und die anschließende Wiederaufforstung mit Regenfallrohre, Dachrinnen, Ofenrohre, Wetterhähne, Wetterfahnen, Fenster- Setzlingen. läden, Vordächer, Wallboxen, Induktionsplatten, Wärmepumpen und Lufttauscher Folgende Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein: erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl, a) Diese Bäume sind durch Blitzschlag oder Brand umgestürzt, bodennah vor der soweit diese Sachen fest mit dem versicherten Gebäude verbunden sind. ersten Gabelung abgeknickt oder derart beschädigt, dass sie entfernt werden 2. Die Entschädigung ist in der KOMFORT-Deckung je Versicherungsfall begrenzt müssen. auf 5.000 €. b) Eine natürliche Regeneration ist nicht zu erwarten. 3. Eine Entschädigung erfolgt nur, soweit keine oder keine ausreichende Leistung 2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Aufwendungen für das aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung (Subsidiärdeckung). a) bereits abgestorbener Bäume und/oder b) abgeknickter (Stark-)Äste. 3. Die Entschädigung wird geleistet für a) Bäume des Versicherungsgrundstücks, b) Bäume auf dem Versicherungsgrundstück, soweit keine oder keine ausrei- chende Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann 7361 (2022) - Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte (Subsidiärdeckung). (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 1. In Erweiterung von § 8 VGB 2022 ersetzt der Versicherer die erforderlichen und a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder tatsächlich angefallenen Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter a) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel b) 10.000 € in der TOP-Deckung. 7363.2 (2022) - Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Sturm versichert ist.) C oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist; 1. In Erweiterung von § 8 VGB 2022 ersetzt der Versicherer die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die b) versucht, durch eine Handlung gemäß a) in ein versichertes Gebäude einzu- Entsorgung von Bäumen und die anschließende Wiederaufforstung mit dringen. Setzlingen. 2. Die Entschädigung ist in der KOMFORT-Deckung je Versicherungsfall auf Folgende Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein: 5.000 € begrenzt. a) Diese Bäume sind durch Sturm umgestürzt, bodennah vor der ersten Gabelung 3. Eine Entschädigung erfolgt nur, soweit keine oder keine ausreichende Leistung abgeknickt oder derart beschädigt, dass sie entfernt werden müssen. aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann b) Eine natürliche Regeneration ist nicht zu erwarten. (Subsidiärdeckung). 2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Aufwendungen für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung a) bereits abgestorbener Bäume und/oder b) abgeknickter (Stark-)Äste. 3. Die Entschädigung wird geleistet für 7362 (2022) - Kosten für die Dekontamination von Erdreich a) Bäume des Versicherungsgrundstücks, (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) b) Bäume auf dem Versicherungsgrundstück, soweit keine oder keine ausrei- chende Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann 1. In Erweiterung von § 8 VGB 2022 ersetzt der Versicherer die erforderlichen und (Subsidiärdeckung). tatsächlich angefallenen Dekontaminationskosten. Das sind Kosten, die aufgrund 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen. Ersetzt werden Kosten, um a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder b) 10.000 € in der TOP-Deckung. a) das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen, zu dekontaminie- ren oder auszutauschen; 7365 (2022) - Sachverständigenkosten b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) dort abzulagern oder zu vernichten; Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe den Betrag von c) insoweit den Zustand des Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wie- 25.000 € übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer gemäß § 15 Nr. 6 VGB 2022 zu tragenden tatsächlich angefallenen Kosten des derherzustellen. Sachverständigenverfahrens. 2. Die Kosten werden ersetzt, soweit die behördlichen Anordnungen alle folgen- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 €. den Voraussetzungen erfüllen: 7366 (2022) - Graffitischäden a) Sie sind aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen, die vor Eintritt (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) des Versicherungsfalls erlassen waren. 1. Versichert sind die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die b) Sie betreffen eine Kontamination, die nachweislich durch diesen Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke), Versicherungsfall entstanden ist. die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen im Sinne von c) Sie sind innerhalb von neun Monaten seit dem Versicherungsfall ergangen. § 5 VGB 2022 verursacht wurden. 2. Die Entschädigung ist in der KOMFORT-Deckung je Versicherungsfall und 3. Ist das Erdreich bereits kontaminiert und wird es durch den Versicherungsfall Versicherungsjahr auf 5.000 € begrenzt. zusätzlich verunreinigt, gilt Folgendes: 3. Bei Mehrfamilienhäusern wird der bedingungsgemäß als entschädigungs- Es werden nur die Aufwendungen ersetzt, die über die Beseitigung der bestehen- pflichtig errechnete Betrag je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt von 500 € den Kontamination hinausgehen. Unerheblich ist dabei, ob und wann dieser gekürzt. Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. 4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der Polizei unverzüglich anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese 4. Nicht ersetzt werden Aufwendungen wegen sonstiger behördlicher Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 26 VGB 2022 Anordnungen oder wegen sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder Verpflichtungen. teilweise leistungsfrei. 5. Die Kosten nach Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten nach § 8 Nr. 1 VGB 5. Versicherungsnehmer und Versicherer können verlangen, dass der Versicherungsschutz für Graffiti mit Beginn des nächsten Versicherungsjahrs ent- 2022. fällt. Das müssen sie in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erklären und 6. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich zu dabei eine Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahrs melden, wenn er eine behördliche Anordnung erhält. Das muss er auch dann einhalten. unverzüglich tun, wenn längere Rechtsbehelfsfristen bestehen. 6. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der 7. Die Entschädigung ist in der KOMFORT-Deckung je Versicherungsfall auf Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahrs kündi- 5.000 € begrenzt. gen. – 19 – [Seite 20] 7367 (2022) - Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische 7394 (2022) - Tierbissschäden an Photovoltaik-, Solarthermie-, Geothermie- Modernisierung sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) 1. Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe den Betrag von 1. In Erweiterung von § 1 VGB 2022 ersetzt der Versicherer auch Schäden an 100.000 € übersteigt, ersetzt der Versicherer in Erweiterung von § 8 VGB 2022 Photovoltaik-, Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Wärmepumpenanlagen, die unmittelbar durch den Biss wildlebender Tiere ent- Gebäudeteile auch die tatsächlich angefallenen Mehrkosten für energetische stehen. Dies gilt für Anlagen, die sich in versicherten Gebäuden befinden oder Modernisierungsmaßnahmen, die behördlich nicht vorgeschrieben sind. außen an versicherten Gebäuden angebracht sind. Sie werden ersetzt, soweit sie 2. Folgeschäden aller Art, z. B. durch Fehlen elektrischer Spannung, fallen nicht a) dem Stand der Technik für Neubauten entsprechen und unter den Versicherungsschutz. b) nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls veranlasst wurden. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 € begrenzt. 2. Soweit Maßnahmen nach Nr. 1 bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls ver- Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine anlasst wurden, werden diese Kosten nicht ersetzt. oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Technische Versicherung) 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 20.000 €. erlangen kann. 7368 (2022) - Wiederherstellung von Außenanlagen (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Feuer versichert ist.) 1. In Erweiterung zu § 8 VGB 2022 ersetzt der Versicherer auch die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, um Außenanlagen des 7395 (2022) - Tierbissschäden an elektrischen Anlagen, Dämmungen und C Versicherungsgrundstücks wiederherzustellen. Außenanlagen sind z. B. Unterspannbahnen Grünanlagen oder Wege. (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) Voraussetzung ist, dass diese Anlagen infolge eines Versicherungsfalls nach § 2 1. In Erweiterung von § 1 VGB 2022 ersetzt der Versicherer auch Schäden an VGB 2022 zerstört oder beschädigt wurden. elektrischen Leitungen und elektrischen Anlagen innerhalb von versicherten 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf Gebäuden sowie Schäden an Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern, a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder die unmittelbar durch den Biss wildlebender Tiere entstehen. Dies gilt auch für Schäden an Reet, wenn dies in seiner Funktion als Dämmung von innen durch b) 10.000 € in der TOP-Deckung. den Biss wildlebender Tiere (z. B. Marderbiss) beschädigt wurde. 2. Folgeschäden aller Art, z. B. durch Fehlen elektrischer Spannung, fallen nicht 7369 (2022) - Mehrkosten für Primärenergie unter den Versicherungsschutz. (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 1. In Erweiterung zu § 8 VGB 2022 ersetzt der Versicherer die Mehrkosten für a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder Energie, die durch den versicherten Ausfall von Anlagen des Versicherungsnehmers zur regenerativen Energieversorgung entstehen. b) 10.000 € in der TOP-Deckung. Anlagen der regenerativen Energieversorgung sind Photovoltaikanlagen und Anlagen auf Grundlage von Solarthermie, oberflächennaher Geothermie sowie sonstige Wärmepumpenanlagen. 2. Die Entschädigung ist in der KOMFORT-Deckung je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 €. 7396 (2022) - Bruchschäden an Gasleitungen (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Leitungswasser versichert ist.) 7370 (2022) - Beratungskosten in Bezug auf Energiefragen (nachhaltige 1. In Erweiterung von § 3 Nr. 1.1 und Nr. 2 VGB 2022 sind Frost- und sonstige Technologien) Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung auf dem Versicherungsgrundstück (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im (innerhalb und außerhalb versicherter Gebäude) versichert, soweit keine oder Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) keine ausreichende Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann (Subsidiärdeckung). 1. Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen Kosten für eine Beratung in Bezug auf die Energieversorgung des versicherten Wohngebäudes unter 2. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Berücksichtigung von nachhaltigen Technologien. Voraussetzung ist, dass diese 3. Die Entschädigung ist in der KOMFORT-Deckung je Versicherungsfall begrenzt Beratung von einer qualifizierten Fachkraft vorgenommen wurde. auf 5.000 €. 2. Die Entschädigung ist auf 500 € begrenzt und wird einmalig geleistet, sofern das Wohngebäude mindestens seit einem Jahr bei der Itzehoer Versicherung ver- sichert ist. 3. Die Erstattung dieser Kosten unterbricht nicht die Dauer des schadenfreien Verlaufs gemäß § 12.4 VGB 2022. 7397 (2022) - Reiserücktrittskosten (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) 7392 (2022) - Vorsorgeversicherung für Nebengebäude (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im 1. Der Versicherer ersetzt die vertraglich geschuldeten und tatsächlich angefal- Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) lenen Stornokosten des Versicherungsnehmers und der mitreisenden, mit ihm in Sofern auf dem Versicherungsgrundstück innerhalb des laufenden häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, sofern eine Urlaubsreise wegen Versicherungsjahrs neue Nebengebäude errichtet werden, besteht für diese eines erheblichen Versicherungsfalls nicht angetreten werden kann. Erheblich ist Versicherungsschutz bis 5.000 € auf erstes Risiko bis zum Ende dieses ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 € übersteigt und Versicherungsjahrs. die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mitreisenden, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Schadenort notwendig macht. 2. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des 7393 (2022) - Mehrkosten für alters- und behindertengerechten Umbau Versicherungsnehmers bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen. (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Eintritt des versicherten 1. Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe den Betrag von Rücktrittsgrunds die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten mög- 25.000 € übersteigt, ersetzt der Versicherer die tatsächlich angefallenen lichst niedrig zu halten. Mehrkosten für einen alters- oder behindertengerechten Umbau in vergleichbarer 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 10.000 €. qualitativer Ausstattung, sofern der Schaden in einem vom Versicherungsnehmer Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine oder Wohnungseigentümer ständig bewohnten und privat genutzten Teil des ver- oder keine vollständige Leistung von Dritten oder aus einem anderen sicherten Gebäudes eingetreten ist. Versicherungsvertrag (z. B. Reiserücktritts- oder Hausratversicherung) erlangen 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 25.000 €. kann. – 20 – [Seite 21] 7398 (2022) - Rückreisekosten aus dem Urlaub (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) 1. Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig seine Urlaubsreise abbrechen und an den Schadenort reisen muss. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 € übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht. 2. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entspre- chend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schadenort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder b) 10.000 € in der TOP-Deckung. Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine oder keine vollständige Leistung von Dritten oder aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Schutzbrief- oder Hausratversicherung) erlangen kann. 7399 (2022) - Aufbruchschäden in Zusammenhang mit Rauch- oder Gasmeldern und zur Rettung von Menschenleben (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Feuer versichert ist.) C 1. Sofern ein Rauchmelder gemäß den anerkannten Regeln der Technik einge- baut wurde, gilt: Veranlasst der Alarm eines Rauch- oder Gasmelders Polizei oder Feuerwehr, sich gewaltsam Zugang zu einer Wohnung zu verschaffen, so sind die tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung der Aufbruchschäden auch dann versi- chert, wenn der Alarm durch eine Fehlfunktion des Rauch- oder Gasmelders aus- gelöst wurde. 2. Im Rahmen der TOP-Deckung ersetzt der Versicherer zusätzlich die Kosten für die Beseitigung von Aufbruchschäden an Fenstern und Türen, wenn Polizei oder Feuerwehr sich im Versicherungsfall gemäß § 2 VGB 2022 zur Rettung von Menschenleben gewaltsam Zugang zu einer oder mehreren Wohnungen ver- schaffen. Dies gilt auch dann, wenn diese Wohnungen nicht direkt vom Versicherungsfall betroffen sind. 7760 (2022) - Mehrwertsteuer bei der Gleitenden Neuwertversicherung (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn sie ausdrücklich beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) Wurde der Mehrwertsteueranteil in der Versicherungssumme „Wert 1914“ nicht berücksichtigt, erstattet der Versicherer diesen Anteil im Versicherungsfall nicht. 7862 (2022) - Makler (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn sie ausdrücklich beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) Der Makler, der den Versicherungsvertrag betreut, ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer wei- terzuleiten. – 21 – [Seite 22] II. Besondere Bedingungen für die Versicherung von 2. Elektronische Bauelemente Photovoltaikanlagen (BPV 2022) Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üblicherweise (Nur gültig, sofern die Versicherung für Photovoltaikanlagen ausdrücklich auszutauschen sind. Der Versicherer entschädigt diese nur in folgenden Fällen: beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) 2.1 Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf die versicherte Anlage insgesamt eingewirkt. § 1 - Vertragsgrundlage Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungs- Gefahr von außen zurückzuführen ist. bedingungen (VGB 2022), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht 2.2 Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt. etwas anderes ergibt. 3. Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer entschädigt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen § 2 - Versicherte Sachen nicht: Versichert sind die auf dem Hausdach befestigten betriebsfertigen 3.1 Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhan- Photovoltaikanlagen der im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Gebäude. den waren und dem Versicherungsnehmer bekannt sein mussten. Die Anlagen können auch in den Baukörper integriert sein. 3.2 Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Versichert sind Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kW-Spitzenleistung (kWp). Abnutzung oder Alterung der versicherten Anlage. Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungs- 3.3 Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige elemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und die Abnutzung oder Alterung an Austauscheinheiten. Verkabelung. Dazu gehört auch die mit der Photovoltaikanlage verbundene und der Versorgung des Gebäudes dienende Stromspeicheranlage. Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt. Die Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener Entschädigungsregelung für elektronische Bauteile nach Nr. 2 bleibt bestehen. Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur 3.4 Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versicherungsnehmer bekannt sein musste, dass sie reparaturbedürftig ist. C Arbeitsaufnahme bereit sein. Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unterbrochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Anlage innerhalb des Der Versicherer entschädigt aber in folgenden Fällen: Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht. Die Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenig- Versicherungsorts. stens behelfsmäßig repariert. 4. Gefahrendefinitionen § 3 - Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Ausschlüsse 4.1 Raub ist in folgenden Fällen gegeben: 1. Der Versicherer ersetzt - soweit im Wohngebäudeversicherungsvertrag versi- 4.1.1 Anwendung von Gewalt chert - Schäden durch Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen 1.1 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines Fahrzeuganprall, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden nach § 2 VGB 2022, bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl). 1.2 Leitungswasser nach § 3 VGB 2022, 4.1.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben 1.3 Sturm, Hagel nach § 4 VGB 2022 sowie Der Versicherungsnehmer gibt versicherte Sachen heraus oder lässt sie sich 1.4 weitere Elementargefahren nach § 2 BEW 2022. wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. 2. Der Versicherer ersetzt - soweit vereinbart - Schäden durch Ergänzende Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorüberge- Technische Gefahren nach § 4. hend die versicherten Sachen für ihn aufbewahren. Diese können nur in Verbindung mit einer der Gefahren nach Nr. 1 vereinbart 4.2 Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben: werden. 4.2.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes 3. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, durch Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie nach § 1 Nr. 2 VGB 2022. Der mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. Ausschluss für Innere Unruhen gilt nicht, wenn die TOP-Deckung beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. 4.2.2 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel § 4 - Ergänzende Technische Gefahren Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. 1. Versicherte Gefahren und Schäden Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder 1.1 Der Versicherer entschädigt für unvorhergesehene Beschädigungen oder Raub nach Nr. 4.1 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels Zerstörungen von versicherten Photovoltaikanlagen. Darüber hinaus entschädigt kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein. er für diese Anlagen oder deren Teile, wenn sie durch Diebstahl, § 5 - Versicherter Ertragsausfall Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung abhandenkommen. Der Ertragsausfall ist der durch Produktionsausfall unmittelbar entstandene 1.2 Als unvorhergesehen gilt ein Schaden, wenn folgende Voraussetzungen vor- finanzielle Verlust durch entgangene Erlöse aus Stromeinspeisung und/oder liegen: Mehrkosten für Fremdstrombezug. Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nicht rechtzeitig vorhergesehen. Der Ist der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines Schaden war für den Versicherungsnehmer mit dem für den Betrieb der Versicherungsfalls nach § 3 und - soweit vereinbart - § 4 an dieser unterbrochen Photovoltaikanlage erforderlichen Fachwissen nicht vorhersehbar. oder beeinträchtigt, wird der entstandene Ertragsausfall entschädigt. Dies gilt Hat der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig nicht vorhergesehen, auch, wenn ein Versicherungsfall nach den VGB 2022 an versicherten Sachen gilt: eingetreten ist. Der Versicherer kann seine Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls für die Dauer bis des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber für 12 Monate versichert. 1.3 Insbesondere entschädigt der Versicherer für Schäden durch 1.3.1 Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; § 6 - Umfang der Entschädigung 1.3.2 Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; 1. Grundlagen Bei Gefahren nach § 4 Nr. 1 richtet sich die Entschädigung nach § 13 VGB 2022. 1.3.3 Kurzschluss, Überstrom; Bei Gefahren nach § 4 Nr. 2 richtet sich die Entschädigung nach § 13 Nr. 2 bis 1.3.4 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Nr. 6 und Nr. 9 VGB 2022. Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, 2. Wiederherstellungskosten Fahrzeuganprall, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden sowie Schwelen, Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Glimmen, Sengen, Glühen, soweit nicht nach § 3 Nr. 1.1 bereits versichert; Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage. 1.3.5 Wasser, Feuchtigkeit, soweit nicht nach § 3 Nr. 1.2 bereits versichert; Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. 1.3.6 Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung, soweit nicht nach § 3 Nr. 1.3 Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls oder Nr. 1.4 bereits versichert. durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. – 22 – [Seite 23] 3. Teilschaden § 7 - Wiederherbeigeschaffte Sachen Der Versicherer entschädigt alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren 1. Anzeigepflicht betriebsfertigen Zustand wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen. Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhanden gekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unver- 3.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere züglich anzuzeigen. 3.1.1 Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. 3.1.2 Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche 2. Entschädigung Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache: 3.1.3 De- und Remontagekosten; 2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung 3.1.4 Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. 3.1.5 Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist; zur Verfügung stellt. 3.1.6 Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzu- Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache räumen und zu dekontaminieren; zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung. 3.1.7 Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. 2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und oder aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen: (Einliefererhaftung). 2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann 3.2 Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er Wiederherstellungskosten abgezogen: 3.2.1 Hilfs- und Betriebsstoffe; 3.2.2 Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. 2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des C 3.2.3 Werkzeuge aller Art; Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich 3.2.4 sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage meistbietend verkaufen lassen. erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschä- den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat. digt werden. 3. Beschädigte Sachen 3.3 Der Versicherer entschädigt nicht Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese 3.3.1 Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe von dem Versicherungsfall erforderlich gewesen wären; der Reparaturkosten verlangen oder behalten. 3.3.2 Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die 4. Mögliche Rückerlangung Wiederherstellung hinausgehen; Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekomme- 3.3.3 Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht nen Sache zurück zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; Sache als zurückerhalten. 3.3.4 entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; 5. Übertragung der Rechte Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur 3.3.5 Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung. Verfügung stellen, gilt: 4. Totalschaden Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu Der Versicherer entschädigt den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen. wird davon abgezogen. 5. Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert § 8 - Besondere Obliegenheiten Abweichend von Nr. 3 und Nr. 4 ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt: 1. Obliegenheiten 5.1 Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich zu § 26 VGB 2022 folgende vertraglich einem Totalschaden nicht wiederbeschafft. vereinbarte, besondere Obliegenheiten zu erfüllen: 5.2 Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht 1.1 Er hat die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom Hersteller empfoh- mehr beschafft werden. lenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen. 6. Neuwertanteil 1.2 Er hat die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Daten und Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Programme für die versicherten Photovoltaikanlagen aufzubewahren. Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach Nr. 5 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgender Voraussetzung: 1.3 Er hat zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunterlagen über die Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von Energielieferungen sowie die Abrechnungen der letzten 3 Jahre aufzubewahren. drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt. 2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung 7. Ertragsausfall Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt unter den Der Versicherer ersetzt den versicherten Ertragsausfall für die Photovoltaikanlage Voraussetzungen nach § 26 Nr. 3 VGB 2022 folgendes: nach der Einspeisevergütung des mit dem Vertragspartner vereinbarten Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilwei- Liefervertrags auf Tagesbasis. Grundlage für die Entschädigungsberechnung ist se leistungsfrei sein. die durchschnittliche Tagesenergieleistung der letzten 12 Monate vor Schadeneintritt. § 9 - Kündigung Die Entschädigung beträgt jedoch maximal a) 1 € je kWp und Tag in der Zeit vom 01.10. bis 30.04. und 1. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von b) 2 € je kWp und Tag in der Zeit vom 01.05. bis 30.09. drei Monaten die Besonderen Bedingungen für die Versicherung von eines Jahres. Photovoltaikanlagen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. 2. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine 8. Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahrs wirksam wird. Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die versicherte Anlage in der konkreten Ausführung und Leistung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor. Es wird 3. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den dann nur der Teil des nach Nr. 2 bis Nr. 6 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Versicherungswert. § 10 - Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags 9. Selbstbeteiligung Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags erlöschen auch die abgezogen. Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen. – 23 – [Seite 24] III. Besondere Bedingungen für die Versicherung von 3. Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer entschädigt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen nicht: Wärmepumpenanlagen (BSG 2022) 3.1 Schäden durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, (Nur gültig, sofern die Versicherung für Solarthermie-, Geothermie- oder Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines sonstigen Wärmepumpenanlagen ausdrücklich beantragt und im Luftfahrzeugs, Fahrzeuganprall, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden und die Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) in § 2 VGB 2022 genannten Ausschlüsse. 3.2 Schäden durch Leitungswasser und die in § 3 VGB 2022 genannten § 1 - Vertragsgrundlage Ausschlüsse. Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungs- 3.3 Schäden durch Sturm, Hagel und die in § 4 VGB 2022 genannten bedingungen (VGB 2022), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht Ausschlüsse. etwas anderes ergibt. 3.4 Schäden durch weitere Elementargefahren nach § 2 BEW 2022 und die in § 10 BEW 2022 genannten nicht versicherten Schäden. § 2 - Versicherte Sachen Darüber hinaus entschädigt der Versicherer ohne Berücksichtigung mitwirkender Versichert sind folgende betriebsfertige Anlagen der regenerativen Wärme- Ursachen nicht: und/oder Warmwassererzeugung: 3.5 Schäden durch Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen. a) Auf dem Haus- oder Garagendach befestigte Solarthermie (Aufdachmontage); b) Anlagen der oberflächennahen Geothermie; 3.6 Schäden durch nicht naturbedingte Erdsenkung. c) Sonstige Wärmepumpenanlagen. 3.7 Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhan- Mitversichert sind die damit verbundenen Heizungsanlagen der im den waren und dem Versicherungsnehmer bekannt sein mussten. Versicherungsschein/Nachtrag genannten Gebäude. Diese müssen der 3.8 Schäden an der versicherten Anlage durch betriebsbedingte normale oder Warmwasser- oder auch Wärmeversorgung der versicherten Gebäude dienen. betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung, korrosive Angriffe oder Abzehrungen, Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen. C Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur 3.8.1 Versicherungsschutz besteht aber für benachbarte Maschinenteile, die Arbeitsaufnahme bereit sein. infolge eines unter Nr. 3.8 genannten Schadens beschädigt werden und nicht Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebsfertigkeit zu einem aus den vorstehenden Gründen bereits erneuerungsbedürftig waren. späteren Zeitpunkt unterbrochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Anlage innerhalb des 3.8.2 Der Versicherungsschutz bleibt ebenfalls bestehen, wenn der betriebsbe- Versicherungsorts. dingte vorzeitige Verschleiß; der korrosive Angriff oder die Abzehrung; der über- mäßige Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder eine sonstige Ablagerung auf einen Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; auf ein Versagen von § 3 - Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Ausschlüsse Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen oder auf Wasser-, Öl- oder 1. Der Versicherer ersetzt Schäden durch Schmiermittelmangel an der Anlage zurückzuführen ist. Gleiches gilt für entspre- chende Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Ergänzende Technische Gefahren nach § 4. Dies gilt nur, soweit diese nicht nach Dritter. §§ 2 bis 4 der VGB 2022 oder §§ 2 bis 9 der Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BEW 2022) versicherbar sind. 3.9 Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versicherungsnehmer bekannt sein musste, dass sie reparaturbedürftig ist. 2. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden durch Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie nach § 1 Nr. 2 VGB 2022. Der Der Versicherer entschädigt aber in folgenden Fällen: Der Schaden wurde nicht durch Reparaturbedürftigkeit verursacht. Ausschluss für Innere Unruhen gilt nicht, wenn die TOP-Deckung beantragt und Die Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers behelfs- im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde. mäßig repariert. § 4 - Ergänzende Technische Gefahren § 5 - Umfang der Entschädigung 1. Versicherte Gefahren und Schäden 1. Wiederherstellungskosten 1.1 Der Versicherer entschädigt für unvorhergesehene Beschädigungen oder Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Zerstörungen von versicherten Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wärmepumpenanlagen. Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage. 1.2 Als unvorhergesehen gilt ein Schaden, wenn folgende Voraussetzungen vor- Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. liegen: Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nicht rechtzeitig vorhergesehen. Der durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Schaden war für den Versicherungsnehmer mit dem für den Betrieb einer 2. Teilschaden Solarthermie-, Geothermie- oder sonstigen Wärmepumpenanlage erforderlichen Der Versicherer entschädigt alle erforderlichen Aufwendungen um den früheren Fachwissen nicht vorhersehbar. betriebsfertigen Zustand wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird Hat der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig nicht vorhergesehen, davon abgezogen. gilt: 2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere Der Versicherer kann seine Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere 2.1.1 Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 2.1.2 Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche 1.3 Insbesondere entschädigt der Versicherer für Schäden durch Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für 1.3.1 Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; 1.3.2 Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; 2.1.3 De- und Remontagekosten; 1.3.3 Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; 2.1.4 Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; 1.3.4 Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; 2.1.5 Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist; 1.3.5 Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; 2.1.6 Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzu- 1.3.6 Zerreißen wegen Fliehkraft; räumen und zu dekontaminieren; 1.3.7 Überdruck oder Unterdruck; 2.1.7 Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. 1.3.8 Sturm, Frost oder Eisgang. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete 1.4 Darüber hinaus entschädigt der Versicherer für Anlagen oder deren Teile, Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus wenn sie durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung abhanden- oder aufgrund der Haftung durch eine fachgerechte Entsorgung entstehen kommen. (Einliefererhaftung). 2. Elektronische Bauelemente 2.2 Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üblicherweise Wiederherstellungskosten abgezogen: auszutauschen sind. Der Versicherer entschädigt diese nur in folgenden Fällen: 2.2.1 Hilfs- und Betriebsstoffe; 2.1 Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine 2.2.2 Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; Austauscheinheit oder auf die versicherte Anlage insgesamt eingewirkt. 2.2.3 Werkzeuge aller Art; Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt die überwiegende 2.2.4 sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, Gefahr von außen zurückzuführen ist. soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder 2.2 Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt. beschädigt werden. – 24 – [Seite 25] 2.3 Der Versicherer entschädigt nicht § 7 - Besondere Obliegenheiten 2.3.1 Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig 1. Obliegenheiten von dem Versicherungsfall erforderlich gewesen wären; Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich zu § 26 VGB 2022 folgende vertraglich 2.3.2 Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die vereinbarte, besondere Obliegenheiten zu erfüllen: Wiederherstellung hinausgehen; 1.1 Er hat die versicherten Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen 2.3.3 Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht Wärmepumpenanlagen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen. 2.3.4 entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; 1.2 Er hat die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Daten und 2.3.5 Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung. Programme für die Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen 3. Totalschaden Wärmepumpenanlagen aufzubewahren. Der Versicherer entschädigt den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials 2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung wird abgezogen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt unter den 4. Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert Voraussetzungen nach § 26 Nr. 3 VGB 2022 folgendes: Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungsleistung in folgenden Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er auch ganz oder Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt: teilweise leistungsfrei sein. 4.1 Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft. § 8 - Kündigung 4.2 Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht 1. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von mehr beschafft werden. drei Monaten die Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen in Textform 5. Neuwertanteil (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der 2. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach Nr. 4 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgender Voraussetzung: Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt. Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahrs wirksam wird. 3. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der C Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 6. Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die versicherte Anlage in der konkreten Ausführung und Leistung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor. Es wird § 9 - Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags dann nur der Teil des nach Nr. 1 bis Nr. 5 ermittelten Betrags ersetzt, der sich Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags erlöschen auch die zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Solarthermie-, Geothermie- Versicherungswert. sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen. 7. Selbstbeteiligung Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen. § 6 - Wiederherbeigeschaffte Sachen 1. Anzeigepflicht Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unver- züglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. 2. Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache: 2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Dies gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung. 2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen: 2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. 2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat. 3. Beschädigte Sachen Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten. 4. Mögliche Rückerlangung Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekomme- nen Sache zurück zu erlangen, gilt die Sache als zurückerhalten. 5. Übertragung der Rechte Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen. – 25 – [Seite 26] IV. Besondere Bedingungen für die Versicherung weite- § 9 - Vulkanausbruch rer Elementarschäden in der Wohngebäude- Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt versicherung (BEW 2022) von sonstigen Materialien und Gasen. (Nur gültig, sofern weitere Elementarschäden ausdrücklich beantragt § 10 - Nicht versicherte Schäden und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurden.) 1. Nicht versichert sind § 1 - Vertragsgrundlage a) Schäden an versicherten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind; Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungs- bedingungen (VGB 2022), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht b) - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - Schäden durch etwas anderes ergibt. aa) Sturmflut, bb) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe § 3). § 2 - Versicherte Gefahren und Schäden 2. Sofern die TOP-Deckung mit dem Einschluss von Sturmflut beantragt und im Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde, besteht Versicherungsschutz a) Überschwemmung, Rückstau, auch für Schäden durch Sturmflut. Sturmflut liegt vor, wenn aufgrund eines b) Erdbeben, Sturms c) Erdfall, - an der Nordsee der Wasserstand mindestens 1,5 Meter über dem mittleren d) Erdrutsch, Hochwasser liegt bzw. e) Schneedruck, - an der Ostsee der Wasserstand mindestens 1,0 Meter über dem mittleren f) Lawinen, Wasserstand liegt. g) Vulkanausbruch Sofern der Einschluss von Schäden durch Sturmflut ausdrücklich beantragt und C zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde, gilt: Abweichend von Nr. 1 sind nicht versichert § 3 - Überschwemmung; Rückstau a) Schäden an versicherten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind; 1. Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des b) - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - Schäden durch Grundwasser, Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe § 3). Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch § 11 - Besondere Obliegenheiten a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, 1. Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der b) Witterungsniederschläge, Versicherungsnehmer c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b). a) Rückstausicherungen gemäß der jeweils geltenden Landesbauordnung, kom- munalen Abwassersatzung oder ähnlichen Sicherheitsvorschriften stets funkti- 2. Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehen- onsbereit zu halten, den oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestim- b) bei Überflutung die vorhandenen Rückstauklappen zu betätigen und mungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbunde- c) Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der nen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. 2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt unter den § 4 - Erdbeben Voraussetzungen nach § 26 Nr. 3 VGB 2022 folgendes: 1. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geo- Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilwei- physikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. se leistungsfrei sein. 2. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass § 12 - Wartezeit; Selbstbehalt a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des 1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von 30 Tagen ab Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an Versicherungsbeginn (Wartezeit). ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder 2. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. durch ein Erdbeben entstanden sein kann. § 13 - Kündigung § 5 - Erdfall 1. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Elementarschäden in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. Hohlräumen. 2. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Nicht versichert sind Schäden durch Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahrs wirksam wird. a) ungenügende Verdichtung des Untergrunds vor Baubeginn oder fehlerhafte 3. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Gründungsvarianten (z. B. Flächengründung statt Pfahlgründung bei plastischen Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Bodenarten), b) Absenkung des Grundwasserspiegels, § 14 - Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags c) Austrocknungs- und Schrumpfprozesse im Untergrund. Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags erlöschen auch die Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden. § 6 - Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen (z. B. Muren). § 7 - Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dächern. § 8 - Lawinen Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen ein- schließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle. – 26 – [Seite 27] V. Besondere Bedingungen für den Zusatzschutz zur § 6 - Wespen-, Hornissen- und Bienennester Wohngebäudeversicherung (BBZW) 1. Leistungsversprechen Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen Kosten einer Fachfirma (Nur gültig, sofern der Zusatzschutz zur Wohngebäudeversicherung aus- drücklich beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet (Schädlingsbekämpfer oder Umweltschutzorganisation) für die zulässige wurde.) Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern, die sich innerhalb oder an den Außenwänden der versicherten Gebäude oder in dem § 1 - Vertragsgrundlage zu den versicherten Gebäuden gehörenden Garten befinden. Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingun- 2. Entschädigung, Entschädigungshöhe gen (VGB 2022), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €. anderes ergibt. Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine oder keine vollständige Leistung von Dritten oder aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Hausratversicherung) erlangen kann. § 2 - Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für folgende Schäden (übernimmt Kosten bei) § 7 - Schlüsseldienst a) Psychologischer Erstberatung, b) Rohrverstopfungen, 1. Leistungsversprechen c) Schädlingsbekämpfung, Sofern das versicherte Gebäude vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, d) Wespen-, Hornissen- und Bienennester, ersetzt der Versicherer die tatsächlich angefallenen Kosten für e) Schlüsseldienst, a) das Öffnen der Hauseingangstür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst) und f) Heizungsinstallation im Notfall, b) ein provisorisches Schloss, wenn das Schloss durch das Öffnen funktionsun- g) Notheizung, fähig geworden ist. h) Unterbringung von Tieren im Notfall, 2. Entschädigung, Entschädigungshöhe i) Beaufsichtigung von Reparaturarbeiten. § 3 - Psychologische Erstberatung Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €. Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine oder keine vollständige Leistung von Dritten oder aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Hausratversicherung) erlangen kann. C 1. Leistungsversprechen Sofern das versicherte Gebäude vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird und dieses Gebäude von einem erheblichen Brandschaden betroffen ist, ersetzt § 8 - Heizungsinstallation im Notfall der Versicherer die tatsächlich angefallenen Kosten einer psychologischen 1. Leistungsversprechen Erstberatung für den Versicherungsnehmer und für alle mit ihm in häuslicher Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen Lohnkosten einer Fachfirma, Gemeinschaft lebenden Personen. Dies gilt auch, wenn das vom wenn Heizkörper in dem versicherten Wohngebäude Versicherungsnehmer bewohnte Gebäude von einem Einbruchdiebstahl betrof- a) wegen Schäden an ihren Thermostatventilen nicht genutzt werden können fen ist. oder Die psychologische Erstberatung muss innerhalb von 6 Monaten nach dem b) nach einem Bruchschaden oder wegen Undichtigkeit repariert oder ersetzt Schadeneintritt erfolgen. Erheblich ist ein Brandschaden, wenn der Schaden vor- werden müssen. aussichtlich 25.000 € übersteigt. Als psychologische Erstberatung gilt ein Beratungsgespräch mit einem Psychologen zur Beurteilung der medizinischen 2. Entschädigung, Entschädigungshöhe Notwendigkeit einer auf Grund eines der oben genannten versicherten Ereignisse Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €. notwendigen Therapie. Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine 2. Entschädigung, Entschädigungshöhe oder keine vollständige Leistung von Dritten oder aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Hausratversicherung) erlangen kann. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 1.000 €. Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Krankenversicherung) erlan- § 9 - Notheizung gen kann. 1. Leistungsversprechen Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen Kosten für Heizgeräte, wenn § 4 - Rohrverstopfungen a) die Heizungsanlage des versicherten Wohngebäudes unvorhergesehen aus- fällt und 1. Leistungsversprechen b) Abhilfe durch eine Fachfirma nicht möglich ist. In Erweiterung von § 3 VGB 2022 sind mitversichert die erforderlichen Kosten, 2. Entschädigung, Entschädigungshöhe die tatsächlich angefallen sind, um Verstopfungen von Ableitungsrohren zu Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €. beseitigen. Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine Dies gilt für Ableitungsrohre oder keine vollständige Leistung von Dritten oder aus einem anderen a) innerhalb versicherter Gebäude sowie Versicherungsvertrag (z. B. Hausratversicherung) erlangen kann. b) außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück. 2. Entschädigung, Entschädigungshöhe § 10 - Unterbringung von Tieren im Notfall Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €. Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine 1. Leistungsversprechen oder keine vollständige Leistung von Dritten oder aus einem anderen Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen Kosten für die Unterbringung Versicherungsvertrag (z. B. Hausratversicherung) erlangen kann. und Versorgung von Tieren (Hunde, Katzen, Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen und Ziervögel), die im Haushalt des Versicherungsnehmers leben, wenn der Versicherungsnehmer durch einen Unfall, Noteinweisung oder Tod § 5 - Schädlingsbekämpfung unvorhergesehen an der Betreuung der Tiere gehindert ist und eine andere 1. Leistungsversprechen Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen Kosten einer Fachfirma Der Anspruch besteht auch, wenn (Schädlingsbekämpfer oder Umweltschutzorganisation) für die zulässige a) eine dritte Person mit der Betreuung der Tiere beauftragt war und diese aus- Schädlingsbekämpfung von Waschbären, Mardern, Ratten, Mäusen, Schaben fällt oder (z. B. Kakerlaken), Motten, Ameisen oder Silberfischen in den versicherten Wohngebäuden. b) das Wohngebäude nach einem Versicherungsfall unbewohnbar ist. 2. Entschädigung, Entschädigungshöhe 2. Entschädigung, Entschädigungshöhe Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €. Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine oder keine vollständige Leistung von Dritten oder aus einem anderen oder keine vollständige Leistung von Dritten oder aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Hausratversicherung) erlangen kann. Versicherungsvertrag (z. B. Hausratversicherung) erlangen kann. – 27 – [Seite 28] § 11 - Beaufsichtigung von Reparaturarbeiten VI. Bonuskundenprogramm 1. Leistungsversprechen (Diese Besonderen Bedingungen gelten als vereinbart, wenn ein Bündelnachlass berücksichtigt wurde.) Der Versicherer ersetzt den Gegenwert von Urlaubstagen, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Voraussetzungen für den Bündelnachlass sind: Person Urlaub nehmen muss, um die Reparaturarbeiten aufgrund eines unter a) Für den Versicherungsnehmer bestehen mindestens drei aktive diesen Versicherungsvertrag fallenden Versicherungsfalls zu beaufsichtigen. Versicherungsverträge bei dem Itzehoer Versicherungsverein und/oder der Itzehoer Lebensversicherungs-AG und 2. Entschädigung, Entschädigungshöhe b) jeder der drei Verträge hat einen Beitrag von mindestens 50 € pro Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf den Netto-Gegenwert Kalenderjahr und des Urlaubs bis 100 € pro Tag, maximal jedoch 500 € je Versicherungsfall. Ein c) die Verträge wurden nicht über den Direktvertrieb (AdmiralDirekt) abge- entsprechender Nachweis über den Urlaub und ein Einkommensnachweis ist schlossen und decken mindestens drei der nachfolgend genannten dem Versicherer vorzulegen. Sparten ab: Kraftfahrt, Rechtsschutz, Allgemeine Haftpflicht, Allgemeine Unfall, Hausrat, Wohngebäude, Sonstige Sachversicherung, Lebens- § 12 - Jahreshöchstentschädigung/Schadenfreiheit versicherung. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn diese Versicherungen 1. Die Entschädigung für alle Schäden eines Versicherungsjahrs beim - auf den Namen des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartners, Zusatzschutz zur Wohngebäudeversicherung ist auf 1.500 € begrenzt. eingetragenen Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz 2. Leistungen des Versicherers aus dem Zusatzschutz zur oder sonstigen Lebenspartners oder der in häuslicher Gemeinschaft Wohngebäudeversicherung unterbrechen nicht die Dauer des schadenfreien lebenden Verwandten (z. B. Kinder oder Eltern) bestehen oder Verlaufs gemäß § 12.4 VGB 2022. - im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge von dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers abgeschlossen wurden und der Versicherungs- § 13 - Kündigung nehmer versicherte Person ist. 1. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von Fällt eine dieser Voraussetzungen während der Vertragslaufzeit fort, entfällt die- drei Monaten die Besonderen Bedingungen für den Zusatzschutz zur ser besondere Nachlass bei diesem Vertrag zur nächsten Beitragsfälligkeit. Der Wohngebäudeversicherung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündi- sich dann ergebende Beitrag ist der jeweiligen Beitragsrechnung zu entnehmen. C gen. 2. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahrs wirksam wird. 3. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Der Bonuskundennachlass ist nicht möglich - bei Verträgen, zu denen ein Kooperationsnachlass vereinbart wurde, - bei Verträgen, die über Sonderkonzepte/Rahmenvereinbarungen abge- schlossen wurden. Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. § 14 - Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags erlöschen auch die Besonderen Bedingungen für den Zusatzschutz zur Wohngebäudeversicherung. – 28 – [Seite 29] D. Allgemeine Versicherungsbedingungen für Glasversicherungen (AGlB 2008) (Nur gültig, sofern die Glasversicherung ausdrücklich beantragt und beurkundet wurde.) § 1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall § 16 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung § 2 Ausschlüsse (Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie) § 17 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers § 3 Versicherte und nicht versicherte Sachen § 18 Gefahrerhöhung § 4 Versicherte Kosten § 19 Mehrere Versicherer § 5 Versicherungsort § 20 Versicherung für fremde Rechnung § 6 Anpassung der Versicherung § 21 Aufwendungsersatz § 7 Entschädigung als Sachleistung § 22 Übergang von Ersatzansprüchen § 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 23 Kündigung nach dem Versicherungsfall § 9 Besondere gefahrerhöhende Umstände § 24 Keine/Eingeschränkte Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 10 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters § 25 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen § 11 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrags § 26 Vollmacht des Versicherungsvertreters § 11aVersicherungsjahr § 27 Repräsentanten § 12 Beiträge; Versicherungsperiode § 28 Verjährung § 13 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags § 29 Zuständiges Gericht § 14 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags § 30 Anzuwendendes Recht § 15 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat § 31 Sanktionsklausel § 1 - Versicherte Gefahr; Versicherungsfall 3. Nicht versicherte Sachen 1. Versicherungsfall Nicht versichert sind Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe § 3), die durch Bruch (Zerbrechen) a) optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel, zerstört oder beschädigt werden. b) Photovoltaikanlagen, 2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden c) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind, d) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und Muschelausbrüche), Smartphones). bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierver- glasungen. § 4 - Versicherte Kosten b) Nicht versichert sind Schäden, die durch 1. Versicherte Kosten aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus, cc) Sturm, Hagel, Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten für a) das vorläufige Notverglasungen), Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, D dd) Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und oder Vulkanausbruch entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht. für die Entsorgung (Entsorgungskosten). 2. Gesondert versicherbar Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer bis zum jeweils vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen tatsächlich angefallenen § 2 - Ausschlüsse (Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie) und nachgewiesenen Kosten für 1. Ausschluss Krieg a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicher- Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht ten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten), auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, b) die Erneuerung von Anstrichen, Malereien, Schriften, Verzierungen, Rebellion oder Aufstand. Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe § 3), 2. Ausschluss Innere Unruhen c) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.), auf Schäden durch innere Unruhen. d) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, 3. Ausschluss Kernenergie*) Schutz- und Alarmeinrichtungen. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. § 5 - Versicherungsort Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden. Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsorts. § 3 - Versicherte und nicht versicherte Sachen § 6 - Anpassung der Versicherung 1. Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten, 1. Anpassung des Versicherungsumfangs Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für a) fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, Verglasungsarbeiten an; entsprechend verändert sich der Beitrag. b) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. 2. Anpassung des Beitrags Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres 2. Gesondert versicherbar für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Gesondert versicherbar sind die im Folgenden benannten und fertig eingesetzten Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten oder montierten Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für Wohnungen, a) Scheiben und Platten aus Kunststoff, b) Platten aus Glaskeramik (auch Glaskeramikkochflächen), Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus den Indizes für c) Glasbausteine und Profilbaugläser, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Veränderungs- d) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff, prozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind e) Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen, die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes. f) sonstigen Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind. 3. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der Haftung des Versicherers und der damit verbundenen Anpassung des Beitrags kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige *) Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Absendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens 1 Monat vor Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab. Wirksamwerden der Anpassung des Beitrags zugehen. – 29 – [Seite 30] § 7 - Entschädigung als Sachleistung § 9 - Besondere gefahrerhöhende Umstände 1. Sachleistung 1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 18 kann insbesondere dann Auftrag erteilt. vorliegen, wenn b) Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des Ver- a) die Wohnung länger als 100 Tage unbewohnt ist, sicherers die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgt und in gleicher Art und b) der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird, Güte (siehe § 3) an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt werden. c) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht, c) Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die zum d) im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird, Erreichen des Schadenorts (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit e) Art und Umfang eines Betriebes - gleich welcher Art - verändert wird. dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden nur - soweit dies 2. Folgen einer Gefahrerhöhung besonders vereinbart ist - in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe § 4). Falls solche Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe § 18 Nr. 3 bis Nr. 5. besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer § 10 - Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe. 1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbe- Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem schädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag. den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, 2. Abweichende Entschädigungsleistung aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des a) Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versicherer den Satzes 1 stellt. Geldbetrag, welcher dem unter Nr. 1 beschriebenen Leistungsumfang ent- 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht spricht. a) Vertragsänderung b) Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt Ersatzbeschaffung durch den Versicherer zu den ortsüblichen und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände Wiederherstellungskosten nicht möglich ist. den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen c) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. D Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode 3. Notverglasung/Notverschalung Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverscha- mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht lungen, siehe § 4) können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden. halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der 4. Kosten Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuwei- a) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe § 4) ist der Zeitpunkt des sen. Eintritts des Versicherungsfalls. b) Rücktritt und Leistungsfreiheit b) Kürzungen nach Nr. 2 c) gelten entsprechend für die versicherten Kosten. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der 5. Restwerte Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei Restwerte werden angerechnet. grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der § 8 - Zahlung und Verzinsung der Entschädigung Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so ist er nicht zur 1. Fälligkeit der Entschädigung Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache minde- Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer stens zu zahlen ist. nicht zur Leistung verpflichtet. 2. Verzinsung c) Kündigung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine wei- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrläs- tergehende Zinspflicht besteht: sig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei a) Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen des Schadens geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Bedingungen abgeschlossen. b) Der Zinssatz liegt 1 % unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen d) Ausschluss von Rechten des Versicherers Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 % und höchstens bei Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a)), zum Rücktritt (b)) und zur 6 % Zinsen pro Jahr. Kündigung (c)) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte. 3. Hemmung e) Anfechtung Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr . 1 und Nr. 2 a) ist der Zeitraum nicht Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufech- zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers der ten, bleibt unberührt. Reparaturauftrag nicht erteilt bzw. die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers gezahlt werden kann. Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr. 2 b)) oder zur 4. Aufschiebung der Zahlung Kündigung (Nr. 2 c)) muss der Versicherer innerhalb eines Monats in Textform Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungs- dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und nehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht läuft. begründen. – 30 – [Seite 31] 4. Rechtsfolgenhinweis § 13 - Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr. 2 b)) und zur Einmalbeitrags Kündigung (Nr. 2 c)) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den 1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrags der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. 5. Vertreter des Versicherungsnehmers Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach Erhalt des Versicherungsscheins Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so und der Zahlungsaufforderung oder nach Ablauf der im Versicherungsschein sind bei der Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist genannten Widerspruchsfrist und Zahlungsaufforderung unverzüglich erfolgt. des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers 2. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur tig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 3. Rücktritt 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht- Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr. zeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht 2 b)) und zur Kündigung (Nr. 2 c)) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach gezahlt ist. Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach- eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arg- § 14 - Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags listig verletzt hat. 1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. 2. Verzug § 11 - Beginn des Versicherungsschutzes; Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungs- Dauer und Ende des Vertrags nehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung 1. Beginn des Versicherungsschutzes nicht zu vertreten hat. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, rechtzeitig zahlt. Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach 2. Dauer und Ende des Vertrags Nr. 3 und Nr. 4 mit dem Fristablauf verbunden sind. Der Versicherer ist berech- tigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abge- schlossen. 3. Kein Versicherungsschutz Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der 3. Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Versicherungsdauer eine Kündigung zugegangen ist. Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 2 darauf hingewiesen wurde. 4. Kündigung D 4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem nach Nr. 2 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der 5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass Versicherungsschutz. es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 6. Wegfall des versicherten Interesses § 15 - Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet 1. Rechtzeitige Zahlung der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos a) Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung Kenntnis erlangt. als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann Soweit Versicherungsschutz für Glas im privaten Haushalt vereinbart ist, gilt: und der Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. a) Wegfall des versicherten Interesses ist insbesondere die vollständige b) Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers bzw. und dauerhafte Auflösung des Haushalts nach Aufnahme des Kontoinhabers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder nach dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebe- Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. nen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. b) Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers 2. Beendigung des Lastschriftverfahrens zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die voll- Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer ständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei bzw. der Kontoinhaber das SEPA-Mandat widerrufen hat oder hat der Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber aus anderen Gründen zu vertreten, diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, verstorbene Versicherungsnehmer. künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. § 16 - Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung § 11 a - Versicherungsjahr Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungs- § 17 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers jahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind § 12 - Beiträge; Versicherungsperiode aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich 1. Beitragszahlung vereinbarten Sicherheitsvorschriften, Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Beitrag bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. (Einmalbeitrag), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge entrichtet werden. Die Vertragsperiode umfasst bei Montsbeiträgen einen Monat, b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, und bei Jahresbeiträgen ein Jahr. nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündi- 2. Versicherungssteuer gen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versiche- Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch rungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. grob fahrlässig verletzt hat. – 31 – [Seite 32] 2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls b) Vertragsänderung a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag sorgen; als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzu- Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers zeigen; ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - gegebe- Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. nenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsänderung nach Nr. 3 dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungs- Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand vertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung der Polizei anzuzeigen; a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der ff) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben wor- Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer den sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädig- in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewah- Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben ren; Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. gg) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) ist der Versicherer für Verlangen in Textform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche- einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, rungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungs- erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz hh) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, ihm billigerweise zugemutet werden kann. wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, zugegangen sein müssen, bekannt war. so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung D 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vor- sätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder bb) wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben erfolgt war oder Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, erhöhten Beitrag verlangt. dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der § 19 - Mehrere Versicherer Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 1. Anzeigepflicht c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzutei- dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer len. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. anzugeben. § 18 - Gefahrerhöhung 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 1. Begriff der Gefahrerhöhung Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 17 beschriebenen Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert wer- Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise lei- den, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des stungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahr- Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. scheinlicher wird. 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert Vertragsschluss gefragt hat (siehe § 9). oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur uner- jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, heblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. 2. Pflichten des Versicherungsnehmers b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestat- Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungs- tet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. verträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von 3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen a) Kündigungsrecht Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine worden wäre. Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu bewei- c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht sen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf- unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer fen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) bekannt, kann er steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. begründenden Umständen Kenntnis erlangt. – 32 – [Seite 33] 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung § 22 - Übergang von Ersatzansprüchen a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversiche- 1. Übergang von Ersatzansprüchen rung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält- Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des nismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrags Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich zugeht. verursacht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversiche- 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen rung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung die- Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall ses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die ver- Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich hältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlan- mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, gen. ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen § 20 - Versicherung für fremde Rechnung Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen- 1. Rechte aus dem Vertrag den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem § 23 - Kündigung nach dem Versicherungsfall Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 1. Kündigungsrecht 2. Zahlung der Entschädigung Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer 3. Kenntnis und Verhalten Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofor- a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von recht- tiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des licher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Versicherungsjahres in Textform zu kündigen. 3. Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. D Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. § 24 - Keine/Eingeschränkte Leistungspflicht aus besonderen Gründen b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so war. ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbei- führung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen Herbeiführung des Schadens als bewiesen. und den Versicherer nicht darüber informiert hat. b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul- § 21 - Aufwendungsersatz dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsneh- bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und mer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Versicherers macht. Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände § 25 - Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des 1. Form Versicherers erfolgten. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Aufwendungsersatz nach Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Geschäftsstelle gerichtet werden. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung für versi- 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung cherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je ver- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer einbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungs- Versicherers entstanden sind. nehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder ande- einer Änderung des Namens des Versicherungsnehmers. rer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. § 26 - Vollmacht des Versicherungsvertreters 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs- und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags, Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefor- b) eines bestehenden Versicherungsverhältnisses einschließlich dessen dert wurde. Beendigung, b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen zu kürzen, kann er auch den c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen. des Versicherungsverhältnisses. – 33 – [Seite 34] 2. Erklärungen des Versicherers § 29 - Zuständiges Gericht Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte 1. Klagen gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu über- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich mitteln. die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Aufenthalt hat. Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte 2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. § 27 - Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner § 30 - Anzuwendendes Recht Repräsentanten zurechnen lassen. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. § 28 - Verjährung § 31 - Sanktionsklausel Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungs- Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan- schutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt den ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. müsste. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht europäische oder deut- worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim sche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Anspruchsteller nicht mit. D – 34 – [Seite 35] E. Klauseln zur Glasversicherung (Folgende Klauseln sind, sofern ausdrücklich beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet, Vertragsinhalt.) 711 (2008) – Brand; Blitzschlag; Explosion 785 (2008) – Wohnungs- und Teileigentum 1. Der Versicherer leistet auch Ersatz für Schäden durch Zerbrechen (§ 1 1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Nr. 1 AGlB 2008), die durch Brand, Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen durch Lösch- oder Rettungsmaßnahmen verursacht wurden. Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren 2. Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Miteigentumsanteile nicht berufen. Rebellion, Aufstand, innere Unruhen, Kernenergie, nukleare Strahlung oder 2. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie radioaktive Substanzen sind ausgeschlossen. auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern lei- stungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des 732 (2008) – Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung; transparentes Glasmosaik gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen diese Mehraufwendungen zu erstatten. von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch 3. Für die Glasversicherung bei Teileigentum gilt Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend. Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung. E – 35 – [Seite 36] F. Satzung Name, Sitz, Zweck, Geschäftsbereich und Geschäftsjahr B. Der Aufsichtsrat §1 §7 1. Der im Jahre 1906 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf 1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen. Von seinen Mitgliedern wer- den vier gemäß § 189 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz Gegenseitigkeit und führt den Namen: durch die Hauptversammlung gewählt sowie zwei gemäß § 4 Absatz 1 Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Drittelbeteiligungsgesetz durch die Belegschaft des Unternehmens. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern kann für ein 2. Der Verein hat seinen Sitz in Itzehoe. bestimmtes oder für mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder ein 3. Der Verein betreibt alle Versicherungszweige in der Erstversicherung, Ersatzmitglied gewählt werden, das für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausscheidenden ordentlichen Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Zum jedoch die Lebens-, Kranken-, Kredit- und Kautionsversicherung nur in Aufsichtsratsmitglied beziehungsweise Ersatzmitglied kann nur gewählt der Rückversicherung. In der Kraftfahrtversicherung werden nicht versichert werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl das siebzigste Lebensjahr noch nicht die Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller, des Kraftfahrzeug-Handels und vollendet hat. Gleiches gilt für die Wiederwahl. -Handwerks, Kraftomnibusse und Lehrlastkraftwagen. In den von ihm nicht betriebenen Versicherungszweigen kann der Verein 2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis zur Beendigung derjenigen den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln. Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, 4. Das Vereinsgebiet ist das Inland und Ausland. in dem gewählt wird, nicht mitgerechnet. Wird in Ermangelung eines 5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Ersatzmitgliedes ein Aufsichtsratsmitglied an Stelle eines vorzeitig aus- scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt sein Amt für den Rest der Bekanntmachungen Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes. Jedes Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Aufsichtsrates kann, sofern nicht ein wichtiger Grund §2 zur fristlosen Niederlegung des Amtes berechtigt, sein Amt unter Die Bekanntmachungen des Vereins werden in den öffentlichen Blättern veröffent- Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche licht. Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen. 3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Mitgliedschaft Vorsitzenden und erste und zweite Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. §3 Scheidet im Laufe der Wahlperiode die oder der Vorsitzende oder eine oder einer der gewählten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus ihrem oder 1. Die Mitgliedschaft entsteht mit dem Beginn oder mit dem aufgrund seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von sechs Monaten eine gesetzlicher Bestimmungen erfolgten Übergang eines Versicherungs- Neuwahl für die ausgeschiedene Person vorzunehmen. verhältnisses. Einen Versicherungsvertrag mit dem Verein können alle 4. Die Hauptversammlung setzt die Vergütung der Mitglieder des natürlichen und juristischen Personen abschließen. Aufsichtsrates durch Beschluss fest. 2. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Beendigung des Versicherungs- 5. Alle Erklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates vertrages. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle auf der Mitgliedschaft von seiner oder seinem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder beruhenden Rechte, sie haften jedoch für die Verbindlichkeiten des einem Stellvertreter abgegeben. Vereins aus dem laufenden Geschäftsjahr. 3. Der Verein kann auch Versicherungen zu festem Beitrag abschließen, §8 1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in Sitzungen gefasst. ohne dass die Versicherungsnehmerinnen oder -nehmer Mitglieder des Beschlussfassung in schriftlicher, Text-, fernmündlicher oder anderer Vereins werden. Der Umfang derartiger Versicherungsabschlüsse darf jedoch gesetzlich zulässiger Form der Beschlussfassung ist zulässig, wenn kein 20 % der jährlichen Gesamtbeitragseinnahme nicht übersteigen. Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. Die Organe des Vereins sind 2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit §4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit A. der Vorstand, gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los den B. der Aufsichtsrat, Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt die oder der Vorsitzende. Bei C. die Hauptversammlung. Beschlussfassung in schriftlicher, Text-, fernmündlicher oder anderer gesetzlich zulässiger Form ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn alle A. Der Vorstand Mitglieder zur Abstimmung aufgefordert worden sind und mindestens die F §5 1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen, die vom Aufsichtsrat bestellt werden. Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen gefasst. 3. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden oder einer 2. Der Vorstand leitet den Verein nach Maßgabe der gesetzlichen Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einem weiteren Bestimmungen, der Satzung und der vom Aufsichtsrat zu genehmigen- Aufsichtsratsmitglied zu unterzeichnen ist. den Geschäftsordnung. 3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstands- §9 mitglied mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen gerichtlich und Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrates erfolgt durch die oder den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch eine Stellvertreterin oder einen außergerichtlich vertreten. Stellvertreter. 4. Ein zur oder zum Vorsitzenden des Vorstandes bestelltes Vorstandsmitglied Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform unter Mitteilung der hat nicht die alleinige Entscheidungsbefugnis. Bei Stimmengleichheit im Tagesordnung. In dringenden Fällen kann sie auch mündlich, fernmündlich oder Vorstand gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag, es sei denn, der in anderer gesetzlich zulässiger Form erfolgen. Vorstand besteht nur aus zwei Personen oder es nehmen nur zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassug teil. § 10 Der Aufsichtsrat hat die Befugnis, durch Geschäftsordnung oder durch Beschluss §6 festzulegen, dass bestimmte Geschäfte nur mit seiner Zustimmung vom Vorstand vorgenommen werden dürfen. Insbesondere ist die Zustimmung des 1. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat einen Beirat Aufsichtsrates erforderlich: gründen. 1. zur Veräußerung und dinglichen Belastung sowie zum Erwerb von 2. Aufgabe des Beirates ist es, Vorstand und Aufsichtsrat auf Wunsch in wich- Grundeigentum; tigen geschäftspolitischen Fragen zu beraten und zu unterstützen und den 2. zur Erteilung von Prokura; Versicherungsgedanken in der Öffentlichkeit zu fördern. 3. zur Festsetzung der Nachschüsse. 3. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat berufen und abberufen; erneute Berufung ist zulässig. Ihre C. Die Hauptversammlung Amtszeit beträgt vier Jahre. § 11 4. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat eine 1. Die Hauptversammlung ist die oberste Vertretung des Vereins. Sie Geschäftsordnung für den Beirat erlassen und setzt die Vergütung der besteht aus mindestens 40 und höchstens 48 Mitgliedervertretenden, die Beiratsmitglieder fest. sich auf die einzelnen Regionen des Geschäftsgebietes den Mitglieder- – 36 – [Seite 37] verhältnissen entsprechend verteilen sollen. Jede und jeder Rücklagen Mitgliedervertretende hat eine Stimme. § 19 2. Mitgliedervertretend kann nur ein volljähriges, im Besitz der bürgerlichen 1. Zur Deckung eines außerordentlichen Verlustes aus dem Ehrenrechte befindliches Mitglied des Vereins werden. Geschäftsbetrieb ist eine Verlustrücklage zu bilden. Ihre Mindesthöhe soll 20 % der Beitragseinnahme für eigene Rechnung betragen. 3. Die Mitgliedervertretenden werden von der Hauptversammlung auf höch- stens 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Alljährlich scheidet ein 2. Der Verlustrücklage sind jährlich mindestens 25 % des Jahresüberschus- Viertel der Mitgliedervertretenden mit dem Schluss der ordentlichen ses zuzuführen. Hauptversammlung aus dem Amt aus. Für innerhalb der Amtszeit ausschei- 3. Ist die Mindesthöhe nach Ziffer 1 erreicht bzw. wieder erreicht, so sind der dende Mitgliedervertretende erfolgt in der nächsten Hauptversammlung eine Verlustrücklage jährlich mindestens 20 % des Jahresüberschusses zuzu- Zuwahl für den Rest der Amtszeit. Für jede Wahl unterbreitet ein aus führen. Mitgliedern des Vorstandes, des Aufsichtsrates und der Mitgliedervertreten- 4. Neben der gesetzlichen Verlustrücklage kann eine freie Rücklage gebildet denversammlung bestehender Wahlausschuss einen Vorschlag. werden. Über Zuführungen beschließt die Hauptversammlung. 4. Das Amt einer oder eines Mitgliedervertretenden ist ein Ehrenamt und erlischt vor Ablauf der ordentlichen Amtszeit Deckung der Ausgaben und Verwendung der Überschüsse – durch Wegfall der Mitgliedschaft § 20 – durch Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr oder sein Vermögen – durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte 1. Die Mittel zur Deckung der Ausgaben bestehen in: – durch Abwahl seitens der Hauptversammlung. a) den Beiträgen, b) dem Ertrag von Kapitalanlagen, § 12 c) der Verlustrücklage, die in einem Jahr nur bis zur Hälfte ihres Bestandes verbraucht werden darf; ihr Bestand darf die Höhe des 1. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte gesetzlich vorgeschriebenen Garantiefonds nicht unterschreiten, der Mitgliedervertretenden anwesend ist. d) den freien Rücklagen. 2. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit 2. Reichen in einem Jahr die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel nicht aus, die sich aus dem Gesetz oder dieser Satzung nichts anderes ergibt. Bei Solvabilitätskapitalanforderung oder Mindestkapitalanforderung zu Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. bedecken, so wird der Fehlbetrag durch Nachschüsse gedeckt. Zur Änderung der Satzung sowie zur Verschmelzung oder Auflösung des Nachschüsse werden auch zur Abwendung einer handelsrechtlichen Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der in der Hauptversammlung Überschuldung erhoben. Zur Entrichtung der Nachschüsse sind sämtli- abgegebenen Stimmen erforderlich. che Mitglieder im Verhältnis und bis zur Höhe eines Jahresbeitrags ver- Wahlen erfolgen mit Stimmzetteln, wenn nicht sämtliche anwesenden pflichtet, der auf das letzte Geschäftsjahr entfällt. Der Vorstand setzt mit Mitgliedervertretenden einem anderen Abstimmungsverfahren zustimmen. Zustimmung des Aufsichtsrates die Höhe des Nachschusses fest. Die Erhält bei einer Wahl niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gül- Zahlung ist innerhalb eines Monats ab Erhalt der in Schrift- oder Textform tigen Stimmen, so kommen die beiden Personen, die die meisten ausgesprochenen Zahlungsaufforderung fällig. Für den Fall der nicht Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl. Bei der engeren Wahl ent- rechtzeitigen Nachschusszahlung gilt § 38 des Versicherungsvertrags- scheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet gesetzes. Hierauf ist das Mitglied in der Zahlungsaufforderung hinzuwei- das Los. sen. § 21 § 13 1. Die Hauptversammlung entscheidet über Beitragserhöhungen insoweit, 1. Den Zeitpunkt und den Ort der Hauptversammlung bestimmt nach als die Erhöhungen mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhält- Anhören des Aufsichtsrates der Vorstand. nisse erfolgen sollen. 2. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung hat durch 2. Dies gilt nicht für Beitragserhöhungen, zu denen der Verein bereits auf- den Aufsichtsrat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. grund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen berechtigt ist. § 22 3. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens einen Monat vor der Versammlung durch 1. Der nach Vornahme von Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie Bekanntmachung in dem in § 2 genannten Blatt und durch schriftliche nach Bildung von Rücklagen und Rückstellungen verbleibende Über- Benachrichtigung der Mitgliedervertretenden einberufen. schuss ist in voller Höhe der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuweisen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist ausschließ- § 14 lich zur Gewährung von Beitragsrückerstattungen bestimmt. Die Hauptversammlungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden 2. Die Beitragsrückerstattungen können für alle oder einzelne versicherte des Aufsichtsrates und bei ihrer oder seiner Verhinderung oder persönlichen Wagnisse erfolgen. Alle Mitglieder, deren Versicherungsverhältnis im Beteiligung durch eine oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. letzten Geschäftsjahr nicht schadenfrei verlaufen ist, können von der Sind die oder der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden verhindert Beitragsrückerstattung ausgeschlossen werden, oder ihr Anteil kann auf den Betrag beschränkt werden, um den die Beitragsrückerstattung die F oder persönlich beteiligt, so übernimmt von den anderen Aufsichtsrats- mitgliedern das dem Lebensalter nach älteste die Leitung. Entschädigungsleistung des Vereins übersteigt. Im Laufe des Geschäfts- jahres beigetretene oder ausgeschiedene Mitglieder sind von jeglicher § 15 Beitragsrückerstattung ausgeschlossen. In der Kraftfahrtversicherung können abweichend von Satz 3 auch im Laufe des Geschäftsjahres beige- Die Hauptversammlung beschließt in den in Gesetz und Satzung bestimmten tretene oder ausgeschiedene Mitglieder bei der Beitragsrückerstattung Fällen insbesondere über: berücksichtigt werden. a) die Wahl der Mitgliedervertretenden, Vermögensanlage b) die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, soweit diese nicht gemäß § 7 Nr. 1 von der Belegschaft zu wählen sind, § 23 c) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, Die Anlage des Vermögens erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften und den d) die Änderungen der Satzung, von der Aufsichtsbehörde aufgestellten Grundsätzen. e) die Auflösung des Vereins. Anträge der Mitgliedervertretenden für die Hauptversammlung müssen späte- Änderung der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen stens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht § 24 sein. 1. Änderungen der Satzung werden von der Hauptversammlung beschlos- § 16 sen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Zur Vornahme von Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, ist der Rechte, die das Gesetz einer Minderheit von Mitgliedern der obersten Vertretung Aufsichtsrat ermächtigt. einräumt, stehen einem Fünftel der Mitgliedervertretenden zu. 2. Änderungen und Einführungen der Allgemeinen Versicherungsbedin- § 17 gungen beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die ordentliche Hauptversammlung zu Auflösung des Vereins stellen. Diese müssen schriftlich bis zum 31.01. beim Vorstand eingehen. Alle § 25 Mitglieder des Vereins haben das Recht, der Hauptversammlung als Zuhörende beizuwohnen. Der Beschluss über die Verschmelzung oder Auflösung des Vereins bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die bestehenden Versicherungsverhältnisse Rechnungs- und Buchführungswesen enden einen Monat nach der Veröffentlichung des genehmigten Auflösungsbeschlusses. Nach der Auflösung findet die Liquidation statt, die § 18 durch den Vorstand durchgeführt wird; es können auch besondere Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Liquidatorinnen oder Liquidatoren bestellt werden. Nach Beendigung der Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, Liquidation ist der Hauptversammlung eine Schlussrechnung zur Prüfung und über die Verwendung des Bilanzgewinns und in den im Gesetz vorgesehenen Genehmigung vorzulegen. Über die Verteilung des nach Erfüllung der Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses. Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens beschließt die Hauptversammlung. – 37 – [Seite 38] G. Merkblatt zur Datenverarbeitung für den Versicherungsnehmer und versicherte Personen Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personen- an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer bezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Rechte. Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung Externe Dienstleister Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G. Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten Itzehoer Platz zum Teil externer Dienstleister. Eine Auflistung der von uns eingesetzten 25521 Itzehoe Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Telefon 04821 773-0 Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version auf Telefax 04821 773-8888 unserer Homepage www.itzehoer.de unter dem Link „Datenschutz“ abrufen E-Mail info@itzehoer.de. oder sich auf Wunsch per Post oder E-Mail zusenden lassen. Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der vorher genannten Adresse mit dem Zusatz - Datenschutzbeauftragter - oder per Weitere Empfänger E-Mail unter: datenschutz@itzehoer.de. Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher I. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden). Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes III. Dauer der Datenspeicherung (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personen- Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln bezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von Versicherungswirtschaft“ (sogenannter Code of Conduct) verpflichtet, die die drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese kön- Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- nen Sie im Internet auf unserer Homepage www.itzehoer.de unter dem Link und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem „Datenschutz“ abrufen oder sich auf Wunsch per Post oder Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die E-Mail zusenden lassen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre. benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt IV. Betroffenenrechte der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Sie können unter der vorher genannten Adresse Auskunft über die zu Ihrer Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder V. Widerspruchsrecht zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten nutzen wir auch zur Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung beispielsweise zum Zwecke der Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen. Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung oder -ergänzung, für Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen. dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorver- Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. tragliche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten erforderlich sind, holen wir Ihre VI. Beschwerderecht Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 a) in Verbindung mit Artikel 7 DSGVO ein. Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. von Artikel 9 Absatz 2 j) DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG. Ihre Daten verar- Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Unabhängiges beiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) in Kiel. (Artikel 6 Absatz 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein: - zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, VII. Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft - zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und solche ande- Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) rer Unternehmen der Itzehoer Versicherungsgruppe sowie für Markt- und der Besurance HIS GmbH zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, Meinungsumfragen, zur Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung - zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbe- Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungs- zogener Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere Informationen gemäß Artikel 13 missbrauch hindeuten können. und 14 DSGVO über den Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH finden Sie Auf der genannten Rechtsgrundlage nutzen wir die zu Ihrem Haushalt gespei- unter Abschnitt H. cherten Daten zu Anzahl, Sparten und Laufzeit der Verträge, zu Beitragshöhe, G Schäden und Zahlungsverhalten zudem zur Beurteilung des Zahlungsausfall- und Schadenrisikos. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer VIII. Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu kön- nen, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezoge- Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall nen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfol- die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 c) gen. DSGVO. Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genann- ten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren. II. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und gegebenenfalls Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. Vermittler Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem oder mehreren Vermittlern betreut werden, verarbeitet Ihr oder verarbeiten Ihre Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten – 38 – [Seite 39] H. Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO über den Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass wir bei Abschluss eines VI. Dauer der Datenspeicherung Versicherungsvertrags oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Daten zum Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gemäß Versicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des Gebäudes) Artikel17 Absatz 1 a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit. sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frü- Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht. here Anschriften) an die Besurance HIS GmbH übermitteln (HIS-Anfrage) können. Für die Speicherfristen bei HIS-Einmeldungen gilt: Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person • direkt personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) so- und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem wie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vierten Kalender- der Versicherungswirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein jahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu einer Person erfolgt, führt können. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung dies zur Verlängerung der Speicherung der personenbezogenen Daten um eines Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen die Sie gegebenenfalls von dem einmeldenden Versicherungsunternehmen zehn Jahre. gesondert informiert worden sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im • Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande ge- HIS gespeichert sind, werden von der Besurance HIS GmbH an uns, das anfra- kommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach der erstmaligen gende Versicherungsunternehmen, übermittelt. Speicherung gelöscht. Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgender Internetseite: www.besurance-his.de. VII. Betroffenenrechte I. Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte nach Artikel Hinweis- und Informationssystem HIS der Versicherungswirtschaft. Sie verarbei- 15 bis 18 DSGVO können gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der unten tet darin personenbeziehbare Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der genannten Adresse geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die Bearbeitung von Versicherungsanträgen und -schäden zu unterstützen. Es han- Möglichkeit, sich an die für die Besurance HIS GmbH zuständige delt sich bei diesen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um Aufsichtsbehörde - Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann- Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung eines Ring 1, 65189 Wiesbaden - zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen) hindeu- das HIS, ist die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzauf- ten können. sichtsbehörde zuständig. II. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Nach Artikel 21 Absatz 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, unter der des Artikels 6 Absatz 1 f) DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur unten genannten Adresse widersprochen werden. Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Ihrer der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat und an wen überwiegen. welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies gern mit. Sie können dort unentgeltlich eine sogenannte Selbstauskunft anfor- Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss dern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die Besurance HIS GmbH aus eines Versicherungsvertrags oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, den Versicherungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügli- da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um che Entscheidungsfindung zur Verfügung. einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS GmbH III. Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH folgende Angaben von Ihnen: Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die • Name (gegebenenfalls Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum. diese in das HIS einmelden. • Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie gege- IV. Kategorien der personenbezogenen Daten benenfalls Voranschriften der letzten fünf Jahre. Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungs- • Gegebenenfalls Fahrzeugidentifikationsnummer des Fahrzeugs. Bei Anfra- unternehmens werden von der Besurance HIS GmbH - abhängig von der gen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheini- Versicherungsart bzw. -sparte - die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den gung I. oder II. zum Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich. dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, • Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungs- Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt scheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, das das Eigentum (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder ein- belegt (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags). meldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem Wenn Sie - auf freiwilliger Basis - eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und gesondert informiert werden, speichert die Besurance HIS GmbH erhöhte Risiken Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der Besurance HIS GmbH die Identifizierung oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern sol- Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die che Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Selbstauskunft auch via Internet unter: Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne www.besurance-his.de/selbstauskunft/ bei der Besurance HIS GmbH beantra- Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu gen. Fahrzeugen sind gegebenenfalls z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Besurance HIS GmbH Gebäudeschäden. Daimlerring 4 65205 Wiesbaden V. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Telefon 0151 50691844 Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsverfahren staatliche Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist zudem Ermittlungsbehörden. unter der vorher genannten Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E- Mail unter folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@besurance-his.de. H – 39 – [Seite 40] I. Auszüge aus den Gesetzen II. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) I. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 247 Basiszinssatz § 86 Übergang von Ersatzansprüchen (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und (2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt im Bundesanzeiger bekannt. soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflich- tet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berech- tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. I – 40 –
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

Kostenloser Rückruf

Lieber sprechen? Wir rufen zurück.

Nummer und Wunschzeit genügen, jemand aus unserem Team meldet sich.

Wir sind Makler und vermitteln Ihnen genau den Tarif, den Sie gewählt haben,

bei jedem Versicherer am Markt.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Beratung ohne Versicherungslatein
  • Angebot direkt im Gespräch möglich

Sofort erreichbar: 03375 / 29 12 77 · WhatsApp · info@nammert.com

Wunschzeit

Ihre Angaben nutzen wir nur für den Rückruf. Mehr dazu im Datenschutz.