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Versicherungsmakler / Glasversicherung (Mobiliar- und Gebäudeverglasung) / Bedingungsarchiv

Mannheimer VALORIMA: die Bedingungen im Volltext

Allgefahrendeckung für Glas im Rahmen von VALORIMA mit Neuwert, Naturalersatz nach Wahl des Versicherers und Verzicht auf Unterversicherung bei bis zu 20 Prozent Abweichung; Zusatzkosten nur soweit vereinbart.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme oder Höchstentschädigung je Schadenfall (sofern nicht unbegrenzt)laut Versicherungsschein„Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme“§ 4 Nr. 1, Seite 1
Glasversicherung als eigener Vertrag abschließbar (ohne Hausrat- oder Wohngebäudevertrag)ja„gelten nur in Verbindung mit ihnen“§ 15, Seite 2
Mobiliarverglasung versichert (Haushalt-Glas, Inhalt der Wohnung)ja„Die Versicherung erstreckt sich auf die im Versicherungsschein genannten, fertig eingesetzten oder montierten Scheiben und anderen Gegenstände.“§ 1, Seite 1
Gebäudeverglasung versichert (Fenster, Türen, fest eingebaute Scheiben)ja„Gebäudeverglasungen sind nur an ihrem bestimmungsgemäßen Platz versichert.“§ 6 Nr. 3, Seite 1
Gebäudeverglasung der gemieteten Wohnung für Mieter mitversichertnicht geregelt
Pauschale Deckung nach Wohnfläche oder Pauschalsumme, ohne Einzelaufstellung der Scheibenja„Hängt der Beitrag ausweislich der Fragen, die im Antrag gestellt worden sind, von der Fläche des versicherten Glases ab“§ 10 Nr. 1, Seite 2
Grenze für die Größe einer einzelnen Scheibe (Quadratmeter)nicht geregelt
Ersatz zum Neuwert (Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte)ja„Versicherungswert ist der Neuwert.“§ 7, Seite 1
Naturalersatz: Versicherer lässt die Scheibe durch einen Glaser ersetzenja„Der Versicherer ist berechtigt, statt Entschädigung in Geld Naturalersatz zu leisten.“§ 13 Nr. 2, Seite 2
Verzicht auf Einwand der Unterversicherungja„Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet, wenn der Versicherungswert“§ 13 Nr. 4, Seite 2

Versicherte Gläser im Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Scheiben und Platten in Möbeln, Vitrinen und Schränkenja„fertig eingesetzten oder montierten Scheiben und anderen Gegenstände“§ 1, Seite 1
Glastischplattennicht geregelt
Spiegel (fest angebracht oder Wandspiegel)nicht geregelt
Glaskeramik-Kochflächen (Ceranfeld)nicht geregelt
Induktionskochfelder einschließlich Elektriknicht geregelt
Sichtscheiben von Backöfen, Mikrowellen und Kaminöfennicht geregelt
Aquarien und Terrarien (einschließlich Folgeschäden an Tieren und Pflanzen, falls geregelt)nicht geregelt
Duschkabinen und Duschabtrennungen aus Glas oder Kunststoffnicht geregelt
Scheiben und Platten aus Kunststoff (Acrylglas, Polycarbonat)nicht geregelt
Platten aus Naturstein, Marmor oder Granit (z. B. Arbeitsplatten, Fensterbänke)nicht geregelt
Sanitärkeramik (Waschbecken, WC, Badewannen)nicht geregelt
Bilderverglasung und Bilderrahmenglasnicht geregelt
Beleuchtungskörper, Hohlgläser und Glasgeschirr mitversichertnicht geregelt
Bildschirme, Displays und Touchscreens (Fernseher, Computer, Mobiltelefone) mitversichertnicht geregelt

Versicherte Gebäudeverglasung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fenster- und Türscheiben (einschließlich Mehrscheiben-Isolierglas)ja„fertig eingesetzten oder montierten Scheiben und anderen Gegenstände“§ 1, Seite 1
Wintergarten- und Loggiaverglasungnicht geregelt
Dachfenster, Lichtkuppeln und Lichtbändernicht geregelt
Glasdächer, Vordächer, Terrassenüberdachungen und Carports aus Glas oder Kunststoffnicht geregelt
Balkon-, Brüstungs- und Geländerverglasungnicht geregelt
Glasbausteine und Profilbaugläsernicht geregelt
Glas von Solarthermie- und Photovoltaikmodulennicht geregelt
Gewächshäuser, Frühbeete und Teichabdeckungennicht geregelt
Undichtwerden der Randverbindung von Isolierglas (Beschlagen, Blindwerden)nein„die an den Randverbindungen oder durch Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen entstehen“§ 3 Nr. 2 c), Seite 1

Gefahren und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Bruch gleich aus welcher Ursache (Allgefahrendeckung für Glas)ja„Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.“§ 2 Nr. 1, Seite 1
Bruch durch Vandalismus oder mutwillige Beschädigungja„Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.“§ 2 Nr. 1, Seite 1
Kosten der Notverglasung und Notverschalungja, bis zur Versicherungssumme„Aufwendungen für provisorische Sicherungsmaßnahmen“§ 4 Nr. 1, Seite 1
Kosten für Gerüste, Kran- und Hebearbeitenja„für den Aufbau von Gerüsten zur Ersatzausführung“§ 4 Nr. 2 d), Seite 1
Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von Hindernissen (Gitter, Markisen, Möbel)ja„für das Beseitigen und Wiederanbringen von Gegenständen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern“§ 4 Nr. 2 e), Seite 1
Schäden an Rahmen, Beschlägen und Profilenja„für Umrahmungen, Mauerwerk und Schutzeinrichtungen“§ 4 Nr. 2 c), Seite 1
Malereien, Schriften, Verzierungen und Folien auf dem Glasja„für Anstrich, Malereien, Schriften, Folien und sonstige Verzierungen“§ 4 Nr. 2 a), Seite 1
Alarmgeber und Sicherungstechnik auf oder im Glasja„für Umrahmungen, Mauerwerk und Schutzeinrichtungen“§ 4 Nr. 2 c), Seite 1
Kosten für Entsorgung der zerbrochenen Scheibennicht geregelt
Mehrkosten für Eil-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeitnicht geregelt
Mehrkosten für Sonderanfertigungen und Spezialgläser (Sicherheits-, Schallschutz-, Ornamentglas)nicht geregelt
Mehrkosten für energetisch bessere Verglasung nach behördlichen Vorgaben (Gebäudeenergiegesetz)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Kratzern, Schrammen und Muschelausbrüchen (kein Bruch)ja„Beschädigung der Oberfläche (z. B. Schrammen, Kratzer)“§ 3 Nr. 1 f), Seite 1
Ausschluss von Bruch durch Brand, Blitzschlag oder Explosionkeine„Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.“§ 2 Nr. 1, Seite 1
Ausschluss von Bruch durch Sturm, Hagel oder andere Naturgefahrenkeine„Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.“§ 2 Nr. 1, Seite 1
Ausschluss von Schäden bei Arbeiten an der Scheibe, ihrem Rahmen oder beim Ein- und Ausbauja„die bei oder nach der Entfernung der Sachen von ihrem bestimmungsgemäßen Platz verursacht sind“§ 3 Nr. 2 e), Seite 1
Ausschluss von Bruch durch Senkung, Setzung oder Bewegung des Gebäudesnicht geregelt
Ausschluss oder Einschränkung bei Leerstand oder unbewohnter Wohnungnicht geregelt
Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen, Kernenergieja„Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Verfügung von hoher Hand“§ 3 Nr. 1 a), Seite 1
Kürzung bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schadennicht geregelt

Selbstbeteiligung, Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schadenfallnicht geregelt
Wartezeit nach Vertragsbeginnnicht geregelt
Schadenanzeige: Frist und Formja„den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen“§ 12 Nr. 1 a), Seite 2
Pflicht zur Anzeige bei der Polizei (Vandalismus, Einbruch)ja„Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle zu melden“§ 12 Nr. 1 b), Seite 2
Zustimmung des Versicherers vor Auftrag an den Glasernicht geregelt
Pflicht, die beschädigten Teile bis zur Besichtigung aufzubewahrenja„Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer nicht zugestimmt hat“§ 12 Nr. 1 d), Seite 2
Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel (Übergang auf die neue Wohnung)nicht geregelt
Gefahrerhöhung: was angezeigt werden muss (Umbau, Leerstand, gewerbliche Nutzung)ja„vorhandene oder im Versicherungsvertrag zusätzlich vereinbarte Sicherungen (z. B. Schutz der Verglasung durch Rollgitter) beseitigt oder vermindert werden“§ 9 Nr. 2, Seite 2
Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerungnicht geregelt
Kündigungsrecht beider Seiten nach einem Schadenfallnicht geregelt
Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorgängertarifnicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rotura de cristales mit Deckungsanteil für continente und contenido (Prozent der Summe oder 100 %)nicht geregelt
Deckung auf erstes Risiko (primer riesgo) statt Wert der Sachennicht geregelt
Grundlinie deckt Glasbruch nur bei Vandalismus oder bestimmten Ursachennicht geregelt
Hinweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros für außergewöhnliche Risikennicht geregelt
Reparatur über das Werkstattnetz des Versicherers (reparación directa)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
nicht bekannt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Mannheimer VALORIMA

Volltext aufklappen: VALORIMA Bedingungen für die Glasversicherung (VB-Glas 08)
[Seite 1] Mannheimer Versicherung AG VALORIMA®- Bedingungen 2008 für die Glasversicherung VALORIMA® VB-Glas '08 (Stand: 01.01.2008) VA_048_1016 § 1 Versicherte Sachen f) die nicht an den Sachen selbst entstehen, insbesondere Vermögens- § 2 Versicherte Gefahren und Schäden nachteile und Haftpflichtansprüche. § 3 Ausschlüsse Nicht ausgeschlossen sind als Vermögensfolgeschäden jedoch versicherte § 4 Versicherte Kosten Kosten (§ 4). § 5 Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen 3 Ist der Beweis für das Vorliegen einer der ausgeschlossenen Ursachen nicht § 6 Versicherungsort zu erbringen, genügt für den Ausschluss der Haftung des Versicherers die § 7 Versicherungswert überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine der ausge- § 8 Anzeigepflichten bei Abschluss oder Änderung des Vertrages schlossenen Ursachen zurückzuführen ist. § 9 Gefahrerhöhungen § 10 Anpassung des Beitrages §4 Versicherte Kosten § 11 Sicherheitsvorschriften und weitere Obliegenheiten des Versicherungs- nehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls 1 Der Versicherer ersetzt Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- § 12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall rungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten § 13 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung halten durfte (Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten). Der § 14 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen § 15 VALORIMA®-Bedingungen 2008 für die Glasversicherung und Allgemei- betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme; dies gilt jedoch ne Bedingungen 2008 für die Sachversicherung der Mannheimer Versi- nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Be- cherung AG steht Unterversicherung, sind die Aufwendungen ohne Rücksicht auf Wei- sungen des Versicherers nur in demselben Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden. Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im §1 Versicherte Sachen öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter werden nicht ersetzt. Aufwendungen für provisorische Sicherungsmaßnahmen oder zur Scha- Die Versicherung erstreckt sich auf die im Versicherungsschein genannten, fertig denfeststellung durch Dritte werden wie Schadenabwendungs- oder Scha- eingesetzten oder montierten Scheiben und anderen Gegenstände. denminderungskosten ersetzt. 2 Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer auch die infolge eines Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungs- Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen schutz nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragsparteien di- a) für Anstrich, Malereien, Schriften, Folien und sonstige Verzierungen so- rekt anwendbaren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargo wie für Glasbuchstaben; der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. b) für Waren und Dekorationsmittel; c) für Umrahmungen, Mauerwerk und Schutzeinrichtungen; Dies gilt auch für Wirtschaft-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos., d) für den Aufbau von Gerüsten zur Ersatzausführung; die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen e) für das Beseitigen und Wiederanbringen von Gegenständen, die das werden, soweit dem nicht europäischen oder deutschen Rechtsvorschriftenent- Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Markisen, gegenstehen. Schaufensterabschlüsse). §2 Versicherte Gefahren und Schäden §5 Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen 1 Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die versicherten Sachen wäh- Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leis- rend der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. tung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. 2 Der Versicherer leistet Entschädigung für Zerstörung und Beschädigung durch Bruch (Zerbrechen) versicherter Sachen als Folge einer versicherten §6 Versicherungsort Gefahr. 1 Der Versicherungsschutz besteht innerhalb des Versicherungsortes. §3 Ausschlüsse 2 Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden. 1 Falls nicht etwas anderes vereinbart ist, sind ohne Rücksicht auf mitwirken- 3 Gebäudeverglasungen sind nur an ihrem bestimmungsgemäßen Platz versi- de Ursachen ausgeschlossen Schäden durch chert. a) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Verfügung von hoher Hand; §7 Versicherungswert b) Streik, Aussperrung, innere Unruhen, Aufruhr und terroristische oder politische Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran be- Versicherungswert ist der Neuwert. teiligten Personen; c) Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen §8 Anzeigepflichten bei Abschluss oder Änderung des Vertrages oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung; 1 Der Versicherer übernimmt den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, d) Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung; dass ihm die für den Vertragsabschluss und für die Übernahme des zu ver- e) natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit oder Abnutzung, Bearbei- sichernden Risikos maßgebende Umstände wahrheitsgemäß und vollstän- tung; dig mitgeteilt werden. f) Beschädigung der Oberfläche (z. B. Schrammen, Kratzer); 2 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem 2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Ent- Versicherer die ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für den schädigung für Schäden Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu a) die dadurch verursacht sind, dass Scheiben mit lichtundurchlässiger Far- schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform ge- be bestrichen sind; fragt hat. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherer später, aber noch vor der b) die dadurch verursacht sind, dass gefrorene Scheiben durch Verwen- Vertragsannahme solche Fragen stellt. Bei Verletzung dieser Anzeigepflicht dung von wärmeerzeugenden Gegenständen (z.B. Heizgeräte) oder kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21, 29 VVG vom Vertrag durch warmes Wasser aufgetaut werden; zurücktreten und leistungsfrei sein oder den Vertrag kündigen oder eine c) die an den Randverbindungen oder durch Undichtwerden der Randver- Vertragsanpassung vornehmen. bindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen entstehen, ohne dass 3 Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach den §§ 22 VVG, 123 BGB gleichzeitig ein Zerbrechen der Scheibe vorliegt; wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. d) an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing-, Elektrolyt oder 4 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlos- Eloxalverglasung oder von transparentem Glasmosaik, sofern nicht sen, ist dem Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 20 VVG auch des- gleichzeitig ein Zerbrechen an der dazugehörigen Scheibe vorliegt; sen Kenntnis und Verhalten zuzurechnen. e) die bei oder nach der Entfernung der Sachen von ihrem bestimmungs- 5 Bei einer Änderung des Vertrages gelten die Nrn. 1 - 4 entsprechend. gemäßen Platz verursacht sind; –1– [Seite 2] §9 Gefahrerhöhung rungsfalls die Versicherungssumme oder der Beitrag, der bei Kenntnis des Versicherers von den tatsächlichen Gegebenheiten zu zahlen gewesen wä- 1 Gemäß § 23 VVG darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Ver- re, den zuletzt genannten Beitrag um nicht mehr als 20 % übersteigt. tragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung weder vornehmen noch gestatten. Erkennt er nachträglich, dass er eine § 14 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommen oder gestattet hat oder erhält er davon Kenntnis, dass eine Gefahrerhöhung oh- 1 Für das Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall ist grundsätzlich § 14 ne seinen Willen eingetreten ist, hat der Versicherungsnehmer die Gefah- Mannheimer AB-Sach '08 maßgebend. rerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 2 Für in gleicher Art und Güte ersetzte Sachen besteht der Versicherungsver- 2 Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere dann vor, wenn bei Antragstel- trag unverändert fort. Werden Sachen nicht in gleicher Art und Güte er- lung Abgabe der Vertragserklärung vorhandene oder im Versicherungsver- setzt, besteht Versicherungsschutz nur, sofern dies besonders vereinbart ist. trag zusätzlich vereinbarte Sicherungen (z. B. Schutz der Verglasung durch Rollgitter) beseitigt oder vermindert werden § 15 VALORIMA®-Bedingungen 2008 für die Glasversicherung und Allgemeine 3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der für Gefahrerhöhungen gelten- Bedingungen 2008 für die Sachversicherung der Mannheimer Versiche- den Unterlassungs- oder Anzeigepflichten, kann der Versicherer nach rung AG Maßgabe der §§ 24 bis 27, 29 VVG nicht nur zur Kündigung oder zur Bei- tragserhöhung berechtigt, sondern auch ganz oder teilweise von der Ver- Die VALORIMA®-Bedingungen 2008 für die Glasversicherung (VALORIMA® VB- pflichtung zur Leistung frei sein. Glas 2008) werden durch die Allgemeinen Bedingungen 2008 für die Sachversi- cherung der Mannheimer Versicherung AG (Mannheimer AB-Sach '08) ergänzt § 10 Anpassung des Beitrages und gelten nur in Verbindung mit ihnen. 1 Hängt der Beitrag ausweislich der Fragen, die im Antrag gestellt worden sind, von der Fläche des versicherten Glases ab, hat der Versicherungsneh- mer Veränderungen der Glasfläche dem Versicherer unverzüglich anzuzei- gen. Vom Zeitpunkt der Absendung der Anzeige an ist der entsprechend höhere oder niedrigere Beitrag zu zahlen. 2 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Beitrag ausweislich der Fragen im Antrag von sonstigen Umständen abhängt, insbesondere dann, wenn der Wert versicherter Sachen maßgebend ist und dieser Wert durch Um-, An- oder Ausbauten gestiegen ist. § 11 Sicherheitsvorschriften und weitere Obliegenheiten des Versicherungs- nehmers vor Eintritt des Versicherungsfalles 1 Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behördlichen und verein- barten Sicherheitsvorschriften sowie alle vereinbarten weiteren Obliegen- heiten vor Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten. Er darf Sicherheits- vorschriften weder selbst verletzen noch ihre Verletzung durch andere ge- statten oder dulden. 2 Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 Abs. 2 bis 4 VVG, 29 VVG ganz oder teilweise von der Verpflich- tung zur Leistung frei. Darüber hinaus ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 Abs. 1 VVG, 29 VVG auch zur Kündigung berechtigt. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, gelten außerdem auch die §§ 23 bis 27 VVG. § 12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall 1 Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls a) den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen; b) Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle zu melden, c) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern, insbe- sondere Ersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzu- stellen, und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, soweit es die Umstände gestatten, solche Weisungen einzuholen; d) Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer nicht zugestimmt hat; e) dem Versicherer auf Verlangen unverzüglich ein von ihm unterschriebe- nes Verzeichnis aller zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen; dabei ist der Versicherungswert der Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls anzugeben; f) dem Versicherer auf Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Unter- suchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft - auf Verlangen in Textform - zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen; g) alles zu tun, was der Aufklärung des Sachverhaltes dienlich sein kann. 2 Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 Abs. 2 bis 4 VVG, 29 VVG, 82 VVG ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei. § 13 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung 1 Für die Berechnung der Entschädigung ist grundsätzlich § 9 Mannheimer AB-Sach '08 maßgebend. 2 Der Versicherer ist berechtigt, statt Entschädigung in Geld Naturalersatz zu leisten. 3 Abweichend von (§ 9 Nr. 2 Mannheimer AB-Sach '08) liegt Unterversiche- rung auch dann vor, wenn unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles der zu zahlende Beitrag deshalb zu niedrig war, weil die dem Versicherer mitzuteilenden, für die Bemessung des Beitrags maßgeblichen Glasflächen oder sonstigen Umstände dem Versicherer weder durch den Antrag noch durch spätere Anzeigen vollständig bekannt geworden waren. In diesem Falle wird nur derjenige Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie der zuletzt berechnete Beitrag zu dem Beitrag, der bei Kenntnis des Versicherers von den tatsächlichen Gegebenheiten zu zahlen gewesen wäre. 4 Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet, wenn der Versi- cherungswert der versicherten Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versiche- –2–
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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