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Allgemeine Versicherungsbedingungen zur
Glasbruchversicherung
AVB NV Glas 7.0
Inhaltsverzeichnis
Teil A
Seite 5 Abschnitt A1 Umfang des Versicherungsschutzes
1. Was ist der Versicherungsfall?
2. Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert?
3. Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
4. Welche Sachen sind versichert? Welche Sachen sind nicht versichert?
Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten können zusätzlich versichert
5.
werden?
6. Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im
7.
Versicherungsvertrag?
8. Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag?
9. In welcher Form erfolgt die Entschädigung?
10. Was ist unter einer Entschädigung als Sachleistung zu verstehen?
11. Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen?
12. Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie verzinst?
13. Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
14. Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
Seite 22 Abschnitt A2 Deckungserweiterung
1. Gebäudeverglasung
2. Mobiliarverglasung
3. Muschelausbruch und Blindwerden
4. Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung, transparentes Glasmosaik
5. Waren und Dekorationsmittel
Teil B Allgemeiner Teil
Seite 28 Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
1. Beginn des Versicherungsschutzes
2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode
3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht-
zahlung
4. Folgebeitrag
5. Lastschriftverfahren
6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Seite 54 Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
1. Dauer und Ende des Vertrages
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2. Kündigung nach Versicherungsfall
Seite 54 Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrenerhöhung, andere
Obliegenheiten
1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
Vertragsschluss
2. Gefahrerhöhung
3. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Seite 59 Abschnitt B4 Weitere Regelungen
1. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
2. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
3. Vollmacht des Versicherungsvertreters
4. Verjährung
5. Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand
6. Anzuwendendes Recht
7. Embargobestimmung
8. Überversicherung
9. Versicherung für fremde Rechnung
10. Aufwendungsersatz
11. Übergang von Ersatzansprüchen
12. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
13. Repräsentanten
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Teil A
Abschnitt A1 – Umfang des Versicherungsschutzes
1. Was ist der Versicherungsfall?
Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch Bruch
(Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
2. Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert?
2.1 Nicht versichert sind folgende Schäden:
2.1.1 Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z. B. durch Schrammen,
Kratzer, Muschelausbrüche).
2.1.2 Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen werden undicht.
2.2 Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Gefahren, soweit für diese
Gefahren anderweitiger Versicherungsschutz besteht:
2.2.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall
oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung;
2.2.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den
Versuch einer solchen Tat;
2.2.3 Leitungswasser;
2.2.4 Sturm, Hagel;
2.2.5 weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Erdbeben,
Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch.
3. Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
3.1 Ausschluss Krieg
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,
Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne
Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
3.2 Ausschluss Innere Unruhen
Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne
Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
3.3 Ausschluss Kernenergie
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder
radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender
Ursachen.
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4. Welche Sachen sind versichert? Welche Sachen sind nicht versichert?
4.1 Versicherte Sachen
Versichert sind folgende im Versicherungsschein bezeichnete Sachen:
4.1.1 Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben,
4.1.2 Platten und Spiegel aus Glas,
4.1.3 künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel.
4.1.4 Scheiben und Platten aus Kunststoff;
4.1.5 Platten aus Glaskeramik;
4.1.6 Glaskeramik-, Ceran- und Induktions-Kochflächen einschließlich deren
Elektrik/Elektronik, sofern der alleinige Austausch der Glaskeramik-, Ceran-
oder Induktions-Kochfläche aus technischen Gründen nicht möglich sein
sollte;
4.1.7 Glasbausteine und Profilbaugläser;
4.1.8 Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
4.1.9 Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;
4.1.10 sonstige Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind.
4.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
4.2.1 optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel;
4.2.2 Photovoltaikanlagen;
4.2.3 Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteile
elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind
(z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets
und Smartphones);
4.2.4 Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind.
5. Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten können zusätzlich
versichert werden?
5.1 Versicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls
erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
5.1.1 Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen,
Notverglasungen);
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5.1.2 um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren
und sie zu vernichten (Entsorgungskosten).
5.2 Zusätzlich sind versichert
5.2.1 Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls
erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
5.2.1.1 zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von
versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder
Gerüstkosten);
5.2.1.2 Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf
den versicherten Sachen zu erneuern;
5.2.1.3 Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter,
Schutzstangen, Markisen usw.) zu beseitigen und wiederanzubringen;
5.2.1.4 Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und
Alarmeinrichtungen zu beseitigen.
5.2.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
6. Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur
Wohnung gehören
6.1 diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen und eine selbstständige
Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich von Ihnen oder einer
mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaf lebenden Person privat genutzten
Flächen eines Gebäudes. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich
genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung, es sei denn, sie sind
6.1.1 ausschließlich über die Wohnung zu betreten (sogenannten Arbeitszimmer in
der Wohnung) oder
6.1.2 über die Wohnung sowie einen zusätzlichen separaten Zugang zu betreten
und es findet weder Publikumsverkehr statt noch werden darin Personen
beschäftigt
6.2 Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen
sowie ausschließlich von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaf lebenden Person zu privaten Zwecken genutzte Räume in
Nebengebäuden – einschließlich Garagen – des Grundstücks, auf dem sich
die versicherte Wohnung befindet.
7. Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im
Versicherungsvertrag?
Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den
der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine
Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigung je Versicherungsfall auf
einen bestimmten Betrag.
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Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart
werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und
Versicherungsleistung voneinander unterscheiden.
8. Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und
Beitrag?
Es gelten folgende Grundlagen:
8.1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Preisentwicklung für
Verglasungsarbeiten an. Der Beitrag verändert sich entsprechend.
Für eine Beitragsanpassung werden die Preisindizes für Verglasungsarbeiten
verwendet. Maßgebend sind die für den Monat Mai vom Statistischen
Bundesamt veröffentlichten Indizes.
Bei Wohnungen, Ein- und Mehrfamiliengebäude gilt der Index für
Wohngebäude insgesamt.
Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für Wohngebäude
insgesamt, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude.
Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden
Jahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich das jeweilige Mittel der
Preisindizes im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden
Kalenderjahr verändert hat.
Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma
gerundet.
8.2 Bei einer Beitragserhöhung nach Abschnitt A1 Ziffer 8.1 kann der
Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) mit Wirkung zum Erhöhungszeitpunkt kündigen. Der Versicherer muss
den Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinweisen. Diese
Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer mindestens einen Monat, bevor
der neue Beitrag wirksam wird, zugegangen sein.
Der Versicherungsnehmer muss innerhalb eines Monats kündigen, nachdem
ihm die Mitteilung über die Beitragserhöhung zugegangen ist. Um die Frist zu
wahren, genügt es, die Kündigung rechtzeitig abzusenden. Damit wird die
Erhöhung nicht wirksam.
9. In welcher Form erfolgt die Entschädigung?
Die Entschädigung erfolgt als Sachleistung oder als Geldleistung.
10. Was ist unter einer Entschädigung als Sachleistung zu verstehen?
10.1 Sachleistung
10.1.1 Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer eine Sachleistung auf seine
Veranlassung und Rechnung. Das bedeutet, dass er die zerstörten oder
beschädigten Sachen entsorgen, in gleicher Art und Güte an den Schadenort
liefern und wieder einsetzen lässt.
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10.1.2 Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die
erforderlich sind, um den Schadenort zu erreichen (z. B. für Gerüste und
Kräne). Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit
dem Einsetzen einer Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von
Vergitterungen).
Solche Aufwendungen ersetzt der Versicherer nur, soweit dies nach Abschnitt
A1 Ziffer 5.2 vereinbart ist.
Falls diese Kosten erforderlich werden, erteilt der Versicherer auf Wunsch des
Versicherungsnehmers in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer
erstattet dem Versicherungsnehmer dann die Rechnungskosten bis zur
vereinbarten Höhe.
10.1.3 Der Versicherer ersetzt und beauftragt nicht:
10.1.3.1 Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen
anzugleichen (z. B. Farbe und Struktur).
10.1.3.2 Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache
im äußeren Erscheinungsbild entstehen.
10.2 Abweichende Entschädigungsleistung in Geld
10.2.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können sich darauf einigen, dass der
Versicherer anstelle einer Sachleistung eine Geldleistung erbringt. Diese
muss dem Leistungsumfang nach Abschnitt A1 Ziffer 10.1 entsprechen.
10.2.2 Der Versicherer erbringt eine Geldleistung, soweit eine Sachleistung durch ihn
zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.
10.2.3 Wird eine Unterversicherung nach Abschnitt A1 Ziffer 10.5 festgestellt,
erbringt der Versicherer ausschließlich eine Geldleistung.
10.2.4 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich
angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist.
10.3 Notverglasung / Notverschalung
Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen
(Notverglasungen und Notverschalungen nach Abschnitt A1 Ziffer 5.1.1)
selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als
versicherte Kosten geltend machen.
10.4 Kosten
10.4.1 Für die Berechnung der versicherten Kosten nach Abschnitt A1 Ziffer 5. ist der
Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei werden die jeweils
vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
10.4.2 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich
angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist.
10.5 Unterversicherung
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Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt:
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger
als der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung.
In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von
Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden.
Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag
multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den
Versicherungswert.
Die Erstattung von versicherten Kosten nach Abschnitt A1 Ziffer 5. wird nach
der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme
zum Versicherungswert gekürzt.
11. Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen?
11.1 Geldleistung
11.1.1 Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer in ortsüblicher Höhe eine
Geldleistung. Diese umfasst Aufwendungen, um zerstörte oder beschädigte
Sachen nach A4 zu entsorgen, sie in gleicher Art und Güte
wiederzubeschaffen, an den Schadenort zu liefern und zu montieren.
11.1.2 Von der Geldleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die
erforderlich sind, um den Schadenort zu erreichen (z. B. für Gerüste und
Kräne).
Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Einsetzen einer Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von
Vergitterungen).
Solche Aufwendungen ersetzt der Versicherer nur, soweit dies nach
Abschnitt A1 Ziffer 5.2 vereinbart ist.
11.1.3 Der Versicherer ersetzt nicht:
11.1.3.1 Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen
anzugleichen (z. B. Farbe und Struktur).
11.1.3.2 Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache
im äußeren Erscheinungsbild entstehen.
11.1.4 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich
angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist.
11.2 Notverglasung/ Notverschalung
Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen
(Notverglasungen und Notverschalungen nach Abschnitt A1 Ziffer 5.1.1)
selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als
versicherte Kosten geltend machen.
11.3 Kosten
Stand 09/2024 Seite 8 von 32
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11.3.1 Für die Berechnung der versicherten Kosten nach Abschnitt A1 Ziffer 5. ist der
Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei werden die jeweils
vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
11.3.2 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich
angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist.
11.4 Unterversicherung
Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt:
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger
als der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung.
In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von
Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden.
Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag
multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den
Versicherungswert.
Die Erstattung von versicherten Kosten nach Abschnitt A1 Ziffer 5. wird nach
der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme
zum Versicherungswert gekürzt.
11.5 Restwerte
Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsleistung
angerechnet.
12. Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie verzinst?
12.1 Fälligkeit der Geldleistung
Eine Geldleistung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund
und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens
den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich
mindestens zu zahlen ist.
12.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem
anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
12.2.1 Geldleistung
Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit
die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.
12.2.2 Zinssatz
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und
höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
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Die Zinsen werden zusammen mit der Geldleistung fällig.
12.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach Abschnitt A1 Ziffer 12.1 und Ziffer 12.2.1
gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens
des Versicherungsnehmers die Geldleistung nicht ermittelt oder nicht gezahlt
werden kann.
12.4 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
12.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
12.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungs-
nehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls
noch läuft.
13. Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
13.1 Umzug in eine neue Wohnung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungs-
schutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht
in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der
bisherigen Wohnung erlischt spätestens 2 Monate nach Umzugsbeginn. Der
Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen
dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
13.2 Mehrere Wohnungen
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine
bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht
über. Für eine Übergangszeit von 2 Monaten besteht Versicherungsschutz in
beiden Wohnungen.
13.3 Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der
Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 2 Monate
nach Umzugsbeginn.
13.4 Anzeige der neuen Wohnung
13.4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn
angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern
anzugeben.
13.4.2 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel ein für die Beitragsberechnung
erforderlicher Umstand nach dem im Antrag gefragt wurde, kann das zu einer
Unterversicherung führen. Der Versicherungsschutz muss in diesem Fall
angepasst werden.
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13.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
13.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort
der neuen Wohnung gültig sind.
13.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die
Selbstbeteiligung erhöht wird.
Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) tun. Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung
über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang
beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem
Versicherer zugegangen ist, wirksam.
13.5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger
Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.
13.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
13.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und
bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide
Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des
Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag
geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den
Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur
noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
13.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus
der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen:
Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden
Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird,
längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden
Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue
Wohnung.
13.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue
Wohnungen ziehen, gilt Abschnitt A1 Ziffer 13.6.2 entsprechend.
Nach Ablauf der Frist von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden
Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen
Wohnungen.
13.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Abschnitt A1 Ziffer 13.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und
Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet
sind.
14. Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
14.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Abschnitt B3 Ziffer 2. kann
insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
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14.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss
gefragt hat.
14.1.2 Die Wohnung ist länger als 60 Tage unbewohnt.
14.1.3 Das Gebäude steht dauernd oder vorübergehend leer.
14.1.4 Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufgenommen.
14.1.5 Im Versicherungsort wird ein Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt.
14.1.6 Art und Umfang eines Betriebs - gleich welcher Art - wird verändert, soweit
Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung
vereinbart ist.
14.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Abschnitt B3 Ziffer 2.3 bis Ziffer 2.5
geregelt.
Abschnitt A2
Deckungserweiterungen
1. Gebäudeverglasung
1.1 In Ergänzung zu Abschnitt A1 Ziffer 4.1 gelten Glasscheiben von
1.1.1 Fenstern und Türen,
1.1.2 Balkonen und Terrassen,
1.1.3 Winter-/ Sommergärten, selbstgenutzten Gewächshäusern bis 6 m²
Grundfläche, Veranden, Loggien und Wetterschutzvorbauten,
1.1.4 Wänden, Dächern und Brüstungen sowie
1.1.5 Duschkabinen mitversichert.
2. Mobiliarverglasung
2.1 In Ergänzung zu Abschnitt A1 Ziffer 4.1 gelten Glasscheiben von
2.1.1 Bildern,
2.1.2 Schränken und Vitrinen,
2.1.3 Aquarien und Terrarien,
2.1.4 Stand-, Wand- und Schrankspiegeln mitversichert.
2.1.5 Des Weiteren gelten Glasplatten, Glasscheiben und Sichtfenster von Öfen,
Elektro- und Gasherden mitversichert.
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3. Muschelausbruch und Blindwerden
3.1 In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 2.1.1 gelten auch Schäden durch
Absplitterung an Ecken, Kanten und Oberflächen (sogenannte
Muschelausbrüche) mitversichert.
3.2 In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 2.1.1 besteht Versicherungsschutz für
das Blindwerden von mitversicherter Isolierverglasung gemäß Abschnitt A1
Ziffer 4.1 und Abschnitt A2 Ziffer 1. und Ziffer 2..
3.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.
4. Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung, transparentes Glasmosaik
Nicht aus Glas bestehende Teile von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen
oder transparentem Glasmosaik sind nur unter folgenden Voraussetzungen
versichert:
Es liegt gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der
zugehörigen Scheibe vor. Außerdem beruhen beide Schäden auf derselben
Ursache oder der Schaden an der Scheibe hat den anderen Schaden
verursacht.
Die Rahmen dieser Verglasungen sind aber nicht versichert.
5. Waren und Dekorationsmittel
5.1 Ausgestellte Waren und Dekorationsmittel hinter versicherten Scheiben sind
bis zu dem vereinbarten Betrag ohne Berücksichtigung einer
Unterversicherung unter folgenden Voraussetzungen versichert:
Es liegt gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen der
Scheibe vor.
Außerdem wurden die Waren oder Dekorationsmittel durch Glassplitter oder
durch Gegenstände zerstört oder beschädigt, die beim Zerbrechen der
Scheibe eingedrungen sind.
5.2 Der Versicherer ersetzt:
5.2.1 bei zerstörten Waren und Dekorationsmitteln den Wiederbeschaffungspreis
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Die Reste dieser zerstörten Sachen stehen dem Versicherer zu. Dies gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Wert der Reste an den Versicherer
zahlt.
5.2.2 bei beschädigten Waren und Dekorationsmitteln die erforderlichen
Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer
ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht
ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Wiederbeschaffungspreis
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
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Teil B
Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes,
Beitragszahlung
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt. Sofern eine zeitliche Deckungslücke vom Ablauf des
bisherigen Vertrages (12:00 Uhr mittags) und des Beginns diesen Vertrages
(24:00 Uhr bzw. 00:00 Uhr) besteht, gewähren wir für diesen Zeitraum
Versicherungsschutz.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den
einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des
Versicherungsscheins zahlen.
2. Beitragszahlung Versicherungsperiode
2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende
Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als
Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die
vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte
Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der
Vertragsdauer.
3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung
oder Nichtzahlung
3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des
vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen
eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor
Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach
Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder
2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die
Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder
getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag
frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Abschnitt B1
Ziffer 3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange
die Zahlung nicht veranlasst ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
rechtzeitig nach Abschnitt B1 Ziffer 3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen
vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch
einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt
nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
4. Folgebeitrag
4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils
zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem
anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie
zur Fälligkeit veranlasst wird.
4.2 Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die
verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der
Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz
des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen
(Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der
Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die
rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im
Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und
Kündigungsrecht) hinweist.
4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein
Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten
Stand 09/2024 Seite 15 von 32
[Seite 16]
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in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in
Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger
Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden.
Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer
zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der
Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats
nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der
Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung
innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Abschnitt B1 Ziffer 4.4 bleibt bis
zur Zahlung bestehen.
5. Lastschriftverfahren
5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden,
hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für
eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom
Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere
Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden
können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der
Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und
zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene
Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem
Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige
Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der
Versicherungsschutz bestanden hat.
Stand 09/2024 Seite 16 von 32
[Seite 17]
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6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
fehlendem versicherten Interesse
6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von
14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der
Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten.
Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das
Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag
hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der
Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer
zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem
Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht
vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang
der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil
der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so
steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen
arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum
Zugang der Anfechtungserklärung zu.
6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig
und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte
beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Kenntnis erlangt hat.
6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet,
wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht,
oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges
Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht
entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr
verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in
der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der
Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung
1. Dauer und Ende des Vertrags
1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
abgeschlossen.
Stand 09/2024 Seite 17 von 32
[Seite 18]
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1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der
Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen
Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum
vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes
darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer
spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen
sein.
1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig
und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem
Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis
erlangt.
2. Kündigung nach Versicherungsfall
2.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien
den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum
Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
Entschädigung zulässig.
2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang
beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens
jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrenerhöhung, andere
Obliegenheiten
1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis
zum Vertragsschluss
Stand 09/2024 Seite 18 von 32
[Seite 19]
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1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche
Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die
für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn
der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung,
aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Abschnitt B3
Ziffer 1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der
Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder
dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abschnitt B3
Ziffer 1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall
des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen
Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder
für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
arglistig verletzt hat.
1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abschnitt B3
Ziffer 1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den
Vertrag kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
hätte.
Stand 09/2024 Seite 19 von 32
[Seite 20]
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1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abschnitt B3
Ziffer 1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei
Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen
Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf
Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen
Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent
oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der
Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er
die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung
kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren
Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände
Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen
dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der
Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder
zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
anzufechten, bleibt bestehen.
1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur
Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser
Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der
Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
arglistig verletzt hat.
2. Gefahrerhöhung
Stand 09/2024 Seite 20 von 32
[Seite 21]
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2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert
werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des
Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers
wahrscheinlicher
2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn
sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor
Vertragsschluss gefragt hat.
2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach Abschnitt B3 Ziffer 2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich
die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als
mitversichert gelten soll.
2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne
vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen
oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige
Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder
gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig
von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer
unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
2.3.1 Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Abschnitt B3
Ziffer 2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der
Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Abschnitt B3
Ziffer 2.2.2 und Ziffer 2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat kündigen.
2.3.2 Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der
Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden
erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr
ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent
oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so
Stand 09/2024 Seite 21 von 32
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kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
Kündigungsrecht hinzuweisen.
2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach
Abschnitt B3 Ziffer 2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab
Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder
wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung
bestanden hat.
2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
seine Pflichten nach Abschnitt B3 Ziffer 2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt
der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu
beweisen.
2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Abschnitt B3 Ziffer 2.2.2 und Ziffer 2.2.3 ist
der Versicherer für
einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen,
leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich
verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig
verletzt, so gilt Abschnitt B3 Ziffer 2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die
Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die
Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen
sein müssen, bekannt war.
2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
2.5.3.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht
ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der
Leistungspflicht war oder
2.5.3.2 wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die
Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war
oder
2.5.3.3 wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der
Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten
Beitrag verlangt.
3. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor
Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
Stand 09/2024 Seite 22 von 32
[Seite 23]
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3.1.1.1 die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten
Sicherheitsvorschriften;
3.1.1.2 die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
3.1.2 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem
Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
verletzt hat.
3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,
soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich
oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen
mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu
handeln.
3.2.2 zusätzlich zu Abschnitt B3 Ziffer 3.2.1 gilt:
Der Versicherungsnehmer hat
3.2.2.1 dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt
hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
3.2.2.2 Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der
Polizei anzuzeigen;
3.2.2.3 dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden
gekommenen Sachen einzureichen;
3.2.2.4 das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder
die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind.
Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu
dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer
Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
3.2.2.5 soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B.
E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers
erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des
Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
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3.2.2.6 vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm
billigerweise zugemutet werden kann.
3.2.2.7 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen
als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach
Abschnitt B3 Ziffer 3.2.1 und Ziffer 3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm
dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Abschnitt B3
Ziffer 3.1 oder Ziffer 3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entspricht.
3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles
bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur
dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob
fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
1. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
1.1 Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr
versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die
Versicherungssumme anzugeben.
1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Abschnitt B4
Ziffer 1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in
Abschnitt B3 Ziffer 3. beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung
berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des
Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
1.3.1 ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den
Stand 09/2024 Seite 24 von 32
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Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der
Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen
Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
Mehrfachversicherung vor.
1.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass
jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem
Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr
als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen
Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt
sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die
Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der
Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet
wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei
Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der
Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu
leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem
Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
1.3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
1.4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der
Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später
geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter
verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt
wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der
Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt
wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
1.4.2 Die Regelungen nach Abschnitt B4 Ziffer 1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn
die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der
mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in
diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im
Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der
Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der
Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
2. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem
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Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem
Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den
Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten
Namensänderung des Versicherungsnehmers.
2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen
Niederlassung die Bestimmungen nach Abschnitt B4 Ziffer 2.2 entsprechend
Anwendung.
3. Vollmacht des Versicherungsvertreters
3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer
abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
3.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
3.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
3.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während
des Versicherungsverhältnisses.
3.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer
ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem
Versicherungsnehmer zu übermitteln.
3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen,
die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder
dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine
Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen
sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung
kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
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4. Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob
fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
5. Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und
dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die
Beschwerdestelle des Versicherers wenden:
NV Versicherungen VVaG
Beschwerdemanagement
Ostfriesenstr. 1
26425 Neuharlingersiel
Telefon: 04974 93 93 937
E-Mail: beschwerde@nv-online.de
Internet: www.nv-online.de/kontakt/beschwerdeformular.html
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere
Beschwerdemöglichkeiten zu:
5.1 Versicherungsombudsmann
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um
eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt:
Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der
Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen wenden.
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Telefon: 0800 3696000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei
arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem
Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite
oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde
auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre
Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombuds-
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mann weitergeleitet.
5.2 Versicherungsaufsicht
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht
zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung
auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht
verbindlich entscheiden.
5.3 Rechtsweg
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner
für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner
Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz,
den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der
Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein
solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung.
6. Anzuwendendes Recht
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Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
7. Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den
Iran erlassen werden, soweit dem nicht Europäische oder deutsche
Rechtsvorschriften entgegenstehen.
8. Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses
erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer
verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die
Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang
des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag
maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag
von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu
dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangt.
9. Versicherung für fremde Rechnung
9.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen
für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der
Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht
auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
Versicherungsschein besitzt.
9.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der
Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
9.3 Kenntnis und Verhalten
9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von
rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung
auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse
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das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn
der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne
sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige
Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht
zumutbar war.
9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der
Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
10. Aufwendungsersatz
10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer
bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und
Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung
des Versicherers macht.
10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar
bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen
zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn
diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der
Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
Weisung des Versicherers erfolgten.
10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
Aufwendungsersatz nach Abschnitt B4 Ziffer 10.1.1 und Ziffer 10.1.2
entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
Weisung des Versicherers entstanden sind.
10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies
gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers
entstanden sind.
10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Abschnitt B4
Ziffer 10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers
vorzuschießen.
10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder
anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse
kostenfrei zu erbringen sind.
10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die
Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern
diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu,
so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich
verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
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10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
Kostenersatz nach Abschnitt B4 Ziffer 10.2.1 entsprechend kürzen.
11. Übergang von Ersatzansprüchen
11.1 Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den
Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend
gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine
Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,
kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person
hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich
mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versi-
cherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Er-
satz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung
der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver-
hältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrläs-
sigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
12. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des
Versicherungsfalles
12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so
ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
kürzen.
12.1.3 Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrlässigen
Herbeiführung des Versicherungsfalles, wenn die Schadenhöhe den Betrag
von 5.000 EUR nicht übersteigt. Die Schadenhöhe ist die Entschädigung
einschließlich Kosten, die sich nach Abschnitt A1 Ziffer 17. ergibt.
Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzliche oder
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vertraglich vereinbarte Obliegenheiten nach Abschnitt B3 Ziffer 3. und nach
Abschnitt A1 Ziffer 21. Bis Ziffer 23. grob fahrlässig verletzt hat.
12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den
Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu
täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges
Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder
Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1
als bewiesen.
13. Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner
Repräsentanten zurechnen lassen.
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