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Volltext aufklappen: Vertragsunterlagen zur Glasversicherung (AGlB 2016)
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Vertragsunterlagen zur Glasversicherung
Erläuterungen zur Glasversicherung .................................................................................. 2
Gemeinsamer Allgemeiner Teil für die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die
Sachversicherung und die Technischen Versicherungen (ohne Projektgeschäft) Monoline-
Variante ............................................................................................................................. 3
Präambel zu den Bedingungen für die Glasversicherung ..................................................21
Bedingungen zur Glasversicherung ..................................................................................21
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Erläuterungen zur Glasversicherung
Vertragsbestimmungen
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten richten sich nach dem Antrag und
- den Allgemeinen Vertragsbestimmungen
- dem Gemeinsamen Allgemeinen Teil für die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die
Sachversicherung und die Technische Versicherung (ohne Projektgeschäft)
- den Bedingungen für die Glasversicherung
- etwaigen besonderen Vereinbarungen, den gesetzlichen sowie den nachfolgenden
Bestimmungen.
Bei der Glasversicherung handelt es sich um einen rechtlich selbstständigen Vertrag.
Anträge
Die Glasversicherung für Wohnungen und Ein- bzw. Zweifamilienhäuser kann separat oder in
Verbindung mit einer Hausratversicherung abgeschlossen werden.
Vertragsgrundlagen
Für die Glasversicherung für Wohnungen und Ein- bzw. Zweifamilienhäuser gelten die
Annahmerichtlinien der Hausratversicherung.
Glasversicherung für Wohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser oder Mehrfamilienhäuser
Versicherungsschutz besteht je nach Vereinbarung für die versicherten Sachen in der im
Versicherungsschein bezeichneten Wohnung, dem im Versicherungsschein bezeichneten
Ein- bzw. Zweifamilienhaus oder für die versicherten Sachen in dem im Versicherungsschein
bezeichneten Mehrfamilienhaus.
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Gemeinsamer Allgemeiner Teil
für die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die Sachversicherung und
die Technischen Versicherungen (ohne Projektgeschäft) Monoline-
Variante
Abschnitt A 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung ............................... 3
Abschnitt A 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung ................................................ 7
Abschnitt A 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten .......................... 8
Abschnitt A 4 Weitere Regelungen ................................................................................13
Abschnitt A 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
A 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange-
gebenen Zeitpunkt.
Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung
oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
A 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
A 1.2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus
gezahlt.
A 1.2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte
Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer
als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
A 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung
A 1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des
vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns
zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss,
ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu
zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder
2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die
Zahlung veranlasst ist.
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Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder
getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens
einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
A 1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach A 1.3.1 gezahlt, so
kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht
veranlasst ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nicht-
zahlung nicht zu vertreten hat.
A 1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
rechtzeitig nach A 1.3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des
Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen
auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die
Nichtzahlung zu vertreten hat.
A 1.4 Folgebeitrag
A 1.4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu
Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen
vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
A 1.4.2 Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer
ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu
vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist
der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen
Schadens zu verlangen.
A 1.4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die
Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs-
aufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die
rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen
beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht)
hinweist.
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A 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Ver-
sicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Ver-
sicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in
Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
A 1.4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in
Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger
Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden.
Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu
diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Ver-
sicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
A 1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach
der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist
verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines
Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach A 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung
bestehen.
A 1.5 Lastschriftverfahren
A 1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat
der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine
ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom
Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
A 1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge,
trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist
der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-
Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versiche-
rungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge
selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen
Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt
werden.
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A 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
A 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige
Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungs-
schutz bestanden hat.
A 1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
fehlendem versicherten Interesse
A 1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14
Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufs-
erklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass
der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die
Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und
der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor
Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zu-
sätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicher-
ungsvertrag in Anspruch genommen hat.
A 1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht
vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang
der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil
der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so
steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
A 1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen
arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum
Zugang der Anfechtungserklärung zu.
A 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig
und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte
beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Kenntnis erlangt hat.
A 1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn
das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder
wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen
oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der
Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht
versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der
Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
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Abschnitt A 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
A 2.1 Dauer und Ende des Vertrags
A 2.1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abge-
schlossen.
A 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag
um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien
spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine
Kündigung zugegangen ist.
A 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum ver-
einbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
A 2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungs-
nehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden
Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate
vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
A 2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig
und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem
Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
A 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
A 2.2.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den
Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines
Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
zulässig.
A 2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang
beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen,
dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende
der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
A 2.2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
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Abschnitt A 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
A 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis
zum Vertragsschluss
A 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für
den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der
Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber
vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen,
so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und A 3.1.2 sowohl die Kenntnis und
die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Ver-
sicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor-
sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem
Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
A 3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
A 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach A 3.1.1 Absatz 1,
kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht
auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nach-
weist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den
Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungs-
schutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
A 3.1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach A 3.1.1 Absatz 1
leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
hätte.
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A 3.1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach A 3.1.1 Absatz 1 nicht
vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten
Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so
werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Ver-
sicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent
oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungs-
nehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
A 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der
Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann
er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren
Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände
Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
A 3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen
dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der
Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
A 3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder
zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahr-
umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
A 3.1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
anzufechten, bleibt bestehen.
A 3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur
Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer
oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
A 3.2 Gefahrerhöhung
A 3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
A 3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert
werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des
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Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers
wahrscheinlicher wird.
A 3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn
sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor
Vertragsschluss gefragt hat.
A 3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach A 3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur
unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
A 3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
A 3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne
vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen
oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
A 3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige
Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder
gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
A 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig
von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer
unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
A 3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
A 3.2.3.1 Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach A 3.2.2.1, kann
der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer
seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nicht-
vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungs-
nehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach A 3.2.2.2 und
A 3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat kündigen.
A 3.2.3.2 Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der
Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden
erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr
ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent
oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so
kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
Kündigungsrecht hinzuweisen.
A 3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach
A 3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des
Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der
Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
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A 3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
A 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
seine Pflichten nach A 3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der
Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer
groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
A 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach A 3.2.2.2 und A 3.2.2.3 ist der Versicherer
für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen,
leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich
verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig
verletzt, so gilt A 3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des
Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt,
zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
A 3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung
nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang
der Leistungspflicht war oder
b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die
Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
erfolgt war oder
c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der
Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend er-
höhten Beitrag verlangt.
A 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
A 3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
A 3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor
Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich
vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
A 3.3.1.2 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Ver-
sicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nach-
dem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
verletzt hat.
A 3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
A 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,
soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich
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oder telefonisch– einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen
mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu
handeln.
A 3.3.2.2 zusätzlich zu A 3.3.2.1 gilt:
Der Versicherungsnehmer hat
a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis
erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch –
anzuzeigen;
b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich
der Polizei anzuzeigen;
c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der ab-
handen gekommenen Sachen einzureichen;
d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle
oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben
worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild
nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die
beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
aufzubewahren;
e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des
Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und
Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu
gestatten;
f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung
ihm billigerweise zugemutet werden kann.
g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem
anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegen-
heiten nach A 3.3.2.1 und A 3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm
dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
A 3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
A 3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach A 3.3.1 oder A 3.3.2
vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
A 3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles
bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur
dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs-
nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
A 3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat.
Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung
der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem
Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
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Abschnitt A 4 Weitere Regelungen
A 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
A 4.1.1 Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr ver-
sichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich
mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die
Versicherungssumme anzugeben.
A 4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach A 4.1.1 vorsätzlich
oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in A 3.3 beschriebenen
Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt
des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
A 4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr
versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den
Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe
der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der
anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
Mehrfachversicherung vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass
jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach
seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im
Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens
verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben
Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen
Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so
ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise,
dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist,
als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die
Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben
worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt
keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag
der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben
worden wäre.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er
von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
A 4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfach-
versicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der
Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später
geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter
verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herab-
gesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
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[Seite 14]
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungs-
summe und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam,
zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfach-
versicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der
mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist.
Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig
oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der
Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Ver-
sicherungssummen und der Beiträge verlangen.
A 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
A 4.2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer
erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt
nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes
bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den
Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
A 4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungs-
nehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen
Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei
Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend
für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des
Versicherungsnehmers.
A 4.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen
Niederlassung die Bestimmungen nach A 4.2.2 entsprechend Anwendung.
A 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
A 4.3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer
abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Be-
endigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und
während des Versicherungsverhältnisses.
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[Seite 15]
A 4.3.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer aus-
gefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungs-
nehmer zu übermitteln.
A 4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die
der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem
Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung
dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen,
wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge
grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
A 4.4 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Ver-
jährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden
ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der
Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht
der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
A 4.5 Örtlich zuständiges Gericht
A 4.5.1 Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner
für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs-
nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung
oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz,
den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
A 4.5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der
Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein
solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung.
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[Seite 16]
A 4.6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
A 4.7 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags-
parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos,
die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen
werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entge-
genstehen.
A 4.8 Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses
erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer
verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungs-
summe mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des
Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maß-
gebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von
vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht ge-
schlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt
zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis
erlangt.
A 4.9 Versicherung für fremde Rechnung
A 4.9.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen
für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der
Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch
dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungs-
schein besitzt.
A 4.9.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungs-
nehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu
erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit
Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
A 4.9.3 Kenntnis und Verhalten
A 4.9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von recht-
licher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch
die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Ver-
sicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das
Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der
Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
A 4.9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne
sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benach-
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[Seite 17]
richtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
A 4.9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versiche-
rungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den
Versicherer nicht darüber informiert hat.
A 4.10 Aufwendungsersatz
A 4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
A 4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer
bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und
Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung
des Versicherers macht.
A 4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar
bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen
zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn
diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der
Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
Weisung des Versicherers erfolgten.
A 4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Auf-
wendungsersatz nach A 4.10.1.1 und A 4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies
gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers
entstanden sind.
A 4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies
gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers
entstanden sind.
A 4.10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß A 4.10.1.1 erforder-
lichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
A 4.10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder
anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse
kostenfrei zu erbringen sind.
A 4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
A 4.10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung
und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den
Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu,
so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich
verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
A 4.10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
Kostenersatz nach A 4.10.2.1 entsprechend kürzen.
A 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen
A 4.11.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den
Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend ge-
macht werden.
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Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine
Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,
kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person
hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
A 4.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit
erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der
Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen
keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen
einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
A 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
A 4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
A 4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so
ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
A 4.12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-
schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen,
sofern nichts anderes bestimmt ist.
A 4.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den
Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu
täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges
Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugs-
versuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als
bewiesen.
A 4.13 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner
Repräsentanten zurechnen lassen.
A 4.14 Subsidiarität
Besteht für das gleiche Risiko Versicherungsschutz aus einem anderen
Vertrag, entfällt der Leistungsanspruch aus diesem Vertrag.
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[Seite 19]
A 4.15 Bedingungsanpassung
A 4.15.1 Unwirksamkeit einer Regelung
Wenn durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder einen bestands-
kräftigen Verwaltungsakt eine Regelung in Versicherungsbedingungen für
unwirksam erklärt wird, ist der Versicherer berechtigt, eine davon betroffene
Regelung in diesen Versicherungsbedingungen zu ändern, zu ergänzen oder
zu ersetzen.
Dies gilt auch, wenn sich die gerichtliche oder behördliche Entscheidung
gegen ein anderes Unternehmen richtet. Voraussetzung ist, dass die für
unwirksam erklärte Regelung mit einer Regelung in diesen Versicherungs-
bedingungen im Wesentlichen inhaltsgleich ist. Eine Anpassung ist nur
zulässig, wenn die in den folgenden Absätzen beschriebenen Voraus-
setzungen vorliegen.
A 4.15.2 Regelungen, die angepasst werden können
Der Versicherer kann nur Regelungen anpassen, die eines der folgenden
Themen betreffen:
Leistungsvoraussetzungen;
Leistungsumfang;
Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen;
Obliegenheiten, die Sie nach Vertragsabschluss beachten müssen;
Die Anpassung des Beitrags;
Die Vertragsdauer;
Die Kündigung des Vertrags.
A 4.15.3 Ersatzlose Streichung der Regelung darf nicht interessengerecht sein
Eine Anpassung setzt voraus,
dass die gesetzlichen Vorschriften keine konkrete Bestimmung enthalten,
mit der die durch die Unwirksamkeit entstandene Vertragslücke ge-
schlossen werden kann und
dass der ersatzlose Wegfall der Regelung keine angemessene Lösung
darstellt, die den typischen Interessen der Vertragsparteien gerecht
würde.
A 4.15.4 Inhalt der Neuregelung
Die Anpassung erfolgt nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertrags-
auslegung. Das bedeutet, dass die unwirksame Regelung durch eine
Regelung ersetzt wird, welche die Vertragspartner als angemessene und ihren
typischen Interessen gerechte Lösung gewählt hätten, wenn ihnen die
Unwirksamkeit der Regelung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt
gewesen wäre.
A 4.15.5 Durchführung der Bedingungsanpassung
Die angepasste Regelung teilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer in
Textform (zum Beispiel Brief, Fax oder E-Mail) mit und erläutert ihm diese.
Die Anpassung gilt als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht
innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
widerspricht. Der Widerspruch muss in Textform erfolgen.
Auf das Widerspruchsrecht muss der Versicherer den Versicherungsnehmer
in der Mitteilung ausdrücklich hinweisen, Für die Rechtzeitigkeit des
Widerspruchs reicht dessen Absendung innerhalb der Frist aus. Widerspricht
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[Seite 20]
der Versicherungsnehmer fristgemäß, tritt die Bedingungsanpassung nicht in
Kraft.
A 4.15.6 Kündigungsrecht des Versicherers nach Widerspruch
Widerspricht der Versicherungsnehmer der Bedingungsanpassung, kann der
Versicherer den Vertrag kündigen, sofern ihm das Festhalten an dem Vertrag
ohne die Anpassung nicht zumutbar ist.
Der Versicherer muss die Kündigung schriftlich innerhalb von sechs Wochen
nach Zugang des Widerspruches erklären, und zwar mit einer Frist von acht
Wochen zum Ende eines Monats.
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Präambel zu den Bedingungen für die Glasversicherung
Eine Glasversicherung schützt Sie vor den Folgen von Bruchschäden an vertraglich als
versichert vereinbarten Gegenständen aus Glas oder Kunststoff.
Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versiche-
rungsschutzes.
Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.
Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für
die kein Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungs-
versprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden
sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in Bestim-
mungen zu einzelnen Schäden sowie bei der Beschreibung der versicherten Sachen.
Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versiche-
rungsfall. Zum Beispiel müssen Sie uns einen Versicherungsfall unverzüglich anzeigen,
nachdem Sie von diesem Kenntnis erlangt haben. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, ge-
fährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
Versicherungswert: Der Versicherungswert ist der Neuwert Ihrer versicherten Sachen. Der
Neuwert ist der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Sachen neu wiederzubeschaffen.
Bedingungen zur Glasversicherung
B1 Was ist der Versicherungsfall?................................................................................ 22
B2 Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert? ............................................ 22
B3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? ................................................................ 22
B4 Welche Sachen sind versichert? Welche Sachen sind nicht versichert? ................. 22
B5 Welche Kosten sind versichert? .............................................................................. 24
B6 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? ................................................ 24
B7 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag?.. 24
B8 Wie erfolgt die Entschädigung? .............................................................................. 25
B9 Was ist unter einer Entschädigung als Sachleistung zu verstehen? ........................ 25
B 10 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen? ........................ 26
B 11 Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie verzinst? ............................. 27
B 12 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? .................................................................. 28
B 13 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? ............................................. 30
B 14 Welche Besonderheiten gelten bei Wohnungs- und Teileigentum? ........................ 30
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[Seite 22]
B1 Was ist der Versicherungsfall?
Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen)
zerstört oder beschädigt werden.
B2 Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert?
B 2.1 Nicht versichert sind folgende Schäden:
B 2.1.1 Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z.B. Schrammen, Muschel-
ausbrüche).
B 2.1.2 Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen werden undicht.
B 2.2 Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Gefahren, soweit für diese
Gefahren anderweitiger Versicherungsschutz besteht:
B 2.2.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall
oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
B 2.2.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den
Versuch einer solchen Tat;
B 2.2.3 Leitungswasser;
B 2.2.4 Sturm, Hagel;
B 2.2.5 weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung Erdbeben,
Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch.
B3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
B 3.1 Ausschluss Krieg
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürger-
krieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung
mitwirkender Ursachen.
B 3.2 Ausschluss Innere Unruhen
Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berück-
sichtigung mitwirkender Ursachen.
B 3.3 Ausschluss Kernenergie
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder ra-
dioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
B4 Welche Sachen sind versichert? Welche Sachen sind nicht versichert?
Versichert sind je nach Vereinbarung die Verglasungen Ihres Ein-,
Zweifamilienhauses oder Ihrer Wohnung sowie Ihre Mobiliarverglasung, alle
Gebäudeverglasungen Ihres Mehrfamilienhauses oder nur Gebäudeverglasungen
Ihres Mehrfamilienhauses, die dem allgemeinen Gebrauch dienen.
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[Seite 23]
B 4.1 Versicherte Sachen
B 4.1.1 Versicherte Ein-, Zweifamilienhaus- oder Wohnungsverglasung und
Mobiliarverglasung
Versichert sind folgende im Versicherungsschein bezeichnete Sachen:
B 4.1.1.1 fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben,
B 4.1.1.2 Platten und Spiegel aus Glas,
B 4.1.1.3 künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel,
B 4.1.1.4 fertig eingesetzte oder montierte Scheiben und Platten aus Kunststoff,
B 4.1.1.5 montierte Platten aus Glaskeramik,
B 4.1.1.6 fertig eingesetzte oder montierte Glasbausteine und Profilbaugläser,
B 4.1.1.7 fertig eingesetzte oder montierte Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff,
B 4.1.1.8 Aquarien und Terrarien;
B 4.1.1.9 Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;
B 4.1.1.10 Teile von Blei-, Messing- und Eloxalverglasungen;
Nicht aus Glas bestehende Teile von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen
oder transparentem Glasmosaik sind nur unter folgenden Voraussetzungen
versichert:
Es liegt gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der
zugehörigen Scheibe vor. Außerdem beruhen beide Schäden auf derselben
Ursache oder der Schaden an der Scheibe hat den anderen Schaden
verursacht.
Die Rahmen dieser Verglasungen sind aber nicht versichert.
B 4.1.2 versicherte Mehrfamilienhausverglasung
Versichert sind folgende im Versicherungsschein bezeichnete Sachen:
B 4.1.2.1 fertig in das Gebäude eingesetzte oder montierte Glasscheiben,
B 4.1.2.2 fertig in das Gebäude eingesetzte oder montierte Glasbausteine und
Profilbaugläser,
B 4.1.2.3 fertig in das Gebäude eingesetzte oder montierte Lichtkuppeln aus Glas oder
Kunststoff,
B 4.1.2.4 Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;
B 4.1.3 versicherte Mehrfamilienhausverglasung im allgemeinen Gebrauch
Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Sachen gemäß
B 4.1.2.1 bis B 4.1.2.4 von Räumen und Gebäudeteilen, die dem allgemeinen
Gebrauch dienen.
B 4.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
B 4.2.1 optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel;
B 4.2.2 Photovoltaikanlagen;
B 4.2.3 Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer
Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bild-
schirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und
Smartphones);
B 4.2.4 Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
B 4.2.5 Scheiben von gewerblich genutzten Räumen;
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[Seite 24]
B 4.2.6 Scheiben von Nebengebäuden, Carports und anderen Grundstücks-
bestandteilen.
B5 Welche Kosten sind versichert?
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalles
erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
B 5.1 Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notver-
glasungen). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro
begrenzt;
B 5.2 um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren
und sie zu vernichten (Entsorgungskosten). Die Entschädigung ist je
Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt;
B 5.3 für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versi-
cherten Sachen durch deren Lage verteuert (z.B. Kran- oder Gerüstkosten).
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt;
B 5.4 um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien
auf den versicherten Sachen zu erneuern. Die Entschädigung ist je
Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt;
B 5.5 um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B.
Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.) zu beseitigen und wieder-
anzubringen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 Euro
begrenzt;
B 5.6 um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarm-
einrichtungen zu beseitigen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
250 Euro begrenzt.
B6 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder
Räume von Gebäuden.
Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur
innerhalb des Versicherungsortes.
B7 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und
Beitrag?
Es gelten folgende Grundlagen:
B 7.1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Preisentwicklung für
Verglasungsarbeiten an. Der Beitrag verändert sich entsprechend.
Für eine Beitragsanpassung werden die Preisindizes für Verglasungsarbeiten
verwendet. Maßgebend sind die für den Monat Mai vom Statistischen Bundes-
amt veröffentlichten Indizes.
Bei Wohnungen, Ein- und Mehrfamiliengebäuden gilt der Index für Wohn-
gebäude insgesamt.
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[Seite 25]
Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden
Jahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich das jeweilige Mittel der
Preisindizes im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden
Kalenderjahr verändert hat.
Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma
gerundet.
B 7.2 Bei einer Beitragserhöhung nach B 7.1 kann der Versicherungsnehmer durch
Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mit Wirkung zum
Erhöhungszeitpunkt kündigen. Der Versicherer muss den Versicherungs-
nehmer auf sein Kündigungsrecht hinweisen. Diese Mitteilung muss dem
Versicherungsnehmer mindestens einen Monat, bevor der neue Beitrag
wirksam wird, zugegangen sein.
Der Versicherungsnehmer muss innerhalb eines Monats kündigen, nachdem
ihm die Mitteilung über die Beitragserhöhung zugegangen ist. Um die Frist zu
wahren, genügt es, die Kündigung rechtzeitig abzusenden. Damit wird die
Erhöhung nicht wirksam.
B8 Wie erfolgt die Entschädigung?
Die Entschädigung erfolgt als Sachleistung oder Geldleistung.
B9 Was ist unter einer Entschädigung als Sachleistung zu verstehen?
B 9.1. Sachleistung
B 9.1.1 Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer eine Sachleistung auf seine Ver-
anlassung und Rechnung. Das bedeutet, dass er die zerstörten oder beschä-
digten Sachen entsorgen, in gleicher Art und Güte an den Schadenort liefern
und wieder einsetzen lässt.
B 9.1.2 Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die er-
forderlich sind, um den Schadenort zu erreichen (z. B. für Gerüste und Kräne).
Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Einsetzen einer Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitte-
rungen).
Falls diese Kosten erforderlich werden, erteilt der Versicherer auf Wunsch des
Versicherungsnehmers in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer
erstattet dem Versicherungsnehmer dann die Rechnungskosten bis zur ver-
einbarten Höhe.
B 9.1.3 Der Versicherer ersetzt und beauftragt nicht:
B 9.1.3.1 Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzuglei-
chen (z. B. Farbe und Struktur).
B 9.1.3.2 Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache
im äußeren Erscheinungsbild entstehen.
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B 9.2 Abweichende Entschädigungsleistung in Geld
B 9.2.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können sich darauf einigen, dass der
Versicherer anstelle einer Sachleistung eine Geldleistung erbringt. Diese muss
dem Leistungsumfang nach B 9.1 entsprechen.
B 9.2.2 Der Versicherer erbringt eine Geldleistung, soweit eine Sachleistung durch ihn
zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.
B 9.2.3 Wird eine Unterversicherung nach B 9.5 festgestellt, erbringt der Versicherer
ausschließlich eine Geldleistung.
B 9.2.4 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen
ist.
B 9.3 Notverglasung / Notverschalung
Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen
(Notverglasungen und Notverschalungen nach B 5.1) selbst in Auftrag geben.
Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend
machen.
B 9.4 Kosten
B 9.4.1 Für die Berechnung der versicherten Kosten nach B 5 ist der Zeitpunkt des
Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei werden die jeweils vereinbarten Ent-
schädigungsgrenzen berücksichtigt.
B 9.4.2 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen
ist.
B 9.5 Unterversicherung
Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt:
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als
der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung.
In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungs-
summe zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungs-
formel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungs-
summe dividiert durch den Versicherungswert.
Die Erstattung von versicherten Kosten nach B 5 wird nach der gleichen
Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Ver-
sicherungswert gekürzt.
B 10 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen?
B 10.1 Geldleistung
B 10.1.1 Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer in ortsüblicher Höhe eine Geld-
leistung. Diese umfasst Aufwendungen, um zerstörte oder beschädigte Sachen
nach B 4 zu entsorgen, sie in gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen, an den
Schadenort zu liefern und zu montieren.
B 10.1.2 Der Versicherer ersetzt nicht:
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B 10.1.2.1 Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzuglei-
chen (z. B. Farbe und Struktur).
B 10.1.2.2 Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache
im äußeren Erscheinungsbild entstehen.
B 10.1.2.3 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen
ist.
B 10.2 Notverglasung / Notverschalung
Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen
(Notverglasungen und Notverschalungen nach B 5.1.) selbst in Auftrag geben.
Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend
machen.
B 10.3 Kosten
B 10.3.1 Für die Berechnung der versicherten Kosten nach B 5 ist der Zeitpunkt des
Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei werden die jeweils vereinbarten Ent-
schädigungsgrenzen berücksichtigt.
B 10.3.2 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen
ist.
B 10.4 Unterversicherung
Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt:
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger
als der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung.
In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungs-
summe zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungs-
formel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungs-
summe dividiert durch den Versicherungswert.
Die Erstattung von versicherten Kosten nach B 5 wird nach der gleichen
Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Ver-
sicherungswert gekürzt.
B 10.5 Restwerte
Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsleistung
angerechnet.
B 11 Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie verzinst?
B 11.1 Fälligkeit der Geldleistung
Eine Geldleistung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund
und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens
den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich
mindestens zu zahlen ist.
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B 11.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
weitergehende Zinspflicht besteht:
B 11.2.1 Geldleistung
Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit
die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.
B 11.2.2 Zinssatz
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des
Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und
höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
B 11.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach B 11.1 und B 11.2.1 gilt: Nicht zu berück-
sichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungs-
nehmers die Geldleistung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
B 11.4. Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
B 11.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
B 11.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungs-
nehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles
noch läuft.
B 12 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
B 12.1 Umzug in eine neue Wohnung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungs-
schutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht
in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der
bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen
dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
B 12.2 Mehrere Wohnungen
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine
bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht
über. Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz
in beiden Wohnungen.
B 12.3 Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der
Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei
Monate nach Umzugsbeginn.
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B 12.4 Anzeige der neuen Wohnung
B 12.4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn
angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzuge-
ben.
B 12.4.2 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel ein für die Beitragsberechnung
erforderlicher Umstand nach dem im Antrag gefragt wurde, kann das zu einer
Unterversicherung führen. Der Versicherungsschutz muss in diesem Fall an-
gepasst werden.
B 12.5 Festlegung des neuen Beitrages, Kündigungsrecht
B 12.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort
der neuen Wohnung gültig sind.
B 12.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbst-
beteiligung erhöht wird.
Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail, Te-
lefax oder Brief) tun. Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung
über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang
beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem
Versicherer zugegangen ist, wirksam.
B 12.5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger
Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.
B 12.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
B 12.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und
bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide
Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des
Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag
geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den
Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur
noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
B 12.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus
der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohn-
ungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden
Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird,
längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug
folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die
neue Wohnung.
B 12.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Woh-
nungen ziehen, gilt B 12.6.2 entsprechend.
Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden
Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen
Wohnungen.
B 12.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
B 12.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartner-
schaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
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B 13 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
B 13.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach A 3.2 kann insbesondere in den
folgenden Fällen vorliegen:
B 13.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss
gefragt hat.
B 13.1.2 Die Wohnung ist länger als 60 Tage unbewohnt.
B 13.1.3 Das Gebäude steht dauernd oder vorübergehend leer.
B 13.1.4 Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufgenommen.
B 13.1.5 Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher Art – wird verändert, soweit
Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung
vereinbart ist.
B 13.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in A 3.2.3 – 3.2.5 geregelt.
B 14 Welche Besonderheiten gelten bei Wohnungs- und Teileigentum?
B 14.1 Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt:
Wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer
ganz oder teilweise leistungsfrei ist, bleibt er den übrigen Wohnungs-
eigentümern zur Leistung verpflichtet.
Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile.
B 14.2 Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen,
gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist.
Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen
Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Ent-
schädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wieder-
herzustellen.
Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder
teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätzliche
Entschädigung ersetzen.
B 14.3 Für die Glasversicherung bei Teileigentum gelten A 14. 1 und A 14. 2 ent-
sprechend.
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