Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) uniVersa Glasversicherung
Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen private Sachversicherung 241-585 (mit AGlB 2008)
[Seite 1]
Versicherungsbedingungen
für die private Sachversicherung
N
um
be m
st er
ät fü
ig r d
u
24 ng ie E
02 1- im mp
.2 58 An fan
02 5 tra g
6 g: s-
[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2008) 5
A.1 Klauseln für die Glasversicherung (AGlB 2008) 14
B. Auszug aus den Gesetzen 19
-2-
[Seite 3]
Glasversicherung
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung
Klauseln für die Glasversicherung
Gesetzestexte
Auszug aus den Gesetzen
-3-
[Seite 4]
A
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung
(AGlB 2008)
-4-
[Seite 5]
241-440 11.2016
A.
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung
(AGlB 2008)
§1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall § 16 Ratenzahlung
§2 Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen und Kernenergie § 17 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§3 Versicherte und nicht versicherte Sachen § 18 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§4 Versicherte Kosten § 19 Gefahrerhöhung
Glasversicherung
§5 Versicherungsort § 20 Überversicherung
§6 Anpassung der Versicherung § 21 Mehrere Versicherer
§7 Entschädigung als Sachleistung § 22 Versicherung für fremde Rechnung
§8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 23 Aufwendungsersatz
§9 Wohnungswechsel § 24 Übergang von Ersatzansprüchen
§ 10 Besondere gefahrerhöhende Umstände § 25 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 11 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Ver- § 26 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
treters § 27 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
§ 12 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen ver- § 28 Vollmacht des Versicherungsvertreters
späteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder § 29 Repräsentanten
Einmalprämie § 30 Verjährung
§ 13 Folgeprämie § 31 Gerichtsstand
§ 14 Dauer und Ende des Vertrages § 32 Anzuwendendes Recht
§ 15 SEPA-Lastschriftverfahren
§1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall 3. Ausschluss Kernenergie
1. Versicherungsfall Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende
Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strah-
Entschädigt werden versicherte Sachen (§ 3 Nr. 1), die durch lung oder radioaktive Substanzen.
Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden §3 Versicherte und nicht versicherte Sachen
a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf 1. Versicherte Sachen
aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten,
Schrammen, Muschelausbrüche),
a)
fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und
bb)
Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrschei- Spiegel aus Glas,
ben-Isolierverglasungen,
b) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel.
cc) Schäden, die an den versicherten Sachen bei oder nach Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbar-
der Entfernung von ihrem bestimmungsmäßigen Platz ten Betrag begrenzt.
verursacht werden.
2. Gesondert versicherbar
b) Nicht versichert sind Schäden, die durch
Gesondert versicherbar sind die im Folgenden benannten und
aa)
Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder fertig eingesetzten oder montierten
Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner La-
dung, a) Scheiben und Platten aus Kunststoff,
b) Platten aus Glaskeramik,
bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus, c) Glasbausteine und Profilbaugläser,
d) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff,
cc) Sturm, Hagelschlag, e) Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rah-
men,
dd) Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schnee- f) sonstigen Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich
druck, Lawinen oder Vulkanausbruch benannt sind.
entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz 3. Nicht versicherte Sachen
besteht.
Nicht versichert sind
§2 Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen und a)
optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper
Kernenergie und Handspiegel,
1. Ausschluss Krieg b) Photovoltaikanlagen,
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende c) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind,
Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignis-
se, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. d) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil
elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunika-
2. Ausschluss innere Unruhen tionsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Com-
puter-Displays).
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende
Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen.
-5-
[Seite 6]
§4 Versicherte Kosten b) Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung
des Versicherers die zerstörten oder beschädigte Sachen ent-
1. Versicherte Kosten sorgt und in gleicher Art und Güte (siehe § 3) an den Schaden-
ort geliefert und wieder eingesetzt werden.
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen
Kosten für c) Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Auf-
wendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Ge-
a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalun- rüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der
gen, Notverglasungen), Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitte-
rungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden nur -
b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablage- soweit dies besonders vereinbart ist – in vereinbarter Höhe
rungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten). ersetzt (siehe § 4 Nr. 2).
2. Gesondert versicherbar Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der
Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Ab-
Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer bis zum jeweils sprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den
vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalles notwen- Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungs-
digen Kosten für nehmer die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe.
a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montie- d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der An-
ren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. gleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur)
Kran- oder Gerüstkosten), an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abwei-
chungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild ent-
b) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierun- stehen und erteilt hierzu keinen Auftrag.
gen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen
(§ 3 Nr. 1), 2. Abweichende Entschädigungsleistung
c)
das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das a) Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der
Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Versicherer den Geldbetrag, welcher dem unter Nr. 1 beschrie-
Schutzstangen, Markisen usw.), benen Leistungsumfang entspricht.
d) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, b) Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit
Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen. eine Ersatzbeschaffung durch den Versicherer zu den ortsübli-
chen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.
§5 Versicherungsort c)
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versiche-
rungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche
Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeich- gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsäch-
neten Gebäude oder Räume von Gebäuden. lich nicht gezahlt hat.
Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart 3. Notverglasung / Notverschalung
ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsortes.
Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen
und Notverschalungen) können vom Versicherungsnehmer in
§6 Anpassung der Versicherung Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend
gemacht werden.
1. Anpassung des Versicherungsumfangs
Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preis- 4. Kosten
entwicklung für Verglasungsarbeiten an; entsprechend verändert
sich die Prämie. a) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe § 4) ist der
Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.
2. Anpassung der Prämie
b) Kürzungen nach Nr. 2 c) gelten entsprechend für die versi-
Die Prämie erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar cherten Kosten.
eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versiche-
rungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die
vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für §8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
Verglasungsarbeiten verändert haben. Für gewerbliche Risiken
gilt das Mittel aus den Indizes für gemischt genutzte Gebäude, 1. Fälligkeit der Entschädigung
Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Für Wohnun-
gen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des
den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Ver- Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abge-
änderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma schlossen sind.
gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlich-
ten Indizes. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des
Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der
3. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Er- 2. Verzinsung
höhung der Haftung des Versicherers und der damit verbundenen
Anpassung der Prämie kann der Versicherungsnehmer durch Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechts-
Erklärung in Textform zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur grund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Mitteilung
des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf sein Kün- a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Mo-
digungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens einen nats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige
Monat vor Wirksamwerden der Anpassung der Prämie zugehen. des Schadens zu verzinsen.
b) Der Zinssatz liegt 2 Prozentpunkte unter dem jeweiligen Ba-
§7 Entschädigung als Sachleistung siszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB),
mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 5 Pro-
1. Sachleistung zent Zinsen pro Jahr.
a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleis- c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
tung, zu der er den Auftrag erteilt.
-6-
[Seite 7]
3. Hemmung des Versicherungsnehmers.
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 2 a) und b) ist b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei
der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschul- einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der
dens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermit- Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe § 5) die
telt oder nicht gezahlt werden kann. bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des aus-
ziehen-den Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des
4. Aufschiebung der Zahlung Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei
Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versiche-
rungsschutz für die neue Wohnung.
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsneh-
mers bestehen; c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) ent-
sprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitrags-
Glasversicherung
Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus An- fälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen
lass dieses Versicherungsfalles noch läuft. Wohnungen.
7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
§9 Wohnungswechsel
Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften
1. Umzug in eine neue Wohnung und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versiche-
rungsort gemeldet sind.
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Ver-
sicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des
Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versiche- § 10 Besondere gefahrerhöhende Umstände
rungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Woh-
nung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der 1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte
Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 19 Nr. 1 kann
insbesondere dann vorliegen, wenn
2. Mehrere Wohnungen
a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor
Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Woh- Vertragsschluss gefragt hat,
nung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte
Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Über- b) die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist,
gangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in bei-
den Wohnungen. c) der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird,
3. Umzug ins Ausland d) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht,
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik e) im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen
Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue wird,
Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Woh-
nung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. f) Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher Art – ver-
ändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der
4. Anzeige der neuen Wohnung gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn 2. Folgen einer Gefahrerhöhung
des Einzuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohn-
fläche in Quadratmetern bzw. sonstiger für die Prämienberech- Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe § 19 Nr. 3 bis Nr. 5.
nung erforderlichen Umstände anzuzeigen.
b) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche § 11 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
und wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend ange- oder seines Vertreters
passt, kann dies zu Unterversicherung führen.
1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Ge-
5. Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht fahrumständen
a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gül- Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragser-
tigen Tarifbestimmungen des Versicherers. klärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände an-
zuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
b) Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämi- die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem
ensätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der vereinbarten Inhalt zu schließen.
Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung
hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflich-
die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang tet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme
wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
c) Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungs- 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
nehmer den Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis
zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen. a) Vertragsänderung
6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätz-
lich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht
a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungs- angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen
nehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingun-
der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versiche- gen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbe-
rungsort (siehe § 5) die neue Wohnung des Versicherungs- standteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschulde-
nehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer ten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der
Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ab- laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
lauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des
Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um
besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ge-
-7-
[Seite 8]
fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so Rücktritt Nr. 2 b) und zur Kündigung Nr. 2 c) erlöschen mit Ablauf
kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versiche-
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne rungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist be-
Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Ver- läuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein
tragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit § 12 Beginn des Versicherungsschutzes, Fäl-
ligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie
denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. 1. Beginn des Versicherungsschutzes
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen
Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der in Nr. 3 und Nr. 4 zu dem im Versicherungsschein angegebenen
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Zeitpunkt.
Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu glei-
chen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. 2. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zu- Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf
rück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig,
Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Ver-
Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder sicherungsbeginn.
für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor
pflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungs- Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich
nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versiche- nach Vertragsschluss zu zahlen.
rer nicht zur Leistung verpflichtet.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in
c) Kündigung Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs-
schutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat als erste Prämie.
kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu gleichen oder 3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
anderen Bedingungen abgeschlossen.
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maß-
d) Ausschluss von Rechten des Versicherers gebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer
vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung a), zum
Rücktritt b) und zur Kündigung c) sind jeweils ausgeschlossen, Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
oder die unrichtige Anzeige kannte.
4. Leistungsfreiheit des Versicherers
e) Anfechtung
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prä-
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger mie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt
Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie
eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet,
3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche-
Die Rechte zur Vertragsänderung Nr. 2 a), zum Rücktritt Nr. 2 b) rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie
oder zur Kündigung Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines aufmerksam gemacht hat.
Monats in Textform geltend machen und dabei die Umstände an-
geben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versiche-
er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der
Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von § 13 Folgeprämie
ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
1. Fälligkeit
4. Rechtsfolgenhinweis
a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der je-
Die Rechte zur Vertragsänderung Nr. 2 a), zum Rücktritt Nr. 2 b) weiligen Versicherungsperiode fällig.
und zur Kündigung Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er
den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Ver-
auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. sicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen
Zeitraums bewirkt ist.
5. Vertreter des Versicherungsnehmers
2. Schadenersatz bei Verzug
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie
sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den
Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berück- Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
sichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wor- 3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
den ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versi-
cherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. a)
Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht
rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten
6. Erlöschen der Rechte des Versicherers in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von
mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforde-
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung Nr. 2 a), zum rung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam,
-8-
[Seite 9]
wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außer-
dem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungs- Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten In-
recht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. teresses.
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist b) Soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen In-
ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei haltsversicherung vereinbart ist, gilt als Wegfall des versicher-
Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie ten Interesses insbesondere das Ende der Verfügungsgewalt
oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer des Versicherungsnehmers über die versicherten Geschäfts-
von der Verpflichtung zur Leistung frei. räume oder Betriebsstätte.
c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetz-
ten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi- § 15 SEPA-Lastschriftverfahren
gungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versi-
cherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in 1. Pflichten des Versicherungsnehmers
Glasversicherung
Verzug ist.
Ist zur Einziehung der Prämie das SEPA-Lastschriftverfahren ver-
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist einbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der
so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos
wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der zu sorgen.
Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei
der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 2. Änderung des Zahlungsweges
4. Zahlung der Prämie nach Kündigung Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder
mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das
innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit SEPA-Lastschriftmandat in Textform zu kündigen. Der Versiche-
der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Mo- rer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versiche-
nats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die rungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zukünf-
Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3 b)) bleibt unberührt. tige Prämien selbst zu übermitteln. Durch die Banken erhobene
Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Beitragseinzug auf-
grund des erteilten SEPA-Lastschriftmandates können dem Ver-
§ 14 Dauer und Ende des Vertrages sicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
1. Dauer
§ 16 Ratenzahlung
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen
Zeitraum abgeschlossen. Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten
bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet.
2. Stillschweigende Verlängerung
Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode wer-
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert den sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate
sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Ver- ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Entschädi-
tragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jewei- gung fällig wird.
ligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die
Kündigung ist in Textform zu erklären.
§ 17 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jah- 1. Allgemeiner Grundsatz
ren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungs- a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor
nehmer gekündigt werden. Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für
diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu,
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz
dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. bestanden hat.
4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche-
rung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem
Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe- Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom
nen Zeitpunkt. Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
5. Wegfall des versicherten Interesses 2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung
weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertrags-
vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. erklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der
Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs
a) Soweit Versicherungsschutz für Glas im privaten Haushalt ver- entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist,
einbart ist, gilt dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufs-
recht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zah-
aa) als Wegfall des versicherten Interesses insbesondere die lenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer
vollständige und dauerhafte Auflösung des Haushaltes zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der
nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine sta- Widerrufsfrist beginnt.
tionäre Pflegeeinrichtung oder nach Aufgabe einer Zweit-
oder Ferienwohnung. Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer
zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu
bb) Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versiche- erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistun-
rungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des gen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haus-
haltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versiche-
Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem rers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände,
Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform
-9-
[Seite 10]
gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer die gg) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Aus-
Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. kunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur
Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versi- der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie
cherers beendet, weil die erste oder einmalige Prämie nicht jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Scha-
rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine dens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu
angemessene Geschäftsgebühr zu. gestatten;
c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Ver- hh) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren
sicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfech-
tungserklärung zu. b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versiche-
rers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß
d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tat-
verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der sächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer
Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der
Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr a)
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
verlangen. Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet-
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interes- zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
se in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidri- Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
gen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das
Dem Versicherer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versiche-
Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden rungsnehmer zu beweisen.
Umständen Kenntnis erlangt.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist
der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der
§ 18 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Ob-
liegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver-
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles sicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang
der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungs-
nehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Ver-
sind: sicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsob-
liegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teil-
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie ver- weise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
traglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften, gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hin-
gewiesen hat.
bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Ob-
liegenheiten (§§ 9 Nr. 4 a), 10).
§ 19 Gefahrerhöhung
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahr-
lässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungs- 1. Begriff der Gefahrerhöhung
falles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann
der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Ver-
Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. tragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Oblie- des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens
genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers
wahrscheinlicher wird.
2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur –
a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert,
nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des (siehe § 10).
Schadens zu sorgen;
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Ge-
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm fahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als
Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich mitversichert gelten soll.
oder telefonisch – anzuzeigen;
2. Pflichten des Versicherungsnehmers
cc)
Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-
minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzu- a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungs-
holen, wenn die Umstände dies gestatten; nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine
Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch ei-
dd)
Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/- nen Dritten gestatten.
minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen; erteilen
mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versiche- b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne
rer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungs- vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung
nehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versi-
cherer unverzüglich anzeigen.
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigen-
tum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklä-
rung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versi-
ff) as Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die
d cherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen,
Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Versicherer freigegeben worden sind; sind Veränderungen
unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu 3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer
dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten
Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer a) Kündigungsrecht
aufzubewahren;
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach
- 10 -
[Seite 11]
Nr. 2 a) kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, des versicherten Glases bzw. von der Wohn- oder Ladenfläche
wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätz- abhängt. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die
lich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer be-
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh- rechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem
mer zu beweisen. neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der 2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Ab-
Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat sicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
kündigen. gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versiche-
rer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat kündigen.
§ 21 Mehrere Versicherer
b) Vertragsänderung
Glasversicherung
1. Anzeigepflicht
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt
der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen ent- Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
sprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
der erhöhten Gefahr ausschließen. Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der
andere Versicherer und die Versicherungsschein-Nr. anzugeben.
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr
als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer
den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei- Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1)
lung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer gemäß § 18
der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis-
auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. tungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor
Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versi-
4. Erlöschen der Rechte des Versicherers cherung erlangt hat.
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan- 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
passung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines
Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung a)
Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen
der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen
Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versi-
5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung cherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wä-
ren, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
a)
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein,
so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner ver-
der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vor- pflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, des-
sätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese sen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versi-
Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, cherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den
seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versi-
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versiche- cherer bestehen.
rungsnehmer zu beweisen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus an-
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der Versi- deren Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben
cherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegen-
nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- den Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen
cherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamt-
Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt betrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien
hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben
verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungs- worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen
pflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefah- ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Ver-
rerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte trägen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist,
zugegangen sein müssen, bekannt war. als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in die-
sem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in
aa)
soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versi- Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht
cherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war geschlossene Vertrag nichtig.
oder
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu,
bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und Kenntnis erlangt.
eine Kündigung nicht erfolgt war oder
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit-
punkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrund- a)
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
sätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangt. Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem
Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er
verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben
§ 20 Überversicherung oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Min-
derung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch
der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der
Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wir- Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu
kung herabgesetzt wird. Gleiches gilt, wenn die erforderliche Jah- dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versiche-
resprämie aufgrund von Antragsfragen erkennbar von der Fläche rer zugeht.
- 11 -
[Seite 12]
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) er-
Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach forderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers
Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versi- vorzuschießen.
cherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren
Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer-
Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungs- wehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse
nehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versiche- zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im
rungssummen und der Prämien verlangen. öffentlichen Interesse erbracht werden.
5. Glas-, Wohn- oder Ladenflächen 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Die Bestimmungen gemäß Nr. 3 und Nr. 4 gelten entsprechend, a) Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Fest-
wenn Glas-, Wohn- oder Ladenflächen versichert sind. stellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese
den Umständen nach geboten waren.
§ 22 Versicherung für fremde Rechnung Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder
Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er
1. Rechte aus dem Vertrag zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer
aufgefordert wurde.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im ei-
genen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schlie- b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann
ßen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.
Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt
auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
§ 24 Übergang von Ersatzansprüchen
2. Zahlung der Entschädigung
1. Übergang von Ersatzansprüchen
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versi- Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen ei-
cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann nen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über,
die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versi- soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann
cherungsnehmers verlangen. nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht
werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsneh-
3. Kenntnis und Verhalten mers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsneh- gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden
mers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versiche- vorsätzlich verursacht.
rung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhal-
ten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten
umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Inter- Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein
esse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beach-
zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des tung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und
Versicherungsnehmers ist. nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei
dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn mitzuwirken.
der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder
ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsneh- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,
mers nicht möglich oder nicht zumutbar war. ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er
infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im
c)
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der
wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver-
informiert hat. hältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer gro-
ben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
§ 23 Aufwendungsersatz
§ 25 Kündigung nach dem Versicherungsfall
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Scha-
dens 1. Kündigungsrecht
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi- Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Ver-
cherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Um- tragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
ständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei
für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versi- spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der
cherers macht. Entschädigung zugegangen sein.
b)
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden
oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort
der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwen- nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche-
dungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der lau-
Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. fenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann 3. Kündigung durch Versicherer
er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend
kürzen. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem
Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädi-
gung betragen zusammen höchstens die Versicherungssum-
me je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Auf-
wendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
- 12 -
[Seite 13]
§ 26 Keine Leistungspflicht aus besonderen c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertra-
Gründen ges und während des Versicherungsverhältnisses.
2. Erklärungen des Versicherers
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des
Versicherungsfalles Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versiche-
rer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vor- dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
sätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi-
gungspflicht frei. 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die
Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungs- der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung
nehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet,
Schadens als bewiesen. anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
Glasversicherung
Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Fol-
herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in ei- ge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
nem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
§ 29 Repräsentanten
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Ver-
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der halten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen,
die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeu-
tung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. § 30 Verjährung
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräf- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
tiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betru- Jahren.
ges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Vorausset-
zungen des Satzes 1 als bewiesen. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch be-
gründenden Umständen und der Person des Schuldners Kennt-
§ 27 Anzeigen, Willenserklärungen, nis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Anschriftenänderungen
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versi-
1. Form cherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der
Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mit-
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in die- geteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller
sem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den nicht mit.
Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versi-
cherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem
Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. § 31 Gerichtsstand
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des 1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche-
werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Er- rungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozess-
klärungen und Anzeigen bleiben unberührt. ordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohn-
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung sitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufent-
halt hat.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift
dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä- 2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist,
die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche-
dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei rungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließ-
einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die lich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche-
Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zu- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in
gegangen. Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung
3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für
den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständi-
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der An- gen Gericht geltend machen.
schrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer
Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen
nach Nr. 2 entsprechend Anwendung. § 32 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
§ 28 Vollmacht des Versicherungsvertreters
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi-
cherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen
betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs
vertrages;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich des-
sen Beendigung;
- 13 -
[Seite 14]
241-441 11.2016
A.1
Klauseln für die Glasversicherung (AGlB 2008)
Vereinbart gelten nur die beantragten und im Versicherungs- Klausel 732 – Blei-, Messing-, Elektrolyt-
schein genannten Klauseln. oder Eloxalverglasungen, transparentes
Glasmosaik
Klausel 711 – Brand, Blitz, Explosion, Im-
plosion, Anprall oder Absturz eines Luft- Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas be-
stehenden Teilen von Blei-, Messing-, Elektrolyt- oder Eloxalver-
fahrzeuges, seiner Teile oder Ladung glasungen oder von transparentem Glasmosaik nur, wenn gleich-
zeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Bruch (§ 1 Nr. 1 AGIB
Abweichend von § 1 Nr. 2 b) aa) AGlB 2008 leistet der Versiche- 2008) an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide
rer Ersatz für Schäden durch Bruch (§ 1 Nr. 1 AGIB 2008), die Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an
durch Brand, Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz ei- der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen
nes Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung oder durch der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung.
Lösch- oder Rettungsmaßnahmen verursacht werden. Dies gilt
nicht für Gebäudebestandteile, für die ein Versicherungsmonopol
besteht. Klausel 733 – Entschädigung für Umrahmun-
gen, Mauerwerk und Schutzeinrichtungen
Klausel 712 – Schäden durch Farbanstriche, Der Versicherer leistet bis zu dem vereinbarten Betrag Entschä-
Lichtfilterlacke oder Folien digung auch für Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mau-
erwerk und Schutz- und Alarmeinrichtungen, wenn gleichzeitig
Der Versicherer leistet auch Ersatz für Schäden durch Bruch (§ 1 ein ersatzpflichtiger Schaden durch Bruch (§ 1 Nr. 1 AGIB 2008)
Nr. 1 AGIB 2008), die durch Farbanstriche, Lichtfilterlacke oder an der versicherten Scheibe selbst vorliegt und entweder bei-
Folien an den Scheiben verursacht werden. de Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden
an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Dies gilt
auch für Umrahmungen, Beschläge, Mauerwerk und Schutz- und
Klausel 714 – Wandplatten Alarmeinrichtungen von versicherten Sachen, die nicht aus Glas
bestehen.
Ausgeschlossen sind Schäden durch Bruch (§ 1 Nr. 1 AGIB 2008)
von Wand- und sonstigen Platten, wenn sich diese unversehrt ge-
löst haben. Klausel 734 – Entschädigung für Anstriche,
Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfil-
Klausel 721 – Ausschluss beschädigter terlacke und Folien
Scheiben
Der Versicherer leistet bis zu dem vereinbarten Betrag Entschä-
1. Die im Versicherungsvertrag als beschädigt bezeichneten Schei- digungen auch für Schäden an Anstrichen, Malereien, Schriften,
ben sind nicht versichert. Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien, wenn gleichzeitig ein
ersatzpflichtiger Schaden durch Bruch (§ 1 Nr. 1 AGIB 2008) der
2. Wird eine der beschädigten Scheiben durch eine unbeschädigte versicherten Sachen selbst vorliegt.
Scheibe ersetzt, so ist die unbeschädigte Scheibe versichert, so-
bald der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer in Textform
angezeigt hat. Klausel 735 – Waren und Dekorationsmittel
1. Der Versicherer leistet bis zu dem vereinbarten Betrag auf Erstes
Klausel 722 – Mitversicherung beschädigter Risiko Entschädigung auch für Schäden an Waren oder Deko-
Scheiben rationsmitteln hinter versicherten Scheiben von Schaufenstern,
Schaukästen oder Vitrinen, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger
1. Die im Versicherungsvertrag als beschädigt bezeichneten Schei- Schaden durch Zerbrechen (§ 1 Nr. 1 AGIB 2008) der Scheibe
ben sind mitversichert, soweit ein Eigenanteil des Versicherungs- vorliegt und die Waren oder Dekorationsmittel durch Glassplitter
nehmers an den Wiederherstellungskosten vereinbart und die Art oder durch Gegenstände zerstört oder beschädigt worden sind,
der Beschädigung skizziert ist. die beim Zerbrechen der Scheibe eingedrungen sind.
2. Die Versicherung erstreckt sich nur auf neue Schäden durch 2. Ersetzt werden
Bruch (§ 1 Nr. 1 AGIB 2008), die mit den skizzierten Beschädi-
gungen nicht in ursächlichem Zusammenhang stehen. Schäden a) bei zerstörten Sachen der Wiederbeschaffungspreis unmittel-
an abgesprungenen Eckstücken sind nicht versichert. bar vor Eintritt des Versicherungsfalls; die Reste der zerstörten
Sachen stehen dem Versicherer zu, wenn nicht der Versiche-
3. Der Versicherer erteilt den Ersatzauftrag erst, nachdem der Versi- rungsnehmer den Wert der Reste an den Versicherer zahlt;
cherungsnehmer den Eigenanteil gemäß Nr. 1 an den Versicherer
gezahlt hat. b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten
zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer
durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die
Klausel 731 – Mehrscheiben-Isolier Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens
verglasung jedoch der Wiederbeschaffungspreis unmittelbar vor Eintritt
des Versicherungsfalls.
Abweichend von § 1 Nr. 2 a) bb) AGlB 2008 leistet der Versicherer
bei Mehrscheiben-Isolierverglasungen Ersatz für Beschädigun-
gen der Randverbindungen oder für das Undichtwerden, wenn Klausel 736 – Raster und Schriftscheiben
gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Bruch (§ 1 Nr. 1
AGIB 2008) der Scheibe vorliegt. 1. Ersetzt werden versicherte Raster oder Schriftscheiben, wenn sie
innerhalb der Geschäftsräume des Versicherungsnehmers zer-
brechen. Für Schäden, die durch die Vornahme von Reparaturen
an Rastern oder Schriftscheiben entstehen, leistet der Versicherer
keinen Einsatz.
- 14 -
[Seite 15]
2. Im Schadensfall hat der Versicherungsnehmer den zerbrochenen 2. Der Versicherer leistet Ersatz
Gegenstand, insbesondere das mit der Fabrik-Nummer versehe-
ne Bruchstück, dem Versicherer auf Verlangen zuzusenden. a) bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen)
3. Die Bestimmungen des § 7 Nr. 1 AGlB 2008 gelten nicht für Ras- für Schäden durch Zerbrechen (§ 1 Nr. 1 AGIB 2008) der Röh-
ter und Schriftscheiben. ren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage für alle
Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine un-
4. Der Versicherungsnehmer erwirbt auf den Teil der Entschädigung, mittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursach-
der den gemeinen Wert übersteigt, einen Anspruch nur, soweit er ten Abnutzung sind;
einen entsprechenden Betrag für die Wiederherstellung oder für
die Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Anzahl, Art und Güte b)
bei Firmenschildern und Transparenten für Schäden durch
verwendet hat. Zerbrechen (§ 1 Nr. 1 AGIB 2008) der Glas- und Kunststofftei-
le. Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunst-
stoff bestehenden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bemalung,
Klausel 741 – Sonderkosten Beschriftung, Kabel) sind mitversichert, wenn gleichzeitig ein
Glasversicherung
ersatzpflichtiger Schaden durch Bruch (§ 1 Nr. 1 AGIB 2008)
Gemäß § 4 Nr. 2 a) AGIB 2008 leistet der Versicherer nach ei- am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden
nem ersatzpflichtigen Versicherungsfall bis zu dem vereinbarten auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas
Betrag Entschädigung auch für die Kosten, um die sich das Lie- oder Kunststoff den anderen Schaden verursacht hat.
fern und Einsetzen von Scheiben oder anderen Gegenständen
gleicher Art und Güte durch deren Lage verteuert, z. B. für die 3. Abweichend von § 1 Nr. 2 b) aa) AGIB 2008 sind, soweit nichts
Kosten der Verwendung eines Gerüstes oder Kranes oder für die anderes vereinbart ist, Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explo-
Beseitigung von Hindernissen. sion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner
Teile oder seiner Ladung mitversichert.
Klausel 742 – Unterversicherung 4. Ausgeschlossen sind Schäden durch Konstruktions-, Guss- oder
Materialfehler, soweit der Lieferant hierfür zu haften hat.
1. Hängt die erforderliche Jahresprämie aufgrund von Antragsfragen
erkennbar von der Fläche des versicherten Glases ab, so hat der 5. Kosten für Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder für
Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer Abweichungen sonstige Änderungen oder Verbesserungen sowie für Überholun-
zwischen den Angaben im Antrag und den tatsächlichen vorhan- gen sind nicht entschädigungspflichtig.
denen Flächen dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzei-
gen. 6. Ersatzpflichtige Schäden werden in natura durch Liefern und Mon-
tieren von Gegenständen gleicher Art und Güte reguliert. Jedoch
2. Sind die zur Zeit des Versicherungsfalls vorhandenen Flächen trägt der Versicherer die Sonderkosten, um die sich die Montage
dem Versicherer weder durch den Antrag noch durch spätere durch die Lage der zu ersetzenden Sachen verteuert, z. B. die
Anzeigen bekannt geworden (Unterversicherung), so hat er von Kosten der Verwendung eines Gerüstes oder Kranes oder für die
der Entschädigung oder den Kosten des Naturalersatzes nur den Beseitigung von Hindernissen, nur bis zu dem vereinbarten Be-
Teil zu tragen, der sich zu dem bedingungsgemäß errechneten trag.
Gesamtbetrag verhält wie die zuletzt geschuldete Jahresprämie
zu der Jahresprämie, die bei Kenntnis aller Umstände vereinbart 7. Die Vorschriften über Unterversicherung Klausel 742 und 75
worden wäre. Anzeigen, die ohne Verschulden des Versiche- VVG sind nur anzuwenden, soweit im Zeitpunkt des Beginns der
rungsnehmers dem Versicherer noch nicht zugegangen sind, gel- Versicherung Unterversicherung vorgelegen hat. In diesem Fall
ten als rechtzeitig erfolgt. Den vereinbarten Naturalersatz braucht braucht der Versicherer den Naturalersatz erst zu leisten, nach-
der Versicherer erst zu leisten, nachdem der Versicherungsneh- dem der Versicherungsnehmer den Unterschiedsbetrag vor Er-
mer den sich ergebenden Unterschiedsbetrag vor Erteilung des teilung des Ersatzauftrages hinzugezahlt hat; gleiches gilt, wenn
Ersatzauftrags hinzugezahlt hat. der Betrag für Sonderkosten gemäß Nr. 6 Satz 2 oder eine andere
Versicherungssumme auf Erstes Risiko nicht ausreicht.
3. Werden dem Versicherer während der Vertragsdauer Flächen
angezeigt, für die eine höhere oder geringere Jahresprämie ver- 8. Wird anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens an den übrigen
einbart worden wäre, so schuldet der Versicherungsnehmer von Teilen der Anlage eine vorläufige Reparatur durch einen Nichtfach-
dem Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige beim Versicherer an die mann vorgenommen, so sind die Kosten hierfür sowie die daraus
geänderte Jahresprämie. entstehenden Folgen vom Versicherungsnehmer zu tragen.
4. Nr. 1 bis Nr. 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Prämie
aufgrund von Antragsfragen erkennbar von sonstigen Umständen Klausel 761 – Industriebauten
abhängt. Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden
ist, liegt Unterversicherung vor, wenn der Versicherungswert zum 1. Versichert sind alle jeweils vorhandenen und fertig eingesetzten
Zeitpunkt des Versicherungsbeginns höher war als die Versiche- und eingebauten Scheiben der im Versicherungsvertrag bezeich-
rungssumme. Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die neten Industriebauten, jedoch beschränkt auf die je Glasart und
Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum je Quadratmeter vereinbarten Versicherungssummen. Ändert
Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: sich durch Neu-, An- oder Umbauten der Bestand an Scheiben
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versiche- hinsichtlich der versicherten Glasarten oder der Quadratmeter-
rungssumme dividiert durch den Versicherungswert. flächen, so hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer
unverzüglich in Textform anzuzeigen.
5. Für die Entschädigungsberechnung für versicherte Kosten (§ 4
Nr. 1 AGlB 2008) sind vorgenannte Kürzungen entsprechend an- 2. Ist die vereinbarte oder angezeigte oder ohne Verschulden noch
zuwenden. nicht angezeigte Quadratmeter-Zahl für eine Glasart niedriger als
die zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls vorhandene Qua-
dratmeter-Fläche, so wird die Entschädigung für diese Glasart
Klausel 743 – Erstrisikoversicherung nach dem Verhältnis der vereinbarten Quadratmeter-Zahl zu der
vorhandenen Quadratmeter-Fläche berechnet. Einen vereinbar-
Soweit Versicherung auf Erstes Risiko (Erste Gefahr) vereinbart ten Naturalersatz braucht der Versicherer erst zu leisten, nach-
ist, gelten die Bestimmungen der Klausel 742 und § 75 VVG dem der Versicherungsnehmer den Unterschiedsbetrag zwischen
nicht. der nach Abs. 1 berechneten Entschädigung und den Aufwendun-
gen für den Naturalersatz vor Erteilung des Ersatzauftrags hinzu-
gezahlt hat.
Klausel 753 – Werbeanlagen
3. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn statt Glasschei-
1. Versichert sind die gesamten im Versicherungsvertrag näher ben andere Gegenstände versichert werden.
bezeichneten Werbeanlagen, und zwar Leuchtröhrenanlagen
(Hochspannungsanlagen), Firmenschilder, Transparente.
- 15 -
[Seite 16]
Klausel 762 – Gewächshäuser, Früh- und
Mistbeete
1. Versichert sind alle jeweils vorhandenen gerahmten Scheiben
von Gewächshäusern, Früh- und Mistbeeten, gleichgültig ob
sie sich in Gebrauch befinden oder nicht, jedoch beschränkt auf
das im Versicherungsschein genannte Grundstück und auf die je
Glasart und je Quadratmeter vereinbarte Versicherungssumme.
Die Rahmen sind nicht Gegenstand der Versicherung. Ändert sich
der Bestand an Scheiben hinsichtlich der versicherten Glasarten
oder der Quadratmeterflächen, so hat der Versicherungsnehmer
dies dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
2. Ist die vereinbarte oder angezeigte oder ohne Verschulden noch
nicht angezeigte Quadratmeter-Zahl für eine Glasart niedriger
als die zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles vorhandene
Quadratmeter-Fläche, so wird die Entschädigung für diese Glas-
art nach dem Verhältnis der vereinbarten Quadratmeter-Zahl zu
der vorhandenen Quadratmeter-Fläche berechnet. Einen verein-
barten Naturalersatz braucht der Versicherer erst zu leisten, nach-
dem der Versicherungsnehmer den Unterschiedsbetrag zwischen
der nach Abs. 1 berechneten Entschädigung und den Aufwendun-
gen für den Naturalersatz vor Erteilung des Ersatzauftrags hinzu-
gezahlt hat.
Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn statt Glasschei-
ben andere Gegenstände versichert werden.
Klausel 781 – Führung
Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Wil-
lenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten
Versicherer entgegenzunehmen.
Klausel 782 – Prozessführung
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versiche-
rer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart:
1. Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Ver-
trag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und
nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
2. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden
Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von
diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit
geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an.
3. Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder
Revisionssumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer
berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbetei-
ligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, er-
forderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese
Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so
gilt Nr. 2 nicht.
Klausel 783 – Makler
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmäch-
tigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers
entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet,
diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
- 16 -
[Seite 17]
- 17 -
Glasversicherung
[Seite 18]
B
Auszug aus den Gesetzen
- 18 -
[Seite 19]
B.
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG),
dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB),
der Zivilprozessordnung (ZPO)
und dem Wohnungseigentums-Gesetz (WEG)
§ 5 VVG (3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn
der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versiche-
Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, rer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen Monat zu kündigen.
des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht
innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins (4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger
in Textform widerspricht. Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Ab-
satz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei
(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichun- Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen wer-
gen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht den auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom
innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab
in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch
einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu (5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis
Gesetzestexte
machen. 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverlet-
(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht er- zung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn
füllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versiche- der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die
rungsnehmers geschlossen. Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf ver- (6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertrags-
zichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam. änderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der
Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Um-
stand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
§ 11 VVG eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne
Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versi-
(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versiche- cherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
rungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall verein-
bart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Ver-
tragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit § 20 VVG
sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegan- geschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 und
gen, kann es von beiden Vertragsparteien nur für den Schluss des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kennt-
der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Auf das nis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die
Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versi-
zwei Jahren verzichten. cherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen,
(3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vor-
sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei satz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Monate betragen.
(4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei § 21 VVG
Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer
zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter (1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehen-
Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. den Rechte innerhalb eines Monats in Textform geltend machen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von
der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend ge-
§ 15 VVG machte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat
bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versiche- die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Um-
rer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt stände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für die-
gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem An- se die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
spruchsteller in Textform zugeht.
(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versi-
cherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,
§ 19 VVG es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf
einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags- des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Um-
erklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Ent- fang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der
schluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der
zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Ver-
sicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, (3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen
aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht
Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ab- arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
satz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
- 19 -
[Seite 20]
§ 22 VVG 1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war,
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu- oder
schung anzufechten, bleibt unberührt.
2. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist
für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kün-
§ 23 VVG digung nicht erfolgt war.
(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklä-
rung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung § 27 VVG
vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine uner-
(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne hebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Um-
Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenom- ständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung
men oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versiche- mitversichert sein soll.
rer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsneh- § 28 VVG
mers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein,
hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versi-
hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. cherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber
dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag
innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
§ 24 VVG erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die
Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23
Abs. 1, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer
Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Ver- vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Oblie-
pflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht genheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn
die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwe-
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 kann re des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von ei- Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer
nem Monat kündigen. groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung ver-
es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers pflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den
von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird oder wenn der Zu- Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die
stand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestan- Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versiche-
den hat. rers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsneh-
mer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
§ 25 VVG (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers
nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche-
(1) Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt rungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit
der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen für diese zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsneh-
höhere Gefahr entsprechende Prämie verlangen oder die Absi- mer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfol-
cherung der höheren Gefahr ausschließen. Für das Erlöschen ge hingewiesen hat.
dieses Rechtes gilt § 24 Abs. 3 entsprechend.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung
(2) Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist
als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der unwirksam.
höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi-
cherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer § 29 VVG
hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht
hinzuweisen. (1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach
den Vorschriften dieses Abschnittes zum Rücktritt oder zur Kün-
digung berechtigt ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände
§ 26 VVG oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, steht
dem Versicherer das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung für
(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, dass für diesen al-
der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versi- lein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bedingungen
cherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätz- nicht geschlossen hätte.
lich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere (2) Macht der Versicherer von dem Recht zum Rücktritt oder zur
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Kündigung bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versiche-
groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. rungsverhältnis bezüglich des übrigen Teils zu kündigen. Die Kün-
digung muss spätestens zum Schluss der Versicherungsperiode
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist erklärt werden, in welcher der Rücktritt oder die Kündigung des
der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- Versicherers wirksam wird.
rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu
dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müs- (3) Liegen die Voraussetzungen unter denen der Versicherer we-
sen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu gen einer Verletzung der Vorschriften über die Gefahrerhöhung
diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn ganz oder teilweise leistungsfrei ist, nur bezüglich eines Teils der
die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung
auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt bezieht, ist auf die Leistungsfreiheit Absatz 1 entsprechend anzu-
Absatz 1 Satz 2. wenden.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer
zur Leistung verpflichtet,
- 20 -
[Seite 21]
§ 37 VVG Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der
Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt,
ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungs- § 77 VVG
nehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
(1) Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versiche- Gefahr versichert, ist verpflichtet, jedem Versicherer die andere
rungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der
verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nicht- andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
zahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei,
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung (2) Wird bezüglich desselben Interesses bei einem Versicherer der
in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche- entgehende Gewinn, bei einem anderen Versicherer der sonstige
rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie Schaden versichert, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
aufmerksam gemacht hat.
§ 78 VVG
§ 38 VVG
(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versi- versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen
cherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die
eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen be- Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne
tragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rück- Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Ge-
ständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen samtschaden (Mehrfachversicherung), haften die Versicherer in
beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von
und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefass- ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der
ten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben. Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag
des Schadens verlangen kann.
Gesetzestexte
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Ver-
sicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder (2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach
der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsneh-
Leistung verpflichtet. mer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Ist auf eine
der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, kann der
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhal- Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den an-
tung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit deren Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend
der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündi- machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichen Recht
gung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden zur Ausgleichung verpflichtet ist.
werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versi-
cherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug (3) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der
ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus- Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
drücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der gensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlosse-
Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündi- ne Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem
gung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Umständen Kenntnis erlangt.
Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 79 VVG
§ 40 VVG
(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehr-
(1) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die fachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entste-
Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes hen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen,
entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versi-
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche- cherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie
rers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versi-
Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat cherung nicht gedeckt ist.
den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungs-
recht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsneh- (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung
mer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhö- dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Ver-
hung der Prämie zugehen. sicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in
diesem Falle die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf Grund einer oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden,
Anpassungsklausel den Umfang des Versicherungsschutzes ver- kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herab-
mindert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen. setzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen.
§ 74 VVG § 82 VVG
(1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten (1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles
Interesses (Versicherungswert) erheblich, kann jede Vertragspar- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Scha-
tei verlangen, dass die Versicherungssumme zur Beseitigung der dens zu sorgen.
Überversicherung unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie
mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. (2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers,
soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzu-
(2) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht, holen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an
sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögens- dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
vorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Ermessen zu handeln.
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist
der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versi-
§ 75 VVG cherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall
einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt,
Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versiche- seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Ver-
rungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, ist der sicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
- 21 -
[Seite 22]
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender
trägt der Versicherungsnehmer. Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung inner-
halb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung ver-
pflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die (3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach Ab-
Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung satz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie ver-
oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt pflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht.
nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
verletzt hat.
§ 97 VVG
§ 85 VVG (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Er-
werber unverzüglich anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche-
durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzen- rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu
den Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwen- dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und
dung den Umständen nach geboten war. Diese Kosten sind auch der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit
insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Ent- dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
schädigung die Versicherungssumme übersteigen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung
(2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt
Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Ver- war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn
sicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die
ist zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekün-
aufgefordert worden. digt hat.
(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er
auch den Kostenersatz entsprechend kürzen. § 143 VVG
(1) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie bleibt der Ver-
§ 86 VVG sicherer gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine Hy-
pothek angemeldet hat, bis zum Ablauf eines Monats ab dem
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen ei- Zeitpunkt der Leistung verpflichtet, zu welchem dem Hypothe-
nen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, kengläubiger die Bestimmung der Zahlungsfrist oder, wenn diese
soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann Mitteilung unterblieben ist, die Kündigung mitgeteilt worden ist.
nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht
werden. (2) Die Beendigung des Versicherungsverhältnisses wird gegenüber
einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat,
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein erst mit dem Ablauf von zwei Monaten wirksam, nachdem ihm
zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beach- die Beendigung und, sofern diese noch nicht eingetreten war, der
tung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei Zeitpunkt der Beendigung durch den Versicherer mitgeteilt wor-
dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich den ist oder er auf andere Weise hiervon Kenntnis erlangt hat.
mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit Satz 1 gilt nicht, wenn das Versicherungsverhältnis wegen unter-
vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflich- bliebener Prämienzahlung durch Rücktritt oder Kündigung des
tet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen Versicherers oder durch Kündigung des Versicherungsnehmers,
kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit welcher der Hypothekengläubiger zugestimmt hat, beendet wird.
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwe-
re des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden (3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Wirksamkeit einer Ver-
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer einbarung zwischen dem Versicherer und dem Versicherungs-
groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. nehmer, durch die der Umfang des Versicherungsschutzes ge-
mindert wird oder nach welcher der Versicherer nur verpflichtet
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers ge- ist, die Entschädigung zur Wiederherstellung des versicherten
gen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gebäudes zu zahlen.
Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht gel-
tend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Scha- (4) Die Nichtigkeit des Versicherungsvertrags kann gegenüber einem
den vorsätzlich verursacht. Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, nicht
geltend gemacht werden. Das Versicherungsverhältnis endet je-
doch ihm gegenüber nach Ablauf von zwei Monaten, nachdem
§ 95 VVG ihm die Nichtigkeit durch den Versicherer mitgeteilt worden ist oder
er auf andere Weise von der Nichtigkeit Kenntnis erlangt hat.
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert,
tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer sei-
nes Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergeben- § 145 VVG
den Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
Soweit der Versicherer den Hypothekengläubiger nach § 143 be-
(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf friedigt, geht die Hypothek auf ihn über. Der Übergang kann nicht
die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungs- zum Nachteil eines gleich- oder nachstehenden Hypothekengläu-
periode entfällt, als Gesamtschuldner. bigers geltend gemacht werden, dem gegenüber die Leistungs-
pflicht des Versicherers bestehen geblieben ist.
(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich
gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.
§ 247 BGB
§ 96 VVG (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum
1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte,
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versicherten um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des
Sache das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der
von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Euro-
wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versi- päischen Zentralbank vor dem 1. Kalendertag des betreffenden
cherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Halbjahres.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit so- (2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz un-
fortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versiche- verzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im
rungsperiode zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn Bundesanzeiger bekannt.
- 22 -
[Seite 23]
§ 286 BGB (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zustän-
digkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Per-
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, sonen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sonder-
die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die vermögen sind.
Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Kla-
ge auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im
Mahnverfahren gleich. § 1 WEG
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung
in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaft-
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, lichen Eigentum, zu dem es gehört.
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine ange- (3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken
messene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Mit-
sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen eigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es
lässt, gehört.
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verwei- (5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind
gert, das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des
Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Dritten stehen.
Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Ver-
zug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und
Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung
leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist,
nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsauf-
Gesetzestexte
stellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt
des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher
ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30
Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infol-
ge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
§ 13 ZPO
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohn-
sitz bestimmt.
§ 17 ZPO
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen
sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder ande-
ren Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögens-
massen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren
Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der
Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem
Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie
als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amts-
sitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimm-
ten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise be-
sonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
§ 21 ZPO
(1) Hat jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer Handlung oder ei-
nes anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmit-
telbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle
Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug
haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Nie-
derlassung sich befindet.
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen
Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden
versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirt-
schaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des
Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.
§ 29 ZPO
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen
Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streiti-
ge Verpflichtung zu erfüllen ist.
- 23 -
[Seite 24]
241-585 02.2026
uniVersa Allgemeine Versicherung AG Telefon: +49 911 5307-0 Sitz der Gesellschaft: Nürnberg Steuer-Nr. 241/101/00147
Sulzbacher Straße 1-7 www.universa.de Registergericht Nürnberg, HRB 584 Commerzbank AG Nürnberg
90489 Nürnberg info@universa.de Aufsichtsrat: Prof. Hubert Karl Weiler (Vors.) IBAN: DE48 7608 0040 0201 6941 00
Postanschrift: 90333 Nürnberg Vorstand: Frank Sievert (Sprecher), BIC: DRESDEFF760
Jutta Holzmann, Stefan Krause,
Dr. Marco Wimmer