Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen Haushalt und Glas (AHGlB 2024)
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Verbraucherinformationen
und
Bedingungen und Erläuterungen
für die
Haushalt-Glasversicherung
der
Landschaftlichen Brandkasse Hannover
FS 3.61(05.24) - Haushalt-Glas - 20240
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Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde*,
vor Antragstellung erhalten Sie von uns umfassende Unterlagen zum Versicherungsvertrag.
Diese unterteilen sich in
1. die Vertragsinformationen und Widerrufsbelehrung
2. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche
Form verwendet. Die verkürzte Sprachform beinhaltet keine Wertung.
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Inhaltsverzeichnis
1 Vertragsinformationen und II Die Entschädigungsleistung ............... 10
Widerrufsbelehrung......................................... 4 A-7 Welche Entschädigung wird geleistet?
Wie wirkt sich eine Unterversicherung
Abschnitt 1 Vertragsinformationen gemäß auf die Entschädigung aus? ................... 10
Informationspflichtenverordnung
A-8 Wann und wie erfolgt die Berechnung
zum Versicherungsvertragsgesetz
(VVG-InfoV)…………………………….. 4 der Entschädigung bei Geldleistung? .... 11
Abschnitt 2 – Widerrufsbelehrung……………………. 6 A-9 Was gilt bei einem Übergang von
Ersatzansprüchen? ................................ 12
Abschnitt 2.1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen,
Besondere Hinweise…………………… 6 A-10 In welchen Fällen entfällt die
Abschnitt 2.2 Auflistung der für den Fristbeginn Entschädigungspflicht? .......................... 12
erforderlichen weiteren Informationen.. 7
III Besondere Obliegenheiten während
der Vertragslaufzeit und im
2 Allgemeine Bedingungen für die Haus- Versicherungsfall ................................. 12
halt-Glasversicherung (AHGlB 2024) .......... 8
A-11 Welche vertraglich vereinbarten Sicher-
heitsvorschriften (zusätzliche Obliegen-
Teil A Sachversicherung………...………….. 8 heiten) hat der Versicherungsnehmer
vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? .. 12
I Der Versicherungsschutz……………….8
A-12 Welche besonderen Umstände
A-1 Welche Gefahren und Schäden sind erhöhen die Gefahr? .............................. 13
versichert, welche nicht? ......................... 8
A-13 Was ist bei einem Wohnungswechsel
A-2 Welche Sachen sind versichert, zu beachten, wie ändert sich der
welche nicht?........................................... 8 Beitrag? ................................................. 13
A-3 Welche Folgekosten sind versichert? ...... 9 A-14 Inwieweit muss sich der Versicherungs-
A-4 Wo besteht Versicherungsschutz? ........ 10 nehmer Kenntnis und Verhalten dritter
Personen zurechnen lassen?................. 14
A-5 Wie wird die Anpassung der
Versicherung und des Beitrages A-15 Wie sind die Rechte und Pflichten
durchgeführt? ........................................ 10 geregelt, wenn der Versicherungs-
nehmer nicht auch der Versicherte ist
A-6 Was gilt bei einer Überversicherung? .... 10 (Versicherung für fremde Rechnung)? ... 14
FS 3.61(05.24) - Haushalt-Glas - 20240
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Teil B Allgemeine Bestimmungen ........... 15 1 Vertragsinformationen und Widerrufsbelehrung
B-1 Beginn des Versicherungsschutzes, Abschnitt 1 - Vertragsinformationen gemäß Infor-
Beitragszahlung .................................. 15 mationspflichtenverordnung zum
Versicherungsvertragsgesetz (VVG-
B-1.1 Beginn des Versicherungsschutzes ...... 15 InfoV)
B-1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 15
B-1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Was sollten Sie über Ihren Versicherer wissen?
Folgen verspäteter Zahlung oder
VGH Versicherungen:
Nichtzahlung.......................................... 15 Landschaftliche Brandkasse Hannover
B-1.4 Folgebeitrag .......................................... 15 Schiffgraben 4, 30159 Hannover
Postanschrift: 30140 Hannover
B-1.5 Lastschriftverfahren ............................... 16
Telefon: 0800 1750 844
B-1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertrags-
beendigung............................................ 16 E-Mail: Service@vgh.de
Internet: www.vgh.de
B-2 Dauer und Ende des Vertrags, Die zuständige Regionaldirektion und ihren Ver-
Kündigung ........................................... 17 mittler entnehmen Sie bitte dem Versicherungs-
schein.
B-2.1 Dauer und Ende des Vertrags ............... 17
B-2.2 Kündigung nach Versicherungsfall ........ 17 Landschaftliche Brandkasse Hannover;
HRA: Hannover 26227, Sitz: Hannover
B-2.3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen .. 18
Rechtsform: Anstalt des öffentlichen Rechts
B-3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, Vorstand: Dr. Ulrich Knemeyer (Vorsitzender),
andere Obliegenheiten ........................ 18 Dr. Fabrice Gerdes, Jürgen Müllender, Annika Rust,
Manfred Schnieders, Jörg Sinner, Dr. Detlef Swieter
B-3.1 Anzeigepflichten des Versicherungs-
nehmers oder seines Vertreters bis Vorsitzender der Aufsichtsräte: Friedrich v. Lenthe
zum Vertragsschluss ............................. 18
Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb von
B-3.2 Gefahrerhöhung .................................... 20 Schaden-, Unfall- und Rechtsschutzversicherungen.
B-3.3 Obliegenheiten des Versicherungs-
nehmers ................................................ 21 Welches sind die wesentlichen Merkmale der Ver-
sicherungsleistung?
B-4 Weitere Regelungen ............................ 22
Die wesentlichen Merkmale Ihres Versicherungsver-
B-4.1 Mehrere Versicherer, trages entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. dem
Versicherungsschein und den gesetzlich geforderten
Mehrfachversicherung ........................... 22
Informationsblättern zu Versicherungsprodukten. Für
B-4.2 Erklärungen und Anzeigen, das Versicherungsverhältnis gelten die Allgemeinen
Anschriftenänderung ............................. 23 Bedingungen für die Haushalt-Glasversicherung
AHGlB 2024.
B-4.3 Vollmacht des Versicherungsvermittlers 24
B-4.4 Verjährung ............................................. 24 Was kostet Sie Ihr Versicherungsschutz und wann
müssen Sie den Beitrag zahlen?
B-4.5 Meinungsverschiedenheiten und
Gerichtsstände ...................................... 24 Der Beitrag richtet sich nach dem vereinbarten Versi-
cherungsumfang und der Größe Ihrer Wohnung. Den
B-4.6 Anzuwendendes Recht ......................... 25
Gesamtbeitrag, den Sie für Ihren Versicherungsschutz
B-4.7 Embargobestimmung ............................ 25 zu zahlen haben, finden Sie im Antrag bzw. Versiche-
rungsschein. Der Gesamtbeitrag gilt für die verein-
B-4.8 Repräsentanten ..................................... 25 barte Zahlungsweise und enthält die gesetzliche Ver-
sicherungsteuer.
Auf die Möglichkeit einer Anpassung des Beitrages ge-
mäß A-5 AHGlB 2024 wird hingewiesen.
Die Einzelheiten zur Beitragszahlung entnehmen Sie
bitte dem Antrag bzw. Versicherungsschein sowie B-1
AHGlB 2024.
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Wie lange sind die Ihnen zur Verfügung gestellten Welches Recht gilt für Ihren Vertrag und welches
Informationen gültig? Gericht ist bei Rechtsstreitigkeiten zuständig?
Unsere Angebote einschließlich der dafür berechne- Sowohl vor Vertragsabschluss, als auch während der
ten Beiträge sind 3 Monate gültig, soweit nicht im An- Laufzeit Ihres Vertrages gilt deutsches Recht.
gebot eine abweichende Regelung vereinbart ist.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten
die inländischen Gerichtsstände gemäß B-4.5 AHGlB
Wie kommt der Vertrag zustande, wann beginnt 2024.
der Versicherungsschutz und wie lange sind Sie
an Ihren Antrag gebunden?
Welches ist die Vertragssprache?
Der Vertrag kommt zustande, sofern wir Ihren Antrag
annehmen. Die Versicherung beginnt zu dem im Ver- Die Vertragsbedingungen und diese Vertragsinforma-
sicherungsschein genannten Zeitpunkt. tionen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Die
Kommunikation wird ebenfalls in deutscher Sprache
Wir haben keine Frist vorgesehen, wie lange Sie an geführt.
Ihren Antrag gebunden sind.
Was können Sie tun, wenn Sie mit uns unzufrieden
Haben Sie ein Widerrufsrecht? sind?
Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Falls Sie einmal mit den Leistungen der VGH unzufrie-
Monat haben Sie ein Widerrufsrecht. Einzelheiten zu den sein sollten, wenden Sie sich bitte an Ihren zu-
Ihrem Widerrufsrecht finden Sie in Abschnitt 2. ständigen Vermittler, die für Sie zuständige Regional-
direktion oder die Hauptverwaltung in Hannover.
Was sollten Sie zur Laufzeit des Vertrages und den Sie haben auch die Möglichkeit, uns Ihr Anliegen per
Kündigungsbedingungen wissen? E-Mail unter beschwerde@vgh.de oder online über
www.vgh.de/beschwerde mitzuteilen.
Die Laufzeit entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw.
dem Versicherungsschein. Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versiche-
rungsombudsmann e.V. Sie können damit das kosten-
Ein Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von einem lose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in
Jahr und mehr endet nicht automatisch. Er wird zu- Anspruch nehmen. Den Ombudsmann erreichen Sie
nächst für eine feste Vertragsdauer vereinbart. Bei wie folgt:
mindestens einjähriger Vertragsdauer verlängert sich
das Versicherungsverhältnis stillschweigend mit dem Versicherungsombudsmann e.V.
Ablauf der Vertragslaufzeit um ein Jahr und weiter von Postfach 080632
Jahr zu Jahr, wenn es nicht unter Einhaltung einer 10006 Berlin
dreimonatigen Kündigungsfrist vor dem jeweiligen Ab-
lauf von einem der beiden Teile in Textform gekündigt Telefon 0800 3696000
wird.
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem verein-
barten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung
bedarf. Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich an die Auf-
sichtsbehörde zu wenden. Sie erreichen diese wie
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jah- folgt:
ren, können Sie diesen bereits zum Ende des drit-
ten Jahres kündigen. Beachten Sie auch hier, dass Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
uns Ihre Kündigung hierbei drei Monate vor Ablauf (BaFin)
der ersten drei Jahre Ihrer Vertragslaufzeit oder je- Sektor Versicherungsaufsicht
des darauf folgenden Jahres zugehen muss. Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Der Vertrag kann durch Sie oder uns zum verein-
barten Ablauf gekündigt werden. Des Weiteren Telefon 0800 2 100 500
existieren außerordentliche Kündigungsrechte
(z. B. nach einer Obliegenheitsverletzung) und E-Mail: poststelle@bafin.de
Sonderkündigungsrechte (z. B. nach einer Bei- Internet: www.bafin.de
tragserhöhung). Näheres zu diesen Kündigungs-
möglichkeiten finden Sie in A-13.3, B-2, B-3 und Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt
B-4.1 AHGlB 2024. hiervon unberührt.
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Abschnitt 2 - Widerrufsbelehrung Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem
Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf
zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzu-
Abschnitt 2.1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen, Be- gewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen)
sondere Hinweise herauszugeben sind.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Ver-
Haben Sie ein Widerrufsrecht? sicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind
Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag
Sie können Ihre Vertragserklärung, bei Verträgen zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebun-
mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat, in- den. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor,
nerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag
in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers
Frist beginnt, nachdem Ihnen oder eines Dritten auf der Grundlage einer Verein-
barung zwischen dem Dritten und dem Versicherer
- der Versicherungsschein, betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart
- die Vertragsinformationen, sowie die für das noch verlangt werden.
Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, Besondere Hinweise
- diese Belehrung,
- als Verbraucher das Informationsblatt zu Ver- Wenn auf Ihren besonderen Antrag vorläufige De-
sicherungsprodukten, ckung gewährt worden ist, so endet der Vertrag
- und die weiteren in Abschnitt 2.2 aufgeführten über die vorläufige Deckung mit Zugang des Wi-
Informationen derrufs des Hauptvertrages bei uns ebenfalls.
jeweils in Textform zugegangen sind. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf
Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die recht- als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie
zeitige Absendung des Widerrufs. Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Der Widerruf ist zu richten an: VGH Versicherun-
gen, Landschaftliche Brandkasse Hannover,
30140 Hannover, E-Mail: service@vgh.de.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Ver-
sicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf
die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden
Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben,
dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der
Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der
auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt,
dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Dieser Bei-
trag entspricht für jeden Tag, an dem Versiche-
rungsschutz bestand, 1/360 des im Versicherungs-
schein ausgewiesenen jährlichen Gesamtbeitrags.
Zahlen Sie den Beitrag halbjährlich, ist dies 1/180
des ausgewiesenen halbjährlichen Gesamtbei-
trags, bei vierteljährlicher Zahlweise 1/90 des vier-
teljährlichen Gesamtbeitrags und bei monatlicher
Zahlweise 1/30 des monatlichen Gesamtbeitrags.
Zahlen Sie hingegen einen Einmalbeitrag, ent-
spricht der einzubehaltende Beitrag dem ausge-
wiesenen Gesamtbeitrag dividiert durch die Ver-
tragslaufzeit in Tagen multipliziert mit der Anzahl
der Tage, an denen Versicherungsschutz bestand.
Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt
unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang
des Widerrufs.
Wenn Sie den Beitrag bis zum Widerruf noch nicht
gezahlt haben, führt dies dazu, dass Sie die ver-
traglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeit-
raum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müs-
sen.
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Abschnitt 2.2 Auflistung der für den Fristbeginn er- 10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
forderlichen weiteren Informationen
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbe-
Wir haben Ihnen folgende Informationen zur Verfü- sondere zu den vertraglichen Kündigungsbedin-
gung zu stellen. Die Einzelheiten hierzu finden Sie in gungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen;
Abschnitt 1: soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver-
tragsinformationen einschließlich der Allgemei-
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen nen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlos- die Informationen einer hervorgehobenen und
sen werden soll; anzugeben ist auch das Han- deutlich gestalteten Form;
delsregister, bei dem der Rechtsträger eingetra-
gen ist, und die zugehörige Registernummer; 12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, de-
ren Recht der Versicherer der Aufnahme von Be-
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und ziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versiche-
jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbezie- rungsvertrags zugrunde legt;
hung zwischen dem Versicherer und Ihnen maß-
geblich ist, bei juristischen Personen, Personen- 13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Ver-
vereinigungen oder -gruppen auch den Namen tragsklausel über das auf den Vertrag anwend-
eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mittei- bare Recht oder über das zuständige Gericht;
lung durch Übermittlung der Vertragsinformatio-
nen einschließlich der Allgemeinen Versiche- 14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen
rungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informa- und die in diesem Unterabschnitt genannten Vor-
tionen einer hervorgehobenen und deutlich ge- abinformationen mitgeteilt werden, sowie die
stalteten Form; Sprachen, in denen sich der Versicherer ver-
pflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunika-
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; tion während der Laufzeit dieses Vertrages zu
führen;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungs-
leistung, insbesondere Angaben über Art, Um- 15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außer-
fang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; gerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfs-
verfahren und gegebenenfalls die Voraussetzun-
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich gen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich da-
aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, rauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie,
wobei die Beiträge einzeln auszuweisen sind, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unbe-
wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selb- rührt bleibt;
ständige Versicherungsverträge umfassen soll,
oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben 16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbe-
werden kann, Angaben zu den Grundlagen sei- hörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde
ner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des bei dieser Aufsichtsbehörde.
Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Er- - Ende der Widerrufsbelehrung -
füllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Bei-
träge;
7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfü-
gung gestellten Informationen, beispielsweise die
Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbeson-
dere hinsichtlich des Preises;
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande
kommt, insbesondere über den Beginn der Versi-
cherung und des Versicherungsschutzes sowie
die Dauer der Frist, während der der Antragsteller
an den Antrag gebunden sein soll;
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wider-
rufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten
der Ausübung, insbesondere Namen und An-
schrift derjenigen Person, gegenüber der der Wi-
derruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des
Widerrufs einschließlich Informationen über den
Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebe-
nenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung
durch Übermittlung der Vertragsinformationen
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbe-
dingungen erfolgt, bedürfen die Informationen ei-
ner hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Form;
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2 Allgemeine Bedingungen gung zurückzuzahlen, wenn sich nach-
träglich herausstellt, dass der Versiche-
für die Haushalt-Glasversi- rungsfall außerhalb der Laufzeit des
cherung (AHGlB 2024) vorliegenden Vertrages eingetreten ist.
Teil A Sachversicherung
A-2 Welche Sachen sind versichert, wel-
I Der Versicherungsschutz che nicht?
A-1 Welche Gefahren und Schäden sind A-2.1 Die Versicherung umfasst, soweit bean-
versichert, welche nicht? tragt, Gebäude- und / oder Mobiliarver-
glasungen der Wohnung oder des Ein-
A-1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung familienhauses einschließlich der Ge-
für versicherte Sachen, die durch Bruch bäudeverglasung einer Einliegerwoh-
(Zerbrechen) zerstört oder beschädigt nung.
werden (Versicherungsfall). Die Leis-
tung erfolgt in Naturalersatz, sofern sich Versicherungsschutz besteht für fertig
aus A-7 nichts anderes ergibt. eingesetzte oder montierte Scheiben,
Platten und Spiegel aus Glas sowie
A-1.2 Die Versicherung erstreckt sich nicht Scheiben und Platten aus Kunststoff
auf von folgenden
A-1.2.1 Beschädigungen von Oberflächen oder A-2.1.1 Gebäudeverglasungen:
Kanten (z. B. Schrammen, Muschelaus-
brüche); Fenster, Türen, Balkone, Terrassen,
Wände, Wintergärten, Veranden, Log-
A-1.2.2 Undichtwerden der Randverbindungen gien, Wetterschutzvorbauten, Dächer,
von Mehrscheiben-Isolierverglasungen; Brüstungen, Duschkabinen und Licht-
kuppeln sowie Sonnenkollektoren ein-
A-1.2.3 anderweitig versicherte Schäden durch schließlich Rahmen, Glasbausteine und
Brand, Blitzschlag, Explosion, Implo- Profilbaugläser;
sion, Anprall eines Luftfahrzeuges, sei-
ner Teile oder seiner Ladung, ferner A-2.1.2 Mobiliarverglasungen:
nicht auf Schäden durch Löschen, Nie-
derreißen oder Ausräumen bei diesen Bilder, Schränke, Vitrinen, Stand-,
Ereignissen, Einbruchdiebstahl, Vanda- Wand- und Schrankspiegel, Glasplat-
lismus, Sturm, Hagel, Überschwem- ten, Glasscheiben und Sichtfenster von
mung, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- Öfen, Elektro- und Gasgeräten, Aqua-
druck, Lawinen oder Vulkanausbruch; rien und Terrarien, Platten aus Glaske-
ramik sowie Glaskeramik-Kochflächen.
A-1.2.4 Schäden an versicherten Sachen, so-
lange die versicherte Wohnung (siehe A-2.2 Für künstlerisch bearbeitete Glasschei-
A-4) noch nicht bezugsfertig oder we- ben, -platten und -spiegel ist die Ent-
gen Umbauarbeiten für ihre Zwecke schädigung auf 10.000 EUR je Versi-
nicht mehr benutzbar ist. cherungsfall auf Erstes Risiko (siehe
A-7.2.2.4) begrenzt. Eine höhere Ent-
A-1.3 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf schädigungsgrenze kann vereinbart
mitwirkende Ursachen Schäden, die werden.
durch Kriegsereignisse jeder Art, innere
Unruhen, Erdbeben sowie Kernenergie, A-2.3 Der Versicherer leistet Ersatz für Schä-
nukleare Strahlung oder radioaktive den an nicht aus Glas bestehenden Tei-
Substanzen entstehen. len von Blei-, Messing- oder Eloxalver-
glasungen oder von transparentem
A-1.4 Ist dem Versicherungsnehmer bei An- Glasmosaik nur unter folgenden Vor-
tragstellung bekannt, dass bereits ein aussetzungen: Es liegt gleichzeitig ein
Versicherungsfall eingetreten ist, be- ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbre-
steht hierfür kein Versicherungsschutz. chen an der zugehörigen Scheibe vor
und beide Schäden beruhen entweder
Kann vom Versicherungsnehmer nicht auf derselben Ursache oder der Scha-
nachgewiesen werden, ob ein bei An- den an der Scheibe hat den anderen
tragstellung noch unbekannter Versi- Schaden verursacht.
cherungsfall während der Laufzeit des
vorliegenden Vertrages oder einer bis A-2.4 Versichert sind auch Verglasungen von
zum Beginn dieses Vertrages gültigen Abdeckungen von Schwimmbädern so-
Vorversicherung eingetreten ist, besteht wie von privat genutzten Kleingewächs-
Versicherungsschutz aus dem vorlie- häusern auf dem Wohngrundstück. Die
genden Vertrag im Rahmen des verein- Entschädigung ist auf 10.000 EUR je
barten Versicherungsumfangs. Der Ver- Versicherungsfall auf Erstes Risiko
sicherungsnehmer hat die Entschädi- (siehe A-7.2.2.4) begrenzt. Eine höhere
Entschädigungsgrenze kann vereinbart
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werden. Schäden an Rahmen und Pro- A-3.2 Mehrkosten durch behördliche Wieder-
filen sind ausgeschlossen. herstellungsbeschränkungen
A-2.5 Nicht versichert sind Versichert sind auch die infolge eines
Versicherungsfalles notwendigen Auf-
A-2.5.1 Sachen, die bereits bei Antragstellung wendungen für Mehrkosten durch be-
beschädigt sind; hördliche Wiederherstellungsbeschrän-
kungen. Voraussetzung ist, dass sie
A-2.5.2 Optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, dadurch entstehen, dass versicherte
Beleuchtungskörper, Handspiegel und und vom Schaden betroffene Sachen
sanitäre Einrichtungen; aufgrund öffentlich-rechtlicher Vor-
schriften nicht in derselben Art und Güte
A-2.5.3 Photovoltaikanlagen; wiederhergestellt oder wiederbeschafft
werden dürfen.
A-2.5.4 Scheiben und Platten aus Glas oder
Kunststoff, die Bestandteil elektroni- Soweit behördliche Anordnungen vor
scher Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- Eintritt des Versicherungsfalls erteilt
und Kommunikationsgeräte sind (z. B. wurden oder aufgrund öffentlich-rechtli-
Bildschirme von Fernsehgeräten und cher Vorschriften die Nutzung der Sa-
Monitoren, Displays von Tablets und chen zum Zeitpunkt des Versicherungs-
Smartphones). falls ganz oder teilweise untersagt war,
sind die dadurch entstehenden Mehr-
kosten nicht versichert.
A-3 Welche Folgekosten sind versichert?
A-3.3 Mehrkosten für Modernisierung
A-3.1 Versichert sind diese infolge eines Ver-
sicherungsfalles notwendigen Kosten: In Erweiterung von A-3.2 ersetzt der
Versicherer auch behördlich nicht vor-
A-3.1.1 Schadenabwendungs- und Schaden- geschriebene Mehrkosten zur energeti-
minderungskosten schen und ökologischen Modernisie-
rung an versicherten und vom Schaden
Das sind Kosten für - auch erfolglose - betroffenen Sachen. Sie werden er-
Maßnahmen zur Abwendung oder Min- setzt, soweit sie nicht bereits vor Eintritt
derung des Schadens. Voraussetzung des Versicherungsfalls veranlasst wur-
ist, dass der Versicherungsnehmer den.
diese Maßnahmen für sachgerecht hal-
ten durfte und dass sie nach objektiver A-3.4 Der Versicherer ersetzt bis jeweils
Betrachtung der Umstände verhältnis- 10.000 EUR auf Erstes Risiko (siehe
mäßig waren oder auf Weisung des A-7.2.2.4) auch die infolge eines Versi-
Versicherers erfolgten. cherungsfalls notwendigen Kosten für
Versichert sind auch Aufwendungen für A-3.4.1 zusätzliche Leistungen, um die sich das
Leistungen der Feuerwehr oder anderer Liefern und Montieren von versicherten
im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- Sachen durch deren Lage verteuert
tung Verpflichteter, wenn sie im öffentli- (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);
chen Interesse nicht kostenfrei erbracht
werden und der Versicherungsnehmer A-3.4.2 die Erneuerung von Anstrich, Male-
insoweit in Anspruch genommen wird. reien, Schriften, Verzierungen, Lichtfil-
Nicht versichert sind diese Aufwendun- terlacken und Folien auf versicherten
gen, sofern sie im öffentlichen Interesse Sachen;
kostenfrei zu erbringen sind.
A-3.4.3 das Beseitigen und Wiederanbringen
A-3.1.2 Notverschalung, Notverglasungen von Sachen, die das Einsetzen von Er-
satzscheiben behindern (z. B. Schutz-
Das sind Kosten für das vorläufige Ver- gitter, Schutzstangen, Markisen usw.);
schließen von Öffnungen.
A-3.4.4 die Beseitigung von Schäden an Um-
A-3.1.3 Aufräumungskosten rahmungen, Beschlägen, Mauerwerk,
Schutz-, Alarm- und sonstigen Einrich-
Das sind Kosten für das Aufräumen ver- tungen.
sicherter Sachen. Das schließt Aufwen-
dungen ein, um zerstörte oder beschä-
digte versicherte Sachen wegzuräu-
men, zum nächsten Ablagerungsplatz
zu transportieren und sie abzulagern o-
der zu vernichten.
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A-4 Wo besteht Versicherungsschutz? A-6 Was gilt bei einer Überversicherung?
A-4.1 Versicherungsschutz besteht für versi- Übersteigt der Versicherungsumfang
cherte Sachen innerhalb des Versiche- den Wert des versicherten Interesses
rungsortes. erheblich, so kann sowohl der Versiche-
rer als auch der Versicherungsnehmer
A-4.2 Versicherungsort ist die im Versiche- verlangen, dass zur Beseitigung der
rungsschein bezeichnete Wohnung so- Überversicherung der Versicherungs-
wie die ggf. vorhandene Einliegerwoh- umfang mit sofortiger Wirkung herabge-
nung. Zur Wohnung gehören auch Log- setzt wird. Ab Zugang des Herabset-
gien, Balkone sowie an das Gebäude zungsverlangens ist für die Höhe des
unmittelbar anschließende Terrassen. Beitrags der Betrag maßgebend, den
Gleiches gilt für ausschließlich vom Ver- der Versicherer berechnet haben
sicherungsnehmer oder einer mit ihm in würde, wenn der Vertrag von vornherein
häuslicher Gemeinschaft lebenden Per- mit dem neuen Inhalt geschlossen wor-
son zu privaten Zwecken genutzte den wäre.
Räume und Nebengebäude einschließ-
lich Garagen. Voraussetzung ist, dass Hat der Versicherungsnehmer die Über-
sie sich auf dem gleichen Grundstück versicherung in der Absicht geschlos-
wie die versicherte Wohnung befinden. sen, sich dadurch einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist
der Vertrag nichtig. Dem Versicherer
A-5 Wie wird die Anpassung der Versi- steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt
cherung und des Beitrages durchge- zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
führt? begründenden Umständen Kenntnis er-
langt.
A-5.1 Der Versicherer passt den Versiche-
rungsschutz an die Preisentwicklung für
Verglasungsarbeiten an. Entsprechend II Die Entschädigungsleistung
verändert sich der Beitrag.
A-7 Welche Entschädigung wird geleis-
A-5.2 Für die Anpassung des Beitrags werden tet? Wie wirkt sich eine Unterversi-
die Preisindizes für Verglasungsarbei- cherung auf die Entschädigung aus?
ten verwendet. Maßgebend sind die für
den Monat Mai vom Statistischen Bun- A-7.1 Sachleistung
desamt veröffentlichten Indizes. Bei
Wohnungen, Ein- und Mehrfamilienge- A-7.1.1 Der Versicherer erbringt im Versiche-
bäuden gilt das Mittel aus den Indizes rungsfall eine Sachleistung, zu der er
für Ein- und Mehrfamiliengebäude. Der den Auftrag erteilt. Sachleistung bedeu-
Beitrag verändert sich jeweils zum tet, dass der Versicherer auf seine Ver-
1. Januar eines Jahres für die in diesem anlassung und Rechnung die zerstörten
Jahr beginnende Versicherungsperiode oder beschädigten Sachen entsorgen
(siehe B-1.2.2). Er erhöht oder vermin- und in gleicher Art und Güte an den
dert sich entsprechend dem Prozent- Schadenort liefern und wieder einset-
satz, um den sich das Mittel dieser Indi- zen lässt. Das vorläufige Verschließen
zes im vergangenen Kalenderjahr ge- von Öffnungen (Notverglasungen und
genüber dem davor liegenden Kalen- Notverschalungen gemäß A-3.1.2) kann
derjahr verändert hat. Der Verände- vom Versicherungsnehmer in Auftrag
rungsprozentsatz wird auf eine Stelle gegeben und als notwendige versi-
hinter dem Komma kaufmännisch ge- cherte Kosten geltend gemacht werden.
rundet.
A-7.1.2 Von der Sachleistung ausgenommen
A-5.3 Bei einer Erhöhung des Beitrages nach sind besondere Aufwendungen, die er-
A-5.2 ist der Versicherungsnehmer be- forderlich sind, um den Schadenort zu
rechtigt, dieser innerhalb eines Monats erreichen (z. B. für Gerüst und Kräne).
nach Zugang der Mitteilung des Versi- Das Gleiche gilt für besondere Aufwen-
cherers in Textform (z. B. E-Mail, Tele- dungen im Zusammenhang mit dem
fax oder Brief) zu widersprechen. Zur Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche,
Wahrung der Frist genügt die rechtzei- De- und Remontage von Vergitterun-
tige Absendung. Damit wird die Erhö- gen). Falls solche besonderen Aufwen-
hung des Beitrages sowie die Anpas- dungen zur Erbringung der Sachleis-
sung des Versicherungsschutzes nach tung notwendig sind, erteilt der Versi-
A-5.1 nicht wirksam. In diesem Fall wird cherer in Absprache mit dem Versiche-
bei Eintritt eines Versicherungsfalls die rungsnehmer in dessen Namen den
Entschädigung einschließlich Kosten Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet
gemäß A-7.2.2.3 nur anteilig gezahlt. dem Versicherungsnehmer die Rech-
nungskosten gemäß A-3.4 bis zur ver-
einbarten Höhe.
[Seite 11]
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A-7.1.3 Der Versicherer ersetzt und beauftragt A-7.4 Kosten der Ermittlung und Feststellung
keine Aufwendungen, um unbeschä- des Schadens
digte Sachen an entschädigte Sachen
anzugleichen (z. B. Farbe und Struktur) Der Versicherer trägt auch die notwen-
und keine Aufwendungen, die durch fer- digen Kosten für die Ermittlung und
tigungsbedingte Abweichungen an der Feststellung eines von ihm zu ersetzen-
Ersatzsache im äußeren Erscheinungs- den Schadens. Wird der Versicherungs-
bild entstehen. nehmer vertraglich verpflichtet oder
vom Versicherer aufgefordert, einen
A-7.2 Geldleistung Sachverständigen oder Beistand hinzu-
zuziehen, werden auch diese Kosten er-
A-7.2.1 Im Einvernehmen mit dem Versiche- setzt.
rungsnehmer kann der Versicherer
auch den Geldbetrag ersetzen, der dem A-7.5 Mehrwertsteuer
in A-7.1.1 beschriebenen Leistungsum-
fang entspricht. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt,
wenn der Versicherungsnehmer vor-
A-7.2.2 Darüber hinaus leistet der Versicherer steuerabzugsberechtigt ist. Das Gleiche
Entschädigung in Geld, wenn gilt, wenn der Versicherungsnehmer
Mehrwertsteuer tatsächlich nicht ge-
A-7.2.2.1 eine Ersatzbeschaffung durch den Ver- zahlt hat. Dies gilt entsprechend für die
sicherer zu den ortsüblichen Wiederher- Berechnung versicherter Kosten (siehe
stellungskosten nicht möglich ist. A-3).
A-7.2.2.2 sich im Versicherungsfall ergibt, dass
die Beantwortung von Antragsfragen A-8 Wann und wie erfolgt die Berech-
nach Umständen, die für die Beitrags- nung der Entschädigung bei Geld-
berechnung maßgeblich sind (z. B. leistung?
Wohnfläche, siehe A-13.2.1), von den
tatsächlichen Verhältnissen zum Zeit- A-8.1 Fälligkeit der Entschädigung
punkt des Schadeneintritts abweicht
und deshalb der Beitrag zu niedrig be- Die Entschädigung wird fällig, wenn der
rechnet wurde. In diesem Fall wird nur Versicherer den Anspruch dem Grund
der Teil des Schadens ersetzt, der sich und der Höhe nach abschließend fest-
zu dem Schadenbetrag verhält wie der gestellt hat. Der Versicherungsnehmer
zuletzt berechnete Jahresbeitrag zu kann einen Monat nach Meldung des
dem Jahresbeitrag, der bei Kenntnis der Schadens den Betrag als Abschlags-
tatsächlichen Umstände zu zahlen ge- zahlung beanspruchen, der nach Lage
wesen wäre (Unterversicherung). Dies der Sache mindestens zu zahlen ist.
gilt entsprechend für versicherte Kosten
gemäß A-3. A-8.2 Verzinsung
A-7.2.2.3 der Versicherungsnehmer einer Anpas- Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus
sung gemäß A-5 widersprochen hat, die einem anderen Rechtsgrund eine wei-
vor Eintritt eines Schadens hätte wirk- tergehende Zinspflicht besteht:
sam werden sollen. In diesem Fall wird
nur der Teil des Schadens ersetzt, der A-8.2.1 Die Entschädigung ist ab dem Tag der
sich zu dem Schadenbetrag verhält wie Schadenmeldung zu verzinsen. Das gilt
der zuletzt berechnete Jahresbeitrag zu nicht, soweit die Entschädigung inner-
dem Jahresbeitrag, den der Versiche- halb eines Monats geleistet wurde.
rungsnehmer ohne Widerspruch gegen
jede seit Vertragsbeginn erfolgte An- A-8.2.2 Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter
passung zu zahlen gehabt hätte. Dies dem jeweiligen Basiszinssatz des Bür-
gilt entsprechend für versicherte Kosten gerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB),
gemäß A-3. mindestens jedoch bei 4 Prozent und
höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro
A-7.2.2.4 Bei Versicherung auf Erstes Risiko gel- Jahr.
ten die Bestimmungen über die Unter-
versicherung gemäß A-7.2.2.2 nicht. A-8.2.3 Die Zinsen werden zusammen mit der
Entschädigung fällig.
A-7.3 Kosten
A-8.3 Hemmung
Berechnungsgrundlage für die Entschä-
digung versicherter Kosten (siehe A-3) Bei der Berechnung der Fristen gemäß
sind die nachgewiesenen tatsächlich A-8.1 und A-8.2.1 gilt: Nicht zu berück-
angefallenen Kosten. Dabei werden die sichtigen ist der Zeitraum, für den we-
jeweils vereinbarten Entschädigungs- gen Verschuldens des Versicherungs-
grenzen berücksichtigt. nehmers die Entschädigung nicht ermit-
telt oder nicht gezahlt werden kann.
[Seite 12]
Seite 12 von 25
A-8.4 Der Versicherer kann die Zahlung auf- A-10 In welchen Fällen entfällt die Ent-
schieben, solange schädigungspflicht?
A-8.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung A-10.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Her-
des Versicherungsnehmers bestehen; beiführung des Versicherungsfalles
A-8.4.2 ein behördliches oder strafrechtliches A-10.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den
Verfahren gegen den Versicherungs- Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so
nehmer oder einen seiner Repräsentan- ist der Versicherer von der Entschädi-
ten aus Anlass dieses Versicherungs- gungspflicht frei.
falls läuft.
Ist die Herbeiführung des Schadens
durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
A-9 Was gilt bei einem Übergang von Er- Vorsatzes in der Person des Versiche-
satzansprüchen? rungsnehmers festgestellt, so gilt die
vorsätzliche Herbeiführung des Scha-
A-9.1 Übergang von Ersatzansprüchen dens als bewiesen.
Steht dem Versicherungsnehmer ein A-10.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den
Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, Schaden grob fahrlässig herbei, ver-
geht dieser Anspruch auf den Versiche- zichtet der Versicherer auf sein Recht,
rer über, soweit der Versicherer den seine Leistung in einem der Schwere
Schaden ersetzt. des Verschuldens des Versicherungs-
nehmers entsprechenden Verhältnis zu
Der Übergang kann nicht zum Nachteil kürzen. Dieser Verzicht gilt nicht bei
des Versicherungsnehmers geltend ge- Verletzung der Sicherheitsvorschriften
macht werden. oder anderer Obliegenheiten.
Richtet sich der Ersatzanspruch des A-10.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des
Versicherungsnehmers gegen eine Per- Versicherungsfalles
son, mit der er bei Eintritt des Schadens
in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann Der Versicherer ist von der Entschädi-
der Übergang nicht geltend gemacht gungspflicht frei, wenn der Versiche-
werden, es sei denn, diese Person hat rungsnehmer den Versicherer arglistig
den Schaden vorsätzlich verursacht. über Tatsachen, die für den Grund oder
die Höhe der Entschädigung von Be-
A-9.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Er- deutung sind, täuscht oder zu täuschen
satzansprüchen versucht.
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ist die Täuschung oder der Täu-
Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung schungsversuch durch rechtskräftiges
dieses Anspruchs dienendes Recht un- Strafurteil gegen den Versicherungs-
ter Beachtung der geltenden Form- und nehmer wegen Betruges oder Betrugs-
Fristvorschriften zu wahren und nach versuches festgestellt, so gelten die Vo-
Übergang des Ersatzanspruchs auf den raussetzungen des Satzes 1 als bewie-
Versicherer bei dessen Durchsetzung sen.
durch den Versicherer soweit erforder-
lich mitzuwirken.
III Besondere Obliegenheiten wäh-
Verletzt der Versicherungsnehmer rend der Vertragslaufzeit und im
diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherungsfall
Versicherer zur Leistung insoweit nicht
verpflichtet, als er infolge dessen keinen A-11 Welche vertraglich vereinbarten Si-
Ersatz von dem Dritten erlangen kann. cherheitsvorschriften (zusätzliche
Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet- Obliegenheiten) hat der Versiche-
zung der Obliegenheit ist der Versiche- rungsnehmer vor dem Versiche-
rer berechtigt, seine Leistung in einem rungsfall zu erfüllen?
der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechen- A-11.1 Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche
den Verhältnis zu kürzen; die Beweis- Obliegenheiten zu B-3.3 gelten fol-
last für das Nichtvorliegen einer groben gende Sicherheitsvorschriften:
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungs-
nehmer. Der Versicherungsnehmer hat
A-11.1.1 gemäß B-3.3.1.1 alle gesetzlichen, be-
hördlichen sowie vertraglich vereinbar-
ten Sicherheitsvorschriften zu beachten
und für den Fall seiner persönlichen
Verhinderung für eine ausreichende
Stellvertretung Sorge zu tragen;
[Seite 13]
Seite 13 von 25
A-11.1.2 dafür zu sorgen, dass die versicherten dem Zeitpunkt, in dem erstmals versi-
Sachen fachmännisch nach den aner- cherte Sachen dauerhaft in die neue
kannten Regeln der Technik erstellt und Wohnung gebracht werden.
eingebaut sind.
A-13.1.2 Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb
A-11.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung der Bundesrepublik Deutschland, so
geht der Versicherungsschutz nicht auf
Verletzt der Versicherungsnehmer eine die neue Wohnung über. Der Versiche-
der in A-11.1 genannten Obliegenhei- rungsschutz in der bisherigen Wohnung
ten, gilt unter den Voraussetzungen erlischt spätestens zwei Monate nach
nach B-3.3.1.2 und B-3.3.3 Folgendes: Umzugsbeginn.
Der Versicherer ist berechtigt zu kündi-
gen. Außerdem kann er ganz oder teil- A-13.1.3 Bewohnt der Versicherungsnehmer ne-
weise leistungsfrei sein. ben der neuen weiterhin seine bisherige
Wohnung, geht der Versicherungs-
schutz nicht über. Für eine Übergangs-
A-12 Welche besonderen Umstände erhö- zeit von zwei Monaten besteht Versi-
hen die Gefahr? cherungsschutz in beiden Wohnungen.
A-12.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung A-13.2 Anzeigepflichten
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung A-13.2.1 Der Bezug einer neuen Wohnung muss
nach B-3.2 kann insbesondere – aber dem Versicherer spätestens bei Um-
nicht nur – vorliegen, wenn: zugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist
die neue Wohnfläche in Quadratmetern
A-12.1.1 sich anlässlich eines Wohnungswech- anzugeben. Wohnfläche ist die Fläche
sels oder aus sonstigen Gründen ein aller Räume einer Wohnung einschließ-
gefahrerheblicher Umstand ändert, lich Hobbyräume und Hauswirtschafts-
nach dem der Versicherer vor Vertrags- räume. Nicht zu berücksichtigen sind
schluss gefragt hat. Treppen, Balkone, Loggien und Terras-
sen sowie Keller-, Speicher- und Bo-
A-12.1.2 die Wohnung länger als drei Monate denräume, die nicht zu Wohnzwecken
oder über eine für den Einzelfall verein- genutzt bzw. ausgebaut sind.
barte längere Frist hinaus unbewohnt
bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird. A-13.2.2 Verändert sich nach dem Wohnungs-
Beaufsichtigt ist eine Wohnung nur wechsel die Wohnfläche und wird der
dann, wenn sich darin während der Versicherungsschutz nicht entspre-
Nacht eine dazu berechtigte volljährige chend angepasst, kann dies zu einer
Person aufhält. Unterversicherung (siehe A-7.2.2.2)
führen.
A-12.1.3 das Gebäude dauernd oder vorüberge-
hend leer steht; A-13.3 Beitragsänderung und Kündigungsrecht
A-12.1.4 im Versicherungsort ein gewerblicher A-13.3.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbe-
Betrieb aufgenommen oder verändert stimmungen des Versicherers, die für
wird. den Ort der neuen Wohnung gültig sind.
A-12.2 Folgen einer Gefahrerhöhung A-13.3.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund verän-
derter Beitragssätze erhöht, kann der
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind Versicherungsnehmer den Vertrag kün-
in B-3.2.3 und B-3.2.5 geregelt. digen. Das gilt auch bei Erhöhung einer
Selbstbeteiligung oder Verminderung
des Versicherungsumfangs. Die Kündi-
A-13 Was ist bei einem Wohnungswechsel gung hat spätestens einen Monat nach
zu beachten, wie ändert sich der Bei- Zugang der Mitteilung über die Ände-
trag? rung zu erfolgen. Sie wird einen Monat
nach Zugang wirksam. Die Kündigung
A-13.1 Umzug ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) zu erklären. Der Versicherer
A-13.1.1 Wechselt der Versicherungsnehmer die kann in diesem Fall den Beitrag nur in
Wohnung, geht der Versicherungs- der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur
schutz auf die neue Wohnung über. Wirksamkeit der Kündigung beanspru-
Während des Wohnungswechsels be- chen.
steht Versicherungsschutz in beiden
Wohnungen. Der Versicherungsschutz A-13.4 Aufgabe einer gemeinsamen Wohnung
in der bisherigen Wohnung erlischt je-
doch spätestens zwei Monate nach Um- A-13.4.1 Zieht bei einer Trennung von Ehegatten
zugsbeginn. Der Umzug beginnt mit der Versicherungsnehmer aus der ge-
meinsamen Wohnung aus und bleibt
der andere Ehegatte dort zurück, gelten
[Seite 14]
Seite 14 von 25
als Versicherungsort die neue Wohnung A-14.2 Der Versicherungsnehmer muss sich
und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt die Kenntnis und das Verhalten seiner
so lange, bis der Versicherungsvertrag Repräsentanten zurechnen lassen.
geändert wird, längstens aber bis zum
Ablauf von drei Monaten nach der auf
den Auszug folgenden Beitragsfällig- A-15 Wie sind die Rechte und Pflichten ge-
keit. Danach besteht Versicherungs- regelt, wenn der Versicherungsneh-
schutz nur noch in der neuen Wohnung mer nicht auch der Versicherte ist
des Versicherungsnehmers. (Versicherung für fremde Rech-
nung)?
A-13.4.2 Sind beide Ehegatten Versicherungs-
nehmer und zieht einer von ihnen aus A-15.1 Rechte aus dem Vertrag
der gemeinsamen Wohnung aus, sind
Versicherungsort die bisherige Ehewoh- Der Versicherungsnehmer kann den
nung und die neue Wohnung des aus- Versicherungsvertrag im eigenen Na-
ziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu ei- men für das Interesse eines Dritten
ner Änderung des Versicherungsvertra- (Versicherten) schließen. Die Ausübung
ges, längstens aber bis zum Ablauf von der Rechte aus diesem Vertrag steht
drei Monaten nach der auf den Auszug nur dem Versicherungsnehmer und
des Ehegatten folgenden Beitragsfällig- nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt
keit. Danach erlischt der Versicherungs- auch, wenn der Versicherte den Versi-
schutz für die neue Wohnung. Ziehen cherungsschein besitzt.
beide Ehegatten in neue Wohnungen,
so gelten Satz 1 und 2 entsprechend. A-15.2 Zahlung der Entschädigung
Nach Ablauf der Frist von drei Monaten
nach der auf den Auszug der Ehegatten Der Versicherer kann vor Zahlung der
folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Entschädigung an den Versicherungs-
Versicherungsschutz für beide neuen nehmer den Nachweis verlangen, dass
Wohnungen. der Versicherte seine Zustimmung dazu
erteilt hat. Der Versicherte kann die
A-13.4.3 A-13.4.1 und A-13.4.2 gelten entspre- Zahlung der Entschädigung nur mit Zu-
chend für eheähnliche Lebensgemein- stimmung des Versicherungsnehmers
schaften und Lebenspartnerschaften, verlangen.
sofern beide Partner am Versicherungs-
ort gemeldet sind. A-15.3 Kenntnis und Verhalten
A-13.5 Auflösung oder Aufgabe des Hausrats A-15.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten
des Versicherungsnehmers von rechtli-
A-13.5.1 Bei vollständiger und dauerhafter Auflö- cher Bedeutung sind, sind bei der Ver-
sung des versicherten Hausrats nach sicherung für fremde Rechnung auch
Aufnahme des Versicherungsnehmers die Kenntnis und das Verhalten des
z. B. in einer stationären Pflegeeinrich- Versicherten zu berücksichtigen.
tung oder nach Aufgabe einer Zweit-
oder Ferienwohnung endet das Versi- Soweit der Vertrag Interessen des Ver-
cherungsverhältnis zum Zeitpunkt der sicherungsnehmers und des Versicher-
Auflösung bzw. Aufgabe. ten umfasst, muss sich der Versiche-
rungsnehmer für sein Interesse das
A-13.5.2 Das Versicherungsverhältnis endet bei Verhalten und die Kenntnis des Versi-
Tod des Versicherungsnehmers zum cherten nur zurechnen lassen, wenn der
Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherte Repräsentant des Versiche-
Versicherers über die vollständige und rungsnehmers ist.
dauerhafte Haushaltsauflösung. Es en-
det jedoch spätestens zwei Monate A-15.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten
nach dem Tod des Versicherungsneh- kommt es nicht an, wenn der Vertrag
mers, wenn nicht bis zu diesem Zeit- ohne sein Wissen abgeschlossen wor-
punkt ein Erbe die Wohnung in dersel- den ist oder ihm eine rechtzeitige Be-
ben Weise nutzt wie der verstorbene nachrichtigung des Versicherungsneh-
Versicherungsnehmer. mers nicht möglich oder nicht zumutbar
war.
A-14 Inwieweit muss sich der Versiche-
rungsnehmer Kenntnis und Verhal- A-15.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten
ten dritter Personen zurechnen las- kommt es dagegen an, wenn der Versi-
sen? cherungsnehmer den Vertrag ohne Auf-
trag des Versicherten geschlossen und
A-14.1 Besteht der Vertrag mit mehreren Versi- den Versicherer nicht darüber informiert
cherungsnehmern, so muss sich jeder hat.
Versicherungsnehmer Kenntnis und
Verhalten der übrigen Versicherungs-
nehmer zurechnen lassen.
[Seite 15]
Seite 15 von 25
Teil B Allgemeine Bestimmungen dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeit-
punkt, beginnt der Versicherungsschutz
erst, nachdem die Zahlung veranlasst
B-1 Beginn des Versicherungsschutzes, ist.
Beitragszahlung
Weicht der Versicherungsschein vom
Antrag des Versicherungsnehmers oder
B-1.1 Beginn des Versicherungsschutzes getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
erste oder einmalige Beitrag frühestens
Der Versicherungsschutz beginnt zu einen Monat nach Zugang des Versi-
dem im Versicherungsschein angege- cherungsscheins zu zahlen.
benen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich
der Regelungen über die Folgen ver- B-1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei
späteter Zahlung oder Nichtzahlung des Zahlungsverzug
Erst- oder Einmalbeitrags.
Wird der erste oder einmalige Beitrag
nicht rechtzeitig nach B-1.3.1 gezahlt,
B-1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperi- so kann der Versicherer vom Vertrag
ode zurücktreten, solange der Versiche-
rungsnehmer die Zahlung nicht veran-
B-1.2.1 Beitragszahlung lasst hat.
Je nach Vereinbarung werden die Bei- Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn
träge im Voraus gezahlt, entweder der Versicherungsnehmer die Nichtzah-
durch laufende Zahlungen vierteljähr- lung nicht zu vertreten hat.
lich, halbjährlich, jährlich oder als Ein-
malbeitrag. B-1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Bei vierteljährlicher Zahlung kann auch Wenn der Versicherungsnehmer den
vereinbart werden, dass die Beiträge ersten oder einmaligen Beitrag nicht
monatlich entrichtet werden. Vorausset- rechtzeitig nach B-1.3.1 zahlt, so ist der
zung für monatliche Zahlung ist, dass Versicherer für einen vor Zahlung des
die Einziehung der Beiträge mittels Beitrags eingetretenen Versicherungs-
Lastschriftverfahren vereinbart ist. Kann fall nicht zur Leistung verpflichtet.
ein Beitrag nicht abgebucht werden,
wird der vierteljährliche Beitrag fällig Voraussetzung ist, dass er den Versi-
und für die Zukunft gilt ebenfalls viertel- cherungsnehmer durch gesonderte Mit-
jährliche Zahlung. teilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) oder durch einen auffälligen
B-1.2.2 Versicherungsperiode Hinweis im Versicherungsschein auf
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des
Die Versicherungsperiode beträgt ein Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Jahr Das gilt auch, wenn die vereinbarte
Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn
die vereinbarte Vertragsdauer kürzer der Versicherungsnehmer die Nichtzah-
als ein Jahr, so entspricht die Versiche- lung zu vertreten hat.
rungsperiode der Vertragsdauer.
B-1.4 Folgebeitrag
B-1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbei-
trags, Folgen verspäteter Zahlung B-1.4.1 Fälligkeit
oder Nichtzahlung
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der
B-1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbei- vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu
trags Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres-
oder Jahresbeginn oder zu einem ande-
Der erste oder einmalige Beitrag ist un- ren vereinbarten Zeitpunkt fällig.
verzüglich nach dem Zeitpunkt des ver-
einbarten und im Versicherungsschein Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie
angegebenen Versicherungsbeginns zu zur Fälligkeit veranlasst wird.
zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
Bestehen eines Widerrufrechts. B-1.4.2 Verzug und Schadensersatz
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Ver- Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig
sicherungsbeginns vor Vertrags- gezahlt, gerät der Versicherungsneh-
schluss, ist der erste oder einmalige mer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt
Beitrag unverzüglich nach Vertrags- nur, wenn er die verspätete Zahlung zu
schluss zu zahlen. Zahlt der Versiche- vertreten hat.
rungsnehmer nicht unverzüglich nach
[Seite 16]
Seite 16 von 25
Ist der Versicherungsnehmer mit der B-1.5 Lastschriftverfahren
Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug,
ist der Versicherer berechtigt, Ersatz B-1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
des ihm durch den Verzug entstande-
nen Schadens zu verlangen. Ist zur Einziehung des Beitrags das
Lastschriftverfahren vereinbart worden,
B-1.4.3 Mahnung hat der Versicherungsnehmer zum Zeit-
punkt der Fälligkeit des Beitrags für eine
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig ausreichende Deckung des Kontos zu
gezahlt, kann der Versicherer den Ver- sorgen.
sicherungsnehmer auf dessen Kosten
in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Konnte der fällige Beitrag ohne Ver-
Brief) zur Zahlung auffordern und eine schulden des Versicherungsnehmers
Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). vom Versicherer nicht eingezogen wer-
Die Zahlungsfrist muss mindestens den, ist die Zahlung auch dann noch
zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs- rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach
aufforderung betragen. einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) abgegebenen Zahlungsauf-
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der forderung des Versicherers erfolgt.
Versicherer je Vertrag die rückständi-
gen Beträge des Beitrags sowie der Zin- B-1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
sen und Kosten im Einzelnen beziffert
und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfrei- Hat es der Versicherungsnehmer zu
heit und Kündigungsrecht) hinweist. vertreten, dass ein oder mehrere Bei-
träge, trotz wiederholten Einziehungs-
B-1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung versuchs, nicht eingezogen werden
können, ist der Versicherer berechtigt,
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung ge- das SEPA-Lastschriftmandat in Text-
setzten Zahlungsfrist ein Versiche- form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
rungsfall ein und ist der Versicherungs- kündigen.
nehmer bei Eintritt des Versicherungs-
falls mit der Zahlung des Beitrags oder Der Versicherer hat in der Kündigung
der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist darauf hinzuweisen, dass der Versiche-
der Versicherer von der Verpflichtung rungsnehmer verpflichtet ist, den aus-
zur Leistung frei. stehenden Beitrag und zukünftige Bei-
träge selbst zu übermitteln.
B-1.4.5 Kündigung nach Mahnung
Von Kreditinstituten erhobene Bearbei-
Ist der Versicherungsnehmer mit der tungsgebühren für fehlgeschlagenen
Zahlung der geschuldeten Beträge in Lastschrifteinzug können dem Versi-
Verzug, kann der Versicherer nach Ab- cherungsnehmer in Rechnung gestellt
lauf der in der Mahnung gesetzten Zah- werden.
lungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wir-
kung kündigen. B-1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeen-
digung
Die Kündigung kann mit der Bestim-
mung der Zahlungsfrist verbunden wer- B-1.6.1 Allgemeiner Grundsatz
den. Mit Fristablauf wird die Kündigung
wirksam, wenn der Versicherungsneh- Bei vorzeitiger Beendigung des Ver-
mer zu diesem Zeitpunkt mit der Zah- trags steht dem Versicherer nur derje-
lung in Verzug ist. Hierauf ist der Versi- nige Teil des Beitrags zu, der dem Zeit-
cherungsnehmer bei der Kündigung raum entspricht, in dem der Versiche-
ausdrücklich hinzuweisen. rungsschutz bestanden hat.
B-1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündi- B-1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei
gung Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
fehlendem versicherten Interesse
Die Kündigung wird unwirksam, wenn
die Zahlung innerhalb eines Monats B-1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer
nach der Kündigung veranlasst wird. seine Vertragserklärung innerhalb von
Wenn die Kündigung mit der Zahlungs- 14 Tagen, hat der Versicherer nur den
frist verbunden worden ist, wird sie un- auf die Zeit nach Zugang der Widerrufs-
wirksam, wenn die Zahlung innerhalb erklärung entfallenden Teil der Beiträge
eines Monats nach Fristablauf veran- zu erstatten. Voraussetzung ist, dass
lasst wird. der Versicherer in der Widerrufsbeleh-
rung auf das Widerrufsrecht, die
Die Leistungsfreiheit des Versicherers Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu
nach B-1.4.4 bleibt bis zur Zahlung be- zahlenden Betrag hingewiesen und der
stehen. Versicherungsnehmer zugestimmt hat,
[Seite 17]
Seite 17 von 25
dass der Versicherungsschutz vor Ende B-2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündi-
der Widerrufsfrist beginnt. gung
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 B-2.1 Dauer und Ende des Vertrags
unterblieben, hat der Versicherer zu-
sätzlich den für das erste Jahr des Ver- B-2.1.1 Vertragsdauer
sicherungsschutzes gezahlten Beitrag
zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Der Vertrag ist für den im Versiche-
Versicherungsnehmer Leistungen aus rungsschein angegebenen Zeitraum ab-
dem Versicherungsvertrag in Anspruch geschlossen.
genommen hat.
B-2.1.2 Stillschweigende Verlängerung
B-1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung
einer vorvertraglichen Anzeigepflicht Bei einer Vertragsdauer von mindes-
vom Versicherungsvertrag zurück, so tens einem Jahr verlängert sich der Ver-
steht ihm der Beitrag bis zum Zugang trag um jeweils ein Jahr. Er verlängert
der Rücktrittserklärung zu. sich nicht, wenn einer der Vertragspar-
teien spätestens drei Monate vor dem
Wird der Versicherungsvertrag durch Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit
Rücktritt des Versicherers beendet, weil eine Kündigung zugegangen ist.
der einmalige oder erste Beitrag nicht
rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht B-2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem
dem Versicherer eine angemessene Jahr
Geschäftsgebühr zu.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als
B-1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch einem Jahr endet der Vertrag zum ver-
Anfechtung des Versicherers wegen einbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer
arglistiger Täuschung beendet, so steht Kündigung bedarf.
dem Versicherer der Beitrag bis zum
Zugang der Anfechtungserklärung zu. B-2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträ-
gen
B-1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach
dem Beginn der Versicherung vollstän- Bei einer Vertragsdauer von mehr als
dig und dauerhaft weg, steht dem Versi- drei Jahren kann der Versicherungs-
cherer der Beitrag zu, den er hätte be- nehmer den Vertrag zum Ablauf des
anspruchen können, wenn die Versi- dritten Jahres oder jedes darauf folgen-
cherung nur bis zu dem Zeitpunkt bean- den Jahres kündigen; die Kündigung
tragt worden wäre, zu dem der Versi- muss dem Versicherer spätestens drei
cherer vom Wegfall des Interesses Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Kenntnis erlangt hat. Jahres zugegangen sein.
B-1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur B-2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn
das versicherte Interesse bei Beginn Fällt ein versichertes Interesse nach
der Versicherung nicht besteht oder dem Beginn der Versicherung vollstän-
wenn das Interesse bei einer Versiche- dig und dauerhaft weg, endet der Ver-
rung, die für ein künftiges Unternehmen trag bezüglich dieses Interesses zu dem
oder für ein anderes künftiges Interesse Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom
genommen ist, nicht entsteht. Der Ver- Wegfall des Interesses Kenntnis er-
sicherer kann jedoch eine angemes- langt.
sene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht B-2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
bestehendes Interesse in der Absicht
versichert, sich dadurch einen rechts- B-2.2.1 Kündigungsrecht
widrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
fen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versi- Nach dem Eintritt eines Versicherungs-
cherer steht in diesem Fall der Beitrag falles kann jede der Vertragsparteien
bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den Versicherungsvertrag kündigen.
den die Nichtigkeit begründenden Um- Die Kündigung ist in Textform (z. B.
ständen Kenntnis erlangt. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären.
Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf ei-
nes Monats seit dem Abschluss der
Verhandlungen über die Entschädigung
zulässig.
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Seite 18 von 25
B-2.2.2 Kündigung durch Versicherungsneh- B-2.3.3 Beitrag
mer
Der Veräußerer und der Erwerber haf-
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird ten für den Beitrag als Gesamtschuld-
seine Kündigung mit ihrem Zugang ner, wenn der Übergang auf den Erwer-
beim Versicherer wirksam. Der Versi- ber während einer laufenden Versiche-
cherungsnehmer kann jedoch bestim- rungsperiode erfolgt. Wenn der Versi-
men, dass die Kündigung zu einem spä- cherungsvertrag gekündigt wird, haftet
teren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum der Veräußerer allein für die Zahlung
Ende der laufenden Versicherungsperi- des Beitrags.
ode, wirksam wird.
B-2.3.4 Anzeigepflichten
B-2.2.3 Kündigung durch Versicherer
Die Veräußerung ist dem Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird vom Veräußerer oder Erwerber unver-
einen Monat nach ihrem Zugang beim züglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
Versicherungsnehmer wirksam. oder Brief) anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der
B-2.3 Veräußerung und deren Rechtsfol- Anzeigepflicht besteht kein Versiche-
gen rungsschutz, wenn der Versicherungs-
fall später als einen Monat nach dem
B-2.3.1 Übergang der Versicherung Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige
dem Versicherer hätte zugehen müs-
Wird die versicherte Sache vom Versi- sen. Der Versicherer muss hierzu nach-
cherungsnehmer veräußert, so tritt zum weisen, dass er den mit dem Veräuße-
Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei rer bestehenden Vertrag mit dem Er-
Immobilien: Datum der Umschreibung werber nicht geschlossen hätte.
im Grundbuch) an dessen Stelle der Er-
werber in die während der Dauer seines Der Versicherer bleibt zur Leistung ver-
Eigentums aus dem Versicherungsver- pflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu
trag sich ergebenden Rechte und Pflich- dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm
ten des Versicherungsnehmers ein. die Anzeige hätte zugehen müssen. Der
Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung
Die Versicherung geht auch über, wenn verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes
die versicherte Sache im Wege der des Versicherungsfalls die Frist für
Zwangsversteigerung erworben wird seine Kündigung abgelaufen war und er
oder ein Dritter auf Grund eines Nieß- nicht gekündigt hat.
brauchs, eines Pachtvertrags oder ei-
nes ähnlichen Verhältnisses die Be-
rechtigung erwirbt, versicherte Boden- B-3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, an-
erzeugnisse zu beziehen. dere Obliegenheiten
Der Versicherer muss den Eintritt des B-3.1 Anzeigepflichten des Versicherungs-
Erwerbers erst gegen sich gelten las- nehmers oder seines Vertreters bis
sen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. zum Vertragsschluss
B-2.3.2 Kündigung B-3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von
Angaben über gefahrerhebliche Um-
Der Versicherer ist berechtigt, dem Er- stände
werber gegenüber den Versicherungs-
vertrag unter Einhaltung einer Frist von Der Versicherungsnehmer hat bis zur
einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Abgabe seiner Vertragserklärung dem
Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht umstände anzuzeigen, nach denen der
innerhalb eines Monats ab der Kenntnis Versicherer in Textform (z. B. E-Mail,
des Versicherers von der Veräußerung Telefax oder Brief) gefragt hat und die
ausgeübt wird. für den Entschluss des Versicherers er-
heblich sind, den Vertrag mit dem ver-
Der Erwerber ist berechtigt, den Versi- einbarten Inhalt zu schließen. Diese An-
cherungsvertrag mit sofortiger Wirkung zeigepflicht gilt auch dann, wenn der
oder bis zum Schluss der laufenden Versicherer dem Versicherungsnehmer
Versicherungsperiode in Textform (z. B. nach seiner Vertragserklärung, aber vor
E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. der Vertragsannahme Fragen im Sinn
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es von Satz 1 in Textform (z. B. E-Mail, Te-
nicht innerhalb eines Monats nach dem lefax oder Brief) stellt.
Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Er-
werbers vom Bestehen der Versiche- Wird der Vertrag von einem Vertreter
rung innerhalb eines Monats ab Erlan- des Versicherungsnehmers geschlos-
gung der Kenntnis, ausgeübt wird.
[Seite 19]
Seite 19 von 25
sen, so sind bei der Anwendung von Ab- Das Kündigungsrecht ist ausgeschlos-
satz 1 und B-3.1.2 sowohl die Kenntnis sen, wenn der Versicherungsnehmer
und die Arglist des Vertreters als auch nachweist, dass der Versicherer den
die Kenntnis und die Arglist des Versi- Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-
cherungsnehmers zu berücksichtigen. gezeigten Umstände zu gleichen oder
anderen Bedingungen geschlossen
Der Versicherungsnehmer kann sich hätte.
darauf, dass die Anzeigepflicht nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt B-3.1.2.3 Vertragsänderung
worden ist, nur berufen, wenn weder
dem Vertreter noch dem Versicherungs- Hat der Versicherungsnehmer seine
nehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässig- Anzeigepflicht nach B-3.1.1 Absatz 1
keit zur Last fällt. nicht vorsätzlich verletzt und hätte der
Versicherer bei Kenntnis der nicht ange-
B-3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der An- zeigten Gefahrumstände den Vertrag
zeigepflicht auch zu anderen Bedingungen ge-
schlossen, so werden die anderen Be-
B-3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versiche- dingungen auf Verlangen des Versiche-
rungsschutzes rers rückwirkend Vertragsbestandteil.
Bei einer vom Versicherungsnehmer
Verletzt der Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung wer-
seine Anzeigepflicht nach B-3.1.1 Ab- den die anderen Bedingungen ab der
satz 1, kann der Versicherer vom Ver- laufenden Versicherungsperiode Ver-
trag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts tragsbestandteil.
besteht auch für die Vergangenheit kein
Versicherungsschutz. Erhöht sich durch eine Vertragsände-
rung der Beitrag um mehr als 10 Pro-
Der Versicherer hat jedoch kein Rück- zent oder schließt der Versicherer die
trittsrecht, wenn der Versicherungsneh- Gefahrabsicherung für den nicht ange-
mer nachweist, dass er die unrichtigen zeigten Umstand aus, so kann der Ver-
oder unvollständigen Angaben weder sicherungsnehmer den Vertrag inner-
vorsätzlich noch grob fahrlässig ge- halb eines Monats nach Zugang der Mit-
macht hat. teilung des Versicherers ohne Einhal-
tung einer Frist kündigen. In dieser Mit-
Das Rücktrittsrecht des Versicherers teilung hat der Versicherer den Versi-
wegen grob fahrlässiger Verletzung der cherungsnehmer auf dessen Kündi-
Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der gungsrecht hinzuweisen.
Versicherungsnehmer nachweist, dass
der Versicherer den Vertrag auch bei B-3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der
Kenntnis der nicht angezeigten Um- Rechte des Versicherers
stände zu gleichen oder anderen Bedin-
gungen geschlossen hätte. Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündi-
gung oder zur Vertragsänderung muss
Tritt der Versicherer nach Eintritt des der Versicherer innerhalb eines Monats
Versicherungsfalls zurück, darf er den schriftlich geltend machen. Dabei hat er
Versicherungsschutz nicht versagen, die Umstände anzugeben, auf die er
wenn der Versicherungsnehmer nach- seine Erklärung stützt. Zur Begründung
weist, dass der unvollständig oder un- kann er nachträglich weitere Umstände
richtig angezeigte Umstand weder für innerhalb eines Monats nach deren
den Eintritt oder die Feststellung des Kenntniserlangung angeben. Die Mo-
Versicherungsfalls noch für die Feststel- natsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
lung oder den Umfang der Leistungs- dem der Versicherer von der Verletzung
pflicht ursächlich war. Auch in diesem der Anzeigepflicht und der Umstände
Fall besteht aber kein Versicherungs- Kenntnis erlangt, die das von ihm je-
schutz, wenn der Versicherungsnehmer weils geltend gemachte Recht begrün-
die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. den.
B-3.1.2.2 Kündigung B-3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündi-
seine Anzeigepflicht nach B-3.1.1 Ab- gung oder zur Vertragsänderung stehen
satz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, dem Versicherer nur zu, wenn er den
kann der Versicherer den Vertrag unter Versicherungsnehmer durch geson-
Einhaltung einer Frist von einem Monat derte Mitteilung in Textform (z. B.
kündigen. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Fol-
gen der Verletzung der Anzeigepflicht
hingewiesen hat.
[Seite 20]
Seite 20 von 25
B-3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versi- fahrerhöhung vorgenommen oder ge-
cherers stattet hat, so muss er diese dem Versi-
cherer unverzüglich anzeigen.
Der Versicherer kann sich auf seine
Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung B-3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe
oder zur Vertragsänderung nicht beru- seiner Vertragserklärung unabhängig
fen, wenn er den nicht angezeigten Ge- von seinem Willen eintritt, muss der
fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Versicherungsnehmer dem Versicherer
Anzeige kannte. unverzüglich anzeigen, nachdem er von
ihr Kenntnis erlangt hat.
B-3.1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Ver- B-3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung
trag wegen arglistiger Täuschung anzu- durch den Versicherer
fechten, bleibt bestehen.
B-3.2.3.1 Kündigungsrecht
B-3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versiche-
rers Verletzt der Versicherungsnehmer
seine Verpflichtung nach B-3.2.2.1,
Die Rechte des Versicherers zum Rück- kann der Versicherer den Vertrag frist-
tritt, zur Kündigung und zur Vertragsän- los kündigen, wenn der Versicherungs-
derung erlöschen mit Ablauf von fünf nehmer seine Verpflichtung vorsätzlich
Jahren nach Vertragsschluss. Diese oder grob fahrlässig verletzt hat. Das
Rechte erlöschen nicht für Versiche- Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober
rungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist Fahrlässigkeit hat der Versicherungs-
eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn nehmer zu beweisen.
Jahre, wenn der Versicherungsnehmer
oder sein Vertreter die Anzeigepflicht Beruht die Verletzung auf einfacher
vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. Fahrlässigkeit, kann der Versicherer un-
ter Einhaltung einer Frist von einem Mo-
nat kündigen.
B-3.2 Gefahrerhöhung
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhö-
B-3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung hung in den Fällen nach B-3.2.2.2 und
B-3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag
B-3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn unter Einhaltung einer Frist von einem
nach Abgabe der Vertragserklärung des Monat kündigen.
Versicherungsnehmers die tatsächlich
vorhandenen Umstände so verändert B-3.2.3.2 Vertragsänderung
werden, dass der Eintritt des Versiche-
rungsfalles oder eine Vergrößerung des Statt der Kündigung kann der Versiche-
Schadens oder die ungerechtfertigte In- rer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhö-
anspruchnahme des Versicherers wahr- hung einen seinen Geschäftsgrundsät-
scheinlicher wird. zen entsprechenden erhöhten Beitrag
verlangen oder die Absicherung der er-
B-3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbeson- höhten Gefahr ausschließen.
dere – aber nicht nur – vorliegen, wenn
sich ein gefahrerheblicher Umstand än- Erhöht sich der Beitrag als Folge der
dert, nach dem der Versicherer vor Ver- Gefahrerhöhung um mehr als 10 Pro-
tragsschluss gefragt hat. zent oder schließt der Versicherer die
Absicherung der erhöhten Gefahr aus,
B-3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B-3.2.1.1 so kann der Versicherungsnehmer den
liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur Vertrag innerhalb eines Monats nach
unerheblich erhöht hat oder nach den Zugang der Mitteilung des Versicherers
Umständen als mitversichert gelten soll. ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In
der Mitteilung hat der Versicherer den
B-3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmer auf dieses Kün-
digungsrecht hinzuweisen.
B-3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung
darf der Versicherungsnehmer ohne B-3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versiche-
vorherige Zustimmung des Versicherers rers
keine Gefahrerhöhung vornehmen oder
deren Vornahme durch einen Dritten Die Rechte des Versicherers zur Kündi-
gestatten. gung oder Vertragsanpassung nach
B-3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht in-
B-3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nerhalb eines Monats ab Kenntnis des
nachträglich, dass er ohne vorherige Versicherers von der Gefahrerhöhung
Zustimmung des Versicherers eine Ge- ausgeübt werden oder wenn der Zu-
stand wiederhergestellt ist, der vor der
Gefahrerhöhung bestanden hat.
[Seite 21]
Seite 21 von 25
B-3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhö- B-3.3 Obliegenheiten des Versicherungs-
hung nehmers
B-3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der B-3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versi-
Versicherungsfall ein, so ist der Versi- cherungsfalls
cherer nicht zur Leistung verpflichtet,
wenn der Versicherungsnehmer seine B-3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten,
Pflichten nach B-3.2.2.1 vorsätzlich ver- die der Versicherungsnehmer vor Ein-
letzt hat. Verletzt der Versicherungs- tritt des Versicherungsfalls zu erfüllen
nehmer diese Pflichten grob fahrlässig, hat, sind:
so ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, a) die Einhaltung aller gesetzlichen,
das der Schwere des Verschuldens des behördlichen sowie vertraglich ver-
Versicherungsnehmers entspricht. Das einbarten Sicherheitsvorschriften;
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-
keit hat der Versicherungsnehmer zu b) die Einhaltung aller sonstigen ver-
beweisen. traglich vereinbarten Obliegenhei-
ten.
B-3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach
B-3.2.2.2 und B-3.2.2.3 ist der Versiche- B-3.3.1.2 Rechtsfolgen
rer für einen Versicherungsfall, der spä-
ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt Verletzt der Versicherungsnehmer vor-
eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie-
cherer hätte zugegangen sein müssen, genheit, die er vor Eintritt des Versiche-
leistungsfrei, wenn der Versicherungs- rungsfalles gegenüber dem Versicherer
nehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
verletzt hat. Hat der Versicherungsneh- innerhalb eines Monats, nachdem er
mer seine Pflicht grob fahrlässig ver- von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
letzt, so gilt B-3.2.5.1 Satz 2 und 3 ent- den Vertrag fristlos kündigen.
sprechend. Die Leistungspflicht des
Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm Der Versicherer hat kein Kündigungs-
die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, recht, wenn der Versicherungsnehmer
zu dem ihm die Anzeige hätte zugegan- nachweist, dass er die Obliegenheit we-
gen sein müssen, bekannt war. der vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-
letzt hat.
B-3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers
bleibt bestehen, B-3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt
des Versicherungsfalls
a) soweit der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Gefahrerhö- Der Versicherungsnehmer hat bei und
hung nicht ursächlich für den Eintritt nach Eintritt des Versicherungsfalls fol-
des Versicherungsfalles oder den gende Obliegenheiten zu erfüllen:
Umfang der Leistungspflicht war
oder B-3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwen-
dung und Minderung des Schadens zu
b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Ver- sorgen. Dabei hat der Versicherungs-
sicherungsfalles die Frist für die nehmer Weisungen des Versicherers,
Kündigung des Versicherers abge- soweit für ihn zumutbar, zu befolgen so-
laufen und eine Kündigung nicht er- wie Weisungen – ggf. auch mündlich
folgt war oder oder telefonisch – einzuholen, wenn die
Umstände dies gestatten. Erteilen meh-
c) wenn der Versicherer statt der Kün- rere an dem Versicherungsvertrag be-
digung ab dem Zeitpunkt der Gefah- teiligte Versicherer unterschiedliche
rerhöhung einen seinen Geschäfts- Weisungen, hat der Versicherungsneh-
grundsätzen entsprechend erhöhten mer nach pflichtgemäßem Ermessen zu
Beitrag verlangt. handeln.
[Seite 22]
Seite 22 von 25
B-3.3.2.2 Der Versicherungsnehmer hat B-3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine
nach Eintritt des Versicherungsfalls be-
a) dem Versicherer den Schadenein- stehende Auskunfts- oder Aufklä-
tritt, nachdem er von ihm Kenntnis rungsobliegenheit, ist der Versicherer
erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch nur dann vollständig oder teilweise leis-
mündlich oder telefonisch – anzu- tungsfrei, wenn er den Versicherungs-
zeigen; nehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
b) Schäden durch strafbare Handlun- Brief) auf diese Rechtsfolge hingewie-
gen gegen das Eigentum unverzüg- sen hat.
lich der Polizei anzuzeigen;
B-3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung ver-
c) dem Versicherer und der Polizei un- pflichtet, wenn der Versicherungsneh-
verzüglich ein Verzeichnis der ab- mer nachweist, dass er die Obliegenheit
handen gekommenen Sachen ein- nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies
zureichen; gilt auch, wenn der Versicherungsneh-
mer nachweist, dass die Verletzung der
d) das Schadenbild so lange unverän- Obliegenheit weder für den Eintritt oder
dert zu lassen, bis die Schadenstelle die Feststellung des Versicherungsfalls
oder die beschädigten Sachen noch für die Feststellung oder den Um-
durch den Versicherer freigegeben fang der dem Versicherer obliegenden
worden sind. Sind Veränderungen Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
unumgänglich, sind das Schaden- wenn der Versicherungsnehmer die Ob-
bild nachvollziehbar zu dokumentie- liegenheit arglistig verletzt hat.
ren (z. B. durch Fotos) und die be-
schädigten Sachen bis zu einer Be-
sichtigung durch den Versicherer B-4 Weitere Regelungen
aufzubewahren;
B-4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversi-
e) soweit möglich dem Versicherer un- cherung
verzüglich jede Auskunft in Textform
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu B-4.1.1 Anzeigepflicht
erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalles oder des Um- Wer bei mehreren Versicherern ein In-
fanges der Leistungspflicht des Ver- teresse gegen dieselbe Gefahr versi-
sicherers erforderlich ist sowie jede chert, ist verpflichtet, dem Versicherer
Untersuchung über Ursache und die andere Versicherung unverzüglich
Höhe des Schadens und über den mitzuteilen. In der Mitteilung sind der
Umfang der Entschädigungspflicht andere Versicherer und die Versiche-
zu gestatten; rungssumme anzugeben.
f) vom Versicherer angeforderte Be- B-4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der An-
lege beizubringen, deren Beschaf- zeigepflicht
fung ihm billigerweise zugemutet
werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer die
Anzeigepflicht nach B-4.1.1 vorsätzlich
g) Steht das Recht auf die vertragliche oder grob fahrlässig, ist der Versicherer
Leistung des Versicherers einem unter den in B-3.3 beschriebenen Vor-
anderen als dem Versicherungsneh- aussetzungen zur Kündigung berechtigt
mer zu, so hat dieser die Obliegen- oder auch ganz oder teilweise leistungs-
heiten nach B-3.3.2.1 und B-3.3.2.2 frei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn
ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm der Versicherer vor Eintritt des Versi-
dies nach den tatsächlichen und cherungsfalles Kenntnis von der ande-
rechtlichen Umständen möglich ist. ren Versicherung erlangt hat.
B-3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheits- B-4.1.3 Haftung und Entschädigung bei
verletzung Mehrfachversicherung
B-3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine a) Ist bei mehreren Versicherern ein In-
Obliegenheit nach B-3.3.1.1 oder teresse gegen dieselbe Gefahr ver-
B-3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versiche- sichert und übersteigen die Versi-
rer von der Verpflichtung zur Leistung cherungssummen zusammen den
frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung Versicherungswert oder übersteigt
der Obliegenheit ist der Versicherer be- aus anderen Gründen die Summe
rechtigt, seine Leistung in dem Verhält- der Entschädigungen, die von je-
nis zu kürzen, das der Schwere des Ver- dem Versicherer ohne Bestehen der
schuldens des Versicherungsnehmers anderen Versicherung zu zahlen
entspricht. wären, den Gesamtschaden, liegt
eine Mehrfachversicherung vor.
[Seite 23]
Seite 23 von 25
b) Die Versicherer sind in der Weise b) Die Regelungen nach a) sind auch
als Gesamtschuldner verpflichtet, anzuwenden, wenn die Mehrfach-
dass jeder für den Betrag aufzukom- versicherung dadurch entstanden
men hat, dessen Zahlung ihm nach ist, dass nach Abschluss der mehre-
seinem Vertrage obliegt; der Versi- ren Versicherungsverträge der Ver-
cherungsnehmer kann aber im Gan- sicherungswert gesunken ist. Sind
zen nicht mehr als den Betrag des in diesem Fall die mehreren Versi-
ihm entstandenen Schadens verlan- cherungsverträge gleichzeitig oder
gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn im Einvernehmen der Versicherer
die Verträge bei demselben Versi- geschlossen worden, kann der Ver-
cherer bestehen. sicherungsnehmer nur die verhält-
nismäßige Herabsetzung der Versi-
Erlangt der Versicherungsnehmer cherungssummen und der Beiträge
oder der Versicherte aus anderen verlangen.
Versicherungsverträgen Entschädi-
gung für denselben Schaden, so er- B-4.1.5 Anwendung bei Verträgen ohne Ver-
mäßigt sich der Anspruch aus dem sicherungssumme
vorliegenden Vertrag in der Weise,
dass die Entschädigung aus allen Bei Verträgen ohne Versicherungs-
Verträgen insgesamt nicht höher ist, summe sind in den Regelungen B-4.1.1
als wenn der Gesamtbetrag der Ver- bis B-4.1.4 die abweichenden anderen
sicherungssummen, aus denen die Angaben zur Berechnung des Versiche-
Beiträge errechnet wurde, nur in die- rungsumfangs zu Grunde zu legen.
sem Vertrag in Deckung gegeben
worden wäre. Bei Vereinbarung von
Entschädigungsgrenzen ermäßigt B-4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschrif-
sich der Anspruch in der Weise, tenänderung
dass aus allen Verträgen insgesamt
keine höhere Entschädigung zu leis- B-4.2.1 Form, zuständige Stelle
ten ist, als wenn der Gesamtbetrag
der Versicherungssummen in die- Die für den Versicherer bestimmten Er-
sem Vertrag in Deckung gegeben klärungen und Anzeigen, die den Versi-
worden wäre. cherungsvertrag betreffen und die un-
mittelbar gegenüber dem Versicherer
c) Hat der Versicherungsnehmer eine erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail,
Mehrfachversicherung in der Ab- Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt
sicht geschlossen, sich dadurch ei- nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder
nen rechtswidrigen Vermögensvor- in diesem Vertrag etwas anderes be-
teil zu verschaffen, ist jeder in dieser stimmt ist.
Absicht geschlossene Vertrag nich-
tig. Erklärungen und Anzeigen sollen an die
Hauptverwaltung des Versicherers oder
Dem Versicherer steht der Beitrag an die im Versicherungsschein oder in
bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er dessen Nachträgen als zuständig be-
von den die Nichtigkeit begründen- zeichnete Stelle gerichtet werden. Die
den Umständen Kenntnis erlangt. gesetzlichen Regelungen über den Zu-
gang von Erklärungen und Anzeigen
B-4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversiche- bleiben bestehen.
rung
B-4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder
a) Hat der Versicherungsnehmer den Namensänderung
Vertrag, durch den die Mehrfachver-
sicherung entstanden ist, ohne Hat der Versicherungsnehmer eine Än-
Kenntnis von dem Entstehen der derung seiner Anschrift dem Versiche-
Mehrfachversicherung geschlossen, rer nicht mitgeteilt, genügt für eine Wil-
kann er verlangen, dass der später lenserklärung, die dem Versicherungs-
geschlossene Vertrag aufgehoben nehmer gegenüber abzugeben ist, die
oder die Versicherungssumme unter Absendung eines eingeschriebenen
verhältnismäßiger Minderung des Briefes an die letzte dem Versicherer
Beitrags auf den Teilbetrag herab- bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt
gesetzt wird, der durch die frühere drei Tage nach der Absendung des
Versicherung nicht gedeckt ist. Briefes als zugegangen. Dies gilt ent-
sprechend für den Fall einer dem Versi-
Die Aufhebung des Vertrages oder cherer nicht angezeigten Namensände-
die Herabsetzung der Versiche- rung des Versicherungsnehmers.
rungssumme und Anpassung des
Beitrags werden zu dem Zeitpunkt
wirksam, zu dem die Erklärung dem
Versicherer zugeht.
[Seite 24]
Seite 24 von 25
B-4.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der ge- B-4.5 Meinungsverschiedenheiten und Ge-
werblichen Niederlassung richtsstände
Hat der Versicherungsnehmer die Ver- Treten Meinungsverschiedenheiten
sicherung unter der Anschrift seines zwischen dem Versicherungsnehmer
Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet und dem Versicherer auf, kann sich der
bei einer Verlegung der gewerblichen Versicherungsnehmer jederzeit an die
Niederlassung B-4.2.2 entsprechend Beschwerdestelle des Versicherers
Anwendung. wenden:
beschwerde@vgh.de
B-4.3 Vollmacht des Versicherungsver- oder online über
mittlers www.vgh.de/beschwerde
B-4.3.1 Erklärungen des Versicherungsneh- Außerdem stehen dem Versicherungs-
mers nehmer insbesondere folgende weitere
Beschwerdemöglichkeiten zu:
Der Versicherungsvermittler gilt als be-
vollmächtigt, vom Versicherungsneh- B-4.5.1 Versicherungsombudsmann
mer abgegebene Erklärungen entge-
genzunehmen betreffend Wenn es sich beim Versicherungsneh-
mer um einen Verbraucher oder um
a) den Abschluss bzw. den Widerruf ei- eine Person handelt, die sich in verbrau-
nes Versicherungsvertrages; cherähnlicher Lage befindet, gilt:
b) ein bestehendes Versicherungsver- Bei Streitigkeiten in Versicherungsan-
hältnis einschließlich dessen Been- gelegenheiten kann sich der Versiche-
digung; rungsnehmer an den Ombudsmann für
Versicherungen wenden.
c) Anzeige- und Informationspflichten
vor Abschluss des Vertrags und Versicherungsombudsmann e.V.
während des Versicherungsverhält- Postfach 080632
nisses. 10006 Berlin
B-4.3.2 Erklärungen des Versicherers Telefon: 0800 3696000
Der Versicherungsvermittler gilt als be- E-Mail: beschwerde@versiche-
vollmächtigt, vom Versicherer ausgefer- rungsombudsmann.de
tigte Versicherungsscheine oder deren Internet: www.versicherungsombuds-
Nachträge dem Versicherungsnehmer mann.de
zu übermitteln.
Der Ombudsmann für Versicherungen
ist eine unabhängige und kostenfrei ar-
B-4.4 Verjährung beitende Schlichtungsstelle. Der Versi-
cherer hat sich verpflichtet, an dem
Die Ansprüche aus dem Versicherungs- Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
vertrag verjähren in drei Jahren. Die
Verjährung beginnt mit dem Schluss Versicherungsnehmer, die diesen Ver-
des Jahres, in dem der Anspruch ent- trag online (z. B. über eine Webseite
standen ist und der Gläubiger von den oder per E-Mail) abgeschlossen haben,
Anspruch begründenden Umständen können sich mit ihrer Beschwerde auch
und der Person des Schuldners Kennt- online an die Plattform http://ec.eu-
nis erlangt. Die grob fahrlässige Un- ropa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre
kenntnis steht der Kenntnis gleich. Beschwerde wird dann über diese Platt-
form an den Versicherungsombuds-
Ist ein Anspruch aus dem Versiche- mann weitergeleitet.
rungsvertrag bei dem Versicherer ange-
meldet worden, zählt bei der Fristbe- B-4.5.2 Versicherungsaufsicht
rechnung der Zeitraum zwischen An-
meldung und Zugang der in Textform Wenn der Versicherungsnehmer mit der
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitge- Betreuung des Versicherers nicht zu-
teilten Entscheidung des Versicherers frieden ist oder Meinungsverschieden-
beim Anspruchsteller nicht mit. heiten bei der Vertragsabwicklung auf-
treten, kann er sich auch an die Bundes-
Im Übrigen richtet sich die Verjährung anstalt für Finanzdienstleistungsauf-
nach den allgemeinen Vorschriften des sicht wenden. Der Versicherer unterliegt
Bürgerlichen Gesetzbuchs. der Aufsicht der Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht.
[Seite 25]
Seite 25 von 25
Bundesanstalt für Finanzdienstleis- B-4.6 Anzuwendendes Recht
tungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
B-4.7 Embargobestimmung
Telefon: 0800 2 100 500
Es besteht – unbeschadet der übrigen
E-Mail: poststelle@bafin.de Vertragsbestimmungen – Versiche-
Internet: https://www.bafin.de rungsschutz nur, soweit und solange
dem keine auf die Vertragsparteien di-
Hinweis: Die BaFin ist keine Schieds- rekt anwendbaren Wirtschafts-, Han-
stelle und kann einzelne Streitfälle nicht dels- oder Finanzsanktionen bezie-
verbindlich entscheiden. hungsweise Embargos der Europäi-
schen Union oder der Bundesrepublik
B-4.5.3 Rechtsweg Deutschland entgegenstehen.
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
Rechtsweg zu beschreiten. oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
der Vereinigten Staaten von Amerika,
B-4.5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Kla- soweit dem nicht Rechtsvorschriften der
gen gegen den Versicherer Europäischen Union oder der Bundes-
republik Deutschland entgegenstehen.
Für Klagen aus dem Versicherungsver-
trag gegen den Versicherer bestimmt
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach B-4.8 Repräsentanten
dem Sitz des Versicherers oder seiner
für den Versicherungsvertrag zuständi- Der Versicherungsnehmer muss sich
gen Niederlassung. die Kenntnis und das Verhalten seiner
Repräsentanten zurechnen lassen.
Ferner ist auch das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk der Versicherungsneh-
mer zur Zeit der Klageerhebung seinen
Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder
seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
eines solchen, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsneh-
mer nach Vertragsschluss seinen Sitz,
den Sitz seiner Niederlassung, seinen
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
solchen, seinen gewöhnlichen Aufent-
halt ins Ausland, sind die Gerichte des
Staates zuständig, in dem der Versiche-
rer seinen Sitz hat.
B-4.5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Kla-
gen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsver-
trag gegen den Versicherungsnehmer
bestimmt sich die gerichtliche Zustän-
digkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Nie-
derlassung oder dem Wohnsitz des Ver-
sicherungsnehmers; fehlt ein solcher,
nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Auf-
enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt, bestimmt sich die gericht-
liche Zuständigkeit für Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen den Versi-
cherungsnehmer nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versi-
cherungsvertrag zuständigen Nieder-
lassung.