Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (Formular 7001, AGlB 2019)
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Allgemeine Bedingungen Glasversicherung (AGlB 2019)
Formular 7001 – Stand 01.09.2019
Inhaltsverzeichnis
Teil A – Leistungsversprechen § 16 Versicherungsperiode und Zahlungsperiode
§1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall § 17 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§2 Generelle Ausschlüsse: Krieg, innere Unruhen und Kernener- § 18 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
gie § 19 Gefahrerhöhung
§3 Versicherte und nicht versicherte Sachen § 20 Mehrere Versicherer
§4 Versicherte Kosten § 21 Versicherung für fremde Rechnung
§5 Versicherungsort § 22 Aufwendungsersatz
§6 Anpassung der Versicherung § 23 Übergang von Ersatzansprüchen
§7 Entschädigung als Geldleistung § 24 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 25 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§9 Wohnungswechsel § 26 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
§ 10 Besondere Gefahr erhöhende Umstände § 27 Vollmacht des Versicherungsvertreters
Teil B – Allgemeiner Teil § 28 Repräsentanten
§ 11 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Ver- § 29 Bedingungsanpassungsklausel
treters
§ 30 Verjährung
§ 12 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspä-
teter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbei- § 31 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand
trags § 32 Anzuwendendes Recht
§ 13 Dauer und Ende des Vertrags § 33 Embargobestimmung
§ 14 Folgebeitrag
§ 15 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
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Teil A – Leistungsversprechen a) optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper
und Handspiegel,
§1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall
b) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind,
1. Versicherungsfall
c) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Be-
Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch Bruch standteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und
(Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fern-
Versicherungsschutz besteht auch für Muschelausbrüche an sehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und
Kanten und Oberflächen an versicherten Sachen. Smartphones).
2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden §4 Versicherte Kosten
a) Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines
Ursachen Schäden durch: Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen
aa) Schrammen, Kratzer, sind:
bb) Undichtwerden der Randverbindungen an Mehrschei- a) für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notver-
ben-Isolierverglasungen. schalungen, Notverglasungen),
b) Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Gefahren, so- b) um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz
weit für diese Gefahren anderweitiger Versicherungsschutz abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungskos-
besteht: ten),
aa) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explo- c) für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und
sion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr- Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage ver-
zeuges seiner Teile oder seiner Ladung, Überschall- teuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten),
druckwelle, d) um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfil-
bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch terlacke und Folien auf den versicherten Sachen zu erneu-
sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat, ern,
cc) Leitungswasser, e) um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behin-
dd) Sturm, Hagel, dern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen) zu be-
seitigen und wiederanzubringen,
ee) weitere Elementargefahren (Überschwemmung,
Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung, Erdrutsch, f) um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk,
Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch). Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen.
Für die Berechnung der versicherten Kosten ist der Zeitpunkt
§2 Generelle Ausschlüsse: Krieg, innere Unruhen und Kern- des Versicherungsfalls maßgeblich.
energie
1. Ausschluss Krieg §5 Versicherungsort
Die Versicherung erstreckt sich ohne Berücksichtigung mitwir- Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichne-
kender Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnli- ten Gebäude oder Räume von Gebäuden. Zum Versiche-
che Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Auf- rungsort gehören auch Loggien, Balkone und an das Ge-
stand. bäude unmittelbar anschließende Terrassen.
Mitversichert sind Schäden durch Kampfmittel aus dem 1. o- §6 Anpassung der Versicherung
der 2. Weltkrieg (Blindgänger). 1. Anpassung des Versicherungsumfangs
2. Ausschluss innere Unruhen Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Preis-
Nicht versichert sind Schäden durch innere Unruhen. Das gilt entwicklung für Verglasungsarbeiten an.
ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. 2. Anpassung des Beitrags
3. Ausschluss Kernenergie Für eine Beitragsanpassung werden die Preisindizes für Ver-
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare glasungsarbeiten verwendet. Maßgebend sind die für den Mo-
Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berück- nat Mai vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes.
sichtigung mitwirkender Ursachen. Bei Wohnungen, Ein- und Mehrfamiliengebäude gilt der Index
§3 Versicherte und nicht versicherte Sachen für Wohngebäude insgesamt.
1. Versicherte Sachen Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für
Wohngebäude insgesamt, Bürogebäude und gewerbliche Be-
Versichert sind: triebsgebäude.
a) fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben; Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar
b) Platten und Spiegel aus Glas; eines jeden Jahres entsprechend dem Prozentsatz, um den
c) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spie- sich das jeweilige Mittel der Preisindizes im vergangenen Ka-
gel; lenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr ver-
ändert hat.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den verein-
barten Betrag begrenzt. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem
Komma gerundet.
d) aus Glas, Plexiglas oder Acryl bestehende Möbel, Wasch-
tische/-becken, Bade-und Duschwannen. 3. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den verein- Bei einer Beitragserhöhung nach Nr. 2 kann der Versiche-
barten Betrag begrenzt. rungsnehmer durch Erklärung in Textform mit Wirkung zum
Erhöhungszeitpunkt kündigen. Der Versicherer muss den Ver-
2. Zusätzlich versicherbar sicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinweisen.
Nur durch zusätzliche Vereinbarung können folgende, fertig Diese Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer mindes-
eingesetzte oder montierte Sachen mitversichert werden: tens einen Monat, bevor der neue Beitrag wirksam wird, zu-
a) Scheiben und Platten aus Kunststoff, gegangen sein.
b) Platten aus Glaskeramik, Der Versicherungsnehmer muss innerhalb eines Monats kün-
digen, nachdem ihm die Mitteilung über die Beitragserhöhung
c) Glasbausteine und Profilbaugläser,
zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, die Kün-
d) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff, digung rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Erhöhung nicht
e) Abdeckungen von Sonnenkollektoren/Photovoltaikanlagen wirksam.
einschließlich deren Rahmen.
3. Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
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§ 7 Entschädigung als Geldleistung des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versi-
1. Geldleistung cherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen
Wohnung erlischt spätestens zwölf Monate nach Umzugsbe-
a) Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer eine Geldleis- ginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals
tung. Diese umfasst Aufwendungen in ortsüblicher Höhe, versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht
um zerstörte oder beschädigte Sachen in gleicher Art und werden.
Güte wiederzubeschaffen, an den Schadenort zu liefern
und zu montieren. 2. Mehrere Wohnungen
b) Sofern im Versicherungsfall der alleinige Austausch von be- Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiter-
schädigten versicherten Sachen aus technischen Gründen hin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Ver-
nicht möglich sein sollte, werden auch die notwendigen sicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von
Kosten für versicherte, jedoch nicht zerstörte oder beschä- zwölf Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Woh-
digte Sachen in gleicher Art und Güte (z. B. Beschläge bei nungen.
Duschkabinen) vom Versicherer erstattet. Den Nachweis 3. Umzug ins Ausland
der Unmöglichkeit aus technischen Gründen hat der Versi- Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik
cherungsnehmer zu erbringen. Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue
c) Der Versicherer ersetzt nicht: Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen
aa) Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an ent- Wohnung erlischt spätestens zwölf Monate nach Umzugsbe-
schädigte Sachen anzugleichen (z. B. Farbe und ginn.
Struktur). 4. Anzeige der neuen Wohnung
bb) Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abwei- Ein Wohnungswechsel ist dem Versicherer bei Umzugsbe-
chungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungs- ginn, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten anzu-
bild entstehen. zeigen. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern bzw.
2. Mehrwertsteuer sonstige für die Beitragsberechnung erforderliche Umstände
anzugeben.
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tat-
sächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versi- 5. Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
cherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. a) Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Ver-
3. Restwerte sicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Ent- b) Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze
schädigungsleistung angerechnet. erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündi-
gen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.
§8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform
1. Fälligkeit der Entschädigung tun. Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung
Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den An- über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der
spruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festge- Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kündigung wird
stellt hat. einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen
ist, wirksam.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung
des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru- c) Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag
chen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit
der Kündigung zu.
2. Verzinsung
6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht
aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zins- a) Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen
pflicht besteht: Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gel-
ten als Versicherungsort (§ 5) beide Wohnungen: Die bis-
a) Entschädigung herige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versiche-
Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies rungsnehmers. Dies gilt längstens bis zum Ablauf von zwölf
gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Mo- Monaten nach Auszug. Danach besteht Versicherungs-
nats geleistet wurde. schutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungs-
b) Zinssatz nehmers.
Der Zinssatz beträgt vier Prozent, soweit nicht aus einem b) Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und ei-
anderen Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist. ner von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versi-
cherungsort (§ 5) ebenfalls beide Wohnungen: Die bishe-
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. rige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehen-
3. Hemmung den Ehegatten. Dies gilt längstens bis zum Ablauf von zwölf
Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 1 und 2 a) gilt: Monaten nach Auszug. Danach erlischt der Versicherungs-
schutz für die neue Wohnung.
Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Ver-
schuldens des Versicherungsnehmers die Geldleistung nicht c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, gilt b) ent-
ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. sprechend. Nach Ablauf der Frist von zwölf Monaten nach
Auszug der Ehegatten erlischt der Versicherungsschutz für
4. Aufschiebung der Zahlung
beide neuen Wohnungen.
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs- Nr. 6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Le-
nehmers bestehen;
benspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungs-
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen ort gemeldet sind.
den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten 8. Beendigung des Vertrags
aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
Endet der bestehende Vertrag vor Ablauf der Frist von zwölf
§9 Wohnungswechsel Monaten, erlischt der Versicherungsschutz zum Vertrags-
1. Umzug in eine neue Wohnung ende.
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der
Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während
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§ 10 Besondere Gefahr erhöhende Umstände 3. Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 19 liegt ins- Die Rechte zur Vertragsänderung (2 a), zum Rücktritt (2 b)
besondere vor, wenn die Wohnung länger als zwölf Monate und zur Kündigung (2 c) muss der Versicherer innerhalb eines
unbewohnt ist. Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in § 19 Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände
Nr. 3 bis Nr. 5 geregelt. angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung
kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Mo-
Teil B – Allgemeiner Teil nats nach deren Kenntniserlangung angeben.
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versi-
§ 11 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines cherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um-
Vertreters stände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend ge-
1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Ge- machte Recht begründen.
fahrumständen 4. Rechtsfolgehinweis
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver- Die Rechte zur Vertragsänderung (2 a), zum Rücktritt (2 b)
tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr- und zur Kündigung (2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn
umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text- er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
form gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hin-
den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. gewiesen hat.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige ver- 5. Vertreter des Versicherungsnehmers
pflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Ver-
tragsannahme, der Versicherer in Textform Fragen im Sinne Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh-
des Satzes 1 stellt. mers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und
2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu be-
a) Vertragsänderung rücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf,
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Nr. 1 dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter
Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Ver- noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrläs-
trag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so wer- sigkeit zur Last fällt.
den die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versiche- 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
rers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versi- Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (2 a), zum
cherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung wer- Rücktritt (2 b) und zur Kündigung (2 c) erlöschen mit Ablauf
den die anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche- von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Ver-
rungsperiode Vertragsbestandteil. sicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer
mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand verletzt hat.
aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner-
halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi- § 12 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen
cherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mit- verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
teilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Ver- Einmalbeitrags
sicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuwei- 1. Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit des Erst- oder
sen. Einmalbeitrags
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht schein angegebenen Zeitpunkt.
nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem
es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeige- Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein an-
pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist Liegt der angegebene nach dem Zugang des Versicherungs-
das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, scheines, so hat der Versicherungsnehmer den einmaligen o-
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- der ersten Beitrag unverzüglich nach Zugang des Versiche-
cherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Um- rungsscheines zu zahlen.
stände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlos- Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche-
sen hätte. rungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, beträgt
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- die Zahlungsfrist einen Monat nach Zugang des Versiche-
rück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, rungsscheins.
der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung Liegt der angegebene Zeitpunkt vor dem Zugang des Versi-
der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der we- cherungsscheins, so beginnt der Versicherungsschutz zum
der für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs- angegebenen Zeitpunkt, wenn der einmalige oder erste Bei-
falles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis- trag unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins zu
tungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versi- gezahlt wird.
cherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. 2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
c) Kündigung Wird der einmalige oder erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt,
so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht die Zahlung nicht bewirkt ist.
nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versi-
cherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu 3. Leistungsfreiheit des Versicherers
gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen. Ist der einmalige oder erste Beitrag bei Eintritt des Versiche-
d) Ausschluss von Rechten des Versicherers rungsfalls nicht gezahlt, so ist der Versicherer nicht zur Leis-
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a). tung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch
zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausge- gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen
schlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Ge- Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
fahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte. Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
e) Anfechtung Die Leistungsfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-
rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger
Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
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§ 13 Dauer und Ende des Vertrags b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs-
1. Dauer frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsneh-
mer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der
Zeitraum abgeschlossen. Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
2. Stillschweigende Verlängerung c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung ge-
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän- setzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer
gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der
Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten
Vertrags eine Kündigung in Textform zugegangen ist. Beträge in Verzug ist.
3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
Der Vertrag kann bei einer Vertragsdauer von mehr als drei so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam
Jahren zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf fol- wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt
genden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungs-
drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. nehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr 4. Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsneh-
Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgese- mer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn
henen Zeitpunkt. sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb
eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Rege-
5. Wegfall des versicherten Interesses lung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (3 b) bleibt
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche- unberührt.
rung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. § 15 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
a) Versicherungsschutz für Glas im privaten Haushalt Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart,
gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig-
aa) Ein Wohnungswechsel stellt keinen Wegfall des versi- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsneh-
cherten Interesses dar. mer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
bb) Die Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine sta- Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche-
tionäre Pflegeeinrichtung oder die Aufgabe einer rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist
Zweit-/Ferienwohnung ist als Wegfall des versicherten die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg-
Interesses anzusehen, sofern damit die vollständige lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde-
und dauerhafte Auflösung des Haushaltes einhergeht. rung des Versicherers erfolgt.
cc) Bei Tod des Versicherungsnehmers entfällt das versi- Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der
cherte Interesse bei vollständiger und dauerhafter Auf- Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerru-
lösung des Haushaltes. Dies jedoch spätestens zwölf fen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen
Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen wer-
wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Woh- den kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung au-
nung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene ßerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche-
Versicherungsnehmer. rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich-
b) Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhalt- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert
versicherung worden ist.
Das Ende der Verfügungsgewalt des Versicherungsneh- Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind
mers über die versicherten Geschäftsräume oder Betriebs- die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versiche-
stätte ist als Wegfall des versicherten Interesses anzuse- rungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner
hen. kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung
verlangen.
§ 14 Folgebeitrag
1. Fälligkeit § 16 Versicherungsperiode und Zahlungsperiode
a) Ein Folgebeitrag wird jeweils zum Monatsersten fällig, in 1. In diesem Vertrag ist die Dauer der Versicherungsperiode
welchem die nächste Versicherungsperiode beginnt. nach § 12 VVG gleich der Dauer der vereinbarten Zahlungs-
periode.
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi-
cherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- 2. Je nachdem, welche Zahlweise oder Zahlungsperiode verein-
nen Zeitpunkt erfolgt. bart ist, dauert die Versicherungsperiode einen Monat,
ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einem Ein-
2. Schadenersatz bei Verzug malbeitrag entspricht die Versicherungsperiode der Dauer des
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebei- Vertrags, jedoch höchstens ein Jahr.
trags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm 3. Für monatliche Zahlweise ist Voraussetzung, dass die Bei-
durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. träge per Lastschrift eingezogen werden können. Entfällt
3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung diese Voraussetzung, gilt vierteljährliche Zahlweise als verein-
a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht bart.
rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kos- 4. Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von
ten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs- zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch
frist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zah- nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr
lungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis
nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückstän- zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
digen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzel-
nen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leis- § 17 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
tungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht 1. Allgemeiner Grundsatz
fristgerechten Zahlung hinweist. a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer
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für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Bei- 2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
trags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche- a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Ver-
rungsschutz bestanden hat. sicherungsfalls
b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versi- aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
cherung weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er des Schadens zu sorgen;
hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis
zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Ver- bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von
sicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch
mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
2. Beiträge oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, An-
fechtung und fehlendem versicherten Interesse cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-
dung/-minderung – ggf. auch mündlich oder telefo-
a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Ver- nisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestat-
tragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, ten;
hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des
Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Vo- dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-
raussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über dung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befol-
das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs gen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag
und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versi- beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat
cherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungs- der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er-
schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. messen zu handeln;
Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versi- ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Ei-
cherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr ge- gentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
zahlten Beitrag zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versi- ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver-
cherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver- zeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzu-
trag in Anspruch genommen hat. reichen;
b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Ver- gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis
sicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahr- die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen
umstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsan- durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind
nahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild
dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
Rücktrittserklärung zu. und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichti-
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Ver- gung durch den Versicherer aufzubewahren;
sicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede
nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versiche- Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die
rer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Um-
c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des fanges der Leistungspflicht des Versicherers erforder-
Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so lich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und
steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden Höhe des Schadens und über den Umfang der Ent-
der Anfechtungserklärung zu. schädigungspflicht zu gestatten;
d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Bei- ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,
trags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be- deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet wer-
ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Inte- den kann.
resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter- b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versiche-
nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genom- rers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach
men ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine Nr. 2 a ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tat-
angemessene Geschäftsgebühr verlangen. sächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
e) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versi- 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
cherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versi- a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
cherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Ver-
wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung
worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des In- der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
teresses Kenntnis erlangt hat. tung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver-
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Inte- schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das
resse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechts- Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versi-
widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag cherungsnehmer zu beweisen.
nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist
zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit be- der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der
gründenden Umständen Kenntnis erlangt. Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
§ 18 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Um-
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles fang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche- c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfül- Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklä-
len hat, sind: rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs-
vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Rechtsfolge hingewiesen hat.
Obliegenheiten. § 19 Gefahrerhöhung
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob 1. Begriff der Gefahrerhöhung
fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versiche-
rungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Ver-
kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er tragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich
von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Ein-
kündigen. tritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Oblie- Versicherers wahrscheinlicher wird.
genheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat.
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b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3
– vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand än- entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt
dert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt,
hat (§ 10). zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen,
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die bekannt war.
Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umstän- c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
den als mitversichert gelten soll. aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
2. Pflichten des Versicherungsnehmers Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche- Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungs-
rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche- pflicht war oder
rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor- bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles
nahme durch einen Dritten gestatten. die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelau-
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er fen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefah- cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit-
rerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er punkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäfts-
diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. grundsätzen entsprechende erhöhten Beitrag verlangt.
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragser- § 20 Mehrere Versicherer
klärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der
Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzei- 1. Anzeigepflicht
gen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind
a) Kündigungsrecht der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzu-
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung geben.
nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kün- 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
digen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (Nr. 1)
vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den
Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in § 11 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung be-
hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. rechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leis-
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann tungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt
der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Mo- des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versiche-
nat kündigen. rung erlangt hat.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Ein- a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
haltung einer Frist von einem Monat kündigen. Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssum-
b) Vertragsänderung men zusammen den Versicherungswert oder übersteigt
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen,
der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Ver-
entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absi- sicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
cherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Mehrfachversicherung vor.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner ver-
mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die Ab- pflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, des-
sicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versiche- sen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versi-
rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- cherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den
gang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1
Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versi-
Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzu- cherer bestehen.
weisen. Verlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
4. Erlöschen der Rechte des Versicherers aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan- dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschä-
passung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb ei- digung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als
nes Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrer- wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus
höhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederher- denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag
gestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere
so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag
der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vor- der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung
sätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer gegeben worden wäre.
diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer be- c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung
rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid-
der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser
entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu,
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umstän-
Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als ei- den Kenntnis erlangt.
nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungs-
frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
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dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen nach a) er-
kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag forderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsneh-
aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält- mers vorzuschießen.
nismäßiger Minderung der Beiträge auf den Teilbetrag her- f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
abgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht ge- Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen In-
deckt ist. teresse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leis-
Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der tungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Ver-
sicherer zugeht. a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kos-
ten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu er-
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die setzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach
Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach geboten waren.
Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versi-
cherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehre- Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen o-
ren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einverneh- der Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, so-
men der Versicherer geschlossen worden, kann der Versi- weit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom
cherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung Versicherer aufgefordert wurde.
der Versicherungssummen und des Beitrags verlangen. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,
kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kür-
§ 21 Versicherung für fremde Rechnung zen.
1. Rechte aus dem Vertrag
§ 23 Übergang von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im
eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) 1. Übergang von Ersatzansprüchen
schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen
steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Ver- einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
sicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versi- über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Über-
cherungsschein besitzt. gang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers gel-
2. Zahlung der Entschädigung tend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des
Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Ein-
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den tritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der
Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese
Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versi- Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
cherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustim-
mung des Versicherungsnehmers verlangen. 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
3. Kenntnis und Verhalten Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder
ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs- Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wah-
nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Ver- ren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versi-
sicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das cherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer so-
Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der weit erforderlich mitzuwirken.
Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vor-
für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Ver- sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht ver-
sicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Re- pflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten
präsentant des Versicherungsnehmers ist. erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist o- mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für
der ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versiche- das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Ver-
rungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. sicherungsnehmer.
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an,
wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag § 24 Kündigung nach dem Versicherungsfall
des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht 1. Kündigungsrecht
darüber informiert hat. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der
§ 22 Aufwendungsersatz Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des
Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungs-
des Versicherers macht. verhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeit-
punkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen kündigen.
unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwen-
den oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so 3. Kündigung durch Versicherer
leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ih-
Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Be- rem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
trachtung der Umstände verhältnismäßig waren oder die
Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. § 25 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versi-
kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) ent- cherungsfalles
sprechend kürzen. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vor-
Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung sätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi-
des Versicherers entstanden sind. gungspflicht frei.
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges
für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche-
Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt je- rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbei-
doch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versi- führung des Schadens als bewiesen.
cherers entstanden sind. b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrläs-
sig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
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in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- c) ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig feststellt oder
rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. d) sie durch das Versicherungsaufsichts- oder Kartellamt
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für mit geltendem
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn Recht nicht vereinbar erklärt werden oder gegen Leitlinien
der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat- oder Rundschreiben dieser Behörden verstoßen.
sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung 2. Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über
von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Ob-
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts- liegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertrags-
kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen schluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die 3. Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten
Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. Änderungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte
§ 26 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht un-
bedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksam-
1. Form keit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die An-
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und so weit in passung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetz-
diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für lichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an die
den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedingungen
das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar ge- treten.
genüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. 4. Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei
Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in des- Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zum Nachteil des
sen Nachträgen als zuständige bezeichnete Stelle gerichtet Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungs-
werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von verbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer er-
Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. gänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beidersei-
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung tigen Interessen erfolgen.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift 5. Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten
dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä- Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedin-
rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben gungen des Versicherers, wenn sich die gerichtlichen und be-
ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die hördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Ver-
letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes sicherer richten.
gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensän- 6. Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss
derung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt
Briefes als zugegangen. werden. Die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsge-
setzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entspre-
§ 27 Vollmacht des Versicherungsvertreters chend.
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers 7. Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungs-
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi- nehmer schriftlich bekanntgegeben und erläutert. Der Versi-
cherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzuneh- cherungsnehmer kann den Vertrag bis und zum Zeitpunkt des
men betreffend Inkrafttretens der Änderung kündigen.
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsver- § 30 Verjährung
trags,
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich drei Jahren.
dessen Beendigung,
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Ver- der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den An-
trags und während des Versicherungsverhältnisses. spruch begründenden Umständen und der Person des
2. Erklärungen des Versicherers Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi- erlangen müsste.
cherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nach- Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ver-
träge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. sicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum vom Beginn
3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter der Verjährung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten
Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller bei der
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, Fristberechnung nicht mit.
die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Ver-
mittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an § 31 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand
ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht 1. Außergerichtliche alternative Streitbeilegung
muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen,
wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung Vor oder anstelle einer Klage kann der Versicherungsnehmer
kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. auch die kostenlose alternative Streitbeilegung nutzen:
Versicherungsombudsmann e. V.
§ 28 Repräsentanten Postfach 08 06 32
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das 10006 Berlin
Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. Weitere Informationen im Internet: www.versicherungsom-
§ 29 Bedingungsanpassungsklausel budsmann.de
1. Der Versicherer ist berechtigt, die jeweils betroffenen Bedin- Bei einer Beschwerde gegen den Vermittler (z. B. Makler oder
gungen des Versicherungsvertrags zu ändern, zu ergänzen Vertreter) kann der Ombudsmann einen Schlichtungsvor-
oder zu ersetzen (Anpassung), wenn schlag unterbreiten.
a) sich Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer Beschwerden gegen den Versicherer sind zulässig bis zu ei-
Rechtsvorschriften unmittelbar auf sie auswirken, nem Beschwerdewert von 100.000 EUR und nur für private
Verträge des Versicherungsnehmers. Der Ombudsmann
b) sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihnen än- spricht eine Empfehlung aus, die bis 10.000 EUR für den Ver-
dert, sicherer bindend ist.
[Seite 10]
In jedem Fall steht dem Versicherungsnehmer im Anschluss – ins Ausland verlegt wurde oder
der gesamte Rechtsweg zu den Gerichten offen. – nicht bekannt ist
2. Versicherungsaufsicht kann der Versicherer ihn auch vor dem für den Sitz des Ver-
Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versiche- sicherers zuständigen Gericht verklagen.
rers nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten
bei der Vertragsabwicklung auf, kann er sich auch an die für § 32 Anzuwendendes Recht
den Versicherer zuständige Aufsicht wenden: Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) § 33 Embargobestimmung
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmun-
53117 Bonn gen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
E-Mail: poststelle@bafin.de keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
Tel.: 0228 4108- 0; Fax: 0228 4108-1550 schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle entgegenstehen.
nicht verbindlich entscheiden.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktio-
3. Gerichtsstand nen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von
Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ausnahme: wenn der Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem
Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Geschäftssitz des nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entge-
Versicherungsnehmers genstehen.