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Versicherungsmakler / Glasversicherung (Mobiliar- und Gebäudeverglasung) / Bedingungsarchiv

Württembergische Glasversicherung: die Bedingungen im Volltext

Württembergische Glasversicherung nach AGlB 2019: Bruch von Scheiben, Platten und Spiegeln aus Glas samt Muschelausbrüchen, Wohnflächentarif im Hausrat oder Variante für das Wohngebäude, Kunststoff, Glaskeramik und Lichtkuppeln nur durch Zusatzvereinbarung.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme oder Höchstentschädigung je Schadenfall (sofern nicht unbegrenzt)laut Versicherungsschein„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.“§ 3 Nr. 1 c), Seite 2
Glasversicherung als eigener Vertrag abschließbar (ohne Hausrat- oder Wohngebäudevertrag)nicht geregelt
Mobiliarverglasung versichert (Haushalt-Glas, Inhalt der Wohnung)ja„fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben; Platten und Spiegel aus Glas;“§ 3 Nr. 1, Seite 2
Gebäudeverglasung versichert (Fenster, Türen, fest eingebaute Scheiben)ja„Variante für die Wohngebäudeversicherung: Tarifierung auf Basis der Anzahl Wohneinheiten.“IPID, Seite 1
Gebäudeverglasung der gemieteten Wohnung für Mieter mitversichertnicht geregelt
Pauschale Deckung nach Wohnfläche oder Pauschalsumme, ohne Einzelaufstellung der Scheibenja„Variante für die Hausratversicherung: Tarifierung auf Basis der Wohnfläche in Quadratmetern.“IPID, Seite 1
Grenze für die Größe einer einzelnen Scheibe (Quadratmeter)nicht geregelt
Ersatz zum Neuwert (Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte)ja„Diese umfasst Aufwendungen in ortsüblicher Höhe, um zerstörte oder beschädigte Sachen in gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen, an den Schadenort zu liefern und zu montieren.“§ 7 Nr. 1 a), Seite 3
Naturalersatz: Versicherer lässt die Scheibe durch einen Glaser ersetzennein„Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer eine Geldleistung.“§ 7 Nr. 1 a), Seite 3
Verzicht auf Einwand der Unterversicherungnicht geregelt

Versicherte Gläser im Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Scheiben und Platten in Möbeln, Vitrinen und Schränkenja„aus Glas, Plexiglas oder Acryl bestehende Möbel, Waschtische/-becken, Bade-und Duschwannen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.“§ 3 Nr. 1 d), Seite 2
Glastischplattenja„Platten und Spiegel aus Glas;“§ 3 Nr. 1 b), Seite 2
Spiegel (fest angebracht oder Wandspiegel)ja„Platten und Spiegel aus Glas;“§ 3 Nr. 1 b), Seite 2
Glaskeramik-Kochflächen (Ceranfeld)ja„Nur durch zusätzliche Vereinbarung können folgende, fertig eingesetzte oder montierte Sachen mitversichert werden: a) Scheiben und Platten aus Kunststoff, b) Platten aus Glaskeramik“§ 3 Nr. 2 b), Seite 2
Induktionskochfelder einschließlich Elektriknicht geregelt
Sichtscheiben von Backöfen, Mikrowellen und Kaminöfennicht geregelt
Aquarien und Terrarien (einschließlich Folgeschäden an Tieren und Pflanzen, falls geregelt)nicht geregelt
Duschkabinen und Duschabtrennungen aus Glas oder Kunststoffja„(z. B. Beschläge bei Duschkabinen) vom Versicherer erstattet.“§ 7 Nr. 1 b), Seite 3
Scheiben und Platten aus Kunststoff (Acrylglas, Polycarbonat)ja„Scheiben und Platten aus Kunststoff“§ 3 Nr. 2 a), Seite 2
Platten aus Naturstein, Marmor oder Granit (z. B. Arbeitsplatten, Fensterbänke)nicht geregelt
Sanitärkeramik (Waschbecken, WC, Badewannen)ja„aus Glas, Plexiglas oder Acryl bestehende Möbel, Waschtische/-becken, Bade-und Duschwannen.“§ 3 Nr. 1 d), Seite 2
Bilderverglasung und Bilderrahmenglasnicht geregelt
Beleuchtungskörper, Hohlgläser und Glasgeschirr mitversichertnein„optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel“§ 3 Nr. 3 a), Seite 2
Bildschirme, Displays und Touchscreens (Fernseher, Computer, Mobiltelefone) mitversichertnein„Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind“§ 3 Nr. 3 c), Seite 2

Versicherte Gebäudeverglasung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fenster- und Türscheiben (einschließlich Mehrscheiben-Isolierglas)ja„fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben;“§ 3 Nr. 1 a), Seite 2
Wintergarten- und Loggiaverglasungnicht geregelt
Dachfenster, Lichtkuppeln und Lichtbänderja„Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff“§ 3 Nr. 2 d), Seite 2
Glasdächer, Vordächer, Terrassenüberdachungen und Carports aus Glas oder Kunststoffnicht geregelt
Balkon-, Brüstungs- und Geländerverglasungnicht geregelt
Glasbausteine und Profilbaugläserja„Glasbausteine und Profilbaugläser“§ 3 Nr. 2 c), Seite 2
Glas von Solarthermie- und Photovoltaikmodulenja„Abdeckungen von Sonnenkollektoren/Photovoltaikanlagen einschließlich deren Rahmen.“§ 3 Nr. 2 e), Seite 2
Gewächshäuser, Frühbeete und Teichabdeckungennicht geregelt
Undichtwerden der Randverbindung von Isolierglas (Beschlagen, Blindwerden)nein„Undichtwerden der Randverbindungen an Mehrscheiben-Isolierverglasungen.“§ 1 Nr. 2 a) bb), Seite 2

Gefahren und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Bruch gleich aus welcher Ursache (Allgefahrendeckung für Glas)ja„Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.“§ 1 Nr. 1, Seite 2
Bruch durch Vandalismus oder mutwillige Beschädigungja„Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat“§ 1 Nr. 2 b) bb), Seite 2
Kosten der Notverglasung und Notverschalungja„für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen)“§ 4 a), Seite 2
Kosten für Gerüste, Kran- und Hebearbeitenja„für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten)“§ 4 c), Seite 2
Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von Hindernissen (Gitter, Markisen, Möbel)ja„um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen) zu beseitigen und wiederanzubringen“§ 4 e), Seite 2
Schäden an Rahmen, Beschlägen und Profilenja„um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen.“§ 4 f), Seite 2
Malereien, Schriften, Verzierungen und Folien auf dem Glasja„um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten Sachen zu erneuern“§ 4 d), Seite 2
Alarmgeber und Sicherungstechnik auf oder im Glasja„um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen.“§ 4 f), Seite 2
Kosten für Entsorgung der zerbrochenen Scheibenja„um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungskosten)“§ 4 b), Seite 2
Mehrkosten für Eil-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeitnicht geregelt
Mehrkosten für Sonderanfertigungen und Spezialgläser (Sicherheits-, Schallschutz-, Ornamentglas)nicht geregelt
Mehrkosten für energetisch bessere Verglasung nach behördlichen Vorgaben (Gebäudeenergiegesetz)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Kratzern, Schrammen und Muschelausbrüchen (kein Bruch)ja„Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden durch: aa) Schrammen, Kratzer“§ 1 Nr. 2 a) aa), Seite 2
Ausschluss von Bruch durch Brand, Blitzschlag oder Explosionja„aa) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz“§ 1 Nr. 2 b) aa), Seite 2
Ausschluss von Bruch durch Sturm, Hagel oder andere Naturgefahrenja„Sturm, Hagel, ee) weitere Elementargefahren“§ 1 Nr. 2 b) dd), Seite 2
Ausschluss von Schäden bei Arbeiten an der Scheibe, ihrem Rahmen oder beim Ein- und Ausbaunicht geregelt
Ausschluss von Bruch durch Senkung, Setzung oder Bewegung des Gebäudesnicht geregelt
Ausschluss oder Einschränkung bei Leerstand oder unbewohnter Wohnungja„Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 19 liegt insbesondere vor, wenn die Wohnung länger als zwölf Monate unbewohnt ist.“§ 10, Seite 4
Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen, Kernenergieja„Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.“§ 2 Nr. 3, Seite 2
Kürzung bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schadenja„Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“§ 25 Nr. 1 b), Seite 8

Selbstbeteiligung, Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schadenfallnicht geregelt
Wartezeit nach Vertragsbeginnnicht geregelt
Schadenanzeige: Frist und Formja„dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich“§ 18 Nr. 2 a) bb), Seite 6
Pflicht zur Anzeige bei der Polizei (Vandalismus, Einbruch)ja„Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;“§ 18 Nr. 2 a) ee), Seite 6
Zustimmung des Versicherers vor Auftrag an den Glasernicht geregelt
Pflicht, die beschädigten Teile bis zur Besichtigung aufzubewahrenja„die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren“§ 18 Nr. 2 a) gg), Seite 6
Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel (Übergang auf die neue Wohnung)ja„Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über.“§ 9 Nr. 1, Seite 3
Gefahrerhöhung: was angezeigt werden muss (Umbau, Leerstand, gewerbliche Nutzung)ja„Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 19 liegt insbesondere vor, wenn die Wohnung länger als zwölf Monate unbewohnt ist.“§ 10, Seite 4
Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des Vertrags eine Kündigung in Textform zugegangen ist.“§ 13 Nr. 2, Seite 5
Kündigungsrecht beider Seiten nach einem Schadenfallja„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen.“§ 24 Nr. 1, Seite 8
Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorgängertarifnicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rotura de cristales mit Deckungsanteil für continente und contenido (Prozent der Summe oder 100 %)nicht geregelt
Deckung auf erstes Risiko (primer riesgo) statt Wert der Sachennicht geregelt
Grundlinie deckt Glasbruch nur bei Vandalismus oder bestimmten Ursachennicht geregelt
Hinweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros für außergewöhnliche Risikennicht geregelt
Reparatur über das Werkstattnetz des Versicherers (reparación directa)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Württembergische Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Württembergische Glasversicherung

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (Formular 7001, AGlB 2019)
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen Glasversicherung (AGlB 2019) Formular 7001 – Stand 01.09.2019 Inhaltsverzeichnis Teil A – Leistungsversprechen § 16 Versicherungsperiode und Zahlungsperiode §1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall § 17 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung §2 Generelle Ausschlüsse: Krieg, innere Unruhen und Kernener- § 18 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gie § 19 Gefahrerhöhung §3 Versicherte und nicht versicherte Sachen § 20 Mehrere Versicherer §4 Versicherte Kosten § 21 Versicherung für fremde Rechnung §5 Versicherungsort § 22 Aufwendungsersatz §6 Anpassung der Versicherung § 23 Übergang von Ersatzansprüchen §7 Entschädigung als Geldleistung § 24 Kündigung nach dem Versicherungsfall §8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 25 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen §9 Wohnungswechsel § 26 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen § 10 Besondere Gefahr erhöhende Umstände § 27 Vollmacht des Versicherungsvertreters Teil B – Allgemeiner Teil § 28 Repräsentanten § 11 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Ver- § 29 Bedingungsanpassungsklausel treters § 30 Verjährung § 12 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspä- teter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbei- § 31 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand trags § 32 Anzuwendendes Recht § 13 Dauer und Ende des Vertrags § 33 Embargobestimmung § 14 Folgebeitrag § 15 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat [Seite 2] Teil A – Leistungsversprechen a) optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel, §1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall b) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind, 1. Versicherungsfall c) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Be- Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch Bruch standteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fern- Versicherungsschutz besteht auch für Muschelausbrüche an sehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und Kanten und Oberflächen an versicherten Sachen. Smartphones). 2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden §4 Versicherte Kosten a) Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Ursachen Schäden durch: Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen aa) Schrammen, Kratzer, sind: bb) Undichtwerden der Randverbindungen an Mehrschei- a) für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notver- ben-Isolierverglasungen. schalungen, Notverglasungen), b) Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Gefahren, so- b) um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz weit für diese Gefahren anderweitiger Versicherungsschutz abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungskos- besteht: ten), aa) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explo- c) für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und sion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr- Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage ver- zeuges seiner Teile oder seiner Ladung, Überschall- teuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten), druckwelle, d) um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfil- bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch terlacke und Folien auf den versicherten Sachen zu erneu- sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat, ern, cc) Leitungswasser, e) um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behin- dd) Sturm, Hagel, dern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen) zu be- seitigen und wiederanzubringen, ee) weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung, Erdrutsch, f) um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch). Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen. Für die Berechnung der versicherten Kosten ist der Zeitpunkt §2 Generelle Ausschlüsse: Krieg, innere Unruhen und Kern- des Versicherungsfalls maßgeblich. energie 1. Ausschluss Krieg §5 Versicherungsort Die Versicherung erstreckt sich ohne Berücksichtigung mitwir- Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichne- kender Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnli- ten Gebäude oder Räume von Gebäuden. Zum Versiche- che Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Auf- rungsort gehören auch Loggien, Balkone und an das Ge- stand. bäude unmittelbar anschließende Terrassen. Mitversichert sind Schäden durch Kampfmittel aus dem 1. o- §6 Anpassung der Versicherung der 2. Weltkrieg (Blindgänger). 1. Anpassung des Versicherungsumfangs 2. Ausschluss innere Unruhen Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Preis- Nicht versichert sind Schäden durch innere Unruhen. Das gilt entwicklung für Verglasungsarbeiten an. ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. 2. Anpassung des Beitrags 3. Ausschluss Kernenergie Für eine Beitragsanpassung werden die Preisindizes für Ver- Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare glasungsarbeiten verwendet. Maßgebend sind die für den Mo- Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berück- nat Mai vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes. sichtigung mitwirkender Ursachen. Bei Wohnungen, Ein- und Mehrfamiliengebäude gilt der Index §3 Versicherte und nicht versicherte Sachen für Wohngebäude insgesamt. 1. Versicherte Sachen Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für Wohngebäude insgesamt, Bürogebäude und gewerbliche Be- Versichert sind: triebsgebäude. a) fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben; Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar b) Platten und Spiegel aus Glas; eines jeden Jahres entsprechend dem Prozentsatz, um den c) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spie- sich das jeweilige Mittel der Preisindizes im vergangenen Ka- gel; lenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr ver- ändert hat. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den verein- barten Betrag begrenzt. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. d) aus Glas, Plexiglas oder Acryl bestehende Möbel, Wasch- tische/-becken, Bade-und Duschwannen. 3. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den verein- Bei einer Beitragserhöhung nach Nr. 2 kann der Versiche- barten Betrag begrenzt. rungsnehmer durch Erklärung in Textform mit Wirkung zum Erhöhungszeitpunkt kündigen. Der Versicherer muss den Ver- 2. Zusätzlich versicherbar sicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinweisen. Nur durch zusätzliche Vereinbarung können folgende, fertig Diese Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer mindes- eingesetzte oder montierte Sachen mitversichert werden: tens einen Monat, bevor der neue Beitrag wirksam wird, zu- a) Scheiben und Platten aus Kunststoff, gegangen sein. b) Platten aus Glaskeramik, Der Versicherungsnehmer muss innerhalb eines Monats kün- digen, nachdem ihm die Mitteilung über die Beitragserhöhung c) Glasbausteine und Profilbaugläser, zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, die Kün- d) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff, digung rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Erhöhung nicht e) Abdeckungen von Sonnenkollektoren/Photovoltaikanlagen wirksam. einschließlich deren Rahmen. 3. Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind [Seite 3] § 7 Entschädigung als Geldleistung des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versi- 1. Geldleistung cherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwölf Monate nach Umzugsbe- a) Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer eine Geldleis- ginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals tung. Diese umfasst Aufwendungen in ortsüblicher Höhe, versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht um zerstörte oder beschädigte Sachen in gleicher Art und werden. Güte wiederzubeschaffen, an den Schadenort zu liefern und zu montieren. 2. Mehrere Wohnungen b) Sofern im Versicherungsfall der alleinige Austausch von be- Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiter- schädigten versicherten Sachen aus technischen Gründen hin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Ver- nicht möglich sein sollte, werden auch die notwendigen sicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von Kosten für versicherte, jedoch nicht zerstörte oder beschä- zwölf Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Woh- digte Sachen in gleicher Art und Güte (z. B. Beschläge bei nungen. Duschkabinen) vom Versicherer erstattet. Den Nachweis 3. Umzug ins Ausland der Unmöglichkeit aus technischen Gründen hat der Versi- Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik cherungsnehmer zu erbringen. Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue c) Der Versicherer ersetzt nicht: Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen aa) Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an ent- Wohnung erlischt spätestens zwölf Monate nach Umzugsbe- schädigte Sachen anzugleichen (z. B. Farbe und ginn. Struktur). 4. Anzeige der neuen Wohnung bb) Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abwei- Ein Wohnungswechsel ist dem Versicherer bei Umzugsbe- chungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungs- ginn, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten anzu- bild entstehen. zeigen. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern bzw. 2. Mehrwertsteuer sonstige für die Beitragsberechnung erforderliche Umstände anzugeben. Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tat- sächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versi- 5. Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht cherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. a) Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Ver- 3. Restwerte sicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Ent- b) Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze schädigungsleistung angerechnet. erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündi- gen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird. §8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform 1. Fälligkeit der Entschädigung tun. Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den An- über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der spruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festge- Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kündigung wird stellt hat. einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru- c) Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag chen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu. 2. Verzinsung 6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zins- a) Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen pflicht besteht: Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gel- ten als Versicherungsort (§ 5) beide Wohnungen: Die bis- a) Entschädigung herige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versiche- Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies rungsnehmers. Dies gilt längstens bis zum Ablauf von zwölf gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Mo- Monaten nach Auszug. Danach besteht Versicherungs- nats geleistet wurde. schutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungs- b) Zinssatz nehmers. Der Zinssatz beträgt vier Prozent, soweit nicht aus einem b) Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und ei- anderen Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist. ner von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versi- cherungsort (§ 5) ebenfalls beide Wohnungen: Die bishe- c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. rige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehen- 3. Hemmung den Ehegatten. Dies gilt längstens bis zum Ablauf von zwölf Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 1 und 2 a) gilt: Monaten nach Auszug. Danach erlischt der Versicherungs- schutz für die neue Wohnung. Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Ver- schuldens des Versicherungsnehmers die Geldleistung nicht c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, gilt b) ent- ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. sprechend. Nach Ablauf der Frist von zwölf Monaten nach Auszug der Ehegatten erlischt der Versicherungsschutz für 4. Aufschiebung der Zahlung beide neuen Wohnungen. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange 7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs- Nr. 6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Le- nehmers bestehen; benspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungs- b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen ort gemeldet sind. den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten 8. Beendigung des Vertrags aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft. Endet der bestehende Vertrag vor Ablauf der Frist von zwölf §9 Wohnungswechsel Monaten, erlischt der Versicherungsschutz zum Vertrags- 1. Umzug in eine neue Wohnung ende. Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während [Seite 4] § 10 Besondere Gefahr erhöhende Umstände 3. Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 19 liegt ins- Die Rechte zur Vertragsänderung (2 a), zum Rücktritt (2 b) besondere vor, wenn die Wohnung länger als zwölf Monate und zur Kündigung (2 c) muss der Versicherer innerhalb eines unbewohnt ist. Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in § 19 Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände Nr. 3 bis Nr. 5 geregelt. angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Mo- Teil B – Allgemeiner Teil nats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versi- § 11 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines cherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um- Vertreters stände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend ge- 1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Ge- machte Recht begründen. fahrumständen 4. Rechtsfolgehinweis Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver- Die Rechte zur Vertragsänderung (2 a), zum Rücktritt (2 b) tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr- und zur Kündigung (2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text- er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in form gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hin- den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. gewiesen hat. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige ver- 5. Vertreter des Versicherungsnehmers pflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Ver- tragsannahme, der Versicherer in Textform Fragen im Sinne Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh- des Satzes 1 stellt. mers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu be- a) Vertragsänderung rücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Nr. 1 dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Ver- noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrläs- trag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so wer- sigkeit zur Last fällt. den die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versiche- 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers rers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versi- Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (2 a), zum cherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung wer- Rücktritt (2 b) und zur Kündigung (2 c) erlöschen mit Ablauf den die anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche- von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Ver- rungsperiode Vertragsbestandteil. sicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand verletzt hat. aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi- § 12 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen cherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mit- verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder teilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Ver- Einmalbeitrags sicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuwei- 1. Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit des Erst- oder sen. Einmalbeitrags b) Rücktritt und Leistungsfreiheit Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht schein angegebenen Zeitpunkt. nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeige- Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein an- pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist Liegt der angegebene nach dem Zugang des Versicherungs- das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, scheines, so hat der Versicherungsnehmer den einmaligen o- wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- der ersten Beitrag unverzüglich nach Zugang des Versiche- cherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Um- rungsscheines zu zahlen. stände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlos- Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche- sen hätte. rungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, beträgt Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- die Zahlungsfrist einen Monat nach Zugang des Versiche- rück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, rungsscheins. der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung Liegt der angegebene Zeitpunkt vor dem Zugang des Versi- der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der we- cherungsscheins, so beginnt der Versicherungsschutz zum der für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs- angegebenen Zeitpunkt, wenn der einmalige oder erste Bei- falles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis- trag unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins zu tungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versi- gezahlt wird. cherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. 2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug c) Kündigung Wird der einmalige oder erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht die Zahlung nicht bewirkt ist. nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versi- cherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs- Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu 3. Leistungsfreiheit des Versicherers gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen. Ist der einmalige oder erste Beitrag bei Eintritt des Versiche- d) Ausschluss von Rechten des Versicherers rungsfalls nicht gezahlt, so ist der Versicherer nicht zur Leis- Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a). tung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausge- gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen schlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Ge- Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der fahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte. Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. e) Anfechtung Die Leistungsfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. [Seite 5] § 13 Dauer und Ende des Vertrags b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs- 1. Dauer frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsneh- mer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Zeitraum abgeschlossen. Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. 2. Stillschweigende Verlängerung c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung ge- Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän- setzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Vertrags eine Kündigung in Textform zugegangen ist. Beträge in Verzug ist. 3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist Der Vertrag kann bei einer Vertragsdauer von mehr als drei so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam Jahren zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf fol- wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt genden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungs- drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. nehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr 4. Zahlung des Beitrags nach Kündigung Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsneh- Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgese- mer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn henen Zeitpunkt. sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Rege- 5. Wegfall des versicherten Interesses lung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (3 b) bleibt Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche- unberührt. rung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. § 15 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat a) Versicherungsschutz für Glas im privaten Haushalt Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- aa) Ein Wohnungswechsel stellt keinen Wegfall des versi- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsneh- cherten Interesses dar. mer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. bb) Die Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine sta- Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- tionäre Pflegeeinrichtung oder die Aufgabe einer rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist Zweit-/Ferienwohnung ist als Wegfall des versicherten die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- Interesses anzusehen, sofern damit die vollständige lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- und dauerhafte Auflösung des Haushaltes einhergeht. rung des Versicherers erfolgt. cc) Bei Tod des Versicherungsnehmers entfällt das versi- Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der cherte Interesse bei vollständiger und dauerhafter Auf- Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerru- lösung des Haushaltes. Dies jedoch spätestens zwölf fen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen wer- wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Woh- den kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung au- nung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene ßerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- Versicherungsnehmer. rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- b) Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhalt- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert versicherung worden ist. Das Ende der Verfügungsgewalt des Versicherungsneh- Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind mers über die versicherten Geschäftsräume oder Betriebs- die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versiche- stätte ist als Wegfall des versicherten Interesses anzuse- rungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner hen. kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. § 14 Folgebeitrag 1. Fälligkeit § 16 Versicherungsperiode und Zahlungsperiode a) Ein Folgebeitrag wird jeweils zum Monatsersten fällig, in 1. In diesem Vertrag ist die Dauer der Versicherungsperiode welchem die nächste Versicherungsperiode beginnt. nach § 12 VVG gleich der Dauer der vereinbarten Zahlungs- periode. b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- 2. Je nachdem, welche Zahlweise oder Zahlungsperiode verein- nen Zeitpunkt erfolgt. bart ist, dauert die Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einem Ein- 2. Schadenersatz bei Verzug malbeitrag entspricht die Versicherungsperiode der Dauer des Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebei- Vertrags, jedoch höchstens ein Jahr. trags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm 3. Für monatliche Zahlweise ist Voraussetzung, dass die Bei- durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. träge per Lastschrift eingezogen werden können. Entfällt 3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung diese Voraussetzung, gilt vierteljährliche Zahlweise als verein- a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht bart. rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kos- 4. Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von ten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs- zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch frist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zah- nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr lungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückstän- zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. digen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzel- nen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leis- § 17 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung tungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht 1. Allgemeiner Grundsatz fristgerechten Zahlung hinweist. a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer [Seite 6] für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Bei- 2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls trags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche- a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Ver- rungsschutz bestanden hat. sicherungsfalls b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versi- aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung cherung weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er des Schadens zu sorgen; hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Ver- bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von sicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; 2. Beiträge oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, An- fechtung und fehlendem versicherten Interesse cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen- dung/-minderung – ggf. auch mündlich oder telefo- a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Ver- nisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestat- tragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, ten; hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Vo- dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen- raussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über dung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befol- das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs gen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versi- beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat cherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungs- der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er- schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. messen zu handeln; Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versi- ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Ei- cherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr ge- gentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; zahlten Beitrag zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versi- ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver- cherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver- zeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzu- trag in Anspruch genommen hat. reichen; b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Ver- gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis sicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahr- die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen umstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsan- durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind nahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) Rücktrittserklärung zu. und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichti- Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Ver- gung durch den Versicherer aufzubewahren; sicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versiche- Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die rer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Um- c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des fanges der Leistungspflicht des Versicherers erforder- Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so lich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden Höhe des Schadens und über den Umfang der Ent- der Anfechtungserklärung zu. schädigungspflicht zu gestatten; d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Bei- ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, trags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be- deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet wer- ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Inte- den kann. resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter- b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versiche- nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genom- rers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach men ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine Nr. 2 a ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tat- angemessene Geschäftsgebühr verlangen. sächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. e) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versi- 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung cherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versi- a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach cherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Ver- wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des In- der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- teresses Kenntnis erlangt hat. tung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Inte- schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das resse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechts- Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versi- widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag cherungsnehmer zu beweisen. nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit be- der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der gründenden Umständen Kenntnis erlangt. Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der § 18 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Um- 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles fang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche- c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfül- Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklä- len hat, sind: rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs- vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Rechtsfolge hingewiesen hat. Obliegenheiten. § 19 Gefahrerhöhung b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob 1. Begriff der Gefahrerhöhung fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versiche- rungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Ver- kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er tragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Ein- kündigen. tritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Oblie- Versicherers wahrscheinlicher wird. genheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat. [Seite 7] b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand än- entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt dert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, hat (§ 10). zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die bekannt war. Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umstän- c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, den als mitversichert gelten soll. aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die 2. Pflichten des Versicherungsnehmers Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche- Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungs- rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche- pflicht war oder rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor- bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles nahme durch einen Dritten gestatten. die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelau- b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er fen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefah- cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit- rerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er punkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäfts- diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. grundsätzen entsprechende erhöhten Beitrag verlangt. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragser- § 20 Mehrere Versicherer klärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzei- 1. Anzeigepflicht gen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe 3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind a) Kündigungsrecht der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzu- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung geben. nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kün- 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht digen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in § 11 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung be- hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. rechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leis- Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann tungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Mo- des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versiche- nat kündigen. rung erlangt hat. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Ein- a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe haltung einer Frist von einem Monat kündigen. Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssum- b) Vertragsänderung men zusammen den Versicherungswert oder übersteigt Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Ver- entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absi- sicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine cherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Mehrfachversicherung vor. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner ver- mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die Ab- pflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, des- sicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versiche- sen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versi- rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- cherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den gang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versi- Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzu- cherer bestehen. weisen. Verlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan- dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschä- passung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb ei- digung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als nes Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrer- wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus höhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederher- denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag gestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vor- der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung sätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer gegeben worden wäre. diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer be- c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid- der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit Absicht geschlossene Vertrag nichtig. hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umstän- Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als ei- den Kenntnis erlangt. nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungs- frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von [Seite 8] dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen nach a) er- kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag forderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsneh- aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält- mers vorzuschießen. nismäßiger Minderung der Beiträge auf den Teilbetrag her- f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der abgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht ge- Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen In- deckt ist. teresse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leis- Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der tungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Ver- sicherer zugeht. a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kos- ten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu er- b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die setzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach geboten waren. Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versi- cherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehre- Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen o- ren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einverneh- der Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, so- men der Versicherer geschlossen worden, kann der Versi- weit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom cherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung Versicherer aufgefordert wurde. der Versicherungssummen und des Beitrags verlangen. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kür- § 21 Versicherung für fremde Rechnung zen. 1. Rechte aus dem Vertrag § 23 Übergang von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) 1. Übergang von Ersatzansprüchen schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Ver- einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer sicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versi- über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Über- cherungsschein besitzt. gang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers gel- 2. Zahlung der Entschädigung tend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Ein- Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den tritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versi- Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. cherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustim- mung des Versicherungsnehmers verlangen. 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen 3. Kenntnis und Verhalten Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs- Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wah- nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Ver- ren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versi- sicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das cherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer so- Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der weit erforderlich mitzuwirken. Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vor- für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Ver- sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht ver- sicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Re- pflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten präsentant des Versicherungsnehmers ist. erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist o- mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für der ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versiche- das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Ver- rungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. sicherungsnehmer. c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag § 24 Kündigung nach dem Versicherungsfall des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht 1. Kündigungsrecht darüber informiert hat. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der § 22 Aufwendungsersatz Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungs- des Versicherers macht. verhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeit- punkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen kündigen. unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwen- den oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so 3. Kündigung durch Versicherer leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ih- Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Be- rem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. trachtung der Umstände verhältnismäßig waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. § 25 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versi- kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) ent- cherungsfalles sprechend kürzen. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vor- Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung sätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi- des Versicherers entstanden sind. gungspflicht frei. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche- Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt je- rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbei- doch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versi- führung des Schadens als bewiesen. cherers entstanden sind. b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrläs- sig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung [Seite 9] in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- c) ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig feststellt oder rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. d) sie durch das Versicherungsaufsichts- oder Kartellamt 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für mit geltendem Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn Recht nicht vereinbar erklärt werden oder gegen Leitlinien der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat- oder Rundschreiben dieser Behörden verstoßen. sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung 2. Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Ob- Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts- liegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertrags- kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen schluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung. Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die 3. Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. Änderungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte § 26 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht un- bedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksam- 1. Form keit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die An- Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und so weit in passung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetz- diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für lichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an die den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedingungen das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar ge- treten. genüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. 4. Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in des- Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zum Nachteil des sen Nachträgen als zuständige bezeichnete Stelle gerichtet Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungs- werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von verbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer er- Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. gänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beidersei- 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung tigen Interessen erfolgen. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift 5. Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä- Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedin- rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben gungen des Versicherers, wenn sich die gerichtlichen und be- ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die hördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Ver- letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes sicherer richten. gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensän- 6. Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss derung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt Briefes als zugegangen. werden. Die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsge- setzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entspre- § 27 Vollmacht des Versicherungsvertreters chend. 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers 7. Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungs- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi- nehmer schriftlich bekanntgegeben und erläutert. Der Versi- cherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzuneh- cherungsnehmer kann den Vertrag bis und zum Zeitpunkt des men betreffend Inkrafttretens der Änderung kündigen. a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsver- § 30 Verjährung trags, Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich drei Jahren. dessen Beendigung, Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Ver- der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den An- trags und während des Versicherungsverhältnisses. spruch begründenden Umständen und der Person des 2. Erklärungen des Versicherers Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi- erlangen müsste. cherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nach- Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ver- träge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. sicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum vom Beginn 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter der Verjährung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller bei der Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, Fristberechnung nicht mit. die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Ver- mittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an § 31 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht 1. Außergerichtliche alternative Streitbeilegung muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung Vor oder anstelle einer Klage kann der Versicherungsnehmer kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. auch die kostenlose alternative Streitbeilegung nutzen: Versicherungsombudsmann e. V. § 28 Repräsentanten Postfach 08 06 32 Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das 10006 Berlin Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. Weitere Informationen im Internet: www.versicherungsom- § 29 Bedingungsanpassungsklausel budsmann.de 1. Der Versicherer ist berechtigt, die jeweils betroffenen Bedin- Bei einer Beschwerde gegen den Vermittler (z. B. Makler oder gungen des Versicherungsvertrags zu ändern, zu ergänzen Vertreter) kann der Ombudsmann einen Schlichtungsvor- oder zu ersetzen (Anpassung), wenn schlag unterbreiten. a) sich Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer Beschwerden gegen den Versicherer sind zulässig bis zu ei- Rechtsvorschriften unmittelbar auf sie auswirken, nem Beschwerdewert von 100.000 EUR und nur für private Verträge des Versicherungsnehmers. Der Ombudsmann b) sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihnen än- spricht eine Empfehlung aus, die bis 10.000 EUR für den Ver- dert, sicherer bindend ist. [Seite 10] In jedem Fall steht dem Versicherungsnehmer im Anschluss – ins Ausland verlegt wurde oder der gesamte Rechtsweg zu den Gerichten offen. – nicht bekannt ist 2. Versicherungsaufsicht kann der Versicherer ihn auch vor dem für den Sitz des Ver- Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versiche- sicherers zuständigen Gericht verklagen. rers nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, kann er sich auch an die für § 32 Anzuwendendes Recht den Versicherer zuständige Aufsicht wenden: Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) § 33 Embargobestimmung Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmun- 53117 Bonn gen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem E-Mail: poststelle@bafin.de keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt- Tel.: 0228 4108- 0; Fax: 0228 4108-1550 schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle entgegenstehen. nicht verbindlich entscheiden. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktio- 3. Gerichtsstand nen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ausnahme: wenn der Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Geschäftssitz des nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entge- Versicherungsnehmers genstehen.
Volltext aufklappen: Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Glas (IPID)
[Seite 1] Glasversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Württembergische Versicherung AG Glasversicherung Deutschland Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist nicht vollständig. Weitere Informationen finden Sie in den Ver- tragsunterlagen (Versicherungsantrag oder -angebot, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Glasversicherung an. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sachen. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Versichert ist Glas in Form von beispielsweise: Nicht alle denkbaren Risiken sind versichert.  fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Platten und Spiegeln aus Glas; sind zum Beispiel:  künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten x Hohlgläser; und –spiegeln. x Photovoltaikanlagen; Versicherte Gefahren und Schäden x Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;  Zerstörung oder Beschädigung durch Bruch der versicherten Sachen. x optische Gläser; x Geschirr; Versicherte Kosten x Beleuchtungskörper und Handspiegel; Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls x Scheiben und Platten aus Glas oder notwendigen und tatsächlich angefallenen Kunststoff, die Bestandteil elektroni-  Kosten für das vorläufige Verschließen von Öff- scher Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und nungen (Notverschalungen, Notverglasungen); Kommunikationsgeräte sind (zum Bei-  Kosten für das Abfahren von versicherten Sa- spiel Bildschirme von Fernsehgeräten, chen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Computer-Displays). Entsorgung (Entsorgungskosten). Versicherungssumme Gibt es Deckungsbeschränkungen? Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Variante für die Hausratversicherung: Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen  Tarifierung auf Basis der Wohnfläche in Quadrat- sind zum Beispiel: metern. ! Krieg; Variante für die Wohngebäudeversicherung: ! Kernenergie;  Tarifierung auf Basis der Anzahl Wohneinheiten. ! Schrammen, Kratzer; ! Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen. Wo bin ich versichert?  Sie haben für die in den Vertragsunterlagen bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden Versi- cherungsschutz. Hierzu gehören auch Loggien, Balkone und an das Gebäude unmittelbar anschlie- ßende Terrassen. [Seite 2] Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Sie müssen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben machen. - Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. - Wenn sich vorhandene Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich Schäden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheits- gemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen. - Sie müssen uns jeden Schadenfall rechtzeitig anzeigen. Wann und wie zahle ich? Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungs- scheins zahlen, jedoch nicht vor dem beantragten Versicherungsbeginn. Wann Sie die weiteren Beiträge zah- len müssen, ist in den Vertragsunterlagen genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem in den Vertragsunterlagen angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Versicherungsbeitrag rechtzeitig gezahlt haben. Anderenfalls be- ginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor Ende der Vertragsdauer geschehen). Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist zum Beispiel nach einem Schadenfall möglich.
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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