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NÜRNBERGER Grundfähigkeitsversicherung: die Bedingungen im Volltext

Kompakt-Schutz mit 18 Grundfähigkeiten einschließlich Intellekt, Betreuung, Pflegebedürftigkeit und Tätigkeitsverbot, erweiterbar um Bausteine Büro, Körperliche Arbeit, Mobilität, Berufsfahrer, Psyche, Arbeitsunfähigkeit und Pflege; Prognose sechs Monate.

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Grundlagen und Leistung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grundfähigkeitsrente (monatliche Rente bei Verlust einer Grundfähigkeit)ja„Wir zahlen die vereinbarte Rente, längstens für die Versicherungsdauer.“§ 1 Abs. 5, Seite 3
Kapitalleistung statt oder zusätzlich zur Rentenicht geregelt
Leistung schon bei Verlust einer einzigen Grundfähigkeitja„voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen in einer der versicherten Grundfähigkeiten beeinträchtigt oder“§ 2, Seite 6
Prognosezeitraum (voraussichtliche Dauer des Verlusts, üblich sechs Monate)ja„voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen in einer der versicherten Grundfähigkeiten beeinträchtigt oder“§ 2, Seite 6
Rückwirkende Leistung ab Beginn des Verlusts, wenn der Zeitraum tatsächlich erreicht istja„In beiden Fällen leisten wir rückwirkend ab Beginn der Sechs-Monats-Frist.“§ 2, Seite 6
Leistungsdauer (bis Vertragsende, eigene Leistungsdauer oder lebenslang)ja„Bei unseren Rentenleistungen wegen Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit entspricht die Leistungsdauer jeweils der Versicherungsdauer“§ 1, Seite 2
Beitragsbefreiung während des Leistungsbezugsja„Wir befreien Sie von der Beitragszahlungspflicht für die Grundfähigkeitsversicherung (inklusive aller vereinbarten Zusatzbausteine)“§ 1 Abs. 5, Seite 3
Mindesteintrittsalter (Abschluss für Kinder und Schüler)nicht geregelt
Höchsteintrittsalternicht geregelt
Höchstes Endalter der Versicherungsdauernicht geregelt
Geltungsbereich weltweit, auch bei dauerhaftem Wohnsitz im Auslandja„Der Versicherungsschutz besteht weltweit.“§ 1 Abs. 22, Seite 5
Leistung unabhängig vom Beruf (keine Prüfung der beruflichen Tätigkeit)nicht geregelt

Körperliche Grundfähigkeiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sehenja„ihr Restsehvermögen (Restsehschärfe/Visus) auf dem besseren Auge maximal 3/60 (0,05) beträgt oder“§ 2 Abs. 1 a), Seite 7
Hörenja„einen Hörverlust von mindestens 60 dB aufweist.“§ 2 Abs. 1 b), Seite 7
Sprechenja„dass sich die versicherte Person nicht mehr mit einfachen sinnvollen Sätzen gegenüber einem unabhängigen Dritten verständlich machen kann“§ 2 Abs. 1 c), Seite 7
Gebrauch der Hände (Greifen, Feinmotorik)ja„nicht mehr in der Lage ist, eine geöffnete Flasche mit Schraubverschluss zu schließen und wieder zu öffnen, oder“§ 2 Abs. 1 d), Seite 7
Gebrauch der Arme (Heben über Kopf, Arm ausstrecken)ja„einen 200 g leichten Gegenstand auf einem Regal in Schulter- bzw. Brusthöhe zu platzieren und wieder herunterzunehmen oder“§ 2 Abs. 1 g), Seite 7
Gehen (Strecke in Metern ohne Pause)ja„in höchstens 30 Minuten 400 m weit ohne Pause über ebenen, festen Boden zu gehen.“§ 2 Abs. 1 i), Seite 7
Treppensteigenja„12 Treppenstufen mit einer für Wohngebäude üblichen Stufenhöhe von 18 - 20 cm“§ 2 Abs. 1 h), Seite 7
Stehenja„nicht mehr in der Lage ist, 10 Minuten durchgehend frei auf ebenem, festem Boden stehen zu bleiben.“§ 2 Abs. 1 j), Seite 7
Sitzenja„Lage ist, 20 Minuten ununterbrochen auf einem Stuhl zu sitzen, auch nicht mit einem Abstützen auf Armlehnen.“§ 2 Abs. 1 k), Seite 7
Knien und Bückenja„nicht mehr in der Lage ist, sich mit beiden Knien auf den Boden zu knien und sich aus eigener Kraft (auch mit Abstützen am Boden) wieder aufzurichten, oder“§ 2 Abs. 3 b), Seite 10
Heben und Tragen eines Gewichtsja„der Lage ist, einen Gegenstand von 2 kg (z. B. einen mit Wasser gefüllten Eimer, einen Akkubohrschrauber, eine Kurzhantel, einen kleinen Farbeimer mit entsprechendem Gewicht) aus einer Höhe von 40 cm anzuheben und 5 m weit zu tragen.“§ 2 Abs. 3 a), Seite 10
Gleichgewicht haltenja„nicht mehr auf der obersten Stufe einer 3-stufigen Haushaltsleiter 5 Minuten frei stehen bleiben kann“§ 2 Abs. 1 l), Seite 7
Autofahren (Verlust oder Entzug der Fahrerlaubnis aus gesundheitlichen Gründen)ja„Die versicherte Person hat aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung die Fahrtauglichkeit für die Fahrerlaubnis der Klasse A, B, T oder L verloren“§ 2 Abs. 4 a), Seite 11
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittelja„Die Fähigkeit der versicherten Person, den öffentlichen Personennah- (ÖPNV) oder -fernverkehr zu nutzen, ist stark beeinträchtigt.“§ 2 Abs. 4 d), Seite 11
Bedienen von Smartphone, Tastatur oder Computerja„einem handelsüblichen Smartphone oder Touchscreen mit einer Bildschirmdiagonale von mindestens 5 Zoll (12,7 cm) keine 5 Wörter mit mindestens 5 Buchstaben innerhalb von 5 Minuten“§ 2 Abs. 2 d), Seite 10

Geist, Psyche und Pflege

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Geistige Leistungsfähigkeit (Orientierung, Gedächtnis, Konzentration)ja„ist die geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person schwer gestört (z. B. durch eine Demenz, Schizophrenie, Psychose).“§ 2 Abs. 1 n), Seite 8
Demenz als eigener Leistungsauslöserja„Als Demenz im Sinne dieser Bedingungen gelten "mittelschwere Leistungseinbußen" ab dem Schweregrad 5, ermittelt über die Global Deterioration Scale (GDS 5) nach Reisberg“§ 2 Abs. 1 q), Seite 10
Psychische Erkrankungen versichert (eigener Baustein oder im Grundschutz)ja„3 Stunden täglich eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen“§ 2 Abs. 6, Seite 13
Pflegebedürftigkeit als Leistungsauslöserja„keit entspricht Pflegegrad 2 oder höher nach den §§ 14 und 15 des Sozialgesetzbuchs (SGB) XI in der Fassung vom 22.12.2020.“§ 2 Abs. 1 q) cc), Seite 9
Schwere Krankheiten (Krebs, Herzinfarkt, Schlaganfall) als Baustein oder Auslösernicht geregelt
Organversagen und Organtransplantation als Auslösernicht geregelt
Tätigkeitsverbot nach Infektionsschutzgesetz als Auslöserja„erbringen wir mit einer begrenzten Dauer von maximal 24 Monaten Leistungen nach Maßgabe der Absätze 9 bis 12.“§ 1 Abs. 2, Seite 3
Leistung bei längerer Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung)ja„Wir zahlen eine Arbeitsunfähigkeitsrente in Höhe der vereinbarten Grundfähigkeitsrente, längstens für die vereinbarte Versicherungsdauer, wobei die Leistung auf insgesamt maximal 24 Monatsrenten beschränkt ist.“§ 1 Abs. 13, Seite 4

Optionen und Zusatzleistungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Nachversicherungsgarantie bei Lebensereignissen (Heirat, Geburt, Immobilie, Einkommen)ja„Ereignisabhängige Nachversicherungsgarantie“§ 15 Abs. 2, Seite 25
Höchstbetrag der Nachversicherung (je Ereignis und insgesamt)ja„um maximal 50 % der zuletzt geltenden Monatsrente zu erhöhen. Die Summe der bei uns versicherten Grundfähigkeitsrenten darf nach der Erhöhung die berufsspezifische Höchstsumme, höchstens 3.000,00 EUR pro Monat (36.000,00 EUR pro Jahr) nicht übersteigen.“§ 15 Abs. 2, Seite 25
Erhöhung ohne Anlass in den ersten Vertragsjahrenja„Sie haben ohne besonderes Ereignis innerhalb der ersten 5 Jahre nach Versicherungsbeginn und vor Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person einmalig das Recht“§ 15 Abs. 3, Seite 25
Dynamik (planmäßige Erhöhung von Beitrag und Rente)ja„Haben Sie mit uns Erhöhungen nach NÜRNBERGER Plus vereinbart, erhöhen sich Beiträge und Leistungen planmäßig ohne erneute Risikoprüfung.“§ 15 Abs. 1, Seite 25
Garantierte Rentensteigerung im Leistungsfallja„Wenn Sie eine garantierte Rentensteigerung eingeschlossen haben, erhöht sich unsere Rentenzahlung nach dem Eintritt des Versicherungsfalls“§ 1 Abs. 5, Seite 3
Wechseloption in eine Berufsunfähigkeitsversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Unterstützung bei Rehabilitation oder Umschulung (Kosten oder Beratung)nicht geregelt
Beitragsstundung bei Zahlungsschwierigkeiten mit vollem Schutzja„Sie können für den Zeitraum von bis zu 24 Monaten während der gesamten Vertragslaufzeit ohne Angabe von Gründen eine zinslose Stundung der Beiträge unter Aufrechterhaltung des vereinbarten Versicherungsschutzes verlangen.“§ 16 Abs. 3, Seite 27

Leistungsprüfung und Anzeigepflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hilfsmittel: welche bei der Prüfung als zumutbar geltenja„Die Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit darf nicht durch geeignete und zumutbare Hilfsmittel des täglichen Lebens (z. B. Seh- und Hörhilfe, orthopädische Hilfsmittel) so zu verbessern sein“§ 2, Seite 6
Frist, in der der Versicherer über die Leistung entscheidetja„Nach Eingang der zur Prüfung vorgelegten Unterlagen werden wir Ihnen innerhalb von 10 Arbeitstagen mitteilen, ob und in welchem Umfang und für welchen Zeitraum wir eine Leistungspflicht anerkennen“§ 8 Abs. 1, Seite 21
Kein zeitlich befristetes Anerkenntnisja„Wir sprechen dann keine zeitlich befristeten Anerkenntnisse aus“§ 8 Abs. 2, Seite 22
Nachprüfung der Leistungsvoraussetzungen nach Anerkennungja„Zur Nachprüfung können wir jederzeit sachdienliche Auskünfte anfordern und einmal jährlich verlangen, dass sich die versicherte Person durch von uns beauftragte Ärzte umfassend untersuchen lässt.“§ 9 Abs. 2, Seite 22
Rückwirkende Leistung bei verspäteter Meldungja„Für die Anzeige des Versicherungsfalls und das Beantragen von Leistungen besteht keine Meldefrist.“§ 7 Abs. 1, Seite 19
Frist, in der sich der Versicherer auf eine Verletzung der Anzeigepflicht berufen kannja„Nach Ablauf von 5 Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung.“§ 6 Abs. 16, Seite 19
Verzicht auf Rücktritt und Kündigung bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflichtnein„verzichten wir, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht schuldlos war.“§ 6 Abs. 8, Seite 18
Verzicht auf rückwirkende Vertragsanpassung bei unverschuldeter Verletzung der Anzeigepflichtnicht geregelt

Ausschlüsse und Wartezeiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Wartezeit für einzelne Auslöser (zum Beispiel Psyche, schwere Krankheiten)nicht geregelt
Kriegsereignisse: passives Kriegsrisiko im Ausland versichertja„denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war;“§ 5 f), Seite 18
Ausschluss für ABC Waffen und Kernenergie (Umfang)ja„unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen“§ 5 g), Seite 18
Ausschluss bei absichtlicher Herbeiführung oder Selbstverletzungja„absichtliche Beeinträchtigung einer versicherten Grundfähigkeit der versicherten Person;“§ 5 c), Seite 17
Ausschluss bei Alkohol, Drogen oder Medikamentenmissbrauchja„Von vornherein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind alle Fälle, die durch Alkoholmissbrauch oder Drogenkonsum verursacht wurden“§ 2 Abs. 1 l), m), Seite 8
Ausschluss bei vorsätzlicher Straftat der versicherten Personja„durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person.“§ 5 a), Seite 17
Gefährliche Freizeit (Motorsport, Luftfahrt, Tauchen) ohne Ausschlussnicht geregelt
Ausschluss für Strahlenschäden außerhalb ärztlicher Behandlungja„durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen in so ungewöhnlichem Maße gefährden oder schädigen“§ 5 e), Seite 17

Vertrag und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Garantierter Höchstbeitrag (Bruttobeitrag) über die ganze Laufzeitnicht geregelt
Kein ordentliches Kündigungsrecht des Versicherersnicht geregelt
Kündigung durch den Versicherungsnehmer (Frist, Rückkaufswert)ja„Sie können Ihren Vertrag jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode“§ 17 Abs. 1, Seite 27
Beitragsfreistellung oder Herabsetzung statt Kündigungja„Anstelle einer Kündigung können Sie bei einer beitragspflichtigen Versicherung verlangen, dass die Versicherung zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode“§ 18 Abs. 1, Seite 28
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfungnein„Eine Wiederinkraftsetzung der prämienfreien Versicherung ist innerhalb von 3 Jahren nach erfolgter Umwandlung möglich und von einer erneuten Risikoprüfung abhängig.“§ 18 Abs. 5, Seite 29

Besonderheiten Österreich und Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Österreich: Pflegegeldstufe nach dem Bundespflegegeldgesetz als Auslösernicht geregelt
Spanien: grado de dependencia nach Ley 39/2006 (Grad II severa, Grad III gran dependencia)nicht geregelt
Spanien: Liste der enfermedades graves und Definition der Erstdiagnosenicht geregelt
Spanien: período de supervivencia (Mindestüberlebenszeit nach Diagnose)nicht geregelt
Spanien: Ausschluss vorbestehender Erkrankungen (preexistencias)nicht geregelt
Spanien: cláusulas limitativas hervorgehoben und eigens unterschrieben (Art. 3 Ley 50/1980)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
NÜRNBERGER Lebensversicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) NÜRNBERGER Grundfähigkeitsversicherung

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die NÜRNBERGER Grundfähigkeitsversicherung, GN331010
[Seite 1] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Allgemeine Bedingungen für die NÜRNBERGER Grundfähigkeitsversicherung GN331010_202607 Inhalt Einführung Gestaltungsmöglichkeiten nach Versicherungsbeginn § 15 Welche Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie nach Versi- Leistung cherungsbeginn? §1 Welche Leistungen erbringen wir? Kündigung und Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung §2 Wann liegt ein Versicherungsfall im Sinne dieser Bedin- § 16 Welche anderen Möglichkeiten als eine Kündigung oder gungen vor? eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung haben §3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? Sie bei Zahlungsschwierigkeiten? §4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? § 17 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen und welche Leis- tungen erbringen wir? §5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausge- schlossen? § 18 Wann können Sie Ihren Vertrag in eine prämienfreie Versi- cherung umwandeln und welche Auswirkungen hat dies? §6 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? Kosten §7 Welche Anzeige- und Mitwirkungspflichten sind zu be- § 19 Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart? achten und welche Folgen hat eine Pflichtverletzung? § 20 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? §8 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungs- Sonstige Vertragsbestimmungen pflicht ab? § 21 Was gilt, wenn sich Ihre Postanschrift und/oder Ihr Name §9 Was gilt nach Anerkennung unserer Leistungspflicht? ändern? § 10 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten im § 22 Welche weiteren Mitteilungspflichten haben Sie? Rahmen der Nachprüfung? § 23 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? § 11 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? § 24 Streitschlichtungsstelle, Aufsichtsbehörde und Gerichts- § 12 Wer erhält die Leistung? stand Beitrag Begriffsbestimmungen § 13 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Anlage zum Zusatzbaustein volle Erwerbsminderung infolge psy- § 14 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? chischer Erkrankung: Auszug aus dem ICD-10-GM-2018 (Stand 01.01.2018), Kapitel V Psychische und Verhaltensstörungen (F00 - F99) Einführung Beinhaltet ist immer Versicherungsschutz im Umfang des Die Allgemeinen Bedingungen für die NÜRNBERGER Grundfähig- Kompakt-Schutzes: keitsversicherung bezeichnen wir als AVB. Die AVB enthalten die Regelungen für die Leistung bei einem Verlust oder einer starken • Sehen Beeinträchtigung einer versicherten Grundfähigkeit sowie für alle • Hören optionalen Zusatzbausteine. • Sprechen • Gebrauch einer Hand Bitte beachten Sie: Die in den nachfolgenden Bedingungen verwen- • Fingerfertigkeit deten Begriffe der "Grundfähigkeit", "Pflegebedürftigkeit", "Er- • Greifen und Halten werbsminderung" oder "Arbeitsunfähigkeit" stimmen nicht mit den • Gebrauch eines Armes Begriffen der Berufsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit, Erwerbsmin- • Treppen steigen GN331010_202607 derung oder Arbeitsunfähigkeit im sozialrechtlichen Sinne oder den • Gehen entsprechenden Begriffen im Sinne der Versicherungsbedingungen • Stehen der privaten Krankentagegeldversicherung überein. • Sitzen • Gleichgewichtssinn • Gesetzliche Betreuung • Intellekt Seite 1 [Seite 2] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG • Orientierung Leistung • Unterhaltung führen • Pflegebedürftigkeit § 1 Welche Leistungen erbringen wir? sowie Modularer Versicherungsschutz • Tätigkeitsverbot nach Infektionsschutzgesetz Im Versicherungsumfang immer enthalten: Diesen Schutz können Sie mit folgenden optionalen Zusatzbau- Kompakt-Schutz: Leistung bei Beeinträchtigung von Grundfähig- steinen passend erweitern: keiten sowie bei gesetzlicher Betreuung, Pflegebedürftigkeit und bei Tätigkeitsverbot nach Infektionsschutzgesetz (siehe § 2 Ab- Zusatzbaustein Büro - optional satz 1) • Schreiben Je nach dem von Ihnen gewählten Umfang ist zusätzlich versichert: • Bildschirmarbeit • Tastatur bedienen Zusatzbaustein Büro: Leistung bei Beeinträchtigung von Grundfä- • Smartphone und Touchscreen higkeiten (siehe § 2 Absatz 2) Zusatzbaustein Körperliche Arbeit - optional Zusatzbaustein Körperliche Arbeit: Leistung bei Beeinträchtigung von Grundfähigkeiten (siehe § 2 Absatz 3) • Heben, Tragen und Beugen • Knien und Bücken Zusatzbaustein Mobilität: Fahrerlaubnisverlust Klasse A, B, T oder L, • Ziehen und Schieben Ein- und Aussteigen aus PKW, Radfahren, sowie ÖPNV und Fernver- • Sich erheben kehr (siehe § 2 Absatz 4) • Tastsinn Zusatzbaustein Berufsfahrer: Fahrerlaubnisverlust Klasse C oder D Zusatzbaustein Mobilität - optional sowie der Verlust der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (siehe § 2 Absatz 5) • Fahrerlaubnisverlust Klasse A, B, T oder L • Ein- und Aussteigen aus Pkw Zusatzbaustein Psyche: Leistung bei voller Erwerbsminderung in- • Radfahren folge psychischer Erkrankung (siehe § 2 Absatz 6) • ÖPNV und Fernverkehr Zusatzbaustein Arbeitsunfähigkeit: Leistung bei vorübergehender Zusatzbaustein Berufsfahrer - optional Arbeitsunfähigkeit (siehe § 2 Absatz 7) • Fahrerlaubnisverlust Klasse C oder D Zusatzbaustein Pflege: zusätzliche lebenslange Pflegerente und • Verlust der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Option auf Abschluss einer Anschluss-Pflegerenten-Versicherung (siehe § 2 Absatz 8) Zusatzbaustein Psyche - optional Welchen Baustein Sie zusätzlich gewählt haben, können Sie Ihrem • volle Erwerbsminderung infolge psychischer Erkrankung aufgrund Versicherungsschein oder dem aktuellen Nachtrag (§ 11) ent- einer Störung im Sinne des Kapitels V ("Psychische und Verhal- nehmen. Unsere Leistungspflicht setzt den nachgewiesenen Eintritt tensstörungen") ICD-10-GM-2018 (Stand 01.01.2018) eines Versicherungsfalls während der Versicherungsdauer voraus. Die Höhe unserer Leistungspflicht ändert sich nicht, wenn mehrere Zusatzbaustein Arbeitsunfähigkeit - optional Versicherungsfälle gleichzeitig eintreten oder bestehen. Je nach gewähltem Zusatzbaustein kommen folgende Versiche- • Leistung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit rungsfälle in Betracht: Zusatzbaustein Pflege - optional • Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit nach § 2 Absatz 1 Buchsta- ben a bis l sowie n bis p und § 2 Absätze 2 und 3. Als Beeinträchti- • zusätzliche lebenslange Pflegerente gung einer Grundfähigkeit gilt auch: • Option auf Abschluss einer Anschluss-Pflegerenten-Versicherung - Gesetzliche Betreuung (§ 2 Absatz 1 Buchstabe m) Die optionalen Zusatzbausteine können Sie sowohl bei Vertragsab- - Pflegebedürftigkeit (§ 2 Absatz 1 Buchstabe q) schluss als auch während der Vertragslaufzeit unabhängig vonein- - Fahrerlaubnisverlust der Klasse A, B, T oder L (§ 2 Absatz 4 ander zum Kompakt-Schutz hinzuwählen. Buchstabe a) Zudem können Sie bei Vertragsabschluss vereinbarte oder später - Ein- und Aussteigen aus PKW (§ 2 Absatz 4 Buchstabe b) GN331010_202607 hinzugewählte Zusatzbausteine während der Vertragslaufzeit aus- - Radfahren (§ 2 Absatz 4 Buchstabe c) schließen. - ÖPNV und Fernverkehr (§ 2 Absatz 4 Buchstabe d) - Fahrerlaubnisverlust Klasse C oder D (§ 2 Absatz 5 Buchstabe a) - Verlust der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 2 Absatz 5 Buchstabe b) Seite 2 [Seite 3] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG - volle Erwerbsminderung infolge psychischer Erkrankung (§ 2 Ab- Zusatzbaustein "Pflege" - optional satz 6) (4) Haben Sie mit uns den Zusatzbaustein "Pflege" vereinbart oder • Tätigkeitsverbot nach Infektionsschutzgesetz nach § 2 Absatz 1 nachträglich eingeschlossen und tritt während der Versicherungs- Buchstabe r dauer ein Versicherungsfall nach § 2 Absatz 9 Buchstabe a ein, er- • Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nach § 2 Absatz 7 bringen wir Leistungen nach Maßgabe der Absätze 17 bis 19. Bei unseren Rentenleistungen wegen Beeinträchtigung einer Unsere Versicherungsleistungen Grundfähigkeit entspricht die Leistungsdauer jeweils der Versiche- rungsdauer (siehe Absätze 5 bis 8). Bei Rentenleistungen wegen Tä- Wenn wir Leistungen nach Absatz 1 wegen Beeinträchtigung einer tigkeitsverbots nach Infektionsschutzgesetz (siehe Absätze 9 bis 12) Grundfähigkeit erbringen, erfolgt dies nach Maßgabe der fol- oder wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (siehe Absätze 13 genden Absätze 5 bis 8. bis 16) ist die Leistungsdauer dagegen auf maximal 24 Monate be- grenzt. Bei der zusätzlichen lebenslangen Pflegerente geht die Leis- (5) Leistungen tungsdauer über die Versicherungsdauer hinaus (siehe Absätze 17 bis 20). • Wir zahlen die vereinbarte Rente, längstens für die Versicherungs- dauer. Versicherungsschutz Wenn Sie eine garantierte Rentensteigerung eingeschlossen haben, erhöht sich unsere Rentenzahlung nach dem Eintritt des (1) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer in Versicherungsfalls bis zu dessen Ende garantiert zum Beginn jedes einer Grundfähigkeit beeinträchtigt (siehe § 2 Absatz 1 Buchsta- Versicherungsjahres um den in den Allgemeinen Vertragsdaten ben a bis q sowie § 2 Absätze 2 bis 6) erbringen wir Leistungen nach genannten Prozentsatz (garantierte Rentensteigerung nach Ren- Maßgabe der Absätze 5 bis 8. tenbeginn). Mit dem Ende des Versicherungsfalls wird die Erhö- hung auf null gesetzt. Bei Eintritt eines weiteren Versicherungs- (2) Wird ein "Tätigkeitsverbot nach Infektionsschutzgesetz" nach § 2 falls beginnt die Rentenzahlung also wieder mit der nicht erhöhten Absatz 1 Buchstabe r während der Versicherungsdauer angeordnet, Rente und steigert sich von da aus neu bis zum Ende des weiteren erbringen wir mit einer begrenzten Dauer von maximal 24 Monaten Versicherungsfalls um den in den Allgemeinen Vertragsdaten ge- Leistungen nach Maßgabe der Absätze 9 bis 12. nannten Prozentsatz; frühere Rentensteigerungen bleiben unbe- rücksichtigt. Endet ein Versicherungsfall und tritt innerhalb von Voraussetzung ist, 24 Monaten ein neuer Versicherungsfall aufgrund derselben Ur- sache ein, beginnt die Rentenzahlung mit der aus dem ersten Ver- • dass die versicherte Person nicht in einer versicherten Grundfähig- sicherungsfall erreichten Rente und steigert sich von da aus keit nach § 2 Absatz 1 Buchstaben a bis q sowie § 2 Absätze 2 weiter. und 6 beeinträchtigt ist; • Wir befreien Sie von der Beitragszahlungspflicht für die Grundfä- • dass bei der versicherten Person durch einen medizinischen higkeitsversicherung (inklusive aller vereinbarten Zusatzbausteine) Dienstleister (z. B. Arzt, Heilpraktiker, Labor, Gesundheitsamt) sowie eventuell eingeschlossene Zusatzversicherungen, längstens erstmalig während der Versicherungsdauer die Diagnose der In- für die jeweilige Beitragszahlungsdauer. fektion (Infektion, Erkrankung, Ausscheidung) gestellt oder ein entsprechender Verdacht festgestellt wird und die darauffol- (6) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rentenzahlung ent- gende behördliche Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz steht mit Ablauf des Versicherungsmonats, in dem ein Versiche- ebenfalls während der Versicherungsdauer erlassen wird. Un- rungsfall im Sinne dieser Bedingungen (siehe § 2 Absätze 1 bis 7 schädlich sind vorausgegangene Diagnosen in Bezug auf voll- sowie Absatz 8 Buchstabe a) eingetreten ist. ständig ausgeheilte Infektionen. (7) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rentenzahlung endet in Zusatzbaustein "Arbeitsunfähigkeit" - optional folgenden Fällen mit Ablauf des jeweiligen Versicherungsmonats: (3) Haben Sie mit uns den Zusatzbaustein "Arbeitsunfähigkeit" ver- • Ein Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen (siehe § 2 Ab- einbart oder nachträglich eingeschlossen und tritt während der Ver- sätze 1 bis 7 sowie Absatz 8 Buchstabe a) liegt nicht mehr vor. sicherungsdauer ein Versicherungsfall nach § 2 Absatz 8 ein, er- War unsere Leistungspflicht anerkannt oder gerichtlich festge- bringen wir Leistungen nach Maßgabe der Absätze 13 bis 16. stellt, ist die Anspruchsbeendigung an die Voraussetzungen und Fristen nach § 9 gebunden. Voraussetzung ist, • Die versicherte Person stirbt. • Die Versicherungsdauer läuft ab. • dass die versicherte Person nicht in einer versicherten Grundfähig- keit nach § 2 Absätze 1 bis 6 beeinträchtigt ist; Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als die Versiche- • dass kein Versicherungsfall aufgrund eines Tätigkeitsverbots nach rungsdauer, endet der Anspruch auf Beitragsbefreiung spätestens Infektionsschutzgesetz (§ 2 Absatz 1 Buchstabe r) besteht; mit dem Ablauf der Beitragszahlungsdauer. GN331010_202607 • dass die Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdauer ein- tritt. (8) Tritt ein Versicherungsfall erst nach dem Ablauf der Versiche- rungsdauer ein, besteht kein Anspruch auf eine Versicherungsleis- tung. Für nach Ablauf der Versicherungsdauer eintretende Fälle der Pfle- gebedürftigkeit haben Sie, wenn der Zusatzbaustein Pflege verein- Seite 3 [Seite 4] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG bart ist, die Möglichkeit zum Abschluss einer Anschluss-Pflegeren- b) Sobald wir Leistungen wegen Beeinträchtigung einer Grundfä- ten-Versicherung. Vergleichen Sie hierzu Absatz 20 sowie § 2 Ab- higkeit im Sinne dieser Bedingungen erbringen, stellen wir unsere satz 8 Buchstabe b. Leistungen wegen Tätigkeitsverbots nach Infektionsschutzgesetz ein. Wurde von uns ein Anspruch auf Leistungen wegen Beeinträch- Unsere Versicherungsleistungen bei Tätigkeitsverbot nach Infekti- tigung einer Grundfähigkeit rückwirkend anerkannt, werden etwaige onsschutzgesetz (begrenzt auf maximal 24 Monate) im maßgeblichen Zeitraum wegen Tätigkeitsverbots nach Infekti- onsschutzgesetz erbrachte Leistungen mit dem Anspruch ver- Wenn wir Leistungen nach dem Absatz 2 wegen eines Tätigkeitsver- rechnet; wir behandeln die Leistungen des maßgeblichen Zeitraums bots nach Infektionsschutzgesetz erbringen, erfolgt dies nach Maß- dann rückwirkend als solche wegen Beeinträchtigung einer Grund- gabe der folgenden Absätze 9 bis 12. fähigkeit, das heißt diese Monate werden nicht auf die maximale Leistungsdauer von 24 Monatsrenten wegen Tätigkeitsverbots nach (9) Leistungen Infektionsschutzgesetz angerechnet. • Wir zahlen die vereinbarte Rente, längstens für die Versicherungs- Unsere Versicherungsleistungen des Zusatzbausteins Arbeitsunfä- dauer und längstens bis zum Ablauf der auf 24 Monate be- higkeit (begrenzt auf maximal 24 Monate) grenzten Leistungsdauer. Wenn Sie eine garantierte Rentensteige- rung eingeschlossen haben, erhöht sich unsere Rentenzahlung Wenn wir Leistungen nach dem Absatz 3 wegen einer vorüberge- nach dem Eintritt des Versicherungsfalls garantiert zum Beginn henden Arbeitsunfähigkeit erbringen, erfolgt dies nach Maßgabe jedes Versicherungsjahres um den in den Allgemeinen Vertrags- der folgenden Absätze 13 bis 16. daten genannten Prozentsatz (garantierte Rentensteigerung nach Rentenbeginn). Mit dem Ende der Rentenzahlung, spätestens bei (13) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer Ablauf der auf 24 Monate be- grenzten Leistungsdauer, wird die Erhöhung auf null gesetzt. • mindestens 3 Monate ununterbrochen arbeitsunfähig (siehe § 2 • Wir befreien Sie von der Beitragszahlungspflicht für die Grundfä- Absatz 8) und bescheinigt ein Facharzt zu dessen Fachrichtung das higkeitsversicherung (inklusive aller vereinbarten Zusatzbausteine) zugrunde liegende Krankheitsbild gehört (nicht Facharzt für Allge- sowie eventuell eingeschlossene Zusatzversicherungen, längstens meinmedizin) das voraussichtliche Fortdauern der Arbeitsunfähig- für die jeweilige Beitragszahlungsdauer und längstens bis zum Ab- keit bis zum Ende eines insgesamt sechs Monate ununterbro- lauf der auf 24 Monate begrenzten Leistungsdauer. chenen Zeitraums, • mindestens 6 Monate ununterbrochen arbeitsunfähig (siehe § 2 (10) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rentenzahlung auf- Absatz 8), grund eines Tätigkeitsverbots nach Infektionsschutzgesetz entsteht mit Ablauf des Versicherungsmonats, in dem das behördliche Tätig- erbringen wir folgende Leistungen: keitsverbot (siehe § 2 Absatz 1 Buchstabe r) nach dem Infektions- schutzgesetz angeordnet wurde. • Wir zahlen eine Arbeitsunfähigkeitsrente in Höhe der vereinbarten Grundfähigkeitsrente, längstens für die vereinbarte Versiche- (11) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rentenzahlung auf- rungsdauer, wobei die Leistung auf insgesamt maximal 24 Mo- grund eines Tätigkeitsverbots nach Infektionsschutzgesetz endet in natsrenten beschränkt ist. Wenn Sie eine garantierte Rentenstei- folgenden Fällen mit Ablauf des jeweiligen Versicherungsmonats: gerung eingeschlossen haben, erhöht sich diese Arbeitsunfähig- keitsrente nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und bis zu deren • Die 24-monatige Leistungsdauer läuft ab. Ende, längstens 24 Monate, und zwar zu Beginn eines jeden Versi- • Die behördliche Anordnung (vollständiges Tätigkeitsverbot im cherungsjahres, um den in den Allgemeinen Vertragsdaten ge- Sinne des § 2 Absatz 1 Buchstabe r) wird aufgehoben bzw. tritt nannten Prozentsatz (garantierte Rentensteigerung nach Renten- außer Kraft. War unsere Leistungspflicht aufgrund eines Tätig- beginn). keitsverbots nach Infektions- schutzgesetz anerkannt oder ge- Nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit, längstens aber nach richtlich festgestellt, ist eine Anspruchsbeendigung vor Ablauf der 24 Monaten, wird die Erhöhung der Arbeitsunfähigkeitsrente zu- 24-monatigen Leistungsdauer an die Voraussetzungen und Fristen rückgesetzt. Das bedeutet, dass bei jedem danach während der nach § 9 gebunden. Versicherungsdauer eintretenden Versicherungsfall die Grundfä- • Die versicherte Person stirbt. higkeits- bzw. die Arbeitsunfähigkeits-Rentenzahlung wieder in • Die Versicherungsdauer läuft ab. Höhe der ursprünglich versicherten Grundfähigkeitsrente beginnt; • Die Leistungspflicht wegen Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit in der Vergangenheit eventuell bereits erfolgte garantierte Ren- ist von uns anerkannt bzw. gerichtlich festgestellt, oder Leis- tensteigerungen werden nicht angerechnet. tungen wegen Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit werden von • Wir befreien Sie von der Beitragszahlungspflicht für die Grundfä- uns erbracht. higkeitsversicherung (inklusive aller vereinbarten oder später ein- geschlossenen Zusatzbausteine) sowie eventuell eingeschlossene (12) a) Leistungen nach den Absätzen 9 bis 10 können nur einmalig Zusatzversicherungen, längstens für die vereinbarte jeweilige Bei- in Anspruch genommen werden. Mit der Anspruchsbeendigung tragszahlungsdauer sowie längstens für die Zeit, für die wir gemäß nach Absatz 11 erlischt die Leistungspflicht aus den Absätzen 9 dem vorstehenden Punkt eine Arbeitsunfähigkeitsrente zahlen. GN331010_202607 bis 10 insgesamt und endgültig. Dies gilt auch, wenn die 24-mona- tige Leistungsdauer bis zur Beendigung noch nicht voll ausge- Ist die versicherte Person während der Versicherungsdauer mehr- schöpft war. mals 6 Monate ununterbrochen arbeitsunfähig im Sinne dieser Be- dingungen, ist die Leistungsdauer für alle eintretenden Arbeitsunfä- higkeitszeiten zusammen auf 24 Monate beschränkt. Seite 4 [Seite 5] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG (14) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rentenzahlung ent- keit bis zu deren Ende, auch über die Versicherungsdauer hinaus, steht längstens jedoch bis zum Tod der versicherten Person, garantiert zum Beginn jedes Versicherungsjahres. • nach Ablauf des dritten vollen Versicherungsmonats mit der Er- Mit dem Ende der Pflegebedürftigkeit wird die Erhöhung auf stellung der Fortdauer-Bescheinigung für den vierten bis sechsten 0,00 EUR gesetzt. Bei Eintritt einer erneuten Pflegebedürftigkeit Monat, dann rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ablaufs des beginnt die Rentenzahlung also wieder mit der nicht erhöhten ersten vollen Versicherungsmonats, in dem die Arbeitsunfähigkeit Rente und steigert sich von da aus um den in den Allgemeinen Ver- eingetreten ist; tragsdaten genannten Prozentsatz; frühere Rentensteigerungen • mit Ablauf des sechsten vollen Versicherungsmonats rückwirkend bleiben unberücksichtigt. Endet die Pflegebedürftigkeit und tritt in- auf den Zeitpunkt des Ablaufs des ersten vollen Versicherungsmo- nerhalb von 24 Monaten eine erneute Pflegebedürftigkeit aufgrund nats, in dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. derselben Ursache ein, beginnt die Rentenzahlung mit der aus der ersten Pflegebedürftigkeit erreichten Rente und steigert sich von (15) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rentenzahlung wegen da aus weiter. Arbeitsunfähigkeit endet in folgenden Fällen mit Ablauf des jewei- ligen Versicherungsmonats: (18) Der Anspruch auf lebenslange Pflegerentenzahlung entsteht mit Ablauf des Versicherungsmonats, in dem die Pflegebedürftig- • Die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedin- keit im Sinne dieser Bedingungen eingetreten ist. gungen liegt nicht mehr vor. • Die versicherte Person stirbt. (19) Der Anspruch auf lebenslange Pflegerentenzahlung endet in • Die Versicherungsdauer läuft ab. folgenden Fällen mit Ablauf des jeweiligen Versicherungsmonats: • Die maximale Anzahl von insgesamt 24 Monatsrenten wegen vor- übergehender Arbeitsunfähigkeit wurde erbracht. • Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht mehr • Die Leistungspflicht wegen Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit vor. War unsere Leistungspflicht anerkannt oder gerichtlich fest- ist von uns anerkannt bzw. gerichtlich festgestellt, oder Leis- gestellt, ist die Anspruchsbeendigung an die Voraussetzungen und tungen wegen Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit werden von Fristen nach § 9 gebunden. uns erbracht. • Die versicherte Person stirbt. • Die Leistungspflicht aufgrund eines Tätigkeitsverbots nach Infek- tionsschutzgesetz ist von uns anerkannt bzw. gerichtlich festge- (20) Wird die versicherte Person erst nach dem Ablauf der Versiche- stellt. rungsdauer pflegebedürftig, besteht kein Anspruch auf die lebens- lange Pflegerente. Für nach Ablauf der Versicherungsdauer eintre- (16) Sobald wir Leistungen wegen Beeinträchtigung einer Grundfä- tende Fälle der Pflegebedürftigkeit benötigen Sie eine Anschluss- higkeit oder eines Tätigkeitsverbots nach Infektionsschutzgesetz im Pflegerenten-Versicherung, die Sie unter den in § 2 Absatz 8 Buch- Sinne dieser Bedingungen erbringen, stellen wir unsere Leistungen stabe b näher genannten Voraussetzungen innerhalb der letzten wegen Arbeitsunfähigkeit ein. Wurde von uns ein Anspruch auf Leis- 3 Monate vor Ablauf der Versicherungsdauer ohne erneute Gesund- tungen wegen Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit oder eines heitsprüfung abschließen können. Der Abschluss der Anschluss- Tätigkeitsverbots nach Infektionsschutzgesetz rückwirkend aner- Pflegerenten-Versicherung ist prinzipiell auch dann noch möglich, kannt, werden etwaige im maßgeblichen Zeitraum wegen Arbeits- wenn wir bereits Leistungen wegen Beeinträchtigung einer Grund- unfähigkeit erbrachte Leistungen mit dem Anspruch verrechnet; wir fähigkeit oder vorübergehender Arbeitsunfähigkeit erbracht haben, behandeln die Leistungen des maßgeblichen Zeitraums dann rück- aber noch keine Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit. wirkend als solche wegen Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit Bitte beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse die Antragsfrist und bzw. eines Tätigkeitsverbots nach Infektionsschutzgesetz, das heißt tragen Sie dafür Sorge, dass uns Ihr Antrag rechtzeitig vor Ablauf diese Monate werden nicht auf die maximale Leistungsdauer von der Versicherungsdauer in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) zu- 24 Monatsrenten wegen Arbeitsunfähigkeit angerechnet. geht. Unsere Versicherungsleistungen des Zusatzbausteins Pflege Keine Leistung bei Tod (allenfalls Überschüsse) Wenn wir Leistungen nach dem Absatz 4 wegen Pflegebedürftig- (21) Stirbt die versicherte Person bei laufender Beitragszahlung, keit erbringen, erfolgt dies nach Maßgabe der folgenden Absät- wird Ihr Versicherungsvertrag zur nächsten Beitragsfälligkeit be- ze 17 bis 20. endet; eine Leistung aus der Hauptversicherung wird nicht fällig. War Ihr Versicherungsvertrag zuvor prämienfrei umgewandelt oder (17) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer war die Beitragszahlungsdauer bereits abgelaufen, wird er in diesem pflegebedürftig (siehe § 2 Absatz 8 Buchstabe a), zahlen wir zusätz- Fall zum nächsten Monatsersten (mittags 12 Uhr) beendet. Es er- lich zur Grundfähigkeitsrente nach Absatz 5 die vereinbarte lebens- folgt keine Auszahlung eines Rückkaufswerts aus der Hauptversi- lange Pflegerente und diese auch über die Versicherungsdauer cherung. Auch eine Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht ver- hinaus, längstens jedoch bis zum Tod der versicherten Person. langen. Sie erhalten jedoch - wenn und soweit vorhanden - die Diese lebenslange Pflegerente wird in den Allgemeinen Vertrags- Überschüsse und Bewertungsreserven (siehe § 3 Absatz 5). Sind Zu- daten Ihres Versicherungsscheins als "lebenslange monatliche Pfle- satzversicherungen eingeschlossen, kommt es insoweit auf deren GN331010_202607 gerente" bezeichnet. Wenn Sie eine garantierte Rentensteigerung Versicherungsumfang an. eingeschlossen haben, erhöht sich unsere Pflegerentenzahlung um den in den Allgemeinen Vertragsdaten genannten Prozentsatz (ga- Sonstige Regelungen für alle Leistungen rantierte Rentensteigerung nach Rentenbeginn). Die Erhöhung der Pflegerentenzahlung erfolgt nach dem Eintritt der Pflegebedürftig- (22) Der Versicherungsschutz besteht weltweit. Seite 5 [Seite 6] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG (23) Der Versicherungsschutz ist primär begrenzt auf solche Beein- § 2 Wann liegt ein Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen trächtigungen, Störungen, Erkrankungen, Verletzungen des Körpers, vor? Kräfteverfall, Infektionen, Tätigkeitsverbote und Fahrerlaubnisver- luste, die auf unmittelbar körperlichen Ursachen beruhen. Das be- Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit deutet, dass Ihr Vertrag von vornherein nur körperlich bedingte Be- einträchtigungen, Störungen, Erkrankungen, Tätigkeitsverbote und Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Fahrerlaubnisverluste versichert, die weder psychisch noch psycho- Krankheit, Verletzung des Körpers oder Kräfteverfalls, die fachärzt- somatisch bedingt sind. lich nachzuweisen sind, gesundheitlich beeinträchtigt ist und da- Diese primäre Begrenzung des versicherten Risikos gilt für die durch Grundfähigkeiten nach § 2 Absatz 1 Buchstaben a - l, p und r und § 2 Absätze 2 und 3 sowie für die beiden Zusatzbausteine nach § 2 • voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen in einer der Absätze 4 und 5. versicherten Grundfähigkeiten beeinträchtigt oder • bereits mindestens 6 Monate ununterbrochen in einer der versi- Diese primäre Risikobegrenzung gilt dagegen nicht für cherten Grundfähigkeiten beeinträchtigt gewesen ist. • Gesetzliche Betreuung (siehe § 2 Absatz 1 Buchstabe m), In beiden Fällen leisten wir rückwirkend ab Beginn der Sechs-Mo- • Intellekt (siehe § 2 Absatz 1 Buchstabe n), nats-Frist. Abweichend davon gilt für den Zusatzbaustein "Psyche" • Orientierung (siehe § 2 Absatz 1 Buchstabe o), eine 12-Monats-Frist (siehe Absatz 6). • Pflegebedürftigkeit (siehe § 2 Absatz 1 Buchstabe q), Wann eine bedingungsgemäße Beeinträchtigung vorliegt, be- • volle Erwerbsminderung infolge psychischer Erkrankung (siehe § 2 schreiben wir Ihnen in den Absätzen 1 bis 6. Absatz 6), Der Beginn der Frist muss innerhalb der Versicherungsdauer liegen. • vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (siehe § 2 Absatz 7), Die Frist beginnt sondern in diesen Ausnahmefällen sind auch auf psychischen oder • grundsätzlich mit dem Tag, an dem die Beeinträchtigung erstmals psychosomatischen Ursachen beruhende Versicherungsfälle versi- das versicherte Ausmaß erreicht. chert. • Beim Leistungsauslöser Fahrerlaubnisverlust Klasse A, B, T oder L (Zusatzbaustein Mobilität) nach Absatz 4 Buchstabe a beginnt die (24) Eine Meldefrist besteht nicht (siehe § 7 Absatz 1). Eine frühzei- Sechs-Monats-Frist mit dem Tag, für den das Gutachten erstmals tige Anzeige des Versicherungsfalls erleichtert jedoch die Prüfung die fehlende Fahrtauglichkeit aufgrund der gesundheitlichen Be- Ihrer Ansprüche und verringert bzw. vermeidet etwaige Feststel- einträchtigung feststellt. Bei Kindern beginnt die Sechs-Monats- lungsschwierigkeiten. Frist frühestens mit dem Tag, an dem das maßgebliche Min- destalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis erreicht wird. (25) Die jeweilige Rente zahlen wir monatlich im Voraus. Ihr Versicherungsschutz ist von vornherein auf körperlich bedingte (26) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten Versicherungsfälle begrenzt (siehe § 1 Absatz 23). Diese primäre Ri- auf das uns angegebene Konto. Bei Überweisungen in Länder au- sikobegrenzung gilt nicht und der Versicherungsschutz umfasst des- ßerhalb des Europäischen Zahlungsverkehrsraumes (SEPA) trägt der halb zusätzlich auch psychisch oder psychosomatisch bedingte Ver- Empfangsberechtigte die damit verbundene Gefahr. Eine Auszah- sicherungsfälle bei: lung in anderer Weise, insbesondere in bar oder per Scheck, ist aus- geschlossen. • Gesetzlicher Betreuung (siehe § 2 Absatz 1 Buchstabe m) • Intellekt (siehe § 2 Absatz 1 Buchstabe n) (27) Ein entstandener Anspruch wird in der Regel erst fällig, wenn • Orientierung (siehe § 2 Absatz 1 Buchstabe o) Sie Ihre Mitwirkungspflichten (siehe § 7 Absätze 3 bis 6) erfüllt • Pflegebedürftigkeit (siehe § 2 Absatz 1 Buchstabe q) haben und wir daraufhin unsere Erhebungen abschließen konnten • voller Erwerbsminderung infolge psychischer Erkrankung (siehe (siehe § 7 Absatz 7). Wir entscheiden dann über die Leistungs- § 2 Absatz 6) pflicht. Bis zu dieser Entscheidung müssen Sie die Beiträge in voller • vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (siehe § 2 Absatz 7) Höhe weiter bezahlen; wir werden sie jedoch bei Anerkennung der Leistungspflicht zurückzahlen. Der Verlust einer Grundfähigkeit liegt nur dann vor, wenn die ent- Sie können in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) beantragen, dass sprechende Grundfähigkeit bei der versicherten Person zu dem in Ihnen die Beiträge bis zur endgültigen Entscheidung über die Leis- Ihrem Versicherungsschein ausgewiesenen Versicherungsbeginn tungspflicht zinslos gestundet werden. Stellt sich heraus, dass die vorhanden war. Hiervon abweichend gilt für Kinder ab dem 5. Ge- Leistungsvoraussetzungen nicht vorliegen, sind gestundete Beiträge burtstag bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: unverzinst nachzuzahlen, entweder Soweit die entsprechende Grundfähigkeit bei Versicherungsbeginn altersbedingt noch nicht vorhanden war, liegt ein Verlust der • in Form einer einmaligen Zahlung oder Grundfähigkeit auch dann vor, wenn sie vor Eintritt des Versiche- • - sofern ein ausreichendes Deckungskapital vorhanden ist - durch rungsfalls erworben wurde. Ein Versicherungsfall liegt ebenso vor, eine Verrechnung mit diesem Deckungskapital, was nach Ihrer wenn eine versicherte Grundfähigkeit aufgrund einer Krankheit, Kör- Wahl entweder zu einer Verringerung der Versicherungsleistungen GN331010_202607 perverletzung oder Kräfteverfalls nicht erlernt oder entwickelt oder zu einer Erhöhung des zukünftigen Beitrags führt. werden kann. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist die Stellung der Diagnose durch einen Facharzt. Unabhängig davon (28) Wir beteiligen Sie an den Überschüssen und an den Bewer- tritt unsere Leistungspflicht für Leistungsfälle nach Absatz 2 Buch- tungsreserven (siehe § 3). stabe a und Absatz 4 Buchstabe a erst nach Erreichen des jeweiligen Mindestalters ein. Die zugrundeliegende Erkrankung oder die Dia- Seite 6 [Seite 7] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG gnose einer Entwicklungsstörung muss während der Vertragslauf- e) Fingerfertigkeit zeit erstmalig eintreten bzw. erstmalig gestellt werden. Die Fingerfertigkeit der versicherten Person ist stark beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit darf nicht durch geeig- Das bedeutet, dass sie nete und zumutbare Hilfsmittel des täglichen Lebens (z. B. Seh- und Hörhilfe, orthopädische Hilfsmittel) so zu verbessern sein, dass • weder mit der linken noch mit der rechten Hand mehr in der Lage keine Beeinträchtigung nach diesen Bedingungen mehr vorliegt. Zu ist, eine Schraube mit Regelgewinde und 8 mm Durchmesser in Operationen ist die versicherte Person nicht verpflichtet. Außerdem eine passende Mutter zu schrauben, sodass sie sitzt, oder muss die Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit durch den Befund • weder mit der linken noch mit der rechten Hand mehr in der Lage eines entsprechenden Facharztes nachgewiesen werden. ist, einen leichtgängigen Reißverschluss einer Jacke zu öffnen. Im Folgenden wird beschrieben, wann eine Beeinträchtigung nach diesen Bedingungen vorliegt. Bitte beachten Sie, dass die Defini- f) Greifen und Halten tionen abschließend zu verstehen sind und nicht beispielhaft. Die Fähigkeit der versicherten Person, mit einer Hand einen Gegen- stand zu greifen und zu halten, ist zumindest an einer ihrer beiden (1) Kompakt-Schutz Hände stark beeinträchtigt. Das bedeutet, dass sie mit der linken oder mit der rechten Hand nicht mehr in der Lage ist, einen leichten a) Sehen Alltagsgegenstand (z. B. ein leeres Wasserglas, einen Stift oder Die Sehfähigkeit der versicherten Person ist auf beiden Augen stark einen Kochlöffel) zu greifen und ununterbrochen für 5 Minuten, eingeschränkt. Das bedeutet, dass auch bei Verwendung geeigneter auch unter Ablage des Unterarms, in der Luft zu halten, ohne dass er und zumutbarer Hilfsmittel (z. B. Brille, Kontaktlinsen) ihr aus der Hand fällt. • ihr Restsehvermögen (Restsehschärfe/Visus) auf dem besseren g) Gebrauch eines Armes (Tätigkeiten auf Schulter- bzw. Brust- Auge maximal 3/60 (0,05) beträgt oder höhe) • ihr Gesichtsfeld des besseren Auges nur noch 15 Grad Abstand Die Fähigkeit der versicherten Person, einen Arm zu gebrauchen, ist vom Zentrum in alle Richtungen (Gesamtgesichtsfeldwinkel von zumindest an einem ihrer beiden Arme stark beeinträchtigt. Das be- höchstens 30 Grad) beträgt. deutet, dass sie mit dem linken oder dem rechten Arm nicht mehr in der Lage ist, b) Hören Bei der versicherten Person besteht eine starke Schwerhörigkeit auf • einen 200 g leichten Gegenstand auf einem Regal in Schulter- beiden Ohren. Das bedeutet, dass auch bei Verwendung geeigneter bzw. Brusthöhe zu platzieren und wieder herunterzunehmen oder und zumutbarer Hilfsmittel (z. B. Hörgerät) eine Schwerhörigkeit • einen Arm aus der Schulter heraus über den Kopf zu heben oder auf beiden Ohren im Frequenzbereich des gesprochenen Wortes • ohne Hilfestellung eine Jacke anzuziehen. Auf die Fähigkeit, eine bei 2 kHz vorliegt, die mittels Tonaudiogramm (Knochenleitung) Jacke öffnen oder schließen zu können, kommt es nicht an. einen Hörverlust von mindestens 60 dB aufweist. h) Treppen steigen c) Sprechen Die Fähigkeit der versicherten Person, die Beine zu gebrauchen, ist Die Sprache der versicherten Person ist stark beeinträchtigt, stark beeinträchtigt. Das bedeutet, dass sie nicht mehr in der Lage nachdem der Spracherwerb phonetisch-phonologisch, morpholo- ist, 12 Treppenstufen mit einer für Wohngebäude üblichen Stufen- gisch-syntaktisch sowie semantisch-lexikalisch zuvor bereits abge- höhe von 18 - 20 cm und mit einem für Wohngebäude üblichen schlossen war. Das bedeutet, dass sich die versicherte Person nicht Treppenbelag ohne Pause aus eigener Kraft herauf- und wieder her- mehr mit einfachen sinnvollen Sätzen gegenüber einem unabhän- abzusteigen, auch nicht bei Verwendung geeigneter und zumut- gigen Dritten verständlich machen kann und die Beeinträchtigung barer Hilfsmittel (z. B. Treppengeländer, Prothesen, Orthesen, der Sprache durch den Aachener Aphasie-Test oder einen anderen Stützbandagen; nicht aber mitgeführte Geräte wie Unterarm-Geh- anerkannten wissenschaftlichen Test bestätigt wurde. stützen). Stottern ist nicht versichert. i) Gehen d) Gebrauch einer Hand Die Gehfähigkeit der versicherten Person ist stark beeinträchtigt. Die Fähigkeit der versicherten Person, eine Hand zu gebrauchen, ist Das bedeutet, dass sie nicht mehr in der Lage ist, eigenständig und zumindest an einer ihrer beiden Hände stark beeinträchtigt. Das be- ohne Abstützen, auch bei Verwendung geeigneter und zumutbarer deutet, dass sie mit der linken oder mit der rechten Hand Hilfsmittel (z. B. Prothesen, Orthesen, Stützbandagen; nicht aber mitgeführte Geräte wie Unterarm-Gehstützen), in höchstens 30 Mi- • nicht mehr in der Lage ist, eine geöffnete Flasche mit Schraubver- nuten 400 m weit ohne Pause über ebenen, festen Boden zu gehen. schluss zu schließen und wieder zu öffnen, oder • nicht mehr in der Lage ist, eine Schraube, die in einem gedübelten j) Stehen Loch angesetzt ist, vollständig mit Rotation des Unterarms hinein- Die Fähigkeit der versicherten Person, zu stehen, ist stark beein- und wieder herauszudrehen, trächtigt. Das bedeutet, dass die versicherte Person auch bei Ver- oder wendung geeigneter und zumutbarer Hilfsmittel (z. B. Prothesen, • nicht mehr in der Lage ist, eine Schere z. B. Papier-, Verband- oder Orthesen, Stützbandagen; nicht aber mitgeführte Geräte wie Unter- GN331010_202607 Schneideschere bestimmungsgemäß zu benutzen. arm-Gehstützen) nicht mehr in der Lage ist, 10 Minuten durchge- hend frei auf ebenem, festem Boden stehen zu bleiben. Seite 7 [Seite 8] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG k) Sitzen diesem ist mittels eines üblicherweise standardisierten Tests zu Die Fähigkeit der versicherten Person, zu sitzen, ist stark beeinträch- zeigen, dass die versicherte Person in Bezug auf die bei ihr gestörte tigt. Das bedeutet, dass die versicherte Person nicht mehr in der Fähigkeit (Auffassungsgabe bzw. Konzentration/Aufmerksamkeit Lage ist, 20 Minuten ununterbrochen auf einem Stuhl zu sitzen, bzw. Gedächtnis bzw. Handlungsplanung bzw. Orientierung) zu den auch nicht mit einem Abstützen auf Armlehnen. schlechtesten 10 % der Durchschnittsbevölkerung gehört. Es kommen je nach gestörter Fähigkeit z. B. folgende Tests in Betracht: l) Gleichgewichtssinn Der Gleichgewichtssinn der versicherten Person ist stark beeinträch- • Auffassungsgabe: HAWIE, WST oder Ähnliches tigt. Das bedeutet, dass der Gleichgewichtssinn der versicherten • Konzentration: D2, TAP oder Ähnliches Person aufgrund einer organischen Erkrankung oder Verletzung • Gedächtnis: VLMT, AVLT oder Ähnliches derart eingeschränkt ist, dass sie nicht mehr auf der obersten Stufe • Handlungsplanung: Turm von Hanoi, ZVT oder Ähnliches einer 3-stufigen Haushaltsleiter 5 Minuten frei stehen bleiben kann • Aufmerksamkeit: TAVT, TAPK-Geteilte Aufmerksamkeit oder Ähn- (d. h. ohne sich abzustützen und ohne sich festzuhalten). liches Die Beeinträchtigung des Gleichgewichtssinns muss durch einen • Orientierung: ART-2020, TAVT 2 oder Ähnliches Facharzt nachgewiesen sein. Von vornherein vom Versicherungs- schutz ausgeschlossen sind alle Fälle, die durch Alkoholmissbrauch Von vornherein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind alle oder Drogenkonsum verursacht wurden ("Drogenkonsum" meint Fälle, die durch Alkoholmissbrauch oder Drogenkonsum verursacht Konsum von Rauschdrogen sowie den schädlichen Arzneidrogen- wurden ("Drogenkonsum" meint Konsum von Rauschdrogen sowie missbrauch ohne Indikation (sogenannter Medikamentenmiss- den schädlichen Arzneidrogenmissbrauch ohne Indikation (soge- brauch); nicht gemeint ist die medizinisch indizierte Einnahme von nannter Medikamentenmissbrauch); nicht gemeint ist die medizi- Arzneidrogen (Medikamenten)). nisch indizierte Einnahme von Arzneidrogen (Medikamenten)). m) Gesetzliche Betreuung o) Orientierung Die psycho-intellektuelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person Die Orientierungsfähigkeit der versicherten Person ist stark beein- ist so stark beeinträchtigt, dass ihr kein ausreichend eigenverant- trächtigt. Das bedeutet, dass sie sich selbst nicht mehr örtlich und wortliches Handeln mehr möglich ist. Das bedeutet, dass ein deut- zeitlich zu ihrer Person orientieren kann (z. B. durch eine Hirnschädi- sches Gericht anhand eines psychiatrischen Gutachtens nach deut- gung, Schizophrenie oder Psychose) und sie deswegen nicht mehr in schem Recht entscheidet, dass die versicherte Person aufgrund der Lage ist, alltagsrelevante Tätigkeiten (z. B. die Organisation oder einer Einschränkung ihrer psycho-intellektuellen Leistungsfähigkeit Strukturierung des eigenen Tagesablaufs) auszuführen. gesetzlich betreut werden muss. Sowohl die Beeinträchtigung der Die gesundheitliche Beeinträchtigung sowie die Unfähigkeit, all- Leistungsfähigkeit als auch die Anordnung der gesetzlichen Be- tagsrelevante Tätigkeiten auszuführen, sind durch einen Facharzt treuung müssen innerhalb der Versicherungsdauer beginnen und auf der Basis einer ausführlichen Befunderhebung mit körperlicher ununterbrochen mindestens für 6 Monate vorliegen. sowie psychopathologischer Untersuchung und unter Verwendung Hat die versicherte Person ihren regelmäßigen Wohnsitz im Ausland psychometrischer Tests festzustellen. Der Facharzt hat zudem mit- und wird die gesetzliche Betreuung deswegen von einem ausländi- tels eines üblicherweise standardisierten Tests, der die Orientie- schen Gericht angeordnet, besteht Versicherungsschutz dann, wenn rungsfähigkeit prüft (z. B. DemTect, MMSE, MMST oder Ähnliches), der zugrunde liegende Sachverhalt in Deutschland zu der entspre- zu zeigen, dass die versicherte Person in Bezug auf die Orientierung chenden Anordnung eines deutschen Gerichts nach deutschem zu den schlechtesten 10 % der Durchschnittsbevölkerung gehört. Recht geführt hätte. Von vornherein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind alle Von vornherein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind alle Fälle, die durch Alkoholmissbrauch oder Drogenkonsum verursacht Fälle, die durch Alkoholmissbrauch oder Drogenkonsum verursacht wurden ("Drogenkonsum" meint Konsum von Rauschdrogen sowie wurden ("Drogenkonsum" meint Konsum von Rauschdrogen sowie den schädlichen Arzneidrogenmissbrauch ohne Indikation (soge- den schädlichen Arzneidrogenmissbrauch ohne Indikation (soge- nannter Medikamentenmissbrauch); nicht gemeint ist die medizi- nannter Medikamentenmissbrauch); nicht gemeint ist die medizi- nisch indizierte Einnahme von Arzneidrogen (Medikamenten)). nisch indizierte Einnahme von Arzneidrogen (Medikamenten)). p) Unterhaltung führen n) Intellekt Die Fähigkeit der versicherten Person, eine Unterhaltung zu führen, In Bezug auf ist stark beeinträchtigt. Das bedeutet, dass die versicherte Person für 6 Monate nicht mehr in der Lage ist, auch auf einfache Fragen • die Auffassungsgabe oder (z. B. Welches Datum ist heute? Wo sind wir jetzt?) sinnvolle Ant- • die Konzentration oder worten zu geben, die zu der Frage in Bezug stehen und von einer • das Gedächtnis oder dritten Person verstanden werden. • die Handlungsplanung oder Es müssen zusätzlich fachärztliche Berichte vorliegen (z. B. Bildge- • die Aufmerksamkeit oder bung des Gehirns mittels MRT oder CT), die den Verlust dieser Fä- • die Orientierung higkeit mit organischen Befunden belegen. Psychische oder psy- chosomatische Ursachen für den Verlust der Fähigkeit sind ausge- ist die geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person schwer schlossen. GN331010_202607 gestört (z. B. durch eine Demenz, Schizophrenie, Psychose). Das be- Von vornherein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind alle deutet, dass die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, all- Fälle, die durch Alkoholmissbrauch oder Drogenkonsum verursacht tagsrelevante Tätigkeiten (z. B. die Organisation oder Strukturierung wurden ("Drogenkonsum" meint Konsum von Rauschdrogen sowie des eigenen Tagesablaufs) auszuführen. den schädlichen Arzneidrogenmissbrauch ohne Indikation (soge- Die Erkrankung/Verletzung des zentralen Nervensystems ist durch nannter Medikamentenmissbrauch); nicht gemeint ist die medizi- einen Neurologen, Psychiater oder Nervenarzt festzustellen. Von nisch indizierte Einnahme von Arzneidrogen (Medikamenten)). Seite 8 [Seite 9] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG q) Pflegebedürftigkeit Aufstehen und Zubettgehen 1 Punkt Versicherungsfall ist Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mithilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann. • die Pflegebedürftigkeit nach Art und Umfang der Beeinträchti- gung der Alltagskompetenz (sogenannter ADL-Score, siehe Ab- Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt satz aa) oder Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benut- • die Pflegebedürtigkeit nach SGB (§§ 14, 15 SGB XI, siehe Ab- zung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße - nicht ohne satz bb - cc). Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann. • Ausreichend ist auch ein Autonomieverlust wegen Demenz (Ab- satz dd). Verrichten der Notdurft 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstüt- Ihr Versicherungsschutz umfasst in diesen Fällen auch psychisch zung einer anderen Person benötigt, weil sie oder psychosomatisch bedingte Versicherungsfälle (siehe § 1 Ab- - sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, satz 23). Von vornherein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen - ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten sind alle Fälle, die durch Alkoholmissbrauch oder Drogenkonsum kann oder verursacht wurden ("Drogenkonsum" meint Konsum von Rausch- - weil der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert drogen sowie den schädlichen Arzneidrogenmissbrauch ohne Indi- werden kann. kation (sogenannter Medikamentenmissbrauch); nicht gemeint ist die medizinisch indizierte Einnahme von Arzneidrogen (Medika- Besteht allein eine Inkontinenz des Darmes bzw. der Blase, die menten)). durch die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen ausge- glichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft Pflegebedürftigkeit nach ADL-Score keine Pflegebedürftigkeit vor. aa) Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person in- Pflegebedürftigkeit nach SGB folge Krankheit, Verletzung des Körpers oder Kräfteverfalls gesund- heitlich beeinträchtigt ist und bb) Pflegebedürftigkeit liegt auch vor, wenn die versicherte Person mindestens für 6 Monate ununterbrochen gesundheitlich bedingte • voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen so hilflos ist Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten auf- oder weist und deshalb der Hilfe durch Andere bedarf. Die versicherte • bereits mindestens 6 Monate ununterbrochen so hilflos gewesen Person muss körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchti- ist, gungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforde- rungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. dass sie für mindestens 1 Punkt der nachfolgend genannten ge- Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindes- wöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ab- tens sechs Monate bestehen. lauf des täglichen Lebens täglich in erheblichem Umfang der Hilfe Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beein- einer anderen Person bedarf, und zwar selbst bei Einsatz technischer trächtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in und medizinischer Hilfsmittel. den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begrün- In beiden Fällen leisten wir rückwirkend ab Beginn der Sechs-Mo- deten Kriterien: nats-Frist. Der Beginn der Sechs-Monat-Frist muss innerhalb der Versiche- • Mobilität; rungsdauer liegen. Die Sechs-Monats-Frist beginnt, wenn die Pfle- • kognitive und kommunikative Fähigkeiten; gebedürftigkeit erstmals mit 1 Punkt der untenstehenden Punkteta- • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen; belle bewertet werden kann. • Selbstversorgung; Die Pflegebedürftigkeit darf nicht durch geeignete und zumutbare • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder Hilfsmittel des täglichen Lebens (z. B. Gehhilfe) auf einen Grad zu therapiebedingten Anforderungen und Belastungen; verbessern sein, der nicht mehr den für die Einstufung des Pflege- • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. falls erforderlichen Mindestgrad erreicht. Bewertungsmaßstab für die Einstufung des Pflegefalls sind die Art Mit der Bewertungssystematik der §§ 14 und 15 des Sozialgesetz- und der Umfang der erforderlichen täglichen Hilfe durch eine an- buchs (SGB) XI in der Fassung vom 22.12.2020 sowie der dazuge- dere Person. Bei der Bewertung muss 1 Punkt aus der nachste- hörigen Anlagen 1 und 2 dieser Fassung wird für die versicherte henden Punktetabelle erfüllt sein: Person der Schweregrad der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ermittelt. Die versicherte Person benötigt Hilfe beim Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn mindestens 27 Gesamtpunkte nach dieser Bewertungssystematik Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt erreicht werden. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Inan- spruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls - die Unterstüt- cc) Die Definition der in Absatz bb beschriebenen Pflegebedürftig- GN331010_202607 zung einer anderen Person für die Fortbewegung im Zimmer benö- keit entspricht Pflegegrad 2 oder höher nach den §§ 14 und 15 des tigt. Sozialgesetzbuchs (SGB) XI in der Fassung vom 22.12.2020. Eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften hat keine Auswirkung auf die Definition in Absatz bb und führt zu keiner Änderung des Leis- tungsumfangs dieses Vertrages. Seite 9 [Seite 10] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Autonomieverlust wegen Demenz Rauschdrogen sowie den schädlichen Arzneidrogenmissbrauch ohne Indikation (sogenannter Medikamentenmissbrauch); nicht gemeint dd) Ein Versicherungsfall liegt außerdem auch dann von Beginn an ist die medizinisch indizierte Einnahme von Arzneidrogen (Medika- vor, wenn bei der versicherten Person mindestens für 6 Monate un- menten)). unterbrochen ein Autonomieverlust wegen Demenz vorliegt. Der Autonomieverlust wegen Demenz ist ärztlich nachzuweisen und (2) Zusatzbaustein Büro - optional setzt voraus, dass die versicherte Person infolge einer demenzbe- dingten Hirnleistungsstörung entweder a) Schreiben Die Schreibfähigkeit der versicherten Person ist stark beeinträchtigt. • tägliche Beaufsichtigung oder Anleitung bei mindestens 1 Punkt Das bedeutet, dass die versicherte Person den 7. Geburtstag er- der in Buchstabe aa aufgeführten Verrichtungen des täglichen Le- reicht hat und nicht mehr in der Lage ist, mit ihrer dominanten bens oder Schreibhand 5 Wörter, jeweils in der Länge von 5 Buchstaben, • kontinuierliche Beaufsichtigung benötigt, weil sie sich oder andere handschriftlich und für einen unabhängigen Dritten leserlich zu sonst in erheblichem Umfang gefährden würde. schreiben. Als Demenz im Sinne dieser Bedingungen gelten "mittelschwere b) Bildschirmarbeit Leistungseinbußen" ab dem Schweregrad 5, ermittelt über die Die versicherte Person kann nicht mehr über einen Zeitraum von Global Deterioration Scale (GDS 5) nach Reisberg, oder ab einem durchgehend mehr als zwei Stunden Wörter und Symbole an einem entsprechenden Schweregrad einer alternativen, anerkannten De- Bildschirm erkennen, wobei die Richtlinien der Berufsgenossen- menzbeurteilungsskala. schaft zum Arbeitsplatz eingehalten werden müssen Der Beginn der Sechs-Monats-Frist muss innerhalb der Versiche- rungsdauer liegen. Die Sechs-Monats-Frist beginnt, wenn die De- c) Tastatur bedienen menz erstmals zu dem versicherten Autonomieverlust führt. Die versicherte Person kann mit keinem Finger der dominanten Wir leisten rückwirkend ab Beginn der Sechs-Monats-Frist. Schreibhand 5 Wörter mit mindestens 5 Buchstaben innerhalb von 5 Minuten auf einer Tatstatur tippen. r) Tätigkeitsverbot nach Infektionsschutzgesetz Versicherungsfall ist das vollständige Tätigkeits- oder Beschäfti- d) Smartphone und Touchscreen gungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das be- Die versicherte Person kann mit ihrer dominanten Schreibhand auf deutet, dass eine auf dem IfSG beruhende behördliche Anordnung einem handelsüblichen Smartphone oder Touchscreen mit einer es der versicherten Person verboten hat, ihre berufliche Tätigkeit Bildschirmdiagonale von mindestens 5 Zoll (12,7 cm) keine auszuüben wegen 5 Wörter mit mindestens 5 Buchstaben innerhalb von 5 Minuten tippen. • einer bei ihr diagnostizierten Infektion (Infektion, Krankheit, Aus- scheidung) bzw. (3) Zusatzbaustein Körperliche Arbeit - optional • eines entsprechenden Verdachts bzw. • einer von ihr ausgehenden Infektionsgefahr. a) Heben, Tragen und Beugen Die Fähigkeit der versicherten Person, zu heben und zu tragen, ist Das Verbot muss zumindest an einem ihrer beiden Arme stark beeinträchtigt. Das be- deutet, dass sie mit dem linken oder dem rechten Arm nicht mehr in • voraussichtlich mindestens für 6 Monate bestehen oder der Lage ist, einen Gegenstand von 2 kg (z. B. einen mit Wasser ge- • bereits mindestens für 6 Monate bestanden haben und füllten Eimer, einen Akkubohrschrauber, eine Kurzhantel, einen • durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie der kleinen Farbeimer mit entsprechendem Gewicht) aus einer Höhe behördlichen Anordnung nachgewiesen werden. von 40 cm anzuheben und 5 m weit zu tragen. Die Sechs-Monats-Frist beginnt mit dem ersten Tag der behördli- b) Knien und Bücken chen Anordnung des Verbots. Die Fähigkeit der versicherten Person, sich zu knien oder zu bücken, Übt die versicherte Person zum Zeitpunkt des Eintritts des Versiche- ist stark beeinträchtigt. Das bedeutet, dass die versicherte Person rungsfalls eine Tätigkeit im Ausland aus und wird das Tätigkeits- verbot deshalb von einer ausländischen Behörde verfügt, besteht • nicht mehr in der Lage ist, sich mit beiden Knien auf den Boden zu Versicherungsschutz dann, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt knien und sich aus eigener Kraft (auch mit Abstützen am Boden) in Deutschland zu einem Tätigkeitsverbot nach IfSG geführt hätte. wieder aufzurichten, oder Ihr Versicherungsschutz ist von vornherein begrenzt auf körperlich • nicht mehr in der Lage ist, sich eigenständig zu bücken, sodass sie bedingte Versicherungsfälle (siehe § 1 Absatz 23). Ausgeschlossen (auch mit angewinkelten Knien) mit den Fingerspitzen beider sind außerdem alle Fälle, die durch Alkoholmissbrauch oder Dro- Hände den Boden berühren kann, und sich aus eigener Kraft (auch genkonsum verursacht wurden ("Drogenkonsum" meint Konsum von mit Abstützen am Boden) wieder aufzurichten. GN331010_202607 Seite 10 [Seite 11] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG c) Ziehen und Schieben und die Fahrerlaubnis der Klasse A, B, T oder L der versicherten aa) Die Fähigkeit der versicherten Person, zu ziehen oder zu Person infolgedessen nachweislich entzogen wird, nicht erteilt schieben, ist stark beeinträchtigt. Das bedeutet, dass sie auch bei werden kann oder von der versicherten Person freiwillig abgegeben Verwendung geeigneter und zumutbarer Hilfsmittel (z. B. Pro- wird. thesen, Orthesen, Stützbandagen) Zu Klasse A gehören auch die Unterklassen AM, A1, A2. Der Verlust der PKW-Fahrtauglichkeit der Klasse 3 ist entsprechend mitversi- • nicht mehr in der Lage ist, ein Gesamtgewicht von 85 kg mit chert. Nicht versichert ist ein isolierter Verlust der in der Klasse 3 einem manuellen, unbeschädigten Standard-Rollstuhl 100 m weit (C1E und C1) enthaltenen erweiterten Fahrerlaubnisse (Klein-LKW), auf ebenem, festem Boden zu schieben, oder der nicht mit einem Verlust der PKW-Fahrerlaubnis einhergeht. • nicht mehr in der Lage ist, ein Gesamtgewicht von 85 kg mit Von vornherein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind alle einem manuellen, unbeschädigten, ordnungsgemäß beladenen Fälle, die durch Alkoholkonsum oder Drogenkonsum verursacht Standard-Handwagen oder Standard-Handhubwagen 100 m weit wurden ("Drogenkonsum" meint Konsum von Rauschdrogen sowie auf ebenem, festem Boden zu ziehen. den schädlichen Arzneidrogenmissbrauch ohne Indikation (soge- nannter Medikamentenmissbrauch); nicht gemeint ist die medizi- Ziehen und Schieben 5 - 14-Jährige nisch indizierte Einnahme von Arzneidrogen (Medikamenten)). bb) Die Fähigkeit der versicherten 5 - 14-jährigen Person, zu ziehen oder zu schieben, ist stark beeinträchtigt. Das bedeutet, dass sie b) Ein- und Aussteigen aus Pkw auch bei Verwendung geeigneter und zumutbarer Hilfsmittel (z. B. Die versicherte Person kann aufgrund Krankheit, Verletzung des Prothesen, Orthesen, Stützbandagen) nicht mehr in der Lage ist, Körpers oder Kräfteverfalls nicht mehr in einen PKW ein- oder aus- einen unbeschädigten Handwagen, der mit dem jeweilig entspre- steigen. chenden Eigengewicht der versicherten Person beladen ist, über ebenen, festen Boden 100 m weit zu schieben oder zu ziehen. Das bedeutet, dass die versicherte Person, nicht mehr in der Lage ist, ohne zumutbare Hilfsmittel, in keine der Türen vorne oder d) Sich erheben hinten, in einen PKW ein- und auszusteigen. Bei dem PKW muss es Die Fähigkeit der versicherten Person sich von einem Stuhl zu er- sich um eine handelsübliche PKW-Limousine mit einer Sitzhöhe von heben ist so schwer beeinträchtigt, dass sie nicht mehr in der Lage 50 - 70 cm handeln. ist, ohne Gebrauch der Hände oder Arme und ohne die Hilfe an- Von vornherein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind alle derer Personen, Hilfsmittel oder anderer Gegenstände von einem Fälle, bei denen der Verlust der Fähigkeit auf einer anderen Ursache Stuhl aufzustehen (dabei berühren die Füße beim Sitzen den als motorischen Einschränkungen basiert. Boden). c) Radfahren e) Tastsinn Ein Verlust der Fähigkeit zum Radfahren liegt vor, wenn die versi- Der Tastsinn der versicherten Person ist an einer Hand oder einem cherte Person wegen einer motorischen Ursache nicht mehr auf Fuß stark beeinträchtigt, das heißt sie leidet aufgrund einer einem Fahrrad fahren kann. schweren Polyneuropathie unter erheblichen Gefühlsminderungen, Das bedeutet: Die versicherte Person ist ausschließlich aufgrund Reflexverlusten und Gefühlsstörungen (mindestens Grad 3, d. h. von motorischen Einschränkungen nicht mehr in der Lage, ausgeprägtes Taubheitsgefühl und eingeschränkte Motorik). Die schwere Polyneuropathie und deren Auswirkungen müssen mit- • sich auf ein Fahrrad zu setzen und damit einen Kilometer auf tels elektrophysiologischer Untersuchung an den Füßen oder den ebener Strecke auf einem für Radwege üblichen Bodenbelag zu Händen und mit darauf beruhenden fachärztlichen Befunden nach- fahren und gewiesen werden. • die Strecke von einem Kilometer innerhalb von zehn Minuten auf Von vornherein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind alle dem Fahrrad zurückzulegen. Fälle, die durch Alkoholmissbrauch oder Drogenkonsum verursacht wurden ("Drogenkonsum" meint Konsum von Rauschdrogen sowie Ein Verlust der Fähigkeit zum Radfahren liegt nicht vor, wenn die den schädlichen Arzneidrogenmissbrauch ohne Indikation (soge- versicherte Person in der Lage ist, statt mit einem Zweirad, mit nannter Medikamentenmissbrauch); nicht gemeint ist die medizi- einem mehrspurigen Fahrrad zu fahren. nisch indizierte Einnahme von Arzneidrogen (Medikamenten)). Von vornherein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Fälle, bei denen der Verlust der Fähigkeit zum Fahrradfahren auf einer an- (4) Zusatzbaustein Mobilität - optional deren Ursache als motorischen Einschränkungen basiert. a) Fahrerlaubnisverlust Klasse A, B, T oder L d) ÖPNV und Fernverkehr Die versicherte Person hat aufgrund gesundheitlicher Beeinträchti- Die Fähigkeit der versicherten Person, den öffentlichen Perso- gung die Fahrtauglichkeit für die Fahrerlaubnis der Klasse A, B, T nennah- (ÖPNV) oder -fernverkehr zu nutzen, ist stark beeinträch- oder L verloren, ihr kann diese deswegen erstmalig nicht erteilt tigt. werden oder sie hat diese freiwillig abgegeben. Das bedeutet, dass sie infolge Krankheit, Verletzung des Körpers oder Kräfteverfalls ge- sundheitlich beeinträchtigt und ausschließlich deswegen nicht mehr GN331010_202607 in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, weswegen ein Gut- achten entsprechend § 11 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 die fehlende Fahrtauglichkeit • voraussichtlich mindestens für 6 Monate feststellt oder • bereits mindestens für 6 Monate festgestellt hat Seite 11 [Seite 12] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Das bedeutet, dass sie auch bei Verwendung geeigneter und zu- sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und mutbarer Hilfsmittel (z. B. Prothesen, Orthesen, Handlauf, Ein- die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht (konkrete Verwei- stiegshilfen der öffentlichen Verkehrsmittel; nicht aber mitgeführte sung). Geräte wie Unterarm-Gehstützen) "Überwiegend benötigt" bedeutet, dass es sich nach der konkreten Ausgestaltung der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit der ver- • nicht mehr in der Lage ist, in einen Bus, eine Bahn oder ein Schiff sicherten Person bei dem Führen (Lenken) des Lkw/Busses nicht um des öffentlichen Personennah- oder -fernverkehrs in Deutschland eine abtrennbare Einzelverrichtung, sondern nach einer wertenden ein- oder auszusteigen, oder Gesamtbetrachtung um eine wesentliche, unverzichtbare und damit • nicht mehr in der Lage ist, darin 20 Minuten während des Fahrbe- prägende Tätigkeit handelte. Diese musste als Teil eines einheitli- triebs zu sitzen, oder chen Lebensvorgangs einen untrennbaren Teil der Gesamttätigkeit • den öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr nicht mehr der versicherten Person darstellen. Ihr Wegfall muss sich so domi- nutzen kann, weil ihr eine Demenz- oder Alzheimererkrankung mit nierend auswirken, dass die Gesamttätigkeit ohne die Fahrerlaubnis dem Schweregrad 5 nach der Reisbergskala (GDS) sicher diagnos- der Klasse C oder D nicht mehr mit einem sinnvollen (bzw. bei Ar- tiziert wurde. beitnehmern dem arbeitsvertraglich geschuldeten) Arbeitsergebnis ausgeübt werden kann. Von vornherein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind alle Konkrete Verweisbarkeit: Als eine der Ausbildung und den Fähig- Fälle, die durch Alkoholmissbrauch oder Drogenkonsum verursacht keiten sowie der bisherigen Lebensstellung entsprechende andere wurden ("Drogenkonsum" meint Konsum von Rauschdrogen sowie Tätigkeit wird nur eine solche Tätigkeit angesehen, die keine deut- den schädlichen Arzneidrogenmissbrauch ohne Indikation (soge- lich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und die in nannter Medikamentenmissbrauch); nicht gemeint ist die medizi- wirtschaftlicher Hinsicht (Vergütung) und sozialer Wertschätzung nisch indizierte Einnahme von Arzneidrogen (Medikamenten)). nicht spürbar unter das Niveau der bislang ausgeübten beruflichen Tätigkeit absinkt. Unzumutbar ist dabei jedenfalls eine Einkom- (5) Zusatzbaustein Berufsfahrer - optional mensminderung von 20 % oder mehr gegenüber dem Bruttoein- kommen im zuletzt ausgeübten Beruf. Sollte der Bundesgerichtshof a) Fahrerlaubnisverlust Klasse C oder D (Lkw-/Busfahren) nachhaltig einen niedrigeren Prozentsatz als im Regelfall unzumut- Versicherungsfall ist der Verlust (Entziehung oder Versagung der bare Einkommensminderung festlegen, werden wir diesen zu Ihren beantragten Verlängerung) der Fahrerlaubnis der Klasse C oder D Gunsten anwenden. Im begründeten Einzelfall kann aber auch be- infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung der versicherten Person, reits heute eine unter 20 % liegende Einkommensminderung unzu- welche diese Fahrerlaubnis für die Ausübung ihrer beruflichen Tä- mutbar in diesem Sinne sein. tigkeit überwiegend benötigt. Für Selbstständige und Gesellschafter gilt zusätzlich, dass ein Versi- Das bedeutet, dass die versicherte Person infolge Krankheit, Verlet- cherungsfall nur dann vorliegt, wenn ein Selbstständiger oder Ge- zung des Körpers oder Kräfteverfalls gesundheitlich beeinträchtigt sellschafter nicht über seinen Einfluss auf die betriebliche Situation und ausschließlich deswegen nicht mehr in der Lage ist, einen Last- durch zumutbare Umorganisation eine Tätigkeit ausüben kann, kraftwagen (Lkw) oder Bus zu führen, weswegen ein Gutachten ent- durch die er eine unveränderte Stellung als Betriebsinhaber innehat. sprechend § 11 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezem- Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn sie wirtschaftlich und be- ber 2010 die fehlende Fahrtauglichkeit trieblich zweckmäßig ist und der versicherten Person ein sinnvolles Tätigkeitsbild verbleibt. Die konkret ausgeübte oder im Rahmen der • voraussichtlich mindestens für 6 Monate feststellt oder Umorganisation ausübbare Tätigkeit muss aufgrund der Gesund- • bereits mindestens für 6 Monate festgestellt hat heitsverhältnisse sowie der Ausbildung und Fähigkeiten zumutbar sein und der bisherigen Lebensstellung entsprechen. Bei der Ein- und der versicherten Person infolgedessen die Fahrerlaubnis der kommensminderung ist der Gewinn vor Steuern maßgeblich. Klasse C oder D nachweislich entzogen wird oder nicht wieder er- Wir verzichten darauf, bei Selbstständigen und Gesellschaftern die teilt (verlängert) werden kann. Der Beginn der Sechs-Monats-Frist Zumutbarkeit einer Umorganisation abstrakt zu prüfen, wenn der muss innerhalb der Versicherungsdauer liegen. Wir leisten rückwir- Betrieb des Selbstständigen oder Gesellschafters weniger als 5 Mit- kend ab Beginn der Sechs-Monats-Frist. Die Sechs-Monats-Frist be- arbeiter beschäftigt (es zählen nur aus- oder angelernte Angestellte; ginnt mit dem Tag, für den das Gutachten erstmals die fehlende Praktikanten, Auszubildende und Werkstudenten berücksichtigen Fahrtauglichkeit aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung wir nicht). feststellt. Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung, das heißt wir prüfen Unter der Klasse C verstehen wir alle Unterklassen, nämlich die Klas- nicht, ob die versicherte Person noch irgendeine andere Tätigkeit sen C1, C1E, C und CE. Unter der Klasse D verstehen wir alle Unter- ausüben könnte. klassen, nämlich die Klassen D1, D1E, D und DE. Ihr Versicherungsschutz ist in diesem Zusatzbaustein von vornherein b) Verlust der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung begrenzt auf körperlich bedingte Versicherungsfälle (siehe § 1 Ab- Versicherungsfall ist der Verlust der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbe- satz 23). Ausgeschlossen sind außerdem alle Fälle, die durch Alko- förderung (Personenbeförderungsschein) infolge gesundheitlicher holkonsum oder Drogenkonsum verursacht wurden ("Drogen- Beeinträchtigung der versicherten Person, welche diese für die Aus- konsum" meint Konsum von Rauschdrogen sowie den schädlichen übung ihrer beruflichen Tätigkeit überwiegend benötigt. Arzneidrogenmissbrauch ohne Indikation (sogenannter Medikamen- Das bedeutet, dass die versicherte Person infolge Krankheit, Verlet- GN331010_202607 tenmissbrauch); nicht gemeint ist die medizinisch indizierte Ein- zung des Körpers oder Kräfteverfalls, ausschließlich wegen körperli- nahme von Arzneidrogen (Medikamenten)). cher Ursachen die Eignung zur Fahrgastbeförderung verloren hat, Weitere Voraussetzung ist, dass die versicherte Person die Fahrer- weswegen ein Gutachten entsprechend § 11 Fahrerlaubnisverord- laubnis der Klasse C oder D für die Ausübung ihrer vor Eintritt des nung (FeV) vom 13. Dezember 2010 die fehlende Fahrtauglichkeit Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit über- wiegend benötigt und sie auch keine andere Tätigkeit ausübt, zu der • voraussichtlich mindestens für 6 Monate feststellt oder • bereits mindestens für 6 Monate festgestellt hat Seite 12 [Seite 13] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG und der versicherten Person infolgedessen die Fahrerlaubnis zur Wir verzichten darauf, bei Selbstständigen und Gesellschaftern die Fahrgastbeförderung nachweislich entzogen wird oder nicht wieder Zumutbarkeit einer Umorganisation abstrakt zu prüfen, wenn der erteilt (verlängert) werden kann. Der Beginn der Sechs-Monats-Frist Betrieb des Selbstständigen oder Gesellschafters weniger als 5 Mit- muss innerhalb der Versicherungsdauer liegen. Wir leisten rückwir- arbeiter beschäftigt (es zählen nur aus- oder angelernte Angestellte; kend ab Beginn der Sechs-Monats-Frist. Die Sechs-Monats-Frist be- Praktikanten, Auszubildende und Werkstudenten berücksichtigen ginnt mit dem Tag, für den das Gutachten erstmals die fehlende wir nicht). Fahrtauglichkeit aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung, das heißt wir prüfen feststellt. nicht, ob die versicherte Person noch irgendeine andere Tätigkeit Ihr Versicherungsschutz ist in diesem Zusatzbaustein von vornherein ausüben könnte. begrenzt auf körperlich bedingte Versicherungsfälle (siehe § 1 Ab- satz 23). Ausgeschlossen sind außerdem alle Fälle, die durch Alko- (6) Zusatzbaustein Psyche: volle Erwerbsminderung infolge psy- holkonsum oder Drogenkonsum verursacht wurden ("Drogen- chischer Erkrankung - optional konsum" meint Konsum von Rauschdrogen sowie den schädlichen Arzneidrogenmissbrauch ohne Indikation (sogenannter Medikamen- Versicherungsfall ist die volle Erwerbsminderung infolge psychi- tenmissbrauch); nicht gemeint ist die medizinisch indizierte Ein- scher Erkrankung. Das bedeutet, dass die versicherte Person auf- nahme von Arzneidrogen (Medikamenten)). grund einer Störung im Sinne des Kapitels V ("Psychische und Ver- Weitere Voraussetzung ist, dass die versicherte Person die Fahrer- haltensstörungen") der von der Weltgesundheitsorganisation her- laubnis zur Fahrgastbeförderung (Personenbeförderungsschein) für ausgegebenen internationalen Klassifikation der Krankheiten die Ausübung ihrer vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausge- (ICD-10-GM-2018; Stand 01.01.2018), die fachärztlich nachzu- übten beruflichen Tätigkeit überwiegend benötigt und sie auch weisen ist, keine andere Tätigkeit ausübt, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstel- • voraussichtlich mindestens 12 Monate ununterbrochen nicht mehr lung entspricht (konkrete Verweisung). in der Lage ist oder "Überwiegend benötigt" bedeutet, dass es sich nach der konkreten • bereits für mindestens 12 Monate ununterbrochen nicht mehr in Ausgestaltung der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit der ver- der Lage gewesen ist, sicherten Person bei der Fahrgastbeförderung nicht um eine ab- trennbare Einzelverrichtung, sondern nach einer wertenden Ge- 3 Stunden täglich eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Ar- samtbetrachtung um eine wesentliche, unverzichtbare und damit beitsmarkt auszuüben (Höhe der Einkünfte ist nicht maßgeblich). prägende Tätigkeit handelte. Diese musste als Teil eines einheitli- Versichert sind sowohl auf organischen als auch auf psychischen Ur- chen Lebensvorgangs einen untrennbaren Teil der Gesamttätigkeit sachen beruhende Störungen im Sinne des ICD - Kapitel V. Ausge- der versicherten Person darstellen. Ihr Wegfall muss sich so domi- nommen sind nur die Diagnosen F10 - F19 ("Psychische und Verhal- nierend auswirken, dass die Gesamttätigkeit ohne die Fahrerlaubnis tensstörungen durch psychotrope Substanzen") und F55 (Schädli- zur Fahrgastbeförderung nicht mehr mit einem sinnvollen (bzw. bei cher Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugenden Substanzen); für Arbeitnehmern dem arbeitsvertraglich geschuldeten) Arbeitser- diese besteht kein Versicherungsschutz, da sie durch den Gebrauch gebnis ausgeübt werden kann. psychotroper Substanzen (z. B. Alkohol, Opioide, Cannabioide, Ko- Konkrete Verweisbarkeit: Als eine der Ausbildung und den Fähig- kain, Lösungsmittel, usw.) bzw. durch Medikamentenmissbrauch keiten sowie der bisherigen Lebensstellung entsprechende andere verursacht sind. Maßgeblich ist das in der Anlage zu den AVB als Tätigkeit wird nur eine solche Tätigkeit angesehen, die keine deut- Auszug abgedruckte Kapitel V ("Psychische und Verhaltensstö- lich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und die in rungen F00 - F99") des ICD-10-GM-2018 (Stand 01.01.2018) mit wirtschaftlicher Hinsicht (Vergütung) und sozialer Wertschätzung Ausnahme der Diagnosen F10 - F19 und F55. nicht spürbar unter das Niveau der bislang ausgeübten beruflichen Die Verhältnisse am Arbeitsmarkt, insbesondere die Verfügbarkeit Tätigkeit absinkt. Unzumutbar ist dabei jedenfalls eine Einkom- von Arbeitsplätzen, sowie der bisher ausgeübte Beruf der versi- mensminderung von 20 % oder mehr gegenüber dem Bruttoein- cherten Person werden bei der Feststellung der vollen Erwerbsmin- kommen im zuletzt ausgeübten Beruf. Sollte der Bundesgerichtshof derung nicht berücksichtigt. In beiden oben genannten Fällen nachhaltig einen niedrigeren Prozentsatz als im Regelfall unzumut- leisten wir rückwirkend ab Beginn der 12-Monats-Frist. Der Be- bare Einkommensminderung festlegen, werden wir diesen zu Ihren scheid eines Sozialversicherungsträgers ist für uns nicht bindend. Gunsten anwenden. Im begründeten Einzelfall kann aber auch be- Bei diesem Zusatzbaustein gilt die primäre Risikobegrenzung nach reits heute eine unter 20 % liegende Einkommensminderung unzu- § 1 Absatz 23 nicht, d. h. Ihr Versicherungsschutz umfasst bei mutbar in diesem Sinne sein. diesem Zusatzbaustein insbesondere auch psychisch oder psychoso- Für Selbstständige und Gesellschafter gilt zusätzlich, dass ein Versi- matisch bedingte Versicherungsfälle. Von vornherein vom Versiche- cherungsfall nur dann vorliegt, wenn ein Selbstständiger oder Ge- rungsschutz ausgeschlossen sind alle Fälle, die durch Alkoholmiss- sellschafter nicht über seinen Einfluss auf die betriebliche Situation brauch oder Drogenkonsum verursacht wurden ("Drogenkonsum" durch zumutbare Umorganisation eine Tätigkeit ausüben kann, meint Konsum von Rauschdrogen sowie den schädlichen Arzneidro- durch die er eine unveränderte Stellung als Betriebsinhaber innehat. genmissbrauch ohne Indikation (sogenannter Medikamentenmiss- Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn sie wirtschaftlich und be- brauch); nicht gemeint ist die medizinisch indizierte Einnahme von trieblich zweckmäßig ist und der versicherten Person ein sinnvolles Arzneidrogen (Medikamenten)). Tätigkeitsbild verbleibt. Die konkret ausgeübte oder im Rahmen der Übt die versicherte Person eine Erwerbstätigkeit am allgemeinen Umorganisation ausübbare Tätigkeit muss aufgrund der Gesund- GN331010_202607 Arbeitsmarkt von 3 Stunden täglich oder mehr aus, besteht kein heitsverhältnisse sowie der Ausbildung und Fähigkeiten zumutbar Versicherungsschutz. In diesem Fall wird unwiderlegbar unterstellt, sein und der bisherigen Lebensstellung entsprechen. Bei der Ein- dass ihr diese Tätigkeit zumutbar und sie dazu mindestens im tat- kommensminderung ist der Gewinn vor Steuern maßgeblich. sächlich ausgeübten Umfang in der Lage ist. Unschädlich ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von weniger als 3 Stunden täglich. Seite 13 [Seite 14] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG (7) Zusatzbaustein Arbeitsunfähigkeit - optional Voraussetzung für den Abschluss der Anschluss-Pflegerenten-Versi- cherung ohne erneute Gesundheitsprüfung ist: a) Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit liegt ab Beginn der ersten Krankschreibung vor, wenn die versicherte Person • Die versicherte Person ist zum Ablauf der Versicherungsdauer nicht pflegebedürftig und • mindestens 3 Monate ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig • für die versicherte Person wurde bisher kein Antrag auf Leistungen krankgeschrieben ist und ein Facharzt zu dessen Fachrichtung das aus einer (gesetzlichen oder privaten) Pflegeversicherung gestellt zugrunde liegende Krankheitsbild gehört (nicht Facharzt für Allge- und meinmedizin) das voraussichtliche Fortdauern der Arbeitsunfähig- • Ihr vorliegender Vertrag wurde nicht vorzeitig prämienfrei umge- keit bis zum Ende eines insgesamt 6 Monate ununterbrochenen wandelt und Zeitraums bescheinigt oder • wir verfügen zum Ablauf der Versicherungsdauer dieser Grundfä- • mindestens 6 Monate ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig higkeitsversicherung über einen verkaufsoffenen Tarif einer An- krankgeschrieben ist und mindestens eine der Arbeitsunfähigkeits- schluss-Pflegerenten-Versicherung. bescheinigungen durch einen Facharzt zu dessen Fachrichtung das zugrunde liegende Krankheitsbild gehört (nicht Facharzt für Allge- Dem Abschluss einer Anschluss-Pflegerenten-Versicherung ohne meinmedizin) ausgestellt worden ist. erneute Gesundheitsfragen steht nicht entgegen, dass wir Leis- tungen wegen Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit oder Arbeits- Die ärztlichen Bescheinigungen müssen die Diagnose enthalten und unfähigkeit erbracht haben, aber noch keine Zusatzleistungen die Dauer der Krankschreibung erkennen lassen. Wir erkennen Vor- wegen Pflegebedürftigkeit. ausbescheinigungen an, die zum Zeitpunkt der Ausstellung maximal Die Höhe der monatlichen Pflegerente im Rahmen der Anschluss- 3 Monate in die Zukunft gerichtet waren (siehe § 7 Absatz 6). Pflegerenten-Versicherung können Sie in Abhängigkeit vom Grad Wenn wir Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit erbringen, sind wir der Pflegebedürftigkeit staffeln. berechtigt zu prüfen, ob nach wie vor eine ununterbrochene Krank- Bezogen auf die in Absatz 1 Buchstabe p Doppelbuchstabe aa ge- schreibung vorliegt. nannte Punktetabelle des ADL-Score dürfen aber folgende Höchst- renten nicht überschritten werden: b) Arbeitsversuche im Rahmen einer ärztlich verordneten stufen- weisen Wiedereingliederung nach § 74 des Sozialgesetzbuchs V • Leistung bei einer Pflegebedürftigkeit, die 4 Punkte der Tabelle (SGB V) stellen keine Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit dar. umfasst: 100 % der vorherigen Grundfähigkeitsrente, maximal (8) Zusatzbaustein Pflege - optional 2.000,00 EUR pro Monat; • Leistung bei einer Pflegebedürftigkeit, die 2 oder 3 Punkte der Zusätzliche lebenslange Pflegerente Tabelle umfasst: 75 % der vorherigen Grundfähigkeitsrente, maximal a) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer 1.500,00 EUR pro Monat; pflegebedürftig (siehe Absatz 1 q), zahlen wir zusätzlich die verein- • Leistung bei einer Pflegebedürftigkeit, die 1 Punkt der Tabelle barte lebenslange Pflegerente und diese auch über die Versiche- umfasst: rungsdauer hinaus, längstens jedoch bis zum Tod der versicherten 50 % der vorherigen Grundfähigkeitsrente, maximal Person. 1.000,00 EUR pro Monat. Abschluss einer Anschluss-Pflegerenten-Versicherung für die ver- Verfügt unser zum Ablaufzeitpunkt der Versicherungsdauer dieser Grundfähigkeitsversicherung verkaufsoffener Tarif der Anschluss- sicherte Person Pflegerenten-Versicherung über eine Einstufung der Pflegebedürf- tigkeit, die nicht mehr im Wesentlichen mit der genannten Eintei- b) Sie können innerhalb von 3 Monaten vor Ablauf der Versiche- lung vergleichbar ist, werden die Höchstsummen angemessen neu rungsdauer für die versicherte Person eine Anschluss-Pflegerenten- prozentual gestaffelt und in der Höchststufe wieder mit 100 % der Versicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung beantragen. Wir vorherigen Grundfähigkeitsrente, maximal 2.000,00 EUR pro bieten Ihnen dann ohne erneute Gesundheitsprüfung eine An- Monat, gedeckelt. schluss-Pflegerenten-Versicherung nach einem verkaufsoffenen Tarif und dessen zugehörigen Annahmerichtlinien an. (9) Sonstige Regelungen für alle Versicherungsfälle Die Anschluss-Pflegerenten-Versicherung beginnt mit dem Ablauf der Versicherungsdauer dieser Grundfähigkeitsversicherung. Wurden für diese Grundfähigkeitsversicherung Risikozuschläge bzw. a) Vorübergehende Besserungen gelten nicht als Unterbrechung. Leistungsausschlüsse vereinbart oder andere besondere Vereinba- Eine Besserung bewerten wir dann als vorübergehend, wenn sie rungen getroffen, gelten diese entsprechend auch für die An- nach maximal 3 Monaten beendet ist. schluss-Pflegerenten-Versicherung. b) Wenn wir mit Ihnen Ausschlüsse vereinbart haben oder beson- dere Vereinbarungen zu Art und Umfang des Versicherungsschutzes getroffen wurden, gelten diese für alle Leistungen. GN331010_202607 Seite 14 [Seite 15] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG § 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? trag erhält Anteile an den Überschüssen der Bestandsgruppe, die in den Allgemeinen Vertragsdaten genannt ist. Voraussetzung hierfür (1) Sie erhalten nach § 153 VVG eine Überschussbeteiligung. Diese ist, dass der Bestandsgruppe Überschüsse zugewiesen werden. Die umfasst eine Beteiligung an den Überschüssen und den Bewer- Höhe der Überschussanteilsätze legen wir jedes Jahr fest. Wir ver- tungsreserven. Die Überschüsse und die Bewertungsreserven ermit- öffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. teln wir nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften und Diesen können Sie bei uns anfordern. veröffentlichen sie jährlich im Geschäftsbericht. b) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapital- Wir erläutern Ihnen, anlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen im Ge- schäftsbericht ausgewiesen sind. Da für diese Versicherung keine • wie wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss un- oder allenfalls geringfügige Beträge zur Verfügung stehen, um Ka- seres Unternehmens ermitteln und wie wir diesen verwenden (Ab- pital zu bilden, entstehen auch keine oder nur geringfügige Bewer- satz 2), tungsreserven. Dennoch entstehende Bewertungsreserven, die nach • wie die Überschussbeteiligung Ihres konkreten Vertrags erfolgt gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteili- (Absatz 3), gung der Verträge zu berücksichtigen sind, ermitteln wir monatlich • warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren neu und ordnen den ermittelten Wert den Verträgen nach einem können (Absatz 4) sowie verursachungsorientierten Verfahren anteilig rechnerisch zu. • wann wir die Überschüsse Ihres Vertrags gutbringen und wie wir Bei Vertragsbeendigung gilt Folgendes: Wir teilen Ihrem Vertrag sie je nach der von Ihnen gewählten Variante verwenden (Ab- dann den für diesen Zeitpunkt zugeordneten Anteil an den Bewer- satz 5). tungsreserven nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen zu; derzeit sieht § 153 Absatz 3 VVG eine Beteiligung in Höhe der Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Über- Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven vor. Aufsichtsrecht- schuss unseres Unternehmens und wie verwenden wir diesen? liche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. (2) Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Der Beteiligungsfaktor für die Zuteilung von Bewertungsreserven zu Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und Ihrem Vertrag wird jährlich nach einem verursachungsorientierten aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Mit der Feststellung des Jahres- Verfahren festgelegt. Für die Berechnung des Beteiligungsfaktors abschlusses legen wir fest, welcher Teil des Rohüberschusses für die wird eine Maßzahl für Ihren Vertrag ermittelt, die den individuellen Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Verträge zur Beitrag Ihres Vertrags an der Entstehung der Bewertungsreserven Verfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrechtlichen Vor- misst. Das Verhältnis dieser Maßzahl zur Summe der für den ge- gaben, derzeit insbesondere die Verordnung über die Mindestbei- samten Versichertenbestand ermittelten Maßzahlen ergibt den Be- tragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungs- teiligungsfaktor. Die Bewertungsreserven werden bei Vertragsbe- verordnung). endigung zusammen mit den verzinslich angesammelten Über- Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses schussanteilen fällig (vergleiche Absatz 5 Buchstabe e). Die abso- führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit lute Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven zum Fällig- wir ihn nicht als Direktgutschrift unmittelbar den überschussberech- keitstermin ergibt sich durch Multiplikation des für Ihren Vertrag tigten Versicherungsverträgen gutgeschrieben haben. Sinn der gültigen Beteiligungsfaktors mit den für diesen Termin ermittelten Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist es, Schwankungen des Bewertungsreserven. Weitere Informationen zur Berechnung des Überschusses über die Jahre auszugleichen. Die Rückstellung für Beteiligungsfaktors sowie die Höhe der für das jeweilige Jahres- Beitragsrückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Über- ende ermittelten Bewertungsreserven können Sie unserem Ge- schussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in ge- schäftsbericht entnehmen. setzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zu- stimmung der Aufsichtsbehörde abweichen. Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht ga- Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrags rantieren? an den Überschüssen und den Bewertungsreserven ergeben sich hieraus noch nicht. Wir haben gleichartige Versicherungen (z. B. (4) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen Rentenversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen) zu Be- ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar standsgruppen zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir, um sind. Wichtigster Einflussfaktor ist die Entwicklung des versicherten die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen. Risikos. Aber auch die Entwicklung der Kosten und die Zinsentwick- lung des Kapitalmarkts sind von Bedeutung. Wie erfolgt die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags? Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht ga- rantiert werden. Sie kann auch 0,00 EUR betragen. (3) a) Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Bestands- gruppen nach einem verursachungsorientierten Verfahren und zwar Welche Überschüsse gibt es und wie werden sie verwendet? in dem Maß, wie die Bestandsgruppen zur Entstehung von Über- schüssen beigetragen haben. (5) Es gibt nachstehende Überschüsse, die wir für Sie - gegebenen- Hat eine Bestandsgruppe nicht zur Entstehung von Überschüssen falls je nach der von Ihnen gewählten Variante - folgendermaßen GN331010_202607 beigetragen, bekommt sie keine Überschüsse zugewiesen. Ihr Ver- verwenden: Seite 15 [Seite 16] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG a) Beitragspflichtige Versicherungen vor Rentenbezug (nicht leis- 12 Monaten ab dem Ende der für dieses Kind genommenen El- tungspflichtige Versicherung) ternzeit verlangt werden kann); • Existenzgründung (Wechsel in die berufliche Selbstständigkeit im aa) Für beitragspflichtige Versicherungen werden zu Beginn eines Hauptberuf, z. B. Praxis-/Kanzleigründung bzw. -übernahme) in jeden Versicherungsjahres laufende Überschussanteile in Prozent den ersten 10 Jahren der Versicherungsdauer aus der Zusatzversi- der Beitragssumme eines Jahres (ohne Risikozuschläge) zugewiesen. cherung. Die zeitliche Einschränkung von 10 Jahren gilt nicht für Diese laufenden Überschussanteile werden für den Teil des Versi- Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare, cherungsjahres, für den die Beiträge gezahlt wurden, gutge- Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; schrieben und mit den jeweiligen Beiträgen verrechnet (Abzug vom • erfolgreicher Abschluss einer allgemein anerkannten Berufsausbil- Beitrag). Die Verrechnung hat zur Folge, dass im jeweiligen Versi- dung; cherungsjahr nicht der volle Tarifbeitrag, sondern nur der entspre- • Aufnahme der beruflichen Tätigkeit nach Erreichen eines akademi- chend ermäßigte Zahlbeitrag gezahlt werden muss. schen Abschlusses; • Abschluss einer akademischen Weiterqualifizierung (z. B. Facharzt, bb) Alternativ zu den laufenden Überschussanteilen kann die Über- Bachelor, Master, Staatsexamen) eines Akademikers, der eine schussbeteiligung in Form einer Bonusrente gewählt werden. seiner Ausbildung entsprechende berufliche Tätigkeit ausübt; Die Bonusrente wird in Prozent der versicherten Rente bei Beginn • erfolgreicher Abschluss einer Höherqualifikation (z. B. Weiterbil- der Leistungspflicht bemessen und erhöht im Versicherungsfall die dung zum Fach-/Betriebswirt oder Techniker, Meisterprüfung); fällige Rente. Die Höhe der Bonusrente bemisst sich stets nach dem • Erhöhung des regelmäßigen Bruttomonatseinkommens aus nicht- bei Beginn der Leistungspflicht geltenden Bonusrentensatz. So- selbstständiger Tätigkeit lange die versicherte Person ununterbrochen Versicherungsleis- - um mindestens 250 EUR oder tungen erhält, bleibt der Bonusrentensatz für diesen Vertrag unver- - um mindestens 10 % ändert. Wird sowohl eine Grundfähigkeitsrente als auch eine zusätz- im Vergleich zum Vormonat (ohne Sonderzahlung/Bonus); liche Pflegerente (gemäß § 1 Absatz 4) gezahlt, für die der Beginn • nachhaltige Gewinnsteigerung eines ausschließlich Selbststän- der Leistungspflicht unterschiedlich war, können jeweils unter- digen um mindestens 30 % (maßgeblich: durchschnittlicher Ge- schiedliche Bonusrentensätze gelten. Werden keine Versicherungs- winn vor Steuern der letzten 3 Jahre im Vergleich zu den 3 davor- leistungen gezahlt, wird keine Leistung aus der Bonusrente er- liegenden Jahren); bracht. • Erhalt der Prokura; Endet ein Versicherungsfall und tritt innerhalb von 24 Monaten ein • Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen neuer Versicherungsfall aufgrund derselben Ursache ein, gilt der Rentenversicherung; Bonusrentensatz aus dem ersten Versicherungsfall auch für den • Finanzierung (Immobilienerwerb oder Finanzierung im gewerbli- neuen Versicherungsfall. chen Bereich) mit einer Finanzierungssumme von mindestens Wird der Bonusrentensatz nach Versicherungsbeginn herabgesetzt, 25.000,00 EUR; können Sie beantragen, die vertragliche Barrente ohne erneute Risi- • Wegfall des Invaliditätsschutzes aus der gesetzlichen Rentenversi- koprüfung mit Wirkung zum Beginn der nächsten Versicherungspe- cherung aufgrund einer Gesetzesänderung; riode (d. h. bei beitragspflichtigen Verträgen zur nächsten Beitrags- • bei Selbstständigen, Angehörigen freier Berufe und Handwerkern: fälligkeit, mittags 12 Uhr) so aufzustocken, dass insgesamt wieder Wegfall des Berufsunfähigkeitsschutzes aus einem berufsständi- der bei Versicherungsbeginn gültige Versicherungsschutz erreicht schen Versorgungswerk oder einer betrieblichen Altersversor- wird. Der Antrag muss uns in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) zu- gung. gehen. Bei der versicherten Person darf bei der Beantragung sowie zum Zeitpunkt der Aufstockung weder ein Versicherungsfall einge- Der Wechselantrag und alle erforderlichen Nachweise müssen uns treten sein noch darf bereits ein entsprechender Leistungsantrag auf Ihre Kosten binnen 12 Monaten ab dem Ereignis in Textform gestellt worden sein. (z. B. Papierform, E-Mail) zugegangen sein. Außerdem müssen fol- gende Voraussetzungen erfüllt sein: cc) Ist die Überschussvariante "Bonusrente" vereinbart, können Sie jederzeit einen Wechsel auf die Überschussvariante "Abzug vom • Die versicherte Person hat das 50. Lebensjahr noch nicht Beitrag" beantragen. vollendet. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Beantragung, sondern der Wechseltermin. dd) Ist die Überschussvariante "Abzug vom Beitrag" vereinbart, • Das Ereignis tritt erst nach dem Versicherungsbeginn ein. haben Sie bei folgenden, die versicherte Person betreffenden Ereig- • Zum Zeitpunkt der Beantragung des Wechsels wird keine Leis- nissen das Recht, innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab dem Er- tungserhöhung im Rahmen der Nachversicherungsgarantie nach eignis einen Wechsel ohne erneute Risikoprüfung auf die Über- § 15 Absatz 2 oder 3 vorgenommen. schussvariante "Bonusrente" zu beantragen. • Zum Zeitpunkt der Beantragung des Wechsels ist für die versi- Auch wenn wir auf eine erneute Risikoprüfung verzichten, dürfen wir cherte Person weder ein Versicherungsfall eingetreten noch ist ein prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Wechsel- entsprechender Leistungsantrag gestellt worden. rechts erfüllt sind. • Zum Zeitpunkt der Beantragung des Wechsels besteht für die ver- sicherte Person weder eine teilweise oder volle Erwerbsminderung • Eintritt der Volljährigkeit; noch ist ein entsprechender Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt worden noch wird eine Erwerbsminderungsrente bezogen. GN331010_202607 • Heirat; • Ehescheidung bzw. Löschung einer eingetragenen Lebenspartner- • Zum Zeitpunkt der Beantragung des Wechsels ist weder ein Versi- schaft; cherungsfall im Sinne einer optional eingeschlossenen Zusatzversi- • Tod des Ehepartners bzw. des eingetragenen Lebenspartners; cherung eingetreten noch ein entsprechender Leistungsantrag ge- • Geburt oder Adoption eines Kindes oder Beendigung der Eltern- stellt worden. zeit (mit der Besonderheit, dass die Erhöhung innerhalb von Seite 16 [Seite 17] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG • Zum Zeitpunkt der Beantragung des Wechsels ist die versicherte § 4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Person nicht schwerbehindert und hat keinen Antrag auf Anerken- nung einer Schwerbehinderung gestellt. Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag mit uns ab- • Zum Zeitpunkt der Beantragung des Wechsels bezieht die versi- geschlossen haben. Jedoch besteht vor dem in den Allgemeinen cherte Person keine Leistung aus der NÜRNBERGER Grundfähig- Vertragsdaten angegebenen Versicherungsbeginn kein Versiche- keitsversicherung oder hat eine solche Leistung bereits bezogen. rungsschutz. Allerdings kann unsere Leistungspflicht entfallen, wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen (siehe § 13 Absätze 2 b) Beitragsfreie Versicherungen vor Rentenbezug (nicht leistungs- und 3 sowie § 14). pflichtige Versicherung) § 5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? Beitragsfreie Versicherungen (nicht jedoch Versicherungen nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer, wenn bei Ablauf der Beitragszah- Der von uns zugesagte Versicherungsschutz umfasst von vornherein lungsdauer die Überschussbeteiligung in Form einer Bonusrente nur solche Versicherungsfälle, die körperlich bedingt sind (primäre vereinbart war) erhalten zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres Risikobegrenzung, siehe § 1 Absatz 23). Der Versicherungsschutz laufende Überschussanteile in Prozent eines zum Ende des Versi- umfasst daher keine psychisch oder psychosomatisch bedingten cherungsjahres eventuell vorhandenen Deckungskapitals. Ist zum Versicherungsfälle. Ende eines Versicherungsjahres kein Deckungskapital vorhanden, erhält die beitragsfreie Versicherung für dieses Jahr keine laufenden Eine Ausnahme gilt für Überschussanteile. Die laufenden Überschussanteile werden verzinslich angesammelt. • Gesetzliche Betreuung (siehe § 2 Absatz 1 Buchstabe m) War zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer Bonusrente vereinbart, • Intellekt (siehe § 2 Absatz 1 Buchstabe n) gilt diese Überschussverwendung auch für die beitragsfreie Zeit vor • Orientierung (siehe § 2 Absatz 1 Buchstabe o) Rentenbezug. • Pflegebedürftigkeit (siehe § 2 Absatz 1 Buchstabe q) • volle Erwerbsminderung infolge psychischer Erkrankung (siehe § 2 c) Versicherungen während eines Rentenbezugs (leistungspflich- Absatz 6) tige Versicherung) • vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (siehe § 2 Absatz 7) Für Zeiten des Rentenbezugs gutgebrachte Überschussanteile be- Hier umfasst der Versicherungsschutz auch psychisch oder psycho- wirken zusätzlich zur garantierten Rentensteigerung (falls diese ver- somatisch bedingte Versicherungsfälle. einbart wurde) eine jährliche Steigerung der versicherten Rente (ge- Der Versicherungsschutz ist jedoch ausgeschlossen (Risikobegren- gebenenfalls einschließlich Bonusrente). Die Erhöhung aus der zung/Ausschluss), wenn der Eintritt des Versicherungsfalls verur- Überschussbeteiligung erfolgt zum Ende eines jeden Versiche- sacht ist rungsjahres, frühestens nach einem vollen Rentenbezugsjahr. a) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines d) Bewertungsreserven (nicht leistungspflichtige und leistungs- Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person. Wir pflichtige Versicherungen) leisten jedoch bei allen einfach und grob fahrlässigen Verstößen (z. B. im Straßenverkehr); Werden die Überschüsse verzinslich angesammelt, hat Ihr Vertrag nach Absatz 3 Buchstabe b Anspruch auf Bewertungsreserven. Die b) unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen, sofern die ver- Bewertungsreserven werden bei Vertragsbeendigung fällig (siehe sicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat; Buchstabe e). c) durch folgende Handlungen, die durch Sie und/oder den insoweit e) Bei Vertragsbeendigung Anspruchsberechtigten (z. B. Bezugsberechtigter, Abtretungsgläu- biger) und/oder die versicherte Person vorgenommen wurden: Bei Vertragsbeendigung (Ablauf, Kündigung oder Tod der versi- cherten Person), bei Zahlung einer lebenslangen Pflegerente spä- • absichtliche Herbeiführung von Krankheit der versicherten Person; testens zum Ablauf der Versicherungsdauer, werden gegebenenfalls • absichtliche Herbeiführung von Kräfteverfall der versicherten vorhandene verzinslich angesammelte Überschussanteile und die Person; zugehörige Beteiligung an den Bewertungsreserven ausgezahlt. Zu- • absichtliche Verletzung des Körpers der versicherten Person; sätzlich wird der Überschussanteil des laufenden Versicherungs- • absichtliche Beeinträchtigung einer versicherten Grundfähigkeit jahres anteilig bis zum Abrechnungstermin der beitragsfreien Versi- der versicherten Person; cherung gutgebracht. • absichtliche Herbeiführung einer Infektion; • versuchte Tötung bzw. Selbsttötung. (6) Aufgrund eines ungünstigen Risikoverlaufs kann eine Zuteilung von Überschüssen entfallen. Wir werden jedoch leisten, wenn uns nachgewiesen wird, dass der Handelnde diese Handlungen in einem die freie Willensbestim- mung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestä- GN331010_202607 tigkeit begangen hat; d) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie oder der inso- weit Anspruchsberechtigte (z. B. Bezugsberechtigter, Abtretungs- gläubiger) oder die versicherte Person vorsätzlich den Eintritt eines Seite 17 [Seite 18] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Versicherungsfalls der versicherten Person herbeigeführt haben Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung bzw. hat; (4) Nachfolgend informieren wir Sie, unter welchen Vorausset- e) durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Ge- zungen wir bei einer Verletzung der Anzeigepflicht sundheit zahlreicher Menschen in so ungewöhnlichem Maße ge- fährden oder schädigen, dass zu ihrer Abwehr oder Bekämpfung der • vom Vertrag zurücktreten, Einsatz einer Katastrophenschutzbehörde oder vergleichbaren Ein- • den Vertrag kündigen, richtung nötig ist; • den Vertrag ändern oder • den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten f) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. Unsere Leis- tungen sind nicht ausgeschlossen, wenn bei der versicherten Person können. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegeri- schen Ereignissen ein Versicherungsfall eintritt, denen sie während Rücktritt eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aus- gesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war; (5) Wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird, können wir vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, g) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von wenn weder eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Anzeige- atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzli- pflichtverletzung vorliegt. Selbst wenn die Anzeigepflicht grob chen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, bio- fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, logischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das falls wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedingungen Freisetzen darauf gerichtet ist, das Leben oder die Gesundheit einer (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) - Vielzahl von Personen zu gefährden und zu einer nicht vorherseh- auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Um- baren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den techni- stände geschlossen hätten. schen Berechnungsgrundlagen führt, so dass die Erfüllbarkeit der zugesagten Versicherungsleistungen nicht mehr gewährleistet ist (6) Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz. und dies von einem unabhängigen Treuhänder gutachterlich bestä- Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt tigt wird. unsere Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung trotzdem Unsere Leistungen sind nicht ausgeschlossen, wenn bei der versi- bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen cherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang gefahrerheblichen Umstand, der mit kriegerischen Ereignissen ein Versicherungsfall eintritt, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs- pflicht § 6 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch auch im vorstehenden Fall, Vorvertragliche Anzeigepflicht wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist. (1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle (7) Wenn der Vertrag durch Rücktritt aufgehoben wird, erfolgt Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in keine Zahlung eines Rückkaufswerts. Auch eine Rückzahlung der Textform (z. B. Papierform, E-Mail) gefragt haben, wahrheitsgemäß Beiträge können Sie nicht verlangen. War Ihr Vertrag vor dem Rück- und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die tritt prämienfrei umgewandelt, werden eventuell vorhandene Über- für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem ver- schüsse und Bewertungsreserven ausgezahlt (siehe § 3 Absatz 5). einbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir Kündigung Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, in Textform stellen. (8) Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verlet- zung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig er- (2) Soll eine andere Person versichert werden, ist auch diese - neben folgt ist, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von Ihnen - zu wahrheitsgemäßer und vollständiger Beantwortung der einem Monat kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht (§ 19 Absät- Fragen verpflichtet. ze 3 und 4 VVG) verzichten wir, wenn die Verletzung der Anzeige- pflicht schuldlos war. (3) Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefah- (9) Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Ver- rerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie be- trag - möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Bei- handelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig trag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis gehandelt. der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen GN331010_202607 hätten. (10) Wenn wir den Vertrag kündigen, wandelt er sich nach Maßgabe des § 18 in eine prämienfreie Versicherung um. Wird der in § 18 Absatz 1 genannte Mindestbetrag nicht erreicht, endet der Vertrag zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (d. h. bei beitrags- Seite 18 [Seite 19] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG pflichtigen Verträgen zur nächsten Beitragsfälligkeit, mittags Irrtümliche Risikoeinschätzung 12 Uhr). (18) Wir halten uns an unsere Erklärung gebunden, mit der wir den Vertragsänderung Antrag angenommen haben, wenn der für die Entscheidung zustän- dige Sachbearbeiter das Risiko falsch eingeschätzt oder die An- (11) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Ver- gaben des Antragstellers nicht berücksichtigt hat. trag - möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Bei- trag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis Nachgewiesene Abrechnungsdiagnosen der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten (siehe Absatz 5 Satz 3 und Absatz 9), werden die anderen (19) Fehlerhafte Patientendokumentationen von Ärzten und Kli- Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. niken sowie fehlerhafte Krankenversicherungsauskünfte gehen nicht Auf dieses Änderungsrecht verzichten wir, wenn die Verletzung der zu Ihren Lasten. Wenn Sie nachweisen, dass Umstände (z. B. Dia- Anzeigepflicht schuldlos war. gnosen, Arbeitsunfähigkeits-Zeiträume) von Dritten (Ärzte, Kliniken, Krankenkassen, etc.) fehlerhaft dokumentiert bzw. gespeichert (12) Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie wurden und die Daten nicht den Tatsachen entsprechen (z. B. an- unsere Mitteilung über die Vertragsänderung erhalten haben, dere Erkrankung, anderer Befund), so werden wir auf die fehler- fristlos kündigen, wenn haften Daten weder einen Rücktritt noch eine Kündigung noch eine Vertragsänderung noch eine Anfechtung stützen. • wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung • wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen. (20) Die Absätze 1 bis 19 gelten entsprechend, wenn der Versiche- rungsschutz nachträglich erweitert oder wiederhergestellt und des- Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertrags- halb eine erneute Risikoprüfung vorgenommen wird. Die Fristen änderung hinweisen. nach Absatz 16 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung des Vertrags bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte Teiles neu. (13) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags- Erklärungsempfänger änderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mittei- lung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hin- (21) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertragsän- gewiesen haben. derung sowie zur Anfechtung üben wir durch eine schriftliche Erklä- rung aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben. Befinden Sie sich in (14) Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden, die freie Wil- Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder lensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geis- die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. testätigkeit, gilt ein Bezugsberechtigter für die Erlebensfallleis- tungen als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen, in (15) Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Ermangelung eines solchen ein für die Todesfallleistung Bezugsbe- zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats geltend machen. rechtigter. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Anzeige- Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt pflichtverletzung, die das von uns geltend gemachte Recht be- haben, gilt nach Ihrem Tod ein für die Todesfallleistung Bezugsbe- gründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen rechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Ist in den Fällen der Sätze 2 und 3 kein Bezugsberechtigter vor- Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, handen oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. wir den Inhaber eines als Urkunde ausgestellten Versicherungs- scheins (siehe § 11 Absatz 1) als bevollmächtigt ansehen, die Erklä- (16) Nach Ablauf von 5 Jahren seit Vertragsschluss erlöschen un- rung entgegenzunehmen. sere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände- rung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, § 7 Welche Anzeige- und Mitwirkungspflichten sind zu beachten können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. und welche Folgen hat eine Pflichtverletzung? Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, be- trägt die Frist 10 Jahre. Anzeige des Versicherungsfalls Anfechtung (1) Für die Anzeige des Versicherungsfalls und das Beantragen von Leistungen besteht keine Meldefrist. Wenn Sie uns später infor- (17) Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entschei- mieren, leisten wir deshalb bereits rückwirkend ab Beginn der dung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder unvollstän- Sechs-Monats-Frist, bzw. bei dem Zusatzbaustein "Psyche" ab Be- GN331010_202607 dige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist. Handelt ginn der 12-Monats-Frist. es sich um Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen ge- genüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung (2) Eine frühzeitige Anzeige des Versicherungsfalls vermeidet bzw. der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Absatz 7 verringert etwaige Feststellungsschwierigkeiten in Bezug auf unsere gilt entsprechend. Leistungspflicht. Seite 19 [Seite 20] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Mitwirkungspflichten b) In allen Versicherungsfällen nach § 2 Absätze 1 bis 6 sowie Ab- satz 8 Buchstabe a sind uns auf Kosten des Anspruchstellers einzu- Nach der Anzeige des Versicherungsfalls beginnen wir mit unseren reichen: Erhebungen und benötigen zu deren Durchführung Ihre Mitwirkung (siehe Absätze 3 bis 6). Ohne hinreichende Mitwirkung tritt in der • der Versicherungsschein; Regel keine Fälligkeit der Versicherungsleistungen ein. • eine Geburtsurkunde, die Namen und Geburtsort der versicherten Je nach dem Grad Ihres Verschuldens kann eine unterlassene Mit- Person enthält (Original oder beglaubigte Kopie); wirkung außerdem Ihren Versicherungsschutz gefährden (siehe Ab- • eine Darstellung der Ursache für den Eintritt des Versicherungs- sätze 7 und 8). Bitte kommen Sie den Mitwirkungspflichten deshalb falls; in Ihrem eigenen Interesse nach. • ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegen- Im Folgenden erläutern wir Ihnen, welche Mitwirkungspflichten all- wärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ur- gemein (Absatz 3) sowie bei Eintritt eines Versicherungsfalls (Ab- sache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens satz 4), bei Tod (Absatz 5) und bei Kündigung bzw. Vertragsablauf der versicherten Person sowie über Art und Umfang der beein- (Absatz 6) bestehen. Wir stellen Ihnen außerdem dar, welche trächtigten Grundfähigkeiten. Wenn sich die versicherte Person im Folgen eine Verletzung dieser Mitwirkungspflichten haben kann Ausland befindet, akzeptieren wir auch die Berichte eines dort tä- (Absätze 7 und 8). tigen Arztes; (3) Zu operativen Behandlungen, die der untersuchende oder be- c) Bei Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit nach § 2 Absatz 1 handelnde Arzt anordnet, um die Heilung zu fördern und/oder die bis 3 sowie Absatz 4 Buchstaben b, c und d ist uns auf Kosten des Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit zu bessern, ist die versi- Anspruchstellers zusätzlich zu Buchstabe b ein Befundbericht eines cherte Person nicht verpflichtet. Eine Nichtdurchführung einer sol- Facharztes zu dessen Fachrichtung das zugrunde liegende Krank- chen Operation steht unserer Leistungspflicht nicht entgegen. heitsbild gehört (nicht Facharzt für Allgemeinmedizin) einzureichen. Einfachen ärztlichen Empfehlungen muss die versicherte Person Der Facharzt muss die Beeinträchtigung, deren Ursache sowie deren folgen. Umfang (Ausmaß, Erreichen der versicherten Schwelle) und voraus- Dies gilt für: sichtliche Dauer bestätigen. Bei allen Beeinträchtigungen muss der Facharzt zudem bestätigen, • Einsatz von Hilfsmitteln des täglichen Lebens (z. B. Seh- oder Hör- dass körperliche Ursachen der Grund sind. hilfen); Dies gilt nicht bei: • gefahrlose Heilbehandlungen, die nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und die eine sichere Aussicht auf Ver- • Gesetzlicher Betreuung (siehe § 2 Absatz 1 Buchstabe m) besserung des Gesundheitszustands bis unterhalb der Schwelle • Intellekt (siehe § 2 Absatz 1 Buchstabe n) des versicherten Ausmaßes der Beeinträchtigung bieten. Die ver- • Orientierung (siehe § 2 Absatz 1 Buchstabe o) sicherte Person ist nicht verpflichtet, Diäten einzuhalten oder • Pflegebedürftigkeit (siehe § 2 Absatz 1 Buchstabe q) einen Suchtentzug vorzunehmen, selbst wenn dies vom behan- • voller Erwerbsminderung infolge psychischer Erkrankung (siehe delnden Arzt angeordnet wurde und medizinisch indiziert ist. § 2 Absatz 6) • vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (siehe § 2 Absatz 8) (4) Mitwirkungspflichten im Versicherungsfall: d) Bei Fahrerlaubnisverlust der Klasse A, B, T oder L nach § 2 Ab- a) Wir sind befugt, die Leistungsvoraussetzungen unabhängig von satz 4 Buchstabe a sind uns auf Kosten des Anspruchstellers zusätz- Attesten und Bescheiden zu prüfen und weitere Erhebungen vorzu- lich zu Buchstabe b das verkehrsmedizinische Gutachten nach § 11 nehmen. Hierzu sind Sie verpflichtet, uns die in den folgenden Ab- FeV sowie der behördliche Bescheid, mit dem die Fahrerlaubnis ent- sätzen genannten Unterlagen auf Ihre Kosten in deutscher Sprache zogen wurde (Original oder beglaubigte Kopie), einzureichen. bzw. in amtlich beglaubigter Übersetzung zur Verfügung zu stellen. Aus dem Gutachten soll sich ergeben, dass die Fahruntauglichkeit Außerdem können wir verlangen, dass uns die Auskünfte nach § 22 und der Entzug bzw. die Nichterteilung der Fahrerlaubnis körper- vorgelegt werden. liche Ursachen haben. Enthält das Gutachten nach § 11 FeV inso- Unabhängig davon können wir außerdem - allerdings auf unsere weit keine hinreichenden Feststellungen, ist auf Kosten des An- Kosten - weitere ärztliche Untersuchungen sowie weitere notwen- spruchstellers zusätzlich zu dem Gutachten ein Befundbericht eines dige Nachweise - auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und Facharztes hinsichtlich der körperlichen Verursachung einzureichen. ihre Veränderungen - verlangen, insbesondere zusätzliche Aus- künfte und Aufklärungen, und zudem weitere Erhebungen selbst e) Bei Pflegebedürftigkeit nach § 2 Absatz 1 Buchstabe q sind uns anstellen. Die versicherte Person hat sich durch von uns beauftragte auf Kosten des Anspruchstellers zusätzlich zu Buchstabe b einzurei- Ärzte untersuchen zu lassen; der versicherten Person werden für die chen: Anreise(n) und Wahrnehmung der Untersuchung(en) entstehende übliche Kosten, insbesondere übliche Reise- und Übernachtungs- • eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Pflegebedürftig- kosten, erstattet; dies gilt auch, wenn sie ihren Wohnsitz im Ausland keit; hat und von dort anreist. Weitere im Einzelfall notwendige Kosten • ausführliche Berichte der Ärzte und anderer Heilbehandler, die die übernehmen wir ebenfalls. Wir können verlangen, dass die Untersu- versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraus- GN331010_202607 chung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Hat die versi- cherte Person ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der sichtliche Dauer des Leidens sowie über Art und Umfang der Pfle- Europäischen Union, Großbritannien, Island, Liechtenstein, Nor- gebedürftigkeit; wegen oder der Schweiz, prüfen wir auf Ihren Wunsch hin, ob dort • eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der eine qualitativ gleichwertige Untersuchung möglich und eine Reise Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege; vermeidbar ist. Seite 20 [Seite 21] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG • gegebenenfalls der Leistungsbescheid des Versicherungsträgers Die Arbeitsunfähigkeit muss von Ärzten lückenlos durch ärztliche der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung sowie das dem Atteste bescheinigt werden. Die Bescheinigungen müssen die Dia- Bescheid zugrunde liegende Gutachten; gnose enthalten und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit erkennen • eine Aufstellung der Ärzte, Krankenhäuser, Krankenanstalten, Pfle- lassen. Wir erkennen Vorausbescheinigungen an, die zum Zeitpunkt geeinrichtungen oder Pflegepersonen, bei denen die versicherte der Ausstellung maximal 3 Monate in die Zukunft gerichtet waren. Person in Behandlung war, ist oder - sofern bekannt - sein wird. Ist die versicherte Person mindestens 3 Monate ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig krankgeschrieben, muss das ununterbro- f) Bei voller Erwerbsminderung infolge psychischer Erkrankung nach chene Fortbestehen im vierten bis sechsten Monat von einem Fach- § 2 Absatz 6 sind uns auf Kosten des Anspruchstellers zusätzlich zu arzt zu dessen Fachrichtung das zugrunde liegende Krankheitsbild Buchstabe b einzureichen: gehört (nicht Facharzt für Allgemeinmedizin) bescheinigt werden. Ist die versicherte Person bereits mindestens 6 Monate ununterbro- • ein Befundbericht eines Facharztes zu dessen Fachrichtung das zu- chen vollständig arbeitsunfähig krankgeschrieben, genügt es, dass grunde liegende Krankheitsbild gehört (nicht Facharzt für Allge- mindestens eine der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch meinmedizin). Der Facharzt muss die Störung (psychische oder einen Facharzt zu dessen Fachrichtung das zugrunde liegende Verhaltensstörung) sowie deren Umfang und voraussichtliche Krankheitsbild gehört (nicht Facharzt für Allgemeinmedizin) ausge- Dauer sowie die daraus folgende volle Erwerbsminderung bestä- stellt worden ist. tigen; • der unbefristete Rentenbescheid, aus dem sich die volle Erwerbs- bb) Mitwirkungspflichten: minderung der versicherten Person allein aus medizinischen Auf Kosten des Anspruchstellers sind einzureichen: Gründen ergibt (Original oder beglaubigte Kopie); • eine Aufstellung der Versicherungsgesellschaften, Sozialversiche- • der Versicherungsschein; rungsträger oder sonstiger Versorgungsträger, bei denen die ver- • die Bescheinigungen nach Buchstabe aa. sicherte Person ebenfalls Leistungen wegen der Beeinträchtigung geltend machen könnte. Absätze 7 und 8 gelten in diesem Zusammenhang. g) Bei Fahrerlaubnisverlust Klasse C oder D oder beim Verlust der (5) Im Todesfall sind uns bei beitragsfreien Versicherungen zur Aus- Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 2 Absatz 5 sind uns zahlung eines etwa vorhandenen Überschussguthabens (siehe § 3 auf Kosten des Anspruchstellers zusätzlich zu Buchstabe b einzurei- Absatz 5) auf Kosten des Anspruchstellers einzureichen: chen: • der Versicherungsschein; • das verkehrsmedizinische Gutachten nach § 11 FeV sowie der be- • eine amtliche Sterbeurkunde, die Alter und Geburtsort der versi- hördliche Bescheid, mit dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde cherten Person enthält. (Original oder beglaubigte Kopie). • Aus dem Gutachten soll sich ergeben, dass die Fahruntauglichkeit (6) Bei Kündigung oder Vertragsablauf sind uns bei beitragsfreien und der Entzug bzw. die Nichterteilung der Fahrerlaubnis körper- Versicherungen zur Auszahlung eines etwa vorhandenen Über- liche Ursachen haben. Enthält das Gutachten nach § 11 FeV inso- schussguthabens (siehe § 3 Absatz 5) auf Kosten des Anspruchstel- weit keine hinreichenden Feststellungen, ist auf Kosten des An- lers einzureichen: spruchstellers zusätzlich zu dem Gutachten ein Befundbericht eines Facharztes hinsichtlich der körperlichen Verursachung einzu- • der Versicherungsschein; reichen. • ein Nachweis über die letzte Beitragszahlung. • eine Beschreibung des Berufs der versicherten Person, deren Stel- lung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungs- (7) Unsere Leistungen werden erst fällig, nachdem wir die Erhe- falls sowie über danach eingetretene Veränderungen; bungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versiche- • Nachweise über Einkommen aus beruflicher Tätigkeit; rungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig • eine Aufstellung über den derzeitigen Arbeitgeber der versi- sind. Wenn Sie eine der in den Absätzen 3 bis 6 genannten Mitwir- cherten Person. kungspflichten nicht erfüllen, kann dies unter anderem zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Um- h) Bei einem Tätigkeitsverbot nach Infektionsschutzgesetz ist uns fang wir leistungspflichtig sind. Eine Verletzung der Mitwirkungs- auf Kosten des Anspruchstellers zusätzlich zu Buchstabe b die be- pflicht kann somit unter anderem dazu führen, dass unsere Leistung hördliche Anordnung des Tätigkeitsverbots im Original oder in amt- nicht fällig wird, selbst wenn die Mitwirkung schuldlos unterbleibt. lich beglaubigter Kopie einzureichen. Bitte erfüllen Sie alle Mitwirkungspflichten deshalb vor allem in Ihrem eigenen Interesse. i) Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit: Bei einer Arbeitsunfähigkeit ist zwischen Leistungsvoraussetzungen (8) Solange eine Mitwirkungspflicht nach den Absätzen 3 bis 6 von und Mitwirkungspflichten zu unterscheiden. Ihnen, der versicherten Person oder dem Ansprucherhebenden vor- sätzlich nicht erfüllt wird, leisten wir nicht. Bei grob fahrlässiger Ver- aa) Leistungsvoraussetzungen: letzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leis- Der bedingungsgemäße Versicherungsfall der vorübergehenden tung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Ver- GN331010_202607 Arbeitsunfähigkeit hat unter anderem folgende Voraussetzungen, hältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir durch gesonderte Mittei- bei deren Nichtvorliegen selbst dann keine Leistungspflicht ge- lung in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) auf diese Rechtsfolgen geben ist, wenn das Nichtvorliegen weder von Ihnen noch der versi- hingewiesen haben. cherten Person noch von einem etwaigen dritten Anspruchsberech- Weisen Sie nach, dass die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig tigten zu vertreten ist. Die Regelungen der Absätze 7 und 8 gelten verletzt worden ist, bleibt unsere Leistungspflicht bestehen. in diesem Zusammenhang nicht. Seite 21 [Seite 22] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Die Ansprüche bleiben auch bestehen, soweit Sie uns nachweisen, Auch im Rahmen der Nachprüfung verzichten wir auf eine abstrakte dass die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Verweisung. Das heißt, wir prüfen nicht, ob die versicherte Person Umfang unserer Leistungspflicht ist. Das gilt nicht, wenn die Mitwir- irgendeine andere Tätigkeit ausüben könnte. Wir können beim Zu- kungspflicht arglistig verletzt wird. satzbaustein Berufsfahrer jedoch erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 5 ausübt, die Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten ausgeübt werden kann des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leis- und ihrer Lebensstellung bei Eintritt des Versicherungsfalls ent- tung verpflichtet. spricht. Dabei sind neu erworbene berufliche Fähigkeiten und/oder neue Ausbildungen zu berücksichtigen. § 8 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? Mitwirkungspflichten (1) Nach Eingang der zur Prüfung vorgelegten Unterlagen werden (2) Zur Nachprüfung können wir jederzeit sachdienliche Auskünfte wir Ihnen innerhalb von 10 Arbeitstagen mitteilen, ob und in wel- anfordern und einmal jährlich verlangen, dass sich die versicherte chem Umfang und für welchen Zeitraum wir eine Leistungspflicht Person durch von uns beauftragte Ärzte umfassend untersuchen anerkennen bzw. Sie über den Sachstand der Leistungsprüfung in- lässt. Die Auskünfte haben Sie zu erteilen und an den Untersu- formieren. Bis zur Beendigung der zur Feststellung des Versiche- chungen mitzuwirken. Hierbei anfallende Kosten sind von uns zu rungsfalls und des Umfangs der Leistung notwendigen Erhebungen tragen. werden wir Sie spätestens alle 4 Wochen über den Fortgang der Untersuchungen erfolgen durch von uns beauftragte Ärzte. Der ver- Leistungsprüfung informieren. Wenn zur Leistungsentscheidung sicherten Person werden für die Anreise(n) und Wahrnehmung der weitere Unterlagen notwendig sind, fordern wir diese unverzüglich Untersuchung(en) entstehende übliche Kosten, insbesondere üb- an. liche Reise- und Übernachtungskosten, erstattet. Dies gilt auch, wenn sie ihren Wohnsitz im Ausland hat und von dort anreist. Wei- (2) Wenn wir Leistungen nach § 2 Absätze 1 bis 7 sowie Absatz 8 tere im Einzelfall notwendige Kosten übernehmen wir ebenfalls. Wir Buchstabe a wegen Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit zusagen, können verlangen, dass die Untersuchung in der Bundesrepublik gilt dies jeweils zeitlich unbegrenzt. Wir sprechen dann keine zeit- Deutschland erfolgt. Hat die versicherte Person ihren Wohnsitz in lich befristeten Anerkenntnisse aus und leisten, bis diese Leistungen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Großbritannien, Is- nach einem der in § 1 genannten Gründe enden. land, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz, prüfen wir auf Ihren Wunsch hin, ob dort eine qualitativ gleichwertige Untersu- (3) Bei unseren Leistungen wegen eines Tätigkeitsverbots nach In- chung möglich und eine Reise vermeidbar ist. fektionsschutzgesetz nach § 2 Absatz 1 Buchstabe r beträgt die Die Bestimmungen des § 7 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Leistungsdauer 24 Monate. Unsere Leistungspflicht endet aus diesem Grund spätestens nach Ablauf dieser 24 Monate, ohne dass (3) Sie müssen uns unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) es einer Befristung unseres Anerkenntnisses bedürfte. Wir sprechen mitteilen, wenn keine zeitlich befristeten Anerkenntnisse aus und leisten, bis diese Leistungen nach einem der in § 1 genannten Gründe enden. • die gesetzliche Betreuung aufgehoben wird (siehe § 2 Absatz 1 Buchstabe m); (4) Bei unseren Leistungen wegen vorübergehender Arbeitsunfähig- • die Fahrerlaubnis erteilt wird (siehe § 2 Absatz 4 Buchstabe a und keit nach § 2 Absatz 7 beträgt die Leistungsdauer 24 Monate. Un- § 2 Absatz 5); sere Leistungspflicht endet aus diesem Grund spätestens nach Ab- • der Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversi- lauf dieser 24 Monate, ohne dass es einer Befristung unseres Aner- cherung oder eines berufsständischen Versorgungswerks aufge- kenntnisses bedürfte. Wir sprechen keine zeitlich befristeten Aner- hoben oder geändert wird; kenntnisse aus und leisten, bis diese Leistungen nach einem der in • die versicherte Person bei voller Erwerbsminderung infolge psy- § 1 genannten Gründe enden. chischer Erkrankung nach § 2 Absatz 6 eine Erwerbstätigkeit von 3 Stunden (oder mehr) ausübt; § 9 Was gilt nach Anerkennung unserer Leistungspflicht? • die versicherte Person im Versicherungsfall nach § 2 Absatz 5 (Fahrerlaubnisverlust Klasse C oder D oder Verlust der Fahrer- Nachprüfung laubnis zur Fahrgastbeförderung) eine berufliche Tätigkeit auf- nimmt bzw. sich diese ändert; (1) Wenn wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben oder sie ge- • sich eine behördliche Anordnung nach Infektionsschutzgesetz än- richtlich festgestellt worden ist, sind wir berechtigt, das Fortbe- dert oder aufgehoben wird. stehen der Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit nachzuprüfen. Dabei sind Gesundheitsveränderungen zu berücksichtigen. Leistungsfreiheit Haben wir unsere Leistungspflicht wegen eines Tätigkeitsverbots nach Infektionsschutzgesetz anerkannt, sind wir berechtigt nachzu- (4) Wir sind leistungsfrei, wenn wir feststellen, dass die in § 1 und prüfen, ob diese Anordnung nach wie vor gilt. § 2 genannten Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind Haben wir unsere Leistungspflicht wegen eines Fahrerlaubnisver- und wir Ihnen diese Veränderung in Textform (z. B. Papierform, GN331010_202607 lusts anerkannt, sind wir berechtigt nachzuprüfen, ob diese Anord- E-Mail) darlegen. Unsere Versicherungsleistungen können wir mit nung oder der freiwillige Verzicht auf die Fahrerlaubnis nach wie vor Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklärung bei Ihnen besteht. einstellen. Ab diesem Zeitpunkt muss auch die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden, sofern für den Vertrag noch Bei- tragszahlungspflicht besteht. Seite 22 [Seite 23] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Keine Nachprüfung bei Arbeitsunfähigkeit Bezugsberechtigung (5) Liegt nach der Erbringung von Leistungen wegen vorüberge- (2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine der nach- hender Arbeitsunfähigkeit nach § 2 Absatz 7 eine solche nicht mehr stehend bestimmten anderen Personen benennen, die die Leistung vor, werden wir mit Ablauf des letzten Monats, in dem letztmalig erhalten soll (Bezugsberechtigter). ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen wurde, von der Leistung frei. Zu diesem Zeitpunkt muss auch die Beitragszahlung Haben Sie die Versicherung auf die eigene Person abgeschlossen, wieder aufgenommen werden. Der Durchführung einer Nachprü- können Sie uns als Bezugsberechtigten fung entsprechend den Absätzen 1 bis 4 bedarf es in Bezug auf die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nicht. Sie müssen uns unverzüg- • Ihren Ehegatten oder Lebenspartner oder deren Geschwister, lich informieren, sobald keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt. • Ihre Verwandten und Verschwägerte gerader Linie (Beispiel Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel und deren Ehegatten bzw. deren Leben- § 10 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten im spartner), Rahmen der Nachprüfung? • Ihre Geschwister sowie deren Kinder, Ehegatten oder Lebens- partner, Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 9 von Ihnen, der versi- • Ihre Adoptivkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder oder Stief- cherten Person oder dem Ansprucherhebenden vorsätzlich nicht er- eltern, füllt wird, leisten wir nicht. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer • Geschwister Ihrer Eltern oder Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der • Kinder oder Adoptivkinder Ihres Ehegatten oder Lebenspartners Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform benennen. (z. B. Papierform, E-Mail) auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Haben Sie die Versicherung nicht auf die eigene Person abge- Weisen Sie nach, dass die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig schlossen, können Sie die versicherte Person oder deren Angehörige verletzt worden ist, bleibt unsere Leistungspflicht bestehen. i.S.d. Satz 2 als Bezugsberechtigten benennen. Die Ansprüche bleiben auch bestehen, soweit Sie uns nachweisen, dass die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sind nur und Umfang unserer Leistungspflicht ist. Das gilt nicht, wenn die Mitwir- erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in kungspflicht arglistig verletzt wird. Textform (z. B. Papierform, E-Mail) angezeigt worden sind. Der bis- Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn herige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungs- des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leis- nehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie be- tung verpflichtet. reits zuvor eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung verfügt haben. § 11 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? a) Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt (1) Wir können Ihnen den Versicherungsschein sowie Nachträge in des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestim- Textform (z. B. Papierform, E-Mail) übermitteln. Stellen wir diese als mung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit wi- Dokument in Papierform aus, liegt eine Urkunde vor. Sie können die derrufen. Wenn wir Renten zahlen, tritt mit jeder Fälligkeit einer Ausstellung als Urkunde verlangen. Rente ein eigener Versicherungsfall ein. (2) Den Inhaber der Urkunde des Versicherungsscheins können wir b) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu ver- sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald fügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch aber verlangen, dass uns der Inhaber der Urkunde seine Berechti- mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geändert gung nachweist. werden. (3) Den Allgemeinen Vertragsdaten des Versicherungsscheins Abtretung und Verpfändung können Sie entnehmen, welche optionalen Zusatzbausteine Sie ein- geschlossen haben. (3) Ansprüche auf Rentenleistungen können Sie nicht abtreten oder verpfänden. Soweit darüber hinaus eine Abtretung oder Verpfän- § 12 Wer erhält die Leistung? dung sonstiger Ansprüche rechtlich möglich ist, wird diese wirksam, wenn sie uns in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) angezeigt wird. (1) Wenn Sie keine abweichende Bestimmung treffen, leisten wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer. GN331010_202607 Seite 23 [Seite 24] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Beitrag wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- § 13 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? schein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, (1) Die Beiträge zu Ihrem Vertrag können Sie je nach der ursprüngli- dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben. chen Vereinbarung monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zahlen. (Falls Sie die Zahlweise Ihres Vertrags ändern möchten, be- Folgebeitrag achten Sie bitte Folgendes: Die Beiträge sind entsprechend der ver- einbarten Zahlweise kalkuliert, sodass auch ein Zinseffekt berück- (3) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen sichtigt ist. Beispielsweise ist bei Umstellung von jährlicher auf mo- auf Ihre Kosten in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) eine Zahlungs- natliche Zahlweise der sich ergebende Monatsbeitrag höher als ein frist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wochen betragen. Zwölftel des Jahresbeitrags. Umgekehrt ist der Jahresbeitrag nied- riger als 12 Monatsbeiträge.) Die Möglichkeit zur Zahlung eines Ein- (4) Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zah- malbeitrags besteht nicht. lungsfrist eintritt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungs- schutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der (2) Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich (d. h. ohne schuld- Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits haftes Zögern) nach Abschluss des Vertrags zahlen, jedoch nicht vor mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. dem mit Ihnen vereinbarten, in den Allgemeinen Vertragsdaten an- gegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebei- (5) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Vertrag träge) werden jeweils zu den in den Allgemeinen Vertragsdaten ge- ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich noch nannten Terminen fällig. Die Beiträge sind bis zum Ablauf der ver- immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden. einbarten Beitragszahlungsdauer zu bezahlen, längstens jedoch bis Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese zum Eintritt des Versicherungsfalls; bei Vertragsbeendigung auf- Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits grund von Tod bis zur nächsten Beitragsfälligkeit. mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der (3) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fäl- Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge müssen wir Sie eben- ligkeitstag (siehe Absatz 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei falls hinweisen. uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto Wenn wir den Vertrag kündigen, wandelt er sich nach Maßgabe des vereinbart wurde, gilt die Zahlung in folgendem Fall als rechtzeitig: § 18 in eine prämienfreie Versicherung um. Wird der in § 18 Ab- satz 1 genannte Mindestbetrag nicht erreicht, endet der Vertrag • Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (d. h. bei beitrags- • Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen. pflichtigen Verträgen zur nächsten Beitragsfälligkeit, mittags 12 Uhr). Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht ein- ziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unver- (6) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nach- züglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu zahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden können Sie nur kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Last- schriftverfahrens zu verlangen. • innerhalb eines Monats nach der Kündigung • oder, wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden (4) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen. worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf. (5) Wenn eine Leistung fällig wird, werden wir etwaige Beitrags- Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung un- rückstände verrechnen. wirksam und der Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, § 14 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig besteht kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz. zahlen? § 15 Welche Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie nach Versiche- Erster Beitrag rungsbeginn? (1) Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir Gestaltungsmöglichkeiten ohne erneute Risikoprüfung - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall können wir von Ihnen die Kosten für ärztliche Unter- Im Folgenden informieren wir Sie darüber, welche Möglichkeiten suchungen im Rahmen einer Gesundheitsprüfung verlangen. Wir Sie haben, um Ihren Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprü- sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, fung im Rahmen unserer gültigen Annahmerichtlinien zu erhöhen dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. oder zu erweitern. Auch wenn wir auf eine erneute Risikoprüfung verzichten, dürfen wir GN331010_202607 (2) Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht prüfen, ob bei der versicherten Person die Voraussetzungen für die gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nur, wenn Ausübung der jeweiligen Gestaltungsmöglichkeit erfüllt sind. Seite 24 [Seite 25] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Sie können Ihren Versicherungsschutz flexibel erhöhen und erwei- Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare, tern durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; • erfolgreicher Abschluss einer allgemein anerkannten Berufsausbil- • planmäßige Erhöhungen nach NÜRNBERGER Plus (Absatz 1) dung; • ereignisabhängige Nachversicherungsgarantie (Absatz 2 und 6) • Aufnahme der beruflichen Tätigkeit nach Erreichen eines akademi- • ereignisunabhängige Nachversicherungsgarantie (Absatz 3 und 6) schen Abschlusses; • Verlängerungsgarantie bei Anhebung der Regelaltersgrenze (Ab- • Abschluss einer akademischen Weiterqualifizierung (z. B. Facharzt, satz 4 und 6) Bachelor, Master, Staatsexamen) eines Akademikers, der eine • Upgrade-Option ohne erneute Risikoprüfung (Absatz 5 und 6) seiner Ausbildung entsprechende berufliche Tätigkeit ausübt; • erfolgreicher Abschluss einer Höherqualifikation (z. B. Weiterbil- Bitte beachten Sie dabei, dass Erhöhungen des Leistungsumfanges dung zum Fach-/Betriebswirt oder Techniker, Meisterprüfung); regelmäßig auch zur Erhöhung des Versicherungsbeitrages führen. • Erhöhung des regelmäßigen Bruttomonatseinkommens aus nicht- Für die oben genannten Gestaltungsmöglichkeiten gilt, dass diese selbstständiger Tätigkeit Rechte nur dann bestehen, wenn dieser Vertrag oder ein diesem - um mindestens 250 EUR oder Vertrag vorausgegangener Vertrag mit vollständiger Risikoprüfung - um mindestens 10 % zustande gekommen ist. Wenn Sie unsicher sein sollten, ob dies auf im Vergleich zum Vormonat (ohne Sonderzahlung/Bonus); Ihren Vertrag zutrifft, können Sie uns gerne kontaktieren. • nachhaltige Gewinnsteigerung eines ausschließlich Selbststän- digen um mindestens 30 % (maßgeblich: durchschnittlicher Ge- Planmäßige Erhöhung von Beitrag und Leistung ohne erneute Risi- winn vor Steuern der letzten 3 Jahre im Vergleich zu den 3 davor- koprüfung (NÜRNBERGER Plus) liegenden Jahren); • Erhalt der Prokura; (1) Haben Sie mit uns Erhöhungen nach NÜRNBERGER Plus verein- • Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen bart, erhöhen sich Beiträge und Leistungen planmäßig ohne erneute Rentenversicherung; Risikoprüfung. Die Erhöhung betrifft die versicherten Leistungen • Finanzierung (Immobilienerwerb oder Finanzierung im gewerbli- der Hauptversicherung sowie gegebenenfalls die optional einge- chen Bereich) mit einer Finanzierungssumme von mindestens schlossenen Zusatzversicherungen. Die detaillierten Regelungen 25.000,00 EUR; finden Sie in den Besonderen Bedingungen für NÜRNBERGER Plus. • Wegfall des Invaliditätsschutzes aus der gesetzlichen Rentenversi- cherung aufgrund einer Gesetzesänderung; Außerplanmäßige Erhöhung von Beitrag und Leistung ohne er- • bei Selbstständigen, Angehörigen freier Berufe und Handwerkern: neute Risikoprüfung (Nachversicherungsgarantie) Wegfall des Berufsunfähigkeitsschutzes aus einem berufsständi- schen Versorgungswerk oder einer betrieblichen Altersversor- Ereignisabhängige Nachversicherungsgarantie gung. (2) Sie haben bei folgenden, die versicherte Person betreffenden Das Ereignis darf erst nach dem Versicherungsbeginn eingetreten Ereignissen das Recht, innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab dem sein. Der Erhöhungsantrag und alle erforderlichen Nachweise Ereignis und vor Vollendung des 50. Lebensjahres der versicherten müssen uns auf Ihre Kosten binnen 12 Monaten ab dem Ereignis in Person die Leistungen der Grundfähigkeitsversicherung ohne er- Textform (z. B. Papierform, E-Mail) zugegangen sein. Die Erhöhung neute Risikoprüfung im Rahmen unserer gültigen Annahmerichtli- wird zum nächsten Monatsersten (mittags 12 Uhr) nach Zugang vor- nien um maximal 50 % der zuletzt geltenden Monatsrente zu er- genommen. Außerdem müssen die unter Absatz 6 genannten wei- höhen. teren Voraussetzungen erfüllt sein. Die Summe der bei uns versicherten Grundfähigkeitsrenten darf nach der Erhöhung die berufsspezifische Höchstsumme, höchstens Ereignisunabhängige Nachversicherungsgarantie 3.000,00 EUR pro Monat (36.000,00 EUR pro Jahr) nicht über- steigen. Maßgeblich ist nicht das Alter der versicherten Person zum (3) Sie haben ohne besonderes Ereignis innerhalb der ersten 5 Jahre Zeitpunkt der Beantragung, sondern zum Wirksamkeitstermin. nach Versicherungsbeginn und vor Vollendung des 40. Lebens- jahres der versicherten Person einmalig das Recht, die Leistung der • Eintritt der Volljährigkeit; Grundfähigkeitsversicherung ohne erneute Risikoprüfung im • Heirat; Rahmen unserer für den jeweiligen Beruf gültigen Annahmerichtli- • Ehescheidung bzw. Löschung einer eingetragenen Lebenspartner- nien um maximal 50 % der zuletzt geltenden Monatsrente zu er- schaft; höhen. • Tod des Ehepartners bzw. des eingetragenen Lebenspartners; Die Summe der bei uns versicherten Grundfähigkeitsrenten darf • Geburt oder Adoption eines Kindes oder Beendigung der Eltern- nach der Erhöhung die berufsspezifische Höchstsumme, höchstens zeit (mit der Besonderheit, dass die Erhöhung innerhalb von 3.000,00 EUR pro Monat (36.000,00 EUR pro Jahr) nicht über- 12 Monaten ab dem Ende der für dieses Kind genommenen El- steigen. Maßgeblich ist nicht das Alter der versicherten Person zum ternzeit verlangt werden kann); Zeitpunkt der Beantragung, sondern zum Wirksamkeitstermin. Die • Existenzgründung (Wechsel in die berufliche Selbstständigkeit im Erweiterung der Leistung muss mindestens 6 Monate vor dem Zeit- Hauptberuf, z. B. Praxis-/Kanzleigründung bzw. -übernahme) in punkt, zu dem die Erhöhung wirksam werden soll, bei uns in Text- form (z. B. Papierform, E-Mail) beantragt werden. Außerdem GN331010_202607 den ersten 10 Jahren der Versicherungsdauer aus der Zusatzversi- cherung. Die zeitliche Einschränkung von 10 Jahren gilt nicht für müssen die unter Absatz 6 genannten weiteren Voraussetzungen er- füllt sein. Seite 25 [Seite 26] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Verlängerungsgarantie bei Anhebung der Regelaltersgrenze Upgrade-Option (4) Ist die versicherte Person in der Deutschen Rentenversicherung Upgrade-Option ohne erneute Risikoprüfung versichert und erhöht sich die Regelaltersgrenze dieser gesetzlichen Rentenversicherung oder erhöht sich die Regelaltersgrenze in einem (5) Sie können innerhalb der ersten 5 Jahre nach Versicherungsbe- berufsständischen Versorgungswerk, in dem die versicherte Person ginn und vor Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten anspruchsberechtigtes Mitglied ist, können Sie die Versicherungs- Person einmalig erklären, dass sich der Leistungsumfang Ihrer Versi- und Leistungsdauer Ihres Vertrags ohne erneute Risikoprüfung um cherung ohne erneute Risikoprüfung erweitert. Maßgeblich ist das die Zeitspanne verlängern, um die die Regelaltersgrenze in der ent- Alter der versicherten Person zum Wirksamkeitstermin. Folgende sprechenden Versorgungseinrichtung erhöht wurde, maximal jedoch Bausteine können einzeln oder zusammen nachträglich in den Ver- um fünf Jahre und höchstens bis zur jeweils neu festgelegten Re- trag aufgenommen werden: gelaltersgrenze. • Zusatzbaustein Büro Voraussetzungen und Regelungen • Zusatzbaustein Körperliche Arbeit • Zusatzbaustein Mobilität • Der dann ausgeübte Beruf der versicherten Person und die dann • Zusatzbaustein Berufsfahrer aktuellen Annahmerichtlinien lassen das gewünschte Ablaufalter • Zusatzbaustein Arbeitsunfähigkeit zu. • Zusatzbaustein Pflege • Die Versicherungsdauer Ihres bestehenden Vertrags ist mindes- tens bis zum vollendeten 60. Lebensjahr der versicherten Person Die Upgrade-Option müssen Sie mindestens 6 Monate vor dem vereinbart. Die Beantragung der Verlängerung erfolgt spätestens Zeitpunkt, zu dem die Leistungserweiterung wirksam werden soll, in 15 Jahre vor dem neuen Ablauftermin. Textform (z. B. Papierform, E-Mail) ausüben. Der neue Beitrag wird • Eine Erhöhung der vereinbarten Rente findet nicht statt. Durch die nach dem ursprünglichen Tarif kalkuliert und ab dem Wirksamkeits- Verlängerung ändert sich der Beitrag. termin der Änderung fällig. Außerdem müssen die unter Absatz 6 • Sie können die Verlängerung in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt sein. beantragen. Der Antrag muss innerhalb von 12 Monaten nach In- krafttreten einer Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung (6) Weitere Voraussetzungen und Regelungen zur Erhöhung der Regelaltersgrenze beziehungsweise für den Fall, dass die versicherte Person Mitglied in einem berufsständischen • Wir haben Ihre Grundfähigkeitsversicherung ohne Ausschlüsse Versorgungswerk ist, innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten oder Zuschläge angenommen. (Gilt nur für eine Erweiterung des einer berufsständischen Regelung zur Erhöhung der Regelalters- Leistungsumfangs nach Absatz 5.) grenze des entsprechenden Versorgungswerkes gestellt werden. • Es wird kein Wechsel der Überschussvariante „Abzug vom Beitrag" auf „Bonusrente" nach § 3 Absatz 5 Buchstabe a Doppelbuchsta- Außerdem müssen die unter Absatz 6 genannten weiteren Voraus- be dd vorgenommen. (Gilt nur für Erhöhungen nach Absatz 2 setzungen erfüllt sein. oder 3.) Liegen die genannten Voraussetzungen vor, erstellen wir Ihnen • Zum Zeitpunkt der Beantragung ist für die versicherte Person einen Vorschlag auf Abschluss einer Grundfähigkeitsversicherung weder ein Versicherungsfall eingetreten, noch ist ein entspre- mit verlängerter Vertragslaufzeit nach den dann gültigen Annahme- chender Leistungsantrag gestellt worden. richtlinien und einem verkaufsoffenen Tarif. Vertragswerte (De- • Zum Zeitpunkt der Beantragung besteht für die versicherte Person ckungskapital, Überschuss, bereits getilgte Abschlusskosten) weder eine teilweise oder volle Erwerbsminderung noch ist ein werden übertragen. Bisher vereinbarte Risikozuschläge bzw. Leis- entsprechender Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt tungsausschlüsse oder andere besondere Vereinbarungen, gelten worden noch wird eine Erwerbsminderungsrente bezogen. auch für die neue Grundfähigkeitsversicherung. Mit dem Abschluss • Zum Zeitpunkt der Beantragung ist die versicherte Person nicht des Vertrages mit verlängerter Vertragslaufzeit endet der bisherige schwerbehindert und hat keinen Antrag auf Anerkennung einer Vertrag. Schwerbehinderung gestellt. Bisher eingeschlossene Zusatzversicherungen können auf Ihren • Zum Zeitpunkt der Beantragung bezieht die versicherte Person Wunsch, sofern es die zum Zeitpunkt der Vertragsänderung aktu- keine Leistung aus der NÜRNBERGER Grundfähigkeitsversiche- ellen Annahmerichtlinien zulassen und diese tariflich möglich sind, rung oder hat eine solche Leistung bereits bezogen. wieder eingeschlossen werden. Die Versicherungs- und Leistungs- • Zum Zeitpunkt der Beantragung ist weder ein Versicherungsfall im dauer(n) der wieder eingeschlossenen Zusatzversicherung(en) Sinne einer optional eingeschlossenen Zusatzversicherung einge- bleibt(en) jedoch unverändert. treten noch ein entsprechender Leistungsantrag gestellt worden. • Zum Zeitpunkt der Beantragung wird der Vertrag beitragspflichtig geführt. • Die versicherte Person war innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des Antrags nicht länger als 2 Wochen durchgehend ar- beitsunfähig (gilt nur, sofern die Leistung nach Absatz 3 oder 5 er- weitert wird). GN331010_202607 • Die gesamte Monatsrente aller auf die versicherte Person abge- schlossenen Grundfähigkeits- und Berufsunfähigkeits-(Zusatz)ver- sicherungen (auch bei anderen Gesellschaften) darf nach erfolgter Leistungserhöhung 70 % des Bruttoeinkommens der versicherten Person nicht übersteigen; maßgeblich ist das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen in den letzten 3 vollen Kalender- Seite 26 [Seite 27] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG jahren vor dem Jahr der Erhöhung. Bei Berufsanfängern, die noch Gestaltungsmöglichkeiten mit erneuter Risikoprüfung keine 3 volle Kalenderjahre gearbeitet haben, ist das aktuelle Brut- togehalt maßgeblich. Bei Personen, die länger als 1 Jahr keine be- Upgrade-Option mit erneuter Risikoprüfung rufliche Tätigkeit ausgeübt und dann seit dem Wiedereinstieg noch keine volle 3 Kalenderjahre gearbeitet haben, ist das durch- (8) Sie haben das Recht während der Vertragslaufzeit, den Leis- schnittliche Bruttoeinkommen seit dem Wiedereinstieg maßgeb- tungsumfang Ihrer Versicherung mit erneuter Risikoprüfung und lich (gilt nur, sofern die Leistung nach Absatz 2 oder Absatz 3 er- entsprechend unserer dann gültigen Annahmerichtlinien zu erwei- weitert wird). tern. Hierfür wird an Stelle des bestehenden Vertrags eine neue Grundfähigkeitsversicherung nach einem dann verkaufsoffenen Tarif Eine außerplanmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen im abgeschlossen. Ein vorhandenes Deckungskapital wird auf diesen Rahmen der Nachversicherungsgarantie nach den Absätzen 2 und 3 neuen Vertrag übertragen. bzw. eine Erweiterung des Leistungsumfangs im Rahmen der Up- Der Änderungsantrag muss uns in Textform (z. B. Papierform, grade-Option nach Absatz 5 errechnet sich nach dem Erhöhungsbe- E-Mail) zugehen. trag bzw. dem Umfang der Leistungserweiterung, nach dem Alter der versicherten Person zum Wirksamkeitstermin der Änderung, der Außerplanmäßige Erhöhung von Beitrag und Leistung mit erneuter restlichen Versicherungs- und Beitragszahlungsdauer und einem Risikoprüfung eventuell vereinbarten Beitragszuschlag, wobei der ursprüngliche Tarif herangezogen wird. Sind Zusatzversicherungen eingeschlossen, (9) Wünschen Sie unabhängig von den Absätzen 1 bis 3 eine Erhö- werden im Rahmen der Nachversicherungsgarantie ihre garantierten hung des Versicherungsschutzes haben Sie hierauf keinen Rechtsan- Versicherungsleistungen im selben Verhältnis wie die der Hauptver- spruch. Wir werden Ihre Anfrage aber gerne prüfen. Es wird dabei sicherung erhöht, sofern in den Bedingungen der Zusatzversiche- unter anderem eine erneute Risikoprüfung stattfinden, und mögli- rung nichts anderes geregelt ist. Hierbei verwenden wir ebenfalls cherweise können wir Ihrem Wunsch dann allenfalls dadurch ent- immer den ursprünglichen Tarif. sprechen, dass wir Ihnen den Neuabschluss eines zusätzlichen Versi- Alle im Rahmen des Versicherungsvertrags getroffenen Vereinba- cherungsvertrags nach einem dann verkaufsoffenen Tarif anbieten. rungen, insbesondere die Allgemeinen Bedingungen sowie die Be- zugsrechtsverfügungen, erstrecken sich auch auf die Erhöhung bzw. Kündigung und Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung Erweiterung der Versicherungsleistungen. Eine außerplanmäßige Erhöhung oder Erweiterung der Versicherungsleistungen im § 16 Welche anderen Möglichkeiten als eine Kündigung oder eine Rahmen der Nachversicherungsgarantie oder Upgrade-Option setzt Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung haben Sie bei die Höchstfristen für einen Rücktritt oder eine Anfechtung wegen Zahlungsschwierigkeiten? vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung (siehe § 6) nicht erneut in Lauf. Im Rahmen der Nachversicherungsgarantie besteht kein Recht Entnahme der Beiträge aus etwaigem Überschussguthaben auf eine isolierte oder darüber hinausgehende Erhöhung einer op- tional eingeschlossenen Zusatzversicherung, sofern in den Bedin- (1) Bei Zahlungsschwierigkeiten können Sie beantragen, dass die gungen der Zusatzversicherung nichts anderes geregelt ist. Beiträge für die Versicherung aus dem Überschussguthaben ent- Die Erhöhungsbeiträge unterliegen auch künftigen planmäßigen Er- nommen und verrechnet werden, solange das Überschussguthaben höhungen nach NÜRNBERGER Plus, soweit die Regelungen der Be- hierfür ausreicht. Dies muss mit uns vor Beginn der Entnahme in sonderen Bedingungen für NÜRNBERGER Plus dem nicht entge- Textform (z. B. Papierform, E-Mail) vereinbart werden und kommt genstehen. im vorliegenden Tarif nur dann in Betracht, wenn nach Wiederin- kraftsetzung einer vorübergehend beitragsfreien Versicherung zeit- (7) Während der Vertragslaufzeit können Sie Zusatzbausteine aus- weise eine verzinsliche Ansammlung der Überschüsse stattgefunden schließen. Der Ausschluss führt dazu, dass die im Baustein enthal- hat. Das Überschussguthaben wird entsprechend gemindert. tenen Leistungsinhalte nach Wirksamwerden nicht mehr Vertragsin- halt sind. Der Ausschluss muss uns in Textform (z. B. Papierform, Befristete Umwandlung mit automatischer Wiederinkraftsetzung E-Mail) angezeigt werden und wird zum nächsten Monatsersten nach Zugang Ihrer Erklärung bei uns wirksam. Ein Ausschluss ist (2) Bei Zahlungsschwierigkeiten können Sie beantragen, für maximal nicht möglich, wenn Sie Leistungen aus diesem Vertrag beziehen 12 Monate die Beitragszahlung auszusetzen. Dies muss mit uns vor oder bereits bezogen haben, Leistungen beantragt haben oder ein Beginn in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) vereinbart werden und Versicherungsfall eingetreten ist. Der ab dem Wirksamkeitstermin hat zur Voraussetzung, dass die herabgesetzte prämienfreie Jahres- des Ausschlusses fällige neue Beitrag wird nach dem ursprünglichen rente den Mindestbetrag von 1,00 EUR nicht unterschreitet. Tarif kalkuliert und errechnet sich nach dem Umfang der im Vertrag verbleibenden Leistungsinhalte, nach dem Alter der versicherten Ihr Vertrag wird für 12 Monate befristet im Sinne des § 18 umge- Person zum Ausschlusstermin und der restlichen Versicherungs- und wandelt. In dieser Zeit besteht nur reduzierter Versicherungsschutz Beitragszahlungsdauer. in Höhe der prämienfreien Monatsrente nach Maßgabe des § 18. Nach 12 Monaten werden der volle Versicherungsschutz ohne er- neute Risikoprüfung und die Beitragspflicht automatisch wieder in Kraft gesetzt. Sie können zudem jederzeit binnen der 12 Monate in GN331010_202607 Textform (z. B. Papierform, E-Mail) beantragen, dass die Wiederin- kraftsetzung bereits früher zum Beginn des nächsten Versicherungs- monats erfolgt. Die automatische Wiederinkraftsetzung erfordert eine Vertragsänderung. Nach der Wiederinkraftsetzung ist in der Regel ein höherer Beitrag erforderlich. Alternativ kann der Vertrag auch mit der ursprünglichen Beitragshöhe wieder in Kraft gesetzt Seite 27 [Seite 28] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG werden, wodurch sich der Versicherungsschutz reduziert. Sie haben Keine Beitragsrückzahlung auch die Möglichkeit, den nach anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematik ermittelten Fehlbetrag zum Wiederinkraftset- (3) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. zungstermin nachzuzahlen, sodass der volle Versicherungsschutz und die ursprüngliche Beitragshöhe beibehalten werden können. § 18 Wann können Sie Ihren Vertrag in eine prämienfreie Versiche- rung umwandeln und welche Auswirkungen hat dies? Beitragsstundung Umwandlung (3) Sie können für den Zeitraum von bis zu 24 Monaten während der gesamten Vertragslaufzeit ohne Angabe von Gründen eine zinslose (1) Anstelle einer Kündigung können Sie bei einer beitragspflich- Stundung der Beiträge unter Aufrechterhaltung des vereinbarten tigen Versicherung verlangen, dass die Versicherung zum Schluss Versicherungsschutzes verlangen. Die zu stundenden Beiträge der laufenden Versicherungsperiode (d. h. zur nächsten Beitragsfäl- dürfen dabei maximal so hoch sein, wie das Deckungskapital zu Be- ligkeit, mittags 12 Uhr) in eine prämienfreie Versicherung umge- ginn des Stundungszeitraums. Auf Nachfrage weisen wir Ihnen den wandelt wird. Dies ist in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) zu be- möglichen Stundungszeitraum aus. antragen. Voraussetzung der Umwandlung ist, dass die herabge- Die gestundeten Beiträge können Sie nach Ablauf des Stundungs- setzte prämienfreie Monatsrente den Mindestbetrag von zeitraums in Form einer einmaligen Zahlung nachzahlen. Sofern Sie 50,00 EUR nicht unterschreitet. es wünschen, kann der Ausgleich gegebenenfalls auch durch eine Wird der Mindestbetrag nicht erreicht, endet der Vertrag zum Verrechnung mit einem eventuell vorhandenen Deckungskapital er- Schluss der laufenden Versicherungsperiode (d. h. bei beitrags- folgen. Hierbei können Sie gegebenenfalls zwischen einer Verringe- pflichtigen Verträgen zur nächsten Beitragsfälligkeit, mittags rung der Versicherungsleistungen und einer Erhöhung des Beitrags 12 Uhr). wählen. Eine erneute Stundung ist nur möglich, wenn die ausste- Bitte prüfen Sie vor der Beantragung, ob Ihrem tatsächlichen Inter- henden Beiträge aus einer früheren Stundung vollständig beglichen esse nicht durch eine der in § 16 genannten Möglichkeiten besser wurden. entsprochen werden kann. Die Umwandlung hat zwar unter an- Für eine Stundung der Beiträge ist eine vorherige Vereinbarung in derem zur Folge, dass Sie für die Zukunft keine Beiträge mehr Textform (z. B. Papierform, E-Mail) mit uns erforderlich. zahlen müssen. Gleichzeitig verringert sich aber der Versicherungs- schutz. Sonstige Möglichkeiten Nach der Umwandlung haben Sie an sich keinen Anspruch auf Wie- derinkraftsetzung der Versicherung. Wir können deshalb eine Wie- (4) Darüber hinaus werden wir Sie bei bestehenden Zahlungs- derinkraftsetzung ablehnen oder an Bedingungen knüpfen, bei- schwierigkeiten auf Wunsch über weitere Möglichkeiten zum Erhalt spielsweise daran, dass sich der Gesundheitszustand der versi- des Versicherungsschutzes schriftlich informieren. cherten Person seit Vertragsschluss nicht verschlechtert hat. Details zu Wiederinkraftsetzungen finden Sie in Absatz 5. § 17 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen und welche Leis- tungen erbringen wir? (2) Die prämienfreie Versicherungsleistung wird von uns nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den nach Ab- Kündigung satz 1 maßgeblichen Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Zugrundelegung des Deckungskapitals der Versicherung be- (1) Sie können Ihren Vertrag jederzeit zum Schluss der laufenden rechnet; Beitragsrückstände werden abgesetzt. Bei der Berechnung Versicherungsperiode (d. h. bei beitragspflichtigen Verträgen zur des Deckungskapitals wenden wir zur Verrechnung der Abschluss- nächsten Beitragsfälligkeit, mittags 12 Uhr) kündigen. Die Kündi- und Vertriebskosten das sogenannte Zillmerverfahren an (bis zur gung hat in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) zu erfolgen. Höhe des aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersatzes - siehe auch § 19 Sie können Ihren Vertrag auch teilweise kündigen, wenn der verblei- Absatz 2). Mindestens legen wir jedoch den Betrag des Deckungs- bende Jahresbeitrag den Mindestbetrag von 120,00 EUR und die kapitals zugrunde, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der (unter verbleibende beitragspflichtige Monatsrente den Mindestbetrag Beachtung des aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersatzes) ange- von 50,00 EUR nicht unterschreitet. Sind diese Voraussetzungen setzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten 5 Jahre der nicht gegeben, hat das zur Folge, dass Ihre Teilkündigung un- Versicherungsdauer ergibt. Beträgt die vereinbarte Beitragszah- wirksam ist. Wenn Sie in diesem Fall Ihren Vertrag beenden wollen, lungsdauer weniger als 5 Jahre, werden diese Abschluss- und Ver- müssen Sie ihn also ganz kündigen. triebskosten gleichmäßig auf die vereinbarte Beitragszahlungsdauer verteilt. Einen Stornoabzug nehmen wir nicht vor. Vertragsbeendigung und Auszahlung der Überschussbeteiligung Beachten Sie bitte: Die Bildung eines Kapitals ist kein Vertragszweck Ihrer Versicherung. Das sogenannte Deckungskapital einer Grundfä- (2) Bei Kündigung endet der Vertrag zum Schluss der laufenden higkeitsversicherung erreicht bei bestimmten Vertragsgestaltungen Versicherungsperiode (d. h. bei beitragspflichtigen Verträgen zur nie einen positiven Wert. Wenn ein positiver Wert entsteht, dann nächsten Beitragsfälligkeit, mittags 12 Uhr). Es erfolgt keine Zah- nur vorübergehend, und zwar nur aus den Beitragsteilen, die nicht lung eines Rückkaufswerts. War Ihr Vertrag vor der Kündigung prä- sofort zur Bestreitung der Leistungsfälle sowie zur Abdeckung der mienfrei umgewandelt, werden eventuell vorhandene Überschüsse Abschluss- und Verwaltungskosten benötigt werden und für die Fi- GN331010_202607 und Bewertungsreserven ausgezahlt (siehe § 3 Absatz 5). Sind Zu- nanzierung der noch ausstehenden Leistungen bestimmt sind. Das satzversicherungen eingeschlossen, kommt es insoweit auf deren Deckungskapital dient nur dazu, die Höhe des Bruttobeitrags mög- Versicherungsumfang an. lichst konstant zu halten. Die für die Bildung des Deckungskapitals zur Verfügung stehenden Beitragsteile sind gemessen an den ge- zahlten Beiträgen während der gesamten Vertragslaufzeit sehr ge- Seite 28 [Seite 29] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG ring. Mit Ablauf der Versicherung ist das Deckungskapital deswegen wendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stets wieder völlig aufgebraucht. stehen, sowie Werbeaufwendungen. Zu den übrigen Kosten ge- hören insbesondere die Verwaltungskosten. (3) Bei einer Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung ver- Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie mindern sich alle Leistungen in gleicher Weise wie die Monatsrente. der übrigen Kosten und der darin enthaltenen Verwaltungskosten Die Regelungen aus § 1 gelten nach einer Umwandlung in eine prä- können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen. mienfreie Versicherung entsprechend vermindert. Wenn Sie eine garantierte Rentensteigerung vereinbart haben, gilt für die garan- (2) Wir wenden das sogenannte Zillmerverfahren an, nach dem wir tierte Rentensteigerung nach Rentenbeginn bei einer umgewan- die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Ver- delten Versicherung ebenfalls der in den Allgemeinen Vertrags- triebskosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der daten genannte Prozentsatz. ersten Beiträge, der für die Leistungen im Versicherungsfall und für die Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versiche- Teilweise Umwandlung rungsperiode und für die Bildung der Deckungsrückstellung nach § 25 Absatz 2 RechVersV in Verbindung mit § 169 Absatz 3 VVG (4) Eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht ist nur bestimmt ist. Der nach dem Zillmerverfahren zur Tilgung der Ab- möglich, wenn der verbleibende Jahresbeitrag den Mindestbetrag schluss- und Vertriebskosten erforderliche Betrag ist auf 2,5 % der von 120,00 EUR und die verbleibende Monatsrente den Mindest- von Ihnen während der Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Beiträge betrag von 50,00 EUR nicht unterschreitet. Sind diese Vorausset- beschränkt. Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden zungen nicht gegeben, hat das zur Folge, dass Ihr Umwandlungsan- über die gesamte Beitragszahlungsdauer verteilt, die übrigen trag unwirksam ist. In diesem Fall müssen Sie die vollständige Um- Kosten teils über die gesamte Beitragszahlungsdauer, teils über die wandlung beantragen. gesamte Vertragslaufzeit. Wiederinkraftsetzung (3) Die beschriebene Kostenverrechnung hat zur Folge, dass insbe- sondere in der Anfangszeit Ihrer Versicherung nur geringe Beträge (5) Eine Wiederinkraftsetzung der prämienfreien Versicherung ist zur Bildung einer prämienfreien Rente vorhanden sind. Die Kosten- innerhalb von 3 Jahren nach erfolgter Umwandlung möglich und verrechnung nach Absatz 2 findet im Fall einer Prämienfreistellung von einer erneuten Risikoprüfung abhängig. jedoch nur eingeschränkt Anwendung, weil wir dann Mindestbe- Die Wiederinkraftsetzung erfordert eine Vertragsänderung und ist träge nach einer abweichenden Kostenverteilungsmethode be- in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) zu beantragen. Dabei gelten rechnen und die prämienfreie Rente gegebenenfalls entsprechend diejenigen Rechnungsgrundlagen, die der Vertrag zum Zeitpunkt aufstocken (siehe § 18). Nähere Informationen zur prämienfreien der Umwandlung hatte. Nach einer Wiederinkraftsetzung ist in der Rente können Sie den Garantiewerten entnehmen. Regel ein höherer Beitrag erforderlich. Alternativ kann der Vertrag auch mit der ursprünglichen Beitragshöhe wieder in Kraft gesetzt § 20 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? werden, wodurch sich der Versicherungsschutz reduziert. Sie haben auch die Möglichkeit, den nach anerkannten Regeln der Versiche- (1) In folgenden Fällen stellen wir Ihnen pauschal zusätzliche Kosten rungsmathematik ermittelten Fehlbetrag zum Wiederinkraftset- gesondert in Rechnung: zungstermin nachzuzahlen, sodass der volle Versicherungsschutz und die ursprüngliche Beitragshöhe beibehalten werden können. • Erstellung von Ersatzurkunden oder Abschriften des Versiche- rungsscheins oder eines Nachtrags; Garantiewerte • schriftliche Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen; • Mahnung und/oder Kündigung wegen Verzugs mit Folgebei- (6) Eine Übersicht über die prämienfreien Renten ist in den Garan- trägen; tiewerten abgedruckt. • Rückläufer im Lastschriftverfahren; • Durchführung von Vertragsänderungen (außer einfache Bearbei- Kosten tung). • Adress-Recherche aufgrund nicht angezeigter Anschriftenände- § 19 Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart? rung. (2) Wir haben uns bei der Bemessung der im Produktinformations- (1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind von Ihnen blatt ausgewiesenen Pauschalen an dem bei uns regelmäßig entste- zu tragen und in Ihren Beitrag einkalkuliert. Es handelt sich um Ab- henden jeweiligen Aufwand orientiert. Sofern Sie uns nachweisen, schluss- und Vertriebskosten sowie um übrige in den Beitrag einkal- dass die der Bemessung zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem kulierte Kosten. Fall dem Grunde nach nicht zutreffen, entfällt die Pauschale. Sofern Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Ab- Sie uns nachweisen, dass der bei uns regelmäßig entstehende jewei- schlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem um- lige Aufwand der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern ist, fassen die Abschluss- und Vertriebskosten die Kosten für die An- werden wir die Pauschale entsprechend herabsetzen. tragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachauf- GN331010_202607 Seite 29 [Seite 30] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Sonstige Vertragsbestimmungen § 23 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? § 21 Was gilt, wenn sich Ihre Postanschrift und/oder Ihr Name än- Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland dern? Anwendung. (1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich § 24 Streitschlichtungsstelle, Aufsichtsbehörde und Gerichtsstand (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) mitteilen. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, eine an Sie zu rich- Versicherungsombudsmann tende Erklärung (z. B. Setzen einer Zahlungsfrist) mit eingeschrie- benem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu senden. In (1) Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zu- diesem Fall gilt unsere Erklärung 3 Tage nach Absendung des ein- frieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von geschriebenen Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie den Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Vertrag für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen und Ihre gewerb- Ombudsmann für Versicherungen wenden. liche Niederlassung verlegt haben. Versicherungsombudsmann e. V. (2) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 1 entsprechend. Postfach 08 06 32 10006 Berlin § 22 Welche weiteren Mitteilungspflichten haben Sie? beschwerde@versicherungsombudsmann.de www.versicherungsombudsmann.de (1) Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Telefon 0800 3696000* Speicherung, Verarbeitung und/oder Meldung von Informationen Fax 0800 3699000* und/oder Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet sind, müssen Sie uns * kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz die hierfür notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für • bei Vertragsabschluss, Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben • bei Änderung nach Vertragsabschluss oder uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Ver- • auf Nachfrage braucher, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) zur Verfügung auch online an die Plattform stellen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit der Status dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, für Datener- https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hebungen und Meldungen maßgeblich ist. wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den (2) Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind derzeit Versicherungsombudsmann weitergeleitet. beispielsweise alle Umstände, die für die Beurteilung Für Fragen können Sie sich auch per E-Mail (info@nuernberger.de) an uns wenden. • Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit und/oder Steuer- pflicht, Versicherungsaufsicht • der steuerlichen Ansässigkeit und/oder Steuerpflicht dritter Per- sonen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, und (2) Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Mei- • der steuerlichen Ansässigkeit und/oder Steuerpflicht des Leis- nungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie tungsempfängers sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der maßgebend sein können. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Dazu zählen derzeit insbesondere die deutsche oder ausländische(n) Steuer-Identifikationsnummer(n), das Geburtsdatum, der Ge- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) burtsort und der Wohnsitz. Welche Umstände dies nach der derzei- Sektor Versicherungsaufsicht tigen Gesetzeslage im Einzelnen sind, können Sie der FATCA-USA- Graurheindorfer Str. 108 Umsetzungsverordnung oder dem Finanzkonten-Informationsaus- 53117 Bonn tauschgesetz entnehmen. poststelle@bafin.de Telefon 0228 4108-0 (3) Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unter- Fax 0228 4108-1550 lagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, gilt Fol- gendes: Bei einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und ein- melden wir Ihre Vertragsdaten an die zuständigen in- oder ausländi- zelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. schen Steuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn gegebenenfalls keine steuerliche Ansässigkeit im Ausland besteht. Gerichtsstand GN331010_202607 (4) Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten nach den Absätzen 1 Außerdem haben Sie die Möglichkeit den Rechtsweg zu be- und 2 kann dazu führen, dass wir unsere Leistung nicht zahlen. Dies schreiten. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versi- gilt so lange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer gesetzlichen cherungsvermittlung gilt: Pflichten notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben. Seite 30 [Seite 31] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG (3) Für Klagen gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk zeug zu führen, und ihr deswegen die Fahrerlaubnis der Klasse A, B, unser Sitz liegt. T oder L entzogen wird. Details: siehe § 2 Absatz 4 Buchstabe a. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Kla- geerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz Fahrerlaubnisverlust Klasse C oder D oder Verlust der Fahrer- haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. laubnis zur Fahrgastbeförderung - optional: Wenn Sie den Zusatz- Wenn Sie eine juristische Person sind, ist auch das Gericht zuständig, baustein "Berufsfahrer" abgeschlossen haben, erhalten Sie Leistung, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. wenn die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage ist, einen Lastkraftwagen oder Bus zu führen (4) Klagen gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für oder die Eignung zur Fahrgastbeförderung verloren hat, und ihr Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist deswegen die Fahrerlaubnis entzogen wird, die sie für die Ausübung der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine ihrer beruflichen Tätigkeit überwiegend benötigt. Details: siehe § 2 juristische Person sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Absatz 5. Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. Garantierte Rentensteigerung: Wenn Sie mit uns eine garantierte (5) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Rentensteigerung vereinbart haben, erhöht sich unsere Rentenzah- Aufenthalts ins Ausland, sind für Klagen die Gerichte des Staates zu- lung nach Eintritt eines Versicherungsfalls bis zu dessen Ende garan- ständig, in dem wir unseren Sitz haben. Dies gilt ebenso, wenn Sie tiert jährlich um den in den Allgemeinen Vertragsdaten genannten eine juristische Person sind und Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung Prozentsatz. Details: siehe § 1 Absätze 5, 9, 13 und 17. ins Ausland verlegen. Hilfsmittel: Hilfsmittel sind Gegenstände, deren Gebrauch eine be- Begriffsbestimmungen einträchtigte Körperfunktion ersetzt, erleichtert, ergänzt oder erst ermöglicht. In diesen AVB sind mit Hilfsmitteln nur zumutbare AVB: Damit sind diese Allgemeinen Bedingungen gemeint. Hilfsmittel des täglichen Lebens gemeint, die weder mit Opera- tionen noch mit gefährlichen Heilbehandlungen verbunden sind (es Allgemeine Vertragsdaten: Die Allgemeinen Vertragsdaten finden besteht z. B. keine Pflicht für ein Implantat). Ob und welche Hilfs- Sie im Versicherungsschein und gegebenenfalls in den Ihnen über- mittel geeignet oder zumutbar sind, entnehmen Sie bitte den ein- mittelten Nachträgen. Diese Information weist unter anderem die zelnen Leistungsauslösern. versicherungstechnischen Daten und die vertraglichen Leistungen der Haupt- sowie etwaiger Zusatzversicherungen aus. Dort haben Leistungsdauer: Zeitraum, bis zu dessen Ablauf eine während der wir Ihnen außerdem dokumentiert, ob und gegebenenfalls in wel- Versicherungsdauer anerkannte Leistung längstens erbracht wird. cher Höhe eine garantierte Rentensteigerung vereinbart ist und ge- Bei Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit entspricht die Leistungs- gebenenfalls welche Zusatzbausteine Sie versichert haben (ge- dauer unserer Renten der Versicherungsdauer. Bei Rentenleis- wählte Zusatzbausteine: ja/nein). tungen wegen Tätigkeitsverbots nach Infektionsschutzgesetz (siehe § 1 Absätze 9 bis 12) oder wegen vorübergehender Arbeitsunfähig- Beitragsfreie Versicherung: Unter einer beitragsfreien Versicherung keit (siehe § 1 Absätze 13 bis 16) ist die Leistungsdauer dagegen im Sinne dieser Bedingungen verstehen wir folgende Unterfälle: auf maximal 24 Monate begrenzt. Bei der zusätzlichen lebenslangen Pflegerente geht die Leistungsdauer über die Versicherungsdauer • eine Versicherung mit bereits abgelaufener Beitragszahlungs- hinaus (siehe § 1 Absätze 17 bis 20). dauer; • eine Versicherung, die in eine prämienfreie Versicherung umge- Mitwirkungspflichten: Bei den Mitwirkungspflichten (§ 7 Absätze 3 wandelt worden ist (siehe hierzu auch unten unter dem Stichwort bis 6; § 9 Absätze 2 bis 4) handelt es sich um sogenannte Obliegen- "Prämienfrei umgewandelte Versicherung"). heiten. Obliegenheiten sind Pflichten minderen Grades, deren Erfül- lung wir nicht einklagen können. Deren Nichterfüllung gefährdet je- Sind unsere Leistungspflicht und die damit verbundene Pflicht zur doch Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise und kann zu Beitragsbefreiung anerkannt oder gerichtlich festgestellt, hat der einem Rechtsverlust führen bzw. dazu, dass Versicherungsleis- Versicherungsnehmer zwar keine Beiträge mehr zu bezahlen; jedoch tungen jedenfalls nicht fällig werden. Bitte erfüllen Sie die Oblie- wird die Versicherung nicht als eine beitragsfreie Versicherung be- genheiten deshalb in Ihrem eigenen Interesse. Eine schnelle Erfül- zeichnet und geführt, sondern als leistungspflichtige Versicherung. lung beschleunigt unsere Erhebungen und führt zu einer früher möglichen Leistungsentscheidung. Deckungskapital: Das Deckungskapital Ihres Vertrags zu einem be- stimmten Zeitpunkt ist ein Wert, der nach versicherungsmathemati- Monatsrente: Bei allen versicherten Renten handelt es sich um Mo- schen Grundsätzen aus den Beiträgen und Leistungen Ihres Vertrags natsrenten. Werden in Informationen Jahresrenten ausgewiesen, in Abhängigkeit von der bis zu dem Zeitpunkt zurückgelegten Lauf- handelt es sich dabei um die Summe aus 12 Monatsrenten. zeit ermittelt wird. Beachten Sie bitte dabei, dass die Kosten für den Abschluss des Vertrags, für das Einziehen der Beiträge und die Ver- Nachversicherungsgarantie: Sie haben unter bestimmten Voraus- waltung Ihres Vertrags aus den Beiträgen bestritten werden. Somit setzungen die Möglichkeit, Ihren Versicherungsschutz ohne erneute kann nur der verbleibende Teil des Beitrags zur Bildung des De- Risikoprüfung im Rahmen unserer für den jeweiligen Beruf zum GN331010_202607 ckungskapitals verwendet werden. Zeitpunkt der Erhöhung gültigen Annahmerichtlinien zu erhöhen. Beachten Sie hierzu bitte § 15 Absätze 2, 3 und 6. Fahrerlaubnisverlust Klasse A, B, T oder L - optional: Wenn Sie den Zusatzbaustein "Mobilität" eingeschlossen haben, erhalten Sie unter NÜRNBERGER Plus: Haben Sie mit uns planmäßige Erhöhungen anderem eine Leistung, wenn die versicherte Person aus gesund- der Beiträge und Leistungen vereinbart (NÜRNBERGER Plus), be- heitlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage ist, ein Kraftfahr- achten Sie bitte § 15 Absatz 1 sowie die dann Ihren Versicherungs- Seite 31 [Seite 32] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG bedingungen beigefügten Besonderen Bedingungen für Bedingungen und anhängenden Textteilen nicht unmittelbar an. Die NÜRNBERGER Plus. dort festgelegten Rechte und Pflichten betreffen nämlich vorrangig nur den Versicherungsnehmer als unseren Vertragspartner. Prämie: ein anderes Wort für Versicherungsbeitrag Versicherungsdauer: Zeitraum, innerhalb dessen Versicherungs- Prämienfrei umgewandelte Versicherung: Hierunter versteht man schutz besteht eine Versicherung, die ursprünglich gegen laufende Beitragszahlung abgeschlossen wurde und dann umgewandelt worden ist. Der Versi- Versicherungsjahr: Damit ist der Zeitraum eines Jahres umfasst, be- cherungsvertrag bleibt durch die Umwandlung als solcher bestehen, ginnend jeweils an dem Monatsersten eines jeden Jahres, mittags wird jedoch umgestaltet: Die Pflicht zur Beitragszahlung entfällt 12 Uhr, der dem Datum des in den Allgemeinen Vertragsdaten do- und unsere Leistungspflicht reduziert sich auf die prämienfreie Ver- kumentierten Ablaufs der Versicherung entspricht. sicherungsleistung. Bitte prüfen Sie vor der Beantragung der Prämi- enfreistellung, ob Ihrem Interesse nicht durch eine der in § 16 ge- Versicherungsmonat: Dieser dauert jeweils von einem Monats- nannten Möglichkeiten besser entsprochen werden kann. ersten, mittags 12 Uhr, bis zum nächsten Monatsersten, mittags 12 Uhr. Primäre Risikobegrenzung: Das bedeutet, dass der Versicherungs- schutz nicht erst nachträglich durch einen Ausschluss beschnitten Versicherungsnehmer: Das ist die natürliche oder juristische Person wird, sondern von vornherein auf einen bestimmten Tatbestand be- bzw. rechtsfähige Personengesellschaft, die die Versicherung bean- grenzt ist. tragt hat und unser Vertragspartner wird. Er wird als solcher in den Allgemeinen Vertragsdaten genannt. Risikoprüfung: Unter Risikoprüfung versteht man die Bewertung des zu versichernden Risikos durch den Versicherer. Die Gesund- Versicherungsperiode: Diese entspricht bei laufender Beitragszah- heitsprüfung ist ein Teil der Risikoprüfung. Man unterscheidet voll- lung dem Zeitraum zwischen 2 Beitragsfälligkeiten, beginnend und ständige und vereinfachte Risikoprüfung/Gesundheitsprüfung. Die endend jeweils mittags 12 Uhr. Die Versicherungsperiode kann je Unterschiede liegen im Umfang und der Tiefe der Prüfung. nach vertraglich vereinbarter Beitragszahlweise einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Die vereinbarte Tätigkeitsverbot nach Infektionsschutzgesetz: Sie erhalten Leis- Beitragszahlweise ist in den Allgemeinen Vertragsdaten abgedruckt. tung, wenn eine auf dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) beruhende Bei einer prämienfreien Versicherung entspricht eine Versicherungs- behördliche Anordnung es der versicherten Person wegen einer bei periode einem Versicherungsmonat. ihr diagnostizierten Infektion (Infektion, Krankheit, Ausscheidung) bzw. eines entsprechenden Verdachts bzw. einer von ihr ausge- Volle Erwerbsminderung infolge psychischer Erkrankung - op- henden Infektionsgefahr verbietet, ihre berufliche Tätigkeit aus- tional: Wenn Sie diesen Zusatzbaustein abgeschlossen haben, er- zuüben (vollständiges Tätigkeits-/Beschäftigungsverbot). Die Leis- halten Sie Leistung, wenn die versicherte Person aufgrund einer tungsdauer ist auf maximal 24 Monate begrenzt. Details: siehe § 2 psychischen Störung oder Verhaltensstörung im Sinne des Kapi- Absatz 1 Buchstabe r. tels V der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) vollständig Verlängerungsgarantie bei Anhebung der Regelaltersgrenze: Sie erwerbsgemindert ist. Ausgenommen sind jedoch die Diagnosen haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, nach Er- F10 - F19 (Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope höhung der Regelaltersgrenze die Versicherungs- und Leistungs- Substanzen) sowie F55 (Schädlicher Gebrauch von nichtabhängig- dauer Ihres Vertrags ohne erneute Risikoprüfung zu verlängern. Be- keitserzeugenden Substanzen). achten Sie hierzu bitte § 15 Absatz 4. Zusatzversicherungen: Sofern Sie in Ihren Vertrag Zusatzversiche- Versicherte Person: Das ist die Person, auf deren Gesundheitszu- rungen eingeschlossen haben, finden Sie dazu Regelungen in den stand die Versicherung abgeschlossen ist. Sind Sie versicherte entsprechenden Bedingungen zu den einzelnen Zusatzversiche- Person, aber nicht Versicherungsnehmer (z. B. weil Ihr Arbeitgeber rungen, welche die AVB ergänzen und insoweit modifizieren. die Versicherung abgeschlossen hat), dann sprechen wir Sie in den GN331010_202607 Seite 32
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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