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Versicherungsmakler / Handy- und Elektronikversicherung / Bedingungsarchiv

Württembergische Baustein ElektronikPlus: die Bedingungen im Volltext

Baustein ElektronikPlus zur Hausratversicherung (VHB 2025): Allgefahrendeckung und Diebstahl für die eigengenutzten Elektrogeräte des Haushalts zum Neuwert bis 10.000 Euro je Gerät, weltweit, mit 150 Euro Selbstbeteiligung.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 67 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme oder Höchstentschädigung je Gerät (Kaufpreis, Neuwert oder fester Höchstbetrag)ja, bis 10.000 €„Die Höchstentschädigung pro Gerät beträgt je Versicherungsfall 10.000 EUR.“§ 5 Nr. 2.1, Seite 3
Allgefahrendeckung (versichert ist jede unvorhergesehene Beschädigung, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist)ja„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden)“§ 4 Nr. 1, Seite 2
Versicherbare Gerätearten (Smartphone, Tablet, Laptop, Kamera, Smartwatch, Spielkonsole, Haushaltsgerät)ja„Haushaltsgeräte; Bild- und Tontechnik; Kommunikationstechnik; Unterhaltungs- und Spieleelektronik.“§ 3 Nr. 1, Seite 2
Mehrere Geräte in einem Vertrag (Mehrgeräte- oder Haushaltspaket)ja„Versichert sind die sich im Eigentum der versicherten Personen befindlichen, eigengenutzten elektrischen und elektrotechnischen Anlagen und Geräte“§ 3 Nr. 1, Seite 2
Höchstalter des Geräts bei Abschluss (Monate ab Kaufdatum)nicht geregelt
Gebrauchte oder generalüberholte Geräte versicherbarnicht geregelt
Kaufbeleg aus dem Handel Pflicht (kein Privatkauf, Kauf in bestimmten Ländern)nicht geregelt
Schutz an Händler, Hersteller oder Mobilfunkvertrag gebunden (Gruppenvertrag, endet mit dem Vertrag des Händlers oder Netzbetreibers)ja„Mit Beendigung des Hauptvertrags erlischt auch der Versicherungsschutz der Besonderen Bedingungen Elektronik“§ 9, Seite 4

Versicherte Schäden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Bruch und Sturzschäden (unbeabsichtigte Beschädigung durch Fallenlassen, Stoß)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden)“§ 4 Nr. 1, Seite 2
Displaybruch (auch ohne Funktionsbeeinträchtigung)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden)“§ 4 Nr. 1, Seite 2
Flüssigkeits- und Feuchtigkeitsschädenja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden)“§ 4 Nr. 1, Seite 2
Bedienungsfehler und Ungeschicklichkeitja, bis zur Versicherungssumme„weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit erlerntem Fachwissen hätten vorhersehen können.“§ 4 Nr. 1, Seite 2
Elektronik- und Kurzschlussschäden (Überspannung, Induktion)ja, bis zur Versicherungssumme„Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit“§ 4 Nr. 3, Seite 3
Material-, Konstruktions- und Herstellungsfehler nach Ablauf der Gewährleistung (Garantieverlängerung)nicht geregelt
Verschleiß und Abnutzung mitversichertnein„durch normale Abnutzung (z. B. Materialalterung, Verschleiß usw.) an Verschleißteilen und Verbrauchsmaterialien sowie an Batterien und Akkus“§ 4 Nr. 4.4, Seite 3
Akkuschäden oder nachlassende Akkuleistung (Kapazitätsgrenze)nein„durch normale Abnutzung (z. B. Materialalterung, Verschleiß usw.) an Verschleißteilen und Verbrauchsmaterialien sowie an Batterien und Akkus“§ 4 Nr. 4.4, Seite 3
Brand, Blitzschlag, Explosionnein„Hierunter fallen Schäden durch Brand, Blitzschlag“§ 4 Nr. 4.1, Seite 3
Sturm, Hagel, Überschwemmung, Naturgefahrennein„Vandalismus, Raub, Leitungswasser, Sturm,“§ 4 Nr. 4.1, Seite 3
Vandalismus und Sabotage durch Drittenein„Vandalismus, Raub, Leitungswasser, Sturm,“§ 4 Nr. 4.1, Seite 3
Kratzer und rein optische Schäden ohne Funktionsbeeinträchtigungnein„zur Beseitigung von Oberflächenbeschädigungen, z. B. Kratz-, Schramm- und Scheuerschäden sowie sonstigen Schönheitsfehlern“§ 4 Nr. 2.2, Seite 3
Zubehör mitversichert (Ladegerät, Hülle, Stift, Kopfhörer, Objektiv)ja, bis zur Versicherungssumme„PCs, Laptops, Tablets, Zubehör;“§ 3 Nr. 1.5, Seite 2

Diebstahl und Verlust

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Einbruchdiebstahl (aus Wohnung, Gebäude oder verschlossenem Raum)nein„Hierunter fallen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Raub“§ 4 Nr. 4.1, Seite 3
Raub (Gewalt oder Drohung gegen die Person)nein„Hierunter fallen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Raub“§ 4 Nr. 4.1, Seite 3
Einfacher Diebstahl unterwegs (Taschendiebstahl, Trickdiebstahl)ja, bis zur Versicherungssumme„und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl oder Plünderung.“§ 4 Nr. 1, Seite 2
Diebstahl aus dem Kraftfahrzeugja, bis zur Versicherungssumme„und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl oder Plünderung.“§ 4 Nr. 1, Seite 2
Verlust, Liegenlassen, Vergessen (Abhandenkommen ohne Fremdeinwirkung)nicht geregelt
Diebstahlschutz nur bei Gewahrsam (am Körper getragen, nicht unbeaufsichtigt, nicht in offener Tasche)nicht geregelt
Höchstzahl der Diebstahl- oder Verlustfälle je Versicherungsjahrnicht geregelt
Missbräuchliche Nutzung nach Diebstahl (Telefon- und Datenkosten, Zahlungsdienste)nein„durch unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und Vermögensschäden jeglicher Art;“§ 4 Nr. 4.11, Seite 3
Ortungsfunktion (Mein iPhone suchen, Find My Device) muss aktiviert seinnicht geregelt

Leistung im Schadenfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erstattung der Reparaturkosten (bis zum Zeitwert oder zur Höchstentschädigung)ja, bis zur Versicherungssumme„Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert.“§ 5 Nr. 1, Seite 3
Ersatzgerät gleicher Art und Güte bei Totalschaden oder Diebstahl (statt Geld)nicht geregelt
Geldersatz bei Totalschaden möglichja, bis zur Versicherungssumme„leistet der Versicherer (für diese Sache) Entschädigung in Höhe des Neuwertes abzüglich des Wertes des Altmaterials.“§ 5 Nr. 2.2, Seite 3
Neuwertentschädigung in den ersten Monaten (Dauer)ja„Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte“§ 5 Nr. 1, Seite 3
Abzug nach Gerätealter (Zeitwertstaffel)nicht geregelt
Reparatur nur über Partnerwerkstatt oder Versandreparatur des Versicherersnicht geregelt
Reparatur mit Originalteilen oder herstellerautorisiertnicht geregelt
Expressaustausch oder Ersatzgerät innerhalb fester Fristnicht geregelt
Leihgerät während der Reparaturnicht geregelt
Versand- und Transportkosten zur Reparatur übernommennicht geregelt
Datenwiederherstellung und Software-Neuinstallationnein„an Daten (maschinenlesbare Informationen), Software, Betriebssystemen und wechselbare Datenträgern“§ 4 Nr. 4.7, Seite 3
Höchstzahl der Schadenfälle oder Höchstentschädigung je Versicherungsjahrnicht geregelt
Vertrag endet nach Totalschaden, Diebstahl oder Ersatznicht geregelt

Selbstbeteiligung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung bei Reparatur (Betrag oder Prozent)150 €„Der nach Nr. 1 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung von 150 EUR gekürzt.“§ 5 Nr. 3, Seite 3
Selbstbeteiligung bei Diebstahl, Raub oder Verlust150 €„Der nach Nr. 1 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung von 150 EUR gekürzt.“§ 5 Nr. 3, Seite 3
Selbstbeteiligung bei Totalschaden oder Ersatzgerät150 €„Der nach Nr. 1 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung von 150 EUR gekürzt.“§ 5 Nr. 3, Seite 3
Tarif ohne Selbstbeteiligung wählbarnicht geregelt

Ausschlüsse und Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit mitversichert (kein Leistungskürzungsrecht)nicht geregelt
Gewerbliche oder berufliche Nutzung des Geräts mitversichertnein„beruflich und gewerblich genutzte Anlagen und Geräte.“§ 3 Nr. 2, Seite 2
Vorrang von Gewährleistung, Herstellergarantie oder anderen Versicherungen (Subsidiarität)ja„Nicht versichert sind Schäden, soweit dafür anderweitig Versicherungsschutz besteht (Subsidiarität).“§ 4 Nr. 5, Seite 3
Ausschluss nach Eingriff durch nicht autorisierte Werkstatt oder Veränderung (Jailbreak, Root)ja„durch nicht fachgerechtes Einbauen, unsachgemäße Reparatur, Eingriffe nicht autorisierter Dritter“§ 4 Nr. 4.6, Seite 3
Software-, Virus- und Datenschäden ausgeschlossenja„durch Schadsoftware an der Hardware versicherter Sachen, wie Trojaner, Würmer oder Computerviren“§ 4 Nr. 4.8, Seite 3
Anzeige bei der Polizei nach Diebstahl oder Raub (Frist)ja„Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.“§ 4 Nr. 1, Seite 3
SIM- oder Gerätesperre beim Netzbetreiber nach Diebstahl Pflichtnicht geregelt
Frist zur Schadenmeldung beim Versicherernicht geregelt
Beschädigtes Gerät oder Altgerät muss eingeschickt oder übereignet werdennicht geregelt
Schutzhülle oder Displayschutz vorgeschriebennicht geregelt
Krieg, innere Unruhen, Kernenergie, Beschlagnahme ausgeschlossennicht geregelt

Vertrag und Geltung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Weltweiter Versicherungsschutz (auch auf Reisen)ja„sind auch weltweit versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der“§ 7, Seite 4
Wartezeit ab Vertragsbeginn (Tage, besonders für Diebstahl)nicht geregelt
Mindestlaufzeit des Vertragsnicht geregelt
Monatlich oder täglich kündbarnein„Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten den in diesen Besonderen Bedingungen geregelten Versicherungsschutz in Textform kündigen.“§ 8 Nr. 1, Seite 4
Höchstlaufzeit oder Ende ab einem Gerätealternicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Schadenfallja„kann jede der Vertragsparteien die zusätzliche Deckung Elektronik (BB Elektronik 2025) kündigen.“§ 8 Nr. 2, Seite 4
Gerätewechsel im laufenden Vertrag möglich (neues Gerät nachmelden)ja„Versichert sind die sich im Eigentum der versicherten Personen befindlichen, eigengenutzten elektrischen und elektrotechnischen Anlagen und Geräte“§ 3 Nr. 1, Seite 2
Übertragung auf neuen Eigentümer bei Verkauf des Gerätsnicht geregelt
Versicherungsschutz auch bei Nutzung durch Familien- oder Haushaltsangehörigeja„Versichert sind der Versicherungsnehmer und alle mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen.“§ 2, Seite 2

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Württembergische Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Württembergische Baustein ElektronikPlus

Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen ElektronikPlus (BB ElektronikPlus 2025), Formular 1066
[Seite 1] Besondere Bedingungen ElektronikPlus (BB ElektronikPlus 2025) Formular 1066 – Stand 01.03.2025 Inhaltsverzeichnis §1 Vertragsgrundlagen §6 Wiederherbeigeschaffte Sachen §2 Versicherte Personen §7 Versicherungsort §3 Versicherte und nicht versicherte Sachen §8 Kündigung §4 Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Ausschlüsse §9 Beendigung des Hauptvertrags §5 Umfang der Entschädigung, Selbstbeteiligung [Seite 2] §1 Vertragsgrundlagen – Lautsprecher; Es gelten die vereinbarten Bestimmungen des Hauptvertrags und – Boxen; der dazu gehörenden Allgemeinen Bedingungen Hausratversiche- – Hörgeräte, soweit diese nicht anderweitig erstattet werden rung (VHB 2025), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen (§ 4 Nr. 5). nicht etwas anderes ergibt. 1.4 Zur Kommunikationstechnik zählen alle Geräte, die dem Aus- §2 Versicherte Personen tausch von Informationen über räumliche Distanz hinweg die- Versichert sind der Versicherungsnehmer und alle mit ihm in häusli- nen. Zur Kommunikationstechnik gehören insbesondere: cher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen. – Smartphones, Mobil- und Festnetztelefone; Als Familienangehörige gelten auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekin- – Zusatzgeräte für die Telefon- oder Internetnutzung (Router, der sowie Lebenspartner und Lebensgefährten und deren Kinder. Repeater, Smart Hubs) und mobile Endgeräte der Smart- Während der Ausbildung, des Studiums, des freiwilligen Wehrdiens- Home Technik einschließlich Sprachassistenten; tes oder eines sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienstes (z. B. – Babyphone; Freiwilliges soziales Jahr, Bundesfreiwilligendienst) sind auch Kin- – Funkgeräte. der, die vorübergehend nicht mit dem Versicherungsnehmer in häus- licher Gemeinschaft leben, mitversichert, solange sie keinen eige- 1.5 Zur Unterhaltungs- und Spieleelektronik gehören insbeson- nen Hausstand gründen. dere: – PCs, Laptops, Tablets, Zubehör; §3 Versicherte und nicht versicherte Sachen – Drucker; 1. Versichert sind die sich im Eigentum der versicherten Perso- nen befindlichen, eigengenutzten elektrischen und elektro- – Wechseldatenträger, externe Festplatten; technischen Anlagen und Geräte der jeweiligen Geräte- – E-Book-Reader; gruppe, soweit sie dafür die Gefahr tragen: – VR-/AR-Brillen; – Haushaltsgeräte; – Smartwatches, Fitness- und Activity-Tracker, Sportuhren; – Bild- und Tontechnik; – Fitnessgeräte (z. B. Indoor Bikes, Crosstrainer, Ergometer, – Kommunikationstechnik; Laufbänder, Kraftstationen); – Unterhaltungs- und Spieleelektronik. – Elektrisches Spielzeug (z. B. Modelleisenbahnen, -autos, Die Sicherungsübereignung wird dem Eigentum an der versi- -boote, Kinderfahrzeuge); cherten Sache gleichgestellt. – Elektronische Musikinstrumente; 1.1 Haushaltsgeräte sind elektrische oder mit Gas betriebene Ge- – Spielekonsolen; räte, die üblicherweise in Privathaushalten zum Zweck der Le- – mobile Navigationssysteme; bensmittelaufbewahrung/-zubereitung, der Reinigung, der Haushaltsreparatur- und Heimwerkerarbeiten, sowie der Ge- – Streaming-Geräte. sundheitspflege verwendet werden. Zu den Haushaltsgeräten Nicht versichert sind Anlagen und Geräte, soweit diese unter gehören insbesondere: Nr. 2 als nicht versicherte Anlagen und Geräte aufgeführt – Herd, Backofen, Geschirrspüler, Dampfgarer, Kühl- und sind. Gefrierschrank, Kaffeevollautomat; 2. Nicht versichert sind nachstehende Anlagen und Geräte, ein- – Waschmaschine, Trockner; schließlich deren Zubehör: – portable Klimaanlage; – Gebäudebestandteile sowie unter Putz verlegte Kabel, Lei- tungen und Erdkabel, Bussysteme, Anlagen und Geräte der – elektrische Heckenschere, elektrischer Rasenmäher, Ra- Haustechnik und stationär verbaute Anlagen und Geräte sen- und Teichroboter, Heimwerkermaschinen (z. B. Ak- der Smart-Home-Technik, Photovoltaik- und Solaranlagen; kuschrauber, Bohrmaschine usw.). – Möbel für Einbaugeräte und/oder deren Verkleidungs-, 1.2 Zur Bildtechnik zählen alle Anlagen und Geräte, die zur Wie- Stütz- und Trägerkonstruktionen; dergabe- und Aufnahme von z. B. Bildern und Filmen genutzt werden und deren Peripheriegeräte. Zur Bildtechnik gehören – selbst fahrende Krankenfahrstühle, alle weiteren Elektro- insbesondere: fahrzeuge wie Pedelecs, E-Bikes, E-Scooter und Segways, mit Ausnahme von Kinderspielzeugen; – Fernseher; – Flugmodelle und Flugdrohnen, inkl. Zubehör und Anbau- – Monitore; teile in Verwendung mit dem Flugobjekt (z. B. Kameras, – Projektoren; Messgeräte); – Heimkinoanlagen; – Anlagen und Geräte der Medizintechnik (z. B. Tens-Geräte, – Beamer; Blutdruckmesser, Inhalationsgeräte, EKG-Geräte); – DVD-/Blu-ray-Player, Recorder; – Stoffe oder Teile von Anlagen, die während der Lebens- dauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach – Camcorder; ausgewechselt werden müssen (Verbrauchsstoffe und Ver- – Digitalkameras, Fotoapparate, Objektive; schleißteile, z. B. Toner, Druckköpfe, Sicherungen, Licht- – Sat- und DAB-Antennenanlagen, einschließlich Verstärker quellen, Filtereinsätze, nicht wieder aufladbare Batterien); und Receiver; – fremde Sachen, die sich nicht im Eigentum des Versiche- – Decoder für den Empfang verschlüsselter Sender. rungsnehmers oder einer mit ihm dauernd in häuslicher Ge- meinschaft lebenden Person befinden und Sachen, für die 1.3 Zur Tontechnik zählen alle Anlagen und Geräte, die der Um- er nicht die Gefahr trägt; wandlung, Bearbeitung, Aufzeichnung (Speicherung) und Wiedergabe von akustischen Signalen (Schall) dienen. Zur – beruflich und gewerblich genutzte Anlagen und Geräte. Tontechnik gehören insbesondere: §4 Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Aus- – CD-Player; schlüsse – Stereo- und Kompaktanlagen; 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen – MP3-Player; eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versi- cherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen – Plattenspieler; versicherter Sachen durch Diebstahl oder Plünderung. Unvor- – Mikrofone; hergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer o- – A/D-Wandler; der seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit erlerntem Fachwissen hätten vorhersehen – Klangregler; können. – Regelverstärker; Repräsentanten im Sinne dieser Bedingungen sind vom Ver- – Verstärker; sicherungsnehmer beauftragte Dritte, die in dessen Namen die Obhut für die versicherten Sachen übertragen bekommen. [Seite 3] Hierunter fallen z. B. Personen, die während der Abwesenheit 4.12 durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem (z. B. Urlaub oder Geschäftsreise) die Betreuung für die ver- Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sicherten Sachen übernehmen, hierdurch die Verfügungsge- sein musste. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, walt eingeräumt bekommen und die Verantwortung für diese wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit ver- Sachen tragen. ursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. repariert war; Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so 4.13 für die der Hersteller oder der Lieferant gesetzlich oder ver- kann der Versicherer gemäß § 26 Nr. 3 VHB 2025 leistungs- traglich haftet (z. B. nach Gewährleistungs- oder Garantiebe- frei sein. stimmungen). Bestreiten diese ihre Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung, soweit er dazu be- 2. Versicherungsschutz besteht nicht für Leistungen, die dingungsgemäß verpflichtet ist. Die Ansprüche gehen nach 2.1 aufgrund von Service-, Justierungs- und Reinigungsarbeiten § 86 VVG auf den Versicherer über. notwendig werden; 5. Nicht versichert sind Schäden, soweit dafür anderweitig Ver- 2.2 zur Beseitigung von Oberflächenbeschädigungen, z. B. sicherungsschutz besteht (Subsidiarität). Kratz-, Schramm- und Scheuerschäden sowie sonstigen Schönheitsfehlern, die die technische Funktionsfähigkeit des §5 Umfang der Entschädigung, Selbstbeteiligung Gerätes nicht beeinträchtigen, aufgewendet werden. 1. Entschädigungsberechnung 3. Elektronische Bauelemente Im Versicherungsfall wird zwischen Teilschaden und Total- Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der schaden unterschieden. versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder Neuwert. auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Total- Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahr- schaden vor. scheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer ver- sicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte, die der vom Schaden betroffenen Sache insbe- Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird je- sondere in der Ausstattung und Leistung möglichst nahe kom- doch Entschädigung geleistet. men, in neuwertigem Zustand. 4. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa- Die in §§ 9 Nr. 2 und 12 VHB 2025 beschriebenen Regelun- chen keine Entschädigung für Schäden gen hinsichtlich Versicherungssumme und Unterversiche- 4.1 durch versicherbare Gefahren nach VHB 2025 (Hauptver- rungsverzicht und Entschädigungsberechnung gelten analog trag). Hierunter fallen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Ein- auch für diese Bedingungen. bruchdiebstahl, Vandalismus, Raub, Leitungswasser, Sturm, 2. Entschädigungsgrenzen Hagel und über den Hauptvertrag versicherbare weitere Ele- mentargefahren; 2.1 Die Höchstentschädigung pro Gerät beträgt je Versicherungs- fall 10.000 EUR. 4.2 durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen des Ver- sicherungsnehmers oder seines Repräsentanten; 2.2 Wenn ein Totalschaden deshalb entsteht, weil die für die Wie- derherstellung (Reparatur) benötigten Ersatzteile nicht mehr 4.3 durch Fehler und Mängel, welche bei Abschluss der Versiche- am Markt bezogen werden können und aus diesem Grund die rung vorhanden und dem Versicherungsnehmer bekannt wa- vom Schaden betroffene Sache gegen eine neue Sache ins- ren; gesamt ausgetauscht werden muss, leistet der Versicherer 4.4 durch normale Abnutzung (z. B. Materialalterung, Verschleiß (für diese Sache) Entschädigung in Höhe des Neuwertes ab- usw.) an Verschleißteilen und Verbrauchsmaterialien sowie züglich des Wertes des Altmaterials. an Batterien und Akkus, infolge dauerhafter Einflüsse des be- 3. Selbstbeteiligung stimmungsgemäßen Betriebes, allmähliche Einwirkung – ins- besondere von Gasen, Dämpfen, Wärme oder Feuchtigkeit; Der nach Nr. 1 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung von 150 EUR gekürzt. 4.5 durch unmittelbare oder mittelbare Witterungseinflüsse, so- fern sich die Sache nicht innerhalb eines Gebäudes befindet. Anderweitige Selbstbeteiligungsregelungen im Hauptvertrag Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die werden bei Schäden nach § 4 nicht berücksichtigt. im Regelfall zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äu- Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung je- ßere Einflüsse schützen können; weils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden 4.6 durch nicht fachgerechtes Einbauen, unsachgemäße Repara- jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursa- tur, Eingriffe nicht autorisierter Dritter, unsachgemäße, nicht chenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche Verwendung oder Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen. Reinigung des Gerätes, insbesondere wenn die Herstellervor- §6 Wiederherbeigeschaffte Sachen gaben missachtet worden sind; 1. Anzeigepflicht 4.7 an Daten (maschinenlesbare Informationen), Software, Be- triebssystemen und wechselbare Datenträgern (vom Anwen- Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, der austauschbar), z. B. Blu-ray, DVD, CD, Magnetbänder, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlan- LP, Disketten, MD- und SD-Karten; gung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. 4.8 durch Schadsoftware an der Hardware versicherter Sachen, 2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung wie Trojaner, Würmer oder Computerviren oder infolge von Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden ge- Programmierungs- oder Softwarefehler; kommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädi- 4.9 an Leuchtmitteln (z. B. LED- und Energiesparlampen, Leucht- gung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den An- stoffröhren, Glühbirnen) und damit fest verbundenen Bau- spruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von gruppen; zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andern- falls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzuge- 4.10 an Glaskeramik-Kochfeldern, sofern nicht das versicherte Ge- ben. rät einen versicherten Totalschaden erlitten hat; 3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung 4.11 durch unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und Ver- mögensschäden jeglicher Art; [Seite 4] 3.1 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden ge- §7 Versicherungsort kommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache Versicherungsschutz besteht innerhalb der im Versicherungs- eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes schein genannten Wohnung (Versicherungsort). gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Ent- schädigung zurück zuzahlen oder die Sache dem Versicherer Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat die- oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Per- ses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang ei- son sind oder deren Gebrauch dienen, sind auch weltweit ver- ner schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; sichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Woh- nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf nung befinden. Zeiträume von mehr als zwölf Monaten gelten den Versicherer über. nicht als vorübergehend. 3.2 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden ge- §8 Kündigung kommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache 1. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhal- eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsge- tung einer Frist von drei Monaten den in diesen Besonderen mäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Ver- Bedingungen geregelten Versicherungsschutz in Textform sicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er be- Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb stimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufen- von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforde- den Versicherungsjahres wirksam wird. rung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungs- nehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öf- 2. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls – bezogen auf fentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös ab- diese Besonderen Bedingungen – kann jede der Vertragspar- züglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, teien die zusätzliche Deckung Elektronik (BB Elektronik 2025) welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Ent- kündigen. Die Kündigung des Versicherungsnehmers wird so- schädigung entspricht. fort mit Zugang beim Versicherer wirksam, die Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang beim Versiche- 4. Beschädigte Sachen rungsnehmer wirksam. Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann 3. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädi- den Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der gung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann ver- Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. langen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder 3 bei ihm verbleiben. §9 Beendigung des Hauptvertrags 5. Gleichstellung Mit Beendigung des Hauptvertrags erlischt auch der Versiche- Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, rungsschutz der Besonderen Bedingungen Elektronik (BB wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den ElektronikPlus 2025). Besitz wieder zu verschaffen. 6. Übertragung der Rechte Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurücker- langte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versi- cherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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