Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Domcura Mehrfamilienhaus
Volltext aufklappen: Vertragsgrundlagen Mehrfamilienhausversicherung, Teil C Versicherungsbedingungen für die Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
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*B*
VERTRAGSGRUNDLAGEN
Mehrfamilienhausversicherung
Stand: 15.11.2025
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LEISTUNGSÜBERSICHT
Mehrfamilienhauskonzept
Dieses Bild wurde vollständig mittels künstlicher Intelligenz erzeugt.
Versichert sind Mehrfamilienhäuser mit einem wohnwirtschaftlichen Anteil von mindestens 50 % bezogen auf die Gesamtnutzungsfläche
des Gebäudes u. a. gegen die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel. Ergänzend können Elementarschäden, Glasbruch, „Zukunft-
Plus“, Allgefahren-Deckungen für Anlagen der erneuerbaren Energien und Anlagen der Haustechnik sowie Haus- und Grundbesitzer- und
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung in den Vertrag eingeschlossen werden.
Top-Schutz Top Plus-Schutz
Genereller Unterversicherungsverzicht bis zu einer Schadenhöhe von... nein 5.000,-
Mitversicherung grober Fahrlässigkeit bei Herbeiführung des
ja ja
Versicherungsfalles
Grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung nein bis 50.000,-
gegen Feuer / gegen Feuer /
Rohbauversicherung
Sturm und Hagel Sturm und Hagel
Garantien
Marktgarantie nein bis 250.000,-
(Im Schadenfall gelten auf unseren Umfang die bestmöglichen Leistungen des deutschen Versicherungsmarktes)
Leistungsgarantie nein bis 250.000,-
(Garantiert den Versicherungsschutz des Vorvertrages)
Innovationsgarantie ja ja
(Automatische Anpassung an unsere künftigen Leistungsverbesserungen)
Konditionsdifferenzdeckung ja ja
(Ergänzung der Leistungen einer bestehenden Vorversicherung bis zum beantragten Umfang)
Garantie auf den Standard des GDV und des Arbeitskreises
ja ja
„Beratungsprozesse“
Feuer
Feuernutzwärmeschäden ja ja
Seng- und Schmorschäden ja ja
Überspannungsschäden nach Blitzschlag ja ja
Anprall/Absturz von Luftfahrzeugen, unbemannten Flugkörpern inkl.
ja ja
deren Teile/Ladung
Rauch- und Rußschäden (auch bei Austritt aus elektrischen
ja ja
Einrichtungen/Geräten)
Leitungswasser
Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes/Versicherungsgrundstückes 5.000,- 10.000,-
Bruchschäden an Armaturen 500,- 1.000,-
(auch Sanitäreinrichtungen)
ja
Wasseraustritt aus außenliegenden Regenrohren,
Regenrohre außerhalb von Gebäuden (Bruch- und Nässeschäden) nein Lüftungsanlagen, Saug-/Wischrobotern und deren
Absaugstationen
Bruchschäden an Heizkesseln und Wärmeaustauschern bis zu einem Alter
nein 10.000,-
von 20 Jahren
Wasseraustritt aus verfliesten Duschbereichen (Fugen) ja ja
Leckortungskosten bei nicht versichertem Rohrbruch, wenn ein
500,- 5.000,-
Rohrbruch vermutet wird
Beseitigung von Rohrverstopfungen 500,- 500,-
Weitere versicherte Gefahren
Allgefahren-Deckung des Wohngebäudes nein ja, SB 250,-
Diebstahl von außen angebrachten Sachen 1.000,- 5.000,-
Böswillige Beschädigung/Vandalismus, Opfer einer polizeilich
ja ja
angezeigten Straftat
Innere Unruhen, Streik, Aussperrung ja ja
Fahrzeuganprall und Überschalldruckwellen ja ja
Mitversicherte Sachen
Übliche Nebengebäude, wie z. B. Gewächs- oder Gerätehäuser, Sauna,
ja ja
Schwimmhalle, bis ingesamt 100 m²
DC/MFH/LUE/2025/11/V02
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Top-Schutz Top Plus-Schutz
Nebengebäude über 100 m²gesondert versicherbar bis 300 m² bis 300 m²
Garagen/Carports ja, beitragsfrei ja, beitragsfrei
Denkmalschutz ja ja
Durch Versicherungsnehmer eingebrachte Hausratbestandteile mit
5.000,- 5.000,-
Wohngebäudecharakter (z. B. Modulküchen)
Photovoltaikanlagen, Solaranlagen und Wärmepumpen ja, beitragsfrei ja, beitragsfrei
Versicherte Kosten
Kosten (z. B. Aufräum- und Abbruchkosten etc.) 2,5 Mio. 5 Mio.
Gebäudebeschädigungen nach einem Einbruch 2,5 Mio. 5 Mio.
Beschädigungen weiterer versicherter Sachen nach Einbruch (z. B.
2,5 Mio. 5 Mio.
Gartenzaun, Gartentor zerschnitten/beschädigt)
Kosten durch Verlust von Wasser, Gas und sonstigen Medien infolge eines 10.000,-
Versicherungsfalles 10.000,- zusätzlich Verlust von Heizöl sowie
Stromverlust aus Stromspeichern
Wiederherstellung von gärtnerischen Anlagen 10.000,- 10.000,-
In das Gebäude eindringende Witterungsniederschläge (Regen, Schnee, usw.) nein 2.500,-
Beseitigung von umgestürzten/abgeknickten Bäumen inkl. Stumpf 10.000,- 10.000,-
Durch Mietnomaden/Messies verursachte Kosten für Reinigung, Aufräumen
nein 10.000,-
und Schädlingsbekämpfung
Kosten für Instandsetzung, Reinigung und Schädlingsbekämpfung bei
nein 10.000,-
unbemerktem Tod des Mieters/Nutzers/Eigentümers
Kosten für die Ursachenermittlung eines nicht ersatzpflichtigen Schadens nein 1.000,-
Kosten für gemietete Heizgeräte nein 1.000,-
Mietausfall ja, bis 36 Monate ja, bis 36 Monate
Rückreise- und Reiseunterbrechungskosten aus dem Urlaub/Dienstreise 5.000,- 10.000,-
Hotelkosten 150,-, max. 12 Monate 200,-, max. 12 Monate
Beseitigung von Spechtschlägen 5.000,- 5.000,-
Beseitigung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern nein 5.000,-
Kosten für die Beseitigung von Verbiss, Wühl-und Verdrängungsschäden von
5.000,- 5.000,-
wildlebenden Nage- und Raubtieren und Schalenwild
Kosten bei Fehlalarm durch Rauch-/Gasmelder sowie Hausnotrufe 2.000,- 2.000,-
Reparaturkosten für Beschädigungen durch Rettungsmaßnahmen nein 5.000,-
Gegen Beitragszuschlag versicherbar Top-Schutz Top Plus-Schutz
Baustein „Elementarschäden“
Elementarschäden (z. B. Überschwemmung, Rückstau, Erdsenkung, Erdrutsch,
ja, SB 1.000,- ja, SB 1.000,-
Erdbeben, Schneedruck, Dachlawinen, Lawinen, Vulkanausbruch)
Optional: Teilüberschwemmungen z. B. durch Starkregen
ja ja
(Eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile)
Baustein „Allgefahren-Deckung von Anlagen der erneuerbaren Energien“
Unvorhergesehene Beschädigung und Zerstörung von Anlagen der
ja, SB 250,- ja, SB 250,-
erneuerbaren Energien
Baustein „Allgefahren-Deckung von Anlagen der Haustechnik“
Unvorhergesehene Beschädigung und Zerstörung von Anlagen der
ja, SB 250,- ja, SB 250,-
Haustechnik
Baustein „Zukunft-Plus“
Mehrleistung für modernen Wiederaufbau nach
25 %, max. 50.000,- 25 %, max. 50.000,-
einem Schaden
Beratungskosten für Ersatz- und Wiederherstellungslösungen 500,- 500,-
Baustein „Glasversicherung“ für Innen- und Außenverglasung
Gebäudeverglasung (innen und außen) ja ja
Glaskeramikkochflächen wenn Gefahrtragung bei Versicherungsnehmer ja ja
Zusätzliche Kosten 5.000,- 5.000,-
Baustein „Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht“ und „Gewässerschadenhaftpflicht (Anlagenrisiko)“
Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 10 Mio. 10 Mio.
Tankanlage beitragsfrei bis 10.000 Liter beitragsfrei bis 10.000 Liter
Die Leistungsübersicht bezieht sich auf die Vertragsgrundlagen Ihres Assekuradeurs zur Wohngebäudeversicherung Mehrfamilienhauskonzept (Stand 15.11.2025) und ist stark verkürzt
wiedergegeben. Maßgeblich ist ausschließlich der Wortlaut der Versicherungsbedingungen.
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Wohngebäudeversicherung DOMCURA / NORDVERS
für Mehrfamilienhäuser Mehrfamilienhauskonzept
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Versicherer:
Baloise Sachversicherung AG, HDI Versicherung AG; Deutschland |
Nationale-Nederlanden Schadeverzekering Maatschappij N.V.; Niederlande
Den für Ihren Vertrag gültigen Versicherer entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.
Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht abschließend. Die vollständigen Informationen und
Ihren konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungs-
schein und Versicherungsbedingungen) für die Wohngebäudeversicherung. Damit Sie umfassend informiert sind, le-
sen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Wohngebäudeversicherung an. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Beschädigung oder Zer-
störung an Ihrem Gebäude.
Was ist versichert? Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten
Betrag die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich
Versichert sind Ihr Gebäude, das Gebäudezube- entstandenen
hör, die Gebäudebestandteile und unmittelbar an Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch
das Gebäude anschließende Terrassen, die be- behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
schädigt oder zerstört werden oder infolge eines
Versicherungsfalls abhandenkommen. Preissteigerungen nach Eintritt des Versiche-
rungsfalls.
Sofern gewünscht kann der Versicherungsschutz
um eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung Versicherungssumme und Versicherungswert
erweitert werden
Folgender Versicherungswert kann vereinbart werden:
Versicherbare Gefahren Neubauwert.
Brand, Blitzschlag, Explosion, Überspannung
Der Versicherungsschutz ist ausreichend, wenn
die Angaben zum Gebäude zutreffend sind.
durch Blitz, Implosion, Anprall oder Absturz eines
Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
Leitungswasser; Was ist nicht versichert?
Naturgefahren wie Sturm, Hagel;
Dazu zählen beispielsweise:
Weitere Naturgefahren.
Das sind die Elementargefahren Überschwem- x In das Gebäude nachträglich eingefügte – nicht aber
mung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erd- ausgetauschte – Sachen, die ein Mieter oder ein Woh-
rutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanaus- nungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder
bruch, Eindringendes Oberflächenwasser über übernommen hat und für die er die Gefahr trägt.
Gebäudeteile;
x im Verfall befindliche sowie zum Abbruch bestimmte
Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Gebäude.
Aussperrung;
Glasbruch
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Versicherte Schäden
Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versiche-
Sachschaden infolge von Zerstörung, Beschädi- rungsschutz eingeschränkt sein kann. In jedem Fall
gung oder Abhandenkommen der versicherten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum
Sachen infolge eines Versicherungsfalls. Beispiel:
Mietausfall infolge eines Versicherungsfalls. ! Krieg;
! Kernenergie;
Versicherte Kosten
! Schwamm;
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls
notwendigen und tatsächlich angefallenen: ! Sturmflut;
Schadenabwendungs- und Schadenminderungs- ! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben.
kosten
Aufräumungs- und Abbruchkosten;
Bewegungs- und Schutzkosten;
[Seite 5]
Wo bin ich versichert?
Sie haben für den in dem Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsort Versicherungsschutz.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern,
müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen.
Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge
überweisen (nur bei jährlicher Zahlung) oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie
den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungs-
schutz mit der vollständigen Zahlung.
Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver-
längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie haben das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei einem mehrjährigen Vertrag jedoch erstmalig zum verein-
barten Ablauf. Für die Wirksamkeit Ihrer Kündigung ist der von Ihnen angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des
Kündigungsschreiben bei uns maßgeblich.
Eine Kündigung bedarf grundsätzlich der Textform (z. B. per E-Mail, Telefax oder Brief).
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Glasversicherung DOMCURA / NORDVERS
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Glaskonzept
Versicherer:
Baloise Sachversicherung AG, HDI Versicherung AG; Deutschland |
Nationale-Nederlanden Schadeverzekering Maatschappij N.V.; Niederlande
Den für Ihren Vertrag gültigen Versicherer entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.
Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht abschließend. Die vollständigen Informationen und
Ihren konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungs-
schein und Versicherungsbedingungen) für die Wohngebäudeversicherung. Damit Sie umfassend informiert sind, le-
sen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Wohngebäudeversicherung an. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Beschädigung oder Zer-
störung an Ihrem Gebäude.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Versichert sind zum Beispiel: Zu den nicht versicherten Sachen zählen z. B.:
alle mit dem Gebäude fest verbundenen Außen- x Photovoltaikanlagen,
und Innenscheiben; x Hohlgläser,
künstlerisch bearbeiteten Scheiben, Platten und
x Beleuchtungskörper,
Spiegel;
x optische Gläser,
Versicherbare Gefahren und Schäden x Geschirr,
Die Zerstörung oder Beschädigung durch Bruch x Handspiegel,
der versicherten Sachen. x Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff,
die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bild-
Versicherte Schäden wiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z.
B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-
Sachschaden infolge von Zerstörung, Beschädi-
Displays),
gung oder Abhandenkommen der versicherten
Sachen infolge eines Versicherungsfalls. x Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt
Mietausfall infolge eines Versicherungsfalls. sind.
Versicherte Kosten
Versichert sind z. B. die infolge eines Versicherungs- Gibt es Deckungsbeschränkungen?
falls notwendigen Kosten für:
Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versiche-
das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Not- rungsschutz eingeschränkt sein kann. In jedem Fall
verschalungen, Notverglasungen),
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum
das Abfahren von versicherten Sachen zum Beispiel:
nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsor-
gung (Entsorgungskosten). ! Krieg;
! Kernenergie;
Versicherungssumme
! Schwamm;
Grundsätzlich leisten wir für beschädigte oder zer- ! Sturmflut;
störte Sachen Entschädigung in Geld.
Weicht die angegebene Wohnfläche oder Anzahl
! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben.
der Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten von der
tatsächlichen ab, können Nachteile bei der Ent-
schädigungsberechnung entstehen.
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Wo bin ich versichert?
Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern,
müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen.
Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen (nur bei jährlicher Zah-
lung) oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie
den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungs-
schutz mit der vollständigen Zahlung.
Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver-
längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie haben das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei einem mehrjährigen Vertrag jedoch erstmalig zum verein-
barten Ablauf. Für die Wirksamkeit Ihrer Kündigung ist der von Ihnen angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des
Kündigungsschreiben bei uns maßgeblich.
Eine Kündigung bedarf grundsätzlich der Textform (z. B. per E-Mail, Telefax oder Brief).
[Seite 8]
Haus- und Grundbesitzer- DOMCURA / NORDVERS
Haftpflichtversicherung Mehrfamilienhauskonzept
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Versicherer:
Baloise Sachversicherung AG, HDI Versicherung AG; Deutschland |
Nationale-Nederlanden Schadeverzekering Maatschappij N.V.; Niederlande
Den für Ihren Vertrag gültigen Versicherer entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.
Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht abschließend. Die vollständigen Informationen und
Ihren konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungs-
schein und Versicherungsbedingungen) die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Damit Sie umfassend
informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung an.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Gegenstand der Haus- und Grundbesitzerhaft- x Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert.
pflichtversicherung ist es, gegen Sie geltend ge- Hierfür benötigen Sie eine separate Absicherung.
machte Haftpflichtansprüche zu prüfen, berech- Dazu gehört z. B. die berufliche Tätigkeit.
tigte Ansprüche zu befriedigen und unberech-
tigte Ansprüche abzuwehren. x Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört nicht, wenn Sie
sich allein durch eine vertragliche Zusage gegen-
Versichert sind Schäden an Personen und Sa- über einem anderen zu einer Leistung verpflich-
chen, die von Ihrem Grundstück und den darauf ten.
stehenden Gebäuden ausgehen.
x Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den
Der Haftpflichtschutz für Haus- und Grundbesit- vereinbarten Versicherungssummen. Wenn Sie
zer (z. B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Lea- eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist diese
singnehmer oder Nutznießer) umfasst beispiels- bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.
weise Schäden:
durch Schadhaftigkeit von Treppen und
Wegen,
durch mangelhafte Beleuchtung oder Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Glätte bzw. Verschmutzung von Gehwe-
Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versi-
gen,
chern. Sonst müssten wir einen erheblich höheren
durch sich lösende Gebäudeteile, Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus
bei kleineren Bauvorgaben. dem Versicherungsschutz herausgenommen, z. B.
alle Schäden:
Im Falle von Wohnungseigentümergemeinschaf-
ten erstreckt sich der Versicherungsschutz auch ! aus vorsätzlicher Handlung,
auf Schäden u.a. aus den Gefahren des gemein- ! zwischen Mitversicherten,
schaftlichen Eigentums (z. B. Treppenhaus, Ein-
fahrt, Dach). ! durch den Gebrauch eines versicherungspflichti-
gen Kraft- oder Luftfahrzeugs,
Wie hoch ist die Versicherungssumme? ! an gepachteten oder geliehenen Sachen,
Die Höhe der vereinbarten Versicherungssum-
! durch Asbest.
men können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem
Versicherungsschein entnehmen.
[Seite 9]
Wo bin ich versichert?
Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung gilt auch für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn
diese auf das im Versicherungsschein genannte Grundstück und den darauf stehenden Gebäuden im Inland zurück-
zuführen sind.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche
geltend gemacht worden sind.
Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsge-
mäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite-
ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt.
Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge
Überweisen (nur bei jährlicher Zahlung) oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie
den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungs-
schutz mit der vollständigen Zahlung.
Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver-
längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie haben das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei einem mehrjährigen Vertrag jedoch erstmalig zum verein-
barten Ablauf. Für die Wirksamkeit Ihrer Kündigung ist der von Ihnen angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des
Kündigungsschreiben bei uns maßgeblich.
Eine Kündigung bedarf grundsätzlich der Textform (z. B. per E-Mail, Telefax oder Brief).
[Seite 10]
Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung DOMCURA / NORDVERS
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Mehrfamilenhauskonzept
Versicherer:
Baloise Sachversicherung AG, HDI Versicherung AG; Deutschland |
Nationale-Nederlanden Schadeverzekering Maatschappij N.V.; Niederlande
Den für Ihren Vertrag gültigen Versicherer entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.
Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht abschließend. Die vollständigen Informationen und
Ihren konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungs-
schein und Versicherungsbedingungen) Gewässerschadenhaftpflichtversicherung. Damit Sie umfassend informiert
sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung an.
Was ist versichert? Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versi-
Gegenstand der Gewässerschadenhaftpflicht- chern. Sonst müssten wir einen erheblich höheren
versicherung ist es, gegen Sie geltend gemachte Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus
Haftpflichtansprüche zu prüfen, berechtigte An- dem Versicherungsschutz herausgenommen, z. B.
sprüche zu befriedigen und unberechtigte An- alle Schäden:
sprüche abzuwehren.
Versichert ist Ihre Haftpflicht als Inhaber von An-
! aus vorsätzlicher Handlung,
lagen zur Lagerung von gewässerschädlichen ! zwischen Mitversicherten,
Stoffen (z. B. Öltank) und aus der Verwendung ! durch den Gebrauch eines versicherungspflichti-
dieser gelagerten Stoffe für Personen-, Sach- gen Kraft- oder Luftfahrzeugs,
und Vermögensschäden als Folge von Gewäs-
serschäden. ! an gepachteten oder geliehenen Sachen.
Vom Versicherungsschutz sind insbesondere
Schäden durch die Verschmutzung des Grund-
wassers durch Ihren Heizöltank erfasst.
Der Versicherungsschutz gilt auch für:
Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag mit
der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung
und sonstigen Betreuung der Grundstücke
beauftragt haben;
gebotene Aufwendungen zur Minderung
oder Vermeidung von Schäden.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Die Höhe der vereinbarten Versicherungssum-
men können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem
Versicherungsschein entnehmen.
Was ist nicht versichert?
x Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert.
Hierfür benötigen Sie eine separate Absicherung.
Dazu gehören z. B. gewerblich genutzte Anlagen.
x Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört hingegen nicht,
wenn Sie sich allein durch eine vertragliche Zu-
sage gegenüber einem anderen zu einer Leistung
verpflichten.
x Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den
vereinbarten Versicherungssummen. Wenn Sie
eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist diese
bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.
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Wo bin ich versichert?
Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung gilt für Anlagen zur Lagerung von gewässergefährlichen Stoffen, die
sich auf dem im Versicherungsschein genannten Grundstück befinden, und auch für im Ausland eintretende Versi-
cherungsfälle, wenn sie auf diese Anlagen im Inland zurückzuführen sind.
.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche
geltend gemacht worden sind.
Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsge-
mäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen.
Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge
überweisen (nur bei jährlicher Zahlung) oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie
den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungs-
schutz mit der vollständigen Zahlung.
Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver-
längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie haben das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei einem mehrjährigen Vertrag jedoch erstmalig zum verein-
barten Ablauf. Für die Wirksamkeit Ihrer Kündigung ist der von Ihnen angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des
Kündigungsschreiben bei uns maßgeblich.
Eine Kündigung bedarf grundsätzlich der Textform (z. B. per E-Mail, Telefax oder Brief).
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Vertragsgrundlagen Ihres Assekuradeurs
zur
Wohngebäudeversicherung – Mehrfamilienhauskonzept
(Stand 15.11.2025)
Inhaltsverzeichnis
I Allgemeine Kundeninformationen 2
II Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung 9
A Allgemeine Versicherungsbedingungen 9
B 1 Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Top-Schutz (VGB 2025 - Top) 18
B 2 Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung für den Top Plus-Schutz (BB-Top Plus-Schutz) 38
B 3 Besondere Bedingungen zur Glasversicherung (BB-Glas) 45
B 4 Besondere Bedingungen für die Allgefahren-Deckung des Wohngebäudes (BB-VGB-Allgefahren) 48
B 5 Besondere Bedingungen für die Allgefahren-Deckung von Anlagen der erneuerbaren Energien
(BB-Erneuerbare Energie) 51
B 6 Besondere Bedingungen für die Allgefahren-Deckung von Anlagen der Haustechnik (BB-Haustechnik) 55
B 7 Besondere Bedingungen zur Marktgarantie für die Wohngebäudeversicherung 59
B 8 Besondere Bedingungen für moderne Wiederherstellung (BB-Zukunft-Plus) 61
C Versicherungsbedingungen für die Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
(VB Private HuG) 63
Je nach individueller Ausgestaltung Ihres Vertrages ist es möglich, dass einzelne Teile der Kundendokumente für Ihre Versicherung nicht
relevant sind. Die genauen für Sie relevanten Bestandteile entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. dem Versicherungsschein.
DC/MFH/P94011/2025/11/V03
1
C1 – Öffentlich
[Seite 13]
I Allgemeine Kundeninformationen
Angaben der Gesellschaften
Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht der für Ihren Vertrag möglichen Gesellschaften. Die speziell für Ihren Vertrag zutreffende Gesellschaft entneh-
men Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.
1. Baloise Sachversicherung AG Deutschland
1. Identität des Versicherers
Name: Baloise Sachversicherung AG Deutschland
Anschrift: Basler Straße 4
61352 Bad Homburg v.d.H.
Telefon: +49 6172 125-4600
Fax: +49 6172 125-4056
Internet: www.helvetia.de
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Sitz: Bad Homburg
Handelsregister: Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. HRB 9357
2. Identität des Versicherers im Ausland
Entfällt
3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
Baloise Sachversicherung AG Deutschland
Basler Straße 4
61352 Bad Homburg v.d.H.
Aufsichtsratsvorsitzender: Andreas Burki
Vorstand: Dr. Jürg Schiltknecht (Vorsitzender), Annette Elzenheimer, Burkhard Gierse, Dr. Matthias Hilgert,
Dr. Barbara Ries, Christoph Willi
4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.
Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.
2. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
1. Identität des Versicherers
Name: BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
Anschrift Thomas-Dehler-Str. 25
81737 München
Telefon: +49 89 67 87-0
Fax: +49 89 67 87-9150
E-Mail: info@diebayerische.de
Internet: www.diebayerische.de
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Sitz: München
Handelsregister: Registergericht München HRB 41186
2. Identität des Versicherers im Ausland
Entfällt
3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
Thomas-Dehler-Str. 25
81737 München
Aufsichtsratsvorsitzender: Prof. Dr. Alexander Hemmelrath
Vorstand: Martin Gräfer (Vorsitzender), Thomas Heigl, Michael Scheriau, Dr. Herbert Schneidemann
4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.
Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.
DC/MFH/P94011/2025/11/V03
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C1 – Öffentlich
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3. HDI Versicherung AG
1. Identität des Versicherers
Name: HDI Versicherung AG
Anschrift: HDI-Platz 1
30659 Hannover
Telefon: +49 511 3806-3806
Fax: +49 511 645-1152916
E-Mail: info@hdi.de
Internet: www.hdi.de
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Sitz: Hannover
Handelsregister: Amtsgericht Hannover HRB 58934
2 a. Niederlassungen im Inland
HDI Versicherung AG, HDI-Platz 1, 30659 Hannover
2 b. Identität des Versicherers im Ausland
Entfällt
3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
HDI Versicherung AG
HDI-Platz 1
30659 Hannover
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Jan-Philipp Lüdtke
Vorstand: Dr. Daniel Schulze Lammers (Vorsitzender), Norbert Eickermann, Dr. Philipp Horsch, Thorsten Jahnke,
Thomas Lüer, Jens Warkentin
4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers ist im In- und Ausland der Betrieb aller Versicherungszweige der Schaden- und Unfallversicherung,
außer Krankheit, Leben, Heirats- und Geburtenversicherung, Fondsgebundene Lebensversicherung, Tontinengeschäfte, Kapitalisierungsge-
schäfte, Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen und Pensionsfondsgeschäfte.
Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.
4. Rhion Versicherung AG
1. Identität des Versicherers
Name: Rhion Versicherung AG
Anschrift: RheinLandplatz
41460 Neuss
Telefon: +49 2131 290-0
Fax: +49 2131 290-13300
E-Mail: info@rhion.de
Internet: www.rhion.de
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Sitz: Neuss
Handelsregister: Amtsgericht Neuss HRB 13420
2. Identität des Versicherers im Ausland
Entfällt
3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
Rhion Versicherung AG
RheinLandplatz
41460 Neuss
Aufsichtsratsvorsitzender: Wilhelm Ferdinand Thywissen
Vorstand: Dr. Arne Barinka, Lutz Bittermann, Dr. Ulrich Hilp, Andreas Schwarz
4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.
Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.
DC/MFH/P94011/2025/11/V03
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C1 – Öffentlich
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5. Nationale-Nederlanden Schadeverzekering Maatschappij N.V.
1. Identität des Versicherers:
Name: Nationale-Nederlanden Schadeverzekering Maatschappij N.V.
Anschrift: Prinses Beatrixlaan 35
2595 AK Den Haag
E-Mail: volmachtauditenbeleid@nn.nl
Internet: www.nn.nl
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Sitz: Den Haag, Niederlande
Handelsregister: Kamer van Koophandel (KVK) 27023707
2. Identität des Versicherers im Ausland
Nationale-Nederlanden Schadeverzekering Maatschappij N.V.
Prinses Beatrixlaan 35
2595 AK Den Haag
3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
Nationale-Nederlanden Schadeverzekering Maatschappij N.V.
Prinses Beatrixlaan 35
2595 AK Den Haag
Aufsichtsratvorsitzender: Inga Beale
Vorstand: M.M.N (Maurice) Koopman (Vorsitzender), J.E. (Sandra) van Eijk, , J.P.L. (Jolanda) Roos
4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.
Die Aufsichtsbehörden sind die De Nederlandsche Bank N.V. (DNB), Frederiksplein 61, 1017 XL Amsterdam, sowie die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
Für die vorgenannten Versicherer handeln wir namens und in Vollmacht als Ihr Assekuradeur aus Kiel:
DOMCURA AG
Anschrift: Theodor-Heuss-Ring 49
24113 Kiel
Aufsichtsratsvorsitzender: Manfred Bauer
Vorstand: Lars Fuchs (Vorsitzender), Marcus Wollny, Nadja Koch-Schuffenhauer
Handelsregister: Amtsgericht Kiel – HRB 5548
Nordvers GmbH
Anschrift: Theodor-Heuss-Ring 49
24113 Kiel
Geschäftsführung: Lars Fuchs (Hauptgeschäftsführer), Marcus Wollny, Nadja Koch-Schuffenhauer
Handelsregister: Amtsgericht Kiel – HRB 4275
Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
Auf das Versicherungsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich nach vorliegendem Antrag aus den hierfür maßgebenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
sowie ggf. Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen, Klauseln, Pauschaldeklarationen und Sicherungsrichtlinien sowie den gesetzlichen Bestim-
mungen. Diese Unterlagen enthalten auch Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung.
Gesamtpreis
Der konkrete Gesamtpreis (Beitrag) zur Versicherung ist im Angebot bzw. Antrag detailliert ausgewiesen.
Beitragszahlung
DC/MFH/P94011/2025/11/V03
Grundsätze:
Die Grundsätze der Beitragszahlung sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschrieben.
Die Folgebeiträge sind jeweils am Ersten des Monats fällig, in dem die neue Versicherungsperiode beginnt. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen sind
diese am Ersten des jeweiligen Monats zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Für monatliche Zahlungsweise ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates Voraussetzung. Ist monatliche Zahlungsweise vereinbart und entfällt das
SEPA-Lastschriftmandat oder kann eine Abbuchung nicht durchgeführt werden, so wird auf vierteljährliche Zahlungsweise umgestellt.
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C1 – Öffentlich
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SEPA-Lastschriftmandat:
Im Falle einer Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates gilt Folgendes:
Sie ermächtigen uns widerruflich, die zu entrichtenden Versicherungsbeiträge zu Lasten des von Ihnen genannten Kontos mittels Einziehungsauftrag
(Lastschrift) einzuziehen. Wenn das Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung
zur Einlösung. Kosten aus dem Widerspruch gegen eine berechtigte Abbuchung oder Rücklastschrift mangels ausreichender Kontodeckung gehen zu
Ihren Lasten.
Sie können innerhalb von acht Wochen – beginnend mit dem Belastungsdatum – die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die
mit Ihrem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Gültigkeit
Die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Angebotsinformationen bzgl. der Bedingungen, Bestimmungen und Beiträge ist auf 2 Monate befristet,
sofern nicht im Angebot ein anderer Zeitraum benannt ist.
Zustandekommen des Vertrages / Beginn des Versicherungsschutzes
Der Vertrag kommt mit Zugang des Versicherungsscheins beim Versicherungsnehmer zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche-
rungsschein angegebenen Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf der Widerspruchsfrist
zahlt.
An Ihren Antrag sind Sie einen Monat gebunden.
DC/MFH/P94011/2025/11/V03
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C1 – Öffentlich
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Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum
einschließlich der Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
DOMCURA AG / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel
Telefax: +49 431 54654-666 – E-Mail: info@domcura.de
bzw. an:
Nordvers GmbH / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel
Telefax: +49 431 54654-666 – E-Mail: info@nordvers.com
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und
der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren.
Auf unser Recht, den Teil der Prämie einzubehalten, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, verzichten wir hiermit. Sie dürfen
in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versi-
cherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistun-
gen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang
und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt
ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
DC/MFH/P94011/2025/11/V03
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Han-
delsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
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2. die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem Sie Ihren Wohnsitz
haben, wenn es eine solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem
Versicherer, wenn Sie mit dieser geschäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber Ihnen tätig wird;
3. a) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen
maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Infor-
mationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer Vertreterin oder einem Vertreter des Versicherers oder einer anderen
gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch
den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
4. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
5. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
6. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind,
wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbe-
sondere hinsichtlich des Preises;
9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die
Dauer der Frist, während welcher der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und An-
schrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über
den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmun-
gen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestal-
teten Form;
11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen;
soweit Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versi-
cherungsvertrages zugrunde legt;
14. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Spra-
chen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzun-
gen für diesen Zugang, dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unbe-
rührt bleibt;
17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
Vertragslaufzeit des Vertrages
Versicherungsverträge von ein- und mehrjähriger Dauer verlängern sich um 1 Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn nicht eine Kündigung in Textform
(z. B. Brief, Fax, E-Mail) vor dem jeweiligen Ablauf einem der beiden Vertragspartner zugegangen ist.
Beendigung bzw. Kündigung des Vertrages
Der Versicherungsnehmer hat das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei mehrjährigen Verträgen jedoch erstmalig zum vereinbarten Ablauf. Für
die Wirksamkeit seiner Kündigung ist der vom Versicherungsnehmer angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des Kündigungsschreibens beim
Versicherer maßgeblich.
Der Versicherer hat das Recht den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Ablauf zu kündigen.
Die Kündigung muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
Weitere Möglichkeiten der Vertragsbeendigung enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Anwendbares Recht
Für den Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
Gerichtsstände
Die Gerichtsstände für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
DC/MFH/P94011/2025/11/V03
Vertragssprache
Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsbedingungen und Informationen werden in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt.
Außergerichtliche Beschwerdeverfahren
Fragen zum Versicherungsschutz und etwaige Beschwerden können gerichtet werden an:
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DOMCURA AG / Abteilung Beschwerdemanagement / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel
bzw. an:
Nordvers GmbH / Abteilung Beschwerdemanagement / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel
Sofern im Falle einer Kundenbeschwerde ausnahmsweise keine einvernehmliche Lösung mit dem Versicherer gefunden werden kann, ist der Versicherer
bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die vorgesehene Schlichtungsstelle für Verbraucher
zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten ist der Versicherungsombudsmann e.V:
Kontakt: Postfach 080632, 10006 Berlin
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Versicherungsaufsicht
Die zuständige Versicherungsaufsicht ist unter folgender Adresse zu erreichen:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / Graurheindorfer Str. 108 / 53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de/ Homepage: www.bafin.de
DC/MFH/P94011/2025/11/V03
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C1 – Öffentlich
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A Allgemeine Versicherungsbedingungen
II Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung
A Allgemeine Versicherungsbedingungen
Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
alle beantragten und im Versicherungsschein dokumentierten Sparten.
Inhaltsübersicht
§1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
§2 Beginn des Versicherungsschutzes
§3 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
§4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
§5 Folgebeitrag
§6 Lastschriftverfahren
§7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§8 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
§9 Dauer und Ende des Vertrages
§ 10 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 11 Wegfall des versicherten Risikos
§ 12 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
§ 13 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
§ 14 Vollmacht des Versicherungsvertreters
§ 15 Maklervollmacht
§ 16 Verjährung
§ 17 Örtlich zuständiges Gericht
§ 18 Anzuwendendes Recht
§ 19 Embargobestimmung
§ 20 Versicherung für fremde Rechnung
§ 21 Übergang von Ersatzansprüchen
§ 22 Repräsentanten
§ 23 Wechsel des Versicherers
§ 24 Anpassung des Beitrages
§ 25 Änderung des Leistungsumfangs – Innovationsklausel
§ 26 GDV-Basis- und Arbeitskreisgarantie
§ 27 Konditionsdifferenzdeckung
§ 28 Regressverzicht
§1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzei-
gen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers
erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem
Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinne von Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Nr. 2 so-
wohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen,
wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
a) Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall
des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollstän-
DC/MFH/P94011/2025/11/V03
digen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
Bedingungen geschlossen hätte.
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C1 – Öffentlich
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A Allgemeine Versicherungsbedingungen
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versi-
cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
b) Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer
den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
c) Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei
Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschulde-
ten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den
nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf des-
sen Kündigungsrecht hinzuweisen.
3. Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend
machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Um-
stände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versiche-
rer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begrün-
den.
4. Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen
hat.
5. Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht
angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
6. Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
7. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von 5 Jahren nach Vertrags-
schluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre,
wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
8. Erweiterte Anerkennung
a) Der Versicherer erkennt an, dass ihm alle Umstände bekannt geworden sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben und für
die Übernahme der Gefahr erheblich waren.
b) Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen worden sind.
§2 Beginn des Versicherungsschutzes
1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über
die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
2. Sonderfälle der Schadenfeststellung bei gedehnten Versicherungsfällen im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers
Tritt nach einem unmittelbaren Wechsel (Versicherungsschutz wird ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortge-
setzt) der Wohngebäudeversicherung zum neuen, im Versicherungsschein genannten Versicherer (Nachversicherer) ein Schaden ein,
dessen genauen Entstehenszeitpunkt (erstes Einwirken des versicherten Risikos auf eine versicherte Sache) der Versicherungsnehmer
auch durch ein Gutachten nicht nachweisen kann, so ist dieser als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn des bei
ihm bestehenden Vertrages im Rahmen des bei ihm versicherten Leistungsumfangs für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig.
Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in
dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
§3 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
1. Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als
Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
2. Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt 1 Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als 1 Jahr ist. Ist die vereinbarte Ver-
tragsdauer kürzer als 1 Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
DC/MFH/P94011/2025/11/V03
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A Allgemeine Versicherungsbedingungen
§4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Ablauf von 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Dies gilt
unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Ist ein anderer, späterer Zeitpunkt vereinbart und im Versicherungsschein angegeben und obige Frist von 2 Wochen nach Erhalt des
Versicherungsscheines abgelaufen, so ist der Beitrag unverzüglich zum vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz
erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von den getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder
einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Nr. 1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die
Zahlung nicht veranlasst ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3. Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Nr. 1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor
Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsneh-
mer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs-
schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
§5 Folgebeitrag
1. Fälligkeit des Folgebeitrags
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn
oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst ist.
2. Verzug und Schadenersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die ver-
spätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den
Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
3. Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-
Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wo-
chen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im
Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
4. Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei.
5. Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung
gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der
Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus-
drücklich hinzuweisen.
6. Zahlung des Beitrages nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit
der Fristbestimmung verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst
wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Nr. 4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
§6 Lastschriftverfahren
1. Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit
des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch
dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung
des Versicherers erfolgt.
2. Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
DC/MFH/P94011/2025/11/V03
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen
werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und
zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rech-
nung gestellt werden.
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C1 – Öffentlich
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A Allgemeine Versicherungsbedingungen
§7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
1. Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem
Versicherungsschutz bestanden hat.
2. Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
a) Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach
Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Wider-
rufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versiche-
rungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten
Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genom-
men hat.
b) Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der
Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig
gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
c) Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer
der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
d) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag
zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versi-
cherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
e) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versiche-
rung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künfti-
ges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem
er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
§8 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit
der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
§9 Dauer und Ende des Vertrages
1. Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
2. Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils 1 Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der
Vertragsparteien vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
Der Versicherungsnehmer hat das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei mehrjährigen Verträgen jedoch erstmalig zum vereinbar-
ten Ablauf der Versicherung gemäß Nr. 1. Für die Wirksamkeit seiner Kündigung ist der vom Versicherungsnehmer angegebene Zeit-
punkt, frühestens der Zugang des Kündigungsschreibens beim Versicherer maßgeblich. Die Kündigung muss in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) erfolgen.
Der Versicherer hat das Recht den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Ablauf der Versicherung gemäß Nr. 1 oder
jedes darauffolgenden Jahres zu kündigen. Die Kündigung muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
3. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
4. Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses
Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
§ 10 Kündigung nach dem Versicherungsfall
1. Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären.
2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann
jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
wirksam wird.
DC/MFH/P94011/2025/11/V03
3. Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird 3 Monate nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Die Kündigung ist nur bis zum
Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig
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C1 – Öffentlich
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A Allgemeine Versicherungsbedingungen
§ 11 Wegfall des versicherten Risikos
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht
der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem
er vom Wegfall Kenntnis erlangt.
§ 12 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
1. Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und der Versicherungsumfang anzugeben.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Nr. 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in B 1 § 18
bzw. C § 14 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt
nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusam-
men den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer
ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung
ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstande-
nen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Scha-
den, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insge-
samt nicht höher ist, als wenn das gesamte Risiko nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine
höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben
worden wäre.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
gensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis
erlangt.
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen
der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versiche-
rungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versiche-
rung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeit-
punkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der
mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge
gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige
Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
§ 13 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
1. Form, zuständige Stellen
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber
dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Schriftform
oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträ-
gen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen
bleiben unberührt.
2. Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte
Anschrift. Die Erklärung gilt 3 Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versi-
cherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung
der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.
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A Allgemeine Versicherungsbedingungen
§ 14 Vollmacht des Versicherungsvertreters
1. Erklärungen des Versicherungsvertreters
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
a) des Abschlusses bzw. des Widerrufes eines Versicherungsvertrages;
b) eines bestehenden Versicherungsverhältnisses einschließlich dessen Beendigung;
c) der Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
2. Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versi-
cherungsnehmer zu übermitteln.
§ 15 Maklervollmacht
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegen-
zunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
§ 16 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An-
spruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die
grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwi-
schen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruch-
steller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 17 Örtlich zuständiges Gericht
1. Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versi-
cherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner
Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in
Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versiche-
rer seinen Sitz hat.
2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz,
dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche-
rungsvertrag zuständigen Niederlassung.
§ 18 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
§ 19 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar-
teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf
den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
§ 20 Versicherung für fremde Rechnung
1. Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen.
Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch,
wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
2. Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers ver-
langen.
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A Allgemeine Versicherungsbedingungen
3. Kenntnis und Verhalten
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für
fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für
sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des
Versicherungsnehmers ist.
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine
rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicher-
ten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
§ 21 Übergang von Ersatzansprüchen
1. Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der
Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Ge-
meinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der
geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung
durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge-
dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
§ 22 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
§ 23 Wechsel des Versicherers
Die Bevollmächtigte ist berechtigt zur nächsten Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages den Versicherer zu wechseln. Dies ist jedoch nur
bei gleichbleibendem Versicherungsschutz und bei gleichbleibendem Beitrag / gleichbleibendem Beitragssatz möglich.
Der Wechsel des Versicherers ist dem Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von 4 Wochen nach erfolgtem Wechsel mitzuteilen.
§ 24 Anpassung des Beitrages
1. Allgemeines
Die Beiträge werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten (insbesondere Vertriebskosten, Verwaltungskosten, Schaden-
regulierungskosten) und Gewinnansatz kalkuliert.
Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen und den Beitrag aufgrund der Neukal-
kulation nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen anzupassen.
2. Beitragsanpassungsklausel
Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres ist der Versicherer bei einer Schadenquote über 90% berechtigt, den Beitrag zu erhöhen
und bei einer Schadenquote unter 70% verpflichtet, den Beitrag zu vermindern.
Maßgeblich sind die beim bevollmächtigten Assekuradeur verwalteten Bestände des vorliegenden Konzeptes.
Die Schadenquote ergibt sich aus dem Quotienten aus Schadenzahlungen und -reserven zuzüglich externer Schadenregulierungsauf-
wendungen und den Beitragseinnahmen nach Abzug der Vertriebskosten sowie eines Verwaltungskostenanteiles des Versicherers von
10%.
Berechnungsbasis ist der Schadenverlauf des - bezogen auf den Anpassungszeitpunkt - vorvergangenen Kalenderjahres. Hierfür wird der
Datenstand zum Stichtag 01.07. des hierauf folgenden Kalenderjahres herangezogen
Der unter den vorgenannten Voraussetzungen geänderte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitrag im Neuge-
schäft für vergleichbaren Versicherungsschutz nicht überschreiten.
3. Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versi-
cherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
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A Allgemeine Versicherungsbedingungen
§ 25 Änderung des Leistungsumfangs – Innovationsklausel
1. Änderung des Leistungsumfangs – Innovationsklausel bei Beitragsneutralität
Werden im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge die Allgemeinen Bedingungen, Allgemeinen Wohngebäudeversi-
cherungsbedingungen und/oder vereinbarten Besonderen Bedingungen ausschließlich zu Gunsten des Versicherungsnehmers geändert,
ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird, so gelten diese neuen Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag für
alle ab diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle.
Über die Änderungen / Verbesserungen wird der Versicherungsnehmer informiert.
2. Änderung des Leistungsumfangs mit Tarifanpassung – Innovationsklausel bei Beitragsänderung
a) Werden im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge dieses Wohngebäudekonzeptes die Allgemeinen Bedingun-
gen, Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen und/oder vereinbarten Besonderen Bedingungen geändert und hierfür ein
neuer Beitrag ermittelt, wird der Versicherungsvertrag ab der ersten Hauptfälligkeit nach der Änderung auf das neue Tarif- und Bedin-
gungswerk umgestellt.
b) Die im Bedingungswerk enthaltenen Änderungen beurteilen sich nicht individuell, sondern sind auf die Bedürfnisse aller Versicherten
ausgelegt. Durch sie kann sich der Beitrag für diese Versicherung verändern, wobei eine Erhöhung auf 10% des Jahresbeitrags be-
grenzt bleibt.
c) Der Versicherungsnehmer ist sowohl über Beitragsunterschiede als auch über wesentliche Änderungen des Versicherungs- und Leis-
tungsumfangs, vor allem auch Schlechterstellungen, zu informieren.
Widerspricht der Versicherungsnehmer einer Umstellung auf das neue Tarif- und Bedingungswerk, so besteht der bisherige Vertrag
unverändert zu den bis dahin geltenden Bedingungen fort; gleichzeitig entfallen die Regelungen des § 25, sodass künftige Änderun-
gen im Leistungsumfang für diesen Vertrag keine Berücksichtigung mehr finden.
d) Tritt zwischen der Einführung des neuen Tarif- und Bedingungswerkes und der ersten Hauptfälligkeit ein Versicherungsfall ein, der nur
nach dem neuen Tarif- und Bedingungswerk versichert ist, wird dem Versicherungsnehmer die Umstellung des Vertrages bereits ab
der Einführung des neuen (geänderten) Tarif- und Bedingungswerks angeboten.
§ 26 GDV-Basis- und Arbeitskreisgarantie
1. GDV-Garantie
Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die dem Versicherungsvertag zugrunde liegenden Versicherungsbedingun-
gen (z. B. Allgemeine Bedingungen, Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen, vereinbarte Besondere Bedingungen) aus-
schließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
empfohlenen Bedingungen (Stand November 2023) abweichen.
2. Arbeitskreisgarantie
Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die dem Versicherungsvertag zugrunde liegenden Versicherungsbedingun-
gen (z. B. Allgemeine Bedingungen, Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen, vereinbarte Besondere Bedingungen) die
Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ (Stand 10.10.2022) empfohlen wurden. (Der Arbeits-
kreis Beratungsprozesse (www.beratungsprozesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften. Der
Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen und Mindestleistungsstandards für die Vermittler).
§ 27 Konditionsdifferenzdeckung
1. Vertragsgrundlagen
Es gelten die vereinbarten Vertragsgrundlagen (z. B. Allgemeine Bedingungen, Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen,
vereinbarte Besondere Bedingungen), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
2. Gegenstand der Konditionsdifferenzdeckung
a)
Diese Konditionsdifferenzdeckung ergänzt eine anderweitig bestehende Versicherung für das gleiche Risiko und die gleiche Gefahr
im nachstehend beschriebenen Umfang.
Der Versicherungsschutz aus dem anderweitig bestehenden Versicherungsvertag geht dem Versicherungsschutz aus dem vorlie-
genden Vertrag der Konditionsdifferenzdeckung vor.
b) Die Konditionsdifferenzdeckung leistet für solche Versicherungsfälle, die in der anderweitig bestehenden Versicherung nicht oder
nicht in vollem Umfang versichert sind, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes (z. B. Leis-
tungserweiterungen, Entschädigungsgrenzen, Kostenpositionen und Selbstbehalte) abzüglich der vertraglich vereinbarten und
sonstigen Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung.
Die Konditionsdifferenzdeckung leistet nicht für bestehende Versicherungssummendifferenzen zwischen diesem und dem ander-
weitig bestehenden Vertrag.
c) Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung ist der Umfang des Versi-
cherungsschutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragstellung der Konditionsdifferenzdeckung bestanden hat.
Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Versicherung für das gleiche Risiko und der gleichen
Gefahr bewirken keine Erweiterung der Konditionsdifferenzdeckung.
3. Ausschlüsse der Konditionsdifferenzdeckung
a) Ergänzend zu den vereinbarten Vertragsgrundlagen werden Leistungen aus der Konditionsdifferenzdeckung nicht erbracht, wenn
aa) zum Zeitpunkt der Antragstellung der Konditionsdifferenzdeckung keine anderweitige Versicherung für das gleiche Risiko
und der gleichen Gefahr bestanden hat,
bb) die Leistung des anderen Versicherers infolge eines Vergleichs zwischen dem anderweitigen Versicherer und dem Versi-
cherungsnehmer und/oder einem Dritten, bzw. aufgrund einer bestehenden Unterversicherung nicht zum vollen Ersatz
des Schadens führt.
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Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den anderweitigen Versicherer lediglich
eine pauschale Entschädigung erbracht wird.
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A Allgemeine Versicherungsbedingungen
b) Ist der anderweitige Versicherer infolge
aa) Nichtzahlung der Beiträge,
bb) Obliegenheitsverletzung,
cc) arglistiger Täuschung,
von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit, so wird dadurch keine Erweiterung des Leistungsumfangs der Konditionsdif-
ferenzdeckung bewirkt. Leistungen aus der Konditionsdifferenzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, wie sie entstanden
wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe für den Wegfall oder die Reduzierung der Leistung vorgelegen hätte.
4. Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall
a) Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Versicherung anzu-
zeigen und dort seine Ansprüche geltend zu machen.
b) Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall zur Konditionsdifferenzdeckung unverzüglich zu melden, sobald er von dem
anderweitigen Versicherer informiert wird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leis-
tungspflicht fällt.
c) Die übrigen in den Bedingungen genannten Obliegenheiten, die vom Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zu beachten sind,
bleiben unberührt.
Insbesondere hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung durch den Versicherer die erforderlichen Auskünfte zur Feststellung
der Entschädigungspflicht zu erteilen, sowie die zur Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des anderen Versiche-
rers einzureichen.
d) Auf die in den vereinbarten Vertragsgrundlagen aufgeführten Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten wird besonders hin-
gewiesen.
5. Umstellung der Konditionsdifferenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz
a) Der vorliegende Versicherungsvertrag wird zu dem im Versicherungsschein genannten Beendigungstermin der anderweitig beste-
henden Versicherung durch den Wegfall der Bestimmungen über die Konditionsdifferenzdeckung auf den vollen Versicherungs-
schutz umgestellt.
Gleiches gilt, wenn die anderweitig bestehende Versicherung vor dem genannten Ablauftermin endet. Die vorzeitige Beendigung
der anderweitig bestehenden Versicherung ist dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.
b) Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Konditionsdifferenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz ist der hierfür verein-
barte Beitrag zu entrichten.
Der für die Konditionsdifferenzdeckung gewährte Beitragsnachlass entfällt ab diesem Zeitpunkt.
§ 28 Regressverzicht
Regress gegen das Personal des Versicherungsnehmers oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (nicht Reparatur-/ Wartungsfirmen)
wird nur geltend gemacht, soweit diese Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder für den Schaden
Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann.
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B1 Top-Schutz
B 1 Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Top-Schutz
(VGB 2025 - Top)
Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt:
1. A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
Inhaltsübersicht
§1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse
§2 Brand, Blitzschlag und Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Seng- und Schmorschäden Rauch- und
Rußschäden
§3 Leitungswasser
§4 Naturgefahren
§5 Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat, Streik oder Aussperrung
§6 Fahrzeuganprall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, Überschalldruckwellen
§7 Diebstahl von außen angebrachten Sachen
§8 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort
§9 Wohnungs- und Teileigentum
§ 10 Versicherte Kosten - Zusätzlich auf Erstes Risiko
§ 11 Mehrkosten
§ 12 Mietausfall, Mietwert
§ 13 Umfang und Anpassung des Versicherungsschutzes
§ 14 Entschädigungsberechnung
§ 15 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
§ 16 Sachverständigenverfahren
§ 17 Gefahrerhöhung (Gefahrerhöhende Umstände)
§ 18 Vertraglich vereinbarte und besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor und nach dem Versicherungsfall,
Sicherheitsvorschriften
§ 19 Vertragskündigung bei angemeldeten Grundpfandrechten
§ 20 Veräußerung der versicherten Sachen
§ 21 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 22 Rohbauversicherung
§1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse
1. Versicherungsfall
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Brand, Blitzschlag und Überspannung, Explosion, Verpuffung, Implosion, Rauch- und Rußschäden
b) Leitungswasser,
c) Naturgefahren,
aa) Sturm, Hagel,
bb) weitere Elementargefahren, soweit besonders vereinbart,
d) Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat, Streik oder Aussperrung, Diebstahl von
außen angebrachten Sachen
e) Fahrzeuganprall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, Überschalldruckwellen,
f) Diebstahl von außen angebrachten Sachen
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
Jede der Gefahren nach a), b) und c) aa) kann auch einzeln versichert werden.
Die weiteren Gefahren nach c) bb), d), e) und f) können ausschließlich in Verbindung mit einer oder mehreren unter a) bis c) aa) genann-
ten Gefahren versichert werden.
2. Ausschluss Krieg und Kernenergie
a) Ausschluss Krieg:
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereig-
nisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an
unentdeckter Kriegsmunition (Blindgänger) bzw. durch spontane Explosion unentdeckter Kriegsmunition beendeter Kriege zerstört
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oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Räumungs- und Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchgeführt und die sprengtechnisch gebotenen Sicher-
heitsvorkehrungen getroffen worden sind.
Weitere Voraussetzung für eine Entschädigung ist der vorausgegangene Explosionsschaden. Ausfallschäden, die durch die im
Vorfeld getroffenen Maßnahmen entstehen, gelten nicht versichert.
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B1 Top-Schutz
Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
b) Ausschluss Kernenergie:
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strah-
lung oder radioaktive Substanzen.
Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Versicherungs-
falles durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive
Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernre-
aktoren.
3. Aus- und Wiedereinschluss Terrorakte
a) Ausschluss Terrorakte
Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und unabhängig etwaiger abweichender Bestimmungen (ausgenommen Ziffer b)) gelten
Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten als ausgeschlossen.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideolo-
gischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten
und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
b) Wiedereinschluss Terrorakte
Soweit der Neubauwert des Gebäudes 10.000.000,- Euro nicht übersteigt, gelten abweichend von Ziffer a) und nur im Rahmen der
Bestimmungen dieses Vertrages Sachschäden und Kosten durch Terrorakte nach weiterer Maßgabe der folgenden Bestimmungen
als versichert:
aa) Der Sachschaden muss sich in der Bundesrepublik Deutschland ereignen.
bb) Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden an versicherten Sachen
sowie Kosten jeder Art durch
- Kontamination durch chemische oder biologische Substanzen;
Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit die Kontamination durch Brand oder Explosion verursacht wird.
- Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation);
Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit der Ausfall der Versorgungsleistungen durch Brand oder Explosion verursacht
wird und der Terrorakt auf einem im Versicherungsvertrag namentlich benannten Versicherungsort begangen wird.
cc) Der Wiedereinschluss von Schäden durch Terrorakte kann vom Versicherungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne
Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird 30 Tage nach Zugang wirksam.
dd) Als Jahreshöchstentschädigung gilt ein Neubauwert von insgesamt maximal 10.000.000,- Euro.
§2 Brand, Blitzschlag und Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Seng- und Schmorschäden, Rauch- und Ruß-
schäden
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Brand,
b) Blitzschlag und Überspannung durch Blitz,
c) Explosion, Verpuffung, Implosion, Rauch- und Rußschäden
2. Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft
auszubreiten vermag.
Mitversichert sind auch Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur
Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
3. Blitzschlag und Überspannung durch Blitz
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten infolge eines Blitzes oder durch sons-
tige atmosphärisch bedingte Elektrizität sind mitversichert.
4. Explosion
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird,
dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters
eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
5. Verpuffung
Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung mit nur
geringer Geschwindigkeit und Druckwirkung.
6. Implosion
Implosion ist ein plötzlicher unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdru-
ckes.
7. Seng- und Schmorschäden
Versichert sind Sengschäden, die aus einem Ereignis nach Nr. 2 bis 6 entstanden sind.
Mitversichert sind ebenfalls Seng- und Schmorschäden an versicherten Sachen, die nicht durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion
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oder Verpuffung entstanden sind.
8. Rauch- und Rußschäden
Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach Nr. 2 bis 7 entstanden sind.
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Ein Schaden durch Rauch/Ruß liegt vor, wenn dieser plötzlich bestimmungswidrig aus den am Versicherungsort und in dessen unmittel-
barer Umgebung befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen oder elektrischen Einrichtungen/ Geräten ausgetreten
ist und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches/Rußes entstehen.
9. Nicht versicherte Schäden (Ausschluss)
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben.
10. Selbstbeteiligung
Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.
§3 Leitungswasser
1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen,
bb) von Heizungs- und Klimaanlagen,
cc) von Anlagen der erneuerbaren Energien (z. B. Solarthermie, Geothermie-, Wärmepumpenanlagen, Photovoltaikanlagen)
oder bioenergetischen Anlagen,
dd) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
ee) von Gasleitungen,
ff) von Schwimmbecken,
gg) von Regenwassernutzungsanlagen (z. B. Zisternen),
hh) Regenrohren,
sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
b) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsver-
schlüsse). Nicht versichert sind hierbei Bruchschäden durch Verschleiß bzw. Abnutzung.
Die Entschädigung für sonstige Bruchschäden ist je Versicherungsfall auf 500,- Euro begrenzt.
c) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen / Anlagen:
aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts sowie deren Anschlussschläuche,
bb) Heizkörper, Heizkessel, Wärmeaustauscher, Boiler, Heizungs- und Klimaanlagen,
cc) Anlagen der erneuerbaren Energien (z. B. Solarthermie, Geothermie-, Wärmepumpenanlagen, Photovoltaikanlagen)
(außer Windkraftanlagen) oder bioenergetischen Anlagen,
dd) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, Regenwassernutzungsanlagen (z. B. Zisternen) und Lüftungsanlagen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht
versichert.
2. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den
a) Zuleitungsrohren der Wasserversorgung,
b) Rohren der Heizungs- und Klimaanlagen,
c) Rohren von Anlagen der erneuerbaren Energien (z. B. Solarthermie, Geothermie-, Wärmepumpenanlagen, Photovoltaikanlagen)
(außer Windkraftanlagen) oder bioenergetischen Anlagen,
d) Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
e) Rohren von Gasleitungen,
f) Rohren von Schwimmbecken,
g) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen (z. B. Zisternen),
soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr für diese Rohre trägt und
- sie der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen oder
- sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
h) Ableitungsrohren der Wasserversorgung sowie Rohren von Fäkalien-/Kläranlagen, soweit
aa) diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
bb) der Versicherungsnehmer für diese Rohre die Gefahr trägt und
cc) die Reparaturkosten nicht durch das Versorgungsunternehmen oder sonstige Dritte zu tragen sind.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.
3. Nässeschäden
a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört
oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
b) Das Leitungswasser muss aus
aa) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
bb) den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen (u.a. auch ein im häuslichen Badezimmer verfliester,
bodenebener Duschbereich mit festen Abtrennungen, der unmittelbar an einen mit dem Rohrsystem verbundenen Ablauf
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angrenzt) oder deren wasserführenden Teilen,
cc) Heizungs- oder Klimaanlagen,
dd) aus den Rohren von Anlagen der erneuerbaren Energien (z. B. Solarthermie, Geothermie-, Wärmepumpenanlagen, Pho-
tovoltaikanlagen) (außer Windkraftanlagen), oder bioenergetischen Anlagen,
ee) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
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ff) Wasserbetten, Aquarien und Terrarien,
gg) Zierbrunnen und Wassersäulen,
hh) Schwimmbecken und Whirlpools,
ii) Regenwassernutzungsanlagen (z. B. Zisternen),
jj) innenliegenden Regenrohren
ausgetreten sein.
Flüssigkeiten und Wasserdampf aus diesen Anlagen/Rohren/Einrichtungen stehen Leitungswasser gleich (z. B. auch Sole, Öle, Kühlmittel
oder Grundwasser aus Wärmepumpenanlagen), nicht jedoch Heizöl.
4. Nicht versicherte Schäden (Ausschlüsse)
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa) Regenwasser aus außenliegenden Regenrohren,
bb) Plansch- oder Reinigungswasser,
cc) Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen,
dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch
diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, es sei denn, es handelt sich um Leitungswasserschäden durch einen hier-
durch verursachten Rohrbruch,
ee) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,
ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 3 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht
hat,
gg) Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftzeugs, seiner Teile oder seiner La-
dung,
hh) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Um-
bauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage,
ii) Sturm, Hagel,
jj) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an
den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
5. Selbstbeteiligung
Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.
§4 Naturgefahren
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Sturm, Hagel
und, soweit im Vertrag besonders vereinbart,
b) Weitere Elementargefahren
aa) Überschwemmung,
bb) Rückstau,
cc) Erdbeben,
dd) Erdsenkung,
ee) Erdrutsch,
ff) Schneedruck,
gg) Lawinen,
hh) Vulkanausbruch
ii) Eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
2. Sturm, Hagel
a) Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62
km/Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsneh-
mer nachweist, dass
aa) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand
oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versi-
cherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstan-
den sein kann.
b) Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
c) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
aa) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude in denen sich
versicherte Sachen befinden;
bb) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf
Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;
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cc) als Folge eines Schadens nach aa) oder bb) an versicherten Sachen;
dd) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Ge-
bäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind;
ee) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem
versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
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3. Weitere Elementargefahren
a) Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden
Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
bb) Witterungsniederschläge;
cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb).
b) Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witte-
rungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem gebäudeeigenen Rohrsystem oder damit verbundenen Einrichtungen in das Ge-
bäude eindringt.
c) Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im
einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein
kann.
d) Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
e) Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
f) Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee-
oder Eismassen von Dächern.
g) Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druck-
welle.
h) Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen
oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
i) Eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile
Sofern gesondert zu den weiteren Elementargefahren vereinbart, leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch eindrin-
gendes Oberflächenwasser.
Versichert sind Schäden aufgrund von eindringenden Oberflächenwasser durch Türen, Schächte oder Fenster im Keller, Erdge-
schoss oder Souterrain, durch Garageneinfahrten, -tore und -türen sowie über Terrassen oder Balkone, Loggien, Flachdächer,
Dachrinnen, Treppenabgänge oder Lichtschächte infolge von
aa) Starkregen.
Als Starkregen ist Witterungsniederschlag mit einer Menge von mehr als
- 15 mm bzw. Liter pro Quadratmeter innerhalb einer Stunde oder
- 25 mm bzw. Liter pro Quadratmeter innerhalb sechs Stunden;
oder
bb) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, ohne dass eine Überschwemmung nach Nr. 3 a)
vorlag.
4. Nicht versicherte Schäden (Ausschlüsse)
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa) Sturmflut;
bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren
oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch eine der versicherten Naturgefahren (siehe Nr. 1 a))
entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
cc) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Nr. 3 a) cc));
dd) Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Luftfahrzeuge; dies gilt nicht für Erdbeben;
ee) Trockenheit oder Austrocknung.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen be-
findlichen Sachen;
bb) Laden- und Schaufensterscheiben.
c) Kein Versicherungsschutz gemäß Nr. 1 b) cc) - Erdbeben besteht für Objekte in Gebieten mit den nachstehenden Postleitzahlen:
50170 - 50171 52388 - 52391 72138 72359 - 72365 72805 - 72810 79539 - 79639
50189 52399 - 52511 72144 - 72149 72379 - 72501 72818 - 72827 88631
52080 - 52146 52531 72181 72510 - 72514 78580 88637
DC/MFH/P94011/2025/11/V03
52222 72070 - 72119 72336 72519 78597
52224 - 52382 72127 - 72131 72351 72760 - 72793 79400
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5. Selbstbeteiligung
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Für die Gefahren nach Nr. 1 b) gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,- Euro als vereinbart.
6. Wartezeit
Der Versicherungsschutz für die weiteren Elementargefahren nach Nr. 1 b) beginnt mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn
(Wartezeit) oder nach Ablauf von 14 Tagen nach Eingang des Antrages beim bevollmächtigten Assekuradeur, frühestens dann jedoch
zum vereinbarten Versicherungsbeginn.
Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz gegen weitere Elementargefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und
der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
7. Jahreshöchstentschädigung
Für die Gefahren nach Nr. 1 b) gilt eine Jahreshöchstentschädigung je versichertes Gebäude pro Versicherungsjahr in Höhe von
5.000.000,- Euro vereinbart.
§5 Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat, Streik oder Aussperrung
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Innere Unruhen,
b) Böswillige Beschädigung,
c) Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat
d) Streik oder Aussperrung
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
1. Innere Unruhen
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung stören-
den Weise in Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. Dazu gehören auch unmittelbare Schä-
den durch Wegnahme bei Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit inneren Unruhen.
2. Böswillige Beschädigung, Graffiti
Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche, unmittelbare Zerstörung, Beschädigung (z. B. auch Graffiti) oder Beeinträchtigung von
versicherten Sachen durch Personen, die nicht Versicherungsnehmer, Pächter/Mieter, Eigentümer oder andere im Versicherungsort be-
rechtigt anwesende Personen sind.
Als Graffiti gelten Schäden durch vorsätzliche Beschmutzung durch Fassadenmalereien an versicherten Gebäudeteilen durch Personen,
die nicht Versicherungsnehmer, Pächter/Mieter, Eigentümer oder andere im Versicherungsort berechtigt anwesende Personen sind.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
a) durch Abhandenkommen versicherter Sachen;
b) an versicherten Daten, es sei denn, dass der Verlust oder die Veränderung der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten
Schadens (siehe § 8 Nr. 3 b)) an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren;
c) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung oder Implosion;
d) an Laden- und Schaufensterverglasungen.
3. Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die infolge einer polizeilich angezeigten Straftat unmittelbar zerstört oder
beschädigt werden.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden an Laden- und Schaufensterverglasungen.
Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer bestehenden Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung).
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
4. Streik oder Aussperrung
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen
Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen
Zahl von Arbeitnehmern. Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer
im Zusammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung an versicherten Sachen.
5. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden befindli-
chen Sachen.
6. Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts bean-
sprucht werden kann.
7. Selbstbeteiligung
Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.
§6 Fahrzeuganprall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, Überschalldruckwellen
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Fahrzeuganprall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges
b) Überschalldruckwellen
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zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
1. Fahrzeuganprall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges
Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen durch sonstige Fahrzeuge, ihrer Teile oder Ladung, die nicht vom
Versicherungsnehmer, Mieter (bzw. Pächter), Bewohner, Eigentümer der versicherten Gebäude oder deren Arbeitnehmern gelenkt
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werden. Auch versichert sind Schäden infolge eines Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines unbemannten Flugkörpers, de-
ren Teile oder deren Ladung. Nicht versichert sind Schäden durch Verschleiß.
2. Überschalldruckwellen
Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflo-
gen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
Mitversichert sind auch Druckwellenschäden, welche durch einen Hubschrauber, ohne Durchbrechen der Schallgrenze, verursacht wur-
den.
3. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden befindli-
chen Sachen.
4. Selbstbeteiligung
Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.
§7 Diebstahl von außen angebrachten Sachen
Der Versicherer leistet Entschädigung für außen angebrachte versicherte Sachen, die durch einfachen Diebstahl zerstört oder beschädigt
werden oder abhandenkommen. Dies gilt nur, soweit der Versicherungsnehmer für diese Sachen die Gefahr trägt.
Als außen angebracht gelten versicherte Sachen, die eine feste Verbindung mit den versicherten Gebäuden oder einem Grundstücksbestand-
teil aufweisen, sowie Grundstücksbestandteile selbst.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt.
Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden befindlichen
Sachen.
§8 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort
1. Versicherte Gebäude
a) Versichert sind auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück:
aa) Die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Gebäude- und Grundstücksbestandteilen (siehe Nr. 6).
Weitere Grundstücksbestandteile sind nur versichert, soweit diese ausdrücklich in den Versicherungsumfang einbezogen
sind.
bb) Garagen/Carports im Eigentum des Versicherungsnehmers, auch im Umkreis von 500 m (Luftlinie) außerhalb des Versi-
cherungsgrundstückes.
cc) Nebengebäude bis insgesamt 100 qm Grundfläche, die einem Wohnhaus üblicherweise zugerechnet werden und der
privaten Haushaltsführung und/oder Freizeitgestaltung dienen (z. B. Geräte-/ Gewächs-/Gartenhäuser, Schuppen, Sauna,
Schwimmhalle, Stall). Wird diese Fläche überschritten oder zu Wohnzwecken genutzt, entfällt eine Mitversicherung.
dd) Gebäudezubehör (siehe Nr. 6).
b) Voraussetzungen:
Es muss sich um Gebäude mit wohnwirtschaftlicher Nutzung, deren vorhandene Gewerbefläche nicht größer als 50% - bezogen auf
die Gesamtnutzfläche des Gebäudes - sein darf, handeln.
2. Mitversicherte Gebäude- und Grundstücksbestandteile, sowie Gebäudezubehör – ausgenommen die nach Nr. 3 bis Nr. 5 versi-
cherten Sachen
a) Versichert sind die auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück vorhandenen, zum versicherten Ge-
bäude und Grundstück gehörenden Sachen und deren Zubehör (siehe Nr. 6). Wie insbesondere:
- Aufzüge,
- außen angebrachte Sachen, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt,
- Bänke,
- Brennstoffvorräte für Sammelheizungen,
- Briefkastenanlagen,
- Brunnenanlagen,
- Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind,
- Fahrradunterstand, Fahrradständer,
- festmontierte Spielplatzeinrichtungen,
- Fäkalienanlagen / Kläranlagen,
- Freisitze,
- Garten- oder Grillkamine,
- Gas- und Öltanks,
- Gemeinschaftswaschmaschinen und -trockner,
- Grundstückseinfriedungen (auch Hecken),
- Hauswasserver- und -entsorgungen inklusive Zisternenanlagen,
- Hof- und Gehwegbefestigungen,
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- Hundehütten, -zwinger,
- Heizungs- und Warmwasseranlagen, soweit nicht unter Nr. 3 bis 5 mitversichert,
- Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder sonstige elektrisch betriebene Geräte, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die
Gefahr trägt,
- Leuchtröhren- und Beleuchtungsanlagen, Lampen,
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B1 Top-Schutz
- Markisen,
- Müllboxen/Mülltonnen,
- nachträglich in das versicherte Gebäude eingefügte/ausgetauschte Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf
seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt,
- Pavillons - fest installierte,
- Papierkörbe - fest installierte,
- Pergolen - fest installierte,
- Regenwassernutzungsanlagen (z. B. Zisternen),
- Sachen, die künftig in das Gebäude eingefügt werden sollen (z. B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Tapeten),
- Sanitäranlagen,
- Schaukästen, Vitrinen,
- Schilder, Transparente,
- Schutz- und Trennwände,
- Schwimmbäder, Schwimmbecken, Whirlpools,
- Saunen, Dampfbäder,
- Springbrunnen,
- Ständer, Masten, elektrische Freileitungen, Fahnenstangen,
- Terrassen,
- Überdachungen,
- vom Mieter ausgebaute und innerhalb des Gebäudes eingelagerte versicherte Sachen (z. B. Einbaumöbel, Türen),
- Wandverkleidungen, Bodenbeläge,
- Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Wärmezähler,
- Wäschespinnen, Wäsche- und Trockenstangen (sofern fest im Boden verankert),
- Wege- und Gartenbeleuchtungen.
b) Versichert sind Hausratbestandteile, die den Charakter von Gebäudebestandteilen einnehmen, sofern der Eigentümer diese auf
seine Kosten dem Mieter zur Verfügung gestellt hat. Dies sind insbesondere
- Modul- bzw. Anbauküchen inkl. dazugehöriger Einbaugeräte (z. B. Herd, Mikrowelle, Geschirrspüler, Waschmaschine),
- lose, vollflächig verlegte Bodenbeläge (z. B. Teppichboden, schwimmend verlegtes Parkett/Laminat)
- mobile elektrische Heiz-, Kamingeräte.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall und je Wohn-/Gewerbeeinheit auf 5.000,- Euro begrenzt.
c) Nicht versicherte Sachen
Die unter Nr. 3 bis Nr. 5 aufgeführten und dort versicherten Sachen oder Sachteile sind hierüber nicht versichert.
3. Anlagen der Haustechnik, Technische Gebäudebestandteile
Versichert sind auch
a) im und am Gebäude angebrachte sowie auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück vorhandene
technische Anlagen und Geräte, die Bestandteile von Gebäuden sein können, wie
- Antennen-, Satellitenanlagen,
- Fernsprech- und Telekommunikationsanlagen ohne Endgeräte,
- Feuer-, Einbruch-, Gasmeldeanlagen,
- Gas-, Elektroanlagen ohne Endgeräte,
- Gegensprechanlagen,
- Hebeanlagen,
- Heizungs- und Warmwasseranlagen für die Verbrennung von nachwachsenden Rohstoffen,
- Heizungs- und Warmwasseranlagen, die den aktuellen Abgasnormen für Wohngebäude entsprechen,
- Klima- und Beschattungsanlagen,
- Klingelanlagen,
- Raumbelüftungsanlagen,
- Rollladen-, Markisen- und Garagentorantriebe,
- sogenannte „Smart-Home-Einrichtungen“ ohne Endgeräte,
- Technik von Aufzügen, Schwimmbädern, Schwimmbecken, Whirlpools, Saunen oder Dampfbädern, Springbrunnen, Regen-
wassernutzungsanlagen,
- Überwachungskameras.
Zu den vorgenannten technischen Anlagen und Geräten gehören auch alle
- notwendigen Komponenten, soweit sich diese auf dem Versicherungsgrundstück befinden und soweit sie betriebsfertig sind.
Betriebsfertig ist eine mitversicherte Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und Abnahme und, soweit vorgesehen
nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbre-
chung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage
sowie während eines Transportes der Sachen innerhalb des Versicherungsortes.
- dazugehörigen Teile, soweit sich diese auf dem Versicherungsgrundstück befinden, wie z. B. Befestigungselemente, Funda-
mente versicherter Sachen, Laderegler, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Module, Montagesets, Montagerahmen, Speicher-
einheiten, Temperaturfühler, Trafos, Überspannungsschutzeinrichtungen, Verkabelung und Leitungen, Verteilerkästen, Wech-
selrichter und Zähler aller Art.
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b) Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), wenn sie vom Benutzer nicht auswechselbar sind (z. B. Festplat-
ten jeder Art).
c) Nicht versicherte Sachen
Die unter Nr. 2 sowie Nr. 4 und Nr. 5 aufgeführten und dort versicherten Sachen oder Sachteile sind hierüber nicht versichert.
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4. Anlagen der erneuerbaren Energien
Versichert sind folgende auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück vorhandenen Anlagen der erneuerba-
ren Energien:
a) Photovoltaikanlagen, soweit sie
aa) auf/an dem versicherten Gebäude,
bb) auf dem Dach einer mitversicherten Garage/Carport gemäß Nr. 1 a) bb) oder
cc) auf dem Dach mitversicherter Nebengebäude gemäß Nr .1 a) cc)
befestigt sind.
Dies gilt auch, wenn diese ohne feste Verbindung zum Gebäude von einem Fachbetrieb an einem festen Standort aufgestellt und
ihre Standfestigkeit durch ihr Eigengewicht und ihre Art der Konstruktion gewährleistet wird (Auflast- und Eigenlastsysteme);
b) Solarthermieanlagen, soweit sie
aa) auf/an dem versicherten Gebäude,
bb) auf dem Dach einer mitversicherten Garage/ Carport gemäß Nr. 1 a) bb) oder
cc) auf dem Dach mitversicherter Nebengebäude gemäß Nr.1 a) cc)
befestigt sind.
Dies gilt auch, wenn diese ohne feste Verbindung zum Gebäude von einem Fachbetrieb an einem festen Standort aufgestellt und
ihre Standfestigkeit durch ihr Eigengewicht und ihre Art der Konstruktion gewährleistet wird (Auflast- und Eigenlastsysteme);
c) oberflächennahe Geothermieanlagen;
d) sonstige Wärmepumpenanlagen.
e) Windkraftkleinanlagen (z.B. Windräder), soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
Zu den vorgenannten Anlagen der erneuerbaren Energien gehören auch alle
- ausschließlich damit betriebenen Heizungs- und Warmwasseranlagen sowie notwendigen Komponenten, soweit sich diese auf dem
Versicherungsgrundstück befinden und soweit sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine mitversicherte Sache, sobald sie nach
beendeter Erprobung und Abnahme und, soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit
ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies
gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sachen innerhalb des Versicherungsortes.
- dazugehörigen Teile, soweit sich diese auf dem Versicherungsgrundstück befinden, wie z. B. Befestigungselemente, Fundamente
versicherter Sachen, Laderegler, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Module, Montagesets, Montagerahmen, Speichereinheiten,
Temperaturfühler, Trafos, Überspannungsschutzeinrichtungen, Verkabelung und Leitungen, Verteilerkästen, Wechselrichter und
Zähler aller Art.
Nicht versicherte Sachen:
Die unter Nr. 2 sowie Nr. 3 und Nr. 5 aufgeführten und dort versicherten Sachen oder Sachteile sind hierüber nicht versichert.
5. Weitere Anlagen der erneuerbaren Energien – ausgenommen die nach Nr. 4 versicherten Anlagen
Versichert sind auch die auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück vorhandenen, aber nicht nach Nr. 4
versicherten Anlagen der erneuerbaren Energien:
a) Photovoltaikanlagen.
Dies gilt auch, wenn diese ohne feste Verbindung zum Grund und Boden von einem Fachbetrieb an einem festen Standort aufge-
stellt und ihre Standfestigkeit durch ihr Eigengewicht und ihre Art der Konstruktion gewährleistet wird (Auflast- und Eigenlastsys-
teme);
b) Solarthermieanlagen.
Dies gilt auch, wenn diese ohne feste Verbindung zum Grund und Boden von einem Fachbetrieb an einem festen Standort aufge-
stellt und ihre Standfestigkeit durch ihr Eigengewicht und ihre Art der Konstruktion gewährleistet wird (Auflast- und Eigenlastsys-
teme);
c) Geothermieanlagen.
Zu den vorgenannten Anlagen der erneuerbaren Energien gehören auch alle
- notwendigen Komponenten, soweit sich diese auf dem Versicherungsgrundstück befinden und soweit sie betriebsfertig sind. Be-
triebsfertig ist eine mitversicherte Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und Abnahme und, soweit vorgesehen nach been-
detem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Be-
triebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines
Transportes der Sachen innerhalb des Versicherungsortes.
- dazugehörigen Teile, soweit sich diese auf dem Versicherungsgrundstück befinden, wie z. B. Befestigungselemente, Fundamente
versicherter Sachen, Laderegler, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Module, Montagesets, Montagerahmen, Speichereinheiten,
Temperaturfühler, Trafos, Überspannungsschutzeinrichtungen, Verkabelung und Leitungen, Verteilerkästen, Wechselrichter und
Zähler aller Art.
Nicht versicherte Sachen:
Die unter Nr. 2 bis Nr. 4 aufgeführten und dort versicherten Sachen oder Sachteile sind hierüber nicht versichert.
6. Definitionen
a) Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die der überwiegenden Nutzung zu Wohn-
zwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können.
b) Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständig-
keit verloren haben.
c) Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der In-
standhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen.
d) Als Grundstücksbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen.
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e) Versicherungsgrundstück ist das Flurstück / sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsort).
Hierzu gehören auch angrenzende Flurstücke, auf denen sich die in Nr. 1 a) genannten Garagen/Carports, Nebengebäude, Ge-
bäude-/ Grundstücksbestandteile und das Gebäudezubehör befinden. Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versi-
cherungsort derjenige Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung dem/den im Versicherungsschein
bezeichneten Gebäude(n) ausschließlich zugehörig ist.
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Ebenfalls als Versicherungsort gelten die dem Versicherungsgrundstück zugerechneten Gemeinschaftsflächen, auch im Umkreis
von 500 m (Luftlinie) außerhalb des Versicherungsgrundstückes.
7. Ausschlüsse
a) Nicht versichert sind im Verfall befindliche sowie zum Abbruch bestimmte Gebäude. Als im Verfall befindlich gilt ein Gebäude, wenn
der bauliche Zustand durch Abnutzung oder unterbliebene Instandsetzung oder Instandhaltung am Schadentag eine zweckbe-
stimmte Nutzung nicht mehr zulässt.
b) Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespeicher-
ten Daten und Programmen sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
c) Nicht versichert sind Gartenbepflanzungen, soweit sie nicht in Nr. 2 a) aufgeführt sind.
§9 Wohnungs- und Teileigentum
1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentü-
mer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigen-
tums- sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen.
2. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen
Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums ver-
wendet wird.
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen
zu erstatten.
3. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.
§ 10 Versicherte Kosten - Zusätzlich auf Erstes Risiko
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
a) Der Versicherer ersetzt Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Um-
ständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte.
b) Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000.000,- Euro begrenzt; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf
Weisung des Versicherers erfolgt sind.
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfe-
leistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Die Entschädigung für nachstehend aufgeführte Kosten ist, wenn nicht ein anderer Betrag vereinbart und die Gefahr versichert ist,
je Versicherungsfall auf insgesamt 2.500.000 Euro begrenzt:
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umstän-
den nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuzie-
hung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
3. Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten; Bewegungs- und Schutzkosten; Feuerlöschkosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen
a) Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten;
d. h. Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten dieser
Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten sowie die Kosten für das Absperren von Straßen,
Wegen und Grundstücken.
b) Bewegungs- und Schutzkosten;
d. h. Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen und
von Sachen, welche durch einen anderen Vertrag gegen dieselbe Gefahr versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder
geschützt werden müssen. Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschi-
nen oder sonstigen Sachen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen;
c) Feuerlöschkosten;
d. h. Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, einschließlich der Kosten nach Nr. 1 c),
die nach jener Bestimmung nicht zu ersetzten sind. Dazu gehören auch freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an
Personen, die sich bei der Brandschutzbekämpfung eingesetzt haben. Sie sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zuge-
stimmt hatte.
4. Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Isolierungskosten für radioaktiv
verseuchte Sachen, d. h. Kosten für Abbruch, Bergung, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen, die infolge
eines Versicherungsfalles durch auf dem Versicherungsort betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen
und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind.
5. Kosten für die Dekontamination von Erdreich
a) Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer auf Grund behördlicher Anordnungen in Folge
eines Versicherungsfalls entstehen, um
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aa) Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutau-
schen,
bb) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten,
cc) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wieder-
herzustellen.
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b) Die Aufwendungen gemäß a) werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
aa) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und
bb) eine Kontaminierung betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist,
cc) innerhalb von 9 Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf
Rechtsmittelfristen innerhalb von 3 Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden.
c) Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt,
die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf,
ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten wer-
den nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
d) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers
einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
e) Kosten gemäß a) gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Nr. 3 a).
6. Sachverständigenkosten
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 25.000,- Euro übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer zu
tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.
7. Verkehrssicherungsmaßnahmen
Der Versicherer ersetzt die Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen, wenn durch den Eintritt des Versicherungsfalles eine Gefahr
innerhalb und/oder außerhalb des Versicherungsortes entsteht, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer auf Grund gesetzlicher
und öffentlich/rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
8. Beschädigungen versicherter Sachen durch unbefugte Dritte
Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schäden an versicherten Sachen
(ausgenommen Laden- und Schaufensterverglasung), wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
a) in das Gebäude oder das versicherte Grundstück eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werk-
zeuge eingedrungen ist.
b) versucht, durch eine Handlung gemäß a) einzudringen.
c) Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer bestehenden Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre
Deckung).
9. Hotelkosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Hotel- oder ähnliche
Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn das versicherte Gebäude bzw. die ansonsten ständig bewohnte Woh-
nung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die
Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 12 Monaten.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall pro Tag auf 150,- Euro begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
10. Rückreise- und Reiseunterbrechungskosten aus dem Urlaub / Dienstreise
Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Fahrtkosten, wenn der Versicherungsnehmer und die mitreisenden
Familienangehörigen aus seiner häuslichen Wohngemeinschaft wegen eines Versicherungsfalles in voraussichtlicher Höhe von mindes-
tens 5.000,- Euro vorzeitig seine Urlaubs-/ Dienstreise abbricht oder unterbricht und an den Schadensort und ggf. auch wieder zurück an
den Urlaubs-/ Dienstreiseort reist.
Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubs-/Dienstreisemittel und der
Dringlichkeit der Reise an den Schadensort.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.
11. Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten
a) für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen, wenn nach einem Versicherungsfall bis zur Wiederherstellung der
endgültigen Schutz- und Sicherungseinrichtungen, Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen (z. B. Notverschalungen,
Notverglasungen) sowie
b) für die notwendige Bewachung zur Vermeidung von Folgeereignissen.
12. Gärtnerische Anlagen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die Wiederherstellung und/oder Wiederbepflanzung
gärtnerischer Anlagen auf dem Versicherungsort mit entsprechenden Jungpflanzen (Bäume bis maximal 5-jährig verschult sowie Hecken,
Sträucher, Pflanzenstöcke und Staudenpflanzen bis maximal 3-jährig verschult).
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
13. Wiederherstellungskosten für individuelle Programme, Daten und Datenträger
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die Wiederherstellung oder Reproduktion von vom
Versicherungsnehmer selbst oder in seinem Auftrag erstellten individuellen Programmen, individuellen Daten und individuellen Datenträ-
gern. Soweit die Wiederherstellung nicht notwendig ist oder nicht innerhalb von 2 Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt
wird, leistet der Versicherer Entschädigung nur in Höhe des Materialwertes.
Der Verlust oder die Zerstörung von Kopierschutz (Dongles) ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer bestehenden Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung).
14. Transport- und Lagerkosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Transport und Lage-
rung der versicherten Sachen, wenn das versicherte Gebäude unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in
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einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem das versicherte
Gebäude wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil des versicherten Gebäudes wieder zumutbar ist, längstens für
die Dauer von 1 Jahr.
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15. Regiekosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die Koordinierung der Schadenbeseitigung:
Bei einer Schadenhöhe von über 5.000,- Euro, wenn mindestens 3 unterschiedliche Gewerke betroffen sind, ersetzt der Versicherer 3%
der Entschädigungssumme, maximal jedoch 1.500,- Euro.
Der Versicherer ersetzt diese Regiekostenpauschale grundsätzlich nur für Schäden, bei deren Behebung kein Gutachter, Architekt oder
betriebsfremder Bauleiter eingebunden war.
16. Aufwendungen für den Austausch von Armaturen (z. B. Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen, Wassermessern und Ventilen)
Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Leitungswasser versichert ist, die Aufwendungen für den Austausch von Armaturen (z. B. Was-
ser- und Absperrhähnen, Ventilen, Geruchsverschlüssen und Wassermessern), der infolge eines Versicherungsfalles nach § 3 im Bereich
der Rohrbruchstelle notwendig wird. Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 750,- Euro begrenzt.
17. Leckortungskosten bei nicht versichertem Rohrbruch, wenn ein Rohrbruch vermutet wird
Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Leitungswasser versichert ist, die Kosten für die Ursachensuche bei an versicherten Gebäuden
festgestellter Nässe auch dann, wenn sich durch die Untersuchung herausstellen sollte, dass kein Rohrbruch gemäß § 3 Nr. 1 und Nr. 2
vorliegt.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 500,- Euro begrenzt.
18. Wasserverlust / Gasverlust und Verlust von sonstigen Medien
Der Versicherer ersetzt die in Folge eines Versicherungsfalles entstandenen Kosten für Wasser- und / oder Gasverlust, sowie die Kosten
durch den Verlust von sonstigen Medien (Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel sowie sonstige wärmetragenden Flüssigkeiten).
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
19. Aufwendungen für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Leitungswasser versichert ist, die Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von versicher-
ten Rohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 500,- Euro begrenzt.
Die Jahreshöchstentschädigung hierfür ist je Versicherungsjahr auf 20.000,- Euro begrenzt.
20. Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter/abgeknickter Bäume
Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Feuer oder die Gefahr Sturm/Hagel versichert ist, die notwendigen Aufwendungen für das
Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von Bäumen inkl. Stumpf auf dem Versicherungsort,
- die durch Brand/Blitzschlag (siehe § 2 Nr. 1) oder Sturm/Hagel (siehe § 4 Nr. 1 a)) umgestürzt sind,
- deren Stämme durch Brand/Blitzschlag (siehe § 2 Nr. 1) oder Sturm/Hagel (siehe § 4 Nr. 1 a)) abgeknickt sind,
- die durch Brand/Blitzschlag (siehe § 2 Nr. 1) oder Sturm/Hagel (siehe § 4 Nr. 1 a)) so beschädigt sind, dass eine natürliche
Regeneration nicht zu erwarten ist oder
- die auf behördliche Anordnung nach einem Brand/Blitzschlag (siehe § 2 Nr. 1) oder Sturm/Hagel (siehe § 4 Nr. 1 a)) ent-
sorgt werden müssen.
Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
21. Kosten für die Beseitigung von Verbissen von wildlebenden Nage- und Raubtieren
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Beseitigung von Verbissen von wildlebenden Nage- und Raubtieren an versicherten Sachen.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsjahr auf 5.000,- Euro begrenzt.
22. Kosten bei Fehlalarm durch Rauch-, Rauchwarn- oder Gasmelder sowie Hausnotrufe
Der Versicherer ersetzt die infolge eines irrtümlich angenommenen Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten
für
- die Beseitigung von Aufbruchspuren für das gewaltsame Eindringen der Polizei, Feuerwehr oder anderer Institutionen, die zur Hilfe-
leistung verpflichtet sind, in das versicherte Gebäude oder den Versicherungsort
- sowie die hierfür anfallenden amtlichen Gebühren der Polizei, Feuerwehr oder anderer Institutionen, die zur Hilfeleistung verpflichtet
sind
auf Grund eines Fehlalarms durch Rauch-, Rauchwarn- oder Gasmelder sowie Hausnotrufe.
Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung).
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsjahr auf 2.000,- Euro begrenzt.
23. Kosten für die Beseitigung von Spechtschlägen
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Beseitigung von sogenannten Spechtschlägen an versicherten Sachen.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsjahr auf 5.000,- Euro begrenzt.
§ 11 Mehrkosten
1. Versicherte Mehrkosten
Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Aufwendun-
gen für notwendige Mehrkosten durch
a) behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen,
b) Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles,
c) Technologiefortschritt.
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Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000.000,- Euro begrenzt.
Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neubauwert ersetzt.
2. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versi-
cherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger
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genehmigungspflichtiger Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind, nicht in
derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
b) War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise
untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbe-
schränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wieder-
herstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstel-
lungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 3 ersetzt.
e) Mitversichert sind auch Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die es untersagen, verwertbare Reste
der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen zu verwerten. Die Entschädigung hierfür ist jedoch begrenzt mit dem Betrag,
der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt
um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.
3. Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles
a) Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden betroffener Sachen
zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
b) Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehr-
kosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wä-
ren.
c) Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen oder
Kapitalmangel sind nicht versichert.
Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom
Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen jedoch ersetzt.
4. Mehrkosten durch Technologiefortschritt
a) Mehrkosten durch Technologiefortschritt sind Aufwendungen für tatsächlich entstandene Mehrkosten für die Wiederbeschaffung
oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
fung der Sache in derselben Art und Güte in Folge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der
Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, dass der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahekommt.
b) Entschädigung wird nicht geleistet für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen.
§ 12 Mietausfall, Mietwert
1. Mietausfall, Mietwert für Wohnräume
Der Versicherer ersetzt
a) den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalles zu
Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise verweigert haben,
b) den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen einschließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne des Mietrechts, die der Versiche-
rungsnehmer selbst bewohnt bzw. vom Versicherungsnehmer unentgeltlich an Dritte überlassen wurden und die infolge eines Versi-
cherungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer oder dem Dritten die Beschränkung auf einen benutz-
bar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann,
c) auch einen durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert,
d) den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn die Mieträume zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht
vermietet waren, und der Versicherungsnehmer die Vermietung zu einem in der Haftzeit liegenden Zeitpunkt nachweist, den ab
diesem Zeitpunkt entstandene Mietausfall bis zum Ablauf der Haftzeit.
2. Mietausfall, Mietwert für Gewerberäume
Der Versicherer ersetzt im Sinne von Nr. 1 auch den Mietausfall bzw. den Mietwert für sonstige Räume jeglicher Art, auch wenn es sich
um Gewerberäume handelt.
3. Haftzeit
a) Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 36
Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
b) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuld-
haft verzögert.
4. Mitversichert
a) Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge des Schadens
Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum
Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für die
Dauer von 3 Monaten ersetzt, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit.
b) Haftzeit bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge des Schadens
War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht vermietet und weist der Versicherungsnehmer die Vermietung
zu einem in der Haftzeit liegenden Termin nach, wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene Mietausfall bis zum Ablauf der Haftzeit
gezahlt.
§ 13 Umfang und Anpassung des Versicherungsschutzes
1. Versicherungsumfang
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a) Neubauwert
Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungs-
falls. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
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Für mitversicherte Gebäude- und Grundstücksbestandteile sowie Gebäudezubehör, Technische Gebäudebestandteile und Anlagen
der erneuerbaren Energien ist der Neuwert versichert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen in gleicher Art und
Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.
Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an (Nr. 2 b)).
Wenn sich durch bauliche Maßnahmen ein der Beitragsberechnung zugrundeliegender Umstand (Anzahl Wohn- und/oder Gewer-
beeinheiten, Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und/oder sonstige vereinbarte Merkmale) innerhalb der Versicherungsperiode
werterhöhend verändert,
- besteht bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode auch insoweit Versicherungsschutz;
- besteht bis zu einem Versicherungswert von 30.000,- Euro auch nach Ablauf der laufenden Versicherungsperiode Versiche-
rungsschutz (Vorsorgeversicherung für werterhöhende bauliche Maßnahmen).
b) Zeitwert
Versichert ist der Zeitwert, falls vertraglich oder nach den Bestimmungen dieser Versicherungsbedingungen die Versicherung nur
zum Zeitwert vereinbart ist. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neubauwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem
insbesondere durch den Abnutzungsgrad und das Alter bestimmten Zustand. Sinngemäß Gleiches gilt für mitversicherte Gebäude-
bestandteile, Gebäudezubehör und Grundstücksbestandteile.
c) Gemeiner Wert
Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind, ist nur noch der erzielbare Verkaufspreis ohne
Grundstücksanteile versichert (gemeiner Wert). Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn die Gebäude für ihren
Zweck nicht mehr zu verwenden sind.
d) Berechnung der Wohn- und Nutzfläche
Für die Berechnung der Wohn- und Nutzfläche gilt folgende Regelung:
aa) Die Wohn- und Nutzfläche ist den Bauunterlagen, den Betriebs- bzw. Nebenkostenabrechnungen oder den Vermietungs-
verträgen zu entnehmen.
bb) Liegen entsprechende Unterlagen gemäß aa) nicht vor, so kann die Ermittlung der Wohn- und Nutzfläche ebenfalls durch
Sachverständige, Fachbetriebe, Wohnflächenverordnung (WoFlV) oder Nutzungsfläche nach DIN 277 erfolgen.
cc) Erfolgt keine Ermittlung gemäß aa) oder bb), ist alternativ die Wohn- und Nutzfläche definiert als die zu Wohn- oder Ge-
werbezwecken nutzbare Grundfläche aller Räume des versicherten Objektes (Dachschrägen reduzieren diese Fläche
nicht). Hierzu zählen auch Hobbyräume (z. B. Partyraum, Fitnessraum, Werkstatt), Wintergärten, Saunen und zu gewerb-
lichen Zwecken genutzte Abstell- und Lagerräume.
Nicht zu dieser Wohn- und Nutzfläche zählen:
- Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Dachgärten,
- Garagen und Carports,
- Abstellräume,
- Waschküchen, Heizungs-, Wirtschafts- und Trockenräume,
- nicht ausgebaute Dach- und Kellergeschosse.
Eine Mischnutzung der vorgenannten Raumflächen wird vollumfänglich der Wohn- und Nutzfläche zugerechnet.
e) Berechnung der durchschnittlichen Einheitengröße
Die für die Beitragsberechnung erforderliche durchschnittliche Einheitengröße ergibt sich aus der gesamten Wohn- und Nutzfläche
gemäß d) geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Wohnungen und Unternehmen.
2. Ermittlung und Anpassung des Beitrages
a) Ermittlung des Beitrages
Grundlagen der Ermittlung des Beitrages sind die vereinbarten Merkmale (z. B. Fläche, Anzahl der Wohnungen und Unternehmen,
durchschnittliche Einheitengröße (siehe Nr. 1 e)), Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung, Nutzung, Alter des Gebäudes
oder sonstige vereinbarte Merkmale), die für die Beitragsberechnung erheblich sind sowie der Anpassungsfaktor (Nr. 2 b)).
Der Grundbeitrag errechnet sich aus der Anzahl der Wohnungen und Unternehmen oder sonstige vereinbarte Merkmale multipliziert
mit dem Beitrag je Einheit. Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch Multiplikation des vereinbarten Grundbei-
trags mit dem Anpassungsfaktor.
b) Anpassung des Beitrages gemäß Anpassungsfaktor
aa) Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Nr. 1) gemäß der Erhöhung
oder Verminderung des Anpassungsfaktors.
bb) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr begin-
nende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres
veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex
für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird
die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei dieser
Berechnung wird jeweils auf 2 Stellen nach dem Komma gerundet.
Der Anpassungsfaktor wird auf 2 Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet.
Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine 5 oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abge-
rundet.
cc) Bei der Berechnung des Prozentsatzes, um den sich der Anpassungsfaktor ändert, werden auch sämtliche Anpassungen
seit Vertragsbeginn, die aufgrund von einem oder mehreren Widersprüchen des Versicherungsnehmers (siehe c) unter-
blieben sind, berücksichtigt. Eine nur teilweise Berücksichtigung unterbliebener Anpassungen ist nicht möglich.
Der Versicherungsnehmer wird damit so gestellt, als ob seit Vertragsbeginn keinerlei Widersprüche erfolgt wären.
DC/MFH/P94011/2025/11/V03
dd) Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung des Beitrages innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über
die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) wi-
dersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. In die-
sem Fall wird bei Eintritt eines Versicherungsfalles die Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) nur anteilig
gezahlt. Über den jeweils geltenden Anteil wird der Versicherungsnehmer informiert.
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C1 – Öffentlich
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B1 Top-Schutz
c) Anpassung des Beitrages gemäß Gebäudealter
aa) Gebäude mit einem Gebäudealter jünger als 30 Jahre erhalten einen Rabatt auf den Grundbeitrag der gewählten Top-
oder Top Plus-Schutz (B 1 oder B 2). Der Rabatt baut sich mit steigendem Gebäudealter kontinuierlich ab. Bei zusätzlich
zum Top- und Top Plus-Versicherungsschutz gewählten und beitragspflichtigen Einschlüssen (B 3 bis B 6) wird der Ra-
batt nicht berücksichtigt.
bb) Maßgebend für die Beitragseinstufung eines Neuvertrages ist das Alter des Gebäudes zu Beginn eines jeden Versiche-
rungsjahres. Die Anpassung des Beitrages erfolgt zu jeder Hauptfälligkeit. Hierbei wird das Gebäudealter als Differenz der
vollen Jahre zwischen dem jeweiligen Versicherungsjahr (Hauptfälligkeit des Vertrages) und dem Jahr der ersten Bezugs-
fertigstellung des versicherten Gebäudes (Baujahr) bestimmt.
cc) Beitragsanpassungen (A § 24 und B 1 § 13 Nr. 2 b)) bleiben hiervon unberührt und können neben dieser durchgeführt
werden.
dd) Rabattstaffel Gebäudealter
Stufe Gebäudealter Rabatt Stufe Gebäudealter Rabatt
bis 0 Jahre
0 30 % 16 über 15 bis 16 Jahre 15 %
(Bezugsfertigstellungszeitpunkt)
1 über 0 bis 1 Jahre 30 % 17 über 16 bis 17 Jahre 14 %
2 über 1 bis 2 Jahre 29 % 18 über 17 bis 18 Jahre 13 %
3 über 2 bis 3 Jahre 28 % 19 über 18 bis 19 Jahre 12 %
4 über 3 bis 4 Jahre 27 % 20 über 19 bis 20 Jahre 11 %
5 über 4 bis 5 Jahre 26 % 21 über 20 bis 21 Jahre 10 %
6 über 5 bis 6 Jahre 25 % 22 über 21 bis 22 Jahre 9%
7 über 6 bis 7 Jahre 24 % 23 über 22 bis 23 Jahre 8%
8 über 7 bis 8 Jahre 23 % 24 über 23 bis 24 Jahre 7%
9 über 8 bis 9 Jahre 22 % 25 über 24 bis 25 Jahre 6%
10 über 9 bis 10 Jahre 21 % 26 über 25 bis 26 Jahre 5%
11 über 10 bis 11 Jahre 20 % 27 über 26 bis 27 Jahre 4%
12 über 11 bis 12 Jahre 19 % 28 über 27 bis 28 Jahre 3%
13 über 12 bis 13 Jahre 18 % 29 über 28 bis 29 Jahre 2%
14 über 13 bis 14 Jahre 17 % 30 über 29 bis 30 Jahre 1%
15 über 14 bis 15 Jahre 16 % 31 über 30 Jahre entfällt
3. Nachträgliche Änderung eines Beitragsmerkmales
a) Ändert sich nachträglich ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender Umstand und würde sich dadurch ein höherer Beitrag
ergeben, kann der Versicherer den höheren Beitrag ab Anzeige der Änderung verlangen.
b) Fallen Umstände, für die ein höherer Beitrag vereinbart ist, nachträglich weg, ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag zu dem
Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Das gleiche gilt, soweit solche beitragsrelevanten Umstände ihre
Bedeutung verloren haben oder ihr Vorliegen vom Versicherungsnehmer nur irrtümlich angenommen wurde.
§ 14 Entschädigungsberechnung
1. In der Neubauwertversicherung ist/sind im Versicherungsfall Grundlage der Entschädigungsberechnung
a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten für das im Versicherungsvertrag in seiner konkreten Ausgestal-
tung (Anzahl Wohn- und/oder Gewerbeeinheiten, Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter
Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) beschriebene Gebäude (einschließlich der Architektengebühren sowie
sonstiger Konstruktions- und Planungskosten) bei Eintritt des Versicherungsfalles;
b) bei beschädigten Gebäuden die notwendigen Reparaturkosten in der im Versicherungsvertrag beschriebenen konkreten Ausgestal-
tung (Anzahl Wohn- und/oder Gewerbeeinheiten, Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter
Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur
nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch die ortsüblichen Wiederherstellungskosten;
c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im
neuwertigen Zustand;
d) bei beschädigten sonstigen Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die
Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch die ortsüblichen Wiederherstellungskosten.
Eine sonstige Sache wird als beschädigt angesehen, wenn die Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer
durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wie-
derherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor;
e) Restwerte werden angerechnet.
2. In der Zeitwertversicherung ist/sind im Versicherungsfall Grundlage der Entschädigungsberechnung
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a) bei zerstörten Gebäuden der Neubauwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüglich deren Wertminderung durch Alter und
Abnutzung;
b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungs-
falls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch der Zeitwert bei Eintritt des Versi-
cherungsfalls;
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B1 Top-Schutz
c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im
neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt der Vereinbarung abzüglich deren Wertminderung durch Alter und Abnutzung.
d) Restwerte werden angerechnet.
3. Entschädigungsberechnung bei gemeinem Wert (§ 13 Nr. 1 c))
Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen nur unter Zugrundelegung des
erzielbaren Verkaufspreises ohne Grundstücksanteile (gemeiner Wert) entschädigt.
4. Angezeigte bauliche Veränderungen
Für die Höhe der Entschädigung werden die nach Vertragsschluss gemäß § 13 Nr. 3 angezeigten Veränderungen an den versicherten
Gebäuden berücksichtigt.
5. Unterversicherungsregelung für die Gebäude- und Mietverlustversicherung
Sind zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die angezeigten / gemeldeten Wohn-/Gewerbeeinheiten erheblich geringer als die tatsächli-
che unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles vorhandene Anzahl der Wohn-/Gewerbeeinheiten (Unterversicherung), so wird die
Entschädigung in dem Verhältnis der angezeigten / gemeldeten Wohn-/Gewerbeeinheiten zur tatsächlich unmittelbar vor Eintritt des Ver-
sicherungsfalles vorhandenen Wohn-/Gewerbeeinheiten nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der angezeigten / gemeldeten Anzahl der Wohn-/Gewerbeeinheiten dividiert durch tat-
sächliche unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles vorhandene Anzahl der Wohn-/Gewerbeeinheiten.
Bestimmungen hinsichtlich Entschädigungsgrenzen bzw. Selbstbehalten bleiben hiervon unberührt.
6. Kosten
Die versicherten Kosten (§§ 10 und 11) sind jeweils zusätzlich auf Erstes Risiko bis zur hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze mit-
versichert.
Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichti-
gung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
7. Mietausfall, Mietwert
Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende der vereinbarten Haftzeit.
8. Mehrwertsteuer
a) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der
Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
b) Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten (§§ 10 und 11) und des versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (§ 12)
gilt a) entsprechend.
9. Entschädigung bei Widerspruch gegen Beitragsanpassung
Widerspricht der Versicherungsnehmer einer Erhöhung des Beitrages (§ 13 Nr. 2 c)), die vor Eintritt des Versicherungsfalles hätte wirk-
sam werden sollen, wird die Entschädigung, nach Anrechnung einer eventuell vorliegenden Unterversicherung (siehe Nr. 5), in dem Ver-
hältnis gekürzt, wie sich der zuletzt berechnete Jahresbeitrag zu dem Jahresbeitrag verhält, den der Versicherungsnehmer ohne Wider-
spruch gegen jede seit Vertragsbeginn erfolgte Anpassung zu zahlen gehabt hätte.
10. Wiederherstellung und Wiederbeschaffung
In der Neubauwertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeit-
wertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt,
dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wie-
derherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so
genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden.
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des entschädigten Neuwertanteiles an den Versicherer verpflichtet, wenn er die auf den
Neuwertanteil geleistete Entschädigung schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sachen verwen-
det.
Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach Nr. 1 a), b), c) und d) abzüglich der Wertminderung durch Alter und
Abnutzung.
11. Entschädigung bei Leerstand von Gebäuden
Ganz oder teilweise leerstehende Gebäude sind nur zum Zeitwert (§ 13 Nr. 1 b)) versichert. Dies gilt nicht für Neubauten und kernsanierte
Gebäude.
Als teilweise leerstehend gilt ein Gebäude, wenn es zum Schadenzeitpunkt zu weniger als 30 %, bezogen auf die vorhandenen Wohn-
und Gewerbeeinheiten, genutzt wird. Für Gebäude, die zum Abbruch bestimmt oder dauerhaft entwertet sind, gilt der gemeine Wert (§ 13
Nr. 1 c) und § 14 Nr. 3)).
Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten, für die kein ordnungsgemäßer Mietvertrag abgeschlossen ist, gelten als leerstehend.
Der Versicherungsschutz zum Neubauwert (§ 13 Nr. 1 a)) bleibt jedoch erhalten, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft nachweist,
dass bei leerstehenden Gebäuden bzw. Wohneinheiten mit einer Renovierung kurzfristig begonnen wird. Ein Zeitraum von mehr als 6
Monaten gilt nicht mehr als kurzfristig.
Die vertraglich vereinbarten Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften gemäß § 18 bleiben hiervon unberührt.
12. Selbstbehalte
Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den für diese Position vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
§ 15 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1. Fälligkeit der Entschädigung
a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen
sind.
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Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der
nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber
dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
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B1 Top-Schutz
2. Rückzahlung des Neuwerts- oder Zeitwertanteils
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach 1 b) geleisteten Entschädigung, einschließlich nach Nr. 3 b)
gezahlten Zinsen, verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemesse-
nen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
3. Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des
Schadens zu verzinsen.
b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versiche-
rungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer
nachgewiesen hat.
c) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens
jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
d) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
4. Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, 3 a) und 3 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des
Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
5. Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen,
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses
Versicherungsfalles noch läuft,
c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.
§ 16 Sachverständigenverfahren
1. Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständi-
genverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
2. Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
3. Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die
andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten
Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Aufforderung
benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadensort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Auffor-
derung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in
dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit
ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
c) Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sach-
verständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständi-
gen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadensort zustän-
dige Amtsgericht ernannt.
4. Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versiche-
rungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
c) die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;
d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert.
5. Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen
voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte in-
nerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien
gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird,
dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versi-
cherer die Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die
Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
6. Kosten
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Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide
Parteien je zur Hälfte.
7. Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
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§ 17 Gefahrerhöhung (Gefahrerhöhende Umstände)
1. Begriff der Gefahrerhöhung
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen
Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerecht-
fertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen die zuständige Behörde in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zugestimmt
hat, gelten nicht als Gefahrerhöhung.
Bei vorübergehenden Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem
Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, wird sich, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei
ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, der Versicherer bis zu einer Schadenhöhe von 50.000 Euro nicht
auf den Einwand einer Gefahrerhöhung berufen.
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn
aa) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,
bb) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,
cc) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird
oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,
dd) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird,
ee) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) und b) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als
mitversichert gelten soll.
d) Eine Gefahrerhöhung nach a) und b) liegt nicht vor, wenn Rauch- oder Rauchwarnmelder nicht vorhanden sind oder nicht funktio-
nieren.
2. Pflichten des Versicherungsnehmers
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefah-
rerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorge-
nommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungs-
nehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
a) Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der
Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat kündigen.
b) Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechen-
den erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöh-
ten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-
rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungs-
recht hinzuweisen.
4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab
Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrer-
höhung bestanden hat.
5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche-
rungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrläs-
sig, so ist der Versicherer ab einer Schadenhöhe von 50.000 Euro berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versiche-
rungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach
dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungs-
nehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a)
Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt,
zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungs-
falles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine
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Kündigung nicht erfolgt war oder
cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen
entsprechenden erhöhten Beitrag verlangt.
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§ 18 Vertraglich vereinbarte und besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor und nach dem Versicherungsfall, Sicher-
heitsvorschriften
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften,
bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Abweichungen von Obliegenheiten/Sicherheitsvorschriften, denen die zuständige Behörde in Textform zugestimmt hat, beeinträchti-
gen die Entschädigungspflicht nicht.
Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem
Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, gelten, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei
ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, nicht als Verstoß gegen obige Sicherheitsvorschriften.
Eine Obliegenheits-/Sicherheitsvorschriftenverletzung liegt nicht vor, wenn Rauch- oder Rauchwarnmelder nicht vorhanden sind
oder nicht funktionieren.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles
(siehe Nr. 1) gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er
Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich
noch grobfahrlässig verletzt hat.
b) Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften und Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfal-
les zu erfüllen hat, sind:
aa) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen und die mitversicherten Anlagen der
erneuerbaren Energien, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und
Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen,
bb) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserfüh-
renden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
cc) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort
alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
dd) zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden Abflussleitungen, sofern der Versicherungsnehmer
hierfür die Gefahr trägt, auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten.
2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Wei-
sungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch –
einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - ggf. auch mündlich oder
telefonisch - anzuzeigen;
cc) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; Dies gilt nicht für soge-
nannte Graffitischäden, welche erst ab einer Schadenhöhe von 500,- Euro der Polizei angezeigt werden müssen;
dd) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
ee) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versi-
cherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumen-
tieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
ff) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die
zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie
jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
gg) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die
Obliegenheiten nach Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit,
ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
c) Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob
fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für
den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegen-
den Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
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C1 – Öffentlich
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B1 Top-Schutz
§ 19 Vertragskündigung bei angemeldeten Grundpfandrechten
Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsneh-
mer für die Gefahrengruppe Brand; Blitzschlag; Explosion; Implosion; Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner La-
dung in folgenden Fällen wirksam:
- Der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass zu dem Zeit-
punkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit dem Grundpfandrecht belastet war
oder
- der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass der Realgläubi-
ger der Kündigung zugestimmt hat.
Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.
§ 20 Veräußerung der versicherten Sachen
1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
a)Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien
das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versiche-
rungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungs-
periode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
2. Kündigungsrechte
a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündi-
gen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräuße-
rung ausgeübt wird.
b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt zum Ablauf des
Versicherungsjahres in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrages.
3. Anzeigepflichten
a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
anzuzeigen.
b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Mo-
nat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem
Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem
ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des
Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
§ 21 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers
festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so wird sich der Versicherer nicht auf den Einwand der groben
Fahrlässigkeit berufen.
Die gesetzlichen und vertraglichen Obliegenheiten sowie die Bestimmungen über deren Verletzung bleiben hiervon unberührt
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für
den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder
Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
§ 22 Rohbauversicherung
Sofern vereinbart sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude während der Zeit des Rohbaus bis zur Bezugsfertigkeit, längstens
jedoch bis zu 24 Monaten, versichert. Die Bezugsfertigkeit muss dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden.
Die Rohbauversicherung für die beantragten Gefahren Feuer und/ oder Sturm/ Hagel besteht nur, wenn unmittelbar nach Fertigstellung des
Gebäudes der Vertrag in einen Anschlussvertrag mit den gleichen Gefahren Feuer und/ oder Sturm/ Hagel umgewandelt wird.
1. Feuer
Es besteht Versicherungsschutz für Schäden gemäß § 2 (Feuer). Die Feuerversicherung von Neubauten umfasst auch die zum Bau bestimm-
ten, sich auf dem Bauplatz oder in seiner unmittelbaren Nähe lagernden Baustoffe, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
2. Sturm/Hagel
Es besteht Versicherungsschutz für Schäden gemäß § 4 Nr. 2 (Sturm/Hagel), wenn das Gebäude wetterfest verschlossen ist.
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Das Gebäude ist wetterfest verschlossen, wenn das Dach fertig eingedeckt ist, alle Außentüren eingesetzt und alle Fenster verglast oder in
anderer Weise gleichwertig verschlossen sind.
Mitversichert sind Baustoffe innerhalb des Gebäudes, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
Soweit Versicherungsschutz über eine Bauleistungsversicherung besteht, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Vertrag
vor (subsidiäre Deckung).
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C1 – Öffentlich
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B2 Top Plus-Schutz
B2 Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung für den Top Plus-Schutz
(BB-Top Plus-Schutz)
Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung der Top Plus-Schutz-Deckung, sowie Dokumentation dieser
im Versicherungsschein.
Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt:
1. A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
2. B 1 - Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Top-Schutz (VGB 2025 - Top)
Inhaltsübersicht
Zu B 1 § 3 Nr. 1 – Leitungswasser - sonstige Bruchschäden innerhalb von Gebäuden an Heizkesseln und Wärmeaustauschern
Zu B 1 § 3 Nr. 1 a) – Leitungswasser – Bruchschäden innerhalb von Gebäuden an Rohren
Zu B 1 § 3 Nr. 1 b) – Leitungswasser – sonstige Bruchschäden innerhalb von Gebäuden an Armaturen-/Sanitäreinrichtungen
Zu B 1 § 3 Nr. 2 – Leitungswasser – Bruchschäden außerhalb von Gebäuden an Regenrohren u. Rohren der Lüftungsanlagen
Zu B 1 § 3 Nr. 2 h) – Leitungswasser – Bruchschäden außerhalb von Gebäuden an Ableitungsrohren
Zu B 1 § 3 Nr. 3 b) – Leitungswasser - Nässeschäden
Zu B 1 § 4 Nr. 2 – Sturm, Hagel – Witterungsniederschläge
Zu B 1 § 7 – Diebstahl von außen angebrachten Sachen
Zu B 1 § 10 – Versicherte Kosten - Zusätzlich auf Erstes Risiko
Zu B 1 § 11 – Mehrkosten
Zu B 1 § 14 Nr. 5 – Entschädigungsberechnung
Zu B 1 § 18 Nr. 3 – Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor und nach dem Versicherungsfall,
Sicherheitsvorschriften
Zu A § 21 – Allgemeine Versicherungsbedingungen - Übergang von Ersatzansprüchen
Leistungsgarantie
In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart:
Zu B 1 § 3 Nr. 1 – Leitungswasser - sonstige Bruchschäden innerhalb von Gebäuden an Heizkesseln und Wärmeaustauschern
Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende sonstige Bruchschäden an Heizkesseln und Wärmeaustauschern, die im
Schadenfall nicht älter als 20 Jahre sind.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
Zu B 1 § 3 Nr. 1 a) – Leitungswasser – Bruchschäden innerhalb von Gebäuden an Rohren
Der Versicherer leistet ebenfalls Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
a) von Lüftungsanlagen,
b) von Fäkalienanlagen / Kläranlagen
sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
Zu B 1 § 3 Nr. 1 b) – Leitungswasser – sonstige Bruchschäden innerhalb von Gebäuden an Armaturen-/Sanitäreinrichtungen
Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne,
Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) sowie an Sanitäreinrichtungen (Waschbecken, Toilettenbecken, Bidet, Badewanne, Duschwanne). Nicht
versichert sind hierbei Bruchschäden durch Verschleiß bzw. Abnutzung.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt.
Zu B 1 § 3 Nr. 2 – Leitungswasser – Bruchschäden außerhalb von Gebäuden an Regenrohren u. Rohren der Lüftungsanlagen
Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
a) Regenrohren und
b) Rohren der Lüftungsanlagen,
soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr für diese Rohre trägt und
- sie der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen oder
- sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
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B2 Top Plus-Schutz
Zu B 1 § 3 Nr. 2 h) – Leitungswasser – Bruchschäden außerhalb von Gebäuden an Ableitungsrohren
Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Ableitungsrohren der
Wasserversorgung sowie Rohren von Fäkalienanlagen/Kläranlagen soweit
aa) diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen,
bb) der Versicherungsnehmer für diese Rohre die Gefahr trägt,
cc) die Reparaturkosten nicht durch das Versorgungsunternehmen oder sonstige Dritte zu tragen sind.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
Zu B 1 § 3 Nr. 3 b) – Leitungswasser - Nässeschäden
Der Versicherer leistet ebenfalls Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder be-
schädigt werden oder abhandenkommen, welches aus
a) außenliegenden Regenrohren,
b) Lüftungsanlagen,
c) Fäkalien-/Kläranlagen,
d) Saug-/ Wischroboter und deren Absaugstationen,
ausgetreten ist.
Zu B 1 § 4 Nr. 2 – Sturm, Hagel – Witterungsniederschläge
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
a) durch unmittelbar in das versicherte Gebäude eindringende Witterungsniederschläge (Regenwasser, Schmelzwasser, Schnee, Eis
oder Hagel) oder
b) als Folge eines Schadens nach a) an versicherten Sachen.
2. Nicht versichert sind Schäden,
a) die auf einem durch Witterungsniederschläge verursachten Rückstau beruhen,
b) die nach Witterungsniederschlägen durch Grundwasseranstieg, Ausuferung von stehenden und fließenden Gewässern,
Hochwasser oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau entstehen,
c) die auf die allmähliche Durchfeuchtung von Gebäudeteilen zurückzuführen sind, auch wenn die Feuchtigkeit auf Witterungsnieder-
schläge zurückgeht.
3. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 2.500,- Euro begrenzt.
Zu B 1 § 7 – Diebstahl von außen angebrachten Sachen
Diebstahl von außen angebrachten Sachen
Der Versicherer leistet Entschädigung für außen angebrachte Sachen, die durch einfachen Diebstahl zerstört oder beschädigt werden oder abhanden-
kommen. Dies gilt nur, soweit der Versicherungsnehmer für diese Sachen die Gefahr trägt.
Als außen angebracht gelten versicherte Sachen, die eine feste Verbindung mit den versicherten Gebäuden oder einem Grundstücksbestandteil aufwei-
sen, sowie Grundstücksbestandteile selbst.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.
Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen.
Zu B 1 § 10 – Versicherte Kosten - Zusätzlich auf Erstes Risiko
Die Entschädigung für nachstehend aufgeführte Kosten ist, wenn nicht ein anderer Betrag vereinbart und die Gefahr versichert ist,
je Versicherungsfall auf insgesamt 5.000.000 Euro begrenzt:
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umstän-
den nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuzie-
hung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
3. Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten; Bewegungs- und Schutzkosten; Feuerlöschkosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen
a) Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten;
d. h. Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten dieser
Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten sowie die Kosten für das Absperren von Straßen,
Wegen und Grundstücken.
b) Bewegungs- und Schutzkosten;
d. h. Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen und
von Sachen, welche durch einen anderen Vertrag gegen die selbe Gefahr versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder
geschützt werden müssen. Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschi-
nen oder sonstigen Sachen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen;
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c) Feuerlöschkosten;
d. h. Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, einschließlich der Kosten nach B 1 § 10
Nr. 1 c), die nach jener Bestimmung nicht zu ersetzten sind. Dazu gehören auch freiwillige Zuwendungen des Versicherungsneh-
mers an Personen, die sich bei der Brandschutzbekämpfung eingesetzt haben. Sie sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer
vorher zugestimmt hatte.
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B2 Top Plus-Schutz
4. Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Isolierungskosten für radioaktiv
verseuchte Sachen, d. h. Kosten für Abbruch, Bergung, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen, die infolge
eines Versicherungsfalles durch auf dem Versicherungsort betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen
und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind.
5. Kosten für die Dekontamination von Erdreich
a) Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer auf Grund behördlicher Anordnungen in Folge
eines Versicherungsfalls entstehen, um
aa) Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutau-
schen,
bb) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten,
cc) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wieder-
herzustellen.
b) Die Aufwendungen gemäß a) werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
aa) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und
bb) eine Kontaminierung betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist,
cc) innerhalb von 9 Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf
Rechtsmittelfristen innerhalb von 3 Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden.
c) Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt,
die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf,
ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten wer-
den nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
d) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers
einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
e) Kosten gemäß a) gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Nr. 3 a).
6. Sachverständigenkosten
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 25.000,- Euro übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer zu
tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.
7. Verkehrssicherungsmaßnahmen
Der Versicherer ersetzt die Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen, wenn durch den Eintritt des Versicherungsfalles eine Gefahr
innerhalb und/oder außerhalb des Versicherungsortes entsteht, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer auf Grund gesetzlicher
und öffentlich/rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
8. Beschädigungen versicherter Sachen durch unbefugte Dritte
Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schäden an versicherten Sachen
(ausgenommen Laden- und Schaufensterverglasung), wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
a) in das Gebäude oder das versicherte Grundstück eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werk-
zeuge eingedrungen ist.
b) versucht, durch eine Handlung gemäß a) einzudringen.
c) Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer bestehenden Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre
Deckung).
9. Hotelkosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Hotel- oder ähnliche
Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn das versicherte Gebäude bzw. die ansonsten ständig bewohnte Woh-
nung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die
Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 12 Monaten.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall pro Tag auf 200,- Euro begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
10. Rückreise- und Reiseunterbrechungskosten aus dem Urlaub / Dienstreise
Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Fahrtkosten, wenn der Versicherungsnehmer und die mitreisenden
Familienangehörigen aus seiner häuslichen Wohngemeinschaft wegen eines Versicherungsfalles in voraussichtlicher Höhe von mindes-
tens 5.000,- Euro vorzeitig seine Urlaubs-/ Dienstreise abbricht oder unterbricht und an den Schadensort und ggf. auch wieder zurück an
den Urlaubs-/ Dienstreiseort reist.
Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubs-/Dienstreisemittel und der
Dringlichkeit der Reise an den Schadensort.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
11. Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten
a) für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen, wenn nach einem Versicherungsfall bis zur Wiederherstellung der
endgültigen Schutz- und Sicherungseinrichtungen, Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen (z. B. Notverschalungen,
Notverglasungen) sowie
b) für die notwendige Bewachung zur Vermeidung von Folgeereignissen.
12. Gärtnerische Anlagen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die Wiederherstellung und/oder Wiederbepflanzung
gärtnerischer Anlagen auf dem Versicherungsort mit entsprechenden Jungpflanzen (Bäume bis maximal 5-jährig verschult sowie Hecken,
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Sträucher, Pflanzenstöcke und Staudenpflanzen bis maximal 3-jährig verschult).
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
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B2 Top Plus-Schutz
13. Wiederherstellungskosten für individuelle Programme, Daten und Datenträger
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die Wiederherstellung oder Reproduktion von vom
Versicherungsnehmer selbst oder in seinem Auftrag erstellten individuellen Programmen, individuellen Daten und individuellen Datenträ-
gern. Soweit die Wiederherstellung nicht notwendig ist oder nicht innerhalb von 2 Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt
wird, leistet der Versicherer Entschädigung nur in Höhe des Materialwertes.
Der Verlust oder die Zerstörung von Kopierschutz (Dongles) ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer bestehenden Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung).
14. Transport- und Lagerkosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Transport und Lage-
rung der versicherten Sachen, wenn das versicherte Gebäude unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in
einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem das versicherte
Gebäude wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil des versicherten Gebäudes wieder zumutbar ist, längstens für
die Dauer von 1 Jahr.
15. Regiekosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die Koordinierung der Schadenbeseitigung:
Bei einer Schadenhöhe von über 5.000,- Euro, wenn mindestens 3 unterschiedliche Gewerke betroffen sind, ersetzt der Versicherer 3%
der Entschädigungssumme, maximal jedoch 1.500,- Euro.
Der Versicherer ersetzt diese Regiekostenpauschale grundsätzlich nur für Schäden, bei deren Behebung kein Gutachter, Architekt oder
betriebsfremder Bauleiter eingebunden war.
16. Aufwendungen für den Austausch von Armaturen (z. B. Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen, Wassermessern und Ventilen)
Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Leitungswasser versichert ist, die Aufwendungen für den Austausch von Armaturen (z. B. Was-
ser- und Absperrhähnen, Ventilen, Geruchsverschlüssen und Wassermessern), der infolge eines Versicherungsfalles nach B 1 § 3 VGB
2025-Top im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig wird. Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 750,- Euro begrenzt.
17. Leckortungskosten bei nicht versichertem Rohrbruch, wenn ein Rohrbruch vermutet wird,
Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Leitungswasser versichert ist, die Kosten für die Ursachensuche bei an versicherten Gebäuden
festgestellter Nässe auch dann, wenn sich durch die Untersuchung herausstellen sollte, dass kein Rohrbruch gemäß B 1 § 3 Nr. 1 und
Nr. 2 VGB 2025-Top vorliegt.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.
18. Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust oder Verlust von sonstigen Medien sowie Stromverlust aus Stromspeichern
Das sind tatsächlich angefallene Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl oder sonstige Medien (Sole, Öle, Kühl-
und Kältemittel sowie sonstige wärmetragenden Flüssigkeiten) wegen eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind.
Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser. Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf EUR 10.000,- begrenzt.
19. Aufwendungen für die Beseitigung von Rohrverstopfungen.
Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Leitungswasser versichert ist, die Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von versicher-
ten Rohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf EUR 500,- begrenzt.
Die Jahreshöchstentschädigung hierfür ist je Versicherungsjahr auf EUR 20.000,- begrenzt.
20. Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter/abgeknickter Bäume
Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Feuer oder die Gefahr Sturm/Hagel versichert ist, die notwendigen Aufwendungen für das
Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von Bäumen inkl. Stumpf auf dem Versicherungsort,
- die durch Brand/Blitzschlag (siehe B 1 § 2 Nr. 1 VGB 2025-Top) oder Sturm/Hagel (siehe B 1 § 4 Nr. 1 a) VGB 2025-Top)
umgestürzt sind,
- deren Stämme durch Brand/Blitzschlag (siehe B 1 § 2 Nr. 1 VGB 2025-Top) oder Sturm/Hagel (siehe B 1 § 4 Nr. 1 a) VGB
2025-Top) abgeknickt sind oder,
- die durch Brand/Blitzschlag (siehe B 1 § 2 Nr. 1 VGB 2025-Top) oder Sturm/Hagel (siehe B 1 § 4 Nr. 1 a) VGB 2025-Top)
so beschädigt sind, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist oder
- die auf behördliche Anordnung nach einem Brand/Blitzschlag (siehe B 1 § 2 Nr. 1 VGB 2025-Top) oder Sturm/Hagel (siehe
B 1 § 4 Nr. 1 a) VGB 2025-Top) entsorgt werden müssen.
Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
21. Kosten für die Beseitigung von Verbiss-, Wühl- und Verdrängungsschäden von wildlebenden Nage- und Raubtieren und Scha-
lenwild
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Beseitigung von Verbissen sowie Wühl- und Verdrängungsschäden von wildlebenden Nage-
und Raubtieren und Schalenwild an versicherten Sachen.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsjahr auf 5.000,- Euro begrenzt.
22. Kosten bei Fehlalarm durch Rauch-, Rauchwarn- oder Gasmelder sowie Hausnotrufe
Der Versicherer ersetzt die infolge eines irrtümlich angenommenen Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten
für
- die Beseitigung von Aufbruchspuren für das gewaltsame Eindringen der Polizei, Feuerwehr oder anderer Institutionen, die zur Hilfe-
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leistung verpflichtet sind, in das versicherte Gebäude oder den Versicherungsort
- sowie die hierfür anfallenden amtlichen Gebühren der Polizei, Feuerwehr oder anderer Institutionen, die zur Hilfeleistung verpflichtet
sind
auf Grund eines Fehlalarms durch Rauch-, Rauchwarn- oder Gasmelder sowie Hausnotrufe.
Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung).
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B2 Top Plus-Schutz
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsjahr auf 2.000,- Euro begrenzt.
23. Kosten für die Beseitigung von Spechtschlägen
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Beseitigung von sogenannten Spechtschlägen an versicherten Sachen.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsjahr auf 5.000,- Euro begrenzt.
24. Kosten für die Neueinstellung von Antennen und Satellitenschüsseln
Der Versicherer ersetzt die Kosten, die dadurch entstehen, dass Antennen und Satellitenschüsseln durch eine mitversicherte Gefahr
gemäß B 1 § 1 VGB 2025-Top so verstellt wurden, dass eine Neueinstellung erforderlich ist. Diese Kosten werden nur erstattet, soweit die
Neueinstellung nachweislich durch einen Fachbetrieb vorgenommen wurde.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsjahr auf 500,- Euro begrenzt.
25. Kosten durch Vermüllung nach Auszug von Messies oder Mietnomaden
a) Versichert sind die erforderlichen und tatsächlich anfallenden Kosten nach dem Auszug von Messies oder Mietnomaden mit Ver-
müllung, um den Zustand der versicherten Sachen vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.
Der Versicherer leistet Entschädigung für die unmittelbar aus der Vermüllung entstandenen Aufräum- und Müllentsorgungskosten
sowie die danach anfallenden Reinigungs-, Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungskosten.
Nicht versichert sind anderweitige Kosten, wie z. B. die Reparatur und Instandsetzung von Schäden an den versicherten Sachen
oder das Öffnen der betroffenen Wohnung durch einen Schüsseldienst.
b) aa) Messie ist eine unter Vermüllungssyndrom leidende Person, die zwanghaft Gegenstände mit fraglichem Nutzwert sam-
melt und hortet. Dies führt im Extremfall zu einer Vermüllung des gesamten Wohnbereichs.
bb) Mietnomade ist ein Mieter, der von vornherein nicht die Absicht hat, die vereinbarten Mietzahlungen zu entrichten. Der
Auszug aus der Wohnung erfolgt meistens erst nach einer polizeilichen Anzeige, einer Räumungsklage oder überstürzt,
ohne die Mietschuld zu begleichen. Oft hinterlässt er dabei eine vermüllte Wohnung.
c) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Mietnomaden unverzüglich wegen Betrugs nach § 263 StGB bei der Polizei anzuzei-
gen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, hat der Versicherer folgende Rechte: Er kann unter den in B1 § 18 Nr. 3
beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
d) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur in dem Umfang, in dem kein Schadenersatz aus einer hinterlegten Kaution erlangt
werden kann.
e) Es gilt eine Wartezeit von 6 Monaten (Karenzzeit). Die Wartezeit beginnt zu dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt
(Versicherungsbeginn), frühestens jedoch mit dem Eingang des Antrags beim Versicherer.
f) Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
26. Kosten für Schäden an versicherten Sachen durch unbemerkten Tod des Mieters/Nutzers/Eigentümers
a) Versichert sind die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Reparatur und Instandsetzung von Schäden an versi-
cherten Sachen, wenn diese durch den unbemerkten Tod des Mieters/Nutzers/Eigentümers entstanden sind.
b) Zusätzlich versichert sind die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für
aa) die Reinigung, Desinfektion und Schädlingsbekämpfung;
bb) das Öffnen der betroffenen Wohnung durch einen Schlüsseldienst;
cc) die Reparatur der durch Polizei oder Feuerwehr verursachten Schäden an Fenstern oder Türen.
c) Nicht versichert ist der Mietausfall sowie Schäden durch Verschleiß oder Abnutzung.
d) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur in dem Umfang, in dem kein Schadenersatz aus einer hinterlegten Kaution erlangt
werden kann.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
27. Kosten für die Beseitigung von Wespen-, Hornissen-, Bienennestern
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die fachgerechte Beseitigung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern, so-
fern sich diese im oder am versicherten Gebäude gemäß B 1 § 8 Nr. 1 a) aa) bis cc) befinden.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsjahr auf 5.000,- Euro begrenzt.
Für die Beseitigung von Wespen-, Hornissen,- oder Bienennester, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren, besteht keine Kosten-
übernahme.
Ebenfalls ausgeschlossen ist die Entschädigung, wenn eine Entfernung bzw. Umsiedlung des Nestes aufgrund von rechtlichen Gründen
(z. B. Artenschutz) nicht zulässig ist.
28. Kosten für die Ursachenermittlung eines nicht ersatzpflichtigen Schadens
Der Versicherer ersetzt auch die Kosten für die Ermittlung und Feststellung der Schadenursache, wenn beim Versicherungsnehmer der
Verdacht eines dem Grunde nach die Ersatzleistung auslösendes Ereignisses vorliegt, dann aber festgestellt wird, dass kein ersatzpflich-
tiger Schaden gegeben ist.
Nicht versichert sind Kosten, die gemäß B 1 § 10 Nr. 17 versichert sind (Leckortungskosten bei nicht versichertem Rohrbruch, wenn ein
Rohrbruch vermutet wird).
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt.
29. Kosten für gemietete Heizgeräte
Der Versicherer ersetzt bei Ausfall der Heizungsanlage im versicherten Gebäude infolge eines Versicherungsfalles die notwendigen und
tatsächlich anfallenden Kosten für das Aufstellen von mobilen gemieteten Heizgeräten, wenn keine Abhilfe durch einen Heizungsinstalla-
teurdienst geschaffen werden kann.
Ausgeschlossen sind zusätzliche Energiekosten, die durch den Einsatz der gemieteten Heizgeräte entstehen.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt.
DC/MFH/P94011/2025/11/V03
30. Reparaturkosten für Beschädigungen durch Rettungsmaßnahmen
Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Reparaturkosten für Schäden an versicherten Sachen, die entstan-
den sind, weil sich hilfeleistende Personen Zugang zum Gebäude bzw. Versicherungsgrundstück verschafft haben, um Menschenleben
zu retten. Diese Kosten werden auch erstattet, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sich das Menschleben nicht in einer Notfallsitua-
tion befunden hat. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
42
C1 – Öffentlich
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B2 Top Plus-Schutz
Zu B 1 § 11 – Mehrkosten
1. Mehrkosten für Primärenergie
Der Versicherer ersetzt die entstandenen Mehrkosten für Primärenergie, wenn durch einen Versicherungsfall die über B 1 § 8 Nr. 4 VGB
2025-Top versicherten Anlagen der erneuerbaren Energien ausfallen.
Die Entschädigung hierfür ist auf 10.000,- Euro begrenzt.
Zu B 1 § 14 Nr. 5 – Entschädigungsberechnung
5. Unterversicherungsregelung für die Gebäude- und Mietverlustversicherung
Sind zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die angezeigten / gemeldeten Wohn-/Gewerbeeinheiten erheblich geringer als die tatsächli-
che unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles vorhandene Anzahl der Wohn-/Gewerbeeinheiten (Unterversicherung), so wird die
Entschädigung in dem Verhältnis der angezeigten / gemeldeten Wohn-/Gewerbeeinheiten zur tatsächlich unmittelbar vor Eintritt des Ver-
sicherungsfalles vorhandenen Wohn-/Gewerbeeinheiten nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der angezeigten / gemeldeten Anzahl der Wohn-/Gewerbeeinheiten dividiert durch tat-
sächliche unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles vorhandene Anzahl der Wohn-/Gewerbeeinheiten.
Eine Unterversicherung wird nicht angerechnet, wenn der Schaden nicht mehr als 5.000,- Euro beträgt und bei Versicherungssummen auf
Erstes Risiko.
Bestimmungen hinsichtlich Entschädigungsgrenzen bzw. Selbstbehalten bleiben hiervon unberührt.
Zu B 1 § 18 Nr. 3 – Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor und nach dem Versicherungsfall,
Sicherheitsvorschriften
Bis zu einer Entschädigungsgrenze von 50.000,-- Euro wird sich der Versicherer nicht auf grobe Fahrlässigkeit berufen. Erst nach Überschreitung die-
ses Betrages wird der Versicherer für den darüberhinausgehenden Teil des Schadens eine entsprechende Verhältniskürzung vornehmen.
Zu A § 21 – Allgemeine Versicherungsbedingungen - Übergang von Ersatzansprüchen
Bis zu einer Entschädigungsgrenze von 50.000,- Euro wird sich der Versicherer nicht auf grobe Fahrlässigkeit berufen. Erst nach Überschreitung dieses
Betrages wir der Versicherer für den darüberhinausgehenden Teil des Schadens eine entsprechende Verhältniskürzung vornehmen.
Leistungsgarantie
1. Definition
a) Wäre im Schadenfall, nach dem Deckungsumfang des auf den Namen des Versicherungsnehmers abgeschlossenen unmittelbaren
Vorvertrages Versicherungsschutz gegeben, nach den Deckungsumfang des vertraglichen Versicherers jedoch nicht oder nicht
ausreichend, so garantiert der Versicherer, dass Versicherungsschutz nach dem Deckungsumfang des angesprochenen Vorversi-
cherers gegeben ist.
b) Voraussetzung hierfür ist, dass
aa) der unmittelbare Vorvertrag mindestens für 1 volles Versicherungsjahr bestanden hat;
bb) der Zeitraum zwischen Erlöschen des unmittelbaren Vorvertrags und Beginn des neuen Vertrages nicht mehr als 3 Mo-
nate beträgt,
2. Grenzen der „Leistungsgarantie“
a) Nach Ablauf des Vorvertrags vorgenommene Änderungen desselben bewirken keine Erweiterung der „Leistungsgarantie“.
b) Der Vorvertrag muss dem deutschen Versicherungsvertragsrecht unterliegen, d.h. es werden keine ausländischen Vorversicherun-
gen berücksichtigt.
c) Die „Leistungsgarantie“ findet keine Anwendung, sofern der vertragliche Versicherer wegen
aa) Nichtzahlung des Beitrages,
bb) Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer,
cc) arglistiger Täuschung oder Betrug,
dd) vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer ganz oder teilweise leistungsfrei ist,
oder
ee) der unmittelbare Vorvertrag vom Versicherer gekündigt wurde.
d) Der vertragliche Versicherer leistet nicht für Differenzen zwischen den Grund-Versicherungssummen des Vorvertrags und des aktu-
ellen Versicherungsvertrags, wenn in beiden Verträgen dasselbe Risiko versichert wurde und die Differenz vom Versicherungsneh-
mer willentlich verursacht wurde („bewusste Unterversicherung“).
e) Individuelle einzelvertraglich geregelte Vereinbarungen, die nach Vertragsabschluss erfolgen, werden als vorrangig angesehen und
können die „Leistungsgarantie“ nachträglich einschränken bzw. ausschließen.
f) Einzelvertragliche, tariflich vereinbarte Selbstbehalte, die bei Vertragsabschluss mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer verein-
bart wurden, gehen der „Leistungsgarantie“ vor.
g) Assistance- und sonstige versicherungsfremde, sowie von der Versicherung extern zugekaufte Dienstleistungen fallen generell nicht
unter die „Leistungsgarantie“.
h) Höchstgrenze der von Ihrer Versicherung zu erbringenden Leistung ist generell die im aktuellen Versicherungsvertrag mit der Versi-
cherung vereinbarte Versicherungssumme unter Berücksichtigung einer ggf. vorhandenen Vorsorgeregelung.
3. Leistungsbegrenzung für die Wohngebäude-Versicherung:
- Es gilt ein Deckungslimit von 250.000,- Euro für Leistungen aus der „Leistungsgarantie“ gemäß Nr. 1. Unter Deckungslimit ist
DC/MFH/P94011/2025/11/V03
im Rahmen der „Leistungsgarantie“ der pro Schadenfall maximal mögliche Auszahlungsbetrag zu verstehen.
- Die „Leistungsgarantie“ gilt nicht für Leistungen, die aus einer unmittelbar vorhergegangenen „Allgefahrendeckung“ oder der
Mitversicherung unbenannter Gefahren zu erbringen gewesen wären.
- Für Leistungen, welche bei uns nur gegen Beitragszuschlag versicherbar sind, gilt die „Leistungsgarantie“ nur dann, wenn
diese Leistungen im aktuellen Versicherungsvertrag eingeschlossen wurden.
43
C1 – Öffentlich
[Seite 55]
B2 Top Plus-Schutz
- Über die „Leistungsgarantie“ besteht in folgenden Bereichen Versicherungsschutz lediglich im Umfang des bei Ihrer Versi-
cherung bestehenden Vertrags – die „Leistungsgarantie“ bietet keinen weitergehenden Schutz für
- Schäden am Leitungswassersystem (Zu- und Ableitungen), unabhängig davon, ob die Leitungen der Versorgung/Ent-
sorgung des versicherten Gebäudes dienen;
- Weitere Elementarschäden (insbesondere Schäden durch Überschwemmung, Rückstau und Erdbeben);
- außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegene Risiken.
4. Nachweispflicht
Bei Antragstellung muss der Vorversicherer inkl. Versicherungsscheinnummer angegeben werden. Im Schadenfall obliegt die Nachweis-
pflicht für die Anwendung der „Leistungsgarantie“ dem Versicherungsnehmer. Hierzu sind der jeweiligen Versicherung vom Versiche-
rungsnehmer auf Anforderung alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unverzüglich einzureichen.
Als Nachweis sind der Versicherungsschein, die Allgemeinen Bedingungen sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun-
gen (BBR) des Vorvertrags bei der aktuellen Versicherung vorzulegen und die Anspruchsgrundlage zu nennen.
Die vertraglich vereinbarten und in den Versicherungsbedingungen festgelegten Obliegenheiten zum Schadenfall bleiben durch die „Leis-
tungsgarantie“ unberührt.
5. Geltungsdauer der „Leistungsgarantie“
Die „Leistungsgarantie“ des aktuellen Versicherungsvertrages gilt für die unter Nr. 3. beschriebene und beantragte Versicherungsart,
sofern diese während der Laufzeit dieser Vereinbarung bei uns platziert wurde.
Sie gilt, solange sich der betreffende Versicherungsvertrag in Betreuung durch einen Kooperationspartner der Bevollmächtigten befindet.
Sie wird durch eine Umstellung des Vertrages in eine aktuellere, gleichwertige Tarifgeneration durch den Versicherungsnehmer nicht
beendet.
DC/MFH/P94011/2025/11/V03
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B3 Glasversicherung
B3 Besondere Bedingungen zur Glasversicherung (BB-Glas)
Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung des Bausteins „Glasversicherung“ sowie die Dokumentation
dessen im Versicherungsschein.
Dieses Risiko kann nur als Zusatzrisiko zu den vorgenannten B 1 Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Top-Schutz (VGB 2025-
Top) versichert werden.
Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt:
1. A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
2. B 1 - Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Top-Schutz (VGB 2025-Top)
und sofern vereinbart:
3. B 2 – Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung für den Top Plus-Schutz (BB-Top Plus-Schutz).
Inhaltsübersicht
§1 Versicherte Gefahr, Versicherungsfall
§2 Versicherte und nicht versicherte Sachen
§3 Versicherte Kosten (zusätzlich auf Erstes Risiko)
§4 Versicherungsort
§5 Anpassung der Versicherung
§6 Selbstbeteiligung
§7 Versicherungswert
§8 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart:
§1 Versicherte Gefahr, Versicherungsfall
1. Versicherungsfall
Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe § 2), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden (Ausschlüsse)
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
a) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Absplitterungen, Schrammen, Muschelausbrüche),
b) Undichtwerden (Kondensatbildung im Scheibenzwischenraum) der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen. Dies
gilt nicht, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Bruchschaden an dieser Scheibe vorliegt.
§2 Versicherte und nicht versicherte Sachen
1. Versicherte Sachen
Versichert ist pauschal die Gebäudeverglasung der versicherten Gebäude.
Hierzu zählen alle mit dem Gebäude oder sonstigen versicherten Sachen fest verbundenen Außen- und Innenscheiben (z. B.: Glas- oder
Kunststoffscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dä-
chern, Brüstungen, Duschkabinen), inklusive Scheiben, die dem allgemeinen Gebrauch dienen (z. B. in Treppenhäusern, Gemeinschafts-
kellern und Bodenräumen, von Windfängen und Wetterschutzvorbauten), und zwar
a) fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, Spiegel und Platten aus Glas oder transparentem Kunststoff,
b) Abdeckungen/Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen, die fachmännisch eingesetzt und mit dem Gebäude
fest verbunden sind,
c) Betongläser,
d) Blei-, Messing-, Elektrolyt-, Eloxalverglasungen, transparentes Glasmosaik,
Mitversichert sind Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transpa-
rentem Glasmosaik, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und
entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat.
Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung,
e) Dachverglasungen,
f) Glasbausteine,
g) Verglasung von Hausratbestandteilen gemäß B1 § 8 Nr. 2 b) sowie vom Versicherungsnehmer eingebrachte Glaskeramikkochflä-
chen inkl. deren fest verbundenen Elektrik/ Elektronik, soweit diese im Falle eines Bruchs nicht ohne Beschädigung der unversehr-
ten Bestandteile getrennt werden können,
h) künstlerisch bearbeitete Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff, Blei- und Messingverglasungen mit künstlerischer
Bearbeitung,
DC/MFH/P94011/2025/11/V03
i) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff,
j) Profilbaugläser,
k) synthetisches Glas aus Acryl,
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C1 – Öffentlich
[Seite 57]
B3 Glasversicherung
l) der Werbung dienende, fertig eingesetzte oder montierte Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder und
Transparente (Werbeanlagen).
2. Nicht versicherte Sachen:
a) Photovoltaikanlagen,
b) Hohlgläser (z. B. auch Plasma- und LCD-Geräte),
c) Beleuchtungskörper,
d) optische Gläser (z. B. auch Brillen und Ferngläser),
e) Geschirr, Scheiben aus Glaskeramik - sofern nicht in Nr. 1 g) benannt -,
f) Handspiegel,
g) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteile elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikati-
onsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays),
h) Gebäudeverglasung im Verfall befindlicher sowie zum Abbruch bestimmter Gebäude. Als im Verfall befindlich gilt ein Gebäude,
wenn der bauliche Zustand durch Abnutzung oder unterbliebene Instandsetzung oder Instandhaltung am Schadentag eine zweck-
bestimmte Nutzung nicht mehr zulässt,
i) Mobiliarverglasung sowie Verglasung von sonstigen Hausratbestandteilen, sofern nicht in Nr. 1 g) benannt,
j) Sachen, die bereits bei Antragsstellung beschädigt sind.
§3 Versicherte Kosten (zusätzlich auf Erstes Risiko)
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
a) Der Versicherer ersetzt Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Um-
ständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte.
b) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfe-
leistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umstän-
den nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuzie-
hung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
3. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für
a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen),
b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten).
4. Zusätzliche Kosten
a) Zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran-
oder Gerüstkosten).
b) Die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe §
2).
c) Das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstan-
gen, Markisen usw.).
d) Die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.
e) Waren/Vorräte oder Dekorationsmittel hinter versicherten Scheiben von Schaufenstern, Schaukästen oder Vitrinen, wenn diese
Sachen durch Glassplitter oder durch Gegenstände zerstört oder beschädigt wurden, die beim Zerbrechen der Scheibe eingedrun-
gen sind.
f) Das Wiederanbringen von Anstrichen, Malereien, Schriften.
Die Entschädigung hierfür ist, wenn nicht ein anderer Betrag vereinbart ist, je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.
§4 Versicherungsort
1. Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden.
2. Zum Versicherungsort gehören auch auf demselben Grundstück vorhandene
a) Garagen/Carports im Eigentum des Versicherungsnehmers, auch im Umkreis von 500 m (Luftlinie) außerhalb des Versicherungs-
grundstückes;
b) Nebengebäude bis insgesamt 100 qm Grundfläche, die einem Wohnhaus üblicherweise zugerechnet werden und der privaten
Haushaltsführung und/oder Freizeitgestaltung dienen (z. B. Geräte-/Gewächs-/Gartenhäuser, Schuppen, Sauna, Schwimmhalle,
Stall). Wird diese Fläche überschritten oder zu Wohnzwecken genutzt, entfällt eine Mitversicherung;
c) mit versicherten Gebäuden bzw. Grund- und Boden fest verbundene Einrichtungen (z. B. Windfang, Schwimmbecken).
Als Grundstück zählt das Flurstück / zählen die Flurstücke, auf dem die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von
Gebäuden steht/stehen. Hierzu gehören auch angrenzende Flurstücke, auf denen sich die in a) bis c) genannten Garagen/Carports, Ne-
bengebäude und Einrichtungen befinden. Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt zum Grundstück zugehörig derjenige Teil
des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung dem/den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude(n) aus-
schließlich zugehörig ist.
Ebenfalls als Versicherungsort gelten die dem Versicherungsgrundstück zugerechneten Gemeinschaftsflächen, auch im Umkreis von 500
DC/MFH/P94011/2025/11/V03
m (Luftlinie) außerhalb des Versicherungsgrundstückes.
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C1 – Öffentlich
[Seite 58]
B3 Glasversicherung
§5 Anpassung der Versicherung
1. Anpassung des Versicherungsumfangs
Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an; entsprechend verändert sich
der Beitrag.
2. Anpassung des Beitrages
Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperi-
ode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten
verändert haben. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für Wohngebäude insgesamt, Bürogebäude und gewerbliche
Betriebsgebäude. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamili-
engebäude. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai
veröffentlichten Indizes.
3. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
Nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Erhöhung des Versicherungsumfangs und der damit verbundenen Anpassung des
Beitrages kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. Die Mitteilung des Ver-
sicherers, in der der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens einen Monat vor Wirk-
samwerden der Anpassung des Beitrages zugehen.
§6 Selbstbeteiligung
Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.
§7 Versicherungswert
Versicherungswert von versicherten Verglasungen sind die ortsüblichen Wiederherstellungskosten für Verglasungen gleicher Art und Güte.
§8 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages erlischt auch die Versicherung von Glasbruchschäden.
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C1 – Öffentlich
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B4 Allgefahren-Deckung des Wohngebäudes
B4 Besondere Bedingungen für die Allgefahren-Deckung des Wohngebäudes
(BB-VGB-Allgefahren)
Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung der Top Plus-Schutz-Deckung nach B 2 (BB-Top Plus-
Schutz) sowie die Dokumentation dieser im Versicherungsschein.
Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt:
1. A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
2. B 1 - Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Top-Schutz (VGB 2025-Top)
3. B 2 - Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung für den Top Plus-Schutz (BB-Top Plus-Schutz)
Inhaltsübersicht
§1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), Ausschlüsse
§2 Versicherte und nicht versicherte Sachen
§3 Versicherte Kosten - Zusätzlich auf Erstes Risiko
§4 Selbstbeteiligung
§5 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart:
§1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), Ausschlüsse
1. Versicherungsfall
Der Versicherer leistet Entschädigung für nach § 2 versicherte Sachen,
a) wenn diese unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben
noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Auf den Einwand der
groben Fahrlässigkeit wird sich der Versicherer nicht berufen.
Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt
insbesondere nicht vor, soweit ein vorhandener Mangel offenkundig wird oder es sich um reine Fehlfunktionen von Datenverarbei-
tungsanlagen, von Software oder von eingebauten Mikroprozessoren handelt.
b) die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub oder Plünderung abhandenkommen; jedoch nicht durch Verlieren, Liegen-, Hängen-
oder Stehenlassen.
Mitversichert sind Folgeschäden an versicherten Sachen, wenn es sich um die Folge eines nach a) und b) versicherten Ereignisses han-
delt und der Folgeschaden selbst nicht unter die Ausschlüsse der Nr. 2 fällt.
2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden (Ausschlüsse)
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
a) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an
unentdeckter Kriegsmunition (Blindgänger) bzw. durch spontane Explosion unentdeckter Kriegsmunition beendeter Kriege zerstört
oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Räumungs- und Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchgeführt und die sprengtechnisch gebotenen Sicher-
heitsvorkehrungen getroffen worden sind.
Weitere Voraussetzung für eine Entschädigung ist der vorausgegangene Explosionsschaden. Ausfallschäden, die durch die im
Vorfeld getroffenen Maßnahmen entstehen, gelten nicht versichert.
Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
b) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereig-
nisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive
Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernre-
aktoren.
c) durch Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe von hoher Hand.
d) durch Sturmflut.
e) durch Grundwasser.
f) durch Gefahren, die nach den zugrundeliegenden Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Top-Schutz (B 1)
oder Besonderen Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung sowie Glasversicherung (B 2 – B 3) versicherbar oder dort ausge-
schlossen sind. Dies gilt jedoch nicht für die Gefahr Diebstahl von außen angebrachten Sachen (B 1 § 7).
g) durch Abnutzung, Verschleiß.
h) durch allmähliche Einwirkung, z. B. von Frost, Hitze, Temperatur- und Luftschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Fäulnis, Rost, Schimmel,
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Schwamm, Staub, Licht, Strahlen, Gasen und Chemikalien.
i) durch Vögel, Haustiere, Nagetiere/Raubtiere, Schädlinge und Ungeziefer aller Art.
j) durch Glasbruch.
k) durch Bearbeitung, Renovierung, Reparatur, Restauration, Umbau und Wartung.
l) durch Verfall.
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C1 – Öffentlich
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B4 Allgefahren-Deckung des Wohngebäudes
m) durch Pflanzen.
n) durch Messies und Mietnomaden.
o) durch Tod eines Mieters.
§2 Versicherte und nicht versicherte Sachen
1. Versichert sind
a) Gebäude nach B 1 § 8 Nr. 1 VGB 2025-Top und
b) sonstige mitversicherte Gebäude- und Grundstücksbestandteile sowie Gebäudezubehör nach B 1 § 8 Nr. 2 VGB 2025-Top.
2. Ausgeschlossene, nicht versicherte Sachen:
a) Gewässer, Grund und Boden,
b) Pflanzen und Mikroorganismen,
c) Sachen die noch nicht betriebsfertig sind,
d) Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
e) Software und Daten.
§3 Versicherte Kosten - Zusätzlich auf Erstes Risiko
1. Versicherte Kosten nach B 1 § 10 Nr. 1 – 6 der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbe-
dingungen für den Top-Schutz (VGB 2025-Top).
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 150.000,- Euro insgesamt begrenzt.
2. Versicherte Mehrkosten nach B 1 § 11 der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedin-
gungen für den Top-Schutz (VGB 2025-Top).
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 150.000,- Euro insgesamt begrenzt.
3. Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist.
a) Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems,
welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist.
b) Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.
4. Wiederherstellungskosten für individuelle Programme, Daten und Datenträger
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die Wiederherstellung oder Reproduktion von vom
Versicherungsnehmer selbst oder in seinem Auftrag erstellten individuellen Programmen, individuellen Daten und individuellen Datenträ-
gern. Soweit die Wiederherstellung nicht notwendig ist oder nicht innerhalb von 2 Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt
wird, leistet der Versicherer Entschädigung nur in Höhe des Materialwertes.
Der Verlust oder die Zerstörung von Kopierschutz (Dongles) ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
5. Transport- und Lagerkosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Transport (einschließ-
lich Mehrkosten für Expressfrachten) und Lagerung der versicherten Sachen, wenn das versicherte Gebäude unbenutzbar wurde und
dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu
dem Zeitpunkt ersetzt, in dem das versicherte Gebäude wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil des versicherten
Gebäudes wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 1 Jahr.
6. Rückreisekosten aus dem Urlaub / Dienstreise
Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Fahrtkosten, wenn der Versicherungsnehmer und die mitreisenden
Familienangehörigen aus seiner häuslichen Wohngemeinschaft wegen eines Versicherungsfalles in voraussichtlicher Höhe von mindes-
tens 5.000,- Euro vorzeitig seine Urlaubs-/Dienstreise abbricht und an den Schadensort reist.
Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubs-/Dienstreisemittel und der
Dringlichkeit der Reise an den Schadensort.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 2.500,- Euro begrenzt.
7. Wasserverlust / Gasverlust und Verlust von sonstigen Medien
Der Versicherer ersetzt die in Folge eines Versicherungsfalles entstandenen Kosten für Wasser- und / oder Gasverlust, sowie die Kosten
durch den Verlust von sonstigen Medien (Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel sowie sonstige wärmetragenden Flüssigkeiten).
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
8. Gärtnerische Anlagen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die Wiederherstellung und/oder Wiederbepflanzung
gärtnerischer Anlagen auf dem Versicherungsort mit entsprechenden Jungpflanzen (Bäume bis maximal 5-jährig verschult sowie Hecken,
Sträucher, Pflanzenstöcke und Staudenpflanzen bis maximal 3-jährig verschult).
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
9. Verkehrssicherungsmaßnahmen
Der Versicherer ersetzt die Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen, wenn durch den Eintritt des Versicherungsfalles eine Gefahr
innerhalb und/oder außerhalb des Versicherungsortes entsteht, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer auf Grund gesetzlicher
und öffentlich/rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
DC/MFH/P94011/2025/11/V03
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C1 – Öffentlich
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B4 Allgefahren-Deckung des Wohngebäudes
10. Einsatz- und Zusatzkosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für
- den Einsatz von Kränen und Gerüsten,
- Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten,
- Bergungsarbeiten,
- Bereitstellung eines Provisoriums,
- Luftfracht.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 50.000,- Euro insgesamt begrenzt.
11. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten für übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zu-
schläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Lohnkosten und lohnabhängigen Kosten für übertarifliche Lohn-
anteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
12. De- und Remontagekosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen De- und Remontagekosten.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
13. Mehrkosten für Primärenergie
Der Versicherer ersetzt die entstandenen Mehrkosten für Primärenergie, wenn durch einen Versicherungsfall die über B 1 § 8 Nr. 4 VGB
2025-Top versicherten Anlagen der erneuerbaren Energien ausfallen.
Die Entschädigung hierfür ist auf 10.000,- Euro begrenzt.
14. Hotelkosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Hotel- oder ähnliche
Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn das versicherte Gebäude bzw. die ansonsten ständig bewohnte Woh-
nung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die
Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 12 Monaten.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall pro Tag auf 150,- Euro begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
15. Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten
a) für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen, wenn nach einem Versicherungsfall bis zur Wiederherstellung der
endgültigen Schutz- und Sicherungseinrichtungen, Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen (z. B. Notverschalungen,
Notverglasungen) sowie
b) für die notwendige Bewachung zur Vermeidung von Folgeereignissen.
16. Regiekosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die Koordinierung der Schadenbeseitigung:
Bei einer Schadenhöhe von über 5.000,- Euro, wenn mindestens 3 unterschiedliche Gewerke betroffen sind, ersetzt der Versicherer 3%
der Entschädigungssumme, maximal jedoch 1.500,- Euro.
Der Versicherer ersetzt diese Regiekostenpauschale grundsätzlich nur für Schäden, bei deren Behebung kein Gutachter, Architekt oder
betriebsfremder Bauleiter eingebunden war.
§4 Selbstbeteiligung
Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von 250,- Euro gekürzt.
Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.
Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schä-
den, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen.
§5 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages erlischt auch die Allgefahren-Deckung des Wohngebäudes.
DC/MFH/P94011/2025/11/V03
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C1 – Öffentlich
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B5 Allgefahren-Deckung von Anlagen der erneuerbaren Energien
B5 Besondere Bedingungen für die Allgefahren-Deckung von Anlagen der erneuerbaren
Energien (BB-Erneuerbare Energie)
Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist
a) die Beantragung der Besonderen Bedingungen für die Allgefahren-Deckung von Anlagen der erneuerbaren Energien (BB-Erneuerbare Energien)
sowie die Dokumentation dieser im Versicherungsschein,
b) das Bestehen der Wohngebäudeversicherung nach B 1 Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Top-Schutz (VGB 2025-
Top)
Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt:
1. A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
2. B 1 - Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Top-Schutz (VGB 2025-Top)
und sofern vereinbart:
3. B 2 - Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung für den Top Plus-Schutz (BB-Top Plus-Schutz)
Inhaltsübersicht
§1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), Ausschlüsse
§2 Versicherte und nicht versicherte Sachen
§3 Versicherte Kosten - Zusätzlich auf Erstes Risiko
§4 Selbstbeteiligung
§5 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
§6 Besondere Obliegenheiten
§7 Ertragsausfall für Photovoltaikanlagen
In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart:
§1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), Ausschlüsse
1. Versicherungsfall
Der Versicherer leistet Entschädigung für nach § 2 versicherte Sachen,
a) wenn diese unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben
noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Auf den Einwand der
groben Fahrlässigkeit wird sich der Versicherer nicht berufen.
Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt
insbesondere nicht vor, soweit ein vorhandener Mangel offenkundig wird oder es sich um reine Fehlfunktionen von Datenverarbei-
tungsanlagen, von Software oder von eingebauten Mikroprozessoren handelt.
b) die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub oder Plünderung Abhandenkommen; jedoch nicht durch Verlieren, Liegen-, Hängen-
oder Stehenlassen.
Mitversichert sind Folgeschäden an versicherten Sachen, wenn es sich um die Folge eines nach a) und b) versicherten Ereignisses han-
delt und der Folgeschaden selbst nicht unter die Ausschlüsse der Nr. 2 fällt.
2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden (Ausschlüsse)
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
a) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an
unentdeckter Kriegsmunition (Blindgänger) bzw. durch spontane Explosion unentdeckter Kriegsmunition beendeter Kriege zerstört
oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Räumungs- und Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchgeführt und die sprengtechnisch gebotenen Sicher-
heitsvorkehrungen getroffen worden sind.
Weitere Voraussetzung für eine Entschädigung ist der vorausgegangene Explosionsschaden. Ausfallschäden, die durch die im
Vorfeld getroffenen Maßnahmen entstehen, gelten nicht versichert.
Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
b) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereig-
nisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive
Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernre-
aktoren.
c) durch Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe von hoher Hand.
DC/MFH/P94011/2025/11/V03
d) durch Sturmflut.
e) durch Grundwasser.
f) durch Gefahren, die nach den zugrundeliegenden Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Top-Schutz (B 1)
oder Besonderen Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung sowie Glasversicherung (B 2 – B 3) versicherbar oder dort ausge-
schlossen sind. Dies gilt jedoch nicht für die Gefahr Diebstahl von außen angebrachten Sachen (B 1 § 7).
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C1 – Öffentlich
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B5 Allgefahren-Deckung von Anlagen der erneuerbaren Energien
g) durch Abnutzung, Verschleiß.
h) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsen-
tanten bekannt sein mussten.
i) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein
musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde
oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war.
j) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschä-
digung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst
die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsneh-
mer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich
geltend zu machen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der
Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
k) durch Messies und Mietnomaden.
l) durch Tod eines Mieters.
§2 Versicherte und nicht versicherte Sachen
1. Versichert sind Anlagen der erneuerbaren Energien nach B 1 § 8 Nr. 4 der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Wohngebäu-
deversicherungsbedingungen für den Top-Schutz (VGB 2025-Top).
2. Ausgeschlossene, nicht versicherte Sachen:
a) Gewässer, Grund und Boden,
b) Pflanzen und Mikroorganismen,
c) Sachen die noch nicht betriebsfertig sind,
d) Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
e) Akkumulatoren,
f) Software und Daten.
§3 Versicherte Kosten - Zusätzlich auf Erstes Risiko
1. Versicherte Kosten nach B 1 § 10 Nr. 1 – 6 der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbe-
dingungen für den Top-Schutz (VGB 2025-Top).
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 150.000,- Euro insgesamt begrenzt.
2. Versicherte Mehrkosten nach B 1 § 11 der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedin-
gungen für den Top-Schutz (VGB 2025-Top).
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 150.000,- Euro insgesamt begrenzt.
3. Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist.
a) Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems,
welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist.
b) Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.
4. Wiederherstellungskosten für individuelle Programme, Daten und Datenträger
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die Wiederherstellung oder Reproduktion von vom
Versicherungsnehmer selbst oder in seinem Auftrag erstellten individuellen Programmen, individuellen Daten und individuellen Datenträ-
gern. Soweit die Wiederherstellung nicht notwendig ist oder nicht innerhalb von 2 Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt
wird, leistet der Versicherer Entschädigung nur in Höhe des Materialwertes.
Der Verlust oder die Zerstörung von Kopierschutz (Dongles) ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
5. Transport- und Lagerkosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Transport (einschließ-
lich Mehrkosten für Expressfrachten) und Lagerung der versicherten Sachen, wenn das versicherte Gebäude unbenutzbar wurde und
dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu
dem Zeitpunkt ersetzt, in dem das versicherte Gebäude wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil des versicherten
Gebäudes wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 1 Jahr.
6. Rückreisekosten aus dem Urlaub / Dienstreise
Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Fahrtkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Versi-
cherungsfalles in voraussichtlicher Höhe von mindestens 5.000,- Euro vorzeitig seine Urlaubs-/Dienstreise abbricht und an den Schaden-
sort reist.
Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubs-/Dienstreisemittel und der
Dringlichkeit der Reise an den Schadensort.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 2.500,- Euro begrenzt.
7. Wasserverlust / Gasverlust und Verlust von sonstigen Medien
Der Versicherer ersetzt die in Folge eines Versicherungsfalles entstandenen Kosten für Wasser- und / oder Gasverlust, sowie die Kosten
DC/MFH/P94011/2025/11/V03
durch den Verlust von sonstigen Medien (Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel sowie sonstige wärmetragenden Flüssigkeiten).
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
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C1 – Öffentlich
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B5 Allgefahren-Deckung von Anlagen der erneuerbaren Energien
8. Gärtnerische Anlagen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die Wiederherstellung und/oder Wiederbepflanzung
gärtnerischer Anlagen auf dem Versicherungsort mit entsprechenden Jungpflanzen (Bäume bis maximal 5-jährig verschult sowie Hecken,
Sträucher, Pflanzenstöcke und Staudenpflanzen bis maximal 3-jährig verschult).
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
9. Verkehrssicherungsmaßnahmen
Der Versicherer ersetzt die Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen, wenn durch den Eintritt des Versicherungsfalles eine Gefahr
innerhalb und/oder außerhalb des Versicherungsortes entsteht, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer auf Grund gesetzlicher
und öffentlich/rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
10. Einsatz- und Zusatzkosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für
- den Einsatz von Kränen und Gerüsten,
- Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten,
- Bergungsarbeiten,
- Bereitstellung eines Provisoriums,
- Luftfracht.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 50.000,- Euro insgesamt begrenzt.
11. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten für übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zu-
schläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Lohnkosten und lohnabhängigen Kosten für übertarifliche Lohn-
anteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
12. De- und Remontagekosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen De- und Remontagekosten.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
13. Mehrkosten für Primärenergie
Der Versicherer ersetzt die entstandenen Mehrkosten für Primärenergie, wenn durch einen Versicherungsfall die über B 1 § 8 Nr. 4 VGB
2025-Top versicherten Anlagen der erneuerbaren Energien ausfallen.
Die Entschädigung hierfür ist auf 10.000,- Euro begrenzt.
14. Hotelkosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Hotel- oder ähnliche
Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn das versicherte Gebäude bzw. die ansonsten ständig bewohnte Woh-
nung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die
Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer 12 Monaten.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall pro Tag auf 150,- Euro begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
15. Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten
a) für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen, wenn nach einem Versicherungsfall bis zur Wiederherstellung der
endgültigen Schutz- und Sicherungseinrichtungen, Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen (z. B. Notverschalungen,
Notverglasungen) sowie
b) für die notwendige Bewachung zur Vermeidung von Folgeereignissen.
16. Regiekosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die Koordinierung der Schadenbeseitigung:
Bei einer Schadenhöhe von über 5.000,- Euro, wenn mindestens 3 unterschiedliche Gewerke betroffen sind, ersetzt der Versicherer 3%
der Entschädigungssumme, maximal jedoch 1.500,- Euro.
Der Versicherer ersetzt diese Regiekostenpauschale grundsätzlich nur für Schäden, bei deren Behebung kein Gutachter, Architekt oder
betriebsfremder Bauleiter eingebunden war.
§4 Selbstbeteiligung
Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von 250,- Euro gekürzt.
Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.
Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schä-
den, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen.
§5 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages erlischt auch die Allgefahren-Deckung von Anlagen der erneuerbaren Energien.
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C1 – Öffentlich
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B5 Allgefahren-Deckung von Anlagen der erneuerbaren Energien
§6 Besondere Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer hat
1. zur Vermeidung von Schäden die versicherten Anlagen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk
qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen.
2. die vom jeweiligen Hersteller gegebenenfalls mitgelieferten Datenträger mit Daten und Programmen aufzubewahren.
3. zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunterlagen über die Energielieferungen sowie die Abrechnungen der letzten 3 Jahre
aufzubewahren.
Folgen der Obliegenheitsverletzung:
Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 bis Nr. 3 genannte Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in B 1 § 18 der diesem Vertrag
zugrunde liegenden Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Top-Schutz (VGB 2025-Top) beschriebenen Vorausset-
zungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
§7 Ertragsausfall für Photovoltaikanlagen
Sofern gesondert vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert ist, der Ertragsausfall der versicherten Photovoltaikanlage versichert:
1. Versicherungsfall
Der Versicherer ersetzt den entstehenden Ertragsausfall für die nach B 1 § 8 Nr. 4 der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Top-Schutz (VGB 2025-Top) versicherte Photovoltaikanlage.
Alternativ für die im Versicherungsschein bezeichnete Anlage, wenn die Stromgewinnung infolge eines
a) nach B 1 § 1 der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Top-Schutz
(VGB 2025-Top) oder
b) nach § 1 der zusätzlich vereinbarten Besonderen Bedingungen für die Allgefahren-Deckung von Anlagen der erneuerbaren Ener-
gien (BB-Erneuerbare Energien)
versicherten Sachschadens unterbrochen wird.
2. Entschädigungsberechnung
a) Die Entschädigungsleistung beträgt pro Kilowatt-Peak (kWp), um die die Nennleistung der Photovoltaikanlagen durch den Versiche-
rungsfall reduziert wurde, für jeden Tag des Unterbrechungszeitraums 2,50 Euro.
b) Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Anlage wieder voll funktionsfähig ist, höchstens jedoch für
aa) 24 Monate, wenn der Sachschaden durch eine gemäß Nr. 1 a) oder
bb) 6 Monate, wenn der Sachschaden durch eine gemäß Nr. 1 b)
versicherte Gefahr verursacht wurde.
3. Versicherte Kosten - Zusätzlich auf Erstes Risiko
a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen in der Ertragsausfallversicherung
Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich ent-
standenen Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen.
Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Scha-
den betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbe-
schafft werden darf und sich dadurch der versicherte Ertragsausfallschaden erhöht.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 100.000,- Euro begrenzt.
b) Vertragsstrafen in der Ertragsausfallversicherung
Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich ent-
standenen Aufwendungen für Vertragsstrafen.
Vertragsstrafen sind vor Eintritt eines Sachschadens vertraglich vereinbarte Leistungen wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von
Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 100.000,- Euro begrenzt.
4. Selbstbeteiligung
Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von 250,- Euro gekürzt.
Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.
Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen
Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen.
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C1 – Öffentlich
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B6 Allgefahren-Deckung von Anlagen der Haustechnik
B6 Besondere Bedingungen für die Allgefahren-Deckung von Anlagen der Haustechnik (BB-
Haustechnik)
Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist
a) die Beantragung der Besonderen Bedingungen für die Allgefahren-Deckung von Anlagen der Haustechnik (BB-Haustechnik) sowie die Dokumen-
tation dieser im Versicherungsschein,
b) das Bestehen der Wohngebäudeversicherung nach B 1 Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Top-Schutz (VGB 2025-
Top)
Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt:
1. A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
2. B 1 - Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Top-Schutz (VGB 2025-Top)
und sofern vereinbart:
3. B 2 - Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung für den Top Plus-Schutz (BB-Top Plus-Schutz)
Inhaltsübersicht
§1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), Ausschlüsse
§2 Versicherte und nicht versicherte Sachen
§3 Versicherte Kosten - Zusätzlich auf Erstes Risiko
§4 Selbstbeteiligung
§5 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
§6 Besondere Obliegenheiten
In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart:
§1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), Ausschlüsse
1. Versicherungsfall
Der Versicherer leistet Entschädigung für nach § 2 versicherte Sachen,
a) wenn diese unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben
noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Auf den Einwand der
groben Fahrlässigkeit wird sich der Versicherer nicht berufen.
Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt
insbesondere nicht vor, soweit ein vorhandener Mangel offenkundig wird oder es sich um reine Fehlfunktionen von Datenverarbei-
tungsanlagen, von Software oder von eingebauten Mikroprozessoren handelt.
b) die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub oder Plünderung abhandenkommen; jedoch nicht durch Verlieren-, Liegen-, Hängen-
oder Stehenlassen.
Mitversichert sind Folgeschäden an versicherten Sachen, wenn es sich um die Folge eines nach a) und b) versicherten Ereignisses han-
delt und der Folgeschaden selbst nicht unter die Ausschlüsse der Nr. 2 fällt.
2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden (Ausschlüsse)
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
a) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an
unentdeckter Kriegsmunition (Blindgänger) bzw. durch spontane Explosion unentdeckter Kriegsmunition beendeter Kriege zerstört
oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Räumungs- und Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchgeführt und die sprengtechnisch gebotenen Sicher-
heitsvorkehrungen getroffen worden sind.
Weitere Voraussetzung für eine Entschädigung ist der vorausgegangene Explosionsschaden. Ausfallschäden, die durch die im
Vorfeld getroffenen Maßnahmen entstehen, gelten nicht versichert.
Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
b) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereig-
nisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive
Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernre-
aktoren.
c) durch Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe von hoher Hand.
d) durch Sturmflut.
DC/MFH/P94011/2025/11/V03
e) durch Grundwasser.
f) durch Gefahren, die nach den zugrundeliegenden Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Top-Schutz (B 1)
oder Besonderen Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung sowie Glasversicherung (B 2 – B 3) versicherbar oder dort ausge-
schlossen sind. Dies gilt jedoch nicht für die Gefahr Diebstahl von außen angebrachten Sachen (B 1 § 7).
g) durch Abnutzung, Verschleiß.
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B6 Allgefahren-Deckung von Anlagen der Haustechnik
h) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsen-
tanten bekannt sein mussten.
i) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein
musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde
oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war.
j) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschä-
digung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst
die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsneh-
mer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich
geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht
folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
k) durch Messies und Mietnomaden.
l) durch Tod eines Mieters.
§2 Versicherte und nicht versicherte Sachen
1. Versichert sind Anlagen der Haustechnik und Technische Gebäudebestandteile nach B 1 § 8 Nr. 3 der diesem Vertrag zugrunde liegen-
den Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Top-Schutz (VGB 2025-Top).
2. Ausgeschlossene, nicht versicherte Sachen:
a) Gewässer, Grund und Boden,
b) Pflanzen und Mikroorganismen,
c) Sachen die noch nicht betriebsfertig sind,
d) Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
e) Akkumulatoren,
f) Software und Daten.
§3 Versicherte Kosten - Zusätzlich auf Erstes Risiko
1. Versicherte Kosten nach B 1 § 10 Nr. 1 – 6 der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbe-
dingungen für den Top-Schutz (VGB 2025-Top).
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 150.000,- Euro insgesamt begrenzt.
2. Versicherte Mehrkosten nach B 1 § 11 der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedin-
gungen für den Top-Schutz (VGB 2025-Top).
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 150.000,- Euro insgesamt begrenzt.
3. Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist.
a) Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems,
welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist.
b) Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.
4. Wiederherstellungskosten für individuelle Programme, Daten und Datenträger
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die Wiederherstellung oder Reproduktion von vom
Versicherungsnehmer selbst oder in seinem Auftrag erstellten individuellen Programmen, individuellen Daten und individuellen Datenträ-
gern. Soweit die Wiederherstellung nicht notwendig ist oder nicht innerhalb von 2 Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt
wird, leistet der Versicherer Entschädigung nur in Höhe des Materialwertes.
Der Verlust oder die Zerstörung von Kopierschutz (Dongles) ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
5. Transport- und Lagerkosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Transport (einschließ-
lich Mehrkosten für Expressfrachten) und Lagerung der versicherten Sachen, wenn das versicherte Gebäude unbenutzbar wurde und
dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu
dem Zeitpunkt ersetzt, in dem das versicherte Gebäude wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil des versicherten
Gebäudes wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 1 Jahr.
6. Rückreisekosten aus dem Urlaub / Dienstreise
Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Fahrtkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Versi-
cherungsfalles in voraussichtlicher Höhe von mindestens 5.000,- Euro vorzeitig seine Urlaubs-/Dienstreise abbricht und an den Schaden-
sort reist.
Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubs-/Dienstreisemittel und der
Dringlichkeit der Reise an den Schadensort.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 2.500,- Euro begrenzt.
7. Wasserverlust / Gasverlust und Verlust von sonstigen Medien
Der Versicherer ersetzt die in Folge eines Versicherungsfalles entstandenen Kosten für Wasser- und / oder Gasverlust, sowie die Kosten
durch den Verlust von sonstigen Medien (Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel sowie sonstige wärmetragenden Flüssigkeiten).
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
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C1 – Öffentlich
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B6 Allgefahren-Deckung von Anlagen der Haustechnik
8. Gärtnerische Anlagen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die Wiederherstellung und/oder Wiederbepflanzung
gärtnerischer Anlagen auf dem Versicherungsort mit entsprechenden Jungpflanzen (Bäume bis maximal 5-jährig verschult sowie Hecken,
Sträucher, Pflanzenstöcke und Staudenpflanzen bis maximal 3-jährig verschult).
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
9. Verkehrssicherungsmaßnahmen
Der Versicherer ersetzt die Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen, wenn durch den Eintritt des Versicherungsfalles eine Gefahr
innerhalb und/oder außerhalb des Versicherungsortes entsteht, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer auf Grund gesetzlicher
und öffentlich/rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
10. Einsatz- und Zusatzkosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für
- den Einsatz von Kränen und Gerüsten,
- Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten,
- Bergungsarbeiten,
- Bereitstellung eines Provisoriums,
- Luftfracht.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 50.000,- Euro insgesamt begrenzt.
11. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten für übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zu-
schläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Lohnkosten und lohnabhängigen Kosten für übertarifliche Lohn-
anteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
12. De- und Remontagekosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen De- und Remontagekosten.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
13. Mehrkosten für Primärenergie
Der Versicherer ersetzt die entstandenen Mehrkosten für Primärenergie, wenn durch einen Versicherungsfall die über B 1 § 8 Nr. 4 VGB
2025-Top versicherten Anlagen der erneuerbaren Energien ausfallen.
Die Entschädigung hierfür ist auf 10.000,- Euro begrenzt.
14. Hotelkosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Hotel- oder ähnliche
Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn das versicherte Gebäude bzw. die ansonsten ständig bewohnte Woh-
nung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die
Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 12 Monaten.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall pro Tag auf 150,- Euro begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
15. Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten
a) für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen, wenn nach einem Versicherungsfall bis zur Wiederherstellung der
endgültigen Schutz- und Sicherungseinrichtungen, Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen (z. B. Notverschalungen,
Notverglasungen) sowie
b) für die notwendige Bewachung zur Vermeidung von Folgeereignissen.
16. Regiekosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die Koordinierung der Schadenbeseitigung:
Bei einer Schadenhöhe von über 5.000,- Euro, wenn mindestens 3 unterschiedliche Gewerke betroffen sind, ersetzt der Versicherer 3%
der Entschädigungssumme, maximal jedoch 1.500,- Euro.
Der Versicherer ersetzt diese Regiekostenpauschale grundsätzlich nur für Schäden, bei deren Behebung kein Gutachter, Architekt oder
betriebsfremder Bauleiter eingebunden war.
§4 Selbstbeteiligung
Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von 250,- Euro gekürzt.
Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.
Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schä-
den, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen.
§5 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages erlischt auch die Allgefahren-Deckung von Anlagen der Haustechnik.
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C1 – Öffentlich
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B6 Allgefahren-Deckung von Anlagen der Haustechnik
§6 Besondere Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer hat
1. zur Vermeidung von Schäden die versicherten Anlagen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk
qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen.
2. die vom jeweiligen Hersteller gegebenenfalls mitgelieferten Datenträger mit Daten und Programmen aufzubewahren.
3. zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunterlagen über die Energielieferungen sowie die Abrechnungen der letzten 3 Jahre
aufzubewahren.
Folgen der Obliegenheitsverletzung:
Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 bis Nr. 3 genannte Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in B 1 § 18 der diesem Vertrag
zugrunde liegenden Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Top-Schutz (VGB 2025-Top) beschriebenen Vorausset-
zungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
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C1 – Öffentlich
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B7 Marktgarantie
B7 Besondere Bedingungen zur Marktgarantie für die Wohngebäudeversicherung
Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist
a) die Beantragung der Besonderen Bedingungen zur Marktgarantie für die Wohngebäudeversicherung sowie Dokumentation dieser im Versiche-
rungsschein,
b) die Beantragung der B 4 Besonderen Bedingungen für die Allgefahren-Deckung des Wohngebäudes (BB-VGB-Allgefahren) sowie Dokumentation
dieser im Versicherungsschein,
c) das Bestehen der Wohngebäudeversicherung nach B 2 Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Top Plus-Schutz (BB-Top
Plus-Schutz)
Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt:
1. A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
2. B 1 - Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Top-Schutz (VGB 2025-Top)
3. B 2 - Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung für den Top Plus-Schutz (BB-Top Plus-Schutz)
Inhaltsübersicht
§1 Marktgarantie und Deckungsbeschreibung
§2 Ausschlüsse in der Marktgarantie
§3 Deckungsumfang der Marktgarantie und Selbstbeteiligungsregelungen
§4 Beitragsanpassungsmöglichkeit
§5 Kündigung der Marktgarantie
§6 Vertragliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
§7 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart:
§1 Marktgarantie und Deckungsbeschreibung
1. Definition
Der Versicherer bietet für die Wohngebäudeversicherung, gemäß den oben aufgeführten Versicherungsbedingungen, Versicherungs-
schutz für die
a) Gefahren gemäß B 1 § 1 Nr. 1 a) - f) VGB 2025 - Top-Schutz und die hierzu in B 2 BB-Top Plus-Schutz getroffenen Erweiterungen,
mit Ausnahme der weiteren Elementargefahren gemäß B 1 § 1 Nr. 1 c) bb) VGB 2025 - Top-Schutz,
b) versicherten Sachen gemäß B 1 § 8 VGB 2025 - Top-Schutz,
c) Kosten nach einem Versicherungsfall gemäß B 1 § 10 VGB 2025 - Top-Schutz und die hierzu in B 2 BB - Top Plus-Schutz getroffe-
nen Erweiterungen.
Der Versicherungsschutz für diese Gefahren, für die versicherten Sachen und die versicherten Kosten richtet sich nach den Beschreibun-
gen/Definitionen in den oben aufgeführten Versicherungsbedingungen.
2. Deckungsbeschreibung
Bietet ein anderer Versicherer für den unter Nr. 1 beschriebenen Deckungsumfang über eine gleichartige vergleichbare Wohngebäude-
versicherung (keine Spezial- bzw. Sonderkonzepte, wie z. B. für Einfamilienhäuser, Hausverwalter oder Wohnungsgesellschaften) einen
besseren oder höheren Deckungsumfang an, so wird der vertragliche Deckungsumfang auf diesen Deckungsumfang entsprechend den
nachstehenden Bestimmungen erweitert. Dies hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
3. Voraussetzung für die Marktgarantie nach Nr. 1 und Nr. 2
Zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles
a) muss der andere Versicherer in Deutschland zum Betrieb einer Wohngebäudeversicherung zugelassen sein,
b) müssen der Tarif und die Versicherungsbedingungen des anderen Versicherers für jedermann zugänglich sein,
c) muss das versicherte Risiko bei dem anderen Versicherer versicherbar sein.
Für den Nachweis dieser Voraussetzungen muss der Versicherungsnehmer geeignete Unterlagen dem Versicherer einreichen.
§2 Ausschlüsse in der Marktgarantie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden
1. durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand;
2. durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
3. durch Vorsatz des Versicherungsnehmers;
4. durch Sturmflut;
DC/MFH/P94011/2025/11/V03
5. durch Grundwasser;
6. durch weitere Elementargefahren, siehe B 1 § 4 Nr. 1 b) VGB 2025 - Top-Schutz;
7. auf Deckungsumfänge der Unbenannten Gefahren oder der All-Risk-Versicherung;
8. auf berufliche und gewerbliche Risiken;
59
C1 – Öffentlich
[Seite 71]
B7 Marktgarantie
9. auf Versicherungsansprüche, welche der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer trotz Obliegenheitsverletzung durch den
Versicherungsnehmer gehabt hätte, weil der andere Versicherer auf sein Leistungskürzungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht gemäß
Versicherungsvertragsgesetz verzichtet;
10. auf Deckungsumfänge von Assistanceleistungen;
11. auf Risiken und Deckungsumfänge für die bei einem anderen Versicherer Zusatz- oder Zuschlagsbeiträge erhoben werden, insbesondere
etwaige Zusatzbausteine, Zusatzpakete oder anderweitige kostenpflichtige Leistungserweiterungen außerhalb vergleichbarer Produktli-
nien zur Wohngebäudeversicherung;
12. auf Risiken und Deckungsumfänge, die der Vertragsversicherer gegen Zusatz- oder Zuschlagsbeiträge versichern würde und über den in
§ 1 Nr. 1 definierten Deckungsumfang herausgehen;
13. am Leitungswassersystem, das der Entsorgung versicherter Gebäude dient (Ableitungsrohre),
14. an versicherten Daten oder Programmen durch die Veränderung oder den Verlust durch Programme oder Dateien mit Schadenfunktion,
z. B. Computerviren, Würmer oder Trojanische Pferde. Dieser Ausschluss gilt ebenfalls für daraus folgende Sachschäden.
§3 Deckungsumfang der Marktgarantie und Selbstbeteiligungsregelungen
1. Entschädigungsgrenze
Die Höhe der Entschädigungsleistung des Versicherers für die Marktgarantie ist auf 250.000,- Euro begrenzt; auf Erstes Risiko.
2. Selbstbeteiligungsregel
Ist mit dem Vertragsversicherer ein Selbstbehalt vereinbart, der über dem nachgewiesenen Selbstbehalt des anderen Versicherers liegt,
erfolgt die Entschädigungsleistung des Vertragsversicherers unter Anrechnung des Selbstbehaltes des anderen Versicherers. Bietet der
andere Versicherer nachweislich den Versicherungsschutz ohne Selbstbehalt, erfolgt die Entschädigungsleistung des Vertragsversiche-
rers unter Streichung des Selbstbehaltes.
Dies gilt nicht, wenn
a) der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages durch Wahl einer entsprechenden Tarifvariante den Selbstbehalt mit dem
Vertragsversicherer vereinbart hat, oder
b) dem Versicherungsnehmer der Abschluss oder die Fortführung des Vertrages nur unter Zugrundelegung des Selbstbehaltes ange-
boten wurde.
In diesen Fällen erfolgt die Entschädigungsleistung des Vertragsversicherers unter Anrechnung des mit dem Vertragsversicherer verein-
barten Selbstbehaltes.
§4 Beitragsanpassungsmöglichkeit
Für die Marktgarantie gilt die Beitragsanpassungsmöglichkeit gemäß A § 24.
§5 Kündigung der Marktgarantie
a) Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat diese Marktgarantie
in Textform kündigen.
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer die Wohngebäudeversicherung (Hauptvertrag) innerhalb eines Monats
nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
c) Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungs-
jahreswirksam wird.
§6 Vertragliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
aa) die vertraglichen Obliegenheiten des B 1 § 18 Nr. 2 VGB 2025 - Top-Schutz, soweit zutreffend, zu erfüllen;
bb) die unter § 1 Nr. 3 aufgeführten Voraussetzungen durch geeignete Unterlagen dem Versicherer zu erbringen.
b) Rechtsfolgen / Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig diese Obliegenheit, so richten sich die Rechtsfolgen hieraus
nach B 1 § 18 Nr. 3 VGB 2025 - Top-Schutz.
§7 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages erlischt auch die Marktgarantie.
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C1 – Öffentlich
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B8 Besondere Bedingungen für moderne Wiederherstellung
B8 Besondere Bedingungen für moderne Wiederherstellung (BB-Zukunft-Plus)
Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist
a) die Beantragung der Besondere Bedingungen für moderne Wiederherstellung (BB-Zukunft-Plus) sowie Dokumentation dieser im Versicherungs-
schein,
b) das Bestehen der Wohngebäudeversicherung nach B 1 Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Top-Schutz (VGB 2025 -
Top-Schutz)
Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt:
1. A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
2. B 1 - Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Top-Schutz (VGB 2025 - Top-Schutz)
und sofern vereinbart:
3. B 2 - Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung für den Top Plus-Schutz (BB-Top Plus-Schutz)
Inhaltsübersicht
Zu B1 § 8 Nr. 2 - Versicherte und nicht versicherte Sachen
Zu B1 § 10 - Versicherte Kosten- Zusätzlich auf erstes Risiko
1. Aufwendungen für die Wiederaufforstung von Bäumen
2. Beratungskosten für energieeffizientere oder ressourcenschonendere Wiederherstellungslösungen
3. Energieberatungszuschuss
4. Zusätzliche Entschädigungsleistung für Maßnahmen an Umwelt- und Klimaschutzprojekte nach einem ersatzpflichtigen
Feuerschaden
5. Kosten für Wassermeldesystem nach Versicherungsfall
Zu B 1 §14 - Entschädigungsberechnung mit Mehrleistungen für energieeffizientere oder ressourcenschonendere
Wiederherstellungslösungen
In Erweiterung zu den geltenden Bedingungen wird Folgendes vereinbart:
Zu B1 § 8 Nr. 2 - Versicherte und nicht versicherte Sachen
Zubehör der hauswirtschaftlichen Selbstversorgung
Versichert ist auch Folgendes, auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück vorhandenes Zubehör, welches der
Selbstversorgung des Eigentümers/Mieters/Nutzers dient:
a) Bienenvölker, die artgerecht gehalten werden sowie Bienenstöcke, auch ohne feste Verbindung zum Gebäude oder Grund- und Boden;
b) Rankhilfen für Nutzpflanzen, auch ohne feste Verbindung zum Gebäude oder Grund- und Boden;
c) Kräuter, Obst- und Gemüsepflanzen. Bereits abgestorbene Pflanzen sind von der Versicherung ausgeschlossen.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 500,- Euro begrenzt.
Zu B1 § 10 - Versicherte Kosten- Zusätzlich auf erstes Risiko
1. Aufwendungen für die Wiederaufforstung von Bäumen
Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Feuer oder die Gefahr Sturm/Hagel versichert ist, die notwendigen Aufwendungen für das
Entfernen, den Abtransport, die Entsorgung und die Wiederaufforstung von Bäumen inkl. Stumpf auf dem Versicherungsort,
- die durch Brand/Blitzschlag (siehe B 1 § 2 Nr. 1 VGB 2025 - Top-Schutz) oder Sturm/Hagel (siehe B 1 § 4 Nr. 1 a) VGB
2025 - Top-Schutz) umgestürzt sind,
- deren Stämme durch Brand/Blitzschlag (siehe B 1 § 2 Nr. 1 VGB 2025 - Top-Schutz) oder Sturm/Hagel (siehe B 1 § 4 Nr.
1 a) VGB 2020 - Standard) abgeknickt sind,
- die durch Brand/Blitzschlag (siehe B 1 § 2 Nr. 1 VGB 2025 - Top-Schutz) oder Sturm/Hagel (siehe B 1 § 4 Nr. 1 a) VGB
2025 - Top-Schutz) so beschädigt sind, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist oder
- die auf behördliche Anordnung nach einem Brand/Blitzschlag (B 1 § 2 Nr. 1 VGB 2025 - Top-Schutz) oder Sturm/Hagel
(siehe B 1 § 4 Nr. 1 a) VGB 2025 - Top-Schutz) entsorgt werden müssen.
Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen.
Die Wiederaufforstung umfasst die Neupflanzung von Jungpflanzen (maximal 5-jährig verschult).
2. Beratungskosten für energieeffizientere oder ressourcenschonendere Wiederherstellungslösungen
Der Versicherer ersetzt in Folge eines Versicherungsfalles die Kosten für die fachmännische Beratung im Zuge der Wiederherstellung der
versicherten Sachen zu energieeffizienteren oder ressourcenschonenderen Wiederherstellungslösungen durch zertifizierte Energieberater
oder Fachbetriebe mit anerkannten Umweltstandards oder Eintragung in der Energieeffizienz-Expertenliste der Deutschen Energie-Agen-
tur (dena) oder einem vergleichbaren, anerkannten Zertifizierungssystem.
DC/MFH/P94011/2025/11/V03
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 500,- Euro begrenzt.
3. Energieberatungszuschuss
Der Versicherer beteiligt sich an den Kosten für eine qualifizierte Energieberatung durch einen vom BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle) zugelassenen Energieberatern, sofern
- der Vertrag 5 aufeinanderfolgende Jahre schadenfrei besteht oder
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C1 – Öffentlich
[Seite 73]
B8 Besondere Bedingungen für moderne Wiederherstellung
- vom Versicherungsnehmer eine Entschädigung mit Mehrleistung für energieeffizientere oder ressourcenschonendere
Wiederherstellungslösungen (siehe zu B 1 § 14) in Anspruch genommen werden kann.
Die Entschädigung hierfür ist während der Vertragslaufzeit einmalig auf 20 % des zuwendungsfähigen Bruttoberatungshonorars, maximal
325,- Euro begrenzt.
4. Zusätzliche Entschädigungsleistung für Maßnahmen an Umwelt- und Klimaschutzprojekte nach einem ersatzpflichtigen Feuer-
schaden
Bei Eintritt eines versicherten Schadens durch die Gefahr Feuer (B 1 § 2 Nr. 1 VGB 2025 - Top-Schutz) erbringt der Versicherer eine
zusätzliche Entschädigungsleistung zur Förderung von Umwelt- und Klimaschutzprojekten (z.B.: Aufforstung durch ClimatePartner).
Die Ermittlung der Höhe der zusätzlichen Entschädigungsleistung erfolgt entsprechend der Höhe der vom Versicherer erbrachten Regu-
lierungsleistung anhand nachstehender Tabelle:
Regulierungsleistung Bemessungssatz in % der Regulie- Zahlung an Umwelt- und Kli-
des Versicherers rungsleistung maschutzprojekte in EURO
Bis 1.000 EUR mindestens 10 EUR
Bis 5.000 EUR 1,00 % max. 50 EUR
Bis 10.000 EUR 1,25 % max. 125 EUR
Bis 25.000 EUR 1,50 % max. 375 EUR
Bis 50.000 EUR 1,75 % max. 875 EUR
Über 50.000 EUR 2,00% max. 1.500 EUR
Hinweis: Eine individuelle Ermittlung der Auswirkungen eines Feuerschadens ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Aus
diesem Grund erfolgt die Ermittlung pauschal gemäß vorstehender Tabelle anhand der Höhe der Regulierungsleistung.
5. Kosten für Wassermeldesystem nach Versicherungsfall
Der Versicherer beteiligt sich, soweit die Gefahr Leitungswasser versichert ist, nach einem ersatzpflichtigen Leitungswasserschaden mit
einer von ihm erbrachten Entschädigung in Höhe von mindestens 5.000,- Euro an den Kosten für Anschaffung und Installation eines
ganzheitlichen Wassermeldesystems.
Die Entschädigung hierfür ist einmalig während der Vertragslaufzeit auf die tatsächlichen Kosten, maximal auf 250,- Euro begrenzt.
Zu B 1 §14 - Entschädigungsberechnung mit Mehrleistungen für energieeffizientere oder ressourcenschonendere Wiederherstellungslösun-
gen
Der Versicherer leistet nach einem Versicherungsfall Entschädigung auch über den Wiederbeschaffungswert (B 1 § 14 Nr. 1 VGB 2025 - Top-
Schutz) hinaus für Mehrkosten, die bei der Wiederherstellung versicherter Sachen entstehen durch den Ersatz von:
a) Baustoffen, Bauelementen und Materialien, wenn durch deren Einsatz eine verbesserte Energieeffizienz erreicht wird, z. B. nachweislich
gemäß Energieeffizienzklasse oder DIN-Normen für Wärmedämmung (z. B. DIN 4108) oder vergleichbare Zertifikate oder wenn diese
nachweislich aus Recyclingmaterialien bestehen, nachwachsende Rohstoffe enthalten oder über vergleichbare objektiv nachweisbare
Eigenschaften verfügen (z. B. Blauer Engel, natureplus oder FSC Deutschland);
b) ursprünglicher Technik, wenn es sich bei dem Ersatz um Technik einer höheren Energieeffizienzklasse handelt, z. B. gemäß EU-Ener-
giekennzeichnung (A bis G;
c) herkömmlicher Technik, wenn der Ersatz ganz oder teilweise durch erneuerbare Energie betrieben wird.
Der Versicherungsnehmer hat die Voraussetzungen für die Mehrleistung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen
Die Entschädigung für Mehrkosten ist je Versicherungsfall auf 25 % des Wiederbeschaffungswertes (B 1 § 14 Nr. 1 VGB 2025 - Top-Schutz),
maximal 50.000 Euro begrenzt.
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C1 – Öffentlich
[Seite 74]
C Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
C Versicherungsbedingungen für die Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversiche-
rung (VB Private HuG)
Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung des Bausteins „Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversiche-
rung“ sowie die Dokumentation dessen im Versicherungsschein.
Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt:
1. A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
Inhaltsübersicht
§1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
§2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und
mitversicherten Personen)
§3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
§4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
§5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
§6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzers (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen
und besondere Ausschlüsse)
§7 Allgemeine Ausschlüsse
§8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
§9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
§ 10 Abtretungsverbot
§ 11 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
§ 12 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
§ 13 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
§ 14 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
1. Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder
Grundstücksbesitzer für die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen Gebäude und/oder Grundstücke.
Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer, Mieter/Vermieter, Pächter/Verpächter, Leasingnehmer/Leasinggeber, Nutz-
nießer/Nießbraucher.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz von Grundstücken auch außerhalb des eigentlichen
Versicherungsgrundstückes, wenn
a) sich dort Einrichtungen und Anlagen befinden, die in Verbindung mit dem Haus- und Grundbesitz gemäß Nr. 1 Satz 1 stehen (z. B.
Heizhäuser, Garagen/Garagenhöfe);
b) diese für den Bau von Gebäuden vorgesehen sind (Vorratseigentum),
Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Gebäude und Grundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
2. Bei Gemeinschaften von Wohnungs- und/oder Teileigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt:
Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer/Eigentümer.
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem gemein-
schaftlichen Eigentum.
§2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicher-
ten Personen)
1. Mitversicherte Personen
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
aa) der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers / der Wohnungseigentümer / Eigentümer aus der Wahrnehmung
von dessen Pflichten als Haus- und/oder Grundbesitzer.
bb) der durch Arbeitsvertrag, Auftrag oder gefälligkeitshalber mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Be-
treuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrich-
tung erhoben werden.
cc) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung
oder Beaufsichtigung der versicherten Grundstücke oder eines Teiles derselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
Hierzu zählen auch die aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen, ehemaligen gesetzlichen Vertre-
ter des Versicherungsnehmers und der übrigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungs-
nehmer.
DC/MFH/P94011/2025/11/V03
dd) des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft.
ee) dritter Personen die bei Notsituationen/Unglücksfällen zu Gunsten der versicherten oder mitversicherten Personen Ret-
tungs- oder Hilfshandlungen vornehmen. Der Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass die versicherten und
mitversicherten Personen in einer Notfallsituation von einem Dritten freiwillig Hilfe erhalten und deswegen auf Ersatz der
Aufwendungen in Anspruch genommen werden, die dem Dritten aufgrund seiner freiwilligen Hilfeleistungen entstehen.
63
C1 – Öffentlich
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C Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Für aa) bis ee) gilt:
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten-
rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
b) Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer/Eigentümer bei Betätigung im Interesse und
für Zwecke der Gemeinschaft.
Versichert sind hierbei – abweichend von § 7 Nr. 3 –
aa) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers/Eigentümers gegen den Verwalter;
bb) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers/Eigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer/Ei-
gentümer;
cc) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern/Eigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Ge-
meinschaft.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
2. Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden.
Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung § 9, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person ent-
steht.
3. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder
einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversi-
cherten Personen.
4. Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind so-
wohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
§3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
1. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus erge-
benden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimungen
privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Scha-
denverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschulde-
ten Erfolges;
d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
3. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang
der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
§4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
1. Der Versicherungsschutz umfasst
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner-
kenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Verglei-
che, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versiche-
rer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versiche-
rer den Versicherungsnehmer binnen 2 Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig er-
scheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der
Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch
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zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt,
so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente
zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
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C Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
§5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
1. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies
gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Die Versicherungssumme beträgt für Personen- und Sachschäden sowie mitversicherte Vermögensschäden 10.000.000,- Euro.
2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versi-
cherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
4. Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit
einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtan-
sprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haft-
pflichtansprüche abgezogen. Nr. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt,
zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
5. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
6. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Pro-
zesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
7. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche-
rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versi-
cherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der
Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahr-
zeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme über-
steigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
8. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Ver-
halten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädi-
gungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
§6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzers (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen
und besondere Ausschlüsse)
§ 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen
Ausschlüsse.
Soweit § 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in § 6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen An-
wendung (z. B. § 4 – Leistungen der Versicherung oder § 7 – Allgemeine Ausschlüsse).
1. Verkehrssicherungspflichten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Verletzung von Pflichten, die ihm in der Eigenschaft als Haus-
und Grundbesitzer obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene gesetzli-
che Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft.
2. Bauarbeiten
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten,
Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) ohne Begrenzung der Bausumme, auch, soweit die Schadenfälle durch Fehler
in der Planung Bauleitung und Bauausführung für eigene Bauvorgaben entstanden sind, ausgenommen bleiben jedoch Schäden
am Bauwerk selbst.
b) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
aa) des Versicherungsnehmers und der im Rahmen der Selbsthilfe unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit tätigen Personen
bei der Ausführung von Bauarbeiten in eigener Regie (Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe). Diese Mitversicherung gilt nur
insoweit, als diese Personen für ihr Risiko nicht anderweitig Versicherungsschutz beanspruchen können.
bb) aus Besitz und Gebrauch von Baumaschinen, Baugeräten und Gerüsten.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag entfällt der Versicherungsschutz
aus diesem Vertrag.
c) Versichert ist - abweichend von § 7 Nr. 13 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
- Senkungen eines Grundstücks (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen),
- Erdrutsch,
- Erschütterungen infolge Rammarbeiten.
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Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-
den
- am Baugrundstück selbst,
- an Gebäuden oder Anlagen auf dem Baugrundstück.
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C Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
3. Nachhaftung als früherer Besitzer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung
bis zum Besitzwechsel bestand.
4. Umweltrisiko (Allgemein, Gewässerschäden, Sanierung von Umweltschäden)
a) Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwir-
kung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe,
Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadengesetz siehe § 6 Nr. 4 b) und c).
b) Gewässerschäden
aa) Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachtei-
ligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden resultieren
- aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Inhaber/Betreiber der Versicherungsneh-
mer ist, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 200 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Ge-
samtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 2.000 l/kg nicht übersteigt,
- aus der Lagerung von Heizöl in Tankanlagen bis 10.000 l Fassungsvermögen.
Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten
dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 9),
- durch Betriebsstoffe in mitversicherten Kraftfahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Maschinen,
- aus einer privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer,
- aus Fett-, Benzin, Öl- und sonstigen Abscheidern.
Sofern beantragt und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführt, erstreckt sich der Versicherungsschutz
auch auf weitere Anlagen bzw. Anlagen mit größeren Mengenschwellen
Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Anlagen
gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
bb) Eigenschäden
Versichert sind abweichend von § 3 Nr. 1 – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an be-
weglichen und unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässer-
schädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus den versicherten Anlagen ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem
Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie
er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der versicherten Anlage selbst.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250,- Euro selbst zu tragen.
cc) Rettungskosten
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder
Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Diese
Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die vereinbarte
Versicherungssumme nicht übersteigen.
Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in § 5.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu
ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des
Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt
nicht als Weisung des Versicherers.
dd) Ausschlüsse
aaa) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen
von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördli-
chen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. § 2 Nr. 3 findet keine Anwendung.
bbb) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem
Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
c) Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
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aa) Versichert sind – abweichend von § 3 Nr. 1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder
Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsver-
trags
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind
oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lage-
rung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltscha-
den auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden
an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versi-
cherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
bb) Ausland
Versichert sind im Umfang von § 6 Nr. 7 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten-
den Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen
Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richt-
linie nicht überschreiten.
cc) Ausschlüsse
aaa) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass
sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun-
gen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
§ 2 Nr. 3 findet keine Anwendung.
bbb) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaft-
pflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
5. Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies aus-
schließlich für Schäden durch
− Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals,
− häusliche Abwässer,
- Abwässer aus Fett-, Öl- und sonstigen Abscheidern.
6. Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
a) Versichert ist – abweichend von § 7 Nr. 14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
werden durch das Halten und den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraft-
fahrzeug-Anhängern:
aa) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit;
bb) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
cc) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
dd) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
ee) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
b) Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wis-
sen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut-
zen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die
erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt § 14 Nr. 3 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung).
7. Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich,
wenn diese auf das Gebäude oder Grundstück im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versi-
cherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Euro-
päischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
8. Vermögensschäden
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
durch Sachschäden entstanden sind.
b) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
aa) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelie-
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ferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
bb) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
cc) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
dd) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
ee) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
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C Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
ff) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungs-
vorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
gg) aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung;
hh) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
ii) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
jj) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsfüh-
rung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang ste-
hen;
kk) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des
Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
ll) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
mm) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
c) Versichert ist – abweichend von C § 6 Nr. 8 b) und C § 7 Nr. 9 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Ver-
mögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten.
Versichert sind – abweichend von C § 7 Nr. 3 – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden von Versicherten (Ver-
sicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander.
9. Übertragung elektronischer Daten (Internethaftpflicht)
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
aa) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
bb) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten,
und zwar wegen
- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft
erfasster Daten;
cc) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für aa) bis cc) gilt:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten
durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind,
die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt § 14 Nr. 3 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen).
b) Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
aa) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
bb) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
cc) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
dd) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
ee) Betrieb von Datenbanken.
c) Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von § 6 Nr. 7 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die
versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
d) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
aa) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
- unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
- Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische
Pferde);
bb) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
- Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
cc) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen
herbeigeführt haben.
§ 2 Nr. 3 findet keine Anwendung.
10. Grobe Fahrlässigkeit bei Obliegenheitsverletzungen
Abweichend von § 14 Nr. 3 Absatz 1 Satz 2 wird sich der Versicherer bei einer Entschädigungsgrenze von bis zu 50.000,- Euro nicht auf
grobe Fahrlässigkeit berufen. Erst nach Überschreitung dieses Betrages wird er für den darüberhinausgehenden Teil des Schadens eine
entsprechende Verhältniskürzung vornehmen.
11. Versehensklausel
In Erweiterung von § 14 Nr.3 bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen,
wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
12. Ansprüche mitversicherter Personen untereinander und Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
a) Versichert sind - teilweise abweichend von § 7 Nr. 4 - Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander we-
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- Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Sinne des Sozialgesetzbuches Teil
VII handelt;
- Sachschäden.
b) Eingeschlossen sind - abweichend von § 7 Nr. 4 - Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Ange-
hörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht verantwortlich
ist.
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13. Photovoltaikanlagen/Blockheizkraftwerk/Solarthermieanlagen/oberflächennahe Geothermische Anlagen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betreiben von
a) Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken auf versicherten Grundstücken. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn
Strom gegen Entgelt ins öffentliche Netz eingespeist wird. Mitversichert ist dabei die gesetzliche Haftpflicht wegen Versorgungsstö-
rungen gemäß § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom
21.06.1979 oder gemäß § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für Elektri-
zitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 01.11.2006). Nicht versichert ist die direkte
Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischem Strom.
b) Solarthermieanlagen auf versicherten Grundstücken. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn Warmwasser gegen Ent-
gelt an Mieter und sonstige Dritte in den aufgeführten Objekten abgegeben wird.
c) oberflächennahen Geothermischen Anlagen (z. B. Wärmepumpen) auf versicherten Grundstücken. Der Versicherungsschutz be-
steht auch dann, wenn Warmwasser gegen Entgelt an Mieter und sonstige Dritte in den aufgeführten Objekten abgegeben wird.
Für den Betrieb von oberflächennahen Geothermischen Anlagen gilt:
aa) Versicherungsschutz besteht ausschließlich, wenn die Planung und die Errichtung der betriebenen Geothermischen An-
lage durch Dritte mit besonderer Sachkenntnis erfolgt sind und die beauftragten Bohrunternehmen auch als Fachfirmen
nach DVGW W120-2 zertifiziert sind.
bb) Versichert ist – abweichend von Ziffer § 7 Nr.12. – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sach-
schäden durch Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, sowie Überschwemmungen stehender oder fließen-
der Gewässer.
cc) Die Bestimmungen zu den Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos (§ 8) sowie zur Vorsorgeversiche-
rung (§ 9) finden keine Anwendung.
dd) Die Versicherungssumme für Schäden durch den Betrieb von oberflächennahen Geothermischen Anlagen beträgt je
Versicherungsfall und Versicherungsjahr 3.000.000,- Euro.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchster-
satzleistung.
14. Turngeräte, Spielplätze
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz von Turn-, Spielplätzen und Ähnlichem mit den dazugehörenden Geräten.
15. Schwimm- und Schwitzbäder
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Unterhaltung von hauseigenen Schwimm- und Schwitzbädern.
16. Flüssiggastank
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines auf dem Versicherungsgrundstück gelegenen Flüssiggastanks.
17. Tankanlagen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz von häuslichen Tankanlagen zur Lagerung von Treibstoffen und Heizöl für Eigen-
bedarf. Das Gewässerschadenrisiko hierfür ist besonders zu versichern.
§7 Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse vom Ver-
sicherungsschutz:
1. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
§ 2 Nr. 3 findet keine Anwendung.
2. Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von
deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen
erbracht haben.
§ 2 Nr. 3 findet keine Anwendung.
3. Ansprüche auf Grund Vertrag und Zusagen
Ausgeschlossen sind Ansprüche, soweit sie auf Grund Vertrag oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versiche-
rungsnehmers hinausgehen.
4. Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Nr. 5 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,
c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrages.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Ge-
meinschaft leben.
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5. Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
a) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag
mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften
nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder,
Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäfts-
fähige oder betreute Person ist;
c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter b) bis f) erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben.
6. Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der
Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegen-
stand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
7. Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Ver-
mögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften
Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung
oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
8. Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
9. Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
a) gentechnische Arbeiten,
b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
c) Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten,
- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10. Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
11. Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskrimi-
nierungen.
12. Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
- Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren.
- Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere ent-
standen sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
gehandelt hat.
13. Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
a) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
b) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
14. Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisieren-
den Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) stehen.
15. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ist kein Gebrauch im Sinne die-
ser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb
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gesetzt wird.
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16. Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person
durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raum-
fahrzeugs in Anspruch genommen werden.
b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergeben-
den Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum-
fahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr-
zeugen bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
deren Teilen.
c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
17. Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-
fahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
§8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
1. aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versiche-
rungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
unterliegen;
2. aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der
Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kennt-
nis erlangt hat.
§9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
1. Im Umfang des bestehenden Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des
Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die
Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue
Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen
war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des
Beitrages innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue
Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
2. Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von § 9 Nr. 1 Absatz 4 auf die bisher versi-
cherten Versicherungssummen für Personenschäden und für Sachschäden, sowie für Vermögensschäden begrenzt.
3. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zu-
lassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d) Risiken, die kürzer als 1 Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern
sind;
e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
§ 10 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet
werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
§ 11 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
1. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den frühe-
ren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind
innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen An-
gaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
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Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein
Verschulden trifft.
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2. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Ver-
änderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung
beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend § 11 Nr. 1 nach
dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
3. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen
waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nach-
träglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet,
wenn die Angaben innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
§ 12 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
1. Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet
werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Bei-
tragsangleichung.
2. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im ver-
gangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedri-
gere, durch 5 teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von
Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch
die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
3. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus
§ 12 Nr. 2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsneh-
mer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten 5 Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz
als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach § 12 Nr. 2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahres-
beitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen
Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz
ergeben würde.
4. Liegt die Veränderung nach § 12 Nr. 2 oder Nr. 3 unter 5 %, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den fol-
genden Jahren zu berücksichtigen.
5. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß § 12 Nr. 3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes
ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versi-
cherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
§ 13 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
1. Übergang der Versicherung
Wird ein versichertes Risiko veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigen-
tums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein versichertes Risiko aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von
einem Dritten übernommen wird.
2. Kündigung
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Text-
form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kennt-
nis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode
in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem
Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, aus-
geübt wird.
3. Beitrag
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer lau-
fenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des
Beitrages.
4. Anzeigepflicht
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzei-
gen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Mo-
nat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen,
dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
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Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte
zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist
für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
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§ 14 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu
beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu
einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Rechtsfolgen:
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber
dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
den Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig verletzt hat.
2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
a) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisun-
gen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen,
wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisun-
gen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
b) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche
erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
c) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und
-regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind,
müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
d) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein
Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
e) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer
fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
f) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem
Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versiche-
rungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur
Verfügung stellen.
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen
a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach § 14 Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich-
tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Ver-
hältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit,
ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
c) Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob
fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für
den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegen-
den Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
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