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Versicherungsmakler / Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht / Bedingungsarchiv

GEV HomeCare HuG Max: die Bedingungen im Volltext

HomeCare HuG Max nach AVB 2021 mit GDV-Leistungsgarantie, Bauvorhaben bis 350.000 Euro Bausumme, Heizöltank bis 10.000 Liter, Schlüsselverlust bis 50.000 Euro, Forderungsausfall für Mietsachschäden und Differenzdeckung.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 67 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschädenlaut Versicherungsschein„Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem ... die im Versicherungsschein dokumentiert sind,“A1-5.1, Seite 4
Höchstersatzleistung je Versicherungsjahr (Maximierung, Vielfaches der Deckungssumme)ja, bis zur Versicherungssumme„Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“A1-5.2, Seite 4
Begrenzung je geschädigter Person (Sublimit je Opfer)keine„Dies gilt auch dann, wenn sich der“A1-5.1, Seite 4
Selbstbeteiligung je Schadenfallkeine„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei“A1-5.4, Seite 4
Garantie, mindestens die Musterbedingungen des Verbands zu erfüllen (GDV, VVO, UNESPA)ja„Der Versicherer garantiert die Einhaltung der in den ... Musterbedingungen des GDV (AVB Private HuG HV,“A1-6.13 (1), Seite 6
Update- oder Innovationsgarantie (künftige Leistungsverbesserungen ohne Mehrbeitrag)ja„so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung ... auch für diesen Vertrag.“A1-6.13 (2), Seite 6
Geltungsbereich (Lage des Grundstücks, Schadenereignisse im Ausland)ja„wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle“A1-6.7, Seite 5
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Kosten außerhalb der Deckungssummeja, bis zur Versicherungssumme„Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht ... auf die Versicherungssummen angerechnet.“A1-5.5, Seite 4

Versicherte Objekte und Personen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vermietetes Ein- oder Zweifamilienhausnicht geregelt
Mehrfamilienhaus (Anzahl Wohneinheiten, Obergrenze)nicht geregelt
Wohnungseigentum (Sondereigentum einer vermieteten Eigentumswohnung)ja„Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene“A1-1.1, Seite 3
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Versicherungsnehmer (WEG, comunidad de propietarios)ja„Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft“A1-1.2, Seite 3
Unbebautes Grundstück (Größe, Obergrenze)ja„Haus- und/oder Grundstücksbesitzer für das im“A1-1.1, Seite 3
Gewerblich genutzte Einheiten im Gebäude (Anteil, Obergrenze)ja„sofern der Anteil der gewerblich ... genutzten Fläche nicht mehr als 50 % beträgt“A1-1.3, Seite 3
Leerstehendes Gebäude oder Gebäude im Umbaunicht geregelt
Ferienhaus oder Wohnung im Auslandnein„ausschließlich, wenn diese auf das Gebäude oder Grund“A1-6.7, Seite 5
Garagen, Stellplätze, Zufahrten und Gärten auf dem Grundstückja„Gebäude oder Grundstück einschließlich der dazugehörigen ... Garagen und Nebengebäude.“A1-1.1, Seite 3
Hausverwalter, Hausmeister und Reinigungskräfte als mitversicherte Personenja„der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung,“A1-2.1.1.1, Seite 3
Fortbestand des Schutzes bei Veräußerung oder Erbfallja„als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn“A1-6.3, Seite 5

Verkehrssicherung und typische Risiken

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Räum- und Streupflicht auf Gehwegen, auch wenn vertraglich übernommenja, bis zur Versicherungssumme„Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen“A1-6.1 (1), Seite 5
Vertraglich übernommene Haftpflicht und Verkehrssicherungspflichten (Mietvertrag, Gemeinde)ja, bis zur Versicherungssumme„schließlich für Mieter, Pächter oder Entleiher durch Vertrag“A1-6.1, Seite 5
Bäume auf dem Grundstück (Astbruch, Umsturz)nicht geregelt
Dachlawinen, herabfallende Dachziegel und Fassadenteilenicht geregelt
Bauherrenhaftpflicht für Bauarbeiten am Gebäude (Bausumme bis)ja, bis 350.000 €„bis zu einer Bausumme von 350.000,– € je Bauvorhaben“A1-6.2, Seite 5
Abbruch- und Einreißarbeitenja, bis 350.000 €„Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten)“A1-6.2, Seite 5
Spielplätze, Schwimmbecken und Teiche auf dem Grundstückja, bis zur Versicherungssumme„aus Besitz und Gebrauch von Turn- und Spielplätzen“A1-6.1 (2), Seite 5
Aufzüge, Garagentore und technische Anlagen des Gebäudesja, bis zur Versicherungssumme„aus Besitz und Gebrauch von Gebäudezubehör wie“A1-6.1 (3), Seite 5
Photovoltaik- und Solarthermieanlage auf dem Gebäude, einschließlich Einspeisung ins Netzja, bis zur Versicherungssumme„Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des“A1-6.11, Seite 6
Ladestation oder Wallbox für Elektrofahrzeugenicht geregelt
Gewässerschaden aus Heizöltank (Anlagenrisiko, Tankgröße bis)ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 250 €„Gesamtfassungsvermögen der Anlage 10.000 Liter“A2-1.1.2 (3), Seite 10
Häusliche Abwässer und Schäden durch Rückstauja, bis zur Versicherungssumme„nehmers wegen Schäden durch Abwässer.“A1-6.5, Seite 5
Versickerung von Niederschlagswasser und Wasser aus Leitungen auf Nachbargrundstückenicht geregelt
Senkungen, Erdrutsch und Erschütterungen zum Nachteil Dritterja, bis zur Versicherungssumme„Straßenkanals, aus Senkungen von Grundstücken“A1-6.9, Seite 6

Schadenarten und Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Echte Vermögensschäden (ohne vorausgehenden Personen- oder Sachschaden)ja, bis zur Versicherungssumme„nehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch“A1-6.8.1, Seite 5
Verletzung von Datenschutzrechten (etwa Mieterdaten, Videoüberwachung)ja, bis zur Versicherungssumme„gesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten.“A1-6.8.3, Seite 6
Öffentlich-rechtliche Umweltschäden (Umweltschadensgesetz, Bundes-Umwelthaftungsgesetz, Ley 26/2007)ja, bis zur Versicherungssumme„Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden“A2-2.1, Seite 10
Allmählichkeitsschäden (langsame Einwirkung von Feuchtigkeit, Temperatur, Gasen)nicht geregelt
Verlust fremder Schlüssel und Schlüssel von Schließanlagenja, bis 50.000 €„aus dem Abhandenkommen von eigenen und fremden“A1-6.20, Seite 7
Ansprüche der Wohnungseigentümer untereinander und gegen die Gemeinschaftja, bis zur Versicherungssumme„gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;“A1-2.1.2, Seite 3
Ansprüche von Mietern und Pächtern wegen Personen- und Sachschädennicht geregelt
Ansprüche angestellter Hausmeister und Reinigungskräfte (Arbeitsunfall, Regress)nein„Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei“A1-2.1.1.1, Seite 3
Forderungsausfalldeckung (Ausfall des Schädigers, Schaden des Versicherten)ja, bis 100.000 €„Gesamtbetrag von 100.000,– € begrenzt.“A1-6.12.4, Seite 6
Schäden an Nachbargebäuden bei Arbeiten am eigenen Gebäude (Unterfangung, Unterfahrung)nicht geregelt
Tätigkeitsschäden an Sachen Dritter bei Arbeiten auf dem Grundstücknicht geregelt
Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen (Mietsachschäden)ja, bis zur Versicherungssumme„an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet,“A1-6.10, Seite 6

Ausschlüsse und Einschränkungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss oder Einschränkung bei Ferienvermietung und kurzfristiger Vermietungnicht geregelt
Ausschluss bei überwiegend gewerblicher Nutzung des Gebäudesja„Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen“A1-1.3, Seite 3
Ausschluss für bekannte, nicht beseitigte Mängel und Baufälligkeitnicht geregelt
Ausschluss für Schimmel, Asbest und Schadstoffe im Gebäudeja„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf ... Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse“A1-7.7, Seite 8
Kein Schutz für Bauvorhaben über der vereinbarten Bausummeja„Wenn einer der Beträge überschritten wird, entfällt der“A1-6.2, Seite 5
Einschränkung bei Leerstand über eine bestimmte Dauerja„solange das Gebäude ständig bewohnt ist“A2-1.1.2 (3), Seite 10
Ausschluss für Abnutzung, Verschleiß und mangelhafte Instandhaltungnicht geregelt
Ausschluss vertraglicher Ansprüche über die gesetzliche Haftpflicht hinausja„aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über“A1-3.3, Seite 4

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Beseitigung gefahrdrohender Umständeja„Besonders gefahrdrohende Umstände hat der“B3-3.1, Seite 14
Anzeige neuer oder geänderter Risiken (Gefahrerhöhung, weitere Wohneinheiten)ja„teilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos“A(GB)-2.1, Seite 11
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (Summe, Frist)ja, bis 1 Mio. €„auf den Betrag von 1.000.000,– € für Personen-, Sach-, und“A1-9.2, Seite 9
Differenzdeckung zum Vorvertrag (Sofortschutz bei Wechsel)ja„Differenzdeckung für solche“A1-6.17, Seite 7
Frist für die Schadenanzeigeja„Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb“B3-3.2 (2), Seite 15
Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.“B2-1.2, Seite 13
Kündigungsfrist zum Ablaufja„spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit“B2-1.2, Seite 13
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfallja„Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn“B2-2.1, Seite 13
Beitragsgrundlage (Wohneinheiten, Wohnfläche, Mieteinnahmen, Grundstücksgröße)nicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
RC del propietario als Baustein der Hogar-Police (Sublimit gegenüber der eigenständigen Police)nicht geregelt
Fianzas civiles y criminales (Kautionen im Zivil- und Strafverfahren)nicht geregelt
Defensa jurídica de la comunidad (Rechtsschutz der Gemeinschaft gegen säumige Eigentümer, Nachbarn)nicht geregelt
RC del presidente y de la junta (Haftung der Organe der Gemeinschaft)nicht geregelt
Daños por agua a terceros originados en el inmueble (Wasserschaden beim Nachbarn)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
GRUNDEIGENTÜMER-VERSICHERUNG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Covomo / Hiscox / Grundeigentümer-Konzepte
Vertrieb
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Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) GEV HomeCare HuG Max

Volltext aufklappen: AVB Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Max 2021
[Seite 1] Präambel zu den Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Haus- und Grundbesitzer- haftpflichtversicherung – HomeCare Max (AVB Private HuG 2021 Max) Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung. − Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Haus- und Grundbesitzer. − Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden an der Umwelt (besondere Umweltrisiken). Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung und zur Beitragsangleichung. Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. − Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. − Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung. − Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind ge- schlechtsneutral zu verstehen. AB-HUG2021-Max-0421 1 [Seite 2] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung – HomeCare Max (AVB Private HuG 2021 Max) Teil A A1-6.23 Ansprüche aus Benachteiligungen Abschnitt A1 - Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko A1-7 Allgemeine Ausschlüsse A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Risiko) A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungs- nehmer und mitversicherten Personen) A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs- nehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A1-7.5 Verbotene Eigenmacht A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbst- und sonstigen Leistungen beteiligung) A1-7.7 Asbest A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzers (Versicherungs- A1-7.8 Gentechnik schutz, Risikobegrenzungen und besondere A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausschlüsse) A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und A1-6.1 Verkehrssicherungspflichten sonstige Diskriminierung A1-6.2 Bauarbeiten A1-7.11 Übertragung von Krankheiten A1-6.3 Nachhaftung als früherer Besitzer A1-7.12 entfällt A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko A1-7.13 Strahlen A1-6.5 Abwässer A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze Kraftfahrzeug-Anhänger A1-7.16 Wasserfahrzeuge A1-6.7 Schäden im Ausland A1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung A1-6.8 Vermögensschäden elektronischer Daten A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen A1-6.9 Rückstau, Senkungen, Erdrutschungen, und Erweiterungen) Überschwemmungen A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1-6.10 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, besonderer Verwahrungs- vertrag Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken A1-6.11 Photovoltaik-, Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen A2-1 Gewässerschäden (auch Anlagenrisiko) A1-6.12 Forderungsausfalldeckungen A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes A1-6.13 Leistungsgarantie und Geltung von Leistungsverbesserungen A2-1.2 Rettungskosten A1-6.14 Repräsentanten A2-1.3 Ausschlüsse A1-6.15 Versicherungswechsel A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz (USchadG) A1-6.16 Grobe Fahrlässigkeit Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A A1-6.17 Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung A(GB)-1 Abtretungsverbot A1-6.18 Flüssiggastanks A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung A1-6.19 Versehensklausel auf den Beitrag (Beitragsregulierung) A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitrags- A1-6.21 Neuwertentschädigung angleichung A1-6.22 Mehrkosten durch Ausfall des Hausmeisters A(GB)-4 Subsidiarität 2 [Seite 3] Teil B Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode B3-2 entfällt B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Zahlung oder Nichtzahlung B1-4 Folgebeitrag Abschnitt B4 - Weitere Regelungen B1-5 Lastschriftverfahren B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B4-4 Verjährung B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B4-5 Örtlich zuständiges Gericht B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B4-6 Anzuwendendes Recht B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen B4-7 Embargobestimmung Teil A Abschnitt A1 - Privates Haus- und Grundbesitzer- die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. haftpflichtrisiko A1-2.1.1.2 des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Eigenschaft. Risiko) A1-2.1.1.3 des Nießbrauchsberechtigten. Ist dieser selbst Versiche- A1-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen rungsnehmer, so ist die gesetzliche Haftpflicht des die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Eigentümers mitversichert. privater Haus- und/oder Grundstücksbesitzer für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene A1-2.1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne Gebäude oder Grundstück einschließlich der dazugehörigen des Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem: Garagen und Nebengebäude. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder für Zwecke der Gemeinschaft. Nießbraucher. Versichert sind hierbei – abweichend von A1-7.3 – A1-1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne (1) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers des Wohnungseigentümergesetzes gilt: gegen den Verwalter; Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft er (2) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers Wohnungseigentümer. gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen (3) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der dem gemeinschaftlichen Eigentum. Gemeinschaft. A1-1.3 Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden Betrieb oder Beruf ausübt, wird der Versicherungsschutz für am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum. das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere Betriebs- oder Berufs-Haftpflicht- A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertrags- versicherung gewährt. bestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Dies gilt nicht für Praxis-/Büroräume, die der Versicherungs- Bestimmungen der Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das nehmer dort unterhält, sofern der Anteil der gewerblich neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. genutzten Fläche nicht mehr als 50 % beträgt und ander- weitig kein Versicherungsschutz besteht. Ausgeschlossen A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die bleiben Schäden aufgrund der Tätigkeit. Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungs- Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten nehmer und mitversicherten Personen) Personen. A1-2.1 Mitversicherte Personen A1-2.4 Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der A1-2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als A1-2.1.1.1 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, auch die mitversicherten Personen verantwortlich. Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirk- denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im samkeit der Versicherung eingetretenen Schaden- Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozial- ereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- gesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, hatte, aufgrund 3 [Seite 4] gesetzlicher A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbst- Haftpflichtbestimmungen beteiligung) privatrechtlichen Inhalts A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch ge- Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs- nommen wird. summen, die im Versicherungsschein dokumentiert sind, begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Personen erstreckt. Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schaden- ereignis geführt hat, kommt es nicht an. A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung Schadenersatz statt der Leistung; eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungs- fall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese Nacherfüllung durchführen zu können; - auf derselben Ursache, (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach- mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; lichem und zeitlichem, Zusammenhang oder (4) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln der Leistung; beruhen. (5) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei Ersatzleistungen. jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsnehmers hinausgehen. Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt Versicherers unberührt. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der - die Prüfung der Haftpflichtfrage, Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbst- beteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter - die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadenersatzansprüche verpflichtet. und A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berech- auf die Versicherungssummen angerechnet. tigten Schadenersatzansprüchen. A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechts- Versicherer die Prozesskosten dennoch in voller Höhe. kräftigen Urteils, Anerkenntnis oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapital- Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungs- wert der Rente vom Versicherer erstattet. nehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer fest- gestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmers abzugeben. Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit Versicherungssumme, die nach Abzug sonstiger Leistungen über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungs- verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden nehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Versicherungssumme abgesetzt. Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schaden- Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzers (Versicherungsschutz, A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. 4 [Seite 5] Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; der Versicherung oder A1-7 Allgemeine Ausschlüsse). (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauart- A1-6.1 Verkehrssicherungspflichten bedingter Höchstgeschwindigkeit; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter nehmers Höchstgeschwindigkeit (1) aus der Verletzung von Pflichten, die ihm in der Eigen- (4) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 schaft als Haus- und Grundbesitzer obliegen (z. B. km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen), sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen (2) aus Besitz und Gebrauch von Turn- und Spielplätzen verkehren. mit den dazugehörigen Geräten, A1-6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: (3) aus Besitz und Gebrauch von Gebäudezubehör wie Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer Aufzügen, Fahrstühlen, Heizungen und Fern- gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug sprechern sowie hauseigenen Schwimm- und mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten Schwitzbädern. gebrauchen darf. Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer aus- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, schließlich für Mieter, Pächter oder Entleiher durch Vertrag dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen gebraucht wird. Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis A1-6.2 Bauarbeiten benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt sicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau- wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. arbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 100.000,– € je verletzt gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Bauvorhaben. Obliegenheiten). Sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen A1-6.7 Schäden im Ausland Dritten vergeben sind, ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr von Bauarbeiten (Neu- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- bauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) nehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle bis zu einer Bausumme von 350.000,– € je Bauvorhaben ausschließlich, wenn diese auf das Gebäude oder Grund- versichert. Eigenleistungen im Rahmen der Bauarbeiten stück im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei gelten bis 100.000,– € mitversichert. auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. Wenn einer der Beträge überschritten wird, entfällt der jeweilige Versicherungsschutz. Es gelten dann die Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9). Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen A1-6.3 Nachhaftung als früherer Besitzer des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion nehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. A1.6.8 Vermögensschäden A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko A1.6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen nehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. Umwelteinwirkung. A1.6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch wegen Vermögensschäden Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten haben. oder sonstige Leistungen; Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche (2) aus planender, beratender, bau- oder montage- aus Gewässerschäden. leitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umwelt- (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an schadengesetz siehe Abschnitt A2 (besondere wirtschaftlich verbundene Unternehmen; Umweltrisiken). (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; A1-6.5 Abwässer (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reise- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- veranstaltung; nehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, - Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung - häusliche Abwässer. sowie aus Untreue oder Unterschlagung; A1-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; Anhänger (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten A1-6.6.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die Wettbewerbsrechts; verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen Kostenanschlägen; und Kraftfahrzeug-Anhängern: 5 [Seite 6] (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als - die Zahlungs- oder Leistungsfähigkeit des schaden- ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, ersatzpflichtigen Mieters festgestellt worden ist Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer - und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe gescheitert ist. im Zusammenhang stehen; A1-6.12.2 Der Versicherungsschutz ist beschränkt auf Schadenersatz- (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder ansprüche, die aus einem Mietsachschaden resultieren. behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger Ein Mietsachschaden im Sinne dieser Versicherung ist die bewusster Pflichtverletzung; Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden, (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche wegen Geld, Wertpapieren oder Wertsachen; (1) Abnutzung und Verschleiß, (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräu- sche, Gerüche, Erschütterungen). (2) Schäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hier- gegen besonders versichern kann, A1-6.8.3 Versichert ist – abweichend von A1-6.8.2 und A1-7.9 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen (3) aus einem Mietsachschaden resultierender Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutz- Vermögensschäden (z. B Mietausfall). gesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten. A1-6.12.3 Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, Versichert sind – abweichend von A1-7. – gesetzliche dass Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden von (1) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Personen) untereinander. Gericht in Deutschland festgestellt worden ist A1-6.8.4 Die Versicherungssumme für Vermögensschäden ist bei (Anerkennungs-, Versäumnisurteile und gerichtliche jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungs- Vergleiche sowie vergleichbare Titel binden den summe, die im Versicherungsschein dokumentiert ist, Versicherer nur, soweit die Forderung der Sach- und begrenzt. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers Rechtslage entspricht), sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme (2) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig begrenzt. ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass A1-6.9 Rückstau, Senkungen, Erdrutschungen, Überschwem- - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da mungen der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Jahren eine eidesstattliche Versicherung über seine Sachschäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Vermögensverhältnisse abgegeben hat Straßenkanals, aus Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines oder solchen), durch Erdrutschungen und durch Über- - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten schwemmungen stehender oder fließender Gewässer. Diese durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Deckungserweiterung findet in A2-2 keine Anwendung. Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren A1-6.10 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, besonderer Verwahrungs- mangels Masse abgelehnt wurde vertrag und Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden (3) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schaden- an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, ersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungs- gepachtet, geliehen, geleast hat oder die Gegenstand eines leistung abgetreten werden und die vollstreckbare besonderen Verwahrungsvertrages sind. Sind die Voraus- Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt setzungen dieses Einschlusses in der Person von wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Um- Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder schreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. Beauftragte des Versicherungsnehmers gegeben, so besteht gleichfalls Versicherungsschutz. A1-6.12.4 Umfang der Forderungsausfalldeckung A1-6.11 Photovoltaik-, Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen (1) Versicherungsschutz besteht bis zu der Höhe der titulierten Forderung. Die Entschädigungsleistung des Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherers ist je Versicherungsfall auf einen Versicherungsnehmers wegen Schäden, die im Gesamtbetrag von 100.000,– € begrenzt. Dies gilt auch Zusammenhang stehen mit der Unterhaltung von dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere Photovoltaik-, Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen auf entschädigungspflichtige Dritte erstreckt. dem Versicherungsgrundstück. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die (2) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des Rechte aus diesem Vertrag zu. örtlichen Netzbetreibers. Voraussetzung ist, dass hiermit A1.6.13 Leistungsgarantie und Geltung von Leistungs- keine Lieferverpflichtung des Versicherungsnehmers verbesserungen gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber, einem Strom- versorgungsunternehmen oder sonstigen Abnehmern (1) Der Versicherer garantiert die Einhaltung der in den verbunden ist. Nicht versichert ist die Versorgung von Musterbedingungen des GDV (AVB Private HuG HV, Endverbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht für Stand Mai 2020) aufgeführten Leistungen auch ohne elektrische Leitungen auf fremden Grundstücken. ausdrückliche Erwähnung in den vorliegenden Versicherungsbedingungen. A1-6.12 Forderungsausfalldeckung für Mietsachschäden (2) Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden A1-6.12.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, (1) während der Wirksamkeit der Versicherung von einem so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung Mieter des im Versicherungsschein beschriebenen auch für diesen Vertrag. Gebäudes beschädigt wird und (3) Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E- (2) der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch Mail-Adresse für den Newsletter des Versicherers hat genommene Mieter seiner Schadenersatzverpflichtung registrieren lassen, wird der Versicherer den ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil Versicherungsnehmer über Leistungsänderungen aktuell informieren. 6 [Seite 7] A1-6.14 Repräsentanten (3) Dabei bilden die in diesem Differenzvertrag vereinbarten Selbstbeteiligungen und die hier Repräsentanten im Sinne des Vertrages sind ausschließlich genannten Bedingungen den Rahmen für gleichartige (1) die Mitglieder des Vorstands und deren gleichgestellte Leistungen aus allen Versicherungsverträgen Generalbevollmächtigte (bei Aktiengesellschaften), zusammen. (2) die Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränk- (4) Leistet der Versicherer aus einer anderen ter Haftung, Haftpflichtversicherung nicht, weil der Versicherungs- nehmer mit der Zahlung des Beitrages im Verzug war (3) die Komplementäre bei Kommanditgesellschaften, oder eine Obliegenheit verletzt wurde, so wird dadurch (4) die Gesellschafter bei offenen Handelsgesellschaften, der Umfang der Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert. (5) die Gesellschafter bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Der Versicherungsschutz für die Summen- und Bedingungs- differenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab Antrags- (6) die Inhaber bei Einzelfirmen eingang beim Versicherer und endet automatisch mit dem (7) sowie der entsprechende Personenkreis bei ausländ- Beginn des endgültigen Versicherungsvertrages. ischen Firmen. Er entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn der endgültige A1-6.15 Versicherungswechsel Vertrag nicht zustande kommt. (1) Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summen- und Schadenfall während der Gültigkeit dieser Versicherung Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit mit eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu Monatsfrist zu kündigen. diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, Sollte der Anschlussversicherungsschutz nicht zustande wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht kommen, so kann der Differenzbeitrag für den Zeitraum des wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit Differenzversicherungsschutzes p.r.t. auf Basis des nicht ablehnen. Kann der Versicherer sich mit dem zustande gekommenen Anschlussvertrages erhoben Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für werden. den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit ihm vereinbarten Versicherungs- Bei Eintritt des Versicherungsfalles hat der schutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung Versicherungsnehmer unverzüglich auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vor- - den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen, versicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, sofern bereits für den Versicherungsnehmer erkennbar dass der Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung ist, dass der anderweitige Versicherer nicht oder des Sachverhaltes vom Versicherungsnehmer unter- teilweise leistet, stützt und diesbezügliche Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Vorversicherer an - den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens den Versicherer abgetreten werden. Sollte sich im dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer Rahmen der Geltendmachung der an den Versicherer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der hat. Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede zumutbare Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht Untersuchung über Ursachen und Höhe des Schadens und oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung vom jede hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder Versicherungsnehmer zurückverlangen. Bleibt erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt auch hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden und insbesondere für Nachweise und Leistungen anderer zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich Versicherer. gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehr- leistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum A1-6.18 Flüssiggastanks Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch keine Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden nehmers als Inhaber von auf dem Versicherungsgrundstück gab. gelegenen Flüssiggastanks. (2) Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des A1-6.19 Versehensklausel ersten Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag um 00:00 Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer In Erweiterung von B3-3.3 bleibt der Versicherungsschutz bei abweichend Versicherungsschutz für den Zeitraum von versehentlicher Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang 00:00 bis 12:00 Uhr. bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. A1-6.16 Grobe Fahrlässigkeit A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln Der Versicherer verzichtet auf die Möglichkeit, die Leistung aufgrund von grob fahrlässig verursachten Obliegenheits- Abweichend von A1-6.8.2 (12) ist die gesetzliche Haftpflicht verletzungen, ganz oder teilweise gemäß B3-3.3 zu kürzen. aus dem Abhandenkommen von eigenen und fremden Schlüsseln, Codekarten und Transponderschlüsseln bis zu A1-6.17 Summen und Bedingungsdifferenzdeckung einer Entschädigungsgrenze von 50.000,– € je Schadenfall Besteht zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ein mitversichert. anderweitiger gültiger auslaufender Haftpflicht- Die Leistungen gelten subsidiär, also soweit kein versicherungsvertrag, so besteht eine Summen- und Versicherungsschutz durch einen anderen Versicherungs- Bedingungsdifferenzdeckung unter folgenden Voraus- vertrag des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten setzungen und Bedingungen: erlangt werden kann. Soweit der beantragte Versicherungsschutz des künftigen A1-6.21 Neuwertentschädigung Vertrages über den der anderen noch bestehenden Haftpflichtversicherung hinausgeht, gewährt der Versicherer Auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers dem Versicherungsnehmer Differenzdeckung für solche erstattet der Versicherer für beschädigte Sachen bis 12 Ereignisse, die zukünftig über den Anschlussversicherungs- Monate nach Kauf den Neuwert anstatt des Zeitwerts. Diese vertrag gedeckt wären. Leistungserweiterung entfällt, sofern der Neuwert einen Betrag von 3.000,– € übersteigt. (1) Eine Leistung aus der Summen- und Bedingungs- differenzdeckung erfolgt im Anschluss an die ander- A1-6.22 Mehrkosten durch Ausfall des Hausmeisters weitig bestehende Haftpflichtversicherung. Versichert sind die nachgewiesenen Mehrkosten für die (2) Deckung aus bestehenden Haftpflichtversicherungen Beauftragung eines externen Dienstleisters für dringend geht ausnahmslos diesem Vertrag vor. notwendige Tätigkeiten, die gemäß Arbeitsvertrag mit dem 7 [Seite 8] für das Objekt beauftragten Hausmeister vereinbart sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Voraussetzung für diese Leistung ist der krankheits- oder Versicherungsnehmer unfallbedingte Ausfall des Hausmeisters. Die (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in Entschädigungsleistung des Versicherers ist je häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsfall und -jahr auf einen Gesamtbetrag von Versicherungsvertrag mitversicherten Personen 2.500,– € begrenzt. gehören; A1-6.23 Ansprüche aus Benachteiligungen Als Angehörige gelten Abweichend von A1-7.10 besteht Versicherungsschutz, - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des soweit der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbaren Haus- und Grundbesitzer des versicherten Risikos (inkl. Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Vermietung) aufgrund der Verletzung von Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auf - Eltern und Kinder, Schadenersatz in Anspruch genommen wird. - Adoptiveltern und -kinder, (1) Der Gesetzesverstoß muss mindestens sechs Monate - Schwiegereltern und -kinder, nach Vertragsbeginn liegen (Wartezeit), die Ersatz- forderung darf nicht später als sechs Monate nach - Stiefeltern und -kinder, Vertragsende erhoben werden (Nachhaftung). - Großeltern und Enkel, (2) Versichert sind Forderungen, die im Inland erhoben - Geschwister sowie bzw. vor einem deutschen Gericht verhandelt werden. Mitversichert sind die Schadenersatz-, Entschädigungs- - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein oder Schmerzensgeldzahlung selbst sowie die zur familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Abwehr erforderlichen Gerichts- und Anwaltskosten und Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander die auf Veranlassung durch den Versicherer verbunden sind). entstandenen weiteren Verfahrenskosten. (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, (3) Die Versicherungssumme ist für sämtliche wenn der Versicherungsnehmer eine geschäfts- Versicherungsfälle eines Jahres beschränkt auf unfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute 50.000,– €. Person ist; (4) Nicht versichert sind Ansprüche auf Entschädigung (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter Versicherungsnehmer eine juristische Person des fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer rechtsfähiger Verein ist; oder die mitversicherten Personen verhängt worden (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene bleiben Versicherungsansprüche aller Personen, soweit Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer herbeigeführt haben. eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; A1-7 Allgemeine Ausschlüsse (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenz- verwaltern. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche Versicherungsschutz ausgeschlossen: von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A1-7.5 Verbotene Eigenmacht Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden A1-2.3 findet keine Anwendung. Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Versicherungsnehmers diese Sachen durch verbotene Eigenmacht erlangt hat. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder oder sonstigen Leistungen Schädlichkeit Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht haben oder Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache A1-2.3 findet keine Anwendung. und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer Ausgeschlossen sind Ansprüche mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte Personen, im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben oder sonstigen Leistungen übernommen haben. Versicherungsvertrags, A1-7.7 Asbest (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von zurückzuführen sind. Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A1-7.8 Gentechnik A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die und von wirtschaftlich verbundenen Personen zurückzuführen sind auf: 8 [Seite 9] (1) gentechnische Arbeiten, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den (3) Erzeugnisse, die Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs in - Bestandteile aus GVO enthalten Anspruch genommen werden. - Aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. A1-7.10 Übertragung von Krankheiten A1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen elektronischer Daten (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem aus Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, noch grob fahrlässig gehandelt hat. (3) Störung des Zugangs zum elektronischen A1.7.11 entfällt Datenaustausch, A1.7.12 Strahlen (4) Übermittlung vertraulicher daten oder Informationen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit und Erweiterungen) energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Versicherungsnehmers A1-7.14 Kraftfahrzeuge- und Kraftfahrzeug-Anhänger A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Risikos. Dies gilt nicht Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug- Wasserfahrzeugen sowie Anhängers verursachen. - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Eine Tätigkeit der vorstehend genannte Personen an einem Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne der Bestimmung, wenn keine dieser A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, Ausgeschlossen sind Ansprüche wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung (1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine Kenntnis erlangt hat. mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder Person durch den Gebrauch eines Luft- oder A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Anspruch genommen werden. Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit versichert. diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der aus Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die dessen Entstehung. Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu Raumfahrzeugen bestimmt waren, beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Raumfahrzeugen oder deren Teilen. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen (3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher von über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Luftlandeplätzen. Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem dessen Entstehung. Luft- und Raumfahrtzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 nicht in Betrieb gesetzt wird. auf den Betrag von 1.000.000,– € für Personen-, Sach-, und Vermögensschäden begrenzt. A1-7.16 Wasserfahrzeuge A1-9.3 Die Regelungen der Vorsorgeversicherung gilt nicht für 9 [Seite 10] (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen Die Bestimmungen gemäß A1-9 (Vorsorgeversicherung) eines Kraft-, Luft-, oder Wasserfahrzeugs, soweit diese finden keine Anwendung. Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder A2-1.2 Rettungskosten Versicherungspflicht unterliegen; Der Versicherer übernimmt (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; halten durfte (Rettungskosten), sowie (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und - außergerichtliche Gutachterkosten. deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- verträgen zu versichern sind; Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übers- amtlicher Tätigkeit. teigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und Abschnitt A2 außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Besondere Umweltrisiken Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1- übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von 6.4 Satz 3 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Bedingungen. Weisung des Versicherers. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungs- A2-1.3 Ausschlüsse nehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Umweltrisiko) siehe A1-6.4. Personen, die den Schaden durch vorsätzliches A2-1 Gewässerschäden Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungs- A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder A2-1.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- Verfügungen herbeigeführt werden. A1-2.3 findet keine nehmers für unmittelbare und mittelbare Folgen einer Anwendung. nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- nachweislich schäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sach- schäden behandelt. - Auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von Generalstreik, illegalem Streik oder gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versich- - Unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder erungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 Liter/kg Maßnahmen Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen beruhen. der vorhandenen Behälter 1.500 Liter/kg nicht übersteigt. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge- A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt- versicherung (A1-9). schadensgesetz (USchadG) A2-1.1.2 Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber einer auf dem (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Versicherungsgrundstück befindlichen Anlage zur Lebensräumen Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittel- bare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen (3) Schädigung des Bodens. Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines A2-2.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Gewässers einschließlich des Grundwassers Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche (Gewässerschäden). Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden (2) Versichert sind abweichend von A1-3.1 – auch ohne gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Versicherungsvertrags Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. gelangt sind oder Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wieder- - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig herstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des oder bestimmungswidrig erfolgt ist. Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst. Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der 250,– € selbst zu tragen. Der Selbstbehalt wird neben Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions-, oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. anderen vertraglichen Selbstbehalten angewandt. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler (3) Versicherungsschutz gemäß (1) und (2) besteht nur im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach solange das Gebäude ständig bewohnt ist und/oder das dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt Gesamtfassungsvermögen der Anlage 10.000 Liter werden können (Entwicklungsrisiko). nicht übersteigt. Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umwelt- 10 [Seite 11] schäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. Jahre. A2-2.2 Ausland A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung Versichert sind im Umfang von A1-6.7 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitrags- (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. angleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unab- betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen hängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitrag- Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern sangleichung. diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU- Richtlinie nicht überschreiten. A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen A2-2.3 Ausschlüsse Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen dass die bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt- auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. schutz dienen, abweichen. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch A1-2.3 findet keine Anwendung. den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs- (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen leistungen. Schäden Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schaden- genommene Einwirkungen auf die Umwelt zahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum entstehen; neu angemeldeten Schadenfälle. (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im anderen Versicherungsvertrag (z. B. Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahres- Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) beitrag um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz Versicherungsschutz hatte oder hätte erlangen zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte können. Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der A2-2.4 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall und nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. -jahr 5.000.000,– €. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt A(GB)-1 Abtretungsverbot hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen seiner Schadenzahlungen nach seinen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die geschädigten Dritten ist zulässig. sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzu- Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu teilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos berücksichtigen. gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungs- eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und nehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in doppelter Höhe dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungs- Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung nehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab zugehen. dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt. (Beitrags- regulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Kündigungsrecht. Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf A(GB)-4 Subsidiarität dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den vorliegenden Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden Versicherungsbedingungen gelten subsidiär, soweit eine berücksichtigt. Entschädigung aus einem anderen Vertrag beansprucht werden kann. A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu mache waren, eine Nachzahlung in Höhe des für Teil B – Allgemeiner Teil diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht findet Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungs- B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes nehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. schein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der 11 [Seite 12] Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. Zahlungsaufforderung betragen. B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der B1-2.1 Beitragszahlung Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, hinweist. vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung B1-2.2 Versicherungsperiode Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen B1-4.5 Kündigung nach Mahnung verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungs- Wirkung kündigen. scheins, frühestens jedoch zum vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist fällig. verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst hinzuweisen. ist. B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs-nehmers oder getroffenen Vereinbarungen Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug nach Fristablauf veranlasst wird. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zur Zahlung bestehen. zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. B1-5 Lastschriftverfahren Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs- B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Deckung des Kontos zu sorgen. Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraus- Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen setzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags Versicherers erfolgt. aufmerksam gemacht hat. B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungs- Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, B1-4 Folgebeitrag nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E- B1-4.1 Fälligkeit Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halb- dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den aus- jahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen stehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu vereinbarten Zeitpunkt fällig. übermitteln. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für veranlasst wird. fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem B1-4.2 Verzug und Schadenersatz Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folge- Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem beitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz im durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. bestanden hat. B1-4.3 Mahnung B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der 12 [Seite 13] Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufs- Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn recht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden - vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zuge- Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden stimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der geleistet wurde, Widerrufsfrist beginnt. - der Versicherer den Anspruch des Versicherungs- Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der nehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungs- versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. vertrag in Anspruch genommen hat. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. zugegangen sein. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der wird. Anfechtungserklärung zu. B2-2.3 Kündigung durch Versicherer B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Versicherung vollständig oder dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B2-3.1 Übergang der Versicherung B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder Rechte und Pflichten ein. für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Geschäftsgebühr verlangen. Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes B2-3.2 Kündigung Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Vertrag nichtig. Dem Vertrag steht in diesem Fall der Beitrag Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu begründenden Umständen Kenntnis erlangt. kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit B2-1 Dauer und Ende des Vertrags sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das B2-1.1 Vertragsdauer Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Zeitraum abgeschlossen Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. B2.-1.2 Stillschweigende Verlängerung B2-3.3 Beitrag Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Kündigung zugegangen ist. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet B2-3.4 Anzeigepflichten der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Kündigung bedarf. Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses geschlossen hätte. Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des erlangt. Eintrittes eines Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B2-2.1 Kündigungsrecht 13 [Seite 14] Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegen- Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um heiten mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb seines Vertreters bis zum Vertragsschluss eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat gefahrerhebliche Umstände der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Begründung kann er nachträglich weitere Umstände Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem Textform stellt. der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs- der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von geltend gemachte Recht begründen. Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige- Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er pflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in ist, nur dann berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. Last fällt. B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Unrichtigkeit der Anzeige kannte. B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurück- treten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die B3-1.6 Anfechtung Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungs- Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen oder arglistig verletzt hat. Bedingungen geschlossen hätte. B3-2 entfällt Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch Besonders gefahrdrohende Umstände hat der für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem B3-1.2.2 Kündigung Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen einem Monat kündigen. hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Vertrag auch durch Kenntnis der nicht angezeigten, gleichen Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der geschlossen hätte. Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B3-1.2.3 Vertragsänderung B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3- 1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen (1) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertrags- Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers bestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an Vertragsbestandteil. dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer 14 [Seite 15] unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungs- B4-2.1 Form, zuständige Stelle nehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und (2) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. Vertrag etwas anderes bestimmt ist. (3) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheits- Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung gemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung übersandt werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner (4) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als wegen des den Anspruch begründenden Schadens- zugegangen. Dies gilt nicht entsprechend für den Fall einer ereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des (5) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Versicherungsnehmers. Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Versicherungsnehmer fristgerecht Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Weisung des Versicherers bedarf es nicht. Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung B4-2.2 (6) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflicht- entsprechend Anwendung. anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Voll- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom macht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. entgegenzunehmen betreffend B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Versicherungsvertrags; B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger dessen Beendigung; Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des B4-3.2 Erklärungen des Versicherers Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungs- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom obliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen Versicherungsnehmer nachweist, dass er der die anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammen- Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, hang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Ver- Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungs- Fahrlässigkeit nicht kannte. nehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. B4-4 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in Abschnitt B4 - weitere Regelungen drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahr- mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. lässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Frist- die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags berechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang verlangen. der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht Das Recht der Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungs- mit. nehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer B4-5 Örtlich zuständiges Gericht zugeht. B4-5.1 Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 15 [Seite 16] Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zu- ständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags- schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz, oder in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. B4-5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. B4-6 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. B4-7 Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertrags- bestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und so- lange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwend- baren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 16
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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