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Volltext aufklappen: AVB Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Max 2021
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Präambel zu den Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Haus- und Grundbesitzer-
haftpflichtversicherung – HomeCare Max (AVB Private HuG 2021 Max)
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
− Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Haus- und Grundbesitzer.
− Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden an der Umwelt (besondere Umweltrisiken).
Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung und zur Beitragsangleichung.
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
− Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
− Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung.
− Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind ge-
schlechtsneutral zu verstehen.
AB-HUG2021-Max-0421
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
– HomeCare Max (AVB Private HuG 2021 Max)
Teil A A1-6.23 Ansprüche aus Benachteiligungen
Abschnitt A1 - Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Risiko)
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungs-
nehmer und mitversicherten Personen) A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs-
nehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
Versicherers A1-7.5 Verbotene Eigenmacht
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbst- und sonstigen Leistungen
beteiligung) A1-7.7 Asbest
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des
privaten Haus- und Grundbesitzers (Versicherungs- A1-7.8 Gentechnik
schutz, Risikobegrenzungen und besondere A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausschlüsse)
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und
A1-6.1 Verkehrssicherungspflichten
sonstige Diskriminierung
A1-6.2 Bauarbeiten A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
A1-6.3 Nachhaftung als früherer Besitzer A1-7.12 entfällt
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko A1-7.13 Strahlen
A1-6.5 Abwässer A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-7.16 Wasserfahrzeuge
A1-6.7 Schäden im Ausland A1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung
A1-6.8 Vermögensschäden elektronischer Daten
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen
A1-6.9 Rückstau, Senkungen, Erdrutschungen,
und Erweiterungen)
Überschwemmungen
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-6.10 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, besonderer Verwahrungs-
vertrag
Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken
A1-6.11 Photovoltaik-, Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen
A2-1 Gewässerschäden (auch Anlagenrisiko)
A1-6.12 Forderungsausfalldeckungen
A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
A1-6.13 Leistungsgarantie und Geltung von
Leistungsverbesserungen A2-1.2 Rettungskosten
A1-6.14 Repräsentanten A2-1.3 Ausschlüsse
A1-6.15 Versicherungswechsel A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt-
schadensgesetz (USchadG)
A1-6.16 Grobe Fahrlässigkeit
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A1-6.17 Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung
A(GB)-1 Abtretungsverbot
A1-6.18 Flüssiggastanks
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung
A1-6.19 Versehensklausel
auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitrags-
A1-6.21 Neuwertentschädigung angleichung
A1-6.22 Mehrkosten durch Ausfall des Hausmeisters A(GB)-4 Subsidiarität
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Teil B Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung,
andere Obliegenheiten
Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes,
Beitragszahlung B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines
Vertreters bis zum Vertragsschluss
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode B3-2 entfällt
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Zahlung oder Nichtzahlung
B1-4 Folgebeitrag
Abschnitt B4 - Weitere Regelungen
B1-5 Lastschriftverfahren
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B4-4 Verjährung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B4-5 Örtlich zuständiges Gericht
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B4-6 Anzuwendendes Recht
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen B4-7 Embargobestimmung
Teil A
Abschnitt A1 - Privates Haus- und Grundbesitzer- die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen
derselben Dienststelle zugefügt werden.
haftpflichtrisiko
A1-2.1.1.2 des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes
Eigenschaft.
Risiko)
A1-2.1.1.3 des Nießbrauchsberechtigten. Ist dieser selbst Versiche-
A1-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen
rungsnehmer, so ist die gesetzliche Haftpflicht des
die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
Eigentümers mitversichert.
privater Haus- und/oder Grundstücksbesitzer für das im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene A1-2.1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne
Gebäude oder Grundstück einschließlich der dazugehörigen des Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem:
Garagen und Nebengebäude.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und
Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und
Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder für Zwecke der Gemeinschaft.
Nießbraucher.
Versichert sind hierbei – abweichend von A1-7.3 –
A1-1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne
(1) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers
des Wohnungseigentümergesetzes gilt:
gegen den Verwalter;
Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft er
(2) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers
Wohnungseigentümer.
gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen
(3) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern
die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der
dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Gemeinschaft.
A1-1.3 Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden
Betrieb oder Beruf ausübt, wird der Versicherungsschutz für
am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum.
das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur
durch eine besondere Betriebs- oder Berufs-Haftpflicht- A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertrags-
versicherung gewährt. bestimmungen sind auf die mitversicherten Personen
entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die
Dies gilt nicht für Praxis-/Büroräume, die der Versicherungs-
Bestimmungen der Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das
nehmer dort unterhält, sofern der Anteil der gewerblich
neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
genutzten Fläche nicht mehr als 50 % beträgt und ander-
weitig kein Versicherungsschutz besteht. Ausgeschlossen A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die
bleiben Schäden aufgrund der Tätigkeit. Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des
Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum
vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungs-
Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
nehmer und mitversicherten Personen)
Personen.
A1-2.1 Mitversicherte Personen
A1-2.4 Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der
A1-2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der
Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als
A1-2.1.1.1 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung,
auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke
beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirk-
denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im samkeit der Versicherung eingetretenen Schaden-
Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozial- ereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach-
gesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge
Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, hatte, aufgrund
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gesetzlicher A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbst-
Haftpflichtbestimmungen
beteiligung)
privatrechtlichen Inhalts
A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem
von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch ge- Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs-
nommen wird. summen, die im Versicherungsschein dokumentiert sind,
begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den
Personen erstreckt.
Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schaden-
ereignis geführt hat, kommt es nicht an. A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle
es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das
Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus
Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
Schadenersatz statt der Leistung; eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungs-
fall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die
Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
Nacherfüllung durchführen zu können;
- auf derselben Ursache,
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des
Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach-
mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; lichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
(4) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
der Leistung;
beruhen.
(5) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei
Ersatzleistungen.
jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des
A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen
aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch
den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
Versicherungsnehmers hinausgehen. Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen,
wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt
Versicherers unberührt.
A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der
- die Prüfung der Haftpflichtfrage, Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbst-
beteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter
- die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadenersatzansprüche verpflichtet.
und
A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berech- auf die Versicherungssummen angerechnet.
tigten Schadenersatzansprüchen.
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der
der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechts- Versicherer die Prozesskosten dennoch in voller Höhe.
kräftigen Urteils, Anerkenntnis oder Vergleiches zur
Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten-
gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug
abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall
Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapital-
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungs- wert der Rente vom Versicherer erstattet.
nehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer fest-
gestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende
binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der
Versicherungsnehmers abzugeben. Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen
beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit Versicherungssumme, die nach Abzug sonstiger Leistungen
über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungs- verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
nehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der
führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Versicherungssumme abgesetzt.
Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schaden- Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder
ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung
Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,
von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm
besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten
Haus- und Grundbesitzers (Versicherungsschutz,
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu
zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private
bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken
geltenden besonderen Ausschlüsse.
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Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine
Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
der Versicherung oder A1-7 Allgemeine Ausschlüsse).
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauart-
A1-6.1 Verkehrssicherungspflichten bedingter Höchstgeschwindigkeit;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
nehmers Höchstgeschwindigkeit
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die ihm in der Eigen- (4) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20
schaft als Haus- und Grundbesitzer obliegen (z. B. km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig
Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen),
sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
(2) aus Besitz und Gebrauch von Turn- und Spielplätzen verkehren.
mit den dazugehörigen Geräten,
A1-6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
(3) aus Besitz und Gebrauch von Gebäudezubehör wie
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer
Aufzügen, Fahrstühlen, Heizungen und Fern-
gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug
sprechern sowie hauseigenen Schwimm- und
mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
Schwitzbädern.
gebrauchen darf.
Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer aus-
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
schließlich für Mieter, Pächter oder Entleiher durch Vertrag
dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer
übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
gebraucht wird.
Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher,
Verpächter) in dieser Eigenschaft. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen
Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
A1-6.2 Bauarbeiten
benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt
sicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau- wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
arbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-,
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten
Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 100.000,– € je
verletzt gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von
Bauvorhaben.
Obliegenheiten).
Sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen
A1-6.7 Schäden im Ausland
Dritten vergeben sind, ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als Bauherr von Bauarbeiten (Neu- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
bauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) nehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle
bis zu einer Bausumme von 350.000,– € je Bauvorhaben ausschließlich, wenn diese auf das Gebäude oder Grund-
versichert. Eigenleistungen im Rahmen der Bauarbeiten stück im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei
gelten bis 100.000,– € mitversichert. auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110
Sozialgesetzbuch VII.
Wenn einer der Beträge überschritten wird, entfällt der
jeweilige Versicherungsschutz. Es gelten dann die Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der
Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9). Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
A1-6.3 Nachhaftung als früherer Besitzer
des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
nehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
A1.6.8 Vermögensschäden
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko
A1.6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen nehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch
Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Umwelteinwirkung.
A1.6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch wegen Vermögensschäden
Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase,
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem
Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht
Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)
werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet
hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten
haben.
oder sonstige Leistungen;
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
(2) aus planender, beratender, bau- oder montage-
aus Gewässerschäden.
leitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umwelt-
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an
schadengesetz siehe Abschnitt A2 (besondere
wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
Umweltrisiken).
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
A1-6.5 Abwässer
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reise-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
veranstaltung;
nehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden
gilt dies ausschließlich für Schäden durch (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
- Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder
aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
- häusliche Abwässer. sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
A1-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
Anhänger
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten
A1-6.6.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche und Urheberrechten sowie des Kartell- oder
Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die Wettbewerbsrechts;
verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und
folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
Kostenanschlägen;
und Kraftfahrzeug-Anhängern:
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(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als - die Zahlungs- oder Leistungsfähigkeit des schaden-
ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, ersatzpflichtigen Mieters festgestellt worden ist
Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
- und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn
vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe
gescheitert ist.
im Zusammenhang stehen;
A1-6.12.2 Der Versicherungsschutz ist beschränkt auf Schadenersatz-
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder
ansprüche, die aus einem Mietsachschaden resultieren.
behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder
Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger Ein Mietsachschaden im Sinne dieser Versicherung ist die
bewusster Pflichtverletzung; Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen privaten
Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden,
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von
Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche wegen
Geld, Wertpapieren oder Wertsachen;
(1) Abnutzung und Verschleiß,
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräu-
sche, Gerüche, Erschütterungen). (2) Schäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hier-
gegen besonders versichern kann,
A1-6.8.3 Versichert ist – abweichend von A1-6.8.2 und A1-7.9 – die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen (3) aus einem Mietsachschaden resultierender
Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutz- Vermögensschäden (z. B Mietausfall).
gesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten.
A1-6.12.3 Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist,
Versichert sind – abweichend von A1-7. – gesetzliche dass
Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden von
(1) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder
Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte
einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen
Personen) untereinander.
Gericht in Deutschland festgestellt worden ist
A1-6.8.4 Die Versicherungssumme für Vermögensschäden ist bei (Anerkennungs-, Versäumnisurteile und gerichtliche
jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungs- Vergleiche sowie vergleichbare Titel binden den
summe, die im Versicherungsschein dokumentiert ist, Versicherer nur, soweit die Forderung der Sach- und
begrenzt. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers Rechtslage entspricht),
sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme (2) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig
begrenzt. ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer
oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
A1-6.9 Rückstau, Senkungen, Erdrutschungen, Überschwem-
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da
mungen
der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Jahren eine eidesstattliche Versicherung über seine
Sachschäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Vermögensverhältnisse abgegeben hat
Straßenkanals, aus Senkungen von Grundstücken (auch
eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines oder
solchen), durch Erdrutschungen und durch Über- - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten
schwemmungen stehender oder fließender Gewässer. Diese durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen
Deckungserweiterung findet in A2-2 keine Anwendung. Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren
A1-6.10 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, besonderer Verwahrungs- mangels Masse abgelehnt wurde
vertrag und
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden (3) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schaden-
an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, ersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungs-
gepachtet, geliehen, geleast hat oder die Gegenstand eines leistung abgetreten werden und die vollstreckbare
besonderen Verwahrungsvertrages sind. Sind die Voraus- Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt
setzungen dieses Einschlusses in der Person von wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Um-
Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder schreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Beauftragte des Versicherungsnehmers gegeben, so besteht
gleichfalls Versicherungsschutz. A1-6.12.4 Umfang der Forderungsausfalldeckung
A1-6.11 Photovoltaik-, Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen (1) Versicherungsschutz besteht bis zu der Höhe der
titulierten Forderung. Die Entschädigungsleistung des
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherers ist je Versicherungsfall auf einen
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die im Gesamtbetrag von 100.000,– € begrenzt. Dies gilt auch
Zusammenhang stehen mit der Unterhaltung von dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
Photovoltaik-, Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen auf entschädigungspflichtige Dritte erstreckt.
dem Versicherungsgrundstück. Der Versicherungsschutz
bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die (2) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine
Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des Rechte aus diesem Vertrag zu.
örtlichen Netzbetreibers. Voraussetzung ist, dass hiermit A1.6.13 Leistungsgarantie und Geltung von Leistungs-
keine Lieferverpflichtung des Versicherungsnehmers verbesserungen
gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber, einem Strom-
versorgungsunternehmen oder sonstigen Abnehmern (1) Der Versicherer garantiert die Einhaltung der in den
verbunden ist. Nicht versichert ist die Versorgung von Musterbedingungen des GDV (AVB Private HuG HV,
Endverbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht für Stand Mai 2020) aufgeführten Leistungen auch ohne
elektrische Leitungen auf fremden Grundstücken. ausdrückliche Erwähnung in den vorliegenden
Versicherungsbedingungen.
A1-6.12 Forderungsausfalldeckung für Mietsachschäden
(2) Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden
A1-6.12.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der
Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert,
(1) während der Wirksamkeit der Versicherung von einem so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung
Mieter des im Versicherungsschein beschriebenen auch für diesen Vertrag.
Gebäudes beschädigt wird und (3) Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E-
(2) der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch Mail-Adresse für den Newsletter des Versicherers hat
genommene Mieter seiner Schadenersatzverpflichtung registrieren lassen, wird der Versicherer den
ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil Versicherungsnehmer über Leistungsänderungen
aktuell informieren.
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A1-6.14 Repräsentanten (3) Dabei bilden die in diesem Differenzvertrag
vereinbarten Selbstbeteiligungen und die hier
Repräsentanten im Sinne des Vertrages sind ausschließlich
genannten Bedingungen den Rahmen für gleichartige
(1) die Mitglieder des Vorstands und deren gleichgestellte Leistungen aus allen Versicherungsverträgen
Generalbevollmächtigte (bei Aktiengesellschaften), zusammen.
(2) die Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränk- (4) Leistet der Versicherer aus einer anderen
ter Haftung, Haftpflichtversicherung nicht, weil der Versicherungs-
nehmer mit der Zahlung des Beitrages im Verzug war
(3) die Komplementäre bei Kommanditgesellschaften, oder eine Obliegenheit verletzt wurde, so wird dadurch
(4) die Gesellschafter bei offenen Handelsgesellschaften, der Umfang der Bedingungsdifferenzdeckung nicht
vergrößert.
(5) die Gesellschafter bei Gesellschaften bürgerlichen
Rechts, Der Versicherungsschutz für die Summen- und Bedingungs-
differenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab Antrags-
(6) die Inhaber bei Einzelfirmen eingang beim Versicherer und endet automatisch mit dem
(7) sowie der entsprechende Personenkreis bei ausländ- Beginn des endgültigen Versicherungsvertrages.
ischen Firmen. Er entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn der endgültige
A1-6.15 Versicherungswechsel Vertrag nicht zustande kommt.
(1) Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summen- und
Schadenfall während der Gültigkeit dieser Versicherung Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit mit
eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu Monatsfrist zu kündigen.
diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, Sollte der Anschlussversicherungsschutz nicht zustande
wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht kommen, so kann der Differenzbeitrag für den Zeitraum des
wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit Differenzversicherungsschutzes p.r.t. auf Basis des nicht
ablehnen. Kann der Versicherer sich mit dem zustande gekommenen Anschlussvertrages erhoben
Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für werden.
den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im
Rahmen des mit ihm vereinbarten Versicherungs- Bei Eintritt des Versicherungsfalles hat der
schutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung Versicherungsnehmer unverzüglich
auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vor- - den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen,
versicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus,
sofern bereits für den Versicherungsnehmer erkennbar
dass der Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung ist, dass der anderweitige Versicherer nicht oder
des Sachverhaltes vom Versicherungsnehmer unter- teilweise leistet,
stützt und diesbezügliche Ansprüche des
Versicherungsnehmers gegen den Vorversicherer an - den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens
den Versicherer abgetreten werden. Sollte sich im dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer
Rahmen der Geltendmachung der an den Versicherer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt
abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der hat.
Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des
Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede zumutbare
Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht
Untersuchung über Ursachen und Höhe des Schadens und
oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war,
über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten,
kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung vom
jede hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder
Versicherungsnehmer zurückverlangen. Bleibt
erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt auch
hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden
und insbesondere für Nachweise und Leistungen anderer
zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich
Versicherer.
gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehr-
leistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum A1-6.18 Flüssiggastanks
Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch keine
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden
nehmers als Inhaber von auf dem Versicherungsgrundstück
gab.
gelegenen Flüssiggastanks.
(2) Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des
A1-6.19 Versehensklausel
ersten Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag
um 00:00 Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer In Erweiterung von B3-3.3 bleibt der Versicherungsschutz bei
abweichend Versicherungsschutz für den Zeitraum von versehentlicher Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang
00:00 bis 12:00 Uhr. bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen
unverzüglich nachgeholt wurde.
A1-6.16 Grobe Fahrlässigkeit
A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln
Der Versicherer verzichtet auf die Möglichkeit, die Leistung
aufgrund von grob fahrlässig verursachten Obliegenheits- Abweichend von A1-6.8.2 (12) ist die gesetzliche Haftpflicht
verletzungen, ganz oder teilweise gemäß B3-3.3 zu kürzen. aus dem Abhandenkommen von eigenen und fremden
Schlüsseln, Codekarten und Transponderschlüsseln bis zu
A1-6.17 Summen und Bedingungsdifferenzdeckung
einer Entschädigungsgrenze von 50.000,– € je Schadenfall
Besteht zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ein mitversichert.
anderweitiger gültiger auslaufender Haftpflicht-
Die Leistungen gelten subsidiär, also soweit kein
versicherungsvertrag, so besteht eine Summen- und
Versicherungsschutz durch einen anderen Versicherungs-
Bedingungsdifferenzdeckung unter folgenden Voraus-
vertrag des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten
setzungen und Bedingungen:
erlangt werden kann.
Soweit der beantragte Versicherungsschutz des künftigen
A1-6.21 Neuwertentschädigung
Vertrages über den der anderen noch bestehenden
Haftpflichtversicherung hinausgeht, gewährt der Versicherer Auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers
dem Versicherungsnehmer Differenzdeckung für solche erstattet der Versicherer für beschädigte Sachen bis 12
Ereignisse, die zukünftig über den Anschlussversicherungs- Monate nach Kauf den Neuwert anstatt des Zeitwerts. Diese
vertrag gedeckt wären. Leistungserweiterung entfällt, sofern der Neuwert einen
Betrag von 3.000,– € übersteigt.
(1) Eine Leistung aus der Summen- und Bedingungs-
differenzdeckung erfolgt im Anschluss an die ander- A1-6.22 Mehrkosten durch Ausfall des Hausmeisters
weitig bestehende Haftpflichtversicherung.
Versichert sind die nachgewiesenen Mehrkosten für die
(2) Deckung aus bestehenden Haftpflichtversicherungen Beauftragung eines externen Dienstleisters für dringend
geht ausnahmslos diesem Vertrag vor. notwendige Tätigkeiten, die gemäß Arbeitsvertrag mit dem
7
[Seite 8]
für das Objekt beauftragten Hausmeister vereinbart sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den
Voraussetzung für diese Leistung ist der krankheits- oder Versicherungsnehmer
unfallbedingte Ausfall des Hausmeisters. Die
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in
Entschädigungsleistung des Versicherers ist je
häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im
Versicherungsfall und -jahr auf einen Gesamtbetrag von
Versicherungsvertrag mitversicherten Personen
2.500,– € begrenzt.
gehören;
A1-6.23 Ansprüche aus Benachteiligungen
Als Angehörige gelten
Abweichend von A1-7.10 besteht Versicherungsschutz, - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
soweit der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbaren
Haus- und Grundbesitzer des versicherten Risikos (inkl. Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
Vermietung) aufgrund der Verletzung von Vorschriften des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auf - Eltern und Kinder,
Schadenersatz in Anspruch genommen wird. - Adoptiveltern und -kinder,
(1) Der Gesetzesverstoß muss mindestens sechs Monate - Schwiegereltern und -kinder,
nach Vertragsbeginn liegen (Wartezeit), die Ersatz-
forderung darf nicht später als sechs Monate nach - Stiefeltern und -kinder,
Vertragsende erhoben werden (Nachhaftung). - Großeltern und Enkel,
(2) Versichert sind Forderungen, die im Inland erhoben - Geschwister sowie
bzw. vor einem deutschen Gericht verhandelt werden.
Mitversichert sind die Schadenersatz-, Entschädigungs- - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
oder Schmerzensgeldzahlung selbst sowie die zur familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes
Abwehr erforderlichen Gerichts- und Anwaltskosten und Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander
die auf Veranlassung durch den Versicherer verbunden sind).
entstandenen weiteren Verfahrenskosten.
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern,
(3) Die Versicherungssumme ist für sämtliche wenn der Versicherungsnehmer eine geschäfts-
Versicherungsfälle eines Jahres beschränkt auf unfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute
50.000,– €. Person ist;
(4) Nicht versichert sind Ansprüche auf Entschädigung (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der
und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter Versicherungsnehmer eine juristische Person des
fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht
Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer rechtsfähiger Verein ist;
oder die mitversicherten Personen verhängt worden
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell-
sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene
bleiben Versicherungsansprüche aller Personen, soweit
Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung
oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer
herbeigeführt haben. eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenz-
verwaltern.
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche
Versicherungsschutz ausgeschlossen: von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit
diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A1-7.5 Verbotene Eigenmacht
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
A1-2.3 findet keine Anwendung.
Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des
Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Versicherungsnehmers diese Sachen durch verbotene
Eigenmacht erlangt hat.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten
sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder oder sonstigen Leistungen
Schädlichkeit
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht haben oder Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten
Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache
A1-2.3 findet keine Anwendung. und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies
gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer
Ausgeschlossen sind Ansprüche mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4
benannten Personen gegen die mitversicherten Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte
Personen, im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers
die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
Versicherungsvertrags,
A1-7.7 Asbest
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen
desselben Versicherungsvertrags. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf
Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von zurückzuführen sind.
Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben. A1-7.8 Gentechnik
A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
und von wirtschaftlich verbundenen Personen zurückzuführen sind auf:
8
[Seite 9]
(1) gentechnische Arbeiten, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der
Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
(3) Erzeugnisse, die Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die
sie als Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs in
- Bestandteile aus GVO enthalten Anspruch genommen werden.
- Aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser
Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das
Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
A1-7.10 Übertragung von Krankheiten A1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen elektronischer Daten
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem
Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem aus
Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder
Veränderung von Daten,
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
noch grob fahrlässig gehandelt hat. (3) Störung des Zugangs zum elektronischen
A1.7.11 entfällt Datenaustausch,
A1.7.12 Strahlen (4) Übermittlung vertraulicher daten oder Informationen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen
unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit und Erweiterungen)
energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des
von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Versicherungsnehmers
A1-7.14 Kraftfahrzeuge- und Kraftfahrzeug-Anhänger A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Risikos. Dies gilt nicht
Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von
von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug- Wasserfahrzeugen sowie
Anhängers verursachen.
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
Eine Tätigkeit der vorstehend genannte Personen an einem Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein
Gebrauch im Sinne der Bestimmung, wenn keine dieser A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung
Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen
das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Fällen ist der Versicherer berechtigt, das
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von
A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an
ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
(1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine Kenntnis erlangt hat.
mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte
oder Person durch den Gebrauch eines Luft- oder A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche
oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach
Anspruch genommen werden. Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit versichert.
diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung
daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats
sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der
aus Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die dessen Entstehung.
Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko
Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu
Raumfahrzeugen bestimmt waren, beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu
Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Raumfahrzeugen oder deren Teilen. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen
(3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung
Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher von über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem
Luftlandeplätzen. Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem dessen Entstehung.
Luft- und Raumfahrtzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser
Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer
Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4
nicht in Betrieb gesetzt wird. auf den Betrag von 1.000.000,– € für Personen-, Sach-, und
Vermögensschäden begrenzt.
A1-7.16 Wasserfahrzeuge
A1-9.3 Die Regelungen der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
9
[Seite 10]
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen Die Bestimmungen gemäß A1-9 (Vorsorgeversicherung)
eines Kraft-, Luft-, oder Wasserfahrzeugs, soweit diese finden keine Anwendung.
Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
A2-1.2 Rettungskosten
Versicherungspflicht unterliegen;
Der Versicherer übernimmt
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen
von Bahnen; - Aufwendungen, auch erfolglose, die der
Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder
Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
halten durfte (Rettungskosten), sowie
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und
- außergerichtliche Gutachterkosten.
deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs-
verträgen zu versichern sind; Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und
Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und
die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übers-
amtlicher Tätigkeit.
teigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und
Abschnitt A2 außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit
von ihm übernommen, als sie zusammen mit der
Besondere Umweltrisiken
Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1- übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
6.4 Satz 3 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur
(USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
Bedingungen. Weisung des Versicherers.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungs- A2-1.3 Ausschlüsse
nehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Umweltrisiko) siehe A1-6.4.
Personen, die den Schaden durch vorsätzliches
A2-1 Gewässerschäden Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden
Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungs-
A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
A2-1.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- Verfügungen herbeigeführt werden. A1-2.3 findet keine
nehmers für unmittelbare und mittelbare Folgen einer Anwendung.
nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- nachweislich
schäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sach-
schäden behandelt. - Auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von Generalstreik, illegalem Streik oder
gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber
der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versich- - Unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder
erungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 Liter/kg Maßnahmen
Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen
beruhen.
der vorhandenen Behälter 1.500 Liter/kg nicht übersteigt.
Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen
sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz.
Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge- A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt-
versicherung (A1-9). schadensgesetz (USchadG)
A2-1.1.2 Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes
(USchadG) ist eine
(1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als Inhaber einer auf dem (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
Versicherungsgrundstück befindlichen Anlage zur Lebensräumen
Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittel-
bare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen (3) Schädigung des Bodens.
Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines
A2-2.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den
Gewässers einschließlich des Grundwassers
Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche
(Gewässerschäden).
Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
(2) Versichert sind abweichend von A1-3.1 – auch ohne gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des
dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Versicherungsvertrags
Schäden an unbeweglichen Sachen des
Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich,
unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt
werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe
bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. gelangt sind oder
Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wieder- - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig
herstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des oder bestimmungswidrig erfolgt ist.
Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen
sind abzuziehen. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung
besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst. Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der
250,– € selbst zu tragen. Der Selbstbehalt wird neben Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions-, oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
anderen vertraglichen Selbstbehalten angewandt.
Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler
(3) Versicherungsschutz gemäß (1) und (2) besteht nur im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
solange das Gebäude ständig bewohnt ist und/oder das dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
Gesamtfassungsvermögen der Anlage 10.000 Liter werden können (Entwicklungsrisiko).
nicht übersteigt.
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer
betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umwelt-
10
[Seite 11]
schäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung
oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere
vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. Jahre.
A2-2.2 Ausland A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach
Beitragsangleichung
Versichert sind im Umfang von A1-6.7 die im
Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitrags-
(2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. angleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder
Umsatzsumme berechnet werden, findet keine
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer
Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unab-
betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen
hängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitrag-
Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern
sangleichung.
diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU-
Richtlinie nicht überschreiten. A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung
für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen
A2-2.3 Ausschlüsse
Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der
Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
dass die bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht
den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er
Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt- auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
schutz dienen, abweichen.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch
A1-2.3 findet keine Anwendung. den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die
Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs-
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
leistungen.
Schäden
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist
(a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schaden-
genommene Einwirkungen auf die Umwelt
zahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum
entstehen;
neu angemeldeten Schadenfälle.
(b) für die der Versicherungsnehmer aus einem A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im
anderen Versicherungsvertrag (z. B.
Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahres-
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) beitrag um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz
Versicherungsschutz hatte oder hätte erlangen zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte
können. Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der
A2-2.4 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall und nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
-jahr 5.000.000,– €. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des
Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um
einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt
A(GB)-1 Abtretungsverbot hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um
den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen seiner Schadenzahlungen nach seinen
Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht
abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die
geschädigten Dritten ist zulässig. sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter
Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzu- Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
teilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos berücksichtigen.
gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung
Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des
Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungs-
eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und nehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats
auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in
Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in doppelter Höhe dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der
der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die
Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungs- Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung
nehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab zugehen.
dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt. (Beitrags-
regulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Kündigungsrecht.
Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf A(GB)-4 Subsidiarität
dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend
A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den vorliegenden
Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden Versicherungsbedingungen gelten subsidiär, soweit eine
berücksichtigt. Entschädigung aus einem anderen Vertrag beansprucht
werden kann.
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die
Angaben zu mache waren, eine Nachzahlung in Höhe des für Teil B – Allgemeiner Teil
diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags
verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht findet Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungs-
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
nehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet,
wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs-
der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. schein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der
11
[Seite 12]
Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der
Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. Zahlungsaufforderung betragen.
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je
Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der
B1-2.1 Beitragszahlung
Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht)
gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, hinweist.
vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
B1-2.2 Versicherungsperiode
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer
wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des
Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der
entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen B1-4.5 Kündigung nach Mahnung
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach
Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger
Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungs- Wirkung kündigen.
scheins, frühestens jedoch zum vereinbarten und im
Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
fällig. verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung
wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem
Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der
in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich
Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst hinzuweisen.
ist.
B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des
Versicherungs-nehmers oder getroffenen Vereinbarungen Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb
ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die
Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird
sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats
B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug nach Fristablauf veranlasst wird.
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis
B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag
zur Zahlung bestehen.
zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung
nicht veranlasst hat. B1-5 Lastschriftverfahren
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs- B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren
B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen
Deckung des Kontos zu sorgen.
Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der
Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des
Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraus- Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen
setzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie
gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des
schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags Versicherers erfolgt.
aufmerksam gemacht hat.
B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungs-
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder
nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
B1-4 Folgebeitrag nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer
berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-
B1-4.1 Fälligkeit
Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen,
Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halb-
dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den aus-
jahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen stehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu
vereinbarten Zeitpunkt fällig. übermitteln.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für
veranlasst wird. fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem
B1-4.2 Verzug und Schadenersatz Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt
B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folge-
Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem
beitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz
im durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. bestanden hat.
B1-4.3 Mahnung B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die
auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der
12
[Seite 13]
Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufs- Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
recht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden
- vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine
Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zuge-
Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden
stimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der
geleistet wurde,
Widerrufsfrist beginnt.
- der Versicherer den Anspruch des Versicherungs-
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der
nehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder
Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr
gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen
Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungs- versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
vertrag in Anspruch genommen hat.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B.
B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der
Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage
ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. zugegangen sein.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste
Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit
ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der wird.
Anfechtungserklärung zu.
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach
Versicherung vollständig oder dauerhaft weg, steht dem
Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall
des Interesses Kenntnis erlangt hat. B2-3.1 Übergang der Versicherung
B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle
verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines
Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden
einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder Rechte und Pflichten ein.
für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines
entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen
Geschäftsgebühr verlangen. Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes B2-3.2 Kündigung
Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den
Vertrag nichtig. Dem Vertrag steht in diesem Fall der Beitrag Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
begründenden Umständen Kenntnis erlangt. kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers
von der Veräußerung ausgeübt wird.
Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden
Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das
B2-1.1 Vertragsdauer Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
Zeitraum abgeschlossen Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines
Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
B2.-1.2 Stillschweigende Verlängerung
B2-3.3 Beitrag
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr
verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als
Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber
sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei
Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
Kündigung zugegangen ist. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der
B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet B2-3.4 Anzeigepflichten
der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder
Kündigung bedarf. Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) anzuzeigen.
B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht
kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später
Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten
Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die
Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der
Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht
B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses geschlossen hätte.
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die
Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die
Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt
dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des
erlangt. Eintrittes eines Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung
abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B2-2.1 Kündigungsrecht
13
[Seite 14]
Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegen- Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um
heiten mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat
gefahrerhebliche Umstände der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
Kündigungsrecht hinzuweisen.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner
Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die
Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines
für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese
Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur
Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem
Begründung kann er nachträglich weitere Umstände
Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber
innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung
vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in
angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
Textform stellt.
der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs- der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils
nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von geltend gemachte Recht begründen.
Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des
B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des
Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige- Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er
pflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
ist, nur dann berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der
Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Last fällt.
B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt,
B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurück-
treten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die B3-1.6 Anfechtung
Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig gemacht hat. Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung
und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob
Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht
fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht,
für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungs-
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
oder arglistig verletzt hat.
Bedingungen geschlossen hätte.
B3-2 entfällt
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls
zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch Besonders gefahrdrohende Umstände hat der
für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht,
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen
Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
B3-1.2.2 Kündigung Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders
gefahrdrohend.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des
Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen
einem Monat kündigen.
hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen.
Vertrag auch durch Kenntnis der nicht angezeigten, gleichen
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
geschlossen hätte. Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
B3-1.2.3 Vertragsänderung
B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-
1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des
Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen (1) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und
geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der
Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertrags- Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers
bestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen
unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen,
Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an
Vertragsbestandteil. dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
14
[Seite 15]
unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungs- B4-2.1 Form, zuständige Stelle
nehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und
(2) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die
einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in
Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies
Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem
Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
(3) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheits- Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung
gemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in
Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle
Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den
die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke
B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
übersandt werden.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
(4) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch
Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe
Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber
beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet,
abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs
hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer
Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als
wegen des den Anspruch begründenden Schadens-
zugegangen. Dies gilt nicht entsprechend für den Fall einer
ereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des
(5) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Versicherungsnehmers.
Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der
B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Versicherungsnehmer fristgerecht Widerspruch oder
die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der
Weisung des Versicherers bedarf es nicht. Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei
einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung B4-2.2
(6) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflicht-
entsprechend Anwendung.
anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die
Führung des Verfahrens dem Versicherer zu B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des
Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Voll- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
macht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen
die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. entgegenzunehmen betreffend
B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines
B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Versicherungsvertrags;
B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger dessen Beendigung;
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.
B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des B4-3.2 Erklärungen des Versicherers
Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungs- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
obliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen
Versicherungsnehmer nachweist, dass er der die anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammen-
Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, hang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Ver- Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung
letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen
stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der
oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober
ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungs- Fahrlässigkeit nicht kannte.
nehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. B4-4 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
Abschnitt B4 - weitere Regelungen drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahr-
mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. lässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem
ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Frist-
die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags berechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang
verlangen. der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten
Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht
Das Recht der Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungs- mit.
nehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht,
nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen
hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer B4-5 Örtlich zuständiges Gericht
zugeht.
B4-5.1 Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
15
[Seite 16]
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherer oder den Versicherungsvermittler bestimmt sich
die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zu-
ständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz
oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags-
schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen
Wohnsitz, oder in Ermangelung eines solchen, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
B4-5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung
oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein
solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B4-6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B4-7 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertrags-
bestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und so-
lange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwend-
baren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von
Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der
Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
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