Volltext aufklappen: Verbraucherinformationen Haus- und Grundbesitzer-, Gewässerschaden- und Bauherren-Haftpflicht mit Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen
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Vertragsunterlagen
Verbraucherinformationen
Haus- und Grundbesitzer-,
Gewässerschaden-,
Bauherren-Haftpflichtversicherung
Stand 11/2024
[Seite 2]
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank, dass Sie sich für unsere Haus- und Grundbesitzer-, Gewässerschaden- und Bauherren-
Haftpflichtversicherung interessieren.
Mit den Ihnen hier vorliegenden Verbraucherinformationen können Sie sich umfassend über unsere Gesellschaft, die
Haus- und Grundbesitzer-, Gewässerschaden- und Bauherren-Haftpflichtversicherung und deren Bestimmungen und
Bedingungen informieren. Ferner erhalten Sie wichtige Hinweise zu gesetzlichen Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes.
Inhaltsverzeichnis
I Produktinformationsblatt zur Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung .......................................................... 4
II Produktinformationsblatt zur Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung .................................................................... 6
III Produktinformationsblatt zur Bauherren-Haftpflichtversicherung ................................................................................. 8
IV Produktinformationsblatt zur Umweltschadensversicherung ...................................................................................... 10
V Allgemeine Informationen für den Versicherungsnehmer .......................................................................................... 12
VI Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht ........................................................................................... 14
VII Widerrufsrecht ............................................................................................................................................................ 16
VIII Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) – Stand 01.01.2019.......................... 18
IX Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensversicherung (AVB-USV)
– Stand 01.01.2019 .................................................................................................................................................... 24
X Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitzer
– Stand 01.01.2022 .................................................................................................................................................... 34
XI Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Bauherren
– Stand 01.01.2020 .................................................................................................................................................... 45
XII Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus
Gewässerschäden – Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko
– Stand 01.01.2020 .................................................................................................................................................... 50
XIII Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – außer Anlagenrisiko sowie
Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko – Stand 01.01.2019 .................................................................................. 52
XIV Allgemeine Tarifbestimmungen für die Haftpflichtversicherung ................................................................................. 53
XV Allgemeine Tarifbestimmungen für die Umweltschadensversicherung ...................................................................... 56
XVI Einwilligung Papierlosnachlass .................................................................................................................................. 59
XVII Hinweis zum Datenschutz .......................................................................................................................................... 60
XVIII Satzung .................................................................................................................................................................... 61
HUG 3
[Seite 3]
I Produktinformationsblatt zur Haus- und
Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung
Haus- und Grundbesitzer-
haftpflicht-Versicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
HUG / HUG Plus
Die Haftpflichtkasse VVaG BaFin-Register Nr.5374
Deutschland Handelsregister Nr. 1204
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer
Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Ver-
sicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Un-
terlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle
Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatzanforderungen Dritter aus Schäden entstehen, für die Sie als
Haus- und Grundbesitzer verantwortlich sind.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Gegenstand der Haus- und Grundbesitzer- x Bestimmte Risiken sind jedoch nicht
haftpflicht-Versicherung ist es, gegen Sie versichert. Hierfür benötigen Sie eine
geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu separate Absicherung. Dazu gehören
prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen z.B.: berufliche Tätigkeit.
x
und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört
Versichert sind Personen-, Sach- und mit- nicht, wenn Sie sich allein durch eine
versicherte Vermögensschäden, die von Ih- vertragliche Zusage gegenüber einem
rem Grundstück und den darauf stehenden Anderen zu einer Leistung verpflichten.
Gebäuden ausgehen.
Der Haftpflichtschutz für Haus- und Grund- x Wir leisten für Schäden überdies nur
besitzer (z. B. als Eigentümer, Mieter, Päch- bis zu den vereinbarten Versiche-
ter, Leasingnehmer oder Nutznießer) um- rungssummen. Wenn Sie eine Selbst-
fasst beispielsweise Schäden durch: beteiligung vereinbart haben, ist diese
bei jedem Versicherungsfall zu be-
Schadhaftigkeit von Treppen und We- rücksichtigen.
gen,
mangelhafte Beleuchtung oder Glätte
bzw. Verschmutzung von Gehwegen Gibt es Deckungsbeschränkun-
sich lösende Gebäudeteile gen?
kleinere Bauvorhaben.
Im Falle von Wohnungseigentümergemein- Eine Haftpflicht-Versicherung, die sämtli-
schaften erstreckt sich der Versicherungs- che Haftpflichtfälle umfasst, gibt es nicht.
schutz auch auf Schäden u.a. aus den Ge- Jede Haftpflicht-Versicherung enthält Aus-
fahren des gemeinschaftlichen Eigentums schlüsse. Ausgeschlossen sind insbeson-
(Treppenhaus, Einfahrt, Dach). dere
! vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
! Strafen und Bußgelder
Die Höhe der vereinbarten Versicherungs-
summen können Sie Ihrem Antrag oder auch
Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Wo bin ich versichert?
Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung gilt auch für im Ausland eintretende Versiche-
rungsfälle, wenn diese auf das im Versicherungsschein genannten Grundstück und den darauf ste-
henden Gebäuden zurückzuführen sind.
HUG 4 Produktinformationsblatt zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
[Seite 4]
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be-
seitigen.
Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser-
satzansprüche geltend gemacht worden sind.
Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge-
nannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich
sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzu-
ziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versiche-
rungsschutz mit der Zahlung.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils
ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag zum Ende des
dritten Jahres kündigen.
Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugegangen sein.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei
Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch
bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der ver-
einbarten Dauer.
HUG 5 Produktinformationsblatt zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
[Seite 5]
II Produktinformationsblatt zur
Gewässerschadenhaftpflicht-Versicherung
Gewässerschadenhaft-
pflicht-Versicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Die Haftpflichtkasse VVaG BaFin-Register Nr.5374
Deutschland Handelsregister Nr. 1204
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer
Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Ver-
sicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Un-
terlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Gewässerschadenhaftpflicht-Versicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken,
die im Zusammenhang mit Schadenersatzanforderungen Dritter aus Schäden entstehen, für die Sie als Inhaber
und/oder Betreiber einer versicherten Anlage verantwortlich sind.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Gegenstand der Gewässerschadenhaft- x Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört hin-
pflicht-Versicherung ist es, gegen Sie gel- gegen nicht, wenn Sie sich allein durch
tend gemachte Haftpflichtansprüche zu prü- eine vertragliche Zusage gegenüber
fen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen einem Anderen zu einer Leistung ver-
und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. pflichten.
Versichert ist Ihre Haftpflicht als Inhaber von x Wir leisten für Schäden überdies nur
Anlagen zur Lagerung von gewässerschädli- bis zu den vereinbarten Versiche-
chen Stoffen (z. B. Öltank) und aus der Ver- rungssummen. Wenn Sie eine Selbst-
wendung dieser gelagerten Stoffe für Perso- beteiligung vereinbart haben, ist diese
nen-, Sach- und Vermögensschäden als bei jedem Versicherungsfall zu be-
Folge von Gewässerschäden. rücksichtigen.
Vom Versicherungsschutz sind insbesonde-
re Schäden durch die Verschmutzung des
Grundwassers durch Ihren Heizöltank er- Gibt es Deckungsbeschränkun-
fasst. gen?
Der Versicherungsschutz gilt auch für
Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag Eine Haftpflicht-Versicherung, die sämtliche
mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch- Haftpflichtfälle umfasst, gibt es nicht. Jede
tung und sonstigen Betreuung der Haftpflicht-Versicherung enthält Ausschlüs-
Grundstücke beauftragt haben se. Ausgeschlossen sind insbesondere
Gebotene Aufwendungen zur Minderung
oder Vermeidung von Schäden.
! vorsätzlich herbeigeführte Schäden
! Strafen und Bußgelder
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Die Höhe der vereinbarten Versicherungs-
summen können Sie Ihrem Antrag oder auch
Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Wo bin ich versichert?
Die Gewässerschadenhaftpflicht-Versicherung gilt für Anlagen zur Lagerung von gewässerge-
fährlichen Stoffen, die sich auf dem im Versicherungsschein genannten Grundstück befinden und
auch für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf die im Versicherungsschein
genannten Anlagen zurückzuführen sind.
HUG 6 Produktinformationsblatt zur Gewässerschadenhaftpflicht
[Seite 6]
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be-
seitigen.
Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser-
satzansprüche geltend gemacht worden sind.
Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge-
nannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich
sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzu-
ziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versiche-
rungsschutz mit der Zahlung.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils
ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag zum Ende des
dritten Jahres kündigen.
Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugegangen sein.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei
Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch
bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der ver-
einbarten Dauer.
HUG 7 Produktinformationsblatt zur Gewässerschadenhaftpflicht
[Seite 7]
III Produktinformationsblatt zur
Bauherrenhaftpflicht-Versicherung
Bauherrenhaftpflicht-
Versicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Die Haftpflichtkasse VVaG BaFin-Register Nr.5374
Deutschland Handelsregister Nr. 1204
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer
Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Ver-
sicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Un-
terlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Bauherrenhaftpflicht-Versicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im
Zusammenhang mit Schadenersatzanforderungen Dritter aus Schäden entstehen, für die Sie als Bauherr verant-
wortlich sind.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Die Bauherrenhaftpflicht-Versicherung bietet x Bestimmte Risiken sind jedoch nicht
Ihnen Versicherungsschutz während eines versichert. Hierfür benötigen Sie eine
Bauvorhabens. Gegenstand der Bauherren- separate Absicherung. Dazu gehören
haftpflicht-Versicherung ist es, gegen Sie z.B. berufliche Tätigkeit
x
geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu
prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört
und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. darüber hinaus nicht, wenn Sie sich al-
lein durch eine vertragliche Zusage
Der Versicherungsschutz umfasst die we- gegenüber einem Anderen zu einer
sentlichen Haftungsrisiken, die für Sie als Leistung verpflichten.
Auftraggeber einer privaten Baumaßnahme
(Bauherr) bestehen, wenn Sie die Arbeiten x Wir leisten für Schäden überdies nur
durch einen Dritten (z. B. Architekt, Bauun- bis zu den vereinbarten Versiche-
ternehmen) verrichten lassen (ohne geson- rungssummen. Wenn Sie eine Selbst-
derte Vereinbarung ist Bauen in Eigenleis- beteiligung vereinbart haben, ist diese
tung nicht versichert, sofern diese 25.000 bei jedem Versicherungsfall zu be-
EUR übersteigt). rücksichtigen.
Versichert sind Personen-, Sach- und mit-
versicherte Vermögensschäden, die von Ih-
Gibt es Deckungsbeschränkun-
rer Baustelle, Ihrem Grundstück und den da-
rauf stehenden Gebäuden ausgehen.
gen?
Im Zuge der versicherten Gefahren bei
Eine Haftpflicht-Versicherung, die sämtliche
Baumaßnahmen an Ihrem Haus (Neubau,
Haftpflichtfälle umfasst, gibt es nicht. Jede
Umbau, Reparaturen, Abbruch- und Grabe-
Haftpflicht-Versicherung enthält Ausschlüs-
arbeiten) sind beispielsweise Schäden er-
se. Ausgeschlossen sind insbesondere
fasst durch
umstürzendes Baumaterial und ungesi- ! vorsätzlich herbeigeführte Schäden
cherte Schächte oder ! Strafen und Bußgelder
durch berechtigte Benutzung von nicht-
versicherungspflichtigen Nutz- und
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Die Höhe der vereinbarten Versicherungs-
summen können Sie Ihrem Antrag oder auch
Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Wo bin ich versichert?
Die Bauherrenhaftpflicht-Versicherung gilt für die Baumaßnahme auf dem im Versicherungsschein
genannten Grundstück und auch für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf das
im Versicherungsschein genannte Bauvorhaben zurückzuführen sind.
HUG 8 Produktinformationsblatt zur Bauherrenhaftpflicht
[Seite 8]
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be-
seitigen.
Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser-
satzansprüche geltend gemacht worden sind.
Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge-
nannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich
sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzu-
ziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versiche-
rungsschutz mit der Zahlung.
Der Vertrag endet mit der Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbe-
ginn. Es erfolgt keine automatische Verlängerung.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei
Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch
bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der ver-
einbarten Dauer.
HUG 9 Produktinformationsblatt zur Bauherrenhaftpflicht
[Seite 9]
IV Produktinformationsblatt zur
Umweltschaden-Versicherung
Umweltschaden-
Versicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Die Haftpflichtkasse VVaG BaFin-Register Nr.5374
Deutschland Handelsregister Nr. 1204
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer
Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Ver-
sicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Un-
terlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Umweltschaden-Versicherung an. Versichert ist Ihre gesetzliche Pflicht (öffentlich-
rechtlichen Inhalts) gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden die sich aus dem bean-
tragten Risiko ergeben.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Gegenstand der Umweltschaden- x Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört
Versicherung ist es, gegen Sie geltend ge- nicht, wenn Sie sich allein durch eine
machte Haftpflichtansprüche zu prüfen, be- vertragliche Zusage gegenüber einem
rechtigte Ansprüche zu befriedigen und un- Anderen zu einer Leistung verpflichten.
x
berechtigte Ansprüche abzuwehren.
Wir leisten für Schäden überdies nur
Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffent- bis zu den vereinbarten Versiche-
lich-rechtlichen Inhalts des Versicherungs- rungssummen. Wenn Sie eine Selbst-
nehmers gemäß Umweltschadensgesetz beteiligung vereinbart haben, ist diese
(USchadG) zur Sanierung von Umweltschä- bei jedem Versicherungsfall zu be-
den. rücksichtigen.
In der Umweltschaden-Versicherung sind
folgende Umweltschäden versichert:
Schädigung von geschützten Arten und Gibt es Deckungsbeschränkun-
natürlichen Lebensräumen (biologische gen?
Vielfalt, Biodiversität),
Schädigung der Gewässer durch Kon- Eine Haftpflicht-Versicherung, die sämtli-
tamination von oberirdischen Gewäs- che Haftpflichtfälle umfasst, gibt es nicht.
sern, Küstengewässern oder des Jede Haftpflicht-Versicherung enthält Aus-
Grundwassers schlüsse. Ausgeschlossen sind insbeson-
Schädigung des Bodens durch Beein- dere
trächtigung der Bodenfunktionen gemäß ! vorsätzlich herbeigeführte Schäden
§ 2 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz,
die Gefahren für die menschliche Ge-
! Strafen und Bußgelder
sundheit verursachen ! durch den Betrieb von Kernenergiean-
lagen
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
! die auf Asbest, asbesthaltige Substan-
Die Höhe der vereinbarten Versicherungs- zen oder Erzeugnisse zurückzuführen
summen können Sie Ihrem Antrag oder auch sind
Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
! aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von
Anlagen oder Einrichtungen zur End-
ablagerung von Abfällen
Wo bin ich versichert?
Die Umweltschaden-Versicherung gilt für die im Versicherungsschein genannten Anlagen, auch für
im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf die im Versicherungsschein gelegenen
Anlagen zurückzuführen sind.
HUG 10 Produktinformationsblatt zur Umweltschadensversicherung
[Seite 10]
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be-
seitigen.
Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser-
satzansprüche geltend gemacht worden sind.
Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge-
nannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich
sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzu-
ziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versiche-
rungsschutz mit der Zahlung.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils
ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag zum Ende des
dritten Jahres kündigen.
Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugegangen sein.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei
Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch
bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der ver-
einbarten Dauer.
HUG 11 Produktinformationsblatt zur Umweltschadensversicherung
[Seite 11]
V Allgemeine Informationen für den Versicherungsnehmer
1. Gesellschaftsangaben Die Haftpflichtkasse VVaG
Sitz der Gesellschaft: Roßdorf b. Darmstadt
Registergericht Darmstadt HRB 1204
Anschrift:
Darmstädter Str. 103
64380 Roßdorf
Vorsitzender des Aufsichtsrates:
Roman Blaser
Vorstand:
Dr. Frank Welfens, Vorsitzender
Dr. Claus Hunold
Sascha Quillet
2. Hauptgeschäftstätigkeit Die Haftpflichtkasse ist als Erstversicherer in den Sparten Haftpflichtversiche-
rung, Hausratversicherung und Unfallversicherung tätig.
3. Gesamtbeitrag Der zu zahlende Beitrag ist abhängig von dem Leistungsumfang und den Versi-
cherungssummen. Der Beitrag sowie eventuelle Ratenzuschläge und die Versi-
cherungsteuer ergeben sich aus dem Antrag bzw. dem Angebot.
4. Angaben zur Erstbeitrag:
Beitragszahlung Die Zahlung des Erstbeitrags gilt als rechtzeitig erbracht, wenn diese unverzüg-
lich nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Erhalt des Versicherungsscheins
erbracht wurde.
Folgebeitrag:
Die Zahlung des Folgebeitrags gilt als rechtzeitig erbracht, wenn diese zu dem
in der Rechnung genannten Zeitpunkt (Fälligkeit) erbracht wurde.
Lastschriftverfahren:
Ist das Lastschriftverfahren vereinbart, ist die Zahlung des Erstbeitrags/des
Folgebeitrags rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zum genannten Zeitpunkt ein-
ziehen konnten und nicht gegen das Lastschriftverfahren Widerspruch eingelegt
wurde.
Die Haftpflichtkasse wird die erstmalige SEPA-Basislastschrift spätestens fünf
Kalendertage vorab ankündigen.
Ratenzahlung:
In der Regel ist eine Vereinbarung auf Ratenzahlung mit halb-, vierteljährlichen
oder monatlichen Raten möglich. Die Voraussetzungen hierfür sind in den Ta-
rifbestimmungen unter Ratenzahlung festgelegt. Ist die Zahlung des Jahresbei-
trags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten
Jahresbeitrags. Es gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zah-
lungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden Versiche-
rungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Ra-
te ganz oder teilweise in Verzug ist.
5. Gültigkeitsdauer von Von uns erstellte Angebote haben eine Gültigkeit von sechs Wochen ab Erstel-
Angeboten lungsdatum.
6. Widerrufsrecht Sie haben das Recht, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem gesonderten Informationsblatt zum Wi-
derrufsrecht.
7. Anwendbares Recht und Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
zuständiges Gericht
HUG 12 Allgemeine Informationen für den VN
[Seite 12]
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte
zuständig:
- das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung,
die für Ihren Vertrag zuständig ist.
- das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz ha-
ben, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres
Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres ge-
wöhnlichen Aufenthalts zuständig.
8. Vertragssprache Die Vertragssprache ist Deutsch.
9. Beschwerdestellen / Wir sind stets bemüht, alle Angelegenheiten zur vollsten Zufriedenheit unserer
Aufsichtsbehörde / Kunden zu erledigen. Dennoch kann es im Einzelfall vorkommen, dass Sie An-
Streitbeilegung lass zur Beschwerde sehen. In solchen Fällen können Sie sich an folgende
Stellen wenden:
- Ihre Vermittlerin/Ihren Vermittler
- den Vorstand der Haftpflichtkasse VVaG
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
- Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
www.versicherungsombudsmann.de
Online-Streitbeilegung der Europäischen Union
Haben Sie als Verbraucher den Vertrag elektronisch geschlossen (z.B. über
eine Internetseite oder per E-Mail), können Sie sich bei Beschwerden auch an
die Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Union (Online Dispu-
te Resulution, ODR) wenden. Diese finden Sie auf dem Portal der Europäi-
schen Kommission. Ihre Beschwerde wird dann über die Plattform für außerge-
richtliche Online-Streitbeilegung dem Versicherungsombudsmann e.V. weiter-
geleitet. Zum Portal gelangen Sie hier: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
HUG 13 Allgemeine Informationen für den VN
[Seite 13]
VI Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die im Antrag gestellten
Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe
Bedeutung beimessen.
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar ge-
genüber der Haftpflichtkasse VVaG, Darmstädter Str. 103, 64380 Roßdorf schriftlich nachzuholen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben
machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Infor-
mation entnehmen.
Welche vorvertraglichen Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekann-
Anzeigepflichten bestehen? ten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben,
wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragser-
klärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Um-
ständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können ein- 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
treten, wenn eine vorvertrag- Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zu-
liche Anzeigepflicht verletzt rücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch gro-
wird? be Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rück-
trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um-
stände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rück-
tritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung ver-
pflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene
Umstand
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeige-
pflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzei-
gepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingun-
gen, geschlossen hätten.
3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Be-
dingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser
Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt,
werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie
HUG 14 Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
[Seite 14]
die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab
der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder
schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mittei-
lung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir
Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsän-
derung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das
von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Aus-
übung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere
Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-
änderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
HUG 15 Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
[Seite 15]
VII Widerrufsrecht
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in
Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
der Versicherungsschein,
die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiede-
rum einschließlich der Tarifbestimmungen,
diese Belehrung,
als Verbraucher i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuches das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Die Haftpflichtkasse VVaG, Darmstädter Str. 103, 64380 Roßdorf
Telefax: 0 61 54/6 01-22 88, E-Mail: info@haftpflichtkasse.de.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach
Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungs-
schutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs
entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um den im Versicherungsschein unter dem
Punkt Beitragszahlung genannten Betrag. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30
Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass
empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versiche-
rer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im
Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Unterabschnitt
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden
soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige
Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung
zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen
oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
HUG 16 Widerrufsrecht
[Seite 16]
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der
Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Beiträge
einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen
soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die
Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche
weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt
werden;
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge;
8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer
befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versi-
cherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbe-
sondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des
Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben;
soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form;
11. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich
etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allge-
meinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Form;
13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen
vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
14. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über
das zuständige Gericht;
15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitge-
teilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation
während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und
gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die
Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser
Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung / Die Haftpflichtkasse VVaG
HUG 17 Widerrufsrecht
[Seite 17]
VIII Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) – Stand 01.01.2021
Inhaltsverzeichnis für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
Umfang des Versicherungsschutzes 18 der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechts-
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 18 vorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen 18 Deutschland entgegenstehen.
3. Versichertes Risiko 18
4. Vorsorgeversicherung 18 2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
5. Leistungen der Versicherung 18 Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung
6. Begrenzung der Leistungen 19 erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
7. Ausschlüsse 19 Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung 20 2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
8. Beginn des Versicherungsschutzes 20 Sachschäden entstanden sind;
9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder 2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden
einmaliger Beitrag 20 dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 20 3. Versichertes Risiko
11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat 20 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 21 (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen an-
13. Beitragsregulierung 21 gegebenen Risiken des Versicherungsnehmers;
14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 21 (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungs-
15. Beitragsangleichung 21 schein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung 21 gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von ver-
16. Dauer und Ende des Vertrages 21 sicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
17. Wegfall des versicherten Risikos 21 sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder De-
18. Kündigung nach Beitragsangleichung 21 ckungsvorsorgepflicht unterliegen;
19. Kündigung nach Versicherungsfall 21 (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Ab-
20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 21 schluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversiche-
21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder rung) und die in Ziff. 4 näher geregelt sind.
Erlass von Rechtsvorschriften 22 3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen
22. Mehrfachversicherung 22 des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Er-
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 22 lass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 22 jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen.
24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 22 4. Vorsorgeversicherung
25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 22 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu
26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 23 entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort
Weitere Bestimmungen 23 versichert.
27. Mitversicherte Personen 23 (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung
28. Abtretungsverbot 23 des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats
29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 23 anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags-
30. Verjährung 23 rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die
31. Zuständiges Gericht 23 rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für
32. Anzuwendendes Recht 23 das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko ange-
Umfang des Versicherungsschutzes zeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen,
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risi- und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die An-
kos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines zeigefrist noch nicht verstrichen war.
während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Scha- (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen an-
denereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- gemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung
oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hat- über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem
te, aufgrund Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
privatrechtlichen Inhalts dessen Entstehung.
von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entste-
wird. hung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Betrag
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädi- von 1.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden
gung des Dritten unmittelbar entstanden ist. und – soweit vereinbart – 100.000 EUR für Vermögensschäden
Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schaden- begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versi-
ereignis geführt hat, kommt es nicht an. cherungssummen festgesetzt sind.
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es 4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst- Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zu-
vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der lassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterlie-
Leistung; gen;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfül- (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
lung durchführen zu können; (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unter-
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes liegen;
oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im
geschuldeten Erfolges; Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versi-
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf chern sind.
ordnungsgemäße Vertragserfüllung; 5. Leistungen der Versicherung
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflicht-
Leistung; frage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
leistungen. Schadenersatzverpflichtungen.
1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse
der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustim-
HUG 18 Allg. Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
[Seite 18]
mung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht aus-
sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne drücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung
Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. ausgeschlossen:
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vor-
mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der sätzlich herbeigeführt haben.
Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
Anspruch des Dritten freizustellen. dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Man-
5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des gelhaftigkeit oder Schädlichkeit
Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmä- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
ßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungs- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
nehmers abzugeben. 7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versiche-
Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist rungsnehmers hinausgehen.
der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den 7.4 Haftpflichtansprüche
Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 be-
Kosten. nannten Personen gegen die Mitversicherten,
5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Ver-
das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflicht- sicherungsvertrages,
anspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidi- (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versiche-
gers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer ge- rungsvertrages.
wünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebühren- 7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
ordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten hö- (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häusli-
heren Kosten des Verteidigers. cher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungs-
5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das vertrag mitversicherten Personen gehören; als Angehörige
Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspart-
zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts nerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften
bevollmächtigt. nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adopti-
6. Begrenzung der Leistungen veltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern
6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ver- und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pfle-
sicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- geeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnli-
grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz ches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern
auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. und Kinder miteinander verbunden sind);
6.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt
punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn geschäftsfähige oder betreute Person ist;
diese (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versiche-
auf derselben Ursache, rungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öf-
auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere fentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaf-
auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln tern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handels-
beruhen. gesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bür-
6.3 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- gerlichen Rechts ist;
nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungs- (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine
schein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
(Selbstbehalt). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme überstei-
gen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5:
Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. 6.1 bleibt unberührt. Soweit Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich
nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten
bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.
6.4 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf 7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
die Versicherungssummen angerechnet. allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der
6.5 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepach-
Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer tet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie
die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Gesamthöhe dieser Ansprüche. 7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
6.6 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätig-
Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger keit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbei-
Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Rest- tung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden
betrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur
nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbe- insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar
trages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. von der Tätigkeit betroffen waren;
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versiche-
Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der rungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner ge-
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fas- werblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug,
sung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versiche- unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit,
rungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der
wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder Benutzung betroffen waren;
die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche- (3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätig-
rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ih- keit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich
rem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sa-
6.7 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft- chen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungs-
pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich bereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt
am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Ver- nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum
sicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrauf- Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvor-
wand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht auf- kehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
zukommen.
7. Ausschlüsse Zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7:
HUG 19 Allg. Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
[Seite 19]
Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in 8. Beginn des Versicherungsschutzes
der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-
oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt schein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer
gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versiche- den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von
rungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa Ziff. 9.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Ver-
mitversicherten Personen. sicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom
7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs- Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder 9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder
sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung einmaliger Beitrag
oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergeben- 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf
den Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Scha- von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
denursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als
einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Vernichtung der Sache oder Leistung führt. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Bei-
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im trag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, be-
Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Her- ginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt
stellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sons- nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
tigen Leistungen übernommen haben. Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die
7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schaden- bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur
ereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind je- dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungs-
doch mitversichert. nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch ei-
nen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
Folgende Ausschlüsse Ziff. 7.10 bis Ziff. 7.14 (2) und Ziff. 7.15 Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht
bis Ziff. 7.18 gelten nicht im Rahmen der Versicherung privater Haft- hat.
pflichtrisiken. Der Ausschluss gem. Ziff. 7.14 (3) bleibt auch für private 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Bei-
Haftpflichtrisiken bestehen: trag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurück-
treten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann
7.10 Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Um- nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nati- 10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
onaler Umsetzungsgesetze geltend gemacht werden. Dies gilt 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,
auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungs-
Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstan- schein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt er-
denen Kosten in Anspruch genommen wird. folgt.
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhal- 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versi-
ten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder cherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er
anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basie- die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
render nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzli- Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug
cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den entstandenen Schadens zu verlangen.
Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versi-
7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthal- cherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform
tige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen be-
7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder tragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die
mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisie- rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Ein-
renden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder zelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den
Röntgenstrahlen). Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist
auf noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis
(1) gentechnische Arbeiten, zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zah-
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), lungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen
(3) Erzeugnisse, die wurde.
Bestandteile aus GVO enthalten, 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist
aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Ver-
7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch trag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versiche-
(1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer han- rungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach
delt, Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
(2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsneh-
(3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. mer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag,
7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen
Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind,
es sich handelt um Schäden aus besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Ver- des Versicherers nach Ziff. 10.3 bleibt unberührt.
änderung von Daten, 11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Namensrechtsverletzungen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungs-
7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, nehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zah-
Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierun- lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach ei-
gen. ner in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versi-
7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Über- cherers erfolgt.
tragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versi-
Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem cherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat,
Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu ver-
veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Ver- treten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
sicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Last-
er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. schriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur
Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versi-
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung cherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
HUG 20 Allg. Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
[Seite 20]
12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung
noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungs- 16. Dauer und Ende des Vertrages
nehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. 16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitrags- abgeschlossen.
zahlung verlangen. 16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert
13. Beitragsregulierung sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertrags-
13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob partner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen
und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist.
früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann 16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der
auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe-
Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforde- nen Zeitpunkt.
rung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuwei- 16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Ver-
sen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers sicherungsnehmer den Vertrag schon zum Ablauf des dritten
kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündi-
dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlan- gung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ab-
gen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, lauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 17. Wegfall des versicherten Risikos
13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so
oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versi-
der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall cherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn
versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt bean-
der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Min- tragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.
destbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle ent- 18. Kündigung nach Beitragsangleichung
sprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetre- Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß
tenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags wer- Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungs-
den berücksichtigt. schutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versiche-
13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu
machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeit- dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam
raum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Wer- werden sollte.
den die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregu- Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung
lierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Bei- auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem
trag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirk-
zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags samwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der
erfolgten. Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf
Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 19. Kündigung nach Versicherungsfall
14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wur-
soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur An- de
spruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in
der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers
dem Versicherungsschutz bestanden hat.
auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
15. Beitragsangleichung
dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den
15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung.
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gericht-
Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme be-
lich zugestellt wird.
rechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindest-
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätes-
beiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberech-
tens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung, der Ableh-
nung der Beitragsangleichung.
nung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für
19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort
die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich
nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche-
im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzah-
rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu ei-
lungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
nem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der lau-
zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr
fenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem
auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als
Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den ein-
20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
zelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von
Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung be-
Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
steht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versi-
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die
cherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums
Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt
sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und
durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten
Pflichten ein.
Schadenfälle.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nieß-
15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle
brauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnis-
einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den
ses von einem Dritten übernommen wird.
sich aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Bei-
20.1 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Fall
tragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem
Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung be- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist
kannt gegeben. von einem Monat,
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versiche- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger
rers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungs-
Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils periode
für diese Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versiche- in Textform gekündigt werden.
rer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um 20.2 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem
unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den
diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach Dritten Kenntnis erlangt;
dem vorstehenden Absatz ergeben würde. der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Über-
15.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder Ziff. 15.3 unter 5 Pro- gang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf ei-
zent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist je- nes Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem
doch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
HUG 21 Allg. Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
[Seite 21]
20.3 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamt- Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu-
schuldner. rück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn
20.4 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig
den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unver- oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
züglich anzuzeigen. Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Um-
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein fang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall be-
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als ei- steht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versiche-
nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis
dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen
geschlossen hätte. Vertragszeit entspricht.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle 23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeit- Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die
punkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf gro-
Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem ber Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag un-
Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht ter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündi-
hat. gen.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-
nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeit- rungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch
punkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müs- bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu an-
sen. deren Bedingungen, geschlossen hätte.
21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er
oder Erlass von Rechtsvorschriften den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung beste- aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die
hender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwir-
berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer kend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die
Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht er- Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedin-
lischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt gungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags-
an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung bestandteil.
Kenntnis erlangt hat. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr
22. Mehrfachversicherung als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsiche-
22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehre- rung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versiche-
ren Versicherungsverträgen versichert ist. rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen.
dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhe- Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 3 zustehenden
bung des später geschlossenen Vertrages verlangen. Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die
22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungs- Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung
nehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht be-
er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Auf- gründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf
hebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Um-
mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. stände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für die-
se die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit-
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungs-
teilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
nehmers hingewiesen hat.
23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahr- Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 ge-
erhebliche Umstände nannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags- Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
erklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände 23.4 Anfechtung
anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu-
und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den schung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versiche- steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum
rungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Ver-
seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versi- tragszeit entspricht.
cherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahr- 24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
erheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Ent-
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungs-
schluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag über-
nehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener
haupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein
geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand,
Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres
muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als als besonders gefahrdrohend.
habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig ver-
25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
schwiegen.
25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenser-
23.2 Rücktritt
satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb
(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheb-
einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Ver-
lichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versi-
sicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht wer-
cherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn
den.
ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil sich
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwen-
der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglis-
dung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Ver-
tig entzogen hat.
sicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versiche-
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche-
rungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche
rungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die un-
und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei
richtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich
der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle
noch grob fahrlässig gemacht hat.
Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässi-
des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür
ger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der
angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
HUG 22 Allg. Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
[Seite 22]
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftli- 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Ge-
ches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein werbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge-
Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 ent-
hat er dies unverzüglich anzuzeigen. sprechende Anwendung.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- 30. Verjährung
tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsneh- 30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
mer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen
Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
es nicht. 30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versi-
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch cherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmel-
gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung
dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der 31. Zuständiges Gericht
Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche-
alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Un- rer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz
terlagen zur Verfügung stellen. des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zu-
26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten ständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine na-
26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem türliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen
Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungs- 31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen
nehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht
Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zustän-
verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. dig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, be-
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versi- stimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der
cherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt,
schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhält- wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell-
nis zu kürzen. schaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungs- oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.
schutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche- 31.3 Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt
rungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen- der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche
heit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versiche- Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder
Rechtsfolge hingewiesen hat. seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit 32. Anzuwendendes Recht
nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versi-
cherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegen-
heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem
Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt
hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob
der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungs-
recht ausübt.
Weitere Bestimmungen
27. Mitversicherte Personen
27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche
gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst,
sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten
entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsor-
geversicherung (Ziff. 4) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in
der Person eines Mitversicherten entsteht.
27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht
ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den
Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwort-
lich.
28. Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststel-
lung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch
verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten
ist zulässig.
29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen
sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift
dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willens-
erklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben
ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte
dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage
nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt ent-
sprechend für den Fall einer Namensänderung des Versiche-
rungsnehmers.
HUG 23 Allg. Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
[Seite 23]
IX Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Umweltschadensversicherung (AVB-USV) –
Stand 01.01.2019
Inhaltsverzeichnis nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher
I. Umweltschadensversicherung Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den
Umfang des Versicherungsschutzes Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
1. Gegenstand der Versicherung Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann
2. Umfang der Versicherung/versicherte Risiken ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-
3. Betriebsstörung /Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung vereinbart
4. Leistungen der Versicherung werden.
5. Versicherte Kosten
6. Erhöhungen und Erweiterungen 1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
7. Neue Risiken
8. Versicherungsfall 1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und
9. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
10. Nicht versicherte Tatbestände des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
11. Versicherungssummen/Maximierung/Serienschadenklausel/ angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
Selbstbehalt
12. Nachhaftung 1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie
13. Versicherungsfälle im Ausland in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung Versicherungsnehmer verursachen.
14. Beginn des Versicherungsschutzes
15. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger 1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch
Beitrag von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kfz:
16. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
17. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat - Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine
18. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nichtöffentlichen
19. Beitragsregulierung Wegen und Plätzen verkehren;
20. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung - Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung - selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht
21. Dauer und Ende des Vertrages mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Selbst fahrende
22. Wegfall des versicherten Risikos Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart
23. Kündigung nach Versicherungsfall und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest
24. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht
25. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und
Erlass von Rechtsvorschriften geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für
26. Mehrfachversicherung Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
27. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer
28. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug
29. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
und nach Eintritt eines solchen gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
30. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
Weitere Bestimmungen unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
31. Mitversicherte Personen
32. Abtretungsverbot Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen
33. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
34. Verjährung benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
35. Zuständiges Gericht sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt
36. Anzuwendendes Recht wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
II. USV-Zusatzbaustein 1
III. USV-Zusatzbaustein 2 2. Umfang der Versicherung/versicherte Risiken
Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im
I. Umweltschadensversicherung Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten.
Versicherungsschutz besteht für die unter Ziff. 2.1 bis 2.8
Umfang des Versicherungsschutzes aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden
Risikobausteine:
1. Gegenstand der Versicherung
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind,
1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu
des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-
Sanierung von Umweltschäden. Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in
Anhang 1 oder 2 zum UHG aufgeführt sind,
Umweltschaden ist eine Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie
Schäden durch Abwässer.
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
Lebensräumen, 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum
- Schädigung der Gewässer, UHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen,
- Schädigung des Bodens. Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem
Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
Dritten auf Erstattung der Kosten für Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es
Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige
Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind
der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden
privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. durch Abwässer.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder
gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder
ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische,
auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers
HUG 24 Stand 01.01.2019
[Seite 24]
verändert wird, durch den Versicherungsnehmer Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
(Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs-
oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UHG Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens-
(UHG-Anlagen). und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das
Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des
2.6 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Versicherungsnehmers.
Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziff. 2.1 bis 2.5
oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines
wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den
ist. Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und
Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die
2.7 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer
Ziff. 2.6 umfasst sind, nach Inverkehrbringen. von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der
Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm
2.8 Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziff. 2.1 bis
2.7 fallen, unabhängig davon, ob diese Risikobausteine vereinbart 5. Versicherte Kosten
wurden oder nicht.
Versichert sind im Rahmen des in Ziff. 4.1 geregelten
2.9 Abweichend von Ziff. 2.1 und 2.4 gelten im Rahmen der Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich
Umweltschadens-Basisversicherung Öl-/Fettabscheider und notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-,
Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern (bei
Versicherungsschutz für die Haus- und 5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten,
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung PLUS 10.000 Liter) als natürlichen Lebensräumen oder Gewässern;
pauschal mitversichert.
5.1.1 die Kosten für die „primäre Sanierung“, d. h. für
3. Betriebsstörung Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen
Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder
3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;
die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während
der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen 5.1.2 die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, d. h. für
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen
Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand
ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht
3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten
der Ziff. 2.7 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;
hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im
Rahmen der Ziff. 2.8 für Umweltschäden durch Lagerung, 5.1.3 die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, d. h. für die
Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste
Erzeugnissen Dritter i. S. v. Ziff. 2.7. Versicherungsschutz natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom
besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt
der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch vollständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind
besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die
des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen
Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere
(Entwicklungsrisiko). natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die
Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung
4. Leistungen der Versicherung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.
4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen
Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und der vereinbarten Versicherungssumme und der
die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Jahreshöchstersatzleistungen bis zu einem
Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Gesamtbetrag von 20 Prozent der vereinbarten
Behörde oder einem sonstigen Dritten. Versicherungssumme ersetzt.
Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen 5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten
dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest
rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt,
Sanierung und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der
hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder
abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko
Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr
oder Vergleich bestanden hätte. darstellt.
Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des 5.3 Die unter Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2 genannten Kosten für
Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer Umweltschäden, die auf Grundstücken des
festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen Versicherungsnehmers gemäß Ziff. 10.1 oder am
zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Grundwasser gemäß Ziff. 10.2 eintreten, sind nur nach
besonderer Vereinbarung versichert.
4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des
Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme 6. Erhöhungen und Erweiterungen
durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig
erscheinenden Erklärungen im Namen des 6.1 Für Risiken der Ziff. 2.1 bis 2.5 besteht kein
Versicherungsnehmers abzugeben. Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der
Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige
HUG 25 Stand 01.01.2019
[Seite 25]
Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziff. 2.1 bis 2.5 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall
versicherten Risiken. eingetreten ist,
6.2 Für Risiken gemäß Ziff. 2.6 und Ziff. 2.8 umfasst der (1) für die Versicherung nach den Risikobausteinen 2.1 bis
Versicherungsschutz die Erhöhungen oder Erweiterungen der im 2.5 nach einer Betriebsstörung;
Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen
Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch (2) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.6 nach einer
von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen Betriebsstörung bei Dritten;
sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. (3) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.7 nach einer
Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziff. 3.2
6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach
versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass behördlicher Anordnung;
neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um
Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelt- (4) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.8 nach einer
haftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten
Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht – in den Fällen der Ziff. 3.2 auch ohne Vorliegen einer
zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung
unter den Voraussetzungen von Ziff. 25 kündigen.
Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit
7. Neue Risiken versichert des Dritten gemäß (2) bis (4) – für Maßnahmen zur
Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar
7.1 Für Risiken gemäß Ziff. 2.1 bis 2.5, die nach Abschluss des eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der
Versicherungsvertrages neu entstehen, bedarf der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in
Versicherungsschutz besonderer Vereinbarung. die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei der frühere
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt Zeitpunkt maßgeblich ist.
wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das
neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem 9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder
Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht behördlichen Anordnungen i. S. d. Ziff. 9.1 werden unter den
verstrichen war. dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der
Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den
7.2 Für Risiken gemäß Ziff. 2.6 und 2.8, die nach Abschluss des Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme
Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im durch die Behörde ausgeführt werden.
Rahmen des Vertrages sofort bis zur Höhe gemäß Ziff. 7.2.3.
9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
7.2.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des
Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats 9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung
anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich
Beitragsrechnung erfolgen. anzuzeigen und
7.2.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den
angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet
die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den
Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Schadenumfang zu mindern und
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
Entstehung. auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch
gegen behördliche Anordnungen einzulegen
7.2.3 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung
bis zur Einigung i. S. von Ziff. 7.2.2 auf den Betrag der oder
Versicherungssumme begrenzt.
9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
7.2.4 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziff. 7.2.1
bis 7.2.3 gilt nicht für Risiken 9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3
genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im
(1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziff. 9 vereinbarten
Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv
Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht geeigneten Aufwendungen ersetzt.
unterliegen;
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3
(2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der
Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und
(3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende
unterliegen; Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
(4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
versichern sind.
Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum
8. Versicherungsfall Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv
geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für
Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss ist.
während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits 9.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten
Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung je
Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war. Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung pro
Versicherungsjahr bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000
9. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles EUR ersetzt.
HUG 26 Stand 01.01.2019
[Seite 26]
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 10.11 die zurückzuführen sind auf
Prozent, maximal 2.500 EUR, selbst zu tragen.
(1) gentechnische Arbeiten,
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden,
so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme
angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen (3) Erzeugnisse, die
im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren - Bestandteile aus GVO enthalten
Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
tatsächlich gemindert hat.
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger
9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche
sie sich mit Aufwendungen i. S. v. Ziff. 9.1 decken – zur Erhaltung, behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder
Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im
Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des
Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum 10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder
oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat.
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder
Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers
beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der
sind abzuziehen. Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
10. Nicht versicherte Tatbestände eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als
Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht genommen werden.
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein
unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Versicherungs-schutz, so gilt das auch für alle anderen
Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und Versicherten.
natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen
Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und
Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in
Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, Betrieb gesetzt wird.
geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene
Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine
befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser
handelt. Ausschluss insoweit nicht.
10.2 am Grundwasser. 10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine
von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen
seines Fließverhaltens. oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein
Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert Versicherten.
waren.
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen
10.6 die im Ausland eintreten (siehe Sondervereinbarung Ziff. 13). Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder
mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, Lieferung von Luft- und Raumfahrzeugen oder Teilen für
verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für
Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den
soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen. Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion,
Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder
Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung
von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, 10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die
Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten)
sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie
Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen. abweichen.
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse 10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die
zurückzuführen sind. Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten)
richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es
HUG 27 Stand 01.01.2019
[Seite 27]
bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach Mehraufwand an Kosten gemäß Ziff. 5 und Zinsen nicht
dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder aufzukommen.
Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen,
Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige 12. Nachhaftung
Reparaturen bewusst nicht ausführen.
12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen
10.18 durch Bergbaubetrieb i. S. d. BBergG. oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch
Kündigung des Versicherers oder des
10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem für solche Umweltschäden weiter, die während der
Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum
hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren
richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. vom Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte
richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des
Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Versicherungsverhältnisses geltenden
Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Versicherungsjahres, in dem das
Versicherungsverhältnis endet.
10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher
Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des 12.2 Die Regelung der Ziff.12.1 gilt für den Fall entsprechend,
Versicherungsnehmers hinausgehen. dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses
ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe,
10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos
von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es abzustellen ist.
besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt 13. Versicherungsfälle im Ausland
hat.
13.1 Versichert sind abweichend von Ziff. 10.6 im Umfang dieses
10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen. Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-
Umwelthaftungs-richtlinie (2004/35/EG) eintretende
11. Versicherungssummen/Maximierung/Serienschaden- Versicherungsfälle,
klausel/Selbstbehalt
- die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage
11.1 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall: siehe oder eine Tätigkeit im Inland i. S. d. Ziff. 2.1 bis 2.8
Angaben im Versicherungsschein. zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten i. S. d. Ziff.
2.6 und 2.7 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder
Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt
des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines waren;
Versicherungsjahres. - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme
an Ausstellungen und Messen, wenn
11.2 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die Versicherungsschutz gem. Ziff. 2.8 vereinbart wurde.
angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von
Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Ziff. 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern
ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß Ziff. diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-
5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Richtlinie nicht überschreiten.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende 13.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im
Versicherungsfälle durch Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich
der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende
- dieselbe Einwirkung auf die Umwelt, Versicherungsfälle,
- mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende
Einwirkungen auf die Umwelt, 13.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen
- mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende oder Teilen i. S. v. Ziff. 2.6 oder Erzeugnisse i. S. v. Ziff. 2.7
Einwirkung auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder
Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
Zusammenhang besteht, oder
- die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln 13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder
Wartung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Ziff. 2.6
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser erfolgen;
Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
13.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung,
11.3 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziff. 2.8
den gemäß Ziff. 5 versicherten Kosten 10 Prozent, zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland
höchstens 2.500 EUR, selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch erfolgen.
in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und
zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. 13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im
Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B.
11.4 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.
Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am
Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der 13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der
Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
HUG 28 Stand 01.01.2019
[Seite 28]
des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht
Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen jedoch kein Versicherungsschutz.
Geldinstitut angewiesen ist.
17. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart,
14. Beginn des Versicherungsschutzes gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum
Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht
angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den widerspricht.
ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig i. S. v. Ziff. 15.1 zahlt.
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des
die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen
bestimmten Höhe zu entrichten hat. werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie
unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen
15. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
einmaliger Beitrag
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der
15.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat
von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus
anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu
verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des
15.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in
Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, Textform aufgefordert worden ist.
beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die 18. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis
zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind
nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der
durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug
auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge ist.
der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche
15.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitragszahlung verlangen.
Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag
zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer 19. Beitragsregulierung
kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 19.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen,
ob und welche Änderungen des versicherten Risikos
16. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese
Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der
16.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines
am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe
Zeitpunkt erfolgt. des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt
16.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an
Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
19.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
entstandenen Schadens zu verlangen. der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt
(Beitragsregulierung), beim Wegfall eines versicherten
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Risikos jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte
Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn 19.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die
Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des
16.3 und 16.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags
verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet
16.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer
noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die
zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
Zahlungsaufforderung nach Ziff. 16.2 Abs. 3 darauf hingewiesen Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
wurde.
19.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf
16.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere
noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag Jahre.
ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den
Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 20. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
16.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes
danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem
der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden
hat.
HUG 29 Stand 01.01.2019
[Seite 29]
Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung - der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem
Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf
21. Dauer und Ende des Vertrags den Dritten Kenntnis erlangt;
- der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem
21.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum
abgeschlossen. Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen
bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis
21.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert erlangt.
sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem
Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des 24.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden
jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis
nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer
21.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als
Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum Gesamtschuldner.
vorgesehenen Zeitpunkt.
24.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch
21.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten
Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf unverzüglich anzuzeigen.
folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem
Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht
jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später
als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die
22. Wegfall des versicherten Risikos Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der
Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem
Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle
wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem
beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der
Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der
23. Kündigung nach Versicherungsfall Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht
keinen Gebrauch gemacht hat.
23.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der
- vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die
geleistet wurde oder Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Anzeige hätte zugehen müssen.
Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung der
Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich 25. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung
zugestellt wird. oder Erlass von Rechtsvorschriften
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung
spätestens einen Monat nach der Zahlung von Sanierungskosten bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften (s. Ziff.
oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 6.3) ist der Versicherer berechtigt, das
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von
23.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,
nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an
Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Kenntnis erlangt hat.
Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
26. Mehrfachversicherung
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem
Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 26.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in
mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
24. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
26.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist,
24.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensversicherung ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die
besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines 26.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der
Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
Rechte und Pflichten ein. geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung
Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem
Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Versicherer zugeht.
Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
24.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Fall
27. Vorvertragliche Anzeigepflichten des
- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist Versicherungsnehmers
von einem Monat,
- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger 27.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über
Wirkung oder auf den Schluss der laufenden gefahrerhebliche Umstände
Versicherungsperiode
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner
in Schriftform gekündigt werden. Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten
Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in
24.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn Textform gefragt hat und die für den Entschluss des
Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer
ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
HUG 30 Stand 01.01.2019
[Seite 30]
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 27.2 und 27.3
Textform Fragen i. S. d. Satzes 1 stellt. zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich
geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm
Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat
überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er
darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht
geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, verstrichen ist.
muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als
habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 27.2 und
verschwiegen. 27.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
27.2 Rücktritt Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 27.2 und 27.3
gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht
vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der
dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt Anzeige kannte.
wurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der
Wahrheit arglistig entzogen hat. 27.4 Anfechtung
Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger
Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der
der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu,
Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung
Versicherungsnehmer. abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der 28. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter
die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder Besonders gefahrdrohende Umstände hat der
vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht,
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen
Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als besonders
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, gefahrdrohend.
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
29. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles 29.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich
zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der auch wenn noch keine Sanierungs- oder
unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung
oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in 29.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer
diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über:
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
- seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis Information an die zuständige Behörde,
zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen - behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder
Vertragszeit entspricht. Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem
Versicherungsnehmer,
27.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht - die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem
Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung,
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober - den Erlass eines Mahnbescheids,
Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter - eine gerichtliche Streitverkündung,
Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. - die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen
oder gerichtlichen Verfahrens.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den 29.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn Abwendung und Minderung des Schadens sorgen.
auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der
anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle
rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die
die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt
Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
Vertragsbestandteil. werden.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 29.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit
10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer
nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer abzustimmen.
den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen. 29.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im
Zusammenhang mit Umweltschäden muss der
HUG 31 Stand 01.01.2019
[Seite 31]
Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Versicherers bedarf es nicht.
33.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift
29.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber
Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Fall abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen
des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
Versicherungsnehmer muss dem Rechts-anwalt Vollmacht sowie zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer
alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Unterlagen zur Verfügung stellen.
33.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen
30. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung
der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff.
30.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem 33.2 entsprechend Anwendung.
Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat,
kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab 34. Verjährung
Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der
Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der 34.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
Versicherungsnehmer nachweist, dass die drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den
Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahr- allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
lässigkeit beruhte.
34.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem
30.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der
verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Textform zugeht.
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnis zu kürzen. 35. Zuständiges Gericht
Der vollständige oder teilweise Wegfall des 35.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der
den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz gewöhnlichen Aufenthalt hat.
bestehen.
35.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine
der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht
nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des
verletzt hat. Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts
der Versicherer ein ihm nach Ziff. 30.1 zustehendes oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.
Kündigungsrecht ausübt.
35.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt
Weitere Bestimmungen der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
31. Mitversicherte Personen Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach
dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
31.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn
geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend 36. Anzuwendendes Recht
anzuwenden. Die Bestimmungen der Ziff. 7 gelten nicht, wenn das
neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
31.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht II. USV-Zusatzbaustein 1
ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den
Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Falls besonders vereinbart, gilt:
32. Abtretungsverbot 1. Abweichend von Ziff. I 10.1 besteht im Rahmen und Umfang
dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß
ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch Umweltschadensgesetz
verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten
ist zulässig. - an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen,
die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern
33. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers
stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast,
33.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen gepachtet oder geliehen sind oder waren.
sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
HUG 32 Stand 01.01.2019
[Seite 32]
- an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, III. USV-Zusatzbaustein 2
stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder
geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für Falls besonders vereinbart, gilt:
die menschliche Gesundheit ausgehen.
1. Abweichend von Ziff. I 10.1 und über den Umfang des
Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Zusatzbausteins 1 der Ziff. II hinaus besteht im Rahmen und
Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz für
Rahmen und Umfang dieses Vertrages und der Ziff. III weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des
(Zusatzbaustein 2) vereinbart werden. Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer
- an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher
des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.
gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge
Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit
geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Ziff. I des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des
1.1 letzter Absatz dann keine Anwendung, wenn der bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers
Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch sind. Ziff. I 3.2 findet keine Anwendung.
genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem
sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer,
Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet Ziff. I
Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen 1.1 letzter Absatz keine Anwendung.
privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für
im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des
Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt,
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn besteht abweichend von Ziff. I 6 und Ziff. I 7 kein
des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz Versicherungsschutz.
nimmt, besteht abweichend von Ziff. I 6 und Ziff. I 7 kein
Versicherungsschutz. 2. Versicherte Kosten
2. Falls besonders vereinbart, besteht abweichend von Ziff. I In Ergänzung zu Ziff. I 5.2 sind die dort genannten Kosten für
10.2 Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann
wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahren für
Grundwasser. die menschliche Gesundheit ausgehen.
3. Nicht versicherte Tatbestände Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der
Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung
Die in Ziff. I genannten Ausschlüsse finden auch für diesen
Zusatzbaustein Anwendung. Falls im Versicherungsschein oder - aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste
seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, oder
gilt: - diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer
aufgewendet wurden.
Nicht versichert sind:
3. Nicht versicherte Tatbestände
3.1 Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf
Grundstücken, die im Eigentum des Versicherungsnehmers 3.1 Nicht versichert sind Kosten i. S. v. Ziff. 2, soweit die
stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge
geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlages, einer Betriebsstörung beim Dritten ist.
einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers,
seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die 3.2 Die in Ziff. I und II genannten Ausschlüsse finden auch für
Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den diesen Zusatzbaustein Anwendung.
Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder
Vernichtung von Erdreich. 4. Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt
Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich Versicherungsschutz besteht im Rahmen der unter Ziff. II
über eine entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart (Zusatzbaustein 1) vereinbarten Versicherungssumme und
werden. der dort vereinbarten Selbstbeteiligung.
3.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdischen
Abwasseranlagen ausgehen.
3.3 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der
Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag
Ersatz beanspruchen kann.
4. Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt
Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung
betragen im Rahmen der gemäß Ziff. I 11 vereinbarten
Versicherungssumme: siehe Angaben im Versicherungsschein.
Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von
den gemäß Ziff. I 5 versicherten Kosten den im
Versicherungsschein dokumentierten Betrag selbst zu tragen. Der
Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen
Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme
verpflichtet.
HUG 33 Stand 01.01.2019
[Seite 33]
X Besondere Bedingungen und Risiko-
beschreibungen (BBR) zur Haftpflichtversicherung
für
Haus- und Grundbesitzer
Die Haftpflichtkasse VVaG
Darmstädter Str. 103
64380 Roßdorf
Service-Center: 06154 / 601-1275
E-Mail: info@haftpflichtkasse.de
www.haftpflichtkasse.de
Stand 01/2022
HUG 34 BBR HUG
[Seite 34]
Es gelten die nachfolgend aufgeführten Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen,
sofern hierfür Versicherungsschutz vereinbart wurde (s. Versicherungsschein).
A. Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (VN) als Haus- und/oder
Grundstücksbesitzer,
2. z. B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nießbraucher für das im Versicherungsschein und
seinen Nachträgen beschriebene Gebäude (Garagen, Carports und dergleichen) oder Grundstück.
Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem VN in den oben genannten
Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen
auf Gehwegen).
Übt der VN auf dem Grundstück einen Beruf oder Betrieb aus, wird Versicherungsschutz für das
Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine Berufs- oder Betriebshaftpflicht-Versicherung
gewährt.
Abweichend hiervon wird Versicherungsschutz für das Haus- und Grundbesitzer-Risiko dann geboten, wenn
der VN einen eigenen Bürobetrieb in dem versicherten Risiko unterhält. Dieser Versicherungsschutz wird
subsidiär geboten, d. h., eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht vor. Ausgeschlossen
bleiben Schäden aufgrund der beruflichen Tätigkeit.
2.1 Photovoltaikanlagen:
Versicherungsschutz gilt für Betreiber einer stationären Photovoltaikanlage/Solaranlage auf dem eigenen
Versicherungsgrundstück bis zu einer Leistung von 25 kWp.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden,
die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen zur Einspeisung von elektrischem
Strom in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens auf dem im Versicherungsschein bezeichneten
Grundstück. Photovoltaikanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom.
Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (§3 Nr. 25 Gesetz über die Elektrizitäts- und
Gasversorgung (EnWG)).
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden
Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung
(NAV) Tarifkunden vom 08. November 2006.
Versichert sind auch Anlagen die in Eigenmontage (auch Teilmontage) montiert werden.
2.2 Wallboxen / E-Ladestationen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden,
die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wallboxen/E-Ladestationen auf dem im Versicherungsschein
bezeichneten Grundstück stehen. Wallboxen/E-Ladestationen sind Anlagen zur Stromversorgung von
Elektrofahrrädern, -Rollern, -Scootern und Elektrokraftfahrzeugen (inkl. Hybrid).
Versicherungsschutz besteht subsidiär, bestehende KFZ- oder Gebäude-Versicherungen gehen vor.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Wallboxen/E-Ladestation mit Gewinnerzielungsabsichten
betrieben werden.
Die Installation durch einen Fachbetrieb ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz.
3. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
3.1.1 des VN als Bauherr von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu
einer veranschlagten Bausumme von 200.000 EUR je Bauvorhaben, sofern die Planung, Bauleitung und
Bauausführung an einen Dritten vergeben sind. Versicherungsschutz besteht für Bauvorhaben, welche nach
Abschluss des Bauvorhabens zu privaten Zwecken durch den Versicherungsnehmer als auch zu
gewerblichen Zwecken durch Dritte genutzt werden.
Eigenleistungen im Rahmen der Bauarbeiten gelten bis 25.000 EUR mitversichert. Wird dieser Betrag
überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung
(Ziffer 4. AHB).
HUG 35 BBR HUG
[Seite 35]
Schäden an Bauobjekten sind ausgeschlossen.
3.1.2 des VN als Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis
zu einer veranschlagten Bausumme von 50.000 EUR je Bauvorhaben, sofern die Planung und/oder
Bauleitung und/oder Bauausführung durch den Versicherungsnehmer erfolgt. Versicherungsschutz besteht
für Bauvorhaben, welche nach Abschluss des Bauvorhabens zu privaten Zwecken durch den
Versicherungsnehmer als auch zu gewerblichen Zwecken durch Dritte genutzt werden.
Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die
Vorsorge-Versicherung (Ziffer 4. AHB).
Schäden an Bauobjekten sind ausgeschlossen.
Zu 3.1.1 und 3.1.2 gilt:
3.1.3 Mitversichert ist die
1. persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden,
die sie in Ausführung der Baueigenleistungen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des VN
gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge Dienstes Angehörigen derselben
Dienststelle zugefügt werden.
2. Mitversichert bleiben jedoch Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern gemäß § 110
Sozialgesetzbuch VII (SGB) (vgl. Ziff. 7.5 u. Ziff. 7.4 AHB), und zwar auch für Angehörige, die mit dem
VN in häuslicher Gemeinschaft leben. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Versicherungsschutzes
ist, dass die Ausführung der Bauarbeiten nach behördlich genehmigten Bauplänen erfolgt.
3.1.4 Abweichend von Ziffer 7.14 (2) gelten Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen mitversichert, auch wenn es sich um ein gewerbliches
Haftpflichtrisiko handelt.
3.1.5 Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle,
Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an elektrischen Frei- und Oberleitungen
einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden.
Abweichend von Ziffer 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die gesetzliche Haftpflicht wegen
Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.
Die Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden beträgt 20 %, mindestens 50 EUR, höchstens 2.500 EUR.
Die Selbstbeteiligung erhöht sich auf 25 %, mindestens 250 EUR, höchstens 7.500 EUR, wenn der VN oder
sein Bevollmächtigter vor Beginn der Arbeiten sich nicht bei den zuständigen Stellen nach der Lage und dem
Verlauf der Erdleitungen erkundigt oder den für die Baustelle Verantwortlichen nicht über das Ergebnis seiner
Erkundigungen informiert hatte.
3.2 des VN als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
3.3 des VN als Inhaber von Flüssiggastanks, sofern sich die genannten Anlagen auf dem versicherten Grundstück
befinden und soweit es sich nicht um eine Anlage gem. Anhang zur 4. BImSchV und/oder Anlage gem.
Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes handelt.
3.4 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der
Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser
Verrichtung erhoben werden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten im Betrieb des VN gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche
Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes
Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
3.5 des Zwangs- und Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft;
3.6 des VN als Miteigentümer des bezeichneten Gemeinschaftsgrundstückes. Die Ersatzpflicht des Versicherers
bleibt auf die Quote beschränkt, welche dem prozentualen Eigenanteil des Versicherungsnehmers am
Gemeinschaftsgrundstück entspricht, gleichgültig, von welchem Miteigentümer der Schaden verursacht
HUG 36 BBR HUG
[Seite 36]
wurde. Hat der Versicherungsnehmer jedoch einen Schaden allein zu vertreten und ist ein Ausgleich im
Innenverhältnis der Eigentümer nicht möglich, findet die beurkundete Einschränkung der Ersatzpflicht keine
Anwendung.
4. Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt
außerdem
(1) VN ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
(2) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem
gemeinschaftlichen Eigentum.
(3) Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer
bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
(4) Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 und 7.5 AHB –
a) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;
b) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer;
c) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke
der Gemeinschaft;
Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum sowie alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
5. Sachschäden durch häusliche Abwässer
Mitversichert sind – abweichend von 7.14.1 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche
Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und
Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals
auftreten.
6. Vermögensschäden
(1) Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind.
(2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
1. durch vom VN (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder
gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit;
3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
Unterschlagung;
7. aus Rationalisierung und Automatisierung;
8. aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
oder Wettbewerbsrechts;
9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leistungs- oder
Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
13. aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
HUG 37 BBR HUG
[Seite 37]
7. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
(1) Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers oder Halters oder Führers
eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kfz-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch
des Fahrzeuges verursacht werden.
(2) Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
– nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Anhängern ohne Rücksicht
auf eine Höchstgeschwindigkeit;
– Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h;
– selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h.
– nicht versicherungspflichtigen Kfz-Anhängern
die zur Wartung/Pflege der versicherten Gebäude/Grundstücke eingesetzt werden.
Hierfür gilt:
Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und in Ziffer 4.3 (1) AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das
Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen
Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht
von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung
von Obliegenheiten).
Kein Versicherungsschutz besteht für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Betriebsgrundstücken im Ausland
eingesetzt werden, auch dann nicht, wenn Unternehmen im Ausland mitversichert sind.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des
Geschädigten besteht, gehen diese Versicherungen vor.
8. Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige
unrichtig ab oder unterlässt fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend zu Ziffer
26 AHB weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen
beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
9. Vorsorgeversicherung
Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten die vereinbarten Versicherungssummen für die Vorsorgeversicherung,
maximal bis 10.000.000 EUR.
10. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz
Ergänzend zu Ziff. 7.1 AHB sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten,
soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder
durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
11. Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen
Die Haftpflichtkasse garantiert, dass die dieser Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und Besonderen
Bedingungen zur Haus- und Grundbesitzer- Haftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil des VN von
den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – jeweils
aktueller Stand – abweichen.
HUG 38 BBR HUG
[Seite 38]
12. Innovationsgarantie
Werden die dieser Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen
ausschließlich zum Vorteil des VN und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit
sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
13. Jahresmaximierung
Bis zu einer Versicherungssumme von 10.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und
Vermögensschäden gilt keine Jahresmaximierung.
Die sich daran anschließende Versicherungssumme bis 20.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und
Vermögensschäden ist 2-fach jahresmaximiert. Darüber hinaus gehende Summen sind 1-fach
jahresmaximiert.
14. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Restrisiko) – außer Anlagenrisiko –
Es gelten die „Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - Außer
Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen - und Einwirkungsrisiko“
14.1 Kleingebinde
Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.500 l/kg gelten
nicht als Anlagen.
14.2 Nicht versicherte Risiken
Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag
ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen und
Zusatzbedingungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht aus Risiken, die
der versicherten Eigenschaft und Tätigkeit weder eigen noch sonst zuzurechnen sind; und – soweit die
einzelnen vorstehenden Abschnitte keine anderslautende Regelung vorsehen.
15. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Anlagenrisiko)
Mitversichert sind die Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den Besonderen Bedingungen und
Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko – für Öl-
/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem
Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern.
16. Umweltschadens-Risiko/Umweltschadensversicherung
(öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme)
Für diesen Vertragsteil gelten die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB) als nicht vereinbart. Diesem Vertragsteil liegen ausschließlich die Allgemeinen und Besonderen
Bedingungen für die Umweltschadensversicherung (AVB-USV) zugrunde. Versichert ist – sofern im
Versicherungsschein keine hiervon abweichenden, gesonderten Vereinbarungen dokumentiert sind – das
Umweltschadens-Basisrisiko mit den Risikobausteinen 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 gemäß den AVB-USV der
Haftpflichtkasse. Gemäß Baustein 2.9 der AVB-USV sind Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung
gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern pauschal mitversichert.
HUG 39 BBR HUG
[Seite 39]
B. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausdrücklich vereinbart, gelten die
nachstehenden Zusatzbedingungen für die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung PLUS
(Teil B).
1. Bauherren- Haftpflichtversicherung
Abweichend von A. 3.1.1 gilt die gesetzliche Haftpflicht
1.1 des VN als Bauherr von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu
einer veranschlagten Bausumme von 2.000.000 EUR je Bauvorhaben mitversichert, sofern die Planung,
Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind. Versicherungsschutz besteht nur für
Bauvorhaben, welche nach Abschluss des Bauvorhabens zu privaten Zwecken (Eigennutzung) durch den
Versicherungsnehmer genutzt werden.
Eigenleistungen im Rahmen der Bauarbeiten gelten bis 50.000 EUR mitversichert. Wird dieser Betrag
überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung
(Ziffer 4. AHB).
Schäden an Bauobjekten sind ausgeschlossen.
1.1.1 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen
für Schäden, die sie in Ausführung der Baueigenleistungen verursachen. Ausgeschlossen sind
Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
Betrieb des VN gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß
den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge Dienstes Angehörigen derselben
Dienststelle zugefügt werden.
Mitversichert bleiben jedoch Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern gemäß § 110
Sozialgesetzbuch VII (SGB) (vgl. Ziff. 7.5 u. Ziff. 7.4 AHB), und zwar auch für Angehörige, die mit dem VN in
häuslicher Gemeinschaft leben. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Versicherungsschutzes ist, dass
die Ausführung der Bauarbeiten nach behördlich genehmigten Bauplänen erfolgt.
1.1.2 Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle,
Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an elektrischen Frei- und Oberleitungen
einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden.
Abweichend von Ziffer 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die gesetzliche Haftpflicht wegen
Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.
Die Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden beträgt 20 %, mindestens 50 EUR, höchstens 2.500 EUR.
Die Selbstbeteiligung erhöht sich auf 25 %, mindestens 250 EUR, höchstens 7.500 EUR, wenn der VN oder
sein Bevollmächtigter vor Beginn der Arbeiten sich nicht bei den zuständigen Stellen nach der Lage und dem
Verlauf der Erdleitungen erkundigt oder den für die Baustelle Verantwortlichen nicht über das Ergebnis seiner
Erkundigungen informiert hatte.
2. Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes
In Erweiterung Zu A. 4. gilt die gesetzliche Haftpflicht
2.1 des jeweiligen Sonder- und Teileigentümers aus dem Besitz und /oder der Vermietung des jeweiligen Sonder-
und Teileigentums mitversichert.
2.2 abweichend von Ziff. 7.4 in Verbindung mit Ziff. 7.5 AHB- der Wohnungseigentümer, Teileigentümer und
Verwalter für Ansprüche untereinander mitversichert, sofern diese im Zusammenhang mit dem
versicherten Risiko stehen.
Zu B. Ziffer 2.1 und 2.2 gilt:
Versicherungsschutz besteht nur, sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 250 EUR.
3. Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Sachen
3.1 Eingeschlossen ist -insoweit abweichend von Ziff. 7.6 und 7.7 AHB- die gesetzliche Haftpflicht wegen
Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Sachen, sofern diese im Zusammenhang mit dem
versicherten Risiko stehen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes und
HUG 40 BBR HUG
[Seite 40]
übermäßiger Beanspruchung, sowie Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld,
Urkunden und Wertpapieren.
3.2 Die Versicherungssumme für Schäden dieserart ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden
begrenzt auf 10.000 EUR je Schadenereignis und steht je Versicherungsjahr zweimal zur Verfügung.
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 250 EUR.
4. Abhandenkommen von Sachen
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen der Mieter,
Wohnungseigentümern und Besuchern, sofern das Abhandenkommen die ursächlich zusammenhängende
Folge eines Ereignisses ist, dass mit dem versicherten Risiko in räumlicher oder tätigkeitsbedingter
Verbindung steht.
Die Versicherungssumme für Schäden dieserart ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden
begrenzt auf 10.000 EUR je Schadenereignis und steht je Versicherungsjahr zweimal zur Verfügung.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger
Beanspruchung, sowie Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und
Wertpapieren.
Versicherungsschutz besteht nur, sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 250 EUR.
5. Forderungsausfalldeckung
Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten gilt
Folgendes:
5.1 Die Haftpflichtkasse gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass das
versicherte Risiko während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die
daraus entstandenen Schadenersatzforderungen gegen den Schädiger festgestellt worden sind und nicht
durchgesetzt werden können. Inhalt und Umfang der Schadenersatzansprüche richten sich in entsprechender
Anwendung nach dem Deckungsumfang der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung dieses
Vertrages.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der
Rechtsverfolgung, Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs sowie
für Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht
oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden.
Nicht versichert sind Forderungsausfälle aus Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und
genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen.
Ausgeschlossen bleiben außerdem Forderungsausfälle, die der Schädiger im Rahmen seiner beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
5.2 Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig
vollstreckbaren Urteils vom VN wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch
genommen wurde.
5.3 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten Versicherungssummen.
5.4 Der Versicherungsnehmer erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat der Haftpflichtkasse eine
Schadenanzeige zuzusenden. Er ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum
Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen,
mitzuteilen. Die Haftpflichtkasse kann den Versicherungsnehmer auffordern, weitere für die Beurteilung des
Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden.
5.5 Bei Verstoß gegen die in Position 5.4 genannten Obliegenheiten kann der VN seinen Versicherungsschutz
nach Maßgabe der Ziff. 26 AHB verlieren.
5.6 Die Leistungspflicht der Haftpflichtkasse tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer gegen den Dritten vor einem
Gericht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins oder Islands
HUG 41 BBR HUG
[Seite 41]
ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtschadens erstritten haben und
Vollstreckungsversuche gescheitert sind.
a) Rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil im Sinne dieser Bedingungen ist auch ein Versäumnis- oder
Anerkennungsurteil, ein Vollstreckungsbescheid oder gerichtlicher vollstreckungsfähiger Vergleich oder
notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte
persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft.
b) Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass eine
Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung des
Schadenersatzanspruchs geführt hat oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener
Umstände aussichtslos erscheint, zum Beispiel weil der Dritte die eidesstattliche Versicherung abgegeben
hat oder in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird.
5.7 Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer der Haftpflichtkasse das
Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit)
der Zwangsvollstreckung ergibt.
5.8 Die Haftpflichtkasse ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung
erbracht ist.
5.9 Nicht versichert sind Ansprüche des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Personen, für
die ein Sozialversicherungsträger beziehungsweise Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist.
5.10 Leistungen aus einer für den Versicherungsnehmer bestehenden Schadenversicherung (zum Beispiel
Wohngebäudeversicherung) oder für den Dritten bestehenden Haftpflichtversicherung sind zunächst geltend
zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch des
Versicherungsnehmers nicht ab, leistet die Haftpflichtkasse nach der Maßgabe dieser Bedingungen den
Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag.
5.11 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, seine Ansprüche gegen den Dritten bei der Regulierung des
Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an die Haftpflichtkasse abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte
Abtretungserklärung abzugeben.
5.12 Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.
6. Forderungsausfalldeckung für Mietsachschäden
6.1 Umfang der Mitversicherung
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der
Versicherungsnehmer
a) während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Mieter des im Versicherungsschein beschriebenen
Objektes geschädigt wird und
b) der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Mieter seiner Schadenersatzverpflichtung
ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des
schadenersatzpflichtigen Mieters festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn
gescheitert ist.
6.2 Leistungsbeschränkungen
Der Versicherungsschutz ist beschränkt auf Schadenersatzansprüche, die aus einem Mietsachschaden
resultieren.
Ein Mietsachschaden im Sinne dieser Bedingungen ist die Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu
privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.
Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche wegen
a) Abnutzung und Verschleiß;
b) Schäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
c) aus einem Mietsachschaden resultierender Vermögensschäden (z.B. Mietausfall).
HUG 42 BBR HUG
[Seite 42]
6.3 Leistungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass
a) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen
Gericht in Deutschland festgestellt worden ist. Anerkennungs-, Versäumnisurteile und gerichtliche
Vergleiche sowie vergleichbare Titel binden den Versicherer nur, soweit die Forderung der Sach- und
Rechtslage entspricht;
b) der schädigende Mieter zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
ba) eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Mieter in den
letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben
hat oder
bb) ein gegen den schadenersatzpflichtigen Mieter durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen
Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
c) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Mieter in Höhe der
Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs
ausgehändigt wird. Der VN hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
6.4 Umfang der Forderungsausfalldeckung für Mietsachschäden
a) Versicherungsschutz besteht bis zu der Höhe der titulierten Forderung. Die Versicherungssumme für
Schäden dieserart ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden begrenzt auf 10.000 EUR je
Schadenereignis und steht je Versicherungsjahr zweimal zur Verfügung. Dies gilt auch dann, wenn sich
der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Mieter erstreckt;
b) dem schadenersatzpflichtigen Mieter stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu;
c) die Selbstbeteiligung je Schadenereignis beträgt 10%, mind. 250 EUR, maximal 1.000 EUR.
7. Anlagen der regenerativen Energieversorgung
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Betrieb von Anlagen
der regenerativen Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung die sich an bzw. auf dem versicherten Gebäude und
Grundstück befinden zur Erzeugung und Abgabe von Strom, Gas, Wärme und Wasser und der Eigen- oder
Fremdversorgung dienen, z.B. Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen
und Mini-Blockheizkraftwerke.
Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (§3 Nr. 25 Gesetz über die Elektrizitäts- und
Gasversorgung (EnWG)).
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden
Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung
(NAV) Tarifkunden vom 08. November 2006.
8. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Anlagenrisiko)
Abweichend von A. 14 15. gelten die Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den Besonderen
Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden –
Anlagenrisiko – für Öl- /Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu
einem Gesamtfassungsvermögen von 10.000 Litern mitversichert.
9. Umweltschadens-Risiko/Umweltschadensversicherung
(öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme)
Abweichend von A. 15. ist versichert – sofern im Versicherungsschein keine hiervon abweichenden,
gesonderten Vereinbarungen dokumentiert sind – das Umweltschadens-Basisrisiko mit den Risikobausteinen
2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 gemäß den AVB-USV der Haftpflichtkasse. Gemäß Baustein 2.9 der AVB-USV sind Öl-
HUG 43 BBR HUG
[Seite 43]
/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem
Gesamtfassungsvermögen von 10.000 Litern pauschal mitversichert.
HUG 44 BBR HUG
[Seite 44]
XI Besondere Bedingungen und Risiko-
beschreibungen (BBR) zur Haftpflichtversicherung
für
Bauherren
Die Haftpflichtkasse VVaG
Darmstädter Str. 103
64380 Roßdorf
Service-Center: 06154 / 601-1275
E-Mail: info@haftpflichtkasse.de
www.haftpflichtkasse.de
Stand 01/2020
HUG 45 BBR BAU
[Seite 45]
Es gelten die nachfolgend aufgeführten Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen,
sofern hierfür Versicherungsschutz vereinbart wurde (s. Versicherungsschein).
Bauherren-Haftpflichtversicherung
1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (VN) als Bauherr für das im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Bauvorhaben.
Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung (siehe jedoch Ziffer 4)
an einen Dritten vergeben sind.
2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundbesitzer für das zu bebauende Grundstück
und das zu errichtende Bauwerk.
3. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN
3.1 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;
3.2 als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuges oder Kfz-Anhänger wegen
Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
– nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Kfz-Anhänger ohne Rücksicht auf
eine Höchstgeschwindigkeit;
– alle Kfz mit nicht mehr als 6 km/h;
– alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h.
Hierfür gilt:
Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und in Ziffer 4.3 (1) AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das
Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen
Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht
von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung
von Obliegenheiten).
Kein Versicherungsschutz besteht für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Betriebsgrundstücken im Ausland
eingesetzt werden, auch dann nicht, wenn Unternehmen im Ausland mitversichert sind.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des
Geschädigten besteht, gehen diese Versicherungen vor.
4. Bauen in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe
(1) Versicherungsschutz wird nur geboten,
1. für den VN als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten,
Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 25.000
EUR je Bauvorhaben. Übersteigen die Baueigenleistungen den Wert von 25.000 EUR, entfällt
die Mitversicherung, sofern für den übersteigenden Anteil keine besondere Vereinbarung
getroffen wurde.
(2) Mitversichert ist die
1. gesetzliche Haftpflicht des VN aus der Ausführung der Bauarbeiten oder eines Teiles dieser
Arbeiten in eigener Regie (Bauen in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe);
HUG 46 BBR BAU
[Seite 46]
2. persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für
Schäden, die sie in Ausführung der Baueigenleistungen verursachen. Ausgeschlossen sind
Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten im Betrieb des VN gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche
gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder
infolge Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
3. Mitversichert bleiben jedoch Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern gemäß § 110
Sozialgesetzbuch VII (SGB) (vgl. Ziff. 7.5 u. Ziff. 7.4 AHB), und zwar auch für Angehörige, die
mit dem VN in häuslicher Gemeinschaft leben. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses
Versicherungsschutzes ist, dass die Ausführung der Bauarbeiten nach behördlich genehmigten
Bauplänen erfolgt.
5. Sachschäden durch häusliche Abwässer
Mitversichert sind – in Ergänzung von Ziff. 7.14 (1) AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch
häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer)
und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals
auftreten.
6. Versicherungsschutz für Senkungsschäden oder Erdrutschungen
Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.14 (2) AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Senkungen eines
Grundstücks oder Erdrutschungen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Sachschäden am Baugrundstück selbst und/oder den darauf
befindlichen Gebäuden und Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
7. Leitungsschäden
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle,
Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an elektrischen Frei- und Oberleitungen
einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden.
Abweichend von Ziffer 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die gesetzliche Haftpflicht wegen
Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.
Die Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden beträgt 20 %, mindestens 50 EUR, höchstens 2.500 EUR.
Die Selbstbeteiligung erhöht sich auf 25 %, mindestens 250 EUR, höchstens 7.500 EUR, wenn der VN oder
sein Bevollmächtigter vor Beginn der Arbeiten sich nicht bei den zuständigen Stellen nach der Lage und dem
Verlauf der Erdleitungen erkundigt oder den für die Baustelle Verantwortlichen nicht über das Ergebnis seiner
Erkundigungen informiert hatte.
8. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz
Ergänzend zu Ziff. 7 AHB sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten,
soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder
durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
9. Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen
Die Haftpflichtkasse garantiert, dass die dieser Bauherren-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und Besonderen Bedingungen
zur Bauherren-Haftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil des VN von den durch den Gesamtverband
der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – jeweils aktueller Stand – abweichen.
HUG 47 BBR BAU
[Seite 47]
10. Vermögensschäden
(1) Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind.
(2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
1. durch vom VN (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder
gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit;
3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
Unterschlagung;
7. aus Rationalisierung und Automatisierung;
8. aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
oder Wettbewerbsrechts;
9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leistungs- oder
Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
13. aus Schäden durch ständige Emmissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
11. Außerdem gilt allgemein:
11.1 Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zu dem im Versicherungsschein
festgelegten Ablaufdatum.
11.2 Bis zu einer Versicherungssumme von 10.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und
Vermögensschäden gilt keine Jahresmaximierung.
Die sich daran anschließende Versicherungssumme bis 20.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und
Vermögensschäden ist 2-fach jahresmaximiert. Darüber hinaus gehende Summen sind 1-fach
jahresmaximiert.
11.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet Schlüsselfertigkeit und endgültige Bausumme anzuzeigen.
12. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Restrisiko) – außer Anlagenrisiko –
Es gelten die „Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - Außer
Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko“
HUG 48 BBR BAU
[Seite 48]
12.1 Kleingebinde
Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.500 l/kg gelten
nicht als Anlagen.
12.2 Nicht versicherte Risiken
Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag
ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen und
Zusatzbedingungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht aus Risiken, die
der versicherten Eigenschaft und Tätigkeit weder eigen noch sonst zuzurechnen sind; und – soweit die
einzelnen vorstehenden Abschnitte keine anderslautende Regelung vorsehen –
13. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Anlagenrisiko)
Mitversichert sind die Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den Besonderen Bedingungen und
Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko – für Öl-
/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem
Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern.
14. Umweltschadens-Risiko / Umweltschadensversicherung
(öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme)
Für diesen Vertragsteil gelten die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB) als nicht vereinbart. Diesem Vertragsteil liegen ausschließlich die Allgemeinen und Besonderen
Bedingungen für die Umweltschadensversicherung (AVB-USV) zugrunde. Versichert ist – sofern im
Versicherungsschein keine hiervon abweichenden, gesonderten Vereinbarungen dokumentiert sind – das
Umweltschadens-Basisrisiko mit den Risikobausteinen 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 gemäß den AVB-USV der
Haftpflichtkasse. Gemäß Baustein 2.9 der AVB-USV sind Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung
gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern pauschal mitversichert.
HUG 49 BBR BAU
[Seite 49]
XII Besondere Bedingungen für die Versicherung
der Haftpflicht aus Gewässerschäden –
Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen -
und Einwirkungsrisiko – Stand 01.01.2020
Inhaltsverzeichnis ten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Ge-
1. Versicherung der Anlagenhaftung wässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versiche-
1.1 Gegenstand der Versicherung rungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügun-
1.2 Versicherungsleistungen gen herbeigeführt haben.
1.3 Rettungskosten
1.4 Vorsätzliche Verstöße 1.5 Vorsorgeversicherung
1.5 Vorsorgeversicherung
1.6 Gemeingefahren Die Bestimmungen gemäß Ziffer 4. der Allgemeinen Versicherungs-
1.7 Eingeschlossene Schäden bedingungen für die Haftpflichtversicherung – Vorsorgeversiche-
2. Versicherung der Abwässeranlagen- und der Einwirkungshaf- rung– finden keine Anwendung.
tung
2.1 Gegenstand der Versicherung 1.6 Gemeingefahren
2.2 Beschaffenheit der Anlagen Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche
2.3 Versicherung neuer Risiken wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignis-
2.4 Selbstbeteiligung sen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Erläuterungen Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland)
oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand
1. Versicherung der Anlagenhaftung beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
1.1 Gegenstand der Versicherung sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
(1) Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder jedes 1.7 Eingeschlossene Schäden
Mitversicherten nach den zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB – auch ohne
Gesetzen dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbe-
für das im Antrag beschriebene Wagnis, weglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verur-
sacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungs-
soweit sich die Haftpflicht daraus ergibt, dass
widrig aus der Anlage (gemäß Ziff. 1.1 (1)) ausgetreten sind. Der
aus einer Anlage des Versicherungsnehmers, die bestimmt ist, Stoffe Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des
herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern o- Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende
der wegzuleiten, derartige Stoffe – ausgenommen Abwässer – in ein Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Gewässer gelangen, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu
Ausgeschlossen sind Schäden an der Anlage (gemäß Ziff. 1.1 (1))
sein (Anlagenhaftung).
selbst.
(2) Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn diese Stoffe bei ihrer
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst
Verwendung in ein Gewässer gelangen, ohne in dieses eingebracht
zu tragen.
oder eingeleitet zu sein.
(3) Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im 2. Versicherung der Abwässeranlagen- und der Einwirkungshaf-
Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Ver- tung
sicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) An-
2.1 Gegenstand der Versicherung
wendung.
(4) Mitversichert sind: Falls besonders vereinbart, wird abweichend von Ziffer 7.14 der All-
gemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
a) der gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers sowie Per-
der Versicherungsschutz im Rahmen von Ziff. 1. und der nachfol-
sonen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten
genden Bestimmungen entsprechend der Beschreibung des Wag-
Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Ei-
nisses im Antrag ausgedehnt auf Haftpflichtansprüche wegen Ge-
genschaft;
wässerschäden, die sich daraus ergeben, dass
b) sämtliche übrigen Betriebsangehörigen in dieser Eigenschaft.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, a) Abwässer aus Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten (WHG) in Gewässer gelangen, ohne in diese eingebracht oder
im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch eingeleitet zu sein (Abwasseranlagenhaftung);
handelt.
b) in ein Gewässer Stoffe eingebracht oder eingeleitet werden oder
1.2 Versicherungsleistungen auf ein Gewässer derart eingewirkt wird, dass die physikalische,
chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verän-
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Einheits- dert wird (Einwirkungshaftung).
versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen, Sach- oder Vermö-
gensschäden) je Schadenereignis gewährt. 2.2 Beschaffenheit der Anlagen
1.3 Rettungskosten Versicherungsschutz wird nur gewährt, wenn bei ordnungsgemäßem
störungsfreiem Betriebsablauf
(1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im
a) die Abwasserreinigung und -ableitung sich im Rahmen der öf-
Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für
fentlich-rechtlichen Benutzungsbefugnis, insbesondere der darin
geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche
angeordneten Bedingungen oder Auflagen, hält und
Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als
sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheits- b) die Abwässer dementsprechende vorhandene Reinigungs-, Ent-
versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwalts- giftungs- oder Aufbereitungsanlagen durchlaufen.
kosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen für die Haftpflichtversicherung. 2.3 Versicherung neuer Risiken
(2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außer- (1) Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss dieser
gerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie Versicherung neu entstehen, besteht Versicherungsschutz erst nach
zusammen mit der Entschädigung die Einheitsversicherungssumme Zustandekommen einer Vereinbarung über Bedingungen und Beiträ-
übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des ge.
Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung
des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. (2) Neue Risiken sind beispielsweise: neue oder erheblich geänderte
Abwassereinleitungen, wesentliche Veränderungen der physikali-
1.4 Vorsätzliche Verstöße schen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit der Abwässer,
die Aufnahme neuer Produktionen oder Produktionsverfahren, bei
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche
gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher-
HUG 50 Stand 01.01.2020
[Seite 50]
denen wesentlich andere Abwässer als bisher anfallen, sowie erheb-
liche Veränderungen der Abwasserbehandlungsanlage.
2.4 Selbstbeteiligung
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden
20 Prozent, höchstens 1.500 EUR.
Sobald eine Anlage älter als 5 Jahre ist: Selbstbeteiligung des Ver-
sicherungsnehmers an jedem Schaden 20 Prozent, höchstens
2.500 EUR.
3. Jahresmaximierung
Bis zu einer Versicherungssumme von 10.000.000 EUR pauschal
für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gilt keine Jahresma-
ximierung.
Die sich daran anschließende Versicherungssumme bis
20.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögens-
schäden ist 2-fach jahresmaximiert. Darüber hinaus gehende Sum-
men sind 1-fach jahresmaximiert.
Erläuterungen
1. Die Gewässerschadenversicherung im Umfang der Zusatzbedingun-
gen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 (§22 alt) des
Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzli-
chen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
2. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag
ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Bedin-
gungen beitragsfrei eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der
Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Was-
serfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder
zu welchem Zweck.
3. Nach Ziff. 1. ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversi-
chert, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Anlagen
Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
4. Rettungskosten im Sinne von Ziff. 1.3 entstehen bereits von dem
Zeitpunkt an, in dem das Schadenereignis unmittelbar bevorsteht.
Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus wel-
chem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Ver-
sicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
HUG 51 Stand 01.01.2020
[Seite 51]
XIII Besondere Bedingungen für die Versicherung der
Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen
der Betriebs-Haftpflichtversicherung
– außer Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und
Einwirkungsrisiko – Stand 01.01.2019
1. Gegenstand der Versicherung
Der Versicherungsschutz umfasst im Umfang des Vertrages, wobei
Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzli-
che Haftpflicht des Versicherungsnehmers für mittelbare oder unmittel-
bare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder
biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grund-
wassers (Gewässerschäden).
mit Ausnahme der Haftpflicht
a) als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen
Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe;
b) aus dem Einleiten und Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen
in Gewässer oder aus einer Einwirkung auf ein Gewässer, durch die
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des
Wassers verändert wird (Einwirkungshaftung);
c) aus der Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen in Fernlei-
tungen, sofern die Leitungen den Bereich eines Betriebsgeländes
überschreiten oder nicht lediglich Zubehör von Lagerbehältern sind;
d) aus der Herstellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung und War-
tung von Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe
herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern
oder wegzuleiten.
Versicherungsschutz für a), b) und c) wird ausschließlich durch besonde-
ren Vertrag gewährt, für d) durch Erweiterung der Betriebshaftpflichtver-
sicherung.
2. Versicherungsleistungen
(1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im
Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für
geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche
Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als
sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungs-
summe für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und An-
waltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
(2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außer-
gerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie
zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für
Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwen-
dung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Ver-
sicherers.
3. Vorsätzliche Verstöße
Nicht gedeckt sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versiche-
rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vor-
sätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
4. Gemeingefahren
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche we-
gen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, an-
deren feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik
(in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche
gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräf-
te ausgewirkt haben.
HUG 52 Stand 01.01.2019
[Seite 52]
XIV Allgemeine Tarifbestimmungen
für die Haftpflichtversicherung
Vertragspartner Vertragspartner und Versicherer ist die Haftpflichtkasse VVaG, Darmstädter Str.
103, 64380 Roßdorf.
Geltendes Recht Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
land Anwendung.
Vertragsgrundlagen Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Antrag und den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB),
den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR), etwaigen
sonstigen Vereinbarungen, den gesetzlichen und nachstehenden Bestimmun-
gen sowie der Satzung der Haftpflichtkasse.
Die maßgeblichen Verbraucherinformationen der Haftpflichtkasse werden dem
Antragsteller rechtzeitig vor seiner Vertragserklärung gemäß § 7 VVG in Text-
form übergeben bzw. dem Interessenten bei einer Angebotsanfrage mit dem
Angebot übersandt.
Richtlinien für die Antrags- Für die Risikobeurteilung und somit für die tarifliche Einstufung sind teilweise
aufnahme detaillierte Angaben erforderlich, u. a. Angaben über Vorversicherung, Vor-
schäden usw.
Individuelle Risikoverhältnisse können besondere Beitragszuschläge, Bedin-
gungen, Selbstbeteiligungen usw. erfordern.
Die im Antrag vorgesehenen Fragen müssen vollständig und sorgfältig beant-
wortet werden.
Bei Risiken, die im Tarif nicht enthalten oder mit Anfrage bezeichnet sind: An-
frage bei der Haftpflichtkasse erforderlich.
Mündliche Nebenabreden zum Antrag, zum Tarif sowie zu den Bedingungen
sind rechtsungültig.
Das Datum des Versicherungsbeginns darf nicht vor Antragsaufnahme liegen.
Anträge können nicht früher als ein Jahr vor Vertragsbeginn angenommen wer-
den.
Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz/Sitz im Ausland, sind eine deut-
sche Korrespondenzanschrift und die Abbuchung von einem Bankkonto zwin-
gend erforderlich.
Vertragsdauer Der Vertrag wird zunächst für ein Jahr geschlossen. Nach Ablauf dieser Zeit
verlängert sich der Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn nicht spätes-
tens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung
in Textform zugegangen ist.
Für die Haftpflichtversicherung für kurzfristige Veranstaltungen gilt: Der Vertrag
endet mit Beendigung der Veranstaltung, spätestens sieben Tage nach Versi-
cherungsbeginn. Es erfolgt keine automatische Verlängerung.
Für die Betriebs-Haftpflichtversicherung gilt: Es ist zulässig, Versicherungsver-
träge mit einer mehrjährigen Vertragsdauer (einschließlich Verlängerungsklau-
sel) abzuschließen. Zu bestimmten Tarifabschnitten gelten hinsichtlich Laufzeit
und Dauernachlass Sonderregelungen. Zu beachten ist weiterhin das dem Ver-
sicherungsnehmer zustehende Widerrufsrecht bei Vereinbarung einer Ver-
tragsdauer von mehr als 1 Jahr. Ein Dauernachlass von 5 % kann bei einer Ver-
tragsdauer von 3 Jahren berechnet werden, sofern in den einzelnen Tarif-
abschnitten keine Sonderregelungen getroffen wurden. Zu beachten ist weiter-
hin das dem Versicherungsnehmer zustehende Widerrufsrecht bei Vereinba-
rung einer Vertragsdauer von mehr als 1 Monat.
Der Versicherungsschutz beginnt frühestens am Tag der Antragsaufnah-
me, 0:00 Uhr.
HUG 53 Allgemeine Tarifbestimmungen für die Haftpflichtversicherung
[Seite 53]
Versicherungssummen Hinsichtlich der Höhe der Versicherungssummen und der Gesamtleistungen für
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres wird auf die Angaben im An-
trag, im Versicherungsschein und den Besonderen Bedingungen verwiesen.
Die Versicherungssummen gelten je Schadenereignis.
Beitragsberechnung Die Beiträge sind im Voraus zu zahlen; keine Vorauszahlungen für mehr als ein
Jahr.
Bei halbjährlicher Zahlungsweise werden 3 %, bei vierteljährlicher Zahlungs-
weise 5 % Zuschlag berechnet. Der Beitrag wird dann in halb- bzw. vierteljährli-
chen Raten entrichtet.
Die Einzelbeiträge, der zu entrichtende Gesamtbeitrag und die Zahlungsweise
ergeben sich aus dem Antrag und dem Versicherungsschein.
Die Mindestrate je Versicherungsschein oder Beitragsrechnung beträgt
30,00 EUR pro Rate (zuzüglich Versicherungsteuer).
Unsere Netto-Endbeiträge (inkl. aller Zuschläge und/oder Nachlässe) werden
kaufmännisch auf volle 0,10 EUR gerundet.
Für die Haftpflichtversicherung für kurzfristige Veranstaltungen gilt: Der Beitrag
gilt als Einmalbeitrag für die Vertragsdauer. Den Beiträgen ist die gesetzliche
Versicherungsteuer hinzuzurechnen.
Beitragsangleichung Beitragsangleichung: siehe Ziffer 15 der AHB – gilt nicht für die Bauherren-
Haftpflichtversicherung und die Haftpflichtversicherung für kurzfristige Veran-
staltungen.
Beitragsregulierung Beitragsregulierung: siehe Ziffer 13 der AHB.
Gebühren und Kosten Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrags oder aus anderen Grün-
den werden nicht erhoben.
Versicherungsvermittler und Versicherungsmakler sind nicht berechtigt, ihrer-
seits noch besondere Gebühren oder Kosten zu berechnen.
Versicherungsteuer Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, Versicherungsteuer zu erheben; sie
beträgt zurzeit 19 %.
Haftungsbeginn des Die Haftung des Versicherers beginnt mit der Einlösung des Versicherungs-
Versicherers scheins, jedoch nicht vor dem darin festgesetzten Zeitpunkt. Bei Erteilung eines
SEPA-Lastschriftmandates können bis auf Widerruf die am Fälligkeitstag je-
weils gültigen Beiträge von dem angegebenen Bankkonto zugunsten der Haft-
pflichtkasse eingezogen werden. Das SEPA-Lastschriftmandat gilt auch für Er-
satzverträge.
Kündigungsmöglichkeiten Kündigung zum Ablauf
Gemäß Ziffer 16.2 der AHB kann jede Versicherung spätestens drei Monate vor
Ablauf gekündigt werden.
Kündigung bei Vertragsdauer über 3 Jahre
Gemäß § 11 VVG Abs. 4 kann ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer
von mehr als drei Jahren eingegangen worden ist, zum Ende des dritten oder
jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
gekündigt werden.
Kündigung bei Beitragsangleichung
Gemäß Ziffer 18 der AHB kann der Versicherungsnehmer das Vertragsverhält-
nis kündigen, wenn der Versicherer aufgrund einer Beitragsangleichung gem.
Ziffer 15 der AHB den Beitrag erhöht, ohne dass sich der Umfang des Versiche-
rungsschutzes ändert. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kündigung innerhalb
eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers ausgesprochen
wird. Der Versicherungsnehmer kann mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, den Vertrag kündigen.
HUG 54 Allgemeine Tarifbestimmungen für die Haftpflichtversicherung
[Seite 54]
Kündigung im Schadenfall
Ohne Beachtung der Laufzeit des Vertrages besteht ein Kündigungsrecht nach
Leistung einer Schadenersatzzahlung gemäß Ziffer 19 der AHB.
Risikofortfall/Tod des Versicherungsnehmers
Eine rein personengebundene Haftpflichtversicherung, z. B. als Lehrer, ist mit
der Berufsaufgabe bzw. mit dem Tod des VN erloschen. Auf die Zusatzregelung
zur Privat-Haftpflichtversicherung (PHV) wird besonders hingewiesen (vgl. IV
Ziffer 5 der Besonderen Bedingungen für die PHV).
Beim Verkauf eines Grundstücks (Haus- und Grundbesitzer-
Haftpflichtversicherung) erlischt die Versicherung automatisch mit dem Tag, an
dem der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Will der Erwerber
die Versicherung fortführen, muss er einen schriftlichen Antrag stellen.
Bei Verkauf eines Tieres (Hund, Pferd, Pony) erlischt die Versicherung eben-
falls und der neue Besitzer bleibt ohne Versicherungsschutz. Will der Erwerber
die Versicherung fortführen, muss er einen schriftlichen Antrag stellen.
Erbschaft, Erbfolge
Beim Ableben des VN kann der Erbe die bestehenden Versicherungen nicht
kündigen. Hierunter zählen u. a. Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht, Tierhal-
ter-Haftpflicht sowie Betriebs-Haftpflichtversicherungen.
Dagegen gilt die Übergabe eines Hauses und/oder Betriebes an einen Erbbe-
rechtigten (z. B. Vater auf Sohn vor dem Erbfall) als Veräußerung und der
Übernehmer kann kündigen wie beim Inhaberwechsel.
Bei personengebundenen Haftpflichtversicherungen: siehe Satz 1 und 2 Ab-
schnitt „Risikofortfall“.
Kündigung bei Inhaberwechsel
Betriebs-Haftpflichtversicherungen gehen automatisch auf den Erwerber über.
Dieser hat das Recht, die Versicherung innerhalb eines Monats nach Kenntnis-
nahme mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versiche-
rungsperiode zu kündigen (§ 102 Abs. 2 VVG). Bei Änderungen der Firmenbe-
zeichnung und/oder der Kapitalbeteiligungen besteht keine Kündigungsmög-
lichkeit.
Bei Änderung der Rechtsform von z. B. Personen zur Kapitalgesellschaft ist ein
Besitzwechsel eingetreten und damit eine Kündigungsmöglichkeit gegeben.
Im Erbfall (Ableben des VN) kann der Rechtsnachfolger (Erbe) nicht kündigen
(§§ 1922, 1967 BGB). Die Versicherung muss übernommen werden. Eine Kün-
digung ist nur zum Ablauf möglich. Dagegen gilt die Übergabe eines Betriebes
an einen Erbberechtigten (z. B. Vater auf Sohn vor dem Erbfall) als Veräuße-
rung und der Übernehmer kann kündigen wie beim Inhaberwechsel. Es gilt wie-
der Satz 1 dieses Abschnitts.
Zwangs- und Insolvenzverfahren
Das Versicherungsverhältnis besteht auch nach der Eröffnung eines Zwangs-
oder Insolvenzverfahrens fort. Der Zwangs- oder Insolvenzverwalter ist uns mit-
zuteilen. Dieser hat die Wahl, den Vertrag nach Kenntnisnahme innerhalb eines
Monats zu übernehmen oder zu kündigen.
Die vorgenannten Bestimmungen zu den Kündigungsmöglichkeiten gel-
ten nicht für die Haftpflichtversicherung für kurzfristige Veranstaltungen.
HUG 55 Allgemeine Tarifbestimmungen für die Haftpflichtversicherung
[Seite 55]
XV Allgemeine Tarifbestimmungen für die
Umweltschadensversicherung
Vertragspartner Vertragspartner und Versicherer ist die Haftpflichtkasse VVaG, Darmstädter Str.
103, 64380 Roßdorf.
Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
Geltendes Recht land Anwendung.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Antrag und den
Vertragsgrundlagen Allgemeinen und Besonderen Bedingungen für die Umweltschadensversiche-
rung (AVB-USV), etwaigen sonstigen Vereinbarungen, den gesetzlichen und
nachstehenden Bestimmungen sowie der Satzung der Haftpflichtkasse.
Die maßgeblichen Verbraucherinformationen der Haftpflichtkasse werden dem
Antragsteller rechtzeitig vor seiner Vertragserklärung gemäß § 7 VVG in Text-
form übergeben bzw. dem Interessenten bei einer Angebotsanfrage mit dem
Angebot übersandt.
Richtlinien für die Antrags- Für die Risikobeurteilung und somit für die tarifliche Einstufung sind teilweise
aufnahme detaillierte Angaben erforderlich, u. a. Angaben über Vorversicherung, Vor-
schäden usw.
Individuelle Risikoverhältnisse können besondere Beitragszuschläge, Bedin-
gungen, Selbstbeteiligungen usw. erfordern.
Die im Antrag vorgesehenen Fragen müssen vollständig und sorgfältig beant-
wortet werden.
Bei Risiken, die im Tarif nicht enthalten oder mit Anfrage bezeichnet sind: Hier
ist eine Anfrage bei der Haftpflichtkasse erforderlich.
Mündliche Nebenabreden zum Antrag, zum Tarif sowie zu den Bedingungen
sind rechtsungültig.
Das Datum des Versicherungsbeginns darf nicht vor Antragsaufnahme liegen.
Anträge können nicht früher als ein Jahr vor Vertragsbeginn angenommen wer-
den.
Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz/Sitz im Ausland, sind eine deut-
sche Korrespondenzanschrift und die Abbuchung von einem Bankkonto zwin-
gend erforderlich.
Vertragsdauer Der Vertrag wird zunächst für ein Jahr geschlossen. Nach Ablauf dieser Zeit
verlängert sich der Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn nicht spätes-
tens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung
in Textform zugegangen ist.
Es ist zulässig, Versicherungsverträge mit einer mehrjährigen Vertragsdauer
(einschließlich Verlängerungsklausel) abzuschließen. Zu bestimmten Tarifab-
schnitten gelten hinsichtlich Laufzeit und Dauernachlass Sonderregelungen. Zu
beachten ist weiterhin das dem Versicherungsnehmer zustehende Widerrufs-
recht bei Vereinbarung einer Vertragsdauer von mehr als 1 Jahr. Ein Dauer-
nachlass von 5 % kann bei einer Vertragsdauer von 3 Jahren berechnet wer-
den, sofern in den einzelnen Tarifabschnitten keine Sonderregelungen getroffen
wurden. Zu beachten ist weiterhin das dem Versicherungsnehmer zustehende
Widerrufsrecht bei Vereinbarung einer Vertragsdauer von mehr als 1 Monat.
Der Versicherungsschutz beginnt frühestens am Tag der Antragsaufnah-
me, 0:00 Uhr.
Versicherungssummen Hinsichtlich der Höhe der Versicherungssummen und der Gesamtleistung für
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres wird auf die Angaben im An-
trag sowie im Versicherungsschein verwiesen.
Beitragsberechnung Die Beiträge sind im Voraus zu zahlen; keine Vorauszahlungen für mehr als ein
Jahr.
Bei halbjährlicher Zahlungsweise werden 3 %, bei vierteljährlicher Zahlungs-
weise 5 % Zuschlag berechnet. Der Beitrag wird dann in halb- bzw. vierteljährli-
chen Raten entrichtet.
HUG 56 Allgemeine Tarifbestimmungen für die Umweltschadensversicherung
[Seite 56]
Die Einzelbeiträge, der zu entrichtende Gesamtbeitrag und die Zahlungsweise
ergeben sich aus dem Antrag und dem Versicherungsschein.
Die Mindestrate je Versicherungsschein oder Beitragsrechnung beträgt
30,00 EUR pro Rate (zuzüglich Versicherungsteuer).
Unsere Netto-Endbeiträge (inkl. aller Zuschläge und/oder Nachlässe) werden
kaufmännisch auf volle 0,10 EUR gerundet.
Beitragsregulierung Beitragsregulierung: siehe Teil I. Ziff. 19 AVB-USV.
Gebühren und Kosten Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrags oder aus anderen Grün-
den werden nicht erhoben.
Versicherungsvermittler und Versicherungsmakler sind nicht berechtigt, ihrer-
seits noch besondere Gebühren oder Kosten zu berechnen.
Versicherungsteuer Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, Versicherungssteuer zu erheben; sie
beträgt zurzeit 19 %.
Beginn der Gefahrtragung Die Gefahrtragung des Versicherers beginnt mit der Einlösung des Versiche-
des Versicherers rungsscheins, jedoch nicht vor dem darin festgesetzten Zeitpunkt. Bei Erteilung
eines SEPA-Lastschriftmandates können bis auf Widerruf die am Fälligkeitstag
jeweils gültigen Beiträge von dem angegebenen Bankkonto zugunsten der
Haftpflichtkasse eingezogen werden. Das SEPA-Lastschriftmandat gilt auch für
Ersatzverträge.
Kündigungsmöglichkeiten Kündigung zum Ablauf
Gemäß Teil I. Ziff. 21.2 AVB-USV kann jede Versicherung spätestens drei Mo-
nate vor Ablauf gekündigt werden.
Kündigung bei Vertragsdauer über drei Jahre
Gemäß § 11 VVG Abs. 4 kann ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer
von mehr als drei Jahren eingegangen worden ist, zum Ende des dritten oder
jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
gekündigt werden.
Kündigung im Schadenfall
Ohne Beachtung der Laufzeit des Vertrages besteht ein Kündigungsrecht nach
Leistung einer Zahlung gemäß Teil I. Ziff. 23 AVB USV.
Risikofortfall
Bei Risikofortfall oder der vollständigen Betriebsaufgabe erlischt der Versiche-
rungsschutz.
Erbschaft, Erbfolge
Beim Ableben des VN kann der Erbe die bestehenden Versicherungen nicht
kündigen. Dagegen gilt die Übergabe eines Hauses und/oder Betriebes an ei-
nen Erbberechtigten (z. B. Vater auf Sohn vor dem Erbfall) als Veräußerung
und der Übernehmer kann kündigen wie beim Inhaberwechsel.
Kündigung bei Inhaberwechsel
Betriebliche Haftpflichtversicherungen gehen automatisch auf den Erwerber
über. Dieser hat das Recht, die Versicherung innerhalb eines Monats nach
Kenntnisnahme mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Ver-
sicherungsperiode zu kündigen (§ 102 Abs. 2 VVG). Bei Änderungen der Fir-
menbezeichnung und/oder der Kapitalbeteiligungen besteht keine Kündi-
gungsmöglichkeit.
Bei Änderung der Rechtsform von z. B. Personen zu Kapitalgesellschaft ist Be-
sitzwechsel eingetreten und damit eine Kündigungsmöglichkeit gegeben.
Im Erbfall (Ableben des VN) kann der Rechtsnachfolger (Erbe) nicht kündigen
(§§ 1922, 1967 BGB). Die Versicherung muss übernommen werden. Eine Kün-
digung ist nur zum Ablauf möglich. Dagegen gilt die Übergabe eines Betriebes
an einen Erbberechtigten (z. B. Vater auf Sohn vor dem Erbfall) als Veräuße-
rung und der Übernehmer kann kündigen wie beim Inhaberwechsel. Es gilt wie-
der Satz 1 dieses Abschnitts.
HUG 57 Allgemeine Tarifbestimmungen für die Umweltschadensversicherung
[Seite 57]
Zwangs- und Insolvenzverfahren
Das Versicherungsverhältnis besteht auch nach der Eröffnung eines Zwangs-
oder Insolvenzverfahrens fort. Der Zwangs- oder Insolvenzverwalter ist uns mit-
zuteilen. Dieser hat die Wahl, den Vertrag nach Kenntnisnahme innerhalb eines
Monats zu übernehmen oder zu kündigen.
HUG 58 Allgemeine Tarifbestimmungen für die Umweltschadensversicherung
[Seite 58]
XVI Einwilligung zur Nutzung des elektronischen
Kommunikationsweges - Papierlosnachlass
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
die Haftpflichtkasse VVaG nutzt zur Wahrung der Integrität und Vertraulichkeit beim Versenden von E-Mails automatisch
die Transportverschlüsselung TLS (Transport Layer Security). Eine zusätzliche Inhaltsverschlüsselung erfolgt einzelfall-
bezogen bzw. dann, wenn eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten nur durch diesen zusätzlichen
Schutz gewährleistet werden kann.
Soweit Sie sich für den Papierlos-Nachlass entschieden haben, erhalten Sie unsere Schriftstücke ausschließlich per E-
Mail.
Teilen Sie uns bitte immer zeitnah mit, wenn sich Ihre E-Mail-Adresse ändert. Denn nur ein empfangsbereites elektroni-
sches E-Mail-Postfach stellt sicher, dass Sie alle unsere Mitteilungen erhalten.
Sollten wir feststellen, dass ihr elektronisches E-Mail-Postfach nicht (mehr) empfangsbereit ist, weil uns z.B. eine veralte-
te oder fehlerhafte E-Mail-Adresse vorliegt, erfragen wir bei Ihnen postalisch Ihre aktuelle E-Mail-Adresse. Wird uns da-
raufhin von Ihnen keine aktuelle E-Mail-Adresse mitgeteilt, senden wir Ihnen unsere Unterlagen von diesem Zeitpunkt an
postalisch zu. Der Papierlos-Nachlass entfällt dadurch und Ihr Beitrag erhöht sich entsprechend um 10 %.
Soweit Sie sich für den Papierlos-Nachlass entschieden haben gelten folglich die o.g. Regelungen und Voraussetzungen
des Papierlosnachlasses als vereinbart, indem Sie erklären:
Ich möchte Schriftstücke der Haftpflichtkasse ausschließlich per E-Mail erhalten und habe mein elektronisches
E-Mail-Postfach empfangsbereit eingerichtet. Den oben beschriebenen Voraussetzungen des Papierlosnachlas-
ses stimme ich zu, Änderungen meiner E-Mail-Adresse werde ich der Haftpflichtkasse VVaG zeitnah mitteilen.
Mir ist bekannt, dass eine postalische Kommunikation die Voraussetzungen des Papierlos-Nachlasses entfallen
lässt und sich der Versicherungsbeitrag dann entsprechend um 10 % erhöht.
Diese Erklärung können Sie jederzeit ganz oder teilweise für die Zukunft widerrufen, hierzu genügt eine E-Mail oder ein
Schreiben per Briefpost. Dadurch entfallen die Voraussetzungen des Papierlos-Nachlasses (10 %) und der Versiche-
rungsbeitrag erhöht sich. Die Schreiben der Haftpflichtkasse VVaG erhalten Sie dann künftig auf postalischem Wege.
HUG 59 Einwilligung Papierlosnachlass
[Seite 59]
XVII Hinweis zum Datenschutz
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbe- Vermittler
zogenen Daten durch Die Haftpflichtkasse VVaG (im Folgenden „Haftpflichtkasse“) Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut
und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des
Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt un-
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ser Unternehmen diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die
Die Haftpflichtkasse VVaG Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Fi-
Darmstädter Str. 103 nanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
64380 Roßdorf
Externe Dienstleister
Postfach 11 26 Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten
64373 Roßdorf zum Teil externer Dienstleister.
Telefon: 0 61 54 / 6 01-0 Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu de-
Telefax: 0 61 54 / 6 01-22 88 nen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie unse-
E-Mail: info@haftpflichtkasse.de rer Internetseite unter www.haftpflichtkasse.de/unternehmen/datenschutz entneh-
men.
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der oben genannten
Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter: daten- Datenübermittlung an andere Versicherer
schutz@haftpflichtkasse.de. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung,
jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschät-
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung zung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU- Hierzu gehören z.B. frühere Versicherungsfälle und gegebenenfalls Krankheiten
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (bestehende oder ge-
(BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsver- kündigte der letzten 3 bzw. 5 Jahre). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern,
tragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um
hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit perso- Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es
nenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende
die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.
können Sie im Internet unter www.haftpflichtkasse.de/unternehmen/datenschutz Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Mehrfachversicherung, gesetzlicher
abrufen. Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von perso-
nenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und des
hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. Diese
des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustan- Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO sowie
de, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO.
zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir
etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Weitere Empfänger
Schaden ist. Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger
übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z.
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.
Dauer der Datenspeicherung
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten
versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbe-
zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit der Haftpflichtkasse zogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Un-
bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbezie- ternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei
hung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung/- oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten,
ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen. soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbe-
wahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorver- Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen da-
tragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür beson- nach bis zu zehn Jahre.
dere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Ab-
schluss eines Unfallversicherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwil- Betroffenenrechte
ligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten
diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen
m. § 27 BDSG. die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Her-
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Drit- ausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und
ten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein: maschinenlesbaren Format zustehen.
zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Pro- Widerspruchsrecht
dukte der Haftpflichtkasse und deren Kooperationspartner sowie für Markt- Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwe-
und Meinungsumfragen, cken der Direktwerbung zu widersprechen.
zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir
Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmiss- Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser
brauch hindeuten können, Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe
zur Verifizierung Ihrer bei uns angegebenen Adresse vor der Zustellung von ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
Schriftstücken,
zur Unterstützung bei der Authentifizierung, insbesondere bei Anrufen Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Da-
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung ge- tenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die
setzlicher Verpflichtungen, wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten, den Abgleich Ihrer Daten mit sogenann-
ten Sanktionslisten, um Rechtsvorschriften zur Terrorismusbekämpfung (zum Bei- Der Hessische Datenschutzbeauftragte
spiel Verordnung (EG) 2580/2001) zu genügen oder unserer Beratungspflicht. Als Gustav-Stresemann-Ring 1
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzli- 65189 Wiesbaden
chen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. Ihre Angaben
verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können,
darüber zuvor informieren.
kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten
mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Rückversicherer Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunter- Auf Basis der von Ihnen gemachten Angaben entscheiden wir in bestimmten Fällen
nehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. vollautomatisiert bei der Antrags- sowie der Vertragsbearbeitung.
Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eige- Die Entscheidung erfolgt dabei insbesondere auf der Grundlage Ihrer Angaben zu
nes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus persönlichen Risikomerkmalen.
ist es möglich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner be- Die vollautomatisierten Entscheidungen basieren insbesondere auf den vertragli-
sonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewer- chen Bedingungswerken und den daraus abgeleiteten Regeln und Bearbeitungs-
tung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rück- richtlinien.
versicherer nur, soweit dies für die Erfüllung unseres Versicherungsvertrages mit
Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erfor-
derlichen Umfang. Nähere Informationen zu den eingesetzten Rückversicherern Weiterer Personenkreis
können Sie unserer Internetseite unter Haben Sie uns neben Ihren eigenen personenbezogenen Daten auch Daten weite-
www.haftpflichtkasse.de/unternehmen/datenschutz entnehmen. Sie können die rer Personen genannt (z. B. mitversicherte Personen/Lebenspartner, abweichende
Informationen auch unter den oben genannten Kontaktinformationen anfordern. Kontoinhaber etc.) geben Sie die vorliegenden Informationen zur Verwendung der
Daten bitte auch an diese weiter.
HUG 60 Hinweis zum Datenschutz
[Seite 60]
XVIII Satzung
Firma, Sitz, Geschäftsgebiet
§1 Vermögensanlage
1. Der im Jahre 1898 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein §7
auf Gegenseitigkeit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichti- Für die Anlegung des Vermögens gelten die gesetzlichen Vorschriften
gung der Versicherungsunternehmen (VAG). und Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde.
2. Der Name lautet „Die Haftpflichtkasse VVaG“. Geschäftsjahr
§8
3. Der Sitz des Vereins ist Roßdorf bei Darmstadt. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Geschäftsgebiet des Vereins ist das In- und Ausland. Bekanntmachungen
§9
§2 Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im elektronischen Bun-
Der Zweck des Vereins ist, Mitglieder und Nichtmitglieder nach Maß- desanzeiger.
gabe der Versicherungsbedingungen zu versichern. Er betreibt das
Versicherungsgeschäft nur als Erstversicherer. Die Gesellschaft kann Verfassung und Geschäftsführung
zur Erreichung des Unternehmenszweckes andere Versicherungsbe- § 10
stände übernehmen und die Geschäfte anderer Versicherungsunter- Die Organe des Vereins sind:
nehmen fortführen oder verwalten. Sie ist weiter berechtigt, sich an
Unternehmen anderer Art, deren Gegenstand mit dem Zweck der Ge- 1. Der Vorstand,
sellschaft im wirtschaftlichen Zusammenhang steht, zu beteiligen. Des- 2. der Aufsichtsrat und
gleichen kann sie selbstständige Versicherungsunternehmen oder da- 3. die Mitgliedervertreterversammlung.
mit unmittelbar zusammenhängende andere Wirtschaftsunternehmen
erwerben oder neu errichten. Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands.
Die Mitgliedervertreterversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichts-
Mitgliedschaft rats.
§3 Die Mitgliedervertreterversammlung wählt die Mitgliedervertreter.
Die Mitgliedschaft wird durch Abschluss eines Versicherungsvertrages
oder durch Eintritt in einen bestehenden Versicherungsvertrag erwor- Die Mitglieder der Organe des Vereins müssen Mitglieder des Vereins
ben. Die Mitgliedschaft endet, wenn kein Versicherungsverhältnis mehr sein. Sie dürfen nicht den Organen anderer Versicherungs-
mit dem Mitglied besteht. Die Mitgliedschaft ist übertragbar und vererb- unternehmen angehören. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des
lich. für die Bestellung zuständigen Organs des Vereins.
Der Verein kann auch Nichtmitglieder gegen feste Entgelte versichern. Vorstand
§ 11
Leistungen der Mitglieder Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die vom Auf-
§4 sichtsrat bestellt werden. Der Aufsichtsrat kann sowohl ordentliche als
Die Mitglieder haben jährliche Beiträge nach den Tarifen, die der Vor- auch stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen sowie ein Vor-
stand des Vereins festsetzt, zu entrichten. Die Beiträge werden von standsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands oder zum Sprecher
den Mitgliedern im Voraus erhoben. Nachschüsse werden nicht erho- des Vorstands ernennen.
ben. Versicherungsansprüche dürfen nicht gekürzt werden.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Ge-
Verlustrücklage, Verwendung des Überschusses setze, der Satzung und der vom Aufsichtsrat aufgestellten Geschäfts-
§5 ordnung.
1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Ge-
schäftsbetrieb ist eine Verlustrücklage zu bilden. Die Verlustrück- Der Verein wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch
lage muss mindestens 35 % der Beitragseinnahmen für eigene ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Rechnung betragen. Solange die Verlustrücklage diesen Mindest-
betrag nicht erreicht hat, ist ihr der gesamte Jahresüberschuss zu- Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für
zuführen. das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn- und
Verlustrechnung (Jahresabschluss) sowie den Geschäftsbericht aufzu-
2. Ist der Mindestbetrag erreicht, sind der Verlustrücklage mindestens stellen und den Abschlussprüfern vorzulegen.
10 % des Jahresüberschusses zuzuführen. Darüber hinaus ist
der Teil des Jahresüberschusses der Verlustrücklage zuzuführen, Aufsichtsrat
der unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze zur Aufrechter- § 12
haltung und Entwicklung des Geschäftsbetriebes des Vereins not- Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen. Die Aufsichtsratsmitglie-
wendig ist. der werden regelmäßig für die Zeit bis zur Beendigung der
Mitgliedervertreterversammlung bestellt, die über die Entlastung für das
3. Von der Zuführung zur Verlustrücklage kann mit Genehmigung der vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das
Mitgliedervertreterversammlung abgesehen werden. Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Die Mitgliedervertreterversammlung kann ein Aufsichtsrats-mitglied für
§6 eine kürzere Amtsdauer bestellen; Wiederwahl ist zulässig.
1. Ein verbleibender Jahresüberschuss, der nicht der Verlustrücklage
gemäß § 5 zugeführt wird, ist der Rückstellung für Beitrags- Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer
rückerstattung zuzuführen. vierwöchigen Kündigungsfrist auch ohne wichtigen Grund nieder-legen.
Die Kündigung ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seinem
2. Über den Zeitpunkt der Beitragsrückerstattung und über die Höhe Stellvertreter sowie dem Vorstand mitzuteilen. Scheidet ein Aufsichts-
des gesamten zur Beitragsrückerstattung vorgesehenen Betrages ratsmitglied während seiner Amtszeit aus, so wählt die auf diesen Zeit-
entscheidet die Mitgliedervertreterversammlung auf gemeinsamen punkt folgende nächste Mitgliedervertreterversammlung den Nachfol-
Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand. Der anteilige Betrag ger.
der Beitragsrückerstattung für das einzelne Mitglied richtet sich
nach der vom Mitglied geleisteten Jahresprämie. Die Beitrags- Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Mitgliedervertreterver-
rückerstattung wird nicht ausgezahlt, wenn sie weniger als 10 % sammlung gewählt, der Aufsichtsrat wird unverbindliche Wahl-
der Jahresprämie betragen würde. Mitglieder, deren Vertrags- vorschläge unterbreiten.
verhältnis im letzten Geschäftsjahr nicht schadenfrei verlaufen ist, § 13
können von der Beitragsrückerstattung ausgeschlossen werden. 1. Der Aufsichtsrat wählt alljährlich nach der ordentlichen Mitglieder-
Von der Beitragsrückerstattung sind ausgeschlossen Mitglieder, vertreterversammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und ei-
die im Laufe des Geschäftsjahres beigetreten oder ausgeschieden nen Stellvertreter. Scheiden im Laufe einer Wahlperiode der Vor-
sind. Die Beitragsrückerstattung kann in der Form erfolgen, dass sitzende oder der Stellvertreter aus ihrem Amt aus, so hat der Auf-
eine Verrechnung mit dem nächstfälligen Jahresbeitrag stattfindet.
HUG 61 Satzung
[Seite 61]
sichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen vor- Wahlverfahren
zunehmen. § 17
1. Die Wahlen der Mitgliedervertreter sind geheim. Gewählt wird mit
2. Aufsichtsräte scheiden mit der dem 72. Geburtstag folgenden Mit- Stimmzetteln.
gliedervertreterversammlung aus ihrem Amt.
2. Der Vorstand stellt für jede Wahl mindestens einen Wahlkandida-
3. Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrats erfolgt durch den ten auf. Aufsichtsrat und Mitgliedervertreterversammlung können
Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich, fernmündlich eigene Kandidaten aufstellen. Die Vorschläge müssen einen Mo-
oder durch elektronische Medien. nat vor der Mitgliedervertreterversammlung beim Vorstand einge-
gangen sein.
4. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in den Sitzungen ge-
fasst, Beschlussfassung in schriftlicher Form oder durch elektroni- 3. Gewählt werden kann nur ein Kandidat, für den ein form- und frist-
sche Medien ist zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats gerechter Wahlvorschlag vorliegt.
aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet
und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht. 4. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen wie Personen zu wäh-
len sind. Er darf keinem Kandidaten mehr als eine Stimme geben.
5. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglie-
der an der Sitzung teilnehmen. Der Aufsichtsrat fasst seine 5. Gewählt ist, wer die Stimmen von mehr als der Hälfte der Wahlbe-
Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die rechtigten auf sich vereinigt.
Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los den Ausschlag. Die
Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Bei schriftlicher Mitgliedervertreterversammlung
Stimmabgabe oder durch elektronische Medien gelten die Bestim- § 18
mungen entsprechend. 1. Die Mitgliedervertreterversammlung wird durch den Vorstand ein-
berufen. Sie soll in den ersten 8 Monaten eines jeden Jahres an
6. Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Auf- einem in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Ort stattfin-
sichtsrats durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter abge- den.
geben. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats
ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Auf- 2. Die Einberufung muss unter Angabe der Firma, des Sitzes der Ge-
sichtsrats oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. sellschaft, der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung der Ver-
sammlung mindestens 1 Monat vor dem Tage der Versammlung
§ 14 nach den gesetzlichen Vorschriften bekannt gemacht werden. An-
Dem Aufsichtsrat obliegt die gesetzlich vorgesehene Überwachung der träge zu Gegenständen der Tagesordnung, über welche die Mit-
Geschäftsführung des Vorstands. Er kann eine Geschäftsordnung für gliedervertreterversammlung beschließen soll, müssen mindestens
den Vorstand festlegen und in dieser Geschäftsordnung bestimmen, für 2 Wochen vor der Mitgliedervertreterversammlung durch einge-
welche Fälle er sich das Recht der Zustimmung vorbehält. Grundsätz- schriebenen Brief dem Vorstand eingereicht werden.
lich bedarf der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats:
3. Der Vorstand ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild-
a) zur Erteilung von Prokuren, und Tonübertragung der Mitgliedervertreterversammlung zuzulas-
b) zur Aufnahme langfristiger Verbindlichkeiten, sen.
c) zum Erwerb und der Veräußerung von Grundeigentum.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Mitgliedervertre-
§ 15 ter an der Mitgliedervertreterversammlung auch ohne Anwesenheit
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine jährliche Vergütung, über an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte
deren Höhe die Mitgliedervertreterversammlung beschließt. ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausü-
ben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand bestimmt die nähe-
Mitgliedervertreter ren Einzelheiten des Verfahrens und macht diese mit der Einberu-
§ 16 fung der Mitgliedervertreterversammlung bekannt.
1. Oberste Vertretung des Vereins ist die Mitgliedervertreterversamm-
lung. Sie vertritt die Gesamtheit der Mitglieder und besteht aus 5. Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Mitgliedervertre-
höchstens 24, mindestens 16 Mitgliedervertretern. ter ihre Stimmen, auch ohne an der Mitgliedervertreterversamm-
lung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kom-
2. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder des Vereins, die das 67. munikation abgeben dürfen. Der Vorstand bestimmt die näheren
Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Die Wiederwahl ist zulässig. Einzelheiten des Verfahrens und macht diese mit der Einberufung
Nicht wählbar sind Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Personen, der Mitgliedervertreterversammlung bekannt.
die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verein oder in den Diensten
eines anderen Versicherers stehen. Ausnahmen können zugelas- 6. Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der Vorsit-
sen werden. zende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter oder ein vom Vor-
sitzenden zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied.
3. Die Wahl der Mitgliedervertreter erfolgt für die Dauer von bis zu
sechs Jahren, wobei die Dauer bei der Wahl von der Mitglieder- 7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
vertreterversammlung festgelegt wird. Alle 2 Jahre sollen 1/3 der
Mitgliedervertreter gewählt werden. 8. Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung der Ta-
gesordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegen-
stände bestimmen.
9. Die Versammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Mitgliedervertreter beschlussfähig. Ist die erforderliche Anzahl
nicht gegeben, so darf die folgende Versammlung über die Gegen-
stände der gleichen Tagesordnung beschließen, wenn in der Ein-
ladung darauf hingewiesen wird, dass diese Versammlung ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitgliedervertreter
beschlussfähig ist. Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz und
Satzung nicht anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstim-
mung bestimmt der Vorsitzende. Auf Antrag eines Mitgliedervertre-
ters wird geheim abgestimmt.
10. Soweit die gesetzlichen Vorschriften einer Minderheit Rechte ge-
währen, stehen diese einer Minderheit von 5 Mitgliedervertretern
zu.
11. Scheiden Mitgliedervertreter vorzeitig – beispielsweise durch frei-
willigen Austritt – aus, so können die Mitgliedervertreter in der
HUG 62 Satzung
[Seite 62]
nächsten Mitgliedervertreterversammlung Ersatzmitglieder wählen. Auflösung des Vereins
Die Amtszeit der Ersatzmitglieder währt so lange, wie das Amt der § 22
Ausgeschiedenen gewährt hätte, an deren Stelle sie getreten sind. Die Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung mit einem anderen
Unternehmen kann beantragt werden:
12. Mitgliedervertreter können wegen grober Verletzung ihrer Pflichten
oder aus einem anderen wichtigen Grunde – beispielsweise bei In- 1. vom Vorstand,
solvenz des Mitgliedervertreters oder Beteiligung an einem ande- 2. vom Aufsichtsrat.
ren Versicherungsunternehmen oder Vertretung eines anderen
Versicherungsunternehmens – von der Mitgliedervertreterver- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem
sammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Zwecke berufenen Mitgliedervertreterversammlung in namentlicher
Stimmen ausgeschlossen werden. Abstimmung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen
werden. Ist in der Mitgliedervertreterversammlung weniger als die Hälf-
13. Die Mitgliedervertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsord- te sämtlicher Mitgliedervertreter anwesend, so ist binnen vier Wochen
nung, die Regelungen zur inneren Ordnung und Vergütung enthält. eine zweite Mitgliedervertreterversammlung mit derselben Tagesord-
nung zu berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der dann erschiene-
Vergütung nen Mitgliedervertreter die Auflösung mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit
§ 19 beschließen kann. Bei der Berufung ist auf diese Rechtsfolge hinzu-
Die Mitgliedervertreter erhalten eine Vergütung für Reiseaufwand und weisen. Bei Auflösung des Vereins erlöschen die Versicherungsver-
Zeitversäumnis. Die Höhe der Vergütung wird auf Vorschlag des Vor- hältnisse mit dem Ablauf von vier Wochen nach Genehmigung des
stands durch Beschluss des Aufsichtsrats festgesetzt. Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde. Die Abwicklung
erfolgt durch den Vorstand; doch kann die Mitgliedervertreterversamm-
Vorschlagsrecht der Mitglieder lung auch andere Personen zu Abwicklern wählen. Nach Beendigung
§ 20 der Abwicklung ist eine Schlussrechnung aufzustellen und der Mitglie-
Die Vereinsmitglieder können Vorschläge für die Wahl der Mitglieder- dervertreterversammlung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen,
vertreter und Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitglieder- die auch über die Verwendung des nach Berichtigung der Schulden
vertreterversammlung beim Vorstand bis 2 Monate vor der Mitglieder- etwa noch verbleibenden Vereinsvermögens beschließt. Im Übrigen
vertreterversammlung einbringen und ein Vereinsmitglied zur finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
mündlichen Begründung in die Versammlung entsenden, wenn die
Vorschläge oder Anträge von mindestens 100 Vereinsmitgliedern un- Die Haftpflichtkasse VVaG
terzeichnet sind. Darmstädter Straße 103, 64380 Roßdorf
Satzung und Allgemeine Versicherungsbedingungen „Letzte Änderungsgenehmigung durch Verfügung der Bundesanstalt für
§ 21 Finanzdienstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungs- und Pensionsfonds-
Änderungen der Satzung werden von der Mitgliedervertretersammlung aufsicht vom 20.06.2023 (GZ: VA 33 – I 5002-5374 – 2023/0001).“
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen be-
schlossen. Zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen oder von der
Aufsichtsbehörde gefordert werden, ist der Aufsichtsrat ermächtigt, der
diese Änderungen mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt.
Der Vorstand wird ermächtigt, allgemeine Versicherungsbedingungen
mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuführen oder zu ändern.
HUG 63 Satzung
[Seite 63]
Die Haftpflichtkasse VVaG
Sitz der Gesellschaft:
Roßdorf bei Darmstadt
Amtsgericht Darmstadt HRB 1204
Anschrift
Darmstädter Str. 103
64380 Roßdorf, Deutschland
Postfach 11 26
64373 Roßdorf, Deutschland
Service-Center
T+49 61 54 /6 01-12 75
F+49 61 54 /6 01-22 88
info@haftpflichtkasse.de
www.haftpflichtkasse.de
Bankkonten
Merkur Privatbank
IBAN DE18 7013 0800 0002 4104 86
Postbank
IBAN DE10 5001 0060 0003 8086 09
USt.-IdNr. DE114107077
VersSt-Nr. 807/V90807010505
Vorsitzender des Aufsichtsrates
Roman Blaser
Vorstand
Dr. Frank Welfens, Vorsitzender
Dr. Claus Hunold
Sascha Quillet