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Allgemeine Versicherungsbedingungen
AVB NV HuG Premium 2.0
Teil A
Seite 4 Abschnitt A1 – Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko
1. Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
3. Versicherungsschutz, Versicherungsfall
4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
5. Begrenzung der Leistungen
(Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
Selbstbeteiligung)
6. Besondere Regelungen für einzelne private Risiken des privaten Haus- und
Grundbesitzers
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
6.1 Verkehrssicherungspflichten
6.2 Bauarbeiten
6.3 Nachhaftung als früherer Besitzer
6.4 Allgemeines Umweltrisiko
6.5 Abwässerschäden
6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
6.7 Schäden im Ausland
6.8 Vermögensschäden
7. Allgemeine Ausschlüsse
7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
Arbeiten und sonstigen Leistungen
7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers
und von wirtschaftlich verbundenen Personen
7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer
Verwahrungsvertrag
7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen
7.7 Asbest
7.8 Gentechnik
7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
7.11 Übertragung von Krankheiten
7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
7.13 Strahlen
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7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
7.16 Wasserfahrzeuge
7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
9. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
10. Fortsetzung der privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung nach dem
Tod des Versicherungsnehmers nicht in GDV
Seite 12 Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken
1. Gewässerschäden
1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
1.2 Rettungskosten
1.3 Ausschlüsse
2. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Seite 14 Abschnitt A3 – Deckungserweiterungen
1. Verkehrssicherungspflichten
2. Allmählichkeitsschäden
3. Forderungsausfallrisiko
4. Versehensklausel
5. Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen
Seite 14 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
1. Abtretungsverbot
2. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
(Beitragsregulierung)
3. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
4. Schiedsgerichtsvereinbarungen
Teil B
Seite 18 Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
1. Beginn des Versicherungsschutzes
2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode
3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzah-
lung
4. Folgebeitrag
5. Lastschriftverfahren
6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Seite 20 Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
1. Dauer und Ende des Vertrags
2. Kündigung nach Versicherungsfall
3. Veräußerung und deren Rechtsfolgen
Seite 22 Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Ver-
tragsschluss
2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
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Teil B
Seite 24 Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
1. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
2. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
3. Vollmacht des Versicherungsvertreters
4. Verjährung
5. Örtlich zuständiges Gericht
6. Anzuwendendes Recht
7. Embargobestimmung
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Teil A
Abschnitt A1
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko
1. Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als privater Haus- und/oder Grundstücksbesitzer für das im Versiche-
rungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück.
Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing-
nehmer oder Nutznießer
1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentums-
gesetzes gilt:
Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.
1.3 Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Betrieb oder Beruf ausübt, wird
der Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch
eine besondere Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtversicherung gewährt.
2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
2.1 Mitversicherte Personen
2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
2.1.1.1 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass
der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen
Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
zugefügt werden.
2.1.1.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in
dieser Eigenschaft.
2.1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentums-
gesetzes gilt außerdem:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei
Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
Versichert sind hierbei – abweichend von A1-7.3 –
(1) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;
(2) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer;
(3) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse
und für Zwecke der Gemeinschaft.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder-
und Teileigentum und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitver-
sicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über
die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A1 Ziff. 9), wenn das neue Risiko nur für eine mit-
versicherte Person entsteht.
2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in
der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt
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der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversich-
erten Personen.
2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben.
Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die
mitversicherten Personen verantwortlich.
3. Versicherungsschutz, Versicherungsfall
3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines
während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versiche-
rungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur
Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis
geführt hat, kommt es nicht an.
3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche
Ansprüche handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,
auf Schadensersatz statt der Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausblei-
bens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
Vertragserfüllung;
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen
Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungs-
nehmers hinausgehen.
4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
− die Prüfung der Haftpflichtfrage,
− die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
− die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatz-
verpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer
aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschä-
digung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben
oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Ver-
sicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten
freizustellen.
4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versi-
cherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen.
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Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungs-
nehmers.
4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Ver-
sicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt,
so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders verein-
barten höheren Kosten des Verteidigers.
4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung
oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt,
dieses Recht auszuüben.
5. Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
Serienschaden, Selbstbeteiligung)
5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die verein-
barten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungs-
schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde gilt:
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten
als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungs-
fälle eingetreten ist, wenn diese
− auf derselben Ursache,
− auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem,
Zusammenhang oder
− auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der
Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen
Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflicht-
ansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Abschnitt
A1 Ziff. 5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der
Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur
Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
angerechnet.
5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versich-
erungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungs-
summe zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und über-
steigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger
sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versich-
erungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme
bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die
Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen
Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem
sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen
verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit
ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Aner-
kenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert,
hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä-
digungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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6. Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzers
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
Ziff. 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegren-
zungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit Ziff. 6 keine
abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Ziff. 6 geregelten Risiken alle
anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. Abschnitt A1 Ziff. 4 – Leistungen der
Versicherung oder Abschnitt A1 Ziff. 7 – Allgemeine Ausschlüsse).
6.1 Verkehrssicherungspflichten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Verletzung von
Pflichten, die ihm in der Eigenschaft als Haus- und Grundbesitzer obliegen (z. B. bauliche
Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder
Entleiher durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft.
6.2 Bauarbeiten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unter-
nehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis
zu einer Bausumme von 50.000 EUR je Bauvorhaben.
Sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind, ist die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr von Bauarbeiten (Neubauten,
Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 250.000
EUR je Bauvorhaben versichert. Eigenleistungen im Rahmen der Bauarbeiten gelten bis
100.000 EUR mitversichert.
Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die
Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A1 Ziff. 9).
6.3 Nachhaftung als früherer Besitzer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus
§ 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
6.4 Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor,
wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme
oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausge-
breitet haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässer-
schäden. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe
Abschnitt A2 (Besondere Umweltrisiken).
6.5 Abwässerschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
a) durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche
Abwässer – auch aus dem Rückstau des Straßenkanals.
b) aus dem Betrieb einer privat genutzten Abwassergrube für häusliche Abwässer,
6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
6.6.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
nehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von
folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht
auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchst-
geschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen
Wegen und Plätzen verkehren.
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6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen
darf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit
der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahr-
erlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Abschnitt B3 Ziffer
2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
6.7 Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland ein-
tretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das Gebäude oder Grundstück
im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versiche-
rungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in
Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
6.8 Vermögensschäden
6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige
Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen
wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des
Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige
Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
Wertsachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche,
Erschütterungen).
6.8.3 Versichert ist – abweichend von Abschnitt A1 Ziffer 6.8.2 und Abschnitt A1 Ziffer 7.9 – die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der
Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten.
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Versichert sind – abweichend von Abschnitt A1 Ziffer 7.3 – gesetzliche Haftpflichtansprüche
wegen Vermögensschäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte
Personen) untereinander.
6.8.4 Die Entschädigungsleistung für Vermögensschäden des Versicherers ist bei jedem
Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Die Entschädi-
gungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs-
jahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
7. Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt haben.
Abschnitt A1 Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.
7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
− Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
− Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Abschnitt A1 Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.
7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Abschnitt A1 Ziff. 7.4 benannten
Personen gegen die mitversicherten Personen,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben
oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere
Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer
eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische
Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versiche-
rungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts ist;
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft ist;
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(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort
genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter
oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet,
geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
Verwahrungsvertrags sind.
7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer herge-
stellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der
Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften
Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung
des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten
oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
7.7 Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen
oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
7.8 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
(1) gentechnische Arbeiten,
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(3) Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten,
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechts-
verletzungen.
7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
Ungleich-behandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
7.11 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungs-
nehmers resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von
ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, welche entstehen durch
(1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
(2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
7.13 Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zu-
sammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radio-
aktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
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7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mit-
versicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahr-
zeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen
Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb
gesetzt wird.
7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr-
zeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs
in Anspruch genommen werden.
b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger
Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
Nutznießer von Luftlandeplätzen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- und Raumfahrzeug ist
kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
7.16 Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mit-
versicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge-
brauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein
Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer
des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und
der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen sowie
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungs-
verhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in
welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
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NV-Versicherungen VVaG AVB NV HuG Premium 2.0
9. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu
entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue
Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags-
rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versiche-
rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und
zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu
verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem
Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das
neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne
von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
Versicherungspflicht unterliegen;
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von
kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
10. Fortsetzung der privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung nach dem
Tod des Versicherungsnehmers
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versiche-
rungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt
- für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des
Versicherungsnehmers und/oder
- unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des
Versicherungsnehmers.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen
Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
Abschnitt A2
Besondere Umweltrisiken
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 6.4 und 6.5 –
und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt
A1 und den folgenden Bedingungen.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden
durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Abschnitt A1 Ziff. 6.4. und 6.5.
1. Gewässerschäden
1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder
mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewäs-
sers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
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Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus
Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht
Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das
Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser
Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung
(Abschnitt A1 Ziff. 9).
1.2 Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten),
sowie
- außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der
Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachter-
kosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschä-
digung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versiche-
rers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minde-
rung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
1.3 Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnung-
en, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü-
gungen herbeigeführt haben.
Abschnitt A1 Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.
(2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
− auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Generalstreik, illegalem Streik oder
− unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
ausgewirkt haben.
2. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
(3) Schädigung des Bodens.
2.1 Versichert sind – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 3.1 - den Versicherungsnehmer betref-
fende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
− die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in
die Umwelt gelangt sind oder
− die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeug-
nissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-,
Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeug-
nisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
(Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprü-
che wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder gelieh-
Stand 03/2021 Seite 13 von 26
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NV-Versicherungen VVaG AVB NV HuG Premium 2.0
enen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags
erfasst sind.
2.2 Ausland
Versichert sind im Umfang von Abschnitt A1 Ziff. 6.7 die im Geltungsbereich der EU-Umwelt-
haftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern
diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
2.3 Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden da-
durch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die
dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Abschnitt 1 Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
(a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
Umwelt entstehen.
(b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte
erlangen können.
2.4 Die Versicherungssumme ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versich-
erungssummen begrenzt. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versich-
erungssumme begrenzt.
Abschnitt A3
Deckungserweiterungen für Ihren Vertrag NV HuG Premium 2.0
1. Verkehrssicherungspflichten
Als Ergänzung zu Abschnitt A1 Ziff. 6.1
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
a) aus Besitz und Verwendung von Turn- und Spielplätzen mit den dazugehörenden Geräten
b) aus dem Besitz und der Verwendung von Aufzügen, Sammelheizungen und
Fernsprechern,
sowie hauseigenen Schwimm- und Schwitzbädern,
c) als Betreiber einer Photovoltaik- bzw. Solaranlage. Der Versicherungsschutz bezieht sich
auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität bis 15 kWp in das
Netz eines Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung
erforderlich ist.
2. Allmählichkeitsschäden
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche
Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen
(Rauch, Ruß, Staub und dgl.) entstehen.
3. Forderungsausfallrisiko
3.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
3.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß
Abschnitt A1 Ziff. 2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von
einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner
Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs-
oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist
und
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NV-Versicherungen VVaG AVB NV HuG Premium 2.0
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe-
stimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender
Dritter).
3.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige
Dritte
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A geregelten privaten Haus-
und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im
Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risiko-
beschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So
besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im
Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, bei denen ein
vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatzan-
sprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder -hüter entstan-
den sind.
3.2. Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1
Ziff. 2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
3.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat
der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt
worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleich-
bare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
ohne einen dieser Titel bestanden hätte
3.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
− eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
− eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in
den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhält-
nisse abgegeben hat oder
− ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht
zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt
wurde, und
3.2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils
oder Ver-gleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung
des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
3.3. Umfang der Forderungsausfalldeckung
3.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
3.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs-
pflichtige Personen erstreckt.
3.3.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung bestehen im Rahmen der im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssumme.
3.3.4 Für Schäden bis zur Höhe von EUR 1.000 besteht kein Versicherungsschutz.
3.3.5 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
3.4. Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 6.7 – für Schaden-
ereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens,
Island oder Liechtenstein eintreten.
3.5. Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
3.5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
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(1) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des
Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
3.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
(1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
(2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
(3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder
begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt
wurden;
(4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer
des Versicherungsnehmers) oder
- ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen
hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche
von Dritten handelt.
4. Versehensklausel
In Erweiterung zu Abschnitt B3 bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher Obliegen-
heitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen
unverzüglich nachgeholt wurde.
5. Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen
Der Versicherer garantiert, dass die dieser privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-
versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private
Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung (AVB) ausschließlich zum Vorteil der Versi-
cherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) emp-
fohlenen aktuellsten Bedingungen abweichen. Ferner garantieren wir die Einhaltung der Min-
deststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse.
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
1. Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschä-
digten Dritten ist zulässig.
2. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
(Beitragsregulierung)
2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen
des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese
Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die
Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des
Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe
des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungs-
nehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim
Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim
Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten
werden. Alle entsprechend Ziff. 3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöh-
ungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträg-
lich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel
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gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten
nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitrags-
vorauszahlung für mehrere Jahre.
3. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach
Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt.
Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitrags-
angleichung.
3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen
Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der
Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermit-
telten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall
veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu ange-
meldeten Schadenfälle.
3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflich-
tet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. 3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern
(Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer
mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder
jeweils für diese Jahre nach Ziff. 3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahres-
beitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schaden-
zahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat.
Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz
ergeben würde.
3.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. 3.2 oder Ziff. 3.3 unter 5 Prozent entfällt eine Beitrags-
angleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. 3.3, ohne dass sich
der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitrags-
erhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht
hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor
dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
4. Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beein-
trächtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforde-
rungen entspricht:
- Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmen-
sitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
- Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei
Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
- Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung
sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
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Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsge-
richtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsge-
richtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen
Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu be-
nennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
Teil B – Allgemeiner Teil
Abschnitt B1
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzah-
lung des Erst- oder Einmalbeitrags.
2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode
2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zah-
lungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertrags-
dauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so ent-
spricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags,
Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und
im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unab-
hängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste
oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten
Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen
Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zu-
gang des Versicherungsscheins zu zahlen.
3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. 3.1 gezahlt, so kann der
Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht
veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nicht-
zahlung nicht zu vertreten hat.
3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach
Ziff. 3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versi-
cherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungs-
nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch
einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung
des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertre-
ten hat.
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4. Folgebeitrag
4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-,
Viertel-jahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeit-
punkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
4.2 Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mah-
nung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versi-
cherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsneh-
mer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern
und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wo-
chen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge
des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen
(Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist
der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags
oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-
tung frei.
4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der
Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Ein-
haltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristab-
lauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit
der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrück-
lich hinzuweisen.
4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündi-
gung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird
sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
5. Lastschriftverfahren
5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versiche-
rungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des
Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer
nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung
des Versicherers erfolgt.
5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wie-
derholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer be-
rechtigt, das SEPA Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kün-
digen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer
verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
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6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Bei-
trags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicher-
ten Interesse
6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat
der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung
auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hinge-
wiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor
Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für
das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versi-
cherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versiche-
rungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige
oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine an-
gemessene Geschäftsgebühr zu.
6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täu-
schung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungser-
klärung zu.
6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft
weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die
Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom
Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versi-
cherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei ei-
ner Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsge-
bühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Ab-
sicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Abschnitt B2
Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
1. Dauer und Ende des Vertrags
1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate
vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten
Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Ver-
trag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündi-
gung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres
zugegangen sein.
1.5 Wegfall des versicherten Interesses
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Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft
weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versiche-
rer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
2. Kündigung nach Versicherungsfall
2.1 Kündigungsrecht
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
a) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten
von Umweltschäden geleistet wurde oder
b) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht
abgelehnt hat, oder
c) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zu-
gestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spä-
testens einen Monat nach der Zahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem
späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirk-
sam wird.
2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungs-
nehmer wirksam.
3. Veräußerung und deren Rechtsfolgen
3.1 Übergang der Versicherung
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in
die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden
Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags
oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
3.2 Kündigung
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Ein-
haltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündi-
gen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis
des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum
Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kennt-
nis, ausgeübt wird.
3.3 Beitrag
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der
Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn
der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des
Beitrags.
3.4 Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Text-
form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz,
wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die
Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen,
dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen
hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem
Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer
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bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls
die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Abschnitt B3
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertrags-
schluss
1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B.
E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich
sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch
dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber
vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei
der Anwendung von Absatz 1 und Ziff. 1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters
als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der
Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versiche-
rungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1, kann der Ver-
sicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit
kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs-
schutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig
oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber
kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig ver-
letzt hat.
1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1 leicht fahrläs-
sig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen
oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich
verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den
Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen
auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versiche-
rungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der
laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt
der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
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Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer
den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer
innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben,
auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände in-
nerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um-
stände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer
nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-
Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-
änderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtig-
keit der Anzeige
kannte.
1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
bestehen.
1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlö-
schen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für
Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre,
wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis-
tig verletzt hat.
2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Ver-
sicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
2.1.1 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er
vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versiche-
rungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
verletzt hat.
2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Oblie-
genheiten zu erfüllen:
2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei
hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu be-
folgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Um-
stände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen
zu handeln.
(1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch
wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt,
wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
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(2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstat-
ten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Um-
stände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig
sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
(3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder
gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der
Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
(4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Scha-
densersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst er-
forderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
(5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend ge-
macht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versi-
cherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Ver-
sicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Aus-
künfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziff. 2.1 oder Ziff. 2.2 vorsätzlich,
so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet-
zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kür-
zen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus-
kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise
leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.
B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versiche-
rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver-
sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Abschnitt B4
Weitere Regelungen
1. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen
versichert ist.
1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsneh-
mer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines
Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird,
dem Versicherer zugeht.
2. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag
betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-
Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in die-
sem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptver-
waltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zu-
gang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
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2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitge-
teilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben
ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte An-
schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt
entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des
Versicherungsnehmers.
2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs
abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Ziff. 2.2 entspre-
chend Anwendung.
3. Vollmacht des Versicherungsvertreters
3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
(1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
(2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
(3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Ver-
sicherungsverhältnisses.
3.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versiche-
rungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versi-
cherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versi-
cherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versiche-
rungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme
der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
4. Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung be-
ginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger
von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis er-
langt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden,
zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Text-
form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim An-
spruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
5. Örtlich zuständiges Gericht
5.1 Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungs-
vermittler bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder
seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Er-
mangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner
Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer sei-
nen Sitz hat.
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5.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich
die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohn-
sitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-
kannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi-
cherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
6. Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
7. Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur,
soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-,
Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundes-
republik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
sanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf
den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften
entgegenstehen.
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