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Versicherungsmakler / Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht / Bedingungsarchiv

NV HuG Premium 2.0: die Bedingungen im Volltext

NV HuG Premium 2.0 mit zweifacher Jahresmaximierung, Bauherrenrisiko bis 50.000 EUR Bausumme (250.000 EUR bei Fremdvergabe), Forderungsausfall ab 1.000 EUR und Photovoltaik bis 15 kWp.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 67 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschädenlaut Versicherungsschein„Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.“A1-5.1, Seite 5
Höchstersatzleistung je Versicherungsjahr (Maximierung, Vielfaches der Deckungssumme)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“A1-5.2, Seite 5
Begrenzung je geschädigter Person (Sublimit je Opfer)nicht geregelt
Selbstbeteiligung je Schadenfallja, bis zur Versicherungssumme„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).“A1-5.4, Seite 6
Garantie, mindestens die Musterbedingungen des Verbands zu erfüllen (GDV, VVO, UNESPA)ja„Der Versicherer garantiert, dass die dieser privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen“Abschnitt A3 Ziff. 5, Seite 15
Update- oder Innovationsgarantie (künftige Leistungsverbesserungen ohne Mehrbeitrag)nicht geregelt
Geltungsbereich (Lage des Grundstücks, Schadenereignisse im Ausland)ja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das Gebäude oder Grundstück im Inland zurückzuführen sind.“A1-6.7, Seite 7
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Kosten außerhalb der Deckungssummeja, bis zur Versicherungssumme„Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.“A1-5.5, Seite 6

Versicherte Objekte und Personen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vermietetes Ein- oder Zweifamilienhausja„die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Haus- und/oder Grundstücksbesitzer für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück.“A1-1.1, Seite 4
Mehrfamilienhaus (Anzahl Wohneinheiten, Obergrenze)ja„für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück.“A1-1.1, Seite 4
Wohnungseigentum (Sondereigentum einer vermieteten Eigentumswohnung)nicht geregelt
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Versicherungsnehmer (WEG, comunidad de propietarios)ja„Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.“A1-1.2, Seite 4
Unbebautes Grundstück (Größe, Obergrenze)ja„für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück.“A1-1.1, Seite 4
Gewerblich genutzte Einheiten im Gebäude (Anteil, Obergrenze)nein„Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Betrieb oder Beruf ausübt, wird der Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtversicherung gewährt.“A1-1.3, Seite 4
Leerstehendes Gebäude oder Gebäude im Umbaunicht geregelt
Ferienhaus oder Wohnung im Auslandnicht geregelt
Garagen, Stellplätze, Zufahrten und Gärten auf dem Grundstücknicht geregelt
Hausverwalter, Hausmeister und Reinigungskräfte als mitversicherte Personenja„der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.“A1-2.1.1.1, Seite 4
Fortbestand des Schutzes bei Veräußerung oder Erbfallja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.“A1-6.3, Seite 7

Verkehrssicherung und typische Risiken

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Räum- und Streupflicht auf Gehwegen, auch wenn vertraglich übernommenja, bis zur Versicherungssumme„(z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).“A1-6.1, Seite 7
Vertraglich übernommene Haftpflicht und Verkehrssicherungspflichten (Mietvertrag, Gemeinde)ja, bis zur Versicherungssumme„Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners“A1-6.1, Seite 7
Bäume auf dem Grundstück (Astbruch, Umsturz)nicht geregelt
Dachlawinen, herabfallende Dachziegel und Fassadenteilenicht geregelt
Bauherrenhaftpflicht für Bauarbeiten am Gebäude (Bausumme bis)ja, bis 50.000 €„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 50.000 EUR je Bauvorhaben.“A1-6.2, Seite 7
Abbruch- und Einreißarbeitenja, bis 50.000 €„(Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 50.000 EUR je Bauvorhaben.“A1-6.2, Seite 7
Spielplätze, Schwimmbecken und Teiche auf dem Grundstückja, bis zur Versicherungssumme„aus Besitz und Verwendung von Turn- und Spielplätzen mit den dazugehörenden Geräten“Abschnitt A3 Ziff. 1 a), Seite 14
Aufzüge, Garagentore und technische Anlagen des Gebäudesja, bis zur Versicherungssumme„aus dem Besitz und der Verwendung von Aufzügen, Sammelheizungen und Fernsprechern, sowie hauseigenen Schwimm- und Schwitzbädern,“Abschnitt A3 Ziff. 1 b), Seite 14
Photovoltaik- und Solarthermieanlage auf dem Gebäude, einschließlich Einspeisung ins Netzja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität bis 15 kWp in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens“Abschnitt A3 Ziff. 1 c), Seite 14
Ladestation oder Wallbox für Elektrofahrzeugenicht geregelt
Gewässerschaden aus Heizöltank (Anlagenrisiko, Tankgröße bis)ja, bis zur Versicherungssumme„besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.“A2-1.1, Seite 12
Häusliche Abwässer und Schäden durch Rückstauja, bis zur Versicherungssumme„Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer – auch aus dem Rückstau des Straßenkanals.“A1-6.5, Seite 7
Versickerung von Niederschlagswasser und Wasser aus Leitungen auf Nachbargrundstückenicht geregelt
Senkungen, Erdrutsch und Erschütterungen zum Nachteil Dritternein„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen“A1-7.12, Seite 10

Schadenarten und Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Echte Vermögensschäden (ohne vorausgehenden Personen- oder Sachschaden)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“A1-6.8.1, Seite 8
Verletzung von Datenschutzrechten (etwa Mieterdaten, Videoüberwachung)ja, bis zur Versicherungssumme„die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten.“A1-6.8.3, Seite 8
Öffentlich-rechtliche Umweltschäden (Umweltschadensgesetz, Bundes-Umwelthaftungsgesetz, Ley 26/2007)ja, bis zur Versicherungssumme„den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG“A2-2.1, Seite 13
Allmählichkeitsschäden (langsame Einwirkung von Feuchtigkeit, Temperatur, Gasen)ja, bis zur Versicherungssumme„Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.) entstehen.“Abschnitt A3 Ziff. 2, Seite 14
Verlust fremder Schlüssel und Schlüssel von Schließanlagennicht geregelt
Ansprüche der Wohnungseigentümer untereinander und gegen die Gemeinschaftja, bis zur Versicherungssumme„gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.“A1-2.1.2, Seite 4
Ansprüche von Mietern und Pächtern wegen Personen- und Sachschädennicht geregelt
Ansprüche angestellter Hausmeister und Reinigungskräfte (Arbeitsunfall, Regress)nein„Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.“A1-2.1.1.1, Seite 4
Forderungsausfalldeckung (Ausfall des Schädigers, Schaden des Versicherten)ja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß Abschnitt A1 Ziff. 2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird“Abschnitt A3 Ziff. 3.1.1, Seite 14
Schäden an Nachbargebäuden bei Arbeiten am eigenen Gebäude (Unterfangung, Unterfahrung)nicht geregelt
Tätigkeitsschäden an Sachen Dritter bei Arbeiten auf dem Grundstücknicht geregelt
Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen (Mietsachschäden)nicht geregelt

Ausschlüsse und Einschränkungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss oder Einschränkung bei Ferienvermietung und kurzfristiger Vermietungnicht geregelt
Ausschluss bei überwiegend gewerblicher Nutzung des Gebäudesja„Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Betrieb oder Beruf ausübt, wird der Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtversicherung gewährt.“A1-1.3, Seite 4
Ausschluss für bekannte, nicht beseitigte Mängel und Baufälligkeitnicht geregelt
Ausschluss für Schimmel, Asbest und Schadstoffe im Gebäudeja„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.“A1-7.7, Seite 10
Kein Schutz für Bauvorhaben über der vereinbarten Bausummeja„Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung“A1-6.2, Seite 7
Einschränkung bei Leerstand über eine bestimmte Dauernicht geregelt
Ausschluss für Abnutzung, Verschleiß und mangelhafte Instandhaltungnicht geregelt
Ausschluss vertraglicher Ansprüche über die gesetzliche Haftpflicht hinausja„Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.“A1-3.3, Seite 5

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Beseitigung gefahrdrohender Umständeja„Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.“B3-2.1, Seite 23
Anzeige neuer oder geänderter Risiken (Gefahrerhöhung, weitere Wohneinheiten)ja„Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind.“Gemeinsame Bestimmungen Ziff. 2.1, Seite 16
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (Summe, Frist)ja, bis zur Versicherungssumme„Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.“A1-9.1, Seite 11
Differenzdeckung zum Vorvertrag (Sofortschutz bei Wechsel)nicht geregelt
Frist für die Schadenanzeigeja„Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind.“B3-2.2.1 (1), Seite 23
Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.“B2-1.2, Seite 20
Kündigungsfrist zum Ablaufja„Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.“B2-1.2, Seite 20
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfallja„Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn a) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde“B2-2.1, Seite 20
Beitragsgrundlage (Wohneinheiten, Wohnfläche, Mieteinnahmen, Grundstücksgröße)nicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
RC del propietario als Baustein der Hogar-Police (Sublimit gegenüber der eigenständigen Police)nicht geregelt
Fianzas civiles y criminales (Kautionen im Zivil- und Strafverfahren)nicht geregelt
Defensa jurídica de la comunidad (Rechtsschutz der Gemeinschaft gegen säumige Eigentümer, Nachbarn)nicht geregelt
RC del presidente y de la junta (Haftung der Organe der Gemeinschaft)nicht geregelt
Daños por agua a terceros originados en el inmueble (Wasserschaden beim Nachbarn)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

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rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
NV-Versicherungen VVaG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) NV HuG Premium 2.0

Volltext aufklappen: AVB NV Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Premium 2.0
[Seite 1] Allgemeine Versicherungsbedingungen AVB NV HuG Premium 2.0 Teil A Seite 4 Abschnitt A1 – Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko 1. Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten (versichertes Risiko) 2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) 3. Versicherungsschutz, Versicherungsfall 4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers 5. Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 6. Besondere Regelungen für einzelne private Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzers (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) 6.1 Verkehrssicherungspflichten 6.2 Bauarbeiten 6.3 Nachhaftung als früherer Besitzer 6.4 Allgemeines Umweltrisiko 6.5 Abwässerschäden 6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger 6.7 Schäden im Ausland 6.8 Vermögensschäden 7. Allgemeine Ausschlüsse 7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander 7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen 7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag 7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 7.7 Asbest 7.8 Gentechnik 7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung 7.11 Übertragung von Krankheiten 7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen 7.13 Strahlen Stand 03/2021 Seite 1 von 26 [Seite 2] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HuG Premium 2.0 7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger 7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze 7.16 Wasserfahrzeuge 7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten 8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) 9. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 10. Fortsetzung der privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers nicht in GDV Seite 12 Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken 1. Gewässerschäden 1.1 Umfang des Versicherungsschutzes 1.2 Rettungskosten 1.3 Ausschlüsse 2. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Seite 14 Abschnitt A3 – Deckungserweiterungen 1. Verkehrssicherungspflichten 2. Allmählichkeitsschäden 3. Forderungsausfallrisiko 4. Versehensklausel 5. Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen Seite 14 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A 1. Abtretungsverbot 2. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 3. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung 4. Schiedsgerichtsvereinbarungen Teil B Seite 18 Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 1. Beginn des Versicherungsschutzes 2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode 3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzah- lung 4. Folgebeitrag 5. Lastschriftverfahren 6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Seite 20 Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 1. Dauer und Ende des Vertrags 2. Kündigung nach Versicherungsfall 3. Veräußerung und deren Rechtsfolgen Seite 22 Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Ver- tragsschluss 2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Stand 03/2021 Seite 2 von 26 [Seite 3] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HuG Premium 2.0 Teil B Seite 24 Abschnitt B4 – Weitere Regelungen 1. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 2. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 3. Vollmacht des Versicherungsvertreters 4. Verjährung 5. Örtlich zuständiges Gericht 6. Anzuwendendes Recht 7. Embargobestimmung Stand 03/2021 Seite 3 von 26 [Seite 4] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HuG Premium 2.0 Teil A Abschnitt A1 Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko 1. Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) 1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Haus- und/oder Grundstücksbesitzer für das im Versiche- rungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück. Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing- nehmer oder Nutznießer 1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentums- gesetzes gilt: Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem gemeinschaftlichen Eigentum. 1.3 Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Betrieb oder Beruf ausübt, wird der Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtversicherung gewährt. 2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) 2.1 Mitversicherte Personen 2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht 2.1.1.1 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 2.1.1.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft. 2.1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentums- gesetzes gilt außerdem: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. Versichert sind hierbei – abweichend von A1-7.3 – (1) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter; (2) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; (3) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitver- sicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A1 Ziff. 9), wenn das neue Risiko nur für eine mit- versicherte Person entsteht. 2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt Stand 03/2021 Seite 4 von 26 [Seite 5] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HuG Premium 2.0 der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversich- erten Personen. 2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. 3. Versicherungsschutz, Versicherungsfall 3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versiche- rungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausblei- bens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungs- nehmers hinausgehen. 4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst − die Prüfung der Haftpflichtfrage, − die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und − die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatz- verpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschä- digung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Ver- sicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versi- cherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Stand 03/2021 Seite 5 von 26 [Seite 6] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HuG Premium 2.0 Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungs- nehmers. 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Ver- sicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders verein- barten höheren Kosten des Verteidigers. 4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. 5. Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die verein- barten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungs- schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. 5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungs- fälle eingetreten ist, wenn diese − auf derselben Ursache, − auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder − auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflicht- ansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Abschnitt A1 Ziff. 5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. 5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versich- erungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungs- summe zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und über- steigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versich- erungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Aner- kenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Stand 03/2021 Seite 6 von 26 [Seite 7] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HuG Premium 2.0 6. Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzers (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) Ziff. 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegren- zungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit Ziff. 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Ziff. 6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. Abschnitt A1 Ziff. 4 – Leistungen der Versicherung oder Abschnitt A1 Ziff. 7 – Allgemeine Ausschlüsse). 6.1 Verkehrssicherungspflichten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Verletzung von Pflichten, die ihm in der Eigenschaft als Haus- und Grundbesitzer obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft. 6.2 Bauarbeiten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unter- nehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 50.000 EUR je Bauvorhaben. Sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind, ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 250.000 EUR je Bauvorhaben versichert. Eigenleistungen im Rahmen der Bauarbeiten gelten bis 100.000 EUR mitversichert. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A1 Ziff. 9). 6.3 Nachhaftung als früherer Besitzer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. 6.4 Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausge- breitet haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässer- schäden. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (Besondere Umweltrisiken). 6.5 Abwässerschäden Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden a) durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer – auch aus dem Rückstau des Straßenkanals. b) aus dem Betrieb einer privat genutzten Abwassergrube für häusliche Abwässer, 6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger 6.6.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchst- geschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Stand 03/2021 Seite 7 von 26 [Seite 8] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HuG Premium 2.0 6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahr- erlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Abschnitt B3 Ziffer 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 6.7 Schäden im Ausland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland ein- tretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das Gebäude oder Grundstück im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versiche- rungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6.8 Vermögensschäden 6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. 6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). 6.8.3 Versichert ist – abweichend von Abschnitt A1 Ziffer 6.8.2 und Abschnitt A1 Ziffer 7.9 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten. Stand 03/2021 Seite 8 von 26 [Seite 9] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HuG Premium 2.0 Versichert sind – abweichend von Abschnitt A1 Ziffer 7.3 – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. 6.8.4 Die Entschädigungsleistung für Vermögensschäden des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Die Entschädi- gungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs- jahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. 7. Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: 7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Abschnitt A1 Ziff. 2.3 findet keine Anwendung. 7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit − Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder − Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Abschnitt A1 Ziff. 2.3 findet keine Anwendung. 7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Abschnitt A1 Ziff. 7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, - Eltern und Kinder, - Adoptiveltern und -kinder, - Schwiegereltern und -kinder, - Stiefeltern und -kinder, - Großeltern und Enkel, - Geschwister sowie - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versiche- rungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesell- schaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; Stand 03/2021 Seite 9 von 26 [Seite 10] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HuG Premium 2.0 (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. 7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer herge- stellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. 7.7 Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 7.8 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten, - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. 7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechts- verletzungen. 7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleich-behandlung oder sonstigen Diskriminierungen. 7.11 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungs- nehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. 7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. 7.13 Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zu- sammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radio- aktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Stand 03/2021 Seite 10 von 26 [Seite 11] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HuG Premium 2.0 7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mit- versicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahr- zeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze Ausgeschlossen sind Ansprüche a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- zeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen. c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- und Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 7.16 Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mit- versicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. 8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. 8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungs- verhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Stand 03/2021 Seite 11 von 26 [Seite 12] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HuG Premium 2.0 9. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versiche- rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. 10. Fortsetzung der privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versiche- rungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt - für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder - unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer. Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 6.4 und 6.5 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Abschnitt A1 Ziff. 6.4. und 6.5. 1. Gewässerschäden 1.1 Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewäs- sers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Stand 03/2021 Seite 12 von 26 [Seite 13] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HuG Premium 2.0 Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A1 Ziff. 9). 1.2 Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachter- kosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschä- digung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versiche- rers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minde- rung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 1.3 Ausschlüsse (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnung- en, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü- gungen herbeigeführt haben. Abschnitt A1 Ziff. 2.3 findet keine Anwendung. (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich − auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder − unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 2. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, (3) Schädigung des Bodens. 2.1 Versichert sind – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 3.1 - den Versicherungsnehmer betref- fende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags − die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder − die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeug- nissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeug- nisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprü- che wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder gelieh- Stand 03/2021 Seite 13 von 26 [Seite 14] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HuG Premium 2.0 enen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. 2.2 Ausland Versichert sind im Umfang von Abschnitt A1 Ziff. 6.7 die im Geltungsbereich der EU-Umwelt- haftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 2.3 Ausschlüsse (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden da- durch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. Abschnitt 1 Ziff. 2.3 findet keine Anwendung. (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. 2.4 Die Versicherungssumme ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versich- erungssummen begrenzt. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versich- erungssumme begrenzt. Abschnitt A3 Deckungserweiterungen für Ihren Vertrag NV HuG Premium 2.0 1. Verkehrssicherungspflichten Als Ergänzung zu Abschnitt A1 Ziff. 6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers a) aus Besitz und Verwendung von Turn- und Spielplätzen mit den dazugehörenden Geräten b) aus dem Besitz und der Verwendung von Aufzügen, Sammelheizungen und Fernsprechern, sowie hauseigenen Schwimm- und Schwitzbädern, c) als Betreiber einer Photovoltaik- bzw. Solaranlage. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität bis 15 kWp in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. 2. Allmählichkeitsschäden Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.) entstehen. 3. Forderungsausfallrisiko 3.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung 3.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß Abschnitt A1 Ziff. 2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und Stand 03/2021 Seite 14 von 26 [Seite 15] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HuG Premium 2.0 - die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe- stimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). 3.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A geregelten privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risiko- beschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, bei denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatzan- sprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder -hüter entstan- den sind. 3.2. Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1 Ziff. 2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 3.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleich- bare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte 3.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass − eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, − eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhält- nisse abgegeben hat oder − ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und 3.2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Ver-gleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. 3.3. Umfang der Forderungsausfalldeckung 3.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. 3.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- pflichtige Personen erstreckt. 3.3.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung bestehen im Rahmen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssumme. 3.3.4 Für Schäden bis zur Höhe von EUR 1.000 besteht kein Versicherungsschutz. 3.3.5 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu. 3.4. Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 6.7 – für Schaden- ereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten. 3.5. Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko 3.5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Stand 03/2021 Seite 15 von 26 [Seite 16] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HuG Premium 2.0 (1) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind. 3.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs; (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder - ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt. 4. Versehensklausel In Erweiterung zu Abschnitt B3 bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher Obliegen- heitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. 5. Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen Der Versicherer garantiert, dass die dieser privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht- versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung (AVB) ausschließlich zum Vorteil der Versi- cherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) emp- fohlenen aktuellsten Bedingungen abweichen. Ferner garantieren wir die Einhaltung der Min- deststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse. Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A 1. Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschä- digten Dritten ist zulässig. 2. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungs- nehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziff. 3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöh- ungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. 2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträg- lich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel Stand 03/2021 Seite 16 von 26 [Seite 17] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HuG Premium 2.0 gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. 2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitrags- vorauszahlung für mehrere Jahre. 3. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung 3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitrags- angleichung. 3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermit- telten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu ange- meldeten Schadenfälle. 3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflich- tet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. 3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. 3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahres- beitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schaden- zahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 3.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. 3.2 oder Ziff. 3.3 unter 5 Prozent entfällt eine Beitrags- angleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. 3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. 3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitrags- erhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 4. Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken) Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beein- trächtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforde- rungen entspricht: - Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmen- sitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. - Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. - Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Stand 03/2021 Seite 17 von 26 [Seite 18] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HuG Premium 2.0 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsge- richtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsge- richtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu be- nennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. Teil B – Allgemeiner Teil Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzah- lung des Erst- oder Einmalbeitrags. 2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode 2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zah- lungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. 2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertrags- dauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so ent- spricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. 3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unab- hängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zu- gang des Versicherungsscheins zu zahlen. 3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. 3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nicht- zahlung nicht zu vertreten hat. 3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. 3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versi- cherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungs- nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertre- ten hat. Stand 03/2021 Seite 18 von 26 [Seite 19] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HuG Premium 2.0 4. Folgebeitrag 4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Viertel-jahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeit- punkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. 4.2 Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mah- nung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versi- cherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsneh- mer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wo- chen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. 4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis- tung frei. 4.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Ein- haltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristab- lauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrück- lich hinzuweisen. 4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündi- gung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. 5. Lastschriftverfahren 5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versiche- rungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. 5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wie- derholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer be- rechtigt, das SEPA Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kün- digen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. Stand 03/2021 Seite 19 von 26 [Seite 20] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HuG Premium 2.0 6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Bei- trags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. 6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicher- ten Interesse 6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hinge- wiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versi- cherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. 6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versiche- rungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine an- gemessene Geschäftsgebühr zu. 6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täu- schung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungser- klärung zu. 6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. 6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versi- cherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei ei- ner Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsge- bühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Ab- sicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 1. Dauer und Ende des Vertrags 1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. 1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Ver- trag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündi- gung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. 1.5 Wegfall des versicherten Interesses Stand 03/2021 Seite 20 von 26 [Seite 21] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HuG Premium 2.0 Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versiche- rer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. 2. Kündigung nach Versicherungsfall 2.1 Kündigungsrecht Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn a) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde oder b) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder c) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zu- gestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spä- testens einen Monat nach der Zahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirk- sam wird. 2.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungs- nehmer wirksam. 3. Veräußerung und deren Rechtsfolgen 3.1 Übergang der Versicherung Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 3.2 Kündigung Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Ein- haltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündi- gen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kennt- nis, ausgeübt wird. 3.3 Beitrag Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. 3.4 Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Text- form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer Stand 03/2021 Seite 21 von 26 [Seite 22] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HuG Premium 2.0 bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertrags- schluss 1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Ziff. 1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versiche- rungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1, kann der Ver- sicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig ver- letzt hat. 1.2.2 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1 leicht fahrläs- sig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. 1.2.3 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versiche- rungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Stand 03/2021 Seite 22 von 26 [Seite 23] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HuG Premium 2.0 Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. 1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände in- nerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um- stände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. 1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags- änderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtig- keit der Anzeige kannte. 1.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. 1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlö- schen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig verletzt hat. 2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Ver- sicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 2.1.1 Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. 2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Oblie- genheiten zu erfüllen: 2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu be- folgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Um- stände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. Stand 03/2021 Seite 23 von 26 [Seite 24] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HuG Premium 2.0 (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstat- ten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Um- stände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Scha- densersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst er- forderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend ge- macht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versi- cherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Ver- sicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Aus- künfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziff. 2.1 oder Ziff. 2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet- zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kür- zen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Abschnitt B4 Weitere Regelungen 1. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsneh- mer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen. 1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. 2. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 2.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in die- sem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptver- waltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zu- gang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. Stand 03/2021 Seite 24 von 26 [Seite 25] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HuG Premium 2.0 2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitge- teilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte An- schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. 2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Ziff. 2.2 entspre- chend Anwendung. 3. Vollmacht des Versicherungsvertreters 3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Ver- sicherungsverhältnisses. 3.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versiche- rungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. 3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versi- cherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versi- cherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versiche- rungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 4. Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung be- ginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis er- langt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Text- form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim An- spruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 5. Örtlich zuständiges Gericht 5.1 Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungs- vermittler bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Er- mangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer sei- nen Sitz hat. Stand 03/2021 Seite 25 von 26 [Seite 26] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HuG Premium 2.0 5.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohn- sitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be- kannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 6. Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 7. Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundes- republik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- sanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Stand 03/2021 Seite 26 von 26
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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