Volltext aufklappen: Bedingungen SV PrivatSchutz Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (23-714)
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Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (SVPS HUGH) Fassung September 2018
Inhaltsverzeichnis 6. Welche Regelungen gelten im Versicherungsfall?
7. Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz
A. Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung ausgeschlossen?
1. Welchen Umfang hat diese Haftpflichtversicherung?
2. Welche Bestimmungen gelten für Mitversicherte, wer hat die B. Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Rechte aus dem Versicherungsvertrag? 8. Welches Risiko ist versichert?
3. Was gilt für Erhöhung und Erweiterung versicherter sowie neu 9. Was gilt für Gemeinschaften von Wohnungseigentümer und
hinzukommender Risiken? bei Teileigentümern?
4. Wie wird der Beitrag angeglichen? Welche Rechte haben Sie 10. Welche Personen sind mitversichert?
bei einer Beitragsangleichung? 11. Welche besonderen Risiken sind mitversichert?
5. Welche Obliegenheiten haben Sie zu beachten? Welche 12. Zeitlich begrenzte Updategarantie
Rechtsfolgen hat eine Verletzung dieser Obliegenheiten?
Diese Versicherungsbedingungen gelten ergänzend zu den Versiche- 3.3 Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken
rungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Allgemeiner Teil (SVPS- Eine Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken besteht
AT). nicht.
A. Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung 4. Wie wird der Beitrag angeglichen? Welche Rechte haben
Sie bei einer Beitragsangleichung?
1. Welchen Umfang hat diese Haftpflichtversicherung? 4.1 Beitragsangleichung
1.1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 4.1.1 Der Versicherungsbeitrag unterliegt der Beitragsangleichung.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab
den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versiche- dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergan-
rung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen genen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum
- Personenschaden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versi-
der Gesundheit von Menschen) cherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert
- Sachschaden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere,
- Vermögensschaden (Schäden, die weder Personen- noch Sachschä- durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei
den sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten), zur Folge hatte auch die speziell durch den einzelnen Versicherungsfall veranlassten
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs-
Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen leistungen.
werden. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt
Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenver- durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Scha-
ursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. densfälle.
1.2 Leistungen der Versicherung 4.1.2 Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer
Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus
Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und Ihre Freistellung Ziffer 4.1.1 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsanglei-
von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. chung). Über den veränderten Folgejahresbeitrag informieren wir Sie
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn Sie auf- spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Beitragsangleichung.
grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Verglei- Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in jedem der
ches zur Entschädigung verpflichtet sind und wir hierdurch gebunden letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denje-
sind. Anerkenntnisse und Vergleiche, die Sie ohne unsere Zustimmung nigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer
abgegeben oder geschlossen haben, binden uns nur, soweit der An- 4.1.1 ermittelt hat, so dürfen wir den Folgejahresbeitrag nur um den
spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt unserer Schaden-
Ist die Schadenersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns zahlungen nach unserer unternehmenseigenen Zahlen im letzten
festgestellt, haben wir Sie innerhalb von zwei Wochen vom Anspruch Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht über-
des Dritten freizustellen. schreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
4.1.3 Liegt die Veränderung nach Ziffer 4.1.1 oder 4.1.2 unter 5 %,
2. Welche Bestimmungen gelten für Mitversicherte, wer hat entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den
die Rechte aus dem Versicherungsvertrag? folgenden Jahren zu berücksichtigen.
2.1 Die für Sie geltenden Bestimmungen gelten für die Mitversi- 4.2 Kündigung nach Beitragsangleichung
cherten entsprechend. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer
2.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht 4.1.2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert,
ausschließlich Ihnen zu. Sie sind neben den Mitversicherten für die können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam
3. Was gilt für Erhöhung und Erweiterung versicherter sowie werden sollte.
neu hinzukommender Risiken? Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
3.1 Erhöhung und Erweiterung Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam-
Es besteht Versicherungsschutz für Erhöhungen oder Erweiterungen werden der Beitragserhöhung zugehen.
der im aktuellen Versicherungsschein angegebenen Risiken. Dies gilt Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungs-
nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungs- recht.
pflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige
Risiken, die der Versicherungspflicht unterliegen. 5. Welche Obliegenheiten haben Sie zu beachten? Welche
3.2 Erhöhungen aufgrund Änderung oder Erlass neuer Rechtsvor- Rechtsfolgen hat eine Verletzung dieser Obliegenheiten?
schriften - unser Kündigungsrecht 5.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Gleiches gilt für Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung Besonders Gefahr drohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen
bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die
In diesem Fall sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumut-
Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungs- bar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne
recht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeit- weiteres als besonders Gefahr drohend.
punkt an ausüben, in welchem wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt
haben.
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5.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 6.1.4 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versi-
5.2.1 Sie müssen uns jeden Versicherungsfall, auch wenn noch keine cherungssummen angerechnet.
Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, innerhalb einer Woche 6.1.5 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche gel- Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir die Prozesskos-
tend gemacht werden. ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser
5.2.2 Sie haben dafür zu sorgen, dass der Schaden, sofern möglich, Ansprüche.
abgewendet oder gemindert wird. Unseren Weisungen haben sie dabei 6.1.6 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten
zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Sie haben uns über den und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
Schaden ausführlich und wahrheitsgemäß zu berichten und uns bei der oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versiche-
Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so
die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme
sind, müssen Sie uns mitteilen sowie alle dafür angeforderten Schrift- bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet.
stücke übersenden. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor-
5.2.3 Wird gegen Sie ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahr-
gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder zeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum
Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie uns dies unverzüglich Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
anzuzeigen. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an laufenden Ren-
5.2.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Kapitalwert der Rente die
tungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen ver-
oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung bleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
unsererseits bedarf es nicht. Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme
5.2.5 Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend abgesetzt.
gemacht, haben Sie uns die Führung des Verfahrens zu überlassen. Wir 6.1.7 Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an Ihrem
Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entste-
und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. henden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten
5.3 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten nicht aufzukommen.
5.3.1 Vor dem Versicherungsfall oder zur Gefahrverhütung/- 6.2 Welche Rechte haben wir im Versicherungsfall?
verminderung 6.2.1 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens
Verletzen Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die Sie vor Eintritt oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden
des Versicherungsfalles zu erfüllen hatten, können wir den Vertrag Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben. Kommt es in einem Versiche-
innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung rungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen
fristlos in Schriftform kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie, sind wir zur Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen den
Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten.
noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 6.2.2 Wünschen oder genehmigen wir in einem Strafverfahren
5.3.2 Im oder nach dem Versicherungsfall wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungs-
Verletzen Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich, verlie- schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestel-
ren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung lung eines Verteidigers für Sie, so tragen wir die gebührenordnungs-
einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der mäßigen oder die mit uns besonders vereinbarten höheren Kosten des
Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Verteidigers.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat 6.2.3 Erlangen Sie oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhe-
bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden bung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so sind wir
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass wir zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge 6.3 Abtretungsverbot
hingewiesen haben. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung
Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig ver- ohne unsere Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden.
letzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen,
dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die 7. Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausge-
Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den schlossen?
Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche, auch wenn
wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. es sich um gesetzliche Haftpflichtansprüche handelt:
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein 7.1 Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus
uns nach Ziffer 5.3.1 zustehendes Kündigungsrecht ausgeübt haben. Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der
Leistung.
6. Welche Regelungen gelten im Versicherungsfall? 7.2 Ansprüche wegen Schäden, die verursacht werden, um die
6.1 Begrenzung der Leistungen Nacherfüllung durchführen zu können.
6.1.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungs- 7.3 Ansprüche wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsge-
fall auf die vereinbarten Versicherungssummen oder Höchstersatzleis- genstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
tungen begrenzt. Einzelne Höchstersatzleistungen gelten nur im Um- geschuldeten Erfolges.
fang der vereinbarten Versicherungssummen. 7.4 Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrau-
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere en auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung.
entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 7.5 Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge-
6.1.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind unsere rung der Leistung.
Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versiche- 7.6 Ansprüche wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
rungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen Ersatzleistungen.
bzw. Höchstersatzleistungen begrenzt. 7.7 Ansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbei-
6.1.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- geführt haben.
tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- 7.8 Ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über
punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
- auf derselben Ursache, 7.9 Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und 7.12 benannten Personen gegen die Mitversicherten.
zeitlichem Zusammenhang beruhen. 7.10 Ansprüche zwischen mehreren Versicherungsnehmern dessel-
ben Versicherungsvertrages.
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7.11 Ansprüche zwischen mehreren Mitversicherten desselben 7.24.7 Ansprüche aus der Verletzung von Persönlichkeits- und Na-
Versicherungsvertrages. mensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
7.12 Ansprüche gegen Sie aus Schadensfällen Ihrer Angehörigen, des Kartell- und Wettbewerbsrechts.
die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im 7.24.8 Ansprüche aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-
Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. und Kostenanschlägen.
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens- 7.24.9 Ansprüche aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als
partnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsfüh-
Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, rung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Aufsichtsgremien/Organen im Zusammenhang stehen.
Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch 7.24.10 Ansprüche aus der Tätigkeit als Verwalter und Verwaltungsbei-
ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie rat von Wohnungseigentümergemeinschaften.
Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). 7.24.11 Ansprüche aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder
7.13 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter oder Betreuern, wenn behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des
Sie geschäftsunfähig, beschränkt geschäftsfähig sind oder betreut Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung.
werden müssen.
Für Ziffer 7.9 bis 7.13 gilt: B. Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche
von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Kranken- 8. Welches Risiko ist versichert?
versicherern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie Rückgriffs- Versichert ist im Umfang der Versicherungsbedingungen für den SV
ansprüche anderer Versicherer (§ 86 VVG) wegen Personenschäden PrivatSchutz - Allgemeiner Teil (SVPS-AT), dieser Versicherungsbedin-
oder Sachschäden an Gebäuden, die gungen für den SV PrivatSchutz - Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
- bei Ihnen durch Mitversicherte (SVPS-HUGH) und der im Versicherungsschein aufgeführten Leistungs-
- bei Mitversicherten durch Sie oder andere Mitversicherte erweiterungen Ihre gesetzliche Haftpflicht als Haus- und/oder Grund-
verursacht wurden. stücksbesitzer (z. B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer
7.14 Ansprüche Ihrer Zwangs- oder Insolvenzverwalter. oder Nießbraucher) für die im Versicherungsschein beschriebenen
7.15 Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich Gebäude oder Grundstücke, einschließlich des Miteigentums an dazu
daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn Sie diese Sachen ge- gehörenden Gemeinschaftsanlagen. Unsere Ersatzpflicht erstreckt sich
mietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf Ihren Miteigen-
erlangt haben oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungs- tumsanteil.
vertrages sind. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die
7.16 Ansprüche wegen Schäden durch Abhandenkommen von Ihnen in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche
Sachen. Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen).
7.17 Ansprüche gegen Sie aus § 110 Absatz 1a SGB VII (Regress der Auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert sind Garagen, Car-
Sozialversicherungsträger bei Schwarzarbeit. ports, Kfz-Stellplätze, Flüssiggastanks, Zisternen, Brunnen, Gärten,
7.18 Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Schwimmbäder und Teiche.
Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
7.19 Ansprüche aus Sachschäden und alle sich daraus ergebenden 9. Was gilt für Gemeinschaften von Wohnungseigentümer
Vermögensschäden, welche entstehen durch und bei Teileigentümern?
- Verändern der Grundwasserverhältnisse (z. B. Absenken des Grund- 9.1 Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungsei-
wasserspiegels) gentümer (WEG) nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG).
- Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen 9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der WEG aus dem
- Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer gemeinschaftlichen Eigentum.
- Erdwärme-/Geothermiebohrungen. 9.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und
7.20 Ansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden aus dem der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke
elektronischen Datenaustausch. der WEG.
7.21 Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namens- 9.4 Mitversichert sind
rechtsverletzungen. - Haftpflichtansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen
7.22 Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästi- den Verwalter
gung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. - Haftpflichtansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen
7.23 Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung die WEG
einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt - gegenseitige Haftpflichtansprüche von Wohnungseigentümern bei
für Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und
ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Teileigentum.
Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. 10. Welche Personen sind mitversichert?
7.24 Ausgeschlossen sind folgende Ansprüche wegen Vermögens- 10.1 Ihre angestellten Personen
schäden: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die mit der
7.24.1 Ansprüche durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrage oder für Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der
Ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, er- Grundstücke durch Arbeitsvertrag von Ihnen beauftragt sind und ge-
brachte Arbeiten oder sonstige Leistungen. gen die aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen Ansprüche
7.24.2 Ansprüche aus planender, beratender, bau- oder Montage erhoben werden. Das Gleiche gilt für Personen, die diese Tätigkeiten
leitender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit. gefälligkeitshalber übernehmen.
7.24.3 Ansprüche aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei
an wirtschaftlich verbundene Unternehmen. denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten gemäß des
7.24.4 Ansprüche aus Vermittlungsgeschäften aller Art. Sozialgesetzbuches VII handelt.
7.24.5 Ansprüche aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reise- 10.2 Zwangs- oder Insolvenzverwalter
veranstaltung. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Zwangs- oder Insol-
7.24.6 Ansprüche aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, venzverwalters in dieser Eigenschaft.
Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor-
gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unter- 11. Welche besonderen Risiken sind mitversichert?
schlagung. 11.1 Als Inhaber von Anlagen zur Gewinnung regenerativer Ener-
gien
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Sie sind versichert als Inhaber oder Betreiber von Anlagen zur Gewin- 11.9 Umwelt- und Gewässerschäden
nung regenerativer Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erde, 11.9.1 Umweltschäden
die am versicherten Gebäude oder auf dem dazugehörigen Grundstück 11.9.1.1 Umfang
installiert sind. Mitversichert sind öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
Mitversichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Abgabe von Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, nicht (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertra-
jedoch die direkte Versorgung von Endverbrauchern. ges
Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn ausschließlich Sie die - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und
Anlage betreiben, auch unter Gründung einer Gesellschaft bürgerli- bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
chen Rechts (GbR). - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-
Bei Geothermieanlagen sind auch Schäden an Ihren unbeweglichen mungswidrig erfolgt ist.
Sachen (z. B. Gebäude, Gebäudebestandteile, Erdreich) mitversichert, Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht
wenn Wärmeträgerflüssigkeit bestimmungswidrig aus der Anlage Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung
ausgetreten ist. oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließ-
11.2 Als Bauherr lich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produk-
Sie sind versichert als Bauherr von An- und Umbauten, Abbruch- oder tions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
Grabarbeiten am versicherten Gebäude. Neubauten sind mitversichert, Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeit-
sofern es sich um Nebengebäude auf dem Versicherungsgrundstück punkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
handelt, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwick-
Nicht versichert ist die Planung sowie die Bauleitung des Bauvorha- lungsrisiko).
bens. Umweltschaden ist eine
Es gelten folgende Bausummenbegrenzungen: - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen
Deckungsstufe Basis 50.000 EUR - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser
Deckungsstufe Komfort 100.000 EUR - Schädigung des Bodens.
Deckungsstufe Top ohne Bausummenbegrenzung Mitversichert sind, teilweise abweichend von Abschnitt A Ziffer 7.15,
Überschreitet das Bauvorhaben die vereinbarte Bausummenbegren- Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemiete-
zung, entfällt die Mitversicherung. ten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit
11.3 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst
Mitversichert ist, abweichend von Abschnitt A Ziffer 7.8, die von Ihnen sind.
als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag über- 11.9.1.2 Auslandsschäden
nommene gesetzliche Haftpflicht des Vertragspartners in dieser Eigen- Versichert sind im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
schaft (z. B. Streu- und Räumpflicht). (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
11.4 Versicherungsschutz nach Besitzwechsel Versichert sind auch Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen
Sie sind versichert als früherer Besitzer gemäß § 836 Absatz 2 BGB, Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflich-
wenn diese Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung bis zum ten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie
Besitzwechsel bestand. nicht überschreiten.
11.5 Häusliche Abwässer und Rückstau aus Straßenkanälen 11.9.1.3 Höchstersatzleistung
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch Die Höchstersatzleistung beträgt 3 Mio. EUR je Versicherungsfall.
häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Stra- 11.9.2 Gewässerschäden
ßenkanals. 11.9.2.1 Umfang
11.6 Verstöße gegen Datenschutzgesetze Versichert sind unmittelbare oder mittelbare Folgen von nachteiligen
Mitversichert sind Vermögensschäden aus der Verletzung von Daten- Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen
schutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten. Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
Mitversichert sind - abweichend von Abschnitt A Ziffer 7.11 - gesetzli- (Gewässerschäden). Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegen Sie als
che Haftpflichtansprüche von Versicherten untereinander. Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen
11.7 Diskriminierungen (z. B. Heizöl) und aus der Verwendung dieser Stoffe.
Mitversichert sind - abweichend von Abschnitt A Ziffer 7.22 - Schaden- 11.9.2.2 Sie sind versichert als Inhaber von
ersatzansprüche aus Diskriminierungstatbeständen nach dem Allge- - Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen, soweit
meinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). deren Verwendung und Menge im gewöhnlichen Haushalt üblich ist
Sie sind versichert als Arbeitgeber der im Zusammenhang mit dem - häuslichen Abwasseranlagen (auch Öl- und Benzinabscheider) und
versicherten Haus- und Grundbesitz beschäftigten Personen. Beschäf- aus dem erlaubten Einleiten von Abwässern aus diesen Anlagen
tigte Personen sind auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Be- - häuslichen Geothermieanlagen (Erdwärmeanlagen). Eingeschlossen
schäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsver- sind Schäden an Ihren unbeweglichen Sachen (z. B. Gebäude, Ge-
hältnis beendet ist. bäudebestandteile, Erdreich), die dadurch verursacht werden, dass
Die Höchstersatzleistung beträgt 50.000 EUR je Versicherungsfall. Sie die Wärmeträgerflüssigkeit bestimmungswidrig aus der Anlage aus-
haben von derartigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen. getreten ist.
11.8 Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen (Kleine Benzinklausel) 11.9.3 Rettungskosten
11.8.1 Sie sind nicht versichert als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Ab-
Führer eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs sowie eines versiche- wendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften
rungspflichtigen Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von
des Fahrzeugs/Anhängers verursacht werden. uns insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungs-
11.8.2 Versichert ist jedoch der Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Anhä- leistung die Versicherungssumme nicht übersteigen.
ngern und Arbeitsmaschinen auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen. Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche
Auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur dann, wenn keine Versiche- Gutachterkosten ersetzen wir auch dann, wenn sie zusammen mit der
rungspflicht besteht. Mitversichert ist der Gebrauch durch berechtigte Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Billigen wir
Dritte mit einer gegebenenfalls erforderlichen Fahrerlaubnis. diese Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung des Schadens nur,
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse und Bestim- so gilt dies nicht als Weisung unsererseits.
mungen des Abschnitts A Ziffer 3.1, 3.2 und 3.3.5.1. Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schade-
Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass nereignisses ohne Einleiten von Rettungsmaßnahmen als unvermeid-
- das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird bar angesehen werden durfte.
- das Fahrzeug nicht von einem Fahrer gebraucht wird, der nicht die Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des
erforderliche Fahrerlaubnis hat. Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch Ihrer -, wie er
Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, so gilt Abschnitt A Ziffer 5.3 vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertver-
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
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besserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneue- - für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässer-
rung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. schaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz haben oder
Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem hätten erlangen können
Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) Sie zur Zahlung - die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen Abwasseranla-
dieser Kosten verpflichtet sind. gen ausgehen.
11.9.4 Ausschlüsse
11.9.4.1 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen Personen 12. Zeitlich begrenzte Updategarantie
(Sie oder Mitversicherte), die den Schaden durch bewusstes Abweichen In der Deckungsstufe Top gilt: Befristet für einen Zeitraum von fünf
von dem Umwelt- oder Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verord- Jahren, gerechnet ab dem Tag des Versicherungsbeginns dieses Ver-
nungen, an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü- trages, gelten Leistungsverbesserungen, die wir in einer neuen Fas-
gungen herbeigeführt haben. sung der vorliegenden Versicherungsbedingungen (SVPS-PH-F-T)
11.9.4.2 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweis- einführen, auch für diesen Vertrag. Dies gilt selbst dann, wenn sich der
lich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Beitragssatz oder Versicherungsbeitrag für die neue Fassung der
inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Versicherungsbedingungen ändert. Nach Ablauf der fünf Jahre gelten
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche wieder ausschließlich die in der vorliegenden Fassung vereinbarten
gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Natur- Regelungen. Sie können dann nur von etwaigen zwischenzeitlichen
kräfte ausgewirkt haben. Leistungsverbesserungen weiter profitieren, wenn Sie und wir eine
11.9.4.3 Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden entsprechende Umstellung Ihres Vertrages auf unsere üblichen Bedin-
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene gungen und Beitragssätze vereinbaren
Einwirkungen auf die Umwelt entstehen