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Versicherungsmakler / Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht / Bedingungsarchiv

SV SparkassenVersicherung SV PrivatSchutz Komfort: die Bedingungen im Volltext

Deckungsstufe Komfort der SV PrivatSchutz Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht mit Bauherrenrisiko bis 100.000 EUR Bausumme, Datenschutz, Abwasser und Rückstau sowie Umweltschäden bis 3 Mio. EUR.

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Was der Tarif leistet: 67 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschädenlaut Versicherungsschein„Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem ... auf die vereinbarten Versicherungssummen oder“A 6.1.1, Seite 2
Höchstersatzleistung je Versicherungsjahr (Maximierung, Vielfaches der Deckungssumme)ja, bis zur Versicherungssumme„Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind unsere Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen bzw. Höchstersatzleistungen begrenzt.“A 6.1.2, Seite 2
Begrenzung je geschädigter Person (Sublimit je Opfer)nicht geregelt
Selbstbeteiligung je Schadenfallnicht geregelt
Garantie, mindestens die Musterbedingungen des Verbands zu erfüllen (GDV, VVO, UNESPA)nicht geregelt
Update- oder Innovationsgarantie (künftige Leistungsverbesserungen ohne Mehrbeitrag)nein„In der Deckungsstufe Top gilt: Befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren“B 12, Seite 5
Geltungsbereich (Lage des Grundstücks, Schadenereignisse im Ausland)nicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Kosten außerhalb der Deckungssummeja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und Ihre Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.“A 1.2, Seite 1

Versicherte Objekte und Personen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vermietetes Ein- oder Zweifamilienhausja„Ihre gesetzliche Haftpflicht als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer (z. B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nießbraucher) für die im Versicherungsschein beschriebenen Gebäude oder Grundstücke“B 8, Seite 3
Mehrfamilienhaus (Anzahl Wohneinheiten, Obergrenze)ja„für die im Versicherungsschein beschriebenen Gebäude oder Grundstücke, einschließlich des Miteigentums an dazu gehörenden Gemeinschaftsanlagen.“B 8, Seite 3
Wohnungseigentum (Sondereigentum einer vermieteten Eigentumswohnung)ja„Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der ... (WEG) nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG).“B 9.1, Seite 3
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Versicherungsnehmer (WEG, comunidad de propietarios)ja„Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der ... (WEG) nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG).“B 9.1, Seite 3
Unbebautes Grundstück (Größe, Obergrenze)ja„für die im Versicherungsschein beschriebenen Gebäude oder Grundstücke“B 8, Seite 3
Gewerblich genutzte Einheiten im Gebäude (Anteil, Obergrenze)nicht geregelt
Leerstehendes Gebäude oder Gebäude im Umbaunicht geregelt
Ferienhaus oder Wohnung im Auslandnicht geregelt
Garagen, Stellplätze, Zufahrten und Gärten auf dem Grundstückja„Auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert sind Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze, Flüssiggastanks, Zisternen, Brunnen, Gärten, Schwimmbäder und Teiche.“B 8, Seite 3
Hausverwalter, Hausmeister und Reinigungskräfte als mitversicherte Personenja„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke durch Arbeitsvertrag von Ihnen beauftragt sind“B 10.1, Seite 3
Fortbestand des Schutzes bei Veräußerung oder Erbfallja„Sie sind versichert als früherer Besitzer gemäß § 836 Absatz 2 BGB, wenn diese Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung bis zum Besitzwechsel bestand.“B 11.4, Seite 4

Verkehrssicherung und typische Risiken

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Räum- und Streupflicht auf Gehwegen, auch wenn vertraglich übernommenja, bis zur Versicherungssumme„die von Ihnen als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des Vertragspartners in dieser Eigenschaft (z. B. Streu- und Räumpflicht).“B 11.3, Seite 4
Vertraglich übernommene Haftpflicht und Verkehrssicherungspflichten (Mietvertrag, Gemeinde)ja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert ist, abweichend von Abschnitt A Ziffer 7.8, die von Ihnen als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des Vertragspartners in dieser Eigenschaft“B 11.3, Seite 4
Bäume auf dem Grundstück (Astbruch, Umsturz)nicht geregelt
Dachlawinen, herabfallende Dachziegel und Fassadenteilenicht geregelt
Bauherrenhaftpflicht für Bauarbeiten am Gebäude (Bausumme bis)ja, bis 100.000 €„Deckungsstufe Komfort 100.000 EUR“B 11.2, Seite 4
Abbruch- und Einreißarbeitenja, bis zur Versicherungssumme„Sie sind versichert als Bauherr von An- und Umbauten, Abbruch- oder Grabarbeiten am versicherten Gebäude.“B 11.2, Seite 4
Spielplätze, Schwimmbecken und Teiche auf dem Grundstückja, bis zur Versicherungssumme„Auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert sind Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze, Flüssiggastanks, Zisternen, Brunnen, Gärten, Schwimmbäder und Teiche.“B 8, Seite 3
Aufzüge, Garagentore und technische Anlagen des Gebäudesnicht geregelt
Photovoltaik- und Solarthermieanlage auf dem Gebäude, einschließlich Einspeisung ins Netzja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, nicht jedoch die direkte Versorgung von Endverbrauchern.“B 11.1, Seite 3
Ladestation oder Wallbox für Elektrofahrzeugenicht geregelt
Gewässerschaden aus Heizöltank (Anlagenrisiko, Tankgröße bis)ja, bis zur Versicherungssumme„Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen, soweit deren Verwendung und Menge im gewöhnlichen Haushalt üblich ist“B 11.9.2.2, Seite 4
Häusliche Abwässer und Schäden durch Rückstauja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals.“B 11.5, Seite 4
Versickerung von Niederschlagswasser und Wasser aus Leitungen auf Nachbargrundstückenicht geregelt
Senkungen, Erdrutsch und Erschütterungen zum Nachteil Dritternein„Ansprüche aus Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch ... Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen“A 7.19, Seite 3

Schadenarten und Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Echte Vermögensschäden (ohne vorausgehenden Personen- oder Sachschaden)ja, bis zur Versicherungssumme„Vermögensschaden (Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten)“A 1.1, Seite 1
Verletzung von Datenschutzrechten (etwa Mieterdaten, Videoüberwachung)ja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert sind Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.“B 11.6, Seite 4
Öffentlich-rechtliche Umweltschäden (Umweltschadensgesetz, Bundes-Umwelthaftungsgesetz, Ley 26/2007)ja, bis 3 Mio. €„Mitversichert sind öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)“B 11.9.1.1, Seite 3
Allmählichkeitsschäden (langsame Einwirkung von Feuchtigkeit, Temperatur, Gasen)nicht geregelt
Verlust fremder Schlüssel und Schlüssel von Schließanlagennicht geregelt
Ansprüche der Wohnungseigentümer untereinander und gegen die Gemeinschaftja, bis zur Versicherungssumme„gegenseitige Haftpflichtansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.“B 9.4, Seite 3
Ansprüche von Mietern und Pächtern wegen Personen- und Sachschädennicht geregelt
Ansprüche angestellter Hausmeister und Reinigungskräfte (Arbeitsunfall, Regress)nein„Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt.“B 10.1, Seite 3
Forderungsausfalldeckung (Ausfall des Schädigers, Schaden des Versicherten)nicht geregelt
Schäden an Nachbargebäuden bei Arbeiten am eigenen Gebäude (Unterfangung, Unterfahrung)nicht geregelt
Tätigkeitsschäden an Sachen Dritter bei Arbeiten auf dem Grundstücknicht geregelt
Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen (Mietsachschäden)nein„Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn Sie diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen“A 7.15, Seite 3

Ausschlüsse und Einschränkungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss oder Einschränkung bei Ferienvermietung und kurzfristiger Vermietungnicht geregelt
Ausschluss bei überwiegend gewerblicher Nutzung des Gebäudesnicht geregelt
Ausschluss für bekannte, nicht beseitigte Mängel und Baufälligkeitnicht geregelt
Ausschluss für Schimmel, Asbest und Schadstoffe im Gebäudeja„Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.“A 7.18, Seite 3
Kein Schutz für Bauvorhaben über der vereinbarten Bausummeja„Überschreitet das Bauvorhaben die vereinbarte Bausummenbegrenzung, entfällt die Mitversicherung.“B 11.2, Seite 4
Einschränkung bei Leerstand über eine bestimmte Dauernicht geregelt
Ausschluss für Abnutzung, Verschleiß und mangelhafte Instandhaltungnicht geregelt
Ausschluss vertraglicher Ansprüche über die gesetzliche Haftpflicht hinausja„Ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.“A 7.8, Seite 2

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Beseitigung gefahrdrohender Umständeja„Besonders Gefahr drohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.“A 5.1, Seite 1
Anzeige neuer oder geänderter Risiken (Gefahrerhöhung, weitere Wohneinheiten)keine„Es besteht Versicherungsschutz für Erhöhungen oder Erweiterungen der im aktuellen Versicherungsschein angegebenen Risiken.“A 3.1, Seite 1
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (Summe, Frist)nein„Eine Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken besteht nicht.“A 3.3, Seite 1
Differenzdeckung zum Vorvertrag (Sofortschutz bei Wechsel)nicht geregelt
Frist für die Schadenanzeigeja„Sie müssen uns jeden Versicherungsfall, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, innerhalb einer Woche anzeigen.“A 5.2.1, Seite 1
Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerungnicht geregelt
Kündigungsfrist zum Ablaufnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfallnicht geregelt
Beitragsgrundlage (Wohneinheiten, Wohnfläche, Mieteinnahmen, Grundstücksgröße)nicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
RC del propietario als Baustein der Hogar-Police (Sublimit gegenüber der eigenständigen Police)nicht geregelt
Fianzas civiles y criminales (Kautionen im Zivil- und Strafverfahren)nicht geregelt
Defensa jurídica de la comunidad (Rechtsschutz der Gemeinschaft gegen säumige Eigentümer, Nachbarn)nicht geregelt
RC del presidente y de la junta (Haftung der Organe der Gemeinschaft)nicht geregelt
Daños por agua a terceros originados en el inmueble (Wasserschaden beim Nachbarn)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
SV SparkassenVersicherung Gebäudeversicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) SV SparkassenVersicherung SV PrivatSchutz Komfort

Volltext aufklappen: Bedingungen SV PrivatSchutz Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (23-714)
[Seite 1] Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (SVPS HUGH) Fassung September 2018 Inhaltsverzeichnis 6. Welche Regelungen gelten im Versicherungsfall? 7. Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz A. Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung ausgeschlossen? 1. Welchen Umfang hat diese Haftpflichtversicherung? 2. Welche Bestimmungen gelten für Mitversicherte, wer hat die B. Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung Rechte aus dem Versicherungsvertrag? 8. Welches Risiko ist versichert? 3. Was gilt für Erhöhung und Erweiterung versicherter sowie neu 9. Was gilt für Gemeinschaften von Wohnungseigentümer und hinzukommender Risiken? bei Teileigentümern? 4. Wie wird der Beitrag angeglichen? Welche Rechte haben Sie 10. Welche Personen sind mitversichert? bei einer Beitragsangleichung? 11. Welche besonderen Risiken sind mitversichert? 5. Welche Obliegenheiten haben Sie zu beachten? Welche 12. Zeitlich begrenzte Updategarantie Rechtsfolgen hat eine Verletzung dieser Obliegenheiten? Diese Versicherungsbedingungen gelten ergänzend zu den Versiche- 3.3 Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken rungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Allgemeiner Teil (SVPS- Eine Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken besteht AT). nicht. A. Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung 4. Wie wird der Beitrag angeglichen? Welche Rechte haben Sie bei einer Beitragsangleichung? 1. Welchen Umfang hat diese Haftpflichtversicherung? 4.1 Beitragsangleichung 1.1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 4.1.1 Der Versicherungsbeitrag unterliegt der Beitragsangleichung. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versiche- dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergan- rung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen genen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum - Personenschaden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versi- der Gesundheit von Menschen) cherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert - Sachschaden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, - Vermögensschaden (Schäden, die weder Personen- noch Sachschä- durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei den sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten), zur Folge hatte auch die speziell durch den einzelnen Versicherungsfall veranlassten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs- Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen leistungen. werden. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenver- durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Scha- ursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. densfälle. 1.2 Leistungen der Versicherung 4.1.2 Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und Ihre Freistellung Ziffer 4.1.1 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsanglei- von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. chung). Über den veränderten Folgejahresbeitrag informieren wir Sie Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn Sie auf- spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Beitragsangleichung. grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Verglei- Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in jedem der ches zur Entschädigung verpflichtet sind und wir hierdurch gebunden letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denje- sind. Anerkenntnisse und Vergleiche, die Sie ohne unsere Zustimmung nigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer abgegeben oder geschlossen haben, binden uns nur, soweit der An- 4.1.1 ermittelt hat, so dürfen wir den Folgejahresbeitrag nur um den spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt unserer Schaden- Ist die Schadenersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns zahlungen nach unserer unternehmenseigenen Zahlen im letzten festgestellt, haben wir Sie innerhalb von zwei Wochen vom Anspruch Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht über- des Dritten freizustellen. schreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 4.1.3 Liegt die Veränderung nach Ziffer 4.1.1 oder 4.1.2 unter 5 %, 2. Welche Bestimmungen gelten für Mitversicherte, wer hat entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den die Rechte aus dem Versicherungsvertrag? folgenden Jahren zu berücksichtigen. 2.1 Die für Sie geltenden Bestimmungen gelten für die Mitversi- 4.2 Kündigung nach Beitragsangleichung cherten entsprechend. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 2.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht 4.1.2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, ausschließlich Ihnen zu. Sie sind neben den Mitversicherten für die können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam 3. Was gilt für Erhöhung und Erweiterung versicherter sowie werden sollte. neu hinzukommender Risiken? Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. 3.1 Erhöhung und Erweiterung Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam- Es besteht Versicherungsschutz für Erhöhungen oder Erweiterungen werden der Beitragserhöhung zugehen. der im aktuellen Versicherungsschein angegebenen Risiken. Dies gilt Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungs- nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungs- recht. pflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungspflicht unterliegen. 5. Welche Obliegenheiten haben Sie zu beachten? Welche 3.2 Erhöhungen aufgrund Änderung oder Erlass neuer Rechtsvor- Rechtsfolgen hat eine Verletzung dieser Obliegenheiten? schriften - unser Kündigungsrecht 5.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Gleiches gilt für Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung Besonders Gefahr drohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die In diesem Fall sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumut- Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungs- bar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne recht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeit- weiteres als besonders Gefahr drohend. punkt an ausüben, in welchem wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt haben. [Seite 2] Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (SVPS HUGH) Fassung September 2018 / 23-714-0918 Seite 2 von 5 5.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 6.1.4 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versi- 5.2.1 Sie müssen uns jeden Versicherungsfall, auch wenn noch keine cherungssummen angerechnet. Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, innerhalb einer Woche 6.1.5 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche gel- Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir die Prozesskos- tend gemacht werden. ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser 5.2.2 Sie haben dafür zu sorgen, dass der Schaden, sofern möglich, Ansprüche. abgewendet oder gemindert wird. Unseren Weisungen haben sie dabei 6.1.6 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Sie haben uns über den und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Schaden ausführlich und wahrheitsgemäß zu berichten und uns bei der oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versiche- Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme sind, müssen Sie uns mitteilen sowie alle dafür angeforderten Schrift- bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet. stücke übersenden. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor- 5.2.3 Wird gegen Sie ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahr- gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder zeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie uns dies unverzüglich Zeitpunkt des Versicherungsfalles. anzuzeigen. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an laufenden Ren- 5.2.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Kapitalwert der Rente die tungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen ver- oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung bleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen unsererseits bedarf es nicht. Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme 5.2.5 Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend abgesetzt. gemacht, haben Sie uns die Führung des Verfahrens zu überlassen. Wir 6.1.7 Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtan- beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an Ihrem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entste- und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. henden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten 5.3 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten nicht aufzukommen. 5.3.1 Vor dem Versicherungsfall oder zur Gefahrverhütung/- 6.2 Welche Rechte haben wir im Versicherungsfall? verminderung 6.2.1 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens Verletzen Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die Sie vor Eintritt oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden des Versicherungsfalles zu erfüllen hatten, können wir den Vertrag Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben. Kommt es in einem Versiche- innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung rungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen fristlos in Schriftform kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie, sind wir zur Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen den Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten. noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 6.2.2 Wünschen oder genehmigen wir in einem Strafverfahren 5.3.2 Im oder nach dem Versicherungsfall wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungs- Verletzen Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich, verlie- schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestel- ren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung lung eines Verteidigers für Sie, so tragen wir die gebührenordnungs- einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der mäßigen oder die mit uns besonders vereinbarten höheren Kosten des Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Verteidigers. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat 6.2.3 Erlangen Sie oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhe- bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden bung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so sind wir Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass wir zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge 6.3 Abtretungsverbot hingewiesen haben. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig ver- ohne unsere Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden. letzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die 7. Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausge- Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den schlossen? Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche, auch wenn wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. es sich um gesetzliche Haftpflichtansprüche handelt: Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein 7.1 Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus uns nach Ziffer 5.3.1 zustehendes Kündigungsrecht ausgeübt haben. Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung. 6. Welche Regelungen gelten im Versicherungsfall? 7.2 Ansprüche wegen Schäden, die verursacht werden, um die 6.1 Begrenzung der Leistungen Nacherfüllung durchführen zu können. 6.1.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungs- 7.3 Ansprüche wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsge- fall auf die vereinbarten Versicherungssummen oder Höchstersatzleis- genstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung tungen begrenzt. Einzelne Höchstersatzleistungen gelten nur im Um- geschuldeten Erfolges. fang der vereinbarten Versicherungssummen. 7.4 Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrau- Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere en auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung. entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 7.5 Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge- 6.1.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind unsere rung der Leistung. Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versiche- 7.6 Ansprüche wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender rungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen Ersatzleistungen. bzw. Höchstersatzleistungen begrenzt. 7.7 Ansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbei- 6.1.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- geführt haben. tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- 7.8 Ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. - auf derselben Ursache, 7.9 Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und 7.12 benannten Personen gegen die Mitversicherten. zeitlichem Zusammenhang beruhen. 7.10 Ansprüche zwischen mehreren Versicherungsnehmern dessel- ben Versicherungsvertrages. [Seite 3] Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (SVPS HUGH) Fassung September 2018 / 23-714-0918 Seite 3 von 5 7.11 Ansprüche zwischen mehreren Mitversicherten desselben 7.24.7 Ansprüche aus der Verletzung von Persönlichkeits- und Na- Versicherungsvertrages. mensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie 7.12 Ansprüche gegen Sie aus Schadensfällen Ihrer Angehörigen, des Kartell- und Wettbewerbsrechts. die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im 7.24.8 Ansprüche aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. und Kostenanschlägen. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens- 7.24.9 Ansprüche aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als partnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsfüh- Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, rung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Aufsichtsgremien/Organen im Zusammenhang stehen. Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch 7.24.10 Ansprüche aus der Tätigkeit als Verwalter und Verwaltungsbei- ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie rat von Wohnungseigentümergemeinschaften. Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). 7.24.11 Ansprüche aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder 7.13 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter oder Betreuern, wenn behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Sie geschäftsunfähig, beschränkt geschäftsfähig sind oder betreut Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung. werden müssen. Für Ziffer 7.9 bis 7.13 gilt: B. Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Kranken- 8. Welches Risiko ist versichert? versicherern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie Rückgriffs- Versichert ist im Umfang der Versicherungsbedingungen für den SV ansprüche anderer Versicherer (§ 86 VVG) wegen Personenschäden PrivatSchutz - Allgemeiner Teil (SVPS-AT), dieser Versicherungsbedin- oder Sachschäden an Gebäuden, die gungen für den SV PrivatSchutz - Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht - bei Ihnen durch Mitversicherte (SVPS-HUGH) und der im Versicherungsschein aufgeführten Leistungs- - bei Mitversicherten durch Sie oder andere Mitversicherte erweiterungen Ihre gesetzliche Haftpflicht als Haus- und/oder Grund- verursacht wurden. stücksbesitzer (z. B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer 7.14 Ansprüche Ihrer Zwangs- oder Insolvenzverwalter. oder Nießbraucher) für die im Versicherungsschein beschriebenen 7.15 Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich Gebäude oder Grundstücke, einschließlich des Miteigentums an dazu daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn Sie diese Sachen ge- gehörenden Gemeinschaftsanlagen. Unsere Ersatzpflicht erstreckt sich mietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf Ihren Miteigen- erlangt haben oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungs- tumsanteil. vertrages sind. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die 7.16 Ansprüche wegen Schäden durch Abhandenkommen von Ihnen in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Sachen. Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen). 7.17 Ansprüche gegen Sie aus § 110 Absatz 1a SGB VII (Regress der Auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert sind Garagen, Car- Sozialversicherungsträger bei Schwarzarbeit. ports, Kfz-Stellplätze, Flüssiggastanks, Zisternen, Brunnen, Gärten, 7.18 Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Schwimmbäder und Teiche. Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 7.19 Ansprüche aus Sachschäden und alle sich daraus ergebenden 9. Was gilt für Gemeinschaften von Wohnungseigentümer Vermögensschäden, welche entstehen durch und bei Teileigentümern? - Verändern der Grundwasserverhältnisse (z. B. Absenken des Grund- 9.1 Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungsei- wasserspiegels) gentümer (WEG) nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG). - Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen 9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der WEG aus dem - Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer gemeinschaftlichen Eigentum. - Erdwärme-/Geothermiebohrungen. 9.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und 7.20 Ansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden aus dem der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke elektronischen Datenaustausch. der WEG. 7.21 Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namens- 9.4 Mitversichert sind rechtsverletzungen. - Haftpflichtansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen 7.22 Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästi- den Verwalter gung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. - Haftpflichtansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen 7.23 Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung die WEG einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt - gegenseitige Haftpflichtansprüche von Wohnungseigentümern bei für Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Teileigentum. Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. 10. Welche Personen sind mitversichert? 7.24 Ausgeschlossen sind folgende Ansprüche wegen Vermögens- 10.1 Ihre angestellten Personen schäden: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die mit der 7.24.1 Ansprüche durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrage oder für Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, er- Grundstücke durch Arbeitsvertrag von Ihnen beauftragt sind und ge- brachte Arbeiten oder sonstige Leistungen. gen die aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen Ansprüche 7.24.2 Ansprüche aus planender, beratender, bau- oder Montage erhoben werden. Das Gleiche gilt für Personen, die diese Tätigkeiten leitender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit. gefälligkeitshalber übernehmen. 7.24.3 Ansprüche aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei an wirtschaftlich verbundene Unternehmen. denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten gemäß des 7.24.4 Ansprüche aus Vermittlungsgeschäften aller Art. Sozialgesetzbuches VII handelt. 7.24.5 Ansprüche aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reise- 10.2 Zwangs- oder Insolvenzverwalter veranstaltung. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Zwangs- oder Insol- 7.24.6 Ansprüche aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, venzverwalters in dieser Eigenschaft. Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor- gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unter- 11. Welche besonderen Risiken sind mitversichert? schlagung. 11.1 Als Inhaber von Anlagen zur Gewinnung regenerativer Ener- gien [Seite 4] Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (SVPS HUGH) Fassung September 2018 / 23-714-0918 Seite 4 von 5 Sie sind versichert als Inhaber oder Betreiber von Anlagen zur Gewin- 11.9 Umwelt- und Gewässerschäden nung regenerativer Energien aus Sonne, Luft, Wind, Wasser und Erde, 11.9.1 Umweltschäden die am versicherten Gebäude oder auf dem dazugehörigen Grundstück 11.9.1.1 Umfang installiert sind. Mitversichert sind öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Mitversichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Abgabe von Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, nicht (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertra- jedoch die direkte Versorgung von Endverbrauchern. ges Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn ausschließlich Sie die - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und Anlage betreiben, auch unter Gründung einer Gesellschaft bürgerli- bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder chen Rechts (GbR). - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim- Bei Geothermieanlagen sind auch Schäden an Ihren unbeweglichen mungswidrig erfolgt ist. Sachen (z. B. Gebäude, Gebäudebestandteile, Erdreich) mitversichert, Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht wenn Wärmeträgerflüssigkeit bestimmungswidrig aus der Anlage Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung ausgetreten ist. oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließ- 11.2 Als Bauherr lich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produk- Sie sind versichert als Bauherr von An- und Umbauten, Abbruch- oder tions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Grabarbeiten am versicherten Gebäude. Neubauten sind mitversichert, Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeit- sofern es sich um Nebengebäude auf dem Versicherungsgrundstück punkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von handelt, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwick- Nicht versichert ist die Planung sowie die Bauleitung des Bauvorha- lungsrisiko). bens. Umweltschaden ist eine Es gelten folgende Bausummenbegrenzungen: - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen Deckungsstufe Basis 50.000 EUR - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser Deckungsstufe Komfort 100.000 EUR - Schädigung des Bodens. Deckungsstufe Top ohne Bausummenbegrenzung Mitversichert sind, teilweise abweichend von Abschnitt A Ziffer 7.15, Überschreitet das Bauvorhaben die vereinbarte Bausummenbegren- Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemiete- zung, entfällt die Mitversicherung. ten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit 11.3 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst Mitversichert ist, abweichend von Abschnitt A Ziffer 7.8, die von Ihnen sind. als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag über- 11.9.1.2 Auslandsschäden nommene gesetzliche Haftpflicht des Vertragspartners in dieser Eigen- Versichert sind im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie schaft (z. B. Streu- und Räumpflicht). (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. 11.4 Versicherungsschutz nach Besitzwechsel Versichert sind auch Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Sie sind versichert als früherer Besitzer gemäß § 836 Absatz 2 BGB, Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflich- wenn diese Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung bis zum ten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie Besitzwechsel bestand. nicht überschreiten. 11.5 Häusliche Abwässer und Rückstau aus Straßenkanälen 11.9.1.3 Höchstersatzleistung Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch Die Höchstersatzleistung beträgt 3 Mio. EUR je Versicherungsfall. häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Stra- 11.9.2 Gewässerschäden ßenkanals. 11.9.2.1 Umfang 11.6 Verstöße gegen Datenschutzgesetze Versichert sind unmittelbare oder mittelbare Folgen von nachteiligen Mitversichert sind Vermögensschäden aus der Verletzung von Daten- Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen schutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten. Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers Mitversichert sind - abweichend von Abschnitt A Ziffer 7.11 - gesetzli- (Gewässerschäden). Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegen Sie als che Haftpflichtansprüche von Versicherten untereinander. Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen 11.7 Diskriminierungen (z. B. Heizöl) und aus der Verwendung dieser Stoffe. Mitversichert sind - abweichend von Abschnitt A Ziffer 7.22 - Schaden- 11.9.2.2 Sie sind versichert als Inhaber von ersatzansprüche aus Diskriminierungstatbeständen nach dem Allge- - Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen, soweit meinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). deren Verwendung und Menge im gewöhnlichen Haushalt üblich ist Sie sind versichert als Arbeitgeber der im Zusammenhang mit dem - häuslichen Abwasseranlagen (auch Öl- und Benzinabscheider) und versicherten Haus- und Grundbesitz beschäftigten Personen. Beschäf- aus dem erlaubten Einleiten von Abwässern aus diesen Anlagen tigte Personen sind auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Be- - häuslichen Geothermieanlagen (Erdwärmeanlagen). Eingeschlossen schäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsver- sind Schäden an Ihren unbeweglichen Sachen (z. B. Gebäude, Ge- hältnis beendet ist. bäudebestandteile, Erdreich), die dadurch verursacht werden, dass Die Höchstersatzleistung beträgt 50.000 EUR je Versicherungsfall. Sie die Wärmeträgerflüssigkeit bestimmungswidrig aus der Anlage aus- haben von derartigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen. getreten ist. 11.8 Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen (Kleine Benzinklausel) 11.9.3 Rettungskosten 11.8.1 Sie sind nicht versichert als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Ab- Führer eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs sowie eines versiche- wendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften rungspflichtigen Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von des Fahrzeugs/Anhängers verursacht werden. uns insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungs- 11.8.2 Versichert ist jedoch der Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Anhä- leistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. ngern und Arbeitsmaschinen auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen. Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur dann, wenn keine Versiche- Gutachterkosten ersetzen wir auch dann, wenn sie zusammen mit der rungspflicht besteht. Mitversichert ist der Gebrauch durch berechtigte Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Billigen wir Dritte mit einer gegebenenfalls erforderlichen Fahrerlaubnis. diese Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung des Schadens nur, Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse und Bestim- so gilt dies nicht als Weisung unsererseits. mungen des Abschnitts A Ziffer 3.1, 3.2 und 3.3.5.1. Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schade- Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass nereignisses ohne Einleiten von Rettungsmaßnahmen als unvermeid- - das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird bar angesehen werden durfte. - das Fahrzeug nicht von einem Fahrer gebraucht wird, der nicht die Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des erforderliche Fahrerlaubnis hat. Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch Ihrer -, wie er Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, so gilt Abschnitt A Ziffer 5.3 vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertver- (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). [Seite 5] Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (SVPS HUGH) Fassung September 2018 / 23-714-0918 Seite 5 von 5 besserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneue- - für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässer- rung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. schaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz haben oder Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem hätten erlangen können Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) Sie zur Zahlung - die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen Abwasseranla- dieser Kosten verpflichtet sind. gen ausgehen. 11.9.4 Ausschlüsse 11.9.4.1 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen Personen 12. Zeitlich begrenzte Updategarantie (Sie oder Mitversicherte), die den Schaden durch bewusstes Abweichen In der Deckungsstufe Top gilt: Befristet für einen Zeitraum von fünf von dem Umwelt- oder Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verord- Jahren, gerechnet ab dem Tag des Versicherungsbeginns dieses Ver- nungen, an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü- trages, gelten Leistungsverbesserungen, die wir in einer neuen Fas- gungen herbeigeführt haben. sung der vorliegenden Versicherungsbedingungen (SVPS-PH-F-T) 11.9.4.2 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweis- einführen, auch für diesen Vertrag. Dies gilt selbst dann, wenn sich der lich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Beitragssatz oder Versicherungsbeitrag für die neue Fassung der inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Versicherungsbedingungen ändert. Nach Ablauf der fünf Jahre gelten Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche wieder ausschließlich die in der vorliegenden Fassung vereinbarten gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Natur- Regelungen. Sie können dann nur von etwaigen zwischenzeitlichen kräfte ausgewirkt haben. Leistungsverbesserungen weiter profitieren, wenn Sie und wir eine 11.9.4.3 Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden entsprechende Umstellung Ihres Vertrages auf unsere üblichen Bedin- - die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene gungen und Beitragssätze vereinbaren Einwirkungen auf die Umwelt entstehen
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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