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Volltext aufklappen: Bedingungen Haus- und Grundbesitzer-, Bauherren-, Photovoltaik- und Gewässerschadenhaftpflicht
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Bedingungen und Verbraucherinformationen für die
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
Bauherrenhaftpflicht
Photovoltaikbetreiberhaftpflicht
Gewässerschadenhaftpflicht
der VPV Allgemeine Versicherungs-AG
3.PES.0289 06.2026 AB
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext,
der Versicherungsschein und seine Nachträge.
Inhalt
• Allgemeine Verbraucherinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz
(VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versi-
cherungsverträgen (VVG-InfoV)
• Vertragsinformationen und Bedingungen für die Haus- und
Grundbesitzerhaftpflicht 2024 (AHB Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht 2024)
• Vertragsinformationen und Bedingungen für die Bauherrenhaftpflicht 2024
(AHB Bauherrenhaftpflicht 2024)
7447 3.PES.0289 06.2026 E1
• Vertragsinformationen und Bedingungen für die
Photovoltaikbetreiberhaftpflicht 2024 (AHB Photovoltaikbetreiberhaftpflicht 2024)
• Vertragsinformationen und Bedingungen für die Gewässerschadenhaftpflicht 2024
(AHB Gewässerschadenhaftpflicht 2024)
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Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Inhaltsverzeichnis 2
Hinweise zum Aufbau
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
• Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Haus- und Grundbesitzer.
• Abschnitt A2 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Bauherr.
• Abschnitt A3 gilt für Gewässerschäden und Schäden an der Umwelt (besondere Umweltrisiken).
• Abschnitt A4 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als Betreiber einer Photovoltaikanlage.
• Abschnitt A5 gilt für die allgemeinen sowie besonderen privaten Gewässerschadenhaftpflichtrisiken mit Anlagenrisiko.
Die Gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung und zur Beitragsanglei-
chung.
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
• Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
• Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung.
• Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.
Inhaltsverzeichnis
Teil A
Abschnitt A1 – Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko
1 Welches Risiko ist versichert? 10
2 Wer ist mitversichert und wie ist das Verhältnis zwischen den Versicherten? 10
3 Wogegen besteht Versicherungsschutz? Was ist der Versicherungsfall? 10
4 Was sind unsere Leistungen und Vollmachten? 11
5 In wieweit sind die Leistungen begrenzt?
(Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 11
6 Welche besonderen Regelungen für einzelne Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzers gelten?
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) 12
6.1 Verkehrssicherungspflichten 12
6.2 Bauarbeiten 12
6.3 Nachhaftung als früherer Besitzer 12
6.4 Allgemeines Umweltrisiko 12
6.5 Abwässer und Allmählichkeitsschäden 12
6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger 12
6.7 Schäden im Ausland 12
6.8 Vermögensschäden 12
6.9 Anlagen zur Energieerzeugung 13
7 Welche allgemeine Ausschlüsse gelten? 13
7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 13
7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 13
7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander 13
7.4 Schadenfälle von Ihren Angehörigen und von wirtschaftlich verbundenen Personen 13
7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag 14
7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 14
7.7 Asbest 14
7.8 Gentechnik 14
7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 14
7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung 14
7.11 Übertragung von Krankheiten 14
7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen 14
7.13 Strahlen 14
7.14 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger 14
7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze 14
7.16 Wasserfahrzeuge 15
7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten 15
8 Was gilt bei Veränderungen des versicherten Risikos?
(Erhöhungen und Erweiterungen) 15
9 Was gilt für neu hinzukommende Risiken?
(Vorsorgeversicherung) 15
10 Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen des GDV und den Empfehlungen des Arbeitskreises Bera-
tungsprozesse 15
11 Was gilt bei Bedingungsverbesserungen?
(Innovationsklausel)16
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Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Inhaltsverzeichnis 3
Abschnitt A2 – Privates Bauherrenrisiko
1 Welches Risiko ist versichert? 17
2 Wer ist mitversichert und wie ist das Verhältnis zwischen den Versicherten? 17
3 Wogegen besteht Versicherungsschutz? Was ist der Versicherungsfall? 17
4 Was sind unsere Leistungen und Vollmacht? 17
5 In wieweit sind die Leistungen begrenzt?
(Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 18
6 Welche besonderen Regelungen für einzelne Risiken als privater Bauherr gelten?
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) 18
6.1 Senkungen eines Grundstücks, Erdrutschung 18
6.2 Haus- und Grundbesitz 19
6.3 Allgemeines Umweltrisiko 19
6.4 Abwässer und Allmählichkeitsschäden 19
6.5 Leitungsschäden 19
6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger 19
6.7 Schäden im Ausland 19
6.8 Vermögensschäden 19
7 Welche allgemeine Ausschlüsse gelten? 20
7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 20
7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 20
7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander 20
7.4 Schadenfälle von Ihren Angehörigen und von wirtschaftlich verbundenen Personen 20
7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag 20
7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 20
7.7 Asbest 20
7.8 Gentechnik 20
7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 21
7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung 21
7.11 Übertragung von Krankheiten 21
7.12 Überschwemmungen 21
7.13 Strahlen 21
7.14 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger 21
7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze 21
7.16 Wasserfahrzeuge 21
7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten 21
8 Was gilt bei Veränderungen des versicherten Risikos?
(Erhöhungen und Erweiterungen) 21
9 Was gilt für neu hinzukommende Risiken?
(Vorsorgeversicherung) 22
10 Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen des GDV und den Empfehlungen des Arbeitskreises Bera-
tungsprozesse 22
Abschnitt A3 – Besondere Umweltrisiken
1 Was gilt bei Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)? 23
2 Was gilt für die Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)? 23
Abschnitt A4 – Photovoltaikbetreiberhaftpflichtversicherung
1 Welches Risiko ist versichert? 25
2 Wer ist mitversichert und wie ist das Verhältnis zwischen den Versicherten? 25
3 Wogegen besteht Versicherungsschutz? Was ist der Versicherungsfall? 25
4 Was sind unsere Leistungen und Vollmachten? 25
5 In wieweit sind die Leistungen begrenzt?
(Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 26
6 Welche besonderen Regelungen für einzelne Risiken als Betreiber einer Photovoltaikanlage gelten?
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) 26
6.1 Bauarbeiten 26
6.2 Rückgriffsansprüche 26
6.3 Allmählichkeitsschäden 26
6.4 Schäden an fremden Gebäuden 27
6.5 Schäden durch Umwelteinwirkung 27
6.6 Umweltschäden (öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme) 27
6.7 Vermögensschäden 27
7 Welche allgemeine Ausschlüsse gelten? 28
7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 28
7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 28
7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander 28
7.4 Schadenfälle von Ihren Angehörigen und von wirtschaftlich verbundenen Personen 28
7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag 28
7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 28
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Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Inhaltsverzeichnis 4
7.7 Asbest 29
7.8 Gentechnik 29
7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 29
7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung 29
7.11 Übertragung von Krankheiten 29
7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen 29
7.13 Strahlen 29
7.14 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger 29
7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze 29
7.16 Wasserfahrzeuge 29
7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten 29
7.18 Versorgung von Letztverbrauchern 30
7.19 Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung 30
7.20 Schäden im Ausland 30
8 Was gilt bei Veränderungen des versicherten Risikos?
(Erhöhungen und Erweiterungen) 30
9 Was gilt für neu hinzukommende Risiken?
(Vorsorgeversicherung) 30
Abschnitt A5 – Gewässerschadenhaftpflichtrisiko (Anlagenrisiko)
1 Welches Risiko ist versichert? 31
2 Wer ist mitversichert und wie ist das Verhältnis zwischen den Versicherten? 31
3 Wogegen besteht Versicherungsschutz? Was ist der Versicherungsfall? 31
4 Was sind unsere Leistungen und Vollmachten? 31
5 In wieweit sind die Leistungen begrenzt?
(Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 32
6 Welche besonderen Regelungen für einzelne private Risiken gelten? 32
6.1 Rettungskosten 32
6.2 Eigenschäden 32
6.3 Schäden im Ausland 32
6.4 Vermögensschäden 33
6.5 Abwässer 33
7 Allgemeine Ausschlüsse 33
7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 33
7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 33
7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander 33
7.4 Schadenfälle von Ihren Angehörigen und von wirtschaftlich verbundenen Personen 33
7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag 33
7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 33
7.7 Asbest 33
7.8 Gentechnik 33
7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 34
7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung 34
7.11 Übertragung von Krankheiten 34
7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen 34
7.13 Strahlen 34
7.14 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger 34
7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze 34
7.16 Wasserfahrzeuge 34
7.17 Gemeingefahren 34
7.18 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften 34
7.19 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten 34
8 Was gilt bei Veränderungen des versicherten Risikos? (Erhöhungen und Erweiterungen) 35
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A (A(GB))
1 Was gilt für eine Abtretung oder Verpfändung des Freistellungsanspruchs? 36
2 Was gilt bei Veränderungen des versicherten Risikos und welche Auswirkung hat dies auf den Beitrag (Beitrags-
regulierung)? 36
3 Was gilt für die Beitragsangleichung und wie ist das Kündigungsrecht nach einer Beitragsangleichung? 36
Teil B – Allgemeiner Teil
Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 37
2 Was gilt für die Beitragszahlung und die Versicherungsperiode? 37
3 Wann ist der Erst- oder Einmalbeitrag fällig? Was sind die Folgen einer verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung? 37
4 Was gilt für den Folgebeitrag? 37
5 Was gilt beim Lastschriftverfahren? 38
6 Was gilt für den Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung? 38
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Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Inhaltsverzeichnis 5
Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
1 Was gilt für die Vertragsdauer und das Ende des Vertrags? 39
2 Was gilt für die Kündigung nach Versicherungsfall? 39
Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
1 Was gilt für Ihre Anzeigepflichten oder die Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss? 40
2 Was sind Ihre Obliegenheiten? 40
Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
1 Was gilt bei mehreren Versicherern und die Mehrfachversicherung? 42
2 Was gilt für Erklärungen und Anzeigen sowie Anschriftenänderung? 42
3 Was gilt für die Vollmacht des Versicherungsvertreters? 42
4 Was gilt für die Verjährung? 42
5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 42
6 Welches Recht findet Anwendung? 43
7 Was gilt für die Embargobestimmung? 43
[Seite 6]
Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Hinweise und Erläuterungen 6
Allgemeine Verbraucherinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungs
vertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
Die nachstehende Information gibt in übersichtlicher und verständlicher Form einen Überblick über die Identität des Ver-
sicherers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags. Die dargestellten Informationen sind nicht abschließend.
Die maßgeblichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus dem Versicherungsantrag, der Versicherungs-
police, den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, sowie aus den anwendbaren Gesetzen, insbesondere
aus dem VVG.
Informationen zum Versicherungsunternehmen
1 Angaben zum Versicherer und vertretungsberechtigte Personen
Der Versicherer ist die VPV Allgemeine Versicherungs-AG, nachfolgend VPV genannt.
Die VPV ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Stuttgart unter folgender Adresse:
VPV Allgemeine Versicherungs-AG
Mittlerer Pfad 19, 70499 Stuttgart
Vorstand:
Klaus Brenner, Vorsitzender
Steffen Guttenbacher, Dr. Olaf Schmitz, Dietmar Stumböck
Die VPV ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Handelsregister-Ziffer HRB 748244 eingetragen.
2 Hauptgeschäftstätigkeit
Betrieb der Schaden- und Unfallversicherung.
Der Versicherer ist außerdem berechtigt, sich an anderen Versicherungsunternehmen zu beteiligen.
Zuständige Aufsichtsbehörde
Die VPV unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn oder Postfach 1253, 53002 Bonn.
Informationen zur angebotenen Leistung
3 Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
a) Für das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns gelten der Antrag, der Versicherungsschein, etwaige Nachträge
des Versicherungsscheins, und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen gegebenenfalls einschließlich der Beson-
deren Bedingungen und Klauseln. Die Versicherungsbedingungen sowie die Besonderen Bedingungen und Klauseln
finden Sie nachfolgend abgedruckt.
b) Die Angaben über Art, Umfang, und Fälligkeit unserer Leistungen entnehmen Sie bitte dem Versicherungsantrag,
dem Versicherungsschein und den nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den
Besonderen Bedingungen und Klauseln.
4 Angaben zur Versicherungsprämie
Die Versicherungsprämie enthält alle darauf zu entrichtenden Steuern sowie eventuelle Zuschläge auf Grund einer ver-
einbarten Zahlungsweise.
Höhe und Zahlungsweise der Prämie entnehmen Sie bitte ebenfalls dem von Ihnen ausgefüllten Antragsformular und
dem Versicherungsschein.
5 Zusätzliche Gebühren und Kosten
Zusätzliche Gebühren oder Kosten, z. B. für die Antragsbearbeitung, Angebotserstellung oder für die Benutzung von
Fernkommunikationsmitteln werden nicht erhoben. Vermittler sind nicht berechtigt, von Ihnen irgendwelche besonderen
Gebühren oder Kosten für die Aufnahme des Antrags zu erheben.
6 Einzelheiten zur Zahlung der Prämie
Die Prämien sind zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu entrichten. Dieser ist in Ihrem Versicherungsschein enthalten. Die
Prämien können monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich entrichtet werden. Zusätzlich besteht bei einigen
Tarifen die Möglichkeit zur Zahlung eines Einmalbeitrags. Für die Prämienzahlung ist die bei Antragstellung vereinbarte
Zahlungsweise maßgeblich. Entsprechend der getroffenen Vereinbarung wird die Prämie entweder durch Überweisung
oder per SEPA-Lastschriftmandat von Ihnen gezahlt. Näheres entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.
Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungs-
schein angegebenen Versicherungsbeginn. Wenn Sie jedoch die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig zahlen,
können wir vom Vertrag zurücktreten und der Versicherungsschutz tritt rückwirkend außer Kraft.
7 Gültigkeitsdauer des Angebots
Angebote sind für uns vier Wochen bindend, es sei denn durch eine gesetzliche Vorschrift ist eine Änderung notwendig
oder ein zwischenzeitlich eingetretenes Ereignis (entsprechend der Antragsfragen) bedingt eine erneute Antragsprüfung.
Informationen zum Vertrag
8 Zustandekommen des Versicherungsvertrags
Der Abschluss eines Versicherungsvertrags setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Der Versicherungs-
vertrag kommt somit durch eine von Ihnen abgegebene Willenserklärung (beispielsweise in Form des ausgefüllten Versi-
cherungsantrags) und durch die Übersendung des Versicherungsscheins wirksam zustande, sofern Sie Ihre Vertragserklä-
rung nicht wirksam widerrufen (Einzelheiten zum Widerrufsrecht siehe unter Ziffer 9).
Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungs-
schein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Zahlung der
ersten oder einmaligen Prämie (siehe Allgemeine Bedingungen).
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Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Hinweise und Erläuterungen 7
Wurde eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt die VPV bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz
im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen Deckungszusage. Sofern Sie Ihre Vertragserklärung wirksam widerrufen
haben, endet der Versicherungsschutz über die vorläufige Deckung mit dem Zugang des Widerrufs bei der VPV.
9 Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederrum
einschließlich der Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten
an:
VPV Allgemeine Versicherungs-AG
Mittlerer Pfad 19, 70499 Stuttgart
Ein Widerruf per Telefax ist an folgende Faxnummer zu richten:
07 11/13 91-60 01
Ein Widerruf per E-Mail ist an folgende E-Mail-Adresse zu richten:
info@vpv.de
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs
der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Wider-
rufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum
Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich
um den im Versicherungsschein im Abschnitt „Zusätzliche Informationen zum Widerrufsrecht“ ausgewiese-
nen Betrag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts
aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehal-
ten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur
Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für
den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an
einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhän-
gender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleis-
tung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und
dem Versicherer betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt,
wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig
erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden
im Einzelnen aufgeführt:
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Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Hinweise und Erläuterungen 8
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzu-
geben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen
dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch
den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-
schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit des
Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien
einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen
soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung,
die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche
weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt
werden;
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer
befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, ins-
besondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der
der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbe-
sondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen
des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen
haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versi-
cherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalten Form;
10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich
etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form;
12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen
vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über
das zuständige Gericht;
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitge-
teilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation
während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebe-
nenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für
Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichts-
behörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
10 Angaben zur Laufzeit
Die Angaben zur Laufzeit Ihres Versicherungsvertrags entnehmen Sie bitte dem Antragsformular. Dort ist die von Ihnen
gewünschte Vertragsdauer eingetragen. Sie ist auch im Versicherungsschein abgedruckt.
11 Vertragliche Kündigungsmöglichkeiten
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen
oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Bei einer
Vertragsdauer von drei oder mehr Jahren kann der Vertrag zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten von Ihnen gekündigt werden. Bei einer Vertragsdauer von weniger als ei-
nem Jahr und bei Verträgen, die von vornherein einen festen Endtermin vorsehen, endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Im Übrigen besteht ein Kündigungsrecht auch in folgenden Fällen:
• Für den Versicherer und den Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall.
• Für den Versicherer bei Nichtzahlung der Folgeprämie.
• Für den Versicherungsnehmer bei Prämienerhöhungen.
Einzelheiten können Sie den nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Bedingungen entnehmen. Gesetzliche Kündi-
gungsrechte bleiben hiervon unberührt.
12 Anzuwendendes Recht
Auf Ihren Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
13 Anzuwendende Sprache
Die Bedingungen, alle weiteren Vertragsbestimmungen und diese Verbraucherinformation werden Ihnen in deutscher
Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags wird in deutscher Sprache geführt.
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Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Hinweise und Erläuterungen 9
Informationen zu außergerichtlichen Rechtsbehelfen
14 Versicherungsombudsmann
Als Verbraucher haben Sie die Möglichkeit, sich bei Beschwerden gegen uns als Ihren Versicherer an den Versicherungs-
ombudsmann zu wenden:
Versicherungsombudsmann e.V.
Leipziger Str. 121, 10117 Berlin
Telefon: 0 800 / 3 69 60 00
Telefax: 0 800 / 3 69 90 00
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Dort haben Sie die Möglichkeit eines kostenlosen außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens, solange die geltend ge-
machten Ansprüche nicht verjährt sind. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Ver-
jährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Der Beschwerdegegenstand darf nicht bereits vor einem Gericht, Schiedsgericht oder einer anderen Streitschlichtungs-
einrichtung anhängig, entschieden oder geschlichtet worden sein.
Der Ombudsmann behandelt Ihre Beschwerde erst, wenn Sie Ihren Anspruch bei uns geltend gemacht haben und uns
sechs Wochen Zeit für unsere Entscheidung gegeben haben.
Bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 € trifft der Ombudsmann eine Entscheidung, an die wir gebunden sind. Ihnen
steht dagegen weiterhin der Weg zum Gericht offen. Bei Beschwerden mit einem Wert von über 10.000 € spricht der
Ombudsmann eine für beide Seiten unverbindliche Empfehlung aus. Ab einem Beschwerdewert von 100.000 € ist ein
Verfahren vor dem Ombudsmann nicht mehr möglich.
Durch die Einlegung der Beschwerde bei dem Ombudsmann wird Ihr Recht auf Beschreiten eines Rechtswegs bei den
ordentlichen Gerichten nicht berührt.
15 Beschwerden
Bei Beschwerden können Sie sich direkt an die Direktion der VPV Allgemeine Versicherungs-AG wenden. Wenn Sie nicht
zuerst mit der VPV über Ihr Anliegen sprechen möchten, können Sie sich auch an die unter Ziffer 2 genannte Aufsichts-
behörde wenden.
Neben den Rechtsbehelfen nach Ziffer 14 und 15 bleibt die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen unberührt.
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Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko 10
Teil A
Hinweis: Die nachfolgenden Bedingungen gelten für den Kompakt-Tarif. Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart
haben, gelten zusätzlich die nachfolgend kursiv geschriebenen Bedingungspassagen.
Abschnitt A1 – Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko
Wenn Sie auf dem Grundstück einen Betrieb oder Beruf ausüben, wird der Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus
dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung gewährt. Betreiben Sie
aber eine Photovoltaikanlage auf dem versicherten Grundstück, besteht weiterhin Versicherungsschutz für das Haftpflicht-
risiko aus dem Haus- und Grundbesitz, jedoch nicht für das Haftpflichtrisiko aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage. Versi-
cherungsschutz hierfür wird nur durch eine Betreiberhaftpflicht gewährt.
1 Welches Risiko ist versichert?
1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht als privater Haus- oder Grund-
stücksbesitzer für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück.
Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer.
1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt: Versicherungsneh-
mer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem gemeinschaftlichen
Eigentum.
2 Wer ist mitversichert und wie ist das Verhältnis zwischen den Versicherten?
2.1 Mitversicherte Personen
2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
(1) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke
beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben wer-
den.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
zugefügt werden.
(2) des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft.
2.1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse
und für Zwecke der Gemeinschaft.
Versichert sind hierbei – abweichend von Ziffer 7.3 –
(1) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;
(2) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
(3) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemein-
schaft.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum und alle
sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2.2 Alle für Sie geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies
gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversi-
cherte Person entsteht.
2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person oder einer
mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für Sie als auch für die mitversicherten
Personen.
2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind so-
wohl Sie als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
3 Wogegen besteht Versicherungsschutz? Was ist der Versicherungsfall?
3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre-
tenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögens-
schaden zur Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den
Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt
der Leistung;
[Seite 11]
Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko 11
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleis-
tung geschuldeten Erfolges;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage
über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
4 Was sind unsere Leistungen und Vollmachten?
4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
• die Prüfung der Haftpflichtfrage,
• die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
• Ihre Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner-
kenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet sind und wir hierdurch gebunden sind. Anerkenntnisse
und Vergleiche, die von Ihnen ohne unsere Zustimmung abgegeben oder geschlossen worden sind, binden uns nur,
soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist Ihre Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns festgestellt, haben wir Sie binnen zwei Wochen
vom Anspruch des Dritten freizustellen.
4.2 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweck-
mäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen Sie, sind wir bevoll-
mächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den Rechtsstreit auf unsere Kosten und in Ihrem Namen.
4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Sie von uns gewünscht oder geneh-
migt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit uns besonders vereinbarten höheren Kosten des
Verteidigers.
4.4 Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu
fordern, so sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
5 In wieweit sind die Leistungen begrenzt?
(Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
5.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be-
grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
erstreckt.
5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
Unsere Entschädigungsleistungen sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der
vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall
(Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
• auf derselben Ursache,
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
• auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
5.4 Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit einem im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung
vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziffer 5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht
übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
5.5 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir
die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
5.7 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche-
rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden
Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw.
ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem wir uns an laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversi-
cherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme
abgesetzt.
5.8 Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an
Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs-
leistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko 12
6 Welche besonderen Regelungen für einzelne Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzers gelten?
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
Ziffer 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risi-
ken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit Ziffer 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Ziffer 6 geregelten Risiken alle an-
deren Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. Ziffer 4 – Leistungen der Versicherung oder Ziffer 7 – Allgemeine
Ausschlüsse).
6.1 Verkehrssicherungspflichten
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Pflichten, die Ihnen in der Eigenschaft als Haus- und
Grundbesitzer obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf
Gehwegen).
Dies gilt auch für die von Ihnen ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene gesetz-
liche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser
Eigenschaft.
6.2 Bauarbeiten
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten,
Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 100.000 € je Bauvorhaben.
Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, ist die Bauherrenhaftpflicht bis 250.000 € je Bauvorhaben
mitversichert.
Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die
Vorsorgeversicherung (Ziffer 9).
6.3 Nachhaftung als früherer Besitzer
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum
Besitzwechsel bestand.
6.4 Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen,
Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausge-
breitet haben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A3 (besondere Umweltrisiken).
6.5 Abwässer und Allmählichkeitsschäden
6.5.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für
Schäden durch
• Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder
• häusliche Abwässer.
6.5.2 Versichert ist darüber hinaus Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Ein-
wirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und
dergleichen).
6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
6.6.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.14 – Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden
durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeu-
ganhängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbeding-
te Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
verkehren.
6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr-
zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer-
laubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der
die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Abschnitt B3 Ziffer 2.3 (Rechtsfolgen bei
Verletzung von Obliegenheiten).
6.7 Schäden im Ausland
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn die-
se auf das Gebäude oder Grundstück im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen
Sie aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
union angehören, liegt, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
6.8 Vermögensschäden
6.8.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-
schäden entstanden sind.
[Seite 13]
Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko 13
6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
(1) durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen,
erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus
Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbs-
rechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Ge-
schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zu-
sammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingun-
gen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
6.8.3 Versichert ist – abweichend von Ziffer 6.8.2 und 7.9 – Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus der
Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten.
Versichert sind – abweichend von Ziffer 7.3 – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden von Versi-
cherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander.
6.9 Anlagen zur Energieerzeugung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich für das in Ziffer 1 genannte Risiko auch auf Ihre gesetzliche Haftpflicht als
Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Energieerzeugung.
Sofern diese Anlagen für betriebliche oder berufliche Zwecke (z. B. durch Einspeisen ins öffentliche Stromnetz) ge-
nutzt werden, besteht abweichend von A1 Ziffer 1 Versicherungsschutz ausschließlich für:
(a) Solarthermieanlagen mit einer Fläche bis zu 150 m2,
(b) Photovoltaik-Anlagen mit einer Fläche bis zu 150 m2 / Leistung bis 20 kWp,
(c) Windkraftanlagen mit einer Rotorblattlänge bis zu 3 m / Masthöhe bis zu 10 m / Leistung bis 10 kWp,
(d) Wasserkraftanlagen mit Leistungen bis 1 MW,
(e) Bioenergie-Anlagen mit Bevorratung bis zu 10 m3 Fassungsvermögen,
(f) Wärmepumpen-Anlage (Luft-Luft, Luft-Wasser) bis 10 kWp,
(g) Balkonkraftwerke bis zu einer Gesamtleistung von 5.000 W.
7 Welche allgemeine Ausschlüsse gelten?
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versi-
cherungsschutz ausgeschlossen:
7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in
Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
• Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
• Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) von Ihnen selbst oder der in Ziffer 7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen
in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.4 Schadenfälle von Ihren Angehörigen und von wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie
(1) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versi-
cherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
Als Angehörige gelten
• Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach
dem Recht anderer Staaten,
• Eltern und Kinder,
• Adoptiveltern und -kinder,
• Schwiegereltern und -kinder,
• Stiefeltern und -kinder,
• Großeltern und Enkel,
• Geschwister sowie
[Seite 14]
Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko 14
• Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie
Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
(2) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Sie eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige
oder betreute Person sind;
(3) von den gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffent-
lichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
(4) von den unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Han-
delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
(5) von den Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
(6) von den Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit
diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens-
schäden, wenn Sie oder ein von Ihnen Bevollmächtigter oder Beauftragter diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet,
geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt haben oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags
sind.
7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von Ihnen hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der
Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung
führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung die Herstel-
lung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
7.7 Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurück-
zuführen sind.
7.8 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
(1) gentechnische Arbeiten,
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(3) Erzeugnisse, die
• Bestandteile aus GVO enthalten,
• aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder
sonstigen Diskriminierungen.
7.11 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit durch Sie resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der Ihnen gehörenden, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstan-
den sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
gehandelt haben.
7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche
entstehen durch
(1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen
(2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
7.13 Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit ener-
giereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
7.14 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder eine von Ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ist kein Ge-
brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn
das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder eine von Ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die Sie als Halter oder Besitzer eines Luft-
oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
• der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von
[Seite 15]
Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko 15
Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den
Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren,
• Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahr-
zeugen oder deren Teilen.
(3) gegen Sie als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- und Raumfahrtzeug ist kein Gebrauch im Sinne die-
ser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei
nicht in Betrieb gesetzt wird.
7.16 Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder eine von Ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die Sie als Halter oder
Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Be-
stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elekt-
ronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
8 Was gilt bei Veränderungen des versicherten Risikos?
(Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht
8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht
• für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
sowie
• für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen
Fällen sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in wel-
chem wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt haben.
9 Was gilt für neu hinzukommende Risiken?
(Vorsorgeversicherung)
9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versiche-
rungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Auffor-
derung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche-
rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie zu beweisen, dass das neue Risi-
ko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch
nicht verstrichen war.
Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die
Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Ver-
sicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 9.1 Absatz 4
auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannte Versicherungssumme begrenzt.
9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträ-
gen zu versichern sind;
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
10 Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen des GDV und den Empfehlungen des Arbeitskreises
Beratungsprozesse
Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung zu Grunde liegenden Allge-
meinen Versicherungsbedingungen Sie in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen und Musterstrukturen (jeweils aktueller Stand).
Darüber hinaus garantieren wir auch, dass die Leistungsinhalte der genannten Versicherungsbedingungen die Emp-
fehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse (jeweils aktueller Stand) voll erfüllen.
[Seite 16]
Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko 16
11 Was gilt bei Bedingungsverbesserungen?
(Innovationsklausel)
Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart und werden die dem Vertrag zu Grunde liegenden Versicherungs-
bedingungen für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ausschließlich zu Ihrem Vorteil und
ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen
Vertrag.
[Seite 17]
Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Privates Bauherrenrisiko 17
Abschnitt A2 – Privates Bauherrenrisiko
1 Welches Risiko ist versichert?
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht als privater Bauherr für das
im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Bauvorhaben.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind.
Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens drei Jahre nach Versicherungsbeginn.
Abschnitt B2 Ziffer 1.2 (Verlängerungsklausel) findet keine Anwendung.
1.1 Bauausführung in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe
Beitragsfrei versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Bauausführung in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe
(Bauausführung) bis zu einer Bausumme von 30.000 €. Übersteigen die Baueigenleistungen diesen Wert, besteht
darüber hinaus Versicherungsschutz nur gegen Zahlung eines Zuschlags.
Voraussetzung für die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ist dabei, dass auch die Bauarbeiten in eigener Regie
unter der regelmäßigen Kontrolle fachlich geeigneter Personen (z. B. Architekten, selbständiger Handwerksmeister
aus dem Baufach) stehen.
1.2 Planung und Bauleitung durch Sie selbst
Beitragsfrei versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der von Ihnen selbst vorgenommenen Planung oder Baulei-
tung bis zu einer Bausumme von 30.000 €. Übersteigen die Baueigenleistungen diesen Wert, besteht darüber hinaus
Versicherungsschutz nur gegen Zahlung eines Zuschlags.
Voraussetzung für die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ist dabei, dass auch die Bauarbeiten in eigener Regie
unter der regelmäßigen Kontrolle fachlich geeigneter Personen (z. B. Architekten, selbständiger Handwerksmeister
aus dem Baufach) stehen.
2 Wer ist mitversichert und wie ist das Verhältnis zwischen den Versicherten?
2.1 Wenn Versicherungsschutz nach Ziffer 1.1 (Bauausführung in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe) vereinbart ist, gilt:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie
während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in
Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beam-
tenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt
werden.
2.2 Alle für Sie geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies
gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversi-
cherte Person entsteht.
2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person oder einer
mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für Sie als auch für die mitversicherten
Personen.
2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind so-
wohl Sie als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
3 Wogegen besteht Versicherungsschutz? Was ist der Versicherungsfall?
3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre-
tenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögens-
schaden zur Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den
Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt
der Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleis-
tung geschuldeten Erfolges;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage
über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
4 Was sind unsere Leistungen und Vollmacht?
4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
• die Prüfung der Haftpflichtfrage,
• die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
• Ihre Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
[Seite 18]
Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Privates Bauherrenrisiko 18
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner-
kenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet sind und wir hierdurch gebunden sind. Anerkenntnisse
und Vergleiche, die von Ihnen ohne unsere Zustimmung abgegeben oder geschlossen worden sind, binden uns nur,
soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist Ihre Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns festgestellt, haben wir Sie binnen zwei Wochen
vom Anspruch des Dritten freizustellen.
4.2 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweck-
mäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen Sie, sind wir bevoll-
mächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den Rechtsstreit auf unsere Kosten und in Ihrem Namen.
4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Sie von uns gewünscht oder geneh-
migt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit uns besonders vereinbarten höheren Kosten des
Verteidigers.
4.4 Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu
fordern, so sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
5 In wieweit sind die Leistungen begrenzt?
(Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
5.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be-
grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
erstreckt.
5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
Unsere Entschädigungsleistungen sind für alle Versicherungsfälle währen der Vertragsdauer auf das Doppelte der
vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall
(Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
• auf derselben Ursache,
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
• auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
5.4 Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit einem im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung
vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziffer 5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht
übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
5.5 Unserer Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir
die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
5.7 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche-
rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden
Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw.
ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem wir uns an laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversi-
cherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme
abgesetzt.
5.8 Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an
Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs-
leistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
6 Welche besonderen Regelungen für einzelne Risiken als privater Bauherr gelten?
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
Ziffer 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risi-
ken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit Ziffer 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Ziffer 6 geregelten Risiken alle an-
deren Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. Ziffer 4 – Leistungen der Versicherung oder Ziffer 7 – Allgemeine
Ausschlüsse).
6.1 Senkungen eines Grundstücks, Erdrutschung
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch
(1) Senkungen eines Grundstücks,
(2) Erdrutschungen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Ver-
mögensschäden
(1) am Baugrundstück selbst,
(2) an Gebäuden oder Anlagen auf dem Baugrundstück.
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Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Privates Bauherrenrisiko 19
6.2 Haus- und Grundbesitz
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundbesitzer des zu bebauenden Grundstücks und des zu
errichtenden Bauwerks.
6.3 Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen,
Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausge-
breitet haben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus
(1) dem Verändern der Grundwasserverhältnisse,
(2) Gewässerschäden.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A3 (besondere Umweltrisiken).
6.4 Abwässer und Allmählichkeitsschäden
6.4.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Abwässer.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstop-
fungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
6.4.2 Versichert ist darüber hinaus Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Ein-
wirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und
dergleichen).
6.5 Leitungsschäden
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabeln, unterirdischen Kanälen, Wasserlei-
tungen, Gasrohren und anderen Leitungen) sowie an elektrischen Frei- und Oberlandleitungen einschließlich der sich
daraus ergebenden Folgeschäden.
Die Regelungen in Ziffer 3.2 (Erfüllungsansprüche) und Ziffer 7.6 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten
oder Sachen) bleiben bestehen.
Die Entschädigung ist auf 30.000 € je Schadenereignis und Versicherungsjahr begrenzt.
6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
6.6.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.14 – Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden
durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeu-
ganhängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbeding-
te Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
verkehren.
6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr-
zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer-
laubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der
die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Abschnitt B3 Ziffer 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegen-
heiten).
6.7 Schäden im Ausland
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn
diese auf das Bauvorhaben im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versi-
cherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
union angehören, liegt, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
6.8 Vermögensschäden
6.8.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-
schäden entstanden sind.
6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
(1) durch von Ihnen (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sa-
chen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus
Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell oder Wettbewerbs-
rechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
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Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Privates Bauherrenrisiko 20
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Ge-
schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zu-
sammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingun-
gen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
6.8.3 Versicherungsschutz wird für versicherte Kosten im Rahmen der beantragten Versicherungssumme gewährt. Die
Versicherungssumme steht einmal pro Jahr zur Verfügung.
7 Welche allgemeine Ausschlüsse gelten?
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versi-
cherungsschutz ausgeschlossen:
7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in
Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
• Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
• Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) von Ihnen selbst oder der in Ziffer 7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen
in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.4 Schadenfälle von Ihren Angehörigen und von wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Sie
(1) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versi-
cherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten
• Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach
dem Recht anderer Staaten,
• Eltern und Kinder,
• Adoptiveltern und -kinder,
• Schwiegereltern und -kinder,
• Stiefeltern und -kinder,
• Großeltern und Enkel,
• Geschwister sowie
• Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie
Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
(2) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Sie eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige
oder betreute Person sind;
(3) von den gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffent-
lichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
(4) von den unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Han-
delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
(5) von den Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
(6) von den Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit
diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens-
schäden, wenn Sie oder ein von Ihnen Bevollmächtigter oder Beauftragter diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet,
geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von Ihnen hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der
Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung
führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung die Herstel-
lung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
7.7 Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurück-
zuführen sind.
[Seite 21]
Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Privates Bauherrenrisiko 21
7.8 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
(1) gentechnische Arbeiten,
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(3) Erzeugnisse, die
• Bestandteile aus GVO enthalten,
• aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder
sonstigen Diskriminierungen.
7.11 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit durch Sie resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der Ihnen gehörenden, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstan-
den sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
gehandelt haben.
7.12 Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche
durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer entstehen.
7.13 Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit ener-
giereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
7.14 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder eine von Ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ist kein Ge-
brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn
das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder eine von Ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die Sie als Halter oder Besitzer eines Luft-
oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
• der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von
Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den
Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren,
• Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahr-
zeugen oder deren Teilen.
(3) gegen Sie als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- und Raumfahrtzeug ist kein Gebrauch im Sinne die-
ser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei
nicht in Betrieb gesetzt wird.
7.16 Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder eine von Ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die Sie als Halter oder
Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Be-
stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elekt-
ronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
8 Was gilt bei Veränderungen des versicherten Risikos?
(Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht
8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht
• für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
sowie
[Seite 22]
Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Privates Bauherrenrisiko 22
• für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen
Fällen sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in wel-
chem wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt haben.
9 Was gilt für neu hinzukommende Risiken?
(Vorsorgeversicherung)
9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versiche-
rungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Auffor-
derung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche-
rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie zu beweisen, dass das neue Risi-
ko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch
nicht verstrichen war.
Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die
Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Ver-
sicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 9.1 Absatz 4
auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannte Versicherungssumme begrenzt.
9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträ-
gen zu versichern sind;
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
10 Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen des GDV und den Empfehlungen des Arbeitskreises
Beratungsprozesse
Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Bauherrenhaftpflichtversicherung zu Grunde liegenden Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen Sie in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungs-
wirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen und Musterstrukturen (jeweils aktueller Stand).
Darüber hinaus garantieren wir auch, dass die Leistungsinhalte der genannten Versicherungsbedingungen die Emp-
fehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse (jeweils aktueller Stand) voll erfüllen.
[Seite 23]
Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A3 – Besondere Umweltrisiken 23
Abschnitt A3 – Besondere Umweltrisiken
Der Abschnitt A3 gilt – je nach gewähltem Versicherungsschutz – für die Abschnitte A1 und A2.
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von Abschnitt A1 Ziffer 6.4 Satz 3 (bei Abschluss einer Haus-
und Grundbesitzerhaftpflicht) bzw. Abschnitt A2 Ziffer 6.3 Satz 3 (2) (bei Abschluss einer Bauherrenhaftpflicht) – und für
Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und A2 bzw. den folgenden
Bedingungen.
Zu Ihrer gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umwelt-
risiko) siehe je nach gewähltem Versicherungsschutz Abschnitt A1 Ziffer 6.4 bzw. Abschnitt A2 Ziffer 6.3.
1 Was gilt bei Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)?
1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der
Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermö-
gensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber Sie
sind, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das
Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt.
Haben Sie bei der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht den Exklusiv-Tarif vereinbart, besteht Versicherungs-
schutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg, soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Be-
hälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten
dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A1 Ziffer 9 bzw. Abschnitt A2 Ziffer 9).
1.2 Rettungskosten
Wir übernehmen
• Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für
geboten halten durften (Rettungskosten), sowie
• außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versi-
cherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von
uns übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen.
Unsere Billigung von Ihren Maßnahmen oder Maßnahmen Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt
nicht als unsere Weisung.
1.3 Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von
dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü-
gungen herbeigeführt haben.
Abschnitt A1 Ziffer 2.3 bzw. Abschnitt A2 Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
• auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem
Streik oder
• unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt.
2 Was gilt für die Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)?
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
(3) Schädigung des Bodens.
2.1 Versichert sind – abweichend von Abschnitt A1 Ziffer 3.1 bzw. Abschnitt A2 Ziffer 3.1 – Sie betreffende öffentlich-
rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirk-
samkeit des Versicherungsvertrags
• die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind
oder
• die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch
Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Um-
weltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus Sie betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemie-
teten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz
dieses Vertrags erfasst sind.
2.2 Ausland
Versichert sind im Umfang von Abschnitt A1 Ziffer 6.7 bzw. Abschnitt A2 Ziffer 6.6 die im Geltungsbereich der
EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die Sie betreffenden Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen
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Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A3 – Besondere Umweltrisiken 24
anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht über-
schreiten.
2.3 Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie
bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die
dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Abschnitt A1 Ziffer 2.3 bzw. Abschnitt A2 Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
b) für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versiche-
rungsschutz haben oder hätten erlangen können.
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Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A4 – Photovoltaikbetreiberhaftpflichtversicherung 25
Hinweis: Die nachfolgenden Bedingungen gelten für den Kompakt-Tarif. Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart
haben, gelten zusätzlich die nachfolgend kursiv geschriebenen Bedingungspassagen.
Abschnitt A4 – Photovoltaikbetreiberhaftpflichtversicherung
1 Welches Risiko ist versichert?
1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht als Betreiber von Photovol-
taikanlagen zur Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers auf dem im Versiche-
rungsschein bezeichneten Grundstück.
Photovoltaikanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom.
1.2 Es besteht Versicherungsschutz im Rahmen der im Antrag für die Photovoltaikbetreiberhaftpflichtversicherung fest-
gelegten Deckungssummen.
2 Wer ist mitversichert und wie ist das Verhältnis zwischen den Versicherten?
2.1 Mitversicherte Personen
2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
(1) von Ihnen als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Grundstücken (nicht jedoch von
Luftlandeplätzen), Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder Ihre
Wohnzwecke und von Ihren Betriebsangehörigen benutzt werden.
(2) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Photovol-
taikanlage beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung
erhoben werden.
2.2 Alle für Sie geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies
gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversi-
cherte Person entsteht.
2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person oder einer
mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für Sie als auch für die mitversicherten
Personen.
2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind so-
wohl Sie als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
3 Wogegen besteht Versicherungsschutz? Was ist der Versicherungsfall?
3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre-
tenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögens-
schaden zur Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den
Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt
der Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleis-
tung geschuldeten Erfolges;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage
über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
4 Was sind unsere Leistungen und Vollmachten?
4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
• die Prüfung der Haftpflichtfrage,
• die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
• Ihre Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner-
kenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet sind und wir hierdurch gebunden sind. Anerkenntnisse
und Vergleiche, die von Ihnen ohne unsere Zustimmung abgegeben oder geschlossen worden sind, binden uns nur,
soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist Ihre Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns festgestellt, haben wir Sie binnen zwei Wochen
vom Anspruch des Dritten freizustellen.
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Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A4 – Photovoltaikbetreiberhaftpflichtversicherung 26
4.2 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweck-
mäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen Sie, sind wir bevoll-
mächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den Rechtsstreit auf unsere Kosten und in Ihrem Namen.
4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Sie von uns gewünscht oder geneh-
migt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit uns besonders vereinbarten höheren Kosten des
Verteidigers.
4.4 Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu
fordern, so sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
5 In wieweit sind die Leistungen begrenzt?
(Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
5.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be-
grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
erstreckt.
5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
Unsere Entschädigungsleistungen sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der
vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall
(Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
• auf derselben Ursache,
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
• auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
5.4 Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit einem im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung
vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziffer 5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht
übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
5.5 Unserer Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir
die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
5.7 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche-
rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden
Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw.
ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem wir uns an laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Kapi-
talwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungs-
summe übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
5.8 Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an
Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs-
leistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
6 Welche besonderen Regelungen für einzelne Risiken als Betreiber einer Photovoltaikanlage gelten?
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
Ziffer 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risi-
ken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit Ziffer 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Ziffer 6 geregelten Risiken alle an-
deren Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. Ziffer 4 – Leistungen der Versicherung oder Ziffer 7 – Allgemeine
Ausschlüsse).
6.1 Bauarbeiten
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten für die Errichtung von
Photovoltaikanlagen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück (Installation der Anlage, Umbauten,
Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 50.000 € je Bauvorhaben.
Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, ist die Bauherrenhaftpflicht bis 100.000 € je Bauvorhaben
mitversichert.
Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die
Vorsorgeversicherung (Ziffer 9).
6.2 Rückgriffsansprüche
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden Netzbetreiber oder
Dritter aus Versorgungsstörungen gemäß § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsver-
sorgung von Tarifkunden (AvBEltV) vom 21. Juni 1979 oder § 18 Niederspannungsanschlussverordnung.
6.3 Allmählichkeitsschäden
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Tem-
peratur, von Gasen, Dämpfen, oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
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Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A4 – Photovoltaikbetreiberhaftpflichtversicherung 27
6.4 Schäden an fremden Gebäuden
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Gebäuden und/oder Räumen an/auf denen die
im Vertrag genannten Photovoltaikanlagen angebracht sind (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und
dergleichen) – auch falls diese von Ihnen gemietet, geleast oder gepachtet wurden und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
6.5 Schäden durch Umwelteinwirkung
6.5.1 Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (auf Boden, Luft oder Wasser
incl. Gewässer) und alle sich daraus ergebenden Schäden.
6.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen
a) die durch von Ihnen hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistun-
gen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
b) die ausgehen von
• Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu
befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
• Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
• Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht
unterliegen;
• Abwasseranlagen oder aus Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind;
• genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG);
• genehmigungs- bzw. planfeststellungsbedürftigen Anlage nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
(KrW-/AbfG), deren Inhaber Sie sind oder waren,
c) die ausgehen von Ihrem Grundstück, das bereits vor Beginn des Vertrages bzw. zum Zeitpunkt seines Kaufs oder
seiner Inbesitznahme durch Sie mit schädlichen Stoffen belastet war oder ist.
6.6 Umweltschäden (öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme)
6.6.1 Mitversichert sind Ihre öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
Umweltschadengesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
• die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind
oder
• die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch
Lagerung, Verwendung oder anderem Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der
Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen
ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse
nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine
• Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
• Schädigung von Gewässern einschließlich Grundwasser,
• Schädigung des Bodens.
6.6.2 Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 7.5, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen,
gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungs-
schutz dieses Vertrags erfasst sind.
6.6.3 Nicht versichert sind Ihre
a) Pflichten oder Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen (Sie als Versicherungsnehmer oder eine mitver-
sicherte Person) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen und Ver-
ordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
abweichen;
b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
• die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
• für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versiche-
rungsschutz haben oder erlangt hätten können.
6.6.4 Versicherungsschutz wird für versicherte Kosten im Rahmen der beantragten Deckungssumme gewährt. Die De-
ckungssumme steht einmal pro Jahr zur Verfügung.
6.6.5 Versichert sind im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz gilt auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß na-
tionalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der
oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
6.6.6 Versicherungsschutz besteht für Handlungen oder Zustände, die während der Vertragslaufzeit eingetreten sind, bzw.
für Ansprüche, die binnen eines Jahres nach Vertragsende erhoben wurden. Ausgenommen bleiben Ansprüche,
für die Versicherungsschutz im Rahmen einer betrieblichen Versicherung besteht. Ausgenommen sind Schäden an
eigenen, gemieteten, gepachteten oder sonst vertraglich in Besitz genommenen Grundstücken einschließlich der
Gewässer und dortiger Biodiversität.
6.7 Vermögensschäden
6.7.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-
schäden entstanden sind.
6.7.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
(1) durch von Ihnen (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sa-
chen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
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Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A4 – Photovoltaikbetreiberhaftpflichtversicherung 28
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus
Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell oder Wettbewerbs-
rechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Ge-
schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zu-
sammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingun-
gen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
6.7.3 Versicherungsschutz wird für versicherte Kosten im Rahmen der beantragten Versicherungssumme gewährt. Die
Versicherungssumme steht einmal pro Jahr zur Verfügung.
7 Welche allgemeine Ausschlüsse gelten?
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versi-
cherungsschutz ausgeschlossen:
7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in
Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
• Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
• Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) von Ihnen selbst oder der in Ziffer 7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen
in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.4 Schadenfälle von Ihren Angehörigen und von wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie
(1) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versi-
cherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten
• Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach
dem Recht anderer Staaten,
• Eltern und Kinder,
• Adoptiveltern und -kinder,
• Schwiegereltern und -kinder,
• Stiefeltern und -kinder,
• Großeltern und Enkel,
• Geschwister sowie
• Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie
Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
(2) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Sie eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige
oder betreute Person sind;
(3) von den gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffent-
lichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
(4) von den unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Han-
delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
(5) von den Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
(6) von den Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit
diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens-
schäden, wenn Sie oder ein von Ihnen Bevollmächtigter oder Beauftragter diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet,
geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt haben oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags
sind.
7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von Ihnen hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
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Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A4 – Photovoltaikbetreiberhaftpflichtversicherung 29
sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der
Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung
führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung die Herstellung
oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
7.7 Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu-
führen sind.
7.8 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
(1) gentechnische Arbeiten,
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(3) Erzeugnisse, die
• Bestandteile aus GVO enthalten,
• aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder
sonstigen Diskriminierungen.
7.11 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit durch Sie resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der Ihnen gehörenden, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden
sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehan-
delt haben.
7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche ent-
stehen durch
(1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen
(2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
7.13 Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energierei-
chen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
7.14 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder eine von Ihnen bestellte oder
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ist kein Ge-
brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das
Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die Sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich dar-
aus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
• der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft-
oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in
Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren,
• Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeu-
gen oder deren Teilen.
(3) gegen Sie als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- und Raumfahrtzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser
Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in
Betrieb gesetzt wird.
7.16 Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder eine von Ihnen bestellte oder
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die Sie als Halter oder Besitzer eines
Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim-
mung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei
nicht in Betrieb gesetzt wird.
7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektroni-
scher Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
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Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A4 – Photovoltaikbetreiberhaftpflichtversicherung 30
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
7.18 Versorgung von Letztverbrauchern
Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischem Strom.
Letztverbraucher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (§ 3 Nr. 25 Gesetz über die Elektrizitäts-
und Gasversorgung (EnWG)).
7.19 Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes oder übermäßiger Beanspruchung.
7.20 Schäden im Ausland
Nicht versichert werden Photovoltaikanlagen, die Sie im Ausland betreiben.
8 Was gilt bei Veränderungen des versicherten Risikos?
(Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht
8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht
• für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
sowie
• für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen
Fällen sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in wel-
chem wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt haben.
9 Was gilt für neu hinzukommende Risiken?
(Vorsorgeversicherung)
9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versiche-
rungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Auffor-
derung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche-
rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie zu beweisen, dass das neue Risi-
ko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch
nicht verstrichen war.
Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die
Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Ver-
sicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 9.1 Absatz 4
auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannte Versicherungssumme begrenzt.
9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträ-
gen zu versichern sind;
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
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Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A5 – Gewässerschadenhaftpflichtrisiko (Anlagenrisiko) 31
Abschnitt A5 – Gewässerschadenhaftpflichtrisiko (Anlagenrisiko)
Als versicherbar gelten überwiegend privat genutzte Risiken. Für die beitragspflichtige Haftpflichtversicherung des Anlagen-
risikos gelten die folgenden Besonderen Bedingungen:
1 Welches Risiko ist versichert?
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der im Ver-
sicherungsschein und seinen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der
Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der
Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
2 Wer ist mitversichert und wie ist das Verhältnis zwischen den Versicherten?
2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung,
Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt haben für den Fall, dass sie aus Anlass dieser
Verrichtung in Anspruch genommen werden.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in
Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beam-
tenrechtlichen Vorschriften die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt
werden.
2.2 Alle für Sie geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden.
2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person oder einer
mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für Sie als auch für die mitversicherten
Personen.
2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind so-
wohl Sie als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
3 Wogegen besteht Versicherungsschutz? Was ist der Versicherungsfall?
3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre-
tenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögens-
schaden zur Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den
Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt
der Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleis-
tung geschuldeten Erfolges;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage
über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
4 Was sind unsere Leistungen und Vollmachten?
4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
• die Prüfung der Haftpflichtfrage,
• die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
• Ihre Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner-
kenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet sind und wir hierdurch gebunden sind. Anerkenntnisse
und Vergleiche, die von Ihnen ohne unsere Zustimmung abgegeben oder geschlossen worden sind, binden uns nur,
soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist Ihre Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns festgestellt, haben wir Sie binnen zwei Wochen
vom Anspruch des Dritten freizustellen.
4.2 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweck-
mäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen Sie, sind wir bevoll-
mächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den Rechtsstreit auf unsere Kosten und in Ihrem Namen.
4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Sie von uns gewünscht oder geneh-
migt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit uns besonders vereinbarten höheren Kosten des
Verteidigers.
[Seite 32]
Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A5 – Gewässerschadenhaftpflichtrisiko (Anlagenrisiko) 32
4.4 Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu
fordern, so sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
5 In wieweit sind die Leistungen begrenzt?
(Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
5.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be-
grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
erstreckt.
5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
Unsere Entschädigungsleistungen sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der
vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall
(Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
• auf derselben Ursache,
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
• auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
5.4 Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit einem im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung
vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziffer 5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht
übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
5.5 Unserer Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir
die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
5.7 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche-
rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden
Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw.
ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem wir uns an laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversi-
cherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme
abgesetzt.
5.8 Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an
Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs-
leistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
6 Welche besonderen Regelungen für einzelne private Risiken gelten?
Ziffer 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risi-
ken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit Ziffer 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Ziffer 6 geregelten Risiken alle an-
deren Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. Ziffer 4 – Leistungen der Versicherung oder Ziffer 7 – Allgemeine
Ausschlüsse).
6.1 Rettungskosten
6.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des
Schadens für geboten halten durften (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Diese Kosten wer-
den von uns insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungs-
summe nicht übersteigen.
Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in Ziffer 5.
6.1.2 Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu erset-
zen, als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen. Unsere Billigung
von Ihren Maßnahmen oder Maßnahmen Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als unsere
Weisung.
6.2 Eigenschäden
Versichert sind abweichend von Ziffer 3.1 – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt.
Schäden an Ihren unbeweglichen Sachen, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe be-
stimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Wir ersetzen die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zu-
stands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
6.3 Schäden im Ausland
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn
diese auf die Anlage im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen Sie aus § 110
Sozialgesetzbuch VII.
Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
union angehören, liegt, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
[Seite 33]
Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A5 – Gewässerschadenhaftpflichtrisiko (Anlagenrisiko) 33
6.4 Vermögensschäden
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-
schäden entstanden sind.
6.5 Abwässer
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer.
7 Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versi-
cherungsschutz ausgeschlossen:
7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
7.1.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in
Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
• Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
• Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) von Ihnen selbst oder der in Ziffer 7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen
in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.4 Schadenfälle von Ihren Angehörigen und von wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie
(1) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versi-
cherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten
• Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach
dem Recht anderer Staaten,
• Eltern und Kinder,
• Adoptiveltern und -kinder,
• Schwiegereltern und -kinder,
• Stiefeltern und -kinder,
• Großeltern und Enkel,
• Geschwister sowie
• Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie
Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
(2) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Sie eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige
oder betreute Person sind;
(3) von den gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffent-
lichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
(4) von den unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Han-
delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
(5) von den Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
(6) von den Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit
diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens-
schäden, wenn der Sie oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, gelie-
hen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von Ihnen hergestellten oder
gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie-
genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache
in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung die Herstel-
lung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
7.7 Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurück-
zuführen sind.
7.8 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
(1) gentechnische Arbeiten,
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
[Seite 34]
Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A5 – Gewässerschadenhaftpflichtrisiko (Anlagenrisiko) 34
(3) Erzeugnisse, die
• Bestandteile aus GVO enthalten,
• aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder
sonstigen Diskriminierungen.
7.11 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit durch Sie resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit Ihnen gehörender, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden
sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
gehandelt haben.
7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche
entstehen durch
(1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen
(2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
7.13 Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit ener-
giereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
7.14 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder eine von Ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ist kein Ge-
brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn
das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder eine von Ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die Sie als Halter oder Besitzer eines Luft-
oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
• der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von
Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den
Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren,
• Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahr-
zeugen oder deren Teilen.
(3) gegen Sie als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ist kein Ge-
brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn
das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
7.16 Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder eine von Ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die Sie als Halter oder
Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Be-
stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
7.17 Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
• auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem
Streik oder
• unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.18 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst
von Gesetzen, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Gewäs-
serschutz dienen, abweichen.
Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
7.19 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elekt-
ronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
[Seite 35]
Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A5 – Gewässerschadenhaftpflichtrisiko (Anlagenrisiko) 35
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
8 Was gilt bei Veränderungen des versicherten Risikos?
(Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht
8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht
• für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
sowie
• für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen
Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu
kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird,
in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
[Seite 36]
Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A (A(GB)) 36
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A (A(GB))
1 Was gilt für eine Abtretung oder Verpfändung des Freistellungsanspruchs?
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne unsere Zustimmung weder abgetreten noch
verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
2 Was gilt bei Veränderungen des versicherten Risikos und welche Auswirkung hat dies auf den Beitrag
(Beitragsregulierung)?
2.1 Sie haben nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den frü-
heren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung
erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf unseren
Wunsch nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zu unserem Nachteil können wir von Ihnen eine Vertragsstrafe in
dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie beweisen, dass Sie an
der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
2.2 Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Verände-
rung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs
der Mitteilung bei uns. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle
entsprechend Ziffer 3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min-
destbeitrags werden berücksichtigt.
2.3 Unterlassen Sie die rechtzeitige Mitteilung, können wir für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren,
eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die
Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein von Ihnen zu viel gezahlter Beitrag wird nur
zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags
erfolgten.
2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für meh-
rere Jahre.
3 Was gilt für die Beitragsangleichung und wie ist das Kündigungsrecht nach einer Beitragsangleichung?
3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatz-
summe berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der
Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Pro-
zentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemei-
nen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert
hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die
Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzah-
lungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
3.3 Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den
sich aus Ziffer 3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag
wird Ihnen mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren
Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 3.2 ermittelt hat, so dürfen
wir den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen
nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht
überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
3.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 3.2 oder 3.3 unter fünf Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Verände-
rung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 3.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche-
rungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung
mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer-
den sollte.
Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen
Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
[Seite 37]
Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 37
Teil B – Allgemeiner Teil
Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der
Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
2 Was gilt für die Beitragszahlung und die Versicherungsperiode?
2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vier-
teljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist.
Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
3 Wann ist der Erst- oder Einmalbeitrag fällig? Was sind die Folgen einer verspäteten Zahlung oder Nicht-
zahlung?
3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag
unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz
erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige
Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
3.2 Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 3.1 gezahlt, so können wir vom Vertrag zurücktre-
ten, solange Sie die Zahlung nicht veranlasst haben.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
3.3 Unser Recht auf Leistungsfreiheit
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 3.1 zahlen, so sind wir für einen vor
Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wir Sie
durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben.
4 Was gilt für den Folgebeitrag?
4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres-
oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
4.2 Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Sie die
verspätete Zahlung zu vertreten haben.
Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstan-
denen Schadens zu verlangen.
4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei
Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und
Kosten im Einzelnen beziffern und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen.
4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des
Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflich-
tung zur Leistung frei.
4.5 Kündigung nach Mahnung
Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung
wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf sind Sie bei der Kündigung ausdrück-
lich hinzuweisen.
4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird.
Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb
[Seite 38]
Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 38
eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Unsere Leistungsfreiheit nach Ziffer 4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
5 Was gilt beim Lastschriftverfahren?
5.1 Ihre Pflichten
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des
Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer durch uns in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen
Zahlungsaufforderung erfolgt.
5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Haben Sie es zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen
werden können, sind wir berechtigt, das SEPA- Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
kündigen.
Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünfti-
ge Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können Ihnen in Rech-
nung gestellt werden.
6 Was gilt für den Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?
6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in
dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
6.2.1 Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang der Wi-
derrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbelehrung
auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zuge-
stimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungs-
schutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in An-
spruch genommen haben.
6.2.2 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns der
Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht recht-
zeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns der Bei-
trag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der Bei-
trag zu, den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden
wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben.
6.2.5 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht
besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes
künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens-
vorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er
von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
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Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 39
Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
1 Was gilt für die Vertragsdauer und das Ende des Vertrags?
1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich
nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine
Kündigung zugegangen ist.
1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer
Kündigung bedarf.
1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes
darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Jahres zugegangen sein.
1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag
bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben.
2 Was gilt für die Kündigung nach Versicherungsfall?
2.1 Kündigungsrecht
2.1.1 Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
• von uns eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet
wurde,
• wir Ihren Anspruch auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt haben, oder
• Ihnen eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach
der Zahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
2.2 Kündigung durch Sie
Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung
zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
2.3 Kündigung durch uns
Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam.
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Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 40
Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
1 Was gilt für Ihre Anzeigepflichten oder die Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss?
1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung uns alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach de-
nen wir in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind,
den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn wir Sie nach Ihrer
Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme, Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellen.
Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Ziffer 1.2 sowohl die
Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Ihre Arglist zu berücksichtigen.
Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen,
wenn weder dem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Ziffer 1.1 Absatz 1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts
besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen Angaben
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben.
Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen,
dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
geschlossen hätten.
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie
nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versi-
cherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
1.2.2 Kündigung
Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Ziffer 1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag
kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten.
1.2.3 Vertragsänderung
Haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach Ziffer 1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht
angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedin-
gungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung
werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung
für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mit-
teilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuweisen.
1.3 Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich
geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die unsere Erklärung stützt. Zur Begründung kön-
nen wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Mo-
natsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis
erlangen, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen.
1.4 Unsere Hinweispflicht
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch geson-
derte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hinge-
wiesen haben.
1.5 Ausschluss von unseren Rechten
Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir
den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
1.6 Anfechtung
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
1.7 Erlöschen unserer Rechte
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die
Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
2 Was sind Ihre Obliegenheiten?
2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand,
der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
2.1.2 Rechtsfolgen
Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber
uns zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt
haben, den Vertrag fristlos kündigen.
Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahr-
lässig verletzt hat.
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Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 41
2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
2.2.1 Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere
Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – ein-
zuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
2.2.2 Zusätzlich zu Ziffer 2.2.1 gilt:
(1) Jeder Versicherungsfall ist uns innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprü-
che erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
(2) Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermitt-
lung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Scha-
dens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
(3) Wird gegen Sie ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbe-
scheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie dies unverzüglich anzuzeigen.
(4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz müssen Sie frist-
gemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung von uns bedarf es nicht.
(5) Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, haben Sie die Führung des Verfahrens uns
zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht
sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
2.3.1 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer 2.1 oder 2.2 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung
frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kür-
zen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
2.3.2 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir
nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
2.3.3 Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursäch-
lich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
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Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B4 – Weitere Regelungen 42
Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
1 Was gilt bei mehreren Versicherern und einer Mehrfachversicherung?
1.1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
1.2. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass Sie dies wussten, können Sie die Aufhebung des
später geschlossenen Vertrags verlangen.
1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht innerhalb eines Monats geltend machen, nachdem Sie von der
Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt haben. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklä-
rung, mit der sie verlangt wird, uns zugeht.
2 Was gilt für Erklärungen und Anzeigen sowie Anschriftenänderung?
2.1 Form, zuständige Stelle
Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar ge-
genüber uns erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich
Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber
abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt
drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer uns nicht ange-
zeigten Namensänderung.
2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der
gewerblichen Niederlassung Ziffer 2.2 entsprechend Anwendung.
3 Was gilt für die Vollmacht des Versicherungsvertreters?
3.1 Ihre Erklärungen
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betref-
fend
(1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
(2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
(3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.
3.2 Unsere Erklärungen
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge
Ihnen zu übermitteln.
4 Was gilt für die Verjährung?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der
Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeit-
raum zwischen Anmeldung und Zugang unserer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entschei-
dung beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und uns auf, können Sie sich jederzeit an unsere Beschwerdestel-
le wenden:
E-Mail: Meine.Beschwerde@vpv.de
5.1 Versicherungsombudsmann
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbrau-
cherähnlicher Lage befindet, gilt: Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der Versicherungsneh-
mer an den Ombudsmann für Versicherungen wenden.
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Telefon: 0800 3696000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben
uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Sie, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite
oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit Ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.euro-
pa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann
weitergeleitet.
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Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.20206) Abschnitt B4 – Weitere Regelungen 43
5.2 Versicherungsaufsicht
Wenn Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden sind oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung
auftreten, können Sie sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Wir unterliegen der
Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
5.3 Rechtsweg
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
5.3.1 Klagen gegen uns
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz
oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Nie-
derlassung oder Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Verlegen Sie jedoch nach Vertragsschluss Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz oder, in Ermange-
lung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir
unseren Sitz haben.
5.3.2 Klagen gegen Sie
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Ihrem Sitz,
Ihrem Sitz der Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der
Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtli-
che Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unserer für den Versi-
cherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
6 Welches Recht findet Anwendung?
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
7 Was gilt für die Embargobestimmung?
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von
Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften
entgegenstehen.