Zum Inhalt springen

Versicherungsmakler / Jagdhaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

ALTE LEIPZIGER Jagd-Haftpflichtversicherung: die Bedingungen im Volltext

Jagd-Haftpflicht der Alte Leipziger nach den Besonderen Bedingungen H 51.1 mit Waffen auch außerhalb der Jagd, bis zu drei Jagdgebrauchshunden, Beizvögeln, Auslandsschutz und Umweltschadensversicherung bis 3 Mio. Euro.

In zwei Minuten erledigt: Ihre Daten genügen, den Rest übernehmen wir.

  • Für Sie kostenlos, derselbe Preis wie direkt
  • 4,98 von 5 Sternen aus 5.042 Bewertungen
  • Im Schadenfall an Ihrer Seite

Diesen Tarif über NAMMERT abschließen

Was zu Ihnen passt, haben Sie mit Ihrer KI schon geklärt.

Hier fehlen nur noch Ihre Daten und ein paar Angaben.

Wir bereiten Ihren Antrag bei ALTE LEIPZIGER vor.

  1. KI hat beraten
  2. 2Ihre Daten
  3. Antrag an ALTE LEIPZIGER
Ein paar Angaben für den Antrag

Alles freiwillig. Was Sie nicht wissen, klären wir gemeinsam.

Datenschutzerklärung

Wir bereiten Ihren Antrag bei ALTE LEIPZIGER vor und melden uns mit den Unterlagen.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 69 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Deckungssummen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme für Personenschädennicht geregelt
Deckungssumme für Sachschädennicht geregelt
Deckungssumme für Vermögensschädennicht geregelt
Höchstbetrag je geschädigter Person (Begrenzung innerhalb der Pauschalsumme)nicht geregelt
Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung je Versicherungsjahr)nicht geregelt
Erfüllt die gesetzliche Mindestdeckung für den Jagdschein (Bundesjagdgesetz, Landesjagdgesetz, RD 63/1994)nicht geregelt
Selbstbeteiligung je Schadenfallja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 1.000 €„Versicherungsnehmer von jedem Schaden eine Selbstbeteiligung von 1.000 EUR selbst zu tragen“Ziffer 5.1 f), Seite 2
Geltungsbereich weltweit (Jagd im Ausland, Jagdreisen)ja„Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle.“Ziffer 5.1 a), Seite 2
Zeitliche Begrenzung des Auslandsschutzes (etwa nur bis zu einem Jahr)keine„die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle“Ziffer 5.1 a), Seite 2
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Prozesskosten außerhalb der Deckungssummenicht geregelt
Strafkaution oder Sicherheitsleistung im In- und Auslandnicht geregelt

Versicherte Personen und Tätigkeiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Jagdausübung als Inhaber eines gültigen Jagdscheins (Jagdkarte, licencia de caza)ja„die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus erlaubter jagdlicher Betätigung.“Ziffer 1, Seite 1
Jagdpächter, Mitpächter oder Revierinhaber (Verkehrssicherungspflicht im Revier)nicht geregelt
Jagdgast und Begehungsscheininhabernicht geregelt
Ehrenamtlicher Jagdaufseher oder Jagdschutzberechtigterja„aus fahrlässiger Überschreitung von Rechten im Jagdschutz“Ziffer 2.3, Seite 1
Treiber, Hundeführer und Jagdhelfer mitversichert (Haftpflicht gegenüber Dritten)ja„als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z.B. Berufsjäger, Jagdaufseher oder Treiber)“Ziffer 2.9, Seite 1
Jungjäger, Jagdscheinanwärter und Ausbildung (Schießausbildung, Prüfung)nicht geregelt
Veranstalter und Jagdleiter von Gesellschaftsjagden (Drückjagd, Treibjagd, montería)nicht geregelt
Ansprüche von Jagdteilnehmern untereinander versichertnicht geregelt
Beizjagd und Haltung von Greifvögelnja„aus Halten und Führen (auch Abrichten und Ausbilden) von Beizvögeln“Ziffer 2.4, Seite 1
Berufsjäger, Jagdführer oder entgeltliche Jagdvermittlung mitversichertja„als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z.B. Berufsjäger, Jagdaufseher oder Treiber)“Ziffer 2.9, Seite 1

Waffen und Munition

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erlaubter Besitz und Gebrauch von Schusswaffen auch außerhalb der Jagdja„aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, auch außerhalb der Jagd“Ziffer 2.1, Seite 1
Sportliches Schießen, Übungsschießen und Schießstandja„bei Teilnahme an Übungs- oder Preisschießen“Ziffer 2.1, Seite 1
Gebrauch der Waffe in Notwehr oder Nothilfeja„aus fahrlässiger Überschreitung der Notwehr“Ziffer 2.2, Seite 1
Schäden durch abhandengekommene oder unbefugt benutzte Waffen des Versichertennicht geregelt
Wiederladen von Munition (Laden von Patronen) für den Eigenbedarfja„beim nichtgewerbsmäßigen Wiederladen von Munition“Ziffer 2.1, Seite 1
Signal-, Schreckschuss- und Bolzenschussgeräte, Fangschuss und Nachsuchenicht geregelt

Jagdhunde und andere Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zahl der mitversicherten Jagdhunde (Tierhalterhaftpflicht der Jagdhunde)ja„Beizvögeln und höchstens drei anerkannten Jagdgebrauchshunden, auch außerhalb der Jagd.“Ziffer 2.4, Seite 1
Jagdhunde auch außerhalb der Jagd versichert (Spaziergang, Alltag)ja„höchstens drei anerkannten Jagdgebrauchshunden, auch außerhalb der Jagd.“Ziffer 2.4, Seite 1
Welpen und Hunde in jagdlicher Ausbildung ohne Brauchbarkeitsnachweisja„gelten auch Jagdhundwelpen bis zu einem Alter von sechs Monaten mitversichert, ohne dass es des Nachweises der jagdlichen Abrichtung bedarf.“Ziffer 2.4, Seite 1
Führen fremder Jagdhunde (Hüter, Hundeführer bei der Jagd)ja„Sind mehr als drei Hunde eigene oder fremde vorhanden“Ziffer 2.4, Seite 1
Verzicht auf den Einwand der Mithaftung (Tiergefahr) bei Schäden durch Hundenicht geregelt
Schäden durch Jagdhunde im Straßenverkehr während der Jagd (etwa Wildfolge über eine Straße)nicht geregelt
Frettchen, Beizvögel und Pferde zur Jagd mitversichertja„aus Halten und Führen (auch Abrichten und Ausbilden) von Beizvögeln“Ziffer 2.4, Seite 1

Revier, Einrichtungen und Umwelt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hochsitze, Kanzeln, Fütterungen und andere jagdliche Einrichtungen (Verkehrssicherungspflicht)nicht geregelt
Jagdhütte oder Jagdhaus als Haus- und Grundbesitzernicht geregelt
Fallenjagd und Fanggerätenicht geregelt
Wildschaden (Schäden durch Schalenwild an Feld und Wald) ausgeschlossenja„Nicht versichert sind Wildschäden.“Ziffer 3.1, Seite 1
Haftung des Jagdausübungsberechtigten bei Wildunfällen im Straßenverkehr (Bergung, Nachsuche, Verkehrssicherung)nicht geregelt
Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Pflichten nach Umweltschadensgesetz)ja, bis 3 Mio. €„Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 3.000.000 EUR.“Ziffer 7.3, Seite 2
Gewässerschäden (etwa durch Fahrzeuge, Heizöl, Kirrungen)nicht geregelt
Bekämpfung invasiver Arten und behördlich angeordnete Bejagungnicht geregelt
Drohnen zur Kitzrettung oder Wildsuchenein„Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeugs verursachen“Ziffer 3.3 (1), Seite 1
Nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge und Boote im Revierja„als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen, nicht jedoch Motorbooten“Ziffer 2.8, Seite 1
Verkauf von Wildbret aus eigener Jagd (Produkthaftung)ja, bis zur Versicherungssumme„wegen Personen- und Sachschäden Dritter (Produkt-Haftpflicht) aus dem in Verkehr bringen von Wild bzw. Wildbret“Ziffer 2.7, Seite 1
Mietsachschäden an Jagdhütten, Ferienwohnungen oder Unterkünften bei Jagdreisennicht geregelt
Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten fremden Sachen (etwa fremde Waffe, fremdes Revierfahrzeug)nicht geregelt

Zusatzbausteine

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unfallversicherung des Jägers (Tod, Invalidität)nicht geregelt
Sachversicherung der Jagdwaffen und Optik (Diebstahl, Beschädigung)nicht geregelt
Unfall, Tod oder Tierarztkosten des eigenen Jagdhunds während der Jagdnicht geregelt
Jagdrechtsschutz oder Reclamación de daños (Durchsetzung eigener Ansprüche)nicht geregelt
Spanien: Pflichtteil nach RD 63/1994 (Personenschäden je Opfer, Gleichstellung als seguro obligatorio)nicht geregelt
Spanien: freiwillige Haftpflicht über den Pflichtteil hinaus (RC voluntaria) inklusive Sachschädennicht geregelt

Ausschlüsse und Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kein Schutz bei Jagd ohne gültigen Jagdschein oder ohne Erlaubnis im Reviernicht geregelt
Ausschluss bei Alkohol oder Drogennicht geregelt
Ausschluss bei Verstoß gegen Waffenrecht oder Unfallverhütungsvorschriftennicht geregelt
Ansprüche von Angehörigen und mitversicherten Personen ausgeschlossenja„gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden von Angehörigen des Versicherungsnehmers aus Schäden, die durch den Gebrauch von Schusswaffen entstanden sind.“Ziffer 4.3, Seite 1
Ausschluss oder Kürzung bei grober Fahrlässigkeitnicht geregelt
Spanien: kein Schutz, wenn der Schaden allein auf Verschulden des Geschädigten beruhtnicht geregelt
Subsidiarität gegenüber anderen Versicherungen (etwa Gruppenvertrag des Landesjagdverbands)nicht geregelt
Frist für die Schadenanzeigenicht geregelt
Besserstellungs- oder Leistungsgarantie (Mindeststandard, Musterbedingungen)nicht geregelt
Innovations- oder Updateklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch)nicht geregelt

Vertrag und Nachweis

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungsbestätigung für die Jagdbehörde (Jagdscheinlösung, Landesjagdkarte, licencia)nicht geregelt
Mindestlaufzeit des Vertrags (in Deutschland oft auf das Jagdjahr oder drei Jahre abgestimmt)nicht geregelt
Tägliche oder jährliche Kündbarkeitnicht geregelt
Kurzzeitdeckung für Jagdtage, Jagdreisen oder ausländische Jagdgästenicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (weiterer Hund, neues Revier)ja, bis zur Versicherungssumme„gelten die vereinbarten Versicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung.“Ziffer 6, Seite 2
Fortführung für Hinterbliebene oder nach Abgabe des Jagdscheins (Waffenbesitz bis zur Abgabe)ja„Für die Erben des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode fort.“Ziffer 4.2, Seite 2

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) ALTE LEIPZIGER Jagd-Haftpflichtversicherung

Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Jagd-Haftpflichtversicherung (H 51, Fassung v1)
[Seite 1] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft H 22.9 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Jagd-Haftpflichtversicherung 1 Versichert ist Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, 2 Mitversichert ist sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist; 3 Nicht versicherte Risiken 4 Außerdem gilt 2.5 aus der Teilnahme an Jagdhunde-Gebrauchsprüfungen; 5 Auslandsschäden in der Jagdhaftpflichtver-sicherung 2.6 aus Legen von Gift, soweit hierfür behördliche 6 Vorsorgeversicherung Genehmigung vorliegt; 2.7 wegen Personen- und Sachschäden Dritter (Produkt- 1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Haftpflicht) aus dem in Verkehr bringen von Wild bzw. Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung Wildbret; (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus 2.8 als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen, nicht jedoch Motorbooten, mit Hilfsmotor versehenen e r l a u b t e r j a g d l i c h e r B e t ä t i g u n g. Fahrzeugen jeder Art sowie Segelbooten (abweichend von Ziffer 3.2); 2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des 2.9 als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z. Versicherungsnehmers B. Berufsjäger, Jagdaufseher oder Treiber); 2.1 aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Die Versicherung erstreckt sich auch auf die persönliche Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, gesetzliche Haftpflicht auch außerhalb der Jagd (z. B. aus der Aufbewahrung, beim Gewehr reinigen, bei Teilnahme an Übungs- oder 2.9.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und Preisschießen, beim nichtgewerbsmäßigen Wiederladen von solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung Munition), nicht jedoch zu strafbaren Handlungen; des Jagdbetriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; ausgenommen Jagdscheininhaber und 2.2 aus fahrlässiger Überschreitung der Notwehr; Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist: 2.3 aus fahrlässiger Überschreitung von Rechten im Jagdschutz; 2.9.2 der übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in 2.4 aus Halten und Führen (auch Abrichten und Ausbilden) von Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen; Beizvögeln und höchstens drei anerkannten ausgenommen Jagdscheininhaber und Tätigkeiten, für die Jagdgebrauchshunden, auch außerhalb der Jagd. der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist. Sind mehr als drei Hunde – eigene oder fremde – vorhanden, ist nur die gesetzliche Haftpflicht für die drei am längsten im Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Hunde Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und versichert. Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Für Hundezwinger ist eine besondere Versicherung notwendig. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder Im Rahmen der Haltung von drei anerkannten infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle Jagdgebrauchshunden gelten auch Jagdhundwelpen bis zu zugefügt werden. einem Alter von sechs Monaten mitversichert, ohne dass es des Nachweises der jagdlichen Abrichtung bedarf. 3 Nicht versicherte Risiken: Die Brauchbarkeit ist nachzuweisen durch eine bestandene Brauchbarkeitsprüfung oder durch die Bescheinigung einer 3.1 Nicht versichert sind Wildschäden. Jagdbehörde bzw. einer jagdlichen Organisation, dass es sich um einen zur Jagd brauchbaren Hund handelt. [Seite 2] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft 3.2. Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge 4.2 für die Fortsetzung der Jagdhaftpflichtversicherung nach dem Tod de Versicherungsnehmers: (1) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von Für die Erben des Versicherungsnehmers besteht der ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers des Versicherungsnehmers bis zum Ende der laufenden verursachen. Versicherungsperiode fort. (2) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Ausgenommen sind Tätigkeiten, für die der Besitz eines der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist. ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als 4.3 eingeschlossen sind in Abänderung von Ziffer 7.5 (1) AHB Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden genommen werden. von Angehörigen des Versicherungsnehmers aus Schäden, die durch den Gebrauch von Schusswaffen entstanden sind. (3) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) Ausgeschlossen bleiben Schmerzensgeldansprüche. kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 5 Auslandsschäden in der Jagdhaftpflichtversicherung (4) Eine Tätigkeit der in Ziffer 3.2 (1) und (2) genannten 5.1 Auslandsschäden Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser a) Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB - Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei vorkommender Versicherungsfälle. nicht in Betrieb gesetzt wird. Das gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder 3.3 Luft-/Raumfahrzeuge Führer von Jagdhunden. (1) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die b) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder eines Luftfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden oder Besitzer eines Luftfahrzeugs in Anspruch genommen sind. werden. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen (2) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen den Versicherungsnehmer aus Arbeitsunfällen und Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Sozialgesetzbuchs VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AL- Versicherten. AHB). (3) Nicht versichert ist die Haftpflicht aus c) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive n der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder oder exemplary damages; Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau d) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche nach den von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im bestimmt waren, Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger n Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- Bestimmungen anderer Länder. holung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, e) Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB - als Leistungen auf die und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen Versicherungssumme angerechnet. beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, 4 Außerdem gilt Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles 4.1 für die Jagdhaftpflichtversicherung ausländischer Jäger: sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch Die Versicherung ausländischer Jäger erstreckt sich nur auf dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers gesetzliche Haftpflichtansprüche nach deutschem Recht und entstanden sind. auf Haftpflichtstreitigkeiten vor deutschen Gerichten; [Seite 3] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft f) Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und 5.2 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend Kanada oder in den USA, US Territorien und Kanada gemacht werden geltend gemachten Ansprüche hat der Versicherungsnehmer von jedem Schaden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Ziffern 5.1 c) bis g) entsprechend. • eine Selbstbeteiligung von 1.000 EUR selbst zu tragen 6 Vorsorgeversicherung g) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit Abweichend von § 2 Ziffer 2 AHB gelten die vereinbarten der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Versicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung. Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Wichtiger Hinweis: Soweit im Gastland Versicherungspflicht für Haftpflichtschäden besteht, werden die jeweils geltenden Bestimmungen durch den deutschen Versicherungsschutz in der Regel nicht erfüllt.
Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen Jagd-Haftpflicht (H 51), ältere Ablage
[Seite 1] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft H 51.1 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Jäger 1 Versichert ist Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, 2 Mitversichert ist sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist; 3 Nicht versicherte Risiken 2.5 aus der Teilnahme an Jagdhunde-Gebrauchsprüfungen; 4 Außerdem gilt 5 Auslandsschäden in der Jagdhaftpflichtversicherung 2.6 aus Legen von Gift, soweit hierfür behördliche Genehmigung 6 Vorsorgeversicherung vorliegt; 7 Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) 2.7 wegen Personen- und Sachschäden Dritter (Produkt- Haftpflicht) aus dem in Verkehr bringen von Wild bzw. 1 Versichert ist Wildbret; im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) und der 2.8 als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen, nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des nicht jedoch Motorbooten, mit Hilfsmotor versehenen Versicherungsnehmers aus Fahrzeugen jeder Art sowie Segelbooten (abweichend von Ziffer 3.2); erlaubter jagdlicher Betätigung. 2.9 als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z.B. Berufsjäger, Jagdaufseher oder Treiber); 2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Die Versicherung erstreckt sich auch auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht 2.1 aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, 2.9.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und auch außerhalb der Jagd (z.B. aus der Aufbewahrung, beim solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung Gewehr reinigen, bei Teilnahme an Übungs- oder des Jagdbetriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, Preisschießen, beim nichtgewerbsmäßigen Wiederladen von in dieser Eigenschaft; ausgenommen Jagdscheininhaber und Munition), nicht jedoch zu strafbaren Handlungen; Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist: 2.2 aus fahrlässiger Überschreitung der Notwehr; 2.9.2 der übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in 2.3 aus fahrlässiger Überschreitung von Rechten im Jagdschutz; Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen; ausgenommen Jagdscheininhaber und Tätigkeiten, für die der 2.4 aus Halten und Führen (auch Abrichten und Ausbilden) von Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist. Beizvögeln und höchstens drei anerkannten Jagdgebrauchshunden, auch außerhalb der Jagd. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sind mehr als drei Hunde – eigene oder fremde – vorhanden, Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und ist nur die gesetzliche Haftpflicht für die drei am längsten im Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Hunde gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für versichert. solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Für Hundezwinger ist eine besondere Versicherung Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. notwendig. 3 Nicht versicherte Risiken: Im Rahmen der Haltung von drei anerkannten Jagdgebrauchshunden gelten auch Jagdhundwelpen bis zu 3.1 Nicht versichert sind Wildschäden. einem Alter von sechs Monaten mitversichert, ohne dass es des Nachweises der jagdlichen Abrichtung bedarf. 3.2. Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge Die Brauchbarkeit ist nachzuweisen durch eine bestandene (1) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Brauchbarkeitsprüfung oder durch die Bescheinigung einer der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von Jagdbehörde bzw. einer jagdlichen Organisation, dass es sich ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch um einen zur Jagd brauchbaren Hund handelt. eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. [Seite 2] (2) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die 4.3 eingeschlossen sind in Abänderung von Ziffer 7.5 (1) AL- der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von AHB 2008 gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch Personenschäden von Angehörigen des eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter Versicherungsnehmers aus Schäden, die durch den Gebrauch oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen von Schusswaffen entstanden sind. werden. Ausgeschlossen bleiben Schmerzensgeldansprüche. (3) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) 5 Auslandsschäden in der Jagdhaftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 5.1 Auslandsschäden (4) Eine Tätigkeit der in Ziffer 3.2 (1) und (2) genannten a) Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger 2008 – die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser vorkommender Versicherungsfälle. Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei Das gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder nicht in Betrieb gesetzt wird. Führer von Jagdhunden. 3.3 Luft-/Raumfahrzeuge b) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die (1) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen oder Besitzer eines Luftfahrzeugs in Anspruch genommen den Versicherungsnehmer aus Arbeitsunfällen und werden. Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AL- (2) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen AHB 2008). Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen c) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche auf Versicherten. Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; (3) Nicht versichert ist die Haftpflicht aus d) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche nach den „ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge Bestimmungen anderer Länder. bestimmt waren, e) Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – „ Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- abweichend von Ziffer 6.5 AL-AHB 2008 – als Leistungen holung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder auf die Versicherungssumme angerechnet. Luftfahrzeugteilen, Kosten sind: und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Schäden durch Luftfahrzeuge. Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die 4 Außerdem gilt dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden 4.1 für die Jagdhaftpflichtversicherung ausländischer Jäger: sind. Die Versicherung ausländischer Jäger erstreckt sich nur auf f) Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und gesetzliche Haftpflichtansprüche nach deutschem Recht und Kanada oder in den USA, US Territorien und Kanada auf Haftpflichtstreitigkeiten vor deutschen Gerichten; geltend gemachten Ansprüche hat der Versicherungsnehmer von jedem Schaden 4.2 für die Fortsetzung der Jagdhaftpflichtversicherung nach dem Tod de Versicherungsnehmers: • eine Selbstbeteiligung von 1.000 EUR selbst zu tragen Für die Erben des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes g) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit des Versicherungsnehmers bis zum Ende der laufenden der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Versicherungsperiode fort. Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als Ausgenommen sind Tätigkeiten, für die der Besitz eines erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist. Geldinstitut angewiesen ist. [Seite 3] Wichtiger Hinweis: 7.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme Soweit im Gastland Versicherungspflicht für 3.000.000 EUR. Haftpflichtschäden besteht, werden die jeweils geltenden Bestimmungen durch den deutschen Versicherungsschutz in 7.4 Ausland der Regel nicht erfüllt. Versichert sind abweichend von Ziffer 7.9 AL-AHB 2008 und Ziffer 5 im Umfang dieses Versicherungsvertrages im 5.2 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie gemacht werden (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer gelten die Ziffern 5.1 c) bis g) entsprechend. 7.9 AL-AHB 2008 auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU- 6 Vorsorgeversicherung Richtlinie nicht überschreiten. Abweichend von § 2 Ziffer 2 AL-AHB 2008 gelten die vereinbarten Versicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung. 7 Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) 7.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AL-AHB 2008 öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages „ die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder „ die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine Schädigung „ von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, „ des Gewässers einschließlich Grundwasser, „ des Bodens. 7.2 Nicht versichert sind 7.2.1 Pflichten und Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. 7.2.2 Pflichten und Ansprüche wegen Schäden „ die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; „ für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerschaden- Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

Kostenloser Rückruf

Lieber sprechen? Wir rufen zurück.

Nummer und Wunschzeit genügen, jemand aus unserem Team meldet sich.

Wir sind Makler und vermitteln Ihnen genau den Tarif, den Sie gewählt haben,

bei jedem Versicherer am Markt.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Beratung ohne Versicherungslatein
  • Angebot direkt im Gespräch möglich

Sofort erreichbar: 03375 / 29 12 77 · WhatsApp · info@nammert.com

Wunschzeit

Ihre Angaben nutzen wir nur für den Rückruf. Mehr dazu im Datenschutz.