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Volltext aufklappen: Bedingungen Jagdhaftpflichtversicherung (JHV T11)
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Verbraucherinfomation
Vertragssunterlagen
Jagdhaftpflichtversicherung
Tarif T 11 (Stand November 2011)
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Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB 2008) – Stand 11.11
__________________________________________
Umfang des Versicherungsschutzes
17 Wegfall des versicherten Risikos
1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 18 Kündigung nach Beitragsangleichung
2 Vermögensschäden, Abhandenkommen von 19 Kündigung nach Versicherungsfall
Sachen 20 Kündigung nach Veräußerung versicherter
3 Versichertes Risiko Unternehmen
4 Vorsorgeversicherung 21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung
5 Leistungen der Versicherung oder Erlass von Rechtsvorschriften
6 Begrenzung der Leistungen 22 Mehrfachversicherung
7 Ausschlüsse
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung
23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des
8 Beginn des Versicherungsschutzes Versicherungsnehmers
9 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster 24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
oder einmaliger Beitrag 25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
10 Zahlung und Folgen verspäteter 26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Zahlung/Folgebeitrag
11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Weitere Bestimmungen
Lastschriftermächtigung
12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 27 Mitversicherte Personen
13 Beitragsregulierung 28 Abtretungsverbot
14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
15 Beitragsangleichung 30 Verjährung
31 Zuständiges Gericht
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung 32 Anzuwendendes Recht
16 Dauer und Ende des Vertrages
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3 Versichertes Risiko
Umfang des Versicherungsschutzes
3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
Haftpflicht
1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des
(1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
versicherten Risikos für den Fall, dass der
angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers,
Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit
(2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im
der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses
Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen
(Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich
Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder
daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte,
Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
aufgrund
Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der
Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
gesetzlicher Haftpfl ichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts
(3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach
Abschluss der Versicherung neu entstehen
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen
(Vorsorgeversicherung) und die in Ziffer 4 näher geregelt sind.
wird.
3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die
Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung
Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den
bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der
Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis
Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den
geführt hat, kommt es nicht an.
Voraussetzungen von Ziffer 21 kündigen.
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche,
4 Vorsorgeversicherung
auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
4.1 Risiken, die nach Abschluss des
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus
Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des
Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz
bestehenden Vertrages sofort versichert.
statt der Leistung;
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die
Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb
Nacherfüllung durchführen zu können;
eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der
Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen-
Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
standes oder wegen des Ausbleibens des mit der
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
dessen Entstehung.
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt
ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das
neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der
einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
Leistung;
noch nicht verstrichen war.
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
(2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen
Ersatzleistungen.
angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung
über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem
2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere
dessen Entstehung.
Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht
privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von
ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1 (2) auf
2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
den Betrag von EUR 1.000.000 für Personenschäden und EUR
durch Sachschäden entstanden sind;
500.000 für Sachschäden und – soweit vereinbart – EUR
50.000 für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im
2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen;
Versicherungsschein geringere Versicherungssummen
hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden
festgesetzt sind.
Anwendung.
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4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein
Risiken Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung
einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur
(1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der
Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht 6 Begrenzung der Leistungen
unterliegen;
6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
(2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
Bahnen; Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn
(3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht sich der Versicherungsschutz auf mehrere
unterliegen; entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
(4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind
Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle
versichern sind. Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das
Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
5 Leistungen der Versicherung
6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall,
Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
Schadensersatzansprüche und die Freistellung des eingetreten ist, wenn diese
Versicherungsnehmers von berechtigten
Schadensersatzverpflichtungen. - auf derselben Ursache,
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung
verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer
ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder beruhen.
geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit
der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der
bestanden hätte. Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem
im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas
mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen
der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. verpflichtet.
5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten
Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzan- werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
sprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen
des Versicherungsnehmers abzugeben. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche
aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung
bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten
Versicherungsnehmers auf seine Kosten. Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der
Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger
5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch
Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird
fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert
von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der der Rente vom Versicherer erstattet.
Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm
besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende
Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
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in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -
Versicherungsfalles. kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel,
Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes
Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die
Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn
Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt
werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von geschäftsfähige oder betreute Person ist;
der Versicherungssumme abgesetzt.
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der
6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten
eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein
oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers ist;
scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an
entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden
Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene
Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft
7 Ausschlüsse bürgerlichen Rechts ist;
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der
Versicherung ausgeschlossen: (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;
7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den zu Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5:
Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5.2 bis 7.5.6
7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von
Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in
deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit häuslicher Gemeinschaft leben.
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder 7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden
Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet,
geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht
7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht Verwahrungsvertrages sind.
des Versicherungsnehmers hinausgehen.
7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden
7.4 Haftpflichtansprüche Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
wenn
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5
benannten Personen gegen die Mitversicherten, (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit des Versicherungsnehmer an diesen Sachen
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.)
Versicherungsvertrages, entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen
(3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
Versicherungsvertrages.
(2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der
7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner
Versicherungsnehmer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug,
Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als
häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der
Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Benutzung betroffen waren;
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des (3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Tätigkeit des Versicherungsnehmer entstanden sind und sich
Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen
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handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn
der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der oder
Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur
Vermeidung von Schäden getroffen hatte. (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer
hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch
zu Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7: Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der
Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen
Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziffer 7.6 und (Produkthaftpflicht).
Ziffer 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern,
Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch
Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung,
Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder
Versicherungsnehmer als auch für die durch den Wartung von
Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
- Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe
7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu
Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der
Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und - Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch (UmweltHG-Anlagen);
dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften
Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden
liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht
Leistung führt. unterliegen;
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte - Abwasseranlagen
im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die
Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen
sonstigen Leistungen übernommen haben. bestimmt sind.
7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden 7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest,
Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
sind jedoch mitversichert. sind.
7.10 (a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer 7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in
wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit
anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen von
basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer
von einem Dritten aufgrund gesetzlicher 7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf zurückzuführen sind auf
Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen
Kosten in Anspruch genommen wird. (1) gentechnische Arbeiten,
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
erhalten, die auch ohne Bestehen des
Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- (3) Erzeugnisse, die
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender
nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher - Bestandteile aus GVO enthalten,
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den
Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung 7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche
privater Haftpflichtrisiken. entstehen durch
7.10 (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer
Umwelteinwirkung. handelt,
(2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
Dieser Ausschluss gilt nicht
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(3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor
Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag
7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des
Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab,
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat
Veränderung von Daten, nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste
Rate als erster Beitrag.
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaus- tausch,
9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem
späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab
7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der
Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung
nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur
7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann
Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den
sonstigen Diskriminierungen. Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im
7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung
aus der Übertragung einer Krankheit des des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für
Sachschäden, die durch Krankheit der dem 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder
Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom
veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der
dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung
nicht zu vertreten hat.
Beginn des Versicherungsschutzes / 10 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung /
Folgebeitrag
Beitragszahlung
10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes
8. Beginn des Versicherungsschutzes
bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten
Beitragszeitraums fällig.
8.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im
Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung
rechtzeitig im Sinne von Ziffer 9.1 zahlt.
angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
8.2 Die Beiträge können je nach Vereinbarung
in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag), durch Monats-,
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät
Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge (laufende
der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei
Beiträge) entrichtet werden. Die Versicherungsperiode
denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
umfasst bei unterjähriger Beitragszahlung entsprechend der
Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den
Jahr.
Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
8.3 Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die
Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in
Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei
9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster
Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam,
oder einmaliger Beitrag
wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und
Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die
9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich
nach den Ziffer 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden
nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des
sind.
Versicherungsscheins Fällig.
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10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt
Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der
diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des
darauf hingewiesen wurde. Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der
Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken
Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung
Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag
wenn er den Versicherungsnehmer mit der darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend
Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf Ziffer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen
hingewiesen hat. Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden
berücksichtigt.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der
Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die
Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für
und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages
Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet
nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt. eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer
zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die
11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
Lastschriftermächtigung Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch
gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für
Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der mehrere Jahre.
Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht
widerspricht. 14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer,
Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur
werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum
unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
15 Beitragsangleichung
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der
Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der
hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen Beitragsangleichung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen
zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, Versicherungsjahres wirksam, das ab dem 1. Juli beginnt.
ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme
Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer sowie Mietwert berechnet werden, findet keine
ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er Beitragsangleichung statt. Mindest- oder Grundbeiträge
vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung
der Beitragsangleichung.
12 Beitragszahlung
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit
Gestrichen. Wirkung für die Beiträge der ab dem 1. Juli beginnenden
Versicherungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im
13 Beitragsregulierung vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der
Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen
13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber
mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den
Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere,
Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen
Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall
Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe
Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen der Versicherungsleistungen.
Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe
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Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist 18 Kündigung nach Beitragsangleichung
die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen
geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung
angemeldeten Schadenfälle. gemäß Ziffer 15.3, ohne dass sich der Umfang des
Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer
15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
Folgebeiträge um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in
Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
veränderte Folgebeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der
der Beitragsrechnung bekannt gegeben. Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die
Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung
Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen zugehen.
geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der
Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
hat, so darf der Versicherer die Folgebeiträge nur um den Kündigungsrecht.
Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner
Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen 19 Kündigung nach Versicherungsfall
im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf
diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden 19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden,
Absatz ergeben würde. wenn
15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 15.2 oder 15.3 - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet
unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese wurde oder
Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter
berücksichtigen. den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch
gerichtlich zugestellt wird.
Dauer und Ende des Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform
spätestens einen Monat nach der Schadensersatzzahlung oder
Vertrages / Kündigung
der Zustellung der Klage zugegangen sein.
16 Dauer und Ende des Vertrages
19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer,
wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
angegebene Zeit abgeschlossen.
bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt,
spätestens jedoch zum Ablauf des jeweiligen
16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr
Versicherungsjahres, wirksam wird.
verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem
dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf
Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist.
20 Kündigung nach Veräußerung versicherter
16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Unternehmen
endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum
vorgesehenen Zeitpunkt.
20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine
Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert,
16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren
tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während
kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des
der Dauer seines Eigentums sich aus dem
dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen;
Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate
vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines
Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen
17 Wegfall des versicherten Risikos
Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen,
20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem
Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können,
- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist
wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt
von einem Monat,
beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis
erlangt.
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- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der
Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres
22 Mehrfachversicherung
in Schriftform gekündigt werden.
22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko
in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande
- der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
dem wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen
Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang Vertrages verlangen.
auf
den Dritten Kenntnis erlangt; 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der
Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend
- der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis
dem erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu
Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer
Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen zugeht.
bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis
erlangt. Obliegenheiten des
Versicherungsnehmers
20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer
laufenden Versicherungsperiode und wird das
23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des
Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige
Versicherungsnehmers
Versicherungsnehmer und der Dritte für den
Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über
gefahrerhebliche Umstände
20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem
Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner
den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten
Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht
Textform gefragt hat und die für den Entschluss des
kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später
Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten
als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die
Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch
Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der
insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer
dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle
Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag
Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem
überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der
Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der
Wird der Vertrag von einem Vertreter des
Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht
Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den
keinen Gebrauch gemacht hat.
gefahrerheblichen Umstand, muss sich der
Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der
davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die
Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die
23.2 Rücktritt
Anzeige hätte zugehen müssen.
(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den
21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung
gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer,
oder Erlass von Rechtsvorschriften
vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann,
wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung
sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit
bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der
arglistig entzogen hat.
Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter
Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die
Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der
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Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm
Versicherungsnehmer. geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat
die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner
Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht
die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder verstrichen ist.
vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffer 23.2 und
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch
Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffer 23.2 und 23.3
genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der
Anzeige kannte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls
zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn 23.4 Anfechtung
der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig
oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der
der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu,
kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung
Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis 24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen
Vertragszeit entspricht. Besonders gefahrdrohende Umstände hat der
Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht,
soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders
grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den gefahrdrohend.
Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in
Schriftform kündigen. 25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer
Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für
Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen.
werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es
Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem
Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle
Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr Bearbeitung des Schadens
als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung
für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats Schriftstücke übersandt werden.
nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in
Schriftform kündigen. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein
Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 23.2 und 23.3 staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches
zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm
geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
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gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich Weitere Bestimmungen
anzuzeigen.
27 Mitversicherte Person
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von
Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf
Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden
Versicherers bedarf es nicht. Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend
anzuwenden. Die Bestimmungen über die
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Vorsorgeversicherung (Ziffer 4.) gelten nicht, wenn das neue
Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der
Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem
einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für
erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
stellen.
28 Abtretungsverbot
26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen
26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder
aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den
zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb geschädigten Dritten ist zulässig.
eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung
fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, 29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und
Fahrlässigkeit beruhte. Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen
Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
einem der Schwere des Verschuldens des Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes
an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer
des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der
Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer
Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit der Ziffer 29.2 entsprechende Anwendung.
nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen. 30 Verjährung
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der 30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das 30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von
arglistig verletzt hat. der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die
Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, Textform zugeht.
ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 26.1 zustehendes
Kündigungsrecht ausübt.
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31 Zuständiges Gericht 32 Anzuwendendes Recht
31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
dem Sitz des Versicherers oder seiner für den 33 Begriffsbestimmung
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der
Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Versicherungsjahr:
Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr
gewöhnlichen Aufenthalt hat. entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis
zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person,
müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei
dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder,
in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen
Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine
juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch
nach dem Sitz oder der Niederlassung des
Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder
eine eingetragene Partnergesellschaft ist.
31.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach
dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
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Besondere Bedingungen für die Jagd- längsten im Besitz des Versicherungsnehmers sind. Für
Hundezwinger ist eine besondere Versicherung notwendig.
Haftpflichtversicherung
(Stand 11/11) classic Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters,
sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist, der im Auftrag des
Versicherungsnehmers die Führung der Aufsicht über die
1. Versichert
mitversicherten Tiere übernommen hat;
Versichert ist im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages
(5) aus der Teilnahme an Jagdhunde-Gebrauchsprüfungen;
und der beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008 ) die gesetzliche
(6) aus der Durchführung von Gesellschaftsjagden;
Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Jäger, Jagdpächter
und Jagdherr bzw. als Förster, Forstbeamter, Forstaufseher,
(7) als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen.
Berufsjäger, Jagdaufseher und Falkner, soweit es sich um eine
unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung
Die Versicherung erstreckt sich auf die persönliche gesetzliche
stehende Tätigkeit oder Unterlassung handelt.
Haftpflicht:
Der Ausschluss von Umweltschäden gemäß Ziff. 7.10 (a) und
a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und
(b) AHB 2008 findet keine Anwendung.
sonstiger Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
des Jagdbetriebes oder eines Teils desselben angestellt hat in
2. Mitversichert
dieser Eigenschaft, ausgenommen Jagdscheininhaber bei
solchen Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
gesetzlich vorgeschrieben ist,
Versicherungsnehmers
b) der übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in
(1) aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-
Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen,
, Stoß- und Schusswaffen und Munition, auch außerhalb der
ausgenommen Jagdscheininhaber bei solchen Tätigkeiten
Jagd, z. B. aus der Aufbewahrung, beim Gewehrreinigen, bei
und Tätigkeiten, für die der
Teilnahme an Übungs- oder Preisschießen, beim
Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist.
nichtgewerbsmäßigen Wiederladen von Munition, nicht
jedoch zu strafbaren Handlungen,
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
(2) aus fahrlässiger Überschreitung des besonderen
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
Waffengebrauchsrechts der Forst- und
gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Jagdschutzberechtigten, des Notwehrrechts sowie aus
vermeintlicher Notwehr in der versicherten Eigenschaft,
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder
(3) aus fahrlässiger Überschreitung der den
infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
Jagdschutzberechtigten durch Gesetz gegebenen Befugnis zum
zugefügt werden;
Abschießen wildernder Hunde und Katzen,
(8) aus Besitz, Betrieb und Unterhaltung von jagdlichen
(4) als Halter (auch Abrichter und Ausbilder) von Beizvögeln,
Einrichtungen, wie Hochsitze, Fütterungen, Jagdhütten und
Frettchen und höchstens 3 brauchbaren oder sich
dergleichen;
nachweislich in jagdlicher Abrichtung befindlichen
Jagdhunden.
(9) wegen Personen- und Sachschäden Dritter
(Produkthaftpflicht) aus dem Inverkehrbringen von Wild bzw.
Die Brauchbarkeit ist nachzuweisen durch eine bestandene
Wildbret;
Brauchbarkeitsprüfung oder durch die Bescheinigung einer
Jagdbehörde bzw. einer jagdlichen Organisation, dass es sich
(10) aus dem erlaubten Bejagen und Erlegen von Tieren,
um einen zur Jagd
die nicht dem Jagdrecht unterliegen, z. B. Gehegewild,
brauchbaren Hund handelt. Im Rahmen der Haltung von bis zu
entlaufene Rinder, Rabenvögel usw., sowie von Kaninchen,
3 Jagdhunden gelten auch Jagdhundewelpen bis zu einem
Tauben und dergleichen in befriedeten Bezirken, sofern eine
Alter von 6 Monaten mitversichert, ohne
behördliche Genehmigung vorliegt.
dass es des Nachweises der jagdlichen Abrichtung bedarf.
(11) aus dem erlaubten Erlegen warmblütiger Tiere
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für die Verwendung der
(12) als Eigentümer, Halter oder Führer von
Hunde bei der Jagdausübung, sondern auch für Schäden
Wasserfahrzeugen, nicht jedoch von Motorbooten und
außerhalb der Jagd.
Segelbooten, sowie mit Hilfsmotoren versehenen Fahrzeugen
Sind mehr als 3 Jagdhunde - eigene und fremde - vorhanden,
aller Art.
so gilt der Versicherungsschutz für die 3 Hunde, die am
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(13) aus dem Legen von Gift, wenn hierfür die behördliche nicht immer anerkannt, es muss dann ggf. zusätzlich eine
Genehmigung erteilt ist. Jagdhaftpflichtversicherung im Jagdausland abgeschlossen
werden.
(14) Für das Abhandenkommen fremder Sachen: Gleichwohl ist Ihr Versicherungsschutz auch in diesem Fall
von erheblicher Bedeutung. Er schützt Sie nämlich bis zur
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Höhe der Deckungssummen immer dann, wenn der
Abhandenkommen fremder Sachen, wenn diese zu entsprechende Schaden die Deckungssummen der
versicherten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden ausländischen Jagdhaftpftichtversicherung übersteigt.
oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages
waren. 4. Ausländische Jäger
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Die Versicherung ausländischer Jäger erstreckt sich nur auf
Abhandenkommen von gesetzliche Haftpflichtansprüche nach deutschem Recht oder
Rechtsnormen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
a) Landfahrzeugen, sowie auf Haftpflichtstreitigkeiten vor deutschen Gerichten
b) Wasserfahrzeugen, bzw. vor Gerichten der vorstehend genannten Staaten.
c)Schlüsseln,
d) Schmuck und Wertsachen, auch Geld und Wertpapiere. 5. Erben
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist begrenzt auf Für die Erben des Versicherungsnehmers besteht der
Euro 4.000. Von jedem Schaden hat der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes
Versicherungsnehmer Euro 100 selbst zu tragen. des Versicherungsnehmers bis zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode fort. Aus-
3. Eingeschlossen genommen sind Tätigkeiten, für die der Besitz eines
Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist.
(1) sind abweichend von Ziff. 7.5 (1) AHB 2008 gesetzliche
Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden von 6. Vermögensschäden
Angehörigen des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
durch den Gebrauch von Schusswaffen entstanden sind. Für die Mitversicherung von Vermögensschäden bis zu Euro
100.000 je Schadenereignis gilt folgendes:
(2) ist abweichend von Ziff. 7.9 AHB 2008 die gesetzliche
Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden (1) Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche
Schadenereignissen, das gilt auch für die Inanspruchnahme als Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne des Ziff.
Halter von Jagdhunden, Frettchen und Beizvögeln. 1.1 AHB 2008
aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der
Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Unsere Verpflichtung Versicherung eingetreten sind.
gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. (2) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
(3) Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall a) Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in
inner- seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten)
halb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten
Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen entstehen,
Haftpflicht zu 2 hinterlegen, stellt der Versicherer dem
Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer b) Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche,
Höhe von Euro 50.000 zur Verfügung. Gerüche, Erschütterungen),
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende c) planender, beratender, bau- oder montageleitender,
Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit,
der zu leistende Schadenersatz, so ist der
Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag d) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-,
zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen
Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,
Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung,
Kaution verfallen ist.
e) der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und
Hinweis: Urheberrechten,
Soweit ausländisches Jagdrecht eine Pflichtversicherung f) Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und
vorschreibt, wird die deutsche Jagdhaftpflichtversicherung Kostenanschlägen,
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g) Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe des titulierten
wirtschaftlich verbundene Unternehmen, Schadenersatzbetrages im Rahmen der in diesem Vertrag
vereinbarten Deckungssumme.
h) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung,
Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Von jeder Entschädigung wird ein Selbstbehalt von Euro 2.500
Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung, abgezogen, sofern der Versicherer nicht erfolgreich vollstreckt.
i) vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, seinen Anspruch
behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder an den Versicherer abzutreten.
Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des
vorsätzlicher Pflichtverletzung, Originaltitels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und
sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein
j) Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen vorliegt. Sofern
Wertpapieren und Wertsachen. der Versicherer gegen den Schädiger vollstreckt hat, erbringt
er weitere Leistungen bis zur Höhe des
7. Forderungsausfall: Selbstbehaltes.
Für die Mitversicherung von Forderungsausfällen gilt (4) Subsidiarität
folgendes
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für
(1) Gegenstand der Ausfalldeckung den Schaden eine Leistung aus einem anderen
Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer beansprucht werden kann oder für den ein Träger der
Versicherungsschutz für den Fall, dass er während der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist.
Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt
wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung 8. Gewässerschaden-Restrisiko
gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann.
Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht
Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche aus Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko –
richten sich nach dem Deckungsumfang dieses Vertrages.
Darüber hinaus (1) Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei
besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die
denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für
liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der
Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter physikalischen, chemischen oder biologischen
entstanden sind. Beschaffenheit eines Gewässers, einschließlich des
Grundwässers (Gewässerschäden), mit Ausnahme der
(2) Erfolglose Vollstreckung Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von
gewässerschädlichen Stoffen und aus Verwendung dieser
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass der gelagerten Stoffe. Versicherungsschutz hierfür wird
Versicherungsnehmer einen rechtskräftigen vollstreckbaren ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt.
Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren vor einem
deutschen Gericht oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des (2) a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der
Schädigers vor einem deutschen Notar erwirkt hat und jede Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung
sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte
Schädiger erfolglos geblieben ist. (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten
Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn der werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie
Versicherungsnehmer nachweist, dass zusammen mit der Entschädigungsleistung die
Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
• entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder
Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung
geführt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
hat, Haftpflichtversicherung (AHB).
• oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos
erscheint, z.B. weil der Schädiger in den letzten drei Jahren die 3 b) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-
eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu
ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die
(3) Entschädigung Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen.
Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder
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Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des (3) Ansprüche aus Wildschäden,
Versicherers.
(4) Schäden an fremden Sachen, die der
(3) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Versicherungsnehmer gemietet, geliehen, gepachtet hat,
Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), oder die ihm kurzfristig zum Gebrauch überlassen wurden
die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem (Ziff. 7.6 AHB 2008).
Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen 10. Begrenzung der Entschädigungsleistung
oder Verfügungen herbeigeführt ha-
ben. Eine Begrenzung der Entschädigungsleitung gemäß Ziff. 6.2
AHB (Maximierung) auf das Einfache oder Mehrfaches der
(4) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen vereinbarten Deckungssumme ist ausdrücklich nicht
Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf vereinbart.
Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,
inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder 11. Innovationsklausel
in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen
oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt Werden die dieser Versicherung zugrunde liegenden
für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der
Naturkräfte ausgewirkt haben. Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so
gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für
(5) Kleingebinde bis 50 l/kg je Einzelgebinde und mit einem diesen Vertrag.
Gesamtfassungsvermögen bis 500 l/kg gelten nicht als
Anlagen.
9. Nicht versichert
Nicht versichert sind
(1) die gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten Besitz und
aus dem Gebrauch von Schusswaffen und Munition sowie aus
der Jagdhundehaltung bei ausschließlich nach der Tarifposition
Falkner versicherten Personen,
(2) die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder
Führers eines zulassungspflichtigen Kraft-, Luft oder
Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch
des Fahrzeugs verursacht werden; (außer 2. (12),
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Besondere Bedingungen für die Jagd- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters,
sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist, der im Auftrag des
Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmers die Führung der Aufsicht über die
(Stand 11/11) premium mitversicherten Tiere übernommen hat.
(5) aus der Teilnahme an Jagdhunde-Gebrauchsprüfungen.
1. Versichert
(6) aus der Durchführung von Gesellschaftsjagden.
Versichert ist im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages
und der beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen
(7) als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen.
für die Haft-pflichtversicherung (AHB 2008) die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Jäger, Jagdpächter
Die Versicherung erstreckt sich auf die persönliche gesetzliche
und Jagdherr bzw. als Förster, Forstbeamter, Forstaufseher,
Haftpflicht:
Berufsjäger, Jagdaufseher und Falkner, soweit es sich um eine
unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung
a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und
stehende Tätigkeit oder Unterlassung handelt.
sonstiger Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
des Jagdbetriebes oder eines Teils desselben angestellt hat in
Der Ausschluss von Umweltschäden gemäß Ziff. 7.10 (a) und
dieser Eigenschaft, ausgenommen Jagdscheininhaber bei
(b) AHB 2008 findet keine Anwendung.
solchen Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines
gesetzlich vorgeschrieben ist,
2. Mitversichert
b) der übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen,
Versicherungsnehmers
ausgenommen Jagdscheininhaber bei solchen Tätigkeiten
und Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines
(1) aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-
gesetzlich vorgeschrieben ist.
,Stoß- und Schusswaffen und Munition, auch außerhalb der
Jagd, z.B. aus der Aufbewahrung, beim Gewehr reinigen,
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
bei Teilnahme an Übungs- oder Preisschießen, beim
Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
nichtgewerbsmäßigen Wiederladen von Munition, nicht
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
jedoch zu strafbaren Handlungen.
gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
(2) aus fahrlässiger Überschreitung des besonderen
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
Waffengebrauchsrechts der Forst- und
beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder
Jagdschutzberechtigten, des Notwehrrechts sowie aus
infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
vermeintlicher Notwehr in der versicherten Eigenschaft.
zugefügt werden.
(3) aus fahrlässiger Überschreitung der den
(8) aus Besitz, Betrieb und Unterhaltung von jagdlichen
Jagdschutzberechtigten durch Gesetz gegebenen Befugnis zum
Einrichtungen, wie Hochsitze, Fütterungen, Jagdhütten und
Abschießen wildernder Hunde und Katzen.
dergleichen;
(4) als Halter (auch Abrichter und Ausbilder) von Beizvögeln,
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des
Frettchen und brauchbaren oder sich nachweislich in
Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von
jagdlicher Abrichtung befindlichen Jagdhunden.
Bauarbeiten (Neu- und Umbauten, Reparaturen, Abbruch-,
Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 50.000 Euro je
Die Brauchbarkeit ist nachzuweisen durch eine bestandene
Bauvorhaben.
Brauchbarkeitsprüfung oder durch die Bescheinigung einer
Jagdbehörde bzw. einer jagdlichen Organisation, dass es sich
(9) wegen Personen- und Sachschäden Dritter
um einen zur Jagd brauchbaren Hund handelt.
(Produkthaftpflicht) aus dem in Verkehr bringen von Wild bzw.
Wildbret.
Im Rahmen der Haltung von Jagdhunden gelten auch
Jagdhundewelpen bis zu einem Alter von 6 Monaten
(10) aus dem erlaubten Bejagen und Erlegen von Tieren,
mitversichert, ohne dass es des Nachweises der jagdlichen
die nicht dem Jagdrecht unterliegen, z. B. Gehegewild,
Abrichtung bedarf.
entlaufene Rinder, Rabenvögel usw., sowie von Kaninchen,
Tauben und dergleichen in befriedeten Bezirken, sofern eine
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für die Verwendung der
behördliche Genehmigung vorliegt.
Hunde bei der Jagdausübung, sondern auch für Schäden
außerhalb der
(11) aus dem erlaubten Erlegen warmblütiger Tiere.
Jagd.
Für Hundezwinger ist eine besondere Versicherung notwendig.
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(12) aus dem Legen von Gift, wenn hierfür die behördliche - Abnutzung, Verschleiß, und übermäßige Beanspruchung,
Genehmigung erteilt ist. - von Schlüsseln,
- von Schmuck und Wertsachen, auch Geld und Wertpapiere.
(13) aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu
privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle Die Höchstleistung ist begrenzt auf 5.000 Euro je
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, verursacht durch Versicherungsfall.
die mitversicherten Tiere.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer eine
Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Selbstbeteiligung von 100 Euro selbst zu tragen.
Versicherungssumme für Sachschäden je Schadenereignis
500.000 Euro. (16) aus dem Besitz, dem Halten und dem Betrieb von
- nicht zulassungs- und versicherungspflichtigen
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeugen, die nicht auf
Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der genannten öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren und auch nicht
Versicherungssummen. dadurch zulassungspflichtig werden, dass beschränkt
öffentliche Verkehrsflächen befahren werden.
Hierbei sind ausgeschlossen: - Wasserfahrzeugen, ausgenommen Segelboote,
Wasserfahrzeuge mit Motoren über 3,7 kW / 5 PS, auch
a) Haftpflichtansprüche wegen Außenborder oder Hilfsmotoren, oder mit Treibsätzen.
- Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung; (17) aus der gelegentlichen ehrenamtlichen Tätigkeit als
Schießaufsicht auf einem Schießstand, soweit hierfür weder
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und eine anderweitige Deckung, z.B. durch eine Betriebs-
Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Solarien, Elektro- Haftpflichtversicherung des Schießstandsbetreibers oder
und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenden eine Vereins-Haftpflichtversicherung des Veranstalters, noch
Vermögensschäden; eine Haftungsfreistellung von Seiten Dritter besteht.
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer (18) die durch den Vertrag übernommene, gesetzlich einem
hiergegen besonders versichern kann; Dritten obliegende Haftpflicht im gesetzlichen Umfang.
Nicht versichert bleibt ausdrücklich die Haftpflicht wegen
- Schäden durch Schimmelbildung; Wildschäden.
b) die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen
der Feuer- (19) für einen Schaden im Rahmen eines
versicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Gefälligkeitsverhältnisses. Der Versicherer wird sich nicht auf
Rückgriffsansprüche. einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht berufen,
soweit der Versicherungsnehmer dies wünscht und der
(14) aus der Beschädigung von gemieteten und geliehenen Geschädigte nicht in der Lage ist, den Schadensersatz
Hundeanhängern. anderweitig zu erlangen, z.B. durch einen eigenen
Versicherungsvertrag.
Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der
Versicherungssumme für Sachschäden je Schadenereignis Die Höchstersatzleitung beträgt 10.000 Euro je
2.500 Euro. Schadensereignis, begrenzt auf das zweifache dieser Summe
für alle Schäden je Versicherungsjahr. Eine Selbstbeteiligung
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines von Euro 100 ist vereinbart.
Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser
Versicherungssumme. 3. Eingeschlossen
(1) sind abweichend von Ziff. 7.5 (1) AHB 2008 gesetzliche
Die Selbstbeteiligung an jedem unter diese Ziffer fallenden Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden von
Schadenfall beträgt 150 Euro. Angehörigen des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
durch den Gebrauch von Schusswaffen entstanden sind. Das
(15) aus dem Abhandenkommen oder der Beschädigung gilt auch für Schmerzensgeldansprüche.
fremder beweglicher Sachen, die aus Anlass der versicherten
Tätigkeit gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder (2) ist abweichend von Ziff. 7.9 AHB 2008 die gesetzliche
Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden
auch solche Sachen, die dem Versicherungsnehmer nur Schadenereignissen, das gilt auch für die Inanspruchnahme als
kurzfristig zum Gebrauch überlassen worden sind. Halter von Jagdhunden, Frettchen und Beizvögeln. Unsere
Leistungen erfolgen in Euro. Unsere Verpflichtung gilt mit
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen des dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
Abhandenkommens bzw. der Beschädigung inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
- von Land-, Wasser-, Luftfahrzeugen,
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(3) Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall 7. Vermögensschäden
innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution
zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Für die Mitversicherung von Vermögensschäden bis zu Euro
Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem 100.000 je Schadenereignis gilt folgendes:
Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer
Höhe von Euro 50.000 zur Verfügung. (1) Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche
Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne des Ziff.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende 1.1 AHB 2008 aus Schadenereignissen, die während der
Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
der zu leistende Schadenersatz, so ist der
Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag (2) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe,
Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter a) Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in
Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten)
Kaution verfallen ist. hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten
entstehen,
Hinweis:
Soweit ausländisches Jagdrecht eine Pflichtversicherung b) Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche,
vorschreibt, wird die deutsche Jagdhaftpflichtversicherung Gerüche, Erschütterungen),
nicht immer anerkannt, es muss dann ggf. zusätzlich eine
Jagdhaftpflichtversicherung im Jagdausland abgeschlossen c) planender, beratender, bau- oder montageleitender,
werden. Gleichwohl ist Ihr Versicherungsschutz auch in prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit,
diesem Fall von erheblicher Bedeutung. Er schützt Sie
nämlich bis zur Höhe der Deckungssummen immer dann, d) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-,
wenn der entsprechende Schaden die Deckungssummen der Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen
ausländischen Jagdhaftpflichtversicherung übersteigt. wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,
aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung,
4. Verzicht auf Haftungseinwand bei Jagdunfall mit Waffe
Der Versicherer verzichtet auf Wunsch des e) der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und
Versicherungsnehmers auf den Einwand des nicht Urheberrechten,
vorhandenen Verschuldens, wenn dieser durch
Schusswaffengebrauch während der Jagdausübung einen f) Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und
Personenschaden zwar verursacht, aber nicht verschuldet hat Kostenanschlägen,
(z.B. Jagdunfall durch Querschläger)
g) Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an
Dieser Verzicht gilt nicht, wenn und soweit der Geschädigte in wirtschaftlich verbundene Unternehmen,
der Lage ist, Ersatz seines Schadens von einem anderen
Schadenversicherer oder von einem h) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung,
Sozialversicherungsträger zu erlangen, § 158 c Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung,
Abs. 4 VVG analog. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird Übersetzung,
angerechnet. Der Versicherer behält sich Reisevermittlung und Reiseveranstaltung,
Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen
schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. Mitverursachung) vor. i) vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder
behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder
5. Ausländische Jäger Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger
vorsätzlicher Pflichtverletzung,
Die Versicherung ausländischer Jäger erstreckt sich nur auf
gesetzliche Haftpflichtansprüche nach deutschem Recht oder j) Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,
Rechtsnormen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Wertpapieren und Wertsachen.
sowie auf Haftpflichtstreitigkeiten vor deutschen Gerichten
bzw. vor Gerichten der vorstehend genannten Staaten. 8. Forderungsausfall:
Für die Mitversicherung von Forderungsausfällen gilt
6. Erben folgendes
Für die Erben des Versicherungsnehmers besteht der (1) Gegenstand der Ausfalldeckung
bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer
des Versicherungsnehmers bis zum Ende der laufenden Versicherungsschutz für den Fall, dass er während der
Versicherungsperiode fort. Ausgenommen sind Tätigkeiten, Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt
für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung
vorgeschrieben ist. gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann.
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Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche Für Jagdhunde bis zum Alter von 10 Monaten ist die
richten sich nach dem Deckungsumfang dieses Vertrages. Ersatzleistung auf den nachgewiesenen Kaufpreis begrenzt,
Darüber hinaus jedoch maximal 600 Euro.
besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche,
denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde (2) Mitversichert ist im Rahmen der Höchstersatzleistung
liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der gemäß (1) auch der finanzielle Ersatz von tierärztlichen
Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter Behandlungskosten, die aufgrund eines vorgenannten
entstanden sind. Unfallereignisses entstehen, bis zu 900 Euro je
Schadenereignis.
(2) Erfolglose Vollstreckung
(3) Die Höchstbetragsleistung für alle Schadensereignisse
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass der nach (1) und (2) eines Versicherungsjahres beträgt jeweils das
Versicherungsnehmer einen rechtskräftigen vollstreckbaren Doppelte der vorgenannten Höchstersatzleistung.
Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren vor einem
deutschen Gericht oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des (4) Der Versicherungsschutz umfasst nur Unfallereignisse in
Schädigers vor einem deutschen Notar erwirkt hat und jede Deutschland und in dem angrenzenden Ausland.
sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den
Schädiger erfolglos geblieben ist. Vollstreckungsversuche (5) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Jagdhunde,
gelten als erfolglos, wenn der Versicherungsnehmer die sich nachweislich in jagdlicher Ausbildung befinden oder
nachweist, dass bestimmungsgemäß zur Jagd verwendet werden.
• entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder (6) Führt der Versicherungsnehmer mehrere Jagdhunde, gilt
Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung der Einschluss dieses Risikos nur für den bzw. die zu dieser
geführt hat, Versicherung angemeldeten und näher bezeichneten Hunde.
Die Bestimmungen zur Erhöhung und Erweiterung sowie
• oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung.
erscheint, z.B. weil der Schädiger in den letzten drei Jahren die
eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. (7) Der Versicherungsschutz endet mit Ablauf des 10.
Lebensjahres des Hundes.
(3) Entschädigung
Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe des titulierten (8) Den Versicherungsnehmer trifft die Pflicht,
Schadenersatzbetrages im Rahmen der in diesem Vertrag nachzuweisen, das sich der versicherte Hund zum
vereinbarten Deckungssumme. Zeitpunkt des Schadenseintritts in jagdlicher Ausbildung bzw.
im jagdlichen Einsatz befand.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, seinen Anspruch
an den Versicherer abzutreten. (9) Kann der Versicherungsnehmer für den eingetretenen
Schaden eine Leistung aus einem anderen
Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Versicherungsvertrag beanspruchen oder von einem
Originaltitels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und Dritten, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, leistet die
sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherung keine Entschädigung.
Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen vorliegt.
(10) Auf Unfälle, die sich innerhalb von zwei Wochen nach
(4) Subsidiarität Anmeldung des Jagdhundes zu dieser Versicherung ereignen,
erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für
den Schaden eine Leistung aus einem anderen 10. Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im
Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers Ausland
beansprucht werden kann oder für den ein Träger der
Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist. (1) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines
fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges aufgrund
9. Jagdhundekasko von Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland
einschließlich der Kanarischen Inseln oder in Anliegerstaaten
(1) Mitversichert sind im Rahmen der für Sachschäden des Mittelmeeres entste-hen, soweit nicht oder nicht
vereinbarte ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen
Deckungssumme auch solche Schäden, die entstehen, weil Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
aufgrund eines Unfalles Jagdhunde während der Ausbildung
oder während des jagdlichen Einsatzes getötet werden (2) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind
oder notgetötet werden müssen, ersetzt werden bis 1.500 Personenkraftwagen, Krafträder und Wohnmobile bis zu 4
Euro je Schadensereignis. t Gesamtgewicht sowie nach ihrer Bauart und Ausstattung
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zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich (3) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die
Fahrer) bestimmt sind. Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten),
die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den
gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
Gepäck- oder Bootsanhängern. oder Verfügungen herbeigeführt haben.
(3) Für die genannten Kraftfahrzeuge gelten nicht die (4) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
Ausschlüsse von § 1 Ziff. 2 b) und § 2 Ziff. 3 c) AHB. Der Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf
Versicherer ist von der Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,
Kraftfahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder
- das Fahrzeug unberechtigt geführt hat, in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen
- nicht die behördliche vorgeschriebene Fahrerlaubnisse hatte oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt
oder für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
- er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder Naturkräfte ausgewirkt haben.
anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das
Fahrzeug sicher zu führen. (5) Kleingebinde bis 50 l/kg je Einzelgebinde und mit einem
Gesamtfassungsvermögen bis 500 l/kg gelten nicht als
(4) Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem Anlagen.
bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der
Versicherungsschutz dieses Vertrages im Anschluss an die 12. Nicht versichert
bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
Nicht versichert sind
11. Gewässerschaden-Restrisiko (1) die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder
Führers eines zulassungspflichtigen Kraft-, Luft oder
Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch
aus Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko – des Fahrzeugs verursacht werden; (außer 2. (16)),
(1) Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei (2) Ansprüche aus Wildschäden.
Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für 13. Begrenzung der Entschädigungsleistung
unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der
physikalischen, chemischen oder biologischen Eine Begrenzung der Entschädigungsleitung gemäß Ziff. 6.2
Beschaffenheit eines Gewässers, einschließlich des AHB (Maximierung) auf das Einfache oder Mehrfaches der
Grundwassers (Gewässerschäden), mit Ausnahme der vereinbarten Deckungssumme ist ausdrücklich nicht
Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von vereinbart.
gewässerschädlichen Stoffen und aus Verwendung dieser
gelagerten Stoffe. Versicherungsschutz hierfür 14. Innovationsklausel
wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt.
Werden die dieser Versicherung zugrunde liegenden
(2) a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der
Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so
oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für
(Rettungskosten) sowie außergerichtliche diesen Vertrag.
Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit
übernommen, als sie zusammen mit der
Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für
Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und
Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB).
b) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-
und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu
ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die
Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen.
Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder
Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des
Versicherers.
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