Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen zur R+V-HaftpflichtPolice für Jäger (Allgemeine Bestimmungen, AHB, HA JAGD)
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R+V-HaftpflichtPolice für Jäger R+V Allgemeine Versicherung AG
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Versicherungsbedingungen zur R+V-HaftpflichtPolice für Jäger
Inhaltsverzeichnis
Seite
Allgemeine Bestimmungen 2
Allgemeiner Teil zur Police (AT) 2
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei
Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) 8
Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 17
Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten 19
Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung 20
Sanktionsklausel 21
Im Ausland registrierte Fahrzeuge 22
LeistungsUpdate-Garantie 23
LeistungsPlus-Zertifikat 24
Allgemeine Haftpflicht-Versicherungen 25
Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) 25
Besondere Bedingungen zur Jagdhaftpflichtversicherung (HA JAGD) 36
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Stand 01.07.2021 Seite 2
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Vertragsgrundlagen 3
2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 3
3 Beitrag 3
4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung 4
5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 5
6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 5
7 Wegfall des versicherten Interesses 5
8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 6
9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand 6
10 Verjährung 6
11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung 6
12 Außergerichtliche Beschwerdestelle 6
13 Auslandssteuer 7
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Allgemeiner Teil zur Police (AT)
1 Vertragsgrundlagen
Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der
Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts
Abweichendes geregelt ist.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes.
2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer
2.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in 3. zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt.
2.2 Dauer und Ende des Vertrags
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss
in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren nach
Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden.
3 Beitrag
3.1 Beitrag und Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
3.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags
Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort
nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginn.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
ersten Jahresbeitrags.
3.3 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der
Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat.
3.4 Fälligkeit des Folgebeitrags
Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
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3.5 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der
Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5,
Satz 2, darauf hingewiesen wurde.
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats
den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem
Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
3.6 Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der
Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
3.7 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung
4.1 Beitragsregulierung
4.1.1 Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer
nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen sich in Bezug auf die zur
Beitragsbemessung gemachten Angaben ergeben haben.
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit angepasst.
Wegen gesetzlicher – insbesondere steuerrechtlicher – Vorschriften können in einzelnen Verträgen
abweichende Regelungen zum Zeitpunkt der Beitragsregulierung gelten.
4.1.2 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
findet eine Beitragsregulierung statt.
4.1.3 Die Angaben gem. 4.1.1 sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und
auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
4.2 Gefahrerhöhung
4.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
4.2.2 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine
Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der
Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem
Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
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Einzelvertragliche Regelungen zur Vorsorgeversicherung bleiben hiervon unberührt.
Der Versicherer entscheidet aufgrund dieser Angaben, ob und ggf. zu welchen Konditionen der
Vertrag fortgeführt werden kann.
Mit der Aufforderung nach 4.1.1 kann die Aufforderung verbunden werden, dem Versicherer
mitzuteilen, ob und welche Änderungen eingetreten sind.
4.2.3 Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung
Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
4.2.4 Wegen spezieller gesetzlicher Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende
Regelungen zur Gefahrerhöhung gelten.
5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig,
so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung
oder Beitragserhöhung berechtigt sein.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
ursächlich ist.
6 Mehrfachversicherung und Überversicherung
6.1 Mehrfachversicherung
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
(Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
anzugeben.
Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt
hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der
Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem
Versicherer zugeht.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28
VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit
Zugang wirksam.
6.2 Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die
Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der
Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
Kenntnis erlangt.
7 Wegfall des versicherten Interesses
Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der
Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das
Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend
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aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der
Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu.
8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
Geschäftsstelle gerichtet werden.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer
nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit
gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas
Abweichendes vereinbart ist.
10 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten
Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung
11.1 Beitragsanpassungen innerhalb des ersten Jahres nach Abschluss
Soweit der Versicherer aufgrund einzelvertraglicher Regelungen berechtigt ist, infolge der Schaden-
/Kostenentwicklung eine Beitragsanpassung/Beitragsangleichung vorzunehmen, unterbleibt diese
bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.
11.2 Kündigung wegen Beitragsanpassung
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung/Beitragsangleichung, ohne dass sich der
Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit
sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in dem die Beitragserhöhung wirksam
werden sollte, in Textform kündigen.
Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden
der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
Kündigungsrecht.
12 Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
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Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Die Adresse lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter
www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
13 Auslandssteuer
Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zur Anzeige verpflichtet, wenn der
Schwerpunkt der gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der Sitz der
Gesellschaft, eine Niederlassung oder ein unselbständiger Betriebsteil aus Deutschland ins Ausland
verlagert wird. Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache für länger als drei Monate in eine außerhalb
Deutschlands gelegene Betriebsstätte verlagert wird.
Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)),
wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem
Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem
Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland. Vorstehender Absatz
gilt nicht, wenn der Versicherer in dem jeweiligen Drittland Versicherungsschutz nicht gewähren darf
oder nicht gewährt.
Die sonstigen vertraglichen und rechtlichen Regelungen (insbesondere des Aufsichtsrechts) bleiben
unberührt.
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Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
Inhaltsverzeichnis
Seite
Risikoträger 9
Wesentliche Merkmale der Versicherung 9
Beitrag, Beitragszahlung und Kosten 9
Bevollmächtigung 10
Zustandekommen des Vertrags 10
Beginn der Versicherung 10
Vorläufige Deckungszusage 10
Widerrufsbelehrung 10
Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen 13
Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat 13
Laufzeit des Vertrags 13
Kündigungsrecht 13
Anwendbares Recht, Sprache 13
Außergerichtliche Beschwerdestelle 14
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde 14
Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung 14
Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 14
Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung 15
Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung 16
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Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
Risikoträger
Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige,
voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden
Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein.
R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René
Michallet, Dragica Mischler.
Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden,
Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334
Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und
Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art.
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
Reich, Vorsitzender; Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer, Sebastian Mederer.
Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht
Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884
Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen
"Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten von
Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In- und
Ausland.
Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
Reich, Vorsitzender; Jens Hasselbächer.
Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2173, Amtsgericht Wiesbaden,
USt-IdNr. DE 114106927
Die Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. betreibt Tierversicherungen sowie die Verwaltung
von Versorgungseinrichtungen und sonstige Geschäfte, die im engen wirtschaftlichen
Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen.
Wesentliche Merkmale der Versicherung
Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang
und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw.
Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen.
Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die
besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.
Beitrag, Beitragszahlung und Kosten
Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag
bzw. Versicherungsschein.
Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden
Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Punkt
3 AT. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge.
Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung.
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Bevollmächtigung
Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG-
LOGISTIC Versicherungs-AG im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen.
Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis
zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr.
Zustandekommen des Vertrags
Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen,
Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige
vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten.
Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer
Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der
Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.
Beginn der Versicherung
Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem
Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von
der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT).
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Einzel-
Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach
Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen
anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag
fortgesetzt wird.
Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür
kein Versicherungsschutz.
Vorläufige Deckungszusage
Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags, längstens bis 3
Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits
eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von
8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der
Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil.
Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können einzelne Versicherungsverträge abweichende
Regelungen enthalten (siehe z. B. "Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung").
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von
Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
‒ der Versicherungsschein,
‒ die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen
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Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
‒ diese Belehrung,
‒ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
‒ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der
Widerruf ist zu richten an:
R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Postfach 103905, 20027 Hamburg oder an die
Hausanschrift: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax richten
Sie diesen bitte an die Telefaxnummer: 040 23606-4366. Einen Widerruf per E-Mail schicken
Sie bitte an info@kravag.de.
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese
Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch
eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der
Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs.
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines
wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die
Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien
zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der
Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es
sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag in Höhe von
‒ 1/360 des jährlichen Beitrags,
‒ 1/180 des halbjährlichen Beitrags,
‒ 1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder
‒ 1/30 des monatlichen Beitrags.
Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten
dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen:
Einmalbeitrag Ihrer Versicherung
Beantragte Versicherungsdauer in Tagen
Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen
zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen.
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des
Widerrufrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in
Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame
Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die
Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der
Abgabe der Widerrufserklärung.
Besondere Hinweise
Wenn Sie ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
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Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von
Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1 die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen
werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und
die zugehörige Registernummer;
2 die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die
Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,
Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form;
3 die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4 die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und
Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5 den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere
selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des
Preises ermöglichen;
6
gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden
Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den
Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn
solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
7 Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der
Prämien;
8 die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung
und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den
Antrag gebunden sein soll;
10 das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu
erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den
Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
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bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11
Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
12 Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen
Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch
Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
13 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von
Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
14 das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare
Recht oder über das zuständige Gericht;
15 die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten
Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu
führen;
16 einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten,
hiervon unberührt bleibt;
17 Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei
dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen
Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter.
Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem
Monat.
Laufzeit des Vertrags
Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie
den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Punkt 2.2 AT).
Kündigungsrecht
Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Punkt
2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen
Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.
Anwendbares Recht, Sprache
Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
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Anwendung (Punkt 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in
deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache
geführt.
Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung
Sie können z. B. vor Ablauf bei einer Beitragsangleichung, bei einer Zahlung im Schadensfall oder
bei Veräußerung des versicherten Unternehmens kündigen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie
bitten den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (Punkte 10 bis 13 AHB).
Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Kündigungsrecht
Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
einzuhaltenden Fristen finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen unter
Punkt 6, 7 und 9 sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).
Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe 5.2.2).
Vorläufige Deckungszusage
Dient die Bestätigung vorläufigen Versicherungsschutzes der Zulassung oder Bestellung eines
Berufsträgers oder der Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft, wird die vorläufige
Deckungszusage zu dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens aber mit Aushändigung der
Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde oder der Eintragung in das
Partnerschaftsregister wirksam.
Nähere Informationen zum Ende des Versicherungsschutzes, speziellen Anzeigepflichten und dem
Versicherungsbeitrag finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen sowie im
Versicherungsvertragsgesetz (§§ 49 ff.).
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
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Einzelfall- oder Objektversicherung
Gewährt der Versicherer für ein im Versicherungsschein und seinen Nachträgen konkret
bezeichnetes Verfahren Versicherungsschutz, entspricht der erste Jahresbeitrag zugleich dem
Betrag, welcher unabhängig von der Laufzeit des Vertrages mindestens zu entrichten ist. Bei einer
mehrfachen Versicherung bildet die höchste Versicherungssumme zugleich den Betrag der
insgesamt zu erbringenden Leistung (Kumulsperre). Einzelheiten entnehmen Sie bitte den
vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen.
Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung
Kündigungsrecht
Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O-Versicherung
unter Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).
Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA
10).
Auszug aus der Insolvenzordnung
§ 16 Eröffnungsgrund
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
§ 17 Zahlungsunfähigkeit
Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten
zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine
Zahlungen eingestellt hat.
§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende
Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein
wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag
nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern
oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller
zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.
§ 19 Überschuldung
Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden
Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den
Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von
Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich
entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im
Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart
worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.
Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter
eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 16
den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein
persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung
Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer
Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die
Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch
vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die
Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur
Rechtsschutzversicherung (FRB).
Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz-
Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im
Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten.
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Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 17
Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten
1. Hinweis zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen
Anzeigepflicht (§ 19 Absatz 5 VVG)
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach
gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies
gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei
grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des
Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der
nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt
haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht einfach
fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hatten,
werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die
Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses
Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von
der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,
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Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 18
Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf
die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von
fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
verletzt haben.
Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind
bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der
Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters
als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Hinweis über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach
dem Versicherungsfall (§ 28 Absatz 4 VVG)
Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des
Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist
(Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit
ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind
(Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung
stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.
Leistungsfreiheit
Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben
oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren
Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten,
verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis
zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie
die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von
Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die
vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich
war.
Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen
arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
Hinweis:
Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist
auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.
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[Seite 19]
Klausel Informationsverlagerung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2018 Seite 19
Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten
Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie
das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte
Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.
KFM0426 Seite 19 von 47
[Seite 20]
Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 20
Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung
R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V
Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist.
Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler
oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach
den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft.
Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das
Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken,
z. B.
- Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen,
- IT-Sicherheit und IT-Betrieb,
- Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder
- im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen.
Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit
können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre
Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein
Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe
gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde.
Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.
Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung
finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.
KFM0426 Seite 20 von 47
[Seite 21]
Sanktionsklausel R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2021 Seite 21
Sanktionsklausel
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
KFM0426 Seite 21 von 47
[Seite 22]
Im Ausland registrierte Fahrzeuge R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022 Seite 22
Im Ausland registrierte Fahrzeuge
Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein
amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen oder mit einem
Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind.
Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den
KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert).
KFM0426 Seite 22 von 47
[Seite 23]
LeistungsUpdate-Garantie R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2020 Seite 23
LeistungsUpdate-Garantie
Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police
abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden
Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die
neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police
versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z.B.
individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben.
Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie
gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich
daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang
der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung
durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer zumindest in Textform
erfolgen.
Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der
LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt.
KFM0426 Seite 23 von 47
[Seite 24]
LeistungsPlus-Zertifikat R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2026 Seite 24
LeistungsPlus-Zertifikat
In Ergänzung der den Einzelverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gelten die
besserstellenden Vereinbarungen aus dem LeistungsPlus-Zertifikat. Die im LeistungsPlus-Zertifikat
aufgeführten Leistungsbausteine sind nur für die Verträge gültig, die in dieser Police vereinbart
wurden.
Das aktuelle LeistungsPlus-Zertifikat finden Sie unter folgendem Link:
http://buendelpolicen.ruv.de
Alternativ scannen Sie den QR-Code:
KFM0426 Seite 24 von 47
[Seite 25]
VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 25
Allgemeine Haftpflicht-Versicherungen
Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Gegenstand der Versicherung und Versicherungsfälle 26
2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen 26
3 Versichertes Risiko 26
4 Vorsorgeversicherung 27
5 Leistungen der Versicherung 27
6 Begrenzung der Leistungen 28
7 Ausschlüsse 29
8 Beitragsregulierung/Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen 32
9 Beitragsangleichung 32
10 Kündigung nach Beitragsangleichung 33
11 Kündigung nach Versicherungsfall 33
12 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 33
13 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 34
14 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 34
15 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 34
16 Mitversicherte Person 34
17 Abtretungsverbot 35
KFM0426 Seite 25 von 47
[Seite 26]
VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 26
Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB)
1 Gegenstand der Versicherung und Versicherungsfälle
1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der
Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat,
kommt es nicht an.
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
handelt;
auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Schadenersatz statt der Leistung;
wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des
mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die
gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;
Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über
Sachschäden Anwendung.
3 Versichertes Risiko
3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des
Versicherungsnehmers,
aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von
versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der
Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen
(Vorsorgeversicherung) und die in 4. näher geregelt sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag
jedoch unter den Voraussetzungen von 13. kündigen.
KFM0426 Seite 26 von 47
[Seite 27]
VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 27
4 Vorsorgeversicherung
4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sind im Rahmen des
bestehenden Vertrags sofort versichert.
4.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für
das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
4.1.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.
4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
4.1.2 auf den Betrag von 500.000 EUR für Personenschäden und 300.000 EUR für Sachschäden
begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit
diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind.
5 Leistungen der Versicherung
5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter
Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
Anspruch des Dritten freizustellen.
5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit
über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur
Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf
seine Kosten.
KFM0426 Seite 27 von 47
[Seite 28]
VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 28
5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt
der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren
Kosten des Verteidigers.
5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder
Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts
bevollmächtigt.
6 Begrenzung der Leistungen
6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt.
6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
‒ auf derselben Ursache,
‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
oder
‒ auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit
einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung
(Selbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen
Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.
6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
angerechnet.
6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen
aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu
leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert
der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die
sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer
für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und
Kosten nicht aufzukommen.
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VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 29
7 Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben;
7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in
Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
‒ Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
‒ Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;
7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen
Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;
7.4 Haftpflichtansprüche
des Versicherungsnehmers selbst oder der in 7.5 benannten Personen gegen die
Mitversicherten,
zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrags;
7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die
zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder,
Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und
Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches,
auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind);
von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des
privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnergesellschaft ist;
von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
zu 7.4 und 7.5: Die Ausschlüsse unter 7.4 und 7.5 b) bis f) erstrecken sich auch auf
Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher
Gemeinschaft leben.
7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet,
geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
Verwahrungsvertrags sind;
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VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 30
7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn
die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an
diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden
sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile
von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur
Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeuge, Hilfsmittel,
Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung
betroffen waren;
die Schäden durch eine gewerblich oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt
- deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser
Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der
Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen
hatte.
Zu 7.6 und 7.7: Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in 7.6 und 7.7 in der Person von
Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des
Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl
für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten
Personen.
7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten
Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung
liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn
die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften
Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
Leistungen übernommen haben.
7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, Ansprüche aus § 110,
Sozialgesetzbuch VII, sind jedoch mitversichert;
7.10
a. Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann,
wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche
Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen
des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
gemacht werden können.
Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Dieser Ausschluss gilt nicht
1 im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder
2 für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse
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VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG
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(auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder
nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der
Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
‒ Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu
lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
‒ Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
‒ Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder
Anzeigepflicht unterliegen;
‒ Abwasseranlagen
oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind;
7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
zurückzuführen sind;
7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen
mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
Röntgenstrahlen);
7.13 Haftpflichtansprüche
aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
beruhen;
wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten;
7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,
Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer;
7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen,
7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen;
7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung
oder sonstigen Diskriminierungen;
7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des
Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem
Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In
beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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8 Beitragsregulierung/Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen
Ergänzend zu 4 des Allgemeinen Teils zur Police (AT) gilt:
Gemäß 4 hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos
gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.
8.1 Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein
Verschulden trifft.
8.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei Hinzukommen
neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab
dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte
Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend 9.1 nach dem
Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags
werden berücksichtigt.
8.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird
nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des
erhöhten Beitrags erfolgten.
8.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
9 Beitragsangleichung
9.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,
Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge
unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
9.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge,
um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen
aller zum Betrieb der allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem
vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die
speziell durch den einzelnen Schadensfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und
Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten
Schadensfälle.
9.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
Folgejahresbeitrag um den sich aus 9.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern
(Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der
nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils
für diese Jahre nach 9.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den
Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen
unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige
nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
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VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG
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9.4 Liegt die Veränderung nach 9.2 oder 9.3 unter fünf Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
10 Kündigung nach Beitragsangleichung
Regelung siehe 11.2 Allgemeiner Teil zur Police (AT).
11 Kündigung nach Versicherungsfall
11.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
‒ vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder
‒ dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung
oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den Versicherer muss in
Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
11.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
12 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
12.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt
dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus
dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein
Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses
von einem Dritten übernommen wird.
12.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der
laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden.
Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in
Textform erfolgen.
12.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er
vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem
der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
12.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das
Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte
für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
12.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer
oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht
besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer
den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis
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Stand 01.07.2009 Seite 34
erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen
Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg,
wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte
zugehen müssen.
13 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis
erlangt hat.
14 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden
geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
15 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
15.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine
Schadenersatzansprüche erhoben wurden.
15.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den
Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind,
müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
15.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein
staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid
erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
15.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz
muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
15.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er
die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen
des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem
Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
Unterlagen zur Verfügung stellen.
16 Mitversicherte Person
16.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten
entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (4.) gelten nicht,
wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
16.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
verantwortlich.
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VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG
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17 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten
ist zulässig.
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Besondere Bedingungen zur Jagdhaftpflichtversicherung (HA JAGD)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Gegenstand der Versicherung 37
2 Mitversicherte Risiken 37
3 Mitversicherte Personen 38
4 Deckungserweiterungen 38
5 Vermögensschäden 41
6 Risikobegrenzungen 42
7 Kautionsleistung im Ausland 43
8 Eigenschutz Plus (Forderungsausfallversicherung) 43
9 Fortsetzung der Jagdhaftpflichtversicherung nach dem Tod des
Versicherungsnehmers/Nachversicherungsschutz 45
10 Gewässerschadenrestrisiko 45
11 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz 46
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HA Jagd R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2015 Seite 37
Besondere Bedingungen zur Jagdhaftpflichtversicherung (HA JAGD)
1 Gegenstand der Versicherung
Versichert ist im Rahmen des Allgemeinen Teils zur Police (AT), der Versicherungsbedingungen für
die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers aus erlaubter jagdlicher Betätigung als Jäger, soweit es sich um eine
unmittelbare oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung stehende Tätigkeit oder Unterlassung handelt
2 Mitversicherte Risiken
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
2.1 als Jagdpächter, Jagdherr (Jagdveranstalter), Jagdaufseher und Falkner;
2.2 aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie
Munition und Geschossen, auch außerhalb der Jagd, nicht jedoch zu strafbaren Handlungen;
2.3 aus fahrlässigem Überschreiten der Notwehr;
2.4 aus fahrlässigem Überschreiten von Rechten im Jagdschutz;
2.5 aus Halten und Führen (auch Abrichten und Ausbilden) von je fünf eigenen Hunden (auch Welpen),
Frettchen und Beizvögeln zu eigenen, privaten Zwecken. Die Hunde müssen nachweislich jagdlich
brauchbar sein oder sich in jagdlicher Ausbildung oder Abrichtung befinden.
Die Brauchbarkeit ist nachzuweisen durch eine bestandene Brauchbarkeitsprüfung (auch einer
Herbstzuchtprüfung, einer Verbandsgebrauchsprüfung oder einer gleichwertigen Zuchtprüfung bei
Nichtvorstehhunden) oder durch die Bescheinigung einer Jagdbehörde oder einer jagdlichen
Organisation, dass es sich um einen zur Jagd brauchbaren Hund handelt.
Jagdhundewelpen sind bis zu einem Alter von sechs Monaten auch mitversichert, ohne dass es des
Nachweises der jeglichen Abrichtung bedarf.
Hält der Versicherungsnehmer mehr als fünf Hunde, Frettchen und/oder Beizvögel, so gilt der
Versicherungsschutz jeweils für die fünf Tiere, die am längsten vom Versicherungsnehmer gehalten
werden. Die Bestimmungen gemäß 3.1.2 AHB finden insoweit keine Anwendung.
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht nur auf die Verwendung der versicherten Tiere zu
jagdlichen Zwecken. Er umfasst auch das Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers aus der
Haltung der Tiere außerhalb der Jagd.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbemäßig tätig ist.
Für Hundezwinger ist eine besondere Versicherung notwendig.
2.6 aus der Teilnahme an Jagdhunde-Gebrauchsprüfungen;
2.7 aus Legen von Gift, soweit hierfür eine behördliche Genehmigung vorliegt;
2.8 als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen, nicht jedoch Motorbooten, mit Hilfsmotor
versehenen Fahrzeugen jeder Art sowie Segelbooten;
2.9 aus der Durchführung von Gesellschaftsjagden;
2.10 als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen, insbesondere Berufsjäger, Jagdaufseher
oder Treiber;
2.11 wegen Personen- und Sachschäden Dritter aus dem Inverkehrbringen von Wild bzw. Wildbret
(Produkthaftpflicht);
2.12 aus der Entnahme von Trichinenproben;
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HA Jagd R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2015 Seite 38
2.13 aus dem Besitz, Betrieb und Unterhaltung von jagdlichen Einrichtungen wie Jagdhütten, Hochsitzen,
Fütterungen (siehe Definition Bundesjagdgesetz) und dergleichen;
2.14 aus dem erlaubten (in der Regel ist hierfür eine behördliche Genehmigung erforderlich) Bejagen und
Erlegen von Tieren, welche nicht dem Jagdrecht unterliegen, wie z. B. Gehegewild sowie von
Kaninchen, Haar-Raubwild und Tauben in befriedeten Bezirken.
3 Mitversicherte Personen
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder
Beaufsichtigung des Jagdbetriebs oder eines Teils desselben angestellt hat in dieser Eigenschaft,
ausgenommen Jagdscheininhaber und Tätigkeiten, für die der Besitz des Jagdscheins gesetzlich
vorgeschrieben ist;
3.2 der übrigen Betriebsangehörigen einschließlich Praktikanten und Hospitanten für Schäden, die sie
in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen, ausgenommen Jagdscheininhaber und
Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheins gesetzlich vorgeschrieben ist.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
Sozialgesetzbuchs VII handelt.
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
4 Deckungserweiterungen
4.1 Ansprüche von Angehörigen des Versicherungsnehmers
Eingeschlossen sind - abweichend von 7.5 AHB - gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen
Personenschäden von Angehörigen des Versicherungsnehmers aus Schäden, die durch den
Gebrauch von Schusswaffen entstanden sind.
Das gilt auch für Schmerzensgeldansprüche.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
Sozialgesetzbuchs VII handelt.
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
4.2 Auslandsschäden
4.2.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland
vorkommenden Versicherungsfällen. Das gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Führer
von mitversicherten Jagdhunden, Frettchen oder Beizvögeln.
4.2.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche
aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII
unterliegen;
auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages;
nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder;
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HA Jagd R+V Allgemeine Versicherung AG
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nach den französischen "fautes inexcusables" oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder.
4.2.3 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen
und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet.
4.2.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
4.2.5 Muss im Ausland aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vor Ort zusätzlich eine
Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, erfolgt eine Leistung bis zur Höhe der
vereinbarten Versicherungssumme für den Teil des Schadens, der die Versicherungssumme der
ausländischen Jagdhaftpflichtversicherung übersteigt, wenn und soweit es sich um einen nach den
Bestimmungen dieses Vertrags versicherten Schaden handelt. Die Leistungen aus dem
ausländischen Jagdhaftpflichtversicherungsvertrag werden auf die Versicherungssummen dieses
Vertrags angerechnet.
4.3 Jagdhaftpflichtversicherung ausländischer Jäger
Die Versicherung ausländischer Jäger erstreckt sich nur auf gesetzliche Haftpflichtansprüche nach
deutschem Recht und auf Haftpflichtstreitigkeiten vor deutschen Gerichten.
4.4 Be- und Entladeschäden
4.4.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
von Personen-Kraftfahrzeugen durch/oder beim Be- und Entladen.
4.4.2 Nicht versichert sind
Schäden am Ladegut;
sich daraus ergebende Vermögensschäden.
4.4.3 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
4.5 Schäden durch Gefälligkeitshandlungen
Für Schadenersatzansprüche, die im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses entstehen, besteht
Versicherungsschutz, sofern nicht durch eine andere Versicherung Versicherungsschutz in
Anspruch genommen werden kann und der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünscht.
Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen
behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags
sind.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
4.6 Verzicht auf den Einwand des fehlenden Verschuldens bei Personenschäden durch
Schusswaffengebrauch
Der Versicherer verzichtet auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers auf den Einwand
des nicht vorhandenen Verschuldens, sofern dieser während der Jagdausübung durch den
Gebrauch einer Schusswaffe einen Personenschaden zwar verursacht, aber nicht verschuldet hat,
insbesondere beim Jagdunfall durch Querschläger.
Dieser Verzicht gilt nicht, wenn und soweit der Geschädigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens
von einem anderen Schaden-, Kranken- oder Rentenversicherer oder von einem
Sozialversicherungsträger zu erlangen. Die Bestimmungen des § 117, Absatz 3 VVG gelten analog.
Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen
schadenersatzpflichtige Dritte, insbesondere Mitverursacher vor.
Ersatzleistung siehe Leistungsbeschreibung.
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4.7 Mietsachschäden durch Hunde
4.7.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters aus der
Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in
Gebäuden durch versicherte Hunde und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
4.7.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
Schäden infolge von Schimmelbildung.
4.7.3 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
4.8 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
4.8.1 Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von 7.15 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung
elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System,
insbesondere im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger,
soweit es sich handelt um
Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
a. sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten sowie
b. der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten des Adressaten bzw.
Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Zu 1. bis 3. gilt:
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner,
Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen.
Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5. AT zur Police (Rechtsfolgen bei der
Verletzung von Obliegenheiten).
4.8.2 Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
auf derselben Ursache,
auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
oder
auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
Mängeln beruhen.
6.3 AHB wird gestrichen.
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4.8.3 Versicherungsschutz besteht - insoweit abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im
Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten
und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
4.8.4 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
Bereithaltung fremder Inhalte zum Abruf, insbesondere Access-, Host-, Full-Service-Providing;
Betrieb von Datenbanken.
4.8.5 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
a. unbefugt in fremde Datenverarbeitungssystems/Datennetze eingreift, insbesondere Hacker-
Attacken, Denial of Service Attacks,
b. Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern,
insbesondere Software-Viren, Trojanische Pferde;
die in engem Zusammenhang stehen mit
a. massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
Informationen, insbesondere Spamming,
b. Dateien, insbesondere Cookies, WebBugs, mit denen widerrechtlich bestimmte
Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch
bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, insbesondere
Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen oder durch sonstige bewusste
Pflichtverletzungen herbeigeführt hat.
4.9 Umweltschäden
Der Ausschluss von Umweltschäden gemäß 7.10.a. und b. AHB finden keine Anwendung.
5 Vermögensschäden
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
Sinne von 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
5.1 durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
5.2 aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
5.3 aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
5.4 aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
5.5 aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
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5.6 aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
Unterschlagung;
5.7 aus Rationalisierung und Automatisierung;
5.8 aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder
Wettbewerbsrechts;
5.9 aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
5.10 aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
5.11 aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder
Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
5.12 aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
5.13 aus Schäden durch ständige Emissionen, insbesondere Geräusche, Gerüche, Erschütterungen.
6 Risikobegrenzungen
6.1 Nicht versichert sind Ansprüche
6.1.1 aus Wildschäden, soweit es sich um Sach- und Vermögensschäden handelt;
6.1.2 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers
verursachen;
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug und
Kraftfahrzeuganhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen
Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
6.1.3 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeugs verursachen oder für die
sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
6.1.4 aus
der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft-/Raumfahrzeugen oder
Teilen für Luft-Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft-/Raumfahrzeuge bestimmt waren;
aus Tätigkeiten, insbesondere Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur,
Beförderung an Luft-/Raumfahrzeugen oder Luft-/Raumfahrzeugteilen,
und zwar wegen Schäden an Luft-/Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden
durch Luft-/Raumfahrzeuge.
6.2 Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht
werden, gilt:
6.2.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
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nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder;
nach den französischen "fautes inexcusables" oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder.
6.2.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der
von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-,
Zeugen- und Gerichtskosten werden - abweichend von 6.5 AHB - als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet.
6.2.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
7 Kautionsleistung im Ausland
Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im europäischen Ausland durch
behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen
Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag
bis zur Höhe von maximal 30.000 EUR je Kautionsleistung und maximal im Versicherungsjahr zur
Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet.
Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer
verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe,
Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird
oder die Kaution verfallen ist.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
8 Eigenschutz Plus (Forderungsausfallversicherung)
8.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
8.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n
Person/en während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden
(Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte
seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs-
oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die
Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender
Dritter).
8.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Jagdhaftpflichtversicherung des
Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die
Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den
Versicherungsnehmer gelten.
So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen
seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat - außer Berufsjäger - oder
wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Mitversichert gelten
gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter
eines Hundes.
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8.2 Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person
leistungspflichtig, wenn
8.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra
und der Vatikanstadt festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche
Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit
der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
8.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtig Dritte in den
letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse
abgegeben hat oder
ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur
vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
und
8.2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf
den Versicherer mitzuwirken.
8.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
8.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
8.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
8.3.3 Ersatzleistung im Rahmen der Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden siehe
Leistungsübersicht.
8.3.4 Für Schäden bis zur Höhe von 2.500 EUR besteht kein Versicherungsschutz.
8.3.5 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
8.4 Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.9 AHB in Verbindung mit 4.2 – für
Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der
Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra und der Vatikanstadt
eintreten.
8.5 Ausschlüsse
8.5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an
Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeugen;
Immobilien;
Tieren;
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Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebs, Gewerbes, Berufs, Dienstes oder
Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
8.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
a. ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat, insbesondere der
Schadensversicherer des Versicherungsnehmers oder
b. ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch
nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten
handelt.
9 Fortsetzung der Jagdhaftpflichtversicherung nach dem Tod des
Versicherungsnehmers/Nachversicherungsschutz
Für die Erben des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im
Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode fort.
Ausgenommen sind Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagscheins gesetzlich vorgeschrieben ist.
10 Gewässerschadenrestrisiko
10.1 Gegenstand der Versicherung
Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt
werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare
Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines
Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als
Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung
dieser gelagerten Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag
gewährt).
10.2 Rettungskosten
10.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung
oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche
Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der
Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts-
und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB).
Auf Weisung des Versicherers sind aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten
auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für
Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
Weisung des Versicherers.
10.3 Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
10.3.1 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt
haben;
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10.3.2 wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
10.4 Mitversicherte Risiken
10.4.1 Mitversichert ist - abweichend von 10.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
Inhaber von Anlagen aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205
l/kg Inhalt, soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht
übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von 10.1 - 10.3 sowie
nachstehender Erläuterungen.
Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 3.1.2 AHB - besteht für Anlagen, die über die
Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.
10.4.2 Diese Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des
Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts.
10.4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der
Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch
wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.
10.4.4 Nach 10.4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die
dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in
Gewässer gelangen.
10.4.5 Rettungskosten im Sinne von 10.2.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls
ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die
Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich
oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks-
und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen
bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder
Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
10.4.6 Die Bestimmungen nach 3.1.3 und 3.1.4 AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung.
10.4.7 Eingeschlossen sind - abweichend von 1.1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder
eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht
werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß 10.4.1
ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands,
wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß 10.4.1 selbst.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
11 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
gemäß Umweltschadensgesetz
11.1 Mitversichert sind - abweichend von 1.1 AHB - öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der
Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
11.1.1 die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt
gelangt sind oder
11.1.2 die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
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Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine
Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
Schädigung des Bodens.
Mitversichert sind - teilweise abweichend von 7.6 AHB - Pflichten oder Ansprüche wegen
Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehene Grundstücken,
soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
11.2 Nicht versichert sind
11.2.1 Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein
Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von
Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
11.2.2 Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt
entstehen;
für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum Beispiel
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
können.
11.3 Ersatzleistung im Rahmen der Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden siehe
Leistungsübersicht.
11.4 Auslandsschäden
Versichert sind - abweichend von 7.9 AHB sowie 4.2 - im Geltungsbereich der EU-
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 7.9 AHB - auch für Pflichten und Ansprüche
gemäß nationalen Umsetzungsansprüchen anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder
Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten
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