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Versicherungsmakler / Jagdhaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

VGH Jagd-Haftpflichtversicherung: die Bedingungen im Volltext

Jagd-Haftpflicht der VGH nach AVB Jagd April 2025 ohne Begrenzung der Hundezahl und ohne Maximierung, mit Gesellschaftsjagden, Jagdscheinanwärtern, Drohnen bis 250 g, Mietsachschäden, Umweltschadensdeckung bis 3 Mio. Euro, GDV-Garantie und Innovationsklausel.

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Grundlagen und Deckungssummen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme für Personenschädennicht geregelt
Deckungssumme für Sachschädennicht geregelt
Deckungssumme für Vermögensschädenja, bis zur Versicherungssumme„wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen noch durch Sachschäden entstanden“A1-6.17.1, Seite 20
Höchstbetrag je geschädigter Person (Begrenzung innerhalb der Pauschalsumme)nicht geregelt
Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung je Versicherungsjahr)nein„Die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind nicht auf das Einfache oder ein Mehrfaches der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“A1-5.2, Seite 8
Erfüllt die gesetzliche Mindestdeckung für den Jagdschein (Bundesjagdgesetz, Landesjagdgesetz, RD 63/1994)ja„Als Jäger müssen Sie nach dem Bundesjagdgesetz eine Haftpflichtversicherung abschließen, wenn Sie als Inhaber eines Jagdscheins der Jagd nachgehen wollen.“Produktinformationsblatt, Was ist versichert?, Seite 1
Selbstbeteiligung je Schadenfallnicht geregelt
Geltungsbereich weltweit (Jagd im Ausland, Jagdreisen)ja„Es besteht weltweiter Versicherungsschutz, sofern der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz im Inland (Deutschland) hat und einen gültigen deutschen Jagdschein besitzt.“A1-6.14.1, Seite 14
Zeitliche Begrenzung des Auslandsschutzes (etwa nur bis zu einem Jahr)ja„bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren“A1-6.14.2, Seite 14
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Prozesskosten außerhalb der Deckungssummeja„Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.“A1-5.5, Seite 9
Strafkaution oder Sicherheitsleistung im In- und Auslandja, bis zur Versicherungssumme„stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe der Versicherungssumme zur Verfügung.“A1-6.14.6, Seite 15

Versicherte Personen und Tätigkeiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Jagdausübung als Inhaber eines gültigen Jagdscheins (Jagdkarte, licencia de caza)ja„Der Versicherungsschutz für die Jagdausübung mit der Waffe setzt den Besitz oder zumindest die rechtzeitig erfolgte Beantragung eines gültigen Jagdscheines voraus.“A1-1.1, Seite 7
Jagdpächter, Mitpächter oder Revierinhaber (Verkehrssicherungspflicht im Revier)ja„Jäger / Berufsjäger / Jagdpächter / Jagdherr / Jagdveranstalter“A1-1.1, Seite 7
Jagdgast und Begehungsscheininhaberja„aus der Teilnahme an Jagden und Jagdveranstaltungen.“A1-6.21, Seite 17
Ehrenamtlicher Jagdaufseher oder Jagdschutzberechtigterja„fahrlässigem Überschreiten der den Jagdschutzberechtigten durch Gesetz gegebenen Befugnis“A1-6.1.2, Seite 9
Treiber, Hundeführer und Jagdhelfer mitversichert (Haftpflicht gegenüber Dritten)ja„Mitversichert ist in diesem Rahmen die persönliche gesetzliche Haftpflicht der hierbei eingesetzten Helfer (z. B. Treiber).“A1-6.22, Seite 17
Jungjäger, Jagdscheinanwärter und Ausbildung (Schießausbildung, Prüfung)ja„Abweichend von A1-6.34.1 besteht über diesen Vertrag bereits vor bestandener Jägerprüfung“A1-6.34.2, Seite 19
Veranstalter und Jagdleiter von Gesellschaftsjagden (Drückjagd, Treibjagd, montería)ja„aus der Durchführung von Gesellschaftsjagden und revierübergreifenden Jagden“A1-6.22, Seite 17
Ansprüche von Jagdteilnehmern untereinander versichertnicht geregelt
Beizjagd und Haltung von Greifvögelnja„Beizvögeln (auch Eulen)“A1-6.2.1, Seite 9
Berufsjäger, Jagdführer oder entgeltliche Jagdvermittlung mitversichertja„Jäger / Berufsjäger / Jagdpächter“A1-1.1, Seite 7

Waffen und Munition

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erlaubter Besitz und Gebrauch von Schusswaffen auch außerhalb der Jagdja„Der Versicherungsschutz gilt auch außerhalb der Jagdausübung für jagdliche Handlungen“A1-6.8.2, Seite 12
Sportliches Schießen, Übungsschießen und Schießstandja„Übungs- oder Preisschießen“A1-6.8.2, Seite 12
Gebrauch der Waffe in Notwehr oder Nothilfeja„aus vermeintlicher Notwehr (Putativnotwehr) in der versicherten Eigenschaft“A1-6.1.1, Seite 9
Schäden durch abhandengekommene oder unbefugt benutzte Waffen des Versichertennicht geregelt
Wiederladen von Munition (Laden von Patronen) für den Eigenbedarfja„beim nichtgewerbsmäßigen Wiederladen von Munition“A1-6.8.2, Seite 12
Signal-, Schreckschuss- und Bolzenschussgeräte, Fangschuss und Nachsuchenicht geregelt

Jagdhunde und andere Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zahl der mitversicherten Jagdhunde (Tierhalterhaftpflicht der Jagdhunde)ja„Jagdhunden einschließlich deren Welpen“A1-6.2.1, Seite 9
Jagdhunde auch außerhalb der Jagd versichert (Spaziergang, Alltag)ja„auch außerhalb der Jagd.“A1-6.2.1, Seite 3
Welpen und Hunde in jagdlicher Ausbildung ohne Brauchbarkeitsnachweisja„Für Welpen ist kein Nachweis der jagdlichen Abrichtung erforderlich.“A1-6.2.1, Seite 10
Führen fremder Jagdhunde (Hüter, Hundeführer bei der Jagd)ja„wenn er einen fremden Hund unentgeltlich zu jagdlichen Zwecken oder zu Veranstaltungen zur Verfügung gestellt bekommt“A1-6.2.9, Seite 10
Verzicht auf den Einwand der Mithaftung (Tiergefahr) bei Schäden durch Hundenicht geregelt
Schäden durch Jagdhunde im Straßenverkehr während der Jagd (etwa Wildfolge über eine Straße)nicht geregelt
Frettchen, Beizvögel und Pferde zur Jagd mitversichertja„Beizvögeln (auch Eulen)“A1-6.2.1, Seite 9

Revier, Einrichtungen und Umwelt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hochsitze, Kanzeln, Fütterungen und andere jagdliche Einrichtungen (Verkehrssicherungspflicht)ja, bis zur Versicherungssumme„aus Besitz, Betrieb und Unterhaltung von jagdlichen Einrichtungen wie Hochsitzen“A1-6.24.1, Seite 18
Jagdhütte oder Jagdhaus als Haus- und Grundbesitzerja, bis zur Versicherungssumme„aus Besitz, Betrieb und Unterhaltung von jagdlichen Einrichtungen wie Hochsitzen“A1-6.24.1, Seite 18
Fallenjagd und Fanggeräteja„aus der erlaubten Fangjagd.“A1-6.32, Seite 18
Wildschaden (Schäden durch Schalenwild an Feld und Wald) ausgeschlossenja„Wildschaden“A1-7.17, Seite 7
Haftung des Jagdausübungsberechtigten bei Wildunfällen im Straßenverkehr (Bergung, Nachsuche, Verkehrssicherung)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Tötung von am Unfallort schwer verletzten und verbliebenen Wild ist mitversichert.“A1-6.29, Seite 17
Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Pflichten nach Umweltschadensgesetz)ja, bis 3 Mio. €„Die Versicherungssumme für Umwelt- … schäden gemäß USchadG beträgt je … 3.000.000 EUR“A1-6.6.4, Seite 3
Gewässerschäden (etwa durch Fahrzeuge, Heizöl, Kirrungen)nicht geregelt
Bekämpfung invasiver Arten und behördlich angeordnete Bejagungja„aus Maßnahmen nach § 40 a und § 40 e des BNatSchG“A1-6.33, Seite 18
Drohnen zur Kitzrettung oder Wildsucheja, bis zur Versicherungssumme„Flugdrohnen/Flugmodellen bis zu einem Abfluggewicht von 250 g (Halter-Haftpflichtversicherung).“A1-6.11.1, Seite 14
Nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge und Boote im Revierja„Versichert ist abweichend von A1-7.16 die gesetzliche Haftpflicht“A1-6.13, Seite 10
Verkauf von Wildbret aus eigener Jagd (Produkthaftung)ja, bis zur Versicherungssumme„Umlauf bringen von verarbeiteten … unverarbeiteten Jagderzeugnissen (z. B. Wild und Wildbret)“A1-1.2, Seite 7
Mietsachschäden an Jagdhütten, Ferienwohnungen oder Unterkünften bei Jagdreisenja, bis zur Versicherungssumme„ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden verursacht durch die mitversicherten Tiere.“A1-6.3.1, Seite 10
Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten fremden Sachen (etwa fremde Waffe, fremdes Revierfahrzeug)ja, bis 25.000 €, Selbstbeteiligung 500 €„Sachen beträgt … je Versicherungsfall 25.000 EUR“A1-6.3.2.1, Seite 11

Zusatzbausteine

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unfallversicherung des Jägers (Tod, Invalidität)nicht geregelt
Sachversicherung der Jagdwaffen und Optik (Diebstahl, Beschädigung)nicht geregelt
Unfall, Tod oder Tierarztkosten des eigenen Jagdhunds während der Jagdja, bis zur Versicherungssumme„der Ausbildung oder während des jagdlichen Einsatzes (auch beim Nachsuchen) getötet werden“A2-1.1, Seite 26
Jagdrechtsschutz oder Reclamación de daños (Durchsetzung eigener Ansprüche)ja, bis zur Versicherungssumme„Forderungsausfalldeckung“A1-6.19, Seite 6
Spanien: Pflichtteil nach RD 63/1994 (Personenschäden je Opfer, Gleichstellung als seguro obligatorio)nicht geregelt
Spanien: freiwillige Haftpflicht über den Pflichtteil hinaus (RC voluntaria) inklusive Sachschädennicht geregelt

Ausschlüsse und Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kein Schutz bei Jagd ohne gültigen Jagdschein oder ohne Erlaubnis im Revierja„Der Versicherungsschutz für die Jagdausübung mit der Waffe setzt den Besitz oder zumindest die rechtzeitig erfolgte Beantragung eines gültigen Jagdscheines voraus.“A1-1.1, Seite 7
Ausschluss bei Alkohol oder Drogennicht geregelt
Ausschluss bei Verstoß gegen Waffenrecht oder Unfallverhütungsvorschriftenja„der Besitz und der Gebrauch zu strafbaren Handlungen“A1-6.8.2, Seite 12
Ansprüche von Angehörigen und mitversicherten Personen ausgeschlossenja„wegen Personenschäden von Angehörigen des Versicherungsnehmers aus Schäden, die durch den Gebrauch von Hieb-, Stoß-, Stich- und Schusswaffen entstanden sind.“A1-6.8.4, Seite 12
Ausschluss oder Kürzung bei grober Fahrlässigkeitnicht geregelt
Spanien: kein Schutz, wenn der Schaden allein auf Verschulden des Geschädigten beruhtnicht geregelt
Subsidiarität gegenüber anderen Versicherungen (etwa Gruppenvertrag des Landesjagdverbands)nicht geregelt
Frist für die Schadenanzeigeja„innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine“B3-2.2.2, Seite 35
Besserstellungs- oder Leistungsgarantie (Mindeststandard, Musterbedingungen)ja„mindestens dem Versicherungsumfang der zu diesem Zeitpunkt vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) unverbindlich bekannt gegebenen Musterbedingungen entsprechen.“A1-6.42, Seite 22
Innovations- oder Updateklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch)ja„ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.“A1-6.43, Seite 22

Vertrag und Nachweis

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungsbestätigung für die Jagdbehörde (Jagdscheinlösung, Landesjagdkarte, licencia)nicht geregelt
Mindestlaufzeit des Vertrags (in Deutschland oft auf das Jagdjahr oder drei Jahre abgestimmt)ja„Als Versicherungsjahr gilt das Jagdjahr vom 1. April bis 31.März.“A1-5.9, Seite 8
Tägliche oder jährliche Kündbarkeitja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.“B2-1.2, Seite 32
Kurzzeitdeckung für Jagdtage, Jagdreisen oder ausländische Jagdgästeja„kann gegen entsprechenden Beitrag auch als kurzfristige Versicherung für die Dauer eines Tagesjagdscheines abgeschlossen werden.“A1-5.9, Seite 9
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (weiterer Hund, neues Revier)ja, bis zur Versicherungssumme„Die vereinbarten Versicherungssummen gelten auch für die Vorsorgeversicherung.“A1-9.2, Seite 25
Fortführung für Hinterbliebene oder nach Abgabe des Jagdscheins (Waffenbesitz bis zur Abgabe)ja„besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz für die Erben des“A1-11, Seite 26

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Landschaftliche Brandkasse Hannover, LBN Versicherungsverein a.G. (VVaG)
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) VGH Jagd-Haftpflichtversicherung

Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Jagd-Haftpflichtversicherung (AVB Jagd, HU 3.36)
[Seite 1] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Jagd - Haftpflichtversicherung (AVB Jagd) Stand April 2025 Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Vertragsinformationen und Widerrufsbelehrung Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflicht- versicherung. Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken aus der jagdlichen Betäti- gung. Abschnitt A2 Jagdhundeunfallversicherung. Abschnitt A3 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken aus Jungjägerkursen und - prüfungen. Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A (A(GB)) enthalten Regelungen zum Abtretungs- verbot, zur Beitragsregulierung und zur Beitragsangleichung. Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung. Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und wei- tere Bestimmungen. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. HU 3.36 (04.25) [Seite 2] Seite 2 von 37 Inhaltsübersicht Vertragsinformationen und Widerrufsbelehrung ................................................................................3 Teil A Haftpflichtversicherungen .................................................................................6 Abschnitt A1 Jagdhaftpflicht ......................................................................................................6 Abschnitt A2 Jagdhundeunfallversicherung.............................................................................26 Abschnitt A3 Jungjägerkurse und -prüfungen ........................................................................27 A(GB) Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A ..............................................................28 Teil B Allgemeiner Teil ................................................................................................30 Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung .......................................30 Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung..........................................................32 Abschnitt B3 Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten...............................................................33 Abschnitt B4 Weitere Regelungen ...........................................................................................35 [Seite 3] Vertragsinformationen und Widerrufsbe- eine abweichende Regelung vereinbart ist. Im Fall einer lehrung Beitragsangleichung behalten wir uns eine Angleichung des Angebotes vor. Gender-Hinweis Wie kommt der Vertrag zustande, wann beginnt der Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Per- Versicherungsschutz und wie lange sind Sie an Ih- sonenbezeichnungen und personenbezogenen ren Antrag gebunden? Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Die Der Vertrag kommt zustande, sofern wir Ihren Antrag verkürzte Sprachform beinhaltet keine Wertung. annehmen. Die Versicherung beginnt zu dem im Versi- Abschnitt 1 - Vertragsinformationen gemäß Infor- cherungsschein genannten Zeitpunkt. mationspflichtenverordnung zum Versicherungs- vertragsgesetz (VVG-InfoV) Wir haben keine Frist vorgesehen, wie lange Sie an Ih- ren Antrag gebunden sind. Was sollten Sie über Ihren Versicherer wissen? Haben Sie ein Widerrufsrecht? VGH Versicherungen: Landschaftliche Brandkasse Hannover, Schiffgraben 4, 30159 Hannover; Post- Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem anschrift: 30140 Hannover Monat haben Sie ein Widerrufsrecht. Einzelheiten zu ih- rem Widerrufsrecht finden Sie in Abschnitt 2. Telefon 0800 1750844 Was sollten Sie zur Laufzeit des Vertrages und den Internet: www.vgh.de, E-Mail: service@vgh.de Kündigungsbedingungen wissen? Die zuständige Regionaldirektion und Ihren Ver- Die Laufzeit entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem mittler entnehmen Sie bitte dem Versicherungs- Versicherungsschein. schein. Ein Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr und mehr endet nicht automatisch. Er wird zu- Landschaftliche Brandkasse Hannover; HRA: Hanno- nächst für eine feste Vertragsdauer vereinbart. Bei min- ver 26227, Sitz: Hannover. Rechtsform: Anstalt des öf- destens einjähriger Vertragsdauer verlängert sich das fentlichen Rechts; Versicherungsverhältnis stillschweigend mit dem Ab- Vorstand: Dr. Ulrich Knemeyer (Vorsitzender), lauf der Vertragslaufzeit um ein Jahr und weiter von Dr. Fabrice Gerdes, David Nedel, Annika Rust, Jahr zu Jahr, wenn es nicht unter Einhaltung einer drei- Jörg Sinner; monatigen Kündigungsfrist vor dem jeweiligen Ablauf Vorsitzender der Aufsichtsräte: Friedrich v. Lenthe. von einem der beiden Teile in Textform gekündigt wird. Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb von Schaden- und Unfallversicherungen und Rechtsschutz- Ist die Vertragslaufzeit ausdrücklich mit weniger als versicherungen. einem Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündi- Welches sind die wesentlichen Merkmale der Versi- gung bedarf. cherungsleistung? Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jah- Die wesentlichen Merkmale Ihres Versicherungsvertra- ren, können Sie diesen bereits zum Ende des drit- ges entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. dem Versi- ten Jahres kündigen. Beachten Sie auch hier, dass cherungsschein und den gesetzlich geforderten Infor- uns Ihre Kündigung hierbei drei Monate vor Ablauf mationsblättern zu Versicherungsprodukten. Für das der ersten drei Jahre Ihrer Vertragslaufzeit oder je- Versicherungsverhältnis gelten die Allgemeinen Versi- des darauf folgenden Jahres zugehen muss. cherungsbedingungen für die Jagd-Haftpflichtversiche- rung (AVB Jagd) sowie ggf. die besonderen Vereinba- Der Vertrag kann durch Sie oder uns zum verein- rungen. barten Ablauf gekündigt werden. Des Weiteren existieren außerordentliche Kündigungsrechte Was kostet Sie Ihr Versicherungsschutz und wann (z. B. nach einer Obliegenheitsverletzung) und Son- müssen Sie den Beitrag zahlen? derkündigungsrechte (z. B. nach einer Beitragser- Der Beitrag richtet sich nach dem vereinbarten Versi- höhung). Die konkrete Ausgestaltung entnehmen cherungsumfang, der Höhe der Versicherungssumme Sie bitte den Abschnitten B2 und B3 der AVB Jagd. und der individuellen Risikosituation. Den Gesamtbei- Während der Laufzeit des Vertrages sind uns auf Auf- trag, den Sie für Ihren Versicherungsschutz zu zahlen forderung (z. B. durch einen Hinweis auf der Beitrags- haben, finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. rechnung) Änderungen des versicherten Risikos ge- Der Gesamtbeitrag gilt für die vereinbarte Zahlungs- genüber dem Vorjahr, insbesondere der beitragsbe- weise und enthält die gesetzliche Versicherungsteuer. messenden Angaben, mitzuteilen. Werden die Anga- Auf die Möglichkeit einer Angleichung bzw. einer Regu- ben unrichtig oder gar nicht gemacht, ergeben sich da- lierung des Beitrages entsprechend den jeweiligen Ri- raus für Sie gemäß A(GB)-2 der AVB Jagd nachteilige sikoverhältnissen wird hingewiesen. Folgen. Die Einzelheiten zur Beitragszahlung entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. Versicherungsschein sowie Ab- Welches Recht gilt für Ihren Vertrag und welches schnitt B1 der AVB Jagd. Gericht ist bei Rechtsstreitigkeiten zuständig? Sowohl vor Vertragsschluss als auch während der Lauf- Wie lange sind die Ihnen zur Verfügung gestellten zeit Ihres Vertrages gilt deutsches Recht. Informationen gültig? Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die Unsere Angebote einschließlich der dafür berechneten inländischen Gerichtsstände gemäß B4-5 der AVB Beiträge sind 3 Monate gültig, soweit nicht im Angebot Jagd. [Seite 4] Seite 4 von 37 Welches ist die Vertragssprache? Der Widerruf ist zu richten an: VGH Versicherun- gen, Landschaftliche Brandkasse Hannover, 30140 Die Vertragsbedingungen und diese Vertragsinformati- Hannover, E-Mail: service@vgh.de. onen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kom- munikation wird ebenfalls in deutscher Sprache geführt. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Ver- Was können Sie tun, wenn Sie mit uns unzufrieden sicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf sind? die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Falls Sie einmal mit den Leistungen der VGH unzufrie- Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass den sein sollten, wenden Sie sich bitte an Ihren zustän- der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider- digen Vermittler, die für Sie zuständige Regionaldirek- rufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrages, der auf die tion oder die Hauptverwaltung in Hannover. Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Dieser Beitrag ent- Sie haben auch die Möglichkeit, uns Ihr Anliegen per E- spricht für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz Mail unter beschwerde@vgh.de oder online über bestand, 1/360 des im Versicherungsschein ausge- www.vgh.de/beschwerde mitzuteilen. wiesenen jährlichen Gesamtbeitrages. Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versiche- Zahlen Sie den Beitrag halbjährlich, ist dies 1/180 rungsombudsmann e.V. Sie können damit das kosten- des ausgewiesenen halbjährlichen Gesamtbeitra- lose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in ges, bei vierteljährlicher Zahlweise 1/90 des viertel- Anspruch nehmen. Den Ombudsmann erreichen Sie jährlichen Gesamtbeitrages und bei monatlicher wie folgt: Zahlweise 1/30 des monatlichen Gesamtbeitrages. Versicherungsombudsmann e.V. Zahlen Sie hingegen einen Einmalbeitrag ent- Postfach 080632, 10006 Berlin spricht der einzubehaltende Beitrag dem ausgewie- senen Gesamtbeitrag dividiert durch die Vertrags- Telefon: 0800 3696000 laufzeit in Tagen multipliziert mit der Anzahl der Internet: www.versicherungsombudsmann.de Tage, an denen Versicherungsschutz bestand. E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich an die Auf- unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des sichtsbehörde zu wenden. Sie erreichen diese wie folgt: Widerrufs. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Wenn Sie den Beitrag bis zum Widerruf noch nicht (BaFin) gezahlt haben, führt dies dazu, dass Sie die vertrag- Graurheindorfer Straße 108 lichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum 53117 Bonn bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Telefon 0800 2 100 500 Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Internet: www.bafin.de Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf E-Mail: poststelle@bafin.de zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzu- gewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt herauszugeben sind. hiervon unberührt. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Ver- Abschnitt 2 – Widerrufsbelehrung sicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag Abschnitt 2.1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen, Be- zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebun- sondere Hinweise den. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag Haben Sie ein Widerrufsrecht? aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Verein- Sie können Ihre Vertragserklärung, bei Verträgen barung zwischen dem Dritten und dem Versicherer mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat, inner- betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart halb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in noch verlangt werden. Textform (z. B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Ihnen Besondere Hinweise - der Versicherungsschein, Wenn auf Ihren besonderen Antrag vorläufige De- - die Vertragsinformationen sowie die für das ckung gewährt worden ist, so endet der Vertrag Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Ver- über die vorläufige Deckung mit Zugang des Wider- sicherungsbedingungen, rufs des Hauptvertrages bei uns ebenfalls. - diese Belehrung - als Verbraucher das Informationsblatt zu Versi- Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ih- cherungsprodukten, ren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als - und die weiteren in Abschnitt 2.2 aufgeführten auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Informationen Widerrufsrecht ausgeübt haben. Abschnitt 2.2 Auflistung der für den Fristbeginn er- jeweils in Textform zugegangen sind. forderlichen weiteren Informationen Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Ab- sendung des Widerrufs. [Seite 5] Seite 5 von 37 Wir haben Ihnen folgende Informationen zur Verfügung Form; zu stellen. Die Einzelheiten hierzu finden Sie in Ab- 12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, schnitt 1: deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des 1. die Identität des Versicherers und der etwai- Versicherungsvertrages zugrunde legt; gen Niederlassung, über die der Vertrag abge- 13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine schlossen werden soll; anzugeben ist auch Vertragsklausel über das auf den Vertrag an- das Handelsregister, bei dem der Rechtsträ- wendbare Recht oder über das zuständige ger eingetragen ist, und die zugehörige Regis- Gericht; ternummer; 14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingun- 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers gen und die in diesem Unterabschnitt genann- und jede andere Anschrift, die für die Ge- ten Vorabinformationen mitgeteilt werden, so- schäftsbeziehung zwischen dem Versicherer wie die Sprachen, in denen sich der Versiche- und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Per- rer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kom- sonen, Personenvereinigungen oder -gruppen munikation während der Laufzeit dieses Ver- auch den Namen eines Vertretungsberechtig- trages zu führen; ten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung 15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem au- der Vertragsinformationen einschließlich der ßergerichtlichen Beschwerde- und Rechts- Allgemeinen Versicherungsbedingungen er- behelfsverfahren und gegebenenfalls die Vo- folgt, bedürfen die Informationen einer hervor- raussetzungen für diesen Zugang; dabei ist gehobenen und deutlich gestalteten Form; ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu be- 4. die wesentlichen Merkmale der Versiche- schreiten, hiervon unberührt bleibt; rungsleistung, insbesondere Angaben über 16. Name und Anschrift der zuständigen Auf- Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des sichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Be- Versicherers; schwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. 5. den Gesamtpreis der Versicherung ein- Ende der Widerrufsbelehrung schließlich aller Steuern und sonstigen Preis- bestandteile, wobei die Prämien einzeln aus- zuweisen sind, wenn das Versicherungsver- hältnis mehrere selbständige Versicherungs- verträge umfassen soll, oder, wenn ein ge- nauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berech- nung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispiels- weise die Gültigkeitsdauer befristeter Ange- bote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der An- tragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wi- derrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzel- heiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich In- formationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen ha- ben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsinformationen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er- folgt, bedürfen die Informationen einer hervor- gehobenen und deutlich gestalteten Form; 10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, ins- besondere zu den vertraglichen Kündigungs- bedingungen einschließlich etwaiger Ver- tragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Über- mittlung der Vertragsinformationen einschließ- lich der Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten [Seite 6] Seite 6 von 37 Teil A Haftpflichtversicherungen Jagdausübungsberechtigten................17 A1-6.24 Jagdliche Einrichtungen .......................18 Abschnitt A1 Jagdhaftpflicht A1-6.25 Wildwarnreflektoren und Duftzäune.....18 Inhalt A1-6.26 Verkehrs-/Warnschilder zur A1-1 Versicherte Eigenschaften, Jagdausübung .....................................18 Tätigkeiten (versichertes Risiko) ........ 7 A1-6.27 Tätigkeit als selbstständiger A1-2 Regelungen zu mitversicherten nebenberuflicher Personen und zum Verhältnis Wildschadenschätzer ..........................18 zwischen den Versicherten A1-6.28 Entnahme von Trichinen- und (Versicherungsnehmer und Becquerelproben, Tätigkeit als mitversicherten Personen) ................. 7 kundige Person....................................18 A1-3 Versicherungsschutz, A1-6.29 Erlaubtes Bejagen von nicht dem Versicherungsfall ................................ 7 Jagdrecht unterliegenden Tieren .........18 A1-4 Leistungen der Versicherung und A1-6.30 Pflege von Wild....................................18 Vollmacht des Versicherers ................ 8 A1-6.31 Köder legen, A1-5 Begrenzung der Leistungen Arzneimittelverabreichung ...................18 (Versicherungssumme, A1-6.32 Erlaubte Fangjagd ...............................18 Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung), A1-6.33 Maßnahmen gegen invasive Arten Beitrag .................................................. 8 nach dem Bundesnaturschutzgesetz ...18 A1-6 Besondere Regelungen für einzelne A1-6.34 Jagdscheinanwärter ............................18 Risiken aus der jagdlichen A1-6.35 Vertraglich übernommene Haftpflicht ..19 Betätigung (Versicherungsschutz, A1-6.36 Ehrenamtliche Tätigkeit und Risikobegrenzungen und Freiwilligenarbeit ..................................19 besondere Ausschlüsse) .................... 9 A1-6.37 Schäden durch A1-6.1 Überschreiten der Notwehr und von Gefälligkeitshandlungen ......................19 Rechten im Jagdschutz ......................... 9 A1-6.38 Schäden durch Verletzung von A1-6.2 Tiere zum jagdlichen Gebrauch ............. 9 Datenschutzgesetzen sowie A1-6.3 Schäden an gemieteten, gepachteten, Übertragung elektronischer Daten .......19 geliehenen oder solchen Sachen, die A1-6.39 Eigenschäden bei fehlendem Gegenstand eines besonderen Verschulden des Verwahrungsvertrages sind Schadenverursachers ..........................21 (Mietsachschäden) .............................. 10 A1-6.40 Persönlichkeits- und A1-6.4 Dienstherr ............................................ 11 Namensrechtsverletzungen (ohne A1-6.5 Allgemeines Umweltrisiko .................... 11 Urheberrechtsverletzungen) ................21 A1-6.6 Besondere Umweltrisiken .................... 11 A1-6.41 Neuwertentschädigung ........................22 A1-6.7 Abwässer............................................. 12 A1-6.42 Garantie gegenüber GDV A1-6.8 Waffen und Munition ............................ 12 Musterbedingungen .............................22 A1-6.9 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- A1-6.43 Innovationsklausel ...............................22 Anhänger ............................................. 13 A1-6.44 Beitrags- und Leistungsgarantie ..........22 A1-6.10 Gebrauch von Luftfahrzeugen ............. 13 A1-6.45 Keine Anrechnung des A1-6.11 Flugmodelle/Drohnen bis zu einem Mitverschuldens...................................22 Abfluggewicht von 250g ...................... 14 A1-6.46 Kündigungsverzicht im Schadenfall .....22 A1-6.12 Flugmodelle/Drohnen bis zu einem A1-7 Allgemeine Ausschlüsse ..................22 Abfluggewicht von 5.000 g .................. 14 A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden ....22 A1-6.13 Gebrauch von Wasserfahrzeugen ....... 14 A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder A1-6.14 Schäden im Ausland ............................ 14 Schädlichkeit von Erzeugnissen, A1-6.15 Schäden im Inland (Deutschland), die Arbeiten und sonstigen Leistungen .....22 im Ausland geltend gemacht werden ... 15 A1-7.3 Ansprüche der Versicherten A1-6.16 Versicherung ausländischer Jäger ...... 15 untereinander ......................................23 A1-6.17 Vermögensschäden ............................ 15 A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von A1-6.18 Ansprüche aus Benachteiligungen ...... 16 wirtschaftlich verbundenen Personen ..23 A1-6.19 Forderungsausfalldeckung .................. 16 A1-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, A1-6.20 Aufwendungen zur Gefahrenabwehr verbotene Eigenmacht, besonderer bei entwichenen Tieren ....................... 17 Verwahrungsvertrag ............................23 A1-6.21 Jagdteilnahme ..................................... 17 A1-7.6 Schäden an hergestellten oder A1-6.22 Durchführung von gelieferten Sachen, Arbeiten und Gesellschaftsjagden / sonstigen Leistungen ...........................23 revierübergreifenden Jagden............... 17 A1-7.7 Asbest .................................................23 A1-6.23 Haftungsausschluss des A1-7.8 Gentechnik ..........................................24 [Seite 7] Seite 7 von 37 A1-7.9 -nicht belegt- ........................................ 24 A1-2 Regelungen zu mitversicherten Perso- A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung nen und zum Verhältnis zwischen den und sonstige Diskriminierung .............. 24 Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) A1-7.11 Übertragung von Krankheiten .............. 24 A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Überschwemmungen........................... 24 A1-2.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versiche- A1-7.13 Strahlen ............................................... 24 rungsnehmers und solcher Personen, die A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Anhänger ............................................. 24 versicherten (Jagd-) Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Eigenschaft; Luftlandeplätze .................................... 24 A1-7.16 Wasserfahrzeuge ................................ 24 A1-2.1.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und Praktikanten für Schäden, die sie in A1-7.17 Wildschaden ........................................ 25 Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtun- A1-7.18 Schäden durch Bearbeitung fremder gen für den Versicherungsnehmer verur- Sachen (Tätigkeitsschäden) ................ 25 sachen. A1-7.19 Entschädigungen mit Strafcharakter Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Per- („punitive damages“) ............................ 25 sonenschäden, bei denen es sich um Ar- A1-7.20 Französische „Garantie Décennale“ beitsunfälle und Berufskrankheiten im Be- und gleichartige Bestimmungen .......... 25 trieb des Versicherungsnehmers gemäß A1-8 Veränderungen des versicherten dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Risikos (Erhöhungen und Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle Erweiterungen) .................................. 25 gemäß den beamtenrechtlichen Vor- A1-9 Neu hinzukommende Risiken schriften, die in Ausübung oder infolge (Vorsorgeversicherung) .................... 25 des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. A1-10 Nachhaftung ...................................... 26 A1-11 Fortsetzung der A1-2.1.3 des nicht gewerbsmäßig tätigen Hüters Jagdhaftpflichtversicherung nach von Tieren, auf die sich der Versiche- dem Tod des rungsschutz in A1-6.2 bezieht. Versicherungsnehmers..................... 26 A1-2.1.4 von Jagdhelfern (z. B. Treibern) für Schä- den, die sie in Ausführung ihrer Tätigkeit als eingesetzte Personen bei der Durch- A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten führung von Gesellschaftsjagden und re- (versichertes Risiko) vierübergreifenden Jagden verursachen. A1-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgen- A1-2.2 Für alle in A1-2.1 genannten Personen den Bestimmungen die gesetzliche Haft- gilt: pflicht des Versicherungsnehmers als Vom Versicherungsschutz ausgenom- - Jäger / Berufsjäger / Jagdpächter / men sind Jagdscheininhaber und Tätig- Jagdherr / Jagdveranstalter keiten, für die der Besitz eines Jagdschei- - Forstbeamter / Förster / Forstaufseher nes gesetzlich vorgeschrieben ist. - Jagdaufseher und A1-2.3 Alle für den Versicherungsnehmer gelten- - Falkner, den Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend soweit es sich um eine unmittelbar oder anzuwenden. Dies gilt nicht für die Be- mittelbar mit der Jagd in Verbindung ste- stimmungen über die Vorsorgeversiche- hende Tätigkeit oder Unterlassung han- rung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für delt. eine mitversicherte Person entsteht. Der Versicherungsschutz für die Jagdausübung mit der Waffe setzt den A1-2.4 Unabhängig davon, ob die Voraussetzun- Besitz oder zumindest die rechtzeitig er- gen für Risikobegrenzungen oder Aus- folgte Beantragung eines gültigen Jagd- schlüsse in der Person des Versiche- scheines voraus. rungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versiche- A1-1.2 Versichert ist auch die gesetzliche Haft- rungsschutz sowohl für den Versiche- pflicht des Versicherungsnehmers wegen rungsnehmer als auch für die mitversi- Personen- und Sachschäden Dritter (Pro- cherten Personen. dukthaftpflicht – Abgabe und Herstellung inklusive Registrierungspflicht im Verpa- A1-2.5 Die Rechte aus diesem Versicherungs- ckungsregister LUCID – auch die Inan- vertrag darf nur der Versicherungsneh- spruchnahme eines anerkannten Flei- mer ausüben. Für die Erfüllung der Oblie- scherfachbetriebes) aus dem in Ver- genheiten sind sowohl der Versiche- kehr/Umlauf bringen von verarbeiteten o- rungsnehmer als auch die mitversicher- der unverarbeiteten Jagderzeugnissen ten Personen verantwortlich. (z. B. Wild und Wildbret). [Seite 8] Seite 8 von 37 A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungs- ist und der Versicherer hierdurch gebun- fall den ist. A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom dass der Versicherungsnehmer wegen ei- Versicherungsnehmer ohne Zustimmung nes während der Wirksamkeit der Versi- des Versicherers abgegeben oder ge- cherung eingetretenen Schadenereignis- schlossen worden sind, binden den Versi- ses (Versicherungsfall), das einen Perso- cherer nur, soweit der Anspruch auch nen-, Sach- oder sich daraus ergebenden ohne Anerkenntnis oder Vergleich be- Vermögensschaden zur Folge hatte, auf- standen hätte. grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun- Ist die Schadenersatzverpflichtung des gen privatrechtlichen Inhalts von einem Versicherungsnehmers mit bindender Dritten auf Schadenersatz in Anspruch Wirkung für den Versicherer festgestellt, genommen wird. hat der Versicherer den Versicherungs- Schadenereignis ist das Ereignis, als des- nehmer binnen zwei Wochen vom An- sen Folge die Schädigung des Dritten un- spruch des Dritten freizustellen. mittelbar entstanden ist. Auf den Zeit- A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle punkt der Schadenverursachung, die zum ihm zur Abwicklung des Schadens oder Schadenereignis geführt hat, kommt es Abwehr der Schadenersatzansprüche nicht an. zweckmäßig erscheinenden Erklärungen A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für An- im Namen des Versicherungsnehmers sprüche, auch wenn es sich um gesetzli- abzugeben. che Ansprüche handelt, Kommt es in einem Versicherungsfall zu (a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacher- einem Rechtsstreit über Schadenersatz- füllung, aus Selbstvornahme, Rück- ansprüche gegen den Versicherungsneh- tritt, Minderung, auf Schadenersatz mer, ist der Versicherer bevollmächtigt, statt der Leistung; den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kos- (b) wegen Schäden, die verursacht wer- ten im Namen des Versicherungsneh- den, um die Nacherfüllung durchfüh- mers. ren zu können; A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines (c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Schadenereignisses, das einen unter den Vertragsgegenstandes oder wegen Versicherungsschutz fallenden Haft- des Ausbleibens des mit der Vertrags- pflichtanspruch zur Folge haben kann, die leistung geschuldeten Erfolges; Bestellung eines Verteidigers für den Ver- sicherungsnehmer von dem Versicherer (d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendun- gewünscht oder genehmigt, so trägt der gen im Vertrauen auf ordnungsge- Versicherer die gebührenordnungsmäßi- mäße Vertragserfüllung; gen oder die mit ihm besonders verein- (e) auf Ersatz von Vermögensschäden barten höheren Kosten des Verteidigers. wegen Verzögerung der Leistung; A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder (f) wegen anderer an die Stelle der Erfül- eine mitversicherte Person das Recht, die lung tretender Ersatzleistungen. Aufhebung oder Minderung einer zu zah- lenden Rente zu fordern, so ist der Versi- A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für An- cherer bevollmächtigt, dieses Recht aus- sprüche, soweit sie aufgrund einer ver- zuüben. traglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haft- A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versiche- pflicht des Versicherungsnehmers hin- rungssumme, Jahreshöchstersatzleis- ausgehen. tung, Serienschaden, Selbstbeteili- gung), Beitrag A1-4 Leistungen der Versicherung und Voll- macht des Versicherers A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versi- cherers ist bei jedem Versicherungsfall A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst auf die vereinbarten Versicherungssum- - die Prüfung der Haftpflichtfrage, men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf meh- - die Abwehr unberechtigter Schaden- rere entschädigungspflichtige Personen ersatzansprüche und erstreckt. - die Freistellung des Versicherungs- nehmers von berechtigten Schaden- A1-5.2 Die Entschädigungsleistungen des Versi- ersatzverpflichtungen. cherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind nicht auf das Berechtigt sind Schadenersatzverpflich- Einfache oder ein Mehrfaches der verein- tungen dann, wenn der Versicherungs- barten Versicherungssumme begrenzt. nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti- gen Urteils, Anerkenntnisses oder Ver- A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der gleiches zur Entschädigung verpflichtet Versicherung eintretende Versicherungs- fälle gelten als ein Versicherungsfall, der [Seite 9] Seite 9 von 37 im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche- A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte rungsfälle eingetreten ist, wenn diese Erledigung eines Haftpflichtanspruchs - auf derselben Ursache, durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versiche- - auf gleichen Ursachen mit innerem, rungsnehmers scheitert, hat der Versi- insbesondere sachlichem und zeitli- cherer für den von der Weigerung an ent- chem, Zusammenhang oder stehenden Mehraufwand an Entschädi- - auf der Lieferung von Waren mit glei- gungsleistung, Zinsen und Kosten nicht chen Mängeln aufzukommen. beruhen. A1-5.9 Beitrag A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versi- Der Beitrag ist ein Stückbeitrag. Als Ver- cherungsnehmer bei jedem Versiche- sicherungsjahr gilt das Jagdjahr vom 1. rungsfall an der Entschädigungsleistung April bis 31.März. Der volle Beitrag für das des Versicherers mit einem im Versiche- laufende Jagdjahr ist auch dann zu zah- rungsschein und seinen Nachträgen fest- len, wenn die Versicherung erst nach dem gelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch 1. April abgeschlossen wird. Eine Rück- wenn die begründeten Haftpflichtansprü- zahlung bei vorzeitigem Vertragsende, che aus einem Versicherungsfall die Ver- gleich aus welchem Anlass, entfällt ab- sicherungssumme übersteigen, wird die weichend von B1-6.1 und B1-6.2.4. Dies Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün- gilt nicht für die Kündigung der Versiche- deten Haftpflichtansprüche abgezogen. rung im Schadenfall nach B2-2. Die Jagd- A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. haftpflichtversicherung kann gegen ent- sprechenden Beitrag auch als kurzfristige Soweit nicht etwas anderes vereinbart Versicherung für die Dauer eines Tages- wurde, bleibt der Versicherer auch bei jagdscheines abgeschlossen werden. Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili- gung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe- A1-6 Besondere Regelungen für einzelne rechtigter Schadenersatzansprüche ver- Risiken aus der jagdlichen Betätigung pflichtet. (Versicherungsschutz, Risikobegren- zungen und besondere Ausschlüsse) A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versiche- A1-6 regelt den Versicherungsschutz für rungssummen angerechnet. einzelne Risiken, deren Risikobegrenzun- gen und die für diese Risiken geltenden A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflicht- besonderen Ausschlüsse. ansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versi- Soweit A1-6 keine abweichenden Rege- cherer die Prozesskosten im Verhältnis lungen enthält, finden auch auf die in A1- der Versicherungssumme zur Gesamt- 6 geregelten Risiken alle anderen Ver- höhe dieser Ansprüche. tragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 - Leistungen der Versicherung oder A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Ge- A1-7 - Allgemeine Ausschlüsse). schädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente A1-6.1 Überschreiten der Notwehr und von die Versicherungssumme oder den nach Rechten im Jagdschutz Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht dem Versicherungsfall noch verbleiben- des Versicherungsnehmers aus den Restbetrag der Versicherungs- summe, so wird die zu leistende Rente A1-6.1.1 fahrlässigem Überschreiten des beson- nur im Verhältnis der Versicherungs- deren Waffengebrauchsrechts der Forst- summe bzw. ihres Restbetrages zum Ka- und Jagdschutzberechtigten, des Not- pitalwert der Rente vom Versicherer er- wehrrechts sowie aus vermeintlicher Not- stattet. wehr (Putativnotwehr) in der versicherten Eigenschaft; Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Ver- A1-6.1.2 fahrlässigem Überschreiten der den ordnung über den Versicherungsschutz in Jagdschutzberechtigten durch Gesetz der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegebenen Befugnis zum Abschießen in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit- wildernder Katzen und Hunde. punkt des Versicherungsfalls. A1-6.2 Tiere zum jagdlichen Gebrauch Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufen- A1-6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht den Rentenzahlungen beteiligen muss, des Versicherungsnehmers aus dem Hal- wenn der Kapitalwert der Rente die Versi- ten, Führen, Abrichten und Ausbilden von cherungssumme oder die nach Abzug - Beizvögeln (auch Eulen) sonstiger Leistungen verbleibende Rest- - Frettchen und versicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen - Jagdhunden einschließlich deren Betrag von der Versicherungssumme ab- Welpen (bei dem Halten von Hunden gesetzt. auf Probe auch in der Eigenschaft als Halter), [Seite 10] Seite 10 von 37 auch außerhalb der Jagd. den Versicherungsnehmer. Die sonstigen Als Jagdhunde im Sinne dieser Bedin- Ausschlussvereinbarungen der A1-7.3 gungen gelten alle Hunde, und A1-7.4 (a) bleiben bestehen. (a) die einer vom Jagdgebrauchshunde- A1-6.2.9 Mitversichert ist die gesetzliche Haft- verband (JGHV) anerkannten Jagd- pflicht des Versicherungsnehmers, wenn hunderasse entsprechen; er einen fremden Hund unentgeltlich zu jagdlichen Zwecken oder zu Veranstal- (b) deren Elterntiere einer vom JGHV an- tungen zur Verfügung gestellt bekommt, erkannten Jagdhunderasse abstam- soweit die Jagd-Haftpflichtversicherung men (Mischlinge) oder des Halters für den Schaden nicht eintritt. (c) bei denen die jagdliche Verwendungs- A1-6.3 Schäden an gemieteten, gepachteten, fähigkeit oder die jagdliche Abrichtung geliehenen oder solchen Sachen, die Ge- durch eine Bescheinigung einer fach- genstand eines besonderen Verwah- und sachkundigen Person (z. B. He- rungsvertrages sind (Mietsachschäden) geringsleiter oder Kreisjägermeister) Mietsachschäden sind Schäden an frem- vor oder nach dem Versicherungsfall den, vom Versicherungsnehmer oder von zweifelsfrei nachgewiesen werden seinen Bevollmächtigten oder Beauftrag- kann. Für Welpen ist kein Nachweis ten gemieteten, gepachteten, geliehenen der jagdlichen Abrichtung erforderlich. oder solchen Sachen, die Gegenstand ei- Eine jagdliche Brauchbarkeit muss nicht nes besonderen Verwahrungsvertrages nachgewiesen werden. sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. A1-6.2.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Nutzung der versicher- A1-6.3.1 Mietsachschäden an Räumen ten Tiere zu therapeutischen Zwecken, Versichert ist - abweichend von A1-7.5 - z. B. Schulhunde oder Lernort Natur. die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- A1-6.2.3 Für die Haltung in Hundezwingern und rungsnehmers wegen Mietsachschäden sonstigen Käfigen ist keine besondere ausschließlich an Wohnräumen und Versicherung notwendig, es sei denn die sonstigen zu privaten Zwecken gemiete- Hunde dienen der gewerblichen Zucht. ten Räumen in Gebäuden verursacht durch die mitversicherten Tiere. A1-6.2.4 Besteht an einem Wohnsitz des Jagd- hundehalters eine Pflichtversicherung für Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- Hunde, so sind die Jagdhunde ab dem sen sind Haftpflichtansprüche wegen Zeitpunkt, in dem sie der Pflichtversiche- - Abnutzung, Verschleiß und übermäßi- rung unterliegen im Versicherungsschein ger Beanspruchung; zu bezeichnen. - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Voraussetzung für den Versicherungs- Kessel- und Warmwasserbereitungs- schutz ist zudem, dass der Versiche- anlagen sowie an Elektro- und Gasge- rungsnehmer die Jägerprüfung bestan- räten; den hat. - Glasschäden (z. B. auch Plexiglas A1-6.2.5 Für mitversicherte Hunde endet der Ver- und Cerankochfelder), soweit sich der sicherungsschutz nicht dadurch, dass sie Versicherungsnehmer hiergegen be- aufgrund Alters, Verletzung, Krankheit sonders versichern kann. und dergleichen nicht mehr jagdlich ein- A1-6.3.2 Mietsachschäden an beweglichen Sa- gesetzt werden können. chen A1-6.2.6 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A1-6.3.2.1 Versichert ist - abweichend von A1-7.5 - aus Schäden durch gewollten oder unge- die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- wollten Deckakt des Jagdhundes sowie rungsnehmers ausschließlich aus der Be- aus Schäden von tierischen Ausschei- schädigung, der Vernichtung oder dem dungen von versicherten Tieren. Verlust von fremden Sachen, wenn diese A1-6.2.7 Versichert ist zudem die gesetzliche Haft- zu jagdlichen Zwecken kurzfristig zum pflicht des Versicherungsnehmers aus Gebrauch gemietet, gepachtet, geliehen der Teilnahme an Jagdhunde-Ge- wurden oder Gegenstand eines besonde- brauchs- und -Brauchbarkeitsprüfungen. ren Verwahrungsvertrages sind. A1-6.2.8 Mitversichert ist die gesetzliche Haft- Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- pflicht des Hüters der Hunde, Beizvögel sen sind Haftpflichtansprüche wegen und Frettchen (auch Abrichten, Ausbilden - Schäden an Sachen, die dem Beruf o- und Vorführen) - sofern er nicht gewerbs- der Gewerbe der versicherten Perso- mäßig tätig ist -, der im Auftrag des Versi- nen dienen; cherungsnehmers die Führung der Auf- - Schäden an Schmuck- und Wertsa- sicht über die mitversicherten Tiere über- chen, auch Verlust von Geld, Urkun- nommen hat. den und Wertpapieren; Eingeschlossen sind gesetzliche Haf- - Schäden an Kfz-, Luft- und Wasser- tungsansprüche dieser Personen gegen fahrzeugen sowie Landfahrzeugen [Seite 11] Seite 11 von 37 und deren Teilen; aus dem Abhandenkommen von fremden - Schäden durch Abnutzung, Ver- Schlüsseln beträgt je Versicherungsfall schleiß und übermäßige Beanspru- 50.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für chung und alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres beträgt 100.000 EUR. Es er- - Vermögensschäden. folgt eine Anrechnung auf die Pauschal- Die Versicherungssumme für Mietsach- Versicherungssumme je Versicherungs- schäden an beweglichen Sachen beträgt fall sowie auf die Jahreshöchstersatzleis- je Versicherungsfall 25.000 EUR. Die tung. Höchstersatzleistung für alle Versiche- A1-6.4 Dienstherr rungsfälle eines Versicherungsjahres be- trägt 50.000 EUR. Es erfolgt eine Anrech- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht nung auf die Pauschal-Versicherungs- des Versicherungsnehmers als Dienst- summe je Versicherungsfall sowie auf die herr der im Jagdbetrieb beschäftigten Jahreshöchstersatzleistung. Personen (z. B. Berufsjäger, Jagdaufse- her oder Treiber). Selbstbeteiligung des Versicherungsneh- mers: 500 EUR. A1-6.5 Allgemeines Umweltrisiko A1-6.3.2.2 Versichert ist - abweichend von A1-7.5 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht und A1-6.3.2.1 - die gesetzliche Haft- privatrechtlichen Inhalts des Versiche- pflicht aus Schäden an zu privaten jagdli- rungsnehmers wegen Schäden durch chen Zwecken gemieteten oder geliehe- Umwelteinwirkung. nen Schäden durch Umwelteinwirkung liegen - Pkw (nicht Dienst- und Leasingfahr- vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterun- zeuge) durch Hunde und Schusswaf- gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, fen Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei- nungen verursacht werden, die sich in Bo- - Pkw-Hundeanhängern. den, Luft oder Wasser ausgebreitet ha- Ausgeschlossen sind hierbei Haftpflicht- ben. ansprüche wegen Schäden durch Abnut- Zu Schäden nach dem Umweltschadens- zung, Verschleiß, übermäßiger Bean- gesetz siehe A1-6.6 (besondere Umwelt- spruchung und absehbarer oder regelmä- risiken). ßig wiederkehrender Belastung sowie alle sich daraus ergebenden Vermögens- A1-6.6 Besondere Umweltrisiken schäden. Der Versicherungsschutz für Schäden Die Höchstersatzleistung je Versiche- nach dem Umweltschadensgesetz rungsfall beträgt 3.000 EUR. (USchadG) besteht im Umfang von Ab- Selbstbeteiligung des Versicherungsneh- schnitt A1 und den folgenden Bedingun- mers: 250 EUR. gen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtli- A1-6.3.2.3 Abhandenkommen von Schlüsseln chen Inhalts des Versicherungsnehmers Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkun- aus dem Abhandenkommen von zu jagd- gen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1- lichen Zwecken überlassenen fremden, 6.5. nicht berufsbezogenen Immobilienschlüs- Ein Umweltschaden im Sinne des Um- seln (auch General-/Hauptschlüssel und weltschadensgesetzes (USchadG) ist Zugangs-/Codekarten für eine zentrale eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers (a) Schädigung von geschützten Arten befunden haben, auch soweit sie dem und natürlichen Lebensräumen, Versicherungsnehmer im Rahmen der Ausübung eines Ehrenamts überlassen (b) Schädigung der Gewässer einschließ- wurden. lich Grundwasser, Der Versicherungsschutz beschränkt sich (c) Schädigung des Bodens. auf die gesetzlichen Haftpflichtansprüche A1-6.6.1 Umfang des Versicherungsschutzes wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Versichert sind - abweichend von A1-3.1 Schließanlagen sowie für vorüberge- - den Versicherungsnehmer betreffende hende Sicherungsmaßnahmen (Not- öffentlich-rechtliche Pflichten oder An- schloss) und einem Objektschutz bis zu sprüche zur Sanierung von Umweltschä- 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, den gemäß USchadG, soweit während an welchem der Verlust des Schlüssels der Wirksamkeit des Versicherungsver- festgestellt wurde. trags Mitversichert sind auch Haftpflichtansprü- - die schadenverursachenden Emissio- che aus Folgeschäden eines Schlüssel- nen plötzlich, unfallartig und bestim- verlustes (z.B. wegen Einbruchs). mungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder Die Versicherungssumme für Schäden - die sonstige Schadenverursachung [Seite 12] Seite 12 von 37 plötzlich, unfallartig und bestim- A1-6.7 Abwässer mungswidrig erfolgt ist. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Auch ohne Vorliegen einer solchen Scha- des Versicherungsnehmers wegen Schä- denverursachung besteht Versicherungs- den durch Abwässer. Bei Sachschäden schutz für Umweltschäden durch Lage- gilt dies ausschließlich für Schäden durch rung, Verwendung oder anderen Umgang häusliche Abwässer. von oder mit Erzeugnissen Dritter aus- schließlich dann, wenn der Umweltscha- A1-6.8 Waffen und Munition den auf einen Konstruktions-, Produkti- A1-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht ons- oder Instruktionsfehler dieser Er- des Versicherungsnehmers aus dem er- zeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch be- laubten Besitz und aus dem Gebrauch steht kein Versicherungsschutz, wenn der von Hieb-, Stoß-, Stich- und Schusswaf- Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbrin- fen sowie erlaubter Munition und Ge- gens der Erzeugnisse nach dem Stand schossen (einschließlich zu Narkosezwe- von Wissenschaft und Technik nicht hätte cken) und waffenrechtlich erlaubtem Zu- erkannt werden können (Entwicklungsri- behör (Verwendung von behördlich ge- siko). nehmigten Nachtsicht- und Wärmebild- Versichert sind darüber hinaus den Versi- technik und Schalldämpfern). cherungsnehmer betreffende Pflichten o- A1-6.8.2 Der Versicherungsschutz gilt auch außer- der Ansprüche wegen Umweltschäden an halb der Jagdausübung für jagdliche eigenen, gemieteten, geleasten, gepach- Handlungen, z. B. aus der Aufbewahrung, teten oder geliehenen Grundstücken, so- dem Transport, beim Gewehrreinigen, bei weit diese Grundstücke vom Versiche- der Teilnahme an Übungs- oder Preis- rungsschutz dieses Vertrages erfasst schießen, beim nichtgewerbsmäßigen sind. Wiederladen von Munition nach behördli- A1-6.6.2 Ausland cher Genehmigung für den Eigenbedarf. Versichert sind im Umfang von A1-6.14 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- die im Geltungsbereich der EU-Umwelt- sen sind der Besitz und der Gebrauch zu haftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten- strafbaren Handlungen. den Versicherungsfälle. A1-6.8.3 Kommt es während der Jagdausübung Versichert sind insoweit auch die den Ver- durch den Gebrauch von Hieb-, Stoß-, sicherungsnehmer betreffenden Pflichten Stich- und Schusswaffen zu einem Perso- oder Ansprüche gemäß nationalen Um- nen- oder Jagdhundeschaden (z. B. setzungsgesetzen anderer EU-Mitglied- durch Querschläger oder Abpraller), wird staaten, sofern diese Pflichten oder An- sich der Versicherer nicht auf den Ein- sprüche den Umfang der o. g. EU-Richtli- wand fehlenden Verschuldens berufen, nie nicht überschreiten. sofern der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünscht. A1-6.6.3 Ausschlüsse Dies gilt nicht, wenn und soweit der Ge- A1-6.6.3.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsan- schädigte Ersatz seines Schadens von ei- sprüche aller Personen, die den Schaden nem anderen Schadenversicherer oder dadurch verursacht haben, dass sie be- von einem Sozialversicherungsträger er- wusst von Gesetzen, Verordnungen oder langen kann. Die Bestimmungen des an den Versicherungsnehmer gerichteten §117 Absatz 3 VVG gelten analog. Ein behördlichen Anordnungen oder Verfü- Mitverschulden des Geschädigten wird gungen, die dem Umweltschutz dienen, angerechnet. abweichen. Der Versicherer behält sich Rückgriffsan- A1-2.4 findet keine Anwendung. sprüche wegen seiner Aufwendungen ge- A1-6.6.3.2 Ausgeschlossen sind Pflichten oder An- gen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. sprüche wegen Schäden aus Mitverursachung) vor. Die Versicherungssumme für Jaghunde- (a) die durch unvermeidbare, notwendige schäden beträgt je Versicherungsfall oder in Kauf genommene Einwirkun- 5.000 EUR. Es erfolgt eine Anrechnung gen auf die Umwelt entstehen; auf die Pauschal-Versicherungssumme je (b) für die der Versicherungsnehmer aus Versicherungsfall. einem anderen Versicherungsvertrag A1-6.8.4 Versichert sind - abweichend von A1-7.4 (z. B. Gewässerschadenhaftpflicht- (a) - gesetzliche Schadenersatzansprü- versicherung) Versicherungsschutz che (einschließlich Schmerzensgeldan- hat oder hätte erlangen können. sprüche) wegen Personenschäden von A1-6.6.4 Die Versicherungssumme für Umwelt- Angehörigen des Versicherungsnehmers schäden gemäß USchadG beträgt je Ver- aus Schäden, die durch den Gebrauch sicherungsfall 3.000.000 EUR. Die von Hieb-, Stoß-, Stich- und Schusswaf- Höchstersatzleistung für alle Versiche- fen entstanden sind. rungsfälle eines Versicherungsjahres be- A1-6.8.5 In Ländern, in denen die Bogenjagd er- trägt ebenfalls 3.000.000 EUR. laubt ist, gilt Versicherungsschutz auch [Seite 13] Seite 13 von 37 für den Gebrauch von Pfeil und Bogen. Ausschlüsse in A1-8.1 und A1-9.3 (a). A1-6.9 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Mitversichert ist die persönliche gesetzli- che Haftpflicht des verantwortlichen Füh- A1-6.9.1 Versichert ist - abweichend von A1-7.14 - rers und der sonst zur Bedienung des die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Fahrzeuges berechtigten Personen. rungsnehmers wegen Schäden, die ver- ursacht werden durch den Gebrauch aus- A1-6.9.3 Versichert ist - sofern nicht über eine Kas- schließlich von folgenden nicht versiche- koversicherung des Fahrzeugs Versiche- rungspflichtigen Kraftfahrzeugen und rungsschutz besteht - die Beschädigung Kraftfahrzeug-Anhängern: oder Zerstörung des Fahrzeugs des Ver- sicherungsnehmers durch einen Zusam- (a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und menstoß des in Fahrt befindlichen Fahr- Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge zeugs mit wildlebenden Tieren, die nicht ohne Rücksicht auf eine bauartbe- dem Jagdrecht nach §2 Bundesjagdge- dingte Höchstgeschwindigkeit; setz unterliegen (z. B. mit einem Wolf), (b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 nach Maßgabe der zum Schadenzeit- km/h bauartbedingter Höchstge- punkt geltenden Bedingungen zur Kasko- schwindigkeit; versicherung der Landschaftlichen Brandkasse Hannover. Eine Beschädi- (c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h gung der Lackierung wird nur ersetzt, bauartbedingter Höchstgeschwindig- wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das keit; gleichzeitig auch andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende (d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Schäden an dem Fahrzeug verursacht nicht mehr als 20 km/h bauartbeding- hat. ter Höchstgeschwindigkeit; Selbstbeteiligung des Versicherungsneh- (e) nicht zulassungspflichtige Skidoos mers: 250 EUR. und sonstige Überschneefahrzeuge ausschließlich bei der Jagdausübung, A1-6.9.4 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht die nicht auf öffentlichen Wegen und des Versicherungsnehmers wegen Schä- Plätzen verkehren und auch nicht den, die beim Be- und Entladen zu jagdli- dadurch zulassungspflichtig werden, chen Zwecken an einem fremden Pkw dass beschränkt öffentliche Verkehrs- verursacht werden. flächen befahren werden; Die Versicherungssumme für Be- und (f) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zu- Entladeschäden zu jagdlichen Zwecken lassungspflichtig sind oder nur auf beträgt je Versicherungsfall 2.500 EUR. nicht öffentlichen Wegen und Plätzen Die Höchstersatzleistung für alle Versi- verkehren. cherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt ebenfalls 2.500 EUR. Für diese Kraftfahrzeuge / Kraftfahrzeug- Anhänger gelten nicht die Ausschlüsse in Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau- A1-8.1 und A1-9.3 (a). schal-Versicherungssumme je Versiche- rungsfall sowie auf die Jahreshöchster- Mitversichert ist die persönliche gesetzli- satzleistung. che Haftpflicht des verantwortlichen Füh- rers und der sonst zur Bedienung des Selbstbeteiligung des Versicherungsneh- Fahrzeuges berechtigten Personen. mers: 250 EUR. A1-6.9.2 Versichert ist - abweichend von A1-7.14 - A1-6.9.5 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem rungsnehmers als Fahrer eines von ei- berechtigten Fahrer gebraucht werden. nem gewerbsmäßigen Vermieter vo- Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug rübergehend angemieteten, versiche- mit Wissen und Willen des Verfügungsbe- rungspflichtigen Pkw´s, Kraftrads oder rechtigten gebrauchen darf. Campingfahrzeugs auf einer Reise im Ausland. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur Als Ausland gilt der Geltungsbereich in von einem Fahrer benutzt wird, der die er- den geographischen Grenzen Europas forderliche Fahrerlaubnis hat. Der Fahrer sowie den außereuropäischen Gebieten, des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öf- die zum Geltungsbereich der Europäi- fentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der schen Union gehören mit Ausnahme erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Deutschlands. Mietzeiten von mehr als ei- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nem Monat gelten nicht als vorüberge- dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht hend. von einem Fahrer benutzt wird, der nicht Kein Versicherungsschutz besteht, so- die erforderliche Fahrerlaubnis hat. weit Versicherungsschutz aus einem be- Wenn der Versicherungsnehmer eine die- stehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 vertrag erlangt werden kann. (Rechtsfolgen bei Verletzung von Oblie- Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die genheiten). [Seite 14] Seite 14 von 37 A1-6.10 Gebrauch von Luftfahrzeugen gegen andere mitversicherte Perso- nen. A1-6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schä- Falls folgendes zusätzliche Risiko versi- den, die verursacht werden durch den chert werden soll, kann durch besondere Gebrauch ausschließlich von solchen Vereinbarung der Versicherungsschutz Luftfahrzeugen, die nicht der Versiche- im Versicherungsschein oder in seinen rungspflicht unterliegen. Nachträgen wie folgt erweitert werden: A1-6.10.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzli- A1-6.12 Flugdrohnen/Flugmodelle bis zu einem che Haftpflicht des Versicherungsneh- Abfluggewicht von 5.000 g mers wegen Schäden, die durch den Ge- A1-6.12.1 Versichert ist im Umfang von A1-6.11 die brauch versicherungspflichtiger Luftfahr- gesetzliche Haftpflicht des Versiche- zeuge verursacht werden, soweit der Ver- rungsnehmers wegen Personen- und sicherungsnehmer nicht als deren Eigen- Sachschäden aus dem privaten Halten tümer, Besitzer, Halter oder Führer in An- und Gebrauch sowie zu jagdlichen Zwe- spruch genommen wird. cken genutzten von den im Versiche- A1-6.11 Flugdrohnen/Flugmodelle bis zu einem rungsschein und seinen Nachträgen ge- Abfluggewicht von 250g nannten Flugdrohnen/Flugmodellen bis zu einem Abfluggewicht von 5.000 g (Hal- A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht ter-Haftpflichtversicherung). des Versicherungsnehmers wegen Per- sonen- und Sachschäden aus dem priva- A1-6.12.2 Die Versicherungssumme für Personen- ten Halten und Gebrauch sowie zu jagdli- und Sachschäden aus dem Halten und chen Zwecken genutzten Flugdroh- Gebrauch von Flugdrohnen/Flugmodel- nen/Flugmodellen bis zu einem Abflugge- len kann dem Versicherungsschein und wicht von 250 g (Halter-Haftpflichtversi- seinen Nachträgen entnommen werden. cherung). Die Höchstersatzleistung für alle Versi- cherungsfälle eines Versicherungsjahres A1-6.11.2 Versichert ist auch die gesetzliche Haft- beträgt das Doppelte der im Versiche- pflicht aller Personen, die mit Wissen und rungsschein und seinen Nachträgen ver- Willen des Halters an der Führung und einbarten Versicherungssumme für Schä- Bedienung der Drohne beteiligt sind, ein- den aus dem Halten und Gebrauch von schließlich der Personen, die berechtigt Flugdrohnen/Flugmodellen. sind, die Fernsteuerungsanlage der Drohne zu bedienen. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau- schal-Versicherungssumme je Versiche- A1-6.11.3 Für Versicherungsfälle im Ausland be- rungsfall sowie auf die Jahreshöchster- steht - insoweit abweichend von A1-6.14 - satzleistung. Versicherungsschutz ausschließlich, so- weit die versicherten Haftpflichtansprü- A1-6.13 Gebrauch von Wasserfahrzeugen che in einem Mitgliedsstaat der Europäi- Versichert ist - abweichend von A1-7.16 - schen Union, im Vereinigten Königreich, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- in der Schweiz, Norwegen, Island oder rungsnehmers als Eigentümer, Halter o- Liechtenstein eintreten und nach dem der Führer ausschließlich von folgenden Recht eines Mitgliedsstaats der Europäi- Wasserfahrzeugen schen Union, des Vereinigten Königrei- - fremde Segelboote ches, der Schweiz, Norwegens, Islands oder Liechtensteins geltend gemacht - Paddel- und Ruderboote werden. - fremde und eigene Boote mit Motoren A1-6.11.4 Ausgeschlossen sind Versicherungsan- (auch Hilfs-/Außenbordmotoren) un- sprüche, ter 7 kW/10 PS in Deutschland. Mitversichert ist die gesetzliche Haft- (a) wenn sich bei Eintritt des Schadener- pflicht aus dem gelegentlichen Gebrauch eignisses die Drohne nicht in einem von fremden sonstigen Wasserfahrzeu- Zustand befunden hat, der den ge- gen mit Motoren, soweit für deren Führen setzlichen Bestimmungen und be- keine behördliche Erlaubnis erforderlich hördlichen Auflagen über das Halten ist. und den Betrieb von Luftfahrzeugen entsprochen hat und/oder die behörd- A1-6.14 Schäden im Ausland lichen Genehmigungen, soweit erfor- A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht derlich, nicht erteilt waren; von im Ausland vorkommenden Versiche- (b) wenn der/die Führer des Luftfahr- rungsfällen. Es besteht weltweiter Versi- zeugs bei Eintritt des Schadenereig- cherungsschutz, sofern der Versiche- nisses nicht die vorgeschriebenen Er- rungsnehmer seinen Wohnsitz im Inland laubnisse, erforderlichen Berechti- (Deutschland) hat und einen gültigen gungen oder Befähigungsnachweise deutschen Jagdschein besitzt. hatten; Das gilt auch für die Inanspruchnahme als (c) des Halters, Eigentümers oder des Halter und Führer von Jagdhunden, Frett- verantwortlichen Luftfahrzeugführers chen und Beizvögeln. [Seite 15] Seite 15 von 37 A1-6.14.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Der Kautionsbetrag wird auf eine vom des Versicherungsnehmers wegen im Versicherer zu leistende Schadenersatz- Ausland eintretender Versicherungsfälle zahlung angerechnet. ausschließlich, wenn diese Ist die Kaution höher als der zu leistende - im angrenzenden Ausland eingetreten Schadenersatz, so ist der Versicherungs- sind, soweit die Jagd im Inland nehmer verpflichtet den Differenzbetrag (Deutschland) ausgeübt wurde zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn (grenzüberschreitende Schadener- die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für eignisse) oder die Durchsetzung nicht versicherter - bei einem vorübergehenden Aus- Schadenersatzforderungen einbehalten landsaufenthalt bis zu drei Jahren - in wird oder die Kaution verfallen ist. Europa bis zu fünf Jahren - eingetre- A1-6.15 Schäden im Inland (Deutschland), die im ten sind. Versicherungsschutz besteht Ausland geltend gemacht werden nur für den Fall, dass der Erstwohnsitz des Versicherungsnehmers im Inland Für Ansprüche aus inländischen Versi- (Deutschland) liegt. cherungsfällen, die im Ausland geltend gemacht werden, gelten die A1-6.14.4 bis Das gilt auch für die Inanspruchnahme als A1-6.14.5. Halter oder Führer von Jagdhunden, Frettchen und Beizvögeln. A1-6.16 Versicherung ausländischer Jäger Wichtiger Hinweis: Die Versicherung ausländischer Jäger er- streckt sich ausschließlich auf gesetzliche Soweit im Gastland Versicherungspflicht Haftpflichtansprüche, die aus Anlass der gegen Haftpflichtschäden besteht, sollte Jagdausübung in Deutschland eingetre- in jedem Fall geprüft werden, ob der deut- ten sind, nach deutschem Recht oder sche Versicherungsschutz den Anforde- Rechtsnormen von Mitgliedsstaaten der rungen des Gastlandes entspricht. Europäischen Union sowie auf Haft- A1-6.14.3 Versichert sind ebenfalls Ansprüche aus pflichtstreitigkeiten vor deutschen Gerich- Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ten bzw. vor Gerichten der vorstehend ge- von Personen, die vom Versicherungs- nannten Staaten. nehmer im Ausland eingestellt oder dort A1-6.17 Vermögensschäden mit der Durchführung von Arbeiten be- traut worden sind, soweit diese Arbeitsun- A1-6.17.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht fälle und Berufskrankheiten den Bestim- des Versicherungsnehmers wegen Ver- mungen des Sozialgesetzbuchs VII unter- mögensschäden, die weder durch Perso- liegen. nen noch durch Sachschäden entstanden Dies gilt auch für die gesetzliche Haft- sind. pflicht der unter A1-2.1.1 genannten Per- A1-6.17.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- sonen. sen sind Ansprüche wegen Vermögens- A1-6.14.4 Bei Versicherungsfällen in den USA und schäden Kanada werden Aufwendungen des Ver- (a) durch vom Versicherungsnehmer (o- sicherers für Kosten der gerichtlichen und der in seinem Auftrag oder für seine außergerichtlichen Abwehr der von einem Rechnung von Dritten) hergestellte o- Dritten geltend gemachten Ansprüche, der gelieferte Sachen, erbrachte Ar- insbesondere Anwalts-, Sachverständi- beiten oder sonstige Leistungen; gen-, Zeugen- und Gerichtskosten, - ab- weichend von A1-5.5 - als Leistungen auf (b) aus planender, beratender, bau- oder die Versicherungssumme angerechnet. montageleitender, prüfender oder gut- achterlicher Tätigkeit; A1-6.14.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außer- (c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder halb der Staaten, die der Europäischen Weisungen an wirtschaftlich verbun- Währungsunion angehören, liegt, gelten dene Unternehmen; die Verpflichtungen des Versicherers mit (d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem in der Europäischen (e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung Währungsunion gelegenen Geldinstitut sowie Reiseveranstaltung; angewiesen ist. (f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, A1-6.14.6 Hat der Versicherungsnehmer bei einem Grundstücks-, Leasing- oder ähnli- Versicherungsfall innerhalb Europas chen wirtschaftlichen Geschäften, aus durch behördliche Anordnung eine Kau- Zahlungsvorgängen aller Art, aus tion zur Sicherstellung von Leistungen Kassenführung sowie aus Untreue o- aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht der Unterschlagung; zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem (g) aus Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe der Versicherungs- - Rationalisierung und Automatisie- summe zur Verfügung. rung; - Datenerfassung, -speicherung, [Seite 16] Seite 16 von 37 -sicherung, -wiederherstellung, schäftigungsverhältnis sowie die Perso- - Austausch, Übermittlung, Bereit- nen, deren Beschäftigungsverhältnis be- stellung elektronischer Daten, endet ist. (h) aus der Verletzung von Persönlich- A1-6.18.2 Versicherungssummen und Selbstbeteili- keits- und Namensrechten (der Versi- gung cherungsschutz richtet sich nach Die Versicherungssumme für Schäden A1- 6.40), gewerbliche Schutzrechten aus Benachteiligung beträgt je Versiche- und Urheberrechten sowie des Kar- rungsfall 100.000 EUR. Die Höchster- tell- oder Wettbewerbsrechts, satzleistung für alle Versicherungsfälle ei- nes Versicherungsjahres beträgt 200.000 (i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, EUR. Terminen, Vor- und Kostenanschlä- gen; Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau- schal-Versicherungssumme je Versiche- (j) aus Pflichtverletzungen, die mit der rungsfall sowie auf die Jahreshöchster- Tätigkeit als ehemalige oder gegen- satzleistung. wärtige Mitglieder von Vorstand, Ge- schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat o- Selbstbeteiligung des Versicherungsneh- der anderer vergleichbarer Leitungs- mers: 250 EUR. oder Aufsichtsgremien / Organe im A1-6.19 Forderungsausfalldeckung Zusammenhang stehen; A1-6.19.1 Gegenstand der Forderungsausfallde- (k) aus bewusstem Abweichen von ge- ckung setzlichen oder behördlichen Vor- schriften, von Anweisungen oder Be- (a) Versicherungsschutz besteht aus- dingungen des Auftraggebers oder schließlich für den Fall, dass der Ver- aus sonstiger bewusster Pflichtverlet- sicherungsnehmer selbst während zung; der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versi- (l) aus dem Abhandenkommen von Sa- cherungsfall) und der wegen dieses chen, auch z. B. von Geld, Wertpapie- Schadenereignisses in Anspruch ge- ren und Wertsachen; nommene Dritte seiner Schadener- (m) aus Schäden durch ständige Emissio- satzverpflichtung ganz oder teilweise nen (z. B. Geräusche, Gerüche, Er- nicht nachkommen kann. Dies setzt schütterungen). voraus, dass die Zahlungs- oder Leis- tungsunfähigkeit des schadenersatz- A1-6.18 Ansprüche aus Benachteiligungen pflichtigen Dritten festgestellt und die Durchsetzung der Forderung gegen A1-6.18.1 Versichert ist - insoweit abweichend von ihn gescheitert ist. A1-7.10 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Arbeitgeber Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, der in seinem Jagdbetrieb beschäftigten das einen Personen-, Sach- oder dar- Personen wegen Personen-, Sach- oder aus resultierenden Vermögensscha- Vermögensschäden (einschließlich im- den zur Folge hat und für den der materieller Schäden) aus Benachteiligun- Dritte aufgrund gesetzlicher Haft- gen. pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflich- Gründe für eine Benachteiligung sind tet ist (schädigender Dritter). - die Rasse, (b) Der Versicherer ist in dem Umfang - die ethnische Herkunft, leistungspflichtig, in dem der scha- - das Geschlecht, denersatzpflichtige Dritte Versiche- rungsschutz im Rahmen und Umfang - die Religion, dieses Vertrages hätte. Daher finden - die Weltanschauung, im Rahmen der Forderungsausfallde- - eine Behinderung, ckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und - das Alter Ausschlüsse Anwendung, die für den - oder die sexuelle Identität. Versicherungsnehmer gelten. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche (c) Mitversichert sind gesetzliche Haft- nach deutschem Recht, insbesondere pflichtansprüche gegen Dritte aus der dem Allgemeinen Gleichbehandlungsge- Eigenschaft des Schädigers als Tier- setz (AGG). Soweit diese Ansprüche ge- halter oder -hüter. richtlich verfolgt werden, besteht Versi- cherungsschutz ausschließlich, wenn sie (d) Darüber hinaus besteht Versiche- vor deutschen Gerichten geltend ge- rungsschutz für Schadenersatzan- macht werden. sprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schadenverursachers Beschäftigte Personen sind auch die Be- zugrunde liegt. werberinnen und Bewerber für ein Be- [Seite 17] Seite 17 von 37 A1-6.19.2 Leistungsvoraussetzungen einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Der Versicherer ist gegenüber dem Versi- Dienst oder Amt des Versiche- cherungsnehmer leistungspflichtig, wenn rungsnehmers oder einer mitversi- cherten Person zuzurechnen sind. (a) die Forderung durch ein rechtskräfti- ges Urteil oder einen vollstreckbaren (b) Der Versicherer leistet keine Entschä- Vergleich vor einem ordentlichen Ge- digung für richt in der Bundesrepublik Deutsch- - Verzugszinsen, Vertragsstrafen, land oder einem anderen Mitglieds- Kosten der Rechtsverfolgung; staat der Europäischen Union, der - Forderungen aufgrund eines ge- Schweiz, Norwegen, Island und setzlichen oder vertraglichen For- Liechtenstein festgestellt worden ist. derungsübergangs; Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie ver- - Ansprüche, soweit sie darauf be- gleichbare Titel der vorgenannten ruhen, dass berechtigte Einwen- Länder binden den Versicherer nur, dungen oder begründete Einwen- soweit der Anspruch auch ohne einen dungen oder begründete Rechts- dieser Titel bestanden hätte; mittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wur- (b) der schädigende Dritte zahlungs- den; oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer - Ansprüche aus Schäden, zu deren nachweist, dass Ersatz - eine Zwangsvollstreckung nicht - ein anderer Versicherer Leis- zur vollen Befriedigung geführt tungen zu erbringen hat (z. B. hat, der Schadenversicherer des Versicherungsnehmers) oder - eine Zwangsvollstreckung aus- sichtslos erscheint, da der scha- - ein Sozialversicherungsträger denersatzpflichtige Dritte in den oder Sozialleistungsträger letzten drei Jahren die eidesstattli- Leistungen zu erbringen hat, che Versicherung über seine Ver- auch nicht, soweit es sich um mögensverhältnisse abgegeben Rückgriffs-, Beteiligungsan- hat oder sprüche oder ähnliche von Dritten handelt. - ein gegen den schadenersatz- pflichtigen Dritten durchgeführtes A1-6.20 Aufwendungen zur Gefahrenabwehr bei Insolvenzverfahren nicht zur vol- entwichenen Tieren len Befriedigung geführt hat oder A1-6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht ein solches Verfahren mangels des Versicherungsnehmers für Aufwen- Masse abgelehnt wurde, und dungen zur Gefahrenabwehr aufgrund (c) an den Versicherer die Ansprüche ge- behördlich veranlasster Maßnahmen gen den schadenersatzpflichtigen (z. B. Feuerwehreinsatz) zum Einfangen Dritten in Höhe der Versicherungsleis- mitversicherter Tiere. tung abgetreten werden und die voll- A1-6.20.2 Rettungs- und Bergungskosten von Jagd- streckbare Ausfertigung des Urteils o- hunden innerhalb eines Jagdeinsatzes der Vergleichs ausgehändigt wird. Der sind bis max. 1.000 EUR versichert. Versicherungsnehmer hat an der Um- schreibung des Titels auf den Versi- A1-6.21 Jagdteilnahme cherer mitzuwirken. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A1-6.19.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung des Versicherungsnehmers aus der Teil- nahme an Jagden und Jagdveranstaltun- (a) Versicherungsschutz besteht in Höhe gen. der titulierten Forderung im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten A1-6.22 Durchführung von Gesellschaftsjagden / Versicherungssumme. revierübergreifenden Jagden Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht (b) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten des Versicherungsnehmers aus der stehen keine Rechte aus diesem Ver- Durchführung von Gesellschaftsjagden trag zu. und revierübergreifenden Jagden (insbe- A1-6.19.4 Besondere Ausschlüsse für die Forde- sondere aus den Verkehrssicherungs- rungsausfalldeckung pflichten) einschließlich der Bewirtung von Gästen und Helfern. (a) Vom Versicherungsschutz ausge- schlossen sind Ansprüche wegen Mitversichert ist in diesem Rahmen die Schäden an persönliche gesetzliche Haftpflicht der hierbei eingesetzten Helfer (z. B. Trei- - Immobilien ber). - Tieren - Sachen, die ganz oder teilweise [Seite 18] Seite 18 von 37 A1-6.23 Haftungsausschluss des Jagdaus- ben sowie aus den Untersuchungen, Be- übungsberechtigten scheinigungen und Informationspflichten Sollte sich der Versicherungsnehmer als als kundige Person gem. Verordnung Jagdausübungsberechtigter (u.a. Jagdlei- (EG) Nr.853/2004 Anhang III, Abschnitt ter) von seinen eingeladenen Jagdgästen IV. oder Begehungsscheininhabern eine Er- A1-6.29 Erlaubtes Bejagen von nicht dem Jagd- klärung über den Haftungsverzicht unter- recht unterliegenden Tieren schreiben lassen (z. B. dahingehend, dass die Teilnahme an der Jagd auf ei- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht gene Gefahr / auf eigenes Risiko erfolgt), des Versicherungsnehmers aus dem er- wird sich der Versicherer nicht auf diese laubten Bejagen, Betäuben und Erlegen vertragliche Regelung berufen, soweit der von Tieren, die nicht dem Jagdrecht un- Versicherungsnehmer dies wünscht. terliegen (z. B. Gehegewild, entlaufene Rinder, Bisam) sowie von Kaninchen, A1-6.24 Jagdliche Einrichtungen Tauben und dergleichen in befriedeten Bezirken und die Tötung von Schwarzwild A1-6.24.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht im Sau- und Frischlingsfang. Die Tötung des Versicherungsnehmers aus Besitz, von am Unfallort schwer verletzten und Betrieb und Unterhaltung von jagdlichen verbliebenen Wild ist mitversichert. Einrichtungen wie Hochsitzen, Jagdhüt- ten, Fütterungen und dergleichen. A1-6.30 Pflege von Wild A1-6.24.2 Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Haftpflicht des Versicherungsnehmers als des Versicherungsnehmers aus der nicht Bauherr oder Unternehmer von Bauarbei- gewerblichen Pflege von jungem Wild (bis ten bis zu einer Bausumme von 50.000 zu einem halben Jahr) oder krankem / EUR je Bauvorhaben. Wenn dieser Be- verletztem Wild (bis zu drei Monaten). Die trag überschritten wird, entfällt die Mitver- Haltung muss den gesetzlichen Bestim- sicherung. Es gelten dann die Bestim- mungen entsprechen. Das Aneignungs- mungen der Vorsorgeversicherung (A1- recht des Jagdausübungsberechtigten 9). sowie die Vorschriften der Länder nach § 36 Absatz 2 des BJagdG über das Auf- A1-6.25 Wildwarnreflektoren und Duftzäune nehmen, die Pflege und die Aufzucht ver- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht letzten oder kranken Wildes und dessen des Versicherungsnehmers aus dem An- Verbleib bleiben unberührt. bringen von Wildwarnreflektoren und A1-6.31 Köder legen, Arzneimittelverabreichung Duftzäunen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A1-6.26 Verkehrs-/Warnschilder zur Jagdaus- des Versicherungsnehmers übung - aus dem Legen von Ködern (z. B. mit Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Gift oder Impfstoffen) des Versicherungsnehmers aus dem Auf- stellen von Verkehrs-/Warnschildern zur - aus dem Ausbringen und dem Verab- Jagdausübung. reichen von Arzneimitteln an Wild im Sinne des Arzneimittelgesetzes sowie A1-6.27 Tätigkeit als selbstständiger nebenberuf- Aufbaupräparaten mit Zustimmung licher Wildschadenschätzer der zuständigen Behörde und Maß- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht nahmen zur Seuchenabwehr (ver- des Versicherungsnehmers aus der Aus- mehrte Suche nach verendeten Wild- übung einer selbstständigen nebenberuf- schweinen in Verbindung mit der lichen Tätigkeit als Wildschadenschätzer Schweinepestverordnung und Tier- bis zu einem Gesamtjahresumsatz von gesundheitsgesetz) sowie auch zur 5.000 EUR. Nicht versichert sind Ansprü- Vorbeugung gegen Tierseuchen. che wegen Schäden aus dem erstellten A1-6.32 Erlaubte Fangjagd Gutachten. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Übersteigt der Gesamtjahresumsatz die- des Versicherungsnehmers aus der er- sen Betrag, entfällt die Mitversicherung laubten Fangjagd. für den Versicherungsnehmer. A1-6.33 Maßnahmen gegen invasive Arten nach Erlangt der Versicherte Versicherungs- dem Bundesnaturschutzgesetz schutz aus einem anderen Haftpflichtver- sicherungsvertrag, entfällt der Versiche- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht rungsschutz aus diesem Vertrag (Subsi- des Versicherungsnehmers auch aus diarität). Maßnahmen nach § 40 a und § 40 e des BNatSchG in Verbindung mit § 28 a des A1-6.28 Entnahme von Trichinen- und Becquerel- BJagdG. Entsprechend mitversichert sind proben, Tätigkeit als kundige Person Maßnahmen nach Artikel 17 der EU-Ver- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht ordnung Nr. 1143 / 2014. des Versicherungsnehmers aus der Ent- A1-6.34 Jagdscheinanwärter nahme von Trichinen- und Becquerelpro- [Seite 19] Seite 19 von 37 A1-6.34.1 Im gleichen Haushalt lebende Jagd- Haftpflicht wegen „Wildschaden“. scheinanwärter A1-6.36 Ehrenamtliche Tätigkeit und Freiwilligen- Versichert ist die persönliche gesetzliche arbeit Haftpflicht des Ehegatten und der im glei- chem Haushalt lebenden, unverheirate- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht ten Kinder des Versicherungsnehmers aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtli- aus der Teilnahme an Ausbildungslehr- chen Tätigkeit (z. B. Hegegemeinschafts- gängen zur Erlangung des Jagdscheines leiter, Kreisgruppenvorsitzender, Auf- sowie aus der Teilnahme an der Jäger- sichtsperson auf Schiessstätten, soweit prüfung. Für die Teilnahme an Übungs- der Betreiber der Schiessstätte keinen schießen besteht auch außerhalb des Versicherungsschutz hat) oder unentgelt- Lehrganges Versicherungsschutz. lichen Freiwilligenarbeit in jagdlichen Or- ganisationen aller Art (z. B. als Ausbil- Dies gilt auch soweit es sich hierbei um dungsleiter bzw. beauftragte Personen in eine mittelbar mit dem Ausbildungslehr- Jungjägerkursen). gang oder der Prüfung im Zusammen- hang stehende Tätigkeit oder Unterlas- Erlangt der Versicherte Versicherungs- sung handelt. schutz aus einem anderen Haftpflichtver- sicherungsvertrag (z. B. aus einer Ver- Mitversichert ist auch das Führen eines in eins- oder Betriebshaftpflichtversiche- Ausbildung befindlichen Jagdhundes. rung), entfällt der Versicherungsschutz Die Versicherungssumme für den Jagd- aus diesem Vertrag. scheinanwärter ist auf die Versicherungs- Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen summe für den Versicherungsnehmer be- Vermögensschäden sowie aus Ehrenäm- schränkt. tern mit beruflichem Charakter. Im Todesfall des Versicherungsnehmers A1-6.37 Schäden durch Gefälligkeitshandlungen besteht bis zum Ende der Prüfungen - auch Nachprüfungen - Versicherungs- Verursacht eine versicherte Person im schutz. Rahmen einer Gefälligkeitsleistung einen Schaden bei Dritten, wird sich der Versi- A1-6.34.2 Erweiterung des Versicherungsschutzes cherer nicht auf einen eventuellen still- für Jagdscheinanwärter schweigenden Haftungsverzicht (Gefäl- Abweichend von A1-6.34.1 besteht über ligkeitshaftung) berufen, soweit der Versi- diesen Vertrag bereits vor bestandener cherungsnehmer dies wünscht. Jägerprüfung für den Versicherungsneh- Dies gilt nicht, wenn und soweit der Ge- mer Versicherungsschutz als Jagd- schädigte Ersatz seines Schadens von ei- scheinanwärter im Rahmen der Ausbil- nem anderen Schadenversicherer oder dung. Für die Teilnahme an Übungs- von einem Sozialversicherungsträger er- schießen besteht auch außerhalb des langen kann. Lehrgangs Versicherungsschutz. Der Versicherer behält sich Rückgriffsan- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sprüche wegen seiner Aufwendungen ge- den Versicherer unverzüglich vom Beste- gen schadenersatzpflichtige Dritte, soweit hen oder Nichtbestehen jeder von ihm ab- sie nicht Versicherte dieses Vertrages gelegten Jagdprüfung zu unterrichten. sind, vor. Besteht der Jagscheinanwärter die Jäger- Selbstbeteiligung des Versicherungsneh- prüfung, gilt der vollwertige Versiche- mers: 250 EUR. rungsumfang nach Abschnitt A1. A1-6.38 Schäden durch Verletzung von Daten- Wird der Versicherungsschutz nach Ab- schutzgesetzen sowie Übertragung elekt- schnitt A1 nicht mehr benötigt, ist der Ver- ronischer Daten sicherungsnehmer dazu verpflichtet, den Vertrag in Textform bis zum nächst begin- A1-6.38.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen nenden Jagdjahr zu kündigen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A1-6.34.3 Ende des Versicherungsschutzes des Versicherungsnehmers wegen Schä- den – auch Vermögensschäden, die we- Der Versicherungsschutz nach A1-6.34.1 der durch Personen- noch durch Sach- und A1-6.34.2 endet, ohne dass es einer schäden entstanden sind, sowie immate- Kündigung bedarf, automatisch mit der rielle Schäden - aus der Verletzung von Mitteilung der Prüfungsbehörde an den Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung Versicherungsnehmer, dass er die Jäger- personenbezogener Daten. prüfung ein zweites Mal nicht bestanden hat, oder spätestens bei einer vorzeitigen Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe Beendigung der Ausbildung. automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe A1-6.35 Vertraglich übernommene Haftpflicht im Zusammenhang mit personenbezoge- Versichert ist die vom Versicherungsneh- nen Daten wie das Erheben, das Erfas- mer durch Vertrag übernommene gesetz- sen, die Organisation, das Ordnen, die liche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts. Speicherung, die Anpassung oder Verän- derung, das Auslesen, das Abfragen, die Nicht versichert bleibt ausdrücklich die Verwendung, die Offenlegung durch [Seite 20] Seite 20 von 37 Übermittlung, Verbreitung oder eine an- dadurch entstehen, dass der Versi- dere Form der Bereitstellung, der Ab- cherungsnehmer bewusst gleich oder die Verknüpfung, die Ein- - unbefugt in fremde Datenverarbei- schränkung, das Löschen oder die Ver- tungssysteme/Datennetze ein- nichtung. greift (z.B. Hacker-Attacken, De- Versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- nial of Service Attacks), sprüche wegen Vermögensschäden, die - Software einsetzt, die geeignet ist, weder durch Personen- noch durch Sach- die Datenordnung zu zerstören o- schäden entstanden sind, sowie wegen der zu verändern (z. B. Software- immaterieller Schäden von Versicherten Viren, Trojanische Pferde). (Versicherungsnehmer oder mitversi- cherte Personen) untereinander. Der (b) Ansprüche, die in engem Zusammen- Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit hang stehen mit keine Anwendung. - massenhaft versandten, vom A1-6.38.2 Übertragung elektronischer Daten Empfänger ungewollten elektro- nisch übertragenen Informationen A1-6.38.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht (z. B. Spamming), des Versicherungsnehmers wegen Schä- den - auch Vermögensschäden, die we- - Dateien (z. B. Cookies), mit denen der durch Personen- noch durch Sach- widerrechtlich bestimmte Informa- schäden entstanden sind – aus dem Aus- tionen über Internet-Nutzer ge- tausch, der Übermittlung und der Bereit- sammelt werden sollen; stellung elektronischer Daten, z. B. im In- (c) Versicherungsansprüche aller Perso- ternet, per E-Mail oder mittels Datenträ- nen, die den Schaden durch bewuss- ger. tes Abweichen von gesetzlichen oder Dies gilt ausschließlich für Schäden aus behördlichen Vorschriften (z. B. Teil- nahme an rechtswidrigen Online- (a) der Löschung, Unterdrückung, Un- Tauschbörsen) oder durch sonstige brauchbarmachung oder Verände- bewusste Pflichtverletzungen herbei- rung von Daten (Datenveränderung) geführt haben. bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; (d) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbei- (b) der Datenveränderung aus sonstigen tung personenbezogener Daten. Der Gründen sowie der Nichterfassung Versicherungsschutz hierfür richtet und fehlerhaften Speicherung von Da- sich nach A1-6.38.1. ten bei Dritten und zwar wegen (e) Ansprüche wegen der Verletzung von - sich daraus ergebender Perso- Persönlichkeits- und Namensrechten. nen- und Sachschäden, nicht je- Der Versicherungsschutz hierfür rich- doch weiterer Datenveränderun- tet sich nach A1-6.40. gen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung (f) Ansprüche aus dem Abhandenkom- der veränderten Daten bezie- men von Geld (auch digitale Zah- hungsweise Erfassung/korrekter lungsmittel) sowie Wertpapiere und Speicherung nicht oder fehlerhaft Wertsachen (jeweils auch in digitaler erfasster Daten; Form). A1-2.4 findet keine Anwendung. (c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. A1-6.38.3 Kein Versicherungsschutz besteht für An- Für (a) bis (c) gilt: sprüche aus nachfolgend genannten Tä- tigkeiten und Leistungen: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutau- (a) Software-Erstellung, -Handel, schenden, zu übermittelnden, bereitge- -Implementierung, -Pflege; stellten Daten durch Sicherheitsmaßnah- (b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, men und/oder -techniken (z. B. Vi- -Einweisung, -Schulung; renscanner, Firewall) gesichert oder ge- prüft werden beziehungsweise worden (c) Netzwerkplanung, -installation, sind, die dem Stand der Technik entspre- -integration, -betrieb, -wartung, chen. Diese Maßnahmen können auch -pflege; durch Dritte erfolgen. (d) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Access-, Host-, Full-Service-Provid- Obliegenheit, so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen ing; bei Obliegenheitsverletzung). (e) Betrieb von Datenbanken. A1-6.38.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- sen sind A1-6.38.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungs- (a) Ansprüche wegen Schäden, die fälle (Serienschaden) gelten als ein Versi- cherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten [Seite 21] Seite 21 von 37 dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, beansprucht werden kann oder für wenn diese den ein Träger der Sozialversicherung - auf derselben Ursache, oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist (Subsidiarität) - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitli- - für Schmerzensgeldansprüche. chem Zusammenhang oder A1-6.40 Persönlichkeits- und Namensrechtsver- - auf dem Austausch, der Übermittlung letzungen (ohne Urheberrechtsverletzun- und Bereitstellung elektronischer Da- gen) ten mit gleichen Mängeln A1-6.40.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht beruhen. des Versicherungsnehmers wegen Schä- A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. den - auch Vermögensschäden, die we- der durch Personen- noch durch Sach- A1-6.38.5 Schäden im Ausland schäden entstanden sind - ausschließlich Für Versicherungsfälle im Ausland be- aus Persönlichkeits- und Namensrechts- steht Versicherungsschutz ausschließ- verletzungen, insoweit besteht auch Ver- lich, soweit die Ansprüche in EWR-Staa- sicherungsschutz für immaterielle Schä- ten, Schweiz oder dem Vereinigten Kö- den, nicht jedoch aus der Verletzung von nigreich Großbritannien und Nordirland Urheberrechten. Auf diese immateriellen und nach deren Recht geltend gemacht Schäden finden die Bestimmungen über werden. Personenschäden Anwendung. Aufwendungen des Versicherers für Kos- Der Versicherer ersetzt auch ten der gerichtlichen und außergerichtli- - Gerichts- und Anwaltskosten eines chen Abwehr der von einem Dritten gel- Verfahrens, mit dem der Erlass einer tend gemachten Ansprüche, insbeson- einstweiligen Verfügung gegen den dere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeu- Versicherungsnehmer begehrt wird, gen- und Gerichtskosten, werden - abwei- auch wenn es sich um Ansprüche auf chend von A1-5.5 - als Leistungen auf die Unterlassung oder Widerruf handelt; Versicherungssumme angerechnet. - Gerichts- und Anwaltskosten einer Die Leistungen des Versicherers erfolgen Unterlassungs- oder Widerrufsklage in Euro. Soweit der Zahlungsort außer- gegen den Versicherungsnehmer. halb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten A1-6.40.2 Versicherungsschutz für Versicherungs- die Verpflichtungen des Versicherers mit fälle im Ausland besteht ausschließlich, dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- soweit die Ansprüche in EWR-Staaten, Betrag bei einem in der Europäischen der Schweiz oder dem Vereinigten König- Währungsunion gelegenen Geldinstitut reich Großbritannien und Nordirland und angewiesen ist. nach deren Recht geltend gemacht wer- den. A1-6.14 findet keine Anwendung. Aufwendungen des Versicherers für Kos- A1-6.38.6 Versicherungssummen ten der gerichtlichen und außergerichtli- Die Versicherungssumme für Schäden chen Abwehr der von einem Dritten gel- aus dem Austausch, der Übermittlung tend gemachten Ansprüche, insbeson- und der Bereitstellung elektronischer Da- dere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeu- ten beträgt je Versicherungsfall 1.000.000 gen- und Gerichtskosten, werden - abwei- EUR. Die Höchstersatzleistung für alle chend von A1-5.5 - als Leistungen auf die Versicherungsfälle eines Versicherungs- Versicherungssumme angerechnet. jahres beträgt ebenfalls 1.000.000 EUR. Die Leistungen des Versicherers erfolgen Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau- in Euro. Soweit der Zahlungsort außer- schal-Versicherungssumme je Versiche- halb der Staaten, die der Europäischen rungsfall sowie auf die Jahreshöchster- Währungsunion angehören, liegt, gelten satzleistung. die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- A1-6.39 Eigenschäden bei fehlendem Verschul- Betrag bei einem in der Europäischen den des Schadenverursachers Währungsunion gelegenen Geldinstitut Der Versicherer leistet bei Verletzungen angewiesen ist. des Versicherungsnehmers für Schäden A1-6.14 findet keine Anwendung. durch Hieb-, Stoß-, Stich- und Schuss- waffen Dritter, bei denen der Verursacher A1-6.40.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- zwar ermittelt werden kann, aber kein sen sind Verschulden vorliegt. (a) Ansprüche wegen Schäden, die Der Versicherer leistet keine Entschädi- dadurch entstehen, dass der Versi- gung cherungsnehmer bewusst - soweit für den Schaden eine Leistung - Persönlichkeits- und Namens- aus einem anderen Versicherungs- rechte verletzt (z.B. absichtlich vertrag des Versicherungsnehmers herbeigeführter Shitstorm, Mob- bing). [Seite 22] Seite 22 von 37 - unbefugt in fremde Datenverarbei- Versicherungsjahres beträgt ebenfalls tungssysteme/Datennetze ein- 2.500 EUR. greift (z.B. Hacker-Attacken, De- Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau- nial of Service Attacks) schal-Versicherungssumme je Versiche- - Software einsetzt, die geeignet ist, rungsfall sowie auf die Jahreshöchster- die Datenordnung zu zerstören o- satzleistung. der zu verändern (z. B. Software- Viren, Trojanische Pferde); A1-6.42 Garantie gegenüber GDV Musterbedin- gungen (b) Versicherungsansprüche aller Perso- Die Landschaftliche Brandkasse Hanno- nen, die den Schaden durch bewuss- ver garantiert, dass bei Eintritt des Versi- tes Abweichen von gesetzlichen oder cherungsfalls zu erbringende Leistungen behördlichen Vorschriften oder durch mindestens dem Versicherungsumfang sonstige bewusste Pflichtverletzun- der zu diesem Zeitpunkt vom Gesamtver- gen herbeigeführt haben. band der Versicherungswirtschaft (GDV) (c) Ansprüche wegen der Verletzung von unverbindlich bekannt gegebenen Mus- Datenschutzgesetzen durch Verarbei- terbedingungen entsprechen. tung personenbezogener Daten. Der A1-6.43 Innovationsklausel Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.38.1. Werden die dem Vertrag zugrunde lie- genden Allgemeinen Versicherungsbe- (d) Ansprüche, die in engem Zusammen- dingungen für die Jagd-Haftpflichtversi- hang stehen mit cherung (AVB Jagd) ausschließlich zum - massenhaft versandten, vom Vorteil des Versicherungsnehmers und Empfänger ungewollten elektro- ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die nisch übertragenen Informationen neuen Bedingungen mit sofortiger Wir- (z. B. Spamming), kung auch für diesen Vertrag. - Dateien (z. B. Cookies), mit denen A1-6.44 Beitrags- und Leistungsgarantie widerrechtlich bestimmte Informa- Auf Wunsch des Versicherungsnehmers tionen über Internet-Nutzer ge- kann jederzeit eine Überprüfung seines sammelt werden sollen. Vertrages im Hinblick auf Beitrag und A1-2.4 findet keine Anwendung. Leistungen erfolgen. Sollten sich aus den aktuellen Versicherungsbedingungen, A1-6.41 Neuwertentschädigung Versicherungssummen und Beiträgen A1-6.41.1 Der Versicherer leistet auf Wunsch des Verbesserungen für den Kunden erge- Versicherungsnehmers für Sachschäden ben, wird umgehend eine Umstellung des Schadenersatz zum Neuwert. Der be- Vertrages vorgenommen. schädigte/zerstörte Gegenstand (auch A1-6.45 Keine Anrechnung des Mitverschuldens Jagdhund) darf dabei nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nach- Auf Wunsch des Versicherungsnehmers weis des Kaufdatums obliegt dem Versi- wird ein Mitverschulden des Geschädig- cherungsnehmer. Kann das Kaufdatum ten bis zu einer Gesamtschadenhöhe von nicht nachgewiesen werden, besteht le- 500 Euro nicht angerechnet (§254 BGB). diglich Anspruch auf Zeitwertentschädi- A1-6.46 Kündigungsverzicht im Schadenfall gung. Besteht eine Jagd-Haftpflichtversiche- A1-6.41.2 Kein Neuwertersatz erfolgt bei Schäden rung länger als fünf Jahre schadenfrei bei an: der Landschaftlichen Brandkasse Hanno- (a) mobilen Kommunikationsmitteln jeder ver, so verzichtet der Versicherer – ab- Art (z.B. mobile Telefone, Pager); weichend von B2-2 (Kündigung nach Ver- sicherungsfall) auf das Sonderkündi- (b) Computern jeder Art, auch tragbare gungsrecht im Schadenfall. Ausgenom- Computersysteme (z.B. Notebook, men hiervon bleiben Schadenfälle mit be- Tablet-PC) und Konsolen; trügerischem Anschein. (c) Film- und Fotoapparaten; A1-7 Allgemeine Ausschlüsse (d) tragbaren Musik- oder Videowieder- Falls im Versicherungsschein oder seinen gabegeräten (z.B. MP3-Player, CD- Nachträgen nicht ausdrücklich etwas an- Wiedergabegeräte) und deres bestimmt ist, sind von der Versiche- rung ausgeschlossen: (e) Nachtsicht- und Wärmebildtechnik und Schalldämpfern A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden (f) Brillen jeder Art. Ausgeschlossen sind Versicherungsan- sprüche aller Personen, die den Schaden A1-6.41.3 Die Versicherungssumme für Schäden vorsätzlich herbeigeführt haben. gemäß A1-6.41.1 beträgt je Versiche- A1-2.4 findet keine Anwendung. rungsfall 2.500 EUR. Die Höchstersatz- leistung für alle Versicherungsfälle eines [Seite 23] Seite 23 von 37 A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder beschränkt geschäftsfähige oder be- Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten treute Person ist; und sonstigen Leistungen (c) von seinen gesetzlichen Vertretern, Ausgeschlossen sind Versicherungsan- wenn der Versicherungsnehmer eine sprüche aller Personen, die den Schaden juristische Person des privaten oder dadurch verursacht haben, dass sie in öffentlichen Rechts oder ein nicht Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder rechtsfähiger Verein ist; Schädlichkeit (d) von seinen unbeschränkt persönlich - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht haftenden Gesellschaftern, wenn der oder Versicherungsnehmer eine Offene - Arbeiten oder sonstige Leistungen er- Handelsgesellschaft, Kommanditge- bracht haben. sellschaft oder Gesellschaft bürgerli- A1-2.4 findet keine Anwendung. chen Rechts ist; A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinan- (e) von seinen Partnern, wenn der Versi- der cherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; Ausgeschlossen sind Ansprüche (f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und (a) des Versicherungsnehmers selbst o- Insolvenzverwaltern. der der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der (b) zwischen mehreren Versicherungs- dort genannten Personen, die mit diesen nehmern desselben Versicherungs- in häuslicher Gemeinschaft leben. vertrags, A1-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene (c) zwischen mehreren mitversicherten Eigenmacht, besonderer Verwahrungs- Personen desselben Versicherungs- vertrag vertrags. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch Schäden an fremden Sachen und allen auf Ansprüche von Angehörigen der vor- sich daraus ergebenden Vermögens- genannten Personen, die mit diesen in schäden, wenn der Versicherungsneh- häuslicher Gemeinschaft leben. mer oder ein Bevollmächtigter oder Be- auftragter des Versicherungsnehmers A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versi- diese Sachen gemietet, geleast, gepach- cherungsnehmers und von wirtschaftlich tet, geliehen, durch verbotene Eigen- verbundenen Personen macht erlangt hat oder sie Gegenstand ei- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen nes besonderen Verwahrungsvertrags den Versicherungsnehmer sind. (a) aus Schadenfällen seiner Angehöri- A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten gen, die mit ihm in häuslicher Gemein- Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistun- schaft leben oder die zu den im Versi- gen cherungsvertrag mitversicherten Per- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen sonen gehören; Schäden an vom Versicherungsnehmer Als Angehörige gelten hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar- - Ehegatten, Lebenspartner im beiten oder sonstigen Leistungen infolge Sinne des Lebenspartnerschafts- einer in der Herstellung, Lieferung oder gesetzes oder vergleichbare Part- Leistung liegenden Ursache und alle sich nerschaften nach dem Recht an- daraus ergebenden Vermögensschäden. derer Staaten, Dies gilt auch dann, wenn die Schadenur- - Eltern und Kinder, sache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften - Adoptiveltern und -kinder, Teilleistung liegt und zur Beschädigung o- - Schwiegereltern und -kinder, der Vernichtung der Sache oder Leistung führt. - Stiefeltern und -kinder, Dieser Ausschluss findet auch dann An- - Großeltern und Enkel, wendung, wenn Dritte im Auftrag oder für - Geschwister sowie Rechnung des Versicherungsnehmers - Pflegeeltern und -kinder (Perso- die Herstellung oder Lieferung der Sa- nen, die durch ein familienähnli- chen oder die Arbeiten oder sonstigen ches, auf längere Dauer angeleg- Leistungen übernommen haben. tes Verhältnis wie Eltern und Kin- A1-7.7 Asbest der miteinander verbunden sind). Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (b) von seinen gesetzlichen Vertretern o- Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige der Betreuern, wenn der Versiche- Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu- rungsnehmer eine geschäftsunfähige, führen sind. [Seite 24] Seite 24 von 37 A1-7.8 Gentechnik Personen an einem Kraftfahrzeug oder Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Ge- Schäden, die zurückzuführen sind auf brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder (a) gentechnische Arbeiten, Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt (b) gentechnisch veränderte Organismen wird. (GVO), A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlande- (c) Erzeugnisse, die plätze - Bestandteile aus GVO enthalten, Ausgeschlossen sind Ansprüche - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. (a) wegen Schäden, die der Versiche- rungsnehmer, eine mitversicherte A1-7.9 -nicht belegt- Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- sonstige Diskriminierung zeugs verursachen oder für die sie als Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Halter oder Besitzer eines Luft- oder Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be- Raumfahrzeugs in Anspruch genom- lästigung, Ungleichbehandlung oder men werden. sonstigen Diskriminierungen. (b) wegen Schäden an Luft- oder Raum- A1-7.11 Übertragung von Krankheiten fahrzeugen, der mit diesen beförder- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen ten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögens- (a) Personenschäden, die aus der Über- schäden sowie wegen sonstiger tragung einer Krankheit des Versiche- Schäden durch Luft- oder Raumfahr- rungsnehmers resultieren, zeuge aus (b) Sachschäden und alle sich daraus er- - der Planung oder Konstruktion, gebenden Vermögensschäden, die Herstellung oder Lieferung von durch Krankheit der dem Versiche- Luft- oder Raumfahrzeugen oder rungsnehmer gehörenden, von ihm Teilen von Luft- oder Raumfahr- gehaltenen oder veräußerten Tiere zeugen, soweit die Teile ersicht- entstanden sind. lich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau In beiden Fällen besteht Versicherungs- in Luft- oder Raumfahrzeugen be- schutz, wenn der Versicherungsnehmer stimmt waren, beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. - Tätigkeiten (z. B. Montage, War- tung, Inspektion, Überholung, Re- A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Über- paratur, Beförderung) an Luft- o- schwemmungen der Raumfahrzeugen oder deren Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Teilen. Sachschäden und alle sich daraus erge- (c) gegen den Versicherungsnehmer als benden Vermögensschäden, welche ent- Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing- stehen durch nehmer und Nutznießer von Luftlan- (a) Senkungen von Grundstücken oder deplätzen. Erdrutschungen, Eine Tätigkeit der vorstehend genannten (b) Überschwemmungen stehender oder Personen an einem Luft- oder Raumfahr- fließender Gewässer. zeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Perso- A1-7.13 Strahlen nen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht Schäden, die in unmittelbarem oder mit- in Betrieb gesetzt wird. telbarem Zusammenhang mit energierei- A1-7.16 Wasserfahrzeuge chen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Röntgenstrahlen). Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger ihnen bestellte oder beauftragte Person Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen durch den Gebrauch eines Wasserfahr- Schäden, die der Versicherungsnehmer, zeugs verursachen oder für die sie als eine mitversicherte Person oder eine von Halter oder Besitzer eines Wasserfahr- ihnen bestellte oder beauftragte Person zeugs in Anspruch genommen werden. durch den Gebrauch eines Kraftfahr- Eine Tätigkeit der vorstehend genannten zeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers ver- Personen an einem Wasserfahrzeug ist ursachen. kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim- Eine Tätigkeit der vorstehend genannten [Seite 25] Seite 25 von 37 mung, wenn keine dieser Personen Hal- - für Risiken aus dem Halten oder Ge- ter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist brauch von versicherungspflichtigen und wenn das Wasserfahrzeug hierbei Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen nicht in Betrieb gesetzt wird. sowie A1-7.17 Wildschaden - für sonstige Risiken, die der Versiche- rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Ausgeschlossen sind Ansprüche aus unterliegen, Wildschaden. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos A1-7.18 Schäden durch Bearbeitung fremder Sa- durch Änderung bestehender oder Erlass chen (Tätigkeitsschäden) neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fäl- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen len ist der Versicherer berechtigt, das Tätigkeitsschäden. Versicherungsverhältnis unter Einhaltung Tätigkeitsschäden sind Schäden an frem- einer Frist von einem Monat zu kündigen. den Sachen und alle sich daraus erge- Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es benden Vermögensschäden durch eine nicht innerhalb eines Monats von dem betriebliche oder berufliche Tätigkeit, die Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem dadurch entstanden sind, dass der Versi- der Versicherer von der Erhöhung Kennt- cherungsnehmer oder ein Bevollmächtig- nis erlangt hat. ter oder Beauftragter des Versicherungs- A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsor- nehmers geversicherung) (a) an diesen Sachen tätig geworden ist A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist (Bearbeitung, Reparatur, Beförde- die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rung, Prüfung oder dergleichen), rungsnehmers aus Risiken, die nach Ab- (b) diese Sachen zur Durchführung sei- schluss des Versicherungsvertrags neu ner Tätigkeiten als Werkzeug, Hilfs- entstehen, sofort versichert. mittel, Materialablagefläche oder der- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, gleichen benutzt hat oder nach Aufforderung des Versicherers je- des neue Risiko innerhalb eines Monats (c) Sachen beschädigt hat, die sich im anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch unmittelbaren Einwirkungsbereich der mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich Unterlässt der Versicherungsnehmer die notwendige Schutzvorkehrungen ge- rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versi- troffen worden, um diese Schäden zu cherungsschutz für das neue Risiko rück- vermeiden, liegt kein Tätigkeitsscha- wirkend ab dessen Entstehung. den vor. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das Bei unbeweglichen Sachen liegt ein sol- neue Risiko angezeigt wurde, so hat der cher Tätigkeitsschaden nur dann vor, Versicherungsnehmer zu beweisen, dass wenn diese Sachen oder Teile von ihnen das neue Risiko erst nach Abschluss der unmittelbar von der Tätigkeit betroffen ge- Versicherung und zu einem Zeitpunkt hin- wesen, unmittelbar benutzt worden sind zugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist oder sich im unmittelbaren Einwirkungs- noch nicht verstrichen war. bereich befunden haben. Der Versicherer ist berechtigt, für das A1-7.19 Entschädigungen mit Strafcharakter („pu- neue Risiko einen angemessenen Beitrag nitive damages“) zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Ent- Frist von einem Monat nach Eingang der schädigung mit Strafcharakter, insbeson- Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi- dere punitive oder exemplary damages. cherungsschutz für das neue Risiko rück- A1-7.20 Französische „Garantie Décennale“ und wirkend ab dessen Entstehung. gleichartige Bestimmungen A1-9.2 Die vereinbarten Versicherungssummen Ausgeschlossen sind Ansprüche nach gelten auch für die Vorsorgeversiche- den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zu- rung. sammenhang stehenden Regressansprü- A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung chen nach Artikel 1147 des französischen gilt nicht für Code Civil oder gleichartiger Bestimmun- gen anderer Länder. (a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- A1-8 Veränderungen des versicherten Risi- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese kos (Erhöhungen und Erweiterungen) Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer- Versichert ist auch die gesetzliche Haft- schein- oder Versicherungspflicht un- pflicht des Versicherungsnehmers terliegen; A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des (b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, versicherten Risikos. Dies gilt nicht Betrieb oder Führen von Bahnen; (c) Risiken, die der Versicherungs- oder [Seite 26] Seite 26 von 37 Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert wer- den soll, kann durch besondere Vereinbarung der (d) Risiken, die kürzer als ein Jahr beste- Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder hen werden und deshalb im Rahmen in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden: von kurzfristigen Versicherungsver- trägen zu versichern sind. Abschnitt A2 Jagdhundeunfallversiche- A1-10 Nachhaftung rung Wird der Versicherungsvertrag allein aus Inhalt Gründen der endgültigen und völligen A2-1 Versichertes Risiko ...........................26 Aufgabe der Jagdausübung beendigt, be- steht Versicherungsschutz im Umfang A2-2 Voraussetzungen für den dieses Vertrages bis zu drei Monate nach Versicherungsschutz ........................26 Vertragsbeendigung. A2-3 Ausschluss ........................................26 Die Versicherungsfälle innerhalb der A2-4 Begrenzung der Leistungen .............27 Nachhaftungszeit gelten als am letzten A2-5 Ende des Versicherungsschutzes ...27 Tag des Versicherungsjahres vor Ver- A2-6 Weitere Regelungen ..........................27 tragsende eingetreten. A2-6.1 Subsidiarität .........................................27 Versicherungsschutz besteht in Höhe der unverbrauchten Versicherungssummen A2-6.2 Örtliche Geltung...................................27 des letzten Versicherungsjahres. A1-11 Fortsetzung der Jagdhaftpflichtversi- A2-1 Versichertes Risiko cherung nach dem Tod des Versiche- A2-1.1 Versichert sind im Rahmen der für Sach- rungsnehmers schäden vereinbarten Versicherungs- Nach dem Tod des Versicherungsneh- summen diejenigen Schäden, die dem mers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsnehmer entstehen, weil Versicherungsschutz für die Erben des aufgrund eines Unfalles Jagdhunde wäh- Versicherungsnehmers bis zum Ende der rend der Ausbildung oder während des laufenden Versicherungsperiode fort. jagdlichen Einsatzes (auch beim Nachsu- chen) getötet werden oder tierärztlich be- Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- handelt oder notgetötet werden müssen. sen sind Tätigkeiten, für die der Besitz ei- Die versehentliche Bejagung des eigenen nes Jagdscheines gesetzlich vorge- Hundes ist mitversichert. schrieben ist. A2-1.2 Krankheiten Nicht versichert sind Schäden infolge von Krankheiten und Vergiftungen. Eingeschlossen sind die Pseudowut (Au- jeszky-Krankheit) und Einwirkungen durch Biber, Adler, Wolf, Bär und Luchs. A2-1.3 Schäden beim Entlaufen und Abhanden- kommen des Jagdhundes Nicht versichert sind Schäden im Zusam- menhang mit dem Entlaufen sowie Ab- handenkommen des Jagdhundes. A2-2 Voraussetzungen für den Versiche- rungsschutz Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf Jagdhunde - die mit Chipnummer im Versiche- rungsschein zu dieser Leistungser- weiterung aufgeführt sind und - die sich in jagdlicher Abrichtung befin- den oder bestimmungsgemäß zur Jagd verwendet werden. Der Versicherungsnehmer hat nachzu- weisen, dass sich der geschädigte Hund im Zeitpunkt des Schadeneintritts in jagd- licher Abrichtung beziehungsweise im jagdlichen Einsatz befand. A2-3 Ausschluss Kein Versicherungsschutz besteht für kommerziell eingesetzte Meutehunde. [Seite 27] Seite 27 von 37 A2-4 Begrenzung der Leistungen Die Versicherung für die Jungjägerkurse und Die Versicherungssumme je Versiche- -prüfungen ist ein rechtlich selbstständiger Ver- rungsfall beträgt je Hund bei tierärztlicher trag. Behandlung 4.000 EUR, bei Tod und Not- tötung 2.000 EUR. Für Jagdhunde wäh- Abschnitt A3 Jungjägerkurse und rend der Ausbildung halbiert sich die je- -prüfungen weilige Versicherungssumme. Inhalt Die Höchstersatzleistung bei tierärztli- A3-1 Versichertes Risiko ...........................27 chen Behandlungen ist für alle Versiche- A3-2 Ausschluss ........................................27 rungsfälle eines Versicherungsjahres je Hund auf das Doppelte der jeweiligen A3-3 Begrenzung der Leistungen .............27 Versicherungssumme begrenzt. A3-4 Subsidiarität .......................................27 Verendet der Hund infolge eines Jagdun- falls innerhalb eines Jahres, so besteht Versichert ist im Umfang von Abschnitt A1 der Anspruch auf die Todesfallleistung und den nachfolgenden Bestimmungen neben dem Anspruch auf Tierarztkosten, (Abschnitt A3) die gesetzliche Haftpflicht insgesamt werden jedoch maximal 4.000 des Versicherungsnehmers aus der Ver- EUR geleistet. anstaltung von / der Teilnahme an Jung- Selbstbeteiligung des Versicherungsneh- jägerkursen und mers: 150 EUR. -prüfungen. A2-5 Ende des Versicherungsschutzes A3-1 Versichertes Risiko Der Versicherungsschutz endet mit Ab- A3-1.1 Versichert ist die persönliche gesetzliche lauf des 12. Lebensjahres des versicher- Haftpflicht des Jungjägerausbilders in ten Jagdhundes. dieser Eigenschaft. A2-6 Weitere Regelungen A3-1.2 Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der namentlich genannten Teil- A2-6.1 Subsidiarität nehmer am Jungjägerlehrgang, insbe- Der Versicherer leistet keine Entschädi- sondere gung, soweit der Versicherungsnehmer (a) während der theoretischen und prakti- für den eingetretenen Schaden eine Leis- schen Jägerausbildung innerhalb der tung aus einem anderen Versicherungs- Jagdorganisation; vertrag oder von einem Dritten beanspru- chen kann, der zum Schadenersatz ver- (b) aus dem Umgang mit Jagdwaffen; pflichtet ist. (c) aus der Teilnahme an Lehrgängen A2-6.2 Örtliche Geltung zum Abrichten und Führen von Jagd- Der Versicherungsschutz umfasst aus- hunden, nicht jedoch als Hundehalter; schließlich Unfallereignisse in der Bun- (d) aus der Teilnahme an Veranstaltun- desrepublik Deutschland sowie im an- gen jagdlicher Organisationen; grenzenden Ausland. (e) aus der Teilnahme an der Jägerprü- fung. Bei Wiederholung eines Lehrganges bzw. einer Prüfung ist der Abschluss einer neuen Versicherung erforderlich. Dieser Versicherungsschutz setzt - ab- weichend von A1-1.1 - nicht den Besitz ei- nes Jagdscheines voraus. A3-1.3 Eingeschlossen sind - insoweit abwei- chend von A1-7.3 und A1-7.4 - Haftpflicht- ansprüche mitversicherter Personen un- tereinander. A3-2 Ausschluss Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- sen sind Ansprüche wegen Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. A3-3 Begrenzung der Leistungen Die Entschädigungsleistungen des Versi- cherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf das Zweifa- che der vereinbarten Versicherungs- summe begrenzt. [Seite 28] Seite 28 von 37 A3-4 Subsidiarität A(GB) Gemeinsame Bestimmun- Der Versicherer leistet keine Entschädi- gen zu Teil A gung, soweit der Versicherungsnehmer Inhalt für den eingetretenen Schaden eine Leis- tung aus einem anderen Versicherungs- A(GB)-1 Abtretungsverbot ..............................28 vertrag oder von einem Dritten beanspru- A(GB)-2 Veränderungen des versicherten chen kann, der zum Schadenersatz ver- Risikos und Auswirkung auf den pflichtet ist. Beitrag (Beitragsregulierung) ...........28 Zeigt der Versicherungsnehmer oder eine A(GB)-3 Beitragsangleichung und mitversicherte Person den Versiche- Kündigungsrecht nach rungsfall zur Regulierung zu diesem Ver- Beitragsangleichung .........................29 trag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen dieser Bestimmungen. A(GB)-1 Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustim- mung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risi- kos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Auf- forderung mitzuteilen, ob und welche Än- derungen des versicherten Risikos ge- genüber den früheren Angaben eingetre- ten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitrags- rechnung erfolgen. Die Angaben sind in- nerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei un- richtigen Angaben zum Nachteil des Ver- sicherers kann dieser vom Versiche- rungsnehmer eine Vertragsstrafe in drei- facher Höhe des festgestellten Beitrags- unterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi- cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeit- punkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unter- schritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsab- schluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags wer- den berücksichtigt. A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versi- cherer für den Zeitraum, für den die An- gaben zu machen waren, eine Nachzah- lung in Höhe des für diesen Zeitraum be- reits in Rechnung gestellten Beitrags ver- langen. Werden die Angaben nachträg- lich gemacht, findet eine Beitragsregulie- rung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurück- erstattet, wenn die Angaben innerhalb [Seite 29] Seite 29 von 37 von zwei Monaten nach Zugang der Mit- eine Beitragsangleichung. Diese Verän- teilung des erhöhten Beitrags erfolgten. derung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Bei- Beitragsvorauszahlung für mehrere tragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, Jahre. ohne dass sich der Umfang des Versiche- rungsschutzes ändert, kann der Versiche- A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündi- rungsnehmer den Versicherungsvertrag gungsrecht nach Beitragsangleichung innerhalb eines Monats nach Zugang der A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen Mitteilung des Versicherers mit sofortiger der Beitragsangleichung. Soweit die Bei- Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeit- träge nach Lohn-, Bau- oder Umsatz- punkt kündigen, in dem die Beitragserhö- summe berechnet werden, findet keine hung wirksam werden sollte. Beitragsangleichung statt. Mindestbei- Der Versicherer hat den Versicherungs- träge unterliegen unabhängig von der Art nehmer in der Mitteilung auf das Kündi- der Beitragsberechnung der Beitragsan- gungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung gleichung. muss dem Versicherungsnehmer spätes- A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt tens einen Monat vor dem Wirksamwer- jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli den der Beitragserhöhung zugehen. fälligen Beiträge, um welchen Prozent- Eine Erhöhung der Versicherungsteuer satz sich im vergangenen Kalenderjahr begründet kein Kündigungsrecht. der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haft- pflichtversicherung zugelassenen Versi- cherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den er- mittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Scha- denfall veranlassten Ausgaben für die Er- mittlung von Grund und Höhe der Versi- cherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen ei- nes Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlun- gen geteilt durch die Anzahl der im glei- chen Zeitraum neu angemeldeten Scha- denfälle. A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versiche- rer berechtigt, im Falle einer Verminde- rung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan- gleichung). Der veränderte Folgejahres- beitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung be- kannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schaden- zahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen ge- ringeren Prozentsatz als denjenigen er- höht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahres- beitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unter- nehmenseigenen Zahlen im letzten Ka- lenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz er- geben würde. A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 o- der A(GB)-3.3 unter 5 Prozent, entfällt [Seite 30] Seite 30 von 37 Teil B Allgemeiner Teil laufende Zahlungen vierteljährlich, halb- jährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. (allgemeine Rechte und Pflichten der Ver- tragsparteien) Bei vierteljährlicher Zahlung kann auch vereinbart werden, dass die Beiträge mo- natlich entrichtet werden. Voraussetzung Abschnitt B1 Beginn des für monatliche Zahlung ist, dass die Ein- Versicherungsschutzes, ziehung der Beiträge mittels Lastschrift- Beitragszahlung ................................ 30 verfahren vereinbart ist. Kann ein Beitrag nicht abgebucht werden, wird der viertel- B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes .... 30 jährliche Beitrag fällig und für die Zukunft B1-2 Beitragszahlung, gilt ebenfalls vierteljährliche Zahlung. Versicherungsperiode.......................... 30 B1-2.2 Versicherungsperiode B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Die Versicherungsperiode beträgt ein Zahlung oder Nichtzahlung................. 30 Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist B1-4 Folgebeitrag ........................................ 31 die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als B1-5 Lastschriftverfahren ............................. 31 ein Jahr, so entspricht die Versicherungs- B1-6 Beitrag bei vorzeitiger periode der Vertragsdauer. Vertragsbeendigung ............................ 31 B1-2.3 Versicherungsjahr Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung .......................... 32 Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer B2-1 Dauer und Ende des Vertrags ............. 32 nicht aus ganzen Jahren, wird das erste B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall ...... 32 Versicherungsjahr entsprechend ver- B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen 33 kürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind Abschnitt B3 Anzeigepflicht, andere jeweils ganze Jahre. Obliegenheiten .................................. 33 B3-1 Anzeigepflichten des B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbei- Versicherungsnehmers oder seines trags, Folgen verspäteter Zahlung Vertreters bis zum Vertragsschluss ..... 33 oder Nichtzahlung B3-2 Obliegenheiten des B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Versicherungsnehmers........................ 34 Der erste oder einmalige Beitrag ist un- Abschnitt B4 Weitere Regelungen ........ 35 verzüglich nach dem Zeitpunkt des ver- B4-1 Mehrere Versicherer, einbarten und im Versicherungsschein Mehrfachversicherung ......................... 35 angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Be- B4-2 Erklärungen und Anzeigen, stehen eines Widerrufrechts. Anschriftenänderung ........................... 36 B4-3 Vollmacht des Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi- Versicherungsvertreters ...................... 36 cherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unver- B4-4 Verjährung ........................................... 36 züglich nach Vertragsschluss zu zahlen. B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Zahlt der Versicherungsnehmer nicht un- Gerichtsstände .................................... 36 verzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 B4-6 Anzuwendendes Recht........................ 37 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi- cherungsschutz erst, nachdem die Zah- B4-7 Embargobestimmung .......................... 37 lung veranlasst ist. B4-8 Repräsentanten ................................... 37 Weicht der Versicherungsschein vom An- trag des Versicherungsnehmers oder ge- Abschnitt B1 Beginn des Versicherungs- troffenen Vereinbarungen ab, ist der erste schutzes, Beitragszahlung oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungs- B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes scheins zu zahlen. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zah- im Versicherungsschein angegebenen lungsverzug Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Re- gelungen über die Folgen verspäteter Wird der erste oder einmalige Beitrag Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so Einmalbeitrags. kann der Versicherer vom Vertrag zurück- treten, solange der Versicherungsnehmer B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperi- die Zahlung nicht veranlasst hat. ode Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn B1-2.1 Beitragszahlung der Versicherungsnehmer die Nichtzah- Je nach Vereinbarung werden die Bei- lung nicht zu vertreten hat. träge im Voraus gezahlt, entweder durch [Seite 31] Seite 31 von 37 B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Ist der Versicherungsnehmer mit der Zah- Wenn der Versicherungsnehmer den ers- lung der geschuldeten Beträge in Verzug, ten oder einmaligen Beitrag nicht recht- kann der Versicherer nach Ablauf der in zeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versi- der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den cherer für einen vor Zahlung des Beitrags Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi- eingetretenen Versicherungsfall nicht zur gungsfrist mit sofortiger Wirkung kündi- Leistung verpflichtet. gen. Voraussetzung ist, dass er den Versiche- Die Kündigung kann mit der Bestimmung rungsnehmer durch gesonderte Mittei- der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit lung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax o- Fristablauf wird die Kündigung wirksam, der Brief) oder durch einen auffälligen wenn der Versicherungsnehmer zu die- Hinweis im Versicherungsschein auf sem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer Beitrags aufmerksam gemacht hat. bei der Kündigung ausdrücklich hinzuwei- Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn sen. der Versicherungsnehmer die Nichtzah- B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung lung zu vertreten hat. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die B1-4 Folgebeitrag Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die B1-4.1 Fälligkeit Kündigung mit der Zahlungsfrist verbun- Ein Folgebeitrag wird entsprechend der den worden ist, wird sie unwirksam, wenn vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu die Zahlung innerhalb eines Monats nach Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- Fristablauf veranlasst wird. oder Jahresbeginn oder zu einem ande- Die Leistungsfreiheit des Versicherers ren vereinbarten Zeitpunkt fällig. nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung beste- Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie hen. zur Fälligkeit veranlasst wird. B1-5 Lastschriftverfahren B1-4.2 Verzug und Schadensersatz B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig ge- zahlt, gerät der Versicherungsnehmer Ist zur Einziehung des Beitrags das Last- ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, schriftverfahren vereinbart worden, hat wenn er die verspätete Zahlung zu vertre- der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt ten hat. der Fälligkeit des Beitrags für eine ausrei- chende Deckung des Kontos zu sorgen. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zah- lung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Konnte der fällige Beitrag ohne Verschul- Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm den des Versicherungsnehmers vom Ver- durch den Verzug entstandenen Scha- sicherer nicht eingezogen werden, ist die dens zu verlangen. Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Text- B1-4.3 Mahnung form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) ab- Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig ge- gegebenen Zahlungsaufforderung des zahlt, kann der Versicherer den Versiche- Versicherers erfolgt. rungsnehmer auf dessen Kosten in Text- B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs- Hat es der Versicherungsnehmer zu ver- frist bestimmen (Mahnung). Die Zah- treten, dass ein oder mehrere Beiträge, lungsfrist muss mindestens zwei Wochen trotz wiederholtem Einziehungsversuch, ab Zugang der Zahlungsaufforderung be- nicht eingezogen werden können, ist der tragen. Versicherer berechtigt, das SEPA-Last- schriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Telefax oder Brief) zu kündigen. Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen Der Versicherer hat in der Kündigung da- und Kosten im Einzelnen beziffert und auf rauf hinzuweisen, dass der Versiche- die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und rungsnehmer verpflichtet ist, den ausste- Kündigungsrecht) hinweist. henden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Von Kreditinstituten erhobene Bearbei- Tritt nach Ablauf der in der Mahnung ge- tungsgebühren für einen fehlgeschlage- setzten Zahlungsfrist ein Versicherungs- nen Lastschrifteinzug können dem Versi- fall ein und ist der Versicherungsnehmer cherungsnehmer in Rechnung gestellt bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der werden. Zahlung des Beitrags oder der Zinsen o- der Kosten in Verzug, so ist der Versiche- rer von der Verpflichtung zur Leistung frei. B1-4.5 Kündigung nach Mahnung [Seite 32] Seite 32 von 37 B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendi- kann jedoch eine angemessene Ge- gung schäftsgebühr verlangen. B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht ver- Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags sichert, sich dadurch einen rechtswidri- steht dem Versicherer nur derjenige Teil gen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist des Beitrags zu, der dem Zeitraum ent- der Vertrag nichtig. Dem Versicherer spricht, in dem der Versicherungsschutz steht in diesem Fall der Beitrag bis zu bestanden hat. dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Wider- Nichtigkeit begründenden Umständen ruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem Kenntnis erlangt. versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer Abschnitt B2 Dauer und Ende des Ver- seine Vertragserklärung innerhalb von 14 trags/Kündigung Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklä- B2-1 Dauer und Ende des Vertrags rung entfallenden Teil der Beiträge zu er- B2-1.1 Vertragsdauer statten. Voraussetzung ist, dass der Ver- sicherer in der Widerrufsbelehrung auf Der Vertrag ist für den im Versicherungs- das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des schein angegebenen Zeitraum abge- Widerrufs und den zu zahlenden Betrag schlossen. hingewiesen und der Versicherungsneh- B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung mer zugestimmt hat, dass der Versiche- rungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist Bei einer Vertragsdauer von mindestens beginnt. einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 wenn einer der Vertragsparteien spätes- unterblieben, hat der Versicherer zusätz- tens drei Monate vor dem Ablauf der je- lich den für das erste Jahr des Versiche- weiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung rungsschutzes gezahlten Beitrag zu er- zugegangen ist. statten. Dies gilt nicht, wenn der Versiche- rungsnehmer Leistungen aus dem Versi- B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem cherungsvertrag in Anspruch genommen Jahr hat. Bei einer Vertragsdauer von weniger als B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung ei- einem Jahr endet der Vertrag zum verein- ner vorvertraglichen Anzeigepflicht vom barten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kün- Versicherungsvertrag zurück, so steht digung bedarf. ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Wird der Versicherungsvertrag durch Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht den Vertrag zum Ablauf des dritten Jah- res oder jedes darauf folgenden Jahres rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Ge- kündigen; die Kündigung muss dem Ver- sicherer spätestens drei Monate vor dem schäftsgebühr zu. Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch An- sein. fechtung des Versicherers wegen arglisti- ger Täuschung beendet, so steht dem B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses Versicherer der Beitrag bis zum Zugang Fällt ein versichertes Interesse nach dem der Anfechtungserklärung zu. Beginn der Versicherung vollständig und B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüg- Beginn der Versicherung vollständig und lich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, dauerhaft weg, steht dem Versicherer der zu dem der Versicherer vom Wegfall des Beitrag zu, den er hätte Interesses Kenntnis erlangt. beanspruchen können, wenn die Versi- B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall cherung nur bis zu dem Zeitpunkt bean- tragt worden wäre, zu dem der Versiche- B2-2.1 Kündigungsrecht rer vom Wegfall des Interesses Kenntnis Der Versicherungsvertrag kann gekündigt erlangt hat. werden, wenn B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur - vom Versicherer eine Schadenser- Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn satzzahlung oder eine Zahlung von das versicherte Interesse bei Beginn der Sanierungskosten von Umweltschä- Versicherung nicht besteht, oder wenn den geleistet wurde oder das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für - der Versicherer den Anspruch des ein anderes künftiges Interesse genom- Versicherungsnehmers auf Freistel- men ist, nicht entsteht. Der Versicherer lung zu Unrecht abgelehnt hat oder [Seite 33] Seite 33 von 37 - dem Versicherungsnehmer eine Die Veräußerung ist dem Versicherer Klage über einen versicherten An- vom Veräußerer oder Erwerber unver- spruch gerichtlich zugestellt wird. züglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax Die Kündigung muss dem Vertrags- oder Brief) anzuzeigen. partner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax Bei einer schuldhaften Verletzung der An- oder Brief) spätestens einen Monat nach zeigepflicht besteht kein Versicherungs- der Zahlung, der Ablehnung oder der Zu- schutz, wenn der Versicherungsfall spä- stellung der Klage zugegangen sein. ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versiche- B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer rer hätte zugehen müssen. Der Versiche- Kündigt der Versicherungsnehmer, wird rer muss hierzu nachweisen, dass er den seine Kündigung mit ihrem Zugang beim mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag Versicherer wirksam. Der Versicherungs- mit dem Erwerber nicht geschlossen nehmer kann jedoch bestimmen, dass die hätte. Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, Der Versicherer bleibt zur Leistung ver- spätestens jedoch zum Ende der laufen- pflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu den Versicherungsperiode, wirksam wird. dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm B2-2.3 Kündigung durch Versicherer die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung Eine Kündigung des Versicherers wird ei- verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes nen Monat nach ihrem Zugang beim Ver- des Versicherungsfalls die Frist für seine sicherungsnehmer wirksam. Kündigung abgelaufen war und er nicht B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen gekündigt hat. B2-3.1 Übergang der Versicherung Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Abschnitt B3 Anzeigepflicht, andere Ob- Erwerber an Stelle des Versicherungs- liegenheiten nehmers in die während der Dauer seines B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungs- Eigentums sich aus dem Versicherungs- nehmers oder seines Vertreters bis vertrag ergebenden Rechte und Pflichten zum Vertragsschluss ein. B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Anga- Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen ben über gefahrerhebliche Umstände aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Ver- Der Versicherungsnehmer hat bis zur Ab- hältnisses von einem Dritten übernom- gabe seiner Vertragserklärung dem Ver- men wird. sicherer alle ihm bekannten Gefahrum- stände anzuzeigen, nach denen der Ver- B2-3.2 Kündigung sicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax Der Versicherer ist berechtigt, dem Er- oder Brief) gefragt hat und die für den Ent- werber gegenüber den Versicherungsver- schluss des Versicherers erheblich sind, trag unter Einhaltung einer Frist von ei- den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt nem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Te- zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt lefax oder Brief) zu kündigen. Dieses auch dann, wenn der Versicherer dem Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht Versicherungsnehmer nach seiner Ver- innerhalb eines Monats ab der Kenntnis tragserklärung, aber vor der Vertragsan- des Versicherers von der Veräußerung nahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Text- ausgeübt wird. form stellt. Der Erwerber ist berechtigt, den Versiche- Wird der Vertrag von einem Vertreter des rungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder Versicherungsnehmers geschlossen, so bis zum Schluss der laufenden Versiche- sind bei der Anwendung von Absatz 1 und rungsperiode in Textform zu kündigen. B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arg- Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es list des Vertreters als auch die Kenntnis nicht innerhalb eines Monats nach dem und die Arglist des Versicherungsneh- Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Er- mers zu berücksichtigen. werbers vom Bestehen der Versicherung Der Versicherungsnehmer kann sich da- innerhalb eines Monats ab Erlangung der rauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor- Kenntnis, ausgeübt wird. sätzlich oder grob fahrlässig verletzt wor- B2-3.3 Beitrag den ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsneh- Der Veräußerer und der Erwerber haften mer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur für den Beitrag als Gesamtschuldner, Last fällt. wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungs- B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzei- periode erfolgt. Wenn der Versicherungs- gepflicht vertrag gekündigt wird, haftet der Veräu- B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungs- ßerer allein für die Zahlung des Beitrags. schutzes B2-3.4 Anzeigepflichten Verletzt der Versicherungsnehmer seine [Seite 34] Seite 34 von 37 Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, sicherers ohne Einhaltung einer Frist kün- kann der Versicherer vom Vertrag zurück- digen. In dieser Mitteilung hat der Versi- treten. Im Fall des Rücktritts besteht auch cherer den Versicherungsnehmer auf für die Vergangenheit kein Versiche- dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. rungsschutz. B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Der Versicherer hat jedoch kein Rück- Rechte des Versicherers trittsrecht, wenn der Versicherungsneh- mer nachweist, dass er die unrichtigen o- Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung der unvollständigen Angaben weder vor- oder zur Vertragsänderung muss der Ver- sätzlich noch grob fahrlässig gemacht sicherer innerhalb eines Monats schrift- hat. lich geltend machen. Dabei hat er die Um- stände anzugeben, auf die er seine Erklä- Das Rücktrittsrecht des Versicherers we- rung stützt. Zur Begründung kann er gen grob fahrlässiger Verletzung der An- nachträglich weitere Umstände innerhalb zeigepflicht besteht nicht, wenn der Versi- eines Monats nach deren Kenntniserlan- cherungsnehmer nachweist, dass der gung angeben. Die Monatsfrist beginnt Versicherer den Vertrag auch bei Kennt- mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versiche- nis der nicht angezeigten Umstände zu rer von der Verletzung der Anzeigepflicht gleichen oder anderen Bedingungen ge- und der Umstände Kenntnis erlangt, die schlossen hätte. das von ihm jeweils geltend gemachte Tritt der Versicherer nach Eintritt des Ver- Recht begründen. sicherungsfalls zurück, darf er den Versi- B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers cherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung der unvollständig oder unrichtig ange- oder zur Vertragsänderung stehen dem zeigte Umstand weder für den Eintritt o- Versicherer nur zu, wenn er den Versi- der die Feststellung des Versicherungs- cherungsnehmer durch gesonderte Mit- falls noch für die Feststellung oder den teilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax Umfang der Leistungspflicht ursächlich oder Brief) auf die Folgen der Verletzung war. Auch in diesem Fall besteht aber der Anzeigepflicht hingewiesen hat. kein Versicherungsschutz, wenn der Ver- B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versiche- sicherungsnehmer die Anzeigepflicht arg- rers listig verletzt hat. Der Versicherer kann sich auf seine B3-1.2.2 Kündigung Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine oder zur Vertragsänderung nicht berufen, Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 ein- wenn er den nicht angezeigten Gefahr- fach fahrlässig oder schuldlos, kann der umstand oder die Unrichtigkeit der An- Versicherer den Vertrag unter Einhaltung zeige kannte. einer Frist von einem Monat kündigen. B3-1.6 Anfechtung Das Kündigungsrecht ist ausgeschlos- Das Recht des Versicherers, den Vertrag sen, wenn der Versicherungsnehmer wegen arglistiger Täuschung anzufech- nachweist, dass der Versicherer den Ver- ten, bleibt bestehen. trag auch bei Kenntnis der nicht ange- zeigten Umstände zu gleichen oder ande- B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers ren Bedingungen geschlossen hätte. Die Rechte des Versicherers zum Rück- B3-1.2.3 Vertragsänderung tritt, zur Kündigung und zur Vertragsän- Hat der Versicherungsnehmer seine An- derung erlöschen mit Ablauf von fünf Jah- zeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht ren nach Vertragsschluss. Diese Rechte vorsätzlich verletzt und hätte der Versi- erlöschen nicht für Versicherungsfälle, cherer bei Kenntnis der nicht angezeigten die vor Ablauf dieser Frist eingetreten Gefahrumstände den Vertrag auch zu an- sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn deren Bedingungen geschlossen, so wer- der Versicherungsnehmer oder sein Ver- den die anderen Bedingungen auf Verlan- treter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder gen des Versicherers rückwirkend Ver- arglistig verletzt hat. tragsbestandteil. Bei einer vom Versiche- B3-2 Obliegenheiten des Versicherungs- rungsnehmer unverschuldeten Pflichtver- nehmers letzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versiche- Vertragsbestandteil. rungsfalls Erhöht sich durch eine Vertragsänderung B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder hat der Versicherungsnehmer auf Verlan- schließt der Versicherer die Gefahrabsi- gen des Versicherers innerhalb ange- cherung für den nicht angezeigten Um- messener Frist zu beseitigen. Dies gilt stand aus, so kann der Versicherungs- nicht, soweit die Beseitigung unter Abwä- nehmer den Vertrag innerhalb eines Mo- gung der beiderseitigen Interessen unzu- nats nach Zugang der Mitteilung des Ver- mutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres [Seite 35] Seite 35 von 37 als besonders gefahrdrohend. B3-2.2.6 Wird gegen den Versicherungsnehmer B3-2.1.2 Rechtsfolgen ein Haftpflichtanspruch gerichtlich gel- tend gemacht, hat er die Führung des Verletzt der Versicherungsnehmer vor- Verfahrens dem Versicherer zu überlas- sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie- sen. Der Versicherer beauftragt im Na- genheit, die er vor Eintritt des Versiche- men des Versicherungsnehmers einen rungsfalls gegenüber dem Versicherer zu Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer erfüllen hat, so kann der Versicherer in- muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie nerhalb eines Monats, nachdem er von alle erforderlichen Auskünfte erteilen und der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den die angeforderten Unterlagen zur Verfü- Vertrag fristlos kündigen. gung stellen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet- recht, wenn der Versicherungsnehmer zung nachweist, dass er die Obliegenheit we- der vorsätzlich noch grob fahrlässig ver- B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine letzt hat. Obliegenheit nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob Versicherungsfalls fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit Der Versicherungsnehmer hat bei und ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- nach Eintritt des Versicherungsfalls fol- tung in dem Verhältnis zu kürzen, das der gende Obliegenheiten zu erfüllen: Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entspricht. B3-2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwen- dung und Minderung des Schadens zu B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine sorgen. Dabei hat der Versicherungsneh- nach Eintritt des Versicherungsfalls be- mer Weisungen des Versicherers, soweit stehende Auskunfts- oder Aufklärungsob- für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Wei- liegenheit, ist der Versicherer nur dann sungen - ggf. auch mündlich oder telefo- vollständig oder teilweise leistungsfrei, nisch - einzuholen, wenn die Umstände wenn er den Versicherungsnehmer durch dies gestatten. Erteilen mehrere an dem gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Versicherungsvertrag beteiligte Versiche- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese rer unterschiedliche Weisungen, hat der Rechtsfolge hingewiesen hat. Versicherungsnehmer nach pflichtgemä- B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung ver- ßem Ermessen zu handeln. pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer B3-2.2.2 Jeder Versicherungsfall ist dem Versiche- nachweist, dass er die Obliegenheit nicht rer innerhalb einer Woche anzuzeigen, grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, auch wenn noch keine Schadensersatz- wenn der Versicherungsnehmer nach- ansprüche erhoben worden sind. Das weist, dass die Verletzung der Obliegen- Gleiche gilt, wenn gegen den Versiche- heit weder für den Eintritt oder die Fest- rungsnehmer Haftpflichtansprüche gel- stellung des Versicherungsfalls noch für tend gemacht werden. die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung B3-2.2.3 Er hat dem Versicherer ausführliche und ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der wahrheitsgemäße Schadenberichte zu Versicherungsnehmer die Obliegenheit erstatten und ihn bei der Schadenermitt- arglistig verletzt hat. lung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Ver- sicherers für die Bearbeitung des Scha- Abschnitt B4 Weitere Regelungen dens wichtig sind, müssen mitgeteilt so- wie alle dafür angeforderten Schriftstücke B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversi- übersandt werden. cherung B3-2.2.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, ein Anspruch gerichtlich geltend ge- wenn das Risiko in mehreren Versiche- macht, Prozesskostenhilfe beantragt oder rungsverträgen versichert ist. wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zu- hat er dies dem Versicherer unverzüglich stande gekommen ist, ohne dass der Ver- anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen sicherungsnehmer dies wusste, kann er den Versicherungsnehmer wegen des die Aufhebung des später geschlossenen den Anspruch begründeten Schadener- Vertrags verlangen. eignisses ein Ermittlungsverfahren einge- leitet wird. B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn B3-2.2.5 Gegen einen Mahnbescheid oder eine der Versicherungsnehmer es nicht inner- Verfügung von Verwaltungsbehörden auf halb eines Monats geltend macht, nach- Schadensersatz muss der Versiche- dem er von der Mehrfachversicherung rungsnehmer fristgemäß Widerspruch o- Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird der die sonst erforderlichen Rechtsbe- zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Er- helfe einlegen. Einer Weisung des Versi- klärung, mit der sie verlangt wird, dem cherers bedarf es nicht. Versicherer zugeht. [Seite 36] Seite 36 von 37 B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschrif- Versicherungsscheine oder deren Nach- tenänderung träge dem Versicherungsnehmer zu über- mitteln. B4-2.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklä- B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter rungen und Anzeigen, die den Versiche- Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- rungsvertrag betreffen und die unmittel- mächtigt, Zahlungen anzunehmen, die bar gegenüber dem Versicherer erfolgen, der Versicherungsnehmer im Zusammen- sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax o- hang mit der Vermittlung oder dem Ab- der Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, so- schluss eines Versicherungsvertrags an weit gesetzlich Schriftform oder in diesem ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Vollmacht muss der Versicherungsneh- Erklärungen und Anzeigen sollen an die mer nur gegen sich gelten lassen, wenn Hauptverwaltung des Versicherers oder er die Beschränkung bei der Vornahme an die im Versicherungsschein oder in der Zahlung kannte oder in Folge grober dessen Nachträgen als zuständig be- Fahrlässigkeit nicht kannte. zeichnete Stelle gerichtet werden. Die ge- B4-4 Verjährung setzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben Die Ansprüche aus dem Versicherungs- bestehen. vertrag verjähren in drei Jahren. Die Ver- jährung beginnt mit dem Schluss des Jah- B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Na- res, in dem der Anspruch entstanden ist mensänderung und der Gläubiger von den Anspruch be- Hat der Versicherungsnehmer eine Ände- gründenden Umständen und der Person rung seiner Anschrift dem Versicherer des Schuldners Kenntnis erlangt. Die nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenser- grob fahrlässige Unkenntnis steht der klärung, die dem Versicherungsnehmer Kenntnis gleich. gegenüber abzugeben ist, die Absendung Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs- eines eingeschriebenen Briefs an die vertrag bei dem Versicherer angemeldet letzte dem Versicherer bekannte An- worden, zählt bei der Fristberechnung der schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Zeitraum zwischen Anmeldung und Zu- der Absendung des Briefs als zugegan- gang der in Textform (z. B. E-Mail, Tele- gen. Dies gilt entsprechend für den Fall fax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung einer dem Versicherer nicht angezeigten des Versicherers beim Anspruchsteller Namensänderung des Versicherungs- nicht mit. nehmers. Im Übrigen richtet sich die Verjährung B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerbli- nach den allgemeinen Vorschriften des chen Niederlassung Bürgerlichen Gesetzbuchs. Hat der Versicherungsnehmer die Versi- B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Ge- cherung unter der Anschrift seines Ge- richtsstände werbebetriebs abgeschlossen, findet bei Treten Meinungsverschiedenheiten zwi- einer Verlegung der gewerblichen Nieder- schen dem Versicherungsnehmer und lassung B4-2.2 entsprechend Anwen- dem Versicherer auf, kann sich der Versi- dung. cherungsnehmer jederzeit an die Be- B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertre- schwerdestelle des Versicherers wenden: ters beschwerde@vgh.de B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers oder online über Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- www.vgh.de/beschwerde mächtigt, vom Versicherungsnehmer ab- Außerdem stehen dem Versicherungs- gegebene Erklärungen entgegenzuneh- nehmer insbesondere folgende weitere men betreffend Beschwerdemöglichkeiten zu: (a) den Abschluss beziehungsweise den Widerruf eines Versicherungsver- B4-5.1 Versicherungsombudsmann trags; Wenn es sich beim Versicherungsnehmer (b) ein bestehendes Versicherungsver- um einen Verbraucher oder um eine Per- hältnis einschließlich dessen Beendi- son handelt, die sich in verbraucherähnli- gung; cher Lage befindet, gilt: (c) Anzeige- und Informationspflichten Bei Streitigkeiten in Versicherungsange- vor Abschluss des Vertrags und wäh- legenheiten kann sich der Versicherungs- rend des Versicherungsverhältnis- nehmer an den Ombudsmann für Versi- ses. cherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. B4-3.2 Erklärungen des Versicherers Postfach 080632 Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- 10006 Berlin mächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Telefon: 0800 3696000 [Seite 37] Seite 37 von 37 E-Mail: beschwerde@versicherungsom- Sitz hat. budsmann.de B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen ge- Internet: www.versicherungsombuds- gen den Versicherungsnehmer mann.de Für Klagen aus dem Versicherungsver- Der Ombudsmann für Versicherungen ist trag gegen den Versicherungsnehmer be- eine unabhängige und kostenfrei arbei- stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit tende Schlichtungsstelle. Der Versicherer nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlas- hat sich verpflichtet, an dem Schlich- sung oder dem Wohnsitz des Versiche- tungsverfahren teilzunehmen. rungsnehmers; fehlt ein solcher, nach sei- Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag nem gewöhnlichen Aufenthalt. online (z.B. über eine Webseite oder per Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Auf- E-Mail) abgeschlossen haben, können enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung sich mit ihrer Beschwerde auch online an nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtli- die Plattform http://ec.europa.eu/consum- che Zuständigkeit für Klagen aus dem ers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird Versicherungsvertrag gegen den Versi- dann über diese Plattform an den Versi- cherungsnehmer nach dem Sitz des Ver- cherungsombudsmann weitergeleitet. sicherers oder seiner für den Versiche- rungsvertrag zuständigen Niederlassung. B4-5.2 Versicherungsaufsicht Wenn der Versicherungsnehmer mit der B4-6 Anzuwendendes Recht Betreuung des Versicherers nicht zufrie- Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. den ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, B4-7 Embargobestimmung kann er sich auch an die Bundesanstalt Es besteht - unbeschadet der übrigen für Finanzdienstleistungsaufsicht wen- Vertragsbestimmungen - Versicherungs- den. Der Versicherer unterliegt der Auf- schutz nur, soweit und solange dem keine sicht der Bundesanstalt für Finanzdienst- auf die Vertragsparteien direkt anwend- leistungsaufsicht. baren Wirtschafts-, Handels- oder Fi- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- nanzsanktionen beziehungsweise Em- aufsicht (BaFin) bargos der Europäischen Union oder der Sektor Versicherungsaufsicht Bundesrepublik Deutschland entgegen- Graurheindorfer Straße 108 stehen. 53117 Bonn Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- Telefon: 0800 2 100 500 oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Vereinigten Staaten von E-Mail: poststelle@bafin.de Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor- Internet: https://www.bafin.de schriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entge- Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle genstehen. und kann einzelne Streitfälle nicht ver- bindlich entscheiden. B4-8 Repräsentanten B4-5.3 Rechtsweg Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Re- Es besteht zudem die Möglichkeit, den präsentanten zurechnen lassen. Rechtsweg zu beschreiten. Repräsentanten im Sinne dieses Vertra- B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen ge- ges sind gen den Versicherer - bei Aktiengesellschaften die Mitglie- Für Klagen aus dem Versicherungsver- der des Vorstandes oder deren Gene- trag gegen den Versicherer bestimmt sich ralbevollmächtigte; die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den - bei Gesellschaften mit beschränkter Versicherungsvertrag zuständigen Nie- Haftung die Geschäftsführer; derlassung. - bei Kommanditgesellschaften die Ferner ist auch das Gericht zuständig, in Komplementäre; dessen Bezirk der Versicherungsnehmer - bei offenen Handelsgesellschaften die zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, Gesellschafter; den Sitz seiner Niederlassung oder sei- nen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines - bei Einzelfirmen die Inhaber; solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt - bei Genossenschaften, Verbänden, hat. Vereinen, Körperschaften des öffentli- Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer chen Recht, Kommunen etc. die nach nach Vertragsschluss seinen Sitz, den den gesetzlichen Vorschriften berufe- Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohn- nen obersten Vertretungsorgane; sitz oder, in Ermangelung eines solchen, - bei ausländischen Firmen die entspre- seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Aus- chenden zuständigen Personen. land, sind die Gerichte des Staates zu- ständig, in dem der Versicherer seinen
Volltext aufklappen: Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Jagdhaftpflicht
[Seite 1] Jagd-Haftpflichtversicherung Produktinformationsblatt Versicherungen Unternehmen: Landschaftliche Brandkasse Hannover Produkt: AVB Jagd April 2025 Rechtsform: Anstalt des öffentlichen Rechts, Deutschland Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Jagd- Haftpflichtversicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Jagd-Haftpflichtversicherung an. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Als Jäger müssen Sie nach dem Bundesjagd- Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört nicht, gesetz eine Haftpflichtversicherung abschlie- wenn Sie sich allein durch eine vertragliche ßen, wenn Sie als Inhaber eines Jagdscheins Zusage gegenüber einem anderen zu einer der Jagd nachgehen wollen. Gegenstand der Leistung verpflichten. Jagd-Haftpflichtversicherung ist es, gegen Sie Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu den vereinbarten Versicherungssummen. prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall Versichert sind durch eine Jagd-Haftpflichtver- zu berücksichtigen. sicherung die Schäden an fremden Personen oder Sachen, die bei der Jagd entstehen. Dazu gehören beispielsweise: Gibt es Einschränkungen beim Schäden aus fahrlässiger Überschreitung Versicherungsschutz? des Notwehrrechts, Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten Schäden aus dem erlaubten Besitz / Ge- versichern. Sonst müssten wir einen erheblich brauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaf- höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir fen oder Munition und Geschossen auch einige Fälle aus dem Versicherungsschutz her- außerhalb der Jagd, ausgenommen, z. B.: Schäden aus dem Halten von Jagdge- aus vorsätzlicher Handlung, brauchshunden, zwischen Mitversicherten, Schäden aus dem Halten oder Eigentum Haftpflichtansprüche aus Wildschäden, kleiner Wasserfahrzeuge ohne Motoren. durch den Gebrauch eines versicherungs- Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf pflichtigen Kraftfahrzeugs, weitere Personen erstrecken, wie z. B. nicht durch den Gebrauch eines versicherungs- gewerbsmäßig tätige Hüter von Jagdge- pflichtigen Luftfahrzeugs über 5.000 g. brauchshunden. Schäden an Jagdhunden (falls vereinbart) Mit diesem Zusatzbaustein können Schäden an Jagdhunden versichert werden, wenn diese aufgrund eines Unfalls während der Ausbil- dung oder des jagdlichen Einsatzes tierärztlich behandelt, getötet oder notgetötet werden müssen. Jagd Drohnen (falls vereinbart) Über den Zusatzbaustein Jagd Drohnen kön- nen Sie das Risiko aus dem privaten Halten und dem Gebrauch, sowie zu jagdlichen Zwecken genutzte Flugdrohnen und Flugmo- delle über 250 g bis 5.000 g Abfluggewicht absichern. Wie hoch ist die Versicherungssumme? Die Höhe der vereinbarten Versicherungssum- men können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein entnehmen. [Seite 2] Wo bin ich versichert?  ie Jagdhaftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsauf- D enthaltes einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt. Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflichtschäden besteht, sollte in jedem Fall geprüft werden, ob der deutsche Versicherungsschutz den Anforderungen des Gastlandes entspricht. Welche Pflichten habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprü- che geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahr- heitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Wann und wie muss ich bezahlen?  en ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungs- D scheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?  er Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, D dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag zum Ende des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen. Wie kann ich den Vertrag beenden? - Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer gesche- hen). - Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. nach einem Schadenfall möglich. Weitere Kündigungsrechte können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch endgültige Aufgabe der Jagd – ergeben.
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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