Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen Jagd-Haftpflichtversicherung (AVB Jagd-HV 2020), Formular 3037
[Seite 1]
Allgemeine Bedingungen Jagd-Haftpflichtversicherung
(AVB Jagd-HV 2026)
Formular 3037 – Stand 01.06.2026
Inhaltsverzeichnis
Teil A 7.5 Verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
A1 Jagd-Haftpflichtrisiko 7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten
1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) und sonstigen Leistungen
2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis 7.7 Asbest
zwischen den Versicherten (Sie als Versicherungsnehmer 7.8 Gentechnik
und die mitversicherten Personen) 7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall 7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminie-
4 Leistungen und Vollmacht rung
5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres- 7.11 Übertragung von Krankheiten
höchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken aus der jagdli- 7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
chen Betätigung (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen
und besondere Ausschlüsse) 7.14 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
6.1 Überschreiten der Notwehr und von Rechten im Jagdschutz 7.15 Wasserfahrzeuge
6.2 Hunde 7.16 Wildschaden
6.3 Beizvögel, Frettchen und Pflege von Wild 7.17 Entschädigungen mit Strafcharakter („punitive damages“)
6.4 Dienstherr 7.18 Französische „Garantie Décennale“ und gleichartige Bestim-
mungen
6.5 Allgemeines Umweltrisiko
7.19 Geothermie
6.6 Abwässer
8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und
6.7 Waffen und Munition Erweiterungen)
6.8 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- 9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
Anhänger
10 Fortsetzung der Jagd-Haftpflichtversicherung nach Ihrem Tod
6.9 Wasserfahrzeuge
A2 Besondere Umweltrisiken
6.10 Ausland
1 Gewässerschäden
6.11 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
2 Sanierung von Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz
6.12 Gemietete und gepachtete Sachen (Miet-/Pachtsachschäden) (USchadG)
6.13 Verlust von Schlüsseln und Keycards A3 Ausfalldeckung (Forderungsausfallrisiko)
6.14 Besitz von jagdlichen Einrichtungen 1 Gegenstand der Ausfalldeckung
6.15 Gesellschaftsjagden 2 Leistungsvoraussetzungen
6.16 Schmerzensgeldansprüche von Angehörigen 3 Umfang der Ausfalldeckung
6.17 Verzicht auf Haftungseinwand bei Jagdunfall mit Waffe 4 Besondere Ausschlüsse in der Ausfalldeckung
6.18 Abgabe von Wild und Wildbret
6.19 Erlaubtes Bejagen, Betäuben und Erlegen von nicht dem Gemeinsame Bestimmungen private Haftpflichtversicherungen
Jagdrecht unterliegenden Tieren Teil B
6.20 Legen von Gift 1 Abtretungsverbot
6.21 Gefälligkeitshandlungen 2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf
6.22 Vermögensschäden den Beitrag (Beitragsregulierung)
6.23 Ehrenamtliche Tätigkeit 3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsan-
6.24 Verletzung von Datenschutzgesetzen gleichung
6.25 Übertragung elektronischer Daten Teil C
6.26 Eigenschäden bei fehlendem Verschulden des Schadenver- 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
ursachers 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
6.27 Allmählichkeitsschäden 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
6.28 Asbestschäden 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
6.29 Flugdrohnen Zahlung oder Nichtzahlung
6.30 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 1.4 Folgebeitrag
7 Allgemeine Ausschlüsse 1.5 Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat)
7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeug- 2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
nissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 2.1 Dauer und Ende des Vertrags
7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
7.4 Schadenfälle Ihrer Angehörigen und von wirtschaftlich ver- 2.3 Kündigung bei Verlegen des Wohnsitzes ins Ausland
bundenen Personen
[Seite 2]
3 Anzeigepflicht und andere Obliegenheiten 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
3.1 Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss 4.4 Verjährung
3.2 Ihre Obliegenheiten 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand
3.3 Versehentliche Obliegenheitsverletzung 4.6 Anzuwendendes Recht
4 Weitere Regelungen 4.7 Embargobestimmung
4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 4.8 Zuständigkeit bei Versichererwechsel
4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung Glossar
[Seite 3]
Teil A Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadener-
A1 Jagd-Haftpflichtrisiko eignis geführt hat, kommt es nicht an.
1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Ri- Versichert sind auch Ansprüche nach § 906 II 2 BGB analog
siko) sowie Beseitigungsansprüche nach § 1004 I 1 BGB und An-
sprüche nach § 14 BImSchG, soweit diese gesetzlichen
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Haftpflichtbestimmungen gleichstehen.
Ihre gesetzliche Haftpflicht als Jäger, Jagdherr und Jagd-
pächter (auch Förster, Jagdaufseher, Falkner), soweit es 3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch
sich um eine mit der Jagd unmittelbar oder mittelbar in Ver- wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
bindung stehende Tätigkeit oder Unterlassung handelt. (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst-
2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Ver- vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz
hältnis zwischen den Versicherten (Sie als Versiche- statt der Leistung;
rungsnehmer und die mitversicherten Personen) (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nach-
2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht erfüllung durchführen zu können;
2.1.1 Ihrer gesetzlichen Vertreter und solcher Personen, die Sie (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen-
zur Leitung oder Beaufsichtigung Ihres versicherten (Jagd-) standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver-
Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt haben, in tragsleistung geschuldeten Erfolges;
dieser Eigenschaft; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen
2.1.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für Sie verur- (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge-
sachen. rung der Leistung;
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er-
denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in satzleistungen.
Ihrem Betrieb nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das 3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie
Gleiche gilt für solche Dienstunfälle nach den beamtenrecht- aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage
lichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Diens- über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausge-
tes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. hen.
2.1.3 des nicht gewerbsmäßig tätigen Hüters von Hunden, auf die 4 Leistungen und Vollmacht
sich der Versicherungsschutz in A1-6.2 bezieht.
4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
2.1.4 Ihres Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners und Ihrer im
gleichen Haushalt lebenden unverheirateten/nicht in einer – die Prüfung der Haftpflichtfrage,
eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder aus – die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen zur Erlangung – die Freistellung Ihrerseits von berechtigten Schadener-
des Jagdscheines sowie aus der Teilnahme an der Jäger- satzverpflichtungen.
prüfung.
4.1.1 Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn
Für die Teilnahme an Übungsschießen besteht auch außer- Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkennt-
halb des Lehrganges Versicherungsschutz. nisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet sind
Versichert ist auch das Führen eines in Ausbildung befindli- und wir hierdurch gebunden sind. Anerkenntnisse und Ver-
chen Jagdhundes. gleiche, die Sie ohne unsere Zustimmung abgegeben oder
Im Falle Ihres Todes besteht bis zum Ende der Prüfungen geschlossen haben, binden uns nur, soweit der Anspruch
(auch Nachprüfungen) Versicherungsschutz. auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
2.2 Alle für Sie als Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbe- Ist Ihre Schadenersatzverpflichtung mit bindender Wirkung
stimmungen sind auf die mitversicherten Personen entspre- für uns festgestellt, haben wir Sie binnen zwei Wochen vom
chend anzuwenden. Anspruch des Dritten freizustellen.
Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversi- 4.1.2 Nachhaltiger Schadenersatz durch Reparatur
cherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversi- Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als
cherte Person entsteht. nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen.
2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobe- Wir ersetzen daher auch die Reparaturkosten, die über die
grenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person (als Versiche- gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, sofern sie entstanden
rungsnehmer) oder in der Person einer mitversicherten Per- sind und nachgewiesen werden.
son vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für Sie sind insoweit nicht zur Schadenminderung nach C-3.2.2
Sie als auch für die mitversicherten Personen. verpflichtet.
2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Ver-
als Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der sicherungssummen und beträgt 30 Prozent der berechtigten
Obliegenheiten sind sowohl Sie als auch die mitversicherten Schadenersatzverpflichtungen, höchstens 10.000 EUR.
Personen verantwortlich. 4.2 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Scha-
3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall dens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmä-
3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen ßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben.
eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre- Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit
tenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen über Schadenersatzansprüche gegen Sie, sind wir bevoll-
Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögens- mächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den
schaden zur Folge hatte, aufgrund Rechtsstreit auf unsere Kosten in Ihrem Namen.
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignis-
privatrechtlichen Inhalts ses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden
von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genom- Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, von uns die Be-
men werden. stellung eines Verteidigers für Sie gewünscht oder geneh-
migt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Vertei-
Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den digers.
[Seite 4]
4.4 Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistun-
Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for- gen und Vollmacht oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
dern, so sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. 6.1 Überschreiten der Notwehr und von Rechten im Jagd-
5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, schutz
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbe- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus
teiligung)
(1) fahrlässigem Überschreiten der Notwehr;
5.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche-
rungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. (2) fahrlässigem Überschreiten von Rechten im Jagd-
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf schutz.
mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Hunde
5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: 6.2.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten,
Unsere Entschädigungsleistungen sind für alle Versiche- Führen, Abrichten und Ausbilden von bis zu drei nachweis-
rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Dreifache der lich für die Jagd brauchbaren/verwendbaren Hunden (und
vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. deren Welpen bis zu einem Alter von 18 Monaten).
5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für die Verwendung
tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall der Hunde während der Jagdausübung, sondern auch für
(Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi- Schäden außerhalb der Jagd (24-Stunden-Deckung – welt-
cherungsfälle eingetreten ist, wenn diese weit).
– auf derselben Ursache, Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, so-
fern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.
– auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachli-
chem und zeitlichem, Zusammenhang Bis zu einem Alter des Hundes von 36 Monaten besteht Ver-
sicherungsschutz, ohne dass es des Nachweises der jagdli-
oder chen Abrichtung/Ausbildung bedarf. Nach den 36 Monaten
– auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln besteht Versicherungsschutz, wenn der Jagdhund nach-
beruhen. weislich jagdlich verwendbar oder brauchbar ist – siehe
nachfolgenden Hinweis.
5.4 Falls besonders vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem
Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit ei- Für den Fall, dass eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine den
nem im Versicherungsschein festgelegten Betrag (Selbstbe- Landesjagdgesetzen entsprechende gleichgestellte Prüfung
teiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche der einzelnen Zuchtverbände nicht abgelegt wurde, reicht es
aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme über- uns aus, wenn eine fach- und sachkundige Person eine
steigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün- jagdliche Leistung (z. B. Nachsuchen, Stöbern, Apportieren)
deten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt des Hundes beschreibt und bestätigt. Nach Vorlage dieser
unberührt. Bestätigung erhalten Sie auf Wunsch von uns eine Bestäti-
gung über den Versicherungsschutz. Für solche Hunde, für
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir die der Nachweis der Brauchbarkeit/Verwendbarkeit einmal
auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht geführt wurde, endet der Versicherungsschutz nicht
übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzan- dadurch, dass sie aufgrund Alters, Verletzung, Krankheit
sprüche verpflichtet. und dergleichen nicht mehr jagdlich eingesetzt werden kön-
5.5 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Ver- nen.
sicherungssumme angerechnet. 6.2.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für das in A1-6.2.1
5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus ei- genannte Risiko auch auf Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen
nem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir Miet-/Pachtsachschäden.
die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme Miet-/Pachtsachschäden sind Schäden an fremden, von
zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. Ihnen oder von Ihren Bevollmächtigten oder Ihren Beauf-
5.7 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leis- tragten gemieteten und gepachteten Sachen und alle sich
ten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche- daraus ergebenden Vermögensschäden.
rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht
tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Rest-
betrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende (1) wegen Schäden an ausschließlich zu privaten oder
Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ih- jagdlichen Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachte-
res Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstat- ten oder geleasten
tet. – Grundstücken, Grundstücksbestandteilen, Gebäu-
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre- den, Gebäudezubehör (z. B. Markisen und Rolllä-
chende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs- den), Wohnungen, Räumen in Gebäuden, Balkone,
schutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der je- Terrassen;
weils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungs- – Garagen, Stellplätzen (auch in einer Tiefgarage)
falls. und Carports;
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an lau- und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
fenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Ka- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haft-
pitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach pflichtansprüche wegen
Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche-
rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspru-
mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abge- chung,
setzt. – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und
5.8 Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtan- Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro-
spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden
Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weige- Vermögensschäden, soweit es sich hierbei um Kos-
rung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleis- ten für Wartung oder Instandhaltung dieser Anlagen
tung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. und Geräte handelt;
6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken aus der – Glasschäden, soweit Sie sich hiergegen besonders
jagdlichen Betätigung (Versicherungsschutz, Risikobe- versichern können.
grenzungen und besondere Ausschlüsse) (2) aus der Beschädigung, Vernichtung und dem Verlust
A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, von mobilen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstän-
deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken gelten- den in Ferienwohnungen und -häusern, Hotels, Pensi-
den besonderen Ausschlüsse. onen, Gästehäusern, Schiffskabinen, Schlafwagenab-
teilen, Kur- und Seniorenheimen, Reha-Kliniken sowie
Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, fin- nicht motorisierten Mobilheimen auf Campingplätzen
den auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen bei vorübergehendem Aufenthalt in diesen.
[Seite 5]
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haft- Versicherungsschutz aus einer anderen Haftpflichtversiche-
pflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und rung hat, ersetzen wir Ihnen abweichend von A1-7.3 die not-
übermäßiger Beanspruchung. wendigen Kosten einer tierärztlichen Behandlung.
(3) aus der Beschädigung, der Vernichtung und dem Ver- Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall
lust von fremden beweglichen Sachen, wenn diese Sa- 10.000 EUR.
chen ausschließlich zu privaten oder jagdlichen Zwe- 6.2.8 Gewerbliche Nutzung/Verwendung
cken gemietet, geliehen, gepachtet oder geleast wur-
den. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Nutzung/
Verwendung des Hundes auch zu gewerblichen Zwecken,
Beim Verlust von Wertsachen, Schmuck, Urkunden und soweit die daraus resultierenden Einnahmen den Betrag von
Wertpapieren beträgt die Höchstersatzleistung je Ver- 25.000 EUR im Jahr nicht überschreiten. Wird der Betrag
sicherungsfall 10.000 EUR. von 25.000 EUR überschritten, entfällt der Versicherungs-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind schutz.
– Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und über- 6.2.9 Neuwertentschädigung
mäßiger Beanspruchung; (1) Wir leisten im Schadenfall für Sachschäden oder bei
– Ansprüche wegen Schäden und dem Verlust von Verlust einer Sache den Schadenersatz zum Neuwert,
Kraft-, Wasser-, Luftfahrzeugen und Anhängern und wenn Sie dies wünschen.
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. (2) Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall
(4) aus der Beschädigung – abweichend von A1-6.2.2 (3) 10.000 EUR.
zweiter Spiegelstrich – von ausschließlich zu privaten (3) Der beschädigte/zerstörte oder verlorene Gegenstand
oder jagdlichen Zwecken gemieteten, geliehenen, ge- darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung oder
pachteten oder geleasten Hundetransportanhängern. des Verlusts nicht älter als zwei Jahre sein, was durch
Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall Vorlage der Anschaffungsrechnung nachzuweisen ist.
10.000 EUR. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, be-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haft- steht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
pflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und (4) Kein Neuwertersatz erfolgt bei Schäden an:
übermäßiger Beanspruchung. – mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mo-
6.2.3 Hundesportliche Veranstaltungen biltelefone),
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden – Computern jeder Art, auch tragbare Computersys-
aus der Teilnahme an hundesportlichen Veranstaltungen teme (z. B. Notebooks, Tablets),
(z. B. Agility), Hundeschauen, Turnieren, Hunderennen und – Film- und Fotoapparaten,
Hundeschlittenrennen, Geschicklichkeitswettbewerben so-
wie den Vorbereitungen hierzu (Training) oder aus der Teil- – tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten
nahme in einer Hundeschule. (z. B. MP3-Player),
Der Versicherungsschutz erstreckt sich bei der Teilnahme – Wearables (z. B. Fitness-Armbänder, Smartwat-
an Veranstaltungen und beim Unterricht auch auf gesetzli- ches), Hörgeräten und Brillen jeder Art,
che Haftpflichtansprüche der anderen Teilnehmer sowie von sofern diese älter als ein Jahr sind.
Figuranten (Scheinverbrechern). 6.2.10 Tierpension
6.2.4 Deckakt Ist während der Wirksamkeit dieser Versicherung durch
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden Krankheit oder Unfall ein stationärer Aufenthalt in einem
durch gewollten oder ungewollten Deckakt. Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung für Sie
6.2.5 Therapie-, Assistenz-, Besuchs-, Blinden-, Rettungs- oder notwendig und können Sie sich daher nicht um Ihren Hund
Suchhund kümmern, übernehmen wir die nachgewiesenen Kosten für
die Unterbringung Ihres Hundes in einer Tierpension.
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Verwen-
dung bzw. Überlassung Ihres Hundes als Therapie-, Assis- Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall
tenz-, Besuchs-, Blinden-, Rettungs- oder Suchhund, wenn 10.000 EUR.
diese Tätigkeit weder gewerblich noch betrieblich ausgeübt 6.3 Beizvögel, Frettchen und Pflege von Wild
wird. 6.3.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten,
Soweit hierbei Einnahmen erzielt werden, die den Betrag Führen, Abrichten und Ausbilden von Beizvögeln (auch Eu-
von 25.000 EUR im Jahr nicht überschreiten, besteht – ab- len, Sperber) und Frettchen, auch außerhalb der Jagd.
weichend vom obigen Absatz – Versicherungsschutz. Wird Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, so-
der Betrag von 25.000 EUR überschritten, entfällt der Versi- fern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.
cherungsschutz (siehe auch A1-6.2.8).
6.3.2 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der nicht ge-
6.2.6 Rettungs- und Bergungskosten werblichen Pflege von
Wir übernehmen die Kosten für Such-, Rettungs- oder Ber- – jungem Wild bis zu sechs Monaten oder
gungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich
organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicher- – krankem/verletztem Wild bis zu drei Monaten.
weise Gebühren berechnet werden, und die Sie für Ihren im 6.4 Dienstherr
Versicherungsvertrag bezeichneten und gehaltenen Hund Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Dienstherr der
zu dessen Bergung zu erbringen haben. in Ihrem Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z. B. Berufs-
Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall jäger, Jagdaufseher oder Treiber).
20.000 EUR. 6.5 Allgemeines Umweltrisiko
6.2.7 Tierarztkosten Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen In-
Wird Ihr Hund durch einen fremden Hund verletzt und kann halts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
der Halter des fremden Hundes nicht in Anspruch genom- Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie
men werden, weil er nicht mit zumutbarem Aufwand zu er- durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen,
mitteln ist oder weil er zahlungsunfähig ist und auch keinen Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verur-
sacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch
Gewässer) ausgebreitet haben.
[Seite 6]
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche eigenen und fremden Wasserfahrzeugen ohne Segel (z. B.
aus Gewässerschäden. Ruder-, Paddel-, Schlauchboote, Kanus und ähnliches) –
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltscha- auch mit Motor bis zu einer Motorstärke von 11,03 kW
densgesetz siehe Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken. (15 PS), soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis
erforderlich ist.
6.6 Abwässer
6.10 Ausland
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
durch 6.10.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland
eintretender Versicherungsfälle.
– Abwässer sowie
Das gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Füh-
– Rückstau aus dem Straßenkanal. rer von Jagdhunden.
Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch Wichtiger Hinweis:
– häusliche Abwässer und Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflicht-
– Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals. schäden besteht, sollten Sie in jedem Fall prüfen, ob der
deutsche Versicherungsschutz den Anforderungen des
6.7 Waffen und Munition Gastlandes entspricht.
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten 6.10.2 Versichert sind ebenfalls Ansprüche aus Arbeitsunfällen und
Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schuss- Berufskrankheiten von Personen, die von Ihnen im Ausland
waffen (auch Pfeil und Bogen) – auch zu Narkosezwecken eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten be-
– sowie Munition und waffenrechtlich erlaubtem Zubehör traut worden sind, soweit diese Arbeitsunfälle und Berufs-
(Verwendung von behördlich genehmigten Nachtzielvor- krankheiten den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII
satzgeräten und Schalldämpfern nach § 40 Abs. 2 WaffG unterliegen. Dies gilt auch für die gesetzliche Haftpflicht der
und § 19 BJG im Zusammenhang mit § 13 WaffG). unter A1-2.1.1 genannten Personen.
Der Versicherungsschutz gilt auch außerhalb der Jagdaus- 6.10.3 Unsere Aufwendungen für Kosten der gerichtlichen und au-
übung für jagdliche Handlungen, z. B. aus der Aufbewah- ßergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend ge-
rung, dem Transport, beim Reinigen von Schusswaffen, bei machten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverstän-
der Teilnahme an Übungs- oder Preisschießen, beim nicht digen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden abweichend
gewerbsmäßigen Wiederladen von Munition nach behördli- von A1-5.5 als Leistungen auf die Versicherungssumme an-
cher Genehmigung für den Eigenbedarf. gerechnet.
Der Versicherungsschutz gilt nicht bei der Ausübung von 6.10.4 Kaution im Ausland
vorsätzlich strafbaren Handlungen, auch sofern sie durch
Dritte ausgeübt werden. Haben Sie in einem Versicherungsfall im Ausland auf Grund
behördlicher Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von
6.8 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahr- Leistungen wegen Ihrer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterle-
zeug-Anhänger gen, stellen wir Ihnen den erforderlichen Betrag bis zur Höhe
6.8.1 Versichert ist abweichend von A1-7.13 Ihre gesetzliche Haft- von 1.000.000 EUR zur Verfügung. Die Kaution wird auf
pflicht wegen Schäden, durch den Gebrauch ausschließlich eine etwa von uns zu leistende Schadenersatzzahlung an-
von nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen, sofern sie gerechnet.
zudem folgenden Voraussetzungen entsprechen: Übersteigt die Kaution die zu leistende Schadenersatzzah-
(1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte lung, so ist diese Differenz uns zurückzuzahlen. Das Gleiche
Höchstgeschwindigkeit, die ausschließlich in einem gilt auch dann, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder
Gebiet gebraucht werden, das für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforde-
– keine öffentliche Straße ist und rungen einbehalten wird oder verfallen ist.
– entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrie- 6.11 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht
den ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhin- werden
dern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlich- Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im
keit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich Ausland geltend gemacht werden, gilt A1-6.10.3.
ist. 6.12 Gemietete und gepachtete Sachen (Miet-/Pachtsach-
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbeding- schäden)
ter Höchstgeschwindigkeit, auch Krankenfahrstühle, Miet-/Pachtsachschäden sind Schäden an fremden, von
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler; Ihnen oder von Ihren Bevollmächtigten oder Ihren Beauf-
(3) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit mehr tragten gemieteten und gepachteten Sachen und alle sich
als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter daraus ergebenden Vermögensschäden.
Höchstgeschwindigkeit; 6.12.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an
(4) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht versicherungspflich- ausschließlich zu jagdlichen Zwecken gemieteten, geliehe-
tig sind oder ausschließlich auf dem in (1) beschriebe- nen, gepachteten oder geleasten Gebäuden (z. B. Jagd-
nen Gebiet verkehren. hütte), Räumen in Gebäuden oder Grundstücken.
6.8.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht-
(1) Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten ansprüche wegen
Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspru-
das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs- chung,
berechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet da- – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warm-
für zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberech- wasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasge-
tigten Fahrern gebraucht werden. räten und allen sich daraus ergebenden Vermögens-
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öf- schäden, soweit es sich um Kosten für Wartung oder In-
fentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderli- standhaltung dieser Anlagen und Geräte handelt;
chen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet da- – Glasschäden, soweit Sie sich hiergegen besonders versi-
für zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer chern können.
benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
6.12.2 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädi-
Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt C- gung, der Vernichtung und dem Verlust von fremden beweg-
3.2.3 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung). lichen Sachen (auch Waffen), wenn diese Sachen zu jagdli-
(2) Nicht versichert ist die Teilnahme an Kraftfahrzeugren- chen Zwecken geliehen, gemietet, geleast oder gepachtet
nen einschließlich der dazugehörigen Vorbereitungen wurden.
(Training). Beim Verlust von Wertsachen, Schmuck, Urkunden und
6.9 Wasserfahrzeuge Wertpapieren beträgt die Höchstersatzleistung je Versiche-
Versichert ist abweichend von A1-7.15 Ihre gesetzliche Haft- rungsfall 10.000 EUR.
pflicht als Eigentümer, Halter oder Führer ausschließlich von
[Seite 7]
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Mitversichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus
– Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßi- der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen
ger Beanspruchung; oder Radioaktivität (z. B. Becquerel) sowie die Ausstellung
der damit verbundenen Bescheinigungen und die Erfüllung
– Ansprüche wegen Schäden und dem Verlust an/von von Informationspflichten als kundige Person.
Kraft-, Wasser-, Luftfahrzeugen und Anhängern und alle
sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 6.19 Erlaubtes Bejagen, Betäuben und Erlegen von nicht
dem Jagdrecht unterliegenden Tieren
6.13 Verlust von Schlüsseln und Keycards
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten
6.13.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Verlust Bejagen, Betäuben und Erlegen von Tieren,
von fremden zu jagdlichen Zwecken überlassenen Schlüs-
seln und Keycards (auch General-/Hauptschlüssel für eine – soweit diese nicht dem Jagdrecht unterliegen,
zentrale Schließanlage). – die in befriedeten Bezirken bejagt werden dürfen oder
Dies gilt auch für Schlüssel und Keycards im Rahmen einer – die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften (z. B. § 45
jagdlichen ehrenamtlichen Tätigkeit (z. B. Schranken-, Jagd- BNatSchG) entnommen werden dürfen.
vereinshaus- oder Jagdhüttenschlüssel). Dies umfasst auch den Einsatz von Narkosegewehren.
Fernbedienungen (Transponder, Funkschlüssel) für Schlös- Hierzu zählen insbesondere:
ser werden Schlüsseln gleichgesetzt.
– Gatter‑ und Gehegewild nach § 10 Abs. 5 WaffG;
Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Schlüssel oder
Keycards außerhalb einer jagdlichen Tätigkeit verloren ge- – entlaufene Haus‑ und Nutztiere (z. B. Rinder, Schafe);
hen. – Tiere in befriedeten Bezirken (z. B. Kaninchen, Tauben);
6.13.2 Ersetzt werden die Kosten für – streng geschützte oder besonders geschützte Arten, so-
– den Ersatz der Schlüssel und Keycards, weit eine behördlich erlaubte Entnahme erfolgt (z. B.
nach § 45 BNatSchG);
– den notwendigen Austausch von Schlössern und
Schließanlagen, – Schwarzwild im Sau- und Frischlingsfang;
– vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss), – andere warmblütige Wirbeltiere, soweit sie nicht dem
Jagdrecht unterliegen.
– einen Objektschutz des Gebäudes von bis zu zwei Wo-
chen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Ver- Versichert ist zudem die Tötung von am Unfallort schwer
lust des Schlüssels, der Keycard festgestellt wurde. verletztem und verbliebenem Wild.
6.13.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht- 6.20 Legen von Gift
ansprüche aus Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Legen von
(1) Folgeschäden eines Schlüssel- oder Keycardverlustes Gift, wenn hierfür die behördliche Genehmigung erteilt ist.
(z. B. wegen Diebstahls, Einbruchs oder Vandalismus); 6.21 Gefälligkeitshandlungen
(2) dem Verlust von Schlüsseln und Keycards zu Tresoren, Wenn Sie im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses einen
Schließfächern, Möbeln, Wertschränken (z. B. Waffen- Schaden verursachen, werden wir uns nicht auf einen still-
schrank) sowie sonstigen Schlüsseln und Keycards zu schweigend vereinbarten Haftungsverzicht berufen.
beweglichen Sachen (z. B. Kraftfahrzeuge). 6.22 Vermögensschäden
6.14 Besitz von jagdlichen Einrichtungen 6.22.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens-
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Besitz, Betrieb, schäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschä-
Unterhaltung und Bau von jagdlichen Einrichtungen wie den entstanden sind.
Hochsitze, Futterstellen, Jagdhütten und dergleichen. 6.22.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
6.15 Gesellschaftsjagden wegen Vermögensschäden
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Durchfüh- (1) durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre
rung von Gesellschaftsjagden (z. B. Treib-, Drück- und Be- Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sa-
wegungsjagd) und revierübergreifenden Jagden insbeson- chen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
dere der Verkehrssicherungspflicht. (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleiten-
6.16 Schmerzensgeldansprüche von Angehörigen der, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
Versichert sind abweichend von A1-7.4 (1) gesetzliche (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an
Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden Ihrer wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
Angehörigen aus Schäden, die durch den Gebrauch von (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
Schusswaffen entstanden sind.
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever-
6.17 Verzicht auf Haftungseinwand bei Jagdunfall mit Waffe anstaltung;
Wir werden uns auf Ihren Wunsch bis zu einem Höchstbe- (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
trag von 1.000.000 EUR bezogen auf alle Versicherungs- Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
fälle eines Versicherungsjahres nicht auf den Einwand des aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
fehlenden Verschuldens berufen, wenn Sie durch Schuss- sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
waffengebrauch während der Jagdausübung einen Perso-
nenschaden zwar verursacht, aber nicht verschuldet haben (7) aus Rationalisierung und Automatisierung sowie aus
(z. B. bei einem Jagdunfall durch Querschläger). Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederher-
stellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elekt-
Dieser Verzicht gilt nicht, wenn und soweit der Geschädigte ronischer Daten. Der Versicherungsschutz hierfür rich-
– analog § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG – in der Lage ist, Ersatz tet sich nach A1-6.25;
seines Schadens von einem anderen Schadenversicherer
oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. (8) aus der Verletzung
Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet. – von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten.
Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach
6.18 Abgabe von Wild und Wildbret A1-6.30;
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Abgabe – von gewerblichen Schutzrechten und
bzw. dem Inverkehrbringen von Wild und Wildbret an Dritte.
– von Urheberrechten. Der Versicherungsschutz hier-
für richtet sich nach A1-6.25.1 (4) sowie
[Seite 8]
– des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- Datenaustausch.
und Kostenanschlägen; Dies gilt auch für Vermögensschäden, die weder durch Per-
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe- sonen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
malige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Ge- Für (1) bis (3) gilt:
schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer ver- Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass Ihre auszutau-
gleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im schenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch
Zusammenhang stehen; Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Viren-
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be- scanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. wor-
hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedin- den sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese
gungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewuss- Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
ter Pflichtverletzung; Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gilt C-3.2.3 (Leistungs-
(12) aus dem Verlust von Sachen, auch z. B. von Geld, freiheit bei Obliegenheitsverletzung);
Wertpapieren und Wertsachen; (4) der Verletzung von Urheberrechten, insoweit besteht
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräu- auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche.
sche, Gerüche, Erschütterungen). Für (4) gilt:
6.22.3 Versichert ist abweichend von A1-6.22.2 Ihre gesetzliche – Wir ersetzen in Erweiterung zu A1-3.1 Gerichts- und An-
Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus der Verletzung waltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer
von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbe- einstweiligen Verfügung gegen Sie begehrt wird, auch
zogener Daten. wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Wi-
6.23 Ehrenamtliche Tätigkeit derruf handelt.
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht ho- – Wir ersetzen in Erweiterung zu A1-3.1 Gerichts- und An-
heitlichen jagdlichen ehrenamtlichen Tätigkeit (z. B. Hege- waltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage ge-
gemeinschaftsleiter, Kreisgruppenvorsitzender, Prüfer (Men- gen Sie.
tor), Aufsichtsperson auf Schießstätten, soweit der Betreiber – Kosten, die wir aufwenden, werden abweichend von A1-
der Schießstätte keinen Versicherungsschutz hat) oder un- 5.5 auf die Versicherungssumme angerechnet.
entgeltlichen Freiwilligenarbeit in jagdlichen Organisationen
aller Art. Kosten sind:
Erlangen Sie Versicherungsschutz aus einem anderen Haft- Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskos-
pflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereins- oder Betriebs- ten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des
Haftpflichtversicherung), besteht Versicherungsschutz aus Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles
dieser Jagd-Haftpflichtversicherung im Anschluss an die be- sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die
stehende Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung. uns nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die
Kosten auf unsere Weisung entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht-
ansprüche wegen Vermögensschäden sowie aus Ehrenäm- 6.25.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
tern mit beruflichem Charakter. (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,
6.24 Verletzung von Datenschutzgesetzen dass Sie bewusst
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Da-
aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verar- tennetze eingreifen (z. B. Hacker-Attacken, Denial
beitung personenbezogener Daten. Dies gilt auch für Ver- of Service Attacks);
mögensschäden, die weder durch Personen- noch durch – Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenord-
Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden. nung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Soft-
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter ware-Viren, Trojanische Pferde).
Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangs- A1-2.3 findet keine Anwendung;
reihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen,
die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewoll-
Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung ten elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Spamming);
Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Ein- – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich
schränkung, das Löschen oder die Vernichtung. bestimmte Informationen über Internet-Nutzer ge-
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Ver- sammelt werden sollen.
mögensschäden, die weder durch Personen- noch durch A1-2.3 findet keine Anwendung;
Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha-
Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mit- den durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
versicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in A1- behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechts-
7.3 findet insoweit keine Anwendung. widrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige
6.25 Übertragung elektronischer Daten bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
6.25.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden A1-2.3 findet keine Anwendung;
aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung (4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzge-
elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mit- setzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
tels Datenträger. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus 6.24.1;
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung (5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits-
oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei und Namensrechten. Der Versicherungsschutz hierfür
Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schad- richtet sich nach A1-6.30;
programme; (6) Ansprüche aus dem Verlust von Geld (auch digitale
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und Wertsachen
der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von (jeweils auch in digitaler Form).
Daten bei Dritten und zwar wegen 6.25.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nach-
– sich daraus ergebenden Sachschäden, nicht jedoch folgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
weiterer Datenveränderungen sowie (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
– der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung,
Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht -Schulung;
oder fehlerhaft erfasster Daten;
[Seite 9]
(3) Netzwerk-Planung, -Installation, -Integration, -Betrieb, – Ansprüche, wenn sich bei Eintritt des Schadenereignis-
-Wartung, -Pflege; ses das Flugmodell oder die Flugdrohne nicht in einem
(4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Zustand befunden hat, der den gesetzlichen Bestimmun-
Full-Service-Providing; gen und behördlichen Auflagen über das Halten und den
Betrieb von Luftfahrzeugen entsprochen hat und/oder die
(5) Betrieb von Datenbanken. behördlichen Genehmigungen, soweit erforderlich, nicht
6.25.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- erteilt waren;
tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall – Ansprüche, wenn der Führer des Flugmodells oder der
(Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi- Flugdrohne bei Eintritt des Schadenereignisses nicht die
cherungsfälle eingetreten ist, wenn diese vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechti-
– auf derselben Ursache, gungen oder Befähigungsnachweise hatte;
– auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach- – Ansprüche wegen Schäden, die zusammenhängen mit
lichem und zeitlichem Zusammenhang oder Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen, anderen feindseli-
– auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung gen Handlungen, jeder Explosion einer Kriegswaffe unter
elektronischer Daten mit gleichen Mängeln Anwendung atomarer Kernspaltung und/oder Kernfusion
oder sonstiger Strahlungseinwirkung sowie Streik, Aus-
beruhen. sperrung, Aufruhr, inneren Unruhen, Arbeitsunruhen,
A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. Entführung und Terror- oder Sabotageakten;
6.26 Eigenschäden bei fehlendem Verschulden des Scha- – Ansprüche wegen Schäden aus der unrechtmäßigen In-
denverursachers besitznahme von Luftfahrzeugen oder die zusammen-
6.26.1 Wir leisten für Schäden, bei denen Sie von einem Dritten hängen mit Verfügungen von Hoher Hand oder jeder
durch Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen geschädigt werden sonstigen hoheitlichen Tätigkeit.
unter den Voraussetzungen, dass 6.30 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
– der Dritte (Schädiger) ermittelt werden kann und 6.30.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
– ihn kein Verschulden trifft und ausschließlich aus Persönlichkeits- und Namensrechtsver-
letzungen. Dies gilt auch für Vermögensschäden, die weder
– er über eine Jagd-Haftpflichtversicherung verfügt. durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
6.26.2 Wir leisten keine Entschädigung, soweit Es besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schä-
– Sie für den Schaden eine Leistung aus einem anderen den, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten.
Versicherungsvertrag beanspruchen können oder Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen
– ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leis- über Personenschäden Anwendung.
tungspflichtig ist (Subsidiarität). Wir ersetzen auch
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem
auf Schmerzensgeld. der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie be-
6.26.3 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall gehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unter-
1.000.000 EUR. lassung oder Widerruf handelt;
6.27 Allmählichkeitsschäden – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder
Widerrufsklage gegen Sie.
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden,
die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, 6.30.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Dämpfen, Feuchtigkeit und Niederschlägen (Rauch, Ruß, (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,
Staub und dergleichen) entstanden sind. dass Sie bewusst
6.28 Asbestschäden – Persönlichkeits- und Namensrechte verletzen (z. B.
6.28.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing),
auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zu- – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Da-
rückzuführen sind. tennetze eingreifen (z. B. Hacker-Attacken, Denial
6.28.2 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall of Service Attacks),
1.000.000 EUR. – Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenord-
6.29 Flugdrohnen nung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Soft-
ware-Viren, Trojanische Pferde);
6.29.1 Versichert ist abweichend von A1-7.14 Ihre gesetzliche Haft-
pflicht aus dem Halten und dem Gebrauch zu jagdlichen (2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha-
Zwecken von Flugdrohnen, deren Abfluggewicht 5 kg nicht den durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
übersteigt. behördlichen Vorschriften oder durch sonstige be-
wusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;
Versicherungsschutz besteht auch außerhalb der Jagd, so-
weit der Gebrauch zu privaten Zwecken erfolgt. (3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzge-
setzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
6.29.2 Mitversicherte Personen Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht der Personen, 6.24;
die mit Ihrem Wissen und Willen an der Führung und Bedie- (4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
nung Ihrer Flugdrohne beteiligt sind, einschließlich der Per-
sonen, die Sie berechtigt haben, die Fernsteuerungsanlage – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewoll-
Ihrer Flugdrohne zu bedienen. ten elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
Spamming),
6.29.3 Ausschlüsse
– Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind bestimmte Informationen über Internet-Nutzer ge-
– Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha- sammelt werden sollen.
den durch vorsätzliches Abweichen von dem Luftverkehr A1-2.3 findet keine Anwendung.
dienenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichteten
behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeige-
führt haben;
[Seite 10]
7 Allgemeine Ausschlüsse 7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar-
Falls im Versicherungsschein nicht ausdrücklich etwas an- beiten und sonstigen Leistungen
deres bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausge- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von
schlossen: Ihnen hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Liefe-
rung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Perso- ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn
nen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der
A1-2.3 findet keine Anwendung. Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur
7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung
Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen führt.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Perso- Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn
nen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie Dritte in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung die Herstel-
in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit lung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sons-
tigen Leistungen übernommen haben.
– Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
7.7 Asbest
– Arbeiten oder sonstige Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf
erbracht haben. Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurück-
A1-2.3 findet keine Anwendung. zuführen sind.
7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander 7.8 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zu-
(1) von Ihnen selbst oder der in A1-7.4 benannten Perso- rückzuführen sind auf
nen gegen die mitversicherten Personen; (1) gentechnische Arbeiten,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
Versicherungsvertrags; (3) Erzeugnisse, die
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen dessel- – Bestandteile aus GVO enthalten,
ben Versicherungsvertrags.
– aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
7.4 Schadenfälle Ihrer Angehörigen und von wirtschaftlich
verbundenen Personen 7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie Ausschluss entfällt.
(1) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in 7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskri-
häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- minierung
sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus An-
Als Angehörige gelten feindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder
sonstigen Diskriminierungen.
– Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens-
partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partner- 7.11 Übertragung von Krankheiten
schaften nach dem Recht anderer Staaten, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
– Eltern und Kinder, (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer
– Adoptiveltern und -kinder, Krankheit Ihrerseits resultieren,
– Schwiegereltern und -kinder, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der Ihnen gehören-
den, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere ent-
– Stiefeltern und -kinder, standen sind.
– Großeltern und Enkel, In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie be-
– Geschwister sowie weisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ge-
– Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein fa- handelt haben.
milienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Ver- 7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
hältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und
sind); alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche
(2) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn entstehen durch
Sie eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä- (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
hige oder betreute Person sind;
(2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
(3) von Ihren gesetzlichen Vertretern, wenn Sie eine juris-
tische Person des privaten oder öffentlichen Rechts 7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
oder ein nicht rechtsfähiger Verein sind; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie,
(4) von Ihren unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte
schaftern, wenn Sie eine Offene Handelsgesellschaft, oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraft-
Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen fahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
Rechts sind; Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an ei-
(5) von Ihren Partnern, wenn Sie eine eingetragene Part- nem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Ge-
nerschaftsgesellschaft sind; brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Per-
sonen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das
(6) von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwal- Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
tern.
Zum Gebrauch gehört z. B. auch
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche
von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit die- – Ein- und Aussteigen,
sen in häuslicher Gemeinschaft leben. – Be- und Entladen,
7.5 Verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsver- – Betanken und Aufladen,
trag – Reparatur, Wartung und Reinigung,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an frem- – Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Ar-
den Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens- beitsmaschine.
schäden, wenn Sie oder ein Bevollmächtigter oder Beauf-
tragter von Ihnen diese Sachen durch verbotene Eigen-
macht erlangt haben oder sie Gegenstand eines besonde-
ren Verwahrungsvertrags sind.
[Seite 11]
7.14 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze 8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche und Erweiterungen)
(1) wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht
oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person 8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risi-
durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs kos.
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer ei- Dies gilt nicht
nes Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen
werden. – für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versiche-
rungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen so-
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit wie
diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen – für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder De-
sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge ckungsvorsorgepflicht unterliegen (ausgenommen davon
aus ist das Halten von Hunden);
– der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder – für Risiken im Zusammenhang mit Geothermieanlagen,
Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Tei- die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden;
len von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile 8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung
ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeu- bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In die-
gen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen sen Fällen sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis
bestimmt waren; unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
– Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Das Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb
Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in welchem
Raumfahrzeugen oder deren Teilen. wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt haben.
(3) gegen Sie als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing- 9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
nehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an ei- Haftpflicht aus Risiken, die während der Laufzeit des Versi-
nem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne cherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter Für neu entstehende Risiken besteht für einen Zeitraum von
oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug einem Jahr ab deren Entstehung Versicherungsschutz,
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. längstens jedoch bis zum Ende des bestehenden Vertrags.
7.15 Wasserfahrzeuge Sie haben uns jedes neue Risiko innerhalb von einem Jahr
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie, ab dessen Entstehung mitzuteilen. Eine Aufforderung von
eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte uns erfolgt mit der Beitragsrechnung.
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasser- Nach Ablauf von einem Jahr ab Entstehung des neuen Risi-
fahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besit- kos entfällt der Versicherungsschutz aus der Vorsorgeversi-
zer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. cherung. Sofern Sie danach Versicherungsschutz für das Ri-
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an ei- siko wünschen, kann dieser nur über eine neu von Ihnen zu
nem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Be- beantragende Haftpflichtversicherung geboten werden.
stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Ent-
des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug stehung bis zum Ablauf nach einem Jahr auf die vereinbarte
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermö-
7.16 Wildschaden gensschäden begrenzt.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Wildschaden. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
7.17 Entschädigungen mit Strafcharakter („punitive dama- (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen
ges“) eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versi-
Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit cherungspflicht unterliegen;
Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary da-
mages. (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen
von Bahnen;
7.18 Französische „Garantie Décennale“ und gleichartige
Bestimmungen (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor-
gepflicht unterliegen (ausgenommen davon ist das Hal-
Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. ten von Hunden);
und den damit im Zusammenhang stehenden Regressan-
sprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und
oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs-
verträgen zu versichern sind;
7.19 Geothermie
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und
Geothermieanlagen sind Anlagen, in der Erdwärme dem Un- amtlicher Tätigkeit;
tergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile
gehören nicht zu der Geothermieanlage im Sinne dieser Be- (6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermieanlagen,
dingungen. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
und Geothermie mittels Bohrung. 10 Fortsetzung der Jagd-Haftpflichtversicherung nach Ih-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sach- und Vermö- rem Tod
gensschäden aus der Planung, Errichtung und dem Betrieb Nach Ihrem Tod besteht der bedingungsgemäße Versiche-
von Geothermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet wer- rungsschutz für Ihre Erben bis zum Ende der laufenden Ver-
den oder wurden. sicherungsperiode fort.
Dieser Ausschluss findet keine Anwendung für Ansprüche Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Tätigkeiten,
wegen Schäden durch für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorge-
– Brand oder Explosion, schrieben ist.
– oberirdische Anlagenteile von Geothermieanlagen.
[Seite 12]
A2 Besondere Umweltrisiken – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abwei- und bestimmungswidrig erfolgt ist.
chend von A1-6.5 Satz 3 – und für Schäden nach dem Um- Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung
weltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Ab- besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch La-
schnitt A1 und den folgenden Bedingungen. gerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
Zu Ihrer gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts we- Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umwelt-
gen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Um- schaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder In-
weltrisiko) siehe A1-6.5. struktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Je-
doch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im
1 Gewässerschäden Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem
1.1 Umfang des Versicherungsschutzes Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
1.1.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare werden können (Entwicklungsrisiko).
oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Versichert sind darüber hinaus die Sie betreffenden Pflich-
Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des ten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, ge-
Grundwassers (Gewässerschäden). mieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grund-
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von ge- stücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungs-
wässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber schutz dieses Vertrags erfasst sind.
Sie sind, resultieren, besteht Versicherungsschutz aus- 2.2 Ausland
schließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) so- Versichert sind im Umfang von A1-6.10 die im Geltungsbe-
weit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Be- reich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintre-
hälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. tenden Versicherungsfälle.
Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkun- Versichert sind insoweit auch die Sie betreffenden Pflichten
gen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs- oder Ansprüche nach nationalen Umsetzungsgesetzen an-
schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsor- derer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder An-
geversicherung (A1-9). sprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie
1.1.2 Rettungskosten nicht überschreiten.
(1) Wir übernehmen 2.3 Ausschlüsse
– Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versi- (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
Schadens für geboten halten durften (Rettungskos- dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
ten), sowie Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü-
– außergerichtliche Gutachterkosten. gungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutach- A1-2.3 findet keine Anwendung.
terkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
die Versicherungssumme nicht übersteigen. Schäden,
(2) Auf unsere Weisung hin aufgewendete Rettungs- und – die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
außergerichtliche Gutachterkosten werden auch inso- genommene Einwirkungen auf die Umwelt entste-
weit von uns übernommen, als sie zusammen mit der hen;
Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. – für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag
Soweit wir Maßnahmen von Ihnen oder Dritten zur Ab- (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung)
wendung oder Minderung des Schadens billigen, gilt Versicherungsschutz haben oder hätte erlangen
dies nicht als Weisung von uns. können.
1.2 Ausschlüsse (3) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
1.2.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Perso- Schäden durch die Planung, Errichtung und dem Be-
nen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem trieb von Geothermieanlagen, auch in der Eigenschaft
Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an als Bauherr. Dies gilt nur für solche Anlagen, die mittels
Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügun- Bohrung errichtet werden.
gen herbeigeführt haben. A3 Ausfalldeckung (Forderungsausfallrisiko)
A1-2.3 findet keine Anwendung. 1 Gegenstand der Ausfalldeckung
1.2.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nach- 1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie während
weislich der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten ge-
– auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlun- schädigt werden (Versicherungsfall) und aufgrund dieser
gen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Schädigung durch den Dritten Ansprüche stellen unter fol-
Streik oder genden Voraussetzungen:
– unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnah- – Der wegen dieses Haftpflichtschadens in Anspruch ge-
men nommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung
beruhen. ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zah-
lungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatz-
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit pflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
– die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist
2 Sanierung von Umweltschäden nach Umweltschadens- gescheitert.
gesetz (USchadG)
Ein Haftpflichtschaden ist ein Schadenereignis, das einen
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgeset- Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögens-
zes (USchadG) ist eine schaden zur Folge hat und für den der schädigende Dritte
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Le- aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht-
bensräumen, lichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist.
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, 1.2 Wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der scha-
(3) Schädigung des Bodens. denersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen
und Umfang Ihrer in A1 geregelten Jagd-Haftpflichtversiche-
2.1 Versichert sind abweichend von A1-3.1 die Sie betreffenden rung hätte. Der Dritte (Schädiger) wird also so gestellt, als
öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur Sanie- hätte er eine Jagd-Haftpflichtversicherung, die der Ihren ent-
rung von Umweltschäden nach USchadG, soweit während spricht. Daher finden im Rahmen der Ausfalldeckung für die
der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags Person des schädigenden Dritten auch die Risikobeschrei-
– die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfall- bungen und Ausschlüsse Anwendung, die für Sie gelten. So
artig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der
oder Schädiger den Schaden vorsätzlich herbeigeführt oder mit
[Seite 13]
einem versicherungspflichtigen Kraftfahrzeug verursacht 2.4 Wir leisten – soweit die rechtliche Prüfung des Schadener-
hat. eignisses ergibt, dass ein Schadenersatzanspruch gegen
1.3 Versichert sind darüber hinaus Ihre gesetzlichen Haftpflicht- den schädigenden Dritten besteht – die Entschädigung nur
ansprüche – abweichend von A1-7.1 und insoweit teilweise in dem Umfang, in dem der Dritte Ihnen gegenüber tatsäch-
von A3-1.2 – gegen Dritte aus Personen- und Sachschäden lich zum Schadenersatz verpflichtet ist.
bis 1.000.000 EUR, bei denen Sie Opfer einer vorsätzlichen 3 Umfang der Ausfalldeckung
Gewalttat (z. B. vorsätzlich begangene Körperverletzung 3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten
oder Tötung, vorsätzliche Sachbeschädigung) durch einen Forderung.
Dritten geworden sind.
3.2 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche-
2 Leistungsvoraussetzungen rungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Wir sind gegenüber Ihnen leistungspflichtig, wenn Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in 3.3 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte
der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen euro- aus diesem Vertrag zu.
päischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Ver- 3.4 Besteht für die gerichtliche Durchsetzung Ihres Schadener-
säumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen satzanspruches im Rahmen dieser Ausfalldeckung kein Ver-
der Forderungen zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare sicherungsschutz über eine anderweitig bestehende
Titel der vorgenannten Länder binden uns nur, soweit der Rechtsschutzversicherung, übernehmen wir im Rahmen der
Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte. vereinbarten Versicherungssumme die Kosten, die bei der
Gleiches gilt bei einem Vollstreckungsbescheid sowie bei ei- Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche nach A3-2 an-
nem notariellen Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklau- fallen.
sel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte (Schädiger) per- 4 Besondere Ausschlüsse in der Ausfalldeckung
sönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesam-
tes Vermögen unterwirft; 4.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
wegen Schäden
2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist.
Dies ist der Fall, wenn Sie nachweisen, dass (1) die in ursächlichem Zusammenhang mit nuklearen und
genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, innere Unruhen,
– eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung Terror, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen;
geführt hat;
(2) an Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines
– eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes
schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren von Ihnen zuzurechnen sind.
die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhält-
nisse abgegeben hat oder 4.2 Wir leisten keine Entschädigung für
– ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchge- (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen;
führtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertrag-
geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse lichen Forderungsübergangs;
abgelehnt wurde (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte
und Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht
2.3 an uns die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wur-
Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten wer- den;
den und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder (4) Ansprüche aus Schäden, soweit zu deren Ersatz
Vergleichs ausgehändigt wird. Sie haben an der Umschrei- – ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat
bung des Titels auf uns mitzuwirken. Sie sind verpflichtet, (z. B. Schadensversicherer) oder
wahrheitsgemäße und ausführliche Auskünfte zu dem Haft-
pflichtschaden zu erteilen und uns über den gesamten – ein Sozialversicherungsträger, Sozialleistungsträ-
Schriftwechsel zu informieren sowie diesen auf Verlangen ger oder die Verkehrsopferhilfe e. V. Leistungen zu
zu übergeben. erbringen haben, auch nicht, soweit es sich um
Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche
Ansprüche von Dritten handelt.