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Versicherungsmakler / Kinderinvaliditätsversicherung / Bedingungsarchiv

SV SparkassenVersicherung SV ExistenzSchutz: die Bedingungen im Volltext

Existenzversicherung mit Monatsrente bei definierten Organschäden, Verlust von Grundfähigkeiten, Pflegegrad 2 oder Krebs, im Kindertarif bis zum 18. Lebensjahr.

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Was der Tarif leistet: 65 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme als Kapital bei Vollinvaliditätlaut Versicherungsschein„Wir zahlen unabhängig von der monatlichen Rentenleistung eine Kapitalleistung in Höhe von drei Monatsrenten.“Ziffer 2.5.2, Seite 4
Monatliche Rente bei Invaliditätja„Wir zahlen die Rente monatlich in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.“Ziffer 7, Seite 6
Rente lebenslang (nicht nur bis zu einem Endalter)nein„Die Leistung wird als monatliche Rente während der vereinbarten Leistungsdauer gezahlt“Ziffer 1, Seite 1
Frühestes Eintrittsalter (ab Geburt, ab welcher Lebenswoche)nicht geregelt
Höchstes Eintrittsalternicht geregelt
Endalter des Kinderschutzes (Ende des Versicherungsschutzes für Krankheit)ja„Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das nach dem Tarif für Kinder versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet, besteht Versicherungsschutz zu der vereinbarten Versicherungssumme.“Ziffer 4.1.1, Seite 5
Umstellung in einen Erwachsenentarif ohne erneute Gesundheitsprüfungja„gilt der zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif für Erwachsene. Sie haben jedoch folgendes Wahlrecht“Ziffer 4.1.1, Seite 5
Geltungsbereich (weltweit, auch bei längerem Auslandsaufenthalt)nicht geregelt
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen zur Kinderinvaliditätnicht geregelt

Leistungsauslöser

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistung ab Grad der Behinderung (GdB) 50, festgestellt durch das Versorgungsamtnicht geregelt
Teilleistung schon bei geringerem GdB (etwa ab 30 oder 40)nicht geregelt
Invaliditätsgrad nach eigener ärztlicher Bemessung statt Bescheid des Versorgungsamtsja„Die Beeinträchtigung ist uns durch ein ärztliches Gutachten zu belegen.“Ziffer 2.1.1, Seite 1
Leistung bei Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad, ab welchem Grad)ja„Einstufung mindestens in den Pflegegrad 2“Ziffer 2.3.1, Seite 4
Leistung bei Verlust definierter Grundfähigkeiten (Sehen, Hören, Gehen, Sprechen)ja„Als Leistungsfall gilt der Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten durch eine Verletzung oder Krankheit, der nach Ziffer 2.2.2 zu einer Punktezahl von mindestens 100 Punkten führt.“Ziffer 2.2.1, Seite 2
Alle Krankheiten versichert (keine abschließende Liste)nein„Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich die folgenden Bewertungsmaßstäbe anzusetzen.“Ziffer 2.1.2, Seite 1
Leistung bei schweren Krankheiten nach Liste (Krebs, Diabetes Typ 1, Organtransplantation)ja„Eine befristete Rente wird bei Diagnose einer Krebserkrankung ab Stadium II / 2 (Schweregrad II bei Hirntumoren) gezahlt.“Ziffer 2.4.2.3, Seite 4
Psychische Erkrankungen und Entwicklungsstörungen (Autismus, ADHS) mitversichertnein„Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind jedoch psychische Erkrankungen.“Ziffer 2.1.2.2.1, Seite 1
Angeborene Erkrankungen, die erst nach Vertragsbeginn erkannt werdennicht geregelt
Unfallinvalidität nach Gliedertaxe mit Progressionnicht geregelt
Gestaffelte Leistung nach Grad der Behinderung oder Invaliditätnein„Die monatliche Rente wird bei mehreren gleichzeitig festgestellten Leistungsauslösern nur einmal gezahlt.“Ziffer 1, Seite 1

Weitere Leistungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zusätzliches Kapital bei Invalidität durch Unfallnicht geregelt
Leistung bei Tod des Kindes (Bestattungskosten)nicht geregelt
Krankenhaustagegeldnicht geregelt
Rooming-in (Unterbringung eines Elternteils beim Kind im Krankenhaus)nicht geregelt
Kosten für Umbau von Wohnung oder Fahrzeugnicht geregelt
Reha-Leistungen, Hilfsmittel und Therapiennicht geregelt
Kosmetische Operationen nach Unfall (auch Zahnersatz)nicht geregelt
Such-, Bergungs- und Rettungskostennicht geregelt
Vorschuss oder Sofortleistung vor endgültiger Feststellungja„Wir zahlen unabhängig von der monatlichen Rentenleistung eine Kapitalleistung in Höhe von drei Monatsrenten.“Ziffer 2.5.2, Seite 4
Beitragsbefreiung bei Tod oder Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmersja„Eine ExistenzSchutz-Versicherung zum Kindertarif wird mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungssummen bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weitergeführt“Ziffer 9.1, Seite 6
Beitragsfreiheit nach Eintritt des Leistungsfallsja„Zum Zeitpunkt des rechtmäßigen Anspruchs auf die monatliche Rente endet die Pflicht zur Beitragszahlung für diesen Versicherungsschutz.“Ziffer 8, Seite 6
Dynamik (jährliche Erhöhung von Summe oder Rente)ja„Sofern Sie mit uns vereinbart haben, dass die monatliche Rente und der Beitrag jährlich angepasst werden“Ziffer 11, Seite 6
Steigerung der laufenden Rente im Leistungsbezugnicht geregelt
Nachversicherung ohne Gesundheitsprüfung (Anlässe, Grenzen)nein„Nur für Erwachsene gilt:“Ziffer 13, Seite 1

Wartezeiten und Fristen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Wartezeit für Krankheit (Monate ohne Schutz nach Beginn)ja„führen, gilt eine Wartezeit von sechs Monaten, es sei denn es handelt sich um Multiple Sklerose.“Ziffer 12, Seite 6
Wartezeit für Unfallnicht geregelt
Frist, in der die Krankheit eingetreten oder diagnostiziert sein muss (vor Endalter)ja„Der Leistungsfall muss vor Ablauf des Versicherungsjahres eintreten, in dem die versicherte Person das 67. Lebensjahr vollendet.“Ziffer 1, Seite 1
Frist für die Feststellung der Invalidität oder des GdBnicht geregelt
Frist für die Geltendmachung beim Versichererja„jedoch nicht länger als sechs Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer.“Ziffer 6, Seite 3
Mindestdauer der Beeinträchtigung (etwa sechs Monate)ja„Der Verlust der Grundfähigkeiten muss irreversibel und nicht mehr therapierbar sein“Ziffer 2.2.1, Seite 2
Nachprüfung und Neubemessung (Rente endet oder sinkt bei Besserung)ja„Bei Kindern sind wir innerhalb von fünf Jahren dazu berechtigt, jedoch verkürzt sich diese Frist ab Vollendung des 14. Lebensjahres von fünf auf drei Jahre.“Ziffer 6.3, Seite 5

Vorerkrankungen und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Krankheiten, die vor Vertragsbeginn bestanden oder diagnostiziert warenkeine„Eine Mitwirkung von Vorerkrankungen wird bei Kindern nicht angerechnet.“Ziffer 2.1.4, Seite 2
Ausschluss angeborener Erkrankungen und Fehlbildungennicht geregelt
Ausschluss von Schäden durch Geburt oder Frühgeburtnicht geregelt
Impfschäden mitversichertja„nachweislich durch eine Infektion oder durch einen Impfschaden ein Intelligenzdefekt neu entstanden ist“Ziffer 2.1.2.2.1, Seite 1
Ausschluss von Epidemien und Pandemiennicht geregelt
Kriegsereignisse: passives Kriegsrisiko mitversichertja„Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges“Ziffer 3.2.3, Seite 5
Kernenergie und Strahlen: Umfang des Ausschlusses (Heilbehandlung mitversichert)nein„Verletzungen, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.“Ziffer 3.2.6, Seite 4
Ausschluss bei Selbstverletzung, Alkohol oder Drogen (Jugendliche)ja„durch bewusste Herbeiführung von Krankheiten oder Kräfteverfall, bewusste Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung der versicherten Person.“Ziffer 3.1, Seite 4
Ausschluss gefährlicher Sportarten und Motorsportja„an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.“Ziffer 3.2.5, Seite 5
Kürzung bei Mitwirkung von Krankheiten an Unfallfolgen (ab welchem Anteil)nein„Eine Mitwirkung von Vorerkrankungen wird bei der Rentenleistung nicht angerechnet.“Ziffer 7, Seite 2

Vertrag und Beiträge

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gesundheitsfragen im Antrag (Umfang und abgefragter Zeitraum)nicht geregelt
Frist für Rücktritt oder Anfechtung wegen Anzeigepflichtverletzungnicht geregelt
Verzicht des Versicherers auf ordentliche Kündigungja„Das Kündigungsrecht des Versicherers wird ausgeschlossen.“Ziffer 14.2, Seite 7
Kündigung durch den Versicherer nach einem Leistungsfallkeine„Das Kündigungsrecht des Versicherers wird ausgeschlossen.“Ziffer 14.2, Seite 7
Beitragsanpassungsklausel (Versicherer darf Beiträge erhöhen)ja„Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen“Ziffer 10.1, Seite 6
Beitragssprung nach Alter des Kindesja„gilt der zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif für Erwachsene. Sie haben jedoch folgendes Wahlrecht“Ziffer 4.1.1, Seite 5
Fortführung bei Tod des Versicherungsnehmers (Kind oder Angehöriger übernimmt)ja„Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.“Ziffer 9.2, Seite 6
Obliegenheiten im Leistungsfall (Nachweise, Bescheid, Kosten ärztlicher Gutachten)ja„Wir besorgen alle notwendigen ärztlichen Berichte und Gutachten selbst und übernehmen dafür die Kosten.“Ziffer 5.2, Seite 5
Empfänger der Leistung (Kind, Eltern, Treuhand bis Volljährigkeit)ja„Wir überweisen die monatliche Rente auf das vom Empfangsberechtigten benannte Konto.“Ziffer 6.4, Seite 6

Besonderheiten Österreich und Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Österreich: Krankheitsbaustein in der Kinderunfallversicherung (Invalidität durch Krankheit)nicht geregelt
Österreich: Mindestinvalidität, unter der nichts gezahlt wirdnicht geregelt
Spanien: Invalidez permanente nach Baremo (Tabelle im Werk)nicht geregelt
Spanien: Bezug auf den amtlichen Grado de discapacidad (Comunidad Autónoma)nicht geregelt
Spanien: Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risikennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
SV SparkassenVersicherung Gebäudeversicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) SV SparkassenVersicherung SV ExistenzSchutz

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen für den SV ExistenzSchutz (AVB Existenz)
[Seite 1] Versicherungsbedingungen für den SV ExistenzSchutz (AVB Existenz) Fassung Oktober 2021 Inhaltsverzeichnis 10. Wie und unter welchen Voraussetzungen können die Beiträge 1. Was ist versichert? angepasst werden? 2. Welche Rentenleistungen sind vereinbart? 11. Anpassung von Leistungen und Beiträgen (Dynamik) 3. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 12. Welche Wartezeiten sind zu erfüllen? 4. Was müssen Sei bei vereinbartem Tarif für Kinder und bei 13. Nachträgliche Erhöhung des Versicherungsschutzes ohne Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten? erneute Gesundheitsprüfung 5. Welche Obliegenheiten müssen Sie beachten? 14. Wann endet der Vertrag? 6. Wann sind die Leistungen fällig? 15. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten 7. Wie berechnet sich die Leistung? Personen zueinander? 8. Beitragsfreistellung 9. Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern Diese Versicherungsbedingungen gelten ergänzend zu den Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Allgemeiner Teil (SVPS-AT) oder - in der gewerblichen Unfallversicherung - zu den Allgemeinen Bedingungen für die SV Unfallversicherung (SVAUB). Sie gelten für Kinder bis bzw. für Erwachsene ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Daher werden im Folgenden nur noch die Bezeichnungen "Kinder" und "Erwachsene" verwendet. 1. Was ist versichert? fekt der gemessene Intelligenzquotient die dem Alter des Kindes Der ExistenzSchutz unterscheidet vier Leistungsarten: entsprechende Norm um mehr als 40 % unterschreitet. - Rentenleistung bei Organschäden (Organrente - siehe Ziffer 2.1); Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind jedoch psychische - Rentenleistung bei Verlust einzelner definierter Grundfähigkeiten Erkrankungen. Hierzu gehören alle Erkrankungen der "International (Grundfähigkeitenrente - siehe Ziffer 2.2); Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems", - Rentenleistung bei Pflegebedürftigkeit (Pflegerente - siehe Ziffer 2.3) Internationale Statistische Klassifikation der Krankheiten und verwand- und ter Gesundheitsprobleme, 10. Revision (ICD 10) der Krankheits- - Rentenleistung bei Feststellung einer Krebserkrankung (Krebsrente - Gruppen F00 bis F99. Der vollständige Text der ICD 10 ist beim Deut- siehe Ziffer 2.4). schen Institut für Medizinische Dokumentation und Information Der Anspruch auf Rentenleistung ist gegeben, sobald die Vorausset- (www.dimdi.de) abrufbar. zungen für mindestens eine Leistungsart während der Vertragslaufzeit Zu den Krankheits-Gruppen F00 bis F99 gehören: bei der versicherten Person vorliegen. Für die Höhe der Rentenleistung - Organische psychische Störungen ist es unerheblich, welche Leistungsart oder wie viele Leistungsarten - Störungen durch die Einnahme psychotropher Substanzen zutreffen. - Wahnerkrankungen, affektive Störungen und Erkrankungen des Die Leistung wird als monatliche Rente während der vereinbarten schizophrenen Formenkreises Leistungsdauer gezahlt, wobei für die Krebsrente spezielle Regelungen - Neurotische Störungen, Belastungsstörungen und somatoforme zur Leistungsdauer gelten. Die monatliche Rente wird bei mehreren Störungen gleichzeitig festgestellten Leistungsauslösern nur einmal gezahlt. - Verhaltensstörungen mit und ohne körperliche Störungen Der Leistungsfall muss vor Ablauf des Versicherungsjahres eintreten, in - Persönlichkeitsstörungen dem die versicherte Person das 67. Lebensjahr vollendet. - Entwicklungsstörungen Sind die Leistungsvoraussetzungen nach Ziffer 2.1 bis Ziffer 2.4 dieser - Emotionale Störungen AVB Existenzschutz für eine ExistenzSchutz-Rente und Ziffer 2.2 der - Soziale Störungen gewerblichen (SVAUB) oder der privaten Unfallversicherung (SVPS-UN- - Intelligenzminderungen, sofern sie nicht im ersten Satz dieser Ziffer B, SVPS-UN-K, SVPS-UN-T) für die Unfall-Rente durch das gleiche Un- erfasst sind. fallereignis erfüllt, wird die monatliche Rente in der vereinbarten Höhe 2.1.2.2.2 Für Erwachsene gilt: nur einmal gezahlt. Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gelten alle psychischen oder geistigen Erkrankungen, die nach einer Prognose für mindestens 2. Welche Rentenleistungen sind vereinbart? zwölf Monate 2.1 Rentenleistung bei Organschäden (Organrente) - zu einer dauerhaften Betreuung/Vormundschaft oder dauerhaften Wir leisten eine Rente entsprechend der nachfolgenden Bedingungen. Pflegschaft oder 2.1.1 Voraussetzung für die Leistung - zu einer dauerhaften Unterbringung in einer geschlossenen Einrich- Als Leistungsfall gilt der Eintritt einer irreversiblen, unter Ziffer 2.1.2 tung oder definierten Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der beschriebenen - zu einem dauerhaften Verlust der zeitlichen und räumlichen Orien- Organe bzw. einer definierten Beeinträchtigung der körperlichen und tierung geführt haben. geistigen Fähigkeiten als Folge einer Verletzung oder einzelner be- Versicherungsschutz besteht jedoch nicht bei einer dauerhaften ge- stimmter Krankheiten, die während der Vertragslaufzeit entstanden schlossenen Unterbringung aufgrund einer Straftat, einer Suchterkran- sind. Die Beeinträchtigung ist uns durch ein ärztliches Gutachten zu kung und deren Folgen oder eines Suizidversuches und dessen Folgen. belegen. 2.1.2.3 Herzerkrankungen 2.1.2 Bewertungsmaßstab Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gelten alle Herzerkran- Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich die folgenden Bewer- kungen wie z. B. Herzinfarkt, Herzklappenerkrankungen, Entzündungen tungsmaßstäbe anzusetzen. des Herzmuskels oder Herzrhythmusstörungen, die zu einer erhebli- 2.1.2.1 Erkrankungen des zentralen Nervensystems (Gehirn und Rü- chen Minderung der Pumpleistung des Herzens geführt haben. Eine ckenmark) erhebliche Minderung der Pumpleistung liegt vor bei einer Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Schädigung des - Ejektionsfraktion kleiner gleich 30 % oder Gehirns oder des Rückenmarks, die zu einer dauerhaften vollständigen - Fractional Shortening kleiner gleich 15 % oder Lähmung - Herzinsuffizienz NYHA (New York Heart Association) III oder IV (modi- - eines Beines und eines Armes oder fizierte Form für Kinder und Säuglinge). - mindestens einer Körperhälfte führt. Der Zustand muss irreversibel und auch durch Medikamente nicht Vollständig heißt, dass die Funktion der Extremitäten zu 90 % oder dauerhaft über das oben beschriebene Maß verbesserbar sein. Werden mehr aufgehoben ist. Alle weiteren Beeinträchtigungen nach Schädi- die Werte durch eine Transplantation verbessert, wird die Leistung gung des zentralen Nervensystems werden nach den Definitionen der weiterhin erbracht. Grundfähigkeiten beurteilt. 2.1.2.4 Nierenerkrankungen 2.1.2.2 Psychische Störungen oder Geisteskrankheiten Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gelten alle Erkrankungen 2.1.2.2.1 Für Kinder gilt: der Nieren, die z. B. aufgrund von Immunkrankheiten, chronischen Eine Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten liegt vor, sofern Entzündungen, Verletzungen, Gefäßsklerose, Diabetes oder Bluthoch- nachweislich durch eine Infektion oder durch einen Impfschaden ein druck entstanden sind. Geleistet wird ausschließlich bei Nierenerkran- Intelligenzdefekt neu entstanden ist und durch diesen Intelligenzde- kungen, die die Leistungsfähigkeit der Nieren auf Dauer und irreversi- bel so reduzieren, dass die Werte [Seite 2] Versicherungsbedingungen für den SV ExistenzSchutz (AVB Existenz) Fassung Oktober 2021 / 23-259-1021 Seite 2 von 7 - Glomeruläre Filtrationsrate 40ml/min/1,73 qm Körperoberfläche bzw. Der vollständige Verlust einer der Grundfähigkeiten der Kategorie A - Kreatinin-Clearance von 30ml/min /1,73 qm Körperoberfläche nicht wird mit 100 Punkten bewertet. überschritten werden oder 2.2.2.1.1 Verlust des Sehvermögens - der Kreatininwert 4mg/dl (350 µmol/l) nicht unterschritten wird. Verlust des Sehvermögens im Sinne der Grundfähigkeiten ist eine Werden die Werte durch eine Dialysebehandlung und/oder Transplan- klinisch nachgewiesene, irreversible und nicht therapierbare Reduzie- tation verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht. rung der Sehfähigkeit der versicherten Person entsprechend der nach- 2.1.2.5 Lungenerkrankungen folgenden Definition. Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Lungenerkran- Die Sehschärfe auf dem besseren Auge beträgt unter Zuhilfenahme kung, die die Leistungsfähigkeit der Lungen auf Dauer und irreversibel von Hilfsmitteln erheblich reduziert. Eingeschlossen sind alle Erkrankungen der Lun- - nicht mehr als 1/50, oder gen, wie z. B. Asthma, Emphysem, chronische Entzündungen und - nicht mehr als 1/35, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf Verletzungen. Die Leistungskraft der Lungen wird in Prozent von der 30 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder Norm bestimmt. Die Funktionsminderung wird ausschließlich anhand - nicht mehr als 1/20, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf eingeführter Leitlinien zur Messung der Lungenfunktion bestimmt. 15 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder Erheblich ist eine Reduktion der Lungenleistung, wenn: - nicht mehr als 1/10, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf - Forciertes expiratorisches Volumen (FEV1) kleiner gleich 40 % oder 10 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder - Vitalkapazität (VK) kleiner gleich 40 % oder - mehr als 1/10 bis zur vollen Sehschärfe, wenn das Gesichtsfeld dieses - arterielle Sauerstoffsättigung (SpO2/SaO2) kleiner gleich 50 % bzw. Auges bis auf 5 Grad oder weiter eingeschränkt ist. kleiner als 50 % des dem Alter des Kindes entsprechenden Norm- Nicht geleistet wird, wenn nach allgemeiner medizinischer Meinung die wertes ist. Sehschärfe oder das Sehfeld durch Hilfsmittel, Implantate oder andere Eine Verbesserung der Werte durch die Benutzung eines Sauerstoffge- therapeutische Maßnahmen derart verbessert werden können, dass ein rätes bzw. durch die künstliche Zufuhr von Sauerstoff gilt nicht als Verlust des Sehvermögens im Sinne dieser Bedingung nicht mehr Verbesserung der Funktionsfähigkeit. Werden die Werte durch eine besteht. Transplantation verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht. 2.2.2.1.2 Verlust des Sprachvermögens 2.1.2.6 Lebererkrankungen Verlust des Sprachvermögens liegt vor, wenn die versicherte Person Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Leberschädigung, durch eine irreversible Schädigung entweder des zentralen Nervensys- die die Funktion der Leber erheblich reduziert. Die Funktionsminde- tems (Gehirn) oder des Sprechapparates (Kehlkopf, Stimmbänder, rung der Leber ist dann erheblich reduziert, wenn mindestens zwei der Zunge) nicht fähig ist, irgendein verständliches Wort auszusprechen. folgenden Bedingungen erfüllt sind: Nicht geleistet wird bei Verlust des Sprachvermögens durch nicht - Auftreten von Bauchwasser (Aszites) organische (z. B. psychogene) Ursachen. - Auftreten von Krampfadern in der Speiseröhre 2.2.2.1.3 Verlust des Hörvermögens - Bilirubinwert (gesamt) größer gleich 3,0 mg/dl (51 µmol/l) Verlust des Hörvermögens liegt vor, wenn die versicherte Person auf - Albuminwert kleiner gleich 3,5 g/dl (35 g/l) beiden Ohren vollständig ertaubt ist, d. h. irreversibel und nicht thera- - Quickwert kleiner gleich 40 % pierbar alle Schallreize unterhalb von 90 Dezibel nicht hört. Die Funktionsminderung muss irreversibel und auf Dauer sein. Werden Nicht geleistet wird, wenn nach allgemeiner medizinischer Meinung die Funktionen der Leber aufgrund einer Transplantation verbessert, das Hörvermögen durch ein Hörgerät, Implantat oder anderes Hilfsmit- wird die Leistung weiterhin erbracht. tel bzw. durch therapeutische Maßnahmen derart verbessert werden 2.1.3 Beginn und Dauer der Leistung kann, dass auch Schallreize unterhalb von 90 Dezibel gehört werden Die Rente zahlen wir - monatlich im Voraus - rückwirkend ab Beginn können. des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung erstmals ärztlich 2.2.2.1.4 Nur für Erwachsene: Verlust der Orientierung festgestellt wurde, jedoch nicht länger als sechs Monate rückwirkend Verlust der Orientierung liegt vor, wenn die versicherte Person dauer- nach der Meldung beim Versicherer. haft und irreversibel nicht mehr in der Lage ist, sich zeitlich, örtlich und Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem zur eigenen Person zu orientieren. - die versicherte Person stirbt oder 2.2.2.2 Grundfähigkeiten der Kategorie B - eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- Die Kategorie B unterscheidet unter den Ziffern 2.2.2.2.1 - 2.2.2.2.3 die gen nicht mehr vorliegen. Ist die Rentenzahlung bereits länger als nachfolgenden vier Bewertungsgruppen, denen einzelne Grundfähig- drei Jahre (Kinder: fünf Jahre) erfolgt, so wird sie auch dann für die keiten mit entsprechender Punktebewertung zugeordnet sind. Der vereinbarte Leistungsdauer weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo- Verlust der Grundfähigkeiten muss irreversibel und dauerhaft sein. raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten. 2.2.2.2.1 Obere Extremitäten 2.1.4 Vorerkrankungen 2.2.2.2.1.1 Für Kinder gilt: Eine Mitwirkung von Vorerkrankungen wird bei Kindern nicht ange- Handfunktionen rechnet. Für Erwachsene dagegen gilt: Versichert sind nur die Erkran- Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, kungen, die während der Vertragslaufzeit aufgetreten sind. weder mit der linken noch mit der rechten Hand einen Mal-/Schreibstift 2.2 Rentenleistung bei Verlust einzelner, definierter Grundfähig- zu benutzen und damit einen Strich (1-11jährige) bzw. einen Kreis (ab keiten (Grundfähigkeitenrente) 12jährige) zu malen oder Wir leisten eine Rente entsprechend der nachfolgenden Bedingungen: weder mit der rechten noch mit der linken Hand zwei Bausteine aufei- 2.2.1 Voraussetzung für die Leistung nander zu stapeln (maximale Größe der Bausteine 60x30x15 mm) oder Als Leistungsfall gilt der Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten weder mit der rechten noch mit der linken Hand kleine Teile wie z. B. durch eine Verletzung oder Krankheit, der nach Ziffer 2.2.2 zu einer eine Murmel oder eine Perle vom Boden oder einer Tischplatte aufzu- Punktezahl von mindestens 100 Punkten führt. Der Verlust der Grund- heben und in einen Becher oder eine Schale zu legen oder fähigkeiten muss irreversibel und nicht mehr therapierbar sein und ist weder mit der rechten noch mit der linken Hand selbstständig einen uns durch ein ärztliches Gutachten zu belegen. Der Verlust einer kompletten Faustschluss auszuführen. 25 Punkte Grundfähigkeit kann nur eintreten, wenn die versicherte Person diese Heben und Tragen Grundfähigkeit bereits einmal besessen hat. Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem rech- 2.2.2 Bewertungsmaßstab ten noch mit dem linken Arm einen 1 kg schweren Gegenstand von der Die Bewertungsskala unterscheidet zwei Grundfähigkeitsarten: A und Sitzfläche eines Stuhls (1-11jährige) bzw. einen 2 kg schweren Gegen- B. Für die Leistungsabwicklung ist ausschließlich dieser Bewertungs- stand von einem Tisch (ab 12jährige) zu heben und 5 m wegzutragen. maßstab anzusetzen. 25 Punkte 2.2.2.1 Grundfähigkeiten der Kategorie A Arme bewegen - Sehen 1-11jährige: Die versicherte Person kann einen Ball nicht mehr mit - Sprechen beiden Händen gleichzeitig über den Kopf werfen, wie beim Einwurf - Hören beim Fußballspiel (Prüfung des Nackengriffes) und kann den Ball nicht - nur für Erwachsene: Sich orientieren mehr mit beiden Händen hinter dem Rücken verstecken (Prüfung des Schürzenbindegriffes). 25 Punkte [Seite 3] Versicherungsbedingungen für den SV ExistenzSchutz (AVB Existenz) Fassung Oktober 2021 / 23-259-1021 Seite 3 von 7 ab 12jährige: Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, eine 2.2.2.2.2.2 Für Erwachsene gilt: Jacke oder einen Mantel ohne Hilfestellung anzuziehen. Treppen steigen 25 Punkte Die versicherte Person kann eine Treppe mit zwölf Stufen nicht mehr Das heißt: Es ist nicht möglich, weder mit dem rechten noch mit dem hinauf oder hinab gehen, ohne eine Pause von mindestens einer Minu- linken Arm nach hinten zu greifen, um einen Mantel oder eine Jacke te zu machen oder sich am Treppengeländer festzuhalten. Die Trep- anzuziehen. penstufenhöhe soll 18 cm nicht überschreiten. "Nach hinten greifen" bedeutet hierbei die nach oben und hinten Treppe hinauf gehen oder Treppe hinab gehen 15 Punkte (Nackengriff) sowie die nach unten und hinten (Schürzenbindegriff) Gehen gerichtete Bewegung beider Arme. Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, eine Entfernung von "Jacke oder Mantel" bedeuten hierbei normale Kleidungsstücke mit 200 m über einen ebenen Boden gehend zurückzulegen, ohne anzu- Ärmeln. halten, ohne sich abzustützen und/oder ohne sich zu setzen. Die Zeit- "Beide Arme" bedeutet, dass sowohl der linke als auch der rechte Arm dauer für die Strecke sollte nicht länger als 10 Minuten betragen. in gleicher Weise eingeschränkt sind. Verordnete Hilfsmittel müssen benutzt werden. 30 Punkte 2.2.2.2.1.2 Für Erwachsene gilt: Stehen Handfunktionen Die versicherte Person kann keine 10 Minuten auf beiden Beinen ste- Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, hen, ohne sich abzustützen, hinzuknien oder zu setzen. Verordnete weder mit der linken noch mit der rechten Hand einen Schreibstift zu Hilfsmittel müssen benutzt werden. 30 Punkte benutzen oder eine Tastatur zu bedienen oder Knien und Bücken Messer und Gabel gleichzeitig zu benutzen oder Die versicherte Person ist nicht mehr fähig, sich niederzuknien oder weder mit der rechten noch mit der linken Hand kleine Teile wie z. B. soweit zu bücken, um einen leichten Gegenstand vom Boden aufzuhe- einen Bleistift vom Boden aufzuheben oder ben und sich dann wieder aufzurichten. 30 Punkte weder mit der rechten noch mit der linken Hand eine Dreh- und Hebe- 2.2.2.2.3 Wirbelsäule und Becken bewegung mit einer Hantel von 2 kg auszuführen. 25 Punkte 2.2.2.2.3.1 Sitzen Heben und Tragen Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, 30 Minuten (bzw. 2 Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem rech- Minuten bei 1-11jährigen, 5 Minuten ab 12-18jährigen) auf einem Stuhl ten noch mit dem linken Arm einen 2 kg schweren Gegenstand von aufrecht zu sitzen (dabei berühren die Füße beim Sitzen den Boden), einem Tisch zu heben und 5 m wegzutragen. 25 Punkte ohne die Rückenlehne mit dem Körper zu berühren und die Armlehnen Arme bewegen zu benutzen. 20 Punkte Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, eine Jacke oder 2.2.2.2.3.2 Erheben einen Mantel ohne Hilfestellung anzuziehen. 25 Punkte Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, ohne Gebrauch der Das heißt: Es ist nicht möglich, weder mit dem rechten noch mit dem Hände oder Arme von einem Stuhl aufzustehen (dabei berühren die linken Arm nach hinten zu greifen, um einen Mantel oder eine Jacke Füße beim Sitzen den Boden). 20 Punkte anzuziehen. "Ohne Gebrauch der Hände und Arme" bedeutet: Ohne die Armlehnen "Nach hinten greifen" bedeutet hierbei die nach oben und hinten des Stuhls zu gebrauchen und ohne die Hilfe anderer Personen, Hilfs- (Nackengriff) sowie die nach unten und hinten (Schürzenbindegriff) mittel oder anderer Gegenstände. gerichtete Bewegung beider Arme. 2.2.2.2.3.3 Beugen "Jacke oder Mantel" bedeuten hierbei normale Kleidungsstücke mit Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, einen Gegenstand Ärmeln. von 2 kg Gewicht aus einer Höhe von 40 cm aufzunehmen und auf "Beide Arme" bedeutet, dass sowohl der linke als auch der rechte Arm einem 1 m hohen Tisch abzusetzen. in gleicher Weise eingeschränkt ist. Für Kinder gilt: 2.2.2.2.2 Untere Extremitäten 1-11jährige: Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, einen 2.2.2.2.2.1 Für Kinder gilt: Gegenstand von 1 kg Gewicht vom Boden aufzunehmen und auf der Treppen steigen Sitzfläche eines Stuhls abzusetzen. Die versicherte Person kann eine Treppe mit vier Stufen (1-11jährige) 12- bis 18jährige: Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, bzw. zwölf Stufen (ab 12jährige) nicht mehr hinauf oder hinab gehen, einen Gegenstand von 2 kg Gewicht vom Boden aufzunehmen und auf ohne eine Pause von mindestens einer Minute zu machen oder sich am einem 1 m hohen Tisch abzusetzen. 30 Punkte Treppengeländer festzuhalten. Die Treppenstufenhöhe soll 18 cm nicht Nur für Erwachsene: Mobilität überschreiten. Auto fahren Treppe hinauf oder Treppe hinab gehen 15 Punkte Aus medizinischen Gründen ist der versicherten Person die Fahrer- Gehen, Beine benutzen laubnis der Klasse B (Stand 2010) entzogen worden. Nicht versichert ist 1-11jährige: Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, zwei der Verlust infolge Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften. Geneh- Hüpfer/Schlusssprünge zu machen. Verordnete Hilfsmittel müssen migungen oder Qualifikationen für Berufskraftfahrer fallen nicht unter benutzt werden. 30 Punkte diese Regelung. 30 Punkte "Hüpfer/Schlusssprung" bedeutet, gleichzeitiger Absprung von beiden 2.2.3 Beginn und Dauer der Leistung Beinen und gleichzeitige Landung auf beiden Beinen. Die Rente zahlen wir - monatlich im Voraus - rückwirkend ab Beginn ab 12jährige: Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, eine des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung erstmals ärztlich Entfernung von 200 m über einen ebenen Boden gehend zurückzule- festgestellt wurde, jedoch nicht länger als sechs Monate rückwirkend gen, ohne anzuhalten, ohne sich abzustützen und/oder ohne sich zu nach der Meldung beim Versicherer. setzen. Die Zeitdauer für die Strecke sollte nicht länger als 10 Minuten Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem betragen. Verordnete Hilfsmittel müssen benutzt werden. - die versicherte Person stirbt oder 30 Punkte - eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- Stehen gen nicht mehr vorliegen. Ist die Rentenzahlung länger als drei Jahre 1-11jährige: Die versicherte Person kann weder auf dem rechten noch (Kinder: fünf Jahre) erfolgt, so wird sie auch dann für die vereinbarte auf dem linken Bein einbeinig zwei Sekunden stehen, ohne sich abzu- Leistungsdauer weiter gezahlt, wenn die Leistungsvoraussetzungen stützen, hinzuknien oder zu setzen. Verordnete Hilfsmittel müssen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten. benutzt werden. 30 Punkte 2.2.4 Vorerkrankungen ab 12jährige: Die versicherte Person kann keine 5 Minuten auf beiden Eine Mitwirkung von Vorerkrankungen wird bei Kindern nicht ange- Beinen stehen, ohne sich abzustützen, hinzuknien oder zu setzen. rechnet. Für Erwachsene dagegen gilt: Versichert sind nur die Erkran- Verordnete Hilfsmittel müssen benutzt werden. 30 Punkte kungen, die während der Vertragslaufzeit aufgetreten sind. Knien und Bücken 2.3 Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente) Die versicherte Person ist nicht mehr fähig, sich niederzuknien oder Wir leisten eine Rente entsprechend der nachfolgenden Bedingungen: soweit zu bücken, um einen leichten Gegenstand vom Boden aufzuhe- 2.3.1 Voraussetzung für die Leistung ben und sich dann wieder aufzurichten. 30 Punkte Die versicherte Person erhält aufgrund einer Verletzung oder wegen einer während der Vertragslaufzeit aufgetretenen oder diagnostizier- [Seite 4] Versicherungsbedingungen für den SV ExistenzSchutz (AVB Existenz) Fassung Oktober 2021 / 23-259-1021 Seite 4 von 7 ten Krankheit eine Einstufung mindestens in den Pflegegrad 2 (nach - alle Krebserkrankungen des Stadiums I / 1 (Schweregrad I bei Hirn- dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz, PSG II). Für die Leistungsabwick- tumoren); lung ist ausschließlich dieser Bewertungsmaßstab anzusetzen. - Gebärmutterhalsdysplasien CIN-1, CIN-2, CIN-3; in Abweichung von Als Überleitungsregel für die Pflegerente gilt seit dem 01.01.2017: Satz 1 ist die Diagnose Gebärmutterhalskrebs schon ab Stadium 1A leistungsauslösend. Pflegegrad 1 nicht versichert 2.4.3 Beginn und Dauer der Leistung Pflegegrad 2 versichert Die Rente zahlen wir - monatlich im Voraus - rückwirkend ab Beginn Pflegegrad 3 versichert des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung erstmals ärztlich Pflegegrad 4 versichert festgestellt wurde, jedoch nicht länger als sechs Monate rückwirkend Pflegegrad 5 versichert nach der Meldung beim Versicherer. Die Rente wird gezahlt bei einer Härtefall nicht versichert Krebserkrankung im Stadium/Schweregrad - II / 2 für die Dauer von max. 12 Monaten, 2.3.2 Beginn und Dauer der Leistung - III / 3 für die Dauer von max. 36 Monaten, Die Rente zahlen wir - monatlich im Voraus - rückwirkend ab Beginn - IV / 4 für die Dauer von max. 60 Monaten. des Monats, in dem mindestens der Pflegegrad 2 zuerkannt wurde, Die Rentenzahlung endet zum Ende des Monats, in dem die versicherte jedoch nicht länger als sechs Monate rückwirkend nach der Meldung Person stirbt. beim Versicherer. 2.4.4 Anrechnung bereits geleisteter Rentenzahlungen Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem 2.4.4.1 Verschlechterung der festgestellten Krebserkrankung - die versicherte Person stirbt oder Tritt während der Rentenzahlung eine Verschlechterung des Stadiums - kein Pflegegrad 2 oder höher mehr besteht. oder Schweregrades auf, erhöht sich die Leistungsdauer entsprechend Die versicherte Person ist verpflichtet, den Wegfall des Pflegegrads des neuen Stadiums/Schweregrades. Bereits gezahlte Renten werden unverzüglich zu melden. angerechnet. 2.3.3 Vorerkrankungen 2.4.4.2 Wiederauftreten einer Krebserkrankung Eine Mitwirkung von Vorerkrankungen wird bei Kindern nicht ange- Tritt eine Krebserkrankung, für die bereits Leistungen erbracht wurden, rechnet. Für Erwachsene dagegen gilt: Versichert sind nur die Erkran- nach vermuteter Heilung erneut auf (Rezidiv bzw. Wiederauftreten kungen, die während der Vertragslaufzeit aufgetreten sind. eines histologisch gleichartigen Tumors am gleichen Ort oder im 2.4 Rentenleistung bei Feststellung einer Krebserkrankung (Krebs- gleichen Organ), werden bereits gezahlte Renten auf den Leistungsan- rente) spruch angerechnet. Wir leisten eine Rente entsprechend der nachfolgenden Bedingungen: 2.4.4.3 Auftreten einer weiteren Krebserkrankung 2.4.1 Voraussetzung für die Leistung Tritt eine weitere Krebserkrankung auf, die im Zusammenhang mit Als Leistungsfall gilt der Eintritt einer unter Ziffer 2.4.2 definierten einer Krebserkrankung steht (z. B. durch Metastasierung), für die be- Krebserkrankung (bösartige, maligne Tumoren) während der Vertrags- reits Leistungen erbracht wurden, gelten die Ziffern 2.4.4.1 und 2.4.4.2 laufzeit. Ein bösartiger Tumor liegt vor, wenn es zu unkontrolliertem entsprechend. Steht eine neue Krebserkrankung nicht im Zusammen- Wachstum, der Aussaat von Tumorzellen mit Einwanderung in umlie- hang mit einer bereits festgestellten Krebserkrankung, gilt dies als gendes Gewebe und der Zerstörung von gesundem Gewebe kommt. neuer Leistungsfall. Der Eintritt einer Krebserkrankung ist uns durch ein ärztliches Gutach- 2.4.4.4 Erfüllen der Kriterien von anderen Leistungsarten ten zu belegen. Sind bei einer Krebserkrankung zugleich die Anforderungen der Organ- 2.4.2 Bewertungsmaßstab rente (Ziffer 2.1), der Grundfähigkeitenrente (Ziffer 2.2) oder der Pfle- Für die Leistungsabwicklung ist ausschließlich dieser Bewertungsmaß- gerente (Ziffer 2.3) erfüllt, wird die Leistung daraus erbracht. stab anzusetzen. 2.5 Kapitalleistung 2.4.2.1 Krebs (ohne Blutkrebs und Lymphknotenkrebs) 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung Krebserkrankungen werden entsprechend der Definition der "TNM Eine der Leistungsvoraussetzungen gemäß Ziffern 2.1.1, 2.2.1, 2.3.1 classifications of malignant tumours, seventh edition" der International oder 2.4.1 ist erfüllt. Der Anspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Union against Cancer (UICC) in 4 Stadien klassifiziert (I bis IV). Diese Tag der erstmaligen ärztlichen Feststellung des Leistungsanspruchs an Stadieneinteilung folgt der Schwere einer Krebserkrankung. gerechnet. Tumore des Gehirns werden wie Krebserkrankungen berücksichtigt. 2.5.2 Anspruch und Höhe der Leistung Diese Tumore werden entsprechend der WHO (World Health Organisa- Wir zahlen unabhängig von der monatlichen Rentenleistung eine tion) Klassifikation von 2007 (WHO Classification of Tumours of the Kapitalleistung in Höhe von drei Monatsrenten. Central Nervous System) nicht in Stadien sondern in Schweregrade (I bis IV) eingeteilt. 3. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausge- 2.4.2.2 Blutkrebs und Lymphknotenkrebs schlossen? Unter diesen Begriff fallen alle Tumorformen des Blutes, der blutbil- Es bestehen für alle vier Leistungsarten nachfolgende Ausschlüsse. denden Organe und des Lymphsystems einschließlich Leukämie, Wir leisten nicht, wenn die Voraussetzung für eine Leistung (siehe Lymphome und Morbus Hodgkin. Die Krebserkrankungen des Blutes Ziffern 2.1.1, 2.2.1, 2.3.1, 2.4.1) verursacht worden ist und der Lymphknoten werden je nach Ausprägung in 4 Stadien (1 bis 4) 3.1 durch bewusste Herbeiführung von Krankheiten oder Kräfte- eingeteilt. verfall, bewusste Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung der Stadium 1: Befall einer einzigen Lymphknotenregion ober- oder unter- versicherten Person. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese halb des Zwerchfells Handlungen in einem die freie Willensbestimmung (-bildung) aus- Stadium 2: Befall von zwei oder mehr Lymphknotenregionen ober- schließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit began- oder unterhalb des Zwerchfells sowie Befall Knochenmark gen worden sind, werden wir leisten. Stadium 3: Befall auf beiden Seiten des Zwerchfells 3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Verletzungen: Stadium 4: Befall von nicht primär lymphatischen Organen (z. B. Leber) 3.2.1 Verletzungen der versicherten Person 2.4.2.3 Leistungsfall bei Krebserkrankungen - durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, Eine befristete Rente wird bei Diagnose einer Krebserkrankung ab - durch epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den gan- Stadium II / 2 (Schweregrad II bei Hirntumoren) gezahlt. zen Körper der versicherten Person ergreifen. Krebserkrankungen, die nicht in Stadien oder Grade gemäß Ziffern Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder 2.4.2.1 und 2.4.2.2 eingeteilt sind, werden innerhalb der Organrente Anfälle durch eine unter diesen Vertrag fallende Verletzung verursacht (Ziffer 2.1), der Grundfähigkeitenrente (Ziffer 2.2) oder der Pflegerente waren. (Ziffer 2.3) auf die Erfüllung der dortigen Leistungsvoraussetzungen 3.2.2 Verletzungen, die der versicherten Person dadurch zustoßen, hin geprüft. dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. Ausgeschlossen sind: 3.2.3 Verletzungen, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- - alle Carcinoma in situ (TIS); oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. [Seite 5] Versicherungsbedingungen für den SV ExistenzSchutz (AVB Existenz) Fassung Oktober 2021 / 23-259-1021 Seite 5 von 7 Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Organrente (Ziffer 2.1), Grundfähigkeitenrente (Ziffer 2.2) und Krebs- Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereig- rente (Ziffer 2.4): Wir besorgen alle notwendigen ärztlichen Berichte nissen betroffen wird. und Gutachten selbst und übernehmen dafür die Kosten. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach 5.3 Sämtliche Unterlagen für die Leistungsprüfung sind in deut- Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, scher Sprache vorzulegen. Die hierdurch entstehenden Kosten werden in dem sich die versicherte Person aufhält. nicht übernommen. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren 5.4 Die versicherte Person hat Ärzte, Bedienstete von Krankenhäu- Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht sern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Personenversiche- - für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg; rern, gesetzlichen Krankenkassen sowie Behörden, soweit sie dort in - für Verletzungen durch atomare, biologische oder chemische (ABC-) den letzten fünf Jahren vor Antragstellung untersucht, beraten oder Waffen; behandelt wurde bzw. versichert war oder einen Antrag auf Versiche- - im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand, rung gestellt hat, zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu an dem die Länder China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, erteilen. Japan, Russland oder USA beteiligt sind. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, diese Ermächtigungen in 3.2.4 Verletzungen der versicherten Person Form einer allgemeinen Schweigepflichtentbindungserklärung oder für - als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach die jeweiligen Anfragen einzelfallbezogene Entbindungserklärungen deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges abzugeben. Für die mit jeder Einzelfallermächtigung verbundenen Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges; Mehrkosten können wir eine angemessene Kostenbeteiligung verlan- - bei einer mithilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen gen. Es steht Ihnen frei, diese Erklärungen mit Wirkung für die Zukunft Tätigkeit; jederzeit ganz oder teilweise zu widerrufen. - bei der Benutzung von Raumfahrzeugen. 5.5 Wir können auf unsere Kosten ärztliche Untersuchungen und 3.2.5 Verletzungen, die der versicherten Person dadurch zustoßen, Prüfungen durch von uns beauftragte Personen verlangen. Hält sich dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges die versicherte Person im Ausland auf, können wir verlangen, dass die an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungs- erforderlichen ärztlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik fahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwin- Deutschland durchgeführt werden. Die Reisekosten werden nicht digkeiten ankommt. Ausgenommen sind Stern-, Orientierungs- und übernommen. Zuverlässigkeitsfahrten. 5.6 Eine Minderung oder einen Fortfall der jeweiligen Leistungsvo- 3.2.6 Verletzungen, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernener- raussetzung sowie der Tod der versicherten Person müssen uns unver- gie verursacht sind. züglich mitgeteilt werden. 5.7 Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlieren 4. Was müssen Sei bei vereinbartem Tarif für Kinder und bei Sie Ihren Versicherungsschutz. Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beach- Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, ten? unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entspre- 4.1 Umstellung des Tarifes für Kinder chenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch 4.1.1 Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das nach dem gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen Tarif für Kinder versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet, besteht haben. Versicherungsschutz zu der vereinbarten Versicherungssumme. Da- Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig ver- nach gilt der zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif für Erwachsene. Sie letzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. haben jedoch folgendes Wahlrecht: Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, - Sie zahlen den bisherigen Beitrag und wir reduzieren die Versiche- dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die rungssumme entsprechend. Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den - Sie behalten die bisherigen Versicherungssumme und wir berechnen Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Oblie- einen entsprechend höheren Beitrag. genheit arglistig verletzt haben. 4.1.2 Über Ihr Wahlrecht werden wir Sie rechtzeitig informieren. Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zu- Teilen Sie uns das Ergebnis Ihrer Wahl nicht bis spätestens zwei Mona- stehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertragli- te nach Beginn des neuen Versicherungsjahres mit, setzt sich der chen Anzeigepflicht ausüben. Vertrag entsprechend der ersten Wahlmöglichkeit fort. 4.1.3 Errechnet sich bei gleichbleibendem Beitrag nach dem zum 6. Wann sind die Leistungen fällig? Zeitpunkt der Änderung gültigen Tarif eine niedrigere Versicherungs- Die Rentenleistung erfolgt ab dem Datum der erstmaligen ärztlichen summe, gilt diese nach Ablauf von einem Monat ab der Änderung. Feststellung der festgelegten Leistungsvoraussetzungen, jedoch nicht 4.1.4 Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit der bisheri- länger als sechs Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versiche- gen Versicherungssumme bei erhöhtem Beitrag weiter, sobald uns Ihre rer. Erklärung zugeht. Es gilt: 6.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Ab- 5. Welche Obliegenheiten müssen Sie beachten? schluss der Heilbehandlung und nach Vorliegen aller Unterlagen in Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch unsere Leistung nicht erbringen. anerkennen. Es gilt: Bei Ablehnung eines Leistungsfalles kann aufgrund der gleichen Ursa- 5.1 Benachrichtigen Sie uns unverzüglich, sobald die Leistungsvo- che frühestens nach einer Wartezeit von zwölf Monaten erneut ein raussetzung für eine Leistungsart vorliegen könnte, und suchen Sie Leistungsantrag gestellt werden. Sie können allerdings auf eigene umgehend einen Arzt auf. Wenn Sie uns eine Beeinträchtigung nicht Kosten in kürzeren Abständen medizinische Unterlagen einreichen. unverzüglich melden oder nicht unverzüglich einen Arzt aufsuchen, Wird dann aufgrund der eingereichten Unterlagen der Leistungsfall kann dies Nachteile für Sie bei unserer Leistungsentscheidung zur festgestellt, so übernehmen wir einmalig die entstandenen Kosten für Folge haben, da uns gegenüber der Nachweis des Eintritts und des die medizinischen Unterlagen bis zur Höhe von 250 EUR. ununterbrochenen irreversiblen Vorliegens einer versicherten Beein- Während der Dauer unserer Leistungspflicht sind wir auf unsere Kosten trächtigung durch einen Arzt erbracht werden muss. berechtigt, das Fortbestehen der jeweiligen Beeinträchtigung und 5.2 Pflegerente (Ziffer 2.3.): Reichen Sie uns eine Darstellung der ihren Umfang zu überprüfen. Dies gilt nur innerhalb der in Ziffer 6.3 Ursache für den Eintritt der Leistungsvoraussetzung sowie ausführliche genannten Reaktivierungsfrist von drei bzw. fünf Jahren. Dazu können schriftliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person behandeln wir jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende bzw. behandelt oder untersucht haben, insbesondere über Ursache, Untersuchungen der versicherten Person durch von uns beauftragte Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens ein. Die Ärzte verlangen. ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsan- 6.2 Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind spruchs entstehen, übernehmen wir bis zur Höhe von 250 EUR. wir berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Be- [Seite 6] Versicherungsbedingungen für den SV ExistenzSchutz (AVB Existenz) Fassung Oktober 2021 / 23-259-1021 Seite 6 von 7 scheinigung nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab Für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiven risikobezogenen der nächsten Fälligkeit. Kriterien abgrenzbar sind (z. B. Lebensalter, Gefahrengruppen), kann 6.3 Mit Ausnahme der Krebsrente gilt Folgendes: zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs auf den entsprechenden Teil- Innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Leistungsfalles haben wir bestand abgestellt werden. Dabei ist die Neukalkulation stets auf der jährlich das Recht, eine Nachbemessung der gesundheitlichen Beein- Basis einer ausreichend großen Zahl gleichartiger Risiken durchzufüh- trächtigung vornehmen zu lassen (Reaktivierungsfrist). Bei Kindern ren. sind wir innerhalb von fünf Jahren dazu berechtigt, jedoch verkürzt sich 10.2 Ergibt die Neukalkulation, dass eine Änderung des Beitrags- diese Frist ab Vollendung des 14. Lebensjahres von fünf auf drei Jahre. satzes um weniger als 5 % erforderlich wäre, besteht kein Anpassungs- Sofern die Nachbemessung ergibt, dass die Voraussetzungen für den recht und auch keine Anpassungsverpflichtung. eingetretenen Leistungsfall nicht mehr bestehen, wird zu diesem Wird die vorgenannte Schwelle überschritten, sind die Neukalkulation Zeitpunkt die Rentenzahlung eingestellt. und die ihr zugrunde liegenden Statistiken einem unabhängigen Treu- Wenn der Versicherungsschutz nicht bereits beendet ist, haben Sie die händer zur Prüfung vorzulegen. Sofern dieser die Angemessenheit der Möglichkeit, diesen innerhalb von drei Monaten in Höhe der zuletzt Neukalkulation bestätigt, sind wir berechtigt und im Fall eines sich aus bezogenen Rentenleistung ohne erneute Gesundheitsprüfung rückwir- der Neukalkulation ergebenden Beitragssatzreduzierungspotenzials kend zum Ende der Rentenzahlung wieder zu aktivieren. Gleichzeitig verpflichtet, den Beitragssatz für die bestehenden Verträge mit Wir- tritt die Pflicht zur Beitragszahlung zu dem dann erreichten Alter der kung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres entsprechend versicherten Person wieder in Kraft. Vertraglich vereinbarte Konditio- anzupassen. Dabei darf eine sich aus der Neukalkulation ergebende nen (z. B. Klauseln) finden ebenfalls Anwendung. Erhöhung 20 % des bisherigen Beitragssatzes nicht übersteigen. 6.4 Wir überweisen die monatliche Rente auf das vom Empfangs- Bedingungsgemäß unterbliebene Anpassungen (Anpassungen unter berechtigten benannte Konto. Sofern wir auf ein Konto außerhalb der 5 % oder über 20 %) bzw. kalkulatorisch nicht genutzte Anpassungs- Bundesrepublik Deutschland überweisen sollen, trägt der Empfänger potenziale (zwischen 5 % und 20 %) können bei den folgenden Anpas- die damit verbundenen Kosten sowie die damit verbundene Gefahr. sungen berücksichtigt werden. Darüber hinaus darf der neue Beitragssatz nicht höher sein als der 7. Wie berechnet sich die Leistung? Beitragssatz für neu abzuschließende Verträge mit gleichen Tarif- Wir zahlen die Rente monatlich in Höhe der vereinbarten Versiche- merkmalen und gleichem Deckungsschutz. rungssumme. 10.3 Erhöhungen des Beitragssatzes werden Ihnen mindestens Eine Mitwirkung von Vorerkrankungen wird bei der Rentenleistung einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres von uns nicht angerechnet. mitgeteilt. Sie gelten ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach 8. Beitragsfreistellung Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit sofortiger Wirkung, Zum Zeitpunkt des rechtmäßigen Anspruchs auf die monatliche Rente frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, endet die Pflicht zur Beitragszahlung für diesen Versicherungsschutz. in Textform kündigen. Dies gilt für die Dauer dieses Leistungsbezugs. Erlischt der Anspruch Über das Kündigungsrecht und die bei der Kündigung zu beachtenden auf Rentenzahlung, tritt die Pflicht zur Beitragszahlung wieder in Kraft. Voraussetzungen werden Sie in unserer Mitteilung über die Erhöhung des Beitragssatzes informiert. 9. Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern 10.4 Senkungen des Beitragssatzes gelten ohne besondere Mittei- Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und lung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres, das auf den Ab- - Sie bei Versicherungsbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet schluss der Überprüfung durch den Treuhänder folgt. hatten, Hält der Treuhänder eine von uns im Rahmen der Neukalkulation - die Versicherung nicht gekündigt war und ermittelte Senkung des Beitragssatzes für nicht ausreichend, haben wir - Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht unverzüglich eine Neukalkulation vorzulegen. wurde, gilt Folgendes: 11. Anpassung von Leistungen und Beiträgen (Dynamik) 9.1 Eine ExistenzSchutz-Versicherung zum Kindertarif wird mit den Sofern Sie mit uns vereinbart haben, dass die monatliche Rente und zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungssummen bis zum Ablauf der Beitrag jährlich angepasst werden, gilt: des Versicherungsjahres beitragsfrei weitergeführt, in dem das versi- - Die Versicherungssumme wird auf volle zehn Euro aufgerundet. cherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet. - Die Anpassung des Beitrags berechnet sich nach dem Beitrag, den 9.2 Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versiche- Sie im Jahr der Anpassung bei Abschluss eines Neuvertrags zahlen rungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist. würden. 10. Wie und unter welchen Voraussetzungen können die 12. Welche Wartezeiten sind zu erfüllen? Beiträge angepasst werden? Für Krankheiten, die zu einer 10.1 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für - Rentenleistung bei Organschäden (Organrente - Ziffer 2.1); bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen und - wenn die - Rentenleistung bei Verlust einzelner definierter Grundfähigkeiten Entwicklung der Schadenaufwendungen und der den Verträgen zure- (Grundfähigkeitenrente - Ziffer 2.2) oder chenbaren Kosten dies erforderlich machen - an diese Entwicklung - Rentenleistung bei Feststellung einer Krebserkrankung (Krebsrente - anzupassen. Ziffer 2.4.) Außerdem können Veränderungen in den biometrischen Rechnungs- führen, gilt eine Wartezeit von sechs Monaten, es sei denn es handelt grundlagen (Risiken Langlebigkeit, Tod, Invalidität) herangezogen sich um Multiple Sklerose. Hier erhöht sich die Wartezeit auf zwölf werden. Monate. Die durch eine gesetzlich vorgeschriebene Veränderung des betriebs- Die Wartezeit beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen notwendigen Sicherheitskapitals entstehenden Kapitalkosten dürfen Vertragsbeginn. mit einberechnet werden. Erhöhungen des Gewinnansatzes bleiben bei Liegen klinisch relevante erkennbare Symptome oder paraklinische der Neukalkulation außer Betracht. Zur Ermittlung des Anpassungsbe- Befunde (die mit technischen Hilfsmitteln gewonnenen Untersu- darfs wird der Beitragssatz mindestens alle fünf Jahre - gerechnet ab chungsergebnisse wie Laborbefunde, EEG, EKG, Röntgen, Sonographie 01.01.2018 - neu kalkuliert. usw.) innerhalb der Wartezeit vor oder liegt der Zeitpunkt der Diagno- Die Neukalkulation berücksichtigt auf Basis der bisherigen Schaden- sestellung dieser Krankheiten innerhalb der Wartezeit, sind diese entwicklung insbesondere die voraussichtliche künftige Entwicklung Krankheiten und die daraus resultierenden Krankheitsfolgen nicht des Schadenbedarfs. Unternehmensübergreifende Daten dürfen dabei mitversichert, selbst wenn die Krankheiten oder die daraus resultie- für den Fall herangezogen werden, dass eine ausreichende Grundlage renden Krankheitsfolgen erst nach Ablauf der Wartezeit entstehen. unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung steht. Die Neukalku- Dies gilt auch dann, wenn zunächst als unauffällig interpretierte Be- lation der Beiträge wird nach versicherungsmathematischen Grundsät- funde nachträglich umgedeutet werden. Auch die sich daraus erge- zen durchgeführt. benden Krankheitsfolgen sind dauerhaft vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. [Seite 7] Versicherungsbedingungen für den SV ExistenzSchutz (AVB Existenz) Fassung Oktober 2021 / 23-259-1021 Seite 7 von 7 Wird die versicherte Person infolge vorgenannter innerhalb der Warte- 13.2.3 der Leistungsfall im Sinne dieser Bedingungen objektiv einge- zeit erstmals aufgetretener oder diagnostizierter Krankheiten jedoch in treten ist. mindestens einen Pflegegrad 2 eingruppiert, leisten wir die Pflegeren- 13.3 Wenn Sie von Ihrem Erhöhungsrecht Gebrauch machen möch- te gemäß Ziffer 2.3. ten, müssen Sie die Erhöhung innerhalb von drei Monaten nach Eintritt Für die Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente, Ziffer des Ereignisses unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises 2.3) besteht keine Wartezeit. beantragen. Werden die Fristen überschritten oder die erforderlichen Nachweise nicht binnen eines Monats nach Ablauf der Fristen nachge- 13. Nachträgliche Erhöhung des Versicherungsschutzes ohne reicht, ist eine Erhöhung aufgrund dieses Ereignisses ohne erneute erneute Gesundheitsprüfung Gesundheitsprüfung nicht mehr möglich. Nur für Erwachsene gilt: 13.4 Der für die Erhöhung zusätzlich zu zahlende Beitrag richtet 13.1 Sie haben das Recht, den Versicherungsschutz mehrmalig sich nach dem zum Zeitpunkt der Erhöhung gültigen Tarif und dem ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen, sofern diese Erhöhun- dann erreichten Alter der versicherten Person. Sonstige bereits ver- gen insgesamt nicht mehr als 50 % (max. 500 EUR) der zu Vertragsbe- traglich vereinbarte Konditionen (z. B. Klauseln oder Risikozuschläge) ginn vereinbarten Versicherungssumme der monatlichen Rente betra- finden auf die zusätzliche Absicherung ebenfalls Anwendung. gen (Erhöhungsgarantie). 13.5 Die Regelungen zur Wartezeit aus Ziffer 12 gelten nur für den Das Erhöhungsrecht besteht nach Eintritt folgender Lebensereignisse anlässlich Ziffer 11 erhöhten Anteil der Versicherungssumme. bei der versicherten Person: 13.1.1 Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem 14. Wann endet der Vertrag? Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), als Nachweis sind die entspre- 14.1 Dieser Versicherungsschutz endet ohne dass es einer Kündi- chenden Dokumente (z. B. Heiratsurkunde) einzureichen; gung bedarf, mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicher- 13.1.2 Geburt eines Kindes, als Nachweis ist die Geburtsurkunde te Person das 67. Lebensjahr vollendet. Wird zum Zeitpunkt der Ver- einzureichen; tragsbeendigung eine Rente gezahlt, so hat die Vertragsbeendigung 13.1.3 Adoption eines minderjährigen Kindes, als Nachweis ist der keinen Einfluss auf die vereinbarte Dauer dieser Rentenzahlung und amtliche Adoptionsbeschluss einzureichen; umgekehrt. 13.1.4 rechtskräftige Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartner- 14.2 Einschränkung des Kündigungsrechts des Versicherers schaft nach dem LPartG, der entsprechende Nachweis (z. B. rechtskräf- Das Kündigungsrecht des Versicherers wird ausgeschlossen. tiges Urteil) ist einzureichen; Unter der Voraussetzung, dass die Anpassungsmöglichkeit des Bei- 13.1.5 Erwerb von Eigentum an einer Immobilie zu eigenen Wohn- trags nach Ziffer 10 nicht durch ein Gericht rechtskräftig oder durch die zwecken (Kaufpreis mindestens 50.000 EUR), als Nachweis ist ein für die Versicherungsaufsicht zuständige Behörde bestandskräftig für amtlicher Grundbuchauszug einzureichen; unwirksam erklärt wird, verzichten wir auf unser Kündigungsrecht 13.1.6 erfolgreicher Abschluss einer staatlich anerkannten berufli- gemäß Ziffern 2.2 / 3.1 SVPS-AT. chen oder akademischen Ausbildung, als Nachweis sind entsprechende Stellt ein Gericht rechtskräftig oder die für die Versicherungsaufsicht Dokumente (z. B. Abschlusszeugnis) einzureichen; zuständige Behörde bestandskräftig die Unwirksamkeit der in Ziffer 8 13.1.7 Wegfall der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- genannten Beitragsanpassungsklausel fest, stehen dem Versicherer versicherung bei Handwerkern und Selbstständigen, als Nachweis sind die Kündigungsrechte nach Ziffern 2.2 / 3.1 SVPS-AT zu. entsprechende Dokumente einzureichen; Der Rücktritt oder die Kündigung nach den Ziffern 4. bis 6. SVPS-AT 13.1.8 das Bruttojahreseinkommen bei nichtselbstständiger Tätigkeit (Nichtzahlung des Erst- bzw. Folgebeitrags) und Ziffer 10. SVPS-AT überschreitet erstmalig die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzli- (Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht) oder Ziffer 13.7 SVPS- chen Rentenversicherung oder erhöht sich innerhalb eines Jahres um AT (Nichtbeachtung von Obliegenheiten im Leistungsfall) sind jedoch mindestens 15 %, als Nachweis ist ein Gehaltsnachweis oder eine von dem in Satz Eins genannten Ausschluss nicht betroffen und blei- Bestätigung des Arbeitgebers einzureichen. Die Erhöhung darf sich ben daher als Recht für uns bestehen. nicht aus erfolgsabhängigen Gehaltsbestandteilen oder Einmalzahlun- gen ergeben. 15. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteilig- 13.2 Das Recht auf Erhöhung endet, wenn ten Personen zueinander? 13.2.1 die versicherte Person das 40. Lebensjahr vollendet hat; 15.1 Ist die Versicherung gegen Verletzungen und Krankheiten 13.2.2 die Versicherungssumme den zu diesem Zeitpunkt in den abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), Annahmerichtlinien angegebenen Höchstrentenbetrag erreicht hat. steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht der versicherten Sofern durch die Erhöhung der Versicherungssumme der zum Zeit- Person, sondern Ihnen zu. Sie sind neben der versicherten Person für punkt der Anpassung in den Annahmerichtlinien angegebene Höchst- die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. rentenbetrag überschritten werden würde, wird maximal auf diesen 15.2 Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechts- Höchstrentenbetrag erhöht. (Hinweis: Der Höchstrentenbetrag liegt nachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden. aktuell bei 3.000 EUR je Monat für alle bei uns bestehenden Existenz- Schutz-Versicherungen);
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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