Volltext aufklappen: Mannheimer AKB '22 (KR 065)
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Mannheimer Versicherung AG
Allgemeine Bedingungen 2022 für die Kraftfahrt-
Versicherung der Mannheimer Versicherung AG
Mannheimer AKB '22
(Stand: 01.03.2022)
KR_065_0322
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? 3 A.7.6 Was ist nicht versichert? 15
A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, B Beginn des Vertrags und vorläufiger
die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen 3 Versicherungsschutz 15
A.1.1 Was ist versichert? 3 B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 15
A.1.2 Wer ist versichert? 3 B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz 15
A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? 3 B.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung und Kfz-Schutzbrief 15
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 3 B.2.2 Kasko- und Kfz-Unfallversicherung 15
A.1.5 Was ist nicht versichert? 3 B.2.3 Übergang des vorläufigen in den endgültigen
A.1.6 Eigenschäden bei Pkw 4 Versicherungsschutz 15
A.1.7 Auslandschadenschutz 4 B.2.4 Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungs-
A.2 Kaskoversicherung - für Schäden an Ihrem Fahrzeug 5 Schutzes 15
A.2.1 Was ist versichert? 5 B.2.5 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes 15
A.2.2 Welche Ereignisse sind versichert? 5 B.2.6 Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
A.2.3 Wer ist versichert? 6 durch Widerruf 15
A.2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 6 B.2.7 Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz 15
A.2.5 Was zahlen wir im Schadenfall? 6 C Beitragszahlung 15
A.2.6 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags 15
über die Schadenhöhe 8 C.1.1 Rechtzeitige Zahlung 15
A.2.7 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung 8 C.1.2 Nicht rechtzeitige Zahlung 15
A.2.8 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, C.1.3 Rücktrittsmöglichkeit des Versicherers 15
wenn Sie nicht selbst gefahren sind? 8 C.2 Zahlung des Folgebeitrags 15
A.2.9 Was ist nicht oder nur teilweise versichert? 8 C.2.1 Rechtzeitige Zahlung 15
A.3 Kfz-Schutzbrief - Hilfe für unterwegs als C.2.2
Service oder Kostenerstattung 8 C.2.3 Nicht rechtzeitige Zahlung 15
A.3.1 Was ist versichert? 9 C.2.4
A.3.2 Wer ist versichert? 9 C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel 16
A.3.3 Versicherte Fahrzeuge 9 C.4 Zahlungsperiode, SEPA-Lastschriftverfahren,
A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 9 Beitragsberechnung 16
A.3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall 9 C.4.1 Zahlungsweise 16
A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km C.4.2 SEPA-Lastschriftverfahren 16
Entfernung 9 C.4.3 Beitragsberechnung bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags,
A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise 9 bei Kurzzeit- und Saisonkennzeichen 16
A.3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise 10 C.4.4 Versicherungssteuer 16
A.3.9 Was ist nicht versichert? 10 C.5 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der 16
A.3.10 Anrechnung ersparter Aufwendungen, Abtretung 11 Kfz-Haftpflichtversicherung
A.3.11 Verpflichtung Dritter 11 D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen
A.4 Kfz-Unfallversicherung - wenn Insassen verletzt oder einer Pflichtverletzung 16
getötet werden 11 D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs? 16
A.4.1 Was ist versichert? 11 D.1.1 Bei allen Versicherungsarten 16
A.4.2 Wer ist versichert? 11 D.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung 16
A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 11 D.1.3 Zusätzlich beim Fahrerschutz 16
A.4.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversicherung? 11 D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 17
A.4.5 Leistung bei Invalidität 11 D.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung 17
A.4.6 Tagegeld 12 D.2.2
A.4.7 Krankenhaustagegeld 12 D.2.3 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der
A.4.8 Todesfallleistung 12 D.2.4 Kfz-Haftpflichtversicherung 17
A.4.9 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer
Gebrechen zusammentreffen? 12 Pflichtverletzung 17
A.4.10 Fälligkeit 12 E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? 17
A.4.11 Zahlung für eine mitversicherte Person 12 E.1.1 Bei allen Versicherungsarten 17
A.4.12 Was ist nicht versichert? 12 E.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung 17
A.5 Vollkasko für Elektro- oder Hybridfahrzeuge (Pkw) 13 E.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung 17
A.5.1 Was ist versichert? 13 E.1.4 Zusätzlich beim Kfz-Schutzbrief 17
A.5.2 Versicherte Fahrzeuge 13 E.1.5 Zusätzlich in der Kfz-Unfallversicherung 17
A.5.3 Welche Ereignisse sind versichert? 13 E.1.6 Zusätzlich beim Auslandschadenschutz 17
A.5.4 Was ist nicht versichert? 13 E.1.7 Zusätzlich beim Fahrerschutz 18
A.6 Versicherung für Brems-, Betriebs- und reine E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 18
Bruchschäden 13 E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung 18
A.6.1 Was ist versichert? 13 E.2.2
A.6.2 Versicherte Fahrzeuge 13 E.2.3 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der
A.6.3 Welche Ereignisse sind versichert? 13 E.2.4 Kfz-Haftpflichtversicherung 18
A.6.4 Wer ist versichert? 13 E.2.5 Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflicht-
A.6.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 13 versicherung 18
A.6.6 Was zahlen wir bei Beschädigung oder Zerstörung? 13 E.2.6 Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung
A.6.7 Bis zu welcher Höhe leisten wir? 13 bei Rechtsstreitigkeiten 18
A.6.8 Selbstbeteiligung 14 E.2.7 Mindestversicherungssummen 18
A.6.9 Was wir nicht ersetzen 14 F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen 18
A.6.10 Schäden, für die ein Dritter einzutreten hat 14 F.1 Pflichten mitversicherter Personen 18
A.6.11 Was ist nicht versichert? 14 F.2 Ausübung der Rechte 18
A.7 Fahrerschutz 14 F.3 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte
A.7.1 Was ist versichert? 14 Personen 18
A.7.2 Wer ist versichert? 14 G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung
A.7.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 14 des Fahrzeugs, Wagniswegfall 18
A.7.4 Was leisten wir beim Fahrerschutz? 14 G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? 18
A.7.5 Fälligkeit, Abtretung, Zahlung für eine mitversicherte Person 15 G.1.1 Vertragsdauer 18
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G.1.2 Automatische Verlängerung 18 J.3.2 Regionalklasse 23
G.1.3 Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr 18 J.3.3 Tarifänderung 23
G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den J.3.4 Kündigungsrecht 24
Versicherungsvertrag kündigen? 18 J.3.5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der
G.2.1 Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres 18 Kfz-Haftpflichtversicherung 24
G.2.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes 18 J.3.6 Änderung der Tarifstruktur 24
G.2.3 Kündigung nach einem Schadenereignis 18 K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen
G.2.4 eingetretenen Umstands 24
G.2.5 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts 24
G.2.6 des Fahrzeugs 19 K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung 24
G.2.7 Kündigung bei Beitragserhöhung 19 K.2.1 Welche Änderungen werden berücksichtigt? 24
G.2.8 Kündigung bei geänderter Art oder Verwendung des K.2.2 Auswirkung auf den Beitrag 24
Fahrzeugs 19 K.2.3 Änderung der Jahresfahrleistung 24
G.2.9 Kündigung bei Veränderung der Tarifstruktur 19 K.2.4 Änderung Ihres Lebensalters 24
G.2.10 Kündigung des Rabattschutzes 19 K.2.5 Änderung des Lebensalters der Fahrzeugnutzer 24
G.2.11 Kündigung bei Bedingungsänderung 19 K.3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitz-/
G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Geschäftssitzwechsels 24
Versicherungsvertrag kündigen? 19 K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur
G.3.1 Kündigung zum Ablauf 19 Beitragsberechnung 24
G.3.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes 19 K.4.1 Anzeige von Änderungen 24
G.3.3 Kündigung nach einem Schadenereignis 19 K.4.2 Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung 24
G.3.4 Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags 19 K.4.3 Folgen von unzutreffenden Angaben 24
G.3.5 Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch K.4.4
des Fahrzeugs 19 K.4.5 Folgen von Nichtangaben 24
G.3.6 Kündigung bei geänderter Art oder Verwendung des K.4.6 Folgen verspäteter Angaben 24
Fahrzeugs 19 K.5 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs 24
G.3.7 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 24
des Fahrzeugs 19 L.1 Meinungsverschiedenheiten 24
G.3.8 Kündigung des Rabattschutzes 19 L.1.1 Verbraucherschlichtungsstelle 27
G.4. Kündigung einzelner Versicherungsarten 19 L.1.2 Versicherungsaufsicht 24
G.5 Zugang der Kündigung 19 L.1.3 Rechtsweg 24
G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung 19 L.2 Gerichtsstände 25
G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? 19 L.2.1 Wenn Sie uns verklagen 25
G.8 Wagniswegfall (zum Beispiel durch Fahrzeugverschrottung) 20 L.2.2 Wenn wir Sie verklagen 25
H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit L.2.3 Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins
ungestempelten Kennzeichen 20 Ausland verlegt 25
H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? 20 M Wagnisse des Kfz-Handels und -Handwerks 25
H.1.1 N Bedingungsänderung 25
H.1.2 Ruheversicherung 20 O Embargobestimmung 25
H.1.3 Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System 26
H.1.4 Umfang der Ruheversicherung 20 1 Pkw 26
H.1.5 Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung 20 2 Krafträder, Quads, Trikes, Leichtkrafträder/-roller 27
H.1.6 Wiederanmeldung 20 3 Taxen und Mietwagen 27
H.1.7 Ende des Vertrags und der Ruheversicherung 20 4 Campingfahrzeuge 28
H.1.8 5 Lkw, Zugmaschinen, landwirtschaftliche Zugmaschinen und
H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? 20 Raupenschlepper, Krankenwagen, Leichenwagen, Kraft-
H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 20 omnibusse (nur Haftpflicht), Abschleppwagen (nur Haftpflicht),
H.3.1 Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung Hub- und Gabelstapler (nur Haftpflicht) 28
und beim Kfz-Schutzbrief 20 Anhang 2: Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung 30
H.3.2 Was sind Zulassungsfahrten? 20 Anhang 3: Tarifgruppe (Berufsgruppe) 30
I Schadenfreiheitsrabatt-System 20 1 Tarifgruppe (Berufsgruppe) B 30
I.1 Einstufung in Schadenfreiheits- und Schadenklassen 2 Zuordnung zu der Tarifgruppe (Berufsgruppe) 30
(SF-/S-Klassen) 20 Anhang 4: Art und Verwendung von Fahrzeugen 30
I.2 Ersteinstufung 20
I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0 20
I.2.2 Sonderersteinstufungen 20
I.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflicht-
versicherung in der Vollkaskoversicherung 21
I.2.4 Führerscheinsonderregelung 21
I.2.5 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse 21
I.3 Jährliche Neueinstufung 21
I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung 21
I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf 21
I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen 21
I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-/Schadenklassen
½, S, 0 oder M 21
I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf 21
I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter
Verlauf? 21
I.4.1 Schadenfreier Verlauf 21
I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf 21
I.5 Wie Sie eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflicht- und
Vollkaskoversicherung vermeiden können 21
I.5.1 Schadenrückkauf 21
I.5.2 Rabattschutz für Pkw 21
I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs 22
I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen? 22
I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme? 22
I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungs-
schutzes auf den Schadenverlauf aus? 22
I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang 23
I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs 23
I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf 23
J Merkmale zur Beitragsberechnung 23
J.1 Fahrzeugbezogene Merkmale zur Beitragsberechnung 23
J.1.1 Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung 23
J.1.2 Art und Verwendung von Fahrzeugen 23
J.2 Personenbezogene Merkmale zur Beitragsberechnung 23
J.3 Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen 23
J.3.1 Typklasse 23
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Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende A.1.2 Wer ist versichert?
Versicherungsarten: Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Perso-
nen (mitversicherte Personen):
A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung a) den Halter des Fahrzeugs,
A.2 Kaskoversicherung b) den Eigentümer des Fahrzeugs,
A.3 Kfz-Schutzbrief c) den berechtigten Fahrer des Fahrzeugs,
A.4 Kfz-Unfallversicherung d) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder
A.5 Vollkasko für Elektro- oder Hybridfahrzeuge (Pkw) mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vor-
A.6 Versicherung für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden nahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
A.7 Fahrerschutz e) Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit
Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlos- f) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit
sen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche Versicherungen Sie für Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben. g) den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht, Beifahrer und
Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs.
Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. h) berechtigte Insassen eines als Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und
Selbstfahrervermietfahrzeuge) oder als Campingfahrzeug zugelassenen
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? Fahrzeugs, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht
i) die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion.
A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbststän-
Anderen zufügen dig gegen uns erheben.
A.1.1 Was ist versichert? A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?
A.1.1.1 Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt A.1.3.1 Höchstzahlung
Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf
Gebrauch des Fahrzeugs die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbar-
a) Personen verletzt oder getötet werden, ten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schaden-
c) Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Per- ereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versi-
sonen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar cherungsschein entnehmen.
zusammenhängen (reine Vermögensschäden), A.1.3.2 Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten
und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des A.1.3.3 Übersteigen der Versicherungssummen
Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haft- Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich
pflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Zum unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsver-
Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z. B. das Ein- und tragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem
Aussteigen sowie das Be- und Entladen. Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten
A.1.1.2 Begründete Schadenersatzansprüche Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in
Geld. A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.1.1.3 Unbegründete Schadenersatzansprüche A.1.4.1 Versicherungsschutz in Europa und in der EU
Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf un- Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in
sere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen
Höhe nach unbegründet sind. Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
A.1.1.4 Regulierungsvollmacht Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetz-
Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatz- lich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach
ansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle da- dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
für zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemä- A.1.4.2 Internationale Versicherungskarte
ßen Ermessens abzugeben. Haben wir Ihnen die Internationale Versicherungskarte ausgehändigt,
A.1.1.5 Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung er-
Fahrzeugen streckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder,
Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich
verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2.
Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicher-
ten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für A.1.5 Was ist nicht versichert?
diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt A.1.5.1 Vorsatz
auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und
oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versi- widerrechtlich herbeiführen.
cherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. A.1.5.2 Genehmigte Rennen / Befahren von Rennstrecken
A.1.1.6 Führen fremder Fahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an
Sofern Sie einen Pkw, ein Kraftrad oder ein Campingfahrzeug versi- behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen,
chert haben, umfasst Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung auch Schäden, - bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an-
die Sie oder Ihre Reisebegleiter, sofern diese im Mietvertrag eingetra- kommt,
gen sind, als Fahrer eines gemieteten, versicherungspflichtigen Pkw, - die einen Renncharakter besitzen und
Kraftrads oder Campingfahrzeugs auf einer Reise im Ausland verursa- - die eine gültige FIA-Fahrerlizenz voraussetzen,
chen. entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Ist der Vertrag mit Ihnen als Handelsgesellschaft oder juristische Per- Für Schäden, die beim Befahren von Rennstrecken entstehen, gelten
son geschlossen, tritt an Ihre Stelle die natürliche Person, der das Fir- anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland
menfahrzeug aufgrund besonderen Vertrag als Dienstfahrzeug zur be- geltenden Mindestversicherungssummen. Von dieser Einschränkung
ruflichen und privaten/dauernden Nutzung überlassen wurde. Mieten ausgenommen sind Gleichmäßigkeitsfahrten oder Fahrsicherheitstrai-
Sie oder Ihre Reisebegleiter jeweils gleichzeitig ein Fahrzeug im Aus- nings, bei denen die in Satz 1 genannten Punkte nicht zutreffen.
land, erstreckt sich der Versicherungsschutz nur auf das zuerst ange- Rennstrecken sind offene oder abgeschlossene, abgegrenzte Strecken,
mietete Fahrzeug. Versicherungsschutz besteht nicht, soweit aus einer welche dem öffentlichen Straßenverkehr nicht zugänglich sind und
für das gemietete Fahrzeug abgeschlossenen Kfz- auf denen üblicherweise Rennveranstaltungen ausgetragen werden.
Haftpflichtversicherung bereits Deckung besteht. Hinweis:
Der Versicherungsschutz besteht während einer vorübergehenden - Für behördlich genehmigte Rennen muss der Veranstalter eine ge-
Auslandsreise für die Dauer von höchstens 6 Wochen. sonderte Versicherung abschließen.
Die Anmietung muss bei einem gewerbsmäßigen Vermieter erfolgen. - Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verlet-
Als Ausland gilt der Geltungsbereich gemäß A.1.4.1 außer Deutsch- zung Ihrer Pflichten nach D.1.1.4 dar.
land. Wir leisten bis zu den vereinbarten Versicherungssummen. Die A.1.5.3 Beschädigung des versicherten Fahrzeugs
Höhe ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungs- Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstö-
schein entnehmen. rung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs.
Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache A.1.5.4 Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstö-
Die Bestimmungen der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten sinngemäß rung oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahr-
für die Mallorca-Deckung, soweit nicht ausdrücklich anderes geregelt zeug
ist. - verbundenen Anhängers oder Aufliegers
- geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten
Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hil-
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feleistungen ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei A.1.7.1.3 Versichertes Fahrzeug
am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden. Versichert ist Ihr im Versicherungsschein genanntes Fahr-
A.1.5.5 Beschädigung von beförderten Sachen zeug. Kein Versicherungsschutz besteht für einen mit dem
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen we- Fahrzeug verbundenen Anhänger.
gen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, A.1.7.2 Wer ist versichert?
die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungs- Der Auslandschadenschutz gilt für Sie und folgende Personen (mitver-
schutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs sicherte Personen):
üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei - den Halter,
Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht - den Eigentümer,
außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen zum persönli- - alle berechtigten Fahrer und
chen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Rei- - die berechtigten Insassen des Fahrzeugs.
seproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtig- Alle Bestimmungen, die für Sie gelten, gelten auch für die mitversi-
ter Insassen. cherten Personen. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungs-
A.1.5.6 Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person vertrag steht allein Ihnen zu.
Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, A.1.7.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentü- Sie haben Versicherungsschutz in Andorra, Belgien, Bulgarien, Däne-
mer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz mark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien,
besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z.B. als Beifahrer Ihres Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Lu-
Fahrzeugs verletzt werden. xemburg, Malta, Monaco, den Niederlanden, Norwegen, Österreich,
A.1.5.7 Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, der Schweiz, der
Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entste- Kein Versicherungsschutz besteht in der Bundesrepublik Deutschland.
hen. A.1.7.4 Wann besteht Versicherungsschutz?
A.1.5.8 Vertragliche Ansprüche Wir gewähren Versicherungsschutz bei Fahrten oder Reisen mit dem
Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie versicherten Fahrzeug, die bis zu 12 Wochen dauern.
aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der ge- A.1.7.5 Welche Leistungen umfasst der Auslandschadenschutz?
setzlichen Haftpflicht hinausgehen. Sie können Ihre Schadenersatzansprüche direkt bei uns geltend ma-
A.1.5.9 Schäden durch Kernenergie chen. Wir gleichen sie nach deutschem Recht aus, während auf die
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie Haftung des Schadenverursachers dem Grunde nach das Recht des
(Strahlung, radioaktive Substanzen). Unfalllandes, insbesondere die dort geltenden straßenverkehrsrechtli-
A.1.5.10 Schadenersatzansprüche beim Führen fremder Pkw (Mallorca- De- chen Vorschriften angewendet werden.
ckung) Die Kosten eines Rechtsanwalts ersetzen wir nicht.A.1.7.6 Bis zu wel-
Kein Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht des cher Höhe leisten wir?
Halters oder Eigentümers des gemieteten Fahrzeugs; außerdem nicht Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist beschränkt auf die Höhe
für Haftpflichtansprüche wegen der vereinbarten Deckungssumme in der bei uns bestehenden Kraft-
- Beschädigung, fahrzeug-Haftpflichtversicherung. Mehrere zeitlich zusammenhängen-
- Zerstörung oder de Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Scha-
- Abhandenkommens denereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssumme können Sie dem
des gemieteten Fahrzeugs und der mit diesem Fahrzeug verbundenen Versicherungsschein entnehmen.
oder beförderten Sachen. A.1.7.7 Verpflichtung Dritter
Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist, oder ein Dritter
A.1.6 Eigenschäden bei Pkw gegenüber den versicherten Personen eine Entschädigung aus ande-
In Ergänzung und Abänderung von A.1.5.6 umfasst die Kfz-Haftpflicht- ren Versicherungsverträgen zu erbringen hat, gehen diese Leistungs-
versicherung auch solche Sachschäden, die von Ihnen oder mitversicherten Per- pflichten vor oder werden auf unsere Leistungen angerechnet.
sonen durch den Gebrauch des versicherten Pkw an A.1.7.8 Was ist nicht versichert?
– einem anderen auf Sie zugelassenen Kfz, Es gelten die Ausschlüsse nach A.1.5 mit Ausnahme von A.1.5.3 bis
– einem Ihnen gehörenden Gebäude oder A.1.5.7 sowie A.1.5.10.
– Ihren sonstigen Sachen mit Ausnahme von elektrischen, elektronischen Ergänzend zu A.1.5 besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, bei
und optischen Geräten verursacht werden. denen der Unfallgegner nicht zu ermitteln ist.
Eine Eintrittspflicht unsererseits besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur A.1.7.8.1 Aufgeben von Ansprüchen
Leistung auch bei einem Fremdschaden bestehen würde. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie Ansprüche oder
Ihre Selbstbeteiligung beträgt EUR 500,00 je Schadenereignis. Die Entschädi- diese Ansprüche sichernde Rechte aufgeben, die Ihnen ge-
gungsleistung ist bei Schäden an anderen Kfz und bei Schäden am Gebäude gen Dritte - insbesondere gegen den ausländischen Kfz-
oder an sonstigen Sachen auf EUR 100.000,00 je Versicherungsjahr begrenzt. Haftpflichtversicherer - zustehen, und wir deshalb keinen Er-
Bei Schäden an Kfz besteht außerdem nur ein Rechtsanspruch auf diese satz verlangen können.
Leistung, sofern keine Vollkaskoversicherung für das beschädigte Fahrzeug be- A.1.7.9 Fälligkeit unserer Zahlung, Verzinsung, Abtretung
steht, über die eine Leistung geltend gemacht werden kann. A.1.7.9.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Leis-
tung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens inner-
A.1.7 Auslandschadenschutz – für Schäden, die Ihnen ein anderer im Ausland halb von zwei Wochen.
zugefügt hat A.1.7.9.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschä-
Der Auslandschadenschutz kann für Pkw, Krafträder und Campingfahrzeuge in digung verlangen, wenn
Verbindung mit der Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Sofern - wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und
vereinbart, gilt der Auslandschadenschutz unter folgenden Voraussetzungen - sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines
als mitversichert. Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt.
A.1.7.1 Was ist versichert? A.1.7.9.3 Ihren Anspruch auf Leistung können Sie nur mit unserem
A.1.7.1.1 Ein anderer hat Ihnen einen Schaden zugefügt Einverständnis abtreten („Abtreten" heißt: Sie übertragen Ih-
Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug einen Unfall erleiden, den Ihr re Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegen-
Unfallgegner durch den Gebrauch seines versicherungspflich- über haben, auf einen Dritten). Unser Einverständnis bedarf
tigen, im Ausland zugelassenen Fahrzeugs (das für uns ermit- der Textform.
telbar ist), ganz oder teilweise schuldhaft verursacht hat, er- Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie
setzen wir Ihnen den erlittenen Personen- und Sachschaden, auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (zum Bei-
für den Ihr Unfallgegner einzutreten hat. Dabei handeln wir spiel: Sie haben eine Leistung selbst beauftragt und fordern
so, als sei das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, bei uns zur Kostenerstattung auf).
uns gegen Haftpflichtschäden versichert. Bei der Leistung des Wenn wir im Schadenfall eine Leistung für Sie organisiert
Auslandschadenschutzes handelt es sich um einen reinen und eine Kostenübernahme ausgesprochen haben, liegt kein
Kostenersatz. Assistance-Leistungen sind nicht mitversichert. auf Geld gerichteter Anspruch vor.
Sofern sich eine Haftung des ausländischen Beteiligten nicht A.1.7.9.4 Die auf eine mitversicherte Person entfallende Entschädi-
bestätigt, sind Zahlungen zurückzuerstatten. Besteht für Ihr gung kann nur dann an Sie ausgezahlt werden, wenn die
Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung bei uns, so kann diese – mitversicherte Person ihre Zustimmung hierzu erteilt.
unter Belastung der Schadenfreiheitsklasse – wegen des A.1.7.10 Welche Pflichten müssen Sie im Schadenfall beachten?
Fahrzeugschadens in Anspruch genommen werden. Die Ab- Es gelten die allgemeinen Pflichten nach den Abschnitten D und E
rechnung des Vollkaskoschadens richtet sich nach den Best- sowie die zusätzlichen Pflichten zum Auslandschadenschutz
immungen in A.2 in Verbindung mit E.1.3. nach E.1.6.
A.1.7.1.2 Personen- und Sachschaden
Ein Personenschaden liegt dann vor, wenn eine Person ver-
letzt oder getötet wird. Um einen Sachschaden handelt es
sich, wenn Sachen beschädigt oder zerstört werden oder ab-
handenkommen. Für den Unfall gilt die Definition in
A.2.2.2.2.
–4–
[Seite 5]
A.2 Kaskoversicherung - für Schäden an Ihrem Fahrzeug Übersteigt der Neuwert dieser Teile EUR 10.000,00, so ist
der entsprechende Mehrwert gegen Beitragszuschlag versi-
A.2.1 Was ist versichert? cherbar.
A.2.1.1 Ihr Fahrzeug A.2.1.2.3 Generell gegen Beitragszuschlag versicherbare Teile
Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Total- Die unter a bis i genannten Teile sind generell gegen Bei-
schaden oder Verlust infolge eines Ereignisses nach A.2.2.1 (Teilkasko) tragszuschlag bis zur Höhe des bei Vertragsabschluss ange-
oder A.2.2.2 (Vollkasko). gebenen Werts versicherbar, wenn sie im Fahrzeug fest ein-
A.2.1.2 Mitversicherte Teile und nicht versicherbare Gegenstände gebaut oder am Fahrzeug fest angebaut (die Anbringung
Versichert sind auch die unter A.2.1.2.1, A.2.1.2.2 und A.2.1.2.3 als mit einem Saugnapf gilt nicht als fest eingebaut) sind, so-
mitversichert aufgeführten Fahrzeugteile und als mitversichert aufge- weit nicht anders vereinbart:
führtes Fahrzeugzubehör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig a) Bar
sind (mitversicherte Teile). Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalscha- b) Doppelpedalanlage
den oder Verlust von mitversicherten Teilen gelten die nachfolgenden c) Hydraulische Ladebordwand für Lkw,
Regelungen in A.2 entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist. d) Lautsprecheranlage in Omnibussen,
A.2.1.2.1 Beitragsfrei mitversicherte Teile e) Panzerglas,
Soweit in A.2.1.2.2 bis A.2.1.2.4 nicht anders geregelt, sind f) Rundumlicht
folgende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör des g) Spezialaufbauten (z. B. Kran-, Tank-, Silo-, Kühl- und
versicherten Fahrzeugs ohne Mehrbeitrag mitversichert: Thermoaufbauten) und Spezialeinrichtungen (z. B. für
a) Fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug an- Werkstattwagen, Messfahrzeuge, Krankenwagen),
gebaute Fahrzeugteile h) Telefon mit Antenne (fest eingebaut),
b) Fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug ange- i) zugelassene Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk,
bautes (die Anbringung mit einem Saugnapf gilt nicht Auspuff, Innenraum oder Karosserie (Tuning), die der
als fest angebaut) oder im Fahrzeug unter Verschluss Steigerung der Motorleistung, des Motordrehmoments,
verwahrtes Fahrzeugzubehör. Voraussetzung ist, dass es der Veränderung des Fahrverhaltens dienen oder zu ei-
ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient und ner Wertsteigerung des Fahrzeugs führen, ausgenom-
nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht als Luxus men Umrüstung auf Gasbetrieb.
angesehen wird; dies sind z.B.: A.2.1.2.4 Nicht versicherbare Teile
- Schonbezüge Nicht versicherbar – soweit nicht unter A.2.1.2.1 bis
- Fotoapparate bis zu einem Wert von EUR 50,00 A.2.1.2.3 genannt – sind solche Gegenstände, deren Nut-
- Navigations-CDs, -DVDs und -speicherkarten bis zung nicht ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs
EUR 100,00 dient. Hierzu gehören z.B.:
- Zubehör zur Pannenhilfe, Unfallaufnahme und a) Atlanten, Autokarten,
- Zubehör, das aufgrund gesetzlicher Bestimmungen b) Autodecken,
mitgeführt werden muss bis EUR 100,00 c) Autokompasse,
c) Im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, d) Brillen,
die zur Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs e) Campingausrüstung (soweit nicht fest eingebaut),
üblicherweise mitgeführt werden (z. B. Sicherungen f) Wohnwageninventar (soweit nicht fest eingebaut)
und Leuchtmittel) g) CD/DVD/Kassetten,
d) Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage) für Zwei- h) Ersatzteile und Werkzeug (soweit nicht serienmäßig),
räder, solange sie bestimmungsgemäß gebraucht wer- i) Faltgarage, Regenschutzplane,
den oder mit dem abgestellten Zweirad so fest verbun- j) Fahrerkleidung,
den sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschä- k) Funkrufempfänger,
digung nicht möglich ist oder diese sich in einem ver- l) Garagentoröffner (Sendeteil),
schlossenen mit dem Zweirad verbundenen Behältnis m) Handys, mobile Navigationsgeräte und Laptops, auch
befinden bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halte-
e) Planen, Gestelle für Planen (Spriegel) rung,
f) Gasanlagen n) Heizung (soweit nicht fest eingebaut),
g) Navigations- und Auto-Pilot-Systeme sowie Ra- o) Magnetschilder, Maskottchen,
dio/Kassetten/CD-Kombinationen, die ab Werk mit ein- p) persönliche Gegenstände der Insassen (z. B. Fotoausrüs-
gebaut werden (serienmäßig oder als Zubehör) tung, Fußsack, Kühltasche, Rasierapparat, Reisegepäck),
h) Vorzelte und Markisen bei Wohnwagenanhängern und q) Staubsauger.
Campingfahrzeugen sowie Dachzelte (sofern sie fest
mit dem Fahrzeug verbunden sind) A.2.2 Welche Ereignisse sind versichert?
i) Folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss ge- A.2.2.1 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?
haltene Teile: Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Total-
- ein zusätzlicher Satz Winterräder, wenn Sommerbe- schaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicher-
reifung am Fahrzeug montiert ist oder ein zusätzli- ten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
cher Satz Sommerbereifung, wenn am Fahrzeug A.2.2.1.1 Brand und Explosion
Winterräder montiert sind Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer
- Dach-/Heckständer, Dachboxen, Dachzelte, Hard- mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemä-
top, Schneeketten und Kindersitze ßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus
- nach a bis i mitversicherte Fahrzeugteile und Fahr- eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten
zeugzubehör auch während einer Reparatur. Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Aus-
A.2.1.2.2 Abhängig vom Gesamtneuwert mitversicherte Teile dehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
Die nachfolgend unter a bis j aufgeführten Teile sind bei al- plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
len Fahrzeugarten ohne Beitragszuschlag bis zu einem Ge- A.2.2.1.2 Entwendung
samtneuwert von EUR 10.000,00 (brutto) mitversichert, Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
wenn sie im Fahrzeug fest eingebaut oder am Fahrzeug fest a) Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausga-
angebaut (die Anbringung mit einem Saugnapf gilt nicht als be des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung.
fest angebaut) sind: b) Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das
a) CB-Funk-Einzelgerät, Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Inte-
b) CD-Wechsler, resse, noch zur Veräußerung, noch unter Eigentums-
c) Fernseher mit Antenne, vorbehalt überlassen wird.
d) Funkanlage mit Antenne, c) Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter
e) Lautsprecheranlage (außer in Omnibussen), in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrau-
f) Multimedia-System (Audio-, Video-, Radio- und Tele- chen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere,
kommunikationsgeräte), wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der
g) nachträglich fest eingebaute Navigations- und Auto- Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Werk-
Pilot-Systeme, statt- oder Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein
h) nachträglich fest eingebaute Radio/Kassetten- oder Ra- Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Nähe-
dio/CDKombination auch mit zusätzlichem Verstärker, verhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z. B.
i) Beiwagen und Verkleidungen bei Krafträdern, Leicht- dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehö-
krafträdern, Trikesund Quads riger ist.
j) individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackie- A.2.2.1.3 Naturgewalten
rungen, -folierungen und -beschriftungen sowie beson- Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel,
dere Oberflächenbehandlungen. Blitzschlag, Überschwemmung, Lawinen, Dachlawinen, Erd-
Bis zur genannten Wertgrenze verzichten wir auf eine Kür- rutsch, Erdbeben, Erdfall und Vulkanausbruch auf das Fahr-
zung der Entschädigung wegen Unterversicherung. zeug. Lawinen und Dachlawinen sind niedergehende
Schnee- oder Eismassen. Erdrutsch (zum Beispiel Mure) ist
ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Geröll-,
–5–
[Seite 6]
Schlamm- und Gesteinsmassen in Verbindung mit evtl. A.2.2.2.3 Mut- oder böswillige Handlungen
Baumgruppen. Erdfall ist ein plötzlicher, naturbedingter Ein- Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Per-
sturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. Erdbe- sonen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu
ben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere Personen an-
die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausge- zusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreu-
löst wird. Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentla- ung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B. Werkstatt- oder
dung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaer- Hotelmitarbeiter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Ver-
güssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen fügungsberechtigten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer,
Materialien und Gasen. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Familien- oder Haushaltsangehörige).
Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlos- A.2.2.2.4 Transport auf einem Schiff oder Fähre
sen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass Versichert sind Schäden, die bei einem Transport des Fahr-
durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen zeugs auf einem Schiff oder einer Fähre dadurch entstehen,
das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schä- dass
den, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes - das Schiff strandet, kollidiert, leckschlägt oder unter-
Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. geht oder
A.2.2.1.4 Zusammenstoß mit Tieren aller Art - das Fahrzeug aufgrund der Wetterlage oder aufgrund
Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen des Seegangs über Bord gespült wird oder
Fahrzeugs mit Tieren aller Art. Eine Beschädigung der La- - das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil der Kapitän
ckierung wird jedoch nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereig- anordnet, das Fahrzeug zu opfern, um die Passagiere,
nis erfolgt, das gleichzeitig auch andere versicherungs- das Schiff oder die Ladung zu retten (Havarie-Grosse).
schutzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat Mitversichert sind außerdem Aufwendungen, die Sie nach
(z.B. Delle). dem Prinzip der Havarieverteilung anteilig am Schaden
A.2.2.1.5 Glasbruch fremder Fahrzeuge zu tragen haben, wenn diese zur Ret-
Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahr- tung von Schiff und Ladung geopfert werden müssen.
zeugs. Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn sich sowohl
(z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), der Hafen, in welchem der Seetransport beginnt, als auch
Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Ver- der Hafen, in welchem der Seetransport bestimmungsge-
glasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assis- mäß enden sollte, im Geltungsbereich nach A.2.4 befindet.
tenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Ihre Ansprüche aus dem Havarie-Grosse-Verfahren gehen
Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. auf uns über, soweit Sie nach A.2.5.1 oder A.2.5.2 ent-
Nicht versichert sind Folgeschäden; jedoch ersetzen wir die schädigt werden.
Kosten für zerstörte oder beschädigte Vignetten und Um- Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn Ihnen aufgrund
weltplaketten, wenn ein Austausch der Frontscheibe erfor- des Schadenereignisses Zahlungsansprüche gegenüber Drit-
derlich ist. Zusätzlich erstatten wir die nachgewiesenen Kos- ten zustehen.
ten für die Reinigung des Fahrzeuginnenraums infolge des
Glasbruchschadens. A.2.3 Wer ist versichert?
Im Falle einer nicht im Sichtfeld des Fahrers liegenden Be- Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im
schädigung der Windschutzscheibe des Fahrzeugs, verzich- Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z.B. des Leasing- oder Kre-
ten wir bei einer Instandsetzung, die sich schadenmindernd ditgebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Person.
auswirkt, auf den Abzug einer vereinbarten Selbstbeteili-
gung. A.2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.2.2.1.6 Kurzschlussschäden an der Verkabelung Sie haben in Kasko Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Eu-
Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs ropas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der
durch Kurzschluss. Folgeschäden sind nicht versichert. Europäischen Union gehören.
Besteht bei einem Pkw eine Vollkasko, sind zusätzlich Schä-
den an der Batterie des Fahrzeugs durch Kurzschluss mitver- A.2.5 Was zahlen wir im Schadenfall?
sichert. Durch den Kurzschluss beschädigte Aggregate (z.B. Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, To-
Lichtmaschine, Anlasser, Regler, Tachometer) sind bis zu ei- talschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mit-
ner Entschädigungsleistung von EUR 5.000,00 je Schadens- versicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.
fall bei Pkw versichert. A.2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
A.2.2.1.7 Tierbiss A.2.5.1.1 Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
Versichert sind unmittelbare Schäden durch Tierbiss am Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs
Fahrzeug. Nicht versichert sind Tierbissschäden im Fahrzeug- zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines
innenraum. vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahr-
Folgeschäden sind bei Pkw bei Bestehen einer Vollkasko zeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt
unbegrenzt, bei Bestehen einer reinen Teilkasko bis A.2.5.2.1.
EUR 5.000,00 mitversichert. Bei Campingfahrzeugen, Kraft- A.2.5.1.2 Neupreis- und Kaufwertentschädigung bei Totalschaden,
rädern oder LKW bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk- Zerstörung oder Verlust
verkehr sind Folgeschäden bis EUR 5.000,00 mitversichert. Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und
A.2.2.2 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert? Selbstfahrervermiet-Pkw),
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Total- a) bei Bestehen einer Vollkasko, den Neupreis nach
schaden oder Verlust des Fahrzeugs, einschließlich seiner mitversicher- A.2.5.6 unter folgenden Voraussetzungen:
ten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: - Der Zeitraum zwischen Erstzulassung des Fahrzeuges
A.2.2.2.1 Ereignisse der Teilkasko und Vertragsbeginn beträgt nicht mehr als zwei Monate
Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach und
A.2.2.1. - innerhalb von 24 Monaten nach Erstzulassung tritt eine
A.2.2.2.2 Unfall Zerstörung oder ein Verlust des Pkw ein oder die erfor-
Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Un- derlichen Reparaturkosten betragen mindestens 80 %
fall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer des Neupreises und
Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. - der Pkw befindet sich bei Eintritt des Schadenereignis-
Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere: ses im Eigentum dessen, der ihn als Neufahrzeug vom
- Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in ei- Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat.
nem Bremsvorgang haben, z. B. Schäden an der Brems- b) bei Bestehen einer Vollkasko den Kaufwert nach
anlage oder an den Reifen. A.2.5.1.9 unter folgenden Voraussetzungen:
- Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines - innerhalb von 24 Monaten nach der erstmaligen Zulas-
Betriebsvorgangs eintreten, z. B. durch falsches Bedie- sung auf Sie tritt ein Totalschaden, eine Zerstörung oder
nen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. ein Verlust des Fahrzeugs ein,
- Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in ei- - bei der erstmaligen Zulassung auf Sie darf das Fahrzeug
ner Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Ab- maximal 48 Monate alt sein und
nutzung haben. - das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Schadener-
- Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahr- eignisses nicht im Eigentum dessen, der es als Neufahr-
zeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen, z. B. zeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben
Rangierschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger. hat.
- Verwindungsschäden. Ein vorhandener Restwert des Pkw wird bei der Neupreis-
Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die übli- bzw. Kaufwertentschädigung abgezogen.
cherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwen- A.2.5.1.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinaus-
dung des Fahrzeugs entstehen, gelten nicht als Unfallscha- gehende Neupreis- bzw. Kaufwertentschädigung bei Pkw
den. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Lkw nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung
durch Beladen mit Kies. innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die
–6–
[Seite 7]
Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen b) Was wir nicht ersetzen
Fahrzeugs verwendet wird. Nicht erstattet werden vor Eintritt des
A.2.5.1.4 Kostenübernahme bei Schlüssel- oder Schlossaustausch Schadenfalls fällig gewesene, nicht bezahl-
Für den Austausch von Fahrzeugschlüsseln und -schlössern te Raten sowie Verzugszinsen. Etwaige Er-
werden bei Pkw bei Bestehen einer Vollkasko die Kosten satzleistungen eines gegnerischen Haft-
übernommen. Voraussetzung dafür ist, dass die Schlüssel pflichtversicherers werden angerechnet.
bei einem Einbruch oder Raub entwendet wurden. Ein Er- Überführungs- und Abmeldekosten sowie
satz erfolgt nicht bei Einbruch und Entwendung in das bzw. Nachforderungen des Leasinggebers we-
aus dem versicherten Fahrzeug. gen Überschreitung der vereinbarten Ki-
A.2.5.1.5 Erstattung von Zulassungs- und Überführungskosten lometerleistung bei Leasingverträgen mit
Versichern Sie nach einem ersatzpflichtigen Totalschaden in- Kilometerabrechnung ersetzen wir nicht.
folge Zerstörung oder Verlust Ihres Pkw Ihren Ersatz-Pkw Die in der Vollkasko vereinbarte Selbstbe-
ebenfalls bei uns, übernehmen wir bei Bestehen einer Voll- teiligung erstatten wir nicht.
kasko abweichend von A.2.5.7.1 die angefallenen und c) Beitragsberechnung
nachgewiesenen Kosten für Der Beitrag für die GAP-Deckung ent-
- Zulassung spricht einem im Tarif festgesetzten Pro-
- Überführung und zentsatz des Beitrags der Vollkasko.
- Ersatz von amtlichen Kennzeichen Bei Anpassung des Beitrags in der Vollkas-
des Ersatzfahrzeugs bis zu einer Höhe von insgesamt ko, insbesondere durch Umstufungen der
EUR 800,00. Typ-, Regional- oder Schadenfreiheitsklas-
Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, sen sowie durch Beitragsanpassungen
Restwert und Neupreis? nach Abschnitt J, ändert sich der Beitrag
A.2.5.1.6 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der GAP-Deckung entsprechend.
der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungs- d) Was wir im Schadenfall benötigen
wert übersteigen. Im Schadenfall haben Sie uns folgende
A.2.5.1.7 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf Unterlagen einzureichen:
eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des - den Leasingvertrag,
Schadenereignisses bezahlen müssen. - die Abrechnung des Leasingver-
A.2.5.1.8 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im be- trags/Berechnung des Leasingrestbe-
schädigten oder zerstörten Zustand. trags,
A.2.5.1.9 a) Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen - ggf. die Endabrechnung eines gegne-
Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahr- rischen Haftpflichtversicherers.
zeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des A.2.5.1.10.2 GAP-Deckung für kreditfinanzierte Fahrzeuge
versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Es gelten die unter A.2.5.1.10.1 genannten
Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeb- Regelungen entsprechend. Abweichend von
lich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des A.2.5.1.10.1 a) ist die Entschädigung bei kre-
Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich ditfinanzierten Fahrzeugen auf 20 % des An-
orts- und marktüblicher Nachlässe. schaffungswerts nach dem Kreditvertrag be-
b) Kaufwert ist der durch einen von uns beauftragten Kfz- grenzt.
Sachverständigen rechnerisch ermittelte Wiederbeschaf- A.2.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?
fungswert zum Zeitpunkt des Erwerbs und der damit A.2.5.2.1 Reparatur
verbundenen erstmaligen Zulassung auf Sie oder einen Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Repa-
abweichenden Halter. Wertverluste aufgrund nach dem ratur erforderlichen Kosten einschließlich der notwendigen
Erwerb eingetretener und nicht fachgerecht behobener einfachen Fracht- und Transportkosten bis zu folgenden
Mängel und Schäden am Fahrzeug werden abgezogen. Obergrenzen:
Die Höchstentschädigung ist begrenzt auf den Kauf a) Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repa-
preis, den Sie für das Fahrzeug gezahlt haben. Im Scha- riert wird, gilt: Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kos-
denfall müssen Sie uns auf Verlangen den Kaufvertrag ten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach
für das Fahrzeug vorlegen. A.2.5.1.8, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung
A.2.5.1.10 GAP-Deckung (Differenzdeckung) nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entspre-
Die GAP-Deckung für geleaste oder kreditfinanzierte Pkw, chend A.2.5.2.1.b.
Lkw, Zugmaschinen (außer landwirtschaftliche Zugmaschi- b) Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht
nen) und Anhänger im Werk- und Güterverkehr kann als fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die erforder-
zusätzliche Leistung zur Ergänzung der Vollkasko vereinbart lichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Hö-
werden. Die für die Vollkasko geltenden Regelungen gelten he des um den Restwert verminderten Wiederbeschaf-
entsprechend, soweit in A.2.5.1.10 nicht davon abgewi- fungswerts (siehe A.2.5.1.7 und A.2.5.1.8).
chen wird. Hinweis: Beachten Sie auch die Regelung zu
Versicherungsschutz besteht für Totalschaden, Zerstörung Neupreisentschädigung in A.2.5.1.2.
oder Verlust des Fahrzeuges. A.2.5.2.2 Abschleppen
Die Leistung aus der GAP-Deckung gilt für Leasing- oder Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für
Kreditverträge auf der Grundlage marktüblicher Zinsen und das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen
Laufzeiten. für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf ein-
A.2.5.1.10.1 GAP-Deckung für geleaste Fahrzeuge schließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des
a) Was wir ersetzen Fahrzeugs nach A.2.5.2.1 die Obergrenze nach A.2.5.2.1.a
Wir ersetzen während der Laufzeit des oder A.2.5.2.1.b nicht überschritten werden.
Leasingvertrages die Differenz zwischen Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber ver-
dem Leasingrestbetrag (Ablösewert des pflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen.
Leasinggebers) und dem von uns zu erstat- A.2.5.2.3 Abzug neu für alt
tenden Wiederbeschaffungswert oder dem Wir ziehen von den Kosten der Ersatzteile und der Lackie-
Neupreis im Falle eines Totalschadens oder rung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile
Totaldiebstahls an dem versicherten Fahr- entsprechenden Betrag ab (neu für alt), wenn
zeug. - bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausge-
Der Leasing-Restbetrag ist die Summe tauscht werden oder
- der ausstehenden abgezinsten Netto- - das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird.
Leasing-Raten, Der Abzug neu für alt ist auf die Bereifung, Batterie und La-
- anteiliger restlicher Rate, ckierung beschränkt, wenn das Schadenereignis
- abgezinstem Netto-Leasing-Restwert - bei Krafträdern und Omnibussen in den ersten 4 Jahren
und - bei den übrigen Fahrzeugarten in den ersten 3 Jahren
- noch nicht verbrauchter Mietvoraus- nach der Erstzulassung eintritt.
zahlung am Schadentag. Bei Pkw wird auf einen dem Alter und der Abnutzung ent-
Diese Summe ist bei vorzeitiger schaden- sprechenden Abzug (neu für alt) verzichtet.
bedingter Beendigung bzw. Kündigung A.2.5.2.4 Wertminderung bei Pkw
des Leasingvertrages an den Leasinggeber Wir ersetzen bei Beschädigung des Fahrzeugs eine Wert-
zu zahlen. Unsere Leistung ist begrenzt minderung von 10 %. Die Wertminderung errechnet sich
auf 20 % des Fahrzeugwertes nach dem aus den im Rahmen des Vertrags erstattungsfähigen Repa-
Leasingvertrag. Wir erstatten die Mehr- raturkosten des Fahrzeuges. Schäden im Sinne von
wertsteuer, soweit Sie nicht vorsteuerab- A.2.2.1.5 und A.2.9.3 werden bei Ermittlung der Wertmin-
zugsberechtigt sind. derung nur berücksichtigt, wenn sie durch ein Ereignis er-
folgen, das gleichzeitig auch andere versicherungspflichtige
Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat.
–7–
[Seite 8]
A.2.5.2.5 Ersatz von Betriebsmitteln bei Pkw A.2.7 Fälligkeit unserer Zahlung
Bei Bestehen einer Vollkasko erstatten wir, abweichend von A.2.7.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung
A 2.5.7.1, bei Beschädigung Ihres Pkw die entstandenen festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei
Kosten für Betriebsmittel wie Bremsflüssigkeit, Fette, Kühl-, Wochen.
Frostschutz- und Reinigungsmittel sowie Motor-, Getriebe- A.2.7.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung
und Hydrauliköle. verlangen, wenn
A.2.5.3 Sachverständigenkosten - wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen - sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats
Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. nach Schadenanzeige feststellen lässt.
A.2.5.4 Mehrwertsteuer A.2.7.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es
Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung frü-
der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen hestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform ab-
ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugs- gegebenen Schadenanzeige.
berechtigung besteht. A.2.7.4 Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie nur mit unserem
A.2.5.5.Zusätzliche Regelungen bei Entwendung Einverständnis abtreten („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre An-
Wiederauffinden des Fahrzeugs sprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf
A.2.5.5.1 Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats einen Dritten). Unser Einverständnis bedarf der Textform.
nach Eingang der in Textform erfolgten Schadenanzeige Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld
wieder aufgefunden, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs gerichtete Ansprüche gegen uns haben (zum Beispiel: Sie haben eine
verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug inner- Leistung selbst beauftragt und fordern uns zur Kostenerstattung auf).
halb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengun- Wenn wir im Schadenfall eine Leistung für Sie organisiert und eine
gen wieder in Besitz nehmen können. Kostenübernahme ausgesprochen haben, liegt kein auf Geld gerichte-
A.2.5.5.2 Wir zahlen die Kosten für die Abholung des Fahrzeugs, ter Anspruch vor.
wenn es in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie)
aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer A.2.8 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht
Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer selbst gefahren sind?
Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeb- Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu ei-
lich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort nem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei
des Fahrzeugs zum Fundort. schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zu-
Eigentumsübergang nach Entwendung rück.
A.2.5.5.3 Sind Sie nicht nach A.2.5.5.1 zur Rücknahme des Fahrzeugs Jedoch sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens berechtigt,
verpflichtet, werden wir dessen Eigentümer. unsere Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschul-
A.2.5.5.4 Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtver- dens entspricht. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häusli-
letzung (z. B. nach D.1.1, E.1.1 oder E.1.3 oder wegen gro- cher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässi-
ber Fahrlässigkeit nach A.2.9.1 Satz 2) gekürzt und wird das ger Herbeiführung des Schadens nicht zurück.
Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt: Ihnen steht ein Anteil Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leis-
am erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforder- tungen in voller Höhe zurückzufordern.
lichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückho- Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-
lung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil entspricht Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person sowie der Mieter
der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben. oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt.
A.2.5.6 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des A.2.9 Was ist nicht oder nur teilweise versichert?
Fahrzeugs nach A.2.5.1.9. A.2.9.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
A.2.5.7 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich her-
A.2.5.7.1 Was wir nicht ersetzen beiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens, sind wir
Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alte- berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens
rungs- und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt wer- entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
den Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebs- Wir kürzen allerdings nur bei der Entwendung des Fahrzeugs oder bei
mittel (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Zulas- der Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alko-
sungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, holischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.
Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs - mit A.2.9.2 Genehmigte Rennen / Befahren von Rennstrecken
Ausnahme der Regelungen nach A.2.5.1.5, A.2.5.2.4 und Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an
A.2.5.2.5. behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen,
A.2.5.7.2 Rest- und Altteile - bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an-
Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verblei- kommt,
ben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die - die einen Renncharakter besitzen und
Entschädigung angerechnet. - die eine gültige FIA-Fahrerlizenz voraussetzen,
A.2.5.8 Selbstbeteiligung entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadener- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die beim Befahren von
eignis von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein Rennstrecken entstehen, ausgenommen bei Gleichmäßigkeitsfahrten
können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbetei- oder Fahrsicherheitstrainings, bei denen die in Satz 1 genannten Punk-
ligung vereinbart haben. te nicht zutreffen.
Rennstrecken sind offene oder abgeschlossene, abgegrenzte Strecken,
A.2.6 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit über die welche dem öffentlichen Straßenverkehr nicht zugänglich sind und
Schadenhöhe auf denen üblicherweise Rennveranstaltungen ausgetragen werden.
A.2.6.1 Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe einschließlich der Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Ver-
Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der letzung Ihrer Pflichten nach D.1.1.4 dar.
erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Ihren Wunsch vor Klageer- A.2.9.3 Reifenschäden
hebung ein Sachverständigenausschuss entscheiden. Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Rei-
A.2.6.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeug- fen.
sachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch
nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversi-
von dem jeweils Anderen bestimmt. cherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht wurden.
A.2.6.3. Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraft- A.2.9.4 Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
fahrzeugsachverständiger als Obmann. Er soll vor Beginn des Verfah- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben,
rens von dem Ausschuss gewählt werden. Einigt sich der Ausschuss Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt
nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen A.2.9.5 Schäden durch Kernenergie
den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie
liegen. (Strahlung, radioaktive Substanzen).
A.2.6.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind je nach Entscheidung
des Obmanns von Ihnen, von uns oder im Verhältnis zu den geschätz- A.3 Kfz-Schutzbrief - Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung
ten Beträgen der beiden Sachverständigen von Ihnen und uns zu tra- Der Kfz-Schutzbrief kann nur zusammen mit dem Vertrag über die Kfz-
gen. Haftpflichtversicherung für dasselbe Fahrzeug versichert werden. Die nachfol-
Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. genden Regelungen gelten nicht für Ausfuhr- und Kurzzeitkennzeichen.
Der Beitrag für den Kfz-Schutzbrief ist – soweit Sie diese Leistungen beantragt
haben – in dem Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung enthalten.
–8–
[Seite 9]
A.3.1 Was ist versichert? A.3.6.1 Weiter- oder Rückfahrt
Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.5 bis A.3.8 genannten Schadenereignis- Folgende Fahrtkosten werden erstattet:
se die dazu im Einzelnen aufgeführten Leistungen als Service oder erstatten a) Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in
die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser Bedingungen. Deutschland oder
b) eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens
A.3.2 Wer ist versichert? innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.4 und
Versicherungsschutz besteht für Sie und c) eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in
- bei Benutzung des im Versicherungsschein bezeichneten Fahrzeugs für die Deutschland,
berechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen, d) eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom
- bei sonstigen Reisen für den ehelichen oder im Versicherungsschein ge- Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit ge-
nannten nichtehelichen Lebenspartner und die minderjährigen Kinder der macht worden ist.
versicherten oder mitversicherten Personen Die Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse
soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. einschließlich Zuschlägen. Zusätzlich erstatten wir die Kosten für
nachgewiesene Taxifahrten bis zu EUR 60,00. Falls der Schadenort
A.3.3 Versicherte Fahrzeuge mehr als 1.000 km von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt ist, erfolgt
Versicherbar sind die Kostenerstattung bis zur Höhe der Kosten eines Linienfluges der
- Krafträder mit mehr als 50 ccm Hubraum Economyklasse.
- Pkw A.3.6.2 Übernachtung
- Campingfahrzeuge bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernach-
- Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werkverkehr gemäß Anhang 4, tungsmöglichkeit und übernehmen die Kosten für höchstens drei
Ziffer 13 und 22 Übernachtungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach
jeweils unter Einschluss A.3.6.1 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung. So-
- des Gepäcks, bald Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, be-
- von nicht zu gewerblichen Zwecken mitgeführter Ladung, steht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskosten. Wir überneh-
- von zu gewerblichen Zwecken mitgeführter Ladung (bei Lkw bis 3,5 t men die Kosten bis höchstens EUR 85,00 je Übernachtung und Per-
zulässiger Gesamtmasse im Werkverkehr) sowie son.
- mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger mit höchstens A.3.6.3 Mietwagen
einer Achse (Achsen mit weniger als 100 cm Abstand gelten als eine Ach Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Wir über-
se). nehmen die Kosten des Mietwagens, bis Ihnen das Fahrzeug wieder
fahrbereit zur Verfügung steht. Voraussetzung ist, dass Sie weder die
A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 noch Übernachtung
Sie haben mit dem Kfz-Schutzbrief Versicherungsschutz in den geographi- nach A.3.6.2 in Anspruch genommen haben. Wir zahlen höchstens
schen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- für sieben Tage und maximal EUR 80,00 je Tag. Für Lkw bis 3,5 t zu-
tungsbereich der Europäischen Union gehören, soweit nachfolgend nicht et- lässige Gesamtmasse erhöht sich der Betrag auf EUR 100,00 je Tag.
was anderes geregelt ist. A.3.6.4 Fahrzeugunterstellung
Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wie-
A.3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall derherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Durchführung des
Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Transports in einer Werkstatt untergestellt werden, sind wir Ihnen
Kraft nicht fortsetzen, erbringen wir folgende Leistungen: hierbei behilflich. Wir übernehmen die hier durch entstehenden Kos-
A.3.5.1 Wiederherstellung der Fahrbereitschaft ten, jedoch höchstens für zwei Wochen.
Wir organisieren für Sie die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an
der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise
hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung Wir erbringen die nachfolgenden Leistungen unter den Voraussetzungen, dass
beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug
und verwendeten Kleinteile auf EUR 200,00. - Sie oder eine mitversicherte Person unvorhersehbar erkranken oder der
A.3.5.2 Abschleppen des Fahrzeugs Fahrer stirbt und
Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit ge- - dies an einem Ort geschieht, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem
macht werden, organisieren wir für Sie das Abschleppen des Fahr- ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist.
zeugs. Dies schließt das Gepäck und die unter A.3.3 als versichert Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits innerhalb
aufgeführte Ladung mit ein. der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise (erstmalig oder zum wiederhol-
Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbe- ten Male) aufgetreten ist.
trag für diese Leistung beläuft sich auf EUR 200,00, für Lkw bis 3,5 t A.3.7.1 Krankenrücktransport
zulässige Gesamtmasse auf EUR 400,00; hierauf werden durch den Müssen Sie infolge Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurück-
Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten nicht ange- transportiert werden, organisieren wir für Sie die Durchführung des
rechnet. Rücktransports. Wir übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt
A.3.5.3 Bergen des Fahrzeugs des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leis-
Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, organisieren wir für Sie tung erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch ei-
die Bergung des Fahrzeugs. Dies schließt das Gepäck und die unter nen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist.
A.3.3 als versichert aufgeführte Ladung mit ein. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden
Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Übernachtungskosten. Diese müssen jedoch durch die Erkrankung
A.3.5.4 Was versteht man unter Panne oder Unfall? bedingt sein und sind begrenzt auf höchstens drei Übernachtungen
Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verste- bis zu je EUR 85,00 pro Person.
hen. Bei Elektrofahrzeugen gilt auch die unverschuldete Entladung des A.3.7.2 Rückholung von Kindern
Akkumulators als Panne. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich Wir organisieren für Sie die Abholung und Rückfahrt mitreisender
mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. minderjähriger Kinder mit einer Begleitperson zu Ihrem Wohnsitz,
Als Panne gilt auch, wenn das Fahrzeug durch Sie oder eine mitversi- wenn
cherte Person versehentlich - der Fahrer erkrankt ist oder stirbt und
- mit für den Betrieb des Fahrzeuges ungeeignetem Kraftstoff be- - die Kinder weder von Ihnen noch von einem anderen Insassen be-
tankt wurde oder treut werden können.
- für den Betrieb des Fahrzeuges ungeeignete Betriebsmittel (zum Die Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse
Beispiel Motoröl, Bremsflüssigkeit) in die dafür vorgesehenen Be- einschließlich Zuschlägen. Zusätzlich erstatten wir die Kosten für
hälter eingefüllt wurden nachgewiesene Taxifahrten bis zu EUR 85,00. Falls der Schadenort
und die Verwendung des Kraftstoffs oder der Betriebsmittel zu Schä- mehr als 1.000 km von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt ist, erfolgt
den oder Funktionsstörungen am Motor oder den Hilfsaggregaten die Kostenerstattung bis zur Höhe der Kosten eines Linienfluges der
(zum Beispiel Lenkung, Bremsen, Pumpen) führt oder bei weiterer Economyklasse.
Nutzung des Fahrzeugs führen würde. A.3.7.3 Fahrzeugabholung
Haben Sie Ihr Fahrzeug mit ungeeignetem Kraftstoff betankt oder un- Wir organisieren für Sie die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem stän-
geeignete Betriebsstoffe verwendet, ersetzen wir zusätzlich zu den digen Wohnsitz, wenn
Leistungen bei einer Panne die Kosten für das Entfernen dieser Stoffe - der Fahrer länger als drei Tage erkrankt oder stirbt und
aus allen betroffenen Bauteilen des Fahrzeugs bis zur Höhe von insge- - das Fahrzeug weder von ihm noch von einem Insassen zurückge-
samt EUR 200,00. fahren werden kann.
Nicht versichert sind Folgeschäden. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz
A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung bis EUR 0,75 je gefahrenen Kilometer zwischen Ihrem Wohnsitz und
Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs erbringen wir nachfolgende dem Schadenort. Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Ab-
Leistungen unter den Voraussetzungen, dass holung der berechtigten Insassen entstehenden und durch den Fah-
- die Hilfeleistung an einem Ort erfolgt, der mindestens 50 km Luftlinie von rerausfall bedingten Übernachtungskosten. Die Leistung ist begrenzt
Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist und auf drei Übernachtungen bis zu je EUR 85,00 pro Person.
- das Fahrzeug weder am Schadentag noch am darauf folgenden Tag wie-
der fahrbereit gemacht werden kann oder es gestohlen worden ist.
–9–
[Seite 10]
A.3.7.4 Krankenbesuch Im Fall Ihres Todes auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug
Müssen Sie sich auf einer Reise infolge einer Erkrankung oder Verlet- im Ausland organisieren wir für Sie nach Abstimmung mit den
zung länger als zwei Wochen in einem Krankenhaus aufhalten: Wir Angehörigen
zahlen die Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche des Erkrank- - für die Bestattung im Ausland oder
ten durch nahestehende Personen bis EUR 550,00 je Schadenereignis. - für die Überführung nach Deutschland.
A.3.7.5 Reiserückrufservice Wir übernehmen hierfür die Kosten.
Wird infolge Diese Leistung gilt nicht bei Tod einer mitversicherten Person.
- des Todes, b) Ersatz von Reisedokumenten
- eines schweren Unfalls, Kommen die Zulassungsbescheinigung Teil I oder andere für die
- einer plötzlichen schweren Erkrankung Fortsetzung der Reise notwendigen Reisedokumente abhanden,
Ihrer Person oder eines nahen Familienangehörigen ein Rückruf von sind wir bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernehmen die
einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug über Rundfunkanstalten hierfür angefallenen Gebühren der Ausstellungsbehörde im Aus-
notwendig, leiten wir die erforderlichen Maßnahmen auf Antrag hin land.
ein. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Gleiches gilt c) Ersatz von Zahlungsmitteln
bei einer erheblichen Schädigung Ihres Vermögens. Befinden Sie oder eine mitversicherte Person sich während einer
A.3.7.6 Was versteht man unter einer Reise? Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland durch den Ver-
Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer lust von Reisezahlungsmitteln aufgrund von
Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen. Als Ihr ständiger Wohn- - Diebstahl,
sitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind - Raub oder
und sich überwiegend aufhalten. - sonstigem Abhandenkommen
in einer finanziellen Notlage, so stellen wir den Kontakt zur Haus-
A.3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise bank der betroffenen Person her. Sofern erforderlich, sind wir bei
Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich nach der Übermittlung eines von der Hausbank zur Verfügung gestell-
A.3.4 ohne Deutschland), der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen ten Betrages an die betroffene Person behilflich. Ist die Kontakt-
Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir zusätzlich folgende Leis- aufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden nach dem der
tungen: Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, stellen wir der be-
A.3.8.1 Bei Panne und Unfall troffenen Person einen Betrag bis zu EUR 2.000,00 zur Verfü-
a) Ersatzteilversand gung. Dieser Betrag ist binnen eines Monats nach dem Ende der
Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Reise in einer Summe an uns zurückzuzahlen.
Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nä- d) Vermittlung ärztlicher Betreuung
he nicht beschafft werden, organisieren wir für Sie, dass Sie diese Erkranken Sie auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im
auf schnellstmöglichem Wege erhalten. Wir übernehmen alle ent- Ausland, informieren wir Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten
stehenden Versandkosten. ärztlicher Versorgung und stellen, soweit erforderlich, die Verbin-
b) Fahrzeugtransport dung zwischen dem Hausarzt und dem behandelnden Arzt oder
Wir organisieren für Sie den Transport des Fahrzeugs zu einer dem Krankenhaus her und tragen die hierdurch entstehenden
Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten Kosten.
bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Wohnsitz, wenn e) Versand von Arzneimitteln
- das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in des- Sind für Sie auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Aus-
sen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit ge- land verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Aufrechterhaltung
macht werden kann und oder Wiederherstellung der Gesundheit nötig und können weder
- die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der diese noch ein Ersatzpräparat an Ort und Stelle beschafft werden,
Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug. vermitteln wir nach Abstimmung mit dem Hausarzt den Versand
c) Mietwagen der Arzneimittel und übernehmen hierfür die Kosten. Die Kosten
Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Mieten für die Arzneimittel selbst strecken wir nur vor. Sie müssen diese
Sie ein Fahrzeug nach A.3.6.3 an, übernehmen wir die Kosten binnen eines Monats nach Beendigung der Reise in einer Summe
hierfür bis Ihr Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, an uns zurückzahlen. Ein Arzneimittelversand erfolgt nicht, wenn
unabhängig von der Dauer bis zu einem Betrag von EUR 550,00. keine Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung erlangt werden kann.
Für Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse erhöht sich der Betrag Eine etwaige Abholung und Auslösung des Arzneimittels beim
auf EUR 700,00. Zoll haben Sie selbst zu veranlassen. Wir erstatten die Kosten für
d) Fahrzeugverzollung und -verschrottung die Abholung der Arzneimittel sowie deren Verzollung.
Muss das Fahrzeug nach einem Unfall im Ausland verzollt werden, f) Kostenerstattung bei Reiseabbruch
helfen wir bei der Verzollung. Wir übernehmen die hierbei anfal- Ist Ihnen die planmäßige Beendigung der Reise mit dem versicher-
lenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und ten Fahrzeug im Ausland nicht oder nur zu einem anderen als
sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten, weil:
Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskos- - ein Mitreisender verstorben oder schwer erkrankt ist
ten. - ein nicht mitreisender naher Verwandter schwer erkrankt oder
e) Fahrzeugunterstellung verstorben ist oder
Wir übernehmen die Kosten für eine Fahrzeugunterstellung, wenn - eine erhebliche Schädigung Ihres Vermögens oder eine erheb-
das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Durch- liche Schädigung des Vermögens eines berechtigten Insassen
führung des Rücktransports oder der Verzollung bzw. Verschrot- vorliegt,
tung untergestellt werden muss. übernehmen wir die gegenüber der ursprünglich vorgesehenen
Wir übernehmen die Kosten höchstens für vier Wochen. Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu insgesamt
A.3.8.2 Bei Fahrzeugdiebstahl: EUR 3.000,00 je Schadenfall.
a) Fahrzeugunterstellung h) Hilfeleistung in besonderen Notfällen
Wir übernehmen die Kosten für eine Fahrzeugunterstellung, wenn Geraten Sie auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im
das gestohlene Fahrzeug Ausland in eine besondere Notlage, die in den vorgenannten Best-
- nach dem Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden wird und immungen nicht geregelt ist und zu deren Beseitigung Hilfe not-
- bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung wendig ist, um erhebliche Nachteile für Ihre Gesundheit oder Ihr
bzw. Verschrottung untergestellt werden muss. Vermögen zu vermeiden, vermitteln wir die erforderlichen Maß-
Wir übernehmen die Kosten höchstens für vier Wochen. nahmen und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis
b) Mietwagen zu EUR 500,00 je Schadenfall. Kosten im Zusammenhang mit der
Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Mieten Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abge-
Sie ein Fahrzeug nach A.3.6.3 an, übernehmen wir die Kosten schlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkos-
hierfür, bis Ihr Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht ten werden nicht erstattet.
unabhängig von der Dauer bis zu einem Betrag von EUR 550,00.
Für LKW bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse erhöht sich der Betrag A.3.9 Was ist nicht versichert?
auf EUR 700,00. A.3.9.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
c) Fahrzeugverzollung und -verschrottung Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich her-
Muss das Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland verzollt wer- beiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir
den, helfen wir bei der Verzollung. Wir übernehmen die hierbei berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens
anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um A.3.9.2 Genehmigte Rennen / Befahren von Rennstrecken
die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrot- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an
tungskosten. behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen,
A.3.8.3 Weitere Leistungen bei einer Auslandsreise mit Krafträdern, Pkw, - bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an-
Campingfahrzeugen und LKW bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse gemäß kommt,
A.3.3 - die einen Renncharakter besitzen und
a) Hilfe im Todesfall - die eine gültige FIA-Fahrerlizenz voraussetzen,
entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
– 10 –
[Seite 11]
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die beim Befahren von angegeben, verringert sich die Versicherungssumme für den einzelnen
Rennstrecken entstehen, ausgenommen bei Gleichmäßigkeitsfahrten Insassen entsprechend.
oder Fahrsicherheitstrainings, bei denen die in Satz 1 genannten Punk- A.4.2.3 Was versteht man unter berechtigten Insassen?
te nicht zutreffen. Berechtigte Insassen sind Personen (Fahrer und alle weiteren Insassen),
Rennstrecken sind offene oder abgeschlossene, abgegrenzte Strecken, die sich mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten in oder
welche dem öffentlichen Straßenverkehr nicht zugänglich sind und auf dem versicherten Fahrzeug befinden oder in unmittelbarem Zu-
auf denen üblicherweise Rennveranstaltungen ausgetragen werden. sammenhang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs tä-
Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Ver- tig werden.
letzung Ihrer Pflichten nach D.1.1.4 dar. A.4.2.4 Berufsfahrerversicherung
A.3.9.3 Kriegsereignisse, innere Unruhen und Staatsgewalt Mit der Berufsfahrerversicherung sind versichert
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, a) die Berufsfahrer und Beifahrer des im Versicherungsschein be-
Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt zeichneten Fahrzeugs,
unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. b) die im Versicherungsschein namentlich bezeichneten Berufsfahrer
A.3.9.4 Schäden durch Kernenergie und Beifahrer unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug oder
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. c) alle bei Ihnen angestellten Berufsfahrer und Beifahrer unabhängig
von einem bestimmten Fahrzeug.
A.3.10 Anrechnung ersparter Aufwendungen A.4.2.5 Namentliche Versicherung
A.3.10.1 Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne Mit der namentlichen Versicherung ist die im Versicherungsschein be-
das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese zeichnete Person unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug versi-
von unserer Zahlung abziehen. chert. Diese Person kann ihre Ansprüche selbstständig gegen uns gel-
A.3.10.2 Ihren Anspruch auf Leistung können Sie nur mit unserem Einver- tend machen.
ständnis abtreten („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche
auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf einen A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Dritten). Unser Einverständnis bedarf der Textform. Sie haben in der Kfz-Unfallversicherung Versicherungsschutz in den geogra-
Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld phischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum
gerichtete Ansprüche gegen uns haben (zum Beispiel: Sie haben eine Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
Leistung selbst beauftragt und fordern uns zur Kostenerstattung auf).
Wenn wir im Schadenfall eine Leistung für Sie organisiert und eine A.4.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversicherung?
Kostenübernahme ausgesprochen haben, liegt kein auf Geld gerich- Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche der nachstehenden
teter Anspruch vor. Leistungen mit welchen Versicherungssummen vereinbart sind.
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nur
dem Versicherungsnehmer sowie dem ehelichen oder dem im Versi- A.4.5 Leistung bei Invalidität
cherungsschein genannten nichtehelichen Lebenspartner zu. A.4.5.1 Voraussetzungen für die Leistung
A.4.5.1.1 Invalidität
A.3.11 Verpflichtung Dritter Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten.
A.3.11.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Eine Invalidität liegt vor, wenn
Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur - unfallbedingt
Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unse- - die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
ren Leistungsverpflichtungen vor. - dauerhaft
A.3.11.2 Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an beeinträchtigt ist.
uns, sind wir Ihnen gegenüber abweichend von A.3.11.1 zur Leis- Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn
tung verpflichtet. - sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird
und
A.4 Kfz-Unfallversicherung – wenn Insassen verletzt oder getötet werden - eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.
A.4.5.1.2 Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität
A.4.1 Was ist versichert? Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Un-
A.4.1.1 Unfälle bei Gebrauch des Fahrzeugs fall
Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der ver- - eingetreten und
sicherten Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ge- - von einem Arzt schriftlich festgestellt worden.
brauch Ihres Fahrzeugs oder eines damit verbundenen Anhängers ste- Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht
hen (z. B. Fahren, Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen). kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
A.4.1.2 Unfallbegriff A.4.5.1.3 Geltendmachung der Invalidität
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach
- ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Un- dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt:
fallereignis) Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen.
- unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditäts-
erleidet. leistung ausgeschlossen.
A.4.1.3 Erweiterter Unfallbegriff Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldi-
Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine er- gen, wenn Sie die Frist versäumt haben.
höhte Kraftanstrengung A.4.5.1.4 Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr
- ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt, Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines
- Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invalidi-
Wirbelsäule zerrt oder zerreißt. tätsleistung.
Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (A.4.8), so-
noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung nicht erfasst. fern diese vereinbart ist.
Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskelein- A.4.5.2 Art und Höhe der Leistung
satz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. A.4.5.2.1 Berechnung der Invaliditätsleistung
Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individu- Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung.
ellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person. Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind
- die vereinbarte Versicherungssumme und
A.4.2 Wer ist versichert? - der unfallbedingte Invaliditätsgrad.
A.4.2.1 Pauschalsystem A.4.5.2.2 Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Bemes-
Mit der Kfz-Unfallversicherung nach dem Pauschalsystem sind die je- sung
weiligen berechtigten Insassen des Fahrzeugs versichert. Ausgenom- Der Invaliditätsgrad richtet sich
men sind bei Ihnen angestellte Berufsfahrer und Beifahrer, wenn sie - nach der Gliedertaxe (A.4.5.2.3), sofern die betroffenen
als solche das Fahrzeug gebrauchen. Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind,
Nach dem Pauschalsystem ist jede versicherte Person mit dem der An- - ansonsten danach, in welchem Umfang die normale
zahl der Versicherten entsprechenden Teilbetrag der vereinbarten körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft
Summe versichert. Bei zwei und mehr berechtigten Insassen erhöht beeinträchtigt ist (A.4.5.2.4)
sich die Versicherungssumme um 50 % und teilt sich durch die Ge- Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der
samtzahl der Insassen, unabhängig davon, ob diese zu Schaden kom- spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall er-
men. kennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für späte-
A.4.2.2 Platzsystem re Bemessungen der Invalidität (A.4.10.4).
Mit der Kfz-Unfallversicherung nach dem Platzsystem sind die im Ver- A.4.5.2.3 Gliedertaxe
sicherungsschein bezeichneten Plätze oder eine bestimmte Anzahl von Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit eines
berechtigten Insassen des Fahrzeugs versichert. Ausgenommen sind der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten aus-
bei Ihnen angestellte Berufsfahrer und Beifahrer, wenn sie als solche schließlich die hier genannten Invaliditätsgrade.
das Fahrzeug gebrauchen. Befinden sich in dem Fahrzeug mehr be- Arm 70 %
rechtigte Insassen als Plätze oder Personen im Versicherungsschein Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %
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Hand 55 % Versicherten auf die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme be-
Daumen 20 % schränkt, A.4.2.1 Satz 3 findet insoweit keine Anwendung.
Zeigefinger 10 %
anderer Finger 5% A.4.9 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen
Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % zusammentreffen?
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % A.4.9.1 Krankheiten und Gebrechen
Bein bis unterhalb des Knies 50 % Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschä-
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % digungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht
Fuß 40 % wurden. Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen.
große Zehe 5% Mitwirkung
andere Zehe 2% A.4.9.2 Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt
Auge 50 % Folgendes:
Gehör auf einem Ohr 30 % A.4.9.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Ge-
Geruchssinn 10 % brechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen
Geschmackssinn 5% mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt - bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invalidi-
der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. tätsgrads.
A.4.5.2.4 Bemessung außerhalb der Gliedertaxe - bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas ande-
Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der res bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die
Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale Leistung selbst.
körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dau- A.4.9.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen
erhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche wir keine Minderung vor.
Person gleichen Alters und Geschlechts.
Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen A.4.10 Fälligkeit
Gesichtspunkten. Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen
A.4.5.2.5 Minderung bei Vorinvalidität haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer
Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile o- Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes:
der Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beein- A.4.10.1 Erklärung über die Leistungspflicht
trächtigt waren. Sie wird nach A.4.5.2.3 und A.4.5.2.4 be- Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären,
messen. ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen.
Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität. Bei Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate.
A.4.5.2.6 Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
oder Sinnesorgane - Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sin- - Bei Invaliditätsleistung zusätzlich der Nachweis über den Ab-
nesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die Invalidi- schluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des
tätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermit- notwendig ist.
telt wurden, zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach E.1.5.
jedoch nicht berücksichtigt. Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsan-
A.4.5.2.7 Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person spruchs entstehen, übernehmen wir
Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidi- - bei Invaliditätsleistung bis zu 1 ‰ der versicherten Summe,
tät, zahlen wir eine Invaliditätsleistung unter folgenden Vo- - bei Tagegeld und Krankenhaustagegeld jeweils bis zu einem Ta-
raussetzungen: ge- bzw. Krankenhaustagegeldsatz.
- Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.
des ersten Jahres nach dem Unfall verstorben und A.4.10.2 Leistung innerhalb von zwei Wochen
- die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleis- Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über
tung nach A.4.5.1 sind erfüllt. Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der A.4.10.3 Vorschüsse
ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen
wir - auf Ihren Wunsch - angemessene Vorschüsse.
A.4.6 Tagegeld Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung inner-
A.4.6.1 Voraussetzungen für die Leistung halb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbar-
Die versicherte Person ist unfallbedingt ten Todesfallsumme beansprucht werden.
- in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und A.4.10.4 Neubemessung des Invaliditätsgrads
- in ärztlicher Behandlung. Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderun-
A.4.6.2 Höhe und Dauer der Leistung gen des Gesundheitszustands ergeben.
Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut
- die vereinbarte Versicherungssumme und ärztlich bemessen zu lassen.
- der unfallbedingte Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähig- Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach
keit. dem Unfall zu.
Der Grad der Beeinträchtigung bemisst sich Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich
- nach der Fähigkeit der versicherten Person, ihrem bis zu dem Un- diese Frist von drei auf fünf Jahre.
fall ausgeübten Beruf weiter nachzugehen. - Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies
- nach der allgemeinen Fähigkeit der versicherten Person, Arbeit zu zusammen mit der Erklärung über unsere Leistungspflicht mit.
leisten, wenn sie zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig war. - Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies
Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft. vor Ablauf der Frist mitteilen. Ergibt die endgültige Bemessung
Wir zahlen das Tagegeld für die Dauer der ärztlichen Behandlung, eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits gezahlt haben, ist
längstens für ein Jahr ab dem Tag des Unfalls. der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
A.4.7 Krankenhaustagegeld A.4.11 Zahlung für eine mitversicherte Person
A.4.7.1 Voraussetzungen für die Leistung A.4.11.1 Abtretung
Die versicherte Person ist unfallbedingt in medizinisch notwendiger Ihren Anspruch auf die Leistung können Sie nur mit unserem Einver-
vollstationärer Heilbehandlung. ständnis abtreten („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche
Kuren oder Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf einen
nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung. Dritten). Unser Einverständnis bedarf der Textform.
A.4.7.2 Höhe und Dauer der Leistung Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld
Wir zahlen das vereinbarte Krankenhaustagegeld für jeden Kalender- gerichtete Ansprüche gegen uns haben (zum Beispiel: Sie haben eine
tag der vollstationären Behandlung, längstens jedoch für zwei Jahre Leistung selbst beauftragt und fordern uns zur Kostenerstattung auf).
ab dem Tag des Unfalls an gerechnet. Wenn wir im Schadenfall eine Leistung für Sie organisiert und eine
Kostenübernahme ausgesprochen haben, liegt kein auf Geld gerich-
A.4.8 Todesfallleistung teter Anspruch vor.
A.4.8.1.Voraussetzungen für die Leistung A.4.11.2 Zahlung für eine mitversicherte Person
Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach Sie als Versicherungsnehmer können unsere Zahlung für eine mitver-
dem Unfall. sicherte Person an Sie selbst nur mit Zustimmung der mitversicherten
Beachten Sie dann die Verhaltensregeln nach E.1.5.1. Person verlangen.
A.4.8.2 Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versiche- A.4.12 Was ist nicht versichert?
rungssumme. Bei der Versicherung nach dem Pauschalsystem wird der A.4.12.1 Straftat
auf andere Versicherte entfallende Teilbeitrag aus der versicherten To- Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der versicherten
desfallsumme um den durch diese Summenbegrenzung frei werden- Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat begeht
den Betrag verhältnismäßig erhöht, jedoch ist der Anteil des einzelnen oder versucht.
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A.4.12.2 Geistes- oder Bewusstseinsstörungen / Trunkenheit ner Beschädigung des Akkumulators des versicherten Fahrzeugs ste-
Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen des Fahrers durch hen, bis zu einem Betrag von EUR 3.000,00.
Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trun-
kenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle o- A.5.2 Versicherte Fahrzeuge
der andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Fahrers ergrei- Versicherbar sind Pkw, welche mit einem Akkumulator als Energiespeicher
fen. versehen sind.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder An-
fälle durch ein Unfallereignis verursacht sind, das unter diesen Ver- A.5.3 Welche Ereignisse sind versichert?
trag oder unter eine für das Vorfahrzeug bei uns abgeschlossene Kfz- Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder
Unfallversicherung fällt. Verlust des Fahrzeugs, einschließlich seiner mitversicherten Teile.
A.4.12.3 Genehmigte Rennen / Befahren von Rennstrecken A.5.3.1 In Erweiterung zu A.2.2.1.6 sind Folgeschäden an den Batterien (Ak-
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an kumulatoren, die die zur Fortbewegung des Fahrzeugs notwendige
behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, elektrische Energie speichern) durch Überspannung mitversichert.
- bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an- A.5.3.2 Nach Ablauf der Neupreisentschädigung gemäß A.2.5.1.2 ist die Ent-
kommt, schädigung für Batterien auf den Zeitwert begrenzt. Der Zeitwert der
- die einen Renncharakter besitzen und Batterie errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich 1 % je angefan-
- die eine gültige FIA-Fahrerlizenz voraussetzen, gener Monat ab Herstellungsdatum.
entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die beim Befahren A.5.4 Was ist nicht versichert?
von Rennstrecken entstehen, ausgenommen bei Gleichmäßigkeits- Ergänzend zu den Ausschlüssen gemäß A.2.9. besteht kein Versicherungs-
fahrten oder Fahrsicherheitstrainings, bei denen die in Satz 1 ge- schutz für Schäden durch
nannten Punkte nicht zutreffen. - Verschleiß und Abnutzung, also durch eine allmähliche Einwirkung oder
Rennstrecken sind offene oder abgeschlossene, abgegrenzte Stre- durch den gewöhnlichen Alterungsprozess entstehen (z.B. Leistungsmin-
cken, welche dem öffentlichen Straßenverkehr nicht zugänglich sind derung bei ordnungsgemäßen Gebrauch),
und auf denen üblicherweise Rennveranstaltungen ausgetragen wer- - Konstruktions- oder Materialfehler des Herstellers,
den. - chemische Reaktionen (wie Säure, Laugen oder Oxidation).
Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Ver-
letzung Ihrer Pflichten nach D.1.1.4 dar. A.6 Versicherung für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden
A.4.12.4 Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Erdbeben, A.6.1 Was ist versichert?
Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt Versichert sind Ihr Fahrzeug und die mitversicherten Teile nach A.2.1.
unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Schäden an
A.4.12.5 Kernenergie - Bereifung, Bürsten, Gurten, Kabeln, Ketten, Raupen, Riemen, Schläuchen,
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie. Seilen, Sieben, Transportbändern,
A.4.12.6 Bandscheiben, innere Blutungen - Werkzeugen aller Art (z. B. Bohrer, Brechwerkzeuge, Messer, Sägeblätter,
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben so- Schleifscheiben, Schneiden)
wie bei Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versi- sind nur versichert, wenn sie durch ein Ereignis erfolgen, das gleichzeitig auch
cherungsschutz besteht jedoch, wenn überwiegende Ursache ein un- andere vom Versicherungsschutz umfasste Schäden an der versicherten Sache
ter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach A.4.1.2 ist. verursacht hat.
A.4.12.7 Infektionen
Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen. Bei Wundstarr- A.6.2 Versicherte Fahrzeuge
krampf und Tollwut besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn die Versicherbar sind
Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis sofort oder - Pkw
später in den Körper gelangen. Bei anderen Infektionen besteht Ver- - LKW im Werk- und Güterverkehr
sicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes - Zugmaschinen im Werk- und Güterverkehr
Unfallereignis, das nicht nur geringfügige Haut- oder Schleimhautver- - Anhänger im Werk- und Güterverkehr
letzungen verursacht, sofort oder später in den Körper gelangen. Bei
Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Ver- A.6.3 Welche Ereignisse sind versichert?
sicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen durch ein unter diesen Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des
Vertrag fallendes Unfallereignis veranlasst waren. Fahrzeugs einschließlich seiner nach A.6.1 mitversicherten Teile durch unvor-
A.4.12.8 Psychische Reaktionen hergesehene und plötzlich eintretende Brems-, Betriebs- und reine Bruchschä-
Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge den. Versichert sind Schäden am versicherten Fahrzeug z. B. durch
psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verur- - Aufspringen der Motorhaube,
sacht wurden. - Bedienungsfehler,
A.4.12.9 Bauch- und Unterleibsbrüche - ein verbundenes Fahrzeug ohne Einwirkung von außen,
Kein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder Unterleibsbrüchen. - Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler,
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter die- - Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen.
sen Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung
entstanden sind. A.6.4 Wer ist versichert?
Der Versicherungsschutz gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse
A.5 Vollkasko für Elektro-oder Hybridfahrzeuge (Pkw) einer weiteren Person abgeschlossen ist (z. B. des Leasinggebers als Eigentü-
In Abweichung zu den Leistungsumfängen gemäß A.2 gelten für Elektro- oder mer des Fahrzeugs), auch für diese Person.
Hybridfahrzeuge (Pkw) folgende Besonderheiten:
A.6.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.5.1 Was ist versichert? Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie
Versichert sind Ihr Elektro- oder Hybridfahrzeug und die mitversicherten Teile den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen
nach A.2.1. Union gehören.
A.5.1.1 In Erweiterung zu A.2 umfasst die Vollkasko für Elektro-oder Hybrid-
fahrzeuge die GAP-Deckung (Differenzdeckung) gemäß A.2.5.1.10 A.6.6 Was zahlen wir bei Beschädigung oder Zerstörung?
A.5.1.2 Versichertes Zubehör A.6.6.1 Grundsatz
- das Ladekabel einschließlich der zugehörigen Adapter beim La- Wir leisten eine Entschädigung entsprechend A.2.5.1.1, A.2.5.2.1 und
devorgang oder wenn es unter Verschluss gehalten wird, A.2.5.4.
- die mobile Ladestation während des Ladevorgangs oder wenn A.6.6.2 Abzug neu für alt (außer bei Pkw)
diese unter Verschluss im Fahrzeug verwahrt wird bis Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht oder
EUR 3.000,00, das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, gilt folgende Regelung:
- die Wandladestation (Wallbox) bei fester Verbindung mit dem Wir ziehen von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung sowie
Gebäude bis EUR 3.000,00 der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile einen dem Alter und
- Ladekarten bis EUR 100,00 der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt).
A.5.1.3 Allgefahrendeckung für den Akkumulator
Versichert ist der Akkumulator Ihres Elektro-oder Hybridfahrzeuges A.6.7 Bis zu welcher Höhe leisten wir?
über die in A.2.2.1 und A.2.2.2 beschriebenen Schadenereignisse A.6.7.1 Höchstentschädigung
hinaus gegen jede Beschädigung, Zerstörung oder Verlust, denen Unsere Entschädigung ist beschränkt auf den Wiederbeschaffungs-
der Akkumulator ausgesetzt ist, sofern nachfolgend nicht etwas an- wert abzüglich eines eventuell vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs.
deres geregelt ist. Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines
Ein Akkumulator ist ein wieder aufladbarer Speicher für elektrische gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignis-
Energie und dient zum Antrieb Ihres Elektro-oder Hybridfahrzeugs. ses bezahlen müssen.
A.5.1.4 Entsorgungskosten im Totalschadensfall A.6.7.2 Grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens
Wir ersetzen die nach einem Totalschaden tatsächlich angefallenen Wir verzichten Ihnen gegenüber auf unser Recht, die Leistung zu kür-
und nachgewiesenen Entsorgungskosten, die in Verbindung mit ei- zen, wenn Sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies
gilt nicht, wenn Sie den Schaden infolge des Genusses alkoholischer
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Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt haben; in A.7 Fahrerschutz – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird
diesem Fall sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere (nicht bei gesetzlichen Versicherungssummen – nicht bei Kurzzeitkennzeichen
Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. und sofern vereinbart)
Der Fahrerschutz ist eine Kfz-Unfallversicherung, deren Leistungen sich nach
A.6.8 Selbstbeteiligung dem tatsächlich entstandenen Personenschaden richten.
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von Der Fahrerschutz kann für
der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie ent- - Pkw gemäß Anhang 4 Ziffer 6
nehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. - Campingfahrzeuge gemäß Anhang 4, Ziffer 12
Hinweis: Kommt es zu einem Schadenereignis, das sowohl eine Entschädi- - Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werkverkehr gemäß Anhang 4,
gungsleistung in der Kasko- als auch in der Versicherung für Brems-, Betriebs- Ziffer 13 und 22
und reine Bruchschäden auslöst, wird auf die gesamte Entschädigungsleistung in Verbindung mit der Kfz-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
nur eine Selbstbeteiligung, bei unterschiedlichen Selbstbeteiligungen die höhe-
re angerechnet. A.7.1 Was ist versichert?
A.7.1.1 Versichertes Fahrzeug
A.6.9 Was wir nicht ersetzen Versichert sind Personenschäden, die dadurch entstehen, dass der be-
A.6.9.1Motoren und Getriebe einschließlich Teile rechtigte Fahrer durch einen Unfall beim Lenken des versicherten Fahr-
Wir leisten keine Entschädigung für Motoren und Getriebe, die der zeugs verletzt oder getötet wird.
Fortbewegung der versicherten Sache dienen, einschließlich Gelenk- Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrer durch ein plötzlich von außen auf
welle und Differential. seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Ge-
Zum Motor in diesem Sinne gehören Anlasser, Aufladesysteme (z. B. sundheitsschädigung erleidet.
Kompressoren, Turbolader), Auspuffanlage einschließlich Halterungen, Zum Lenken des Fahrzeugs gehört z. B. nicht das Ein-und Aussteigen
Kraftstoffsystem am Motor, Kühlung (Wasserpumpe, Lüfter, Thermos- oder das Be- und Entladen.
tatleitungen), Kurbelwelle mit Lagerung, Lichtmaschine, Motorblock A.7.1.2 Mietfahrzeuge im Inland
mit Büchsen, Motorbremse, Nockenwelle mit Antrieb, Ölpumpe, Öl- Versicherungsschutz besteht auch für Schäden, die Sie oder eine nach
wanne, Pleuel, Steuergerät, Triebwerk mit Kolben, Zündanlage, Zylin- A.7.2.2 mitversicherte Person als Fahrer eines fremden in Deutschland
derkopf mit eingebauten Teilen. gemieteten, versicherungspflichtigen Fahrzeugs der gleichen Fahrzeu-
Zum Getriebe in diesem Sinne gehören Längstrieb (Kardan-, Gelenk- gart erleiden unter folgenden Voraussetzungen:
welle einschließlich Zwischenlager und Differential), Steuergerät, - Es besteht keine Deckung aus einer für das fremde Fahrzeug ab-
Wechsel- und Schaltgetriebe einschließlich Schaltgestänge, Kupplung geschlossenen Haftpflichtversicherung.
und Befestigungsteile. - Das fremde Fahrzeug wurde von Ihnen gemietet, weil sich das
A.6.9.2 Ersatzteile und Zubehör versicherte Fahrzeug aufgrund einer Reparatur oder Wartung in
Wir leisten keine Entschädigung für Ersatzteile und Zubehör, welche einer Werkstatt befindet.
mit der versicherten Sache nicht fest verbunden sind. Mieten Sie und die gemäß A.7.2.2 mitversicherten Personen gleichzei-
A.6.9.3 Betriebs- und Hilfsstoffe, Verbrauchsmaterialien, Arbeitsstoffe tig ein Fahrzeug, erstreckt sich der Versicherungsschutz allein auf den
Wir leisten keine Entschädigung für Betriebs- und Hilfsstoffe (z. B. Fahrer des zuerst angemieteten Fahrzeugs.
Brennstoffe), Verbrauchsmaterialien (z. B. Filtermassen) und Arbeits- A.7.1.3 Mietfahrzeuge im Ausland
stoffe. Versicherungsschutz besteht auch für Schäden, die Sie oder eine nach
A.6.9.4 Weitere nicht erstattungsfähige Positionen A.7.2.2 mitversicherte Person als Fahrer eines fremden im Ausland
Wir leisten keine Entschädigung für die in A.2.6.7 genannten Positio- gemieteten, versicherungspflichtigen Fahrzeugs der gleichen Fahrzeu-
nen. gart erleiden, soweit nicht aus einer für das fremde Fahrzeug abge-
schlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
A.6.10 Schäden, für die ein Dritter einzutreten hat Mieten Sie und die gemäß A.7.2.2 mitversicherten Personen gleichzei-
Wir leisten ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für Schäden, tig ein Fahrzeug im Ausland, erstreckt sich der Versicherungsschutz al-
für die ein Dritter als Lieferant, Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag lein auf den Fahrer des zuerst angemieteten Fahrzeugs.
einzutreten hat. Bestreitet der andere seine Verantwortung für den Schaden, Der Versicherungsschutz besteht während einer vorübergehenden
leisten wir jedoch im vertraglich vereinbarten Umfang. Auslandsreise für die Dauer von höchstens 6 Wochen.
A.6.11 Was ist nicht versichert? A.7.2 Wer ist versichert?
Ergänzend zu den Ausschlüssen gemäß A.2.9. besteht kein Versicherungs- A.7.2.1 Versichert ist der berechtigte Fahrer des versicherten Fahrzeugs.
schutz für Schäden durch: Berechtigter Fahrer ist eine Person, die mit Wissen und Willen des Ver-
fügungsberechtigten das Fahrzeug lenkt.
A.6.11.5 Schäden und Verluste durch Versaufen oder Verschlammen Im Todesfall des Fahrers sind seine Hinterbliebenen bezüglich ihrer ge-
Wir leisten nicht für Schäden und Verluste durch Versaufen oder Ver- setzlichen Unterhaltsansprüche mitversichert.
schlammen. A.7.2.2 Bei Anmietung eines Mietfahrzeugs gemäß A.7.1.2 und A.7.1.3 be-
A.6.11.6 Schäden durch besondere Einsatzgefahren steht Versicherungsschutz für Sie oder Ihre Reisebegleiter, sofern diese
Wir leisten nicht für Schäden durch besondere Gefahren des Einsat- im Mietvertrag eingetragen sind.
zes von Arbeitsmaschinen auf Wasserbaustellen, im Bereich von Ge- Ist der Vertrag mit Ihnen als Handelsgesellschaft oder juristische Per-
wässern, auf schwimmenden Fahrzeugen und bei Tunnelarbeiten son geschlossen, tritt an Ihre Stelle die natürliche Person, der das Fir-
oder bei Arbeiten unter Tage. menfahrzeug aufgrund besonderen Vertrag als Dienstfahrzeug zur be-
A.6.11.7 Mängel vor Versicherungsbeginn ruflichen und privaten/dauernden Nutzung überlassen wurde.
Wir leisten ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für
Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits A.7.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
vorhanden waren und Ihnen oder einer Person, die über den Einsatz A.7.3.1 Beim Fahrerschutz besteht Versicherungsschutz in den geographischen
der versicherten Sache und ihrer versicherten Zusatzgeräte verant- Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel-
wortlich zu entscheiden hat, bekannt sein mussten. tungsbereich der Europäischen Union gehören.
A.6.11.8 Schäden durch den Einsatz einer reparaturbedürftigen Sache A.7.3.2 Haben wir Ihnen die Internationale Versicherungskarte ausgehändigt,
Wir leisten ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für gilt: Ihr Versicherungsschutz beim Fahrerschutz erstreckt sich auch auf
Schäden durch den Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sa- die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeich-
che, wenn der Schaden nachweislich mit der Reparaturbedürftigkeit nungen nicht durchgestrichen sind.
in Zusammenhang steht oder wenn die Sache zum Zeitpunkt des
Schadens nicht zumindest behelfsmäßig mit unserer Zustimmung re- A.7.4 Was leisten wir beim Fahrerschutz?
pariert war. A.7.4.1 Was wir ersetzen
A.6.11.9 Einflüsse des bestimmungsgemäßen Betriebs, Abnutzung, Korrosion, Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden so, als ob ein Drit-
Abzehrungen, Ablagerungen ter eintrittspflichtig wäre.
Wir leisten ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für Auf der Grundlage deutscher gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
Schäden durch des Privatrechts erstatten wir insbesondere:
- zwangsläufige, sich dauernd wiederholende, von außen ein- - Verdienstausfallschaden.
wirkende Einflüsse des bestimmungsgemäßen Betriebs, - Kosten für eine Haushaltshilfe
- betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung, - Kosten für behindertengerechte Umbauten
- korrosive Angriffe, - Schmerzensgeld
- Abzehrungen, - Unterhaltszahlungen für Hinterbliebene
- übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen - Hinterbliebenengeld
Ablagerungen. Schmerzensgeld leisten wir nur bei einem stationären Krankenhaus-
Wird infolge eines solchen Schadens ein benachbartes Fahrzeugteil aufenthalt von mindestens 3 aufeinanderfolgenden Tagen innerhalb
beschädigt, das nicht seinerseits aus den vorgenannten Gründen be- von 6 Monaten nach dem Unfall.
reits erneuerungsbedürftig ist, leisten wir bedingungsgemäß Ent- A.7.4.2 Vorrangige Leistungspflicht Dritter
schädigung. Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Dritten (z. B.
Schädiger, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Rentenversicherungs-
träger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) Anspruch auf Ersatz Ihres
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Schadens oder Anspruch auf deckungsgleiche (kongruente) Leistun- beim Kfz-Schutzbrief und beim Fahrerschutz vorläufigen Versicherungsschutz
gen haben. zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug
Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgverspre- unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das
chend durchsetzen können, leisten wir dennoch, wenn nachfolgende Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungs-
Voraussetzungen vorliegen: schutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt.
- Sie haben den Anspruch schriftlich geltend gemacht.
- Sie haben weitere zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderliche B.2.2 Kasko- und Kfz-Unfallversicherung
Anstrengungen unternommen, die Ihnen billigerweise zumutbar In der Kasko- und der Kfz-Unfallversicherung haben Sie vorläufigen Versiche-
waren. rungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versiche-
- Sie haben Ihren Anspruch wirksam an uns abgetreten. rungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.
Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar.
Unter anderem können Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger (z. B.2.3 Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz
B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) häufig nicht oder nur Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 gezahlt haben, geht
mit deren Zustimmung abgetreten werden. In diesen Fällen können der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über.
wir nicht im Voraus Leistungen erbringen, sondern erst dann, wenn
abschließend geklärt ist, dass keine Ansprüche gegen Dritte bestehen. B.2.4 Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes
Vereinbarungen, die Sie mit Dritten über diese Ansprüche treffen (z. Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn
B. ein Abfindungsvergleich), binden uns nur, wenn wir vorher zuge- - wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und
stimmt haben. - Sie den im Versicherungsschein genannten ersten oder einmaligen
A.7.4.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssumme)? Beitrag nicht unverzüglich (d.h. spätestens innerhalb von
Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist beschränkt auf die Höhe 14 Tagen) nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist – also
der vereinbarten Deckungssumme für Personenschäden in der bei uns 28 Tage nach dem auf den Erhalt des Versicherungsscheines
bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Mehrere zeitlich folgenden Tag – bezahlt haben.
zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Dies gilt nur,
ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssumme wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben.
können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
B.2.5 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
A.7.5 Fälligkeit, Abtretung, Zahlung für eine mitversicherte Person Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu
A.7.5.1 Fälligkeit der Leistung und Vorschusszahlung kündigen. Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zu-
Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, gang der Kündigung bei Ihnen wirksam.
ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen.
Die Frist beginnt, wenn uns Ihr Leistungsantrag und die zu dessen Be- B.2.6 Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf
urteilung erforderlichen Unterlagen vorliegen. Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsge-
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über setz, endet der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zugang Ihrer Wider-
Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. rufserklärung bei uns.
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen
wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse. B.2.7 Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz
A.7.5.2 Abtretung Ihrer Ansprüche an Dritte Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir Anspruch
Ihren Anspruch auf Leistung können Sie nur mit unserem Einverständ- auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil des Beitrags.
nis abtreten („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf
Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf einen Drit- C Beitragszahlung
ten). Unser Einverständnis bedarf der Textform.
Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
gerichtete Ansprüche gegen uns haben (zum Beispiel: Sie haben eine
Leistung selbst beauftragt und fordern uns zur Kostenerstattung auf). C.1.1 Rechtzeitige Zahlung
Wenn wir im Schadenfall eine Leistung für Sie organisiert und eine Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag wird in 14
Kostenübernahme ausgesprochen haben, liegt kein auf Geld gerichte- Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Sie haben diesen Beitrag
ter Anspruch vor. dann unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu zahlen. Haben
A.7.5.3 Zahlung für eine mitversicherte Person Sie mit uns zur Einziehung des Beitrages das SEPA-Lastschriftverfahren verein-
Sie als Versicherungsnehmer können unsere Zahlung für eine mitversi- bart, ist die Beitragszahlung rechtzeitig, wenn der Beitrag bei Fälligkeit von
cherte Person an Sie selbst nur mit Zustimmung der mitversicherten uns eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht wi-
Person verlangen. dersprechen. Können wir einen fälligen Beitrag nicht einziehen und haben Sie
dies nicht zu vertreten, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie
A.7.6 Was ist nicht versichert? unverzüglich erfolgt, nach dem wir Sie in Textform zur Zahlung aufgefordert
Ergänzend zu den Ausschlüssen gemäß A.1.5. besteht kein Versicherungs- haben.
schutz für Schäden durch:
A.7.6.1 Straftat C.1.2 Nicht rechtzeitige Zahlung
Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem Fahrer Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von
dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat begeht oder ver- Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Nichtzah-
sucht. lung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die Nichtzahlung
A.7.6.2 Psychische Reaktionen jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung des
Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge Beitrags und wir sind für einen vor der Zahlung des Beitrags eingetretenen
psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verur- Schadenfall nicht zur Leistung verpflichtet (leistungsfrei).
sacht wurden.
A.7.6.3 Schäden an der Bandscheibe C.1.3 Rücktrittsmöglichkeit des Versicherers
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben. Ver- Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir
sicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fal- vom Vertrag zurücktreten, solange Sie die Zahlung nicht bewirkt haben.
lendes Unfallereignis diese Gesundheitsschäden überwiegend (das Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die
heißt: zu mehr als 50%) verursacht. Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
A.7.6.4 Ansprüche Dritter Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine angemessene Geschäftsgebühr
Ansprüche, die von anderen Versicherern, Arbeitgebern, Dienstherrn verlangen. Diese beträgt 30 % des Jahresbeitrags.
und Sozialversicherungsträgern gegen uns geltend gemacht werden,
sind ausgeschlossen. C.2 Zahlung des Folgebeitrags
B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz C.2.1 Rechtzeitige Zahlung
Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrech-
B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? nung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen.
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungs- C.1.1 Absatz 2 gilt entsprechend.
schein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem verein-
barten Zeitpunkt. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- Nicht rechtzeitige Zahlung
tig, richten sich die Folgen nach C.1.2 und C.1.3. C.2.2 Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, den
rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens innerhalb von zwei Wo-
B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz chen ab Zugang unserer Aufforderung zu zahlen.
Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläu-
figen Versicherungsschutz: C.2.3 Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und
sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht bezahlt, haben Sie keinen
B.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung, Kfz-Schutzbrief und Fahrerschutz Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie
Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-
Nummer, haben Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung und, sofern beantragt,
– 15 –
[Seite 16]
C.2.4 Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen C.4.4 Versicherungssteuer
Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung In den von Ihnen zu zahlenden Beiträgen und Gebühren ist die Versicherungs-
kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge inner- steuer enthalten.
halb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen. Haben wir die Kündi- Der Prozentsatz der Versicherungssteuer richtet sich nach dem Versicherungs-
gung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen, wird die Kündigung un- steuergesetz.
wirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der Mahnung Er wird berechnet von dem von Ihnen zu zahlenden Beitrag zuzüglich der Ne-
genannten Zahlungsfrist zahlen. benkosten im Sinne von § 3 Absatz 1 Versicherungssteuergesetz.
Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zah- Änderungen der Versicherungssteuer sind keine Änderungen im Sinne von
lungsfrist bis zu Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie keinen Versicherungs- J.3.3, J.3.5. Sie haben kein Kündigungsrecht gem. J.3.4 zur Folge.
schutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für Schadenereignisse nach
Ihrer Zahlung. C.5 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Abs. 2 Versiche-
C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel rungsvertragsgesetz gegenüber einem Dritten trotz Beendigung des Versiche-
Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein anderes rungsvertrages zur Leistung verpflichtet, haben wir Anspruch auf den Beitrag
Fahrzeug bei uns (Fahrzeugwechsel), wenden wir für den neuen Vertrag bei für die Zeit dieser Verpflichtung. Unsere Rechte nach § 116 Abs. 1 Versiche-
nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags die für Sie rungsvertragsgesetz bleiben unberührt.
günstigeren Regelungen zum Folgebeitrag nach C.2.2 bis C.2.4 an. Außerdem
berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versi- D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtver-
cherungsschutzes nach B.2.4. Dafür müssen folgende Voraussetzungen gege- letzung
ben sein:
- Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeugs und dem D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs?
Beginn der Versicherung des anderen Fahrzeugs sind nicht mehr als sechs
Monate vergangen, D.1.1 Bei allen Versicherungsarten
- Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich. D.1.1.1 Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck
Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, können wir Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen
von Ihnen eine Geschäftsgebühr entsprechend C.1.3 verlangen. Zweck verwendet werden.
Die Begriffsbestimmungen für Art und Verwendung von Fahrzeugen
C.4 Zahlungsperiode, SEPA-Lastschriftverfahren, Beitragsberechnung finden Sie im Anhang 4 " Art und Verwendung von Fahrzeugen".
D.1.1.2 Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer
C.4.1 Zahlungsweise Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer-
Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der vereinbarten Zah- den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen
lungsweise bezahlen. Welche Zahlungsweise Sie mit uns vereinbart haben, des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der
können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermög-
Die Vereinbarung der monatlichen Zahlungsweise ist nur möglich, wenn Sie lichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht
uns ermächtigen, die Beiträge im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens von wird.
Ihrem Konto abzubuchen. Kann ein monatlicher Beitrag nicht abgebucht wer- D.1.1.3 Fahren nur mit Fahrerlaubnis
den, wird der Beitrag gemäß der vierteljährlichen Zahlungsweise sofort fällig. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen
Die Zahlungsweise stellen wir entsprechend um. oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Au-
Bei Verträgen für Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen kann nur die jährliche ßerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht
Zahlungsweise vereinbart werden. von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrer-
Als Versicherungsperiode gilt das Versicherungsjahr, sofern die Versicherung laubnis hat.
nicht für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen ist. D.1.1.4 Nicht genehmigte Rennen
Die Laufzeit des Vertrags ist in Abschnitt G geregelt. Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrveranstaltungen verwendet werden,
bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt
C.4.2 SEPA-Lastschriftverfahren (Rennen). Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten.
Haben wir mit Ihnen zur Einziehung des Beitrages das SEPA- Hinweis: Behördlich genehmigte Rennen sind in der Kfz-Haftpflicht-
Lastschriftverfahren vereinbart, müssen Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des und Kaskoversicherung sowie beim Kfz-Schutzbrief,in der Kfz-
Beitrages für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto sorgen. Können wir den Unfallversicherung und beim Fahrerschutz gemäß A.1.5.2, A.2.9.2,
fälligen Beitrag nicht einziehen und haben Sie dies zu vertreten, können wir A.3.9.2 und A.4.12.3 und A.7.6.5 vom Versicherungsschutz ausge-
die Lastschriftvereinbarung beenden und für die Zukunft verlangen, dass Zah- schlossen.
lungen nur noch außerhalb des Lastschriftverfahrens erfolgen. Wir werden Sie D.1.1.5 Begleitetes Fahren
in Textform darauf hinweisen, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Die Fahrt bei Nutzung durch 17-jährige Personen darf nur mit der er-
Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Durch Banken erhobe- forderlichen vorgeschriebenen Begleitung erfolgen. Das
ne Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagene Lastschriftversuche können wir Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn die Begleitperson ihre
Ihnen in Rechnung stellen. Aufgabe infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel nicht wahrnehmen kann.
C.4.3 Beitragsberechnung bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags, bei Die Folgen einer Pflichtverletzung nach D.2 gelten nicht für die Kfz-
Kurzzeit- und Saisonkennzeichen Haftpflichtversicherung.
C.4.3.1 Beitragsberechnung bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags
Soll die Laufzeit des Vertrags weniger als ein Jahr betragen und sich D.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
nicht nach G.1.3 automatisch verlängern so berechnen wir den Bei- Alkohol und andere berauschende Mittel
trag anteilig nach der Zeit, für die wir Versicherungsschutz leisten. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische
Diese Regelung gilt auch bei vorübergehender Erweiterung des Versi- Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug
cherungsschutzes und bei vorübergehender Änderung der Verwen- sicher zu führen.
dung des Fahrzeugs. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags wird jeder einzelne Monat mit nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder
30 Tagen berechnet. andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu füh-
C.4.3.2 Beitragsberechnung bei Kurzzeitkennzeichen ren.
Versichern Sie ein Fahrzeug, das mit einem amtlich abgestempelten Hinweis: Auch in der Kaskoversicherung sowie beim Kfz-Schutzbrief,in der
Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine Probe- oder Kfz-Unfallversicherung und beim Fahrerschutz besteht für solche Fahrten nach
Überführungsfahrt bis zur Dauer von fünf Tagen zugelassen ist, be- A.2.9.1, A.3.9.1 und A.4.12.2 und D.1.3.1 kein oder eingeschränkter Versi-
rechnen wir Ihnen – sofern nicht anders vereinbart – in der Kfz- cherungsschutz.
Haftpflichtversicherung einen Einmalbeitrag von EUR 80,00, höchstens
jedoch den Jahresbeitrag. D.1.3 Zusätzlich beim Fahrerschutz
Bei Nutzung von mehreren Kurzzeitkennzeichen berechnen wir Ihnen D.1.3.1 Alkohol und andere berauschende Mittel
für jedes weitere Kurzzeitkennzeichen jeweils EUR 80,00 oder den Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch al-
Jahresbeitrag, sofern dieser geringer ist. koholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der La-
Lassen Sie das Fahrzeug im Anschluss an die Probe- oder Überfüh- ge ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
rungsfahrt mit einem ständigen amtlichen Kennzeichen zu, so wird Hinweis: Auch in der Kfz-Haftpflicht-, Kaskoversicherung sowie beim
die Versicherung für das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich der Dauer Autoschutzbrief und der Kfz-Unfallversicherung besteht für solche
und der Tarifierung in den neu abzuschließenden Vertrag einbezogen. Fahrten nach D.1.2, A.2.9.1, A.3.9.1 und A.4.12.2 kein oder einge-
C.4.3.3 Beitragsberechnung bei Saisonkennzeichen schränkter Versicherungsschutz.
Der Beitrag für ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen richtet sich nach D.1.3.2 Gurtpflicht
der Dauer der versicherten Saison. Diese wird ins anteilige Verhältnis Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen Sicher-
zum Jahresbeitrag für ein entsprechendes Fahrzeug mit ganzjähriger heitsgurt angelegt haben, es sei denn das Nichtanlegen ist gesetzlich
Zulassung gesetzt. Der ermittelte Beitrag für die Saison wird gemäß erlaubt.
C.4.1. erhoben.
C.4.3.4 Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Wagnisse des Kfz-Handel
und Handwerk.
– 16 –
[Seite 17]
D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte er-
teilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen.
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung E.1.2.5 Bei drohendem Fristablauf
D.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflichten, haben Sie Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung
keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen
wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens ent- Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf
sprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht (z. B. Widerspruch) einlegen.
grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Bei
einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflicht-versicherung aus D.1.2 Satz E.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung
2 sind wir Ihnen, dem Halter oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leis- E.1.3.1 Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs
tungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsas- Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie ab-
se, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben. weichend von E.1.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform
In Betracht kommende Schadenersatzansprüche können jedoch gekürzt wer- anzuzeigen.
den oder entfallen, wenn und soweit Ihnen ein Verschulden an dem erlittenen E.1.3.2 Einholen unserer Weisung
Personenschaden zur Last fällt. Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw.
D2.2 Abweichend von D.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtver- mitversicherter Teile müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit
letzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang un- die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen,
serer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig soweit Ihnen dies zumutbar ist.
verletzen. E.1.3.3 Anzeige bei der Polizei
Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Kollisionsschaden mit Tie-
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung ren den Betrag von EUR 300,00, sind Sie verpflichtet, das Schadener-
D.2.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.2.1 ergebende Leistungs- eignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
freiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen ge- E.1.3.4 Anzeige von Kleinschäden
genüber auf den Betrag von höchstens je EUR 5.000,00 beschränkt. Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als
Dies gilt entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Ge- EUR 500,00 beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, müssen
fahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teil- Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulie-
weise von der Leistungspflicht befreit sind. rung nicht gelingt.
D.2.4 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene E.1.4 Zusätzlich beim Kfz-Schutzbrief
Straftat erlangt (z. B. durch Diebstahl), sind wir vollständig von der Verpflich- E.1.4.1 Einholen unserer Weisung
tung zur Leistung frei. Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie unsere
Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten, und befol-
E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung gen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
E.1.4.2 Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und
Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungspflicht
E.1.1 Bei allen Versicherungsarten gestatten. Außerdem müssen Sie Originalbelege zum Nachweis der
Anzeigepflicht Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von
E.1.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht entbin-
durch uns führen kann, innerhalb einer Woche in Textform anzuzei- den.
gen. Melden Sie den Versicherungsfall unverzüglich bei unserer Unfall-
und Pannen-Notrufzentrale, so gilt dies als Schadenanzeige. E.1.5 Zusätzlich in der Kfz-Unfallversicherung
E.1.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde E.1.5.1 Anzeige des Todesfalls innerhalb 48 Stunden
im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns Hat der Unfall den Tod einer versicherten Person zur Folge, müssen
dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn Sie uns das Scha- die aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten uns dies innerhalb
denereignis bereits gemeldet haben. von 48 Stunden melden. Dies gilt auch, wenn der Unfall schon ange-
E.1.1.3 Aufklärungspflicht zeigt ist. Uns ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen
Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen da- E.1.5.2 Medizinische Versorgung
bei insbesondere folgende Pflichten beachten: Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, müs-
- Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erfor- sen Sie unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen be-
derlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich folgen und uns unterrichten.
erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht). E.1.5.3 Medizinische Aufklärung
- Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereig- Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise
nisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht Auskünfte von
wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können ver- - Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder unter-
langen, dass Sie uns in Textform antworten. sucht haben.
- Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen - anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhal-
- Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen ten. Dazu können Sie den Ärzten und den genannten Stellen erlau-
Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. ben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen Sie die
- Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schaden- Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. Wir beauf-
ereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es tragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erfor-
Ihnen zumutbar ist. derlich ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich untersuchen lassen. Wir
E.1.1.4 Schadenminderungspflicht tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch
Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglich- die Untersuchung entsteht.
keit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte
Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu be- Berichte alsbald erstellt werden.
folgen. E.1.5.4 Frist zur Feststellung und Geltendmachung der Invalidität
Beachten Sie auch die 15-Monatsfrist für die Feststellung und Gel-
E.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung tendmachung der Invalidität nach A.4.5.1.3.
E.1.2.1 Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, E.1.6 Zusätzlich beim Auslandschadenschutz
uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs E.1.6.1 Unfall durch Polizei aufnehmen lassen
mitzuteilen. Sie müssen den Unfall von der Polizei aufnehmen lassen, wenn Ihnen
E.1.2.2 Anzeige von Kleinschäden das möglich ist.
Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als E.1.6.2 Europäischen Unfallbericht einreichen
EUR 500,00 beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, müssen Sie müssen den von den Unfallbeteiligten ausgefüllten Europäischen
Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulie- Unfallbericht in Textform bei uns einreichen.
rung nicht gelingt. E.1.6.3 Mitwirkungspflicht
Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen Sie müssen Ihre Ansprüche gegen Dritte – insbesondere gegen den
E.1.2.3 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer – wahren und dürfen sie ins-
Mahnbescheid), haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen. Das glei- besondere nicht aufgeben. Sie müssen diese Ansprüche form- und
che gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrestes, fristgerecht an uns abtreten. Außerdem müssen Sie uns unterstützen,
einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisver- wenn wir die auf uns übergegangenen Ansprüche bei Dritten geltend
fahrens. machen und uns insbesondere die erforderlichen Unterlagen aushän-
Dies gilt auch bei Kleinschäden im Sinne von E.1.2.2. digen.
E.1.2.4 Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind be- E.1.6.4 Prozessführung
rechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Sie müssen uns die Prozessführung gegen Dritte, insbesondere gegen
den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer, überlassen.
– 17 –
[Seite 18]
E.1.6.5 Einholen unserer Weisung - Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hin-
Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. sichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens ent-
mitversicherter Teile müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit sprechenden Verhältnis zu kürzen.
die Umstände dies gestatten. Sie müssen sich zudem mit uns darüber
abstimmen, ob und welche Leistungen erbracht werden, um den E.2.7 Mindestversicherungssummen
Schaden so gering wie möglich zu halten. Verletzen Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung Ihre Pflichten nach E.1.1 und
E.1.6.6 Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht E.1.2 gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutsch-
Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und land geltenden Mindestversicherungssummen.
Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungspflicht
gestatten, Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
und behandelnde Ärzte im Rahmen von § 213
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) von der Schweigepflicht entbin- F.1 Pflichten mitversicherter Personen
den. Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinnge-
mäße Anwendung. Dies gilt für die Technische Aufsicht nur insoweit, wie es
E.1.7 Zusätzlich beim Fahrerschutz nach der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsordnung zulässig ist.
E.1.7.1 Medizinische Versorgung
Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, müs- F.2 Ausübung der Rechte
sen Sie unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen be- Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versiche-
folgen und uns unterrichten. rungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts ande-
E.1.7.2 Medizinische Aufklärung res geregelt ist. Andere Regelungen sind:
Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise - Geltendmachen von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach
Auskünfte von A.1.2,
- Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder unter- - Geltendmachen von Ansprüchen durch namentlich Versicherte in der Kfz-
sucht haben, Unfallversicherung nach A.4.2.5.
- anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhal- F.3 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen
ten. Dazu können Sie den Ärzten und den genannten Stellen erlau- Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies
ben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen Sie die auch gegenüber allen mitversicherten Personen.
Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung:
Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungs- Gegenüber mitversicherten Personen können wir uns auf die Leistungsfreiheit
pflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich untersuchen nur berufen, wenn
lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, - die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person des
der durch die Untersuchung entsteht. Mitversicherten vorliegen oder
Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte - diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober
Berichte alsbald erstellt werden. Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.
E.1.7.3 Aufklärung Ihrer Ansprüche gegen Dritte Sind wir zur Leistung verpflichtet, gelten anstelle der vereinbarten Versiche-
Sie müssen alles tun, was der Aufklärung möglicher Ansprüche gegen rungssummen die in Deutschland geltenden gesetzlichen Mindestversiche-
Dritte dienen kann. Insbesondere müssen Sie unsere Fragen zu mögli- rungssummen. Entsprechendes gilt, wenn wir trotz Beendigung des Versiche-
chen Ansprüchen gegen Dritte, die sich auf den Umfang unserer Leis- rungsverhältnisses noch gegenüber dem geschädigten Dritten Leistungen er-
tungspflicht auswirken können, wahrheitsgemäß und vollständig be- bringen. Der Rückgriff gegen Sie bleibt auch in diesen Ausnahmefällen beste-
antworten. Entsprechende Nachweise müssen Sie uns vorlegen. hen.
E.1.7.4 Wahrung Ihrer Ansprüche gegen Dritte
Sie haben Ihren Anspruch gegen den Dritten unter Beachtung der G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs,
Form- und Fristvorschriften zu wahren, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Wagniswegfall
E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung G.1.1 Vertragsdauer
E.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.5 geregelten Pflichten, Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein.
haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahr-
lässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Ver- G.1.2 Automatische Verlängerung
schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er
Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz be- sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder wir den
stehen. Vertrag kündigen.
Dies gilt auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb
E.2.2 Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachwei- weniger als ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zu ei-
sen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungs- nem bestimmten Kalendertag beginnen zu lassen.
falls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ur-
sächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen. G.1.3 Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr
Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet der
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
E.2.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.2.1 ergebende Leistungs-
freiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen ge- G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag
genüber auf den Betrag von höchstens je EUR 2.500,00 beschränkt. kündigen?
E.2.4 Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens je G.2.1 Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres
EUR 5.000,00, wenn Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die
nach E.1.1.3 und E.1.1.4 Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf
- vorsätzlich und zugeht.
- in besonders schwerwiegender Weise
verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort G.2.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens der Fall. Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die
Kündigung wird sofort mit ihrem Zugang bei uns wirksam.
E.2.5 Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen einen Kündigung nach einem Schadenereignis
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leis- G.2.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen.
tungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats nach Beendigung der Ver-
handlungen über die Entschädigung zugehen oder innerhalb eines Monats
E.2.6 Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitig- zugehen, nachdem wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungs-
keiten pflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das gleiche gilt, wenn wir
Verletzen Sie Ihre Pflichten nach Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den An-
- E.1.2.1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche), spruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem kön-
- E.1.2.3 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche) oder nen Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines
- E.1.2.4 (Prozessführung durch uns) Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen
und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang Urteils kündigen.
der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinaus-
geht, gilt: G.2.4 Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren
- Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden soll.
Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei. Es gilt G.4.2 und G.4.3 entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass das
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Schadenereignis beim Kfz-Schutzbrief nicht zur Kündigung der übrigen für G.3.5 Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs
dasselbe Fahrzeug bestehenden Versicherungsverträge berechtigt. Haben Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach D verletzt,
können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Pflichtverletzung
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs Kenntnis erlangt haben, den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies
G.2.5 Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch
nach G.7.1 oder G.7.6 auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, grob fahrlässig verletzt haben.
den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Bei feh-
lender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigungsfrist G.3.6 Kündigung bei geänderter Art oder Verwendung des Fahrzeugs
des Erwerbers erst ab Kenntnis. Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5, können wir
Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Können Sie nachweisen, dass
spätestens zum Ablauf des Vertrags endet. die Änderung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, wird
G.2.6 Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er die Kündigung nach Ablauf von einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen
bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, gilt dies auto- wirksam.
matisch als Kündigung des übergegangenen Vertrages. Die Kündigung wird
zum Beginn der neuen Versicherung wirksam. G.3.7 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können
G.2.7 Kündigung bei Beitragserhöhung wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb
Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach J.1 bis J.3 den eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräuße-
Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer rung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung
Mitteilung über die Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.
wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung
wirksam geworden wäre. Wir teilen Ihnen die Beitragserhöhung spätestens ei- G.3.8 Kündigung des Rabattschutzes
nen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungs- Kündigen wir den Rabattschutz für alle im Vertrag bestehenden Versiche-
recht hin. Die Kündigung kann sich auf die betroffene Versicherungsart be- rungsarten (Kfz-Haftpflicht und Vollkasko) oder auch für eine einzelne Versi-
schränken oder sich gleichzeitig auf die übrigen für dasselbe Fahrzeug beste- cherungsart, endet der Rabattschutz mit Eintritt des dritten unter den Rabatt-
henden Kraftfahrtversicherungen erstrecken. schutz fallenden Schaden.
Die bis dahin erreichte Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse ist Aus-
G.2.8 Kündigung bei geänderter Art oder Verwendung des Fahrzeugs gangspunkt für die künftige Weiter- oder Rückstufung des Vertrags gemäß
Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5 und erhöht sich Anhang 1 „Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System".
der Beitrag dadurch um mehr als 10 %, können Sie den Vertrag innerhalb ei-
nes Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kün- G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten
digen.
G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und Teilkaskoversicherung sowie ,die Kfz-
G.2.9 Kündigung bei Veränderung der Tarifstruktur Unfallversicherung und der Fahrerschutz sind jeweils rechtlich selbstständige
Ändern wir unsere Tarifstruktur nach J.3.6, können Sie den Vertrag innerhalb Verträge. Die Kündigung einer dieser Verträge berührt das Fortbestehen ande-
eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Änderung kündigen. rer nicht.
Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirk- Kündigen Sie jedoch die Kfz-Haftpflichtversicherung, so enden auch die für
samwerdens der Änderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens einen dasselbe Fahrzeug bestehende Umweltschadensversicherung und, sofern be-
Monat vor Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. antragt, der Kfz-Schutzbrief, der Fahrerschutz und der Auslandschadenschutz
ohne dass es einer Kündigung bedarf.
G.2.10 Kündigung des Rabattschutzes
Kündigen Sie den Rabattschutz für alle im Vertrag bestehenden Versiche- G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem
rungsarten (Kfz-Haftpflicht und Vollkasko) oder auch für eine einzelne Versi- dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen.
cherungsart, ist die Kündigung sofort wirksam oder zu einem späteren Zeit-
punkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags. G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur
Die bis dahin erreichte Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse ist Aus- einen, können Sie die Kündigung auf die gesamte Kfz-Versicherung ausdeh-
gangspunkt für die künftige Weiter- oder Rückstufung des Vertrags gemäß nen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer
Anhang 1 „Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System". Kündigung mitteilen, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen Verträge
nicht einverstanden sind. Entsprechend haben wir das Recht, die gesamte Kfz-
G.2.11 Kündigung bei Bedingungsänderung Versicherung zu kündigen, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündi-
Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsanpassung nach gen.
Abschnitt N Gebrauch, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang unserer Mitteilung kündigen. Die Kündigung G.4.4 Kündigen Sie oder wir nur den Kfz-Schutzbrief, gelten G.4.2 und G.4.3 nicht.
ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Bedingungsänderung. Wir teilen Ihnen die Änderung G.4.5 Kündigen Sie oder wir nur die Versicherung für Brems-, Betriebs- und reine
spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Bruchschäden, gelten G.4.2 und G.4.3 nicht.
Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
G.4.6 Kündigen Sie oder wir die Vollkaskoversicherung, endet die Versicherung für
G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, ohne dass es einer gesonderten
kündigen? Kündigung bedarf. Das gleiche gilt bei Umwandlung einer Vollkasko- in eine
Teilkaskoversicherung.
G.3.1 Kündigung zum Ablauf
Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die G.5 Zugang der Kündigung
Kündigung ist nur wirksam, wenn sie Ihnen spätestens einen Monat vor Ab- Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zu-
lauf zugeht. geht.
G.3.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung
Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die
Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu.
wirksam.
G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?
G.3.3 Kündigung nach einem Schadenereignis
Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Übergang der Versicherung auf den Erwerber
Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Ver- G.7.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über.
handlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, Dies gilt nicht für die Kfz-Unfallversicherung und den Fahrerschutz.
nachdem wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht aner-
kannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in G.7.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben
der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen
des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können wir in würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des Erwerbers, die ent-
der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit sprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag
der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündi- gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt.
gen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirk-
sam. G.7.3 Den Beitrag für die laufende Versicherungsperiode können wir entweder von
Ihnen oder vom Erwerber verlangen.
G.3.4 Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags
Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten trotz unserer G.7.4 Anzeige der Veräußerung
Zahlungsaufforderung nach C.2.2 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ge- Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs un-
zahlt, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kün- verzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Mitteilung, droht unter den Vorausset-
digung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab zungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungs-
Zugang der Kündigung zahlen (siehe auch C.2.4). schutzes.
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G.7.5 Kündigung des Vertrags H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir
nach G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von H.3.1 Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Kfz-
Ihnen verlangen. Schutzbrief
In der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Kfz-Schutzbrief besteht Versiche-
G.7.6 Zwangsversteigerung rungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen.
Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeit-
Fahrzeug zwangsversteigert wird. kennzeichen geführt werden muss.
G.8 Wagniswegfall (z.B. durch Fahrzeugverschrottung) H.3.2 Was sind Zulassungsfahrten?
Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht uns der Beitrag bis zu dem Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungs-
Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis erlangen. verfahren stehen. Dies sind:
- Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelplakette sowie
H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicher-
Kennzeichen heitsprüfung innerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks und eines an-
grenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen, wenn die Zulas-
H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? sungsbehörde vorab ein solches erteilt hat.
- Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zugeteilten
Ruheversicherung Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahr-
H.1.1 Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem zeugs.
späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht
beendet. I Schadenfreiheitsrabatt-System
H.1.2 Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die I.1 Einstufung in Schadenfreiheits- und Schadenklassen (SF-/S-Klassen)
Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung mitteilt. Dies gilt nicht, wenn In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richten sich die Einstu-
die Außerbetriebsetzung weniger als zwei Wochen beträgt oder Sie die unein- fung Ihres Vertrags in eine Schadenfreiheits- und Schadenklasse und der sich
geschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes verlangen. daraus ergebende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf.
Siehe dazu Anhang 1 „Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System“.
H.1.3 Die Regelungen nach H.1.1 und H.1.2 gelten nicht für Fahrzeuge, die kein Keine Schadenfreiheitsklassen gibt es für
amtliches Kennzeichen führen müssen, das Gleiche gilt für Wohnwagenanhä- - Ausfuhr-, Kurzzeit- oder rote Kennzeichen,
nger sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr. - Anhänger, Auflieger und Wechselaufbauten jeder Art,
- Selbstfahrervermietfahrzeuge,
H.1.4 Umfang der Ruheversicherung - Sonderfahrzeuge jeder Art, ausgenommen Kranken- und Leichenwagen,
H.1.4.1 Beitragsfreie Ruheversicherung Abschleppwagen und Hub- und Gabelstapler
Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während - Wagnisse des Kfz-Handels- und -Handwerks
der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten Versicherungs- - Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller.
schutz. Der Ruheversicherungsschutz umfasst
- die Kfz-Haftpflichtversicherung, I.2 Ersteinstufung
- die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt
der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversiche- I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0
rung bestand. Ein Versicherungsvertrag, bei dem die Voraussetzungen für die Einstufung in
H.1.4.2 Beitragspflichtige Ruheversicherung eine andere SF-Klasse nicht gegeben sind, wird in die SF-Klasse 0 eingestuft.
Haben Sie für Ihr Fahrzeug weder eine Vollkasko- noch eine Teilkasko-
versicherung abgeschlossen oder ist diese nach H.1.7 abgelaufen, so I.2.2 Sonderersteinstufungen
können Sie eine gesonderte Teilkasko-Ruheversicherung abschließen; I.2.2.1 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1
H.1.5 und H.1.6 bleiben davon unberührt. Der Beitrag beträgt 50 % Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Kraftrad oder ein Campingfahr-
des Beitrags der Teilkaskoversicherung. zeug ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die
SF-Klasse 1 eingestuft, wenn
H.1.5 Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung a) Sie seit mindestens drei Jahren eine Fahrerlaubnis für Pkw, Kraft-
Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug räder oder Campingfahrzeuge, die ein amtliches Kennzeichen füh-
- in einem Einstellraum (z. B. einer Einzelgarage) oder ren, besitzen oder
- auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. durch Zaun, Hecke, Mauer um- b) auf Sie bereits ein Pkw, Kraftrad oder Campingfahrzeug zugelas-
schlossen) sen ist, das zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung
nicht nur vorübergehend abzustellen. Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb die- mindestens in die SF-Klasse 1eingestuft ist, oder
ser Räumlichkeiten auch nicht gebrauchen. Verletzen Sie Ihre Pflichten, sind c) auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ih-
wir unter den Voraussetzungen nach D.2 leistungsfrei. ren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner
bereits ein Pkw, Kraftrad oder Campingfahrzeug zugelassen ist,
H.1.6 Wiederanmeldung - das zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetrieb- mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft ist, und
setzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der - Sie seit mindestens einem Jahr eine Fahrerlaubnis für Pkw,
Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich mitzuteilen. Krafträder oder Campingfahrzeuge besitzen, oder
d) auf ein Elternteil von Ihnen ein Pkw, Kraftrad oder Campingfahr-
Ende des Vertrags und der Ruheversicherung zeug zugelassen ist, das zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-
H.1.7 Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Monate nach der Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft
Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, ohne dass es einer Kündigung bedarf. ist.
Die Fahrerlaubnis muss von einem Mitgliedstaat des Europäischen
H.1.8 Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit Wirtschaftsraums (EWR) erteilt oder nach I.2.5 gleichgestellt sein.
einer Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder an, haben I.2.2.2 Weitere Sondereinstufungen für Pkw
wir das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Auf- I.2.2.2.1 Sondereinstufung Ehe-/Lebenspartner
hebung des Vertrags aufzufordern. Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines
Schadenverlaufs nach I.6, wird er gemäß der nachfolgenden
H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? Tabelle eingestuft, wenn
- auf Sie oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
H.2.1 Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren lebenden Ehe-/Lebenspartner bereits ein Pkw zugelas-
wir den vereinbarten Versicherungsschutz während des auf dem amtlichen sen und versichert ist (ein entsprechender Nachweis ist
Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison). einzureichen) und der Vertrag zu diesem Zeitpunkt in
der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-
H.2.2 Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und Klasse 4 eingestuft ist und
H.1.5. - Sie und der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft le-
bende Ehe-/Lebenspartner bei Versicherungsbeginn
H.2.3 Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter mindestens 24 Jahre alt sind und
zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks in der Kfz- - Sie oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft le-
Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz, wenn diese Fahrten bender Ehe-/Lebenspartner Halter des neu zu versi-
- im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder chernden Fahrzeugs sind.
- wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersu- Erst-Pkw Zweit-Pkw
chung SF 4 SF 1
durchgeführt werden. SF 5 SF 2
SF 6 SF 3
SF 7 SF 4
SF 8 – 35 SF 5
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[Seite 21]
I.2.2.2.2 Sondereinstufung Verwandte 31. Dezember mindestens sechs Monate Versicherungsschutz, wird er bei
Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines schadenfreiem Verlauf zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wie folgt
Schadenverlaufs nach I.6, wird er gemäß der nachfolgenden eingestuft:
Tabelle eingestuft, wenn - von SF-Klasse 0 nach SF-Klasse ½,
- auf einen Verwandten bereits bei uns ein Pkw versichert - von SF-Klasse ½ nach SF-Klasse 1.
ist und zu diesem Zeitpunkt mindestens in die SF- Bei Versicherungsbeginn im 1. Halbjahr kann eine Rückdatierung auf den
Klasse 4 eingestuft ist und 01.01., bei Versicherungsbeginn im 2. Halbjahr auf den 01.07. bei Vertragsab-
- es sich bei dem Verwandten um Ihr Kind, Ihre Eltern, Ih- schluss vereinbart werden.
re Geschwister oder deren Ehe-/Lebenspartner, Ihre
Großeltern, Ihre Tante oder Ihr Onkel, Ihr Enkelkind, Ih- I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf
re Nichte oder Ihr Neffe handelt Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen, wird
- und Sie bei Versicherungsbeginn mindestens 24 Jahre er nach der jeweiligen Tabelle in Anhang 1 zurückgestuft.
alt sind und seit 3 Jahren den Führerschein besitzen.
Erst-Pkw Zweit-Pkw I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf?
SF 4 SF 1
SF 5 – 35 SF 2 I.4.1 Schadenfreier Verlauf
I.2.2.3 Sondereinstufung gewerbliche Fahrzeuge I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Voraus-
Beginnt Ihr Vertrag für ein gewerbliches Fahrzeug ohne Übernahme setzungen vor:
eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er, sofern - Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalender-
- über Sie bereits ein gewerblich genutztes Fahrzeug jahres ununterbrochen bestanden und
- Pkw - uns wurde in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet, für das
- Lkw wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten.
- Zugmaschine Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Pro-
versichert ist (ein entsprechender Nachweis ist einzureichen), das zesse.
sich zu diesem Zeitpunkt mindestens in der SF-Klasse 2 befindet, I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als
wie folgt eingestuft: schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- bei einem gewerblich genutzten Pkw in die SF-Klasse 2, a) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen:
- bei einem gewerblich genutzten LKW oder einer gewerblich ge- - nur aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen
nutzten Zugmaschine in SF-Klasse 1 untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder
- wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversi-
I.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung in cherung. Dies gilt nicht bei Gespannen.
der Vollkaskoversicherung b) Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf
Ist das versicherte Fahrzeug ein Pkw, ein Leichtkraftad/-roller, ein Kraftrad, ein die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine
Campingfahrzeug oder ein LKW < 3,5 t Gesamtgewicht im Werkverkehr und Entschädigung geleistet zu haben.
schließen Sie neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversiche- c) Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns
rung mit einer Laufzeit von einem Jahr ab (siehe G.1.2), richtet sich, auf Ihren unsere Entschädigung in vollem Umfang.
Wunsch hin, deren Einstufung nach dem Schadenverlauf der Kfz- d) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen in der
Haftpflichtversicherung. Vollkaskoversicherung für ein Schadenereignis, das unter die Teil-
Gilt bzw. galt für Ihren Versicherungsvertrag ein Rabattschutz nach I.5.2, kaskoversicherung fällt.
so wird der geschützte Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung e) Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in An-
angerechnet. spruch, weil:
Dies gilt nicht, wenn für das versicherte Fahrzeug oder für ein Vorfahrzeug im - eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflicht-
Sinne von I.6.1.1 innerhalb der letzten 12 Monate vor Abschluss der Vollkas- versicherung für das Schadenereignis zwar in vollem Umfang
koversicherung bereits eine Vollkaskoversicherung bestanden hat; in diesem haftet,
Fall übernehmen wir den Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung nach I.6. - Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen An-
spruch haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder
I.2.4 Führerscheinsonderregelung teilweise versagt hat.
Hat Ihr Vertrag für einen Pkw oder ein Kraftrad in der Klasse SF 0 begonnen, f) Bei einem versicherten Entwendungsschaden verursacht der Täter
stufen wir ihn auf Ihren Antrag besser ein, sobald Sie drei Jahre im Besitz einer mit dem entwendeten Kraftfahrzeug einen Unfall.
Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder sind und folgende Voraussetzungen ge-
geben sind: I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf
- Der Vertrag ist schadenfrei verlaufen und I.4.2.1 Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie uns
- Ihre Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirt- während eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schadenereignisse
schaftsraums (EWR) ausgestellt worden oder dieser nach I.2.5. gleichge- melden, für die wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bil-
stellt. Eine Kopie des Führerscheins ist als Nachweis vorzulegen. den müssen. Hiervon ausgenommen sind die Fälle nach I.4.1.2.
I.4.2.2 Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei,
I.2.5 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse leisten wir jedoch in einem folgenden Kalenderjahr Entschädigungen
Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder bilden Rückstellungen für diesen Schaden, stufen wir Ihren Ver-
(EWR) sind Fahrerlaubnissen aus einem Mitgliedsstaat des EWR gleichgestellt, trag zum 1. Januar des dann folgenden Kalenderjahres zurück.
wenn diese nach der Fahrerlaubnisverordnung
- ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben I.5 Wie Sie eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversi-
werden können oder cherung vermeiden können
- nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind.
I.5.1 Schadenrückkauf
I.3 Jährliche Neueinstufung Sie können eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung vermeiden,
Wir stufen Ihren Vertrag jedes Kalenderjahr nach seinem Schadenverlauf im wenn Sie uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder ge-
vergangenen Kalenderjahr neu ein. setzliche Verpflichtung erstatten.
Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung maßgeblich dafür, Um Ihnen hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichten wir Sie, in der Kfz-
welchem Kalenderjahr der Schaden zugeordnet wird. Haftpflichtversicherung, nach Abschluss der Schadenregulierung über die Hö-
he unserer Entschädigung. Voraussetzung ist, dass unsere Entschädigung nicht
I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung mehr als EUR 1.000,00 beträgt.
Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen Kalenderjahr. Erstatten Sie uns in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Entschädigung inner-
halb von sechs Monaten nach unserer Mitteilung oder in der Vollkaskoversi-
I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf cherung innerhalb von sechs Monaten nach Zahlung unserer Entschädigungs-
Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen und hat der leistung, wird Ihr jeweiliger Versicherungsvertrag als schadenfrei behandelt.
Versicherungsschutz während dieser Zeit ununterbrochen bestanden, wird Ihr Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe
Vertrag in die nächst bessere SF-Klasse nach der jeweiligen Tabelle im An- des Erstattungsbetrags unterrichtet und müssen wir danach im Zuge einer
hang 1 „Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System“ eingestuft. Wiederaufnahme der Schadenregulierung eine weitere Entschädigung leisten,
führt dies nicht zu einer Erhöhung des Erstattungsbetrags. Ist ein Leasingfahr-
I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen zeug versichert, gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend auch für den Lea-
Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen (siehe singnehmer.
H.2), nehmen wir bei schadenfreiem Verlauf des Vertrags eine Besserstufung
nach I.3.2 nur vor, wenn die Saison mindestens sechs Monate beträgt. I.5.2 Rabattschutz für Pkw
I.5.2.1 Versichertes Risiko
I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-/Schadenklassen ½, S, 0 oder M Wenn Sie Rabattschutz mit uns in der Kfz-Haftpflicht- und/oder in der
Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjahres ununter- Vollkaskoversicherung vereinbart haben, so sind dort bis zu drei nach
brochen bestanden, stufen wir Ihren Vertrag aus der SF-/Schadenklasse ½, S, 0 I.4.2 angefallene belastende Schäden geschützt und führen damit
oder M bei schadenfreiem Verlauf in die SF-Klasse 1 ein. nicht zur Erhöhung des Beitragssatzes.
Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli eines Kalenderjahres mit ei-
ner Einstufung in SF-Klasse ½ oder 0 begonnen und bestand bis zum
– 21 –
[Seite 22]
Abweichend von I.3.5 bleibt die im Jahr der Schadenmeldung erreich- I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
te Schadenfreiheitsklasse im folgenden Kalenderjahr erhalten. Es er- Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:
folgt keine Besserstufung. I.6.2.1 Fahrzeuggruppe
Der vereinbarte Rabattschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird,
dritte belastende Schaden eingetreten ist. gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem
Sind vor Beginn des Rabattschutzes bereits belastende Schäden ange- der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahr-
fallen, für die Entschädigungen zu leisten oder Rückstellungen zu bil- zeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.
den sind, die jedoch noch zu keiner Rückstufung geführt haben, ent- a) Untere Fahrzeuggruppe:
fällt der vereinbarte Rabattschutz rückwirkend ab Beginn. Pkw, Leichtkrafträder/-roller, Krafträder/-roller, Trikes, Quads
I.5.2.2 Voraussetzungen für den Rabattschutz , Campingfahrzeuge, Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse, Kran-
Der Rabattschutz kann im Rahmen der Kfz-Haftpflicht- und/oder Voll- ken- und Leichenwagen.
kaskoversicherung für Pkw vereinbart werden, wenn b) Mittlere Fahrzeuggruppe:
a) der Vertrag in der Sparte, für die der Rabattschutz beantragt wur- Taxen, Mietwagen, Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse im
de (Kfz-Haftpflicht und/oder Vollkasko) jeweils mindestens in die Werkverkehr und Zugmaschinen im Werkverkehr.
Schadenfreiheitsklasse 4 eingestuft ist und c) Obere Fahrzeuggruppe:
b) innerhalb der letzten 12 Monate kein rückstufungsrelevanter Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse im gewerblichen Güterver-
Schaden zu der beantragten Sparte gemeldet wurde. kehr und Umzugsverkehr, Zugmaschinen im gewerblichen Güter-
Sofern neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversiche- verkehr, Kraftomnibusse sowie die Sonderfahrzeuge außer Kran-
rung besteht, kann der Rabattschutz auch getrennt – nur für die Kfz- ken-und Leichenwagen.
Haftpflicht oder nur für die Vollkaskoversicherung – vereinbart wer- Eine Übertragung ist zudem möglich
den. - von einem Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werkverkehr
I.5.2.3 Beitragsberechnung auf einen Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse oder eine Zug-
Der Beitrag für den Rabattschutz entspricht einem im Tarif festgesetz- maschine bis 10 t zulässige Gesamtmasse im Werkverkehr,
ten Prozentsatz des Beitrags der Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkasko- - von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und
versicherung. Bei Anpassung des Beitrags in der Kfz-Haftpflicht- Taxen auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne
und/oder Vollkaskoversicherung, insbesondere durch Umstufungen Fahrersitz),
der Typ-, Regional- oder Schadenfreiheitsklassen sowie durch Bei- - bei Hub-/Gabelstaplern, wenn auch das Ersatzfahrzeug ein Hub-
tragsanpassung nach Abschnitt J, ändert sich der Beitrag des Rabatt- /Gabelstapler ist und
schutzes entsprechend. - bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen, wenn auch das Ersatz-
I.5.2.4 Kündigung des Rabattschutzes fahrzeug eine landwirtschaftliche Zugmaschine ist.
Siehe G.2.10 und G.3.8 I.6.2.2 Unterschiedliche Beitragssatzstaffeln
I.5.2.5 Bescheinigung beim Wechsel des Versicherers Gelten für das ausgeschiedene Fahrzeug und das Ersatzfahrzeug un-
Bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer wird der Vertrag so terschiedliche Beitragssatzstaffeln, so wird der Versicherungsvertrag
behandelt, als habe der Rabattschutz nicht bestanden. Dem Nachver- aufgrund der sich zum Zeitpunkt der Übernahme des Vertrags für das
sicherer werden auf dessen Anfrage – abweichend von I.8.2 – die ausgeschiedene Fahrzeug ergebenden Anzahl der schadenfreien Jahre
schadenfreien Jahre bestätigt, die sich ohne Rabattschutz ergeben. in die für das Ersatzfahrzeug geltende Beitragssatzstaffel (Anhang 1
„Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System“) eingestuft. Schäden
I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs und Unterbrechungen die sich zum Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels
noch nicht auf die Einstufung des ausgeschiedenen Fahrzeugs ausge-
I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen? wirkt haben, werden in der für das Ersatzfahrzeug geltenden Beitrags-
Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags - auch wenn dieser bei einem an- satzstaffel berücksichtigt.
deren Versicherer bestanden hat - wird auf den Vertrag des versicherten Fahr- I.6.2.3 Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht-
zeugs unter den Voraussetzungen nach I.6.2 und I.6.3 in folgenden Fällen und der Vollkaskoversicherung
übernommen: Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in
I.6.1.1 Fahrzeugwechsel der Vollkaskoversicherung nur zusammen.
Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Vollkaskoversiche-
angeschafft. rung aus einem anderen für ihn bestehenden Vertrag aufgibt, um den
I.6.1.2 Rabatttausch Schadenverlauf für das versicherte Fahrzeug zu nutzen.
Sie können einen Tausch Ihres Schadenverlaufs wie folgt beanspru- I.6.2.4 Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von ei-
chen: ner anderen Person nach I.6.1.3
I.6.1.2.1 Rabatttausch bei einem ausgeschiedenen Fahrzeug Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur
Wird das ausgeschiedene Fahrzeug nicht ersetzt, können für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwie-
Sie beanspruchen, dass der Schadenverlauf auf einen ande- gend von Ihnen gefahren wurde. Zusätzlich müssen folgende Voraus-
ren Ihrer Versicherungsverträge übertragen wird. Dazu müs- setzungen erfüllt sein:
sen Sie durch eine Erklärung in Textform glaubhaft machen, a) Es handelt sich bei der anderen Person um Ihren Ehepartner, Ihren
dass das ausgeschiedene und das verbleibende Fahrzeug eingetragenen Lebenspartner, Ihren mit Ihnen in häuslicher Ge-
überwiegend von denselben Personen gefahren wurden. meinschaft lebenden Lebenspartner, ein Elternteil, Ihr Kind oder
Ein für das verbleibende Fahrzeug bereits erworbener Scha- Ihren Arbeitgeber;
denverlauf kann unter Beachtung von I.6.2 und I.6.3 für ein b) Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Per-
später neu hinzukommendes, zusätzliches Fahrzeug Berück- son überwiegend von Ihnen gefahren wurde glaubhaft; hierzu
sichtigung finden. gehört insbesondere
I.6.1.2.2 Rabatttausch bei einem neu hinzukommenden Fahrzeug - eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Person;
Versichern Sie ohne Veräußerung des Fahrzeugs oder Weg- ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie
fall des Wagnisses ein weiteres Fahrzeug, so können Sie un- ausreichend;
ter Beachtung von I.6.2 den Schadenverlauf aus dem Ver- - die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis da-
trag des ersten Fahrzeugs auf den Vertrag für das weitere für, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im Besitz einer
Fahrzeug übertragen. Dazu müssen Sie durch eine Erklä- gültigen Fahrerlaubnis waren.
rung in Textform glaubhaft machen, dass das weitere Fahr- c) Die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs
zeug überwiegend von denselben Personen gefahren wird, an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt
die das zuerst versicherte Fahrzeug gefahren haben. Der in vollem Umfang auf;
Versicherungsvertrag für das zuerst versicherte Fahrzeug d) Wenn die andere Person verstorben ist, gilt Absatz c nicht. Eine
wird wie ein erstmalig abgeschlossener behandelt; I.2.2.1 Anrechnung des Schadenverlaufs aus dem Vertrag der verstorbe-
bleibt unberührt. nen Person ist ausgeschlossen, wenn der Tod zum Zeitpunkt der
I.6.1.2.3 Rabatttausch zwischen zwei bestehenden Verträgen Geltendmachung des Schadenverlaufs länger als 12 Monate zu-
Bestehen für Sie bei uns mehrere Versicherungsverträge für rückliegt.
Pkw, so können Sie bei Fahrzeugwechsel auf Antrag den e) Die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei
Schadenverlauf zwischen zwei bestehenden Verträgen tau- der Übernahme nicht mehr als 12 Monate zurück.
schen. Dazu müssen Sie durch eine Erklärung in Textform f) Das Fahrzeug der anderen Person muss derselben oder einer hö-
glaubhaft machen, dass aufgrund gleicher Risikoverhältnisse heren Fahrzeuggruppe (I.6.2.1) angehören als Ihr Fahrzeug. Der
die wechselseitige Anrechnung der Schadenverläufe ge- Vertrag der anderen Person wird wie ein erstmalig abgeschlosse-
rechtfertigt ist. ner behandelt; I.2.2.1 bleibt unberührt.
I.6.1.3 Schadenverlauf einer anderen Person g) Der Schadenverlauf wird durch eine Bescheinigung des Versiche-
Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen ge- rers der anderen Person nach I.8 nachgewiesen.
fahren und Sie beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.
Hinweis: Beachten Sie hierzu die zusätzliche Regelung unter I.6.2.4. I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den
I.6.1.4 Versichererwechsel Schadenverlauf aus?
Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu uns I.6.3.1 Im Jahr der Übernahme
gewechselt. Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetrieb-
setzung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendi-
gung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt:
– 22 –
[Seite 23]
a) Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen Zulassungsbescheinigung Teil II (= Kraftfahrzeugbrief) oder in anderen amtli-
wir den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungsschutz nicht chen Urkunden, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist.
unterbrochen worden.
b) Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate, aber nicht J.1.2 Art und Verwendung von Fahrzeugen
mehr als zehn Jahre, übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er Ergeben Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I oder andere amtliche Urkunden
vor der Unterbrechung bestand. eine doppelte Verwendungsmöglichkeit oder wird Ihr Fahrzeug in mehreren
c) Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jahre, übernehmen wir Versicherungsarten verwendet, so ist für die Beitragsberechnung das höher
den Schadenverlauf nicht. Der Vertrag wird wie ein erstmalig ab- einzuordnende Wagnis ausschlaggebend. Sie dürfen vorübergehend im Werk-
geschlossener behandelt; I.2.2 bleibt unberührt. verkehr versicherte Fahrzeuge auch im gewerblichen Güterverkehr einsetzen,
Soweit bei Übernahme des Schadenverlaufs bisher noch nicht er- wenn Sie uns den Beginn des anderweitigen Einsatzes vor Antritt der ersten
folgt, werden nach der Unterbrechung Schadenmeldungen nach Fahrt und dessen Beendigung unverzüglich anzeigen. Unterlassen Sie die An-
I.3.5 berücksichtigt. Sofern neben einer Rückstufung aufgrund ei- zeige, gilt D.2 entsprechend.
ner Unterbrechung von mehr als einem Jahr gleichzeitig eine Der Beitrag wird anteilig nach der Dauer der jeweiligen Verwendung und Ver-
Rückstufung aufgrund einer Schadenmeldung zu erfolgen hat, gilt kehrsart berechnet.
Folgendes: Zunächst ist die Rückstufung aufgrund des Schadens, Hinweise zur Änderung der fahrzeugbezogenen Merkmale siehe K.5.
danach die Rückstufung aufgrund der Unterbrechung vorzuneh-
men. J.2 Personenbezogene Merkmale zur Beitragsberechnung
I.6.3.2 Im Folgejahr nach der Übernahme Bei der Zuordnung zu
In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die - den Regionalklassen,
Einstufung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und danach, wie - den Tarifgruppen/Berufsgruppen (siehe Anhang 3),
lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Übernahme - den individuellen Merkmalen zur Beitragsberechnung (siehe Anhang 2)
bestand: sowie
a) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme - bei der Einstufung in die Schaden- und Schadenfreiheitsklassen (siehe An-
mindestens sechs Monate, wird der Vertrag entsprechend seines hang 1)
Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr bestan- werden – unbeschadet der Regelungen in I.6.1.3, I.6.2.3, I.6.2.4 und I.6.4 –
den. die im Tarif vorgesehenen Merkmale zur Beitragsberechnung nur berücksich-
b) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme tigt, wenn sie in Ihrer Person, der Person des Fahrers oder bei Versicherung
weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz von Leasingfahrzeugen in der Person des Leasingnehmers erfüllt sind.
schadenfreien Verlaufs. Bei Übergang des Versicherungsvertrags besteht kein Anspruch auf Berück-
sichtigung des Schadenverlaufs und der Anzahl der Schäden des Vertrags der
I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang anderen Person (bisher SFR-Berechtigter).
Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, Hinweise zur Zuordnung und Änderung der personenbezogenen Merkmale
übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge unter folgenden Vo- zur Beitragsberechnung siehe Abschnitte I, J und K.
raussetzungen:
- Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs J.3 Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen
durch Sie gemäß I.6.2.4 c einverstanden und gibt damit den Schadenfrei-
heitsrabatt in vollem Umfang auf, J.3.1 Typklasse
- Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Typ Ihres Fahrzeugs, können
bisherige Risikosituation nicht verändert hat. Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen, welcher Typklasse Ihr Fahrzeug zu
Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist.
I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang
sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller Fahr-
I.7.1 Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung zeugtypen erhöht oder verringert hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihres
können nur zusammen abgegeben werden. Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller Fahrzeugtypen, kann dies zu einer
Zuordnung in eine andere Typklasse führen. Die damit verbundene Beitrags-
I.7.2 Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen in die änderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
SF-Klasse ein, die Sie bei Ersteinstufung Ihres Vertrages nach I.2 bekommen Für Pkw, die nicht im Typklassenverzeichnis aufgeführt sind oder die nicht mit
hätten. Befand sich Ihr Vertrag in der Klasse M oder S, bleibt diese Einstufung der serienmäßigen Motorleistung ausgestattet sind, wird der Beitrag auf An-
bestehen. frage von uns nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathe-
matik und der Versicherungstechnik festgesetzt.
I.7.3 Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ihres Vertrags
nachzuerheben. J.3.2 Regionalklasse
Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Wohnsitz/Geschäftssitz des
I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf Halters, wird Ihr Fahrzeug einer Regionalklasse zugeordnet. Maßgeblich ist der
Wohn- bzw. Geschäftssitz, den uns die Zulassungsbehörde zu Ihrem Fahrzeug
I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende mitteilt. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welcher Regional-
Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen: klasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist. Ein unab-
- Art und Verwendung des Fahrzeugs, hängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der
- Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug, Schadenbedarf der Region, in welcher der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Hal-
- Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkasko- ters liegt, im Verhältnis zu allen Regionen erhöht oder verringert hat. Ändert
versicherung (SF-Klasse), sich der Schadenbedarf Ihrer Region im Verhältnis zu dem aller Regionen,
- Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Regionalklasse führen. Die damit
nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben, verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjah-
- ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach res wirksam.
deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet wor-
den sind und J.3.3 Tarifänderung
- ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünf- J.3.3.1 Wir sind berechtigt, mindestens einmal im Kalenderjahr die Beiträge in
te erteilt worden sind. der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung sowie beim Kfz-
Wir sind berechtigt, nach Abschluss eines Vertrags den im Antrag genannten Schutzbrief und in der Kfz-Unfallversicherung bei bestehenden Versi-
Schadenfreiheitsrabatt ab Vertragsbeginn entsprechend den Angaben des cherungsverträgen zu überprüfen.
Vorversicherers über Ihren tatsächlichen Schadenverlauf zu ändern. Geprüft wird, ob sie beibehalten werden können oder ob eine Anpas-
sung (Erhöhung oder Reduzierung) an die Schaden- und Kostenent-
I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- und der wicklung vorgenommen werden muss, um das bei Vertragsabschluss
Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir vereinbarte Gleichgewicht von Leistung (Gewährung von Versiche-
berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag rungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung des Versicherungsbeitrages)
und dem versicherten Fahrzeug nach I.8.1 zu geben. wieder herzustellen. Eine Tarifänderung (Beitragserhöhung oder -
Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Son- reduzierung) wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirk-
dereinstufungen – mit Ausnahme der Regelung nach I.2.2.1 – werden nicht sam.
berücksichtigt. J.3.3.2 Bei einer Beitragserhöhung nach J.3.3.1 teilen wir Ihnen spätestens
einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens den neuen Bei-
J Merkmale zur Beitragsberechnung trag mit und belehren Sie über Ihr Kündigungsrecht nach G.2.7 und
J.3.4.
J.1. Fahrzeugbezogene Merkmale zur Beitragsberechnung J.3.3.3 In die Berechnung gemäß J.3.3.1 werden Änderungen gemäß J.3.5
und J.3.6 sowie Änderungen in der Zuordnung des Versicherungsver-
J.1.1 Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung trags zu den Typklassen nach J.3.1 und den Regionalklassen nach
Maßgeblich für die Zuordnung der Fahrzeuge nach Hersteller, Typ, Art, Auf- J.3.2 einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Dies gilt
bau, Verwendung, Motorleistung, Hubraum, Anzahl der Plätze oder zulässi- nicht für Beitragsveränderungen, die sich aufgrund eines bei Ihnen
gem Gesamtgewicht sind die Eintragungen in Ihrer Zulassungsbescheinigung eingetretenen Umstands nach K.1 (Schadenverlauf dieses Vertrags),
Teil I (= Kraftfahrzeugschein), hilfsweise in der K.2 (Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung) oder K.3
(Wohnsitz-/Geschäftssitzwechsel mit Änderung der Regionalklasse)
– 23 –
[Seite 24]
ergeben. Bei der Berechnung haben wir die anerkannten Grundsätze Eine durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender
der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu beachten. Mittel herbeigeführte Fahrunsicherheit bei Ihnen oder einem anderen berech-
tigten Fahrer gilt nicht als Notfallsituation im Sinne dieser Bestimmung.
J.3.4 Kündigungsrecht
Führt eine Änderung nach J.1 bis J.3 in der Kfz-Haftpflichtversicherung zu ei- K.4.2 Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung
ner Beitragserhöhung, so haben Sie nach G.2.7 ein Kündigungsrecht. Werden Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten
mehrere Änderungen gleichzeitig wirksam, so besteht Ihr Kündigungsrecht Merkmale zur Beitragsberechnung (siehe K.2.1) zutreffen. Auf Anforderung
nur, wenn die Änderungen in Summe zu einer Beitragserhöhung führen. haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder Nachweise auf Ihre Kosten
Dies gilt für die anderen Versicherungsarten jeweils entsprechend. vorzulegen.
J.3.5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz- Folgen von unzutreffenden Angaben
Haftpflichtversicherung K.4.3 Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitragsberechnung bei
In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, den Beitrag zu erhöhen, Antragsstellung oder während der Laufzeit des Vertrags gemacht oder Ände-
sobald wir aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer EU-Richtlinie rungen nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet
dazu verpflichtet werden, den Leistungsumfang oder die Versicherungssum- worden, gilt rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres der
men zu erhöhen. Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung entspricht.
J.3.6 Änderung der Tarifstruktur K.4.4 Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen
Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet
- Regionalklassen worden, können wir eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % auf den richtigen
- Typklassen Versicherungsbeitrag für das laufende Versicherungsjahr erheben.
- SF-Klassen
- Tarifgruppen K.4.5 Folgen von Nichtangaben
zu ändern. Dies setzt voraus, dass ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, Unterlassen Sie im Antrag Angaben zu den Merkmalen der Beitragsberech-
dass die geänderten Bestimmungen den anerkannten Grundsätzen der Versi- nung, nach denen wir Sie gefragt haben, berechnen wir den Beitrag von An-
cherungsmathematik und Versicherungstechnik entsprechen. Die geänderten fang an so, als hätten Sie die für die Beitragsberechnung für Sie ungünstigsten
Bestimmungen werden mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. Angaben gemacht.
In diesem Fall haben Sie nach G.2.9 ein Kündigungsrecht. Werden die Angaben später nachgeholt, gilt der Beitrag nach der zutreffen-
den Regelung ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Meldung bei uns als verein-
K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands bart.
K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts K.4.6 Folgen verspäteter Angaben
Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt- Kommen Sie unserer Aufforderung, Bestätigungen oder Nachweise vorzule-
System nach Abschnitt I ändern. gen, schuldhaft nicht innerhalb eines Monats nach, wird der Beitrag rückwir-
kend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres für dieses Merkmal zur Bei-
K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung tragsberechnung nach den für Sie ungünstigsten Angaben berechnet. Bei dem
Merkmal „Begleitetes Fahren“ mit 17 Jahren entfällt die Beitragsermäßigung
K.2.1 Welche Änderungen werden berücksichtigt? rückwirkend ab Versicherungsbeginn.
Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein im Versicherungsschein
aufgeführtes Merkmal zur Beitragsberechnung oder die Tarifgruppe gemäß K.5 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs
Anhang 3 „Tarifgruppe (Berufsgruppe)“, so sind Sie verpflichtet, uns dies auf Ändert sich die im Antrag bzw. im Versicherungsschein ausgewiesene Art oder
Ihre Kosten anzuzeigen. Wir berechnen den Beitrag neu. Dies kann zu einer Verwendung des Fahrzeugs nach Anhang 4 „Art oder Verwendung von Fahr-
Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen. zeugen“, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Bei der Zuordnung nach
der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger als
K.2.2 Auswirkung auf den Beitrag Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist. Wir können in diesem Fall
Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung. den Versicherungsvertrag nach G.3.6 kündigen oder den Beitrag ab der Ände-
rung anpassen. Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein
K.2.3 Änderung der Jahresfahrleistung Kündigungsrecht nach G.2.8.
Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, sind
Sie verpflichtet, uns dieses unter Nennung des aktuellen km-Standes (aufzu- L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
runden auf volle 1.000 km) auf Ihre Kosten anzuzeigen. Der Beitrag wird dann
abweichend von K.2.2 ab Beginn des Versicherungsjahres, in dem sich die Jah- L.1 Meinungsverschiedenheiten
resfahrleistung geändert hat, nach der dann gültigen Fahrleistung berechnet.
Ist der Berechnungszeitraum für die Jahresfahrleistung länger als ein Jahr, wird L.1.1 Verbraucherschlichtungsstelle
die Jahresfahrleistung wie folgt ermittelt: Insgesamt während des Berech- Wir haben uns zur Teilnahme an einem außergerichtlichen Streitbeilegungs-
nungszeitraums gefahrene Kilometer geteilt durch die Anzahl der Monate des verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet. Sie können sich
Berechnungszeitraums mal 12. an folgende Schlichtungsstelle wenden:
Versicherungsombudsmann e.V.
K.2.4 Änderung Ihres Lebensalters Postfach 080632
Abweichend von K.2.2 ist zu Beginn eines Versicherungsjahres das Alter rele- 10006 Berlin
vant, das Sie im laufenden Kalenderjahr erreichen bzw. erreicht haben. Tel.: 0800 3696000
Fax: 0800 3699000
K.2.5 Änderung des Lebensalters der Fahrzeugnutzer E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Abweichend von K.2.2 ist zu Beginn eines Versicherungsjahres das Alter rele- Die Verfahrensordnung können Sie unter www.versicherungsombudsmann.de
vant, das die Fahrzeugnutzer im laufenden Kalenderjahr erreichen bzw. er- einsehen.
reicht haben. Wenn Sie die Schlichtungsstelle in Anspruch nehmen, schließt dies die Mög-
lichkeit eines gerichtlichen Vorgehens gegen uns nicht aus.
K.3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitz-/ Geschäftssitzwechsels
Wechselt der Halter seinen Wohnsitz/Geschäftssitz und wird dadurch Ihr Fahr- L.1.2 Versicherungsaufsicht
zeug einer anderen Regionalklasse zugeordnet, richtet sich der Beitrag ab der Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschie-
Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach der neuen Regionalklasse. denheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns
zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir
K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)
K.4.1 Anzeige von Änderungen Sektor Versicherungsaufsicht
Die Änderung eines im Versicherungsschein aufgeführten Merkmals zur Bei- Graurheindorfer Straße 108
tragsberechnung oder der Tarifgruppe gemäß Anhang 3 „Tarifgruppe (Be- 53117 Bonn
rufsgruppe)“ müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. E-Mail: poststelle@bafin.de
Eine Anzeigepflicht liegt bei den folgenden Merkmalen nicht vor: Telefon 0228 4108-0, Fax 0228 4108 – 1550
- Branche/Berufsgruppe, Bitte beachten Sie, dass die BAFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfäl-
- Fahrerkreis, le nicht verbindlich entscheiden kann.
- Fahrzeugnutzung,
- Ihr Lebensalter, L.1.3 Rechtsweg
- Lebensalter der Fahrzeugnutzer Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
wenn es sich dabei um die Fahrt eines Kaufinteressenten, Angestellten eines Hinweis: Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe in der Kaskoversi-
Kfz-Reparaturbetriebs, Hotelangestellten in Ausübung seines Dienstes oder cherung können Sie auch das Sachverständigenverfahren nach A.2.6 nutzen.
von anderen Personen anlässlich einer Notfallsituation handelt, selbst wenn
diese Person nicht die entsprechenden Bedingungen des Lebensalters gemäß
Anhang 2 erfüllt.
– 24 –
[Seite 25]
L.2 Gerichtsstände
L.2.1 Wenn Sie uns verklagen
Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei fol-
genden Gerichten geltend machen:
- dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
- dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz örtlich zuständig ist.
L.2.2 Wenn wir Sie verklagen
Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei fol-
genden Gerichten geltend machen:
- dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
- dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres
Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts-
oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.
L.2.3 Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt
Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Auf-
enthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäfts-
sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-
kannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach L.2.2 das Gericht als verein-
bart, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.
M Wagnisse des Kfz-Handels und -Handwerks
Der Beitrag für die Versicherungsverträge von Wagnissen des Kfz-Handels und
-Handwerks wird nach dem Stichtagsverfahren berechnet.
Für die Beiträge des Tarifs kann nur die vierteljährliche Zahlungsperiode ver-
einbart werden.
Anhang 2 „Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung“ findet bei diesen
Risiken keine Anwendung.
N Bedingungsänderung
N.1 In welchen Fällen sind wir berechtigt Bedingungen zu ändern?
Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen Ihres Vertrags zu ergänzen
oder zu ersetzen, wenn sie durch
– Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen dieses Vertrags
beruhen,
– unmittelbar diesen Vertrag betreffende rechtskräftige höchstrichterliche
Rechtsprechung,
– einen bestandskräftigen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht bzw. der Kartellbehörde, durch den unsere Praxis
beanstandet wird,
unwirksam geworden sind und hierdurch eine Vertragslücke entstanden
ist, die nicht im Rückgriff auf eine gesetzliche Bestimmung ausgefüllt
werden kann und die das bei Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht
zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem
Maße stört.
Die geänderten Regelungen dürfen Sie als einzelne Bedingungen oder im
Zusammenwirken mit anderen Bedingungen des Vertrags nicht schlechter
stellen als die bei Vertragsabschluss vorhandenen Regelungen.
N.2 Kündigungsrecht
Im Falle einer Bedingungsänderung nach N.1 haben Sie ein Kündigungsrecht
nach G.2.10.
O Sanktionsklausel
1. Der Versicherer befolgt die ihm während der Dauer des Versicherungs-
vertrages von deutschem Recht oder durch von deutschem Recht akzep-
tierten nationalen oder internationalen Sanktions- oder Embargobe-
stimmungen auferlegten Verpflichtungen.
2. Es gilt die nachstehende Sanktionsklausel:
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versi-
cherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar-
teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
3. Bei Änderungen der Sach- und Rechtslage wird die Klausel vom Versi-
cherer entsprechend angepasst. Die jeweils aktuelle Fassung wird vom
Versicherer im Internet auf seiner Homepage unter
www.mannheimer.de/webcode mit dem Webcode X080 0000 9912
veröffentlicht.
– 25 –
[Seite 26]
Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
Dauer des schadenfreien ununterbro-
(Bei 4 und mehr Schäden erfolgt die Zuordnung zur Schadenklasse M oder Klasse 0) chenen Verlaufs
Beitragssatz in %
1 Pkw Schaden-/
1.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze in Kalenderjahren Haftpflicht Vollkasko
SF-Klasse
SF 1/2 74 59
Dauer des schadenfreien ununterbro- S 100 -
Beitragssatz in %
chenen Verlaufs
0 97 66
Schaden-/ M 133 85
in Kalenderjahren Haftpflicht Vollkasko
SF-Klasse
1.2 Rückstufung im Schadenfall
50 SF 50 17 18
49 SF 49 17 19 von
Schaden-
48 SF 48 17 20 Rückstufung nach
/ SF-
47 SF 47 18 20 Klasse
Schaden- 1 2 3 1 2 3
46 SF 46 18 20
anzahl Haftpflicht Vollkasko
45 SF 45 18 20
SF 50 SF 25 SF 11 SF 2 SF 39 SF 25 SF 12
44 SF 44 18 21
SF 49 SF 25 SF 11 SF 2 SF 35 SF 22 SF 12
43 SF 43 18 21
SF 48 SF 25 SF 11 SF 2 SF 34 SF 21 SF 12
42 SF 42 19 21
SF 47 SF 24 SF 11 SF 2 SF 33 SF 21 SF 12
41 SF 41 19 21
SF 46 SF 24 SF 10 SF 2 SF 32 SF 20 SF 12
40 SF 40 19 22
SF 45 SF 23 SF 10 SF 2 SF 31 SF 20 SF 12
39 SF 39 19 22
SF 44 SF 23 SF 10 SF 2 SF 31 SF 19 SF 12
38 SF 38 20 22
SF 43 SF 22 SF 10 SF 2 SF 30 SF 18 SF 8
37 SF 37 20 23
SF 42 SF 22 SF 9 SF 1 SF 29 SF 18 SF 8
36 SF 36 20 23
SF 41 SF 21 SF 9 SF 1 SF 28 SF 17 SF 8
35 SF 35 21 23
SF 40 SF 20 SF 9 SF 1 SF 27 SF 17 SF 8
34 SF 34 21 24
SF 39 SF 20 SF 8 SF 1 SF 27 SF 16 SF 8
33 SF 33 21 24
SF 38 SF 19 SF 8 SF 1 SF 26 SF 16 SF 7
32 SF 32 22 24
SF 37 SF 19 SF 8 SF 1 SF 25 SF 15 SF 7
31 SF 31 22 25
SF 36 SF 18 SF 7 SF 1 SF 24 SF 14 SF 7
30 SF 30 22 25
SF 35 SF 18 SF 7 SF 1 SF 24 SF 14 SF 6
29 SF 29 23 26
SF 34 SF 17 SF 7 SF 1 SF 23 SF 13 SF 6
28 SF 28 23 26
SF 33 SF 17 SF 6 SF 1/2 SF 22 SF 13 SF 6
27 SF 27 24 27
SF 32 SF 16 SF 6 SF 1/2 SF 21 SF 12 SF 6
26 SF 26 24 27
SF 31 SF 16 SF 6 SF 1/2 SF 21 SF 11 SF 5
25 SF 25 25 28
SF 30 SF 15 SF 5 SF 1/2 SF 20 SF 11 SF 5
24 SF 24 25 28
SF 29 SF 14 SF 5 SF 1/2 SF 19 SF 10 SF 4
23 SF 23 26 29
SF 28 SF 14 SF 5 SF 1/2 SF 18 SF 10 SF 4
22 SF 22 26 29
SF 27 SF 13 SF 4 SF 1/2 SF 17 SF 9 SF 4
21 SF 21 27 30
SF 26 SF 13 SF 4 SF 1/2 SF 17 SF 8 SF 3
20 SF 20 28 31
SF 25 SF 12 SF 4 SF 1/2 SF 16 SF 8 SF 2
19 SF 19 28 31
SF 24 SF 12 SF 3 SF 1/2 SF 15 SF 7 SF 2
18 SF 18 29 32
SF 23 SF 11 SF 3 SF 1/2 SF 14 SF 7 SF 1
17 SF 17 30 33
SF 22 SF 10 SF 3 SF 1/2 SF 14 SF 6 SF 1
16 SF 16 31 33
SF 21 SF 10 SF 2 SF 1/2 SF 13 SF 5 SF 1
15 SF 15 32 34
SF 20 SF 9 SF 2 0 SF 12 SF 5 SF 1
14 SF 14 33 35
SF 19 SF 9 SF 1 0 SF 11 SF 4 SF 1/2
13 SF 13 34 36
SF 18 SF 8 SF 1 0 SF 10 SF 4 SF 1/2
12 SF 12 35 37
SF 17 SF 7 SF 1 0 SF 10 SF 3 SF 1/2
11 SF 11 36 38
SF 16 SF 7 SF 1 0 SF 9 SF 2 SF 1/2
10 SF 10 38 39
SF 15 SF 6 SF 1 0 SF 8 SF 2 SF 1/2
9 SF 9 39 40
SF 14 SF 6 SF 1 0 SF 7 SF 1 0
8 SF 8 41 42
SF 13 SF 5 SF 1/2 0 SF 7 SF 1 0
7 SF 7 43 43
SF 12 SF 4 SF 1/2 0 SF 6 SF 1 0
6 SF 6 45 44
SF 11 SF 4 SF 1/2 M SF 5 SF 1/2 0
5 SF 5 47 46
SF 10 SF 3 SF 1/2 M SF 4 SF 1/2 0
4 SF 4 50 47
SF 9 SF 3 SF 1/2 M SF 3 SF 1/2 0
3 SF 3 53 49
SF 8 SF 2 SF 1/2 M SF 3 SF 1/2 0
2 SF 2 56 51
SF 7 SF 1 0 M SF 2 0 0
1 SF 1 60 53
– 26 –
[Seite 27]
von von Schaden-/ SF-Klasse Rückstufung nach
Schaden-
Rückstufung nach 1 2 3 1 2 3
/ SF-
Klasse Schadenanzahl
Haftpflicht Vollkasko
Schaden- 1 2 3 1 2 3
SF 10 SF 1 0 M SF 3 SF 1 M
anzahl Haftpflicht Vollkasko
SF 9 SF 1 0 M SF 2 0 M
SF 6 SF 1 0 M SF 1 0 0
SF 8 SF 1 0 M SF 2 0 M
SF 5 SF 1 0 M SF 1 0 M
SF 7 SF 1 M M SF 1 0 M
SF 4 SF 1/2 0 M SF 1/2 0 M
SF 6 SF 1 M M SF 1 0 M
SF 3 SF 1/2 M M SF 1/2 M M
SF 5 SF 1 M M SF 1 0 M
SF 2 SF 1/2 M M SF 1/2 M M
SF 4 SF 1/2 M M SF 1 0 M
SF 1 SF 1/2 M M 0 M M
SF 3 SF 1/2 M M SF 1/2 M M
SF 1/2 0 M M 0 M M
SF 2 SF 1/2 M M SF 1/2 M M
S M M M - - -
SF 1 0 M M SF 1/2 M M
0 M M M M M M
SF 1/2 M M M 0 M M
M M M M M M M
0 M M M M M M
2 Krafträder, Quads, Trikes, Leichtkrafträder/-roller M M M M M M M
2.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze
3 Taxen und Mietwagen
Dauer des schadenfreien ununterbrochenen Verlaufs Beitragssatz in % 3.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze
Schaden-/ Dauer des schadenfreien ununterbro-
in Kalenderjahren Haftpflicht Vollkasko Beitragssatz in %
SF-Klasse chenen Verlaufs
20 SF 20 25 22 Schaden-/
in Kalenderjahren Haftpflicht Vollkasko
SF-Klasse
19 SF 19 27 27
18 SF 18 29 27 20 SF 20 36 49
17 SF 17 30 28 19 SF 19 37 50
16 SF 16 30 29 18 SF 18 38 51
15 SF 15 31 30 17 SF 17 40 52
14 SF 14 31 31 16 SF 16 41 54
13 SF 13 31 32 15 SF 15 43 55
12 SF 12 32 33 14 SF 14 45 56
11 SF 11 32 34 13 SF 13 46 58
10 SF 10 33 35 12 SF 12 48 60
9 SF 9 33 36 11 SF 11 50 61
8 SF 8 34 38 10 SF 10 53 63
7 SF 7 35 40 9 SF 9 55 65
6 SF 6 37 41 8 SF 8 58 67
5 SF 5 38 44 7 SF 7 61 70
4 SF 4 41 46 6 SF 6 65 72
3 SF 3 45 49 5 SF 5 69 75
2 SF 2 51 53 4 SF 4 73 77
1 SF 1 65 57 3 SF 3 78 80
SF 1/2 78 77 2 SF 2 84 84
0 100 100 1 SF 1 91 87
M 140 136 SF 1/2 100 100
0 100 100
M 150 120
2.2 Rückstufung im Schadenfall
3.2 Rückstufung im Schadenfall
von Schaden-/ SF-Klasse Rückstufung nach
1 2 3 1 2 3 von Schaden-/ SF-
Schadenanzahl Rückstufung nach
Klasse
Haftpflicht Vollkasko
1 2 3 1 2 3
SF 20 SF 2 SF 1/2 M SF 7 SF 4 M Schadenanzahl
Haftpflicht Vollkasko
SF 19 SF 2 SF 1/2 M SF 7 SF 4 M
SF 20 SF 13 SF 3 0 SF 9 SF 3 M
SF 18 SF 2 SF 1/2 M SF 7 SF 4 M
SF 19 SF 13 SF 2 0 SF 9 SF 3 M
SF 17 SF 2 SF 1/2 M SF 6 SF 4 M
SF 18 SF 13 SF 2 0 SF 9 SF 2 M
SF 16 SF 2 SF 1/2 M SF 6 SF 3 M
SF 17 SF 13 SF 2 0 SF 8 SF 1 M
SF 15 SF 2 0 M SF 5 SF 3 M
SF 16 SF 11 SF 2 0 SF 8 SF 1/2 M
SF 14 SF 2 0 M SF 5 SF 3 M
SF 15 SF 11 SF 2 0 SF 7 SF 1/2 M
SF 13 SF 2 0 M SF 4 SF 2 M
SF 14 SF 10 SF 1 0 SF 7 SF 1/2 M
SF 12 SF 1 0 M SF 4 SF 2 M
SF 13 SF 9 SF 1 M SF 6 0 M
SF 11 SF 1 0 M SF 3 SF 1 M
– 27 –
[Seite 28]
von Schaden-/ SF- 4.2 Rückstufung im Schadenfall
Rückstufung nach
Klasse
1 2 3 1 2 3 von Schaden-/ SF-
Rückstufung nach
Schadenanzahl Klasse
Haftpflicht Vollkasko
1 2 3 1 2 3
SF 12 SF 8 SF 1 M SF 6 0 M Schadenanzahl
Haftpflicht Vollkasko
SF 11 SF 7 SF 1 M SF 5 0 M
SF 20 SF 2 0 M SF 18 SF 2 M
SF 10 SF 7 SF 1/2 M SF 5 0 M
SF 19 SF 2 0 M SF 8 SF 1 M
SF 9 SF 6 SF 1/2 M SF 4 M M
SF 18 SF 2 0 M SF 8 SF 1 M
SF 8 SF 5 0 M SF 3 M M
SF 17 SF 2 0 M SF 7 SF 1 M
SF 7 SF 4 0 M SF 3 M M
SF 16 SF 1 0 M SF 7 SF 1 M
SF 6 SF 3 0 M SF 2 M M
SF 15 SF 1 0 M SF 6 SF 1/2 M
SF 5 SF 3 0 M SF 1 M M
SF 14 SF 1 0 M SF 6 SF 1/2 M
SF 4 SF 2 M M SF 1 M M
SF 13 SF 1 0 M SF 6 SF 1/2 M
SF 3 SF 1 M M 0 M M
SF 12 SF 1/2 0 M SF 5 SF 1/2 M
SF 2 SF 1 M M 0 M M
SF 11 SF 1/2 0 M SF 5 SF 1/2 M
SF 1 0 M M M M M
SF 10 SF 1/2 0 M SF 4 SF 1/2 M
SF 1/2 0 M M M M M
SF 9 SF 1/2 M M SF 4 0 M
0 M M M M M M
SF 8 SF 1/2 M M SF 3 0 M
M M M M M M M
SF 7 0 M M SF 3 0 M
SF 6 0 M M SF 2 M M
4 Campingfahrzeuge SF 5 0 M M SF2 M M
4.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze
SF 4 0 M M SF 1/2 M M
SF 3 0 M M Sf 1/2 M M
Dauer des schadenfreien ununterbro-
Beitragssatz in %
chenen Verlaufs SF 2 0 M M SF 1/2 M M
SF 1 0 M M SF 1/2 M M
Schaden-/
in Kalenderjahren Haftpflicht Vollkasko SF 1/2 0 M M SF 1/2 M M
SF-Klasse
0 M M M M M M
20 SF 20 41 54
M M M M M M M
19 SF 19 42 56
18 SF 18 43 58 5 Lkw, Zugmaschinen, landwirtschaftliche Zugmaschinen und Raupenschlep-
17 SF 17 43 60 per, Krankenwagen, Leichenwagen, Kraftomnibusse (nur Haftpflicht), Ab-
schleppwagen (nur Haftpflicht), Hub-und Gabelstapler (nur Haftpflicht)
16 SF 16 44 61 5.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze
15 SF 15 45 61
14 SF 14 46 62 Dauer des schadenfreien ununterbro-
Beitragssatz in %
chenen Verlaufs
13 SF 13 47 62
12 SF 12 48 63 Schaden-/
in Kalenderjahren Haftpflicht Vollkasko
SF-Klasse
11 SF 11 50 64
30 SF 30 26 45
10 SF 10 51 64
29 SF 29 27 45
9 SF 9 53 65
28 SF 28 27 45
8 SF 8 54 66
27 SF 27 28 46
7 SF 7 56 67
26 SF 26 28 46
6 SF 6 58 69
25 SF 25 29 47
5 SF 5 61 70
24 SF 24 29 47
4 SF 4 64 72
23 SF 23 30 47
3 SF 3 67 74
22 SF 22 31 47
2 SF 2 71 77
21 SF 21 31 48
1 SF 1 76 80
20 SF 20 32 49
SF 1/2 81 80
19 SF 19 33 50
0 100 100
18 SF 18 34 50
M 222 111
17 SF 17 35 51
16 SF 16 36 52
15 SF 15 37 53
14 SF 14 39 54
13 SF 13 40 55
12 SF 12 42 56
11 SF 11 43 57
10 SF 10 45 58
9 SF 9 48 60
8 SF 8 50 62
– 28 –
[Seite 29]
Dauer des schadenfreien ununterbro-
Beitragssatz in %
chenen Verlaufs
Schaden-/
in Kalenderjahren Haftpflicht Vollkasko
SF-Klasse
7 SF 7 53 64
6 SF 6 57 66
5 SF 5 61 69
4 SF 4 66 72
3 SF 3 73 77
2 SF 2 81 82
1 SF 1 91 95
SF 1/2 97 104
0 125 111
M 175 179
5.2 Rückstufung im Schadenfall
von Schaden-/ SF-
Rückstufung nach
Klasse
1 2 3 1 2 3
Schadenanzahl
Haftpflicht Vollkasko
SF 30 SF 15 SF 6 0 SF 9 SF 2 M
SF 29 SF 14 SF 6 0 SF 8 SF 2 M
SF 28 SF 13 SF 5 0 SF 8 SF 2 M
SF 27 SF 13 SF 5 0 SF 8 SF 2 M
SF 26 SF 13 SF 4 0 SF 8 SF 2 M
SF 25 SF 12 SF 4 0 SF 8 SF 2 M
SF 24 SF 12 SF 4 0 SF 7 SF 1 M
SF 23 SF 11 SF 4 0 SF 7 SF 1 M
SF 22 SF 11 SF 3 0 SF 7 SF 1 M
SF 21 SF 10 SF 3 0 SF 6 SF 1 M
SF 20 SF 10 SF 3 0 SF 6 SF 1/2 M
SF 19 SF 8 SF 2 0 SF 5 SF 1/2 M
SF 18 SF 8 SF 2 0 SF 5 SF 1/2 M
SF 17 SF 8 SF 2 0 SF 5 SF 1/2 M
SF 16 SF 7 SF 2 0 SF 4 0 M
SF 15 SF 7 SF 2 0 SF 4 0 M
SF 14 SF 6 SF 1 M SF 4 0 M
SF 13 SF 6 SF 1 M SF 4 0 M
SF 12 SF 5 SF 1 M SF 3 M M
SF 11 SF 5 SF 1 M SF 3 M M
SF 10 SF 4 SF 1/2 M SF 3 M M
SF 9 SF 4 SF 1/2 M SF 2 M M
SF 8 SF 3 0 M SF 2 M M
SF 7 SF 3 0 M SF 2 M M
SF 6 SF 2 0 M SF 1 M M
SF 5 SF 2 0 M SF 1 M M
SF 4 SF 1 M M SF 1/2 M M
SF 3 SF 1/2 M M 0 M M
SF 2 SF 1/2 M M 0 M M
SF 1 0 M M 0 M M
SF 1/2 0 M M 0 M M
0 M M M M M M
M M M M M M M
– 29 –
[Seite 30]
Anhang 2: Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung vatisierungsgesetz) in ein privatwirtschaftliches Unternehmen umgewan-
delt wurden;
In den Beiträgen der Kfz-Versicherung werden u. a. individuelle Risikomerkmale der b) die in 1.1, Buchstabe f, h und i genannten Personen, wenn deren Arbeit-
versicherten Personen berücksichtigt. Hierzu zählen auch Merkmale, zu denen wir im geber (Dienstherr) zu den unter Buchstabe a genannten juristischen Per-
Antrag Angaben von Ihnen verlangen. Die individuellen Merkmale zur Beitragsberech- sonen oder Einrichtungen gehören.
nung werden von uns nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathe-
matik und der Versicherungstechnik kalkuliert, verknüpft und gemäß J.3 verwendet. 1.3 Bei welchen Fahrzeugarten wird die Tarifgruppe (Berufsgruppe) B
Welche Risikomerkmale in Ihrem Vertrag Berücksichtigung finden, können Sie dem nicht gewährt?
Versicherungsschein entnehmen. Zur Änderung von individuellen Merkmalen zur Die Beiträge der Tarifgruppe B gelten nicht für Versicherungsverträge von:
Beitragsberechnung und zu Ihren Mitteilungspflichten siehe K.2 und K.4. - Mietwagen und Taxen,
Die Merkmale zur Beitragsberechnung sind abhängig von der Art und Verwendung - Selbstfahrervermietfahrzeugen,
des Fahrzeugs gemäß Anhang 4 und können zum Beispiel sein: - Kraftomnibussen,
- Kraftfahrzeugen im gewerblichen Güterverkehr,
- Anzahl der Plätze - landwirtschaftlichen Zugmaschinen und Raupenschleppern,
- Aufbauart - Sonderfahrzeugen jeder Art,
- Ausnahmegenehmigung wegen Abweichens von einzelnen Zulassungsvorschriften - Anhängern, Aufliegern und Wechselaufbauten jeder Art,
- erhöhte Motorleistung - Kraftfahrzeugen, die ein Ausfuhrkennzeichen führen,
- Fahrzeugnutzer (Nutzerkreis) - Wagnissen des Kfz-Handels und -Handwerks.
- Fahrzeugalter bei Erwerb
- Fahrzeuge mit Spezialkarosserie 2 Zuordnung zu der Tarifgruppe (Berufsgruppe)
- Fahrzeuge mit Sonderausstattung Beantragen Sie bei der Antragstellung die Zuordnung zu der Tarifgruppe (Be-
- Fahrzeuge von überdurchschnittlichem Wert rufsgruppe) B, so erfolgt diese bereits ab Versicherungsbeginn, wenn uns der
- Gefahrguttransport Nachweis in Textform nach Vertragsschluss unverzüglich eingereicht wird.
- Ihr Lebensalter Während der Vertragslaufzeit wird der Vertrag der Tarifgruppe (Berufsgruppe)
- Jährliche Fahrleistung B ab dem Zeitpunkt zugeordnet, zu dem Sie uns die Voraussetzungen in Text-
- Lebensalter des jüngsten Fahrzeugnutzers form nachweisen. Die Zuordnung erfolgt solange die Voraussetzungen erfüllt
- Neuwert des Fahrzeugs sind.
- serienmäßige Motorleistung
- Spezialfahrzeuge (insbesondere Tank- und Thermoswagen) Anhang 4: Art oder Verwendung von Fahrzeugen
- Tarifgruppe
- Wohnsitz / Postleitzahl des Halters 1 Leichtkrafträder
- Zahlungsart Leichtkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit einem Hubraum von mehr
- Zahlungsweise als 50 ccm und nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht
- Zulässiges Gesamtgewicht mehr als 11 kW.
- Zulassung des Fahrzeugs auf einen abweichenden Halter.
2 Krafträder
Anhang 3: Tarifgruppe (Berufsgruppe) Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, die ein amtliches Kennzeichen
führen müssen, mit Ausnahme von Leichtkrafträdern.
1 Tarifgruppe (Berufsgruppe) B
3 Trikes
1.1 Die Beiträge der Tarifgruppe B gelten in der Kfz-Haftpflicht-, Vollkas- Trikes sind dreirädrige Kraftfahrzeuge, die ein amtliches Kennzeichen führen
ko- und in der Teilkaskoversicherung - in der Teilkaskoversicherung be- müssen, mit drei symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von
schränkt auf Pkw, Campingfahrzeuge, Krafträder, Trikes, Quads und mehr als 50 ccm und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
Leichtkrafträder – für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die mehr als 45 km/h.
zugelassen sind auf:
a) Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öf- 4 Quads
fentlichen Rechts; Quads sind vierrädrige Kraftfahrzeuge, die ein amtliches Kennzeichen
b) juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben führen müssen, mit einer maximalen Leermasse von 400 kg (550 kg für
wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen würden, und Fahrzeuge zur Güterbeförderung) und mit einer maximalen Motornennleis-
wenn tung von 15 kW.
- an ihrem Grundkapital juristische Personen des öffentlichen Rechts mit
mindestens 50 % beteiligt sind oder 5 Pkw
- sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als der Hälfte Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme
ihrer Haushaltsmittel erhalten (§ 23 Bundeshaushaltsordnung oder die von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.
entsprechenden haushaltsrechtlichen Vorschriften der Länder);
c) mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgabenordnung); 6 Mietwagen
d) als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 Abgabenordnung), die Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheits-
im Hauptzweck der Gesundheitspflege und Fürsorge oder der Jugend- verkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftom-
und Altenpflege dienen oder die im Hauptzweck durch Förderung der nibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).
Wissenschaft, Kunst, Religion, der Erziehung oder der Volks- und Berufs-
bildung dem Allgemeinwohl auf materiellem, geistigem oder sittlichem 7 Taxen
Gebiet nutzen; Taxen sind Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen be-
e) Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes; reithält und mit denen er - auch am Betriebssitz oder während der Fahrt ent-
f) Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter der unter 2.a bis 2.e genannten gegengenommene - Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast bestimm-
juristischen Personen und Einrichtungen, sofern ihre nicht selbstständige ten Ziel ausführt.
und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für diese mindestens 50 %
der normalen Arbeitszeit beansprucht und sofern sie von ihnen besoldet 8 Selbstfahrervermietfahrzeuge
oder entlohnt werden, sowie die bei diesen juristischen Personen und Ein- Selbstfahrervermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ge-
richtungen in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden Perso- werbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden.
nen, ferner Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr (nicht
freiwillig Wehrdienstleistende oder Bundesfreiwilligendienstler); 9 Leasingfahrzeuge
g) Beamte, Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne
Einrichtungen; für sie gilt das gleiche wie für die nach 2.f genannten Be- Gestellung eines Fahrers vermietet werden und auf den Mieter zugelassen sind
amten, Angestellten und Arbeiter; oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens
h) Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des öffentlichen Diens- sechs Monate überlassen werden.
tes, wenn sie die Voraussetzungen von 2.f oder 2.g unmittelbar vor ihrem
Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben und 10 Kraftomnibusse
nicht anderweitig berufstätig sind, sowie nicht berufstätige versorgungs- Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nach ihrer Bauart und
berechtigte Witwen / Witwer von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbei- Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Füh-
tern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären rer) geeignet und bestimmt sind.
und Rentnern, die jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen von 2.f, 10.1 Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunk-
2.g oder 2.h erfüllt haben. ten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste
an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.
1.2 Übergangsbestimmung zu der Tarifgruppe (Berufsgruppe) B 10.2 Gelegenheitsverkehr sind Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen sowie
Ergänzend gelten die Beiträge der Tarifgruppe (Berufsgruppe) B in der Kfz- Verkehr mit Mietomnibussen.
Haftpflicht-, Vollkasko- und Teilkaskoversicherung auch für Versicherungsver- 10.3 Nicht unter 11.1 oder 11.2 fallen sonstige Busse, insbesondere Ho-
träge von Kraftfahrzeugen, die zugelassen sind auf: telomnibusse, Werkomnibusse, Schul-, Lehr- und Krankenomnibusse.
a) juristische Personen und Einrichtungen, die die Voraussetzungen gemäß
1.1, Buchstabe a bis e erfüllt hatten, zum Zeitpunkt der Antragstellung je- 11 Campingfahrzeuge
doch nicht mehr erfüllen, weil sie infolge gesetzlicher Bestimmungen (Pri- Campingfahrzeuge sind als Wohnmobile zugelassene Fahrzeuge.
– 30 –
[Seite 31]
12 Werkverkehr
Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und
Aufliegern nur für eigene Zwecke durch eigenes Personal eines Unternehmens
oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Ver-
pflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
13 Gewerblicher Güterverkehr
Gewerblicher Güterverkehr ist die geschäftsmäßige, entgeltliche Beförderung
von Gütern mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern für andere.
14 Umzugsverkehr
Umzugsverkehr ist die ausschließliche Beförderung von Umzugsgut.
15 Wechselaufbauten
Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Auf-
liegern, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und mittels mechanischer
Vorrichtungen an diesen Fahrzeugen ausgewechselt werden können. Sie sind
ein Teil des Fahrzeugs, nicht der Ladung. Wechselbehälter und Container fal-
len als Teil der Ladung nicht unter diesen Begriff.
16 Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger
Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger sind Zugmaschinen und
Raupenschlepper oder Anhänger, die wegen ihrer Verwendung in der Land-
und Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt sind und ein amtli-
ches grünes Kennzeichen führen.
17 Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge
Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge, die als Sonder-
fahrzeuge für die Land- und Forstwirtschaft zugelassen werden und ein amtli-
ches grünes Kennzeichen führen.
18 Milchtankwagen
Milchtankwagen sind Fahrzeuge, die dem Transport der Milch zwischen Mol-
kereien oder von Molkereien zum Verteiler oder Verbraucher dienen. Sie gel-
ten nicht als landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge, sondern als Güterfahrzeu-
ge.
19 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und
ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leis-
tung von Arbeit - nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern - be-
stimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr
bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören (z. B. Selbstlader, Bagger, Greifer,
Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschlepp-
zwecken mitverwendet werden).
20 Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse
Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung zugelassene
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht) bis
zu 3,5 t.
21 Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse
Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung zugelassene
Kraftfahrzeugemit einer zulässigen Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht) von
mehr als 3,5 t.
22 Zugmaschinen
Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zum
Ziehen von Anhängern oder Aufliegern gebaut sind, mit Ausnahme von land-
wirtschaftlichen Zugmaschinen.
23 Hub- und Gabelstapler
Hub- und Gabelstapler sind Flurförderzeuge, die dem Warenumschlag dienen.
24 Abschleppwagen
Abschleppwagen sind als selbstfahrende Arbeitsmaschinen anerkannte und
zugelassene Kraftfahrzeuge. Als Lkw zur Fahrzeugbeförderung zugelassene
Fahrzeuge sind keine Abschleppwagen.
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