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Versicherungsmakler / Pferdehaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

ALTE LEIPZIGER Pferdehalterhaftpflicht Classic: die Bedingungen im Volltext

Tarifvariante classic der privaten Pferdehalterhaftpflicht mit 10 Mio. Euro, Fremdreitern und Reitbeteiligung, Mietsachschäden an Ställen, Fohlen bis 18 Monate und Forderungsausfall ab 500 Euro, ohne Best-Leistungs-Garantie.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 57 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschädenja, bis 10 Mio. €„Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal 10 Mio. EUR 20 Mio. EUR“Leistungsübersicht, Seite 2
Höchstbetrag je geschädigter Person bei Personenschädennicht geregelt
Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden)nicht geregelt
Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres (Maximierung)ja, bis zur Versicherungssumme„Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle“A 1-5.2, Seite 8
Selbstbeteiligung je Schadenfallkeine„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall“A 1-5.4, Seite 8
Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) und vorübergehender Auslandsaufenthalt mit dem Pferdja„Auslandsaufenthalt außerhalb Europas 3 Jahre 5 Jahre“Leistungsübersicht, Seite 3
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (zum Beispiel ein weiteres Pferd) bis zur Anzeigeja, bis zur Versicherungssumme„Vorsorgeversicherung in Höhe der Versicherungssumme“Leistungsübersicht, Seite 2
Besitzstands- oder Best-Leistungs-Garantie (bessere Bedingungen des Vorvertrags oder eines anderen Anbieters gelten mit)nein„Best-Leistungs-Garantie“Leistungsübersicht, Seite 3
Leistungsupdate: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag auch für bestehende Verträgeja„Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen“Leistungsübersicht, Seite 3

Versicherte Pferde

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Tierarten (Pferd, Pony, Esel, Maultier, Kleinpferd)ja„Die Tierhalter-Haftpflichtversicherung ist abschließbar für die Haltung von Pferden.“Leistungsübersicht, Seite 1
Fohlen der versicherten Stute beitragsfrei mitversichert, bis zu welchem Alterja„Haltung von Fohlen der versicherten Stute bis 18 Monate ab Geburt“Leistungsübersicht, Seite 2
Mehrere Pferde in einem Vertrag und Nachlass ab dem zweiten Pferdja„Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung, die im Haushalt des Versicherungsnehmers vorhanden sind, müssen zur Prämienberechnung angegeben werden.“A 1-1, Seite 7
Mindest- und Höchstalter des Pferdes bei Vertragsbeginnja„Als Gnadenbrotpferde gelten Pferde, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Erkrankungen nicht geritten werden.“A 1-6.8.2, Seite 11
Hengste versicherbar (ohne Zuschlag oder mit Zuschlag)nicht geregelt
Vorübergehend geliehene oder in Pflege genommene fremde Pferde (Probe, Pflegepferd)ja„Reiten fremder Pferde, subsidiär“Leistungsübersicht, Seite 2
Therapiepferd und Einsatz bei Reittherapie oder heilpädagogischem Reitenja„Eigene Nutzung zu therapeutischen Zwecken (auch ehrenamtlich)“Leistungsübersicht, Seite 2

Reiter, Hüter und Angehörige

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Haushaltsangehörige als Halter, Reiter oder Führer)ja„der Ehegatte und Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz des Versicherungsnehmers“A 1-2.1 a), Seite 2
Haftpflicht von Fremdreitern (nicht gewerbsmäßige Reiter, die das Pferd mit Erlaubnis reiten)ja„Tierhüter, soweit nicht gewerbsmäßig tätig bzw. Fremdreiter (berechtigte Reiter), Reitbeteiligte“Leistungsübersicht, Seite 2
Personenschäden des Fremdreiters selbst (Sturz vom versicherten Pferd)ja, bis zur Versicherungssumme„Ansprüche der fremden Tierhüter bzw. der Fremdreiter/Reitbeteiligte gegen den Versicherungsnehmer“Leistungsübersicht, Seite 2
Reitbeteiligung (feste Mitreiter gegen Entgelt) mitversichertja„Tierhüter, soweit nicht gewerbsmäßig tätig bzw. Fremdreiter (berechtigte Reiter), Reitbeteiligte“Leistungsübersicht, Seite 2
Haftpflicht des nicht gewerbsmäßigen Tierhüters (Freunde, Nachbarn, Stallgemeinschaft)ja„der Tierhüter in dieser Eigenschaft, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.“A 1-2.1 e), Seite 7
Personenschäden des Tierhüters selbst (das Pferd verletzt die Person, die es betreut)ja, bis zur Versicherungssumme„Ansprüche der fremden Tierhüter bzw. der Fremdreiter/Reitbeteiligte gegen den Versicherungsnehmer“Leistungsübersicht, Seite 2
Ansprüche von Angehörigen und Mitversicherten untereinandernein„zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrages.“A 1-7.3 c), Seite 12
Reiten und Führen durch Minderjährige und Haftung bei Aufsichtspflichtnicht geregelt

Schäden durch das Pferd

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Personenschäden Dritter (Tritt, Biss, Sturz) einschließlich Schmerzensgeldja, bis zur Versicherungssumme„Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal“Leistungsübersicht, Seite 2
Schäden an Tieren Dritter einschließlich Tierarztkostenja, bis zur Versicherungssumme„Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal“Leistungsübersicht, Seite 2
Verkehrsunfall durch das ausgebrochene oder gerittene Pferdnicht geregelt
Flurschaden auf Feldern, Wiesen, Wegen und in Wäldernja, bis zur Versicherungssumme„Flurschäden und tierische Ausscheidungen“Leistungsübersicht, Seite 2
Ungewollter Deckakt (Folgekosten bei der Stute eines Dritten)ja, bis zur Versicherungssumme„Ungewollter und gewollter Deckakt“Leistungsübersicht, Seite 2
Gewollter Deckakt (Schäden beim vereinbarten Decken)ja, bis zur Versicherungssumme„Ungewollter und gewollter Deckakt“Leistungsübersicht, Seite 2
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (zum Beispiel an Gewässern oder geschützten Arten)ja, bis 3 Mio. €„Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) 3 Mio. EUR2 5 Mio. EUR2“Leistungsübersicht, Seite 3
Gewässerschäden, etwa durch Dung oder Mist (Kleingebinde)ja, bis zur Versicherungssumme„Gewässerschäden aus Kleingebinden“Leistungsübersicht, Seite 3

Gemietete und geliehene Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an gemieteten Boxen, Stallungen, Weiden und Reithallenja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 250 €„Räumen in Gebäuden, wie z. B. Stallungen, Boxen, Reithallen, Koppeln, Weiden, Paddocks“A 1-6.3.1, Seite 2
Schäden an geliehenem oder gemietetem Sattelzeug und Reitzubehörja, bis 5.000 €, Selbstbeteiligung 100 €„Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen gemieteter oder geliehener Sachen (z. B. Reitutensilien).“A 1-6.3.2.1, Seite 9
Schäden am geliehenen oder gemieteten Pferdeanhänger und Transporterja, bis 5.000 €, Selbstbeteiligung 250 €„Mietsachschäden an fremden, gemieteten oder geliehenen Transportanhänger“Leistungsübersicht, Seite 2
Schäden an geliehenen Kutschen und Fuhrwerkenja, bis 5.000 €, Selbstbeteiligung 250 €„Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von gemieteten Tierfuhrwerken“A 1-6.3.2.2, Seite 9
Allmählich entstandene Schäden durch Scharren, Verbiss oder Urinja, bis zur Versicherungssumme„Schäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen und Feuchtigkeit“Leistungsübersicht, Seite 2

Reiten, Sport und Nutzung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Turniere, Reitsportveranstaltungen und Wettbewerbe (Teilnahme und Training)ja„Teilnahme an Reitunterricht, Ausbildungslehrgängen und Prüfungen, Veranstaltungen wie Turniere etc.“Leistungsübersicht, Seite 2
Pferderennen, Distanzritte und Galopprennenja„Teilnahme an Rennen wenn vereinbart wenn vereinbart“Leistungsübersicht, Seite 2
Fahren mit Kutsche oder Fuhrwerk (Fahrsport, private Fahrten)ja„Verwendung der versicherten Tiere als Zugtiere bei privaten Fahrten sowie Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden Tierfuhrwerken“Leistungsübersicht, Seite 2
Jagdreiten, Schleppjagd und Fuchsjagdnicht geregelt
Voltigieren und Reitunterricht im privaten Rahmenja„Sach- und Personenschäden durch Voltigieren“Leistungsübersicht, Seite 2
Transport des Pferdes (Verladen, Fahrt im Anhänger, Abladen)ja„Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Tiertransportanhängern zu privaten Zwecken, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind“Leistungsübersicht, Seite 2
Gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung (Reitschule, Vermietung, Pension, Zucht gegen Entgelt)nein„Bei Tierhaltung zu beruflichen, betrieblichen, gewerblichen oder dergl. Zwecke finden diese Bestimmungen keine Anwendung.“A 1-1, Seite 7
Private Hobbyzucht und Aufzuchtnicht geregelt

Schutz und Abwehr

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfall: Ersatz, wenn ein fremder Tierhalter den Schaden am Versicherten nicht bezahlen kannja, bis zur Versicherungssumme„classic ab 500 EUR“A 3-3.4, Seite 15
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts- und Anwaltskostenja„die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche“A 1-4.1, Seite 8
Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Pferdeschadenja, bis zur Versicherungssumme„Kosten des Verteidigers.“A 1-4.3, Seite 8
Strafkaution im Auslandja, bis 50.000 €„Kautionsleistung bei Schäden innerhalb Europas 50.000 EUR 200.000 EUR“Leistungsübersicht, Seite 3

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erfüllt eine behördliche oder kommunale Versicherungspflicht (in Spanien etwa Ordenanzas municipales für Equiden)nicht geregelt
Obliegenheit zu Equidenpass, Chip, Registrierung und Anmeldung des Pferdesnicht geregelt
Obliegenheiten zur Einzäunung und Beaufsichtigung (Koppel, Weidezaun)nicht geregelt
Obliegenheiten beim Reiten im Straßenverkehr (Reitabzeichen, Beleuchtung, Helm)nicht geregelt
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung)ja„dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich“B 3-3.2.2 a), Seite 23
Tod, Verkauf oder Wechsel des Pferdes (Vertragsende oder Umschreibung)ja„Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg“B 1-6.2.4, Seite 21
Laufzeit und Kündigung (Frist, tägliche Kündbarkeit, Kündigung nach Schaden)ja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.“B 2-1.2, Seite 21
Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, Rennen, gewerbliche Nutzung, Schäden am Reiter, an eigenen Sachen)ja„Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mit dem Reiten oder der Verwendung als Zugtier in ursächlichem Zusammenhang stehen.“A 1-6.8.2, Seite 11

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) ALTE LEIPZIGER Pferdehalterhaftpflicht Classic

Volltext aufklappen: Bedingungen Pferdehalterhaftpflicht (AL-THV Pferd 2020 mit AHB, S P5.4)
[Seite 1] Private Pferdehalter- Haftpflichtversicherung S P5.5 Inhaltsverzeichnis Seite I Leistungsübersicht je nach gewähltem Versicherungsumfang 2 II Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung 4 III Präambel zu den Allgemeinen Haftpflicht Versicherungsbedingungen 5 IV Allgemeine Tierhalterhaftpflicht Versicherungsbedingungen AL-THV Pferd 2020 (Teil A) – Stand April 2025 7 V Allgemeine Bedingungen für die Allgemeine Haftpflicht- und Sachversicherung (Teil B) – Stand Dezember 2023 20 Alte Leipziger Versicherung AG S P5.5 – 04.2025 Seite 1 von 26 [Seite 2] I Leistungsübersicht je nach gewähltem Versicherungsumfang Die Tierhalter-Haftpflichtversicherung ist abschließbar für die Haltung von Pferden. Der Versicherungsumfang kann wahlweise als Tarifvariante comfort oder classic vereinbart werden. Die Versicherung einzelner Positionen innerhalb einer Tarifvariante ist nicht möglich. Bitte beachten Sie: Diese Leistungsübersicht ist lediglich eine Kurzübersicht. Der rechtsverbindliche Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein und dem Wort-laut der vereinbarten Bedingungen. classic comfort Versicherungssummen Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal 10 Mio. EUR 20 Mio. EUR1 Vorsorgeversicherung in Höhe der Versicherungssumme   Versicherte Personen (als Halter/Mithalter/Tierhüter) Versicherungsnehmer   Ehepartner, Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz   Lebensgefährten des Versicherungsnehmers in häuslicher Gemeinschaft   Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft   Sonstige Personen in häuslicher Gemeinschaft   Tierhüter, soweit nicht gewerbsmäßig tätig bzw. Fremdreiter (berechtigte Reiter), Reitbeteiligte   Aufwendungen für das Wiedereinfangen entlaufener mitversicherter Tiere 3.000 EUR 5.000 EUR Ansprüche der fremden Tierhüter bzw. der Fremdreiter/Reitbeteiligte gegen den Versicherungs-   nehmer Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, Arbeitgebern, privaten   Versicherern Nachversicherungsschutz bei Tod des Versicherungsnehmers   Versicherte Eigenschaften und Tätigkeiten Für Tiere nach Tarif für Gnadenbrotpferde* ist der Versicherungsschutz eingeschränkt ohne Beritt ohne Beritt Reiten ohne Sattel und Zaumzeug (auch gebissloses Reiten)   Reiten fremder Pferde, subsidiär   Unentgeltliche, kurzfristige Überlassung des Pferdes an Dritte zu privaten Zwecken, nicht zu Ver-   einszwecken oder zu Veranstaltungen, zu Unterrichts- oder therapeutischen Zwecken Eigene Nutzung zu therapeutischen Zwecken (auch ehrenamtlich)   Ausübung von Pferdesport, nicht Teilnahme an Rennen und Vielseitigkeitsreiten (Eventing, Mili-   tary) und die Vorbereitungen dazu (Training) Teilnahme an Rennen wenn vereinbart wenn vereinbart Teilnahme an Reitunterricht, Ausbildungslehrgängen und Prüfungen, Veranstaltungen wie Tur-   niere etc. Gelegentliche Tätigkeit als Reitlehrer eines mitversicherten Tieres   Verwendung der versicherten Tiere als Zugtiere bei privaten Fahrten sowie Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden Tierfuhrwerken (z. B. Schlitten, Sulkys, Kutschen) inkl. gelegentlicher   unentgeltlicher Beförderung von Gästen. Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Tiertransportanhängern zu privaten Zwecken,   soweit sie nicht versicherungspflichtig sind 10.000 EUR, 20.000 EUR, Schäden durch öffentlich-rechtliche und private Bergungen einschließlich der Bergungskosten SB 250 EUR SB 250 EUR Ungewollter und gewollter Deckakt   Sach- und Personenschäden durch Voltigieren   Flurschäden und tierische Ausscheidungen   Haltung von Fohlen der versicherten Stute bis 18 Monate ab Geburt   Mietsachschäden (auch Glasschäden im selbstbewohnten Mietobjekt) an zu privaten Zwecken ge- , , mieteten Grundstücken, Immobilien und Räumen in Gebäuden wie z. B. Stallungen, Boxen, Reit- SB 250 EUR SB 250 EUR hallen, Koppeln, Weiden, Paddocks, Führ- und Longieranlagen, Laufbahnen oder Pferdesolarien Alte Leipziger Versicherung AG S P5.5 – 04.2025 Seite 2 von 26 [Seite 3] classic comfort 5.000 EUR, 10.000 EUR, Mietsachschäden an fremden, gemieteten oder geliehenen Transportanhänger SB 250 EUR SB 250 EUR Mietsachschäden an sonstigen gemieteten oder geliehenen Sachen (z. B. Reitutensilien) einschl. 5.000 EUR, 10.000 EUR, Abhandenkommen dieser Sachen SB 250 EUR SB 250 EUR Erweiterungen des Versicherungsschutzes Schäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen und Feuchtigkeit   Sachschäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals   Schadenersatz zum Neuwert auf Wunsch des Versicherungsnehmers 3.000 EUR 5.000 EUR Ausgleich zur Zeitwertregelung bei Beschädigung eigener Sachen, wenn ein anderer Haftpflicht- 3.000 EUR 5.000 EUR versicherer den Zeitwert bereits geleistet hat Umweltschadensversicherung (Ökoschutzversicherung) 3 Mio. EUR2 5 Mio. EUR2 Gewässerschaden-Restrisiko   100 l/kg/ 250 l/kg/ Gewässerschäden aus Kleingebinden 1.000 l/kg 1.000 l/kg Versicherungsschutz im Ausland Auslandsaufenthalt innerhalb Europas unbegrenzt unbegrenzt Auslandsaufenthalt außerhalb Europas 3 Jahre 5 Jahre Voraussetzung ist: Bankverbindung und Wohnsitz in Deutschland ja ja Verbesserte Auslandsdeckung bei gleichzeitigem Bestehen einer Privathaftpflichtversicherung   Kautionsleistung bei Schäden innerhalb Europas 50.000 EUR 200.000 EUR Forderungsausfalldeckung Forderungsausfalldeckung   Gewaltopferschutz   Mindestschadenhöhe 500 EUR ohne Rechtsschutz – 300.000 EUR Schäden durch Pferderipper – 10.000 EUR Schäden durch Wolfsriss – 10.000 EUR Garantien Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse   Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen des GDV   Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen   Summen- und Konditionsdifferenzversicherung   Versehensklausel   Vorversicherungsgarantie   Best-Leistungs-Garantie –  Sonstiges Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit   Repair & Care – Mehrleistung bei Reparatur statt Neukauf 3.000 EUR 5.000 EUR Anmerkung: * Gnadenbrotpferde: Als Gnadenbrotpferde gelten Tiere, die aufgrund Alters oder Erkrankung nicht beritten werden. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche, die in ursächlichem Zusammenhang stehen mit dem Reiten oder der Verwendung als Zugtier.  mitversichert im Rahmen der Vertragsbedingungen – nicht enthalten/nicht möglich 1 höchstens 15 Mio. EUR je geschädigte Person 2 innerhalb der Versicherungssumme Alte Leipziger Versicherung AG S P5.5 – 04.2025 Seite 3 von 26 [Seite 4] II Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Pferdehalter-Haftpflichtversicherung (AVB Private PferdehalterHV) Stand: 04.2025 Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungs- Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten schutzes in der Haftpflichtversicherung. der Vertragsparteien.  Abschnitt A 1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken  Abschnitt B 1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und privater Pferdebesitzer. Prämienzahlung.  Abschnitt A 2 gilt für Gewässerschäden und Schäden an der  Abschnitt B 2 regelt Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung. Umwelt (besondere Umweltrisiken).  Abschnitte B 3 und B 4 enthalten Obliegenheiten des Versiche-  Abschnitt A 3 gilt für Forderungsausfallrisiken. rungsnehmers und weitere Bestimmungen. Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedin- zum Abtretungsverbot, zur Prämienregulierung und zur Prämien- gungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. angleichung. Alte Leipziger Versicherung AG S P5.5 – 04.2025 Seite 4 von 26 [Seite 5] III Präambel zu den Allgemeinen Haftpflicht Versicherungsbedingun- gen Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen des GDV Der gewährte Nachlass entfällt, sobald der Versicherungsnehmer die Deaktivierung des digitalen Dokumentenversands während der Tarifvariante Versicherungsschutz Vertragslaufzeit vornimmt. classic mitversichert Versehensklausel comfort mitversichert Tarifvariante Versicherungsschutz Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Pferdehalter-Haftpflichtver- classic mitversichert sicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedin- comfort mitversichert gungen für die Tierhalter-Haftpflichtversicherung (AVB THV) aus- schließlich zum Vorteil für Sie von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen In Erweiterung B 3-2 bleibt der Versicherungsschutz bei versehent- Musterbedingungen – Stand 2020 – abweichen. licher Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachge- Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse holt wurde. Tarifvariante Versicherungsschutz Vorversicherungs-Garantie classic mitversichert Tarifvariante Versicherungsschutz comfort mitversichert classic mitversichert comfort mitversichert Darüber hinaus garantieren wir auch, dass die Leistungsinhalte die- ser Versicherungsbedingungen den Empfehlungen des Arbeitskrei- ses Beratungsprozesse voll entsprechen. Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass Sie durch die Vertragsbedingungen zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Innovationsklausel/Künftige Leistungsverbesserungen Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versi- cherungsumfang bessergestellt gewesen wären, werden wir ge- Tarifvariante Versicherungsschutz mäß den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags vom Vorversicherer regulieren. classic mitversichert Voraussetzung für eine Regulierung im Rahmen der Vorversiche- comfort mitversichert rungs-Garantie ist, dass: Wird das dem Vertrag zugrundeliegende Bedingungswerk zur Tier- a) der vorangegangene Versicherungsschutz ununterbro- halter-Haftpflichtversicherung AL_HAFTPFLICHT|Tierhalter für chen bestanden hat und Neuverträge vom Versicherer geändert, so gilt das neue Bedin- gungswerk unter folgenden Voraussetzungen automatisch auch b) die Besserstellung weder bei der Alte Leipziger Versi- für den bestehenden Vertrag: cherung AG noch beim Vorversicherer nur gegen Prämienzuschlag versicherbar ist. a) das neue Bedingungswerk enthält im Vergleich zum zu- grundeliegenden Bedingungswerk ausschließlich Leistungsverbes- Die Entschädigung aus der Vorversicherungs-Garantie ist je Versi- serungen (das kann z. B. eine Erweiterung des Versicherungsschut- cherungsfall auf die im aktuellen Versicherungsvertrag vereinbarte zes oder der Wegfall eines Ausschlussgrundes oder einer Obliegen- Versicherungssumme begrenzt. heit sein) Darüber hinaus gilt die Vorversicherungs-Garantie nicht für Schä- und den gemäß A 1-7. b) die im neuen Bedingungswerk enthaltenen Leistungs- Im Fall der Regulierung müssen Sie uns im Vorfeld die Bedingungen verbesserungen für Neuverträge führen im Vergleich zum beste- des Vorversicherers zur Verfügung stellen. henden Vertrag nicht zu einer nachteiligen Änderung der Tarifie- Best-Leistungs-Garantie rungskriterien oder Berechnungsgrundlage. Das neue Bedingungswerk findet auf den bestehenden Vertrag ab Tarifvariante Versicherungsschutz Wirksamkeit des neuen Bedingungswerks (Produkteinführung) An- classic nicht mitversichert wendung. comfort mitversichert Tarif #papierlos 1 Gegenstand und besondere Konditionen des Tarifs Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- #papierlos mers oder der in diesem Vertrag mitversicherten Personen im Ver- sicherungsfall für Der Tarif #papierlos berücksichtigt die einfache und papierlose Vertragskommunikation über unser Kundenportal fin4u und ist in a) Risiken oder allen Tarifvarianten zuwählbar. b) Deckungserweiterungen oder Durch die papierlose Kommunikation wird ein Nachlass gewährt. c) höhere Entschädigungsregelungen, 2 Voraussetzungen des Tarifs #papierlos die im Rahmen dieses Vertrages nicht eingeschlossen sind, jedoch Voraussetzung für Tarif #papierlos ist die Registrierung des Versi- durch einen Tarif eines anderen Versicherers entsprechend dem cherungsnehmers in unserem Kundenportal fin4u und die Aktivie- den dortigen Bedingungswerk eingeschlossen wären; rung des digitalen Dokumentenversands. Versicherungsschutz besteht entsprechend den dortigen Regelun- 3 Wegfall der Voraussetzungen gen. Die Versicherungssumme für derartige Schäden steht im Rah- men der bei der Alte Leipziger vereinbarten Versicherungssummen Wird die Registrierung und Aktivierung des digitalen Dokumenten- zur Verfügung. Eine Ersatzleistung darüber hinaus ist nicht möglich. versands in dem Kundenportal fin4u nicht durchgeführt, ist der Ab- schluss im Tarif #papierlos nicht möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich bei dem Tarif des anderen Versicherers zum Zeitpunkt des Schadeneintritts um einen aktuel- len, allgemein zugänglichen Tarif zur Tierhalter- Alte Leipziger Versicherung AG S P5.5 – 04.2025 Seite 5 von 26 [Seite 6] Haftpflichtversicherung eines in Deutschland zum Betrieb zugelas- Die Erweiterung umfasst keinen Verzicht auf Selbstbehalte. Ist im senen Versicherers handelt. Für einzelne Vertriebspartner, Ver- Rahmen dieses Versicherungsvertrages ein Selbstbehalt verein- bünde, Vereinigungen oder Vertriebsplattformen geschriebene bart, so gilt dieser auch für die Best-Leistungs-Garantie. Konzepte gelten nicht als allgemein zugänglicher Tarif. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Alte Leipziger Versi- Den Nachweis über die Mitversicherung bei einem anderen in cherung AG können diese Klausel jederzeit in Textform kündigen. Deutschland zum Betrieb zugelassenen Haftpflichtversicherers hat der Versicherungsnehmer in Form von Besonderen Bedingungen Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang wirksam. Kündigt und Risikobeschreibungen zu erbringen. der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Ver- Ausgeschlossen innerhalb der Best-Leistungs-Garantie sind An- sicherers zum selben Zeitpunkt kündigen. sprüche Summen- und Konditionsdifferenzversicherung (Excedenten-  aus Schäden im Ausland haftpflichtversicherung)  aus beruflichen und gewerblichen Risiken Tarifvariante Versicherungsschutz  über die gesetzliche Haftung hinaus classic mitversichert  aus Vorsatz comfort mitversichert  aus vertraglicher Haftung Besteht anderweitig für den Versicherungsnehmer eine Haft-  aus Eigenschäden (auch Forderungsausfall) pflichtversicherung, gelten die nachfolgenden Bestimmungen ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Anschlussversicherung, soweit  aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen der Vertragsbeginn nicht länger als 15 Monate in der Zukunft liegt Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen und die anderweitige Haftpflichtversicherung zum Beginn der An-  wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder schlussversicherung gekündigt wird. asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit ein nach den Best-  aus Schäden, die bei der Alte Leipziger oder bei dem anderen immungen dieser Versicherung versicherter Versicherungsfall ge- Versicherer durch zuschlagspflichtige Risiken versicherbar sind geben ist und die Höhe der Haftpflichtansprüche über die Versiche- rungssummen einer anderweitig bestehenden Haftpflichtver-  aus dem Bau einer Geothermie-Anlage mittels Bohrung sicherung hinausgeht, und zwar für den darüberhinausgehenden Teil des Schadens. Sind nach der anderweitig bestehenden Haft-  aus Schäden, die durch Krankheitsübertragungen auf Mensch pflichtversicherung keine Leistungen zu erbringen, besteht im Rah- und Tier grob fahrlässig herbeigeführt wurden. men dieses Vertrages Versicherungsschutz. Die Bestimmungen gemäß A 1-9 – Vorsorgeversicherung – finden Besteht zum Schadenszeitpunkt keine anderweitige Haftpflicht- hier keine Anwendung. versicherung, wird mit einer Selbstbeteiligung von 500 EUR auf Grundlage dieser Bedingungen reguliert. Alte Leipziger Versicherung AG S P5.5 – 04.2025 Seite 6 von 26 [Seite 7] IV Allgemeine Tierhalterhaftpflicht Versicherungsbedingungen AL- THV Pferd 2020 (Teil A) – Stand April 2025 Inhaltsverzeichnis – Teil A Abschnitt A 1 – Privates Pferdehalter-Haftpflichtrisiko Abschnitt A 2 – Besondere Umweltrisiken A 1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes A 2-1 Gewässerschäden (außer Anlagerisiko) Risiko) A 2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß A 1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Umweltschadensgesetz (USchadG) Verhältnis zwischen den Versicherten Abschnitt A 3 – Forderungsausfallrisiko (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) A 3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung A 1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A 3-2 Leistungsvoraussetzungen A 1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des A 3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung Versicherers A 3-4 Schäden durch Pferderipper A 1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, A 3-5 Schäden durch Wolfsriss Serienschaden, Selbstbeteiligung) A 3-6 Räumlicher Geltungsbereich A 1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des A 3-7 Besondere Ausschlüsse für das privaten Tierhalters (Versicherungsschutz, Forderungsausfallrisiko Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A 3-8 Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz A 1-7 Allgemeine Ausschlüsse Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A A 1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen A(GB)-1 Abtretungsverbot und Erweiterungen) A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und A 1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) Auswirkung auf die Prämie (Prämienregulierung) A 1-10 Nachversicherungsschutz/Fortsetzung der Tierhalter- A(GB)-3 Prämienangleichung und Kündigungsrecht nach Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Prämienangleichung Versicherungsnehmers Abschnitt A 1 – Privates Pferdehalter-Haftpflichtrisiko Versichert sind (abweichend von A 1-7.3 und A 1-7.4) auch Ansprü- A 1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versicher- che der Tierhalter/Mithalter und Tierhüter gegen den Versiche- tes Risiko) rungsnehmer. Versichert sind darüber hinaus auch etwaige über- gangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die ge- privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Hal- Arbeitgebern wegen Personenschäden. ter/Mithalter des bzw. der im Versicherungsschein bezeichneten Tiere. A 1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertrags- bestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entspre- Bei Tierhaltung zu beruflichen, betrieblichen, gewerblichen oder chend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die dergl. Zwecke finden diese Bestimmungen keine Anwendung. Vorsorgeversicherung (A 1-9), wenn das neue Risiko nur für eine Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung, die im Haushalt mitversicherte Person entsteht. des Versicherungsnehmers vorhanden sind, müssen zur Prämien- A 1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risiko- berechnung angegeben werden. begrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungs- A 1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum nehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch und mitversicherten Personen) für die mitversicherten Personen. A 1-2.1 Mitversichert als Halter/Mithalter oder Tierhüter sind A 1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegen- a) der Ehegatte und Lebenspartner nach Lebenspartner- heiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversi- schaftsgesetz des Versicherungsnehmers; cherten Personen verantwortlich. b) der Lebensgefährte des Versicherungsnehmers, sofern A 1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall diese Person in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs- nehmer lebt und bei ihm behördlich gemeldet ist; A 1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Ver- sicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Ver- c) Familienangehörige der in Absatz a) und b) genannten sicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), Personen, soweit sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermö- Gemeinschaft leben; gensschaden zur Folge hatte, aufgrund d) sonstige Personen, die mit dem Versicherungsnehmer gesetzlicher nicht nur kurzfristig in häuslicher Gemeinschaft leben; Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts e) der Tierhüter in dieser Eigenschaft, sofern er nicht ge- werbsmäßig tätig ist. von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Mitversichert sind Aufwendungen für das Wiedereinfangen entlau- fener, mitversicherter Tiere. Der Versicherungsschutz wird im Rah- Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung men der beantragten Tarifvariante gewährt: des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, Tarifvariante Versicherungsschutz kommt es nicht an. classic 5.000 EUR* A 1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, comfort 10.000 EUR* a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst- * begrenzt auf das Zweifache für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leis- tung; f) der berechtigte Reiter (Fremdreiter) oder der Reitbe- teiligte. b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacher- füllung durchführen zu können; Reitbeteiligungen sind auf eine bestimmte Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die Benutzung des Tieres gegen finanzi- c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- elle Beteiligung an den Unterhaltskosten des Tieres. standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; Alte Leipziger Versicherung AG S P5.5 – 04.2025 Seite 7 von 26 [Seite 8] d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen beruhen. auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; A 1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsneh- e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung mer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung der Leistung; des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er- die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungs- satzleistungen. fall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili- A 1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, so- gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezo- weit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage gen. A 1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungs- Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versiche- nehmers hinausgehen. rer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht über- A 1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des steigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche ver- Versicherers pflichtet. A 1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst A 1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten wer- den nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, A 1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der und Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungs- c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von be- summe zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. rechtigten Schadensersatzverpflichtungen. A 1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleiben- ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse den Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Rest- des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden betrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor- oder Vergleich bestanden hätte. schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraft- Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit fahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versi- zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. cherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom An- Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs- spruch des Dritten freizustellen. nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der A 1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwick- Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Ab- lung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versiche- übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Be- rungsnehmers abzugeben. trag von der Versicherungssumme abgesetzt. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über A 1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung ei- Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der nes Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehr- seine Kosten. aufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht auf- zukommen. A 1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenser- eignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haft- A 1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des pri- pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Vertei- vaten Tierhalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen digers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer und besondere Ausschlüsse) gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebühren- A 1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, ordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höhe- deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden be- ren Kosten des Verteidigers. sonderen Ausschlüsse. A 1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversi- Soweit A 1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch cherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu auf die in A 1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestim- zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, mungen Anwendung (z. B. A 1-4 – Leistungen der Versicherung dieses Recht auszuüben. oder A 1-7 – Allgemeine Ausschlüsse). A 1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, A 1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko Serienschaden, Selbstbeteiligung) A 1-6.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtli- A 1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei je- chen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Um- dem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen welteinwirkung. begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, A 1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungs- die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet fälle eines Versicherungsjahres auf das Ein- oder Zweifache der ver- haben. einbarten Versicherungssummen begrenzt. A 1-6.1.2 Versicherungssumme A 1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, Die Versicherungssumme, welche auch gleichzeitig die Jahres- der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten höchstentschädigung ist, beträgt im Rahmen der vereinbarten Ver- ist, wenn diese sicherungssumme bei a) auf derselben Ursache, Tarifvariante Versicherungsschutz b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach- classic 3.000.000 EUR lichem und zeitlichem Zusammenhang oder comfort 5.000.000 EUR c) auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln Alte Leipziger Versicherung AG S P5.5 – 04.2025 Seite 8 von 26 [Seite 9] A 1-6.1.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprü- A 1-6.3.2.2 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der che aus Gewässerschäden. Beschädigung von gemieteten Tierfuhrwerken (z. B. Schlitten, Sul- kys, Kutschen) oder Transportanhänger und alle sich daraus erge- Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensge- benden Vermögensschäden. setz siehe Abschnitt A 2 (besondere Umweltrisiken). Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Ver- A 1-6.2 Abwässer/Rückstau- und Allmählichkeitsschäden sicherungssumme je Versicherungsfall – je Tarifvariante –, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Tarifvariante Versicherungsschutz Versicherungsjahres. classic mitversichert Tarifvariante Versicherungsschutz comfort mitversichert classic 5.000 EUR Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- comfort 10.000 EUR mers wegen Schäden a) durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließ- Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst lich für Schäden durch häusliche Abwässer – auch aus dem Rückstau zu tragen. des Straßenkanals. A 1-6.3.3 Vom Versicherungsschutz bei A 1-6.3.2 ausgeschlossen b) aus dem Betrieb einer privat genutzten Abwassergrube sind für häusliche Abwässer. a) alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden; c) die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Tem- b) Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für peratur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und von Niederschlä- mehr als 3 Monate überlassen wurden (gilt nicht für elektrische me- gen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). dizinische Geräte); A 1-6.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden auch c) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der Glasschäden im selbstbewohnten Mietobjekt) versicherten Person dienen; Tarifvariante Versicherungsschutz d) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung; classic mitversichert e) Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, Ur- comfort mitversichert kunden und Wertpapieren. Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungs- A 1-6.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraft- nehmer gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Ver- fahrzeug-Anhänger mögensschäden. Tarifvariante Versicherungsschutz A 1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers wegen Mietsachschäden an Grundstücken, Gebäu- classic mitversichert den, Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten comfort mitversichert Räumen in Gebäuden, wie z. B. Stallungen, Boxen, Reithallen, Kop- peln, Weiden, Paddocks, Führ- und Longierstangen, Laufbahnen oder Pferdesolarien. A 1-6.4.1 Versichert ist – abweichend von A 1-7.14 – die gesetzli- che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die ver- Tarifvariante Versicherungsschutz ursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug- classic mitversichert Anhängern: comfort mitversichert a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkeh- rende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte A 1-6.3.1.1 Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer Höchstgeschwindigkeit; 250 EUR selbst zu tragen: b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbe- A 1-6.3.1.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haft- dingter Höchstgeschwindigkeit; pflichtansprüche wegen c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspru- Höchstgeschwindigkeit; chung, d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. selbstfahrende b) Schäden an Elektro- und Gasgeräten und allen sich dar- Mäher, Schneeräumgeräte, Kehrmaschinen) mit nicht mehr als aus ergebenden Vermögensschäden. 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; A 1-6.3.2 Für Schäden an fremden gemieteten oder geliehenen e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig Sachen gilt: sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. A 1-6.3.2.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der A 1-6.4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Beschädigung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen ge- mieteter oder geliehener Sachen (z. B. Reitutensilien). Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer ge- braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wis- Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Ver- sen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der sicherungssumme je Versicherungsfall – je Tarifvariante –, begrenzt Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Versicherungsjahres. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We- Tarifvariante Versicherungsschutz gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut- zen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, classic 5.000 EUR dass die Fahrzeuge nicht von einem Fahrer benutzt werden, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. comfort 10.000 EUR Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten ver- Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst letzt, gilt B 3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenhei- zu tragen. ten). Alte Leipziger Versicherung AG S P5.5 – 04.2025 Seite 9 von 26 [Seite 10] A 1-6.5 Schäden im Ausland c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; A 1-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; – soweit der inländische Wohnsitz beibehalten wird – ausschließ- lich, wenn diese e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever- anstaltung; a) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind; f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Lea- sing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor- b) auf eine versicherte Handlung in Europa bzw. auf ein in gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unter- Europa bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder schlagung; c) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt – au- g) aus Rationalisierung und Automatisierung; ßerhalb Europas maximal bis – je nach Tarifvariante – eingetreten sind. h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; Tarifvariante Versicherungsschutz i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- classic 3 Jahre und Kostenanschlägen; comfort 5 Jahre j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe- malige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsfüh- Besteht bei der Alte Leipziger Versicherung AG gleichzeitig eine rung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- Privat-Haftpflichtversicherung und ist dort ein längerer Zeitraum oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; für den vorübergehenden Auslandsaufenthalt vereinbart, gilt die- k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be- ser auch für diese Tierhalter-Haftpflichtversicherung. hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Weiterhin gilt Folgendes: Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; A 1-6.5.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versiche- l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von rungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Geld, Wertpapieren und Wertsachen; Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetz- m) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräu- lichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versi- sche, Gerüche, Erschütterungen). cherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von – je nach Tarifvariante – zur Verfügung. A 1-6.7 Sonstige Besondere Regelungen zur Tierhalter-Haft- pflichtversicherung (allgemein) Tarifvariante Versicherungsschutz Tarifvariante Versicherungsschutz classic 50.000 EUR classic mitversichert comfort 200.000 EUR comfort mitversichert Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers wegen Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzu- a) Schäden durch gewollten und ungewollten Deckakt, zahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen b) Flurschäden oder Schäden durch tierische Ausschei- einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. dungen. A 1-6.5.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. So- A 1-6.8 Besondere Regelungen zur Tierhalter-Haftpflichtversi- weit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen cherung für Pferde Währungsunion angehören liegt, gelten die Verpflichtungen des Tarifvariante Versicherungsschutz Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldin- classic mitversichert stitut angewiesen ist. comfort mitversichert A 1-6.5.4 Bei Schadenereignissen in den USA bzw. US-Territorien werden die Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Kosten A 1-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem rungsnehmers Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als Leistungen auf a) beim Reiten – auch ohne Sattel und Zaumzeug (auch ge- die Versicherungssumme angerechnet. bissloses Reiten); A 1-6.6 Vermögensschäden b) als Reiter fremder Pferde, sofern Versicherungsschutz nicht durch eine Privathaftpflicht- oder anderweitige Tierhalter- Tarifvariante Versicherungsschutz Haftpflichtversicherung besteht; classic mitversichert c) aus der Ausübung von Pferdesport (z. B. Dressurreiten, Bodenarbeit, Wanderreiten); comfort mitversichert d) aus der Teilnahme am Reitunterricht, an Ausbildungs- A 1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- lehrgängen, Prüfungen, sonstigen Veranstaltungen wie Turniere, rungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Perso- Ausstellungen und Schauvorführungen und deren Vorbereitung nen- noch durch Sachschäden entstanden sind. hierzu (Training); A 1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprü- e) aus dem privaten (unentgeltlichen) Einsatz der versi- che wegen Vermögensschäden cherten Tiere zu therapeutischen Zwecken (auch ehrenamtlich); a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auf- f) aus der Verwendung der versicherten Tiere als Zugtiere trag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelie- bei privaten Fahrten mit eigener oder fremder Kutsche, einschließ- ferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; lich der gelegentlichen, unentgeltlichen Beförderung von Gästen; b) aus planender, beratender, bau- oder montageleiten- g) aus der unentgeltlichen, kurzfristigen Überlassung der der, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; versicherten Tiere an Dritte, nicht jedoch zu Vereinszwecken Alte Leipziger Versicherung AG S P5.5 – 04.2025 Seite 10 von 26 [Seite 11] und/oder zu Veranstaltungen, zu therapeutischen Zwecken, als  Die Arbeitslosigkeit bzw. Kurzarbeit dauert mindestens einen Zugtier oder zu Unterrichtszwecken; Monat an. h) aus dem Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden  Die Prämie zu diesem Vertrag ist gezahlt. Tierfuhrwerken (z. B. Schlitten, Sulkys, Kutschen) zu privaten Zwe- cken einschließlich gelegentlicher unentgeltlicher Beförderung Sollte der Versicherungsnehmer eine berufliche Tätigkeit aufneh- von Gästen; men bzw. zur Vollbeschäftigung zurückkehren, entfällt die Prämi- enfreistellung mit Beginn des Monats, in dem die jeweilige Ände- i) aus dem Besitz und Gebrauch von eigenen oder frem- rung eingetreten ist. den Tiertransportanhängern, soweit sie nicht versicherungspflich- tig sind; Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit j) aus der Haltung von Fohlen der versicherten Stute bis zum Alter von 18 Monaten, sofern sich das versicherte Muttertier  außer durch Arbeitsunfähigkeit noch im Besitz des Versicherungsnehmers befindet. Ältere Fohlen  unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben stellen eine Erweiterung im Sinne A 1-8 dar und sind zur Prämien- (z. B. durch Insolvenz). regulierung gemäß A(GB)-3 anzumelden; Die Beendigung der Arbeitslosigkeit oder der Kurzarbeit ist uns un- k) aus der gelegentlichen Tätigkeit als Reitlehrer eines verzüglich anzuzeigen. mitversicherten Tieres. A 1-6.11 Bergungs- und Rettungskosten A 1-6.8.2 Risikobegrenzung für Gnadenbrotpferde Für die Versicherung nach dem Tarif für Gnadenbrotpferde gilt Fol- Tarifvariante Versicherungsschutz gendes: classic 10.000 EUR, SB 250 EUR Als Gnadenbrotpferde gelten Pferde, die aufgrund ihres Alters comfort 20.000 EUR, SB 250 EUR oder ihrer Erkrankungen nicht geritten werden. Als solche gelten nicht Fohlen, Jährlinge oder Aufzuchtpferde. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch öf- Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprü- fentlich-rechtliche und private Bergungen des versicherten Tieres che wegen Schäden, die mit dem Reiten oder der Verwendung als inkl. der Bergungskosten. Zugtier in ursächlichem Zusammenhang stehen. Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Ver- A 1-6.9 Neuwertentschädigung sicherungssumme je Versicherungsfall – je nach gewähltem Tarif –, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungs- Tarifvariante Versicherungsschutz fälle eines Versicherungsjahres. classic 3.000 EUR Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen. comfort 5.000 EUR A 1-6.12 Repair & Care – Mehrleistung bei Reparatur statt In Abänderung von A 1-3.1 wird im Schadenfall, wenn der Versiche- Neukauf rungsnehmer es wünscht, bei der Ersatzleistung für irreparabel be- schädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden), die zum Tarifvariante Versicherungsschutz Schadenzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren classic 30 % bis 3.000 EUR und deren Anschaffungspreis – je nach Tarifvariante – nicht über- steigt, auf einen Zeitwertabzug verzichtet. comfort 30 % bis 5.000 EUR Die Differenz zwischen Neu- und Zeitwert, wenn der Versiche- Kann der Geschädigte eines versicherten Haftpflichtschadens rungsnehmer während der Wirksamkeit dieses Vertrages durch ei- nachweisen, dass die beschädigte Sache repariert wurde und nen Dritten einen Schaden erleidet und der Haftpflichtversicherer dadurch Mehrkosten z. B. durch nachhaltige Beschaffung entstan- des Schädigers diesen zum Zeitwert reguliert hat, ersetzen wir den sind oder ein gebrauchter Ersatz angeschafft wurde, so leistet ebenfalls – je nach Tarifvariante –. der Versicherer zusätzlich bis zu – gemäß Tarifvariante – über den Zeitwert hinaus. Tarifvariante Versicherungsschutz Mehrkosten können auch damit begründet sein, dass z. B. classic 3.000 EUR  Elektrogeräte eine bessere Energieeffizienzklasse haben z. B. comfort 5.000 EUR mit einer Stand-By-Stop-Schaltung ausgestattet sind; A 1-6.10 Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit  ersetzte Gegenstände mit einem Umweltsiegel – z. B. Blauer Engel – ausgezeichnet sind; Tarifvariante Versicherungsschutz  gebrauchte Ersatzgeräte teurer sind als der geschädigte Ge- classic mitversichert genstand. comfort mitversichert A 1-6.13 Schäden durch Voltigieren Wird der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer Mitversichert sind Sach- und Personenschäden durch das Voltigie- unverschuldet arbeitslos oder gerät er in Kurzarbeit, kann der Ver- ren versicherten Pferden. trag vorübergehend für maximal 12 Monate prämienfrei gestellt werden. Tarifvariante Versicherungsschutz Voraussetzungen für die Leistung: classic mitversichert  Der Versicherungsnehmer comfort mitversichert – war mindestens zwölf Monate vollbeschäftigt, – geht keiner bezahlten Beschäftigung mehr nach oder befin- det sich nachweislich in Kurzarbeit, – ist bei der Agentur für Arbeit („Arbeitsamt“) als arbeitslos gemeldet bzw. hat einen Antrag auf Kurzarbeitergeld ge- stellt. Alte Leipziger Versicherung AG S P5.5 – 04.2025 Seite 11 von 26 [Seite 12] A 1-7 Allgemeine Ausschlüsse der Versicherungsnehmer diese Sachen geleast, gepachtet, gelie- Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht aus- hen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand drücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. vom Versicherungsschutz: A 1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar- A 1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden beiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versiche- den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. rungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung A 1-2.3 findet keine Anwendung. oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache A 1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangel- Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen haften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die der Sache oder Leistung führt. den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von de- Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im ren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstel- a) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder lung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. b) Arbeiten oder sonstige Leistungen A 1-7.7 Asbest erbracht haben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, as- A 1-2.3 findet keine Anwendung. besthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. A 1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A 1-7.8 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzufüh- ren sind auf a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A 1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, a) gentechnische Arbeiten, b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), Versicherungsvertrages, c) Erzeugnisse, die c) zwischen mehreren mitversicherten Personen dessel- ben Versicherungsvertrages. – Bestandteile aus GVO enthalten, Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehö- – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. rigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Ge- A 1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen meinschaft leben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlich- A 1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsneh- keits- oder Namensrechtsverletzungen. mers und von wirtschaftlich verbundenen Personen A 1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskri- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer minierung a) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungs- Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskri- vertrag mitversicherten Personen gehören; minierungen. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Le- A 1-7.11 Übertragung von Krankheiten benspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resul- Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder tieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer ange- dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder legtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versi- sind). cherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, be- A 1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen schränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versiche- daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch rungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; a) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- b) Überschwemmungen stehender oder fließender Ge- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge- wässer. sellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen A 1-7.13 Strahlen Rechts ist; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelba- e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer rem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisie- eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; renden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Rönt- f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwal- genstrahlen) stehen. tern. A 1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Die Ausschlüsse unter b) bis f) erstrecken sich auch auf Ansprüche Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Eigentü- von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in mer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft- häuslicher Gemeinschaft leben. fahrzeug-Anhängers durch den Gebrauch des Fahrzeugs verur- A 1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonde- sacht. rer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sa- chen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn Alte Leipziger Versicherung AG S P5.5 – 04.2025 Seite 12 von 26 [Seite 13] A 1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort versi- chert. Ausgeschlossen sind Ansprüche Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauf- Die Aufforderung kann auch mit der Prämienrechnung erfolgen. tragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, ent- zeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. dessen Entstehung. b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus er- wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das gebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht  der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von verstrichen war. Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum- Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine angemes- fahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- sene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr- Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der An- zeugen bestimmt waren, zeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue  Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder A 1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer deren Teilen. Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A 1-9.1 Absatz 4 auf den c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mie- Betrag – je nach ausgewählter Tarifvariante – von maximal ter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. Tarifvariante Versicherungsschutz Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, classic 10.000.000 EUR wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist comfort 20.000.000 EUR und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. A 1-7.16 Wasserfahrzeuge für Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal je Versiche- rungsfall, höchstens jedoch maximal – je nach ausgewählter Tarif- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versiche- variante – rungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen be- stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasser- Tarifvariante Versicherungsschutz fahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. classic 10.000.000 EUR Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Was- comfort 15.000.000 EUR serfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs für Personenschäden je geschädigter Person und das Zweifache ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjah- wird. res begrenzt. A 1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elek- A 1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für tronischer Daten a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Aus- eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge tausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Da- der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterlie- ten, soweit es sich handelt um Schäden aus gen; a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen Veränderung von Daten, von Bahnen; b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor- gepflicht unterliegen – mit Ausnahme von versicherungspflichtigen c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaus- Hunden; tausch, d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; A 1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhun- gen und Erweiterungen) e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- amtlicher Tätigkeit. nehmers A 1-10 Nachversicherungsschutz/Fortsetzung der Tierhal- A 1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten ter-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungs- Risikos. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch nehmers von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen A 1-10.1 Für den mitversicherten Ehegatten, den eingetragenen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungs- Lebenspartner, den Lebensgefährten des Versicherungsnehmers vorsorgepflicht unterliegen. und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebens- partnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers, des Le- A 1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Ände- benspartners oder Lebensgefährten besteht der bedingungsge- rung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen mäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis Versicherungsnehmers bis zum nächsten Prämienfälligkeitstermin unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das fort. Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer A 1-10.2 Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Prämienrechnung durch den Ehegatten, den eingetragenen Leben- spartner oder den Lebensgefährten eingelöst, so wird dieser Versi- A 1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversiche- cherungsnehmer. rung) A 1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrages ist die gesetzli- che Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Alte Leipziger Versicherung AG S P5.5 – 04.2025 Seite 13 von 26 [Seite 14] Abschnitt A 2 – Besondere Umweltrisiken  auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Auf- Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden und für Schäden ruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang  unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen von Abschnitt und den folgenden Bedingungen. beruhen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versiche- Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich ele- rungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allge- mentare Naturkräfte ausgewirkt haben. meines Umweltrisiko) siehe A 1-6.1. A 2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltscha- A 2-1 Gewässerschäden (außer Anlagerisiko) densgesetz (USchadG) A 2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- (USchadG) ist eine mers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Le- Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers ein- bensräumen, schließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässer- c) Schädigung des Bodens. schädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versiche- rungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz aus- A 2-2.1 Versichert sind – abweichend von A 1-3.1 – den Versi- schließlich für Anlagen bis – gemäß Tarifvariante – Inhalt cherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhan- Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, so- denen Behälter – gemäß Tarifvariante – nicht übersteigt. weit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages  die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig Tarifvariante Versicherungsschutz und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder classic 100 l/kg, maximal 1.000 l/kg  die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und be- comfort 250 l/kg, maximal 1.000 l/kg stimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten wer- Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwen- den, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Best- dung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter aus- immungen über die Vorsorgeversicherung (A 1-9). schließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstrukti- A 2-1.2 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme) ons-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versi- wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeug- cherungsfall im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme be- nisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte er- grenzt auf – je Tarifvariante – pauschal für Personen-, Sach- und kannt werden können (Entwicklungsrisiko). Vermögensschäden je Versicherungsfall. Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betref- Tarifvariante Versicherungsschutz fende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eige- nen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grund- classic 3.000.000 EUR stücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind. comfort 5.000.000 EUR A 2-2.2 Ausland Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe. Versichert sind im Umfang von A 1-6.3 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versiche- A 2-1.3 Rettungskosten rungsfälle. Der Versicherer übernimmt Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betref- fende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsge- a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- setzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder An- rungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minde- sprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. rung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), so- wie A 2-2.3 Ausschlüsse b) außergerichtliche Gutachterkosten. a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Per- sonen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie be- Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zu- wusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsneh- sammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme mer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, für Sachschäden nicht übersteigen. die dem Umweltschutz dienen, abweichen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außer- A 1-2.3 findet keine Anwendung. gerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm über- nommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versiche- b) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen rungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Schäden Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als  die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genom- Weisung des Versicherers. mene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. A 2-1.4 Ausschlüsse  für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche- rungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Per- Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. sonen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von den dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. A 1-1.2 findet keine Anwendung. b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich Alte Leipziger Versicherung AG S P5.5 – 04.2025 Seite 14 von 26 [Seite 15] A 2-2.4 Versicherungssumme abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat Die Versicherungssumme, welche auch gleichzeitig die Jahres- an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. höchstentschädigung ist, beträgt im Rahmen der vereinbarten Ver- sicherungssumme bei A 3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung A 3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulier- Tarifvariante Versicherungsschutz ten Forderung. classic 3.000.000 EUR A 3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers besteht comfort 5.000.000 EUR innerhalb der vereinbarten Versicherungssumme. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi- Abschnitt A 3 – Forderungsausfallrisiko gungspflichtige Personen erstreckt – bei der Tarifvariante comfort maximal jedoch 15.000.000 EUR bei Personenschäden je geschädig- A 3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung ter Person. A 3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Ver- sicherungsnehmer oder eine gemäß A 1-2 mitversicherte Person Tarifvariante Versicherungsschutz während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten ge- schädigt wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadene- classic mitversichert reignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadensersatz- comfort mitversichert verpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichti- A 3-3.3 Die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungs- gen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der For- fälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache dieser derung gegen ihn gescheitert ist. Summe. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- A 3-3.4 Die Mindestschadenhöhe beträgt – je Tarifvariante –. oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Tarifvariante Versicherungsschutz privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schä- digender Dritter). classic ab 500 EUR A 3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in comfort ab 0 EUR dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in A 1 geregelten Privat-Haftpflichtversi- A 3-3.5 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine cherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rah- Rechte aus diesem Vertrag zu. men der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die A 3-4 Schäden durch Pferderipper für den Versicherungsnehmer gelten. Verbesserte Forderungsausfalldeckung bei Vorsatztaten durch Pferderipper So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, Ergänzend zu A 3.1 besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn a) wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner be- der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund ruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder eines Sachschadens nicht durchgesetzt werden kann, wenn der b) wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich Schädiger eine vorsätzliche Straftat begangen hat und auch, wenn herbeigeführt hat. der Schädiger nicht bekannt ist. In Erweiterung zu A 3-1.2 b) besteht für Schadenersatzansprüche Sachschäden beziehen sich ausschließlich auf Schäden am versi- wegen Personenschäden und daraus resultierenden Vermögens- cherten Tier. schäden auch dann Versicherungsschutz, wenn ein vorsätzliches Der Versicherer ist bei unbekanntem Schädiger gegenüber dem Handeln des Schädigers zugrunde liegt (Gewaltopferschutz). Versicherungsnehmer nur dann leistungspflichtig, wenn A 3-2 Leistungsvoraussetzungen a) aufgrund dessen eine Strafanzeige vom Versicherungs- Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder ei- nehmer gestellt wurde, ner gemäß A 1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn b) das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt A 3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder ei- wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt, nen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitglieds- c) der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungs- staat der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich, der akte erhalten hat. Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein festgestellt worden Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf maximal – ge- ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche mäß Tarifvariante – je Versicherungsfall und -jahr begrenzt. sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel Tarifvariante Versicherungsschutz bestanden hätte. classic nicht mitversichert A 3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfä- hig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine comfort 10.000 EUR mitversicherte Person nachweist, dass Der Versicherer leistet keine Entschädigung für psychische Folge- a) eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedi- schäden und sonstige, nicht das versicherte Tier betreffende Sach- gung geführt hat, schäden. b) eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da A 3-5 Schäden durch Wolfsriss der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse Wird das versicherte Tier innerhalb der Bundesrepublik Deutsch- abgegeben hat oder land durch einen bestätigten Wolfsriss getötet, wird der unmittel- bar vor Ableben bestehende Wert des Tieres sowie die Kosten für c) ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten die Abholung und Beseitigung des Tieres übernommen. durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf maximal – ge- wurde, mäß Tarifvariante – je Versicherungsfall und -jahr begrenzt. und A 3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadens- ersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung Alte Leipziger Versicherung AG S P5.5 – 04.2025 Seite 15 von 26 [Seite 16] Tarifvariante Versicherungsschutz Itzehoer Rechtsschutz Union Schadenservice GmbH classic nicht mitversichert Itzehoer Platz 25521 Itzehoe comfort 10.000 EUR Sitz Itzehoe Registergericht Amtsgericht Pinneberg, HRB 13835 PI A 3-6 Räumlicher Geltungsbereich Vers.St.Nr. 815/V90815006286 Versicherungsschutz besteht – abweichend von A 1-6.3 – für Scha- USt.-IdNr. DE134777598 densersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- www.itzehoer-rechtsschutz-union.de mungen privatrechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignis- sen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem A 3-8.2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz Vereinigten Königreich, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liech- a) Der Versicherungsschutz dieses Rechtsschutzelemen- tenstein eintreten. tes umfasst die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen A 3-7 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallri- vor Gerichten. siko Anderweitige bestehende Rechtsschutzverträge gehen dieser Re- A 3-7.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprü- gelung vor (subsidiäre Deckung). che wegen Schäden an b) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines a) Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahr- Rechtsschutzfalles von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zeugen; zugrunde liegt (Folgeereignistheorie). b) Immobilien; c) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeit- raum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung c) Tieren; rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der d) Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Be- erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Be- triebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versiche- tracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungs- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen schutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung einge- sind. treten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist. A 3-7.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für d) Kein Rechtsschutz besteht, wenn der Anspruch auf a) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsver- Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des folgung (siehe jedoch Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versi- A 3-8); cherung geltend gemacht wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn dies der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob- b) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder ver- fahrlässig zu vertreten hat. traglichen Forderungsübergangs; A 3-8.3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten c) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Inte- rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; ressen d) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz a) in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder  ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Erdbeben und daraus entstehenden Folgen (z. B. Vulkanausbruch); Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder b) im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung,  ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leis- Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder im Zusammen- tungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rück- hang mit Bergbauschäden; griffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten han- delt. c) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten; A 3-8 Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz d) vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder inter- Tarifvariante Versicherungsschutz nationalen Gerichten; classic nicht mitversichert e) soweit ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom comfort mitversichert Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der a) Zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Ver- Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistung verpflichtet, sicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen wird die die der Versicherer für ihn erbracht hat. Forderungsausfalldeckung um einen Spezial-Schadenersatz- A 3-8.4 Leistungsumfang Rechtsschutz zur gerichtlichen Geltendmachung und Durchsetzung der im Rahmen der Forderungsausfalldeckung versicherten Scha- a) Der Versicherer trägt zur Wahrnehmung rechtlicher In- denersatzansprüche erweitert. teressen b) Die diesem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen  bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung ei- für die Haftpflichtversicherung finden auch für den Spezial-Scha- nes für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis denersatz-Rechtsschutz Anwendung, sofern nachstehend nichts zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zustän- anderes vereinbart ist. digen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. A 3-8.1 Risikoträger/Bearbeitung von Rechtsschutzfällen Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Risikoträger der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz ist die Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer weitere Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 VVaG, Itzehoer Platz, Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsneh- 25521 Itzehoe. mers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Um im Leistungsfall Neutralität der Entscheidungen zu gewährleis- Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit ten, ist die Bearbeitung von Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selb- dem Prozessbevollmächtigten führt; wird auf den Korrespon- ständiges Schadenabwicklungsunternehmen im Sinne von § 126 denzanwalt verzichtet, werden zusätzlich zu den Kosten des Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ausgegliedert, die Anwalts Reisekosten bis zur Höhe einer Korrespondenzgebühr übernommen; Reisekosten eines im jeweiligen Landgerichtsbe- zirk ansässigen Rechtsanwalts werden dann übernommen, wenn das Aufsuchen des Versicherungsnehmers an seinem Alte Leipziger Versicherung AG S P5.5 – 04.2025 Seite 16 von 26 [Seite 17] Aufenthaltsort im Inland wegen Erkrankung oder anderer Hin- Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum derungsgründe geboten war. angestrebten Erfolg steht.  bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen un- eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zustän- verzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. digen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der Versi- b) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Ab- cherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, satz a) verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffas- die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der sung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versiche- noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers rungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Ge- veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme richt entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kos- angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hin- ten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers reichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergü- beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirkli- tung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem chen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. ausländischen Rechtsanwalt führt. c) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine  die Gerichtskosten einschließlich Entschädigung für Zeugen Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versiche- und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, rungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz b) abgeben  die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem aus- kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht ländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei vorge- innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der schrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforder- Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versi- lich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen cherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbun- von in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten geltenden dene Rechtsfolge hinzuweisen. Sätzen übernommen. A 3-8.7 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles  die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen In- teressen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsneh- a) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Ver- mer zu deren Erstattung verpflichtet ist. sicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforder- lich, hat er b) Der Versicherer trägt nicht  dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch  Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht über- mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; nommen hat;  den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtli-  Kosten, die mit einer einverständlichen Regelung gemäß A 3- che Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie 8.2. b) eintrittspflichtigen Rechtsschutzfall einstanden sind, so- Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur weit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer Verfügung zu stellen; angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass hiervon abweichende Kostenverteilung ge-  soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden; setzlich vorgeschrieben ist;  Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustim-  Kosten, die aufgrund der zweiten oder jeder weiteren Zwangs- men, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen vollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;  Kosten aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen, die später als 1 Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitel eingeleitet  für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sor- werden; gen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so ge- ring wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren mögli-  Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, chen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die wenn diese Zusatzdeckung nicht bestünde. kostengünstigste zu wählen, indem er z. B. c) Die Versicherungssumme ist in jedem Rechtsschutzfall – nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kosten- auf maximal 300.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicher- günstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (z. B. ten und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechts- Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Ge- schutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für samtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und Klage statt gesonderter Klageerhebung), ursächlich zusammenhängen. – auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der aktuel- A 3-8.5 Örtlicher Geltungsbereich len Situation nicht oder noch nicht notwendig sind, Es besteht Versicherungsschutz, soweit die Wahrnehmung rechtli- – vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtli- cher Interessen zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche chen Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder rechtliche vor einem in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz, kann, Norwegen, Island und Liechtenstein gesetzlich zuständigen Gericht erfolgt. – vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der rest- A 3-8.6 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Er- lichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über folgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid die Teilansprüche zurückstellt, a) Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, – in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur wenn seiner Auffassung nach Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehel- fen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbe-  die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinrei- dingten Prozessauftrag zu erteilen, der auch vorgerichtli- chende Aussicht auf Erfolg hat che Tätigkeiten mit umfasst. oder Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Schadens Wei-  die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. sungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Er hat den Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen. der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kosten- b) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den aufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Alte Leipziger Versicherung AG S P5.5 – 04.2025 Seite 17 von 26 [Seite 18] Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Aus- rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des wirkung auf die Prämie (Prämienregulierung) Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mit- Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer zuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos ge- Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tra- genüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforde- gen hätte. rung kann auch durch einen Hinweis auf der Prämienrechnung c) Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragen- erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang den Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, de- der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers ren Vergütung der Versicherer nach A 3-8.4 Absatz a) trägt. Der nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versiche- Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, rers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlan-  wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; gen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.  wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechts- A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungs- anwaltes notwendig erscheint. nehmers oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Prämienregulierung), beim d) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Ein- nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im gangs der Mitteilung beim Versicherer. Die vertraglich vereinbarte Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit Mindestprämie darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle ent- des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich. sprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetrete- e) Der Versicherungsnehmer hat nen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindestprämie werden berücksichtigt.  den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrich- A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige ten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die An- zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; gaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangen. Werden  dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Prämienregulierung Angelegenheit zu geben. statt. Eine vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Mona- f) Wird eine der in den Absätzen a) oder g) genannten Ob- ten nach Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten. liegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwen- Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in ei- dung auf Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere nem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Jahre. entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teil- weise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung ei- A(GB)-3 Prämienangleichung und Kündigungsrecht nach Prä- ner nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- mienangleichung oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versi- A(GB)-3.1 Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienan- cherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in gleichung. Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatz- Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versi- summe berechnet werden, findet keine Prämienangleichung statt. cherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrläs- Mindestprämien unterliegen unabhängig von der Art der Prämien- sig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. berechnung der Prämienangleichung. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versiche- A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit we- Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Prämien, um welchen Pro- der für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls zentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer ob- Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflicht- liegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versi- versicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergan- cherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. genen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozent- satz rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze g) Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung Zahl ab. seiner Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser die Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den ein- Abwicklung des Rechtsschutzfalles gegenüber dem Versicherer zelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von übernimmt. Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. h) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden. Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Scha- i) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere denfälle. auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsneh- im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Folgejahresprämie mer dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versiche- (Prämienangleichung). Die veränderte Folgejahresprämie wird dem rungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zu- Versicherungsnehmer mit der nächsten Prämienrechnung bekannt rückzuzahlen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegen- gegeben. heit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten er- Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers langen kann. in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Pro- zentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die A(GB)-1 Abtretungsverbot Folgejahresprämie nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unterneh- Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung menseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Er- ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch ver- höhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vor- pfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist stehenden Absatz ergeben würde. zulässig. A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent entfällt eine Prämienangleichung. Diese Verände- rung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. Alte Leipziger Versicherung AG S P5.5 – 04.2025 Seite 18 von 26 [Seite 19] A(GB)-3.5 Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienanglei- Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf chung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche- das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versi- rungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versi- cherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden cherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der der Prämienerhöhung zugehen. Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens je- doch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Prämienerhöhung Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündi- wirksam werden sollte. gungsrecht. Alte Leipziger Versicherung AG S P5.5 – 04.2025 Seite 19 von 26 [Seite 20] V Allgemeine Bedingungen für die Allgemeine Haftpflicht- und Sachversicherung (Teil B) – Stand Dezember 2023 Inhaltsverzeichnis – Teil B Abschnitt B 1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Abschnitt B 4 – Weitere Regelungen Prämienzahlung B 4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B 1-1 Beginn des Versicherungsschutzes B 4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B 1-2 Prämienzahlung, Versicherungsperiode B 4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters (gilt nur für die B 1-3 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen Sachversicherung) verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B 4-4 Verjährung B 1-4 Folgeprämie B 4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände B 1-5 Lastschriftverfahren B 4-6 Anzuwendendes Recht B 1-6 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B 4-7 Embargobestimmung Abschnitt B 2 – Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung B 4-8 Überversicherung (gilt nur für die Sachversicherung) B 2-1 Dauer und Ende des Vertrags B 4-9 Versicherung für fremde Rechnung (gilt nur für die B 2-2 Kündigung nach Versicherungsfall Sachversicherung) Abschnitt B 3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere B 4-10 Aufwendungsersatz (gilt nur für die Sachversicherung) Obliegenheiten B 4-11 Übergang von Ersatzansprüchen (gilt nur für die B 3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder Sachversicherung) seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B 4-12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen (gilt B 3-2 Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherung) nur für die Sachversicherung) B 3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B 4-13 Repräsentanten (gilt nur für die Sachversicherung) Abschnitt B 1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Prämienzah- Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform lung (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hin- B 1-1 Beginn des Versicherungsschutzes weis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzah- lung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- die Nichtzahlung zu vertreten hat. oder Einmalprämie. B 1-4 Folgeprämie B 1-2 Prämienzahlung, Versicherungsperiode B 1-4.1 Fälligkeit B 1-2.1 Prämienzahlung Eine Folgeprämie wird entsprechend der vereinbarten Zahlungs- Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch lau- weise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbe- fende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich ginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst B 1-2.2 Versicherungsperiode wird. Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die B 1-4.2 Verzug und Schadensersatz vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungs- Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versi- periode der Vertragsdauer. cherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. B 1-3 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen ver- späteter Zahlung oder Nichtzahlung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den B 1-3.1 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem Zeit- B 1-4.3 Mahnung punkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Be- Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versiche- stehen eines Widerrufrechts. rer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zah- Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Ver- lungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindes- tragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach tens 2 Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Vertragsschluss zu zahlen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Ab- rückständigen Beträge der Prämie sowie der Zinsen und Kosten im satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Kündigungsrecht) hinweist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs- B 1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung nehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versi- Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein cherungsscheins zu zahlen. Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zin- B 1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug sen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflich- Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 tung zur Leistung frei. gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, so- B 1-4.5 Kündigung nach Mahnung lange die Zahlung nicht veranlasst ist. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Be- Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer träge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mah- die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. nung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer B 1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbun- nicht rechtzeitig nach B 1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen den werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Alte Leipziger Versicherung AG S P5.5 – 04.2025 Seite 20 von 26 [Seite 21] Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Ver- ausdrücklich hinzuweisen. sicherer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis B 1-4.6 Zahlung der Prämie nach Kündigung erlangt. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Abschnitt B 2 – Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, B 2-1 Dauer und Ende des Vertrags wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veran- B 2-1.1 Vertragsdauer lasst wird. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeit- Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B 1-4.4 bleibt bis zur raum abgeschlossen. Zahlung bestehen. B 2-1.2 Stillschweigende Verlängerung B 1-5 Lastschriftverfahren Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich B 1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. B 2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsneh- Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Ver- mers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung trag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung be- auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in darf. Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungs- aufforderung des Versicherers erfolgt. B 2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen B 1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versi- cherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder meh- jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem rere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht einge- Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen zogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA- Jahres zugegangen sein. Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. B 2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses zukünftige Prämien selbst zu übermitteln. Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Für die Hausratversicherung gilt: Rechnung gestellt werden. Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und B 1-6 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrats. Dazu zählt auch B 1-6.1 Allgemeiner Grundsatz a) die Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pfle- geeinrichtung oder b) die Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwoh- Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur nung. Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten In- derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem teresses. der Versicherungsschutz bestanden hat. Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsneh- B 1-6.2 Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, mers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens je- doch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn B 1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragser- nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben klärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer den auf die Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer. Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prä- mien zu erstatten. B 2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B 1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorver- B 2-2.1 Kündigungsrecht traglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Ver- steht ihm die Prämie bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. tragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers be- ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kün- endet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig ge- digung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der zahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Ge- Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. schäftsgebühr zu. B 2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer B 1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann Versicherer die Prämie bis zum Zugang der Anfechtungserklärung jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeit- zu. punkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungs- B 1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der periode, wirksam wird. Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versiche- B 2-2.3 Kündigung durch Versicherer rer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Ver- sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zu- der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. gang beim Versicherungsnehmer wirksam. B 1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prä- mie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Ver- sicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Alte Leipziger Versicherung AG S P5.5 – 04.2025 Seite 21 von 26 [Seite 22] Abschnitt B 3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Oblie- B 3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versi- genheiten cherers B 3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände- seines Vertreters bis zum Vertragsschluss rung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich gel- B 3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über ge- tend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er fahrerhebliche Umstände seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich wei- tere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlan- Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklä- gung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem rung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzei- der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um- gen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax stände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers Recht begründen. erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- ßen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem B 3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände- rung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungs- Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Te- geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B 3-1.2 lefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die hingewiesen hat. Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksich- tigen. B 3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kün- nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur beru- digung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den fen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der An- Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. zeige kannte. B 3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B 3-1.6 Anfechtung B 3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu- schung anzufechten, bleibt bestehen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3- 1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im B 3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versi- Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur cherungsschutz. Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von 5 Jahren nach Ver- Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche- tragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, rungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständi- die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt gen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. 10 Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Ver- letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs- B 3-2 Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherung) nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei B 3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder ande- ren Bedingungen geschlossen hätte. B 3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vor- Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, handenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versi- Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrschein- angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls licher wird. noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, B 3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig ver- nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, letzt hat. nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. B 3-1.2.2 Kündigung B 3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B 3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Um- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3- ständen als mitversichert gelten soll. 1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, B 3-2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer B 3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versi- den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu cherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch ei- B 3-1.2.3 Vertragsänderung nen Dritten gestatten. Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3-1.1 B 3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhö- Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch hung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Ver- zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Be- sicherer unverzüglich anzeigen. dingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertrags- B 3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Ver- bestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten tragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufen- Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, den Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als B 3-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versiche- 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für rer den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsneh- mer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei- B 3-2.3.1 Kündigungsrecht lung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In die- ser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B 3- dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. 2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Alte Leipziger Versicherung AG S P5.5 – 04.2025 Seite 22 von 26 [Seite 23] Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versi- Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versiche- cherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. rungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätz- lich noch grob fahrlässig verletzt hat. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B 3- 2.2.2 und B 3-2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung B 3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versiche- einer Frist von einem Monat kündigen. rungsfalles B 3-2.3.2 Vertragsänderung Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versiche- rungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Ge- fahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende B 3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde- erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Ge- rung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer fahr ausschließen. Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuho- Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als len, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der er- Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Wei- höhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag sungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er- innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche- messen zu handeln. rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht B 3-3.2.2 zusätzlich zu B 3-3.2.1 gilt: hinzuweisen. Der Versicherungsnehmer hat B 3-2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpas- ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder sung nach B 3-2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Mo- telefonisch – anzuzeigen; nats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausge- übt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigen- der Gefahrerhöhung bestanden hat. tum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; B 3-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver- zeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; B 3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B 3-2.2.1 vorsätzlich Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fo- dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des tos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer gro- den Versicherer aufzubewahren; ben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Aus- B 3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3-2.2.2 und B 3- kunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die 2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Unter- Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der suchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Um- Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. fang der Entschädigungspflicht zu gestatten; Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, so gilt B 3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi- müssen, bekannt war. cherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B 3-3.2.1 und B 3-3.2.2 ebenfalls zu B 3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Umständen möglich ist. Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versiche- B 3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung rungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder B 3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die nach B 3-3.1 oder B 3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kün- Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung digung nicht erfolgt war oder der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit- dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des punkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen ent- Versicherungsnehmers entspricht. sprechende erhöhte Prämie verlangt. B 3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt B 3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder B 3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch B 3-3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versi- gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) cherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. hat, sind: B 3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungs- nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für Obliegenheiten. die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegen- den Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versiche- B 3-3.1.2 Rechtsfolgen rungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles ge- genüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Alte Leipziger Versicherung AG S P5.5 – 04.2025 Seite 23 von 26 [Seite 24] Abschnitt B 4 – Weitere Regelungen Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich B 4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. B 4-1.1 Anzeigepflicht Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Ver- sicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nach- Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Ge- trägen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die ge- fahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versi- setzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und cherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Anzeigen bleiben bestehen. Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. B 4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung B 4-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B 4-1.1 Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absen- B 3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt dung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt 3 Tage nach der Absendung nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall ei- Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. ner dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Ver- B 4-1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung sicherungsnehmers. a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die- B 4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder- selbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen lassung zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versiche- seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung rer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B 4-2.2 Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. entsprechend Anwendung. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner B 4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters (gilt nur für verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen die Sachversicherung) Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsneh- mer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm ent- B 4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers standenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versiche- Verträge bei demselben Versicherer bestehen. rungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen be- Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus ande- treffend ren Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Scha- a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs- den, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag vertrages; in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssum- b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließ- men, aus denen die Prämien errechnet wurden, nur in diesem Ver- lich dessen Beendigung; trag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Ent- schädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leis- Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. ten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in B 4-3.2 Erklärungen des Versicherers diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versiche- c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversiche- rer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Versicherungsnehmer zu übermitteln. Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht ge- schlossene Vertrag nichtig. B 4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen an- er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er- zunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit langt. der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versi- B 4-1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung cherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Be- a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den schränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlan- B 4-4 Verjährung gen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prä- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jah- mie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere ren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Versicherung nicht gedeckt ist. Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch be- gründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versiche- erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. rungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versiche- rer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeit- b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn raum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E- die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Ab- Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versiche- schluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungs- rers beim Anspruchsteller nicht mit. wert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungs- verträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vor- geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die ver- schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. hältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen. B 4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B 4-2.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegen- über dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Alte Leipziger Versicherung AG S P5.5 – 04.2025 Seite 24 von 26 [Seite 25] B 4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände B 4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versiche- Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungs- rungsnehmer nehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungsneh- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche- mer jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers wenden: rungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Alte Leipziger Versicherung AG dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Ver- Servicebeauftragter des Vorstandes sicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Alte Leipziger-Platz 1 Aufenthalt. 61440 Oberursel Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Kla- E-Mail: servicebeauftragter@alte-leipziger.de geerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zustän- Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere fol- digkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi- gende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu: cherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. B 4-5.1 Versicherungsombudsmann B 4-6 Anzuwendendes Recht Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: B 4-7 Embargobestimmung Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die wenden. Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Versicherungsombudsmann e.V. Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Postfach 080632 10006 Berlin Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen Telefon: 0800 3696000 bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäi- Internet: www.versicherungsombudsmann.de sche oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und B 4-8 Überversicherung (gilt nur für die Sachversicherung) kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten In- verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. teresses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Ver- sicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversi- Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B. über eine cherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.eu- für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versiche- ropa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über rer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. B 4-5.2 Versicherungsaufsicht Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versiche- geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil rers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesan- Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer begründenden Umständen Kenntnis erlangt. unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis- B 4-9 Versicherung für fremde Rechnung (gilt nur für die tungsaufsicht. Sachversicherung) Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) B 4-9.1 Rechte aus dem Vertrag Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eige- 53117 Bonn nen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schlie- Telefon: 0800 2 100 500 ßen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem E-Mail: poststelle@bafin.de Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt Internet: https://www.bafin.de auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streit- B 4-9.2 Zahlung der Entschädigung fälle nicht verbindlich entscheiden. Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versi- B 4-5.3 Rechtsweg cherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zah- Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. lung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungs- nehmers verlangen. B 4.5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versi- cherer B 4-9.3 Kenntnis und Verhalten Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer B 4-9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche- bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Ver- rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versi- sicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen cherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten Niederlassung. des Versicherten zu berücksichtigen. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz sei- Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein ner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung ei- Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zu- nes solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. rechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versiche- rungsnehmers ist. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss sei- nen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Er- B 4-9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, mangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Aus- wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder land, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers Versicherer seinen Sitz hat. nicht möglich oder nicht zumutbar war. Alte Leipziger Versicherung AG S P5.5 – 04.2025 Seite 25 von 26 [Seite 26] B 4-9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich ver- an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des ursacht. Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber infor- miert hat. B 4-11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen B 4-10 Aufwendungsersatz (gilt nur für die Sachversiche- Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur rung) Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Über- B 4-10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des gang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchset- Schadens zung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. B 4-10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Um- ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er ständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für ge- infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall boten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versi- macht. cherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- B 4-10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen B 4-12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen (gilt bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände ver- nur für die Sachversicherung) hältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. B 4-12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles B 4-10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach B 4-10.1.1 und B 4- B 4-12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall 10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwen- vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungs- dungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. pflicht frei. B 4-10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Ent- Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafur- schädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungs- teil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers fest- summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Auf- gestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als be- wendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. wiesen. B 4-10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B 4-12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob B 4-10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungs- fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung nehmers vorzuschießen. in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. B 4-10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im B 4.12.1.3 Für die Wohngebäudeversicherung gilt: öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrlässigen B 4-10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens Herbeiführung des Versicherungsfalles. B 4-10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzli- Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu erset- che oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten grob fahrlässig zenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten wa- verletzt hat. ren. B 4.12.1.4 Für die Hausratversicherung gilt: Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Bei- Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrlässigen stand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zu- Herbeiführung des Versicherungsfalles. ziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefor- dert wurde. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzli- che oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten grob fahrlässig B 4-10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, verletzt hat. kann er auch den Kostenersatz nach B 4-10.2.1 entsprechend kür- zen. B 4-12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungs- falles B 4-11 Übergang von Ersatzansprüchen (gilt nur für die Sachversicherung) Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der B 4-11.1 Übergang von Ersatzansprüchen Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräfti- ges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen geltend gemacht werden. des Satzes 1 als bewiesen. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen B 4-13 Repräsentanten (gilt nur für die Sachversicherung) eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Ge- Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhal- meinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht ten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft Alte Leipziger-Platz 1 61440 Oberursel sach@alte-leipziger.de www.alte-leipziger.de
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