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InterRisk Tierhalterhaftpflicht (Pferd): die Bedingungen im Volltext
Tierhalterhaftpflicht XXL für Pferde, Kleinpferde, Ponys, Esel und Maultiere mit Reitbeteiligung, Turnieren, Kutschfahrten, Deckakt, Flurschäden, Mietsachschäden an Stall und Weide und Kaution bis 250.000 Euro.
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Alles zu diesem Tarif
Was der Tarif leistet: 57 Punkte, jeder mit Fundstelle
Grundlagen
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden | laut Versicherungsschein | ||
| Höchstbetrag je geschädigter Person bei Personenschäden | nicht geregelt | ||
| Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden) | ja | „Auch für reine Vermögensschäden besteht Versicherungsschutz“ | § 6, Seite 3 |
| Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres (Maximierung) | nicht geregelt | ||
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt | ||
| Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) und vorübergehender Auslandsaufenthalt mit dem Pferd | nicht geregelt | ||
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (zum Beispiel ein weiteres Pferd) bis zur Anzeige | ja | „Werden nach Abschluss der Versicherung weitere Hunde, Reit- oder Zugtiere angeschafft, stellt dies eine Erweiterung des versicherten Risikos dar. Die neuen Tiere sind ab ihrem Anschaffungszeitpunkt automatisch vom Versicherungsschutz umfasst“ | § 1 Nr. 2.2, Seite 2 |
| Besitzstands- oder Best-Leistungs-Garantie (bessere Bedingungen des Vorvertrags oder eines anderen Anbieters gelten mit) | nicht geregelt | ||
| Leistungsupdate: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag auch für bestehende Verträge | nicht geregelt |
Versicherte Pferde
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Versicherte Tierarten (Pferd, Pony, Esel, Maultier, Kleinpferd) | ja | „von Hunden sowie Reit- und Zugtieren (z.B. Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel).“ | § 1 Nr. 1.1, Seite 2 |
| Fohlen der versicherten Stute beitragsfrei mitversichert, bis zu welchem Alter | ja | „Bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres stellen diese jedoch keine Risikoerweiterung dar und müssen uns erst danach entsprechend Nr. 2.2 angezeigt werden.“ | § 1 Nr. 2.3, Seite 2 |
| Mehrere Pferde in einem Vertrag und Nachlass ab dem zweiten Pferd | ja | „Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung müssen zur Beitragsberechnung angegeben werden.“ | § 1 Nr. 2.1, Seite 2 |
| Mindest- und Höchstalter des Pferdes bei Vertragsbeginn | nicht geregelt | ||
| Hengste versicherbar (ohne Zuschlag oder mit Zuschlag) | nicht geregelt | ||
| Vorübergehend geliehene oder in Pflege genommene fremde Pferde (Probe, Pflegepferd) | nicht geregelt | ||
| Therapiepferd und Einsatz bei Reittherapie oder heilpädagogischem Reiten | nicht geregelt |
Reiter, Hüter und Angehörige
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Haushaltsangehörige als Halter, Reiter oder Führer) | ja | „Ihre Familienangehörigen, sonstige mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen in ihrer Eigenschaft als Halter, Mithalter, Hüter oder Nutzer“ | § 2 Nr. 1.1, Seite 2 |
| Haftpflicht von Fremdreitern (nicht gewerbsmäßige Reiter, die das Pferd mit Erlaubnis reiten) | ja | „Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von berechtigten Reitern sowie Inhabern von Reitbeteiligungen in ihrer Eigenschaft als Reiter bzw. Reitbeteiligte“ | § 2 Nr. 3.1, Seite 2 |
| Personenschäden des Fremdreiters selbst (Sturz vom versicherten Pferd) | ja | „Haftpflichtansprüche der nach Nr. 2 und 3 versicherten Personen“ | § 2 Nr. 4 c), Seite 2 |
| Reitbeteiligung (feste Mitreiter gegen Entgelt) mitversichert | ja | „Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von berechtigten Reitern sowie Inhabern von Reitbeteiligungen in ihrer Eigenschaft als Reiter bzw. Reitbeteiligte“ | § 2 Nr. 3.1, Seite 2 |
| Haftpflicht des nicht gewerbsmäßigen Tierhüters (Freunde, Nachbarn, Stallgemeinschaft) | ja | „Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die im Auftrag des Tierhalters die Führung der Aufsicht über dessen Tiere übernommen haben“ | § 2 Nr. 2.1, Seite 2 |
| Personenschäden des Tierhüters selbst (das Pferd verletzt die Person, die es betreut) | ja | „Haftpflichtansprüche der nach Nr. 2 und 3 versicherten Personen“ | § 2 Nr. 4 c), Seite 2 |
| Ansprüche von Angehörigen und Mitversicherten untereinander | ja | „untereinander sind mitversichert, soweit es sich handelt um: a) Personenschäden“ | § 2 Nr. 4, Seite 2 |
| Reiten und Führen durch Minderjährige und Haftung bei Aufsichtspflicht | nicht geregelt |
Schäden durch das Pferd
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Personenschäden Dritter (Tritt, Biss, Sturz) einschließlich Schmerzensgeld | nicht geregelt | ||
| Schäden an Tieren Dritter einschließlich Tierarztkosten | nicht geregelt | ||
| Verkehrsunfall durch das ausgebrochene oder gerittene Pferd | nicht geregelt | ||
| Flurschaden auf Feldern, Wiesen, Wegen und in Wäldern | ja | „Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Flurschäden sowie wegen Schäden aus ungewolltem oder gewolltem Deckakt.“ | Erläuterungen zu § 1, Seite 5 |
| Ungewollter Deckakt (Folgekosten bei der Stute eines Dritten) | ja | „Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Flurschäden sowie wegen Schäden aus ungewolltem oder gewolltem Deckakt.“ | Erläuterungen zu § 1, Seite 5 |
| Gewollter Deckakt (Schäden beim vereinbarten Decken) | ja | „Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Flurschäden sowie wegen Schäden aus ungewolltem oder gewolltem Deckakt.“ | Erläuterungen zu § 1, Seite 5 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (zum Beispiel an Gewässern oder geschützten Arten) | ja | „die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts der versicherten Personen zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG).“ | § 8 Nr. 1, Seite 4 |
| Gewässerschäden, etwa durch Dung oder Mist (Kleingebinde) | ja | „als Inhaber von Kleingebinden zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis 100 Liter/ Kilogramm Fassungsvermögen je Einzeltank und mit einem Gesamtfassungsvermögen von maximal 1.000 Litern/ Kilogramm“ | § 7 Nr. 2, Seite 3 |
Gemietete und geliehene Sachen
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Mietsachschäden an gemieteten Boxen, Stallungen, Weiden und Reithallen | ja | „gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten a) Grundstücken (z.B. Weide, Paddock), b) Gebäuden (z.B. Stallung, Reithalle), c) Wohnungen, Räumen und Boxen in Gebäuden“ | § 5 Nr. 1.1, Seite 3 |
| Schäden an geliehenem oder gemietetem Sattelzeug und Reitzubehör | ja, bis 10.000 € | „die gemietet, geliehen, gepachtet oder geleast wurden oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, bis zu einer Entschädigungsgrenze von 10.000 €.“ | § 5 Nr. 2.1, Seite 3 |
| Schäden am geliehenen oder gemieteten Pferdeanhänger und Transporter | ja | „Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Schäden an zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen Tiertransportanhängern.“ | § 5 Nr. 1.3, Seite 2 |
| Schäden an geliehenen Kutschen und Fuhrwerken | ja, bis 10.000 € | „die gemietet, geliehen, gepachtet oder geleast wurden oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, bis zu einer Entschädigungsgrenze von 10.000 €.“ | § 5 Nr. 2.1, Seite 3 |
| Allmählich entstandene Schäden durch Scharren, Verbiss oder Urin | nein | „Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung“ | § 5 Nr. 1.4, Seite 3 |
Reiten, Sport und Nutzung
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Turniere, Reitsportveranstaltungen und Wettbewerbe (Teilnahme und Training) | ja | „Der Versicherungsschutz gilt auch für die private Teilnahme an Veranstaltungen (z.B. Turniere) einschließlich der Vorbereitungen hierzu (Training).“ | § 2 Nr. 3.1, Seite 2 |
| Pferderennen, Distanzritte und Galopprennen | ja | „an Rennen und Turnieren (z.B. Hundeschlittenrennen oder Distanzritte)“ | Erläuterungen zu § 1, Seite 4 |
| Fahren mit Kutsche oder Fuhrwerk (Fahrsport, private Fahrten) | ja | „Gebrauch von durch Zugtiere (auch Hunde) gezogenen Schlitten, Kutschen und sonstigen Fuhrwerken, sofern die Fuhrwerke von Ihnen oder versicherten Tierhaltern zu privaten Fahrten einschließlich der gelegentlichen unentgeltlichen Beförderung von Personen genutzt werden.“ | § 4 Nr. 2.1, Seite 3 |
| Jagdreiten, Schleppjagd und Fuchsjagd | nicht geregelt | ||
| Voltigieren und Reitunterricht im privaten Rahmen | ja | „am Unterricht eines Hunde- oder Reitvereins oder eines gewerblichen Hundetrainers oder Reitlehrers“ | Erläuterungen zu § 1, Seite 5 |
| Transport des Pferdes (Verladen, Fahrt im Anhänger, Abladen) | ja | „versicherten Tierhalter aus dem privaten Besitz und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Tiertransportanhängern.“ | § 4 Nr. 3, Seite 3 |
| Gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung (Reitschule, Vermietung, Pension, Zucht gegen Entgelt) | nicht geregelt | ||
| Private Hobbyzucht und Aufzucht | nicht geregelt |
Schutz und Abwehr
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Forderungsausfall: Ersatz, wenn ein fremder Tierhalter den Schaden am Versicherten nicht bezahlen kann | nicht geregelt | ||
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten | nicht geregelt | ||
| Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Pferdeschaden | nicht geregelt | ||
| Strafkaution im Ausland | ja, bis 250.000 € | „stellen wir Ihnen den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 250.000 € zur Verfügung.“ | § 9, Seite 4 |
Vertrag und Pflichten
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Erfüllt eine behördliche oder kommunale Versicherungspflicht (in Spanien etwa Ordenanzas municipales für Equiden) | nicht geregelt | ||
| Obliegenheit zu Equidenpass, Chip, Registrierung und Anmeldung des Pferdes | nicht geregelt | ||
| Obliegenheiten zur Einzäunung und Beaufsichtigung (Koppel, Weidezaun) | nicht geregelt | ||
| Obliegenheiten beim Reiten im Straßenverkehr (Reitabzeichen, Beleuchtung, Helm) | ja | „Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Schäden beim Reiten mit ungewöhnlichem Sattel (z.B. Damensattel) oder Zaumzeug“ | Erläuterungen zu § 1, Seite 5 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | „Die in § 8 der B62 genannten Folgen treten bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.“ | § 10, Seite 4 |
| Tod, Verkauf oder Wechsel des Pferdes (Vertragsende oder Umschreibung) | nicht geregelt | ||
| Laufzeit und Kündigung (Frist, tägliche Kündbarkeit, Kündigung nach Schaden) | nicht geregelt | ||
| Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, Rennen, gewerbliche Nutzung, Schäden am Reiter, an eigenen Sachen) | ja | „sofern Sie nicht beweisen, dass die versicherten Personen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben“ | § 3 f), Seite 2 |
Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.
Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;
rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.
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Bedingungswerke und Anbieter
- Rechtlicher Träger
- InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group.
- Vertrieb
- über Makler erhältlich
- InterRisk Versicherungsbedingungen Tierhalterhaftpflicht (B 69) Fassung: B69, gültig ab 07.2013, Druck 06.26.3 Original beim Versicherer (PDF)
Volltext der Bedingungen
Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) InterRisk Tierhalterhaftpflicht (Pferd)