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Versicherungsmakler / Pferdehaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

Neodigital Pferdehalterhaftpflicht: die Bedingungen im Volltext

Einfache Pferdehalterhaftpflicht (NEO S) mit Fremdreitern bei gelegentlicher unentgeltlicher Überlassung, ungewolltem Deckakt, Fohlen bis 6 Monate, echten Vermögensschäden und täglichem Kündigungsrecht, Mietsachschäden nur an Wohnräumen.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschädenlaut Versicherungsschein„Die Entschädigungsleistung des Versicherers für Personen- und Sachschäden ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.“A1-5.1, Seite 5
Höchstbetrag je geschädigter Person bei Personenschädennicht geregelt
Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“A1-6.5.1, Seite 6
Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres (Maximierung)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“A1-5.2, Seite 5
Selbstbeteiligung je Schadenfallkeine„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).“A1-5.4, Seite 5
Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) und vorübergehender Auslandsaufenthalt mit dem Pferdja„wenn diese bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 5 Jahren, innerhalb der EU von unbegrenzter Dauer, eingetreten sind.“A1-6.4, Seite 6
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (zum Beispiel ein weiteres Pferd) bis zur Anzeigeja, bis zur Versicherungssumme„Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.“A1-9.1, Seite 8
Besitzstands- oder Best-Leistungs-Garantie (bessere Bedingungen des Vorvertrags oder eines anderen Anbieters gelten mit)nicht geregelt
Leistungsupdate: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag auch für bestehende Verträgenicht geregelt

Versicherte Pferde

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Tierarten (Pferd, Pony, Esel, Maultier, Kleinpferd)ja„die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Reit- und Zugtieren (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.).“A1-1, Seite 5
Fohlen der versicherten Stute beitragsfrei mitversichert, bis zu welchem Alterja„Mitversichert sind die Fohlen des versicherten Pferdes bis zu einem Alter von 6 Monaten.“A1-20NEO-17, Seite 11
Mehrere Pferde in einem Vertrag und Nachlass ab dem zweiten Pferdnicht geregelt
Mindest- und Höchstalter des Pferdes bei Vertragsbeginnnicht geregelt
Hengste versicherbar (ohne Zuschlag oder mit Zuschlag)nicht geregelt
Vorübergehend geliehene oder in Pflege genommene fremde Pferde (Probe, Pflegepferd)nicht geregelt
Therapiepferd und Einsatz bei Reittherapie oder heilpädagogischem Reitennicht geregelt

Reiter, Hüter und Angehörige

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Haushaltsangehörige als Halter, Reiter oder Führer)ja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters in dieser Eigenschaft.“A1-2.1, Seite 5
Haftpflicht von Fremdreitern (nicht gewerbsmäßige Reiter, die das Pferd mit Erlaubnis reiten)ja„ist die gesetzliche Haftpflicht des Fremdreiters bei gelegentlicher, unentgeltlicher Überlassung der Tiere mitversichert.“A1-2-01NEO, Seite 10
Personenschäden des Fremdreiters selbst (Sturz vom versicherten Pferd)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Haftpflichtansprüche der Fremdreiter gegen den Versicherungsnehmer sind mitversichert.“A1-2-01NEO, Seite 10
Reitbeteiligung (feste Mitreiter gegen Entgelt) mitversichertnicht geregelt
Haftpflicht des nicht gewerbsmäßigen Tierhüters (Freunde, Nachbarn, Stallgemeinschaft)ja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters in dieser Eigenschaft.“A1-2.1, Seite 5
Personenschäden des Tierhüters selbst (das Pferd verletzt die Person, die es betreut)nicht geregelt
Ansprüche von Angehörigen und Mitversicherten untereinandernein„aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören“A1-7.4 (1), Seite 7
Reiten und Führen durch Minderjährige und Haftung bei Aufsichtspflichtnicht geregelt

Schäden durch das Pferd

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Personenschäden Dritter (Tritt, Biss, Sturz) einschließlich Schmerzensgeldja, bis zur Versicherungssumme„das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte“A1-3.1, Seite 5
Schäden an Tieren Dritter einschließlich Tierarztkostenja, bis zur Versicherungssumme„das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte“A1-3.1, Seite 5
Verkehrsunfall durch das ausgebrochene oder gerittene Pferdnicht geregelt
Flurschaden auf Feldern, Wiesen, Wegen und in Wäldernnicht geregelt
Ungewollter Deckakt (Folgekosten bei der Stute eines Dritten)ja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem ungewollten Deckakt.“A1-20NEO-11, Seite 11
Gewollter Deckakt (Schäden beim vereinbarten Decken)nicht geregelt
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (zum Beispiel an Gewässern oder geschützten Arten)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von“A2-1, Seite 8
Gewässerschäden, etwa durch Dung oder Mist (Kleingebinde)nicht geregelt

Gemietete und geliehene Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an gemieteten Boxen, Stallungen, Weiden und Reithallennein„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen, fest installierten Wohnwagen und Campingcontainern.“A1-20NEO-02, Seite 11
Schäden an geliehenem oder gemietetem Sattelzeug und Reitzubehörnein„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen“A1-7.5, Seite 7
Schäden am geliehenen oder gemieteten Pferdeanhänger und Transporternein„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen“A1-7.5, Seite 7
Schäden an geliehenen Kutschen und Fuhrwerkennein„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen“A1-7.5, Seite 7
Allmählich entstandene Schäden durch Scharren, Verbiss oder Urinnicht geregelt

Reiten, Sport und Nutzung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Turniere, Reitsportveranstaltungen und Wettbewerbe (Teilnahme und Training)nicht geregelt
Pferderennen, Distanzritte und Galopprennennicht geregelt
Fahren mit Kutsche oder Fuhrwerk (Fahrsport, private Fahrten)nicht geregelt
Jagdreiten, Schleppjagd und Fuchsjagdnicht geregelt
Voltigieren und Reitunterricht im privaten Rahmennicht geregelt
Transport des Pferdes (Verladen, Fahrt im Anhänger, Abladen)nicht geregelt
Gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung (Reitschule, Vermietung, Pension, Zucht gegen Entgelt)nein„Gewerblich oder landwirtschaftlich gehaltene Tiere.“Produktinformationsblatt, Seite 18
Private Hobbyzucht und Aufzuchtnicht geregelt

Schutz und Abwehr

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfall: Ersatz, wenn ein fremder Tierhalter den Schaden am Versicherten nicht bezahlen kannnicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts- und Anwaltskostenja„die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und“A1-4.1, Seite 5
Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Pferdeschadenja, bis zur Versicherungssumme„so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.“A1-4.3, Seite 5
Strafkaution im Auslandnicht geregelt

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erfüllt eine behördliche oder kommunale Versicherungspflicht (in Spanien etwa Ordenanzas municipales für Equiden)nicht geregelt
Obliegenheit zu Equidenpass, Chip, Registrierung und Anmeldung des Pferdesnicht geregelt
Obliegenheiten zur Einzäunung und Beaufsichtigung (Koppel, Weidezaun)nicht geregelt
Obliegenheiten beim Reiten im Straßenverkehr (Reitabzeichen, Beleuchtung, Helm)nicht geregelt
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung)ja„Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind.“B3-2.2.2 (1), Seite 15
Tod, Verkauf oder Wechsel des Pferdes (Vertragsende oder Umschreibung)ja„Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.“B2-1.5, Seite 13
Laufzeit und Kündigung (Frist, tägliche Kündbarkeit, Kündigung nach Schaden)ja„kann der Vertrag vom Versicherungsnehmer jederzeit mit Wirkung ab Zugang der Erklärung beim Versicherer oder zu einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt“B2-2.6NEO, Seite 17
Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, Rennen, gewerbliche Nutzung, Schäden am Reiter, an eigenen Sachen)ja„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen“A1-7.5, Seite 7

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Neodigital Versicherung AG
Vertrieb
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Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Neodigital Pferdehalterhaftpflicht

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen und Informationen zur Pferdehalterhaftpflichtversicherung (AVB Private PferdehalterHV, THV PFERD NEO S 2018)
[Seite 1] Versicherungsbedingungen und Informationen zur Pferdehalterhaftpflichtversicherung Inhalt: I. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Pferdehalterhaftpflicht (AVB Private PferdehalterHV) mit den Besonderen Bedingungen und Klauseln II. Produktinformationsblatt III. Vertragsinformation IV. Information zur Kommunikation auf digitalem Weg V. Merkblatt zur Datenverarbeitung / Datenschutzerklärung VI. Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht [Seite 2] I. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Pferdehalterhaftpflicht (AVB Private PferdehalterHV) - NEO S 2018 Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung. - Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Pferdehalter. - Abschnitt A2 gilt für Schäden nach dem Umweltschadengesetz (Besonderes Umweltrisiko). Falls besonders vereinbart: - Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken. Die Gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung, zur Beitragsanpassungsklausel und zu den Tarifmerkmalen. Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. - Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. - Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung. - Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. Seite 1 von 16 THV_PFERD_NEO_S_2018_V02_B [Seite 3] Inhaltsverzeichnis Teil A Abschnitt A1 - privates Pferdehalterrisiko A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen) A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Pferdehalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko A1-6.2 Abwässer A1-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-6.4 Schäden im Ausland A1-6.5 Vermögensschäden A1-7 Allgemeine Ausschlüsse A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen A1-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A1-7.7 Asbest A1-7.8 Gentechnik A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung A1-7.11 Übertragung von Krankheiten A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen A1-7.13 Strahlen A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze A1-7.16 Wasserfahrzeuge A1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) Abschnitt A2 - Besonderes Umweltrisiko Abschnitt A3 - Forderungsausfalldeckung Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A A(GB)-1 Abtretungsverbot A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) A(GB)-3 Beitragsanpassungsklausel A(GB)-4 Tarifmerkmale A-NEO Besondere Bedingungen und Klauseln zu Teil A Versicherte Personen und Aktivitäten A1-2-01NEO Fremdreiter A1-20NEO-11 Deckschäden Mietsachschäden A1-20NEO-02 Mietsachschäden Vorsorgeversicherung A1-20NEO-17 Mitversicherung von Fohlen Sonstiges A1-7-01NEO Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern A1-20NEO-01 Fortsetzung der Pferdehalter-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers A1-20NEO-21 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers Seite 2 von 16 THV_PFERD_NEO_S_2018_V02_B [Seite 4] Teil B - Allgemeiner Teil Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B1-4 Folgebeitrag B1-5 Lastschriftverfahren B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Abschnitt B4 - Weitere Regelungen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B4-4 Verjährung B4-5 Örtlich zuständiges Gericht B4-6 Anzuwendendes Recht B4-7 Embargobestimmung B-NEO Sonstige Bestimmungen zu Teil B Allgemeine Bestimmungen B2-2.6NEO Tägliches Kündigungsrecht B2-2.7NEO Teilkündigungsrecht B8NEO-01 Innovationsgarantie für künftige Leistungserweiterungen Sonstige Bestimmungen B6NEO-01 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen B7NEO-01 Garantie zur Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse Seite 3 von 16 THV_PFERD_NEO_S_2018_V02_B [Seite 5] Teil A A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers Abschnitt A1 - Privates Pferdehalterhaftpflichtrisiko A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen. Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Reit- und Zugtieren (Pferde, Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.). Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen) Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Pferdehüters in dieser Eigenschaft. Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen eine mitversicherte Person entsteht. im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers für Personen- und Sachschäden Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: gesetzliche Ansprüche handelt, Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; begrenzt. (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der zum (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese Vertragserfüllung; - auf derselben Ursache, (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Seite 4 von 16 THV_PFERD_NEO_S_2018_V02_B [Seite 6] Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Nachträgen wie folgt erweitert werden: Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. A1-6.3.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. Kraftfahrzeug-Anhängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; Versicherungssummen angerechnet. (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten Höchstgeschwindigkeit; im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den A1-6.3.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, der Rente vom Versicherer erstattet. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der wird. Verordnung über den Versicherungsschutz in der Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist des Versicherungsfalls. verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. A1-6.4 Schäden im Ausland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese bei einem Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 5 Jahren, innerhalb der EU von des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung unbegrenzter Dauer, eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. aufzukommen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Pferdehalters Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen angewiesen ist. und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6 A1-6.5 Vermögensschäden geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse). A1-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen A1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des sind. Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, A1-6.5.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen Vermögensschäden verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine haben. Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besonderes sonstige Leistungen; Umweltrisiko). (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; A1-6.2 Abwässer (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Unternehmen; durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; häusliche Abwässer. (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung A1-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger sowie aus Untreue oder Unterschlagung; Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie Seite 5 von 16 THV_PFERD_NEO_S_2018_V02_B [Seite 7] des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Verein ist; Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Pflichtverletzung; Partnerschaftsgesellschaft ist; (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Wertsachen; Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Erschütterungen). A1-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer A1-6.5.3 Die Versicherungssumme für Vermögensschäden ist je Versicherungsfall Verwahrungsvertrag auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein das 2-fache dieser Summe. Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. A1-7 Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich vorsätzlich herbeigeführt haben. daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die A1-2.3 findet keine Anwendung Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten oder Leistung führt. und sonstigen Leistungen Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder A1-7.7 Asbest - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige A1-2.3 findet keine Anwendung. Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A1-7.8 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen (1) gentechnische Arbeiten, die mitversicherten Personen, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, (3) Erzeugnisse, die (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. - Bestandteile aus GVO enthalten, Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder wirtschaftlich verbundenen Personen Namensrechtsverletzungen. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung Als Angehörige gelten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, - Eltern und Kinder, A1-7.11 Übertragung von Krankheiten - Adoptiveltern und -kinder, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen - Schwiegereltern und -kinder, (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des - Stiefeltern und -kinder, Versicherungsnehmers resultieren, - Großeltern und Enkel, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, - Geschwister sowie von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind); beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; Seite 6 von 16 THV_PFERD_NEO_S_2018_V02_B [Seite 8] A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, A1-7.13 Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger erlangt hat. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Ausgeschlossen sind Ansprüche Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige (1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- Entstehung. oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie noch nicht verstrichen war. wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Raumfahrzeugen bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur (3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf den im Versicherungsschein festgelegten und Nutznießer von Luftlandeplätzen. Betrag für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für in Betrieb gesetzt wird. (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; A1-7.16 Wasserfahrzeuge (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Abschnitt A2 - Besonderes Umweltrisiko Betrieb gesetzt wird. Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) A1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Schäden aus A1-6.1. (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. (3) Schädigung des Bodens. A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) A2-1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Seite 7 von 16 THV_PFERD_NEO_S_2018_V02_B [Seite 9] Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte erfolgt ist. Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags (Entwicklungsrisiko). verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag A2-2 Ausland wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. Versichert sind im Umfang von A1-6.3 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. A(GB)-3 Beitragsanpassungsklausel 1. Die Beiträge werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten A2-3 Ausschlüsse (Courtagen, Verwaltungskosten, Schadenregulierungskosten, Rückversicherungsprämien) und Gewinnansatz kalkuliert. 2. Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für bestehende Verträge in A2-3.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den angemessenen Zeiträumen zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. Kostenentwicklung zu berücksichtigen. Sofern die Bestands- und Schadendaten des A1-2.3 findet keine Anwendung. Versicherers keine ausreichend sichere Kalkulation zulassen, können übergeordnete Datenquellen herangezogen werden, wie zum Beispiel Daten des GDV. A2-3.2 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden 3. Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind, mittels anerkannter die Umwelt entstehen. mathematisch-statistischer oder geografischer Verfahren getrennt ermittelt. Die sich (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. aufgrund der Neukalkulation ergebenden Beitragsanpassungen gelten ab Beginn des Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte nächsten Versicherungsjahres für bestehende Verträge, wenn ein unabhängiger erlangen können. Treuhänder die der Kalkulation zugrundeliegenden Statistiken gemäß den anerkannten Grundsätzen der Versicherungstechnik überprüft und die Angemessenheit der Anpassung bestätigt hat. A2-4 Die Versicherungssumme ist je Versicherungsfall auf die im 4. Für die Berechnung des Anpassungsfaktors sind die jeweiligen Entwicklungen nach Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Ziffer 2 seit der letzten Überprüfung maßgeblich. Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe. 5. Beitragsänderungen zwischen -5% und +5% werden nicht umgesetzt, sondern in der nachfolgenden Überprüfung berücksichtigt. 6. Beitragsreduzierungen von unter -5% gelten automatisch ab Beginn des nächsten Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Versicherungsjahres. Beitragserhöhungen über +5% ebenfalls, dabei müssen diese aber nicht vollständig umgesetzt werden, sondern können auf zukünftige Perioden vorgetragen werden. A(GB)-1 Abtretungsverbot 7. Die Beiträge dürfen nach der Anpassung nicht höher sein als die Beiträge für neu Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung abzuschließende Verträge, sofern diese Tarife die gleichen Tarifmerkmale sowie den des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den gleichen Deckungsumfang aufweisen. geschädigten Dritten ist zulässig. 8. Die Beitragsanpassungen werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt. A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag 9. Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich hieraus ergebenden (Beitragsregulierung) Beitragserhöhung das Recht, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und Versicherers über die Beitragserhöhung erfolgen. welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben 10. Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von der eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Tarifanpassung unberührt. Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom A(GB)-4 Tarifmerkmale Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Tarifmerkmale sind alle Informationen, die der Versicherer zur Bestimmung des Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer versicherten Risikos und zur Berechnung des Beitrages im Antrag abfragt und im beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. Versicherungsschein dokumentiert. Seite 8 von 16 THV_PFERD_NEO_S_2018_V02_B [Seite 10] Die Zuordnung zu den Tarifmerkmalen gilt, solange die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Veränderung von Tarifmerkmalen kann zu einer Beitragssenkung oder Beitragserhöhung führen. A(GB)-4.1 Tarifmerkmal Alter Versicherungsnehmer 1. Der Beitrag richtet sich bei Vertragsabschluss und während der gesamten Vertragslaufzeit nach dem Alter des Versicherungsnehmers. Grundlage hierfür bilden unsere Altersfaktoren, die in Altersklassen eingeteilt sind. Der Versicherer überprüft jährlich, ob sich eine Veränderung in der Altersklasse ergibt. Der neue Beitrag wird Ihnen mit der Beitragsinformation mitgeteilt. 2. Bei einer Erhöhung können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Änderung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. A(GB)-4.2 Tarifmerkmal Vorschäden Der Beitrag richtet sich danach, ob und wieviel Schäden in den letzten 5 Jahren vor dem Beginn des Versicherungsvertrages entstanden sind. Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die von Ihnen bei Antragsstellung gemachten Angaben zutreffend sind. A(GB)-4.3 Folgen von unzutreffenden Angaben Wurde der Versicherungsvertrag aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben des Versicherungsnehmers günstigeren Merkmalen zugeordnet oder diese Zuordnung während der Vertragslaufzeit schuldhaft beibehalten, so wird bei Bekanntwerden der richtigen Umstände der Beitrag rückwirkend ab Vertragsbeginn den tatsächlichen Tarifmerkmalen angepasst. Seite 9 von 16 THV_PFERD_NEO_S_2018_V02_B [Seite 11] A-NEO Besondere Bedingungen und Klauseln zu Teil A Versicherte Personen und Aktivitäten A1-2-01NEO Fremdreiter In Erweiterung zu A1-2 AVB Private PferdehalterHV ist die gesetzliche Haftpflicht des Fremdreiters bei gelegentlicher, unentgeltlicher Überlassung der Tiere mitversichert. Die Haftpflichtansprüche der Fremdreiter gegen den Versicherungsnehmer sind mitversichert. Die Ausschlüsse gemäß Abschnitt A1-7 AVB Private PferdehalterHV bleiben bestehen. A1-20NEO-11 Deckschäden Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem ungewollten Deckakt. Mietsachschäden A1-20NEO-02 Mietsachschäden Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen, fest installierten Wohnwagen und Campingcontainern. Die Versicherungssumme für Mietsachschäden ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe. Sofern vertraglich eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, ist diese im Versicherungsschein ausgewiesen. Vorsorgeversicherung A1-20NEO-17 Mitversicherung von Fohlen Mitversichert sind die Fohlen des versicherten Pferdes bis zu einem Alter von 6 Monaten. Voraussetzung ist, dass sich die Tiere bis dahin im Besitz des Versicherungsnehmers befinden. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Vorsorgeversicherung. Sonstiges A1-7-01NEO Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern Eingeschlossen sind - in Abänderung von Abschnitt A1-7 AVB Private PferdehalterHV - übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden. A1-20NEO-01 Fortsetzung der Pferdehalter-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt - für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder - unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer. A1-20NEO-21 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers Wird der Versicherungsnehmer nach dem unmittelbaren Wechsel der Haftpflichtversicherung zu uns (Nachversicherer) wegen eines Schadenereignisses in Anspruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt der Versicherungsnehmer auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so sind wir als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bei uns bestehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig. Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt. Seite 10 von 16 THV_PFERD_NEO_S_2018_V02_B [Seite 12] Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Teil B - Allgemeiner Teil Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B1-4.2 Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. verlangen. B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode B1-4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail) zur Zahlung B1-2.1 Beitragszahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Einmalbeitrag. Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. B1-2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B1-4.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die B1-5 Lastschriftverfahren Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail) abgegebenen dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug vertreten hat. Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholten Einziehungsversuchs, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail) zu B1-4 Folgebeitrag kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige B1-4.1 Fälligkeit Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren Seite 11 von 16 THV_PFERD_NEO_S_2018_V02_B [Seite 13] für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in abgeschlossen. Rechnung gestellt werden. B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz zugegangen ist. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr hat. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, jeweiligen Jahres zugegangen sein. dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht B2-2.1 Kündigungsrecht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. - der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen zugestellt wird. arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail) spätestens einen der Anfechtungserklärung zu. Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die hat. Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn B2-2.3 Kündigung durch Versicherer das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann Versicherungsnehmer wirksam. jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis B2-3.1 Übergang der Versicherung erlangt. Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen B2-1 Dauer und Ende des Vertrags wird B2-1.1 Vertragsdauer B2-3.2 Kündigung Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail) zu kündigen. Seite 12 von 16 THV_PFERD_NEO_S_2018_V02_B [Seite 14] Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. B2-3.3 Beitrag Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode B3-1.2.2 Kündigung erfolgt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 leicht Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Zahlung des Beitrags. Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. B2-3.4 Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail) anzuzeigen. B3-1.2.3 Vertragsänderung Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zum Zeitpunkt des Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand nicht gekündigt hat. aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Kündigungsrecht hinzuweisen. Obliegenheiten B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Vertragsschluss Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Umstände Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Satz 1 in Textform stellt. Textform (z. B. E-Mail) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so hat. sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers berücksichtigen. Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. B3-1.6 Anfechtung B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung Vergangenheit kein Versicherungsschutz. erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die noch grob fahrlässig gemacht hat. Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Seite 13 von 16 THV_PFERD_NEO_S_2018_V02_B [Seite 15] B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig als besonders gefahrdrohend. verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer B3-2.1.2 Rechtsfolgen obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Obliegenheit arglistig verletzt hat. die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Abschnitt B4 - Weitere Regelungen Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Obliegenheiten zu erfüllen: Vertrags verlangen. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis B3-2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B4-2.1 Form, zuständige Stelle B3-2.2.2 Zusätzlich zu B3-2.2.1 gilt: Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. werden. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer es nicht. nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen stellen. Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung. B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-2.1 oder B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers B3-2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; Versicherungsnehmers entspricht. (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; Seite 14 von 16 THV_PFERD_NEO_S_2018_V02_B [Seite 16] (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die Versicherungsverhältnisses. durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. B4-3.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. B4-4 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. B4-5 Örtlich zuständiges Gericht B4-5.1 Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. B4-5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. B4-6 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. B4-7 Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Seite 15 von 16 THV_PFERD_NEO_S_2018_V02_B [Seite 17] B-NEO Sonstige Bestimmungen zu Teil B Allgemeine Bestimmungen B2-2.6NEO Tägliches Kündigungsrecht In Erweiterung zu B2-1 und B2-2 AVB Private PferdehalterHV kann der Vertrag vom Versicherungsnehmer jederzeit mit Wirkung ab Zugang der Erklärung beim Versicherer oder zu einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt – auch vor dem vereinbarten Ablauftermin – gekündigt werden. B2-2.7NEO Teilkündigungsrecht In Erweiterung zu B2-1 und B2-2 AVB Private PferdehalterHV haben beide Parteien das Recht, einzelne beitragspflichtige Bausteine oder Risiken gemäß Versicherungsschein aus dem Vertrag zu kündigen, ohne dass der Gesamtvertrag beendet wird. Bei Teilkündigung durch den Versicherungsnehmer kann er bestimmen, ob die Teilkündigung sofort oder zu einem anderen von ihm bestimmten Zeitpunkt erfolgen soll. Bei Teilkündigung durch den Versicherer kann dies nur nach den Bestimmungen von B2-1 und B2-2 AVB Private PferdehalterHV PHV erfolgen. Wird eine Teilkündigung ausgesprochen, hat der andere Vertragspartner das Recht, den Gesamtvertrag zu kündigen. Die Kündigung des Gesamtvertrages muss spätestens einen Monat nach Zugang der Teilkündigung dem jeweiligen Vertragspartner zugegangen sein. Der Gesamtvertrag endet dann zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Teilkündigung. B8NEO-01 Innovationsgarantie für künftige Leistungserweiterungen Werden die dieser Versicherung zugrundeliegenden vereinbarten Bedingungen und Klauseln ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers geändert, so gelten die neuen Bedingungen ab der nächsten Hauptfälligkeit auch für diesen Vertrag. Ist mit der Erweiterung des Versicherungsumfangs auch ein Mehrbeitrag verbunden, so hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder zu einem anderen, von ihm bestimmten Zeitpunkt, zu kündigen, sofern die Leistungserweiterungen nicht gewünscht sind. Der Versicherungsnehmer wird rechtzeitig zur Hauptfälligkeit vom Versicherer über die neuen Leistungen bzw. Erweiterungen informiert. Sonstige Bestimmungen B6NEO-01 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Wir garantieren, dass die dieser Pferdehalter-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB Private PferdehalterHV) und Besonderen Bedingungen zur Pferdehalter-Haftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen -Stand April 2016- abweichen. B7NEO-01 Garantie zur Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse Wir garantieren, dass die dieser Versicherung zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB Private PferdehalterHV) und Besonderen Bedingungen zur Pferdehalter-Haftpflichtversicherung die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ -Stand 28.09.2015- empfohlen wurden. (Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungsprozesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen und Mindestleistungsstandards für die Vermittler.) Seite 16 von 16 THV_PFERD_NEO_S_2018_V02_B [Seite 18] II. Produktinformationsblatt Tierhalterhaftpflichtversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Neodigital Versicherung AG Produkte: NEO S / NEO M / NEO L Sitz: Neunkirchen (Deutschland) Diese Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte unserer Tierhalterhaftpflichtversicherung bietet Ihnen einen ersten Überblick und keine vollständige Darstellung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen, zusätzlichen Vereinbarungen). Beachten Sie bitte, dass dieser Überblick weder eine Beratung durch Ihre/n Ansprechpartner/in vor Ort noch ein Lesen der Vertragsbestimmungen ersetzt. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatzanforderungen Dritter aus Schäden entstehen, für die Sie als Tierhalter verantwortlich sind. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert. Gegenstand der Tierhalterhaftpflichtversicherung ist es, gegen Sie geltend gemachte Dazu gehören z. B.: Haftpflichtansprüche zu prüfen, berechtigte Sogenannte Kampfhunde. Ansprüche zu befriedigen und unberechtigte Gewerblich oder landwirtschaftlich Ansprüche abzuwehren. gehaltene Tiere. Versichert sind Schäden an Personen oder Jagdgebrauchshunde, für die bereits Sachen, die auf Ihr Tier zurückzuführen sind und Versicherungsschutz durch eine für die Sie als Halter oder von Ihnen bestimmte Jagdhaftpflichtversicherung besteht. Hüter des Tieres einstehen müssen. Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den Die Tierhalterhaftpflichtversicherung kann vereinbarten Versicherungssummen. Wenn Sie eine für Hundehalter und für Halter von Reit- und Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist diese bei Zugtieren (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.) abgeschlossen werden. Demgegenüber jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen. sind Schäden durch zahme kleine Haustiere wie Katzen, Meerschweinchen und Wellensittiche bereits durch die Privat-Haftpflichtversicherung Gibt es Deckungseinschränkungen? und Jagdhunde ggf. über eine Jagd- Haftpflichtversicherung erfasst. Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versichern. Sonst müssten wir einen erheblich Wie hoch ist die Versicherungssumme? höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen herausgenommen, wie z.B.: können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. vorsätzlich herbeigeführte Schäden zwischen Mitversicherten durch den Gebrauch eines versicherungspflichtigen Kraft- oder Luftfahrzeugs Seite 1 von 2 THV_NEO_2018_V02_PIB [Seite 19] Wo bin ich versichert? Die Tierhalter-Haftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts (z.B. im Urlaub) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben - Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung unterstützen - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat, z. B. Änderung Anschaffung eines Hundes oder Pferdes, Änderung des im Vertrag bezeichneten Hundes oder Pferdes Wann und wie zahle ich? Die Beiträge ziehen wir vereinbarungsgemäß per SEPA-Lastschriftverfahren ein. Bitte sorgen Sie daher immer für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Wann wir den ersten und die weiteren Beitrage einziehen, ist im Versicherungsschein genannt. Die Zahlungsweise können Sie ebenfalls Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Diese kann, in Abhängigkeit der Annahmerichtlinien, monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich vereinbart werden. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass wir den Beitrag ordnungsgemäß einziehen konnten und Forderung ausgeglichen ist. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, außer Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie können den Vertrag jederzeit täglich kündigen. Wir hingegen können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Wir können aber auch vorzeitig z. B. nach einem Schadenfall kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer. Seite 2 von 2 THV_NEO_2018_V02_PIB [Seite 20]    '!       . 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Hier können Sie die Daten überprüfen und wenn nötig auch berichtigen. NEODIGITAL ist ein moderner Anbieter für Versicherungslösungen. Wir sind direkt, d) Welche Sprachen stehen zum Abschluss der Verträge zur Verfügung? schnell und unkompliziert. Wir schließen unsere Verträge in deutscher Sprache. Was bedeutet das? 1. Abschluss von Verträgen Uns ist es wichtig, die Vorteile der digitalen Kommunikation zu nutzen! Verträge schließen wir nach dem sogenannten Antragsmodell, d.h. Sie oder Ihr Vertriebspartner übermitteln uns auf elektronischem Weg über das Onlineportal des Vertriebspartners einen unverbindlichen Antrag. Deswegen benötigen wir von Ihnen immer eine aktuelle E-Mail-Adresse. Wir prüfen Ihren Antrag. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir Ihren Antrag annehmen. Annahme oder Ablehnung erfolgen durch eine gesonderte Mitteilung. 2. Ihr Weg zu uns und unser Weg zu Ihnen Wir glauben, dass die digitale Kommunikation auch für Sie viele Vorteile bietet! Deswegen arbeiten wir mit dem Neodigital Kundenportal „myNeo “. Dort erreichen wir Sie und Sie uns schnell und unkompliziert, egal ob im Schadensfall, bei Vertragsänderung oder für Informationen. Sie erklären sich damit einverstanden, dass rechtlich bedeutsame Erklärungen – soweit gesetzlich zulässig - digital per E-Mail an die von Ihnen zuletzt genannte E-Mail-Adresse zugestellt werden können. 3. Datenschutzrechtliche Hinweise Egal ob Abschluss eines Versicherungsvertrages oder Schadensbearbeitung, Datenschutz gilt immer! Beachten Sie daher bitte das beigefügte Merkblatt zur Datenverarbeitung. 4. Weitere Informationen zu Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr a) Welche technischen Schritte führen zum Vertragsschluss? Sie übermitteln uns Ihren Antrag zum Abschluss eines Versicherungsvertrages über unser Onlineportal oder das Onlineportal Ihres Vertriebspartners. In technischer Hinsicht geschieht dies, wenn Sie dort auf das Antragsfeld [z.B. „jetzt beantragen“ – Bezeichnung ist abhängig vom Portal] klicken. Wir prüfen Ihren Antrag. Wenn wir den Antrag annehmen, stellen wir Ihnen den Versicherungsschein in Ihrem Kundenportal "myNeo " ein. b) Wird der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert und ist er zugänglich? Wir hinterlegen für Sie die Vertragstexte im Kundenportal. Hierzu erhalten Sie Zugangsdaten per E-Mail. Der Vertragstext wird in nicht veränderbarer Form dort gespeichert und ist Ihnen mit Ihren Zugangsdaten über das Kundenportal "myNeo " zugänglich. Seite 1 von 1 NEO_2018_V02_IDK [Seite 24] &' (     , 4 :   ( &  ,+!%  )    * 1  8 8     8   " )    =        )   &+  )        B  0  #    +  0     &  J ! $  & (  %?   !   $   % B + $   0 + 5$$ 0 ! &30( # 9      %% &'$$( $$  1   + !+%L  !  30  ! ,  1% ! +   !  0  1  $  $!    ! $ &(  1 $   + $  J ! $ ,    !  0 +  1  $ 0 A!  9  *   + #!  $ *  1% 0 0 !   ! 0  3 B!  0  0  *   @ ! 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Mitteilung nach § 19 Abs. 5 schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Versicherungsvertragsgesetz Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den (VVG) über die Folgen einer Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Verletzung der gesetzlichen Mitteilung hinweisen. Anzeigepflicht 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte notwendig, dass Sie die im Versicherungsantrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die nur geringe Bedeutung beimessen. Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. entnehmen. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? verletzt haben. Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, 5. Stellvertretung durch eine andere Person wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte sowohl die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt Arglist zu berücksichtigen. wird? Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrages zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die Seite 1 von 1 NEO_2018_V02_MT19VVG
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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