Volltext aufklappen: Bedingungen Haftpflichtversicherung SHB-955 (AHB mit Besonderen Bedingungen Tierhalter)
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Versicherungsbedingungen
für die private Haftpflichtversicherung
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Inhaltsverzeichnis
A Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) 5
B esondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die privaten Haftpflichtversicherungen
B
(Sonstige)
B.1 esondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Tierhalter-Haftpflichtversicherung
B
(Hunde, Reittiere, Zugtiere) 15
B.2 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Bauherren-Haftpflichtversicherung 16
B.3 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung 17
B.4 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen Betriebs-Haftpflichtversicherung/
Veranstalter-Haftpflichtversicherung 20
B.5 esondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung für privat genutzte
B
Wasser-Fahrzeuge 28
B.6 usatzbedingungen zur Privat- sowie Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung für die
Z
Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - Anlagenrisiko - 31
B.7 esondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen
B
der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung - außer Anlagenrisiko - 32
B.8 esondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Mitversicherung
B
von Vermögensschäden in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung 32
B.9 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen „Nicht versicherte Risiken“ 33
C Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 35
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Versicherungsbedingungen
Allgemeine
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB)
Haftpflichtversicherungen
sonstige private
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
für die privaten Haftpflichtversicherungen
(Sonstige)
Gesetzestexte
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
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A
Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Haftpflichtversicherung (AHB)
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241-956 11.2016
A
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
Umfang des Versicherungsschutzes Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung
1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 16 Dauer und Ende des Vertrages
Versicherungsbedingungen
2 Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen 17 Wegfall des versicherten Risikos
3 Versichertes Risiko 18 Kündigung nach Beitragsangleichung
4 Vorsorgeversicherung 19 Kündigung nach Versicherungsfall
Allgemeine
5 Leistungen der Versicherung 20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
6 Begrenzung der Leistungen 21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung
7 Ausschlüsse oder Erlass von Rechtsvorschriften
22 Mehrfachversicherung
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
8 Beginn des Versicherungsschutzes
9 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
Beitrag 24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
10 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung 25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung 26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
13 Beitragsregulierung
14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Weitere Bestimmungen
15 Beitragsangleichung
27 Mitversicherte Personen
28 Abtretungsverbot
29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
30 Verjährung
31 Zuständiges Gericht
32 Anzuwendendes Recht
Umfang des Versicherungsschutzes (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der
Leistung.
1 egenstand der Versicherung,
G (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzlei-
Versicherungsfall stungen.
1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos
für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während 2 Vermögensschaden, Abhandenkommen
der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereig- von Sachen
nisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich
daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung
erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen In-
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen halts des Versicherungsnehmers wegen
privatrechtlichen Inhalts 2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-
schäden entstanden sind;
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Scha-
denverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es
nicht an. 3 Versichertes Risiko
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
(1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen an-
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvor- gegebenen Risiken des Versicherungsnehmers.
nahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der
Leistung. (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungs-
schein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfül- nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versiche-
lung durchführen zu können. rungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für
sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor-
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes sorgepflicht unterliegen.
oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge-
schuldeten Erfolges. (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss
der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord- die in Ziff. 4 näher geregelt sind.
nungsgemäße Vertragserfüllung.
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3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses,
versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neu- das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-
er Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch spruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für
unter den Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen. den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen
oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Ver-
4 Vorsorgeversicherung teidigers.
4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu ent- 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das
stehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versi- Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu
chert. fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevoll-
mächtigt.
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung
des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats
anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrech- 6 Begrenzung der Leistungen
nung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die recht-
zeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versi-
Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versiche- cherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
rungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehre-
der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko re entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt
hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstri- 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-
chen war. gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versiche-
(2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen an- rungssummen begrenzt.
gemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über
die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi- Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
cherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
Entstehung.
- auf derselben Ursache;
4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem
bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Betrag von EUR und zeitlichem, Zusammenhang oder
500.000 für Personenschäden und EUR 50.000 für Sachschäden - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versiche-
rungssummen festgesetzt sind. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer
bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein
4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt).
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer
(1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatz-
Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas- ansprüche verpflichtet.
sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen.
6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf
(2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen. die Versicherungssummen angerechnet.
(3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unter- 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Ver-
liegen. sicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die
Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Ge-
(4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rah- samthöhe dieser Ansprüche.
men von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern
sind. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzah-
lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Ver-
sicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis-
5 Leistungen der Versicherung tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag
der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im
5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Frei- Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
stellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenser-
satzverpflichtungen. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor-
schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraft-
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der fahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet
ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs-
Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der
Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Ab-
den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis zug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
oder Vergleich bestanden hätte. übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Be-
trag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers
mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft-
Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
Anspruch des Dritten freizustellen. am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versiche-
rer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmä-
ßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsneh-
mers abzugeben. 7 Ausschlüsse
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht aus-
Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist drücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung
der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den ausgeschlossen
Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine
Kosten.
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7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätz- Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen
lich herbeigeführt haben. oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen
waren.
7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit (3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
oder Schädlichkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese
Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt -
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versi-
cherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit
7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermei-
über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungs- dung von Schäden getroffen hatte.
nehmers hinausgehen.
Zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7:
Versicherungsbedingungen
7.4 Haftpflichtansprüche Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff.
7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Be-
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benann- vollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers ge-
Allgemeine
ten Personen gegen die Mitversicherten. geben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar
sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versi- Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
cherungsvertrages.
7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsneh-
(3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungs- mer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
vertrages. Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung
liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer schäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem
mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häus- Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache
licher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungs- oder Leistung führt.
vertrag mitversicherten Personen gehören.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im
ls Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne
A Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstel-
des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Part- lung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
nerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kin- Leistungen übernommen haben.
der, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder,
Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister 7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadener-
sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein fa- eignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch
milienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie mitversichert.
Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
7.10 (a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umwelt-
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der schäden gemäß Umweltschadengesetz oder anderer auf der EU-
Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen
geschäftsfähige oder betreute Person ist. Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch
dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungs- gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf
nehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten
Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist. in Anspruch genommen wird.
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaf- Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten,
tern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge- die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder ande-
sellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürger- rer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender
lichen Rechts ist. nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haft-
pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versiche-
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine ein- rungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
getragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Haftpflichtrisiken.
Zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5: 7.10 (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken
sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort ge- Dieser Ausschluss gilt nicht
nannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft le-
ben. (1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und al- oder
len sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versi-
cherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, gelie- (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestell-
hen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand te oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten
eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder
nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und al-
len sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn ein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch
K
Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Liefe-
(1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit rung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung
des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, von
Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei
unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als - A nlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe
diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätig- herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu be-
keit betroffen waren. fördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
- Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsge-
(2)
die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versiche- setz (UmweltHG-Anlagen);
rungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerb- - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestim-
lichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, mungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterlie-
Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen gen;
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- Abwasseranlagen Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als er-
ster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt
sind. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der
7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn
Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung
nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung
7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Lei-
mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisie- stung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson-
renden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Rönt- derte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im
genstrahlen). Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des
Beitrags aufmerksam gemacht hat.
7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
(1) gentechnische Arbeiten, nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,
solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
(3) Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten, 10 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/
- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Folgebeitrag
7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,
am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
(1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer
handelt, Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungs-
schein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt er-
(2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, folgt.
(3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche-
rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die
7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es
sich handelt um Schäden aus Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug
entstandenen Schadens zu verlangen.
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Ver-
änderung von Daten, Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versiche-
rer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen
muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und
die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. Fristablauf verbunden sind.
7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch
Namensrechtsverletzungen. mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zah-
lung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforde-
7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, rung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch
7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Über- mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne
tragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer
Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hinge-
Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder ver- wiesen hat.
äußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versi-
cherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht
der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang
der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch
Beginn des Versicherungsschutzes/ kein Versicherungsschutz.
Beitragszahlung
11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschrift
ermächtigung
8 Beginn des Versicherungsschutzes
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag einge-
angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den er- zogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berech-
sten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt. tigten Einziehung nicht widerspricht.
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer,
die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimm- Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungs-
ten Höhe zu entrichten hat. nehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung
auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in
Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers
9 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ erfolgt.
erster oder einmaliger Beitrag
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versi-
9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von cherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder
zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten,
nicht vor dem mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten, im Ver- dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versiche-
sicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. rer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah-
rens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung
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des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in
Textform aufgefordert worden ist. Außerdem sind durch die Rück- 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle ei-
lastschrift eventuell entstandene Kosten vom Versicherungsneh- ner Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich
mer zu erstatten. aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan-
gleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versiche-
rungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gege-
12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter ben.
Zahlung
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versiche-
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die rers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren
noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungs- Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils
nehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. für diese Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versiche-
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszah- rer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um
lung verlangen. den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen
Versicherungsbedingungen
unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat;
diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach
13 Beitragsregulierung dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
Allgemeine
13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent,
und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in
früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Anga-
ben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung
zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung
unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser
vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe
des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, 16 Dauer und Ende des Vertrages
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtig-
keit der Angaben kein Verschulden trifft. 16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit ab-
geschlossen.
13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers
oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt 16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich
der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall ver- der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner
sicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versiche-
Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindest- rungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung ist in
beitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Textform zu erklären.
Ziff. 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhö-
hungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berück- 16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Ver-
sichtigt. trag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen
Zeitpunkt.
13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung,
kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu ma- 16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Ver-
chen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum trag vom Versicherungsnehmer zum Ablauf des dritten Jahres oder
bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung
Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten
nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.
17 Wegfall des versicherten Risikos
13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ver-
sicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so
erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versiche-
rer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die
14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt
worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, so-
weit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch
auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem 18 Kündigung nach Beitragsangleichung
Versicherungsschutz bestanden hat.
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß
Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes
15 Beitragsangleichung ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-
15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. rers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt
Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berech- kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der
net werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche-
Beitragsangleichung. rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der
Beitragserhöhung zugehen.
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für
die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündi-
im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzah- gungsrecht.
lungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr
erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er 19 Kündigung nach Versicherungsfall
auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als
Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den ein- 19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
zelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von
Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. - v om Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wur-
de oder
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den
Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich
durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten zugestellt wird.
Schadenfälle.
-9-
[Seite 10]
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform späte- 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren
stens einen Monat nach der Schadensersatzzahlung oder der Zu- Versicherungsverträgen versichert ist.
stellung der Klage zugegangen sein.
22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne
19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung
nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungs- des später geschlossenen Vertrages verlangen.
nehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem
späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer
Versicherungsperiode, wirksam wird. es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der
Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zu- dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt
gang beim Versicherungsnehmer wirksam. wird, dem Versicherer zugeht.
20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Unternehmen
20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung be- 23 orvertragliche Anzeigepflichten des
V
steht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versi- Versicherungsnehmers
cherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich
aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflich- 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche
ten ein. Umstände
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nieß-
brauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags-
von einem Dritten übernommen wird. erklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände
anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat
20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versiche-
- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist rungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach
von einem Monat seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versi-
- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger cherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrer-
Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungs- heblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss
periode in Textform gekündigt werden. des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder
mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
- er Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeit-
d geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand,
punkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe
Kenntnis erlangt. er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
- der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Über-
gang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf 23.2 Rücktritt
eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem
der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheb-
lichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versiche-
20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Ver- rungsvertrag zurückzutreten.
sicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht ge-
kündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche-
für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. rungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrich-
tigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den grob fahrlässig gemacht hat.
bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich an-
zuzeigen. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrläs-
siger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versi- wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
cherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem
Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlos- (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
sen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu-
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Ver- rück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn
sicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig
eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber
kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeit-
punkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. em Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis
D
zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen
Vertragszeit entspricht.
21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund
Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung beste- Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die
hender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober
berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Ein-
von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn haltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt
wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis er- Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-
langt hat. rungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätte.
22 Mehrfachversicherung
- 10 -
[Seite 11]
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den rungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erfor-
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber derlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur
zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Verfügung stellen.
Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Ver-
tragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverlet-
zung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der 26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegen-
laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. heiten
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem
10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat,
nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kennt-
den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versi-
des Versicherers fristlos kündigen. cherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz
Versicherungsbedingungen
Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehen- noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
den Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung 26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt,
Allgemeine
der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht be- verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei
gründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer
die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstän- berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
de zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls beste-
nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit- henden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung,
teilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte
hingewiesen hat. Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 ge- Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit
nannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Ge- nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz
fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. bestehen.
23.4 Anfechtung Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versi-
cherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
schung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versi-
Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Ver- cherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
tragszeit entspricht.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob
der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungs-
24 Obliegenheiten vor Eintritt des recht ausübt.
Versicherungsfalles
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsneh- Weitere Bestimmungen
mer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist
zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwä-
gung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, 27 Mitversicherte Person
der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders
gefahrdrohend. 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche ge-
gen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind
alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten ent-
25 Obliegenheiten nach Eintritt des sprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgever-
Versicherungsfalles sicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der
Person eines Mitversicherten entsteht.
25.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzei-
gen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht aus-
wurden. schließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitver-
sicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Ab-
wendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des
Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versiche- 28 Abtretungsverbot
rungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche
und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststel-
der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Um- lung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch
stände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist
Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angefor- zulässig.
derten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch 29 Anzeigen, Willenserklärungen,
erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gericht- Anschriftenänderung
liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm
gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich 29.1 Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in die-
anzuzeigen. sem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den
Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versi-
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungs- cherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem
behörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehel-
fe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sol-
len an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi-
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch ge- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeich-
richtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem nete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen
des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versiche- 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
- 11 -
[Seite 12]
Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die
dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absen-
dung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer
bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absen-
dung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den
Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewer-
bebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerb-
lichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entspre-
chende Anwendung.
30 Verjährung
30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versiche-
rer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis
zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versi-
cherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
31 Zuständiges Gericht
31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Per-
son, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz
oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufent-
halt hat.
31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Kla-
gen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht er-
hoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist
der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich
das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung
des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versiche-
rungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesell-
schaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft ist.
31.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zu-
ständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner
für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
32 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
- 12 -
[Seite 13]
- 13 -
Allgemeine
Versicherungsbedingungen
[Seite 14]
B
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
für die privaten Haftpflichtversicherungen
(Sonstige)
- 14 -
[Seite 15]
241-962 11.2016
B.1
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
für die Tierhalter- Haftpflichtversicherung (Hunde, Reittiere, Zugtiere)
1 Hundehalter-Haftpflichtversicherung - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung
von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbe- Raumfahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von
dingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfol- Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
genden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Raumfahrzeuge bestimmt waren;
rungsnehmers als Hundehalter. Mitversichert ist die gesetzliche - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung,
Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist. Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
deren Teilen,
2 Reittiere, Zugtiere und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit
diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbe- ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden
dingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nach- durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
sicherungsnehmers als Halter von Reit- und Zugtieren (Pferde,
Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.). Mitversichert ist die 5. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprü-
Haftpflichtversicherungen
gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig che zur Sanierung von Umweltschäden
tätig ist.
gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
sonstige private
3 Auslandsschäden 5.1 Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-recht-
liche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr: gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der
Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche
Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig
und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und
Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh- bestimmungswidrig erfolgt ist.
rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Ver-
sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht
einem in der europäischen Währungsunion gelegenen Geldinsti- Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Ver-
tut angewiesen ist. wendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter
ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruk-
tions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zu-
4 fz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge,
K rückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn
Luft- und Raumfahrzeuge der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
4.1 Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge werden können (Entwicklungsrisiko).
4.1.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versi- Umweltschaden ist eine
cherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz- - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
Anhängers verursachen. Lebensräumen;
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser;
4.1.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche- - Schädigung des Bodens.
rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB, Pflichten
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser- oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten,
fahrzeugs in Anspruch genommen werden. geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit die-
se Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst
4.1.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi- sind.
cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz,
so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 5.2 Nicht versichert sind
4.1.4 Eine Tätigkeit der in Ziff. 4.1.1 und 4.1.2 genannten Personen an 5.2.1 Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen
einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den
im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Geset-
oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei zen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten
nicht in Betrieb gesetzt wird. behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt-
schutz dienen, abweichen.
4.2 Luft-/Raumfahrzeuge
5.2.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
4.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche-
rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder a) die durch vermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raum- Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
fahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer
eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Ver-
sicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversi-
4.2.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi- cherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, können.
so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
5.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be-
4.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus tragen EUR 500.000 pauschal für Personen-, Sach- und Vermö-
- 15 -
[Seite 16]
gensschäden. gesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
5.4 Ausland
Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB im Umfang dieses
Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaf-
tungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Ver-
sicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 7.9 AHB
auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungs-
241-963 11.2016
B.2
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Bauherren-Haftpflichtversicherung
durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
1 Grundrisiko
1.5 Mitversicherung des Kfz-Haftpflichtrisikos
1.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB) und der nachfolgenden 1.5.1 Mitversichert sind
Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
mers als Bauherr für das im Versicherungsschein und seinen Nach- 1.5.1.1 alle nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz
trägen beschriebene Bauvorhaben. und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit.
1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grund- Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die
besitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es
Bauwerk. sich um so genannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraft-
fahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und selbst-
1.3 Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge fahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer Höchstgeschwin-
digkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich
1.3.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versi- auf solchen Betriebsgrundstücken oder Baustellen verkehren, sind
cherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haft-
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz- pflicht-Versicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen
Anhängers verursachen. für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB) abgeschlossen werden muss.
1.3.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche- Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulas-
rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder sungspflicht - Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 StV-
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs ZO - bleibt die Versicherungspflicht bestehen.
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-
fahrzeugs in Anspruch genommen werden. 1.5.1.2 alle Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit.
1.3.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi- 1.5.1.3 alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr
cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.
so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die
1.3.4 Eine Tätigkeit der in Ziff. 1.3.1 und 1.3.2 genannten Personen an nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest
einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Be-
im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter förderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind
oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art
nicht in Betrieb gesetzt wird. solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig,
müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Stra-
1.4 Luft-/Raumfahrzeuge ßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart
bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind
1.4.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche- dann ausschließlich nach dem Kraftfahrt-Tarif zu versichern
rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raum- 1.5.1.4 Hierfür gilt:
fahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer
eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB und
in Ziff. 4.3 (1) AHB.
1.4.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi-
cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, 1.5.2 Hierfür gilt:
so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
1.4.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
- er Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von
d Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum- Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
fahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We-
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr- gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut-
zeuge bestimmt waren; zen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht
Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
deren Teilen,
1.6 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit Grundwasserverhältnisse.
diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus
ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden 1.7 Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, späte-
- 16 -
[Seite 17]
stens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn. - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und
bestimmungswidrig erfolgt ist.
1.8 Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Ver-
sicherungsdauer beträgt das Doppelte der vereinbarten Versiche- Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht
rungssummen. Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Ver-
wendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter
1.9 Mitversichert ist im Umfang der Besonderen Bedingungen für die ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruk-
Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen tions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zu-
der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung rückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn
- außer Anlagenrisiko - das sog. Restrisiko. der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
1.10 Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14 (2) und Ziff. 7.10 werden können (Entwicklungsrisiko).
(b) AHB - Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grund-
stücks oder Erdrutschungen. Umweltschaden ist eine
Ausgeschlossen bleiben Sachschäden und alle sich daraus erge- - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
benden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst und/oder Lebensräumen;
den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen. - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser;
- Schädigung des Bodens.
1.11 Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB - Haft-
pflichtansprüche aus Sachschäden durch Abwässer. Ausgeschlos- Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB, Pflichten
sen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten,
Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus erge- geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit die-
benden Vermögensschäden. se Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst
sind.
Ziff. 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.
Haftpflichtversicherungen
3.2 Nicht versichert sind
sonstige private
2 Zusatzrisiko Bauen in Eigenleistung / Nachbar- 3.2.1 Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen
schaftshilfe (Selbsthilfe bei Planung, Baulei- (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den
Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Geset-
tung, Bauausführung) zen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten
behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt-
2.1 Versichert werden kann zusätzlich die gesetzliche Haftpflicht des schutz dienen, abweichen.
Versicherungsnehmers aus dem Bauen in Eigenleistung / Nachbar-
schaftshilfe. 3.2.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
2.2 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher a) die durch vermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
Ausführung der Baueigenleistung verursachen.
b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche-
2.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, rungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung)
bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be- Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den 3.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be-
beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des tragen EUR 500.000 pauschal für Personen-, Sach- und Vermö-
Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. gensschäden.
3.4 Ausland
3. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprü-
che zur Sanierung von Umweltschäden ge- Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB im Umfang dieses
Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaf-
mäß Umweltschadensgesetz (USchadG) tungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
3.1 Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-recht- Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 7.9
liche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umset-
gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der zungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten
Wirksamkeit des Versicherungsvertrages oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht über-
schreiten.
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig
und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
241-964 11.2016
B.3
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haus- und
Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
1 Versichert Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten,
die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaf-
ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für ten obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reini-
die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestim- gung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
mungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
Haus- und/oder Grundstücksbesitzer, z. B. als Eigentümer, Mieter,
Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer für das im Versicherungs- 2 Mitversichert
schein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grund-
stück. ist die gesetzliche Haftpflicht
- 17 -
[Seite 18]
2.1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von - Tätigkeiten (z .B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung,
Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von EUR deren Teilen,
50.000 je Bauvorhaben.
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit
2.2 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus
BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden
durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
2.3 der durch den Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Be-
leuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftrag- 2.8 Mitversicherung des Kfz-Haftpflichtrisikos
ten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Aus-
führung dieser Verrichtung erhoben werden. 2.8.1 Mitversichert sind
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen 2.8.1.1 alle nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit.
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrecht- Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Be-
lichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes An- suchern, Kindern oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich
gehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. um so genannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen.
2.4 des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer Höchst-
2.5 Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB - Haft- geschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder
pflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder Baustellen
dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemei-
Falls nicht ausschließlich private Haftpflichtrisiken versichert wer- nen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlos-
den, gilt: sen werden muss.
Ziff. 7.10 (b) AHB bleibt unberührt. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulas-
sungspflicht - Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 StVZO
Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflicht-Basis- - bleibt die Versicherungspflicht bestehen.
versicherung keine Anwendung.
2.8.1.2 alle Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit.
2.6 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.3 AHB - die vom Versi-
cherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer 2.8.1.3 alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr
durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.
Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber)
in dieser Eigenschaft. Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die
nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest
2.7 Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahr- verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Be-
zeuge förderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind
und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art
2.7.1 Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge solcher Fahrzeuge angehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig,
müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Stra-
2.7.1.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versi- ßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart
cherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz- dann ausschließlich nach dem Kraftfahrttarif zu versichern.
Anhängers verursachen.
2.8.1.4 Hierfür gilt:
2.7.1.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche-
rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB und
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs in Ziff. 4.3 (1) AHB.
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-
fahrzeugs in Anspruch genommen werden. 2.8.2 Hierfür gilt:
2.7.1.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi- Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und
so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug
2.7.1.4 Eine Tätigkeit der in Ziff. 2.7.1.1 und 2.7.1.2 genannten Personen nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Ge-
brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We-
Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut-
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. zen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht
2.7.2 Luft-/Raumfahrzeuge die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
2.7.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche- 2.9 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des
rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem:
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raum-
fahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer 2.9.1 Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
2.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Woh-
2.7.2.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi- nungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.
cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz,
so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 2.9.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwal-
2.7.2.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus ters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und
für Zwecke der Gemeinschaft.
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung
von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder 2.9.4 Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.4 AHB
Raumfahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von
Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder -
Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen
Raumfahrzeuge bestimmt waren; den Verwalter;
- 18 -
[Seite 19]
- Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
- gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Be- 3.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be-
tätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. tragen EUR 500.000 pauschal für Personen-, Sach- und Vermö-
gensschäden.
Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder-
und Teileigentum und alle sich daraus ergebenden Vermögens- 3.4 Ausland
schäden.
Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB im Umfang dieses
Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaf-
3. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprü- tungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
che zur Sanierung von Umweltschäden
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 7.9 AHB
gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungs-
gesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
3.1 Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-recht- Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
liche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der
Wirksamkeit des Versicherungsvertrages 4. Betreiben von Solar- und Photovoltaikanlagen
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig Im Falle ausdrücklicher Vereinbarung und Dokumentierung auf
und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder dem Versicherungsschein/Nachtrag gilt folgendes:
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und
bestimmungswidrig erfolgt ist. 4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus allen Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen, die
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb von Solar- und Photo-
Haftpflichtversicherungen
Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Ver- voltaikanlagen mit einer maximalen Leistung von 10 Kilowatt Peak
wendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter (kWp) mit Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen
sonstige private
ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruk- Energieversorgungsunternehmens vom, durch diesen Vertrag ver-
tions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zu- sicherten, Ein- oder Zweifamilienhaus aus.
rückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn
der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrau-
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt chern).
werden können (Entwicklungsrisiko).
4.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
Umweltschaden ist eine mers als Bauherr von Solar- und Photovoltaikanlagen auf dem im
Versicherungsschein bezeichneten Grundstück unter der Voraus-
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen setzung, dass Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen
Lebensräumen; Dritten vergeben sind.
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser;
- Schädigung des Bodens. 4.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
mers wegen Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Verordnung
Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB, Pflichten über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen
oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Nieder-
geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit die- spannungsanschlussverordnung - NAV) vom 01.11.2006.
se Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst
sind. 4.4 Abweichend von den Besonderen Bedingungen und Risikobe-
schreibungen für die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtver-
3.2 Nicht versichert sind sicherung findet für das Risiko des Einspeisens von Elektrizität
(Produktrisiko) die Umwelt-Haftpflicht-Basisversicherung gemäß
3.2.1 Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
(Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwir-
Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Geset- kung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung
zen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten (Umwelt-Haftpflicht-Basisversicherung) Anwendung.
behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt-
schutz dienen, abweichen. 4.5 Es gelten die Versicherungssummen des Hauptvertrages (Haus-
und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung). Die Versicherungs-
3.2.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden summen werden im Rahmen der Versicherungssummen für die
Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung zur Verfügung
a) die durch vermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene gestellt.
Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche-
rungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung)
- 19 -
[Seite 20]
241-972 07.2008
B.4
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur
Betriebs-Haftpflichtversicherung/Veranstalter-Haftpflichtversicherung
INHALT:
1 Betriebs-Haftpflichtversicherung
1.1 Versichertes Risiko 1.8 Für landwirtschaftliche Lohn- und Lohnmaschinenbetriebe, land-
1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wirtschaftliche Maschinengenossenschaften und -ringe gilt zusätz-
1.3 Erweiterung des Versicherungsschutzes lich
1.4 Nicht versicherte Risiken 1.9 Für Hundezucht, Hundedressur, Hundehandel gilt zusätzlich ...
1.5 Mitversicherung des Kfz-Haftpflichtrisikos 1.10 Für Wanderschäfereien gilt zusätzlich ...
1.6 Außerdem gilt ... 1.11 Reitschulen, Pferdeverleih, Pferdepensionsbetriebe
1.7 Im Falle ausdrücklicher Vereinbarung und Dokumentierung auf 1.12 Kirchengemeinden
dem Versicherungsschein/ Nachtrag sind mitversichert ... 1.13 Veranstaltungen
1.14 Umwelthaftpflicht-Basisversicherung
1. Betriebs-Haftpflichtversicherung Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten) und aus Vorhan-
densein und Betätigung einer Werk- oder Betriebsfeuerwehr.
1.1 Versichertes Risiko
Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der Mitglieder der Be-
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbe- triebssportgemeinschaft aus ihrer Betätigung in dieser;
dingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nach-
folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Ver- 1.2.3 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher
sicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein und seinen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten
Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Ei-
Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten bzw. aus der Ausübung der genschaft;
im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen be-
ruflichen Tätigkeit. 1.2.4 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in
Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungs-
1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht nehmer verursachen.
1.2.1 des Versicherungsnehmers als Eigentümer, Mieter, Pächter, Lea- Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen
singnehmer oder Nutznießer von Grundstücken - nicht jedoch es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die aus- Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
schließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrecht-
Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt lichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes An-
werden. gehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, 1.3 Erweiterung des Versicherungsschutzes
die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaf-
ten obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reini- 1.3.1 Strahlenschäden
gung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);
1.3.1.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.12 AHB und Ziff. 7.10 (b)
1.2.1.1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, - dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven
Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von EUR Stoffen;
50.000 je Bauvorhaben. - Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör-
strahlern, Laser- und Masergeräten.
1.2.1.2 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wenn die Versicherung bis Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelt-
zum Besitzwechsel bestand; einwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die
Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.
1.2.1.3 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch-
tung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Per- 1.3.1.2 Werden vom VN gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige
sonen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden
dieser Verrichtung erhoben werden. Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer
ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziff. 7.12 AHB
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen berufen.
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Dies gilt nicht für Schäden,
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrecht- - die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von
lichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes An- einer solchen Anlage ausgehen;
gehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. - die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich
der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
1.2.1.4 des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
1.3.1.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
1.2.1.5 Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB - Haft- - wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Ge-
pflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus norm), die ab der zweiten Generation eintreten;
dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. - wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleich-
Ziff. 7.10 (b) AHB bleibt unberührt. gültig für wen oder in wessen Auftrag - aus beruflichem oder
Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflicht-Basis- wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungs-
versicherung keine Anwendung. nehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von ener-
giereichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausge-
1.2.2 des Versicherungsnehmers aus seinen Sozialeinrichtungen für Be- henden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;
triebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb - gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten,
bestimmt sind (z. B. Betriebssportgemeinschaften, Werkskantinen, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem
- 20 -
[Seite 21]
Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behörd- 1.3.6.2 Sonstige Vermögensschäden
lichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
Falls besonders vereinbart:
1.3.2 Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haft-
Die Versicherung des Erweiterten Produkthaftpflicht-Risikos erfolgt pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB we-
nach den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für gen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versi-
die Produkt-Haftpflichtversicherung von Industrie- und Handelsbe- cherung eingetreten sind.
trieben (Produkthaftpflicht-Modell). Sie ist nicht Gegenstand dieses
Vertrages. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
1.3.3 Vertraglich übernommene Haftpflicht a) urch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag
d
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.3 AHB - die vom Ver- oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelie-
sicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasing- ferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
nehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht pri-
vatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prü-
Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft. fender oder gutachterlicher Tätigkeit;
1.3.4 Mietsachschäden c) us Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirt-
a
schaftlich verbundene Unternehmen;
1.3.4.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die gesetz-
liche Haftpflicht wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
Geschäftsreisen an gemieteten Räumen in Gebäuden entstehen
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstal-
tung;
1.3.4.2 Falls besonders vereinbart, gilt:
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs- Grundstücks-, Leasing-
Haftpflichtversicherungen
Haftpflicht wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemie- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungs-
teten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch vorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue
sonstige private
an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus oder Unterschlagung;
ergebenden Vermögensschäden durch Brand, Explosion, Leitungs-
wasser und - insoweit abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB - durch g) aus
Abwässer. - Rationalisierung und Automatisierung
- Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstel-
Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssum- lung,
me für Sachschäden je Versicherungsfall EUR 50.000, begrenzt auf - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Da-
EUR 100.000 für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjah- ten.
res.
h) us der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namens-
a
1.3.4.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche rechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
- von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
- von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und
solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung i) us der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Ko-
a
des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben ange- stenanschlägen;
stellt hat;
- von Angehörigen (siehe Ziff. 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorge- j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige
nannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Ge- oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsfüh-
meinschaft leben; rung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Lei-
- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder tungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang
seinen Gesellschaftern durch kapital mehrheitlich verbunden stehen;
sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung
stehen. k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behörd-
lichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des
1.3.4.4 Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Ab- Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverlet-
kommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungs- zung;
fällen fallenden Rückgriffsansprüche.
l) us dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von
a
1.3.5 Abhandenkommen von Sachen Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
Falls besonders vereinbart, gilt: 1.3.6.3 Die Versicherungssumme beträgt je Schadenereignis EUR 50.000.
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB und abwei- Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
chend von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ab- rungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.
handenkommen von Sachen (einschl. Kraftfahrzeuge und Fahrrä- Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
der mit Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher und alle 10 %, mindestens EUR 100, höchstens EUR 1.000.
sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgenommen hier-
von sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, 1.4 Nicht versicherte Risiken
Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere
Wertsachen. 1.4.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche
Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssum- 1.4.1.1 wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen
me für Sachschäden je Versicherungsfall EUR 25.000, höchstens feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
EUR 50.000 für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnah-
men von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch
1.3.6 Mitversicherung von Vermögensschäden höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt ha-
ben;
1.3.6.1 Vermögensschäden - Datenschutz
1.4.1.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens- exemplary damages;
schäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die
während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aus 1.4.1.3 nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang
der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch perso- stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen
nenbezogener Daten. Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.4 (1) AHB - gesetz- 1.4.2 Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern
liche Haftpflichtansprüche von Versicherten untereinander. ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung ge-
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geben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschrei- lung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen/ Raumfahr-
bungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere zeugen oder Luftfahrzeug-/Raumfahrzeugteilen
die Haftpflicht
und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen / Raumfahrzeugen,
1.4.2.1 aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf ei- der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen
gen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind; sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge / Raumfahrzeuge.
1.4.2.2 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arznei- 1.5 Mitversicherung des Kfz-Haftpflichtrisikos
mittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel,
für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharma- aus Besitz, Halten und Gebrauch von nicht versicherungspflichti-
zeutischer Unternehmer i. S. des AMG eine Deckungsvorsorge zu gen Kraftfahrzeugen, das sind
treffen hat; - alle nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen (z. B. ei-
genen Betriebsgrundstücken) verkehrenden Kfz (auch Gabel-
1.4.2.3 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen stapler) ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit.
oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstal- (Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besu-
tung oder Abbrennen von Feuerwerken; chern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es
sich um so genannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen.
1.4.2.4 aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h und selbstfahrende Ar-
oder Sachen sowie aus der selbständigen und nichtselbständigen beitsmaschinen und Stapler mit einer Höchstgeschwindigkeit
Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich
auf solchen Betriebsgrundstücken oder Baustellen verkehren,
1.4.2.5 wegen Bergschäden (i. S. des § 114 BbergG), soweit es sich han- sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahr-
delt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen zeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der „Allgemei-
und Zubehör; wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i. S. des § 114 nen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung - (AKB)“ ab-
BbergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureein- geschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits
brüche sowie Kohlenstaubexplosionen. erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht - Ausnahme-
genehmigung nach § 70, Abs. 1, Ziff. 2 StVZO - bleibt die
1.4.3 Baumfällen Versicherungspflicht bestehen.)
- alle Kfz mit nicht mehr als 6 km/h;
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Bauwer- - alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht
ken, Telefon-, Telegrafen- und elektrischen Leitungen, Masten und mehr als 20 km/h;
dgl. in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des zu fällenden (Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach
Baumes entspricht. ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest
verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur
1.4.4 Brand- und Explosionsschäden Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und ge-
eignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr
Nicht versichert sind Ansprüche gegen die Personen (Versiche- bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht
rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr
bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn
brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20
km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach dem
1.4.5 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge Kfz-Tarif zu versichern.)
1.4.5.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche- Hierfür gilt:
rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) und Ziff.
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges 4.3 AHB.
oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe Ziff. 1.3.10). Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und
1.4.5.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche- Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser- des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
fahrzeuges in Anspruch genommen werden. Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
1.4.5.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi- Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erfor-
cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, derliche Fahrerlaubnis hat.
so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
1.4.5.4 Eine Tätigkeit der in Ziff. 3.2.2.1. und 3.2.2.2. genannten Personen mers aus der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahr-
an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger oder Wasserfahr- zeuge etc. an betriebsfremde Personen. Nicht versichert ist die
zeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine persönliche Haftpflicht derjenigen, denen die Fahrzeuge etc. über-
dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn lassen worden sind.
das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
1.6 Außerdem gilt:
1.4.6 Luftfahrzeuge/Raumfahrzeuge
1.6.1 Arbeits- und Liefergemeinschaften
1.4.6.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche-
rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges/ Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haft-
Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Be- pflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst
sitzer eines Luftfahrzeuges/ Raumfahrzeuges in Anspruch genom- richtet.
men werden.
Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften gelten un-
1.4.6.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi- beschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der
cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, Versicherungssummen) folgende Bestimmungen:
so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
1.6.1.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt,
1.4.6.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es un-
von Luftfahrzeugen/Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- erheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Per-
fahrzeugen/Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für sonen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien
den Bau von Luftfahrzeugen/Raumfahrzeugen oder den Ein- usw.) angehören.
bau in Luftfahrzeuge/Raumfahrzeuge bestimmt waren;
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überho- 1.6.1.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
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Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemein- eine Kopie des aktuellen Lageplanes mit Leitungsverlauf der betref-
schaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschaff- fenden Stellen vorliegen hat.
ten Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. 1.7.1.3 Sonstige Tätigkeitsschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - die gesetz-
1.6.1.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Ar- liche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine
beits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt. an oder mit diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden
1.6.1.4 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der ver- - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versiche-
einbarten Versicherungssummen über Ziff. 1.6.1.1 hinaus für den rungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;
Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfah- - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer die-
ren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden se Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruf-
ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages lichen Tätigkeit benutzt hat;
kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versiche- - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versiche-
rungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Aus- rungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im un-
scheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinan- mittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
dersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der
1.6.1.5 Versicherungsschutz im Rahmen der Ziff. 1.6.1.1 bis 1.6.1.3 be- Ziff. 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten
steht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst. oder Sachen) bleiben bestehen.
1.6.2 Abbruch- und Einreißarbeiten sowie Sprengungen Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von
Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Anlass von Abbruch- -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, be-
und Einreißarbeiten an Bauwerken sowie von Sprengungen. funden haben oder die von ihm übernommen wurden.
Haftpflichtversicherungen
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden Im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden gemäß
sonstige private
und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die entste- Versicherungsschein beträgt die Höchstersatzleistung je Versiche-
hen rungsfall EUR 10.000.
- bei Abbruch- und Einreißarbeiten:
In einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzurei- Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
ßenden Bauwerks entspricht; rungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.
- bei Sprengungen:
An Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Tätigkeits-
schaden: 10 %, mindestens EUR 100, höchstens EUR 1.000.
Ziff. 7.10 (b) AHB bleibt unberührt. Selbstbeteiligung des Versiche-
rungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens EUR 100, 1.7.2 Einschluss von Auslandsschäden in die Betriebs-Haftpflichtversi-
höchstens EUR 1.000. cherung
1.7 Im Falle ausdrücklicher Vereinbarung und Dokumentierung auf 1.7.2.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche
dem Versicherungsschein/Nachtrag sind mitversichert Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkom-
mender Versicherungsfälle
1.7.1 Tätigkeitsschäden bei Betrieben des Handels, Handwerks und des - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus Teilnahme an Aus-
produzierenden Gewerbes (kein Bauhaupt-/ Baunebengewerbe). stellungen, Kongressen und Messen sowie aus Betriebsveran-
staltungen;
1.7.1.1 Be- und Entladeschäden - durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die in die Län-
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - die gesetz- der der Europäischen Union (EU), Schweiz, Norwegen, Island
liche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasser- gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin ge-
fahrzeugen, Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle liefert hat oder hat liefern lassen.
sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Es gilt als „liefern lassen“ im Sinne dieser Bedingung, wenn
vom Versicherungsnehmer an einen inländischen Abnehmer
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungs- gelieferte Erzeugnisse mit seinem Wissen und Wollen von die-
schutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben sem Abnehmer ins Ausland exportiert werden.
auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum - durch Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch In-
Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container spektion und Kundendienst) in den Ländern der Europäischen
selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- Union (EU), Schweiz, Norwegen, Island.
oder Lagerverträgen) sind. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der gesetz-
lichen Haftpflicht
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der La- - wegen im sonstigen Ausland vorkommender Versicherungsfäl-
dung von Fahrzeugen und Containern. le durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, ohne dass
er dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen;
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Be- und - wegen im sonstigen Ausland vorkommender Versicherungs-
Entladeschaden: 10 %, mindestens EUR 100, höchstens EUR fälle durch Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch
1.000. Inspektion und Kundendienst).
1.7.1.2 Leitungsschäden 1.7.2.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - die gesetzliche
Haftpflicht wegen Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische 1.7.2.2.1 aus Versicherungsfällen, die durch Erzeugnisse des Versiche-
Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und anderen Leitungen) sowie rungsnehmers entstanden sind, die der Versicherungsnehmer ins
Frei- und/oder Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Ver- Ausland liefert oder liefern lässt oder die für ihn ersichtlich von Drit-
mögensschäden. ten dorthin geliefert werden.
Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der 1.7.2.2.2 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die
Ziff. 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der
oder Sachen) bleiben bestehen. Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsun-
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers bei jedem Leitungs- fällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialge-
schaden: 20 %, mindestens EUR 250, höchstens EUR 2.500. Hat setzbuches VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB).
sich der Versicherungsnehmer vor Beginn der Arbeiten über Lage
und Verlauf der Leitungen bei den zuständigen privatrechtlichen 1.7.2.2.3 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder
und/oder öffentlich rechtlichen Stellen nachweislich erkundigt, exemplary damages.
entfällt die Selbstbeteiligung. Der Versicherungsnehmer hat sich
gemäß dieser Bestimmung dann nachweislich erkundigt, wenn er 1.7.2.2.4 nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang
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stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Nicht versichert ist im Rahmen der Umwelthaftpflicht-Basisversi-
Code civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. cherung und Ziff. 2.7 des Umwelthaftpflicht-Modells die gesetzliche
Haftpflicht aus der Verwendung von Klärschlamm, Jauche, Gülle,
1.7.2.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten - abweichend von Ziff. festem Stalldung, Pflanzenschutz- und Düngemitteln.
6.5 AHB - werden als Leistungen auf die Versicherungssumme an-
gerechnet. 1.9 Für Hundezucht, Hundedressur, Hundehandel gilt zusätzlich:
Kosten sind: Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Fi-
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Auf- guranten (Scheintätern).
wendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei
oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermitt- 1.10 Für Wanderschäfereien gilt zusätzlich:
lungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst
entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Flurschäden.
Versicherers entstanden sind.
Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden
1.7.2.4 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in anlässlich des Ausbrechens von Schafherden aus dem Pferch.
den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprü-
chen gilt: 1.11 Reitschulen, Pferdeverleih, Pferdepensionsbetriebe
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
10 %, mindestens EUR 100, höchstens EUR 1.000. Bei Vereinbarung von Auslandsschäden wird Ziff. 1.7.2.1 wie folgt
Kosten gelten als Schadenersatzleistungen. erweitert:
1.7.2.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- Aus Anlass einer vorübergehenden gewerblichen Tätigkeit bis zu
lungsort außerhalb der Staaten, die der europäischen Währungsu- einem Jahr im europäischen Ausland. Dies gilt auch für die Inan-
nion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers spruchnahme als Halter oder Hüter von mitversicherten Tieren.
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in
der europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie- Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Pensi-
sen ist. onstieren und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
1.7.3 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht 1.12 Kirchengemeinden
werden.
Versicherungsschutz wird im Umfang von Ziff. 1.1 bis 1.7 dieses
Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt: Bedingungswerkes geboten.
1.7.3.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche 1.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
als Kirchengemeinde.
1.7.3.1.1 auf Entschädigung auf Strafcharakter, insbesondere punitive oder
exemplary damages. 1.12.2 Mitversichert ist
1.7.3.1.2 nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang 1.12.2.1 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Veran-
stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen staltungen, auch Ausflügen und Festen;
Code civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
1.12.2.2 die persönliche gesetzliche Haftpflicht
1.7.3.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten - abweichend von Ziff.
6.5 AHB - werden als Leistungen auf die Versicherungssumme an- 1.12.2.2.1 der verfassungsmäßig berufenen oder gesetzlichen Vertreter des
gerechnet. Versicherungsnehmers (z. B. Seelsorger, Mitglieder des Kirchen-
vorstandes) in dieser Eigenschaft;
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Auf- 1.12.2.2.2 sämtlicher übrigen Beamten, Angestellten und Arbeiter sowie eh-
wendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei renamtlichen Helfer für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienst-
oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermitt- lichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
lungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst
entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden,
Versicherers entstanden sind. bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be-
trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
1.7.3.3 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada gel- VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
tend gemacht werden gilt: beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des
Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
10 %, mindestens EUR 100, höchstens EUR 1.000. 1.12.3 Nicht im Versicherungsschutz enthalten und besonders zu versi-
Kosten gelten als Schadenersatzleistungen. chern sind folgende Risiken:
1.7.3.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- 1.12.3.1 Haus- und Grundbesitz, soweit nicht gemäß Ziff. 1.1 bis 1.7 mit-
lungsort außerhalb der Staaten, die der europäischen Währungsu- versichert;
nion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in 1.12.3.2 industrielle oder gewerbliche Betriebe
der europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie-
sen ist. 1.12.3.3 land- und forstwirtschaftliche Betriebe
1.8 Für landwirtschaftliche Lohn- und Lohnmaschinenbetriebe, land- 1.12.3.4 Tierhaltung
wirtschaftliche Maschinengenossenschaften und -ringe gilt zusätz-
lich: 1.12.3.5 Herbergen, Gemeinde- und Vereinshäuser, in denen fremde Per-
sonen beherbergt oder verpflegt werden
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden der Genossen/
Gesellschafter und ihrer Angehörigen, denen Maschinen überlas- 1.12.3.6 Krankenhäuser, Sanatorien, Heime
sen sind.
1.12.3.7 Schulen, Kindergärten
Nicht versichert sind bei der Anwendung von Pflanzenschutz-,
Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln Ansprüche 1.12.3.8 Feuerwerke, Böller und Salutkanonen
- wegen Schäden am behandelten Gut und allen sich daraus
ergebenden Vermögensschäden; 1.13 Veranstaltungen
- wegen Schäden durch bewusstes Abweichen von Gebrauchs-
anweisungen und behördlichen Vorschriften; 1.13.1 Kleinere Handels-, Handwerks-, Gewerbe- und ähnliche Ausstel-
- wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft. lungen
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Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht 1.14.2 Risikobegrenzung
- aus Vor- und Nacharbeiten bis 3 Tage;
- der zur Überwachung und zum Ordnungsdienst während der Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
Veranstaltung eingesetzten Personen;
- der vom Versicherungsnehmer bei der Ausstellung beschäf- 1.14.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässer-
tigten Personen. schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzula-
gern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung
und Abhandenkommens der ausgestellten Sachen bzw. Tiere und 1.14.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 1 zum Umwelt-
der Einrichtungsgegenstände sowie Haftpflichtansprüche der Aus- haftungsgesetz (UHG-Anlagen).
steller gegeneinander.
1.14.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz
1.13.2 Abendveranstaltungen, Heimatfeste, Schützenfeste, Tagungen, dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige-
Wasserfeste und dergleichen pflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Veranstalters und die 1.14.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbrin-
persönliche gesetzliche Haftpflicht der mit der Durchführung (Lei- gen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf
tung, Überwachung usw.) beauftragten Organe in dieser Eigen- ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder bi-
schaft. Vor- und Nacharbeiten bis 3 Tage sind mitversichert. ologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den
Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an ver-
wendeten oder zur Aufbewahrung abgegebenen Sachen (auch Tie- 1.14.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 2 zum Umwelt-
ren). haftungsgesetz (UHG-Anlagen/ Pflichtversicherung).
Nicht versichert ist die persönliche, gesetzliche Haftpflicht der bei 1.14.2.6 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal-
der Veranstaltung mitwirkenden Personen (z. B. Sänger, Schützen) tung und Wartung von Anlagen gem. Ziff. 1.14.2.1 - 1.14.2.5 oder
Haftpflichtversicherungen
usw.. Teilen, die ersichtlich für Anlagen gem. Ziff. 1.14.2.1 - 1.14.2.5 be-
stimmt sind.
sonstige private
Nicht versichert bleiben Haftpflichtansprüche mitwirkender Per-
sonen untereinander sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht 1.14.3 Fakultative Erweiterung des Versicherungsschutzes:
von Besuchern.
Falls ausdrücklich vereinbart und im Versicherungsschein/Nachtrag
1.13.3 Zusätzliche für Wasserfeste, Ruder-, Segelregatten: dokumentiert ist abweichend von Ziff. 1.14.2.6 versichert die ge-
setzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage,
Nicht versichert sind Schäden an Wasserfahrzeugen sowie Haft- Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gem. Ziff.
pflichtansprüche der Fahrzeuginsassen. 1.14.2.1 - 1.14.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gem. Ziff.
1.14.2.1 - 1.14.2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer
1.13.4 Festumzüge, Aufmärsche usw. nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gem. Ziff. 7.14 (1)
- der Teilnehmer, Beschädigung der mitgeführten Sachen und AHB findet insoweit keine Anwendung.
Tiere;
- aus dem Gebrauch der mitgeführten Kraftfahrzeuge, gleichgül- Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter
tig durch wen der Gebrauch erfolgte. den in Ziff. 5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer
ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen
1.13.5 Tribünen den Versicherungsnehmer bestehen können.
Versicherungsschutz wird gewährt, wenn die Benutzung der Tribü- 1.14.4 Versicherungsfall
ne baupolizeilich zugelassen ist.
Versicherungsfall ist - abweichend von Ziff. 1.1 AHB - die nachprüf-
Nicht versichert sind Ansprüche aus Kleiderschäden durch Schmutz bare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung
oder Farbe sowie aus Strumpfschäden. oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Be-
schädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gem. Ziff.
1.14 Umwelthaftpflicht-Basisversicherung 1.14.1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschä-
digten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versi- Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
cherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem
im Rahmen der Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung (Um- Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die
welthaftpflicht-Basisversicherung). Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar
war.
1.14.1 Gegenstand der Versicherung
1.14.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
1.14.1.1 Versichert ist - abweichend von Ziff. 7.10 (b) AHB - im Rahmen und
Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen 1.14.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall ein-
Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sach- getreten ist,
schäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung - nach einer Störung des Betriebes oder
nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, - aufgrund behördlicher Anordnung
die unter Ziff. 4.2 fallen.
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur
Mitversichert sind gem. Ziff. 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintre-
Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten tenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.14.1.1 mitversicherten
und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungs- Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes
rechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behan- oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der
delt. Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
1.14.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei 1.14.5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der
ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusam- Ziff. 1.14.5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen
menhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen
(einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder ein- durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornah-
geleitet zu sein. me durch die Behörde ausgeführt werden.
1.4.1.3 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht we- 1.14.5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
gen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in
Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 1.14.5.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des
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Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzei- 1.14.6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Ver-
gen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf sicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte bean-
den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet tragt werden können.
ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu
mindern und 1.14.6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Ver-
auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen be- sicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
hördliche Anordnungen einzulegen oder Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren.
1.14.5.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
1.14.6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von
1.14.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 1.14.5.3 genann- Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
ten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für
Aufwendungen gem. Ziff. 1.14.5 vereinbarten Gesamtbetrages nur 1.14.6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsneh-
die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. mer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder
sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Ab-
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 1.14.5.3 genann- schluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
ten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berech-
tigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwen- Wird Versicherungsschutz nach Ziff. 4.3 genommen, gilt dieser
dungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Ausschluss insoweit nicht.
Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhält-
nis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben 1.14.6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen.
Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz 1.14.6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwen- Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie
dungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungs-
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungs- nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen,
pflicht des Versicherers ursächlich ist. die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
1.14.5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versiche- 1.14.6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
rungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen,
Gesamtbetrag von EUR 50.000 je Störung des Betriebes oder be- dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
hördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis EUR oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder
50.000, ersetzt. Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen,
Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Repa-
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % selbst raturen bewusst nicht ausführen.
zu tragen.
1.14.6.11 Ansprüche
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, - wegen Bergschäden (i. S. d. § 114 BBergG), soweit es sich
so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Be-
für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme an- standteilen und Zubehör;
gerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im - wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i. S. d. § 114 BBergG)
Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versiche- durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche
rungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich sowie Kohlenstaubexplosionen.
gemindert hat.
1.14.6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lager-
1.14.5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit stätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziff. 5.1 decken - zur Erhal-
tung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanie- 1.14.6.13 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignis-
rung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch sen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsneh- Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen
mers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Ver- oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für
sicherungsnehmers standen. Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
ausgewirkt haben.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, 1.14.6.14 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
Sach- oder gemäß Ziff. 1.14.1.1 mitversicherten Vermögensscha- Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
dens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahr-
Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht be- zeuganhängers verursachen.
troffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertver-
besserungen sind abzuziehen. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche-
rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
1.14.6 Nicht versicherte Tatbestände beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-
Nicht versichert sind fahrzeuges in Anspruch genommen werden.
1.14.6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstan- Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi-
den sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz,
diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein
Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf ei- Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an
ner Störung des Betriebes beruhen. einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug
ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Per-
1.14.6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeid- sonen Halter oder Besitzer dieses Fahrzeuges ist und wenn das
bare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
entstehen.
Falls im Rahmen und Umfang des Vertrages eine abweichende Re-
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis er- gelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht.
bringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der
schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegeben- 1.14.6.15 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
heiten des Einzelfalles die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Per-
erkennen musste. son durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder
für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeuges in Anspruch
1.14.6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden. genommen werden.
- 26 -
[Seite 27]
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi- für Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 1.14.3 nur, wenn die Anlagen
cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
so gilt das auch für alle anderen Versicherten. - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an
Ausstellungen und Messen.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von 1.14.9.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen im
Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raum- Umfang von Ziff. 1.14.1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziff.
fahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle,
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raum-
fahrzeuge bestimmt waren, 1.14.9.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder
- Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Teilen im Sinne von Ziff. 1.14.3 zurückzuführen sind, wenn die Anla-
Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder gen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
deren Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit 1.14.9.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung
diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 3 zurückzuführen sind,
Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
1.14.7 Versicherungssummen/Maximierung/ 1.14.9.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder
Serienschadenklausel/Selbstbehalt Wartung zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland
erfolgen.
1.14.7.1 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall pauschal für
Personen-, Sach- sowie gem. Ziff.1.14.1.1 mitversicherte Vermö- Zu Ziff. 1.14.9.2
gensschäden EUR 500.000 (bei Personenschäden für die einzelne
Person jedoch nicht mehr als EUR 500.000). Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und
Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Stö-
Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung rung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind. Aufwendungen
Haftpflichtversicherungen
des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs- vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziff. 1.14.5 werden nicht
jahres. ersetzt.
sonstige private
1.14.7.2 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angege- Zu Ziff.1.14.9.2.2 und 1.14.9.2.3
bene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versiche-
rungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht
auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Pro-
duktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager und dgl.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
Versicherungsfälle 1.14.9.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
- durch dieselbe Umwelteinwirkung
- durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmit- 1.14.9.3.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die
telbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwir- vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der
kungen, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang be-
steht, Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versiche- Versicherungsnehmer, die gesetzlichen Vertreter des Versiche-
rungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als rungsnehmers und solche Personen, die er zur Leitung oder Beauf-
eingetreten gilt. sichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den
Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen. Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziff.
7.9 AHB);
1.14.7.3 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der
Schadenersatzleistung 10%, höchstens EUR 5.000 selbst zu tra- 1.14.9.3.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder
gen. exemplary damages;
1.14.8 Nachhaftung 1.14.9.3.3 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusam-
menhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des fran-
1.14.8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder zösischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündi- Länder;
gung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht
der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. 1.14.9.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend
Ziff. 4.1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während von Ziff. 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme an-
der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeit- gerechnet.
punkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht
festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Kosten sind:
- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Auf-
Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an wendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei
gerechnet. oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermitt-
- Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaf- lungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst
tungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des
verhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Versicherers entstanden sind.
Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des
Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis en- 1.14.9.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in
det. den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprü-
chen, gilt:
1.14.8.2 Ziff. 1.14.8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Lauf-
zeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilwei- Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
se wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls 10 %, mindestens EUR 100, höchstens EUR 1.000.
des versicherten Risikos abzustellen ist.
Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.
1.14.9 Versicherungsfälle im Ausland
1.14.9.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah-
1.14.9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1.14.1 dieser Bedin- lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsu-
gungen - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch im Ausland eintre- nion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
tende Versicherungsfälle, mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in
- die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie-
Sinne der Ziff. 1.14.3 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt sen ist.
- 27 -
[Seite 28]
1.14.10 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht 1.14.10.3 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada
werden geltend gemacht werden, gilt:
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt: 10 %, mindestens EUR 100, höchstens EUR 1.000 Kosten gelten
als Schadensersatzleistungen.
1.14.10.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
1.14.10.1.1 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive 1.14.10.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah-
oder exemplary damages. lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsu-
nion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
1.14.10.1.2 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusam- mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in
menhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des fran- der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie-
zösischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer sen ist.
Länder.
1.14.10.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten - abweichend von Ziff.
6.5 AHB - werden als Leistungen auf die Versicherungssumme an-
gerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Auf-
wendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens
bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schaden-
ermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht
selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung
des Versicherers entstanden sind;
241-966 11.2016
B5
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Haftpflichtversicherung für privat genutzte Wassersport-Fahrzeuge
1 Versichert 4 icht versichert sind Haftpflichtansprüche
N
gegen die Personen (Versicherungsnehmer
ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestim- oder jeden Mitversicherten), die den Scha-
mungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers den durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder
aus Halten, Besitz und Gebrauch von Wassersport-Fahrzeugen, sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren
die
oder explosiblen Stoffen verursachen.
- ausschließlich zu privaten Zwecken und/oder
- zur gelegentlichen Vermietung ohne Berufsbesatzung ver-
wendet werden und deren Standort im Inland ist. 5 Kfz und Kfz-Anhänger
5.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versi-
2 Mitversichert cherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-
ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht Anhängers verursachen.
2.1 des Schiffers (Kapitän) in dieser Eigenschaft. 5.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi-
cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz,
2.2 der Schiffsmannschaft und sonstigen Angestellten und Arbeitern so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
aus der Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versi-
cherungsnehmer. 5.3 Eine Tätigkeit der in Ziff. 5.1 genannten Personen an einem Kfz
und Kfz-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist
bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be- und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des 6 Außerdem gilt:
Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
6.1 Auslandsschäden
2.3 die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern
und Schirmdrachenfliegern. 6.1.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkom-
mender Versicherungsfälle.
3 Nicht versichert ist
6.1.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche
3.1 die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirm-
drachenfliegers. - aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die
vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit
3.2 die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Mo- der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
torbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang stehenden
Übungsfahrten ereignen. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den
Versicherungsnehmer und den in Ziff. 2.1 genannten Schiffer aus
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des
Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB)
- 28 -
[Seite 29]
- uf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive
a einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinsti-
und exemplary damages; tut angewiesen ist.
- nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusam-
menhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des 6.3 Führen ohne vorgeschriebene behördliche Erlaubnis
französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen an-
derer Länder. Das Wassersportfahrzeug darf nur von einem berechtigten Führer
gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das Wassersport-
6.1.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten ge-
von Ziff. 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme brauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
angerechnet. sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von einem unberech-
tigten Führer gebraucht wird.
Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichts-
kosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Scha- Der Führer des Wassersportfahrzeugs darf das Wassersportfahr-
dens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schade- zeug nur mit der erforderlichen behördlichen Erlaubnis benutzen.
nermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung das Wassersportfahrzeug nicht von einem Führer benutzt wird, der
des Versicherers entstanden sind. nicht die erforderliche behördliche Erlaubnis hat.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf 6.4 Gewässerschäden
Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder ex-
emplary damages. 6.4.1 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden
wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des
6.1.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von
oder in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemachten Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen
Ansprüchen gilt: Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
(Gewässerschäden), mit Ausnahme von Gewässerschäden
Haftpflichtversicherungen
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
10 %, mindestens EUR 100, höchstens EUR 1.000. Kosten gelten - urch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen
d
sonstige private
als Schadensersatzleistung. Stoffen in Gewässer oder durch sonstiges bewusstes Einwirken
auf Gewässer.
6.1.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah-
lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsu- Dies gilt auch, wenn die Einleitung oder Einwirkung zur Rettung
nion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers anderer Rechtsgüter geboten ist;
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in
der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie- - urch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl oder
d
sen ist. anderen Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanla-
gen oder aus maschinellen Einrichtungen des Schiffes.
6.1.6 Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersport-Fahr-
zeugs in einem ausländischen Hafen ist die etwa erforderliche Si- 6.4.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen
cherheitsleistung oder Hinterlegung ausschließlich Sache des Ver- (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Scha-
sicherungsnehmers. den durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz die-
nenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer
6.2 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbei-
werden geführt haben.
Für Ansprüche, die im Ausland gelten gemacht werden, gilt: 6.4.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,
6.2.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar
auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das
- uf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive
a gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elemen-
und exemplary damages; tare Naturkräfte ausgewirkt haben.
- nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusam-
menhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des
französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen an- 7 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprü-
derer Länder. che zur Sanierung von Umweltschäden
6.2.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
von Ziff. 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme
angerechnet. 7.1 Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-recht-
Kosten sind: liche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Auf- Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
wendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei
oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermitt- - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig
lungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und
Versicherers entstanden sind. bestimmungswidrig erfolgt ist.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht
Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder ex- Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Ver-
emplary damages. wendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter
ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruk-
6.2.3 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada tions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zu-
oder in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemachten rückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn
Ansprüchen gilt: der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: werden können (Entwicklungsrisiko).
10 %, mindestens EUR 100, höchstens EUR 1.000. Kosten gelten
als Schadensersatzleistung. Umweltschaden ist eine
6.2.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh- Lebensräumen;
rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Ver- - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser;
sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei - Schädigung des Bodens.
- 29 -
[Seite 30]
Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB, Pflichten 7.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be-
oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, tragen EUR 500.000 pauschal für Personen-, Sach- und Vermö-
geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit die- gensschäden.
se Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst
sind. 7.4 Ausland
7.2 Nicht versichert sind Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB im Umfang dieses
Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaf-
7.2.1 Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen tungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
(Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den
Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Geset- Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 7.9
zen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umset-
behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt- zungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten
schutz dienen, abweichen. oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht über-
schreiten.
7.2.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
a) die durch vermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche-
rungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung)
Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
- 30 -
[Seite 31]
241-968 11.2016
B.6
Zusatzbedingungen zur Privat- sowie Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden
- Anlagenrisiko -
1 Gegenstand der Versicherung 4 Vorsätzliche Verstöße
(1) Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen
(Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
als Inhaber der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässer-
angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen schutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versiche-
Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe, rungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Ver-
fügungen herbeigeführt haben.
für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und
Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen,
chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewäs- 5 Vorsorgeversicherung
sers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden).
Die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (3) und 4 AHB - Vorsorgeversi-
(2) Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie cherung - finden keine Anwendung.
im folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemei-
Haftpflichtversicherungen
nen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB) Anwendung. 6 Gemeingefahren
sonstige private
(3) Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden,
durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch- die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen
tung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, General-
für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch streik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder
genommen werden. unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand
beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so-
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschä- weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
den, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialge-
setzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle 7 Eingeschlossene Schäden
gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung
oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB - auch ohne
zugefügt werden. dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbe-
weglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verur-
sacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungs-
2 Versicherungsleistungen widrig aus der Anlage (gemäß Ziff. 1 (1) der Zusatzbedingungen)
ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens
Einheitsversicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Sach- oder Vermögensschäden) je Schadenereignis gewährt.
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche- Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziff. 1 (1)
rungsjahres (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) be- der Zusatzbedingungen) selbst.
trägt das Doppelte dieser Einheitsversicherungssumme.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer EUR 500 selbst
zu tragen.
3 Rettungskosten
(1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer
im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Scha-
dens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außer-
gerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit
übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungslei-
stung die Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für
Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtver-
sicherung.
(2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und
außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu erset-
zen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsver-
sicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers
von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur
Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Wei-
sung des Versicherers.
- 31 -
[Seite 32]
241-969 11.2016
B.7
Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden
im Rahmen der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
- außer Anlagenrisiko -
1 Gegenstand der Versicherung Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und au-
ßergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen,
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssum-
wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des me für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers
Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Ab-
Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen wendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des
Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers Versicherers.
(Gewässerschäden)
mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung 3 Ausschlüsse
von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser
gelagerten Stoffe. 3.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen
(Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Scha-
(Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen den durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz die-
Vertrag gewährt.) nenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer
gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbei-
geführt haben.
2 Rettungskosten
3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindse-
Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens ligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der
für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf
Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das glei-
als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versiche- che gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
rungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Naturkräfte ausgewirkt haben.
Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versi-
cherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
241-970 11.2016
B.8
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Mitversicherung von
Vermögensschäden in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
1 Mitversichert 2.7.3 Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten.
ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen 2.8 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten,
Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB wegen Versiche- gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kar-
rungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung ein- tell- oder Wettbewerbsrechts.
getreten sind.
2.9 der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan-
schlägen.
2 usgeschlossen bleiben Ansprüche wegen
A
Schäden 2.10 durch Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Auf-
2.1 durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für sichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Auf-
seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, sichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.
erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen.
2.11 bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-
2.2 aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers
oder gutachterlicher Tätigkeit. oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung.
2.3 aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich 2.12 dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpa-
verbundene Unternehmen. pieren und Wertsachen.
2.4 aus Vermittlungsgeschäften aller Art.
3 Die Versicherungssumme je Versicherungs-
2.5 aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung. fall ist im Versicherungsschein/Nachtrag
2.6 aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder
ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller dokumentiert.
Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung.
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
2.7 aus rungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssummen.
2.7.1 Rationalisierung und Automatisierung.
2.7.2 Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung.
- 32 -
[Seite 33]
241-971 11.2016
B.9
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen „Nicht versicherte Risiken“
1 Ausgeschlossen sind Ansprüche beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-
1.1 wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen fahrzeuges in Anspruch genommen werden.
feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen 5.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi-
von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz,
Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
1.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder 5.4 Eine Tätigkeit der in Ziff. 5.1 und 5.2 genannten Personen an einem
exemplary damages. Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger oder Wasserfahrzeug ist
kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser
1.3 nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das
stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
Haftpflichtversicherungen
6 Luftfahrzeuge/Raumfahrzeuge
2 Ausgenommen von der Versicherung
sonstige private
6.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche-
und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag aus- rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
drücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedin- beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges/
gungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mit- Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besit-
versichert ist, insbesondere die Haftpflicht zer eines Luftfahrzeuges/Raumfahrzeuges in Anspruch genommen
werden.
2.1 aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf ei-
gen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind. 6.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi-
cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz,
2.2 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arznei- so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
mittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel,
für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharma- 6.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
zeutischer Unternehmer i. S. des AMG eine Deckungsvorsorge zu
treffen hat. - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung
von Luftfahrzeugen/Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft-
2.3 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen fahrzeugen/Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für
oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstal- den Bau von Luftfahrzeugen/Raumfahrzeugen oder den Ein-
tung oder Abbrennen von Feuerwerken. bau in Luftfahrzeuge/Raumfahrzeuge bestimmt waren;
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung,
2.4 aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen/ Raumfahrzeu-
oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nichtselbststän- gen oder Luftfahrzeug-/Raumfahrzeugteilen
digen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.
und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen/Raumfahrzeugen, der
2.5 wegen Bergschäden (i. S. des § 114 BBergG), soweit es sich han- mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonsti-
delt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen ger Schäden durch Luftfahrzeuge/Raumfahrzeuge.
und Zubehör; wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i. S. des § 114
BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureein-
brüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
3 Baumfällen
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Bauwer-
ken, Telefon-, Telegrafen- und elektrischen Leitungen, Masten und
dgl. in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des zu fällenden
Baumes entspricht.
4 Brand- und Explosionsschäden
Nicht versichert sind Ansprüche gegen die Personen (Versiche-
rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit
brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen.
5 raftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und
K
Wasserfahrzeuge
5.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche-
rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges
oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
5.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche-
rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
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[Seite 34]
C
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz
(VVG)
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C
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
§ 11 Verlängerung, Kündigung Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den
Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht
(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versiche- hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spä-
rungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall verein- testens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der
bart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Ver- Prämie zugehen.
tragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie
sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt. (2) bsatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf Grund einer
A
Anpassungsklausel den Umfang des Versicherungsschutzes ver-
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegan- mindert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen.
gen, kann es von beiden Vertragsparteien nur für den Schluss der
laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Auf das Kün-
digungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei
§ 82 Abwendung und Minderung
Jahren verzichten. des Schadens
(1) er Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles
D
(3) ie Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie
D nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate zu sorgen.
betragen.
(2) er Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit
D
(4) in Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jah-
E für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn
ren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versiche-
Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Ein- rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,
haltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu
handeln.
§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt,
der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche-
ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rück-
rungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer
tritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer
grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine
hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-
rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweis-
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versiche-
last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Gesetzestexte
rungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-
Versicherungsnehmer.
pflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzah-
lung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er
(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflich-
den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
tet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststel-
oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
lung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam ge-
Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn
macht hat.
der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie § 113 Pflichtversicherung
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versiche-
rer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine (1) Eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine Verpflich-
Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen tung durch Rechtsvorschrift besteht (Pflichtversicherung), ist mit
muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsun-
Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und ternehmen abzuschließen.
die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem
Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen (2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer unter Angabe der
sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben. Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeich-
nenden Rechtsvorschrift entsprechende Pflichtversicherung besteht.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versi-
cherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der (3) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind auch insoweit anzuwen-
Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung den, als der Versicherungsvertrag eine über die vorgeschriebenen
verpflichtet. . Mindestanforderungen hinausgehende Deckung gewährt.
(3) er Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung
D § 114 Umfang des Versicherungsschutzes
einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zah-
lung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann (1) Die Mindestversicherungssumme beträgt bei einer Pflichtversiche-
mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass rung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist,
sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer 250.000 EUR je Versicherungsfall und eine Million EUR für alle Ver-
zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der sicherungsfälle eines Versicherungsjahres
Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuwei-
sen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsneh- (2) Der Versicherungsvertrag kann Inhalt und Umfang der Pflichtver-
mer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit sicherung näher bestimmen, soweit dadurch die Erreichung des
der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats jeweiligen Zwecks der Pflichtversicherung nicht gefährdet wird und
nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt. durch Rechtvorschrift nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist. Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers kann dem Dritten
§ 40 Kündigung bei Prämienerhöhung nicht entgegengehalten und gegenüber einer mitversicherten Per-
son nicht geltend gemacht werden.
(1) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die
Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes
entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
§ 115 Direktanspruch
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche- (1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadenersatz auch gegen
rers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des den Versicherer geltend machen,
- 35 -
[Seite 36]
1.1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung ei- eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis abweichend von § 16
ner nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versi- erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Insolvenzverwalter
cherungspflicht handelt oder diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat; bis
zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirk-
1.2. wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das In- sam. Ist eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zustän-
solvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels dige Stelle nicht bestimmt, endet das Versicherungsverhältnis ei-
Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenz nen Monat nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers
verwalter bestellt worden ist oder von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; die Benachrichtigung
1.3. wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist. bedarf der Textform.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Ver- § 118 Rangfolge mehrerer Ansprüche
sicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Lei-
stungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der (1) Übersteigen die Ansprüche auf Entschädigung, die auf Grund des-
Versicherer hat den Schadenersatz in Geld zu leisten. Der Versi- selben Schadensereignisses zu leisten ist, die Versicherungssum-
cherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als me, wird die Versicherungssumme nach folgender Rangfolge, bei
Gesamtschuldner. gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, an die Ersatzbe-
rechtigten ausgezahlt:
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie
der Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versiche- 1.1 für Ansprüche wegen Personenschäden, soweit die Geschä-
rungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem digten nicht vom Schädiger, von einem anderen Versicherer
die Verjährung des Schadenersatzanspruchs gegen den ersatz- als dessen Haftpflichtversicherer, einem Sozialversicherungs-
pflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch späte- träger oder einem sonstigen Dritten Ersatz ihrer Schäden er-
stens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der langen können;
Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist
die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entschei- 1.2 für Ansprüche wegen sonstiger Schäden natürlicher und juris-
dung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die tischer Personen des Privatrechts, soweit die Geschädigten
Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung nicht vom Schädiger, einem anderen Versicherer als dessen
des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem Haftpflichtversicherer oder einem Dritten Ersatz ihrer Schäden
ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt. erlangen können;
1.3 für Ansprüche, die nach Privatrecht auf Versicherer oder son-
§ 116 Gesamtschuldner stige Dritte wegen Personen- und sonstiger Schäden überge-
gangen sind;
(1) Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 zu-
einander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Ver- 1.4 für Ansprüche, die auf Sozialversicherungsträger übergegan-
sicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung gen sind;
verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist in
ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer allein ver- 1.5 für alle sonstigen Ansprüche.
pflichtet. Der Versicherer kann Ersatz der Aufwendungen verlan- (2) Ist die Versicherungssumme unter Berücksichtigung nachrangiger
gen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Ansprüche erschöpft, kann sich ein vorrangig zu befriedigender
(2) Die Verjährung der sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche be- Anspruchsberechtigter, der bei der Verteilung nicht berücksichtigt
ginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten worden ist, nachträglich auf Absatz 1 nicht berufen, wenn der Versi-
erfüllt wird. cherer mit der Geltendmachung dieses Anspruchs nicht gerechnet
hat und auch nicht rechnen musste.
§ 117 Leistungspflicht gegenüber Dritten § 119 Obliegenheiten des Dritten
(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Ver- (1) Der Dritte hat ein Schadensereignis, aus dem er einen Anspruch
sicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gegen den Versicherungsnehmer oder nach § 115 Abs. 1 gegen
gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen. den Versicherer herleiten will, dem Versicherer innerhalb von zwei
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Wochen, nachdem er von dem Schadensereignis Kenntnis er-
Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des langt hat, in Textform anzuzeigen; zur Fristwahrung genügt die
Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versiche- rechtzeitige Absendung.
rer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. (2) Macht der Dritte den Anspruch gegen den Versicherungsnehmer
Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf gerichtlich geltend, hat er dies dem Versicherer unverzüglich in
endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor Beendigung des Ver- Textform anzuzeigen.
sicherungsverhältnisses. Ein in den Sätzen 1 und 2 bezeichneter
Umstand kann dem Dritten auch dann entgegengehalten werden, (3) Der Versicherer kann von dem Dritten Auskunft verlangen, soweit
wenn vor dem Zeitpunkt des Schadensereignisses der hierfür zu- sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des
ständigen Stelle die Bestätigung einer entsprechend den Rechts- Schadens erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit
vorschriften abgeschlossenen neuen Versicherung zugegangen ist. verlangen, als deren Beschaffung dem Dritten billigerweise zuge-
Die vorstehenden Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn mutet werden kann.
eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stel-
le nicht bestimmt ist. § 120 Obliegenheitsverletzung des Dritten
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versicherer nur im Rah- Verletzt der Dritte schuldhaft die Obliegenheit nach § 119 Abs. 2
men der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme und der oder 3, beschränkt sich die Haftung des Versicherers nach den §§
von ihm übernommenen Gefahr zur Leistung verpflichtet. Er ist lei- 115 und 117 auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung
stungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem an- der Obliegenheit zu leisten gehabt hätte, sofern der Dritte vorher
deren Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungs- ausdrücklich und in Textform auf die Folgen der Verletzung hinge-
träger erlagen kann. wiesen worden ist.
(4) Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach Absatz 1 oder Ab-
satz 2 mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtver-
§ 121 Aufrechnung gegenüber Dritten
letzung zusammen, wird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des § 35 ist gegenüber Dritten nicht anzuwenden.
Bürgerlichen Gesetzbuchs im Verhältnis zum Versicherer nicht
dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für die Lei- § 122 Veräußerung der von der Versicherung erfass-
stungspflicht des Versicherers vorliegen. Satz 1 gilt nicht, wenn der
Beamte nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich haf-
ten Sache.
tet. Die §§ 95 bis 98 über die Veräußerung der versicherten Sache
sind entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit der Versicherer den Dritten nach den Absätzen 1 bis 4 be-
friedigt und ein Fall des § 116 nicht vorliegt, geht die Forderung des
Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Über-
§ 123 Rückgriff bei mehreren Versicherten
gang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden. (1) Ist bei einer Versicherung für fremde Rechnung der Versicherer
dem Versicherungsnehmer gegenüber nicht zur Leistung ver-
6) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren
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[Seite 37]
pflichtet, kann er dies einem Versicherten, der zur selbständigen § 124 Rechtskrafterstreckung
Geltendmachung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag
befugt ist, nur entgegenhalten, wenn die der Leistungsfreiheit zu (1) Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem
Grunde liegenden Umstände in der Person dieses Versicherten Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht, wirkt
vorliegen oder wenn diese Umstände dem Versicherten bekannt das Urteil, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherer
oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren. ergeht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn es zwi-
schen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch
(2) Der Umfang der Leistungspflicht nach Absatz 1 bestimmt sich zugunsten des Versicherers.
nach § 117 Abs. 3 Satz 1; § 117 Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwen-
den. § 117 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist der Anspruch des Dritten gegenüber dem Versicherer durch
rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt
(3) Soweit der Versicherer nach Absatz 1 leistet, kann er beim Versi- worden, muss der Versicherungsnehmer, gegen den von dem
cherungsnehmer Rückgriff nehmen. Versicherer Ansprüche auf Grund des § 116 Abs. 1 Satz 2 geltend
gemacht werden, diese Feststellung gegen sich gelten lassen, es
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die
sei denn, der Versicherer hat die Pflicht zur Abwehr unbegrün-
Frist nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und 2 noch nicht abgelaufen ist oder
deter Entschädigungsansprüche sowie zur Minderung oder zur
der Versicherer die Beendigung des Versicherungsverhältnisses
sachgemäßen Feststellung des Schadens schuldhaft verletzt.
der hierfür zuständigen Stelle nicht angezeigt hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit der Dritte sei-
nen Anspruch auf Schadenersatz nicht nach § 115 Abs. 1 gegen
den Versicherer geltend machen kann.
Gesetzestexte
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SHB-955 06.2026
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Jutta Holzmann, Stefan Krause,
Dr. Marco Wimmer