Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen private Pferdehalter-Haftpflichtversicherung (AVB Pferdehalter-HV privat 2020, Formular 3083)
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Allgemeine Bedingungen private Pferdehalter-Haftpflichtversicherung
(AVB Pferdehalter-HV privat 2026)
Formular 3083 – Stand 01.06.2026
Inhaltsverzeichnis
Teil A 7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminie-
A1 Privates Pferdehalter-Haftpflichtrisiko rung
1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) 7.11 Übertragung von Krankheiten
2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis 7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
zwischen den Versicherten (Sie als Versicherungsnehmer 7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
und die mitversicherten Personen) 7.14 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall 7.15 Wasserfahrzeuge
4 Leistungen und Vollmacht 7.16 Übertragung elektronischer Daten
5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres- 7.17 Geothermie
höchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und
6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Erweiterungen)
Pferdehalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen
und besondere Ausschlüsse) 9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
6.1 Allgemeines Umweltrisiko A2 Besondere Umweltrisiken
6.2 Abwässer 1 Gewässerschäden
6.3 Gemietete und gepachtete Sachen (Miet-/Pachtsachschäden) 2 Sanierung von Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz
(USchadG)
6.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-
Anhänger A3 Ausfalldeckung (Forderungsausfallrisiko)
6.5 Ausland 1 Gegenstand der Ausfalldeckung
6.6 Vermögensschäden 2 Leistungsvoraussetzungen
6.7 Pferdesportliche Veranstaltungen 3 Umfang der Ausfalldeckung
6.8 Deckakt 4 Besondere Ausschlüsse in der Ausfalldeckung
6.9 Therapeutische Zwecke Sofern vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert
gelten zusätzlich:
6.10 Mitversicherung von Fohlen
– Besondere Bedingungen zum Sofort-Schutz
6.11 Private Kutschfahrten, Fuhrwerke (BB Sofort-Schutz 2026)
6.12 Reitbeteiligung, Fremdreiterrisiko
6.13 Flurschäden Gemeinsame Bestimmungen private Haftpflichtversicherungen
6.14 Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen für Pferde Teil B
6.15 Rettungs- und Bergungskosten 1 Abtretungsverbot
6.16 Tierarztkosten 2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf
6.17 Allmählichkeitsschäden den Beitrag (Beitragsregulierung)
6.18 Tierische Ausscheidungen 3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsan-
gleichung
6.19 Reiten oder Führen ohne Sattel/Zaumzeug
Teil C
6.20 Gewerbliche Nutzung/Verwendung
1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
6.21 Neuwertentschädigung
1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
6.22 Update-Garantie
1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
6.23 Besserstellungs-Garantie gegenüber Vorvertrag
1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
6.24 Markt-Garantie Zahlung oder Nichtzahlung
6.25 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen 1.4 Folgebeitrag
7 Allgemeine Ausschlüsse 1.5 Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat)
7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeug- 2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
nissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
2.1 Dauer und Ende des Vertrags
7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
7.4 Schadenfälle Ihrer Angehörigen und von wirtschaftlich ver-
bundenen Personen 2.3 Kündigung bei Verlegen des Wohnsitzes ins Ausland
7.5 Verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag 3 Anzeigepflicht und andere Obliegenheiten
7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten 3.1 Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss
und sonstigen Leistungen 3.2 Ihre Obliegenheiten
7.7 Asbest 3.3 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
7.8 Gentechnik 4 Weitere Regelungen
7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
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4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters 4.7 Embargobestimmung
4.4 Verjährung 4.8 Zuständigkeit bei Versichererwechsel
4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand Glossar
4.6 Anzuwendendes Recht
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Teil A Versichert sind auch Ansprüche nach § 906 II 2 BGB analog
A1 Privates Pferdehalter-Haftpflichtrisiko sowie Beseitigungsansprüche nach § 1004 I 1 BGB und An-
sprüche nach § 14 BImSchG, soweit diese gesetzlichen
1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Ri- Haftpflichtbestimmungen gleichstehen.
siko)
3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
Ihre gesetzliche Haftpflicht als privater Halter von Reit- und
Zugtieren (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.) (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst-
zu privaten Zwecken. vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz
statt der Leistung;
2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Ver-
hältnis zwischen den Versicherten (Sie als Versiche- (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nach-
rungsnehmer und die mitversicherten Personen) erfüllung durchführen zu können;
2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen-
standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver-
(1) des nicht gewerbsmäßig tätigen tragsleistung geschuldeten Erfolges;
– Hüters, (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen
– Reiters, auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
– Mithalters und (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge-
– Miteigentümers rung der Leistung;
des Pferdes in dieser Eigenschaft; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er-
satzleistungen.
(2) der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Fa-
milienangehörigen in der Eigenschaft als Hüter, Reiter, 3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie
Mithalter und/oder Miteigentümer; aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage
über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausge-
(3) aller sonstigen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft le- hen.
benden Personen in der Eigenschaft als Hüter, Reiter,
Mithalter und/oder Miteigentümer; 4 Leistungen und Vollmacht
(4) aus gesetzlichem Forderungsübergang wegen An- 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
sprüchen aus Personenschäden, insbesondere von – die Prüfung der Haftpflichtfrage,
Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der – die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
Bundesagentur für Arbeit, Privaten Krankenversiche-
rungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, – die Freistellung Ihrerseits von berechtigten Schadener-
öffentlichen und privaten Arbeitgebern. Versicherungs- satzverpflichtungen.
schutz besteht in diesen Fällen auch abweichend von 4.1.1 Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn
A1-7.3 und A1-7.4. Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkennt-
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschä- nisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet sind
den, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- und wir hierdurch gebunden sind. Anerkenntnisse und Ver-
krankheiten in Ihrem Betrieb nach dem Sozialgesetz- gleiche, die Sie ohne unsere Zustimmung abgegeben oder
buch VII handelt. geschlossen haben, binden uns nur, soweit der Anspruch
auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
2.2 Alle für Sie als Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbe-
stimmungen sind auf die mitversicherten Personen entspre- Ist Ihre Schadenersatzverpflichtung mit bindender Wirkung
chend anzuwenden. für uns festgestellt, haben wir Sie binnen zwei Wochen vom
Anspruch des Dritten freizustellen.
Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversi-
cherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversi- 4.1.2 Nachhaltiger Schadenersatz durch Reparatur
cherte Person entsteht. Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als
2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobe- nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen.
grenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person (als Versiche- Wir ersetzen daher auch die Reparaturkosten, die über die
rungsnehmer) oder in der Person einer mitversicherten Per- gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, sofern sie entstanden
son vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für sind und nachgewiesen werden.
Sie als auch für die mitversicherten Personen. Sie sind insoweit nicht zur Schadenminderung nach C-3.2.2
2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie verpflichtet.
als Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Ver-
Obliegenheiten sind sowohl Sie als auch die mitversicherten sicherungssummen und beträgt 30 Prozent der berechtigten
Personen verantwortlich. Schadenersatzverpflichtungen, höchstens 10.000 EUR.
3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall 4.2 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Scha-
3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen dens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmä-
eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre- ßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben.
tenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit
Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögens- über Schadenersatzansprüche gegen Sie, sind wir bevoll-
schaden zur Folge hatte, aufgrund mächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Rechtsstreit auf unsere Kosten in Ihrem Namen.
privatrechtlichen Inhalts 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignis-
von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genom- ses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden
men werden. Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, von uns die Be-
stellung eines Verteidigers für Sie gewünscht oder geneh-
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die migt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die
Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Vertei-
Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadener- digers.
eignis geführt hat, kommt es nicht an.
4.4 Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die
Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for-
dern, so sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, 6.1 Allgemeines Umweltrisiko
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbe- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen In-
teiligung) halts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
5.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche- Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie
rungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen,
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verur-
mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. sacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch
5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Gewässer) ausgebreitet haben.
Unsere Entschädigungsleistungen sind für alle Versiche- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Dreifache der aus Gewässerschäden.
vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltscha-
5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- densgesetz siehe A2 – Besondere Umweltrisiken.
tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall 6.2 Abwässer
(Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi-
cherungsfälle eingetreten ist, wenn diese Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
durch
– auf derselben Ursache,
– Abwässer sowie
– auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachli-
chem und zeitlichem, Zusammenhang – Rückstau aus dem Straßenkanal.
oder Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch
– auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln – häusliche Abwässer und
beruhen. – Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals.
5.4 Falls besonders vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem 6.3 Gemietete und gepachtete Sachen (Miet-/Pachtsach-
Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit ei- schäden)
nem im Versicherungsschein festgelegten Betrag (Selbstbe- Miet-/Pachtsachschäden sind Schäden an fremden, von
teiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche Ihnen oder von Ihren Bevollmächtigten oder Ihren Beauf-
aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme über- tragten gemieteten und gepachteten Sachen und alle sich
steigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün- daraus ergebenden Vermögensschäden.
deten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt 6.3.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an
unberührt. ausschließlich zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen,
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden oder
auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht deren Teile (Räume in Gebäuden, Stall- und Pferdebox(en),
übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzan- Koppelzäune) und allen sich daraus ergebenden Vermö-
sprüche verpflichtet. gensschäden.
5.5 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Ver- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht-
sicherungssumme angerechnet. ansprüche wegen
5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus ei- – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
nem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warm-
die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme wasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasge-
zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. räten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschä-
5.7 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leis- den, soweit es sich hierbei um Kosten für Wartung oder
ten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche- Instandhaltung dieser Anlagen und Geräte handelt;
rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- – Glasschäden, soweit Sie sich hiergegen besonders versi-
tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Rest- chern können.
betrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende
Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ih- 6.3.2 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädi-
res Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstat- gung, der Vernichtung und dem Verlust von fremden beweg-
tet. lichen Sachen, wenn diese Sachen ausschließlich zu priva-
ten Zwecken gemietet, geliehen, gepachtet oder geleast
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre- wurden.
chende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs-
schutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der je- Beim Verlust von Wertsachen, Schmuck, Urkunden und
weils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungs- Wertpapieren beträgt die Höchstersatzleistung je Versiche-
falls. rungsfall 10.000 EUR.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an lau- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
fenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Ka- (1) Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermä-
pitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach ßiger Beanspruchung;
Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche- (2) Ansprüche wegen Schäden und dem Verlust an/von
rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen Kraft-, Wasser-, Luftfahrzeugen und Anhängern und
mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abge- alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
setzt.
6.3.3 Versichert ist abweichend von A1-6.3.2 (2) Ihre gesetzliche
5.8 Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtan- Haftpflicht aus der Beschädigung von ausschließlich zu pri-
spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an vaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder
Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weige- geleasten Pferdetransportanhängern.
rung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleis-
tung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall
10.000 EUR.
6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des priva-
ten Pferdehalters (Versicherungsschutz, Risikobegren- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht-
zungen und besondere Ausschlüsse) ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger
Beanspruchung.
A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken,
deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken gelten- 6.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahr-
den besonderen Ausschlüsse. zeug-Anhänger
Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, fin- 6.4.1 Versichert ist abweichend von A1-7.13 Ihre gesetzliche Haft-
den auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen pflicht wegen Schäden, durch den Gebrauch ausschließlich
Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistun- von nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen, sofern sie
gen und Vollmacht oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse). zudem folgenden Voraussetzungen entsprechen:
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(1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte (1) durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre
Höchstgeschwindigkeit, die ausschließlich in einem Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sa-
Gebiet gebraucht werden, das chen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
– keine öffentliche Straße ist und (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleiten-
– entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrie- der, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
den ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhin- (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an
dern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlich- wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
keit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
ist.
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever-
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbeding- anstaltung;
ter Höchstgeschwindigkeit, auch Krankenfahrstühle,
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
(3) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit mehr aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
Höchstgeschwindigkeit;
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung sowie aus
(4) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht versicherungspflich- Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederher-
tig sind oder ausschließlich auf dem in (1) beschriebe- stellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elekt-
nen Gebiet verkehren. ronischer Daten;
6.4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten
(1) Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbe-
Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer werbsrechts;
das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs- (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-
berechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet da- und Kostenanschlägen;
für zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberech-
tigten Fahrern gebraucht werden. (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe-
malige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Ge-
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öf- schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer ver-
fentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderli- gleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im
chen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet da- Zusammenhang stehen;
für zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer
benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be-
hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedin-
Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt C- gungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewuss-
3.2.3 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung). ter Pflichtverletzung;
(2) Nicht versichert ist die Teilnahme an Kraftfahrzeugren- (12) aus dem Verlust von Sachen, auch z. B. von Geld,
nen einschließlich der dazugehörigen Vorbereitungen Wertpapieren und Wertsachen;
(Training).
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräu-
6.5 Ausland sche, Gerüche, Erschütterungen).
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland 6.7 Pferdesportliche Veranstaltungen
eintretender Versicherungsfälle ausschließlich,
6.7.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
– wenn diese auf Ansprüche gegen Sie aus § 110 Sozialge- aus der Teilnahme an Reitunterricht, Turnieren, Schauver-
setzbuch VII zurückzuführen sind oder anstaltungen, Geschicklichkeitswettbewerben, Distanzrit-
– wenn diese bei einem vorübergehenden weltweiten Aus- ten, Reiterspielen oder Jagdreiten sowie den Vorbereitun-
landsaufenthalt von bis zu fünf Jahren eingetreten sind gen hierzu (Training).
oder Der Versicherungsschutz erstreckt sich bei der Teilnahme
– in Europa ohne zeitliche Begrenzung. an diesen Veranstaltungen und beim Unterricht auch auf ge-
Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Eu- setzliche Haftpflichtansprüche der anderen Teilnehmer.
ropa im geografischen Sinn zuzüglich außereuropäische 6.7.2 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
Anliegerstaaten des Mittelmeeres, Kanarischen Inseln, aus der Teilnahme an Pferderennen sowie den Vorbereitun-
Azoren, Madeira, Französisch-Guayana, Guadeloupe, gen hierzu (Training).
Martinique und Réunion. Ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche aus Schäden
Zusätzlich gilt: von Personen und an Pferden, die aktiv am Rennen teilneh-
Haben Sie in einem Versicherungsfall im Ausland auf Grund men, wenn der Schaden vom Augenblick des Starts bis zur
behördlicher Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Beendigung des einzelnen Rennens verursacht wurde.
Leistungen wegen Ihrer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterle- Anderweitig bestehende Haftpflichtversicherungen, z. B.
gen, stellen wir Ihnen den erforderlichen Betrag bis zur Höhe eine Haftpflichtversicherung des Veranstalters, gehen die-
von 1.000.000 EUR zur Verfügung. Die Kaution wird auf sem Vertrag vor.
eine etwa von uns zu leistende Schadenersatzzahlung an- 6.8 Deckakt
gerechnet.
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
Übersteigt die Kaution die zu leistende Schadenersatzzah- durch gewollten oder ungewollten Deckakt.
lung, so ist diese Differenz uns zurückzuzahlen. Das Gleiche
gilt auch dann, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder 6.9 Therapeutische Zwecke
für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforde- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der nicht ge-
rungen einbehalten wird oder verfallen ist. werbsmäßigen Nutzung des Pferdes zu therapeutischen
6.6 Vermögensschäden Zwecken.
6.6.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens- Soweit jedoch hierbei Einnahmen erzielt werden, die den
schäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschä- Betrag von 25.000 EUR im Jahr nicht überschreiten, besteht
den entstanden sind. abweichend von A1-1 Versicherungsschutz. Wird der Betrag
von 25.000 EUR überschritten, entfällt der Versicherungs-
6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche schutz (siehe auch A1-6.20).
wegen Vermögensschäden
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6.10 Mitversicherung von Fohlen Einnahmen den Betrag von 25.000 EUR im Jahr nicht über-
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter von Foh- schreiten. Wird der Betrag von 25.000 EUR überschritten,
len eines gehaltenen Muttertieres bis zum Alter von 36 Mo- entfällt der Versicherungsschutz.
naten, ohne dass diese Fohlen bei der Beitragsberechnung 6.21 Neuwertentschädigung
zu berücksichtigen sind. 6.21.1 Wir leisten in Erweiterung zu A1-1 im Schadenfall für Sach-
Ältere Fohlen stellen eine Erweiterung im Sinne A1-8.1 dar schäden oder bei Verlust einer Sache den Schadenersatz
und sind zur Beitragsregulierung nach B-2 anzumelden. zum Neuwert, wenn Sie dies wünschen.
6.11 Private Kutschfahrten, Fuhrwerke 6.21.2 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall
6.11.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und 10.000 EUR.
Gebrauch eigener Fuhrwerke zur Durchführung von privaten 6.21.3 Der beschädigte/zerstörte oder verlorene Gegenstand darf
Kutsch-, Planwagen- oder Schlittenfahrten, bei denen Ihre zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung oder des Ver-
Pferde eingesetzt werden, einschließlich der gelegentlichen lusts nicht älter als zwei Jahre sein, was durch Vorlage der
Beförderung von Personen. Anschaffungsrechnung nachzuweisen ist. Kann das Kaufda-
6.11.2 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Verwen- tum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch
dung der eigenen Pferde als Zugtiere von fremden Fuhrwer- auf Zeitwertentschädigung.
ken. 6.21.4 Kein Neuwertersatz erfolgt bei Schäden an:
6.12 Reitbeteiligung, Fremdreiterrisiko (1) mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobil-
6.12.1 Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechts- telefone),
verhältnisse über die regelmäßige Benutzung des von Ihnen (2) Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme
gehaltenen Pferdes gegen finanzielle oder geldwerte Betei- (z. B. Notebooks, Tablets),
ligung am Unterhalt. (3) Film- und Fotoapparaten,
Der Versicherungsschutz erstreckt sich in Ergänzung zu A1- (4) tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z. B.
2.1 auf die gesetzliche Haftpflicht der Reitbeteiligten. MP3-Player),
6.12.2 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der nicht ge- (5) Wearables (z. B. Fitness-Armbänder, Smartwatches),
werbsmäßigen Überlassung der Pferde an andere Personen Hörgeräten und Brillen jeder Art,
(Fremdreiter).
sofern diese älter als ein Jahr sind.
6.13 Flurschäden
6.22 Update-Garantie
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden.
6.22.1 Bieten wir neue Bedingungen mit abweichenden Regelun-
6.14 Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen für Pferde gen zum versicherten Leistungsumfang an, so gelten mit
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von im Datum ihrer Einführung jeweils die für Sie günstigeren Re-
Inland gelegenen Grundstücken, Gebäuden oder Einrichtun- gelungen.
gen (wie Ställe, Pferdebox(en), Weiden, Koppeln, Freianla- 6.22.2 Die Leistungsverbesserungen nach A1-6.22.1 gelten für die
gen, Reitplätze, Futterlager), soweit Sie diese ausschließlich Dauer von fünf Jahren ab der erstmaligen Vereinbarung der
für die versicherte private Pferdehaltung nutzen. dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen. Danach gel-
Sofern hierfür Versicherungsschutz über eine andere Haft- ten wieder die ursprünglich vereinbarten Leistungen.
pflichtversicherung (z. B. Haus- und Grundbesitzer-, Be- 6.23 Besserstellungs-Garantie gegenüber Vorvertrag
triebs-Haftpflichtversicherung) besteht, gehen diese Versi-
cherungen diesem Vertrag vor. 6.23.1 Sie können im Versicherungsfall verlangen, dass nach den
Versicherungsbedingungen Ihres Vertrags beim Vorversi-
6.15 Rettungs- und Bergungskosten cherer reguliert wird, die zum Zeitpunkt des Versicherungs-
Wir übernehmen die Kosten für Such-, Rettungs- oder Ber- beginns des Anschlussvertrags bei uns galten.
gungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich 6.23.2 Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicher-
weise Gebühren berechnet werden, und die Sie für Ihr im (1) Es handelt sich um allgemeine Versicherungsbedin-
Versicherungsvertrag bezeichnetes und gehaltenes Pferd gungen einschließlich in den Vertrag eventuell einbezo-
zu dessen Bergung zu erbringen haben. gener und zur standardmäßigen Verwendung vorgese-
hener besonderer Bedingungen eines in Deutschland
Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall zum Betrieb zugelassenen Versicherers. Der Vorver-
20.000 EUR. trag unterlag deutschem Recht.
6.16 Tierarztkosten (2) Der bei uns bestehende Vertrag schließt unmittelbar an
Wird Ihr Pferd durch ein fremdes Pferd verletzt und kann der den Vorvertrag an.
Halter des fremden Pferdes nicht in Anspruch genommen (3) Die Vorversicherung wurde bei Antragstellung angege-
werden, weil er nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln ben.
ist oder weil er zahlungsunfähig ist und auch keinen Versi-
cherungsschutz aus einer anderen Haftpflichtversicherung (4) Sie stellen uns im Versicherungsfall die Bedingungen
hat, ersetzen wir Ihnen abweichend von A1-7.3 die notwen- des Vorvertrags im Original zur Verfügung.
digen Kosten einer tierärztlichen Behandlung. (5) Der Versicherungsfall ist nicht später als fünf Jahre
Die Höchstersatzleistung für die Tierarztkosten beträgt je nach Vertragsbeginn bei uns eingetreten.
Versicherungsfall 10.000 EUR. 6.23.3 Die bei uns geltenden Versicherungssummen stellen nach
6.17 Allmählichkeitsschäden Abzug vereinbarter Selbstbeteiligungen die Höchstentschä-
digungen je Versicherungsfall dar.
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden,
die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, 6.23.4 Die Besserstellungs-Garantie gegenüber Vorvertrag gilt
Dämpfen, Feuchtigkeit und Niederschlägen (Rauch, Ruß, nicht,
Staub und dergleichen) entstanden sind. (1) soweit es sich bei den Versicherungsbedingungen des
6.18 Tierische Ausscheidungen Vorvertrags um
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden – einzelvertragliche bzw. individuelle Vereinbarungen,
durch tierische Ausscheidungen. – Assistance-Leistungen und sonstige Dienstleistun-
6.19 Reiten oder Führen ohne Sattel/Zaumzeug gen
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht auch beim Reiten handelt;
oder Führen ohne oder mit besonderem Zaumzeug (2) für Gefahren, Leistungen und Risiken, die im Vorvertrag
und/oder ohne Sattel. versichert waren, jedoch im aktuellen Vertrag bei uns
6.20 Gewerbliche Nutzung/Verwendung nicht vereinbart werden konnten, weil diese von Ihnen
nicht gewünscht oder von uns abgelehnt wurden;
Versichert ist abweichend von A1-1.1 Ihre gesetzliche Haft-
pflicht aus der Nutzung/Verwendung des Pferdes auch zu
gewerblichen Zwecken, soweit die daraus resultierenden
[Seite 7]
(3) für – Ansprüche wegen Schäden aus der Planung, der
– berufliche, gewerbliche, dienstliche oder amtliche Errichtung oder dem Betrieb von Geothermieanla-
Haftpflichtrisiken sowie Ansprüche wegen vertragli- gen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wur-
cher Haftung; den.
– Eigenschäden (gilt auch für die Ausfalldeckung); 6.25 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedin-
gungen
– Ansprüche aus dem Halten und Gebrauch von ver-
sicherungspflichtigen Kraft- und Luftfahrzeugen; Wir garantieren Ihnen, dass unsere Versicherungsbedingun-
gen Sie nicht schlechter stellen als die vom Gesamtverband
– Ansprüche wegen Schäden aus der Planung, der der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) im
Errichtung oder dem Betrieb von Geothermieanla- Schadenzeitpunkt empfohlenen Musterbedingungen.
gen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wur-
den. 7 Allgemeine Ausschlüsse
6.24 Markt-Garantie Falls im Versicherungsschein nicht ausdrücklich etwas an-
deres bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausge-
6.24.1 Sie können im Versicherungsfall verlangen, dass nach den schlossen:
Versicherungsbedingungen eines anderen Versicherers re-
guliert wird, wenn dieser im Rahmen seiner Pferdehalter- 7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt des Schadenereig- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Perso-
nisses einen weitergehenden Versicherungsschutz bietet. nen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
6.24.2 Die Markt-Garantie gilt für die Dauer von fünf Jahren ab der A1-2.3 findet keine Anwendung.
erstmaligen Vereinbarung der unserem Vertrag zugrunde 7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
liegenden Bedingungen. Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
6.24.3 Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Perso-
(1) Es handelt sich um Versicherungsbedingungen, die der nen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie
Allgemeinheit zugänglich sind und deutschem Recht in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
unterliegen. – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
(2) Der Versicherer ist zum Betrieb in Deutschland zuge- – Arbeiten oder sonstige Leistungen
lassen.
erbracht haben.
(3) Ihr Hauptwohnsitz liegt in Deutschland.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
(4) Der Versicherer berechnet für den weitergehenden Ver-
sicherungsschutz keinen Zusatzbeitrag. 7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
(5) Sie weisen uns den weitergehenden Versicherungs- Ausgeschlossen sind Ansprüche
schutz durch Vorlage der entsprechenden Versiche- (1) von Ihnen selbst oder der in A1-7.4 benannten Perso-
rungsbedingungen nach. nen gegen die mitversicherten Personen;
6.24.4 Bei der Entschädigungsberechnung wird die bei dem ande- (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben
ren Versicherer geltende Entschädigungsgrenze und/oder Versicherungsvertrags;
Selbstbeteiligung zu Grunde gelegt. (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen dessel-
Eine Entschädigung zahlen wir höchstens bis zu der bei uns ben Versicherungsvertrags.
vereinbarten Versicherungssumme. Etwaige bei uns verein- 7.4 Schadenfälle Ihrer Angehörigen und von wirtschaftlich
barte Selbstbeteiligungen werden von der Entschädigung verbundenen Personen
abgezogen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie
6.24.5 Die Markt-Garantie gilt nicht,
(1) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in
(1) soweit es sich um häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver-
– einzelvertragliche oder individuelle Vereinbarungen, sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
– Assistance-Leistungen und sonstige Dienstleistun- Als Angehörige gelten
gen, – Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens-
– eine Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und/oder partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partner-
Arbeitsunfähigkeit schaften nach dem Recht anderer Staaten,
handelt; – Eltern und Kinder,
(2) für Gefahren, Leistungen und Risiken, die Sie bei uns – Adoptiveltern und -kinder,
im aktuellen Vertrag hätten versichern können und die – Schwiegereltern und -kinder,
deshalb nicht vereinbart wurden, weil diese von Ihnen
nicht gewünscht oder von uns abgelehnt wurden; – Stiefeltern und -kinder,
(3) für – Großeltern und Enkel,
– Ansprüche, deren Befriedigung über die gesetzliche – Geschwister sowie
Haftpflicht hinausgeht (z. B. Deliktsunfähigkeit, Neu- – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein fa-
wertentschädigung); milienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Ver-
– Ansprüche aus vorsätzlich begangenen Schäden; hältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden
sind);
– Ansprüche wegen vertraglicher Haftung;
(2) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn
– berufliche, gewerbliche, dienstliche oder amtliche Sie eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä-
Haftpflichtrisiken; hige oder betreute Person sind;
– Eigenschäden (gilt auch für die Ausfalldeckung); (3) von Ihren gesetzlichen Vertretern, wenn Sie eine juris-
– Ansprüche wegen Schäden aus dem Halten und tische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder ein nicht rechtsfähiger Verein sind;
oder Wasserfahrzeugen; (4) von Ihren unbeschränkt persönlich haftenden Gesell-
– Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest- schaftern, wenn Sie eine Offene Handelsgesellschaft,
haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzufüh- Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen
ren sind; Rechts sind;
[Seite 8]
(5) von Ihren Partnern, wenn Sie eine eingetragene Part- Zum Gebrauch gehört z. B. auch
nerschaftsgesellschaft sind; – Ein- und Aussteigen,
(6) von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwal- – Be- und Entladen,
tern.
– Betanken und Aufladen,
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche
von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit die- – Reparatur, Wartung und Reinigung,
sen in häuslicher Gemeinschaft leben. – Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Ar-
7.5 Verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsver- beitsmaschine.
trag A1-2.3 findet keine Anwendung.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an frem- 7.14 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
den Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens- Ausgeschlossen sind Ansprüche
schäden, wenn Sie oder ein Bevollmächtigter oder Beauf-
tragter von Ihnen diese Sachen durch verbotene Eigen- (1) wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person
macht erlangt haben oder sie Gegenstand eines besonde- oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person
ren Verwahrungsvertrags sind. durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer ei-
7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar- nes Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen
beiten und sonstigen Leistungen werden.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit
Ihnen hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Liefe- daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen
rung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge
ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn aus
die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der
Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder
Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Tei-
führt. len von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile
ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeu-
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn gen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen
Dritte in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung die Herstel- bestimmt waren;
lung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sons-
tigen Leistungen übernommen haben. – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion,
Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder
7.7 Asbest Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf (3) gegen Sie als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing-
Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurück- nehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
zuführen sind.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an ei-
7.8 Gentechnik nem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zu- dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter
rückzuführen sind auf oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
(1) gentechnische Arbeiten, hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), 7.15 Wasserfahrzeuge
(3) Erzeugnisse, die Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie,
eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte
– Bestandteile aus GVO enthalten, oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasser-
– aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. fahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besit-
7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen zer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Per- Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an ei-
sönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. nem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Be-
stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer
7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskri- des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug
minierung hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus An- 7.16 Übertragung elektronischer Daten
feindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder
sonstigen Diskriminierungen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem
Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektro-
7.11 Übertragung von Krankheiten nischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Veränderung von Daten,
Krankheit Ihrerseits resultieren, (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der Ihnen gehören- (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaus-
den, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere ent- tausch,
standen sind.
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie be-
weisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ge- 7.17 Geothermie
handelt haben. Geothermieanlagen sind Anlagen, in der Erdwärme dem Un-
7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen tergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile
gehören nicht zu der Geothermieanlage im Sinne dieser Be-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und dingungen. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche und Geothermie mittels Bohrung.
entstehen durch
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sach- und Vermö-
(1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, gensschäden aus der Planung, Errichtung und dem Betrieb
(2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. von Geothermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet wer-
7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger den oder wurden.
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Dieser Ausschluss findet keine Anwendung für Ansprüche
Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft- wegen Schäden durch
fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Ge- – Brand oder Explosion,
brauch des Fahrzeuges verursacht werden. – oberirdische Anlagenteile von Geothermieanlagen.
[Seite 9]
8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen 1 Gewässerschäden
und Erweiterungen) 1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht 1.1.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare
8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risi- oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der
kos. Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des
Dies gilt nicht Grundwassers (Gewässerschäden).
– für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versiche- Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von ge-
rungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen so- wässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber
wie Sie sind, resultieren, besteht Versicherungsschutz aus-
schließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) so-
– für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder De- weit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Be-
ckungsvorsorgepflicht unterliegen; hälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
– für Risiken im Zusammenhang mit Geothermieanlagen, Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkun-
die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden; gen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs-
8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsor-
bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In die- geversicherung (A1-9).
sen Fällen sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis 1.1.2 Rettungskosten
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb (1) Wir übernehmen
eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in welchem – Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versi-
wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt haben. cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des
9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) Schadens für geboten halten durften (Rettungskos-
ten), sowie
9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche
Haftpflicht aus Risiken, die während der Laufzeit des Versi- – außergerichtliche Gutachterkosten.
cherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutach-
Für neu entstehende Risiken besteht für einen Zeitraum von terkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung
einem Jahr ab deren Entstehung Versicherungsschutz, die Versicherungssumme nicht übersteigen.
längstens jedoch bis zum Ende des bestehenden Vertrags. (2) Auf unsere Weisung hin aufgewendete Rettungs- und
Sie haben uns jedes neue Risiko innerhalb von einem Jahr außergerichtliche Gutachterkosten werden auch inso-
ab dessen Entstehung mitzuteilen. Eine Aufforderung von weit von uns übernommen, als sie zusammen mit der
uns erfolgt mit der Beitragsrechnung. Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
Soweit wir Maßnahmen von Ihnen oder Dritten zur Ab-
Nach Ablauf von einem Jahr ab Entstehung des neuen Risi- wendung oder Minderung des Schadens billigen, gilt
kos entfällt der Versicherungsschutz aus der Vorsorgeversi- dies nicht als Weisung von uns.
cherung. Sofern Sie danach Versicherungsschutz für das Ri-
siko wünschen, kann dieser nur über eine neu von Ihnen zu 1.2 Ausschlüsse
beantragende Haftpflichtversicherung geboten werden. 1.2.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Perso-
9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Ent- nen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem
stehung bis zum Ablauf nach einem Jahr auf die vereinbarte Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an
Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermö- Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügun-
gensschäden begrenzt. gen herbeigeführt haben.
9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für A1-2.3 findet keine Anwendung.
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen 1.2.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nach-
eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese weislich
Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versi- – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlun-
cherungspflicht unterliegen; gen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen Streik oder
von Bahnen; – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnah-
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor- men
gepflicht unterliegen (ausgenommen davon ist das Hal- beruhen.
ten von Hunden); Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- 2 Sanierung von Umweltschäden nach Umweltschadens-
verträgen zu versichern sind; gesetz (USchadG)
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgeset-
amtlicher Tätigkeit; zes (USchadG) ist eine
(6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermieanlagen, (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Le-
die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. bensräumen,
A2 Besondere Umweltrisiken (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abwei- (3) Schädigung des Bodens.
chend von A1-6.1 Satz 3 – und für Schäden nach dem Um-
weltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Ab- 2.1 Versichert sind abweichend von A1-3.1 die Sie betreffenden
schnitt A1 und den folgenden Bedingungen. öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur Sanie-
rung von Umweltschäden nach USchadG, soweit während
Zu Ihrer gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts we- der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
gen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Um-
weltrisiko) siehe A1-6.1. – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfall-
artig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind
oder
– die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig
und bestimmungswidrig erfolgt ist.
[Seite 10]
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich her-
besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch La- beigeführt hat.
gerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit 1.3 Versichert sind darüber hinaus Ihre gesetzlichen Haftpflicht-
Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umwelt- ansprüche – abweichend von A1-7.1 und insoweit teilweise
schaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder In- von A3-1.2 – gegen Dritte aus Personen- und Sachschäden
struktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Je- bis 1.000.000 EUR, bei denen Sie und/oder die nach A1-2.1
doch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im mitversicherten Personen Opfer einer vorsätzlichen Gewalt-
Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem tat (z. B. vorsätzlich begangene Körperverletzung oder Tö-
Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt tung, vorsätzliche Sachbeschädigung) durch einen Dritten
werden können (Entwicklungsrisiko). geworden sind.
Versichert sind darüber hinaus die Sie betreffenden Pflich- 2 Leistungsvoraussetzungen
ten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, ge-
mieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grund- Wir sind gegenüber Ihnen oder einer nach A1-2.1 mitversi-
stücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungs- cherten Person leistungspflichtig, wenn
schutz dieses Vertrags erfasst sind. 2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen
2.2 Ausland vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in
der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen euro-
Versichert sind im Umfang von A1-6.5 die im Geltungsbe- päischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Ver-
reich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintre- säumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen
tenden Versicherungsfälle. der Forderungen zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare
Versichert sind insoweit auch die Sie betreffenden Pflichten Titel der vorgenannten Länder binden uns nur, soweit der
oder Ansprüche nach nationalen Umsetzungsgesetzen an- Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
derer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder An- Gleiches gilt bei einem Vollstreckungsbescheid sowie bei ei-
sprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nem notariellen Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklau-
nicht überschreiten. sel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte (Schädiger) per-
2.3 Ausschlüsse sönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesam-
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller tes Vermögen unterwirft;
Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, 2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist.
dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an Dies ist der Fall, wenn Sie oder eine mitversicherte Person
Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü- nachweisen, dass
gungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. – eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung
A1-2.3 findet keine Anwendung. geführt hat;
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der
Schäden schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren
– die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhält-
genommene Einwirkungen auf die Umwelt entste- nisse abgegeben hat oder
hen; – ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchge-
– für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag führtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung
(z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse
Versicherungsschutz haben oder hätte erlangen abgelehnt wurde
können. und
(3) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen 2.3 an uns die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen
Schäden durch die Planung und Errichtung von Ge- Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten wer-
othermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet werden den und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
oder wurden. Vergleichs ausgehändigt wird. Sie haben an der Umschrei-
A3 Ausfalldeckung (Forderungsausfallrisiko) bung des Titels auf uns mitzuwirken. Sie sind verpflichtet,
wahrheitsgemäße und ausführliche Auskünfte zu dem Haft-
1 Gegenstand der Ausfalldeckung pflichtschaden zu erteilen und uns über den gesamten
1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder Schriftwechsel zu informieren sowie diesen auf Verlangen
eine nach A1-2.1 mitversicherte Person während der Wirk- zu übergeben.
samkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wer- 2.4 Wir leisten – soweit die rechtliche Prüfung des Schadener-
den (Versicherungsfall) und aufgrund dieser Schädigung eignisses ergibt, dass ein Schadenersatzanspruch gegen
durch den Dritten Ansprüche stellen unter folgenden Vo- den schädigenden Dritten besteht – die Entschädigung in
raussetzungen: dem Umfang, in dem der Dritte Ihnen oder einer mitversi-
– Der wegen dieses Haftpflichtschadens in Anspruch ge- cherten Person gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet
nommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung ist.
ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zah- 3 Umfang der Ausfalldeckung
lungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatz-
pflichtigen Dritten festgestellt worden ist und 3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten
Forderung.
– die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist
gescheitert. 3.2 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche-
rungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Ein Haftpflichtschaden ist ein Schadenereignis, das einen Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögens- mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
schaden zur Folge hat und für den der schädigende Dritte
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht- 3.3 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte
lichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist. aus diesem Vertrag zu.
1.2 Wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der scha- 3.4 Besteht für die gerichtliche Durchsetzung Ihres Schadener-
denersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen satzanspruches im Rahmen dieser Ausfalldeckung kein Ver-
und Umfang Ihrer in A1 geregelten Pferdehalter-Haftpflicht- sicherungsschutz über eine anderweitig bestehende
versicherung hätte. Der Dritte (Schädiger) wird also so ge- Rechtsschutzversicherung, übernehmen wir im Rahmen der
stellt, als hätte er eine Pferdehalter-Haftpflichtversicherung, vereinbarten Versicherungssumme die Kosten, die bei der
die der Ihren entspricht. Daher finden im Rahmen der Aus- Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche nach A3-2 an-
falldeckung für die Person des schädigenden Dritten auch fallen.
die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die
für Sie gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungs-
schutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner
beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder
[Seite 11]
4 Besondere Ausschlüsse in der Ausfalldeckung (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertrag-
4.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche lichen Forderungsübergangs;
wegen Schäden (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte
(1) die in ursächlichem Zusammenhang mit nuklearen und Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht
genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, innere Unruhen, oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wur-
Terror, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen; den;
(2) an Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines (4) Ansprüche aus Schäden, soweit zu deren Ersatz
Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes – ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat
von Ihnen oder einer mitversicherten Person zuzurech- (z. B. Schadensversicherer) oder
nen sind. – ein Sozialversicherungsträger, Sozialleistungsträ-
4.2 Wir leisten keine Entschädigung für ger oder die Verkehrsopferhilfe e. V. Leistungen zu
(1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen; erbringen haben, auch nicht, soweit es sich um
Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche
Ansprüche von Dritten handelt.
[Seite 12]
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert gelten zu-
sätzlich:
Die nachstehenden Bedingungen gelten – sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen private Pferde-
halter-Haftpflichtversicherung (AVB Pferdehalter-HV privat 2026).
Besondere Bedingungen zum Sofort-Schutz 2.5 Eine Leistung im Rahmen des Sofort-Schutzes kann inso-
(BB Sofort-Schutz 2026) weit nicht beansprucht werden, als der Vorversicherer we-
1 Anwendung gen Pflicht- (z. B. Beitragsverzug) bzw. Obliegenheitsverlet-
zungen von der Verpflichtung zur Leistung frei ist.
Besteht für Sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für das
im Rahmen dieses Vertrags versicherte Risiko bereits Ver- 3 Obliegenheiten
sicherungsschutz bei einem anderen Versicherer (Vorversi- Sie sind verpflichtet, auf Anforderung alle Unterlagen und
cherer), findet der nachfolgend beschriebene Sofort-Schutz Nachträge zur bestehenden Vorversicherung einzureichen.
Anwendung. Dazu gehören im Versicherungsfall auch die Schadenab-
2 Wesen rechnungen des Vorversicherers.
Der Vertrag des Vorversicherers geht dem bei uns beste- Änderungen der Vorversicherung, die nach der Beantragung
henden Vertrag im Falle eines Schadenereignisses grund- dieses Vertrags vorgenommen werden, sind uns unverzüg-
sätzlich vor. Hierbei gilt folgendes vereinbart: lich anzuzeigen.
2.1 Die Leistung aus dem Sofort-Schutz berechnet sich nach 4 Ende
den Bedingungen und Vereinbarungen dieses Vertrags ab- Der Sofort-Schutz endet vereinbarungsgemäß zum nächst-
züglich einer Leistung des Vorversicherers. möglichen Ablauf des Vorvertrags, spätestens jedoch nach
2.2 Der Versicherungsschutz im Rahmen des Sofort-Schutzes Ablauf von drei Jahren ab Beginn dieses Vertrags.
bezieht sich nur auf den Teil des Schadens, der vom Versi- Wird die Vorversicherung vor dem für das Ende des Sofort-
cherungsumfang der bereits bestehenden Versicherung Schutzes vereinbarten Zeitpunkt beendet, ist dies uns un-
nicht erfasst wird und/oder diesen der Höhe nach übersteigt. verzüglich anzuzeigen. In diesem Fall endet der Sofort-
2.3 Eine beim Vorversicherer bestehende Selbstbeteiligung wird Schutz mit dem Ende der Vorversicherung.
nicht vom Sofort-Schutz erfasst. Mit Ende des Sofort-Schutzes beginnt der vereinbarte Ver-
2.4 Eine Aufhebung der bestehenden Vorversicherung oder sicherungsschutz.
eine Minderung ihres Leistungsumfanges nach Beantragung Ein für das Bestehen der Vorversicherung gewährter Bei-
dieses Vertrags bewirkt vorbehaltlich der Regelung in Zif- tragsrabatt entfällt ab diesem Zeitpunkt.
fer 4 keine Erhöhung des Sofort-Schutzes dieses Vertrags.