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Versicherungsmakler / Warenkreditversicherung / Bedingungsarchiv

degenia Forderungsausfallversicherung: die Bedingungen im Volltext

Forderungsausfallversicherung des Assekuradeurs degenia auf Basis der VHV-Warenkreditbedingungen (Stand 2017): Ausfall bei Insolvenz und Nichtzahlung von Inlands- und Auslandsabnehmern aus rund 50 Ländern, Eigenprüfungsgrenze mit Auskunft oder Zahlungserfahrung, Zahlungsziel bis sechs Monate.

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Grundlagen und Umfang

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Forderungen (Lieferungen und Leistungen an gewerbliche Abnehmer, mit Zahlungsziel)ja„Die VHV ersetzt dem Versicherungsnehmer Ausfälle von fälligen Forderungen gegen seine Abnehmer, sofern der Versicherungsfall gemäß I. § 5 während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintritt.“I. § 1 Nr. 1, Seite 1
Zielgruppe des Tarifs nach Jahresumsatz auf Ziel (Umsatzgrenze)nicht geregelt
Ganzumsatzprinzip: alle Abnehmer mit Zahlungsziel müssen angedient werdennicht geregelt„aus dem Gesamtumsatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr“II. § 5 Nr. 3, Seite 4
Forderungen gegen Abnehmer im Inland versichertja„in der Bundesrepublik Deutschland (Inlandsabnehmer) oder“I. § 3 Nr. 1.1 a), Seite 1
Forderungen gegen Abnehmer im Ausland versichertja„in folgenden Ländern (Auslandsabnehmer): Andorra, Australien, Belgien, Chile, Dänemark“I. § 3 Nr. 1.1 b), Seite 1
Forderungen aus Dienst- und Werkleistungen (nicht nur Warenlieferungen)ja„aus Warenlieferungen, Werk- oder Dienstleistungen, die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb“I. § 1 Nr. 2.1, Seite 1
Forderungen gegen Privatkunden (Verbraucher) mitversichertnicht geregelt
Ausschluss von Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Beteiligungenja„Forderungen gegen Unternehmen, an denen der Versicherungsnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder ein Gesellschafter des Versicherungsnehmers oder deren Familienangehörige“I. § 4 Nr. 1, Seite 2
Forderungen gegen öffentliche Auftraggeber versichertnein„Forderungen gegen Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden sowie solche juristischen inländischen und ausländischen Personen des öffentlichen Rechts“I. § 4 Nr. 10, Seite 2
Höchstzulässiges Zahlungsziel (in Tagen)ja„Der Versicherungsnehmer hat mit seinem Abnehmer für die Forderung ein Zahlungsziel von maximal sechs Monaten nach Lieferung oder Leistung“I. § 3 Nr. 1.2, Seite 1

Versicherungsfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abnehmersja„ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung vom Gericht mangels Masse abgewiesen worden ist“I. § 5 Nr. 1.1 a), Seite 2
Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masseja„ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung vom Gericht mangels Masse abgewiesen worden ist“I. § 5 Nr. 1.1 a), Seite 2
Außergerichtlicher Vergleich mit allen Gläubigernja„mit sämtlichen Gläubigern ein außergerichtlicher Liquidations- oder Quotenvergleich zustande gekommen ist“I. § 5 Nr. 1.1 c), Seite 2
Fruchtlose Zwangsvollstreckung beim Abnehmerja„eine vom Versicherungsnehmer beantragte Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung in das Vermögen des Abnehmers nicht zur vollen Befriedigung geführt hat“I. § 5 Nr. 1.1 d), Seite 2
Nichtzahlung ohne Insolvenz (protracted default) als Versicherungsfallja„Der Versicherungsfall tritt bei Inlandsabnehmern (I. § 3 Nr. 1.1 a)) mit dem Tag ein, an dem eine Forderung drei Monate nach dem „ursprünglichen Fälligkeitstermin“ nicht bezahlt worden ist.“I. § 5 Nr. 2.1, Seite 2
Wartefrist bis zum Nichtzahlungstatbestand (Monate nach Fälligkeit oder Meldung)ja„Der Versicherungsfall tritt bei Inlandsabnehmern (I. § 3 Nr. 1.1 a)) mit dem Tag ein, an dem eine Forderung drei Monate nach dem „ursprünglichen Fälligkeitstermin“ nicht bezahlt worden ist.“I. § 5 Nr. 2.1, Seite 2
Politische Risiken bei Exportforderungen (Transfer, Moratorium, Krieg)nein„Forderungsausfälle, bei denen die VHV nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr, Revolution, Streik, Beschlagnahme“I. § 4 Nr. 8, Seite 2
Fabrikationsrisiko (Ausfall vor Lieferung, Kosten angearbeiteter Ware)nicht geregelt
Insolvenzanfechtung: Rückforderung bereits erhaltener Zahlungen durch den Insolvenzverwalter mitversichertnicht geregelt
Bestrittene Forderungen: Entschädigung nach rechtskräftiger Klärungja„wird die Forderung der Höhe nach zum Teil bestritten, besteht für den nicht bestrittenen Teil Versicherungsschutz“I. § 1 Nr. 2.2, Seite 1

Kreditlimite und Kreditprüfung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Namentliche Kreditlimite je Abnehmer durch den Versichererja„Vor der Lieferung oder Leistung, die der ausgefallenen Forderung zugrunde liegt, hat die VHV auf Antrag des Versicherungsnehmers eine Versicherungssumme für den Abnehmer festgesetzt“I. § 3 Nr. 2.2, Seite 1
Selbstprüfungsgrenze: Deckung bis zu einem Betrag im eigenen Ermessen ohne Antragja„Die Forderung gegen einen Abnehmer übersteigt insgesamt nicht die im Versicherungsschein vereinbarte Eigenprüfungsgrenze des Versicherungsnehmers“I. § 3 Nr. 2.1, Seite 1
Pauschaldeckung kleiner Forderungen (Anonymdeckung) ohne Limitantragja„Der Versicherungsnehmer hat mit dem Abnehmer einen Mindestumsatz von 5.000 EUR getätigt und die Rechnungen daraus wurden innerhalb von 2 Monaten nach dem ursprünglichen Fälligkeitstermin der Forderung vollständig bezahlt.“I. § 3 Nr. 2.1 c), Seite 1
Versicherer kann Limite jederzeit mit Wirkung für künftige Lieferungen herabsetzen oder aufhebenja„kann die VHV jederzeit die nach I. § 3 Nr. 2.1 oder 2.2 festgesetzte Versicherungssumme für einen Abnehmer herabsetzen oder aufheben.“I. § 3 Nr. 2.3, Seite 1
Neukunden und Erstlieferungen: Deckung ab der ersten Lieferungja„auch auf die bereits bestehenden Forderungen, wenn diese aus Lieferungen oder Leistungen stammen, die bis zu einem Monat vor Festsetzung der Versicherungssumme erbracht wurden“I. § 3 Nr. 2.4, Seite 2
Selbstprüfung über Bonitätsindex oder Auskunftei (Grade Cover, Bonitätsprüfung mit Auskunft)ja„Der Versicherungsnehmer hat über seinen Abnehmer eine schriftliche positive Auskunft von einer der Auskunfteien Bisnode (D&B), Bürgel, Creditreform, Schufa oder von einem Kreditinstitut eingeholt.“I. § 3 Nr. 2.1 b), Seite 1
Gebühren für Kreditprüfung und Limitbearbeitungja„Die Höhe der jährlichen Kreditprüfungsgebühren (Erst- und Folgeprüfungsgebühren) pro Abnehmer, für den eine Versicherungssumme festgesetzt wurde, ist im Versicherungsschein festgelegt.“I. § 12 Nr. 6, Seite 3
Laufende Bonitätsüberwachung der Abnehmer durch den Versichererja„Die VHV prüft die Bonität des Abnehmers.“I. § 12 Nr. 5, Seite 3

Entschädigung und Selbstbeteiligung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Entschädigungsquote (versicherter Prozentsatz der Forderung)nicht geregelt
Jährliche Selbstbeteiligung (Aggregate First Loss)keine„An dem gesamten versicherten Ausfall von Forderungen gegen einen Abnehmer trägt der Versicherungsnehmer die vereinbarte und im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung.“I. § 6 Nr. 2, Seite 2
Höchstentschädigung je Versicherungsjahr (fester Betrag oder Vielfaches der Prämie)ja„Die Höchstentschädigung ist auf das im Versicherungsschein genannte Mehrfache des Jahresnettobeitrags oder den dort genannten Höchstbetrag für die Grunddeckung“I. § 7 Nr. 1, Seite 2
Mindestschaden oder Bagatellgrenze je Abnehmernicht geregelt
Umsatzsteuer in der versicherten Forderung enthaltennicht geregelt„sonstige Kosten, Steuern, Zölle, soweit nicht in diesen Bedingungen oder dem“I. § 4 Nr. 4, Seite 2
Verzugszinsen und Mahnkosten mitversichertnein„Fälligkeits- oder Verzugszinsen, Mahngebühren, Kursverluste, Vertragsstrafen“I. § 4 Nr. 2, Seite 2
Rechtsverfolgungskosten (Gericht, Anwalt) mitversichertnein„Kosten der Rechtsverfolgung oder Zwangsvollstreckung, die dem Versicherungsnehmer entstehen“I. § 4 Nr. 3, Seite 2
Auszahlungsfrist nach Nachweis des Versicherungsfallsnicht geregelt
Anrechnung von Zahlungen und Gutschriften auf die jeweils älteste Forderung (Anrechnungsklausel)ja„Zahlungen gemäß I. § 6 Nr. 1.3, Erlöse gemäß I. § 6 Nr. 1.4 und Aufrechnungsbeträge werden jeweils auf die älteste Forderung, die gegenüber dem Abnehmer besteht, angerechnet.“I. § 6 Nr. 1.5, Seite 2
Eigentumsvorbehalt als Voraussetzung der Deckungja„Die Vereinbarungen von Sicherheiten (z. B. Eigentumsvorbehalt) werden, soweit sie als Voraussetzung für den Versicherungsschutz notwendig sind, im Versicherungsschein geregelt.“I. § 3 Nr. 1.4, Seite 1

Inkasso und Service

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Inkasso durch den Versicherer oder Partner nach Meldungja„Die VHV entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung und Durchführung von Regressmaßnahmen.“I. § 10 Nr. 1, Seite 3
Pflicht zur Übergabe überfälliger Forderungen an das Inkassonicht geregelt
Inkassogebühren für den Versicherungsnehmerkeine„Der Versicherungsnehmer hat der VHV entstandene Kosten, die durch Zahlungseingänge nicht ausgeglichen wurden, grundsätzlich nicht zurückzuzahlen.“I. § 10 Nr. 8, Seite 3
Bonitätsauskünfte im Beitrag enthaltennicht geregelt
Online-Portal für Limitanträge und Meldungen vertraglich vorgesehennicht geregelt

Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Umsatzmeldung (monatlich, quartalsweise oder jährlich)ja„Der Versicherungsnehmer teilt der VHV bis zum 28.02. jeden Jahres die Beträge für den beitragsrelevanten Umsatz mit“II. § 5 Nr. 4, Seite 4
Meldefrist für überfällige Forderungen (Tage nach Fälligkeit)ja„innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Fälligkeit der versicherten Forderung diese an die VHV schriftlich zu melden.“I. § 11 Nr. 1.6, Seite 3
Höchstzulässige Prolongation oder Stundung ohne Zustimmungja„etwaige Weisungen der VHV zu befolgen und vor Abschluss von Vergleichen und Zahlungsabsprachen die schriftliche Einwilligung der VHV einzuholen“I. § 11 Nr. 1.2, Seite 3
Liefersperre nach Meldung oder bei negativen Merkmalenja„Der Versicherungsschutz endet für zukünftige Lieferungen und Leistungen mit Eintritt eines Versicherungsfalls nach I. § 5“I. § 2 Nr. 2.1, Seite 1
Pflicht zur Meldung negativer Informationen über Abnehmer (Gefahrerhöhung)ja„haben dem Versicherungsnehmer über seinen Abnehmer keine Informationen über eine Zahlungseinstellung oder die Nichteinlösung von Schecks, Wechseln oder Lastschriften vorgelegen“I. § 3 Nr. 1.3 a), Seite 1
Frist zur Einreichung der Schadenunterlagenja„der VHV das vollständig ausgefüllte Schadenmeldeformular sowie sämtliche angeforderten Unterlagen unverzüglich vorzulegen“I. § 11 Nr. 1.3, Seite 3
Vorgaben zum eigenen Kreditmanagement (Mahnwesen, Auskünfte, Sicherheiten)ja„mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf seine Kosten alle zur Vermeidung oder Minderung des Ausfalls geeigneten Maßnahmen, einschließlich der bestmöglichen Verwertung von Sicherheiten, zu treffen“I. § 11 Nr. 1.1, Seite 3
Bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung nur anteilige Kürzung statt Leistungsfreiheitnein„ist die VHV in Bezug auf ein versichertes Einzelrisiko, für das die verletzte Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung verpflichtet.“II. § 9 Nr. 2, Seite 4

Vertrag und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragsgrundlage (Umsatz, Forderungsbestand, Zahl der Abnehmer oder Pauschale)ja„dem beitragsrelevanten Umsatz (II. § 5 Nr. 3) und dem jeweils gültigen Beitragssatz bzw. dem Mindestbeitrag gemäß dem Versicherungsschein“II. § 5 Nr. 1, Seite 3
Mindestbeitrag je Versicherungsjahrja„dem beitragsrelevanten Umsatz (II. § 5 Nr. 3) und dem jeweils gültigen Beitragssatz bzw. dem Mindestbeitrag gemäß dem Versicherungsschein“II. § 5 Nr. 1, Seite 3
Beitragsrückerstattung oder Bonus bei Schadenfreiheitja„15 % des Beitrags nach II. § 7 Nr. 1, wenn die Voraussetzungen nach II. § 7 Nr. 2 zum ersten Mal vorliegen“II. § 7 Nr. 3, Seite 4
Vertragslaufzeit und Verlängerungja„Er verlängert sich nach Ablauf dieses Zeitraumes jeweils um ein Jahr“II. § 10 Nr. 2, Seite 4
Kündigungsfrist zum Ablaufja„sofern er nicht drei Monate vor seinem jeweiligen Ablauf vom Versicherungsnehmer oder der VHV schriftlich im Sinne des BGB gekündigt wird.“II. § 10 Nr. 2, Seite 4
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadennicht geregelt
Nachhaftung für Forderungen aus Lieferungen vor Vertragsendenein„Die VHV ersetzt dem Versicherungsnehmer Ausfälle von fälligen Forderungen gegen seine Abnehmer, sofern der Versicherungsfall gemäß I. § 5 während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintritt.“I. § 1 Nr. 1, Seite 1
Einschluss bei Vertragsbeginn bereits bestehender Forderungennein„die Lieferungen oder Leistungen, die den bestehenden Forderungen zugrunde liegen, wurden nicht vor Beginn des Versicherungsvertrages erbracht.“I. § 3 Nr. 2.4 c), Seite 2
Anwendbares Recht und Gerichtsstandja„Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Hannover.“II. § 11 Nr. 7, Seite 4

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
degenia Versicherungsdienst AG (Assekuradeur)
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) degenia Forderungsausfallversicherung

Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die VHV-WKV (AVB WKV), Fassung degenia
[Seite 1] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die VHV-WKV (AVB WKV) Stand 03.2017 (AVB WKV) Inhaltsverzeichnis b) in folgenden Ländern (Auslandsabnehmer): – Andorra, Australien, Belgien, Chile, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechen- I. Warenkreditversicherung land, Indien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kroatien, ­Republik Korea, Republik § 1 Versicherte Forderung Zypern, Lettland, Liechtenstein, L­ itauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Mexiko, Monaco, § 2 Dauer des Versicherungsschutzes Neuseeland, Niederlande, Norwegen, ­Österreich, Polen, Portugal, San Marino, Schweden, § 3 Voraussetzungen des Versicherungsschutzes Schweiz, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Taiwan, Thailand, Tschechische Republik, § 4 Allgemeine Haftungsausschlüsse Türkei, Ungarn, USA und Vereinigtes Königreich. § 5 Versicherungsfälle Hier muss zusätzlich schriftlich eine Versicherungssumme durch die VHV fest­gesetzt sein. § 6 Entschädigungsleistung und Selbstbeteiligung c) Der Hauptsitz des Abnehmers ergibt sich ausschließlich aus der Eintragung in dem zu- § 7 Höchstentschädigungsgrenze ständigen Handelsregister oder dem sonstigen zuständigen Register des Hauptsitzes oder § 8 Vertragswährung der Hauptverwaltung. Eine Verlagerung des Sitzes ohne Eintragung als neuer Hauptsitz oder § 9 Rechtsübergang der Forderung nach Entschädigung durch die VHV neue Hauptverwaltung in das örtlich zuständige Handelsregister des tatsächlichen Sitzes § 10 Regress begründet keinen Sitz im Sinne dieser Bedingungen. Auch durch Niederlassungen oder ört­ § 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers liche Tätigkeitsschwerpunkte verlagert sich der Sitz nicht. § 12 Kreditprüfung des Abnehmers und Entscheidung über Versicherungsschutz 1.2 Maximales Zahlungsziel des Abnehmers Der Versicherungsnehmer hat mit seinem Abnehmer für die Forderung ein Zahlungsziel von II. Allgemeine Regelungen über die Durchführung des maximal sechs Monaten nach Lieferung oder Leistung als „ursprünglichen Fälligkeitstermin“ Versicherungsvertrages vereinbart. Das ist der im ­Vertrag oder auf der Rechnung vereinbarte Zahlungstermin. Nach- § 1 Durchführung des Versicherungsvertrages trägliche Veränderungen dieses Zahlungstermins werden nicht berücksichtigt. Fehlt eine § 2 Versicherungsbeitrag schriftliche Vereinbarung zum Fälligkeits­termin, gilt die g­ esetzliche Fälligkeit gemäß § 271 § 3 Folgen einer verspäteten Zahlung BGB. § 4 Ratenzahlung 1.3 Zahlungsverhalten des Abnehmers § 5 Beitragsberechnung In den letzten zwölf Monaten vor der Lieferung oder Leistung, die der ausgefal­lenen Forde- § 6 Zuschlag zum Jahresnettobeitrag rung zugrunde liegt, § 7 Beitragsrückerstattung a) haben dem Versicherungsnehmer über seinen Abnehmer keine Informationen über eine § 8 Abtretung der Versicherungsleistungen Zahlungseinstellung oder die Nichteinlösung von Schecks, Wechseln oder Lastschriften § 9 Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung ­vorgelegen, § 10 Laufzeit des Versicherungsvertrages b) ist dem Versicherungsnehmer keine Mitteilung von der VHV zugegangen, dass künftige § 11 Sonstige Bestimmungen Forderungen g­ egen diesen Abnehmer nicht mehr versichert sind und c) hat der Abnehmer gegenüber dem Versicherungsnehmer bei bereits bestehender Ge- schäftsverbindung alle berechtigen Forderungen innerhalb von zwei Monaten nach dem I. Warenkreditversicherung ­„ursprünglichen Fälligkeitstermin“ v­ ollständig bezahlt. Erhält der Versicherungsnehmer ­einen Scheck oder einen Wechsel oder zieht er seine Forderung per Lastschrift ein, ist erst § 1 Versicherte Forderung bezahlt, wenn die tatsächliche Gutschrift auf ­seinem Konto erfolgt ist. 1. Die VHV ersetzt dem Versicherungsnehmer Ausfälle von fälligen Forderungen gegen 1.4 Vereinbarung von Sicherheitenabsprachen ­seine Abnehmer, ­sofern der Versicherungsfall gemäß I. § 5 während der Laufzeit des Die Vereinbarungen von Sicherheiten (z. B. Eigentumsvorbehalt) werden, soweit sie als Vor- ­Ver­sicherungsvertrages eintritt. aussetzung für den Versicherungsschutz notwendig sind, im Versicherungsschein geregelt. Forderungen werden maximal bis zur Höhe der in I. § 7 festgesetzten Höchstentschädi- 2. Besondere Voraussetzungen gungsgrenze ausgeglichen. 2.1 Die Forderung gegen einen Abnehmer übersteigt insgesamt nicht die im Ver­ 2. Versichert sind durch den Versicherungsnehmer in Rechnung gestellte Forderungen, sicherungsschein verein­barte Eigenprüfungsgrenze des Versicherungsnehmers: 2.1 aus Warenlieferungen, Werk- oder Dienstleistungen, die im regelmäßigen In den letzten zwölf Monaten vor der Lieferung oder Leistung, die der ausgefal­lenen Forde- ­Geschäftsbetrieb, d.h. entsprechend dem in der Gewerbeanmeldung angegebenen rung zugrunde liegt, muss eine der folgenden Voraussetzungen vor­liegen: ­Geschäftszweck, des Versicherungsnehmers in seinem Namen während der Laufzeit des a) Die VHV hat auf Antrag des Versicherungsnehmers eine Versicherungssumme für den ­Versicherungsvertrages ausgeführt wurden, Abnehmer fest­gesetzt. Diese Versicherungssumme stellt die Obergrenze für den Versiche- 2.2 gegen die keine Einwendungen, Einreden oder Gegenansprüche bestehen oder erhoben rungsschutz dar, selbst wenn die Voraussetzungen nach I. § 3 Nr. 2.1 b) oder c) vorliegen. werden ­( un­bestrittene Forderungen), wird die Forderung der Höhe nach zum Teil bestritten, b) Der Versicherungsnehmer hat über seinen Abnehmer eine schriftliche positive Auskunft besteht für den nicht bestrittenen Teil Versicherungsschutz, Abweichungen hiervon werden von einer der Auskunfteien Bisnode (D&B), Bürgel, Creditreform, Schufa oder von einem gegebenenfalls im Versicherungsschein g­ eregelt, Kreditinstitut eingeholt. Die K­ riterien für eine positive Auskunft sind im Versicherungsschein 2.3 einschließlich etwaiger Sicherheitseinbehalte, wenn und soweit die Voraussetzungen zu geregelt. deren Auszahlung vorliegen. c) Der Versicherungsnehmer hat mit dem Abnehmer einen Mindestumsatz von 5.000 EUR getätigt und die Rechnungen daraus wurden innerhalb von 2 Monaten nach dem ursprüng­ § 2 Dauer des Versicherungsschutzes lichen Fälligkeitstermin der Forderung vollständig bezahlt. Hat der Versicherungsnehmer 1. Der Versicherungsschutz beginnt ab Lieferung oder erbrachter Leistung. ­einen Scheck oder einen Wechsel erhalten oder zieht er seine Forderung per Lastschrift ein, 2. Der Versicherungsschutz endet für zukünftige Lieferungen und Leistungen ist erst bezahlt, wenn die tatsächliche Gutschrift auf seinem Konto erfolgt ist. 2.1 mit Eintritt eines Versicherungsfalls nach I. § 5, 2.2 Die Forderung gegen einen Abnehmer übersteigt die im Versicherungsschein verein­ 2.2 sobald eine der allgemeinen Voraussetzungen nach I. § 3 Nr. 1.3 a) bis c) nicht mehr barte Eigenprüfungsgrenze: vorliegen, Vor der Lieferung oder Leistung, die der ausgefallenen Forderung zugrunde liegt, hat die 2.3 mit dem Datum der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach den Bestimmungen VHV auf Antrag des Versicherungsnehmers eine Versicherungssumme für den Abnehmer der Insolvenzordnung, z.B. der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. festgesetzt, die die Obergrenze für den Versicherungsschutz d­ arstellt. 2.4 mit Herabsetzung oder Aufhebung der Versicherungssumme für einen Abnehmer nach Sofern eine Erhöhung der Versicherungssumme durch die VHV erfolgt, gilt diese als neue I. § 3 Nr. 2.1 oder 2.2. Die neue Entscheidung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer Obergrenze für den Versicherungsschutz ab schriftlicher Mitteilung durch die VHV an den wirksam und gilt für künftige Lieferungen oder Leistungen. Falls der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer. keine Möglichkeit hat, seinem Abnehmer w ­ eitere, bereits zugesagte, Lieferungen oder 2.3 Bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abnehmers oder konkreten ­Leistungen zu verweigern, gilt die ursprünglich festgesetzte Versicherungssumme auch für Hinweisen, die dazu führen können, kann die VHV jederzeit die nach I. § 3 Nr. 2.1 oder 2.2 künftige Lieferungen oder Leistungen bis zur nächsten Beendigungsmöglichkeit des festgesetzte Versicherungs­summe für einen Abnehmer herabsetzen oder aufheben. 581.0005.02 Stand 08.2017 ­Ver ­trages. Die neue Entscheidung wird mit schriftlicher Mitteilung durch die VHV an den Versiche- rungsnehmer wirksam und gilt für künftige Lieferungen oder Leistungen. Für jeden Abneh- § 3 Voraussetzungen des Versicherungsschutzes mer gilt die zuletzt bewilligte Ver­sicherungssumme als Obergrenze. Falls der Versicherungs- Eine Forderung ist versichert, wenn sowohl die „Allgemeinen Voraussetzungen“ nach I. § 3 nehmer keine Möglichkeit hat, seinem Abnehmer weitere, bereits zugesagte, Lieferungen Nr. 1 als auch die „Besonderen Voraussetzungen“ gemäß I. § 3 Nr. 2 vorliegen. Forderun- oder Leistungen zu verweigern, gilt die ursprünglich festgesetzte Versicherungssumme auch gen oder Forderungsteile gegen einen Abnehmer sind jeweils in der Höhe versichert, in der für künftige Lieferungen oder Leistungen bis zur nächsten Beendigungsmöglichkeit des Ver- diese Voraussetzungen erfüllt sind. trages. 1. Allgemeine Voraussetzungen 2.4 Lag zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung für einen Abnehmer noch k­ eine Ver­ 1.1 Der Abnehmer hat seinen Hauptsitz sicherungssumme vor und hat die VHV danach auf Antrag des Ver­sicherungsnehmers eine a) in der Bundesrepublik Deutschland (Inlandsabnehmer) oder Versicherungssumme für diesen Abnehmer festgelegt, erstreckt sich der Versicherungs- [Seite 2] schutz auch auf die bereits bestehenden Forderungen, wenn diese aus Lieferungen oder 2.2 Nichtzahlungstatbestand bei Auslandsabnehmern Leistungen stammen, die bis zu einem Monat vor Festsetzung der Versicherungssumme a) Der Versicherungsfall tritt bei Auslandsabnehmern (I. § 3 Nr. 1.1 b)) mit dem Tag ein, an ­erbracht wurden, sofern: dem eine Forderung fünf Monate nach dem „ursprünglichen Fällig­keitstermin“ nicht bezahlt a) die betreffenden Forderungen des Abnehmers zum Zeitpunkt der Beantragung noch nicht worden ist. fällig sind, b) Liegt eine Zahlungsunfähigkeit des Auslandsabnehmers im Sinne von I. § 3 Nr. 1.1 b) b) für den Abnehmer auf Antrag des Versicherungsnehmers erstmals eine Ver­ entsprechend der Rechtsordnung des jeweiligen Landes vor, ist ausschließlich ein Versiche- sicherungssumme festgelegt oder eine bestehende Versicherungssumme heraufgesetzt rungsfall nach I. § 5 Nr. 1.1 gegeben. wurde, 2.3 Meldefrist für den Versicherungsfall des Nichtzahlungstatbestands bei Inlands- und c) die Lieferungen oder Leistungen, die den bestehenden Forderungen zugrunde liegen, Auslandsabnehmern wurden nicht vor Beginn des Versicherungsvertrages erbracht. Ansprüche auf Entschädigungsleistungen erlöschen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Fälligkeit der versicherten Forderung diese an § 4 Allgemeine Haftungsausschlüsse die VHV schriftlich gemeldet hat. Ansprüche wegen Zahlungsunfähigkeit nach I. § 5 Nr. 1 Es besteht kein Versicherungsschutz für bleiben erhalten. 1. Forderungen gegen Unternehmen, an denen der Versicherungsnehmer, sein gesetz­licher Vertreter oder ein Gesellschafter des Versicherungsnehmers oder d­ eren Familienangehöri- § 6 Entschädigungsleistung und Selbstbeteiligung ge/Ehepartner/ eingetragene ­Lebenspartner mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich betei- Grundlage für die Berechnung der Entschädigungsleistung sind die offenen unbestrittenen ligt sind, bei denen diese anderweitig maßgeb­lichen Einfluss auf die Geschäftsführung aus- oder anerkannten Forderungen zum Zeitpunkt des Eintritts des Ver­sicherungsfalles. Der üben können oder mit denen diese durch ­einen Gewinnabführungsvertrag zu deren Gunsten versicherte Ausfall wird wie folgt berechnet: verbunden sind. Gleiches gilt für den Fall einer entsprechenden Beteiligung der Unterneh- 1. Zur Berechnung des versicherten Ausfalls werden von den bei Eintritt des men am Versicherungsnehmer, ­Ver­sicherungsfalls bestehenden Forderungen abgezogen: 2. Fälligkeits- oder Verzugszinsen, Mahngebühren, Kursverluste, Vertragsstrafen, Schaden- 1.1 nicht versicherte Forderungen gemäß I. § 4 Nr. 1 bis 10 oder Forderungsteile, ersatz, Aufwendungsersatzansprüche, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, 1.2 Forderungen, soweit der Abnehmer diesen gegenüber aufrechnen kann, 3. Kosten der Rechtsverfolgung oder Zwangsvollstreckung, die dem Versicherungsnehmer 1.3 alle Zahlungen des Abnehmers oder Dritter auf die Forderungen, insbesondere aus der entstehen, Massequote und 4. sonstige Kosten, Steuern, Zölle, soweit nicht in diesen Bedingungen oder dem Versiche- 1.4 Erlöse aus Eigentumsvorbehalten, Sicherheiten oder sonstigen Rechten. Beste­hen nicht rungsschein ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, versicherte Forderungen oder Forderungsteile gegenüber den Abnehmern des Versiche- 5. Forderungen wegen Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweg­lichen rungsnehmers, die durch Eigentumsvorbehalte, Sicherheiten oder sonstige Rechte abge­ ­Gegenständen mit dem Ziel des käuflichen Erwerbs (z. B. Leasing, Finanzierung), sichert sind, so werden die daraus erzielten Erlöse vorrangig zur Befriedigung der nicht ver- 6. Provisions- oder Courtageforderungen, sicherten Forderungen oder Forderungsteile verwandt. Übersteigen diese Erlöse die nicht 7. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, für deren Durchführung die erforderlichen versicherten Forderungen oder Forderungsteile, so erfolgt bezüglich des übersteigenden Genehmigungen nicht vorliegen oder deren Einfuhr in das Bestimmungsland oder deren Betrags eine Anrechnung. Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland verboten ist, 1.5 Zahlungen gemäß I. § 6 Nr. 1.3, Erlöse gemäß I. § 6 Nr. 1.4 und Aufrechnungsbeträge 8. Forderungsausfälle, bei denen die VHV nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische werden jeweils auf die älteste Forderung, die gegenüber dem Abnehmer besteht, angerech- ­Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr, Revolution, Streik, Beschlagnahme, Behinderung des net. Waren- und Zahlungsverkehrs durch Behörden oder staatliche Institutionen, Naturkatastro- 2. An dem gesamten versicherten Ausfall von Forderungen gegen einen Abnehmer trägt der phen jeder Art oder durch Kernenergie mit verursacht wurden. Ist nicht festzustellen, ob Versicherungsnehmer die vereinbarte und im Versicherungsschein genannte Selbstbetei­ eine dieser Ursachen vorliegt, so entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit. ligung. 9. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz 3. Zahlungen oder Leistungen an den Versicherungsnehmer, die bei einer Ausfallberech- nur, soweit und s­ olange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt- nung nach I. § 6 Nr. 1 noch nicht berücksichtigt wurden und insgesamt 250 EUR überstei- schafts-, Handels- oder Finanzsank­tionen bzw. Embargos der Euro­päischen Union oder der gen, sind der VHV schriftlich nach zu melden. Die VHV rechnet dann die Entschädigungs- Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. leistung neu ab. I. § 10 Nr. 4 gilt entsprechend. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch 4. Beträge, die nach Beendigung des Versicherungsschutzes eingehen, werden, unabhängig die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem von abweichenden Tilgungsbestimmungen, grundsätzlich auf die j­eweils älteste offene For- nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. derung angerechnet. 10. Forderungen gegen Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden sowie solche juristischen Beträge, die nach Eintritt des Versicherungsfalls eingehen, werden bei der Ausfallberech- inländischen und ausländischen Personen des öffentlichen Rechts, gegen die ein Insolvenz- nung wie folgt b­ erücksichtigt: verfahren gemäß I. § 5 Nr. 1 unzulässig ist, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes a) Sofern diese Beträge eindeutig einer Forderung zugeordnet werden können, werden sie vereinbart. entsprechend angerechnet. b) Kann nicht festgestellt werden, ob die anzurechnenden Beträge auf versicherte oder un- § 5 Versicherungsfälle versicherte Forde­rungen entfallen, werden sie anteilig verrechnet. Maßgeblich für die Er- 1. Zahlungsunfähigkeit mittlung des Verhältnisses z­ wischen versicherten und unver­sicherten Forderungen ist der 1.1 Zahlungsunfähigkeit des Inlands- und Auslandsabnehmers Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Die Zahlungsunfähigkeit ist nur eingetreten, wenn a) ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung vom Gericht mangels § 7 Höchstentschädigungsgrenze Masse abgewiesen worden ist, am Tag des Gerichtsbeschlusses, 1. Die Höchstentschädigung ist auf das im Versicherungsschein genannte Mehr­fache des b) die Annahme eines Schuldenbereinigungsplanes vom Insolvenzgericht festgestellt worden Jahresnettobeitrags oder den dort genannten Höchstbetrag für die Grunddeckung, ein- ist, schließlich der Zu- und Abschläge aufgrund individueller Verein­barungen begrenzt. Die am Tag des Gerichtsbeschlusses, möglichen Zuschläge aufgrund der Zahlquote nach II. § 6 oder eine Beitragsrückerstattung c) mit sämtlichen Gläubigern ein außergerichtlicher Liquidations- oder Quoten­vergleich zu- nach II. § 7 finden keine Berücksichtigung. Die Höchstentschädigung berechnet sich nach stande gekommen ist, an dem Tag, an dem sämtliche Gläubiger ihre schriftliche Zustim- den innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfällen. mung zum Vergleich gegeben haben, oder 2. Übersteigt eine von der VHV nach I. § 3 Nr. 2 festgesetzte Versicherungssumme die noch d) eine vom Versicherungsnehmer beantragte Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung in zur Verfügung stehende Jahreshöchstentschädigung, so stellt diese Höchstentschädigung das Vermögen des Abnehmers nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, an dem Tag, an die Obergrenze für die Entschädigungsleistungen dar. dem die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung bescheinigt wurde. 1.2 Besonderer Fall der Zahlungsunfähigkeit bei Auslandsabnehmern § 8 Vertragswährung Bei Auslandsabnehmern (I. § 3 Nr. 1.1 b)) gilt die Zahlungsunfähigkeit bereits als einge­ 1. Vertragswährung ist der Euro. Auf andere Währungen lautende Forderungen sind zum treten, wenn Ankaufsdevisenkurs der Europäischen Zentralbank am Tag der Lieferung oder Leistung, bei a) ein Tatbestand vorliegt, der nach der Rechtsordnung des jeweiligen Landes e­ inem der Werk- und Dienstleistungen am Tag der Rechnungsstellung, in die Vertragswährung umzu- vorgenannten Tatbestände nach I. § 5 Nr. 1.1 a) bis d) entspricht. rechnen. b) eine Bezahlung der Forderung aussichtslos erscheint. Das ist z. B. der Fall, wenn eine 2. Ist dieser Ankaufsdevisenkurs am Tage des Eintritts des Versicherungsfalles niedriger als Zwangsvollstreckung keinen Erfolg verspricht oder die beantragte Zahlungseinstellung vom der nach I. § 8 Nr. 1, so gilt für die Berechnung der Entschädigungsleistung dieser geringere zuständigen Insolvenzgericht angenommen wurde. Kurs. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Tag, an dem aufgrund entspre- chender amtlicher oder anderer geeigneter Nachweise die Aussichtslosigkeit der Bezahlung § 9 Rechtsübergang der Forderung nach Entschädigung durch wegen Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers belegt oder die gericht­liche Entscheidung über die VHV die Zahlungsunfähigkeit getroffen wurde. 1. In Versicherungsfällen nach I. § 5 Nr. 1 (Zahlungsunfähigkeit) gehen die For­derungen des 1.3 Meldefrist für Versicherungsfälle der Zahlungsunfähigkeit bei Inlands- und Auslands­ Versicherungsnehmers gegen seinen Abnehmer und sonstige Verpflichtete mit sämtlichen abnehmern Gestaltungs- und Nebenrechten nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und diesen Ansprüche auf Entschädigungsleistungen entstehen, wenn der Versicherungs­nehmer den Bedingungen in Höhe der geleisteten Entschädigung auf die VHV über. Versicherungsfall innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gemäß 2. In Versicherungsfällen nach I. § 5 Nr. 2 (Nichtzahlungstatbestände) gehen die bei der I. § 5 Nr. 1 bei der VHV schriftlich gemeldet hat. VHV als Forderungsausfall gemeldeten Forderungen des Versicherungsnehmers gegen 2. Nichtzahlungstatbestände bei Inlands- und Auslandsabnehmern ­seinen Abnehmer und sonstige Verpflichtete mit sämtlichen Gestal­tungs- und Nebenrechten 2.1 Nichtzahlungstatbestand bei Inlandsabnehmern nach dem VVG und diesen Bedingungen in Höhe der geleisteten Entschädigung, der un­ Der Versicherungsfall tritt bei Inlandsabnehmern (I. § 3 Nr. 1.1 a)) mit dem Tag ein, an dem versicherten Forderungen oder Forderungsteile sowie der vom Versicherungsnehmer zu tra- eine Forderung drei Monate nach dem „ursprünglichen Fällig­keits­termin“ nicht bezahlt wor- genden Selbstbeteiligung auf die VHV über. den ist. [Seite 3] Hierzu tritt der Versicherungsnehmer der VHV die vorgenannten Ansprüche und Neben­ II. Allgemeine Regelungen über die Durchführung des rechte im Voraus ausdrücklich ab. Versicherungsvertrages 3. Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen von der VHV die zum Übergang der Forde- rungen oder Ausübung der Gestaltungs- und Nebenrechte erforderlichen Handlungen vor­ § 1 Durchführung des Versicherungsvertrages zunehmen und Erklärungen abzugeben. Die Durchführung des Versicherungsvertrages erfolgt durch die VHV. Diese zieht den Beitrag ein und gibt alle unter II. behandelten vertraglichen Erklärungen ab, soweit nicht anders § 10 Regress ­bestimmt. 1. Die VHV entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung und Durchführung von Regressmaß­nahmen. § 2 Versicherungsbeitrag 2. Wenn Forderungen gegen Inlandsabnehmer ausschließlich wegen eines Vorbringens die- 1. Der vereinbarte Beitrag ist ein Jahresbeitrag und im Voraus zu zahlen. Der in Rechnung ses Abnehmers nach I. § 1 Nr. 2.2 (bestrittene Forderungen) nicht oder nur teilweise ent- gestellte Beitrag enthält die gesetzliche Versicherungssteuer. schädigt wurden und nach I. § 9 auf die VHV übergegangen sind, veranlasst die VHV die 2. Der erste Beitrag wird sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zah- Geltendmachung, Titulierung und Beitreibung der nach I. § 9 übergegangenen Forderungen lung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des gegen den Abnehmer des Versicherungsnehmers (Regress). Im Regress werden geltend ersten Jahresbeitrags. Im Falle ­eines Rumpfversicherungsjahrs erfolgt eine zeitanteilige gemacht: ­Beitragsberechnung. – die geleistete Entschädigung, 3. Folgebeiträge sind am Erstmonatsersten des jeweiligen Versicherungsjahres ­fällig. Die – der vom Versicherungsnehmer getragene Selbstbehalt, Zahlung eines Folgebeitrags gilt als rechtzeitig, wenn sie bis zu dem in der Beitragsrech- – die Forderung bzw. der Teil der Forderung, der entschädigt worden wäre, wenn der Ab- nung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. nehmer sie nicht bestritten hätte, zuzüglich der hierauf anfallenden Selbstbeteiligung. 4. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzei- 3. Werden Forderungen oder Forderungsteile gegenüber dem Abnehmer oder Zahlungsver- tig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezo- pflichteten nicht oder nicht weiter verfolgt, tritt die VHV diese Forderungen oder Forderungs- gen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berech­tigten Einziehung nicht wider- teile an den Versicherungsnehmer zurück ab. spricht. Konnte die VHV den fälligen Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers 4. Entschädigungsleistungen sind an die VHV zurückzuzahlen, wenn sich herausstellt, dass nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach dem Versicherungsnehmer keine entschädigungsfähigen Zahlungs­ansprüche gegen den ­einer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Abnehmer zustehen. Diese Zahlungen sind ab Belastungsdatum bis zur Rückerstattung ge- 5. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die mäß § 288 BGB, § 352 HGB zu verzinsen. Hinsichtlich der angefallenen Kosten gilt I. § 10 Einzugsermäch­tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- Nr. 8. den zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, darf die VHV 5. Von den Zahlungseingängen werden zunächst die von der VHV gezahlten Entschädi- künftig Zahlung außerhalb des Lastschrift­verfahrens verlangen. Der Versicherungsnehmer gungsleistungen und die verauslagten Kosten für Regressmaßnahmen be­glichen. Zahlungs- ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn die VHV ihn hierzu schriftlich auf­ eingänge, die diese Forderungen der VHV übersteigen, werden an den Versicherungsneh- gefordert hat. mer ausgezahlt. 6. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag hat der Versicherungsnehmer eine G ­ eschäftsgebühr 6. Ist die Entschädigungsleistung der VHV vollständig ausgeglichen, entscheidet die VHV von 30% des vereinbarten Jahresbeitrags zu zahlen. über die Fortsetzung des Regressverfahrens. Setzt die VHV das Regressverfahren fort, wer- den alle weiteren Zahlungseingänge in voller Höhe an den Ver­sicherungsnehmer weiterge- § 3 Folgen einer verspäteten Zahlung leitet. Andernfalls tritt die VHV den noch verbliebenen Anspruch zurück ab. Voraussetzung 1. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem ist, dass der Versicherungsnehmer die Kosten der Übertragung titulierter Rechte trägt, z. B. späteren Zeitpunkt, entsteht kein Versicherungsschutz für Forderungen aus Lieferungen für eine antragsgemäße Umschreibung eines vollstreckbaren Titels. oder Leistungen, die bis zur tatsächlichen Gutschrift der Zahlung auf einem Konto der VHV 7. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, der VHV die zur Durchsetzung des Anspruchs erbracht werden und für die in diesem Zeitraum eintretende Versicherungsfälle. Das gilt notwendigen Informationen, Auskünfte und Unterlagen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Zahlt der Ver- Das gleiche gilt für die zur Durchsetzung erforderlichen Handlungen. sicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, kann die VHV vom Vertrag zurück- 8. Der Versicherungsnehmer hat der VHV entstandene Kosten, die durch Zahlungseingänge treten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Die VHV kann nicht zurücktreten, wenn der Ver- nicht ausge­glichen wurden, grundsätzlich nicht zurückzuzahlen. Er hat jedoch die der VHV sicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. entstandenen Kosten zu ­erstatten, wenn und soweit sich herausstellt, dass die vom Versi- 2. Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne cherungsnehmer geltend gemachten Forderungen gegen seinen Abnehmer nicht gerichtlich Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Die durchsetzbar sind, weil sie nicht bestanden haben, nachträglich untergegangen sind oder VHV fordert ihn in Textform zur Zahlung auf und setzt ihm eine Zahlungsfrist von mindes- einrede- oder einwendungs­behaftet waren. tens zwei Wochen. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Ver- § 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers zug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz für in diesem 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Zeitraum eintretende Versicherungsfälle. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer 1.1 mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf seine Kosten alle zur Vermeidung mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde. Außerdem entsteht kein Ver­ oder Minderung des Ausfalls geeigneten Maßnahmen, einschließlich der bestmöglichen Ver- sicherungsschutz für Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen, die in dem Zeitraum wertung von Sicherheiten, zu treffen, zwischen Ablauf der genannten Zahlungsfrist und der Beitragszahlung erbracht werden. Ist 1.2 etwaige Weisungen der VHV zu befolgen und vor Abschluss von Vergleichen und Zah- der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, lungsabsprachen die schriftliche Einwilligung der VHV einzuholen, kann die VHV den Vertrag kündigen, wenn sie den Versicherungsnehmer mit der Zahlungs- 1.3 der VHV das vollständig ausgefüllte Schadenmeldeformular sowie sämtliche angeforder- aufforderung darauf hingewiesen hat. Hat die VHV gekündigt und zahlt der Versicherungs- ten Unterlagen unverzüglich vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung nehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. des Eintritts des Versicherungsfalls und der Höhe einer Ver­sicherungsleistung erforderlich Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetre- sind, ten sind, besteht kein Versicherungsschutz. Für Forderungen aus Lieferungen oder Leistun- 1.4 die Selbstbeteiligung nicht anderweitig abzusichern, gen, die bis zur Zahlung erbracht werden, entsteht ebenfalls kein Versicherungsschutz. 1.5 seine Leistung unter ausdrücklichem Eigentumsvorbehalt zu erbringen, soweit dies als 3. Die VHV darf Ersatz des ihr durch den Verzug entstandenen Schadens verlangen. Hierzu Voraussetzung für den Versicherungsschutz im Versicherungsschein vereinbart wurde und gehören auch die durch Mahnungen verursachten üblichen Kosten von mindestens 5,00 es für ihn gegenüber seinem Abnehmer rechtlich durchsetzbar ist, EUR für jede Mahnung. 1.6 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Fälligkeit der versicherten Forderung diese an die VHV schriftlich zu melden. § 4 Ratenzahlung 2. Wird eine der vorgenannten Obliegenheiten nicht erfüllt, richten sich die Rechtsfolgen 1. Der Versicherungsnehmer muss eine Einzugsermächtigung erteilen und aufrechterhalten, nach II. § 9. wenn er den Beitrag in Raten zahlen will. Es werden die im Ver­sicherungsschein festgeleg- ten Zuschläge erhoben. § 12 Kreditprüfung des Abnehmers und Entscheidung über 2. Ist Ratenzahlung vereinbart, gelten ausstehende Raten als gestundet. Die gestundeten Versicherungsschutz Raten des laufenden Versicherungsjahres werden sofort fällig, wenn der Versicherungsneh- 1. Die VHV nimmt den schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers zur Festsetzung von mer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder soweit eine Entschädigung fällig Versicherungssummen nach I. § 3 Nr. 2.1 a) für seine Abnehmer entgegen und entscheidet wird. über diesen Antrag. 3. Ist der Versicherungsnehmer mit seiner Zahlung im Verzug oder widerruft er seine zuvor 2. Mit diesem Antrag beauftragt der Versicherungsnehmer die VHV, die erforder­lichen Wirt- gegebene Einzugsermächtigung, kann die VHV für die Zukunft jähr­liche Beitragszahlung schaftsauskünfte und sonstigen Bonitätsinformationen einzuholen, s­ oweit diese für die Ent- verlangen. scheidung notwendig sind. 3. Die Höhe der für die Kreditprüfung des Abnehmers anfallenden Gebühren ist im Versiche- § 5 Beitragsberechnung rungsschein festgelegt. Die VHV stellt sie dem Versicherungsnehmer unmit­telbar in Rech- 1. Der Jahresnettobeitrag, d. h. der Beitrag ohne die gesetzliche Versicherungssteuer, nung. Sie sind sofort fällig und unterliegen nicht der Versicherungssteuer, sondern der Um- ­errechnet sich aus: satzsteuer. – dem beitragsrelevanten Umsatz (II. § 5 Nr. 3) und dem jeweils gültigen Beitragssatz bzw. 4. Die VHV nimmt den schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers zur Festsetzung von dem Mindestbeitrag gemäß dem Versicherungsschein (Beitrag für die Grunddeckung), Versicherungssummen nach I. § 3 Nr. 2.2 für seine Abnehmer entgegen und entscheidet – den Zu- oder Abschlägen aufgrund individueller Vereinbarungen zum Versicherungs- über diesen Antrag. schutz, 5. Die VHV prüft die Bonität des Abnehmers. – den möglichen Zuschlägen je nach Zahlquote nach II. § 6. 6. Die Höhe der jährlichen Kreditprüfungsgebühren (Erst- und Folgeprüfungs­gebühren) pro 2. Zu Beginn jeden Versicherungsjahres ist eine Abschlagszahlung aufgrund einer vorläufi- Abnehmer, für den eine Versicherungssumme festgesetzt wurde, ist im Versicherungsschein gen Beitragsrechnung zu leisten. Grundlage ist die Beitragsrechnung des Vorjahres. Stehen festgelegt. Die Gebühren stellt die VHV in Rechnung. Sie sind sofort fällig und unterliegen die beitragsrelevanten Daten für das laufende Versicherungsjahr fest, erfolgt eine endgültige nicht der Versicherungssteuer, sondern der Umsatzsteuer. Beitragsberechnung. [Seite 4] 3. Der beitragsrelevante Umsatz errechnet sich: 3. Die VHV wird hinsichtlich des versicherten Einzelrisikos von der Verpflichtung zur Leistung – aus dem Gesamtumsatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr, frei, für das die verletzte Obliegenheit gilt, wenn – abzüglich der darin enthaltenen Umsätze mit Bund, Ländern, Landkreisen und Gemeinden – eine der vertraglich vereinbarten, insbesondere nach I. § 11 niedergelegten oder sowie solchen juristischen in- und ausländischen Personen des öffentlichen Rechts, gegen – im VVG genannten Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht erfüllt wird. die ein Insolvenzverfahren gemäß I. § 5 Nr. 1 unzulässig ist –allerdings sind Umsätze mit Die VHV beruft sich nicht auf die Leistungsfreiheit, wenn der Versicherungsnehmer nach- Unternehmen, an denen diese nur beteiligt sind hinzuzurechnen – und weist, dass die Verletzung unverschuldet gewesen ist oder keinen Einfluss auf den Umfang – abzüglich der Barumsätze. der zu erbringenden Leistung gehabt hat. Abweichungen hiervon werden gegebenenfalls im Versicherungsschein geregelt. 4. Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob die VHV ein ihr zustehendes Kündi- 4. Der Versicherungsnehmer teilt der VHV bis zum 28.02. jeden Jahres die Beträge für den gungsrecht nach II. § 9 Nr. 1 ausübt. beitragsrelevanten Umsatz mit und weist sie auf Aufforderung schriftlich nach. Unterlässt der Versicherungsnehmer trotz Erinnerung diese Mitteilung oder den Nachweis, wird für das § 10 Laufzeit des Versicherungsvertrages laufende Versicherungsjahr ein im Vergleich zum Vorjahr um 15 % erhöhter beitragsrelevan- 1. Der Versicherungsvertrag ist für den vereinbarten und im Versicherungsschein angegebe- ter Umsatz zugrunde gelegt. Bei Neugründungen wird im ersten Jahr der Geschäftstätigkeit nen Zeitraum abgeschlossen. eine Einstufung nach dem geplanten Umsatz der ersten zwölf Monate und im zweiten Jahr 2. Er verlängert sich nach Ablauf dieses Zeitraumes jeweils um ein Jahr, sofern er nicht drei nach der Umsatzerwartung für das laufende Geschäftsjahr vorgenommen. Monate vor s­ einem jeweiligen Ablauf vom Versicherungsnehmer oder der VHV schriftlich im Sinne des BGB gekündigt wird. § 6 Zuschlag zum Jahresnettobeitrag 3. Der Versicherungsnehmer hat kein Sonderkündigungsrecht, wenn sich der Beitrag durch 1. Grundlage für die Ermittlung des Zuschlags ist der Beitrag für die Grunddeckung, ein- einen Zuschlag nach II. § 6 Nr. 2 bis 4 erhöht. schließlich der Zu- und Abschläge aufgrund individueller Vereinbarungen. 4. Wird über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet 2. Je nach der Zahlquote aus dem vorangegangenen Versicherungsjahr wird ein Zuschlag oder tritt bei ihm e­ iner der Versicherungsfälle nach I. § 5 Nr. 1.1 b) bis d) ein, kann die VHV erhoben. Die Zahlquote ist der Prozentsatz, der sich aus den den Versicherungsvertrag mit e­ iner Frist von einem Monat schriftlich kündigen. – nach Teil I. erbrachten Versicherungsleistungen, abzüglich der bei der VHV verbliebenen Der Versicherungsvertrag erlischt, wenn das zuständige Insolvenzgericht die Eröffnung Regresserlösen, ­eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers mangels Masse – im Verhältnis zu dem gezahlten Jahresnettobeitrag ablehnt oder wenn der Versicherungsnehmer sein Gewerbe abgemeldet hat oder seine ergibt. ­Firma aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Maßgeb­licher Zeitpunkt ist das Datum des 3. Ist die Zahlquote größer als 100 %, aber kleiner als 200 %, beträgt der ­Zuschlag 30 % Gerichtsbeschlusses bzw. des Registereintrags. auf den Beitrag nach II. § 6 Nr. 1. 5. Mit der Beendigung des Versicherungsvertrages endet der Versicherungsschutz. Bei vor- 4. Beträgt die Zahlquote 200 % und mehr, wird ein Zuschlag von 60 % auf den Beitrag nach zeitiger Beendigung des Vertrages hat die VHV nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der II. § 6 Nr. 1 e­ rhoben. der abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 5. Beträgt die Zahlquote im vorangegangenen Versicherungsjahr nicht mehr als 30 % und betrug der ­Zuschlag im Jahr davor § 11 Sonstige Bestimmungen – 60 %, reduziert sich der Zuschlag auf 30 % des Beitrags nach II. § 6 Nr. 1, 1. Zur Minderung des Ausfallrisikos ist die VHV berechtigt aber nicht verpflichtet, im Namen – 30 %, wird kein Zuschlag erhoben. des Versicherungsnehmers mit einzelnen seiner Abnehmer Vereinbarungen zur Absicherung der Forderungen zu treffen. § 7 Beitragsrückerstattung 2. Die VHV kann selbst oder durch einen Beauftragten die für das Versicherungsverhältnis 1. Eine Rückvergütung wird auf der Grundlage des Beitrags für die Grunddeckung, ein- wesentlichen G­ eschäftsunterlagen beim Versicherungsnehmer ein­sehen, hiervon Kopien schließlich der Zu- und Abschläge aufgrund individueller Vereinbarungen im Versicherungs- verlangen oder anfertigen. schein, ermittelt. 3. Alle gegenüber der VHV abzugebenden Anzeigen und Erklärungen, die das Versiche- 2. Folgende Voraussetzungen müssen weiterhin vorliegen: rungsverhältnis betreffen, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben werden, sofern – Der Versicherungsvertrag hat bis zur ersten Hauptfälligkeit mindestens sechs Monate nicht etwas anderes vereinbart ist. Diese sollen an die Hauptverwaltung der VHV gerichtet ­bestanden. werden. – Auf den Vorjahresbeitrag wurde kein Zuschlag nach II. § 6 Nr. 2 bis 5 erhoben. 4. Änderungen oder Ergänzungen des Versicherungsverhältnisses gelten nur, soweit sie in – Die VHV hat im Vorjahr keine Versicherungsleistungen erbracht. einem Nachtrag festgelegt oder in anderer Form von der VHV bestätigt worden sind. Münd­ 3. Die Rückvergütung beträgt liche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. – 15 % des Beitrags nach II. § 7 Nr. 1, wenn die Voraussetzungen nach II. § 7 Nr. 2 zum 5. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder eine Verlegung seiner ersten Mal vorliegen oder im Jahr davor keine Rückvergütung gezahlt werden konnte. gewerblichen Niederlassung der VHV nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die – 25 % des Beitrags nach II. § 7 Nr. 1, wenn im Jahr davor eine Rückvergütung gezahlt dem Versicherungsnehmer ­gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines Briefes an die worden ist und keine Versicherungsleistungen erbracht wurden. letzte der VHV bekannte Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie 4. Die Rückvergütung wird 6 Monate nach Ende des Kalenderjahres fällig. Wird der Ver­ ohne die Anschriftenänderung bei regel­mäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zu- sicherungsvertrag gekündigt oder erlischt er, erfolgt keine Rückvergütung. gegangen sein würde. 5. Hiervon abweichende Vereinbarungen zur Beitragsrückerstattung werden gegebenenfalls 6. Klagen aus dem Versicherungsvertrag wegen geltend gemachter Ansprüche nach Teil I. im Versicherungsschein geregelt. und wegen vertraglicher Erklärungen nach Teil II. sind gegen die VHV zu richten. 7. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Hannover. § 8 Abtretung der Versicherungsleistungen 8. Auf diesen Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland An- 1. Die Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen ist von der vor­herigen schrift- wendung. lichen Zustimmung der VHV abhängig. 9. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, 2. Hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsleistungen abgetreten, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. bleiben die der VHV zustehenden Einreden, Einwendungen sowie das Recht der Aufrech- 10. Die VHV ist zu Änderungen der AVB WKV und sonstiger Bedingungen berechtigt. Die nung auch dem Abtretungsempfänger gegenüber bestehen. Die Abrechnung der Versiche- VHV wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund rungsleistung erfolgt nur mit dem Versicherungs­nehmer. Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Über eine Ände- rung wird die VHV den Versicherungsnehmer unter Mitteilung des Inhalts der geänderten § 9 Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung Regelungen an die zuletzt bekannte E-Mail-­Adresse des Ver­sicherungsnehmers informieren. 1. Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit kann die VHV den Versicherungsvertrag Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen sechs innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung mit einer Frist von einem Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis Monat kündigen. der VHV gegenüber in Schrift- oder Textform widerspricht. 2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine gesetzliche oder vertragliche Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, ist die VHV in Bezug auf ein versichertes VHV Allgemeine Versicherung AG Einzelrisiko, für das die verletzte Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung verpflichtet.
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