Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die VHV-WKV (AVB WKV), Fassung degenia
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Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die VHV-WKV (AVB WKV)
Stand 03.2017 (AVB WKV)
Inhaltsverzeichnis b) in folgenden Ländern (Auslandsabnehmer):
– Andorra, Australien, Belgien, Chile, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechen-
I. Warenkreditversicherung land, Indien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kroatien, Republik Korea, Republik
§ 1 Versicherte Forderung Zypern, Lettland, Liechtenstein, L itauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Mexiko, Monaco,
§ 2 Dauer des Versicherungsschutzes Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, San Marino, Schweden,
§ 3 Voraussetzungen des Versicherungsschutzes Schweiz, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Taiwan, Thailand, Tschechische Republik,
§ 4 Allgemeine Haftungsausschlüsse Türkei, Ungarn, USA und Vereinigtes Königreich.
§ 5 Versicherungsfälle Hier muss zusätzlich schriftlich eine Versicherungssumme durch die VHV festgesetzt sein.
§ 6 Entschädigungsleistung und Selbstbeteiligung c) Der Hauptsitz des Abnehmers ergibt sich ausschließlich aus der Eintragung in dem zu-
§ 7 Höchstentschädigungsgrenze ständigen Handelsregister oder dem sonstigen zuständigen Register des Hauptsitzes oder
§ 8 Vertragswährung der Hauptverwaltung. Eine Verlagerung des Sitzes ohne Eintragung als neuer Hauptsitz oder
§ 9 Rechtsübergang der Forderung nach Entschädigung durch die VHV neue Hauptverwaltung in das örtlich zuständige Handelsregister des tatsächlichen Sitzes
§ 10 Regress begründet keinen Sitz im Sinne dieser Bedingungen. Auch durch Niederlassungen oder ört
§ 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers liche Tätigkeitsschwerpunkte verlagert sich der Sitz nicht.
§ 12 Kreditprüfung des Abnehmers und Entscheidung über Versicherungsschutz 1.2 Maximales Zahlungsziel des Abnehmers
Der Versicherungsnehmer hat mit seinem Abnehmer für die Forderung ein Zahlungsziel von
II. Allgemeine Regelungen über die Durchführung des maximal sechs Monaten nach Lieferung oder Leistung als „ursprünglichen Fälligkeitstermin“
Versicherungsvertrages vereinbart. Das ist der im Vertrag oder auf der Rechnung vereinbarte Zahlungstermin. Nach-
§ 1 Durchführung des Versicherungsvertrages trägliche Veränderungen dieses Zahlungstermins werden nicht berücksichtigt. Fehlt eine
§ 2 Versicherungsbeitrag schriftliche Vereinbarung zum Fälligkeitstermin, gilt die g esetzliche Fälligkeit gemäß § 271
§ 3 Folgen einer verspäteten Zahlung BGB.
§ 4 Ratenzahlung 1.3 Zahlungsverhalten des Abnehmers
§ 5 Beitragsberechnung In den letzten zwölf Monaten vor der Lieferung oder Leistung, die der ausgefallenen Forde-
§ 6 Zuschlag zum Jahresnettobeitrag rung zugrunde liegt,
§ 7 Beitragsrückerstattung a) haben dem Versicherungsnehmer über seinen Abnehmer keine Informationen über eine
§ 8 Abtretung der Versicherungsleistungen Zahlungseinstellung oder die Nichteinlösung von Schecks, Wechseln oder Lastschriften
§ 9 Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung vorgelegen,
§ 10 Laufzeit des Versicherungsvertrages b) ist dem Versicherungsnehmer keine Mitteilung von der VHV zugegangen, dass künftige
§ 11 Sonstige Bestimmungen Forderungen g egen diesen Abnehmer nicht mehr versichert sind und
c) hat der Abnehmer gegenüber dem Versicherungsnehmer bei bereits bestehender Ge-
schäftsverbindung alle berechtigen Forderungen innerhalb von zwei Monaten nach dem
I. Warenkreditversicherung „ursprünglichen Fälligkeitstermin“ v ollständig bezahlt. Erhält der Versicherungsnehmer
einen Scheck oder einen Wechsel oder zieht er seine Forderung per Lastschrift ein, ist erst
§ 1 Versicherte Forderung bezahlt, wenn die tatsächliche Gutschrift auf seinem Konto erfolgt ist.
1. Die VHV ersetzt dem Versicherungsnehmer Ausfälle von fälligen Forderungen gegen 1.4 Vereinbarung von Sicherheitenabsprachen
seine Abnehmer, sofern der Versicherungsfall gemäß I. § 5 während der Laufzeit des Die Vereinbarungen von Sicherheiten (z. B. Eigentumsvorbehalt) werden, soweit sie als Vor-
Versicherungsvertrages eintritt. aussetzung für den Versicherungsschutz notwendig sind, im Versicherungsschein geregelt.
Forderungen werden maximal bis zur Höhe der in I. § 7 festgesetzten Höchstentschädi- 2. Besondere Voraussetzungen
gungsgrenze ausgeglichen. 2.1 Die Forderung gegen einen Abnehmer übersteigt insgesamt nicht die im Ver
2. Versichert sind durch den Versicherungsnehmer in Rechnung gestellte Forderungen, sicherungsschein vereinbarte Eigenprüfungsgrenze des Versicherungsnehmers:
2.1 aus Warenlieferungen, Werk- oder Dienstleistungen, die im regelmäßigen In den letzten zwölf Monaten vor der Lieferung oder Leistung, die der ausgefallenen Forde-
Geschäftsbetrieb, d.h. entsprechend dem in der Gewerbeanmeldung angegebenen rung zugrunde liegt, muss eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Geschäftszweck, des Versicherungsnehmers in seinem Namen während der Laufzeit des a) Die VHV hat auf Antrag des Versicherungsnehmers eine Versicherungssumme für den
Versicherungsvertrages ausgeführt wurden, Abnehmer festgesetzt. Diese Versicherungssumme stellt die Obergrenze für den Versiche-
2.2 gegen die keine Einwendungen, Einreden oder Gegenansprüche bestehen oder erhoben rungsschutz dar, selbst wenn die Voraussetzungen nach I. § 3 Nr. 2.1 b) oder c) vorliegen.
werden ( unbestrittene Forderungen), wird die Forderung der Höhe nach zum Teil bestritten, b) Der Versicherungsnehmer hat über seinen Abnehmer eine schriftliche positive Auskunft
besteht für den nicht bestrittenen Teil Versicherungsschutz, Abweichungen hiervon werden von einer der Auskunfteien Bisnode (D&B), Bürgel, Creditreform, Schufa oder von einem
gegebenenfalls im Versicherungsschein g eregelt, Kreditinstitut eingeholt. Die K riterien für eine positive Auskunft sind im Versicherungsschein
2.3 einschließlich etwaiger Sicherheitseinbehalte, wenn und soweit die Voraussetzungen zu geregelt.
deren Auszahlung vorliegen. c) Der Versicherungsnehmer hat mit dem Abnehmer einen Mindestumsatz von 5.000 EUR
getätigt und die Rechnungen daraus wurden innerhalb von 2 Monaten nach dem ursprüng
§ 2 Dauer des Versicherungsschutzes lichen Fälligkeitstermin der Forderung vollständig bezahlt. Hat der Versicherungsnehmer
1. Der Versicherungsschutz beginnt ab Lieferung oder erbrachter Leistung. einen Scheck oder einen Wechsel erhalten oder zieht er seine Forderung per Lastschrift ein,
2. Der Versicherungsschutz endet für zukünftige Lieferungen und Leistungen ist erst bezahlt, wenn die tatsächliche Gutschrift auf seinem Konto erfolgt ist.
2.1 mit Eintritt eines Versicherungsfalls nach I. § 5, 2.2 Die Forderung gegen einen Abnehmer übersteigt die im Versicherungsschein verein
2.2 sobald eine der allgemeinen Voraussetzungen nach I. § 3 Nr. 1.3 a) bis c) nicht mehr barte Eigenprüfungsgrenze:
vorliegen, Vor der Lieferung oder Leistung, die der ausgefallenen Forderung zugrunde liegt, hat die
2.3 mit dem Datum der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach den Bestimmungen VHV auf Antrag des Versicherungsnehmers eine Versicherungssumme für den Abnehmer
der Insolvenzordnung, z.B. der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. festgesetzt, die die Obergrenze für den Versicherungsschutz d arstellt.
2.4 mit Herabsetzung oder Aufhebung der Versicherungssumme für einen Abnehmer nach Sofern eine Erhöhung der Versicherungssumme durch die VHV erfolgt, gilt diese als neue
I. § 3 Nr. 2.1 oder 2.2. Die neue Entscheidung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer Obergrenze für den Versicherungsschutz ab schriftlicher Mitteilung durch die VHV an den
wirksam und gilt für künftige Lieferungen oder Leistungen. Falls der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer.
keine Möglichkeit hat, seinem Abnehmer w eitere, bereits zugesagte, Lieferungen oder 2.3 Bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abnehmers oder konkreten
Leistungen zu verweigern, gilt die ursprünglich festgesetzte Versicherungssumme auch für Hinweisen, die dazu führen können, kann die VHV jederzeit die nach I. § 3 Nr. 2.1 oder 2.2
künftige Lieferungen oder Leistungen bis zur nächsten Beendigungsmöglichkeit des festgesetzte Versicherungssumme für einen Abnehmer herabsetzen oder aufheben.
581.0005.02 Stand 08.2017
Ver trages. Die neue Entscheidung wird mit schriftlicher Mitteilung durch die VHV an den Versiche-
rungsnehmer wirksam und gilt für künftige Lieferungen oder Leistungen. Für jeden Abneh-
§ 3 Voraussetzungen des Versicherungsschutzes mer gilt die zuletzt bewilligte Versicherungssumme als Obergrenze. Falls der Versicherungs-
Eine Forderung ist versichert, wenn sowohl die „Allgemeinen Voraussetzungen“ nach I. § 3 nehmer keine Möglichkeit hat, seinem Abnehmer weitere, bereits zugesagte, Lieferungen
Nr. 1 als auch die „Besonderen Voraussetzungen“ gemäß I. § 3 Nr. 2 vorliegen. Forderun- oder Leistungen zu verweigern, gilt die ursprünglich festgesetzte Versicherungssumme auch
gen oder Forderungsteile gegen einen Abnehmer sind jeweils in der Höhe versichert, in der für künftige Lieferungen oder Leistungen bis zur nächsten Beendigungsmöglichkeit des Ver-
diese Voraussetzungen erfüllt sind. trages.
1. Allgemeine Voraussetzungen 2.4 Lag zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung für einen Abnehmer noch k eine Ver
1.1 Der Abnehmer hat seinen Hauptsitz sicherungssumme vor und hat die VHV danach auf Antrag des Versicherungsnehmers eine
a) in der Bundesrepublik Deutschland (Inlandsabnehmer) oder Versicherungssumme für diesen Abnehmer festgelegt, erstreckt sich der Versicherungs-
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schutz auch auf die bereits bestehenden Forderungen, wenn diese aus Lieferungen oder 2.2 Nichtzahlungstatbestand bei Auslandsabnehmern
Leistungen stammen, die bis zu einem Monat vor Festsetzung der Versicherungssumme a) Der Versicherungsfall tritt bei Auslandsabnehmern (I. § 3 Nr. 1.1 b)) mit dem Tag ein, an
erbracht wurden, sofern: dem eine Forderung fünf Monate nach dem „ursprünglichen Fälligkeitstermin“ nicht bezahlt
a) die betreffenden Forderungen des Abnehmers zum Zeitpunkt der Beantragung noch nicht worden ist.
fällig sind, b) Liegt eine Zahlungsunfähigkeit des Auslandsabnehmers im Sinne von I. § 3 Nr. 1.1 b)
b) für den Abnehmer auf Antrag des Versicherungsnehmers erstmals eine Ver entsprechend der Rechtsordnung des jeweiligen Landes vor, ist ausschließlich ein Versiche-
sicherungssumme festgelegt oder eine bestehende Versicherungssumme heraufgesetzt rungsfall nach I. § 5 Nr. 1.1 gegeben.
wurde, 2.3 Meldefrist für den Versicherungsfall des Nichtzahlungstatbestands bei Inlands- und
c) die Lieferungen oder Leistungen, die den bestehenden Forderungen zugrunde liegen, Auslandsabnehmern
wurden nicht vor Beginn des Versicherungsvertrages erbracht. Ansprüche auf Entschädigungsleistungen erlöschen, wenn der Versicherungsnehmer nicht
innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Fälligkeit der versicherten Forderung diese an
§ 4 Allgemeine Haftungsausschlüsse die VHV schriftlich gemeldet hat. Ansprüche wegen Zahlungsunfähigkeit nach I. § 5 Nr. 1
Es besteht kein Versicherungsschutz für bleiben erhalten.
1. Forderungen gegen Unternehmen, an denen der Versicherungsnehmer, sein gesetzlicher
Vertreter oder ein Gesellschafter des Versicherungsnehmers oder d eren Familienangehöri- § 6 Entschädigungsleistung und Selbstbeteiligung
ge/Ehepartner/ eingetragene Lebenspartner mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich betei- Grundlage für die Berechnung der Entschädigungsleistung sind die offenen unbestrittenen
ligt sind, bei denen diese anderweitig maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung aus- oder anerkannten Forderungen zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles. Der
üben können oder mit denen diese durch einen Gewinnabführungsvertrag zu deren Gunsten versicherte Ausfall wird wie folgt berechnet:
verbunden sind. Gleiches gilt für den Fall einer entsprechenden Beteiligung der Unterneh- 1. Zur Berechnung des versicherten Ausfalls werden von den bei Eintritt des
men am Versicherungsnehmer, Versicherungsfalls bestehenden Forderungen abgezogen:
2. Fälligkeits- oder Verzugszinsen, Mahngebühren, Kursverluste, Vertragsstrafen, Schaden- 1.1 nicht versicherte Forderungen gemäß I. § 4 Nr. 1 bis 10 oder Forderungsteile,
ersatz, Aufwendungsersatzansprüche, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, 1.2 Forderungen, soweit der Abnehmer diesen gegenüber aufrechnen kann,
3. Kosten der Rechtsverfolgung oder Zwangsvollstreckung, die dem Versicherungsnehmer 1.3 alle Zahlungen des Abnehmers oder Dritter auf die Forderungen, insbesondere aus der
entstehen, Massequote und
4. sonstige Kosten, Steuern, Zölle, soweit nicht in diesen Bedingungen oder dem Versiche- 1.4 Erlöse aus Eigentumsvorbehalten, Sicherheiten oder sonstigen Rechten. Bestehen nicht
rungsschein ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, versicherte Forderungen oder Forderungsteile gegenüber den Abnehmern des Versiche-
5. Forderungen wegen Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen rungsnehmers, die durch Eigentumsvorbehalte, Sicherheiten oder sonstige Rechte abge
Gegenständen mit dem Ziel des käuflichen Erwerbs (z. B. Leasing, Finanzierung), sichert sind, so werden die daraus erzielten Erlöse vorrangig zur Befriedigung der nicht ver-
6. Provisions- oder Courtageforderungen, sicherten Forderungen oder Forderungsteile verwandt. Übersteigen diese Erlöse die nicht
7. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, für deren Durchführung die erforderlichen versicherten Forderungen oder Forderungsteile, so erfolgt bezüglich des übersteigenden
Genehmigungen nicht vorliegen oder deren Einfuhr in das Bestimmungsland oder deren Betrags eine Anrechnung.
Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland verboten ist, 1.5 Zahlungen gemäß I. § 6 Nr. 1.3, Erlöse gemäß I. § 6 Nr. 1.4 und Aufrechnungsbeträge
8. Forderungsausfälle, bei denen die VHV nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische werden jeweils auf die älteste Forderung, die gegenüber dem Abnehmer besteht, angerech-
Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr, Revolution, Streik, Beschlagnahme, Behinderung des net.
Waren- und Zahlungsverkehrs durch Behörden oder staatliche Institutionen, Naturkatastro- 2. An dem gesamten versicherten Ausfall von Forderungen gegen einen Abnehmer trägt der
phen jeder Art oder durch Kernenergie mit verursacht wurden. Ist nicht festzustellen, ob Versicherungsnehmer die vereinbarte und im Versicherungsschein genannte Selbstbetei
eine dieser Ursachen vorliegt, so entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit. ligung.
9. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz 3. Zahlungen oder Leistungen an den Versicherungsnehmer, die bei einer Ausfallberech-
nur, soweit und s olange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt- nung nach I. § 6 Nr. 1 noch nicht berücksichtigt wurden und insgesamt 250 EUR überstei-
schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der gen, sind der VHV schriftlich nach zu melden. Die VHV rechnet dann die Entschädigungs-
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. leistung neu ab. I. § 10 Nr. 4 gilt entsprechend.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch 4. Beträge, die nach Beendigung des Versicherungsschutzes eingehen, werden, unabhängig
die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem von abweichenden Tilgungsbestimmungen, grundsätzlich auf die jeweils älteste offene For-
nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. derung angerechnet.
10. Forderungen gegen Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden sowie solche juristischen Beträge, die nach Eintritt des Versicherungsfalls eingehen, werden bei der Ausfallberech-
inländischen und ausländischen Personen des öffentlichen Rechts, gegen die ein Insolvenz- nung wie folgt b erücksichtigt:
verfahren gemäß I. § 5 Nr. 1 unzulässig ist, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes a) Sofern diese Beträge eindeutig einer Forderung zugeordnet werden können, werden sie
vereinbart. entsprechend angerechnet.
b) Kann nicht festgestellt werden, ob die anzurechnenden Beträge auf versicherte oder un-
§ 5 Versicherungsfälle versicherte Forderungen entfallen, werden sie anteilig verrechnet. Maßgeblich für die Er-
1. Zahlungsunfähigkeit mittlung des Verhältnisses z wischen versicherten und unversicherten Forderungen ist der
1.1 Zahlungsunfähigkeit des Inlands- und Auslandsabnehmers Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Die Zahlungsunfähigkeit ist nur eingetreten, wenn
a) ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung vom Gericht mangels § 7 Höchstentschädigungsgrenze
Masse abgewiesen worden ist, am Tag des Gerichtsbeschlusses, 1. Die Höchstentschädigung ist auf das im Versicherungsschein genannte Mehrfache des
b) die Annahme eines Schuldenbereinigungsplanes vom Insolvenzgericht festgestellt worden Jahresnettobeitrags oder den dort genannten Höchstbetrag für die Grunddeckung, ein-
ist, schließlich der Zu- und Abschläge aufgrund individueller Vereinbarungen begrenzt. Die
am Tag des Gerichtsbeschlusses, möglichen Zuschläge aufgrund der Zahlquote nach II. § 6 oder eine Beitragsrückerstattung
c) mit sämtlichen Gläubigern ein außergerichtlicher Liquidations- oder Quotenvergleich zu- nach II. § 7 finden keine Berücksichtigung. Die Höchstentschädigung berechnet sich nach
stande gekommen ist, an dem Tag, an dem sämtliche Gläubiger ihre schriftliche Zustim- den innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfällen.
mung zum Vergleich gegeben haben, oder 2. Übersteigt eine von der VHV nach I. § 3 Nr. 2 festgesetzte Versicherungssumme die noch
d) eine vom Versicherungsnehmer beantragte Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung in zur Verfügung stehende Jahreshöchstentschädigung, so stellt diese Höchstentschädigung
das Vermögen des Abnehmers nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, an dem Tag, an die Obergrenze für die Entschädigungsleistungen dar.
dem die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung bescheinigt wurde.
1.2 Besonderer Fall der Zahlungsunfähigkeit bei Auslandsabnehmern § 8 Vertragswährung
Bei Auslandsabnehmern (I. § 3 Nr. 1.1 b)) gilt die Zahlungsunfähigkeit bereits als einge 1. Vertragswährung ist der Euro. Auf andere Währungen lautende Forderungen sind zum
treten, wenn Ankaufsdevisenkurs der Europäischen Zentralbank am Tag der Lieferung oder Leistung, bei
a) ein Tatbestand vorliegt, der nach der Rechtsordnung des jeweiligen Landes e inem der Werk- und Dienstleistungen am Tag der Rechnungsstellung, in die Vertragswährung umzu-
vorgenannten Tatbestände nach I. § 5 Nr. 1.1 a) bis d) entspricht. rechnen.
b) eine Bezahlung der Forderung aussichtslos erscheint. Das ist z. B. der Fall, wenn eine 2. Ist dieser Ankaufsdevisenkurs am Tage des Eintritts des Versicherungsfalles niedriger als
Zwangsvollstreckung keinen Erfolg verspricht oder die beantragte Zahlungseinstellung vom der nach I. § 8 Nr. 1, so gilt für die Berechnung der Entschädigungsleistung dieser geringere
zuständigen Insolvenzgericht angenommen wurde. Kurs.
Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Tag, an dem aufgrund entspre-
chender amtlicher oder anderer geeigneter Nachweise die Aussichtslosigkeit der Bezahlung § 9 Rechtsübergang der Forderung nach Entschädigung durch
wegen Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers belegt oder die gerichtliche Entscheidung über die VHV
die Zahlungsunfähigkeit getroffen wurde. 1. In Versicherungsfällen nach I. § 5 Nr. 1 (Zahlungsunfähigkeit) gehen die Forderungen des
1.3 Meldefrist für Versicherungsfälle der Zahlungsunfähigkeit bei Inlands- und Auslands Versicherungsnehmers gegen seinen Abnehmer und sonstige Verpflichtete mit sämtlichen
abnehmern Gestaltungs- und Nebenrechten nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und diesen
Ansprüche auf Entschädigungsleistungen entstehen, wenn der Versicherungsnehmer den Bedingungen in Höhe der geleisteten Entschädigung auf die VHV über.
Versicherungsfall innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gemäß 2. In Versicherungsfällen nach I. § 5 Nr. 2 (Nichtzahlungstatbestände) gehen die bei der
I. § 5 Nr. 1 bei der VHV schriftlich gemeldet hat. VHV als Forderungsausfall gemeldeten Forderungen des Versicherungsnehmers gegen
2. Nichtzahlungstatbestände bei Inlands- und Auslandsabnehmern seinen Abnehmer und sonstige Verpflichtete mit sämtlichen Gestaltungs- und Nebenrechten
2.1 Nichtzahlungstatbestand bei Inlandsabnehmern nach dem VVG und diesen Bedingungen in Höhe der geleisteten Entschädigung, der un
Der Versicherungsfall tritt bei Inlandsabnehmern (I. § 3 Nr. 1.1 a)) mit dem Tag ein, an dem versicherten Forderungen oder Forderungsteile sowie der vom Versicherungsnehmer zu tra-
eine Forderung drei Monate nach dem „ursprünglichen Fälligkeitstermin“ nicht bezahlt wor- genden Selbstbeteiligung auf die VHV über.
den ist.
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Hierzu tritt der Versicherungsnehmer der VHV die vorgenannten Ansprüche und Neben II. Allgemeine Regelungen über die Durchführung des
rechte im Voraus ausdrücklich ab. Versicherungsvertrages
3. Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen von der VHV die zum Übergang der Forde-
rungen oder Ausübung der Gestaltungs- und Nebenrechte erforderlichen Handlungen vor § 1 Durchführung des Versicherungsvertrages
zunehmen und Erklärungen abzugeben. Die Durchführung des Versicherungsvertrages erfolgt durch die VHV. Diese zieht den Beitrag
ein und gibt alle unter II. behandelten vertraglichen Erklärungen ab, soweit nicht anders
§ 10 Regress bestimmt.
1. Die VHV entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung und Durchführung von
Regressmaßnahmen. § 2 Versicherungsbeitrag
2. Wenn Forderungen gegen Inlandsabnehmer ausschließlich wegen eines Vorbringens die- 1. Der vereinbarte Beitrag ist ein Jahresbeitrag und im Voraus zu zahlen. Der in Rechnung
ses Abnehmers nach I. § 1 Nr. 2.2 (bestrittene Forderungen) nicht oder nur teilweise ent- gestellte Beitrag enthält die gesetzliche Versicherungssteuer.
schädigt wurden und nach I. § 9 auf die VHV übergegangen sind, veranlasst die VHV die 2. Der erste Beitrag wird sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zah-
Geltendmachung, Titulierung und Beitreibung der nach I. § 9 übergegangenen Forderungen lung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
gegen den Abnehmer des Versicherungsnehmers (Regress). Im Regress werden geltend ersten Jahresbeitrags. Im Falle eines Rumpfversicherungsjahrs erfolgt eine zeitanteilige
gemacht: Beitragsberechnung.
– die geleistete Entschädigung, 3. Folgebeiträge sind am Erstmonatsersten des jeweiligen Versicherungsjahres fällig. Die
– der vom Versicherungsnehmer getragene Selbstbehalt, Zahlung eines Folgebeitrags gilt als rechtzeitig, wenn sie bis zu dem in der Beitragsrech-
– die Forderung bzw. der Teil der Forderung, der entschädigt worden wäre, wenn der Ab- nung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
nehmer sie nicht bestritten hätte, zuzüglich der hierauf anfallenden Selbstbeteiligung. 4. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzei-
3. Werden Forderungen oder Forderungsteile gegenüber dem Abnehmer oder Zahlungsver- tig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezo-
pflichteten nicht oder nicht weiter verfolgt, tritt die VHV diese Forderungen oder Forderungs- gen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht wider-
teile an den Versicherungsnehmer zurück ab. spricht. Konnte die VHV den fälligen Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
4. Entschädigungsleistungen sind an die VHV zurückzuzahlen, wenn sich herausstellt, dass nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach
dem Versicherungsnehmer keine entschädigungsfähigen Zahlungsansprüche gegen den einer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt.
Abnehmer zustehen. Diese Zahlungen sind ab Belastungsdatum bis zur Rückerstattung ge- 5. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die
mäß § 288 BGB, § 352 HGB zu verzinsen. Hinsichtlich der angefallenen Kosten gilt I. § 10 Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün-
Nr. 8. den zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, darf die VHV
5. Von den Zahlungseingängen werden zunächst die von der VHV gezahlten Entschädi- künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen. Der Versicherungsnehmer
gungsleistungen und die verauslagten Kosten für Regressmaßnahmen beglichen. Zahlungs- ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn die VHV ihn hierzu schriftlich auf
eingänge, die diese Forderungen der VHV übersteigen, werden an den Versicherungsneh- gefordert hat.
mer ausgezahlt. 6. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag hat der Versicherungsnehmer eine G eschäftsgebühr
6. Ist die Entschädigungsleistung der VHV vollständig ausgeglichen, entscheidet die VHV von 30% des vereinbarten Jahresbeitrags zu zahlen.
über die Fortsetzung des Regressverfahrens. Setzt die VHV das Regressverfahren fort, wer-
den alle weiteren Zahlungseingänge in voller Höhe an den Versicherungsnehmer weiterge- § 3 Folgen einer verspäteten Zahlung
leitet. Andernfalls tritt die VHV den noch verbliebenen Anspruch zurück ab. Voraussetzung 1. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem
ist, dass der Versicherungsnehmer die Kosten der Übertragung titulierter Rechte trägt, z. B. späteren Zeitpunkt, entsteht kein Versicherungsschutz für Forderungen aus Lieferungen
für eine antragsgemäße Umschreibung eines vollstreckbaren Titels. oder Leistungen, die bis zur tatsächlichen Gutschrift der Zahlung auf einem Konto der VHV
7. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, der VHV die zur Durchsetzung des Anspruchs erbracht werden und für die in diesem Zeitraum eintretende Versicherungsfälle. Das gilt
notwendigen Informationen, Auskünfte und Unterlagen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Zahlt der Ver-
Das gleiche gilt für die zur Durchsetzung erforderlichen Handlungen. sicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, kann die VHV vom Vertrag zurück-
8. Der Versicherungsnehmer hat der VHV entstandene Kosten, die durch Zahlungseingänge treten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Die VHV kann nicht zurücktreten, wenn der Ver-
nicht ausgeglichen wurden, grundsätzlich nicht zurückzuzahlen. Er hat jedoch die der VHV sicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
entstandenen Kosten zu erstatten, wenn und soweit sich herausstellt, dass die vom Versi- 2. Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne
cherungsnehmer geltend gemachten Forderungen gegen seinen Abnehmer nicht gerichtlich Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Die
durchsetzbar sind, weil sie nicht bestanden haben, nachträglich untergegangen sind oder VHV fordert ihn in Textform zur Zahlung auf und setzt ihm eine Zahlungsfrist von mindes-
einrede- oder einwendungsbehaftet waren. tens zwei Wochen.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Ver-
§ 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers zug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz für in diesem
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Zeitraum eintretende Versicherungsfälle. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer
1.1 mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf seine Kosten alle zur Vermeidung mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde. Außerdem entsteht kein Ver
oder Minderung des Ausfalls geeigneten Maßnahmen, einschließlich der bestmöglichen Ver- sicherungsschutz für Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen, die in dem Zeitraum
wertung von Sicherheiten, zu treffen, zwischen Ablauf der genannten Zahlungsfrist und der Beitragszahlung erbracht werden. Ist
1.2 etwaige Weisungen der VHV zu befolgen und vor Abschluss von Vergleichen und Zah- der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
lungsabsprachen die schriftliche Einwilligung der VHV einzuholen, kann die VHV den Vertrag kündigen, wenn sie den Versicherungsnehmer mit der Zahlungs-
1.3 der VHV das vollständig ausgefüllte Schadenmeldeformular sowie sämtliche angeforder- aufforderung darauf hingewiesen hat. Hat die VHV gekündigt und zahlt der Versicherungs-
ten Unterlagen unverzüglich vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung nehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort.
des Eintritts des Versicherungsfalls und der Höhe einer Versicherungsleistung erforderlich Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetre-
sind, ten sind, besteht kein Versicherungsschutz. Für Forderungen aus Lieferungen oder Leistun-
1.4 die Selbstbeteiligung nicht anderweitig abzusichern, gen, die bis zur Zahlung erbracht werden, entsteht ebenfalls kein Versicherungsschutz.
1.5 seine Leistung unter ausdrücklichem Eigentumsvorbehalt zu erbringen, soweit dies als 3. Die VHV darf Ersatz des ihr durch den Verzug entstandenen Schadens verlangen. Hierzu
Voraussetzung für den Versicherungsschutz im Versicherungsschein vereinbart wurde und gehören auch die durch Mahnungen verursachten üblichen Kosten von mindestens 5,00
es für ihn gegenüber seinem Abnehmer rechtlich durchsetzbar ist, EUR für jede Mahnung.
1.6 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Fälligkeit der versicherten Forderung diese
an die VHV schriftlich zu melden. § 4 Ratenzahlung
2. Wird eine der vorgenannten Obliegenheiten nicht erfüllt, richten sich die Rechtsfolgen 1. Der Versicherungsnehmer muss eine Einzugsermächtigung erteilen und aufrechterhalten,
nach II. § 9. wenn er den Beitrag in Raten zahlen will. Es werden die im Versicherungsschein festgeleg-
ten Zuschläge erhoben.
§ 12 Kreditprüfung des Abnehmers und Entscheidung über 2. Ist Ratenzahlung vereinbart, gelten ausstehende Raten als gestundet. Die gestundeten
Versicherungsschutz Raten des laufenden Versicherungsjahres werden sofort fällig, wenn der Versicherungsneh-
1. Die VHV nimmt den schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers zur Festsetzung von mer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder soweit eine Entschädigung fällig
Versicherungssummen nach I. § 3 Nr. 2.1 a) für seine Abnehmer entgegen und entscheidet wird.
über diesen Antrag. 3. Ist der Versicherungsnehmer mit seiner Zahlung im Verzug oder widerruft er seine zuvor
2. Mit diesem Antrag beauftragt der Versicherungsnehmer die VHV, die erforderlichen Wirt- gegebene Einzugsermächtigung, kann die VHV für die Zukunft jährliche Beitragszahlung
schaftsauskünfte und sonstigen Bonitätsinformationen einzuholen, s oweit diese für die Ent- verlangen.
scheidung notwendig sind.
3. Die Höhe der für die Kreditprüfung des Abnehmers anfallenden Gebühren ist im Versiche- § 5 Beitragsberechnung
rungsschein festgelegt. Die VHV stellt sie dem Versicherungsnehmer unmittelbar in Rech- 1. Der Jahresnettobeitrag, d. h. der Beitrag ohne die gesetzliche Versicherungssteuer,
nung. Sie sind sofort fällig und unterliegen nicht der Versicherungssteuer, sondern der Um- errechnet sich aus:
satzsteuer. – dem beitragsrelevanten Umsatz (II. § 5 Nr. 3) und dem jeweils gültigen Beitragssatz bzw.
4. Die VHV nimmt den schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers zur Festsetzung von dem Mindestbeitrag gemäß dem Versicherungsschein (Beitrag für die Grunddeckung),
Versicherungssummen nach I. § 3 Nr. 2.2 für seine Abnehmer entgegen und entscheidet – den Zu- oder Abschlägen aufgrund individueller Vereinbarungen zum Versicherungs-
über diesen Antrag. schutz,
5. Die VHV prüft die Bonität des Abnehmers. – den möglichen Zuschlägen je nach Zahlquote nach II. § 6.
6. Die Höhe der jährlichen Kreditprüfungsgebühren (Erst- und Folgeprüfungsgebühren) pro 2. Zu Beginn jeden Versicherungsjahres ist eine Abschlagszahlung aufgrund einer vorläufi-
Abnehmer, für den eine Versicherungssumme festgesetzt wurde, ist im Versicherungsschein gen Beitragsrechnung zu leisten. Grundlage ist die Beitragsrechnung des Vorjahres. Stehen
festgelegt. Die Gebühren stellt die VHV in Rechnung. Sie sind sofort fällig und unterliegen die beitragsrelevanten Daten für das laufende Versicherungsjahr fest, erfolgt eine endgültige
nicht der Versicherungssteuer, sondern der Umsatzsteuer. Beitragsberechnung.
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3. Der beitragsrelevante Umsatz errechnet sich: 3. Die VHV wird hinsichtlich des versicherten Einzelrisikos von der Verpflichtung zur Leistung
– aus dem Gesamtumsatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr, frei, für das die verletzte Obliegenheit gilt, wenn
– abzüglich der darin enthaltenen Umsätze mit Bund, Ländern, Landkreisen und Gemeinden – eine der vertraglich vereinbarten, insbesondere nach I. § 11 niedergelegten oder
sowie solchen juristischen in- und ausländischen Personen des öffentlichen Rechts, gegen – im VVG genannten Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht erfüllt wird.
die ein Insolvenzverfahren gemäß I. § 5 Nr. 1 unzulässig ist –allerdings sind Umsätze mit Die VHV beruft sich nicht auf die Leistungsfreiheit, wenn der Versicherungsnehmer nach-
Unternehmen, an denen diese nur beteiligt sind hinzuzurechnen – und weist, dass die Verletzung unverschuldet gewesen ist oder keinen Einfluss auf den Umfang
– abzüglich der Barumsätze. der zu erbringenden Leistung gehabt hat.
Abweichungen hiervon werden gegebenenfalls im Versicherungsschein geregelt. 4. Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob die VHV ein ihr zustehendes Kündi-
4. Der Versicherungsnehmer teilt der VHV bis zum 28.02. jeden Jahres die Beträge für den gungsrecht nach II. § 9 Nr. 1 ausübt.
beitragsrelevanten Umsatz mit und weist sie auf Aufforderung schriftlich nach. Unterlässt
der Versicherungsnehmer trotz Erinnerung diese Mitteilung oder den Nachweis, wird für das § 10 Laufzeit des Versicherungsvertrages
laufende Versicherungsjahr ein im Vergleich zum Vorjahr um 15 % erhöhter beitragsrelevan- 1. Der Versicherungsvertrag ist für den vereinbarten und im Versicherungsschein angegebe-
ter Umsatz zugrunde gelegt. Bei Neugründungen wird im ersten Jahr der Geschäftstätigkeit nen Zeitraum abgeschlossen.
eine Einstufung nach dem geplanten Umsatz der ersten zwölf Monate und im zweiten Jahr 2. Er verlängert sich nach Ablauf dieses Zeitraumes jeweils um ein Jahr, sofern er nicht drei
nach der Umsatzerwartung für das laufende Geschäftsjahr vorgenommen. Monate vor s einem jeweiligen Ablauf vom Versicherungsnehmer oder der VHV schriftlich im
Sinne des BGB gekündigt wird.
§ 6 Zuschlag zum Jahresnettobeitrag 3. Der Versicherungsnehmer hat kein Sonderkündigungsrecht, wenn sich der Beitrag durch
1. Grundlage für die Ermittlung des Zuschlags ist der Beitrag für die Grunddeckung, ein- einen Zuschlag nach II. § 6 Nr. 2 bis 4 erhöht.
schließlich der Zu- und Abschläge aufgrund individueller Vereinbarungen. 4. Wird über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet
2. Je nach der Zahlquote aus dem vorangegangenen Versicherungsjahr wird ein Zuschlag oder tritt bei ihm e iner der Versicherungsfälle nach I. § 5 Nr. 1.1 b) bis d) ein, kann die VHV
erhoben. Die Zahlquote ist der Prozentsatz, der sich aus den den Versicherungsvertrag mit e iner Frist von einem Monat schriftlich kündigen.
– nach Teil I. erbrachten Versicherungsleistungen, abzüglich der bei der VHV verbliebenen Der Versicherungsvertrag erlischt, wenn das zuständige Insolvenzgericht die Eröffnung
Regresserlösen, eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers mangels Masse
– im Verhältnis zu dem gezahlten Jahresnettobeitrag ablehnt oder wenn der Versicherungsnehmer sein Gewerbe abgemeldet hat oder seine
ergibt. Firma aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt ist das Datum des
3. Ist die Zahlquote größer als 100 %, aber kleiner als 200 %, beträgt der Zuschlag 30 % Gerichtsbeschlusses bzw. des Registereintrags.
auf den Beitrag nach II. § 6 Nr. 1. 5. Mit der Beendigung des Versicherungsvertrages endet der Versicherungsschutz. Bei vor-
4. Beträgt die Zahlquote 200 % und mehr, wird ein Zuschlag von 60 % auf den Beitrag nach zeitiger Beendigung des Vertrages hat die VHV nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der
II. § 6 Nr. 1 e rhoben. der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
5. Beträgt die Zahlquote im vorangegangenen Versicherungsjahr nicht mehr als 30 % und
betrug der Zuschlag im Jahr davor § 11 Sonstige Bestimmungen
– 60 %, reduziert sich der Zuschlag auf 30 % des Beitrags nach II. § 6 Nr. 1, 1. Zur Minderung des Ausfallrisikos ist die VHV berechtigt aber nicht verpflichtet, im Namen
– 30 %, wird kein Zuschlag erhoben. des Versicherungsnehmers mit einzelnen seiner Abnehmer Vereinbarungen zur Absicherung
der Forderungen zu treffen.
§ 7 Beitragsrückerstattung 2. Die VHV kann selbst oder durch einen Beauftragten die für das Versicherungsverhältnis
1. Eine Rückvergütung wird auf der Grundlage des Beitrags für die Grunddeckung, ein- wesentlichen G eschäftsunterlagen beim Versicherungsnehmer einsehen, hiervon Kopien
schließlich der Zu- und Abschläge aufgrund individueller Vereinbarungen im Versicherungs- verlangen oder anfertigen.
schein, ermittelt. 3. Alle gegenüber der VHV abzugebenden Anzeigen und Erklärungen, die das Versiche-
2. Folgende Voraussetzungen müssen weiterhin vorliegen: rungsverhältnis betreffen, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben werden, sofern
– Der Versicherungsvertrag hat bis zur ersten Hauptfälligkeit mindestens sechs Monate nicht etwas anderes vereinbart ist. Diese sollen an die Hauptverwaltung der VHV gerichtet
bestanden. werden.
– Auf den Vorjahresbeitrag wurde kein Zuschlag nach II. § 6 Nr. 2 bis 5 erhoben. 4. Änderungen oder Ergänzungen des Versicherungsverhältnisses gelten nur, soweit sie in
– Die VHV hat im Vorjahr keine Versicherungsleistungen erbracht. einem Nachtrag festgelegt oder in anderer Form von der VHV bestätigt worden sind. Münd
3. Die Rückvergütung beträgt liche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
– 15 % des Beitrags nach II. § 7 Nr. 1, wenn die Voraussetzungen nach II. § 7 Nr. 2 zum 5. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder eine Verlegung seiner
ersten Mal vorliegen oder im Jahr davor keine Rückvergütung gezahlt werden konnte. gewerblichen Niederlassung der VHV nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die
– 25 % des Beitrags nach II. § 7 Nr. 1, wenn im Jahr davor eine Rückvergütung gezahlt dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines Briefes an die
worden ist und keine Versicherungsleistungen erbracht wurden. letzte der VHV bekannte Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie
4. Die Rückvergütung wird 6 Monate nach Ende des Kalenderjahres fällig. Wird der Ver ohne die Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zu-
sicherungsvertrag gekündigt oder erlischt er, erfolgt keine Rückvergütung. gegangen sein würde.
5. Hiervon abweichende Vereinbarungen zur Beitragsrückerstattung werden gegebenenfalls 6. Klagen aus dem Versicherungsvertrag wegen geltend gemachter Ansprüche nach Teil I.
im Versicherungsschein geregelt. und wegen vertraglicher Erklärungen nach Teil II. sind gegen die VHV zu richten.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Hannover.
§ 8 Abtretung der Versicherungsleistungen 8. Auf diesen Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland An-
1. Die Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen ist von der vorherigen schrift- wendung.
lichen Zustimmung der VHV abhängig. 9. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
2. Hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsleistungen abgetreten, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
bleiben die der VHV zustehenden Einreden, Einwendungen sowie das Recht der Aufrech- 10. Die VHV ist zu Änderungen der AVB WKV und sonstiger Bedingungen berechtigt. Die
nung auch dem Abtretungsempfänger gegenüber bestehen. Die Abrechnung der Versiche- VHV wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund
rungsleistung erfolgt nur mit dem Versicherungsnehmer. Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Über eine Ände-
rung wird die VHV den Versicherungsnehmer unter Mitteilung des Inhalts der geänderten
§ 9 Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung Regelungen an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Versicherungsnehmers informieren.
1. Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit kann die VHV den Versicherungsvertrag Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen sechs
innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung mit einer Frist von einem Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis
Monat kündigen. der VHV gegenüber in Schrift- oder Textform widerspricht.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine gesetzliche oder vertragliche Obliegenheit, die er
vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, ist die VHV in Bezug auf ein versichertes VHV Allgemeine Versicherung AG
Einzelrisiko, für das die verletzte Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung verpflichtet.